Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. Nov. 2017 - 4 B 215/17
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 158,65 festgesetzt.
Gründe
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Der Antrag des Antragstellers, die Verwaltungsvollstreckung auszusetzen, ist entsprechend seinem Begehren gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin verlangt.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einstellung der durch die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 28.09.2016 eingeleiteten Zwangsvollstreckung wegen Forderungen des Beigeladenen.
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Ein Anordnungsgrund liegt hier zwar vor, da die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht bzw. hiermit bereits begonnen wurde. Der Antragsteller hat jedoch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch würde unter anderem dann bestehen, wenn die von der Antragsgegnerin eingeleitete Vollstreckung wegen des Fehlens der in § 269 Abs. 1 LVwG normierten Vollstreckungsvoraussetzungen unzulässig wäre.
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Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 269 Abs. 1 Nr. 1 LVwG (wirksamer Leistungsbescheid) nicht vorliegen. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen lässt sich vielmehr entnehmen, dass gegenüber dem Antragsteller durch den Beigeladenen mit Bescheiden vom 01.02.2016 und 04.03.2016 Rundfunkbeiträge sowie Säumniszuschläge und Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 269,25 € festgesetzt wurden. Die festgesetzten Leistungen sind auch fällig. Widerspruch oder Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen haben gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
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Die benannten Festsetzungsbescheide sind auch wirksam. Der Antragsteller hat zwar zuletzt in Abrede gestellt, dass diese ihm die benannten Bescheide zugegangen sind. Dieser Vortrag ist schon deshalb unschlüssig, weil der Antragsteller gegen die benannten Bescheide, die Grundlage der durch die Antragsgegnerin betriebenen Vollstreckung ist, beim Beigeladenen Widerspruch eingelegt hat. Die Widersprüche datieren vom 15.02.2016 und 18.03.2016 und sind im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen dokumentiert (Bl. 155 ff. und 174 ff.). Der Beigeladene hat die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 zurückgewiesen.
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Der Wirksamkeit der Bescheide steht auch nicht entgegen, dass diese nach Ansicht des Antragstellers nicht von einer Behörde erlassen worden seien.
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Der Beigeladene ist bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. Zwar hat das Landgericht Tübingen in einem im Rahmen eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16, juris) u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass der auftretenden Rundfunkanstalt insgesamt die Behördeneigenschaft fehle. Diese Einschätzung teilt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht und schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des VGH Mannheim (Urt. v. 04.11.2016 – 2 S 548/16 - juris) vollumfänglich an, wobei die Annahmen für den Südwestrundfunk auf den Beigeladenen übertragbar sind:
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„Diese Ausführungen teilt der Senat nicht, weil sie der gesetzlich eingeräumten Stellung des Beklagten bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nicht gerecht werden.
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Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
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Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.S.d. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 LVwVfG ist „Behörde“ i.S. des LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das LVwVfG keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind (so für § 1 Abs. 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 51 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 230). Auch der Landesgesetzgeber ist bei der Einführung des LVwVfG von diesem Verständnis ausgegangen. In der Begründung zum LVwVfG heißt es in diesem Zusammenhang zu § 1 Abs. 2: „Mit der Definition des Gesetzes sollen nicht nur Organisationseinheiten der Verwaltung im organisatorischen Sinne erfasst werden, sondern auch solche natürlichen und juristischen Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, auch die sogenannten Beliehenen“ (LT-Drs. 7/820 S. 68). Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird (Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 53 und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rdnr. 238), liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.
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Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).27Entgegen der Annahme des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 16.09.2016 lässt sich die Behördeneigenschaft des Beklagten hier nicht ganz grundsätzlich mit der Erwägung in Zweifel ziehen, dass dieser nach außen hin - etwa auf seiner Homepage - als Unternehmen auftrete und auch im Wesentlichen unternehmerisch handele und gestalte. Selbst wenn dies so sein sollte, ändert es nichts daran, dass der Beklagte jedenfalls bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV als Behörde handeln durfte, gehandelt hat und weiterhin handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat im 2. Rundfunkurteil (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 72 BvR 702/68 - juris Rdnr. 33ff) im Einzelnen dargelegt, dass der Rundfunk „als Sache der Allgemeinheit“ und mithin als „öffentlich-rechtliche Aufgabe“ in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder staatlichen Beeinflussung freigehalten werden müsse. Wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebots der Staatsferne darf der Staat einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht selbst („unmittelbar“) zur Verfügung stellen. Diese Aufgabe ist daher den Rundfunkanstalten - als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - übertragen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Rundfunkanstalten bei der Veranstaltung von Rundfunk insgesamt „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ erfüllen, deren Wahrnehmung dem Staat selbst verfassungsrechtlich verwehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971, a.a.O. Rdnr. 38). Der Umstand, dass die Rundfunkanstalten als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ihrerseits in einer Gegenposition zum Staat stehen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, juris Rdnr. 28) veranlasst festzustellen, dass sie nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könnten. Diese Feststellung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die in dem Urteil vom 13.12.1984 konkret in Frage stehende Tätigkeit der „Veranstaltungen von Rundfunksendungen“, welche weder unmittelbare noch mittelbare Staatsverwaltung sei. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, ob und inwiefern sich diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen, die Rundfunkveranstaltung insgesamt - also auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen - sei eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Jedenfalls geht es bei der hier in Rede stehenden, durch den RBStV den Rundfunkanstalten eingeräumten Möglichkeit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Maßstäbe nicht um eine - hinsichtlich des Begriffs der „Staatsverwaltung“ allenfalls problematische - „Veranstaltung von Rundfunksendungen“, sondern um die hoheitlich organisierte Einziehung öffentlich-rechtlicher Finanzierungsbeiträge und damit um eine klassische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.28Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erfüllt der Beklagte bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge auch ohne weiteres den allgemeinen Behördenbegriff, welchen das Landgericht Tübingen in seiner Entscheidung vom 16.09.2016 (a.a.O. Rdnr. 28, allerdings zum Begriff der Vollstreckungsbehörde) maßgeblich herangezogen hat. Danach liegt eine Behörde nur vor, wenn es sich um eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln handelt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, juris Rdnr. 22 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, juris Rdnr. 5). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.“
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Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beschlüsse des LG Tübingen vom 16.09.2016 – 5 T 232/16 – und vom 20.09.2016 – 5 T 143/16 vom Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 14.06.2017 – I ZB 87/16, juris – und vom 27.04.2017, I ZB 91/16 – aufgehoben wurden.
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Die weiteren vom Antragssteller gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vorgetragenen Einwendungen sind im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Relevanz. Zum einen sind gem. § 248 Abs. 2 LVwG Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Der Antragsteller hätte gegen die Festsetzungsbescheid vom 01.02.2016 und 04.03.2016 sowie den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 Klage vor dem erkennenden Gericht erheben können. In Ermangelung einer Klageerhebung sind diese Bescheide bestandskräftig geworden.
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Auch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen gem. § 269 Abs. 1 LVwG sind erfüllt. Die streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge sind fällig (§ 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Widerspruch und Anfechtungsklage hätten – unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide – gem. § 80 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist zur sofortigen Leistung verpflichtet. Er wurde vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens vom Beigeladenen auch gem. § 269 Abs. 1 Nr. 3 LVwG mit einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gemahnt. Die Mahnung datiert vom 01.07.2016 und ist im Veraltungsvorgang des Beigeladenen dokumentiert (Bl. 207). Diese Mahnung hat konkret auf die streitbefangenen Festsetzungsbescheide Bezug genommen und erfüllt die materiell-rechtlichen Vorgaben des § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Die Antragsgegnerin wurde als zuständige Vollstreckungsbehörde angegeben. Mit der Mahnung wurden zudem Mahngebühren in Höhe von 6,50,-- € gefordert. Die Höhe der geltend gemachten Mahngebühren ist nicht zu beanstanden und ergibt sich §§ 12 Nr. 1, 13 der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (VVKVO) i.V.m. Anlage 1 zur VVKVO. Die Gebührenhöhe bemisst sich gem. § 13 Satz 2 VVKVO nach der Höhe des Mahnbetrags. Die Höhe des angemahnten Betrages beträgt 285,29 €. Nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO beträgt die Mahngebühr bei einem Mahnbetrag von bis zu 300 € 6,50 €.
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Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die Mahnung des Beigeladenen nicht erhalten zu haben.
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Die Mahnung ist dem Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts zumindest nach § 112 LVwG bzw. § 41 VwVfG bzw. in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften wirksam bekanntgegeben worden. Einer förmlichen Zustellung der Mahnung bedurfte es nicht, da das Gesetz eine solche nicht vorsieht. Zumindest nach der gesetzlichen Dreitagesfiktion des § 110 Abs. 2 LVwG bzw. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist von einer Bekanntgabe an den Antragsteller auszugehen. Danach gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ausweislich der so genannten Historien- Aufstellung des Beklagten ist die Mahnung vom 01.07.2016 am 07.07.2016 zur Post ausgeliefert worden.
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Diese Zugangsfiktion wurde auch nicht durch das Bestreiten des Zugangs durch Antragsteller erschüttert, soweit ein solches in der Rüge der fehlenden Zustellung „rechtskräftiger Leistungsbescheide“ gesehen werden soll. Denn die Fiktion soll nach § 41 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG nur dann nicht gelten, wenn der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, wobei die Behörde den Zugang im Zweifel nachzuweisen hat. Einfaches Bestreiten reicht indes - auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem fehlenden Zugang um eine Negativtatsache handelt - nicht aus. Ein substantiiertes Bestreiten des Zugangs durch den Kläger ist nämlich immer dann erforderlich, wenn die Behörde (zumindest) einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Bescheides zur Post gefertigt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 41 Rn. 43 m.w.N.).
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So liegt es hier. Die Historien-Vermerke sind ausreichend, um den Nachweis der Aufgabe zur Post zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.08.2015 - 4 M 103/15 - juris; VG München, Beschl. v. 12.05.2015 – M 6b S 15.1116 - juris). Erforderlich für das Bestreiten der Bekanntgabe ist dann aber zumindest ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, der geeignet ist, berechtigte Zweifel zu begründen, sodass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.03.2001 - 19 A 4216/99K; mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.: Tiedemann in: Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.04.2016 § 41 Rn. 81). Es muss zumindest vorgetragen werden, warum vorliegend - in vollkommen atypischer Weise - die Bescheide nicht zugegangen sein sollen.
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Entsprechende Umstände hat der Antragsteller hier nicht vorgetragen. Auch ist keines der Schreiben des Beigeladen als unzustellbar an diesen zurückgesandt worden. Der Antragsteller hat zudem diverse - an die gleiche Adresse (…) gerichtete - Schreiben und Bescheide des Beigeladenen erhalten. Dies gilt namentlich für Festsetzungsbescheide vom 01.02.2016 und 04.03.2016. Gegen diese hat der Antragsteller auch Widerspruch eingelegt. Auch der Widerspruchsbescheid vom 12.04.2016 wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthaltenen Zustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt (Bl. 201 f.). Dass ausgerechnet die Mahnung vom 01.07.2016 zufälligerweise im Postverlauf verloren gegangen sein soll - während weitere Schreiben ihn unproblematisch erreicht haben -, ist ohne weitergehende Substantiierung durch den Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht und lebensfremd.
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Die Antragsgegnerin ist auch berechtigt Pfändungsgebühren in Höhe von insgesamt 25,50,- € mit der Vollstreckung beizutreiben. Die Berechtigung zur Geltendmachung von Pfändungsgebühren ergibt sich vorliegend aus § 12 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO. Die Pfändungsgebühr entsteht gem. § 18 Nr. 2 VVKVO im Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten. Ausweislich der Vollstreckungsankündigung vom 28.09.2016 wurde der Vollstreckungsbeamte bzw. die Vollstreckungsbeamtin der Antragsgegnerin mit der Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die VVKVO keinen Gebühren- bzw. Kostentatbestand „Vollstreckungskosten“ kennt. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind abschließend in § 12 VVKVO geregelt. Die Höhe der Pfändungsgebühr ergibt sich aus Anlage 2 zur VVKVO. Danach können bei einer Vollstreckungssumme bis zu 300,-- € Gebühren von 25,50 € geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin diesen Betrag durch zwei Teilbeiträge in Höhe von 13,50 € und 12,- € ausgewiesen hat.
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Die Berechtigung zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch die Antragsgegnerin ergibt sich § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 263 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 LVwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 23.10.2003.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Der Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3. VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ½ von 317,29 €).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
Gründe
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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
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des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2008 - 3 K 4493/07 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 126,67 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 572,96 EUR
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter ) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert: 608,96 €
Gründe:
I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Be1 zeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern Baden -Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
- 2
- Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Bad Urach - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden". Mit Schreiben vom 15. März 2016 lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft.
- 3
- Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 8. April 2016 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 11. Juli 2016 weiter.
- 4
- II. Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 5
- Die Beschwerde sei bereits wegen fehlender Zustellung des Vollstreckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sei eine Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Zustellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW sei angesichts dieser Vorschriften kein Raum.
- 6
- Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der materiellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle. Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.
- 7
- III. Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
- 8
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201).
- 9
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- 10
- a) Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit , so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200, 203).
- 11
- b) Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203). Der Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 154, 200, 204).
- 12
- 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter , der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Mög- lichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden.
- 13
- IV. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 14
- 1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei begründet, weil eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16).
- 15
- 2. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behördeneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16).
Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
AG Bad Urach, Entscheidung vom 11.07.2016 - 1 M 563/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2016 - 5 T 232/16 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter ) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gegenstandswert: 215,76 €
Gründe:
A. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der
- 1
- Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
- 2
- Der Gläubiger richtete an das Amtsgericht Tübingen - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein Vollstreckungsersuchen, in dem er die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - unter anderem der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO - gegen den Schuldner beantragte. Die letzte Seite des Vollstreckungsersuchens enthielt eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer ... zugesandt worden". Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung binnen zwei Wochen auf und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft.
- 3
- Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat das Vollstreckungsgericht die gegen die Ladung gerichtete Erinnerung des Schuldners vom 8. Juli 2016 zurückgewiesen. Auf die - nach Annahme des Beschwerdegerichts - dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter ) den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Gläubigers für unzulässig erklärt. Mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 14. Juli 2016 weiter.
- 4
- B. Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 5
- Die Beschwerde sei bereits wegen fehlender Zustellung des Vollstreckungstitels begründet. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sei eine Zustellung der Bescheide. Der Schuldner habe den Zugang bestritten. Das Vollstreckungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Zugangsvermutung gemäß §§ 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) gestützt. Diese Vorschriften seien gemäß § 2 LVwVfG BW nicht anwendbar. Die Zustellung richte sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 130, 132 BGB. Für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der Zustellungsfiktion durch Aufgabe bei der Post gemäß § 41 LVwVfG BW sei angesichts dieser Vorschriften kein Raum.
- 6
- Die Beschwerde des Schuldners sei zudem begründet, weil es an der materiellen Behördeneigenschaft des Gläubigers fehle. Diese sei ebenfalls als Vollstreckungsvoraussetzung vom Vollstreckungsgericht zu prüfen.
- 7
- C. Die vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 8
- I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201).
- 9
- II. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters ist aufzuheben, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- 10
- 1. Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10; Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 121/15, juris Rn. 5). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit , so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200, 203).
- 11
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen war der Verstoß vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 154, 200, 203). Der Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht § 568 Satz 3 ZPO nicht entgegen (BGHZ 154, 200, 204).
- 12
- III. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter , der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch den Einzelrichter nicht entstanden.
- 13
- D. Für die neue Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
- 14
- I. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 14. Juli 2016 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt hat. Diese Annahme ist aktenwidrig. Der Gerichtsakte lässt sich eine entsprechende Beschwerdeschrift des Schuldners nicht entnehmen. Bestandteil der Akte ist lediglich ein als "Sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO" bezeichnetes und am 9. Mai 2016, also vor Erlass des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts (14. Juli 2016) eingegangenes Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 2016. Ein ebenfalls bei der Akte befindliches Schreiben vom 2. März 2016 betrifft eine "Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Februar 2016" und ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang.
- 15
- II. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei begründet, weil eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen sei und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 16
- 1. Dem Beschluss des Beschwerdegerichts lässt sich bereits nicht hinreichend klar entnehmen, worauf sich das von ihm angenommene Zustellungserfordernis beziehen soll. Das Beschwerdegericht spricht insoweit zum einen von einem Fehlen der Zustellung der "Bescheide", zum anderen von einer fehlenden "Titelzustellung".
- 17
- 2. Die Zustellung eines "Titels" ist ebenso wenig Voraussetzung der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen wie die Zustellung des Vollstreckungsersuchens der Gläubigerin.
- 18
- a) Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV) durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt im Land Baden -Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung.
- 19
- b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14, AfP 2016, 48 Rn. 27; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, NJW-RR 2016, 378 Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15, NVwZ-RR 2016, 117 Rn. 20). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVfG BW). Diese Voraussetzungen sind auch im Streitfall maßgeblich. Die Gerichtsvollzieherin ist aufgrund des schriftlichen Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 1. Mai 2015 tätig geworden.
- 20
- 3. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist auch die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids keine Vollstreckungsvoraussetzung.
- 21
- a) Das Erfordernis der Zustellung eines "Grundbescheids" besteht schon deshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 mwN).
- 22
- b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7/15, juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe ankommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20).
- 23
- c) Soweit das Beschwerdegericht mit dem von ihm angenommenen Erfordernis der "Zustellung" der Beitragsbescheide deren Bekanntgabe zum Ausdruck bringen will, gehen seine Ausführungen an den im Streitfall maßgeblichen Umständen vorbei. Insbesondere stellt sich nicht die vom Beschwerdegericht umfangreich erörterte Frage, ob die in § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG BW) geregelte Zugangsvermutung im Streitfall entsprechend Anwendung findet.
- 24
- aa) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG BW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt , der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese gesetzliche Annahme gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG BW). Eine Behörde kann allerdings ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs nach den Grundsätzen des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid oder ein Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (BFH, Urteil vom 12. August 1981 - I R 140/78, BFHE 134, 213, 215; SaarlOVG, NVwZ-RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, juris Rn. 21 mwN). Maßgeblich kann insoweit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde , unter der der Adressat bereits längere Zeit ansässig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat, auf die er reagiert hat. Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entsprechenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schreiben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind (vgl. SaarlOVG, NVwZ-RR 2012, 131; SächsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10, juris Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 - 11 BV 15.1164, ZfSch 2016, 297 Rn. 21).
- 25
- bb) Von diesen Grundsätzen des Anscheinsbeweises - und entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts gerade nicht von der widerleglichen Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG BW - ist zutreffend das Vollstreckungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der Schuldner habe einen Zugang der Beitragsbescheide nicht hinreichend substantiiert bestritten. Er habe keine Umstände darlegt und glaubhaft gemacht, aus denen sich plausibel ergebe, dass er die zum Gegenstand des Vollstreckungsersuchens gemachten Bescheide nicht erhalten habe, obwohl er offensichtlich andere Post, so auch die Gerichtspost und die Schreiben der Gerichtsvollzieherin unter der angegebenen Anschrift zuverlässig erhalten habe. Die Beschwerdeerwiderung hat vorgetragen, dass der Schuldner auf die versandten Bescheide durch eigene Schreiben reagiert , teilweise Widerspruch eingelegt und auch auf einen Widerspruchsbescheid geantwortet habe.
- 26
- cc) Abweichende Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Es hat als wahr unterstellt, dass der Gläubiger die Bescheide zur Post gegeben hat. Auf die Feststellungen des Vollstreckungsgerichts und denVortrag des Gläubigers ist es nicht eingegangen. Es hat nicht geprüft, ob im Streitfall auf der Grundlage des vom Gläubiger gehaltenen und vom Vollstreckungsgericht festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung von einem Zugang der Bescheide und damit von einer wirksamen Bekanntgabe auszugehen ist.
- 27
- III. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Beschwerde des Schuldners sei außerdem begründet, weil dem Gläubiger die "materielle Behördeneigenschaft" fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
- 28
- 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, als Vollstreckungsvoraussetzung sei zu prüfen, ob der Gläubiger eine Behörde bzw. eine Vollstreckungsbehörde sei. Der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinne aufzufassen, und zwar im Sinne des Staatsund Verwaltungsrechts. Nach den insoweit geltenden Maßstäben sei der Gläubiger keine Behörde. Er trete unternehmerisch auf und handele gewerblich. Für die Behördeneigenschaft sei zudem zwingend Gesetzestreue erforderlich. Damit sei nicht vereinbar, dass der Gläubiger seine satzungsmäßigen Rechte überschreite und rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotene Tilgungsbestimmungsrechte der Beitragsschuldner aushebele. Damit werde dem Beitrags- schuldner die Subjekteigenschaft genommen, er werde vielmehr zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
- 29
- 2. Bereits der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Begriff der Behörde sei in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts aufzufassen, ist unzutreffend.
- 30
- a) Der Begriff der Behörde ist nicht einheitlich, sondern in einem funktionalen , auf das jeweilige Gesetz und den maßgeblichen Regelungskontext bezogenen Sinne zu verstehen. So bezieht etwa § 1 Abs. 4 VwVfG den Begriff der Behörde ausdrücklich auf das Verwaltungsverfahrensgesetz ("Behörde im Sinne dieses Gesetzes"). Der Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG kann deshalb nicht ohne weiteres für andere Rechtsgebiete übernommen werden (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rn. 226 mwN; M. Ronellenfitsch in BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. April 2016, § 1 Rn. 65; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 1 Rn. 51, 51d; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 1 Rn. 45). Während die Bestimmung des § 1 Abs. 4 VwVfG voraussetzt, dass die als Behörde in Betracht kommende Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktional -teleologisch dahin zu verstehen, dass auch juristische Personen des Privatrechts , die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt werden, unter den Begriff der Behörde fallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f.). Der Behördenbegriff des Beamtenrechts gemäß § 26 Abs. 2 BBG ist nach dienstrechtlichen Grundsätzen (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88, NJW 1991, 2980, 2981 mwN) und derjenige des Personen- standsgesetzes entsprechend der Zielsetzung von § 65 PStG auszulegen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 1 Rn. 226 Fn. 643). Für den Behördenbegriff ist mithin maßgeblich auf den jeweiligen Regelungskontext abzustellen (vgl. OLG Bremen, NVwZ 2011, 1146, 1147 mwN).
- 31
- b) Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist.
- 32
- Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20).
- 33
- 3. Auch die weiteren Annahmen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 34
- a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hängt die im Streitfall maßgebliche Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob der Gläubiger stets rechtmäßig handelt oder als "gesetzestreu" anzusehen ist. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage, ob der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Festsetzung rückständiger Beiträge als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW anzusehen ist, ist ferner nicht relevant, ob er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Erbringer medialer Leistungen als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne oder "unternehmerisch" auftritt. Insoweit erfüllt der Gläubiger im Rahmen des dualen Rundfunksystems in Konkurrenz zu privaten Rundfunkveranstaltern seine aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende verfassungsrechtliche Aufgabe, den Bürgern eine mediale Grundversorgung zu bieten (vgl. BVerfGE 90, 60, 90). Davon zu unterscheiden ist die vorliegend allein maßgebliche Funktion, die der Gesetzgeber dem Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der Festsetzung und Durchsetzung der ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Beiträge verliehen hat.
- 35
- Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Gläubiger an öffentliches Besoldungsund Vergaberecht gebunden ist oder dieses anwendet, ob er Werbezeiten verkauft oder die rechtlichen Regelungen der Zulässigkeit von Sponsoring und Produktplatzierungen einhält, ob in Beitragsrechnungen von einer Behörde die Rede ist und ob Zahlungsaufforderungen als einfache Briefe verschickt werden.
- 36
- Alle diese Umstände sind nicht nur für den im Streitfall allein maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Behördenbegriff ohne Bedeutung, sondern auch für den vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten "allgemeinen" Begriff der Behörde, der eine Einheit von Personen und sächlichen Mitteln voraussetzt, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1991, 2980 mwN).
- 37
- b) Die Rechtsbeschwerde macht schließlich mit Recht geltend, dass das Beschwerdegericht seine Beurteilung nicht ohne weiteres auf tatsächliche Umstände stützen darf, die von keiner Partei im vorliegenden Verfahren vorgetragen oder von der Beschwerdeerwiderung bestritten oder abweichend vorgetragen wurden. Soweit sich das Beschwerdegericht auf gerichtsbekannte Umstände berufen oder von Offenkundigkeit ausgehen will, muss es dies so begründen , dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 -
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Gründe
- 1
Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegenden Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Sie hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der vorläufigen Einstellung der ihr gegenüber angekündigten Zwangsvollstreckung nicht glaubhaft gemacht.
- 4
1. Die Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 1. September und 1. Oktober 2014 sowie 2. Januar 2015 sind gegenüber der Antragstellerin gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wirksam bekanntgegeben worden.
- 5
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 2 VwVfG wird durch § 2 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA nicht ausgeschlossen, wobei offen bleiben kann, ob sich diese Ausnahmeregelung nach ihrem Sinn und Zweck nur auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks bezieht (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, zit. nach JURIS; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A., § 1 Rdnr. 22; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. April 2008 - 9 A 1863/06 -, zit. nach JURIS; Bauer/Heckmann/Gruber/Schallbruch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2012, § 2 Rdnr. 12; a.M.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. April 2013 - 16 A 1873/12 -, zit. nach JURIS; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, NVwZ-RR 2008, 750, 751; Knack/Henneke, VwVfG, 10. A., § 2 Rdnr. 10; vgl. auch Gesetzentwurf des VwVfG LSA in LT-DrS 1/2578, Begründung S. 5) oder ob die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verwaltungsverfahrens darstellt (a.M.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., § 41 Rdnr. 4, m.w.N.) oder ob jedenfalls zugunsten des Beigeladenen die in § 41 Abs. 2 VwVfG enthaltenen Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16. Juli 2012, a.a.O.; OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, VGH Bayern, Beschl. v. 6. Juli 2007, jeweils zit. nach JURIS).
- 6
Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. der darin enthaltenen Grundsätze sind erfüllt. Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen sind die drei Festsetzungsbescheide versandt worden, ohne dass auch nur einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beigeladene die Adressänderungen der Antragstellerin erfasst hatte, und deshalb davon auszugehen ist, dass die Bescheide im Zeitpunkt der jeweiligen Versendung korrekt adressiert waren. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Der Antragstellerin als Adressatin sind aber auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles besondere Darlegungslasten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, zit. nach JURIS m.w.N.; Beschl. v. 27. Oktober 2006 - 4 M 344/06 -, jeweils zu § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) auferlegt. Denn schon auf Grund der erheblichen Zahl von an die Antragstellerin gerichteten Schreiben des Beigeladenen (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen) ist ein einfaches Bestreiten des Zugangs der drei Festsetzungsbescheide durch die Antragstellerin nicht ausreichend. Dazu hätte sie zumindest substanziiert darlegen müssen, warum ihr ausgerechnet die Festsetzungsbescheide nicht zugegangen sein sollen. Es kann daher offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass sie in der Antragsbegründung ausdrücklich „fehlende Zustellungsnachweise“ bemängelt hat, nicht aber vorgetragen hat, Schreiben des Beigeladenen seien ihr nicht zugegangen.
- 7
2. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin Form und Inhalt des Ersuchens um Vollstreckungshilfe (Vollstreckungsersuchen) des Beigeladenen an die Antragsgegnerin.
- 8
Anders als bei einem Vollstreckungsauftrag an Vollstreckungsbeamte bzw. Gerichtsvollzieher (vgl. § 8 Abs. 6 VwVG LSA) gibt es für das Vollstreckungsersuchen des Vollstreckungsgläubigers an die gesetzlich bestimmte Vollstreckungsbehörde keine besonderen Formvorschriften (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25. Mai 2010 - 12 B 346/10 -, zit. nach JURIS; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. A., § 3 VwVG Rdnr. 9). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA hat die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde lediglich „zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 vollstreckbar ist“.
- 9
Eine solche Bescheinigung enthält das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen, indem darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Weitergehende Anforderungen, insbesondere eine Nachweispflicht, enthält § 7 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA nicht. Diese ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Formulierung „zu bescheinigen“. Diese Formulierung spricht vielmehr gerade dafür, dass eine Bestätigung ausreicht, da sonst die Verwendung des Begriffes „nachzuweisen“ nahe gelegen hätte (vgl. auch Sadler, VwVG/VwZG, 9. A., § 4 VwVG, Rdnr. 2). Weiterhin ergibt sich aus dem Vollstreckungsersuchen, das mit „Vollstreckungsersuchen des Mitteldeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, eindeutig, dass der Beigeladene Vollstreckungsgläubiger ist. Dass in dem Vollstreckungsersuchen die Formulierung „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge“ verwendet wird, ist schon deshalb unschädlich, weil in den Erläuterungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass seit 1. Januar 2013 Rundfunkbeiträge erhoben würden.
- 10
Im Übrigen hätte ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 2 M 235/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. Dezember 2011 - 17 B 1301/11 -; VG Kassel, Beschl. v. 22. Juni 2015 - 1 L 677/15.KS -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Sadler, a.a.O, § 4 VwVG, Rdnr. 2; vgl. weiter Engelhardt/App/Schlatmann, § 3 VwVG Rdnr. 9).
- 11
3. Die Festsetzungsbescheide sind im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig.
- 12
Den Bescheiden ist nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont in hinreichender Art und Weise zu entnehmen, dass die Rundfunkbeiträge von der beigeladenen Rundfunkanstalt und nicht vom „Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio“ festgesetzt worden sind (vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 -; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6. Mai 2015 - 5 L 702/15.WI -, jeweils zit. nach JURIS). Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene mit Anschrift im Kopf des Bescheides genannt ist und diesen auch mit seiner Bezeichnung im Verfügungstext beendet. Hieran ändert auch die zusätzliche Nennung des „Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio“ auf dem Bescheid mit den Kontaktadressen für Nachfragen und als zusätzlicher Adressat der Widerspruchseinlegung nichts. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung und den weiteren Hinweisen ergibt sich, dass der Beitragsservice lediglich für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wird. Dementsprechend ist in § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausdrücklich festgelegt, dass jede Landesrundfunkanstalt - und damit auch der Beigeladene - die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung von verwaltender und unterstützender Zuarbeit in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, zit. nach JURIS).
- 13
Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf eine Entscheidung des LG Tübingen vom 8. Januar 2015 (- 5 T 296/14 -, zit. nach JURIS) zur Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungsersuchens für einen Rundfunkbeitragsbescheid an einen Gerichtsvollzieher beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 11. Juni 2015 (- I ZB 64/14 -, zit. nach JURIS) bei der Prüfung eines Vollstreckungsersuchens hinsichtlich der Identität des Gläubigers keine durchgreifenden Bedenken gegen eine mit den streitbefangenen Festsetzungsbescheiden vergleichbare Gestaltung hatte.
- 14
Die Festsetzungsbescheide sind auch hinsichtlich der Festsetzung der jeweiligen Beiträge hinreichend bestimmt. Es lässt sich ihnen klar entnehmen, welche rückständigen Rundfunkbeiträge für welche Zeiträume festgesetzt wurden, zu denen Säumniszuschläge hinzuzurechnen waren. Die von der Antragstellerin aus dem der Formulierung „wird daher ein Betrag … festgesetzt“ gezogene Folgerung, es könne sich lediglich um eine „Zahlungsaufforderung für rückständige Abgaben“ handeln, ist abwegig. Auch die Verwendung der Formulierung „Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge“ in den Bescheiden ist von vornherein nicht zu beanstanden. Aus den sonstigen Erläuterungen in den Bescheiden, insbesondere dem jeweils beigefügten Kontoauszug, lässt sich eindeutig entnehmen, dass es um Rundfunkbeiträge geht.
- 15
Die Darstellung der Berechnung der Rundfunkbeiträge hat für die Frage der Bestimmtheit der Bescheide von vornherein keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide den Anforderungen des § 58 Abs. 2 VwGO genügt.
- 16
4. Die Mahnungen des Beigeladenen vom 1. Dezember 2014 und 2. März 2015 entsprechen den Vorgaben des § 4 VwVG LSA.
- 17
Die Mahnungen bezeichnen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA die Vollstreckungsbehörde oder die Behörde, die den Leistungsbescheid oder die Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 erlassen hat. Denn in den Mahnungen wird ausdrücklich die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde bezeichnet. Dass die Formulierung „unsere Forderungen“ benutzt wird, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Mahnungen.
- 18
5. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2015 mit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung diente lediglich der Information der Antragstellerin über die bevorstehende Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung der Beitragsforderung des Beigeladenen. Eine solche Ankündigung ist nicht Voraussetzung für eine Vollstreckung (vgl. § 3 Abs. 1 VwVG LSA).
- 19
Im Übrigen ist die Ankündigung nicht zu beanstanden. Darin werden der Beigeladene als Vollstreckungsgläubiger und die zutreffende Forderungssumme genannt, die sich aus den Beitragssummen einschließlich der Säumniszuschläge sowie den Vollstreckungskosten zusammensetzt. Bei der Angabe der Forderung mit „Gebühren der GEZ Köln“ handelt es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung. Anhand der Bezeichnung des Beigeladenen als Gläubiger und der Benennung des streitbefangenen Zeitraum „01/2014 - 12/2014“ war es für die Antragstellerin ohne weiteres ersichtlich, dass es um die Rundfunkbeiträge ging. Die Angabe „vom 01.06.15“ bezieht sich auf das Datum des Vollstreckungsersuchens.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
- 21
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 7 ff.) Nr. 1.5 Satz 2 und 1.7.1.
- 22
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.