Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - S 15 U 2643/13

published on 09/04/2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - S 15 U 2643/13
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Tenor

Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund Eigentums an einem mit Wald bewachsenen Grundstück.
Der Kläger ist seit dem 23. Juli 1996 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung … (Thüringen) mit einer Fläche von 0,58 Hektar. Dieses Flurstück besteht zu 0,4327 Hektar aus Wald und zu 0,1473 Hektar aus Grünland.
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Das Grundstück würde nur zur dauerhaften Verwilderung bzw. als Brachland, als Anfahrgrundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach. Eine Bewirtschaftung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit für das von ihm „betriebene landwirtschaftliche Unternehmen“ seit dem 15. November 1995 als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie kündigte an, dass für dieses Unternehmen jährlich Beiträge erhoben würden.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von je 40,00 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte sie Beiträge für das „Unternehmen“ in … für das Jahr 2010 in Höhe von 42,90 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 42,22 Euro fest.
Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht für ein forstwirtschaftliches Unternehmen erhob der Kläger am 10. Juli 2012 Widerspruch. Er führte aus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen von ihm nicht geführt werde. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 43,55 Euro für das Jahr 2012 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2013 Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasse. Dabei sei für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit keine Voraussetzung. Für die Qualifizierung als forstwirtschaftliches Unternehmen sei es unerheblich, ob die forstwirtschaftliche Nutzung jährlich (Nachhalte-Unternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle. Forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei vielmehr jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt sei oder nach seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet würden. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Vermutung anzuführen, dass der Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung der waldrechtlichen Pflichten gesichert sei. Für die Widerlegung der Bewirtschaftungsvermutung sei es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen, insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, sondern der Wald z. B. als Baugelände zur Gewinnung von Erdstoffen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde. Selbst wenn der Kläger seinen Wald nicht bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch. Dies treffe auf den Fall des Klägers zu. Ihn träfe als Waldbesitzer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten.
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Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der zwischen dem 15. Juli 2012 und dem 15. März 2013 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 248,67 Euro für die Jahre 2007 bis 2012 zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von 26,15 Euro (insgesamt: 274,82 Euro) auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 zurück.
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Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, richtet sich die am 29. Juli 2013 erhobene und am 30. Dezember 2013 mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 erweiterte Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin aufgestellte Vermutungsregelung, die sich allein auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, aufgrund des bloßen Nutzungsrechts ein Unternehmen zu vermuten. Ein Unternehmen liege nämlich nur dann vor, wenn eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer bestimmten Regelmäßigkeit erbracht würden. Das Unternehmen sei eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, das regelmäßig bestimmte Betriebsaufgaben erfülle. Allen in der Legaldefinition des § 121 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) enthaltenen Begriffen sei gemeinsam, dass in und mit ihnen Tätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt würden. Aber gerade an einer Tätigkeit fehle es im vorliegenden Fall. Es erfolgten seitens des Klägers keine Handlungen. Unbeachtlich sei dabei, ob der Kläger nach dem Thüringer Waldgesetz verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen. § 121 SGB VII stelle allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf das Bestehen etwaiger Rechtspflichten ab. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei zudem keine Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Diese „Tätigkeit“ entfalteten allein die Bäume. Abgesehen davon sei nach dem Thüringer Waldgesetz der Waldbesitzer nicht zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Thüringer Waldgesetz wolle den Wald vor übermäßiger Abnutzung und nicht seinem Dasein schützen. Außerdem würde, wenn man der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen würde, jeder Eigentümer eines Waldes ein Unternehmen führen. Dies sei aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn dort sei nicht von Eigentümer oder Besitzer oder Nutznießer oder generell von jedweder den Wald nutzenden Personen die Rede. Gleichfalls scheitere die Vermutungsregelung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Aufgabe der Unfallversicherung sei es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob eine Tätigkeit vorgenommen werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012, die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 bis 2009 vom 20. Juni 2012, den Beitragsbescheid für die Umlagejahre 2010 und 2011 vom 20. Juni 2012 und den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie den Forderungsbescheid für das Umlagejahr 2013 vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und wiederholt ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sehr wohl als Waldbesitzer verpflichtet sei, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften. Aufgrund des Thüringer Waldgesetzes sei der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen des Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei eine Wirtschaftsweise, die den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze, sowie die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichere. Dazu gehöre u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Holzökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile vielfältige und naturnahe Wälder, die Vermeidung von Kahlschlägen sowie die Wahl standortgerechter Baumarten. Die Waldbesitzer seien verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Die Bewirtschaftungsvermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattfinde, sei unbeachtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
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2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
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b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
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aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
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Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
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bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
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Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
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Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
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cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
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Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
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Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
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(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
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Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
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Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
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(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
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Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
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Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
32 
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/02/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beig
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Ju
published on 18/09/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang. III. Der Streitwert beträgt
published on 08/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Betei
published on 27/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 23.04.2014, Az. 5 M 12272/14, aufgehoben.2. Auf den Widerspruch des Schuldners wird die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin … beim Amtsgericht …
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Annotations

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten oder die oder der Disziplinarvorgesetzte.

(3) Die Wahl kann auf Antrag der Anfechtungsberechtigten innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Truppendienstgericht angefochten werden. Das Truppendienstgericht entscheidet in entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung, ob die Wahl für ungültig zu erklären ist.

(4) Die Auswahl der militärischen Beisitzerinnen und Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten oder die oder der Disziplinarvorgesetzte.

(3) Die Wahl kann auf Antrag der Anfechtungsberechtigten innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Truppendienstgericht angefochten werden. Das Truppendienstgericht entscheidet in entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung, ob die Wahl für ungültig zu erklären ist.

(4) Die Auswahl der militärischen Beisitzerinnen und Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.

Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.