Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. März 2016 - 2 L 45/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seiner Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen.
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Der Kläger betreibt seit 2004 zwei Annahmestelle für Altpapier und Altkleider in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Hier kauft er u.a. von Privatpersonen Papier und Pappe auf.
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Mit Bescheid vom 24.05.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 21 KrW-/AbfG nach Anhörung die Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem Gebiet des Burgenlandkreises in seinen Betriebsstätten. Hierzu zähle Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK). Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger angenommenen Abfälle unterfielen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Seine gewerbliche Sammlung falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, da dieser öffentliche Interessen entgegenstünden.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 Widerspruch ein.
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Mit Schreiben vom 26.08.2012 zeigte der Kläger gemäß § 18 KrWG eine Sammlung in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt an. Die Sammlung erfolge aus privaten Haushalten im Hol- bzw. Bringsystem im Burgenlandkreis. Sie sei vor dem 01.06.2012 begonnen worden und solle auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Sein Unternehmen verfüge über ein Sammelfahrzeug (Kleintransporter) und einen Mitarbeiter (Minijob). Es würden Papier und Pappe (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) und Textilien (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) gesammelt. Die monatliche Menge betrage ca. 40 t Papier/Pappe und ca. 800 kg Altkleider. Die gesammelten Stoffe würden durch die (...) GmbH (…) im Betrieb K-Stadt fachgerecht verwertet. Die Verwertungswege seien dauerhaft gesichert. Der Anzeige war ein Liefer- und Abnahmevertrag zwischen dem Kläger und der (...) beigefügt. Hierin verpflichtete sich der Kläger, ab dem 01.02.2008 alle in seinen Liefer- und Annahmestellen anfallenden Mengen Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinkingware (lose) an die (...) zu verkaufen; diese verpflichtete sich zur Abnahme. Die Vergütung der Altpapierfraktionen richte sich nach dem oberen EUWID (aktuelle Ausgabe), aktuell 112,00 €/t, abzüglich einer Transportpauschale von 7,00 €/t.
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Am 19.09.2012 erstattete der Kläger auf einem Formular des Beklagten eine weitere Anzeige nach § 18 KrWG. Er betreibe eine gewerbliche Sammlung. Angegeben wurden u.a. Name, Anschrift und Ansprechpartner des Unternehmens. Die Sammlung werde stationär und mobil betrieben. Die stationäre Sammlung erfolge in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Die teilweise stationäre Sammlung (Containergestellung) erfolge durch 2 Container im Burgenlandkreis mit einem Abholturnus von 2 x monatlich. Die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis in jedem 2. Monat. Die Dauer der Sammlung wurde für die Zeit vom 14.07.2004 bis zum 31.05.2015 angezeigt. Gesammelt würden Altpapier/Pappe, Altkleider/Textilien und Schuhe. Die Verwertung der Abfälle erfolge bei der (...) in K-Stadt. Gegenstand des Unternehmens der (...) ist ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts München vom 09.05.2012 die Erfassung, Einholung, Sortierung sowie An- und Verkauf einschließlich Import und Export von Papierabfällen jeder Art sowie Erfassung und Vernichtung von Akten, Daten und Datenträgern. Zur Beschreibung des Verwertungsweges wurde auf das Zertifikat der (...)-Entsorgungsgemeinschaft e.V., H-Stadt, vom 02.03.2012 verwiesen. Dieses weist den Betrieb K-Stadt der (...) als Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln (Sortierung, Shreddern, Verpressung) u.a. von Papier und Pappe aus. Die Abholung der Abfälle erfolge durch die (...). Hinsichtlich der mobilen Sammlung verwies der Kläger auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012.
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Mit Schreiben vom 10.10.2012 bestätigte der Beklagte die Vollständigkeit der Anzeige.
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Mit Schreiben vom 06.12.2012 äußerte sich die Beigeladene zu 2 zu der Anzeige. Die Anzeige des Klägers sei unvollständig.
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- Die Angaben zur Größe des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) seien nicht ausreichend. Es fehlten Angaben zum Jahresumsatz sowie nähere Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Sammlers.
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- Im Hinblick auf die Art der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) fehlten Angaben dazu, ob die stationäre, teilstationäre und mobile Sammlung nur für Papier und Pappe oder auch für Altkleider, Textilien und Schuhe erfolge.
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- Es fehlten Angaben dazu, ob das Hol- und Bringsystem ein kostenloses System sei oder ob es sich um ein Ankaufsystem handele.
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- Es fehlten Angaben dazu, ob die Sammlung von Papier und Pappe auf bestimmte Papierarten und -sorten beschränkt sei oder ob auch Verkaufsverpackungen i.S.d. VerpackV gesammelt würden.
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- Der Anzeige lasse sich nicht entnehmen, ob sich die Sammlung nur auf Altkleider und Schuhe (AVV-Nr. 20 01 10 ) oder auch auf Textilien (AVV-Nr. 20 01 11) erstrecken solle.
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- Es fehlten die erforderlichen Angaben zu dem Ausmaß der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). Die Standorte der aufgestellten Container seien örtlich konkret zu benennen. Außerdem fehlten Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der an die mobile Sammlung angeschlossenen Personen/Haushalte.
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- Die Angaben über die Art der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) sei nicht eindeutig. Die von der Sammlung betroffenen Abfallarten seien unter Angabe ihrer AVV-Nummer genau zu benennen. Die angegebene AVV-Nummer 20 01 01 sei nur für Papier und Pappe maßgeblich.
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- Die Angaben über den Verbleib der Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) genügten ebenfalls nicht den Anforderungen. Für die gesammelten Abfälle seien die Entsorgungsanlagen konkret zu benennen. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliege, seien alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zu der Anlage, in der der endgültige Verwertungserfolg eintrete, anzugeben.
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Die Entsorgung von Altkleidern sei nicht Gegenstand des Unternehmens der (...). Auch beziehe sich der Liefer- und Abnahmevertrag nur auf Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinking-Ware (lose). Der Verbleib der Alttextilien sowie des übrigen Altpapiers sei offen. Auch fehlten Angaben darüber, wo der endgültige Verwertungserfolg der eingesammelten Abfälle eintrete. Eine abschließende Beurteilung, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sei wegen der Unvollständigkeit der Anzeige nicht möglich. Vorbehaltlich einer abschließenden Stellungnahme werde jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Sammlung von Papier und Pappe durch den Kläger öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Sammlung von Altpapier sei daher zu untersagen.
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Mit Schreiben vom 20.12.2012 übersandte der Beklagte dem Kläger folgende Nachforderungen:
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1. Die Größe des Sammelunternehmens ist darzustellen (Mitarbeiterzahl, Anzahl der Sammelfahrzeuge, Angaben zum Jahresumsatz).
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2. Die Aussagen zur Sammlung von Altkleidern sind unvollständig. Dabei ist darzustellen, ob die Altkleidersammlung stationär oder in Containern erfolgt.
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3. Es fehlen Angaben darüber, ob das angezeigte Hol- und Bringsystem für Altpapier, Altkleider, Textilien und Schuhe ein kostenloses System darstellt oder ob es sich hierbei – insbesondere bei der stationären Sammlung – um ein Ankaufsystem handelt.
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4. Hinsichtlich der Sammlung von Papier ist dazulegen, ob es sich dabei auch um Verkaufsverpackungen handelt. Entsprechende Abstimmungsvereinbarungen und Verträge mit den Systembetreibern sind vorzulegen.
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5. Die Abfälle sind hinreichend deutlich zu bezeichnen, dazu sind Abfallschlüsselnummern zu verwenden.
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6. Es sind die bereits realisierten Standorte der im Burgenlandkreis aufgestellten Container örtlich konkret zu benennen und auch die darin zu sammelnde Abfallart und Menge.
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7. Hinsichtlich der mobilen Sammlung fehlen Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte.
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8. Die Entsorgungsanlagen für die Sammlung von Altkleidern sind anzugeben. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliegt, sind alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zur letzten Verwertungsanlage zu benennen und als Anlage beizufügen.
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9. Die Sicherstellung der Kapazitäten ist für alle Abfallarten getrennt darzulegen.
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Mit Schreiben vom 14.01.2013 übermittelte der Kläger folgende Angaben:
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1. a) Mitarbeiterzahl: 1
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b) Anzahl Sammelfahrzeuge: 1
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2. Die Altkleider werden stationär gesammelt.
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3. Bei der stationären Sammlung handelt es sich um ein Ankaufsystem.
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4. Bei dem Ankauf von Papier handele es sich nicht um Verkaufsverpackungen.
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5. Bringsystem
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6. Altschuhe, Alttextilien 20 01 10, 20 01 11
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Papier und Pappe 20 01 01, 19 12 01
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7. Entsorgungsfachbetrieb V., A.B.R.
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8. Papier Einlieferung Papierfabrik L. S-Stadt
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Altkleider Firma V.
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Dem Schreiben war ein Zertifikat der G. Management GmbH, H-Stadt, vom 09.07.2012 beigefügt, wonach die A. Export GmbH, A-Stadt, ein Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Altschuhen und Alttextilien (AVV-Nrn. 20 01 10, 20 01 11) sei. Ebenfalls beigefügt war eine undatierte Bestätigung der (...), dass das Altpapier des Klägers langfristig gesichert in der Papierfabrik der L. in S-Stadt 100%ig verwertet werde.
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Hierzu äußerte sich die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 18.02.2013. Es fehlten nach wie vor Angaben zum Jahresumsatz des Klägers. Unklar bleibe auch, an welchen Standorten welche Art von Containern aufgestellt worden seien. Mangelhaft seien auch die Angaben zur Entsorgung der Altkleider, da lediglich die Firma V. benannt worden sei, ohne den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges darzulegen. Obwohl weiterhin zahlreiche Angaben fehlten, könne sie nunmehr abschließend Stellung nehmen. Der Sammlung von Altpapier durch den Kläger stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
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Nachfolgend übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2013 folgende Nachforderungen:
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1. Die Größe bzw. das Ausmaß Ihres Sammelunternehmens ist anzugeben (Angaben zum Jahresumsatz, Angaben zur durchschnittlichen Sammelmenge, Angaben zum größtmöglichen Umfang).
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2. Die Angaben zur Entsorgung der Altkleider sind dahingehend zu ergänzen, dass neben der Angabe zur Entsorgung durch das Unternehmen V. A.B.R. der vollständige Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben ist.
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Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013. Die Sammelmenge Papier/Pappe betrage max. 480 t jährlich und durchschnittlich 40 t monatlich. Die Sammelmenge Altkleider betrage max. 6 t jährlich und durchschnittlich 0,5 t monatlich. Altkleider und Papier würden an die Firma (...) verkauft und durch diese abgeholt. Dem Schreiben war eine undatierte Bestätigung der gesetzeskonformen und umweltschonenden Verwertung der Abfallfraktionen
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- Pappen & Kartonagen
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- Textilien & Schuhe
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- Folien & Kunststoffe
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durch die (...) beigefügt. Die Wertstoffe würden langfristig über feste Partnerschaften und Verträge gesichert durch die (...) verwertet. Für jeden Verwertungsvorgang könne der Weg auch exemplarisch dargelegt werden. Ebenfalls beigefügt war ein Überwachungszertifikat der Z. GmbH, St-Stadt, vom 29.11.2012, für die P. GmbH, T-Stadt, für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln der Abfallarten 20 01 01, 20 01 10 und 20 01 11.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies der Beigeladene zu 1 den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2012 die Untersagung der Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonage (PPK) aus privaten Haushaltungen bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristete. Zur Begründung führte er aus, die Untersagungsverfügung des Beklagten sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Sie sei auch nach Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 weiterhin rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei nunmehr § 62 KrWG. Die vom Kläger gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu erstattende Anzeige sei noch nicht vollständig. Die Vollständigkeit der gemäß § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen sei zwingend, da hierdurch der zuständigen Behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Die Untersagung werde bis zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften befristet. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da hierfür eine vollständige Anzeige erforderlich sei. Ohne die fehlenden Unterlagen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstünden.
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Am 29.07.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.
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Er hat vorgetragen, als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung komme, nachdem er seiner Verpflichtung zu Anzeige gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 KrWG nachgekommen sei, nur noch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung finde. Dem stehe nicht entgegen, dass nach Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen noch weitere der Anzeige beizufügende Unterlagen i.S.d. § 18 Abs. 2 KrWG fehlten, denn diese seien nicht Bestandteil der Anzeige, sondern lediglich ergänzendes Beurteilungsmaterial, um die getätigte Anzeige prüfen zu können. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG müsse neben dem anzeigenden Träger lediglich erkennen lassen, dass dieser eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durchführe und ab wann er die Sammeltätigkeit aufnehme. Hiernach sei seine Anzeige ausreichend. Auch die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG seien erfüllt. Angaben zum Jahresumsatz seien hiervon nicht erfasst. Gleiches gelte für die geforderte Übergabe einer Containerstandortliste. Auch eine detaillierte Darstellung der vollständigen Verwertungswege bis zum Eintritt des Verwertungserfolges sei nicht erforderlich. Die Untersagungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte hierfür nicht zuständig sei. Zwar sei er als untere Abfallbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA für Untersagungsanordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zuständig. Vorliegend sei er aber gemäß § 32 Abs. 2 AbfG LSA ausgeschlossen, da er als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in eigener Sache beteiligt sei. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen nicht vor, da die gewerbliche Sammlung den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Die Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei auch unverhältnismäßig, da mildere Mittel, insbesondere Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, ausreichend gewesen wären. Zudem könne eine Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG bis zur Vorlage einer vollständigen Anzeige untersagt werden, da hiermit die Anzeige in unzulässiger Weise zu einer genehmigungsrechtlichen Voraussetzung hochgestuft werde. Hierbei werde verkannt, dass es sich bei § 18 KrWG um ein Anzeigeverfahren und nicht um ein Genehmigungsverfahren handele. Zudem habe die Sammlung des Klägers schon vor dem 01.06.2012 bestanden, so dass die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme. Der fehlende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei unerheblich.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 aufzuheben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig waren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe erst mit Schreiben vom 15.06.2013, bei ihm eingegangen am 17.06.2013, eine vollständige Anzeige erstattet. Er könne seine gewerbliche Sammlung nunmehr wie angezeigt durchführen. Eine Entscheidung über eine endgültige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe er noch nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Es sei für die Untersagung sachlich zuständig. Eine Beteiligung in eigener Sache liege nicht vor. Er habe die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die Beigeladene zu 2 übertragen. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Sammlung sei ihm erst am 17.06.2013 gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vollständig angezeigt worden. Es habe daher ein Durchführungs- und Vollzugserfordernis hinsichtlich des KrWG bestanden. Dies habe auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch vorgelegen, da zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Wartefrist des § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Insofern habe ein Verstoß gegen abfallrechtliche Grundpflichten vorgelegen, da der Kläger sonst vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist überlassungspflichtiges Altpapier gesammelt hätte. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, da keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich sei, um die abfallrechtswidrige Tätigkeit zu beenden. Die Verfügung sei auch angemessen, da der Kläger die erforderliche Anzeige frühzeitig hätte erstatten können.
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Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beigeladene zu 2 hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 25.03.2014 – 2 A 206/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Verfügung lasse sich weder auf § 62 KrWG noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zwar zuständig. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 AbfG LSA liege nicht vor, denn die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde von der Beigeladenen zu 2 und nicht vom Beklagten wahrgenommen. Die Unzuständigkeit des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA, da diese Vorschrift zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten sei. Die Untersagungsverfügung sei jedoch materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage komme allein § 62 KrWG in Betracht. Ein Rückgriff auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei nicht möglich, wenn die Untersagungsverfügung – wie hier – damit begründet werde, eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sei unvollständig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG seien indessen nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht gegen die Anzeigepflicht nach § 18 KrWG verstoßen. Er habe die notwendigen Unterlagen mit seinem Schreiben vom 15.06.2013 vorgelegt. Angaben zum Jahresumsatz seien nicht erforderlich. Er habe auch ausreichende Angaben zu Größe und Verteilung der von ihm aufgestellten Container gemacht. Auch die Angaben zu den Verwertungswegen bezüglich des hier allein streitigen Altpapiers seien ausreichend. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung bereits vor Eingang des Schreibens vom 15.06.2013 rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen verstoße. Die Untersagung der Sammeltätigkeit sei unverhältnismäßig, da zunächst ein erneutes Hinwirken auf die Ergänzung der Unterlagen oder die Beschränkung der gesammelten Abfallmenge erforderlich gewesen sei. Die Verfügung sei auch nicht auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift sehe die Rechtsfolge der befristeten Untersagung nicht vor. Außerdem dürften deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch sei weder dargelegt noch festgestellt, dass ohne die Untersagung die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet sei. Jedenfalls sei die befristete Untersagungsverfügung unverhältnismäßig. Insoweit gälten die Ausführungen zu § 62 KrWG entsprechend.
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Der Beklagte sowie die Beigeladenen haben gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Ablauf der in § 18 KrWG normierten Dreimonatsfrist erledigt sei. Im Übrigen könne die Verfügung sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung sei nur möglich, soweit eine wirksame Anzeige i.S.d. § 18 KrWG erfolgt sei, die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene zu 1 rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die Klagebegründung durch das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft bei einer unzulässigen Klage zur Sache entschieden. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erledigt gewesen, da der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013 der Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG vollständig nachgekommen sei. Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt. Auch sei ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Untersagungsverfügung auch materiell rechtmäßig. Deren Hauptzweck bestehe nicht darin, den Kläger zu einer ordnungsgemäßen Anzeige seiner Sammlung zu bewegen, sondern in der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Durch die vom Kläger ohne wirksame Anzeige durchgeführte Sammlung sei die Überlassungspflicht nicht nur unbedeutend verletzt und ein Vollzugserfordernis geschaffen worden. Derartige Sammlungen seien gestützt auf § 62 KrWG und nicht nach § 18 Abs. 5 KrWG zu untersagen. Die bedingte Untersagung der Sammlung sei bei Berücksichtigung des tatsächlichen Regelungsgegenstandes auch verhältnismäßig. Die Verfügung sei – anders als die Nachforderung von Unterlagen oder eine Mengenbeschränkung – zur Verhinderung der Verletzung der Überlassungspflicht geeignet. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Durch die befristete Untersagung habe es der Sammler in der Hand, selbst zu entscheiden, ob er künftig sammeln und demzufolge das Anzeigeverfahren durchlaufen wolle. Rücke er dagegen von der geplanten gewerblichen Sammlung ab, beschwere ihn die befristete Untersagung, anders als eine Verpflichtung zu Vervollständigung seiner Anzeige, nicht. Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei daher gerechtfertigt, ohne dass die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers vorher durchgesetzt werden müsse. Die befristete Untersagung sei auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung einer Rechtsverletzung überwiege die Interessen des gewerblichen Sammlers. Ihm obliege es, den die Untersagung rechtfertigenden Sachverhalt auszuräumen. Dem Kläger sei zuzumuten, die Sammlung zunächst zu unterbrechen und das Anzeigeverfahren ordnungsgemäß zu betreiben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang im Anzeigeverfahren seien fehlerhaft. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG seien der Anzeige Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens beizufügen. Hierzu gehöre der Jahresumsatz. Dies sei erforderlich, um gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers beurteilen zu können. Da der Kläger keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht habe, habe er keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet.
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Der Beigeladene zu 1 beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene zu 2 trägt vor, ihre Berufung sei zulässig. Dies folge aus dem Beiladungsbeschluss vom 19.03.2014. Auf die Frage, ob die Beiladung zu Recht erfolgt sei, komme es nicht an. Die Beiladung sei auch zulässig gewesen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei im gerichtlichen Verfahren gegen eine auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung notwendig beizuladen. Jedenfalls sei die einfache Beiladung zu Recht erfolgt. Die Klage sei als Anfechtungsklage unzulässig, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt habe. Der Kläger habe seine Anzeige mit Schreiben vom 15.06.2013 konkretisiert. Damit habe sich die Klage spätestens im September 2013 erledigt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Verfügung könne sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung könne allein auf Grund einer mangelhaften Anzeige untersagt werden. Hiernach sei die Befristung der Sammlung allein auf Grund der Unvollständigkeit der Anzeige zulässig gewesen. Die Tatsache, dass der Ausspruch der Befristung erst nach Vervollständigung der Anzeige erfolgt sei, erkläre sich aus dem Verfahrensablauf und den gesetzlichen Regelungen. Die Befristung der Sammlung auf den Zeitpunkt der Vorlage einer vollständigen Anzeige sei das einzige geeignete Mittel, rechtmäßige Zustände herzustellen und die Überlassungspflicht durchzusetzen. Der Befristung stehe auch nicht die Regelung des § 72 Abs. 2 KrWG entgegen, der anders als § 18 Abs. 1 KrWG für Bestandssammlungen keine Wartefrist enthalte. Soweit innerhalb des Zeitrahmens des § 72 Abs. 2 KrWG keine vollständige Anzeige erfolge, falle die Privilegierung Weg. Der gewerbliche Sammler habe sich dann so behandeln zu lassen wie jeder andere Sammler, der eine gewerbliche Sammlung neu aufnehmen wolle. Die Verfügung finde ihre Rechtfertigung auch in § 18 Abs. 5 KrWG, da der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG vor, da sie eine haushaltsnahe Erfassung des Altpapiers durch ein Holsystem durchführe. Bei dem in § 17 Abs. 3 Satz 3 genannten Regelbeispielen handele es sich um unwiderlegliche Vermutungen, bei denen keine Wesentlichkeitsschwelle zu beachten sei. Zudem werde durch die Sammlung des Klägers – im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen – die Stabilität der Gebühren gefährdet. Einer europarechtskonformen einschränkenden Auslegung des Begriffs "überwiegende öffentliche Interessen" bedürfe es nicht. Die Sammlung des Klägers sei auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG wesentlich leistungsfähiger. Die Sammlung sei daher gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen. Auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG könne sich der Kläger nicht berufen, da er seine Sammlung vor dem 01.06.2012 nicht rechtmäßig betrieben habe.
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Die Beigeladene zu 2 beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen,
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und macht geltend, die Berufung der Beigeladenen zu 2 sei als unzulässig zu verwerfen, da ihr die erforderliche Beschwer fehle. Sie sei zu Unrecht beigeladen worden. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG dienten allein öffentlichen Interessen und begründeten keine Rechtsposition der Beigeladenen zu 2, aus der sich die Notwendigkeit einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO herleiten ließe. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Ihre Interessen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seien auch ohne förmliche Beiladung hinreichend gewahrt. Die Anfechtungsklage sei weiterhin statthaft. Die Untersagungsverfügung habe sich nicht erledigt, da sie nach wie vor Grundlage für Vollstreckungs- und Kostenforderungen sei. Zudem vertrete der Beigeladene zu 1 die Auffassung, dass immer noch keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet worden sei. Jedenfalls sei die Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er dem Vorwurf entgegentreten wolle, seine Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG sei nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet worden. Die Berufungen seien jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Er habe eine vollständige Anzeige erstattet. Angaben zu Containerstandorten würden von den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG nicht umfasst. Gleiches gelte für die Angaben zum Jahresumsatz. Er habe berechtigterweise keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht. Zudem umfasse eine Anzeige lediglich die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG erforderlichen Informationen. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen seien nicht Bestandteil der Anzeige selbst. Eine gemäß § 72 Abs. 2 KrWG angezeigte Sammlung dürfe ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Anders als § 18 Abs. 1 KrWG bestimme § 72 Abs. 2 KrWG keine Wartefrist. Das Unterlassen einer Anzeige mache die Sammlung nicht formell oder materiell rechtswidrig, rechtfertige kein behördliches Einschreiten und führe nicht zu einer Genehmigungspflicht für die Sammlung. Das gelte auch für eine unterlassene oder unvollständige Anzeige nach § 72 Abs. 2 KrWG. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei unverhältnismäßig. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG hätte auch durch den Erlass einer Nebenbestimmung, etwa durch die Festschreibung der zulässigen zu sammelnden Menge, sichergestellt werden können. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen hier nicht vor. Der Sammlung stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG enthalte widerlegliche Vermutungen. Die Umstände des Einzelfalls seien zu berücksichtigen. Das sei auch aus Gründen der Europarechtskonformität geboten. Würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung lediglich geringe Mengen entzogen, könne nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ausgegangen werden. Angesichts der angezeigten Sammelmenge von ca. 480 t Altpapier und 6 t Alttextilien jährlich könne festgestellt werden, dass die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Hinweis auf andere Sammlungen, da für diese, soweit es sich um Bestandssammlungen handele, die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufungen der Beigeladenen sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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I. Die Berufung des Beigeladenen zu 1 ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen setzt voraus, dass dieser materiell beschwert ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, juris RdNr. 11; Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, juris RdNr. 12; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vor § 124 RdNr. 46; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vor § 124 RdNr. 39). Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulässigkeit einer Berufung nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO), denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen wirkt sich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten aus. Diese Belastung hat nur dann ihre Rechtfertigung, wenn und soweit in einem Verfahren schutzwürdige Belange des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 12). Deshalb ist das Rechtsmittel des Beigeladenen nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten betroffen, also materiell beschwert ist. Das gilt auch für beigeladene Verwaltungsträger. Andernfalls würde diesen eine gleichsam objektive Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt, die dem auf Gewährung individuellen Rechtsschutzes angelegten Charakter des Verwaltungsstreitverfahrens widerspräche (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5).
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Eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 ist nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Stellung als Widerspruchsbehörde vertritt er lediglich allgemeine Verwaltungsinteressen, deren Berührung für eine Beschwer nicht ausreicht. Das ist eine Folge der in § 78 VwGO angeordneten Passivlegitimation des beklagten Landkreises. Diese Passivlegitimation bedeutet, dass der Beklagte und nur er im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig in einer Art Prozessstandschaft für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 15). Dementsprechend lässt die Passivlegitimation des Beklagten für eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 als Widerspruchsbehörde keinen Raum.
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II. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Auch ihr fehlt die erforderliche materielle Beschwer. Hierzu muss ein Beigeladener – auch ein beigeladener Verwaltungsträger – geltend machen können, durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – BVerwG 3 C 2.86 –, juris RdNr. 35; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Es genügt nicht, wenn nur seine rechtlichen Interessen berührt sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – BVerwG 8 C 1.81 u.a. –, juris RdNr. 13; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Für eine materielle Beschwer reicht weder ein finanzielles noch ein verwaltungsmäßiges Interessen am Ausgang des Verfahrens aus (BVerwG, Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, a.a.O. RdNr. 14; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 6). Ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung ist nur dann materiell beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 – BVerwG 6 C 8.94 – juris RdNr. 20; OVG NW, Beschl. v. 10.11.1997 – 19 B 2603/97 –, juris RdNr. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42).
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Hiernach fehlt es an einer materiellen Beschwer der Beigeladenen zu 2. Sie ist zwar öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071), i.V.m. § 3 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2010 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. S. 610), da ihr vom Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen wurden. Sie kann jedoch nicht geltend machen, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen, selbst wenn – wie hier – dessen Aufgaben und die des Vollzugs des KrWG bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine eigenständigen Rechte zu, auf die das angefochtene Urteil einwirken würde. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gegebenenfalls zu einer Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen u.a. sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern. Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige subjektive Rechte eingeräumt werden. Mit den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus diesen Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender subjektiver Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Dementsprechend ergibt sich aus einer auf die Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), keine eigene Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, juris RdNr. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, juris RdNr. 4 ff.). Die gegenteilige Auffassung, nach der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein subjektives Recht auf Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zustehe (vgl. Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 18 RdNr. 51; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 114), wird nicht näher begründet und vermag daher nicht zu überzeugen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch erleidet, dass ihm durch gewerbliche Sammler werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen – etwa: Altpapier – entzogen werden mit der Folge, dass bei ihm entsprechende Einbußen entstehen, reichen zur Begründung einer materiellen Beschwer nicht aus. Die Beigeladene zu 2 ist durch das angefochtene Urteil auch nicht unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt. Die Erfüllung der ihr gemäß § 20 Abs. 1 KrWG zugewiesenen Aufgabe der Abfallbeseitigung wird durch die Aufhebung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts allenfalls mittelbar beeinträchtigt.
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B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hätte daher abgewiesen werden müssen.
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I. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.
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1. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist nicht wegen des Eintritts der hierin enthaltenen auflösenden Bedingung unwirksam geworden.
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Die in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltene Regelung, wonach die Untersagung bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristet wird, ist eine auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist eine auflösende Bedingung eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. So liegt es hier. Der Wegfall der Untersagung hängt von der vollständigen Erstattung einer Anzeige gemäß § 18 KrWG ab. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne dieser Bedingung liegt nicht vor.
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Die auflösende Bedingung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, juris RdNr. 17). Daran gemessen ist die aufschiebende Bedingung nicht zu beanstanden. Zwar ist aus der Regelung selbst nicht ohne weiteres erkennbar, was von dem Kläger verlangt wird, da der Beigeladene zu 1 in dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 nicht näher ausgeführt hat, was mit "vollständiger Anzeigenerstattung" gemeint ist. Dies ergibt sich auch nicht hinreichend aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 18 KrWG, denn insbesondere die hierin enthaltenen Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG werfen viele Fragen auf, die Zweifel an der Bestimmtheit der Vorschrift aufwerfen (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 23; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 45). In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird jedoch auf eine Aussage des Beklagten Bezug genommen, wonach die vom Kläger eingereichten Unterlagen noch immer nicht vollständig und daher nochmals erforderliche Unterlagen abgefordert worden seien. Hiermit wird erkennbar auf die in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 an den Kläger gerichteten Nachforderungen Bezug genommen, die hinreichend konkretisieren, welche Angaben bzw. Darlegungen für eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der auflösenden Bedingung erforderlich sind.
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Gemessen daran liegt eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der im Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 enthaltenen auflösenden Bedingung bislang nicht vor. Sowohl in dem Schreiben vom 20.12.2012 als auch in dem vom 08.05.2013 hat der Beklagte den Kläger u.a. aufgefordert, Angaben zum Jahresumsatz zu machen. Angaben hierzu enthält jedoch weder die Stellungnahme vom 14.01.2013 noch die vom 15.06.2013.
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2. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist auch nicht deshalb erledigt, weil der Kläger seine Sammlung aufgegeben hat. Zwar hat er in seiner Anzeige vom 19.09.2012 nur eine Sammlung bis zum 31.05.2015 angezeigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger auch derzeit noch eine Sammlung betreibt.
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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, da die Untersagung der Sammlung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 35 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist damit insbesondere das KrWG in der derzeit geltenden Fassung.
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2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für dessen Erlass gemäß §§ 30 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA sachlich zuständig. Nach diesen Vorschriften sind die unteren Abfallbehörden u.a. für den Vollzug des KrWG zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Beklagte ist gemäß § 30 Abs. 3 AbfG LSA untere Abfallbehörde.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 AbfG LSA. Hiernach ist die obere Abfallbehörde zuständig, wenn die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Eine Beteiligung in eigener Sache im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Körperschaft, die Rechtsträger der unteren Abfallbehörde ist, zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 3 AbfG ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, juris RdNr. 29, zur entsprechenden Rechtslage nach § 42 Abs. 4 NAbfG a.F.). Das ist hier nicht der Fall, denn öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Landkreis Burgenlandkreis ist nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz – AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288). Dieser wurden durch den Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen.
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Der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht die am 16.03.2013 in Kraft getretene Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO LSA) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 107) entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA ist die obere Abfallbehörde zuständige Behörde für das Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte als untere Abfallbehörde auch nach Inkrafttreten dieser Vorschrift für ein Einschreiten gemäß § 62 KrWG gegen nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte gewerbliche Sammlungen zuständig ist, wie der Beigeladene zu 1 in seiner Rundverfügung 7/2013 vom 29.04.2013 ausgeführt hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Fortbestand der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten jedenfalls aus der Übergangsregelung des § 6 AbfZustVO LSA, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, von der zuständigen Behörde zu Ende geführt werden, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens als zuständig galt. Das ist hier der Beklagte als untere Abfallbehörde.
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3. Die angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 62 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Vorschrift lässt auch die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen bei einer unvollständigen Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu.
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a) § 62 KrWG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG steht dem nicht entgegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Zwar kommt die Untersagung einer gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWGangezeigten gewerblichen Sammlung nur auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. In dieser Konstellation findet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 24; Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, juris RdNr. 3; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris RdNr. 8). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, gesperrt ist. Vielmehr kommt bei einer fehlenden oder unvollständigen Anzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung grundsätzlich in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 20.01.2014 – 20 B 331/13 –, juris RdNr. 19; Beschl. v. 05.08.2015 – 20 A 1188/14 –, juris RdNr. 4; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, a.a.O. RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8; Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 18 KrWG RdNr. 25). Soweit in der Literatur zum Teil vertreten wird, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht komme die Untersagung einer Sammlung allein wegen der fehlenden oder unvollständigen Anzeige nicht in Betracht (Beckmann, in; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG RdNr. 22; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 55; Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21), kann dies nicht überzeugen. Hierbei wird übersehen, dass eine Anordnung nach § 62 KrWG tatbestandlich allein voraussetzt, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist, also ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 5; VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Dass kann auch bei einem Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG normierte Anzeigepflicht der Fall sein. Eine Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegt bei einem Einschreiten in diesen Fällen daher nicht vor. Zudem deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge (VG Ansbach, Urt. v. 19.08.2015 – AN 11 K 14.01348 –, juris RdNr. 43). Grenzen der Befugnis zur Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen fehlender oder unvollständiger Anzeige ergeben sich daraus, dass es sich bei § 62 KrWG – im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – um eine Ermessensvorschrift handelt, so dass Anordnungen nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen.
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Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlung gemäß § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige kann auch nicht eingewandt werden, eine ohne (vollständige) Anzeige durchgeführte Sammlung sei nicht formell illegal, da sie nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21). Zwar trifft es zu, dass die nach § 18 Abs. 1 KrWG bestehende Anzeigepflicht nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt gleichzusetzen ist. Zudem besteht für Bestandssammlungen gemäß § 72 Abs. 2 KrWG – anders als für nach dem 31.05.2012 neu begonnene Sammlungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG – auch keine Wartefrist von drei Monaten (Dieckmann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 72 RdNr. 23). Andererseits besteht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen, von der einer gewerblichen Sammlung überlassene Abfälle nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgenommen sind. Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Prüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 01.10.2015 – BVerwG 7 C 8.14 –, juris RdNr. 20), und ist damit keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 10). Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen den hierfür verantwortlichen Sammler mit einer Untersagung der Sammlung einzuschreiten.
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b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG liegen vor. Erforderlich ist allein, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). So liegt es hier, denn der Kläger hat die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG verletzt.
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aa) Der Kläger ist gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zur Anzeige seiner Sammlungnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. Der Zusatz "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" wurde mit Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739 <1772>) in § 18 Abs. 1 KrWG eingefügt und stellt mit Blick auf den Bußgeldtatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG klar, dass zu einer vollständigen Anzeige im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG auch die Angaben gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KrWG gehören (BT-Drs. 18/5412, S. 16). § 18 Abs. 1 KrWG ist vorliegend anwendbar. Erfasst werden u.a. gewerbliche Sammlungen von Abfällen. Der Kläger betreibt eine solche gewerbliche Sammlung. Gemäß § 72 Abs. 2 KrWG gilt die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG auch für Bestandssammlungen, die – wie hier – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt werden.
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(1) Das in der Annahmestelle des Klägers entgegengenommene Altpapier ist Abfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist gemäß § 3 Abs. 2 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Das ist bei dem vom Kläger angenommenen Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK) der Fall, da die ursprüngliche Zweckbestimmung des Papiers bei der Abgabe an der Annahmestelle des Klägers (gegen ein Entgelt) aufgegeben wird, ohne dass eine neue Zweckbestimmung an ihre Stelle tritt. Auch gesammelte Altkleidung unterliegt wegen der Entledigungsabsicht dem Abfallrecht (VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, juris RdNr. 34). Die Abfalleigenschaft des Altpapiers ist im Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch noch nicht beendet. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet gemäß § 5 Abs. 1 KrWG erst nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens. Dieses steht zu diesem Zeitpunkt erst noch bevor.
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(2) Bei der vom Kläger betriebenen Annahmestelle handelt es sich auch um eine gewerbliche Sammlung. Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 15 KrWG das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Unter den Begriff des Einsammelns fällt auch das Entgegennehmen überlassener Abfälle (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 RdNr. 260). Eine Einsammlung kann daher auch in einem Bringsystem durchgeführt werden. Eine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers ist dabei für den Begriff der Sammlung bzw. des Einsammelns nicht erforderlich (OVG BBg, Beschl. v. 23.04.2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris RdNr. 12). Hiernach handelt es sich bei der Annahmestelle des Klägers, bei der u.a. Altpapier von privaten Haushaltungen angekauft wird, um eine Sammlung i.S.d. § 3 Abs. 15 KrWG. Die Sammlung erfolgt auch gewerblich. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Das ist bei der Sammlung des Klägers der Fall.
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bb) Der Kläger hat seine Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 KrWG auch verletzt.
- 103
(1) Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu seinem Jahresumsatz gemacht. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Diese Angaben dienen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Unternehmens (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Die Leistungsfähigkeit ist relevant für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG vorzunehmenden Leistungsvergleich des gewerblichen Sammlers mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Insoweit sind nicht nur Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und der Sammelfahrzeuge, sondern auch zum Jahresumsatz von Bedeutung. Diese bieten eine Grundlage für die Abschätzung, ob das Unternehmen aufgrund seiner Wirtschaftskraft auch in schwachen Konjunkturphasen mit niedrigen Rohstoffpreisen zur Aufrechterhaltung der Sammlung in der Lage ist (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 46). Soweit hiergegen in der Literatur eingewendet wird, Angaben zu Jahresumsatz gehörten nicht zu den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 5 KrWG genannten Angaben, weil es sich hierbei nicht um abfallwirtschaftliche Kriterien handele und diese auch für die Prüfung der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG nicht von Bedeutung seien (Kopp-Assenmacher, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 24), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Jahresumsatz ist ein Kriterium der Größe eines Unternehmens i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Auch die Regelung des § 267 HGB führt den Umsatz als Merkmal der Größe eines Unternehmens auf. Zudem berücksichtigt die genannte Auffassung nicht hinreichend, dass die Leistungsfähigkeit des Sammlungsunternehmens, die auch durch den Jahresumsatz angezeigt wird, für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG vorgesehenen Leistungsvergleich von Bedeutung ist. Der Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers kann auch deshalb für die Beurteilung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG von Bedeutung sein, weil er erkennen lässt, welche Einnahmen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung entgehen. Schließlich können die Angaben zum Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG die Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausreichend ist. Zu den Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens gehören daher – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch Angaben zum Jahresumsatz. Hierzu hat der Kläger in seinen Stellungnahmen vom 14.01.2013 und 15.06.2013 keine Angaben gemacht, obwohl er hierzu in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert worden ist.
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(2) Ohne Belang ist, dass der Kläger die Standorte der von ihm aufgestellten Container nicht näher bezeichnet hat, obwohl er hierzu mit Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 aufgefordert wurde. Die Angabe der Standorte aufgestellter Container wird von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG nicht umfasst. Zwar gehören zu den Angaben über das Ausmaß und den größtmöglichen Umfang der Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auch detaillierte Angaben über Anzahl und Art der Container und die beabsichtigte Verteilung im Entsorgungsgebiet (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 31). Die Frage nach genau bezeichneten Standplätzen der Container findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, da diese Angaben nicht erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der durch § 17 Abs. 3 KrWG konkretisierten öffentlichen Interessen prüfen zu können (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 11 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, a.a.O. RdNr. 9; VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 – 10 S 1345/13 –, juris RdNr. 29).
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(3) Der Kläger hat jedoch keine hinreichenden Angaben über das Ausmaß seiner mobilen Sammlung gemacht. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2012 aufgefordert, hinsichtlich der mobilen Sammlung Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu machen. Diese Nachforderung war berechtigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG sind der Anzeige Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, beizufügen. Das Ausmaß sowie der größtmögliche Umfang der Sammlung betreffen primär flächenmäßige Komponenten. Es ist darzulegen, in welchen Teilen des Gebietes die Sammlung erfolgen soll. Diese Angaben dienen dazu, die maximalen Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abschätzen zu können (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 32). Hierzu kann bei einer mobilen Sammlung auch die Angabe der Anzahl und der Lage der angefahrenen Haushalte gehören, um eine möglichst genaue Beurteilung des Umfangs der Sammlung vornehmen zu können. In seiner Anzeige vom 26.08.2012 hat der Kläger angegeben, die Sammlung erfolge im Hol- und Bringsystem. In der ergänzenden Anzeige vom 19.09.2012 hat er die Sammlung als "stationär", „teilweise stationär (Containerstellplatz)“ und "mobil" beschrieben. Weiter hat er ausgeführt, die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis jeden 2. Monat. Ergänzend hat er hinsichtlich seiner mobilen Sammlung auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012 verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Nachforderung des Beklagten vom 20.12.2012 zu der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu verstehen. Hierauf hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 nicht reagiert. Soweit er mit der Angabe „Bringsystem“ zum Ausdruck bringen wollte, dass er – entgegen den Angaben in seinen Anzeigen vom 26.08.2012 und vom 19.09.2012 – keine mobile Sammlung mehr betreibt, hätte er dies ausdrücklich erklären müssen, damit für den Beklagten erkennbar wird, dass sich die Aufforderung zur Angabe der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte erledigt hat.
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(4) Der Kläger hat auch keine hinreichenden Angaben zur Entsorgung der Alttextilien gemacht. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG schreibt Angaben über den Verbleib der Abfälle vor. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ist darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. Hierzu gehört jedenfalls die Angabe des Verwerters, die Schilderung des Verwertungsverfahrens sowie die Angabe, in welcher Anlage die Verwertung durchgeführt wird (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, juris RdNr. 33; OVG NW, Urt. v. 07.05.2015 – 20 A 2670/13 –, juris RdNr. 132; VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, a.a.O. RdNr. 34). Auf dieser Grundlage wurde der Kläger durch den Beklagten in den Schreiben vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert, den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben. Der Kläger hat hierzu lediglich im Schreiben vom 14.01.2013 auf die Firma V. bzw. A.B.R. und im Schreiben vom 15.06.2013 auf die Firma (...) K-Stadt hingewiesen, an die die Altkleider verkauft würden. Dies reicht – auch unter Berücksichtigung der dem Schreiben vom 15.06.2013 beigefügten Unterlagen – zur Erfüllung der genannten Anforderungen an eine vollständige Anzeige des Verwertungsweges nicht aus.
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(5) Auf die im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 unter Nr. 9 enthaltene Aufforderung zur getrennten Darlegung der Sicherstellung der Kapazitäten (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) für alle Abfallarten ist der Kläger weder im Schreiben vom 14.01.2013 noch im Schreiben vom 15.06.2013 eingegangen.
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c) Die Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Zweck der Untersagungsverfügung ist die Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG. Soweit der Beigeladene zu 1 vorträgt, die Untersagung diene in erster Linie der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG, kann dem nicht gefolgt werden. Die Überlassungspflicht gilt für die einer gewerbliche Sammlung überlassenen Abfälle nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vorliegen. In dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wegen fehlender Unterlagen noch nicht möglich gewesen sei und die Vervollständigung der beizufügenden Angaben der Behörde die Möglichkeit geben soll, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG ist nicht zugleich auch eine Verletzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Die Nichtprüfbarkeit der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht gleichzusetzen (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Die Untersagungsverfügung kann damit im vorliegenden Fall nicht der Durchsetzung der Überlassungspflicht, sondern allein der Vervollständigung der vom Kläger zu überlassenden Unterlagen dienen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überlassungspflicht auch für die von ihm gesammelten Abfälle gilt. An der Eignung der Untersagungsverfügung zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bestehen keine Zweifel.
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Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Zwar kommt der Durchsetzung der Anzeigepflicht durch Nachforderung fehlender Angaben grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Untersagung der Sammlung wegen einer unvollständigen Anzeige zu (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 15). Der Vorrang von Nachforderungen entfällt jedoch, wenn ein Hinwirken auf eine Vervollständigung der Anzeige nicht zielführend erscheint, weil der Träger der Sammlung bereits (mehrfach) erfolglos hierzu aufgefordert worden ist. So liegt es hier. Der Kläger hat die berechtigten Nachforderungen des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 bis heute nicht hinreichend beantwortet. Gegen die Erforderlichkeit der Untersagung kann – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch nicht eingewandt werden, es sei zunächst eine Beschränkung der gesammelten Abfallmenge in Betracht zu ziehen gewesen. Eine derartige Maßnahme ist im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG als (milderes) Mittel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG sinnvoll, nicht aber zur Durchsetzung der Anzeigepflicht. Die Untersagung der Sammlung wegen Verletzung der Anzeigepflicht setzt auch nicht voraus, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG aufgrund der unvollständigen Angaben des Anzeigenden nicht möglich ist (so aber OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 9). Das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung zu verschaffen. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, a.a.O. RdNr. 36). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die umfangreichen Darlegungen, zu denen der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, für die Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG relevant sind (OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 194). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde zunächst bemüht ist, im Wege der Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG – auch mittels einer (vorläufigen) Untersagungsverfügung – den für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären (vgl. § 24 VwVfG), bevor sie eine abschließende Prüfung eines Einschreitens nach § 18 Abs. 5 KrWG vornimmt. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Überlassungspflicht nicht greift und demzufolge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in Betracht kommt, weil die gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 21). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Sammlung des Klägers überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ausschließt. Eine abschließende Beurteilung dieser komplexen Fragen ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Sammlung gemäß § 62 KrWG wegen Unvollständigkeit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht veranlasst.
- 110
Die Untersagung der Sammlung ist auch angemessen. Maßgeblich ist insoweit das Gewicht der berechtigten Nachforderungen des Beklagten, die vom Kläger nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden. Ohne Belang ist, ob weitere nach § 18 Abs. 2 KrWG notwendige Angaben – etwa zu den Verwertungswegen des Altpapiers – fehlen, zu deren Nachreichung der Kläger jedoch nicht aufgefordert wurde. Eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt und konkretisiert wurden, kommt nicht in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 14). Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Unvollständigkeit der Anzeige des Klägers die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung der Sammlung. Es fehlen – wie ausgeführt – Angaben zur Größe des Unternehmens (Jahresumsatz), zum Ausmaß und über den größtmöglichen Umfang der Sammlung (Anzahl und geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte), zur Entsorgung der Altkleider und zur Sicherstellung der Kapazitäten. Zwar ist das Ausmaß der Unvollständigkeit der Angaben des Klägers hiernach eher begrenzt. Auch kann die Unvollständigkeit der Angaben des Klägers zu dem Verwertungsweg der von ihm gesammelten Altkleider eine Untersagung der Sammlung von Altpapier nicht rechtfertigen. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingriff in das Sammlungsunternehmen des Klägers durch die aufschiebend bedingte Untersagung der Sammlung wegen der fehlenden Angaben nur geringfügig ist. Der Kläger hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu erfüllen und damit die Wirksamkeit der Untersagung zu beseitigen. Der Umfang der noch offenen Angaben ist überschaubar. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Zurückhaltung dieser Angaben ist weder von ihm geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die verfügte Wartezeit von 3 Monaten nach Erstattung der vollständigen Anzeige führt nicht zu Unverhältnismäßigkeit der Untersagung. Zwar gilt für die Sammlung des Klägers als einer Bestandsammlung gemäß § 72 Abs. 2 KrWG keine gesetzliche Wartefrist, sondern nur eine Anzeigefrist von drei Monaten. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Sammlung des Klägers nach fruchtlosen Ablauf der Anzeigefrist im Rahmen seiner Untersagungsverfügung in Anlehnung an die Regelung in § 18 Abs. 1 KrWG wie eine neu begonnene Sammlung behandelt und eine dreimonatige Prüffrist nach Vervollständigung der Sammlung vorsieht.
- 111
d) Die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG steht der Untersagung der Sammlung wegen Unvollständigkeit der Anzeige nicht entgegen, da die Regelung nur bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG zu beachten ist. Bei Verfügungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG spielt der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG keine Rolle.
- 112
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Kostentragungspflicht des Klägers für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz ist auch nicht deshalb unbillig, weil diese zu Unrecht beigeladen worden ist. Zwar muss gemäß § 162 Abs. 3 VwGO derjenige, der zu Unrecht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird, seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst tragen, wenn er die Beiladung durch einen Rechtsanwalt beantragt hat (BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 – 20 C 05.3058 –, juris RdNr. 9). Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2014 vorgenommene einfache Beiladung der Beigeladenen zu 2 erfolgte jedoch zu Recht. Die Voraussetzung einer einfachen Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einem Rechtsstreit des gewerblichen Abfallsammlers gegen die Untersagung seiner gewerblichen Sammlung liegen vor (so auch OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, a.a.O. RdNr. 29; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Untersagung dient auch dazu, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Gefährdungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 29 unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Seine rechtlichen Interessen sind daher bei einer Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist dennoch mangels materieller Beschwer unzulässig. Zwar steht die Beschwer des Beigeladenen grundsätzlich in inhaltlichem Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist. Soweit die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, kann der Beigeladene durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so dass auch eine Beschwer zu verneinen ist. Umgekehrt ist die erforderliche Beschwer grundsätzlich zu bejahen, wenn der Beigeladene zu Recht zum Verfahren beigeladen worden sei und das Gericht zu seinem Nachteil entschieden hat, weil sich daraus in der Regel die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte ergibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1999 – BVerwG 7 C 32.98 –, juris RdNr. 11). Gleichwohl kommt es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Beigeladenen nicht entscheidend darauf an, ob er zu Recht beigeladen wurde, sondern allein darauf, ob er materiell beschwert, also in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5). Hiernach kann eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO – wie hier – zulässig sein, weil rechtliche Interessen des Beigeladenen berührt sind, während eine Rechtsmittelbefugnis fehlt, da eine für den Beigeladenen ungünstige Entscheidung für diesen keine materielle Beschwer im Sinne einer Verletzung eigener subjektiver Rechte darstellt.
- 113
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- 114
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. März 2016 - 2 L 45/14
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene (§ 65), - 4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Beiladung zum Klageverfahren weiterfolgt, hat keinen Erfolg.
3Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zutreffend - und insoweit auch von der Beschwerde unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die nach § 65 Abs. 2 VwGO für eine notwendige Beiladung erforderliche Einheitlichkeit der Entscheidung dann gegeben ist, wenn durch die Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Hierfür ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Antragstellerin nichts ersichtlich.
5Das Argument der Antragstellerin, es werde in ihre Rechtsstellung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eingriffen, weil der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen (ihrer selbst) entgegenstünden, dringt nicht durch. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Antragstellerin öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, da sie keine Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 LAbfG NRW ist und die von der Beklagten nach § 114a GO NRW vorgenommene Aufgabenübertragung auf die Antragstellerin sich bundesrechtlich als sog. Drittbeauftragung, nämlich als Pflichtenübertragung mit befreiender Wirkung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG darstellen könnte. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, selbst wenn dessen Aufgaben und die des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine (eigenständigen) Rechte zustehen, auf die mit der hier in Rede stehenden Entscheidung (einheitlich) in dem zuvor genannten Sinne eingewirkt (Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung, Aufhebung) würde.
6Die entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gegebenenfalls zu einer - hier im Klageverfahren streitgegenständlichen - Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienten und dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern.
7Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013- 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16.
8Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige (subjektive) Rechte eingeräumt werden. Mit den oder über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus den zitierten Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll - wie bereits dargelegt - im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dabei ist mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mehr und nicht weniger gemeint als der Teil der öffentlichen Verwaltung, dem die Aufgabe der Abfallentsorgung zugewiesen ist und obliegt. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 KrWG in seinem Satz 1 unter anderem ausdrücklich auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und in seinem Satz 2 Alt. 2 auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender (subjektiver) Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG. Dementsprechend mag die auf eine Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffende gerichtliche Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), unmittelbar Einfluss auf die Aufgabenerfüllung durch den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger haben. Eine eigene Rechtsbetroffenheit im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts ergibt sich daraus jedoch nicht.
9Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung durch die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wie ausgeführt, nichts anderes als diejenige öffentlich-rechtliche Stelle ist, der die - aus Gründen der Daseinsfürsorge öffentliche - Aufgabe der Abfallentsorgung obliegt. Damit unterscheidet er sich nicht von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zuständig und verantwortlich sind. Dass in diesen anderen Bereichen den öffentlichen Stellen in Ansehung ihres jeweiligen Aufgabenbereichs eigenständige Rechte zuerkannt würden, ist nicht ersichtlich.
10Aus der von der Antragstellerin zum Beleg einer notwendigen Beiladung zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Die in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
11- Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 8 S 2395/08 -, juris -
12verhält sich zu einem ganz anderen Fall, nämlich dazu, dass im Verpflichtungsrechtsstreit des Bauherrn gegen die Baurechtsbehörde der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist. Darüber hinaus hat, soweit ersichtlich, lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart im hier gegebenen Zusammenhang die Annahme einer notwendigen Beiladung näher begründet, und zwar damit, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als Dritter in negativer Weise betroffen sei, da die Überlassungspflicht für Abfälle gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entfalle, wenn der gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.
13Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2013- 2 K 595/13 -, juris.
14Diese Begründung spricht indes aus den vorstehenden Gründen nicht für eine Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts, sondern belegt lediglich ein Betroffensein in der Aufgabenerfüllung. Nichts anderes wird zum Ausdruck gebracht, wenn es in der Literatur teilweise heißt, es werde in die Zuständigkeit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen.
15Vgl. Gruneberg/Piek, Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Anzeigeverfahren, AbfallR 2013, 163 (167).
16Soweit in der Literatur von einer notwendigen Beiladung ausgegangen wird, fehlt dem eine Begründung
17- vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, § 18 KrWG Rn. 70 -
18oder deckt sich die Begründung ganz oder teilweise mit derjenigen - zuvor bereits wiedergegebenen - des Verwaltungsgerichts Stuttgarts.
19Vgl. Gruneberg in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 69; Gruneberg/Piek, a. a. O., S. 166 f.
20Soweit darüber hinaus klagefähige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen werden,
21vgl. Klement in Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 1. Aufl. 2013, § 18 Rn. 51; ihm ausdrücklich folgend Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen, AbfallR 2013, 231 (236); Schwind, a. a. O., Rn. 71; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 18 KrWG Rn. 114; Gruneberg, a. a. O.; Gruneberg/Piek, a. a. O., S. 167,
22überzeugt dies überwiegend bereits deshalb nicht, weil es an einer Begründung dafür fehlt, aus welcher Norm sich solche Rechte ergeben sollen. Auf die teilweise herangezogene Schutznormtheorie kann schon deshalb nicht mit Erfolg abgestellt werden, weil es aus den vorstehenden Gründen nicht um den Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geht, d. h. die hier in Rede stehenden Normen keine Schutznormen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind. Ebenso wenig überzeugt der Versuch, ein Klagerecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus einer geschützten oder zu schützenden Rechtsstellung herzuleiten.
23Vgl. in diesem Sinne insbesondere Wenzel, a. a. O.; ähnlich Gruneberg/Piek, a. a. O.
24Die Annahme einer solchen Rechtsstellung beantwortet nicht die hier entscheidende Frage, auf welches konkrete Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im oben dargestellten Sinne mit der zu treffenden Entscheidung (einheitlich) eingewirkt werden sollte. Ein solches Recht ergibt sich selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Zuständigkeit für die Abfallentsorgung, den damit einhergehenden Pflichten sowie damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in "den landesrechtlichen Abfall- und Kommunalabgabengesetzen" eine geschützte Rechtsposition annimmt. Dies gilt auch, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Befugnis zur Setzung von Satzungsrecht hat. Denn in dieses Satzungsrecht wird durch die Entscheidung über die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung nicht eingegriffen. Es ergeben sich allenfalls Auswirkungen auf die Ausübung oder Auslegung dieser Rechte. Dies lässt sich am Beispiel des durch kommunale Satzung anzuordnenden Anschluss- und Benutzungszwangs festmachen. Dieser Zwang korrespondiert mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten. Vorrangig sind insoweit die Überlassungspflichten, d. h. der Anschluss- und Benutzungszwang kann in rechtmäßiger Weise nur in dem Umfang angeordnet werden, wie für Abfälle aus § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht besteht. Dementsprechend hat eine die Überlassungspflicht betreffende Entscheidung, wie sie hier hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung im Raum steht, zwar insoweit Auswirkungen auf das Satzungsrecht, als die Grundlagen oder Voraussetzungen geklärt werden, die den Rahmen bilden, innerhalb dessen per Satzung Regelungen getroffen werden können. In das Satzungsrecht wird dadurch jedoch nicht im Sinne einer Gestaltung, Bestätigung, Feststellung Veränderung oder Aufhebung eingegriffen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen aus § 17 Abs. 1 KrWG kein eigenständiges Überlassungsrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzuleiten ist.
25Aus dem dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Verwaltungsverfahren nach § 18 Abs. 4 KrWG zustehenden (Verfahrens-)Recht ergibt sich nichts anderes. In dieses Recht wird durch eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nicht (unmittelbar) gestaltend o. ä. eingegriffen.
26Weiterhin kann sich die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts, die hier nach dem Vorstehenden öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht auf Grundrechte berufen.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, NVwZ 2009, 1282.
28Da die Antragstellerin keine Gemeinde ist, scheidet schon deshalb eine Verletzung des sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus. Im Übrigen stellten die hier möglicherweise in Rede stehenden Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung auf die Aufgabenerfüllung der Antragstellerin keine Verletzung des zuvor genannten Rechts dar.
29Von einer sog. einfachen Beiladung der Antragstellerin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO ist mit dem Verwaltungsgericht abzusehen.
30Das diesbezügliche umfangreiche Beschwerdevorbringen zeigt in weiten Bereichen die rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin im Sinne der zuvor genannten Vorschrift auf. Eine solche Betroffenheit hat jedoch auch das Verwaltungsgericht nicht negiert. Vielmehr hat es in Ansehung dieser Betroffenheit von einer Beiladung abgesehen und dies zutreffend zusammengefasst damit begründet, dass eine Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin auch ohne Beiladung gesichert sei, der Gesichtspunkt der Prozessökonomie einer Beiladung entgegenstehe, weil die Handhabung des Verfahrens auch durch weitere Beizuladende aufwändiger werde und das Kostenrisiko für einen gewerblichen Sammler steige, und von einer Beiladung der Antragstellerin eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens nicht zu erwarten sei. Durchgreifende Gründe für eine andere Entscheidung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
31Aus der von der Antragstellerin unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 KrWG so bezeichneten qualifizierten Verfahrensstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann zugunsten ihrer Beiladung schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil davon auszugehen ist, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wenn er denn im Verwaltungsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 KrWG Stellung genommen hat, dort die aus seiner Sicht für die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung maßgeblichen Umstände umfassend aufgezeigt und mitgeteilt hat. Diese Stellungnahme ist Bestandteil der vom Gericht regelmäßig beigezogenen Verwaltungsvorgänge und gehört damit zum Prozessstoff. In Ansehung dessen kann eine Notwendigkeit, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im gerichtlichen Verfahren mittels einer Beiladung wiederum oder erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nicht gesehen werden.
32Soweit die Antragstellerin eine Beiladung unter Hinweis auf die Prozessökonomie für geboten hält, um auf diese Weise eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, überzeugt das ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung aus mehreren Gründen als für die Prozessökonomie nicht dienlich erachtet. Diese zutreffende Einschätzung würde auch dann nicht in Frage gestellt, wenn hinsichtlich eines dieser Aspekte (Beschleunigung) eine Beiladung vorteilhaft sein sollte. Unabhängig davon kann angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationswege und-mittel nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden, dass eine Beiladung der Antragstellerin eine relevante Beschleunigung des Verfahrens bewirke oder - umgekehrt - ohne ihre Beiladung eine ins Gewicht fallende Verzögerung des Verfahrens eintrete, weil die Antragstellerin nicht unmittelbar im Verfahren Stellung nehmen könne, sondern einen "Umweg" über die Beklagte gehen müsse. Im Übrigen relativierte sich eine unterstellt im Fall der Beiladung der Antragstellerin eintretende Beschleunigung dadurch, dass, wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten durch mögliche weitere Beiladungen ansteigen würde.
33Das Beschwerdevorbringen führt auch im Weiteren nicht auf eine Fehlgewichtung des Aspekts der Prozessökonomie durch das Verwaltungsgericht.
34Dessen Hinweis auf eine bestimmte Kammerpraxis kann nicht dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, dass im Einzelfall der Antragstellerin keine individuelle Prüfung einer Beiladung stattgefunden hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesichtspunkt einer bestimmten Kammerpraxis lediglich als ergänzende Begründung angeführt worden ist, um den davor tragend für eine Ablehnung einer Beiladung angeführten Aspekt der aufwändigeren Verfahrenshandhabung näher zu erläutern. Dementsprechend kann aus dem Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die Situation in Kreisen auch nicht geschlossen werden, es habe verkannt, dass es hier um die Untersagung einer gewerblichen Sammlung in einer und durch eine kreisfreie Stadt gehe und es dementsprechend nur einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gebe. Schließlich ist die Berücksichtigung einer möglichen Beiladung der o. Multiservices GmbH durch das Verwaltungsgericht nicht verfehlt. Damit wird der Aspekt der aufwändigeren Verfahrenshandhabung aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Beteiligten untermauert. Im Übrigen erschiene es wenig überzeugend, im Fall der Beiladung der Antragstellerin der genannten Gesellschaft, obwohl sie auf der "öffentlichen Seite" im Ergebnis allein operativ das Sammlungsgeschehen bestimmt, eine Beiladung mit dem Argument zu verwehren, sie sei in ihren Interessen und ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht schutzwürdig, weil sie diese lediglich von der Antragstellerin ableite.
35Soweit im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO daneben die Wahrung der Interessen der "Nichtpartei" am Ausgang des Rechtsstreits sowie eine umfassende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen sind, hat das Verwaltungsgericht dies jedenfalls sinngemäß getan. Es ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass die Interessen der Antragstellerin durch die Beklagte wahrgenommen werden und auch eine hinreichende Sachverhaltsermittlung über die Beklagte möglich ist. In diesem Zusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin (lediglich) auf den "Goodwill" der Beklagten angewiesen sei. Letztere ist von Amts wegen verpflichtet, etwaige entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG, auf die sich der Sache nach die Antragstellerin beruft, zu berücksichtigen und erforderlichenfalls diesbezüglich Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn die Antragstellerin beigeladen würde. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte unter anderem aufgrund des Neutralitätsgebots gehalten ist, durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen für eine Trennung der Aufgabenbereiche des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes andererseits zu sorgen.
36Aus den zu § 65 Abs. 2 VwGO dargelegten Gründen geht es hier weiterhin weder um Individualrechtsschutz zugunsten Antragstellerin noch hat diese eine der Klägerin vergleichbare Rechtsstellung inne, die es geboten erscheinen lassen könnte, ihr mittels einer Beiladung eine der Klägerin vergleichbare Stellung im Gerichtsverfahren zu verschaffen. Ferner gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine sog. einfache Beiladung dann (zwingend) vorzunehmen ist, wenn der Andere seinen rechtlichen Interessen nicht in einem selbst geführten Verfahren Geltung verschaffen kann. Vielmehr ist es lediglich ein weiterer dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zuzuordnender Grund, von einer sog. einfachen Beiladung abzusehen, wenn der eine Beiladung begehrende Andere seine rechtlichen Interessen in einem selbst geführten Verfahren verfolgen kann.
37Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 13 B 836/00 -, NVwZ-RR 2000, 726; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 11 A 17.97 -, juris.
38Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin nichts zugunsten einer Beiladung herleiten, weil sie aufgrund dieser Vorschrift lediglich verlangen kann, dass über ihren Beiladungsantrag unter Berücksichtigung der von ihr diesbezüglich vorgebrachten Argumente entschieden wird.
39Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Beiladung der Antragstellerin bereits aus den Gründen der von der Klägerin herangezogenen Anvertrauenstheorie nicht in Betracht kommt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfall untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung bestimmter Abfallarten im F. -S. -Kreis untersagt worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Am 1. September 2012 zeigte die Klägerin, vertreten durch die GmbH (V. GmbH), bei dem Beklagten für den Betriebsstandort E. an, eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Kreisgebiet durchführen zu wollen. Sie beabsichtige, jährlich etwa 600 Tonnen Altmetalle, 380 Tonnen Papier, 1.000 Tonnen Bauschutt, 1.200 Tonnen Baumischabfälle, 800 Tonnen Grünabfälle sowie 1.100 Tonnen sonstige gemischte Abfälle anzunehmen. Dies solle in einem Hol- und Bringsystem mit täglichen Sammlungen unbefristet erfolgen; die Abfälle würden gegebenenfalls nach erforderlicher Vorbehandlung einer stofflichen/thermischen Verwertung in zugelassenen Verwertungsbetrieben zugeführt. Schon aus Wirtschaftlichkeitsgründen stünden grundsätzlich verschiedene Abnehmer zur Verfügung, die die Verwertung sicherstellten. Durch die regelmäßige Prüfung der Abnehmer (Vorlage von Genehmigungen und Zertifikaten etc.) werde die ordnungsgemäße Verwertung sichergestellt. Weitergehende Informationen enthält die Sammlungsanzeige nicht.
4Unter dem 11. September 2012 gab die Abteilung 61/3 (Abfallwirtschaft und Bodenschutz - Leitung Frau C. ) der Abteilung 61/4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgungswirtschaft - Leitung Herr I. ) Gelegenheit, zu der beabsichtigten Sammlung Stellung zu nehmen. Nachdem die in der Abteilung 61/4 zuständige Sachbearbeiterin, Frau I1. , zuvor von der für die Klägerin aufgetretenen V. GmbH unmittelbar eine Vollmacht angefordert hatte, gab die Abteilung 61/4 unter dem 18. September 2012 an: Soweit sich die Anzeige auf 1.100 Tonnen sonstige gemischte Abfälle aus Haushalten beziehe, komme eine Ausnahme von der Überlassungspflicht im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG von vornherein nicht in Betracht. Für solche Abfälle bestehe eine uneingeschränkte Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG. Im Übrigen erfülle die Anzeige die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG nicht. Für die Klägerin sei lediglich angegeben, dass die Abfälle gegebenenfalls nach erforderlicher Vorbehandlung einer stofflichen/thermischen Verwertung zugeführt würden. Der Verbleib der Abfälle Altmetall, Papier, Bauschutt, Baumischabfälle und Grünabfälle sei indes abfallartenscharf darzustellen. Zudem fehle die nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrwG erforderliche Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten. Unabhängig davon stünden der beabsichtigten Sammlung § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 3 KrWG entgegen. Metalle würden durch mobile Sammlungen der kreisangehörigen Städte und auf den Umladeanlagen des Beklagten durch einen nach europaweiter Ausschreibung beauftragten Dritten erfasst und verwertet. Für die Abfälle Papier und Pappe bestehe seit 2008 kreisweit ein Holsystem durch die Blaue Tonne. Die Verwertung erfolge durch einen beauftragten Dritten nach europaweiter Ausschreibung. Seit 1994 sei im Kreisgebiet flächendeckend die Biotonne eingeführt. Mit der Vergärung und Kompostierung sei seit dem 1. Juli 2012 ein Dritter vom Beklagten beauftragt.
5Mit Bescheid vom 7. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung, im Kreisgebiet gewerblich Altmetall, Altpapier, Grünabfälle und sonstige gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Wege einer gewerblichen Sammlung zu sammeln. Gemischte Abfälle unterlägen der uneingeschränkten Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gelte die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG für diese Abfallart nicht. Im Hinblick auf die Sammlung von Metall, Altpapier und Grünabfällen stünden der beabsichtigten Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Für diese Abfälle führten jeweils Drittbeauftragte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durch. In diesem Zusammenhang wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
6Die Klägerin hat am 10. Dezember 2012 Klage erhoben.
7Im Rahmen des durch Schreiben vom 15. Januar 2013 nachgeholten Anhörungsverfahrens teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 15. Februar 2013 insbesondere mit: Mit den in der Sammlungsanzeige genannten gemischten Abfällen seien lediglich solche typischen Abfälle gemeint, wie sie bei der Entrümpelung von Wohnraum anfielen. Diese unterfielen damit dem Abfallschlüssel 20 03 07, so dass es sich nicht um eine Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen nach dem Abfallschlüssel 20 03 01 handele, für die allein eine uneingeschränkte Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe. Eine solche Sammlung habe sie zu keinem Zeitpunkt durchgeführt und sie beabsichtige auch nicht, dies in Zukunft zu tun. Der damit allein angezeigten Sammlung von Sperrabfällen im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 stünden öffentliche Interessen nicht entgegen.
8Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtene Verfügung sei bereits formell rechtswidrig. Es fehle an einer hinreichenden Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Unteren Abfallbehörde und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Letztlich habe die Untere Abfallbehörde die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ungeprüft übernommen. Eine Aufteilung lediglich in unterschiedliche Abteilungen, wie hier, genüge dem Neutralitätsgebot nicht. Da die Klägerin nicht die Sammlung gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 beabsichtige, sondern nur Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 erfassen wolle, stehe der Sammlung § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht entgegen. Dieser erstrecke sich bei der gebotenen Auslegung nach Wortlaut, gesetzgeberischer Intention und Sinn und Zweck nicht auf Sperrabfälle. Eine solche Auslegung wäre auch mit unionsrechtlichem Primär- und Sekundärrecht (insbesondere § 16 der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL -) nicht zu vereinbaren. Im Übrigen verstoße die die Untersagung der Sammlung von Metall, Altpapier und Grünschnitt tragende Norm des § 17 Abs. 3 KrWG gegen Unionsrecht. Jedenfalls sei diese Vorschrift europarechtskonform eng auszulegen. Danach lasse sich nicht feststellen, dass der beabsichtigten Sammlung überwiegende öffentliche Interesse entgegenstünden. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde nicht gefährdet. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, dass es durch die Sammlung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Sammlungssysteme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/ Drittbeauftragten komme. Prüffähige Angaben zu den durch den beauftragten Dritten gesammelten Abfallmengen und zu den entzogenen Mengen fehlten ebenso wie aussagekräftige Belege für die befürchteten Auswirkungen auf die Gebührenstabilität. Gegen relevante Auswirkungen spreche insbesondere, dass die Klägerin nur einen Bruchteil des im Kreisgebiet anfallenden Abfalls in diesen Kategorien zu sammeln beabsichtige. Hinsichtlich der Sammlung von Altmetallen sei zudem zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Beklagten selbst keine getrennte Sammlung erfolge, sondern diese allenfalls aus dem Restmüll vor der Verbrennung zurückgewonnen würden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig. Er habe für eine sachgerechte interne Trennung der Zuständigkeiten gesorgt. Die Aufgabenbereiche der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seien organisatorisch und personell voneinander getrennt. Die Untersagung sei auch materiell rechtmäßig. Die einschlägigen Regelungen (§ 18 Abs. 5 i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KrWG) stünden im Einklang mit Unionsrecht. Hinsichtlich der angezeigten Sammlung von gemischten Abfällen erschließe sich bereits nicht, warum das von der Klägerin beauftragte Fachunternehmen die Begrifflichkeiten verwechselt haben sollte. Von daher sei davon auszugehen, dass sich die Sammlungsanzeige auf gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 beziehe. Hierauf komme es letztlich jedoch nicht an, da es sich bei Sperrmüll ebenfalls um einen gemischten Abfall im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handele. Von den sonstigen gemischten Siedlungsabfällen unterscheide er sich lediglich durch die Tonnengängigkeit, nicht jedoch durch inhaltliche Unterschiede. Die uneingeschränkte Überlassungspflicht müsse demnach auch für Sperrmüll gelten. Dies ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung. Im Hinblick auf die übrigen Abfallfraktionen sei die Untersagung insbesondere deshalb rechtmäßig, weil es insoweit auf das Zusammenwirken aller bei dem Beklagten angezeigten Sammlungen ankomme. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG um unwiderlegliche Vermutungen handele. Allerdings sei auch die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verlangte Wesentlichkeitsschwelle überschritten. In seinem Bezirk bestünden haushaltsnahe Sammlungen für Papier, Metalle und Grünschnitt, für die eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit durch hinzutretende Sammlungen insbesondere in der Größenordnung der von der Klägerin beabsichtigten bestünden. Insoweit seien auch die von der Klägerin im Verfahren VG Arnsberg 8 K 3688/12 (OVG NRW 20 A 319/14) angezeigten Sammelmengen zu berücksichtigen. Zudem gebe es inzwischen 19 Sammlungen, die in zahlreichen Fällen Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle beträfen. In der Gesamtheit seien diese Sammlungen auch geeignet, die Gebührenstabilität zu gefährden.
14Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Funktionen der Unteren Abfallbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seien bei dem Beklagten hinreichend getrennt. Die von der Klägerin in der Sammlungsanzeige genannten "sonstigen gemischten Abfälle" seien einer gewerblichen Sammlung von vornherein entzogen. Allerdings sei hier zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Rahmen der nachgeholten Anhörung zum Ausdruck gebracht habe, mit dieser Bezeichnung lediglich die Sammlung von Sperrmüll gemeint zu haben. Sie habe jedoch mit der Einschaltung der V. GmbH ein Unternehmen beauftragt, das auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sach- und rechtskundig sein müsste. Deshalb müsse sie sich damit abfinden, dass der Beklagte sie bei seiner Entscheidung über eine etwaige Untersagung der Sammlung "beim Wort genommen habe". Allerdings seien auch die nachgereichten Informationen der Klägerin nicht geeignet, die Entscheidung des Beklagten infrage zu stellen. Denn es sei nicht gewährleistet, dass bei der Sammlung von Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht gleichzeitig auch gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Vorschrift gesammelt würden. Wer einen gewerblichen Abfallentsorger bestelle, um großvolumige Dinge aus seinem Haus oder seiner Wohnung wegschaffen zu lassen, nehme in der Praxis regelmäßig die Gelegenheit wahr, auch kleinere Gegenstände in die Container zu werfen, die ohne weiteres Bestandteil des Hausmülls und tonnengängig seien. Zudem entspreche es einer verbreiteten, wenn auch illegalen Praxis, dass Dritte einem Haufwerk von Sperrmüll weitere Abfälle hinzufügten. Ein Entsorger könne deshalb nicht damit rechnen, bei seiner Tätigkeit ausschließlich Abfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 einzusammeln. Er müsse sich mit der Frage beschäftigen, wie er mit einem Abfallgemisch verfahren wolle, das jedenfalls teilweise dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sei. Nähere Angaben hierzu habe die Klägerin indes nicht gemacht. Im Übrigen stünden der angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Von der Sammlung der Klägerin würden Abfälle in einem Umfang erfasst, der eine wesentliche Beeinträchtigung des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger erwarten lasse. Derzeit verwerte der Beklagte etwa bei abnehmender Tendenz jährlich zwischen 17.000 und 21.000 Tonnen Altpapier. Die Klägerin wolle insgesamt mehr als 5 % dieser Altpapiermenge einsammeln, die ohne ihre Sammlungen dem Beklagten zukommen würde. Hinsichtlich des Altmetallaufkommens ergebe sich ein Prozentsatz von 31,6 % und für den Grünschnitt ein Anteil von etwa 4,6 %. Hinzuzurechnen seien die weiteren bei dem Beklagten angezeigten Sammlungen. Mit Fragen der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes habe sich der Beklagte nicht befassen müssen. § 18 Abs. 7 KrWG sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung selbst klargestellt, dass der auch für Sammlungen vor dem 1. Juni 2012 erforderliche förmliche Nachweis nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des seinerzeit geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht erbracht worden sei.
15Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung ergänzend aus: Von einer ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung zwischen zuständiger Behörde im Sinne des § 18 Abs. 5 KrWG und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gesprochen werden. Bei der hier vorliegenden Zuordnung beider Stellen zur gleichen Unterabteilung desselben Rechtsträgers sei eine Behördenneutralität erkennbar nicht gegeben. Jedenfalls werde eine unterstellte Trennung aber in der Praxis nicht umgesetzt. Vielmehr habe die Untere Abfallbehörde den umfänglichen Prüfungsvermerk des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ungeprüft in ihre Entscheidung übernommen. Die fehlende Trennung zeige sich auch daran, dass sich die Sachbearbeiterin des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Verwaltungsverfahren direkt an die von der Klägerin bevollmächtigte V. GmbH gewandt habe. In materieller Hinsicht sei das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Sperrabfall nicht um gemischten Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handele. Dies ergebe sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung, die die europarechtlichen Grundlagen zutreffend zitiere. Insbesondere lasse Art. 16 AbfRRL Überlassungspflichten lediglich für Abfälle zur Beseitigung und gemischte Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 zu, nicht aber für die hier in Rede stehenden sonstigen gemischten Abfallfraktionen. Gleiches gelte für § 3 Abs. 5 der Abfallverbringungsverordnung (AbfVV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG auch nicht deshalb anwendbar, weil bei Entrümpelungsaktionen regelmäßig neben Abfall des Abfallschlüssels 20 03 07 auch gemischter Siedlungsabfall des Abfallschlüssels 20 03 01 mit entsorgt werde. Dies treffe bereits tatsächlich nicht zu, jedenfalls könne die Klägerin ein derartiges Verhalten ihrer Kunden nicht bestätigen. Selbst wenn im Einzelfall kleine tonnengängige Gegenstände mit entsorgt würden, bleibe das daraus entstehende Abfallgemisch Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07. Die dem Sperrmüll beigefügten "fraktionsfremden" Gegenstände seien allenfalls Fehlwürfe, die den Gesamtcharakter des Haufwerkes als Sperrmüll nicht in Frage stellen könnten. Allein die Möglichkeit von Fehlwürfen könne die generelle Unzulässigkeit einer gewerblichen Sammlung jedenfalls nicht begründen. Solche Fehlwürfe ließen sich auch bei Wertstoffen nicht vermeiden. Unabhängig davon rechtfertigte eine entsprechende Annahme allenfalls, der Klägerin bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, um sicherzustellen, dass solche Fehlwürfe soweit wie möglich vermieden und im Übrigen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt würden. Im Hinblick auf die Sammlung von Altmetallen, Altpapier und Grünabfällen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Vereinbarkeit der Regelung des § 17 Abs. 3 KrWG mit Unionsrecht ausgegangen. Rechtfertigungsmöglichkeiten seien durch die Abfallrahmenrichtlinie und die Abfallverbringungsverordnung vollständig durch das Sekundärrecht geregelt; solche seien hier aber nicht ersichtlich. Ein Rückgriff auf das Primärrecht scheide aus. Unabhängig davon seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 21. September 2015 nicht gegeben. Hierzu seien die Sammelmengen auch im Zusammenwirken mit anderen berücksichtigungsfähigen Sammlungen zu gering. Im Übrigen handele es sich um Bestandssammlungen, die bisher die entsprechenden Sammlungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nicht beeinträchtigt hätten. Diese Betrachtung gelte gleichermaßen für die Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 KrWG.
16Die Klägerin beantragt,
17das angegriffene Urteil zu ändern und die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinaus geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden nach der einschlägigen nordrhein-westfälischen Erlasslage keine Zweifel. Die in dieser Form seit mehr als zehn Jahren bestehende personelle und organisatorische Trennung sei im vorliegenden Fall auch nicht missachtet worden. Dass die angefochtene Untersagungsverfügung partiell Ausführungen aus der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernommen habe, soweit sie sie für zutreffend gehalten habe, sei nicht zu beanstanden. Auch inhaltlich sei die angegriffene Verfügung rechtmäßig. Im Hinblick auf die angezeigte Sammlung sonstiger gemischter Abfälle müsse sich die Klägerin an ihrer Sammlungsanzeige festhalten lassen. Anhaltspunkte für eine Auslegung dahingehend, dass es sich bei diesen um Sperrabfälle bzw. Abfälle, die typischerweise bei der Entrümpelung von Wohnraum anfallen, handeln solle, seien nicht ersichtlich. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass bei der Sammlung von Sperrmüll stets auch gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten mit erfasst würden. Dass dies bei der Sammlung der Klägerin anders sein könne, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Die bloße Behauptung, dies sei nicht so, reiche ersichtlich nicht aus. Soweit die Klägerin ausführe, auch bei anderen Abfallfraktionen komme es zu Fehlwürfen, sei dies zwar richtig, missachte jedoch die erheblichen Unterschiede in den Sachverhalten. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Fehlwürfe in Einzelfällen, sondern um eine regelmäßige Begleiterscheinung. Im Rahmen der Entrümpelung ganzer Wohnungen liege es nahe, dass dabei nicht nur "Tisch und Schrank" entsorgt würden, sondern auch sonstiger gemischter Abfall. Unabhängig davon handele es sich auch bei Sperrmüll um gemischten Abfall im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Insbesondere habe § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht die technische Formulierung "gemischte Siedlungsabfälle" des Abfallschlüssels 20 03 01 übernommen. Aus dem Ausschluss von gemischten Abfällen in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG folge unter Beachtung des Trennungsgebotes, dass gewerbliche Sammlungen nur noch für sortenreine Abfälle zulässig seien. Hiergegen spreche auch nicht die Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrates. Sperrmüll sei gerade kein Wertstoffgemisch, sondern ein davon zu unterscheidender gemischt anfallender Abfall. Er bestehe schon begrifflich nicht lediglich aus einem bestimmten Stoff gleichen Materials, sondern umfasse Abfälle aus verschiedenen Materialien. Daher könnten im Rahmen der Sperrmüllentsorgung ebenso wie über die Restmülltonne fast alle Abfallarten aus privaten Haushaltungen entsorgt werden, die nicht in der Restmülltonne Platz fänden. Der einzige Unterschied bestehe in der Tonnengängigkeit der beiden Abfallfraktionen. Insbesondere sei zu beachten, dass sich aus der Abfallrahmenrichtlinie die wörtliche Gleichstellung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 nicht ergebe. Die Gesetzessystematik des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kenne auch nur die Trennung zwischen gemischten Abfällen und solchen Abfällen, die getrennt zu sammeln seien. Eine eigene Kategorie für Sperrmüll enthalte das Gesetz hingegen nicht, wie sich insbesondere aus den §§ 11 ff. KrWG ergebe. Auf die einheitliche Zuordnung der jeweiligen Fraktion zu einem Abfallschlüssel komme es dabei nicht an. So würden im Rahmen einer Alttextiliensammlung neben Textilien mit dem Abfallschlüssel 20 01 11 auch Altkleider mit dem Abfallschlüssel 20 01 10 gesammelt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünschnitt habe der Beklagte die wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung detailliert dargelegt. Gleiches gelte für die Gefahr, dass die erfolgten Ausschreibungen unterlaufen würden. Eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG komme bei der gebundenen Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG von vornherein nicht in Betracht.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
24Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Bezogen auf die Untersagung der angezeigten Sammlung von Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle ist die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. November 2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; hinsichtlich der angezeigten Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" ist sie dagegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung kommt § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG in Betracht. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
26I. Die Untersagungsverfügung ist insgesamt formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig.
27Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
28Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16, sowie - 20 A 3043/11 - und - 20 A 3044/11 -, beide juris.
29An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
31Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
32Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
33Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Innerhalb des Fachbereichs VI - Bau, Umwelt, Vermessung, Kataster - der Verwaltung des Beklagten sind die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in der Abteilung 61/4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungswirtschaft (Leiter Herr I. ) angesiedelt, während die Funktion der Unteren Abfallbehörde von der Abteilung 61/3 Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Leiterin Frau C. ) ausgeübt wird. Auch wenn die Zuständigkeiten damit innerhalb desselben Fachbereichs angesiedelt sind, nehmen die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde für das Kreisgebiet des Beklagten dennoch unterschiedliche Stellen und Personen wahr, so dass von einer (noch) ausreichenden organisatorischen Trennung ausgegangen werden kann. Diese nach Auskunft der Abteilungsleiterin Frau C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor mehr als zehn Jahren eingeführte Aufgabenverteilung bestand auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
34Vgl. zur Wahrung der Neutralitätspflicht bei einer entsprechenden Behördenstruktur OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 1855/14 -, juris.
35Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte diese organisatorische Trennung in der Praxis generell nicht beachtete oder im vorliegenden Fall nicht beachtet hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Untere Abfallbehörde insbesondere die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht ungeprüft übernommen. Dies folgt hier schon daraus, dass dieser in seinem Vermerk vom 18. September 2012 maßgeblich die fehlenden Angaben der Klägerin nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 KrWG herausstellte, auf die der Beklagte aber seine Untersagungsverfügung nicht gestützt hat, wie er im gerichtlichen Verfahren noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. Dies zeigt, dass seitens der Unteren Abfallbehörde eine eigenständige Prüfung vorgenommen wurde. Darüber hinaus hat die Untere Abfallbehörde des Beklagten auch die im Rahmen der - nachgeholten - Anhörung von der Klägerin erhobenen Einwände eigenständig geprüft (vergleiche den entsprechenden Vermerk der Abteilung 61/3 vom 4. März 2013). Dass im Übrigen in der angefochtenen Ordnungsverfügung die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilweise übernommen wurde, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, sondern ist letztlich in der von § 18 Abs. 4 KrWG vorgesehenen Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angelegt. Der Umstand, dass die Sachbearbeiterin in der Abteilung 61/4 im Rahmen der Beteiligung nach § 18 Abs. 4 KrWG unmittelbar bei der von der Klägerin beauftragten V. GmbH eine Vollmacht angefordert hat, ändert hieran ebenfalls nichts. Dabei dürfte sie zwar ihre Zuständigkeit überschritten haben, ein faktisches, inhaltliches Letztentscheidungsrecht, das der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für sich beansprucht und der Beklagte ihm eingeräumt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Allein auf diese materielle Prüfungskompetenz kommt es vorliegend entscheidend an.
36II. Die Untersagungsverfügung ist im Hinblick auf die Untersagung der Sammlung für die angezeigten "sonstigen gemischten Abfälle" auch materiell rechtmäßig. Bezogen auf die Abfallfraktionen Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle ist sie hingegen rechtswidrig.
371. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob überwiegende öffentliche Interessen der angezeigten Sammlung entgegenstehen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 ‑ 20 A 2798/11 ‑, a. a. O., ‑ 20 A 3043/11 ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 3044/11 ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; allgemein Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116 f.
39Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist nicht angezeigt.
40Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 -, - 20 A 1855/14 -, - 20 A 2219/14 - und - 20 A 2220/14 -; für die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 ‑ 20 A 316/14 ‑, juris, und ‑ 20 A 2670/13 ‑, a. a. O.
41Dies ändert aber nichts daran, dass Bezugspunkt der Untersagungsverfügung die konkret angezeigte Sammlung ist, insbesondere in ihrer angezeigten Ausgestaltung und ihrem angezeigten Umfang. Denn die Angaben in der Anzeige bestimmen wesentlich den Charakter der Sammlung, über deren Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen die zuständige Abfallbehörde zu befinden hat. Dabei liegt es in der Verantwortung des Sammlers, die von ihm beabsichtigte Sammlung durch korrekte und hinreichend realitätsnahe Angaben inhaltlich festzulegen.
42Vgl. dazu auch Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, 2012, § 18 Rn. 12; Karpenstein/ Dingemann in: Jarass/Petersen, KrWG - Kommentar, 2014, § 18 Rn. 43 ff.
43Er hat den Gegenstand seiner Tätigkeit und deren Art und Weise zu bestimmen. Die Zugrundelegung des Aussagegehalts der Anzeige entspricht der Funktion des Anzeigeverfahrens, der zuständigen Abfallbehörde eine präventive Kontrolle der Zulässigkeit der Sammlung, also eine Beurteilung eines konkreten Vorhabens, zu ermöglichen.
44Vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6052, S. 88; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 1; Dippel, a. a. O., § 18 Rn. 5.
452. Hinsichtlich der von der Klägerin angezeigten Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KrWG zum danach maßgeblichen Zeitpunkt vor.
46a) Entgegen den von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Bedenken konnte der Beklagte seine Untersagung hinsichtlich der angezeigten Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" - unabhängig von deren genauen Inhalt - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG mit der Begründung stützen, diese stünden aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG einer gewerblichen Sammlung von vornherein nicht offen. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG setzt (nur) voraus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG anders nicht zu gewährleisten sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber, jedenfalls mittelbar, auch die Frage, ob die Sammlung auf einen zulässigen Erfassungsgegenstand im Sinne von § 17 Abs. 1 KrWG zielt und damit auch die Frage, ob die Gegenausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG greift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der gewerbliche Sammler mit seiner Anzeige zum Ausdruck bringt, dass er im Rahmen der von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG eröffneten Möglichkeiten zu sammeln beabsichtigt. Öffentliche Interessen stehen diesem Vorhaben jedenfalls dann unzweifelhaft entgegen, wenn es auf eine Abfallfraktion zielt, für die eine ausnahmslose Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.
47b) Der Beklagte hat die von der Klägerin angezeigte Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" in einem Umfang von 1.100 Tonnen pro Jahr zu Recht auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG untersagt. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3, 4 KrWG, auf die sich die Klägerin beruft, nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Auch unter Zugrundelegung des für den maßgeblichen Anzeigeninhalt/Prüfungsgegenstand (vergleiche dazu die Ausführungen unter II. 1.) jedenfalls noch zu berücksichtigenden Anhörungsvorbringens ist schon zumindest zweifelhaft, ob die Sammlung der Klägerin entgegen dem gewählten Wortlaut - und unabhängig von der Frage, ob § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG Sperrmüll erfasst - nicht auf solche Abfälle zielt (dazu unter aa). Jedenfalls gehört aber Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 zu den gemischten Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (dazu unter bb).
48aa) Aufgrund der vorliegenden Angaben zu der beabsichtigten Sammlung spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass die durch ein Fachunternehmen vertretene und selbst fachkundige Klägerin tatsächlich gemäß ihrer Anzeige gemischte Abfälle im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu sammeln beabsichtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Anhörungsvorbringens. Es ist kaum verständlich, warum sie anderenfalls genau diesen in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gewählten Terminus hätte verwenden sollen. Eine Erklärung hierfür hat sie auch im gesamten Verfahren letztlich nicht geliefert.
49Dieses - wörtliche - Verständnis ihrer Sammlungsanzeige wird nicht durch die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfolgte Klarstellung, gemeint seien allein "typische Abfälle, wie sie bei Entrümpelungsaktionen anfallen", durchgreifend infrage gestellt. Diese tatsächlichen Angaben sind nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - mit der von der Klägerin im Klageverfahren vertretenen Qualifizierung als Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 gleichzusetzen. Die Klägerin bzw. die von ihr gerade für das Anzeigeverfahren beauftragte V. GmbH haben diese Klassifizierung der gemeinten "typischen Entrümpelungsabfälle" als sonstiger gemischter Abfall ursprünglich selbst vorgenommen. Offenbar fällt solcher bei der Sammlung der Klägerin nach eigener Beobachtung an. Dies dürfte auch bei realistischer Betrachtung den bei Entrümpelungsaktionen regelmäßig anfallenden Abfallprodukten entsprechen. Denn gerade bei solchen Entrümpelungen werden häufig nicht allein größere Möbelstücke oder etwa Fahrräder entsorgt, sondern auch kleinere Gegenstände wie Beistelltisch, Regale, Stühle oder Schränkchen, die - gegebenenfalls nach einfacher Demontage - auf eine Größe reduziert werden können, die sie tonnengängig werden ließen, und die damit der Überlassungspflicht unterliegen. Dass daneben bei Gelegenheit einer solchen Entrümpelung auch Kleinteile, die sich etwa noch in den Schränken oder Regalen befanden, mit entsorgt werden, liegt jedenfalls typischerweise ebenfalls nicht fern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin tatsächlich ausschließlich Container zur Verfügung stellt, die ein solches Verhalten erleichtern und im Übrigen eine Kontrolle seitens der Klägerin, was von Privathaushalten im Einzelfall tatsächlich entsorgt wird, zumindest erschweren.
50Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund überzeugte die nunmehr vertretene rechtliche Qualifizierung der Klägerin hinsichtlich des von ihr gesammelten Abfalls letztlich nur dann, wenn sie im Einzelnen dargelegt hätte, dass solche Nebenprodukte bei ihren Sammlungen tatsächlich nicht anfallen und wie sie dies gegebenenfalls kontrolliert. Hierfür dürfte sie nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtig sein. Dem genügt die alleinige Behauptung, dies sei nicht der Fall, jedenfalls dann nicht, wenn entsprechende Kontrollen vor Ort regelmäßig nicht zu erwarten stehen, wie dies dann der Fall ist, wenn sich der Anbieter darauf beschränkt, Container zur Verfügung zu stellen.
51Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin etwa durch entsprechendes Aufklärungsmaterial dafür sorgte, dieses auf der Hand liegende Risiko zu vermindern. Ihrer Internetpräsentation beispielsweise ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Im Gegenteil ist in dem Formular, dass auch für Preisanfragen von Privatkunden zur Verfügung steht, für die zu entsorgenden Abfälle aus Privathaushalten neben den für Sperrmüll charakteristischen Kategorien "Möbel" und "Holz (behandelt/unbehandelt)" ausdrücklich die Kategorie "gemischte Abfälle" ohne jede Einschränkung oder Erläuterung genannt. Die Erklärung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesenden Geschäftsführers der Klägerin, es sei zu berücksichtigen, dass das Formular auch für gewerbliche Kunden verwendet werde und insoweit nichts gegen die Sammlung gemischter Abfälle spreche und dass der private Verbraucher mit den rechtlichen Begrifflichkeiten ohnehin nicht vertraut sei, begründet diese rechtlich eindeutige und gerade nach dieser Erklärung missverständliche, da angeblich mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendete Begriffswahl nicht, zumal sie im Rahmen der Anzeige - und damit im rechtlichen Kontext - wiederholt wurde. Warum die Klägerin im Übrigen gerade den Unkundigen zu der demnach falschen Annahme verleiten sollte, er könne alle gemischten Abfälle bei ihr entsorgen, statt von vornherein den Alltagsbegriff "Sperrmüll" zu verwenden, erschließt sich nicht. Der nicht weiter konkretisierte Hinweis des Geschäftsführers der Klägerin, in der anschließenden persönlichen Beratung werde dies klargestellt, ändert hieran nichts.
52Dass die Klägerin den Inhalt der Container zu einem späteren Zeitpunkt untersucht und dabei Restmüll von Sperrmüll trennen kann (wobei es nicht frei von Zweifeln ist, ob dies angesichts der unterschiedlichen Tonnengrößen der einzelnen privaten Haushalte verlässlich erfolgen kann), ersetzt dies nicht. Denn sonstiger Siedlungsabfall ist jedenfalls dem Beklagten - unmittelbar - zu überlassen. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine Überlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
53An der nach dem Vorstehenden naheliegenden Unzulässigkeit der Sammlung der Klägerin nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG änderte sich auch nichts dadurch, dass die von ihr gesammelten Abfälle zumindest überwiegend als Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 einzustufen sein dürften. Denn einer Gesamtüberlassungspflicht dürfte ein Abfallgemisch bereits dann unterliegen, wenn ein qualitativ und quantitativ nicht zu vernachlässigender Anteil überlassungspflichtig ist. Zur Vermeidung einer Umgehung oder jedenfalls eines partiellen Leerlaufens der Überlassungspflicht dürfte in diesem Fall allein eine einheitliche rechtliche Behandlung als überlassungspflichtiger Abfall aus privaten Haushaltungen in Betracht kommen.
54Vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 17 KrWG Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Juli 2011 - 10 S 1368/10 -, juris, für den Fall einer gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen und solchen aus privaten Haushalten.
55Insofern dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass bei einer Sperrmüllsammlung die anfallenden Abfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 als Fehlwurf zu werten seien und nicht in die Verantwortung des Sammlers fielen, zumal solche Fehlwürfe für den Sammler unvermeidbar seien und deshalb nicht zur Unzulässigkeit einer Sammlung führen dürften. Die Fallgruppen sind schon deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar, weil bei einer Wertstoffsammlung der Einwurf sonstigen Abfalls - für den Nutzer leicht erkennbar - der Intention der Sammlung nicht entspricht und solche fraktionsfremden Fehlwürfe in der Regel unschwer aussortiert werden können. Dies ist bei der Trennung von Restmüll und Sperrmüll nicht gleichermaßen der Fall, da sich diese Abfallfraktion nicht in ihrer Zusammensetzung, d. h. nach inhaltlichen Kriterien, unterscheiden müssen und Fehlwürfe zumindest subjektiv als bestimmungsgemäß gewertet werden können, zumal sich die "Tonnengängigkeit" nicht zuletzt nach der individuell verschiedenen Größe der den einzelnen Haushalten zur Verfügung gestellten Tonne richtet. Übergänge sind danach zumindest fließend. Hinzu kommt, dass eine nachträgliche Separierung nach dem oft mit Beschädigungen verbundenen Abwurf auf einen Container zumindest erschwert ist.
56bb) Die Frage, auf welche Art von Abfällen die angezeigte Sammlung der Klägerin tatsächlich zielt bzw. welche sie umfasst, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Beantwortung. Die Sammlungsuntersagung wäre auch dann rechtmäßig, wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe, ihre Sammlung "typischer Abfälle, die bei der Entrümpelung privaten Wohnraums anfallen", umfasse allein Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07. Denn auch Abfall dieser Kategorie gehört zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG.
57Hierfür spricht bereits der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut. Dass Sperrmüll ein Mischabfall ist, weil er weder sortenrein anfällt noch allein aus Wertstoffen im Sinne der im Abfallverzeichnis unter 20 01 aufgeführten Stoffgruppen besteht, stellt letztlich auch die Klägerin nicht durchgreifend infrage. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie ähnlich sich Sperrmüll und gemischte Siedlungsabfälle sind. So ist bereits das vielfach zitierte Sofa bei der Entsorgung ein gemischter Abfall, besteht es doch aus Stoff, Füllmaterial, Holz, Plastik und/oder Metall. Nur so ist es auch zu erklären, dass die Klägerin als fachkundiges Abfallbehandlungsunternehmen und das von ihr mit der Anzeigenstellung beauftragte Spezialunternehmen diese Begrifflichkeit in ihrer Anzeige verwendet haben.
58Gegen ein auf Abfälle nach dem Abfallschlüssel 20 03 01 beschränktes Verständnis des in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG verwendeten Begriffs der gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen spricht auch, dass der Gesetzgeber - offenbar bewusst - gerade nicht den im Abfallverzeichnis genannten, allein und eindeutig diese Abfallfraktion kennzeichnenden Begriff der "gemischten Siedlungsabfälle" übernommen hat, sondern den allgemeineren, untechnischen der "gemischten Abfälle" verwendet. Dies wäre unverständlich, wenn damit trotzdem nur die gemischten Siedlungsabfälle hätten gemeint sein sollen. Dann hätte es sich förmlich aufgedrängt, diesen Begriff zu verwenden, zumal das Abfallverzeichnis dies für diesen Fall letztlich vorsieht.
59A. A. - insoweit aber ohne Begründung, diese Begriffe vielmehr gleichsetzend - Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, AbfR 2015, 77.
60Insoweit verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, auf Begrifflichkeiten könne nicht maßgeblich abgestellt werden, weil der Gesetzestext erst im Vermittlungsausschuss endgültig beschlossen worden sei und dort Ungenauigkeiten um eines Kompromisses Willen hingenommen worden seien. Denn der Begriff der "gemischten Abfälle" stand bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung und hat im Gesetzgebungsverfahren keine Veränderung erfahren.
61Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Ob vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts die Begründung des Regierungsentwurfes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz oder die Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu einem anderen Verständnis veranlassen können, ist bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus offen. Für den Inhalt einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers entscheidend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist.
62Vgl. BVerfG, Urteile vom 19. März 2013 ‑ 2 BvR 2628/10 u. a. ‑, BVerfGE 133, 168, Rn. 66, und vom 20. März 2002 ‑ 2 BvR 794/95 ‑, BVerfGE 105, 135 (157).
63Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung sollen mit Vorsicht, lediglich unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen.
64Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 ‑ 2 BvE 1 ‑ 4/83 ‑, BVerfGE 62, 1 (45); OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris, und vom 4. Dezember 2014 - 4 A 775/14 -, GewArch 2015, 86.
65Unbeschadet dessen lässt sich zwar die Begründung des Gesetzentwurfs ohne weiteres im Sinne der Klägerin verstehen, zwingend ist der daraus gezogene Schluss, der Gesetzgeber habe Sperrmüll der Überlassungspflicht nicht unterwerfen wollen, indes nicht. Denn insbesondere die Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsantrag des Bundesrates
66- BT-Drucks. 17/6645, S. 6 -
67ist insoweit bei genauerer Betrachtung neutral. Gegenstand der (ablehnenden) Stellungnahme war nämlich der Vorschlag des Bundesrates, auch gemischt gesammelte Wertstoffe (Wertstoffgemische) der Überlassungspflicht zu unterwerfen (also etwa auch die gemeinsame Sammlung von Kunststoff und Altpapier, möglicherweise auch von Alttextilien und Altkleidern). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Sperrmüll ist kein Wertstoffgemisch in diesem Sinne, sondern von seiner potentiellen Zusammensetzung her mit den gemischten Siedlungsabfällen prinzipiell stofflich identisch. Anhaltspunkte dafür, dass mit der zum Wertstoffgemisch abgrenzenden Nennung des Abfallschlüssels 20 03 01 zwingend auch der Ausschluss des Abfallschlüssels 20 03 07 verbunden sein sollte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon steht der Umstand, dass der Gesetzgebungsprozess insgesamt von einem Interessengegensatz zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und gewerblichen Sammlern geprägt war und die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorger in verstärktem Maße von Seiten des Bundesrates vertreten wurden, während seitens der Bundesregierung ‑ nicht zuletzt aufgrund dort bestehender europarechtlicher Bedenken ‑ das Ziel einer stärkeren Marktöffnung verfolgt wurde, einem "einseitigen" Abstellen auf die Vorstellungen der Bundesregierung entgegen.
68Auch unionsrechtlich ist ein enges Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht geboten. Zwar wird - wie die Klägerin zu Recht hervorhebt - die Regelung des § 16 AbfRRL im Grundsatz als auf gemischte Siedlungsabfälle beschränkt zu verstehen sein.
69Vgl. Kropp in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 16 AbfRRL Rn. 9 ff.
70Allerdings fehlt dort die von der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung suggerierte Bezugnahme auf das europäische Abfallverzeichnis. Sie ist damit (ebenfalls) einem funktionalen Verständnis grundsätzlich zugänglich und schließt eine Erstreckung der Überlassungspflicht auf Sperrmüll nicht aus,
71vgl. Schwind, a. a. O., § 17 Rn. 136,
72wobei auch für den europäischen Normgeber nicht zu erkennen ist, dass er sich mit dieser Abfallfraktion überhaupt eigens beschäftigt hätte. Auch insoweit steht im Hinblick auf die Abfallrahmenrichtlinie allein die Abgrenzung zu "echten Wertstoffen" im Zentrum.
73Vgl. dazu auch Kropp, a. a. O., § 16 AbfRRL Rn. 9 ff.
74Ein auf den Abfallschlüssel 20 03 01 beschränktes Verständnis des Art. 16 AbfRRL folgt entgegen der Ansicht der Klägerin unionsrechtlich auch nicht daraus, dass Art. 3 Abs. 5 AbfVV bei gleicher Begriffswahl den Abfallschlüssel 20 03 01 ausdrücklich nennt. Um eine Begriffsdefinition handelt es sich bereits für die allgemeinen Zwecke der Abfallverbringungsverordnung nicht; diese finden sich vielmehr in Art. 2 AbfVV. Dies schließt es letztlich aus, dieser Einzelregelung eine für andere Rechtsakte geltende Definition zu entnehmen, zumal der Anwendungsbereich der Abfallverbringungsverordnung enger ist als der der Abfallrahmenrichtlinie. Nach Art. 1 Abs. 2 AbfVV gilt sie allein für die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten und die Ein-/Ausfuhr aus/in Drittstaaten sowie die Durchfuhr. Diese Anwendungsfälle stehen hier schon nicht in Rede. Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Art. 3 Abs. 5 AbfVV ein klarstellender Hinweis auf einen bestimmten Abfallschlüssel für erforderlich gehalten wurde, gerade nicht auf ein ohnehin bestehendes allgemeines Begriffsverständnis schließen. Da Art. 16 AbfRRL einen solchen Zusatz nicht enthält, spricht dies letztlich gegen eine solche Einschränkung. Unbeschadet dessen dient die Regelung des Art. 3 Abs. 5 AbfVV allein der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, ob die Abfälle konkret verwertet oder beseitigt werden sollen, was sich gerade bei ihrem Transport nur mit erheblichem Aufwand feststellen ließe. Auf die dem vorgelagerte Frage einer Überlassungspflicht lässt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen.
75Vgl. zum Ganzen Franßen/Blatt, AbfallR 2014, 142.
76Auch systematische Erwägungen sprechen nicht dagegen, Sperrmüll unter den in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG verwendeten Begriff der gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen zu fassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kreislaufwirtschaftsgesetz im Hinblick auf Siedlungsabfälle lediglich eine Unterscheidung zwischen gemischten und getrennt zu sammelnden Abfällen entnommen werden kann. Eine gesonderte Betrachtung von Sperrmüll findet sich an keiner Stelle. Zugleich ist umgekehrt zu beachten, dass hinsichtlich der gebotenen Abfalltrennung die Stoffgleichheit maßgeblich ist, nicht aber die Zuordnung zu nur einem Abfallschlüssel. So sind etwa Abfälle, die Gegenstand einer (einheitlichen) Alttextiliensammlung sind, verschiedenen Abfallschlüsseln - 20 01 10 (Bekleidung) und 20 01 11 (Textilien) - zugeordnet. Dass gemischter Abfall demgegenüber zwingend nur einen Abfallschlüssel unterfallen dürfte, erschließt sich angesichts dessen nicht.
77Vgl. dazu auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 136.
78Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Überlassungspflicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen für eine Einbeziehung von Sperrmüll in den Anwendungsbereich von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Durch die Einbeziehung der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen sollen nach den vom Gesetzgeber aufgegriffenen europarechtlichen Grundlagen nicht nur Abfalltransporte in weiter entfernte Anlagen vermieden, sondern insbesondere auch einem der ordnungsgemäßen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen abträglichen Wettbewerb konkurrierender Anlagenbetreiber entgegengewirkt und über die Sicherung eines bestimmten Abfallaufkommens für die jeweilige Anlage eine gemeinwohlorientierte Verwertung bzw. Beseitigung unter vertretbaren Kosten gewährleistet werden. Hierdurch soll eine Zersplitterung von Anlagenkapazitäten vermieden werden, bei der die Gefahr besteht, dass keiner der konkurrierenden Anlagenbetreiber rentabel arbeiten kann, und so eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Verwertung bzw. Beseitigung gewährleistet werden. Siedlungsabfälle sollen nicht den wirtschaftlich günstigsten, jedoch nicht unbedingt umwelt- und gesundheitsverträglichsten Weg gehen. Für eine Rechtfertigung entsprechender Beschränkungen spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Abfällen um einen diffusen Mischabfall handelt, dessen ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung die Haushaltungen gar nicht oder nur schwer selbst organisieren können. Hinzu kommt, dass es sich bei gemischten Siedlungsabfällen - je nach genutzter Anlage - mal um Abfälle zur Beseitigung, mal um Abfälle zur Verwertung handelt, so dass der Gesetzgeber die Abfälle schon aus diesem Grund einer einheitlichen Regelung unterwerfen darf.
79Umfassend dazu Kropp, a. a. O., § 16 AbfRRL Rn. 10.
80Diese unmittelbar jedenfalls für Abfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 geltenden Überlegungen lassen sich weitgehend auf Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 übertragen. Dies gilt insbesondere für die zuletzt genannten Aspekte der besonderen Schwierigkeiten aufgrund der Zusammensetzung und die davon abhängige Frage, ob der Abfall - gegebenenfalls nach Aussonderung von werthaltigen Bestandteilen - im konkreten Einzelfall (energetisch) verwertet oder beseitigt wird. Insoweit trifft es zwar zu, dass sich im Sperrmüll regelmäßig größere noch stofflich verwertbare Anteile befinden als im normalen Restmüll. Dabei handelt es sich indes nur um einen graduellen, nicht aber qualitativen Unterschied.
81Selbst wenn man berücksichtigt, dass im Hinblick auf den gemischten Siedlungsabfall im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 insbesondere wegen dessen Kleinteiligkeit auch in Bezug auf Sperrmüll ein noch erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht, das die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Garantie der ordnungsgemäßen Behandlung, Verwertung und Beseitigung rechtfertigt, spricht dies nicht gegen eine Gleichbehandlung. Auch Sperrmüll fällt als Gemisch mit dem daraus folgenden Gefahrenpotenzial an. Jedenfalls im Vorfeld lässt sich dessen Zusammensetzung ebenso wenig abstrakt festlegen wie etwa auch der Anteil "durchfeuchteten Materials". Letzteres dürfte insbesondere bei textilen Abfallprodukten - etwa nach allfälliger Zwischenlagerung in Garagen oder Carports vor der Entsorgung - nicht selten sein - unabhängig von der offenen, jedem Wetter ausgesetzten Abfuhr im Container selbst. Spätestens mit der Verdichtung nach Aussonderung von werthaltigen Bestandteilen, die regelmäßig vor der thermischen Behandlung erfolgt, sind Größenunterschiede auch tatsächlich buchstäblich eingeebnet und entfällt die Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Unterscheidung.
82Unabhängig davon spricht gegen eine rechtlich grundsätzlich unterschiedliche Behandlung, dass jedenfalls die Übergänge zwischen gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll fließend und nicht von vornherein generell festlegbar sind. Denn die Unterscheidung erfolgt nicht nach der Zusammensetzung, sondern entscheidet sich nur nach der Größe der Bestandteile, die jedoch mit der Rückkopplung an die Tonnengängigkeit wiederum relativ ist. Es ist aber gerade vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Rechtfertigung der Überlassungspflicht letztlich wenig sinnvoll, diese von der individuellen Tonnengröße abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass als Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehalten ist, den Restmüllbehälter möglichst klein zu dimensionieren. Führte dies im Gegenzug dazu, dass ihm ein immer größerer Teil privaten Restmülls allein wegen dessen Größe nicht mehr zu überlassen ist, liefe dies dem Grundgedanken der Entsorgungsnähe und -autarkie zuwider und gefährdete die Sicherung entsprechender Strukturen.
83Vgl. auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 136.
84Umgekehrt dürfte es einem gewerblichen Sammler auch kaum möglich sein, diese individuellen Voraussetzungen für die Beantwortung der Frage, ob schon Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 oder noch gemischter Siedlungsabfall im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 vorliegt, in jedem Fall zu prüfen und festzustellen.
85Die wiederholt geäußerte Annahme der Klägerin, Sperrmüll und gemischter Siedlungsabfall seien grundverschieden, erschließt sich angesichts dessen jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht. Wie sich "diffuse Sperrabfälle" in der Zusammensetzung abstrakt von gemischten Siedlungsabfällen unterscheiden, ist auch nach dem klägerischen Vortrag nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Klägerin "kein Interesse" an solchen Mischbestandteilen hat, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Klägerin offenbar aus der Größe der Bestandteile auf eine bessere Trennbarkeit schließt, ist das vorliegend irrelevant. Denn die Untersagung betrifft gerade keine getrennte Sammlung der im Sperrmüll zu findenden Wertstoffe - diese ist der Klägerin etwa im Hinblick auf Metall oder Holz bei entsprechender Anzeige im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG grundsätzlich unbenommen. Um eine solche geht es aber hier nicht. In Rede steht vielmehr jedenfalls eine gemeinsame Sammlung aller Gegenstände, die die Klägerin unter dem Begriff des Sperrmülls subsumiert, unabhängig von der erst im Nachhinein zu klärenden Frage der Aussonderbarkeit von Wertstoffen. Wie die Klägerin allerdings selbst im Hinblick auf die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten praktizierte Altmetallsammlung durch Rückgewinnung aus dem Restmüll - zu Recht - einwendet, ändert eine spätere partielle Sortierung nichts am Charakter des Sammelgutes.
86Klarstellend ist indes darauf hinzuweisen, dass vorstehende Überlegungen - neben der bereits angesprochenen Nichterfassung getrennter Sammlungen - nur für den Sperrmüll gelten, der tatsächlich auch bei wertender Betrachtung noch aus privaten Haushaltungen stammt. Dies dürfte insbesondere nicht bei Entrümpelungsunternehmen der Fall sein. Bei wertend-funktionaler Betrachtung dürften die bei deren Tätigkeit anfallenden Abfälle nicht mehr als Abfälle aus privaten Haushaltungen einzustufen sein und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unterfallen.
87Näher dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 136.
883. Hinsichtlich der Fraktionen Altpapier, Altmetall und Grünabfällen liegen demgegenüber die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vor. Insoweit stehen der von der Klägerin angezeigten Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
89a) Die nähere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen enthält § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Danach liegen diese unter anderem vor, wenn die beabsichtigte Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine solche Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Letzteres wiederum ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
90- 91
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- 92
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- 93
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG sind für die Abfallfraktionen Altmetalle, Altpapier und Grünschnitt vorliegend nicht gegeben.
95b) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, auf den der Beklagte die Untersagung der Sammlung von Altmetallen, Altpapier und Grünabfällen gestützt hat, verlangt auf der Tatbestandsebene allein, dass durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt.
96Unter einer "haushaltsnahen getrennten Erfassung von Abfällen" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist zumindest in erster Linie ein Holsystem beim privaten Haushalt zu verstehen. Dies ergibt sich aus den Kriterien für den Vergleich der Leistungsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG und wird bestätigt durch die Begründung der vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagenen Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Neben dem üblichen Entsorgungsbehälter für das einzelne Grundstück sollen über das Tatbestandsmerkmal "sonstige hochwertige getrennte Erfassung" auch sonstige Erfassungssysteme erfasst werden, soweit sie nach ihrer räumlichen Ausgestaltung, ihrer Beschaffenheit und ihrem konkreten Betrieb die werthaltigen Abfälle aus den privaten Haushalten in gleichem Umfang, gleicher Qualität und gleicher Effizienz erfassen können. Gemeinsames Merkmal aller (geschützten) Systeme soll dabei sein, dass sie das Ressourcenpotential der werthaltigen Abfälle effizient nutzen.
97Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44; Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 17 KrWG Rn. 175, 179 ff.
98Dies schließt ein Bringsystem mit flächendeckend aufgestellten Sammelcontainern ein. Referenzpunkt der Regelung ist das haushaltsnahe Entsorgungssystem, dem die anderen Systeme in den wesentlichen Punkten entsprechen müssen. Insbesondere muss für sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle bestehen.
99In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 174.
100c) Weitergehende tatbestandliche Anforderungen stellt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG seinem Wortlaut nach nicht auf. Danach ist auf der Grundlage dieser Regelung als Rechtsfolge "anzunehmen", dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten entgegenstehen.
101Diese Feststellung bedeutet entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung aber (noch) nicht, dass allein die Existenz eines haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen Erfassungssystems eine Untersagungsverfügung trüge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits für sich genommen einen eigenständigen Untersagungsgrund darstellte oder immer zwingend auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten führte. Das ist aber nicht der Fall.
102Ein solches Verständnis der Vorschrift findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspricht der Regelungssystematik des § 17 Abs. 3 KrWG. Die Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellen ‑ anders als das in § 17 Abs. 3 Satz 1 genannte Bezugskriterium der Funktionsfähigkeit ‑ keine rechtlich verselbständigten Untersagungstatbestände dar. Vielmehr ist bei ihrer Erfüllung die wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (lediglich) "anzunehmen" und ist in der Folge auch eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit (nur) "anzunehmen". Damit besagt bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, dass die Erfüllung des Tatbestandes eine weitergehende Betrachtung nicht entbehrlich macht. Ansonsten wäre eine solche Konsequenz nicht "anzunehmen", sondern sie würde "vorliegen", wovon etwa § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG für die "überwiegenden öffentlichen Interessen" im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgeht. Eine derartige Verbindung hat der Gesetzgeber indes in den Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Das zeigt schon die im Vergleich zu Satz 1 unterschiedliche Fassung der beiden Regelungen, die für den Begriff "anzunehmen" auf einen Aussagegehalt als Vermutung, die sich einzelfallabhängig als richtig oder falsch erweisen kann, hindeutet. Belegt wird dies aber insbesondere auch durch die Begründung des Änderungsantrags zum ursprünglichen Gesetzentwurf, wonach Satz 3 die Schwelle konkretisieren soll, ab der eine "wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung angenommen werden kann und den Behörden eine klare Leitlinie" vorgegeben wird.
103Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44 (Unterstreichung durch den Senat).
104Sowohl das Modalverb "kann" als auch der Begriff der "Leitlinie" belegen, dass dieser Bestimmung lediglich ein Orientierungs-, nicht (streng) abschließender Charakter zukommen sollte. Es ist auch nicht zu unterstellen, der Gesetzgeber sei tatsächlich davon ausgegangen, jede gewerbliche Sammlung beeinträchtige ausnahmslos ein hochwertiges kommunales Erfassungssystem. Dagegen spricht insbesondere, dass bereits die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Erfassungssysteme (Holsysteme und sonstige hochwertige Erfassungssysteme) grundlegende Unterschiede aufweisen und auch innerhalb eines Systemtyps selbst bei seiner Hochwertigkeit gewisse Bandbreiten auftreten können. Schon deshalb variiert naturgemäß ihre "Störanfälligkeit" in beträchtlichem Umfang. Hinzu kommt, dass die jeweils betroffenen Entsorgungsgebiete nach Größe, Siedlungsstruktur und Einwohnerzahl erheblich voneinander abweichen können. Gleiches gilt für die gewerblichen Sammlungen. Dass der Gesetzgeber diese Unterschiede über § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vollständig einebnen wollte, ist nicht anzunehmen. Im Gegenteil liegt es geradezu auf der Hand, dass etwa eine gewerbliche Sammlung, die im Extremfall nur einen Container oder eine einmal jährlich stattfindende Straßensammlung in einem Stadt- oder Ortsteil umfasst, das bestehende, voraussetzungsgemäß hochwertige System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten schon bei abstrakter Betrachtung im Hinblick auf Planung und Organisation nicht tangiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Untersagung der gewerblichen Sammlung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen anordnen wollte.
105Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist damit ‑ im Sinne einer Vermutung ‑ so zu verstehen, dass ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nicht von vornherein und immer die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass in diesem Fall die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich durch eine angezeigte gewerbliche Sammlung ‑ im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen ‑ beeinträchtigt sein wird und dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten gefährdet ist. Letzteres bedarf des Vorliegens weiterer Umstände, wobei sich allerdings die Annahmen aus den Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG ihrem Wesen als Vermutungen entsprechend indiziell dahingehend auswirken, dass die "anzunehmenden" Folgen regelmäßig eintreten. Ob dies dann tatsächlich der Fall ist, hängt immer davon ab, ob und inwieweit der von den Annahmen vorausgesetzte Sachverhalt zunächst auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und von dort aus auf die Funktionsfähigkeit durchschlägt.
106Angesichts dessen kann der Begriff "anzunehmen" nicht als eine gesetzlich zwingende (unwiderlegliche) Vermutung
107- so etwa Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125; Wenzel, ZUR 2014, 579; Siederer/Wenzel/ Schütze, AbfallR 2014, 79 -
108oder als gesetzliche Fiktion
109- so insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 172; Weidemann, AbfallR 2012, 96 -
110verstanden werden. Zwar ließe der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG ein solches Verständnis zu, das aufgrund der gleichlautenden Formulierung in § 3 Abs. 2 und 3 KrWG in systematischer Hinsicht auch nicht vollkommen fernläge.
111Vgl. dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 172.
112Dem steht aber im vorliegenden Zusammenhang entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal von vornherein nicht in jeder von ihm erfassten Konstellation geeignet wäre, eine reale Verbindung zwischen dem Vermutungs- bzw. Fiktionstatbestand und dem Bezugsobjekt herzustellen. Dies führte dann zumindest partiell zu den oben bereits angesprochenen logischen Brüchen. Diese lassen sich aber vermeiden, wenn der Begriff "anzunehmen" ‑ wie dargestellt ‑ als eine (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt verstanden wird. Mit einem solchen Verständnis des in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG verwendeten Begriffs "anzunehmen" wird für § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG die notwendige und gewollte Wesentlichkeit der Auswirkungen sichergestellt und dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, als Hilfsmittel für den Ausgleich der Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten und des gewerblichen Sammlers zu dienen, angemessen Rechnung getragen.
113d) In diesem Verständnis bedarf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (auch) im Hinblick auf seine Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin, die auch der wohl herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen dürfte,
114Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 171; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 KrWG Rn. 118, 129,
115nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale, die zur gesetzlich angeordneten Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen führen sollen. Vielmehr trägt das Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt den Gesichtspunkten hinreichend Rechnung, die für eine solche einschränkende Auslegung angeführt werden.
116Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG käme eine solche - ergänzende oder korrigierende - Auslegung nach allgemeinen Auslegungsregeln nur dann in Betracht, wenn das so gefundene wortlautgetreue Verständnis ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, zu sinnwidrigen, der Denklogik widersprechenden Ergebnissen führte oder das vom Gesetzgeber an sich Gewollte in dieser Form mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünde und dieser Widerspruch durch eine solche einschränkende Interpretation beseitigt werden könnte. Nur dann dürfte die an sich jeder Auslegung gesetzte Wortlautgrenze überwunden werden. Keine der genannten Voraussetzungen ist indes unter der dargestellten Prämisse einer (widerleglichen) Vermutung bzw. eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses erfüllt.
117aa) Entgegen der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass das vorstehend dargelegte Auslegungsergebnis nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt ist.
118Die insoweit regelmäßig herangezogene Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6052)
119- hierauf stellen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O., und VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O., VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris, ab -
120ist hierfür unergiebig, weil sie sich auf eine Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG bezieht, die nicht Gesetz geworden, sondern durch die vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 und die Neueinführung des Satzes 3 substantiell und gerade mit dem Ziel, den Schutzkatalog für die öffentlichen Interessen zu erweitern (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43), modifiziert worden ist. Unabhängig davon lässt ein "einseitiges" Abstellen auf die (ursprünglichen) Vorstellungen der Bundesregierung außer Acht, dass der Gesetzgebungsprozess gerade von einem Interessengegensatz zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und gewerblichen Sammlern geprägt war und die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorger in verstärktem Maße von Seiten des Bundesrates vertreten wurden, während seitens der Bundesregierung ‑ nicht zuletzt aufgrund dort bestehender europarechtlicher Bedenken ‑ das Ziel einer stärkeren Marktöffnung verfolgt wurde. Demzufolge weisen die erst im Vermittlungsausschuss endgültig konturierten Regelungen der letztendlich Gesetz gewordenen Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG Kompromisscharakter auf, so dass zu deren Auslegung die ursprünglichen Vorstellungen der Bundesregierung jedenfalls nicht ohne weiteres und uneingeschränkt herangezogen werden können.
121Vgl. dazu insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 23 ff.
122Nimmt man indes die auf die Ergänzung des § 17 Abs. 3 KrWG bezogenen Materialien zum Maßstab, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bewusst gewählt hat. So wird dort die Einfügung der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wie folgt erläutert:
123" Nach der ersten Fallgruppe erhält die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung einen besonderen Schutz, insbesondere gegenüber dem sogenannten 'Rosinenpicken'." (BT-Drucks. 17/7505, S. 44)
124In der zusammenfassenden Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG neu heißt es sodann:
125" Durch die Ergänzung der Regelung wird die Steuerungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger konkretisiert. Die Regelung verdeutlicht, dass hochwertige Wertstofferfassungssysteme in rechtssicherer Weise geschützt werden können und die Aufgabenerledigung auf verlässlicher Grundlage bei tragfähigen und stabilen Gebühren organisiert werden kann. Zugleich schützt die Regelung auch die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die 'duale' Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab. Sie gewährleistet damit einen fairen Interessenausgleich zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Entsorgungswirtschaft." (BT-Drucks. 17/7505, S. 44)
126Eine entsprechende Regelungsabsicht lässt auch die grundlegende Motivation zur gesetzlichen Aufwertung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zu eigenständigen Schutzobjekten und zu deren gesetzlicher Konkretisierung durch die Regelung des Satzes 3 erkennen, wonach mit ihm den Betroffenen eine klare Leitlinie zur Beurteilung wesentlicher Beeinträchtigungen vorgegeben werden sollte.
127BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44.
128Noch deutlicher in diese Richtung geht die Stellungnahme der FDP-Fraktion, die grundsätzlich einen möglichst großen Spielraum der privaten Entsorger im Gesetzgebungsverfahren verfochten hat, im Zusammenhang mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss. Dort heißt es:
129" In vielen Kommunen gebe es keine gesonderte Papiersammlung oder das Papier müsse auf Wertstoffhöfen oder in Wertstoffcontainern in großer Entfernung entsorgt werden. In diesem Fall sei es ökologisch sinnvoll, wenn ein privates Unternehmen dies übernehme und damit auch noch Geld verdiene. Das dürfe von den Kommunen nicht untersagt werden. Wenn die Kommunen diesen Service nicht anböten, dürfe nicht verhindert werden, dass es Wettbewerb gebe. Wenn aber die Kommunen den Service einer Papiertonne anböten, müsse dieser auch Bestand haben." (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 18)
130Ein dem (ursprünglichen) gesetzgeberischen Anliegen, gewerblichen Sammlern einen (erleichterten) Marktzugang und damit in größerem Umfang Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu ermöglichen, widersprechender absoluter Konkurrenzschutz, der eine einschränkende Auslegung erfordern könnte,
131vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris,
132ist mit dieser Regelung ‑ zumal im Verständnis eines Regelfalles ‑ im Übrigen nicht verbunden. Denn die Regelung lässt tatbestandlich nicht jedes Entsorgungssystem ausreichen, sondern verlangt dessen Hochwertigkeit. Ein solches kommunales Sammlungssystem ist jedenfalls nicht in allen Gemeinden und nicht für alle in Frage kommenden Abfallfraktionen vorhanden. Gewerblichen Sammlern verbleibt immer die Möglichkeit, ihre Sammeltätigkeit in solchen Kommunen auszuüben, in denen ein hochwertiges Erfassungssystem nicht bzw. nicht für die in Frage kommende Abfallfraktion vorhanden ist.
133Dass dies nicht ein rein theoretisches Phänomen ist, zeigt die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - zugrunde liegt. Der beklagte Kreis hatte der Klägerin die Sammlungstätigkeit nur in einer kreisangehörigen Kommune untersagt, in allen anderen Städten und Gemeinden, in denen nach Auffassung des Beklagten keine hochwertigen Erfassungssysteme existierten, durfte die dortige Klägerin ihrer Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen.
134bb) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird auch nicht durch die Überlegung in Frage gestellt, der Gesetzgeber habe sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im sog. Altpapierurteil,
135BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 124, 154,
136konkret an den dortigen Fallgruppen der wesentlichen Änderung der Entsorgungsstruktur und des Schutzes des Vergaberechts, orientiert, weshalb die in Satz 3 benannten Fälle mit Blick hierauf verstanden werden müssten.
137Zum einen steht der von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 KrWG erfasste Fall ausdrücklich nur beispielhaft ("kann von Bedeutung sein") für die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichende "mehr als geringfügige Auswirkung auf Organisation und Planungssicherheit".
138BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O. (Rn. 34).
139Zum anderen bleibt außer Acht, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Entsorgungssicherheit nur ein Aspekt, wenn auch ein wesentlicher, im Rahmen der erforderlichen Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen ist. Daneben steht die Erwägung, wonach die gesetzliche Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen unter unionsrechtlicher Perspektive ihre Rechtfertigung auch darin findet, dass (schon) bei einer Freigabe des Wettbewerbs im Markt um Abfälle aus privaten Haushaltungen Funktionsstörungen zu erwarten sind und deshalb eine Aufgabenzuweisung an den öffentlichen Entsorgungsträger erfolgen darf. Die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger setze ein Mindestmaß an Planbarkeit voraus, das bei ungehindertem Zugriff privater Dritter nicht gewährleistet sei.
140BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O., (Rn. 41); bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 ‑, NVwZ 2015, 52 (Rn. 44).
141Diese Erwägung stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich neben seine Ausführungen zur Entsorgungssicherheit. Dies lässt sich letztlich nur so verstehen, dass daneben der hier unter europarechtlichen Gesichtspunkten angeführte Aspekt, wonach ein freier Markt mit freiem Zugriff für sich genommen als schädlich betrachtet werden kann, zu berücksichtigen ist ‑ und zwar gerade in Abhängigkeit von materiellen Qualitätskriterien ("kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung"). In diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete Rechtfertigungsmöglichkeit ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bruchlos einzuordnen.
142Demgegenüber passen die für eine wesentliche Beeinträchtigung der Entsorgungsstruktur angeführten Fallgruppen auf den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits im Ansatz nicht. Ein solches hochwertiges System setzt einen nicht unerheblichen Personal- und Logistikeinsatz gerade voraus. Deshalb kann es im Hinblick auf die Änderung der Entsorgungsstruktur auch nicht darauf ankommen, dass Personal für den Fall der Aufgabe des gewerblichen Sammlers vorgehalten werden muss. Entsprechendes Personal für (fast) alles Sammelbare ist naturgemäß vorhanden.
143cc) Auch der Verweis auf das "Kaskadensystem" des § 17 Abs. 3 KrWG stellt das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht in Frage.
144Ob der Einwand, ein auf den Wortlaut beschränktes Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG lasse sich nicht in das "Kaskadensystem" des § 17 Abs. 3 KrWG einfügen, da allein die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems noch nicht bedeute, dass es durch eine gewerbliche Sammlung wesentlich beeinträchtigt oder in seiner Funktion gefährdet wäre, für die Auslegung des Gesetzes maßgeblich herangezogen werden kann, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn der Gesetzgeber dürfte nach den vorstehenden Ausführungen die Konsequenzen der Regelung erfasst und bezweckt haben, ohne dass er die Tragweite der Bestimmung seinerseits grundsätzlich verkannt hätte. Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist daher zunächst zu prüfen, ob das System so, wie es vorhanden ist, einen Sinn ergeben kann. Erst wenn dies zu verneinen ist, kommt unter dem Gesichtspunkt der Widersprüchlichkeit eine korrigierende Auslegung in Betracht.
145Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber den Schutz des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG allein einem hochwertigen Erfassungssystem zukommen lassen will. Der Regelung liegt damit zum einen der Gedanke der Sicherung des damit einhergehenden hohen Umweltstandards zugrunde, der gegen Wettbewerb abgeschirmt wird. Da das Kreislaufwirtschaftsgesetz insgesamt jedenfalls primär auf ökologische Standards, nicht auf ökonomische Chancengerechtigkeit ausgelegt ist, kann hierin kein grundlegender Wertungswiderspruch gesehen werden.
146In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ("kein ökologischer Mehrwert").
147Zum anderen ist bei einem solchen System regelmäßig zu unterstellen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte seiner Organisationsverantwortung in besonderer Weise gerecht geworden ist. Wegen dieser "Vorleistung" erscheint es auch nicht von vornherein unsinnig anzunehmen, dass er deshalb auf eine größere Planungssicherheit angewiesen ist. Ebenso durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass ein solches hochwertiges System regelmäßig eine komplexere Logistik erfordert und deshalb störungssensibler ist. Dies gilt jedenfalls für ein ‑ dem Gesetzgeber wie ausgeführt primär vor Augen stehendes und als Referenzmodell dienendes ‑ flächendeckendes Holsystem (wie beispielsweise bei der Papiertonne).
148In diesem Sinne auch Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 173.
149Dass dieser Ansatz nicht uneingeschränkt auf die "sonstigen" (Bring-)Systeme Anwendung finden kann, da diese insoweit regelmäßig hinter dem Planungs- und Organisationsaufwand und den damit verbundenen Kosten zurückbleiben, kann über die hinreichend offene Formulierung "ist anzunehmen" sachgerecht berücksichtigt werden und lässt nicht zwingend auf einen grundlegenden Wertungswiderspruch schließen.
150dd) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedarf auch keiner europarechtlichen Korrektur.
151Es ist nicht zu erkennen, dass das dargestellte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die europarechtlichen Anforderungen verfehlte. Soweit dies vornehmlich mit der Überlegung begründet wird, eine allein am Wortlaut der tatbestandlichen Voraussetzungen orientierte Auslegung führe zu einem unionsrechtlich unzulässigen (und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten) absoluten Konkurrenzschutz, trifft dies ‑ wie ausgeführt ‑ bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Denn für die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG reicht gerade nicht die Existenz irgendeines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems aus, sondern dieses muss qualitative Voraussetzungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einem "freien Markt". Absoluten Schutz vor Konkurrenz kann es daher allenfalls im konkreten Sammlungsgebiet geben. Diese Klarstellung ist aus unionsrechtlicher Perspektive aus zwei Gründen bedeutsam:
152Zum einen wird damit Konkurrenz nicht per se für das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgehebelt, zum anderen wird der Schutz gerade an einem Merkmal festgemacht, das europarechtlich nicht nur unbedenklich ist, sondern dem zunehmend gerade vom Primärrecht besonderes Augenmerk geschenkt wird.
153Vgl. dazu Hatje in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 14 Rn. 5 ff.; Schorkopf, WuV 2008, 253; Frenz, GewArch 2011, 16; in diesem Sinne auch Karpenstein/ Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 173.
154Insbesondere die durch den Lissabonner Vertrag neugefasste Bestimmung des Art. 14 AEUV, wonach in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts die Union und die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können, und das hierauf bezogene Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
155- zum Rang als vollwertiger Bestandteil des Primärrechts nach Art. 51 EUV vgl. nur Hatje, a. a. O., Art. 14 Rn. 15 -
156lassen erkennen, dass die von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG tatbestandlich erfassten hochwertigen Sammlungssysteme auch aus unionsrechtlicher Perspektive in qualifizierter Weise schutzwürdig sind. Die Qualität der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird durch das Protokoll Nr. 26 zum Lissabonner Vertrag konkret und ausdrücklich anerkannt. Danach kommt es für Daseinsvorsorgeleistungen insbesondere auf die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer sowie auf "ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte" an. Die nähere Ausgestaltung wird zugleich in die Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt.
157Hinzu kommt, dass durch den Lissabonner Vertrag die (frühere) reine Zielbestimmung des Art. 14 AEUV um einen Gewährleistungsauftrag ergänzt wurde.
158Vgl. Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 14 AEUV Rn. 39 ff.; Frenz, GewArch 2011, 16.
159Auch dies spricht dafür, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende sich im Rahmen des Unionsrechts bewegt, wie es insbesondere die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit postuliert.
160Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43.
161Dem steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass Art. 14 AEUV und das Protokoll Nr. 26 nicht an die Stelle des Art. 106 Abs. 2 AEUV, sondern neben ihn treten bzw. ihn "unbeschadet" lassen. Zum einen sind sie gleichwohl jedenfalls bei dessen Auslegung zu berücksichtigen.
162Vgl. Khan in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV - Kommentar, 5. Aufl. 2010, Art. 106 Rn. 20; Hatje, a. a. O., Art. 14 Rn. 11, 15; Jung in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV - Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 106 AEUV Rn. 52; Frenz, GewArch 2011, 16.
163Zum anderen ist zu beachten, dass nach der jüngeren Rechtsprechung der europäischen Gerichte im Rahmen der Reglementierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (der Daseinsvorsorge) den Mitgliedstaaten auch nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der im Wesentlichen nur im Hinblick auf offensichtliche Fehler und missbräuchliches Verhalten der Kontrolle der Gemeinschaftsorgane unterliegt.
164Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 ‑ Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, Slg. 1997, I-5768 (Rn. 36 ff., 51 ff.) und vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96 (Albany) -, Slg. 1999, I-5863 (Rn. 103 f.); EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ T-289/03 -, Slg. 2008, II-81 (Rn. 148); in diesem Sinne auch Voet van Vormizeele in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 106 AEUV Rn. 63, 69 ff.; eingehend Wernicke, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 73 ff.
165Europarechtlich scheint es nach den vorstehenden Ausführungen aber jedenfalls nicht als offensichtlich fehlsam, eine bestimmte Qualitätsstufe vor Gefährdungen zu schützen.
166Auch die vom Europäischen Gerichtshof benannten und anerkannten, vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52, noch betonten Fallgruppen, in denen nationale Regelungen den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV genügen können, sind insgesamt weitgehend und letztlich nur unter der Prämisse eines weiten Regelungsspielraums nachvollziehbar. Danach sind das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen kann und auf die er entscheidenden Einfluss behalten darf.
167Vgl. EuGH, Urteile vom 10. November 1998 ‑ Rs. C-360/96 (BFI Holding) -, Slg 1998, I-6821 (Rn. 52), und vom 23. Mai 2000 - Rs. C-209/98 (Sydhavens Sten & Grus) -, Slg. 2000, I-3777 (Rn. 76).
168Eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV liegt vor, wenn das öffentliche Unternehmen seine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen ausüben kann. Eine Existenzgefährdung durch die Zulassung von Wettbewerb ist dabei nicht erforderlich.
169Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 ‑ Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, Slg. 2007, I-9926 (Rn. 34 f.), vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96 (Albany) -, a. a. O. (Rn. 107), vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/ Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 43), und vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91 (Corbeau) ‑, Slg. 1993, I-2563 (Rn. 14 ff.).
170Entscheidend ist vielmehr, ob es für das begünstigte Unternehmen einen anderen wirtschaftlich zumutbaren Weg gibt, seine Aufgabe zu erfüllen, wobei auch die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen einzubeziehen ist.
171Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, a. a. O. (Rn. 36), vom 25. Oktober 2001 ‑ Rs. C-475/99 (Ambulanz Glöckner) ‑, Slg. 2001, I‑8137 (Rn. 57 ff.), vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 (TNT Traco) -, Slg. 2001, I-4142 (Rn. 55), vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 43), und vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91 (Corbeau) -, a. a. O. (Rn. 14 ff.).
172Beschränkungen können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann.
173Vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 42); in diesem Sinne wohl auch Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 (Ambulanz Glöckner) ‑, a. a. O. (Rn. 53 zum Aspekt des sog. "Rosinenpickens").
174Allerdings lässt sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei entnehmen, wie weit der den Mitgliedstaaten grundsätzlich zugestandene Ermessensspielraum im Einzelfall reicht, da insbesondere der Europäische Gerichtshof gleichzeitig betont, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV als Ausnahmevorschrift von den Grundsätzen des Binnenmarktes insgesamt tendenziell eng auszulegen sei.
175In diesem Sinne EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, a. a. O. (Rn. 49), vom 17. Mai 2001 ‑ Rs. C-340/99 (TNT Traco) -, a. a. O. (Rn. 56), vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 (CAD) -, Slg. I-4111 (Rn. 64 ff.), und vom 23. Oktober 1997 ‑ Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 51 ff.); Khan, a. a. O., Art. 106 Rn. 20.
176Vor diesem Hintergrund erscheint es ‑ nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 im Notifizierungsverfahren (abgedruckt bei von Lersner/Wendenburg, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 39), die das materielle Erfordernis wesentlicher Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betont und strukturelle Änderungen im System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Rechtfertigungsgrund offenbar noch nicht ausreichen lassen will ‑ nicht ausgeschlossen, bei einem allein auf die tatbestandlichen Voraussetzungen abstellenden Verständnis die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als von Art. 106 Abs. 2 AEUV trotz des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nicht mehr gedeckt anzusehen.
177Vgl. dazu insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 4 ff., 175; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 170.
178Dies kann indes schon deshalb auf sich beruhen, weil diese Bedenken jedenfalls dann nicht mehr durchgreifen, wenn auch das auf der Rechtsfolgenseite des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG befindliche Wort "anzunehmen" in den Blick genommen wird und ‑ wie bereits im Einzelnen dargelegt ‑ dahingehend verstanden wird, dass die Vorschrift eine (widerlegliche) Vermutung oder einen Regelfall mit Ausnahmevorbehalt beinhaltet.
179Ergänzend ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass auch eine bereits den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG korrigierende unionsrechtlich begründete Auslegung den vorstehend dargelegten Ermessensspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen hätte und ihrerseits unter einem Erforderlichkeitsvorbehalt stünde. Aus diesem Grund dürfte sie jedenfalls nicht so weit gehen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG letztlich losgelöst von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geprüft würden und diese Regelung statt als Regelbeispiel als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verstanden würde. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber jedenfalls grundsätzlich europarechtlich befugt ist, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter qualitativen Gesichtspunkten Wettbewerbsbeschränkungen zu unterwerfen, dürfte auch ein solches Verständnis nicht dazu führen, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG letztlich Ausnahmecharakter erhielte oder durch die zusätzlichen Anforderungen rechtlich oder tatsächlich leerliefe. Zu weit ginge auch in der unionsrechtlichen Perspektive daher die Auffassung, die Rechtfertigung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei davon abhängig zu machen, dass tatsächliche Beeinträchtigungen immer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden müssten und noch zusätzlich auch deren Wesentlichkeit positiv festzustellen wäre.
180So aber Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 170; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 4 K 1115/14.NW -, a. a. O.
181Die aus Art. 106 Abs. 2 AEUV, Art. 14 AEUV i. V. m. dem Protokoll Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon folgenden Anforderungen an eine tatbestandliche Reduktion dürften sich daher nicht entscheidend von denjenigen Maßstäben unterscheiden, die bei einem Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG als widerlegliche Vermutung bzw. als Regelfälle mit Ausnahmevorbehalt anzuwenden wären. Eine unionsrechtliche Reduktion wäre dementsprechend nur dann von Bedeutung und in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch geboten, wenn man die Regelung der Nr. 1 ‑ was wie bereits im Einzelnen dargelegt nicht sachgerecht ist ‑ als unwiderlegliche Vermutung oder gesetzliche Fiktion verstünde, ohne dass dies aber im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen dürfte.
182ee) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG steht auch in Einklang mit Art. 12 GG.
183Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt nur einen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld der Abfallsammlung und -entsorgung dar und ist daher als eine Berufsausübungsregelung zu qualifizieren, die hier durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls ‑ Sicherstellung der jederzeitigen Abfallbeseitigung ‑ gerechtfertigt ist.
184Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52, 55; kritisch Oexle/ Lammers, AbfallR 2015, 192.
185e) Ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG damit im Ergebnis so zu verstehen, dass ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zwar regelmäßig, nicht aber ausnahmslos den Schluss rechtfertigt, dass in diesem Fall die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten wesentlich durch eine gewerbliche Sammlung beeinträchtigt wird, bleibt stets zu prüfen, ob bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalles Umstände zu erkennen sind, die ‑ im Sinne einer Widerlegung der Vermutung bzw. einer Ausnahme von dem Regelfall ‑ ein anderes Ergebnis tragen.
186aa) Diese Betrachtung hat indes zu berücksichtigen, dass mit Wortwahl und Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nach dem Vorstehenden eine Verbindlichkeit in der Form einer "Vermutung"/"Regel" vorgegeben ist. Die Annahmen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und in deren Folge nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG kommen daher nur dann nicht zum Tragen, wenn eine Konstellation vorliegt, die bei konkreter Betrachtung eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Einschätzung rechtfertigt. Dabei ist aber wiederum zu beachten, dass die Regelungen des § 17 Abs. 3 KrWG Teil des Gegenausnahmesystems ist, das die grundsätzliche Öffnung der Sammlung von getrennt vorgehaltenen Abfallfraktionen auch für gewerbliche Sammlungen ermöglichen soll.
187Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 ‑ 20 A 2798/11 ‑, a. a. O, ‑ 20 A 3043/11 ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 3044/11 ‑, a. a. O.
188Diese gebotene Gesamtbetrachtung bewegt sich dabei im Rahmen der Prüfung, ob der beabsichtigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
189Bei dem Merkmal der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Von daher obliegt es im gerichtlichen Anfechtungsverfahren den Beteiligten, entsprechend ihrer jeweiligen Erkenntnissphäre jedenfalls auf entsprechende Aufforderung die jeweils bei ihnen vorhandenen einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine solche Kontrolle ermöglichen. Dies betrifft alle für die Beurteilung relevanten Aspekte, namentlich die Frage, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen und dazu führen, dass trotz Bestehens einer hochwertigen Sammlung deren wesentliche Beeinträchtigung bei Durchführung der in Rede stehenden gewerblichen Sammlung bei realistischer Betrachtung nicht zu erwarten steht.
190Bezugspunkt ist dabei für § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die Erfassung und Verwertung der konkret in Rede stehenden Abfallfraktion.
191Vgl. dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 169 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 177.
192Anderenfalls ergäbe die Bezugnahme allein auf für diese Abfallfraktion zugeschnittene Sammelsysteme keinen Sinn. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen ‑ wie ausgeführt ‑ auch der Regelungsintention des Gesetzgebers.
193Damit sind sowohl diejenigen Grundlagen, auf denen die Investitions- und Aufbauentscheidung fußen, als auch die konkret vorhandenen Organisationsstrukturen der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten selbst erfasst. Insofern ist wiederum die gesetzgeberische Orientierung an einem Holsystem von Bedeutung. Liegt ein solches vor, spricht wegen des mit ihm verbundenen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwands Vieles dafür, dass es in aller Regel ohne weitere Voraussetzungen gegen gewerbliche Konkurrenz geschützt werden kann.
194In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 174.
195Je weiter sich das sonstige hochwertige System von diesem Referenzmodell entfernt, desto eher können Sonderfälle und unwesentliche Beeinträchtigungen in Betracht kommen.
196Als Anknüpfungspunkt für entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen geeignet sind dabei vom Grundsatz her die Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten, weil diese bei insgesamt positivem Marktwert die wirtschaftliche Grundlage für dessen Erfassungssystem ist und dieses System sinnvollerweise nachfrage‑/bedarfsgerecht ausgelegt ist. Das Ausmaß der Auswirkungen auf die Sammelmenge lässt Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Umfang das System in seiner Ausgestaltung geändert werden muss, um unter Berücksichtigung der infrage stehenden gewerblichen Sammlung ohne größere Beeinträchtigungen zu funktionieren. Dabei muss der gegebenenfalls zu berücksichtigende Anpassungsbedarf mehr als nur geringfügig, also wesentlich, sein, aber nicht so weit gehen, dass das kommunale System aufgegeben werden oder grundlegend oder strukturell umgestaltet werden muss.
197Angesichts dessen kann ein Ausnahmefall auch dann in Betracht kommen, wenn die Erfahrung mit einem bisher unbeanstandeten Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems und (neuer) gewerblicher Sammlung nennenswerte Auswirkungen allenfalls als theoretische Möglichkeit erscheinen lässt. Dies kann etwa auch der Fall sein, wenn sich das zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende hochwertige Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten überhaupt erst aus einer Konkurrenzsituation entwickelt hat. Dann liegt dessen Beeinträchtigung durch einen neuen, weiteren Mitbewerber nicht unmittelbar auf der Hand.
198Im Weiteren können auch Besonderheiten der beabsichtigten konkurrierenden gewerblichen Sammlung einen Ausnahmefall begründen. Ansatzpunkt für die Betrachtung hat dabei zunächst die in Rede stehende Sammlung selbst und damit die Feststellung zu sein, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung und angesichts des bestehenden öffentlich-rechtlichen Systems vom gesetzgeberisch angenommenen Leitbild abweicht.
199Ob das so ist, beurteilt sich, was die konkret angezeigte gewerbliche Sammlung angeht, nach den Angaben in deren Anzeige ‑ insbesondere hinsichtlich der Sammelmenge und ggf. der Containerzahl. Auch wenn es sich dabei (nur) um den größtmöglichen Umfang der beabsichtigten Sammlung handelt, ändert dies nichts daran, dass die Anzeige formell den Weg eröffnet, die Sammlung durchführen zu dürfen. Nur auf der Basis der Anzeige kann die zuständige Abfallbehörde das Beeinträchtigungspotential abschätzen und kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte planen. Eine Orientierung an den tatsächlich zu erwartenden Sammelmengen erscheint ebenso unpraktikabel wie nicht gesetzeskonform. Denn die tatsächlichen Sammelmengen können erst im Nachhinein festgestellt werden, d. h. wenn die Sammlungen bereits durchgeführt worden sind. Im Übrigen erschließt sich nicht, anhand welcher Kriterien die zuständige Abfallbehörde die Planungen eines gewerblichen Sammlers eigenmächtig als realistisch oder unrealistisch bewerten sollte ‑ zumal ihr dafür nur die "Pflichtangaben" nach § 18 Abs. 2 KrWG zur Verfügung stehen. Andererseits gibt es keinen Grund, die gewerblichen Sammler, die zu entsprechenden Angaben verpflichtet sind, davon zu entlasten, realistisch zu planen und diese Planung in der Anzeige als Vorhaben offenzulegen. Eine andere Auffassung ließe außer Acht, dass gerade Art und Umfang der Sammlung (und damit auch die beabsichtigte Sammelmenge) nach § 18 Abs. 2 KrWG anzuzeigen sind. Weshalb diese dann für die Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG irrelevant sein sollten, erschließt sich nicht. Diese Angaben sollen ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nach § 18 Abs. 2 KrWG die zuständige Abfallbehörde gerade in die Lage versetzen, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu überprüfen.
200Eine wesentliche Beeinträchtigung kann insbesondere auszuschließen sein, wenn die konkret beabsichtigte gewerbliche Sammlung selbst kein nennenswertes Gewicht im Vergleich zum bestehenden System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zu entwickeln vermag. Dass die Beurteilung anhand des Schädlichkeitspotentials der gesetzgeberischen Regelung nicht fremd ist, zeigt nicht zuletzt die Begünstigung gemeinnütziger Sammlungen, die zumindest auch wegen ihres regelmäßig kleineren Umfangs vom Gesetzgeber vorgesehen wurde.
201Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 89.
202Neben der nach der Anzeige beabsichtigten Sammelmenge kann auch die regionale Verteilung von Bedeutung sein. So sind nachhaltige Auswirkungen auch bei einer kleineren Containerzahl dann nicht auszuschließen, wenn sich die gewerbliche Sammlung gerade auf die ressourcenstarken Zentren konzentriert und die Peripherie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten überlässt und sie damit geeignet ist, den internen Ausgleich in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass zu den Angaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zumindest in ländlichen Gebieten auch gehört, dass der gewerbliche Sammler Angaben dazu macht, wo, d. h. in welchen Ortsteilen, gesammelt werden soll.
203Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 20 B 869/13 -, juris.
204Von Bedeutung kann schließlich auch die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG anzugebende Größe des Sammlungsunternehmens sein. Denn bei einem kleinen und eventuell nur lokal tätigen Unternehmen ist eine Verdrängungswirkung weniger naheliegend als bei einem Großunternehmen.
205Aus Vorstehendem ergibt sich, dass feste Zahlen ‑ etwa im Hinblick auf eine Höchstmenge oder eine bestimmte Containerzahl oder einen Bruchteil der vorhandenen Container oder Sammelmengen ‑ insoweit nicht abstrakt bestimmbar sind, vielmehr kann die Prüfung allenfalls anhand von Faustgroßen strukturiert werden.
206Die nähere Prüfung eines Ausnahmefalles erübrigt sich aber gleichwohl regelmäßig jedenfalls dann, wenn sich schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen gewerblichen Sammlung aufgrund ihres Umfangs potenziell beeinträchtigende Rückwirkungen auf das bestehende System angesichts der typischen Wechselbeziehungen zwischen Erfassungsmenge und Erfassungssystem geradezu aufdrängen.
207bb) Ist aber allein nach den ‑ hinreichend aussagekräftigen ‑ Angaben zur konkret angezeigten gewerblichen Sammlung noch (nicht) festzustellen, dass wesentliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind, ist vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG eine weitere Betrachtung erforderlich.
208Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ist für die Beurteilung auch nach den Sätzen 2 und 3 nicht allein auf die konkrete angezeigte gewerbliche Sammlung abzustellen, sondern "auch" das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen einzubeziehen. Bereits die Wortwahl des Gesetzes spricht hier dafür, dass damit in erster Linie auf die konkreten Verhältnisse abgestellt wird, also ein an der gegebenen Situation und nicht an den zukünftigen Entwicklungen orientiertes Merkmal gewählt wird. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, wonach die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden Sammlungen zu berücksichtigen sind.
209Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43; in diesem Sinne auch VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O.; Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 154; Beckmann, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 115.
210Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind deshalb vom Grundansatz her zunächst die tatsächlich (zulässigerweise) durchgeführten gewerblichen Sammlungen mit ihren jeweiligen Sammelmengen einzustellen. Diese (realen) Sammelmengen schlagen sich aber regelmäßig schon in den bereits erzielten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nieder. Denn diese sind Ergebnis eines Erfassungsgeschehens, auf das die existierenden Sammlungen bereits einwirken. Eines Rückgriffs auf die angezeigten Sammelmengen bedarf es deshalb insoweit regelmäßig nicht. Daraus folgt zugleich, dass die tatsächlich vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten realisierte Sammelmenge grundsätzlich tauglicher und ausreichender Bezugspunkt für die prognostisch zu beantwortende Frage ist, ob bei Hinzutreten der angezeigten gewerblichen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen wesentliche Beeinträchtigungen realistischerweise (nicht) zu erwarten sind. Die Einzelfallbetrachtung kann ferner zumindest dann auch davon ausgehen, dass die bereits durchgeführten Sammlungen zu keiner (wesentlichen) Beeinträchtigung geführt haben, wenn die Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten in den vergangenen Jahren (kontinuierlich) angestiegen oder jedenfalls unverändert geblieben sind.
211Darüber hinaus hat die zuständige Abfallbehörde noch die gewerblichen Sammlungen in ihre Betrachtung einzustellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht wirken (können), gleichwohl aber bei der Prognose der Auswirkungen im konkreten Fall zu berücksichtigen sind.
212Dies betrifft zunächst diejenigen gewerblichen Sammlungen, die zwar schon angezeigt sind, aber noch nicht durchgeführt werden dürfen, weil die Wartefrist nach § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen ist.
213Ferner sind auch Sammlungen entscheidungserheblich, die zwar durchgeführt werden dürften und deshalb im Fall ihrer Realisierung bereits über die real erzielte Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Dritt-beauftragten erfasst wären, von denen aber positiv feststeht, dass sie noch nicht durchgeführt werden, und bei denen zumindest damit zu rechnen ist, dass sie wie angekündigt realisiert werden. Eine solche Erwartung ist auch dann begründet, wenn die gewerbliche Sammlung zwar untersagt wurde, der betroffene Sammler hiergegen aber gerichtlich vorgeht. Damit bringt er besonders sinnfällig zum Ausdruck, dass er an der Sammlung festhält, auch wenn er sie ‑ sei es wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung, sei es, weil er aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder sonstigen Erwägungen heraus die Sammlung erst nach erreichter Rechtssicherheit ins Werk setzen will ‑ noch nicht durchführt.
214Aus dem Kreis der damit grundsätzlich berücksichtigungsfähigen gewerblichen Sammlungen scheiden dementsprechend allerdings diejenigen aus, bei denen die Anzeige entweder zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt schon zurückgenommen war oder die bis dahin bestandskräftig untersagt wurden. In Bezug auf diese zu berücksichtigenden, noch nicht ins Werk gesetzten Sammlungen ist ‑ schon mangels anderer denkbarer Bezugsgrößen ‑ aus den bereits für die konkret in Rede stehende gewerbliche Sammlung genannten Gründen die angezeigte Sammelmenge maßgeblich.
215Von diesen potentiellen erheblichen gewerblichen Sammlungen sind indes der konkret angezeigten Sammlung auch im Rahmen der erforderlichen Auswirkungsprognose nur diejenigen entgegenzuhalten, die bereits vor Eingang deren (vollständiger) Anzeige bei der zuständigen Abfallbehörde angezeigt worden sind. Denn soweit Sammlungen erst danach angezeigt wurden, haben sie schon aus Gründen der zu gewährleistenden gleichmäßigen Behandlung aller potenziellen Sammler bei der Betrachtung zurückzustehen. Zu einer solchen gleichmäßigen Behandlung gehört ‑ wie ausgeführt ‑ auch die Beachtung des Prioritätsprinzips.
216Vgl. auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 154.
217Aufgrund der Funktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist es allerdings nicht gerechtfertigt, auch die angezeigten gemeinnützigen Sammlungen in die Auswirkungsprognose einzubeziehen. Für eine solche Einbeziehung spricht zwar das gesetzgeberische Anliegen, die Gesamtbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems zu berücksichtigen.
218Vgl. BT-Drucks. 17/1705 (neu), S. 43.
219Dieser Blickwinkel wäre aber nicht systemkonform. Denn Schutzziel des § 17 Abs. 3 KrWG ist die Funktionsfähigkeit des konkreten öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems. Dieses wiederum ist aber gegenüber gemeinnützigen Sammlungen gerade nicht geschützt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und muss mit diesen selbst um den Preis wesentlicher Beeinträchtigungen leben, die sogar bis hin zum eigenen Zusammenbruch gehen dürfen. Die gemeinnützigen Sammlungen gehören also ‑ anders als die gewerblichen ‑ zu den Systembedingungen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Dritt-beauftragte einzukalkulieren hat. Ihre Existenz kann allenfalls die Empfindlichkeit des kommunalen Erfassungssystems gegenüber einer gewerblichen Sammlung dadurch steigern, dass die vom kommunalen System erfasste Sammelmenge bereits so niedrig ist, dass eine hinzukommende gewerbliche Sammlung spürbarere Auswirkungen hat, als sie es bei einer größeren Sammelmenge des kommunalen Systems hätte.
220Vgl. in diesem Zusammenhang einerseits Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 56, und andererseits Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 155.
221f) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Sammlung der Klägerin, soweit diese Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle umfasst, überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
222aa) Die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die Wertstoffe Altpapier und Grünabfälle erfüllt.
223Der Beklagte führt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger über Drittbeauftragte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung der Wertstoffe Altpapier und Grünschnitt durch. Flächendeckend sind im gesamten Kreisgebiet blaue Tonnen und Biotonnen eingeführt. Zweifel werden insoweit auch von der Klägerin nicht erhoben.
224bb) Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vorliegen, greift die sich aus dieser Bestimmung ergebende Vermutung, dass der Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen im Sinne der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des Drittbeauftragte entgegenstehen, zumal diese eine haushaltsnahe, d. h. serviceorientierte, aber auch ressourcenintensive Sammlung mittels blauer Tonne und Biotonne durchführen. Gleichwohl liegen indes hier besondere Umstände vor, die eine Gefährdung auch abstrakt nicht erkennen lassen. Insoweit kommt es zwar entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bzw. nicht in erster Linie auf die vergleichsweise geringen Sammelmengen an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin nach eigenen Angaben, denen der Beklagte nicht, insbesondere nicht in substantiierter Form, entgegengetreten ist, allein ihre seit langem praktizierte Sammlung in unverändertem Umfang fortführen will. Diese hatte indes auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers keinen (negativen) Einfluss. Nachdem dem Senat vorliegenden Zahlenmaterial des Beklagten ist die Sammelmenge im Bereich des Altpapiers und des Grünschnitts jedenfalls seit dem Jahr 2012 mit geringen Schwankungen nach oben und unten im Wesentlichen stabil geblieben. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst führt Rückgänge im Übrigen wesentlich auf eine unzulässige Entsorgung im Restmüll zurück, nicht aber auf die Konkurrenz der Klägerin. Die bestehende Sammlung der Klägerin musste demnach auch der Planung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugrunde gelegt werden.
225Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 13. August 2013 - 20 A 3043/11 -, a. a. O., Rn. 141.
226Die angegebene Sammelmenge der Klägerin ist damit nichts, was der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten genommen wird, sondern etwas, auf das er schon bisher keinen Zugriff hatte. Anhaltspunkte dafür, dass wegen veränderter Rahmenbedingungen dies gleichwohl zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Funktionsbeeinträchtigung führte oder in absehbarer Zeit führen könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich, erhebliche Mengenrückgänge sind - wie aufgezeigt - nicht zu erkennen.
227Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn auf das Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen abgestellt wird. Bei diesen handelt es sich entweder auch um Sammlungen, die wie diejenige der Klägerin bereits seit längerem praktiziert werden, ohne dass sie nach vorstehenden Feststellungen das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten gefährdet hätten, oder sie können aufgrund bestehender Priorität jedenfalls der Sammlung der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
228Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 20 B 396/15 -, juris.
229cc) Hinsichtlich der Sammlung von Altmetall ist demgegenüber bereits zweifelhaft, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte insoweit überhaupt eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Seinen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass er insoweit überhaupt eine getrennte Erfassung praktiziert. Vielmehr werden Altmetalle - neben nicht näher spezifizierten mobilen Sammlungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden - offenbar erst aus dem in der Restmülltonne vorhandenen Abfall aussortiert und dann einer gesonderten Verwertung zugeführt. Ob dieses System über § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschützt werden kann, ist zumindest fraglich.
230Diese Frage kann indes auf sich beruhen. Denn auch für die angezeigte Sammlung von Altmetall kann sich die Klägerin darauf berufen, lediglich eine bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes praktizierte Sammlung fortführen zu wollen. Insoweit gilt das bereits zu den Wertstofffraktionen Altpapier und Grünabfällen Ausgeführte entsprechend. In diesem Zusammenhang ist lediglich anzumerken, dass der Beklagte selbst anführt, die Sammlung der Klägerin gefährde mit den übrigen angezeigten Sammlungen die beabsichtigte Steigerung der Sammelmenge für Altmetalle (Hervorhebung durch den Senat). Diesem Zweck dient § 17 Abs. 3 KrWG aber gerade nicht.
231g) Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin lediglich eine seit längerem bestehende Sammlung unverändert fortsetzen will, folgt deren Unzulässigkeit auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG.
232Vgl. zum Normverständnis OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, a. a. O., - 20 A 3043/11 -, a. a. O., und - 20 A 3044/11 -, a. a. O.
233Denn es geht hier um Sammelmengen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten (auch) bisher nicht zur Verfügung standen und seiner Gebührenkalkulation deshalb nicht zugrunde liegen können. Sollten sie nunmehr dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten zuwachsen, könnte allenfalls dies zu einer Veränderung führen.
234h) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG. Was den Schutzzweck oder die Schutzrichtung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG anbelangt, ist zunächst klarzustellen, dass es nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - um den Schutz des Wettbewerbs oder von Wettbewerbern gehen kann, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies auf den ersten Blick nahe legen mag. Aufgrund der Systematik des § 17 Abs. 3 KrWG erweist sich (auch) dessen Satz 3 Nr. 3 als Konkretisierung des Satzes 2 Alt. 2, der wiederum das Merkmal der Gefährdung der Funktionsfähigkeit in Satz 1 konkretisiert. Von daher beurteilt sich auch die Schutzrichtung des Satzes 3 Nr. 3 danach, welchen Einfluss oder welchen Zusammenhang die dort genannten Aspekte auf die oder mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Gestalt der die Funktionsfähigkeit prägenden Merkmale Planungssicherheit und Organisationsverantwortung haben. Dementsprechend kann es nur darum gehen, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird. Solche Konstellationen lassen sich vorliegend nicht feststellen.
235Schwierigkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, im Wege eines Vergabeverfahrens einen zu beauftragenden Dritten zu finden, der die Altpapier- und Biomüllentsorgung (Verwertung) übernimmt, können ausgeschlossen werden, weil der Beklagte hierfür offenbar ohne weiteres jeweils einen solchen Dritten gefunden hat. Dass es bei der Ausschreibung Schwierigkeiten gegeben hätte, hat er nicht vorgetragen. Dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung unter anderem die Klägerin bereits Sammlungen durchführte, hätte im Übrigen im Rahmen der Ausschreibung schlicht dadurch Rechnung getragen werden können oder müssen, dass diese Sammelmengen außer Ansatz geblieben wären. Denn eine (zwingende) Notwendigkeit, die Ausschreibung auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Klägerin ihre Sammlung einstellt, hat nicht bestanden. Im Übrigen ist unter anderem diesen Unwägbarkeiten erkennbar durch eine entsprechende mengenmäßige Staffelung Rechnung getragen worden.
236Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Bestand der Drittbeauftragung aufgrund eines "Unterlaufens" der Vergabe in Frage steht oder gefährdet ist. Es ist weder vom Drittbeauftragten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass die Erfüllung der Entsorgungspflichten in Frage steht. Zwar mag es als ein Unterlaufen des Vergabeverfahrens angesehen werden, dass sich die Klägerin an dem Vergabeverfahren beteiligt hat, in diesem nicht zum Zuge gekommen ist und gleichwohl nach wie vor im Kreisgebiet Altpapier und Biomüll sammelt. Da es jedoch - wie eingangs aufgezeigt - nicht um den Schutz des Vergabeverfahrens oder von Wettbewerbern geht, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an, solange dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflichten im Wege der Drittbeauftragung nicht in Frage gestellt wird.
237Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat bei der Kostenquote das jeweilige Obsiegen im Verhältnis zum wirtschaftlichen Gesamtinteresse zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
238Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob es sich bei Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 um gemischten Abfall im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt, bedarf ebenso grundsätzlicher Klärung wie die Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen bei Bestehen eines hochwertigen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 hinsichtlich der Ziffer I. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer III. anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung unter I. der Ordnungsverfügung sei § 62 KrWG, weil die Antragstellerin ihre Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt habe. Bei den gesammelten Altkleidern und -schuhen handele es sich um Abfall, weil die Vorbesitzer die Sachherrschaft ohne weitere Zweckbestimmung aufgegeben hätten. Die Zwangsgeldandrohung unter III. der Ordnungsverfügung sei noch verhältnismäßig. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem fristgemäßen Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Durchgreifendes entgegen.
6Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin für formell rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht ist sinngemäß davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellende rechtsstaatliche Bedenken, die sich aus dem Zusammenfallen von Aufgaben (Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einerseits, öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger andererseits) bei ein und derselben Stelle der öffentlichen Verwaltung ergeben (können), durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche Rechnung getragen werden kann. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des hier beschließenden Gerichts.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
9Soweit die Antragstellerin sinngemäß die von der Antragsgegnerin vorgenommene Trennung der Zuständigkeiten nicht für ausreichend hält, weil - was zutreffend ist - auf einer "höheren" (Vorgesetzten-)Ebene die Zuständigkeiten (wieder) zusammenfallen, dringt sie damit nicht durch. Das Zusammenfallen der Zuständigkeiten auf einer "höheren" (jedenfalls auf der obersten) Ebene ist bei einer Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger unvermeidbar. Durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken dürften sich daraus aber nicht ergeben, zumal die jeweiligen Amtsträger sowohl beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Beschränkungen und Bindungen unterliegen, insbesondere "von Amts wegen" Neutralität zu wahren haben, und diesbezüglich schon auf Verwaltungsebene Kontrollmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen ist bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz die (rechtsstaatliche) Problematik einer zusammenfallenden Behördenzuständigkeit gesehen worden, ohne dass dies zum Anlass genommen worden ist, eine Trennung dahingehend zu fordern, dass die Aufgaben bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt werden müssen - was sich bei den Stadtstaaten kaum hätte praktizieren lassen.
10Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 88, und 17/6645, S. 4.
11Vorliegend erscheint das Bestehen eines - die Zuständigkeit der Antragsgegnerin möglicherweise in Frage stellenden - Interessenkonflikts auch deshalb fernliegend, weil die Ordnungsverfügung ohne Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgesprochen wurde und die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin gar keine getrennte Alttextiliensammlung oder -erfassung vornimmt. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihre eigenen internen Organisationsregelungen (systematisch) missachtet. Dass es bei einer vorangegangenen, inzwischen aufgehobenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu einer Abweichung von diesen Organisationsregelungen gekommen ist, hat zum einen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren plausibel erklärt und stellt zum anderen nicht in Frage, dass bei Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung die Organisationsregelungen beachtet wurden.
12Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht weiterhin - in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen aktuelleren Rechtsprechung und Literatur - zutreffend von der Abfalleigenschaft der von der Antragstellerin gesammelten Alttextilien und -schuhe ausgegangen.
13Die Abfalleigenschaft der genannten Gegenstände ergibt sich aufgrund einer Entledigung durch den Besitzer (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KrWG) in Gestalt der Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft (durch Einwurf in einen Sammelcontainer) unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung (§ 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG). Soweit in älteren Gerichtsentscheidungen
14- OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 -, NVwZ 1983, 561; BayObLG, Beschluss vom 23. August 1983 - 3 Ob OWi 124/83 -, NVwZ 1984, 198 -
15die Abfalleigenschaft von Gegenständen verneint wurde, die nicht der allgemeinen Müllabfuhr, sondern einer (getrennten) Sammlung zugeführt wurden, ist diese Rechtsprechung überholt. Sie beruhte zum einen auf der anderslautenden Abfalldefinition des seinerzeit geltenden § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG 1972, der in seiner ersten Alternative allein auf den Entledigungswillen des Besitzers abstellte, d. h. keinen § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Alt. 3 KrWG vergleichbaren Entstehungstatbestand enthielt, und zum anderen auf einem nicht maßgeblich von der Zweckbestimmung der jeweiligen Sache geprägten Verständnis des Entledigungswillens. Soweit dementsprechend in den zuvor zitierten Entscheidungen ein Entledigungswille mit der Begründung verneint wurde, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmen ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG, welche gegebenenfalls die Abfalleigenschaft nach heutigem Recht ausschlösse. Denn die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte (Förderung des Sammlungszwecks, Einräumung eines Vorteils) geben nichts Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll.
16Der Rückschluss der Antragstellerin aus der Höhe der Wiederverwendungsquote auf eine (konkludente) Zweckbestimmung des Besitzers im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG verfängt ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, weil weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass der einzelne Besitzer Kenntnis von der Wiederverwendungsquote hat und hinsichtlich der Weg-/Abgabe von nicht mehr für eigene Zwecke benötigten Alttextilien oder -schuhen auf der Grundlage dieser Kenntnis zwischen potenziell in Betracht kommenden (Annahme-)Stellen entscheidet. Der Annahme einer solchen Kenntnis steht im Übrigen entgegen, dass die Antragstellerin mehrere verschiedene Wiederverwendungsquoten - einerseits die Quote im Bundesdurchschnitt und andererseits die (angebliche) Quote ihres Unternehmens - benennt und es äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass die Besitzer von Alttextilien sich gerade mit der (unterstellten) Wiederverwendungsquote der Antragstellerin auseinandergesetzt haben oder ihnen diese bekannt ist. Weiterhin bezieht sich die von der Antragstellerin angeführte Wiederverwendungsquote - soweit ersichtlich - lediglich auf Bekleidung, nicht jedoch auch auf sonstige (Alt-)Textilien und (Alt-)Schuhe, so dass insoweit ein Rückschluss von der Wiederverwendungsquote auf eine Zweckbestimmung ohnehin nicht in Betracht kommt.
17Unabhängig von der Wiederverwendungsquote und unabhängig davon, ob mit einer- hier nicht in Rede stehenden - Übergabe von Alttextilien an einen "Second-Hand-Laden" oder an eine Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, lässt sich eine solche jedenfalls beim Einwurf von Alttextilien in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer nicht feststellen. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Großteil der Abgebenden Alttextilien und -schuhe aus der Motivationslage heraus und mit der Hoffnung in einen Sammelcontainer werfen, Kleidung und Schuhe sollten wiederverwendet, also weitergetragen werden. Jedenfalls ist für eine darüber hinausgehende Zweckbestimmung im Sinne einer realistischen und verbindlichen Festlegung einer entsprechenden Funktion der einzelnen Sache nichts ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage. Dieser kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der Abgebenden aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Gerade aus Seite 6 der Umfrage ist vielmehr zu schließen, dass, wenn überhaupt, mit der Abgabe in einer Kleiderkammer eine Zweckbestimmung verbunden ist, nicht jedoch mit dem Einwerfen in einen in der Öffentlichkeit aufgestellten und frei zugänglichen Sammelcontainer. Der von der Antragstellerin in Bezug genommene Fernsehbericht des WDR vom 13. September 2013 gibt für die Annahme einer Zweckbestimmung auch nicht ansatzweise etwas her; bestenfalls können dem Bericht Anhaltspunkte für eine auf einen "guten Zweck" zielende Motivationslage der Abgebenden entnommen werden.
18Weiterhin steht der Annahme einer Zweckbestimmung entgegen, dass in aller Regel ein Interesse oder ein Wille des Abgebenden, die Einhaltung der (unterstellten) Zweckbestimmung zu verfolgen oder zu kontrollieren, nicht existieren dürfte und ihm unabhängig davon ohnehin entsprechende Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen dürften, weil er mit dem Einwurf der Alttextilien und -schuhe in den Sammelcontainer im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit aufgibt. Angesichts dessen fehlt es bereits an einer tauglichen Grundlage für die Annahme, ein Alttextilien und -schuhe Abgebender wolle über das Bestehen einer bestimmten Motivationslage hinaus eine (verbindliche) Zweckbestimmung treffen. Im Übrigen machte die Annahme einer beim Einwurf von Alttextilien und -schuhen in einen Sammelcontainer abgegebenen Zweckbestimmung nur Sinn, wenn es einen Adressaten gäbe, der sich entsprechend der Bestimmung verhalten könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die (unterstellte) Zweckbestimmung bei der Abgabe (Einwurf in den Sammelcontainer) nicht erfasst oder aufgenommen wird und es im Nachhinein nicht möglich ist, allein aus der Art und/oder dem Erhaltungszustand eines einzelnen (Textil-)Stücks auf eine (unterstellte) Zweckbestimmung des Abgebenden beim Einwurf in den Sammelcontainer zurückzuschließen. Da es - auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten forsa-Umfrage - unterschiedliche Gründe oder Motive gibt, aus denen heraus Alttextilien zur "Kleidersammlung" gegeben werden, gibt es mit Sicherheit auch Fälle, in denen ein zur Wiederverwendung geeignetes Kleidungsstück ohne entsprechende Zweckbestimmung abgegeben wird, etwa weil der Abgebende das Stück - zur Verminderung eines überschüssigen Bekleidungsbestands - schlicht "loswerden" werden will und es beispielsweise aus Umweltschutzgründen nicht in den Restabfallbehälter wirft. Schließlich führte der Rückschluss von der Art oder dem Erhaltungszustand eines Textilstücks auf die (unterstellte) Zweckbestimmung dazu, dass von der Antragstellerin jedenfalls auch Abfall gesammelt wird. Denn im Hinblick auf deutlich verschlissene, offensichtlich nicht wieder oder weiter tragbare Kleidung und Schuhe sowie auf andere Textilien außerhalb von Bekleidung könnte von vornherein nicht von einer auf die Wiederverwendung gerichteten Zweckbestimmung ausgegangen werden.
19Was das Sortieren der Alttextilien nach der Einsammlung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht darin nicht den maßgeblichen, die Abfalleigenschaft begründenden Umstand gesehen. Vielmehr hat es das Sortieren lediglich zur Untermauerung seiner Annahme angeführt, dass der Besitzer von Alttextilien im Fall des Einwurfs in einen Sammelcontainer keine Garantie hinsichtlich einer Wiederverwendung im Sinne von § 3 Abs. 21 KrWG hat oder erhält. Jedenfalls kann aus dem Sortieren keine Zweckbestimmung im Sinne von § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG abgeleitet werden. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob das Sortieren als ein Verfahren der Prüfung gemäß § 3 Abs. 24 KrWG die Abfalleigenschaft indiziert, noch bedarf es einer weiteren Betrachtung, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Folgerungen sich daraus ergeben, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin auch Second-Hand-Läden und Kleiderkammern eine Sortierung der ihnen überlassenen Alttextilien vornehmen.
20Soweit das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids als auf der Grundlage von § 62 KrWG (offensichtlich) rechtmäßig angesehen hat, hat das Beschwerdevorbringen jedenfalls insoweit Erfolg, als die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen anzusehen sind.
21Vom Grundsatz her erscheint eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht ausgeschlossen, wenn das Anzeigeverfahren seinen Zweck aufgrund der fehlenden Anzeige oder unvollständiger Angaben des Anzeigenden nicht erfüllen kann.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris.
23Diese Frage ist jedoch in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt und in der Literatur umstritten.
24Vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG Rn. 25, m. w. N. in Fußnote 49; Klement in: Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 18 Rn. 21; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG Rn. 22.
25Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Anzeigepflichten in anderen Rechtsgebieten (§ 14 GewO, § 67 Abs. 2 BImSchG) durchaus die Auffassung vertreten wird, dass bei Verstößen gegen eine Anzeigepflicht Maßnahmen im Sinne der hier in Rede stehenden Untersagung nicht in Betracht kommen.
26Vgl. Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl., § 14 Rn. 98; Dieckmann/Ingerowski, Rechtsfragen der Anzeige bestehender gewerblicher Sammlungen nach § 72 Abs. 2 KrWG, AbfallR 2013, 12 (17), m. w. N.
27Dies führt dazu, dass im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der auf § 62 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung nicht ausgegangen werden kann.
28Andererseits kann die Sammlungsuntersagung aber auch nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Das folgt für die Frage, ob § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung wegen des Fehlens oder der (wesentlichen) Unvollständigkeit einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG in Betracht kommt, schon aus dem Vorstehenden. Jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung kann auch nicht (eindeutig) festgestellt werden, dass sich im Fall einer fehlenden oder in wesentlichen Punkten unvollständigen Sammlungsanzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Untersagungsverfügung jedenfalls als unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft erweisen muss.
29Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Antragstellerin meint, bei § 18 Abs. 1 KrWG handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift und alleine eine fehlende Sammlungsanzeige könne keine Untersagung rechtfertigen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die fehlende Anzeige abgestellt, sondern zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auch nachträglich ihrer Anzeigepflicht trotz entsprechender Anhörung durch die Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist und ohne Anzeige die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Sammlung nicht überprüft werden können. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht weiter auseinander. Zum anderen spricht der Umstand, dass - wie es bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat - mit einer Sammlungsanzeige ein materiell-rechtliches "Prüfprogramm" der Behörde eröffnet werden soll,
30vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, a. a. O.,
31dagegen, § 18 Abs. 1 und 2 KrWG als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen.
32Vgl. auch Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß § 18 KrWG, AbfallR 2012, 231 (237).
33Der weiteren Auffassung der Antragstellerin, eine Untersagung im Zusammenhang mit einer fehlenden Sammlungsanzeige komme angesichts der bestehenden Bußgeldvorschriften nicht in Betracht, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, jedenfalls nicht insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht werden soll, § 62 KrWG scheide von vornherein als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung aus. Dies kann schon aufgrund der anderen Zielrichtung des Ordnungswidrigkeitentatbestands des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG einerseits und der (generellen) Handlungsermächtigung des § 62 KrWG andererseits nicht angenommen werden.
34Die danach anzustellende, von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung unter I. des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
35Zu ihren Gunsten ist zwar zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Vollziehbarkeit der Untersagung bestätigt und der Antragstellerin damit (jedenfalls vorübergehend) ein Sammeln verwehrt wird, auf ihrer Seite vom Grundsatz her eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung eintritt, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn ihre Sammlungstätigkeit dürfte in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG fallen.
36Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 122/13 -, juris.
37Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin bei einer Betätigung im Rahmen ihrer Grundrechte an die ansonsten geltenden Gesetze zu halten hat und dies hier unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage eine Sammlungsuntersagung verfügt werden kann, nicht der Fall ist, weil sie die nach der vorstehenden Ausführungen erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 72 Abs. 2 KrWG, nicht erstattet hat. Mit Blick darauf sind hier auf jeden Fall auch öffentliche Interessen betroffen oder beeinträchtigt. Diese können nicht mit dem Argument als wenig(er) gewichtig angesehen oder abgetan werden, bei § 18 Abs. 1 und 2 KrWG handele es sich lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Vielmehr dient die Sammlungsanzeige- wie ausgeführt - dazu, der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die gesetzlich normierten Anforderungen an eine gewerbliche Sammlung erfüllt sind. Davon, dass eine solche Prüfung hier offensichtlich entbehrlich ist, kann nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass die Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG zu vernachlässigen ist, weil die Antragsgegnerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin keine getrennte Sammlung von Alttextilien und -schuhen betreibt, verbleibt die Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG, die mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin (vgl. insoweit § 18 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 KrWG) nicht vorgenommen werden kann. Im Übrigen kann diese Prüfung nicht mit dem Argument als entbehrlich angesehen werden, dass es für Alttextilien einen Markt gebe, sich damit (derzeit hohe) Erlöse erzielen ließen und schon deshalb von einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ausgegangen werden könne. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass dies nicht auf sämtliche im Wege einer öffentlichen Containersammlung erfassten Gegenstände zutrifft, weil es einen gewissen Anteil sog. "Fehlwürfe" gibt, hinsichtlich derer eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ebenfalls gewährleistet sein muss. Entsprechendes gilt für nicht wiederverwendbare, d. h. nicht wieder oder weiter tragbare Bekleidung und Schuhe sowie sonstige Alttextilien.
38Mit Blick darauf kann ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, ihre Sammlung (vorübergehend) fortzusetzen, auch in Ansehung ihrer vom Grundsatz her grundrechtlich geschützten Betätigung nicht angenommen werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Folgen einer hier anzunehmenden vorübergehenden Sammlungsunterbrechung sich in Grenzen halten dürften. Ausgehend davon, dass sich die Antragstellerin ordnungsgemäß die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der für die Aufstellung ihrer Sammelcontainer genutzten Flächen gesichert hat, dürften ihr keine Standorte für den Fall verloren gehen, dass sie ihre Container (unterstellt) vorübergehend von den Flächen entfernen muss. Dementsprechend besteht die tatsächliche Beeinträchtigung in (vorübergehenden) Einnahmeverlusten, zu deren Höhe die Antragstellerin jedoch nichts Konkretes vorgetragen hat.
39Unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Belastung der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit für sie im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht "erledigt" wäre. Angesichts der durch § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorgeschriebenen oder veranlassten Prüfung wäre die Antragsgegnerin unabhängig von der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung hinsichtlich der Untersagungsverfügung gehalten, sich die für die Prüfung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erforderlichen Angaben auf einem anderen als dem an sich gesetzlich vorgesehenen Weg - das ist die vom Sammler zu erstattende Anzeige - zu verschaffen, indem sie gegen die ohne Anzeige sammelnde Antragstellerin durch die Festsetzung eines Bußgelds (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) Druck ausübt und/oder sie mittels auf § 62 KrWG gestützter, gegebenenfalls zwangsgeldbewehrter Ordnungsverfügung zur Erstattung der Anzeige auffordert. Dies bedeutete zum einen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und führte zum anderen jedenfalls im Fall der Verhängung eines Bußgelds ebenfalls zu einer finanziellen Belastung der Antragstellerin.
40Zu deren Lasten kommt ferner die bereits vom Verwaltungsgericht betonte Nachahmungsgefahr zum Tragen. Zwar weist die Antragstellerin diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass unmittelbar von den von ihr aufgestellten Sammelcontainern keine Nachahmungsgefahr ausgeht, weil ihnen nicht anzusehen ist, ob eine Anzeige erstattet wurde oder nicht. Eine Nachahmungsgefahr leitet sich jedoch daraus ab, dass im (unterstellten) Fall des Bekanntwerdens der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dies in Sammlerkreisen als Signal dahingehend verstanden werden könnte, eine Sammlung könne auch ohne Anzeige begonnen und trotz fehlender Anzeige weitergeführt werden, weil eine Untersagung oder Einstellung der Sammlung nicht zu befürchten sei.
41Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist es, wie es bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, daher eher der Antragstellerin zuzumuten, ihre Sammlung vorübergehend zu unterbrechen, als der Antragsgegnerin, weiterhin (vorübergehend) auf die vorgeschriebene Prüfung jedenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG verzichten zu müssen. Dies gilt umso mehr, als es die Antragstellerin selbst in der Hand hat, der Untersagungsverfügung durch Erstattung der erforderlichen Anzeige die Grundlage zu entziehen. Größerer Aufwand ist damit nicht verbunden, weil § 18 Abs. 2 KrWG zwar Angaben und Darlegungen verlangt, Nachweise dagegen nicht gefordert werden.
42Erfolg hat die Beschwerde dagegen im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unter III. des angefochtenen Bescheids, weil sich die Androhung als offensichtlich rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig erweist. Dies ergibt sich daraus, dass das angedrohte Zwangsgeld von 2.500,00 €, wie ausdrücklich in dem angefochtenen Bescheid angeordnet, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gilt und darüber hinaus, da sich die Androhung ebenfalls ausdrücklich auch auf die nicht vollständige Befolgung der Untersagung unter I. des Bescheids bezieht, in voller Höhe selbst dann "fällig" wird, wenn die Antragstellerin auch nur mit einem Container weitersammelt. Mit Blick auf diese Fallkonstellation erweist sich die Androhung auch oder gerade unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) als unangemessen. Denn ein Zwangsgeld von 2.500,00 € pro Tag bei einem Sammelcontainer liegt offensichtlich so weit von dem Umsatz entfernt, der mit einem einzelnen Sammelcontainer täglich erzielt werden kann, dass hier eine Unverhältnismäßigkeit auf der Hand liegt.
43Vgl. in diesem Sinn auch schon VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 9 L 337/13 -.
44Dass die Antragsgegnerin möglicherweise hinsichtlich der zuvor behandelten Fallkonstellation keine (besondere) Regelungsintention hatte, ist unerheblich, weil eine Verhältnismäßigkeit der Androhung nur dann angenommen werden kann, wenn sie sich in jedem (einzelnen) in Betracht kommenden Anwendungsfall als angemessen erweist, was hier - wie zuvor dargestellt - nicht der Fall ist, wenn die Antragstellerin gegebenenfalls - entgegen der Untersagungsverfügung - lediglich mit einem Container weitersammelt. Angesichts dieser wirtschaftlichen Gegebenheiten kann eine Verhältnismäßigkeit nicht allein deshalb angenommen werden, weil das pro Tag angedrohte Zwangsgeld am unteren Rand der in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW genannten Spanne liegt. Der von der Antragsgegnerin gegebenenfalls anzustellende Ermittlungsaufwand zur Feststellung möglicher Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsverfügung dürfte mit Blick auf § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW bereits vom Ansatz her kein tauglicher Gesichtspunkt zur Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes darstellen und vermag dementsprechend ebenfalls nicht die Annahme der Verhältnismäßigkeit zu begründen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
46Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist mangels diesbezüglicher Angaben der Antragstellerin zu schätzen, was angesichts der Mitteilung der Antragstellerin, dass im Gebiet der Antragsgegnerin 26 Sammelcontainer stehen, auch sachgerecht möglich ist. Ausgehend von einer jährlichen Sammelmenge pro Container von 10 t und einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
47siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
48sowie einer - ebenfalls geschätzten - Gewinnmarge von 50 % ergibt sich ein Jahresgewinn von 52.000,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs außer Betracht. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.600,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 333/13 - im zugehörigen Eilverfahren tragend darauf gestützt, die Untersagung sei nach § 62 KrWG wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 rechtmäßig. Es fehlten notwendige Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Ebenso wenig seien der Anzeige Angaben zur Sicherstellung der Kapazitäten zu entnehmen. Aufgrund dessen könne die Beklagte nicht prüfen, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
5Dass § 62 KrWG bei unzureichender Anzeige als Ermächtigungsgrundlage nicht durch § 18 Abs. 5 KrWG verdrängt wird, entspricht der Rechtsprechung des Senats,
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 -, juris,
7und wird, soweit ersichtlich, auch in der übrigen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Es fehlt ihm insoweit an jeder Substantiierung.
8Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die von der Klägerin gemachten pauschalen Angaben zu den Verwertungswegen nicht ausreichen. Insoweit bestehen bereits die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2013 - 20 CS 13.1625 - geäußerten Bedenken. Es spricht danach alles dafür, dass die Klägerin bundesweit den auch im hiesigen Verfahren vorgelegten Vertrag mit der T. AG zum Beleg der ordnungsgemäßen Behandlung vorlegt, aus dem sich wiederum eine Abnahmemenge von 900 t Alttextilien ergibt.
9Vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957.
10Allein aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aus diesem Verfahren sowie aus den Verfahren 20 A 885/14, 20 A 1011/14, 20 A 1012/14, 20 A 1204/14 und 20 A 1596/14 ergibt sich indes bereits eine beabsichtigte jährliche Sammelmenge von 792 t. Nimmt man nur die in diesen Verfahren weiter angeführten 69 Container auf E. Stadtgebiet hinzu, ist die Abnahmemenge allein durch diese sieben Sammlungen ausgeschöpft. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Fa. T1. über eine Zertifizierung für die vorgesehenen Verwertungsarten „Vorbereitung zur Wiederverwertung, Recycling“ verfügt.
11Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14 -.
12Schließlich sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrer Größe und Organisation unplausibel. In ihrer Sammlungsanzeige vom 27. August 2012 gibt sie an, ca. 20 Mitarbeiter zu haben. Dies lässt sich wiederum kaum mit ihrer Darstellung in verschiedenen Parallelverfahren (20 A 1011/14, 20 A 1012/14 und 20 A 1204/14) in Übereinstimmung bringen, sie habe, nachdem seitens der Geschäftsführung erkannt worden sei, dass sich der administrative Aufwand des Tagesgeschäftes erhöht habe und zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsbetriebes die vorhandene Belegschaft zu gering gewesen sei, beschlossen, die Mitarbeiterzahl im administrativen Bereich zu erhöhen. Konkret benennt sie für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2013 neun Neueinstellungen. Warum sie trotz dieser Aufstockung dann mit Stand vom 27. Januar 2014 nur 15 Mitarbeiter beschäftigt haben will, ist nicht nachzuvollziehen.
13An dem Umstand, dass die Sammlung wegen unzureichender Angaben in der Sammlungsanzeige untersagt werden durfte, ändern auch die im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags gemachten Angaben nichts. Der Senat lässt offen, ob diese überhaupt zu berücksichtigen wären oder ob es insoweit unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (allgemeinen) Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Klägerin jederzeit eine neue Sammlungsanzeige bei dem Beklagten stellen könnte und dies - anders als für die Frage der Zuverlässigkeit - ohne weiteres als funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO angesehen werden könnte,
14zum Problem eingehend OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 und 20 A 316/15 -, juris,
15auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass § 18 Abs. 1 KrWG verlangt, dass die (vollständige) Anzeige drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung erfolgt.
16Dies kann im vorliegenden Zusammenhang indes auf sich beruhen. Denn in der Sache bleiben auch die ergänzenden Angaben jedenfalls hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege defizitär. Weder die Bestätigung der übernommenen Sammelmengen noch der vorgelegte Vertrag, der sich ausschließlich zu eventuellen Rückführungen verhält und zu den vertraglichen Beziehungen bezüglich der Abnahme von Abfällen gerade schweigt, sind geeignet, eine hinreichende Darlegung der beabsichtigten Verwertungswege zu begründen.
17Zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, und - 20 A 316/14 -.
18Auch die pauschalen und nicht weiter erläuterten Angaben zu den beabsichtigten Einsatzorten der Container gehen in der Sache kaum über die frühere Angabe "flächendeckend" hinaus, die reine Angabe von Himmelsrichtungen erlaubt keine zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Sammlung. Ebensowenig werden die unplausiblen Angaben zur Größe des Unternehmens verständlicher.
19Unabhängig davon dürfte die erstinstanzliche Entscheidung aber schon deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, weil die Klägerin jedenfalls unzuverlässig ist und ihr die Sammlung daher nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu untersagen war.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 20 A 1011/14, 1012/14 und 1204/14 -.
21Diese Ermächtigungsgrundlage dürfte hier trotz des Umstands zum Tragen kommen, dass die Beklagte die Untersagungsverfügung hierauf nicht gestützt hat. Denn es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Der Aspekt der Zuverlässigkeit ist von Amts wegen auch durch die Gerichte zu beachten.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris.
23Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen enthält bereits keine konkrete, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Frage. Die Klägerin behauptet lediglich, die Reichweite des § 62 KrWG einerseits und des § 18 Abs. 5 KrWG bedürfe grundsätzlicher Klärung. Dies genügt den Darlegungsanforderungen
24- dazu allgemein Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 211 ff. -
25nicht, zumal sich die Klägerin insoweit allein fälschlicherweise auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats beruft. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 - verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern allein zur - nach § 47 Abs. 3 VwVfG - fehlenden Möglichkeit, die dort angefochtene gebundene Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in eine Ermessensentscheidung nach § 62 KrWG umzudeuten. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf diese Fragestellung überhaupt Klarstellungs-bedarf besteht. Unabhängig davon wäre die Frage aber - wie ausgeführt - nicht entscheidungserheblich, da die Sammlung jedenfalls auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wegen fehlender Zuverlässigkeit der Klägerin zu unter-sagen gewesen sein dürfte.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG (zur Berechnung im Einzelnen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 333/13 -).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 11 K 14.01348
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
11. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1022
Hauptpunkte:
• Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung
• Vorrang der Durchsetzung der Anzeigepflicht vor der Untersagung der Sammlung
• Unzuverlässigkeit
• Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
..., vertreten durch den Geschäftsführer
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Ansbach Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach
- Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 11. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kohler den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Stadler den Richter Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. August 2015 am 19. August 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsanordnung für eine gewerbliche Abfallsammlung von Altkleidern und Schuhen.
Am
Durch Mitteilung vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit Anhörungsschreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit Bescheid des Landratsamtes vom
Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Ziffer 1 des Bescheides stütze sich auf § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG. Danach könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG treffen. Die von der Klägerin betriebene Sammlung sei als gewerbliche Sammlung von Abfällen anzusehen. Diese seien nach § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige seien mindestens die in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Unterlagen beizufügen. Dieser Anzeigepflicht sei die Klägerin nur unvollständig nachgekommen. Das Landratsamt habe festgestellt, dass die Klägerin außer in den von ihr angezeigten Containerstandorten auch Container beispielsweise in SchN., Scho. und Wö. betreue, ohne dem Landratsamt eine entsprechende Anzeige gemacht zu haben. Somit sei die Anzeige nach wie vor nicht vollständig, weil nur ein Teil der angeforderten Unterlagen und Angaben vorlägen. Insbesondere bestünden deswegen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin im Schreiben vom 30. Juni 2014 angegebenen Sammelmengen tatsächlich zuträfen.
Dadurch dass die Klägerin die Sammlung unvollständig angezeigt habe, habe bisher nicht abschließend geprüft werden können, ob im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers der Sammlung entgegenstünden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genügten nicht, um die vom Gesetzgeber beabsichtigte umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der gewerblichen Sammlung durchführen zu können. Erforderlich seien neben der Darlegung der Verwertungsvorgänge konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer insbesondere über den größtmöglichen Umfang der Sammlung. Die (unvollständige) Anzeige führe daher zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt.
Die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, welches zum selben Erfolg führen würde, sei nicht erkennbar. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG könne nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise sichergestellt werden. Die Anordnung sei auch angemessen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, sei die Untersagung - nach vorheriger erfolgloser Anforderung prüffähiger Anzeigeunterlagen - angemessen. Auch im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, sei die Untersagung gegenüber der Klägerin gerechtfertigt. Im Rahmen von mehreren Anhörungen habe die Klägerin keine Argumente vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten.
Zudem ergäben sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen aus der Gesamtschau des bisherigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Anzeige und Durchführung der Sammlung, wobei die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Unzuverlässig in Bezug auf den gewerberechtlichen Begriff sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Danach müsse das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lasse. Die Bejahung der Unzuverlässigkeit müsse sich auf Tatsachen stützen lassen. Zuverlässig in diesem Sinne sei, wer die Gewähr dafür biete, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen einzuhalten. Die Erfüllung der bereits oben angeführten Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG sei nicht nur eine Formvorschrift von nachrangiger Bedeutung, sondern unbedingte Voraussetzung dafür, dass das Landratsamt überprüfen könne, ob insbesondere eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt sei. Daher müssten die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen dem Landratsamt in der Anzeige vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen. Auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG stütze dies. Unrichtige oder unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeigen könnten deshalb grundsätzlich auch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers begründen. Insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt seien, welche in sich nicht stimmig seien. Vielmehr gäben die getätigten Angaben und beigefügten oder nachgereichten Unterlagen Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, so dass das Landratsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, diesen Zweifel nachzugeben und vom Anzeigenden eine Klärung zu verlangen. Diese Klärung wurde seitens der Klägerin bis heute nicht abschließend herbeigeführt, so dass dem der Behörde obliegenden Prüfauftrag nicht habe nachgekommen werden können.
Mit Schriftsatz vom
die Verfügung des Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin gehe von der formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung aus, da sie die sachliche Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde anzweifle. Aus der Verfügung sei nicht erkennbar, dass diese von der zuständigen Abfallbehörde erlassen worden sei. Nirgendwo im Schreiben sei erkennbar, dass in diesem Fall die Abfallbehörde gehandelt habe. Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Untersagung offensichtlich nicht gegeben seien. Die Untersagung beruhe schon auf der falschen Ermächtigungsgrundlage. Sie sei auf den § 62 KrWG gestützt, obwohl § 18 Abs. 5 KrWG als lex speciales die einschlägige Ermächtigungsgrundlage sei. Denn ab Erstattung der Anzeige dürfe die zuständige Behörde ausschließlich auf Grundlage des § 18 Abs. 5 KrWG erforderliche Anordnungen treffen. Die Untersagung nach dieser Vorschrift könne jedoch nur als Ultima Ratio erfolgen. Nur in den Fällen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Sammlung zu untersagen. Weder ein Fall des § 18 Abs. 5 Satz 1 noch des Satz 2 KrWG sei in der Verfügung benannt. Allenfalls werde ausgeführt, dass die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte werden können. Auch wenn die Behörde die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt hätte, wäre diese rechtswidrig, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründete die Behörde allein damit, dass die von der Klägerin gemachte Anzeige unvollständig sei, insbesondere während der Anzeige Unterlagen/Nachweise beigefügt habe, welche in sich nicht stimmig wären. Diese Behauptung sei nicht nur falsch, sondern würde im Falle ihrer Richtigkeit die Untersagung nicht begründen. Die Klägerin habe in der Anzeige vom 14. August 2012 und später im Anzeigeverfahren durch Vervollständigung alle von § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht und diese auch belegt. Mit Ausnahme der präzisen Standortliste, welche nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden könne, habe die Behörde sonst die von der Klägerin gemachten Angaben nicht beanstandet. Sie habe auch keine weiteren Angaben und Belege von der Klägerin verlangt. Dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen/Nachweise unstimmig sein sollten, habe die Klägerin erst in der Untersagungsverfügung von der Behörde gesagt bekommen. Die Behörde habe der Klägerin dadurch keine Möglichkeit gegeben, sich mit diesem Vorwurf auseinanderzusetzen und dem entgegen zu kommen. Unabhängig davon könne die Klägerin die vorgenannte Behauptung nicht nachvollziehen. Die von der Klägerin vorgelegte Standortliste und deren Aktualisierung vom 20. August 2014 seien richtig. Container an anderen Standorten als den angegebenen habe die Klägerin nicht. Zum Vorwurf, dass Container der Klägerin an anderen Standorten aufgefunden worden sein sollen, könne sich die Klägerin nicht äußern, weil ihr diese Fälle nicht bekannt seien. Aus welchem Grund die Angabe der Klägerin zur Sammelmenge zweifelhaft sein sollte, könne sie ebenfalls nicht verstehen. Die Behörde begründe ihre Zweifel auch nicht. Über diese Zweifel sei die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden, sondern zum ersten Mal in der streitgegenständlichen Verfügung damit konfrontiert worden. Weitere Gründe, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder der für sie verantwortlichen Person begründen könnten, benenne die Behörde nicht. Die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Trennung des staatlichen Abfallrechts vom öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger aus dem Schreiben des Landratsamtes klar ersichtlich. Die Entscheidung sei auf § 62 KrWG gestützt worden, um die Besonderheiten des Einzelfalls, sowohl positive als auch negative Aspekte wie zum Beispiel den Umfang der versäumten Anzeigepflicht, sonstige Zuverlässigkeit etc. im Rahmen der Ermessensausübung einfließen lassen zu können. Eine Heranziehung von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hätte die zwingende Untersagung zur Folge gehabt. Ihrer Anzeigepflicht sei die Klägerin als Trägerin der Sammlung unvollständig nachgekommen bzw. es seien Änderungen im Rahmen der Sammlung überhaupt nicht angezeigt worden. Erst durch Meldungen verschiedener Gemeinden seien dem Landratsamt die Verstöße bekannt geworden. Auf die Geschehnisse um die Firma K. werde insoweit verwiesen. Die Klägerin habe einzelne Containerstandorte im Landkreis zwar mitgeteilt, die Standorte in den Gemeinden Scho., SchN. und Wö. seien jedoch nicht aufgezählt gewesen. Trotz entsprechender Aufforderungen am 21. Mai 2014 und am 18. Juni 2014 sei dies auch nicht korrigiert worden. Auch auf die Vorfälle um die C. werde verwiesen. Es bestünden aus den vorstehend genannten Gründen erhebliche Zweifel daran, dass die von der Klägerin in den verschiedenen Nachmeldungen zur ursprünglichen Sammlungsanzeige angegebenen Sammelmengen tatsächlich zutreffen. Daher seien die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 KrWG und § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG erfüllt. Die Untersagungsverfügung genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (unter Verweis auf den Bescheid vom 8. August 2014). Die Klage sei daher unbegründet.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der aktuelle Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt für die Klägerin keine Eintragungen. Für den Geschäftsführer liegen 3 Eintragungen vor. Aus dem Jahre 2010 und 2012 jeweils eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis und eine Ordnungswidrigkeit aus dem Jahre 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Verwendung des Kontrollgerätes oder Fahrerkarte („Fahrtenschreiber“) als Beauftragter.
Mit Schriftsatz vom
Die Behauptung des Landratsamtes, eine abschließende Stellungnahme des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers habe wegen der Unvollständigkeit der Anzeige bisher nicht eingeholt werden können, sei schlichtweg falsch. Aus der Behördenakte ergebe sich, dass das Landratsamt die Anzeige an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger weitergeleitet habe, diese jedoch keine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben habe.
Ungereimtheiten hinsichtlich des Umfangs der Sammlung seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom
Bezugnehmend auf die mit dem Beklagtenschriftsatz übersandten Vorgänge in Di.wird ausgeführt, die Klägerin habe in Di. 3 Container stehen, welche von der L. betreut werden würden. Diese seien mit entsprechenden Kontaktdaten der L. gekennzeichnet. Weitere Container, welche das Landratsamt festgestellt haben will, gehörten nicht der Klägerin. Das sehe man auch daran, dass diese Container auf den entsprechenden Lichtbildern in dem Beklagtenschriftsatz so nicht gekennzeichnet seien. Die Standorte in Co. und Le. seien, wie angekündigt, aufgegeben worden. Bilddokumentationen seien in der Behördenakte nicht vorhanden. Meldungen der Gemeinden seien zum Beweis nicht geeignet, denn es sei nicht auszuschließen, dass es sich auch hierbei um Container ohne Kennzeichnung handelt, wie es bei den Containern auf den Bildern im Vorgang mit der Stadt Di. der Fall sei. Nach der Standortaufgabe sei seitens der Klägerin kein Auftrag an die Betreuungsfirmen zur Aufstellung und Leerung der Container an diesen Standorten ergangen. In Wo. habe die Klägerin nur einen Container auf dem privaten Parkplatz des ...-Marktes entsprechend der Standortliste vom 9. März 2015. Auch in diesem Fall gebe es scheinbar keine weiteren Belege seitens des Landratsamtes außer der Meldung der Gemeinde. In Fe. habe die Klägerin 4 und in He. 3 Container stehen, wie in der Standortliste aufgeführt. Auch diese Container seien mit Kontaktdaten der Betreuungsfirmen gekennzeichnet. Container ohne Aufkleber oder Kennzeichen gehörten nicht der Klägerin. Allein die Bauweise der Container sage nichts über deren Eigentümer aus. Container von der Bauart, wie die Klägerin diese habe, hätten noch einige andere Firmen.
Die Klägerin bemühe sich ihre Standorte gegenüber dem Landratsamt rechtzeitig zu aktualisieren. Das sei mittlerweile schon dreimal geschehen am
Es gebe keine Tatsachen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin begründen könnten, so dass die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG unbegründet sei. Im Falle der Klägerin fehle es schon an Tatsachen, die auf ein systematisches und massives Fehlverhalten im Rahmen der Durchführung der Sammlung im Landkreis hinweise. Das Landratsamt habe bisher 2 Fälle benannt, in denen Verstöße gegen Straßenrecht bzw. Zivilrecht im Rahmen der Aufstellung von Containern gegeben sein sollten. Diese seien bezogen auf die Klägerin bisher nicht erwiesen. Der Container mit den Aufklebern der Firma K. sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Unabhängig davon werde bestritten, dass eine Genehmigung seitens des Eigentümers für den Standplatz nicht gegeben war. Nach Aussage des Landratsamtes soll der entsprechende Container immer noch am betreffenden Standort stehen. Wenn der Eigentümer mit der Aufstellung nicht einverstanden gewesen sein sollte, warum lasse er diesen Container dann nicht entfernen. Die Klägerin habe in Wi. zwar 2 Container stehen, ihr sei jedoch nicht bekannt, dass es sich beim betreffenden Standort um eine nach dem Straßenrecht öffentlich gewidmete Fläche handele. Demnach bestreite die Klägerin, dass der betreffende Standort im Sinne des Straßengesetzes öffentlich gewidmet sei.
Der Beklagte versuche irgendwo Verstöße der Klägerin zu finden und dieser solche anzulasten, um seine seit Einreichung der Anzeige geplante Untersagung irgendwie durchzubekommen. Fälle von Containeraufstellungen der Klägerin, die ordnungsgemäß erfolgt seien, erwähne der Beklagte selbstverständlich nicht, denn das würde seine negative Darstellung der Klägerin verzerren. Wenn man sich die aktuelle Standortliste der Klägerin vom 9. März 2015 anschaue, dann erkenne man, dass von den 31 Standorten nur ein Standort vom Beklagten bemängelt worden sei. Die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister ergeben, dass die Klägerin seit 2 Jahren nicht negativ gewerberechtlich aufgefallen sei.
Mit Schreiben vom 7. August 2015 an die Klägerin forderte das Gericht diese auf, eine vollständige und detaillierte Standortliste all ihrer Container im betreffenden Landkreis beizubringen. Weiterhin verwies das Gericht auf die Entscheidung des OVG Münster
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am
Entscheidungsgründe:
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Sammlungsuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des Charakters dieser Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH
I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids - insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des sog. Neutralitätsgebots bezüglich der effektiven Trennung der Interessen des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers (örE) und der staatlichen Abfallbehörde - ergeben sich vorliegend nicht.
Die staatliche Abfallbehörde muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung insoweit vom örE abgegrenzt sein, als dies zu einer neutralen und nicht mit den Interessen des örE vermengten Aufgabenwahrnehmung notwendig ist (OVG Münster
Vorliegend ist nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorgelegen haben soll, denn entgegen der Behauptung der Klägerin ist schon im Bescheidskopf erkennbar, dass der Untersagungsbescheid von der staatlichen Abfallbehörde und nicht vom örE erlassen wurde. Bedenken gegen eine effektive personelle wie auch organisatorische Trennung von örE und staatlicher Abfallbehörde am Landratsamt erschließen sich dem Gericht nicht.
II. Der Untersagungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlagen für eine Untersagung stellen sowohl der vom Landratsamt angewendete § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG (siehe dazu 1.) als auch der nur hilfsweise angeführte § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (siehe dazu 2.) dar. Entscheidend ist diesbezüglich nicht, auf welche Vorschrift eine Maßnahme seitens der Ausgangsbehörde gestützt wurde, sondern ob der Tatbestand irgendeiner Rechtsgrundlage, die die angeordnete Rechtsfolge deckt, erfüllt ist. Das gilt auch im Rahmen von Ermessensvorschriften, soweit die getroffenen Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden müssen (vgl. BVerwG
1. Die Untersagung kann hier allerdings nicht auf § 62 KrWG i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG gestützt werden, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Anwendung im konkreten Fall entgegensteht.
a) Nach § 62 KrWG kann das Landratsamt die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung des KrWG treffen. Zu den zur Durchsetzung zu bringenden Vorschriften gehören auch die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG und auch die Anzeigemodalitäten des § 18 Abs. 2 KrWG. Dabei deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge. Insofern ist zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG anerkanntermaßen lex specialis bezüglich der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung, jedoch gilt dieser Vorrang nur, soweit auch der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erfüllt ist. Eine „Rechtsfolgenexklusivität“ beschreibt dieses Verhältnis nicht, weswegen auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter bestimmten Umständen auf § 62 KrWG gestützt werden kann (VGH Mannheim
Bei Bemühung des § 62 KrWG als Rechtsgrundlage für die Untersagung einer Abfallsammlung ist jedoch das in der Ermessensausübung angelegte „Ultima-Ratio-Prinzip“ zu beachten, wobei die Schwere des abfallrechtlichen Verstoßes und auch die Auswirkungen auf den (gewerblichen) Abfallsammler abzuwägen sind. Denn aufgrund des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (s.o.) stellt sich die Untersagung einer Abfallsammlung für den gewerblichen Sammler als sehr intensiver Eingriff in seine nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar (VGH Mannheim
b) Die nach diesen Maßstäben zu bewertende Untersagung stellt sich unter dem vom Landratsamt primär gewürdigten Gesichtspunkt der unvollständigen Anzeige als unverhältnismäßig dar. Vorliegend hat das Landratsamt (trotz Androhung) kein Bußgeldverfahren durchgeführt oder mildere verwaltungsrechtliche Maßnahmen angeordnet. Gleichzeitig hat es im Bescheid auch nicht völlig eindeutig geklärt, worin der abfallrechtliche Verstoß zu sehen ist, der durch die Anwendung von § 62 KrWG abgewendet werden soll. Soweit auf eine eventuelle Widersprüchlichkeit der Anzeige im Hinblick auf die Aufstellorte der Container in SchN., Wö. und Scho. (und damit auf eine falsche Anzeige) abgestellt wurde, ist jedenfalls anzumerken, dass dies den Akten so für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Hinblick auf SchN. nicht zu entnehmen ist. Auch hat die Klägerin die Aufstellung von Containern in Scho. zumindest nachgemeldet. Letztlich stellt sich hier allerdings auch die Frage, ob die Folgerung des Landratsamtes, dass eine Anzeige schon deswegen als falsch - im Sinne eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG - anzusehen ist, weil einzelne Container nicht auf der (nur die Gemeinden, nicht aber die genauen Aufstellorte nennenden) Standortliste der Klägerin verzeichnet sind, haltbar ist. Denn bei diesem Aspekt handelt es sich mindestens mittelbar auch um die Frage, ob eine konkrete Standortliste bei der Anmeldung erforderlich ist. Insoweit ist fraglich, inwieweit die Begriffe „Ausmaß“ und „Umfang“ in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auszulegen sind. Dabei bleibt festzuhalten, dass die weit überwiegende Mehrheit der Obergerichte eine - wie vom Landratsamt mit Schreiben vom 21. Mai 2014 und 18. Juni 2014 angeforderte - detaillierte Standortliste als nicht von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG umfasst ansieht (VGH Mannheim
Letztlich kann die Entscheidung der soeben aufgeworfenen Fragen offen bleiben, denn hier hat das Landratsamt in jedem Fall gegen das unter a) aufgezeigte Ultima-Ratio-Prinzip verstoßen. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin gerade nicht als Totalverweigerin geriert hat, wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit rechtlich vorrangig die Anzeigepflicht mit Hilfe der bereits erwähnten Mittel durchzusetzen gewesen. Zu beachten ist hierbei eben die Wirkung einer Untersagung als Dauerverwaltungsakt mit erheblicher Intensität im Hinblick auf die Erwerbschancen der Klägerin. Das Landratsamt ist schon im Verfahren gegen die K. - als bloßer Beauftragter der Klägerin - in diesem gestuften Verfahren vorgegangen. Warum dieses Vorgehen nicht auch gegen die Klägerin gewählt wurde, bleibt unklar.
2. Die Klage ist dennoch unbegründet, da die Untersagungsanordnung im Einklang mit § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht und das Gericht insofern einen Austausch der Rechtsgrundlage vornehmen kann.
a) Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist die angezeigte gewerbliche Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden ergeben. Unzuverlässig ist in Anknüpfung an die gewerberechtliche Definition, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben (OVG Münster
b) Die nach den soeben dargestellten Grundsätzen zu bewertende Unzuverlässigkeit der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts gegeben.
Dabei hat das Gericht erhebliche Bedenken, die Unzuverlässigkeit - wie auch das Landratsamt meint - alleine mit einer mangelhaften Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG zu begründen. Zwar scheint dieser Schluss von der obergerichtlichen Rechtsprechung gedeckt zu sein (OVG Münster
aa) Im Hinblick auf die Verstöße ist zunächst anzuführen, dass der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer der Klägerin bereits zwei Verstöße wegen unerlaubter Inanspruchnahme einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis aus den Jahren 2010 und 2012 aufzeigt.
bb) Darüber hinaus ist der Klägerin - entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten - auch die mit Mitteilung vom
cc) Der Klägerin sind ebenfalls die Verstöße durch die Firma K. zuzurechnen. Zu erwähnen ist hier die mit Mitteilung vom
dd) Die Klägerin hat auch nicht die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße der L. in Ne. (Mitteilung vom
ee) Die von Seiten des Gerichts auf Basis seiner Amtsermittlungspflicht initiierten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem
Das hiergegen eingewandte Vorbringen des Klägerbevollmächtigten erschöpft sich in unsubstantiiertem Bestreiten und ist deswegen unbeachtlich. Der Klägerbevollmächtigte wendet letztlich lediglich ein, dass die in Streit stehenden Container nicht der Klägerin gehören würden, sondern die Standortliste der Klägerin maßgeblich sei. Obwohl das Gericht die Klägerin explizit mit Schreiben vom 7. August 2015 zur Übersendung einer detaillierten Standortliste aufgefordert hatte, hat sich diese geweigert, eine solche vorzulegen. Insofern muss nicht weiter geklärt werden, inwiefern die Liste des Landratsamts vom 16. Juli 2015 auf expliziten Erkenntnissen über die konkrete Eigentümerstellung an den Containern beruht. Gleiches gilt für die zusätzlich von den Gemeindeverwaltungen Di. und Fe. gemeldeten (mindestens) 3 Vorfälle. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte richtig ausgeführt, dass aus der Bauweise der gemeldeten „namenlosen“ Container alleine noch nicht auf eine Zuordnung zu den baugleichen Containern der Klägerin geschlossen werden kann. Jedoch muss sich die Klägerin durch ihre Weigerung, eine konkrete Standortliste vorzulegen, die gleiche Bauweise als Ausdrucksform einer auch im verwaltungsprozessualen Verfahren anerkannten Beweislastverteilung zurechnen lassen. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen, jedoch treffen die Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO besondere Mitwirkungspflichten, wenn es um die Erforschung von Umständen aus ihrer jeweiligen Sphäre geht (BVerwG
ff) Schließlich stützt sich das Gericht auch in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellungen im Urteil des OVG Münster
3. Aspekte, die auf eine Rechtswidrigkeit der sonstigen im Bescheid vom 8. August 2014 getroffenen Regelungen hindeuten, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO,
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, - 1a.
entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, - 1b.
entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, - 2.
entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert, - 3.
ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert, - 4.
einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 5.
einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, - 6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, - 7.
ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder - 8.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder 4 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 oder 10, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Absatz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, - 2.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, - 3.
entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, - 4.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 5.
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, - 6.
entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, - 7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4 oder Absatz 9 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 8.
entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, - 9.
entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, - 10.
entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 11.
entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, - 12.
entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, - 13.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht, - 14.
entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder - 15.
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 25 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9 oder 11, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- 1.
er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - 2.
ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - 3.
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie - 4.
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Diese Bedingungen müssen ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und die umsichtige, sparsame und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen:
- 1.
welche Abfälle der Verwertung zugeführt werden dürfen, - 2.
welche Behandlungsverfahren und -methoden zulässig sind, - 3.
die Qualitätskriterien, soweit erforderlich auch Schadstoffgrenzwerte, für Stoffe und Gegenstände im Sinne des Absatzes 1; die Qualitätskriterien müssen im Einklang mit den geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften oder Normen für Erzeugnisse stehen, - 4.
die Anforderungen an Managementsysteme, mit denen die Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft nachgewiesen wird, einschließlich der Anforderungen - a)
an die Qualitätskontrolle und die Eigenüberwachung und - b)
an eine Akkreditierung oder sonstige Form der Fremdüberwachung der Managementsysteme, soweit dies erforderlich ist, sowie
- 5.
das Erfordernis und die Inhalte einer Konformitätserklärung.
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
- 1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder - 2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle
- 1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und - 2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
- a)
Abfälle aus Produktion, - b)
Abfälle aus Landwirtschaft, - c)
Abfälle aus Forstwirtschaft, - d)
Abfälle aus Fischerei, - e)
Abfälle aus Abwasseranlagen, - f)
Bau- und Abbruchabfälle und - g)
Altfahrzeuge.
(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
- 1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, - 2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - 3.
die sich nicht biologisch abbauen und - 4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
- 1.
Garten- und Parkabfälle, - 2.
Landschaftspflegeabfälle, - 3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und - 4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.
(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
- 1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder - 2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
6 000 000 Euro Bilanzsumme. - 2.
12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. - 3.
Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
20 000 000 Euro Bilanzsumme. - 2.
40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. - 3.
Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gewerbliche Sammlerin von Alttextilien. Sie wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung von Alttextilien im Gebiet des Beklagten untersagt wurde.
3Der Beklagte ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle und hat die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Aufgaben auf die 1992 gegründete Entsorgungswirtschaft T. GmbH (im Folgenden esg) übertragen. Im Juni/Juli 2012 schloss er mit allen 14 Städten und Gemeinden im Kreisgebiet jeweils eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab, die im Wesentlichen zum Gegenstand hatte, dass die jeweilige Kommune die ihr obliegende Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern aus privaten Haushaltungen auf den Beklagten überträgt. Unter dem 4. Oktober 2012 schlossen dann der Beklagte und die esg mit zwei Kreisverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, mit der Arbeitsgemeinschaft des Kolpingwerkes Kreis T. und mit dem N. Hilfsdienst e. V. jeweils einen Kooperationsvertrag zur Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Gebiet des Beklagten durch die an den Kooperationsverträgen beteiligten karitativen Einrichtungen.
4Die an den vier Kooperationsverträgen vom 4. Oktober 2012 beteiligten Einrichtungen unterhalten auf dem Gebiet des Beklagten an 222 Standorten 311 Altkleidercontainer (Stand April 2015). Die Standorte verteilen sich auf sämtliche Kommunen im Kreisgebiet und in den Kommunen in der Regel auf die jeweiligen Ortsteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Standortliste Bezug genommen.
5Bereits unter dem 25. August 2012 zeigte die Klägerin, damals noch unter der Firma "O. Altkleider & Altschuh Textilrecycling", bei dem Beklagten die gewerbliche Sammlung von Alttextilien an und erklärte dazu: Es sei beabsichtigt, auf dem Gebiet des Beklagten unbefristet im Wege eines Container-Bringsystems jeden Monat etwa 18 t Altkleider zu sammeln. Sammlungsverantwortlicher sei der Inhaber der damaligen Einzelfirma und jetzige Geschäftsführer der Klägerin, Herr W. O1. . Die gesammelten Textilien würden von Fehlwürfen aussortiert, in Lagern untergebracht, von Kunden dort abgeholt, zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt. Der Anzeige waren Bescheinigungen der Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING Sp. Z o.o. und P. B. s.l. beigefügt, in denen diese sich verpflichteten, der Klägerin insgesamt eine Menge von 1.450 t Altkleidern jährlich abzunehmen.
6Im August/September 2012 leitete der Beklagte die Anzeige der Klägerin zusammen mit weiteren zwischen Ende Juli 2012 und Mitte September 2012 bei ihm angezeigten gewerblichen Sammlungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiter. In der Folge erklärten die Kommunen mit weitgehend wortgleichen Schreiben, diese Sammlungen beeinträchtigten in ihrem Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich. Deshalb komme nur eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen in Betracht.
7Mit Schreiben vom 25. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin weitere Unterlagen hinsichtlich der beabsichtigten Sammlung an und bemängelte, dass die als Anlage zur Sammlungsanzeige angekündigte Standortliste nicht beigefügt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2012 lehnte die Klägerin solche Angaben ab, da sie hierzu nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verpflichtet sei.
8Unter dem 25. Oktober 2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Sammlung an. Dazu führte er aus: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Sie enthalte lediglich eine allgemeine Beschreibung der bundesweit üblichen Leistungen der Klägerin ohne konkreten Bezug auf sein Kreisgebiet. Die Klägerin habe keine Standortliste vorgelegt; hierzu sei sie auch nicht bereit. Zudem bestehe für Alttextilien und Altschuhe im Kreisgebiet eine von karitativen Einrichtungen durchgeführte haushaltsnahe und hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung gefährde im Zusammenwirken mit den weiteren angezeigten Sammlungen die Funktionsfähigkeit dieses Systems, ohne wesentlich leistungsfähiger zu sein.
9Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ab Bestandskraft der Verfügung die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien. Zugleich drohte er für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er aus: Die Untersagung stütze sich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die geplante Sammlung der Klägerin sowie die weiteren 14 angezeigten Sammlungen im Kreisgebiet wesentlich beeinträchtigt.
10Am 28. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte habe seine Ordnungsverfügung ausweislich der Begründung ausschließlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt. Erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin als Untersagungsgrund angeführt. Insoweit sei die Untersagung formell rechtswidrig, da sie zu den dort erhobenen Vorwürfen nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Unabhängig davon sei sie nicht unzuverlässig. Eine Containerstandortliste habe sie nicht einreichen müssen. Dies werde mit der Klagebegründung jedoch nachgeholt. Sie sei auch als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb anerkannt. Überwiegende öffentliche Interessen stünden ihrer Sammlung nicht entgegen. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Systems des Beklagten sei auch im Zusammenwirken mit den übrigen angezeigten Sammlungen nicht zu erkennen. Der Beklagte selbst habe eine solche Gesamtschau nicht vorgenommen, er wisse nicht einmal, wieviele Container gewerbliche Sammler überhaupt im Kreisgebiet aufgestellt hätten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das vom Beklagten initiierte System wesentlich leistungsfähiger sei. Schließlich genieße sie nach § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Verfügung des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Untersagung der Sammlung rechtfertige sich neben dem Entgegenstehen öffentlicher Interessen auch aus der Unzuverlässigkeit der Klägerin. Insofern werde die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzt. Die Klägerin bzw. ihre Vorgängerfirma O. sei als ausführendes Sammelunternehmen des Vereins C5. E. e. V. für umfangreiche und systematische Verstöße gegen das Straßenrecht mitverantwortlich gewesen. Auch folge aus der Personalunion des Geschäftsführers der Klägerin mit der für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Person der von der vormaligen C. GmbH (jetzt F. GmbH) angezeigten Altkleidersammlung die Annahme, auch die Klägerin sei nicht hinreichend zuverlässig. Zudem habe sie selbst Container unter Missachtung des Straßenrechts aufgestellt und ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis genutzt. Zumindest am Standort T1. Weg in T. seien Container so unmittelbar am Rand der öffentlichen Wegefläche aufgestellt worden, dass die Befüllung und Entleerung über die öffentliche Straße erfolgen müsse und insofern eine Sondernutzung vorliege. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 KrWG verstoßen. Zum Ausmaß der Sammlung habe sie lediglich angegeben, sie beabsichtige, Sammelcontainer im Kreisgebiet aufzustellen. Konkretere Angaben dazu, wie viele Container in welchen Städten und Gemeinden aufgestellt werden sollten, seien auch auf Nachfrage nicht erfolgt. Informationen zu den Standorten seien vielmehr ausdrücklich verweigert worden. Dies sei umso bedeutsamer, als die Klägerin an einer Vielzahl ungenehmigter Aufstellvorgänge in der Vergangenheit beteiligt gewesen sei. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Alttextilien habe sie nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Hinweis auf eine Entsorgung in Spanien und Polen genüge hierfür nicht.
16Die Untersagung könne sich zudem auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stützen. Im Kreisgebiet bestehe eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien in Kooperation mit den seit langem in dieser Abfallfraktion aktiven gemeinnützigen Sammlungen. Durch die Sammlung der Klägerin sei im Zusammenspiel mit den übrigen angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten gefährdet. Die Sammlung der Klägerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger. Eine Bestandssammlung liege nicht vor, weil die Klägerin nicht habe belegen können, in der Vergangenheit eine Sammlung mit ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung durchgeführt zu haben.
17Mit dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Verfügung vom 21. November 2012 sei formell rechtmäßig, insbesondere sei der Beklagte für ihren Erlass zuständig gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Landrätin des Beklagten sowohl öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin als auch Untere Umweltschutzbehörde sei. Eine hinreichende organisatorische Trennung dieser Funktionen innerhalb der Behörde sei schon deshalb gewährleistet, weil die esg für den Beklagten die Entsorgungspflichten übernommen habe. Gegen eine hinreichende Trennung spreche auch nicht, dass die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den angezeigten Sammlungen von Alttextilien überwiegend wortidentisch seien. Die Koordination der Stellungnahmen habe die esg übernommen, der Beklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen. Das Zusammenwirken der esg und der Städte und Gemeinden bedeute keine Beeinträchtigung der Neutralität des Beklagten.
18Der von der Klägerin angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Sie führe im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten. Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden wesentlich beeinträchtigt. Es sei davon auszugehen, dass das Zusammenwirken der beim Beklagten angezeigten 15 gewerblichen Sammlungen die bestehenden karitativen Sammlungen nicht nur gefährde, sondern schlicht unmöglich mache. Im Kreisgebiet sei eine maximale Sammelmenge für Alttextilien und Altschuhe von 2.250 t zu erwarten. Verteilte man diese gedanklich auf die 15 angezeigten gewerblichen Sammlungen und die vier vorhandenen Sammlungen der karitativen Einrichtungen, bliebe für jeden Sammler eine jährliche Sammelmenge von weniger als 120 t übrig. Die Klägerin allein beabsichtige jedoch, 216 t pro Jahr einzusammeln. Mehrere andere Sammler hätten ebenfalls Sammelmengen von mehr als 120 t jährlich angezeigt. Angesichts dessen gebe es keinen Zweifel daran, dass sich die gewerblichen Altkleidersammler einen ruinösen Wettbewerb liefern würden, in dem die karitativen Altkleidersammlungen notwendig untergehen müssten. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen, denn das Merkmal des Zusammenwirkens im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG verlange kein abgestimmtes Vorgehen der gewerblichen Sammler nach einem gemeinsam entwickelten Plan. Auch das zufällige Nebeneinander mehrerer Sammlungen erfülle dieses Merkmal.
19Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es an der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde seien nicht hinreichend getrennt. Letztere sei nicht neutral, sondern entscheide in eigener Sache, weil der Kreis als Mehrheitseigner der esg an einem hohen Sammelaufkommen interessiert sei. Die fehlende organisatorische Trennung sei insbesondere im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit aus europarechtlichen Gründen nicht hinnehmbar. Dass verschiedene Personen in unterschiedlichen Dezernaten tätig geworden seien, ändere nichts daran, dass diese das gemeinsame Ziel verfolgten, konkurrierende Altkleidersammlungen privatwirtschaftlich agierender Unternehmen zu verhindern. Zu beachten sei auch, dass der Ministerialerlass zur Umsetzung der behördeninternen Trennung erst am 13. März 2013 ergangen sei, die angefochtene Ordnungsverfügung jedoch bereits am 21. November 2012.
20Die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden. Es sei bereits fraglich, ob die karitativen Einrichtungen als beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG anzusehen seien. Eine wirksame Drittbeauftragung im Sinne dieser Vorschrift habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Diese sei zumindest vergaberechtswidrig erfolgt. Im Hinblick auf die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe auch nicht auf die angezeigten und damit lediglich geplanten Sammelmengen abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht habe "frei jeder empirischen Grundlage und in wilder Spekulation“ eine Vernichtung der karitativen Sammlungen prognostiziert. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht nicht die von ihr (der Klägerin) prognostizierte Menge zugrunde legen dürfen. Dass sie diese tatsächlich einsammeln könne, sei eine reine Unterstellung. Prognosen seien "Wunschgrößen, die sich nachträglich nicht selten als Fehlvorstellungen entpuppten". Zumindest müssten jedoch mildere Mittel vorab geprüft werden. In Betracht komme insoweit eine Limitierung der Sammelcontainer pro gewerblichem Sammler. Zudem habe ihr das Verwaltungsgericht zu Unrecht Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG verweigert. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung hinreichend dargelegt. Mindestens einmal in der Woche hätten ihre Fahrer die Standorte abgefahren und alle Container geleert. Dabei hätten sie schon im Vorfeld das Sammelgut von den Fehlwürfen getrennt. Diese Fehlwürfe seien in die dafür extra vorgesehenen Behälter, die sich in allen Fahrzeugen befunden hätten, gefüllt worden. Das bereinigte Sammelgut und die Fehlwürfe seien in das Lager in Wülfrath transportiert worden. Die Fehlwürfe seien in von dem Unternehmen Remondis bereitgestellten Containern unmittelbar entsorgt, das übrige Sammelgut vorsortiert worden. Der überwiegende Teil der Kleidung, Schuhe und Textilien sei dann an das benannte polnische Unternehmen als Second-Hand-Ware, der Rest an das benannte spanische Unternehmen verkauft worden. Diese hätten die Ware jeweils vom Lager in B1. abgeholt. Entsprechende Verträge mit den zertifizierten Abnehmern seien bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden. Insbesondere das Unternehmen P. B. habe die übernommene Ware dann weiter sortiert und in verschiedene Qualitätskategorien eingeteilt. Bedenken ließen sich auch nicht daraus konstruieren, dass sie, die Klägerin, mit maximal 12.000 Altkleidercontainern lediglich Abnahmebestätigungen für 7.400 t pro Jahr vorgelegt habe. Das Unternehmen P. B. habe mit 2.000 t pro Jahr lediglich die Mindestabnahmemenge angegeben. Bei Bedarf werde mehr Altkleidung abgenommen.
21Gewichtige Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit habe der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht belegen können. Verfehlungen der C. GmbH, der AG Textilverbund und der M. KG könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die unterschiedlichen Gesellschaften stellten kein Firmengeflecht dar, sondern seien rechtlich selbständige Unternehmen. Vermeintliche Unregelmäßigkeiten der C. GmbH könnten ihr auch nicht deshalb zugerechnet werden, weil ihr Geschäftsführer in Anzeigen der C. GmbH als verantwortliche Person genannt worden sei. Dies sei irrtümlich geschehen, gemeint gewesen sei dessen Bruder, Herr K. O1. . Dies sei, nachdem das "Missgeschick" aufgefallen sei, umgehend korrigiert worden. Auch nach der Umfirmierung der C. GmbH in die F. GmbH sei dort Herr K. O1. als verantwortliche Person eingetragen. Die konkreten Vorwürfe des Beklagten müssten daher mit Nichtwissen im Hinblick auf Container der C. GmbH bestritten werden. Gleiches gelte für den angeblichen Umstand, dass eines ihrer Fahrzeuge verwendet worden sei, um Sammelcontainer der L. aufzustellen. Auch die Geschäftsbeziehung zum Verein Babynotfallhilfe E. e. V. führe nicht zur Unzuverlässigkeit. Die mit diesem Verein geschlossenen Verträge seien schon im November 2012 gekündigt worden. Zutreffend sei lediglich, dass sie, die Klägerin, mit mehreren Dienstleistungsfirmen zusammenarbeite und von diesen ihre Container betreuen lasse. Diese seien vertraglich verpflichtet, sich bei der Aufstellung der Container an gesetzliche Vorschriften zu halten. Für die Einhaltung dieser Verpflichtungen seien aber die beauftragten Unternehmen allein verantwortlich. Fehlverhalten könne ihr nicht zugerechnet werden. Die Vorwürfe gegen das Unternehmen G. seien unsubstantiiert. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall von Ende Juni 2014 in X. -T2. abstelle, handele es sich um einen privaten Stellplatz, für den eine Genehmigung vorliege. Ihrerseits sei nicht bekannt, dass das Berufungsverfahren den Suspensiveffekt entfallen lasse. Hinsichtlich der Feststellungen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 reiche der Hinweis, dass diese Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die dortigen Feststellungen könnten damit nicht verwandt werden.
22Die Klägerin beantragt,
23das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden keine durchgreifenden Zweifel. Insbesondere bedürfe es keiner Trennung der Zuständigkeiten dergestalt, dass diese nicht wieder auf einer höheren Ebene zusammenfielen. Das sei bei der Wahrnehmung verschiedener Aufgabenbereiche durch einen Rechtsträger jedenfalls auf der obersten Ebene unvermeidbar und vom Gesetzgeber als solches auch hingenommen. Insoweit sei die gewählte Organisationsstruktur nicht zu beanstanden. Der handelnde Sachbearbeiter sei dem Sachgebiet 70 des Dezernats 04 zugeordnet. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger habe im vorliegenden Zusammenhang der Kreisdirektor als Leiter des Dezernats 02 gehandelt. Die tatsächlich tätige esg sei organisatorisch und personell autonom.
27Die Klägerin sei unzuverlässig. Der erkennende Senat habe bereits festgestellt, dass das "Schwesterunternehmen" der Klägerin, die C. GmbH, unzuverlässig sei. Die enge Verbindung in einem Firmengeflecht ergebe sich maßgeblich daraus, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich als für die Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs verantwortliche Person der C. GmbH fungiere, wie etwa die bei ihm, dem Beklagten, eingegangene Anzeige der gewerblichen Altkleidersammlung der C. GmbH vom 27. August 2012 zeige. Auch in Anzeigen der ebenfalls unzuverlässigen "AG Textilverbund" bzw. "AG Textilverbund GmbH & Co. KG" sei der Geschäftsführer der Klägerin als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der C. GmbH verantwortliche Person genannt worden. Dass dies ein Irrtum gewesen sein solle, sei der Klägerin nicht abzunehmen. Zudem zeige der Umstand, dass sie Behördenkorrespondenz der C. GmbH und der F. GmbH habe vorlegen können, die bestehenden engen Verflechtungen der Unternehmen. Darüber hinaus seien die Brüder K. und W. O1. gemeinsam Prokuristen der M. KG, die ebenfalls in großem Umfang illegal Altkleidercontainer aufstelle. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin habe sich auch in seinem Zuständigkeitsbereich bestätigt. Namentlich sei in T. , T1. Weg, ein illegal aufgestellter Sammelcontainer aufgefunden worden, der der gewerblichen Sammlung der Klägerin zuzuordnen sei. Ferner seien im September 2013 in der Gemeinde F1. von einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug aus ein Altkleidercontainer des Unternehmens L. in der Nähe des dortigen Kaufparks im öffentlichen Straßenraum sowie zwei weitere L. -Altkleidercontainer auf Privatgrund ohne Gestattung des Eigentümers aufgestellt worden. Diese Container hätten sich so am Rand des öffentlichen Straßenraums befunden, dass sie nur unter dessen Inanspruchnahme hätten befüllt und entleert werden können. Mit dem gleichen Fahrzeug sei am Folgetag bei den kommunalen Betrieben in T. versucht worden, Altkleidercontainer mit einer Kennzeichnung der C. GmbH auszulösen. Der Fahrer habe angegeben, Altkleidercontainer des Unternehmens G. abholen zu wollen. Im Kreisgebiet sei zudem festzustellen, dass eine Vielzahl von Containern mit der Kennzeichnung der C. GmbH inzwischen von dem Unternehmen G. genutzt werde. Dieses gehöre einem Herrn E1. , der wiederum zugleich als Vertreter der Klägerin agiere, wie sich aus verschiedenen Schreiben des Unternehmens G. einerseits und der Klägerin andererseits ergebe. Er verfüge auch über eine der Klägerin zugeordnete E-Mail-Adresse. Das Unternehmen G. sei im Kreisgebiet durch systematische Verstöße gegen das Straßenrecht und die Verfügungsbefugnis privater Grundstückseigentümer etwa in S. , B2. und X. sowie T. aufgefallen. Eine Sammlung habe sie aber nicht angezeigt. Im Rahmen eines Untersagungsverfahrens habe sie angegeben, nur Sammlungen Dritter zu betreuen. Erst auf weitere Nachfrage habe sie konkretisiert, dass es sich insoweit ausschließlich um Sammlungen der Klägerin handele. Gegenwärtig befänden sich nach den Erkenntnissen der esg mindestens 17 nicht angezeigte und illegal aufgestellte Altkleidercontainer des Unternehmens G. im Kreisgebiet. In jüngerer Zeit seien zwei weitere Vorfälle (C1. Straße und N1. in H. ) bekannt geworden, bei denen das für die Klägerin tätige Unternehmen G. ohne Einverständnis der Berechtigten Sammelcontainer auf Privatgelände aufgestellt habe. Letztlich liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin ihre unzulässigen Sammelaktivitäten tatsächlich nur unter einer neuen Firma fortsetze. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich zudem daraus, dass sie noch unter der Firmierung O. im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. umfangreich und systematisch gegen das Straßenrecht verstoßen habe. Zugleich habe sie sich einer angeblich gemeinnützigen, in Wahrheit jedoch gewerblichen Sammlung beteiligt und die Gemeinnützigkeit lediglich vorgetäuscht. Solche Aktivitäten habe die Klägerin auch im Kreisgebiet entfaltet. Der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. habe im Rahmen des Anzeige- und Untersagungsverfahrens mehrfach bestätigt, dass er die Klägerin mit der Durchführung der Sammlungen beauftragt habe. Ein weiterer Beleg für die Unzuverlässigkeit der Klägerin sei der Umstand, dass sie Ende Juni 2014 einen ihrer Altkleidercontainer auf städtischem Grund in X. -T2. aufgestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits nicht mehr auf die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs berufen können. Die vorgelegte Genehmigung des - angeblichen - Grundstückseigentümers sei falsch. Die Klägerin könne die substantiierten Vorwürfe auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Aktivitäten der C. GmbH, da der Geschäftsführer der Klägerin als verantwortliche Person dieses Unternehmens agiert habe, als auch - erst recht - für die Aktivitäten eines auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs. Die Angaben der Klägerin, sie lasse ihre Container durch mehrere Dienstleistungsfirmen betreuen und sei deshalb für Missstände nicht verantwortlich, lasse ihre fortbestehende abfallrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihr angezeigte Sammlung unberücksichtigt. Unabhängig davon widersprächen diese Angaben der von der Klägerin abgegebenen Sammlungsanzeige. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, welche weiteren Dienstleistungsfirmen sie neben dem Unternehmen G. beauftragt habe. Ausführliche Feststellungen zur Unzuverlässigkeit der Klägerin ergäben sich zudem aus den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 - 11 K 3593/13 - und - 11 K 1711/11 - sowie aus weiteren Erkenntnissen aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
28Entgegen den Einwänden der Klägerin stünden der angezeigten Sammlung auch überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Die etablierten Sammlungen der gemeinnützigen Kooperationspartner seien insbesondere hochwertig, wie die jährlichen Sammelmengen (2014: 1.802 t einschließlich 62 t Alttextilien aus Straßensammlungen, 2013: 1.624 t einschließlich 60 t Alttextilien aus Straßensammlungen) sowie die bedarfsoptimierte Nachverdichtung der Infrastruktur auf inzwischen 222 Standorte mit 311 Containern belegten. Ergänzend sei insoweit vorzutragen, dass die Organisation der Alttextiliensammlung nicht zu beanstanden sei. Es liege eine wirksame Drittbeauftragung der karitativen Einrichtungen im Sinne von § 22 KrWG vor. Dabei handele es sich um eine Vorschrift des Abfallrechts, nicht um eine solche des Vergaberechts. Allerdings seien auch die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt. Im Übrigen sei auf die konkrete Organisation der Alttextilienentsorgung im Kreisgebiet abzustellen. Er, der Beklagte, habe sich dafür entschieden, diese dadurch sicherzustellen, dass er Kooperationsverträge abschließe und sich Weisungsrechte vorbehalte, die eine flächendeckende Alttextiliensammlung garantierten. Die Funktionsfähigkeit der karitativen Sammler sei deshalb mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gleichzusetzen. Im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei diese konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Würden die karitativen Einrichtungen Altkleidermengen an die gewerblichen Sammler verlieren, bestünde die Gefahr, dass sie sich aus der Altkleiderentsorgung zurückzögen. Gleichzeitig sei jedoch nicht garantiert, dass die gewerblichen Sammler die Entsorgung dauerhaft sicherstellten. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, die Mengenschwelle zu bestimmen, ab der die karitativen Einrichtungen ihre Altkleiderentsorgung voraussichtlich aufgäben. Eine solche Schwelle könne auch niemals vorab fixiert werden, da sie unter anderem von den schwankenden Marktpreisen von Alttextilien abhänge. Deshalb sei es ihm ebenso wenig möglich, ein bestimmtes Mengenkontingent für die gewerblichen Sammler freizuhalten.
29Schließlich sei die Untersagung auch deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht ausreichend nachgekommen sei, insbesondere habe sie die Verwertungswege nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Verbleib der Alttextilien und die vorgesehenen Verwertungen blieben offen. Hinweise auf die in der Anzeige vom 25. August 2012 bezeichneten Entsorgungsverfahren "Vorbereitung zur Wiederverwendung" und "Recycling" ließen sich weder den Bescheinigungen der P. B. noch denjenigen der W1. TEXTILE RECYCLING entnehmen. Vielmehr kauften diese offenbar lediglich Textilien bei der Klägerin ab. Die Klägerin selbst habe lediglich angegeben, die gesammelten Alttextilien in Lagern unterzubringen, wo sie von den Kunden abgeholt würden. Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle sei insoweit nicht nachzuvollziehen. Dies gelte ebenfalls für die nach Angaben der Klägerin nicht unerhebliche Menge von monatlich bis zu 1,44 t Fehlwürfen. Diese unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Kreisgebiet. Die von der Klägerin angezeigte Entsorgung der Fehlwürfe im Müllheizkraftwerk L1. sei deshalb keine ordnungsgemäße Verwertung. Die dargelegten Einwände würden durch den Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren nicht entkräftet. Die Klägerin habe lediglich in der Vergangenheit liegende Entsorgungswege geschildert. Unabhängig davon wichen die in der Zukunft beabsichtigten Sammlungen von dieser Darstellung und der angezeigten Sammlung ab. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nunmehr die Sammlungen nicht mehr selbst durchführen wolle. Ferner solle die Entsorgung der Fehlwürfe offenbar nicht mehr im Müllheizkraftwerk in L1. , sondern in der AWA X1. erfolgen. Zudem gebe die Klägerin erstmals an, im Lager in X2. eine Sortierung vorzunehmen. Die von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. bestätigte Ankaufmenge für Alttextilien von insgesamt maximal 7.400 t pro Jahr sei im Hinblick auf die Aktivitäten, die die Klägerin selbst im Internet veröffentliche, unplausibel. Sie gebe an, ca. 12.000 Altkleidercontainer deutschlandweit zu betreiben. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die P. B. eine Mindestabnahme bescheinigt habe. Es fehle jeglicher Anhalt, bis zu welcher tatsächlichen Sammelmenge das Unternehmen Aufnahmekapazitäten habe.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der weiteren in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
33Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. November 2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34I. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt.
351. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig und die im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erweiterte Begründung nicht zu beanstanden.
36a) Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
37Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 3043/11 -, juris.
38An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
40Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
41Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
42Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Für das Gebiet des Beklagten wurde die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bereits in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts an die esg delegiert, an der der Beklagte neben zwei privaten Entsorgern mehrheitlich beteiligt ist. Zwar ist der Beklagte damit nicht aus seiner Position als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entlassen, die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist aber institutionell weitergehend verselbständigt, als es etwa bei einer Zuständigkeitsverteilung auf unterschiedliche Fachbereiche desselben Rechtsträgers der Fall wäre. Die Aufgaben der Beteiligungsverwaltung und damit auch die Zuständigkeit für die esg sind dabei im Dezernat 02 unter Leitung des Kreisdirektors angesiedelt. Die Funktion der Unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich 70 des Dezernats 04 der Verwaltung des Beklagten ausgeübt. Die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde nehmen für das Kreisgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen und Personen wahr. Diese Aufgabenverteilung bestand, wie dem Senat aus in anderen (Eil-)Verfahren - so etwa dem Verfahren 20 B 444/13 - überreichten Organisationsplänen des Beklagten aus dem Jahr 2012 bekannt ist, auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
43b) Entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Untersagungsverfügung im gerichtlichen Verfahren nunmehr auch auf die fehlende Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat. Beinhaltet das Vorgehen des Beklagten eine Ergänzung der vorhandenen Begründung (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) der angefochtenen Untersagungsverfügung, ist dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt der formellen Rechtmäßigkeit ohne Weiteres zulässig, weil nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW sogar eine vollständig fehlende Begründung nachgeholt werden kann.
442. Die Untersagungsverfügung vom 21. November 2012 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Untersagungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bestehen.
45Die Problematik des "Nachschiebens von Gründen" stellt sich hier nicht, weil der Senat auch ohne eine entsprechende Ergänzung der Begründung nicht gehindert gewesen wäre, die angefochtene Untersagungsverfügung auch unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Klägerin zu prüfen. Denn bei einer Sammlungsuntersagung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; das Merkmal der Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, die gegebenenfalls von Amts wegen hätte erfolgen müssen.
46Vgl. dazu nur Marks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 35 Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 643/13 -, juris.
47a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 ‑ 20 A 3043/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris.
49Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist auch im Hinblick auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 GewO auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, nicht angezeigt. Diese Rechtsprechung beruht auf der im materiellen Recht angelegten Trennung zwischen Untersagungsverfahren einerseits (§ 35 Abs. 1 GewO) und Wiedergestattungsverfahren andererseits (§ 35 Abs. 6 GewO).
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1.
51Eine vergleichbare Regelung enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht. Auch der Umstand, dass eine Sammlung jederzeit erneut angezeigt werden kann, ist zumindest im Hinblick auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kein funktionales Äquivalent zum Wiedergestattungsverfahren, da es sich bei der Zuverlässigkeit ‑ wie aus dem Nachstehenden folgt ‑ nicht um ein unmittelbar sammlungsbezogenes, sondern um ein personenbezogenes Merkmal handelt.
52b) Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 GewO unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen.
53Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.
54Dies ist auch bei anderen spezialgesetzlich geregelten gewerblichen Tätigkeiten anerkannt.
55Vgl. zum Gaststättenrecht etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -, m. w. N.
56Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist insbesondere nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -,
58a. a. O.
59§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV -) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ebenfalls keine ausschließliche Anwendung. Diese Vorschrift dient ausweislich ihres Abs. 1 allein der Konkretisierung von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG; eine Konkretisierung von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist hingegen nicht vorgesehen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen ist es auch nicht geboten, den Anwendungsbereich der Norm über ihren Wortlaut hinaus auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu erstrecken. Dies gilt schon deshalb, weil die zuvor genannte Verordnung lediglich einen bestimmten eingegrenzten Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betrifft, so dass sich nicht erschließt, warum die auf diesen eingeschränkten Regelungsbereich abstellende Vorschrift des § 3 Abs. 2 AbfAEV darüber hinaus auch im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Berücksichtigung finden sollte. Unabhängig davon wäre ein Rückgriff etwa auf straßenrechtliche Vorschriften auch bei einer Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfAEV möglich, da es sich bei den dort aufgeführten Konkretisierungen lediglich um Regelbeispiele handelt.
60Nach den damit grundsätzlich maßgeblichen zu § 35 GewO entwickelten Grundsätzen ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch.
61Vgl. dazu nur Marcks in: Landmann/ Rohmer, a. a. O., § 35 Rn. 65, m. w. N.
62Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines rechtlichen, moralischen oder ethischen Vorwurfs noch ein Charaktermangel.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, NVwZ-RR 2011, 553; zusammenfassend Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 29 ff.; Brüning in: Pielow, GewO 2009, § 35 Rn. 19 ff.
64Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen dabei nicht zwingend im Rahmen des konkret untersagten Gewerbebetriebes eingetreten sein. Denn die Unzuverlässigkeit ist eine Frage der persönlichen Veranlagung und Haltung, die sich nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Betroffenen beurteilt, so dass auch Komponenten außerhalb des Gewerbebetriebes maßgeblich sein können. Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden soll, müssen allerdings selbst gewerbebezogen sein.
65Zum Ganzen Marcks, a. a. O., § 35 Rn. 34 ff.
66Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG und im Einklang mit dem Verständnis des § 35 GewO allerdings insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 ‑ 20 B 607/13 -, juris.
68Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus. Im Übrigen besteht aber kein Anlass zu der Annahme, dass Verhaltensweisen, die zu einer Untersagung jeder gewerblicher Tätigkeit führen können bzw. im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO müssen, für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht ausreichten, zumal nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht die gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder auch nur ein bestimmtes Gewerbe untersagt wird, sondern lediglich ein einzelner Ausschnitt aus einer solchen gewerblichen Tätigkeit.
69Weiterhin besteht keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste. Der Fall, dass der Träger einer Sammlung ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ ausschließlich im Zuständigkeitsbereich einer Behörde auffällig wird und sich im Übrigen stets an die einschlägigen Vorschriften hält, dürfte eher theoretischer Natur sein.
70Neben dem Fehlen dieser allgemeinen Zuverlässigkeitskriterien können auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften ohne weiteres auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. In diesem Zusammenhang trifft den Träger einer gewerblichen Sammlung insbesondere die Pflicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle und zu einer insoweit vollständigen Anzeige im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG. Eine Missachtung dieser Anforderungen bedeutet jedenfalls eine potentielle Gefährdung des primären abfallrechtlichen Schutzgutes. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann deshalb grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde berechtigterweise auf die Unvollständigkeit hingewiesen und erfolglos um Ergänzung gebeten hat.
71Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Mai 2014 ‑ 10 S 30/14 -, NVwZ-RR 2014, 1253.
72Erst recht steht die Zuverlässigkeit durchgreifend in Frage, wenn im Rahmen der Anzeige (bewusst) unwahre oder verschleiernde Angaben in Bezug auf die Sammlung gemacht werden oder sich die tatsächliche Sammlungsaktivität in diesem Licht präsentiert.
73In diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, juris.
74Daneben stehen Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zur Umwelt als dem Schutzgut des Abfallrechts für die ordnungsgemäße Sammlung von Abfällen einschlägig sind. Gründe, diese von vornherein bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auszusparen, sind nicht ersichtlich. Solche Verstöße geben vielmehr Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes im Hinblick auf die Annahme der Unzuverlässigkeit sein. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Relevanz von Verstößen allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt. Vielmehr kann auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen. Denn sie lässt einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts erkennen, der ‑ vorbehaltlich erkennbarer Verhaltensänderungen ‑ dem erforderlichen Vertrauen auf künftige Rechtstreue entgegensteht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2006 ‑ 4 B 1531/05 - und vom 10. Juni 2011 - 4 B 369/11 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. August 1986 - 14 S 1961/86 -, GewArch 1987, 32.
76Grundsätzlich reicht dementsprechend die in einer Vielzahl kleinerer Verstöße zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus, ohne dass ein - letztlich auf Verschulden abstellendes - zielgerichtetes Handeln festgestellt werden müsste. Je mehr allerdings System hinter den Verstößen zu erkennen ist, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß sein, um die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu rechtfertigen. Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht.
77Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 -, a. a. O., und - 20 B 627/13 -, a. a. O.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören sowohl straßenrechtliche Normen als auch zivilrechtliche Abwehrrechte aus Eigentum und Besitz zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt regelmäßig und ‑ abgesehen von sog. Straßensammlungen - notwendig mit dem Aufstellen von Containern.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
80Das Aufstellen von Sammelcontainern für Alttextilien auf öffentlichen Gehwegen/ Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW einer Sondernutzungserlaubnis. Denn dadurch werden öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche, jedoch so aufgestellt sind, dass die Nutzer beim Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehen müssen. In diesem Fall nehmen sie Handlungen vor - etwa Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung -, die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Tätigkeit des Aufstellers zuzurechnen sind und damit eine Sondernutzung darstellen.
81Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429, sowie vom 25. September 2013 - 11 B 798/13 - und vom 24. Oktober 2014 - 11 B 1065/14 -, beide juris.
82Gleiches gilt für die Entleerung durch den gewerblichen Sammler, die regelmäßig sogar mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein einzelner Befüllungsvorgang.
83Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das primäre Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und ein einzelner Verstoß grundsätzlich noch nicht ins Gewicht fällt. Bei diesen Verstößen muss daher regelmäßig ein massives Fehlverhalten in Rede stehen.
84Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris, und - 20 B 607/13 -, a. a. O.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 B 348/14 -, NVwZ-RR 2015, 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.
85Unter letztlich gleichen Voraussetzungen kann die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, a. a. O.
87Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt.
88Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, § 18 Rn. 23; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/ Petersen, KrWG-Kommentar, § 18 Rn. 77.
89Insoweit ist - neben dem Charakter der Verstöße - naturgemäß eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose künftiger Rechtsverstöße rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies, dass bei aktuellen oder in jüngerer Zeit festgestellten Verstößen die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rechtsverstöße regelmäßig größer ist, so dass strengere Anforderungen an den "Gegenbeweis" anzulegen sind. Hat der Betroffene bis in die jüngste Vergangenheit hinein wiederholte oder schwerwiegende einschlägige Rechtsverstöße begangen, ist die Zusicherung zukünftiger Rechtstreue regelmäßig nicht mehr als eine vage Hoffnung, aber keine tragfähige Basis für eine behördliche Zuverlässigkeitsprognose.
90Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 4 E 1094/12 -.
91Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einem Wohlverhalten unter dem Druck eines Untersagungsverfahrens regelmäßig allenfalls ein geringerer Indizwert zukommt.
92Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2006 - 4 B 1531/05 -.
93Umgekehrt gilt aber, dass ein Fehlverhalten in diesem Verfahrensstadium ein ungleich höheres Gewicht erhält. Wer sich nicht einmal unter dem Druck avisierter behördlicher Maßnahmen oder während eines gerichtlichen Verfahrens rechtstreu verhält, von dem kann dies ohne eine solche Sondersituation erst recht nicht erwartet werden.
94c) Ausgehend hiervon ist die Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens unzuverlässig, weil sie ihre Sammlung - nicht nur im Gebiet des Beklagten - unter systematischen Verstößen gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse durchgeführt und dies selbst noch nach Erlass der angefochtenen Verfügung fortgesetzt hat (im Folgenden aa). Unabhängig davon vermittelt auch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, Sammlungen zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen (im Folgenden bb).
95aa) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich schon darauf, dass die ihr im Kreisgebiet des Beklagten zuzurechnenden Container wiederholt unter Verstoß gegen Straßenrecht und private Verfügungsrechte aufgestellt wurden. Zu solchen Verstößen ist es auch noch während des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gekommen. Dieser Befund wird zudem bestätigt durch Feststellungen anderer Gerichte und Behörden über entsprechende Verhaltensweisen der Klägerin im übrigen Bundesgebiet.
96Für das Gebiet des Beklagten hat dieser mit Fotos belegte Dokumentationen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin wiederholt Container unter Verstoß gegen Straßenrecht aufgestellt hat. Dem hat die Klägerin überwiegend gar nicht, jedenfalls aber nicht in hinreichend substantiierter Form widersprochen. Eine weitere Aufklärung war dementsprechend nicht angezeigt. Das betrifft zunächst einen Sammelcontainer der Klägerin am T3. Weg in T. , der ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurde. Dieser mit mehreren Fotos bewiesene Verstoß wiegt nicht zuletzt deshalb schwer, weil sich aus der einschlägigen Dokumentation ergibt, dass die Sammlung auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß erfolgte. Es ist eindeutig zu erkennen, dass zu sammelnde Kleidung, möglicherweise aber auch sonstige Abfälle in großem Umfang um den überfüllten Container verteilt waren. Neben der (weiteren) Verletzung des Straßenrechts begründet dies zusätzliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Umwelt, durch eine Art wilde Müllkippe. Hinzu kommt, dass dadurch die Qualität des Sammelgutes erheblich beeinträchtigt wird, so dass von einer ordnungsgemäßen Verwertung nicht ausgegangen werden kann.
97Darüber hinaus wurden im September 2013 durch die Klägerin mehrere Sammelcontainer im Gebiet der Gemeinde F2. teils auf öffentlichem Grund, teils ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers auf Privatgelände und dort so aufgestellt, dass für die Nutzung öffentlicher Straßenraum in Anspruch genommen werden musste. Dieses Verhalten ihres eigenen Fahrers hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil sich der Vorgang in ihrem Betriebsbereich abgespielt hat. Dieser Vorfall wiegt im Übrigen deshalb besonders schwer, weil zu diesem Zeitpunkt bereits ein gerichtliches Verfahren zu den Sammlungsaktivitäten der Klägerin anhängig war und dort ihre Zuverlässigkeit in Rede stand. Wenn die Klägerin sich gleichwohl weder um Straßenrecht noch um private Eigentumsrechte kümmert, kann nicht erwartet werden, dass sie dies ohne das Bestehen einer vergleichbaren Druck- oder Kontrollsituation tun würde.
98Diese Prognose gilt umso mehr angesichts des Vorfalls in X. -T2. vom Juni 2014. Zwar mag der dort aufgestellte Sammelcontainer aufgrund eines Nutzungsvertrages noch auf Privatgelände stehen. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Fotodokumentation ergibt sich jedoch, dass für die Nutzung dieses Containers der öffentliche Straßenraum in Anspruch genommen werden muss. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels der Klägerin bereits entfallen war und sie sich deshalb an die Untersagungsverfügung an sich hätte halten müssen. Um diese Frage hat sie sich indes - selbst nach Vorhalt des Beklagten - nicht weiter gekümmert.
99In seine Bewertung, dass dieser Sachverhalt die Prognose der Unzuverlässigkeit nachhaltig stützt, war dabei nicht einmal einzubeziehen, dass nach den von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 näher dargelegten Ermittlungen der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Nutzungsvertrag eine Fälschung ist. Da es hierauf nicht ankam, bedurfte es der von den Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Schriftsatznachlassfrist nicht.
100Bei der gebotenen Bewertung des Verhaltens der Klägerin ist im Hinblick auf diese Verstöße zudem zu berücksichtigen, dass sie im Kreisgebiet nur wenige als ihr gehörend gekennzeichnete Container aufgestellt hat. Nach den Dokumentationen des Beklagten lässt sich nicht feststellen, dass auch nur einer dieser Container straßenrechtskonform aufgestellt wurde. Ob die erforderlichen Genehmigungen der - teilweise betroffenen - Grundstückseigentümer vorliegen, ist zudem durchweg offen.
101In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass die Aktivitäten des für die Klägerin im Gebiet des Beklagten tätigen Unternehmens G. ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse gekennzeichnet sind, die sich die Klägerin zumindest aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung als Trägerin der angezeigten Sammlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss. Die Geschäftsbeziehung hat die Klägerin selbst ‑ allerdings erst auf entsprechenden eingehenden Vortrag des Beklagten hin - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat explizit bestätigt. Auch das Unternehmen G. hat ‑ nach mehreren Nachfragen ‑ gegenüber dem Beklagten erklärt, ihre Sammeltätigkeit im Gebiet des Beklagten ausschließlich für die Klägerin durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend klargestellt und auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten wiederholt, dass dem Unternehmen G. allein untergeordnete ausführende Tätigkeiten übertragen seien, es weder über eine eigene Organisation hinsichtlich der vorliegenden Sammlung noch über eigene Container verfüge und die von ihm im Kreisgebiet aufgestellten Container in ihrem Eigentum stünden.
102Die insoweit dokumentierten Verstöße hat die Klägerin nicht bestritten, sie macht lediglich geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein. Dies widerspricht ihrer Verantwortung als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung fundamental und begründet bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem lässt die fehlende Organisationsverantwortung des Unternehmens G. nur darauf schließen, dass die Klägerin die Grundstrukturen der Sammlung und damit insbesondere die Aufstellungsorte der Container selbst in der Hand behält. Unabhängig davon kann von einer fehlenden Zurechenbarkeit schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil insoweit engste personelle Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. existieren. Dessen Inhaber, Herr E1. , ist gleichzeitig als Vertreter der Klägerin aufgetreten und besitzt eine auf die Klägerin hindeutende E-Mail-Adresse.
103Von der Klägerin sind durch das Unternehmen G. wiederholt Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum oder so auf Privatflächen abgestellt worden, dass ihre Nutzung über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen musste (so etwa bei insgesamt sechs Containern in T. , Q. Weg und D. Straße; in S. , M1. Straße; drei Containern in X. ; X. -O2. , C2.----straße und M2. ). Darüber hinaus erfolgte die Aufstellung auf Privatgelände oftmals ohne Einverständnis des Berechtigten (so in T. am C3.---weg , in X. -C4. und in Bad T4. , T5.-------straße ). Der zuletzt genannte Fall wiegt besonders schwer, weil er sich im September 2014 und damit im laufenden Berufungsverfahren und zu einem Zeitpunkt, als die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bereits entfallen war, ereignet hat. In zumindest einem Fall wurde ein Container auch mit einem Aufkleber fälschlicherweise als "genehmigt" markiert (X. -T6. , Alte L2.----straße ).
104An einer Verwertung des Inhalts der ein von dem Beklagten gegen das Unternehmen G. eingeleitetes Untersagungsverfahren betreffenden Beiakte Heft 6 ist der Senat dabei trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Prozessbevollmächtigten zu 2. der Klägerin nicht gehindert. Entgegen der von diesen geäußerten Auffassung bestand ausreichend Gelegenheit, in die beigezogene Verwaltungsakte bei Gericht, gegebenenfalls auch noch am Terminstag, Einsicht zu nehmen. Warum sich die neuen Prozessbevollmächtigten, die sich erst zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestellt haben, hierzu nicht in der Lage sahen, ist schon deshalb unerheblich, weil die bisherigen Prozessbevollmächtigten, die ebenfalls Einsicht in die beigezogene Akte beantragt hatten, gegen diese vom Senat am 29. April 2015 vorgegebene Verfahrensweise keine Einwände erhoben haben. Etwaige Unzuträglichkeiten, die sich aus der kurzfristigen Mandatsübernahme ergeben, fallen im Übrigen in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese konnte namentlich nicht damit rechnen, dass noch zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung eine Akteneinsicht durch Übersendung an ihre neuen Prozessbevollmächtigten würde erfolgen können. Hinzu kommt, dass die gegen das Unternehmen G. erhobenen Vorwürfe der Sache nach bereits seit April 2014 bekannt waren. Aufgrund der von der Klägerin selbst dargestellten organisatorischen Verantwortung für die von dem Unternehmen G. betreuten Sammlungen und der bestehenden personellen Identitäten ist schließlich die Berufung darauf, von den Ermittlungsergebnissen des Beklagten nichts zu wissen, offensichtlich eine reine Schutzbehauptung. Es ist entweder lebensfremd oder Ausdruck fehlender Wahrnehmung der abfallrechtlichen Verantwortung, dass die Klägerin von dem Verfahren gegen ihren ‑ nach eigenen Angaben ‑ allein mit "untergeordneten ausführenden Tätigkeiten" betrauten Dienstleister nichts erfahren haben will.
105Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob es vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Unternehmen G. gibt, die gerade für den Beklagten ein Weisungsrecht der Klägerin vorsehen,
106vgl. für andere Kreise VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 ‑ und 11 K 3593/13 ‑,
107da nach der Darstellung der Klägerin sie jedenfalls die Organisation insgesamt in der Hand hat.
108Die der Klägerin zuzurechnenden systematischen Verstöße des Unternehmens G. gegen maßgebliche Regelungen zum Einsammeln von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus durch die in den den Beteiligten bekannten Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 ‑ und ‑ 11 K 3593/13 ‑ enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt. Die auffälligen Parallelen zum Verhalten im Gebiet des Beklagten sprechen insoweit für sich. Auch den Feststellungen in den beiden zuvor zitierten und nach den Senatsbeschlüssen vom 27. Januar 2015 ‑ 20 A 1324/14 ‑ und ‑ 20 A 1344/14 ‑ inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteilen ist die Klägerin nicht, geschweige denn in substantiierter Form entgegengetreten.
109Eine weitere Bestätigung der systematischen Missachtung straßenrechtlicher Vorschriften enthält ‑ entgegen der Auffassung der Klägerin ‑ die ebenfalls rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 8. Juli 2013 ‑ 10 L 828/13 ‑, juris. Nach dessen Feststellungen, denen die Klägerin in der Sache nicht entgegengetreten ist, verzichtet sie (auch) im Saarland systematisch darauf, Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung ihrer Container einzuholen. Dabei ist der zitierten Entscheidung auch nicht im Ansatz zu entnehmen, dass es in allen dokumentierten Fällen um schwierige Abgrenzungsfragen des Sondernutzungsrechts gegangen wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Im Gegenteil betont das Verwaltungsgericht Saarlouis, dass es für die Klägerin im Regelfall, wenn auch möglicherweise nicht immer, offensichtlich war, ob eine Sondernutzung vorliegt. Im Hinblick auf Container, die auf Privatgrundstücken standen, deren Nutzung aber die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen erfordert, hat das Verwaltungsgericht Saarlouis auch allein die oben dargestellte, langjährige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Vorliegen einer Sondernutzung zugrunde gelegt und nicht ‑ überraschenderweise ‑ weitergehende Sondernutzungsformen statuiert. Das in jenem Verfahren dokumentierte Verhalten zeigt damit im Übrigen, dass sich die Klägerin um diese Anforderungen des Straßenrechts gerade nicht kümmert, sondern Rechtsbrüche billigend in Kauf nimmt, zumal sie in keinem der dem Verwaltungsgericht Saarlouis vorliegenden Fälle auch nur einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt hat (vgl. Rn. 24 des zitierten Beschlusses). Auch das Verwaltungsgericht Minden hat entsprechende Aktivitäten nicht feststellen können. Für das Gebiet des Beklagten gilt Gleiches.
110Worauf der Beklagte angesichts dessen eine Prognose, die Klägerin werde sich zukünftig rechtstreu verhalten, stützen könnte, ist nicht zu erkennen. Es zeigt sich vielmehr exemplarisch ein Verhaltensmuster, wonach die Klägerin geltendes Recht allenfalls dann zu akzeptieren bereit ist, wenn andernfalls konkrete Sanktionen drohen. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden ist jedoch zu erwarten, dass er sich stets, d. h. auch ohne äußeren Druck, an das geltende Recht hält und sich gegebenenfalls kundig macht, was dieses von ihm fordert.
111bb) Die Unzuverlässigkeit der Klägerin gründet sich im Übrigen auch darauf, dass das Auftreten ihres Geschäftsführers im Geschäftsverkehr den Gesamteindruck vermittelt, dass die Klägerin generell keine Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß durchzuführen, dies vielmehr danach letztlich auszuschließen ist. Dieser Gesamteindruck wird maßgeblich nicht nur durch das unter aa) dargestellte Auftreten der Klägerin, sondern vielmehr auch durch die engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der Klägerin und ihres Geschäftsführers zu anderen Unternehmen geprägt, die selbst wiederum durch eine systematische Missachtung des für sie geltenden Rechts aufgefallen sind.
112In diesem Zusammenhang ist zunächst die Tätigkeit der Klägerin für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. zu nennen. Diese Geschäftsbeziehung ist, wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und unter anderem den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Beschluss vom 20. März 2013 ‑ 8 L 916/12 ‑ und im Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 ‑ 8 K 3344/12 ‑ ergibt, geprägt von einer durchgehenden Missachtung des Straßenrechts und der privatrechtlichen Verfügungsbefugnisse der betroffenen Grundstückseigentümer. Die für den Verein Babynotfallhilfe E. e. V. aufgestellten Container waren durchweg so platziert, dass eine Befüllung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich war, teilweise ‑ insbesondere in I. ‑ sogar verbunden mit einer erheblichen Gefährdung der Nutzer und der Verkehrsteilnehmer.
113Dass darüber hinaus im Rahmen der kollusiven Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. die Gemeinnützigkeit einer Sammlung lediglich vorgetäuscht wurde,
114vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. März 2013 - 8 L 916/12 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2013 - 8 K 2244/12 -,
115verleiht diesem Verhalten im vorliegenden Kontext zusätzliches Gewicht.
116Diesen vom Beklagten substantiiert erhobenen Einwänden ist die Klägerin nicht in beachtlicher Weise entgegengetreten. Neben der pauschalen Erklärung, es werde in der Regel unzutreffend über die Aktivitäten berichtet, hat sie lediglich geltend gemacht, die Zusammenarbeit mit dem Verein Babynotfallhilfe E. e. V. sei im November 2012 beendet worden. Eine schriftliche Kündigung hat die Klägerin aber auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz des in dem Kooperationsvertrag vom 28. Februar 2012 vereinbarten Schriftformerfordernisses nicht vorgelegt. Schon deshalb ist diese Erklärung wenig glaubhaft. Unabhängig davon stammen die von dem Beklagten eingeführten Berichte zu den Aktivitäten des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. alle aus der Zeit vor der angeblichen Kündigung. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals geltend gemacht hat, die Zusammenarbeit sei beendet worden, weil sich der Verein Babynotfallhilfe E. e. V. wiederholt nicht an die vereinbarte Exklusivität der Zusammenarbeit gehalten habe, lässt sich diesem allgemeinen und vagen Hinweis nicht ansatzweise - geschweige denn in überprüfbarer Weise - entnehmen, dass dies bei einer, mehreren oder allen hier in Rede stehenden Sammlungen der Fall gewesen wäre. Dies gilt umso weniger, als etwa in Freiburg (Bericht der Badischen Zeitung vom 16. Oktober 2012) die Leerung der dort aufgestellten Sammelcontainer des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. von einem Fahrzeug mit Kennzeichen des Landkreises X3. -G1. (L3. ) erfolgte, in dessen Gebiet sich der Sitz der Klägerin befindet. Bei der Sammlungsanzeige des Vereins Babynotfallhilfe E. e. V. für das Gebiet des Beklagten im August 2012 wurde zudem die Rechtsvorgängerin der Klägerin als ausführendes Unternehmen benannt. Dass die festgestellten Verstöße ihr gleichwohl nicht zugerechnet werden könnten, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert behauptet worden. Unabhängig davon änderte eine Einschaltung weiterer Sammelunternehmen nichts daran, dass die Klägerin an einer vorgetäuschten gemeinnützigen Sammlung verantwortlich mitgewirkt hat.
117Eine weitere zur Unzuverlässigkeit der Klägerin führende Geschäftsbeziehung unterhält diese mit dem Unternehmen G. , das - wie ausgeführt - nicht nur im Gebiet des Beklagten ebenfalls durch systematische Verstöße gegen Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse aufgefallen ist.
118Aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 - ergibt sich zudem eine Geschäftsverbindung der Klägerin zur F3. -U. KG, die ebenfalls für die Klägerin tätig geworden ist und sich ebenfalls durch ein systematisches Missachten straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Abfällen hervorgetan hat. Für die F3. -U. KG fungiert(e) der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist und Kommanditist, neben seinem Bruder K. O1. . Der hierauf bezogene Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass es das Unternehmen nicht mehr gebe und deshalb auch keine Zusammenarbeit mehr stattfinde, ändert an diesen Tatsachen nichts.
119Eine gleiche Konstellation ergibt sich für die M. KG aus F4. , in der die Brüder W. und K. O1. als Prokuristen fungieren. Dieses Unternehmen wiederum ist nach den substantiierten Ausführungen des Beklagten ebenfalls ‑ in Thüringen ‑ wegen Missachtung straßenrechtlicher Anforderungen auffällig geworden. Dem ist die Klägerin wiederum nicht entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweist, es handele sich bei der M. KG um ein selbständiges Unternehmen, mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Geschäftsführer der Klägerin für dieses Unternehmen Verantwortung trägt und damit die von diesem Unternehmen verwirklichten Unzuverlässigkeitsmerkmale auch auf die Klägerin durchschlagen. Der hierauf bezogene Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erstens von nichts zu wissen und zweitens von einer Prokura nicht auf operative Einflüsse auf die Sammeltätigkeit schließen zu können, liegt gleich mehrfach neben der Sache. So ist die Klägerin auf den in Rede stehenden Sachverhalt bereits durch die Berufungserwiderung vom 2. April 2014 hingewiesen worden. Im Weiteren ist der Geschäftsführer der Klägerin als Prokurist der M. KG auch selbstverständlich in der Lage, sich entsprechendes Wissen zu verschaffen. Die Verantwortung endet nicht vor der operativen Sammeltätigkeit.
120Angesichts dessen besteht auch ausreichende Veranlassung, der Klägerin über die Person ihres Geschäftsführers das Verhalten der (früheren) C. GmbH zuzurechnen. Aus deren Sammlungsanzeigen unter anderem gegenüber dem Beklagten, jedoch auch in zahlreichen weiteren Fällen, ergibt sich, dass der Geschäftsführer der Klägerin als für die Sammlung Verantwortlicher der C. GmbH fungierte. Auch diese Gesellschaft ist bundesweit wegen zahlloser Verstöße gegen Straßenrecht aufgefallen.
121Der Erklärung der Klägerin, ihr Geschäftsführer sei im Rahmen der Anzeige der C. GmbH nach § 53 KrWG nur irrtümlich als Sammlungsverantwortlicher genannt worden, tatsächlich habe sein Bruder K. O1. diese Funktion innegehabt, kann schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass ein entsprechender "Irrtum" erst mehr als ein Jahr später aufgefallen sein soll - die korrigierte Sammleranzeige stammt vom 4. September 2013, die ursprünglichen Anzeigen vom 6. Juni 2012. Denn die C. GmbH hat diese Angaben in jener Zeit in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber einer Vielzahl von Behörden ‑ auch im Zusammenhang mit Sammlungsanzeigen der AG Textilverbund ‑ gemacht. Auch der Umstand, dass nicht nur der Vorname des Klägers genannt wird, sondern sich in den Anzeigen auch sein korrektes Geburtsdatum findet, spricht gegen einen solchen Irrtum. Unabhängig davon erklärte sich eine solche konkretisierte Angabe von vornherein nicht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin, wie angegeben, mit der C. GmbH nichts zu tun gehabt hätte. Warum dann deren Geschäftsführer auf die Idee gekommen sein könnten, ihn - mit korrekten Personalien - als Sammlungsverantwortlichen anzugeben, wäre schlicht nicht zu erklären. Dem entspricht, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Grund für diesen angeblichen Irrtum nennen konnte. Allerdings erscheint es angesichts der korrekten persönlichen Daten und der unmittelbar darüber in der Rubrik "Betriebsinhaber, gesetzlicher Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer" angegebenen Personalien des Bruders als ausgeschlossen, dass jemand schlicht "durcheinander gekommen" ist. Hinzu kommt, dass dies bei zwei unabhängigen Anzeigen - gegenüber den Regierungspräsidien L1. und H1. - hätte geschehen müssen. Zudem wird die enge Verbindung der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers mit der C. GmbH durch das von dem Beklagten geschilderte Verhalten und die Erklärungen eines Mitarbeiters der Klägerin aus September 2013 bestätigt, als dieser unter anderem die Herausgabe der Sammlungscontainer mit der Kennzeichnung der C. GmbH für die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Unternehmen G. forderte.
122Vor diesem Hintergrund spricht für die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch ihre Beteiligung in Person ihres Geschäftsführers an der AG Textilverbund, deren Geschäftsgebaren der Senat in mehreren Eilverfahren als unseriös und die Verantwortlichen deshalb als unzuverlässig gewertet hat.
123Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 -, 20 B 319/13 - und - 20 B 205/13 -; siehe ferner die die C. GmbH betreffenden Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 20 B 444/13 - und - 20 B 627/13 -, alle juris.
124Schließlich hat der Beklagte ebenfalls in der Sache unwidersprochen auf enge Beziehungen der Klägerin mit dem als unzuverlässig einzustufenden Unternehmen L. hingewiesen.
125Diese Umstände lassen insgesamt bei der gebotenen Gesamtschau und verständigen Würdigung nur den Schluss zu, dass die Klägerin selbst unzuverlässig ist. Es liegt nahe, dass es sich bei diesen zahlreichen Verbindungen nicht um bloße Zufälligkeiten handelt. Selbst wenn man dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, bliebe der Befund bestehen, dass sie sich offensichtlich nicht daran stört, dass ihre Geschäftspartner teilweise in ihrem Namen das für sie geltende Recht systematisch missachten. Dass sich dies in Zukunft nicht wiederholen wird, ist deshalb nicht zu erwarten, zumal die Klägerin zwar konkret angegeben hat, mit mehreren Unternehmen zusammenzuarbeiten, die für sie Sammlungen durchführten. Auch auf konkrete Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat es ihr Prozessbevollmächtigter aber abgelehnt, diese Kooperationspartner zu benennen.
126Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr, ob in die Bewertung des durch das Auftreten des Geschäftsführers der Klägerin im Geschäftsverkehr vermittelten Gesamteindrucks auch eingestellt werden kann, dass sie gegenüber dem Beklagten möglicherweise (bewusst) falsche und/oder verschleiernde Angaben gemacht hat, um diesem die ihm zukommende Kontrolle unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dies könnte hier aber deshalb in Rede stehen, weil die Kläger in ihrer Anzeige an keiner Stelle zum Ausdruck gebracht hat, bei ihrer Sammlung Drittbeauftragte einzuschalten, und die ihr gehörenden Container teilweise mit einer solchen Kennzeichnung versehen sind, die für diese Container die Verantwortlichkeit eines anderen Unternehmens nahe legt. Aufgrund dessen liegt der Schluss nicht fern, dass der Beklagten ‑ planmäßig ‑ in die Irre geführt werden soll. Seiner Aufgabe, ordnungsgemäße Zustände zu gewährleisten, kann er so allenfalls mit unnötig großem Ermittlungsaufwand und damit einhergehendem Zeitverlust nachkommen. Dies zeigt sich hier exemplarisch in Bezug auf das Unternehmen G. , das erst im Laufe eines zeitintensiven Untersagungsverfahrens und nach mehrfachen Anfragen klarstellte, selbst nicht Trägerin einer Sammlung zu sein. Erst im Anschluss daran konnte der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche heranziehen. Die aus den Akten ersichtliche Verzögerungstaktik des Unternehmens G. widerlegt zugleich die Behauptung der Klägerin, die Strukturen dienten nicht der Verschleierung; sie seien auch jederzeit auf Nachfrage offen gelegt und die Überwachung nicht erschwert worden. Unabhängig davon ist sie auch hinsichtlich der Klägerin offensichtlich falsch; die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen G. hat sie auf Vorhalt vom 2. April 2014 erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt und bis heute die Angaben der weiteren Kooperationspartner verweigert.
127d) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin auch daraus ergibt, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Beklagten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
128Die Klägerin hat allerdings deutlich zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls nicht bereit ist, die Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ernst zu nehmen. Anders ist der Vortrag, es sei eine reine Unterstellung, dass sie tatsächlich die von ihr prognostizierten Mengen einsammeln werde, hierbei handele es sich vielmehr um "Wunschgrößen", nicht zu verstehen. Sie macht damit deutlich, dass ihre Angaben keine Grundlage dafür sein können und sein sollen, dass der Beklagte insbesondere die Einhaltung der Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG überprüfen kann. Damit entzieht sich die Klägerin bewusst der vom Gesetzgeber mit der Anzeigepflicht verfolgten Kontrollmöglichkeit.
129Zur Erforderlichkeit einer plausibel geschätzten Prognose Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 43, m. w. N.
130Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass sie mit Blick auf § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr eingesammelten Alttextilien nicht, jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat.
131Zwar ist im Einzelnen umstritten, welche Anforderungen im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KrWG zu stellen sind. Da die Anzeigepflicht aber generell der zuständigen Behörde die Möglichkeit geben soll, die materielle Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen, zu der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG auch die schadlose Verwertung gehört, ist von einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege allenfalls dann auszugehen, wenn der Träger der Sammlung nachvollziehbar und transparent schildert, dass und wie der gesammelte Abfall der Verwertung zugeführt wird. Erforderlich ist dabei regelmäßig, dass er - sofern er die Abfälle nicht selbst verwertet - sein Vertragsverhältnis mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, offenlegt. Aus diesem Innenverhältnis muss sich zumindest der Verbleib der angezeigten Sammelmenge sowie ‑ im Hinblick auf das Merkmal ordnungsgemäß (§ 7 Abs. 3 KrWG) ‑ die Wahrung der Abfallhierarchie ergeben.
132Die Frage, ob dabei angesichts des typischerweise bestehenden ökonomischen Interesses an einer möglichst weitgehenden Verwertung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind,
133vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2013 ‑ 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; OVG Rh.‑Pf., Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2013 - 17 K 7953/12 -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 49,
134oder ob aus dem Begriff der "Darlegung" in § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Verbindung mit dem Schutzgut des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt, dass nach § 18 Abs. 2 Nrn. 4, 5 KrWG eine lückenlose Kette des Verwertungsweges einschließlich der Verwertungsverfahren sowie der genutzten Anlagen aufzuzeigen ist,
135so Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 20 B 14.666 -, AbfallR 2015, 79, m. w. N.; Wenzel, ZUR 2014, 579; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2013 - 8 B 10553/13 -, juris,
136wird bislang nicht einhellig beantwortet. Allerdings dürfte der Sinn der Anzeigepflicht und der Verzicht auf Nachweise dafür sprechen, dass eher der letztgenannten Auffassung zu folgen ist, zumal auch bei einem langjährig positiven Marktpreis für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Preisverfall insgesamt oder in Teilsegmenten eintritt und die Verwertung wirtschaftlich weniger lohnend wird und gegebenenfalls die Wahrung der Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) beeinträchtigen kann.
137Vorliegend sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei einer großzügigen Betrachtung an einer hinreichenden Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Alttextilien fehlt. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden Schilderungen der Klägerin in der Sammlungsanzeige vom 25. August 2012 und im Berufungsverfahren weder in sich widerspruchsfrei sind noch eine insgesamt transparente Darlegung der Verwertungswege enthalten. So trägt die Klägerin ‑ erstmals im Berufungsverfahren ‑ vor, die gesammelten Alttextilien in einem Lager in X2. ‑ offenbar nur grob ‑ vorzusortieren. Die eigentliche Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling soll von den Unternehmen W1. TEXTILE RECYCLING und P. B. erfolgen. Diese wiederum sollen die gesammelten Alttextilien in B1. abholen. Wie dies für die in X2. gelagerten Textilien praktisch umzusetzen ist, bleibt offen. Darüber hinaus ist zumindest für das Unternehmen P. B. weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieses für die in Rede stehenden Verwertungsverfahren zertifiziert ist. Die vorgelegten Bescheinigungen lassen dies nicht erkennen. Zudem wird durch die von der Klägerin vorgelegten Vereinbarungen nur die Abnahme von Alttextilien in einer Größenordnung von etwa 7.400 t sichergestellt. Ausgehend von den im Internet veröffentlichten Informationen der Klägerin,
138‑ vgl. http://dtrw.de/ueber-uns/unternehmen ‑
139stellt sie bundesweit 12.000 Altkleidercontainer auf. Legt man nur die Angaben der Klägerin zu den - im Vergleich zu den angezeigten Sammelmengen deutlich geringeren - tatsächlich im Gebiet des Beklagten gesammelten Abfallmengen zugrunde, ergibt sich eine mindestens doppelt so hohe jährliche Sammelmenge der Klägerin, für deren Verbleib und Verwertung entsprechende Nachweise und Darlegungen fehlen.
140Vgl. dazu bereits VG Minden, Urteile vom 24. Mai 2014 - 11 K 1711/13 und 11 K 3593/13 -, auch zu ähnlichen tatsächlichen Erträgen pro Container im Kreis Q1. .
141Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, bei der Übernahme durch das Unternehmen P. B. handele es sich lediglich um eine Mindestabnahmemenge, ändert dies hieran nichts. Denn dieser Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass derzeit lediglich 2.000 t Altkleider abgenommen werden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin muss ihre aktuelle jährliche Sammelmenge deutlich darüber liegen.
142Die vorliegenden Bescheinigungen dürften damit erst recht ungeeignet sein, eine ordnungsgemäße Verwertung für die Vergangenheit nachträglich nachzuweisen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein entsprechender nachträglicher Nachweis im Rahmen des § 18 Abs. 7 KrWG zulässig wäre.
143Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.
144Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz im Sinne dieser Vorschrift berufen. Unabhängig davon käme dieser nur im Hinblick auf eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG in Betracht. Für eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit, wie sie hier rechtmäßig vorliegt, bleibt diese Regelung außer Betracht.
1453. Angesichts der nach Vorstehenden gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat. Gleichfalls bedarf es keiner ‑ abschließenden ‑ Auseinandersetzung mit der Frage, ob die angeführten defizitären Angaben in der Sammlungsanzeige die Annahme rechtfertigen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, wie sie § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG materiell fordert, nicht hinreichend sichergestellt ist. Über die zuvor angeführten Gesichtspunkte hinaus könnte hier allerdings auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass die von der Klägerin gemachten Angaben hinsichtlich des Umgangs mit Fehlwürfen ebenfalls nicht schlüssig sind. Unabhängig von der Frage, ob hierzu im Rahmen der Sammlungsanzeige Angaben erforderlich sind, dürfte die ordnungsgemäße und schadlose Behandlung der zwangsläufig auftretenden Fehlwürfe vom Träger einer Alttextiliensammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG jedenfall materiell sicherzustellen sein. Dies könnte hier schon deshalb fraglich sein, weil die Klägerin die unmittelbar bei der Leerung der Container abgetrennten Fehlwürfe nicht dem Beklagten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt.
146II. Die Zwangsmittelandrohung ist auf der Grundlage von §§ 55 ff. VwVG NRW erfolgt. Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
147Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
148Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 wird aufgehoben, soweit die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfall untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Sammlung bestimmter Abfallarten im F. -S. -Kreis untersagt worden ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Am 1. September 2012 zeigte die Klägerin, vertreten durch die GmbH (V. GmbH), bei dem Beklagten für den Betriebsstandort E. an, eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Kreisgebiet durchführen zu wollen. Sie beabsichtige, jährlich etwa 600 Tonnen Altmetalle, 380 Tonnen Papier, 1.000 Tonnen Bauschutt, 1.200 Tonnen Baumischabfälle, 800 Tonnen Grünabfälle sowie 1.100 Tonnen sonstige gemischte Abfälle anzunehmen. Dies solle in einem Hol- und Bringsystem mit täglichen Sammlungen unbefristet erfolgen; die Abfälle würden gegebenenfalls nach erforderlicher Vorbehandlung einer stofflichen/thermischen Verwertung in zugelassenen Verwertungsbetrieben zugeführt. Schon aus Wirtschaftlichkeitsgründen stünden grundsätzlich verschiedene Abnehmer zur Verfügung, die die Verwertung sicherstellten. Durch die regelmäßige Prüfung der Abnehmer (Vorlage von Genehmigungen und Zertifikaten etc.) werde die ordnungsgemäße Verwertung sichergestellt. Weitergehende Informationen enthält die Sammlungsanzeige nicht.
4Unter dem 11. September 2012 gab die Abteilung 61/3 (Abfallwirtschaft und Bodenschutz - Leitung Frau C. ) der Abteilung 61/4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgungswirtschaft - Leitung Herr I. ) Gelegenheit, zu der beabsichtigten Sammlung Stellung zu nehmen. Nachdem die in der Abteilung 61/4 zuständige Sachbearbeiterin, Frau I1. , zuvor von der für die Klägerin aufgetretenen V. GmbH unmittelbar eine Vollmacht angefordert hatte, gab die Abteilung 61/4 unter dem 18. September 2012 an: Soweit sich die Anzeige auf 1.100 Tonnen sonstige gemischte Abfälle aus Haushalten beziehe, komme eine Ausnahme von der Überlassungspflicht im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG von vornherein nicht in Betracht. Für solche Abfälle bestehe eine uneingeschränkte Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG. Im Übrigen erfülle die Anzeige die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG nicht. Für die Klägerin sei lediglich angegeben, dass die Abfälle gegebenenfalls nach erforderlicher Vorbehandlung einer stofflichen/thermischen Verwertung zugeführt würden. Der Verbleib der Abfälle Altmetall, Papier, Bauschutt, Baumischabfälle und Grünabfälle sei indes abfallartenscharf darzustellen. Zudem fehle die nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrwG erforderliche Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten. Unabhängig davon stünden der beabsichtigten Sammlung § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 3 KrWG entgegen. Metalle würden durch mobile Sammlungen der kreisangehörigen Städte und auf den Umladeanlagen des Beklagten durch einen nach europaweiter Ausschreibung beauftragten Dritten erfasst und verwertet. Für die Abfälle Papier und Pappe bestehe seit 2008 kreisweit ein Holsystem durch die Blaue Tonne. Die Verwertung erfolge durch einen beauftragten Dritten nach europaweiter Ausschreibung. Seit 1994 sei im Kreisgebiet flächendeckend die Biotonne eingeführt. Mit der Vergärung und Kompostierung sei seit dem 1. Juli 2012 ein Dritter vom Beklagten beauftragt.
5Mit Bescheid vom 7. November 2012 untersagte der Beklagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung, im Kreisgebiet gewerblich Altmetall, Altpapier, Grünabfälle und sonstige gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Wege einer gewerblichen Sammlung zu sammeln. Gemischte Abfälle unterlägen der uneingeschränkten Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gelte die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG für diese Abfallart nicht. Im Hinblick auf die Sammlung von Metall, Altpapier und Grünabfällen stünden der beabsichtigten Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Für diese Abfälle führten jeweils Drittbeauftragte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durch. In diesem Zusammenhang wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen aus der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
6Die Klägerin hat am 10. Dezember 2012 Klage erhoben.
7Im Rahmen des durch Schreiben vom 15. Januar 2013 nachgeholten Anhörungsverfahrens teilte die Klägerin dem Beklagten unter dem 15. Februar 2013 insbesondere mit: Mit den in der Sammlungsanzeige genannten gemischten Abfällen seien lediglich solche typischen Abfälle gemeint, wie sie bei der Entrümpelung von Wohnraum anfielen. Diese unterfielen damit dem Abfallschlüssel 20 03 07, so dass es sich nicht um eine Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen nach dem Abfallschlüssel 20 03 01 handele, für die allein eine uneingeschränkte Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe. Eine solche Sammlung habe sie zu keinem Zeitpunkt durchgeführt und sie beabsichtige auch nicht, dies in Zukunft zu tun. Der damit allein angezeigten Sammlung von Sperrabfällen im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 stünden öffentliche Interessen nicht entgegen.
8Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die angefochtene Verfügung sei bereits formell rechtswidrig. Es fehle an einer hinreichenden Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Unteren Abfallbehörde und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Letztlich habe die Untere Abfallbehörde die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ungeprüft übernommen. Eine Aufteilung lediglich in unterschiedliche Abteilungen, wie hier, genüge dem Neutralitätsgebot nicht. Da die Klägerin nicht die Sammlung gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 beabsichtige, sondern nur Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 erfassen wolle, stehe der Sammlung § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht entgegen. Dieser erstrecke sich bei der gebotenen Auslegung nach Wortlaut, gesetzgeberischer Intention und Sinn und Zweck nicht auf Sperrabfälle. Eine solche Auslegung wäre auch mit unionsrechtlichem Primär- und Sekundärrecht (insbesondere § 16 der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL -) nicht zu vereinbaren. Im Übrigen verstoße die die Untersagung der Sammlung von Metall, Altpapier und Grünschnitt tragende Norm des § 17 Abs. 3 KrWG gegen Unionsrecht. Jedenfalls sei diese Vorschrift europarechtskonform eng auszulegen. Danach lasse sich nicht feststellen, dass der beabsichtigten Sammlung überwiegende öffentliche Interesse entgegenstünden. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde nicht gefährdet. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, dass es durch die Sammlung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Sammlungssysteme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/ Drittbeauftragten komme. Prüffähige Angaben zu den durch den beauftragten Dritten gesammelten Abfallmengen und zu den entzogenen Mengen fehlten ebenso wie aussagekräftige Belege für die befürchteten Auswirkungen auf die Gebührenstabilität. Gegen relevante Auswirkungen spreche insbesondere, dass die Klägerin nur einen Bruchteil des im Kreisgebiet anfallenden Abfalls in diesen Kategorien zu sammeln beabsichtige. Hinsichtlich der Sammlung von Altmetallen sei zudem zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Beklagten selbst keine getrennte Sammlung erfolge, sondern diese allenfalls aus dem Restmüll vor der Verbrennung zurückgewonnen würden.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig. Er habe für eine sachgerechte interne Trennung der Zuständigkeiten gesorgt. Die Aufgabenbereiche der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seien organisatorisch und personell voneinander getrennt. Die Untersagung sei auch materiell rechtmäßig. Die einschlägigen Regelungen (§ 18 Abs. 5 i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 KrWG) stünden im Einklang mit Unionsrecht. Hinsichtlich der angezeigten Sammlung von gemischten Abfällen erschließe sich bereits nicht, warum das von der Klägerin beauftragte Fachunternehmen die Begrifflichkeiten verwechselt haben sollte. Von daher sei davon auszugehen, dass sich die Sammlungsanzeige auf gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 beziehe. Hierauf komme es letztlich jedoch nicht an, da es sich bei Sperrmüll ebenfalls um einen gemischten Abfall im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handele. Von den sonstigen gemischten Siedlungsabfällen unterscheide er sich lediglich durch die Tonnengängigkeit, nicht jedoch durch inhaltliche Unterschiede. Die uneingeschränkte Überlassungspflicht müsse demnach auch für Sperrmüll gelten. Dies ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung. Im Hinblick auf die übrigen Abfallfraktionen sei die Untersagung insbesondere deshalb rechtmäßig, weil es insoweit auf das Zusammenwirken aller bei dem Beklagten angezeigten Sammlungen ankomme. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass es sich bei den Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG um unwiderlegliche Vermutungen handele. Allerdings sei auch die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verlangte Wesentlichkeitsschwelle überschritten. In seinem Bezirk bestünden haushaltsnahe Sammlungen für Papier, Metalle und Grünschnitt, für die eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit durch hinzutretende Sammlungen insbesondere in der Größenordnung der von der Klägerin beabsichtigten bestünden. Insoweit seien auch die von der Klägerin im Verfahren VG Arnsberg 8 K 3688/12 (OVG NRW 20 A 319/14) angezeigten Sammelmengen zu berücksichtigen. Zudem gebe es inzwischen 19 Sammlungen, die in zahlreichen Fällen Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle beträfen. In der Gesamtheit seien diese Sammlungen auch geeignet, die Gebührenstabilität zu gefährden.
14Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Funktionen der Unteren Abfallbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seien bei dem Beklagten hinreichend getrennt. Die von der Klägerin in der Sammlungsanzeige genannten "sonstigen gemischten Abfälle" seien einer gewerblichen Sammlung von vornherein entzogen. Allerdings sei hier zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Rahmen der nachgeholten Anhörung zum Ausdruck gebracht habe, mit dieser Bezeichnung lediglich die Sammlung von Sperrmüll gemeint zu haben. Sie habe jedoch mit der Einschaltung der V. GmbH ein Unternehmen beauftragt, das auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft sach- und rechtskundig sein müsste. Deshalb müsse sie sich damit abfinden, dass der Beklagte sie bei seiner Entscheidung über eine etwaige Untersagung der Sammlung "beim Wort genommen habe". Allerdings seien auch die nachgereichten Informationen der Klägerin nicht geeignet, die Entscheidung des Beklagten infrage zu stellen. Denn es sei nicht gewährleistet, dass bei der Sammlung von Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht gleichzeitig auch gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Vorschrift gesammelt würden. Wer einen gewerblichen Abfallentsorger bestelle, um großvolumige Dinge aus seinem Haus oder seiner Wohnung wegschaffen zu lassen, nehme in der Praxis regelmäßig die Gelegenheit wahr, auch kleinere Gegenstände in die Container zu werfen, die ohne weiteres Bestandteil des Hausmülls und tonnengängig seien. Zudem entspreche es einer verbreiteten, wenn auch illegalen Praxis, dass Dritte einem Haufwerk von Sperrmüll weitere Abfälle hinzufügten. Ein Entsorger könne deshalb nicht damit rechnen, bei seiner Tätigkeit ausschließlich Abfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 einzusammeln. Er müsse sich mit der Frage beschäftigen, wie er mit einem Abfallgemisch verfahren wolle, das jedenfalls teilweise dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sei. Nähere Angaben hierzu habe die Klägerin indes nicht gemacht. Im Übrigen stünden der angezeigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Von der Sammlung der Klägerin würden Abfälle in einem Umfang erfasst, der eine wesentliche Beeinträchtigung des Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger erwarten lasse. Derzeit verwerte der Beklagte etwa bei abnehmender Tendenz jährlich zwischen 17.000 und 21.000 Tonnen Altpapier. Die Klägerin wolle insgesamt mehr als 5 % dieser Altpapiermenge einsammeln, die ohne ihre Sammlungen dem Beklagten zukommen würde. Hinsichtlich des Altmetallaufkommens ergebe sich ein Prozentsatz von 31,6 % und für den Grünschnitt ein Anteil von etwa 4,6 %. Hinzuzurechnen seien die weiteren bei dem Beklagten angezeigten Sammlungen. Mit Fragen der Verhältnismäßigkeit oder des Vertrauensschutzes habe sich der Beklagte nicht befassen müssen. § 18 Abs. 7 KrWG sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung selbst klargestellt, dass der auch für Sammlungen vor dem 1. Juni 2012 erforderliche förmliche Nachweis nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des seinerzeit geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht erbracht worden sei.
15Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung ergänzend aus: Von einer ausreichenden organisatorischen und personellen Trennung zwischen zuständiger Behörde im Sinne des § 18 Abs. 5 KrWG und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gesprochen werden. Bei der hier vorliegenden Zuordnung beider Stellen zur gleichen Unterabteilung desselben Rechtsträgers sei eine Behördenneutralität erkennbar nicht gegeben. Jedenfalls werde eine unterstellte Trennung aber in der Praxis nicht umgesetzt. Vielmehr habe die Untere Abfallbehörde den umfänglichen Prüfungsvermerk des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ungeprüft in ihre Entscheidung übernommen. Die fehlende Trennung zeige sich auch daran, dass sich die Sachbearbeiterin des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Verwaltungsverfahren direkt an die von der Klägerin bevollmächtigte V. GmbH gewandt habe. In materieller Hinsicht sei das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Sperrabfall nicht um gemischten Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handele. Dies ergebe sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung, die die europarechtlichen Grundlagen zutreffend zitiere. Insbesondere lasse Art. 16 AbfRRL Überlassungspflichten lediglich für Abfälle zur Beseitigung und gemischte Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 zu, nicht aber für die hier in Rede stehenden sonstigen gemischten Abfallfraktionen. Gleiches gelte für § 3 Abs. 5 der Abfallverbringungsverordnung (AbfVV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG auch nicht deshalb anwendbar, weil bei Entrümpelungsaktionen regelmäßig neben Abfall des Abfallschlüssels 20 03 07 auch gemischter Siedlungsabfall des Abfallschlüssels 20 03 01 mit entsorgt werde. Dies treffe bereits tatsächlich nicht zu, jedenfalls könne die Klägerin ein derartiges Verhalten ihrer Kunden nicht bestätigen. Selbst wenn im Einzelfall kleine tonnengängige Gegenstände mit entsorgt würden, bleibe das daraus entstehende Abfallgemisch Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07. Die dem Sperrmüll beigefügten "fraktionsfremden" Gegenstände seien allenfalls Fehlwürfe, die den Gesamtcharakter des Haufwerkes als Sperrmüll nicht in Frage stellen könnten. Allein die Möglichkeit von Fehlwürfen könne die generelle Unzulässigkeit einer gewerblichen Sammlung jedenfalls nicht begründen. Solche Fehlwürfe ließen sich auch bei Wertstoffen nicht vermeiden. Unabhängig davon rechtfertigte eine entsprechende Annahme allenfalls, der Klägerin bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, um sicherzustellen, dass solche Fehlwürfe soweit wie möglich vermieden und im Übrigen einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt würden. Im Hinblick auf die Sammlung von Altmetallen, Altpapier und Grünabfällen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Vereinbarkeit der Regelung des § 17 Abs. 3 KrWG mit Unionsrecht ausgegangen. Rechtfertigungsmöglichkeiten seien durch die Abfallrahmenrichtlinie und die Abfallverbringungsverordnung vollständig durch das Sekundärrecht geregelt; solche seien hier aber nicht ersichtlich. Ein Rückgriff auf das Primärrecht scheide aus. Unabhängig davon seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 21. September 2015 nicht gegeben. Hierzu seien die Sammelmengen auch im Zusammenwirken mit anderen berücksichtigungsfähigen Sammlungen zu gering. Im Übrigen handele es sich um Bestandssammlungen, die bisher die entsprechenden Sammlungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nicht beeinträchtigt hätten. Diese Betrachtung gelte gleichermaßen für die Fallgruppen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 2 und 3 KrWG.
16Die Klägerin beantragt,
17das angegriffene Urteil zu ändern und die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2012 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinaus geltend: An seiner Zuständigkeit bestünden nach der einschlägigen nordrhein-westfälischen Erlasslage keine Zweifel. Die in dieser Form seit mehr als zehn Jahren bestehende personelle und organisatorische Trennung sei im vorliegenden Fall auch nicht missachtet worden. Dass die angefochtene Untersagungsverfügung partiell Ausführungen aus der Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übernommen habe, soweit sie sie für zutreffend gehalten habe, sei nicht zu beanstanden. Auch inhaltlich sei die angegriffene Verfügung rechtmäßig. Im Hinblick auf die angezeigte Sammlung sonstiger gemischter Abfälle müsse sich die Klägerin an ihrer Sammlungsanzeige festhalten lassen. Anhaltspunkte für eine Auslegung dahingehend, dass es sich bei diesen um Sperrabfälle bzw. Abfälle, die typischerweise bei der Entrümpelung von Wohnraum anfallen, handeln solle, seien nicht ersichtlich. Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass bei der Sammlung von Sperrmüll stets auch gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten mit erfasst würden. Dass dies bei der Sammlung der Klägerin anders sein könne, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Die bloße Behauptung, dies sei nicht so, reiche ersichtlich nicht aus. Soweit die Klägerin ausführe, auch bei anderen Abfallfraktionen komme es zu Fehlwürfen, sei dies zwar richtig, missachte jedoch die erheblichen Unterschiede in den Sachverhalten. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Fehlwürfe in Einzelfällen, sondern um eine regelmäßige Begleiterscheinung. Im Rahmen der Entrümpelung ganzer Wohnungen liege es nahe, dass dabei nicht nur "Tisch und Schrank" entsorgt würden, sondern auch sonstiger gemischter Abfall. Unabhängig davon handele es sich auch bei Sperrmüll um gemischten Abfall im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Insbesondere habe § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht die technische Formulierung "gemischte Siedlungsabfälle" des Abfallschlüssels 20 03 01 übernommen. Aus dem Ausschluss von gemischten Abfällen in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG folge unter Beachtung des Trennungsgebotes, dass gewerbliche Sammlungen nur noch für sortenreine Abfälle zulässig seien. Hiergegen spreche auch nicht die Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsvorschlag des Bundesrates. Sperrmüll sei gerade kein Wertstoffgemisch, sondern ein davon zu unterscheidender gemischt anfallender Abfall. Er bestehe schon begrifflich nicht lediglich aus einem bestimmten Stoff gleichen Materials, sondern umfasse Abfälle aus verschiedenen Materialien. Daher könnten im Rahmen der Sperrmüllentsorgung ebenso wie über die Restmülltonne fast alle Abfallarten aus privaten Haushaltungen entsorgt werden, die nicht in der Restmülltonne Platz fänden. Der einzige Unterschied bestehe in der Tonnengängigkeit der beiden Abfallfraktionen. Insbesondere sei zu beachten, dass sich aus der Abfallrahmenrichtlinie die wörtliche Gleichstellung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 nicht ergebe. Die Gesetzessystematik des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kenne auch nur die Trennung zwischen gemischten Abfällen und solchen Abfällen, die getrennt zu sammeln seien. Eine eigene Kategorie für Sperrmüll enthalte das Gesetz hingegen nicht, wie sich insbesondere aus den §§ 11 ff. KrWG ergebe. Auf die einheitliche Zuordnung der jeweiligen Fraktion zu einem Abfallschlüssel komme es dabei nicht an. So würden im Rahmen einer Alttextiliensammlung neben Textilien mit dem Abfallschlüssel 20 01 11 auch Altkleider mit dem Abfallschlüssel 20 01 10 gesammelt. Im Hinblick auf die beabsichtigte Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünschnitt habe der Beklagte die wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung detailliert dargelegt. Gleiches gelte für die Gefahr, dass die erfolgten Ausschreibungen unterlaufen würden. Eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG komme bei der gebundenen Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG von vornherein nicht in Betracht.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.
24Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Bezogen auf die Untersagung der angezeigten Sammlung von Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle ist die angefochtene Ordnungsverfügung vom 7. November 2012 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; hinsichtlich der angezeigten Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" ist sie dagegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25Als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung kommt § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG in Betracht. Danach ist die Durchführung einer Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
26I. Die Untersagungsverfügung ist insgesamt formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zu ihrem Erlass zuständig.
27Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als Untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 LAbfG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 3. Februar 2015 in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung (GV. NRW. S. 267) für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die Regelung entspricht der bereits nach der Vorgängerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) bestehenden Rechtslage.
28Vgl. zur früheren Rechtslage OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16, sowie - 20 A 3043/11 - und - 20 A 3044/11 -, beide juris.
29An der Zuständigkeit des Beklagten ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger war und ist. Die Zusammenfassung der Aufgaben des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in oder bei einer Behörde ist zwar aus rechtsstaatlichen Gründen, namentlich unter den Gesichtspunkten des Gebots der fairen Verfahrensgestaltung und der Neutralitätspflicht, nicht bedenkenfrei, da es bei der Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgaben zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 2670/13 -, juris, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, GewArch 2014, 245, und vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl. 2013, 1537.
31Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in allgemeiner Form angewiesen, eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der Unteren Umweltschutzbehörde einerseits und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers andererseits zu gewährleisten.
32Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Az. IV-2-408.10.02.
33Diese Voraussetzung ist bei dem Beklagten erfüllt und auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung erfüllt gewesen. Innerhalb des Fachbereichs VI - Bau, Umwelt, Vermessung, Kataster - der Verwaltung des Beklagten sind die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in der Abteilung 61/4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungswirtschaft (Leiter Herr I. ) angesiedelt, während die Funktion der Unteren Abfallbehörde von der Abteilung 61/3 Abfallwirtschaft und Bodenschutz (Leiterin Frau C. ) ausgeübt wird. Auch wenn die Zuständigkeiten damit innerhalb desselben Fachbereichs angesiedelt sind, nehmen die Verantwortlichkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der Unteren Abfallbehörde für das Kreisgebiet des Beklagten dennoch unterschiedliche Stellen und Personen wahr, so dass von einer (noch) ausreichenden organisatorischen Trennung ausgegangen werden kann. Diese nach Auskunft der Abteilungsleiterin Frau C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor mehr als zehn Jahren eingeführte Aufgabenverteilung bestand auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
34Vgl. zur Wahrung der Neutralitätspflicht bei einer entsprechenden Behördenstruktur OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 1855/14 -, juris.
35Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte diese organisatorische Trennung in der Praxis generell nicht beachtete oder im vorliegenden Fall nicht beachtet hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Untere Abfallbehörde insbesondere die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht ungeprüft übernommen. Dies folgt hier schon daraus, dass dieser in seinem Vermerk vom 18. September 2012 maßgeblich die fehlenden Angaben der Klägerin nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 KrWG herausstellte, auf die der Beklagte aber seine Untersagungsverfügung nicht gestützt hat, wie er im gerichtlichen Verfahren noch einmal ausdrücklich bestätigt hat. Dies zeigt, dass seitens der Unteren Abfallbehörde eine eigenständige Prüfung vorgenommen wurde. Darüber hinaus hat die Untere Abfallbehörde des Beklagten auch die im Rahmen der - nachgeholten - Anhörung von der Klägerin erhobenen Einwände eigenständig geprüft (vergleiche den entsprechenden Vermerk der Abteilung 61/3 vom 4. März 2013). Dass im Übrigen in der angefochtenen Ordnungsverfügung die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers teilweise übernommen wurde, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, sondern ist letztlich in der von § 18 Abs. 4 KrWG vorgesehenen Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angelegt. Der Umstand, dass die Sachbearbeiterin in der Abteilung 61/4 im Rahmen der Beteiligung nach § 18 Abs. 4 KrWG unmittelbar bei der von der Klägerin beauftragten V. GmbH eine Vollmacht angefordert hat, ändert hieran ebenfalls nichts. Dabei dürfte sie zwar ihre Zuständigkeit überschritten haben, ein faktisches, inhaltliches Letztentscheidungsrecht, das der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für sich beansprucht und der Beklagte ihm eingeräumt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Allein auf diese materielle Prüfungskompetenz kommt es vorliegend entscheidend an.
36II. Die Untersagungsverfügung ist im Hinblick auf die Untersagung der Sammlung für die angezeigten "sonstigen gemischten Abfälle" auch materiell rechtmäßig. Bezogen auf die Abfallfraktionen Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle ist sie hingegen rechtswidrig.
371. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob überwiegende öffentliche Interessen der angezeigten Sammlung entgegenstehen, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Denn die Untersagung der Sammlung stellt einen Dauerverwaltungsakt dar; für einen solchen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 ‑ 20 A 2798/11 ‑, a. a. O., ‑ 20 A 3043/11 ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 3044/11 ‑, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2013 ‑ 10 S 1202/13 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, juris; allgemein Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 116 f.
39Von diesem allgemeinen Grundsatz für die vorliegende Fallgestaltung eine Ausnahme zu machen, ist nicht angezeigt.
40Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 -, - 20 A 1855/14 -, - 20 A 2219/14 - und - 20 A 2220/14 -; für die Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2015 ‑ 20 A 316/14 ‑, juris, und ‑ 20 A 2670/13 ‑, a. a. O.
41Dies ändert aber nichts daran, dass Bezugspunkt der Untersagungsverfügung die konkret angezeigte Sammlung ist, insbesondere in ihrer angezeigten Ausgestaltung und ihrem angezeigten Umfang. Denn die Angaben in der Anzeige bestimmen wesentlich den Charakter der Sammlung, über deren Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen die zuständige Abfallbehörde zu befinden hat. Dabei liegt es in der Verantwortung des Sammlers, die von ihm beabsichtigte Sammlung durch korrekte und hinreichend realitätsnahe Angaben inhaltlich festzulegen.
42Vgl. dazu auch Dippel in: Schink/Versteyl, KrWG - Kommentar, 2012, § 18 Rn. 12; Karpenstein/ Dingemann in: Jarass/Petersen, KrWG - Kommentar, 2014, § 18 Rn. 43 ff.
43Er hat den Gegenstand seiner Tätigkeit und deren Art und Weise zu bestimmen. Die Zugrundelegung des Aussagegehalts der Anzeige entspricht der Funktion des Anzeigeverfahrens, der zuständigen Abfallbehörde eine präventive Kontrolle der Zulässigkeit der Sammlung, also eine Beurteilung eines konkreten Vorhabens, zu ermöglichen.
44Vgl. dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/6052, S. 88; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 18 Rn. 1; Dippel, a. a. O., § 18 Rn. 5.
452. Hinsichtlich der von der Klägerin angezeigten Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 KrWG zum danach maßgeblichen Zeitpunkt vor.
46a) Entgegen den von der Klägerin erstinstanzlich geäußerten Bedenken konnte der Beklagte seine Untersagung hinsichtlich der angezeigten Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" - unabhängig von deren genauen Inhalt - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG mit der Begründung stützen, diese stünden aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG einer gewerblichen Sammlung von vornherein nicht offen. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG setzt (nur) voraus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG anders nicht zu gewährleisten sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört aber, jedenfalls mittelbar, auch die Frage, ob die Sammlung auf einen zulässigen Erfassungsgegenstand im Sinne von § 17 Abs. 1 KrWG zielt und damit auch die Frage, ob die Gegenausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG greift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der gewerbliche Sammler mit seiner Anzeige zum Ausdruck bringt, dass er im Rahmen der von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG eröffneten Möglichkeiten zu sammeln beabsichtigt. Öffentliche Interessen stehen diesem Vorhaben jedenfalls dann unzweifelhaft entgegen, wenn es auf eine Abfallfraktion zielt, für die eine ausnahmslose Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.
47b) Der Beklagte hat die von der Klägerin angezeigte Sammlung von "sonstigen gemischten Abfällen" in einem Umfang von 1.100 Tonnen pro Jahr zu Recht auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG untersagt. Nach dieser Vorschrift gelten die Regelungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3, 4 KrWG, auf die sich die Klägerin beruft, nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Auch unter Zugrundelegung des für den maßgeblichen Anzeigeninhalt/Prüfungsgegenstand (vergleiche dazu die Ausführungen unter II. 1.) jedenfalls noch zu berücksichtigenden Anhörungsvorbringens ist schon zumindest zweifelhaft, ob die Sammlung der Klägerin entgegen dem gewählten Wortlaut - und unabhängig von der Frage, ob § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG Sperrmüll erfasst - nicht auf solche Abfälle zielt (dazu unter aa). Jedenfalls gehört aber Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 zu den gemischten Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG (dazu unter bb).
48aa) Aufgrund der vorliegenden Angaben zu der beabsichtigten Sammlung spricht bereits ganz Überwiegendes dafür, dass die durch ein Fachunternehmen vertretene und selbst fachkundige Klägerin tatsächlich gemäß ihrer Anzeige gemischte Abfälle im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu sammeln beabsichtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Anhörungsvorbringens. Es ist kaum verständlich, warum sie anderenfalls genau diesen in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gewählten Terminus hätte verwenden sollen. Eine Erklärung hierfür hat sie auch im gesamten Verfahren letztlich nicht geliefert.
49Dieses - wörtliche - Verständnis ihrer Sammlungsanzeige wird nicht durch die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfolgte Klarstellung, gemeint seien allein "typische Abfälle, wie sie bei Entrümpelungsaktionen anfallen", durchgreifend infrage gestellt. Diese tatsächlichen Angaben sind nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - mit der von der Klägerin im Klageverfahren vertretenen Qualifizierung als Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 gleichzusetzen. Die Klägerin bzw. die von ihr gerade für das Anzeigeverfahren beauftragte V. GmbH haben diese Klassifizierung der gemeinten "typischen Entrümpelungsabfälle" als sonstiger gemischter Abfall ursprünglich selbst vorgenommen. Offenbar fällt solcher bei der Sammlung der Klägerin nach eigener Beobachtung an. Dies dürfte auch bei realistischer Betrachtung den bei Entrümpelungsaktionen regelmäßig anfallenden Abfallprodukten entsprechen. Denn gerade bei solchen Entrümpelungen werden häufig nicht allein größere Möbelstücke oder etwa Fahrräder entsorgt, sondern auch kleinere Gegenstände wie Beistelltisch, Regale, Stühle oder Schränkchen, die - gegebenenfalls nach einfacher Demontage - auf eine Größe reduziert werden können, die sie tonnengängig werden ließen, und die damit der Überlassungspflicht unterliegen. Dass daneben bei Gelegenheit einer solchen Entrümpelung auch Kleinteile, die sich etwa noch in den Schränken oder Regalen befanden, mit entsorgt werden, liegt jedenfalls typischerweise ebenfalls nicht fern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin tatsächlich ausschließlich Container zur Verfügung stellt, die ein solches Verhalten erleichtern und im Übrigen eine Kontrolle seitens der Klägerin, was von Privathaushalten im Einzelfall tatsächlich entsorgt wird, zumindest erschweren.
50Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund überzeugte die nunmehr vertretene rechtliche Qualifizierung der Klägerin hinsichtlich des von ihr gesammelten Abfalls letztlich nur dann, wenn sie im Einzelnen dargelegt hätte, dass solche Nebenprodukte bei ihren Sammlungen tatsächlich nicht anfallen und wie sie dies gegebenenfalls kontrolliert. Hierfür dürfte sie nach allgemeinen Grundsätzen darlegungspflichtig sein. Dem genügt die alleinige Behauptung, dies sei nicht der Fall, jedenfalls dann nicht, wenn entsprechende Kontrollen vor Ort regelmäßig nicht zu erwarten stehen, wie dies dann der Fall ist, wenn sich der Anbieter darauf beschränkt, Container zur Verfügung zu stellen.
51Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin etwa durch entsprechendes Aufklärungsmaterial dafür sorgte, dieses auf der Hand liegende Risiko zu vermindern. Ihrer Internetpräsentation beispielsweise ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Im Gegenteil ist in dem Formular, dass auch für Preisanfragen von Privatkunden zur Verfügung steht, für die zu entsorgenden Abfälle aus Privathaushalten neben den für Sperrmüll charakteristischen Kategorien "Möbel" und "Holz (behandelt/unbehandelt)" ausdrücklich die Kategorie "gemischte Abfälle" ohne jede Einschränkung oder Erläuterung genannt. Die Erklärung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesenden Geschäftsführers der Klägerin, es sei zu berücksichtigen, dass das Formular auch für gewerbliche Kunden verwendet werde und insoweit nichts gegen die Sammlung gemischter Abfälle spreche und dass der private Verbraucher mit den rechtlichen Begrifflichkeiten ohnehin nicht vertraut sei, begründet diese rechtlich eindeutige und gerade nach dieser Erklärung missverständliche, da angeblich mit unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendete Begriffswahl nicht, zumal sie im Rahmen der Anzeige - und damit im rechtlichen Kontext - wiederholt wurde. Warum die Klägerin im Übrigen gerade den Unkundigen zu der demnach falschen Annahme verleiten sollte, er könne alle gemischten Abfälle bei ihr entsorgen, statt von vornherein den Alltagsbegriff "Sperrmüll" zu verwenden, erschließt sich nicht. Der nicht weiter konkretisierte Hinweis des Geschäftsführers der Klägerin, in der anschließenden persönlichen Beratung werde dies klargestellt, ändert hieran nichts.
52Dass die Klägerin den Inhalt der Container zu einem späteren Zeitpunkt untersucht und dabei Restmüll von Sperrmüll trennen kann (wobei es nicht frei von Zweifeln ist, ob dies angesichts der unterschiedlichen Tonnengrößen der einzelnen privaten Haushalte verlässlich erfolgen kann), ersetzt dies nicht. Denn sonstiger Siedlungsabfall ist jedenfalls dem Beklagten - unmittelbar - zu überlassen. Es ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine Überlassung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
53An der nach dem Vorstehenden naheliegenden Unzulässigkeit der Sammlung der Klägerin nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG änderte sich auch nichts dadurch, dass die von ihr gesammelten Abfälle zumindest überwiegend als Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 einzustufen sein dürften. Denn einer Gesamtüberlassungspflicht dürfte ein Abfallgemisch bereits dann unterliegen, wenn ein qualitativ und quantitativ nicht zu vernachlässigender Anteil überlassungspflichtig ist. Zur Vermeidung einer Umgehung oder jedenfalls eines partiellen Leerlaufens der Überlassungspflicht dürfte in diesem Fall allein eine einheitliche rechtliche Behandlung als überlassungspflichtiger Abfall aus privaten Haushaltungen in Betracht kommen.
54Vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 17 KrWG Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Juli 2011 - 10 S 1368/10 -, juris, für den Fall einer gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen und solchen aus privaten Haushalten.
55Insofern dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass bei einer Sperrmüllsammlung die anfallenden Abfälle im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 als Fehlwurf zu werten seien und nicht in die Verantwortung des Sammlers fielen, zumal solche Fehlwürfe für den Sammler unvermeidbar seien und deshalb nicht zur Unzulässigkeit einer Sammlung führen dürften. Die Fallgruppen sind schon deshalb nicht ohne weiteres vergleichbar, weil bei einer Wertstoffsammlung der Einwurf sonstigen Abfalls - für den Nutzer leicht erkennbar - der Intention der Sammlung nicht entspricht und solche fraktionsfremden Fehlwürfe in der Regel unschwer aussortiert werden können. Dies ist bei der Trennung von Restmüll und Sperrmüll nicht gleichermaßen der Fall, da sich diese Abfallfraktion nicht in ihrer Zusammensetzung, d. h. nach inhaltlichen Kriterien, unterscheiden müssen und Fehlwürfe zumindest subjektiv als bestimmungsgemäß gewertet werden können, zumal sich die "Tonnengängigkeit" nicht zuletzt nach der individuell verschiedenen Größe der den einzelnen Haushalten zur Verfügung gestellten Tonne richtet. Übergänge sind danach zumindest fließend. Hinzu kommt, dass eine nachträgliche Separierung nach dem oft mit Beschädigungen verbundenen Abwurf auf einen Container zumindest erschwert ist.
56bb) Die Frage, auf welche Art von Abfällen die angezeigte Sammlung der Klägerin tatsächlich zielt bzw. welche sie umfasst, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Beantwortung. Die Sammlungsuntersagung wäre auch dann rechtmäßig, wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe, ihre Sammlung "typischer Abfälle, die bei der Entrümpelung privaten Wohnraums anfallen", umfasse allein Sperrmüll nach dem Abfallschlüssel 20 03 07. Denn auch Abfall dieser Kategorie gehört zu den gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG.
57Hierfür spricht bereits der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut. Dass Sperrmüll ein Mischabfall ist, weil er weder sortenrein anfällt noch allein aus Wertstoffen im Sinne der im Abfallverzeichnis unter 20 01 aufgeführten Stoffgruppen besteht, stellt letztlich auch die Klägerin nicht durchgreifend infrage. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie ähnlich sich Sperrmüll und gemischte Siedlungsabfälle sind. So ist bereits das vielfach zitierte Sofa bei der Entsorgung ein gemischter Abfall, besteht es doch aus Stoff, Füllmaterial, Holz, Plastik und/oder Metall. Nur so ist es auch zu erklären, dass die Klägerin als fachkundiges Abfallbehandlungsunternehmen und das von ihr mit der Anzeigenstellung beauftragte Spezialunternehmen diese Begrifflichkeit in ihrer Anzeige verwendet haben.
58Gegen ein auf Abfälle nach dem Abfallschlüssel 20 03 01 beschränktes Verständnis des in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG verwendeten Begriffs der gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen spricht auch, dass der Gesetzgeber - offenbar bewusst - gerade nicht den im Abfallverzeichnis genannten, allein und eindeutig diese Abfallfraktion kennzeichnenden Begriff der "gemischten Siedlungsabfälle" übernommen hat, sondern den allgemeineren, untechnischen der "gemischten Abfälle" verwendet. Dies wäre unverständlich, wenn damit trotzdem nur die gemischten Siedlungsabfälle hätten gemeint sein sollen. Dann hätte es sich förmlich aufgedrängt, diesen Begriff zu verwenden, zumal das Abfallverzeichnis dies für diesen Fall letztlich vorsieht.
59A. A. - insoweit aber ohne Begründung, diese Begriffe vielmehr gleichsetzend - Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, AbfR 2015, 77.
60Insoweit verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, auf Begrifflichkeiten könne nicht maßgeblich abgestellt werden, weil der Gesetzestext erst im Vermittlungsausschuss endgültig beschlossen worden sei und dort Ungenauigkeiten um eines Kompromisses Willen hingenommen worden seien. Denn der Begriff der "gemischten Abfälle" stand bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung und hat im Gesetzgebungsverfahren keine Veränderung erfahren.
61Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Ob vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlauts die Begründung des Regierungsentwurfes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz oder die Stellungnahme der Bundesregierung zu Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu einem anderen Verständnis veranlassen können, ist bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus offen. Für den Inhalt einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers entscheidend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist.
62Vgl. BVerfG, Urteile vom 19. März 2013 ‑ 2 BvR 2628/10 u. a. ‑, BVerfGE 133, 168, Rn. 66, und vom 20. März 2002 ‑ 2 BvR 794/95 ‑, BVerfGE 105, 135 (157).
63Materialien zum Willen des historischen Gesetzgebers bei der Normsetzung sollen mit Vorsicht, lediglich unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Normgebers bzw. der am Normerlassverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen.
64Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 ‑ 2 BvE 1 ‑ 4/83 ‑, BVerfGE 62, 1 (45); OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2015 - 14 A 1263/14 -, juris, und vom 4. Dezember 2014 - 4 A 775/14 -, GewArch 2015, 86.
65Unbeschadet dessen lässt sich zwar die Begründung des Gesetzentwurfs ohne weiteres im Sinne der Klägerin verstehen, zwingend ist der daraus gezogene Schluss, der Gesetzgeber habe Sperrmüll der Überlassungspflicht nicht unterwerfen wollen, indes nicht. Denn insbesondere die Stellungnahme der Bundesregierung zum Änderungsantrag des Bundesrates
66- BT-Drucks. 17/6645, S. 6 -
67ist insoweit bei genauerer Betrachtung neutral. Gegenstand der (ablehnenden) Stellungnahme war nämlich der Vorschlag des Bundesrates, auch gemischt gesammelte Wertstoffe (Wertstoffgemische) der Überlassungspflicht zu unterwerfen (also etwa auch die gemeinsame Sammlung von Kunststoff und Altpapier, möglicherweise auch von Alttextilien und Altkleidern). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht. Sperrmüll ist kein Wertstoffgemisch in diesem Sinne, sondern von seiner potentiellen Zusammensetzung her mit den gemischten Siedlungsabfällen prinzipiell stofflich identisch. Anhaltspunkte dafür, dass mit der zum Wertstoffgemisch abgrenzenden Nennung des Abfallschlüssels 20 03 01 zwingend auch der Ausschluss des Abfallschlüssels 20 03 07 verbunden sein sollte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon steht der Umstand, dass der Gesetzgebungsprozess insgesamt von einem Interessengegensatz zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und gewerblichen Sammlern geprägt war und die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorger in verstärktem Maße von Seiten des Bundesrates vertreten wurden, während seitens der Bundesregierung ‑ nicht zuletzt aufgrund dort bestehender europarechtlicher Bedenken ‑ das Ziel einer stärkeren Marktöffnung verfolgt wurde, einem "einseitigen" Abstellen auf die Vorstellungen der Bundesregierung entgegen.
68Auch unionsrechtlich ist ein enges Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht geboten. Zwar wird - wie die Klägerin zu Recht hervorhebt - die Regelung des § 16 AbfRRL im Grundsatz als auf gemischte Siedlungsabfälle beschränkt zu verstehen sein.
69Vgl. Kropp in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 16 AbfRRL Rn. 9 ff.
70Allerdings fehlt dort die von der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung suggerierte Bezugnahme auf das europäische Abfallverzeichnis. Sie ist damit (ebenfalls) einem funktionalen Verständnis grundsätzlich zugänglich und schließt eine Erstreckung der Überlassungspflicht auf Sperrmüll nicht aus,
71vgl. Schwind, a. a. O., § 17 Rn. 136,
72wobei auch für den europäischen Normgeber nicht zu erkennen ist, dass er sich mit dieser Abfallfraktion überhaupt eigens beschäftigt hätte. Auch insoweit steht im Hinblick auf die Abfallrahmenrichtlinie allein die Abgrenzung zu "echten Wertstoffen" im Zentrum.
73Vgl. dazu auch Kropp, a. a. O., § 16 AbfRRL Rn. 9 ff.
74Ein auf den Abfallschlüssel 20 03 01 beschränktes Verständnis des Art. 16 AbfRRL folgt entgegen der Ansicht der Klägerin unionsrechtlich auch nicht daraus, dass Art. 3 Abs. 5 AbfVV bei gleicher Begriffswahl den Abfallschlüssel 20 03 01 ausdrücklich nennt. Um eine Begriffsdefinition handelt es sich bereits für die allgemeinen Zwecke der Abfallverbringungsverordnung nicht; diese finden sich vielmehr in Art. 2 AbfVV. Dies schließt es letztlich aus, dieser Einzelregelung eine für andere Rechtsakte geltende Definition zu entnehmen, zumal der Anwendungsbereich der Abfallverbringungsverordnung enger ist als der der Abfallrahmenrichtlinie. Nach Art. 1 Abs. 2 AbfVV gilt sie allein für die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten und die Ein-/Ausfuhr aus/in Drittstaaten sowie die Durchfuhr. Diese Anwendungsfälle stehen hier schon nicht in Rede. Im Übrigen lässt der Umstand, dass in Art. 3 Abs. 5 AbfVV ein klarstellender Hinweis auf einen bestimmten Abfallschlüssel für erforderlich gehalten wurde, gerade nicht auf ein ohnehin bestehendes allgemeines Begriffsverständnis schließen. Da Art. 16 AbfRRL einen solchen Zusatz nicht enthält, spricht dies letztlich gegen eine solche Einschränkung. Unbeschadet dessen dient die Regelung des Art. 3 Abs. 5 AbfVV allein der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, ob die Abfälle konkret verwertet oder beseitigt werden sollen, was sich gerade bei ihrem Transport nur mit erheblichem Aufwand feststellen ließe. Auf die dem vorgelagerte Frage einer Überlassungspflicht lässt sich dies jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen.
75Vgl. zum Ganzen Franßen/Blatt, AbfallR 2014, 142.
76Auch systematische Erwägungen sprechen nicht dagegen, Sperrmüll unter den in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG verwendeten Begriff der gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen zu fassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kreislaufwirtschaftsgesetz im Hinblick auf Siedlungsabfälle lediglich eine Unterscheidung zwischen gemischten und getrennt zu sammelnden Abfällen entnommen werden kann. Eine gesonderte Betrachtung von Sperrmüll findet sich an keiner Stelle. Zugleich ist umgekehrt zu beachten, dass hinsichtlich der gebotenen Abfalltrennung die Stoffgleichheit maßgeblich ist, nicht aber die Zuordnung zu nur einem Abfallschlüssel. So sind etwa Abfälle, die Gegenstand einer (einheitlichen) Alttextiliensammlung sind, verschiedenen Abfallschlüsseln - 20 01 10 (Bekleidung) und 20 01 11 (Textilien) - zugeordnet. Dass gemischter Abfall demgegenüber zwingend nur einen Abfallschlüssel unterfallen dürfte, erschließt sich angesichts dessen nicht.
77Vgl. dazu auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 136.
78Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Überlassungspflicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen für eine Einbeziehung von Sperrmüll in den Anwendungsbereich von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG. Durch die Einbeziehung der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen sollen nach den vom Gesetzgeber aufgegriffenen europarechtlichen Grundlagen nicht nur Abfalltransporte in weiter entfernte Anlagen vermieden, sondern insbesondere auch einem der ordnungsgemäßen Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen abträglichen Wettbewerb konkurrierender Anlagenbetreiber entgegengewirkt und über die Sicherung eines bestimmten Abfallaufkommens für die jeweilige Anlage eine gemeinwohlorientierte Verwertung bzw. Beseitigung unter vertretbaren Kosten gewährleistet werden. Hierdurch soll eine Zersplitterung von Anlagenkapazitäten vermieden werden, bei der die Gefahr besteht, dass keiner der konkurrierenden Anlagenbetreiber rentabel arbeiten kann, und so eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Verwertung bzw. Beseitigung gewährleistet werden. Siedlungsabfälle sollen nicht den wirtschaftlich günstigsten, jedoch nicht unbedingt umwelt- und gesundheitsverträglichsten Weg gehen. Für eine Rechtfertigung entsprechender Beschränkungen spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Abfällen um einen diffusen Mischabfall handelt, dessen ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung die Haushaltungen gar nicht oder nur schwer selbst organisieren können. Hinzu kommt, dass es sich bei gemischten Siedlungsabfällen - je nach genutzter Anlage - mal um Abfälle zur Beseitigung, mal um Abfälle zur Verwertung handelt, so dass der Gesetzgeber die Abfälle schon aus diesem Grund einer einheitlichen Regelung unterwerfen darf.
79Umfassend dazu Kropp, a. a. O., § 16 AbfRRL Rn. 10.
80Diese unmittelbar jedenfalls für Abfälle des Abfallschlüssels 20 03 01 geltenden Überlegungen lassen sich weitgehend auf Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 übertragen. Dies gilt insbesondere für die zuletzt genannten Aspekte der besonderen Schwierigkeiten aufgrund der Zusammensetzung und die davon abhängige Frage, ob der Abfall - gegebenenfalls nach Aussonderung von werthaltigen Bestandteilen - im konkreten Einzelfall (energetisch) verwertet oder beseitigt wird. Insoweit trifft es zwar zu, dass sich im Sperrmüll regelmäßig größere noch stofflich verwertbare Anteile befinden als im normalen Restmüll. Dabei handelt es sich indes nur um einen graduellen, nicht aber qualitativen Unterschied.
81Selbst wenn man berücksichtigt, dass im Hinblick auf den gemischten Siedlungsabfall im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 insbesondere wegen dessen Kleinteiligkeit auch in Bezug auf Sperrmüll ein noch erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht, das die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Garantie der ordnungsgemäßen Behandlung, Verwertung und Beseitigung rechtfertigt, spricht dies nicht gegen eine Gleichbehandlung. Auch Sperrmüll fällt als Gemisch mit dem daraus folgenden Gefahrenpotenzial an. Jedenfalls im Vorfeld lässt sich dessen Zusammensetzung ebenso wenig abstrakt festlegen wie etwa auch der Anteil "durchfeuchteten Materials". Letzteres dürfte insbesondere bei textilen Abfallprodukten - etwa nach allfälliger Zwischenlagerung in Garagen oder Carports vor der Entsorgung - nicht selten sein - unabhängig von der offenen, jedem Wetter ausgesetzten Abfuhr im Container selbst. Spätestens mit der Verdichtung nach Aussonderung von werthaltigen Bestandteilen, die regelmäßig vor der thermischen Behandlung erfolgt, sind Größenunterschiede auch tatsächlich buchstäblich eingeebnet und entfällt die Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Unterscheidung.
82Unabhängig davon spricht gegen eine rechtlich grundsätzlich unterschiedliche Behandlung, dass jedenfalls die Übergänge zwischen gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll fließend und nicht von vornherein generell festlegbar sind. Denn die Unterscheidung erfolgt nicht nach der Zusammensetzung, sondern entscheidet sich nur nach der Größe der Bestandteile, die jedoch mit der Rückkopplung an die Tonnengängigkeit wiederum relativ ist. Es ist aber gerade vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Rechtfertigung der Überlassungspflicht letztlich wenig sinnvoll, diese von der individuellen Tonnengröße abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass als Anreiz zur Müllvermeidung und -trennung der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehalten ist, den Restmüllbehälter möglichst klein zu dimensionieren. Führte dies im Gegenzug dazu, dass ihm ein immer größerer Teil privaten Restmülls allein wegen dessen Größe nicht mehr zu überlassen ist, liefe dies dem Grundgedanken der Entsorgungsnähe und -autarkie zuwider und gefährdete die Sicherung entsprechender Strukturen.
83Vgl. auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 136.
84Umgekehrt dürfte es einem gewerblichen Sammler auch kaum möglich sein, diese individuellen Voraussetzungen für die Beantwortung der Frage, ob schon Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 oder noch gemischter Siedlungsabfall im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 01 vorliegt, in jedem Fall zu prüfen und festzustellen.
85Die wiederholt geäußerte Annahme der Klägerin, Sperrmüll und gemischter Siedlungsabfall seien grundverschieden, erschließt sich angesichts dessen jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht. Wie sich "diffuse Sperrabfälle" in der Zusammensetzung abstrakt von gemischten Siedlungsabfällen unterscheiden, ist auch nach dem klägerischen Vortrag nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass die Klägerin "kein Interesse" an solchen Mischbestandteilen hat, reicht hierfür nicht aus. Soweit die Klägerin offenbar aus der Größe der Bestandteile auf eine bessere Trennbarkeit schließt, ist das vorliegend irrelevant. Denn die Untersagung betrifft gerade keine getrennte Sammlung der im Sperrmüll zu findenden Wertstoffe - diese ist der Klägerin etwa im Hinblick auf Metall oder Holz bei entsprechender Anzeige im Rahmen des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG grundsätzlich unbenommen. Um eine solche geht es aber hier nicht. In Rede steht vielmehr jedenfalls eine gemeinsame Sammlung aller Gegenstände, die die Klägerin unter dem Begriff des Sperrmülls subsumiert, unabhängig von der erst im Nachhinein zu klärenden Frage der Aussonderbarkeit von Wertstoffen. Wie die Klägerin allerdings selbst im Hinblick auf die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten praktizierte Altmetallsammlung durch Rückgewinnung aus dem Restmüll - zu Recht - einwendet, ändert eine spätere partielle Sortierung nichts am Charakter des Sammelgutes.
86Klarstellend ist indes darauf hinzuweisen, dass vorstehende Überlegungen - neben der bereits angesprochenen Nichterfassung getrennter Sammlungen - nur für den Sperrmüll gelten, der tatsächlich auch bei wertender Betrachtung noch aus privaten Haushaltungen stammt. Dies dürfte insbesondere nicht bei Entrümpelungsunternehmen der Fall sein. Bei wertend-funktionaler Betrachtung dürften die bei deren Tätigkeit anfallenden Abfälle nicht mehr als Abfälle aus privaten Haushaltungen einzustufen sein und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unterfallen.
87Näher dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 136.
883. Hinsichtlich der Fraktionen Altpapier, Altmetall und Grünabfällen liegen demgegenüber die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vor. Insoweit stehen der von der Klägerin angezeigten Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
89a) Die nähere Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen enthält § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG. Danach liegen diese unter anderem vor, wenn die beabsichtigte Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten gefährdet. Eine solche Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Letzteres wiederum ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
90- 91
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- 92
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- 93
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG sind für die Abfallfraktionen Altmetalle, Altpapier und Grünschnitt vorliegend nicht gegeben.
95b) § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, auf den der Beklagte die Untersagung der Sammlung von Altmetallen, Altpapier und Grünabfällen gestützt hat, verlangt auf der Tatbestandsebene allein, dass durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt.
96Unter einer "haushaltsnahen getrennten Erfassung von Abfällen" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist zumindest in erster Linie ein Holsystem beim privaten Haushalt zu verstehen. Dies ergibt sich aus den Kriterien für den Vergleich der Leistungsfähigkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG und wird bestätigt durch die Begründung der vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgeschlagenen Änderung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Neben dem üblichen Entsorgungsbehälter für das einzelne Grundstück sollen über das Tatbestandsmerkmal "sonstige hochwertige getrennte Erfassung" auch sonstige Erfassungssysteme erfasst werden, soweit sie nach ihrer räumlichen Ausgestaltung, ihrer Beschaffenheit und ihrem konkreten Betrieb die werthaltigen Abfälle aus den privaten Haushalten in gleichem Umfang, gleicher Qualität und gleicher Effizienz erfassen können. Gemeinsames Merkmal aller (geschützten) Systeme soll dabei sein, dass sie das Ressourcenpotential der werthaltigen Abfälle effizient nutzen.
97Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44; Schwind in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, § 17 KrWG Rn. 175, 179 ff.
98Dies schließt ein Bringsystem mit flächendeckend aufgestellten Sammelcontainern ein. Referenzpunkt der Regelung ist das haushaltsnahe Entsorgungssystem, dem die anderen Systeme in den wesentlichen Punkten entsprechen müssen. Insbesondere muss für sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle bestehen.
99In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 174.
100c) Weitergehende tatbestandliche Anforderungen stellt § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG seinem Wortlaut nach nicht auf. Danach ist auf der Grundlage dieser Regelung als Rechtsfolge "anzunehmen", dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten entgegenstehen.
101Diese Feststellung bedeutet entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung aber (noch) nicht, dass allein die Existenz eines haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen Erfassungssystems eine Untersagungsverfügung trüge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits für sich genommen einen eigenständigen Untersagungsgrund darstellte oder immer zwingend auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten führte. Das ist aber nicht der Fall.
102Ein solches Verständnis der Vorschrift findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspricht der Regelungssystematik des § 17 Abs. 3 KrWG. Die Regelungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellen ‑ anders als das in § 17 Abs. 3 Satz 1 genannte Bezugskriterium der Funktionsfähigkeit ‑ keine rechtlich verselbständigten Untersagungstatbestände dar. Vielmehr ist bei ihrer Erfüllung die wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (lediglich) "anzunehmen" und ist in der Folge auch eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit (nur) "anzunehmen". Damit besagt bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, dass die Erfüllung des Tatbestandes eine weitergehende Betrachtung nicht entbehrlich macht. Ansonsten wäre eine solche Konsequenz nicht "anzunehmen", sondern sie würde "vorliegen", wovon etwa § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG für die "überwiegenden öffentlichen Interessen" im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgeht. Eine derartige Verbindung hat der Gesetzgeber indes in den Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Das zeigt schon die im Vergleich zu Satz 1 unterschiedliche Fassung der beiden Regelungen, die für den Begriff "anzunehmen" auf einen Aussagegehalt als Vermutung, die sich einzelfallabhängig als richtig oder falsch erweisen kann, hindeutet. Belegt wird dies aber insbesondere auch durch die Begründung des Änderungsantrags zum ursprünglichen Gesetzentwurf, wonach Satz 3 die Schwelle konkretisieren soll, ab der eine "wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung angenommen werden kann und den Behörden eine klare Leitlinie" vorgegeben wird.
103Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44 (Unterstreichung durch den Senat).
104Sowohl das Modalverb "kann" als auch der Begriff der "Leitlinie" belegen, dass dieser Bestimmung lediglich ein Orientierungs-, nicht (streng) abschließender Charakter zukommen sollte. Es ist auch nicht zu unterstellen, der Gesetzgeber sei tatsächlich davon ausgegangen, jede gewerbliche Sammlung beeinträchtige ausnahmslos ein hochwertiges kommunales Erfassungssystem. Dagegen spricht insbesondere, dass bereits die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Erfassungssysteme (Holsysteme und sonstige hochwertige Erfassungssysteme) grundlegende Unterschiede aufweisen und auch innerhalb eines Systemtyps selbst bei seiner Hochwertigkeit gewisse Bandbreiten auftreten können. Schon deshalb variiert naturgemäß ihre "Störanfälligkeit" in beträchtlichem Umfang. Hinzu kommt, dass die jeweils betroffenen Entsorgungsgebiete nach Größe, Siedlungsstruktur und Einwohnerzahl erheblich voneinander abweichen können. Gleiches gilt für die gewerblichen Sammlungen. Dass der Gesetzgeber diese Unterschiede über § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vollständig einebnen wollte, ist nicht anzunehmen. Im Gegenteil liegt es geradezu auf der Hand, dass etwa eine gewerbliche Sammlung, die im Extremfall nur einen Container oder eine einmal jährlich stattfindende Straßensammlung in einem Stadt- oder Ortsteil umfasst, das bestehende, voraussetzungsgemäß hochwertige System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten schon bei abstrakter Betrachtung im Hinblick auf Planung und Organisation nicht tangiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch in einem solchen Fall eine Untersagung der gewerblichen Sammlung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen anordnen wollte.
105Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist damit ‑ im Sinne einer Vermutung ‑ so zu verstehen, dass ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nicht von vornherein und immer die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass in diesem Fall die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich durch eine angezeigte gewerbliche Sammlung ‑ im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen ‑ beeinträchtigt sein wird und dass die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten gefährdet ist. Letzteres bedarf des Vorliegens weiterer Umstände, wobei sich allerdings die Annahmen aus den Sätzen 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG ihrem Wesen als Vermutungen entsprechend indiziell dahingehend auswirken, dass die "anzunehmenden" Folgen regelmäßig eintreten. Ob dies dann tatsächlich der Fall ist, hängt immer davon ab, ob und inwieweit der von den Annahmen vorausgesetzte Sachverhalt zunächst auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und von dort aus auf die Funktionsfähigkeit durchschlägt.
106Angesichts dessen kann der Begriff "anzunehmen" nicht als eine gesetzlich zwingende (unwiderlegliche) Vermutung
107- so etwa Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125; Wenzel, ZUR 2014, 579; Siederer/Wenzel/ Schütze, AbfallR 2014, 79 -
108oder als gesetzliche Fiktion
109- so insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 172; Weidemann, AbfallR 2012, 96 -
110verstanden werden. Zwar ließe der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG ein solches Verständnis zu, das aufgrund der gleichlautenden Formulierung in § 3 Abs. 2 und 3 KrWG in systematischer Hinsicht auch nicht vollkommen fernläge.
111Vgl. dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 172.
112Dem steht aber im vorliegenden Zusammenhang entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal von vornherein nicht in jeder von ihm erfassten Konstellation geeignet wäre, eine reale Verbindung zwischen dem Vermutungs- bzw. Fiktionstatbestand und dem Bezugsobjekt herzustellen. Dies führte dann zumindest partiell zu den oben bereits angesprochenen logischen Brüchen. Diese lassen sich aber vermeiden, wenn der Begriff "anzunehmen" ‑ wie dargestellt ‑ als eine (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt verstanden wird. Mit einem solchen Verständnis des in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG verwendeten Begriffs "anzunehmen" wird für § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG die notwendige und gewollte Wesentlichkeit der Auswirkungen sichergestellt und dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, als Hilfsmittel für den Ausgleich der Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten und des gewerblichen Sammlers zu dienen, angemessen Rechnung getragen.
113d) In diesem Verständnis bedarf die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (auch) im Hinblick auf seine Nr. 1 entgegen der Auffassung der Klägerin, die auch der wohl herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen dürfte,
114Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, juris; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 171; Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 65; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 KrWG Rn. 118, 129,
115nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten heraus einer Korrektur im Sinne einer einschränkenden Auslegung im Hinblick auf die dort geregelten Merkmale, die zur gesetzlich angeordneten Annahme wesentlicher Beeinträchtigungen führen sollen. Vielmehr trägt das Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als (widerlegliche) Vermutung oder als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt den Gesichtspunkten hinreichend Rechnung, die für eine solche einschränkende Auslegung angeführt werden.
116Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG käme eine solche - ergänzende oder korrigierende - Auslegung nach allgemeinen Auslegungsregeln nur dann in Betracht, wenn das so gefundene wortlautgetreue Verständnis ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, zu sinnwidrigen, der Denklogik widersprechenden Ergebnissen führte oder das vom Gesetzgeber an sich Gewollte in dieser Form mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünde und dieser Widerspruch durch eine solche einschränkende Interpretation beseitigt werden könnte. Nur dann dürfte die an sich jeder Auslegung gesetzte Wortlautgrenze überwunden werden. Keine der genannten Voraussetzungen ist indes unter der dargestellten Prämisse einer (widerleglichen) Vermutung bzw. eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses erfüllt.
117aa) Entgegen der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass das vorstehend dargelegte Auslegungsergebnis nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt ist.
118Die insoweit regelmäßig herangezogene Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6052)
119- hierauf stellen etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O., und VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O., VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, juris, ab -
120ist hierfür unergiebig, weil sie sich auf eine Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG bezieht, die nicht Gesetz geworden, sondern durch die vom Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Bezug auf die Regelung in Satz 2 und die Neueinführung des Satzes 3 substantiell und gerade mit dem Ziel, den Schutzkatalog für die öffentlichen Interessen zu erweitern (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43), modifiziert worden ist. Unabhängig davon lässt ein "einseitiges" Abstellen auf die (ursprünglichen) Vorstellungen der Bundesregierung außer Acht, dass der Gesetzgebungsprozess gerade von einem Interessengegensatz zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und gewerblichen Sammlern geprägt war und die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorger in verstärktem Maße von Seiten des Bundesrates vertreten wurden, während seitens der Bundesregierung ‑ nicht zuletzt aufgrund dort bestehender europarechtlicher Bedenken ‑ das Ziel einer stärkeren Marktöffnung verfolgt wurde. Demzufolge weisen die erst im Vermittlungsausschuss endgültig konturierten Regelungen der letztendlich Gesetz gewordenen Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG Kompromisscharakter auf, so dass zu deren Auslegung die ursprünglichen Vorstellungen der Bundesregierung jedenfalls nicht ohne weiteres und uneingeschränkt herangezogen werden können.
121Vgl. dazu insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 23 ff.
122Nimmt man indes die auf die Ergänzung des § 17 Abs. 3 KrWG bezogenen Materialien zum Maßstab, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bewusst gewählt hat. So wird dort die Einfügung der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wie folgt erläutert:
123" Nach der ersten Fallgruppe erhält die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung einen besonderen Schutz, insbesondere gegenüber dem sogenannten 'Rosinenpicken'." (BT-Drucks. 17/7505, S. 44)
124In der zusammenfassenden Begründung zu § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG neu heißt es sodann:
125" Durch die Ergänzung der Regelung wird die Steuerungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger konkretisiert. Die Regelung verdeutlicht, dass hochwertige Wertstofferfassungssysteme in rechtssicherer Weise geschützt werden können und die Aufgabenerledigung auf verlässlicher Grundlage bei tragfähigen und stabilen Gebühren organisiert werden kann. Zugleich schützt die Regelung auch die wettbewerbskonforme Einbindung der privaten Entsorgungswirtschaft in die kommunale Aufgabenwahrnehmung und sichert so die 'duale' Entsorgungsverantwortung im Bereich der Entsorgung von Haushaltsabfällen ab. Sie gewährleistet damit einen fairen Interessenausgleich zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Entsorgungswirtschaft." (BT-Drucks. 17/7505, S. 44)
126Eine entsprechende Regelungsabsicht lässt auch die grundlegende Motivation zur gesetzlichen Aufwertung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zu eigenständigen Schutzobjekten und zu deren gesetzlicher Konkretisierung durch die Regelung des Satzes 3 erkennen, wonach mit ihm den Betroffenen eine klare Leitlinie zur Beurteilung wesentlicher Beeinträchtigungen vorgegeben werden sollte.
127BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 44.
128Noch deutlicher in diese Richtung geht die Stellungnahme der FDP-Fraktion, die grundsätzlich einen möglichst großen Spielraum der privaten Entsorger im Gesetzgebungsverfahren verfochten hat, im Zusammenhang mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss. Dort heißt es:
129" In vielen Kommunen gebe es keine gesonderte Papiersammlung oder das Papier müsse auf Wertstoffhöfen oder in Wertstoffcontainern in großer Entfernung entsorgt werden. In diesem Fall sei es ökologisch sinnvoll, wenn ein privates Unternehmen dies übernehme und damit auch noch Geld verdiene. Das dürfe von den Kommunen nicht untersagt werden. Wenn die Kommunen diesen Service nicht anböten, dürfe nicht verhindert werden, dass es Wettbewerb gebe. Wenn aber die Kommunen den Service einer Papiertonne anböten, müsse dieser auch Bestand haben." (BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 18)
130Ein dem (ursprünglichen) gesetzgeberischen Anliegen, gewerblichen Sammlern einen (erleichterten) Marktzugang und damit in größerem Umfang Konkurrenz zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu ermöglichen, widersprechender absoluter Konkurrenzschutz, der eine einschränkende Auslegung erfordern könnte,
131vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, a. a. O., und vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.; VG München, Urteil vom 24. Oktober 2013 - M 17 K 13.2189 -, a. a. O., VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris,
132ist mit dieser Regelung ‑ zumal im Verständnis eines Regelfalles ‑ im Übrigen nicht verbunden. Denn die Regelung lässt tatbestandlich nicht jedes Entsorgungssystem ausreichen, sondern verlangt dessen Hochwertigkeit. Ein solches kommunales Sammlungssystem ist jedenfalls nicht in allen Gemeinden und nicht für alle in Frage kommenden Abfallfraktionen vorhanden. Gewerblichen Sammlern verbleibt immer die Möglichkeit, ihre Sammeltätigkeit in solchen Kommunen auszuüben, in denen ein hochwertiges Erfassungssystem nicht bzw. nicht für die in Frage kommende Abfallfraktion vorhanden ist.
133Dass dies nicht ein rein theoretisches Phänomen ist, zeigt die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - zugrunde liegt. Der beklagte Kreis hatte der Klägerin die Sammlungstätigkeit nur in einer kreisangehörigen Kommune untersagt, in allen anderen Städten und Gemeinden, in denen nach Auffassung des Beklagten keine hochwertigen Erfassungssysteme existierten, durfte die dortige Klägerin ihrer Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen.
134bb) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird auch nicht durch die Überlegung in Frage gestellt, der Gesetzgeber habe sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im sog. Altpapierurteil,
135BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 124, 154,
136konkret an den dortigen Fallgruppen der wesentlichen Änderung der Entsorgungsstruktur und des Schutzes des Vergaberechts, orientiert, weshalb die in Satz 3 benannten Fälle mit Blick hierauf verstanden werden müssten.
137Zum einen steht der von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 KrWG erfasste Fall ausdrücklich nur beispielhaft ("kann von Bedeutung sein") für die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichende "mehr als geringfügige Auswirkung auf Organisation und Planungssicherheit".
138BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O. (Rn. 34).
139Zum anderen bleibt außer Acht, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Entsorgungssicherheit nur ein Aspekt, wenn auch ein wesentlicher, im Rahmen der erforderlichen Prüfung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen ist. Daneben steht die Erwägung, wonach die gesetzliche Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen unter unionsrechtlicher Perspektive ihre Rechtfertigung auch darin findet, dass (schon) bei einer Freigabe des Wettbewerbs im Markt um Abfälle aus privaten Haushaltungen Funktionsstörungen zu erwarten sind und deshalb eine Aufgabenzuweisung an den öffentlichen Entsorgungsträger erfolgen darf. Die kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung der Hausmüllentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger setze ein Mindestmaß an Planbarkeit voraus, das bei ungehindertem Zugriff privater Dritter nicht gewährleistet sei.
140BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, a. a. O., (Rn. 41); bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 ‑, NVwZ 2015, 52 (Rn. 44).
141Diese Erwägung stellt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich neben seine Ausführungen zur Entsorgungssicherheit. Dies lässt sich letztlich nur so verstehen, dass daneben der hier unter europarechtlichen Gesichtspunkten angeführte Aspekt, wonach ein freier Markt mit freiem Zugriff für sich genommen als schädlich betrachtet werden kann, zu berücksichtigen ist ‑ und zwar gerade in Abhängigkeit von materiellen Qualitätskriterien ("kontinuierliche und verlässliche Aufgabenerfüllung"). In diese nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnete Rechtfertigungsmöglichkeit ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bruchlos einzuordnen.
142Demgegenüber passen die für eine wesentliche Beeinträchtigung der Entsorgungsstruktur angeführten Fallgruppen auf den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits im Ansatz nicht. Ein solches hochwertiges System setzt einen nicht unerheblichen Personal- und Logistikeinsatz gerade voraus. Deshalb kann es im Hinblick auf die Änderung der Entsorgungsstruktur auch nicht darauf ankommen, dass Personal für den Fall der Aufgabe des gewerblichen Sammlers vorgehalten werden muss. Entsprechendes Personal für (fast) alles Sammelbare ist naturgemäß vorhanden.
143cc) Auch der Verweis auf das "Kaskadensystem" des § 17 Abs. 3 KrWG stellt das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht in Frage.
144Ob der Einwand, ein auf den Wortlaut beschränktes Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG lasse sich nicht in das "Kaskadensystem" des § 17 Abs. 3 KrWG einfügen, da allein die Existenz eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems noch nicht bedeute, dass es durch eine gewerbliche Sammlung wesentlich beeinträchtigt oder in seiner Funktion gefährdet wäre, für die Auslegung des Gesetzes maßgeblich herangezogen werden kann, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn der Gesetzgeber dürfte nach den vorstehenden Ausführungen die Konsequenzen der Regelung erfasst und bezweckt haben, ohne dass er die Tragweite der Bestimmung seinerseits grundsätzlich verkannt hätte. Im Rahmen der Gesetzesauslegung ist daher zunächst zu prüfen, ob das System so, wie es vorhanden ist, einen Sinn ergeben kann. Erst wenn dies zu verneinen ist, kommt unter dem Gesichtspunkt der Widersprüchlichkeit eine korrigierende Auslegung in Betracht.
145Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber den Schutz des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG allein einem hochwertigen Erfassungssystem zukommen lassen will. Der Regelung liegt damit zum einen der Gedanke der Sicherung des damit einhergehenden hohen Umweltstandards zugrunde, der gegen Wettbewerb abgeschirmt wird. Da das Kreislaufwirtschaftsgesetz insgesamt jedenfalls primär auf ökologische Standards, nicht auf ökonomische Chancengerechtigkeit ausgelegt ist, kann hierin kein grundlegender Wertungswiderspruch gesehen werden.
146In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ("kein ökologischer Mehrwert").
147Zum anderen ist bei einem solchen System regelmäßig zu unterstellen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte seiner Organisationsverantwortung in besonderer Weise gerecht geworden ist. Wegen dieser "Vorleistung" erscheint es auch nicht von vornherein unsinnig anzunehmen, dass er deshalb auf eine größere Planungssicherheit angewiesen ist. Ebenso durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass ein solches hochwertiges System regelmäßig eine komplexere Logistik erfordert und deshalb störungssensibler ist. Dies gilt jedenfalls für ein ‑ dem Gesetzgeber wie ausgeführt primär vor Augen stehendes und als Referenzmodell dienendes ‑ flächendeckendes Holsystem (wie beispielsweise bei der Papiertonne).
148In diesem Sinne auch Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 173.
149Dass dieser Ansatz nicht uneingeschränkt auf die "sonstigen" (Bring-)Systeme Anwendung finden kann, da diese insoweit regelmäßig hinter dem Planungs- und Organisationsaufwand und den damit verbundenen Kosten zurückbleiben, kann über die hinreichend offene Formulierung "ist anzunehmen" sachgerecht berücksichtigt werden und lässt nicht zwingend auf einen grundlegenden Wertungswiderspruch schließen.
150dd) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedarf auch keiner europarechtlichen Korrektur.
151Es ist nicht zu erkennen, dass das dargestellte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die europarechtlichen Anforderungen verfehlte. Soweit dies vornehmlich mit der Überlegung begründet wird, eine allein am Wortlaut der tatbestandlichen Voraussetzungen orientierte Auslegung führe zu einem unionsrechtlich unzulässigen (und vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten) absoluten Konkurrenzschutz, trifft dies ‑ wie ausgeführt ‑ bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Denn für die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG reicht gerade nicht die Existenz irgendeines öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems aus, sondern dieses muss qualitative Voraussetzungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einem "freien Markt". Absoluten Schutz vor Konkurrenz kann es daher allenfalls im konkreten Sammlungsgebiet geben. Diese Klarstellung ist aus unionsrechtlicher Perspektive aus zwei Gründen bedeutsam:
152Zum einen wird damit Konkurrenz nicht per se für das Gebiet eines Mitgliedstaats ausgehebelt, zum anderen wird der Schutz gerade an einem Merkmal festgemacht, das europarechtlich nicht nur unbedenklich ist, sondern dem zunehmend gerade vom Primärrecht besonderes Augenmerk geschenkt wird.
153Vgl. dazu Hatje in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 14 Rn. 5 ff.; Schorkopf, WuV 2008, 253; Frenz, GewArch 2011, 16; in diesem Sinne auch Karpenstein/ Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 173.
154Insbesondere die durch den Lissabonner Vertrag neugefasste Bestimmung des Art. 14 AEUV, wonach in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts die Union und die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können, und das hierauf bezogene Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
155- zum Rang als vollwertiger Bestandteil des Primärrechts nach Art. 51 EUV vgl. nur Hatje, a. a. O., Art. 14 Rn. 15 -
156lassen erkennen, dass die von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG tatbestandlich erfassten hochwertigen Sammlungssysteme auch aus unionsrechtlicher Perspektive in qualifizierter Weise schutzwürdig sind. Die Qualität der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird durch das Protokoll Nr. 26 zum Lissabonner Vertrag konkret und ausdrücklich anerkannt. Danach kommt es für Daseinsvorsorgeleistungen insbesondere auf die Bedürfnisse und Präferenzen der Nutzer sowie auf "ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte" an. Die nähere Ausgestaltung wird zugleich in die Verantwortung der Mitgliedstaaten gestellt.
157Hinzu kommt, dass durch den Lissabonner Vertrag die (frühere) reine Zielbestimmung des Art. 14 AEUV um einen Gewährleistungsauftrag ergänzt wurde.
158Vgl. Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 14 AEUV Rn. 39 ff.; Frenz, GewArch 2011, 16.
159Auch dies spricht dafür, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende sich im Rahmen des Unionsrechts bewegt, wie es insbesondere die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit postuliert.
160Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43.
161Dem steht auch nicht grundsätzlich entgegen, dass Art. 14 AEUV und das Protokoll Nr. 26 nicht an die Stelle des Art. 106 Abs. 2 AEUV, sondern neben ihn treten bzw. ihn "unbeschadet" lassen. Zum einen sind sie gleichwohl jedenfalls bei dessen Auslegung zu berücksichtigen.
162Vgl. Khan in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV - Kommentar, 5. Aufl. 2010, Art. 106 Rn. 20; Hatje, a. a. O., Art. 14 Rn. 11, 15; Jung in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV - Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 106 AEUV Rn. 52; Frenz, GewArch 2011, 16.
163Zum anderen ist zu beachten, dass nach der jüngeren Rechtsprechung der europäischen Gerichte im Rahmen der Reglementierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (der Daseinsvorsorge) den Mitgliedstaaten auch nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der im Wesentlichen nur im Hinblick auf offensichtliche Fehler und missbräuchliches Verhalten der Kontrolle der Gemeinschaftsorgane unterliegt.
164Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 ‑ Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, Slg. 1997, I-5768 (Rn. 36 ff., 51 ff.) und vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96 (Albany) -, Slg. 1999, I-5863 (Rn. 103 f.); EuG, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ T-289/03 -, Slg. 2008, II-81 (Rn. 148); in diesem Sinne auch Voet van Vormizeele in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 106 AEUV Rn. 63, 69 ff.; eingehend Wernicke, a. a. O., Art. 106 AEUV Rn. 73 ff.
165Europarechtlich scheint es nach den vorstehenden Ausführungen aber jedenfalls nicht als offensichtlich fehlsam, eine bestimmte Qualitätsstufe vor Gefährdungen zu schützen.
166Auch die vom Europäischen Gerichtshof benannten und anerkannten, vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52, noch betonten Fallgruppen, in denen nationale Regelungen den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV genügen können, sind insgesamt weitgehend und letztlich nur unter der Prämisse eines weiten Regelungsspielraums nachvollziehbar. Danach sind das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen im Allgemeininteresse liegende öffentliche Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen kann und auf die er entscheidenden Einfluss behalten darf.
167Vgl. EuGH, Urteile vom 10. November 1998 ‑ Rs. C-360/96 (BFI Holding) -, Slg 1998, I-6821 (Rn. 52), und vom 23. Mai 2000 - Rs. C-209/98 (Sydhavens Sten & Grus) -, Slg. 2000, I-3777 (Rn. 76).
168Eine Verhinderung der Aufgabenerfüllung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV liegt vor, wenn das öffentliche Unternehmen seine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen nicht zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen ausüben kann. Eine Existenzgefährdung durch die Zulassung von Wettbewerb ist dabei nicht erforderlich.
169Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 ‑ Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, Slg. 2007, I-9926 (Rn. 34 f.), vom 21. September 1999 - Rs. C-67/96 (Albany) -, a. a. O. (Rn. 107), vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/ Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 43), und vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91 (Corbeau) ‑, Slg. 1993, I-2563 (Rn. 14 ff.).
170Entscheidend ist vielmehr, ob es für das begünstigte Unternehmen einen anderen wirtschaftlich zumutbaren Weg gibt, seine Aufgabe zu erfüllen, wobei auch die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen einzubeziehen ist.
171Vgl. EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, a. a. O. (Rn. 36), vom 25. Oktober 2001 ‑ Rs. C-475/99 (Ambulanz Glöckner) ‑, Slg. 2001, I‑8137 (Rn. 57 ff.), vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 (TNT Traco) -, Slg. 2001, I-4142 (Rn. 55), vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 43), und vom 19. Mai 1993 - Rs. C-320/91 (Corbeau) -, a. a. O. (Rn. 14 ff.).
172Beschränkungen können auch dann gerechtfertigt sein, wenn sie dazu dienen, dass eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erbracht werden kann.
173Vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 42); in diesem Sinne wohl auch Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 (Ambulanz Glöckner) ‑, a. a. O. (Rn. 53 zum Aspekt des sog. "Rosinenpickens").
174Allerdings lässt sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei entnehmen, wie weit der den Mitgliedstaaten grundsätzlich zugestandene Ermessensspielraum im Einzelfall reicht, da insbesondere der Europäische Gerichtshof gleichzeitig betont, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV als Ausnahmevorschrift von den Grundsätzen des Binnenmarktes insgesamt tendenziell eng auszulegen sei.
175In diesem Sinne EuGH, Urteile vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 (International Mail Spain) -, a. a. O. (Rn. 49), vom 17. Mai 2001 ‑ Rs. C-340/99 (TNT Traco) -, a. a. O. (Rn. 56), vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 (CAD) -, Slg. I-4111 (Rn. 64 ff.), und vom 23. Oktober 1997 ‑ Rs. C-157/94 (Kommission/Niederlande) -, a. a. O. (Rn. 51 ff.); Khan, a. a. O., Art. 106 Rn. 20.
176Vor diesem Hintergrund erscheint es ‑ nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2011 im Notifizierungsverfahren (abgedruckt bei von Lersner/Wendenburg, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 39), die das materielle Erfordernis wesentlicher Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betont und strukturelle Änderungen im System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als Rechtfertigungsgrund offenbar noch nicht ausreichen lassen will ‑ nicht ausgeschlossen, bei einem allein auf die tatbestandlichen Voraussetzungen abstellenden Verständnis die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als von Art. 106 Abs. 2 AEUV trotz des Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten nicht mehr gedeckt anzusehen.
177Vgl. dazu insbesondere Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 4 ff., 175; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 170.
178Dies kann indes schon deshalb auf sich beruhen, weil diese Bedenken jedenfalls dann nicht mehr durchgreifen, wenn auch das auf der Rechtsfolgenseite des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG befindliche Wort "anzunehmen" in den Blick genommen wird und ‑ wie bereits im Einzelnen dargelegt ‑ dahingehend verstanden wird, dass die Vorschrift eine (widerlegliche) Vermutung oder einen Regelfall mit Ausnahmevorbehalt beinhaltet.
179Ergänzend ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass auch eine bereits den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG korrigierende unionsrechtlich begründete Auslegung den vorstehend dargelegten Ermessensspielraum des Gesetzgebers zu berücksichtigen hätte und ihrerseits unter einem Erforderlichkeitsvorbehalt stünde. Aus diesem Grund dürfte sie jedenfalls nicht so weit gehen, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG letztlich losgelöst von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geprüft würden und diese Regelung statt als Regelbeispiel als zusätzliches Tatbestandsmerkmal verstanden würde. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber jedenfalls grundsätzlich europarechtlich befugt ist, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter qualitativen Gesichtspunkten Wettbewerbsbeschränkungen zu unterwerfen, dürfte auch ein solches Verständnis nicht dazu führen, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG letztlich Ausnahmecharakter erhielte oder durch die zusätzlichen Anforderungen rechtlich oder tatsächlich leerliefe. Zu weit ginge auch in der unionsrechtlichen Perspektive daher die Auffassung, die Rechtfertigung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei davon abhängig zu machen, dass tatsächliche Beeinträchtigungen immer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen werden müssten und noch zusätzlich auch deren Wesentlichkeit positiv festzustellen wäre.
180So aber Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 170; VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 ‑ 4 K 1115/14.NW -, a. a. O.
181Die aus Art. 106 Abs. 2 AEUV, Art. 14 AEUV i. V. m. dem Protokoll Nr. 26 zum Vertrag von Lissabon folgenden Anforderungen an eine tatbestandliche Reduktion dürften sich daher nicht entscheidend von denjenigen Maßstäben unterscheiden, die bei einem Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG als widerlegliche Vermutung bzw. als Regelfälle mit Ausnahmevorbehalt anzuwenden wären. Eine unionsrechtliche Reduktion wäre dementsprechend nur dann von Bedeutung und in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit auch geboten, wenn man die Regelung der Nr. 1 ‑ was wie bereits im Einzelnen dargelegt nicht sachgerecht ist ‑ als unwiderlegliche Vermutung oder gesetzliche Fiktion verstünde, ohne dass dies aber im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen dürfte.
182ee) Das hier zugrunde gelegte Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG steht auch in Einklang mit Art. 12 GG.
183Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt nur einen Ausschnitt aus dem Tätigkeitsfeld der Abfallsammlung und -entsorgung dar und ist daher als eine Berufsausübungsregelung zu qualifizieren, die hier durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls ‑ Sicherstellung der jederzeitigen Abfallbeseitigung ‑ gerechtfertigt ist.
184Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 ‑ 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52, 55; kritisch Oexle/ Lammers, AbfallR 2015, 192.
185e) Ist die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG damit im Ergebnis so zu verstehen, dass ein bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zwar regelmäßig, nicht aber ausnahmslos den Schluss rechtfertigt, dass in diesem Fall die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten wesentlich durch eine gewerbliche Sammlung beeinträchtigt wird, bleibt stets zu prüfen, ob bei der Betrachtung des konkreten Einzelfalles Umstände zu erkennen sind, die ‑ im Sinne einer Widerlegung der Vermutung bzw. einer Ausnahme von dem Regelfall ‑ ein anderes Ergebnis tragen.
186aa) Diese Betrachtung hat indes zu berücksichtigen, dass mit Wortwahl und Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck nach dem Vorstehenden eine Verbindlichkeit in der Form einer "Vermutung"/"Regel" vorgegeben ist. Die Annahmen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und in deren Folge nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG kommen daher nur dann nicht zum Tragen, wenn eine Konstellation vorliegt, die bei konkreter Betrachtung eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Einschätzung rechtfertigt. Dabei ist aber wiederum zu beachten, dass die Regelungen des § 17 Abs. 3 KrWG Teil des Gegenausnahmesystems ist, das die grundsätzliche Öffnung der Sammlung von getrennt vorgehaltenen Abfallfraktionen auch für gewerbliche Sammlungen ermöglichen soll.
187Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. August 2015 ‑ 20 A 2798/11 ‑, a. a. O, ‑ 20 A 3043/11 ‑, a. a. O., und ‑ 20 A 3044/11 ‑, a. a. O.
188Diese gebotene Gesamtbetrachtung bewegt sich dabei im Rahmen der Prüfung, ob der beabsichtigten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
189Bei dem Merkmal der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Von daher obliegt es im gerichtlichen Anfechtungsverfahren den Beteiligten, entsprechend ihrer jeweiligen Erkenntnissphäre jedenfalls auf entsprechende Aufforderung die jeweils bei ihnen vorhandenen einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine solche Kontrolle ermöglichen. Dies betrifft alle für die Beurteilung relevanten Aspekte, namentlich die Frage, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen und dazu führen, dass trotz Bestehens einer hochwertigen Sammlung deren wesentliche Beeinträchtigung bei Durchführung der in Rede stehenden gewerblichen Sammlung bei realistischer Betrachtung nicht zu erwarten steht.
190Bezugspunkt ist dabei für § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG die Erfassung und Verwertung der konkret in Rede stehenden Abfallfraktion.
191Vgl. dazu Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 169 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 177.
192Anderenfalls ergäbe die Bezugnahme allein auf für diese Abfallfraktion zugeschnittene Sammelsysteme keinen Sinn. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen ‑ wie ausgeführt ‑ auch der Regelungsintention des Gesetzgebers.
193Damit sind sowohl diejenigen Grundlagen, auf denen die Investitions- und Aufbauentscheidung fußen, als auch die konkret vorhandenen Organisationsstrukturen der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten selbst erfasst. Insofern ist wiederum die gesetzgeberische Orientierung an einem Holsystem von Bedeutung. Liegt ein solches vor, spricht wegen des mit ihm verbundenen hohen finanziellen und organisatorischen Aufwands Vieles dafür, dass es in aller Regel ohne weitere Voraussetzungen gegen gewerbliche Konkurrenz geschützt werden kann.
194In diesem Sinne auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 175 ff.; Karpenstein/Dingemann, a. a. O., § 17 Rn. 174.
195Je weiter sich das sonstige hochwertige System von diesem Referenzmodell entfernt, desto eher können Sonderfälle und unwesentliche Beeinträchtigungen in Betracht kommen.
196Als Anknüpfungspunkt für entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen geeignet sind dabei vom Grundsatz her die Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten, weil diese bei insgesamt positivem Marktwert die wirtschaftliche Grundlage für dessen Erfassungssystem ist und dieses System sinnvollerweise nachfrage‑/bedarfsgerecht ausgelegt ist. Das Ausmaß der Auswirkungen auf die Sammelmenge lässt Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Umfang das System in seiner Ausgestaltung geändert werden muss, um unter Berücksichtigung der infrage stehenden gewerblichen Sammlung ohne größere Beeinträchtigungen zu funktionieren. Dabei muss der gegebenenfalls zu berücksichtigende Anpassungsbedarf mehr als nur geringfügig, also wesentlich, sein, aber nicht so weit gehen, dass das kommunale System aufgegeben werden oder grundlegend oder strukturell umgestaltet werden muss.
197Angesichts dessen kann ein Ausnahmefall auch dann in Betracht kommen, wenn die Erfahrung mit einem bisher unbeanstandeten Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems und (neuer) gewerblicher Sammlung nennenswerte Auswirkungen allenfalls als theoretische Möglichkeit erscheinen lässt. Dies kann etwa auch der Fall sein, wenn sich das zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende hochwertige Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten überhaupt erst aus einer Konkurrenzsituation entwickelt hat. Dann liegt dessen Beeinträchtigung durch einen neuen, weiteren Mitbewerber nicht unmittelbar auf der Hand.
198Im Weiteren können auch Besonderheiten der beabsichtigten konkurrierenden gewerblichen Sammlung einen Ausnahmefall begründen. Ansatzpunkt für die Betrachtung hat dabei zunächst die in Rede stehende Sammlung selbst und damit die Feststellung zu sein, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung und angesichts des bestehenden öffentlich-rechtlichen Systems vom gesetzgeberisch angenommenen Leitbild abweicht.
199Ob das so ist, beurteilt sich, was die konkret angezeigte gewerbliche Sammlung angeht, nach den Angaben in deren Anzeige ‑ insbesondere hinsichtlich der Sammelmenge und ggf. der Containerzahl. Auch wenn es sich dabei (nur) um den größtmöglichen Umfang der beabsichtigten Sammlung handelt, ändert dies nichts daran, dass die Anzeige formell den Weg eröffnet, die Sammlung durchführen zu dürfen. Nur auf der Basis der Anzeige kann die zuständige Abfallbehörde das Beeinträchtigungspotential abschätzen und kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte planen. Eine Orientierung an den tatsächlich zu erwartenden Sammelmengen erscheint ebenso unpraktikabel wie nicht gesetzeskonform. Denn die tatsächlichen Sammelmengen können erst im Nachhinein festgestellt werden, d. h. wenn die Sammlungen bereits durchgeführt worden sind. Im Übrigen erschließt sich nicht, anhand welcher Kriterien die zuständige Abfallbehörde die Planungen eines gewerblichen Sammlers eigenmächtig als realistisch oder unrealistisch bewerten sollte ‑ zumal ihr dafür nur die "Pflichtangaben" nach § 18 Abs. 2 KrWG zur Verfügung stehen. Andererseits gibt es keinen Grund, die gewerblichen Sammler, die zu entsprechenden Angaben verpflichtet sind, davon zu entlasten, realistisch zu planen und diese Planung in der Anzeige als Vorhaben offenzulegen. Eine andere Auffassung ließe außer Acht, dass gerade Art und Umfang der Sammlung (und damit auch die beabsichtigte Sammelmenge) nach § 18 Abs. 2 KrWG anzuzeigen sind. Weshalb diese dann für die Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG irrelevant sein sollten, erschließt sich nicht. Diese Angaben sollen ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nach § 18 Abs. 2 KrWG die zuständige Abfallbehörde gerade in die Lage versetzen, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu überprüfen.
200Eine wesentliche Beeinträchtigung kann insbesondere auszuschließen sein, wenn die konkret beabsichtigte gewerbliche Sammlung selbst kein nennenswertes Gewicht im Vergleich zum bestehenden System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zu entwickeln vermag. Dass die Beurteilung anhand des Schädlichkeitspotentials der gesetzgeberischen Regelung nicht fremd ist, zeigt nicht zuletzt die Begünstigung gemeinnütziger Sammlungen, die zumindest auch wegen ihres regelmäßig kleineren Umfangs vom Gesetzgeber vorgesehen wurde.
201Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 89.
202Neben der nach der Anzeige beabsichtigten Sammelmenge kann auch die regionale Verteilung von Bedeutung sein. So sind nachhaltige Auswirkungen auch bei einer kleineren Containerzahl dann nicht auszuschließen, wenn sich die gewerbliche Sammlung gerade auf die ressourcenstarken Zentren konzentriert und die Peripherie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten überlässt und sie damit geeignet ist, den internen Ausgleich in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass zu den Angaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zumindest in ländlichen Gebieten auch gehört, dass der gewerbliche Sammler Angaben dazu macht, wo, d. h. in welchen Ortsteilen, gesammelt werden soll.
203Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 ‑ 20 B 869/13 -, juris.
204Von Bedeutung kann schließlich auch die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG anzugebende Größe des Sammlungsunternehmens sein. Denn bei einem kleinen und eventuell nur lokal tätigen Unternehmen ist eine Verdrängungswirkung weniger naheliegend als bei einem Großunternehmen.
205Aus Vorstehendem ergibt sich, dass feste Zahlen ‑ etwa im Hinblick auf eine Höchstmenge oder eine bestimmte Containerzahl oder einen Bruchteil der vorhandenen Container oder Sammelmengen ‑ insoweit nicht abstrakt bestimmbar sind, vielmehr kann die Prüfung allenfalls anhand von Faustgroßen strukturiert werden.
206Die nähere Prüfung eines Ausnahmefalles erübrigt sich aber gleichwohl regelmäßig jedenfalls dann, wenn sich schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen gewerblichen Sammlung aufgrund ihres Umfangs potenziell beeinträchtigende Rückwirkungen auf das bestehende System angesichts der typischen Wechselbeziehungen zwischen Erfassungsmenge und Erfassungssystem geradezu aufdrängen.
207bb) Ist aber allein nach den ‑ hinreichend aussagekräftigen ‑ Angaben zur konkret angezeigten gewerblichen Sammlung noch (nicht) festzustellen, dass wesentliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind, ist vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG eine weitere Betrachtung erforderlich.
208Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ist für die Beurteilung auch nach den Sätzen 2 und 3 nicht allein auf die konkrete angezeigte gewerbliche Sammlung abzustellen, sondern "auch" das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen einzubeziehen. Bereits die Wortwahl des Gesetzes spricht hier dafür, dass damit in erster Linie auf die konkreten Verhältnisse abgestellt wird, also ein an der gegebenen Situation und nicht an den zukünftigen Entwicklungen orientiertes Merkmal gewählt wird. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, wonach die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden Sammlungen zu berücksichtigen sind.
209Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 43; in diesem Sinne auch VG Neustadt, Urteil vom 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW -, a. a. O.; Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 154; Beckmann, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 115.
210Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind deshalb vom Grundansatz her zunächst die tatsächlich (zulässigerweise) durchgeführten gewerblichen Sammlungen mit ihren jeweiligen Sammelmengen einzustellen. Diese (realen) Sammelmengen schlagen sich aber regelmäßig schon in den bereits erzielten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nieder. Denn diese sind Ergebnis eines Erfassungsgeschehens, auf das die existierenden Sammlungen bereits einwirken. Eines Rückgriffs auf die angezeigten Sammelmengen bedarf es deshalb insoweit regelmäßig nicht. Daraus folgt zugleich, dass die tatsächlich vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten realisierte Sammelmenge grundsätzlich tauglicher und ausreichender Bezugspunkt für die prognostisch zu beantwortende Frage ist, ob bei Hinzutreten der angezeigten gewerblichen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen wesentliche Beeinträchtigungen realistischerweise (nicht) zu erwarten sind. Die Einzelfallbetrachtung kann ferner zumindest dann auch davon ausgehen, dass die bereits durchgeführten Sammlungen zu keiner (wesentlichen) Beeinträchtigung geführt haben, wenn die Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten in den vergangenen Jahren (kontinuierlich) angestiegen oder jedenfalls unverändert geblieben sind.
211Darüber hinaus hat die zuständige Abfallbehörde noch die gewerblichen Sammlungen in ihre Betrachtung einzustellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht wirken (können), gleichwohl aber bei der Prognose der Auswirkungen im konkreten Fall zu berücksichtigen sind.
212Dies betrifft zunächst diejenigen gewerblichen Sammlungen, die zwar schon angezeigt sind, aber noch nicht durchgeführt werden dürfen, weil die Wartefrist nach § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen ist.
213Ferner sind auch Sammlungen entscheidungserheblich, die zwar durchgeführt werden dürften und deshalb im Fall ihrer Realisierung bereits über die real erzielte Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Dritt-beauftragten erfasst wären, von denen aber positiv feststeht, dass sie noch nicht durchgeführt werden, und bei denen zumindest damit zu rechnen ist, dass sie wie angekündigt realisiert werden. Eine solche Erwartung ist auch dann begründet, wenn die gewerbliche Sammlung zwar untersagt wurde, der betroffene Sammler hiergegen aber gerichtlich vorgeht. Damit bringt er besonders sinnfällig zum Ausdruck, dass er an der Sammlung festhält, auch wenn er sie ‑ sei es wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung, sei es, weil er aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder sonstigen Erwägungen heraus die Sammlung erst nach erreichter Rechtssicherheit ins Werk setzen will ‑ noch nicht durchführt.
214Aus dem Kreis der damit grundsätzlich berücksichtigungsfähigen gewerblichen Sammlungen scheiden dementsprechend allerdings diejenigen aus, bei denen die Anzeige entweder zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt schon zurückgenommen war oder die bis dahin bestandskräftig untersagt wurden. In Bezug auf diese zu berücksichtigenden, noch nicht ins Werk gesetzten Sammlungen ist ‑ schon mangels anderer denkbarer Bezugsgrößen ‑ aus den bereits für die konkret in Rede stehende gewerbliche Sammlung genannten Gründen die angezeigte Sammelmenge maßgeblich.
215Von diesen potentiellen erheblichen gewerblichen Sammlungen sind indes der konkret angezeigten Sammlung auch im Rahmen der erforderlichen Auswirkungsprognose nur diejenigen entgegenzuhalten, die bereits vor Eingang deren (vollständiger) Anzeige bei der zuständigen Abfallbehörde angezeigt worden sind. Denn soweit Sammlungen erst danach angezeigt wurden, haben sie schon aus Gründen der zu gewährleistenden gleichmäßigen Behandlung aller potenziellen Sammler bei der Betrachtung zurückzustehen. Zu einer solchen gleichmäßigen Behandlung gehört ‑ wie ausgeführt ‑ auch die Beachtung des Prioritätsprinzips.
216Vgl. auch Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 154.
217Aufgrund der Funktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist es allerdings nicht gerechtfertigt, auch die angezeigten gemeinnützigen Sammlungen in die Auswirkungsprognose einzubeziehen. Für eine solche Einbeziehung spricht zwar das gesetzgeberische Anliegen, die Gesamtbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems zu berücksichtigen.
218Vgl. BT-Drucks. 17/1705 (neu), S. 43.
219Dieser Blickwinkel wäre aber nicht systemkonform. Denn Schutzziel des § 17 Abs. 3 KrWG ist die Funktionsfähigkeit des konkreten öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems. Dieses wiederum ist aber gegenüber gemeinnützigen Sammlungen gerade nicht geschützt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und muss mit diesen selbst um den Preis wesentlicher Beeinträchtigungen leben, die sogar bis hin zum eigenen Zusammenbruch gehen dürfen. Die gemeinnützigen Sammlungen gehören also ‑ anders als die gewerblichen ‑ zu den Systembedingungen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Dritt-beauftragte einzukalkulieren hat. Ihre Existenz kann allenfalls die Empfindlichkeit des kommunalen Erfassungssystems gegenüber einer gewerblichen Sammlung dadurch steigern, dass die vom kommunalen System erfasste Sammelmenge bereits so niedrig ist, dass eine hinzukommende gewerbliche Sammlung spürbarere Auswirkungen hat, als sie es bei einer größeren Sammelmenge des kommunalen Systems hätte.
220Vgl. in diesem Zusammenhang einerseits Dippel, a. a. O., § 17 Rn. 56, und andererseits Schwind, a. a. O., § 17 KrWG Rn. 155.
221f) Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass der Sammlung der Klägerin, soweit diese Altmetalle, Altpapier und Grünabfälle umfasst, überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
222aa) Die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die Wertstoffe Altpapier und Grünabfälle erfüllt.
223Der Beklagte führt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger über Drittbeauftragte eine haushaltsnahe getrennte Erfassung der Wertstoffe Altpapier und Grünschnitt durch. Flächendeckend sind im gesamten Kreisgebiet blaue Tonnen und Biotonnen eingeführt. Zweifel werden insoweit auch von der Klägerin nicht erhoben.
224bb) Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vorliegen, greift die sich aus dieser Bestimmung ergebende Vermutung, dass der Sammlung der Klägerin überwiegende öffentliche Interessen im Sinne der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des Drittbeauftragte entgegenstehen, zumal diese eine haushaltsnahe, d. h. serviceorientierte, aber auch ressourcenintensive Sammlung mittels blauer Tonne und Biotonne durchführen. Gleichwohl liegen indes hier besondere Umstände vor, die eine Gefährdung auch abstrakt nicht erkennen lassen. Insoweit kommt es zwar entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bzw. nicht in erster Linie auf die vergleichsweise geringen Sammelmengen an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin nach eigenen Angaben, denen der Beklagte nicht, insbesondere nicht in substantiierter Form, entgegengetreten ist, allein ihre seit langem praktizierte Sammlung in unverändertem Umfang fortführen will. Diese hatte indes auf die Funktionsfähigkeit der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers keinen (negativen) Einfluss. Nachdem dem Senat vorliegenden Zahlenmaterial des Beklagten ist die Sammelmenge im Bereich des Altpapiers und des Grünschnitts jedenfalls seit dem Jahr 2012 mit geringen Schwankungen nach oben und unten im Wesentlichen stabil geblieben. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst führt Rückgänge im Übrigen wesentlich auf eine unzulässige Entsorgung im Restmüll zurück, nicht aber auf die Konkurrenz der Klägerin. Die bestehende Sammlung der Klägerin musste demnach auch der Planung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugrunde gelegt werden.
225Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 13. August 2013 - 20 A 3043/11 -, a. a. O., Rn. 141.
226Die angegebene Sammelmenge der Klägerin ist damit nichts, was der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten genommen wird, sondern etwas, auf das er schon bisher keinen Zugriff hatte. Anhaltspunkte dafür, dass wegen veränderter Rahmenbedingungen dies gleichwohl zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Funktionsbeeinträchtigung führte oder in absehbarer Zeit führen könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich, erhebliche Mengenrückgänge sind - wie aufgezeigt - nicht zu erkennen.
227Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn auf das Zusammenwirken mit anderen angezeigten Sammlungen abgestellt wird. Bei diesen handelt es sich entweder auch um Sammlungen, die wie diejenige der Klägerin bereits seit längerem praktiziert werden, ohne dass sie nach vorstehenden Feststellungen das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten gefährdet hätten, oder sie können aufgrund bestehender Priorität jedenfalls der Sammlung der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
228Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 20 B 396/15 -, juris.
229cc) Hinsichtlich der Sammlung von Altmetall ist demgegenüber bereits zweifelhaft, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte insoweit überhaupt eine haushaltsnahe getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Seinen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass er insoweit überhaupt eine getrennte Erfassung praktiziert. Vielmehr werden Altmetalle - neben nicht näher spezifizierten mobilen Sammlungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden - offenbar erst aus dem in der Restmülltonne vorhandenen Abfall aussortiert und dann einer gesonderten Verwertung zugeführt. Ob dieses System über § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschützt werden kann, ist zumindest fraglich.
230Diese Frage kann indes auf sich beruhen. Denn auch für die angezeigte Sammlung von Altmetall kann sich die Klägerin darauf berufen, lediglich eine bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes praktizierte Sammlung fortführen zu wollen. Insoweit gilt das bereits zu den Wertstofffraktionen Altpapier und Grünabfällen Ausgeführte entsprechend. In diesem Zusammenhang ist lediglich anzumerken, dass der Beklagte selbst anführt, die Sammlung der Klägerin gefährde mit den übrigen angezeigten Sammlungen die beabsichtigte Steigerung der Sammelmenge für Altmetalle (Hervorhebung durch den Senat). Diesem Zweck dient § 17 Abs. 3 KrWG aber gerade nicht.
231g) Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin lediglich eine seit längerem bestehende Sammlung unverändert fortsetzen will, folgt deren Unzulässigkeit auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG.
232Vgl. zum Normverständnis OVG NRW, Urteile vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, a. a. O., - 20 A 3043/11 -, a. a. O., und - 20 A 3044/11 -, a. a. O.
233Denn es geht hier um Sammelmengen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten (auch) bisher nicht zur Verfügung standen und seiner Gebührenkalkulation deshalb nicht zugrunde liegen können. Sollten sie nunmehr dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten zuwachsen, könnte allenfalls dies zu einer Veränderung führen.
234h) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG. Was den Schutzzweck oder die Schutzrichtung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG anbelangt, ist zunächst klarzustellen, dass es nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - um den Schutz des Wettbewerbs oder von Wettbewerbern gehen kann, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies auf den ersten Blick nahe legen mag. Aufgrund der Systematik des § 17 Abs. 3 KrWG erweist sich (auch) dessen Satz 3 Nr. 3 als Konkretisierung des Satzes 2 Alt. 2, der wiederum das Merkmal der Gefährdung der Funktionsfähigkeit in Satz 1 konkretisiert. Von daher beurteilt sich auch die Schutzrichtung des Satzes 3 Nr. 3 danach, welchen Einfluss oder welchen Zusammenhang die dort genannten Aspekte auf die oder mit der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Gestalt der die Funktionsfähigkeit prägenden Merkmale Planungssicherheit und Organisationsverantwortung haben. Dementsprechend kann es nur darum gehen, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers deshalb in Frage steht, weil sich eine angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen "unterlaufen" wird. Solche Konstellationen lassen sich vorliegend nicht feststellen.
235Schwierigkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, im Wege eines Vergabeverfahrens einen zu beauftragenden Dritten zu finden, der die Altpapier- und Biomüllentsorgung (Verwertung) übernimmt, können ausgeschlossen werden, weil der Beklagte hierfür offenbar ohne weiteres jeweils einen solchen Dritten gefunden hat. Dass es bei der Ausschreibung Schwierigkeiten gegeben hätte, hat er nicht vorgetragen. Dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung unter anderem die Klägerin bereits Sammlungen durchführte, hätte im Übrigen im Rahmen der Ausschreibung schlicht dadurch Rechnung getragen werden können oder müssen, dass diese Sammelmengen außer Ansatz geblieben wären. Denn eine (zwingende) Notwendigkeit, die Ausschreibung auch auf den Fall zu erstrecken, dass die Klägerin ihre Sammlung einstellt, hat nicht bestanden. Im Übrigen ist unter anderem diesen Unwägbarkeiten erkennbar durch eine entsprechende mengenmäßige Staffelung Rechnung getragen worden.
236Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Bestand der Drittbeauftragung aufgrund eines "Unterlaufens" der Vergabe in Frage steht oder gefährdet ist. Es ist weder vom Drittbeauftragten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass die Erfüllung der Entsorgungspflichten in Frage steht. Zwar mag es als ein Unterlaufen des Vergabeverfahrens angesehen werden, dass sich die Klägerin an dem Vergabeverfahren beteiligt hat, in diesem nicht zum Zuge gekommen ist und gleichwohl nach wie vor im Kreisgebiet Altpapier und Biomüll sammelt. Da es jedoch - wie eingangs aufgezeigt - nicht um den Schutz des Vergabeverfahrens oder von Wettbewerbern geht, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an, solange dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflichten im Wege der Drittbeauftragung nicht in Frage gestellt wird.
237Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat bei der Kostenquote das jeweilige Obsiegen im Verhältnis zum wirtschaftlichen Gesamtinteresse zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
238Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob es sich bei Sperrmüll im Sinne des Abfallschlüssels 20 03 07 um gemischten Abfall im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt, bedarf ebenso grundsätzlicher Klärung wie die Frage, wann überwiegende öffentliche Interessen bei Bestehen eines hochwertigen Erfassungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren auf Beiladung zum Klageverfahren weiterfolgt, hat keinen Erfolg.
3Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zutreffend - und insoweit auch von der Beschwerde unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die nach § 65 Abs. 2 VwGO für eine notwendige Beiladung erforderliche Einheitlichkeit der Entscheidung dann gegeben ist, wenn durch die Entscheidung unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Hierfür ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Antragstellerin nichts ersichtlich.
5Das Argument der Antragstellerin, es werde in ihre Rechtsstellung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eingriffen, weil der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen (ihrer selbst) entgegenstünden, dringt nicht durch. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Antragstellerin öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, da sie keine Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 LAbfG NRW ist und die von der Beklagten nach § 114a GO NRW vorgenommene Aufgabenübertragung auf die Antragstellerin sich bundesrechtlich als sog. Drittbeauftragung, nämlich als Pflichtenübertragung mit befreiender Wirkung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG darstellen könnte. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, selbst wenn dessen Aufgaben und die des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine (eigenständigen) Rechte zustehen, auf die mit der hier in Rede stehenden Entscheidung (einheitlich) in dem zuvor genannten Sinne eingewirkt (Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung, Aufhebung) würde.
6Die entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gegebenenfalls zu einer - hier im Klageverfahren streitgegenständlichen - Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienten und dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern.
7Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013- 20 A 2798/11 -, NWVBl. 2014, 16.
8Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige (subjektive) Rechte eingeräumt werden. Mit den oder über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus den zitierten Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll - wie bereits dargelegt - im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dabei ist mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht mehr und nicht weniger gemeint als der Teil der öffentlichen Verwaltung, dem die Aufgabe der Abfallentsorgung zugewiesen ist und obliegt. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 KrWG in seinem Satz 1 unter anderem ausdrücklich auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und in seinem Satz 2 Alt. 2 auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender (subjektiver) Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG. Dementsprechend mag die auf eine Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffende gerichtliche Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), unmittelbar Einfluss auf die Aufgabenerfüllung durch den öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger haben. Eine eigene Rechtsbetroffenheit im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts ergibt sich daraus jedoch nicht.
9Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung durch die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wie ausgeführt, nichts anderes als diejenige öffentlich-rechtliche Stelle ist, der die - aus Gründen der Daseinsfürsorge öffentliche - Aufgabe der Abfallentsorgung obliegt. Damit unterscheidet er sich nicht von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zuständig und verantwortlich sind. Dass in diesen anderen Bereichen den öffentlichen Stellen in Ansehung ihres jeweiligen Aufgabenbereichs eigenständige Rechte zuerkannt würden, ist nicht ersichtlich.
10Aus der von der Antragstellerin zum Beleg einer notwendigen Beiladung zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Die in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg
11- Beschluss vom 29. Dezember 2008 - 8 S 2395/08 -, juris -
12verhält sich zu einem ganz anderen Fall, nämlich dazu, dass im Verpflichtungsrechtsstreit des Bauherrn gegen die Baurechtsbehörde der Nachbar nicht notwendig beizuladen ist. Darüber hinaus hat, soweit ersichtlich, lediglich das Verwaltungsgericht Stuttgart im hier gegebenen Zusammenhang die Annahme einer notwendigen Beiladung näher begründet, und zwar damit, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als Dritter in negativer Weise betroffen sei, da die Überlassungspflicht für Abfälle gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG entfalle, wenn der gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.
13Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2013- 2 K 595/13 -, juris.
14Diese Begründung spricht indes aus den vorstehenden Gründen nicht für eine Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne der Gestaltung, Bestätigung, Feststellung, Veränderung oder Aufhebung eines Rechts, sondern belegt lediglich ein Betroffensein in der Aufgabenerfüllung. Nichts anderes wird zum Ausdruck gebracht, wenn es in der Literatur teilweise heißt, es werde in die Zuständigkeit und Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingegriffen.
15Vgl. Gruneberg/Piek, Die Rechtsstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Anzeigeverfahren, AbfallR 2013, 163 (167).
16Soweit in der Literatur von einer notwendigen Beiladung ausgegangen wird, fehlt dem eine Begründung
17- vgl. Schwind in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, § 18 KrWG Rn. 70 -
18oder deckt sich die Begründung ganz oder teilweise mit derjenigen - zuvor bereits wiedergegebenen - des Verwaltungsgerichts Stuttgarts.
19Vgl. Gruneberg in: Jahn/Deifuß-Kruse/Brandt, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 18 Rn. 69; Gruneberg/Piek, a. a. O., S. 166 f.
20Soweit darüber hinaus klagefähige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angenommen werden,
21vgl. Klement in Schmehl: Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), 1. Aufl. 2013, § 18 Rn. 51; ihm ausdrücklich folgend Wenzel, Aktuelle Rechtsfragen zur Anzeige gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen, AbfallR 2013, 231 (236); Schwind, a. a. O., Rn. 71; Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 18 KrWG Rn. 114; Gruneberg, a. a. O.; Gruneberg/Piek, a. a. O., S. 167,
22überzeugt dies überwiegend bereits deshalb nicht, weil es an einer Begründung dafür fehlt, aus welcher Norm sich solche Rechte ergeben sollen. Auf die teilweise herangezogene Schutznormtheorie kann schon deshalb nicht mit Erfolg abgestellt werden, weil es aus den vorstehenden Gründen nicht um den Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geht, d. h. die hier in Rede stehenden Normen keine Schutznormen zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind. Ebenso wenig überzeugt der Versuch, ein Klagerecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus einer geschützten oder zu schützenden Rechtsstellung herzuleiten.
23Vgl. in diesem Sinne insbesondere Wenzel, a. a. O.; ähnlich Gruneberg/Piek, a. a. O.
24Die Annahme einer solchen Rechtsstellung beantwortet nicht die hier entscheidende Frage, auf welches konkrete Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im oben dargestellten Sinne mit der zu treffenden Entscheidung (einheitlich) eingewirkt werden sollte. Ein solches Recht ergibt sich selbst dann nicht, wenn man aufgrund der Zuständigkeit für die Abfallentsorgung, den damit einhergehenden Pflichten sowie damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in "den landesrechtlichen Abfall- und Kommunalabgabengesetzen" eine geschützte Rechtsposition annimmt. Dies gilt auch, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Befugnis zur Setzung von Satzungsrecht hat. Denn in dieses Satzungsrecht wird durch die Entscheidung über die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung nicht eingegriffen. Es ergeben sich allenfalls Auswirkungen auf die Ausübung oder Auslegung dieser Rechte. Dies lässt sich am Beispiel des durch kommunale Satzung anzuordnenden Anschluss- und Benutzungszwangs festmachen. Dieser Zwang korrespondiert mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten. Vorrangig sind insoweit die Überlassungspflichten, d. h. der Anschluss- und Benutzungszwang kann in rechtmäßiger Weise nur in dem Umfang angeordnet werden, wie für Abfälle aus § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht besteht. Dementsprechend hat eine die Überlassungspflicht betreffende Entscheidung, wie sie hier hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung im Raum steht, zwar insoweit Auswirkungen auf das Satzungsrecht, als die Grundlagen oder Voraussetzungen geklärt werden, die den Rahmen bilden, innerhalb dessen per Satzung Regelungen getroffen werden können. In das Satzungsrecht wird dadurch jedoch nicht im Sinne einer Gestaltung, Bestätigung, Feststellung Veränderung oder Aufhebung eingegriffen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen aus § 17 Abs. 1 KrWG kein eigenständiges Überlassungsrecht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzuleiten ist.
25Aus dem dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Verwaltungsverfahren nach § 18 Abs. 4 KrWG zustehenden (Verfahrens-)Recht ergibt sich nichts anderes. In dieses Recht wird durch eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nicht (unmittelbar) gestaltend o. ä. eingegriffen.
26Weiterhin kann sich die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechts, die hier nach dem Vorstehenden öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht auf Grundrechte berufen.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, NVwZ 2009, 1282.
28Da die Antragstellerin keine Gemeinde ist, scheidet schon deshalb eine Verletzung des sich aus Art. 28 Abs. 2 GG ergebenden kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus. Im Übrigen stellten die hier möglicherweise in Rede stehenden Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung auf die Aufgabenerfüllung der Antragstellerin keine Verletzung des zuvor genannten Rechts dar.
29Von einer sog. einfachen Beiladung der Antragstellerin gemäß § 65 Abs. 1 VwGO ist mit dem Verwaltungsgericht abzusehen.
30Das diesbezügliche umfangreiche Beschwerdevorbringen zeigt in weiten Bereichen die rechtliche Betroffenheit der Antragstellerin im Sinne der zuvor genannten Vorschrift auf. Eine solche Betroffenheit hat jedoch auch das Verwaltungsgericht nicht negiert. Vielmehr hat es in Ansehung dieser Betroffenheit von einer Beiladung abgesehen und dies zutreffend zusammengefasst damit begründet, dass eine Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerin auch ohne Beiladung gesichert sei, der Gesichtspunkt der Prozessökonomie einer Beiladung entgegenstehe, weil die Handhabung des Verfahrens auch durch weitere Beizuladende aufwändiger werde und das Kostenrisiko für einen gewerblichen Sammler steige, und von einer Beiladung der Antragstellerin eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens nicht zu erwarten sei. Durchgreifende Gründe für eine andere Entscheidung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
31Aus der von der Antragstellerin unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 KrWG so bezeichneten qualifizierten Verfahrensstellung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann zugunsten ihrer Beiladung schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil davon auszugehen ist, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, wenn er denn im Verwaltungsverfahren gemäß § 18 Abs. 4 KrWG Stellung genommen hat, dort die aus seiner Sicht für die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung maßgeblichen Umstände umfassend aufgezeigt und mitgeteilt hat. Diese Stellungnahme ist Bestandteil der vom Gericht regelmäßig beigezogenen Verwaltungsvorgänge und gehört damit zum Prozessstoff. In Ansehung dessen kann eine Notwendigkeit, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im gerichtlichen Verfahren mittels einer Beiladung wiederum oder erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nicht gesehen werden.
32Soweit die Antragstellerin eine Beiladung unter Hinweis auf die Prozessökonomie für geboten hält, um auf diese Weise eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, überzeugt das ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung aus mehreren Gründen als für die Prozessökonomie nicht dienlich erachtet. Diese zutreffende Einschätzung würde auch dann nicht in Frage gestellt, wenn hinsichtlich eines dieser Aspekte (Beschleunigung) eine Beiladung vorteilhaft sein sollte. Unabhängig davon kann angesichts der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationswege und-mittel nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden, dass eine Beiladung der Antragstellerin eine relevante Beschleunigung des Verfahrens bewirke oder - umgekehrt - ohne ihre Beiladung eine ins Gewicht fallende Verzögerung des Verfahrens eintrete, weil die Antragstellerin nicht unmittelbar im Verfahren Stellung nehmen könne, sondern einen "Umweg" über die Beklagte gehen müsse. Im Übrigen relativierte sich eine unterstellt im Fall der Beiladung der Antragstellerin eintretende Beschleunigung dadurch, dass, wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten durch mögliche weitere Beiladungen ansteigen würde.
33Das Beschwerdevorbringen führt auch im Weiteren nicht auf eine Fehlgewichtung des Aspekts der Prozessökonomie durch das Verwaltungsgericht.
34Dessen Hinweis auf eine bestimmte Kammerpraxis kann nicht dahingehend verstanden oder ausgelegt werden, dass im Einzelfall der Antragstellerin keine individuelle Prüfung einer Beiladung stattgefunden hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesichtspunkt einer bestimmten Kammerpraxis lediglich als ergänzende Begründung angeführt worden ist, um den davor tragend für eine Ablehnung einer Beiladung angeführten Aspekt der aufwändigeren Verfahrenshandhabung näher zu erläutern. Dementsprechend kann aus dem Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die Situation in Kreisen auch nicht geschlossen werden, es habe verkannt, dass es hier um die Untersagung einer gewerblichen Sammlung in einer und durch eine kreisfreie Stadt gehe und es dementsprechend nur einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gebe. Schließlich ist die Berücksichtigung einer möglichen Beiladung der o. Multiservices GmbH durch das Verwaltungsgericht nicht verfehlt. Damit wird der Aspekt der aufwändigeren Verfahrenshandhabung aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Beteiligten untermauert. Im Übrigen erschiene es wenig überzeugend, im Fall der Beiladung der Antragstellerin der genannten Gesellschaft, obwohl sie auf der "öffentlichen Seite" im Ergebnis allein operativ das Sammlungsgeschehen bestimmt, eine Beiladung mit dem Argument zu verwehren, sie sei in ihren Interessen und ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht schutzwürdig, weil sie diese lediglich von der Antragstellerin ableite.
35Soweit im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO daneben die Wahrung der Interessen der "Nichtpartei" am Ausgang des Rechtsstreits sowie eine umfassende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen sind, hat das Verwaltungsgericht dies jedenfalls sinngemäß getan. Es ist (zutreffend) davon ausgegangen, dass die Interessen der Antragstellerin durch die Beklagte wahrgenommen werden und auch eine hinreichende Sachverhaltsermittlung über die Beklagte möglich ist. In diesem Zusammenhang kann keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin (lediglich) auf den "Goodwill" der Beklagten angewiesen sei. Letztere ist von Amts wegen verpflichtet, etwaige entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG, auf die sich der Sache nach die Antragstellerin beruft, zu berücksichtigen und erforderlichenfalls diesbezüglich Sachverhaltsaufklärung zu betreiben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn die Antragstellerin beigeladen würde. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte unter anderem aufgrund des Neutralitätsgebots gehalten ist, durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen für eine Trennung der Aufgabenbereiche des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und des Vollzugs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes andererseits zu sorgen.
36Aus den zu § 65 Abs. 2 VwGO dargelegten Gründen geht es hier weiterhin weder um Individualrechtsschutz zugunsten Antragstellerin noch hat diese eine der Klägerin vergleichbare Rechtsstellung inne, die es geboten erscheinen lassen könnte, ihr mittels einer Beiladung eine der Klägerin vergleichbare Stellung im Gerichtsverfahren zu verschaffen. Ferner gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass eine sog. einfache Beiladung dann (zwingend) vorzunehmen ist, wenn der Andere seinen rechtlichen Interessen nicht in einem selbst geführten Verfahren Geltung verschaffen kann. Vielmehr ist es lediglich ein weiterer dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zuzuordnender Grund, von einer sog. einfachen Beiladung abzusehen, wenn der eine Beiladung begehrende Andere seine rechtlichen Interessen in einem selbst geführten Verfahren verfolgen kann.
37Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 13 B 836/00 -, NVwZ-RR 2000, 726; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 11 A 17.97 -, juris.
38Auch aus Art. 103 Abs. 1 GG kann die Antragstellerin nichts zugunsten einer Beiladung herleiten, weil sie aufgrund dieser Vorschrift lediglich verlangen kann, dass über ihren Beiladungsantrag unter Berücksichtigung der von ihr diesbezüglich vorgebrachten Argumente entschieden wird.
39Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Beiladung der Antragstellerin bereits aus den Gründen der von der Klägerin herangezogenen Anvertrauenstheorie nicht in Betracht kommt.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.