Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 4 Vollstreckungsbehörden
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 4 Vollstreckungsbehörden
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Vollstreckungsbehörden sind:
- a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; - b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
13 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 14/07/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist eine monat
published on 29/04/2014 00:00
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus jeweils den Bf zu 1) und die Bf zu 2) betreffenden Erstattungs- und Rückforderungsbescheiden des Beschwerdegegners (Bg) bzgl. zu
published on 09/02/2017 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichterin - vom 13. Oktober 2015 geändert:
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 22. August 2014 und insoweit der Wi
published on 11/08/2015 00:00
Gründe
1
Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erst
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.