Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Jan. 2016 - L 16 AS 251/15 B

bei uns veröffentlicht am15.01.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die ihrer Meinung nach unzureichende Umsetzung eines gerichtlichen Vergleichs.

Im Klageverfahren S 46 AS 2468/12 vor dem Sozialgericht München hatte die Bf mit ihrem Ehemann über ihren Prozessbevollmächtigten beantragt, den Bescheid vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2012 dahingehend abzuändern, dass auch der Bf Leistungen nach dem SGB II gewährt würden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) hatte der Bf, die am 06.02.2010 nach Deutschland gereist und in den Haushalt ihres Mannes aufgenommen worden war, erst ab dem 22.03.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gewährt, da sie zuvor gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 14.02.2014 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:

I.

Die Ehefrau des Klägers erhält für den Zeitraum 6.2.2010 bis 21.3.2010 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Für diesen streitgegenständlichen Zeitraum werden ihr die Regelleistungen in Höhe von 90% gewährt unter gleichzeitiger Anpassung der dem Kläger bewilligten Regelleistung auf ebenfalls 90%; diese Anpassung wird mit der Nachzahlung an die Klägerin verrechnet.

II.

Der Beklagte wird diesen so errechneten Betrag gemäß den Vorschriften des SGB I verzinsen.

III.

Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

IV.

Im Übrigen ist dieses Verfahren in vollem Umfang erledigt.

In Ausführung dieses Vergleichs erging am 13.03.2014 ein Änderungsbescheid, mit dem der Bg der Bf für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 21.03.2010 Leistungen bewilligte. Für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 errechnete er anteilig für 23/30 des monatlichen Regelbedarfs von 323 € einen Regelbedarf in Höhe von 247,63 €. Für ihren Ehemann errechnete sich unter Berücksichtigung des niedrigeren Regelbedarfs ab dem 06.02.2010 (323 € statt bisher 359 €) ein Betrag von insgesamt 329 €. Für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 wurden in seinem Fall 25 Tage angesetzt. Ein gesonderter Ausführungsbescheid erging für März 2010.

Der Bevollmächtigte der Bf rügte gegenüber dem Bg die seiner Meinung nach fehlerhafte Berechnung für den Teilmonat Februar. Wie ihrem Ehemann müssten auch der Bf die für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 bewilligten Leistungen auf der Grundlage eines anteiligen Regelsatzes für 25 Tage erbracht werden. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Fiktion in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Der Bg hielt unter Berufung auf Urteile des BSG und die Kommentierung zu § 41 SGB II an seiner Berechnung fest. Dies folge aus

§ 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach die Leistungen anteilig erbracht würden, wenn sie nicht für einen vollen Monat zustehen würden.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden konnte, beantragte der Ehemann der Bf, gegenüber dem Bg ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen. Die Berechnung für eine unterschiedliche Zahl von Tagen für einen identischen Zeitraum stelle eine Abweichung vom Regelungsgehalt des Vergleiches dar. Dies lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 29.07.2014 bereits deshalb ab, weil der Antrag nur für den Ehemann der Bf gestellt worden sei. Unabhängig davon habe aber der Bg die im gerichtlichen Vergleich vom 14.02.2014 getroffenen Vereinbarungen zutreffend und zeitnah umgesetzt. Die unterschiedliche Berechnung der Leistungen beruhe für den Ehemann der Bf auf § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II, für die Bf selbst aber, die erst am 06.02.2010 einen Anspruch erworben habe, gelte dagegen § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die ebenfalls im Namen des Ehemannes der Bf erhobene Beschwerde gegen diesen Beschluss (L 16 AS 615/14 B) wurde auf gerichtlichen Hinweis für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 20.10.2014 beantragte der Bevollmächtigte der Bf in deren Namen erneut, gegenüber dem Bg ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die unzureichende Umsetzung des Vergleichs vom 14.02.2014 für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 für die Bf. Ausweislich der gesetzlichen Fiktion in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehe der Monat aus 30 Tagen. Wenn für fünf Tage keine Leistungen gewährt würden, seien vom Monatsbetrag entsprechend 5/30 abzuziehen, mit der Folge, dass auch der Bf die Regelleistung für 25 Tage zu gewähren sei.

Mit Beschluss vom 18.02.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes erneut ab. Ein Antrag des Ehemannes der Bf sei nicht gestellt und wäre auch unzulässig. Der Antrag der Bf sei zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 201 SGG, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung finde, könne das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 1.000,- € durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkomme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der Bg den gerichtlichen Vergleich vom 14.02.2014 mit dem „Änderungsbescheid“ vom 13.03.2014 zutreffend und vollständig ausgeführt habe. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeige seine eigentliche Bedeutung nur im Zusammenhang mit Satz 3 dieser Vorschrift, die vom Monatsprinzip ausgehe und mit Satz 1 klarstelle, dass die nach dem monatlichen Bedarf bemessenen Leistungen nur anteilig beansprucht werden können, wenn es für einzelne Tage eines Monats an Anspruchsvoraussetzungen fehle. Bei der dann notwendigen Division des monatsbezogenen Leistungssatzes durch die Tage des Monats würden diese nach Satz 2 pauschal immer mit 30 angesetzt, also auch dann, wenn der Monat 28, 29 oder 31 Tage habe. Das „30 Tage Prinzip“ gelte bei der Berechnung von Leistungen für Teile eines Monats nur als Divisor; für die Anzahl der tatsächlich zu erbringenden Leistungstage bei anteiliger Leistung kommt dieses Prinzip dagegen nicht zur Anwendung. Hier sei auf die tatsächlich noch offenen Tage des Kalendermonats abzustellen, so dass im vorliegenden Fall

23 Leistungstage für die Bf für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 zu jeweils einem 30. der Monatsleistung anzusetzen gewesen seien. Die Bf möge sich damit abfinden, dass das Gesetz unterschiedliche Regelungen betreffend der Leistungstage innerhalb eines Monats getroffen habe. Wer einen vollen Monat im Leistungsbezug stehe, erhalte für diesen Monat auch die volle Regelleistung, unabhängig davon, wie viel Kalendertage dieser Monat habe. Wer nicht Anspruch auf Leistung für den vollen Kalendermonat, sondern nur für einen Teil dieses Monats habe, erhalte Leistungen nur für die Tage des Monats, für die der Anspruch auf Leistungen gegeben sei.

Am 27.03.2015 (Eingang beim Sozialgericht München) hat die Bf gegen den Beschluss, der ihr am 27.02.2015 zugestellt worden war, Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, jeden Monat unabhängig von seiner Dauer mit 30 Tagen anzusetzen. Dies müsse auch im Falle der Bf gelten. Bei dem Bescheid vom 13.02.2014 handle es sich gegenüber der im Vergleich vereinbarten Regelung um einen reinen Ausführungsbescheid.

Der Bg hat mit Schriftsatz vom 13.04.2015 zur Beschwerde genommen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 201 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 Euro durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung gilt entsprechend auch für Vergleiche oder angenommene Anerkenntnisse mit einem vollstreckbaren Inhalt, nicht aber für die Vollstreckung bezifferter Geldforderungen, für die § 198 Abs. 1 SGG auf Regelungen im Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist (BSG, Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B, Rn. 19). Die Verpflichtung des Bg zur Gewährung einer Regelleistung in Höhe von 90% für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 21.03.2010 an die Bf stellt eine vollstreckungsfähige Verpflichtung i. S. d. § 201 SGG dar, beinhaltet aber keine bezifferte Geldforderung.

Die darin getroffene Regelung ist vergleichbar einem (Leistungs-) Grundurteil, in dem der Beklagte lediglich zur Berücksichtigung einzelner Berechnungsfaktoren verurteilt worden ist, hingegen nicht zur Zahlung der Leistung nach Maßgabe eines festgestellten monatlichen Werts (vgl. BSG, a. a. O., auch zur Abgrenzung zu einem reinen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsausspruch bei einem echten Grundurteil).

Die Anwendbarkeit des § 201 SGG scheitert nicht an der fehlenden Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (Klauselerteilung gemäß § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 724, 750 ZPO durch das Sozialgericht; wie hier LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.10.2011, L 5 AS 331/11 B ER; a.A. Bayer. LSG, Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B). Im Fall der Zwangsvollstreckung nach § 201 SGG sind die Vorschriften der ZPO nicht anwendbar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 1). Die Vorschrift enthält hinsichtlich der Vollstreckung gegen Bescheide eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994, L 13 B 176/94, Breithaupt 1995, 806, 809 f). Für die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO zur Zwangsvollstreckung über § 198 Abs. 1 SGG bleibt kein Raum. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Die Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO hat Zeugnis- und Schutzfunktion hinsichtlich des Bestandes und der Vollstreckbarkeit des Titels. Diese Funktion übernimmt im Verfahren nach § 201 SGG das Prozessgericht (Gericht des ersten Rechtszugs) (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.1994, a. a. O.).

Das Sozialgericht hat aber im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Bg mit dem Umsetzungs- und Änderungsbescheid vom 13.03.2014 den Vergleich vom 14.02.2014 gegenüber der Bf auch für den Teilmonat Februar vollständig und zutreffend umgesetzt hat. Denn er hat darin der Bf, wie im Vergleich vereinbart, für die Zeit vom 06.02.2010 bis zum 28.02.2010 eine Regelleistung „in Höhe von 90%“ gewährt.

Die Frage, ob die der Bf danach für den Teilmonat Februar 2010 zustehenden Leistungen auf der Grundlage von 23 oder von 25 Tagen zu berechnen sind, war nicht Gegenstand des Vergleichs und kann daher auch nicht Gegenstand eines anschließenden Vollstreckungsverfahrens sein.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass der Bescheid vom 13.03.2014, ungeachtet der Frage, ob er mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, eine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch

(SGB X) darstellt, die einer Überprüfung im Widerspruchsverfahren zugänglich wäre. Ob die Berechnung unter Berücksichtigung der hier streitigen Rechtsfrage zutreffend erfolgt ist, ist daher nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren zu prüfen, sondern ausschließlich in einem gegen den Bescheid gerichteten Rechtsmittelverfahren.

Grundsätzlich treffen sog Ausführungsbescheide zwar keine Regelung i. S. des § 31 Satz 1 SGB X. Insoweit kann für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergehen, nichts anderes gelten als für Ausführungsbescheide, die aufgrund eines Urteils ergehen. Dies gilt aber nur, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten oder im Vergleich vereinbarten Verpflichtung entspricht. Etwas anderes gilt aber in beiden Konstellationen dann, wenn der Inhalt für den Leistungsausspruch zu unbestimmt ist und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i. S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist. Hinsichtlich der über den Urteils- bzw. Vergleichsinhalt hinausgehenden Regelungen trifft die Behörde dann eine eigenständige Regelung (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, 4. Aufl., § 31 Rn. 30; BSG, Beschluss vom 18.12.2003, B 9 V 82/02 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.1998, L 14 RA 27/97).

So verhält es sich vorliegend. Die Frage, ob die Leistungen der Bf für Februar 2010 unter Berücksichtigung von 23 oder von 25 Tagen zu berechnen sind, war nicht Gegenstand der im Klageverfahren streitigen Entscheidung. Sie war von der Bf, die keinen bezifferten Antrag gestellt hat, nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht worden und war daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs.

Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Senat inhaltlich die Auffassung des Bg teilt. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts und die vom Bg zitierten Fundstellen verwiesen und ergänzend ausgeführt:

Vor dem Hintergrund des Ziels der Leistungen nach dem SGB II, den tatsächlichen Lebensunterhalt zu sichern, sind sie darauf ausgerichtet, dass sie für jeden einzelnen Kalendertag gezahlt werden. Aus diesem Grund werden Leistungen für einen Tag auch dann gezahlt, wenn der Anspruch nur an einem von 31 Kalendertagen bestanden hat (Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 10ff). Die Fiktion von 30 Tagen in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für einen Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl seiner Tage ist daher bei der Berechnungen von Leistungen für einen Teilmonat nur für die Berechnung (als Divisor) maßgeblich, nicht aber für die Frage, für wie viele Tage die danach errechneten Leistungen zu bezahlen sind. Die pauschale Division der Monatsleistung durch 30 Tage entspricht der pauschalen Berechnung der Regelsätze und führt dazu, dass an jedem Tag eines Monats, an dem eine leistungsberechtigte Person 1/30 des monatlich zustehenden Regelbedarfs erhält, auch davon auszugehen ist, dass damit an diesem Tag der notwendige Lebensunterhalt gedeckt ist. Wenn sich wie im Fall des Ehemannes der Bf während eines Monats, in dem durchgehend ein Leistungsanspruch bestanden hat und aufgrund veränderter Umstände mehrere Teilberechnungen vorzunehmen sind, durch die Anwendung der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch im Rahmen der anschließenden Multiplikation für den streitigen Monat Februar eine geringfügige Begünstigung ergibt, so führt das nicht zwangsläufig zu einer vom Gericht zu korrigierenden Benachteiligung der Bf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

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(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden. (3) An die Stelle der so

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Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2017 - S 11 AS 3642/16 ER

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Tenor Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 22. Februar 2017 und den hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sachlich unzuständig und verweist die Zwangsvollstreckungssache

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.