Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 8 U 77/12

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2015:0708.L8U77.12.0A
bei uns veröffentlicht am08.07.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung als forstwirtschaftlicher Unternehmer und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge für die Jahre 2008 und 2009.

2

Der Kläger ist Eigentümer einer 0,1285 ha großen Fläche der Gemarkung K___ N___, Flur 004, Flurstück 273/171. Die mit Bäumen bewachsene Fläche liegt im Naturschutzgebiet „L___ Ka___“. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 30. November 2009 mit, dass diese Fläche im Naturschutzgebiet liege und eine Nutzung daher nicht möglich sei.

3

Am 1. Juli 2010 erließ die Beklagte (seinerzeit: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg) einen Aufnahmebescheid zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie teilte mit, dass für die Veranlagung des Klägers zur gesetzlichen Unfallversicherung eine Fläche von 0,12 ha zu berücksichtigen sei. Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergab sich für das Jahr 2008 ein Beitrag von 57,76 EUR und für das Jahr 2009 von 57,44 EUR.

4

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. am 16. Juli 2010 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. September 2010 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Kläger sei nutzungsberechtigter Eigentümer einer mit Bäumen bestandenen Waldparzelle. Daher bestehe die Vermutung, dass er auf dieser Fläche forstwirtschaftlich tätig sei. Die Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an dieser Eigenschaft nichts. Unerheblich sei auch, ob zeitweise über mehrere Jahre keine forstlichen Arbeiten anfielen bzw. jahrzehntelang kein Nutzen aus der Fläche gezogen werde.

5

Der Kläger hat am 8. Oktober 2010 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass an seinem Waldgrundstück tatsächlich keine Nutzung zulässig sei, weil dieses im Naturschutzgebiet „L___ Ka___“ liege. In diesem Gebiet sei eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Entnahme von Pflanzenteilen verboten. Dies habe ihm die Naturschutzbehörde des Kreises P___ auch bestätigt.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat vorgetragen, die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei nicht hinreichend widerlegt. Die Verordnung über das Naturschutzgebiet L___ Ka___ verlange lediglich, Störeinflüsse auszuschließen bzw. zu minimieren. Vor- und nachsorgende Maßnahmen seien erlaubt. Außerdem seien nach § 6 dieser Verordnung Ausnahmen und Befreiungen möglich.

11

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufgehoben und ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass keinerlei Bewirtschaftung der Waldfläche zur Gewinnung von Forsterzeugnissen erfolge. Die Kammer verkenne nicht, dass wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume die widerlegbare Vermutung bestehe, dass bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Während bei den so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz geerntet werde, geschehe dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Die Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer sei daher konkret zu widerlegen. Das sei hier der Fall, denn das im Eigentum des Klägers stehende Waldgebiet befinde sich im Naturschutzgebiet. Bewirtschaftende Maßnahmen seien nur in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß zulässig und dienten lediglich dem Schutz des Naturschutzgebietes. Daher sei eine objektiv bestehende Bewirtschaftungsmöglichkeit der Waldfläche nicht gegeben. Eine planbare und eine mit gewisser Regelmäßigkeit erfolgende Gewinnung von Forsterzeugnissen sei nicht gegeben.

12

Gegen das der Beklagten am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat diese am 23. Oktober 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen, zwar seien die Nutzungsmöglichkeiten auf der Fläche des Klägers stark eingeschränkt. Ein vollständiges Tätigkeitsgebot sei jedoch durch die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „L___ Ka___“ nicht ausgesprochen worden, denn es gebe nach § 5 dieser Verordnung zulässige Handlungen und nach § 6 Ausnahmen von den Betätigungsverboten. Auch eingeschränkte Tätigkeiten, wie die Beseitigung von Bruchholz oder umgeknickter Bäume stellten gefahrgeneigte Tätigkeiten dar, die dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterfielen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Er verweist darauf, dass eine Bewirtschaftung seiner Waldfläche und eine Gewinnung von Forsterzeugnissen nicht möglich sei.

18

Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) ist zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als neuer Träger für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtet worden. Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen) sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nach Art. 1 § 3 LSV-NOG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die SVLFG übergegangen, die als jetzige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat.

19

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 verletzt nicht die Rechte der Beklagten und ist daher nicht aufzuheben.

21

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht forstwirtschaftlicher Unternehmer und daher nicht unfallversichert bei der Beklagten ist.

22

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens wird in § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens selbst wird in § 123 SGB VII nicht definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.

23

Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (Bundessozialgericht , Urteil vom 5. August 1976 – 2 RU 189/74 –; vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –; vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, jeweils bei juris).

24

Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 16/10 R –, juris Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 – L 8 U 16/12 –).

25

Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 18).

26

Wald ist nach der Begriffsbestimmung des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S. 461 in der Fassung vom 13. Juli 2011, GVOBl., S. 225) in § 2 Abs. 1 Satz 1 jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch:

27

1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,

28

2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen,

29

3. im und am Wald gelegene Knicks,

30

4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen,

31

5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,

32

6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.

33

Dies bedeutet, dass es sich bei Wald nicht nur um große zusammenhängende, mit großen Bäumen bestückte Flächen handelt, sondern dass auch untergeordnete bewachsene Flächen dazu gehören.

34

Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor. Einen solchen Befreiungsantrag hat der Kläger bisher nicht gestellt. Durch die Befreiungsmöglichkeit wird aber gleichzeitig klargestellt, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer – wie der Kläger mit seiner Fläche von 0,12 ha – sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –, juris Rn. 19).

35

Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite, kommt dem auch nach Auffassung des Senats unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 19; Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 181/11 –, juris Rn. 22; Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 – S 5 U 5059/06 RL –, juris Rn. 50 ff. m. w. N.).

36

Für die Annahme eines beitragspflichtigen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht Voraussetzung. Es wird nicht, wie nach dem Einkommenssteuerrecht, auf die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr abgestellt (LSG Thüringen, Urteil vom 26. März 2009 – L 1 U 915/08 –, juris Rn. 26; SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 – S 5 U 5059/06 L –, juris Rn. 41f).

37

Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 20f; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –, juris Rn. 20, SG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 – S 15 U 2643/13 –, juris Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich landwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen. Irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe daher die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „brach liegen lassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.

38

Um diese Vermutung zu widerlegen, reicht es nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet. Der Senat folgt nicht der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. April 2014 – S 15 U 2643/13), die die an Waldeigentum oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens dann als widerlegt ansieht, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreitet. Lediglich die Behauptung, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11 –), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch ein plausibles Bestreiten kann nicht ausreichen. Insoweit wäre es bereits schwierig zu entscheiden, wann das Bestreiten plausibel, also glaubhaft ist. Außerdem wären damit Beweisschwierigkeiten eröffnet, die mit einer Massenverwaltung – und um eine solche handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften – nicht vereinbar wären. Schließlich kann sich die Meinung eines Waldbesitzers, den Wald nicht zu bewirtschaften, jederzeit ändern, wenn er zur Bewirtschaftung die Möglichkeit hat. Auch wenn über Jahrzehnte weder Anbau noch Einschlag von Holz oder eine sonstige Nutzung stattfinden, kann dieser Zustand jederzeit geändert werden. Anders als bei der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung, bei der durch die Entnahme von Früchten oder dem Mähen einer Wiese kurzfristig die landwirtschaftliche Nutzung zutage tritt, ist einem Wald über Jahrzehnte nicht anzusehen, ob der Waldbestand irgendwann einmal einer Nutzung zugeführt werden soll. Daher reicht es auch nicht aus, dass die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaftet werden und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09 –, juris Rn. 19). Ausreichend ist ebenfalls nicht, dass der Waldbesitzer wegen der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar und glaubhaft den Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R –, juris Rn. 19). Die Vermutung ist lediglich dann widerlegt, wenn eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Flächen zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R –, juris Rn. 21), bzw. dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09 –, juris Rn. 19), oder die Nutzungsmöglichkeiten derart, z. B. durch rechtliche Vorschriften, eingeschränkt sind, dass sie dem Willen des Waldbesitzers nicht mehr zugerechnet werden können.

39

Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dann handele es sich bei den Beiträgen zur Unfallversicherung um eine unzulässige Abgabe auf Eigentum. Vielmehr greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz dann ein, wenn die Möglichkeit einer Nutzung von Wald besteht und der Unternehmer selbst entscheiden kann, ihm also die unternehmerische Freiheit bleibt zu entscheiden, ob er Nutzungen ziehen oder er davon absehen will, bzw. für wie lange er davon absehen will.

40

Hier ist die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche des Klägers widerlegt, denn sein Flurstück 237/171 der Flur 4, Gemarkung K___ N___, ist gemäß § 2 Abs. 1 Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „L___ Ka___“ vom 18. Oktober 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1992, S. 2).Bestandteil des Naturschutzgebietes L___ Ka___. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung sind in dem Naturschutzgebiet alle verschiedenen Lebensräume mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften in ihrer Ganzheit zu erhalten. Ihre unbeeinflusste Entwicklung, der möglichst ungestörte Ablauf der natürlichen Stoffkreisläufe und die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt sollen dauerhaft gewährleistet sein. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren. Nach § 4 Abs. 1 sind in dem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist es verboten, Erstaufforstungen vorzunehmen (Nr. 10) und Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen (Nr. 12). Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgebietes ist somit ausgeschlossen.

41

Der Auffassung der Beklagten, eine forstwirtschaftliche Nutzung sei trotz der Verordnung möglich, kann nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung bleiben von den Verboten des § 4 unberührt die erforderlichen, einvernehmlich mit der unteren Landschaftsschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege sowie nach Nr. 8 Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder durchführen lässt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind. Diese Formulierungen machen deutlich, dass lediglich minimale Eingriffe zum Zweck der Unterhaltung und Sicherung der Wege bzw. zur Erhaltung und Entwicklung des Naturschutzgebietes möglich sind. Forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigeninteresse des Klägers bleiben daher weiterhin verboten.

42

Nach § 6 der Verordnung kann die Landschaftspflegebehörde im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und 18 Ausnahmen erlassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Insoweit ist auch eine Ausnahme von dem Verbot der Entnahme und dem Einbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes möglich. Ausnahmen und Befreiungen sind aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass es nicht zu einer nachhaltigen Störung der Ziele des Naturschutzes kommt und dass der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass allenfalls minimale Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Landschafts-pflegebehörde in dem Wald zulässig sind und jedenfalls – wie die Beklagte angibt – das Beseitigen von Bruchholz oder von umgestürzten Bäumen gerade nicht grundsätzlich erlaubt ist, denn Ausnahmen und Befreiungen können nur im Einzelfall von der unteren Landschaftspflegebehörde erteilt werden. Dies wird bestätigt durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an den Kläger, in der die Verbote im Einzelnen nochmal aufgeführt sind und festgestellt wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung auch des Grundstücks des Klägers „insofern gar nicht möglich“ sei.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt derjenige Teil die Kosten des Verfahrens, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, in diesem Fall die Beklagte.

44

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die hier getroffene Entscheidung folgt ausdrücklich den Grundsätzen, die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellt worden sind.


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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 8 U 77/12 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 5 Versicherungsbefreiung


Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Apr. 2014 - S 15 U 2643/13

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 wer

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 2 U 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten umstritten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Wiesengrundstücks von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wird. Das Schnittgut dient allein der Heugewinnung. Mit Bescheid der Lippischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) vom 18.4.1980 wurde er in deren Unternehmerverzeichnis (Kataster) aufgenommen. Seinen im August 2006 gestellten Antrag, den Aufnahmebescheid zurückzunehmen und das Ende der Mitgliedschaft festzustellen, lehnte die Beklagte ab, weil das Grünland zur Erhaltung des Kulturzustandes gepflegt werde (Bescheid vom 13.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).

3

Das SG Detmold hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 26.9.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 2.6.2010). Der Kläger habe seit 1.1.1980 ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Zwar liege eine planmäßige Aufzucht und Aberntung von Bodengewächsen nicht vor. Die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer entfalle aber erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland sei und landwirtschaftlich nicht genutzt werden könne oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt werde. Eine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze habe unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestanden. Die mit dem SGB VII mit Wirkung ab 1.1.1997 eingeführten Bagatellgrenzen seien überschritten.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 776 Abs 1 Nr 1 RVO und 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Er sei kein landwirtschaftlicher Unternehmer, da es an einer Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse fehle. Das Grundstück würde allein gemäht, um im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten den Kulturzustand zu erhalten, Beeinträchtigungen Dritter durch Samenflug zu vermeiden und für Fahrzeugführer die Sicht auf angrenzende Straßen freizuhalten. Das Schnittgut sei für ihn unerwünschter Abfall.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 und des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 sowie die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 18. April 1980, hilfsweise dessen Aufhebung für die Zeit ab 1. Januar 1997 festzustellen, dass er nicht Mitglied der Beklagten ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Bodenbewirtschaftung umfasse alle Bestellungs-, Pflege-, und Aberntungstätigkeiten einschließlich der Bearbeitung und Düngung des Bodens. Der nur geringe Arbeitsaufwand des Klägers sei unerheblich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Ablehnungsentscheidungen der Beklagten im Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 und Feststellung seiner Nicht-Mitgliedschaft bei der Beklagten.

9

Die angefochtene Feststellung der Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Aufnahmeentscheidung vom 18.4.1980 wegen anfänglicher Unrichtigkeit und das hierauf gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers beurteilen sich nach § 44 Abs 2 SGB X. Der hierzu nachrangige Anspruch auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung wegen einer im Nachhinein eingetretenen nachträglichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse richtet sich hingegen nach § 48 Abs 1 SGB X. Diese Vorschriften werden nicht durch die Regelungen des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII als leges speciales verdrängt, die lediglich die Überweisung von Unternehmen und damit die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zueinander betreffen.

10

Nach § 44 Abs 2 SGB X ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist weder geltend gemacht worden noch erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers in das Unternehmerverzeichnis von einem Sachverhalt ausgegangen sein könnte, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist. Sie hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Ihre Entscheidung im Bescheid vom 18.4.1980, den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer im Kataster zu führen, entsprach der damaligen Sach- und Rechtslage.

11

Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss von Anfang an rechtswidrig sein. Maßgeblich ist daher das Recht, das für den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 18.4.1980 gilt, hier das der RVO. Nach § 792 iVm § 658 Abs 1 RVO war jeder Unternehmer Mitglied der sachlich zuständigen BG, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BG hatte. Unternehmer war gemäß § 658 Abs 2 Nr 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) ging. Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung waren nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus umfasst, es sei denn, es handelte sich um Haus-, Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet wurden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienten(§ 778 RVO). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht zum 1.1.1980 selbst versichertes und beitragspflichtiges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten geworden.

12

Sein unfallversicherungsrechtlicher Rechtsstatus als landwirtschaftlicher Unternehmer war nicht von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil er unter die Spezialvorschrift des § 778 RVO, einer Ausnahmeregelung für Ziergärten, Hausgärten und andere Kleingärten, gefallen wäre. Bei dem Wiesengrundstück von 0,4163 ha handelt es sich offenkundig nicht um einen der Verschönerung dienenden Ziergarten. Da seine Nutzung nicht auf den häuslichen Bedarf ausgerichtet ist, stellt es auch keinen Hausgarten dar. Schließlich scheidet ein anderer Kleingarten aus, denn selbst die ursprünglich vom Reichsversicherungsamt angenommene Obergrenze von 2.500 m² (vgl hierzu BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 30/88 - BSGE 64, 252, 254 = SozR 2200 § 778 Nr 2 S 7) ist überschritten.

13

Durch das Mähen des Wiesengrundstücks wurde ein "Unternehmen" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Der Begriff des Unternehmens ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30.4.1963 (BGBl I, 241) als Sammelbegriff für Betriebe, Einrichtungen und Tätigkeiten ausgestaltet worden. Die Aufzählung im Klammerzusatz des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO macht deutlich, dass unter einem Unternehmen nicht nur ein Betrieb im herkömmlichen wirtschaftlichen Sinne zu verstehen ist. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (BSG vom 5.8.1976 - 2 RU 189/74 - BSGE 42, 126, 128 = SozR 2200 § 539 Nr 24 S 68; BSG vom 28.9.1999 - B 2 U 40/98 R - SozR 3-2200 § 776 Nr 5 S 12 f). Anders als nach § 1 Abs 3 des bis zum 31.12.1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt es auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. § 792 RVO bestimmt ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 658 RVO. Ein landwirtschaftliches "Unternehmen" im weiten unfallversicherungsrechtlichen Sinn liegt schon deshalb nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine landwirtschaftliche Einrichtung führt.

14

Der Kläger betreibt das Unternehmen und ist damit "Unternehmer". Es geht für seine Rechnung (vgl § 658 Abs 2 Nr 1 RVO), denn ihm gereicht es unmittelbar zum wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Nach seinem eigenen Vorbringen wird das Grundstück gemäht, um nachteilige Einwirkungen auf Dritte zu vermeiden. Dass er die Wiese durch Dritte mähen lässt, berührt seine Eigenschaft als Unternehmer, dem dies zum Vorteil gereicht, nicht (vgl BSG vom 5.5.1998 - B 2 U 30/97 R - BSGE 82, 132, 135 = SozR 3-2200 § 802 Nr 1 S 5).

15

Dieses Unternehmen des Klägers ist "landwirtschaftlicher" Natur. Der Begriff der "landwirtschaftlichen" Unternehmen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesetzlich definiert. Er erfasst nach dem Gesetz nicht nur bodenbewirtschaftende Unternehmen. Soweit er sich auf solche bezieht, verlangt er schon nach seiner alltagssprachlichen Bedeutung, dass der Unternehmer, der, wie der Kläger, keinen Betrieb und keine Einrichtung führt, wirtschaftende Tätigkeiten am "Land" durchführen lässt oder durchführt. Daher ist landwirtschaftlicher Unternehmer, wer als Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher oder sonstige Nutzer) auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten lässt, die mit dem Boden in irgendeiner Art wirtschaften (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 16 mwN). Hingegen reicht es nicht aus, dass jemand Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigter an einem Grundstück ist, ohne eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit zu entfalten (oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine solche Einrichtung oder eine darauf bezogene Verwaltung zu führen).

16

Das Abmähen der auf einem Grundstück gewachsenen Pflanzen ist (wie deren Anbau und die Bearbeitung des Bodens zwecks Pflanzenanbaus) eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Zur Bodenbewirtschaftung zählt nicht nur die Bestellung des Bodens durch Säen oder Pflanzen und seine Bearbeitung durch zB Pflügen, Düngen oder Bewässern. Sie umfasst vielmehr sämtliche Tätigkeiten, die - wie hier - dem Abschneiden von Bodengewächsen oder der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen. Unerheblich ist, ob die Bodenerzeugnisse auf einer Aufzucht beruhen und zu welchem Zweck sie gewonnen werden. Auch das Mähen von Gras zur Heugewinnung ohne weitere Verwendung des Heus gehört damit zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl BSG vom 17.2.1971 - 7/2 RU 124/67 - BSGE 32, 211, 212 = SozR Nr 1 zu § 815 RVO). Der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs macht also den Eigentümer, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann.

17

Anderes ergibt sich nicht aus § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist Landwirt, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (Abs 2 Satz 1). Zur erforderlichen Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt (Abs 4 Satz 2 Halbs 1). Es kann dahingestellt bleiben, wie der Begriff "Aufzucht" zu verstehen ist, ob er ein aktives Tun durch Eingriff in das natürliche Geschehen voraussetzt und das bloße wilde Wachsen nicht gesäten Grases nicht erfasst. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG ist bei der Feststellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar.

18

Das ALG ist durch Art 1 des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (ASRG 1995) vom 29.7.1994 (BGBl I, 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 eingeführt worden. Eine § 1 Abs 2 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 Halbs 1 ALG entsprechende Regelung sah das GAL nicht vor. Obwohl durch Art 8 ASRG 1995 zugleich auch das Dritte Buch der RVO über die Gesetzliche Unfallversicherung geändert worden ist, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, ausdrücklich oder durch Verweisung auf das ALG jene Definition des Begriffs der Bodenbewirtschaftung in das Unfallversicherungsrecht des Dritten Buches der RVO zu übernehmen.

19

Auch nach der Gesetzessystematik wurden nach § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO grundsätzlich sämtliche Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in die landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen. Lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten gelten nach § 778 RVO nicht als landwirtschaftliche Unternehmen. Dieses Regelungskonzept bestätigt, dass sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung mangels zumindest begrifflicher Erläuterung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf sämtliche bodenbewirtschaftenden Unternehmen mit Ausnahme von Haus-, Zier- und anderen Kleingärten erstreckt. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, die betrieblichen Risiken der Landwirtschaft so weit wie möglich abzudecken.

20

Die Mitgliedschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung begründet seinen eigenen Versicherungsschutz bei Verrichtung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer sowie den seiner Beschäftigten und "Wie-Beschaftigten" in dieser Versicherung. Nach § 539 Abs 1 Nr 5 RVO waren Unternehmer gegen Arbeitsunfall versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen BG waren. Für diesen Personenkreis wurde entgegen der Regel, dass Unternehmer nicht versichert sind, ein berechtigtes Interesse an einem Unfallversicherungsschutz angenommen (vgl BT-Drucks IV/120 S 51 zu § 539). Dieses berechtigte Interesse besteht unabhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens und der Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auch solche bodenbewirtschaftende Tätigkeiten, die nicht der Aufzucht von Bodengewächsen dienen, kann der Gesetzgeber in die Unfallversicherung einbeziehen, da ihnen ein nicht unwesentliches Unfallrisiko eigen ist. § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO stellt auf die umfassende Organisationseinheit "Unternehmen" iS des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ab, ohne Grenzen oder Einschränkungen festzulegen. Nur Tätigkeiten in Haus-, Zier- oder anderen Kleingärten sind nach § 778 RVO unter den dort genannten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgenommen worden(vgl BSG vom 12.6.1980 - 2 BU 175/88 - juris RdNr 8).

21

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Es ist zwar zutreffend, dass in früheren Urteilen solche (regelmäßigen) Tätigkeiten als von einem landwirtschaftlichen Unternehmen umfasst bezeichnet wurden, die von nicht ganz kurzer Dauer und dazu bestimmt waren, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (vgl zuletzt BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 17; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 16; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 28/99 R - juris RdNr 16 und B 2 U 42/99 R - juris RdNr 19, jeweils mwN). Damals waren aber nur Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen die planmäßige Aufzucht und das regelmäßige Abernten von Bodengewächsen festgestellt oder die landwirtschaftliche Fläche verpachtet war. Diese tatsächlichen Feststellungen wurden lediglich als eine hinreichende Bedingung für ein "landwirtschaftliches Unternehmen" angesehen. Hingegen wurde nicht gesagt, dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens wäre. Notwendig ist allein eine im genannten Sinn mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit. Deshalb kommt es nach den abschließenden Ausnahmeregelungen des Gesetzes für Zier-, Haus- und andere Kleingärten, bei denen dieser Aspekt berücksichtigt wird, grundsätzlich auch nicht darauf an, ob die Bodenbewirtschaftung nur einen geringfügigen Arbeitsaufwand erfordert. Gleichwohl kann offen bleiben, ob bei Tätigkeiten an anderen Grundstücken als Zier-, Haus- und Kleingärten bezogen auf den Arbeitsaufwand bei der Bodenbewirtschaftung eine allgemeine Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze für ganz geringfügige Tätigkeiten besteht (zuletzt auch offen gelassen in BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R - juris RdNr 21 und vom 6.5.2003 - B 2 U 37/02 R - juris RdNr 17). Der mit dem (hier zweimaligen) Mähen der 0,4163 ha großen Fläche verbundene Arbeitsaufwand kann jedenfalls nicht mehr als ganz geringfügig bezeichnet werden.

22

Zwar hat der Senat im Beschluss vom 25.10.1989 (2 BU 99/89) ausgeführt, dass das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr eventueller Beschwerden der Nachbarn über Unkrautsamenflug ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases nicht geeignet ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Zu entscheiden war aber über ein verwahrlostes Wiesengrundstück von nur 0,35 ha, das lediglich hin und wieder durch den fünfzehnjährigen Enkelsohn des Klägers gemäht wurde. Ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, hat der Senat jedoch wegen des vom LSG tatsächlich und bindend festgestellten geringfügigen Arbeitsaufwandes des Enkels ausdrücklich offen gelassen. Soweit der Beschluss in eine von diesem Urteil abweichende Richtung weisen kann, wird an ihm nicht festgehalten.

23

Die Ablehnung des erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Aufnahmeentscheidung im Bescheid vom 18.4.1980 ist mangels einer wesentlichen nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Abs 1 Satz 2 Nr 1). Eine Änderung in diesen Verhältnissen ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte (BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 21/06 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 11 RdNr 11 mwN).

24

Gegenüber den Verhältnissen, die bei Erlass des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht eingetreten. Dass das Wiesengrundstück mittlerweile nicht mehr gemäht würde, ist weder vom LSG festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht darin zu erblicken, dass das Dritte Buch der RVO zum 1.1.1997 durch das SGB VII abgelöst worden ist. An die Stelle der bis zum Jahre 1996 geltenden §§ 792 iVm 658 Abs 2 Nr 1, § 776 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und § 778 RVO sind zum 1.1.1997 die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 121 Abs 1, 123 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 sowie § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII getreten. Auch danach ist die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger als landwirtschaftliches Unternehmen zu qualifizieren und er als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

25

Gemäß § 121 Abs 1 SGB VII umfasst der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten. Diese Vorschrift betrifft nicht nur die gewerblichen BGen, obwohl der Begriff des Unternehmens in der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BGen regelnden Bestimmung des § 123 Abs 1 SGB VII als "landwirtschaftliches Unternehmen" beschrieben wird. Nach § 123 Abs 2 SGB VII sind von den landwirtschaftlichen Unternehmen aber nur Haus-, Zier- und andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgeschlossen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Daher ist auch nach dem Recht des SGB VII jede den Boden bewirtschaftende Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen zu begründen. Eine Begrenzung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen war mit der Einführung des SGB VII nicht verbunden (vgl BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123 Abs 1).

26

Unternehmer ist nach § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Die Abweichung vom Wortlaut des § 658 Abs 2 Nr 1 RVO bedeutet ebenso keine sachliche Änderung, sondern die Übernahme der dazu ergangenen Rechtsprechung(vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 42/99 R - juris RdNr 22; BT-Drucks 13/2204 S 108 zu § 136 Abs 3). Auch der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers wird im SGB VII unverändert verwendet (vgl BT-Drucks aaO S 104 zu § 123 Abs 1). Allerdings räumt § 5 SGB VII den Unternehmern landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (1.1.1997 bis zum 29.3.2005) oder 0,25 ha (seit 30.3.2005) das Recht ein, die Befreiung von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII zu beantragen. Die Größe der hier bewirtschafteten Fläche liegt indes erheblich über dieser Grenze. Eine Befreiung des Klägers ist auch nicht verfügt worden.

27

Da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme oder Aufhebung des Aufnahmebescheids vom 18.4.1980 hat, ist auch für die begehrte Feststellung kein Raum.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

29

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und war für die Vorinstanzen abzuändern.

30

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000 Euro darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).

31

Für Rechtsstreitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger hat der Senat den Streitwert auf das Dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert beziffert. Begründet wurde dies mit der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, der zu erbringenden Präventionsleistungen nebst der damit einhergehenden Überwachung und Beratung sowie der relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (Beschluss vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3 RdNr 10). Diese Gesichtspunkte sind jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger allein gegen seine Heranziehung als (landwirtschaftlicher) Unternehmer durch die Beklagte wendet, nicht geeignet, einen höheren Streitwert als 5.000 Euro zu begründen.

32

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses. Eventuelle, nicht vorhersehbare mittelbare Folgewirkungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ob Präventionsleistungen erbracht werden und sich im Nachhinein die anfängliche Unrichtigkeit der die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers feststellenden Verwaltungsentscheidung herausstellt oder sich die tatsächlichen unternehmerischen Verhältnisse grundlegend ändern, ist völlig ungewiss. Auch die mit der Zuständigkeit zu einem Unfallversicherungsträger regelmäßig verbundene Beitragsbelastung ist kein geeignetes Beurteilungskriterium, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage der Mitgliedschaft ist. Bereits bindend gewordene Beitragsbescheide werden nicht durch die gerichtliche Aufhebung eines die Zuständigkeit bei einem Unfallversicherungsträger feststellenden Verwaltungsaktes beseitigt. Sind Beitragsbescheide eigenständig angegriffen, bestimmt deren Höhe den Streitwert (§ 52 Abs 3 GKG). Zudem hängt die Beitragshöhe von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich eine Beitragsstabilität nicht vorhersagen. Für die Festsetzung des Streitwerts fehlt es vorliegend an hinreichenden Anhaltspunkten. Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5.000 Euro vorsieht.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Tenor

Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.274,82 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund Eigentums an einem mit Wald bewachsenen Grundstück.
Der Kläger ist seit dem 23. Juli 1996 Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung … (Thüringen) mit einer Fläche von 0,58 Hektar. Dieses Flurstück besteht zu 0,4327 Hektar aus Wald und zu 0,1473 Hektar aus Grünland.
Im Rahmen des von der Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Das Grundstück würde nur zur dauerhaften Verwilderung bzw. als Brachland, als Anfahrgrundstück und zur Werterhaltung genutzt. Die Flächen lägen schon immer brach. Eine Bewirtschaftung sei nicht vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Zuständigkeit für das von ihm „betriebene landwirtschaftliche Unternehmen“ seit dem 15. November 1995 als zuständiger gesetzlicher Unfallversicherungsträger fest. Sie kündigte an, dass für dieses Unternehmen jährlich Beiträge erhoben würden.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von je 40,00 Euro für die Jahre 2007 bis 2009 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte sie Beiträge für das „Unternehmen“ in … für das Jahr 2010 in Höhe von 42,90 Euro und für das Jahr 2011 in Höhe von 42,22 Euro fest.
Gegen den Bescheid über die Versicherungs- und Beitragspflicht für ein forstwirtschaftliches Unternehmen erhob der Kläger am 10. Juli 2012 Widerspruch. Er führte aus, dass ein forstwirtschaftliches Unternehmen von ihm nicht geführt werde. Die Waldfläche sei aufgrund ihrer geringen Größe für eine wirtschaftliche Nutzung nicht geeignet. Der Wald sei zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Öko-Terrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 43,55 Euro für das Jahr 2012 fest. Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2013 Widerspruch.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung u. a. Unternehmen der Forstwirtschaft umfasse. Dabei sei für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit keine Voraussetzung. Für die Qualifizierung als forstwirtschaftliches Unternehmen sei es unerheblich, ob die forstwirtschaftliche Nutzung jährlich (Nachhalte-Unternehmen) oder nur in größeren zeitlichen Abständen (aussetzende Unternehmen) anfalle. Forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts sei vielmehr jedes Unternehmen, das der Gewinnung von Holz zu dienen bestimmt sei oder nach seiner Beschaffenheit zu dienen in der Lage sei und nach gesetzlichen Vorschriften forstwirtschaftlich bearbeitet werden müsse. Nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet würden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten aufgrund der dem Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet würden. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstützt, dass von einem Brachliegenlassen in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht sei für die Vermutung anzuführen, dass der Waldbesitzer nach den Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet sei, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung der waldrechtlichen Pflichten gesichert sei. Für die Widerlegung der Bewirtschaftungsvermutung sei es erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen, insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, sondern der Wald z. B. als Baugelände zur Gewinnung von Erdstoffen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde. Selbst wenn der Kläger seinen Wald nicht bewirtschafte oder bewirtschaften lasse, greife die Bewirtschaftungsvermutung durch. Dies treffe auf den Fall des Klägers zu. Ihn träfe als Waldbesitzer waldrechtliche Pflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes, um dessen Nutz- und Schutzfunktion zu erhalten.
10 
Mit Bescheid vom 8. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der zwischen dem 15. Juli 2012 und dem 15. März 2013 fällig gewordenen Beiträge in Höhe von 248,67 Euro für die Jahre 2007 bis 2012 zzgl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von 26,15 Euro (insgesamt: 274,82 Euro) auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2013 zurück.
11 
Gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, richtet sich die am 29. Juli 2013 erhobene und am 30. Dezember 2013 mit Zustimmung der Beklagten hinsichtlich des Bescheides vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 erweiterte Klage. Der Kläger ist der Ansicht, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die darin aufgestellte Vermutungsregelung, die sich allein auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Der Wortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, aufgrund des bloßen Nutzungsrechts ein Unternehmen zu vermuten. Ein Unternehmen liege nämlich nur dann vor, wenn eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer bestimmten Regelmäßigkeit erbracht würden. Das Unternehmen sei eine organisatorische, d. h. rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und soziale Einheit, das regelmäßig bestimmte Betriebsaufgaben erfülle. Allen in der Legaldefinition des § 121 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) enthaltenen Begriffen sei gemeinsam, dass in und mit ihnen Tätigkeiten im weitesten Sinne ausgeübt würden. Aber gerade an einer Tätigkeit fehle es im vorliegenden Fall. Es erfolgten seitens des Klägers keine Handlungen. Unbeachtlich sei dabei, ob der Kläger nach dem Thüringer Waldgesetz verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen. § 121 SGB VII stelle allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf das Bestehen etwaiger Rechtspflichten ab. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei zudem keine Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Diese „Tätigkeit“ entfalteten allein die Bäume. Abgesehen davon sei nach dem Thüringer Waldgesetz der Waldbesitzer nicht zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Thüringer Waldgesetz wolle den Wald vor übermäßiger Abnutzung und nicht seinem Dasein schützen. Außerdem würde, wenn man der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen würde, jeder Eigentümer eines Waldes ein Unternehmen führen. Dies sei aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen, denn dort sei nicht von Eigentümer oder Besitzer oder Nutznießer oder generell von jedweder den Wald nutzenden Personen die Rede. Gleichfalls scheitere die Vermutungsregelung am Sinn und Zweck des Gesetzes. Aufgabe der Unfallversicherung sei es, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es komme daher ausschließlich darauf an, ob eine Tätigkeit vorgenommen werde.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012, die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2007 bis 2009 vom 20. Juni 2012, den Beitragsbescheid für die Umlagejahre 2010 und 2011 vom 20. Juni 2012 und den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2012 vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie den Forderungsbescheid für das Umlagejahr 2013 vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und wiederholt ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sehr wohl als Waldbesitzer verpflichtet sei, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften. Aufgrund des Thüringer Waldgesetzes sei der Waldbesitzer verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen des Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft sei eine Wirtschaftsweise, die den Wald nutze, verjünge, pflege und schütze, sowie die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichere. Dazu gehöre u. a. die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Holzökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile vielfältige und naturnahe Wälder, die Vermeidung von Kahlschlägen sowie die Wahl standortgerechter Baumarten. Die Waldbesitzer seien verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Die Bewirtschaftungsvermutung sei nicht widerlegt. Dass derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Flächen stattfinde, sei unbeachtlich.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
32 
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

Gründe

 
18 
1. Das Gericht konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Beklagten entscheiden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 126 Rn. 4) da der Beklagten die Terminsmitteilung am 6. Februar 2014 zugestellt worden war, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis auf Bl. 42 der Gerichtsakte ergibt, und sie damit ordnungsgemäß geladen war. Der Beklagten war im Übrigen mit Telefax vom 3. April 2014 der Schriftsatz des Klägers vom 1. April 2014, in dem dieser erklärt hatte, nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten, übermittelt worden.
19 
2. a) Die als Anfechtungsklage statthafte Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013. Zwar ist der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 jedenfalls nach der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 96 SGG nicht als Folgebescheid, gegen den sich die gleichen Einwände richten wie gegen die Bescheide vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013, Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. zu § 96 SGG a. F. BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 13 einerseits und BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 15 andererseits). Die insofern erfolgte Klageerweiterung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 SGG jedenfalls deswegen zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat. Das notwendige Vorverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R, juris, Rn. 16) ist auch insofern durchgeführt worden.
20 
b) Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger betreibt kein forstwirtschaftliches Unternehmen, ist somit nicht in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert und daher auch nicht gegenüber der Beklagten beitragspflichtig.
21 
aa) Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Beitragspflichtig sind Unternehmer, die nach § 2 SGB VII versichert sind (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, für das die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist, wird in § 123 Abs. 1 SGB VII definiert und umfasst nach dessen Nr. 1 auch Unternehmen der Forstwirtschaft.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft danach nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in § 5 SGB VII für Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bis zu einer Größe von 0,25 Hektar die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 Hektar grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).
23 
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19). Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).
24 
Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 – L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Demnach könnten sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen, könne von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden.
25 
bb) Die Kammer vermag dem – unter Zurückstellung von Bedenken – insoweit zu folgen, als bei bestehenden Nutzungsrechten an Waldflächen eine Vermutung besteht, dass sie der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Diese Vermutung ist jedoch – auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – widerlegbar. Die Kammer kann sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht anschließen, soweit diese an die Widerlegung der Vermutung letztlich unerfüllbare Anforderungen stellt, die Widerleglichkeit der Vermutung damit ins Leere laufen lässt und damit Beitragspflichten auf Grundlage einer Fiktion errichtet.
26 
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 20). Vielmehr könne aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde.
27 
Damit wird dem Betroffenen aber gerade für den Fall, dass eine wie auch immer geartete fortwirtschaftliche Nutzung der Waldfläche nicht erfolgt, die Möglichkeit genommen, die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung zu widerlegen. Letztlich knüpft die Beitragspflicht dann nicht an das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an einem Waldgrundstück. Dies geht teilweise sogar so weit, selbst dann von einem forstwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, wenn positiv festgestellt wird, dass eine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche nicht stattfindet (so BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 19). Dies lässt sich aus Sicht der Beklagten zwar durch deren Wunsch erklären, möglichst viele Beitragseinnahmen zu generieren, findet im Gesetz aber keine Grundlage. Während sich eine Vermutungsregel noch durch Gründe der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit rechtfertigen ließe, gilt dies für den faktischen Ausschluss der Widerleglichkeit der Vermutung nicht.
28 
Der im Wege der Vermutung erfolgende Schluss vom Waldbesitz bzw. -eigentum auf die forstwirtschaftliche Nutzung kann entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch etwa BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 7; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 – S 1 U 147/09, juris, Rn. 21) auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus §§ 18 ff. Thüringer Waldgesetz ergeben, gerechtfertigt werden. Der Umstand, dass – was im Einzelnen dahinstehen kann – der Kläger hieraus zu bestimmten Tätigkeiten auf seinem Waldgrundstück verpflichtet ist, enthält weder unmittelbar noch mittelbar einen Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dies von den zuständigen Ordnungsbehörden gegebenenfalls zu ahnden bzw. die Pflichten des Klägers mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dies ist aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Aus der Existenz waldrechtlicher Pflichten folgt nicht, dass der Adressat dieser Pflichten diesen auch tatsächlich nachkommt (so auch BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 12).
29 
cc) Ein anderes Ergebnis – der Fortbestand der Vermutung eines fortwirtschaftlichen Unternehmens allein wegen eines bestehenden Nutzungsrechts – wäre auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren.
30 
Die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung stellt einen Eingriff jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar (zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der gesetzlichen Sozialversicherung etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 [42]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [154]; zur Eingriffsqualität von Beitragspflichten in der Alterssicherung für Landwirte BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [109]).
31 
Dieser Eingriff kann auch gerechtfertigt werden. Hierzu bedarf es aber zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen müsste die hieraus resultierende Rechtsfolge auch verhältnismäßig sein (siehe nur BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. April 1987 – 2 BvR 909/82 u. a., BVerfGE 75, 108 [155]; BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96 [111]).
32 
(1) § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stellt zwar eine taugliche gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe in Gestalt von Beitragspflichten dar. Von den Normen gedeckt ist aber eine Beitragspflicht nur, die an tatsächliche forstwirtschaftliche Nutzung anknüpft, nicht aber eine solche, die lediglich Waldeigentum bzw. sonstige Nutzungsrechte an einem bewaldeten Grundstück und eine daran anknüpfende Fiktion der forstwirtschaftlichen Nutzung ausreichen lässt. Der Gesetzgeber hätte, wenn er eine solche Regelung hätte treffen wollen, dies unter rechtstechnischen – nicht verfassungsrechtlichen (dazu sogleich) – Gesichtspunkten ohne weiteres tun können. Er hat aber für das Entstehen von Beitragspflichten gerade nicht auf die Nutzungsberechtigung eines bewaldeten Grundstücks abgestellt, sondern auf die Existenz eines Unternehmens der Forstwirtschaft. Das Bundessozialgericht hat zu Recht daher für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) entschieden, dass bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG a. F. begründen können (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Das KVLG wolle nicht Eigentümer und Besitzer, sondern die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Unternehmer gegen Krankheit versichern (BSG, Urteil vom 3. Mai 1984 – 11 RK 1/83, juris, Rn. 13). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt dies – zumal bei im Wesentlichen identischen Wortlaut – entsprechend. Jedenfalls lässt sich ein abweichender Normgehalt weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte entnehmen. Den Gerichten ist es jedoch von Verfassungs wegen verwehrt, die gesetzgeberische Entscheidung im Wege der Auslegung zu unterlaufen und über das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausmaß hinaus in Grundrechte einzugreifen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266 [289]; ähnlich Bethge, in: Gedächtnisschrift für Tettinger, 2007, S. 369 [385]; Gärditz, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 [6. Teil] Rn. 177 [Januar 2011]; Wahl/Masing, JZ 1990, 553 [562]).
33 
Eine andere Betrachtungsweise würde sich im Übrigen auch in einem unauflösbaren Widerspruch zur Auslegung der gleichen Normen durch das Bundessozialgericht im Hinblick auf den Tatbestand des „landwirtschaftlichen Unternehmens“ befinden. Insofern hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht durch Vermutungen (weder widerlegbare noch unwiderlegbare) auf Grund bestimmter äußerer Umstände begründet werden kann, sondern vielmehr im Einzelfall den Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit voraussetzt (BSG, Urteil vom 23. September 2004 – B 10 LW 13/02 R, juris, Rn. 17; deutlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – L 6 U 1442/04, juris, Rn. 35 ff.). Es lässt sich bereits methodisch nicht rechtfertigen, hinsichtlich der Auslegung der Begriffe „Landwirtschaft“ und „Forstwirtschaft“ andere Maßstäbe anzulegen, obwohl § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beides in einem Atemzug nennt („Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft“) bzw. landwirtschaftliche Unternehmen als Obergriff auffasst, der auch Unternehmen der Forstwirtschaft einschließt.
34 
Eine faktisch unwiderlegliche Vermutung würde zudem auch die objektive Beweislast, die grundsätzlich demjenigen obliegt, der einen Anspruch geltend macht (dazu mit zahlreichen Nachweisen nur Leitherer, in: Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 103 Rn. 19a), hier also der Beklagten (zur Beweislast für Tatsachen, aus denen sich Versicherungspflicht ergibt, BSG, Urteil vom 6. Februar 1974 – 12 RK 30/72, juris, Rn. 21; BSG, Urteil vom 29. April 1976 – 12/3 RK 66/75, juris, Rn. 17), zu Lasten des Klägers umkehren, ohne dass das Gesetz eine solche Beweislastumkehr anordnen würde.
35 
(2) Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer – eine solche weitreichende Auslegung noch als vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i .V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt ansehen würde, wäre der Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung jedoch nicht mehr verhältnismäßig, weil zu Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich. Auch der Gesetzgeber dürfte eine Norm des Inhalts, dass eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung allein aufgrund von Nutzungsrechten an einem Waldgrundstück entsteht, nicht erlassen. Erst Recht darf ein solcher Normgehalt nicht im Wege der Gesetzesauslegung bzw. – hierum handelt es sich wohl eher – richterlicher Rechtsfortbildung kreiert werden.
36 
Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung ist der solidarische (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 34/05 R, juris, Rn. 17) Schutz von Unternehmern und Arbeitnehmern gegenüber Versicherungsfällen, also gegenüber Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SBG VII), zu deren Finanzierung die Unternehmer herangezogen werden (§§ 150 ff. SGB VII). § 1 SGB VII nennt als Aufgabe der Unfallversicherung ausdrücklich, mit allen Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten bzw. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich die Absicherung der Unfallrisiken, die aus forstwirtschaftlichen Arbeiten, das heißt der Vorbereitung des Boden für die Bepflanzung, der Bepflanzung selbst, den Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und der Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen, entstehen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 40/98 R, juris, Rn. 17).
37 
Einer solche Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedarf es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich ist: Die Einbeziehung von Umständen, die – wegen völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten – einen Versicherungsfall nicht auslösen können, ist zur Erreichung des Zweckes, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Gleiches gilt für die präventiven Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bedarf es nicht, wenn keinerlei Arbeiten verrichtet werden. Kurz: Zur Versicherung eines nicht vorhandenen Risikos darf von Verfassungs wegen niemand verpflichtet werden.
38 
Entsprechend kann die Kammer bereits nicht nachvollziehen und als verfassungsrechtlich gerechtfertigt ansehen, weshalb im Falle der sog. aussetzenden Unternehmen eine Versicherungspflicht auch in den Jahren – mitunter Jahrzehnten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20) –, in denen weder Anbau noch Einschlag von Holz noch sonstige Arbeiten erfolgen, bestehen soll. Jedenfalls steht es einer Versicherungs- und Beitragspflicht aber entgegen, wenn – im Falle des Bestreitens der oben genannten Vermutung – nicht positiv nachgewiesen ist, dass überhaupt eine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt. Wenn nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allein die Tatsache entscheidend ist, dass forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 – 2 BU 175/88, juris, Rn. 8), dann kann, wenn forstwirtschaftliche Arbeiten nicht erfolgen, gerade keine Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung verfassungsgemäß begründet werden. Gesichtspunkte der „Praktikabilität und Nachprüfbarkeit“ (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 – L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 – 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).
39 
dd) Vor diesem Hintergrund ist es zur Widerlegung der Vermutung, dass der Kläger auf dem in seinem Eigentum bestehenden Waldgrundstück in der Gemarkung ... ein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ausreichend, dass der Kläger eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes bestritten hat und widerspruchsfrei und plausibel dargelegt hat, dass das Waldgrundstück zwar in seinem Eigentum steht, er es aber in keiner Weise fortwirtschaftlich nutzt. Die Beklagte hat dem in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen, sondern lediglich auf die herrschende Rechtsprechung abgestellt, die die erkennende Kammer nicht für tragfähig erachtet. Für das Gericht steht damit fest, dass der Kläger auf diesem Grundstück keinerlei Tätigkeiten entfaltet und damit ein forstwirtschaftliches Unternehmen nicht betreibt und in den streitgegenständlichen Jahren nicht betrieben hat.
40 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
4. a) Ein Streitwert war festzusetzen, da nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist hier der Fall, da der Kläger keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht, sondern sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer gewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 5. März 2008 – B 2 U 353/07 B, juris, Rn. 6 m.w.N.; LSG Bayern, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – L 18 B 712/08 U ER, juris, Rn. 24).
42 
b) Der Streitwert war auf 5.274,82 Euro festzusetzen.
43 
aa) Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert). Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Wird um die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten, ist dieser Auffangstreitwert zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2008 – B 12 R 10/07 R, juris, Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2012 – L 11 R 5681/09, juris, Rn. 46; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2012 – L 11 KR 3007/11, juris, Rn. 66). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Hierbei sind auch die Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da es sich insofern nicht um Nebenforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juni 2010 – B 2 U 4/10 R, juris, Rn. 14 ff.).
44 
bb) Nach diesen Maßstäben war bei der Streitwertfestsetzung zunächst der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro zu berücksichtigen, weil unter anderem über die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht des Klägers dem Grunde nach gestritten wurde. Insofern war der Zuständigkeitsbescheid vom 20. Juni 2012 streitgegenständlich. Addierend waren außerdem die Höhe der streitigen Beiträge aus den Bescheiden vom 20. Juni 2012 und aus dem Bescheid vom 11. Februar 2013 in Höhe von 274,82 Euro einschließlich der Mahngebühren und Säumniszuschläge aus dem Bescheid vom 8. Juli 2013 zu berücksichtigen. Die im Bescheid vom 8. Juli 2013 nochmals genannten Beiträge in Höhe von 248,67 Euro waren nicht zu berücksichtigen, da insofern nur die Beitragssumme aus den einzelnen Beitragsbescheiden vom 20. Juni 2012 und vom 11. Februar 2013 wiederholt aufgeführt war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.