Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Aug. 2015 - 4 M 103/15
Gründe
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Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
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Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegenden Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Sie hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der ihr gegenüber angekündigten Zwangsvollstreckung nicht glaubhaft gemacht.
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1. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 1. September und 1. Oktober 2014 sowie 2. Januar 2015 sind gegenüber der Antragstellerin gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wirksam bekanntgegeben worden.
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Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 VwVfG wird durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA nicht ausgeschlossen, wobei offen bleiben kann, ob sich diese Ausnahmeregelung nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks bezieht (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., § 1 Rdnr. 22; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. April 2008 - 9 A 1863/06 -, zit. nach JURIS; Bauer/Heckmann/Gruber/Schallbruch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2012, § 2 Rdnr. 12; a.M.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. April 2013 - 16 A 1873/12 -, zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, NVwZ-RR 2008, 750, 751; Knack/Henneke, VwVfG, 10. A., § 2 Rdnr. 10; vgl. auch Gesetzentwurf des VwVfG LSA in LT-DrS 1/2578, Begründung S. 5) oder ob die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrens darstellt (a.M.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 41 Rdnr. 4, m.w.N.) oder ob jedenfalls zugunsten des Beigeladenen die in § 41 Abs. 2 VwVfG enthaltenen Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16. Juli 2012, a.a.O.; OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, VGH Bayern, Beschl. v. 6. Juli 2007, jeweils zit. nach JURIS).
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Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. der darin enthaltenen Grundsätze sind erfüllt. Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei Festsetzungsbescheide versandt worden, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beigeladene die Adressänderungen der Antragstellerin erfasst hatte, und deshalb davon auszugehen ist, dass die Bescheide im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert waren. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Der Antragstellerin als Adressatin sind aber auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles besondere Darlegungslasten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Beschl. v. 27. Oktober 2006 - 4 M 344/06 -, jeweils zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) auferlegt. Denn schon auf Grund der erheblichen Zahl von an die Antragstellerin gerichteten Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen) ist ein einfaches Bestreiten des Zugangs der drei Festsetzungsbescheide durch die Antragstellerin nicht ausreichend. Dazu hätte sie zumindest substanziiert darlegen müssen, warum ihr ausgerechnet die Festsetzungsbescheide nicht zugegangen sein sollen. Es kann daher offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass sie in der Antragsbegründung ausdrücklich „fehlende Zustellungsnachweise“ bemängelt hat, nicht aber vorgetragen hat, Schreiben des Beigeladenen seien ihr nicht zugegangen.
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2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin Form und Inhalt des Ersuchens um Vollstreckungshilfe (Vollstreckungsersuchen) des Beigeladenen an die Antragsgegnerin.
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Anders als bei einem Vollstreckungsauftrag an Vollstreckungsbeamte bzw. Gerichtsvollzieher (vgl. § 8 Abs. 6 VwVG LSA) gibt es für das Vollstreckungsersuchen des Vollstreckungsgläubigers an die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde keine besonderen Formvorschriften (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 12 B 346/10 -, zit. nach JURIS; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. A., § 3 VwVG Rdnr. 9). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde lediglich „zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist“.
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Eine solche Bescheinigung enthält das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen, indem darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Weitergehende Anforderungen, insbesondere eine Nachweispflicht, enthält § 7 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Formulierung „zu bescheinigen“. Diese Formulierung spricht vielmehr gerade dafür, dass eine Bestätigung ausreicht, da sonst die Verwendung des Begriffes „nachzuweisen“ nahe gelegen hätte (vgl. auch Sadler, VwVG/VwZG, 9. A., § 4 VwVG, Rdnr. 2). Weiterhin ergibt sich aus dem Vollstreckungsersuchen, das mit „Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, eindeutig, dass der Beigeladene Vollstreckungsgläubiger ist. Dass in dem Vollstreckungsersuchen die Formulierung „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge“ verwendet wird, ist schon deshalb unschädlich, weil in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass seit 1. Januar 2013 Rundfunkbeiträge erhoben würden.
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Im Übrigen hätte ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 2 M 235/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Dezember 2011 - 17 B 1301/11 -; VG Kassel, Beschl. v. 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Sadler, a.a.O, § 4 VwVG, Rdnr. 2; vgl. weiter Engelhardt/App/Schlatmann, § 3 VwVG Rdnr. 9).
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3. Die Festsetzungsbescheide sind im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig.
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Den Bescheiden ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont in hinreichender Art und Weise zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beigeladenen Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind (vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 -; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 5 L 702/15.WI -, jeweils zit. nach JURIS). Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene mit Anschrift im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den weiteren Hinweisen ergibt sich, dass der Beitragsservice lediglich für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird. Dementsprechend ist in § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beigeladene - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, zit. nach JURIS).
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Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf eine Entscheidung des LG Tübingen vom 8. Januar 2015 (- 5 T 296/14 -, zit. nach JURIS) zur Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens für einen Rundfunkbeitragsbescheid an einen Gerichtsvollzieher beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 11. Juni 2015 (- I ZB 64/14 -, zit. nach JURIS) bei der Prüfung eines Vollstreckungsersuchens hinsichtlich der Identität des Gläubigers keine durchgreifenden Bedenken gegen eine mit den streitbefangenen Festsetzungsbescheiden vergleichbare Gestaltung hatte.
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Die Festsetzungsbescheide sind auch hinsichtlich der Festsetzung der jeweiligen Beiträge hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihnen klar entnehmen, welche rückständigen Rundfunkbeiträge für welche Zeiträume festgesetzt wurden, zu denen Säumniszuschläge hinzuzurechnen waren. Die von der Antragstellerin aus dem der Formulierung „wird daher ein Betrag … festgesetzt“ gezogene Folgerung, es könne sich lediglich um eine „Zahlungsaufforderung für rückständige Abgaben“ handeln, ist abwegig. Auch die Verwendung der Formulierung „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge“ in den Bescheiden ist von vornherein nicht zu beanstanden. Aus den sonstigen Erläuterungen in den Bescheiden, insbesondere dem jeweils beigefügten Kontoauszug, lässt sich eindeutig entnehmen, dass es um Rundfunkbeiträge geht.
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Die Darstellung der Berechnung der Rundfunkbeiträge hat für die Frage der Bestimmtheit der Bescheide von vornherein keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide den Anforderungen des § 58 Abs. 2 VwGO genügt.
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4. Die Mahnungen des Beigeladenen vom 1. Dezember 2014 und 2. März 2015 entsprechen den Vorgaben des § 4 VwVG LSA.
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Die Mahnungen bezeichnen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat. Denn in den Mahnungen wird ausdrücklich die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde bezeichnet. Dass die Formulierung „unsere Forderungen“ benutzt wird, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Mahnungen.
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5. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2015 mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung diente lediglich der Information der Antragstellerin über die bevorstehende Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Beitragsforderung des Beigeladenen. Eine solche Ankündigung ist nicht Voraussetzung für eine Vollstreckung (vgl. § 3 Abs. 1 VwVG LSA).
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Im Übrigen ist die Ankündigung nicht zu beanstanden. Darin werden der Beigeladene als Vollstreckungsgläubiger und die zutreffende Forderungssumme genannt, die sich aus den Beitragssummen einschließlich der Säumniszuschläge sowie den Vollstreckungskosten zusammensetzt. Bei der Angabe der Forderung mit „Gebühren der GEZ Köln“ handelt es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung. Anhand der Bezeichnung des Beigeladenen als Gläubiger und der Benennung des streitbefangenen Zeitraum „01/2014 - 12/2014“ war es für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich, dass es um die Rundfunkbeiträge ging. Die Angabe „vom 01.06.15“ bezieht sich auf das Datum des Vollstreckungsersuchens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.5 Satz 2 und 1.7.1.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 - 3 K 4493/07 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 126,67 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2011 - 6 L 543/11 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011 - 6 L 543/11 - auf 34,43 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 27,84 EUR festgesetzt.
Gründe
vgl. hierzu auch VGH München, Beschlüsse vom 11.5.2011 - 7 C 11.232 - sowie vom 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 -, juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 24 VwVfG, Rz. 52.
vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RGebStV, Rz. 55.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Vollstreckungsbehörden sind:
- a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; - b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gegenstandswert: 633,28 €
Gründe:
A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
- 1
- Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge.
- 2
- Am 6. Dezember 2013 ging beim Amtsgericht Nagold - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. Dezember 2013 ein, das mit dem nachfolgend eingeblendeten Briefkopf versehen war.
- 3
- In dem Schreiben hieß es weiter wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rückständige Rundfunkgebühren von insgesamt 633,28 EUR nicht beglichen. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren -/Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung. Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Beitragsschuldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantragen wir, ... Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist. ... Die Aufstellung der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgeseite (n). Zu Ihrer Information: Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 23.11.2010 über 53,94 EUR berücksichtigt. Das Beitragskonto weist einschließlich 11.2013 einen Rückstand von 741,16 EUR aus. Von 09.2009 bis 08.2010 war der Schuldner von der Rundfunkgebühren -/Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer ... und des Datums 01.12.2013 auf unser VE Abwicklungskonto. ... Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk
- 4
- Die letzte Seite des Schreibens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:" Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam."
- 5
- Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ der Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- 6
- Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 14. Februar 2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Voll- streckungsgerichts sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben (Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 weiter.
- 7
- B. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Es hat in der Sache angenommen, der Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei bereits deshalb aufzuheben, weil dort keine zutreffende Gläubigerbezeichnung enthalten sei. Im Übrigen habe das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 8
- Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der "Südwestrundfunk", sondern: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" angegeben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unzureichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben seien nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge festgesetzt worden seien. Ein als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher originärer Beitragsbescheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstreckungsgericht zu prüfen sei.
- 9
- C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
- 10
- I. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb aufzuheben wäre, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass der Schuldner die Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt hat. Im Streitfall sind jedoch ausreichende Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde des Schuldners jedenfalls unbegründet war.
- 11
- 1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 12
- a) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014, mit dem der gemäß § 882d Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen worden ist, war gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 764 Abs. 3, § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwer- de wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
- 13
- b) Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 wurde dem Schuldner ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 7. März 2014 im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO zugestellt. Die vom Schuldner mit E-Mail vom 16. März 2014 gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde ging zwar innerhalb der Beschwerdefrist beim Vollstreckungsgericht ein, genügte jedoch nicht den förmlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung. Die gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz, für den die allgemeinen Vorschriften der §§ 130, 130a ZPO gelten (vgl. Lipp in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 569 Rn. 12; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 1.3.2015, § 569 Rn. 7). Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in MünchKomm.ZPO aaO § 129 Rn. 17). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).
- 14
- c) Der Schuldner hat die Beschwerde auch nicht mit seinem weiteren handschriftlich verfassten Schreiben vom 31. März 2014 wirksam eingelegt.
- 15
- 2. Zugunsten des Schuldners kann allerdings aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, dass ihm das Beschwerdegericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hatte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), weil das Vollstreckungsgericht die mittels E-Mail erfolgte Einlegung der Beschwerde nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet und den Schuldner deshalb an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO zuständige Beschwerdegericht bedarf es nicht. Dessen positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann unterstellt werden und der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, ohne dass sich daraus nachteilige Folgen für die Parteien ergeben. Die Gewährung der Wiedereinsetzung kann der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese jedenfalls unbegründet ist. In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087, 1089; BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 Rn. 13).
- 16
- II. Die Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Parteibezeichnung (dazu unter II. 1). Es lagen außerdem die besonderen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor (dazu unter II. 2).
- 17
- 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der vom Schuldner angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil in der Entscheidung nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Gläubiger der Forderungen, zu deren Beitreibung das streitgegenständliche Vollstreckungsersuchen gestellt worden sei, sei der Südwestrundfunk. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei jedoch als Gläubiger angegeben: "ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice" (nachfolgend: Beitragsservice). Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 18
- a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass allein der Gläubiger und nicht der Beitragsservice Inhaber der Beitragsforderungen ist, die Gegenstand der Vollstreckung sind.
- 19
- Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt , dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Bei- tragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten , dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (vgl. Lent in BeckOK.Informations- und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9; Tucholke in Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).
- 20
- b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht deswegen aufzuheben, weil im dortigen Rubrum nicht der Gläubiger, sondern der Beitragsservice als "Gläubigerin" aufgeführt wurde.
- 21
- aa) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 - I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 - X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8).
- 22
- Eine solche unrichtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 vor. Insoweit ist maßgeblich , dass gemäß § 10 RBStV allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der nicht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als seine Inkassostelle auftreten konnte. Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht.
- 23
- Hinzu kommt, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013, zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. für das Klageverfahren BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13 mwN). Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "Südwestrundfunk" befand sich nicht nur - räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice - auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen , die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden -Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe , als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese Rechtslage im Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.
- 24
- bb) Zutreffend wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, eine - unterstellt - unrichtige Parteibezeichnung in der angegriffenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts führe in der Beschwerdeinstanz zu deren Aufhebung. Eine - wie im Streitfall - offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung in gerichtlichen Beschlüssen ist jederzeit, auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und vom mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht , entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 3, 21 und 22).
- 25
- 2. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner die Annahme des Beschwerdegerichts , das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden.
- 26
- a) Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung.
- 27
- b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gerichtsvollzieher ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens vom 1. Dezember 2013 tätig geworden.
- 28
- c) Das der angegriffenen Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Vollstreckungsersuchen muss außerdem - wovon das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - den besonderen Anforderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht.
- 29
- aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts entsprach das Vollstreckungsersuchen den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVwVG BW geregelten Voraussetzungen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten enthalten. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können allerdings bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
- 30
- bb) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an einer unzweideutigen Bezeichnung des Gläubigers als Vollstreckungsbehörde. Zum einen sei der Gläubiger nicht ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde sowie als Gläubiger benannt worden. Zum anderen sei er unvollständig bezeichnet worden, weil Angaben zu der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift fehlten. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 31
- (1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Beschwerdegericht für eine eindeutige Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, zu den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der Anschrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde dient ersichtlich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vollstreckungsersuchen einer bestimmten Vollstreckungsbehörde - gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat - eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Angaben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als "Vollstreckungsbehörde" nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weiteres bereits aus dem Umstand, dass die im Vollstreckungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehörde bereits dann hinreichend eindeutig bezeichnet ist, wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt.
- 32
- (2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe "Südwestrundfunk" auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen des in Baden-Württemberg wohnhaften Schuldners ging, hinreichend genau, um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens noch Zweifel an der damit gekennzeichneten Behörde zuließen und eine eindeutige Identifizierung deshalb erst durch die vom Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten weitere Angaben möglich war, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich (dazu C II 1 b aa).
- 33
- cc) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, im Streitfall sei gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei.
- 34
- (1) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können bei einem Vollstreckungsersuchen , das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.
- 35
- (2) Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Es hat angenommen , die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, sei aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks müsse eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, weil weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung außerhalb der Behörde bekannt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 36
- Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt esallein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den Anforderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (zu der inhaltlich vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57/91, NJW 1993, 1667,
1668).
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- Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Vollstreckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen blo- ßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in BeckOK.VwVfG, Stand 1. April 2015, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträglich geändert oder ergänzt wurde, und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Prägung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, dass der Adressat - hier der Gerichtsvollzieher - das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte.
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- (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall außerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungsersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.
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- Das Beschwerdegericht ist selbst im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsersuchen offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt worden ist. Es hat weiter angenommen, der Umstand, dass das Ersuchen zahlreiche individuelle Inhalte enthalte, sei allein kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Dies ist zutreffend. Die Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen dient gerade dazu, massenhaft anfallende Verwaltungsverfahren durch diese Art der Verarbeitung der individuellen Daten der Betroffenen zu vereinfachen.
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- Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts , es sei nach dem Gesamteindruck von einem zwar mittels Datenverarbeitung , aber im Wege individueller Bedienung und Datenzugabe erstellten Ersuchen auszugehen, weil das Vollstreckungsersuchen weitere persönliche Merkmale , wie zum Beispiel die Angabe einer früheren Beitragsbefreiung enthalte, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stünden.
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- Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln , die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50). Die Verwendung von individuellen Daten ist damit ein wesensnotwendiges Element für die Annahme der Erstellung eines Vollstreckungsersuchens mit Hilfe einer automatischen Einrichtung. Welche Bedeutung die verarbeiteten individuellen Daten für das konkrete Vollstreckungsersuchen haben, ist für die Frage unerheblich, ob es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Aufnahme von nicht unmittelbar mit dem Ziel des Ersuchens in Zusammenhang stehenden Informationen in das Vollstreckungsersuchen eher auf eine individuelle Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeiter als auf die Bearbeitung durch eine Datenverarbeitungsanlage hindeuten.
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- Das Beschwerdegericht hat angenommen, gegen eine automatische Bearbeitung spreche die Aufnahme persönlicher Merkmale, wie etwa eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Forderung und dem Ersuchen stünden und den Eindruck erweckten, als Hintergrundinformation individuell und manuell hinzugefügt worden zu sein. Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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- Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass das Vollstreckungsersuchen im Streitfall mehrere Vollstreckungsmaßnahmen abdeckt und der Gläubiger ausdrücklich zunächst die isolierte gütliche Erledigung beantragt hat. Ge- mäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802b Abs. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen, wenn der Gläubiger, wie im Streitfall, eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher anzustellenden Überlegungen können Informationen von Bedeutung sein, die nicht unmittelbar Grund, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung betreffen, sondern - wie die Angabe einer zeitweiligen Beitragsbefreiung - für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Schuldners relevant sein können.
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- Das Beschwerdegericht hat es schließlich rechtsfehlerhaft als unerheblich angesehen, dass das Ersuchen des Gläubigers mit dem ausdrücklichen Hinweis endet: Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
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- Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, es handele sich um einen "materiell wertlosen Zusatz", der selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend zu finden sei. Im Übrigen weise der Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt worden sei; auf eine für den Fortfall der Pflicht zur Siegelung und Unterzeichnung notwendige automatische Einrichtung weise er dagegen nicht hin. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden.
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- Der pauschale Hinweis auf "zunehmende" Gepflogenheiten bei Privat- und Geschäftspost ist bereits deshalb nicht von Bedeutung, weil bei der hier zu beurteilenden Angabe ausdrücklich von einer "Wirksamkeit" des Vollstreckungsersuchens "ohne Dienstsiegel" die Rede ist und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass auf eine für ein Verwaltungshandeln ansonsten bestehende gesetzliche Form verzichtet worden ist. Ein solcher Hinweis trägt dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit Rechnung, weil er verdeutlicht, dass es sich nicht um einen nicht unterzeichneten Entwurf, sondern um ein rechtsgültiges Ersuchen der Behörde handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668).
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- Soweit das Beschwerdegericht von einem sachlichen Unterschied zwischen einer Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage und einer automatischen Einrichtung bei der Erstellung des Vollstreckungsersuchens ausgeht, hat es nicht hinreichend beachtet, dass durch den Hinweis ein Zusammenhang zwischen der Art der Fertigung des Ersuchens und dessen Wirksamkeitserfordernissen im Hinblick auf § 15 Abs. 4 LVwVG BW hergestellt wird. Entsprechend ist der Hinweis zu verstehen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers der Hinweis auf die Verwendung einer "elektronischen Datenverarbeitungsanlage" leichter zu verstehen ist als der Verweis auf "automatische Einrichtungen".
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- dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.
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- (1) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Fälligkeit eines öffentlich -rechtlichen Beitrags setze einen originären Beitragsbescheid voraus. Ein solcher sei im Vollstreckungsersuchen jedoch nicht aufgeführt, so dass der Pflicht zur Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht genügt sei. Die im Vollstreckungsersuchen angegebenen Gebühren-/Beitragsbescheide vom 3. Mai 2013 (für den Zeitraum 9/12 bis 11/12) und vom 5. Juli 2013 (für den Zeitraum 12/12 bis 5/13) seien zwar Bescheide im Sinne von § 10 Abs. 5 RBStV. Diese seien jedoch als Vollstreckungsgrundlage ungeeignet. In den genannten Bescheiden seien nicht nur rückständige Rundfunkgebühren bzw. -beiträge, sondern auch Säumniszuschläge festgesetzt worden. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verlange jedoch vor Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen und Zuschlägen eröffnet sei. Die Rückstandsfestsetzungsbescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 litten darüber hinaus an formellen Mängeln. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde sei. Zwar sei der Südwestrundfunk mit einem einzeiligen Adressenzusatz erwähnt, jedoch ohne die Angabe der Rechtsform und der Vertretungsverhältnisse. Daneben sei der Beitragsservice angegeben, und zwar mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger sei, sei ebenso wenig angegeben wie eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Briefkopf bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehle. Insoweit reiche der bloße Hinweis auf eine Fundstelle im Gesetzblatt nicht aus. Im Festsetzungsbescheid vom 3. Mai 2013 über den bestehenden Rückstand fehle eine Unterscheidung zwischen Rundfunkgebühren nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht und Rundfunkbeiträgen nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Recht. Das Vollstreckungsgericht habe die fehlende Eignung der im Vollstreckungsersuchen genannten Rückstandsbescheide für das Entstehen der Fälligkeit und das offensichtliche Fehlen eines primären Beitragsbescheids prüfen müssen, weil diese Umstände im Bereich der formellen Titelvoraussetzungen anzusiedeln seien. Diese Beurteilung hält den Rügen der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht stand.
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- (2) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
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- Im Vollstreckungsersuchen des Gläubigers war eine Aufstellung der rückständigen Forderungen enthalten, die in den Tabellenspalten "Zeitraum", "Datum des Bescheids", "Datum der Mahnung", "Rundfunk-Gebühren/Beiträge", "Säumniszuschlag", "Mahngebühr", "Sonstige Kosten", "Davon ausgeglichen" und "Gesamt" im Einzelnen aufgeschlüsselt waren. Über dieser Aufstellung fand sich der Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: …" Im Vollstreckungsersuchen war zudem mehrfach die Beitragsnummer des Schuldners angegeben.
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- Diese Angaben genügten den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW angeführten Voraussetzungen an ein wirksames Vollstreckungsersuchen. In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckenden Verwaltungsakte aufgeführt. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen. Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht genannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Vollstreckungsersuchen ist die Beitragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die eindeutige Zuordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermöglicht. Schließlich ist das jeweilige Erlassdatum der aufgeführten Bescheide angegeben. Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes stellt § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht auf.
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- Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungsersuchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen "primären Beitragsbescheids". Ein solcher Beitragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Die den Schuldner für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013. Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/ Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich. Da der Gebühren- und Beitragsschuldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.).
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- Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch.
- 55
- d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers erfüllt die weiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 LVwVG BW. Im Vollstreckungsersuchen sind die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderungen (Nr. 3), die Angabe, dass das Ersuchen vollstreckbar ist (Nr. 4), die Angabe des Schuldners (Nr. 5) und Angaben zu den Mahnungen (Nr. 6) enthalten.
- 56
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Nagold, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 M 193/14 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2014 - 5 T 81/14 -
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Vollstreckungsbehörden sind:
- a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; - b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
- a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; - b)
die Fälligkeit der Leistung; - c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.