Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Mai 2018 - 3 M 162/18

published on 16/05/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Mai 2018 - 3 M 162/18
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Gründe

1

I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner hat die durch die richtige Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzte Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht versäumt.

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Die Beschwerde muss innerhalb der Frist beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingehen. Die Einlegung bei einem anderen Gericht wahrt die Frist nicht. Ein an ein unzuständiges Gericht adressierter Schriftsatz geht diesem zu, dem zuständigen Gericht erst, wenn er ihm nach Weiterleitung zugegangen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Meyer-Ladewig/Rudisile, VwGO, § 147 Rn. 6 unter Hinweis auf die Kommentierung zu § 124a Rn. 80 zum Zulassungsantrag). Vorliegend ist die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Halle ausweislich des Posteingangstempels am 29. März 2018 - und damit fristgerecht - eingegangen. Dass das Verwaltungsgericht Halle zunächst - wie die Antragstellerin geltend macht - fälschlich davon ausging, es handele sich bei diesem Schreiben um einen „Irrläufer“, weshalb es auf telefonische Nachfrage den Eingang einer Beschwerde zunächst nicht zu bestätigen vermochte, ist unbeachtlich. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des betreffenden Gerichts gelangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 36.99 -, juris). Dies jedenfalls war vorliegend der Fall.

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2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Januar 2018 erhobenen Klage zu Recht wiederhergestellt. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner die Unterrichtsgenehmigung für die Beigeladene, die bei der Antragstellerin seit dem 1. August 2017 als Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Mathematik und Informatik beschäftigt ist, mit Wirkung zum 31. Januar 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Dieser Bescheid erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.

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Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der hier einschlägigen Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 3 SchulG LSA zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hierbei zwischen der Versagung und dem Widerruf einer Unterrichtsgenehmigung differenziert hat. Während eine (noch nicht gemäß § 16a Abs. 2 SchulG LSA erteilte oder als erteilt geltende) Unterrichtsgenehmigung versagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen, kann eine (bereits erteilte) Unterrichtsgenehmigung dann widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden.

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Auf Basis dieser Regelung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Antragsgegner habe bei Erlass des Bescheides unzutreffend auf die erste Tatbestandsalternative in § 16a Abs. 3 SchulG LSA abgestellt, indem er mit Blick auf die dokumentierten Einträge im erweiterten Führungszeugnis der Beigeladenen (fahrlässige Brandstiftung, rechtskräftig seit dem 10. April 2015; Betrug, rechtskräftig seit 13. September 2016) geprüft habe, ob „Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen“. Vorliegend stehe nicht die Versagung einer Unterrichtsgenehmigung (§ 16a Abs. 3 Alt. 1 SchulG LSA), sondern deren Widerruf (§ 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA) im Raum. Hinsichtlich des insoweit anzulegenden (engeren) Prüfungsmaßstabes sei allein entscheidend, ob die Anlass gebenden Tatsachen im öffentlichen Dienst eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Ob dies vorliegend der Fall sei, könne allerdings dahinstehen. Denn der Antragsgegner habe infolge der Anwendung des unzutreffenden Prüfungsmaßstabes zwangsläufig auch das ihm durch § 16a Abs. 3 SchulG LSA eröffnete Ermessen nicht fehlerfrei ausüben können.

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Selbst wenn der Antragsgegner im Übrigen - so das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung weiter - auf die erste in § 16a Abs. 3 SchulG LSA geregelte Alternative hätte abstellen dürfen, spreche vieles dafür, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen worden sei. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt nur unzutreffend ermittelt, da er sich keinerlei Kenntnis von den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten verschafft und insbesondere weder die Antragstellerin noch die Beigeladene diesbezüglich angehört habe. Dieser Ermessensfehler sei während des gerichtlichen Verfahrens auch nicht geheilt worden. Denn der Antragsgegner habe seine Ermessenserwägungen lediglich dahingehend ergänzt, dass er nicht gehalten sei, Ermessen auszuüben, weil eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vorliege. Dies sei allerdings hier nicht der Fall. Zum einen sei für eine Ermessensentscheidung erst Raum, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 3 SchulG LSA gegeben seien. Zum anderen sei die pädagogische Eignung der Beigeladenen durch die Vergehen, wegen derer sie rechtskräftig verurteilt worden sei, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

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a) Die Beschwerde tritt der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt, im Wesentlichen unter Hinweis auf ein Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1993 (- 3 B 92.2995 -, juris) mit der Begründung entgegen, es könne dahinstehen, ob die erteilte Unterrichtsgenehmigung versagt oder widerrufen werden müsse und auf welche Tatsachen sich der Antragsgegner hierbei gestützt habe. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe selbst die Entlassung einen Studienreferendars, der sich in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden habe und wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden sei, für rechtmäßig befunden und zugleich darauf hingewiesen, dass diese Straftat selbst die Entlassung eines Beamten auf Probe hätte rechtfertigen können. Bei der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tat habe es sich um ein Vergehen gehandelt, das erst nach der Ernennung des Klägers bekannt geworden sei. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar, da die Beigeladene die in Rede stehenden Straftaten bereits im Jahr 2015 begangen habe. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

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(1) Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung gerade nicht allein den Umstand der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die erfolgte Rücknahme der Ernennung zum Studienreferendar als ausreichend angesehen, sondern auf die einschlägige landesrechtliche Regelung hingewiesen, wonach der Ernennungsbehörde zusätzlich die Prüfung auferlegt worden sei, ob die jeweilige Straftat die Unwürdigkeit des Berufenen für das Beamtenverhältnis begründen könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann festgestellt, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln bei einem Studienreferendar ein Vergehen darstelle, das seine Unwürdigkeit für das Beamtenverhältnis begründe. Der Kläger habe daher nicht die erforderliche charakterliche Eignung für den Lehrberuf besessen.

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(2) Wollte man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und auf Basis der aktuell einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen - entsprechend der scheinbaren Annahme des Antragsgegners - davon ausgehen, ein Widerruf der Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA sei jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zwingend, hätte der Antragsgegner nachvollziehbar darlegen müssen, dass die Voraussetzungen der letztgenannten Norm vorliegend gegeben sind. Hieran fehlt es. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als unwürdig erscheinen lässt. Ob jemand auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmen, wobei neben der Art der Straftat und der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes sowie das spätere Verhalten des Verurteilten auch auf die seit der Straftat verstrichene Zeit sowie auf die Person des Täters und seine Motive abzustellen ist (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, Stand März 2018, § 12 BeamtStG, Rn. 61; Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2017, § 12 BeamtStG, Rn. 13). Dabei werden Fahrlässigkeitstaten die Unwürdigkeit meist nur dann begründen, wenn sie auf einer unehrenhaften oder rücksichtslosen Gesinnung beruhen (vgl. Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O.). Ein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs „Unwürdigkeit“ in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG ist der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG. Danach ist die Entlassung von Beamten auf Probe möglich, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Allerdings gilt es, die Motive des Beamten im Einzelfall zu prüfen und damit den schwerwiegenden persönlichen Eignungsmangel in Beziehung zu setzen (auch insoweit: Baßlsperger, in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O.).

12

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragsgegners nicht gerecht. Abgesehen davon, dass er es ausdrücklich dahinstehen stehen lässt, auf welche Tatsachen er sich bei seiner Entscheidung gestützt hat, geht er bei seinen - allerdings auf die angebliche Ermessensreduzierung „auf Null“ bezogenen - Überlegungen nicht hinreichend auf die Art der Straftat und die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ein. Er berücksichtigt auch weder die Person der Beigeladenen und deren Motive noch deren späteres Verhalten und die seit der Straftat verstrichene Zeit. Was die Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, hieraus könne nicht abgeleitet werden, die Beigeladene werde auch bei der Unterrichtserteilung ein Verhalten an den Tag legen, das ihre Schüler in lebens- bzw. gesundheitsgefährdende Situationen bringe. Der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand, es sei zu befürchten, die Beigeladene werde die Schülerinnen und Schüler bei einem Feuer im Schulgebäude auffordern, aus dem Fenster zu springen, obwohl diese nicht unmittelbar vom Feuer bedroht seien und vor dem Fenster kein Sprungtuch aufgespannt sei, ist fernliegend und vermag jedenfalls die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend in Frage zu stellen.

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Gleiches gilt für die Überlegungen des Antragsgegners zur erfolgten Verurteilung wegen Betruges. Der Antragsgegner weist diesbezüglich auf die schlechte Vorbildwirkung hin und befürchtet, die Beigeladene werde es auch mit dem fremden Eigentum im Schulbetrieb „nicht so genau“ nehmen. Worauf der Antragsgegner diese Befürchtung allerdings stützt, lässt die Beschwerde offen. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Person der Beigeladenen, ihren Motiven und ihrem weiteren Verhalten. Im Übrigen beschränken sich diese Einwendungen auf die Wiederholung des bereits vom Verwaltungsgericht bewerteten entgegengesetzten Standpunkts des Antragsgegners. Sie lassen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermissen.

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b) Der Antragsteller macht weiter geltend, soweit § 16a Abs. 3 SchulG LSA auf die Verhältnisse an öffentlichen Schulen und auf die „Beendigung des Dienstverhältnisses“ abstelle, könne vorliegend nicht auf die Regelungen für Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit zurückgegriffen werden, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß §§ 22, 23, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nur unter bestimmten (engen) Voraussetzungen zuließen. Vielmehr sei die Situation von Lehrkräften, bei denen die Unterrichtsgenehmigung - wie hier - nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA als erteilt gelte, mit der Situation von Beamten auf Widerruf und auf Probe vergleichbar. Diese könnten schon bei einer weniger schwerwiegenden Straftat entlassen werden. Auch mit diesem Einwand dringt der Antragsgegner nicht durch.

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Richtig ist, dass sich § 16a Abs. 3 Alt. 2 SchulG LSA nicht entnehmen lässt, ob für die Frage der „Beendigung des Dienstverhältnisses“ auf die Regelungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf zugegriffen werden soll. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass hinsichtlich dieser Regelung „auf das Dienstrecht“ verwiesen wird (LT-Drs. 4/1688, S. 26). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Unterrichtsgenehmigung nicht nach § 16a Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA befristet wurde, die Regelungen über die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entsprechende Anwendung finden. Hierfür sprechen die Besonderheiten, die mit dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Widerruf verbunden sind.

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(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das gemäß § 4 Abs. 4 lit. a) BeamtStG in seiner praktisch bedeutsamsten Variante der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes dient, ist die schwächste Form der beamtenrechtlichen Bindung zum Dienstherrn. Es ist nicht auf Dauer ausgerichtet und bildet - anders als das Beamtenverhältnis auf Probe - keine Vorstufe für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Es wird begründet, um die Ausbildung und Qualifikation für einen Lebensberuf zu ermöglichen. Der eingeschränkten und seiner Natur nach zeitlich begrenzten Bindung an den Dienstherrn entspricht eine leichtere Lösbarkeit und damit ein geringerer Bestandsschutz als für Beamte auf Probe: Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung steht im Ermessen; für sie muss aber ein sachlicher Grund bestehen, der auch in der fehlenden persönlichen Eignung liegen kann (vgl. Zängl, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O, § 23 BeamtStG, Rn. 189 ff.).

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Im Unterschied hierzu befindet sich eine Lehrkraft, deren Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA als erteilt gilt, weder in einem Ausbildungsverhältnis noch soll sie eine bestimmte Qualifikation erreichen. Sie hat ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und erfüllt deshalb regelmäßig die nach § 3 Abs. 5 und Abs. 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. August 2015 - SchifT-VO - (GVBl. LSA 2015, 569) erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlichen Anforderungen an den Lehrerberuf. Entsprechend ist der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass der Träger einer anerkannten Ersatzschule oder einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, der die Ausübung der geplanten Tätigkeit einer Lehrkraft der zuständigen Schulbehörde mit den entsprechenden Unterlagen gemäß § 16a Abs. 1 SchulG LSA anzeigt, vor der Übersendung der Anzeige u.a. bereits geprüft hat, ob die Lehrkraft tatsächlich über die erforderliche wissenschaftliche Ausbildung verfügt (vgl. hierzu die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Gewinnung von Lehrpersonal an Ersatzschulen, LT-Drs. 7/204 vom 2. August 2016, S. 4). Es ist deshalb nicht sachgerecht, auf diese Lehrkräfte die Regelungen über die Entlassung eines Beamten auf Widerruf Anwendung finden zu lassen.

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(2) Der Beamte auf Probe befindet sich im letzten Stadium vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er hat in der Probezeit den Nachweis zu erbringen, dass er den Aufgaben eines seiner Fachlaufbahn entsprechenden Amtes persönlich und fachlich gewachsen ist. Er steht insofern bereits in einer verhältnismäßig engen Bindung zum Dienstherrn, was im Vergleich zum Beamten auf Widerruf durch einen stärkeren Bestandsschutz des begründeten Beamtenverhältnisses zum Ausdruck kommt: Nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Diesen Entlassungsgründen liegt der Gedanke zu Grunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. Zängl, in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O, § 23 BeamtStG, Rn. 84 ff.).

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Es erscheint zweifelhaft, ob sich dieser Gedanke auf Lehrkräfte, bei denen die Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA als erteilt gilt, übertragen lässt. Auch insoweit gewinnt an Bedeutung, dass die Lehrkraft - wie dargelegt - regelmäßig bereits über die erforderlichen pädagogischen und wissenschaftlichen Qualitäten verfügt und sie sich nicht etwa in einem letzten „Stadium“ vor der Erteilung einer „endgültigen“ Unterrichtsgenehmigung befindet. Anderes mag gelten, wenn die Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA - etwa „zu Erprobungszwecken“ - befristet wurde. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

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Daneben ist zu berücksichtigen, dass an Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft nicht uneingeschränkt die strengen und allgemein gültigen Anforderungen an die Treuepflicht der beamteten Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden können (vgl. Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, zu § 16a SchulG LSA, Ziff. 3). Auch schließt die Berufsfreiheit und Privatschulfreiheit eine allgemeine Kontrolle der - hier in Rede stehenden - charakterlichen Eignung einer Lehrkraft vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) grundsätzlich aus. Dies bedeutet zwar nicht, dass - neben den in Art. 7 Abs. 4 GG, § 16a Abs. 1 SchulG LSA sowie § 3 Abs. 5 und Abs. 6 SchifT-VO genannten pädagogischen und fachlichen Anforderungen - Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, unberücksichtigt bleiben müssen. Denn die staatliche Schulhoheit aus Art. 7 Abs. 1 GG ist im Wirkbereich der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 GG lediglich abgeschwächt, aber nicht aufgehoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - BVerwG 6 B 77.17 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de, Rn. 15 m. w. N.). Deshalb kann der Staat auch im Privatschulwesen im Rahmen seines Wächteramtes die Unterrichtstätigkeit grundsätzlich auch aus Gründen untersagen, die in der Person der betreffenden Lehrkraft liegen. Die dargelegten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Probe und die fehlende beamtenrechtliche Bindung einer an einer Privatschule unterrichtenden Lehrkraft sprechen allerdings gegen den vorschnellen Rückgriff auf die Regelungen über die Entlassung eines Beamten auf Probe.

21

(3) Letztlich mag diese Frage aber dahinstehen. Denn der Antragsgegner hat sich mit den Regelungen in § 23 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtStG weder inhaltlich beschäftigt, noch hat er dargelegt, dass die Voraussetzungen dieser Regelungen vorliegend gegeben sind. Er hat allein auf die bereits zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, die allerdings (wie dargelegt) die Rücknahme der Ernennung zum Studienreferendar (vergleichbar § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) zum Gegenstand hatte, einen anderen Straftatbestand betraf und Feststellungen zur „Unwürdigkeit“ des betroffenen Studienreferendars beinhaltete. Abgesehen davon stehen sowohl der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung nach § 16a Abs. 3 SchulG LSA als auch die Entlassungstatbestände in § 23 Abs. 3 BeamtStG und in § 23 Abs. 4 BeamtStG im Ermessen der Behörde. Entsprechende Ermessenserwägungen des Antragsgegners fehlen.

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c) Der Antragsgegner vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die in Rede stehenden Straftaten der Beigeladenen wögen so schwer, dass im Sinne einer Ermessensreduzierung „auf Null“ nur der Widerruf der Unterrichtsgenehmigung in Betracht gekommen sei.

23

Er übersieht hierbei zum einen, dass für eine Ermessensentscheidung erst dann Raum ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 3 SchulG LSA gegeben sind. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

24

Zum anderen wird das bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen durch das Grundrecht der freien Berufswahl und den Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) beschränkt. Dies gilt insbesondere für den Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Unterrichtungsgenehmigung. Auch hierbei handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll.Diese Entscheidungsfreiheit wird der betroffenen Lehrkraft durch einen Widerruf der Unterrichtungsgenehmigung genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft mit der Folge, dass sich die zu treffende Ermessensentscheidung mit diesen grundrechtlichen Auswirkungen auseinander setzen muss. Die Entscheidung über den Widerruf einer Unterrichtungsgenehmigung kann daher nur dann Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. April 2007 - 2 LB 14/07 -, juris Rn. 64).

25

Etwas anderes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungs- oder Sexualdelikte belegt sind. Derartige Straftaten disqualifizieren (potenzielle) Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern über ein gewisses Maß an persönlicher Integrität verfügen müssen. Entsprechend bestimmt etwa Art. 94 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31. Mai 2000, dass die Anforderungen an die persönliche Eignung einer Lehrkraft erfüllt sind, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Ob bei Vorliegen derartiger Straftaten das der Behörde nach § 16a Abs. 3 SchulG LSA eingeräumte Ermessen „auf Null“ reduziert oder in der Weise intendiert ist, dass es keiner weiteren Abwägung bedarf, mag hier dahinstehen. Denn um derartige Straftaten geht es vorliegend nicht. Vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Straftatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 StGB als auch bei demjenigen des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB um Vergehen, die weder einen schulischen Bezug haben, noch als so schwerwiegend anzusehen sind, dass eine weitere unterrichtende Tätigkeit der Lehrkraft von vornherein ausscheidet. Vielmehr hat im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater und insbesondere grundrechtlich geschützter Belange zu erfolgen. Hieran fehlt es.

26

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb nicht selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

27

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

28

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.