Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 79/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1207.2L79.14.0A
bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans.

2

Die Klägerin betreibt den Kiessandtagebau (R.). Mit Bescheid vom 06.04.2005 ließ der Beklagte den Sonderbetriebsplan "Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung innerhalb der Abbaufläche West des Kiessandtagebaues (R.)" zu. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Nebenbestimmungen:

3

"2. Die nachfolgend aufgeführten Abfallarten werden zum Einbau von der Tagebausohle bis zwei m unter Geländeoberkante innerhalb des Abbaufeldes West im Tagebau (R.) zugelassen:

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AVV-Schlüssel Nr.

Bezeichnung

Zuordnungswert

17 05 04
20 02 02
17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 01 07

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen
Boden und Steine
Beton
gilt nicht für Beton aus Straßenaufbruch zur Verwertung
Ziegel (Mauerziegel)
Fliesen, Ziegel, Keramik
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen

Z 1.1
Z 1.1
Z 1.1
Z 1.1
Z 1.1
Z 1.1

5

Für das einzusetzende mineralische Verfüllmaterial sind die Grenzwerte des LAGA - Merkblattes M20 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen; Bauschutt) in der Fassung vom 06. November 1997 – Zuordnungswert Z 0, Z 1.1 für den eingeschränkten offenen Einbau einzuhalten.

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12. Für die Überprüfung der Grundwasserstände und der Grundwasserqualität ist vor Beginn der Verfüllung eine Grundwassermessstelle (GWMS) im Abstrom zu errichten. …

8

13. Die Untersuchung der Grundwasserqualität hat einmal jährlich auf die im LAGA – Merkblatt 20 (Stand: 6. November 1997) Tabelle II.1.4-1 genannten Parameter zu erfolgen. …"

9

Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, bei Einhaltung der Z 1.1-Werte sei selbst unter ungünstigen hydrologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers aufträten. Im Verkippungsbereich lägen ungünstige hydrologische Voraussetzungen vor. Die geplante Tagebausohle befinde sich auf einer Geländehöhe von + 80 m NN und werde durch Schmelzwassersande gebildet. Die Grundwasseroberfläche befinde sich ca. 1 m unter der Tagebausohle ebenfalls in der Schicht der Schmelzwassersande, die den Grundwasserleiter bildeten. Es seien demnach keine bindigen Schichten zwischen dem Verfüllmaterial und der Grundwasseroberfläche vorhanden. Diese bindige Schicht werde auch nicht durch den zusätzlichen Einbau von lagerstätteneigenen Massen in einer Lage von ca. 2 m hergestellt, da es sich hier um Überschusssande handele, die keinerlei oder nur geringe schadstoffabsorbierende Eigenschaften hätten. Aufgrund der Aufbringung der Schicht aus lagerstätteneigenem Material sei anzunehmen, dass sich die Verfüllmassen stets außerhalb des Grundwasserspiegels befänden. Um aber sicher zu stellen, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen durch die Verfüllung eintreten, würden die Nebenbestimmungen 12 und 13 erlassen.

10

Mit Bescheid vom 10.04.2012 änderte der Beklagte den Bescheid über die Zulassung des Sonderbetriebsplans – nach Anhörung der Klägerin – durch folgende Regelungen:

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"1.1 Für die Verfüllung des Kiessandtagebaus (R.) im Rahmen der Wiedernutzbarmachung, von der Basisfläche aus maximal bis 2,0 m unter die vorgesehene Geländeoberfläche, werden neben tagebaueigenem Abraum die nachfolgend aufgeführten Materialien zugelassen:

12

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03* fallen1)

13

1) Der AVV-Abfallschlüssel 17 05 03* bezeichnet "Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten".

14

1.2 Das in Ziff. 1.1 des Tenors aufgeführten Material hat die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0 / Z 0* im Eluat (Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3) nach den "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 (TR Boden 2004) einzuhalten.

15

16

1.5 Grundwassermonitoring

17

18

1.5.2 Für die Überwachung der Grundwasserqualität sind innerhalb von drei Monaten nach Bescheidzustellung, in Abstimmung mit dem LAGB, zwei weitere Grundwassermessstellen zu errichten. Die zusätzlich zu errichtende Grundwassermessstellen sollen i.V.m. der vorhandenen Grundwassermessstelle GW 2 so um den Verfüllkörper angeordnet werden, dass eine Grundwassermessstelle im Anstrom- und zwei im Abstrombereich des Verfüllkörpers liegen."

19

Hiernach waren folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen:

20

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 01 07
20 02 02

Beton
Ziegel (Mauerziegel)
Fliesen, Ziegel, Keramik
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen1)
Boden und Steine

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1) Der AVV-Abfallschlüssel 17 01 06* bezeichnet "Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten".

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Zur Begründung führte der Beklagte aus, durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz zu § 12 BBodSchV erfolge.

23

Rechtsgrundlage für die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Regelung, dass bestimmte Abfallarten nicht mehr verfüllt werden dürfen und dass die verbleibende Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0 / Z 0* im Eluat (Tabellen II.1.2-2 und II.1.2-3 der TR Boden) enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Verfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und dass das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde.

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Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Hiernach seien auch die Vorschriften des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und schadlos sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser, ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien. Um sicher zu stellen, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen durch die Verfüllung eintreten, sei die Regelung zum Grundwassermonitoring ergänzt worden.

25

Die Regelung, dass bestimmte Abfallarten zukünftig nicht mehr verfüllt werden dürfen, sei erforderlich. Es dürften nur Materialien zur Verfüllung gelangen, die bodenschutzrechtliche Anforderungen erfüllten. Zur Verfüllung sei daher in der Regel nur Bodenmaterial geeignet, welches die in der TR Boden genannten Anforderungen erfülle. Dies sei berg- und bodenschutzrechtlich zwingend. In ein durch bergbauliche Maßnahmen geschaffenes Restloch dürfe nur Material eingebracht werden, das geeignet sei, die natürlichen Bodenfunktionen, insbesondere die Bodenfunktion des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG, zu erfüllen. Denn werde – wie hier – das Verfüllmaterial offen in das Restloch eingebaut, werde dadurch zwangsläufig Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG hergestellt, der dann – wie der zuvor abgetragene Boden – die Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG erfüllen müsse. Material, das kein Bodenmaterial sei, habe nicht die erforderlichen bodenphysiologischen Eigenschaften, um natürliche Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG erfüllen zu können. Daher dürfe Material, das kein Bodenmaterial sei, gemäß Bodenschutzrecht nicht als Boden in ein bergbaulich geschaffenes Restloch eingebracht werden.

26

Auch die Beschränkung des bisher zugelassenen Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkungen von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die stetige Anpassung vorhandener Regelungen an diese Erkenntnisse, unter anderem der LAGA M 20, die im Vergleich zu früheren Fassungen deutlich strengere Werte enthalte. Damit erfolge die erforderliche Harmonisierung zwischen den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Bodenmaterial und sonstigen mineralischen Abfällen einerseits und den mit Werten versehenen Vorsorgeregelungen vor allem des Bodenschutzrechts andererseits. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, Abfall-, Bodenschutz- und Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebau- und Betriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Insbesondere seien grundsätzlich die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten, denn durch die Verfüllung werde Boden hergestellt, für den der Unternehmer vorsorgepflichtig sei. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen geltendes Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften sogleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 n.F. gerecht, indem sie die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV als Z 0-Werte für Bodenmaterial, das uneingeschränkt offen eingebaut werden dürfe, übernehme und im Übrigen für Kriterien, für die Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte bestimme, Werte auf einem entsprechenden Vorsorgeniveau festlege. Auch die bodenschutzrechtlich durch § 9 BBodSchV eröffneten Spielräume setze die LAGA M 20 n.F. um, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einhaltung höherer Z 0*-Werte und bei geogen oder anthropogen erhöhter Hintergrundbelastung eine entsprechende Überschreitung der Z 0-Werte erlaube.

27

Durch die Einhaltung der auf Grundlage der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV abgeleiteten Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen, da dann sichergestellt sei, dass es zu keinen Schadstoffeinträgen kommen könne, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte) lägen, deren Einhaltung wasserrechtlich geboten sei. Würden bei einer Verfüllung die Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. und damit auch die GFS-Werte gemäß dem GFS-Papier der LAWA nicht eingehalten, wäre im konkreten Einzelfall die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers gegeben, die die Verfüllung wasserrechtlich erlaubnispflichtig machen würde. Die Einhaltung der Z 0-Werte gemäß LAGA M 20 n.F. sei folglich bodenschutz- und wasserrechtlich und damit auch abfallrechtlich geboten. Sie müssten gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch bergrechtlich eingehalten werden.

28

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen könne oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keiner Weise den Aufbereitungsbetrieb der Klägerin, sondern könne nur Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Umstände oder Grundlagen ihres Verfüllungsbetriebes haben. Damit sei der Bereich der "Nachsorge" betroffen. In diesem Bereich seien die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers allenfalls insoweit relevant, als ihm der Aufbereitungsbetrieb nicht durch unverhältnismäßige "Nachsorgemaßnahmen" wirtschaftlich unmöglich gemacht werden dürfe. Auf die Wirtschaftlichkeit allein des Verfüllbetriebes komme es dagegen nicht an. Insbesondere sei irrelevant, ob die bislang mit der Verfüllung erwirtschafteten Gewinne künftig geschmälert oder genommen würden. Dass es auf die mit dem Verfüllbetrieb bisher erzielten Gewinne nicht ankomme, ergebe sich auch daraus, dass die Verfüllung nicht die einzige zulässige Form der Wiedernutzbarmachung sei. Auch die Betriebsplanzulassungen bzw. Genehmigungen anderer Betriebe in Sachsen-Anhalt würden entsprechend angepasst, so dass der Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil gegenüber anderen Betrieben entstehe.

29

Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.

30

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 06.04.2005 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Die Aufbereitung werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 06.04.2005 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.

31

Zur Begründung ihrer hiergegen beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt:

32

Die Umgebung des Standortes des Kiessandtagebaus (R.) sei durch eine Vielzahl ehemaliger Bergbaustandorte geprägt, die bis in die grundwasserführenden Schichten hineinreichten. Die bis heute erforderlichen Maßnahmen der Wasserhaltung beeinflussten die hydrogeologische Situation, insbesondere verursachten sie wechselnde Grundwasserstände und Grundwasserfließrichtungen. Die in der gesättigten Zone unterhalb des Verfüllbereichs des Tagebaus liegende Grundwassermessstelle 2 (GW 2) könne dauerhaft weder dem Anstrom noch dem Abstrom des Grundwassers zugeordnet werden. Auch der chemische Zustand des Grundwassers im Bereich des Tagebaus werde beeinflusst. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass von den bestehenden Altstandorten bergbautypische Einträge von Salzen und Sulfaten in das Grundwasser ausgingen. Auch seien durch die Verfüllung einzelner ehemaliger Restlöcher mit Haus- und Industriemüll ohne hinreichende Basisabdichtung Altablagerungen entstanden, die zusätzliche potentielle Quellen für Schadstoffeinträge in das Grundwasser darstellten. Vor Beginn der Verfüllung sei eine Erstbeprobung des Grundwassers (Nullprobe) durchgeführt worden. Diese sei als Referenzprobe für den Ausgangszustand vor der Verfüllung zu kennzeichnen. Deren Auswertung habe ergeben, dass bereits vor Beginn der Verfüllung eine bergbautypische Vorbelastung des Grundwassers vorhanden gewesen sei, die durch erhöhte Leitfähigkeit und hohe Sulfatgehalte gekennzeichnet sei. Hinzu kämen anthropogen bedingte erhöhte Konzentrationen an Arsen und Kupfer sowie erhöhte Gehalte an Blei, Chrom, Nickel, Quecksilber und Phenolen sowie des Summenparameters AOX. Diese resultierten wahrscheinlich aus der Auswaschung der im Umfeld des Tagebaus befindlichen Bergbaubereiche und Altablagerungen. Die Entwicklung der Messwerte der GW 2 in den Jahren 2006 bis 2010 und 2012 sei in Kapitel 3.3 der Fachgutachterlichen Einschätzung der IfUA Umweltberatung und Gutachten GmbH vom 23.01.2013 dargestellt. Auf der Grundlage dieser Daten seien keine belastbaren Ansätze dafür zu erkennen, dass durch die am Standort des Kiessandtagebaus (R.) mit Bescheid vom 06.04.2005 zugelassene Verfüllung relevante zusätzliche Stoffeinträge in den Boden oder das Grundwasser verursacht worden wären. Vielmehr seien die festzustellenden stofflichen Belastungen insbesondere des Grundwassers auf die (alt-)bergbaulichen und sonstigen anthropogenen Vorbelastungen des Standortes zurückzuführen. Auch durch eine weitere Verfüllung bergbaufremder Materialien in die Abbaufläche West seien keine relevanten Stoffeinträge in das Grundwasser oder den Boden zu besorgen.

33

Der Bescheid vom 10.04.2012 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Für die generelle Beschränkung von Materialarten zum Einsatz im Kiessandtagebau (R.) gebe es keine Rechtsgrundlage. Diese Beschränkung sei nicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des Sonderbetriebsplans erforderlich. Die Wiedernutzbarmachung i.S.d. § 4 Abs. 4 BBergG erfordere nicht die Wiederherstellung des vor Beginn des Abbaus bestehenden Zustands. Die Verfüllung von Tagebauen mit bergbaufremden mineralischen Abfällen sei generell eine zulässige Form der Abfallverwertung. Diese sei nicht beschränkt auf die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG. Es müsse auch nicht ausschließlich Bodenmaterial verwendet werden. Derartige Anforderungen ergäben sich auch nicht aus der LAGA M 20 bzw. der TR Boden. Auch konkret sei die Beschränkung der für die Verfüllung zulässigen Materialien nicht erforderlich. Der Beklagte habe weder dargelegt noch begründet, weshalb die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen – ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter – nur dann sichergestellt seien, wenn die betreffenden mineralischen Abfälle von der Verwertung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht generell ausgeschlossen seien. Auch habe sich der Beklagte insoweit nicht mit den maßgebenden örtlichen Besonderheiten des Standortes des Kiessandtagebaus (R.) befasst. Die Materialbeschränkung sei auch unverhältnismäßig. Mit der Anordnung Nr. 1.1 werde die geplante vollständige Verfüllung und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. vollständig unmöglich gemacht. Die Regelung sei zudem wirtschaftlich nicht vertretbar. Die bisher nicht absehbaren und nicht eingeplanten Mehrkosten für eine etwaige Modifizierung des Wiedernutzbarmachungskonzepts oder eine dauerhafte Nachsorge und Sicherung einer nur teilweise verfüllten bergbaulichen Hohlform führe zu unzumutbaren Belastungen. Die Mehrkosten resultierten aus der Knappheit des Verfüllmaterials, da entsprechende Materialien zugekauft werden müssten. Für die Wiedernutzbarmachung werde über 400.000 m² bergbaufremder Massen benötigt, um die erforderliche Verfüllung der bergbaulichen Hohlform durchführen zu können. Die nach dem Bescheid vom 10.04.2012 nur noch zur Verfüllung zugelassene Materialart Boden und Steine, AVV-Nr. 17 05 04, habe zuletzt einen Anteil an den zur Verfüllung eingesetzten Massen von 45 % gehabt. Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung führe damit zu einem künftigen Massendefizit von 55 %. Dies werde zusätzlich dadurch verschärft, dass auch andere Zulassungen von Verfüllungen bergbaulicher Hohlformen entsprechend eingeschränkt werden sollen. Im Ergebnis sei künftig ein erhebliches regionales und überregionales Massendefizit für die Verfüllung von Hohlformen abzusehen. Damit werde die Wiedernutzbarmachung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. völlig unmöglich gemacht. Auf Grund des zwischenzeitlich weit fortgeschrittenen Standes der Ausnutzung der Rohstoffe sei es ihr auch nicht mehr möglich, im Zuge einer aktiven bergbaulichen Tätigkeit Reserven und Sicherheiten für die Wiedernutzbarmachung zu bilden.

34

Auch die Verschärfung der Zuordnungswerte (Bestimmung Nr. 1.2) sowie die Anordnung zusätzlicher Grundwassermessstellen (Bestimmung Nr. 1.5.2) seien nicht erforderlich. Die Vorgaben der LAGA M 20 und der TR Boden seien rechtlich nicht bindend. Auch bei Überschreiten der Vorsorgewerte des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV sei eine Einzelfallentscheidung notwendig. Es könne nicht schematisch bei Überschreitung der Vorsorgewerte von einer Besorgnis der Entstehung schädlicher Bodenveränderungen ausgegangen werden, sondern es seien die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die "Hintergrundbelastung", in den Blick zu nehmen. Das komme auch im Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV zum Ausdruck, wonach unter den genannten Umständen nurin der Regel eine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen bestehe. Die Regelannahme der Besorgnis sei damit im Einzelfall widerlegbar. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV enthalte für erhöhte geogene oder anthropogene Hintergrundwerte eine unmittelbare Abweichungsregel für Sonderfälle. § 11 BBodSchV eröffne ausdrücklich die Möglichkeit zur Überschreitung der gemäß Anhang 2 Nr. 4.1 BBodSchV für Metalle festgesetzten Vorsorgewerte. Die Vorsorgewerte seien keine Ausschlusswerte. Auch sei bei ihrer Überschreitung keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben. Dies bedürfte vielmehr einer Konkretisierung im Einzelfall. Im Kiessandtagebau (R.) bestünden folgende Besonderheiten:

35

- Die Verfüllung reiche nicht in grundwasserführende Schichten hinein und schließe auch nicht unmittelbar an solche Schichten an. Der Abstand zwischen der niedrigsten Tagebausohle und dem höchsten Grundwasserstand betrage mindestens 1 m. Durch den vorsorglichen Einbau lagerstätteneigener Überschusssande werde der Abstand um rund 3 m vergrößert.

36

- In hydrogeologischer Hinsicht gebe es an dem Standort wechselnde Grundwasserstände und Grundwasserfließrichtungen.

37

- Das Grundwasser sei erheblich vorbelastet. Es werde durch bergbautypische Einträge von Salzen und Sulfaten aus bestehenden Altstandorten im Umfeld des Tagebaus beeinflusst. Zudem gebe es erhöhte Konzentrationen an Arsen und Kupfer sowie erhöhte Gehalte an Blei, Chrom, Nickel, Quecksilber, Phenolen sowie AOX, die vermutlich aus der Verfüllung von Restlöchern in der Umgebung mit Haus- und Industriemüll ohne hinreichend Basisabdichtung stammten. Diese seien für das Gebiet charakteristisch und könnten durch die wechselnden Grundwasserfließrichtungen bzw. Grundwasserstände die Beschaffenheit des Grundwassers in variierendem Maße überprägen.

38

- Es bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr seit 2006 durchgeführte Verfüllung relevante zusätzliche Stoffeinträge in den Boden oder in das Grundwasser verursacht habe. Dies sei auch bei einer Fortführung der Verfüllung mit bergbaufremden Materialien, insbesondere mit den bisher verwendeten mineralischen Abfällen, nicht zu erwarten.

39

Bei dem Kiessandtagebau (R.) handele es sich nicht um einen "Normalfall". Die Besonderheiten seien bei der Festlegung der Zuordnungswerte nicht hinreichend berücksichtigt worden.

40

Auch die Anordnung der Errichtung weiterer Grundwassermessstellen sei rechtswidrig. Sie könne nicht auf § 62 Abs. 1 WHG gestützt werden, denn der Tagebau sei keine Anlage zum "Lagern" wassergefährdender Stoffe. Zudem sei die Errichtung weiterer Grundwassermessstellen nicht erforderlich. Bereits die Kenntnisse über den Standort und das Umfeld in Verbindung mit den Ergebnissen des Grundwassermonitorings durch die Grundwassermessstelle GW 2 seien eine hinreichende Basis für die Bewertung der Auswirkungen der Verfüllung auf das Grundwasser und den Boden. Zudem seien weitere Grundwassermessstellen aufgrund der hydrogeologischen Situation nicht geeignet, zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen. Infolge der lokalen Grundwasserdynamik und der wechselnden Grundwasserfließverhältnisse seien im Umfeld des Tagebaus keine stabilen Fließverhältnisse des Grundwassers gegeben, so dass kein Standort benannt werden könne, der sich dauerhaft im An- oder Abstrom befinde. Grundwassermessstellen im Umfeld des Verfüllbereichs seien daher nicht geeignet, den Einfluss der Verfüllung auf das Grundwasser im Wege einer Vergleichsbetrachtung von An- und Abstrom im hydrologischen Dreieck zu erfassen.

41

Die Klägerin hat beantragt,

42

den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 zur Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung innerhalb der Abbaufläche West des Kiessandtagebaues (R.)" vom 06.04.2005 hinsichtlich Nr.1.1 (Beschränkung der Materialarten für die Verfüllung), Nr. 1.2 (Verschärfung der Zuordnungswerte) und Nr. 1.5.2 (Errichtung zwei weiterer Grundwassermessstellen) aufzuheben.

43

Der Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Er hat vorgetragen, der Ausschluss der nicht mehr zugelassenen Abfallarten sei erforderlich. Es handele sich um folgende Abfallarten:

46

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

Herkunft gemäß Kapitel- und Abschnittsüberschrift im Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 01 07
20 02 02

Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel, Keramik
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen
Boden und Steine

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

47

Dürften die genannten Abfallarten nicht generell von der Verfüllung ausgeschlossen werden, würde das praktisch bedeuten, dass die Behörde den Tagebauunternehmern aufgeben müsse, von den Abfallanlieferern bei den erfahrungsgemäß problematischen Abfallarten für jede angelieferte LKW-Ladung die Vorlage einer Analyse des angelieferten Materials zu verlangen, anhand derer der Unternehmer und später die Behörde überprüfen könne, ob die angelieferten Materialien die festgesetzten Vorsorge- und Zuordnungswerte einhielten. Dies würde einen logistischen Aufwand und Kosten verursachen, der für die Anlieferer nicht tragbar wäre. Die Kosten einer Beprobung und Analyse einer LKW-Ladung betrage ca. 150,00 € bis 200,00 €. Bei einem durch Fremdabfälle zu verfüllenden Hohlraum von 400.000 m³ = 600.000 t würde die Beprobung und Analyse Kosten in Höhe von ca. 6 Mio. € verursachen. Bisher sei in allen Sonderbetriebsplanzulassungen nur bei Anlieferungen von mehr als 500 m³ oder mehr als 1.000 t die Vorlage einer Analyse verlangt worden. Es gebe deshalb keine andere praktisch durchführbare Lösung als die, bestimmte Abfallarten, die aufgrund allgemeiner Erkenntnisse und Erfahrung mit Schadstoffen in einem Umfang belastet seien, die die Vorsorgewerte überschritten oder andere Schadstoffe beinhalteten, die schädliche Bodenveränderungen verursachten, generell nicht zur Verfüllung zuzulassen.

48

Auch die Festsetzung strengerer Zuordnungswerte sei erforderlich. Er sei befugt, die Zuordnungswerte der LAGA M 20 und der TR Boden auch über die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV hinaus zu berücksichtigen. Die Behörde müsse dabei prüfen, ob trotz Überschreitung der Vorsorgewerte im Einzelfall eine Besorgnis nachteiliger Auswirkungen eines Stoffgehalts auf die natürlichen Bodenfunktionen durch das Vorliegen einer besonderen, entsprechend unempfindlichen Bodenbeschaffenheit ausgeschlossen werden könne. Das könne gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV bei naturbedingt (geogen) oder großflächig siedlungsbedingt (anthropogen) erhöhten Schadstoffgehalten der Fall sein. Der Bereich des Kiessandtagebaus (R.) sei zwar infolge der früher im Tagebau betriebenen Braunkohlegewinnung sowie der teilweise mit Haus- und Industrieabfällen verfüllten Restlöcher mit Schadstoffen vorbelastet. Diese Schadstoffbelastungen überschritten jedoch nicht generell die einzelnen Schadstoffwerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV. Auch habe weder der Boden in der ausgekiesten Abbaufläche West, die verfüllt werden soll, noch das Verfüllmaterial mit den bislang zugelassenen Zuordnungswerten eine Beschaffenheit, die es ausschließe, dass schädliche Bodenveränderungen entstehen könnten. Es genüge die Möglichkeit des Eintretens einer schädlichen Bodenveränderung bzw. die generelle Eignung der fraglichen Einwirkung auf den Boden (hier: der Verfüllung) zur Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung. Das sei vorliegend der Fall.

49

Die Anordnungen seien auch wirtschaftlich vertretbar. Zwar führe die Verschärfung der Verfüllkriterien zu einer zeitlichen Verlängerung der Wiedernutzbarmachung in Form der Herstellung einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche. Die Klägerin unterliege in Bezug auf die Realisierung ihres Wiedernutzbarmachungskonzepts jedoch keinen unabänderlichen zeitlichen Vorgaben oder Verpflichtungen. Die Klägerin habe im Sonderbetriebsplan unter Zugrundelegung eines jährlichen "Massenanfalls" an Fremdmassen von rund 30.000 m³ eine Zeitdauer von 13,4 Jahren für die Verfüllung und von weiteren zwei Jahren für abschließende Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen angegeben und deshalb einen Zulassungszeitraum von 15 Jahren zur Zulassung gestellt. Wenn sich der "Masseanfall" um 55 % reduziere, ergäbe sich eine jährliche Anlieferung von rund 13.500 m³. Die Zeitdauer der Verfüllung würde sich nur um einige Jahre verlängern. Dass dies zu nicht absehbaren Mehrkosten führe, sei nicht plausibel. Eine entsprechende Verlängerung der Sonderbetriebsplanzulassung sei möglich. Die Klägerin könne auch ihr Widernutzbarmachungskonzept ändern und eine schneller zu verwirklichende Oberflächengestaltung vorsehen.

50

Auch die Anordnung der Errichtung weiterer Grundwassermessstellen sei rechtmäßig. Seine Befugnis hierzu ergebe sich aus § 87 Satz 1 WG LSA i.V.m. § 62 Abs. 1 WHG. Die Anordnung sei erforderlich, da die Ergebnisse der bisherigen Grundwasserbeprobungen hinsichtlich der gemessenen Schadstoffe uneinheitlich gewesen seien. Die Herkunft der gemessenen Schadstoffe sei unklar, es bedürfe weiterer Erkenntnisse. Die Anordnung weiterer Grundwassermessstellen sei hierzu auch geeignet. Die Einschätzung der IfUA Umweltberatung und Gutachten GmbH, eine generelle Fließrichtung des Grundwassers im Bereich Zscherndorf/Ramsin nach Südost auf Grund der Wasserhaltung im Bereich Deponie Freiheit III sei nicht permanent gegeben, so dass in Folge der lokalen Grundwasserdynamik und wechselnden Grundwasserfließverhältnisse im Umfeld des Verfüllbereichs kein Standort für eine Grundwassermessstelle benannt werden könne, der permanent im An- oder Abstrom liege, was für eine verwert- und belastbare Vergleichsbetrachtung aber erforderlich sei, sei fachlich nicht haltbar. Die lokale Grundwasserströmung werde durch den Wasserspiegel im Tagebausee Köckern (Zwangswasserhaltung auf + 80 m NN) nördlich des Verfüllbereichs und den Wasserspiegel in der Grube Auguste Restloch Freiheit III (Zwangswasserhaltung auf + 66 m NN) im Süden/Südosten des Verfüllbereichs bestimmt. Hierdurch liege der Tagebausee Köckern im Anstrom und die Grube Auguste im Abstrom des Kiessandtagebaus (R.). Die Aussage der IfUA, es gebe lokal wechselnde Strömungsrichtungen, beruhe auf der Auswertung von 3 Messstellen und sei weder nachvollziehbar noch prüffähig. Selbst wenn sich von der Messstelle Nr. 90 zeitlich begrenzt eine Fließrichtung zum Tagebausee Köckern ausgebildet haben sollte, belege dies nicht, dass auch der Verfüllbereich in den Abstrom einbezogen sei. Eindeutige Aussagen zu den Fließverhältnissen ließen sich nur über mindestens drei Grundwassermessstellen ("hydrologisches Dreieck") erzielen. Es sei anzunehmen, dass Standorte für zwei Grundwassermessstellen gefunden werden könnten, die im An- und Abstrom des Verfüllbereichs lägen. Jedenfalls handele es sich um eine offene Frage, die letztlich erst dann geklärt werden könne, wenn man tatsächlich zwei weitere Grundwassermessstellen an passend erscheinenden Stellen errichte. Der hierfür erforderliche Aufwand betrage nur einige hundert Euro.

51

Mit Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 A 156/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 zur Änderung der Zulassung des Sonderbetriebsplans "Geländemodellierung und Wiedernutzbarmachung innerhalb der Abbaufläche West des Kiessandtagebaues (R.)" vom 06.04.2005 hinsichtlich Nr.1.1 (Beschränkung der Materialarten für die Verfüllung), Nr. 1.2 (Verschärfung der Zuordnungswerte) und Nr. 1.5.2 (Errichtung zwei weiterer Grundwassermessstellen) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Änderung des Sonderbetriebsplans diene nicht der Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten gehe es darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Dies gehöre zwar gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu den Zulassungsvoraussetzungen, wonach auch die sich aus dem Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrecht folgenden Verpflichtungen zu beachten seien. Diesen Interessen könne aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden, da nach dem klaren Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden könnten, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG werde gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG ließen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Die Vorschrift beziehe auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein. Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherte Interessen spreche auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden habe. Die maßgeblichen Interessen seien in eine Gesamtabwägung einzustellen, die eine Momentaufnahme ergebe. Diese könne sich im Zeitablauf auch ohne eine Änderung der Sachlage verändern. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Die führe zu einem Anspruch von Betroffenen, über ihre Belange erneut zu entscheiden, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sei. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgerbers fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG führe zu nichts anderem. Es lasse sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das sei schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert worden sei. Nicht jedes Fortbestehen einer Genehmigungsvoraussetzung müsse durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden. Ein solcher nachträglicher Eingriff sei nicht die Regel, sondern bedürfe einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage.

52

Die zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes seien auch keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die Definition des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG sei in das Bundesberggesetz zu übernehmen, da der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Gesetzes die Regelungen des VwVfG bereits gekannt habe. Auch im BBergG finde sich eine begriffliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Nebenbestimmungen. Befristung, Bedingung und Auflage würden erwähnt. Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprächen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindere, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfang unmöglich gemacht werde. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit genüge als solches als Schutz vor weitergehenden Änderungen nicht, denn dieses bewahre den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sehe weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich mache, dass mit nachträglichen Auflagen nicht in den Kernbestand der Zulassung eingegriffen werden könne. Der Bescheid enthalte in den Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.2 keine Auflagen zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin werde nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen würden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten werde sowie die Einhaltung anderer als der zuvor zugelassenen Zuordnungswerte für Schadstoffe verlangt werde. Dass kein zusätzliches Tun gefordert werde, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolge, ergebe sich auch aus der Formulierung des Bescheides. Danach werde die Sonderbetriebsplanzulassung „geändert“ und nicht – wie bei einer Auflage – ergänzt.

53

Es könne nicht geprüft werden, ob die Regelungen wirtschaftlich vertretbar seien. Eine Auflage müsse sowohl für den Unternehmer als auch für einen Durchschnittsbetrieb wirtschaftlich vertretbar sein. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung seien sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstücks aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenüberzustellen. Die Erträge wiederum ergäben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Sei eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so könnten hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet würden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten hätten. Kein Ertrag sei dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssten. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar sei, könne grundsätzlich nur innerhalb dieses Berechnungssystems festgestellt werden. Bei der vorliegenden Fallgestaltung stelle sich zudem die Frage, ob bei der Gewinnbetrachtung die bereits früher erzielten Gewinne berücksichtigt werden dürften oder ob nur auf die noch bis zum Abschluss des Vorhabens erzielbaren Gewinne geschaut werden dürfe. Denn die ursprüngliche Kalkulation des Bergbauunternehmens habe auf anderen Prämissen beruht. Möglicherweise wäre unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen der Abbau der Bodenschätze gar nicht begonnen worden oder jedenfalls in einem anderen Rahmen erfolgt. Insofern spreche vieles dafür, dass in die bisherige Kalkulation nicht ohne weiteres eingegriffen werden dürfe und dem Unternehmer Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Seite stünden. Bei einem weitgehend abgeschlossenen Vorhaben, bei dem schon keine Rohstoffgewinnung mehr betrieben werde, weil die Lagerstätte erschöpft sei, dürfte selbst ein Ansatz von Übergangsfristen problematisch sein. Kern der Frage sei, ob eine nachträgliche Auflage vom Bergbauunternehmer bereits in der Vergangenheit realisierte Gewinne aufzehren dürfe. Dies könne offen bleiben, weil sich der Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweise. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen könne nicht einfach unterstellt werden, da die Klägerin in der Anhörung das Gegenteil behauptet habe. Zwar genüge der Vortrag der Klägerin nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Allerdings habe der Beklagte auch keine näheren Informationen dazu eingeholt oder angefordert. Dies zeige ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung. Insoweit liege eine doppelte finanzielle Betroffenheit bei der Klägerin nahe. Sie verliere nicht nur Einnahmen aus der Entgegennahme der bislang zur Verfüllung zugelassenen Abfallarten. Insoweit habe sie zunächst unspezifisch und nicht weiter belegt pauschal 150.000,00 € Umsatzverlust angegeben. Erst in der mündlichen Verhandlung habe sie den aus der Entgegennahme der Stoffe gezogenen Gewinn mit zuletzt etwa 60.000,00 € im Jahr angegeben. Sie werde aber aller Voraussicht nach weitere Ausgaben für die Erlangung der dann nur noch zugelassenen Abfallart „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten“ zu tätigen haben, um an weitere Verfüllmassen zu gelangen. Der eigene Tagebau an diesem Standort werde hierfür kaum noch etwas hergeben, da der Abbau abgeschlossen sei und nur noch eine Aufbereitung aufgehaldeter Sande erfolge. Selbst wenn die Klägerin andernorts noch über andere Tagebaue verfüge, fielen jeweils Transportkosten für die Verbringung des Bodens und der Steine an. Zudem verweise die Klägerin wohl zu Recht darauf, dass um die benötigten Massen Konkurrenz bestehe, weil auch andere Tagebaue vor dem gleichen Problem stünden. Der Beklagte mache es sich zu leicht, wenn er darauf abstelle, dass die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass sie keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen könne, und dass nicht ersichtlich sei, dass bei einem Durchschnittsunternehmer eine derartige Situation eintreten würde. Woher der Beklagte diese Kenntnis über Durchschnittsunternehmer habe, bleibe offen. Es würden nicht ansatzweise die zu kompensierenden zusätzlichen Kosten und Gewinnverluste angegeben. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass praktisch keine Zusatzkosten entstünden, weil lediglich eine zeitliche Ausdehnung der Verfüllung die Folge davon wäre, dass die Fremdmassen zur Verfüllung fehlten. Schon die Verzögerung verursache Kosten, weil der Betrieb länger aufrechterhalten werden müsse, die Sicherheitsleistung erst später wieder frei werde und offen sei, ob überhaupt eine vollständige Verfüllung erreicht werden könne und deshalb die Grube unter Umständen dauerhaft zu sichern sei. Der Beklagte setze sich mit der Frage des Einnahmeverlustes nicht auseinander. Auch der Verweis auf eine mögliche Änderung der Planung zum Abschluss des Vorhabens enthalte im Hinblick auf die dadurch zu vermindernden Kosten nichts Tragfähiges. Es werde kein offensichtlich genehmigungsfähiges alternatives Abschlusskonzept benannt und auch kein Kostenrahmen gezogen. Auch würde dies nicht genügen. Gegenstand der Prüfung sei der erlassene Bescheid. Fehle diesem die wirtschaftliche Vertretbarkeit, könne der Hinweis auf eine eventuell günstigere, aber nicht genehmigte Alternative daran nichts ändern. Eine weitergehende Prüfung sei dem Gericht nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt habe. Ermittlungen des Gerichts kämen nicht in Betracht, da der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen rechtswidrig sei.

54

Der Bescheid enthalte auch einen Ermessensfehler. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gebe der Behörde eine Ermessensentscheidung auf. Die Grundsätze des intendierten Ermessens griffen nicht. Es gebe weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Selbst wenn dringender Handlungsbedarf entstehe, komme meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht. Es könne offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Erschließungsermessens erfordere, denn ein solcher Fall liege hier nicht vor. Es gehe ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung. Auch die jahrelangen Messungen des Grundwassers unter dem teilverfüllten Tagebau, die zwar erhöhte Werte bei Sulfat, Chlorid und der Leitfähigkeit auswiesen, verlangten eine nähere Auseinandersetzung mit den Ursachen und Wirkungen der Erhöhung und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Eine Einbeziehung und Bewertung der vorliegenden Messergebnisse erfolge in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Auch die weiteren Ermessenserwägungen seien defizitär. Der Beklagte habe die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, da es den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt habe. Ebenfalls nicht in die Ermessenserwägung eingestellt sei, ob der Klägerin für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren sei. Die Frage könne nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Der Beklagte habe auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Hierzu gehörten die Filterwirkung der auf die Sohle aufgebrachten Erdschicht, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt seien.

55

Auch die Anordnung zur Errichtung zweier weiterer Grundwassermessstellen in Nr. 1.5.2 des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig. Zwar sei der Beklagte für die Anordnung zuständig. Es handele sich um eine Maßnahme zum Grundwasserschutz, die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG beruhe. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 WG LSA i.V.m. § 4 Nr. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809). Hiernach sei die Bergbehörde zuständige Behörde für die Gewässeraufsicht in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, wenn die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig sei. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob sich eine Zuständigkeit aus § 87 WG LSA i.V.m. § 62 Abs. 1 WHG ergeben könne. Die Anordnung sei jedoch materiell rechtswidrig. Zwar handele es sich bei der Anordnung zum erweiterten Grundwassermonitoring um eine Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Der Erlass dieser Auflage stelle keine gebundene Entscheidung dar, vielmehr habe der Beklagte Ermessen auszuüben. Hier seien die öffentlichen Interessen, die für den Erlass der Auflage sprächen, mit den gegenläufigen privaten Interessen des von der Auflage Betroffenen abzuwägen. Insoweit liege ein nicht heilbares Ermessendefizit vor, denn in dem angefochtenen Bescheid finde sich keine weitergehende Begründung der Anordnung, abgesehen von dem Satz, die Regelung zum Grundwassermonitoring sei ergänzt worden, um sicher zu stellen, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen durch die Verfüllung eintreten. Damit werde zwar begründet, zu welchem Zweck die Anordnung von zwei Messstellen erfolge. Ermessenserwägungen ließen sich diesen rudimentären Ausführungen jedoch nicht entnehmen. Insoweit liege ein vollständiger Ermessenausfall vor. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass er eine Ermessensentscheidung treffe. Das Fehlen einer näheren Begründung sei ein Indiz für das Vorliegen eines rechtserheblichen Ermessensfehlers. Die Begründung sei keine Abwägung im Rahmen des Ermessens. Es sei weder die Erforderlichkeit der Maßnahme erkennbar noch eine Abwägung mit den mutmaßlich entgegenstehenden Interessen der Klägerin. Inwieweit durch die Messstellen mit einem Erkenntnisgewinn zu rechnen sei und ob dieser die zusätzlichen Lasten und den Aufwand der Klägerin überwiege, bleibe ebenso unausgesprochen wie die Antwort auf die Frage, warum die bisher vorhandene Messstelle im Bereich der Verfüllfläche nicht ausreichend sei. Nach den Unterlagen des Beklagten sei es in dem bergbaulich stark devastierten Bereich schwierig, aussagekräftige Werte zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund sei erst Recht eine Abwägung gefordert, warum weitere Messstellen gleichwohl geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien. Da von einem vollständigen Ermessensausfall auszugehen sei, könne im gerichtlichen Verfahren keine Ergänzung der Ermessenserwägungen mehr erfolgen. Selbst wenn ein Nachschieben von Ermessenserwägungen noch möglich sei, vermögen die Ausführungen in der Klageerwiderung den Ermessensmangel nicht zu heilen. Zwar werde geltend gemacht, dass von einer bestimmten Grundwasserfließrichtung auszugehen sei und daher passende Messstellen gefunden werden könnten. Auch werde ausgeführt, dass weitere Messdaten dazu beitragen könnten, die Gesamtsituation weiter aufzuklären. Auch würden Kosten von nur einigen hundert Euro angesprochen. Gleichwohl bleibe die Abwägung defizitär. Da mit dem angefochtenen Bescheid die zur Verfüllung zugelassenen Stoffe auf Boden und Steine ohne gefährliche Stoffe beschränkt werde, sei die Notwendigkeit einer dichteren Kontrolle und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme fraglich. Zwar seien mehr Messdaten wünschenswert. Es verstehe sich aber nicht von selbst, dass diese zu Lasten der Klägerin generiert würden, da in der Umgebung Vorbelastungen durch Altbergbauvorhaben vorhanden seien, die ihr nicht zugerechnet werden könnten. Die Kammer habe auch Zweifel an der Bestimmtheit der Auflage zur Errichtung der zwei Messstellen. Der Standort solle in Abstimmung mit dem Beklagten festgelegt werden. Hierdurch könne der Rechtsschutz der Klägerin gegen die Standortwahl unterlaufen werden. Stattdessen biete sich an, nach Anhörung der Klägerin die Standorte vorher zu klären und im Bescheid genau anzugeben.

56

Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vor, § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erfasse auch § 48 Abs. 2 BBergG. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Beschluss des BVerwG vom 21.04.2015 (BVerwG 7 B 9.14), in dem das Gericht festgestellt habe, dass die Bergbehörde die von § 48 Abs. 2 BBergG erfassten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen des Bodenschutzrechts, im Wege einer nachträglichen Anordnung gemäß § 71 Abs. 1 BBergG durchsetzen könne. Damit habe das BVerwG der Bergbehörde inzident erst recht die Befugnis zuerkannt, § 48 Abs. 2 BBergG auch im Wege der nachträglichen Auflage gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen, weil § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG als milderes Mittel des Betriebsplanverfahrens stets Vorrang von Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG habe. Auch die Bestandskraft der Betriebsplanzulassung stehe dem Anspruch eines Dritten auf Erlass einer nachträglichen Auflage nicht entgegen, da die Zulassung stets nur eingeschränkt gewährt werde. Das Verwaltungsgericht hätte zudem prüfen müssen, ob der Bescheid auf eine andere Rechtsgrundlage, etwa auf § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG oder unmittelbar auf § 48 Abs. 2 BBergG, gestützt werden könne.

57

Bei den angefochtenen Anordnungen in dem Änderungsbescheid handele es sich auch um Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG könne auch zur Definition des Begriffs der Auflage i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BBergG verwendet werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien, dass mit einer Auflage die im (Haupt-)Verwaltungsakt enthaltenen Regelungen nicht modifiziert werden dürften und dass die Auflage etwas anderes (zusätzliches) regele als die Genehmigung, ergäben sich nicht aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, sondern seien in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelt worden. Für die nachträgliche Auflage passten diese Kriterien nicht, da diese in die Regelung des Hauptverwaltungsakts eingreifen und diese zum Nachteil des Begünstigten verschlechtern dürfe. Bei der nachträglichen Auflage handele es sich stets um einen teilweisen Widerruf des ursprünglichen Verwaltungsakts, verbunden mit einem teilweisen Neuerlass des Verwaltungsakts mit einem partiell anderen Inhalt. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Eingriffs sei erstens, dass die Behörde zum Erlass einer nachträglichen Auflage ermächtigt sei, zweitens, dass die mit der nachträglichen Auflage getroffene Neuregelung die mit dem begünstigenden Verwaltungsakt erlaubte Tätigkeit nicht unmöglich mache und drittens, dass die nachträgliche Auflage ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Eine gesetzliche Ermächtigung liege mit § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG vor. Die Beschränkung der verfüllbaren Abfälle und die Festlegung neuer Grenzwerte mache auch weder die Gewinnung noch die Verfüllung des verbleibenden Restlochs mit Abfall unmöglich; die Verfüllung werde lediglich eingeschränkt. Auch schreibe die Auflage ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor. Weitere Anforderungen seien § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht zu entnehmen. Eine nachträgliche Auflage dürfe nicht nur nebenseitige, unwesentliche oder unwichtige Teile des begünstigenden Verwaltungsakts neu regeln. Auch eine nachträgliche Korrektur zugelassener Betriebspläne sei möglich. Hierdurch komme es auch nicht zu einer Enteignung. Die durch die Betriebsplanzulassung vermittelte Eigentumsposition werde nicht schrankenlos gewährt, sondern stehe unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG und unterliege den Einschränkungsmöglichkeiten des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG.

58

Er habe die wirtschaftliche Vertretbarkeit hinreichend aufgeklärt. Allein der pauschale Verweis der Klägerin auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit reiche nicht aus, um weitere Nachforschungen auszulösen. Die Klägerin habe keine Fakten und Zahlen mitgeteilt, anhand derer ihre Vermögens- und Ertragslage hätte beurteilt werden können. Ein Ertragsrückgang im Verfüllungsbetrieb sei für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nur insoweit relevant, als dem Unternehmer die Bodenschatzgewinnung nicht durch unverhältnismäßig hohe Nachsorgekosten unmöglich gemacht werden dürfe. Solange ein Ertrag, also ein Überschuss, aus der Abfallverfüllung/Nachsorge generiert werde, könne die Nachsorge nicht derart unverhältnismäßig hohe Kosten erzeugen, dass hierdurch eine noch betriebene Bodenschatzgewinnung wirtschaftlich unmöglich werde.

59

Es liege auch keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens vor. Er habe sich nicht pauschal auf ein intendiertes Ermessen berufen. Er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Tatbestandsmerkmale des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG "wirtschaftliche Vertretbarkeit", "Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen" und "technische Erfüllbarkeit" nicht noch einmal in der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite abweichend beurteilt werden könnten. Im Übrigen sei sein Ermessen durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009, mit dem das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden sei, gebunden. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin habe er im Rahmen des Ermessens hinreichend berücksichtigt. Das gelte auch für den Gedanken des Vertrauensschutzes. Da die Klägerin seit dem Schreiben vom 03.04.2007 mit einer Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung habe rechnen müssen, sei die Einräumung einer weiteren Übergangsfrist nicht erforderlich gewesen. Die örtlichen Verhältnisse seien hinreichend berücksichtigt. Auch die Anordnung der Errichtung weitere Grundwassermessstellen in Bestimmung Nr. 1.5.2 sei rechtmäßig.

60

Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. Juni 2014 – 5 A 156/13 HAL – zu ändern und die Klage abzuweisen.

62

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

64

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

65

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

67

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen Nr. 1.1 des Bescheides vom 10.04.2012 teilweise zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit nach Nr. 1.1 folgende Abfälle nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind (dazu I):

68

AVV-Schlüssel

Bezeichnung

17 01 01
17 01 02
17 01 03
17 01 07
20 02 02

Beton
Ziegel (Mauerziegel)
Fliesen, Ziegel, Keramik
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen
Boden und Steine

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Die Klage ist darüber hinaus zulässig und begründet, soweit gemäß Bestimmung Nr. 1.5.2 die Errichtung zweier weiterer Grundwassermessstellen angeordnet wird (dazu II). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

70

I. Rechtsgrundlage der Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bescheides vom 10.04.2012 ist § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie

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1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und

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2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar

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sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 BBergG erforderlich ist. Diese Vorschrift kommt grundsätzlich als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides in Betracht.

74

1. Mit dem Bescheid vom 10.04.2012 verfolgt der Beklagte einen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zulässigen Zweck.

75

a) Zwar dient der Bescheid nicht der Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, juris RdNr. 19). Das BBergG und die Bergverordnungen enthalten keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 25).

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b) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist jedoch auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG zulässig.

77

Zu den Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebsplans gehören ergänzend zu § 55 Abs. 1 BBergG die Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 – BVerwG 4 C 31.84 –, juris RdNr. 23). Der Begriff der öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist weit gefasst. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 – BVerwG 7 C 11.05 –, juris RdNr. 17). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne dieser Vorschrift gehören neben der Beachtung der abfallrechtlichen Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts. Soweit die Art und Weise der auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkten Wiedernutzbarmachung nachteilige Folgen für Boden und Grundwasser hervorrufen kann, ist die Bergbehörde verpflichtet, diese Folgen bereits bei der Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 20).

78

§ 48 Abs. 2 BBergG ist nicht nur für die Gewinnung und Aufsuchung, sondern auch für die Verfüllung beachtlich. Die öffentlichen Interessen sind unabhängig davon, dass in § 48 Abs. 2 BBergG nur von Einschränkungen der Aufsuchung oder der Gewinnung die Rede ist, auch für den Abschlussbetriebsplan beachtlich (vgl. § 53 Abs. 1 BBergG); dies schon deshalb, weil die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der zufolge dafür Sorge zu tragen ist, dass Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden, im Rahmen des Abschlussbetriebsplans keine Rolle spielt und die Behörde infolgedessen bei der Zulassung von Abfällen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zu einer eher verstärkten Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Interessen befugt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 21).

79

Da auch § 48 Abs. 2 BBergG selbst keine materiellen Anforderungen an den Vorgang der Verfüllung und an hierfür verwendete bergbaufremde Stoffe stellt, ist insoweit das BBodSchG anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 25).

80

Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG können auch nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erlassen werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 19.11.2007 – 1 A 10706/05 –, juris RdNr. 38; Beckmann, DÖV 2010, 512 <517>; Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 48 RdNr. 37; von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 22; Kühne, DVBl. 2010, 874 <876>; Müggenborg, NVwZ 2006, 278 <280>; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 48 RdNr. 24; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 256 und § 56 Anhang RdNr. 88; a.A. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, juris RdNr. 39 ff.). Zwar verweist der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht ausdrücklich auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf nachträgliche Auflagen zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG folgt jedoch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift ermöglicht den Bergbehörden, auch nach Zulassung eines Betriebsplans – insoweit deren Bestandskraft einschränkend –, weiterhin gesetzmäßige Zustände zu gewährleisten. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen infolge der Unwägbarkeiten des Bergbaus nicht immer sicher prognostiziert werden können und daher ein Betriebsplan ggf. der Nachbesserung bedarf. Dies gilt auch für die gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu den Zulassungsvoraussetzungen zählenden Belange des Abfall- und Bodenschutzrechts (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 22).

81

Die Überlegungen, die für ein Verständnis des § 48 Abs. 2 BBergG als Ergänzung der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG ausschlaggebend sind, sprechen auch für die Zulassung nachträglicher Anordnungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG. Das BVerwG hat angenommen, es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkungen zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1986 – BVerwG 4 C 31.84 –, a.a.O. RdNr. 23). Dementsprechend ist auch im vorliegenden Zusammenhang eine Gesetzesanwendung nicht sinnvoll, die der Bergbehörde das flexible Instrument der nachträglichen Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG versagt und diese stattdessen auf die stärker in den Bestand eingreifende Rücknahme oder den Widerrufs der Betriebsplanzulassung nach §§ 48, 49 VwVfG verweist. Vielmehr gebietet der in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG – sinngemäß – zum Ausdruck kommende Gedanke der Planerhaltung, die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen auch zur Anpassung einer Betriebsplanzulassung an die von § 48 Abs. 2 BBergG geschützten Interessen zuzulassen, zu denen auch das Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrecht gehört (vgl. OVG RP, Urt. v. 19.11.2007 – 1 A 10706/05 –, a.a.O. RdNr. 38). Auch bliebe der Unternehmer, soweit ein bergrechtliches Einschreiten nach Zulassung des Betriebsplans zur Durchsetzung der Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- oder Wasserrechts nicht möglich wäre, nicht ohne Weiteres aufgrund der sog. Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung vor einem Einschreiten auf der Grundlage der einschlägigen abfall-, bodenschutz- oder wasserrechtlichen Vorschriften geschützt (vgl. Urt. d. Senats v. 22.04.2015 – 2 L 47/13 –, juris RdNr. 72).

82

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen kann nicht eingewandt werden, die öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 BBergG seien Gegenstand einer Gesamtabwägung, die sich im Zeitablauf auch ohne eine Änderung der Sachlage verändern könne (vgl. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O. RdNr. 40). Ein derart schwankender Inhalt kommt den Anforderungen des § 48 Abs. 2 BBergG nicht zu. Die nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotene Abwägung unterliegt nicht den Grundsätzen der planerischen Gestaltungsfreiheit. Sie entspricht der gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung im Rahmen eines unbestimmten Tatbestandsmerkmals (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 – BVerwG 7 C 11.05 –, a.a.O. RdNr. 27). Allein eine erneute Abwägung der Bergbehörde nach Zulassung des Betriebsplans kann damit nicht zu einer Änderung der Anforderungen des § 48 Abs. 2 BBergG führen.

83

Nicht überzeugend ist die Überlegung, es fehle an Anhaltspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, den der Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG innewohnenden Drittschutz auf § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu übertragen (vgl. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O.). Ob und in welchem Umfang § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG einen drittschützenden Inhalt hat, ist Gegenstand der Auslegung der Vorschrift, für die der historische Wille des Gesetzgebers lediglich einen (schwachen) Anhalt bietet, sondern die sich maßgeblich an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientieren hat.

84

Zu keinem anderen Ergebnis führt das Argument, es lasse sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten, da mit der Bündelung der an verschiedenen Stellen enthaltenen Abwägungsvorschriften in § 48 Abs. 2 BBergG nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert worden sei (vgl. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O. RdNr. 41). Maßgeblich ist der objektive Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der Bergbehörde nach Zulassung eines Betriebsplans weiterhin die Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen, ohne den Bestand der Zulassung insgesamt infrage stellen zu müssen. Dies widerspricht auch nicht der in der Begründung des Gesetzentwurfs des BBergG zum Ausdruck gebrachten Vorstellung, Nebenbestimmungen könnten sich nur auf die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans beziehen (vgl. BT-Drs. 8/1315, S. 112). Die Anforderungen des § 48 Abs. 2 BBergG gehören zu diesen Zulassungsvoraussetzungen.

85

Hiernach verfolgt der Beklagte mit dem Bescheid vom 10.04.2012 einen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zulässigen Zweck, denn die getroffenen Regelungen dienen der Sicherstellung der Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts und damit der öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG.

86

2. Die Bestimmungen Nr. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Bescheides sind jedoch nur teilweise zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich. Zwar ist die Bestimmung Nr. 1.2, mit der eine Neubestimmung des zulässigen Schadstoffinventars der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle vorgenommen wird, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erforderlich (dazu a). Die Bestimmung Nr. 1.1, mit der die bislang zur Verfüllung zugelassenen Abfallarten beschränkt werden, ist jedoch nicht in diesem Sinne erforderlich und damit rechtswidrig. Sie verletzen die Klägerin auch in ihren Rechten (dazu b).

87

a) Die Neuregelung des zulässigen Schadstoffinventars der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle durch die Bestimmung Nr. 1.2 ist erforderlich i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Die genannte Regelung ist zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen gemäß § 7 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) bzw. zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 des hier noch anwendbaren Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) geboten. Bei der Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, die die in der Bestimmung Nr. 1.2 festgelegten Zuordnungswerte überschreiten, besteht die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen. Zudem wird den Anforderungen an eine schadlose Abfallverwertung nicht entsprochen.

88

Rechtliche Grundlage der Bestimmung Nr. 1.2 ist – neben §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 BBergG§ 7 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), soweit die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 für Feststoffgehalte mit den Vorsorgewerten für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV übereinstimmen (dazu aa). Soweit die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 solche Parameter betreffen, für die in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte enthalten sind, und soweit die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 im Eluat gemäß Tabelle II.1.2-3 der TR Boden gefordert wird, beruht die Bestimmung Nr. 1.2 auf §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (dazu bb).

89

aa) Die Einhaltung der in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden enthaltenen bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 für Feststoffgehalte durch die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle ist zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 7 BBodSchG geboten, soweit die Zuordnungswerte mit den Vorsorgewerten für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV übereinstimmen.

90

Gemäß § 7 BBodSchG sind der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Bodenwerte zu erlassen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte). Nach der auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beruhenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV ist das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 BBodSchG in der Regel zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV enthält sieben bodenartspezifische Vorsorgewerte für Metalle und drei für organische Stoffe. Die Ableitung der Vorsorgewerte berücksichtigt ökotoxikologische Wirkungsschwellen, Anhaltspunkte für unerwünschte oder schädliche Auswirkungen auf Nahrungspflanzen und Futtermittel sowie Austräge in das Grundwasser und stellt sicher, dass ein hinreichend deutlicher Abstand zu den für den Wirkungspfad Boden – Mensch festgelegten Prüfwerten besteht. Schließlich werden die Vorsorgewerte mit repräsentativen Boden-Hintergrundgehalten abgeglichen (vgl. BR-Drs. 780/98, S. 132; Schäfer, DVBl. 2002, 734 <736 f.>). Hiernach besteht regelmäßig die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen, soweit die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschritten werden (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 39; König, in: Fehlau/Hilger/König, BBodSchV, 2000, Anhang 2 RdNr. 77).

91

Die Vorsorgewerte des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV gelten dabei nicht nur für "Boden" i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG bzw. für die "durchwurzelbare Bodenschicht" i.S.d. § 12 BBodSchV, sondern – insbesondere bei der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen – auch für das Verfüllmaterial selbst, das insoweit als "Boden" anzusehen ist. Dies folgt aus dem Schutzzweck des BBodSchG, denn auch die unterhalb des durchwurzelbaren Bodens liegende Schicht erfüllt natürliche Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 BBodSchG, insbesondere zum Schutz des Grundwassers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, juris RdNr. 10; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 Anhang RdNr. 88). Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die auf § 6 BBodSchG beruhende Vorschrift des § 12 BBodSchV, insbesondere § 12 Abs. 2 BBodSchV, regele lediglich Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialienauf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht, während die BBodSchV derzeit keine Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht enthalte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem 3. Arbeitsentwurf der sog. Mantelverordnung vom 23.07.2015 (http://www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/bodenschutz-und-altlasten/wasser-bodenschutz-und-altlasten-download/artikel/entwurf-der-mantelverordnung-mantelv/?tx_ttnews%5BbackPid%5D=668), der den Entwurf eines neuen § 8 BBodSchV enthält, in dem erstmals spezifische Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht geregelt werden sollen. Die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV auf das Verfüllmaterial ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies von der gesetzlichen Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG nicht gedeckt wäre. Es ist zwar richtig, dass § 12 BBodSchV bei der Auffüllung von Geländehohlformen nicht unmittelbar anzuwenden ist, wenn die an deren Grund anstehende Schicht – wie hier – nicht durchwurzelbar ist (vgl. Neidhart, in: Fehlau/Hilger/König, a.a.O., § 12 RdNr. 16). Auch trifft es zu, dass das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht derzeit in der BBodSchV nicht speziell geregelt ist. Eine spezielle Regelung ist vielmehr erst – im Rahmen der "Mantelverordnung" – beabsichtigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Vorgang gänzlich ungeregelt ist. Ein Regelungsbedarf bedeutet nicht, dass eine Regelungslücke vorliegt (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.11.2009 – 1 A 11222/09 –, juris RdNr. 82). Die Anwendung der Anforderungen des § 9 BBodSchV auf das Verfüllmaterial beruht vielmehr auf dem Umstand, dass auch das Verfüllmaterial nach Abschluss der Verfüllung die Bodenfunktionen des § 2 Abs. 2 BBodSchG zu erfüllen hat (vgl. Neumann, jurisPR-BVerwG 23/2010 Anm. 2).

92

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem trotz Überschreitens der Vorsorgewerte aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen besteht. Zwar liegt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV bei Überschreiten der Vorsorgewerte nurin der Regel eine Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen vor. Im Einzelfall kann eine nachteilige Auswirkung auf die Bodenfunktionen durch das Vorliegen von entsprechenden Bodenbeschaffenheiten ausgeschlossen werden. Durch den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung soll eine Differenzierung der Böden aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung und ihrer Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffen ermöglicht werden (vgl. BR-Drs. 780/98, S. 96). Die Ausnahmen von der Besorgnis schädlicher Bodenveränderung trotz Überschreitens der Vorsorgewerte werden in den Absätzen 2 und 3 des § 9 BBodSchV konkretisiert. Ausnahmen von den Vorsorgeanforderungen bei Überschreiten der Vorsorgewerte sind danach möglich

93

- gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchV bei Böden mit naturbedingt (geogen) erhöhten Schadstoffgehalten und

94

- gemäß § 9 Abs. 3 BBodSchV bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt (anthropogen) erhöhten Schadstoffgehalten (vgl. König, in: Fehlau/Hilger/König, a.a.O., § 9 – 11 RdNr. 8).

95

In diesen Fällen ist die Überschreitung der Vorsorgewerte allein noch kein Indiz für die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung, weil die Schadstoffe möglicherweise nicht mobil sind und daher die Bodenfunktionen nicht beeinträchtigen (vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 8 RdNr. 45 f.; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 1998, § 8 RdNr. 19). Geogene oder anthropogene Vorbelastungen i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV, die eine Ausnahme von den Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV zulassen, liegen am Standort des Tagebaus jedoch nicht vor.

96

Eine Abweichung von den bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerten für die restliche Verfüllung des Tagebaus auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV ist auch nicht deswegen angezeigt, weil der Tagebau bereits teilweise mit Abfällen verfüllt worden ist, die entsprechend dem Bescheid vom 06.04.2005 lediglich die Zuordnungswerte Z 1.1 im Eluat gemäß der LAGA M 20 vom 06.11.1997 einhalten. Die Geltung der grundsätzlich anwendbaren bodenschutzrechtlichen Vorsorgewerte auch auf die restliche Verfüllung von Tagebauen ergibt sich daraus, dass Sonderregelungen für diesen Sachverhalt nicht ersichtlich sind. Die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV scheidet aus, weil es insoweit weder um Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 2 BBodSchV) noch um Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten (§ 9 Abs. 3 BBodSchV) geht. Für eine analoge Anwendung ist weder eine unbeabsichtigte planwidrige Regelungslücke noch die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, a.a.O. RdNr. 12).

97

Die von der Klägerin dargestellten besonderen Verhältnisse am Standort des Tagebaus, insbesondere der Abstand zwischen der Tagebausohle und dem Grundwasser, die wechselnden Grundwasserfließrichtungen, die erhebliche Vorbelastung des Grundwassers sowie die fehlenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr durchgeführte Verfüllung relevante zusätzliche Stoffeinträge in den Boden oder in das Grundwasser verursacht haben, rechtfertigen ebenfalls keine Ausnahme von der Einhaltung der Vorsorgewerte. Es ist bereits fraglich, ob diese Gesichtspunkte generell geeignet sind, eine Ausnahme von der Regel des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV zu rechtfertigen. Die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen muss nicht für jedes betroffene Grundstück nachgewiesen werden. Vielmehr sollen mit der Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG auch solche Einwirkungen abgewehrt werden, diegenerell geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 37). Besonderheiten des Standortes dürften daher, abgesehen von der nach § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV zu berücksichtigenden Vorbelastung, für die Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG ohne Relevanz sein, da es vorliegend um Maßnahmen geht, die im Rahmen der Vorsorge weit vor Erreichen der Gefahrenschwelle zu treffen sind. Dies kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben.

98

Im vorliegenden Fall besteht auch unter Berücksichtigung der konkreten Standortbedingungen bei Überschreiten der Vorsorgewerte die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, weder der Boden in der ausgekiesten Abbaufläche West, die verfüllt werden soll, noch das Verfüllmaterial mit den bislang zugelassenen Zuordnungswerten habe eine Beschaffenheit, die es ausschließe, dass schädliche Bodenveränderungen entstehen könnten. Die ca. 3 m mächtige Zwischenschicht, bestehend aus stehen gebliebenen Boden über dem Grundwasser und ca. 2 m aufgebrachten Überschussmassen aus dem Kiessandtagebau, habe keine Barriereeigenschaften. Das in den Verfüllkörper eindringende Niederschlagswasser gelange entsprechend der Grundwasserneubildungsrate ungehindert in das Grundwasser. Der Transport von Schadstoffen, die sich im Verfüllmaterial befänden, in das Grundwasser werde durch die 3 m mächtige Zwischenschicht lediglich zeitlich gestreckt. Je nach den biochemischen Prozessen, denen Schadstoffe im Verfüllkörper und in der Zwischenschicht – abhängig von der Menge des Wasserdargebots – unterlägen, könne es Wochen, Monate oder sogar Jahre dauern, bis bestimmte Schadstoffe vom Verfüllmaterial und der Zwischenschicht in das Grundwasser gelangten. Die Auffassung der Klägerin, auch bei Fortführung der Verfüllung in der bisher zugelassenen Art und Weise sei nicht mit dem Eintrag zusätzlicher relevanter Schadstoffe in den Boden und das Grundwasser zu rechnen, sei nicht haltbar und werde auch durch die Fachgutachterliche Einschätzung der IfUA Umweltberatung und Gutachten GmbH vom 23.01.2013 nicht belegt. Diese verhalte sich nur zur Beschaffenheit des Grundwassers, untersuche aber nicht die Beschaffenheit des Bodens. Im Grundwasser spiegelten sich nur die gelösten Schadstoffe. Die Elution und der Transport von Schadstoffen zum Grundwasser hingen von zahlreichen Faktoren ab wie Zeit, Weg und Wasserdargebot sowie den verschiedenen biochemischen Prozessen. Es könne Jahre bis Jahrzehnte dauern, bis bestimmte Schadstoffe im Grundwasser nachweisbar seien. Generell gelte sowohl für das Grundwasser als auch für den darüber liegenden Boden, dass man aus einem in der Vergangenheit liegenden Verfüllzeitraum von ca. 5 Jahren (2006 bis 2011) keine Schlussfolgerungen und Prognosen für die Auswirkungen der Verfüllung von Abfällen mit den bisher zugelassenen Zuordnungswerten Z 1.1 in den nächsten 6 bis 10 Jahren (oder länger) ziehen könne. Zudem seien die von der IfUA analysierten Chlorid- und Sulfat-Werte im Zeitraum von 2008 bis 2012 erheblich gestiegen. Das gelte auch für die Werte der Leitfähigkeit. Da das Grundwasser im Bereich der Verfüllfläche nur eine geringe Fließgeschwindigkeit habe und die Transportraten von Stoffen deshalb gering seien, sei der Anstieg der Parameter Chlorid, Sulfat und Leitfähigkeit durch Zustrom aus dem braunkohletagebaubeinflussten Umfeld unwahrscheinlich; wahrscheinlicher sei ein Zustrom aus dem Verfüllmaterial. In den Jahren 2008 und 2009 habe es auch beträchtliche Anstiege der Schadstoffwerte bei Arsen (einem Halbmetall) und den Schwermetallen Blei, Chrom, Kupfer und Zink gegeben, was durchaus Folge der seit 2006 laufenden Verfüllung gewesen sein könne. Die Schwankungen der gemessenen Schadstoffkonzentrationen seien kein Beleg oder Indiz dafür, dass die Schadstoffe im Grundwasser ausschließlich aus dem Altbergbaugebiet und aus Altablagerungen stammten. Die Schwankungen dürften auf die in den letzten Jahren sehr unterschiedlichen Niederschlagsmengen zurückzuführen sein. Es sei anzunehmen, dass die stetige Zunahme einzelner Parameter auf die Verfüllung zurückzuführen sei.

99

Nach diesen Erläuterungen des Beklagten, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, rechtfertigt die Überschreitung der Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV im Verfüllmaterial die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 BBodSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV. Die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen ist begründet, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer auf sachlich vertretbaren Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Frenz, a.a.O., § 7 RdNr. 25 ff.; Nies, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 7 BBodSchG RdNr. 10 ff.; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, a.a.O., § 7 RdNr. 7; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 7 RdNr. 6). bzw. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Boden beeinträchtigt wird (vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 RdNr. 45). Gemessen daran ist im vorliegenden Fall die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen bei der Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, deren Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten, begründet. Es steht zwar nicht fest, dass es durch die Verfüllung derartiger Abfälle zu schädlichen Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 BBodSchG kommt. Es ist jedoch – nach fachlich begründeter Einschätzung – jedenfalls möglich bzw. nicht ausgeschlossen, dass hierdurch auf lange Sicht auch unter Berücksichtigung der konkreten Standortbedingungen schädliche Bodenveränderungen verursacht werden. Das ist für die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 7 Satz 2 BBodSchG ausreichend.

100

Hiernach wird mit der Anforderung, dass die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden enthaltenen bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 für Feststoffgehalte einhalten müssen, eine nach § 7 Satz 2 BBodSchG gebotene Maßnahme zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen getroffen, soweit die Zuordnungswerte der TR Boden mit den Vorsorgewerten für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV übereinstimmen.

101

Soweit die in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 solche Parameter betreffen, für die in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte enthalten sind, und soweit die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 im Eluat gemäß Tabelle II.1.2-3 der TR Boden gefordert wird, kann die Bestimmung Nr. 1.2 hingegen nicht auf § 7 BBodSchG gestützt werden. Dem steht der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 BBodSchG festgelegt sind. Dieser Verordnungsvorbehalt dient dazu, sicherzustellen, dass die Betroffenen bei der Durchsetzung der Vorsorgepflicht nicht unangemessen belastet werden (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 37). Zudem stellt der Verordnungsvorbehalt über das hierin zum Ausdruck kommende Konzeptgebot die gleichmäßige Anwendung der Vorsorgepflicht sicher (vgl. Schäfer, DVBl. 2002, 734 <738>). Soweit die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2 BBodSchG nicht ausgeschöpft ist, besteht im Hinblick auf die Vorsorgepflicht gemäß § 7 Satz 4 BBodSchG bis zum Erlass der notwendigen Rechtsverordnung eine Rechtsanwendungssperre (vgl. Sendler, UPR 2002, 281 <282>). Zwar bestehen die Vorsorgepflichten auch unabhängig von einer Regelung, etwa in der BBodSchV. Ohne die Normierung der Anforderungen in einer Verordnung sind sie jedoch von der Behörde nicht durchsetzbar (vgl. Frenz, a.a.O., § 7 RdNr. 46; Nies, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 BBodSchG RdNr. 22; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, a.a.O., § 7 RdNr. 9; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 7 RdNr. 13). Diese Rechtsanwendungssperre erfasst nicht nur Anordnungen nach § 10 BBodSchG (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 BBodSchG). Sie steht der Durchsetzung der auf § 7 BBodSchG beruhenden Vorsorgeanforderungen – über die in der BBodSchV konkretisierten Anforderungen hinaus – vielmehr auch im Rahmen anderer gesetzlicher Ermächtigungen entgegen. Der Gesetzgeber hat mit § 7 Satz 4 BBodSchG zum Ausdruck gebracht, dass zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Anwendung des § 7 BBodSchG der Erlass einer Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen der Vorsorgepflicht erforderlich ist. Dies sperrt einen Rückgriff auf die materiellen Anforderungen des § 7 BBodSchG, solange diese noch nicht durch eine Rechtsverordnung konkretisiert worden sind, auch in anderen Regelungsbereichen. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zu einer Betriebsplanzulassung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung bodenschutzrechtlicher Vorsorgeanforderungen, die über den Umfang der in §§ 9 ff. BBodSchV festgelegten Anforderungen hinausgehen, ist daher nicht zulässig.

102

bb) Die Einhaltung der in Tabelle II.1.2-2 der TR Boden aufgeführten Zuordnungswerte Z 0 hinsichtlich solcher Parameter, für die in Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV keine Vorsorgewerte enthalten sind, und die Einhaltung der Zuordnungswerte Z 0 im Eluat gemäß Tabelle II.1.2-3 der TR Boden durch die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle gemäß Bestimmung Nr. 1.2 ist zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG geboten. Eine Verfüllung des Tagebaus mit Abfällen, die die in der Bestimmung Nr. 1.2 festgelegten Zuordnungswerte überschreiten, wird den Anforderungen an eine schadlose Abfallverwertung nicht gerecht.

103

Gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die Vorschrift ist hier anwendbar. Der angefochtene Bescheid vom 10.04.2012 wurde noch vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) erlassen. § 7 KrWG trat erst am 01.06.2012 in Kraft. Zudem ist die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen – wie hier – ein Vorgang der Abfallverwertung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 15 ff.).

104

Die Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (§ 7 Abs. 3 KrWG) ist ein originär abfallrechtlicher Maßstab (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10 –, juris RdNr. 55; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 7 KrWG RdNr. 52; Spoerr, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 5 RdNr. 88). Zweck des Schadlosigkeitsprinzips ist die Bekämpfung abfallspezifischer Gefährdungen (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 KrWG RdNr. 58; Spoerr, in: Jarass/Petersen/Weidemann, a.a.O., § 5 RdNr. 102). Es sind alle Schadensrisiken durch das Verwertungsverfahren sowie durch das Produkt hinsichtlich einer Verunreinigung bzw. Schadstoffbelastung abzuwägen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10 –, a.a.O.; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 KrWG RdNr. 58; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 7 RdNr. 19). Das Verwertungsverfahren und das Verwertungsprodukt müssen geeignet sein, die nach Beschaffenheit und Verunreinigung der Abfälle bestehenden Risiken auf ein gemeinwohlverträgliches Maß zu beschränken (vgl. Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 7 RdNr. 53). Die Abfallverwertung ist dabei auch dem Vorsorgegrundsatz verpflichtet (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.10.2007 – 1 K 1618/07 –, juris RdNr. 43; NdsOVG, Beschl. v. 27.02.2015 – 1 ME 173/14 –, BeckRS 2015, 42189). Das Schadlosigkeitsgebot des § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG erfüllt eine Reservefunktion. Es greift nur dort ein, wo das anlagen-, stoff- oder produktbezogene Umweltrecht keine effektive Risikokontrolle gewährleistet (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 KrWG RdNr. 52; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, a.a.O., § 7 RdNr. 19; Reese, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 7 RdNr. 56). Eine konkrete Schutzlücke in den einschlägigen verordnungsrechtlichen Schadlosigkeitsstandards, die eine Anwendung des abfallrechtlichen Schadlosigkeitserfordernisses erforderlich macht, besteht insbesondere bei der Verwertung von Abfällen als Verfüllmaterial im Tage- und Landschaftsbau (vgl. Reese, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 7 RdNr. 63). In diesem Bereich wird der unbestimmte Rechtsbegriff der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG durch die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln –, Allgemeiner Teil, Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.2003 (http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/M20_TR_Mineral-Abfaelle_AllgTeil-I.pdf?command=downloadContent&filename=M20_TR_Mineral-Abfaelle_AllgTeil-I.pdf) sowie die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 (http://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/a-Themen/Abfall/Abfallarten/Mineralische_Abfaelle/C__M20_LAGA_M_2_1_.pdf) konkretisiert.

105

In den LAGA M 20 werden die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung beschrieben, solange für die Verwertung von mineralischen Abfällen noch keine Verordnung nach § 7 KrW-/AbfG (§ 10 KrWG) vorliegt, mit der die Anforderungen an die Abfallverwertung konkretisiert wird (vgl. LAGA M 20, Nr. 3.2, S. 39). Bei Einhaltung der in diesem Regelwerk beschriebenen Anforderungen wird die Forderung, dass durch die Verwertung von mineralischen Abfällen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein dürfen (Schadlosigkeit der Verwertung), erfüllt (vgl. LAGA M 20, Nr. 3.8, S. 45). Die in der LAGA M 20 sowie der TR Boden enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen sind eine sachgerechte Konkretisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung. Zwar sind die in diesen Regelwerken enthaltenen Anforderungen als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 23). Vorrang haben insoweit zunächst die bodenschutzrechtlichen Vorschriften des BBodSchG sowie der BBodSchV. Soweit jedoch die BBodSchV keine eigenen Werte vorgibt, können untergesetzliche Regelwerke als Erkenntnisquellen und Entscheidungshilfen ergänzend herangezogen werden. Die LAGA M 20 und die TR Boden, die von einem sachkundigen Gremium nach neuesten Erkenntnissen erstellt wurden, haben damit Bedeutung, soweit sie Zuordnungswerte für Stoffe enthalten, für die der Anhang 2 zur BBodSchV keine Werte vorgibt. Fachlich erfolgt mit der LAGA M 20 eine konzeptionelle Verzahnung der Anforderungen des Grundwasserschutzes mit den Anforderungen des Bodenschutzes und der Abfallwirtschaft, wobei Ausgangspunkt für die Vereinheitlichung der Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen die Geringfügigkeitsschwellen des Grundwasserschutzes sind (vgl. LAGA M 20, Nr. 4, S. 45 ff.). Die LAGA M 20 und die TR Boden sind daher zur Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung heranzuziehen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.08.2011 – 2 L 34/10 –, juris RdNr. 68; VG Hannover, Urt. v. 18.11.2009 – 11 A 4612/07 –, juris RdNr. 86; Urt. v. 25.10.2000 – 4 A 3001/09 –, juris RdNr. 93; NdsOVG, Beschl. v. 27.02.2015 – 1 ME 173/14 –, BeckRS 2015, 42189; VG Bayreuth, Urt. v. 08.10.2015 – B 2 K 15.166 –, juris RdNr. 25; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 196; § 56 Anhang RdNr. 96). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung angenommen hat, es sei "zweifelhaft", ob die Einhaltung der Anforderungen der LAGA M 20 im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG erforderlich sei, da diese keine rechtsverbindliche Geltung habe, sondern lediglich eine Empfehlung ohne Rechtsverbindlichkeit sei (vgl. Beschl. v. 18.08.2008 – 2 M 103/08 –, juris RdNr. 8; zustimmend Dippel, AbfallR 2010, 132 <139 f.>), hält er hieran nicht mehr fest. Es trifft zwar zu, dass die Anforderungen der LAGA M 20 sowie der TR Boden keine rechtsverbindliche Geltung haben, sondern lediglich Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums darstellen. Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass diese Regelwerke die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallbeseitigung grundsätzlich zutreffend konkretisieren.

106

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Tongrubenurteil II betont hat, die LAGA M 20 seien als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und könnten damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 23). Hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV vorrangig zu beachten sind. Die LAGA M 20 sind nicht bindend, soweit deren Anforderungen hinter denen des Bodenschutzrechts zurückbleiben. Dies ist aber kein Hindernis dafür, die Anforderungen der LAGA M 20 sowie der TR Boden ergänzend zur Beurteilung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen heranzuziehen, soweit die BBodSchV keine Regelungen trifft.

107

Zwar entfalten die Zuordnungswerte der LAGA M 20 und der TR Boden – wie die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV – grundsätzlich nur eine Indizwirkung, soweit sie eingehalten werden, während bei ihrer Überschreitung eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 24.06.2011 – 7 LC 10/10 –, a.a.O. RdNr. 56 zur TR Bergbau). Die Zuordnungswerte der LAGA M 20 sind Orientierungswerte. Abweichungen von den Zuordnungswerten können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. LAGA M 20, Nr. 4.3.1, Seite 16). Der Einzelfallprüfung im Rahmen der LAGA M 20 und der TR Boden sind jedoch Grenzen gesetzt. Eine Konkretisierung der zulässigen Abweichungen bei der Beurteilung der Schadlosigkeit der Verfüllung von Abgrabungen enthält Nr. 4.3.2 der LAGA M 20 (S. 16 ff.):

108

"4.3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Einbauklasse 0)

109

Bei der Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) steht die Herstellung natürlicher Bodenfunktionen im Vordergrund. Daher darf hierfür unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ausschließlich humusarmes Bodenmaterial verwendet werden. Im Hinblick auf die Schadstoffgehalte gilt Folgendes:

110

111

Bei der Festlegung der Anforderungen an mineralische Abfälle, die bei der Verfüllung von Abgrabungen verwertet werden, sind die folgenden Randbedingungen zu beachten:

112

- Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich in der Regel nur Bodenmaterial. Geeigneter Bauschutt, der die nachfolgend beschriebenen Anforderungen des Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt, darf nur für technische Zwecke verwendet werden.

113

- Natürliches Bodenmaterial, das die bodenartspezifischen Vorsorgewerte bzw. für weitere Schadstoffparameter die Zuordnungswerte Z 0 der Nr. II.1.2 „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“ einhält (Einbauklasse 0), erfüllt die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes (Regelfall).

114

- Bodenmaterial mit höheren Feststoffgehalten darf bei Einhaltung folgender Randbedingungen eingebaut werden (Ausnahme von der Regel):

115

- Die Abgrabungen/Verfüllungen liegen außerhalb wasserwirtschaftlicher Schutzgebiete.

116

- Die Feststoffgehalte dürfen nicht die Zuordnungswerte Z 0* der Nr. II.1.2 „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial“ überschreiten. Diese Werte werden grundsätzlich aus den zweifachen Vorsorgewerten des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV abgeleitet. Für die Schwermetalle werden hierfür die Vorsorgewerte für die Bodenart Lehm/Schluff zugrunde gelegt (Ausnahmen für den Parameter Cd: 1 mg/kg für die Bodenarten Sand und Lehm/Schluff sowie 1,5 mg/kg für die Bodenart Ton). Für die organischen Schadstoffe werden die Vorsorgewerte für = 8 % Humusgehalt herangezogen.

117

Die Schadstoffkonzentrationen im Eluat müssen die Zuordnungswerte Z 0* (Eluat) der Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial“ einhalten. Diese sind so abzuleiten, dass das Sickerwasser an der Unterkante des Bodenmaterials die Geringfügigkeitsschwellenwerte des Grundwasserschutzes einhält. Dieser Nachweis ist für PCB und B(a)P nicht erforderlich. Für PAK-Gehalte zwischen 3 und 6 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass der Geringfügigkeitsschwellenwert eingehalten wird.

118

- Das Bodenmaterial ist mit einer mindestens 2 m dicken Schicht aus Bodenmaterial abzudecken, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und damit alle natürlichen Bodenfunktionen übernehmen kann. Nutzungs- und standortspezifisch kann eine größere Mächtigkeit festgelegt werden.

119

- Die Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* (Feststoff/ Eluat) überschreitet, ist auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig.

120

Einzelheiten werden in der Nr. II.1.2 „Technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial“ geregelt.

121

In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können bei bodenähnlichen Anwendungen (Verfüllung von Abgrabungen und Abfallverwertung im Landschaftsbau außerhalb von Bauwerken) unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BBodSchV für einzelne Parameter spezifische Zuordnungswerte (als Ausnahmen von den Vorsorgewerten nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) festgelegt werden, soweit die dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind."

122

Eine weitere Konkretisierung der zulässigen Abweichungen bei der Beurteilung der Schadlosigkeit der Verfüllung von Abgrabungen enthält Nr. 1.2.3.2 TR Boden (S. 7 ff.):

123

1.2.3.2 Uneingeschränkter Einbau - Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen (Einbauklasse 0)

124

Ein uneingeschränkter Einbau von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes erfüllt werden. Dies ist gewährleistet, wenn aufgrund der Vorermittlungen eine Schadstoffbelastung ausgeschlossen werden konnte oder sich aus analytischen Untersuchungen die Einstufung in die Einbauklasse 0 ergibt.

125

Für die Bewertung von Bodenmaterial, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte). Werden diese Zuordnungswerte eingehalten, ist eine Eluatuntersuchung nicht erforderlich.

126

Für Bodenmaterial, das nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden kann bzw. das als Gemisch verschiedener Bodenarten bei Baumaßnahmen (z. B. bei kleinräumig wechselnden Bodenarten) oder bei der Bodenbehandlung anfällt, gelten die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte) für die Bodenart Lehm/Schluff sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-3 (Eluatkonzentrationen).

127

Für Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen und Bodenmaterial aus der Bodenbehandlung, das einer der Bodenarten Ton, Lehm/Schluff oder Sand zugeordnet werden kann, gelten die bodenartspezifischen Zuordnungswerte der Tabelle II.1.2-2 (Feststoffgehalte) sowie die Zuordnungswerte Z 0 der Tabelle II.1.2-3 (Eluatkonzentrationen).

128

Für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf darüber hinaus auch Bodenmaterial verwertet werden, das die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff überschreitet, jedoch die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff einhält, wenn folgende Bedingungen („Ausnahmen von der Regel“) eingehalten werden:

129

- die Zuordnungswerte Z 0 im Eluat der Tabelle II.1.2-3 werden eingehalten;

130

- oberhalb des verfüllten Bodenmaterials wird eine Schicht aus Bodenmaterial, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält und somit alle natürlichen Bodenfunktionen übernehmen kann, aufgebracht. Diese Bodenschicht oberhalb der Verfüllung muss eine Mindestmächtigkeit von 2 m aufweisen. Nutzungs- und standortspezifisch kann eine größere Mächtigkeit festgelegt werden;

131

- die Verfüllungen liegen außerhalb folgender (Schutz-)Gebiete:

132

- festgesetzte, vorläufig sichergestellte oder fachbehördlich geplante Trinkwasserschutzgebiete, Zone I bis III A6,

133

- festgesetzte, vorläufig sichergestellte oder fachbehördlich geplante Heilquellenschutzgebiete, Zone I bis III,

134

- Wasservorranggebiete, die im Interesse der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen worden sind,

135

- Karstgebiete und Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund.

136

Eine Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff oder Z 0* im Eluat überschreitet, ist aus Gründen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes auch bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulässig."

137

Die Bestimmung Nr. 1.2 entspricht den Anforderungen der LAGA M 20 und der TR Boden. Sie betrifft den uneingeschränkten Einbau i.S.d. Nr. 4.3.2 LAGA M 20 bzw. Nr. 1.2.3.2 TR Boden, also die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen. Hierzu gehört nach der Begriffsbestimmung in Nr. 3 der LAGA M 20 (S. 8) auch die Verfüllung von Abgrabungen und Senken mit geeignetem Bodenmaterial. Hierfür dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die die Anforderungen der Einbauklasse 0 erfüllen (vgl. TR Boden, Nr. 1.2.4, Stichwort "Verfüllung von Abgrabungen", S. 18). Das Verfüllmaterial muss im Regelfall die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Eluat (Tabelle II.1.2-3) einhalten. In Ausnahmefällen können gemäß Nr. 4.3.2 LAGA M 20 bzw. Nr. 1.2.3.2 TR Boden für die Verfüllung von Abgrabungen auch Materialien verwendet werden dürfen, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Eluat einhalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bestimmung 1.2 diesen Anforderungen nicht entspricht, soweit hierin festgesetzt wird, dass die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und die Zuordnungswerte Z 0 / Z 0* im Eluat (Tabelle II.1.2-3) einzuhalten sind.

138

Eine Festsetzung großzügiger Werte für einzelne Parameter war nicht veranlasst. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine sichere Ermittlung der geogenen und anthropogenen Vorbelastung i.S.d. § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV sei bislang nicht möglich gewesen, da die genauen Grundwasserfließverhältnisse nicht geklärt seien und die Analyseergebnisse der GW 2 von 2005 bis 2012 stark schwankten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

139

Einer weitergehenden Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten besonderen Verhältnisse am Standort des Tagebaus, insbesondere des Abstandes zwischen der Tagebausohle und dem Grundwasser, der wechselnden Grundwasserfließrichtungen und der erheblichen Vorbelastung des Grundwassers bedurfte es nicht. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Standortbedingungen wird eine Verfüllung des Tagebaus mit Materialien, deren Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff (Tabelle II.1.2-2) und Z 0 / Z 0* im Eluat (Tabelle II.1.2-3) überschreiten, den Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht gerecht. Insoweit wird auf die bereits oben wiedergegebenen Erläuterungen des Beklagten verwiesen. Hiernach rechtfertigt die Überschreitung der Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0 / Z 0* im Eluat des Verfüllmaterials die Annahme, dass die Abfallverwertung nicht schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG erfolgt. Der Ausschluss von Abfällen von der Verfüllung, deren Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0 / Z 0* im Eluat nach der TR Boden überschreiten, ist daher erforderlich. Es steht zwar nicht fest, dass es durch die Verfüllung derartiger Abfälle zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG kommt. Es ist jedoch – nach fachlich begründeter Einschätzung – möglich bzw. nicht ausgeschlossen, dass hierdurch auf lange Sicht Schadstoffanreicherungen im Wertstoffkreislauf erfolgen. Daher sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.

140

Der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG steht dem nicht entgegen. Dessen Anwendungsbereich ist beschränkt auf die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen bei Verrichtungen auf einem Grundstück, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen (vgl. § 7 Satz 1 BBodSchG). Die Vorschrift enthält demgegenüber keine Rechtsanwendungssperre für die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung bei der Verfüllung von Abgrabungen gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG.

141

Es bedarf keiner Vertiefung, ob die Bestimmung Nr. 1.2 auch auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Diese Vorschrift enthält im Hinblick auf Materialien, die bei bodenähnliche Anwendungen, insbesondere bei der Verfüllung von Abgrabungen, verwendet werden, keine Anforderungen, die über die des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. der LAGA M 20 und der TR Boden hinausgehen.

142

b) Der Bescheid vom 10.04.2012 ist rechtswidrig, soweit nach Bestimmung Nr. 1.1 Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 "Beton", 17 01 02 "Ziegel", 17 01 03 "Fliesen, Ziegel, Keramik", 17 01 07 "Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen" und 20 02 02 "Boden und Steine" nicht mehr für die Verfüllung zugelassen sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage für den generellen Ausschluss der genannten Abfallarten von der Verfüllung.

143

aa) Das Bodenschutzrecht enthält keine Regelungen, nach denen die Abfälle zur Verfüllung von Abgrabungen auf bestimmte Abfallarten nach Maßgabe der AVV-Nr. generell beschränkt werden können. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV liegt bei bestimmten Schadstoffgehalten im Boden in der Regel die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen vor mit der Folge, dass gemäß § 7 Satz 2 BBodSchG Vorsorgemaßnahmen geboten sind. Die Anforderungen des § 9 BBodSchV beziehen sich auch auf Abfälle, die als Verfüllmaterial in einen der Bergaufsicht unterliegenden Tagebau eingebracht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, a.a.O. RdNr. 10). Ein genereller Ausschluss bestimmter Abfallarten (etwa: Ziegel- und Betonbruch) von der Verfüllung eines Tagebaus unabhängig von der genauen Zusammensetzung ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.03.2009 – 2 L 104/08 –, juris RdNr. 8). Eine Differenzierung zwischen bestimmten Abfallarten nach Maßgabe der im Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001, BGBl. I S. 3379) aufgeführten AVV-Nr. und Abfallbezeichnung wird in § 9 BBodSchV nicht vorgenommen.

144

Auch eine Beschränkung des Verfüllmaterials auf Boden (§ 2 Abs. 1 BBodSchG) oder Bodenmaterial (§ 2 Nr. 1 BBodSchV) lässt sich § 9 BBodSchV nicht entnehmen. Zwar folgt die (entsprechende) Anwendung des § 9 BBodSchV auf das Verfüllmaterial daraus, dass auch dieses – nach Abschluss der Verfüllung – natürliche Bodenfunktionen erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, a.a.O.). Hieraus lässt sich indessen nicht herleiten, dass es sich bei Verfüllmaterial nur um Boden i.S.d. § 2 Abs. 1 BBodSchG oder um Bodenmaterial i.S.d. § 2 Nr. 1 BBodSchV handeln darf.

145

Gegen eine Begrenzung des zulässigen Verfüllmaterials auf Bodenmaterial spricht auch § 12 BBodSchV. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV lässt die Aufbringung und Einbringung von "Materialien" auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht zu. Diese Regelung enthält keine Beschränkung auf Bodenmaterial i.S.d. § 2 Nr. 1 BBodSchV, sondern eine Erweiterung auf den von § 6 BBodSchG vorgegebenen (aber nicht definierten) Materialienbegriff (vgl. BR-Drs. 244/99, S. 60 f.). Zwar gilt § 12 BBodSchV nur für das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht. Die Vorschrift ist bei der Auffüllung von Geländehohlformen nicht unmittelbar anzuwenden, wenn die an deren Grund anstehende Schicht – wie hier – nicht durchwurzelbar ist (vgl. Neidhart, in: Fehlau/Hilger/König, a.a.O., § 12 RdNr. 16). § 12 BBodSchV enthält damit keine Anforderungen an das Material zur Verfüllung unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Da aber bei dem Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht besondere Anforderungen an die Qualität hinsichtlich des Schutzes der Bodenfunktionen gestellt werden müssen (vgl. BR-Drs. 244/99, S. 61), lässt sich aus § 12 BBodSchV ableiten, dass für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht erst Recht keine Beschränkung des Verfüllmaterials auf Bodenmaterial hergeleitet werden kann, sondern dass auch insoweit "Materialien" zulässig sind.

146

Weitergehende Begrenzungen der zur Verfüllung unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht zulässigen "Materialien" ergeben sich auch nicht aus § 7 BBodSchG. Dem steht der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG entgegen. Hiernach dürfen Maßnahmen zur Vorsorge vor schädlichen Bodenveränderungen nur im Rahmen der Anforderungen verlangt werden, die eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 BBodSchG stellt. Der Entwurf des neuen § 8 BBodSchV in der Fassung des 3. Arbeitsentwurfs der sog. "Mantelverordnung" vom 23.07.2015, in dem nähere Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht vorgesehen sind, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.

147

bb) Der generelle Ausschluss bestimmter Abfallarten von der Verfüllung nach Maßgabe der AVV-Nr. kann auch nicht auf das Abfallrecht gestützt werden.

148

Zwar ist § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG auf die Verfüllung eines Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen anwendbar, da es sich hierbei um einen Vorgang der Abfallverwertung handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, a.a.O. RdNr. 15 ff.). Das Abfallrecht, insbesondere das Gebot der Schadlosigkeit der Abfallverwertung, enthält jedoch keine Beschränkung der Verfüllung von Tagebaurestlöchern auf bestimmte Abfallarten nach Maßgabe der AVV-Nr. (vgl. von Mäßenhausen, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., Anh. § 48 RdNr. 5 ff.).

149

Auch aus der LAGA M 20 bzw. der TR Boden, die grundsätzlich zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG herangezogen werden können, lässt sich weder eine Beschränkung des Verfüllmaterials auf "Bodenmaterial" noch ein Ausschluss bestimmter Abfallarten nach Maßgabe ihrer AVV-Nr. herleiten. Zwar heißt es in der LAGA M 20, für die Verfüllung von Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich in der Regel nur Bodenmaterial (vgl. LAGA M 20, Nr. 4.3.2, S. 17). Auch die TR Boden enthält den "Hinweis", die Verwendung anderer Abfälle als Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen sei aufgrund der materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts unzulässig (vgl. TR Boden, Nr. 1.2.3.2, S. 9). Die TR Boden legt das zur Verfüllung von Abgrabungen zulässige "Bodenmaterial" jedoch nicht abschließend fest. Vielmehr dient der Begriff "Bodenmaterial" in erster Linie der Umschreibung des Geltungsbereichs der TR Boden, wobei die "insbesondere" vom Geltungsbereich der TR Boden erfassten Abfallarten aufgezählt werden (vgl. TR Boden, Nr. 1.1, S. 2). Diese Aufzählung ist indessen nicht abschließend; vielmehr soll die Aufzählung nicht ausschließen, dass auch andere Abfallarten entsprechend ihrer spezifischen Eigenschaften bewertet werden. Auch geht die Definition des Begriffs "Bodenmaterial" in der TR Boden über den Begriff des Bodenmaterials i.S.d. § 2 Nr. 1 BBodSchV hinaus und umfasst ergänzend weitere mineralische Bau- und Abbruchabfälle, etwa Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze, der als Abfall entsorgt wird (AVV-Nr. 01 04 08: "Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch"; AVV-Nr. 01 04 09: "Abfälle von Sand und Ton"), Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-%, Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z. B. Bodenwaschanlagen, Biobeeten) behandelt worden ist (AVV-Nr. 17 05 04) und Baggergut (AVV-Nr. 17 05 06), das aus Gewässern entnommen wird und das aus Sanden bzw. Kiesen mit einem maximalen Feinkornanteil (< 63 µm) von < 10 Gew.-% besteht (vgl. TR Boden, Nr. 1.2.1, S. 2 f.). Im Ergebnis lässt sich der TR Boden keine generelle Beschränkung des zulässigen Verfüllmaterials auf bestimmte Abfallarten entnehmen.

150

Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Begründung für den Ausschluss der genannten Abfallarten trägt nicht. Der Beklagte hat geltend gemacht, die nicht mehr zugelassenen Abfallarten seien aus folgenden Gründen von der Verfüllung ausgeschlossen worden:

151

- Abfälle der AVV-Nr. 17 01 01 "Beton" wegen ihrer materialbedingten Schadstoffe (vor allem Sulfat), ihren bauwerksbedingten Schadstoffen wie Teer, PCB-haltige Dicht- und Klebemassen sowie nutzungsbedingter organischer und anorganischer Verunreinigungen, die den Betonteilen anhaften (z.B. Reste früher verwendeter stark giftiger Farben, die heute nicht mehr in Gebrauch seien). Bauschutt aus dem Abriss des früheren DDR-Wohnungsbaus sei besonders schadstoffbelastet, weil in den Betonplatten Kamilit als Dämmstoff verwendet worden sei. Kamilit werde als gesundheitsgefährdend und krebserzeugend eingestuft.

152

- Abfälle der AVV-Nr. 17 01 02 "Ziegel" wegen ihrer materialbedingten Schadstoffe (vor allem Sulfat), ihrer Schadstoffhaltigkeit, die dadurch verursacht werde, dass Ziegeleien schon immer Abfälle einschließlich Sondermüll als Brennmaterial genutzt hätten, so dass die gebrannten Ziegel stark mit Schadstoffen belastet seien, sowie wegen der oben genannten bauwerks- und nutzungsbedingten Schadstoffe.

153

- Abfälle der AVV-Nr. 17 01 03 "Fliesen, Ziegel, Keramik" wegen der oben genannten Schadstoffhaltigkeit.

154

- Abfälle der AVV-Nr. 17 01 07 "Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen", wegen der oben genannten Schadstoffhaltigkeit.

155

- Abfälle der AVV-Nr. 20 02 02 "Boden und Steine" wegen des erfahrungsgemäß hohen Anteils an organischen und anderen nicht-mineralischen Stoffen. Hierdurch seien sie zur Verfüllung von Tagebauen und Restlöchern generell nicht geeignet. Hinzu komme, dass die Abfallart häufig auch Straßenkehricht mit einem Cocktail von Schadstoffen enthalte, was darauf zurückzuführen sei, dass der Abfallerzeuger die AVV-Nr. selbst vergebe.

156

Diese Begründungen tragen den generellen Ausschluss der genannten Abfallarten von der Verfüllung nicht. "Beton" (AVV-Nr. 17 01 01) kann nicht wegen (möglicherweise) enthaltener Schadstoffe sowie anhaftender Verunreinigungen generell von der Verfüllung ausgeschlossen werden. Es ist nicht erkennbar, dass durch diese Schadstoffe und Verunreinigungen die Zuordnungswerte Z 0* der TR Boden stets überschritten werden. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, der nach Maßgabe der Bestimmung Nr. 1.2 zu prüfen ist. Soweit der Beklagte auf mögliche giftige Bestandteile abhebt, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Abfallart "Beton" (AVV-Nr. 17 01 01) von der Abfallart "Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten" (AVV-Nr. 17 01 06*) zu trennen ist. Auf den Hinweis, dass Bauschutt möglicherweise den Dämmstoff Kamilit enthält, entgegnet die Klägerin zu Recht, dass es sich bei Materialien, die Dämmmaterial aus Kamilit enthalten, um die Abfallart "anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält" (AVV-Nr. 17 06 03*) handeln dürfte. Auch "Ziegel" (AVV-Nr. 17 01 02) können nicht wegen ihrer möglichen Schadstoffhaltigkeit generell von der Verfüllung ausgeschlossen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dies zur Folge hat, dass die Zuordnungswerte Z 0* der TR Boden stets überschritten werden. Dies ist vielmehr im Einzelfall zu kontrollieren. Das Gleiche gilt für "Fliesen, Ziegel, Keramik" (AVV-Nr. 17 01 03) und "Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen" (AVV-Nr. 17 01 07). Die mögliche Schadstoffhaltigkeit dieser Abfälle bedeutet nicht zwingend, dass die Zuordnungswerte Z 0* der TR Boden nicht eingehalten werden. Die Heterogenität der Abfälle kann allenfalls einen erhöhten Kontrollaufwand mit sich bringen. Auch "Boden und Steine" (AVV-Nr. 20 02 02) können nicht wegen des erfahrungsgemäß hohen Anteils an organischen und anderen nicht-mineralischen Stoffen, einschließlich Straßenkehricht, generell ausgeschlossen werden. Auch insoweit ist vielmehr bei entsprechenden Anhaltspunkten im Einzelfall zu prüfen, ob diese nach Maßgabe der Zuordnungswerte der TR Boden ausgeschlossen sind.

157

Die durch die Bestimmung Nr. 1.1 von der Verfüllung ausgeschlossenen Abfälle umfassen ein sehr weites Spektrum. Die Einhaltung der durch Bestimmung Nr. 1.2 festgesetzten Vorsorge- und Zuordnungswerte ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar kann sich im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte ergeben. Dies rechtfertigt jedoch nicht den generellen Ausschluss dieser Abfälle von der Verfüllung. Der generelle Ausschluss von Abfällen der oben genannten AVV-Nummern, unabhängig davon, ob die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV bzw. die Zuordnungswerte für die Einbauklasse 0 nach der TR Boden überschritten werden, ist zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung nicht geboten. Bei der Verfüllung der o.g. Abfallarten steht weder fest, dass es zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG kommt,noch dass die Vorsorgewerte des Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV bzw. die Zuordnungswerte für die Einbauklasse 0 der TR Boden überschritten werden. Das Maß der Ungewissheit, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, insbesondere eine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt, ist also – gegenüber dem Ausschluss von Abfällen, die die genannten Vorsorge- bzw. Zuordnungswerte überschreiten – noch weiter erhöht. Vor diesem Hintergrund ist der generelle Ausschluss der o.g. Abfälle, für den allein der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität angeführt werden kann, da eine Kontrolle der Abfälle im Einzelfall einen erheblichen Aufwand verursacht, unzulässig. Es fehlt an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Gebot zu schadloser Verwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG durch die Verfüllung der genannten Abfälle.

158

cc) Der generelle Ausschluss der o.g. Abfälle von der Verfüllung kann auch nicht auf Wasserrecht gestützt werden. Insbesondere der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG lässt sich keine Aussage zu den bei der Verfüllung von Tagebauen generell zulässigen Abfallarten entnehmen.

159

c) Die nach den vorstehenden Ausführungen weiterhin für die Verfüllung zugelassenen Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 "Beton", 17 01 02 "Ziegel", 17 01 03 "Fliesen, Ziegel, Keramik", 17 01 07 "Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen" und 20 02 02 "Boden und Steine" haben die in der Bestimmungen Nr. 1.2 geregelten Zuordnungswerte einzuhalten. Zwar ist die Bestimmung Nr. 1.1, mit der die bislang zur Verfüllung zugelassenen Abfallarten beschränkt werden, rechtswidrig. Das gilt aber nicht für die Bestimmung Nr. 1.2, mit denen das zulässige Schadstoffinventar der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle neu bestimmt wird und die sich damit auch auf die Abfälle beziehen, die nach der Bestimmung Nr. 1.1 ausgeschlossen werden sollten.

160

3. Die angefochtenen Bestimmungen sind, soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG wirtschaftlich vertretbar. Nach dem speziellen Maßstab des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG sind nachträgliche Auflagen nur dann zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Die Privilegierung des Unternehmers durch erhöhte Anforderungen an die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung trägt dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung. Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans getroffen hat; so soll er in der Gewinnungsphase nicht zu einem bei Beachtung der neuen Anordnung dauerhaft unrentablen Betrieb verpflichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 7 C 22.12 –, juris RdNr. 42). Im vorliegenden Fall tragen die angefochtenen Bestimmungen, soweit sie gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch diesen Anforderungen hinreichend Rechnung.

161

a) Die Bestimmung Nr. 1.2 ist für die Klägerin wirtschaftlich vertretbar. Das Merkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zieht grundsätzlich dort eine Grenze, wo nachträgliche Auflagen die Existenz des Unternehmens oder die betriebswirtschaftlich sinnvolle Fortsetzung der mit dem Betriebsplan zugelassenen bergbaulichen Tätigkeit gefährden (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 17). Eine nachträgliche Auflage ist in der Regel wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, wenn sie bewirkt, dass ein angemessener Gewinn nachhaltig nicht mehr erzielt werden kann bzw. wenn ein solcher nachträglich abgeschöpft wird (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 248 – 249 unter Hinweis auf OVG NW, Urt. v. 19.12.1972 – VII A 623/71 –, NJW 1973, 1626). Danach ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG bei der nachträglichen Beschränkung der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfälle unter zwei Blickwinkeln zu prüfen. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer solchen Beschränkung setzt grundsätzlich voraus, dass das Unternehmen durch die nachträgliche Auflage nicht unrentabel wird. Die nachträgliche Auflage darf grundsätzlich nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Kosten des Unternehmens in Zukunft regelmäßig dessen jährliche Erträge übersteigen. Gegenstand dieser Prüfung ist das Unternehmen, das Adressat der Betriebsplanzulassung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist. Eine Trennung zwischen Gewinnungs- und Verfüllungstätigkeit ist nicht vorzunehmen. Um die zukünftigen wirtschaftlichen Auswirkungen der nachträglichen Auflage sicher beurteilen zu können, müssen dabei grundsätzlich die bisherigen Kosten und Erträge des Unternehmens sowie der bisherige Anteil der Erträge, der auf die Annahme solcher Abfälle entfällt, die in Zukunft nicht mehr angenommen werden dürfen, festgestellt werden. Soweit das Unternehmen infolge der nachträglichen Auflagen, gemessen an den voraussichtlichen zukünftigen Kosten und Erträgen, unrentabel wird, kann die wirtschaftliche Vertretbarkeit gleichwohl gegeben sein, wenn der Betrieb durch die nachträgliche Auflage, bezogen auf die gesamte Phase der Gewinnung und Verfüllung, nicht insgesamt unrentabel wird. Maßstab ist insoweit nicht eine Gegenüberstellung der zukünftigen jährlichen Kosten und Erträge, sondern eine auf die gesamte Lebenszeit des Unternehmens bezogene Betrachtung. Diese ergänzende Prüfung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche, die auch durch eine Verfüllung der durch den Bergbau geschaffenen Hohlform erfolgen kann, gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG zu den Pflichten des Unternehmens gehört. Dies hat zur Folge, dass die hierdurch entstehenden Kosten von vornherein einzukalkulieren sind. Erhöhen sich nachträglich die Kosten der Wiedernutzbarmachung oder vermindern sich die durch eine Verfüllung zu erzielenden Erträge, ist dies nur dann wirtschaftlich nicht vertretbar i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG, wenn hierdurch die insgesamt mit dem Unternehmen erzielten Gewinne aufgezehrt werden. Die Erforderlichkeit einer solchen "ergänzenden Gesamtbetrachtung" ergibt sich auch aus der Überlegung, dass andernfalls jede nachträgliche Auflage in der "Nachsorgephase", in der die Gewinnung typischerweise im Wesentlichen abgeschlossen ist und regelmäßig keine Gewinne mehr erzielt werden, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Die Erforderlichkeit einer "ergänzenden Gesamtbetrachtung" bei einer nachträglichen Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle folgt schließlich daraus, dass § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG grundsätzlich nur vor der Verpflichtung zur Tragung weiterer, bislang nicht eingeplanter Mehrkosten schützt, die die Rentabilität des Unternehmens gefährden. Eine nachträgliche Beschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle verursacht jedoch unmittelbar keine Kosten, da dem Unternehmer kein positives Tun vorgeschrieben wird, sondern nur ein Unterlassen. Dem Unternehmer wird die weitere Annahme von Abfällen untersagt, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen. Dies kann unmittelbar nur zu einer Verminderung der zukünftigen Erträge durch die Verfüllung führen. Der Schutz der in der Nachsorgephase durch Verfüllung erzielbaren Einnahmen ist indessen nicht Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG. Die Vorschrift soll in erster Linie den Unternehmer in der Gewinnungsphase vor einer Verpflichtung zu einem dauerhaft unrentablen Betrieb schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 7 C 22.12 –, a.a.O.), nicht jedoch vor nachträglichen Anforderungen in der Nachsorgephase.

162

Gemessen daran bestehen im vorliegenden Fall keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Bestimmungen für die Klägerin wirtschaftlich nicht vertretbar sind. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass diese zur Folge haben, dass die jährlichen Kosten des Unternehmens der Klägerin in Zukunft regelmäßig die jährlichen Erträge übersteigen. Der Senat geht davon aus, dass die angeordneten Einschränkungen für die Klägerin keine unvertretbare wirtschaftliche Belastung darstellen, da eine – spürbare – Verminderung der Erträge nicht zu erwarten ist. Im Kern macht die Klägerin einen Rückgang ihrer Gewinne durch die Verfüllung geltend. Dies allein ist jedoch für die wirtschaftliche Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG unerheblich.

163

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Bodenmaterial in der benötigten Qualität nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen dürfte (vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2014 „Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“, https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/boden/bodenschutz_nrw/pdf/Korr-Erlass-17-09-2014_Auf_und_Einbringen_von_Materialien.pdf). Die könnte zwar zu einer Verlängerung des Zeitraums der Verfüllung führen. Möglicherweise wird hierdurch auch die Realisierbarkeit der geplanten Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch Verfüllung insgesamt in Frage gestellt. Das ist jedoch für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG ohne Belang. Das Kriterium der wirtschaftlichen Vertretbarkeit schützt nicht die Realisierung der Verfüllung. Zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche kommen auch andere Maßnahmen in Betracht, die nach einer Änderung des Wiedernutzbarmachungskonzepts durchgeführt werden können. Auch gibt es für eine Gefährdung der Existenz des Unternehmens der Klägerin wegen eines möglichen "Massendefizits" keine greifbaren Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wiedernutzbarmachung durch Verfüllung weiterhin profitabel bleibt, selbst wenn sich die Erträge aus der Verfüllung, wie die Klägerin geltend macht, infolge der nachträglichen Einschränkungen um jährlich ca. 60.000,00 € vermindern. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Unternehmen der Klägerin infolge der angegriffenen Bestimmungen, bezogen auf die gesamte Phase der Gewinnung und Verfüllung, insgesamt unrentabel wird, dass also der gesamte Gewinn ihres Unternehmens nachträglich "abgeschöpft" wird.

164

Weitere Ermittlungen durch den Senat sind hierzu nicht veranlasst. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es zwar grundsätzlich Sache des erkennenden Gerichts, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Die Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag (vgl. OVG NW, Beschl. v. 28.04.2014 – 10 A 1018/13 –, juris RdNr. 16). Hiernach sind weiteren Ermittlungen zu der Frage, ob die angegriffenen Bestimmungen, soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, zur Unrentabilität des Unternehmens der Klägerin führen und dieses infolge der angegriffenen Bestimmungen, bezogen auf die gesamte Phase der Gewinnung und Verfüllung, insgesamt unrentabel wird, nicht veranlasst. Zur zukünftigen Rentabilität ihres Unternehmens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal vorgetragen, ein wirtschaftlicher Betrieb sei ohne den Ertrag aus der Annahme der nicht mehr zur Verfüllung zugelassenen Abfälle nicht möglich. Damit ist die Klägerin ihren Mitwirkungsobliegenheit im Hinblick auf das Merkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG nicht gerecht geworden. Sie allein ist in der Lage, durch eine nachvollziehbare und detaillierte Darlegung der bisherigen und zukünftig zu erwartenden Kosten und Erträge ihres Unternehmens einen Wegfall der Rentabilität darzulegen. Hierzu hat sie nichts Näheres vorgetragen, obwohl von ihr aufgrund der umfangreichen Erörterung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben erwartet werden konnten.

165

Die Bestimmung Nr. 1.2 ist für die Klägerin auch deshalb wirtschaftlich vertretbar, weil insoweit bei einer nachträglichen Einschränkung der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfällen eine Abwägung der vom Unternehmer hinzunehmenden Verminderung seiner Erträge mit der Wertigkeit der betroffenen Schutzgüter, der Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Risikos und dem Sicherheitsgewinn vorzunehmen ist. Hiernach kann auch bei ruinösen Folgen für den Betrieb die Belastung im Einzelfall als nicht unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Beckmann, DÖV 2010, 512 <517>; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 251; a.A. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 17; Kühne, DVBl. 2010, 874 <876>). Gemessen daran sind die mit der Bestimmung Nr. 1.2. verbundenen Beschränkungen der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle von der Klägerin auch dann hinzunehmen, wenn diese zur Unrentabilität ihres Unternehmens führen sollten. Die genannten Bestimmungen sind – wie oben dargelegt – zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 7 BBodSchG sowie zur Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG geboten. Sie dienen damit wichtigen öffentlichen Belangen und sind Bestandteil der auf der Grundlage des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009 durchgeführten flächendeckenden Umsetzung des Konzepts zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen vom 29.05.2008. Grundgedanke der Umsetzung dieser Konzeption ist, dass die zur Verfüllung zugelassenen Abfälle in sämtlichen Tagebauen und Abgrabungen an die Anforderungen der LAGA M 20 und der TR Boden angepasst werden sollen. Eine erfolgreiche Umsetzung dieses Konzepts erscheint nur dann möglich, wenn hiervon keine Ausnahmen zugelassen werden. Angesichts des hohen Rangs der Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen und der Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung sowie der erheblichen Risiken für das Gemeinwohl und der enormen Kosten (der öffentlichen Hand), die mit einer nicht in jeder Hinsicht unbedenklichen Verfüllung von Abfällen in Tongruben und Abgrabungen verbunden sein können, müssen wirtschaftliche Unzuträglichkeiten, die im Einzelfall mit einer Beschränkung der zur Verfüllung zugelassenen bergbaufremden Abfälle für einen Bergbauunternehmer verbunden sein können, zurückstehen.

166

b) Einer ergänzenden Prüfung, ob die Bestimmung Nr. 1.2 auch für Einrichtungen der von der Klägerin betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind, bedurfte es nicht. Zwar muss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG die nachträgliche Auflage kumulativ sowohl für den Unternehmer im konkreten Fall als auch für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sein (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.01.2001 – 1 B 478/99 –, juris RdNr. 9; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 247; von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 19). Der Zweck dieser Begrenzung auf das, was für eine vergleichbare Einrichtung vertretbar ist, besteht darin, dass von einem wirtschaftlich überdurchschnittlich gut gestellten Betrieb nicht mehr verlangt wird als von einem wirtschaftlich gesunden Durchschnittsbetrieb gefordert werden könnte (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 19). Hiernach ist eine ergänzende Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für Einrichtungen vergleichbarer Art, also für ein Durchschnittsunternehmen, nur dann veranlasst, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das konkret mit einer nachträglichen Auflage belegte Unternehmen überdurchschnittlich gut gestellt ist. Gemessen daran besteht hier keine Veranlassung zu einer ergänzenden Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der angegriffenen Bestimmungen für einen Durchschnittsbetrieb. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Unternehmen der Klägerin eine über dem Durchschnitt liegende Ertragskraft hat.

167

4. Zweifel daran, dass die Umsetzung der angegriffenen Bestimmungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, bestehen nicht.

168

5. Die angegriffenen Bestimmungen überschreiten, soweit sie zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch nicht den Rahmen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG möglichen Rechtsfolgen.

169

a) Bei der Bestimmung Nr. 1.2 handelt es sich um eine nachträgliche Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG.

170

Der Begriff der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist nicht identisch mit dem Auflagenbegriff des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (a.A. VG Halle, Urt. v. 22.01.2014 – 5 A 155/13 –, a.a.O. RdNr. 42). Der Auflagenbegriff des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG geht vielmehr über den Inhalt der Begriffsbestimmung des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hinaus. Insbesondere lässt § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Korrektur eines zugelassenen Betriebsplans zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1989 – BVerwG 4 C 36.85 –, juris RdNr. 29; OVG NW, Beschl. v. 31.10.2013 – 11 A 1005/11 –, juris RdNr. 8).

171

§ 36 VwVfG betrifft nur die einem begünstigenden Hauptverwaltungsakt bei dessen Erlass beigefügten belastenden (Neben-)Bestimmungen. Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sind demgegenüber nachträgliche eigenständige Regelungen durch Verwaltungsakt. Die im Rahmen des § 36 VwVfG vorzunehmende Abgrenzung von Inhalts- und Nebenbestimmung (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 10.02.2015 – 1 EO 356/14 –, juris RdNr. 41) ist für nachträgliche Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht relevant. Die Frage, ob die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten belastenden Regelungen selbständig anfechtbar sind, die eine Unterscheidung von Inhalts- und Nebenbestimmung erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – BVerwG 7 C 8.82 –, juris RdNr. 10; OVG NW, Urt. v. 10.12.1999 – 21 A 3481/96 –, juris RdNr. 13 ff.), stellt sich bei nachträglichen Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht, da diese generell selbständig anfechtbar sind.

172

Eine Begrenzung nachträglicher Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, ist auch nicht wegen der Bestandskraft der Betriebsplanzulassung geboten. Die Betriebsplanzulassung bietet nur einen eingeschränkten Bestandsschutz, da nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG mit nachträglichen Auflagen gerechnet werden muss. Derartige nachträgliche Auflagen greifen notwendig in den Bestand der Zulassung ein und stellen eine Teilaufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts, verbunden mit einem teilweisen Neuerlass dieses Verwaltungsakts, dar (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 RdNr. 38). Eine Umgehung der Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG bedeutet dies nicht. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ermächtigt die Behörde, nachträgliche Auflagen bei bestandskräftigen Betriebsplanzulassungen zu treffen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) eingehalten werden. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht die Rücknahme oder der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zulässig ist, brauchen nicht vorzuliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.01.2001 – 1 B 478/99 –, a.a.O. RdNr. 6; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 239; ferner BVerwG, Beschl. v. 09.03.1988 – BVerwG 7 B 34.88 –, juris RdNr. 4 zum Verhältnis einer Anordnung nach § 24 BImSchG zu einer vorangegangenen Baugenehmigung).

173

Entscheidend für die weite Auslegung des Begriffs der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG – unter Einschluss nachträglicher Änderungen des Inhalts des Betriebsplans – spricht der Zweck der Regelung. Nachträgliche Auflagen ermöglichen der Bergbehörde, auch nach Zulassung des Betriebsplans weiterhin gesetzmäßige Zustände zu gewährleisten (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 22). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat in den Fällen, in denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, der Erlass einer nachträglichen Auflage gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG als milderes Mittel Vorrang vor einer den Bestand der Betriebsplanzulassung insgesamt aufhebenden Rücknahme oder einem Widerruf nach §§ 48, 49 VwVfG (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 25). Hierzu bedarf es eines flexiblen Handlungsinstruments der Behörde. Eine Begrenzung auf die nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG wird diesem Zweck der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht gerecht.

174

Durch eine weite Auslegung des Begriffs der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG kommt es auch nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in den zugelassenen Betrieb des Unternehmens. Die nachträgliche Auflage hat gerade aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor einer Rücknahme oder einem Widerruf der Betriebsplanzulassung nach §§ 48, 49 VwVfG. Darüber hinaus ist das Unternehmen durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG, welches erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nachträglicher Auflagen stellt, besonders geschützt.

175

Das hier vertretene weite Verständnis des Begriffs der Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG steht in Übereinstimmung mit dem Verständnis des Auflagenbegriffs in anderen Rechtsgebieten, in denen die zuständigen Behörden ermächtigt sind, Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen oder ähnlichen Regelungen nachträglich Auflagen hinzuzufügen. So werden etwa nachträgliche Änderungen des Inhalts einer Gaststättenerlaubnis als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen. Eine nachträgliche Auflage i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist etwa die Neuregelung einer "Lärmschutzauflage", nach der bei dem Betrieb einer Gaststätte bestimmte Immissionsrichtwerte einzuhalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1992 – BVerwG 1 C 7.90 –, juris RdNr. 10). Auch nachträgliche Betriebszeitbeschränkungen werden als Auflagen i.S.d. § 5 GastG angesehen (vgl. BayVGH, Urt. v. 20.04.1995 – 22 B 93.1948 –, juris RdNr. 35). Im Atomrecht werden nachträgliche Modifizierungen der ursprünglichen Genehmigung ebenfalls als nachträgliche Auflagen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG eingestuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 – BVerwG 7 C 38.07 –, juris RdNr. 12).

176

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Bestimmung Nr. 1.2, mit der das zulässige Schadstoffinventar der für die Verfüllung zugelassenen Abfälle nachträglich neu bestimmt wird, um eine nachträgliche Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Ohne Belang ist, ob diese Regelung unter den Auflagenbegriff des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG fällt oder ob es sich bei ihr um nachträgliche Modifikationen des zugelassenen Betriebsplans handelt.

177

b) Der angefochtene Bescheid ist, soweit dessen Bestimmungen zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG erforderlich sind, auch frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte hat sein Ermessen insoweit entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (vgl. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG).

178

Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG liegt im Ermessen der Bergbehörde (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.08.2008 – 2 M 103/08 –, a.a.O. RdNr. 9; von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 23; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 257). Das Ermessen der Bergbehörde umfasst die Frage, ob sie tätig wird (Entschließungsermessen) und welche Auflage sie erlassen will (Auswahlermessen). Der Beklagte hat die hiernach gebotene Ermessensentscheidung getroffen. Etwas anderes lässt sich nicht daraus herleiten, dass er in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei das Ergebnis der Interessenabwägung bereits "intendiert". Hiermit hat er – zu Recht – lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen", "wirtschaftliche Vertretbarkeit" und "technische Erfüllbarkeit" bei der Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite nicht noch einmal abweichend beurteilt werden können.

179

Die Entscheidung des Beklagten, gegen die Klägerin einzuschreiten, ist ermessensfehlerfrei. Im Rahmen des Ermessens ist eine Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall besteht eine Bindung der Ermessensausübung an den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (MW) und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (MLU) vom 19.05.2009, mit dem das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen“ vom 29.05.2008 zur Anwendung in der Landesverwaltung in den berg-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt wurde. Das genannte Konzept vom 29.05.2008 schreibt – sinngemäß – vor, dass bei der Verfüllung von Abfällen in Tagebauen und Abgrabungen zum Ausgleich des Massendefizits die Zuordnungswerte der TR Boden für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen (Tabelle 1 und 2 der Anlage) im Verfüllmaterial einzuhalten sind. Auf dieser Grundlage ist der Beklagte gegen die Klägerin durch Erlass des angefochtenen Bescheides eingeschritten. Dieses Vorgehen lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das behördliche Ermessen durch Ländererlasse und Verwaltungsvorschriften gelenkt wird. Die hierdurch bewirkte verwaltungsinterne Ermessensbindung geht zwar nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles von der zuständigen Behörde nicht mehr Rechnung getragen werden könnte und müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – BVerwG 1 C 7.12 –, juris RdNr. 12). Im Regelfall ist jedoch ein Vorgehen gemäß der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden. So liegt es hier. Die Klägerin betreibt eine Verfüllung von Abfällen in einem Tagebau zum Ausgleich des Massendefizits, für die der Gemeinsame Runderlass die Einhaltung die Zuordnungswerte der TR Boden bzw. der LAGA M 20 für die Verwendung in bodenähnlichen Anwendungen vorschreibt. Besonderheiten des vorliegenden Falles, die ein Abweichen von dem Gemeinsamen Runderlass erforderlich machen, sind nicht erkennbar, so dass nähere Ausführungen hierzu im Bescheid entbehrlich waren. Insbesondere führen die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Standortbedingungen, die bereits im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit zu prüfen waren, nicht dazu, dass der Beklagte von einem Einschreiten absehen musste.

180

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der nachträglichen Auflagen auf das Unternehmen der Klägerin sind im Rahmen des Ermessens nicht erneut zu prüfen, da die insoweit relevanten Gesichtspunkte bereits bei dem Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vertretbarkeit geprüft worden sind.

181

Es bedurfte auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes von einem Einschreiten gegen die Klägerin abzusehen war. Soweit die nachträgliche Beifügung von Auflagen, wie bei § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG, fachgesetzlich vorgesehen ist, wird das Ermessen der Behörde nicht durch Vertrauensschutz eingeschränkt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.01.2001 – 1 B 478/99 –, a.a.O. RdNr. 7; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 239; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 36 RdNr. 40).

182

Die Neuregelung des zulässigen Schadstoffinventars der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle durch die Bestimmung Nr. 1.2 ist auch nicht unverhältnismäßig. Bei der Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. auch § 7 Satz 3 BBodSchG). Bei gleicher Eignung ist das Mittel zu wählen, das den Unternehmer am wenigsten in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. von Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 56 RdNr. 23). Im vorliegenden Fall sind weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahmen, die der Beklagte hätte in Betracht ziehen müssen, nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, durch die angefochtenen Bestimmungen werde die geplante vollständige Verfüllung und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben bzw. vollständig unmöglich gemacht, führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Neubestimmung des Schadstoffinventars. Die Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen sowie die Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung dienen aufgrund der erheblichen Risiken für das Gemeinwohl und der enormen Kosten (der öffentlichen Hand), die mit einer nicht in jeder Hinsicht unbedenklichen Verfüllung von Abfällen in Tongruben und Abgrabungen verbunden sein können, Gemeinwohlbelangen von erheblichem Rang. Das Interesse an einer möglichst raschen Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch die Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen muss dahinter zurückstehen.

183

Die wirtschaftlichen Folgen der nachträglichen Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle führen auch nicht dazu, dass eine Ausgleichsregelung verfassungsrechtlich erforderlich wäre. Die angegriffenen Bestimmungen stellen keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum dar. Unterliegt das Eigentum bereits zum Zeitpunkt seiner Begründung einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime, ist der verfassungsrechtliche Schutz der Eigentumsnutzung gegenüber späteren Eingriffen und Ausgestaltungen im Grundsatz auf das danach Erlaubte begrenzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, juris RdNr. 229). Zudem ist eine erteilte Genehmigung selbst kein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, a.a.O. RdNr. 231). Vorliegend war gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG der Erlass einer Auflage, mit der ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan nachträglich korrigiert werden kann, von Anfang an zulässig. Der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Nutzbarkeit der Anlagen der Klägerin war damit von vornherein durch die Möglichkeit des Erlasses nachträglicher Auflagen begrenzt. Der Erlass einer nachträglichen Auflage kann damit grundsätzlich nicht als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG gewertet werden. Selbst wenn ein Eingriff in Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG anzunehmen sein sollte, handelt es sich bei dem Entzug der Möglichkeit, bergbaufremde Abfälle im Tagebau zu verfüllen, die über die Anforderungen der TR Boden hinaus mit Schadstoffen belastet sind, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch ohne eine Übergangs-, Entschädigungs- oder Ausgleichsregelung entspricht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass die betreffende Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, zur Errichtung dieses Ziels geeignet und erforderlich sowie unter Beachtung der unter Vertrauensschutz- und Gleichheitsgesichtspunkten zu stellenden Anforderungen verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, juris RdNr. 281 ff., RdNr. 371 ff.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 BBodSchG i.V.m. §§ 9 ff. BBodSchV sowie die Sicherstellung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG sind ein legitimes Regelungsziel. Die Bestimmung Nr. 1.2 ist zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich. Sie sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einschränkung der Verfülltätigkeit ist in quantitativer Hinsicht relativ geringfügig, da insbesondere die Verfüllung der zugelassenen Abfallarten unter den in Bestimmung Nr. 1.2 definierten Voraussetzungen weiterhin zugelassen ist. Auf der anderen Seite ist die betroffene Eigentumsposition der Klägerin nur eingeschränkt schutzwürdig, da deren wirtschaftliche Interessen, wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, gegenüber ihrer Verpflichtung, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände beruhen, zu akzeptieren, geringeres Gewicht haben.

184

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Belastung der Klägerin durch eine Übergangsregelung abzufedern. Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, bei jeder Umstellung von Rechtslagen den damit verbundenen Belastungen der Betroffenen mit einer Übergangsregelung zu begegnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. –, a.a.O. RdNr. 372). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin bereits mit den Schreiben des Beklagten vom 03.04.2007, 18.03.2008 und 10.03.2009 zu der beabsichtigten Begrenzung der zugelassenen Abfälle nach Maßgabe der LAGA M 20 / TR Boden angehört wurde und damit genügend Zeit hatte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

185

II. Die Bestimmung Nr. 1.5.2, mit der die Errichtung von zwei weiteren Grundwassermessstellen angeordnet wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

186

Es bedarf keiner Vertiefung, ob sich die Zuständigkeit des Beklagten für die Anordnung der Errichtung zusätzlicher Grundwassermessstellen zur Überwachung der Grundwasserqualität aus § 87 Satz 1 Nr. 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492) oder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 WG LSA in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Wasser-ZustVO) vom 23.11.2011 (GVBl. S. 809) ergibt. Es kann auch offen bleiben, ob es sich hierbei um eine nachträgliche Auflage i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG zur Sicherstellung der Anforderungen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG handelt. Jedenfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der angegriffenen Bestimmung. Der Beklagte hat nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, ob und inwiefern die Errichtung der zwei weiteren Grundwassermessstellen – neben der von der Klägerin bereits eingerichteten Grundwassermessstelle GW 2 – zur Erlangung weiterer Erkenntnisse geeignet ist. Auch fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb die Errichtung der zwei weiteren Grundwassermessstellen zur Erlangung weiterer Erkenntnisse notwendig sein soll. Der Senat geht davon aus, dass die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen jedenfalls nicht zur Sicherstellung der Anforderungen des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG) erforderlich ist, da hierfür bereits die materiellen Anforderungen (Zuordnungswerte) des LAGA-Regelwerks "Anforderungen an die stoffliche Verwertung – Technische Regeln" ausreichen. Diese wurden mit Bestimmung Nr. 1.2 festgesetzt und sind grundsätzlich geeignet, die Anforderungen des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei der gemeinwohlverträglichen Ablagerung von Abfällen zu gewährleisten (vgl. LAGA M 20, Nr. 4.2.1, S. 49). Nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Senat vielmehr den Eindruck, dass es dem Beklagten bei der Anordnung der Errichtung der zwei zusätzlichen Grundwassermessstellen darum geht, die tatsächlichen Grundwasserfließverhältnisse im Bereich des Tagebaus näher zu erkunden. Dies kann der Klägerin jedoch nicht im Wege einer nachträglichen Auflage gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG aufgegeben werden. Soweit es dem Beklagten auch darum gehen sollte, gesicherte Erkenntnisse über die Vorbelastung im Umfeld des Tagebaus zu gewinnen, so dürfte dies zwar angesichts der Möglichkeit, gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BBodSchV ausnahmsweise über den Zuordnungswerten der TR Boden liegende Vorsorgewerte zuzulassen, im Interesse der Klägerin liegen. Eine Verpflichtung der Klägerin, derartige Erkenntnisse zu gewinnen, ist jedoch nicht ersichtlich.

187

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

188

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

189

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der vorliegende Rechtsstreit wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Entscheidungserheblich ist, ob § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zulässt und eine nachträgliche Änderung des Inhalts einer Betriebsplanzulassung erlaubt. Auch kommt es darauf an, ob der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG der Festsetzung von Vorsorgeanforderungen bei der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen in einer nachträglichen Änderung einer Betriebsplanzulassung entgegensteht, die über die in §§ 9 ff. BBodSchV i.V.m. Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV geregelten Anforderungen hinausgehen. Schließlich kann ein Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen, nach welchem Maßstab sich die wirtschaftliche Vertretbarkeit nachträglicher Auflagen i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG richtet, mit denen das zulässige Schadstoffinventar der zur Verfüllung eines Tagebaus zugelassenen bergbaufremden Abfälle nachträglich beschränkt wird.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 79/14 zitiert 46 §§.

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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur

Bundesberggesetz - BBergG | § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik


(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 9 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen


(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn 1. Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder2. eine erhebliche

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach §

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Bodenmaterial: Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der E

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsic

Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV | § 2 Abfallbezeichnung


(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 8 Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser


(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn 1. durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden und2. weite

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV | § 11 Zulässige Zusatzbelastung


(1) Werden die in Anhang 2 Nr. 4.1 festgesetzten Vorsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwir

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 79/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 79/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Okt. 2015 - B 2 K 15.166

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnu

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 47/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 – 1 A 236/11 MD – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil i

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Apr. 2014 - 10 A 1018/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.100,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den innerhalb der Fri

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 22. Jan. 2014 - 5 A 155/13

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung. 2 Die Klägerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt eine Grube zur Gewinnung von Kieselgur in D. Zudem gewinnt sie den als Abraum anstehenden Kie

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Okt. 2013 - 11 A 1005/11

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Okt. 2007 - 1 K 1618/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2007

Tenor 1 K 1618/07 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründ

Referenzen

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Werden die in Anhang 2 Nr. 4.1 festgesetzten Vorsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist insoweit eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten jährlichen Frachten des Schadstoffes zulässig. Dabei sind die Einwirkungen auf den Boden über Luft und Gewässer sowie durch unmittelbare Einträge zu beachten.

(2) Soweit die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzte zulässige Zusatzbelastung bei einem Schadstoff überschritten ist, sind die geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Vorbelastungen im Einzelfall zu berücksichtigen.

(3) Die in Anhang 2 Nr. 5 festgesetzten Frachten bestimmen nicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, welche Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen anzusehen sind.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung.

2

Die Klägerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt eine Grube zur Gewinnung von Kieselgur in D. Zudem gewinnt sie den als Abraum anstehenden Kies und Sand.

3

Am 5. Juli 1996 beantragte die Klägerin bei dem Bergamt B-Stadt die Genehmigung eines Sonderbetriebsplans zur Verkippung von Material. Sie begründete den Antrag damit, das Kieselgurvorhaben lagere unterhalb des Grundwasserspiegels, so dass nach Gewinnung der Gur ein See zurückbleibe, der sich je nach Abbaumenge vergrößere. Während der Kieselgurförderung müsse das nachströmende Wasser abgepumpt werden. Je größer das verbleibende Restloch sei, desto aufwendiger und teurerer werde die für den Kieselgurabbau nötige Wasserhaltung. Außerdem berge ein großer tiefer See die ständige Gefahr, dass Teile des Ufers abbrechen und ins Wasser rutschen könnten. Deshalb sei es erforderlich, den See so klein wie möglich zu halten. Es biete sich daher an, als weiteres wirtschaftliches Standbein von Schadstoffen unbelastete Abmassen und kleine Mengen Bauschutt anzunehmen und das Restloch zu verfüllen. Im Hinblick auf eine spätere Wiederurbarmachung der Kiesgrube sei es ebenfalls erforderlich, das entstandene Loch wieder aufzufüllen und der Umgebung anzugleichen. Danach folgen Angaben zur Art der Verkippung und des Einbaus sowie zur Gewährleistung der Unkontaminiertheit des Materials.

4

Das Bergamt B-Stadt ließ nach Anhörung anderer Behörden unter dem 11. Dezember 1996 den Sonderbetriebsplan zu. Die Zulassung erging für die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen unter Einhaltung der in Abschnitt III genannten Nebenbestimmungen. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen ist aufgeführt, dieser Betriebsplan gelte nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Nebenbestimmungen der entsprechenden Zulassung seien auch bei den bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen im Geltungsbereich des Sonderbetriebsplans einzuhalten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt werde. Als Auflage aufgeführt ist, dass ausschließlich unbelasteter Erdaushub zur Verkippung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kieselgurtagebaus zugelassen werde. Als unbelasteter Erdaushub gälten natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt seien. Weiter war verfügt, dass fremder unbelasteter Erdaushub nur oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserspiegels von + 62 m NN gemäß des eingereichten Verkippungsplanes eingebaut werden dürfe. Das Verfüllmaterial könne den Zuordnungswert Z 1 der nachfolgenden Richtwertlisten (Tabellen 1 und 2) erreichen. Unterhalb der Planungshöhe + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Abraum verkippt werden. Der Bescheid enthält selbst zwei Tabellen, als Tabellen 1 und 2 bezeichnet, die wiederum Richtwerte enthalten, aus denen sich anhand der physikalischer oder chemischer Merkmale oder Stoffkonzentrationen Zuordnungswerte für Z 0 und Z 1 ergeben. Zudem ist festgelegt, wann die Zuordnungswerte noch als gegeben angesehen werden können, wenn Überschreitungen der Werte gemessen werden. In dem Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Erdaushub als unbelastet gelte, wenn die vorgenannten Richtwerte nicht überschritten würden. Bei der Überschreitung einzelner Richtwerte obliege die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbringung dem Bergamt B-Stadt. Sei darüber hinaus aufgrund der Herkunft oder sonstiger Verdachtsmomente mit Schadstoffen zu rechnen, die in den Richtwertelisten nicht aufgeführt seien, so sei der Untersuchungsumfang auf diese Schadstoffe auszudehnen. Dabei seien sowohl Eluat als auch Feststoff zu analysieren. Das Bergamt B-Stadt entscheide nach einer Bewertung der Untersuchungsergebnisse über die Zulässigkeit der Verbringung. Der Klägerin wurde zudem aufgegeben, bei der Annahme der Stoffe eine geruchliche und optische Kontrolle durch das Betriebspersonal im Eingangsbereich und beim Entladevorgang vorzunehmen. Seien hierbei Verunreinigungen wahrnehmbar, sei der Erdaushub zurückzuweisen.

5

Diese Zulassung wurde bestandskräftig. Die Klägerin begann mit der Annahme und dem Einbau der zugelassenen Fremdstoffe.

6

Mit Bescheid vom 10. November 1998 ergingen nachträgliche Auflagen, die die Behandlung von mikrobiologisch saniertem Erdaushub betrafen, der von der Klägerin angenommen und eingebaut worden war. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wurde ein Teil der am 10. November 1998 ausgesprochenen Auflagen wieder aufgehoben.

7

Die Klägerin nahm entsprechend dem Sonderbetriebsplan auch in den Folgejahren Erdaushub an und baute diesen an verschiedenen Stellen innerhalb ihrer Grube ein.

8

Der Beklagte verteilte ein Schreiben vom 3. April 2007. Darin führte er aus, bei ihm sei mit Wirkung vom 1. Februar 2007 eine technische Verfügung über die Wiederverfüllung von Tagebauen des Steine- und Erdbergbaus im Rahmen der Wiedernutzbarmachung in Kraft gesetzt worden. Danach werde er zukünftig bei der Zulassung von Betriebsplänen und bei der Überprüfung bestehender Betriebsplanzulassungen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen regelten, in der Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung die Anforderungen der LAGA-Mitteilung Nr. 20 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen. Es werde deshalb darauf hingewiesen, dass bei den nächsten Bearbeitungen von entsprechenden Sonderbetriebsplänen oder von Hauptbetriebsplänen die Zulassungen bei Erfordernis anzupassen seien.

9

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. März 2008 zu einer beabsichtigten Anpassung der Betriebsplanzulassung an die aktuelle Rechtslage angehört.

10

Eine erneute Anhörung erfolgte unter dem 11. März 2009. In diesem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei gegenwärtig die Abfallart mit dem AVV – Schlüssel 170504 und der Bezeichnung Boden und Gesteine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fielen, zugelassen. Danach werden die Regelungen des Sonderbetriebsplanes hinsichtlich der Art der Verkippung und der Zuordnungswerte wiederholt. Weiter wird ausgeführt, seit Zulassung des Betriebsplanes habe sich das Umweltrecht weiterentwickelt und es seien neue Gesetze und Verordnungen erlassen worden. Aufgrund dieser Regelungen sei beabsichtigt, die Zulassung des Betriebsplanes auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, allgemeiner Teil 2003, technische Regeln Boden 2004) und des Länderausschusses Bergbau abzuändern und anzupassen. Für die Verwertung in Steine- und Erden-Tagebauen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich gemäß LAGA 20 allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der technischen Regel Boden (TR Boden) genannten Anforderungen erfülle. Die eingesetzten Bodenmaterialien dürften einen Volumenanteil von nicht mehr als 10 % an bodenfremden mineralischen Bestandteilen, wie Beton, Ziegel und Keramik oder einen Grobbodenanteil von nicht mehr als 30 % aufweisen. Störstoffe dürften nicht enthalten sein. Für die Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht dürften Bodenmaterialien verwendet werden, die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 einhielten, soweit die darüber aufgebrachte durchwurzelbare Bodenschicht eine Mindestmächtigkeit von 2 Metern aufweise. Andernfalls seien die Zuordnungswerte Z 0 einzuhalten. Für die Verfüllung würden Bodenmaterialien, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 überschritten, nicht zugelassen. Für die Grube der Klägerin solle zukünftig zum Zwecke des Volumenausgleichs im Rahmen der Wiedernutzbarmachung nur Abfall zur Verwertung mit den bodenartspezifischen Zuordnungswerten Z 0 zugelassen werden, da die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht von mindestens 2 Metern nicht vorgesehen sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 14. April 1009zu äußern.

11

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2009 Stellung. Sie wandte sich gegen eine Änderung des Sonderbetriebsplanes. Sie brachte vor, aufgrund der geogenen Ausgangssituation und der industriellen Vorbelastung des Bodens falle regelmäßig Bodenmaterial an, das in einzelnen Eluat- und Feststoffwerten die Zuordnungswerte Z 0* überschreite. Wenn somit für die Auffüllung nur noch Bodenmaterial zugelassen werde, das ausnahmslos die Zuordnungswerte Z 0* erfüllen müsse, sei aufgrund des geringen Aufkommens die Realisierbarkeit der Verfüllung in Frage gestellt. Da aber die Verfüllung des Kieselgurtagebaus unerlässliche Voraussetzung für die Wiedernutzbarmachung sei, würde damit sogleich die Erfüllung der Wiedernutzbarkeitsmachungsverpflichtung nahezu unmöglich gemacht, zumindest aber auf einen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt hinausgeschoben. Eine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Beschränkung der Verfüllstoffe sei nicht erkennbar. Sie – die Klägerin – sei auf der Grundlage der Betriebsplanzulassung Lieferverpflichtungen eingegangen. Eine Änderung der Betriebsplanzulassung würde bedeuten, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber anliefernden Firmen nicht mehr erfüllen könne. Die Annahme von Verfüllstoffen sei auch betriebswirtschaftlich von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Zwar sei die Gewinnung und Vermarktung von Kieselgur das wirtschaftliche Hauptbetätigungsfeld des Tagebaus. Wie dem Beklagten aus den von ihr vorgelegten statistischen Meldungen aber bekannt sei, sei durch den Wegfall des Bedarfs in der Feuerfestindustrie in den letzten Jahren ein Einbruch des Absatzes zu verzeichnen. Seit dem würden neue Einsatzfelder für den Bodenschatz erschlossen. Der Umsatzeinbruch bei der Gewinnung habe teilweise durch die Verfüllung kompensiert werden können. Diese habe damit dazu beigetragen, dass die Betriebstätigkeit habe fortgesetzt werden können. Die Beschränkung der Zulassung würde wegen des geringeren Anfalls von Bodenmaterial mit den vorgesehenen Werten und den geringeren Erträgen pro Tonne die wirtschaftliche Bilanz des Unternehmens verändern, so dass sich unter den gegenwärtigen Bedingungen die Frage der Fortsetzung des Abbauvorhabens stelle. Dies könne nicht nur zur Existenzgefährdung des Unternehmens, sondern auch zur Stilllegung der derzeit noch einzigen betriebenen Gewinnung von Kieselgur im Land Sachsen-Anhalt führen. Zudem verwies die Klägerin auf eine vorhandene Bürgschaft, die Unmöglichkeit der Erbringung einer weiteren Sicherheitsleistung und in der Vergangenheit erarbeitete hydrogeologische Gutachten.

12

Die Klägerin beantragte eine Änderung des Sonderbetriebsplanes, um durch den Einbau von Erdstoffen Abbruchkanten, die durch den Abbau von Sand und Kies entstanden waren, zu stützen.

13

Mit Bescheid vom 25. November 2011 ergänzte der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996. Unter Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Auffüllung einer Südwestböschung zugelassen. Unter Nr. 2. bis 2.6 der Tenorierung wurde die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996 geändert. Für die Verfüllung wurde neben tagebaueigenem Abraum nur Abfall mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 und der Bezeichnung Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, zugelassen. Letzterer Abfallschlüssel bezeichne Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthielten. Unterhalb der Planungshöhe von + 62 m über NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau D.-Südfeld anfallende Abraum verkippt werden. Der räumliche Geltungsbereich der weiteren Verfüllungstätigkeit sei in Abhängigkeit von den künftigen Gewinnungsarbeiten darzustellen und dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Der zugelassene Abfall habe die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff gemäß der Tabelle II.1.2-2 nach den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)“ einzuhalten. Abweichend davon werde für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration im Eluat von 350 mg/l festgelegt. Der Parameter Leitfähigkeit werde auf einen maximal möglichen Wert von 960 µS/cm festgelegt. Die Probenannahme und Analytik sei gemäß Teil III der LAGA 20 unter Beachtung der gültigen DIN/DEV-Vorschriften durchzuführen. Ihre Ergebnisse seien den Zuordnungswerten für Feststoff oder Eluat der TR Boden 2004 zuzuordnen. Der Betreiber des Tagebaus habe vom Erzeuger zu verlangen, dass der Erklärung zur Unbedenklichkeit Analysen beizufügen seien, wenn es sich bei der Herkunft um eine Fläche gemäß LAGA M 20 TR Boden (2004) Punkt 1.2.2.1 handele. Im Übrigen würden die Regelungen der bisherigen Betriebsplanzulassungen fortgelten (Nr. 3 der Tenorierung).

14

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin baue aufgrund eines genehmigten Sonderbetriebsplanes zur Wiedernutzbarkeitmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen unbelasteten Erdaushub ein. Zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des geförderten Wassers in einen See besitze die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie habe unter dem 28. Juli 2010 eine Ergänzung des Sonderbetriebsplans zur Herstellung der ursprünglichen Geländeform und der Böschungsstabilisierung des südwestlich an das Abbaufeld angrenzenden Grundstückes beantragt, um dort Bodenmaterial einbauen zu können. Dieser Einbau sei erforderlich.

15

Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 sei bei der Verkippung von fremden Erdstoffmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ausschließlich unbelasteter Erdaushub zugelassen. Als solcher gelten natürliche in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt sei. Der unbelastete Erdaushub, der verfüllt werden dürfe, habe bisher die Zuordnungswerte Z 1 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt einhalten müssen. Unterhalb einer Planungshöhe von + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Tagebauabraum verkippt werden. Der Landkreis Wittenberg habe die Abfallschlüsselnummern umgestellt. Deshalb sei der Einsatz der genannten Abfallstoffe mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 zulässig. Von 1997 bis 2010 seien ungefähr 500.000 Tonnen Material in den Tagebau eingebracht worden und zwar in Jahresmengen zwischen 15.000 und 72.000 Tonnen. Die Klägerin sei 2007 und 2008 über die beabsichtigte Änderung informiert worden. Eine Anhörung sei mit Schreiben vom 11. März 2009 erfolgt, worauf die Klägerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19. Mai 2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes in der Abfallverwertung von Tagebauen und Abtragungen“ mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in der Landesverwaltung in den bergrechtlichen sowie den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Bodenschutz erfolge.

16

Mit dem vorliegenden Bescheid lasse der Beklagte die Erweiterung des Bereichs des Sonderbetriebsplanes zu. Gleichzeitig werde die Sonderbetriebsplanzulassung vom 11. Dezember 1996 geändert. Es würden strengere Anforderungen im Hinblick auf mögliche Schadstoffpotentiale festgelegt. Die Beschränkung des zulässigen Schadstoffinventars werde auf § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gestützt. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die im Tenor getroffene Regelung, dass die Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Teilverfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Über diese Norm seien auch die Vorschriften des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Bodenschutz- und des Naturschutzrechtes zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Das berücksichtige die Änderung. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien.

17

Die Beschränkung des Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkung von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die Anpassung der Regelungen. Die LAGA M 20 enthalte in der neueren Fassung wesentlich strengere Werte als früher. Die Werte seien an die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und an das Bodenschutzgesetz angepasst worden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, dem Abfall-, dem Bodenschutz- und dem Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebaubetriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Dabei seien auch die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen das geltende Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 neuer Fassung gerecht. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte und der davon abgeleiteten Z 0-Werte werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 58 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen. Die Festsetzung von großzügigeren Werten für die Parameter Sulfat und Leitfähigkeit sei möglich gewesen, da es in dem Gebiet um den Tagebau Klieken-Südfeld entsprechende Vorbelastungen gebe. Damit werde auch nicht gegen das im Umweltrecht geltende Verschlechterungsverbot verstoßen.

18

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keinster Weise den Gewinnungsbetrieb der Klägerin. Beeinträchtigungen des Verfüllbetriebs seien nicht beachtlich. Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.

19

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, das Erfordernis der technischen Realisierbarkeit und das Erfordernis der Sicherstellung der Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Der Rohstoffabbau werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 11. Dezember 1996 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.

20

Der Bescheid wurde am 26. November 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

21

Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

23

Der Beklagte habe einen Antrag auf relativ geringfügige Änderungen, die sich aus Lageproblemen ergeben hätten, zum Anlass genommen, den Sonderbetriebsplan umfangreich umzugestalten.

24

Die Beklagte könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen. Die LAGA-Mitteilungen seien keine Rechtsgrundlage. Sie seien weder ein Gesetz noch hätten sie normkonkretisierenden Charakter. Bescheide, die den technischen Regelungen nicht entsprechen würden, seien nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 VwVfG. Die Regelungen seien im Übrigen inhaltlich auch nicht unumstritten. Die Umstellung des Sonderbetriebsplanes sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der Begründung seien die besonderen Eigenschaften des Kieselgurs nicht erwähnt. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass er eine extrem hohe Speicherkapazität habe und die überwiegenden Anteile von Nährstoffen sowie Fest- und Schadstoffen des Wassers speichere. Das Grundwasser im Anstrom weise deutlich höhere Schadstoffgehalte auf als im Abstrom. Der Kieselgur und die darunter liegende Kreideschicht stellten zudem einen sehr guten Abschluss zum Grundwasser dar.

25

Die vorgenommenen Änderungen seien für sie, die Klägerin, wirtschaftlich unvertretbar. Sie ziehe aus der bisherigen Verfüllungstätigkeit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser würde entfallen, wenn sie nur noch das im Änderungsbescheid genannte Material einbauen dürfe. Solches Material wäre für sie als Familienbetrieb auch nicht erreichbar. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein anderer Betrieb, der eine Kiesgrube verfülle und der weiterhin Boden mit der Zuordnung Z 1 annehmen dürfe. Schon um die Trennung der Abfälle zu vermeiden, würden die Abfallverursacher in Zukunft ausschließlich dem Konkurrenten die anfallenden Abfälle andienen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 hinsichtlich der Nr. 2 bis 2.6 der Tenorierung aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Er zählt zahlreiche Rechtsgrundlagen auf, die – obwohl außerhalb des Bundesberggesetzes stehend – über § 48 Abs. 2 BBergG den angefochtenen Bescheid rechtfertigen würden. Seiner Ansicht nach könne § 48 Abs. 2 BBergG auch Grundlage der Anordnung einer nachträglichen Auflage sein. Die dort genannten Voraussetzungen seien nur aufgrund redaktioneller Änderungen nicht in § 55 BBergG aufgenommen worden.

31

Die vorgenommenen Änderungen stellten eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 BBergG dar. Diese Norm beschränke sich nicht darauf, nachträgliche Auflagen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen, sondern ermögliche es auch, die Rechtmäßigkeit des Abbaus über modifizierende Auflagen herzustellen.

32

Wenn die Klägerin - wie sie vortrage - wirtschaftlich vor allem von der Verfüllungstätigkeit abhänge, so betreibe sie in Wirklichkeit eine unzulässige Abfallbeseitigung und gefährde damit ihre Tätigkeit in vollem Umfange.

33

Der Vortrag der Klägerin zu der nahe gelegenen Kiesgrube sei richtig. Diese Grube unterliege aber nicht der Bergaufsicht und ihm sei es nicht erklärlich, weshalb die Einlagerungsgenehmigung nicht geändert worden sei. Das alles liege aber außerhalb seiner Zuständigkeit.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Das Verfahren war nicht teilweise einzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen umfassenderen Aufhebungsantrag angekündigt, als sie ihn in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Hieraus lässt sich vorliegend aber keine Teilklagerücknahme ableiten, weil im Verwaltungsprozess nicht der gestellte oder angekündigte Antrag maßgeblich ist, sondern das sich aus der Klage ergebende Begehren, § 88 VwGO. Schon aus der in der Klageschrift vom 20. Dezember 2011 enthaltenen Begründung ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Abänderung des Sonderbetriebsplanes gemäß ihrem Antrag, die Anordnung der Weitergeltung des alten Sonderbetriebsplanes im Übrigen und die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht angegriffen hat. Sie wendet sich ausschließlich gegen die von ihr nicht beantragten Änderungen der verfüllbaren Stoffe. Diese Änderungen bilden nicht nur den Hauptgegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern beinhalten auch das, was nach der Klarstellung des Antrages, auf den der Vorsitzende nach § 88 VwGO ohnehin hinzuwirken hat, in der Anfechtung verbleibt.

36

Die zulässige Klage ist auch begründet.

37

Der Bescheid ist im angefochtenen Umfange (zukünftig angefochtener Bescheid genannt) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den angefochtenen Bescheid kann nur § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG – sein. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und 2. nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

39

Die Änderung des Sonderbetriebsplans dient schon nicht zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten geht es erkennbar darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Das ist kein primär bergrechtlich verortetes Interesse. Für den Fall eine Genehmigung, also einer Betriebsplanzulassung, sind solche Interessen über § 48 Abs. 2 BBergG einzubringen. Dabei ist anerkannt, dass zu den in § 48 Abs. 2 BBergG genannten öffentlichen Interessen auch die sich aus dem Abfall- oder dem Bodenschutzrecht, ggf. auch aus dem Wasserrecht ergebenden Verpflichtungen gehören. Sind die dort genannten Interessen, sei es aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Erkenntnisse oder gewandelter Anschauungen anders als bei der Zulassung eines Betriebsplanes zu gewichten, kann diesen Interessen aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden. Denn ausweislich des klaren Wortlautes des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG können über solche Auflagen nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG wird gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, lassen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – BVerwGE 123, 247 = juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht leitet das aus dem nach § 4 Abs. 4 BBergG maßgebenden Begriff der Wiedernutzbarmachung ab, der sich anders als eine Rekultivierung auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkt und damit ein „normatives Überschneiden“ des Bergrechts mit anderen Regeln umweltrelevanter Interessen zu vermeiden sucht. Die Folgen einer Schadstoffhaltigkeit eingebauter bergbaufremder Abfälle auf Boden und Grundwasser sowie für nicht zu Bergbauzwecken in Anspruch genommene Grundstücke, lassen sich damit nicht erfassen. Ist aber die Regelung bei der Betriebsplanzulassung nicht dafür geschaffen, Regelungen über die Belastung einzubauender Stoffe zu erzeugen, so vermag die Norm bei einer nachträglichen Auflage keinen anderen rechtlichen Inhalt zu haben. Sie bezieht auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein.

40

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen spricht auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden hat. Denn neben den Umweltgesetzen ist auch die Belastung der vom Bergbau betroffenen Personen Gegenstand der dort verorteten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 - juris Rn. 231; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 = juris Rn. 16). Alle diese Interessen sind ebenso wie die für den Bergbau sprechenden Gründe in eine Gesamtabwägung einzustellen. Das Ergebnis ist zwangsläufig eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen Betriebsplans. Die Abwägung kann sich im Zeitablauf allerdings auch verändern, ohne eine Änderung der Sachlage zu erfordern. So kann das Gewicht bestimmter Belastungen aufgrund geänderter Anschauungen als größer einzuschätzen sein oder die Interessen für die Gewinnung eines Bodenschatzes als geringer, z.B. wegen Gesundheitsgefahren oder Umweltschäden bei der Nutzung der gewonnenen Bodenschätze. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Damit gäbe es zwangsläufig einen Anspruch von Betroffenen, dass über ihre Belange erneut entschieden würde, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgebers fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten.

41

Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315) führt zu nichts anderem. Sie zeigt zwar, dass die Norm weitere Voraussetzungen für die Zulassung bergbaulicher Vorhaben enthält und damit materielle Anforderungen für eine Gesamtabwägung. Daraus ergibt sich zwingend deren Berücksichtigung bei einem Genehmigungsverfahren. Dagegen lässt sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das ist schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert wurde. Auch der Befund, dass § 48 Abs. 2 BBergG die Regelungen des § 55 BBergG ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 a.a.O.) führt nicht weiter, weil nicht das Fortbestehen jeder Genehmigungsvoraussetzung durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden muss. Ein solcher nachträglicher Eingriff ist nicht die Regel, sondern bedarf einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage.

42

Die hier zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes sind zudem keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Das Bundesberggesetz enthält keine eigene Definition der Auflagen, sondern setzt den Begriff voraus. Eine Legaldefinition enthält dagegen § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nach dem eine Auflage eine Bestimmung ist, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Es spricht hier alles dafür, dass diese Definition in das Bundesberggesetz zu übernehmen ist. Der Gesetzgeber kannte bei der Schaffung des Bundesberggesetzes bereits die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes stammt vom 25. Mai 1976 und ist damit älter als das Bundesberggesetz. Auch im Bundesberggesetz selbst findet sich eine begriffliche Unterscheidung verschiedener Nebenbestimmungen zu den Verwaltungsakten. Es ist mehrfach von der Befristung die Rede. In § 133 Abs. 2 BBergG stellt der Gesetzgeber die Nebenbestimmungen Befristung, Bedingungen und Auflagen nebeneinander und ermöglicht in § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG mit denselben Worten und ähnlicher Systematik wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. Das zeigt immerhin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen die verschiedenen verwaltungsverfahrensrechtlich entwickelten Nebenbestimmungen nebeneinander stellt und nachträglich nur die Auflage zulässt. § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG und § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG wurden von dem Gesetzgeber gleichzeitig geschaffen, beide Normen sind Teil der Fassung des Bundesberggesetzes von 1980 und wurden seitdem nicht geändert.

43

Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindert nämlich, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfange unmöglich gemacht wird. Als Schutz vor weitergehenden Änderungen genügt das einzuhaltende Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit als solches nicht, denn dieses bewahrt den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Etwaige Beschränkungen hinsichtlich des Bewilligungsfeldes oder etwa des Grades der Bodenschatznutzung und eine damit einhergehende enteignende Wirkung vermag die Norm nur in extremen Fällen zu verhindern, wenn z.B. die Erträge aus den bisher gewonnenen Bodenschätzen die Kosten für die vorgesehene Renaturierung nicht zu decken vermögen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich macht, dass mit der Möglichkeit, nachträgliche Auflagen zu erlassen, nicht verbunden sein kann, dass derartige erlassene „Auflagen“ in den Kernbestand der Zulassung, sei es eines Rahmen-, Haupt- oder Sonderbetriebsplans, eingreifen.

44

Der Bescheid enthält – wie die Klägerin zu Recht rügt – keine Auflage zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin wird nämlich nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch den Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen werden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten wird. Anhand der gewählten Regelung und der Formulierung ergibt sich nicht einmal, ob die bisher bereits durchgeführte Ablagerung und der bereits vollzogene Einbau der ursprünglich genehmigten Erdstoffe noch rechtmäßig sein soll. Denn schon die Tenorierung regelt insgesamt die für die Verfüllung zugelassenen Materialien und beschränkt sich nicht auf zukünftig anzuliefernde und einzubauende Stoffe. Die dafür gegebene Begründung führt nicht weiter, weil die angeführten gesetzlichen Änderungen und die Kenntnisse über Umweltschäden auch gleichermaßen das bereits eingebaute Material betreffen.

45

Dass kein zusätzliches Tun gefordert wird, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolgen soll, ergibt sich auch aus der Formulierung des Bescheides selbst. Nach dieser wird die Sonderbetriebszulassung nämlich „geändert“ und nicht – wie dies bei einer Auflage der Fall wäre – ergänzt. Eine Auflage steht neben der Genehmigung. Sie regelt etwas anderes und verpflichtet den Begünstigten, etwas außerhalb der ihm durch Bescheid erteilten Begünstigung zu tun. Keinesfalls als Auflage anzusehen ist eine Änderung der Begünstigung als solche.

46

Auch soweit der Beklagte den Begriff der modifizierenden Auflage ins Spiel bringt, führt das nicht weiter. Eine Zulassung der Beifügung einer modifizierenden Auflage enthält der Wortlaut des Bundesberggesetzes nicht. Eine modifizierende Auflage ist auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht definiert. Der Begriff stammt nicht von dem Gesetzgeber, er findet sich zudem nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch in den sonstigen Bundesgesetzen ist der Begriff mittels einer juris-Recherche nicht auffindbar. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff einer nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BimschG), wenn er eine nachträgliche Änderung der Genehmigung ermöglichen will. Eine modifizierende Auflage ist trotz des irreführenden Wortlautes nach allgemeiner Ansicht aber keine Nebenbestimmung, sondern die Beschreibung der Situation, wenn ein Bescheid nicht die begehrte Begünstigung, sondern ein aliud gewährt. Hier soll aber mit dem angefochtenen Bescheid die Bestandskraft der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchbrochen werden und statt der bisherigen eine andere Regelung geschaffen werden. Das ist nicht einmal eine modifizierende Auflage, weil nicht etwas neues genehmigt, sondern eine alte Genehmigung geändert wird.

47

Aus dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des OVG Bautzen (vom 31. Januar 2001 - 1 B 478/99 – juris) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar ebenfalls fraglich, ob der Abschlussbetriebsplan mit einer Auflage versehen worden ist. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Die Situation ist aber mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Das OVG Bautzen hatte einen Abschlussbetriebsplan zu überprüfen, der im Ergebnis zur Entlassung des Bergbaubetriebs aus der Bergaufsicht führen soll. Es hatte sich aber herausgestellt, dass die dort geplante Maßnahme, die Umzäunung der Restlöcher, nicht durchführbar war. Der Zaun hätte nämlich auf Grundstücken geführt werden müssen, deren Eigentümer damit nicht einverstanden waren. Das führt zwangsläufig dazu, dass ein anderer Abschlussbetriebsplan mit einer anderen Maßnahme erforderlich war. Nach Lage der Dinge kam nur die Verfüllung als eine ganz bestimmte andere Maßnahme in Betracht. Diese war von der Bergbehörde angeordnet worden. Eine solche Situation gibt es aber hier nicht. Denn die Klägerin kann den Sonderbetriebsplan auch ohne die angefochtene Änderung durchführen.

48

Auch aus dem Umstand, dass die Bestimmung des genehmigten Verfüllmaterials im zugelassenen Sonderbetriebsplan unter der Bezeichnung Auflage erfolgt ist, kann zu nichts anderem führen. Für die Frage, ob eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt vorliegt und ggf. welche kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Regelung an. Die als „Auflage“ bezeichnete Regelung ist damit im Kern die Beschreibung, mit welchen Stoffen die Maßnahme Verfüllung durchgeführt werden darf und regelt damit einen der die Verfüllung kennzeichnenden Umstände. Eine Verfüllung erfordert zwangsläufig die Bestimmung, wo, wieviel und womit verfüllt wird. Dagegen fordert die Regelung nicht - wie die Auflage - ein Handeln neben der zugelassenen Tätigkeit.

49

Durch das Gericht nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegen. Eine Auflage ist danach nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Anders als die Begründung des Bescheides annimmt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die beiden Alternativen mit dem Wort „und“ verknüpft. Das wird aber auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Eine Auflage, die den konkreten Gewinnungsbetrieb unwirtschaftlich macht, hat die Wirkung einer Enteignung. Der Unternehmer darf nämlich dann den Abbau zwar noch fortsetzen, er kann aber seine Aufwendungen, die er bisher für das Bergwerk erbracht hat, nicht mehr amortisieren. Schlechtestenfalls muss er für den Weiterbetrieb des Bergbaus noch weitere Mittel aufbringen. Wirtschaftlich wirkt das zumindest wie der Entzug der Bergbaubewilligung, kann aber noch darüber hinausgehende Belastungen erzeugen. Daran vermag eine wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestimmten Auflage durch den Durchschnittsbetrieb nichts zu ändern. Denn selbst wenn eine Auflage für einen Durchschnittsbetrieb gerade noch tragfähig wäre, müsste bei gleichmäßiger Auflagenerteilung die Hälfte der Gewinnungsbetriebe in wirtschaftliche Not kommen.

50

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen kann auch nicht einfach unterstellt werden, zumal die Klägerin hier in der Anhörung das Gegenteil behauptet hat. Der Vortrag der Klägerin genügt zwar nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Nähere Informationen dazu hat der Beklagte allerdings auch nicht eingeholt oder angefordert. Schon das zeigt ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung.

51

Auch bei der Frage, ob die Maßnahme für einen Durchschnittsbetrieb tragfähig ist, geht der Beklagte von einem falschen Maßstab aus. Das Gesetz fordert insoweit eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für Einrichtungen der vom Unternehmer betriebenen Art. Dabei ist die Kieselgurgrube der Klägerin nicht von derselben Art wie die umliegenden Sand- oder Kiestagebaue. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klägerin primär nach ihrem Betriebsplan einen anderen Rohstoff gewinnt, als die umliegenden Kies- und Sandgruben. Kieselgur wird nämlich anders als Sand und Kies nicht in großen Mengen bei Bauvorhaben eingesetzt, sondern in kleineren Mengen, z. B. für Filtrationszwecke, bei der Schädlingsbekämpfung oder der Desinfektion. Kieselgur sowie Sand und Kies können sich nicht gegenseitig substituieren. Die Kieselgurgrube der Klägerin produziert für einen vollständig anderen Markt als die Sand- und Kiesgruben der Umgebung, sie muss sich anderen Konkurrenten stellen. Das Material ist hochwertiger als Sand oder Kies, es erfordert eine andere Aufbereitung und die Transportkosten für den gewonnenen Rohstoff zu den Abnehmern spielen eine wesentlich geringere Rolle als bei Sand und Kies. Letzteres ermöglicht einerseits der Klägerin auch Kunden in größerer Entfernung zu beliefern, andererseits können die Kunden ihrerseits auf andere Lieferanten zugreifen. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung immerhin unwidersprochen vorgetragen, dass der Markt für Kieselgur global sei und von Bergbaubetrieben aus den USA dominiert würde. Zu prüfen wäre also gewesen, ob die vorgesehenen Änderungen des Sonderbetriebsplanes für im Tagebau betriebene Kieselgurgruben allgemein wirtschaftlich vertretbar sind. Dazu finden sich aber weder in den Verwaltungsvorgängen noch im Bescheid irgendwelche Ausführungen. Auch hier unterstellt der Beklagte die wirtschaftliche Vertretbarkeit lediglich ohne die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.

52

Die Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kann auch nicht – wie der Beklagte das tut – getrennt für den Gewinnungs- und den Verfüllungsbetrieb erfolgen. Das verkennt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewinnung des Rohstoffs und der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Ob ein Rohstoff in Form eines Bergbaubetriebes gewonnen werden soll, prüft ein (potentielles) Bergbauunternehmen danach, ob die Gewinnung einen hinreichenden Gewinn verspricht. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt zwangsläufig so, dass sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstückes aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenübergestellt werden. Die Erträge wiederum ergeben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Ist eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so können hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet werden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten haben. Kein Ertrag ist dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssen. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar ist, kann nur innerhalb des oben skizzierten Berechnungssystems festgestellt werden. Im Regelfall müssen die Erlöse aus der Vermarktung des Rohstoffs auch die Kosten für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ganz oder teilweise abdecken. Demgemäß ist der Bergbaubetreiber nicht nur zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verpflichtet, sondern muss auch noch für die dabei erwarteten Kosten eine Sicherheitsleistung hinterlegen (§ 56 Abs. 2 BBergG). Ändert sich die Art der zugelassenen Verfüllung, so muss der Beklagte die daraus entstehenden wirtschaftlichen Veränderungen ermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für den Ankauf von (höherwertigem) Material, den Einbau oder eine aufwendigere Annahmekontrolle oder ob geringere Erträge zu erwarten sind, weil z.B. die Anlieferer als Abfallbesitzer ein geringeres Entgelt für die Abnahme entrichten müssen. Denn in jedem dieser Fälle sinkt der Deckungsbeitrag der Verfüllung für den gesamten Bergbau, was wiederum zu einer schlechteren Ertragsperspektive des Gesamtunternehmens führt.

53

Zu prüfen ist dann, ob die schlechtere Ertragsperspektive dem Unternehmer zumutbar ist. Das ist sicherlich der Fall, wenn es dem Unternehmer möglich ist, die wirtschaftlichen Folgen auf einen Dritten zu überwälzen. Eine Zumutbarkeit ist auch zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Auflage durch Maßnahmen des Unternehmens aufgefangen werden können. Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bejahen, wenn das Bergbauunternehmen nicht nur seine Aufwendungen durch die zu erwartenden Erträge decken, sondern auch noch einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Eine Prüfung ist dem Gericht hier nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Ermittlungen des Gerichts kommen hier nicht in Betracht, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist.

54

Die Ermittlungen über die vollständigen wirtschaftlichen Umstände sind auch nicht überflüssig, weil die Annahme der ursprünglich im Sonderbetriebsplan vorgesehenen Stoffe den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage darstellen würde und damit bergbaufremden Zwecken diente. Die Frage, ob es sich um bergrechtlich zu prüfenden Abfall zur Verwertung oder um dem Abfallrecht unterliegenden Abfall zur Beseitigung handelt, bestimmt sich nach dem gewählten Verfahren. Eine Abgrenzung lässt sich anhand der Regelungen des Europarechts vornehmen. Was Verwertung und was Beseitigung eines Abfalls ist, wird in Art. 3 Nr. 15 (Verwertung) und Nr. 19 (Beseitigung) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt L 2008, 312 S. 3) definiert. Verwiesen wird dabei auf die nicht abschließende Aufzählung in den Anhängen. Vorliegend kommen die Verfahren der Abfallbeseitigung im Anhang I D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) sowie das Verwertungsverfahren des Anhanges II R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen in Betracht. Abzugrenzen ist dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O. Rn. 12 ff) zur Vorgängerrichtlinie ausführt, danach, ob der Abfall einem sinnvollen Zweck dient. Das ist hier der Fall. Die Klägerin kommt mit der Verfüllung ihrer bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach. Der Hauptzweck der Maßnahme liegt darin, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie sonst zu verwendende Stoffe ersetzen und damit der Erhaltung natürlicher Rohstoffe dienen. Genau das ist auch im Falle der Klägerin gegeben. Die von ihr angenommenen und eingebauten Abfälle dienen dazu, den Masseverlust durch den Betrieb des Bergwerkes auszugleichen. Anhand der Begründung des Antrages auf Zulassung eines Sonderbetriebsplanes ergibt sich sogar eine Doppelfunktion. Einerseits dient die Verfüllung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Wiederherstellung der ursprünglichen Geländekontur. Zweiter Zweck dieser Verfüllung ist die Begrenzung des durch den Kieselgurabbau an der betreffenden Stelle zwangsläufig entstehenden Sees, der Bekämpfung der vom See ausgehenden Gefahren und die Erleichterung des Abbaus aufgrund geringeren Sümpfungsbedarfes. Innerhalb dieser wasserführenden Schicht ist zwar auch nach dem Sonderbetriebsplan nur der Einbau von Abfällen aus dem betriebenen Bergbau zulässig, d. h. es darf nur das Material der Deckschicht verwendet werden. Aber auch diese Verwendung ist nur möglich, wenn die dabei entstehenden steilen Flanken durch bergbaufremdes Material gestützt und abgeflacht werden. Alternativ kommt nur ein teilweiser Verzicht auf den Abbau von Kieselgur im bergrechtlich zugelassenen Feld in Frage. Genau das zeigt, dass die stofflichen Eigenschaften der angefahrenen Abfälle, primär ihr Volumen, ausgenutzt wird.

55

Bei der Prüfung ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf die Frage an, wie hoch die Entgelte für die Entgegennahme des Stoffes sind und ob zu einem gewissen Zeitpunkt der Ertrag des Bergbauunternehmens aus den Erlösen für den Verkauf der gewonnenen Rohstoffe oder durch die Gebühren für die Annahme von Abfällen generiert wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O.) eine Abfallverwertung und keine Abfallbeseitigung angenommen, weil der Verfüllungszweck im Vordergrund stand, obwohl die dem Fall zugrundeliegende Tongrube ausgetont, also die Gewinnung von Rohstoffen abgeschlossen, war und das wirtschaftliche Interesse des Bergbaubetreibers darin bestand, Abfallstoffe anzunehmen, die nach Vermischung den Zuordnungswert Z 2 nach der LAGA 1993 einhielten. Auch hier standen die Annahmegebühren für den höher belasteten Abfall wirtschaftlich im Vordergrund, obwohl eine Verfüllung mit weniger belastetem Abfall denkbar gewesen wäre. Anders ist es aber, wenn der Abfall nicht für einen sinnvollen Zweck genutzt werden soll, sondern die Beseitigung des Schadstoffpotentials durch den Ablagernden im Vordergrund steht. Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch der Beklagte zeigt keine dementsprechenden Umstände auf. Auch die von ihm ins Feld geführte Möglichkeit, die Verfüllung zu unterlassen, weist nicht auf eine Abfallbeseitigung als solche hin. Es kann offen bleiben, ob ein solches Unterlassen von der bergrechtlichen Genehmigungslage gedeckt wäre. Immerhin ist die Verfüllung als bergrechtliche Maßnahme durch den bestandskräftigen alten Sonderbetriebsplan, aber auch durch den angefochtenen neuen Sonderbetriebsplan grundsätzlich genehmigt. An einer solchen Genehmigungsfähigkeit würde es von vornherein fehlen, wenn es keinen bergrechtlichen Zweck für die Verfüllung gäbe.

56

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den beabsichtigten Verfüllmengen. Zwar ist die Verwendung von Abfallmengen, die über den für den Zweck notwendigen Umfang hinausgehen ein starkes Indiz für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 HAL- juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beabsichtigten Abfallmengen nur dazu dienen sollen, die ursprüngliche Geländekontur wieder herzustellen, mit anderen Worten, das Massendefizit aus dem Bergbau zu ersetzen.

57

Zudem enthält der Bescheid einen nach § 114 Satz 1 VwGO als Rechtsfehler zu beanstandenden Ermessensfehler. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gegeben wären, hat dies nicht den Erlass der Auflage zur Folge. Die Vorschrift gibt der Behörde eine Ermessensentscheidung auf, weil sie nur bestimmt, wann eine solche Auflage zulässig ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Grundsätze des intendierten Ermessens greifen nicht. Es gibt weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Das kann auch nicht sein, selbst wenn dringender Handlungsbedarf besteht, kommt meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht.

58

Es kann offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Entschließungsermessens erfordern würde, wenn z. B. ohne die beabsichtigte Auflage Gefahren für Leib und Leben zu erwarten wären. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Es geht ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung, wobei jahrelange Messungen des abfließenden Grundwassers keine zusätzliche Belastung ergeben haben, obwohl seit vielen Jahren Abfälle mit den Zuordnungswerten, die die Klägerin als richtig ansieht, eingebaut werden.

59

Auch die weiterhin getroffenen Ermessenserwägungen sind defizitär. Hier schlägt sich schon das oben aufgezeigte Ermittlungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nieder. Der Beklagte kann nämlich die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem ihr gebührenden Gewicht in die Abwägung einstellen, wenn er den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt hat. Außerdem geht er auch hier von der unrichtigen Trennung zwischen dem Gewinnungs- und Verfüllungsbereich aus. Er weist dem Verfüllbetrieb zwar richtigerweise einen nachgeordneten Rang gegenüber dem Gewinnungsbetrieb zu, blendet aber aus, dass höhere Kosten oder geringere Erträge bei der Verfüllung zuerst durch den Gewinnungsbetrieb erwirtschaftet werden müssen. Hinsichtlich der bereits abgegrabenen Fläche kann insoweit – wenn sich der Verfüllbetrieb nicht selbst trägt – ausschließlich auf die Rücklagen des Unternehmens zurückgegriffen werden.

60

Ebenfalls nicht in die Ermessenerwägung eingestellt ist, ob der Klägerin nicht gegebenenfalls für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren ist. Diese Frage kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Diese Frage muss vielmehr in der Ermessensentscheidung behandelt werden.

61

Der Beklagte hat auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessensüberlegungen eingestellt. Hierzu gehören Fragen wie die von der Klägerin aufgeworfene Filterwirkung, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt werden. Das wäre aber erforderlich gewesen. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19. November 2007 – 1 A 10706/05 – juris) im Nachgang zu dem zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 die Klagen aufgrund der örtlichen Situation erneut abgewiesen und damit dem Tongrubenbetreiber letztlich den Einbau von Mischabfällen mit der Zuordnung Z 2 nach der LAGA 1993 ermöglicht. Ebenfalls unberücksichtigt ist die Genehmigungssituation der Kiesgrube Klieken geblieben, die – was im gerichtlichen Verfahren unstreitig geworden ist – immer noch eine Genehmigung besitzt, Abfälle bis zum Zuordnungswert Z 1 einzubauen und die von der Klägerin aus diesem Grunde vorgetragenen erwarteten Verschiebungen der Abfallmengen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 – 1 A 236/11 MD – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans für den Tontagebau E..

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahren auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen u.a. den Tontagebau E.. Nach Abschluss der Gewinnung führte sie seit Anfang 2002 auf der Grundlage des mit Bescheid des Bergamtes (...) vom 14.12.2001 zugelassenen Sonderbetriebsplanes "Verfüllung für den Tontagebau E." Arbeiten zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche durch. Hierbei verfüllte die Gemeinschuldnerin die Tongrube u.a. mit Abfällen mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. Nach Abschluss der Verfüllung wurde festgestellt, dass sich in der Grube kontaminiertes Sickerwasser befindet. In einem Teil des Verfüllmaterials bildete sich Gas. Eine Böschung drohte abzubrechen. Entsprechende Erkenntnisse ergaben sich aus der im Auftrag des Beklagten angefertigten Gefahrenbeurteilung der (F.) GmbH zum Tontagebau E. vom 30.07.2010 sowie aus dem Sicherungskonzept der (F.) GmbH vom 29.07.2010.

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Die Gemeinschuldnerin ist inzwischen insolvent. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 11.02.2009 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Den Tontagebaubetrieb führte er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter.

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Mit Bescheid vom 29.06.2011 gab der Beklagte dem Kläger nach Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, für das Gelände des Tagebaus E. einen Sanierungsplan vorzulegen, der den Anforderungen der §§ 13 Abs. 1 BBodSchG, 6 Abs. 2 BBodSchV und 6 Abs. 3 BBodSchV i.V.m. Anhang 3 der BBodSchV entspricht. Mit der Erstellung des Sanierungsplans sei eine Fachfirma zu beauftragen, die die dafür erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitze und über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfüge. Der Auftrag für die Arbeiten sei innerhalb von 30 Kalender-tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu erteilen. Die Auftragserteilung sei dem Beklagten innerhalb von 35 Kalendertagen nach Zustellung dieser Anordnung nachzuweisen. Die Beauftragten seien zu verpflichten, sofort nach ihrer Beauftragung mit der Erarbeitung der Sanierungsplanung zu beginnen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der Anordnungen wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten mit voraussichtlich 200.000,00 € angegeben wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Gefahrenbeurteilung vom 30.07.2010 sowie das Sicherungskonzept vom 29.07.2010 belegten die durch die eingebrachten Abfälle hervorgerufenen Gefährdungen für die Schutzgüter Mensch, Boden und Wasser sowie Art und Umfang der verschiedenen erforderlichen Sanierungsmaßnahmen in den Grundzügen, wie insbesondere qualifizierte Gasfassung, Beräumung der kontaminierten Betriebsstraßen, qualifizierte Bodenabdeckungen usw. Er sei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA zuständig. Die Anordnung ergehe auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 BodSchAG LSA. § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodschG stehe der Anwendbarkeit des Bodenschutzrechts nicht entgegen, da die Maßgaben des Bergrechts die Einwirkungen auf den Boden nicht in ausreichendem Maße regelten. Die Vorschriften zur Sanierungsplanung seien anwendbar. Bei dem im Verfüllkörper vorhandenen Verfüllmaterial handele es sich um Boden i.S.d. BBodSchG. Bei dem Verfüllmaterial (Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle), das in die Tongrube eingebracht und dort durch entsprechende Bearbeitung fest mit dem Untergrund verbunden worden sei, handele es sich um eine Beeinträchtigung von Bodenfunktionen. Durch die hohen Anteile an Schadstoffen würden die natürlichen Bodenfunktionen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beeinträchtigt. Hiervon gingen auch Gefahren für den einzelnen bzw. die Allgemeinheit aus. Zudem liege eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter und Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG für den Zustand des Grundstücks verantwortlich. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bergrechtlichen Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters gemäß § 58 Abs. 1 BBergG stehe dem nicht entgegen, denn diese betreffe nur die Verhaltensverantwortlichkeit. Den Kläger treffe die Zustandsverantwortlichkeit, da er als Insolvenzverwalter die Sachherrschaft und Verfügungsbefugnis sowohl über die im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehenden Grundstücke als auch über die ihr erteilte Bergbauberechtigung habe. Der gemäß § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderliche Sanierungsbedarf auf den zu dem Gelände des Tagebaus E. gehörenden Grundstücken sei gegeben. Dieser ergebe sich aus der Gefahrenbeurteilung vom 30.07.2010 sowie dem Sicherungskonzept vom 29.07.2010, wonach den verschiedenartigen und großflächigen schädlichen Bodenveränderungen bzw. Altlasten nur durch viele verschiedenartige und aufeinander abzustimmende Maßnahmen begegnet werden könne. Die Entscheidung entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodschG. Die Erstellung einer Sanierungsplanung einschließlich der dazu gesetzten Frist sei verhältnismäßig. Durch die Erstellung der Sanierungsplanung werde der Kläger nicht in seinen Betriebsabläufen beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Störerauswahl sei zu berücksichtigen, dass eine Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin als Verhaltensverantwortliche unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Schadensabwehr ausscheide, da sich diese in der Insolvenz befinde und deshalb nicht über die zur Durchführung der Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel verfüge. Eine Inanspruchnahme der insolventen (...) Gesellschaft für Sand- und Kiesgewinnung mbH als Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung bzw. ihres Insolvenzverwalters Herrn Dr. (...) entspreche auch nicht der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Erstere verfüge aufgrund der Insolvenz nicht über die erforderlichen Mittel. Zudem habe sie die Bewilligung zumindest insoweit auf die Gemeinschuldnerin übertragen, dass die erforderlichen Betriebspläne auf diese zugelassen werden konnten. Der Kläger als Vertreter kraft Amtes habe deren Verfügungsbefugnisse über den einschlägigen Bergbaubetrieb erlangt.

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Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid vom 29.06.2011 sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für bodenschutzrechtliche Anordnungen gegenüber ihm nicht zuständig sei. Er sei kein der Bergaufsicht unterliegender Betrieb i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA, sondern ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen eines Betriebes verwalte, der vor Eintritt der Insolvenz bergbaulich tätig gewesen sei. Eine Zuständigkeit für stillgelegte Betriebe besitze der Beklagte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BodSchAG LSA nur für untertägige bergbauliche Betriebe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften seien nicht anwendbar, da das Bodenschutzrecht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG hinter den Vorschriften des BBergG zurücktrete. Die Regelungen des BBergG böten eine ausreichende Grundlage für die vorzunehmende Gefahrenabwehr. Der Beklagte gehe nur deshalb auf der Basis der bodenschutzrechtlichen Ermächtigungen vor, um die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bergrechtlichen Verantwortung des Insolvenzverwalters zu umgehen. Der Bescheid sei selbst dann aufzuheben, wenn die Regelungen des BBodSchG anwendbar wären. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG treffe ihn keine Sanierungsverpflichtung, da die Verfüllung des Tontagebaus E. auf der Grundlage eines vom Beklagten mit Bescheid vom 14.12.2001 zugelassenen Sonderbetriebsplanes durch die Gemeinschuldnerin beanstandungsfrei erfolgt sei. Ein Sanierungsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG sei auch nicht erforderlich, da bereits ein konkretes Sicherungskonzept der (F.) GmbH vom 29.07.2010 vorliege. Zudem sei die Störerauswahl fehlerhaft, da mit den Abfallerzeugern und Abfallbesitzern, die die angeblich für die Verfüllung nicht geeigneten Abfälle zum Tontagebau E. geliefert hätten, wesentlich leistungsfähigere Verantwortliche vorhanden seien. Seine Inanspruchnahme sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Opfergrenze des Zustandsverantwortlichen nicht zu vereinbaren. Hiernach sei die Haftung des Zustandsstörers auf den Verkehrswert des Grundstücks begrenzt. Den hier erfassten Grundstücken komme jedoch kein Verkehrswert mehr zu, da sie bereits vollständig ausgetont seien. Der Bescheid sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Frist für die Vergabe des Auftrags von 30 Tagen nicht angemessen gewesen sei. Innerhalb dieser Frist müsse eine Fachfirma gefunden werden, sich mit dem Sachverhalt vertraut machen, ein Angebot abgeben und beauftragt werden. Das sei nicht möglich.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 29.06.2011 über die Anordnung der Vorlage eines Sanierungsplans für den Tontagebau E. aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, seine Zuständigkeit ergebe sich aus § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA, da es sich bei dem Tagebau E. gemäß § 69 Abs. 2 BBergG um einen der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb handele. Bodenschutzrecht sei trotz der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG anwendbar, da das BBergG keine konkreten Vorgaben für die Art und Weise der Wiedernutzbarmachung durch Verfüllung eines Tagebaurestlochs enthalte. § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG enthalte keine Befreiung von der Sanierungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG, sondern nur von der Beseitigungspflicht des § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG. Zudem liege kein schutzwürdiges Vertrauen der Gemeinschuldnerin vor, da diese die in der Sonderbetriebsplanzulassung vom 14.12.2001 getroffenen Festsetzungen nicht eingehalten habe. Generell komme der Sonderbetriebsplanzulassung keine Legalisierungswirkung zu, die der Auferlegung einer Verpflichtung zur Vorlage eines Sanierungsplans entgegenstehen könne. Ein Sanierungsplan sei auch erforderlich. Das vorliegende Sicherungskonzept enthalte lediglich eine Darstellung der Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr akuter Gefahren durchgeführt werden müssten. Es entspreche der Sanierungsuntersuchung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG als Vorstufe des Sanierungsplans. Bei diesem handele es sich um die Konkretisierung der im Sicherungskonzept dargestellten Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausschreibung der durchzuführenden Arbeiten und Maßnahmen geeignet sein müsse. Die Störerauswahl sei nicht ermessensfehlerhaft. Von der intern erwogenen Heranziehung der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer als Verursacher sei wegen der rechtlichen Risiken abgesehen worden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Opfergrenze des Zustandsverantwortlichen stehe der Heranziehung des Klägers nicht entgegen. Die Heranziehung des Verkehrswertes des Grundstücks nach der Sanierung als Zumutbarkeitsgrenze passe nicht auf den Fall eines Grundstücks, das durch eine bergrechtliche Abbauberechtigung überlagert sei, aufgrund derer Ton abgebaut werden könne, da es in diesem Fall keinen ins Gewicht fallenden eigenständigen Wert habe. Dies gelte erst recht, wenn das Grundstück ausgetont und anschließend mit einem nicht zur Verfüllung geeigneten Material verfüllt worden sei. Eine Kostenbelastung über den Verkehrswert des Grundstücks hinaus sei auch deshalb zumutbar, weil die Grundstückseigentümerin die Tongrube in E. mit Abfällen habe verfüllen lassen, die zur Verfüllung ungeeignet gewesen seien. Eine Begrenzung der mit der Sanierung verbundenen Kostenbelastung wegen einer Gefährdung der Fortführung eines Unternehmens oder Betriebs komme nicht in Betracht, weil sich die Grundstückseigentümerin bereits in der Insolvenz befinde. Auch die dem Kläger gesetzte Frist von 30 Tagen sei angemessen. Innerhalb dieser Frist hätte der Kläger, der bereits seit 2 ½ Jahren mit den Problemen der Tagebaue E. und G. befasst sei, ein geeignetes Ingenieurbüro ausfindig machen und Preise abfragen können. Auf dieser Grundlage hätte er den Auftrag zur Erstellung eines Sanierungsplans erteilen können. Dem Kläger wäre auch eine Fristverlängerung gewährt worden, wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass er in Verhandlungen stehe.

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Mit Urteil vom 04.03.2013 – 1 A 236/11 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 29.06.2011 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Beklagte für Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr, die von dem in der Tongrube E. eingebrachten Abfall ausgehe, sachlich nicht zuständig sei. Einschlägig sei nicht das Bodenschutzrecht, sondern das Abfallrecht, da die in dem Tontagebau abgelagerten Abfälle mangels Verlusts ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht unterlägen. Für Entscheidungen und Maßnahmen auf Grund abfallrechtlicher Vorschriften sei gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 AbfG LSA die untere Abfallbehörde zuständig. Auch liege hier keine Abfallverwertung, sondern eine Abfallbeseitigung vor. Eine solche sei nur auf einer nach Abfallrecht zugelassenen Deponie zulässig. Selbst wenn die zur Beseitigung der von den in die Tongrube E. eingebrachten Abfällen ausgehenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen nicht auf die Regelungen des KrW-/AbfG zu stützen seien, weil die eingebrachten Materialien zwischenzeitlich ihre Abfalleigenschaft verloren haben sollten, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Das BBodSchG sei bei der Wiedernutzbarmachung eines Tontagebaus auf der Grundlage eines Sonderbetriebsplans nicht unmittelbar anwendbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG sei es vielmehr nur im Rahmen der Anwendung der Vorschriften des BBergG zu berücksichtigen. Der Kläger könne daher nicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG als Störer in Anspruch genommen werden. Eine Verantwortlichkeit des Klägers nach § 58 Abs. 1 BBergG bestehe nicht, da er den Betrieb der Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbetrieben habe. Selbst wenn das Bundesbodenschutzgesetz unmittelbar Anwendung finden würde, sei der Kläger nicht Zustandsstörer im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG, weil die hiernach bestehende Verantwortlichkeit an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten der Gemeinschuldnerin anknüpfe.

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Der Beklagte trägt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, seine Zuständigkeit ergebe sich aus § 18 Abs. 3 BodSchAG LSA, da er eine bodenschutzrechtliche Anordnung erlassen habe. Hiervon zu unterscheiden sei die materiell-rechtliche Frage, ob Bodenschutzrecht anwendbar sei. Bei der von ihm erlassenen Anordnung handele es sich auch nicht deshalb um eine abfallrechtliche Verfügung, für die er nicht zuständig sei, weil es sich bei dem Verfüllmaterial um Abfall handele. Das Bodenschutzrecht sei auch zur Abwehr von Gefahren, die von Abfällen ausgingen, anwendbar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Vorgang des Einbringens der Abfälle in den Tontagebau nicht um eine Maßnahme der Abfallbeseitigung, sondern um deren Verwertung. Auf die Rechtmäßigkeit der Verwertung oder auf den Schadstoffgehalt der Abfälle komme es insoweit nicht an. Das Bodenschutzrecht sei gemäß § 3 BBodSchG anwendbar. Der Vorrang des Abfallrechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG greife nicht ein. Auf die Beweglichkeit der eingebrachten Materialien komme es nicht an. Der in die Tongrube eingebrachte Verfüllkörper sei selbst Boden im Sinne des BBodSchG. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBodSchG über die Zustandsstörerhaftung werde durch den in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelten Vorrang des Bergrechts nicht gesperrt. Eine unmittelbare Anwendung des BBodSchG sei nicht ausgeschlossen. Der Kläger sei als Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG für die maßgeblichen Gefahren verantwortlich. Die Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Sie diene der schnellen und effektiven Beseitigung der Störungen. Die Verantwortlichkeit des Klägers stehe dem Grunde nach fest. Im Gegensatz dazu sei ungewiss, ob auch die (U.) GmbH aufgrund etwaiger Verursachungsbeiträge herangezogen werden könne.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 – 1 A 236/11 MD – zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass dieser eine abfallrechtliche Anordnung getroffen habe. Vielmehr sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine bodenschutzrechtliche Anordnung erlassen habe, im vorliegenden Fall jedoch – wegen des Vorrangs des Abfallrechts – ausschließlich eine abfallrechtliche Anordnung zulässig gewesen wäre, für die der Beklagte jedoch nicht zuständig sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zutreffend, wenn es sich bei den in die Tongrube E. eingebrachten Verfüllmaterialien tatsächlich um Abfälle zur Beseitigung handele. Ob dies der Fall sei, könne er nicht selbst beurteilen. Die Frage müsse im Berufungsverfahren geklärt werden. Sollte es sich bei den in die Tongrube E. eingebrachten Materialien um Abfälle zur Beseitigung handeln, müssten diese gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zugeführt werden. Hierzu könne der Beklagte gemäß § 21 KrW-/AbfG (§ 62 KrWG) die Räumung der Grube und eine ordnungsgemäße Entsorgung der ausgekofferten Abfälle anordnen. Stattdessen könne der Beklagte auch gemäß § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 40 Abs. 2 KrWG) Anordnungen zur Stilllegung einer – illegal errichteten – Deponie nach den Vorgaben der Deponieverordnung gegenüber der Gemeinschuldnerin als Betreiberin der – illegalen – Deponie treffen. Nur hierdurch könne eine Wiederherstellung legaler Zustände erreicht werden. Eine bodenschutzrechtliche Anordnung sei dazu nicht geeignet, denn sie setze voraus, dass die Abfälle dauerhaft außerhalb einer zugelassenen Anlage im Sinne von § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG, nämlich in einer lediglich bergrechtlich zugelassenen Tongrube, abgelagert würden. Zwar könnten sich bodenschutzrechtliche Anordnungen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG (§ 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG) auch auf Deponien in der Nachsorgephase beziehen. Dies gelte jedoch nur für Abfälle zur Beseitigung, die in einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage, nämlich einer planfestgestellten oder plangenehmigten Deponie, legal entsorgt worden seien. Die zugelassene Abfallbeseitigungsanlage sei in diesen Fällen lediglich, etwa als Altdeponie, nicht ausreichend sicher. Demgegenüber würden die Abfälle zur Beseitigung im vorliegenden Fall nach dem Willen des Beklagten für alle Zeiten in einer hierfür nicht zugelassenen Tongrube lagern. Es gehe dem Beklagten nicht um begleitende Maßnahmen des Bodenschutz-rechts, sondern um eine Ersetzung des Abfallrechts durch das Bodenschutzrecht. Dies widerspreche dem Vorrang des Abfallrechts gemäß § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG. Das Verfüllmaterial sei auch nicht selbst "Boden" im Sinne des BBodSchG. Handele es sich – wie vom Beklagten behauptet – um Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle, die von vornherein nicht geeignet seien, die Bodenfunktionen zu ersetzen, so könnten diese Abfälle durch den Einbau in die Grube nicht zu Boden werden. Bei dem Einbringen des Verfüllmaterials in die Tongrube handele es sich – nach dem Vortrag des Beklagten – auch nicht um Abfallverwertung, sondern um Abfallbeseitigung. Der Beklagte habe stets vorgetragen, dass das in den Tontagebau E. eingebrachte Verfüllmaterial zur Rekultivierung bzw. Wiederherrichtung des Geländes nicht geeignet sei, da durch den viel zu hohen organischen Anteil der Abfälle bergtechnische Gefahren wie Böschungsabrutschungen und sonstige erhebliche Umweltgefahren verursacht würden. Sollte dies zutreffend sein, sei der Hauptzweck der Verfüllung darauf gerichtet gewesen, durch eine vorsätzliche Umgehung der Vorgaben des Sonderbetriebsplans über die Verfüllung Abfälle mit einem hohen Schadstoffpotential kostengünstig zu entsorgen. Er habe keine Informationen dazu, ob in den Tagebau E. tatsächlich Hausmüllabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle eingebracht worden seien oder ob sich der relativ hohe organische Anteil des Verfüllmaterials aus der Verwendung eines Rückstandes aus der Absiebung von Baustellenabfällen ergeben habe. Die Gefährdungsuntersuchung der (F.) GmbH vom 30.07.2010 ermögliche insoweit keine genaue Differenzierung. Sollte sich im Berufungsverfahren erweisen, dass es sich bei den im Tontagebau E. eingebrachten Verfüllmaterialien um Abfall zur Beseitigung handele, sei der Bescheid auch wegen fehlerhafter Störerauswahl ermessensfehlerhaft, denn mit der (U.) GmbH existiere ein leistungsfähiger Handlungsstörer, gegen den der Beklagte aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgehe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls deshalb richtig, weil der Anwendung des BBodschG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG der Vorrang des Bergrechts entgegenstehe. Soweit sich nachträglich herausstelle, dass die materiellen bodenschutzrechtlichen Vorgaben der Verfüllung nicht eingehalten worden seien und daher eine Gefahrenabwehr erforderlich sei, sei ein Wechsel des Rechtsregimes vom Bergrecht zum Bodenschutz-recht nicht angezeigt. § 71 BBergG biete für derartige Fälle eine hinreichende Eingriffsgrundlage. In § 58 BBergG sei zudem abschließend bestimmt, welche Personen als Verantwortliche in Anspruch genommen werden könnten. Für einen Rückgriff auf § 4 BBodSchG sei kein Raum. Lasse man die bodenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zu, bevor die Bergaufsicht gemäß § 69 Abs. 2 BBergG geendet habe, hätte dies zur Konsequenz, dass die Bodenschutzbehörde in die Bergaufsicht "hineinregieren" könne. Da Bodenschutzrecht nicht anwendbar sei, könne er nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Selbst wenn ein Vorgehen auf bodenschutzrechtlicher Grundlage zulässig sein sollte, wäre jedenfalls die Störerauswahl ermessensfehlerhaft, da der Beklagte in der Begründung des Bescheides vom 29.06.2011 eine Inanspruchnahme der (U.) GmbH als Handlungsstörer nicht in Erwägung gezogen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Klage ist abzuweisen, weil der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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A. Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 5 BodSchAG LSA. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die zuständige Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen (Nr. 1), Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke (Nr. 2), die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen (Nr. 3) enthält. Gemäß der auf § 21 Abs. 2 BBodSchG beruhenden Vorschrift des § 5 BodSchAG LSA kann die zuständige Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG sowie die aufgrund des BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

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B. Der Bescheid vom 29.06.2011 ist formell rechtmäßig. Es handelt sich um eine bodenschutzrechtliche Anordnung. Für deren Erlass war der Beklagte sachlich zuständig. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA erstreckt sich die Zuständigkeit der Bergbehörde bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BBodSchG. Der hier in Rede stehende Tagebau E. ist ein solcher Betrieb, der nach wie vor der Bergaufsicht unterliegt. Gemäß § 69 Abs. 2 BBergG endet die Bergaufsicht nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) oder entsprechender Anordnungen der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 3 BBergG) zu dem Zeitpunkt, in dem nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass durch den Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter, für andere Bergbaubetriebe und für Lagerstätten, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, oder gemeinschädliche Einwirkungen eintreten werden. Dieses Stadium ist bei dem Tagebau E. noch nicht erreicht. Weder ist ein Abschlussbetriebsplan noch sind Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG durchgeführt worden. Auch muss gerade hier damit gerechnet werden, dass die genannten Gefahren eintreten (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2012 – 2 M 13/12 – und Urt. d. Senats v. 12.12.2013 – 2 L 20/12 –). Der Zuständigkeit des Beklagten nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA steht auch nicht entgegen, dass die Anordnung vom 29.06.2011 nicht an die Gemeinschuldnerin als ehemalige Betreiberin des Tagebaus E. gerichtet ist, sondern an den Kläger als Insolvenzverwalter. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 BodSchAG LSA ist allein, dass die erlassene bodenschutzrechtliche Anordnung sachlich einen der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb betrifft. Das ist hier der Fall.

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C. Der Bescheid vom 29.06.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (dazu I). Der Beklagte hat den Bescheid zu Recht auf das BBodSchG gestützt. Das BBodSchG ist anwendbar (dazu II). Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG liegen vor (dazu III). Der Kläger ist als Sanierungspflichtiger rechtmäßiger Adressat der Anordnung (dazu IV). Die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers ist verfassungsgemäß (dazu V). Die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung für den Tontagebau E." bewirkt keine der Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer entgegenstehende Legalisierungswirkung (dazu VI). Der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu VII). Auch die dem Kläger gesetzte Frist ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu VIII).

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I. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (29.06.2011). Der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – BVerwG 8 C 5.03 –, juris RdNr. 35), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 – BVerwG 5 B 90.05 –, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 24.11.2014 – 2 L 39/13 –, juris RdNr. 11). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides maßgeblich, sofern – wie hier – ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet. Das war der 29.06.2011. Zu diesem Zeitpunkt war neben dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) noch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) in Kraft, dass daher mit Blick auf die abfallrechtlichen Fragestellungen hier einschlägig ist.

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II. Das BBodSchG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Bei der Tongrube E. handelt es sich um eine Altlast (dazu 1). Weder der Vorrang des Abfallrechts (dazu 2) noch der Vorrang des Bergrechts (dazu 3) stehen der Anwendung des BBodSchG entgegen.

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1. Gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit die in den Nummern 1 bis 11 genannten Vorschriften Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Hiernach setzt die Anwendung des BBodSchG zunächst voraus, dass entweder eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast vorliegt. Das ist hier der Fall.

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Bei der Tongrube E. handelt es sich um eine Altlast. Gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes u.a. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei der Tongrube E. um eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 Alt. 1 BBodSchG handelt, denn jedenfalls greift die zweite Alternative des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG, da auf den dortigen Grundstücken Abfälle abgelagert worden sind. Ablagern ist das Endlagern von Stoffen mit dem Ziel, sich ihrer dauerhaft zu entledigen (Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 15; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 2 RdNr. 63). Eine Ablagerung von Abfällen in diesem Sinne hat in der Tongrube E. stattgefunden, denn die als Verfüllmaterial eingebrachten Abfälle sollten dauerhaft dort verbleiben. Auf die Frage, ob die Abfälle zur Beseitigung abgelagert wurden, kommt es nicht an. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 BBodSchG. Nach der im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltene Fassung des § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG sollten unter den Begriff der Altlast nur solche Grundstücke fallen, auf denen Abfällezur Beseitigung behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 8). Der Zusatz "zur Beseitigung" ist dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren entfallen (vgl. BT-Drs. 13/7891, S. 7). Hiermit wurde klargestellt, dass es für die Einstufung einer Altablagerung als Altlast nicht darauf ankommt, ob die Abfälle zur Beseitigung abgelagert worden sind (vgl. BT-Drs. 13/7891, S. 37).

28

Von den Altablagerungen im Tontagebau E. werden auch schädliche Bodenveränderungen, jedenfalls aber sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen. Nach dem Maßstab des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV dürfte aufgrund der dort eingebrachten Abfälle das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu besorgen sein, denn deren Schadstoffbelastung dürfte die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nr. 4 zur BBodSchV überschreiten. Dies dürfte sich aus der Gefahrenbeurteilung der (F.) GmbH vom 30.07.2010 ergeben, die auf den Seiten 50 ff. in den Tabellen 4-3 bis 4-9 die Schadstoffbelastung der von ihr aus dem Ablagerungsmaterial entnommenen Proben darstellt. Die Vorsorgewerte für Böden gelten auch für das Verfüllmaterial, das insoweit als "Boden" anzusehen ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 –, juris RdNr. 10; Neumann, jurisPR-BVerwG 23/2010 Anm. 2). Unabhängig davon gehen nach der Gefahrenbeurteilung der (F.) GmbH (Seite 68 ff.) durch den möglichen Übertritt des im Ablagerungskörper befindlichen kontaminierten Sickerwassers in angrenzende Oberflächengewässer Gefahren für die Allgemeinheit aus.

29

2. Der Vorrang des Abfallrechts steht der Anwendung des BBodSchG nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG (in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung) findet das BBodSchG auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stillegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Das BBodSchG ist danach gegenüber den genannten Spezialregelungen des KrW-/AbfG subsidiär, soweit hierin Einwirkungen auf den Boden geregelt sind. Das ist hier nicht der Fall.

30

a) Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BBodSchG genannten Vorschriften des KrW-/AbfG über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sind im vorliegenden Fall nicht vorrangig anzuwenden. Hierbei handelt es sich um die Vorschriften des 2. Abschnitts des Vierten Teils des KrW-/AbfG, also um die §§ 30 ff. KrW-/AbfG (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 25). Diese Vorschriften regeln hauptsächlich die Planfeststellung von Abfallbeseitigungsanlagen und sind hier nicht einschlägig. Die vom Kläger genannten Vorschriften der §§ 11, 16, 21 und 27 KrW-/AbfG haben demgegenüber keinen Anwendungsvorrang vor den Vorschriften des BBodSchG, da § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BBodSchG auf diese Vorschriften nicht Bezug nimmt.

31

Auch dem Abfallrecht lässt sich keine Sperrwirkung entnehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Vorschriften des Abfallrechts bei der Abwehr von Gefahren, die von unter Verstoß gegen den Anlagenzwang des § 27 KrW-/AbfG – illegal – beseitigten Abfällen ausgehen, keinen Anwendungsvorrang vor den Vorschriften des BBodSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Vorrang des Abfallrechts nicht, soweit es um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren geht; insoweit gelten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen des jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts (BVerwG, Urt. v. 18.10.1991 – BVerwG 7 C 2.91 –, juris RdNr. 16 und Beschl. v. 05.11.2012 – BVerwG 7 B 25.12 –, juris RdNr. 10). Demgemäß finden die Regelungen des BBodSchG uneingeschränkt Anwendung, soweit durch eine ungenehmigte Abfallablagerung außerhalb einer (zugelassenen) Deponie Einwirkungen auf den Boden erfolgen (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 28). Hiernach ist es für die Anwendbarkeit des BBodSchG ohne Belang, dass die nach § 32 Abs. 3 AbfG LSA zuständige Abfallbehörde – parallel dazu – Anordnungen zur Beseitigung der Abfälle nach § 21 KrW-/AbfG treffen kann.

32

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts setzt die Anwendbarkeit des BBodSchG nicht voraus, dass die in der Tongrube E. abgelagerten Abfälle ihre Abfalleigenschaft verloren haben. Dies folgt aus der Definition des Begriffs der Altlast in § 2 Abs. 5 BBodSchG als Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich des BBodSchG. Bei den in dieser Vorschrift näher umschriebenen Altablagerungen und Altstandorten geht es nicht nur um Gefahren aufgrund von schädlichen Bodenveränderungen, sondern auch um von den abgelagerten Abfällen ausgehende sonstige Gefahren; insoweit ist "Boden" im Sinne des § 2 Abs. 1 BBodSchG gar nicht vorhanden (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 30). Der Begriff der Altlast geht im Hinblick auf Altablagerungen über den der schädlichen Bodenveränderungen hinaus, da Gefahren nicht nur vom Boden, sondern auch von den abgelagerten Abfällen ausgehen können (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 2 RdNr. 56). Demgemäß ist die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem in die Tongrube eingebrachten Verfüllmaterial noch um Abfall oder schon um Boden handelt, für die Anwendbarkeit des BBodSchG ohne Relevanz.

33

b) Das BBodSchG tritt auch nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BBodSchG hinter die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Stillegung von Deponien zurück. Die Regelungen des § 36 KrW-AbfG sind im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich anwendbar (dazu<1>). Auf Grund der Rückausnahme des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG sind zur Abwehr von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen jedoch auch die Vorschriften des BBodSchG anwendbar (dazu<2>).

34

(1) Die Tongrube E. wird vom Anwendungsbereich des § 36 KrW-/AbfG erfasst. Es handelt sich um eine Deponie im Sinne dieser Vorschrift. Unter einer Deponie ist gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 KrW-/AbfG eine Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponie) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponie) zu verstehen. Die Tongrube E. ist eine solche Anlage. Eine Ablagerung von Abfällen hat in der Tongrube E. – wie bereits ausgeführt – stattgefunden, denn die als Verfüllmaterial eingebrachten Abfälle sollten dauerhaft dort verbleiben. Die Abfälle wurden dort auch zur Beseitigung abgelagert. Anders als der Begriff der Altlast setzt der Begriff der Deponie voraus, dass die Abfälle zur Beseitigung abgelagert wurden. Das ist hier der Fall. Die Verfüllung der Tongrube E. mit Abfällen mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen war eine Maßnahme der Abfallbeseitigung, nicht der Abfallverwertung.

35

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen im Regelfall ein Verwertungsvorgang. Die stoffliche Verwertung der Abfälle liegt in diesen Fällen in der Nutzung des Volumens der Abfälle, wenn diese aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind. Auf die Schadstoffhaltigkeit der Abfälle kommt es für die Einstufung der Verfüllung als Vorgang der Verwertung nicht an (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 –, juris RdNr. 15 ff.). Die Einordnung der Verfüllung von Abfällen als Verwertung setzt nicht voraus, dass dies gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Diese Kriterien sind maßgeblich für die Frage, ob die Verwertung rechtmäßig erfolgt, nicht aber für die Abgrenzung von stofflicher Verwertung und Beseitigung. Maßgeblich ist jedoch, ob der Abfall für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Betriebs mit für den konkreten Verwendungszweck nicht geeigneten Abfällen ist keine Verwertung, sondern ein Verfahren der Abfallbeseitigung. Das kann dann der Fall sein, wenn es für den Zweck der Verfüllung nicht allein auf das Volumen des Abfalls ankommt, sondern diese eine stabilisierende Funktion haben soll, die bestimmte mechanischen Eigenschaften des Verfüllmaterials voraussetzt, die von dem zum Einsatz kommenden Abfall nicht erfüllt werden (BVerwG, Urt. v. 14.04.2000 – BVerwG 4 C 13.98 –, juris RdNr. 20).

36

Nach diesen Grundsätzen war die Verfüllung der Tongrube E. mit Abfällen mit einem hohen Anteil an klein geschreddertem Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen keine Maßnahme der Abfallverwertung, sondern Abfallbeseitigung. Diese Abfälle waren aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften nicht geeignet, den Zweck der Verfüllung, die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der ausgebeuteten Bereiche im Tagebau E. im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, zu erreichen. Aufgrund ihres hohen Anteils an organischen Inhaltsstoffen fehlten ihnen insbesondere die für die Wiedernutzbarmachung erforderlichen mechanischen Eigenschaften.

37

Anhaltspunkte für die Eignung von Abfällen als Verfüllmaterial im Bergbau über Tage lassen sich der Veröffentlichung des Länderausschusses Bergbau (LAB) "Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage – Technische Regeln – Stand: 30.03.2004 (TR Bergbau)" (http://www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/a/abfall_bergbau/tech_reg_bergbaufremd.pdf) entnehmen (Attendorn, AbfallR 2005, 215 <220>; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 55 RdNr. 185 ff.). Nach Kapitel I Nr. 4.5 TR Bergbau müssen die zur Wiedernutzbarmachung eingesetzten Abfälle bestimmte mechanische Eigenschaften wie Druckfestigkeit, Scherfestigkeit sowie ein bestimmtes Druck- und Setzungsverhalten erfüllen. Weitere Anhaltspunkte können der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln – Teil I: Allgemeiner Teil (Stand: 06.11.2003) und Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Nr. 1.2 Bodenmaterial (Stand: 05.11.2004) (TR Boden), entnommen werden. Die TR Boden enthält in Tabelle II.1.2-2 Zuordnungswerte für die Verwendung von mineralischen Abfällen in bodenähnlichen Anwendungen. Als maximaler Feststoffgehalt für die Verfüllung von Abgrabungen ist hier ein TOC-Gehalt (TOC = total organic carbon = gesamter organisch gebundener Kohlenstoff) von 0,5 bzw. 1,0 Masse-% vorgesehen.

38

In der Tongrube E. wurde nach der Mengenermittlung der (F.) GmbH in der Gefahrenbeurteilung vom 30.07.2010 ein Volumen von ca. 135.000 m³ zerkleinerter hausmüllähnlicher Abfälle abgelagert. In dem Ablagerungsmaterial befindet sich Wasser, das dem Sickerwasser einer Siedlungsabfalldeponie entspricht. Darüber hinaus wurde im Ablagerungsmaterial durch mikrobiologische Umsetzungsprozesse gebildetes Gas festgestellt. In der Gefahrenbeurteilung heißt es hierzu, aufgrund der Art des abgelagerten Materials, das hohe Anteile biologisch abbaubarer Inhaltsstoffe (Holz, Papier, usw.) aufweise, die zudem stark verkleinert vorlägen und damit eine große Oberfläche aufwiesen, lägen insbesondere im stark durchfeuchteten Grenzbereich zur Sickerwasseroberfläche günstige Milieubedingungen für mikrobiologische Abbauprozesse vor. Im Sicherungskonzept der (F.) GmbH vom 29.07.2010 wird die zu erwartende Setzung des Ablagerungsmaterials beschrieben. Die Setzungen des Ablagerungskörpers resultierten aus der mikrobiologischen Umsetzung organischer Kohlenstoffverbindungen (Rotte) und dem damit verbundenen Volumenverlust des abgelagerten Materials sowie der auflastbedingten Veränderung des Porenraumes. Im Ergebnis der bisherigen Untersuchungen sei festzustellen, dass das Ablagerungsmaterial einen mittleren TOC-Gehalt von 15 – 20 Masse-% aufweise. Es könne eingeschätzt werden, dass ca. 50 % des TOC-Gehalts biochemisch abgebaut werde. Aufgrund dieses Masseverlustes und der auflastbedingten Veränderungen des Porenraumes müsse von Setzungen im Bereich von ca. 10 % der Ablagerungsmächtigkeit (0,1 m Setzungsbetrag je 1 m Ablagerungsmächtigkeit) ausgegangen werden. Bei einer mittleren Ablagerungsmächtigkeit von ca. 10 m betrage der mittlere zu erwartende Setzungsbetrag somit ca. 1,0 m. In den Bereichen der größten Ablagerungsmächtigkeiten von 19,9 m bzw. 22,0 m müsse mit langfristigen Setzungsbeträgen von 2 m gerechnet werden. Diese Eigenschaft des Ablagerungsmaterials erklärt die bei der Begehung der Tongrube E. durch den Elften Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags von Sachsen-Anhalt getroffene Feststellung, dass die Oberfläche regelrecht federte (vgl. LT-Drs. 5/3089, S. 262).

39

Auf der Grundlage dieser Feststellungen besteht kein Zweifel daran, dass die verwendeten Abfälle aufgrund ihres hohen Organikgehalts für den Zweck der Verfüllung, die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der ausgebeuteten Bereiche des Tagebaus E., ungeeignet waren. In einem Schreiben an die Gemeinschuldnerin vom 27.03.2008 hat der Beklagte im Hinblick auf die Grube G. hierzu ausgeführt:

40

"Durch die mikrobielle Zersetzung wird der organische Kohlenstoff im Feststoff in die Gasphase überführt, der aus dem Versatzkörper entweicht. Dadurch tritt ein Volumendefizit ein, welches zu Setzungserscheinungen führt. Diese Setzungserscheinungen werden nach der vollständigen Verfüllung der Tongrube und der Abdeckung durch eine 1 m dicke Tonschicht und eine 2 m starke durchwurzelbare Bodenschicht, die dann landwirtschaftlich genutzt wird, dazu führen, dass die Tonschicht oberhalb des sich setzenden Versatzkörpers den Bodenbewegungen folgt, gedehnt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit undicht wird. Dann wird Niederschlagswasser in den Versatzkörper eindringen und die mikrobielle Zersetzung weiter anregen, wodurch sich die Setzung und die Schädigung der Tonschicht beschleunigen. Der Versatzkörper wird dann mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen längeren Zeitraum mit Niederschlagswasser voll laufen und die nach unten hin dichte Tongrube fluten. Der nun wassergesättigte Versatzkörper wird die im Versatz nachweislich vorhandenen Schadstoffe eluieren und zu einem hochbelasteten Wasserkörper (Z2) werden. Da der Wasserzutritt sich fortsetzt, wird die Oberfläche oberhalb der Tonkuhle, nachdem die Tonkuhle selbst geflutet wurde, vernässen und mit kontaminiertem Wasser aus dem Versatzkörper durch Diffusionstransport und konvektiven Transport i. R. d. Veränderung des Grundwasserstandes im Jahresgang verunreinigt werden. Das führt mit hoher Sicherheit dazu, dass der Boden nicht mehr für die geplante landwirtschaftliche Nutzung geeignet ist. Ferner ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die überlaufende Tonkuhle in die benachbarten Vorfluten bzw. in die umgebenden Grundwasserkörper überläuft und diese ebenfalls verunreinigt."

41

Diese Ausführungen gelten auch für die hier in Rede stehende Grube E.. Im Rahmen des Sicherungskonzepts der (F.) GmbH wird zudem festgestellt, dass die im Ablagerungskörper enthaltenen hausmüllähnlichen Abfälle aufgrund des hohen organischen Kohlenstoffanteils nicht zur Beseitigung auf einer Deponie (!) geeignet sind. Damit sind sie erst recht nicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eines Tagebaus geeignet. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass bei der Verfüllung der Tongrube E. nicht die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials im Vordergrund stand, sondern die Beseitigung des in den Abfällen enthaltenen Schadstoffpotentials (vgl. Dippel, AbfallR 2010, 132 <134>).

42

Hiernach bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Verwertung von Abfällen in Tagebauen nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfüllpflicht besteht (Attendorn, AbfallR 2005, 215 <220>). Ebenso kann offen bleiben, ob eine Verpflichtung zur Verfüllung der Tongrube E. bestand (vgl. hierzu LT-Drs. 5/3089, S. 117 ff.)

43

Für die Anwendbarkeit des § 36 KrW-/AbfG ist ohne Belang, dass es an der für den Betrieb der Tongrube E. als Deponie gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG erforderliche Planfeststellung fehlt. Die Planfeststellung ist kein Begriffsmerkmal der Deponie. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfallen vielmehr auch illegale Deponien dem Anwendungsbereich des § 36 KrW-/AbfG (BVerwG, Beschl. v. 02.05.1995 – BVerwG 7 B 270.94 –, juris RdNr. 10 und Urt. v. 31.08.2006 – BVerwG 7 C 3.06 –, juris RdNr. 9). Die Tongrube E. ist eine solche illegale Deponie. Eine Planfeststellung für die Deponie hat nicht stattgefunden. Der Bescheid des Bergamtes (...) vom 14.12.2011 über die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung für den Tontagebau E." reicht als rechtliche Grundlage für die Verfüllung der Tongrube mit Abfällen nicht aus, denn die – hier vorliegende – Beseitigung von Abfällen in einem Bergbaubetrieb unter dem Regime des BBergG ist nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 14.04.2000 – BVerwG 4 C 13.98 –, juris RdNr. 14).

44

Die im Tontagebau E. betriebene Deponie ist stillgelegt worden. Unter dem Begriff der Stilllegung ist die endgültige, dauerhafte Beendigung des Betriebs der Anlage zu verstehen. Das setzt voraus, dass in der Anlage keine Abfälle mehr abgelagert werden (ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 –, juris RdNr. 42; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 36 RdNr. 10). Eine derartige dauerhafte Stillegung erfolgte hier spätestens mit Insolvenzeröffnung. Der Kläger hat den Betrieb der Tongrube bislang nicht weitergeführt. Dies ist auch in Zukunft nicht zu erwarten.

45

(2) Die Anwendbarkeit der Vorschriften des KrW-/AbfG über die Stillegung von Deponien auf die Tongrube E. steht der Anwendung des BBodSchG nicht entgegen, weil die Rückausnahme des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG eingreift. Nach dieser Vorschrift finden für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung, wenn der Verdacht besteht, dass von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Diese Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des BBodSchG liegen vor.

46

(a) Die Rückausnahme des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG erfasst den Zeitraum ab Stilllegung der Deponie (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.11.2000 – 20 A 1774/99 –, juris RdNr. 10; ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 –, juris RdNr. 42 und Urt. v. 26.03.2012 – 3 KO 843/07 –, juris RdNr. 57; Attendorn, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 40 RdNr. 29 f.; Beckmann/Hagmann, DVBl. 2001, 1636 <1640>; Fluck, BBodSchG, Stand: Juni 1999, § 3 Rn. 115; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 34a). Die Gegenauffassung, nach der Bodenschutzrecht erst nach der endgültigen Stillegung im Sinne des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG anwendbar sei (Schäfer, NVwZ 2001, 1133; v. Lersner, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, § 36 KrW-/AbfG, RdNr. 51) überzeugt nicht, denn sie ist mit der Systematik des § 36 KrW-/AbfG nicht in Einklang zu bringen. Der in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG definierte Begriff der endgültigen Stillegung wird in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG gerade nicht als zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des BBodSchG genannt. Das BBodSchG gilt demgemäß nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auch während der Stilllegungsphase vor der behördlichen Feststellung des Abschlusses der Stillegung gemäß § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG.

47

Für ein Verständnis des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG dahin, dass die Rückausnahme bereits ab dem Zeitpunkt der Stilllegung einer Deponie eingreift, spricht zudem die Definition des Begriffs der Altlast in § 2 Abs. 5 BBodSchG. Eine Abfallbeseitigungsanlage kann gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG ab dem Zeitpunkt ihrer Stillegung als Altlast in Form einer Altablagerung anzusehen sein. Soweit es sich hierbei um eine Deponie handelt, liegt es im Interesse einer sinnvollen Verknüpfung der Regelungsbereiche des KrW-/AbfG und des BBodSchG nahe, die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG dahin zu verstehen, dass das BBodSchG auf eine Deponie ab dem Zeitpunkt anzuwenden ist, ab dem diese als Altlast im Sinne des BBodSchG gilt. Soweit die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BBodSchG vorliegen, ist dies der Zeitpunkt der Stillegung. Andernfalls würde es sich bei der Deponie bis zu ihrer endgültigen Stilllegung im Sinne des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG um eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 KrW/AbfG handeln, auf die das BBodSchG nicht anwendbar wäre. Würde man eine "Stilllegung" erst dann annehmen wollen, wenn die Nachsorgephase vollständig abgeschlossen ist, liefe das BBodSchG in diesem zentralen Bereich für einen unüberschaubaren Zeitraum weitgehend leer (vgl. ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 – a.a.O. RdNr. 42 und Urt. v. 26.03.2012 – 3 KO 843/07 – a.a.O. RdNr. 57). Dies gilt in besonderem Maße bei einer illegalen Deponie, bei der – wie hier – eine ordnungsgemäße Stillegung nicht zu erwarten ist, insbesondere im Fall der Insolvenz des letzten Deponiebetreibers.

48

(b) Es besteht auch der Verdacht, dass von der stillgelegten – illegalen – Deponie im Tagebau E. schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Durch den möglichen Übertritt des im Ablagerungskörper befindlichen kontaminierten Sickerwassers in angrenzende Oberflächengewässer gehen – wie bereits ausgeführt – Gefahren für die Allgemeinheit aus.

49

(c) Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG ist eine Rechtsgrundverweisung, d.h. die Anwendbarkeit des BBodSchG – einschließlich des § 4 Abs. 3 BBodSchG – auf die stillgelegte (illegale) Deponie durch die zuständigen Bodenschutzbehörden, soweit Maßnahmen zum Schutz des Bodens getroffen werden sollen (OVG NW, Urt. v. 16.11.2000 – 20 A 1774/99 – a.a.O. RdNr. 24; ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 – a.a.O. RdNr. 34 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand: August 2010, § 36 Rn. 109 f.; Beckmann/Hagmann, a.a.O., S. 1641; Fluck, a.a.O., § 3 Rn. 116; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 34b). Dies folgt aus dem Zweck sowohl des BBodSchG als auch des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, eine bundeseinheitliche, effektive Kontrolle von Altlasten zu ermöglichen (ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 – a.a.O. RdNr. 35 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen/Weidemann, a.a.O., § 36 Rn. 109 f.). Die Anwendbarkeit des BBodSchG nach § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG ist dabei begrenzt auf Maßnahmen zum Schutz des Bodens, also zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Die abfallrechtlichen Befugnisse nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, etwa zur Anordnung von Rekultivierungsmaßnahmen, bleiben unberührt (ThürOVG, Urt. v. 11.06.2001 – 4 KO 52/97 – a.a.O. RdNr. 46; Attendorn, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 36 Rn. 116; Beckmann/Hagmann, a.a.O., S. 1639; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 34a). Die Gegenauffassung, nach der es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG um eine Rechtsfolgenverweisung handele, die lediglich zusätzliche rechtliche Regeln für die von der hierfür abfallrechtlich zuständigen Behörde zu erlassenden Anordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG aufstelle (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10.11.2009 – 4 B 545/07 –, juris RdNr. 42; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 36 Rn. 26 f.; Schäfer, NVwZ 2001, 1133), vermag nicht zu überzeugen, da sie die Absicht des Gesetzgebers, zur effektiven Kontrolle von Altlasten den Schnittpunkt zwischen Abfallrecht und Bodenschutzrecht bei der Einstufung einer stillgelegten Deponie als altlastenverdächtige Fläche zu bilden (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 47), nicht hinreichend beachtet. Nicht ausschlaggebend ist die in den Gesetzgebungsmaterialien zum KrWG enthaltene Äußerung der Bundesregierung, der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auch die Bestimmung der zur Sanierung Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG in Bezug zu nehmen, so dass für einen Rückgriff auf § 4 Abs. 3 BBodSchG kein Raum bleibe (vgl. BT-Drs. 17/6645, S. 6 f.; Attendorn, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 40 RdNr. 40). Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG finden unter den dort genannten Voraussetzungen für die Sanierung die Vorschriften des BBodSchG Anwendung. Zu den Vorschriften des BBodSchG über die Sanierung zählt auch die Regelung über die Sanierungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG. Auch entspricht die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 4 Abs. 3 BBodSchG im Rahmen der Rückausnahme des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG erkennbar dem Zweck des BBodSchG, eine bundeseinheitliche und effektive Abwehr der von Altlasten ausgehende Gefahren zu ermöglichen. Soweit der erkennende Senat im Beschluss vom 21.02.2006 – 2 L 251/04 – (juris RdNr. 3) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht mehr festgehalten.

50

3. Auch der Vorrang des Bergrechts steht der Anwendung des BBodSchG nicht entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG tritt das BBodSchG hinter speziellere Regelungen des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung eines Betriebes zurück, soweit hierin Einwirkungen auf den Boden geregelt werden. Derartige vorrangige Vorschriften des Bergrechts liegen nicht vor. Das BBodSchG ist auf die Verfüllung von bergbaufremden Abfällen in einem ehemaligen Tontagebau anwendbar, weil das BBergG und die Bergverordnungen keine Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthalten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 25; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 Anhang Rn. 89). Auch enthält das Bergrecht keine Regelungen für den Fall, dass es im Laufe des betriebsplanzugelassenen Bergbaubetriebs zu schädlichen Bodenveränderungen kommt (Müggenborg, NVwZ 2006, 278 <281>). Da es keine bergrechtlichen Vorschriften gibt, die die hier in Rede stehenden Einwirkungen auf den Boden regeln, ist das BBodSchG anwendbar.

51

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts geben die Gesetzgebungsmaterialien für einen Vorrang des BBergG bzw. für einen Ausschluss der unmittelbaren Anwendbarkeit des BBodSchG auf die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen nichts her. Nach dem ursprünglicher Entwurf des BBodSchG (BT-Drs. 13/6701, S. 9) sollte in das Gesetz ein § 3 Abs. 4 eingefügt werden, wonach das BBodSchG auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG keine Anwendung finden sollte. Die Belange des BBodSchG sollten im Rahmen des § 55 BBergG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Berücksichtigung finden, insbesondere im Rahmen der Abschlussbetriebspläne nach § 53 BBergG (BT-Drs. 13/6701, S. 33). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Vorrang des Bergrechts in die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG aufgenommen (BT-Drs. 13/7891, S. 8). Inhaltliche Änderungen zu der in § 3 Abs. 4 BBodSchG-E vorgesehenen Regelung sollten sich hieraus nicht ergeben (BT-Drs. 13/7891, S. 38). Hiernach war es Absicht des Gesetzgebers, einen Ausschluss der (unmittelbaren) Anwendung des BBodSchG nur im Betriebsplanzulassungsverfahren vorzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das BBodSchG jedoch insbesondere bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 24; Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 3 RdNr. 70). Demgegenüber spricht außerhalb des Betriebsplanzulassungsverfahrens, insbesondere während des zugelassenen Anlagenbetriebs oder nach dessen Beendigung, nichts gegen eine unmittelbare Anwendung des BBodSchG als Grundlage von Maßnahmen zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Selbst wenn § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG grundsätzlich auch behördliche Maßnahmen außerhalb des Zulassungsverfahrens erfassen sollte (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 Anhang Rn. 80), ergäbe sich kein Anwendungsvorrang der hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 71 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBergG, denn diese enthalten keine konkreten Anforderungen zum Schutz des Bodens bei der Verfüllung von bergbaufremden Abfällen in einem ehemaligen Tagebau.

52

Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 19.09.2013 – 2 M 114/13 – (juris RdNr. 21 ff.) folgendes ausgeführt:

53

"Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 09.05.2012 – 2 M 13/12 –, juris RdNr. 37) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (BVerwG 7 C 26/03 –, BVerwGE 123, 247 [254]) darauf abgestellt, dass sich schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen mit den bergrechtlichen Vorschriften nicht sachgerecht erfassen ließen und weder das BBergG noch die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen Anforderungen an die Verwendung bergbaufremder Abfälle enthielten, durch die schädliche Einwirkungen auf den Boden hervorgerufen werden. Wenngleich Gegenstand dieser Rechtsprechung die bergrechtliche Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gewesen sei, der das Verfüllen mit bergbaufremden Abfällen zum Gegenstand gehabt habe, so seien diese Grundsätze auch auf eine Sicherungsanordnung anwendbar, die unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere nicht auf § 71 Abs. 1 BBergG gestützt werden könne. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergänzten (lediglich) den Betriebsplan. Wenn daher das BBergG bereits in Bezug auf einen Betriebsplan keine Anforderungen bereitstelle, die schädliche Einwirkungen auf den Boden betreffen, so könne in Bezug auf Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG nichts anderes gelten. Zwar enthalte diese Vorschrift in Form einer Generalklausel die Ermächtigung, im Einzelfall die zum Schutz der in § 55 BBergG bezeichneten Rechtgüter und Belange erforderlichen Anordnungen zu treffen. Anhand der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG lasse sich indes eine sachgerechte Beurteilung der Frage von nachteiligen Einwirkungen verfüllter Abfälle auf Boden und Grundwasser gerade nicht vornehmen.

54

Der Senat teilt zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des BBodSchG bei der Genehmigung von Betriebsplänen nach § 55 BBergG keine unmittelbare Anwendung finden, sondern nur über die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG "herangezogen" werden. Die Zulassungsentscheidung bleibt eine Entscheidung nach dem BBergG, die sich lediglich materiell – in Bezug auf die Einwirkung auf den Boden – an den Vorschriften des BBodSchG messen lassen muss. Dies vermag aber an der für die Abgrenzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG allein maßgeblichen Feststellung, dass Vorschriften des BBergG Einwirkungen auf den Boden nicht regeln (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 25), nichts zu ändern.

55

Über die hier maßgebliche Frage, ob für Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig – entgegen einem Sonderbetriebsplan – eingelagertem Verfüllmaterial die Vorschriften des BBodSchG durch die Regelungen des BBergG verdrängt werden, hatte das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil nicht zu entscheiden. Die Vorschriften des BBodSchG, die dem in § 1 Satz 2 BBodSchG genannten Zweck dienen, den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren, werden durch die Vorschriften des BBergG nicht verdrängt. Insoweit kann offen bleiben, ob daran festzuhalten ist, dass Anordnungen zur Beseitigung von rechtswidrig ab-oder eingelagerten Abfällen auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG nicht getroffen werden können. Solche Maßnahmen können jedenfalls auch auf der Grundlage von Vorschriften des BBodSchG getroffen werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, trat im Gesetzgebungsverfahren § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG an die Stelle des im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.1997 (BT-Drs. 13/ 6701) formulierten § 3 Abs. 4 (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 10.06.1997, BT-Drs. 13/7891, S. 9). Damit sollte die Systematik des Gesetzentwurfs verbessert und die Abgrenzung der Anforderungen des BBodSchG von denen des BBergG nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG geregelt werden; inhaltliche Änderungen zu der ursprünglich in § 3 Abs. 4 vorgesehenen Regelung ergäben sich nicht (BT-Drs. 13/7891 S. 38). § 3 Abs. 4 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bestimmte indes, dass auf die Zulassung von Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 BBergG dieses Gesetz (das BBodSchG) keine Anwendung finde; die Berücksichtigung der Belange dieses Gesetzes im Rahmen des § 55 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG bleibe unberührt. Die Schnittstellen zwischen dem BBodSchG und dem BBergG ergeben sich damit aus den Betriebsplänen nach § 55 i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG sowie aus den Abschlussbetriebsplänen nach § 53 BBergG (Frenz, BBodSchG, § 3 RdNr. 46). Im Rahmen der Vorsorge und Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Betriebsplänen werden die Regelungen des BBodSchG verdrängt (Sondermann/Hejma, a.a.O., § 3 RdNr. 70). Daraus folgt nach der Auffassung des Senats, dass die Anwendung des BBodSchG nicht ausgeschlossen sein soll, soweit ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sanierung einer bereits eingetretenen schädlichen Bodenveränderung oder einer vorhandenen Altlast im Raum stehen."

56

Hieran hält der Senat – nach erneuter Überprüfung – auch weiterhin fest.

57

III. Die Voraussetzungen einer Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG liegen vor. Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei der Tongrube E. um eine Altlast im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG. Im vorliegenden Fall ist auch wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig und daher die Vorlage eines Sanierungsplans erforderlich. Angesichts der zahlreichen Maßnahmen, die nach dem Sicherungskonzept der (F.) vom 29.07.2010 zur Sanierung der Tongrube E., insbesondere zur Verhinderung der Gasfreisetzung, der Herstellung der Standsicherheit der Böschungen, der Verhinderung eines Sickerwasseraustritts sowie zur Beseitigung der Geruchsbelastung, in Betracht kommen, ist deren Koordinierung im Rahmen eines Sanierungsplans geboten. Von der Tongrube E. gehen auch auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit aus. Insoweit wird auf die Gefahrenbeurteilung der (F.) vom 30.07.2010 Bezug genommen.

58

IV. Der Kläger ist als Sanierungspflichtiger rechtmäßiger Adressat der Anordnung. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist auch die Frage, ob allein die dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgende Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 1 InsO eine Ordnungspflicht für von der Masse ausgehende Störungen begründet, ausschließlich nach den Tatbestandsmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen. Reicht danach – wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG – die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück aus, wird der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 –, juris RdNr. 12). Im vorliegenden Fall ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Bergwerkseigentum auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen. Damit wurde er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zum Tontagebau E. gehörenden Grundstücke und damit sanierungspflichtig (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2012 – 2 M 13/12 – BA S. 14; Beschl. v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – BA S. 13 f.).

59

Das Verwaltungsgericht verkennt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit es die Auffassung vertritt (UA S. 23 ff.), eine Inanspruchnahme des Klägers als Insolvenzverwalter sei rechtswidrig, weil die Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpfe. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, soweit die Ordnungspflicht an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft, wie etwa die Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG durch den Gemeinschuldner (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 – a.a.O. RdNr. 12 und Beschluss vom 05.06.2007 – BVerwG 7 B 25.07 –, juris RdNr. 3). Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodschG nicht nur der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sanierungspflichtig ist – insoweit knüpft das BBodSchG tatsächlich an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an –, sondern auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Insoweit ergibt sich die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aus der Verantwortlichkeit für den aktuellen Zustand von Massegegenständen mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung sanierungspflichtig wird.

60

Die Rechtsprechung des BVerwG zur bergrechtlichen Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nach § 58 Abs. 1 BBergG steht der Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht entgegen. Hiernach kommt der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gesellschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 58 Abs. 1 BBergG nur in Betracht, wenn die Insolvenzschuldnerin unter seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG bergbaulich tätig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – BVerwG 7 C 40.07 –, juris RdNr. 16). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG ist mit der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbar. Demgegenüber knüpft die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG an die tatsächliche Sachherrschaft an, die der Insolvenzverwalter regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt (Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2008 Anm. 2). Eine Sperrwirkung des § 58 Abs. 1 BBergG für die Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG besteht nicht. Beide Vorschriften sind vielmehr nebeneinander anwendbar.

61

V. Die Zustandsverantwortlichkeit des Klägers ist verfassungsgemäß. Insoweit kann auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Zustandsstörerhaftung des Eigentümers Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 –, juris RdNr. 46). Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. Bay VGH, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 9922 B 99.2209 –, juris RdNr. 55). Wie beim Eigentümer findet die Zustandsverantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ihren Grund in der mit dem Besitz verbundenen Sachherrschaft sowie in der Verbindung von Vorteilen und Lasten der Sache. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache auch dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist. Für den Insolvenzverwalter als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft kann nichts anderes gelten. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Gefahren, die von Massegegenständen ausgehen, mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit zu beseitigen und hierdurch Gläubiger des Gemeinschuldners durch höhere Insolvenzquoten zu begünstigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 – BVerwG 11 C 9.97 –, juris RdNr. 18). Eine angemessene Begrenzung der Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ist dadurch gegeben, dass sie wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln und die Haftung des Insolvenzverwalters damit auf die Insolvenzmasse beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1999 – BVerwG 11 C 9.97 – a.a.O. RdNr. 19; Bay VGH, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 9922 B 99.2209 – a.a.O. RdNr. 55). Darüber hinaus kann sich der Insolvenzverwalter durch die Freigabe der kontaminierten Grundstücke aus der Masse seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 – a.a.O. RdNr. 15 ff.).

62

VI. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Verfüllung für den Tontagebau E." durch den Bescheid des Bergamtes (...) vom 14.12.2011 hat keine der Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer entgegenstehende Legalisierungswirkung.

63

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass einer behördlichen Genehmigung eine sog. Legalisierungswirkung zukommen kann mit der Folge, dass der Anlagenbetreiber, solange er den Rahmen der Genehmigung einhält, lediglich das Risiko spezialgesetzlicher Eingriffe – etwa nach § 17 BImSchG – trägt und im Übrigen vor einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit geschützt ist (BVerwG, Urt. v. 02.12.1977 – BVerwG 4 C 75.75 – BVerwGE 55, 118 <120 ff.>; VGH BW, Beschl. v. 14.12.1989 – 1 S 2719/89 –, juris RdNr. 29; Beschl. v. 04.03.1996 – 10 S 2687/95 –, juris RdNr. 10; Urt. v. 29.03.2000 – 1 S 1245/99 –, juris RdNr. 25 ff.; Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris RdNr. 59; Breuer, JuS 1986, 359 <362 f.>; Fluck, VerwArch 79 (1988), 406 ff.; Seibert, DVBl. 1992, 664 <670 f.>). Maßgeblich für die Reichweite der Legalisierungswirkung im Einzelfall sind dabei Gegenstand, Inhalt und Umfang der konkreten Regelung des Genehmigungsbescheides (VGH BW, Beschl. v. 14.12.1989 – 1 S 2719/89 – a.a.O. RdNr. 29; Beschl. v. 04.03.1996 – 10 S 2687/95 – a.a.O. RdNr. 10; Urt. v. 29.03.2000 – 1 S 1245/99 – a.a.O. RdNr. 25; Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – a.a.O. RdNr. 59; Breuer, a.a.O., S. 363; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 4 BBodSchG RdNr. 50; Fluck, a.a.O., S. 420 ff.; Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 101).

64

Es bedarf keiner Vertiefung, ob einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung auf Grund der von den Betriebshandlungen des Bergbaus im Verhältnis zum Normalmaß ausgehenden erhöhten Gefahrentendenz generell keine Legalisierungswirkung gegenüber späteren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zukommt, die durch die zugelassenen Betriebshandlungen hervorgerufenen wurden (vgl. OVG NW, Urt. v. 29.03.1984 – 12 A 2194/82 – OVGE 37, 115 <117 f.>; Beschl. v. 10.01.1985 – 4 B 1434/84 – NVwZ 1985, 355 <356>; VGH BW, Urt. v. 29.03.2000 – 1 S 1245/99 – a.a.O. RdNr. 26; Urt. v. 22.02.2005 – 10 S 1478/03 –, juris RdNr. 39; Urt. v. 01.04.2008 – 10 S 1388/06 –, juris RdNr. 33; VG Freiburg, Urt. v. 16.10.2002 – 1 K 836/00 –, juris RdNr. 29; Breuer, a.a.O., S. 362 f.; Müggenborg, NVwZ 2006, 278 <281>; a.A. Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 106). Es kann auch dahinstehen, ob sich der Zustandsstörer, anders als der Handlungsstörer, von vornherein nicht auf die Legalisierungswirkung einer behördlichen Betriebsgenehmigung berufen kann, weil diese nicht einen polizeiwidrigen Grundstückszustand, sondern nur ein bestimmtes Verhalten erlaubt (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – a.a.O. RdNr. 59; VG Hamburg, Urt. v. 22.05.2003 – 7 VG 5443/2002 –, juris RdNr. 97; hiergegen Fluck, a.a.O., S. 427 ff.; differenzierend Breuer, a.a.O., S. 363).

65

Im vorliegenden Fall kommt eine Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung des Bergamtes (...) vom 14.12.2011 bereits deshalb nicht in Betracht, weil hiermit lediglich eine Abfallverwertung zugelassen wurde, während tatsächlich eine Abfallbeseitigung stattgefunden hat (vgl. oben C.II.2.b)<1>).

66

Darüber hinaus steht einer Legalisierungswirkung entgegen, dass die bei der Verfüllung der Tongrube E. verwendeten Abfälle nicht den in der Betriebsplanzulassung festgelegten Parametern entsprachen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.6 (8) des Bescheides vom 14.12.2001 waren folgende Parameter der Verfüllmaterialien einzuhalten:

67

o Kornband 0 – 250 mm,

68

o nichtmineralischer Fremdstoffanteil von max. 5 Vol.-%,

69

o Glühverlust max. 5 Masse-%.

70

Diese Parameter galten insbesondere für die als Verfüllmaterial zugelassenen Abfallarten ASNAVV 19 12 12 (sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen ) und ASNAVV 19 02 03 (vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen). Die Abfallart ASNAVV 19 12 12 wurde mit Bescheid des Landkreises (...) vom 12.12.2002 durch Abänderung des in dem Bescheid vom 14.12.2001 enthaltenen Abfallartenkatalogs als zugelassene Abfallart eingeführt. Eine Änderung der für sämtliche Abfallarten geltenden Nebenbestimmung Nr. 3.6 (8) erfolgte dabei nicht. Die Abfallart ASNAVV 19 02 03 wurde mit Bescheid des Beklagten vom 29.08.2003 als Einzelfallentscheidung für die Anfallstelle am Standort G. in den Katalog der als Verfüllmaterial zugelassenen Abfallarten aufgenommen. Auch insoweit erfolgte keine Änderung der Nebenbestimmung Nr. 3.6 (8) aus dem Bescheid vom 14.12.2001. Eine Abänderung der hierin festgelegten Parameter und Zuordnungswerte erfolgte lediglich für die mit Bescheid des Beklagten vom 29.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2003 ergänzend zugelassenen Abfallarten.

71

Diesen Anforderungen an das Verfüllmaterial entsprach das in der Tongrube E. tatsächlich abgelagerte Material nicht. Wie bereits ausgeführt, weist das Ablagerungsmaterial nach den Untersuchungen der (F.) GmbH (BA A Bl. 305) einen mittleren TOC-Gehalt von 15 – 20 Masse-% auf. Hieraus ergibt sich, dass der höchstzulässige Anteil nichtmineralischer Fremdstoffe von 5 Vol.-% überschritten wurde, da nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, das Verfüllmaterial eine Dichte von ca. 1,0 ρ (Rho) aufweist.

72

Schließlich kann aus der Betriebsplanzulassung vom 14.12.2001 auch deshalb keine Legalisierungswirkung hergeleitet werden, die einer Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer entgegensteht, weil die hier maßgeblichen Gefahren weder zum Prüfungsgegenstand der Zulassung gehörten noch deren zwangsläufige Folge waren. Maßgeblich für den Umfang der Legalisierungswirkung einer Betriebsplanzulassung sind der Inhalt der Zulassung sowie der behördliche Prüfungsumfang (Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 56 RdNr. 101). Entscheidend ist, ob die Auswirkungen des Betriebes bei Genehmigungserteilung erkennbar waren bzw. erkannt worden sind und daher mit der Erteilung der Genehmigung "gebilligt" bzw. "in Kauf genommen" wurden (Seibert, a.a.O., S. 671). Zu prüfen ist, ob die Gefahr durch "zwangsläufige" Folgen der Ausnutzung einer Genehmigung entstanden ist (VG Sigmaringen, Urt. v. 28.07.2010 – 3 K 174/07 –, juris RdNr. 137; Seibert, a.a.O., S. 671). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt von Gefahren für den Boden und das Grundwasser infolge der Verfüllung der Tongrube E. mit Abfällen weder von der Betriebsplanzulassung vom 14.12.2001 noch von den nachfolgenden Bescheiden vom 27.09.2002, 12.12.2002, 13.08.2003, 29.08.2003 und 18.05.2004 gedeckt. Nachteilige Einwirkungen auf Boden und Grundwasser durch Zufluss von kontaminiertem Grundwasser oder Sickerwasser infolge mikrobieller Umsetzungsprozesse im Verfüllmaterial waren weder Gegenstand der Betriebsplanzulassung noch dessen zwangsläufige Folge.

73

Die Zulassung des Sonderbetriebsplanes erfolgte auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 – 9 BBergG und des § 48 Abs. 2 BBergG. Eine hinreichende Prüfung der Belange des Bodenschutzes war hiermit nicht verbunden. Eine sachgerechte Prüfung der Frage, ob nachteilige Einwirkungen auf den Boden oder das Grundwasser durch den Einbau bergbaufremder Abfälle ausgeschlossen sind, lässt sich allein anhand dieser Vorschriften nicht durchführen (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 19 ff.). Auch die im Bescheid vom 14.12.2001 zur Konkretisierung der einzuhaltenden Parameter und Zuordnungswerte herangezogene Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – (Stand: 06.11.1997) ermöglichte keine hinreichende Prüfung, ob der Boden und das Grundwasser vor den Gefahren, die mit der Verfüllung der Tongrube mit bergbaufremden Materialien ausgehen, hinreichend geschützt sind (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 23). Vielmehr ist eine sachgerechte Abschätzung der mit der Verfüllung eines Tagebaus mit bergbaufremden Abfällen verbundenen Risiken nur auf der Grundlage des BBodSchG sowie die BBodSchV unter Heranziehung der Vorsorgewerte für Böden in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV möglich (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 26.03 – a.a.O. RdNr. 24 ff.; Beschl. v. 28.07.2010 – BVerwG 7 B 16.10 – a.a.O. RdNr. 10). Eine derartige Prüfung fand hier nicht statt. Vielmehr wurden das BBodSchG und die BBodSchV nur unter Nr. 11 und 12 der Nebenbestimmung 3.3 als "sonstige Vorschriften" erwähnt, die zu beachten seien. Eine hinreichende Prüfung nachteiliger Auswirkungen der zugelassenen Verfüllmaterialien auf Boden und Grundwasser ist hiermit nicht verbunden. Eine Legalisierungswirkung mit der Folge, dass die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Entstehung von Gefahren durch den Zufluss von kontaminiertem Grundwasser und Sickerwasser aus dem Verfüllkörper ausgeschlossen ist, kann aus der Betriebsplanzulassung daher nicht hergeleitet werden.

74

Darüber hinaus waren die in der Tongrube E. aufgetretenen Gefahren insbesondere durch kontaminiertes Sickerwasser auch nicht zwangsläufige Folge der Betriebsplanzulassung. Die zugelassenen Verfüllmaterialien umfassten – in der Fassung, die der Abfallkatalog durch den Umstellungsbescheid des Landkreises (...) vom 12.12.2002 erhalten hatte – eine Vielzahl von mineralischen Abfällen wie etwa Abfälle aus Kies- und Gesteinsbruch, Abfälle aus Sand und Ton, Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Beton, Ziegel, Boden und Steine sowie Mineralien, deren Einbringung in die Tongrube unproblematisch gewesen wäre und zu keiner Gefährdung von Boden und Grundwasser geführt hätte. Das Bergamt (...) bzw. der Beklagte sind bei ihren Zulassungsentscheidungen auch ersichtlich davon ausgegangen, dass von der Gemeinschuldnerin ausschließlich zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche geeignete mineralische Abfälle verwendet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschuldnerin hierfür ungeeignete Abfälle mit einem TOC-Gehalt von 15 – 20 Masse-% mit einem hohen Gefährdungspotential für Boden und Grundwasser einsetzen wird, bestanden nicht. Auch vor diesem Hintergrund liegt es fern, von einer Legalisierungswirkung der Betriebsplanzulassung auszugehen, die einer Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer entgegenstehen könnte.

75

Die Sanierungspflicht des Klägers gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG weggefallen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG sind bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten, die nach dem 1. März 1999 eingetreten sind, Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, dass solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG stellt einen speziellen Fall der Legalisierungswirkung dar (Dombert, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 BBodSchG RdNr. 62). Es bedarf hier keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, denn sie führt – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zum Wegfall der Sanierungspflicht, sondern nur zum Wegfall des in § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG angeordneten Vorrangs der Beseitigung, d.h. des Vorrangs von Dekontaminationsmaßnahmen vor Sicherungsmaßnahmen (Dombert, a.a.O., § 4 BBodSchG RdNr. 61). Die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG bleibt unberührt.

76

VII. Der Beklagte hat das ihm gemäß § 13 Abs. 1 BBodSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das gilt zunächst für die Entscheidung, gemäß § 13 Abs. 1 BBodSchG vom Kläger die Vorlage eines Sanierungsplans zu verlangen. Soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift – wie hier – vorliegen, ist die Anordnung der Regelfall, was in der Formulierung zum Ausdruck kommt, dass die Behörde die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen "soll". Im Rahmen des § 13 Abs. 1 BBodSchG kann daher nur in atypischen Fällen trotz entsprechender Gefährdungslage von Sanierungsuntersuchungen und einem Sanierungsplan abgesehen werden (Dombert, a.a.O., § 13 BBodSchG RdNr. 5). Ein derartiger atypischer Fall liegt hier nicht vor.

77

Die Entscheidung des Beklagten ist auch frei von Ermessensfehlern, soweit er den Kläger als Zustandsstörer herangezogen hat. Im Rahmen der behördlichen Störerauswahl ist grundsätzlich von der Gleichrangigkeit der Verantwortlichen auszugehen. Eine Handlungsmaxime dahingehend, dass der Handlungsstörer (Verursacher) regelmäßig vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist, existiert nicht (BayVGH, Beschl. v. 17.02.2005 – 22 ZB 04.3472 –, juris RdNr. 14). Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl hat sich die Behörde vielmehr in erster Linie von dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr leiten zu lassen (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – a.a.O. RdNr. 36; Dombert, a.a.O., § 4 BBodSchG RdNr. 16; Erbguth/Stollmann, DVBl. 2001, 601 <608>). Nach diesen Grundsätzen ist die Heranziehung des Klägers rechtmäßig. Er ist als Insolvenzverwalter Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zum Tontagebau E. gehörenden Grundstücke und steht damit gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG als Sanierungspflichtiger fest.

78

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon abgesehen hat, die (möglichen) Verursacher der Altlast in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Gemeinschuldnerin als frühere Betreiberin der Tongrube, der nach Lage der Dinge die Verursachung der hier in Rede stehenden Altlast zuzurechnen sein dürfte. Ihre Inanspruchnahme hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung verworfen, dass sie sich in der Insolvenz befindet und deshalb nicht über die zur Durchführung der Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mittel verfügt.

79

Dem Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte die Abfallerzeuger oder die früheren Abfallbesitzer in Anspruch nehmen müssen. Aus Effizienzgründen kann es geboten sein, allein den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, wenn die Heranziehung von möglichen Verhaltensverantwortlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zweifelhaft ist, insbesondere die einzelnen Verursachungsbeiträge ungeklärt sind. Die Regelung des § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt insbesondere zwei Ziele, nämlich die schnelle und effektive Beseitigung eingetretener Störungen, die auf schädlichen Bodenveränderungen beruhen oder von Altlasten ausgehen, und die Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten. Eine langwierige prozessuale Auseinandersetzung mit einem Verhaltensstörer, dessen (Mit-)Verursachungsbeitrag zweifelhaft ist, könnte jedoch der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen (Beschl. d. Senats v. 19.09.2013 – 2 M 114/13 – BA S. 14 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.06.2009 – 17 L 513/09 –, Juris, RdNr. 10). Unverzichtbares Kriterium bei der Heranziehung als Handlungsstörer ist, dass die Verantwortlichkeit der in die Pflicht genommenen Personen dem Grunde nach feststeht; eine bloß mögliche Verantwortlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. Dombert, a.a.O., § 4 BBodSchG RdNr. 22) Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG, in welchem Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Verpflichteten vorgesehen sind, die Schärfe einer Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt durch die Möglichkeit des Rückgriffs bei anderen Verantwortlichen, insbesondere den Verursachern, erheblich relativiert hat (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. RdNr. 10).

80

Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte weder die Abfallerzeuger noch die früheren Abfallbesitzer in Anspruch genommen hat. Die Heranziehung derjenigen Personen, die die Abfälle angeliefert haben, erscheint nicht unproblematisch. Die Überlegung des Beklagten, dass sie nur als mittelbare Verursacher der Altlast anzusehen seien, ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Es ist fraglich, ob das Einbringen der Abfälle in die Tongrube eine Handlung darstellt, die dem Abfallerzeuger oder dem (früheren) Abfallbesitzer noch zugerechnet werden kann. Eine Verhaltensverantwortlichkeit setzt nämlich voraus, dass die handelnde Person die Gefahr "unmittelbar" herbeigeführt hat, also bei einer wertenden Zurechnung die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen für den eingetretenen Erfolg gesetzt, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere gegeben haben, sind in diesem Sinn keine Verursacher (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 – BVerwG 7 B 12.08 –, juris RdNr. 3). Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise kann zwar auch ein als "Veranlasser" auftretender Hintermann (mit)verantwortlich sein, wenn dessen Handlung zwar nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten hat, aber mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr oder Störung eine natürliche Einheit bildet, die die Einbeziehung des Hintermanns in die Polizeipflicht rechtfertigt. Eine derartige natürliche Einheit besteht typischerweise beim "Zweckveranlasser" als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt ausgelöst hat (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2006 – 7 B 30.06 –, Juris, RdNr. 4). Eine solche Feststellung lässt sich hier aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen.

81

VIII. Schließlich ist auch die dem Kläger gesetzte Frist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA ist der betroffenen Person in der Androhung der Zwangsmittel eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung zu bestimmen. Die Fristsetzung dient dazu, dem Adressaten die Folgen einer Nichtbeachtung der für ihn bestehenden Verpflichtung vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Anwendung von Verwaltungszwang durch die Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflicht abzuwenden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit umsetzen und organisieren zu dürfen (VG Gießen, Beschl. v. 14.03.2013 – 8 L 286/13.GI –, juris RdNr. 18). Die Frist ist angemessen, wenn sie das behördliche Interesse an der Schnelligkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (Urt. d. Senats v. 12.12.2013 – 2 L 21/12 – UA S. 9; SächsOVG, Urt. v. 27.01.2008 – 4 B 809/06 –, juris RdNr. 53; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG RdNr. 37). Hierbei kann die Behörde die Frist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso kürzer bemessen, je größer die Gefahrenlage ist (Sadler, a.a.O., § 13 VwVG RdNr. 38). Maßgeblich ist, dass ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Betroffenen innerhalb der bestimmten Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 27.01.2008 – 4 B 809/06 – a.a.O. RdNr. 57), zumal mit der Anwendung des Zwangsmittels zuzuwarten ist, wenn sich abzeichnet, dass der Pflichtige sich entschließt, die durchzusetzende Anordnung selbst zu erfüllen (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 26.01.2009 – 3 D 359/08 –, juris RdNr. 21). Hiernach ist die dem Kläger gesetzte Frist von 30 Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides zur Erteilung des Auftrags für die aufgegebenen Arbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Erstellung eines Sanierungsplans war wegen des Umfangs der von der Tongrube E. ausgehenden Gefahren dringlich. Andererseits mag es zwar, wie der Kläger vorträgt, nur schwer möglich gewesen sein, innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Jedoch wäre es nicht unmöglich gewesen, sich innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit ernsthaft zu bemühen, die aufgegebenen Maßnahmen – etwa durch Einholung von Angeboten geeigneter Fachfirmen – ins Werk zu setzen, um die Durchführung der Ersatzvornahme abzuwenden.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

83

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

84

Beschluss

85

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 22. April 2015 beschlossen:

86

Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

87

Gründe:

88

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts schließt sich der Senat der Festsetzung der Vorinstanz an.

89

Rechtsmittelbelehrung

90

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung.

2

Die Klägerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt eine Grube zur Gewinnung von Kieselgur in D. Zudem gewinnt sie den als Abraum anstehenden Kies und Sand.

3

Am 5. Juli 1996 beantragte die Klägerin bei dem Bergamt B-Stadt die Genehmigung eines Sonderbetriebsplans zur Verkippung von Material. Sie begründete den Antrag damit, das Kieselgurvorhaben lagere unterhalb des Grundwasserspiegels, so dass nach Gewinnung der Gur ein See zurückbleibe, der sich je nach Abbaumenge vergrößere. Während der Kieselgurförderung müsse das nachströmende Wasser abgepumpt werden. Je größer das verbleibende Restloch sei, desto aufwendiger und teurerer werde die für den Kieselgurabbau nötige Wasserhaltung. Außerdem berge ein großer tiefer See die ständige Gefahr, dass Teile des Ufers abbrechen und ins Wasser rutschen könnten. Deshalb sei es erforderlich, den See so klein wie möglich zu halten. Es biete sich daher an, als weiteres wirtschaftliches Standbein von Schadstoffen unbelastete Abmassen und kleine Mengen Bauschutt anzunehmen und das Restloch zu verfüllen. Im Hinblick auf eine spätere Wiederurbarmachung der Kiesgrube sei es ebenfalls erforderlich, das entstandene Loch wieder aufzufüllen und der Umgebung anzugleichen. Danach folgen Angaben zur Art der Verkippung und des Einbaus sowie zur Gewährleistung der Unkontaminiertheit des Materials.

4

Das Bergamt B-Stadt ließ nach Anhörung anderer Behörden unter dem 11. Dezember 1996 den Sonderbetriebsplan zu. Die Zulassung erging für die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen unter Einhaltung der in Abschnitt III genannten Nebenbestimmungen. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen ist aufgeführt, dieser Betriebsplan gelte nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Nebenbestimmungen der entsprechenden Zulassung seien auch bei den bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen im Geltungsbereich des Sonderbetriebsplans einzuhalten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt werde. Als Auflage aufgeführt ist, dass ausschließlich unbelasteter Erdaushub zur Verkippung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kieselgurtagebaus zugelassen werde. Als unbelasteter Erdaushub gälten natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt seien. Weiter war verfügt, dass fremder unbelasteter Erdaushub nur oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserspiegels von + 62 m NN gemäß des eingereichten Verkippungsplanes eingebaut werden dürfe. Das Verfüllmaterial könne den Zuordnungswert Z 1 der nachfolgenden Richtwertlisten (Tabellen 1 und 2) erreichen. Unterhalb der Planungshöhe + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Abraum verkippt werden. Der Bescheid enthält selbst zwei Tabellen, als Tabellen 1 und 2 bezeichnet, die wiederum Richtwerte enthalten, aus denen sich anhand der physikalischer oder chemischer Merkmale oder Stoffkonzentrationen Zuordnungswerte für Z 0 und Z 1 ergeben. Zudem ist festgelegt, wann die Zuordnungswerte noch als gegeben angesehen werden können, wenn Überschreitungen der Werte gemessen werden. In dem Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Erdaushub als unbelastet gelte, wenn die vorgenannten Richtwerte nicht überschritten würden. Bei der Überschreitung einzelner Richtwerte obliege die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbringung dem Bergamt B-Stadt. Sei darüber hinaus aufgrund der Herkunft oder sonstiger Verdachtsmomente mit Schadstoffen zu rechnen, die in den Richtwertelisten nicht aufgeführt seien, so sei der Untersuchungsumfang auf diese Schadstoffe auszudehnen. Dabei seien sowohl Eluat als auch Feststoff zu analysieren. Das Bergamt B-Stadt entscheide nach einer Bewertung der Untersuchungsergebnisse über die Zulässigkeit der Verbringung. Der Klägerin wurde zudem aufgegeben, bei der Annahme der Stoffe eine geruchliche und optische Kontrolle durch das Betriebspersonal im Eingangsbereich und beim Entladevorgang vorzunehmen. Seien hierbei Verunreinigungen wahrnehmbar, sei der Erdaushub zurückzuweisen.

5

Diese Zulassung wurde bestandskräftig. Die Klägerin begann mit der Annahme und dem Einbau der zugelassenen Fremdstoffe.

6

Mit Bescheid vom 10. November 1998 ergingen nachträgliche Auflagen, die die Behandlung von mikrobiologisch saniertem Erdaushub betrafen, der von der Klägerin angenommen und eingebaut worden war. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wurde ein Teil der am 10. November 1998 ausgesprochenen Auflagen wieder aufgehoben.

7

Die Klägerin nahm entsprechend dem Sonderbetriebsplan auch in den Folgejahren Erdaushub an und baute diesen an verschiedenen Stellen innerhalb ihrer Grube ein.

8

Der Beklagte verteilte ein Schreiben vom 3. April 2007. Darin führte er aus, bei ihm sei mit Wirkung vom 1. Februar 2007 eine technische Verfügung über die Wiederverfüllung von Tagebauen des Steine- und Erdbergbaus im Rahmen der Wiedernutzbarmachung in Kraft gesetzt worden. Danach werde er zukünftig bei der Zulassung von Betriebsplänen und bei der Überprüfung bestehender Betriebsplanzulassungen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen regelten, in der Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung die Anforderungen der LAGA-Mitteilung Nr. 20 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen. Es werde deshalb darauf hingewiesen, dass bei den nächsten Bearbeitungen von entsprechenden Sonderbetriebsplänen oder von Hauptbetriebsplänen die Zulassungen bei Erfordernis anzupassen seien.

9

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. März 2008 zu einer beabsichtigten Anpassung der Betriebsplanzulassung an die aktuelle Rechtslage angehört.

10

Eine erneute Anhörung erfolgte unter dem 11. März 2009. In diesem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei gegenwärtig die Abfallart mit dem AVV – Schlüssel 170504 und der Bezeichnung Boden und Gesteine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fielen, zugelassen. Danach werden die Regelungen des Sonderbetriebsplanes hinsichtlich der Art der Verkippung und der Zuordnungswerte wiederholt. Weiter wird ausgeführt, seit Zulassung des Betriebsplanes habe sich das Umweltrecht weiterentwickelt und es seien neue Gesetze und Verordnungen erlassen worden. Aufgrund dieser Regelungen sei beabsichtigt, die Zulassung des Betriebsplanes auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, allgemeiner Teil 2003, technische Regeln Boden 2004) und des Länderausschusses Bergbau abzuändern und anzupassen. Für die Verwertung in Steine- und Erden-Tagebauen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich gemäß LAGA 20 allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der technischen Regel Boden (TR Boden) genannten Anforderungen erfülle. Die eingesetzten Bodenmaterialien dürften einen Volumenanteil von nicht mehr als 10 % an bodenfremden mineralischen Bestandteilen, wie Beton, Ziegel und Keramik oder einen Grobbodenanteil von nicht mehr als 30 % aufweisen. Störstoffe dürften nicht enthalten sein. Für die Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht dürften Bodenmaterialien verwendet werden, die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 einhielten, soweit die darüber aufgebrachte durchwurzelbare Bodenschicht eine Mindestmächtigkeit von 2 Metern aufweise. Andernfalls seien die Zuordnungswerte Z 0 einzuhalten. Für die Verfüllung würden Bodenmaterialien, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 überschritten, nicht zugelassen. Für die Grube der Klägerin solle zukünftig zum Zwecke des Volumenausgleichs im Rahmen der Wiedernutzbarmachung nur Abfall zur Verwertung mit den bodenartspezifischen Zuordnungswerten Z 0 zugelassen werden, da die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht von mindestens 2 Metern nicht vorgesehen sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 14. April 1009zu äußern.

11

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2009 Stellung. Sie wandte sich gegen eine Änderung des Sonderbetriebsplanes. Sie brachte vor, aufgrund der geogenen Ausgangssituation und der industriellen Vorbelastung des Bodens falle regelmäßig Bodenmaterial an, das in einzelnen Eluat- und Feststoffwerten die Zuordnungswerte Z 0* überschreite. Wenn somit für die Auffüllung nur noch Bodenmaterial zugelassen werde, das ausnahmslos die Zuordnungswerte Z 0* erfüllen müsse, sei aufgrund des geringen Aufkommens die Realisierbarkeit der Verfüllung in Frage gestellt. Da aber die Verfüllung des Kieselgurtagebaus unerlässliche Voraussetzung für die Wiedernutzbarmachung sei, würde damit sogleich die Erfüllung der Wiedernutzbarkeitsmachungsverpflichtung nahezu unmöglich gemacht, zumindest aber auf einen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt hinausgeschoben. Eine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Beschränkung der Verfüllstoffe sei nicht erkennbar. Sie – die Klägerin – sei auf der Grundlage der Betriebsplanzulassung Lieferverpflichtungen eingegangen. Eine Änderung der Betriebsplanzulassung würde bedeuten, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber anliefernden Firmen nicht mehr erfüllen könne. Die Annahme von Verfüllstoffen sei auch betriebswirtschaftlich von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Zwar sei die Gewinnung und Vermarktung von Kieselgur das wirtschaftliche Hauptbetätigungsfeld des Tagebaus. Wie dem Beklagten aus den von ihr vorgelegten statistischen Meldungen aber bekannt sei, sei durch den Wegfall des Bedarfs in der Feuerfestindustrie in den letzten Jahren ein Einbruch des Absatzes zu verzeichnen. Seit dem würden neue Einsatzfelder für den Bodenschatz erschlossen. Der Umsatzeinbruch bei der Gewinnung habe teilweise durch die Verfüllung kompensiert werden können. Diese habe damit dazu beigetragen, dass die Betriebstätigkeit habe fortgesetzt werden können. Die Beschränkung der Zulassung würde wegen des geringeren Anfalls von Bodenmaterial mit den vorgesehenen Werten und den geringeren Erträgen pro Tonne die wirtschaftliche Bilanz des Unternehmens verändern, so dass sich unter den gegenwärtigen Bedingungen die Frage der Fortsetzung des Abbauvorhabens stelle. Dies könne nicht nur zur Existenzgefährdung des Unternehmens, sondern auch zur Stilllegung der derzeit noch einzigen betriebenen Gewinnung von Kieselgur im Land Sachsen-Anhalt führen. Zudem verwies die Klägerin auf eine vorhandene Bürgschaft, die Unmöglichkeit der Erbringung einer weiteren Sicherheitsleistung und in der Vergangenheit erarbeitete hydrogeologische Gutachten.

12

Die Klägerin beantragte eine Änderung des Sonderbetriebsplanes, um durch den Einbau von Erdstoffen Abbruchkanten, die durch den Abbau von Sand und Kies entstanden waren, zu stützen.

13

Mit Bescheid vom 25. November 2011 ergänzte der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996. Unter Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Auffüllung einer Südwestböschung zugelassen. Unter Nr. 2. bis 2.6 der Tenorierung wurde die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996 geändert. Für die Verfüllung wurde neben tagebaueigenem Abraum nur Abfall mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 und der Bezeichnung Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, zugelassen. Letzterer Abfallschlüssel bezeichne Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthielten. Unterhalb der Planungshöhe von + 62 m über NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau D.-Südfeld anfallende Abraum verkippt werden. Der räumliche Geltungsbereich der weiteren Verfüllungstätigkeit sei in Abhängigkeit von den künftigen Gewinnungsarbeiten darzustellen und dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Der zugelassene Abfall habe die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff gemäß der Tabelle II.1.2-2 nach den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)“ einzuhalten. Abweichend davon werde für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration im Eluat von 350 mg/l festgelegt. Der Parameter Leitfähigkeit werde auf einen maximal möglichen Wert von 960 µS/cm festgelegt. Die Probenannahme und Analytik sei gemäß Teil III der LAGA 20 unter Beachtung der gültigen DIN/DEV-Vorschriften durchzuführen. Ihre Ergebnisse seien den Zuordnungswerten für Feststoff oder Eluat der TR Boden 2004 zuzuordnen. Der Betreiber des Tagebaus habe vom Erzeuger zu verlangen, dass der Erklärung zur Unbedenklichkeit Analysen beizufügen seien, wenn es sich bei der Herkunft um eine Fläche gemäß LAGA M 20 TR Boden (2004) Punkt 1.2.2.1 handele. Im Übrigen würden die Regelungen der bisherigen Betriebsplanzulassungen fortgelten (Nr. 3 der Tenorierung).

14

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin baue aufgrund eines genehmigten Sonderbetriebsplanes zur Wiedernutzbarkeitmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen unbelasteten Erdaushub ein. Zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des geförderten Wassers in einen See besitze die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie habe unter dem 28. Juli 2010 eine Ergänzung des Sonderbetriebsplans zur Herstellung der ursprünglichen Geländeform und der Böschungsstabilisierung des südwestlich an das Abbaufeld angrenzenden Grundstückes beantragt, um dort Bodenmaterial einbauen zu können. Dieser Einbau sei erforderlich.

15

Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 sei bei der Verkippung von fremden Erdstoffmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ausschließlich unbelasteter Erdaushub zugelassen. Als solcher gelten natürliche in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt sei. Der unbelastete Erdaushub, der verfüllt werden dürfe, habe bisher die Zuordnungswerte Z 1 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt einhalten müssen. Unterhalb einer Planungshöhe von + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Tagebauabraum verkippt werden. Der Landkreis Wittenberg habe die Abfallschlüsselnummern umgestellt. Deshalb sei der Einsatz der genannten Abfallstoffe mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 zulässig. Von 1997 bis 2010 seien ungefähr 500.000 Tonnen Material in den Tagebau eingebracht worden und zwar in Jahresmengen zwischen 15.000 und 72.000 Tonnen. Die Klägerin sei 2007 und 2008 über die beabsichtigte Änderung informiert worden. Eine Anhörung sei mit Schreiben vom 11. März 2009 erfolgt, worauf die Klägerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19. Mai 2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes in der Abfallverwertung von Tagebauen und Abtragungen“ mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in der Landesverwaltung in den bergrechtlichen sowie den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Bodenschutz erfolge.

16

Mit dem vorliegenden Bescheid lasse der Beklagte die Erweiterung des Bereichs des Sonderbetriebsplanes zu. Gleichzeitig werde die Sonderbetriebsplanzulassung vom 11. Dezember 1996 geändert. Es würden strengere Anforderungen im Hinblick auf mögliche Schadstoffpotentiale festgelegt. Die Beschränkung des zulässigen Schadstoffinventars werde auf § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gestützt. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die im Tenor getroffene Regelung, dass die Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Teilverfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Über diese Norm seien auch die Vorschriften des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Bodenschutz- und des Naturschutzrechtes zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Das berücksichtige die Änderung. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien.

17

Die Beschränkung des Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkung von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die Anpassung der Regelungen. Die LAGA M 20 enthalte in der neueren Fassung wesentlich strengere Werte als früher. Die Werte seien an die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und an das Bodenschutzgesetz angepasst worden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, dem Abfall-, dem Bodenschutz- und dem Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebaubetriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Dabei seien auch die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen das geltende Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 neuer Fassung gerecht. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte und der davon abgeleiteten Z 0-Werte werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 58 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen. Die Festsetzung von großzügigeren Werten für die Parameter Sulfat und Leitfähigkeit sei möglich gewesen, da es in dem Gebiet um den Tagebau Klieken-Südfeld entsprechende Vorbelastungen gebe. Damit werde auch nicht gegen das im Umweltrecht geltende Verschlechterungsverbot verstoßen.

18

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keinster Weise den Gewinnungsbetrieb der Klägerin. Beeinträchtigungen des Verfüllbetriebs seien nicht beachtlich. Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.

19

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, das Erfordernis der technischen Realisierbarkeit und das Erfordernis der Sicherstellung der Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Der Rohstoffabbau werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 11. Dezember 1996 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.

20

Der Bescheid wurde am 26. November 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

21

Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

23

Der Beklagte habe einen Antrag auf relativ geringfügige Änderungen, die sich aus Lageproblemen ergeben hätten, zum Anlass genommen, den Sonderbetriebsplan umfangreich umzugestalten.

24

Die Beklagte könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen. Die LAGA-Mitteilungen seien keine Rechtsgrundlage. Sie seien weder ein Gesetz noch hätten sie normkonkretisierenden Charakter. Bescheide, die den technischen Regelungen nicht entsprechen würden, seien nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 VwVfG. Die Regelungen seien im Übrigen inhaltlich auch nicht unumstritten. Die Umstellung des Sonderbetriebsplanes sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der Begründung seien die besonderen Eigenschaften des Kieselgurs nicht erwähnt. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass er eine extrem hohe Speicherkapazität habe und die überwiegenden Anteile von Nährstoffen sowie Fest- und Schadstoffen des Wassers speichere. Das Grundwasser im Anstrom weise deutlich höhere Schadstoffgehalte auf als im Abstrom. Der Kieselgur und die darunter liegende Kreideschicht stellten zudem einen sehr guten Abschluss zum Grundwasser dar.

25

Die vorgenommenen Änderungen seien für sie, die Klägerin, wirtschaftlich unvertretbar. Sie ziehe aus der bisherigen Verfüllungstätigkeit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser würde entfallen, wenn sie nur noch das im Änderungsbescheid genannte Material einbauen dürfe. Solches Material wäre für sie als Familienbetrieb auch nicht erreichbar. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein anderer Betrieb, der eine Kiesgrube verfülle und der weiterhin Boden mit der Zuordnung Z 1 annehmen dürfe. Schon um die Trennung der Abfälle zu vermeiden, würden die Abfallverursacher in Zukunft ausschließlich dem Konkurrenten die anfallenden Abfälle andienen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 hinsichtlich der Nr. 2 bis 2.6 der Tenorierung aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Er zählt zahlreiche Rechtsgrundlagen auf, die – obwohl außerhalb des Bundesberggesetzes stehend – über § 48 Abs. 2 BBergG den angefochtenen Bescheid rechtfertigen würden. Seiner Ansicht nach könne § 48 Abs. 2 BBergG auch Grundlage der Anordnung einer nachträglichen Auflage sein. Die dort genannten Voraussetzungen seien nur aufgrund redaktioneller Änderungen nicht in § 55 BBergG aufgenommen worden.

31

Die vorgenommenen Änderungen stellten eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 BBergG dar. Diese Norm beschränke sich nicht darauf, nachträgliche Auflagen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen, sondern ermögliche es auch, die Rechtmäßigkeit des Abbaus über modifizierende Auflagen herzustellen.

32

Wenn die Klägerin - wie sie vortrage - wirtschaftlich vor allem von der Verfüllungstätigkeit abhänge, so betreibe sie in Wirklichkeit eine unzulässige Abfallbeseitigung und gefährde damit ihre Tätigkeit in vollem Umfange.

33

Der Vortrag der Klägerin zu der nahe gelegenen Kiesgrube sei richtig. Diese Grube unterliege aber nicht der Bergaufsicht und ihm sei es nicht erklärlich, weshalb die Einlagerungsgenehmigung nicht geändert worden sei. Das alles liege aber außerhalb seiner Zuständigkeit.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Das Verfahren war nicht teilweise einzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen umfassenderen Aufhebungsantrag angekündigt, als sie ihn in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Hieraus lässt sich vorliegend aber keine Teilklagerücknahme ableiten, weil im Verwaltungsprozess nicht der gestellte oder angekündigte Antrag maßgeblich ist, sondern das sich aus der Klage ergebende Begehren, § 88 VwGO. Schon aus der in der Klageschrift vom 20. Dezember 2011 enthaltenen Begründung ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Abänderung des Sonderbetriebsplanes gemäß ihrem Antrag, die Anordnung der Weitergeltung des alten Sonderbetriebsplanes im Übrigen und die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht angegriffen hat. Sie wendet sich ausschließlich gegen die von ihr nicht beantragten Änderungen der verfüllbaren Stoffe. Diese Änderungen bilden nicht nur den Hauptgegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern beinhalten auch das, was nach der Klarstellung des Antrages, auf den der Vorsitzende nach § 88 VwGO ohnehin hinzuwirken hat, in der Anfechtung verbleibt.

36

Die zulässige Klage ist auch begründet.

37

Der Bescheid ist im angefochtenen Umfange (zukünftig angefochtener Bescheid genannt) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den angefochtenen Bescheid kann nur § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG – sein. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und 2. nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

39

Die Änderung des Sonderbetriebsplans dient schon nicht zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten geht es erkennbar darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Das ist kein primär bergrechtlich verortetes Interesse. Für den Fall eine Genehmigung, also einer Betriebsplanzulassung, sind solche Interessen über § 48 Abs. 2 BBergG einzubringen. Dabei ist anerkannt, dass zu den in § 48 Abs. 2 BBergG genannten öffentlichen Interessen auch die sich aus dem Abfall- oder dem Bodenschutzrecht, ggf. auch aus dem Wasserrecht ergebenden Verpflichtungen gehören. Sind die dort genannten Interessen, sei es aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Erkenntnisse oder gewandelter Anschauungen anders als bei der Zulassung eines Betriebsplanes zu gewichten, kann diesen Interessen aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden. Denn ausweislich des klaren Wortlautes des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG können über solche Auflagen nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG wird gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, lassen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – BVerwGE 123, 247 = juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht leitet das aus dem nach § 4 Abs. 4 BBergG maßgebenden Begriff der Wiedernutzbarmachung ab, der sich anders als eine Rekultivierung auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkt und damit ein „normatives Überschneiden“ des Bergrechts mit anderen Regeln umweltrelevanter Interessen zu vermeiden sucht. Die Folgen einer Schadstoffhaltigkeit eingebauter bergbaufremder Abfälle auf Boden und Grundwasser sowie für nicht zu Bergbauzwecken in Anspruch genommene Grundstücke, lassen sich damit nicht erfassen. Ist aber die Regelung bei der Betriebsplanzulassung nicht dafür geschaffen, Regelungen über die Belastung einzubauender Stoffe zu erzeugen, so vermag die Norm bei einer nachträglichen Auflage keinen anderen rechtlichen Inhalt zu haben. Sie bezieht auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein.

40

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen spricht auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden hat. Denn neben den Umweltgesetzen ist auch die Belastung der vom Bergbau betroffenen Personen Gegenstand der dort verorteten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 - juris Rn. 231; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 = juris Rn. 16). Alle diese Interessen sind ebenso wie die für den Bergbau sprechenden Gründe in eine Gesamtabwägung einzustellen. Das Ergebnis ist zwangsläufig eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen Betriebsplans. Die Abwägung kann sich im Zeitablauf allerdings auch verändern, ohne eine Änderung der Sachlage zu erfordern. So kann das Gewicht bestimmter Belastungen aufgrund geänderter Anschauungen als größer einzuschätzen sein oder die Interessen für die Gewinnung eines Bodenschatzes als geringer, z.B. wegen Gesundheitsgefahren oder Umweltschäden bei der Nutzung der gewonnenen Bodenschätze. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Damit gäbe es zwangsläufig einen Anspruch von Betroffenen, dass über ihre Belange erneut entschieden würde, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgebers fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten.

41

Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315) führt zu nichts anderem. Sie zeigt zwar, dass die Norm weitere Voraussetzungen für die Zulassung bergbaulicher Vorhaben enthält und damit materielle Anforderungen für eine Gesamtabwägung. Daraus ergibt sich zwingend deren Berücksichtigung bei einem Genehmigungsverfahren. Dagegen lässt sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das ist schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert wurde. Auch der Befund, dass § 48 Abs. 2 BBergG die Regelungen des § 55 BBergG ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 a.a.O.) führt nicht weiter, weil nicht das Fortbestehen jeder Genehmigungsvoraussetzung durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden muss. Ein solcher nachträglicher Eingriff ist nicht die Regel, sondern bedarf einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage.

42

Die hier zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes sind zudem keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Das Bundesberggesetz enthält keine eigene Definition der Auflagen, sondern setzt den Begriff voraus. Eine Legaldefinition enthält dagegen § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nach dem eine Auflage eine Bestimmung ist, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Es spricht hier alles dafür, dass diese Definition in das Bundesberggesetz zu übernehmen ist. Der Gesetzgeber kannte bei der Schaffung des Bundesberggesetzes bereits die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes stammt vom 25. Mai 1976 und ist damit älter als das Bundesberggesetz. Auch im Bundesberggesetz selbst findet sich eine begriffliche Unterscheidung verschiedener Nebenbestimmungen zu den Verwaltungsakten. Es ist mehrfach von der Befristung die Rede. In § 133 Abs. 2 BBergG stellt der Gesetzgeber die Nebenbestimmungen Befristung, Bedingungen und Auflagen nebeneinander und ermöglicht in § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG mit denselben Worten und ähnlicher Systematik wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. Das zeigt immerhin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen die verschiedenen verwaltungsverfahrensrechtlich entwickelten Nebenbestimmungen nebeneinander stellt und nachträglich nur die Auflage zulässt. § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG und § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG wurden von dem Gesetzgeber gleichzeitig geschaffen, beide Normen sind Teil der Fassung des Bundesberggesetzes von 1980 und wurden seitdem nicht geändert.

43

Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindert nämlich, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfange unmöglich gemacht wird. Als Schutz vor weitergehenden Änderungen genügt das einzuhaltende Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit als solches nicht, denn dieses bewahrt den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Etwaige Beschränkungen hinsichtlich des Bewilligungsfeldes oder etwa des Grades der Bodenschatznutzung und eine damit einhergehende enteignende Wirkung vermag die Norm nur in extremen Fällen zu verhindern, wenn z.B. die Erträge aus den bisher gewonnenen Bodenschätzen die Kosten für die vorgesehene Renaturierung nicht zu decken vermögen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich macht, dass mit der Möglichkeit, nachträgliche Auflagen zu erlassen, nicht verbunden sein kann, dass derartige erlassene „Auflagen“ in den Kernbestand der Zulassung, sei es eines Rahmen-, Haupt- oder Sonderbetriebsplans, eingreifen.

44

Der Bescheid enthält – wie die Klägerin zu Recht rügt – keine Auflage zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin wird nämlich nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch den Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen werden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten wird. Anhand der gewählten Regelung und der Formulierung ergibt sich nicht einmal, ob die bisher bereits durchgeführte Ablagerung und der bereits vollzogene Einbau der ursprünglich genehmigten Erdstoffe noch rechtmäßig sein soll. Denn schon die Tenorierung regelt insgesamt die für die Verfüllung zugelassenen Materialien und beschränkt sich nicht auf zukünftig anzuliefernde und einzubauende Stoffe. Die dafür gegebene Begründung führt nicht weiter, weil die angeführten gesetzlichen Änderungen und die Kenntnisse über Umweltschäden auch gleichermaßen das bereits eingebaute Material betreffen.

45

Dass kein zusätzliches Tun gefordert wird, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolgen soll, ergibt sich auch aus der Formulierung des Bescheides selbst. Nach dieser wird die Sonderbetriebszulassung nämlich „geändert“ und nicht – wie dies bei einer Auflage der Fall wäre – ergänzt. Eine Auflage steht neben der Genehmigung. Sie regelt etwas anderes und verpflichtet den Begünstigten, etwas außerhalb der ihm durch Bescheid erteilten Begünstigung zu tun. Keinesfalls als Auflage anzusehen ist eine Änderung der Begünstigung als solche.

46

Auch soweit der Beklagte den Begriff der modifizierenden Auflage ins Spiel bringt, führt das nicht weiter. Eine Zulassung der Beifügung einer modifizierenden Auflage enthält der Wortlaut des Bundesberggesetzes nicht. Eine modifizierende Auflage ist auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht definiert. Der Begriff stammt nicht von dem Gesetzgeber, er findet sich zudem nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch in den sonstigen Bundesgesetzen ist der Begriff mittels einer juris-Recherche nicht auffindbar. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff einer nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BimschG), wenn er eine nachträgliche Änderung der Genehmigung ermöglichen will. Eine modifizierende Auflage ist trotz des irreführenden Wortlautes nach allgemeiner Ansicht aber keine Nebenbestimmung, sondern die Beschreibung der Situation, wenn ein Bescheid nicht die begehrte Begünstigung, sondern ein aliud gewährt. Hier soll aber mit dem angefochtenen Bescheid die Bestandskraft der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchbrochen werden und statt der bisherigen eine andere Regelung geschaffen werden. Das ist nicht einmal eine modifizierende Auflage, weil nicht etwas neues genehmigt, sondern eine alte Genehmigung geändert wird.

47

Aus dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des OVG Bautzen (vom 31. Januar 2001 - 1 B 478/99 – juris) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar ebenfalls fraglich, ob der Abschlussbetriebsplan mit einer Auflage versehen worden ist. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Die Situation ist aber mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Das OVG Bautzen hatte einen Abschlussbetriebsplan zu überprüfen, der im Ergebnis zur Entlassung des Bergbaubetriebs aus der Bergaufsicht führen soll. Es hatte sich aber herausgestellt, dass die dort geplante Maßnahme, die Umzäunung der Restlöcher, nicht durchführbar war. Der Zaun hätte nämlich auf Grundstücken geführt werden müssen, deren Eigentümer damit nicht einverstanden waren. Das führt zwangsläufig dazu, dass ein anderer Abschlussbetriebsplan mit einer anderen Maßnahme erforderlich war. Nach Lage der Dinge kam nur die Verfüllung als eine ganz bestimmte andere Maßnahme in Betracht. Diese war von der Bergbehörde angeordnet worden. Eine solche Situation gibt es aber hier nicht. Denn die Klägerin kann den Sonderbetriebsplan auch ohne die angefochtene Änderung durchführen.

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Auch aus dem Umstand, dass die Bestimmung des genehmigten Verfüllmaterials im zugelassenen Sonderbetriebsplan unter der Bezeichnung Auflage erfolgt ist, kann zu nichts anderem führen. Für die Frage, ob eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt vorliegt und ggf. welche kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Regelung an. Die als „Auflage“ bezeichnete Regelung ist damit im Kern die Beschreibung, mit welchen Stoffen die Maßnahme Verfüllung durchgeführt werden darf und regelt damit einen der die Verfüllung kennzeichnenden Umstände. Eine Verfüllung erfordert zwangsläufig die Bestimmung, wo, wieviel und womit verfüllt wird. Dagegen fordert die Regelung nicht - wie die Auflage - ein Handeln neben der zugelassenen Tätigkeit.

49

Durch das Gericht nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegen. Eine Auflage ist danach nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Anders als die Begründung des Bescheides annimmt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die beiden Alternativen mit dem Wort „und“ verknüpft. Das wird aber auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Eine Auflage, die den konkreten Gewinnungsbetrieb unwirtschaftlich macht, hat die Wirkung einer Enteignung. Der Unternehmer darf nämlich dann den Abbau zwar noch fortsetzen, er kann aber seine Aufwendungen, die er bisher für das Bergwerk erbracht hat, nicht mehr amortisieren. Schlechtestenfalls muss er für den Weiterbetrieb des Bergbaus noch weitere Mittel aufbringen. Wirtschaftlich wirkt das zumindest wie der Entzug der Bergbaubewilligung, kann aber noch darüber hinausgehende Belastungen erzeugen. Daran vermag eine wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestimmten Auflage durch den Durchschnittsbetrieb nichts zu ändern. Denn selbst wenn eine Auflage für einen Durchschnittsbetrieb gerade noch tragfähig wäre, müsste bei gleichmäßiger Auflagenerteilung die Hälfte der Gewinnungsbetriebe in wirtschaftliche Not kommen.

50

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen kann auch nicht einfach unterstellt werden, zumal die Klägerin hier in der Anhörung das Gegenteil behauptet hat. Der Vortrag der Klägerin genügt zwar nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Nähere Informationen dazu hat der Beklagte allerdings auch nicht eingeholt oder angefordert. Schon das zeigt ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung.

51

Auch bei der Frage, ob die Maßnahme für einen Durchschnittsbetrieb tragfähig ist, geht der Beklagte von einem falschen Maßstab aus. Das Gesetz fordert insoweit eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für Einrichtungen der vom Unternehmer betriebenen Art. Dabei ist die Kieselgurgrube der Klägerin nicht von derselben Art wie die umliegenden Sand- oder Kiestagebaue. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klägerin primär nach ihrem Betriebsplan einen anderen Rohstoff gewinnt, als die umliegenden Kies- und Sandgruben. Kieselgur wird nämlich anders als Sand und Kies nicht in großen Mengen bei Bauvorhaben eingesetzt, sondern in kleineren Mengen, z. B. für Filtrationszwecke, bei der Schädlingsbekämpfung oder der Desinfektion. Kieselgur sowie Sand und Kies können sich nicht gegenseitig substituieren. Die Kieselgurgrube der Klägerin produziert für einen vollständig anderen Markt als die Sand- und Kiesgruben der Umgebung, sie muss sich anderen Konkurrenten stellen. Das Material ist hochwertiger als Sand oder Kies, es erfordert eine andere Aufbereitung und die Transportkosten für den gewonnenen Rohstoff zu den Abnehmern spielen eine wesentlich geringere Rolle als bei Sand und Kies. Letzteres ermöglicht einerseits der Klägerin auch Kunden in größerer Entfernung zu beliefern, andererseits können die Kunden ihrerseits auf andere Lieferanten zugreifen. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung immerhin unwidersprochen vorgetragen, dass der Markt für Kieselgur global sei und von Bergbaubetrieben aus den USA dominiert würde. Zu prüfen wäre also gewesen, ob die vorgesehenen Änderungen des Sonderbetriebsplanes für im Tagebau betriebene Kieselgurgruben allgemein wirtschaftlich vertretbar sind. Dazu finden sich aber weder in den Verwaltungsvorgängen noch im Bescheid irgendwelche Ausführungen. Auch hier unterstellt der Beklagte die wirtschaftliche Vertretbarkeit lediglich ohne die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.

52

Die Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kann auch nicht – wie der Beklagte das tut – getrennt für den Gewinnungs- und den Verfüllungsbetrieb erfolgen. Das verkennt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewinnung des Rohstoffs und der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Ob ein Rohstoff in Form eines Bergbaubetriebes gewonnen werden soll, prüft ein (potentielles) Bergbauunternehmen danach, ob die Gewinnung einen hinreichenden Gewinn verspricht. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt zwangsläufig so, dass sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstückes aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenübergestellt werden. Die Erträge wiederum ergeben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Ist eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so können hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet werden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten haben. Kein Ertrag ist dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssen. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar ist, kann nur innerhalb des oben skizzierten Berechnungssystems festgestellt werden. Im Regelfall müssen die Erlöse aus der Vermarktung des Rohstoffs auch die Kosten für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ganz oder teilweise abdecken. Demgemäß ist der Bergbaubetreiber nicht nur zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verpflichtet, sondern muss auch noch für die dabei erwarteten Kosten eine Sicherheitsleistung hinterlegen (§ 56 Abs. 2 BBergG). Ändert sich die Art der zugelassenen Verfüllung, so muss der Beklagte die daraus entstehenden wirtschaftlichen Veränderungen ermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für den Ankauf von (höherwertigem) Material, den Einbau oder eine aufwendigere Annahmekontrolle oder ob geringere Erträge zu erwarten sind, weil z.B. die Anlieferer als Abfallbesitzer ein geringeres Entgelt für die Abnahme entrichten müssen. Denn in jedem dieser Fälle sinkt der Deckungsbeitrag der Verfüllung für den gesamten Bergbau, was wiederum zu einer schlechteren Ertragsperspektive des Gesamtunternehmens führt.

53

Zu prüfen ist dann, ob die schlechtere Ertragsperspektive dem Unternehmer zumutbar ist. Das ist sicherlich der Fall, wenn es dem Unternehmer möglich ist, die wirtschaftlichen Folgen auf einen Dritten zu überwälzen. Eine Zumutbarkeit ist auch zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Auflage durch Maßnahmen des Unternehmens aufgefangen werden können. Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bejahen, wenn das Bergbauunternehmen nicht nur seine Aufwendungen durch die zu erwartenden Erträge decken, sondern auch noch einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Eine Prüfung ist dem Gericht hier nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Ermittlungen des Gerichts kommen hier nicht in Betracht, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist.

54

Die Ermittlungen über die vollständigen wirtschaftlichen Umstände sind auch nicht überflüssig, weil die Annahme der ursprünglich im Sonderbetriebsplan vorgesehenen Stoffe den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage darstellen würde und damit bergbaufremden Zwecken diente. Die Frage, ob es sich um bergrechtlich zu prüfenden Abfall zur Verwertung oder um dem Abfallrecht unterliegenden Abfall zur Beseitigung handelt, bestimmt sich nach dem gewählten Verfahren. Eine Abgrenzung lässt sich anhand der Regelungen des Europarechts vornehmen. Was Verwertung und was Beseitigung eines Abfalls ist, wird in Art. 3 Nr. 15 (Verwertung) und Nr. 19 (Beseitigung) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt L 2008, 312 S. 3) definiert. Verwiesen wird dabei auf die nicht abschließende Aufzählung in den Anhängen. Vorliegend kommen die Verfahren der Abfallbeseitigung im Anhang I D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) sowie das Verwertungsverfahren des Anhanges II R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen in Betracht. Abzugrenzen ist dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O. Rn. 12 ff) zur Vorgängerrichtlinie ausführt, danach, ob der Abfall einem sinnvollen Zweck dient. Das ist hier der Fall. Die Klägerin kommt mit der Verfüllung ihrer bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach. Der Hauptzweck der Maßnahme liegt darin, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie sonst zu verwendende Stoffe ersetzen und damit der Erhaltung natürlicher Rohstoffe dienen. Genau das ist auch im Falle der Klägerin gegeben. Die von ihr angenommenen und eingebauten Abfälle dienen dazu, den Masseverlust durch den Betrieb des Bergwerkes auszugleichen. Anhand der Begründung des Antrages auf Zulassung eines Sonderbetriebsplanes ergibt sich sogar eine Doppelfunktion. Einerseits dient die Verfüllung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Wiederherstellung der ursprünglichen Geländekontur. Zweiter Zweck dieser Verfüllung ist die Begrenzung des durch den Kieselgurabbau an der betreffenden Stelle zwangsläufig entstehenden Sees, der Bekämpfung der vom See ausgehenden Gefahren und die Erleichterung des Abbaus aufgrund geringeren Sümpfungsbedarfes. Innerhalb dieser wasserführenden Schicht ist zwar auch nach dem Sonderbetriebsplan nur der Einbau von Abfällen aus dem betriebenen Bergbau zulässig, d. h. es darf nur das Material der Deckschicht verwendet werden. Aber auch diese Verwendung ist nur möglich, wenn die dabei entstehenden steilen Flanken durch bergbaufremdes Material gestützt und abgeflacht werden. Alternativ kommt nur ein teilweiser Verzicht auf den Abbau von Kieselgur im bergrechtlich zugelassenen Feld in Frage. Genau das zeigt, dass die stofflichen Eigenschaften der angefahrenen Abfälle, primär ihr Volumen, ausgenutzt wird.

55

Bei der Prüfung ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf die Frage an, wie hoch die Entgelte für die Entgegennahme des Stoffes sind und ob zu einem gewissen Zeitpunkt der Ertrag des Bergbauunternehmens aus den Erlösen für den Verkauf der gewonnenen Rohstoffe oder durch die Gebühren für die Annahme von Abfällen generiert wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O.) eine Abfallverwertung und keine Abfallbeseitigung angenommen, weil der Verfüllungszweck im Vordergrund stand, obwohl die dem Fall zugrundeliegende Tongrube ausgetont, also die Gewinnung von Rohstoffen abgeschlossen, war und das wirtschaftliche Interesse des Bergbaubetreibers darin bestand, Abfallstoffe anzunehmen, die nach Vermischung den Zuordnungswert Z 2 nach der LAGA 1993 einhielten. Auch hier standen die Annahmegebühren für den höher belasteten Abfall wirtschaftlich im Vordergrund, obwohl eine Verfüllung mit weniger belastetem Abfall denkbar gewesen wäre. Anders ist es aber, wenn der Abfall nicht für einen sinnvollen Zweck genutzt werden soll, sondern die Beseitigung des Schadstoffpotentials durch den Ablagernden im Vordergrund steht. Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch der Beklagte zeigt keine dementsprechenden Umstände auf. Auch die von ihm ins Feld geführte Möglichkeit, die Verfüllung zu unterlassen, weist nicht auf eine Abfallbeseitigung als solche hin. Es kann offen bleiben, ob ein solches Unterlassen von der bergrechtlichen Genehmigungslage gedeckt wäre. Immerhin ist die Verfüllung als bergrechtliche Maßnahme durch den bestandskräftigen alten Sonderbetriebsplan, aber auch durch den angefochtenen neuen Sonderbetriebsplan grundsätzlich genehmigt. An einer solchen Genehmigungsfähigkeit würde es von vornherein fehlen, wenn es keinen bergrechtlichen Zweck für die Verfüllung gäbe.

56

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den beabsichtigten Verfüllmengen. Zwar ist die Verwendung von Abfallmengen, die über den für den Zweck notwendigen Umfang hinausgehen ein starkes Indiz für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 HAL- juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beabsichtigten Abfallmengen nur dazu dienen sollen, die ursprüngliche Geländekontur wieder herzustellen, mit anderen Worten, das Massendefizit aus dem Bergbau zu ersetzen.

57

Zudem enthält der Bescheid einen nach § 114 Satz 1 VwGO als Rechtsfehler zu beanstandenden Ermessensfehler. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gegeben wären, hat dies nicht den Erlass der Auflage zur Folge. Die Vorschrift gibt der Behörde eine Ermessensentscheidung auf, weil sie nur bestimmt, wann eine solche Auflage zulässig ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Grundsätze des intendierten Ermessens greifen nicht. Es gibt weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Das kann auch nicht sein, selbst wenn dringender Handlungsbedarf besteht, kommt meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht.

58

Es kann offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Entschließungsermessens erfordern würde, wenn z. B. ohne die beabsichtigte Auflage Gefahren für Leib und Leben zu erwarten wären. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Es geht ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung, wobei jahrelange Messungen des abfließenden Grundwassers keine zusätzliche Belastung ergeben haben, obwohl seit vielen Jahren Abfälle mit den Zuordnungswerten, die die Klägerin als richtig ansieht, eingebaut werden.

59

Auch die weiterhin getroffenen Ermessenserwägungen sind defizitär. Hier schlägt sich schon das oben aufgezeigte Ermittlungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nieder. Der Beklagte kann nämlich die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem ihr gebührenden Gewicht in die Abwägung einstellen, wenn er den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt hat. Außerdem geht er auch hier von der unrichtigen Trennung zwischen dem Gewinnungs- und Verfüllungsbereich aus. Er weist dem Verfüllbetrieb zwar richtigerweise einen nachgeordneten Rang gegenüber dem Gewinnungsbetrieb zu, blendet aber aus, dass höhere Kosten oder geringere Erträge bei der Verfüllung zuerst durch den Gewinnungsbetrieb erwirtschaftet werden müssen. Hinsichtlich der bereits abgegrabenen Fläche kann insoweit – wenn sich der Verfüllbetrieb nicht selbst trägt – ausschließlich auf die Rücklagen des Unternehmens zurückgegriffen werden.

60

Ebenfalls nicht in die Ermessenerwägung eingestellt ist, ob der Klägerin nicht gegebenenfalls für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren ist. Diese Frage kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Diese Frage muss vielmehr in der Ermessensentscheidung behandelt werden.

61

Der Beklagte hat auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessensüberlegungen eingestellt. Hierzu gehören Fragen wie die von der Klägerin aufgeworfene Filterwirkung, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt werden. Das wäre aber erforderlich gewesen. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19. November 2007 – 1 A 10706/05 – juris) im Nachgang zu dem zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 die Klagen aufgrund der örtlichen Situation erneut abgewiesen und damit dem Tongrubenbetreiber letztlich den Einbau von Mischabfällen mit der Zuordnung Z 2 nach der LAGA 1993 ermöglicht. Ebenfalls unberücksichtigt ist die Genehmigungssituation der Kiesgrube Klieken geblieben, die – was im gerichtlichen Verfahren unstreitig geworden ist – immer noch eine Genehmigung besitzt, Abfälle bis zum Zuordnungswert Z 1 einzubauen und die von der Klägerin aus diesem Grunde vorgetragenen erwarteten Verschiebungen der Abfallmengen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung.

2

Die Klägerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt eine Grube zur Gewinnung von Kieselgur in D. Zudem gewinnt sie den als Abraum anstehenden Kies und Sand.

3

Am 5. Juli 1996 beantragte die Klägerin bei dem Bergamt B-Stadt die Genehmigung eines Sonderbetriebsplans zur Verkippung von Material. Sie begründete den Antrag damit, das Kieselgurvorhaben lagere unterhalb des Grundwasserspiegels, so dass nach Gewinnung der Gur ein See zurückbleibe, der sich je nach Abbaumenge vergrößere. Während der Kieselgurförderung müsse das nachströmende Wasser abgepumpt werden. Je größer das verbleibende Restloch sei, desto aufwendiger und teurerer werde die für den Kieselgurabbau nötige Wasserhaltung. Außerdem berge ein großer tiefer See die ständige Gefahr, dass Teile des Ufers abbrechen und ins Wasser rutschen könnten. Deshalb sei es erforderlich, den See so klein wie möglich zu halten. Es biete sich daher an, als weiteres wirtschaftliches Standbein von Schadstoffen unbelastete Abmassen und kleine Mengen Bauschutt anzunehmen und das Restloch zu verfüllen. Im Hinblick auf eine spätere Wiederurbarmachung der Kiesgrube sei es ebenfalls erforderlich, das entstandene Loch wieder aufzufüllen und der Umgebung anzugleichen. Danach folgen Angaben zur Art der Verkippung und des Einbaus sowie zur Gewährleistung der Unkontaminiertheit des Materials.

4

Das Bergamt B-Stadt ließ nach Anhörung anderer Behörden unter dem 11. Dezember 1996 den Sonderbetriebsplan zu. Die Zulassung erging für die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen unter Einhaltung der in Abschnitt III genannten Nebenbestimmungen. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen ist aufgeführt, dieser Betriebsplan gelte nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Nebenbestimmungen der entsprechenden Zulassung seien auch bei den bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen im Geltungsbereich des Sonderbetriebsplans einzuhalten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt werde. Als Auflage aufgeführt ist, dass ausschließlich unbelasteter Erdaushub zur Verkippung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kieselgurtagebaus zugelassen werde. Als unbelasteter Erdaushub gälten natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt seien. Weiter war verfügt, dass fremder unbelasteter Erdaushub nur oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserspiegels von + 62 m NN gemäß des eingereichten Verkippungsplanes eingebaut werden dürfe. Das Verfüllmaterial könne den Zuordnungswert Z 1 der nachfolgenden Richtwertlisten (Tabellen 1 und 2) erreichen. Unterhalb der Planungshöhe + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Abraum verkippt werden. Der Bescheid enthält selbst zwei Tabellen, als Tabellen 1 und 2 bezeichnet, die wiederum Richtwerte enthalten, aus denen sich anhand der physikalischer oder chemischer Merkmale oder Stoffkonzentrationen Zuordnungswerte für Z 0 und Z 1 ergeben. Zudem ist festgelegt, wann die Zuordnungswerte noch als gegeben angesehen werden können, wenn Überschreitungen der Werte gemessen werden. In dem Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Erdaushub als unbelastet gelte, wenn die vorgenannten Richtwerte nicht überschritten würden. Bei der Überschreitung einzelner Richtwerte obliege die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbringung dem Bergamt B-Stadt. Sei darüber hinaus aufgrund der Herkunft oder sonstiger Verdachtsmomente mit Schadstoffen zu rechnen, die in den Richtwertelisten nicht aufgeführt seien, so sei der Untersuchungsumfang auf diese Schadstoffe auszudehnen. Dabei seien sowohl Eluat als auch Feststoff zu analysieren. Das Bergamt B-Stadt entscheide nach einer Bewertung der Untersuchungsergebnisse über die Zulässigkeit der Verbringung. Der Klägerin wurde zudem aufgegeben, bei der Annahme der Stoffe eine geruchliche und optische Kontrolle durch das Betriebspersonal im Eingangsbereich und beim Entladevorgang vorzunehmen. Seien hierbei Verunreinigungen wahrnehmbar, sei der Erdaushub zurückzuweisen.

5

Diese Zulassung wurde bestandskräftig. Die Klägerin begann mit der Annahme und dem Einbau der zugelassenen Fremdstoffe.

6

Mit Bescheid vom 10. November 1998 ergingen nachträgliche Auflagen, die die Behandlung von mikrobiologisch saniertem Erdaushub betrafen, der von der Klägerin angenommen und eingebaut worden war. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wurde ein Teil der am 10. November 1998 ausgesprochenen Auflagen wieder aufgehoben.

7

Die Klägerin nahm entsprechend dem Sonderbetriebsplan auch in den Folgejahren Erdaushub an und baute diesen an verschiedenen Stellen innerhalb ihrer Grube ein.

8

Der Beklagte verteilte ein Schreiben vom 3. April 2007. Darin führte er aus, bei ihm sei mit Wirkung vom 1. Februar 2007 eine technische Verfügung über die Wiederverfüllung von Tagebauen des Steine- und Erdbergbaus im Rahmen der Wiedernutzbarmachung in Kraft gesetzt worden. Danach werde er zukünftig bei der Zulassung von Betriebsplänen und bei der Überprüfung bestehender Betriebsplanzulassungen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen regelten, in der Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung die Anforderungen der LAGA-Mitteilung Nr. 20 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen. Es werde deshalb darauf hingewiesen, dass bei den nächsten Bearbeitungen von entsprechenden Sonderbetriebsplänen oder von Hauptbetriebsplänen die Zulassungen bei Erfordernis anzupassen seien.

9

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. März 2008 zu einer beabsichtigten Anpassung der Betriebsplanzulassung an die aktuelle Rechtslage angehört.

10

Eine erneute Anhörung erfolgte unter dem 11. März 2009. In diesem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei gegenwärtig die Abfallart mit dem AVV – Schlüssel 170504 und der Bezeichnung Boden und Gesteine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fielen, zugelassen. Danach werden die Regelungen des Sonderbetriebsplanes hinsichtlich der Art der Verkippung und der Zuordnungswerte wiederholt. Weiter wird ausgeführt, seit Zulassung des Betriebsplanes habe sich das Umweltrecht weiterentwickelt und es seien neue Gesetze und Verordnungen erlassen worden. Aufgrund dieser Regelungen sei beabsichtigt, die Zulassung des Betriebsplanes auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, allgemeiner Teil 2003, technische Regeln Boden 2004) und des Länderausschusses Bergbau abzuändern und anzupassen. Für die Verwertung in Steine- und Erden-Tagebauen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich gemäß LAGA 20 allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der technischen Regel Boden (TR Boden) genannten Anforderungen erfülle. Die eingesetzten Bodenmaterialien dürften einen Volumenanteil von nicht mehr als 10 % an bodenfremden mineralischen Bestandteilen, wie Beton, Ziegel und Keramik oder einen Grobbodenanteil von nicht mehr als 30 % aufweisen. Störstoffe dürften nicht enthalten sein. Für die Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht dürften Bodenmaterialien verwendet werden, die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 einhielten, soweit die darüber aufgebrachte durchwurzelbare Bodenschicht eine Mindestmächtigkeit von 2 Metern aufweise. Andernfalls seien die Zuordnungswerte Z 0 einzuhalten. Für die Verfüllung würden Bodenmaterialien, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 überschritten, nicht zugelassen. Für die Grube der Klägerin solle zukünftig zum Zwecke des Volumenausgleichs im Rahmen der Wiedernutzbarmachung nur Abfall zur Verwertung mit den bodenartspezifischen Zuordnungswerten Z 0 zugelassen werden, da die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht von mindestens 2 Metern nicht vorgesehen sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 14. April 1009zu äußern.

11

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2009 Stellung. Sie wandte sich gegen eine Änderung des Sonderbetriebsplanes. Sie brachte vor, aufgrund der geogenen Ausgangssituation und der industriellen Vorbelastung des Bodens falle regelmäßig Bodenmaterial an, das in einzelnen Eluat- und Feststoffwerten die Zuordnungswerte Z 0* überschreite. Wenn somit für die Auffüllung nur noch Bodenmaterial zugelassen werde, das ausnahmslos die Zuordnungswerte Z 0* erfüllen müsse, sei aufgrund des geringen Aufkommens die Realisierbarkeit der Verfüllung in Frage gestellt. Da aber die Verfüllung des Kieselgurtagebaus unerlässliche Voraussetzung für die Wiedernutzbarmachung sei, würde damit sogleich die Erfüllung der Wiedernutzbarkeitsmachungsverpflichtung nahezu unmöglich gemacht, zumindest aber auf einen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt hinausgeschoben. Eine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Beschränkung der Verfüllstoffe sei nicht erkennbar. Sie – die Klägerin – sei auf der Grundlage der Betriebsplanzulassung Lieferverpflichtungen eingegangen. Eine Änderung der Betriebsplanzulassung würde bedeuten, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber anliefernden Firmen nicht mehr erfüllen könne. Die Annahme von Verfüllstoffen sei auch betriebswirtschaftlich von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Zwar sei die Gewinnung und Vermarktung von Kieselgur das wirtschaftliche Hauptbetätigungsfeld des Tagebaus. Wie dem Beklagten aus den von ihr vorgelegten statistischen Meldungen aber bekannt sei, sei durch den Wegfall des Bedarfs in der Feuerfestindustrie in den letzten Jahren ein Einbruch des Absatzes zu verzeichnen. Seit dem würden neue Einsatzfelder für den Bodenschatz erschlossen. Der Umsatzeinbruch bei der Gewinnung habe teilweise durch die Verfüllung kompensiert werden können. Diese habe damit dazu beigetragen, dass die Betriebstätigkeit habe fortgesetzt werden können. Die Beschränkung der Zulassung würde wegen des geringeren Anfalls von Bodenmaterial mit den vorgesehenen Werten und den geringeren Erträgen pro Tonne die wirtschaftliche Bilanz des Unternehmens verändern, so dass sich unter den gegenwärtigen Bedingungen die Frage der Fortsetzung des Abbauvorhabens stelle. Dies könne nicht nur zur Existenzgefährdung des Unternehmens, sondern auch zur Stilllegung der derzeit noch einzigen betriebenen Gewinnung von Kieselgur im Land Sachsen-Anhalt führen. Zudem verwies die Klägerin auf eine vorhandene Bürgschaft, die Unmöglichkeit der Erbringung einer weiteren Sicherheitsleistung und in der Vergangenheit erarbeitete hydrogeologische Gutachten.

12

Die Klägerin beantragte eine Änderung des Sonderbetriebsplanes, um durch den Einbau von Erdstoffen Abbruchkanten, die durch den Abbau von Sand und Kies entstanden waren, zu stützen.

13

Mit Bescheid vom 25. November 2011 ergänzte der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996. Unter Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Auffüllung einer Südwestböschung zugelassen. Unter Nr. 2. bis 2.6 der Tenorierung wurde die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996 geändert. Für die Verfüllung wurde neben tagebaueigenem Abraum nur Abfall mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 und der Bezeichnung Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, zugelassen. Letzterer Abfallschlüssel bezeichne Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthielten. Unterhalb der Planungshöhe von + 62 m über NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau D.-Südfeld anfallende Abraum verkippt werden. Der räumliche Geltungsbereich der weiteren Verfüllungstätigkeit sei in Abhängigkeit von den künftigen Gewinnungsarbeiten darzustellen und dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Der zugelassene Abfall habe die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff gemäß der Tabelle II.1.2-2 nach den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)“ einzuhalten. Abweichend davon werde für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration im Eluat von 350 mg/l festgelegt. Der Parameter Leitfähigkeit werde auf einen maximal möglichen Wert von 960 µS/cm festgelegt. Die Probenannahme und Analytik sei gemäß Teil III der LAGA 20 unter Beachtung der gültigen DIN/DEV-Vorschriften durchzuführen. Ihre Ergebnisse seien den Zuordnungswerten für Feststoff oder Eluat der TR Boden 2004 zuzuordnen. Der Betreiber des Tagebaus habe vom Erzeuger zu verlangen, dass der Erklärung zur Unbedenklichkeit Analysen beizufügen seien, wenn es sich bei der Herkunft um eine Fläche gemäß LAGA M 20 TR Boden (2004) Punkt 1.2.2.1 handele. Im Übrigen würden die Regelungen der bisherigen Betriebsplanzulassungen fortgelten (Nr. 3 der Tenorierung).

14

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin baue aufgrund eines genehmigten Sonderbetriebsplanes zur Wiedernutzbarkeitmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen unbelasteten Erdaushub ein. Zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des geförderten Wassers in einen See besitze die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie habe unter dem 28. Juli 2010 eine Ergänzung des Sonderbetriebsplans zur Herstellung der ursprünglichen Geländeform und der Böschungsstabilisierung des südwestlich an das Abbaufeld angrenzenden Grundstückes beantragt, um dort Bodenmaterial einbauen zu können. Dieser Einbau sei erforderlich.

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Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 sei bei der Verkippung von fremden Erdstoffmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ausschließlich unbelasteter Erdaushub zugelassen. Als solcher gelten natürliche in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt sei. Der unbelastete Erdaushub, der verfüllt werden dürfe, habe bisher die Zuordnungswerte Z 1 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt einhalten müssen. Unterhalb einer Planungshöhe von + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Tagebauabraum verkippt werden. Der Landkreis Wittenberg habe die Abfallschlüsselnummern umgestellt. Deshalb sei der Einsatz der genannten Abfallstoffe mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 zulässig. Von 1997 bis 2010 seien ungefähr 500.000 Tonnen Material in den Tagebau eingebracht worden und zwar in Jahresmengen zwischen 15.000 und 72.000 Tonnen. Die Klägerin sei 2007 und 2008 über die beabsichtigte Änderung informiert worden. Eine Anhörung sei mit Schreiben vom 11. März 2009 erfolgt, worauf die Klägerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19. Mai 2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes in der Abfallverwertung von Tagebauen und Abtragungen“ mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in der Landesverwaltung in den bergrechtlichen sowie den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Bodenschutz erfolge.

16

Mit dem vorliegenden Bescheid lasse der Beklagte die Erweiterung des Bereichs des Sonderbetriebsplanes zu. Gleichzeitig werde die Sonderbetriebsplanzulassung vom 11. Dezember 1996 geändert. Es würden strengere Anforderungen im Hinblick auf mögliche Schadstoffpotentiale festgelegt. Die Beschränkung des zulässigen Schadstoffinventars werde auf § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gestützt. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die im Tenor getroffene Regelung, dass die Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Teilverfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Über diese Norm seien auch die Vorschriften des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Bodenschutz- und des Naturschutzrechtes zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Das berücksichtige die Änderung. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien.

17

Die Beschränkung des Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkung von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die Anpassung der Regelungen. Die LAGA M 20 enthalte in der neueren Fassung wesentlich strengere Werte als früher. Die Werte seien an die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und an das Bodenschutzgesetz angepasst worden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, dem Abfall-, dem Bodenschutz- und dem Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebaubetriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Dabei seien auch die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen das geltende Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 neuer Fassung gerecht. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte und der davon abgeleiteten Z 0-Werte werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 58 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen. Die Festsetzung von großzügigeren Werten für die Parameter Sulfat und Leitfähigkeit sei möglich gewesen, da es in dem Gebiet um den Tagebau Klieken-Südfeld entsprechende Vorbelastungen gebe. Damit werde auch nicht gegen das im Umweltrecht geltende Verschlechterungsverbot verstoßen.

18

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keinster Weise den Gewinnungsbetrieb der Klägerin. Beeinträchtigungen des Verfüllbetriebs seien nicht beachtlich. Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.

19

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, das Erfordernis der technischen Realisierbarkeit und das Erfordernis der Sicherstellung der Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Der Rohstoffabbau werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 11. Dezember 1996 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.

20

Der Bescheid wurde am 26. November 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

21

Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

23

Der Beklagte habe einen Antrag auf relativ geringfügige Änderungen, die sich aus Lageproblemen ergeben hätten, zum Anlass genommen, den Sonderbetriebsplan umfangreich umzugestalten.

24

Die Beklagte könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen. Die LAGA-Mitteilungen seien keine Rechtsgrundlage. Sie seien weder ein Gesetz noch hätten sie normkonkretisierenden Charakter. Bescheide, die den technischen Regelungen nicht entsprechen würden, seien nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 VwVfG. Die Regelungen seien im Übrigen inhaltlich auch nicht unumstritten. Die Umstellung des Sonderbetriebsplanes sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der Begründung seien die besonderen Eigenschaften des Kieselgurs nicht erwähnt. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass er eine extrem hohe Speicherkapazität habe und die überwiegenden Anteile von Nährstoffen sowie Fest- und Schadstoffen des Wassers speichere. Das Grundwasser im Anstrom weise deutlich höhere Schadstoffgehalte auf als im Abstrom. Der Kieselgur und die darunter liegende Kreideschicht stellten zudem einen sehr guten Abschluss zum Grundwasser dar.

25

Die vorgenommenen Änderungen seien für sie, die Klägerin, wirtschaftlich unvertretbar. Sie ziehe aus der bisherigen Verfüllungstätigkeit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser würde entfallen, wenn sie nur noch das im Änderungsbescheid genannte Material einbauen dürfe. Solches Material wäre für sie als Familienbetrieb auch nicht erreichbar. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein anderer Betrieb, der eine Kiesgrube verfülle und der weiterhin Boden mit der Zuordnung Z 1 annehmen dürfe. Schon um die Trennung der Abfälle zu vermeiden, würden die Abfallverursacher in Zukunft ausschließlich dem Konkurrenten die anfallenden Abfälle andienen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 hinsichtlich der Nr. 2 bis 2.6 der Tenorierung aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Er zählt zahlreiche Rechtsgrundlagen auf, die – obwohl außerhalb des Bundesberggesetzes stehend – über § 48 Abs. 2 BBergG den angefochtenen Bescheid rechtfertigen würden. Seiner Ansicht nach könne § 48 Abs. 2 BBergG auch Grundlage der Anordnung einer nachträglichen Auflage sein. Die dort genannten Voraussetzungen seien nur aufgrund redaktioneller Änderungen nicht in § 55 BBergG aufgenommen worden.

31

Die vorgenommenen Änderungen stellten eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 BBergG dar. Diese Norm beschränke sich nicht darauf, nachträgliche Auflagen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen, sondern ermögliche es auch, die Rechtmäßigkeit des Abbaus über modifizierende Auflagen herzustellen.

32

Wenn die Klägerin - wie sie vortrage - wirtschaftlich vor allem von der Verfüllungstätigkeit abhänge, so betreibe sie in Wirklichkeit eine unzulässige Abfallbeseitigung und gefährde damit ihre Tätigkeit in vollem Umfange.

33

Der Vortrag der Klägerin zu der nahe gelegenen Kiesgrube sei richtig. Diese Grube unterliege aber nicht der Bergaufsicht und ihm sei es nicht erklärlich, weshalb die Einlagerungsgenehmigung nicht geändert worden sei. Das alles liege aber außerhalb seiner Zuständigkeit.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Das Verfahren war nicht teilweise einzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen umfassenderen Aufhebungsantrag angekündigt, als sie ihn in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Hieraus lässt sich vorliegend aber keine Teilklagerücknahme ableiten, weil im Verwaltungsprozess nicht der gestellte oder angekündigte Antrag maßgeblich ist, sondern das sich aus der Klage ergebende Begehren, § 88 VwGO. Schon aus der in der Klageschrift vom 20. Dezember 2011 enthaltenen Begründung ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Abänderung des Sonderbetriebsplanes gemäß ihrem Antrag, die Anordnung der Weitergeltung des alten Sonderbetriebsplanes im Übrigen und die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht angegriffen hat. Sie wendet sich ausschließlich gegen die von ihr nicht beantragten Änderungen der verfüllbaren Stoffe. Diese Änderungen bilden nicht nur den Hauptgegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern beinhalten auch das, was nach der Klarstellung des Antrages, auf den der Vorsitzende nach § 88 VwGO ohnehin hinzuwirken hat, in der Anfechtung verbleibt.

36

Die zulässige Klage ist auch begründet.

37

Der Bescheid ist im angefochtenen Umfange (zukünftig angefochtener Bescheid genannt) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den angefochtenen Bescheid kann nur § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG – sein. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und 2. nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

39

Die Änderung des Sonderbetriebsplans dient schon nicht zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten geht es erkennbar darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Das ist kein primär bergrechtlich verortetes Interesse. Für den Fall eine Genehmigung, also einer Betriebsplanzulassung, sind solche Interessen über § 48 Abs. 2 BBergG einzubringen. Dabei ist anerkannt, dass zu den in § 48 Abs. 2 BBergG genannten öffentlichen Interessen auch die sich aus dem Abfall- oder dem Bodenschutzrecht, ggf. auch aus dem Wasserrecht ergebenden Verpflichtungen gehören. Sind die dort genannten Interessen, sei es aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Erkenntnisse oder gewandelter Anschauungen anders als bei der Zulassung eines Betriebsplanes zu gewichten, kann diesen Interessen aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden. Denn ausweislich des klaren Wortlautes des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG können über solche Auflagen nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG wird gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, lassen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – BVerwGE 123, 247 = juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht leitet das aus dem nach § 4 Abs. 4 BBergG maßgebenden Begriff der Wiedernutzbarmachung ab, der sich anders als eine Rekultivierung auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkt und damit ein „normatives Überschneiden“ des Bergrechts mit anderen Regeln umweltrelevanter Interessen zu vermeiden sucht. Die Folgen einer Schadstoffhaltigkeit eingebauter bergbaufremder Abfälle auf Boden und Grundwasser sowie für nicht zu Bergbauzwecken in Anspruch genommene Grundstücke, lassen sich damit nicht erfassen. Ist aber die Regelung bei der Betriebsplanzulassung nicht dafür geschaffen, Regelungen über die Belastung einzubauender Stoffe zu erzeugen, so vermag die Norm bei einer nachträglichen Auflage keinen anderen rechtlichen Inhalt zu haben. Sie bezieht auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein.

40

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen spricht auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden hat. Denn neben den Umweltgesetzen ist auch die Belastung der vom Bergbau betroffenen Personen Gegenstand der dort verorteten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 - juris Rn. 231; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 = juris Rn. 16). Alle diese Interessen sind ebenso wie die für den Bergbau sprechenden Gründe in eine Gesamtabwägung einzustellen. Das Ergebnis ist zwangsläufig eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen Betriebsplans. Die Abwägung kann sich im Zeitablauf allerdings auch verändern, ohne eine Änderung der Sachlage zu erfordern. So kann das Gewicht bestimmter Belastungen aufgrund geänderter Anschauungen als größer einzuschätzen sein oder die Interessen für die Gewinnung eines Bodenschatzes als geringer, z.B. wegen Gesundheitsgefahren oder Umweltschäden bei der Nutzung der gewonnenen Bodenschätze. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Damit gäbe es zwangsläufig einen Anspruch von Betroffenen, dass über ihre Belange erneut entschieden würde, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgebers fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten.

41

Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315) führt zu nichts anderem. Sie zeigt zwar, dass die Norm weitere Voraussetzungen für die Zulassung bergbaulicher Vorhaben enthält und damit materielle Anforderungen für eine Gesamtabwägung. Daraus ergibt sich zwingend deren Berücksichtigung bei einem Genehmigungsverfahren. Dagegen lässt sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das ist schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert wurde. Auch der Befund, dass § 48 Abs. 2 BBergG die Regelungen des § 55 BBergG ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 a.a.O.) führt nicht weiter, weil nicht das Fortbestehen jeder Genehmigungsvoraussetzung durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden muss. Ein solcher nachträglicher Eingriff ist nicht die Regel, sondern bedarf einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage.

42

Die hier zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes sind zudem keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Das Bundesberggesetz enthält keine eigene Definition der Auflagen, sondern setzt den Begriff voraus. Eine Legaldefinition enthält dagegen § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nach dem eine Auflage eine Bestimmung ist, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Es spricht hier alles dafür, dass diese Definition in das Bundesberggesetz zu übernehmen ist. Der Gesetzgeber kannte bei der Schaffung des Bundesberggesetzes bereits die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes stammt vom 25. Mai 1976 und ist damit älter als das Bundesberggesetz. Auch im Bundesberggesetz selbst findet sich eine begriffliche Unterscheidung verschiedener Nebenbestimmungen zu den Verwaltungsakten. Es ist mehrfach von der Befristung die Rede. In § 133 Abs. 2 BBergG stellt der Gesetzgeber die Nebenbestimmungen Befristung, Bedingungen und Auflagen nebeneinander und ermöglicht in § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG mit denselben Worten und ähnlicher Systematik wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. Das zeigt immerhin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen die verschiedenen verwaltungsverfahrensrechtlich entwickelten Nebenbestimmungen nebeneinander stellt und nachträglich nur die Auflage zulässt. § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG und § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG wurden von dem Gesetzgeber gleichzeitig geschaffen, beide Normen sind Teil der Fassung des Bundesberggesetzes von 1980 und wurden seitdem nicht geändert.

43

Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindert nämlich, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfange unmöglich gemacht wird. Als Schutz vor weitergehenden Änderungen genügt das einzuhaltende Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit als solches nicht, denn dieses bewahrt den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Etwaige Beschränkungen hinsichtlich des Bewilligungsfeldes oder etwa des Grades der Bodenschatznutzung und eine damit einhergehende enteignende Wirkung vermag die Norm nur in extremen Fällen zu verhindern, wenn z.B. die Erträge aus den bisher gewonnenen Bodenschätzen die Kosten für die vorgesehene Renaturierung nicht zu decken vermögen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich macht, dass mit der Möglichkeit, nachträgliche Auflagen zu erlassen, nicht verbunden sein kann, dass derartige erlassene „Auflagen“ in den Kernbestand der Zulassung, sei es eines Rahmen-, Haupt- oder Sonderbetriebsplans, eingreifen.

44

Der Bescheid enthält – wie die Klägerin zu Recht rügt – keine Auflage zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin wird nämlich nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch den Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen werden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten wird. Anhand der gewählten Regelung und der Formulierung ergibt sich nicht einmal, ob die bisher bereits durchgeführte Ablagerung und der bereits vollzogene Einbau der ursprünglich genehmigten Erdstoffe noch rechtmäßig sein soll. Denn schon die Tenorierung regelt insgesamt die für die Verfüllung zugelassenen Materialien und beschränkt sich nicht auf zukünftig anzuliefernde und einzubauende Stoffe. Die dafür gegebene Begründung führt nicht weiter, weil die angeführten gesetzlichen Änderungen und die Kenntnisse über Umweltschäden auch gleichermaßen das bereits eingebaute Material betreffen.

45

Dass kein zusätzliches Tun gefordert wird, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolgen soll, ergibt sich auch aus der Formulierung des Bescheides selbst. Nach dieser wird die Sonderbetriebszulassung nämlich „geändert“ und nicht – wie dies bei einer Auflage der Fall wäre – ergänzt. Eine Auflage steht neben der Genehmigung. Sie regelt etwas anderes und verpflichtet den Begünstigten, etwas außerhalb der ihm durch Bescheid erteilten Begünstigung zu tun. Keinesfalls als Auflage anzusehen ist eine Änderung der Begünstigung als solche.

46

Auch soweit der Beklagte den Begriff der modifizierenden Auflage ins Spiel bringt, führt das nicht weiter. Eine Zulassung der Beifügung einer modifizierenden Auflage enthält der Wortlaut des Bundesberggesetzes nicht. Eine modifizierende Auflage ist auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht definiert. Der Begriff stammt nicht von dem Gesetzgeber, er findet sich zudem nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch in den sonstigen Bundesgesetzen ist der Begriff mittels einer juris-Recherche nicht auffindbar. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff einer nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BimschG), wenn er eine nachträgliche Änderung der Genehmigung ermöglichen will. Eine modifizierende Auflage ist trotz des irreführenden Wortlautes nach allgemeiner Ansicht aber keine Nebenbestimmung, sondern die Beschreibung der Situation, wenn ein Bescheid nicht die begehrte Begünstigung, sondern ein aliud gewährt. Hier soll aber mit dem angefochtenen Bescheid die Bestandskraft der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchbrochen werden und statt der bisherigen eine andere Regelung geschaffen werden. Das ist nicht einmal eine modifizierende Auflage, weil nicht etwas neues genehmigt, sondern eine alte Genehmigung geändert wird.

47

Aus dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des OVG Bautzen (vom 31. Januar 2001 - 1 B 478/99 – juris) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar ebenfalls fraglich, ob der Abschlussbetriebsplan mit einer Auflage versehen worden ist. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Die Situation ist aber mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Das OVG Bautzen hatte einen Abschlussbetriebsplan zu überprüfen, der im Ergebnis zur Entlassung des Bergbaubetriebs aus der Bergaufsicht führen soll. Es hatte sich aber herausgestellt, dass die dort geplante Maßnahme, die Umzäunung der Restlöcher, nicht durchführbar war. Der Zaun hätte nämlich auf Grundstücken geführt werden müssen, deren Eigentümer damit nicht einverstanden waren. Das führt zwangsläufig dazu, dass ein anderer Abschlussbetriebsplan mit einer anderen Maßnahme erforderlich war. Nach Lage der Dinge kam nur die Verfüllung als eine ganz bestimmte andere Maßnahme in Betracht. Diese war von der Bergbehörde angeordnet worden. Eine solche Situation gibt es aber hier nicht. Denn die Klägerin kann den Sonderbetriebsplan auch ohne die angefochtene Änderung durchführen.

48

Auch aus dem Umstand, dass die Bestimmung des genehmigten Verfüllmaterials im zugelassenen Sonderbetriebsplan unter der Bezeichnung Auflage erfolgt ist, kann zu nichts anderem führen. Für die Frage, ob eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt vorliegt und ggf. welche kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Regelung an. Die als „Auflage“ bezeichnete Regelung ist damit im Kern die Beschreibung, mit welchen Stoffen die Maßnahme Verfüllung durchgeführt werden darf und regelt damit einen der die Verfüllung kennzeichnenden Umstände. Eine Verfüllung erfordert zwangsläufig die Bestimmung, wo, wieviel und womit verfüllt wird. Dagegen fordert die Regelung nicht - wie die Auflage - ein Handeln neben der zugelassenen Tätigkeit.

49

Durch das Gericht nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegen. Eine Auflage ist danach nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Anders als die Begründung des Bescheides annimmt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die beiden Alternativen mit dem Wort „und“ verknüpft. Das wird aber auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Eine Auflage, die den konkreten Gewinnungsbetrieb unwirtschaftlich macht, hat die Wirkung einer Enteignung. Der Unternehmer darf nämlich dann den Abbau zwar noch fortsetzen, er kann aber seine Aufwendungen, die er bisher für das Bergwerk erbracht hat, nicht mehr amortisieren. Schlechtestenfalls muss er für den Weiterbetrieb des Bergbaus noch weitere Mittel aufbringen. Wirtschaftlich wirkt das zumindest wie der Entzug der Bergbaubewilligung, kann aber noch darüber hinausgehende Belastungen erzeugen. Daran vermag eine wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestimmten Auflage durch den Durchschnittsbetrieb nichts zu ändern. Denn selbst wenn eine Auflage für einen Durchschnittsbetrieb gerade noch tragfähig wäre, müsste bei gleichmäßiger Auflagenerteilung die Hälfte der Gewinnungsbetriebe in wirtschaftliche Not kommen.

50

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen kann auch nicht einfach unterstellt werden, zumal die Klägerin hier in der Anhörung das Gegenteil behauptet hat. Der Vortrag der Klägerin genügt zwar nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Nähere Informationen dazu hat der Beklagte allerdings auch nicht eingeholt oder angefordert. Schon das zeigt ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung.

51

Auch bei der Frage, ob die Maßnahme für einen Durchschnittsbetrieb tragfähig ist, geht der Beklagte von einem falschen Maßstab aus. Das Gesetz fordert insoweit eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für Einrichtungen der vom Unternehmer betriebenen Art. Dabei ist die Kieselgurgrube der Klägerin nicht von derselben Art wie die umliegenden Sand- oder Kiestagebaue. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klägerin primär nach ihrem Betriebsplan einen anderen Rohstoff gewinnt, als die umliegenden Kies- und Sandgruben. Kieselgur wird nämlich anders als Sand und Kies nicht in großen Mengen bei Bauvorhaben eingesetzt, sondern in kleineren Mengen, z. B. für Filtrationszwecke, bei der Schädlingsbekämpfung oder der Desinfektion. Kieselgur sowie Sand und Kies können sich nicht gegenseitig substituieren. Die Kieselgurgrube der Klägerin produziert für einen vollständig anderen Markt als die Sand- und Kiesgruben der Umgebung, sie muss sich anderen Konkurrenten stellen. Das Material ist hochwertiger als Sand oder Kies, es erfordert eine andere Aufbereitung und die Transportkosten für den gewonnenen Rohstoff zu den Abnehmern spielen eine wesentlich geringere Rolle als bei Sand und Kies. Letzteres ermöglicht einerseits der Klägerin auch Kunden in größerer Entfernung zu beliefern, andererseits können die Kunden ihrerseits auf andere Lieferanten zugreifen. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung immerhin unwidersprochen vorgetragen, dass der Markt für Kieselgur global sei und von Bergbaubetrieben aus den USA dominiert würde. Zu prüfen wäre also gewesen, ob die vorgesehenen Änderungen des Sonderbetriebsplanes für im Tagebau betriebene Kieselgurgruben allgemein wirtschaftlich vertretbar sind. Dazu finden sich aber weder in den Verwaltungsvorgängen noch im Bescheid irgendwelche Ausführungen. Auch hier unterstellt der Beklagte die wirtschaftliche Vertretbarkeit lediglich ohne die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.

52

Die Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kann auch nicht – wie der Beklagte das tut – getrennt für den Gewinnungs- und den Verfüllungsbetrieb erfolgen. Das verkennt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewinnung des Rohstoffs und der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Ob ein Rohstoff in Form eines Bergbaubetriebes gewonnen werden soll, prüft ein (potentielles) Bergbauunternehmen danach, ob die Gewinnung einen hinreichenden Gewinn verspricht. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt zwangsläufig so, dass sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstückes aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenübergestellt werden. Die Erträge wiederum ergeben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Ist eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so können hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet werden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten haben. Kein Ertrag ist dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssen. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar ist, kann nur innerhalb des oben skizzierten Berechnungssystems festgestellt werden. Im Regelfall müssen die Erlöse aus der Vermarktung des Rohstoffs auch die Kosten für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ganz oder teilweise abdecken. Demgemäß ist der Bergbaubetreiber nicht nur zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verpflichtet, sondern muss auch noch für die dabei erwarteten Kosten eine Sicherheitsleistung hinterlegen (§ 56 Abs. 2 BBergG). Ändert sich die Art der zugelassenen Verfüllung, so muss der Beklagte die daraus entstehenden wirtschaftlichen Veränderungen ermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für den Ankauf von (höherwertigem) Material, den Einbau oder eine aufwendigere Annahmekontrolle oder ob geringere Erträge zu erwarten sind, weil z.B. die Anlieferer als Abfallbesitzer ein geringeres Entgelt für die Abnahme entrichten müssen. Denn in jedem dieser Fälle sinkt der Deckungsbeitrag der Verfüllung für den gesamten Bergbau, was wiederum zu einer schlechteren Ertragsperspektive des Gesamtunternehmens führt.

53

Zu prüfen ist dann, ob die schlechtere Ertragsperspektive dem Unternehmer zumutbar ist. Das ist sicherlich der Fall, wenn es dem Unternehmer möglich ist, die wirtschaftlichen Folgen auf einen Dritten zu überwälzen. Eine Zumutbarkeit ist auch zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Auflage durch Maßnahmen des Unternehmens aufgefangen werden können. Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bejahen, wenn das Bergbauunternehmen nicht nur seine Aufwendungen durch die zu erwartenden Erträge decken, sondern auch noch einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Eine Prüfung ist dem Gericht hier nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Ermittlungen des Gerichts kommen hier nicht in Betracht, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist.

54

Die Ermittlungen über die vollständigen wirtschaftlichen Umstände sind auch nicht überflüssig, weil die Annahme der ursprünglich im Sonderbetriebsplan vorgesehenen Stoffe den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage darstellen würde und damit bergbaufremden Zwecken diente. Die Frage, ob es sich um bergrechtlich zu prüfenden Abfall zur Verwertung oder um dem Abfallrecht unterliegenden Abfall zur Beseitigung handelt, bestimmt sich nach dem gewählten Verfahren. Eine Abgrenzung lässt sich anhand der Regelungen des Europarechts vornehmen. Was Verwertung und was Beseitigung eines Abfalls ist, wird in Art. 3 Nr. 15 (Verwertung) und Nr. 19 (Beseitigung) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt L 2008, 312 S. 3) definiert. Verwiesen wird dabei auf die nicht abschließende Aufzählung in den Anhängen. Vorliegend kommen die Verfahren der Abfallbeseitigung im Anhang I D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) sowie das Verwertungsverfahren des Anhanges II R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen in Betracht. Abzugrenzen ist dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O. Rn. 12 ff) zur Vorgängerrichtlinie ausführt, danach, ob der Abfall einem sinnvollen Zweck dient. Das ist hier der Fall. Die Klägerin kommt mit der Verfüllung ihrer bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach. Der Hauptzweck der Maßnahme liegt darin, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie sonst zu verwendende Stoffe ersetzen und damit der Erhaltung natürlicher Rohstoffe dienen. Genau das ist auch im Falle der Klägerin gegeben. Die von ihr angenommenen und eingebauten Abfälle dienen dazu, den Masseverlust durch den Betrieb des Bergwerkes auszugleichen. Anhand der Begründung des Antrages auf Zulassung eines Sonderbetriebsplanes ergibt sich sogar eine Doppelfunktion. Einerseits dient die Verfüllung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Wiederherstellung der ursprünglichen Geländekontur. Zweiter Zweck dieser Verfüllung ist die Begrenzung des durch den Kieselgurabbau an der betreffenden Stelle zwangsläufig entstehenden Sees, der Bekämpfung der vom See ausgehenden Gefahren und die Erleichterung des Abbaus aufgrund geringeren Sümpfungsbedarfes. Innerhalb dieser wasserführenden Schicht ist zwar auch nach dem Sonderbetriebsplan nur der Einbau von Abfällen aus dem betriebenen Bergbau zulässig, d. h. es darf nur das Material der Deckschicht verwendet werden. Aber auch diese Verwendung ist nur möglich, wenn die dabei entstehenden steilen Flanken durch bergbaufremdes Material gestützt und abgeflacht werden. Alternativ kommt nur ein teilweiser Verzicht auf den Abbau von Kieselgur im bergrechtlich zugelassenen Feld in Frage. Genau das zeigt, dass die stofflichen Eigenschaften der angefahrenen Abfälle, primär ihr Volumen, ausgenutzt wird.

55

Bei der Prüfung ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf die Frage an, wie hoch die Entgelte für die Entgegennahme des Stoffes sind und ob zu einem gewissen Zeitpunkt der Ertrag des Bergbauunternehmens aus den Erlösen für den Verkauf der gewonnenen Rohstoffe oder durch die Gebühren für die Annahme von Abfällen generiert wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O.) eine Abfallverwertung und keine Abfallbeseitigung angenommen, weil der Verfüllungszweck im Vordergrund stand, obwohl die dem Fall zugrundeliegende Tongrube ausgetont, also die Gewinnung von Rohstoffen abgeschlossen, war und das wirtschaftliche Interesse des Bergbaubetreibers darin bestand, Abfallstoffe anzunehmen, die nach Vermischung den Zuordnungswert Z 2 nach der LAGA 1993 einhielten. Auch hier standen die Annahmegebühren für den höher belasteten Abfall wirtschaftlich im Vordergrund, obwohl eine Verfüllung mit weniger belastetem Abfall denkbar gewesen wäre. Anders ist es aber, wenn der Abfall nicht für einen sinnvollen Zweck genutzt werden soll, sondern die Beseitigung des Schadstoffpotentials durch den Ablagernden im Vordergrund steht. Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch der Beklagte zeigt keine dementsprechenden Umstände auf. Auch die von ihm ins Feld geführte Möglichkeit, die Verfüllung zu unterlassen, weist nicht auf eine Abfallbeseitigung als solche hin. Es kann offen bleiben, ob ein solches Unterlassen von der bergrechtlichen Genehmigungslage gedeckt wäre. Immerhin ist die Verfüllung als bergrechtliche Maßnahme durch den bestandskräftigen alten Sonderbetriebsplan, aber auch durch den angefochtenen neuen Sonderbetriebsplan grundsätzlich genehmigt. An einer solchen Genehmigungsfähigkeit würde es von vornherein fehlen, wenn es keinen bergrechtlichen Zweck für die Verfüllung gäbe.

56

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den beabsichtigten Verfüllmengen. Zwar ist die Verwendung von Abfallmengen, die über den für den Zweck notwendigen Umfang hinausgehen ein starkes Indiz für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 HAL- juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beabsichtigten Abfallmengen nur dazu dienen sollen, die ursprüngliche Geländekontur wieder herzustellen, mit anderen Worten, das Massendefizit aus dem Bergbau zu ersetzen.

57

Zudem enthält der Bescheid einen nach § 114 Satz 1 VwGO als Rechtsfehler zu beanstandenden Ermessensfehler. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gegeben wären, hat dies nicht den Erlass der Auflage zur Folge. Die Vorschrift gibt der Behörde eine Ermessensentscheidung auf, weil sie nur bestimmt, wann eine solche Auflage zulässig ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Grundsätze des intendierten Ermessens greifen nicht. Es gibt weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Das kann auch nicht sein, selbst wenn dringender Handlungsbedarf besteht, kommt meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht.

58

Es kann offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Entschließungsermessens erfordern würde, wenn z. B. ohne die beabsichtigte Auflage Gefahren für Leib und Leben zu erwarten wären. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Es geht ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung, wobei jahrelange Messungen des abfließenden Grundwassers keine zusätzliche Belastung ergeben haben, obwohl seit vielen Jahren Abfälle mit den Zuordnungswerten, die die Klägerin als richtig ansieht, eingebaut werden.

59

Auch die weiterhin getroffenen Ermessenserwägungen sind defizitär. Hier schlägt sich schon das oben aufgezeigte Ermittlungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nieder. Der Beklagte kann nämlich die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem ihr gebührenden Gewicht in die Abwägung einstellen, wenn er den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt hat. Außerdem geht er auch hier von der unrichtigen Trennung zwischen dem Gewinnungs- und Verfüllungsbereich aus. Er weist dem Verfüllbetrieb zwar richtigerweise einen nachgeordneten Rang gegenüber dem Gewinnungsbetrieb zu, blendet aber aus, dass höhere Kosten oder geringere Erträge bei der Verfüllung zuerst durch den Gewinnungsbetrieb erwirtschaftet werden müssen. Hinsichtlich der bereits abgegrabenen Fläche kann insoweit – wenn sich der Verfüllbetrieb nicht selbst trägt – ausschließlich auf die Rücklagen des Unternehmens zurückgegriffen werden.

60

Ebenfalls nicht in die Ermessenerwägung eingestellt ist, ob der Klägerin nicht gegebenenfalls für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren ist. Diese Frage kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Diese Frage muss vielmehr in der Ermessensentscheidung behandelt werden.

61

Der Beklagte hat auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessensüberlegungen eingestellt. Hierzu gehören Fragen wie die von der Klägerin aufgeworfene Filterwirkung, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt werden. Das wäre aber erforderlich gewesen. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19. November 2007 – 1 A 10706/05 – juris) im Nachgang zu dem zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 die Klagen aufgrund der örtlichen Situation erneut abgewiesen und damit dem Tongrubenbetreiber letztlich den Einbau von Mischabfällen mit der Zuordnung Z 2 nach der LAGA 1993 ermöglicht. Ebenfalls unberücksichtigt ist die Genehmigungssituation der Kiesgrube Klieken geblieben, die – was im gerichtlichen Verfahren unstreitig geworden ist – immer noch eine Genehmigung besitzt, Abfälle bis zum Zuordnungswert Z 1 einzubauen und die von der Klägerin aus diesem Grunde vorgetragenen erwarteten Verschiebungen der Abfallmengen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung.

2

Die Klägerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt eine Grube zur Gewinnung von Kieselgur in D. Zudem gewinnt sie den als Abraum anstehenden Kies und Sand.

3

Am 5. Juli 1996 beantragte die Klägerin bei dem Bergamt B-Stadt die Genehmigung eines Sonderbetriebsplans zur Verkippung von Material. Sie begründete den Antrag damit, das Kieselgurvorhaben lagere unterhalb des Grundwasserspiegels, so dass nach Gewinnung der Gur ein See zurückbleibe, der sich je nach Abbaumenge vergrößere. Während der Kieselgurförderung müsse das nachströmende Wasser abgepumpt werden. Je größer das verbleibende Restloch sei, desto aufwendiger und teurerer werde die für den Kieselgurabbau nötige Wasserhaltung. Außerdem berge ein großer tiefer See die ständige Gefahr, dass Teile des Ufers abbrechen und ins Wasser rutschen könnten. Deshalb sei es erforderlich, den See so klein wie möglich zu halten. Es biete sich daher an, als weiteres wirtschaftliches Standbein von Schadstoffen unbelastete Abmassen und kleine Mengen Bauschutt anzunehmen und das Restloch zu verfüllen. Im Hinblick auf eine spätere Wiederurbarmachung der Kiesgrube sei es ebenfalls erforderlich, das entstandene Loch wieder aufzufüllen und der Umgebung anzugleichen. Danach folgen Angaben zur Art der Verkippung und des Einbaus sowie zur Gewährleistung der Unkontaminiertheit des Materials.

4

Das Bergamt B-Stadt ließ nach Anhörung anderer Behörden unter dem 11. Dezember 1996 den Sonderbetriebsplan zu. Die Zulassung erging für die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen unter Einhaltung der in Abschnitt III genannten Nebenbestimmungen. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen ist aufgeführt, dieser Betriebsplan gelte nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Nebenbestimmungen der entsprechenden Zulassung seien auch bei den bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen im Geltungsbereich des Sonderbetriebsplans einzuhalten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt werde. Als Auflage aufgeführt ist, dass ausschließlich unbelasteter Erdaushub zur Verkippung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kieselgurtagebaus zugelassen werde. Als unbelasteter Erdaushub gälten natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt seien. Weiter war verfügt, dass fremder unbelasteter Erdaushub nur oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserspiegels von + 62 m NN gemäß des eingereichten Verkippungsplanes eingebaut werden dürfe. Das Verfüllmaterial könne den Zuordnungswert Z 1 der nachfolgenden Richtwertlisten (Tabellen 1 und 2) erreichen. Unterhalb der Planungshöhe + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Abraum verkippt werden. Der Bescheid enthält selbst zwei Tabellen, als Tabellen 1 und 2 bezeichnet, die wiederum Richtwerte enthalten, aus denen sich anhand der physikalischer oder chemischer Merkmale oder Stoffkonzentrationen Zuordnungswerte für Z 0 und Z 1 ergeben. Zudem ist festgelegt, wann die Zuordnungswerte noch als gegeben angesehen werden können, wenn Überschreitungen der Werte gemessen werden. In dem Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Erdaushub als unbelastet gelte, wenn die vorgenannten Richtwerte nicht überschritten würden. Bei der Überschreitung einzelner Richtwerte obliege die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbringung dem Bergamt B-Stadt. Sei darüber hinaus aufgrund der Herkunft oder sonstiger Verdachtsmomente mit Schadstoffen zu rechnen, die in den Richtwertelisten nicht aufgeführt seien, so sei der Untersuchungsumfang auf diese Schadstoffe auszudehnen. Dabei seien sowohl Eluat als auch Feststoff zu analysieren. Das Bergamt B-Stadt entscheide nach einer Bewertung der Untersuchungsergebnisse über die Zulässigkeit der Verbringung. Der Klägerin wurde zudem aufgegeben, bei der Annahme der Stoffe eine geruchliche und optische Kontrolle durch das Betriebspersonal im Eingangsbereich und beim Entladevorgang vorzunehmen. Seien hierbei Verunreinigungen wahrnehmbar, sei der Erdaushub zurückzuweisen.

5

Diese Zulassung wurde bestandskräftig. Die Klägerin begann mit der Annahme und dem Einbau der zugelassenen Fremdstoffe.

6

Mit Bescheid vom 10. November 1998 ergingen nachträgliche Auflagen, die die Behandlung von mikrobiologisch saniertem Erdaushub betrafen, der von der Klägerin angenommen und eingebaut worden war. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wurde ein Teil der am 10. November 1998 ausgesprochenen Auflagen wieder aufgehoben.

7

Die Klägerin nahm entsprechend dem Sonderbetriebsplan auch in den Folgejahren Erdaushub an und baute diesen an verschiedenen Stellen innerhalb ihrer Grube ein.

8

Der Beklagte verteilte ein Schreiben vom 3. April 2007. Darin führte er aus, bei ihm sei mit Wirkung vom 1. Februar 2007 eine technische Verfügung über die Wiederverfüllung von Tagebauen des Steine- und Erdbergbaus im Rahmen der Wiedernutzbarmachung in Kraft gesetzt worden. Danach werde er zukünftig bei der Zulassung von Betriebsplänen und bei der Überprüfung bestehender Betriebsplanzulassungen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen regelten, in der Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung die Anforderungen der LAGA-Mitteilung Nr. 20 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen. Es werde deshalb darauf hingewiesen, dass bei den nächsten Bearbeitungen von entsprechenden Sonderbetriebsplänen oder von Hauptbetriebsplänen die Zulassungen bei Erfordernis anzupassen seien.

9

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. März 2008 zu einer beabsichtigten Anpassung der Betriebsplanzulassung an die aktuelle Rechtslage angehört.

10

Eine erneute Anhörung erfolgte unter dem 11. März 2009. In diesem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei gegenwärtig die Abfallart mit dem AVV – Schlüssel 170504 und der Bezeichnung Boden und Gesteine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fielen, zugelassen. Danach werden die Regelungen des Sonderbetriebsplanes hinsichtlich der Art der Verkippung und der Zuordnungswerte wiederholt. Weiter wird ausgeführt, seit Zulassung des Betriebsplanes habe sich das Umweltrecht weiterentwickelt und es seien neue Gesetze und Verordnungen erlassen worden. Aufgrund dieser Regelungen sei beabsichtigt, die Zulassung des Betriebsplanes auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, allgemeiner Teil 2003, technische Regeln Boden 2004) und des Länderausschusses Bergbau abzuändern und anzupassen. Für die Verwertung in Steine- und Erden-Tagebauen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich gemäß LAGA 20 allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der technischen Regel Boden (TR Boden) genannten Anforderungen erfülle. Die eingesetzten Bodenmaterialien dürften einen Volumenanteil von nicht mehr als 10 % an bodenfremden mineralischen Bestandteilen, wie Beton, Ziegel und Keramik oder einen Grobbodenanteil von nicht mehr als 30 % aufweisen. Störstoffe dürften nicht enthalten sein. Für die Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht dürften Bodenmaterialien verwendet werden, die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 einhielten, soweit die darüber aufgebrachte durchwurzelbare Bodenschicht eine Mindestmächtigkeit von 2 Metern aufweise. Andernfalls seien die Zuordnungswerte Z 0 einzuhalten. Für die Verfüllung würden Bodenmaterialien, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 überschritten, nicht zugelassen. Für die Grube der Klägerin solle zukünftig zum Zwecke des Volumenausgleichs im Rahmen der Wiedernutzbarmachung nur Abfall zur Verwertung mit den bodenartspezifischen Zuordnungswerten Z 0 zugelassen werden, da die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht von mindestens 2 Metern nicht vorgesehen sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 14. April 1009zu äußern.

11

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2009 Stellung. Sie wandte sich gegen eine Änderung des Sonderbetriebsplanes. Sie brachte vor, aufgrund der geogenen Ausgangssituation und der industriellen Vorbelastung des Bodens falle regelmäßig Bodenmaterial an, das in einzelnen Eluat- und Feststoffwerten die Zuordnungswerte Z 0* überschreite. Wenn somit für die Auffüllung nur noch Bodenmaterial zugelassen werde, das ausnahmslos die Zuordnungswerte Z 0* erfüllen müsse, sei aufgrund des geringen Aufkommens die Realisierbarkeit der Verfüllung in Frage gestellt. Da aber die Verfüllung des Kieselgurtagebaus unerlässliche Voraussetzung für die Wiedernutzbarmachung sei, würde damit sogleich die Erfüllung der Wiedernutzbarkeitsmachungsverpflichtung nahezu unmöglich gemacht, zumindest aber auf einen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt hinausgeschoben. Eine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Beschränkung der Verfüllstoffe sei nicht erkennbar. Sie – die Klägerin – sei auf der Grundlage der Betriebsplanzulassung Lieferverpflichtungen eingegangen. Eine Änderung der Betriebsplanzulassung würde bedeuten, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber anliefernden Firmen nicht mehr erfüllen könne. Die Annahme von Verfüllstoffen sei auch betriebswirtschaftlich von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Zwar sei die Gewinnung und Vermarktung von Kieselgur das wirtschaftliche Hauptbetätigungsfeld des Tagebaus. Wie dem Beklagten aus den von ihr vorgelegten statistischen Meldungen aber bekannt sei, sei durch den Wegfall des Bedarfs in der Feuerfestindustrie in den letzten Jahren ein Einbruch des Absatzes zu verzeichnen. Seit dem würden neue Einsatzfelder für den Bodenschatz erschlossen. Der Umsatzeinbruch bei der Gewinnung habe teilweise durch die Verfüllung kompensiert werden können. Diese habe damit dazu beigetragen, dass die Betriebstätigkeit habe fortgesetzt werden können. Die Beschränkung der Zulassung würde wegen des geringeren Anfalls von Bodenmaterial mit den vorgesehenen Werten und den geringeren Erträgen pro Tonne die wirtschaftliche Bilanz des Unternehmens verändern, so dass sich unter den gegenwärtigen Bedingungen die Frage der Fortsetzung des Abbauvorhabens stelle. Dies könne nicht nur zur Existenzgefährdung des Unternehmens, sondern auch zur Stilllegung der derzeit noch einzigen betriebenen Gewinnung von Kieselgur im Land Sachsen-Anhalt führen. Zudem verwies die Klägerin auf eine vorhandene Bürgschaft, die Unmöglichkeit der Erbringung einer weiteren Sicherheitsleistung und in der Vergangenheit erarbeitete hydrogeologische Gutachten.

12

Die Klägerin beantragte eine Änderung des Sonderbetriebsplanes, um durch den Einbau von Erdstoffen Abbruchkanten, die durch den Abbau von Sand und Kies entstanden waren, zu stützen.

13

Mit Bescheid vom 25. November 2011 ergänzte der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996. Unter Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Auffüllung einer Südwestböschung zugelassen. Unter Nr. 2. bis 2.6 der Tenorierung wurde die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996 geändert. Für die Verfüllung wurde neben tagebaueigenem Abraum nur Abfall mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 und der Bezeichnung Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, zugelassen. Letzterer Abfallschlüssel bezeichne Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthielten. Unterhalb der Planungshöhe von + 62 m über NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau D.-Südfeld anfallende Abraum verkippt werden. Der räumliche Geltungsbereich der weiteren Verfüllungstätigkeit sei in Abhängigkeit von den künftigen Gewinnungsarbeiten darzustellen und dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Der zugelassene Abfall habe die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff gemäß der Tabelle II.1.2-2 nach den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)“ einzuhalten. Abweichend davon werde für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration im Eluat von 350 mg/l festgelegt. Der Parameter Leitfähigkeit werde auf einen maximal möglichen Wert von 960 µS/cm festgelegt. Die Probenannahme und Analytik sei gemäß Teil III der LAGA 20 unter Beachtung der gültigen DIN/DEV-Vorschriften durchzuführen. Ihre Ergebnisse seien den Zuordnungswerten für Feststoff oder Eluat der TR Boden 2004 zuzuordnen. Der Betreiber des Tagebaus habe vom Erzeuger zu verlangen, dass der Erklärung zur Unbedenklichkeit Analysen beizufügen seien, wenn es sich bei der Herkunft um eine Fläche gemäß LAGA M 20 TR Boden (2004) Punkt 1.2.2.1 handele. Im Übrigen würden die Regelungen der bisherigen Betriebsplanzulassungen fortgelten (Nr. 3 der Tenorierung).

14

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin baue aufgrund eines genehmigten Sonderbetriebsplanes zur Wiedernutzbarkeitmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen unbelasteten Erdaushub ein. Zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des geförderten Wassers in einen See besitze die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie habe unter dem 28. Juli 2010 eine Ergänzung des Sonderbetriebsplans zur Herstellung der ursprünglichen Geländeform und der Böschungsstabilisierung des südwestlich an das Abbaufeld angrenzenden Grundstückes beantragt, um dort Bodenmaterial einbauen zu können. Dieser Einbau sei erforderlich.

15

Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 sei bei der Verkippung von fremden Erdstoffmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ausschließlich unbelasteter Erdaushub zugelassen. Als solcher gelten natürliche in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt sei. Der unbelastete Erdaushub, der verfüllt werden dürfe, habe bisher die Zuordnungswerte Z 1 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt einhalten müssen. Unterhalb einer Planungshöhe von + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Tagebauabraum verkippt werden. Der Landkreis Wittenberg habe die Abfallschlüsselnummern umgestellt. Deshalb sei der Einsatz der genannten Abfallstoffe mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 zulässig. Von 1997 bis 2010 seien ungefähr 500.000 Tonnen Material in den Tagebau eingebracht worden und zwar in Jahresmengen zwischen 15.000 und 72.000 Tonnen. Die Klägerin sei 2007 und 2008 über die beabsichtigte Änderung informiert worden. Eine Anhörung sei mit Schreiben vom 11. März 2009 erfolgt, worauf die Klägerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19. Mai 2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes in der Abfallverwertung von Tagebauen und Abtragungen“ mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in der Landesverwaltung in den bergrechtlichen sowie den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Bodenschutz erfolge.

16

Mit dem vorliegenden Bescheid lasse der Beklagte die Erweiterung des Bereichs des Sonderbetriebsplanes zu. Gleichzeitig werde die Sonderbetriebsplanzulassung vom 11. Dezember 1996 geändert. Es würden strengere Anforderungen im Hinblick auf mögliche Schadstoffpotentiale festgelegt. Die Beschränkung des zulässigen Schadstoffinventars werde auf § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gestützt. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die im Tenor getroffene Regelung, dass die Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Teilverfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Über diese Norm seien auch die Vorschriften des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Bodenschutz- und des Naturschutzrechtes zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Das berücksichtige die Änderung. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien.

17

Die Beschränkung des Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkung von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die Anpassung der Regelungen. Die LAGA M 20 enthalte in der neueren Fassung wesentlich strengere Werte als früher. Die Werte seien an die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und an das Bodenschutzgesetz angepasst worden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, dem Abfall-, dem Bodenschutz- und dem Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebaubetriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Dabei seien auch die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen das geltende Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 neuer Fassung gerecht. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte und der davon abgeleiteten Z 0-Werte werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 58 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen. Die Festsetzung von großzügigeren Werten für die Parameter Sulfat und Leitfähigkeit sei möglich gewesen, da es in dem Gebiet um den Tagebau Klieken-Südfeld entsprechende Vorbelastungen gebe. Damit werde auch nicht gegen das im Umweltrecht geltende Verschlechterungsverbot verstoßen.

18

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keinster Weise den Gewinnungsbetrieb der Klägerin. Beeinträchtigungen des Verfüllbetriebs seien nicht beachtlich. Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.

19

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, das Erfordernis der technischen Realisierbarkeit und das Erfordernis der Sicherstellung der Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Der Rohstoffabbau werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 11. Dezember 1996 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.

20

Der Bescheid wurde am 26. November 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

21

Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

23

Der Beklagte habe einen Antrag auf relativ geringfügige Änderungen, die sich aus Lageproblemen ergeben hätten, zum Anlass genommen, den Sonderbetriebsplan umfangreich umzugestalten.

24

Die Beklagte könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen. Die LAGA-Mitteilungen seien keine Rechtsgrundlage. Sie seien weder ein Gesetz noch hätten sie normkonkretisierenden Charakter. Bescheide, die den technischen Regelungen nicht entsprechen würden, seien nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 VwVfG. Die Regelungen seien im Übrigen inhaltlich auch nicht unumstritten. Die Umstellung des Sonderbetriebsplanes sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der Begründung seien die besonderen Eigenschaften des Kieselgurs nicht erwähnt. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass er eine extrem hohe Speicherkapazität habe und die überwiegenden Anteile von Nährstoffen sowie Fest- und Schadstoffen des Wassers speichere. Das Grundwasser im Anstrom weise deutlich höhere Schadstoffgehalte auf als im Abstrom. Der Kieselgur und die darunter liegende Kreideschicht stellten zudem einen sehr guten Abschluss zum Grundwasser dar.

25

Die vorgenommenen Änderungen seien für sie, die Klägerin, wirtschaftlich unvertretbar. Sie ziehe aus der bisherigen Verfüllungstätigkeit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser würde entfallen, wenn sie nur noch das im Änderungsbescheid genannte Material einbauen dürfe. Solches Material wäre für sie als Familienbetrieb auch nicht erreichbar. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein anderer Betrieb, der eine Kiesgrube verfülle und der weiterhin Boden mit der Zuordnung Z 1 annehmen dürfe. Schon um die Trennung der Abfälle zu vermeiden, würden die Abfallverursacher in Zukunft ausschließlich dem Konkurrenten die anfallenden Abfälle andienen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 hinsichtlich der Nr. 2 bis 2.6 der Tenorierung aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Er zählt zahlreiche Rechtsgrundlagen auf, die – obwohl außerhalb des Bundesberggesetzes stehend – über § 48 Abs. 2 BBergG den angefochtenen Bescheid rechtfertigen würden. Seiner Ansicht nach könne § 48 Abs. 2 BBergG auch Grundlage der Anordnung einer nachträglichen Auflage sein. Die dort genannten Voraussetzungen seien nur aufgrund redaktioneller Änderungen nicht in § 55 BBergG aufgenommen worden.

31

Die vorgenommenen Änderungen stellten eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 BBergG dar. Diese Norm beschränke sich nicht darauf, nachträgliche Auflagen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen, sondern ermögliche es auch, die Rechtmäßigkeit des Abbaus über modifizierende Auflagen herzustellen.

32

Wenn die Klägerin - wie sie vortrage - wirtschaftlich vor allem von der Verfüllungstätigkeit abhänge, so betreibe sie in Wirklichkeit eine unzulässige Abfallbeseitigung und gefährde damit ihre Tätigkeit in vollem Umfange.

33

Der Vortrag der Klägerin zu der nahe gelegenen Kiesgrube sei richtig. Diese Grube unterliege aber nicht der Bergaufsicht und ihm sei es nicht erklärlich, weshalb die Einlagerungsgenehmigung nicht geändert worden sei. Das alles liege aber außerhalb seiner Zuständigkeit.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Das Verfahren war nicht teilweise einzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen umfassenderen Aufhebungsantrag angekündigt, als sie ihn in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Hieraus lässt sich vorliegend aber keine Teilklagerücknahme ableiten, weil im Verwaltungsprozess nicht der gestellte oder angekündigte Antrag maßgeblich ist, sondern das sich aus der Klage ergebende Begehren, § 88 VwGO. Schon aus der in der Klageschrift vom 20. Dezember 2011 enthaltenen Begründung ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Abänderung des Sonderbetriebsplanes gemäß ihrem Antrag, die Anordnung der Weitergeltung des alten Sonderbetriebsplanes im Übrigen und die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht angegriffen hat. Sie wendet sich ausschließlich gegen die von ihr nicht beantragten Änderungen der verfüllbaren Stoffe. Diese Änderungen bilden nicht nur den Hauptgegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern beinhalten auch das, was nach der Klarstellung des Antrages, auf den der Vorsitzende nach § 88 VwGO ohnehin hinzuwirken hat, in der Anfechtung verbleibt.

36

Die zulässige Klage ist auch begründet.

37

Der Bescheid ist im angefochtenen Umfange (zukünftig angefochtener Bescheid genannt) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den angefochtenen Bescheid kann nur § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG – sein. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und 2. nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

39

Die Änderung des Sonderbetriebsplans dient schon nicht zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten geht es erkennbar darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Das ist kein primär bergrechtlich verortetes Interesse. Für den Fall eine Genehmigung, also einer Betriebsplanzulassung, sind solche Interessen über § 48 Abs. 2 BBergG einzubringen. Dabei ist anerkannt, dass zu den in § 48 Abs. 2 BBergG genannten öffentlichen Interessen auch die sich aus dem Abfall- oder dem Bodenschutzrecht, ggf. auch aus dem Wasserrecht ergebenden Verpflichtungen gehören. Sind die dort genannten Interessen, sei es aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Erkenntnisse oder gewandelter Anschauungen anders als bei der Zulassung eines Betriebsplanes zu gewichten, kann diesen Interessen aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden. Denn ausweislich des klaren Wortlautes des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG können über solche Auflagen nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG wird gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, lassen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – BVerwGE 123, 247 = juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht leitet das aus dem nach § 4 Abs. 4 BBergG maßgebenden Begriff der Wiedernutzbarmachung ab, der sich anders als eine Rekultivierung auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkt und damit ein „normatives Überschneiden“ des Bergrechts mit anderen Regeln umweltrelevanter Interessen zu vermeiden sucht. Die Folgen einer Schadstoffhaltigkeit eingebauter bergbaufremder Abfälle auf Boden und Grundwasser sowie für nicht zu Bergbauzwecken in Anspruch genommene Grundstücke, lassen sich damit nicht erfassen. Ist aber die Regelung bei der Betriebsplanzulassung nicht dafür geschaffen, Regelungen über die Belastung einzubauender Stoffe zu erzeugen, so vermag die Norm bei einer nachträglichen Auflage keinen anderen rechtlichen Inhalt zu haben. Sie bezieht auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein.

40

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen spricht auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden hat. Denn neben den Umweltgesetzen ist auch die Belastung der vom Bergbau betroffenen Personen Gegenstand der dort verorteten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 - juris Rn. 231; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 = juris Rn. 16). Alle diese Interessen sind ebenso wie die für den Bergbau sprechenden Gründe in eine Gesamtabwägung einzustellen. Das Ergebnis ist zwangsläufig eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen Betriebsplans. Die Abwägung kann sich im Zeitablauf allerdings auch verändern, ohne eine Änderung der Sachlage zu erfordern. So kann das Gewicht bestimmter Belastungen aufgrund geänderter Anschauungen als größer einzuschätzen sein oder die Interessen für die Gewinnung eines Bodenschatzes als geringer, z.B. wegen Gesundheitsgefahren oder Umweltschäden bei der Nutzung der gewonnenen Bodenschätze. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Damit gäbe es zwangsläufig einen Anspruch von Betroffenen, dass über ihre Belange erneut entschieden würde, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgebers fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten.

41

Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315) führt zu nichts anderem. Sie zeigt zwar, dass die Norm weitere Voraussetzungen für die Zulassung bergbaulicher Vorhaben enthält und damit materielle Anforderungen für eine Gesamtabwägung. Daraus ergibt sich zwingend deren Berücksichtigung bei einem Genehmigungsverfahren. Dagegen lässt sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das ist schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert wurde. Auch der Befund, dass § 48 Abs. 2 BBergG die Regelungen des § 55 BBergG ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 a.a.O.) führt nicht weiter, weil nicht das Fortbestehen jeder Genehmigungsvoraussetzung durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden muss. Ein solcher nachträglicher Eingriff ist nicht die Regel, sondern bedarf einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage.

42

Die hier zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes sind zudem keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Das Bundesberggesetz enthält keine eigene Definition der Auflagen, sondern setzt den Begriff voraus. Eine Legaldefinition enthält dagegen § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nach dem eine Auflage eine Bestimmung ist, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Es spricht hier alles dafür, dass diese Definition in das Bundesberggesetz zu übernehmen ist. Der Gesetzgeber kannte bei der Schaffung des Bundesberggesetzes bereits die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes stammt vom 25. Mai 1976 und ist damit älter als das Bundesberggesetz. Auch im Bundesberggesetz selbst findet sich eine begriffliche Unterscheidung verschiedener Nebenbestimmungen zu den Verwaltungsakten. Es ist mehrfach von der Befristung die Rede. In § 133 Abs. 2 BBergG stellt der Gesetzgeber die Nebenbestimmungen Befristung, Bedingungen und Auflagen nebeneinander und ermöglicht in § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG mit denselben Worten und ähnlicher Systematik wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. Das zeigt immerhin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen die verschiedenen verwaltungsverfahrensrechtlich entwickelten Nebenbestimmungen nebeneinander stellt und nachträglich nur die Auflage zulässt. § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG und § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG wurden von dem Gesetzgeber gleichzeitig geschaffen, beide Normen sind Teil der Fassung des Bundesberggesetzes von 1980 und wurden seitdem nicht geändert.

43

Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindert nämlich, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfange unmöglich gemacht wird. Als Schutz vor weitergehenden Änderungen genügt das einzuhaltende Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit als solches nicht, denn dieses bewahrt den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Etwaige Beschränkungen hinsichtlich des Bewilligungsfeldes oder etwa des Grades der Bodenschatznutzung und eine damit einhergehende enteignende Wirkung vermag die Norm nur in extremen Fällen zu verhindern, wenn z.B. die Erträge aus den bisher gewonnenen Bodenschätzen die Kosten für die vorgesehene Renaturierung nicht zu decken vermögen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich macht, dass mit der Möglichkeit, nachträgliche Auflagen zu erlassen, nicht verbunden sein kann, dass derartige erlassene „Auflagen“ in den Kernbestand der Zulassung, sei es eines Rahmen-, Haupt- oder Sonderbetriebsplans, eingreifen.

44

Der Bescheid enthält – wie die Klägerin zu Recht rügt – keine Auflage zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin wird nämlich nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch den Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen werden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten wird. Anhand der gewählten Regelung und der Formulierung ergibt sich nicht einmal, ob die bisher bereits durchgeführte Ablagerung und der bereits vollzogene Einbau der ursprünglich genehmigten Erdstoffe noch rechtmäßig sein soll. Denn schon die Tenorierung regelt insgesamt die für die Verfüllung zugelassenen Materialien und beschränkt sich nicht auf zukünftig anzuliefernde und einzubauende Stoffe. Die dafür gegebene Begründung führt nicht weiter, weil die angeführten gesetzlichen Änderungen und die Kenntnisse über Umweltschäden auch gleichermaßen das bereits eingebaute Material betreffen.

45

Dass kein zusätzliches Tun gefordert wird, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolgen soll, ergibt sich auch aus der Formulierung des Bescheides selbst. Nach dieser wird die Sonderbetriebszulassung nämlich „geändert“ und nicht – wie dies bei einer Auflage der Fall wäre – ergänzt. Eine Auflage steht neben der Genehmigung. Sie regelt etwas anderes und verpflichtet den Begünstigten, etwas außerhalb der ihm durch Bescheid erteilten Begünstigung zu tun. Keinesfalls als Auflage anzusehen ist eine Änderung der Begünstigung als solche.

46

Auch soweit der Beklagte den Begriff der modifizierenden Auflage ins Spiel bringt, führt das nicht weiter. Eine Zulassung der Beifügung einer modifizierenden Auflage enthält der Wortlaut des Bundesberggesetzes nicht. Eine modifizierende Auflage ist auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht definiert. Der Begriff stammt nicht von dem Gesetzgeber, er findet sich zudem nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch in den sonstigen Bundesgesetzen ist der Begriff mittels einer juris-Recherche nicht auffindbar. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff einer nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BimschG), wenn er eine nachträgliche Änderung der Genehmigung ermöglichen will. Eine modifizierende Auflage ist trotz des irreführenden Wortlautes nach allgemeiner Ansicht aber keine Nebenbestimmung, sondern die Beschreibung der Situation, wenn ein Bescheid nicht die begehrte Begünstigung, sondern ein aliud gewährt. Hier soll aber mit dem angefochtenen Bescheid die Bestandskraft der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchbrochen werden und statt der bisherigen eine andere Regelung geschaffen werden. Das ist nicht einmal eine modifizierende Auflage, weil nicht etwas neues genehmigt, sondern eine alte Genehmigung geändert wird.

47

Aus dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des OVG Bautzen (vom 31. Januar 2001 - 1 B 478/99 – juris) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar ebenfalls fraglich, ob der Abschlussbetriebsplan mit einer Auflage versehen worden ist. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Die Situation ist aber mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Das OVG Bautzen hatte einen Abschlussbetriebsplan zu überprüfen, der im Ergebnis zur Entlassung des Bergbaubetriebs aus der Bergaufsicht führen soll. Es hatte sich aber herausgestellt, dass die dort geplante Maßnahme, die Umzäunung der Restlöcher, nicht durchführbar war. Der Zaun hätte nämlich auf Grundstücken geführt werden müssen, deren Eigentümer damit nicht einverstanden waren. Das führt zwangsläufig dazu, dass ein anderer Abschlussbetriebsplan mit einer anderen Maßnahme erforderlich war. Nach Lage der Dinge kam nur die Verfüllung als eine ganz bestimmte andere Maßnahme in Betracht. Diese war von der Bergbehörde angeordnet worden. Eine solche Situation gibt es aber hier nicht. Denn die Klägerin kann den Sonderbetriebsplan auch ohne die angefochtene Änderung durchführen.

48

Auch aus dem Umstand, dass die Bestimmung des genehmigten Verfüllmaterials im zugelassenen Sonderbetriebsplan unter der Bezeichnung Auflage erfolgt ist, kann zu nichts anderem führen. Für die Frage, ob eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt vorliegt und ggf. welche kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Regelung an. Die als „Auflage“ bezeichnete Regelung ist damit im Kern die Beschreibung, mit welchen Stoffen die Maßnahme Verfüllung durchgeführt werden darf und regelt damit einen der die Verfüllung kennzeichnenden Umstände. Eine Verfüllung erfordert zwangsläufig die Bestimmung, wo, wieviel und womit verfüllt wird. Dagegen fordert die Regelung nicht - wie die Auflage - ein Handeln neben der zugelassenen Tätigkeit.

49

Durch das Gericht nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegen. Eine Auflage ist danach nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Anders als die Begründung des Bescheides annimmt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die beiden Alternativen mit dem Wort „und“ verknüpft. Das wird aber auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Eine Auflage, die den konkreten Gewinnungsbetrieb unwirtschaftlich macht, hat die Wirkung einer Enteignung. Der Unternehmer darf nämlich dann den Abbau zwar noch fortsetzen, er kann aber seine Aufwendungen, die er bisher für das Bergwerk erbracht hat, nicht mehr amortisieren. Schlechtestenfalls muss er für den Weiterbetrieb des Bergbaus noch weitere Mittel aufbringen. Wirtschaftlich wirkt das zumindest wie der Entzug der Bergbaubewilligung, kann aber noch darüber hinausgehende Belastungen erzeugen. Daran vermag eine wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestimmten Auflage durch den Durchschnittsbetrieb nichts zu ändern. Denn selbst wenn eine Auflage für einen Durchschnittsbetrieb gerade noch tragfähig wäre, müsste bei gleichmäßiger Auflagenerteilung die Hälfte der Gewinnungsbetriebe in wirtschaftliche Not kommen.

50

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen kann auch nicht einfach unterstellt werden, zumal die Klägerin hier in der Anhörung das Gegenteil behauptet hat. Der Vortrag der Klägerin genügt zwar nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Nähere Informationen dazu hat der Beklagte allerdings auch nicht eingeholt oder angefordert. Schon das zeigt ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung.

51

Auch bei der Frage, ob die Maßnahme für einen Durchschnittsbetrieb tragfähig ist, geht der Beklagte von einem falschen Maßstab aus. Das Gesetz fordert insoweit eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für Einrichtungen der vom Unternehmer betriebenen Art. Dabei ist die Kieselgurgrube der Klägerin nicht von derselben Art wie die umliegenden Sand- oder Kiestagebaue. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klägerin primär nach ihrem Betriebsplan einen anderen Rohstoff gewinnt, als die umliegenden Kies- und Sandgruben. Kieselgur wird nämlich anders als Sand und Kies nicht in großen Mengen bei Bauvorhaben eingesetzt, sondern in kleineren Mengen, z. B. für Filtrationszwecke, bei der Schädlingsbekämpfung oder der Desinfektion. Kieselgur sowie Sand und Kies können sich nicht gegenseitig substituieren. Die Kieselgurgrube der Klägerin produziert für einen vollständig anderen Markt als die Sand- und Kiesgruben der Umgebung, sie muss sich anderen Konkurrenten stellen. Das Material ist hochwertiger als Sand oder Kies, es erfordert eine andere Aufbereitung und die Transportkosten für den gewonnenen Rohstoff zu den Abnehmern spielen eine wesentlich geringere Rolle als bei Sand und Kies. Letzteres ermöglicht einerseits der Klägerin auch Kunden in größerer Entfernung zu beliefern, andererseits können die Kunden ihrerseits auf andere Lieferanten zugreifen. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung immerhin unwidersprochen vorgetragen, dass der Markt für Kieselgur global sei und von Bergbaubetrieben aus den USA dominiert würde. Zu prüfen wäre also gewesen, ob die vorgesehenen Änderungen des Sonderbetriebsplanes für im Tagebau betriebene Kieselgurgruben allgemein wirtschaftlich vertretbar sind. Dazu finden sich aber weder in den Verwaltungsvorgängen noch im Bescheid irgendwelche Ausführungen. Auch hier unterstellt der Beklagte die wirtschaftliche Vertretbarkeit lediglich ohne die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.

52

Die Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kann auch nicht – wie der Beklagte das tut – getrennt für den Gewinnungs- und den Verfüllungsbetrieb erfolgen. Das verkennt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewinnung des Rohstoffs und der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Ob ein Rohstoff in Form eines Bergbaubetriebes gewonnen werden soll, prüft ein (potentielles) Bergbauunternehmen danach, ob die Gewinnung einen hinreichenden Gewinn verspricht. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt zwangsläufig so, dass sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstückes aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenübergestellt werden. Die Erträge wiederum ergeben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Ist eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so können hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet werden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten haben. Kein Ertrag ist dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssen. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar ist, kann nur innerhalb des oben skizzierten Berechnungssystems festgestellt werden. Im Regelfall müssen die Erlöse aus der Vermarktung des Rohstoffs auch die Kosten für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ganz oder teilweise abdecken. Demgemäß ist der Bergbaubetreiber nicht nur zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verpflichtet, sondern muss auch noch für die dabei erwarteten Kosten eine Sicherheitsleistung hinterlegen (§ 56 Abs. 2 BBergG). Ändert sich die Art der zugelassenen Verfüllung, so muss der Beklagte die daraus entstehenden wirtschaftlichen Veränderungen ermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für den Ankauf von (höherwertigem) Material, den Einbau oder eine aufwendigere Annahmekontrolle oder ob geringere Erträge zu erwarten sind, weil z.B. die Anlieferer als Abfallbesitzer ein geringeres Entgelt für die Abnahme entrichten müssen. Denn in jedem dieser Fälle sinkt der Deckungsbeitrag der Verfüllung für den gesamten Bergbau, was wiederum zu einer schlechteren Ertragsperspektive des Gesamtunternehmens führt.

53

Zu prüfen ist dann, ob die schlechtere Ertragsperspektive dem Unternehmer zumutbar ist. Das ist sicherlich der Fall, wenn es dem Unternehmer möglich ist, die wirtschaftlichen Folgen auf einen Dritten zu überwälzen. Eine Zumutbarkeit ist auch zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Auflage durch Maßnahmen des Unternehmens aufgefangen werden können. Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bejahen, wenn das Bergbauunternehmen nicht nur seine Aufwendungen durch die zu erwartenden Erträge decken, sondern auch noch einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Eine Prüfung ist dem Gericht hier nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Ermittlungen des Gerichts kommen hier nicht in Betracht, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist.

54

Die Ermittlungen über die vollständigen wirtschaftlichen Umstände sind auch nicht überflüssig, weil die Annahme der ursprünglich im Sonderbetriebsplan vorgesehenen Stoffe den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage darstellen würde und damit bergbaufremden Zwecken diente. Die Frage, ob es sich um bergrechtlich zu prüfenden Abfall zur Verwertung oder um dem Abfallrecht unterliegenden Abfall zur Beseitigung handelt, bestimmt sich nach dem gewählten Verfahren. Eine Abgrenzung lässt sich anhand der Regelungen des Europarechts vornehmen. Was Verwertung und was Beseitigung eines Abfalls ist, wird in Art. 3 Nr. 15 (Verwertung) und Nr. 19 (Beseitigung) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt L 2008, 312 S. 3) definiert. Verwiesen wird dabei auf die nicht abschließende Aufzählung in den Anhängen. Vorliegend kommen die Verfahren der Abfallbeseitigung im Anhang I D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) sowie das Verwertungsverfahren des Anhanges II R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen in Betracht. Abzugrenzen ist dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O. Rn. 12 ff) zur Vorgängerrichtlinie ausführt, danach, ob der Abfall einem sinnvollen Zweck dient. Das ist hier der Fall. Die Klägerin kommt mit der Verfüllung ihrer bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach. Der Hauptzweck der Maßnahme liegt darin, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie sonst zu verwendende Stoffe ersetzen und damit der Erhaltung natürlicher Rohstoffe dienen. Genau das ist auch im Falle der Klägerin gegeben. Die von ihr angenommenen und eingebauten Abfälle dienen dazu, den Masseverlust durch den Betrieb des Bergwerkes auszugleichen. Anhand der Begründung des Antrages auf Zulassung eines Sonderbetriebsplanes ergibt sich sogar eine Doppelfunktion. Einerseits dient die Verfüllung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Wiederherstellung der ursprünglichen Geländekontur. Zweiter Zweck dieser Verfüllung ist die Begrenzung des durch den Kieselgurabbau an der betreffenden Stelle zwangsläufig entstehenden Sees, der Bekämpfung der vom See ausgehenden Gefahren und die Erleichterung des Abbaus aufgrund geringeren Sümpfungsbedarfes. Innerhalb dieser wasserführenden Schicht ist zwar auch nach dem Sonderbetriebsplan nur der Einbau von Abfällen aus dem betriebenen Bergbau zulässig, d. h. es darf nur das Material der Deckschicht verwendet werden. Aber auch diese Verwendung ist nur möglich, wenn die dabei entstehenden steilen Flanken durch bergbaufremdes Material gestützt und abgeflacht werden. Alternativ kommt nur ein teilweiser Verzicht auf den Abbau von Kieselgur im bergrechtlich zugelassenen Feld in Frage. Genau das zeigt, dass die stofflichen Eigenschaften der angefahrenen Abfälle, primär ihr Volumen, ausgenutzt wird.

55

Bei der Prüfung ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf die Frage an, wie hoch die Entgelte für die Entgegennahme des Stoffes sind und ob zu einem gewissen Zeitpunkt der Ertrag des Bergbauunternehmens aus den Erlösen für den Verkauf der gewonnenen Rohstoffe oder durch die Gebühren für die Annahme von Abfällen generiert wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O.) eine Abfallverwertung und keine Abfallbeseitigung angenommen, weil der Verfüllungszweck im Vordergrund stand, obwohl die dem Fall zugrundeliegende Tongrube ausgetont, also die Gewinnung von Rohstoffen abgeschlossen, war und das wirtschaftliche Interesse des Bergbaubetreibers darin bestand, Abfallstoffe anzunehmen, die nach Vermischung den Zuordnungswert Z 2 nach der LAGA 1993 einhielten. Auch hier standen die Annahmegebühren für den höher belasteten Abfall wirtschaftlich im Vordergrund, obwohl eine Verfüllung mit weniger belastetem Abfall denkbar gewesen wäre. Anders ist es aber, wenn der Abfall nicht für einen sinnvollen Zweck genutzt werden soll, sondern die Beseitigung des Schadstoffpotentials durch den Ablagernden im Vordergrund steht. Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch der Beklagte zeigt keine dementsprechenden Umstände auf. Auch die von ihm ins Feld geführte Möglichkeit, die Verfüllung zu unterlassen, weist nicht auf eine Abfallbeseitigung als solche hin. Es kann offen bleiben, ob ein solches Unterlassen von der bergrechtlichen Genehmigungslage gedeckt wäre. Immerhin ist die Verfüllung als bergrechtliche Maßnahme durch den bestandskräftigen alten Sonderbetriebsplan, aber auch durch den angefochtenen neuen Sonderbetriebsplan grundsätzlich genehmigt. An einer solchen Genehmigungsfähigkeit würde es von vornherein fehlen, wenn es keinen bergrechtlichen Zweck für die Verfüllung gäbe.

56

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den beabsichtigten Verfüllmengen. Zwar ist die Verwendung von Abfallmengen, die über den für den Zweck notwendigen Umfang hinausgehen ein starkes Indiz für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 HAL- juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beabsichtigten Abfallmengen nur dazu dienen sollen, die ursprüngliche Geländekontur wieder herzustellen, mit anderen Worten, das Massendefizit aus dem Bergbau zu ersetzen.

57

Zudem enthält der Bescheid einen nach § 114 Satz 1 VwGO als Rechtsfehler zu beanstandenden Ermessensfehler. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gegeben wären, hat dies nicht den Erlass der Auflage zur Folge. Die Vorschrift gibt der Behörde eine Ermessensentscheidung auf, weil sie nur bestimmt, wann eine solche Auflage zulässig ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Grundsätze des intendierten Ermessens greifen nicht. Es gibt weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Das kann auch nicht sein, selbst wenn dringender Handlungsbedarf besteht, kommt meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht.

58

Es kann offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Entschließungsermessens erfordern würde, wenn z. B. ohne die beabsichtigte Auflage Gefahren für Leib und Leben zu erwarten wären. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Es geht ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung, wobei jahrelange Messungen des abfließenden Grundwassers keine zusätzliche Belastung ergeben haben, obwohl seit vielen Jahren Abfälle mit den Zuordnungswerten, die die Klägerin als richtig ansieht, eingebaut werden.

59

Auch die weiterhin getroffenen Ermessenserwägungen sind defizitär. Hier schlägt sich schon das oben aufgezeigte Ermittlungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nieder. Der Beklagte kann nämlich die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem ihr gebührenden Gewicht in die Abwägung einstellen, wenn er den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt hat. Außerdem geht er auch hier von der unrichtigen Trennung zwischen dem Gewinnungs- und Verfüllungsbereich aus. Er weist dem Verfüllbetrieb zwar richtigerweise einen nachgeordneten Rang gegenüber dem Gewinnungsbetrieb zu, blendet aber aus, dass höhere Kosten oder geringere Erträge bei der Verfüllung zuerst durch den Gewinnungsbetrieb erwirtschaftet werden müssen. Hinsichtlich der bereits abgegrabenen Fläche kann insoweit – wenn sich der Verfüllbetrieb nicht selbst trägt – ausschließlich auf die Rücklagen des Unternehmens zurückgegriffen werden.

60

Ebenfalls nicht in die Ermessenerwägung eingestellt ist, ob der Klägerin nicht gegebenenfalls für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren ist. Diese Frage kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Diese Frage muss vielmehr in der Ermessensentscheidung behandelt werden.

61

Der Beklagte hat auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessensüberlegungen eingestellt. Hierzu gehören Fragen wie die von der Klägerin aufgeworfene Filterwirkung, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt werden. Das wäre aber erforderlich gewesen. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19. November 2007 – 1 A 10706/05 – juris) im Nachgang zu dem zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 die Klagen aufgrund der örtlichen Situation erneut abgewiesen und damit dem Tongrubenbetreiber letztlich den Einbau von Mischabfällen mit der Zuordnung Z 2 nach der LAGA 1993 ermöglicht. Ebenfalls unberücksichtigt ist die Genehmigungssituation der Kiesgrube Klieken geblieben, die – was im gerichtlichen Verfahren unstreitig geworden ist – immer noch eine Genehmigung besitzt, Abfälle bis zum Zuordnungswert Z 1 einzubauen und die von der Klägerin aus diesem Grunde vorgetragenen erwarteten Verschiebungen der Abfallmengen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn

1.
durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden und
2.
weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten sind.

(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ergeben sich insbesondere, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden.

(3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, ist zu ermitteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt. Ist feststellbar, auf welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zurückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge sind zu erwarten, wenn

1.
in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden oder
2.
sich aus den Standortdaten und den Daten über die langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes ergibt, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Eintritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rechnen ist.

(5) Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt, sind in Anhang 4 bestimmt.

(6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Tenor

1 K 1618/07

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine vollziehbare Verfügung betreffend die Klärschlammentsorgung.
Die Antragstellerin sowie die Stadt T. und die Gemeinden D. und D. bilden den (im März 1974 konstituierten) Abwasserzweckverband ... (künftig: AZV). Der AZV hat die Aufgabe, die im Gebiet bzw. in Gebietsteilen der Verbandsmitglieder anfallenden Abwässer von den Städten und Gemeinden zu übernehmen, einer Kläranlage zuzuleiten, vor ihrer Einleitung in den Vorfluter zu reinigen, sowie die dabei anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen oder unschädlich zu beseitigen. Die Inbetriebnahme der (auf D. Gemarkung liegenden) Verbandskläranlage erfolgte am 6.10.1978. Am 21.4.1999 (geändert unter dem 20.9.2004) schloss der AZV mit der Firma ... einen Vertrag über Klärschlammtrocknung. Die Firma ... betreibt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Verbandskläranlage des AZV eine Bioabfallvergärungsanlage, in der neben Vergärung und Kompostierung eine interne Biogasnutzung erfolgt. Die überschüssige Energie wird in einer thermischen Klärschlammtrocknungsanlage verwendet. Der AZV ist gemäß dem genannten Vertrag verpflichtet, sämtliche kommunalen Klärschlämme aus seiner Verbandskläranlage sowie aus den kommunalen Kläranlagen des Stadtteils ... der Antragstellerin und der Stadt ... ausschließlich der Firma ... anzudienen und durch diese behandeln und verwerten zu lassen. ... hat sich verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klärschlammtrocknungsanlage die Klärschlämme anzunehmen und auf eine Trockensubstanz von mindestens 90 % zu trocknen. Im Falle von die Leistungsfähigkeit der Anlage übersteigenden Anliefermengen ist ... berechtigt, die Klärschlämme einer anderweitigen ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
Im Anschluss an Ergebnisse aktueller Untersuchungen zur Verbreitung von Perfluorierten Tensiden (auch: Perfluortenside bzw. kurz: PFT) forderte das Umweltministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 21.5.2007 die Regierungspräsidien sowie die Unteren Abfallrechtsbehörden auf, zwecks Verhinderung einer Verbreitung von PFT über Klärschlämme sowohl bei der landwirtschaftlichen als auch der landschaftsbaulichen Klärschlammverwertung die Vorlage von PFT-Analysen zu verlangen. Die bodenbezogene Klärschlammverwertung sei nur zuzulassen, wenn der PFT-Gehalt des Klärschlamms 100 µg/kg Trockensubstanz unterschreite, andernfalls sei eine thermische Entsorgung angezeigt.
Mit Bescheid vom 6.7.2007 traf das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Landratsamt) gegenüber der Antragstellerin eine abfall- und wasserrechtliche Verfügung. Darin wurde angeordnet,
- eine bodenbezogene Verwertung des bei der Kläranlage ... anfallenden Klärschlamms dürfe bis auf weiteres nicht vorgenommen werden. Der Klärschlamm sei einer geordneten Entsorgung zuzuführen, beim vorliegenden Messwert sei eine thermische Entsorgung angezeigt.
Ferner wurde der Antragstellerin aufgegeben,
- am Zu- und Ablauf der Kläranlage ... bei Trockenwetter umgehend von einem geeigneten Labor eine Abwasserprobe zu entnehmen, auf PFT zu untersuchen und das Untersuchungsergebnis schnellstens dem Landratsamt zuzuleiten.
Schließlich wurde noch, bezogen auf beide vorherigen Regelungen,
- der Sofortvollzug der Anordnung angeordnet.
10 
Zur Begründung wurde ausgeführt, PFT zeichneten sich durch eine hohe Persistenz sowie eine hohe Bioakkumulierbarkeit aus. Die toxikologischen Eigenschaften seien bislang unvollständig untersucht, nach heutigem Wissensstand könne allerdings von einer kanzerogenen und fortpflanzungsschädigenden Wirkung sowie einer mäßigen Toxizität für Menschen ausgegangen werden. Der auf PFT bezogene Warnwert von 100 µg/kg Trockensubstanz sei bei der kürzlich vorgenommenen Beprobung des Klärschlamms aus der Sammelkläranlage ... mit 294 µg/kg Trockensubstanz bei weitem überschritten gewesen. Der Klärschlamm sei folglich einer ordentlichen Entsorgung zuzuführen, wofür eine thermische Entsorgung angezeigt sei. Der Klärschlamm werde zwar schon seit längerem der thermischen Entsorgung zugeführt, jedoch gingen anscheinend aus technischen Gründen immer noch Teilmengen in den Landbau. Die abfallrechtliche Anordnung wurde auf § 3 Abs. 1, Abs. 5 AbfKlärV, § 12 Abs. 1 BBodSchV, § 21 KrW-/AbfG und § 28 LAbfG gestützt. Der Sofortvollzug wurde - kurz - damit begründet, ein Eintrag von PFT in Böden über belasteten Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen müsse sofort sicher ausgeschlossen werden.
11 
Die Antragstellerin erhob am 24.7.2007 Widerspruch, den sie ausdrücklich nur auf die abfallrechtliche Anordnung (= erster Spiegelpunkt der Verfügung) beschränkte. Zugleich beantragte sie die Aussetzung des Sofortvollzugs.
12 
Unter dem 25.7.2007 nahm die Firma ... zum PFT-Problem wie folgt Stellung: Die ordnungsgemäße Verwertung der nicht in ihrer Anlage getrockneten Schlämme sei in den Jahren 2006 und 2007 ausschließlich über zwei zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe in Sachsen-Anhalt erfolgt. Etwa 25 % der Klärschlämme hätten der Kläranlage ... entstammt. Im Jahr 2006 seien 585,64 t dieser Klärschlämme in die Kompostieranlage .... (Sachsen-Anhalt) gebracht worden, im Jahr 2007 noch nichts. Nach Angaben dieser Firma werde der hergestellte Kompost „weder landwirtschaftlich noch landbaulich“ verwendet. Weitere Klärschlämme (2006: 989,56 t bzw. 2007: 706,04 t) seien an das Erdenwerk .... (Sachsen-Anhalt) gegangen. Die Substrate würden dort „im Rahmen behördlich genehmigter Rekultivierungsmaßnahmen landschaftsbaulich, nicht jedoch landwirtschaftlich oder gärtnerisch“ verwendet. Dies sei der Status der Verwertung bis Ende Juni 2007. Bedingt durch die Trockensubstanzgehalte der durch den AZV angedienten Schlämme könnten nicht alle dieser Klärschlämme in der Anlage getrocknet und der thermischen Verwertung zugeführt werden. Etwa 1.500 t im Jahr müssten anderweitig verwertet werden, bisher in den zuvor genannten beiden Anlagen. Eine Verbesserung würde sich ergeben, wenn die Inputschlämme besser entwässert würden und die Bioabfallvergärungsanlage mit größerem Durchsatz betrieben werden könnte. Dies scheitere bisher aber am restriktiven Abwassermanagement der ... Kläranlage. Inzwischen hätten auch weitere Landesverwaltungen den PFT-Grenzwert auf 100 µg/kg festgesetzt, so auch Sachsen-Anhalt. Eine weitere stoffliche Verwertung sei damit praktisch nicht möglich. Man bemühe sich im Augenblick intensiv um eine Lösung zur schadlosen Verwertung dieser Mengen.
13 
Mit ihr nachrichtlich zur Kenntnis gegebenem Schreiben vom 31.7.2007 gab das Landratsamt den Widerspruch der Antragstellerin mit dem Hinweis, eine Aussetzung des Sofortvollzugs komme nicht in Betracht, an das RP Freiburg ab. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist noch nicht ergangen.
14 
Die Antragstellerin hat am 9.8.2007 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt in Wiederholung bzw. Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung vor: Der Klärschlamm der Sammelkläranlage … werde überwiegend der thermischen Entsorgung zugeführt. Lediglich ca. 1.500 Tonnen würden von der Vertragsfirma unter Wahrung der Richtlinien des Landes Sachsen-Anhalt dem Erdbau in diesem Bundesland zugeführt. Diese Substrate würden im Rahmen behördlich genehmigter Rekultivierungsmaßnahmen landschaftsbaulich, nicht jedoch landwirtschaftlich oder gärtnerisch verwendet. Somit könnten PFT in keinem Fall in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen bzw. gesundheitliche Schäden hervorrufen. Da sie mit anderen Materialien abgedeckt seien, werde durch die Vermischung im Übrigen auch der nur als Empfehlung geltende Warnwert bei weitem eingehalten. Der Verfügung fehle die Rechtsgrundlage, da es keine Grenzwerte für PFT gebe und auch die EU-Richtlinie 2006/122/EG bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt sei. Deshalb fehle auch ein besonderes Vollzugsinteresse, da angesichts der vorgebrachten Umstände eine zusätzliche Gefahr für die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht bestehe. Der Bescheid sei schließlich auch dadurch unbestimmt, dass er nicht klar erkennen lasse, ob er auf Abfall- oder Wasserrecht gestützt sei. In jedem Fall sei es jedoch Aufgabe des Landratsamts als Untere Wasser- und Gewerbeaufsichtsbehörde gewesen, vorrangig den/die Verursacher der PFT-Belastungen ausfindig zu machen. Das Landratsamt erteile an technische Betriebe Indirekteinleitergenehmigungen, in denen Auflagen bezüglich der Gewässerbelastung aufgenommen seien. Es sei deshalb zunächst Aufgabe zu ermitteln, ob die in diesen Genehmigungen enthaltenen Grenzwerte eingehalten würden bzw. entsprechende Auflagen zu verfügen, bevor sie, die Antragstellerin, mit sofort vollziehbaren Verfügungen überzogen werde.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 6.7.2007 insoweit wiederherzustellen, als dort eine bodenbezogene Verwertung des Klärschlamms verboten und seine geordnete Entsorgung bestimmt wird.
17 
Der Antragsgegner beantragt,
18 
den Antrag abzulehnen.
19 
Er entgegnet: Tatsächlich handle es sich beim Warnwert von 100 µg/kg um einen Vorsorgewert. Der Verdacht einer schädigenden Wirkung von PFT auf Menschen sei jedoch hinreichend stark. Eine vorsorgliche Abwehr von Gefahren für das Gemeinwesen rechtfertige folglich eine Untersagungsverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen, zumal für die Klärschlammentsorgung in ausreichendem Maße andere, in ihrer Wirkung auf die Umwelt „unverdächtigere“ Entsorgungswege zur Verfügung stünden. Deshalb sei die Untersagung der bodenbezogenen Verwertung das einzige geeignete und angemessene Mittel gewesen, höchstwahrscheinlichen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit zu begegnen. Die Antragstellerin sei verantwortlicher Abfallbesitzer, auch wenn sie einen Dritten mit der Entsorgung beauftragt habe und es zu einer Vermischung mit Abfällen anderer Entsorgungspflichtiger komme. Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus der äußerst hohen Wahrscheinlichkeit einer schädigenden Wirkung von PFT auf den Menschen, die während der langwierigen Dauer eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht hingenommen werden könne.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausführlich mit Anlagen versehenen Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft des Landratsamts) Bezug genommen.
II.
21 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Anordnung des Sofortvollzugs keine Bedenken. Bereits die - wenngleich kurze - Begründung im Bescheid am 6.7.2007, der Eintrag von PFT in Böden über belasteten Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen müsse sofort sicher ausgeschlossen werden, genügt dabei nach Auffassung der Kammer der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungspflicht. Diese Begründungspflicht hat Warn- und Unterrichtungsfunktion, ferner soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen. Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie deshalb das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Allerdings kann das besondere öffentliche Interesse durch das allgemeine, den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse bis hin zur Identität vorgeprägt sein. Eine solche Identität kann typischerweise im Bereich der Gefahrenabwehr, so etwa dann angenommen werden, wenn die Gründe für den Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall einen so hohen Dringlichkeitsgrad und ein solches Gewicht aufweisen, dass sie gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse einschließen bzw. mit diesem deckungsgleich sind (vgl. zu unterschiedlichen Bereichen des Gefahrenabwehrrechts: Bayer. VGH, Beschl. v. 13.10.2006 - 11 CS 06.1724 - Juris, sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441 [jeweils zum Fahrerlaubnisrecht]; OVG NRW, Beschl. v. 5.7.2006 - 8 B 212/06.AK - Juris [zum Immissionsschutzrecht]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 24.1.2006 - 3 M 73/05 - NVwZ-RR 2007, 21 [zum Abfallrecht]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.2.2005 - 8 S 2834/04 - VBlBW 2005, 238 [zum Baurecht]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.6.1998 - 11 S 682/98 - InfAuslR 1998, 468 [zum Ausländerrecht]; vgl. allgemein auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Das Landratsamt hat vorliegend bereits in seiner Verfügung vom 6.7.2007 keinen Zweifel daran gelassen, dass angesichts der Stoffeigenschaften- und -wirkungen von PFT die Vorsorge- bzw. Gefahrenabwehrerwägungen, die die Verfügung rechtfertigen, gleichzeitig auch deren Eilbedürftigkeit begründen. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob sie erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Aus der nachgeschoben Sofortvollzugsbegründung im Schreiben vom 14.8.2007 geht letztlich nur noch einmal mit anderen - ausführlicheren - Worten das hervor, was bereits Regelungsanlass und -zweck des Ausgangsbescheids war.
23 
Im materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegt das öffentliche Sofortvollzugsinteresse dasjenige der Antragstellerin, vorerst während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben. Das folgt daraus, dass bei summarischer - d. h. den Sachverhalt (allein) anhand der Verwaltungsakten und des Vortrags der Beteiligten auswertender - Erkenntnis der zulässige Widerspruch aller Voraussicht nach in der Sache erfolglos bleiben wird; die Verfügung des Landratsamts ist nämlich sehr wahrscheinlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Ferner liegt ein Sofortvollzugsinteresse auch tatsächlich vor.
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 21 Krw-/AbfG. Ausgehend hiervon ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts für den Vollzug des Abfallrechts aus § 28 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LAbfG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Nr. 3 LVG. § 28 Abs. 3 Satz 2 LAbfG, der die sachliche/instanzielle Zuständigkeit auf die Höhere Abfallrechtsbehörde (hier: RP Freiburg) verschiebt, ist vorliegend nicht anwendbar. Der Antragsgegner hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmotive überzeugend dargelegt, dass diese Vorschrift nur die Fälle der Selbstbetroffenheit des Landkreises (als Selbstverwaltungskörperschaft sowie als beliehenes Organ) erfassen soll, um die es hier jedoch nicht geht.
25 
Formell-rechtlich ferner nicht zu beanstanden ist es, dass das Landratsamt möglicherweise - die Verwaltungsakten enthalten jedenfalls hierzu nichts - die Antragstellerin vor Erlass der Verfügung nicht angehört hat. Angesichts der systematischen Klärschlamm-Probenahmen im Regierungsbezirk Freiburg dürfte mit hoher Sicherheit davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin sowohl die generelle Problematik und den Erlass des Umweltministeriums als auch die Überschreitung der Warnwerte beim Klärschlamm ihrer Kläranlage kannte. Eine informelle vorherige Kontaktaufnahme der Beteiligten, bei der wesentliche Gesichtspunkte zumindest skizziert worden sein dürften, ist daher wahrscheinlich. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin sich nicht auf einen Anhörungsmangel berufen hat. Jedenfalls aber wäre eine unterbliebene Anhörung gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich bzw. geheilt worden. Die Erhebung des Widerspruchs kann nämlich dann eine Heilung bewirken, wenn dadurch eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 LVwVfG sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheids so umfangreich ist, dass aus ihr alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erkennbar sind, sodass der Betroffene Stellung nehmen kann (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. 2001 § 45 Rdnr. 79 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die maßgeblichen Tatsachen gewissermaßen offenkundig waren, die Antragstellerin in deren Kenntnis einen ausführlichen Widerspruch erhoben hat und das Landratsamt in Auseinandersetzung hiermit sowie mit der Stellungnahme der Firma ... zur Klärschlammverwertungspraxis eine Überprüfung vorgenommen hat, die (allerdings) nicht zur Abhilfe führte.
26 
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Verfügung des Landratsamts, soweit sie von der Antragstellerin angefochten wurde („erster Spiegelpunkt“ der Verfügung vom 6.7.2007), aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 21 Krw-/AbfG . Erfordert es danach die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Tatbestandsseite - dazu unter 1. ), so kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen (Rechtsfolgenseite - dazu unter 2. ). Der Antragstellerin ist - unabhängig davon, dass selbst eine falsch begründete Anordnung nicht rechtswidrig ist, wenn sie durch eine wesensgleiche, vom Gericht für zutreffend erkannte andere Rechtsgrundlage gedeckt wäre (sog. schlichte Rechtsanwendung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434) - nicht darin zuzustimmen, dass das Landratsamt diese Rechtsgrundlage unklar gelassen habe. Wasserrechtliche Regelungen wären vorliegend auch nicht einschlägig gewesen. Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm stellt nämlich kein Lagern oder Ablagern i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 WHG dar (so auch VG Göttingen, Beschl. v. 31.8.2004 - 4 B 101/04 - Juris). Ungeachtet dessen, dass über § 20 Abs. 2 LAbfG (diese Vorschrift wird nunmehr vom Antragsgegner im letzten Schriftsatz „favorisiert“) kein anderes Ergebnis für den Fall hätte gewonnen werden können, ist diese Rechtsgrundlage nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig. Denn soweit (siehe sogleich unter 1.) die Klärschlammverordnung anwendbar ist, erging diese zwar noch auf der Grundlage des § 15 AbfG 1986. Das Krw-/AbfG enthält in § 8 jedoch eine nahezu inhaltsgleiche VO-Ermächtigung, so dass es in der Sache weiterhin um die „Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ im Sinne des § 21 Krw-/AbfG geht.
27 
1. Zur Tatbestandsseite des § 21 Krw-/AbfG
28 
a.) Soweit die Verfügung eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm in Ge-stalt des Aufbringens auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden betrifft, ist das Abfallrechtsregime einschlägig. Bei Klärschlamm handelt es sich gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 Krw-/AbfG i.V.m. Anhang I, Q 9, Q 11 bzw. Q 16 (i.V.m. Schlüsselnummer 19 08 05 Abfallverzeichnis-Verordnung: „Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser) sowie Anhang II B., R 10 um Abfall, dessen sich sein Besitzer entledigt bzw. entledigen will. Weitergehende Verhaltenspflichten bestimmen sich somit nach der noch auf der Ermächtigungsgrundlage des § 15 AbfG 1986 (vgl. jetzt § 8 Abs. 2 Krw-/AbfG) erlassenen Klärschlammverordnung (AbfKlärV). Diese Verordnung hat u.a. derjenige zu beachten, der eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt und Klärschlamm (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 AbfKlärV) zum Aufbringen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden abgibt oder abgeben will (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV).
29 
Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften der Klärschlammverordnung auch für die Verwertung von mit Perfluortensiden belastetem Klärschlamm gelten. Allerdings sind Perfluortenside nicht ausdrücklich in den Vorschriften der §§ 3 und 4 AbfKlärV genannt.
30 
§ 4 Abs. 11 KlärV verhält sich im Zusammenhang mit dem dort geregelten Aufbringungsverbot zwar zuhalogenorganischen Verbindungen ; Entsprechendes gilt für die Beprobungsbestimmung in § 3 Abs. 5 Satz 1 AbfKlärV. Beide Regelungen betreffen jedoch auf Grund ihrer ausdrücklichen Anknüpfung an den Summenparameter AOX nicht fluororganische Verbindungen, wie es PFT sind. AOX („Adsorbierbare Organisch gebundene Halogene“ - das X wird in der Chemie allgemein als Abkürzung für ein beliebiges Halogen verwendet) ist ein Gruppenparameter der chemischen Analytik, der vornehmlich zur Beurteilung von Wasser und Klärschlamm eingesetzt wird. Dabei wird die Summe der an Aktivkohle adsorbierbaren organischen Halogene bestimmt. Diese umfassen Chlor-, Brom- und Iod- Verbindungen. Organische Fluor -Verbindungen werden durch diese Analysenmethode hingegen nicht erfasst (vgl. Internet-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort „ AOX “). Einen „Numerus Clausus“ für bestimmte Stoffe statuiert die Klärschlammverordnung gleichwohl nicht. Wie sich bereits aus § 3 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV ergibt, kann die zuständige Behörde die Untersuchung auf „weitere Inhaltsstoffe“ ausdehnen. Vor allem aber Sinn und Zweck der Klärschlammverordnung spricht gegen eine einschränkende Auslegung. Die AbfKlärV geht auf die Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft zurück. Erwägungsgrund 13 dieser EU-Richtlinie stellt klar, dass bei der Verwendung von Klärschlamm darauf zu achten ist, dass der Schutz des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers sichergestellt wird. Ergänzend wird auf die Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verwiesen. Im Anhang I der letztgenannten EU-Richtlinie finden sich unter der Liste 1 Nr. 1 der Stofffamilien und Stoffgruppen die organischen Halogenverbindungen wieder und zwar diesmal ohne Ausnahme der fluororganischen Verbindungen.
31 
b.) Abfallrechtliche Anforderungen sind ferner Verhaltensmaßstab, soweit das vom Landratsamt verfügte bodenbezogene Verwertungsverbot die Abgabe des Klärschlamms für Zwecke des Landbaus bzw. der Rekultivierung umfasst. Dabei dürfte bereits davon auszugehen sein, dass auch insoweit eine Aufbringung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden i.S.v. § 15 Abs. 1, Abs. 3 AbfG 1986 bzw. § 8 Abs. 2 Krw-/AbfG und den Vorschriften der AbfKlärV vorliegt. Genutzt werden Böden in diesem Sinne nämlich, wenn sie für diese Nutzung bestimmt sind. Die Nutzung muss noch nicht aktuell erfolgen, wenn sie in absehbarer Zeit beabsichtigt ist und die Aufbringung diesem Zweck dient. Dies gilt z. B. für das Aufbringen zum Zweck der Rekultivierung von Ödland, das für die genannte Nutzung vorgesehen ist (von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Band 1, Kommentar zu § 8 Abs. 2 Krw-/AbfG, Rdnr. 11 [Mai 1997]). Nichts anderes gilt schließlich jedoch selbst dann, wenn der Klärschlamm ausschließlich im rekultivierenden Landbau zwecks Veränderung der Landschaftsstruktur - mithin ohne spätere land- oder forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung - verwendet werden sollte. In diesem Falle liegt immer noch Abfall zur Verwertung vor (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Krw-/AbfG i.V.m. Anhang II B. R 10 [„Aufbringen auf den Boden zum Nutzen der Ökologie“]), für den sich die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft direkt aus § 5 Abs. 3 Krw-/AbfG ergeben.
32 
c.) Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm, der den Warnwert von 100 µg/kg Trockensubstanz überschreitet, stellt in allen der zuvor (unter a. und b.) genannten Fälle eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Für die unter die Klärschlammverordnung fallende Klärschlammverwertung folgt dies aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV . Danach darf Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden u.a. nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Für die bodenbezogene Verwertung im rein rekultivierenden Landbau gilt entsprechendes, wobei hier die Regelungen in § 5 Abs. 3 Krw-/AbfG und § 12 Abs. 1, Abs. 2 BBodSchV einschlägig sind. Die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt, die durch die Ordnungsmäßigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung i.S.v. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG auszuschließen ist, kann bei der Verwertung von Klärschlamm nicht von der Hand gewiesen werden. Klärschlamm enthält als Schadstoffsenke im Rahmen der Abwasserreinigung eine Vielzahl von Schadstoffen. Fordert das sich sowohl auf den Verwertungsvorgang wie auch auf das damit entstehende Produkt beziehende Kriterium der „Schadlosigkeit“ i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 KrW-/AbfG, dass durch die Beschaffenheit der Abfälle und durch die Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht erwartet werden dürfen und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen darf, so wird mit dem Kriterium der „Ordnungsmäßigkeit“ i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG unter Abstellen auf die Rechtmäßigkeit der Abfallverwertung dasselbe Ziel verfolgt. Das Merkmal „ordnungsgemäß" gebietet, dass die Verwertung in Einklang steht mit den Normen des Abfallrechts und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie etwa den Bestimmungen des Bundesbodenschutzrechts. Klärschlamm betreffend kommt somit neben den Regelungen der Klärschlammverordnung auch der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für die Erreichung des Verwertungsziels entscheidende Bedeutung zu. Für die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten im Landschaftsbau unter Einsatz von Klärschlamm gilt in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Verwertung entsprechendes; auch hierfür dürfen auf und in Böden unter anderem nur Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen auf- und eingebracht werden, die den Qualitätsanforderungen der nach § 8 KrW-/AbfG erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung entsprechen (vgl. für Klärschlammkompost: BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 - 7 C 4/06 - NVwZ 2007, 338).
33 
Zur Konkretisierung des damit maßgeblichen Begriffs des Wohles der Allgemeinheit kann § 10 Abs. 4 Krw-/AbfG herangezogen werden. Als Grundsatznorm steuert diese Vorschrift die Auslegung auch anderer Normen des Krw-/AbfG dort, wo diese ihrerseits auf das Wohl der Allgemeinheit Bezug nehmen (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht [5. Aufl. 2003], § 11 Rdnr. 297; Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, § 5 Krw-/AbfG, Rdnr. 76 [Oktober 2000]). Auch durch Abfallverwertung soll mithin u.a. Umweltverträglichkeit gewährleistet werden. Eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit liegt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 Krw-/AbfG insbesondere vor, wennGewässer und Boden schädlich beeinflusst werden (Nr. 3). Die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm, der Perfluortenside in einem den Warnwert überscheitenden Maß enthält, erfüllt aller Voraussicht nach diese Voraussetzungen. Das folgt aus den besonderen Eigenschaften (Verwendung und Umweltverhalten) dieser Stoffe (dazu unter aa. ) sowie ferner einer daraus herzuleitenden Prognose ihrer Wirkung auf die relevanten Schutzgüter (dazu bb. ).
34 
aa.) Perfluorierte Verbindungen entstammen der Fluorchemie. Es handelt sich um keine natürlich vorkommenden, sondern anthropogene, d.h. vom Menschen geschaffene Stoffe. Der Begriff „Perfluorierte Tenside“ (Perfluortenside, PFT) steht für mehrere Stoffgruppen, zu denen unter anderem Perfluorcarbonsäuren und Perfluorsulfonsäuren gehören, deren bekannteste Vertreter wiederum Perfluoroctansulfonsäure ( PFOS ) und Perfluoroctansäure ( PFOA ) sind. Die chemische Verbindung zwischen Kohlenstoff und Fluor (die daraus resultierenden sowohl lipophilen als auch hydrophilen Eigenschaften bedingen die Verwendung als Tensid) ist äußerst stabil und lässt sich nur unter hohem Energieaufwand trennen. Perfluorierte Verbindungen sind in der Umwelt nicht abbaubar, d.h. sie können im Rahmen herkömmlicher Abbauprozesse mit Wasser, Luft, Licht oder Bakterien nicht zerstört werden. Eine Entsorgung kann nur durch Hochtemperaturverbrennung mit Abluftreinigung erfolgen.
35 
Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften wie Beständigkeit gegenüber UV-Strahlung und Verwitterung sowie Schmutz-, Farb-, Fett-, Öl- und Wasserabweisung finden PFT Verwendung in einer Vielzahl von Industrie- und Konsumprodukten. Die Hauptanwendungsgebiete liegen im Bereich der Oberflächenmodifizierung (antihaftbeschichtetes Kochgeschirr), der Papierveredelung und der Spezialchemie. Typische Produkte sind Textilien (wasserdichte und atmungsaktive Funktionskleidung und -schuhe), Sprays (für Ledermöbel, Kleidung und Schuhe), schmutz-, fett- und wasserabweisende Papiere und Verpackungen (Fast Food), Wandfarben, Haushaltsreinigungsmittel und Kosmetikartikel, Pflanzenschutzmittel, Feuerlöscher (mit filmbildenden Löschschäumen) und hydraulische Flüssigkeiten. Außerdem finden PFT in der chemischen Synthese, der Metallierung, der Foto- und Halbleiterindustrie sowie in der Medizintechnik Verwendung.
36 
Dass perfluorierte Verbindungen in die Umwelt gelangen, wurde erstmals in den 1970er Jahren beobachtet; seither erfolgte ein ständiger Anstieg, so dass PFT heute ubiquitär sind, d.h. weltweit in Gewässern (= abiotisches Vorkommen [Nachweis im Regenwasser in Schweden und im Meerwasser in der Arktis]), in der Atmosphäre sowie in Blut und Muttermilch von Tieren (= biotisches Vorkommen [Nachweis in der Leber von Eisbären und Robben in der Arktis, Nachweise in Muskel und Fett von Zuchtforellen sowie in der Leber von Meeresfrüchten]) und Menschen (zahlreiche Humanbiomonitorings in Europa und den USA/Kanada seit 2001 - Ergebnisse: höhere PFT-Gehalte im Blutplasma als in Muttermilch; Tendenz höherer PFT-Gehalte im Blut bei hohem Fischverzehr) nachgewiesen werden. Die gilt insbesondere für Perfluorcarbonsäuren und Perfluorsulfonsäuren bzw. deren Hauptvertreter PFOS und PFOA . Da diese Verbindungen in Deutschland nicht produziert werden, wird ihr allgegenwärtiger Nachweis in deutschen Gewässern mit dem Eintrag durch kommunale Abwässer (Rückschluss wiederum auf Herkunft aus Verbraucherprodukten wie etwa Textilien) erklärt. Nachweise von PFT im Trinkwasser lassen den Schluss zu, dass die Chemikalien aufgrund ihrer relativ hohen Löslichkeit und Persistenz mit dem Oberflächenwasserabfluss und mit dem Sickerwasser in tiefere Bodenschichten und ins Grundwasser gelangen.
37 
Die bislang beim Nachweis von PFT dominierenden Stoffe PFOA und PFOS sind in ihrer toxischen Wirkung im Tierversuch relativ gut untersucht. Hier erwiesen sie sich nach kurzzeitiger Belastung über die Nahrung, die Luft und die Haut als mäßig toxisch. In Langzeitstudien mit Ratten und Mäusen fördern beide Stoffe die Entstehung von Lebertumoren sowie Tumoren hormonabhängiger Organe (u.a. Bauchspeicheldrüse). Ferner stehen die fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen von PFOS und PFOA fest. Da die jeweils zugrunde liegenden Wirkmechanismen noch nicht endgültig geklärt sind, lässt sich die Bedeutung der tierexperimentellen Ergebnisse für den Menschen jedoch noch nicht abschließend beurteilen. Zu beruflich belasteten Personen aus der Fluorindustrie liegen, bezogen auf PFOA , eine Vielzahl von Studien, auch Langzeitstudien, vor. In diesen wurde ein breites Spektrum an klinisch-chemischen Parametern sowohl im Rahmen einer Querschnittsbeobachtung als auch einer longitudinalen Analyse erfasst. Selbst im Falle sehr hoher PFOA-Gehalte im Blutserum von beruflich Langzeitexponierten wurden jedoch keine nachteiligen Veränderungen der klinisch-chemischen Parameter hervorgerufen. In Tierversuchen bei hohen Dosen ermittelte Wirkungen konnten folglich beim Menschen bisher nicht bestätigt werden. Die im menschlichen Blut gemessenen Werte lagen mehrere Größenordnungen unter den im Tierversuch wirksamen Konzentrationen. Allerdings wird angenommen, dass der Körper des Menschen den Stoffen wesentlich länger ausgesetzt ist („Halbwertszeit“ bei Ausscheidung durch den Menschen: 4 Jahre; „Halbwertszeit“ bei Ratten, Hunden und Affen: wenige Tage), sodass zusätzliche Studien zum Verhalten von PFT im Menschen für nötig erachtet werden. Auch wenn sie ausdrücklich betont, eine sichere Risikobewertung sei noch nicht möglich, so hat die amerikanische Umweltbehörde EPA den Stoff PFOA doch als „wahrscheinliches Konzerogen“ eingestuft.
38 
Die Trinkwasserkommission des Bundes hat einen „lebenslang gesundheitlich duldbaren Leitwert“ von 3 µg/l, ferner als Zielwert 0,1 µg /l für die Summe von PFT-Verbindungen ( PFOS / PFOA ) sowie den Wert von 0,5 µg/l als Grenze für die Zubereitung von Säuglingsnahrung empfohlen. Ferner hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für den Verzehr von Fisch eine vorläufig tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,1 µg PFOS /kg Körpergewicht abgeleitet, den das BfR im Anschluss an die Ergebnisse einer britischen „Total Diet“-Studie aus dem Jahr 2004 durch andere Lebensmittel (Kartoffelprodukte, Eier, Süßwaren, Dosengemüse) bereits als möglicherweise ausgeschöpft betrachtet.
39 
(vgl. zum Vorstehenden: Umweltbundesamt, Februar 2007: Perfluorierte Verbindungen: Falscher Alarm oder berechtigte Sorge? [vorgelegt vom Antragsgegner, vgl. GAS. 87-109]; Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen [Bericht zur Landtagssitzung am 23.8.2006: PFT-Belastungen in NRW - Befunde und Auswirkungen, Maßnahmen und erste Schlussfolgerungen [Internetrecherche unter: http//www.munlv.nrw.de/ministerium/presse/presse_extra/pdf/pft_bericht.pdf]; Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Ruhr-Universität Bochum, Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Querschnittsstudie zur Untersuchung der inneren Belastung von Mutter-Kind-Paaren und Männern in Gebieten erhöhte Trinkwasserbelastung mit Perfluorierten Verbindungen - Darstellung erster Ergebnisse, 15.3.2007 [Internetrecherche unter: http//www.munlv.nrw.de/ministerium/presse/presse_extra/pdf/arnsberg.pdf]; Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), März 2007: Perfluorierte Tenside in Lebensmitteln [Internetrecherche unter: http//www.bfr.bund.de/cm/232/perfluorierte_tenside_in_lebensmitteln.pdf]; Fachinformationsdienst des Forschungszentrums für Umwelt und Gesundheit, Dezember 2006: Perfluorierte Verbindungen - Mögliche Risiken für Mensch und Umwelt [Internetrecherche unter: http//www.gsf.de/flugs/neu/pdf/Perfluorierte-Verbindungen.pdf]; Informationsangebot Allergie, Umwelt und Gesundheit (ALLUM), erstellt von der gemeinnützigen Kinderumwelt GmbH, einer Einrichtung des Dachverbandes der Deutschen Kinderärzte, August 2007: Perfluorierte Verbindungen [Internetrecherche unter: http//www.allum.de > Stoffe & Auslöser > Perfluorierte Verbindungen]).
40 
Die EU hat sich mittlerweile der PFT-Problematik angenommen und zwecks Schutzes der Gesundheit und der Umwelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS ab dem 27.7.2008 - bezogen auf neue Erzeugnisse (Ausnahme: vorhandene Bestände an Feuerlöschschäumen) - verboten. Hierzu erging am 12.12.2006 die Richtlinie 2006/122/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate) . PFOS erfüllen die sog. PBT-Kriterien der EU, weil sie neben ihrer Persistenz (P) und Toxizität (T) auch eine hochgradige Anreicherung (B = Bioakkumulation) in aquatischen Organismen aufweisen (vgl. ersten Erwägungsgrund der Richtlinie). Laut Erwägungsgrund 3 der Richtlinie hat der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ festgestellt, dass PFOS ferner das Potenzial zum weiträumigen Transport in der Umwelt und für schädliche Auswirkungen besitzen, sodass sie den Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schadstoffe (POP - „Persistent Organic Pollutants“) im Sinne des Stockholmer Übereinkommens genügen. Gerade PFOS ist der Parameter, der bei den Probenahmen im Regierungsbezirk ... bei den Einzelparametern deutlich hervorstach (vgl. Tabelle VAS. 3: ... (Schwarzwald-Baar-Kreis): PFOA < 2,0 µg/kg; PFOS 5.130 µg/kg ; ... (Landkreis Rottweil): PFOA 5,9 µg/kg; PFOS 1.806 µg/kg ; ... (Schwarzwald-Baar-Kreis): PFOA < 2,0 µg/kg; PFOS 294 µg/kg ; ... (Landkreis Rottweil): PFOA 3,1 µg/kg; PFOS 193 µg/kg ;... (Landkreis Rottweil): PFOA < 2,0 µg/kg; PFOS 187 µg/kg ; ... = ... (Landkreis Rottweil): PFOA 13,0 µg/kg; PFOS 162 µg/kg ).Gemäß dem siebten Erwägungsgrund der RiL 2006/122/EG wird vermutet, dass Perfluoroctansäure ( PFOA ) und ihre Salze ein ähnliches Risikoprofil wie PFOS aufweisen; laufende Risikobewertungstätigkeiten und die Verfügbarkeit weniger bedenklicher Alternativen müssten daher fortdauernd überprüft werden.
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bb.) Auf der Grundlage der Ausführungen unter aa.) drängt es sich nahezu auf, dass eine bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm mit PFT-Gehalten - vorbehaltlich des noch zu bestimmenden Belastungsausmaßes (zum Warnwert sogleich) - Gewässer und Boden schädlich beeinflusst. Das Gebot des Schutzes vor schädlicher Beeinflussung von Gewässern entspricht dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz (§§ 1a, 26 Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG), d.h. es gilt ein strenger, gewässerschutzfreundlicher Maßstab derart, dass es zur Verneinung einer Besorgnis nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich sein muss, dass nachteilige Veränderungen des Gewässers eintreten (Sparwasser/Engel/Voßkuhle, a.a.O., § 11 Rdnr. 301 bzw. § 8 Rdnr. 216). Soweit es um Bodenschutz geht, schützt das Abfallrecht nicht anders als das Bodenschutzrecht alle ökologischen Bodeneigenschaften und -funktionen (Beckmann/Kersting, a.a.O. § 10 Rdnr. 135), sodass auf die entsprechenden materiellen Schutzstandards des BBodSchG zurückgegriffen werden kann.
42 
Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt Boden u.a. die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben. Er schützt aufgrund seiner Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen. Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen werden, die mangels Abbaubarkeit bzw. aufgrund ihrer Mobilität mit durchsickerndem Niederschlagswasser in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile bzw. nachteilige Veränderungen der Wassereigenschaften zu bewirken. Substanzen wie PFT gehören nicht in ein Gewässer und noch weniger in das regelmäßig der Trinkwasserversorgung dienende Grundwasser. Wird PFT in kritischer Menge enthaltender Klärschlamm aufgebracht bzw. eingearbeitet, folgen daraus sowohl schädliche Bodenveränderungen i.S.v. § 2 Abs. 3 BBodSchG als auch nachteilige Veränderungen der Eigenschaften von Wasser i.S.v. § 1a WHG. Denn aufgrund der relativ hohen Wasserlöslichkeit wird PFT relativ zügig mit dem Sickerwasser in tiefere Bodenschichten und in das Grundwasser verlagert. Es entspricht insbesondere den Wertungen des Bodenschutz- und Wasserrechts, bei wasserlöslichen Schadstoffen einem sukzessiven Austrag in Gewässer effektiv entgegenzuwirken, selbst dann, wenn sich als Folge des Zutritts großer Wassermengen Verdünnungen ergeben könnten. Nach dem oben zu den Stoffeigenschaften Dargelegten kann die Ausbreitung bzw. weitere Anreicherung von Perfluortensiden in den Medien Boden und Wasser nicht hingenommen werden. Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität bergen erhebliche Gesundheitsrisiken für den Menschen. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund einer wohl bereits (welt)weiten Verbreitung im Körper von Menschen, weil es durch jede zusätzliche Aufnahme zum Anstieg der Gesamtbelastung an PFT kommt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3.11.2006 - 20 B 2273/06 - Juris, sowie vorangehend VG Arnsberg, Beschl. v. 6.10.2006 - 14 L 943/06 - Juris, betreffend die PFT-Belastung von Boden im Einzugsbereich der Möhne und des Wasserwerks „Möhnebogen“]) Angesichts bislang noch bestehender Erkenntnis- bzw. Datenlücken darf schließlich davon ausgegangen werden, dass durch ein bodenbezogenes Klärschlammverwertungsverbot auch vor Belastungen durch weitere - bislang noch nicht bestimmbare bzw. noch nicht in ihrer Wirkung untersuchte - Substanzen der PFT-Stoffgruppe geschützt werden kann (vgl. die Pressemitteilung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 3.8.2007 nebst PDF-Anhang [abrufbar im Internet unter: www.um-baden-wuerttemberg.de > Service und Information > Presseservice > Pressemitteilungen > PM_20070803_1]: Danach wurden in Einzelfällen neben den Leitkomponenten PFOS und PFOA auch höhere Werte für Perfluorbutansulfonat , Perfluordecansäure , Perfluorhexansulfonat, Perfluornonansäure, Perfluorundecansäure und 1H,1H,2H,2H-Perfluoroctansulfonat festgestellt).
43 
Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dann anzunehmen, wenn Klärschlamm mit bestimmten PFT-Gehalten - ausgedrückt im nunmehr schon mehrfach genannten Warnwert - bodenbezogen verwertet wird, ist schließlich ebenfalls aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Die im Klärschlamm in Baden-Württemberg ermittelten Werte (bis etwas über 5.000 µg /kg Trockensubstanz) liegen zwar deutlich unter denjenigen, die in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Möhnetalsperre mit fast 100.000 µg /kg Trockensubstanz zu Belastungen von Grund-, Trink- und Oberflächenwasser geführt haben. Nach Untersuchungen aus NRW sind jedoch PFT-Gehalte im Klärschlamm ab 100 µg /kg Trockensubstanz nicht mehr für eine bodenbezogene Verwertung geeignet, weil ab diesem Wert ein deutlich gestiegenes Risiko für die Auswaschung aus dem Boden in Richtung Grundwasser besteht (vgl. die Pressemitteilung des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 3.8.2007, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob den Behörden bei der Auslegung des Begriffes des Wohls der Allgemeinheit - zumal im Kontext naturwissenschaftlicher Erkenntnisprobleme - ein Beurteilungsspielraum zusteht (in diesem Sinne sowie folglich für eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeit: Beckmann/Kersting, a.a.O. § 10 Rdnr. 120; andere Ansicht: Sparwasser/Engel/Voßkuhle, a.a.O., § 11 Rdnr. 298). Selbst im Fall einer uneingeschränkten Überprüfung kann vorliegend nämlich nicht festgestellt werden, dass dieser Warnwert fehlerhaft wäre. Angesichts fehlender (normativer) Grenzwerte bedarf es eines nach dem jeweils aktuellen naturwissenschaftlichen Kenntnisstand zu bestimmenden Vorgehens. Auch dass es sich hierbei um einen Vorsorgewert handelt, ist nicht zu beanstanden. § 10 Abs. 4 Satz 2 Krw-/AbfG differenziert nicht zwischen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge. Die Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung ist dem Vorsorgegrundsatz verpflichtet (Beckmann/Kersting, a.a.O., § 10 Rdnr. 124). Für die Abfallverwertung folgt Entsprechendes aus dem Gebot der Schadlosigkeit und der Vermeidung von Schadstoffanreicherungen (§ 5 Abs. 3 Satz 3 Krw-/AbfG). Das gilt umso mehr, als der mediale Schutz von Boden und (Grund)Wasser untrennbar mit dem Schutzgut der menschlichen Gesundheit verbunden ist.
44 
2. Zur Rechtsfolgenseite des § 21 Krw-/AbfG
45 
Die beiden verfügten Maßnahmen (Verbot bodenbezogener Verwertung sowie Gebot ordnungsgemäßer Entsorgung) sind schließlich ebenfalls aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings steht der zuständigen Behörde regelmäßig Ermessen zu. Im Blick auf die Begründung des angefochtenen Bescheids sind Erwägungen hierzu kaum ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer ist das jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit unschädlich, weil vorliegend eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen haben dürfte. Hinsichtlich des Ob des Einschreitens folgt dies letztlich aus den Darlegungen zur Tatbestandsseite, wonach eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls vorliegt und der in nicht zu beanstandender Weise festgelegte Warnwert vom Klärschlamm der Antragstellerin überschritten wurde.
46 
Auch hinsichtlich des Adressaten der Maßnahme hat für das Landratsamt keine Alternative bestanden. Die Antragstellerin ist Abfallbesitzer. Auch der, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz daran überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz betont - im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft - die Eigenverantwortlichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diesen wird insbesondere die Pflicht auferlegt, die Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) oder zu entsorgen (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Damit wird die Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung in die Hände der privaten Erzeuger und Besitzer gelegt. Das Gesetz trägt hierdurch dem Verursacherprinzip Rechnung, das allgemein im Umweltrecht gilt (BVerwG, Urt. v. 28.6.2007 - 7 C 5/07 - Juris). Mit Blick auf Ausgangs- bzw. Entstehungsort des belasteten Klärschlamms (Kläranlage ...) ist die Antragstellerin derjenige, der die unmittelbarste Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Anders als die Firma ... ist die Antragstellerin darüber hinaus auch Erzeuger des Abfalls (vgl. § 3 Abs. 5 Krw-/AbfG).
47 
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, das Landratsamt habe vorrangig den/die Verursacher der PFT-Belastungen heranziehen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Selbstredend wird das Landratsamt im Rahmen einer effektiven Vorsorge und Gefahrenabwehr entsprechende Ermittlungen zum Ursprung der PFT-Eintrags in das der Kläranlage zufließende Abwasser anstellen müssen. Wie das Umweltministerium Baden-Württemberg in der Pressemitteilung vom 3.8.2007 (a.a.O.) darlegt, ermitteln bei Kläranlagen mit PFT-Gehalten über 100 μg/kg im Klärschlamm die zuständigen Wasserbehörden gemeinsam mit Anlagenbetreibern und den für die Industriebetriebe zuständigen Aufsichtsbehörden die Ursachen für die erhöhten PFT-Werte, unabhängig davon, ob der Klärschlamm bodenbezogen verwertet wurde. Es ist nämlich nach bisherigen Erkenntnissen davon auszugehen, dass bei einer signifikanten Belastung des Klärschlamms auch das Abwasser der Kläranlage erhöhte PFT-Werte aufweisen kann. Mit Blick auf das oben zu den Stoffeinsatzgebieten Dargelegte kann wohl davon ausgegangen werden, dass PFT hauptsächlich aus gewerblichen Betrieben stammen. Unabhängig davon kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Tatsache belasteten Klärschlamms parallelen Handlungsbedarf gegenüber der Antragstellerin nach sich zieht.
48 
Dass der Antragsgegner schließlich in anderen Fällen der Warnwertüberschreitung kommunaler Klärschlämme (s. Tabelle VAS. 3 und oben Seite 15) ebenfalls eingeschritten ist und nicht etwa eine andere (Adressaten- und Maßnahme)Praxis verfolgt, hat er plausibel dargetan. Alleiniges „Unterscheidungskriterium“ des vorliegenden Falles ist nach seinen Ausführungen der Umstand, dass die Antragstellerin der einzige Adressat ist, der die Verfügung angefochten hat.
49 
Die Wahl der Maßnahme ist schließlich rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen des oben unter I. zur Tatbestandsseite Dargelegten drängt es sich wohl auf, dass das Verbot einer bodenbezogenen Verwertung geeignet ist. Ein die Antragstellerin geringer belastender Eingriff ist nicht erkennbar. Insbesondere gibt es derzeit keine Anhaltspunkte für eine sonstige ungefährliche stoffliche Verwertung (z.B. in Lärmschutzwällen mit mineralischer Oberflächenabdichtung von geringem Wasserdurchlässigkeitsbeiwert und darüberliegender Rekultivierungsschicht; Straßendämmen mit wasserundurchlässiger Fahrbahndecke und im Böschungsbereich dem Lärmschutzwall entsprechender Abdichtung; Straßen- und Wegebau, Anlage von befestigten Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten sowie sonstigen Verkehrsflächen als Tragschicht unter wasserundurchlässiger Deckschicht [Beton, Asphalt, Pflaster] - bzw. als gebundene Tragschicht unter wenig durchlässiger Deckschicht [Pflaster, Platten] - vgl. zu solchen Beispielen im Kontext des Bodenschutzrechts: VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 12.9.2006 - 7 L 265/05 - Juris). Die - sicher fachkundig durch die ... beratene - Antragstellerin hat solches jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen. Einzelheiten hierzu könnten ggf. noch im Widerspruchsverfahren geklärt werden. Im summarischen Verfahren besteht kein Anlass, dem Widerspruch deshalb bzw. insoweit aufschiebende Wirkung beizumessen. Folglich bedarf es daher der ferner verfügten ordnungsgemäßen Entsorgung, wobei der thermische Weg (Mitverbrennung, Monoverbrennung, möglicherweise auch Schmelzen und Nassoxidation) im Fall einer Warnwertüberschreitung angezeigt ist, um PFT unschädlich zu machen. Durch die Maßgabe des „Angezeigt-seins“ ist der Antragstellerin auch noch der Weg einer anderen unschädlichen (nichtthermischen) Entsorgung eröffnet (z.B. Verwertung als Zuschlagstoff in der Zementindustrie und in Asphaltmischwerken), sollte dieser nachgewiesenermaßen keine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nach sich ziehen.
50 
Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verfügung bestehen schließlich ebenfalls nicht und sind auch nicht vorgetragen worden. Zwar kann die angefochtene Regelung unter Berücksichtigung eines objektivierten Empfängerhorizonts nicht dahin verstanden, dass das Verbot einer bodenbezogenen Verwertung von überschüssigem Klärschlamm „nur“ unter der Bedingung gelten soll, dass der Warnwert überschritten wird. Im Rahmen einer Dauerregelung wird vielmehr nämlich die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm völlig verboten, mithin auch dann, wenn Warnwertunterschreitungen vorliegen sollten. Gleichwohl lässt die Verfügung aufgrund ihrer Fassung („… darf bis auf weiteres nicht vorgenommen werden …“) der Antragstellerin Raum dafür, eine Unbedenklichkeit des Klärschlammes nachzuweisen. Ob dies allerdings angesichts der Heterogenität des Schlammes und der Abhängigkeit seines Inhalts von der Qualität der Abwässer überhaupt in fachlich einwandfreier Weise möglich wäre, ist fraglich.
51 
Rechtlich Unmögliches wird ferner von der Antragstellerin nicht verlangt. Zwar sieht der Vertrag zur Klärschlammtrocknung zwischen dem AZV und der Firma ... vor, dass u.a. auch der Klärschlamm aus der kommunalen Kläranlage ... ausschließlich ... anzudienen ist und durch diese behandelt und verwertet wird (vgl. § 2 Abs. 1). § 3 Abs. 5 des Vertrages bestimmt jedoch, dass im Fall von die Leistungsfähigkeit der Anlage übersteigenden Anliefermengen keine Andienungspflicht besteht. Soweit sich die Sachlage vorliegend darstellt, handelt es sich bei den bislang bodenbezogen verwerteten Klärschlämmen sowie bei etwaigen künftigen Mengen gerade um solche, die nicht in der Anlage der Firma ... behandelt werden konnten/können (vgl. die Stellungnahme der Firma ... vom 25.7.2007). Für einen „Entsorgungsnotstand“, den die Verfügung ausgelöst hätte, ist schließlich ebenfalls nichts vorgetragen. Dagegen würde überdies sprechen, dass andere Kläranlagenbetreiber entsprechende Verfügungen akzeptiert haben.
52 
Angesichts dieser - wenngleich summarisch geprüften - Sachlage sowie aufgrund der rechtlichen Erwägungen ist schließlich auch das vom Antragsgegner geltend gemachte öffentliche Sofortvollzugsinteresse gegeben.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. einer Halbierung des Auffangwertes. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1.
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
5.
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2.
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8.
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9.
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1.
dies anzuzeigen hat,
2.
dazu einer Erlaubnis bedarf,
3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Landratsamtes Bayreuth, die sie verpflichtet, abgelagertes Erdaushub- und Gesteinsmaterial auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... zu entfernen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Bereits Ende des Jahres 2011 wurde der Stadt ... bekannt, dass die Klägerin auf dem vorgenannten Grundstück Erdaushubmaterial lagert. Daraufhin wurde die Klägerin mit Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 20.06.2013 unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert, das abgelagerte Aushubmaterial vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Geländezustand wieder herzustellen. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass die Aufschüttungsarbeiten auf einer Fläche von mindestens 0,12 Hektar mit einer Höhe bis zu 5 m und mehr über dem natürlichen Gelände vorgenommen worden seien. Die insoweit erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor und könne wegen der Lage des Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie aufgrund wasserwirtschaftlicher Gefährdungen nicht erteilt werden. Darüber hinaus befinde sich das fragliche Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Fichtelgebirge“, so dass die Ablagerung des Aushubmaterials zudem einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedürfe. Einer solchen Erlaubnis stünden jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im fraglichen Bereich (§ 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) sowie eine Störung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) entgegen. Mit der Aufschüttungsmaßnahme hätte verunreinigtes Erdaushubmaterial beseitigt werden sollen (= Abfallbeseitigung). Abfälle dürften zum Zwecke ihrer Beseitigung jedoch nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG -). Die erforderliche Zulassung als Abfallbeseitigungsanlage liege nicht vor.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 23.07.2013 eingegangen, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 20.06.2013 erheben (Az. B 2 K 13.528).

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 28.08.2013 vorgetragen, dass die Klägerin im Jahr 2011 für die Stadt ... Kanalbaumaßnahmen durchgeführt habe. Im Zuge dieser Baumaßnahmen habe die Klägerin auf ihrem Grundstück Erdaushub zur Geländeauffüllung eingebracht. Das Grundstück sei lediglich mit Erdreich aufgefüllt worden. Das Landschaftsbild werde durch das eingebrachte Erdreich nicht beeinträchtigt. Daher sei die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung rechtswidrig.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 20.06.2013 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 beantragt das Landratsamt Bayreuth für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Insoweit werde zunächst auf die Gründe der Beseitigungsanordnung verwiesen. Zudem sei das fragliche Gelände nicht lediglich mit Erdreich aufgefüllt worden. Bei verschiedenen Ortsbesichtigungen sei wiederholt Bauschutt, Asphaltaufbruch etc. vorgefunden worden. Daher könne eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen eines im Verfahren B 2 K 13.528 stattgefundenen Augenscheintermins am 24.09.2013 regte das Gericht an, die im Raum stehenden öffentlich-rechtlichen Fragen in einem Genehmigungsverfahren zu klären. Der Klägervertreter sicherte zu, einen Genehmigungsantrag bei den zuständigen Behörden einzureichen und hinsichtlich der abfall- bzw. bodenschutzrechtlichen Fragen ein entsprechendes Gutachten bei den Genehmigungsbehörden vorzulegen. Daraufhin wurde nach entsprechenden Anträgen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Der Bauantrag der Klägerin ist am 10.10.2013 bei der Stadt ... ... und am 18.11.2013 beim Landratsamt Bayreuth eingegangen. Mit Beschluss vom 04.11.2013 versagte die Stadt ... das gemeindliche Einvernehmen. Das von Klägerseite einzuholende Gutachten wurde dem Landratsamt Bayreuth am 17.12.2013 vorgelegt. Im Rahmen der Untersuchungen wurden durch das klägerische Ingenieurbüro insgesamt 6 Baggerschürfe durchgeführt. Hieran schlossen sich Beprobungen des dabei ausgehobenen Materials an. Demnach setzt sich die Auffüllung überwiegend aus Bodenaushub mit Anteilen an Beton (max. 5%), Schwarzdecke (ca. 2%), Ziegelbruch (max. 5%) sowie Metallresten (ca. 1%) zusammen. Die Anteile der Fremdstoffe variierten bei den verschiedenen Schürfen. Im Schurf S 2 wurde von 2,0 m bis 3,5 m unterhalb der Geländeoberkante zudem eine Auffüllungsschicht mit einem Ziegel- und Betonbruchteil von mehr als 30% festgestellt. Nach Auffassung des Gutachters sei infolge der Ablagerung eine lokale Grundwassergefährdung durch PAK und Arsen anzunehmen. Im Bereich des Fußes der Auffüllung geht der Gutachter überdies von einer erhöhten Gefahr für das Grundwasser und das an der südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar vorbeiführende Fließgewässer aus. Bei dem Fließgewässer handelt es sich um einen kleineren Bach, der in ... ... in die Ölschnitz entwässert. Der Gutachter empfiehlt den Aushub des abgelagerten Materials im Bereich der Schürfe S 1, S 2 und S 5 bis auf das gewachsene Ausgangsgestein. Das Wasserwirtschaftsamt Hof führte daraufhin mit Schreiben vom 24.01.2015 aus, dass das zur Auffüllung vorgesehene Material nicht den Anforderungen nach § 12 der Bundesbodenschutzverordnung entspricht. Die Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin vom 09.10.2013 wurde von Seiten des Landratsamtes Bayreuth bis zum Abschluss des Klageverfahrens zurückgestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 beantragte das Landratsamt Bayreuth für den Beklagten, das ruhende Verfahren, das nunmehr unter dem Aktenzeichen B 2 K 15.166 geführt wird, wieder aufzunehmen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei dem auf dem Grundstück FlNr. ... abgelagerten Material um Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG handele. Diese Abfallablagerungen zum Zwecke der Beseitigung würden entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen und stellten sich im konkreten Fall als Verstoß gegen die in § 15 KrWG normierten Grundpflichten der Abfallbeseitigung dar. Eine nachträgliche Genehmigung als Deponie scheide daher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) KrWG aus. Zudem könnten nachträglich die Vorgaben aus den §§ 3, 5 und 6 der Deponieverordnung nicht eingehalten werden. Da die Errichtung und der Betrieb einer Deponie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG einer Planfeststellung bedürften, scheide die separate Erteilung einer Baugenehmigung wegen der in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG angeordneten Konzentrationswirkung von vornherein aus. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung vom 20.06.2013 könne sowohl auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 des Bayerischen Abfallgesetzes - BayAbfG - als auch auf § 62 KrWG gestützt werden. Das abgelagerte Aushubmaterial sei Abfall im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG; es sei bei verschiedenen Bautätigkeiten der Klägerin angefallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Bautätigkeit darauf gerichtet gewesen sei, gerade das Aushubmaterial zu erlangen. Mit dem Aushub sei das ausgehobene Material rechtlich gesehen zum Abfall geworden. Mit der Verbringung des Aushubmaterials auf das Grundstück FlNr. ... liege auch eine Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 2 KrWG vor. Nach Ziffer D 1 Anlage 1 zum KrWG würden Ablagerungen in oder auf dem Boden als Beseitigungsverfahren angesehen. Spätestens seit Verbringung des Materials auf das Grundstück stelle es sich als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar. Auch handele es sich um Abfälle zur Beseitigung gemäß § 3 Abs. 26 KrWG. Ein Verwertungsverfahren im Sinne von Ziffer R 10 Anlage 2 zum KrWG, welches bei einer Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung anzunehmen sei, liege nicht vor. Auch gehe es der Klägerin darum, die Materialien dauerhaft auf dem Grundstück zu belassen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG seien Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liege insbesondere dann vor, wenn Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst würden. Diesbezüglich fänden sich konkretisierende Schutzmaßstäbe im Wasserhaushaltsgesetz. Zentraler Schutzmaßstab sei hierbei der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz in § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 WHG, wonach Stoffe nur so abgelagert werden könnten, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oberirdischer Gewässer bzw. des Grundwassers nicht zu besorgen sei. Aus der negativen Formulierung des Gesetzes sei zu schließen, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehen dürfe, die Beeinträchtigung vielmehr nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein müsse. Im vorliegenden Gutachten werde ausgeführt, dass eine lokale Grundwassergefährdung durch PAK und Arsen bestehe. Es drohe eine Verfrachtung dieser Schadstoffe in das Grundwasser und den Vorfluter des unmittelbar südlich vorbeiführenden Baches. Für den Bereich des Fußes der Auffüllung gehe der Gutachter sogar von einer erhöhten Gefahr für das Grundwasser und den Vorfluter aus. Die vorgenommenen Schürfe auf dem Grundstück hätten kein unbelastetes Material der Einbauklasse Z0 aus dem Deponiekörper zu Tage gefördert. Das fragliche Material weise vielmehr einen Zuordnungswert von Z1 und höher auf. Material mit einem Zuordnungswert Z1.2 dürfe nach Ziffer II.1.2.3.2 der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln -“ u. a. nur in hydrogeologisch günstigen Gebieten eingebaut werden. Weiter sei nach diesem Regelwerk ein offener Einbau nur möglich, wenn die in Frage kommenden Flächen im Hinblick auf ihre Nutzung als unempfindlich anzunehmen seien. Vorliegend sei nicht von einer solchen unempfindlichen Fläche auszugehen. Insoweit müsse zudem berücksichtigt werden, dass bei den punktuellen Beprobungen des Ablagerungsmaterials teilweise Schadstoffgehalte ermittelt worden seien, die sogar den Hilfswert 2 des Merkblattes 3.8/1 „Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigen“ des ehemaligen Landesamtes für Wasserwirtschaft überschreiten würden. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KrWG lasse sich nur durch eine vollständige Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des abgelagerten Materials ausschließen. Ein lediglich teilweiser Aushub im Bereich der Schürfe S 1, S 2 und S 5, wie im Gutachten auf Seite 5 vorgeschlagen, schaffe keine wirksame Abhilfe. Zum einen bleibe schon unklar, wie die nach dem Vorschlag des Gutachters auszuhebenden Bereiche abzugrenzen seien. Zum anderen sei ein selektiver Abbau üblicherweise nur bei einem eindeutig lokalisierbaren Belastungsschwerpunkt sinnvoll. Hieran fehle es jedoch. Die vorhandene Ablagerung stelle sich als sehr inhomogene Auffüllung dar. So sei beispielsweise im Baggerschurf S 2 in 2 m Tiefe eine Auffüllungsschicht mit einem Ziegel- und Betonbruchanteil von mehr als 30% festgestellt worden, die nicht einmal den Zuordnungswert Z2 einhalte. Daher sei davon auszugehen, dass in der gesamten Ablagerung keine einheitliche Schadstoffbelastung vorliege, sondern dass die Schadstoffgehalte stark schwanken würden. Die vorgenommene Ablagerung stelle sich somit als Verstoß gegen die Grundpflichten der Abfallbeseitigung aus § 15 KrWG dar. Die Ablagerung sei daher vollständig zu beseitigen.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung der Erdauffüllung habe. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fichtelgebirge“ im Gebiet des Regierungsbezirks Oberfranken vom 21.11.2000 sei die Erlaubnis zur Einbringung von Erdreich zu erteilen, wenn das Vorhaben keine der in § 5 der Verordnung genannten Wirkungen hervorrufen könne oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. So liege der Fall hier. Der eingebrachte Erdaushub sei modelliert und füge sich harmonisch in das Landschaftsgebiet ein, so dass der Gebietscharakter nicht verändert werde. Auch sei ein Landschaftsschutzgebiet nicht generell vor Eingriffen und Veränderungen geschützt. Im Übrigen regele § 8 der Verordnung, dass von den Verboten des § 5 gemäß Art. 49 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen hier vor. Der Auffassung des Beklagten, wonach die Vorschriften des Bayerischen Abfallgesetzes einschlägig seien, sei nicht beizutreten. Ebenso wenig liege hier eine Deponie vor, deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren bedürfe. Das von der Klägerin in Auftrag gegebene Gutachten vom 28.05.2013 komme auf Seite 5 zu dem Ergebnis, dass der Aushub des abgelagerten Material im Bereich der Schürfe S1, S2 und S5 bis auf das gewachsene Ausgangsgestein empfohlen werde. Ziel sei es, die Gefahr von Schadstoffverlagerungen in tiefere Bodenschichten und in die unmittelbar südlich angrenzende Vorflut zu unterbinden. Dieser Auffassung schließt sich die Klägerin an; sie ist bereit, die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Ferner sei nach Auffassung des Gutachters ein Verbleib des geringer verunreinigten Auffüllungsmaterials in höheren Bereichen der Ablagerung nach LAGA Boden aufgrund der hydrogeologisch günstigen Gegebenheit mit Ausnahme von Schurf S5 zulässig. Alternativ zum Bodenaushub sei nach den Feststellungen des Gutachtens eine Versiegelung der Fläche im Bereich des Schurfes S5 in Betracht zu ziehen. Nach alledem erweise sich die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung als rechtswidrig und sei daher aufzuheben. Gleichzeitig sei dem Bauantrag der Klägerin vom 09.10.2013, gegebenenfalls unter Auflagen, stattzugeben.

Das Landratsamt Bayreuth verweist mit Schriftsatz vom 25.06.2015 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.01.2010, Az. 7 B 34/09) sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (U. v. 07.03.2012, Az. 5 K 1535/11). Aus diesen Entscheidungen ergebe sich, dass in Fällen wie dem hier vorliegenden eine planfeststellungsbedürftige Deponie anzunehmen sei. Auch genüge der von Klägerseite vorgeschlagene teilweise Aushub des Materials nicht. Eine nachträgliche Genehmigung der Deponie komme nicht in Betracht, da die materiellen Zulassungsvoraussetzungen aus § 36 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht vorliegen würden. Insbesondere würden die Vorgaben der Deponieverordnung nicht erfüllt. Insoweit werde auf §§ 5, 6 sowie § 3 Abs. 1 DepV verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten stelle sich ein Verbleib des geringer verunreinigten Auffüllungsmaterials in höheren Bereichen der Ablagerung nicht nach LAGA Boden als zulässig dar. Die LAGA Boden gelte nur für stoffliche Verwertungen, auch würden die übrigen Voraussetzungen des Leitfadens nicht vorliegen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sowohl eine Planfeststellung als auch eine Plangenehmigung für eine Deponie im Ermessen der Genehmigungsbehörde stünden. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null sei nicht vorstellbar.

Zudem bestehe im Landkreis Bayreuth aktuell kein Bedarf an weiteren Deponien. Auf der von der Stadt Bayreuth und dem Landkreis Bayreuth betriebenen Deponie in H... befinde sich auch ein DK II-Bereich für stark belastetes Material; daneben existiere in B... eine Deponie für Inert-Abfälle. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse daran, dass die von der öffentlichen Hand vorgehaltenen Deponiekapazitäten auch tatsächlich in Anspruch genommen würden. Auch sei bei einem Belassen der klägerischen Deponie mit zahlreichen, weiteren kleinen ungenehmigten Deponien im Landkreis Bayreuth zu rechnen. Aus den vorgenannten Gründen komme daher eine Ermessensbetätigung zugunsten der Klägerin nicht in Betracht.

Der von Klägerseite eingereichte Bauantrag könne zwar durchaus als Antrag auf Errichtung einer Deponie behandelt werden, er enthalte jedoch nicht die nach § 19 DepV beizufügenden Unterlagen und sei daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten B 2 K 15.166 und B 2 K 13.528 mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.10.2015 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die angefochtene Beseitigungsanordnung des Landratsamtes Bayreuth vom 20.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides stützt sich im Ergebnis auf Art. 20 Sätze 1 und 2 BayAbfG. Demnach kann die zuständige Behörde die Beseitigung einer Deponie verlangen, wenn diese ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluss bzw. ohne die erforderliche Genehmigung errichtet und betrieben wird, sofern nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Art. 20 BayAbfG enthält damit eine spezialgesetzliche Sonderregelung, die Art. 76 BayBO vorgeht (vgl. auch Art. 56 Satz 1 Nr. 6 BayBO). Art. 76 BayBO kann daher auf Deponien nur noch in den Fällen angewendet werden, in denen es darum geht, eine dem Betrieb der Deponie dienende (bauliche) Anlage zu beseitigen oder ihre Benutzung zu untersagen, nicht aber für die Untersagung des Betriebs einer Deponie als solcher (vgl. BayVGH v. 30.4.1975, BayVBl. 1975, 560 = DVBl. 1979, 789 unter Aufgabe der gegenteiligen Rspr. v. 28.2.1973, BayVBl. 1973, 323). Anwendbar bleibt Art. 76 BayBO lediglich dann, wenn es sich bei der Verfüllung nicht um die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG genehmigungspflichtige Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage handelt, sondern um eine stoffliche Verwertung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 23 KrWG (vgl. BVerwG v. 14.04.2005, BVerwGE 123, 247 [250]), für die eine spezifische abfallrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn Hauptzweck der Verfüllung nicht die Beseitigung des Schadstoffpotentials der Abfälle, sondern deren stoffliche Verwertung durch die Verwendung als Verfüllmaterial ist (vgl. BayVGH v.03.07.2007, BayVBl 2008, 373).

1.1.

Unschädlich ist, dass das Landratsamt die Beseitigungsanordnung nach der Begründung des angefochtenen Bescheids (unter anderem) auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BayAbfG gestützt hat, obgleich die speziellere Regelung des Art. 20 BayAbfG heranzuziehen gewesen wäre. Denn die unzutreffend angegebene Ermächtigung führt nicht zu einer Wesensänderung der streitgegenständlichen Anordnung, da der Ermessensrahmen hierdurch nicht verändert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 976f.). Im Übrigen ergibt sich bereits im Wege der Auslegung im Kontext mit dem sonstigen schriftsätzlichen Vorbringen des Landratsamtes im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, dass ein Rückgriff auf die speziellere Vorschrift des Art. 20 BayAbfG gewollt war; zumal auch die Argumentation des Beklagten hierauf abzielt. Darüber hinaus ist dem Gericht selbst im Falle der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wegen inhaltlich fehlerhafter Begründung dessen Aufhebung im Hinblick auf den dolo-agit-Grundsatz grundsätzlich dann untersagt, wenn feststeht, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. Kopp/Schenke, § 113 VwGO, Rn. 77). So liegt der Fall hier.

1.2.

Denn nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien), § 3 Abs. 27 KrWG.

Auf dem hier in Rede stehenden Grundstück sollen Abfälle zur Beseitigung abgelagert werden. Der Erdaushub stellt sich als Abfall dar. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung im vorgenannten Sinne ist nach § 3 Abs. 2 KrWG wiederum anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Bei dem vorliegend abgelagerten Erdaushubmaterial handelt es sich um Abfall zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 KrWG i. V. m. Anlage 1 Ziffer D1. Der Erdaushub wurde auf dem klägerischen Grundstück ohne weitere Zweckbestimmung aufgebracht. Der Hauptzweck der Maßnahme bestand damit in der Beseitigung des schadstoffbelasteten Verfüllmaterials. Beabsichtigt der Eigentümer eine Aufschüttung oder Ablagerung schadstoffhaltiger Stoffe auf seinem Grundstück, um sie zu beseitigen, bedarf dies nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG einer abfallrechtlichen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Da der Deponiebegriff des § 3 Abs. 27 KrWG vorliegend nach den vorgenannten Ausführungen erfüllt ist, stellt sich die von Klägerseite vollzogene Ablagerung als unzulässige Abfallbeseitigung im Sinne des § 28 Abs. 1 KrWG dar. Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen abgelagert werden. Zwar kann die Behörde nach § 28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall Ausnahmen unter Widerrufsvorbehalt zulassen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen selbstständigen Anlagenzulassungstatbestand. § 28 Abs. 2 KrWG ermöglicht allenfalls einmalige bzw. befristete Ausnahmen für feststehende und überschaubare Mengen bestimmter Abfälle. Die Erteilung einer Ausnahme kommt im Übrigen nur im Falle der Unzumutbarkeit der Ablagerung in zugelassenen Anlagen in Betracht. Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Zum einen sind im Landkreis Bayreuth nach den Ausführungen des Landratsamtes hinreichende Deponiekapazitäten vorhanden. Zum anderen liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Grundstückssituation kein Härtefall vor. Denn der in Rede stehende Aushub ist nicht etwa auf dem Grundstück abgelagert, auf dem der kontaminierte Boden angefallen ist. Vielmehr resultiert das Material aus andernorts stattgefundenen Kanal- und Straßenbauarbeiten. Darüber hinaus steht die widerrufliche Ausnahmeerteilung nach § 28 Abs. 2 KrWG im Ermessen der Behörde.

1.3.

Die vorliegend in Rede stehende Deponie erweist sich überdies als nicht genehmigungsfähig. Denn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 KrWG sind nicht erfüllt bzw. nachträglich nicht erfüllbar. Die Zulassung einer Deponie setzt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) KrWG voraus, dass keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie hervorgerufen werden können. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 13.11.2007, Az. 24 ZB 07.1970; OVG Münster, B. v. 10.01.1985, Az. 4 B 1434/84). Je größer der mögliche Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts und umgekehrt (BVerwG, B. v. 13.05.1983, Az. 7 B 35/83; BayVGH, Urt. v. 18.02.2004, Az. 24 B 03.645). Zwar können die strengen fachgesetzlichen Anforderungen, die etwa der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz in den §§ 27ff. WHG für Gewässerverunreinigungen aufstellt, nicht einschränkungslos zur Anwendung kommen, weil damit eine Deponiezulassung von vornherein kaum möglich wäre (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht/Beckmann, § 36 KrWG, Rn. 22). Jedoch ist vorliegend nach dem von Klägerseite vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 09.10.2013 eine hinreichende Gefahr eines Schadenseintritts für das Grundwasser und den Vorfluter im Sinne von §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 a), 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG gegeben. Demnach wurden in der Auffüllung für PAK und Arsen lokal erhöhte Konzentrationen mit Hilfswert-2-Überschreitungen und Mobilisierbarkeiten nachgewiesen. Infolge der lokal erhöhten Mobilisierbarkeit und der vollständig ausgebildeten unbelasteten, bindigen Grundwasserüberdeckung besteht nach Einschätzung des Gutachters eine lokale Grundwassergefährdung durch PAK und Arsen. Eine solche gehe insbesondere vom Auffüllungsmaterial im Bereich der Schürfe S 2 und S 5 aus. Auch für die Bereiche der Schürfe S 3 bis S 6 wurden erhöhte Schadstoffgehalte nachgewiesen. Gleiches gelte im Bereich des Schurfes S 1. Aufgrund des geringen Flurabstandes im Bereich des Fußes der Auffüllung und der bei den Schürfen S 1 und S 2 ermittelten erhöhten Schadstoffgehalte mit Hilfswert-2-Überschreitungen und Mobilisierbarkeiten ist nach Auffassung des Gutachters in diesem Bereich eine erhöhte Gefahr für das Grundwasser und das Fließgewässer anzunehmen. Der Gutachter geht zudem davon aus, dass die erhöhten Arsen- und Chromkonzentrationen (im Feststoff) dem abgelagerten Bodenaushub entstammen. Die erhöhten PAK-Konzentrationen können seiner Auffassung nach auf die Schwarzdeckenanteile im eingelagerten Bauschutt zurückgeführt werden (vgl. S. 4 des Gutachtens). Diesen Feststellungen des Gutachters ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Im Gegenteil wurde eine Abtragung des Materials im Bereich der Schürfe S 1, S 2 und S 5 in Aussicht gestellt und damit die seitens des Gutachters festgestellte lokale Grund- und Fließwassergefährdung nicht bestritten. Aufgrund der gutachterlichen Feststellung, insbesondere den ermittelten Schadstoffgehalten des Ablagerungsmaterials, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Schadstoffe in das Grundwasser und den Vorfluter verfrachtet werden. Mithin ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 a) KrWG eine erhöhte Gefahr für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter anzunehmen. Diese Gefahr besteht für die Ablagerung insgesamt und nicht lediglich für die nach gutachterlicher Analyse am stärksten belasteten Schürfe S 1, S 2 und S 5. Die Empfehlung des Gutachters, das abgelagerte Material nur im Bereich der vorgenannten Schürfe abzutragen (vgl. S. 5 des Gutachtens), kann nicht nachvollzogen werden. Bereits die sich im Hinblick auf ihre Schadstoffbelastung nicht unerheblich unterscheidenden Baggerschürfe belegen, dass es sich vorliegend um eine inhomogene Ablagerung handelt, für die sich ein Belastungsschwerpunkt augenscheinlich nicht ermitteln lässt. Dafür spricht zudem der Umstand, dass die am stärksten belasteten Schürfe an völlig unterschiedlichen Bereichen des Ablagerungsgeländes angetroffen wurden. So sind die Schürfe S 1 und S 2 im südwestlichen bzw. südöstlichen Teil der Auffüllung entnommen worden, während der Schurf S 5 im nordöstlichen Geländeabschnitt vorgenommen wurde. Zwar nimmt der Gutachter (vgl. S. 4 des Gutachtens) für das Untersuchungsgebiet insgesamt ein mittleres Emissions- und geringes Transmissionspotential an. Gleichwohl sind hinsichtlich des Ausmaßes des vorliegend zu erwartenden Schadens (Grund- und Fließwasserverunreinigung), insgesamt geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen. Im Übrigen besteht in Anbetracht der lokalen Hilfswert-2-Überschreitungen des Merkblattes 3.8/1 des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft (Untersuchung und Bewertung von Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und Gewässerverunreinigungen - Wirkungspfad Boden-Gewässer) für einzelne untersuchte Schürfbereiche (S 1 und S 2) eine erhöhte Gefahr für das Grundwasser und das Fließgewässer und damit ein abschließend bestätigter Gefahrenverdacht, der letztlich auch für die übrigen Bereiche der Auffüllung angesichts der Inhomogenität des abgelagerten Materials nicht ausgeschlossen werden kann. Im Gegenteil erscheint der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter hinreichend wahrscheinlich.

Darüber hinaus sind die Vorgaben der Deponieverordnung vorliegend nicht erfüllt und auch nachträglich nicht mehr erfüllbar. Nach § 3 Abs. 1 DepV sind Deponien oder Deponieabschnitte der Klassen 0, I, II, oder III so zu errichten, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 3 DepV sowie nach Anhang 1 zur DepV an den Standort, die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem eingehalten werden. Die Deponie bzw. der Deponieabschnitt darf nach § 5 DepV erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Nach Ziffer 2.2 des Anhangs 1 zur DepV ist der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwasser durch eine Kombination aus geologischer Barriere im Sinne von Nr. 1.2 des Anhangs 1 zur DepV und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1 Nrn. 2 bis 4 zu erreichen. Ziffer 2.2 des Anhangs 1, Tabelle 1 zur DepV statuiert Mindestanforderungen an die geologische Barriere, u. a. hinsichtlich der Wasserdurchlässigkeit. Demnach benötigt selbst eine Deponie der niedrigsten Klasse (0) einen Durchlässigkeitswert von k≤1x10-7 m/s. Der Durchlässigkeitswert der hier in Rede stehenden Auffüllung beträgt nach den Feststellungen des Gutachters entsprechend der Auswertung der Baggerschürfe zwischen 10-6 und 10-8 m/s, so dass die Mindestanforderungen an die geologische Barriere einer Deponie nicht in allen Bereich der Auffüllung erfüllt sind. Auch wurden von Klägerseite keine technischen Maßnahmen im Sinne der Ziffer 1.2.3 des Anhangs 1 zur DepV ergriffen, um die geologische Barriere des Geländes zu verbessern. Die selbst bei einer Deponie der Klasse 0 nach Ziffer 2.2, Tabelle 1 des Anhangs 1 zur DepV erforderliche mineralische Entwässerungsschicht als Basisabdichtungssystem ist weder vorhanden noch lässt sie sich nachträglich - nach Ablagerung des zu entsorgenden Materials - herstellen.

2.

Auch bei Qualifizierung der streitgegenständlichen Ablagerung als Abfallverwertung könnte diese nicht im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG schadlos erfolgen. Den unbestimmten Rechtsbegriff der Schadlosigkeit der Abfallverwertung konkretisieren die „Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“, Stand: 06.11.2003 (LAGA Boden). Zwar gilt die LAGA Boden ausweislich ihres Geltungsbereichs unmittelbar lediglich für Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelnden Bodenschicht in bodenähnlichen Anwendungen verwertet wird bzw. für die Verwendung externen Aushubmaterials im Zusammenhang mit der Sanierung von Altlasten. Das vorgenannte technische Regelwerk kann jedoch auch im vorliegenden Fall zur Bewertung des Gefährdungspotentials der Auffüllung entsprechend herangezogen werden. Nach den Feststellungen des Gutachters weist das Auffüllmaterial im Bereich des Schurfes S 2 einen Zuordnungswert von >Z2 auf. Damit kommt ein Einbau dieses Materials nicht mehr in Betracht; derartiger Aushub ist vielmehr zwingend auf einer Deponie abzulagern (vgl. Ziffer 1.1.3, Tabelle II.1.1-1). Im Hinblick auf den Baggerschurf S 5 wurde ein Zuordnungswert von Z2 ermittelt. Insoweit käme nach den LAGA-Mitteilungen lediglich ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen in Betracht (vgl. Ziffer 1.1.3, Tabelle II.1.1-1), die vorliegend nicht ergriffen wurden und sich im Nachhinein nicht mehr herstellen lassen.

3.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Beseitigungsverpflichtung. Die auferlegte Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um die im Raum stehende Grund- und Fließwassergefährdung auszuräumen. Auch ist der Klägerin die Beseitigung des von ihr selbst aufgebrachten Erdaushubmaterials zumutbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der damit verbundene finanzielle Aufwand den Rahmen des Zumutbaren übersteigt; zumal insoweit nach den Angaben des Klägervertreters zivilrechtliche Regressansprüche gegenüber der Auftraggeberin der Tiefbauarbeiten in Betracht kommen könnten.

4.

Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 19, 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 31 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG -. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

(2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.

(1) Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen in und auf Böden nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen, auf- und eingebracht werden.

(2) Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn

-
insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß § 7 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 9 dieser Verordnung nicht hervorgerufen wird und
-
mindestens eine der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt wird.
Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird.

(3) Die nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben vor dem Auf- und Einbringen die notwendigen Untersuchungen der Materialien nach den Vorgaben in Anhang 1 durchzuführen oder zu veranlassen. Die nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständige Behörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist; hierbei sind die Anforderungen nach DIN 19731 (Ausgabe 5/98) zu beachten.

(4) Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nicht überschreiten.

(5) Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden.

(6) Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht für eine landwirtschaftliche Folgenutzung im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung soll nach Art, Menge und Schadstoffgehalt geeignetes Bodenmaterial auf- oder eingebracht werden.

(7) Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Materialien in und auf den Boden ist nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. DIN 18919 (Ausgabe 09/90) ist zu beachten.

(8) Von dem Auf- und Einbringen von Materialien sollen Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes im besonderen Maße erfüllen, ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura 2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie für die Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten des Bundes von gesamtstaatlicher Bedeutung. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

(9) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen sowie durch Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes des Aufbringens vermieden werden. Nach Aufbringen von Materialien mit einer Mächtigkeit von mehr als 20 Zentimetern ist auf die Sicherung oder den Aufbau eines stabilen Bodengefüges hinzuwirken. DIN 19731 (Ausgabe 5/98) ist zu beachten.

(10) In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird. Die Gebiete erhöhter Schadstoffgehalte können von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Dabei kann die zuständige Behörde auch Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

(11) § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(12) Absatz 3 gilt nicht für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nach lokal begrenzten Erosionsereignissen oder zur Rückführung von Bodenmaterial aus der Reinigung landwirtschaftlicher Ernteprodukte.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Von dem Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn

1.
durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden und
2.
weitere Bodenabträge gemäß Nummer 1 zu erwarten sind.

(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ergeben sich insbesondere, wenn außerhalb der vermeintlichen Erosionsfläche gelegene Bereiche durch abgeschwemmtes Bodenmaterial befrachtet wurden.

(3) Bestehen Anhaltspunkte nach Absatz 2, ist zu ermitteln, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt. Ist feststellbar, auf welche Erosionsfläche die Bodenabschwemmung zurückgeführt werden kann und daß aus dieser erhebliche Mengen Bodenmaterials abgeschwemmt wurden, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Die Bewertung der Ergebnisse der Untersuchungen erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Standortes. Weitere Bodenabträge sind zu erwarten, wenn

1.
in den zurückliegenden Jahren bereits mehrfach erhebliche Mengen Bodenmaterials aus derselben Erosionsfläche geschwemmt wurden oder
2.
sich aus den Standortdaten und den Daten über die langjährigen Niederschlagsverhältnisse des Gebietes ergibt, daß in einem Zeitraum von zehn Jahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem erneuten Eintritt von Bodenabträgen gemäß Absatz 1 Nr. 1 zu rechnen ist.

(5) Die weiteren Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt, sind in Anhang 4 bestimmt.

(6) Wird die Erosionsfläche landwirtschaftlich genutzt, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Bodenmaterial:Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird;
2.
Einwirkungsbereich:Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird;
3.
Orientierende Untersuchung:Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht;
4.
Detailuntersuchung:Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient;
5.
Sickerwasserprognose:Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone;
6.
Schadstoffe:Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
7.
Expositionsbedingungen:Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können;
8.
Wirkungspfad:Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
9.
Hintergrundgehalt:Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt;
10.
Erosionsfläche:Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird;
11.
Durchwurzelbare Bodenschicht:Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.100,00 Euro festgesetzt.


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(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer Sonderbetriebsplanzulassung.

2

Die Klägerin ist ein Bergbauunternehmen. Sie betreibt eine Grube zur Gewinnung von Kieselgur in D. Zudem gewinnt sie den als Abraum anstehenden Kies und Sand.

3

Am 5. Juli 1996 beantragte die Klägerin bei dem Bergamt B-Stadt die Genehmigung eines Sonderbetriebsplans zur Verkippung von Material. Sie begründete den Antrag damit, das Kieselgurvorhaben lagere unterhalb des Grundwasserspiegels, so dass nach Gewinnung der Gur ein See zurückbleibe, der sich je nach Abbaumenge vergrößere. Während der Kieselgurförderung müsse das nachströmende Wasser abgepumpt werden. Je größer das verbleibende Restloch sei, desto aufwendiger und teurerer werde die für den Kieselgurabbau nötige Wasserhaltung. Außerdem berge ein großer tiefer See die ständige Gefahr, dass Teile des Ufers abbrechen und ins Wasser rutschen könnten. Deshalb sei es erforderlich, den See so klein wie möglich zu halten. Es biete sich daher an, als weiteres wirtschaftliches Standbein von Schadstoffen unbelastete Abmassen und kleine Mengen Bauschutt anzunehmen und das Restloch zu verfüllen. Im Hinblick auf eine spätere Wiederurbarmachung der Kiesgrube sei es ebenfalls erforderlich, das entstandene Loch wieder aufzufüllen und der Umgebung anzugleichen. Danach folgen Angaben zur Art der Verkippung und des Einbaus sowie zur Gewährleistung der Unkontaminiertheit des Materials.

4

Das Bergamt B-Stadt ließ nach Anhörung anderer Behörden unter dem 11. Dezember 1996 den Sonderbetriebsplan zu. Die Zulassung erging für die in Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen unter Einhaltung der in Abschnitt III genannten Nebenbestimmungen. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen ist aufgeführt, dieser Betriebsplan gelte nur in Verbindung mit einem zugelassenen Hauptbetriebsplan. Die Nebenbestimmungen der entsprechenden Zulassung seien auch bei den bergbaulichen Arbeiten und Maßnahmen im Geltungsbereich des Sonderbetriebsplans einzuhalten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt werde. Als Auflage aufgeführt ist, dass ausschließlich unbelasteter Erdaushub zur Verkippung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung des Kieselgurtagebaus zugelassen werde. Als unbelasteter Erdaushub gälten natürliche, in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt seien. Weiter war verfügt, dass fremder unbelasteter Erdaushub nur oberhalb des maximal zu erwartenden Grundwasserspiegels von + 62 m NN gemäß des eingereichten Verkippungsplanes eingebaut werden dürfe. Das Verfüllmaterial könne den Zuordnungswert Z 1 der nachfolgenden Richtwertlisten (Tabellen 1 und 2) erreichen. Unterhalb der Planungshöhe + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Abraum verkippt werden. Der Bescheid enthält selbst zwei Tabellen, als Tabellen 1 und 2 bezeichnet, die wiederum Richtwerte enthalten, aus denen sich anhand der physikalischer oder chemischer Merkmale oder Stoffkonzentrationen Zuordnungswerte für Z 0 und Z 1 ergeben. Zudem ist festgelegt, wann die Zuordnungswerte noch als gegeben angesehen werden können, wenn Überschreitungen der Werte gemessen werden. In dem Bescheid ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Erdaushub als unbelastet gelte, wenn die vorgenannten Richtwerte nicht überschritten würden. Bei der Überschreitung einzelner Richtwerte obliege die Entscheidung über die Zulässigkeit der Verbringung dem Bergamt B-Stadt. Sei darüber hinaus aufgrund der Herkunft oder sonstiger Verdachtsmomente mit Schadstoffen zu rechnen, die in den Richtwertelisten nicht aufgeführt seien, so sei der Untersuchungsumfang auf diese Schadstoffe auszudehnen. Dabei seien sowohl Eluat als auch Feststoff zu analysieren. Das Bergamt B-Stadt entscheide nach einer Bewertung der Untersuchungsergebnisse über die Zulässigkeit der Verbringung. Der Klägerin wurde zudem aufgegeben, bei der Annahme der Stoffe eine geruchliche und optische Kontrolle durch das Betriebspersonal im Eingangsbereich und beim Entladevorgang vorzunehmen. Seien hierbei Verunreinigungen wahrnehmbar, sei der Erdaushub zurückzuweisen.

5

Diese Zulassung wurde bestandskräftig. Die Klägerin begann mit der Annahme und dem Einbau der zugelassenen Fremdstoffe.

6

Mit Bescheid vom 10. November 1998 ergingen nachträgliche Auflagen, die die Behandlung von mikrobiologisch saniertem Erdaushub betrafen, der von der Klägerin angenommen und eingebaut worden war. Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wurde ein Teil der am 10. November 1998 ausgesprochenen Auflagen wieder aufgehoben.

7

Die Klägerin nahm entsprechend dem Sonderbetriebsplan auch in den Folgejahren Erdaushub an und baute diesen an verschiedenen Stellen innerhalb ihrer Grube ein.

8

Der Beklagte verteilte ein Schreiben vom 3. April 2007. Darin führte er aus, bei ihm sei mit Wirkung vom 1. Februar 2007 eine technische Verfügung über die Wiederverfüllung von Tagebauen des Steine- und Erdbergbaus im Rahmen der Wiedernutzbarmachung in Kraft gesetzt worden. Danach werde er zukünftig bei der Zulassung von Betriebsplänen und bei der Überprüfung bestehender Betriebsplanzulassungen, die die Verwertung mineralischer Abfälle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung von Tagebauen regelten, in der Umsetzung des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung die Anforderungen der LAGA-Mitteilung Nr. 20 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen. Es werde deshalb darauf hingewiesen, dass bei den nächsten Bearbeitungen von entsprechenden Sonderbetriebsplänen oder von Hauptbetriebsplänen die Zulassungen bei Erfordernis anzupassen seien.

9

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 18. März 2008 zu einer beabsichtigten Anpassung der Betriebsplanzulassung an die aktuelle Rechtslage angehört.

10

Eine erneute Anhörung erfolgte unter dem 11. März 2009. In diesem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei gegenwärtig die Abfallart mit dem AVV – Schlüssel 170504 und der Bezeichnung Boden und Gesteine mit Ausnahme derjenigen, die unter 170503 fielen, zugelassen. Danach werden die Regelungen des Sonderbetriebsplanes hinsichtlich der Art der Verkippung und der Zuordnungswerte wiederholt. Weiter wird ausgeführt, seit Zulassung des Betriebsplanes habe sich das Umweltrecht weiterentwickelt und es seien neue Gesetze und Verordnungen erlassen worden. Aufgrund dieser Regelungen sei beabsichtigt, die Zulassung des Betriebsplanes auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, allgemeiner Teil 2003, technische Regeln Boden 2004) und des Länderausschusses Bergbau abzuändern und anzupassen. Für die Verwertung in Steine- und Erden-Tagebauen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eigne sich gemäß LAGA 20 allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der technischen Regel Boden (TR Boden) genannten Anforderungen erfülle. Die eingesetzten Bodenmaterialien dürften einen Volumenanteil von nicht mehr als 10 % an bodenfremden mineralischen Bestandteilen, wie Beton, Ziegel und Keramik oder einen Grobbodenanteil von nicht mehr als 30 % aufweisen. Störstoffe dürften nicht enthalten sein. Für die Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht dürften Bodenmaterialien verwendet werden, die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 einhielten, soweit die darüber aufgebrachte durchwurzelbare Bodenschicht eine Mindestmächtigkeit von 2 Metern aufweise. Andernfalls seien die Zuordnungswerte Z 0 einzuhalten. Für die Verfüllung würden Bodenmaterialien, die die Zuordnungswerte Z 0* im Feststoff und Z 0* im Eluat nach LAGA M 20 überschritten, nicht zugelassen. Für die Grube der Klägerin solle zukünftig zum Zwecke des Volumenausgleichs im Rahmen der Wiedernutzbarmachung nur Abfall zur Verwertung mit den bodenartspezifischen Zuordnungswerten Z 0 zugelassen werden, da die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht von mindestens 2 Metern nicht vorgesehen sei. Der Klägerin wurde die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 14. April 1009zu äußern.

11

Die Klägerin nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2009 Stellung. Sie wandte sich gegen eine Änderung des Sonderbetriebsplanes. Sie brachte vor, aufgrund der geogenen Ausgangssituation und der industriellen Vorbelastung des Bodens falle regelmäßig Bodenmaterial an, das in einzelnen Eluat- und Feststoffwerten die Zuordnungswerte Z 0* überschreite. Wenn somit für die Auffüllung nur noch Bodenmaterial zugelassen werde, das ausnahmslos die Zuordnungswerte Z 0* erfüllen müsse, sei aufgrund des geringen Aufkommens die Realisierbarkeit der Verfüllung in Frage gestellt. Da aber die Verfüllung des Kieselgurtagebaus unerlässliche Voraussetzung für die Wiedernutzbarmachung sei, würde damit sogleich die Erfüllung der Wiedernutzbarkeitsmachungsverpflichtung nahezu unmöglich gemacht, zumindest aber auf einen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt hinausgeschoben. Eine sachliche Rechtfertigung für eine weitere Beschränkung der Verfüllstoffe sei nicht erkennbar. Sie – die Klägerin – sei auf der Grundlage der Betriebsplanzulassung Lieferverpflichtungen eingegangen. Eine Änderung der Betriebsplanzulassung würde bedeuten, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber anliefernden Firmen nicht mehr erfüllen könne. Die Annahme von Verfüllstoffen sei auch betriebswirtschaftlich von nicht zu vernachlässigender Bedeutung. Zwar sei die Gewinnung und Vermarktung von Kieselgur das wirtschaftliche Hauptbetätigungsfeld des Tagebaus. Wie dem Beklagten aus den von ihr vorgelegten statistischen Meldungen aber bekannt sei, sei durch den Wegfall des Bedarfs in der Feuerfestindustrie in den letzten Jahren ein Einbruch des Absatzes zu verzeichnen. Seit dem würden neue Einsatzfelder für den Bodenschatz erschlossen. Der Umsatzeinbruch bei der Gewinnung habe teilweise durch die Verfüllung kompensiert werden können. Diese habe damit dazu beigetragen, dass die Betriebstätigkeit habe fortgesetzt werden können. Die Beschränkung der Zulassung würde wegen des geringeren Anfalls von Bodenmaterial mit den vorgesehenen Werten und den geringeren Erträgen pro Tonne die wirtschaftliche Bilanz des Unternehmens verändern, so dass sich unter den gegenwärtigen Bedingungen die Frage der Fortsetzung des Abbauvorhabens stelle. Dies könne nicht nur zur Existenzgefährdung des Unternehmens, sondern auch zur Stilllegung der derzeit noch einzigen betriebenen Gewinnung von Kieselgur im Land Sachsen-Anhalt führen. Zudem verwies die Klägerin auf eine vorhandene Bürgschaft, die Unmöglichkeit der Erbringung einer weiteren Sicherheitsleistung und in der Vergangenheit erarbeitete hydrogeologische Gutachten.

12

Die Klägerin beantragte eine Änderung des Sonderbetriebsplanes, um durch den Einbau von Erdstoffen Abbruchkanten, die durch den Abbau von Sand und Kies entstanden waren, zu stützen.

13

Mit Bescheid vom 25. November 2011 ergänzte der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996. Unter Nrn. 1.1 und 1.2 wird die Auffüllung einer Südwestböschung zugelassen. Unter Nr. 2. bis 2.6 der Tenorierung wurde die Sonderbetriebsplanzulassung des Bergamtes B-Stadt vom 11. Dezember 1996 geändert. Für die Verfüllung wurde neben tagebaueigenem Abraum nur Abfall mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 und der Bezeichnung Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, zugelassen. Letzterer Abfallschlüssel bezeichne Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthielten. Unterhalb der Planungshöhe von + 62 m über NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau D.-Südfeld anfallende Abraum verkippt werden. Der räumliche Geltungsbereich der weiteren Verfüllungstätigkeit sei in Abhängigkeit von den künftigen Gewinnungsarbeiten darzustellen und dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Der zugelassene Abfall habe die bodenartspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff gemäß der Tabelle II.1.2-2 nach den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)“ einzuhalten. Abweichend davon werde für den Parameter Sulfat eine maximal mögliche Schadstoffkonzentration im Eluat von 350 mg/l festgelegt. Der Parameter Leitfähigkeit werde auf einen maximal möglichen Wert von 960 µS/cm festgelegt. Die Probenannahme und Analytik sei gemäß Teil III der LAGA 20 unter Beachtung der gültigen DIN/DEV-Vorschriften durchzuführen. Ihre Ergebnisse seien den Zuordnungswerten für Feststoff oder Eluat der TR Boden 2004 zuzuordnen. Der Betreiber des Tagebaus habe vom Erzeuger zu verlangen, dass der Erklärung zur Unbedenklichkeit Analysen beizufügen seien, wenn es sich bei der Herkunft um eine Fläche gemäß LAGA M 20 TR Boden (2004) Punkt 1.2.2.1 handele. Im Übrigen würden die Regelungen der bisherigen Betriebsplanzulassungen fortgelten (Nr. 3 der Tenorierung).

14

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin baue aufgrund eines genehmigten Sonderbetriebsplanes zur Wiedernutzbarkeitmachung der durch den Tagebau in Anspruch genommenen Flächen unbelasteten Erdaushub ein. Zur Entnahme von Grundwasser und Einleitung des geförderten Wassers in einen See besitze die Klägerin eine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie habe unter dem 28. Juli 2010 eine Ergänzung des Sonderbetriebsplans zur Herstellung der ursprünglichen Geländeform und der Böschungsstabilisierung des südwestlich an das Abbaufeld angrenzenden Grundstückes beantragt, um dort Bodenmaterial einbauen zu können. Dieser Einbau sei erforderlich.

15

Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 sei bei der Verkippung von fremden Erdstoffmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ausschließlich unbelasteter Erdaushub zugelassen. Als solcher gelten natürliche in ihrer stofflichen Zusammensetzung nicht nachteilig veränderte Böden und Gesteine, deren Herkunft bekannt sei. Der unbelastete Erdaushub, der verfüllt werden dürfe, habe bisher die Zuordnungswerte Z 1 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land Sachsen-Anhalt einhalten müssen. Unterhalb einer Planungshöhe von + 62 m NN dürfe nur der aus dem Kieselgurtagebau anfallende Tagebauabraum verkippt werden. Der Landkreis Wittenberg habe die Abfallschlüsselnummern umgestellt. Deshalb sei der Einsatz der genannten Abfallstoffe mit dem AVV-Schlüssel 17 05 04 zulässig. Von 1997 bis 2010 seien ungefähr 500.000 Tonnen Material in den Tagebau eingebracht worden und zwar in Jahresmengen zwischen 15.000 und 72.000 Tonnen. Die Klägerin sei 2007 und 2008 über die beabsichtigte Änderung informiert worden. Eine Anhörung sei mit Schreiben vom 11. März 2009 erfolgt, worauf die Klägerin eine Stellungnahme abgegeben habe. Durch gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 19. Mai 2009 sei das „Konzept zur Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes in der Abfallverwertung von Tagebauen und Abtragungen“ mit sofortiger Wirkung zur Anwendung in der Landesverwaltung in den bergrechtlichen sowie den abfall- und bodenschutzrechtlichen Vollzug eingeführt worden. Dieses Konzept sehe vor, dass die Verwertung von Abfällen im Bergbau auf der Grundlage der technischen Regeln der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) und des Länderausschusses Bergbau sowie der für die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft Bodenschutz erfolge.

16

Mit dem vorliegenden Bescheid lasse der Beklagte die Erweiterung des Bereichs des Sonderbetriebsplanes zu. Gleichzeitig werde die Sonderbetriebsplanzulassung vom 11. Dezember 1996 geändert. Es würden strengere Anforderungen im Hinblick auf mögliche Schadstoffpotentiale festgelegt. Die Beschränkung des zulässigen Schadstoffinventars werde auf § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gestützt. Die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BBergG nur zulässig, insoweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die im Tenor getroffene Regelung, dass die Abfallart zukünftig nur noch ein Schadstoffinventar im Umfang der bodenspezifischen Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff enthalten dürfe, diene der erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG). Wiedernutzbarmachung sei die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Grundsätzlich sei die Wiederverfüllung mit dem öffentlichen Interesse vereinbar. Zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung gehöre, dass die Teilverfüllung des Tagebaus so erfolge, dass keine Nachteile für das öffentliche Interesse entstehen könnten, insbesondere, dass alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden und vom Schadstoffinventar der zur Verfüllung genutzten Abfälle keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser im Bereich der in Anspruch genommenen Flächen ausgingen. Schon deshalb sei es zwingend, dass nur zur Verfüllung geeignete Materialen verwendet würden und das Schadstoffinventar der Abfälle auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werde. Neben den Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu beachten. Diese Norm enthalte weitere materielle Zulassungsvoraussetzungen. Über diese Norm seien auch die Vorschriften des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Bodenschutz- und des Naturschutzrechtes zu beachten. Damit werde der Katalog der Zulassungsvoraussetzungen erweitert. Das berücksichtige die Änderung. Die hier getroffenen Regelungen gewährleisteten, dass die Verfüllung des Tagebaues ordnungsgemäß und unter Beachtung des öffentlichen Interesses erfolge und von ihr langfristig keine Gefahren oder Nachteile für die Umweltschutzgüter, insbesondere Boden und Wasser ausgehen könnten. Die getroffenen Regelungen könnten auch ungeachtet der bisher unauffälligen Wasserparameter ergehen, da insbesondere die umweltrechtlichen Vorsorgepflichten dynamischer und nicht statischer Natur seien.

17

Die Beschränkung des Schadstoffinventars sei erforderlich. Die Erkenntnisse über die Wirkung von Schadstoffen entwickelten sich ständig weiter. Ausdruck dessen sei die Anpassung der Regelungen. Die LAGA M 20 enthalte in der neueren Fassung wesentlich strengere Werte als früher. Die Werte seien an die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und an das Bodenschutzgesetz angepasst worden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Betriebsführung könnten die Anforderungen aus dem Wasser-, dem Abfall-, dem Bodenschutz- und dem Immissionsschutzrecht mit dem Ziel umgesetzt werden, ein etwaiges Schadstoffinventar so gering zu halten, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodens der Tagebaubetriebsgrundstücke selbst sowie der benachbarten Grundstücke ausgeschlossen werden könne. Zum Erreichen dieses Zieles sei gemäß den Regelungen des Bodenschutzrechtes Vorsorge gegen die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen zu leisten. Dabei seien auch die Vorsorgewerte des Anhanges 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Es wäre ein offenkundiger Verstoß gegen das geltende Bodenschutzrecht, wenn es dem Unternehmer bergrechtlich erlaubt wäre, im Zuge der Verfüllung einen Boden herzustellen, für den er im unmittelbaren Anschluss an die Verfüllung gemäß den bodenschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wieder vorsorgepflichtig wäre, weil die Vorsorgewerte überschritten würden. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte werde gleichzeitig eine schadlose und ordnungsgemäße Abfallverwertung sichergestellt und die Verwendung ungeeigneter Abfälle verhindert. Diesen bodenschutzrechtlichen Anforderungen würden die Werte der LAGA M 20 neuer Fassung gerecht. Durch die Einhaltung der Vorsorgewerte und der davon abgeleiteten Z 0-Werte werde auch dem Besorgnisgrundsatz des § 58 Abs. 2 Satz 1 WHG entsprochen. Die Festsetzung von großzügigeren Werten für die Parameter Sulfat und Leitfähigkeit sei möglich gewesen, da es in dem Gebiet um den Tagebau Klieken-Südfeld entsprechende Vorbelastungen gebe. Damit werde auch nicht gegen das im Umweltrecht geltende Verschlechterungsverbot verstoßen.

18

Die Änderung der Sonderbetriebsplanzulassung sei auch wirtschaftlich vertretbar. Maßgebend seien in erster Linie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, gegen den sich die nachträgliche Auflage richte. Die Auflage sei zulässig, wenn sie für ihn wirtschaftlich vertretbar sei. Sei die geforderte Maßnahme für den Unternehmer wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfe auf den Maßstab eines gesunden Durchschnittsunternehmens abgestellt werden. Erscheine die Maßnahme nach dieser generalisierenden Prüfung wirtschaftlich vertretbar, falle ein subjektives Unvermögen des Unternehmers nicht mehr ins Gewicht. Allerdings sei es in der Literatur streitig, ob nicht doch eine kumulative Prüfung durchzuführen sei. Dies könne hier aber unentschieden bleiben, weil die in Rede stehenden Auflagen weder für die Klägerin noch generell für einen Durchschnittsunternehmer, der Kies und Sand abbaue, wirtschaftlich unvertretbar sei. Wirtschaftlich unvertretbar sei eine Auflage, wenn der Unternehmer oder das vergleichbare Durchschnittsunternehmen keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen oder die Substanz seines Vermögens angreifen müsse. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass eine solche Situation als Folge der angekündigten Beschränkung der bisher zugelassenen Abfälle eintreten werde. In gleicher Weise sei nicht ersichtlich, dass bei einem Durchschnittsunternehmen des Steine- und Erdenabbaus eine derartige Situation eintreten werde. Die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Gesichtspunkte des Kundenverlusts und dass ein Verfüllungsbetrieb nach Beendigung der Gewinnung nicht wirtschaftlich zu realisieren sei, seien für die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ohne Bedeutung. Die Regelung diene nur dem Schutz des Unternehmens und des Gewinnungs- und/oder Aufbereitungsbetriebes. Damit werde zugleich dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung Rechnung getragen. Der Bescheid berühre aber in keinster Weise den Gewinnungsbetrieb der Klägerin. Beeinträchtigungen des Verfüllbetriebs seien nicht beachtlich. Die Auflagen seien nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auch erfüllbar.

19

Die Aufnahme nachträglicher Auflagen stehe im Ermessen der Behörde. Durch die relativ strengen Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufnahme von Auflagen, bei der die Interessen des Unternehmens bereits zu beachten seien, werde das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, das Erfordernis der technischen Realisierbarkeit und das Erfordernis der Sicherstellung der Voraussetzungen aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG bei Vorliegen der tatbeständlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Ergebnis einer Interessenabwägung bereits intendiert. Den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers, die in die Abwägung einbezogen werden müssten, stehe seine Verpflichtung gegenüber, neue Standards im Umweltschutz, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Umweltzustände, insbesondere über den Schutz von Boden und Wasser beruhten, zu akzeptieren. Die Wahrung der Schutzgüter Boden und Wasser lägen im Allgemeinwohlinteresse. Demgegenüber hätten die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am unveränderten Fortbestand des Zulassungsbescheides vom 11. Dezember 1996 geringeres Gewicht, weil der Verfüllbetrieb nur einen nachgeordneten Teil des Unternehmenszweckes darstelle. Der Rohstoffabbau werde durch die Einschränkung der Sonderbetriebsplanzulassung in keiner Weise berührt. Überdies sei die im Zulassungsbescheid vom 11. Dezember 1996 gestattete Verfüllung des durch den Steine- und Erdenabbau entstandenen Restlochs nicht die einzige Möglichkeit, wie die Wiedernutzbarmachung durchgeführt werden könne. Selbst wenn man nur den Verfüllbetrieb in den Blick nehme, sei aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten, dass die im vorliegenden Bescheid verfügte Einschränkung der zur Verfüllung zugelassenen Abfälle zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung dieses Teils des Unternehmens führe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen.

20

Der Bescheid wurde am 26. November 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

21

Am 21. Dezember 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

23

Der Beklagte habe einen Antrag auf relativ geringfügige Änderungen, die sich aus Lageproblemen ergeben hätten, zum Anlass genommen, den Sonderbetriebsplan umfangreich umzugestalten.

24

Die Beklagte könne sich auf keine Rechtsgrundlage berufen. Die LAGA-Mitteilungen seien keine Rechtsgrundlage. Sie seien weder ein Gesetz noch hätten sie normkonkretisierenden Charakter. Bescheide, die den technischen Regelungen nicht entsprechen würden, seien nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 VwVfG. Die Regelungen seien im Übrigen inhaltlich auch nicht unumstritten. Die Umstellung des Sonderbetriebsplanes sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. In der Begründung seien die besonderen Eigenschaften des Kieselgurs nicht erwähnt. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass er eine extrem hohe Speicherkapazität habe und die überwiegenden Anteile von Nährstoffen sowie Fest- und Schadstoffen des Wassers speichere. Das Grundwasser im Anstrom weise deutlich höhere Schadstoffgehalte auf als im Abstrom. Der Kieselgur und die darunter liegende Kreideschicht stellten zudem einen sehr guten Abschluss zum Grundwasser dar.

25

Die vorgenommenen Änderungen seien für sie, die Klägerin, wirtschaftlich unvertretbar. Sie ziehe aus der bisherigen Verfüllungstätigkeit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser würde entfallen, wenn sie nur noch das im Änderungsbescheid genannte Material einbauen dürfe. Solches Material wäre für sie als Familienbetrieb auch nicht erreichbar. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein anderer Betrieb, der eine Kiesgrube verfülle und der weiterhin Boden mit der Zuordnung Z 1 annehmen dürfe. Schon um die Trennung der Abfälle zu vermeiden, würden die Abfallverursacher in Zukunft ausschließlich dem Konkurrenten die anfallenden Abfälle andienen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 hinsichtlich der Nr. 2 bis 2.6 der Tenorierung aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

30

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Er zählt zahlreiche Rechtsgrundlagen auf, die – obwohl außerhalb des Bundesberggesetzes stehend – über § 48 Abs. 2 BBergG den angefochtenen Bescheid rechtfertigen würden. Seiner Ansicht nach könne § 48 Abs. 2 BBergG auch Grundlage der Anordnung einer nachträglichen Auflage sein. Die dort genannten Voraussetzungen seien nur aufgrund redaktioneller Änderungen nicht in § 55 BBergG aufgenommen worden.

31

Die vorgenommenen Änderungen stellten eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 BBergG dar. Diese Norm beschränke sich nicht darauf, nachträgliche Auflagen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erlassen, sondern ermögliche es auch, die Rechtmäßigkeit des Abbaus über modifizierende Auflagen herzustellen.

32

Wenn die Klägerin - wie sie vortrage - wirtschaftlich vor allem von der Verfüllungstätigkeit abhänge, so betreibe sie in Wirklichkeit eine unzulässige Abfallbeseitigung und gefährde damit ihre Tätigkeit in vollem Umfange.

33

Der Vortrag der Klägerin zu der nahe gelegenen Kiesgrube sei richtig. Diese Grube unterliege aber nicht der Bergaufsicht und ihm sei es nicht erklärlich, weshalb die Einlagerungsgenehmigung nicht geändert worden sei. Das alles liege aber außerhalb seiner Zuständigkeit.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Das Verfahren war nicht teilweise einzustellen. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift einen umfassenderen Aufhebungsantrag angekündigt, als sie ihn in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Hieraus lässt sich vorliegend aber keine Teilklagerücknahme ableiten, weil im Verwaltungsprozess nicht der gestellte oder angekündigte Antrag maßgeblich ist, sondern das sich aus der Klage ergebende Begehren, § 88 VwGO. Schon aus der in der Klageschrift vom 20. Dezember 2011 enthaltenen Begründung ergab sich ohne Weiteres, dass die Klägerin die Abänderung des Sonderbetriebsplanes gemäß ihrem Antrag, die Anordnung der Weitergeltung des alten Sonderbetriebsplanes im Übrigen und die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht angegriffen hat. Sie wendet sich ausschließlich gegen die von ihr nicht beantragten Änderungen der verfüllbaren Stoffe. Diese Änderungen bilden nicht nur den Hauptgegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern beinhalten auch das, was nach der Klarstellung des Antrages, auf den der Vorsitzende nach § 88 VwGO ohnehin hinzuwirken hat, in der Anfechtung verbleibt.

36

Die zulässige Klage ist auch begründet.

37

Der Bescheid ist im angefochtenen Umfange (zukünftig angefochtener Bescheid genannt) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

38

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den angefochtenen Bescheid kann nur § 56 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG – sein. Nach dieser Vorschrift ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und 2. nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

39

Die Änderung des Sonderbetriebsplans dient schon nicht zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 BBergG. Dem Beklagten geht es erkennbar darum, die Belastung des Bodens durch die Auffüllung möglichst gering zu halten. Das ist kein primär bergrechtlich verortetes Interesse. Für den Fall eine Genehmigung, also einer Betriebsplanzulassung, sind solche Interessen über § 48 Abs. 2 BBergG einzubringen. Dabei ist anerkannt, dass zu den in § 48 Abs. 2 BBergG genannten öffentlichen Interessen auch die sich aus dem Abfall- oder dem Bodenschutzrecht, ggf. auch aus dem Wasserrecht ergebenden Verpflichtungen gehören. Sind die dort genannten Interessen, sei es aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Erkenntnisse oder gewandelter Anschauungen anders als bei der Zulassung eines Betriebsplanes zu gewichten, kann diesen Interessen aber nicht mit einer nachträglichen Auflage Rechnung getragen werden. Denn ausweislich des klaren Wortlautes des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG können über solche Auflagen nicht alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Bergbaues nochmals aufgegriffen werden, sondern nur die des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2. Auf die Regelung des § 48 Abs. 2 BBergG wird gerade nicht verwiesen. Auch über § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG, wonach die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß zu treffen ist, lassen sich Fragen der Schadstoffbelastung nicht regeln. Diese Vorschrift enthält keine konkreten Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle. Außerdem betrifft sie nicht den Schutz von Boden und Grundwasser außerhalb der von dem Betrieb in Anspruch genommenen Grundflächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 – BVerwG 7 C 26.03 – BVerwGE 123, 247 = juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht leitet das aus dem nach § 4 Abs. 4 BBergG maßgebenden Begriff der Wiedernutzbarmachung ab, der sich anders als eine Rekultivierung auf die bergbauliche Tätigkeit beschränkt und damit ein „normatives Überschneiden“ des Bergrechts mit anderen Regeln umweltrelevanter Interessen zu vermeiden sucht. Die Folgen einer Schadstoffhaltigkeit eingebauter bergbaufremder Abfälle auf Boden und Grundwasser sowie für nicht zu Bergbauzwecken in Anspruch genommene Grundstücke, lassen sich damit nicht erfassen. Ist aber die Regelung bei der Betriebsplanzulassung nicht dafür geschaffen, Regelungen über die Belastung einzubauender Stoffe zu erzeugen, so vermag die Norm bei einer nachträglichen Auflage keinen anderen rechtlichen Inhalt zu haben. Sie bezieht auch nicht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG über eine Weiterverweisung ein.

40

Gegen die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG auf die von § 48 Abs. 2 BBergG gesicherten Interessen spricht auch ihr weiter Umfang und die Struktur, die die Norm gefunden hat. Denn neben den Umweltgesetzen ist auch die Belastung der vom Bergbau betroffenen Personen Gegenstand der dort verorteten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 - juris Rn. 231; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – BVerwG 7 C 11.05 - BVerwGE 126, 205 = juris Rn. 16). Alle diese Interessen sind ebenso wie die für den Bergbau sprechenden Gründe in eine Gesamtabwägung einzustellen. Das Ergebnis ist zwangsläufig eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Zulassung des jeweiligen Betriebsplans. Die Abwägung kann sich im Zeitablauf allerdings auch verändern, ohne eine Änderung der Sachlage zu erfordern. So kann das Gewicht bestimmter Belastungen aufgrund geänderter Anschauungen als größer einzuschätzen sein oder die Interessen für die Gewinnung eines Bodenschatzes als geringer, z.B. wegen Gesundheitsgefahren oder Umweltschäden bei der Nutzung der gewonnenen Bodenschätze. Über § 48 Abs. 2 BBergG würde auch der dieser Norm innewohnende Drittschutz in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG transformiert. Damit gäbe es zwangsläufig einen Anspruch von Betroffenen, dass über ihre Belange erneut entschieden würde, obwohl die Zulassung auch ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist. Für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgebers fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten.

41

Auch die Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315) führt zu nichts anderem. Sie zeigt zwar, dass die Norm weitere Voraussetzungen für die Zulassung bergbaulicher Vorhaben enthält und damit materielle Anforderungen für eine Gesamtabwägung. Daraus ergibt sich zwingend deren Berücksichtigung bei einem Genehmigungsverfahren. Dagegen lässt sich nicht der Wille des historischen Gesetzgebers feststellen, dass auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG mittels einer nachträglichen Auflage gesichert werden sollten. Das ist schon deshalb fernliegend, weil mit der Schaffung dieser Norm im Gesetzentwurf an verschiedenen Stellen enthaltene Abwägungsvorschriften gebündelt werden sollten und nicht allein eine ursprünglich für den heutigen § 55 BBergG vorgesehene Regelung ohne Anpassung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausgegliedert wurde. Auch der Befund, dass § 48 Abs. 2 BBergG die Regelungen des § 55 BBergG ergänzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 a.a.O.) führt nicht weiter, weil nicht das Fortbestehen jeder Genehmigungsvoraussetzung durch nachträgliche Auflagen und damit durch einen Eingriff in den Genehmigungsbestand gesichert werden muss. Ein solcher nachträglicher Eingriff ist nicht die Regel, sondern bedarf einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage.

42

Die hier zu beurteilenden Änderungen des Sonderbetriebsplanes sind zudem keine Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Das Bundesberggesetz enthält keine eigene Definition der Auflagen, sondern setzt den Begriff voraus. Eine Legaldefinition enthält dagegen § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, nach dem eine Auflage eine Bestimmung ist, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Es spricht hier alles dafür, dass diese Definition in das Bundesberggesetz zu übernehmen ist. Der Gesetzgeber kannte bei der Schaffung des Bundesberggesetzes bereits die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes stammt vom 25. Mai 1976 und ist damit älter als das Bundesberggesetz. Auch im Bundesberggesetz selbst findet sich eine begriffliche Unterscheidung verschiedener Nebenbestimmungen zu den Verwaltungsakten. Es ist mehrfach von der Befristung die Rede. In § 133 Abs. 2 BBergG stellt der Gesetzgeber die Nebenbestimmungen Befristung, Bedingungen und Auflagen nebeneinander und ermöglicht in § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG mit denselben Worten und ähnlicher Systematik wie in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. Das zeigt immerhin, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Unterwasserkabeln und Transit-Rohrleitungen die verschiedenen verwaltungsverfahrensrechtlich entwickelten Nebenbestimmungen nebeneinander stellt und nachträglich nur die Auflage zulässt. § 133 Abs. 2 Satz 3 BBergG und § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG wurden von dem Gesetzgeber gleichzeitig geschaffen, beide Normen sind Teil der Fassung des Bundesberggesetzes von 1980 und wurden seitdem nicht geändert.

43

Für die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit bestehender Genehmigungen auf Auflagen sprechen auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Begrenzung auf Nebenbestimmungen verhindert nämlich, dass dem Unternehmer nachträglich die durch den Betriebsplan genehmigte Tätigkeit vollständig oder jedenfalls in erheblichem Umfange unmöglich gemacht wird. Als Schutz vor weitergehenden Änderungen genügt das einzuhaltende Erfordernis der wirtschaftlichen Vertretbarkeit als solches nicht, denn dieses bewahrt den Unternehmer allein vor der Pflicht, einen wirtschaftlich sinnlosen Bergbau fortführen zu müssen. Etwaige Beschränkungen hinsichtlich des Bewilligungsfeldes oder etwa des Grades der Bodenschatznutzung und eine damit einhergehende enteignende Wirkung vermag die Norm nur in extremen Fällen zu verhindern, wenn z.B. die Erträge aus den bisher gewonnenen Bodenschätzen die Kosten für die vorgesehene Renaturierung nicht zu decken vermögen. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht weder eine Übergangsfrist zum Schutz der getätigten Investitionen noch eine Entschädigungsregelung vor, was deutlich macht, dass mit der Möglichkeit, nachträgliche Auflagen zu erlassen, nicht verbunden sein kann, dass derartige erlassene „Auflagen“ in den Kernbestand der Zulassung, sei es eines Rahmen-, Haupt- oder Sonderbetriebsplans, eingreifen.

44

Der Bescheid enthält – wie die Klägerin zu Recht rügt – keine Auflage zu dem bereits bestandskräftig genehmigten Sonderbetriebsplan. Der Klägerin wird nämlich nicht ein Tun, Dulden oder Unterlassen neben der durch den Sonderbetriebsplan genehmigten Tätigkeit vorgeschrieben, sondern die Regelungen werden modifiziert, indem der Klägerin nunmehr der Einbau von ursprünglich genehmigtem Material zumindest für die Zukunft verboten wird. Anhand der gewählten Regelung und der Formulierung ergibt sich nicht einmal, ob die bisher bereits durchgeführte Ablagerung und der bereits vollzogene Einbau der ursprünglich genehmigten Erdstoffe noch rechtmäßig sein soll. Denn schon die Tenorierung regelt insgesamt die für die Verfüllung zugelassenen Materialien und beschränkt sich nicht auf zukünftig anzuliefernde und einzubauende Stoffe. Die dafür gegebene Begründung führt nicht weiter, weil die angeführten gesetzlichen Änderungen und die Kenntnisse über Umweltschäden auch gleichermaßen das bereits eingebaute Material betreffen.

45

Dass kein zusätzliches Tun gefordert wird, sondern eine völlige Umgestaltung des Sonderbetriebsplanes erfolgen soll, ergibt sich auch aus der Formulierung des Bescheides selbst. Nach dieser wird die Sonderbetriebszulassung nämlich „geändert“ und nicht – wie dies bei einer Auflage der Fall wäre – ergänzt. Eine Auflage steht neben der Genehmigung. Sie regelt etwas anderes und verpflichtet den Begünstigten, etwas außerhalb der ihm durch Bescheid erteilten Begünstigung zu tun. Keinesfalls als Auflage anzusehen ist eine Änderung der Begünstigung als solche.

46

Auch soweit der Beklagte den Begriff der modifizierenden Auflage ins Spiel bringt, führt das nicht weiter. Eine Zulassung der Beifügung einer modifizierenden Auflage enthält der Wortlaut des Bundesberggesetzes nicht. Eine modifizierende Auflage ist auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht definiert. Der Begriff stammt nicht von dem Gesetzgeber, er findet sich zudem nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch in den sonstigen Bundesgesetzen ist der Begriff mittels einer juris-Recherche nicht auffindbar. Stattdessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff einer nachträglichen Anordnung (vgl. § 17 BimschG), wenn er eine nachträgliche Änderung der Genehmigung ermöglichen will. Eine modifizierende Auflage ist trotz des irreführenden Wortlautes nach allgemeiner Ansicht aber keine Nebenbestimmung, sondern die Beschreibung der Situation, wenn ein Bescheid nicht die begehrte Begünstigung, sondern ein aliud gewährt. Hier soll aber mit dem angefochtenen Bescheid die Bestandskraft der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchbrochen werden und statt der bisherigen eine andere Regelung geschaffen werden. Das ist nicht einmal eine modifizierende Auflage, weil nicht etwas neues genehmigt, sondern eine alte Genehmigung geändert wird.

47

Aus dem von dem Beklagten zitierten Beschluss des OVG Bautzen (vom 31. Januar 2001 - 1 B 478/99 – juris) ergibt sich nichts anderes. Dort ist es zwar ebenfalls fraglich, ob der Abschlussbetriebsplan mit einer Auflage versehen worden ist. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht allerdings nicht. Die Situation ist aber mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Das OVG Bautzen hatte einen Abschlussbetriebsplan zu überprüfen, der im Ergebnis zur Entlassung des Bergbaubetriebs aus der Bergaufsicht führen soll. Es hatte sich aber herausgestellt, dass die dort geplante Maßnahme, die Umzäunung der Restlöcher, nicht durchführbar war. Der Zaun hätte nämlich auf Grundstücken geführt werden müssen, deren Eigentümer damit nicht einverstanden waren. Das führt zwangsläufig dazu, dass ein anderer Abschlussbetriebsplan mit einer anderen Maßnahme erforderlich war. Nach Lage der Dinge kam nur die Verfüllung als eine ganz bestimmte andere Maßnahme in Betracht. Diese war von der Bergbehörde angeordnet worden. Eine solche Situation gibt es aber hier nicht. Denn die Klägerin kann den Sonderbetriebsplan auch ohne die angefochtene Änderung durchführen.

48

Auch aus dem Umstand, dass die Bestimmung des genehmigten Verfüllmaterials im zugelassenen Sonderbetriebsplan unter der Bezeichnung Auflage erfolgt ist, kann zu nichts anderem führen. Für die Frage, ob eine Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt vorliegt und ggf. welche kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Regelung an. Die als „Auflage“ bezeichnete Regelung ist damit im Kern die Beschreibung, mit welchen Stoffen die Maßnahme Verfüllung durchgeführt werden darf und regelt damit einen der die Verfüllung kennzeichnenden Umstände. Eine Verfüllung erfordert zwangsläufig die Bestimmung, wo, wieviel und womit verfüllt wird. Dagegen fordert die Regelung nicht - wie die Auflage - ein Handeln neben der zugelassenen Tätigkeit.

49

Durch das Gericht nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG vorliegen. Eine Auflage ist danach nur zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. Anders als die Begründung des Bescheides annimmt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der die beiden Alternativen mit dem Wort „und“ verknüpft. Das wird aber auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen gestützt. Eine Auflage, die den konkreten Gewinnungsbetrieb unwirtschaftlich macht, hat die Wirkung einer Enteignung. Der Unternehmer darf nämlich dann den Abbau zwar noch fortsetzen, er kann aber seine Aufwendungen, die er bisher für das Bergwerk erbracht hat, nicht mehr amortisieren. Schlechtestenfalls muss er für den Weiterbetrieb des Bergbaus noch weitere Mittel aufbringen. Wirtschaftlich wirkt das zumindest wie der Entzug der Bergbaubewilligung, kann aber noch darüber hinausgehende Belastungen erzeugen. Daran vermag eine wirtschaftliche Tragfähigkeit einer bestimmten Auflage durch den Durchschnittsbetrieb nichts zu ändern. Denn selbst wenn eine Auflage für einen Durchschnittsbetrieb gerade noch tragfähig wäre, müsste bei gleichmäßiger Auflagenerteilung die Hälfte der Gewinnungsbetriebe in wirtschaftliche Not kommen.

50

Die wirtschaftliche Vertretbarkeit für das konkrete Unternehmen kann auch nicht einfach unterstellt werden, zumal die Klägerin hier in der Anhörung das Gegenteil behauptet hat. Der Vortrag der Klägerin genügt zwar nicht, um ihre wirtschaftliche Lage zu überprüfen. Nähere Informationen dazu hat der Beklagte allerdings auch nicht eingeholt oder angefordert. Schon das zeigt ein erhebliches Defizit bei der erforderlichen Amtsaufklärung.

51

Auch bei der Frage, ob die Maßnahme für einen Durchschnittsbetrieb tragfähig ist, geht der Beklagte von einem falschen Maßstab aus. Das Gesetz fordert insoweit eine wirtschaftliche Vertretbarkeit für Einrichtungen der vom Unternehmer betriebenen Art. Dabei ist die Kieselgurgrube der Klägerin nicht von derselben Art wie die umliegenden Sand- oder Kiestagebaue. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Klägerin primär nach ihrem Betriebsplan einen anderen Rohstoff gewinnt, als die umliegenden Kies- und Sandgruben. Kieselgur wird nämlich anders als Sand und Kies nicht in großen Mengen bei Bauvorhaben eingesetzt, sondern in kleineren Mengen, z. B. für Filtrationszwecke, bei der Schädlingsbekämpfung oder der Desinfektion. Kieselgur sowie Sand und Kies können sich nicht gegenseitig substituieren. Die Kieselgurgrube der Klägerin produziert für einen vollständig anderen Markt als die Sand- und Kiesgruben der Umgebung, sie muss sich anderen Konkurrenten stellen. Das Material ist hochwertiger als Sand oder Kies, es erfordert eine andere Aufbereitung und die Transportkosten für den gewonnenen Rohstoff zu den Abnehmern spielen eine wesentlich geringere Rolle als bei Sand und Kies. Letzteres ermöglicht einerseits der Klägerin auch Kunden in größerer Entfernung zu beliefern, andererseits können die Kunden ihrerseits auf andere Lieferanten zugreifen. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung immerhin unwidersprochen vorgetragen, dass der Markt für Kieselgur global sei und von Bergbaubetrieben aus den USA dominiert würde. Zu prüfen wäre also gewesen, ob die vorgesehenen Änderungen des Sonderbetriebsplanes für im Tagebau betriebene Kieselgurgruben allgemein wirtschaftlich vertretbar sind. Dazu finden sich aber weder in den Verwaltungsvorgängen noch im Bescheid irgendwelche Ausführungen. Auch hier unterstellt der Beklagte die wirtschaftliche Vertretbarkeit lediglich ohne die zur Feststellung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.

52

Die Prüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kann auch nicht – wie der Beklagte das tut – getrennt für den Gewinnungs- und den Verfüllungsbetrieb erfolgen. Das verkennt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gewinnung des Rohstoffs und der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche. Ob ein Rohstoff in Form eines Bergbaubetriebes gewonnen werden soll, prüft ein (potentielles) Bergbauunternehmen danach, ob die Gewinnung einen hinreichenden Gewinn verspricht. Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt zwangsläufig so, dass sämtliche zu erwartenden Aufwendungen von dem Beginn der Aufsuchungen über die Gewinnung und Weiterverarbeitung des Bodenschatzes bis zur Wiedernutzbarmachung der Oberflächen und der Entlassung des jeweiligen Grundstückes aus der Bergaufsicht den zu erwartenden Erträgen gegenübergestellt werden. Die Erträge wiederum ergeben sich primär aus den Erlösen aus dem Verkauf des gewonnenen Bodenschatzes. Ist eine Grube zur Beseitigung des Massedefizits wieder zu verfüllen, so können hieraus zusätzliche Erträge generiert werden, wenn dazu Abfälle verwendet werden, für deren Abnahme die Anlieferer ein Entgelt zu entrichten haben. Kein Ertrag ist dagegen zu erzielen, wenn Abfälle oder sonstige Stoffe für die Verfüllung vom Bergbauunternehmen zugekauft werden müssen. Ob eine Änderung des beabsichtigten Betriebs durch Erlass einer nachträglichen Auflage wirtschaftlich vertretbar ist, kann nur innerhalb des oben skizzierten Berechnungssystems festgestellt werden. Im Regelfall müssen die Erlöse aus der Vermarktung des Rohstoffs auch die Kosten für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche ganz oder teilweise abdecken. Demgemäß ist der Bergbaubetreiber nicht nur zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verpflichtet, sondern muss auch noch für die dabei erwarteten Kosten eine Sicherheitsleistung hinterlegen (§ 56 Abs. 2 BBergG). Ändert sich die Art der zugelassenen Verfüllung, so muss der Beklagte die daraus entstehenden wirtschaftlichen Veränderungen ermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob zusätzliche Kosten entstehen, z.B. für den Ankauf von (höherwertigem) Material, den Einbau oder eine aufwendigere Annahmekontrolle oder ob geringere Erträge zu erwarten sind, weil z.B. die Anlieferer als Abfallbesitzer ein geringeres Entgelt für die Abnahme entrichten müssen. Denn in jedem dieser Fälle sinkt der Deckungsbeitrag der Verfüllung für den gesamten Bergbau, was wiederum zu einer schlechteren Ertragsperspektive des Gesamtunternehmens führt.

53

Zu prüfen ist dann, ob die schlechtere Ertragsperspektive dem Unternehmer zumutbar ist. Das ist sicherlich der Fall, wenn es dem Unternehmer möglich ist, die wirtschaftlichen Folgen auf einen Dritten zu überwälzen. Eine Zumutbarkeit ist auch zu bejahen, wenn die wirtschaftlichen Folgen der Auflage durch Maßnahmen des Unternehmens aufgefangen werden können. Darüber hinaus ist eine wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bejahen, wenn das Bergbauunternehmen nicht nur seine Aufwendungen durch die zu erwartenden Erträge decken, sondern auch noch einen angemessenen Gewinn erzielen kann. Eine Prüfung ist dem Gericht hier nicht möglich, weil der Beklagte die notwendigen Ermittlungen nicht durchgeführt hat. Ermittlungen des Gerichts kommen hier nicht in Betracht, weil sich der angefochtene Bescheid schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist und aufzuheben ist.

54

Die Ermittlungen über die vollständigen wirtschaftlichen Umstände sind auch nicht überflüssig, weil die Annahme der ursprünglich im Sonderbetriebsplan vorgesehenen Stoffe den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage darstellen würde und damit bergbaufremden Zwecken diente. Die Frage, ob es sich um bergrechtlich zu prüfenden Abfall zur Verwertung oder um dem Abfallrecht unterliegenden Abfall zur Beseitigung handelt, bestimmt sich nach dem gewählten Verfahren. Eine Abgrenzung lässt sich anhand der Regelungen des Europarechts vornehmen. Was Verwertung und was Beseitigung eines Abfalls ist, wird in Art. 3 Nr. 15 (Verwertung) und Nr. 19 (Beseitigung) der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt L 2008, 312 S. 3) definiert. Verwiesen wird dabei auf die nicht abschließende Aufzählung in den Anhängen. Vorliegend kommen die Verfahren der Abfallbeseitigung im Anhang I D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) und D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) sowie das Verwertungsverfahren des Anhanges II R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen in Betracht. Abzugrenzen ist dabei, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O. Rn. 12 ff) zur Vorgängerrichtlinie ausführt, danach, ob der Abfall einem sinnvollen Zweck dient. Das ist hier der Fall. Die Klägerin kommt mit der Verfüllung ihrer bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach. Der Hauptzweck der Maßnahme liegt darin, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie sonst zu verwendende Stoffe ersetzen und damit der Erhaltung natürlicher Rohstoffe dienen. Genau das ist auch im Falle der Klägerin gegeben. Die von ihr angenommenen und eingebauten Abfälle dienen dazu, den Masseverlust durch den Betrieb des Bergwerkes auszugleichen. Anhand der Begründung des Antrages auf Zulassung eines Sonderbetriebsplanes ergibt sich sogar eine Doppelfunktion. Einerseits dient die Verfüllung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Wiederherstellung der ursprünglichen Geländekontur. Zweiter Zweck dieser Verfüllung ist die Begrenzung des durch den Kieselgurabbau an der betreffenden Stelle zwangsläufig entstehenden Sees, der Bekämpfung der vom See ausgehenden Gefahren und die Erleichterung des Abbaus aufgrund geringeren Sümpfungsbedarfes. Innerhalb dieser wasserführenden Schicht ist zwar auch nach dem Sonderbetriebsplan nur der Einbau von Abfällen aus dem betriebenen Bergbau zulässig, d. h. es darf nur das Material der Deckschicht verwendet werden. Aber auch diese Verwendung ist nur möglich, wenn die dabei entstehenden steilen Flanken durch bergbaufremdes Material gestützt und abgeflacht werden. Alternativ kommt nur ein teilweiser Verzicht auf den Abbau von Kieselgur im bergrechtlich zugelassenen Feld in Frage. Genau das zeigt, dass die stofflichen Eigenschaften der angefahrenen Abfälle, primär ihr Volumen, ausgenutzt wird.

55

Bei der Prüfung ob Abfall zur Verwertung oder Abfall zur Beseitigung vorliegt kommt es – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht auf die Frage an, wie hoch die Entgelte für die Entgegennahme des Stoffes sind und ob zu einem gewissen Zeitpunkt der Ertrag des Bergbauunternehmens aus den Erlösen für den Verkauf der gewonnenen Rohstoffe oder durch die Gebühren für die Annahme von Abfällen generiert wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2005 (a.a.O.) eine Abfallverwertung und keine Abfallbeseitigung angenommen, weil der Verfüllungszweck im Vordergrund stand, obwohl die dem Fall zugrundeliegende Tongrube ausgetont, also die Gewinnung von Rohstoffen abgeschlossen, war und das wirtschaftliche Interesse des Bergbaubetreibers darin bestand, Abfallstoffe anzunehmen, die nach Vermischung den Zuordnungswert Z 2 nach der LAGA 1993 einhielten. Auch hier standen die Annahmegebühren für den höher belasteten Abfall wirtschaftlich im Vordergrund, obwohl eine Verfüllung mit weniger belastetem Abfall denkbar gewesen wäre. Anders ist es aber, wenn der Abfall nicht für einen sinnvollen Zweck genutzt werden soll, sondern die Beseitigung des Schadstoffpotentials durch den Ablagernden im Vordergrund steht. Dafür ist hier nichts ersichtlich, auch der Beklagte zeigt keine dementsprechenden Umstände auf. Auch die von ihm ins Feld geführte Möglichkeit, die Verfüllung zu unterlassen, weist nicht auf eine Abfallbeseitigung als solche hin. Es kann offen bleiben, ob ein solches Unterlassen von der bergrechtlichen Genehmigungslage gedeckt wäre. Immerhin ist die Verfüllung als bergrechtliche Maßnahme durch den bestandskräftigen alten Sonderbetriebsplan, aber auch durch den angefochtenen neuen Sonderbetriebsplan grundsätzlich genehmigt. An einer solchen Genehmigungsfähigkeit würde es von vornherein fehlen, wenn es keinen bergrechtlichen Zweck für die Verfüllung gäbe.

56

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den beabsichtigten Verfüllmengen. Zwar ist die Verwendung von Abfallmengen, die über den für den Zweck notwendigen Umfang hinausgehen ein starkes Indiz für den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 A 424/06 HAL- juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beabsichtigten Abfallmengen nur dazu dienen sollen, die ursprüngliche Geländekontur wieder herzustellen, mit anderen Worten, das Massendefizit aus dem Bergbau zu ersetzen.

57

Zudem enthält der Bescheid einen nach § 114 Satz 1 VwGO als Rechtsfehler zu beanstandenden Ermessensfehler. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gegeben wären, hat dies nicht den Erlass der Auflage zur Folge. Die Vorschrift gibt der Behörde eine Ermessensentscheidung auf, weil sie nur bestimmt, wann eine solche Auflage zulässig ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Grundsätze des intendierten Ermessens greifen nicht. Es gibt weder aus der Norm noch aus ihrer Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt für einen Regelfall. Das kann auch nicht sein, selbst wenn dringender Handlungsbedarf besteht, kommt meist eine ganze Reihe von denkbaren Maßnahmen zur Abhilfe in Betracht.

58

Es kann offen bleiben, ob der Schutz hochrangiger grundrechtlich geschützter Interessen eine Ermessenslenkung hinsichtlich des Entschließungsermessens erfordern würde, wenn z. B. ohne die beabsichtigte Auflage Gefahren für Leib und Leben zu erwarten wären. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Es geht ausschließlich um Vorsorgewerte bei einer Aufschüttung, wobei jahrelange Messungen des abfließenden Grundwassers keine zusätzliche Belastung ergeben haben, obwohl seit vielen Jahren Abfälle mit den Zuordnungswerten, die die Klägerin als richtig ansieht, eingebaut werden.

59

Auch die weiterhin getroffenen Ermessenserwägungen sind defizitär. Hier schlägt sich schon das oben aufgezeigte Ermittlungsdefizit hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nieder. Der Beklagte kann nämlich die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht mit dem ihr gebührenden Gewicht in die Abwägung einstellen, wenn er den Umfang und die Bedeutung der Belastung nicht ermittelt hat. Außerdem geht er auch hier von der unrichtigen Trennung zwischen dem Gewinnungs- und Verfüllungsbereich aus. Er weist dem Verfüllbetrieb zwar richtigerweise einen nachgeordneten Rang gegenüber dem Gewinnungsbetrieb zu, blendet aber aus, dass höhere Kosten oder geringere Erträge bei der Verfüllung zuerst durch den Gewinnungsbetrieb erwirtschaftet werden müssen. Hinsichtlich der bereits abgegrabenen Fläche kann insoweit – wenn sich der Verfüllbetrieb nicht selbst trägt – ausschließlich auf die Rücklagen des Unternehmens zurückgegriffen werden.

60

Ebenfalls nicht in die Ermessenerwägung eingestellt ist, ob der Klägerin nicht gegebenenfalls für eine Übergangszeit Vertrauensschutz zu gewähren ist. Diese Frage kann nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen abgetan werden. Diese Frage muss vielmehr in der Ermessensentscheidung behandelt werden.

61

Der Beklagte hat auch nicht die örtliche Situation in seine Ermessensüberlegungen eingestellt. Hierzu gehören Fragen wie die von der Klägerin aufgeworfene Filterwirkung, geologische Barrieren, bisherige Erfahrungen mit der Ablagerung und die Vorbelastung von Boden und Wasser in der Umgebung hinsichtlich sämtlicher Stoffe, für die Grenzwerte festgesetzt werden. Das wäre aber erforderlich gewesen. Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19. November 2007 – 1 A 10706/05 – juris) im Nachgang zu dem zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 die Klagen aufgrund der örtlichen Situation erneut abgewiesen und damit dem Tongrubenbetreiber letztlich den Einbau von Mischabfällen mit der Zuordnung Z 2 nach der LAGA 1993 ermöglicht. Ebenfalls unberücksichtigt ist die Genehmigungssituation der Kiesgrube Klieken geblieben, die – was im gerichtlichen Verfahren unstreitig geworden ist – immer noch eine Genehmigung besitzt, Abfälle bis zum Zuordnungswert Z 1 einzubauen und die von der Klägerin aus diesem Grunde vorgetragenen erwarteten Verschiebungen der Abfallmengen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 64.250,00 Euro festgesetzt.


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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach § 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in der Regel zu besorgen, wenn

1.
Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder
2.
eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen.
§ 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen bei einer Überschreitung der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 nur, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach § 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.