Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2017 - S 11 AS 3642/16 ER

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2017:0317.S11AS3642.16ER.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2017

Tenor

Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 22. Februar 2017 und den hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sachlich unzuständig und verweist die Zwangsvollstreckungssache und das Prozesskostenhilfeverfahren an das zuständige Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – W.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 28. Oktober 2016 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr ab Oktober 2016 weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten.

2

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 10. November 2016 stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.03.2017 vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 335,50 EUR entsprechend der Bewilligung mit Bescheid vom 31. August 2016 zu leisten.

3

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 21.November 2016 (Eingang) Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung gestellt (Az. L 5 AS 669/16 B ER).

4

Mit Beschluss vom 05. Dezember 2016 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

5

In der nichtöffentlichen Sitzung des 5. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 08. Februar 2017 hat die Antragsgegnerin die Beschwerde zurückgenommen.

6

Die Antragstellerin hat beim Sozialgericht Magdeburg am 22. Februar 2017 die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2016 bezüglich der Leistung für November 2016 sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

7

Die Zwangsvollstreckungssache ist nach § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – W. zu verweisen. Das Sozialgericht Magdeburg ist für die Zwangsvollstreckung das sachlich unzuständige Gericht. Die Beteiligten sind angehört worden. Die Antragstellerin hat der Verweisung am 28. Februar 2017 zugestimmt, die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert.

8

1. Die Vollstreckung von Geldforderungen aus einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts richtet sich nach § 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 882a Zivilprozessordnung (ZPO), wobei es der Einhaltung einer Wartefrist nach § 882a Abs. 5 ZPO nicht bedarf. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.07.2012, Az. L 18 AS 1772/12 B ER).

9

Die Verweisung des § 198 Abs. 1 SGG auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der ZPO steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Für die Vollstreckung bezifferter Geldforderungen aus einstweiligen Anordnungen bestehen jedoch keine vorrangigen Spezialvorschriften.

10

a) Eine Vollstreckung nach § 201 SGG kommt nicht in Betracht. Diese Norm sieht vor, dass Verpflichtungsurteile im Sinne des § 131 SGG durch das Gericht des ersten Rechtszuges im Wege der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern vollstreckt werden. Sie ist auf einstweilige Anordnungen zwar grundsätzlich analog anwendbar, jedoch nur, soweit deren Regelungen einem Urteilsspruch nach § 131 SGG entsprechen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 201, Rn. 2a). Es kommt zwar auch eine analoge Anwendung auf Leistungsurteile in Gestalt von Grundurteilen nach § 130 S. 1 SGG in Betracht, weil auch diese regelmäßig eine Behörde zu einer nicht vertretbaren Handlung verpflichten (vgl. BSG, Beschl. v. 06.08.1999, Az. B 4 RA 25/98 B). Für Vollstreckungen, die eine bezifferte Geldforderung zum Gegenstand haben, trifft dies jedoch nicht zu, so dass insoweit keine Grundlage für eine (erweiternde) Anwendung des § 201 SGG besteht (vgl. BayLSG, Beschl. v. 11.01.2016, Az. L 16 AS 251/15 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.06.2012, Az. L 5 AS 179/12 B).

11

b) Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit des Sozialgerichts Magdeburg nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 928, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO. Zwar ist nach § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO, auf den § 86b Abs. 2 S. 4 SGG im Sinne einer entsprechenden Anwendung verweist, das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht für die Forderungspfändung zuständig, wobei das Arrestgericht von § 918 ZPO als das Gericht der Hauptsache – im Sinne des § 943 Abs. 1 ZPO – oder das Amtsgericht des belegenen Gegenstands definiert. Als Gericht der Hauptsache wäre in diesem Sinne das Sozialgericht Magdeburg anzusehen. Diese Vorschriften sind jedoch auf die Vollstreckung einer Geldforderung aus einer einstweiligen Anordnung, die die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Gegenstand hat, nicht anwendbar.

12

aa) Gegen die Zuständigkeit des Arrestgerichts im Sinne der §§ 918, 943 ZPO für die Vollstreckung aus einstweiligen Anordnungen spricht schon, dass § 86b Abs. 2 S. 4 SGG auf diese Normen gerade nicht verweist. Hätte der Gesetzgeber auch die im Arrestrecht speziell ausgestaltete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für sozialgerichtliche einstweilige Anordnungen entsprechend zur Anwendung bringen wollen, dann hätte es nahegelegen, in die – enumerativ vorgenommene – Nennung der entsprechend anwendbaren Arrestvorschriften auch die entsprechenden Definitionsnormen miteinzubeziehen.

13

bb) Dass eine Zuständigkeit des Sozialgerichts als Arrestgericht für die Vollstreckung von auf bezifferte Geldleistung gerichteten einstweiligen Anordnungen ausgeschlossen sein muss, ergibt sich aber vor allem aus teleologischen und systematischen Gründen. § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO bestimmt die Zuständigkeit des Arrestgerichts als Vollstreckungsgericht nur für die Pfändung von Forderungen, nicht aber für deren Überweisung. Dies entspringt dem Wesen der Arrestvorschriften, die nur eine Sicherung, nicht aber eine endgültige Befriedigung des Gläubigers bewirken sollen. Aufgrund eines Arresttitels, für dessen Vollstreckung der § 930 ZPO vorgesehen ist, wäre ein Überweisungsbeschluss auch unzulässig und nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1992, Az. IX ZR 226/91 = BGHZ 121, 98).

14

Eine einstweilige Anordnung, die eine Behörde zu einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, entspricht insoweit aber ihrem Wesen nach nicht einem Arresttitel, da aus ihr nicht nur die Forderungsdurchsetzung gesichert, sondern gerade die – wenn auch nur vorläufige – Befriedigung des Gläubigers bewirkt werden soll. Eine Anwendung des § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO müsste also entweder erweiternd erfolgen, so dass nicht nur die Pfändung, sondern auch die Vollstreckung dem Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zugewiesen wird, oder sie würde zu einer geteilten Zuständigkeit führen, so dass die Vollziehung der einstweiligen Anordnung – jedenfalls wenn der Gläubiger seinen Antrag bei dem Gericht der Hauptsache stellt – nicht einheitlich bewirkt werden könnte.

15

Einer erweiternden Anwendung des § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO steht aber bereits entgegen, dass es sich um eine Spezialvorschrift handelt, die selbst für das Arrestverfahren in Abweichung der grundsätzlichen Vollziehungsnorm des § 928 ZPO – auf den § 86b Abs. 2 S. 4 SGG ebenfalls verweist – eine besondere doppelte Zuständigkeit schafft, um eine schnelle Sicherung des Arrestgegenstandes zu bewirken. Auf diese Weise können zur Gewährleistung eines schnellen Sicherungsverfahrens die Gerichte des ersten Rechtszuges oder sogar der Berufungsinstanz (§ 943 Abs. 1 ZPO) mit Vollstreckungsaufgaben betraut sein, die ihnen ansonsten nach dem Normkonzept der ZPO fremd sind. Für eine Ausweitung dieser in speziellen Fällen übertragenen begrenzten Vollstreckungsbefugnis auf den Erlass von Überweisungsbeschlüssen bedürfte es einer klaren Regelung des Gesetzgebers.

16

Eine geteilte Zuständigkeit für die Forderungspfändung einerseits und die Überweisung andererseits ist ebenfalls nicht hinnehmbar. Sie würde der Absicht des Gesetzes widersprechen und zu einer – gerade im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – untragbaren Verkomplizierung und damit wohl vielfach Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens führen (vgl. zum Ganzen für eine zivilrechtliche einstweilige Leistungsverfügung: RG, Beschl. v. 16.12.1895, IV 215/96 = RGZ 36, 390).

17

2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht W. als Vollstreckungsgericht nach §§ 198 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 764, 828 Abs. 2 ZPO.

18

Nach § 764 Abs. 1 ZPO sind für Vollstreckungshandlungen die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte sachlich zuständig. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist örtlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll, sofern nicht etwas anders bestimmt ist. Für die Forderungsvollstreckung bestimmt § 828 Abs. 2 ZPO jedoch abweichend das Amtsgericht als zuständiges Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

19

Der Zwangsvollstreckungsantrag der Antragstellerin ist als solcher auf eine Vollstreckung in das Forderungsvermögen der Antragsgegnerin auszulegen, weil bei der Antragsgegnerin als Behörde vom stetigen Vorhandensein hinreichender Bankguthaben auszugehen sein dürfte und dies damit den voraussichtlich einfachsten und schnellsten Weg darstellt, über ein gerichtliches Verfahren – für eine Vollstreckung in das Barvermögen der Antragsgegnerin hätte sie sich an den Gerichtsvollzieher als zuständiges Vollstreckungsorgan wenden müssen – Befriedigung zu erlangen.

20

Die Antragsgegnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 ZPO in W., weil sie ihre zentrale Verwaltung in W. hat. Bei der für die Antragstellerin zuständigen Filiale in H. handelt es sich insoweit nur um eine Regionalstelle.

21

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts W. für das Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 117 Abs. 1 S. 3 ZPO.

22

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.


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(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem

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(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betre

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Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

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(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung des Schuldners berufenen Behörde und, sofern die Zwangsvollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, auch dem zuständigen Ministerium der Finanzen angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. Soweit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eines in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(4) Soll in eine für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrliche Sache vollstreckt werden, die im Eigentum eines Dritten steht, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gemäß § 766 für unzulässig erklären. Antragsberechtigt sind

1.
der Schuldner und
2.
der Bund, das Land, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung nach Satz 2 Nummer 2 ist, dass die Sache zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgaben der in Satz 2 Nummer 2 genannten Antragsberechtigten dient. Vor der Entscheidung ist das zuständige Ministerium zu hören.

(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfügung handelt.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die ihrer Meinung nach unzureichende Umsetzung eines gerichtlichen Vergleichs.

Im Klageverfahren S 46 AS 2468/12 vor dem Sozialgericht München hatte die Bf mit ihrem Ehemann über ihren Prozessbevollmächtigten beantragt, den Bescheid vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2012 dahingehend abzuändern, dass auch der Bf Leistungen nach dem SGB II gewährt würden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) hatte der Bf, die am 06.02.2010 nach Deutschland gereist und in den Haushalt ihres Mannes aufgenommen worden war, erst ab dem 22.03.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährt, da sie zuvor gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2014 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

I.

Die Ehefrau des Klägers erhält für den Zeitraum 6.2.2010 bis 21.3.2010 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Für diesen streitgegenständlichen Zeitraum werden ihr die Regelleistungen in Höhe von 90% gewährt unter gleichzeitiger Anpassung der dem Kläger bewilligten Regelleistung auf ebenfalls 90%; diese Anpassung wird mit der Nachzahlung an die Klägerin verrechnet.

II.

Der Beklagte wird diesen so errechneten Betrag gemäß den Vorschriften des SGB I verzinsen.

III.

Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

IV.

Im Übrigen ist dieses Verfahren in vollem Umfang erledigt.

In Ausführung dieses Vergleichs erging am 13.03.2014 ein Änderungsbescheid, mit dem der Bg der Bf für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 21.03.2010 Leistungen bewilligte. Für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 errechnete er anteilig für 23/30 des monatlichen Regelbedarfs von 323 € einen Regelbedarf in Höhe von 247,63 €. Für ihren Ehemann errechnete sich unter Berücksichtigung des niedrigeren Regelbedarfs ab dem 06.02.2010 (323 € statt bisher 359 €) ein Betrag von insgesamt 329 €. Für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 wurden in seinem Fall 25 Tage angesetzt. Ein gesonderter Ausführungsbescheid erging für März 2010.

Der Bevollmächtigte der Bf rügte gegenüber dem Bg die seiner Meinung nach fehlerhafte Berechnung für den Teilmonat Februar. Wie ihrem Ehemann müssten auch der Bf die für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 bewilligten Leistungen auf der Grundlage eines anteiligen Regelsatzes für 25 Tage erbracht werden. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Fiktion in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Bg hielt unter Berufung auf Urteile des BSG und die Kommentierung zu § 41 SGB II an seiner Berechnung fest. Dies folge aus

§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach die Leistungen anteilig erbracht würden, wenn sie nicht für einen vollen Monat zustehen würden.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, beantragte der Ehemann der Bf, gegenüber dem Bg ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen. Die Berechnung für eine unterschiedliche Zahl von Tagen für einen identischen Zeitraum stelle eine Abweichung vom Regelungsgehalt des Vergleiches dar. Dies lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 29.07.2014 bereits deshalb ab, weil der Antrag nur für den Ehemann der Bf gestellt worden sei. Unabhängig davon habe aber der Bg die im gerichtlichen Vergleich vom 14.02.2014 getroffenen Vereinbarungen zutreffend und zeitnah umgesetzt. Die unterschiedliche Berechnung der Leistungen beruhe für den Ehemann der Bf auf § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II, für die Bf selbst aber, die erst am 06.02.2010 einen Anspruch erworben habe, gelte dagegen § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die ebenfalls im Namen des Ehemannes der Bf erhobene Beschwerde gegen diesen Beschluss (L 16 AS 615/14 B) wurde auf gerichtlichen Hinweis für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte der Bf in deren Namen erneut, gegenüber dem Bg ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 14.02.2014 für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 für die Bf. Ausweislich der gesetzlichen Fiktion in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehe der Monat aus 30 Tagen. Wenn für fünf Tage keine Leistungen gewährt würden, seien vom Monatsbetrag entsprechend 5/30 abzuziehen, mit der Folge, dass auch der Bf die Regelleistung für 25 Tage zu gewähren sei.

Mit Beschluss vom 18.02.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes erneut ab. Ein Antrag des Ehemannes der Bf sei nicht gestellt und wäre auch unzulässig. Der Antrag der Bf sei zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 201 SGG, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung finde, könne das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 1.000,- € durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkomme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der Bg den gerichtlichen Vergleich vom 14.02.2014 mit dem „Änderungsbescheid“ vom 13.03.2014 zutreffend und vollständig ausgeführt habe. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeige seine eigentliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit Satz 3 dieser Vorschrift, die vom Monatsprinzip ausgehe und mit Satz 1 klarstelle, dass die nach dem monatlichen Bedarf bemessenen Leistungen nur anteilig beansprucht werden können, wenn es für einzelne Tage eines Monats an Anspruchsvoraussetzungen fehle. Bei der dann notwendigen Division des monatsbezogenen Leistungssatzes durch die Tage des Monats würden diese nach Satz 2 pauschal immer mit 30 angesetzt, also auch dann, wenn der Monat 28, 29 oder 31 Tage habe. Das „30 Tage Prinzip“ gelte bei der Berechnung von Leistungen für Teile eines Monats nur als Divisor; für die Anzahl der tatsächlich zu erbringenden Leistungstage bei anteiliger Leistung kommt dieses Prinzip dagegen nicht zur Anwendung. Hier sei auf die tatsächlich noch offenen Tage des Kalendermonats abzustellen, so dass im vorliegenden Fall

23 Leistungstage für die Bf für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 zu jeweils einem 30. der Monatsleistung anzusetzen gewesen seien. Die Bf möge sich damit abfinden, dass das Gesetz unterschiedliche Regelungen betreffend der Leistungstage innerhalb eines Monats getroffen habe. Wer einen vollen Monat im Leistungsbezug stehe, erhalte für diesen Monat auch die volle Regelleistung, unabhängig davon, wie viel Kalendertage dieser Monat habe. Wer nicht Anspruch auf Leistung für den vollen Kalendermonat, sondern nur für einen Teil dieses Monats habe, erhalte Leistungen nur für die Tage des Monats, für die der Anspruch auf Leistungen gegeben sei.

Am 27.03.2015 (Eingang beim Sozialgericht München) hat die Bf gegen den Beschluss, der ihr am 27.02.2015 zugestellt worden war, Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, jeden Monat unabhängig von seiner Dauer mit 30 Tagen anzusetzen. Dies müsse auch im Falle der Bf gelten. Bei dem Bescheid vom 13.02.2014 handle es sich gegenüber der im Vergleich vereinbarten Regelung um einen reinen Ausführungsbescheid.

Der Bg hat mit Schriftsatz vom 13.04.2015 zur Beschwerde genommen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 201 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 Euro durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung gilt entsprechend auch für Vergleiche oder angenommene Anerkenntnisse mit einem vollstreckbaren Inhalt, nicht aber für die Vollstreckung bezifferter Geldforderungen, für die § 198 Abs. 1 SGG auf Regelungen im Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (BSG, Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B, Rn. 19). Die Verpflichtung des Bg zur Gewährung einer Regelleistung in Höhe von 90% für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 21.03.2010 an die Bf stellt eine vollstreckungsfähige Verpflichtung i. S. d. § 201 SGG dar, beinhaltet aber keine bezifferte Geldforderung.

Die darin getroffene Regelung ist vergleichbar einem (Leistungs-) Grundurteil, in dem der Beklagte lediglich zur Berücksichtigung einzelner Berechnungsfaktoren verurteilt worden ist, hingegen nicht zur Zahlung der Leistung nach Maßgabe eines festgestellten monatlichen Werts (vgl. BSG, a. a. O., auch zur Abgrenzung zu einem reinen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsausspruch bei einem echten Grundurteil).

Die Anwendbarkeit des § 201 SGG scheitert nicht an der fehlenden Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (Klauselerteilung gemäß § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 724, 750 ZPO durch das Sozialgericht; wie hier LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2011, L 5 AS 331/11 B ER; a.A. Bayer. LSG, Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B). Im Fall der Zwangsvollstreckung nach § 201 SGG sind die Vorschriften der ZPO nicht anwendbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 1). Die Vorschrift enthält hinsichtlich der Vollstreckung gegen Bescheide eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994, L 13 B 176/94, Breithaupt 1995, 806, 809 f). Für die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO zur Zwangsvollstreckung über § 198 Abs. 1 SGG bleibt kein Raum. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Die Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO hat Zeugnis- und Schutzfunktion hinsichtlich des Bestandes und der Vollstreckbarkeit des Titels. Diese Funktion übernimmt im Verfahren nach § 201 SGG das Prozessgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994, a. a. O.).

Das Sozialgericht hat aber im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Bg mit dem Umsetzungs- und Änderungsbescheid vom 13.03.2014 den Vergleich vom 14.02.2014 gegenüber der Bf auch für den Teilmonat Februar vollständig und zutreffend umgesetzt hat. Denn er hat darin der Bf, wie im Vergleich vereinbart, für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 eine Regelleistung „in Höhe von 90%“ gewährt.

Die Frage, ob die der Bf danach für den Teilmonat Februar 2010 zustehenden Leistungen auf der Grundlage von 23 oder von 25 Tagen zu berechnen sind, war nicht Gegenstand des Vergleichs und kann daher auch nicht Gegenstand eines anschließenden Vollstreckungsverfahrens sein.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass der Bescheid vom 13.03.2014, ungeachtet der Frage, ob er mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch

(SGB X) darstellt, die einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren zugänglich wäre. Ob die Berechnung unter Berücksichtigung der hier streitigen Rechtsfrage zutreffend erfolgt ist, ist daher nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern ausschließlich in einem gegen den Bescheid gerichteten Rechtsmittelverfahren.

Grundsätzlich treffen sog Ausführungsbescheide zwar keine Regelung i. S. des § 31 Satz 1 SGB X. Insoweit kann für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergehen, nichts anderes gelten als für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines Urteils ergehen. Dies gilt aber nur, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten oder im Vergleich vereinbarten Verpflichtung entspricht. Etwas anderes gilt aber in beiden Konstellationen dann, wenn der Inhalt für den Leistungsausspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i. S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Hinsichtlich der über den Urteils- bzw. Vergleichsinhalt hinausgehenden Regelungen trifft die Behörde dann eine eigenständige Regelung (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl., § 31 Rn. 30; BSG, Beschluss vom 18.12.2003, B 9 V 82/02 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.1998, L 14 RA 27/97).

So verhält es sich vorliegend. Die Frage, ob die Leistungen der Bf für Februar 2010 unter Berücksichtigung von 23 oder von 25 Tagen zu berechnen sind, war nicht Gegenstand der im Klageverfahren streitigen Entscheidung. Sie war von der Bf, die keinen bezifferten Antrag gestellt hat, nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden und war daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs.

Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Senat inhaltlich die Auffassung des Bg teilt. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und die vom Bg zitierten Fundstellen verwiesen und ergänzend ausgeführt:

Vor dem Hintergrund des Ziels der Leistungen nach dem SGB II, den tatsächlichen Lebensunterhalt zu sichern, sind sie darauf ausgerichtet, dass sie für jeden einzelnen Kalendertag gezahlt werden. Aus diesem Grund werden Leistungen für einen Tag auch dann gezahlt, wenn der Anspruch nur an einem von 31 Kalendertagen bestanden hat (Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 10ff). Die Fiktion von 30 Tagen in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für einen Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl seiner Tage ist daher bei der Berechnungen von Leistungen für einen Teilmonat nur für die Berechnung (als Divisor) maßgeblich, nicht aber für die Frage, für wie viele Tage die danach errechneten Leistungen zu bezahlen sind. Die pauschale Division der Monatsleistung durch 30 Tage entspricht der pauschalen Berechnung der Regelsätze und führt dazu, dass an jedem Tag eines Monats, an dem eine leistungsberechtigte Person 1/30 des monatlich zustehenden Regelbedarfs erhält, auch davon auszugehen ist, dass damit an diesem Tag der notwendige Lebensunterhalt gedeckt ist. Wenn sich wie im Fall des Ehemannes der Bf während eines Monats, in dem durchgehend ein Leistungsanspruch bestanden hat und aufgrund veränderter Umstände mehrere Teilberechnungen vorzunehmen sind, durch die Anwendung der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch im Rahmen der anschließenden Multiplikation für den streitigen Monat Februar eine geringfügige Begünstigung ergibt, so führt das nicht zwangsläufig zu einer vom Gericht zu korrigierenden Benachteiligung der Bf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten zur Vollstreckung einer Forderung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschlüssen vom 13. und 14. Januar 2011 aufgrund des Kostenanerkenntnisses des Beklagten in zwei sozialgerichtlichen Klageverfahren die von diesem der Klägerin zu erstattenden Kosten auf je 166,60 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 23. November 2011 hat die Klägerin jeweils einen Antrag auf Androhung von Zwangsgeld gemäß § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Sozialpflicht gestellt. Der Beklagte solle angehalten werden, die offenen Forderungen zu begleichen. Mit Beschlüssen vom 27. März 2012 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt. Sie seien unzulässig. § 201 SGG finde nur bei Verpflichtungsurteilen Anwendung sowie bei einstweiligen Anordnungen, mit der einer Behörde eine Verpflichtung auferlegt werde. Die Vollstreckung eindeutig bestimmter Geldforderungen erfolge dagegen gemäß § 198 SGG i.V.m. § 882a Zivilprozessordnung (ZPO). Vollstreckungsgericht sei das Amtsgericht.

2

Gegen die Beschlüsse hat die Klägerin am 24. April 2012 Beschwerde eingelegt. Die Nichtanwendung der Regelungen des § 201 SGG in den vorliegenden Fällen sei mit dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes und den dazu ergangenen Eingangsbestimmungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil (SGB I) unvereinbar. In Angelegenheiten der Grundsicherung den Hilfeempfänger wegen seiner Gebührenerstattungsansprüche auf die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen, widerspreche den Absichten des Gesetzgebers, die Rechtsverfolgung kostenfrei zu gestalten. Aus einem erfolgreich geführten Rechtsstreit resultierende Gebührenerstattungsansprüche überträfen sehr oft die Ansprüche auf Grundsicherung selbst, so dass bei deren Nichterfüllung durch die Behörde ein erfolgreich verlaufender Rechtsstreit zu einer noch größeren Rechtsbeeinträchtigung führen würde, als dies durch die ursprüngliche Rechtsverletzung durch die Behörde der Fall gewesen sei. Dies könne nur dadurch vermieden werden, dass § 201 SGG auch für Kostenerstattungsansprüche angewandt wird.

3

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

4

unter Aufhebung der Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. März 2012 in den Verfahren S 2 AS 4001/09 und S 2 AS 502/09 den Beklagten zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 13. und 14. Januar 2011 aufzufordern und jeweils ein Zwangsgeld bei Nichterfüllung anzudrohen.

5

Der Beklagte beantragt,

6

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Er verweist auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts.

8

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

9

Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten und nach § 172 Abs. 1 SGG statthaften Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgeldes abgelehnt.

10

Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 201 SGG auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Über den Wortlaut der Regelung hinaus findet eine Zwangsvollstreckung in Form einer Androhung eines Zwangsgeldes bei einem Leistungsurteil in Form eines Grundurteils im Sinne von § 130 Satz 1 SGG statt (BSG, Beschluss vom 6. August 1999, B 4 RA 25/98 B, Rn. 13, Juris). Denn solche Urteile sind mit den vom Wortlaut des § 201 SGG direkt erfassten Arten von Verpflichtungsurteilen als "verkappte" Verpflichtungsbescheidungsurteile in ihrem vollstreckungsrechtlich bedeutsamen Inhalt rechtlich identisch, lediglich anders benannt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 22, Juris). Vollstreckt werden soll nach § 201 SGG folglich eine in der Regel nicht vertretbare Handlung der Behörde (s. auch § 888 ZPO).

11

Davon zu unterscheiden sind Vollstreckungen, die eine Geldforderung zum Gegenstand haben. Für diese sind nach § 198 Abs. 1 SGG die Regelungen des Achten Buches der ZPO entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Eine Sonderregelung ist aus den oben genannten Gründen im SGG nicht enthalten. Mithin ist für die Vollstreckung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach § 828 Abs. 1 ZPO zuständig.

12

Dem steht entgegen der klägerischen Ansicht nicht die in § 183 SGG geregelte Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entgegen. Diese bezieht sich zum einen allein auf die Gerichtskosten des Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 183, Rn. 3). Nicht erfasst ist mithin das eigenständige Vollstreckungsverfahren. Der Vollstreckungsgläubiger wird zum anderen finanziell nicht belastet, denn die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last. Sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.). Es besteht zudem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren zu beantragen.

13

Die Beschwerden unterlagen mithin der Zurückweisung.

14

Die Kostenentscheidungen beruhen auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.