Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Aug. 2015 - 8 A 2725/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0812.8A2725.13.00
bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 232 Arten


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirkendurch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,durch Verpfändung beweglicher

Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012 | § 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002


(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis z

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2011 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlag

Deponieverordnung - DepV 2009 | § 18 Sicherheitsleistung


(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für di

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 01. Sept. 2014 - 4 A 62/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung des Beklagten, mit dem dieser eine Sicherheitsleistung fordert. 2 Sie ist Betreiberin einer Anlage zur biologischen Behandlung von industriellen und kommunalen Reststoffen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 L 87/11

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der von ihr geforderten Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers. 2 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der (…) GmbH und Co. K

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 31 genannten Anlagen auf alle

1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend.

(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die nach Anhang 1 maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1.
auf demselben Betriebsgelände liegen,
2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Bedürfen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 2 bis 30 einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der Abgrenzung der Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. Satz 1 gilt für Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt Satz 1 hinsichtlich der Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu den Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen entsprechend.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.
Anlagen oder Anlagenteile, soweit sie der Forschung oder der Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden,
2.
Anlagen, die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und bei denen nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a und e der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden darf und
3.
Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, die nach Nummer 8.1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genehmigungsbedürftig sind.

(6) Bei Luftverkehrstätigkeiten erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Emissionen eines Luftfahrzeugs, die durch den Verbrauch von Treibstoffen entstehen. Zum Treibstoffverbrauch eines Luftfahrzeugs zählt auch der Treibstoffverbrauch von Hilfsmotoren. Dieses Gesetz gilt nur für Luftverkehrstätigkeiten, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden,

1.
die eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder
2.
die der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und keine gültige Betriebsgenehmigung eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.
Alle Luftverkehrstätigkeiten, die der Luftfahrzeugbetreiber ab Beginn des Kalenderjahres durchführt, in dem die Voraussetzungen nach Satz 3 erstmals erfüllt sind, fallen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind.

(8) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der MRV-Seeverkehrsverordnung.

(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 dieses Gesetzes.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.

(2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdifferenzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt. In diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.

(3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Absatz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1.

(4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors.

(5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der von ihr geforderten Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der (…) GmbH und Co. KG. Dieser erteilte der Beklagte auf Antrag unter dem 22.06.2007 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t festen Abfällen und ca. 100 t flüssigen Abfällen sowie zur Erweiterung des Abfallartenkataloges. Unter Ziff. III 1.5 der Genehmigung verpflichtete der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. in Höhe von 255.800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheitsleistung sollte aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden können. Mit dem Betrieb der Anlage durfte erst begonnen werden, wenn die zu hinterlegende und mit der zuständigen Abfallbehörde abgestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist, und eine Kopie des Hinterlegungsscheins dem Landesverwaltungsamt vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte in begründeten Fällen an die Bedingungen des Marktes angepasst werden können. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

3

Die Klägerin erwarb mit Wirkung vom 07.11.2007 die von der Änderungsgenehmigung betroffene Teilanlage von der (...) GmbH und Co. KG und zeigte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2007 an. Unter dem 10.12.2007 bestätigte der Beklagte den Eingang dieser Anzeige und wies die Klägerin darauf hin, dass mit dem Betreiberwechsel sämtliche Rechte und Pflichten gemäß den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides von ihr einzuhalten seien. Unter dem 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

4

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit zwei Schreiben aus dem März 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie nach dem Betreiberwechsel nunmehr verpflichtet sei, die im Bescheid vom 22.06.2007 geforderte Sicherheitsleistung zu entrichten, wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2008 an den Beklagten und beantragte, den Bescheid vom 22.06.2007 in Ziff. III. 1.5 dahingehend abzuändern, dass nur noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von max. 100.000,- € zzgl. MwSt. zu hinterlegen sei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, zwar seien die seinerzeit zugrunde gelegten Mengen zutreffend, jedoch nicht die angenommenen Kosten für die Entsorgung. Nach ihrem Kenntnisstand fielen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE) Kosten in Höhe von 40,00 € pro Tonne in der Deponieklasse 3 an. Selbst wenn man annehme, dass noch eine Behandlung erforderlich sei, um die Deponieklasse 3 zu erreichen, so fielen hierfür maximal weitere 10,00 €/t an. Gleiches gelte für eventuell noch erforderliche Gutachten, die ebenfalls mit maximal 10,00 €/t zu Buche schlügen. Folglich sei ein Ansatz von 60,00 €/t statt von 150,00 €/t als Sicherheitsleistung angemessen und ausreichend. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei mit Kosten vom maximal 15,00 €/t statt der veranschlagten 40,00 €/t zu rechnen.

5

Mit Datum vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte die Änderung der Nebenbestimmung in Ziff. III. 1.5 zum Bescheid vom 22.06.2007 ab. Es bestehe kein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, der Bescheid sei bestandskräftig. Die Sicherheitsleistung entspreche zudem in ihrer Höhe den gängigen regelmäßig anfallenden Entsorgungskosten im Land Sachsen-Anhalt.

6

Mit am 14.07.2008 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2008 erhoben und die Reduzierung der Sicherheitsleistung begehrt.

7

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte die Sicherheitsleistung mehrfach neu festgesetzt.

8

Mit Bescheid vom 15.09.2009 bestimmte der Beklagte unter Ziff. I:

9

„Der Ihren Antrag auf Reduzierung der Sicherheitsleistung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, AZ. (…) wird hinsichtlich der vollumfänglichen Ablehnung aufgehoben und wie folgt geändert:

10
1. Ihrem Antrag wird insoweit entsprochen als die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, AZ: (…) gefasste Nebenbestimmung bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung aufgehoben und nunmehr in Höhe von 242.641 Euro festgesetzt wird.“
11

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 VwVfG aufzuheben. Auch sehe die Genehmigung vom 22.06.2007 ausdrücklich die Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Markterfordernisse vor. Zur Bestimmung der Höhe sei auf die vom Landesamt für Umweltschutz erarbeitete und jährlich fortgeschriebene Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten zurückzugreifen. Er verwies insoweit auf die als Anlage beigefügte Übersicht der Abfallentsorgungskosten aus dem Jahre 2008. Die Klägerin habe demgegenüber keine geringeren Entsorgungskosten nachgewiesen. Im Einzelnen berechnete der Beklagte für den Abfall-Input für gefährliche Abfälle (800 Tonnen) 63,00 € pro Tonne, d. h. 50.400,00 €, für nicht gefährliche Abfälle (1.050 Tonnen) je 50,00 € pro Tonne, d. h. 52.500,00 €. Für den Output-Abfall berechnete der Beklagte für gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 64,00 € pro Tonne, d. h. 32.000,00 € und für nicht gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 71,00 € pro Tonne, d. h. 35.500,00 €. Zu den so ermittelten Entsorgungskosten in Höhe von 170.400,00 € addierte der Beklagte Transportkosten in Höhe von 28.500,00 € (2.850 t x 10,00 €/t) und Analytikkosten in Höhe von 5.000,00 € (5 x 1.000,00 €). Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38.741,00 € ergab sich damit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 242.641,00 €.

12

Diesen Bescheid hat die Klägerin in das gerichtliche Verfahren einbezogen und zunächst einen Antrag auf Neuverbescheidung angekündigt.

13

Mit Bescheid vom 09.11.2010 setzte der Beklagte die Sicherheitsleistung erneut anders fest:

14

„Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, Az. (…), i.d.F. des Bescheids des LVwA vom 15.09.2009, Az: (…) wird wie folgt geändert:

15
1. Die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, Az; (…) gefasste Nebenbestimmung wird bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung angepasst und diese wird nunmehr auf einen Betrag von 385.950,- € zzgl. MwSt festgesetzt.
16
2. Die Fa. A. trägt die Kosten des Anpassungsverfahrens.“
17

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid vom 22.06.2007 sei bestandskräftig. Wegen des „fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe d. J.“ sei eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung notwendig. Die „Verböserung“ sei auch im Klageverfahren noch zulässig, sie halte sich innerhalb des durch die Klägerin vorgegebenen Streitgegenstandes. Er verfolge damit das Ziel, eine korrekt ermittelte Sicherheitsleistung festzusetzen. Es seien hier mangels spezialgesetzlicher Regeln im BImSchG die allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf zu beachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer einen belastenden Verwaltungsakt anfechte. Ferner sehe die Änderungsgenehmigung ausdrücklich die Anpassung an geänderte Marktverhältnisse vor. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes vom 20.01.2005 und der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in Anwendung der jährlichen Berichte des LAU zu bestimmen. Die Klägerin habe wiederum keine anderen Preise belegt.

18

Im Bescheid erläuterte er die Berechnung wie folgt:

19

Input

                                   

gefährlicher Abfall:

        

750 Tonnen x 120 €/Tonne

        

 90.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

 15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

 1.050 Tonnen x 119 €/Tonne

        

 124.950 €

Abfall der ASN 06 13 03

        

 229.950 €

Abfall Output:

                                   

gefährlicher Abfall

        

500 Tonnen x 115 €/Tonne

        

 57.500 €

Abfall der ASN 19 02 04*

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 130 €/Tonne

        

  65.000 €

Abfall der ASN 19 02 03

                          

 122.500 €

20

Hinsichtlich der Transportkosten und der Analytikkosten verblieb es bei den ursprünglich angenommenen Kosten in Höhe von insgesamt 28.500,- €.

21

Im Zuge der Erläuterung der Neufestsetzung mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der Beklagte die geforderte Sicherheitsleistung auf 379.000,00 € verringert, was er wie folgt erklärt hat:

22

„Input mit Mengenbegrenzung der ASN 07 01 08*1:

        

gefährlicher Abfall:

        

1.200 Tonnen x 120 €/Tonne

        

144.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

 50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

1.050 Tonnen x 100 €/Tonne

        

105.000 €

                                   

264.000 €

Output

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 60 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 03 zugrunde gelegt)

30.000 €

gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 90 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 04* zugrunde gelegt)

 47.500 €

                                   

77.500 €

Sonstige Kosten

                                   

Transportkosten:

        

3.300 Tonnen x 10 €/Tonne

        

33.500 €

Analytikkosten:

        

 5 x 1.000 €

        

  5.000 €.“

23

Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, die Entsorgungskosten seien der LAU-Tabelle des Jahres 2010 entnommen. Für die Abfälle mit der ASN 190203 und ASN 190204* ergäben sich die angenommenen Entsorgungskosten aus der Bildung von Durchschnittswerten, wobei er die Werte aus den LAU-Tabellen nicht miteinbezogen habe; er habe sich vielmehr an eigenen Ermittlungen orientiert. Dabei habe er Preise von Unternehmen in Brandenburg, Niedersachsen und aus Sachsen-Anhalt berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet. Auch die Kosten der MDSE mbH seien berücksichtigt, wobei hier die für die Beseitigung in der höchsten Deponieklasse anfallenden Kosten anzusetzen seien, da bei einer Ersatzvornahme im schlechtesten Fall entsprechend dem Schadstoffgehalt dieser Abfälle eine Entsorgung nur dort in Betracht komme. Ferner habe er von der Annahme ausgehend, dass die zu entsorgenden Abfälle der genannten ASN nicht deponiert werden können, weil z. B. die Schwermetallgehalte bzw. die eluierbare Organik zu hoch sind, einen zweiten Entsorgungsweg ermittelt, nämlich die Verbringung in den Untertageversatz. Für diesen Entsorgungsweg lägen Angaben der Fa. D. GmbH, D-Stadt vor. Schließlich habe man die bisher angesetzte Lagermenge für den Input-Bereich hinsichtlich der gefährlichen Abfälle korrigieren müssen. Der Lagermenge müssten 450 Tonnen gefährliche Abfälle der Lagerbereiche LI 03/LI 04 hinzugefügt werden. Zuzüglich der Lagerbereiche SI 04 mit 250 Tonnen sowie der Abfälle der Lagertanks TI mit 100 Tonnen ergebe sich eine Gesamtlagermenge für gefährliche Abfälle im Input-Bereich von 1.250 Tonnen.

24

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, er ändere den Bescheid vom 09.11.2010 dahingehend, dass nunmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € festgesetzt werde.

25

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angesetzten Entsorgungskosten seien zu hoch. Sie entsorge auf landeseigenen Deponien, so dass bei der Berechnung der Entsorgungskosten die Kosten dieser Deponien heranzuziehen seien. Insoweit hat sie auf eine Aufstellung der aktuellen Kosten der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft, der MDSE GmbH, verwiesen, wonach sich die Kosten im Oktober 2008 auf 7,- bis 8,- € pro Tonne beliefen. Unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ansatz zu bringenden Sicherheitszuschlages von 20 % sowie von Gutachterkosten und unter Berücksichtigung eines Investitionszuschlages sei davon auszugehen, dass 60,- € pro Tonne ausreichend seien. Soweit der Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2005 verweise, entfalteten derartige interne Weisungen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie könnten zwar Indizien für eine Verwaltungspraxis sein, von dieser dürfe aber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots nicht zu Lasten Einzelner abgewichen werden.

26

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2008 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.11.2010 sowie 09.11.2010 aufzuheben, soweit eine Sicherheitsleistung von mehr als 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

28

Der Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er hat sich dazu auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen.

31

Mit Urteil vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € sei nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Beklagten sei der sein Ermessen lenkende Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (MBl. LSA Nr. 7/2005 v. 21.02.2005), der die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung unter Ziff. 4.7 ausdrücklich zulasse. Dieser werde konkretisiert durch die „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV“ vom 01.03.2010. Die zulässige Höhe der Sicherheitsleistung richte sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die nach Betriebseinstellung der geplanten Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlichen Maßnahmen, nämlich der Sicherung, Entsorgung und Sanierung. Es sei von einer Lagermenge von 3.300 Tonnen auszugehen. Von geringeren Kosten könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszweckes verlässlich nachgewiesen hätte. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. In den von ihr beigebrachten Rechnungen vom 18.01.2010 bis 01.04.2010 fehle die Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten. Auch müssten nicht die niedrigsten heute feststellbaren Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden, weshalb die Entsorgungskosten der MDSE nicht hätten vergleichend herangezogen werden müssen. Es sei eine Risikoprognose vorzunehmen und dabei vom ungünstigsten Fall auszugehen. Auch sei es im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verlange. Die von der Klägerin angebotene handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellung sei nicht ausreichend. Im Übrigen sei diese Art der Sicherheitsleistung bereits in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 nicht vorgesehen.

32

Gegen das ihr am 20.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.05.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Berechnung der Sicherheitsleistung durch den Beklagten sei von dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bzw. von der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 nicht gedeckt. Der Beklagte habe nicht auf die Erhebung des Landesamtes für Umweltschutz zurückgegriffen, sondern vielmehr Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt, welche in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage habe er auch den Durchschnittswert für die Abfälle ASN 190203 und ASN 190204* berechnet. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, wenn der Beklagte im Einzelfall zu Lasten einzelner von diesen Weisungen abweiche. Entsprechend Ziff. 4.6 des Erlasses habe auch Veranlassung zur Außerachtlassung der Zahlen des LAU bestanden, da die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszwecks „verlässlich“ nachgewiesen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 07.11.2008 dem Beklagten eine Ablichtung der Rechnungsaufstellung der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft MDSE übersandt. Ferner habe sie mit Schreiben vom 13.04.2010 weitere Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 übersandt. Sie habe auch erläutert, dass es sich bei der Rechnung vom 01.02.2010 um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen handele, sich der Preis von 42,- € pro Tonne also hierauf beziehe. Sie habe auch erläutert, dass es sich dabei um den höchstmöglichen Entsorgungspreis handele, den die MDSE in Rechnung stelle. Im Hinblick auf die Rechnung vom 19.03.2010 habe sie ausgeführt, dass es sich um nicht gefährliches Material gehandelt habe und die Entsorgungskosten sich auf 10,- € pro Tonne beliefen. Sie habe ferner angegeben, dass die höchstmöglichen Kosten für nicht gefährliche Abfälle 30,- € pro Tonne bei der MDSE betrügen und insoweit auf die Rechnung vom 01.04.2010 verwiesen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, eine betriebliche Rückstellung komme als Sicherheitsleistung bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 vorgesehen sei, habe es § 18 Abs. 3 Satz 4 der Deponieverordnung (DepV) übersehen, der ausdrücklich vorsehe, dass gebildete Rücklagen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszwecks erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind. Diese Vorschriften der Deponieverordnung gälten für nach § 12 BImSchG zu leistende Sicherheiten entsprechend.

33

Die Klägerin beantragt,

34

unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 24.03.2011 die Bescheide des Beklagten vom 15.09.2009 und 09.11.2010 in Gestalt der Änderung vom 24.03.2011 aufzuheben, soweit darin eine Sicherheitsleistung von über 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Er trägt dazu vor: Nach dem Willen des Erlassgebers und dem Wortlauf von Ziff. 3.2. Satz 2 des Runderlasses des MLU vom 20.01.2005 - 31.2 - 44002 und der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des LVWA für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 solle die Übersicht des LAU lediglich als eine (ergänzende) Handlungshilfe zur Ausübung des Ermessens und nicht eine verbindliche abschließende Vorgabe zur Regelung eines jeden Einzelfalls darstellen. Somit ergebe sich weder aus der Abweichung von den Werten für die durchschnittlichen Entsorgungskosten aus der Übersicht des LAU noch aus dem Vortrag der Klägerin, es seien in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelte Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt worden, eine ermessensfehlerhafte Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei eine Risikoprognose vorzunehmen und es sei vom schlechtest möglichen Fall auszugehen. Es sei auch zu beanstanden, dass die Klägerin in ihren Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 eine Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten nicht vorgenommen habe. Es entspreche der gerichtlich nie beanstandeten Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Kalkulation der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich an der Übersicht des LAU zu orientieren und lediglich in Einzelfällen, in denen die vom LAU ermittelten Zahlen nicht nachvollzogen werden könnten, auf besseres Zahlenmaterial zurückzugreifen. Es spreche auch nicht für die Unzumutbarkeit der Höhe der Sicherheitsleistung, dass das Angebot der MDSE günstiger sei. Auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.6 des Runderlasses ergebe sich kein rechtlich relevanter Widerspruch. Vielmehr habe beim verlässlichen Nachweis geringerer Entsorgungskosten durch die Klägerin eine weitere Fallgruppe vorgelegen, um ggf. durch den Beklagten von den Zahlenwerten der Übersicht des LAU abweichen zu können. Diese Voraussetzungen hätten indes nicht vorgelegen. Er folge auch nicht der Auffassung, Rückstellungen könnten als Sicherheiten dienen. Vielmehr seien Rückstellungen kein Sicherungsmittel, sondern im Wesentlichen ein bilanztechnisches Mittel zur Erfassung von Verbindlichkeiten.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

40

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 – m. w. N., nach juris).

41

II. Die Klage ist teilweise begründet.

42

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.09.2009. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

43

1.1. Die die Sicherheitsleistung aus dem Bescheid vom 22.06.2007 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens abändernde Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. Danach kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

44

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. liegen vor. Bei der von der Klägerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BlmSchG i.V.m. Nr. 8.7 Spalte 1, Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und 8.12 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV).

45

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. hat die Behörde dem Grunde nach sowie über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nach Ermessen zu bestimmen. Das verlangt, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis darf das Ermessen durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die die Behörde, vorbehaltlich wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalls, intern binden und bei entsprechender Umsetzung deren eigene Ermessensausübung ausmachen (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK -, nach juris). Bei dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.01.2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA Nr. 7/2005) auf den der Beklagte seinen Bescheid vom 15.09.2009 gestützt hat, handelt es sich auch im Hinblick auf die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung um eine solche ermessenslenkende Vorschrift. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung für Abfallbehandlungsanlagen bestimmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44/07 -, BVerwGE 131, 11, NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151, OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Abfallentsorgungsanlagen das besondere Risiko, dass im Falle der Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BlmSchG anfallen, weil Abfälle normalerweise einen negativen Marktwert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Der Betreiber der Anlage erhält in der Regel ein Entgelt für die Annahme des Abfalls, bei der weiteren Entsorgung (Lagerung/Behandlung) der Abfälle entstehen hingegen Kosten. Diese Kosten muss im Falle der Insolvenz - bei fehlender Sicherheit - die öffentliche Hand tragen, ohne dass ihr die Entgelte, die der Unternehmer erhalten hat, zur Verfügung stünden. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Dass der Beklagte zu Recht eine Sicherheitsleistung dem Grunde nach gefordert hat, ist unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.

46

1.2. Die im Bescheid vom 15.09.2009 auf 255.800,- € festgesetzte Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Über die Höhe der Sicherheitsleistung trifft § 12 Absatz 1 Satz 2 BlmSchG keine Aussage. Maßgebend hierfür sind die zu erwartenden Kosten etwaiger Ersatzvornahmen. Diese wiederum hängen von Art und Umfang der Anlage und ihres voraussichtlichen Betriebes ab (Czayka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, 165. Aktualisierung [Stand Oktober 2011] § 12 RdNr. 52).

47

Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195). Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Sicherheit ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (so auch: OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011, a.a.O.).

48

Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde ggf. mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden. Vorliegend besteht die Gefahr, dass nach einer Betriebseinstellung die Abfälle aus dem Input- und Outputlager sich noch auf dem Betriebsgrundstück befinden und von dem Beklagten beseitigt werden müssen.

49

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten konnte der Beklagte den Erlass des Landesamts für Umweltschutz – LAU – vom 20.01.2005 zugrunde legen, der insoweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften enthält. Der Runderlass sieht in Ziff. 3.1 unter lit. a) vor, dass die Höhe der Sicherheitsleistung u. a. bestimmt wird durch Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang. Dabei sollen abfallartspezifische Entsorgungskosten zugrunde gelegt und die Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u.ä. berücksichtigt werden. Weiter heißt es unter Ziff. 3.2: „Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernder Abfälle abdecken (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Das Landesamt für Umweltschutz erarbeitet eine Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten, die als Handlungs- und Bemessungsgrundlage genutzt werden kann und einmal jährlich fortgeschrieben wird.“ Diese Regelungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Höhe der Sicherheitsleistung insbesondere die Entsorgungskosten für die maximal genehmigten Abfälle und ein Zuschlag von 10 bis 20 % für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O., Rdnr. 41).

50

Soweit die Klägerin meint, es müssten alleine die von ihr vorgetragenen Zahlen der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH aus S. – MDSE – zugrunde gelegt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift in Ziff. 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Dies ist der Klägerin indes nicht gelungen.

51

Zum einen nennt sie nur die Preise der Entsorgung von einem Unternehmen. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin ggf. nach ausführlicher Sondierung des Marktes und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin ggf. unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009, a.a.O.).

52

Zum anderen werden die von der Klägerin genannten Preise nicht nach Abfallarten aufgeschlüsselt. Die mit Schriftsatz vom 07.11.2008 vorgelegte Rechnung enthält keine Angaben zur Abfallnummer, als „Sorte“ wird „Immobilisat“ angegeben. Auch die vorgelegte Rechnung vom 01.04.2010 mit der Rechnungsnummer 367084 enthält keinerlei numerische Angaben zur Abfallart, sondern unter der Rubrik „Sorte“ die Angabe „Immobilisierung“. In einer weiteren Rechnung vom 01.04.2010, Rechnungsnummer 367108, wird die „Sorte“ mit „vorgemischte Abfälle“ angegeben. Auch die Rechnungen vom 15.03.2010 und vom 18.01.2010 enthalten jeweils nur eine dieser Angaben. Da sich die Preishöhe in den Rechnungen indes selbst dann unterscheidet, wenn die gleiche Abfallsorte angegeben wird, nämlich bspw. einmal 30,- €/t „vorgemischte Abfälle“ und einmal 42,- €/t „vorgemischte Abfälle“, ist davon auszugehen, dass hier unterschiedliche Arten von Abfall geliefert worden sind. Die Angaben der Klägerin zur Erläuterung der Rechnungen führen insoweit auch nicht weiter. Sie vermag mit den vorgelegten Rechnungen ihre Behauptungen nicht zu belegen. Es ist ferner nicht ersichtlich, ob auch der bei der Klägerin gelagerte und noch nicht von ihr behandelte Abfall (sog. Input) zu den von ihr genannten Kosten entsorgt werden könnte.

53

Im Einzelnen gilt in Bezug auf die Höhe der im Bescheid vom 15.09.2009 festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung folgendes:

54

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte 50.400,- € als Sicherheitsleistung für 800 t gefährlichen Abfall in Ansatz bringt und dabei 63,- € pro Tonne zugrunde legt. Ausweislich der Antragsunterlagen für die Änderungsgenehmigung handelt es sich bei dem gefährlichen Abfall bspw. um Abfälle der Abfallarten ASN 12 01 14 (Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten) und ASN 12 01 20 (gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten) zugrunde. Diese Abfallarten sind auch von der Änderungsgenehmigung erfasst. Für diese Abfallarten sieht die vom Beklagten als Anlage zum Bescheid vom 15.09.2009 beigefügte Übersicht des Landesamtes für Umweltschutz für das Jahr 2008 einen durchschnittlichen Preis von 120,- € (ASN 12 01 14) bzw. 55,- € (ASN 12 01 20) vor. Auch die angenommene Menge ist nicht zu beanstanden. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass für gefährliche Abfälle im Input-Bereich die Lagerbereiche LI 03 und LI 04 mit einer maximalen Lagermenge von je 450 t vorgesehen sind, d.h. im ungünstigsten Fall mit einem Volumen von 900 t zu rechnen ist. Zwar hat der Beklagte 50 t der Lagerflächen LI 03 und LI 04 für die Abfallart ASN 07 01 08 vergeben, dennoch bleiben bei richtiger Betrachtung noch 850 t für die Abfallarten 12 01 14 und 12 01 20 auf diesen Lagerflächen.

55

Bei den vom Beklagten berechneten 52.500,- € für 1.050 t nicht gefährlichen Abfall im Anlageninput legt der Beklagte den Preis von 50,- €/t zugrunde. Diese Berechnung ist weder der Menge noch dem Preis nach zu beanstanden. Im Inputlagerbereich besteht eine Kapazität von 1.050 t. Unter Berücksichtigung der in der LAU-Tabelle von 2008 genannten Preise ist die Prognose von Kosten in Höhe von 50,- € /t zutreffend.

56

Ausweislich der Antragsunterlagen können im Lagerbereich LI 01 mit einer Kapazität von 300 t bspw. die Abfallarten ASN 17 08 02 (Baustoffe auf Gipsbasis), 19 02 06 (Schlämme aus chemisch-physikalischer Behandlung) und 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) anfallen. Diese sind auch von der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 erfasst. Nach der Übersicht des LAU aus dem Jahre 2008 würden hierfür, 25,- € (ASN 17 08 02), 48,50 € (ASN 19 02 06) oder 130,- € (ASN 19 02 03) pro Tonne anfallen.

57

Auch im Lagerbereich LI 02 mit 450 t Kapazität können nicht gefährliche Abfälle gelagert werden. Der höchste dort mögliche Preis von 60,- € pro Tonne entfällt auf die dort nach den Antragsunterlagen vorgesehene Abfallart mit der Nummer 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen). Im Übrigen schwanken die Preise für die Abfallarten dort zwischen 55,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 12 01 15 (Bearbeitungsschlämme) und 30,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 10 10 08 (Gießformen und -sande).

58

In der Silolagerung SI 02 mit einer Kapazität von 70 t ist der höchste mögliche Entsorgungspreis 46,80 € pro Tonne für die Abfallart 01 04 10 (staubende und pulvrige Abfälle). Die Lagerkapazität von Silo SI 03 kann weiter hinzugerechnet werden, nämlich 230 t. Die höchsten Entsorgungskosten verursacht dort die Abfallart 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen die unter 19 10 03 fallen), die ausweislich der LAU-Tabelle bei 60,- €/t liegen. Geringere Kosten, nämlich 46,80 €/t verursacht dort die Abfallart 10 09 14 (Abfälle von Bindemitteln).

59

Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Beklagte im Anlagenoutput für den nicht gefährlichen Abfall der Abfallnummer ASN 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Stoffen bestehen) 32.000,- € berechnet, nämlich 500 t à 64,- €. Der angenommene Preis ist geringer als derjenige der LAU-Tabelle, der bei 130,- €/t liegt. Die Nichtanwendung dieser Werte belastet die Klägerin somit nicht. Gegen die zugrunde gelegte Menge von 500 t kann wegen des genehmigten Abfalldurchsatzes kein Einwand erhoben werden, sie ergibt sich zudem aus der Größe des Zwischenlagers, welches für diese Outputabfallart eine Menge von 500 t vorsieht.

60

Auch die in Ansatz gebrachte Sicherheitsleistung von 35.500,- € für 500 t der Abfallart ASN 19 02 04 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens eine gefährlichen Abfall enthalten) begegnet keinen Bedenken. Die LAU-Tabelle aus dem Jahre 2008 sieht hierfür 115,- € vor. Auch insoweit ist, die angenommene Menge nicht zu beanstanden; auch gehört die Abfallart zum genehmigten Anlagenoutput.

61

Die angesetzten Transportkosten beruhen auf der Abfallmenge, von deren Vorhandensein der Beklagte im Falle der Insolvenz der Kläger vor dem Hintergrund der Lagerkapazitäten und der Abfalldurchsatzmenge ausgehen darf. Die Höhe der Kosten bleibt gleichfalls unbeanstandet.

62

Auch die Analytikkosten sind zutreffend in Ansatz gebracht. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an sich 12 Laborproben notwendig wären; er geht indes weiterhin davon aus, auch mit 5 Analysen auskommen zu können.

63

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass als Sicherheitsleistungen auch betriebliche Rückstellungen in Betracht kämen. Als mögliches Mittel der Sicherheitsleistung hat der Bescheid vom 22.06.2007 solche bestimmt, die in § 232 BGB vorgesehen sind. Insoweit ist der Bescheid vom 22.06.2007 bestandskräftig geworden. Im Übrigen kommen betriebliche Rückstellungen grundsätzlich als Sicherheitsleistungen nicht in Betracht (vgl. Czajka, a.a.O., § 12 RdNr. 53). Etwas anderes regelt zwar § 18 Abs. 3 Satz 4 DepV für Mülldeponien, aber auch nur für den Fall, dass die Rückstellung der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen ist. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, bzw. zu § 19 Abs. 4 DepV a.F. vertreten wurde, die Regelung aus der DepV sei auf Abfallbehandlungsanlagen entsprechend anwendbar (vgl. Jarass, BImSchG, 8.Aufl., § 12, RdNr. 18), so ist dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 (BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 7 C 50/07 -, BVerwGE 131, 251, nach juris) in keinem Fall mehr zu folgen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV überschreite den Rahmen der Ermächtigung aus § 36 c Abs. 4 KrW-/AbfG. Denn Rückstellungen seien kein Sicherungsmittel im Sinne des § 232 BGB, nur solche lasse aber das KrW-/AbfG zu. Sicherungsmittel müssten insolvenzfest seien, um den durch sie verfolgten Sicherungszweck zu erreichen. Bei einer betrieblichen Rückstellung behalte indes der Schuldner den Zugriff auf diese Vermögensmasse, es bestünden keine nach außen wirkende, im Insolvenzverfahren wirksam geschützte Rechte der Behörde an der Rückstellung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Vor diesem Hintergrund muss es daher dabei verbleiben, dass nur in dem vorgenannten Ausnahmefall überhaupt Rückstellungen als Sicherheit in Betracht kommen. Im Übrigen bleiben sie ausgeschlossen.

64

2. Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

65

2.1. Grundsätzlich richtet sich die Aufhebung und Änderung von Nebenbestimmungen – ungeachtet der Art der Nebenbestimmung – nach den gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA geltenden §§ 48 ff. VwVfG (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7 Aufl., § 36 RdNr. 45, m.w.N.). Legt ein Anlagenbetreiber gegen eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG Rechtsmittel ein mit dem Ziel der Aufhebung einer von ihm für ungerechtfertigt gehaltenen Nebenbestimmung, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verschärfung einer bereits angeordneten – regelmäßig belastenden Nebenbestimmung nach den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer sogenannten reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 12 RdNr. 21). Lässt sich dem maßgeblichen Fachrecht – wie hier dem BImSchG – keine Regelung zur Zulässigkeit der „reformatio in peius" entnehmen, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [319]; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 79 RdNr. 41). Dies bedeutet, dass derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, mit der Verschlechterung seiner Position rechnen muss, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr (uneingeschränkt) Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (Kallerhoff, a.a.O., m.w.N.).

66

Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid vom 22.06.2007 bereits bestandskräftig festgesetzt worden war. Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufgegriffen und die bereits bestandskräftige Nebenbestimmung mit dem Bescheid vom 16.09.2009 widerrufen und die Sicherheitsleistung neu festgesetzt. Eine „reformatio in peius“ ist zwar bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG unzulässig, nicht aber im Fall des Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach den §§ 48, 49 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 51 RdNr. 20a).

67

Die §§ 48 VwVfG sind allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung über die reformatio in peius bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde steht; in diesen Fällen hat vielmehr die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht regelmäßig Vorrang gegenüber dem gering veranschlagten Vertrauensinteresse des Rechtsmittelführers (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 68 RdNr. 49, m.w.N.).

68

Dies zugrunde gelegt hätte die Sicherheitsleistung ohne weiteres dann rechtmäßig erhöht werden können, wenn die Genehmigung für die Abfallbeseitigungsanlage mit Zwischenlager mit der bisherigen Sicherheitsleistung nicht hätte erteilt werden dürfen, also rechtswidrig gewesen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG trifft – wie bereits dargelegt – keine Aussage zur Höhe der aufzuerlegenden Sicherheitsleistung. Diese steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer vertretbaren Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten einer künftigen Ersatzvornahme. Auch der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 15.09.2009 auferlegte Sicherheitsleistung von 242.641,00 € nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses „zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ genügte. Unabhängig davon wäre die Anordnung der Sicherheitsleistung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie dem Erlass vom 20.01.2005 oder verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen des Beklagten oder des LAU nicht entsprochen hätte. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen; anders liegt es nur, wenn von einer Verwaltungspraxis abgewichen wird, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 54; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, NVwZ 2003, 1384). Liegt der Ermessensentscheidung – wie hier – eine Prognose zugrunde, führen neue Erkenntnisse über die der Prognose zugrunde Berechnungsfaktoren nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

69

Allerdings ist die reformatio in peius nicht nur bei Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung, sondern auch aufgrund einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Ermessensausübung möglich (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem entsprechend kann eine nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegte Sicherheitsleistung, deren Höhe nach den oben dargelegten Gründen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, dann erhöht werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Nebenbestimmung vorliegen. Insbesondere kann eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verschärft werden, wenn dies – wie hier – im bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vorbehalten wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, a.a.O.). Dies erfordert allerdings eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde, die nicht nur das nunmehr anders beurteilte Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand, sondern auch die Belange des Anlagenbetreibers hinreichend berücksichtigt. Dies folgt daraus, dass bei einer Verböserung von Ermessensentscheidungen das Interesse des Betroffenen (wenigstens) an der Beibehaltung der Ausgangsentscheidung stärker zu berücksichtigen ist als bei der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem Erfordernis einer Ermessensentscheidung steht hier nicht entgegen, dass im Bescheid vom 22.06.2007 „in begründeten Fällen“ die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung „an die Bedingungen des Marktes“ vorbehalten wurde und die Klägerin daher nicht darauf vertrauen konnte, dass die Sicherheitsleistung in keinem Fall erhöht wird. Unabhängig davon, ob diese Regelung den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, ist nach dem Wortlaut dieser Nebenbestimmung eine Anpassung auch bei Vorliegen eines „begründeten Falles“ nicht zwingend; die Regelung belässt der Behörde, wie aus der Formulierung „kann“ hervorgeht, auch insoweit einen (Ermessens-)Spielraum. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Anlagenbetreiber in besonderem Maße ein Interesse daran hat, Rechtssicherheit über die von ihm (höchstens) zu leistende Sicherheit zu bekommen. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der (bestandskräftigen) Nebenbestimmung Nr. 1.5 des Bescheids vom 22.06.2007 mit dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlage erst dann begonnen werden darf, wenn die zu hinterlegende Sicherheit und mit der zuständigen Abfallbehörde angestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist und die Kopie des Hinterlegungsscheins dem Beklagten vorliegt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung führt mithin dazu, dass eine bereits in Betrieb genommene Anlage bis zur Erfüllung der verschärften Auflage nicht weiterbetrieben werden darf.

70

Eine solche Ermessensentscheidung lässt der Bescheid vom 09.11.2010 indes nicht erkennen. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Verböserung zulässig sei, die Klägerin die Verschlechterung ihrer Position in Kauf nehmen müsse und die Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 sowie der Erlass vom 20.01.2005 die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Marktverhältnisse ausdrücklich vorsehen. Er verweist ferner darauf, dass der ermessenslenkende Erlass durch die innerbehördlich strikt gehandhabte Handlungsempfehlung des Beklagten konkretisiert werde. Im Übrigen ist der Beklagte aber davon ausgegangen, dass aufgrund des fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe des Jahres eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung „notwendig“ geworden sei (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz).

71

2.2. Der Bescheid vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011 lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Regelung in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG aufrechterhalten, die bestimmt, dass zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nur dem Grunde nach, eine Aussage zur Höhe trifft die Vorschrift ebenso wenig wie § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Daher würde, selbst wenn diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung herangezogen werden könnte, die nachträgliche Erhöhung auch in diesem Rahmen eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

73

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §132 VwGO liegen nicht vor.


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Der Deponiebetreiber hat vor Beginn der Ablagerungsphase der zuständigen Behörde die Sicherheit für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zu leisten, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet wird. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde setzt Art und Umfang der Sicherheit fest. Neben den in § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Arten der Sicherheit kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung eines tauglichen Bürgen, insbesondere einer Bankbürgschaft,
2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
3.
eine gleichwertige Sicherheit.
Bürgen nach Satz 2 Nummer 1 und Kreditinstitute nach Satz 2 Nummer 2 haben sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann vom Deponiebetreiber verlangen, die Tauglichkeit eines Bürgen nachzuweisen. Bei der Festsetzung des Umfangs der Sicherheit ist ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zu Grunde zu legen und bei Deponien der Klasse 0 von einem Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren, bei den Deponien der Klassen I bis IV von mindestens 30 Jahren auszugehen.

(3) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen. Sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Hat sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert, kann der Deponiebetreiber bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Sicherheit beantragen. Gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Deponiebetreiber für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ein Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Deponie betreibt und sichergestellt ist, dass über Einstandspflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der von ihr geforderten Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der (…) GmbH und Co. KG. Dieser erteilte der Beklagte auf Antrag unter dem 22.06.2007 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t festen Abfällen und ca. 100 t flüssigen Abfällen sowie zur Erweiterung des Abfallartenkataloges. Unter Ziff. III 1.5 der Genehmigung verpflichtete der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. in Höhe von 255.800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheitsleistung sollte aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden können. Mit dem Betrieb der Anlage durfte erst begonnen werden, wenn die zu hinterlegende und mit der zuständigen Abfallbehörde abgestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist, und eine Kopie des Hinterlegungsscheins dem Landesverwaltungsamt vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte in begründeten Fällen an die Bedingungen des Marktes angepasst werden können. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

3

Die Klägerin erwarb mit Wirkung vom 07.11.2007 die von der Änderungsgenehmigung betroffene Teilanlage von der (...) GmbH und Co. KG und zeigte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2007 an. Unter dem 10.12.2007 bestätigte der Beklagte den Eingang dieser Anzeige und wies die Klägerin darauf hin, dass mit dem Betreiberwechsel sämtliche Rechte und Pflichten gemäß den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides von ihr einzuhalten seien. Unter dem 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

4

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit zwei Schreiben aus dem März 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie nach dem Betreiberwechsel nunmehr verpflichtet sei, die im Bescheid vom 22.06.2007 geforderte Sicherheitsleistung zu entrichten, wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2008 an den Beklagten und beantragte, den Bescheid vom 22.06.2007 in Ziff. III. 1.5 dahingehend abzuändern, dass nur noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von max. 100.000,- € zzgl. MwSt. zu hinterlegen sei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, zwar seien die seinerzeit zugrunde gelegten Mengen zutreffend, jedoch nicht die angenommenen Kosten für die Entsorgung. Nach ihrem Kenntnisstand fielen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE) Kosten in Höhe von 40,00 € pro Tonne in der Deponieklasse 3 an. Selbst wenn man annehme, dass noch eine Behandlung erforderlich sei, um die Deponieklasse 3 zu erreichen, so fielen hierfür maximal weitere 10,00 €/t an. Gleiches gelte für eventuell noch erforderliche Gutachten, die ebenfalls mit maximal 10,00 €/t zu Buche schlügen. Folglich sei ein Ansatz von 60,00 €/t statt von 150,00 €/t als Sicherheitsleistung angemessen und ausreichend. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei mit Kosten vom maximal 15,00 €/t statt der veranschlagten 40,00 €/t zu rechnen.

5

Mit Datum vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte die Änderung der Nebenbestimmung in Ziff. III. 1.5 zum Bescheid vom 22.06.2007 ab. Es bestehe kein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, der Bescheid sei bestandskräftig. Die Sicherheitsleistung entspreche zudem in ihrer Höhe den gängigen regelmäßig anfallenden Entsorgungskosten im Land Sachsen-Anhalt.

6

Mit am 14.07.2008 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2008 erhoben und die Reduzierung der Sicherheitsleistung begehrt.

7

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte die Sicherheitsleistung mehrfach neu festgesetzt.

8

Mit Bescheid vom 15.09.2009 bestimmte der Beklagte unter Ziff. I:

9

„Der Ihren Antrag auf Reduzierung der Sicherheitsleistung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, AZ. (…) wird hinsichtlich der vollumfänglichen Ablehnung aufgehoben und wie folgt geändert:

10
1. Ihrem Antrag wird insoweit entsprochen als die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, AZ: (…) gefasste Nebenbestimmung bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung aufgehoben und nunmehr in Höhe von 242.641 Euro festgesetzt wird.“
11

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 VwVfG aufzuheben. Auch sehe die Genehmigung vom 22.06.2007 ausdrücklich die Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Markterfordernisse vor. Zur Bestimmung der Höhe sei auf die vom Landesamt für Umweltschutz erarbeitete und jährlich fortgeschriebene Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten zurückzugreifen. Er verwies insoweit auf die als Anlage beigefügte Übersicht der Abfallentsorgungskosten aus dem Jahre 2008. Die Klägerin habe demgegenüber keine geringeren Entsorgungskosten nachgewiesen. Im Einzelnen berechnete der Beklagte für den Abfall-Input für gefährliche Abfälle (800 Tonnen) 63,00 € pro Tonne, d. h. 50.400,00 €, für nicht gefährliche Abfälle (1.050 Tonnen) je 50,00 € pro Tonne, d. h. 52.500,00 €. Für den Output-Abfall berechnete der Beklagte für gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 64,00 € pro Tonne, d. h. 32.000,00 € und für nicht gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 71,00 € pro Tonne, d. h. 35.500,00 €. Zu den so ermittelten Entsorgungskosten in Höhe von 170.400,00 € addierte der Beklagte Transportkosten in Höhe von 28.500,00 € (2.850 t x 10,00 €/t) und Analytikkosten in Höhe von 5.000,00 € (5 x 1.000,00 €). Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38.741,00 € ergab sich damit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 242.641,00 €.

12

Diesen Bescheid hat die Klägerin in das gerichtliche Verfahren einbezogen und zunächst einen Antrag auf Neuverbescheidung angekündigt.

13

Mit Bescheid vom 09.11.2010 setzte der Beklagte die Sicherheitsleistung erneut anders fest:

14

„Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, Az. (…), i.d.F. des Bescheids des LVwA vom 15.09.2009, Az: (…) wird wie folgt geändert:

15
1. Die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, Az; (…) gefasste Nebenbestimmung wird bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung angepasst und diese wird nunmehr auf einen Betrag von 385.950,- € zzgl. MwSt festgesetzt.
16
2. Die Fa. A. trägt die Kosten des Anpassungsverfahrens.“
17

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid vom 22.06.2007 sei bestandskräftig. Wegen des „fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe d. J.“ sei eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung notwendig. Die „Verböserung“ sei auch im Klageverfahren noch zulässig, sie halte sich innerhalb des durch die Klägerin vorgegebenen Streitgegenstandes. Er verfolge damit das Ziel, eine korrekt ermittelte Sicherheitsleistung festzusetzen. Es seien hier mangels spezialgesetzlicher Regeln im BImSchG die allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf zu beachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer einen belastenden Verwaltungsakt anfechte. Ferner sehe die Änderungsgenehmigung ausdrücklich die Anpassung an geänderte Marktverhältnisse vor. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes vom 20.01.2005 und der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in Anwendung der jährlichen Berichte des LAU zu bestimmen. Die Klägerin habe wiederum keine anderen Preise belegt.

18

Im Bescheid erläuterte er die Berechnung wie folgt:

19

Input

                                   

gefährlicher Abfall:

        

750 Tonnen x 120 €/Tonne

        

 90.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

 15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

 1.050 Tonnen x 119 €/Tonne

        

 124.950 €

Abfall der ASN 06 13 03

        

 229.950 €

Abfall Output:

                                   

gefährlicher Abfall

        

500 Tonnen x 115 €/Tonne

        

 57.500 €

Abfall der ASN 19 02 04*

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 130 €/Tonne

        

  65.000 €

Abfall der ASN 19 02 03

                          

 122.500 €

20

Hinsichtlich der Transportkosten und der Analytikkosten verblieb es bei den ursprünglich angenommenen Kosten in Höhe von insgesamt 28.500,- €.

21

Im Zuge der Erläuterung der Neufestsetzung mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der Beklagte die geforderte Sicherheitsleistung auf 379.000,00 € verringert, was er wie folgt erklärt hat:

22

„Input mit Mengenbegrenzung der ASN 07 01 08*1:

        

gefährlicher Abfall:

        

1.200 Tonnen x 120 €/Tonne

        

144.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

 50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

1.050 Tonnen x 100 €/Tonne

        

105.000 €

                                   

264.000 €

Output

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 60 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 03 zugrunde gelegt)

30.000 €

gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 90 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 04* zugrunde gelegt)

 47.500 €

                                   

77.500 €

Sonstige Kosten

                                   

Transportkosten:

        

3.300 Tonnen x 10 €/Tonne

        

33.500 €

Analytikkosten:

        

 5 x 1.000 €

        

  5.000 €.“

23

Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, die Entsorgungskosten seien der LAU-Tabelle des Jahres 2010 entnommen. Für die Abfälle mit der ASN 190203 und ASN 190204* ergäben sich die angenommenen Entsorgungskosten aus der Bildung von Durchschnittswerten, wobei er die Werte aus den LAU-Tabellen nicht miteinbezogen habe; er habe sich vielmehr an eigenen Ermittlungen orientiert. Dabei habe er Preise von Unternehmen in Brandenburg, Niedersachsen und aus Sachsen-Anhalt berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet. Auch die Kosten der MDSE mbH seien berücksichtigt, wobei hier die für die Beseitigung in der höchsten Deponieklasse anfallenden Kosten anzusetzen seien, da bei einer Ersatzvornahme im schlechtesten Fall entsprechend dem Schadstoffgehalt dieser Abfälle eine Entsorgung nur dort in Betracht komme. Ferner habe er von der Annahme ausgehend, dass die zu entsorgenden Abfälle der genannten ASN nicht deponiert werden können, weil z. B. die Schwermetallgehalte bzw. die eluierbare Organik zu hoch sind, einen zweiten Entsorgungsweg ermittelt, nämlich die Verbringung in den Untertageversatz. Für diesen Entsorgungsweg lägen Angaben der Fa. D. GmbH, D-Stadt vor. Schließlich habe man die bisher angesetzte Lagermenge für den Input-Bereich hinsichtlich der gefährlichen Abfälle korrigieren müssen. Der Lagermenge müssten 450 Tonnen gefährliche Abfälle der Lagerbereiche LI 03/LI 04 hinzugefügt werden. Zuzüglich der Lagerbereiche SI 04 mit 250 Tonnen sowie der Abfälle der Lagertanks TI mit 100 Tonnen ergebe sich eine Gesamtlagermenge für gefährliche Abfälle im Input-Bereich von 1.250 Tonnen.

24

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, er ändere den Bescheid vom 09.11.2010 dahingehend, dass nunmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € festgesetzt werde.

25

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angesetzten Entsorgungskosten seien zu hoch. Sie entsorge auf landeseigenen Deponien, so dass bei der Berechnung der Entsorgungskosten die Kosten dieser Deponien heranzuziehen seien. Insoweit hat sie auf eine Aufstellung der aktuellen Kosten der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft, der MDSE GmbH, verwiesen, wonach sich die Kosten im Oktober 2008 auf 7,- bis 8,- € pro Tonne beliefen. Unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ansatz zu bringenden Sicherheitszuschlages von 20 % sowie von Gutachterkosten und unter Berücksichtigung eines Investitionszuschlages sei davon auszugehen, dass 60,- € pro Tonne ausreichend seien. Soweit der Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2005 verweise, entfalteten derartige interne Weisungen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie könnten zwar Indizien für eine Verwaltungspraxis sein, von dieser dürfe aber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots nicht zu Lasten Einzelner abgewichen werden.

26

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2008 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.11.2010 sowie 09.11.2010 aufzuheben, soweit eine Sicherheitsleistung von mehr als 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

28

Der Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er hat sich dazu auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen.

31

Mit Urteil vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € sei nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Beklagten sei der sein Ermessen lenkende Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (MBl. LSA Nr. 7/2005 v. 21.02.2005), der die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung unter Ziff. 4.7 ausdrücklich zulasse. Dieser werde konkretisiert durch die „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV“ vom 01.03.2010. Die zulässige Höhe der Sicherheitsleistung richte sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die nach Betriebseinstellung der geplanten Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlichen Maßnahmen, nämlich der Sicherung, Entsorgung und Sanierung. Es sei von einer Lagermenge von 3.300 Tonnen auszugehen. Von geringeren Kosten könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszweckes verlässlich nachgewiesen hätte. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. In den von ihr beigebrachten Rechnungen vom 18.01.2010 bis 01.04.2010 fehle die Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten. Auch müssten nicht die niedrigsten heute feststellbaren Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden, weshalb die Entsorgungskosten der MDSE nicht hätten vergleichend herangezogen werden müssen. Es sei eine Risikoprognose vorzunehmen und dabei vom ungünstigsten Fall auszugehen. Auch sei es im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verlange. Die von der Klägerin angebotene handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellung sei nicht ausreichend. Im Übrigen sei diese Art der Sicherheitsleistung bereits in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 nicht vorgesehen.

32

Gegen das ihr am 20.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.05.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Berechnung der Sicherheitsleistung durch den Beklagten sei von dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bzw. von der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 nicht gedeckt. Der Beklagte habe nicht auf die Erhebung des Landesamtes für Umweltschutz zurückgegriffen, sondern vielmehr Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt, welche in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage habe er auch den Durchschnittswert für die Abfälle ASN 190203 und ASN 190204* berechnet. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, wenn der Beklagte im Einzelfall zu Lasten einzelner von diesen Weisungen abweiche. Entsprechend Ziff. 4.6 des Erlasses habe auch Veranlassung zur Außerachtlassung der Zahlen des LAU bestanden, da die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszwecks „verlässlich“ nachgewiesen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 07.11.2008 dem Beklagten eine Ablichtung der Rechnungsaufstellung der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft MDSE übersandt. Ferner habe sie mit Schreiben vom 13.04.2010 weitere Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 übersandt. Sie habe auch erläutert, dass es sich bei der Rechnung vom 01.02.2010 um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen handele, sich der Preis von 42,- € pro Tonne also hierauf beziehe. Sie habe auch erläutert, dass es sich dabei um den höchstmöglichen Entsorgungspreis handele, den die MDSE in Rechnung stelle. Im Hinblick auf die Rechnung vom 19.03.2010 habe sie ausgeführt, dass es sich um nicht gefährliches Material gehandelt habe und die Entsorgungskosten sich auf 10,- € pro Tonne beliefen. Sie habe ferner angegeben, dass die höchstmöglichen Kosten für nicht gefährliche Abfälle 30,- € pro Tonne bei der MDSE betrügen und insoweit auf die Rechnung vom 01.04.2010 verwiesen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, eine betriebliche Rückstellung komme als Sicherheitsleistung bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 vorgesehen sei, habe es § 18 Abs. 3 Satz 4 der Deponieverordnung (DepV) übersehen, der ausdrücklich vorsehe, dass gebildete Rücklagen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszwecks erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind. Diese Vorschriften der Deponieverordnung gälten für nach § 12 BImSchG zu leistende Sicherheiten entsprechend.

33

Die Klägerin beantragt,

34

unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 24.03.2011 die Bescheide des Beklagten vom 15.09.2009 und 09.11.2010 in Gestalt der Änderung vom 24.03.2011 aufzuheben, soweit darin eine Sicherheitsleistung von über 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Er trägt dazu vor: Nach dem Willen des Erlassgebers und dem Wortlauf von Ziff. 3.2. Satz 2 des Runderlasses des MLU vom 20.01.2005 - 31.2 - 44002 und der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des LVWA für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 solle die Übersicht des LAU lediglich als eine (ergänzende) Handlungshilfe zur Ausübung des Ermessens und nicht eine verbindliche abschließende Vorgabe zur Regelung eines jeden Einzelfalls darstellen. Somit ergebe sich weder aus der Abweichung von den Werten für die durchschnittlichen Entsorgungskosten aus der Übersicht des LAU noch aus dem Vortrag der Klägerin, es seien in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelte Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt worden, eine ermessensfehlerhafte Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei eine Risikoprognose vorzunehmen und es sei vom schlechtest möglichen Fall auszugehen. Es sei auch zu beanstanden, dass die Klägerin in ihren Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 eine Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten nicht vorgenommen habe. Es entspreche der gerichtlich nie beanstandeten Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Kalkulation der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich an der Übersicht des LAU zu orientieren und lediglich in Einzelfällen, in denen die vom LAU ermittelten Zahlen nicht nachvollzogen werden könnten, auf besseres Zahlenmaterial zurückzugreifen. Es spreche auch nicht für die Unzumutbarkeit der Höhe der Sicherheitsleistung, dass das Angebot der MDSE günstiger sei. Auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.6 des Runderlasses ergebe sich kein rechtlich relevanter Widerspruch. Vielmehr habe beim verlässlichen Nachweis geringerer Entsorgungskosten durch die Klägerin eine weitere Fallgruppe vorgelegen, um ggf. durch den Beklagten von den Zahlenwerten der Übersicht des LAU abweichen zu können. Diese Voraussetzungen hätten indes nicht vorgelegen. Er folge auch nicht der Auffassung, Rückstellungen könnten als Sicherheiten dienen. Vielmehr seien Rückstellungen kein Sicherungsmittel, sondern im Wesentlichen ein bilanztechnisches Mittel zur Erfassung von Verbindlichkeiten.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

40

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 – m. w. N., nach juris).

41

II. Die Klage ist teilweise begründet.

42

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.09.2009. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

43

1.1. Die die Sicherheitsleistung aus dem Bescheid vom 22.06.2007 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens abändernde Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. Danach kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

44

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. liegen vor. Bei der von der Klägerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BlmSchG i.V.m. Nr. 8.7 Spalte 1, Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und 8.12 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV).

45

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. hat die Behörde dem Grunde nach sowie über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nach Ermessen zu bestimmen. Das verlangt, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis darf das Ermessen durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die die Behörde, vorbehaltlich wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalls, intern binden und bei entsprechender Umsetzung deren eigene Ermessensausübung ausmachen (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK -, nach juris). Bei dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.01.2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA Nr. 7/2005) auf den der Beklagte seinen Bescheid vom 15.09.2009 gestützt hat, handelt es sich auch im Hinblick auf die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung um eine solche ermessenslenkende Vorschrift. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung für Abfallbehandlungsanlagen bestimmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44/07 -, BVerwGE 131, 11, NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151, OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Abfallentsorgungsanlagen das besondere Risiko, dass im Falle der Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BlmSchG anfallen, weil Abfälle normalerweise einen negativen Marktwert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Der Betreiber der Anlage erhält in der Regel ein Entgelt für die Annahme des Abfalls, bei der weiteren Entsorgung (Lagerung/Behandlung) der Abfälle entstehen hingegen Kosten. Diese Kosten muss im Falle der Insolvenz - bei fehlender Sicherheit - die öffentliche Hand tragen, ohne dass ihr die Entgelte, die der Unternehmer erhalten hat, zur Verfügung stünden. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Dass der Beklagte zu Recht eine Sicherheitsleistung dem Grunde nach gefordert hat, ist unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.

46

1.2. Die im Bescheid vom 15.09.2009 auf 255.800,- € festgesetzte Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Über die Höhe der Sicherheitsleistung trifft § 12 Absatz 1 Satz 2 BlmSchG keine Aussage. Maßgebend hierfür sind die zu erwartenden Kosten etwaiger Ersatzvornahmen. Diese wiederum hängen von Art und Umfang der Anlage und ihres voraussichtlichen Betriebes ab (Czayka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, 165. Aktualisierung [Stand Oktober 2011] § 12 RdNr. 52).

47

Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195). Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Sicherheit ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (so auch: OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011, a.a.O.).

48

Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde ggf. mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden. Vorliegend besteht die Gefahr, dass nach einer Betriebseinstellung die Abfälle aus dem Input- und Outputlager sich noch auf dem Betriebsgrundstück befinden und von dem Beklagten beseitigt werden müssen.

49

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten konnte der Beklagte den Erlass des Landesamts für Umweltschutz – LAU – vom 20.01.2005 zugrunde legen, der insoweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften enthält. Der Runderlass sieht in Ziff. 3.1 unter lit. a) vor, dass die Höhe der Sicherheitsleistung u. a. bestimmt wird durch Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang. Dabei sollen abfallartspezifische Entsorgungskosten zugrunde gelegt und die Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u.ä. berücksichtigt werden. Weiter heißt es unter Ziff. 3.2: „Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernder Abfälle abdecken (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Das Landesamt für Umweltschutz erarbeitet eine Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten, die als Handlungs- und Bemessungsgrundlage genutzt werden kann und einmal jährlich fortgeschrieben wird.“ Diese Regelungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Höhe der Sicherheitsleistung insbesondere die Entsorgungskosten für die maximal genehmigten Abfälle und ein Zuschlag von 10 bis 20 % für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O., Rdnr. 41).

50

Soweit die Klägerin meint, es müssten alleine die von ihr vorgetragenen Zahlen der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH aus S. – MDSE – zugrunde gelegt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift in Ziff. 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Dies ist der Klägerin indes nicht gelungen.

51

Zum einen nennt sie nur die Preise der Entsorgung von einem Unternehmen. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin ggf. nach ausführlicher Sondierung des Marktes und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin ggf. unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009, a.a.O.).

52

Zum anderen werden die von der Klägerin genannten Preise nicht nach Abfallarten aufgeschlüsselt. Die mit Schriftsatz vom 07.11.2008 vorgelegte Rechnung enthält keine Angaben zur Abfallnummer, als „Sorte“ wird „Immobilisat“ angegeben. Auch die vorgelegte Rechnung vom 01.04.2010 mit der Rechnungsnummer 367084 enthält keinerlei numerische Angaben zur Abfallart, sondern unter der Rubrik „Sorte“ die Angabe „Immobilisierung“. In einer weiteren Rechnung vom 01.04.2010, Rechnungsnummer 367108, wird die „Sorte“ mit „vorgemischte Abfälle“ angegeben. Auch die Rechnungen vom 15.03.2010 und vom 18.01.2010 enthalten jeweils nur eine dieser Angaben. Da sich die Preishöhe in den Rechnungen indes selbst dann unterscheidet, wenn die gleiche Abfallsorte angegeben wird, nämlich bspw. einmal 30,- €/t „vorgemischte Abfälle“ und einmal 42,- €/t „vorgemischte Abfälle“, ist davon auszugehen, dass hier unterschiedliche Arten von Abfall geliefert worden sind. Die Angaben der Klägerin zur Erläuterung der Rechnungen führen insoweit auch nicht weiter. Sie vermag mit den vorgelegten Rechnungen ihre Behauptungen nicht zu belegen. Es ist ferner nicht ersichtlich, ob auch der bei der Klägerin gelagerte und noch nicht von ihr behandelte Abfall (sog. Input) zu den von ihr genannten Kosten entsorgt werden könnte.

53

Im Einzelnen gilt in Bezug auf die Höhe der im Bescheid vom 15.09.2009 festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung folgendes:

54

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte 50.400,- € als Sicherheitsleistung für 800 t gefährlichen Abfall in Ansatz bringt und dabei 63,- € pro Tonne zugrunde legt. Ausweislich der Antragsunterlagen für die Änderungsgenehmigung handelt es sich bei dem gefährlichen Abfall bspw. um Abfälle der Abfallarten ASN 12 01 14 (Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten) und ASN 12 01 20 (gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten) zugrunde. Diese Abfallarten sind auch von der Änderungsgenehmigung erfasst. Für diese Abfallarten sieht die vom Beklagten als Anlage zum Bescheid vom 15.09.2009 beigefügte Übersicht des Landesamtes für Umweltschutz für das Jahr 2008 einen durchschnittlichen Preis von 120,- € (ASN 12 01 14) bzw. 55,- € (ASN 12 01 20) vor. Auch die angenommene Menge ist nicht zu beanstanden. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass für gefährliche Abfälle im Input-Bereich die Lagerbereiche LI 03 und LI 04 mit einer maximalen Lagermenge von je 450 t vorgesehen sind, d.h. im ungünstigsten Fall mit einem Volumen von 900 t zu rechnen ist. Zwar hat der Beklagte 50 t der Lagerflächen LI 03 und LI 04 für die Abfallart ASN 07 01 08 vergeben, dennoch bleiben bei richtiger Betrachtung noch 850 t für die Abfallarten 12 01 14 und 12 01 20 auf diesen Lagerflächen.

55

Bei den vom Beklagten berechneten 52.500,- € für 1.050 t nicht gefährlichen Abfall im Anlageninput legt der Beklagte den Preis von 50,- €/t zugrunde. Diese Berechnung ist weder der Menge noch dem Preis nach zu beanstanden. Im Inputlagerbereich besteht eine Kapazität von 1.050 t. Unter Berücksichtigung der in der LAU-Tabelle von 2008 genannten Preise ist die Prognose von Kosten in Höhe von 50,- € /t zutreffend.

56

Ausweislich der Antragsunterlagen können im Lagerbereich LI 01 mit einer Kapazität von 300 t bspw. die Abfallarten ASN 17 08 02 (Baustoffe auf Gipsbasis), 19 02 06 (Schlämme aus chemisch-physikalischer Behandlung) und 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) anfallen. Diese sind auch von der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 erfasst. Nach der Übersicht des LAU aus dem Jahre 2008 würden hierfür, 25,- € (ASN 17 08 02), 48,50 € (ASN 19 02 06) oder 130,- € (ASN 19 02 03) pro Tonne anfallen.

57

Auch im Lagerbereich LI 02 mit 450 t Kapazität können nicht gefährliche Abfälle gelagert werden. Der höchste dort mögliche Preis von 60,- € pro Tonne entfällt auf die dort nach den Antragsunterlagen vorgesehene Abfallart mit der Nummer 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen). Im Übrigen schwanken die Preise für die Abfallarten dort zwischen 55,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 12 01 15 (Bearbeitungsschlämme) und 30,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 10 10 08 (Gießformen und -sande).

58

In der Silolagerung SI 02 mit einer Kapazität von 70 t ist der höchste mögliche Entsorgungspreis 46,80 € pro Tonne für die Abfallart 01 04 10 (staubende und pulvrige Abfälle). Die Lagerkapazität von Silo SI 03 kann weiter hinzugerechnet werden, nämlich 230 t. Die höchsten Entsorgungskosten verursacht dort die Abfallart 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen die unter 19 10 03 fallen), die ausweislich der LAU-Tabelle bei 60,- €/t liegen. Geringere Kosten, nämlich 46,80 €/t verursacht dort die Abfallart 10 09 14 (Abfälle von Bindemitteln).

59

Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Beklagte im Anlagenoutput für den nicht gefährlichen Abfall der Abfallnummer ASN 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Stoffen bestehen) 32.000,- € berechnet, nämlich 500 t à 64,- €. Der angenommene Preis ist geringer als derjenige der LAU-Tabelle, der bei 130,- €/t liegt. Die Nichtanwendung dieser Werte belastet die Klägerin somit nicht. Gegen die zugrunde gelegte Menge von 500 t kann wegen des genehmigten Abfalldurchsatzes kein Einwand erhoben werden, sie ergibt sich zudem aus der Größe des Zwischenlagers, welches für diese Outputabfallart eine Menge von 500 t vorsieht.

60

Auch die in Ansatz gebrachte Sicherheitsleistung von 35.500,- € für 500 t der Abfallart ASN 19 02 04 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens eine gefährlichen Abfall enthalten) begegnet keinen Bedenken. Die LAU-Tabelle aus dem Jahre 2008 sieht hierfür 115,- € vor. Auch insoweit ist, die angenommene Menge nicht zu beanstanden; auch gehört die Abfallart zum genehmigten Anlagenoutput.

61

Die angesetzten Transportkosten beruhen auf der Abfallmenge, von deren Vorhandensein der Beklagte im Falle der Insolvenz der Kläger vor dem Hintergrund der Lagerkapazitäten und der Abfalldurchsatzmenge ausgehen darf. Die Höhe der Kosten bleibt gleichfalls unbeanstandet.

62

Auch die Analytikkosten sind zutreffend in Ansatz gebracht. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an sich 12 Laborproben notwendig wären; er geht indes weiterhin davon aus, auch mit 5 Analysen auskommen zu können.

63

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass als Sicherheitsleistungen auch betriebliche Rückstellungen in Betracht kämen. Als mögliches Mittel der Sicherheitsleistung hat der Bescheid vom 22.06.2007 solche bestimmt, die in § 232 BGB vorgesehen sind. Insoweit ist der Bescheid vom 22.06.2007 bestandskräftig geworden. Im Übrigen kommen betriebliche Rückstellungen grundsätzlich als Sicherheitsleistungen nicht in Betracht (vgl. Czajka, a.a.O., § 12 RdNr. 53). Etwas anderes regelt zwar § 18 Abs. 3 Satz 4 DepV für Mülldeponien, aber auch nur für den Fall, dass die Rückstellung der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen ist. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, bzw. zu § 19 Abs. 4 DepV a.F. vertreten wurde, die Regelung aus der DepV sei auf Abfallbehandlungsanlagen entsprechend anwendbar (vgl. Jarass, BImSchG, 8.Aufl., § 12, RdNr. 18), so ist dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 (BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 7 C 50/07 -, BVerwGE 131, 251, nach juris) in keinem Fall mehr zu folgen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV überschreite den Rahmen der Ermächtigung aus § 36 c Abs. 4 KrW-/AbfG. Denn Rückstellungen seien kein Sicherungsmittel im Sinne des § 232 BGB, nur solche lasse aber das KrW-/AbfG zu. Sicherungsmittel müssten insolvenzfest seien, um den durch sie verfolgten Sicherungszweck zu erreichen. Bei einer betrieblichen Rückstellung behalte indes der Schuldner den Zugriff auf diese Vermögensmasse, es bestünden keine nach außen wirkende, im Insolvenzverfahren wirksam geschützte Rechte der Behörde an der Rückstellung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Vor diesem Hintergrund muss es daher dabei verbleiben, dass nur in dem vorgenannten Ausnahmefall überhaupt Rückstellungen als Sicherheit in Betracht kommen. Im Übrigen bleiben sie ausgeschlossen.

64

2. Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

65

2.1. Grundsätzlich richtet sich die Aufhebung und Änderung von Nebenbestimmungen – ungeachtet der Art der Nebenbestimmung – nach den gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA geltenden §§ 48 ff. VwVfG (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7 Aufl., § 36 RdNr. 45, m.w.N.). Legt ein Anlagenbetreiber gegen eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG Rechtsmittel ein mit dem Ziel der Aufhebung einer von ihm für ungerechtfertigt gehaltenen Nebenbestimmung, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verschärfung einer bereits angeordneten – regelmäßig belastenden Nebenbestimmung nach den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer sogenannten reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 12 RdNr. 21). Lässt sich dem maßgeblichen Fachrecht – wie hier dem BImSchG – keine Regelung zur Zulässigkeit der „reformatio in peius" entnehmen, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [319]; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 79 RdNr. 41). Dies bedeutet, dass derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, mit der Verschlechterung seiner Position rechnen muss, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr (uneingeschränkt) Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (Kallerhoff, a.a.O., m.w.N.).

66

Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid vom 22.06.2007 bereits bestandskräftig festgesetzt worden war. Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufgegriffen und die bereits bestandskräftige Nebenbestimmung mit dem Bescheid vom 16.09.2009 widerrufen und die Sicherheitsleistung neu festgesetzt. Eine „reformatio in peius“ ist zwar bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG unzulässig, nicht aber im Fall des Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach den §§ 48, 49 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 51 RdNr. 20a).

67

Die §§ 48 VwVfG sind allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung über die reformatio in peius bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde steht; in diesen Fällen hat vielmehr die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht regelmäßig Vorrang gegenüber dem gering veranschlagten Vertrauensinteresse des Rechtsmittelführers (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 68 RdNr. 49, m.w.N.).

68

Dies zugrunde gelegt hätte die Sicherheitsleistung ohne weiteres dann rechtmäßig erhöht werden können, wenn die Genehmigung für die Abfallbeseitigungsanlage mit Zwischenlager mit der bisherigen Sicherheitsleistung nicht hätte erteilt werden dürfen, also rechtswidrig gewesen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG trifft – wie bereits dargelegt – keine Aussage zur Höhe der aufzuerlegenden Sicherheitsleistung. Diese steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer vertretbaren Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten einer künftigen Ersatzvornahme. Auch der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 15.09.2009 auferlegte Sicherheitsleistung von 242.641,00 € nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses „zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ genügte. Unabhängig davon wäre die Anordnung der Sicherheitsleistung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie dem Erlass vom 20.01.2005 oder verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen des Beklagten oder des LAU nicht entsprochen hätte. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen; anders liegt es nur, wenn von einer Verwaltungspraxis abgewichen wird, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 54; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, NVwZ 2003, 1384). Liegt der Ermessensentscheidung – wie hier – eine Prognose zugrunde, führen neue Erkenntnisse über die der Prognose zugrunde Berechnungsfaktoren nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

69

Allerdings ist die reformatio in peius nicht nur bei Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung, sondern auch aufgrund einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Ermessensausübung möglich (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem entsprechend kann eine nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegte Sicherheitsleistung, deren Höhe nach den oben dargelegten Gründen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, dann erhöht werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Nebenbestimmung vorliegen. Insbesondere kann eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verschärft werden, wenn dies – wie hier – im bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vorbehalten wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, a.a.O.). Dies erfordert allerdings eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde, die nicht nur das nunmehr anders beurteilte Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand, sondern auch die Belange des Anlagenbetreibers hinreichend berücksichtigt. Dies folgt daraus, dass bei einer Verböserung von Ermessensentscheidungen das Interesse des Betroffenen (wenigstens) an der Beibehaltung der Ausgangsentscheidung stärker zu berücksichtigen ist als bei der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem Erfordernis einer Ermessensentscheidung steht hier nicht entgegen, dass im Bescheid vom 22.06.2007 „in begründeten Fällen“ die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung „an die Bedingungen des Marktes“ vorbehalten wurde und die Klägerin daher nicht darauf vertrauen konnte, dass die Sicherheitsleistung in keinem Fall erhöht wird. Unabhängig davon, ob diese Regelung den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, ist nach dem Wortlaut dieser Nebenbestimmung eine Anpassung auch bei Vorliegen eines „begründeten Falles“ nicht zwingend; die Regelung belässt der Behörde, wie aus der Formulierung „kann“ hervorgeht, auch insoweit einen (Ermessens-)Spielraum. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Anlagenbetreiber in besonderem Maße ein Interesse daran hat, Rechtssicherheit über die von ihm (höchstens) zu leistende Sicherheit zu bekommen. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der (bestandskräftigen) Nebenbestimmung Nr. 1.5 des Bescheids vom 22.06.2007 mit dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlage erst dann begonnen werden darf, wenn die zu hinterlegende Sicherheit und mit der zuständigen Abfallbehörde angestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist und die Kopie des Hinterlegungsscheins dem Beklagten vorliegt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung führt mithin dazu, dass eine bereits in Betrieb genommene Anlage bis zur Erfüllung der verschärften Auflage nicht weiterbetrieben werden darf.

70

Eine solche Ermessensentscheidung lässt der Bescheid vom 09.11.2010 indes nicht erkennen. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Verböserung zulässig sei, die Klägerin die Verschlechterung ihrer Position in Kauf nehmen müsse und die Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 sowie der Erlass vom 20.01.2005 die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Marktverhältnisse ausdrücklich vorsehen. Er verweist ferner darauf, dass der ermessenslenkende Erlass durch die innerbehördlich strikt gehandhabte Handlungsempfehlung des Beklagten konkretisiert werde. Im Übrigen ist der Beklagte aber davon ausgegangen, dass aufgrund des fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe des Jahres eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung „notwendig“ geworden sei (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz).

71

2.2. Der Bescheid vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011 lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Regelung in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG aufrechterhalten, die bestimmt, dass zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nur dem Grunde nach, eine Aussage zur Höhe trifft die Vorschrift ebenso wenig wie § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Daher würde, selbst wenn diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung herangezogen werden könnte, die nachträgliche Erhöhung auch in diesem Rahmen eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

73

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §132 VwGO liegen nicht vor.


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der von ihr geforderten Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der (…) GmbH und Co. KG. Dieser erteilte der Beklagte auf Antrag unter dem 22.06.2007 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t festen Abfällen und ca. 100 t flüssigen Abfällen sowie zur Erweiterung des Abfallartenkataloges. Unter Ziff. III 1.5 der Genehmigung verpflichtete der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. in Höhe von 255.800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheitsleistung sollte aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden können. Mit dem Betrieb der Anlage durfte erst begonnen werden, wenn die zu hinterlegende und mit der zuständigen Abfallbehörde abgestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist, und eine Kopie des Hinterlegungsscheins dem Landesverwaltungsamt vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte in begründeten Fällen an die Bedingungen des Marktes angepasst werden können. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

3

Die Klägerin erwarb mit Wirkung vom 07.11.2007 die von der Änderungsgenehmigung betroffene Teilanlage von der (...) GmbH und Co. KG und zeigte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2007 an. Unter dem 10.12.2007 bestätigte der Beklagte den Eingang dieser Anzeige und wies die Klägerin darauf hin, dass mit dem Betreiberwechsel sämtliche Rechte und Pflichten gemäß den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides von ihr einzuhalten seien. Unter dem 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

4

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit zwei Schreiben aus dem März 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie nach dem Betreiberwechsel nunmehr verpflichtet sei, die im Bescheid vom 22.06.2007 geforderte Sicherheitsleistung zu entrichten, wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2008 an den Beklagten und beantragte, den Bescheid vom 22.06.2007 in Ziff. III. 1.5 dahingehend abzuändern, dass nur noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von max. 100.000,- € zzgl. MwSt. zu hinterlegen sei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, zwar seien die seinerzeit zugrunde gelegten Mengen zutreffend, jedoch nicht die angenommenen Kosten für die Entsorgung. Nach ihrem Kenntnisstand fielen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE) Kosten in Höhe von 40,00 € pro Tonne in der Deponieklasse 3 an. Selbst wenn man annehme, dass noch eine Behandlung erforderlich sei, um die Deponieklasse 3 zu erreichen, so fielen hierfür maximal weitere 10,00 €/t an. Gleiches gelte für eventuell noch erforderliche Gutachten, die ebenfalls mit maximal 10,00 €/t zu Buche schlügen. Folglich sei ein Ansatz von 60,00 €/t statt von 150,00 €/t als Sicherheitsleistung angemessen und ausreichend. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei mit Kosten vom maximal 15,00 €/t statt der veranschlagten 40,00 €/t zu rechnen.

5

Mit Datum vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte die Änderung der Nebenbestimmung in Ziff. III. 1.5 zum Bescheid vom 22.06.2007 ab. Es bestehe kein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, der Bescheid sei bestandskräftig. Die Sicherheitsleistung entspreche zudem in ihrer Höhe den gängigen regelmäßig anfallenden Entsorgungskosten im Land Sachsen-Anhalt.

6

Mit am 14.07.2008 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2008 erhoben und die Reduzierung der Sicherheitsleistung begehrt.

7

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte die Sicherheitsleistung mehrfach neu festgesetzt.

8

Mit Bescheid vom 15.09.2009 bestimmte der Beklagte unter Ziff. I:

9

„Der Ihren Antrag auf Reduzierung der Sicherheitsleistung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, AZ. (…) wird hinsichtlich der vollumfänglichen Ablehnung aufgehoben und wie folgt geändert:

10
1. Ihrem Antrag wird insoweit entsprochen als die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, AZ: (…) gefasste Nebenbestimmung bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung aufgehoben und nunmehr in Höhe von 242.641 Euro festgesetzt wird.“
11

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 VwVfG aufzuheben. Auch sehe die Genehmigung vom 22.06.2007 ausdrücklich die Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Markterfordernisse vor. Zur Bestimmung der Höhe sei auf die vom Landesamt für Umweltschutz erarbeitete und jährlich fortgeschriebene Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten zurückzugreifen. Er verwies insoweit auf die als Anlage beigefügte Übersicht der Abfallentsorgungskosten aus dem Jahre 2008. Die Klägerin habe demgegenüber keine geringeren Entsorgungskosten nachgewiesen. Im Einzelnen berechnete der Beklagte für den Abfall-Input für gefährliche Abfälle (800 Tonnen) 63,00 € pro Tonne, d. h. 50.400,00 €, für nicht gefährliche Abfälle (1.050 Tonnen) je 50,00 € pro Tonne, d. h. 52.500,00 €. Für den Output-Abfall berechnete der Beklagte für gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 64,00 € pro Tonne, d. h. 32.000,00 € und für nicht gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 71,00 € pro Tonne, d. h. 35.500,00 €. Zu den so ermittelten Entsorgungskosten in Höhe von 170.400,00 € addierte der Beklagte Transportkosten in Höhe von 28.500,00 € (2.850 t x 10,00 €/t) und Analytikkosten in Höhe von 5.000,00 € (5 x 1.000,00 €). Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38.741,00 € ergab sich damit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 242.641,00 €.

12

Diesen Bescheid hat die Klägerin in das gerichtliche Verfahren einbezogen und zunächst einen Antrag auf Neuverbescheidung angekündigt.

13

Mit Bescheid vom 09.11.2010 setzte der Beklagte die Sicherheitsleistung erneut anders fest:

14

„Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, Az. (…), i.d.F. des Bescheids des LVwA vom 15.09.2009, Az: (…) wird wie folgt geändert:

15
1. Die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, Az; (…) gefasste Nebenbestimmung wird bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung angepasst und diese wird nunmehr auf einen Betrag von 385.950,- € zzgl. MwSt festgesetzt.
16
2. Die Fa. A. trägt die Kosten des Anpassungsverfahrens.“
17

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid vom 22.06.2007 sei bestandskräftig. Wegen des „fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe d. J.“ sei eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung notwendig. Die „Verböserung“ sei auch im Klageverfahren noch zulässig, sie halte sich innerhalb des durch die Klägerin vorgegebenen Streitgegenstandes. Er verfolge damit das Ziel, eine korrekt ermittelte Sicherheitsleistung festzusetzen. Es seien hier mangels spezialgesetzlicher Regeln im BImSchG die allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf zu beachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer einen belastenden Verwaltungsakt anfechte. Ferner sehe die Änderungsgenehmigung ausdrücklich die Anpassung an geänderte Marktverhältnisse vor. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes vom 20.01.2005 und der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in Anwendung der jährlichen Berichte des LAU zu bestimmen. Die Klägerin habe wiederum keine anderen Preise belegt.

18

Im Bescheid erläuterte er die Berechnung wie folgt:

19

Input

                                   

gefährlicher Abfall:

        

750 Tonnen x 120 €/Tonne

        

 90.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

 15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

 1.050 Tonnen x 119 €/Tonne

        

 124.950 €

Abfall der ASN 06 13 03

        

 229.950 €

Abfall Output:

                                   

gefährlicher Abfall

        

500 Tonnen x 115 €/Tonne

        

 57.500 €

Abfall der ASN 19 02 04*

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 130 €/Tonne

        

  65.000 €

Abfall der ASN 19 02 03

                          

 122.500 €

20

Hinsichtlich der Transportkosten und der Analytikkosten verblieb es bei den ursprünglich angenommenen Kosten in Höhe von insgesamt 28.500,- €.

21

Im Zuge der Erläuterung der Neufestsetzung mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der Beklagte die geforderte Sicherheitsleistung auf 379.000,00 € verringert, was er wie folgt erklärt hat:

22

„Input mit Mengenbegrenzung der ASN 07 01 08*1:

        

gefährlicher Abfall:

        

1.200 Tonnen x 120 €/Tonne

        

144.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

 50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

1.050 Tonnen x 100 €/Tonne

        

105.000 €

                                   

264.000 €

Output

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 60 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 03 zugrunde gelegt)

30.000 €

gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 90 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 04* zugrunde gelegt)

 47.500 €

                                   

77.500 €

Sonstige Kosten

                                   

Transportkosten:

        

3.300 Tonnen x 10 €/Tonne

        

33.500 €

Analytikkosten:

        

 5 x 1.000 €

        

  5.000 €.“

23

Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, die Entsorgungskosten seien der LAU-Tabelle des Jahres 2010 entnommen. Für die Abfälle mit der ASN 190203 und ASN 190204* ergäben sich die angenommenen Entsorgungskosten aus der Bildung von Durchschnittswerten, wobei er die Werte aus den LAU-Tabellen nicht miteinbezogen habe; er habe sich vielmehr an eigenen Ermittlungen orientiert. Dabei habe er Preise von Unternehmen in Brandenburg, Niedersachsen und aus Sachsen-Anhalt berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet. Auch die Kosten der MDSE mbH seien berücksichtigt, wobei hier die für die Beseitigung in der höchsten Deponieklasse anfallenden Kosten anzusetzen seien, da bei einer Ersatzvornahme im schlechtesten Fall entsprechend dem Schadstoffgehalt dieser Abfälle eine Entsorgung nur dort in Betracht komme. Ferner habe er von der Annahme ausgehend, dass die zu entsorgenden Abfälle der genannten ASN nicht deponiert werden können, weil z. B. die Schwermetallgehalte bzw. die eluierbare Organik zu hoch sind, einen zweiten Entsorgungsweg ermittelt, nämlich die Verbringung in den Untertageversatz. Für diesen Entsorgungsweg lägen Angaben der Fa. D. GmbH, D-Stadt vor. Schließlich habe man die bisher angesetzte Lagermenge für den Input-Bereich hinsichtlich der gefährlichen Abfälle korrigieren müssen. Der Lagermenge müssten 450 Tonnen gefährliche Abfälle der Lagerbereiche LI 03/LI 04 hinzugefügt werden. Zuzüglich der Lagerbereiche SI 04 mit 250 Tonnen sowie der Abfälle der Lagertanks TI mit 100 Tonnen ergebe sich eine Gesamtlagermenge für gefährliche Abfälle im Input-Bereich von 1.250 Tonnen.

24

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, er ändere den Bescheid vom 09.11.2010 dahingehend, dass nunmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € festgesetzt werde.

25

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angesetzten Entsorgungskosten seien zu hoch. Sie entsorge auf landeseigenen Deponien, so dass bei der Berechnung der Entsorgungskosten die Kosten dieser Deponien heranzuziehen seien. Insoweit hat sie auf eine Aufstellung der aktuellen Kosten der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft, der MDSE GmbH, verwiesen, wonach sich die Kosten im Oktober 2008 auf 7,- bis 8,- € pro Tonne beliefen. Unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ansatz zu bringenden Sicherheitszuschlages von 20 % sowie von Gutachterkosten und unter Berücksichtigung eines Investitionszuschlages sei davon auszugehen, dass 60,- € pro Tonne ausreichend seien. Soweit der Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2005 verweise, entfalteten derartige interne Weisungen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie könnten zwar Indizien für eine Verwaltungspraxis sein, von dieser dürfe aber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots nicht zu Lasten Einzelner abgewichen werden.

26

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2008 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.11.2010 sowie 09.11.2010 aufzuheben, soweit eine Sicherheitsleistung von mehr als 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

28

Der Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er hat sich dazu auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen.

31

Mit Urteil vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € sei nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Beklagten sei der sein Ermessen lenkende Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (MBl. LSA Nr. 7/2005 v. 21.02.2005), der die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung unter Ziff. 4.7 ausdrücklich zulasse. Dieser werde konkretisiert durch die „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV“ vom 01.03.2010. Die zulässige Höhe der Sicherheitsleistung richte sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die nach Betriebseinstellung der geplanten Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlichen Maßnahmen, nämlich der Sicherung, Entsorgung und Sanierung. Es sei von einer Lagermenge von 3.300 Tonnen auszugehen. Von geringeren Kosten könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszweckes verlässlich nachgewiesen hätte. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. In den von ihr beigebrachten Rechnungen vom 18.01.2010 bis 01.04.2010 fehle die Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten. Auch müssten nicht die niedrigsten heute feststellbaren Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden, weshalb die Entsorgungskosten der MDSE nicht hätten vergleichend herangezogen werden müssen. Es sei eine Risikoprognose vorzunehmen und dabei vom ungünstigsten Fall auszugehen. Auch sei es im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verlange. Die von der Klägerin angebotene handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellung sei nicht ausreichend. Im Übrigen sei diese Art der Sicherheitsleistung bereits in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 nicht vorgesehen.

32

Gegen das ihr am 20.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.05.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Berechnung der Sicherheitsleistung durch den Beklagten sei von dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bzw. von der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 nicht gedeckt. Der Beklagte habe nicht auf die Erhebung des Landesamtes für Umweltschutz zurückgegriffen, sondern vielmehr Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt, welche in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage habe er auch den Durchschnittswert für die Abfälle ASN 190203 und ASN 190204* berechnet. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, wenn der Beklagte im Einzelfall zu Lasten einzelner von diesen Weisungen abweiche. Entsprechend Ziff. 4.6 des Erlasses habe auch Veranlassung zur Außerachtlassung der Zahlen des LAU bestanden, da die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszwecks „verlässlich“ nachgewiesen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 07.11.2008 dem Beklagten eine Ablichtung der Rechnungsaufstellung der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft MDSE übersandt. Ferner habe sie mit Schreiben vom 13.04.2010 weitere Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 übersandt. Sie habe auch erläutert, dass es sich bei der Rechnung vom 01.02.2010 um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen handele, sich der Preis von 42,- € pro Tonne also hierauf beziehe. Sie habe auch erläutert, dass es sich dabei um den höchstmöglichen Entsorgungspreis handele, den die MDSE in Rechnung stelle. Im Hinblick auf die Rechnung vom 19.03.2010 habe sie ausgeführt, dass es sich um nicht gefährliches Material gehandelt habe und die Entsorgungskosten sich auf 10,- € pro Tonne beliefen. Sie habe ferner angegeben, dass die höchstmöglichen Kosten für nicht gefährliche Abfälle 30,- € pro Tonne bei der MDSE betrügen und insoweit auf die Rechnung vom 01.04.2010 verwiesen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, eine betriebliche Rückstellung komme als Sicherheitsleistung bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 vorgesehen sei, habe es § 18 Abs. 3 Satz 4 der Deponieverordnung (DepV) übersehen, der ausdrücklich vorsehe, dass gebildete Rücklagen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszwecks erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind. Diese Vorschriften der Deponieverordnung gälten für nach § 12 BImSchG zu leistende Sicherheiten entsprechend.

33

Die Klägerin beantragt,

34

unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 24.03.2011 die Bescheide des Beklagten vom 15.09.2009 und 09.11.2010 in Gestalt der Änderung vom 24.03.2011 aufzuheben, soweit darin eine Sicherheitsleistung von über 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Er trägt dazu vor: Nach dem Willen des Erlassgebers und dem Wortlauf von Ziff. 3.2. Satz 2 des Runderlasses des MLU vom 20.01.2005 - 31.2 - 44002 und der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des LVWA für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 solle die Übersicht des LAU lediglich als eine (ergänzende) Handlungshilfe zur Ausübung des Ermessens und nicht eine verbindliche abschließende Vorgabe zur Regelung eines jeden Einzelfalls darstellen. Somit ergebe sich weder aus der Abweichung von den Werten für die durchschnittlichen Entsorgungskosten aus der Übersicht des LAU noch aus dem Vortrag der Klägerin, es seien in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelte Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt worden, eine ermessensfehlerhafte Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei eine Risikoprognose vorzunehmen und es sei vom schlechtest möglichen Fall auszugehen. Es sei auch zu beanstanden, dass die Klägerin in ihren Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 eine Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten nicht vorgenommen habe. Es entspreche der gerichtlich nie beanstandeten Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Kalkulation der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich an der Übersicht des LAU zu orientieren und lediglich in Einzelfällen, in denen die vom LAU ermittelten Zahlen nicht nachvollzogen werden könnten, auf besseres Zahlenmaterial zurückzugreifen. Es spreche auch nicht für die Unzumutbarkeit der Höhe der Sicherheitsleistung, dass das Angebot der MDSE günstiger sei. Auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.6 des Runderlasses ergebe sich kein rechtlich relevanter Widerspruch. Vielmehr habe beim verlässlichen Nachweis geringerer Entsorgungskosten durch die Klägerin eine weitere Fallgruppe vorgelegen, um ggf. durch den Beklagten von den Zahlenwerten der Übersicht des LAU abweichen zu können. Diese Voraussetzungen hätten indes nicht vorgelegen. Er folge auch nicht der Auffassung, Rückstellungen könnten als Sicherheiten dienen. Vielmehr seien Rückstellungen kein Sicherungsmittel, sondern im Wesentlichen ein bilanztechnisches Mittel zur Erfassung von Verbindlichkeiten.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

40

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 – m. w. N., nach juris).

41

II. Die Klage ist teilweise begründet.

42

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.09.2009. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

43

1.1. Die die Sicherheitsleistung aus dem Bescheid vom 22.06.2007 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens abändernde Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. Danach kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

44

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. liegen vor. Bei der von der Klägerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BlmSchG i.V.m. Nr. 8.7 Spalte 1, Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und 8.12 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV).

45

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. hat die Behörde dem Grunde nach sowie über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nach Ermessen zu bestimmen. Das verlangt, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis darf das Ermessen durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die die Behörde, vorbehaltlich wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalls, intern binden und bei entsprechender Umsetzung deren eigene Ermessensausübung ausmachen (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK -, nach juris). Bei dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.01.2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA Nr. 7/2005) auf den der Beklagte seinen Bescheid vom 15.09.2009 gestützt hat, handelt es sich auch im Hinblick auf die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung um eine solche ermessenslenkende Vorschrift. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung für Abfallbehandlungsanlagen bestimmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44/07 -, BVerwGE 131, 11, NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151, OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Abfallentsorgungsanlagen das besondere Risiko, dass im Falle der Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BlmSchG anfallen, weil Abfälle normalerweise einen negativen Marktwert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Der Betreiber der Anlage erhält in der Regel ein Entgelt für die Annahme des Abfalls, bei der weiteren Entsorgung (Lagerung/Behandlung) der Abfälle entstehen hingegen Kosten. Diese Kosten muss im Falle der Insolvenz - bei fehlender Sicherheit - die öffentliche Hand tragen, ohne dass ihr die Entgelte, die der Unternehmer erhalten hat, zur Verfügung stünden. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Dass der Beklagte zu Recht eine Sicherheitsleistung dem Grunde nach gefordert hat, ist unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.

46

1.2. Die im Bescheid vom 15.09.2009 auf 255.800,- € festgesetzte Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Über die Höhe der Sicherheitsleistung trifft § 12 Absatz 1 Satz 2 BlmSchG keine Aussage. Maßgebend hierfür sind die zu erwartenden Kosten etwaiger Ersatzvornahmen. Diese wiederum hängen von Art und Umfang der Anlage und ihres voraussichtlichen Betriebes ab (Czayka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, 165. Aktualisierung [Stand Oktober 2011] § 12 RdNr. 52).

47

Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195). Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Sicherheit ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (so auch: OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011, a.a.O.).

48

Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde ggf. mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden. Vorliegend besteht die Gefahr, dass nach einer Betriebseinstellung die Abfälle aus dem Input- und Outputlager sich noch auf dem Betriebsgrundstück befinden und von dem Beklagten beseitigt werden müssen.

49

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten konnte der Beklagte den Erlass des Landesamts für Umweltschutz – LAU – vom 20.01.2005 zugrunde legen, der insoweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften enthält. Der Runderlass sieht in Ziff. 3.1 unter lit. a) vor, dass die Höhe der Sicherheitsleistung u. a. bestimmt wird durch Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang. Dabei sollen abfallartspezifische Entsorgungskosten zugrunde gelegt und die Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u.ä. berücksichtigt werden. Weiter heißt es unter Ziff. 3.2: „Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernder Abfälle abdecken (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Das Landesamt für Umweltschutz erarbeitet eine Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten, die als Handlungs- und Bemessungsgrundlage genutzt werden kann und einmal jährlich fortgeschrieben wird.“ Diese Regelungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Höhe der Sicherheitsleistung insbesondere die Entsorgungskosten für die maximal genehmigten Abfälle und ein Zuschlag von 10 bis 20 % für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O., Rdnr. 41).

50

Soweit die Klägerin meint, es müssten alleine die von ihr vorgetragenen Zahlen der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH aus S. – MDSE – zugrunde gelegt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift in Ziff. 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Dies ist der Klägerin indes nicht gelungen.

51

Zum einen nennt sie nur die Preise der Entsorgung von einem Unternehmen. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin ggf. nach ausführlicher Sondierung des Marktes und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin ggf. unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009, a.a.O.).

52

Zum anderen werden die von der Klägerin genannten Preise nicht nach Abfallarten aufgeschlüsselt. Die mit Schriftsatz vom 07.11.2008 vorgelegte Rechnung enthält keine Angaben zur Abfallnummer, als „Sorte“ wird „Immobilisat“ angegeben. Auch die vorgelegte Rechnung vom 01.04.2010 mit der Rechnungsnummer 367084 enthält keinerlei numerische Angaben zur Abfallart, sondern unter der Rubrik „Sorte“ die Angabe „Immobilisierung“. In einer weiteren Rechnung vom 01.04.2010, Rechnungsnummer 367108, wird die „Sorte“ mit „vorgemischte Abfälle“ angegeben. Auch die Rechnungen vom 15.03.2010 und vom 18.01.2010 enthalten jeweils nur eine dieser Angaben. Da sich die Preishöhe in den Rechnungen indes selbst dann unterscheidet, wenn die gleiche Abfallsorte angegeben wird, nämlich bspw. einmal 30,- €/t „vorgemischte Abfälle“ und einmal 42,- €/t „vorgemischte Abfälle“, ist davon auszugehen, dass hier unterschiedliche Arten von Abfall geliefert worden sind. Die Angaben der Klägerin zur Erläuterung der Rechnungen führen insoweit auch nicht weiter. Sie vermag mit den vorgelegten Rechnungen ihre Behauptungen nicht zu belegen. Es ist ferner nicht ersichtlich, ob auch der bei der Klägerin gelagerte und noch nicht von ihr behandelte Abfall (sog. Input) zu den von ihr genannten Kosten entsorgt werden könnte.

53

Im Einzelnen gilt in Bezug auf die Höhe der im Bescheid vom 15.09.2009 festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung folgendes:

54

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte 50.400,- € als Sicherheitsleistung für 800 t gefährlichen Abfall in Ansatz bringt und dabei 63,- € pro Tonne zugrunde legt. Ausweislich der Antragsunterlagen für die Änderungsgenehmigung handelt es sich bei dem gefährlichen Abfall bspw. um Abfälle der Abfallarten ASN 12 01 14 (Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten) und ASN 12 01 20 (gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten) zugrunde. Diese Abfallarten sind auch von der Änderungsgenehmigung erfasst. Für diese Abfallarten sieht die vom Beklagten als Anlage zum Bescheid vom 15.09.2009 beigefügte Übersicht des Landesamtes für Umweltschutz für das Jahr 2008 einen durchschnittlichen Preis von 120,- € (ASN 12 01 14) bzw. 55,- € (ASN 12 01 20) vor. Auch die angenommene Menge ist nicht zu beanstanden. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass für gefährliche Abfälle im Input-Bereich die Lagerbereiche LI 03 und LI 04 mit einer maximalen Lagermenge von je 450 t vorgesehen sind, d.h. im ungünstigsten Fall mit einem Volumen von 900 t zu rechnen ist. Zwar hat der Beklagte 50 t der Lagerflächen LI 03 und LI 04 für die Abfallart ASN 07 01 08 vergeben, dennoch bleiben bei richtiger Betrachtung noch 850 t für die Abfallarten 12 01 14 und 12 01 20 auf diesen Lagerflächen.

55

Bei den vom Beklagten berechneten 52.500,- € für 1.050 t nicht gefährlichen Abfall im Anlageninput legt der Beklagte den Preis von 50,- €/t zugrunde. Diese Berechnung ist weder der Menge noch dem Preis nach zu beanstanden. Im Inputlagerbereich besteht eine Kapazität von 1.050 t. Unter Berücksichtigung der in der LAU-Tabelle von 2008 genannten Preise ist die Prognose von Kosten in Höhe von 50,- € /t zutreffend.

56

Ausweislich der Antragsunterlagen können im Lagerbereich LI 01 mit einer Kapazität von 300 t bspw. die Abfallarten ASN 17 08 02 (Baustoffe auf Gipsbasis), 19 02 06 (Schlämme aus chemisch-physikalischer Behandlung) und 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) anfallen. Diese sind auch von der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 erfasst. Nach der Übersicht des LAU aus dem Jahre 2008 würden hierfür, 25,- € (ASN 17 08 02), 48,50 € (ASN 19 02 06) oder 130,- € (ASN 19 02 03) pro Tonne anfallen.

57

Auch im Lagerbereich LI 02 mit 450 t Kapazität können nicht gefährliche Abfälle gelagert werden. Der höchste dort mögliche Preis von 60,- € pro Tonne entfällt auf die dort nach den Antragsunterlagen vorgesehene Abfallart mit der Nummer 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen). Im Übrigen schwanken die Preise für die Abfallarten dort zwischen 55,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 12 01 15 (Bearbeitungsschlämme) und 30,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 10 10 08 (Gießformen und -sande).

58

In der Silolagerung SI 02 mit einer Kapazität von 70 t ist der höchste mögliche Entsorgungspreis 46,80 € pro Tonne für die Abfallart 01 04 10 (staubende und pulvrige Abfälle). Die Lagerkapazität von Silo SI 03 kann weiter hinzugerechnet werden, nämlich 230 t. Die höchsten Entsorgungskosten verursacht dort die Abfallart 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen die unter 19 10 03 fallen), die ausweislich der LAU-Tabelle bei 60,- €/t liegen. Geringere Kosten, nämlich 46,80 €/t verursacht dort die Abfallart 10 09 14 (Abfälle von Bindemitteln).

59

Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Beklagte im Anlagenoutput für den nicht gefährlichen Abfall der Abfallnummer ASN 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Stoffen bestehen) 32.000,- € berechnet, nämlich 500 t à 64,- €. Der angenommene Preis ist geringer als derjenige der LAU-Tabelle, der bei 130,- €/t liegt. Die Nichtanwendung dieser Werte belastet die Klägerin somit nicht. Gegen die zugrunde gelegte Menge von 500 t kann wegen des genehmigten Abfalldurchsatzes kein Einwand erhoben werden, sie ergibt sich zudem aus der Größe des Zwischenlagers, welches für diese Outputabfallart eine Menge von 500 t vorsieht.

60

Auch die in Ansatz gebrachte Sicherheitsleistung von 35.500,- € für 500 t der Abfallart ASN 19 02 04 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens eine gefährlichen Abfall enthalten) begegnet keinen Bedenken. Die LAU-Tabelle aus dem Jahre 2008 sieht hierfür 115,- € vor. Auch insoweit ist, die angenommene Menge nicht zu beanstanden; auch gehört die Abfallart zum genehmigten Anlagenoutput.

61

Die angesetzten Transportkosten beruhen auf der Abfallmenge, von deren Vorhandensein der Beklagte im Falle der Insolvenz der Kläger vor dem Hintergrund der Lagerkapazitäten und der Abfalldurchsatzmenge ausgehen darf. Die Höhe der Kosten bleibt gleichfalls unbeanstandet.

62

Auch die Analytikkosten sind zutreffend in Ansatz gebracht. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an sich 12 Laborproben notwendig wären; er geht indes weiterhin davon aus, auch mit 5 Analysen auskommen zu können.

63

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass als Sicherheitsleistungen auch betriebliche Rückstellungen in Betracht kämen. Als mögliches Mittel der Sicherheitsleistung hat der Bescheid vom 22.06.2007 solche bestimmt, die in § 232 BGB vorgesehen sind. Insoweit ist der Bescheid vom 22.06.2007 bestandskräftig geworden. Im Übrigen kommen betriebliche Rückstellungen grundsätzlich als Sicherheitsleistungen nicht in Betracht (vgl. Czajka, a.a.O., § 12 RdNr. 53). Etwas anderes regelt zwar § 18 Abs. 3 Satz 4 DepV für Mülldeponien, aber auch nur für den Fall, dass die Rückstellung der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen ist. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, bzw. zu § 19 Abs. 4 DepV a.F. vertreten wurde, die Regelung aus der DepV sei auf Abfallbehandlungsanlagen entsprechend anwendbar (vgl. Jarass, BImSchG, 8.Aufl., § 12, RdNr. 18), so ist dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 (BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 7 C 50/07 -, BVerwGE 131, 251, nach juris) in keinem Fall mehr zu folgen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV überschreite den Rahmen der Ermächtigung aus § 36 c Abs. 4 KrW-/AbfG. Denn Rückstellungen seien kein Sicherungsmittel im Sinne des § 232 BGB, nur solche lasse aber das KrW-/AbfG zu. Sicherungsmittel müssten insolvenzfest seien, um den durch sie verfolgten Sicherungszweck zu erreichen. Bei einer betrieblichen Rückstellung behalte indes der Schuldner den Zugriff auf diese Vermögensmasse, es bestünden keine nach außen wirkende, im Insolvenzverfahren wirksam geschützte Rechte der Behörde an der Rückstellung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Vor diesem Hintergrund muss es daher dabei verbleiben, dass nur in dem vorgenannten Ausnahmefall überhaupt Rückstellungen als Sicherheit in Betracht kommen. Im Übrigen bleiben sie ausgeschlossen.

64

2. Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

65

2.1. Grundsätzlich richtet sich die Aufhebung und Änderung von Nebenbestimmungen – ungeachtet der Art der Nebenbestimmung – nach den gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA geltenden §§ 48 ff. VwVfG (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7 Aufl., § 36 RdNr. 45, m.w.N.). Legt ein Anlagenbetreiber gegen eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG Rechtsmittel ein mit dem Ziel der Aufhebung einer von ihm für ungerechtfertigt gehaltenen Nebenbestimmung, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verschärfung einer bereits angeordneten – regelmäßig belastenden Nebenbestimmung nach den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer sogenannten reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 12 RdNr. 21). Lässt sich dem maßgeblichen Fachrecht – wie hier dem BImSchG – keine Regelung zur Zulässigkeit der „reformatio in peius" entnehmen, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [319]; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 79 RdNr. 41). Dies bedeutet, dass derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, mit der Verschlechterung seiner Position rechnen muss, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr (uneingeschränkt) Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (Kallerhoff, a.a.O., m.w.N.).

66

Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid vom 22.06.2007 bereits bestandskräftig festgesetzt worden war. Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufgegriffen und die bereits bestandskräftige Nebenbestimmung mit dem Bescheid vom 16.09.2009 widerrufen und die Sicherheitsleistung neu festgesetzt. Eine „reformatio in peius“ ist zwar bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG unzulässig, nicht aber im Fall des Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach den §§ 48, 49 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 51 RdNr. 20a).

67

Die §§ 48 VwVfG sind allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung über die reformatio in peius bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde steht; in diesen Fällen hat vielmehr die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht regelmäßig Vorrang gegenüber dem gering veranschlagten Vertrauensinteresse des Rechtsmittelführers (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 68 RdNr. 49, m.w.N.).

68

Dies zugrunde gelegt hätte die Sicherheitsleistung ohne weiteres dann rechtmäßig erhöht werden können, wenn die Genehmigung für die Abfallbeseitigungsanlage mit Zwischenlager mit der bisherigen Sicherheitsleistung nicht hätte erteilt werden dürfen, also rechtswidrig gewesen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG trifft – wie bereits dargelegt – keine Aussage zur Höhe der aufzuerlegenden Sicherheitsleistung. Diese steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer vertretbaren Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten einer künftigen Ersatzvornahme. Auch der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 15.09.2009 auferlegte Sicherheitsleistung von 242.641,00 € nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses „zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ genügte. Unabhängig davon wäre die Anordnung der Sicherheitsleistung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie dem Erlass vom 20.01.2005 oder verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen des Beklagten oder des LAU nicht entsprochen hätte. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen; anders liegt es nur, wenn von einer Verwaltungspraxis abgewichen wird, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 54; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, NVwZ 2003, 1384). Liegt der Ermessensentscheidung – wie hier – eine Prognose zugrunde, führen neue Erkenntnisse über die der Prognose zugrunde Berechnungsfaktoren nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

69

Allerdings ist die reformatio in peius nicht nur bei Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung, sondern auch aufgrund einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Ermessensausübung möglich (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem entsprechend kann eine nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegte Sicherheitsleistung, deren Höhe nach den oben dargelegten Gründen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, dann erhöht werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Nebenbestimmung vorliegen. Insbesondere kann eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verschärft werden, wenn dies – wie hier – im bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vorbehalten wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, a.a.O.). Dies erfordert allerdings eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde, die nicht nur das nunmehr anders beurteilte Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand, sondern auch die Belange des Anlagenbetreibers hinreichend berücksichtigt. Dies folgt daraus, dass bei einer Verböserung von Ermessensentscheidungen das Interesse des Betroffenen (wenigstens) an der Beibehaltung der Ausgangsentscheidung stärker zu berücksichtigen ist als bei der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem Erfordernis einer Ermessensentscheidung steht hier nicht entgegen, dass im Bescheid vom 22.06.2007 „in begründeten Fällen“ die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung „an die Bedingungen des Marktes“ vorbehalten wurde und die Klägerin daher nicht darauf vertrauen konnte, dass die Sicherheitsleistung in keinem Fall erhöht wird. Unabhängig davon, ob diese Regelung den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, ist nach dem Wortlaut dieser Nebenbestimmung eine Anpassung auch bei Vorliegen eines „begründeten Falles“ nicht zwingend; die Regelung belässt der Behörde, wie aus der Formulierung „kann“ hervorgeht, auch insoweit einen (Ermessens-)Spielraum. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Anlagenbetreiber in besonderem Maße ein Interesse daran hat, Rechtssicherheit über die von ihm (höchstens) zu leistende Sicherheit zu bekommen. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der (bestandskräftigen) Nebenbestimmung Nr. 1.5 des Bescheids vom 22.06.2007 mit dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlage erst dann begonnen werden darf, wenn die zu hinterlegende Sicherheit und mit der zuständigen Abfallbehörde angestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist und die Kopie des Hinterlegungsscheins dem Beklagten vorliegt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung führt mithin dazu, dass eine bereits in Betrieb genommene Anlage bis zur Erfüllung der verschärften Auflage nicht weiterbetrieben werden darf.

70

Eine solche Ermessensentscheidung lässt der Bescheid vom 09.11.2010 indes nicht erkennen. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Verböserung zulässig sei, die Klägerin die Verschlechterung ihrer Position in Kauf nehmen müsse und die Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 sowie der Erlass vom 20.01.2005 die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Marktverhältnisse ausdrücklich vorsehen. Er verweist ferner darauf, dass der ermessenslenkende Erlass durch die innerbehördlich strikt gehandhabte Handlungsempfehlung des Beklagten konkretisiert werde. Im Übrigen ist der Beklagte aber davon ausgegangen, dass aufgrund des fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe des Jahres eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung „notwendig“ geworden sei (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz).

71

2.2. Der Bescheid vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011 lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Regelung in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG aufrechterhalten, die bestimmt, dass zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nur dem Grunde nach, eine Aussage zur Höhe trifft die Vorschrift ebenso wenig wie § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Daher würde, selbst wenn diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung herangezogen werden könnte, die nachträgliche Erhöhung auch in diesem Rahmen eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

73

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §132 VwGO liegen nicht vor.


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung des Beklagten, mit dem dieser eine Sicherheitsleistung fordert.

2

Sie ist Betreiberin einer Anlage zur biologischen Behandlung von industriellen und kommunalen Reststoffen auf der Hochhalde B-Stadt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der {A.} Betriebsgesellschaft mbH, die mit der Klägerin verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am 12. August 2014 im Handelsregister eingetragen.

3

Mit Schreiben vom 29. April 1994 beantragte die {B.} GmbH die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von industriellen und kommunalen Reststoffen und Abfällen, insbesondere Industrieklärschlämmen, durch Kompostierung in der Gemarkung B-Stadt, Flur 3, Flurstück 16/5. In den Antragsunterlagen wurde die Kapazität mit 9,9 t/h angegeben. Das Anlagenkonzept beinhalte

4

- sechs offene Mietenplätze

5

- befestigte Flächen zur Aufbereitung und Bereitstellung des Kompostmaterials

6

- einen Bereitstellungsraum für landwirtschaftliche Maschinen zur Umsetzung der Mieten

7

- eine Logistikfläche und einen Aufstellungsraum für einen Bürocontainer.

8

Als Anlage 3 wurden dem Antrag Anlagen-, Verfahrens- und Betriebsbeschreibungen beigefügt. Auf Blatt 3 wurden unter Nr. 3.3 die Maße der Mieten angegeben. Auf Blatt 8 und 9 erfolgte unter Nr. 3.7.3 eine Erläuterung des Kompostierungsverfahrens. Danach erfolge die Kompostierung in offener Mietenkompostierung, d.h. auf nicht überdachten Rotteflächen. Die Mietenkompostierung werde in Dreiecksmieten mit folgender Geometrie durchgeführt:

9

- Höhe:

        

max. 1,5 – 1,8 m

- Breite:

        

max. 5 m

- Länge:

        

ca. 45 m

- Volumen:

        

ca. 4 m³/m.

10

Unter Nr. 3.7.3.1 ist dargestellt, dass die angelieferten Rohstoffe getrennt abgelagert werden.

11

Im unter Nr. 2.4 eingereichten Lageplan sind das Betriebsgrundstück und dessen Aufteilung dargestellt. Danach befinden sich im östlichen Bereich sechs Mietenplätze, die durch befestigte Fahrspuren getrennt sind und Maße von jeweils 12 m x 145 m aufweisen. Im westlichen Teil ist eine Reservefläche für Ausgangsstoffe mit einer Fläche von 75 m x 100 m vorgesehen.

12

Mit Bescheid vom 07. Februar 1995 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz {C.} (Saale) – STAU – der {D.}GmbH eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Anlage zur Verwertung von industriellen und kommunalen Reststoffen und Abfällen, insbesondere Industrieklärschlämmen, mittels Kompostierung“ mit einer Durchsatzleistung von 9,9 t/h (Jahresdurchsatz 86.700 t) am Standort B-Stadt.

13

Nach Ziffer III.1.1 des Bescheids ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Anlage nach Maßgabe der unter II. aufgeführten Beschreibungen und Zeichnungen – dazu gehören die vorgenannten Antragsunterlagen – zu errichten und zu betreiben. In der Genehmigung sind zudem die verschiedenen zugelassenen Einsatzstoffe im Einzelnen bestimmt.

14

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 stellte der Landkreis {E.} die zulässigen Einsatzstoffe unter Zuordnung der Abfallschlüsselnummern der Abfallverzeichnisverordnung fest.

15

Unter dem 27. Mai/30.Juni 2003 zeigte die {B.} GmbH eine Änderung des Betriebs der Anlage an. Danach werde die Betriebsfläche auf unbestimmte Zeit in zwei Betriebseinheiten aufgeteilt. Im Betriebsteil I werde wie bislang genehmigt verfahren. Im Betriebsteil II werde nur kommunaler Klärschlamm kompostiert. Für den Betriebsteil II werde zudem der Katalog der Einsatzstoffe um drei Abfallarten erweitert. In dem beigefügten Lageplan sind im westlichen Grundstücksteil 12 Mietenplätze mit Abmessungen von je 70 m x 5 m sowie ein Lager für den Betriebsteil II für 1.000 t dargestellt. Im östlichen Bereich sind 5 Mietenplätze mit Abmessungen von je 12 m x 120 m sowie ein „Lager- und Mischplatz“ für den Betriebsteil I dargestellt. Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 stellte Regierungspräsidium {C.} fest, dass die angezeigte Änderung keine genehmigungsbedürftige Änderung sei.

16

Unter dem 24. Mai 2004 zeigte die {B.} GmbH an, dass einer der 5 Mietenplätze im Betriebsteil I zur Herstellung von kommunalen Klärschlammkomposten zur Verwertung in der Landwirtschaft verwendet werde. Die Lagerfläche im Betriebsteil I werde aufgeteilt in eine Fläche für kommunale Klärschlämme zur Herstellung von Kompost zur Verwertung in der Landwirtschaft, in eine Fläche für industrielle und kommunale Klärschlämme zur Sanierung von MKW-belasteten Klärschlämmen mittels Kompostierung und eine Fläche für Zuschlagstoffe. Im beigefügten Lageplan wurden die einzelnen Flächen dargestellt. Mit Bescheid vom 09. Juli 2004 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigte Änderung keine genehmigungsbedürftige Änderung sei.

17

Weitere Änderungsanzeigen der {B.} GmbH betrafen im Wesentlichen die Erweiterung des Katalogs der Einsatzstoffe.

18

Unter dem 11. Oktober 2007 teilte die {B.} Betriebsgesellschaft mbH dem Beklagten mit, dass sie neue Betreiberin der Anlage sei.

19

Mit nachträglicher Anordnung vom 09. September 2010 forderte der Beklagte von der dieser zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.213.400,- Euro durch Hinterlegung einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechnung und der Vorausklage. Unter dem 15. März 2012 änderte der Beklagte den Bescheid in Bezug auf die Erbringung der Art der Sicherheitsleistung. Auf die Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin hob die Kammer den Bescheid mit auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 ergangenem Urteil (4 A 358/10 HAL) hinsichtlich eines 45.000,- Euro übersteigenden Betrags wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf.

20

Mit Schreiben vom 29. November 2012 hörte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer nachträglichen Anordnung über die Erhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 819.956,25 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Wesentlichen geltend, die der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde liegenden Mengen könnten nicht nachvollzogen werden. Da sie nach der Genehmigungslage in der Gestaltung und Anlage der Mieten frei sei, lagerten mitunter deutlich höhere als die angenommenen Mengen auf dem Betriebsgrundstück. Zudem seien die angenommenen Entsorgungspreise überhöht. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass aus den in der Miete mit Strukturmaterial aufgesetzten Klärschlämmen aufgrund des natürlichen Rotteprozesses nach Ablauf einiger Wochen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Radladers zur Umsetzung, wertvolle Komposte und Düngemittel entstünden, die nicht aufwändig entsorgt werden müssten. Dem Sicherungsbedürfnis werde hinreichend Genüge getan, wenn der vor Ort befindliche Radlader als Sicherheit an das Grundstück gebunden werde und finanzielle Mittel vorhanden seien, um einen Fahrer des Radladers für mindestens eine Woche zu beschäftigen. Dafür sei ein Betrag von 20.000 Euro ausreichend. Umliegende Landwirte seien zudem an dem von ihr hergestellten Dünger interessiert, so dass die Komposte nach Durchlaufen eines sechsmonatigen Kompostierungsprozesses an diese zur Abholung freigegeben werden könne, ohne die Anlage beräumen zu müssen. Da sich der Standort der Anlage im Bereich der Deponie „Hochhalde B-Stadt“ befinde, gehe davon zudem keine Gefahr aus. Auch seien die vom Landesamt für Umweltschutz ermittelten Preise nicht realistisch und unverwertbar. Schließlich sei auch der Ansatz der Umsatzsteuer fehlerhaft.

21

Mit nachträglicher Anordnung vom 06. Februar 2013 forderte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf, eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 819.956 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu hinterlegen (1.). Unter Ziffer 2. der Anordnung ließ ihr der Beklagte nach, den Betrag in fünf Beträgen zu je 163.991,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erbringen, wobei die erste Rate acht Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids sowie die folgenden Raten jeweils zum Ende der Jahre 2013 bis 2016 fällig würden. Nach Ziffer 3. der Anordnung kann das Mittel der Sicherheitsleistung unter Beachtung der Maßgaben der §§ 233 bis 240 BGB aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden. Vor der Hinterlegung ist dem Beklagten das gewählte Sicherungsmittel mitzuteilen und nach Zustimmung über die Zulässigkeit und Eignung bei dem für den Standort der Anlage zuständigen Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Eine Kopie des Hinterlegungsscheins ist dem Beklagten binnen vier Wochen zu den Akten zu reichen. Unter Ziffer 5. der Anordnung bestimmte der Beklagte, dass die Höhe der Sicherheit in begründeten Fällen von der zuständigen Behörde an die Bedingungen des Marktes angepasst werden könne. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Anordnung beruhe auf § 17 Abs. 4a BImSchG. Im Rahmen der Ermessensentscheidung werde berücksichtigt, dass durch die Sicherheitsleistung sichergestellt werde, dass der Anlagenbetreiber die ihm obliegenden Maßnahmen nach Betriebseinstellung auch tatsächlich auf eigene Kosten erfülle. Das wirtschaftliche Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin, davon verschont zu bleiben, müsse insoweit zurücktreten. Dies entspräche auch dem Gleichbehandlungsgebot, weil alle bestehenden Abfallentsorgungsanlagen sukzessive auf eine entsprechende Absicherung der Nachsorgekosten überprüft würden. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimme sich nach den voraussichtlichen Entsorgungskosten. Diese seien anhand der höchstzulässigen Abfallmengen und der geschätzten Entsorgungskosten für die jeweilige Abfallart ermittelt worden. Die höchstzulässigen Mengen habe er auf der Grundlage der genehmigten Lagerflächen und der genehmigten Belegung dieser Flächen berechnet. Zudem sei berücksichtigt worden, dass auf den Lagerflächen Abfälle verschiedener Arten lagern könnten. Hinsichtlich der Höhe der Kosten habe er die vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt erarbeitete Übersicht zu den durchschnittlichen Entsorgungskosten herangezogen. Verlässliche Nachweise über geringere Entsorgungskosten habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht vorgelegt. Deren Einwand, die zur Kompostmiete aufgesetzten, mit Strukturmaterial durchmischten Klärschlämme wiesen eine neue Qualität, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass insoweit lediglich ein gegenüber dem Entsorgungspreis für reinen Klärschlamm reduzierter Preis angesetzt worden sei. Dass bereits mit Bescheid vom 09. September 2010 eine Sicherheitsleistung von 45.000 Euro erhoben worden sei, habe er im Rahmen der Berechnung der nunmehr geforderten Sicherheitsleistung berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Sicherheitsleistung wird auf die Seiten fünf bis zwölf des Bescheids des Beklagten vom 06. Februar 2013 verwiesen. Künftigen Unwägbarkeiten solle durch den auf § 240 BGB gestützten Vorbehalt der Nachforderung der Rechnung getragen werden.

22

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 05. März 2013 Klage erhoben.

23

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 5. der nachträglichen Anordnung vom 06. Februar 2013 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

24

Zu Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Erhebung der Sicherheitsleistung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG lediglich zur Erhebung einer Sicherheitsleistung ermächtige. Da der Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 09. September 2010 eine Sicherheitsleistung erhoben habe, scheide die Heranziehung zu einer weiteren Sicherheitsleistung aus. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Oktober 2012 (2 L 87/11) komme zwar im Falle des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG eine reformatio in peius in Betracht. Sie habe aber bereits keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt, sondern vielmehr auf die Bestandskraft des Bescheids vom 09. September 2010 vertraut. Zudem habe der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ihr besonderes Interesse an der Beibehaltung der bereits festgesetzten Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt. Die geforderte Sicherheitsleistung erreiche zudem eine Höhe, die sie aus ihrem zu versteuernden Gewinn nicht aufbringen könne, zumal der Beklagte für die von ihr betriebene Anlage in {F.} ebenfalls eine erhebliche und kaum zu realisierende Sicherheitsleistung fordere. Darüber hinaus seien im Falle der Betriebseinstellung keine Abfälle zu entsorgen. Die aufgesetzten Mieten stellten nach einem gewissen Zeitablauf wertvolle Düngemittel dar, die auf dem Gelände gefahrlos verbleiben könnten und nicht kostenintensiv entsorgt werden müssten. Die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sei zudem nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Erhebung einer Umsatzsteuer unzulässig.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 06. Februar 2013 in der Gestalt der Änderung vom 01. September 2014aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29

Er macht im Wesentlichen geltend: Soweit § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erhebung einer Sicherheitsleistung ermächtige, sei damit keine Beschränkung auf eine einmalige Erhebung verbunden. Auch habe die Klägerin dem Urteil der Kammer zum Aktenzeichen 4 A 358/10 HAL entnehmen können, dass die Sicherheitsleistung von 45.000 Euro zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nicht ausreichend sei. Es liege auch kein Fall der reformatio in peius vor, da der Bescheid vom 06. Februar 2013 eine eigenständige Regelung enthalte und den bestandskräftigen Bescheid vom 10. September 2010 nicht unmittelbar berühre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Gefahr bestehe, dass sich nach einer Betriebseinstellung noch Abfälle auf dem Anlagengelände befänden und behördlich beseitigt werden müssten. Aus den aufgesetzten Mieten entstünden nicht durch reinen Zeitablauf wertvolle Düngemittel, vielmehr sei insoweit regelmäßiges Umsetzen nötig. Unabhängig davon käme der Verfahrensweise auch ohne Umsetzen der Mieten einer Fortführung des Anlagenbetriebs gleich, der bei der Bestimmung der Entsorgungskosten außer Betracht zu lassen sei.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

32

Die angefochtene nachträgliche Anordnung vom 06. Februar 2013 in der Gestalt der Änderung vom 01. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit eine Sicherheitsleistung vom mehr als 818.591,12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer bzw. fünf Teilbeträge von mehr als 163.991,22 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gefordert werden. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

33

Rechtliche Grundlage der Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen nachträglichen Anordnung ist § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung. Danach soll zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden.

34

I. Die Voraussetzungen für die Forderung einer Sicherheitsleistung liegen vor. Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nämlich um eine nach Nr. 8.6 Buchstaben a und b der Spalte 1 (ab dem 02. Mai 2013 Nr. 8.6.1.1 und 8.6.2.1) des Anhangs zur 4. BImSchV i.V.m. § 1 Abs. 1 4. BImSchV genehmigungspflichtige Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bzw. 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag.

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II. Die Entscheidung des Beklagten über die Erhebung der Sicherheitsleistung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (dazu 1.). Auch die Prognose der potentiellen Entsorgungskosten ist rechtlich frei von Bedenken (dazu 2.). Im Rahmen der Anrechnung der bereits bestandskräftig festgesetzten Sicherheitsleistung von 45.000 Euro brutto ist dem Beklagten jedoch ein Rechenfehler unterlaufen (dazu 3.).

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1. Sind die Voraussetzungen gegeben, „soll“ eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Danach ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Behörde im Regelfall obligatorisch. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen darf sie davon absehen. Atypische Umstände, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der Erhebung einer Sicherheitsleistung abzusehen, liegen nicht vor. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat. Die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG, deren Erfüllung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll, entstehen erst nach der – gleich aus welchem Grund erfolgenden – Betriebseinstellung und damit zu einem bei Bescheiderlass nicht vorhersehbaren künftigen Zeitpunkt. Ob dann der Anlagenbetreiber noch liquide sein wird, ist im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Etwas anderes gilt nur für Betreiber, bei denen eine Insolvenz von vornherein ausgeschlossen ist, etwa wenn die Anlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – unmittelbar oder als Eigenbetrieb – betrieben wird (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – Juris Rn. 28 f.). Im Hinblick darauf ist ein behördliches Ermessen hinsichtlich der Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu erheben ist, grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn der Betreiber aus Rechtsgründen keinem Insolvenzrisiko unterliegt (Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand 02/2014, § 17 BImSchG Rn. 113). Das trifft auf die Klägerin aber unstreitig nicht zu.

37

Die Erhebung der Sicherheitsleistung dem Grunde nach ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte bereits mit Bescheid vom 09. September 2010 in der Gestalt der Änderung vom 15. März 2012 eine Sicherheitsleistung bestandskräftig im Umfang von 45.000 Euro gefordert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin gestattet § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nicht lediglich die einmalige Erhebung einer Sicherheitsleistung. Soweit es in der Norm heißt, dass eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll, handelt es sich dabei – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – um den Gebrauch eines unbestimmten Artikels. Auf eine bestimmte Anzahl wird die Anordnung einer Sicherheitsleistung dagegen nicht beschränkt. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Gesetz nicht von einer einmaligen Anordnung einer Sicherheitsleistung die Rede ist und im Übrigen aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die öffentliche Hand vor Nachsorgekosten zu bewahren.

38

Dass die Klägerin keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hatte, änderte an der Befugnis des Beklagten zur Anordnung der Sicherheitsleistung ebenfalls nichts. Hier steht nicht die Aufhebung oder Änderung des Bescheids des Beklagten vom 09. September 2010 in der Gestalt der Änderung vom 12. März 2012 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens in Rede, sondern vielmehr die Erhebung einer weiteren Sicherheitsleistung durch eine selbständige nachträgliche Anordnung, die neben den vorgenannten Bescheid tritt und diesen unberührt lässt. Der Erlass einer solchen nachträglichen Anordnung setzt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht voraus, sondern kann unmittelbar auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gestützt werden (Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 80). Dabei bedurfte es auch keiner Berücksichtigung eines besonderen Vertrauens der Klägerin im Hinblick auf die mit Bescheid vom 09. September 2012 in der Gestalt der Änderung vom 15. März 2012 in Höhe von 45.000 Euro bereits bestandskräftig festgesetzte Sicherheitsleistung. An einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin fehlte es insoweit nämlich. Die Kammer hatte mit auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 ergangenem Urteil (4 A 358/10 HAL) entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe festgestellt, sondern vielmehr den Bescheid teilweise aufgehoben, weil der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Modalitäten der Erbringung der Sicherheitsleistung fehlerhaft ausgeübt hatte und die festsetzte Sicherheitsleistung von 2,2 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer überhöht war. Die Beschränkung der Aufhebung des Bescheids beruhte dabei einzig auf dem entsprechend eingeschränkten Klageantrag. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris) zugrunde lag. Gegenstand der Entscheidung war nämlich – anders als hier – der Widerruf einer rechtmäßigen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung und deren höhere Neufestsetzung.

39

2. Die Höhe der insgesamt erforderlichen Sicherheitsleistung hat der Beklagte auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei bemessen. Da die Sicherheitsleistung der Erfüllung der Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG dient, hat sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung an der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die Erfüllung dieser Pflichten durch die Behörde im Wege der Ersatzvornahme zu orientieren. Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher insoweit darauf, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 47).

40

Hiervon ausgehend ist die Prognose des Beklagten, die Entsorgungskosten beliefen sich voraussichtlich auf insgesamt 856.406 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, nicht zu beanstanden.

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a. Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde gegebenenfalls mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 48).

42

Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass hier die Gefahr besteht, dass sich nach einer Betriebseinstellung Abfälle aus den Mietenflächen und aus dem Lager für Ausgangsstoffe auf dem Betriebsgrundstück befinden und durch den Beklagten entsorgt werden müssen.

43

Der Einwand der Klägerin, die Abfälle könnten auf dem Grundstück verbleiben, da sich die von ihr betriebene Anlage auf dem Gelände einer Deponie befinde, geht fehl. Es liegt auf der Hand, dass die Ablagerung der Abfälle auf den von der Klägerin genutzten Flächen keine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, § 15 Abs. 2 KrWG darstellt. Das folgt schon daraus, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) abgelagert werden dürfen. Insoweit muss die Anlage für die Beseitigung (Ablagerung) der konkret in Rede stehenden Abfälle zugelassen sein. Das trifft auf das Betriebsgrundstück der Klägerin offensichtlich schon deshalb nicht zu, weil die Ablagerungsphase auf der Deponie Hochhalde B-Stadt seit mehreren Jahren beendet ist (vgl. http://www.laf-lsa.de/projekte/altdeponien/).

44

b. Im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Entsorgungskosten hat der Beklagte zu Recht auf die bei der Stilllegung potentiell lagernden Abfälle und insoweit auf die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge abgestellt. Dies entspricht der – nicht zu beanstandenden – Regelung Ziffer 3.1 Buchstabe a Satz 1 im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20. Januar 2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA 2005, S. 52), zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. Mai 2009 (MBl. LSA 2009, S. 398) – im Folgenden: Runderlass MLU –, der insoweit eine den Beklagten bindende und seine Prognose lenkende Verwaltungsvorschrift darstellt (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 45, 49), und ist sachgerecht, weil der konkrete Umfang der bei einer möglichen Betriebseinstellung auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle nicht vorhersehbar ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – Juris Rn. 42).

45

Da in der Anlagengenehmigung der Klägerin ausdrückliche Festlegungen zu den maximalen Lagermengen der einzelnen Abfälle nicht getroffen worden sind, hat der Beklagte diese auf der Grundlage der genehmigten Lagerflächen und der genehmigten Belegung dieser Flächen ermittelt bzw. – soweit die Genehmigung auch insoweit keine Regelungen enthält – auf die Mengen abgehoben, die unter Berücksichtigung des erlaubten Anlagenbetriebs maximal zu erwarten sind. Er hat zudem berücksichtigt, dass die von der Genehmigung des STAU vom 07. Februar 1995 in Bezug genommenen Anlagenbeschreibungen und der Lageplan Nr. 2.4 der Antragsunterlagen Genehmigungsinhalt geworden sind, die {B.} GmbH zudem unter dem 27. Mai/30. Juni 2003 bzw. dem 24. Mai 2004 Änderungen der Anlage angezeigt hat, aufgrund derer das Regierungspräsidium {C.} bzw. der Beklagte mit Bescheiden vom 16. Juli 2003 und vom 09. Juli 2004 festgestellt hatte, dass die angezeigten Änderungen keiner Genehmigung bedürfen, und dass die Klägerin berechtigt ist, ihre Anlage nicht nur im angezeigten, sondern auch im ursprünglich genehmigten Umfang zu betreiben, weil den Anzeigen der {B.} GmbH nicht zu entnehmen ist, dass auf die Genehmigung verzichtet werde, soweit die angezeigten Änderungen davon abweichen. Infolge dessen hat der Beklagte in seiner Prognose der potentiellen Entsorgungskosten auf den Anlagenbetrieb abgestellt, in dem die größten Abfallmengen bzw. die höchsten Entsorgungskosten zu erwarten sind. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dies entspricht vielmehr der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12. Mai 2012 – 4 A 358/10 HAL –).

46

Die insoweit konkret angestellte Berechnung des Beklagten ist nachvollziehbar und vertretbar und daher nicht zu beanstanden.

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aa. Der Beklagte hat die maximal zulässigen bzw. zu erwartenden Abfallmengen anhand des Lageplans Nr. 2.4 und der Anlagenbeschreibungen, die Inhalt der Genehmigung des STAU vom 07. Februar 1995 geworden sind, ermittelt und berücksichtigt, dass der Klägerin insoweit sechs Mietenplätze mit Abmessungen von je 145 m x 12 m genehmigt sind, auf denen Dreiecksmieten mit einer Höhe von maximal 1,8 m und einer maximalen Breite von 5 m errichtet werden dürfen. Mittels der mathematischen Formel für die Berechnung des Volumens eines Dreiecksprismas hat er insoweit zunächst das maximale Volumen je laufenden Meter – ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 15. Oktober 2012 – mit 4,5 m³ fehlerfrei errechnet. Sodann hat er das Volumen einer 145 m langen Miete mit 652,5 m³ zutreffend ermittelt (145 m x 4,5 m³/lfd. m). Unter Annahme einer durchschnittlichen Dichte der Abfälle von 0,7 t/m³, die die Beteiligten im Verfahren 4 A 358/10 HAL übereinstimmend angegeben haben, hat er im Weiteren eine Lagermenge von 456,75 t je Miete ermittelt (652,5 m³ x 0,7 t/m³). Da auf einem 12 m breiten Mietenplatz zwei Mieten mit einer maximalen Breite von 5 m Platz finden und insgesamt sechs Mietenplätze genehmigt sind, hat der Beklagte schließlich eine potentielle Lagermenge auf den Mietenplätzen von 5.481 t prognostiziert (456,75 t x 2 x 6). Das ist plausibel. Da für die 75 m x 100 m große Lagerfläche für Ausgangsstoffe keine Belegungsvorgaben in der Genehmigung des STAU vom 07. Februar 1995 enthalten sind, hat der Beklagte insoweit die maximal zu erwartende Abfallmenge mit dem Doppelten der auf den Mietenplätzen zulässigen Abfallmenge (5.481 t x 2 = 10.962 t) angenommen. Auch dies ist vertretbar und wird von der Klägerin nicht substantiiert (als überhöht) in Frage gestellt.

48

bb. Im Folgenden hat der Beklagte berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrer Anlage sowohl kommunale als auch industrielle Klärschlämme behandeln darf und diese nach den Jahresübersichten der Rechtsvorgängerin Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 im Verhältnis von etwa 75 % zu 25 % durchgesetzt worden seien. Daran anknüpfend hat der Beklagte sodann angenommen, dass die auf den Mietenflächen potentiell lagernden Abfälle zu 75 % auf kommunale Klärschlämme (5.481 t x 75 % = 4.110,75 t) und zu 25 % auf industrielle Klärschlämme und Abfälle (5.481 t x 25 % = 1.370,25 t) entfielen. Für die kommunalen Klärschlämme hat er einen Entsorgungspreis von 21 Euro/t (4.110,75 t x 21 Euro/t = 86.325,75 Euro) und für die industriellen Klärschlämme und Abfälle von 70 Euro/t (1.370,25 t x 70 Euro/t = 95.917,50 Euro) angesetzt.

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Auch die Annahme derartiger Entsorgungspreise ist vertretbar. Der Beklagte hat insofern entsprechend Ziffer 3.2 des Runderlasses des MLU die vom Landesamt für Umweltschutz (LAU) erarbeitete und jährlich fortzuschreibende Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten (für das Jahr 2011) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Da in der Anlage der Klägerin verschiedene Abfälle angenommen und zu Mieten aufgesetzt werden können, hat er aus den vom LAU ermittelten Kosten für die einzelnen Abfallarten einen Durchschnittspreis gebildet und diesen im Hinblick darauf, dass die Klärschlämme mit Zuschlagstoffen versetzt zu Mieten aufgesetzt werden und insoweit mehr oder weniger angerottet sind, vermindert. So hat er zum einen die vom LAU ermittelten durchschnittlichen Entsorgungskosten für kommunale Klärschlämme (ASN 19 08 05) von 27,- Euro/t auf 21 Euro/t reduziert. Zum anderen hat er für die Mieten mit industriellen Klärschlämmen und Abfällen berücksichtigt, dass die Entsorgungskosten für die von der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2011 behandelten industriellen Klärschlämme und Abfälle nach der Übersicht des LAU zwischen 28,90 Euro/t und 313 Euro/t gelegen haben und den insoweit angenommenen Durchschnittspreis von 90 Euro/t auf 70 Euro/t reduziert.

50

cc. Die potentiellen Entsorgungskosten für die im Inputlager lagernden Abfälle hat der Beklagte ermittelt, indem er zunächst angenommen hat, dass je 20 % der Abfälle auf kommunale bzw. industrielle Klärschlämme und 60 % auf Zuschlagstoffe entfielen. Sodann hat er für den kommunalen Klärschlamm den vom LAU ermittelten durchschnittlichen Entsorgungspreis von 27 Euro/t angesetzt und einen Betrag von 59.194,80 Euro errechnet (10.962 t x 20 % x 27 Euro/t). Die potentiellen Entsorgungskosten für die industriellen Klärschlämme und Abfälle hat er ermittelt, indem er wegen der großen Unterschiede der in der Übersicht des LAU für die einzelnen Abfallarten dargestellten durchschnittlichen Entsorgungskosten einen Durchschnittspreis einerseits für die Abfälle mit den höheren und andererseits für die Abfälle mit den geringeren Entsorgungskosten bildete. Insoweit hat er für die erste Kategorie (ASN 13 05 01*, 15 01 10*, 15 02 02*, 05 01 06*) im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Kosten je Abfallart zwischen 120 Euro/t und 313 Euro/t betrügen, einen Preis von 212 Euro/t angesetzt und mit 10 % der Lagermenge vervielfacht (10.962 t x 10 % x 212 Euro/t = 232.394,40 Euro). Für die zweite Kategorie (ASN 02 01 01, 02 02 01, 03 03 10, 10 01 01, 19 01 12, 19 09 02, 10 08 07*, 19 08 11*, 19 08 12, 19 08 13*, 19 08 14, 13 05 03, 04 02 20, 04 01 06, 04 01 07) hat der Beklagte einen Durchschnittspreis von 37 Euro/t im Hinblick auf die von 28,90 Euro/t bis 60 Euro/t reichende Spanne der durchschnittlichen Entsorgungskosten für die einzelnen Abfallarten angenommen und ebenfalls mit 10 % der Lagermenge multipliziert (10.962 t x 10 % x 37 Euro/t = 40.559,40 Euro). Schließlich hat er für die Zuschlagstoffe (ASN 02 03 99, 03 01 01, 03 01 05, 03 03 01, 15 01 03, 17 02 01, 19 08 02, 19 09 01, 20 01 38, 20 02 01) durchschnittliche Entsorgungskosten in Höhe von 27 Euro/t angenommen, da sich die seitens des LAU ermittelten durchschnittlichen Entsorgungskosten für die einzelnen Abfallarten zwischen 18,50 Euro/t und 50 Euro/t bewegten, und mit 60 % der Lagermenge multipliziert (10.962 t x 60 % x 27 Euro/t = 177.584,40 Euro). Auch dies ist plausibel und nicht zu beanstanden.

51

Soweit die Klägerin geltend macht, die vom Beklagten zugrunde gelegten Entsorgungspreise seien überhöht, vermag sie damit die Vertretbarkeit der Prognose des Beklagten nicht zu erschüttern. Zwar sieht der Runderlass MLU in Ziffer 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin aber nicht erbracht. Unmaßgeblich ist insoweit, zu welchen Preisen sie selbst einzelne Abfallarten zur Entsorgung annimmt. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin gegebenenfalls nach ausführlicher Sondierung des Markts und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin gegebenenfalls unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 50).

52

Soweit die Klägerin meint, der Beklagte könne im Falle der Betriebseinstellung eine kostengünstige Abfallbeseitigung erreichen, indem die (zu Mieten aufgesetzten) Abfälle liegen gelassen würden, bis sie zu Dünger verrottet seien, bzw. indem die Tätigkeit der Klägerin bezüglich der in der Anlage vorhandenen Abfälle weitergeführt werde, greift dies ebenfalls nicht durch. Maßgeblich sind die potentiellen Entsorgungskosten, die für die Abfälle im Zeitpunkt ihrer Anlieferung aufzuwenden sind. Dies folgt aus der bezweckten präventiven Durchsetzung der Nachsorgepflichten nach der Betriebseinstellung und damit auch nach der Einstellung von Abfallbehandlungen (OVG Münster, Beschluss vom 02. Februar 2011 – 8 B 1675/10 – Juris Rn. 39). Es ist zudem nicht Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Klägerin nach deren Betriebsaufgabe fortzuführen, sei es auch nur durch mehrmonatiges „Liegenlassen“ der zu Mieten aufgesetzten Abfälle, bis deren Verrottungsprozess abgeschlossen ist.

53

dd. Der Ansatz von Transportkosten in Höhe von 10 Euro/t (insgesamt 164.430 Euro) gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlass (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 61). Dass die Klägerin mit ihren Abnehmern teilweise die Abholung des Fertigkomposts vereinbart hat, steht dem nicht entgegen. Im Falle der Betriebseinstellung der Klägerin und einer notwendigen Entsorgung der Abfälle durch den Beklagten greifen derartige Vereinbarungen nicht, so dass der Transport der zu entsorgenden Abfälle zum jeweiligen Entsorger bzw. die dafür notwendigen Kosten ebenfalls mittels Sicherheitsleistung abzusichern ist. Ungeachtet dessen steht im Falle der Betriebseinstellung zudem nicht die Abholung des Fertigkomposts, sondern der noch unbehandelten Abfälle bzw. der Abfälle, deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, in Rede.

54

ee. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Sicherheitsleistung auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Dass die Klägerin oder ein Insolvenzverwalter vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht dem nicht entgegen, denn die Sicherheitsleistung soll gerade den Fall abdecken, dass weder die Klägerin noch ein Insolvenzverwalter die Beseitigung der Abfälle vornimmt, sondern dies durch den Beklagten erfolgen muss. Dieser ist aber im Falle des Tätigwerdens nicht umsatzsteuerbefreit. Dass das im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen die Umsatzsteuer wiederum an den Staat abführen muss, ändert nichts daran, dass dem Beklagten diese Kostenposition entsteht und er daher insoweit eine Sicherheit verlangen kann.

55

c. Dem Antrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Entsorgungskosten im Sicherungsfall einen Betrag von 45.000 Euro nicht übersteigen, war nicht nachzugehen. Da dem Beklagten bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme obliegt, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens ein ungeeignetes Beweismittel (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104.89 – Juris Rn. 9).

56

3. Die vom Beklagten beabsichtigte Anrechnung der bereits bestandskräftig festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 Euro brutto ist indes insoweit missglückt, als der Beklagte lediglich eine Netto-Sicherheitsleistung von 36.450 Euro angenommen hat, indem er von dem festgesetzten Bruttobetrag (45.000 Euro) 19 Prozent (8.550 Euro) abgezogen hat. Dies ist mathematisch fehlerhaft, da die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf den Nettobetrag zu entrichten und nicht als Abzugsposten vom Bruttobetrag zu verstehen ist. Richtigerweise entspricht der Bruttobetrag 119 % des Nettobetrags, weshalb die bereits festgesetzten 45.000 Euro brutto 37.815,13 Euro zuzüglich (19 %) Umsatzsteuer enthalten.

57

Von der sich nach der nicht zu beanstandenden Prognose des Beklagten ergebenden Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 856.406,25 Euro (86.325,75 Euro + 95.917,50 Euro + 59.194,80 Euro + 232.394,40 Euro + 40.559,40 Euro + 177.584,40 Euro + 164.430 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer sind daher 37.815,13 Euro zuzüglich Umsatzsteuer aufgrund der bestandskräftigen Festsetzung durch Bescheid vom 09. September 2010 in der Gestalt der Änderung vom 12. März 2012 anzurechnen, so dass sich eine Sicherheitsleistung von 818.591,12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ergibt. In dem darüber hinausgehenden Umfang ist Ziffer 1. der nachträglichen Anordnung des Beklagten vom 06. Februar 2013 hingegen rechtswidrig und aufzuheben. Dem entsprechend sind auch die unter Ziffer 2. der nachträglichen Anordnung angegebenen fünf Teilbeträge auf 163.718,22 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu kürzen.

58

III. Die Entscheidung des Beklagten über die Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung und die Modalitäten der Erbringung ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Klägerin in Übereinstimmung mit Ziffer 5. des Runderlasses MLU die Sicherungsmittel des § 232 BGB zur Wahl gestellt und entsprechend Ziffer 4.5 des Runderlasses MLU die Möglichkeit eingeräumt, die Sicherheitsleistung in fünf gleichen Raten über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zu erbringen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zur Erbringung der Sicherheitsleistung auch durch die gewährte Ratenzahlung nicht in der Lage, macht dies die Forderung nicht unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Vielmehr obliegt es ihr, ihren Betrieb so zu führen und gegebenenfalls einzuschränken, dass die notwendigen Sicherheiten aufgebracht werden können.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Höhe der von ihr geforderten Sicherheitsleistung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage und eines Zwischenlagers.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der (…) GmbH und Co. KG. Dieser erteilte der Beklagte auf Antrag unter dem 22.06.2007 eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t festen Abfällen und ca. 100 t flüssigen Abfällen sowie zur Erweiterung des Abfallartenkataloges. Unter Ziff. III 1.5 der Genehmigung verpflichtete der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. in Höhe von 255.800,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Sicherheitsleistung sollte aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden können. Mit dem Betrieb der Anlage durfte erst begonnen werden, wenn die zu hinterlegende und mit der zuständigen Abfallbehörde abgestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist, und eine Kopie des Hinterlegungsscheins dem Landesverwaltungsamt vorliegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte in begründeten Fällen an die Bedingungen des Marktes angepasst werden können. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

3

Die Klägerin erwarb mit Wirkung vom 07.11.2007 die von der Änderungsgenehmigung betroffene Teilanlage von der (...) GmbH und Co. KG und zeigte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 06.11.2007 an. Unter dem 10.12.2007 bestätigte der Beklagte den Eingang dieser Anzeige und wies die Klägerin darauf hin, dass mit dem Betreiberwechsel sämtliche Rechte und Pflichten gemäß den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides von ihr einzuhalten seien. Unter dem 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

4

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit zwei Schreiben aus dem März 2008 darauf hingewiesen hatte, dass sie nach dem Betreiberwechsel nunmehr verpflichtet sei, die im Bescheid vom 22.06.2007 geforderte Sicherheitsleistung zu entrichten, wandte sich die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2008 an den Beklagten und beantragte, den Bescheid vom 22.06.2007 in Ziff. III. 1.5 dahingehend abzuändern, dass nur noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von max. 100.000,- € zzgl. MwSt. zu hinterlegen sei. Zur Begründung führte die Klägerin aus, zwar seien die seinerzeit zugrunde gelegten Mengen zutreffend, jedoch nicht die angenommenen Kosten für die Entsorgung. Nach ihrem Kenntnisstand fielen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE) Kosten in Höhe von 40,00 € pro Tonne in der Deponieklasse 3 an. Selbst wenn man annehme, dass noch eine Behandlung erforderlich sei, um die Deponieklasse 3 zu erreichen, so fielen hierfür maximal weitere 10,00 €/t an. Gleiches gelte für eventuell noch erforderliche Gutachten, die ebenfalls mit maximal 10,00 €/t zu Buche schlügen. Folglich sei ein Ansatz von 60,00 €/t statt von 150,00 €/t als Sicherheitsleistung angemessen und ausreichend. Hinsichtlich der nicht gefährlichen Abfälle sei mit Kosten vom maximal 15,00 €/t statt der veranschlagten 40,00 €/t zu rechnen.

5

Mit Datum vom 19.06.2008 lehnte der Beklagte die Änderung der Nebenbestimmung in Ziff. III. 1.5 zum Bescheid vom 22.06.2007 ab. Es bestehe kein rechtliches Interesse an einer Bescheidung, der Bescheid sei bestandskräftig. Die Sicherheitsleistung entspreche zudem in ihrer Höhe den gängigen regelmäßig anfallenden Entsorgungskosten im Land Sachsen-Anhalt.

6

Mit am 14.07.2008 beim Verwaltungsgericht Halle eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2008 erhoben und die Reduzierung der Sicherheitsleistung begehrt.

7

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz hat der Beklagte die Sicherheitsleistung mehrfach neu festgesetzt.

8

Mit Bescheid vom 15.09.2009 bestimmte der Beklagte unter Ziff. I:

9

„Der Ihren Antrag auf Reduzierung der Sicherheitsleistung ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, AZ. (…) wird hinsichtlich der vollumfänglichen Ablehnung aufgehoben und wie folgt geändert:

10
1. Ihrem Antrag wird insoweit entsprochen als die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, AZ: (…) gefasste Nebenbestimmung bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung aufgehoben und nunmehr in Höhe von 242.641 Euro festgesetzt wird.“
11

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 VwVfG aufzuheben. Auch sehe die Genehmigung vom 22.06.2007 ausdrücklich die Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Markterfordernisse vor. Zur Bestimmung der Höhe sei auf die vom Landesamt für Umweltschutz erarbeitete und jährlich fortgeschriebene Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten zurückzugreifen. Er verwies insoweit auf die als Anlage beigefügte Übersicht der Abfallentsorgungskosten aus dem Jahre 2008. Die Klägerin habe demgegenüber keine geringeren Entsorgungskosten nachgewiesen. Im Einzelnen berechnete der Beklagte für den Abfall-Input für gefährliche Abfälle (800 Tonnen) 63,00 € pro Tonne, d. h. 50.400,00 €, für nicht gefährliche Abfälle (1.050 Tonnen) je 50,00 € pro Tonne, d. h. 52.500,00 €. Für den Output-Abfall berechnete der Beklagte für gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 64,00 € pro Tonne, d. h. 32.000,00 € und für nicht gefährliche Abfälle (500 Tonnen) je 71,00 € pro Tonne, d. h. 35.500,00 €. Zu den so ermittelten Entsorgungskosten in Höhe von 170.400,00 € addierte der Beklagte Transportkosten in Höhe von 28.500,00 € (2.850 t x 10,00 €/t) und Analytikkosten in Höhe von 5.000,00 € (5 x 1.000,00 €). Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38.741,00 € ergab sich damit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 242.641,00 €.

12

Diesen Bescheid hat die Klägerin in das gerichtliche Verfahren einbezogen und zunächst einen Antrag auf Neuverbescheidung angekündigt.

13

Mit Bescheid vom 09.11.2010 setzte der Beklagte die Sicherheitsleistung erneut anders fest:

14

„Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nachfolgend LVwA) vom 19. Juni 2008, Az. (…), i.d.F. des Bescheids des LVwA vom 15.09.2009, Az: (…) wird wie folgt geändert:

15
1. Die unter Abschnitt III, Ziff. 1.5 des Genehmigungsbescheides des LVwA vom 22.06.2007, Az; (…) gefasste Nebenbestimmung wird bezogen auf die Höhe der Sicherheitsleistung angepasst und diese wird nunmehr auf einen Betrag von 385.950,- € zzgl. MwSt festgesetzt.
16
2. Die Fa. A. trägt die Kosten des Anpassungsverfahrens.“
17

Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid vom 22.06.2007 sei bestandskräftig. Wegen des „fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe d. J.“ sei eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung notwendig. Die „Verböserung“ sei auch im Klageverfahren noch zulässig, sie halte sich innerhalb des durch die Klägerin vorgegebenen Streitgegenstandes. Er verfolge damit das Ziel, eine korrekt ermittelte Sicherheitsleistung festzusetzen. Es seien hier mangels spezialgesetzlicher Regeln im BImSchG die allgemeinen Regeln über Rücknahme und Widerruf zu beachten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer einen belastenden Verwaltungsakt anfechte. Ferner sehe die Änderungsgenehmigung ausdrücklich die Anpassung an geänderte Marktverhältnisse vor. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes vom 20.01.2005 und der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes vom 01.03.2010 in Anwendung der jährlichen Berichte des LAU zu bestimmen. Die Klägerin habe wiederum keine anderen Preise belegt.

18

Im Bescheid erläuterte er die Berechnung wie folgt:

19

Input

                                   

gefährlicher Abfall:

        

750 Tonnen x 120 €/Tonne

        

 90.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

 15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

 1.050 Tonnen x 119 €/Tonne

        

 124.950 €

Abfall der ASN 06 13 03

        

 229.950 €

Abfall Output:

                                   

gefährlicher Abfall

        

500 Tonnen x 115 €/Tonne

        

 57.500 €

Abfall der ASN 19 02 04*

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 130 €/Tonne

        

  65.000 €

Abfall der ASN 19 02 03

                          

 122.500 €

20

Hinsichtlich der Transportkosten und der Analytikkosten verblieb es bei den ursprünglich angenommenen Kosten in Höhe von insgesamt 28.500,- €.

21

Im Zuge der Erläuterung der Neufestsetzung mit Schriftsatz vom 26.01.2011 hat der Beklagte die geforderte Sicherheitsleistung auf 379.000,00 € verringert, was er wie folgt erklärt hat:

22

„Input mit Mengenbegrenzung der ASN 07 01 08*1:

        

gefährlicher Abfall:

        

1.200 Tonnen x 120 €/Tonne

        

144.000 €

Abfall der ASN 07 01 08*

        

 50 Tonnen x 300 €/Tonne

        

15.000 €

nicht gefährlicher Abfall:

        

1.050 Tonnen x 100 €/Tonne

        

105.000 €

                                   

264.000 €

Output

                                   

nicht gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 60 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 03 zugrunde gelegt)

30.000 €

gefährlicher Abfall:

        

500 Tonnen x 90 €/Tonne

                 

(Durchschnittswert der ASN 19 02 04* zugrunde gelegt)

 47.500 €

                                   

77.500 €

Sonstige Kosten

                                   

Transportkosten:

        

3.300 Tonnen x 10 €/Tonne

        

33.500 €

Analytikkosten:

        

 5 x 1.000 €

        

  5.000 €.“

23

Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, die Entsorgungskosten seien der LAU-Tabelle des Jahres 2010 entnommen. Für die Abfälle mit der ASN 190203 und ASN 190204* ergäben sich die angenommenen Entsorgungskosten aus der Bildung von Durchschnittswerten, wobei er die Werte aus den LAU-Tabellen nicht miteinbezogen habe; er habe sich vielmehr an eigenen Ermittlungen orientiert. Dabei habe er Preise von Unternehmen in Brandenburg, Niedersachsen und aus Sachsen-Anhalt berücksichtigt und einen Durchschnittswert gebildet. Auch die Kosten der MDSE mbH seien berücksichtigt, wobei hier die für die Beseitigung in der höchsten Deponieklasse anfallenden Kosten anzusetzen seien, da bei einer Ersatzvornahme im schlechtesten Fall entsprechend dem Schadstoffgehalt dieser Abfälle eine Entsorgung nur dort in Betracht komme. Ferner habe er von der Annahme ausgehend, dass die zu entsorgenden Abfälle der genannten ASN nicht deponiert werden können, weil z. B. die Schwermetallgehalte bzw. die eluierbare Organik zu hoch sind, einen zweiten Entsorgungsweg ermittelt, nämlich die Verbringung in den Untertageversatz. Für diesen Entsorgungsweg lägen Angaben der Fa. D. GmbH, D-Stadt vor. Schließlich habe man die bisher angesetzte Lagermenge für den Input-Bereich hinsichtlich der gefährlichen Abfälle korrigieren müssen. Der Lagermenge müssten 450 Tonnen gefährliche Abfälle der Lagerbereiche LI 03/LI 04 hinzugefügt werden. Zuzüglich der Lagerbereiche SI 04 mit 250 Tonnen sowie der Abfälle der Lagertanks TI mit 100 Tonnen ergebe sich eine Gesamtlagermenge für gefährliche Abfälle im Input-Bereich von 1.250 Tonnen.

24

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte erklärt, er ändere den Bescheid vom 09.11.2010 dahingehend, dass nunmehr eine Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € festgesetzt werde.

25

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angesetzten Entsorgungskosten seien zu hoch. Sie entsorge auf landeseigenen Deponien, so dass bei der Berechnung der Entsorgungskosten die Kosten dieser Deponien heranzuziehen seien. Insoweit hat sie auf eine Aufstellung der aktuellen Kosten der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft, der MDSE GmbH, verwiesen, wonach sich die Kosten im Oktober 2008 auf 7,- bis 8,- € pro Tonne beliefen. Unter Zugrundelegung eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ansatz zu bringenden Sicherheitszuschlages von 20 % sowie von Gutachterkosten und unter Berücksichtigung eines Investitionszuschlages sei davon auszugehen, dass 60,- € pro Tonne ausreichend seien. Soweit der Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2005 verweise, entfalteten derartige interne Weisungen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie könnten zwar Indizien für eine Verwaltungspraxis sein, von dieser dürfe aber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots und des Willkürverbots nicht zu Lasten Einzelner abgewichen werden.

26

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2008 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.09.2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 02.11.2010 sowie 09.11.2010 aufzuheben, soweit eine Sicherheitsleistung von mehr als 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wird.

28

Der Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er hat sich dazu auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen.

31

Mit Urteil vom 24.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 379.000,- € sei nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Berechnung des Beklagten sei der sein Ermessen lenkende Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2005 (MBl. LSA Nr. 7/2005 v. 21.02.2005), der die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung unter Ziff. 4.7 ausdrücklich zulasse. Dieser werde konkretisiert durch die „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV“ vom 01.03.2010. Die zulässige Höhe der Sicherheitsleistung richte sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die nach Betriebseinstellung der geplanten Abfallentsorgungsanlage zur Erfüllung der nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlichen Maßnahmen, nämlich der Sicherung, Entsorgung und Sanierung. Es sei von einer Lagermenge von 3.300 Tonnen auszugehen. Von geringeren Kosten könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszweckes verlässlich nachgewiesen hätte. Einen solchen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. In den von ihr beigebrachten Rechnungen vom 18.01.2010 bis 01.04.2010 fehle die Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten. Auch müssten nicht die niedrigsten heute feststellbaren Entsorgungskosten zugrunde gelegt werden, weshalb die Entsorgungskosten der MDSE nicht hätten vergleichend herangezogen werden müssen. Es sei eine Risikoprognose vorzunehmen und dabei vom ungünstigsten Fall auszugehen. Auch sei es im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft verlange. Die von der Klägerin angebotene handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellung sei nicht ausreichend. Im Übrigen sei diese Art der Sicherheitsleistung bereits in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 nicht vorgesehen.

32

Gegen das ihr am 20.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.05.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Berechnung der Sicherheitsleistung durch den Beklagten sei von dem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bzw. von der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des Landesverwaltungsamtes für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für die Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 nicht gedeckt. Der Beklagte habe nicht auf die Erhebung des Landesamtes für Umweltschutz zurückgegriffen, sondern vielmehr Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt, welche in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelt worden seien. Auf dieser Grundlage habe er auch den Durchschnittswert für die Abfälle ASN 190203 und ASN 190204* berechnet. Es verletze das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot, wenn der Beklagte im Einzelfall zu Lasten einzelner von diesen Weisungen abweiche. Entsprechend Ziff. 4.6 des Erlasses habe auch Veranlassung zur Außerachtlassung der Zahlen des LAU bestanden, da die Klägerin geringere Kosten für die Erfüllung des Sicherungszwecks „verlässlich“ nachgewiesen habe. Sie habe mit Schriftsatz vom 07.11.2008 dem Beklagten eine Ablichtung der Rechnungsaufstellung der landeseigenen Entsorgungsgesellschaft MDSE übersandt. Ferner habe sie mit Schreiben vom 13.04.2010 weitere Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 übersandt. Sie habe auch erläutert, dass es sich bei der Rechnung vom 01.02.2010 um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen handele, sich der Preis von 42,- € pro Tonne also hierauf beziehe. Sie habe auch erläutert, dass es sich dabei um den höchstmöglichen Entsorgungspreis handele, den die MDSE in Rechnung stelle. Im Hinblick auf die Rechnung vom 19.03.2010 habe sie ausgeführt, dass es sich um nicht gefährliches Material gehandelt habe und die Entsorgungskosten sich auf 10,- € pro Tonne beliefen. Sie habe ferner angegeben, dass die höchstmöglichen Kosten für nicht gefährliche Abfälle 30,- € pro Tonne bei der MDSE betrügen und insoweit auf die Rechnung vom 01.04.2010 verwiesen. Soweit das Gericht ausgeführt habe, eine betriebliche Rückstellung komme als Sicherheitsleistung bereits deshalb nicht in Betracht, weil dies nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 vorgesehen sei, habe es § 18 Abs. 3 Satz 4 der Deponieverordnung (DepV) übersehen, der ausdrücklich vorsehe, dass gebildete Rücklagen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszwecks erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen sind. Diese Vorschriften der Deponieverordnung gälten für nach § 12 BImSchG zu leistende Sicherheiten entsprechend.

33

Die Klägerin beantragt,

34

unter Änderung des angefochtenen Urteils vom 24.03.2011 die Bescheide des Beklagten vom 15.09.2009 und 09.11.2010 in Gestalt der Änderung vom 24.03.2011 aufzuheben, soweit darin eine Sicherheitsleistung von über 100.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Er trägt dazu vor: Nach dem Willen des Erlassgebers und dem Wortlauf von Ziff. 3.2. Satz 2 des Runderlasses des MLU vom 20.01.2005 - 31.2 - 44002 und der „2. Fassung der Handlungsempfehlung des LVWA für die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Vollzug des BImSchG für Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV“ vom 01.03.2010 solle die Übersicht des LAU lediglich als eine (ergänzende) Handlungshilfe zur Ausübung des Ermessens und nicht eine verbindliche abschließende Vorgabe zur Regelung eines jeden Einzelfalls darstellen. Somit ergebe sich weder aus der Abweichung von den Werten für die durchschnittlichen Entsorgungskosten aus der Übersicht des LAU noch aus dem Vortrag der Klägerin, es seien in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ermittelte Entsorgungskosten in die Berechnung eingestellt worden, eine ermessensfehlerhafte Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung. Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sei eine Risikoprognose vorzunehmen und es sei vom schlechtest möglichen Fall auszugehen. Es sei auch zu beanstanden, dass die Klägerin in ihren Rechnungen vom 18.01. bis 01.04.2010 eine Zuordnung der Entsorgungskosten auf einzelne Abfallarten nicht vorgenommen habe. Es entspreche der gerichtlich nie beanstandeten Verwaltungspraxis des Beklagten, sich bei der Kalkulation der Höhe der Sicherheitsleistung grundsätzlich an der Übersicht des LAU zu orientieren und lediglich in Einzelfällen, in denen die vom LAU ermittelten Zahlen nicht nachvollzogen werden könnten, auf besseres Zahlenmaterial zurückzugreifen. Es spreche auch nicht für die Unzumutbarkeit der Höhe der Sicherheitsleistung, dass das Angebot der MDSE günstiger sei. Auch aus dem Verweis auf Ziff. 4.6 des Runderlasses ergebe sich kein rechtlich relevanter Widerspruch. Vielmehr habe beim verlässlichen Nachweis geringerer Entsorgungskosten durch die Klägerin eine weitere Fallgruppe vorgelegen, um ggf. durch den Beklagten von den Zahlenwerten der Übersicht des LAU abweichen zu können. Diese Voraussetzungen hätten indes nicht vorgelegen. Er folge auch nicht der Auffassung, Rückstellungen könnten als Sicherheiten dienen. Vielmehr seien Rückstellungen kein Sicherungsmittel, sondern im Wesentlichen ein bilanztechnisches Mittel zur Erfassung von Verbindlichkeiten.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

40

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 – m. w. N., nach juris).

41

II. Die Klage ist teilweise begründet.

42

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.09.2009. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

43

1.1. Die die Sicherheitsleistung aus dem Bescheid vom 22.06.2007 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens abändernde Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG a.F. Danach kann zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

44

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. liegen vor. Bei der von der Klägerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Sätze 1, 3 BlmSchG i.V.m. Nr. 8.7 Spalte 1, Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und 8.12 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV).

45

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG a.F. hat die Behörde dem Grunde nach sowie über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nach Ermessen zu bestimmen. Das verlangt, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Im Interesse einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis darf das Ermessen durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden, die die Behörde, vorbehaltlich wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalls, intern binden und bei entsprechender Umsetzung deren eigene Ermessensausübung ausmachen (vgl. OVG NW, Urt. v. 09.11.2006 - 20 D 25/06.AK -, nach juris). Bei dem Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20.01.2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA Nr. 7/2005) auf den der Beklagte seinen Bescheid vom 15.09.2009 gestützt hat, handelt es sich auch im Hinblick auf die Höhe der zu fordernden Sicherheitsleistung um eine solche ermessenslenkende Vorschrift. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung für Abfallbehandlungsanlagen bestimmen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 7 C 44/07 -, BVerwGE 131, 11, NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009 - 12 LB 344/07 - UPR 2010, 151, OVG NW, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei Abfallentsorgungsanlagen das besondere Risiko, dass im Falle der Insolvenz hohe Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BlmSchG anfallen, weil Abfälle normalerweise einen negativen Marktwert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Der Betreiber der Anlage erhält in der Regel ein Entgelt für die Annahme des Abfalls, bei der weiteren Entsorgung (Lagerung/Behandlung) der Abfälle entstehen hingegen Kosten. Diese Kosten muss im Falle der Insolvenz - bei fehlender Sicherheit - die öffentliche Hand tragen, ohne dass ihr die Entgelte, die der Unternehmer erhalten hat, zur Verfügung stünden. Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Satz 2 BlmSchG ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.). Dass der Beklagte zu Recht eine Sicherheitsleistung dem Grunde nach gefordert hat, ist unter den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.

46

1.2. Die im Bescheid vom 15.09.2009 auf 255.800,- € festgesetzte Sicherheitsleistung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Über die Höhe der Sicherheitsleistung trifft § 12 Absatz 1 Satz 2 BlmSchG keine Aussage. Maßgebend hierfür sind die zu erwartenden Kosten etwaiger Ersatzvornahmen. Diese wiederum hängen von Art und Umfang der Anlage und ihres voraussichtlichen Betriebes ab (Czayka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Auflage, 165. Aktualisierung [Stand Oktober 2011] § 12 RdNr. 52).

47

Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Urt. d. erk. Senats v. 12.05.2011 - 2 L 239/09 -, juris zu einer vergleichbaren Rechtslage; OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011 - 8 B 1675/10 -, UPR 2011, 195). Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Sicherheit ist nur daraufhin überprüfbar, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (so auch: OVG NW, Beschl. v. 02.02.2011, a.a.O.).

48

Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde ggf. mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden. Vorliegend besteht die Gefahr, dass nach einer Betriebseinstellung die Abfälle aus dem Input- und Outputlager sich noch auf dem Betriebsgrundstück befinden und von dem Beklagten beseitigt werden müssen.

49

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten konnte der Beklagte den Erlass des Landesamts für Umweltschutz – LAU – vom 20.01.2005 zugrunde legen, der insoweit ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften enthält. Der Runderlass sieht in Ziff. 3.1 unter lit. a) vor, dass die Höhe der Sicherheitsleistung u. a. bestimmt wird durch Entsorgungskosten für die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge, einschließlich eventuell bestehender Bereitstellungslager im Ein- und Ausgang. Dabei sollen abfallartspezifische Entsorgungskosten zugrunde gelegt und die Kosten für Analytik, Verpackung, Transport u.ä. berücksichtigt werden. Weiter heißt es unter Ziff. 3.2: „Die Sicherheitsleistung soll ihrer Höhe nach mindestens die Entsorgungskosten der bei Stilllegung potentiell lagernder Abfälle abdecken (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG). Das Landesamt für Umweltschutz erarbeitet eine Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten, die als Handlungs- und Bemessungsgrundlage genutzt werden kann und einmal jährlich fortgeschrieben wird.“ Diese Regelungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Höhe der Sicherheitsleistung insbesondere die Entsorgungskosten für die maximal genehmigten Abfälle und ein Zuschlag von 10 bis 20 % für Analyse-, Umschlag-, Transportkosten und Unvorhergesehenes zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008, a.a.O., Rdnr. 41).

50

Soweit die Klägerin meint, es müssten alleine die von ihr vorgetragenen Zahlen der Mitteldeutschen Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH aus S. – MDSE – zugrunde gelegt werden, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar sieht die Verwaltungsvorschrift in Ziff. 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Dies ist der Klägerin indes nicht gelungen.

51

Zum einen nennt sie nur die Preise der Entsorgung von einem Unternehmen. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin ggf. nach ausführlicher Sondierung des Marktes und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin ggf. unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.11.2009, a.a.O.).

52

Zum anderen werden die von der Klägerin genannten Preise nicht nach Abfallarten aufgeschlüsselt. Die mit Schriftsatz vom 07.11.2008 vorgelegte Rechnung enthält keine Angaben zur Abfallnummer, als „Sorte“ wird „Immobilisat“ angegeben. Auch die vorgelegte Rechnung vom 01.04.2010 mit der Rechnungsnummer 367084 enthält keinerlei numerische Angaben zur Abfallart, sondern unter der Rubrik „Sorte“ die Angabe „Immobilisierung“. In einer weiteren Rechnung vom 01.04.2010, Rechnungsnummer 367108, wird die „Sorte“ mit „vorgemischte Abfälle“ angegeben. Auch die Rechnungen vom 15.03.2010 und vom 18.01.2010 enthalten jeweils nur eine dieser Angaben. Da sich die Preishöhe in den Rechnungen indes selbst dann unterscheidet, wenn die gleiche Abfallsorte angegeben wird, nämlich bspw. einmal 30,- €/t „vorgemischte Abfälle“ und einmal 42,- €/t „vorgemischte Abfälle“, ist davon auszugehen, dass hier unterschiedliche Arten von Abfall geliefert worden sind. Die Angaben der Klägerin zur Erläuterung der Rechnungen führen insoweit auch nicht weiter. Sie vermag mit den vorgelegten Rechnungen ihre Behauptungen nicht zu belegen. Es ist ferner nicht ersichtlich, ob auch der bei der Klägerin gelagerte und noch nicht von ihr behandelte Abfall (sog. Input) zu den von ihr genannten Kosten entsorgt werden könnte.

53

Im Einzelnen gilt in Bezug auf die Höhe der im Bescheid vom 15.09.2009 festgesetzten Höhe der Sicherheitsleistung folgendes:

54

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte 50.400,- € als Sicherheitsleistung für 800 t gefährlichen Abfall in Ansatz bringt und dabei 63,- € pro Tonne zugrunde legt. Ausweislich der Antragsunterlagen für die Änderungsgenehmigung handelt es sich bei dem gefährlichen Abfall bspw. um Abfälle der Abfallarten ASN 12 01 14 (Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten) und ASN 12 01 20 (gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten) zugrunde. Diese Abfallarten sind auch von der Änderungsgenehmigung erfasst. Für diese Abfallarten sieht die vom Beklagten als Anlage zum Bescheid vom 15.09.2009 beigefügte Übersicht des Landesamtes für Umweltschutz für das Jahr 2008 einen durchschnittlichen Preis von 120,- € (ASN 12 01 14) bzw. 55,- € (ASN 12 01 20) vor. Auch die angenommene Menge ist nicht zu beanstanden. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass für gefährliche Abfälle im Input-Bereich die Lagerbereiche LI 03 und LI 04 mit einer maximalen Lagermenge von je 450 t vorgesehen sind, d.h. im ungünstigsten Fall mit einem Volumen von 900 t zu rechnen ist. Zwar hat der Beklagte 50 t der Lagerflächen LI 03 und LI 04 für die Abfallart ASN 07 01 08 vergeben, dennoch bleiben bei richtiger Betrachtung noch 850 t für die Abfallarten 12 01 14 und 12 01 20 auf diesen Lagerflächen.

55

Bei den vom Beklagten berechneten 52.500,- € für 1.050 t nicht gefährlichen Abfall im Anlageninput legt der Beklagte den Preis von 50,- €/t zugrunde. Diese Berechnung ist weder der Menge noch dem Preis nach zu beanstanden. Im Inputlagerbereich besteht eine Kapazität von 1.050 t. Unter Berücksichtigung der in der LAU-Tabelle von 2008 genannten Preise ist die Prognose von Kosten in Höhe von 50,- € /t zutreffend.

56

Ausweislich der Antragsunterlagen können im Lagerbereich LI 01 mit einer Kapazität von 300 t bspw. die Abfallarten ASN 17 08 02 (Baustoffe auf Gipsbasis), 19 02 06 (Schlämme aus chemisch-physikalischer Behandlung) und 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen) anfallen. Diese sind auch von der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 erfasst. Nach der Übersicht des LAU aus dem Jahre 2008 würden hierfür, 25,- € (ASN 17 08 02), 48,50 € (ASN 19 02 06) oder 130,- € (ASN 19 02 03) pro Tonne anfallen.

57

Auch im Lagerbereich LI 02 mit 450 t Kapazität können nicht gefährliche Abfälle gelagert werden. Der höchste dort mögliche Preis von 60,- € pro Tonne entfällt auf die dort nach den Antragsunterlagen vorgesehene Abfallart mit der Nummer 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen). Im Übrigen schwanken die Preise für die Abfallarten dort zwischen 55,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 12 01 15 (Bearbeitungsschlämme) und 30,- € pro Tonne für die Abfallart Nr. 10 10 08 (Gießformen und -sande).

58

In der Silolagerung SI 02 mit einer Kapazität von 70 t ist der höchste mögliche Entsorgungspreis 46,80 € pro Tonne für die Abfallart 01 04 10 (staubende und pulvrige Abfälle). Die Lagerkapazität von Silo SI 03 kann weiter hinzugerechnet werden, nämlich 230 t. Die höchsten Entsorgungskosten verursacht dort die Abfallart 19 10 04 (Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen die unter 19 10 03 fallen), die ausweislich der LAU-Tabelle bei 60,- €/t liegen. Geringere Kosten, nämlich 46,80 €/t verursacht dort die Abfallart 10 09 14 (Abfälle von Bindemitteln).

59

Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der Beklagte im Anlagenoutput für den nicht gefährlichen Abfall der Abfallnummer ASN 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Stoffen bestehen) 32.000,- € berechnet, nämlich 500 t à 64,- €. Der angenommene Preis ist geringer als derjenige der LAU-Tabelle, der bei 130,- €/t liegt. Die Nichtanwendung dieser Werte belastet die Klägerin somit nicht. Gegen die zugrunde gelegte Menge von 500 t kann wegen des genehmigten Abfalldurchsatzes kein Einwand erhoben werden, sie ergibt sich zudem aus der Größe des Zwischenlagers, welches für diese Outputabfallart eine Menge von 500 t vorsieht.

60

Auch die in Ansatz gebrachte Sicherheitsleistung von 35.500,- € für 500 t der Abfallart ASN 19 02 04 (vorgemischte Abfälle, die wenigstens eine gefährlichen Abfall enthalten) begegnet keinen Bedenken. Die LAU-Tabelle aus dem Jahre 2008 sieht hierfür 115,- € vor. Auch insoweit ist, die angenommene Menge nicht zu beanstanden; auch gehört die Abfallart zum genehmigten Anlagenoutput.

61

Die angesetzten Transportkosten beruhen auf der Abfallmenge, von deren Vorhandensein der Beklagte im Falle der Insolvenz der Kläger vor dem Hintergrund der Lagerkapazitäten und der Abfalldurchsatzmenge ausgehen darf. Die Höhe der Kosten bleibt gleichfalls unbeanstandet.

62

Auch die Analytikkosten sind zutreffend in Ansatz gebracht. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass an sich 12 Laborproben notwendig wären; er geht indes weiterhin davon aus, auch mit 5 Analysen auskommen zu können.

63

Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass als Sicherheitsleistungen auch betriebliche Rückstellungen in Betracht kämen. Als mögliches Mittel der Sicherheitsleistung hat der Bescheid vom 22.06.2007 solche bestimmt, die in § 232 BGB vorgesehen sind. Insoweit ist der Bescheid vom 22.06.2007 bestandskräftig geworden. Im Übrigen kommen betriebliche Rückstellungen grundsätzlich als Sicherheitsleistungen nicht in Betracht (vgl. Czajka, a.a.O., § 12 RdNr. 53). Etwas anderes regelt zwar § 18 Abs. 3 Satz 4 DepV für Mülldeponien, aber auch nur für den Fall, dass die Rückstellung der Verfügungsbefugnis des Deponiebetreibers entzogen ist. Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, bzw. zu § 19 Abs. 4 DepV a.F. vertreten wurde, die Regelung aus der DepV sei auf Abfallbehandlungsanlagen entsprechend anwendbar (vgl. Jarass, BImSchG, 8.Aufl., § 12, RdNr. 18), so ist dem nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2008 (BVerwG, Urt. v. 26.06.2008 - 7 C 50/07 -, BVerwGE 131, 251, nach juris) in keinem Fall mehr zu folgen. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, § 19 Abs. 4 Satz 2 DepV überschreite den Rahmen der Ermächtigung aus § 36 c Abs. 4 KrW-/AbfG. Denn Rückstellungen seien kein Sicherungsmittel im Sinne des § 232 BGB, nur solche lasse aber das KrW-/AbfG zu. Sicherungsmittel müssten insolvenzfest seien, um den durch sie verfolgten Sicherungszweck zu erreichen. Bei einer betrieblichen Rückstellung behalte indes der Schuldner den Zugriff auf diese Vermögensmasse, es bestünden keine nach außen wirkende, im Insolvenzverfahren wirksam geschützte Rechte der Behörde an der Rückstellung, sondern lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel. Vor diesem Hintergrund muss es daher dabei verbleiben, dass nur in dem vorgenannten Ausnahmefall überhaupt Rückstellungen als Sicherheit in Betracht kommen. Im Übrigen bleiben sie ausgeschlossen.

64

2. Die Klägerin hat hingegen einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

65

2.1. Grundsätzlich richtet sich die Aufhebung und Änderung von Nebenbestimmungen – ungeachtet der Art der Nebenbestimmung – nach den gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA geltenden §§ 48 ff. VwVfG (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7 Aufl., § 36 RdNr. 45, m.w.N.). Legt ein Anlagenbetreiber gegen eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 12 Abs. 1 BImSchG Rechtsmittel ein mit dem Ziel der Aufhebung einer von ihm für ungerechtfertigt gehaltenen Nebenbestimmung, bestimmt sich die Zulässigkeit der Verschärfung einer bereits angeordneten – regelmäßig belastenden Nebenbestimmung nach den Grundsätzen für die Zulässigkeit einer sogenannten reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (vgl. Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 12 RdNr. 21). Lässt sich dem maßgeblichen Fachrecht – wie hier dem BImSchG – keine Regelung zur Zulässigkeit der „reformatio in peius" entnehmen, so richtet sich deren Zulässigkeit nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42.80 –, BVerwGE 65, 313 [319]; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 79 RdNr. 41). Dies bedeutet, dass derjenige, der einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, mit der Verschlechterung seiner Position rechnen muss, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr (uneingeschränkt) Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (Kallerhoff, a.a.O., m.w.N.).

66

Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil die Höhe der Sicherheitsleistung im Bescheid vom 22.06.2007 bereits bestandskräftig festgesetzt worden war. Auf den Antrag der Klägerin hat der Beklagte das Verfahren im weiteren Sinne wiederaufgegriffen und die bereits bestandskräftige Nebenbestimmung mit dem Bescheid vom 16.09.2009 widerrufen und die Sicherheitsleistung neu festgesetzt. Eine „reformatio in peius“ ist zwar bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG unzulässig, nicht aber im Fall des Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach den §§ 48, 49 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 51 RdNr. 20a).

67

Die §§ 48 VwVfG sind allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung über die reformatio in peius bei Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde steht; in diesen Fällen hat vielmehr die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht regelmäßig Vorrang gegenüber dem gering veranschlagten Vertrauensinteresse des Rechtsmittelführers (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, § 68 RdNr. 49, m.w.N.).

68

Dies zugrunde gelegt hätte die Sicherheitsleistung ohne weiteres dann rechtmäßig erhöht werden können, wenn die Genehmigung für die Abfallbeseitigungsanlage mit Zwischenlager mit der bisherigen Sicherheitsleistung nicht hätte erteilt werden dürfen, also rechtswidrig gewesen wäre. Dies lässt sich indes nicht feststellen. § 12 Abs. 2 Satz 1 BImSchG trifft – wie bereits dargelegt – keine Aussage zur Höhe der aufzuerlegenden Sicherheitsleistung. Diese steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer vertretbaren Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten einer künftigen Ersatzvornahme. Auch der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 15.09.2009 auferlegte Sicherheitsleistung von 242.641,00 € nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Bescheiderlasses „zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG“ genügte. Unabhängig davon wäre die Anordnung der Sicherheitsleistung auch dann nicht rechtswidrig, wenn sie dem Erlass vom 20.01.2005 oder verwaltungsinternen Handlungsempfehlungen des Beklagten oder des LAU nicht entsprochen hätte. Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften kann als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts führen; anders liegt es nur, wenn von einer Verwaltungspraxis abgewichen wird, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 48 RdNr. 54; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 – 3 C 25.02 –, NVwZ 2003, 1384). Liegt der Ermessensentscheidung – wie hier – eine Prognose zugrunde, führen neue Erkenntnisse über die der Prognose zugrunde Berechnungsfaktoren nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

69

Allerdings ist die reformatio in peius nicht nur bei Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung, sondern auch aufgrund einer von der Ausgangsentscheidung abweichenden Ermessensausübung möglich (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem entsprechend kann eine nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegte Sicherheitsleistung, deren Höhe nach den oben dargelegten Gründen im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde steht, dann erhöht werden, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Nebenbestimmung vorliegen. Insbesondere kann eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung verschärft werden, wenn dies – wie hier – im bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vorbehalten wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, a.a.O.). Dies erfordert allerdings eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde, die nicht nur das nunmehr anders beurteilte Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand, sondern auch die Belange des Anlagenbetreibers hinreichend berücksichtigt. Dies folgt daraus, dass bei einer Verböserung von Ermessensentscheidungen das Interesse des Betroffenen (wenigstens) an der Beibehaltung der Ausgangsentscheidung stärker zu berücksichtigen ist als bei der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung (Dolde/Porsch, a.a.O., RdNr. 50). Dem Erfordernis einer Ermessensentscheidung steht hier nicht entgegen, dass im Bescheid vom 22.06.2007 „in begründeten Fällen“ die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung „an die Bedingungen des Marktes“ vorbehalten wurde und die Klägerin daher nicht darauf vertrauen konnte, dass die Sicherheitsleistung in keinem Fall erhöht wird. Unabhängig davon, ob diese Regelung den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) genügt, ist nach dem Wortlaut dieser Nebenbestimmung eine Anpassung auch bei Vorliegen eines „begründeten Falles“ nicht zwingend; die Regelung belässt der Behörde, wie aus der Formulierung „kann“ hervorgeht, auch insoweit einen (Ermessens-)Spielraum. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Anlagenbetreiber in besonderem Maße ein Interesse daran hat, Rechtssicherheit über die von ihm (höchstens) zu leistende Sicherheit zu bekommen. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der (bestandskräftigen) Nebenbestimmung Nr. 1.5 des Bescheids vom 22.06.2007 mit dem Betrieb der Abfallbehandlungsanlage erst dann begonnen werden darf, wenn die zu hinterlegende Sicherheit und mit der zuständigen Abfallbehörde angestimmte Sicherheitsleistung beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt ist und die Kopie des Hinterlegungsscheins dem Beklagten vorliegt. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung führt mithin dazu, dass eine bereits in Betrieb genommene Anlage bis zur Erfüllung der verschärften Auflage nicht weiterbetrieben werden darf.

70

Eine solche Ermessensentscheidung lässt der Bescheid vom 09.11.2010 indes nicht erkennen. Darin wird zwar ausgeführt, dass die Verböserung zulässig sei, die Klägerin die Verschlechterung ihrer Position in Kauf nehmen müsse und die Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 sowie der Erlass vom 20.01.2005 die Möglichkeit der Anpassung der Sicherheitsleistung an geänderte Marktverhältnisse ausdrücklich vorsehen. Er verweist ferner darauf, dass der ermessenslenkende Erlass durch die innerbehördlich strikt gehandhabte Handlungsempfehlung des Beklagten konkretisiert werde. Im Übrigen ist der Beklagte aber davon ausgegangen, dass aufgrund des fortschreitenden Erkenntnisstandes über die marktgängigen Entsorgungspreise im Verlaufe des Jahres eine Neufestsetzung der Sicherheitsleistung „notwendig“ geworden sei (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz).

71

2.2. Der Bescheid vom 09.11.2010 in der Fassung der Änderung vom 24.03.2011 lässt sich auch nicht auf der Grundlage der Regelung in § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG aufrechterhalten, die bestimmt, dass zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Behörde zur nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nur dem Grunde nach, eine Aussage zur Höhe trifft die Vorschrift ebenso wenig wie § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Daher würde, selbst wenn diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung herangezogen werden könnte, die nachträgliche Erhöhung auch in diesem Rahmen eine entsprechende Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

73

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach §132 VwGO liegen nicht vor.


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche Anordnung des Beklagten, mit dem dieser eine Sicherheitsleistung fordert.

2

Sie ist Betreiberin einer Anlage zur biologischen Behandlung von industriellen und kommunalen Reststoffen auf der Hochhalde B-Stadt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der {A.} Betriebsgesellschaft mbH, die mit der Klägerin verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am 12. August 2014 im Handelsregister eingetragen.

3

Mit Schreiben vom 29. April 1994 beantragte die {B.} GmbH die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von industriellen und kommunalen Reststoffen und Abfällen, insbesondere Industrieklärschlämmen, durch Kompostierung in der Gemarkung B-Stadt, Flur 3, Flurstück 16/5. In den Antragsunterlagen wurde die Kapazität mit 9,9 t/h angegeben. Das Anlagenkonzept beinhalte

4

- sechs offene Mietenplätze

5

- befestigte Flächen zur Aufbereitung und Bereitstellung des Kompostmaterials

6

- einen Bereitstellungsraum für landwirtschaftliche Maschinen zur Umsetzung der Mieten

7

- eine Logistikfläche und einen Aufstellungsraum für einen Bürocontainer.

8

Als Anlage 3 wurden dem Antrag Anlagen-, Verfahrens- und Betriebsbeschreibungen beigefügt. Auf Blatt 3 wurden unter Nr. 3.3 die Maße der Mieten angegeben. Auf Blatt 8 und 9 erfolgte unter Nr. 3.7.3 eine Erläuterung des Kompostierungsverfahrens. Danach erfolge die Kompostierung in offener Mietenkompostierung, d.h. auf nicht überdachten Rotteflächen. Die Mietenkompostierung werde in Dreiecksmieten mit folgender Geometrie durchgeführt:

9

- Höhe:

        

max. 1,5 – 1,8 m

- Breite:

        

max. 5 m

- Länge:

        

ca. 45 m

- Volumen:

        

ca. 4 m³/m.

10

Unter Nr. 3.7.3.1 ist dargestellt, dass die angelieferten Rohstoffe getrennt abgelagert werden.

11

Im unter Nr. 2.4 eingereichten Lageplan sind das Betriebsgrundstück und dessen Aufteilung dargestellt. Danach befinden sich im östlichen Bereich sechs Mietenplätze, die durch befestigte Fahrspuren getrennt sind und Maße von jeweils 12 m x 145 m aufweisen. Im westlichen Teil ist eine Reservefläche für Ausgangsstoffe mit einer Fläche von 75 m x 100 m vorgesehen.

12

Mit Bescheid vom 07. Februar 1995 erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz {C.} (Saale) – STAU – der {D.}GmbH eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Anlage zur Verwertung von industriellen und kommunalen Reststoffen und Abfällen, insbesondere Industrieklärschlämmen, mittels Kompostierung“ mit einer Durchsatzleistung von 9,9 t/h (Jahresdurchsatz 86.700 t) am Standort B-Stadt.

13

Nach Ziffer III.1.1 des Bescheids ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Anlage nach Maßgabe der unter II. aufgeführten Beschreibungen und Zeichnungen – dazu gehören die vorgenannten Antragsunterlagen – zu errichten und zu betreiben. In der Genehmigung sind zudem die verschiedenen zugelassenen Einsatzstoffe im Einzelnen bestimmt.

14

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 stellte der Landkreis {E.} die zulässigen Einsatzstoffe unter Zuordnung der Abfallschlüsselnummern der Abfallverzeichnisverordnung fest.

15

Unter dem 27. Mai/30.Juni 2003 zeigte die {B.} GmbH eine Änderung des Betriebs der Anlage an. Danach werde die Betriebsfläche auf unbestimmte Zeit in zwei Betriebseinheiten aufgeteilt. Im Betriebsteil I werde wie bislang genehmigt verfahren. Im Betriebsteil II werde nur kommunaler Klärschlamm kompostiert. Für den Betriebsteil II werde zudem der Katalog der Einsatzstoffe um drei Abfallarten erweitert. In dem beigefügten Lageplan sind im westlichen Grundstücksteil 12 Mietenplätze mit Abmessungen von je 70 m x 5 m sowie ein Lager für den Betriebsteil II für 1.000 t dargestellt. Im östlichen Bereich sind 5 Mietenplätze mit Abmessungen von je 12 m x 120 m sowie ein „Lager- und Mischplatz“ für den Betriebsteil I dargestellt. Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 stellte Regierungspräsidium {C.} fest, dass die angezeigte Änderung keine genehmigungsbedürftige Änderung sei.

16

Unter dem 24. Mai 2004 zeigte die {B.} GmbH an, dass einer der 5 Mietenplätze im Betriebsteil I zur Herstellung von kommunalen Klärschlammkomposten zur Verwertung in der Landwirtschaft verwendet werde. Die Lagerfläche im Betriebsteil I werde aufgeteilt in eine Fläche für kommunale Klärschlämme zur Herstellung von Kompost zur Verwertung in der Landwirtschaft, in eine Fläche für industrielle und kommunale Klärschlämme zur Sanierung von MKW-belasteten Klärschlämmen mittels Kompostierung und eine Fläche für Zuschlagstoffe. Im beigefügten Lageplan wurden die einzelnen Flächen dargestellt. Mit Bescheid vom 09. Juli 2004 stellte der Beklagte fest, dass die angezeigte Änderung keine genehmigungsbedürftige Änderung sei.

17

Weitere Änderungsanzeigen der {B.} GmbH betrafen im Wesentlichen die Erweiterung des Katalogs der Einsatzstoffe.

18

Unter dem 11. Oktober 2007 teilte die {B.} Betriebsgesellschaft mbH dem Beklagten mit, dass sie neue Betreiberin der Anlage sei.

19

Mit nachträglicher Anordnung vom 09. September 2010 forderte der Beklagte von der dieser zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.213.400,- Euro durch Hinterlegung einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechnung und der Vorausklage. Unter dem 15. März 2012 änderte der Beklagte den Bescheid in Bezug auf die Erbringung der Art der Sicherheitsleistung. Auf die Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin hob die Kammer den Bescheid mit auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 ergangenem Urteil (4 A 358/10 HAL) hinsichtlich eines 45.000,- Euro übersteigenden Betrags wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf.

20

Mit Schreiben vom 29. November 2012 hörte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer nachträglichen Anordnung über die Erhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 819.956,25 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Wesentlichen geltend, die der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde liegenden Mengen könnten nicht nachvollzogen werden. Da sie nach der Genehmigungslage in der Gestaltung und Anlage der Mieten frei sei, lagerten mitunter deutlich höhere als die angenommenen Mengen auf dem Betriebsgrundstück. Zudem seien die angenommenen Entsorgungspreise überhöht. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass aus den in der Miete mit Strukturmaterial aufgesetzten Klärschlämmen aufgrund des natürlichen Rotteprozesses nach Ablauf einiger Wochen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Radladers zur Umsetzung, wertvolle Komposte und Düngemittel entstünden, die nicht aufwändig entsorgt werden müssten. Dem Sicherungsbedürfnis werde hinreichend Genüge getan, wenn der vor Ort befindliche Radlader als Sicherheit an das Grundstück gebunden werde und finanzielle Mittel vorhanden seien, um einen Fahrer des Radladers für mindestens eine Woche zu beschäftigen. Dafür sei ein Betrag von 20.000 Euro ausreichend. Umliegende Landwirte seien zudem an dem von ihr hergestellten Dünger interessiert, so dass die Komposte nach Durchlaufen eines sechsmonatigen Kompostierungsprozesses an diese zur Abholung freigegeben werden könne, ohne die Anlage beräumen zu müssen. Da sich der Standort der Anlage im Bereich der Deponie „Hochhalde B-Stadt“ befinde, gehe davon zudem keine Gefahr aus. Auch seien die vom Landesamt für Umweltschutz ermittelten Preise nicht realistisch und unverwertbar. Schließlich sei auch der Ansatz der Umsatzsteuer fehlerhaft.

21

Mit nachträglicher Anordnung vom 06. Februar 2013 forderte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf, eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 819.956 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu hinterlegen (1.). Unter Ziffer 2. der Anordnung ließ ihr der Beklagte nach, den Betrag in fünf Beträgen zu je 163.991,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erbringen, wobei die erste Rate acht Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids sowie die folgenden Raten jeweils zum Ende der Jahre 2013 bis 2016 fällig würden. Nach Ziffer 3. der Anordnung kann das Mittel der Sicherheitsleistung unter Beachtung der Maßgaben der §§ 233 bis 240 BGB aus den Mitteln des § 232 BGB frei gewählt werden. Vor der Hinterlegung ist dem Beklagten das gewählte Sicherungsmittel mitzuteilen und nach Zustimmung über die Zulässigkeit und Eignung bei dem für den Standort der Anlage zuständigen Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Eine Kopie des Hinterlegungsscheins ist dem Beklagten binnen vier Wochen zu den Akten zu reichen. Unter Ziffer 5. der Anordnung bestimmte der Beklagte, dass die Höhe der Sicherheit in begründeten Fällen von der zuständigen Behörde an die Bedingungen des Marktes angepasst werden könne. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Anordnung beruhe auf § 17 Abs. 4a BImSchG. Im Rahmen der Ermessensentscheidung werde berücksichtigt, dass durch die Sicherheitsleistung sichergestellt werde, dass der Anlagenbetreiber die ihm obliegenden Maßnahmen nach Betriebseinstellung auch tatsächlich auf eigene Kosten erfülle. Das wirtschaftliche Interesse der Rechtsvorgängerin der Klägerin, davon verschont zu bleiben, müsse insoweit zurücktreten. Dies entspräche auch dem Gleichbehandlungsgebot, weil alle bestehenden Abfallentsorgungsanlagen sukzessive auf eine entsprechende Absicherung der Nachsorgekosten überprüft würden. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimme sich nach den voraussichtlichen Entsorgungskosten. Diese seien anhand der höchstzulässigen Abfallmengen und der geschätzten Entsorgungskosten für die jeweilige Abfallart ermittelt worden. Die höchstzulässigen Mengen habe er auf der Grundlage der genehmigten Lagerflächen und der genehmigten Belegung dieser Flächen berechnet. Zudem sei berücksichtigt worden, dass auf den Lagerflächen Abfälle verschiedener Arten lagern könnten. Hinsichtlich der Höhe der Kosten habe er die vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt erarbeitete Übersicht zu den durchschnittlichen Entsorgungskosten herangezogen. Verlässliche Nachweise über geringere Entsorgungskosten habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht vorgelegt. Deren Einwand, die zur Kompostmiete aufgesetzten, mit Strukturmaterial durchmischten Klärschlämme wiesen eine neue Qualität, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass insoweit lediglich ein gegenüber dem Entsorgungspreis für reinen Klärschlamm reduzierter Preis angesetzt worden sei. Dass bereits mit Bescheid vom 09. September 2010 eine Sicherheitsleistung von 45.000 Euro erhoben worden sei, habe er im Rahmen der Berechnung der nunmehr geforderten Sicherheitsleistung berücksichtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Sicherheitsleistung wird auf die Seiten fünf bis zwölf des Bescheids des Beklagten vom 06. Februar 2013 verwiesen. Künftigen Unwägbarkeiten solle durch den auf § 240 BGB gestützten Vorbehalt der Nachforderung der Rechnung getragen werden.

22

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 05. März 2013 Klage erhoben.

23

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 5. der nachträglichen Anordnung vom 06. Februar 2013 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

24

Zu Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Erhebung der Sicherheitsleistung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG lediglich zur Erhebung einer Sicherheitsleistung ermächtige. Da der Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 09. September 2010 eine Sicherheitsleistung erhoben habe, scheide die Heranziehung zu einer weiteren Sicherheitsleistung aus. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Oktober 2012 (2 L 87/11) komme zwar im Falle des Wiederaufgreifens des Verfahrens unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG eine reformatio in peius in Betracht. Sie habe aber bereits keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt, sondern vielmehr auf die Bestandskraft des Bescheids vom 09. September 2010 vertraut. Zudem habe der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung ihr besonderes Interesse an der Beibehaltung der bereits festgesetzten Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt. Die geforderte Sicherheitsleistung erreiche zudem eine Höhe, die sie aus ihrem zu versteuernden Gewinn nicht aufbringen könne, zumal der Beklagte für die von ihr betriebene Anlage in {F.} ebenfalls eine erhebliche und kaum zu realisierende Sicherheitsleistung fordere. Darüber hinaus seien im Falle der Betriebseinstellung keine Abfälle zu entsorgen. Die aufgesetzten Mieten stellten nach einem gewissen Zeitablauf wertvolle Düngemittel dar, die auf dem Gelände gefahrlos verbleiben könnten und nicht kostenintensiv entsorgt werden müssten. Die Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sei zudem nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Erhebung einer Umsatzsteuer unzulässig.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Bescheid des Beklagten vom 06. Februar 2013 in der Gestalt der Änderung vom 01. September 2014aufzuheben.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Er macht im Wesentlichen geltend: Soweit § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zur Erhebung einer Sicherheitsleistung ermächtige, sei damit keine Beschränkung auf eine einmalige Erhebung verbunden. Auch habe die Klägerin dem Urteil der Kammer zum Aktenzeichen 4 A 358/10 HAL entnehmen können, dass die Sicherheitsleistung von 45.000 Euro zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nicht ausreichend sei. Es liege auch kein Fall der reformatio in peius vor, da der Bescheid vom 06. Februar 2013 eine eigenständige Regelung enthalte und den bestandskräftigen Bescheid vom 10. September 2010 nicht unmittelbar berühre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Gefahr bestehe, dass sich nach einer Betriebseinstellung noch Abfälle auf dem Anlagengelände befänden und behördlich beseitigt werden müssten. Aus den aufgesetzten Mieten entstünden nicht durch reinen Zeitablauf wertvolle Düngemittel, vielmehr sei insoweit regelmäßiges Umsetzen nötig. Unabhängig davon käme der Verfahrensweise auch ohne Umsetzen der Mieten einer Fortführung des Anlagenbetriebs gleich, der bei der Bestimmung der Entsorgungskosten außer Betracht zu lassen sei.

Entscheidungsgründe

30

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

31

Die Klage hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

32

Die angefochtene nachträgliche Anordnung vom 06. Februar 2013 in der Gestalt der Änderung vom 01. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit eine Sicherheitsleistung vom mehr als 818.591,12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer bzw. fünf Teilbeträge von mehr als 163.991,22 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gefordert werden. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

33

Rechtliche Grundlage der Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen nachträglichen Anordnung ist § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung. Danach soll zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden.

34

I. Die Voraussetzungen für die Forderung einer Sicherheitsleistung liegen vor. Bei der Anlage der Klägerin handelt es sich um eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, nämlich um eine nach Nr. 8.6 Buchstaben a und b der Spalte 1 (ab dem 02. Mai 2013 Nr. 8.6.1.1 und 8.6.2.1) des Anhangs zur 4. BImSchV i.V.m. § 1 Abs. 1 4. BImSchV genehmigungspflichtige Anlage zur biologischen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bzw. 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag.

35

II. Die Entscheidung des Beklagten über die Erhebung der Sicherheitsleistung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden (dazu 1.). Auch die Prognose der potentiellen Entsorgungskosten ist rechtlich frei von Bedenken (dazu 2.). Im Rahmen der Anrechnung der bereits bestandskräftig festgesetzten Sicherheitsleistung von 45.000 Euro brutto ist dem Beklagten jedoch ein Rechenfehler unterlaufen (dazu 3.).

36

1. Sind die Voraussetzungen gegeben, „soll“ eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Danach ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Behörde im Regelfall obligatorisch. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen darf sie davon absehen. Atypische Umstände, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der Erhebung einer Sicherheitsleistung abzusehen, liegen nicht vor. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass die öffentliche Hand bei Zahlungsunfähigkeit des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage nicht die zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierungs- und Entsorgungskosten zu tragen hat. Die Nachsorgepflichten des § 5 Abs. 3 BImSchG, deren Erfüllung durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll, entstehen erst nach der – gleich aus welchem Grund erfolgenden – Betriebseinstellung und damit zu einem bei Bescheiderlass nicht vorhersehbaren künftigen Zeitpunkt. Ob dann der Anlagenbetreiber noch liquide sein wird, ist im Allgemeinen nicht vorhersehbar. Etwas anderes gilt nur für Betreiber, bei denen eine Insolvenz von vornherein ausgeschlossen ist, etwa wenn die Anlage von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – unmittelbar oder als Eigenbetrieb – betrieben wird (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – Juris Rn. 28 f.). Im Hinblick darauf ist ein behördliches Ermessen hinsichtlich der Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu erheben ist, grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn der Betreiber aus Rechtsgründen keinem Insolvenzrisiko unterliegt (Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand 02/2014, § 17 BImSchG Rn. 113). Das trifft auf die Klägerin aber unstreitig nicht zu.

37

Die Erhebung der Sicherheitsleistung dem Grunde nach ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Beklagte bereits mit Bescheid vom 09. September 2010 in der Gestalt der Änderung vom 15. März 2012 eine Sicherheitsleistung bestandskräftig im Umfang von 45.000 Euro gefordert hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin gestattet § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG nicht lediglich die einmalige Erhebung einer Sicherheitsleistung. Soweit es in der Norm heißt, dass eine Sicherheitsleistung angeordnet werden soll, handelt es sich dabei – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – um den Gebrauch eines unbestimmten Artikels. Auf eine bestimmte Anzahl wird die Anordnung einer Sicherheitsleistung dagegen nicht beschränkt. Das ergibt sich bereits daraus, dass im Gesetz nicht von einer einmaligen Anordnung einer Sicherheitsleistung die Rede ist und im Übrigen aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die öffentliche Hand vor Nachsorgekosten zu bewahren.

38

Dass die Klägerin keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hatte, änderte an der Befugnis des Beklagten zur Anordnung der Sicherheitsleistung ebenfalls nichts. Hier steht nicht die Aufhebung oder Änderung des Bescheids des Beklagten vom 09. September 2010 in der Gestalt der Änderung vom 12. März 2012 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens in Rede, sondern vielmehr die Erhebung einer weiteren Sicherheitsleistung durch eine selbständige nachträgliche Anordnung, die neben den vorgenannten Bescheid tritt und diesen unberührt lässt. Der Erlass einer solchen nachträglichen Anordnung setzt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht voraus, sondern kann unmittelbar auf § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG gestützt werden (Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 80). Dabei bedurfte es auch keiner Berücksichtigung eines besonderen Vertrauens der Klägerin im Hinblick auf die mit Bescheid vom 09. September 2012 in der Gestalt der Änderung vom 15. März 2012 in Höhe von 45.000 Euro bereits bestandskräftig festgesetzte Sicherheitsleistung. An einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin fehlte es insoweit nämlich. Die Kammer hatte mit auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2012 ergangenem Urteil (4 A 358/10 HAL) entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe festgestellt, sondern vielmehr den Bescheid teilweise aufgehoben, weil der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Modalitäten der Erbringung der Sicherheitsleistung fehlerhaft ausgeübt hatte und die festsetzte Sicherheitsleistung von 2,2 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer überhöht war. Die Beschränkung der Aufhebung des Bescheids beruhte dabei einzig auf dem entsprechend eingeschränkten Klageantrag. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris) zugrunde lag. Gegenstand der Entscheidung war nämlich – anders als hier – der Widerruf einer rechtmäßigen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung und deren höhere Neufestsetzung.

39

2. Die Höhe der insgesamt erforderlichen Sicherheitsleistung hat der Beklagte auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei bemessen. Da die Sicherheitsleistung der Erfüllung der Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG dient, hat sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung an der voraussichtlichen Höhe der Kosten für die Erfüllung dieser Pflichten durch die Behörde im Wege der Ersatzvornahme zu orientieren. Insoweit liegt der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme zugrunde, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Anordnung betrifft in der Zukunft liegende Pflichten, und die Behörde muss abschätzen, ob und in welchem Umfang diese Pflichten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher insoweit darauf, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 47).

40

Hiervon ausgehend ist die Prognose des Beklagten, die Entsorgungskosten beliefen sich voraussichtlich auf insgesamt 856.406 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, nicht zu beanstanden.

41

a. Maßstab für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der Sicherungszweck. Dieser wird bestimmt durch die aus § 5 Abs. 3 BlmSchG folgenden Nachsorgepflichten; denn die Sicherheitsleistung wird erbracht, damit die für die Überwachung und Durchsetzung der Nachsorgepflichten zuständige Behörde gegebenenfalls mit diesen Mitteln eine Ersatzvornahme finanzieren kann. Nach § 5 Abs. 3 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass auch nach einer Betriebseinstellung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Diese sog. Nachsorgepflichten sind im Hinblick auf die jeweilige Anlage zu konkretisieren, d.h. es ist festzustellen, welche Gefahren durch die Anlage verursacht werden (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 48).

42

Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass hier die Gefahr besteht, dass sich nach einer Betriebseinstellung Abfälle aus den Mietenflächen und aus dem Lager für Ausgangsstoffe auf dem Betriebsgrundstück befinden und durch den Beklagten entsorgt werden müssen.

43

Der Einwand der Klägerin, die Abfälle könnten auf dem Grundstück verbleiben, da sich die von ihr betriebene Anlage auf dem Gelände einer Deponie befinde, geht fehl. Es liegt auf der Hand, dass die Ablagerung der Abfälle auf den von der Klägerin genutzten Flächen keine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, § 15 Abs. 2 KrWG darstellt. Das folgt schon daraus, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) abgelagert werden dürfen. Insoweit muss die Anlage für die Beseitigung (Ablagerung) der konkret in Rede stehenden Abfälle zugelassen sein. Das trifft auf das Betriebsgrundstück der Klägerin offensichtlich schon deshalb nicht zu, weil die Ablagerungsphase auf der Deponie Hochhalde B-Stadt seit mehreren Jahren beendet ist (vgl. http://www.laf-lsa.de/projekte/altdeponien/).

44

b. Im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Entsorgungskosten hat der Beklagte zu Recht auf die bei der Stilllegung potentiell lagernden Abfälle und insoweit auf die maximal durch die Genehmigung zugelassene Abfallmenge abgestellt. Dies entspricht der – nicht zu beanstandenden – Regelung Ziffer 3.1 Buchstabe a Satz 1 im Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20. Januar 2005 (- 32.1 - 44002, MBl. LSA 2005, S. 52), zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. Mai 2009 (MBl. LSA 2009, S. 398) – im Folgenden: Runderlass MLU –, der insoweit eine den Beklagten bindende und seine Prognose lenkende Verwaltungsvorschrift darstellt (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 45, 49), und ist sachgerecht, weil der konkrete Umfang der bei einer möglichen Betriebseinstellung auf dem Anlagengrundstück lagernden Abfälle nicht vorhersehbar ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – BVerwG 7 C 44.07 – Juris Rn. 42).

45

Da in der Anlagengenehmigung der Klägerin ausdrückliche Festlegungen zu den maximalen Lagermengen der einzelnen Abfälle nicht getroffen worden sind, hat der Beklagte diese auf der Grundlage der genehmigten Lagerflächen und der genehmigten Belegung dieser Flächen ermittelt bzw. – soweit die Genehmigung auch insoweit keine Regelungen enthält – auf die Mengen abgehoben, die unter Berücksichtigung des erlaubten Anlagenbetriebs maximal zu erwarten sind. Er hat zudem berücksichtigt, dass die von der Genehmigung des STAU vom 07. Februar 1995 in Bezug genommenen Anlagenbeschreibungen und der Lageplan Nr. 2.4 der Antragsunterlagen Genehmigungsinhalt geworden sind, die {B.} GmbH zudem unter dem 27. Mai/30. Juni 2003 bzw. dem 24. Mai 2004 Änderungen der Anlage angezeigt hat, aufgrund derer das Regierungspräsidium {C.} bzw. der Beklagte mit Bescheiden vom 16. Juli 2003 und vom 09. Juli 2004 festgestellt hatte, dass die angezeigten Änderungen keiner Genehmigung bedürfen, und dass die Klägerin berechtigt ist, ihre Anlage nicht nur im angezeigten, sondern auch im ursprünglich genehmigten Umfang zu betreiben, weil den Anzeigen der {B.} GmbH nicht zu entnehmen ist, dass auf die Genehmigung verzichtet werde, soweit die angezeigten Änderungen davon abweichen. Infolge dessen hat der Beklagte in seiner Prognose der potentiellen Entsorgungskosten auf den Anlagenbetrieb abgestellt, in dem die größten Abfallmengen bzw. die höchsten Entsorgungskosten zu erwarten sind. Dagegen ist nichts zu erinnern. Dies entspricht vielmehr der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 12. Mai 2012 – 4 A 358/10 HAL –).

46

Die insoweit konkret angestellte Berechnung des Beklagten ist nachvollziehbar und vertretbar und daher nicht zu beanstanden.

47

aa. Der Beklagte hat die maximal zulässigen bzw. zu erwartenden Abfallmengen anhand des Lageplans Nr. 2.4 und der Anlagenbeschreibungen, die Inhalt der Genehmigung des STAU vom 07. Februar 1995 geworden sind, ermittelt und berücksichtigt, dass der Klägerin insoweit sechs Mietenplätze mit Abmessungen von je 145 m x 12 m genehmigt sind, auf denen Dreiecksmieten mit einer Höhe von maximal 1,8 m und einer maximalen Breite von 5 m errichtet werden dürfen. Mittels der mathematischen Formel für die Berechnung des Volumens eines Dreiecksprismas hat er insoweit zunächst das maximale Volumen je laufenden Meter – ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 15. Oktober 2012 – mit 4,5 m³ fehlerfrei errechnet. Sodann hat er das Volumen einer 145 m langen Miete mit 652,5 m³ zutreffend ermittelt (145 m x 4,5 m³/lfd. m). Unter Annahme einer durchschnittlichen Dichte der Abfälle von 0,7 t/m³, die die Beteiligten im Verfahren 4 A 358/10 HAL übereinstimmend angegeben haben, hat er im Weiteren eine Lagermenge von 456,75 t je Miete ermittelt (652,5 m³ x 0,7 t/m³). Da auf einem 12 m breiten Mietenplatz zwei Mieten mit einer maximalen Breite von 5 m Platz finden und insgesamt sechs Mietenplätze genehmigt sind, hat der Beklagte schließlich eine potentielle Lagermenge auf den Mietenplätzen von 5.481 t prognostiziert (456,75 t x 2 x 6). Das ist plausibel. Da für die 75 m x 100 m große Lagerfläche für Ausgangsstoffe keine Belegungsvorgaben in der Genehmigung des STAU vom 07. Februar 1995 enthalten sind, hat der Beklagte insoweit die maximal zu erwartende Abfallmenge mit dem Doppelten der auf den Mietenplätzen zulässigen Abfallmenge (5.481 t x 2 = 10.962 t) angenommen. Auch dies ist vertretbar und wird von der Klägerin nicht substantiiert (als überhöht) in Frage gestellt.

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bb. Im Folgenden hat der Beklagte berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrer Anlage sowohl kommunale als auch industrielle Klärschlämme behandeln darf und diese nach den Jahresübersichten der Rechtsvorgängerin Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 im Verhältnis von etwa 75 % zu 25 % durchgesetzt worden seien. Daran anknüpfend hat der Beklagte sodann angenommen, dass die auf den Mietenflächen potentiell lagernden Abfälle zu 75 % auf kommunale Klärschlämme (5.481 t x 75 % = 4.110,75 t) und zu 25 % auf industrielle Klärschlämme und Abfälle (5.481 t x 25 % = 1.370,25 t) entfielen. Für die kommunalen Klärschlämme hat er einen Entsorgungspreis von 21 Euro/t (4.110,75 t x 21 Euro/t = 86.325,75 Euro) und für die industriellen Klärschlämme und Abfälle von 70 Euro/t (1.370,25 t x 70 Euro/t = 95.917,50 Euro) angesetzt.

49

Auch die Annahme derartiger Entsorgungspreise ist vertretbar. Der Beklagte hat insofern entsprechend Ziffer 3.2 des Runderlasses des MLU die vom Landesamt für Umweltschutz (LAU) erarbeitete und jährlich fortzuschreibende Übersicht über die durchschnittlichen Entsorgungskosten (für das Jahr 2011) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Da in der Anlage der Klägerin verschiedene Abfälle angenommen und zu Mieten aufgesetzt werden können, hat er aus den vom LAU ermittelten Kosten für die einzelnen Abfallarten einen Durchschnittspreis gebildet und diesen im Hinblick darauf, dass die Klärschlämme mit Zuschlagstoffen versetzt zu Mieten aufgesetzt werden und insoweit mehr oder weniger angerottet sind, vermindert. So hat er zum einen die vom LAU ermittelten durchschnittlichen Entsorgungskosten für kommunale Klärschlämme (ASN 19 08 05) von 27,- Euro/t auf 21 Euro/t reduziert. Zum anderen hat er für die Mieten mit industriellen Klärschlämmen und Abfällen berücksichtigt, dass die Entsorgungskosten für die von der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2011 behandelten industriellen Klärschlämme und Abfälle nach der Übersicht des LAU zwischen 28,90 Euro/t und 313 Euro/t gelegen haben und den insoweit angenommenen Durchschnittspreis von 90 Euro/t auf 70 Euro/t reduziert.

50

cc. Die potentiellen Entsorgungskosten für die im Inputlager lagernden Abfälle hat der Beklagte ermittelt, indem er zunächst angenommen hat, dass je 20 % der Abfälle auf kommunale bzw. industrielle Klärschlämme und 60 % auf Zuschlagstoffe entfielen. Sodann hat er für den kommunalen Klärschlamm den vom LAU ermittelten durchschnittlichen Entsorgungspreis von 27 Euro/t angesetzt und einen Betrag von 59.194,80 Euro errechnet (10.962 t x 20 % x 27 Euro/t). Die potentiellen Entsorgungskosten für die industriellen Klärschlämme und Abfälle hat er ermittelt, indem er wegen der großen Unterschiede der in der Übersicht des LAU für die einzelnen Abfallarten dargestellten durchschnittlichen Entsorgungskosten einen Durchschnittspreis einerseits für die Abfälle mit den höheren und andererseits für die Abfälle mit den geringeren Entsorgungskosten bildete. Insoweit hat er für die erste Kategorie (ASN 13 05 01*, 15 01 10*, 15 02 02*, 05 01 06*) im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Kosten je Abfallart zwischen 120 Euro/t und 313 Euro/t betrügen, einen Preis von 212 Euro/t angesetzt und mit 10 % der Lagermenge vervielfacht (10.962 t x 10 % x 212 Euro/t = 232.394,40 Euro). Für die zweite Kategorie (ASN 02 01 01, 02 02 01, 03 03 10, 10 01 01, 19 01 12, 19 09 02, 10 08 07*, 19 08 11*, 19 08 12, 19 08 13*, 19 08 14, 13 05 03, 04 02 20, 04 01 06, 04 01 07) hat der Beklagte einen Durchschnittspreis von 37 Euro/t im Hinblick auf die von 28,90 Euro/t bis 60 Euro/t reichende Spanne der durchschnittlichen Entsorgungskosten für die einzelnen Abfallarten angenommen und ebenfalls mit 10 % der Lagermenge multipliziert (10.962 t x 10 % x 37 Euro/t = 40.559,40 Euro). Schließlich hat er für die Zuschlagstoffe (ASN 02 03 99, 03 01 01, 03 01 05, 03 03 01, 15 01 03, 17 02 01, 19 08 02, 19 09 01, 20 01 38, 20 02 01) durchschnittliche Entsorgungskosten in Höhe von 27 Euro/t angenommen, da sich die seitens des LAU ermittelten durchschnittlichen Entsorgungskosten für die einzelnen Abfallarten zwischen 18,50 Euro/t und 50 Euro/t bewegten, und mit 60 % der Lagermenge multipliziert (10.962 t x 60 % x 27 Euro/t = 177.584,40 Euro). Auch dies ist plausibel und nicht zu beanstanden.

51

Soweit die Klägerin geltend macht, die vom Beklagten zugrunde gelegten Entsorgungspreise seien überhöht, vermag sie damit die Vertretbarkeit der Prognose des Beklagten nicht zu erschüttern. Zwar sieht der Runderlass MLU in Ziffer 4.6 vor, dass dem Betreiber die Möglichkeit zu geben ist, geringere Kosten für die Durchführung der einzelnen Nachsorgepflichten verlässlich nachzuweisen. Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin aber nicht erbracht. Unmaßgeblich ist insoweit, zu welchen Preisen sie selbst einzelne Abfallarten zur Entsorgung annimmt. Dies kann keine geeignete Grundlage für die Schätzung von Entsorgungskosten sein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es angesichts des Normzwecks nicht darauf ankommt, welchen Preis die Klägerin gegebenenfalls nach ausführlicher Sondierung des Markts und Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen erzielen kann. Vielmehr richten sich die Kosten der Ersatzvornahme zur Erfüllung der Nachsorgepflichten nach den Angeboten, die der Behörde dann auf ihre Nachfrage unterbreitet werden. Gerade aber wenn eine Behörde auf eine kurzfristige Abholung bzw. eine Abnahme des Abfalls angewiesen ist, werden die ihr angebotenen Konditionen in der Regel ungünstiger sein als die, die die Klägerin gegebenenfalls unter Ausnutzung ihrer Geschäftskontakte erzielen kann (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 50).

52

Soweit die Klägerin meint, der Beklagte könne im Falle der Betriebseinstellung eine kostengünstige Abfallbeseitigung erreichen, indem die (zu Mieten aufgesetzten) Abfälle liegen gelassen würden, bis sie zu Dünger verrottet seien, bzw. indem die Tätigkeit der Klägerin bezüglich der in der Anlage vorhandenen Abfälle weitergeführt werde, greift dies ebenfalls nicht durch. Maßgeblich sind die potentiellen Entsorgungskosten, die für die Abfälle im Zeitpunkt ihrer Anlieferung aufzuwenden sind. Dies folgt aus der bezweckten präventiven Durchsetzung der Nachsorgepflichten nach der Betriebseinstellung und damit auch nach der Einstellung von Abfallbehandlungen (OVG Münster, Beschluss vom 02. Februar 2011 – 8 B 1675/10 – Juris Rn. 39). Es ist zudem nicht Aufgabe des Beklagten, den Betrieb der Klägerin nach deren Betriebsaufgabe fortzuführen, sei es auch nur durch mehrmonatiges „Liegenlassen“ der zu Mieten aufgesetzten Abfälle, bis deren Verrottungsprozess abgeschlossen ist.

53

dd. Der Ansatz von Transportkosten in Höhe von 10 Euro/t (insgesamt 164.430 Euro) gibt zu Beanstandungen ebenfalls keinen Anlass (OVG LSA, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 L 87/11 – Juris Rn. 61). Dass die Klägerin mit ihren Abnehmern teilweise die Abholung des Fertigkomposts vereinbart hat, steht dem nicht entgegen. Im Falle der Betriebseinstellung der Klägerin und einer notwendigen Entsorgung der Abfälle durch den Beklagten greifen derartige Vereinbarungen nicht, so dass der Transport der zu entsorgenden Abfälle zum jeweiligen Entsorger bzw. die dafür notwendigen Kosten ebenfalls mittels Sicherheitsleistung abzusichern ist. Ungeachtet dessen steht im Falle der Betriebseinstellung zudem nicht die Abholung des Fertigkomposts, sondern der noch unbehandelten Abfälle bzw. der Abfälle, deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, in Rede.

54

ee. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Sicherheitsleistung auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Dass die Klägerin oder ein Insolvenzverwalter vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht dem nicht entgegen, denn die Sicherheitsleistung soll gerade den Fall abdecken, dass weder die Klägerin noch ein Insolvenzverwalter die Beseitigung der Abfälle vornimmt, sondern dies durch den Beklagten erfolgen muss. Dieser ist aber im Falle des Tätigwerdens nicht umsatzsteuerbefreit. Dass das im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen die Umsatzsteuer wiederum an den Staat abführen muss, ändert nichts daran, dass dem Beklagten diese Kostenposition entsteht und er daher insoweit eine Sicherheit verlangen kann.

55

c. Dem Antrag der Klägerin, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Entsorgungskosten im Sicherungsfall einen Betrag von 45.000 Euro nicht übersteigen, war nicht nachzugehen. Da dem Beklagten bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung eine Prognose der Kosten einer künftigen Ersatzvornahme obliegt, die im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Kosten über die voraussichtlichen Entsorgungskosten vertretbar ist, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens ein ungeeignetes Beweismittel (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 – BVerwG 7 B 104.89 – Juris Rn. 9).

56

3. Die vom Beklagten beabsichtigte Anrechnung der bereits bestandskräftig festgesetzten Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 Euro brutto ist indes insoweit missglückt, als der Beklagte lediglich eine Netto-Sicherheitsleistung von 36.450 Euro angenommen hat, indem er von dem festgesetzten Bruttobetrag (45.000 Euro) 19 Prozent (8.550 Euro) abgezogen hat. Dies ist mathematisch fehlerhaft, da die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auf den Nettobetrag zu entrichten und nicht als Abzugsposten vom Bruttobetrag zu verstehen ist. Richtigerweise entspricht der Bruttobetrag 119 % des Nettobetrags, weshalb die bereits festgesetzten 45.000 Euro brutto 37.815,13 Euro zuzüglich (19 %) Umsatzsteuer enthalten.

57

Von der sich nach der nicht zu beanstandenden Prognose des Beklagten ergebenden Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 856.406,25 Euro (86.325,75 Euro + 95.917,50 Euro + 59.194,80 Euro + 232.394,40 Euro + 40.559,40 Euro + 177.584,40 Euro + 164.430 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer sind daher 37.815,13 Euro zuzüglich Umsatzsteuer aufgrund der bestandskräftigen Festsetzung durch Bescheid vom 09. September 2010 in der Gestalt der Änderung vom 12. März 2012 anzurechnen, so dass sich eine Sicherheitsleistung von 818.591,12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ergibt. In dem darüber hinausgehenden Umfang ist Ziffer 1. der nachträglichen Anordnung des Beklagten vom 06. Februar 2013 hingegen rechtswidrig und aufzuheben. Dem entsprechend sind auch die unter Ziffer 2. der nachträglichen Anordnung angegebenen fünf Teilbeträge auf 163.718,22 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu kürzen.

58

III. Die Entscheidung des Beklagten über die Art der zu erbringenden Sicherheitsleistung und die Modalitäten der Erbringung ist frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Klägerin in Übereinstimmung mit Ziffer 5. des Runderlasses MLU die Sicherungsmittel des § 232 BGB zur Wahl gestellt und entsprechend Ziffer 4.5 des Runderlasses MLU die Möglichkeit eingeräumt, die Sicherheitsleistung in fünf gleichen Raten über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zu erbringen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei zur Erbringung der Sicherheitsleistung auch durch die gewährte Ratenzahlung nicht in der Lage, macht dies die Forderung nicht unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Vielmehr obliegt es ihr, ihren Betrieb so zu führen und gegebenenfalls einzuschränken, dass die notwendigen Sicherheiten aufgebracht werden können.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.