Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - S 8 SO 143/17

bei uns veröffentlicht am16.02.2018

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin von August 2017 bis Juli 2018 Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu bewilligen.

II. Es wird eine vorläufige monatliche Zahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von 500 EUR von August 2017 bis Juli 2018 angeordnet.

III. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten; im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate August 2017 bis Juli 2018.

Die 1997 geborene Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G“, „B“, „H“ und „aG“ und war zunächst in Pflegestufe II und ist inzwischen in Pflegegrad 4 eingestuft. Sie lebt in einem Haus mit ihren Eltern und bezog vom Beklagten ab August 2015 Grundsicherung bei Erwerbsminderung von zuletzt 796,71 EUR pro Monat. Seit 1. September 2017 besucht die Klägerin den Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2017 die Grundsicherung ab August 2017 ein. Es stehe nicht fest, dass die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Dies sei bisher nicht durch den Rentenversicherungsträger festgestellt worden. Andere Kriterien für eine derartige Annahme würden nicht mehr anerkannt. Daher bestehe kein Anspruch mehr auf diese Leistung.

Der Widerspruch wurde damit begründet, dass eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin liege eindeutig vor. Die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger müsse schnellstmöglich in die Wege geleitet werden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2017 zurückgewiesen. Solange nicht feststehe, dass die Klägerin dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, bestehe kein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Nach den seit Juli 2017 geltenden Verfahrensregelungen unterbleibe ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger. Bereits bislang sei angenommen worden, dass lediglich eine aufwändige Prüfung für in einer WfbM Beschäftigte vermieden werden solle. Aus der Neuregelung ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzgeber stelle lediglich klar, dass kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger erfolge, weil die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne. Bei der Klägerin sei bislang noch keine gutachterliche Feststellung zur Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung vorgenommen worden. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung. Soweit diese bisher gewährt worden sei, sei dies ohne Rechtsgrundlage und damit unrechtmäßig erfolgt. Die Klägerin sei vielmehr als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft aus ihr und ihren Eltern dem grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzuordnen. Demzufolge habe sie auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Sozialhilfeträger.

Dagegen ist für die Klägerin durch ihre Eltern und Betreuer am 16. Oktober 2017 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben worden. Die Prozessbevollmächtigten haben später argumentiert, auch nach der neuen Rechtslage sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung gegeben sei. Zwar sei es nicht zu beanstanden, wenn der Eingangs- und Berufsbildungsbereich noch als ergebnisoffen angesehen werde. Dennoch dürften den Betroffenen nicht die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung verwehrt werden. Es sei so, dass nur solche behinderten Menschen in den Eingangs- und Berufsbildungsbereich gelangten, bei denen bereits offensichtlich sei, dass eine Übernahme in den ersten Arbeitsmarkt nicht infrage komme. In erster Linie werde daher festgestellt, ob für den betroffenen Menschen eine Unterbringung in der WfbM überhaupt möglich sei. Der Fachausschuss stelle daher in der Mehrzahl der Fälle nicht das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit fest. Die Betroffenen seien vor einer endgültigen Aufnahme in die WfbM von einem Anspruch auf Grundsicherung ausgeschlossen. Es wäre dann untersagt, eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen, selbst wenn absehbar wäre, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt offensichtlich nicht infrage kommt. Systematisch wäre dies ebenfalls widersprüchlich, weil für die anderen Fallgruppen ebenfalls vorgesehen sei, dass das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung feststeht. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht begründet, weil keine Unterscheidung der Personen im Arbeitsbereich und im Berufsbildungsbereich gerechtfertigt sei. Auch würden Personen, bei denen bereits vor Eintritt in die WfbM eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, besser behandelt. Die Klägerin sei aber voll und dauerhaft erwerbsgemindert. Das werde sich nach Durchlaufen des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs nicht verbessern.

Der Beklagte hat erwidert, nach den früher geltenden bayerischen Sozialhilferichtlinien habe bei Pflegestufe II ohne Einschaltung des Rentenversicherungsträgers eine dauerhafte volle Erwerbsminderung unterstellt werden dürfen. Diese Praxis sei nicht mehr möglich. Nach den Weisungen des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales führe die Neuregelung zu keinen Abweichungen gegenüber dem bisherigen Rechtsstand, sondern bedeute eine Klarstellung der seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vertretenen Rechtsauffassung. Folge sei deshalb nicht, dass Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich als leistungsberechtigt nach dem Grundsicherungsrecht gelten würden. Denn durch ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger solle nicht der Entscheidung des Werkstattausschusses vorgegriffen werden. Zudem handle es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung, die nicht den leistungsberechtigten Personenkreis bestimme. In der Phase des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs stehe zwar fest, dass die Menschen mit Behinderung voll erwerbsgemindert seien, die gesonderte Stellungnahme des Fachausschusses stehe aber noch aus. Die Aufgabe dieser Phase einer WfbM liege ja auch darin, die Möglichkeiten für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu fördern. Daher sei eine vorzeitige Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger nicht angezeigt, sondern die Stellungnahme des Fachausschusses sei ein gegenüber dem Ersuchen vorrangiges Instrument. Systematische Gründe sprächen nicht gegen diese Rechtsauslegung. Aufgrund rentenrechtlicher Regelung gälten alle in einer WfbM tätigen, behinderten Personen als voll erwerbsgemindert und hätten - wenngleich teilweise befristet - Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Deshalb sei es konsequent, ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger zu vermeiden. Der Eingangs- und Berufsbildungsbereich werde ergebnisoffen durchlaufen. Daran habe der Bundesgesetzgeber festhalten wollen.

Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 ist das zuständige Jobcenter beigeladen worden.

Für die Klägerin wird beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Beigeladenen ist kein Antrag gestellt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens eines Vertreters für das beigeladene Jobcenter in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war auch ohne Anwesenheit des Beigeladenen entscheidungsreif. Eine Verhinderung ist zudem nicht geltend gemacht und keine Terminsänderung beantragt worden.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Eine reine Anfechtung würde vorliegend nicht genügen, um das klägerische Ziel zu erreichen, über den Juli 2017 hinaus Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Beklagten zu erhalten. Denn die vorausgehende Leistungsbewilligung war nicht zeitlich unbegrenzt, sondern befristet bis einschließlich Juli 2017. Für den nachfolgenden, streitgegenständlichen Zeitraum war damit bisher keine Regelung getroffen worden.

Die Klage hat in der Sache im Sinn der Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach Erfolg.

Die Klägerin hat auch ab August 2017 gegen den Beklagten Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der dem entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. September 2017 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Klägerin hat gemäß § 8 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, §§ 41 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) Anspruch gegen den Beklagten auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Klägerin ist voll erwerbsgemindert gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), da der bei ihr festgestellte Grad der Behinderung von 100 und der Pflegegrad 4 sowie die Tätigkeit in der WfbM dafür sprechen, dass sie nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Des Weiteren hat die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten, ist älter als 18 Jahre und kann ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken. Der Beklagte ist außerdem zuständig für die Leistungserbringung nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 2 SGB XII, Art. 81 ff. des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG).

Die Klägerin ist zudem als auf Dauer voll erwerbsgemindert anzusehen im Sinn von § 41 Abs. 3 SGB XII. Das folgt zwar noch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits seit September 2015 Grundsicherung bei Erwerbsminderung vom Beklagten erhalten hat. Allerdings ergibt sich dies unter Anwendung von § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII. Die Vorschrift des § 45 SGB XII - in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3159), gültig seit 1. Juli 2017 - schränkt mit ihrem Satz 1 zunächst abweichend von § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Amtsermittlung des Sozialhilfeträgers dahin ein, dass dieser das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht selbst in freier Amtsermittlung prüft, sondern den zuständigen Rentenversicherungsträger um Prüfung zu ersuchen hat. Das gilt aber nur, wenn der Sozialhilfeträger in einem ersten Schritt, quasi einer Vorprüfung, es für wahrscheinlich hält, dass die betreffende Person - neben ihrer Bedürftigkeit - die medizinischen Voraussetzungen erfüllt, also voll und dauerhaft erwerbsgemindert ist. Hält der Sozialhilfeträger dies nicht für wahrscheinlich, findet § 45 SGB XII schon keine Anwendung (vgl. Juris-PK, SGB XII, § 45 Rz. 25 ff.; Hauck/Noftz, SGB XII, § 45 Rz. 8 ff. und 27 ff.). Greift demnach § 45 SGB XII ein, hat der Sozialhilfeträger den Rentenversicherungsträger um die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen mit bindender Wirkung zu ersuchen, es sei denn, es greift einer der Fälle des § 45 Satz 3 SGB XII.

Dabei ist auch bei dem hier im Raum stehenden § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in seiner ersten Alternative, also bezüglich Personen im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM, nicht nur ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger entbehrlich, sondern ebenso wie bei den anderen Fallgruppen des § 45 Satz 3 SGB XII von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen.

Die vom Beklagten angewandte Rechtsauslegung, die nicht von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ausgeht, ist zwar zuzugeben, dass sie mit dem Wortlaut der neuen Nummer 3 des § 45 Satz 3 SGB XII in Einklang zu bringen ist. Ebenso steht ihr die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984) nicht zwingend entgegen. Dort ist die Rede davon, dass die Dauerhaftigkeit einer Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne und deswegen kein Ersuchen auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung erfolge. Allerdings ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Gesetzesbegründung nicht der vom Beklagten bzw. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gezogene Schluss, dass in dieser Phase des Aufenthalts in einer WfbM gerade bzw. noch nicht von der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Alleine deutlich zu sehen ist, dass der Gesetzgeber die Amtsermittlungspflicht des Sozialhilfeträgers dahin einschränken wollte, dass dieser sich nicht an den Rentenversicherungsträger zu wenden hat. Mit anderen Worten können also aus der Begründung der Neuregelung und aus ihrem Wortlaut keine zwingenden Schlüsse für die eine oder andere Ansicht gezogen werden. Beides wäre damit vereinbar.

Betrachtet man weiter den Kontext der Vorschrift, spricht dieser nach Meinung des Gerichts dafür, dass das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII unterstellt wird. Bei anderen Fallgruppen des § 45 Satz 3 SGB XII einschließlich der zweiten Alternative der Nummer 3 ist nämlich klar, dass von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen ist, ohne dass eine gutachterliche Feststellung erfolgt. In dieser Systematik würde die vom Beklagten vertretene Auslegung des § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII einen Fremdkörper darstellen, der so ohne Weiteres nicht erkennbar ist. Es hätte folglich für den Gesetzgeber zumindest naheliegen können, den Unterschied in der Konsequenz deutlicher herauszustellen oder separat zu regeln. Dass dies nicht geschehen ist, deutet das Gericht als Beleg dafür, dass eben keine andere Konsequenz hinsichtlich der Frage der Dauerhaftigkeit gezogen werden soll, sondern diese unterstellt wird. Andernorts wird aus § 45 Satz 3 SGB XII der Schluss gezogen, dass damit für jede Phase des Besuchs der WfbM die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII gelockert werden sollten (Hauck/Noftz, SGB XII, § 45 Rz. 36). Auch dies korrespondiert mit der vom Gericht angenommenen Rechtsauslegung.

Für diese ist außerdem anzuführen, dass die - nicht zuletzt von der Klägerseite kritisierte - Situation des Anspruchsstellers auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei der vom Beklagten angenommenen Rechtsansicht kaum vom Gesetzgeber gewollt sein kann. Der betreffende Mensch wäre in der Konsequenz in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen, ohne dass feststeht, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfüllt. Denn einerseits wird dies nicht unterstellt, wie bei anderen Fallgruppen des § 45 Satz 3 SGB XII und andererseits ist es dem Sozialhilfeträger untersagt, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Das würde bedeuten, dass die nachfragende Person zunächst das gesamte Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren durchlaufen müsste und erst im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Prüfung der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII bekäme, indem dann beispielsweise eine Begutachtung vom Gericht in Auftrag gegeben wird. Dem Gericht ist bezüglich anderer existenzsichernder Sozialsysteme keine derartige Regelungskonstruktion bekannt und das Gericht hat auch Zweifel, ob dies mit der aus Art. 20 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechtsbindung der Verwaltung vereinbar ist. Denn - wovon auch der Beklagte ausgeht - bei § 45 SGB XII handelt es sich dem Wesen nach um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, nicht aber primär um eine Modifikation des von § 41 Abs. 3 SGB XII als leistungsberechtigt normierten Personenkreises. Ebenso wie die Norm diesen Kreis einerseits nicht erweitern soll, darf sie ihn andererseits daher nicht (faktisch) einschränken. Letzteres ist aber die unausweichliche Folge der Ansicht des Beklagten. Einem im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM Tätigem wäre es verwehrt, dass die Verwaltung prüft, ob die Voraussetzungen für einen sozialhilferechtlichen Anspruch gegeben sind. Das bedeutet, die Verwaltung müsste gegebenenfalls auch berechtigte Ansprüche ablehnen. Nach dem Dafürhalten des Gerichts wäre dies ein rechtsstaatlich bedenkliches Ergebnis.

Gewichtige Gründe für ein derartiges Szenario sieht das Gericht nicht. Für die entsprechende Ansicht lässt sich vornehmlich anführen, dass Sozialhilfeträger und Rentenversicherungsträger von (zeit- und kostenaufwändigen) Ermittlungen entlastet würden. Hinzu käme wohl noch eine schnellere Entscheidung des Sozialhilfeträgers. Beide Effekte ließen sich aber genauso erreichen, wenn man - wie hier vertreten - davon ausgeht, dass die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung ohne weitere Ermittlungen als gegeben erachtet wird. Im Unterschied zur Ansicht des Beklagten hätte dies aber keine Verkürzung von Ansprüchen auf existenzsichernde Leistungen zur Folge. Das Gericht will ferner dem Bundesgesetzgeber nicht die Absicht unterstellen, sozusagen über die Hintertür der Neugestaltung des Verfahrens in § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII Einsparungen zu erzielen, indem im Verwaltungsverfahren objektiv unberechtigte Anspruchsablehnungen provoziert werden. Um außerdem noch das Argument der Ergebnisoffenheit des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs einer WfbM aufzugreifen: Dies - und damit ebenso die Entscheidung über den Wechsel in den Arbeitsbereich - würde gleichermaßen nicht infrage gestellt, wenn bei Eintritt in die WfbM zunächst oder weiter vom Vorliegen einer dauerhaften und vollen Erwerbsminderung auszugehen ist, zumal genauso gut die Konstellation denkbar ist, dass bei einem voll erwerbsgeminderten Menschen schon zuvor die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung festgestellt wurde. Dann könnte allein wegen des Besuchs des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs einer WfbM kaum in Abrede gestellt werden, dass die medizinischen Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach wie vor gegeben sind. Für das Gericht ist kein guter Grund ersichtlich, weshalb dies zwingend bei Personen, die zuvor noch nicht begutachtet wurden, anders gehandhabt werden muss.

Damit ist gleich das nächste Problemfeld bei der vom Beklagten vertretenen Ansicht erreicht, nämlich die Frage der Ungleichbehandlung, insbesondere eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Aus den oben skizzierten Konstellationen lässt sich ersehen, dass es verschiedentlich zu unterschiedlichen Behandlungen von Anspruchsstellern kommen würde. Ebenso würden Personen, die sich im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, anders behandelt als Personen im Sinn von § 219 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), die also von vorneherein nicht in eine WfbM aufgenommen werden. Das ließe sich angesichts des genannten Personenkreises vielleicht noch rechtfertigen mit der Überlegung, dass bei diesen Menschen die Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung deutlicher auf der Hand liegen dürfte. Dieser Argumentation mangelt es aber spätestens dann an Überzeugungskraft, wenn man bedenkt, dass die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung ohne weitere Prüfung gegeben sein soll, sobald der behinderte Mensch in den Arbeitsbereich der WfbM wechselt. Die Regelungen dazu besagen aber zu wenig für die Frage nach dem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII. Vielmehr sind die entsprechenden Vorschriften im SGB IX ausgerichtet auf die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Damit haben sie zwar einen Bezug zu den rentenrechtlichen Bestimmungen über die Erwerbsminderungsrenten, weil beide Regelungskomplexe auf die Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt abstellen. Jedoch ist daraus noch nicht zwingend der Schluss auf eine fehlende Dauerhaftigkeit dieser Fähigkeiten während der Dauer des Besuchs des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs begründbar. Nur ein zwingender Grund ist aber ausreichend, um als Unterscheidungskriterium für eine andere Behandlung behinderter Menschen genügen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2015, 1 BvR 2803/11). Auch wenn weiter berücksichtigt wird, dass dem Gesetzgeber bei massenhaft anfallenden Verwaltungsvorgängen im Interesse der Praktikabilität eine Typisierungsbefugnis zusteht, die Verallgemeinerungen und Pauschalierungen erlaubt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14), erscheint es dem Gericht dennoch zweifelhaft, dass dem Wechsel in den Arbeitsbereich eine derartige Aussagekraft in Bezug auf ein Merkmal wie der Erwerbsfähigkeit zukommen soll. Dieses Merkmal stellt letztlich ein personenbezogenes Unterscheidungskriterium dar, weil es naturgemäß mit dem Vorliegen einer Behinderung - welche nach § 2 Abs. 1 SGB IX nicht dauerhaft sein muss - einhergeht, was auch aus § 219 SGB IX folgt („… Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen…“).

Zwar könnte demgegenüber eingewandt werden, dass das Merkmal „Erwerbsfähigkeit“ als tragende Weichenstellung für die Zuweisung zu einem der sozialen Sicherungssysteme SGB II oder SGB XII dient. Allerdings ist dann weiter zu sehen, dass sich nach beiden Systemen grundsätzlich eine Absicherung nach denselben Prinzipien und auf gleichem Niveau ergibt - betrachtet man das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und die Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Gesetzgeber hat aber mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2003, fortgeführt ab 2005 im 4. Kapitel des SGB XII, Verbesserungen bzw. Privilegierungen für diesen Personenkreis festgelegt. Dazu zählt unter anderem, was auch bei der Klägerin zum Tragen kommen könnte, das Einkommen und Vermögen der mit einem Anspruchssteller in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Diese gesetzlich angestrebte Verbesserung für behinderte Menschen würde demjenigen verwehrt, der sich in eine WfbM begibt, ohne dass die Frage der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung geklärt ist. Gerade die darauf basierende Annahme, dass der Betreffende seine Existenzsicherung eben auf Dauer nicht selbst bewerkstelligen kann, war aber der Beweggrund für die Einführung der Grundsicherung für erwerbsgeminderte Personen. Das Gericht kann sich nicht vorstellen, dass über den neuen § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII der Gesetzgeber gerade diesen entscheidenden Umstand zukünftig für die Betreffenden unaufklärbar(er) machen wollte. Wie der Blick auf andere Regelungsbereiche zeigt, hätte aber die weniger einschneidende Möglichkeit bestanden, eine entsprechende gesetzliche Vermutung zu statuieren, die widerleglich ist. Davon hat der Gesetzgeber hier jedoch keinen Gebrauch gemacht. In den Augen des Gerichts ein Zeichen dafür, dass er nicht das vom Beklagten angenommene Ergebnis bezweckt hat.

Selbst wenn man annähme, es handle sich bei der Neuregelung nur um eine Klarstellung, ergäbe sich nichts anderes. In diesem Fall wäre es ebenfalls zumindest ungewöhnlich, im Mantel einer Verfahrensvorschrift eine einschränkende Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises zu verbergen. Bei der Begründung der Klarstellung hätte es sich folglich aufdrängen müssen, die gewollte Konsequenz noch einmal zu verdeutlichen - Anlass für eine Klarstellung sah man ja wohl. Das ist aber aus der Gesetzesbegründung nicht herauszulesen. Sollte hier lediglich ein ungeschicktes gesetzgeberisches Tätigwerden eine Unschärfe hervorgerufen haben, kann dies jedenfalls nicht gleichsam durch ministerielles Nachschieben von Gründen geheilt werden. Äußerungen des federführend zuständigen Bundesministeriums zum Inhalt von Regelungen können allenfalls eine Auslegungshilfe darstellen, ihnen kommt aber keine Bindungswirkung und kein Vorrang im Rahmen der üblichen gerichtlichen Auslegungsmethodik zu. Für das Gericht liegt daher aus den oben genannten Gründen die These der Klarstellung ebenso fern wie die Annahme eines neuerdings eingeschränkten leistungsberechtigten Personenkreises.

Zuletzt ist noch darauf zu verweisen, dass die Auslegung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB IX dergestalt, dass für Personen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM nicht vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII auszugehen und zugleich dem Sozialhilfeträger entsprechende Ermittlungen untersagt werden, zu einem Konflikt mit Art. 104a Abs. 1 GG führt. Danach tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Wie aus den obigen Ausführungen leicht ersehen werden kann, würde die vom Beklagten vertretene Auffassung jedoch faktisch dazu führen, dass nachfragende Personen mehr oder weniger gezwungen wären, Ansprüche auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung gerichtlich geltend zu machen. Wegen der durch § 45 SGB XII nicht eingeschränkten Ermittlungspflicht der Sozialgerichte nach § 103 SGG hätte dies wiederrum zur Folge, dass bei den Ländern als Träger der ermittelnden Sozial- und Landessozialgerichte (§§ 2, 7 und 28 SGG) regelmäßig die Kosten für die erstmalige Ermittlung der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGG anfallen würden. Den Gerichten wäre nämlich die Möglichkeit verwehrt, gemäß § 131 Abs. 5 SGG vorzugehen und den Sozialhilfeträger zu - erstmaligen - Ermittlungen zu verpflichten, weil § 45 SGB XII dessen Amtsermittlungspflicht ja gerade einschränkt bzw. insofern gänzlich ausschließt, so dass auf dieser Ebene kein Ermittlungsdefizit vorläge. Obschon die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt wird (Art. 104a Abs. 2 und 3 GG i.V.m. § 46a Abs. 1 SGB XII, Art. 81 Abs. 2 AGSG), würden mithin im Ergebnis die Länder mit per se vom Bund zu tragenden Ausgaben belastet.

In der Gesamtschau der Argumente ergibt sich für das Gericht, dass sich allein mit Blick auf die dargelegten verfassungsrechtlich problematischen Folgen ein Verständnis von § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII dahin, dass die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben sind, verbietet. Als Konsequenz leitet das Gericht ab, dass die Regelung nur so unproblematisch anzuwenden ist, dass das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ohne weitere Ermittlungen des Sozialhilfeträgers anzunehmen ist, wenn er das Vorliegen für wahrscheinlich hält. Hält er es für unwahrscheinlich, greift

§ 45 SGB XII ohnehin nicht (vgl. Hauck/Noftz a.a.O.) und es sind die gebotenen Ermittlungen gemäß § 20 SGB X ohne Einschränkung durchzuführen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass bei der Klägerin nicht nur eine volle, sondern auch eine dauerhafte Erwerbsminderung (weiterhin) anzunehmen ist. Denn seitens des Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung bejaht, dass er es für wahrscheinlich hält, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII erfüllt werden.

Deswegen ist der Klage stattzugeben.

Da der konkrete Bedarf bisher nicht ermittelt wurde und der Streit der Beteiligten sich ausschließlich um die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin dreht, beschränkt sich das Gericht analog § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG (zu dieser Möglichkeit: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016, B 8 SO 15/15 R) auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsgewährung dem Grunde nach. Dies entlastet zudem ein etwaiges weiteres gerichtliches Verfahren von der Befassung mit der konkreten Anspruchshöhe. Zugleich ist bei Bejahung der Leistungsberechtigung der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit für den streitigen Zeitraum davon auszugehen, dass die Klägerin hilfebedürftig ist.

Wegen der existenziellen Bedeutung der Leistungen für die Klägerin und im Hinblick darauf, dass eine abschließende Klärung wahrscheinlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird, ordnet das Gericht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGG vorläufige laufende Leistungen des Beklagten an die Klägerin in Höhe von 500 EUR pro Monat von August 2017 bis Juli 2018 an. Die zeitliche Begrenzung folgt dabei dem Streitgegenstand in der Hauptsache. Bei der Bemessung der Höhe orientiert sich das Gericht an dem zuletzt vom Beklagten bewilligten Leistungsbetrag von 796,71 EUR. In dieser Höhe wird mit Wahrscheinlichkeit weiterhin ein offener Bedarf der Klägerin bestehen. Das Gericht nimmt wegen der Vorläufigkeit der Regelung jedoch einen Abschlag vor, angelehnt an die im einstweiligen Rechtsschutz bei existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II zulässigen Spanne eines Abschlags von bis zu 30% (vgl. BayLSG, Beschlüsse vom 6. Februar 2017, L 16 AS 56/17 B ER, und vom 8. April 2016, L 11 AS 138/16 B ER). Zudem wird berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrer Mutter einen Mietvertrag abgeschlossen hat und insofern nicht anzunehmen ist, dass ihr bei ausbleibenden oder zu geringen Mietzahlungen Obdachlosigkeit droht. Angesichts dieser Umstände hält das Gericht einen laufenden Betrag von 500 EUR für angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Seitens des Beigeladenen ist kein Antrag gestellt und aber auch nicht (hilfsweise) dessen Verurteilung beantragt worden oder eine solche erfolgt. Daher besteht kein Grund, dass er an der Kostenerstattung teilnimmt.

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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

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(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 130


(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104a


(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergeb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 41


(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet. (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. (3) Eine Vorlage an den Großen Sen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 110


(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kan

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 126


Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantrage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen


(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art od

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung


Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es a

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 45 Förderung der Selbsthilfe


Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlic

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 2


Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 46a Erstattung durch den Bund


(1) Der Bund erstattet den Ländern 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozentder im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entst

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 7


(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsve

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 28


(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Re

Referenzen - Urteile

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - S 8 SO 143/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - S 8 SO 143/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2016 - B 8 SO 15/15 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geric
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2018 - S 8 SO 143/17.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juli 2019 - L 18 SO 110/19

bei uns veröffentlicht am 03.07.2019

Tatbestand Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die 1997 geborene Klägerin ist wegen eines Down-Syndr

Referenzen

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1.
eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
2.
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1.
eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
2.
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.

(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.

(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Bund erstattet den Ländern

1.
im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und
2.
ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent
der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.

(2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.

(3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind

1.
vom 15. März bis 14. Mai,
2.
vom 15. Juni bis 14. August,
3.
vom 15. September bis 14. November und
4.
vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres
zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig.

(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind

1.
die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
2.
die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen,
3.
erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3
zu belegen. Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig.

(5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach

1.
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und
2.
Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016
bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

1.
ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat,
2.
ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat,
3.
Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder
4.
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind nicht zurückzuzahlende Leistungen (im Folgenden: Zuschuss) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 anstelle eines gewährten Darlehens.

2

Die 1949 geborene Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum Alleineigentümerin eines aus drei Parzellen bestehenden Grundstücks von 1054, 39 und 146 m² Größe. Im Grundbuch eingetragen waren ein lebenslänglicher Nießbrauch zugunsten der 1996 verstorbenen Mutter sowie verschiedene Grundpfandrechte. Das Grundstück war bebaut mit einem 1959 errichteten Einfamilienhaus (Wohnfläche von 118 m²), in dem die Klägerin selbst wohnte. Ab 1998 bezog sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

3

Der Beklagte gewährte der Klägerin "ab dem 1.1.2005" Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (Bescheid vom 16.12.2004). Später verfügte der Beklagte, dass die Klägerin Grundsicherungsleistungen "ab dem 1.1.2005 bis auf Weiteres" erhalte; die Leistungen würden unverändert zunächst bis einschließlich Juni 2006 gezahlt, solange die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht änderten (bestandskräftiger Bescheid vom 1.8.2005; Änderungsbescheid vom 23.9.2005, Widerspruch eingelegt). Danach bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen in geänderter Höhe nunmehr "ab dem 1.7.2005 bis auf Weiteres"; die erhöhten Beträge bewillige er allerdings "zunächst bis zum 30.4.2006" (Bescheid vom 26.9.2005). Zur Berücksichtigung von Einkommen errechnete der Beklagte die Leistungen rückwirkend bis Dezember 2005 neu (Änderungsbescheid vom 4.1.2006, Widerspruch eingelegt).

4

Im Oktober 2006 setzte der Beklagte dann die Grundsicherungsleistungen der Klägerin für die Zeit ab 2005 bis einschließlich Juni 2007 neu fest und verfügte (erstmals), dass die Hilfe gemäß § 91 SGB XII als Darlehen gewährt werde; alle vorhergehenden Bescheide über die Gewährung bzw Änderung von laufenden Leistungen würden zurückgenommen (Bescheid vom 6.10.2006). Dem hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte insoweit statt, als er an der darlehensweisen Leistungsgewährung für die Zeit von Anfang 2005 bis Oktober 2006 (einschließlich) nicht mehr festhielt (Abhilfebescheid vom 2.1.2007); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007). In der Folge änderte der Beklagte die bewilligten Grundsicherungsleistungen der Höhe nach erneut für die Zeiten ab Dezember 2006 ab (Bescheide vom 12.2., 5.3., 8.5., 8.6. und 9.7.2007).

5

Auf die Klage gegen den Bescheid vom 6.3.2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin diesen "in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 2.1.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 [...] aufgehoben, soweit hiermit die der Klägerin gewährten Leistungen nur darlehnsweise und nicht als Zuschuss bewilligt worden sind" (Urteil vom 7.12.2010). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin begehre die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 als Zuschuss. Richtige Klageart sei die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage; mit einer reinen Anfechtungsklage könne die Klägerin ihr Klageziel nicht erreichen, weil der Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum vor Erlass des Bescheids vom 6.10.2006 noch gar keine Leistungen bewilligt habe. In der Sache habe der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen zu Recht lediglich als Darlehen gewährt. Die Klägerin verfüge über Vermögen in Form ihres Hausgrundstücks. Dass das Grundstück aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwertbar gewesen sei, also keinen Markt gefunden hätte, sei nicht erkennbar; jedenfalls komme eine Beleihung in Betracht. Das Hausgrundstück zähle auch nicht zum Schonvermögen nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII; für eine Einzelperson seien weder eine Wohnfläche von über 80 m² noch eine Grundstücksgröße von über 1000 m² angemessen. Eine Verwertung des Hausgrundstücks durch Beleihung stelle für die Klägerin auch keine besondere Härte iS des § 90 Abs 2 SGB XII dar. Diese sei aufgrund einer psychischen Erkrankung zwar gehindert gewesen, ihr Hausgrundstück zu verlassen. Soweit aber das SG noch angenommen habe, dass auch eine Beleihung eine besondere Härte iS des § 90 Abs 2 SGB XII bedeute, weil die Klägerin bei Nichtzahlung von Darlehensraten das Hausgrundstück unter Umständen räumen müsse, könne dem nicht gefolgt werden; denn sie könne sich im Falle einer Beleihung ein Wohnrecht sichern lassen. Ihre Behauptung, die Aufnahme eines Darlehens sei ihr gar nicht möglich gewesen, erfolge "ins Blaue hinein". Leistungen stünden der Klägerin nur als Darlehen zu, weil die sofortige Verwertung des Hausgrundstücks für sie eine Härte iS von § 91 Satz 1 SGB XII bedeute.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern. Das von ihr bewohnte Hausgrundstück sei nicht gemäß § 90 Abs 1 SGB XII verwertbar; seiner Verwertung stehe nicht nur ein vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Hindernis entgegen. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei ein Verkauf nicht in Betracht gekommen, weil sie jedwede Gefährdung ihrer Möglichkeit, auf dem Hausgrundstück zu leben, habe vermeiden müssen. Aber auch eine Verwertung ihres Vermögens durch Aufnahme eines Kredits und Belastung ihres Hausgrundstücks sei nicht möglich gewesen; in ihrer konkreten Situation wäre ihr ein Kredit nicht gewährt worden. Ihre Beweisanträge zur Verwertbarkeit des Vermögens hätte das LSG daher nicht ohne Weiteres übergehen dürfen; sie seien nicht "ins Blaue hinein" gestellt. Im Übrigen sei die Verwertung für sie krankheitsbedingt eine besondere Härte iS von § 90 Abs 3 SGB XII gewesen.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007 und der Bescheide vom 12.2., 5.3., 8.5., 8.6. und 9.7.2007 auf die Anschlussberufung zu verurteilen, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.11.2006 bis zum 30.6.2007 als nicht rückzahlbare Leistung zu bewilligen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG) kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 1.11.2006 bis 30.6.2007 Leistungen der Grundsicherung als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen waren.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 6.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.2.2007, bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm dem Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 7.9.2005 , Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 467). Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ebenfalls die Bescheide vom 12.2.2007 für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007, vom 5.3.2007 für den Monat Februar 2007, vom 8.5.2007 für die Monate März und April 2007, vom 8.6.2007 für den Monat Mai 2007 und vom 9.7.2007 für den Monat Juni 2007. Diese haben den Bescheid vom 6.10.2006 bzw den jeweils vorausgegangenen Änderungsbescheid ersetzt. Dabei kann dahinstehen, wann der Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 sowie die einzelnen Änderungsbescheide der Klägerin jeweils genau bekanntgegeben worden sind. Soweit die Änderungsbescheide vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind, sind sie gemäß § 86 SGG Gegenstand des dann noch nicht beendeten Vorverfahrens, soweit sie nach Klageerhebung ergangen sind, gemäß § 96 SGG(in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung) unmittelbar Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Selbst wenn Änderungsbescheide zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung ergangen sein sollten, wären sie auch nach altem Recht Gegenstand des Klageverfahrens geworden (BSGE 47, 28, 30 = SozR 1500 § 86 Nr 1 S 1; zur Neuregelung siehe BT-Drucks 16/7716, S 19). Das LSG hat über diese Änderungsbescheide auch befunden. Die vom Bescheid vom 6.10.2006 ursprünglich auch umfassten Monate Januar bis einschließlich Oktober 2006 sind nicht streitbefangen. Insoweit hat der Beklagte die bloß darlehensweise Leistungserbringung bereits mit dem Teilabhilfebescheid vom 2.1.2007 "zurückgenommen" und - soweit keine Bewilligungsentscheidung vorlag - konkludent eine zuschussweise Neubewilligung vorgenommen.

12

Da sich die Klägerin gegen diese Bescheide mit dem Ziel wendet, statt der gewährten Darlehen einen Zuschuss zu erhalten, ohne die Beträge zu beziffern, ist ihre Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs 1 SGG analog), zu verstehen. Sie ist auch insoweit zulässig.

13

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren mit einer isolierten Anfechtungsklage nicht erreichen kann. Die Anordnung eines Darlehens durch den Sozialhilfeträger ist keine bloße Nebenbestimmung, bei deren isolierter Aufhebung eine (dann zuschussweise) Leistungsbewilligung verbliebe; vielmehr ist die zuschussweise im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe ein Aliud (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 11). Der Beklagte muss deshalb verpflichtet werden auszusprechen, die Leistungen als Zuschuss zu gewähren (vgl BSGE 102, 68 ff RdNr 13 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1). Vorliegend gilt auch nicht deshalb ausnahmsweise etwas anderes, weil der Beklagte für den Streitzeitraum ursprünglich bereits zuschussweise Leistungen bewilligt hätte und die entsprechenden Bewilligungsbescheide vor Erlass einer bloß darlehensweisen Bewilligung zunächst hätte aufheben müssen (§§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -). Der Bescheid vom 1.8.2005, mit dem der Beklagte die ursprünglich unbefristete Leistungsbewilligung erstmals zeitlich befristet hat (die Leistungen würden unverändert zunächst "bis einschließlich Juni 2006" gewährt), ist bestandskräftig geworden. Erst gegen den nachfolgenden Bescheid vom 26.9.2005 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Der Leistungszeitraum des hier angegriffenen Bescheids vom 6.10.2006 beginnt im November 2006 und damit deutlich nach Ablauf des zuvor bestandskräftig verfügten Endes des Bewilligungszeitraums im Juni 2006.

14

Da der Beklagte bereits geleistet und die Klägerin noch nicht zurückgezahlt hat, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss) geändert werden (BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - RdNr 9; Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R - RdNr 12; SozR 4-5910 § 88 Nr 3). Der Beklagte kann nicht nochmals zur Leistung verurteilt werden (BSG aaO). Der erneuten Zahlung aufgrund der zuschussweisen Bewilligung stünden Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers gemäß § 50 Abs 2 SGB X entgegen, aufgrund der ein erneutes Zahlungsbegehren im Rahmen der zuschussweisen Bewilligung gegen den Sozialhilfeträger gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treuwidrig wäre(vgl dazu nur Becker in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 RdNr 73 ff).

15

Die Klägerin verfolgt ihre Verpflichtungsklage zulässigerweise mit einer Klage, die gerichtet ist auf ein Grundurteil. § 130 Abs 1 SGG kommt hier analog zur Anwendung(in BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 10 noch nicht ausdrücklich entschieden). Eine Analogie, also die Übertragung einer gesetzlichen Regelung auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl: BSGE 116, 80 ff = SozR 4-5910 § 89 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 38 Nr 2 S 10). Daneben muss eine planwidrige Regelungslücke vorliegen (BVerfGE 82, 6, 11 ff mwN; BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSGE 89, 199, 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

16

Die Konstellation des vorliegenden Falles, in der Leistungen darlehensweise bewilligt und bereits ausgezahlt worden sind, ohne schon zurückgezahlt worden zu sein, ist mit den von § 130 Abs 1 SGG unmittelbar erfassten Fallkonstellationen - wie einer vollständigen Ablehnung der Leistungsgewährung durch die Behörde oder einer nur darlehensweisen Bewilligung, ohne dass der Betrag bereits ausgezahlt wurde, oder einer nur darlehensweisen Bewilligung, auf die das Darlehen zwischenzeitlich zurückbezahlt wurde(letzteres unabhängig davon, ob der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist und die Klage zur Leistung im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X erfolgt; vgl dazu BSG, Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R) - vergleichbar. Kommt es dem Kläger auf die Höhe der Leistungen im Gerichtsverfahren (noch) nicht an, sondern nur auf den Erhalt bzw das endgültige Behaltendürfen einer Leistung dem Grunde nach, entsprechen die Interessenlagen einander in allen genannten Sachverhaltskonstellationen. Der mit § 130 Abs 1 SGG verfolgte Zweck der Beschleunigung des Verfahrens und einer Entlastung des Gerichts von den notwendigen Feststellungen über die Höhe des Anspruchs, die der Beklagte besser treffen kann(vgl BSGE 13, 178 ff = SozR Nr 3 zu § 130 SGG), wird daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation erreicht. Dass diese gleichwohl nicht von § 130 Abs 1 SGG erfasst ist, hatte der Gesetzgeber nicht und noch weniger vor Augen, dass in diesen Fällen bei noch nicht erfolgter Darlehensrückzahlung dem Erfolg einer Leistungsklage (nur) der Treuwidrigkeitsgedanke des § 242 BGB(siehe oben) entgegensteht (vgl nur die kurze Begründung zu § 78 des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, BT-Drucks I/4357, S 30).

17

Das kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren ist auch in vollem Umfang Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden, obwohl das SG nur über eine isolierte Anfechtungsklage entschieden hat. Denn die Klägerin hat im Berufungsverfahren das weitergehende Verpflichtungsbegehren im Wege einer Anschlussberufung weiterverfolgt, über die das LSG in der Sache entschieden hat. Sie hat im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erstrebtes Klageziel die Verpflichtung des Beklagten zur zuschussweisen Leistung sei, ihre Klageschrift daher auch einen Verpflichtungsantrag enthalte und dass sie im Berufungsverfahren - wenn auch "lediglich vorsorglich und hilfsweise" - beantrage, den Beklagten zu zuschussweisen Leistungen zu verurteilen (Schriftsatz vom 27.5.2011). Darin ist eine konkludente zulässige Anschlussberufung gemäß § 202 Satz 1 SGG iVm § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) zu sehen(vgl BSGE 63, 167, 169 = SozR 1500 § 54 Nr 85).

18

Der Zulässigkeit der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass die Klägerin diese nur "hilfsweise" eingelegt hat; denn die Anschlussberufung darf auch in dem Sinne bedingt eingelegt werden, dass eine Entscheidung über sie von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängig gemacht wird (innerprozessuale Bedingung; vgl: BSGE 24, 247, 249 = SozR Nr 9 zu § 521 ZPO; vgl auch BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83 -, NJW 1984, 1240 ff). Das LSG hat die Zurückweisung der Anschlussberufung zwar verfahrensfehlerhaft (vgl § 136 Abs 1 Nr 4 SGG) nicht in den Tenor übernommen; den Entscheidungsgründen, die zur Ergänzung oder Konkretisierung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl BSG, Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R; vgl auch Hauck in Hennig, SGG, § 136 RdNr 35, Stand Februar 2016), ist aber zu entnehmen, dass über den Verpflichtungsantrag entschieden werden sollte und entschieden worden ist. Das LSG hat nämlich zutreffend ausgeführt, der Klageantrag der Klägerin sei entgegen der Auffassung des SG dahin auszulegen gewesen, dass eine Anfechtungs- verbunden mit einer Verpflichtungsklage erhoben worden sei (vgl zur Möglichkeit der Konkretisierung des Tenors bei fehlender Tenorierung zur Widerklage BSGE 6, 97 ff).

19

Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage steht insbesondere nicht ein fehlerhaftes Widerspruchsverfahren entgegen. Die hinsichtlich des Bescheids vom 6.10.2006 erforderliche Prozessvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG) ist erfüllt, auch wenn der Bescheid vom 6.10.2006 bereits Gegenstand eines zuvor anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden ist, ohne dass der Beklagte dies erkannt hat. Die Klägerin hatte schon gegen den Bescheid vom 23.9.2005 Widerspruch eingelegt und (nach Erlass des Bescheids vom 4.1.2006) diesen mit Schreiben vom 17.1.2006 entweder aufrechterhalten oder - soweit der Bescheid vom 4.1.2006 als Abhilfebescheid zu werten ist - erneut eingelegt, was hier dahinstehen kann. Der Bescheid vom 6.10.2006 ist daher, soweit er die hier streitbefangenen Zeiträume betrifft, analog § 86 SGG(vgl zur analogen Einbeziehung von Folgezeiträumen ins Widerspruchsverfahren BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R) Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens geworden. Dass der Widerspruchsbescheid vom 7.2.2007 dies nicht berücksichtigt, steht der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen. Das Prozesserfordernis des Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG ist selbst dann gewahrt, wenn nur über einen Teil der streitigen Verwaltungsakte entschieden worden ist (vgl dazu BSG, Beschlüsse vom 31.1.2008 - B 13 R 43/07 B - und vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B). Richtiger Beklagter ist das Land Berlin; das AG-SGB XII (in der hier gültigen Fassung vom 7.9.2005, aaO) sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) nicht vor.

20

Der Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob der Klägerin die gewährten Leistungen als Zuschuss zustehen. Es fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen.

21

Grundsicherungsleistungen sind gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII(in der bis 31.12.2010 geltenden Normfassung) iVm § 41 SGB XII(ursprünglich in der Normfassung des Gesetzes vom 27.12.2003 - aaO -, ab 7.12.2006 in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) auf Antrag Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zu leisten, die das 65. Lebensjahr bzw die angehobene Altersgrenze oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert iS von § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Hierzu enthalten die §§ 82 ff SGB XII konkretisierende Vorschriften. Ob danach - wie vom LSG angenommen - die Gewährung der Leistungen als Zuschuss bereits daran scheitert, dass die Klägerin einsetzbares Vermögen in Form von Alleineigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück hat, vermag der Senat - abgesehen von den sonstigen fehlenden Feststellungen insbesondere zur Erwerbsminderung und zu möglichen Einkünften - aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen.

22

Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 13; BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3), folglich auch das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 17; vgl entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: BSGE 115, 148 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 23; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; stRspr). Ob Vermögensgegenstände verwertbar sind, beurteilt sich dabei unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss also über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R RdNr 14; BSGE 100, 131 ff RdNr 15 = SozR 4-3500 § 90 Nr 3). Von einer generellen Unverwertbarkeit iS des § 90 Abs 1 SGB XII ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB XII aF(BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 15). Eine bestimmte Art der Verwertung ist nicht vorgeschrieben; sie wird ggf durch die Natur des Vermögensgegenstands vorgeprägt (vgl dazu Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 RdNr 38).

23

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass rechtliche Verwertungshindernisse weder hinsichtlich eines Verkaufs noch hinsichtlich einer Beleihung des Hausgrundstücks bestehen. Das Alleineigentum der Klägerin an dem Hausgrundstück ist rechtlich grundsätzlich verwertbar. Es kann sowohl übertragen als auch belastet werden (§ 873 Abs 1 BGB). Die Klägerin ist in ihrer Verfügungsbefugnis auch nicht beschränkt. Nach den Feststellungen des LSG sind im Grundbuch lediglich ein - mit dem Tod der Mutter als Nießbraucherin bereits im Jahr 1996 erloschener (§ 1061 Satz 1 BGB) - Nießbrauch sowie Grundpfandrechte ("dingliche Belastungen") eingetragen.

24

Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob im streitbefangenen Zeitraum einer Verwertbarkeit - und zwar sowohl im Wege des Verkaufs wie auch der Beleihung - nicht jeweils tatsächliche Hindernisse entgegen standen. Es fehlen die dafür erforderlichen Feststellungen sowohl zur gesundheitlichen Situation der Klägerin als auch zur Marktgängigkeit des Grundstücks.

25

Eine Beurteilung der tatsächlichen Verwertbarkeit verlangt eine Betrachtung des Einzelfalls (vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3). Faktische Verwertungshindernisse können sich insbesondere aufgrund von Besonderheiten des Vermögensgegenstands selbst ergeben; so kann ein Verwertungsausschluss insbesondere bei Gegenständen oder Rechten vorliegen, für die sich in absehbarer Zeit kein Käufer finden lassen wird, etwa weil diese aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht marktgängig sind und gleichzeitig auch keine andere Verwertung möglich ist (vgl Mecke, aaO, RdNr 39). Er kann aber auch aus Besonderheiten in der Person des Vermögensinhabers oder anderen Umständen folgen. So kann sich eine hohe Überschuldung des Hauseigentümers, aber möglicherweise auch eine vertraglich gesicherte Verpflichtung zur Pflege der Eltern, gebunden an eine bestimmte Wohnstätte, als faktisches Verwertungshindernis auswirken (vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3).

26

Vorliegend darf für die Beurteilung der tatsächlichen Veräußerbarkeit wie auch der Beleihbarkeit des Hausgrundstücks die besondere gesundheitliche Situation der Klägerin nicht außer Acht gelassen werden. Eine gesundheitsbedingt fehlende Möglichkeit, aus einem selbst bewohnten Hauseigentum auszuziehen, kann sich nämlich je nach prognostischer Dauer der Unmöglichkeit auf die Marktgängigkeit des Grundstücks ebenso wie auf die Bereitschaft von Kreditinstituten zu dessen Beleihung auswirken.

27

Dabei beurteilt sich die Frage nach der tatsächlichen Unmöglichkeit des Auszugs, wenn wie hier eine psychische Erkrankung im Vordergrund steht, nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Innerhalb der Verwertbarkeitsprüfung sind daher für die Frage eines tatsächlichen Verwertungshindernisses diejenigen Kriterien maßstabsbildend heranzuziehen, die grundsätzlich bei Prüfung eines Härtefalls iS von § 90 Abs 3 SGB XII eine Rolle spielen(vgl: BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 für den Fall einer Pflegeverpflichtung gegenüber den Eltern; SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 15 und SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 22 zu den Maßstäben einer Härte; BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 2 BvR 548/16 - RdNr 11 f; BVerfGE 52, 214, 219 ff zur Berücksichtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei einer Härteprüfung im Rahmen des § 765a ZPO). Dies schließt allerdings eine erneute Berücksichtigung auch im Rahmen der Härtefallprüfung nicht aus.

28

Feststellungen des LSG fehlen schon zum Gesundheitszustand der Klägerin und zur Bewertung der Unmöglichkeit des Auszugs in zeitlicher Hinsicht. Das LSG ist zwar selbst davon ausgegangen, dass der Klägerin seinerzeit ein Umzug aus der vertrauten Wohnung "nicht möglich" gewesen sei. Auf ein tatsächliches Verwertungshindernis läuft dies aber regelmäßig nur bei Unzumutbarkeit eines Auszugs innerhalb eines Jahres hinaus (BSG, Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 15).

29

Ergibt sich für den streitbefangenen Zeitraum die Unzumutbarkeit eines Umzugs für eine relevante Dauer, käme eine Veräußerbarkeit nur bei Marktgängigkeit eines Grundstücks mit Wohnrecht in Betracht. Es fehlen aber auch Feststellungen zu der insoweit vom LSG selbst aufgeworfenen Frage, ob überhaupt "eine Übertragung des Eigentums durch Verkauf unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts möglich" ist, ob für ein solches Grundstück auf dem Markt also ein Käufer gefunden werden könnte.

30

Diese Feststellungen zur Veräußerbarkeit sind nur verzichtbar, wenn eine Verwertung durch Beleihung in Betracht kommt. Auch dies kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen, denn es fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen und finanziellen Situation das Hausgrundstück zur Sicherung eines Darlehens hätte belasten können. Dass Kreditinstitute die Klägerin als nicht kreditwürdig angesehen hätten, weil sie aus den Grundsicherungsleistungen kaum in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen zu tilgen und entsprechende Zinsen zu tragen, ist gut denkbar (vgl dazu schon BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3; vgl zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nunmehr ausdrücklich §§ 491 Abs 3 Satz 1 Nr 1, 505a Abs 1 Satz 2, 505b Abs 2 Satz 2 und 3 BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016 - BGBl I 396). Dies gilt umso mehr, wenn die Klägerin sich auch im Fall einer Beleihung "ein Wohnrecht hätte sichern lassen" müssen. Dass ein dingliches und damit gegenüber jedermann wirksames Wohnrecht die Akzeptanz des Hausgrundstücks auch als Sicherheit am Kreditmarkt spürbar beeinträchtigt, ist ebenfalls gut denkbar. Sollte eine Verwertung des Grundstücks aus den genannten Gründen faktisch nicht möglich sein, scheiterte eine endgültige Entscheidung des Senats daran, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum zu respektieren hat.

31

Nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll(Satz 1); die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zB behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Satz 2).

32

Es handelt sich um ein selbst bewohntes Hausgrundstück; die Klägerin hatte im streitbefangenen Zeitraum dort tatsächlich ihren Wohnsitz und hielt sich dauerhaft dort auf (zum umgekehrten Fall einer nicht nur vorübergehenden Abwesenheit vgl BVerwG, Urteil vom 5.12.1991 - 5 C 60.88). Unerheblich ist, ob die Klägerin Angehörige iS des § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 1 SGB XII hat, die ihr Hausgrundstück nach ihrem Tod bewohnen sollen. Der Schutz der Wohnstatt ist nicht für Hilfesuchende ohne Angehörige ausgeschlossen (ebenso BGH, Beschluss vom 6.2.2013 - XII ZB 582/12 -, FamRZ 2013, 620 ff). Zwar ist die Formulierung "und nach ihrem Tod bewohnt werden soll" dem Wortlaut nach als gleichrangige, kumulative Voraussetzung neben dem Erfordernis des Bewohnens des Hausgrundstücks durch den Hilfesuchenden oder eine andere einsatzpflichtige Person selbst ausgestaltet. So verstanden wäre der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks eines Hilfesuchenden ohne Angehörige, die nach seinem Tod das Hausgrundstück zur Wohnstatt nehmen könnten, ausgeschlossen (vgl Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 RdNr 76). Eine solche Auslegung stünde jedoch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, die Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" zu erhalten (vgl dazu oben). Da sich auch aus der Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte für den Hintergrund einer entsprechenden Tatbestandseingrenzung ergeben (vgl ausführlich zur Historie dieser Formulierung zurückgehend auf die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.12.1924 Mecke, aaO), wäre eine entsprechende Eingrenzung willkürlich und ohne sachliches Differenzierungskriterium.

33

Seiner daraus resultierenden Aufgabe, die Angemessenheit des Grundstücks der Klägerin zu beurteilen, ist das LSG nicht nachgekommen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist von Fall zu Fall im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen; anstelle einer starren Wertgrenze ist die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich (sog Kombinationstheorie - vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16; zu § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz vgl BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 16 f; BVerwGE 87, 278, 281). Das Revisionsgericht hat bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Entscheidungsspielraum zu respektieren; es ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15).

34

Vorliegend hat das LSG diese Abwägung nicht getroffen. Es hat das Ergebnis fehlender Angemessenheit allein auf die Unangemessenheit von Haus- und Grundstücksgröße, folglich lediglich auf zwei der nach § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII sechs abzuwägenden Einzelkriterien gestützt, ohne dass es zugleich begründet hätte, dass diese beiden alle anderen Kriterien verdrängten. Ohne Weiteres kann eine solche Prominenz zweier Kriterien nicht unterstellt werden. Das LSG wird daher ggf eine umfassende Kriterienabwägung nachzuholen haben.

35

Schließlich kann aufgrund der Feststellungen des LSG auch nicht beurteilt werden, ob das Hausgrundstück dem Schutz der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII unterfällt. Da Härtegesichtspunkte infolge der gesundheitlichen Situation der Klägerin bereits im Rahmen der Verwertbarkeit zu prüfen sind, käme dem Bedeutung ggf aber nur bei Vorhandensein weiterer Härteaspekte zu.

36

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.