Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 7 Anfechtung der Wahl

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 7 Anfechtung der Wahl
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt ist eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten oder die oder der Disziplinarvorgesetzte.

(3) Die Wahl kann auf Antrag der Anfechtungsberechtigten innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Truppendienstgericht angefochten werden. Das Truppendienstgericht entscheidet in entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung, ob die Wahl für ungültig zu erklären ist.

(4) Die Auswahl der militärischen Beisitzerinnen und Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.

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published on 09/04/2014 00:00

Tenor Die Bescheide vom 20. Juni 2012 und der Bescheid vom 11. Februar 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013, sowie der Bescheid vom 8. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 wer
published on 26/06/2009 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wir
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