Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2015 - AN 11 K 13.00653

published on 10/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juni 2015 - AN 11 K 13.00653
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 11 K 13.00653

Im Namen des Volkes

Urteil

11. Kammer

vom 10. Juni 2015

Sachgebiets-Nr.: 1314

Hauptpunkte:

Beamter des Bundeseisenbahnvermögens; Keine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bei den Betrieb betreffenden Konzernrichtlinien der DB AG

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

1. DB Schenker Rail Deutschland AG

2. Bundeseisenbahnvermögen ...

- Beklagte -

beigeladen: Bundeseisenbahnvermögen

wegen Besoldung und Versorgung

(entgangene Nebenbezüge)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler, den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Juni 2015

am 10. Juni 2015

folgendes Urteil:

1. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen, also soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist, wird sie abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1959 geborene Kläger ist Beamter (Hauptlokomotivführer, Besoldungsgruppe A 8) des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) und gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) der Deutschen Bahn AG seit 1994 zugewiesen und i. V. m. § 2 Abs. 1 GBGrG später der DB Schenker Rail AG (Klägerin zu 1) zugeteilt worden. Mit dem vorliegenden Klageverfahren begehrt er Schadensersatz in Form von ihm entgangenen Zulagen (Nebenbezügen) für die Zeit vom 14. Juni 2010 bis 8. Juli 2010, in der er von der Beklagten zu 1) nicht im Fahrdienst eingesetzt worden war.

Am 27. April 2010 führte der Gruppenleiter des Klägers, Herr V., mit diesem eine unangemeldete Abnahmefahrt durch. Bei dieser Fahrt waren auch andere Personen anwesend. Nach Auffassung des Klägers unterliefen Herrn K. bei dieser Fahrt mehrere formale und materielle Fehler, die er in einem Schreiben vom 28. April 2010 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 139 - 140 der Gerichtsakte) zusammenfasste. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Aufgrund dieser Prüfungsfahrt nahm der Gruppenleiter K. dem Kläger das „Beiblatt zum Führerschein“ ab, weshalb der Kläger ihm ursprünglich in der Zeit vom 27. April bis zum 8. Juli 2010 zugewiesene Fahrten nicht durchführen konnte.

Mit Schreiben vom 2. November 2012 an die Beklagte zu 1) forderte der Kläger die Nachzahlung der Nebenbezüge für den Zeitraum vom 27. April 2010 bis zum 8. Juli 2010. Die Beklagte zu 1) teilte hierzu mit Schreiben vom 8. November 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass Nebenbezüge leistungs- bzw. tätigkeitsbezogen bezahlt würden. In dem angegebenen Zeitraum sei der Kläger aufgrund des Beiblattentzugs zum Führerschein nach Konzernrichtlinie (KoRil) 492.0753 nicht im aktiven Fahrdienst tätig gewesen. Ein Anspruch auf Nebenbezüge für Fahrtätigkeiten bestehe somit für diesen Zeitraum nicht.

Mit am 28. März 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger die vorliegende Klage, zunächst gerichtet gegen die Beklagte zu 1).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger beamteter Lokführer sei, arbeitsrechtlich sei er der Beklagten zu 1) zugewiesen, zuständig für ihn sei die Niederlassung in .... Die Prüfungsfahrt am 27. April 2010 sei formal und materiell fehlerhaft gewesen, auf das als Anlage K 1 beigefügte Protokoll werde verwiesen. Die unrechtmäßige Entziehung des Beiblattes zum Führerschein habe letztlich dazu geführt, dass der Kläger in der Zeit vom 27. April 2010 bis 8. Juli 2010 die ihm zugewiesenen Fahrten auf Lokomotiven nicht habe durchführen können. Dadurch seien ihm insgesamt Bezüge in Höhe von 863,02 EUR entgangen. Geltend gemacht würden hier die entfallenen Bezüge in Höhe von 371,34 EUR für den Zeitraum 14. Juni 2010 bis 8. Juli 2010. Die entgangene Vergütung für den Zeitraum 27. April 2010 bis 21. Mai 2010 werde nicht geltend gemacht, da der Kläger in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wurde auf eine als Anlage K 2 beigefügte tabellarische Zusammenstellung verwiesen. Ohne die rechtswidrige Abnahmefahrt hätte der Kläger das Beiblatt zum Führerschein behalten und hätte die bereits zugewiesenen Fahrten durchführen können. Daher hätte er auch die genannten Nebenbezüge erhalten. Verzugszinsen stünden dem Kläger letztlich seit dem 17. November 2012 zu, da er in seinem Schreiben vom 2. November 2012 Zahlung bis 16. November 2012 gefordert habe. Die Beklagte zu 1) befände sich daher spätestens seit dem 17. November 2012 in Verzug.

Das Gericht wies mit Schreiben vom 2. April 2013 darauf hin, dass Bedenken an der Bezeichnung der Beklagtenseite bestünden. Geltend gemacht werde wohl ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nebenbezüge, Prozessgegner wäre das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und die Beklagte zu 1) wäre beizuladen. Insoweit fehle aber bereits das erforderliche Widerspruchsverfahren. Daher werde empfohlen, die Klage zurückzunehmen und den Anspruch auf Schadensersatz bei der Beklagten zu 1) geltend zu machen.

Die Beklagte zu 1) nahm zur Klage mit Schreiben vom 12. April 2013 dahingehend Stellung, dass dem Kläger bereits mit Schreiben vom 8. November 2012 mitgeteilt worden sei, dass ein Anspruch auf Nebenbezüge nur für Fahrtätigkeiten bestehe.

Der Bevollmächtigte des Klägers nahm zum gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 2. Mai 2013 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Beklagte zu 1) sich offensichtlich selbst als zutreffend beklagte Partei sehe. Am Klagegegner werde festgehalten. Bezüglich des Widerspruchsverfahrens wurde ausgeführt, dass der Widerspruch des Klägers gegen die unterbliebene Ausbezahlung der Nebenbezüge mit Schreiben vom 8. November 2012 als unbegründet zurückgewiesen worden sei.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 wurde das Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle ..., zum Verfahren gegen die Beklagte zu 1) notwendig beigeladen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wies das Gericht erneut darauf hin, dass die Klage wohl bereits unzulässig sei, da entgegen § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass gegen die Entscheidung der Beklagten zu 1) vom 8. November 2012 Widerspruch eingelegt worden sei. Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 8. November 2012 stelle keinen Widerspruchsbescheid dar, da dieser nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO von der nächsthöheren Behörde zu erlassen wäre, was nach § 13 Abs. 1 DBGrG das BEV wäre. Darüber hinaus sei die Klage wohl auch unbegründet, da sie gegen den falschen Beklagten gerichtet sei. Mangels anderslautender Ausführungen der Klägerseite gehe das Gericht derzeit davon aus, dass mit der Klage die Zahlung von Nebenbezügen, die dem Kläger als Beamten aufgrund seiner Zuweisung zustünden oder Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend gemacht würden. Denn für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch wäre der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Für derartige Ansprüche wäre aber das BEV der richtige Beklagte (unter Verweis auf OVG Münster, 1 A 2632/04, juris, Rn. 39 ff., insb. 44 - 48).

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Oktober 2013, dessen Eingang bei der Beklagten zu 1) sich weder aus den vorgelegten Akten der Beklagten zu 1) noch aus den Widerspruchsakten des Bundeseisenbahnvermögens ergibt, ließ der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung vom 8. November 2012 einlegen. Auf das Widerspruchsschreiben wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) sah sich nicht in der Lage, dem Widerspruch abzuhelfen und legte ihn mit Schreiben vom 6. November 2013 dem Bundeseisenbahnvermögen zur Entscheidung vor. Zu einer Entscheidung über den Widerspruch kam es in der Folgezeit nicht. Vielmehr teilte das Bundeseisenbahnvermögen den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mit, dass die Angelegenheit geprüft werde und die Entscheidung zu gegebener Zeit mitgeteilt werde. Hierfür werde jedoch zunächst der Fortgang des anhängigen Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Ansbach abgewartet.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 teilte der Bevollmächtigte des Klägers u. a. mit, dass aus prozessökonomischen Gründen der Anspruch des Klägers auf eine Fürsorgepflichtverletzung gestützt werde, woraus sich die Zuständigkeit des bislang angerufenen Verwaltungsgerichts ergebe. Des Weiteren werde die Klage nunmehr vorsorglich auch erweitert auf das bislang beigeladene Bundeseisenbahnvermögen. Es werde gebeten, diese Klageerweiterung an das Bundeseisenbahnvermögen zuzustellen. Nach entsprechender Zustellung der Klage an das BEV werde noch gesondert klargestellt, gegen wen das Verfahren weiterbetrieben werde.

Hierzu nahm die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 27. März 2014 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Beamten die Zahlung ihrer Bezüge vom BEV erhielten. Die Nebenbezüge (Bruttobeträge) als Bestandteil des Besoldungsrechts würden von den Gesellschaften nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften über ein EDV-Abrechnungssystem vorgenommen und im Anschluss zur steuerlichen Erfassung dem BEV übermittelt. Die Gesamtverantwortung für die Zahlung obliege somit als Dienstherr dem BEV. Somit sei die Beklagte zu 1) nicht der richtige Beklagte. Betreffend Fürsorgepflichtverletzung sei das Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Süd, als Dienstherr des Klägers zuständig.

Das Bundeseisenbahnvermögen, der Beklagte zu 2), nahm mit Schreiben vom 2. April 2014 dahingehend Stellung, dass richtigerweise das BEV zu beklagen sei, der Betrieb wäre beizuladen. Daneben wurde das Zahlungsverfahren insbesondere der Nebenbezüge zur Besoldung im Einzelnen erläutert. Die Klägerseite lege des Weiteren die Anspruchsgrundlage, auf die sie die Klage stütze, nicht näher dar. Der Kläger trage zwar eine Fürsorgepflichtverletzung vor, jedoch nur aus prozessökonomischen Gründen. Eine Rechtsgrundlage aus dem Beamtenrecht gebe er für sein Begehren nicht an. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung nicht substantiiert, sondern hierzu nur auf die Akten des gegen ihn durch das BEV geführten Disziplinarverfahrens verwiesen, das gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 Bundesdisziplinargesetz i. V. m. § 15 Abs. 1 BDG einzustellen gewesen sei.

Im weiteren Fortgang des Klageverfahrens äußerte sich die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 20. Mai 2014 dahingehend, dass Herr K. kein Beamter, sondern Angestellter sei. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt im Transportmanagement Süd in ... als Gruppenleiter eingesetzt gewesen. In dieser Funktion sei er nach der Konzernrichtlinie 408.1111 per Bestellschreiben als Überwachungsberechtigter bestimmt worden. In Punkt 6 der genannten Konzernrichtlinie sei festgelegt, wie häufig diese Kontrollen durchzuführen seien. Die am 27. April 2010 durchgeführte Überwachung sei damit rechtmäßig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2014 äußerte sich der Beklagte zu 2) dahingehend, dass die Beklagte zu 1) nach § 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 23 DBGrG zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber dem Kläger befugt sei. Im Rahmen der zwischen Bundeseisenbahnvermögen und DB AG geschlossenen Rahmenvereinbarung sei auch geregelt, dass sich nach dem organisatorischen Aufbau der DB AG bestimme, welcher Beschäftigte der DB AG das Weisungsrecht ausübe und dass dies nicht vom Status des Weisungsgebers abhängig sei. Dass Herr K. als Gruppenleiter zur Ausübung des Weisungsrechts befugt war, sei daher nicht zweifelhaft.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen.

In der Sache betonte der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass die Klage auf die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt werde. Sie werde nicht auf eine Amtspflichtverletzung gestützt.

Der Kläger beantragt:

Der jetzige Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 371,34 EUR zu bezahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem17. November 2012.

Der Beklagte zu 2) beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verfahrensakten der Beklagten zu 1) und die Widerspruchsakten des Beklagten zu 2) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klage gegen die DB Schenker Rail Deutschland AG, die Beklagte zu 1), zurückgenommen. Die Klage war daher insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, wie in Ziffer 1 des Urteilstenors ausgesprochen.

Im Übrigen, also soweit die Klage gegen das Bundeseisenbahnvermögen, den Beklagten zu 2), gerichtet ist, ist sie zulässig, aber unbegründet.

Für die Klage ist nach § 40 Abs. 1 VwGO, § 126 Bundesbeamtengesetz (BBG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da mit ihr nach den klarstellenden Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend gemacht wird. Da ausdrücklich kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG geltend gemacht wird, ist eine Verweisung des Rechtsstreits an das insoweit zuständige Landgericht nach § 17a GVG auch nicht veranlasst.

Das Verwaltungsgericht Ansbach ist zur Streitentscheidung nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 4 VwGO örtlich zuständig, da der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz im Sinne von § 15 Abs. 1 BBesG in... hat, obwohl sein gemeldeter Wohnsitz sich im Landkreis ... und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts ... befindet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaft (vgl. insoweit BVerwG, U. v. 12.12.1979, 6 C 28/78, juris, Rn. 27) und auch im Übrigen zulässig. Aufgrund der Argumentation des Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren sieht sich das Gericht veranlasst insoweit darauf hinzuweisen, dass wegen des eindeutigen Wortlauts des § 75 VwGO eine Entscheidung des Beklagten zu 2) als Widerspruchsbehörde über den Widerspruch für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht notwendig ist. Daher war auch das vom Bevollmächtigten des Klägers begehrte Einwirken des Gerichts auf den Beklagten zu 2), einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, überflüssig.

Die Klage ist unbegründet. Zwar ist der Beklagte zu 2) grundsätzlich für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete und damit auch der richtige Klagegegner im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Aufgabe des Bundeseisenbahnvermögens ist nach § 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG) unter anderem die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) der Deutsche Bahn AG zugewiesen ist. Da die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens nach § 7 BEZNG im Dienst des Bundes stehen, nimmt das Bundeseisenbahnvermögen grundsätzlich die gegenüber diesen Beamten bestehenden Befugnisse des Dienstherrn wahr, soweit der DB AG oder ihren Tochtergesellschaften diese Befugnisse nicht aufgrund § 12 Abs. 6 DBGrG zur Ausübung übertragen wurden. Der Bund ist daher nach wie vor Dienstherr der Beamten und in dieser Funktion alleiniger Träger der durch das Beamtenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten, die durch das Bundeseisenbahnvermögen ausgeübt werden (vgl. zum Ganzen OVG Münster, U. v. 22.6.2006, 1 A 2632/04, juris, Rn. 52). Weitere Ausführungen erübrigen sich, insbesondere auch, da dies dem Kläger seit dem Urteil der Kammer vom 27. Juli 2011 im Verfahren AN 11 K 10.00413 auch bekannt ist.

Allerdings besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), nicht. Nach den wortgleichen Vorschriften hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Nach dem ebenfalls wortgleichen Satz 2 schützt er die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Nach allgemeiner Meinung kommt bei einer schuldhaften Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ein Schadensersatzanspruch in Frage (vgl. nur Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG, Rn. 46 f.). Die Anspruchsvoraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs sind eine Verletzung der Fürsorgepflicht (Fürsorgepflichtwidrigkeit), ein Handeln durch ein Dienstherrnorgan oder einen Erfüllungsgehilfen des Dienstherrn (Dienstherrnzurechnung), ein Verschulden des zuzurechnenden Dienstherrnorgans oder des Erfüllungsgehilfen, der Eintritt eines Schadens und ein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Fürsorgepflichtverletzung (vgl. zum Ganzen Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG, Rn. 50; ebenso Plog/Wiedow, § 78 BBG 2009, Rn. 98 ff.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Verletzung der Fürsorgepflicht (Fürsorgepflichtwidrigkeit) gegenüber dem Kläger.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ist, wie bereits aus ihrer Formulierung hervorgeht, auf Basis des GG eine Generalklausel, die der Konkretisierung bedarf. Eine solche Konkretisierung fand hierzu in Literatur und Rechtsprechung dahin statt, dass spezielle Themenblöcke als Anwendungsbereiche gebildet wurden, dagegen nicht jedes rechtswidrige Verhalten dem Dienstherrn als Fürsorgepflichtsverletzung entgegen gehalten werden kann. Hierbei sind die methodischen Gesichtspunkte anzuwenden, die bei der Anwendung von Generalklauseln grundsätzlich gelten (Fürst in Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht - GKöD, § 79 BBG a. F., Rn. 4). Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vorliegt, zunächst auf die in der Rechtsprechung herausgebildeten typischen Fallgruppen abzustellen ist (Fürst a. a. O., § 79 BBG a. F., Rn. 16). Fällt der Sachverhalt nicht in eine der anerkannten Fallgruppen, so ist ein Rückgriff auf die Generalklausel, wie sie das Gesetz formuliert, jedenfalls nicht ohne Einschränkung zulässig. Insoweit vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung im Beihilferecht beispielsweise die Auffassung, dass ein Rückgriff auf die Generalklausel nur zulässig, aber auch geboten ist, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern als verletzt gelten müsste (Fürst a. a. O., § 79 BBG a. F., Rn. 11 unter Verweis auf BVerwG, Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 19). Anerkannte Fallgruppen, in denen die Rechtsprechung aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht konkrete, den Dienstherrn treffende Schutzpflichten festgelegt hat, betreffen z. B. den Schutz von Leben und Gesundheit des Beamten (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 45 BeamtStG, Rn. 80 ff.), den Nichtraucherschutz (Conrad a. a. O., Rn. 94 ff.), den Schutz vor dienstlicher Überlastung (Conrad a. a. O., Rn. 97 ff.), den Schutz von Eigentum und Vermögen des Beamten, z. B. bei der Verwahrung von Gegenständen (Conrad a. a. O., Rn. 100 ff.), Schutzpflichten bezüglich des Eigentums und Vermögens des Beamten, z. B. bei Sachschäden im Zusammenhang mit Dienstunfällen (Conrad a. a. O., Rn. 104 ff.), sowie Schutzpflichten bezüglich der Ehre, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Schutzes vor sexueller Belästigung (Conrad a. a. O., Rn. 118 ff.). Die materielle Beweislast für eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt beim Beamten (Fürst a. a. O., Rn. 51; Plog/Wiedow, § 78 BBG 2009, Rn. 98).

Der Kläger macht im vorliegenden Fall einen Verstoß seines Vorgesetzten, des Gruppenleiters K., gegen maßgebliche Vorschriften des DB Konzerns (Konzernrichtlinien) über das richtige Verhalten auf Triebfahrzeugen/Lokomotiven bzw. bei einer Abnahmefahrt, wie sie am 27. April 2010 durchgeführt wurde, geltend. Dabei handelt es sich eindeutig um Bestimmungen, deren Zweck die Gewährleistung der Sicherheit im Schienenverkehr ist. Diese zielen damit aber nicht auf die Einhaltung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ab, ihr Sinn und Zweck ist nicht die Sorge um das Wohl des Beamten i. S. v. § 45 BeamtStG, § 78 BBG. Sie lassen sich von ihrem Sinn und Zweck her unter keine der oben genannten Fallgruppen, deren Ableitung aus der Generalklausel nach § 45 BeamtStG, § 78 BBG anerkannt ist, fassen. Vielmehr dienen sie der Sicherheit des Schienenverkehrs. Dies ergibt sich für die Konzernrichtlinie 408.1111 (Bahnbetrieb; Züge fahren und rangieren; Mitarbeiter überwachen), auf die die Beklagte zu 1) die vom Gruppenleiter K. durchgeführte Abnahmefahrt zurückführt, bereits aus deren Ziffern 1 (Grundsätze) und 2 (Ziele und Arten der Überwachung). Denn in Absatz 1 der Ziffer 1 wird ausgeführt, dass die Überwachung der Mitarbeiter im operativen Bereich der Geschäftsfelder im Konzern Deutsche Bahn wesentliches Element für die Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht durch die zuständigen Organisationseinheiten sei. Der Aspekt der Sicherheit wird in Absatz 1 der Ziffer 2 dahingehend wiederholt, dass die Sicherheit des Bahnbetriebes auf gesetzlichen und unternehmerischen Sicherheitsstandards beruhe, die von den Mitarbeitern zu erfüllen seien. Deshalb sei die Handhabung des Bahnbetriebs zu überwachen. Die vom Schienenverkehr betroffenen Personen, zu denen zwar auch beamtete Lokführer wie der Kläger gehören, sind aber nicht wegen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in den Schutzbereich einbezogen. Eine Einbeziehung ergibt sich (wenn überhaupt - was hier mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben kann) daraus, dass Lokführer, seien sie beamtet oder nicht, zu den Personen gehören, die in den Gefahrenbereich des Schienenverkehrs notwendigerweise einbezogen sind. Es handelt sich bei den klägerseits als nicht eingehalten beklagten Bestimmungen also nicht um Konkretisierungen der den Dienstherrn des Beamten treffenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, sondern um Konkretisierungen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese trifft grundsätzlich immer denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft (vgl. nur Sprau in Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013 § 823, Rn. 46). Dies ist nicht der Beklagte zu 2) als Dienstherr der Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn, sondern das jeweilige Verkehrsunternehmen, das den Schienenverkehr betreibt. Das Gleiche gilt auch für die in Anlage K1 zur Klagebegründung vom Kläger angeführte Konzernrichtlinie 492.0001V01, deren Verstoß der Kläger beklagt. Auch insoweit ist nicht zu erkennen, dass diese der Umsetzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht dient.

Das Verhalten des Gruppenleiters K., das der Kläger beanstandet, ist mithin nicht in Ausübung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG, § 78 BBG erfolgt. Daraus folgt, dass er auch kein Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 2) im Sinne von § 278 BGB war, dessen Fehlverhalten der Beklagte zu 2) sich im Rahmen eines Schadensersatzanspruches zurechnen lassen müsste (zur Anwendbarkeit des § 278 BGB auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht allgemein Conrad a. a. O., § 45 BeamtStG, Rn. 64). Erfüllungsgehilfe ist nach allgemeiner Auffassung die Person, die tatsächlich und mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mitwirkt. Zuzurechnen ist daher das Handeln aller Kräfte, die für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Fürsorgepflicht bestellt sind (Conrad a. a. O., Rn. 64). Der Gruppenleiter K. war im hier beklagten Sachverhalt nicht zur Erfüllung einer aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflicht des Beklagten zu 2) tätig, wie bereits oben dargestellt wurde. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn AG für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV) der DB AG und deren ausgegliederten Gesellschaften (§ 2 DBAGZustV) mehrere im Einzelnen genannte beamtenrechtliche Entscheidungen über die ihnen zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Ausübung übertragen wurden. Denn der Gruppenleiter K. war bei dem hier klägerseits beklagten Verhalten nicht in Ausübung einer der dort genannten Befugnisse tätig. Damit scheidet auch eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bei einer der (früheren) Beklagten zu 1) zur Ausübung übertragenen beamtenrechtlichen Befugnis aus.

Schließlich ist auch sonst kein Verstoß des Beklagten zu 2) gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Organisationsverschulden mit Auswirkungen auf die Fürsorgeverpflichtungen vor (hierzu Conrad a. a. O., § 45 BeamtStG, Rn. 53). Auch aus einer fehlenden Aufsicht des Bundeseisenbahnvermögens kann eine Fürsorgepflichtverletzung nicht abgeleitet werden. Denn bei der Dienstaufsicht handelt es sich um eine Aufgabe, die ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht (Plog/Wiedow, § 78 BBG, Rn. 35). Auch eine etwaige Argumentation (die aber vorliegend nicht vorgetragen wurde), dass der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) besser beaufsichtigen hätte müssen, um ein Verhalten wie das klägerseits beklagte des Gruppenleiters K. zu unterbinden, kann daher im Rahmen des vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht von vornherein nicht berücksichtigt werden.

Damit scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits an der fehlenden objektiven Pflichtwidrigkeit, dem Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen ist daher nicht mehr einzugehen.

Die Klage ist mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen. Soweit das Verfahren gegen die (frühere) Beklagte zu 1) wegen Klagerücknahme eingestellt wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Insoweit sind die außergerichtlichen Kosten des in diesem Verfahren beigeladenen Beklagten zu 2) dem Kläger nicht aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hatte und sich damit nicht der Gefahr des Unterliegens ausgesetzt hatte, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Nummer 1 des Urteils ist unanfechtbar.

Im Übrigen gilt:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 742,68 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ist in Höhe des zweifachen eingeklagten Betrags festzusetzen, da der Kläger gegen zwei Beklagte Klage erhoben hatte, § 39 GKG. Die eingeklagten Zinsen sind nach § 43 GKG für den Streitwert nicht zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 10/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 13.00653 Im Namen des Volkes Urteil 11. Kammer vom 10. Juni 2015 Sachgebiets-Nr.: 1314 Hauptpunkte: Beamter des Bundeseisenbahnvermögens; Keine
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 13.00653 Im Namen des Volkes Urteil 11. Kammer vom 10. Juni 2015 Sachgebiets-Nr.: 1314 Hauptpunkte: Beamter des Bundeseisenbahnvermögens; Keine
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Annotations

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet. Im Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu.

(2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen Personalvertretung blieben unberührt.

(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.

(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.

(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert:

1.
Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur;
2.
Verwaltungsbereich.

(2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen,
2.
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),
3.
die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist,
4.
die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens,
5.
die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind Bundesbeamte.

(2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse.

(3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen,
soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste in sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert.

(1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen.

(2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn er es beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird.

(4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert.

(5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden.

(7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend.

(9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.