Tenor

I.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt.

II.

Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten seines Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 CS 16.1416 bis zur Abtrennung auf 20.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 CS 16.2542 auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die Abtrennung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Danach kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die somit im Ermessen des Gerichts stehende Trennung der bisher unter demselben Aktenzeichen geführten Beschwerden des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2016, Az. M 17 S 16.1243 erscheint wegen des unterschiedlichen rechtlichen Schicksals der Beschwerden im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis (dazu unten 2.) sachgerecht.

2. Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

Dem zu Recht nach § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. A. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbstständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schneider/Bier a. a. O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z. B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger - hier als Zweckverband und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG - durch die verwaltungsgerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzlichen Entsorgungs- und Verwertungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG (2.1) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.2) begründet werden.

2.1 Aus der bundesgesetzlichen Aufgabenzuweisung nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG folgt zwar eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, aber kein subjektives Recht i. S. einer wehrfähigen materiellen Rechtsposition des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weil mit der Auferlegung und normativen Absicherung dieser Pflichten keine Mehrung oder Bestätigung der Rechte desselben einhergeht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 81 ff.; OVG NRW, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 4 ff.).

2.2 Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m. w. N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a. a. O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m. w. N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit der Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband - wie hier den Beigeladenen - gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf diesen über (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 KommZG).

Die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, deren sofortige Vollziehbarkeit vorliegend in Frage steht, dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Entsorgungspflichten nach § 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Ein Mehr an Rechten kann damit auch einem Zweckverband nicht übertragen werden. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2, 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides vom 10. Februar 2016 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 des Bescheides vom 10. Februar 2016 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis S..

Mit Schreiben vom 3. September 2015, eingegangen am 8. September 2015, zeigte die Antragstellerin beim Landratsamt S. (Landratsamt) eine gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen aus privaten Haushaltungen mittels 20 Containern im Landkreis S., mit einer Jahressammelmenge von ca. 39 t an (vgl. Übersicht über das geplante Sammlungsgebiet, Bl. 9 der Behördenakte - BA). Die Antragstellerin habe einen Andienungsvertrag mit der Schwestergesellschaft ... Textilhandels- und Recycling GmbH zur Verwertung von Alttextilien geschlossen. Diese sei als Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern, Behandeln und Verwerten von Bekleidung und Textilien zertifiziert und betreibe das zweitgrößte Textilsortierwerk Deutschlands mit einer Kapazität von rund 23.000 t pro Jahr. Die Sortierung werde in einem drei- bis vierstufigen Sortierprozess in bis zu 250 Sorten durchgeführt. 5% der Ware könne als sogenannte Creme-Qualität in dem eigenen ...-Shop wiedervermarktet werden. 56% werde als Second-Hand-Kleidung überwiegend nach Osteuropa und Afrika geliefert. 10% Putzlappen würden überwiegend an die Industrie vertrieben, 19% als Rohstoffe an verschiedene spezialisierte Aufbereitungsunternehmen vor allem in Europa geliefert (u. a. Dachpappe, Vliesstoffe etc.) und ca. 10% würden als Residualstoffe an zwei Ersatzbrennstoffaufbereitungsdienstleister (Kieswerke Delitzsch GmbH; RECOTEX Recycling GmbH) zur Aufbereitung abgegeben (Bl. 7 f. BA).

Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte der Beigeladene dem Antragsgegner in seiner erbetenen Stellungnahme mit, dass die Antragstellerin derzeit für ihn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Sammlung und Verwertung von Alttextilien im Landkreis im Rahmen einer Drittbeauftragung übernehme. Daher werde die Zuverlässigkeit des Anzeigenden zwar nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Seit der Übernahme der drittbeauftragten Firma durch die Antragstellerin habe sich jedoch das Geschäftsgebaren des Vertragspartners geändert. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit könne durchaus herangezogen werden, dass die Anzeige einer gewerblichen Sammlung parallel zum laufenden kommunalen Auftrag eine Vertragsverletzung im Sinne von § 241 BGB darstelle. Die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung stelle eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Beigeladenen dar. Die Antragstellerin sei der Bitte des Beigeladenen, den Beginn der Sammlung auf den ... ... 2016 (nach Beendigung des laufenden Vertrags) zu legen, nicht nachgekommen. Daher sei davon auszugehen, dass die Vertragsverletzung entweder vorsätzlich stattfinde oder billigend zur Durchführung wirtschaftlicher Interessen in Kauf genommen werde. Der Verwertungsweg sei durch die Antragstellerin zudem unzureichend offengelegt. Der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Bereits durch gemeinnützige Sammlungen würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Landkreis S. derzeit wesentliche Mengen entzogen. Summiere man nur die Schätzwerte aus der Containersammlung auf Basis der eigenen Erkenntnisse (4 t pro Container), entstehe (durch die gemeinnützigen Sammlungen) eine Gesamtbelastung von 344 t pro Jahr, also 61% der Sammelmenge. Die maximale Sammelmenge der Antragstellerin von 39 t pro Jahr werde angezweifelt. Entsprechend der Erkenntnislage könne pro Sammelcontainer von einer Menge von 4 t pro Jahr ausgegangen werden, was bei 20 Sammelcontainern insgesamt einer zusätzlichen Belastung von 80 t pro Jahr entspreche.

Auf das Anhörungsschreiben des Landratsamtes vom 11. November 2015 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Februar 2016 dahingehend Stellung, dass sämtliche Sammelware aus S. an die Schwesterfirma ... Textilhandels- und Recycling GmbH in ... geliefert werde, dort die Ware sortiert und anschließend exportiert werde. Eine „Verwertung“ in den im Ausland genannten Betrieben finde somit nicht statt. Dies folge aus dem zwischen der Antragstellerin und der ... Textilhandels- und Recycling GmbH abgeschlossenen Rahmenvertrag über die Dauerabnahme von Gebrauchtkleidung und Gebrauchttextilien vom ... bzw. ... ... 2015 (Bl. 54 BA). Die gesammelte Ware werde damit an die Firma ... geliefert, von dort zur Wiederverwendung exportiert bzw. zur Produktion von Neuartikeln (z. B. Putzlappen oder Ersatzbrennstoffe) aufbereitet und der Rest über die Firmengruppe ... entsorgt, ebenfalls ein bundesweit agierender zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen. Dass der Beigeladene eine gewisse Qualität bei der Sammlung an den Tag zu legen habe, sei selbstverständlich, da ansonsten die Behandlung der Gebrauchtkleidung im Sinne der Vorgaben des KrWG nicht gewährleistet sei. Die Antragstellerin plane die Aufstellung von 40 Containern (später berichtigt: 20 Container). Damit sei die Funktionsfähigkeit der Containersammlung des Beigeladenen nicht beeinträchtigt. Dies ergebe sich daraus, dass der Beigeladene trotz gewerblicher Sammlungen seine Containeranzahl vermehrt habe. Zudem habe der Beigeladene die Möglichkeit, die lukrativen öffentlichen Plätze zu belegen, für die gewerbliche Sammler keine Erlaubnis der Kommunen erhielten. Damit ergebe sich eine natürliche Einschränkung der Möglichkeiten von gewerblichen Sammlern. Wenn die Antragstellerin den „Wunsch“ äußere, 40 Container aufzustellen, so resultiere dies daraus, dass nach dem Gesetz der größtmögliche Sammlungsumfang anzugeben sei.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2016, zugestellt am 16. Februar 2016, untersagte das Landratsamt der Antragstellerin, gewerbliche Sammlungen von Alttextilien und Altschuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis S. durchzuführen. Gewerbliche Sammlungen im Landkreis S. sind bis spätestens einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen. Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die vorgenannte Tätigkeit bis spätestens einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Nr. 1). Der Sofortvollzug wurde angeordnet (Nr. 2). In Nr. 3 wurde bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht. Der Beigeladene führe bereits eine hochwertige Erfassung und Verwertung für die von der Sammlung der Antragstellerin betroffenen Alttextilien und -schuhe durch. Im Jahr 2014 habe der Beigeladene 560 t Alttextilien an 78 Standorten mit 134 Containern im Landkreis S. gesammelt. Die Containerzahl sei aufgrund des gestiegenen Bedarfs vielerorts erhöht, Leerungsintervalle verkürzt worden. Die Antragstellerin sei nach Übernahme der ... Textilhandels- und Erfassungs GmbH, die nach der Ausschreibung 2014 den Zuschlag erhalten habe, durch Vertrag als Dritter zur Beauftragung der Sammlung von dem Beigeladenen beauftragt worden. Da der bestehende Vertrag zum ... ... 2016 auslaufe, finde noch im ersten Halbjahr 2016 eine erneute Ausschreibung der Alttextilsammlung und -verwertung statt. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin angezeigte Sammlung mittels 40 Containern wesentlich leistungsfähiger sei, lägen nicht vor. Die angezeigte Sammlung würde, insbesondere auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit der Containersammlung durch den beauftragten Dritten des Beigeladenen gefährden. Seit Inkrafttreten des KrWG seien beim Landratsamt insgesamt 28 Anzeigen von gewerblichen und 9 gemeinnützigen Altkleidersammlern eingegangen. Falls diesen Sammlungen zugestimmt werden würde, sei zu erwarten, dass für die Containersammlung durch den beauftragten Dritten keine Mengen mehr zur Verfügung stünden, mit denen die bisherige hochwertige Erfassung gewährleistet werden könnte. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Ausübung der gewerblichen Sammlung, die aufgrund der abgelaufenen Dreimonatsfrist seit Vorlage der vollständigen Anzeige derzeit zulässig sei, umgehend zu unterbinden, nachdem dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Der Sofortvollzug sei im besonderen öffentlichen Interesse zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung erforderlich. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung der Gewinnerzielung angemessen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. März 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 10. Februar 2016 und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 10. Februar 2016 in Gestalt einer Untersagung einer gewerblichen Sammlung im Landkreis S. wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot vorliege, soweit das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde und gleichzeitig als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger fungiere. Zudem wurde im Detail begründet, aus welchen Gründen Alttextilien nicht unter den Abfallbegriff fielen. Bei dem Antragsgegner handele es sich darüber hinaus um kein nach Art. 106 Abs. 2 AEUV privilegiertes Unternehmen. Entgegenstehende öffentliche Interessen lägen nicht vor. Da Wertstoffhöfe an Sonn- und Feiertagen geschlossen seien, bedeuteten die am Straßenrand oder auf Parkplätzen von Supermärkten aufgestellten Container eine deutlich hochwertigere, im Sinne einer für den Verbraucher bequemere Erfassung. Indem der Antragsgegner auch andere Gegenstände, wie Fahrradhelme und Protektoren sammle, verstoße er gegen das Gebot der hochwertigen und vor allem getrennten Erfassung. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Abgabe von Gebrauchtkleidung von 12,5 kg pro Einwohner ergebe sich bei 131.218 Landkreiseinwohnern eine rechnerische Sammelmenge in Höhe von 1.640 t pro Jahr. Abzüglich der von dem Beigeladenen gesammelten Altkleidern (560 t) verblieben ca. 1.100 t, die eingesammelt werden könnten. Der Beigeladene schöpfe das Potential des Landkreises bei weitem nicht aus. Er unterlasse es auch, die jährlichen Steigerungsraten in der Sammlung von Alttextilien zu benennen. Hinzu komme, dass laut Antragsgegner gewerbliche Sammler auf öffentlichen Straßen und Plätzen keine Sammelplätze erhielten. Ausschließlich der Beigeladene erhalte diese hochfrequentierten im großen Maß vorhandenen Stellplätze. Bei Zugrundelegung eines Erlöses von 400,00 EUR pro Tonne fielen 160.000,00 EUR bei einem Gesamterlös des Beigeladenen von rund 13 Mio. EUR nicht ins Gewicht. Würde man heute der Antragstellerin die Sammlung untersagen, wäre ihr ein unwiederbringlicher Schaden entstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den beiden anhängigen Revisionsverfahren die Rechtslage zugunsten der Antragstellerin auslegen würde.

Mit Beschluss vom 15. März 2016 wurde der Zweckverband für Abfallwirtschaft im Landkreis S. zum Verfahren beigeladen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen und der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin werde auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Februar 2016 (Seite 3 - 5) enthaltenen Ausführungen unter den Punkten Qualität, Effizienz, Umfang, Dauer, Verwertung sowie gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit verwiesen. Dem Beigeladenen würden aufgrund der „Summenwirkung“ der beabsichtigten gewerblichen Sammlung nicht nur geringfügige Abfallmengen entzogen. Maßgeblich seien nicht nur die vorhandenen, sondern auch die bisher lediglich angezeigten Sammlungen. Denn ansonsten würde die Frage der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom Zufall abhängen, wie viele der Gewerbeunternehmen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits mit ihrer Sammlung begonnen hätten. Würde nämlich allein auf die Bestandssammlung abgestellt werden, müsste gegebenenfalls beim ersten Unternehmer, der seine Sammlung anzeige, noch von einer Untersagung Abstand genommen werden, obwohl aufgrund der bereits vorliegenden weiteren Anzeigen eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit unmittelbar bevorstehe. Die geplante Sammlung der Antragstellerin von 39 t pro Jahr entspreche einem Entzug von ca. 7%, so dass allein durch die angezeigte Sammlung die Schwelle zu einer wesentlichen Beeinträchtigung zwar nicht überschritten sei. Allein unter Heranziehung der im Landkreis bislang bekannten gewerblichen Sammler ergebe sich jedoch eine prognostizierte Abfallmenge von insgesamt knapp 692 t. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Alttextilien den gewerblichen Sammlern zufallen würden. Seit Inkrafttreten des KrWG seien beim Landratsamt insgesamt 31 Anzeigen von gewerblichen Altkleidersammlern und 10 gemeinnützigen Altkleidersammlern eingegangen (vgl. Übersicht über angezeigte Altkleider- und Altschuhsammlungen; Bl. 121 ff. der Gerichtsakte - GA). Falls diesen Sammlungen zugestimmt werden würde, sei zu erwarten, dass für die Containersammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch den beauftragten Dritten keine Mengen mehr zur Verfügung stünden, mit denen die bisherige hochwertige Erfassung gewährleistet werden könnte. Insoweit wäre die Funktionsfähigkeit der Containersammlung durch den beauftragten Dritten erheblich gefährdet.

Der Antragsgegner teilte auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 21. April 2016 mit, dass im Landkreis S. derzeit keine gewerblichen Sammlungen neben der Sammlung des Beigeladenen zulässigerweise durchgeführt werden. Es sei zudem derzeit keine gewerbliche Sammlung im Landkreis S. angezeigt, welche noch nicht durchgeführt werden dürfe, weil die Wartefrist nach § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen sei. Es dürften derzeit zwei gewerbliche Sammlungen im Landkreis S. mit einem Umfang von 80 t und 300 kg nur deshalb nicht durchgeführt werden, weil gegen die Untersagung gerichtlich vorgegangen werde. Bei zuletzt genannter Sammlung sei anzumerken, dass die sofortige Vollziehung im Untersagungsbescheid nicht angeordnet worden sei. De facto sei eine gewerbliche Sammlung deshalb zulässigerweise möglich.

Der Beigeladene beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Mai 2016,

den Antrag abzulehnen.

Im Jahr 2015 habe die Sammelmenge des Beigeladenen in Bezug auf Alttextilien 660 t betragen, im 1. Quartal 2016 177 t. Außerdem sei die Sammlung des Beigeladenen mittlerweile von 134 Sammelcontainern an 78 Standorten auf 149 Sammelcontainer an 82 Standorten ausgeweitet worden. Im Weiteren wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin nicht vollständig dargelegt habe, dass die über ihre gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Nach der Rechtsprechung des BayVGH sei eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen (BayVGH, U.v. 29.01.2015 - 20 B 14.666). Der gewerbliche Sammler müsse seine Vertragsverhältnisse mit einem Verwertungsunternehmen, das selbst über die erforderlichen Genehmigungen verfüge, offenlegen (OVG NW, U.v. 07.05.2015 - 20 A 2670/13). Nach wie vor fehle es an Angaben darüber, durch wen, an welchen Ort und auf welche Weise die aussortierten Abfälle entsorgt werden. Der allgemeine Hinweis auf die Firmengruppe ... sei nicht ausreichend. Zudem bestünden Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder den für die Leitung und Beaufsichtigung der gewerblichen Sammlung Verantwortlichen. Die Antragstellerin habe nicht nur unvollständige Angaben zur Verwertung gemacht, sondern auch falsche bzw. in jedem Fall unglaubwürdige Aussagen zu der zu erwartenden Sammelmenge, indem sie angegeben habe, mit 40 Sammelcontainern lediglich 39 t pro Jahr an Alttextilien sammeln zu wollen. Dies widerspreche dem Sammelergebnis des Beigeladenen von ca. 4,2 t pro Jahr pro Container. Die abfallrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin betreffe nur das hiesige Anzeigeverfahren gem. § 17, 18 KrWG, nicht ihre Eigenschaft als Drittbeauftragte. Denn im Vergabeverfahren habe sie ihre Verwertung vollständig offengelegt. Der Beigeladene führe eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführliche Darstellung des Beigeladenen in seiner Stellungnahme vom ... ... 2015 zu Qualität, Effizienz, Umfang, Dauer, Verwertung und gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit verwiesen. Derzeit sei die Antragstellerin mit der Durchführung der Sammlung beauftragt. Der Vertrag laufe zum ... ... 2016 aus, weshalb im ersten Halbjahr 2016 eine neue Ausschreibung stattgefunden habe. Derzeit werde ein Vergabeverfahren mit Veröffentlichungsnummer 2016/S023-036786 durchgeführt; die Angebotsöffnung habe am ... ... 2016 stattgefunden. Von der Antragstellerin sei ein Angebot abgegeben worden. Dass das dargelegte System des Beigeladenen zur Erfassung und Verwertung von Alttextilien den Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genüge, habe das VG München bereits bestätigt (VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189). Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene eine Sammlung im Bringsystem durchführe (OVG NW, U.v. 21.09.2016 - 20 A 2220/14). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Sammlung an Wertstoffhöfen kein Minus zu denjenigen im Stadt- und Straßenbild aufgestellten Containern. An den Wertstoffhöfen könnten die Bürger unterschiedliche Abfälle, hierunter auch Alttextilien, unter Aufsicht abgeben. Zudem verfüge der Beigeladene auch über weitere 61 Standorte außerhalb von Wertstoffhöfen, die der Bevölkerung rund um die Uhr zugänglich seien. Auch der weitergehende Einwand der Antragstellerin, nämlich dass der Beigeladene das im Entsorgungsgebiet bestehende Potential an vorhandenen Alttextilien nicht ausschöpfe, gehe ins Leere. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass pro Einwohner jährlich 12,5 kg Altkleidung anfielen und diese im Entsorgungsgebiet des Beigeladenen eine rechnerische Sammelmenge von rund 1.640 t pro Jahr ausmachten, stehe mit der Rechtsprechung fest, dass an den Ausbreitungsgrad keine allzu hohen Anforderungen gestellt würden (VG München, U.v. 07.11.2013 - M 17 K 13.6408, B.v. 09.08.2013 - M 17 S 13.1239, VG Köln, B.v. 25.01.2013 - 13 L 1706/12). Nicht ausreichend sollten hingegen zwei Annahmestellen für 90.000 Einwohner sein (VG Ansbach, U.v. 26.03.2014 - AN 11 K 13.01604). Diese Anforderungen würden durch den Beigeladenen jedoch bei weitem übertroffen. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass der Beigeladene auch deshalb an der Erfassung höherer Mengen gehindert sei, weil bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Abschöpfung der Wertstoffe durch illegale Sammlungen in unbekannter Höhe stattfinde. Wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein hochwertiges, haushaltsnahes, flächendeckendes und leistungsfähiges Erfassungssystem vorhalte, stelle jede konkurrierende gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationshoheit dar. Einer gesonderten Prüfung, ob eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege, bedürfe es nicht. Da die Antragstellerin lediglich mit 40 Sammelcontainern Alttextilien und -schuhe im Landkreis erfassen möchte, sei das Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich leistungsfähiger. Zwar mache die Sammelmenge von 39 t pro Jahr für sich genommen nur ca. 5,9% der kommunalen Sammelmenge des Beigeladenen in Höhe von 660 t pro Jahr aus, jedoch sei zu beachten, dass die angegebene Sammelmenge höchst unrealistisch erscheine. Gehe man davon aus, dass die Antragstellerin über ihre gewerbliche Sammlung die doppelte Menge (78 t pro Jahr) an Alttextilien erfasse, liege die Belastung des Beigeladenen bereits bei 11,8%. Damit wäre die in der Rechtsprechung häufig vertretene Wesentlichkeitsschwelle in Höhe von 10% bis 15% bereits an ihrer unteren Grenze überschritten. Nehme man weiter eine realistische Sammelmenge, wie sie auch vom Beigeladenen in seinem Gebiet erzielt wird, von 4,2 t pro Jahr und Container an, so gelange man bei 40 aufgestellten gewerblichen Sammelcontainern zu einem Mengenentzug von 168 t pro Jahr, was einer Gesamtbelastung des Beigeladenen von ca. 25,5% entspreche. Entgegen der Rechtsprechung des OVG NW (U.v. 21.09.2015 - 20 A 2219/14) könne es keine Rolle spielen, ob es sich um sogenannte Bestandssammlungen handele oder Abfälle durch gemeinnützige Sammlungen entzogen würden. Maßgeblich seien auch nicht nur die vorhandenen Altkleidersammlungen, sondern auch die bisher lediglich angezeigten Sammlungen (VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189). Allein auf gemeinnützige Sammlungen würden ca. 344 t pro Jahr Alttextilien entfallen, was bezogen auf die Sammelmenge im Jahr 2015 ca. 52% ausmache. Weiter gehe aus der als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 5. April 2016 beigefügten Liste hervor, dass 18 gewerbliche Sammlungen eine Sammelmenge von insgesamt 692,4 t pro Jahr angezeigt hätten. Ziehe man von dieser Gesamtmenge diejenigen Mengen ab, die gewerblichen Sammlungen zuzuordnen seien, die ausweislich der Liste entweder rechtskräftig untersagt worden seien, die ihre Anzeige zurückgenommen hätten und deshalb keine Beeinträchtigung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern mehr darstellten, so gelange man zu einer angezeigten Sammelmenge von insgesamt ca. 561,6 t pro Jahr. Damit überschreite die angezeigte gewerbliche Sammlung jedenfalls im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen - und zwar unabhängig davon, ob man gemeinnützige Sammlung in Betrachtung einbeziehe - bereits zum jetzigen Zeitpunkt jede bislang in Rechtsprechung und Literatur genannte Mengenschwelle erheblich. Der gewerblichen Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen auch deshalb entgegen, da durch die Sammlung der Antragstellerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen werde. Derzeit habe der Beigeladene einen Drittbeauftragten - die Antragstellerin - mit der Durchführung der Sammlung und Verwertung von Altkleidern beauftragt. Diese Vergabe hätten Mengenprognosen zugrunde gelegen, die zur Kalkulationsgrundlage des Bestbieters und derzeitigen Auftragnehmers geworden seien. Mit der Abschöpfung der Abfallmengen durch die gewerbliche Sammlung würden die Ergebnisse des Vergabeverfahrens unterlaufen. Dass die Antragstellerin selbst Drittbeauftragte sei, sei unschädlich bzw. verdeutliche umso mehr, dass es § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG widerspreche, wenn ein Unternehmen sich über seine offensichtlich profitträchtigeren gewerblichen Betätigungen in Konkurrenz zu seinem öffentlichen Auftraggeber stelle. Zudem verschaffe sich die Antragstellerin auch einen Wettbewerbsvorteil, indem sie unter Ausblendung des Vergabewettbewerbs, der geeignet sei, einen Markt herzustellen und auf dieser Grundlage in transparenter Weise Bestbieter zu ermitteln, Mengen abschöpfe, ohne dass sich dies aus Sicht eines geordneten und strukturierten Wettbewerbs rechtfertigen ließe. Die Durchführung einer gewerblichen Sammlung würde zudem die regelmäßige Ausschreibung erschweren, da eine für die Ausschreibung notwendige Angabe der zu verwertenden Abfallmengen gar nicht mehr möglich wäre. Das Interesse der Antragstellerin habe schon deshalb zurückzustehen, da sie bis zum heutigen Tage entgegen § 18 Abs. 2 KrWG keine vollständige Anzeige habe vorlegen können (VG Neustadt, B.v. 06.05.2013 - 4 L 318/13).

Der Bevollmächtige der Antragstellerin teilte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 auf Anfrage des Gerichts mit, dass es sich um 20 Container handele, die die Antragstellerin aufstellen möchte. Die genannte Zahl von 40 Containern müsse auf einem Missverständnis beruhen. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie es zu dieser Zahl gekommen sei. Mit diesen 20 Containern möchte die Antragstellerin 39 t pro Jahr sammeln, das heißt ca. 2 t pro Container pro Jahr. Wenn der Beigeladene mit seinen Containern 4 t pro Jahr sammele, so ergebe sich daraus, dass der Beigeladene die lukrativen Aufstellplätze nutze.

Unter dem ... ... 2016 teilte der Bevollmächtigte des Beigeladenen mit, dass entgegen der Darstellung des Beklagten der in der Liste vom ... ... 2016 auf S. 1 unter 10. angeführte Sammler seine nach Obsiegen mit Urteil vom 24. Oktober 2013 zulässige Sammlung mit einem Umfang von 0,30 Mg/Jahr auch weiterhin tatsächlich durchführe. Zudem würde auch die am ... ... 2016 neu angezeigte Sammlung (S. 2 der Liste unter 18.) mit einem Gesamtvolumen von 30 Mg/Jahr nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist unter die Kategorie „zulässig durchgeführte Sammlung“ fallen. Da die Antragstellerin keine Angaben dazu gemacht habe, in welchen Ortsteilen gesammelt werden soll, liege nicht nur wegen der Falschangabe von 40 Containern eine unrichtige, sondern auch eine unvollständige Anzeige im Sinne des Ordnungswidrigkeitentatbestandes gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG vor. Der Antragstellerin könne zudem als Teil eines international agierenden Großkonzerns mit Sitz in der Schweiz „Verdrängungswirkung“ unterstellt werden. Selbst bei einer Containerzahl von 20 könne von einer Gesamtmenge von 80 Mg/Jahr ausgegangen werden. In einer vergleichbaren Angelegenheit gehe das OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 44) von 10 Mg/Jahr und Container aus. Schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG („größtmöglicher Umfang“) bestehe keine Rechtfertigung, den Umfang der Sammlung der Antragstellerin auch noch kleinzurechnen. Schließlich wurde auf die am 18. April 2016 in Kraft getretene Vergaberechtsreform hingewiesen, die schon nach dem Rechtsgedanken der „Einheit der Rechtsordnung“ bei der Frage zu berücksichtigen sei, wann eine „wesentliche Beeinträchtigung“ i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG für ein „erhebliches Erschweren oder Unterlaufen einer Vergabe“ gegeben sei. Der Gesetzgeber gehe nach Maßgabe von § 132 Abs. 3 GWB grundsätzlich davon aus, dass bei Dienstleistungsaufträgen - wie sie auch die Entsorgung von Altkleidern darstelle - von einer wesentlichen Änderung, die zu einer Neuausschreibung verpflichtet, bereits bei 10% Abweichung auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die Aussetzung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage insoweit bzw. durch Anordnung der nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet.

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides des Landratsamts vom 10. Februar 2016 entspricht den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formellen Anforderungen.

Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Allerdings dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465; VG Würzburg, B.v. 22.5.2013 - W 4 S 13.327 - juris Rn. 24).

Vorliegend hat das Landratsamt hinreichend einzelfallbezogen und insbesondere nicht nur floskelhaft dargelegt, dass es ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids annimmt: Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallerfassung und -verwertung erforderlich. Eine geordnete und funktionierende Abfallwirtschaft sei ein öffentliches Gut von hoher Bedeutung. Insofern wäre es nicht vertretbar, die gewerbliche Sammlung so lange ausüben zu lassen, bis ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sei.

Diese Begründung macht deutlich, dass die Behörde sich den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs vor Augen geführt hat, das Begründungserfordernis also seiner Warnfunktion gerecht geworden ist. Ob sie ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu Recht angenommen hat und die Begründung auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage war wiederherzustellen, da nach summarischer Prüfung die Klage der Antragstellerin, soweit sie sich gegen die Untersagungsverfügung richtet, voraussichtlich Erfolg haben wird, da davon auszugehen ist, dass Nr. 1 des Bescheides vom 10. Februar 2016 insoweit rechtswidrig ist.

Nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Auszugehen ist davon, dass die grundsätzlich durch Widerspruch und Klage herbeigeführte aufschiebende Wirkung ein Wesensmerkmal gewährleisteten Verwaltungsrechtsschutzes ist. Ohne aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage würde der Verwaltungsrechtsschutz häufig hinfällig werden, weil bei einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in vielen Fällen von der Verwaltung vollendete Tatsachen geschaffen würden, die auch dann nicht oder jedenfalls nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten, wenn der Betroffene mit seinem Rechtsmittel letzten Endes Erfolg hat. Die in der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe liegende Sicherung vorläufigen Rechtsschutzes gehört daher zu den wesentlichen Elementen des Rechtsschutzes überhaupt. Im Hinblick auf diese Gewährleistung ist für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentlichen Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, sofern das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung übersteigt. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, soweit sie bei summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Summarische Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens bedeutet insbesondere, dass eine umfassende Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Ergibt die Überprüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung überwiegt. Nach derzeitiger Aktenlage spricht viel dafür, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2016 - bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung - als rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Konsequenz war auch der Vollzug von Nr. 3 des Bescheids auszusetzen (s.u. 4.).

3.1. Formell dürfte die Untersagung nicht zu beanstanden sein.

3.1.1. Die Antragstellerin wurde vor dem Erlass mit Schreiben vom 11. November 2015 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.

3.1.2. Das Landratsamt S. war als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG gemäß Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i. d. F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 2015 (GVBl S. 5), sowie Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO), und damit für den Erlass der streitgegenständlichen Untersagung zuständig.

Durch die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Landratsamts ist das Neutralitätsgebot nicht verletzt. Gemäß Art. 37 Abs. 1 LKrO ist das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt, Staatsbehörde (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 20 ZB 13.805 - juris Rn. 5). § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ermächtigt die Kreisverwaltungsbehörde als Staatsbehörde und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Landratsamt als eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen und insoweit „von Amts wegen“ Neutralität zu wahren. Es ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht sowie gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39/07 - NvWZ 2010, 44 f.; VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 - W 4 S 13.441 - juris Rn. 29, B.v. 22.5.2013 - W 4 S 13.327 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 33; OVG NW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 7). Zudem wurde die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hier mit Verordnung vom 6. Dezember 1993 gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG dem Beigeladenen als Zweckverband für Abfallwirtschaft übertragen. Damit besteht eine ausreichende organisatorische Trennung (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG München, B.v. 25.9.2013 - M 17 S 13.2480 - UA S. 9f.).

3.2. Bei summarischer Prüfung wird die Untersagungsverfügung (Nr. 1 des Bescheides vom 10. Februar 2016) in materieller Hinsicht der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle jedoch nach derzeitiger Erkenntnislage voraussichtlich nicht standhalten, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 KrWG für eine Untersagung nicht erfüllt sind.

3.2.1. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Hiernach ist eine angezeigte Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) einer ordnungsgemäßen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG) und schadlosen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG) Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt derjenige der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 25).

b) Die §§ 17, 18 KrWG sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können (BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154/163 Rn. 36). Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zugunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 10).

Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt VG München, U.v. 9.7.2015 - M 17 K 14.1415). Zwar stellen die gesetzlichen Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit dar (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drs. 17/6052, S. 85). Diese sind jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nach Art. 106 Abs. 2 AEUV europarechtlich gerechtfertigt. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die eingehenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013, 1537 - juris Rn. 12 ff.) betreffend die Entsorgung von Alttextilien. Danach stellt die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV dar, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann. Die damit verbundenen Beschränkungen der europarechtlich gewährten Freiheiten sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gerechtfertigt, soweit andernfalls die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet ist oder jene Rechte zur wirtschaftlich annehmbaren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Indem § 17 Abs. 3 KrWG den Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert, wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG den europarechtlichen Anforderungen gerecht. Die Vorschrift sieht auch keine europarechtswidrige pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor, sondern stellt die Einräumung exklusiver Rechte unter den Vorbehalt der „Erforderlichkeit“. Durch die Ausnahmetatbestände wird der Möglichkeit gewerblicher Sammlungen nach Maßgabe der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt. § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KrWG sind dabei restriktiv, d. h. europarechtskonform auszulegen, damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.

3.2.2. Die Vorschriften der §§ 17 und 18 KrWG sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch auf die gewerbliche Sammlung von Alttextilien anwendbar, denn nach einhelliger Meinung handelt es sich bei den fraglichen Alttextilien um „Abfall“ im Rechtssinne (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG) (VG München, U.v. 10.04.2014 - M 17 K 12.6238 - UA S. 13; OVG NW, U.v. 21.09.2015 - 20 A 2219/14 - juris Rn. 55 ff.; OVG NW, B.v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 - NWVBl. 2014, 300; VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 27.11.2014 - 17 L 2471/14 - juris Rn. 37; vgl. auch Gruber, Abfallrecht 2015, 174). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Argumente mögen bei einer Weitergabe von Altkleidern beispielsweise an „Second-Hand-Shops“ oder an Kleiderkammern karitativer Einrichtungen zum Tragen kommen; werden Alttextilien - wie hier vorgetragen - jedoch in Sammelcontainer gegeben, liegt eine „Entledigung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Alt. 3 KrWG vor, weil nach der Aufgabe der Sachherrschaft über die Alttextilien lediglich eine bloße Hoffnung auf Wiederverwendung der Gegenstände nach einem Sortierungsprozess besteht (VGH BW, B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl 2013,1517 Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16/08 - BVerwGE 134, 154 zu § 13 KrWG-/AbfG; OVG NW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 11). Soweit vorgetragen wird, es solle der Sammlungszweck gefördert und dem sammelnden Unternehmer ein Vorteil eingeräumt werden, ergibt sich daraus keine (konkrete) Zweckbestimmung hinsichtlich der abgegebenen Gegenstände, denn diese Motive geben nichts Konkretes dafür her, was mit dem jeweils abgegebenen Gegenstand geschehen soll. Der von der Antragstellerin angeführten Forsa-Umfrage kann zwar entnommen werden, dass hinsichtlich der Abgabe von Altkleidern der ganz überwiegende Teil der Abgebenden aus einer bestimmten, auf die Wiederverwendung (als Kleidung) gerichteten Motivationslage heraus handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, in der Abgabe einer für eigene Zwecke nicht mehr gewollten und für Dritte möglicherweise noch weiter nutzbaren Sache zugleich und darüber hinaus eine durch ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit gekennzeichnete Zweckbestimmung zu sehen. Der Abgebende gibt mit dem Einwurf der Alttextilien und -schuhen in den Sammelcontainer im Regelfall jede weitere Einflussmöglichkeit auf (vgl. im Einzelnen OVG NW, B.v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris Rn. 13 ff.). Soweit ersichtlich, wird in den meisten Gerichtsentscheidungen zur gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus Haushalten stillschweigend von der Abfalleigenschaft ausgegangen und diese daher nicht weiter begründet und schon nicht bezweifelt.

3.2.3. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vorausgesetzt. Nach übereinstimmender Auffassung (OVG NW, U.v. 07.05.2015 - 20 A 316/14 - juris Rn. 45 ff.; NdsOVG, B.v. 17.05.2016 - 7 ME 43/16 - juris) beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nach den zu § 35 Gewerbeordnung - GewO - entwickelten Grundsätzen (s. z. B. VGH BW, B.v. 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245). Unzuverlässig ist demnach im Allgemeinen ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z. B. BVerwG, U.v. 02.02.1982 - 1 C 146/80 - NVwZ 1982, 503; OVG RhP, B.v. 20.12.2010 - 6 B 11259/10.OVG - m. w. N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH BW, B.v. 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245).

Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf die Art. 12 und 14 Grundgesetz - GG - insoweit einschränkend auszulegen, als bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG NW, B.v. 19.07.2013 - 20 B 607/13 - juris). Dies bedeutet, dass für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen muss, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist daher, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, B.v. 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 24.02.2015 - 9 K 2303/13 - juris).

Zwar kann auch eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen, B.v. 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris). Soweit der Antragsgegner die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin jedoch daraus herleiten möchte, diese habe die beabsichtigte gewerbliche Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt, indem sie nicht nur unvollständige Angaben zur Verwertung, sondern auch falsche bzw. in jedem Fall unglaubwürdige Aussagen zu der zu erwartenden Sammelmenge gemacht habe, vermag das Gericht dem gemessen an den dargestellten Anforderungen nicht zu folgen.

Gleichwohl der Anzeige u. a. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen sind, stehen die von der Antragstellerin getätigten Angaben ihrer Zuverlässigkeit nicht entgegen. Bereits in der Anzeige der gewerblichen Sammlung vom 3. September 2015 gab die Antragstellerin an, mittels 20 Containern im Landkreis S., mit einer Jahressammelmenge von ca. 39 t eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen durchführen zu wollen (vgl. Übersicht über das geplante Sammlungsgebiet, Bl. 9 BA). Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin klar, dass eine Sammlung nicht mit einer Anzahl von 40 Containern, sondern mit 20 Containern durchgeführt werde. Es liegt auf der Hand, dass aus der versehentlichen Nennung einer höheren Containeranzahl keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Auch die Angabe über die Sammelmenge erfüllt den Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG. Denn diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucksache 17/6052, Seite 88). Unabhängig davon, wieviele Tonnen pro Container realistischerweise angesetzt werden können, ist durch die getätigten Angaben der Antragstellerin eine Prüfung der rechtlichen Voraussetzung jedenfalls möglich. Im Übrigen dürfte die konkrete Sammelmenge in der Tat maßgeblich von dem Standort des jeweiligen Containers abhängen. Die Erfahrung aus parallelen Gerichtsverfahren zeigt zudem, dass in weit überwiegendem Ausmaß im Durchschnitt ca. 2t /Container von gewerblichen Sammlern angesetzt werden (VG München, U.v. 21.05.2015 - M 17 K 14.392 - UA S. 22). Auch die Angaben zu dem Verwertungs- und Entsorgungsweg stehen der Zuverlässigkeit nicht entgegen, da dieser in ausreichendem Umfang dargelegt wurde (s. dazu 3.2.4.)

Der Beilgeladene geht auch fehl in der Annahme, dass die Antragstellerin verpflichtet wäre, zusätzlich zu der vorgelegten gemeindebezogenen Standortliste (Bl. 9 BA) anzugeben, in welchen konkreten Ortsteilen, ggf. mit adressgenauer Standortbezeichnung, gesammelt werden soll, und daher eine unrichtige und unvollständige Anzeige vorliegen würde (VG München, U.v. 11.6.2015 - M 17 K 14.4616 - UA S. 27 ff.). Zwar führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. April 2013 (20 CS 13.377 - juris Rn. 10) aus, dass es verständlich erscheine, dass die untere Abfallbehörde das sammelnde Unternehmen aufforderte, nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG („Ausmaß“) weitere Angaben zu machen, insbesondere auch dazu, an welchen Standorten und in welcher Anzahl im Stadtgebiet die stationären Container („flächendeckend“) aufgestellt werden sollen, um die Einhaltung normativer Grundlagen gewährleisten zu können. Daraus lässt sich allerdings nach Meinung des Gerichts nicht entnehmen, dass der gewerbliche Sammler zur Vorlage von Containerstandortlisten mit genauen Adressen (Anschrift mit Straße und Hausnummer) verpflichtet wäre. Zumal der dem zitierten Beschluss des BayVGH zugrundeliegende Bescheid vom 29. November 2012 keine Anordnung zur Vorlage konkreter Containerstandorte enthielt (vgl. erstinstanzliches Verfahren: VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 4). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 28 ff.), der sich das erkennende Gericht anschließt, gebietet der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG ausdrücklich keine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Anordnung der adressgenauen Benennung der einzelnen Containerstellplätze findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, U.v. 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 - juris; VG Würzburg, B.v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris).

Der Antragstellerin ist weiter zuzugestehen, dass allein die Anzeige einer gewerblichen Sammlung parallel zum laufenden kommunalen Auftrag, die womöglich - so jedenfalls vom Beigeladenen vorgetragen - eine Verletzung des bilateralen Vertragsverhältnisses (§ 241 BGB) ist, über das dem Gericht keinerlei Unterlagen vorliegen, noch keine für eine Untersagung ausreichende Zuverlässigkeitsbedenken rechtfertigt. So ist eine Negativprognose nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin wohl auch mit Blick auf das endende Vertragsverhältnis am 30. Juni 2016 ihre unternehmerischen Ziele verfolgt. Sollte sich die Antragstellerin mit ihrem Geschäftsgebaren vertragswidrig gegenüber dem Beigeladenen verhalten, so stünden diesem ausreichend zivilrechtliche Möglichkeiten zu, gegen diese Obliegenheitsverletzung vorzugehen. Bedenken jedenfalls, die ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG NW, B.v. 19.07.2013 - 20 B 607/13 - juris), sind in dem Verhalten der Antragstellerin augenscheinlich nicht ersichtlich. Dass bei prognostischer Betrachtung gerade keine Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird und die Antragstellerin die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, B.v. 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 24.02.2015 - 9 K 2303/13 - juris), stellt auch der Beigeladene grundsätzlich nicht in Abrede (Schreiben des Beigeladenen vom 5. November 2015, Bl. 39 BA). Schließlich übernimmt die Antragstellerin derzeit für ihn (noch) die Sammlung und Verwertung im Rahmen einer Drittbeauftragung.

3.2.4. Die Untersagung kann auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt werden: Die Untersagung einer Sammlung wäre nach dieser Vorschrift zulässig, wenn die von der Antragstellerin gesammelten Abfälle keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Nach § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG), und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG). Diese Voraussetzungen sind von der Antragstellerin detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841 - juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 - AN 11 K 12.02212 - juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 - W 4 S 13.145 - juris Rn. 33ff.; U.v. 14.5.2013 - W 4 K 12.1139 - juris Rn. 27ff.).

Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin erfassten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Das Landratsamt hat seinen Bescheid auch nicht auf eine nicht ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gestützt.

Der Vortrag des Beigeladenen, dass es nach wie vor an Angaben darüber fehle, durch wen, an welchen Ort und auf welche Weise die aussortierten Abfälle entsorgt würden, ist nicht geeignet, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der durch die Antragstellerin gesammelten Abfälle infrage zu stellen.

Die Antragstellerin hat mit ihrer konkretisierten Anzeige vom 3. September 2015 und in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2016 die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von ihr erfassten Altkleider ausreichend detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Enthalten sind insbesondere Angaben zum Sammelunternehmen der Antragstellerin als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb für das Handeln und Vermitteln sowie zum Abnehmer als Betreiber einer Anlage zum Sortieren und Verpacken von Alttextilien. Der Darstellung der Verwertungswege ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Weitere Angaben sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei Alttextilien und -schuhen nicht um gefährliche Abfälle handelt, nicht erforderlich (VG München, U.v. 10.4.2014 - M 17 K 12.6238). Hinzu kommt auch hier, dass die Antragstellerin derzeit als von der Beigeladenen drittbeauftragtes Unternehmen mit der Sammlung der Alttextilien und -schuhe im Landkreis beauftragt ist. Falls die Abfälle keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden sollten, wären wohl Maßnahmen seitens des Beigeladenen zu erwarten, um die Antragstellerin zu veranlassen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Übrigen hat zwar der BayVGH in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. 20 B 14.666 - juris) entschieden, dass die Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG gebietet, eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen, also vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung. Hierbei ist aber auch die Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine einheitliche Vollzugspraxis in Bayern ist im gegebenen Fall bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, welche Voraussetzungen an die Darlegung des Verwertungsweges und der ordnungsgemäßen Verwertung gestellt werden, nach der Rechtsprechung des BayVGH jedenfalls kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sammlungsuntersagung durch das Landratsamt gegeben (so BayVGH, B.v. 09.11.2015 - 20 CS 15.1971 - juris Rn. 4 ff).

3.2.5. Der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin stehen nach summarischer Prüfung auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen:

Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG wäre dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder

3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

a) Dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG), hat der Antragsgegner nicht dargetan. Für eine derartige „Verhinderung“ wäre - auch im Hinblick auf die Europarechtskonformität - eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich, wobei auf die gesamten Entsorgungspflichten i. S. des § 20 KrWG und nicht nur auf die hier relevante Fraktion der Alttextilien abzustellen ist. § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mit Art. 106 Abs. 2 AEUV nur vereinbar, wenn die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Abfallentsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erhalten bleibt und die Prüfung im Einzelfall erfolgt. Ein Modell der systematischen Unvereinbarkeit zwischen öffentlich-rechtlicher und privater Abfallentsorgung ist im Hausmüllbereich nach geltendem Recht nicht vertretbar, sondern es muss zur Sicherung der Europarechtskonformität eine Art Geringfügigkeitsschwelle beachtet werden, um eine Verhinderung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen bejahen zu können (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - juris Rn. 31 ff.). Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass die Erfüllung des Entsorgungsauftrags (insgesamt) nicht mehr gesichert wäre, wenn die Fraktion der Altkleider - ganz oder teilweise - von der Überlassungspflicht ausgenommen wäre. Die Darlegungslast obliegt insoweit der Verwaltung (VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 15). Auf das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung hat sich der Antragsgegner zu Recht bisher nicht berufen.

b) Vorliegend ist aber auch nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG) auszugehen. Es greift keine der Vermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG ein.

aa) Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besteht für den Fall, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die gewerbliche Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger ist, eine Vermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG).

(1) Der Beigeladene hielt zum Zeitpunkt der Anzeige im September 2015 im Landkreisgebiet 134 Sammelcontainer an 78 Standorten (mittlerweile auf 149 Sammelcontainer an 82 Standorten ausgeweitet) auf oder nahe den bestehenden Wertstoffinseln und -höfen für Glas, Metalle und Kunststoffe vor. Damit ist wohl eine haushaltsnahe (vgl. VG Köln, B.v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - juris Rn. 9), zumindest aber eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Alttextilien zu bejahen.

Dem Beigeladenen ist insoweit beizupflichten, dass eine Beeinträchtigung der Erfassung und Verwertung dadurch, dass u. a. auch Fahrradhelme und Protektoren in die Container des Drittbeauftragten eingeworfen werden dürfen, nicht stattfindet, da derartige Gegenstände einfach und bereits bei der Entleerung des Sammelcontainers aussortiert werden können. Die Erfassung von Fahrradhelmen und Protektoren spricht damit eher für die Hochwertigkeit der Sammlung, da diese Gegenstände für die Wiederverwendung zusätzlich vorbereitet werden. Nach unwidersprochener Darstellung des Beigeladenen sei das Portfolio zudem auf den ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin in ihrer Funktion als drittbeauftragtes Unternehmen erweitert worden, worüber eine diesbezügliche Abstimmung letztmals am 27. Oktober 2014 im Haus des Beigeladenen stattgefunden habe.

In derartigen Fällen einer hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Alttextilien besteht aber eine widerlegliche Vermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG - vgl. OVG NW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 75 und 82).

Nach der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung des § 17 KrWG (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs 17/7505, S. 44)) ergibt sich ein klares Auslegungsergebnis, wonach überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe, hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die Sammlung der Antragstellerin nicht wesentlich leistungsfähiger ist. Das so gewonnene Auslegungsergebnis bedarf nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 10.2.2015 - 20 B 14.710 - juris Rn. 23 ff., 29), unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.6.2009 - 7 C 16.08 - BVerwGE 134, 154) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG B.v. 28.8.2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52), auch keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV (so auch OVG NW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 119-150).

(2) Gleichwohl erfordert auch der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG eine einschränkende Auslegung. Deswegen genügt nicht jede geringfügige Auswirkung der gewerblichen Sammlungen auf die haushaltsnahe Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Folglich bedarf es nach wie vor einer Betrachtung und Bewertung der Umstände des Einzelfalls (BayVGH, U.v. 10.02.2015 - 20 B 14.710 - juris Rn. 30).

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG kommt es dabei nicht darauf an, welche Auswirkungen allein die Sammlung der Antragstellerin auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten Dritten hat, sondern es ist auf das Zusammenwirken mit anderen (gewerblichen) Sammlungen abzustellen, das heißt, es kommt auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an (vgl. a. BT-Drs. 17/7505, S. 43).

Es ist auch nicht auf das Verhältnis der Sammlung von Alttextilien durch die Antragstellerin (und weitere gewerbliche Sammler) zum Gesamtabfall im Landkreisgebiet abzustellen, sondern allein auf die Abfallfraktion der Alttextilien. Denn durch § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG wird nicht nur das Sammlungssystem des öffentlich-rechtlichen Trägers im Allgemeinen, sondern es werden auch gesondert betriebene Sammlungs- und Verwertungssysteme für bestimmte Abfallfraktionen, wie z. B. Altkleider, geschützt (BayVGH, U.v. 10.2.2015 - 20 B 14.710 - juris Rn. 30; VGH B-W, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 - juris Rn. 42; OVG NW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 159 ff.; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 85; VG Köln, B.v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - juris Rn. 9; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 - W 4 S 12.1130 - juris Rn. 42).

In seinen Urteilen vom 21. September 2015 hat das OVG Nordrhein-Westfalen (u. a. 20 A 2120/14 - juris Rn. 165-197) folgende Kriterien dafür entwickelt, unter welchen Umständen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen:

„Als Anknüpfungspunkt für entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen geeignet sind dabei vom Grundsatz her die Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten, weil diese bei insgesamt positivem Marktwert die wirtschaftliche Grundlage für dessen Erfassungssystem ist und dieses System sinnvollerweise nachfrage-/bedarfsgerecht ausgelegt ist. Das Ausmaß der Auswirkungen auf die Sammelmenge lässt Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Umfang das System in seiner Ausgestaltung geändert werden muss, um unter Berücksichtigung der infrage stehenden gewerblichen Sammlung ohne größere Beeinträchtigungen zu funktionieren. Dabei muss der gegebenenfalls zu berücksichtigende Anpassungsbedarf mehr als nur geringfügig, also wesentlich, sein, aber nicht so weit gehen, dass das kommunale System aufgegeben werden oder grundlegend oder strukturell umgestaltet werden muss.

Im Weiteren können auch Besonderheiten der beabsichtigten konkurrierenden gewerblichen Sammlung einen Ausnahmefall begründen. Ansatzpunkt für die Betrachtung hat dabei zunächst die in Rede stehende Sammlung selbst und damit die Feststellung zu sein, ob diese in ihrer konkreten Ausgestaltung und angesichts des bestehenden öffentlich-rechtlichen Systems vom gesetzgeberisch angenommenen Leitbild abweicht.

Ob das so ist, beurteilt sich, was die konkret angezeigte gewerbliche Sammlung angeht, nach den Angaben in deren Anzeige - insbesondere hinsichtlich der Sammelmenge und der Containerzahl. Auch wenn es sich dabei (nur) um den größtmöglichen Umfang der beabsichtigten Sammlung handelt, ändert dies nichts daran, dass die Anzeige formell den Weg eröffnet, die Sammlung durchführen zu dürfen. Nur auf der Basis der Anzeige kann die zuständige Abfallbehörde das Beeinträchtigungspotential abschätzen und kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte planen. Eine Orientierung an den tatsächlich zu erwartenden Sammelmengen erscheint ebenso unpraktikabel wie nicht gesetzeskonform. Denn die tatsächlichen Sammelmengen können erst im Nachhinein festgestellt werden, d. h. wenn die Sammlungen bereits durchgeführt worden sind. Im Übrigen erschließt sich nicht, anhand welcher Kriterien die zuständige Abfallbehörde die Planungen eines gewerblichen Sammlers eigenmächtig als realistisch oder unrealistisch bewerten sollte - zumal ihr dafür nur die „Pflichtangaben“ nach § 18 Abs. 2 KrWG zur Verfügung stehen. Andererseits gibt es keinen Grund, die gewerblichen Sammler, die zu entsprechenden Angaben verpflichtet sind, davon zu entlasten, realistisch zu planen und diese Planung in der Anzeige als Vorhaben offenzulegen. Eine andere Auffassung ließe außer Acht, dass gerade Art und Umfang der Sammlung (und damit auch die beabsichtigte Sammelmenge) nach § 18 Abs. 2 KrWG anzuzeigen sind. Weshalb diese dann für die Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG irrelevant sein sollten, erschließt sich nicht. Diese Angaben sollen - wie bereits ausgeführt - nach § 18 Abs. 2 KrWG die zuständige Abfallbehörde gerade in die Lage versetzen, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu überprüfen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung kann insbesondere auszuschließen sein, wenn die konkret beabsichtigte gewerbliche Sammlung selbst kein nennenswertes Gewicht im Vergleich zum bestehenden System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zu entwickeln vermag. Dass die Beurteilung anhand des Schädlichkeitspotentials der gesetzgeberischen Regelung nicht fremd ist, zeigt nicht zuletzt die Begünstigung gemeinnütziger Sammlungen, die zumindest auch wegen ihres regelmäßig kleineren Umfangs vom Gesetzgeber vorgesehen wurde.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass feste Zahlen - etwa im Hinblick auf eine Höchstmenge oder eine bestimmte Containerzahl oder einen Bruchteil der vorhandenen Container oder Sammelmengen - insoweit nicht abstrakt bestimmbar sind, vielmehr kann die Prüfung allenfalls anhand von Faustgroßen strukturiert werden.

Die nähere Prüfung eines Ausnahmefalles erübrigt sich aber gleichwohl regelmäßig jedenfalls dann, wenn sich schon bei isolierter Betrachtung der einzelnen gewerblichen Sammlung aufgrund ihres Umfangs potenziell beeinträchtigende Rückwirkungen auf das bestehende System angesichts der typischen Wechselbeziehungen zwischen Erfassungsmenge und Erfassungssystem geradezu aufdrängen.

Ist aber allein nach den - hinreichend aussagekräftigen - Angaben zur konkret angezeigten gewerblichen Sammlung noch (nicht) festzustellen, dass wesentliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind, ist vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG eine weitere Betrachtung erforderlich.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ist für die Beurteilung auch nach den Sätzen 2 und 3 nicht allein auf die konkrete angezeigte gewerbliche Sammlung abzustellen, sondern „auch“ das Zusammenwirken mit anderen Sammlungen einzubeziehen. Bereits die Wortwahl des Gesetzes spricht hier dafür, dass damit in erster Linie auf die konkreten Verhältnisse abgestellt wird, also ein an der gegebenen Situation und nicht an den zukünftigen Entwicklungen orientiertes Merkmal gewählt wird. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, wonach die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits bestehenden Sammlungen zu berücksichtigen sind.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind deshalb vom Grundansatz her zunächst die tatsächlich (zulässigerweise) durchgeführten gewerblichen Sammlungen mit ihren jeweiligen Sammelmengen einzustellen. Diese (realen) Sammelmengen schlagen sich aber regelmäßig schon in den bereits erzielten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten nieder. Denn diese sind Ergebnis eines Erfassungsgeschehens, auf das die existierenden Sammlungen bereits einwirken. Eines Rückgriffs auf die angezeigten Sammelmengen bedarf es deshalb insoweit regelmäßig nicht. Daraus folgt zugleich, dass die tatsächlich vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten realisierte Sammelmenge grundsätzlich tauglicher und ausreichender Bezugspunkt für die prognostisch zu beantwortende Frage ist, ob bei Hinzutreten der angezeigten gewerblichen Sammlung im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen wesentliche Beeinträchtigungen realistischerweise (nicht) zu erwarten sind. Die Einzelfallbetrachtung kann ferner zumindest dann auch davon ausgehen, dass die bereits durchgeführten Sammlungen zu keiner (wesentlichen) Beeinträchtigung geführt haben, wenn die Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten in den vergangenen Jahren (kontinuierlich) angestiegen oder jedenfalls unverändert geblieben sind.

Darüber hinaus hat die zuständige Abfallbehörde noch die gewerblichen Sammlungen in ihre Betrachtung einzustellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (noch) nicht wirken (können), gleichwohl aber bei der Prognose der Auswirkungen im konkreten Fall zu berücksichtigen sind.

Dies betrifft zunächst diejenigen gewerblichen Sammlungen, die zwar schon angezeigt sind, aber noch nicht durchgeführt werden dürfen, weil die Wartefrist nach § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen ist.

Ferner sind auch Sammlungen entscheidungserheblich, die zwar durchgeführt werden dürften und deshalb im Fall ihrer Realisierung bereits über die real erzielte Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten erfasst wären, von denen aber positiv feststeht, dass sie noch nicht durchgeführt werden, und bei denen zumindest damit zu rechnen ist, dass sie wie angekündigt realisiert werden. Eine solche Erwartung ist auch dann begründet, wenn die gewerbliche Sammlung zwar untersagt wurde, der betroffene Sammler hiergegen aber gerichtlich vorgeht. Damit bringt er besonders sinnfällig zum Ausdruck, dass er an der Sammlung festhält, auch wenn er sie - sei es wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung, sei es, weil er aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder sonstigen Erwägungen heraus die Sammlung erst nach erreichter Rechtssicherheit ins Werk setzen will - noch nicht durchführt.

Aus dem Kreis der damit grundsätzlich berücksichtigungsfähigen gewerblichen Sammlungen scheiden dementsprechend allerdings diejenigen aus, bei denen die Anzeige entweder zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt schon zurückgenommen war oder die bis dahin bestandskräftig untersagt wurden. In Bezug auf diese zu berücksichtigenden, noch nicht ins Werk gesetzten Sammlungen ist - schon mangels anderer denkbarer Bezugsgrößen - aus den bereits für die konkret in Rede stehende gewerbliche Sammlung genannten Gründen die angezeigte Sammelmenge maßgeblich.

Von diesen potentiellen erheblichen gewerblichen Sammlungen sind indes der konkret angezeigten Sammlung auch im Rahmen der erforderlichen Auswirkungsprognose nur diejenigen entgegenzuhalten, die bereits vor Eingang deren (vollständiger) Anzeige bei der zuständigen Abfallbehörde angezeigt worden sind. Denn soweit Sammlungen erst danach angezeigt wurden, haben sie schon aus Gründen der zu gewährleistenden gleichmäßigen Behandlung aller potenziellen Sammler bei der Betrachtung zurückzustehen. Zu einer solchen gleichmäßigen Behandlung gehört - wie ausgeführt - auch die Beachtung des Prioritätsprinzips.

Aufgrund der Funktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist es allerdings nicht gerechtfertigt, auch die angezeigten gemeinnützigen Sammlungen in die Auswirkungsprognose einzubeziehen. Für eine solche Einbeziehung spricht zwar das gesetzgeberische Anliegen, die Gesamtbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems zu berücksichtigen.

Dieser Blickwinkel wäre aber nicht systemkonform. Denn Schutzziel des § 17 Abs. 3 KrWG ist die Funktionsfähigkeit des konkreten öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems. Dieses wiederum ist aber gegenüber gemeinnützigen Sammlungen gerade nicht geschützt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG) und muss mit diesen selbst um den Preis wesentlicher Beeinträchtigungen leben, die sogar bis hin zum eigenen Zusammenbruch gehen dürfen. Die gemeinnützigen Sammlungen gehören also - anders als die gewerblichen - zu den Systembedingungen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte einzukalkulieren hat. Ihre Existenz kann allenfalls die Empfindlichkeit des kommunalen Erfassungssystems gegenüber einer gewerblichen Sammlung dadurch steigern, dass die vom kommunalen System erfasste Sammelmenge bereits so niedrig ist, dass eine hinzukommende gewerbliche Sammlung spürbarere Auswirkungen hat, als sie es bei einer größeren Sammelmenge des kommunalen Systems hätte.

Im Hinblick auf die dargestellten Kriterien, die die Annahme eines Ausnahmefalles begründen können, lassen sich für gewerbliche Alttextiliensammlungen ausgehend von den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die praxisgerechte Handhabung gewisse Faustgrößen zur Strukturierung der erforderlichen Einzelfallbetrachtung ableiten:

Eine - als Summe aus der angezeigten Sammlung und den nach dem Vorstehenden relevanten anderen gewerblichen Sammlungen - insgesamt zu berücksichtigende gewerbliche Sammelmenge von unter 10% des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten Gesammelten spricht regelmäßig dafür, dass auch mit Hinzutreten der angezeigten Sammlung kein wesentlicher Einfluss auf das bestehende hochwertige öffentlich-rechtliche System verbunden ist. Mengeneinbußen in diesem Umfang bewegen sich in einer Größenordnung von ohnehin auftretenden Schwankungen, die ein an sich funktionierendes Entsorgungssystem typischerweise verkraften kann.

Umgekehrt erübrigt sich die nähere Prüfung eines Ausnahmefalles regelmäßig dann, wenn die einzustellenden gewerblichen Sammelmengen Rückwirkungen auf das bestehende kommunale System offensichtlich erwarten lassen. Eine gewerbliche Sammlung wird jedenfalls dann ohne weiteres als potentiell wesentlich schädlich einzustufen sein, wenn sie im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen mehr als die Hälfte der von der bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten erzielten Sammelmenge für sich in Anspruch nimmt. Denn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Sammlung von Alttextilien der Gewinnanteil am Erlös mit 50% zu veranschlagen ist, würde bei einer Halbierung der Sammelmenge bei gleichbleibender Infrastruktur (Kosten) aus der zur Quersubventionierung geeigneten Sammlung ein Zuschussgeschäft. Dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte in einem solchen Fall mehr als nur geringfügige Konsequenzen für Organisation und Planung seines Systems ziehen wird, ist selbstverständlich und bedarf keiner Einzelfallbetrachtung. Im Gegenteil liegt es nahe, dass solche Folgerungen bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt gezogen werden, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte drohenden Verlusten frühzeitiger begegnen dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, ein Containersystem könne gegebenenfalls auch bei stark zurückgehenden Mengen noch weiterbetrieben werden, ist dies für sich genommen nicht falsch. Vorausgesetzt wird dabei aber, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte nicht kostenbewusst agiert. Zudem wiegt die gewerbliche „Rosinenpickerei“ im potentiellen Grenzkostenbereich der öffentlich-rechtlichen Erfassung besonders schwer. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die von der angezeigten gewerblichen Sammlung ausgehenden Mengenrückgänge nicht allein den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten, sondern unter Umständen auch existierende gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen treffen dürften.

In dem damit verbleibenden Zwischenraum von etwa 10 bis 50% der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten ist es grundsätzlich dessen Aufgabe, konkrete Auswirkungen auf seine Funktionsfähigkeit unter dem Blickwinkel der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung seines Systems plausibel zu machen. Geschieht dies nicht, ist eine unmittelbare Gefährdung jedenfalls nicht zu erkennen.

Die Anforderungen an eine plausible Darlegung sind dabei umso höher, je näher die einzustellende gewerbliche Sammelmenge an der unteren Grenze von 10% verbleibt. Umgekehrt wird die Beeinträchtigung mit einer Annäherung an die regelmäßige Obergrenze der Verträglichkeit immer weniger erläuterungsbedürftig sein. Insoweit kann zudem von Bedeutung sein, in welchem Umfang die bestehende Sammlung das Ressourcenpotential ausschöpft und wie sich das gegenwärtige Konkurrenzgeschehen darstellt. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte weitgehend eine Monopolstellung, werden die Folgen gewerblicher Sammlungen ihn praktisch allein treffen, so dass schon bei einem Mengenentzug von weniger als der Hälfte drastische Anpassungen realistischer werden. Denkbar sind solche Änderungen zum einen im Hinblick auf den Sammelrhythmus und die Zahl der Sammelcontainer, aber zum anderen etwa auch dadurch, dass sich Investitionen in die hochwertige Infrastruktur konkret nicht so rechnen, wie es der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte in seine Entscheidung einstellen durfte, oder dass die Infrastruktur nicht so einsetzbar ist, wie er es beabsichtigt hat. In solchen Fällen steht fest, dass zumindest die Planungssicherheit nachteilig betroffen ist oder es zu spürbaren organisatorischen Veränderungen kommen wird“.

Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an (vgl. VG München, U.v. 17.03.2016 - M 17 K 15.1249 - UA S. 19 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen der Sammlung der Antragstellerin derzeit wohl keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen:

Die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen dürften vorliegend zwar - wie dargestellt - erfüllt sein, da die Antragstellerin selbst als Drittbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eine „sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung“ (im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) der von der nunmehr zusätzlich angezeigten Sammlung der Antragstellerin erfassten Alttextilien durchführt. Bei einer Betrachtung des konkreten Einzelfalles liegen indes besondere Umstände vor, die die Vermutung, dass der Sammlung der Antragstellerin überwiegende öffentliche Interessen im Sinne der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung entgegenstehen, widerlegen bzw. nicht durchgreifen lassen. Die angezeigte Sammlung der Antragstellerin selbst erreicht, bezogen auf die bestehende Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, kein Gewicht, das die Annahme einer Beeinträchtigung plausibel erscheinen ließe. Die von ihr angezeigte maximale Sammelmenge von 39 t pro Jahr entspricht lediglich etwa 5,9% des für das Jahr 2015 erzielten Ertrages der Beigeladenen von 660 t und bleibt für sich genommen deutlich unterhalb der oben genannten Bagatellgrenze. Eine Orientierung an den tatsächlich zu erwartenden Sammelmengen erscheint ebenso unpraktikabel wie nicht gesetzeskonform (OVG NW, U.v. 21.09.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 168). Zumal - wie bereits unter 3.2.3. dargestellt - die konkrete Sammelmenge maßgeblich von dem Standort des jeweiligen Containers abhängen dürfte und es nach den Erfahrungen des Gerichts aus parallelen Verfahren als durchaus realistisch erscheint, eine Sammelmenge in Höhe von durchschnittlich ca. 2t /Container anzusetzen (VG München, U.v. 21.05.2015 - M 17 K 14.392 - UA S. 22).

Ein durchgreifend anderes Ergebnis ergibt sich hier auch nicht unter Einbeziehung der weiteren berücksichtigungsfähigen gewerblichen Alttextilsammlungen im Landkreis S.. Hinzuzurechnen sind hier nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG unter dem Gesichtspunkt des Zusammenwirkens alle bis zum 8. September 2015 angezeigten Sammlungen, die weder bestandskräftig untersagt noch zurückgezogen waren. Zu diesem Zeitpunkt ist die Anzeige der Antragstellerin beim Antragsgegner nach Aktenlage eingegangen. Von Seiten des Antragsgegners wurde mit Schreiben vom 21. April 2016 klargestellt, dass aktuell keine gewerbliche Sammlung im Landkreis S. angezeigt sei, welche noch nicht durchgeführt werden dürfe, weil die Wartefrist nach § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen sei. Es dürften gegenwärtig lediglich zwei gewerbliche Sammlungen im Landkreis mit einem Umfang von 80 t (VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2189 (Klage des gewerblichen Sammlers auf Aufhebung der Untersagungsverfügung wurde abgewiesen) bzw. BayVGH, Aussetzungsbeschluss v. 16.04.2015 - 20 ZB 13.2511) und 300 kg (VG München, U.v. 24.10.2013 - M 17 K 13.2442 (Klagestattgabe) bzw. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 20 ZB 13.2611 - Zulassung der Berufung), deren Klageverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien, berücksichtigt werden. Ausgehend von der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellung aller angezeigten Sammlungen ist deshalb eine berücksichtigungsfähige Sammelmenge aus gewerblichen Sammlungen in Höhe von 80,3 t pro Jahr zugrunde zu legen. In der Addition mit der Sammlung der Antragstellerin folgt daraus eine jährliche Sammelmenge aus gewerblichen Alttextiliensammlungen von (maximal) 119,3 t, die etwas mehr als 18% des für das Jahr 2015 hochgerechneten Sammelertrages des Beigeladenen in Höhe von 660 t ausmacht.

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen (Schreiben vom 18. Mai 2016) ist hingegen die am 8. Februar 2016 neu angezeigte Sammlung (S. 2 der Liste unter 18.) mit einem Gesamtvolumen von 30 t/Jahr trotz Ablaufs der dreimonatigen Wartefrist nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach der Eingang der Anzeige der Antragstellerin (8. September 2015) beim Antragsgegner angezeigt wurde (in diesem Sinne auch Schreiben des Beigeladenen vom 2. Mai 2016, S. 20). Denn soweit Sammlungen erst danach angezeigt wurden, haben sie schon aus Gründen der zu gewährleistenden gleichmäßigen Behandlung aller potenziellen Sammler bei der Betrachtung zurückzustehen. Zu einer solchen gleichmäßigen Behandlung gehört auch die Beachtung des Prioritätsprinzips (vgl. OVG NW, U.v. 21.09.2015 - 20 A 2219/14 - juris Rn. 194).

Bei der deshalb nach obigen Maßstäben erforderlichen Prüfung des Einzelfalles ist zu berücksichtigen, dass auch diese potentielle Gesamtbelastung von weniger als einem Fünftel in der maßgeblichen Bandbreite von 10 - 50% deutlich näher an der Bagatellgrenze bleibt und deshalb eine eingehende und plausible Darlegung der gleichwohl realistischerweise anzunehmenden Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Drittbeauftragten seitens der Antragsgegners zu erfolgen hätte. An einer solchen fehlt es hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass sich beispielsweise Investitionen in die hochwertige Infrastruktur konkret nicht so rechnen, wie es der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger/Drittbeauftragte in seine Entscheidung einstellen durfte, oder dass die Infrastruktur nicht so einsetzbar ist, wie er es beabsichtigt hat, oder es zu anderen spürbaren organisatorischen Veränderungen kommen wird, sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Überdies sprechen folgende Erwägungen derzeit gegen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sammlungsuntersagung durch das Landratsamt: Es ist davon auszugehen, dass die Folgen gewerblicher Sammlungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger praktisch nicht allein treffen werden, da nach Angaben des Antragsgegners und des Beigeladenen (Schriftsatz vom 2. Mai 2016 S. 3; Stellungnahme vom 5. November 2015, Bl. 38 BA) gemeinnützige Sammlungen im Landkreis in nicht unerheblichem Umfang von ca. 344 t/Jahr Alttextilien sammeln würden, so dass bei einem Mengenentzug von weniger als einem Fünftel drastische Anpassungen weniger realistisch werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sammelmenge im Landkreis eine steigende Tendenz aufweist (2014: 560 t; 2015: 660 t; 1. Quartal 2016: 177 t) und die Sammlung des Beigeladenen mittlerweile von 134 Sammelcontainern an 78 Standorten auf 149 Sammelcontainer an 82 Standorten ausgeweitet wurde.

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegt daher das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dies gilt nicht zuletzt wegen des Gesichtspunktes, dass bezüglich der streitgegenständlich rechtlich umstrittenen Frage, unter welchen Voraussetzungen der angezeigten Sammlung überwiegende öffentlich-rechtliche Interessen entgegenstehen, mehrere Revisionsverfahren zur höchstrichterlichen Klärung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind.

bb) Auch die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG enthaltene Vermutungsregelung trägt hier nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierfür wurde vom Antragsgegner, den insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 76; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 28; U.v. 7.8.2012 - AN 11 K 02212 - juris Rn. 37), bislang nichts vorgetragen. Im Gegenteil teilte der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 (S. 3, Bl. 36 BA) mit, dass eine Gefährdung der Gebührenstabilität aufgrund der verhältnismäßig geringen Mengen an Alttextilien gemessen am Gesamtabfallaufkommen nicht bestehe.

Da bereits die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 KrWG nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Sammlung der Antragstellerin wesentlich leistungsfähiger ist, nicht an.

cc) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen kann die Untersagung nach summarischer Prüfung auch nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gestützt werden, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Dabei kann es nur darum gehen, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Frage steht, weil sich eine angedachte Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne Weiteres realisieren lässt oder aber eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung deshalb in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen „unterlaufen“ wird (OVG NW, U.v. 15.8.2013 - 20 A 2798/11 - juris Rn. 194). Damit die Möglichkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlung unter dem in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG genannten Aspekt verfassungs- und europarechtskonform ist, bedarf es insoweit deshalb einer besonders restriktiven Auslegung, da sich die Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nur auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 KrWG, nicht aber auf Nr. 3 bezieht (vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, § 17 Rn. 185; VG Gelsenkirchen, U.v. 2.6.2015 - 9 K 4775/14 - juris Rn. 98 ff.).

Solche Konstellationen lassen sich vorliegend nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bestand der Drittbeauftragung (Vertrag läuft zum 30. Juni 2016 aus) aufgrund eines „Unterlaufens“ der Vergabe in Frage steht oder gefährdet ist. Insbesondere vom Drittbeauftragten, der in dieser besonderen Konstellation mit der Antragstellerin identisch ist, wurde dies nicht geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die Erfüllung der Entsorgungspflichten in Frage stehen würde.

Auch eine „erhebliche Erschwerung“ der Vergabe kommt im konkreten Fall nicht in Betracht. Erheblich erschwert wird die Vergabe, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbarer Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der Anteil, der auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entfällt und damit der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was vergaberechtswidrig wäre. Denn bei der Menge der betreffenden Abfallfraktion handelt es sich um einen Grundparameter für die Kalkulation, die für die Abgabe von Angeboten erforderlich ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 3.7.2013 - AN 11 K 13.00617 - juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris Rn. 89 ff.). Schwierigkeiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, im Wege eines Vergabeverfahrens einen zu beauftragenden Dritten (ab 1. Juli 2016) zu finden, der die Alttextiliensammlung übernimmt, wurden nicht vorgetragen. Dass es bei der Ausschreibung Schwierigkeiten gegeben hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung unter anderem die Antragstellerin bereits Sammlungen durchführte, hätte im Übrigen im Rahmen der Ausschreibung schlicht dadurch Rechnung getragen werden können oder müssen, dass diese Sammelmengen außer Ansatz geblieben wären. Nach Angaben des Beigeladenen habe im ersten Halbjahr 2016 eine neue Ausschreibung stattgefunden (Ausschreibung von Entsorgungsleistungen der Erfassung und Verwertung von Alttextilien des Abfallwirtschaftsverbandes S.; Tag der Absendung der Bekanntmachung 29. Januar 2016; http://ausschreibungen-deutschland.de/267362_Ausschreibung_von_Entsorgungs-leistungen_der_Erfassung_und_Verwertung_von_Alttextilien_des_2016_S.). Derzeit werde ein Vergabeverfahren mit Veröffentlichungsnummer ... durchgeführt; die Angebotsöffnung habe am 23. März 2016 stattgefunden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung erst nach Eingang der Anzeige (8. September 2015) der Sammlung der Antragstellerin erfolgte, so dass zum Zeitpunkt der Anzeige das Vergabeverfahren noch nicht hinreichend konkret geplant war. Dies ist aber erforderlich, da die Vorschrift ansonsten einem europarechtswidrigen absoluten Konkurrentenschutz gleichkäme (vgl. VGH BW, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 51). Zumindest hätten die von der Antragstellerin angezeigten Sammelmengen bei dem Vergabeverfahren berücksichtigt werden können.

3.2.6. Somit greift voraussichtlich keine der Regelvermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, eine anderweitige konkrete und vor allem wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde vom Antragsgegner bzw. vom Beigeladenen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers sind Beeinträchtigungen, also unterhalb der Schwelle einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit bleibende Nachteile, hinzunehmen (BT-Drs. 17/6052, S. 87).

Der Sammlung der Antragstellerin im angezeigten Umfang stehen daher nach summarischer Prüfung derzeit aller Voraussicht nach keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, so dass die Untersagung in Nr. 1 des Bescheides vom 10. Februar 2016 wohl rechtswidrig ist.

4. Der Antrag hat in Konsequenz auch hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. März 2016 gegen die Zwangsgeldandrohungen (Nr. 3 des Bescheides vom 10. Februar 2016) Erfolg.

Die nach Art. 21a VwZVG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage war folglich anzuordnen. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids dürfte zwar für sich genommen rechtmäßig sein. Allerdings fehlt es infolge der hiermit widerhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache an einer sofort vollziehbaren Grundverfügung, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.

5. Dem Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er den hälftigen Anteil der Verfahrenskosten und seine außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

6. Der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.7.2 und 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung seiner Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonagen (PPK) aus privaten Haushaltungen.

2

Der Kläger betreibt seit 2004 zwei Annahmestelle für Altpapier und Altkleider in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Hier kauft er u.a. von Privatpersonen Papier und Pappe auf.

3

Mit Bescheid vom 24.05.2012 untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 21 KrW-/AbfG nach Anhörung die Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus privaten Haushaltungen auf dem Gebiet des Burgenlandkreises in seinen Betriebsstätten. Hierzu zähle Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK). Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger angenommenen Abfälle unterfielen der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. Seine gewerbliche Sammlung falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, da dieser öffentliche Interessen entgegenstünden.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2012 Widerspruch ein.

5

Mit Schreiben vom 26.08.2012 zeigte der Kläger gemäß § 18 KrWG eine Sammlung in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt an. Die Sammlung erfolge aus privaten Haushalten im Hol- bzw. Bringsystem im Burgenlandkreis. Sie sei vor dem 01.06.2012 begonnen worden und solle auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden. Sein Unternehmen verfüge über ein Sammelfahrzeug (Kleintransporter) und einen Mitarbeiter (Minijob). Es würden Papier und Pappe (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) und Textilien (Abfallschlüsselnummer 20 01 01) gesammelt. Die monatliche Menge betrage ca. 40 t Papier/Pappe und ca. 800 kg Altkleider. Die gesammelten Stoffe würden durch die (...) GmbH (…) im Betrieb K-Stadt fachgerecht verwertet. Die Verwertungswege seien dauerhaft gesichert. Der Anzeige war ein Liefer- und Abnahmevertrag zwischen dem Kläger und der (...) beigefügt. Hierin verpflichtete sich der Kläger, ab dem 01.02.2008 alle in seinen Liefer- und Annahmestellen anfallenden Mengen Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinkingware (lose) an die (...) zu verkaufen; diese verpflichtete sich zur Abnahme. Die Vergütung der Altpapierfraktionen richte sich nach dem oberen EUWID (aktuelle Ausgabe), aktuell 112,00 €/t, abzüglich einer Transportpauschale von 7,00 €/t.

6

Am 19.09.2012 erstattete der Kläger auf einem Formular des Beklagten eine weitere Anzeige nach § 18 KrWG. Er betreibe eine gewerbliche Sammlung. Angegeben wurden u.a. Name, Anschrift und Ansprechpartner des Unternehmens. Die Sammlung werde stationär und mobil betrieben. Die stationäre Sammlung erfolge in den Betriebsstätten F-Straße in F-Stadt und G-Straße in G-Stadt. Die teilweise stationäre Sammlung (Containergestellung) erfolge durch 2 Container im Burgenlandkreis mit einem Abholturnus von 2 x monatlich. Die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis in jedem 2. Monat. Die Dauer der Sammlung wurde für die Zeit vom 14.07.2004 bis zum 31.05.2015 angezeigt. Gesammelt würden Altpapier/Pappe, Altkleider/Textilien und Schuhe. Die Verwertung der Abfälle erfolge bei der (...) in K-Stadt. Gegenstand des Unternehmens der (...) ist ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts München vom 09.05.2012 die Erfassung, Einholung, Sortierung sowie An- und Verkauf einschließlich Import und Export von Papierabfällen jeder Art sowie Erfassung und Vernichtung von Akten, Daten und Datenträgern. Zur Beschreibung des Verwertungsweges wurde auf das Zertifikat der (...)-Entsorgungsgemeinschaft e.V., H-Stadt, vom 02.03.2012 verwiesen. Dieses weist den Betrieb K-Stadt der (...) als Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln (Sortierung, Shreddern, Verpressung) u.a. von Papier und Pappe aus. Die Abholung der Abfälle erfolge durch die (...). Hinsichtlich der mobilen Sammlung verwies der Kläger auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012.

7

Mit Schreiben vom 10.10.2012 bestätigte der Beklagte die Vollständigkeit der Anzeige.

8

Mit Schreiben vom 06.12.2012 äußerte sich die Beigeladene zu 2 zu der Anzeige. Die Anzeige des Klägers sei unvollständig.

9
- Die Angaben zur Größe des Sammlungsunternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) seien nicht ausreichend. Es fehlten Angaben zum Jahresumsatz sowie nähere Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Sammlers.
10
- Im Hinblick auf die Art der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG) fehlten Angaben dazu, ob die stationäre, teilstationäre und mobile Sammlung nur für Papier und Pappe oder auch für Altkleider, Textilien und Schuhe erfolge.
11
- Es fehlten Angaben dazu, ob das Hol- und Bringsystem ein kostenloses System sei oder ob es sich um ein Ankaufsystem handele.
12
- Es fehlten Angaben dazu, ob die Sammlung von Papier und Pappe auf bestimmte Papierarten und -sorten beschränkt sei oder ob auch Verkaufsverpackungen i.S.d. VerpackV gesammelt würden.
13
- Der Anzeige lasse sich nicht entnehmen, ob sich die Sammlung nur auf Altkleider und Schuhe (AVV-Nr. 20 01 10 ) oder auch auf Textilien (AVV-Nr. 20 01 11) erstrecken solle.
14
- Es fehlten die erforderlichen Angaben zu dem Ausmaß der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG). Die Standorte der aufgestellten Container seien örtlich konkret zu benennen. Außerdem fehlten Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der an die mobile Sammlung angeschlossenen Personen/Haushalte.
15
- Die Angaben über die Art der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) sei nicht eindeutig. Die von der Sammlung betroffenen Abfallarten seien unter Angabe ihrer AVV-Nummer genau zu benennen. Die angegebene AVV-Nummer 20 01 01 sei nur für Papier und Pappe maßgeblich.
16
- Die Angaben über den Verbleib der Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG) genügten ebenfalls nicht den Anforderungen. Für die gesammelten Abfälle seien die Entsorgungsanlagen konkret zu benennen. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliege, seien alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zu der Anlage, in der der endgültige Verwertungserfolg eintrete, anzugeben.
17

Die Entsorgung von Altkleidern sei nicht Gegenstand des Unternehmens der (...). Auch beziehe sich der Liefer- und Abnahmevertrag nur auf Altpapier der Handelssorte 1.11 D 39 Deinking-Ware (lose). Der Verbleib der Alttextilien sowie des übrigen Altpapiers sei offen. Auch fehlten Angaben darüber, wo der endgültige Verwertungserfolg der eingesammelten Abfälle eintrete. Eine abschließende Beurteilung, ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, sei wegen der Unvollständigkeit der Anzeige nicht möglich. Vorbehaltlich einer abschließenden Stellungnahme werde jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der Sammlung von Papier und Pappe durch den Kläger öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Sammlung von Altpapier sei daher zu untersagen.

18

Mit Schreiben vom 20.12.2012 übersandte der Beklagte dem Kläger folgende Nachforderungen:

19
1. Die Größe des Sammelunternehmens ist darzustellen (Mitarbeiterzahl, Anzahl der Sammelfahrzeuge, Angaben zum Jahresumsatz).
20
2. Die Aussagen zur Sammlung von Altkleidern sind unvollständig. Dabei ist darzustellen, ob die Altkleidersammlung stationär oder in Containern erfolgt.
21
3. Es fehlen Angaben darüber, ob das angezeigte Hol- und Bringsystem für Altpapier, Altkleider, Textilien und Schuhe ein kostenloses System darstellt oder ob es sich hierbei – insbesondere bei der stationären Sammlung – um ein Ankaufsystem handelt.
22
4. Hinsichtlich der Sammlung von Papier ist dazulegen, ob es sich dabei auch um Verkaufsverpackungen handelt. Entsprechende Abstimmungsvereinbarungen und Verträge mit den Systembetreibern sind vorzulegen.
23
5. Die Abfälle sind hinreichend deutlich zu bezeichnen, dazu sind Abfallschlüsselnummern zu verwenden.
24
6. Es sind die bereits realisierten Standorte der im Burgenlandkreis aufgestellten Container örtlich konkret zu benennen und auch die darin zu sammelnde Abfallart und Menge.
25
7. Hinsichtlich der mobilen Sammlung fehlen Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte.
26
8. Die Entsorgungsanlagen für die Sammlung von Altkleidern sind anzugeben. Sofern ein mehrstufiges Entsorgungskonzept vorliegt, sind alle nachgeordneten Entsorgungsstufen bis zur letzten Verwertungsanlage zu benennen und als Anlage beizufügen.
27
9. Die Sicherstellung der Kapazitäten ist für alle Abfallarten getrennt darzulegen.
28

Mit Schreiben vom 14.01.2013 übermittelte der Kläger folgende Angaben:

29
1. a) Mitarbeiterzahl: 1
30

b) Anzahl Sammelfahrzeuge: 1

31
2. Die Altkleider werden stationär gesammelt.
32
3. Bei der stationären Sammlung handelt es sich um ein Ankaufsystem.
33
4. Bei dem Ankauf von Papier handele es sich nicht um Verkaufsverpackungen.
34
5. Bringsystem
35
6. Altschuhe, Alttextilien 20 01 10, 20 01 11
36

Papier und Pappe 20 01 01, 19 12 01

37
7. Entsorgungsfachbetrieb V., A.B.R.
38
8. Papier Einlieferung Papierfabrik L. S-Stadt
39

Altkleider Firma V.

40

Dem Schreiben war ein Zertifikat der G. Management GmbH, H-Stadt, vom 09.07.2012 beigefügt, wonach die A. Export GmbH, A-Stadt, ein Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Altschuhen und Alttextilien (AVV-Nrn. 20 01 10, 20 01 11) sei. Ebenfalls beigefügt war eine undatierte Bestätigung der (...), dass das Altpapier des Klägers langfristig gesichert in der Papierfabrik der L. in S-Stadt 100%ig verwertet werde.

41

Hierzu äußerte sich die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 18.02.2013. Es fehlten nach wie vor Angaben zum Jahresumsatz des Klägers. Unklar bleibe auch, an welchen Standorten welche Art von Containern aufgestellt worden seien. Mangelhaft seien auch die Angaben zur Entsorgung der Altkleider, da lediglich die Firma V. benannt worden sei, ohne den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges darzulegen. Obwohl weiterhin zahlreiche Angaben fehlten, könne sie nunmehr abschließend Stellung nehmen. Der Sammlung von Altpapier durch den Kläger stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

42

Nachfolgend übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.05.2013 folgende Nachforderungen:

43
1. Die Größe bzw. das Ausmaß Ihres Sammelunternehmens ist anzugeben (Angaben zum Jahresumsatz, Angaben zur durchschnittlichen Sammelmenge, Angaben zum größtmöglichen Umfang).
44
2. Die Angaben zur Entsorgung der Altkleider sind dahingehend zu ergänzen, dass neben der Angabe zur Entsorgung durch das Unternehmen V. A.B.R. der vollständige Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben ist.
45

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013. Die Sammelmenge Papier/Pappe betrage max. 480 t jährlich und durchschnittlich 40 t monatlich. Die Sammelmenge Altkleider betrage max. 6 t jährlich und durchschnittlich 0,5 t monatlich. Altkleider und Papier würden an die Firma (...) verkauft und durch diese abgeholt. Dem Schreiben war eine undatierte Bestätigung der gesetzeskonformen und umweltschonenden Verwertung der Abfallfraktionen

46
- Pappen & Kartonagen
47
- Textilien & Schuhe
48
- Folien & Kunststoffe
49

durch die (...) beigefügt. Die Wertstoffe würden langfristig über feste Partnerschaften und Verträge gesichert durch die (...) verwertet. Für jeden Verwertungsvorgang könne der Weg auch exemplarisch dargelegt werden. Ebenfalls beigefügt war ein Überwachungszertifikat der Z. GmbH, St-Stadt, vom 29.11.2012, für die P. GmbH, T-Stadt, für die Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln der Abfallarten 20 01 01, 20 01 10 und 20 01 11.

50

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies der Beigeladene zu 1 den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2012 die Untersagung der Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonage (PPK) aus privaten Haushaltungen bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristete. Zur Begründung führte er aus, die Untersagungsverfügung des Beklagten sei rechtmäßig gewesen, da der Kläger entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Sie sei auch nach Inkrafttreten des KrWG am 01.06.2012 weiterhin rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei nunmehr § 62 KrWG. Die vom Kläger gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu erstattende Anzeige sei noch nicht vollständig. Die Vollständigkeit der gemäß § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen sei zwingend, da hierdurch der zuständigen Behörde die Möglichkeit gegeben werden solle, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Die Untersagung werde bis zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften befristet. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da hierfür eine vollständige Anzeige erforderlich sei. Ohne die fehlenden Unterlagen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstünden.

51

Am 29.07.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

52

Er hat vorgetragen, als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung komme, nachdem er seiner Verpflichtung zu Anzeige gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 KrWG nachgekommen sei, nur noch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht, der als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung finde. Dem stehe nicht entgegen, dass nach Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen noch weitere der Anzeige beizufügende Unterlagen i.S.d. § 18 Abs. 2 KrWG fehlten, denn diese seien nicht Bestandteil der Anzeige, sondern lediglich ergänzendes Beurteilungsmaterial, um die getätigte Anzeige prüfen zu können. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG müsse neben dem anzeigenden Träger lediglich erkennen lassen, dass dieser eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durchführe und ab wann er die Sammeltätigkeit aufnehme. Hiernach sei seine Anzeige ausreichend. Auch die Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG seien erfüllt. Angaben zum Jahresumsatz seien hiervon nicht erfasst. Gleiches gelte für die geforderte Übergabe einer Containerstandortliste. Auch eine detaillierte Darstellung der vollständigen Verwertungswege bis zum Eintritt des Verwertungserfolges sei nicht erforderlich. Die Untersagungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte hierfür nicht zuständig sei. Zwar sei er als untere Abfallbehörde gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA für Untersagungsanordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG zuständig. Vorliegend sei er aber gemäß § 32 Abs. 2 AbfG LSA ausgeschlossen, da er als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in eigener Sache beteiligt sei. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen nicht vor, da die gewerbliche Sammlung den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Öffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Die Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei auch unverhältnismäßig, da mildere Mittel, insbesondere Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG, ausreichend gewesen wären. Zudem könne eine Sammlung nicht gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG bis zur Vorlage einer vollständigen Anzeige untersagt werden, da hiermit die Anzeige in unzulässiger Weise zu einer genehmigungsrechtlichen Voraussetzung hochgestuft werde. Hierbei werde verkannt, dass es sich bei § 18 KrWG um ein Anzeigeverfahren und nicht um ein Genehmigungsverfahren handele. Zudem habe die Sammlung des Klägers schon vor dem 01.06.2012 bestanden, so dass die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme. Der fehlende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sei unerheblich.

53

Der Kläger hat beantragt,

54

den Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 aufzuheben,

55

hilfsweise,

56

festzustellen, dass die Bescheide rechtswidrig waren.

57

Der Beklagte hat beantragt,

58

die Klage abzuweisen,

59

und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe erst mit Schreiben vom 15.06.2013, bei ihm eingegangen am 17.06.2013, eine vollständige Anzeige erstattet. Er könne seine gewerbliche Sammlung nunmehr wie angezeigt durchführen. Eine Entscheidung über eine endgültige Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG habe er noch nicht getroffen und auch nicht treffen wollen. Es sei für die Untersagung sachlich zuständig. Eine Beteiligung in eigener Sache liege nicht vor. Er habe die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf die Beigeladene zu 2 übertragen. Die Untersagungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Sammlung sei ihm erst am 17.06.2013 gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vollständig angezeigt worden. Es habe daher ein Durchführungs- und Vollzugserfordernis hinsichtlich des KrWG bestanden. Dies habe auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch vorgelegen, da zum damaligen Zeitpunkt die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Wartefrist des § 18 Abs. 1 KrWG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Insofern habe ein Verstoß gegen abfallrechtliche Grundpflichten vorgelegen, da der Kläger sonst vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist überlassungspflichtiges Altpapier gesammelt hätte. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Sie sei erforderlich, da keine weniger einschneidende Maßnahme ersichtlich sei, um die abfallrechtswidrige Tätigkeit zu beenden. Die Verfügung sei auch angemessen, da der Kläger die erforderliche Anzeige frühzeitig hätte erstatten können.

60

Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.

61

Die Beigeladene zu 2 hat beantragt,

62

die Klage abzuweisen.

63

Mit Urteil vom 25.03.2014 – 2 A 206/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Klage sei zulässig und begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Verfügung lasse sich weder auf § 62 KrWG noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG stützen. Der Beklagte sei für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung zwar zuständig. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 AbfG LSA liege nicht vor, denn die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde von der Beigeladenen zu 2 und nicht vom Beklagten wahrgenommen. Die Unzuständigkeit des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA, da diese Vorschrift zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht in Kraft getreten sei. Die Untersagungsverfügung sei jedoch materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage komme allein § 62 KrWG in Betracht. Ein Rückgriff auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei nicht möglich, wenn die Untersagungsverfügung – wie hier – damit begründet werde, eine Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 KrWG sei unvollständig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG seien indessen nicht erfüllt. Der Kläger habe nicht gegen die Anzeigepflicht nach § 18 KrWG verstoßen. Er habe die notwendigen Unterlagen mit seinem Schreiben vom 15.06.2013 vorgelegt. Angaben zum Jahresumsatz seien nicht erforderlich. Er habe auch ausreichende Angaben zu Größe und Verteilung der von ihm aufgestellten Container gemacht. Auch die Angaben zu den Verwertungswegen bezüglich des hier allein streitigen Altpapiers seien ausreichend. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung bereits vor Eingang des Schreibens vom 15.06.2013 rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit ordnungsrechtlicher Verfügungen verstoße. Die Untersagung der Sammeltätigkeit sei unverhältnismäßig, da zunächst ein erneutes Hinwirken auf die Ergänzung der Unterlagen oder die Beschränkung der gesammelten Abfallmenge erforderlich gewesen sei. Die Verfügung sei auch nicht auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aufrecht zu erhalten. Die Vorschrift sehe die Rechtsfolge der befristeten Untersagung nicht vor. Außerdem dürften deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Klägers. Auch sei weder dargelegt noch festgestellt, dass ohne die Untersagung die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet sei. Jedenfalls sei die befristete Untersagungsverfügung unverhältnismäßig. Insoweit gälten die Ausführungen zu § 62 KrWG entsprechend.

64

Der Beklagte sowie die Beigeladenen haben gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

65

Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch Ablauf der in § 18 KrWG normierten Dreimonatsfrist erledigt sei. Im Übrigen könne die Verfügung sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung sei nur möglich, soweit eine wirksame Anzeige i.S.d. § 18 KrWG erfolgt sei, die gesammelten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

66

Der Beklagte beantragt,

67

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

68

Der Beigeladene zu 1 rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm die Klagebegründung durch das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft bei einer unzulässigen Klage zur Sache entschieden. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erledigt gewesen, da der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2013 der Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG vollständig nachgekommen sei. Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt. Auch sei ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Untersagungsverfügung auch materiell rechtmäßig. Deren Hauptzweck bestehe nicht darin, den Kläger zu einer ordnungsgemäßen Anzeige seiner Sammlung zu bewegen, sondern in der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Durch die vom Kläger ohne wirksame Anzeige durchgeführte Sammlung sei die Überlassungspflicht nicht nur unbedeutend verletzt und ein Vollzugserfordernis geschaffen worden. Derartige Sammlungen seien gestützt auf § 62 KrWG und nicht nach § 18 Abs. 5 KrWG zu untersagen. Die bedingte Untersagung der Sammlung sei bei Berücksichtigung des tatsächlichen Regelungsgegenstandes auch verhältnismäßig. Die Verfügung sei – anders als die Nachforderung von Unterlagen oder eine Mengenbeschränkung – zur Verhinderung der Verletzung der Überlassungspflicht geeignet. Sie sei auch erforderlich. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Durch die befristete Untersagung habe es der Sammler in der Hand, selbst zu entscheiden, ob er künftig sammeln und demzufolge das Anzeigeverfahren durchlaufen wolle. Rücke er dagegen von der geplanten gewerblichen Sammlung ab, beschwere ihn die befristete Untersagung, anders als eine Verpflichtung zu Vervollständigung seiner Anzeige, nicht. Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung sei daher gerechtfertigt, ohne dass die Darlegungspflicht des gewerblichen Sammlers vorher durchgesetzt werden müsse. Die befristete Untersagung sei auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Unterbindung einer Rechtsverletzung überwiege die Interessen des gewerblichen Sammlers. Ihm obliege es, den die Untersagung rechtfertigenden Sachverhalt auszuräumen. Dem Kläger sei zuzumuten, die Sammlung zunächst zu unterbrechen und das Anzeigeverfahren ordnungsgemäß zu betreiben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang im Anzeigeverfahren seien fehlerhaft. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG seien der Anzeige Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens beizufügen. Hierzu gehöre der Jahresumsatz. Dies sei erforderlich, um gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers beurteilen zu können. Da der Kläger keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht habe, habe er keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet.

69

Der Beigeladene zu 1 beantragt,

70

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

71

Die Beigeladene zu 2 trägt vor, ihre Berufung sei zulässig. Dies folge aus dem Beiladungsbeschluss vom 19.03.2014. Auf die Frage, ob die Beiladung zu Recht erfolgt sei, komme es nicht an. Die Beiladung sei auch zulässig gewesen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei im gerichtlichen Verfahren gegen eine auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung notwendig beizuladen. Jedenfalls sei die einfache Beiladung zu Recht erfolgt. Die Klage sei als Anfechtungsklage unzulässig, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt habe. Der Kläger habe seine Anzeige mit Schreiben vom 15.06.2013 konkretisiert. Damit habe sich die Klage spätestens im September 2013 erledigt. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Verfügung könne sowohl auf § 62 KrWG als auch auf § 18 Abs. 5 KrWG gestützt werden. Eine gewerbliche Sammlung könne allein auf Grund einer mangelhaften Anzeige untersagt werden. Hiernach sei die Befristung der Sammlung allein auf Grund der Unvollständigkeit der Anzeige zulässig gewesen. Die Tatsache, dass der Ausspruch der Befristung erst nach Vervollständigung der Anzeige erfolgt sei, erkläre sich aus dem Verfahrensablauf und den gesetzlichen Regelungen. Die Befristung der Sammlung auf den Zeitpunkt der Vorlage einer vollständigen Anzeige sei das einzige geeignete Mittel, rechtmäßige Zustände herzustellen und die Überlassungspflicht durchzusetzen. Der Befristung stehe auch nicht die Regelung des § 72 Abs. 2 KrWG entgegen, der anders als § 18 Abs. 1 KrWG für Bestandssammlungen keine Wartefrist enthalte. Soweit innerhalb des Zeitrahmens des § 72 Abs. 2 KrWG keine vollständige Anzeige erfolge, falle die Privilegierung weg. Der gewerbliche Sammler habe sich dann so behandeln zu lassen wie jeder andere Sammler, der eine gewerbliche Sammlung neu aufnehmen wolle. Die Verfügung finde ihre Rechtfertigung auch in § 18 Abs. 5 KrWG, da der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es liege eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Planungssicherheit und Organisationsverantwortung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG vor, da sie eine haushaltsnahe Erfassung des Altpapiers durch ein Holsystem durchführe. Bei dem in § 17 Abs. 3 Satz 3 genannten Regelbeispielen handele es sich um unwiderlegliche Vermutungen, bei denen keine Wesentlichkeitsschwelle zu beachten sei. Zudem werde durch die Sammlung des Klägers – im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen – die Stabilität der Gebühren gefährdet. Einer europarechtskonformen einschränkenden Auslegung des Begriffs "überwiegende öffentliche Interessen" bedürfe es nicht. Die Sammlung des Klägers sei auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG wesentlich leistungsfähiger. Die Sammlung sei daher gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu untersagen. Auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG könne sich der Kläger nicht berufen, da er seine Sammlung vor dem 01.06.2012 nicht rechtmäßig betrieben habe.

72

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

73

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 – 2 A 206/13 HAL – abzuändern und die Klage abzuweisen.

74

Der Kläger beantragt,

75

die Berufungen zurückzuweisen,

76

und macht geltend, die Berufung der Beigeladenen zu 2 sei als unzulässig zu verwerfen, da ihr die erforderliche Beschwer fehle. Sie sei zu Unrecht beigeladen worden. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG dienten allein öffentlichen Interessen und begründeten keine Rechtsposition der Beigeladenen zu 2, aus der sich die Notwendigkeit einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO herleiten ließe. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Ihre Interessen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seien auch ohne förmliche Beiladung hinreichend gewahrt. Die Anfechtungsklage sei weiterhin statthaft. Die Untersagungsverfügung habe sich nicht erledigt, da sie nach wie vor Grundlage für Vollstreckungs- und Kostenforderungen sei. Zudem vertrete der Beigeladene zu 1 die Auffassung, dass immer noch keine den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG entsprechende Anzeige erstattet worden sei. Jedenfalls sei die Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Er habe ein Rehabilitationsinteresse, da er dem Vorwurf entgegentreten wolle, seine Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG sei nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet worden. Die Berufungen seien jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei unverhältnismäßig. Er habe eine vollständige Anzeige erstattet. Angaben zu Containerstandorten würden von den Anforderungen des § 18 Abs. 2 KrWG nicht umfasst. Gleiches gelte für die Angaben zum Jahresumsatz. Er habe berechtigterweise keine Angaben zum Jahresumsatz gemacht. Zudem umfasse eine Anzeige lediglich die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG erforderlichen Informationen. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Unterlagen seien nicht Bestandteil der Anzeige selbst. Eine gemäß § 72 Abs. 2 KrWG angezeigte Sammlung dürfe ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Anders als § 18 Abs. 1 KrWG bestimme § 72 Abs. 2 KrWG keine Wartefrist. Das Unterlassen einer Anzeige mache die Sammlung nicht formell oder materiell rechtswidrig, rechtfertige kein behördliches Einschreiten und führe nicht zu einer Genehmigungspflicht für die Sammlung. Das gelte auch für eine unterlassene oder unvollständige Anzeige nach § 72 Abs. 2 KrWG. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sei unverhältnismäßig. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 KrWG hätte auch durch den Erlass einer Nebenbestimmung, etwa durch die Festschreibung der zulässigen zu sammelnden Menge, sichergestellt werden können. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG lägen hier nicht vor. Der Sammlung stünden keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG enthalte widerlegliche Vermutungen. Die Umstände des Einzelfalls seien zu berücksichtigen. Das sei auch aus Gründen der Europarechtskonformität geboten. Würden dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung lediglich geringe Mengen entzogen, könne nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ausgegangen werden. Angesichts der angezeigten Sammelmenge von ca. 480 t Altpapier und 6 t Alttextilien jährlich könne festgestellt werden, dass die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den Hinweis auf andere Sammlungen, da für diese, soweit es sich um Bestandssammlungen handele, die Bestandsschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG zum Tragen komme.

77

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

78

A. Die Berufungen der Beigeladenen sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.

79

I. Die Berufung des Beigeladenen zu 1 ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen setzt voraus, dass dieser materiell beschwert ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, juris RdNr. 11; Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, juris RdNr. 12; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, juris RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vor § 124 RdNr. 46; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vor § 124 RdNr. 39). Allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter am Verfahren (§ 63 Nr. 3 VwGO) reicht für die Zulässigkeit einer Berufung nicht aus. Entsprechendes gilt für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO), denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen wirkt sich als Belastung des obsiegenden Hauptbeteiligten aus. Diese Belastung hat nur dann ihre Rechtfertigung, wenn und soweit in einem Verfahren schutzwürdige Belange des Beigeladenen auf dem Spiel stehen (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 12). Deshalb ist das Rechtsmittel des Beigeladenen nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten betroffen, also materiell beschwert ist. Das gilt auch für beigeladene Verwaltungsträger. Andernfalls würde diesen eine gleichsam objektive Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt, die dem auf Gewährung individuellen Rechtsschutzes angelegten Charakter des Verwaltungsstreitverfahrens widerspräche (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5).

80

Eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 ist nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Stellung als Widerspruchsbehörde vertritt er lediglich allgemeine Verwaltungsinteressen, deren Berührung für eine Beschwer nicht ausreicht. Das ist eine Folge der in § 78 VwGO angeordneten Passivlegitimation des beklagten Landkreises. Diese Passivlegitimation bedeutet, dass der Beklagte und nur er im Verwaltungsstreitverfahren alle unmittelbaren Staatsinteressen wahrzunehmen und damit gleichzeitig in einer Art Prozessstandschaft für alle Behörden einzutreten hat, die innerhalb des Verwaltungsaufbaues mit sachlich einschlägigen Interessen betraut sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, a.a.O. RdNr. 15). Dementsprechend lässt die Passivlegitimation des Beklagten für eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 1 als Widerspruchsbehörde keinen Raum.

81

II. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist ebenfalls unzulässig. Auch ihr fehlt die erforderliche materielle Beschwer. Hierzu muss ein Beigeladener – auch ein beigeladener Verwaltungsträger – geltend machen können, durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – BVerwG 3 C 2.86 –, juris RdNr. 35; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Es genügt nicht, wenn nur seine rechtlichen Interessen berührt sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – BVerwG 8 C 1.81 u.a. –, juris RdNr. 13; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Für eine materielle Beschwer reicht weder ein finanzielles noch ein verwaltungsmäßiges Interessen am Ausgang des Verfahrens aus (BVerwG, Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, a.a.O. RdNr. 14; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 6). Ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung ist nur dann materiell beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 – BVerwG 6 C 8.94 – juris RdNr. 20; OVG NW, Beschl. v. 10.11.1997 – 19 B 2603/97 –, juris RdNr. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42).

82

Hiernach fehlt es an einer materiellen Beschwer der Beigeladenen zu 2. Sie ist zwar öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2071), i.V.m. § 3 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2010 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. S. 610), da ihr vom Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen wurden. Sie kann jedoch nicht geltend machen, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen, selbst wenn – wie hier – dessen Aufgaben und die des Vollzugs des KrWG bei unterschiedlichen Rechtsträgern angesiedelt sind, keine eigenständigen Rechte zu, auf die das angefochtene Urteil einwirken würde. Die Regelungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG, die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gegebenenfalls zu einer Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung führen, sollen u.a. sicherstellen, dass die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus Gründen der Daseinsvorsorge durch § 20 Abs. 1 KrWG auferlegten Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Auch die in § 17 Abs. 1 KrWG geregelten Überlassungspflichten dienen dazu, die aus Gründen der Daseinsvorsorge vom Grundsatz her als öffentliche Aufgabe ausgestaltete Abfallentsorgung abzusichern. Die Auferlegung von Pflichten sowie die Absicherung der Erfüllung dieser Pflichten bedeuten jedoch nicht, dass dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang damit eigenständige subjektive Rechte eingeräumt werden. Mit den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten werden weder eigenständige Rechte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründet noch lässt sich aus diesen Regelungen ableiten, dass solche Rechte bestehen müssen. Die angesprochenen öffentlichen Interessen dienen ebenso wenig wie die Überlassungspflichten dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers selbst oder um seiner selbst willen, sondern es soll im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden. Dies gilt auch, soweit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung abstellt. Auch damit ist kein Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers um seiner selbst willen bezweckt, der mit der Einräumung oder Zuerkennung entsprechender subjektiver Rechte verbunden ist. Denn § 17 Abs. 3 KrWG dient insgesamt lediglich der Konkretisierung des übergeordneten unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Dementsprechend ergibt sich aus einer auf die Klage des gewerblichen Abfallsammlers gegen eine an ihn gerichtete Untersagungsverfügung zu treffenden gerichtlichen Entscheidung, ob die gewerbliche Sammlung zu Recht untersagt worden ist (oder nicht), keine eigene Rechtsbetroffenheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, juris RdNr. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, juris RdNr. 4 ff.). Die gegenteilige Auffassung, nach der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein subjektives Recht auf Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zustehe (vgl. Klement, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 18 RdNr. 51; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 114), wird nicht näher begründet und vermag daher nicht zu überzeugen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch erleidet, dass ihm durch gewerbliche Sammler werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen – etwa: Altpapier – entzogen werden mit der Folge, dass bei ihm entsprechende Einbußen entstehen, reichen zur Begründung einer materiellen Beschwer nicht aus. Die Beigeladene zu 2 ist durch das angefochtene Urteil auch nicht unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt. Die Erfüllung der ihr gemäß § 20 Abs. 1 KrWG zugewiesenen Aufgabe der Abfallbeseitigung wird durch die Aufhebung der Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts allenfalls mittelbar beeinträchtigt.

83

B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hätte daher abgewiesen werden müssen.

84

I. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist zulässig.

85

1. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist nicht wegen des Eintritts der hierin enthaltenen auflösenden Bedingung unwirksam geworden.

86

Die in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides enthaltene Regelung, wonach die Untersagung bis drei Monate nach vollständiger Anzeigenerstattung gemäß § 18 KrWG befristet wird, ist eine auflösende Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist eine auflösende Bedingung eine Bestimmung, nach der der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt. So liegt es hier. Der Wegfall der Untersagung hängt von der vollständigen Erstattung einer Anzeige gemäß § 18 KrWG ab. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne dieser Bedingung liegt nicht vor.

87

Die auflösende Bedingung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, juris RdNr. 17). Daran gemessen ist die aufschiebende Bedingung nicht zu beanstanden. Zwar ist aus der Regelung selbst nicht ohne weiteres erkennbar, was von dem Kläger verlangt wird, da der Beigeladene zu 1 in dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 nicht näher ausgeführt hat, was mit "vollständiger Anzeigenerstattung" gemeint ist. Dies ergibt sich auch nicht hinreichend aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 18 KrWG, denn insbesondere die hierin enthaltenen Informationspflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG werfen viele Fragen auf, die Zweifel an der Bestimmtheit der Vorschrift aufwerfen (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 23; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 45). In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird jedoch auf eine Aussage des Beklagten Bezug genommen, wonach die vom Kläger eingereichten Unterlagen noch immer nicht vollständig und daher nochmals erforderliche Unterlagen abgefordert worden seien. Hiermit wird erkennbar auf die in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 an den Kläger gerichteten Nachforderungen Bezug genommen, die hinreichend konkretisieren, welche Angaben bzw. Darlegungen für eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der auflösenden Bedingung erforderlich sind.

88

Gemessen daran liegt eine vollständige Anzeigenerstattung im Sinne der im Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 enthaltenen auflösenden Bedingung bislang nicht vor. Sowohl in dem Schreiben vom 20.12.2012 als auch in dem vom 08.05.2013 hat der Beklagte den Kläger u.a. aufgefordert, Angaben zum Jahresumsatz zu machen. Angaben hierzu enthält jedoch weder die Stellungnahme vom 14.01.2013 noch die vom 15.06.2013.

89

2. Die Untersagungsverfügung vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ist auch nicht deshalb erledigt, weil der Kläger seine Sammlung aufgegeben hat. Zwar hat er in seiner Anzeige vom 19.09.2012 nur eine Sammlung bis zum 31.05.2015 angezeigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung jedoch auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger auch derzeit noch eine Sammlung betreibt.

90

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen zu 1 vom 25.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

91

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, da die Untersagung der Sammlung einen Dauerverwaltungsakt darstellt (vgl. OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 35 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist damit insbesondere das KrWG in der derzeit geltenden Fassung.

92

2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für dessen Erlass gemäß §§ 30 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 AbfG LSA sachlich zuständig. Nach diesen Vorschriften sind die unteren Abfallbehörden u.a. für den Vollzug des KrWG zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Der Beklagte ist gemäß § 30 Abs. 3 AbfG LSA untere Abfallbehörde.

93

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 2 AbfG LSA. Hiernach ist die obere Abfallbehörde zuständig, wenn die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Eine Beteiligung in eigener Sache im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Körperschaft, die Rechtsträger der unteren Abfallbehörde ist, zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger i.S.d. § 3 AbfG ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, juris RdNr. 29, zur entsprechenden Rechtslage nach § 42 Abs. 4 NAbfG a.F.). Das ist hier nicht der Fall, denn öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Landkreis Burgenlandkreis ist nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz – AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014 (GVBl. S. 288). Dieser wurden durch den Beklagten mit Unternehmenssatzung vom 27.08.2007 mit Wirkung vom 01.09.2007 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen.

94

Der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten steht auch nicht die am 16.03.2013 in Kraft getretene Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (AbfZustVO LSA) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 107) entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfZustVO LSA ist die obere Abfallbehörde zuständige Behörde für das Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte als untere Abfallbehörde auch nach Inkrafttreten dieser Vorschrift für ein Einschreiten gemäß § 62 KrWG gegen nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigte gewerbliche Sammlungen zuständig ist, wie der Beigeladene zu 1 in seiner Rundverfügung 7/2013 vom 29.04.2013 ausgeführt hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Fortbestand der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten jedenfalls aus der Übergangsregelung des § 6 AbfZustVO LSA, wonach Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, von der zuständigen Behörde zu Ende geführt werden, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens als zuständig galt. Das ist hier der Beklagte als untere Abfallbehörde.

95

3. Die angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 62 KrWG. Hiernach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Vorschrift lässt auch die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen bei einer unvollständigen Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zu.

96

a) § 62 KrWG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG steht dem nicht entgegen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Zwar kommt die Untersagung einer gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 KrWGangezeigten gewerblichen Sammlung nur auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. In dieser Konstellation findet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis vor der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 62 KrWG Anwendung (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 24; Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, juris RdNr. 3; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, juris RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, juris RdNr. 8). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, gesperrt ist. Vielmehr kommt bei einer fehlenden oder unvollständigen Anzeige eine auf § 62 KrWG gestützte Sammlungsuntersagung grundsätzlich in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 20.01.2014 – 20 B 331/13 –, juris RdNr. 19; Beschl. v. 05.08.2015 – 20 A 1188/14 –, juris RdNr. 4; VGH BW, Beschl. v. 09.09.2013 – 10 S 1116/13 –, a.a.O. RdNr. 7; Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8; Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, § 18 KrWG RdNr. 25). Soweit in der Literatur zum Teil vertreten wird, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht komme die Untersagung einer Sammlung allein wegen der fehlenden oder unvollständigen Anzeige nicht in Betracht (Beckmann, in; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 18 KrWG RdNr. 22; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 55; Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21), kann dies nicht überzeugen. Hierbei wird übersehen, dass eine Anordnung nach § 62 KrWG tatbestandlich allein voraussetzt, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist, also ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 5; VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Dass kann auch bei einem Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG normierte Anzeigepflicht der Fall sein. Eine Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegt bei einem Einschreiten in diesen Fällen daher nicht vor. Zudem deckt § 62 KrWG auf der Rechtsfolgenseite prinzipiell die Anordnung jeder Rechtsfolge (VG Ansbach, Urt. v. 19.08.2015 – AN 11 K 14.01348 –, juris RdNr. 43). Grenzen der Befugnis zur Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen fehlender oder unvollständiger Anzeige ergeben sich daraus, dass es sich bei § 62 KrWG – im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – um eine Ermessensvorschrift handelt, so dass Anordnungen nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen.

97

Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlung gemäß § 62 KrWG bei fehlender oder unvollständiger Anzeige kann auch nicht eingewandt werden, eine ohne (vollständige) Anzeige durchgeführte Sammlung sei nicht formell illegal, da sie nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur anzeigepflichtig sei (vgl. Klement, in: Schmehl, a.a.O., § 18 RdNr. 21). Zwar trifft es zu, dass die nach § 18 Abs. 1 KrWG bestehende Anzeigepflicht nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt gleichzusetzen ist. Zudem besteht für Bestandssammlungen gemäß § 72 Abs. 2 KrWG – anders als für nach dem 31.05.2012 neu begonnene Sammlungen gemäß § 18 Abs. 1 KrWG – auch keine Wartefrist von drei Monaten (Dieckmann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 72 RdNr. 23). Andererseits besteht gemäß § 17 Abs. 1 KrWG eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen, von der einer gewerblichen Sammlung überlassene Abfälle nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ausgenommen sind. Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Prüfung dieser Voraussetzungen zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 01.10.2015 – BVerwG 7 C 8.14 –, juris RdNr. 20), und ist damit keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 10). Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei einer Verletzung der Anzeigepflicht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen den hierfür verantwortlichen Sammler mit einer Untersagung der Sammlung einzuschreiten.

98

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG liegen vor. Erforderlich ist allein, dass sie zur Durchführung des KrWG erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 8). So liegt es hier, denn der Kläger hat die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG verletzt.

99

aa) Der Kläger ist gemäß § 18 Abs. 1 KrWG zur Anzeige seiner Sammlungnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. Der Zusatz "nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" wurde mit Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1739 <1772>) in § 18 Abs. 1 KrWG eingefügt und stellt mit Blick auf den Bußgeldtatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG klar, dass zu einer vollständigen Anzeige im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG auch die Angaben gemäß § 18 Abs. 2 und 3 KrWG gehören (BT-Drs. 18/5412, S. 16). § 18 Abs. 1 KrWG ist vorliegend anwendbar. Erfasst werden u.a. gewerbliche Sammlungen von Abfällen. Der Kläger betreibt eine solche gewerbliche Sammlung. Gemäß § 72 Abs. 2 KrWG gilt die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG auch für Bestandssammlungen, die – wie hier – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrWG bereits durchgeführt werden.

100

(1) Das in der Annahmestelle des Klägers entgegengenommene Altpapier ist Abfall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist gemäß § 3 Abs. 2 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. Das ist bei dem vom Kläger angenommenen Altpapier (Papier, Pappe, Kartonagen – PPK) der Fall, da die ursprüngliche Zweckbestimmung des Papiers bei der Abgabe an der Annahmestelle des Klägers (gegen ein Entgelt) aufgegeben wird, ohne dass eine neue Zweckbestimmung an ihre Stelle tritt. Auch gesammelte Altkleidung unterliegt wegen der Entledigungsabsicht dem Abfallrecht (VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, juris RdNr. 34). Die Abfalleigenschaft des Altpapiers ist im Zeitpunkt der Annahme durch den Kläger auch noch nicht beendet. Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet gemäß § 5 Abs. 1 KrWG erst nach Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens. Dieses steht zu diesem Zeitpunkt erst noch bevor.

101

(2) Bei der vom Kläger betriebenen Annahmestelle handelt es sich auch um eine gewerbliche Sammlung. Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 15 KrWG das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Unter den Begriff des Einsammelns fällt auch das Entgegennehmen überlassener Abfälle (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 RdNr. 260). Eine Einsammlung kann daher auch in einem Bringsystem durchgeführt werden. Eine nochmalige Ortsveränderung der bereits übergebenen Abfälle seitens des Sammlers ist dabei für den Begriff der Sammlung bzw. des Einsammelns nicht erforderlich (OVG BBg, Beschl. v. 23.04.2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris RdNr. 12). Hiernach handelt es sich bei der Annahmestelle des Klägers, bei der u.a. Altpapier von privaten Haushaltungen angekauft wird, um eine Sammlung i.S.d. § 3 Abs. 15 KrWG. Die Sammlung erfolgt auch gewerblich. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Das ist bei der Sammlung des Klägers der Fall.

102

bb) Der Kläger hat seine Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 1 KrWG auch verletzt.

103

(1) Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu seinem Jahresumsatz gemacht. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Diese Angaben dienen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Unternehmens (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Die Leistungsfähigkeit ist relevant für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 und 5 KrWG vorzunehmenden Leistungsvergleich des gewerblichen Sammlers mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Insoweit sind nicht nur Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und der Sammelfahrzeuge, sondern auch zum Jahresumsatz von Bedeutung. Diese bieten eine Grundlage für die Abschätzung, ob das Unternehmen aufgrund seiner Wirtschaftskraft auch in schwachen Konjunkturphasen mit niedrigen Rohstoffpreisen zur Aufrechterhaltung der Sammlung in der Lage ist (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 18 RdNr. 46). Soweit hiergegen in der Literatur eingewendet wird, Angaben zu Jahresumsatz gehörten nicht zu den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 5 KrWG genannten Angaben, weil es sich hierbei nicht um abfallwirtschaftliche Kriterien handele und diese auch für die Prüfung der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG nicht von Bedeutung seien (Kopp-Assenmacher, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 24), vermag dies nicht zu überzeugen. Der Jahresumsatz ist ein Kriterium der Größe eines Unternehmens i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 29). Auch die Regelung des § 267 HGB führt den Umsatz als Merkmal der Größe eines Unternehmens auf. Zudem berücksichtigt die genannte Auffassung nicht hinreichend, dass die Leistungsfähigkeit des Sammlungsunternehmens, die auch durch den Jahresumsatz angezeigt wird, für den nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG vorgesehenen Leistungsvergleich von Bedeutung ist. Der Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers kann auch deshalb für die Beurteilung der öffentlichen Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG von Bedeutung sein, weil er erkennen lässt, welche Einnahmen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung entgehen. Schließlich können die Angaben zum Jahresumsatz des gewerblichen Sammlers bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG die Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausreichend ist. Zu den Angaben über die Größe des Sammlungsunternehmens gehören daher – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch Angaben zum Jahresumsatz. Hierzu hat der Kläger in seinen Stellungnahmen vom 14.01.2013 und 15.06.2013 keine Angaben gemacht, obwohl er hierzu in den Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert worden ist.

104

(2) Ohne Belang ist, dass der Kläger die Standorte der von ihm aufgestellten Container nicht näher bezeichnet hat, obwohl er hierzu mit Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 aufgefordert wurde. Die Angabe der Standorte aufgestellter Container wird von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG nicht umfasst. Zwar gehören zu den Angaben über das Ausmaß und den größtmöglichen Umfang der Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG auch detaillierte Angaben über Anzahl und Art der Container und die beabsichtigte Verteilung im Entsorgungsgebiet (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 31). Die Frage nach genau bezeichneten Standplätzen der Container findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, da diese Angaben nicht erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung der durch § 17 Abs. 3 KrWG konkretisierten öffentlichen Interessen prüfen zu können (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 11 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, a.a.O. RdNr. 9; VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 – 10 S 1345/13 –, juris RdNr. 29).

105

(3) Der Kläger hat jedoch keine hinreichenden Angaben über das Ausmaß seiner mobilen Sammlung gemacht. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2012 aufgefordert, hinsichtlich der mobilen Sammlung Angaben über die Anzahl und die geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu machen. Diese Nachforderung war berechtigt. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG sind der Anzeige Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, beizufügen. Das Ausmaß sowie der größtmögliche Umfang der Sammlung betreffen primär flächenmäßige Komponenten. Es ist darzulegen, in welchen Teilen des Gebietes die Sammlung erfolgen soll. Diese Angaben dienen dazu, die maximalen Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abschätzen zu können (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, a.a.O., § 18 KrWG RdNr. 32). Hierzu kann bei einer mobilen Sammlung auch die Angabe der Anzahl und der Lage der angefahrenen Haushalte gehören, um eine möglichst genaue Beurteilung des Umfangs der Sammlung vornehmen zu können. In seiner Anzeige vom 26.08.2012 hat der Kläger angegeben, die Sammlung erfolge im Hol- und Bringsystem. In der ergänzenden Anzeige vom 19.09.2012 hat er die Sammlung als "stationär", „teilweise stationär (Containerstellplatz)“ und "mobil" beschrieben. Weiter hat er ausgeführt, die mobile Sammlung erfolge im Einsammlungsgebiet Burgenlandkreis jeden 2. Monat. Ergänzend hat er hinsichtlich seiner mobilen Sammlung auf seine Beförderernummer NT(...) und seine Anzeige gemäß § 53 KrWG vom 12.09.2012 verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Nachforderung des Beklagten vom 20.12.2012 zu der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte zu verstehen. Hierauf hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 nicht reagiert. Soweit er mit der Angabe „Bringsystem“ zum Ausdruck bringen wollte, dass er – entgegen den Angaben in seinen Anzeigen vom 26.08.2012 und vom 19.09.2012 – keine mobile Sammlung mehr betreibt, hätte er dies ausdrücklich erklären müssen, damit für den Beklagten erkennbar wird, dass sich die Aufforderung zur Angabe der Anzahl und der geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte erledigt hat.

106

(4) Der Kläger hat auch keine hinreichenden Angaben zur Entsorgung der Alttextilien gemacht. § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG schreibt Angaben über den Verbleib der Abfälle vor. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten erforderlich. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG ist darzulegen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. Hierzu gehört jedenfalls die Angabe des Verwerters, die Schilderung des Verwertungsverfahrens sowie die Angabe, in welcher Anlage die Verwertung durchgeführt wird (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, juris RdNr. 33; OVG NW, Urt. v. 07.05.2015 – 20 A 2670/13 –, juris RdNr. 132; VG Ansbach, Urt. v. 07.08.2013 – AN 11 K 12.02212 –, a.a.O. RdNr. 34). Auf dieser Grundlage wurde der Kläger durch den Beklagten in den Schreiben vom 20.12.2012 und 08.05.2013 aufgefordert, den vollständigen Verwertungsweg bis zum Eintritt des Verwertungserfolges anzugeben. Der Kläger hat hierzu lediglich im Schreiben vom 14.01.2013 auf die Firma V. bzw. A.B.R. und im Schreiben vom 15.06.2013 auf die Firma (...) K-Stadt hingewiesen, an die die Altkleider verkauft würden. Dies reicht – auch unter Berücksichtigung der dem Schreiben vom 15.06.2013 beigefügten Unterlagen – zur Erfüllung der genannten Anforderungen an eine vollständige Anzeige des Verwertungsweges nicht aus.

107

(5) Auf die im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2012 unter Nr. 9 enthaltene Aufforderung zur getrennten Darlegung der Sicherstellung der Kapazitäten (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) für alle Abfallarten ist der Kläger weder im Schreiben vom 14.01.2013 noch im Schreiben vom 15.06.2013 eingegangen.

108

c) Die Untersagungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Zweck der Untersagungsverfügung ist die Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG. Soweit der Beigeladene zu 1 vorträgt, die Untersagung diene in erster Linie der Durchsetzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG, kann dem nicht gefolgt werden. Die Überlassungspflicht gilt für die einer gewerbliche Sammlung überlassenen Abfälle nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht vorliegen. In dem Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Prüfung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG wegen fehlender Unterlagen noch nicht möglich gewesen sei und die Vervollständigung der beizufügenden Angaben der Behörde die Möglichkeit geben soll, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu beurteilen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG ist nicht zugleich auch eine Verletzung der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG. Die Nichtprüfbarkeit der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen nicht gleichzusetzen (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 8). Die Untersagungsverfügung kann damit im vorliegenden Fall nicht der Durchsetzung der Überlassungspflicht, sondern allein der Vervollständigung der vom Kläger zu überlassenden Unterlagen dienen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überlassungspflicht auch für die von ihm gesammelten Abfälle gilt. An der Eignung der Untersagungsverfügung zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bestehen keine Zweifel.

109

Die Untersagungsverfügung ist auch erforderlich. Zwar kommt der Durchsetzung der Anzeigepflicht durch Nachforderung fehlender Angaben grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Untersagung der Sammlung wegen einer unvollständigen Anzeige zu (VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 – 10 S 2273/13 –, a.a.O. RdNr. 15). Der Vorrang von Nachforderungen entfällt jedoch, wenn ein Hinwirken auf eine Vervollständigung der Anzeige nicht zielführend erscheint, weil der Träger der Sammlung bereits (mehrfach) erfolglos hierzu aufgefordert worden ist. So liegt es hier. Der Kläger hat die berechtigten Nachforderungen des Beklagten vom 20.12.2012 und 08.05.2013 bis heute nicht hinreichend beantwortet. Gegen die Erforderlichkeit der Untersagung kann – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – auch nicht eingewandt werden, es sei zunächst eine Beschränkung der gesammelten Abfallmenge in Betracht zu ziehen gewesen. Eine derartige Maßnahme ist im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG als (milderes) Mittel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG sinnvoll, nicht aber zur Durchsetzung der Anzeigepflicht. Die Untersagung der Sammlung wegen Verletzung der Anzeigepflicht setzt auch nicht voraus, dass eine Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG aufgrund der unvollständigen Angaben des Anzeigenden nicht möglich ist (so aber OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 9). Das Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Informationsgrundlage zur Prüfung der komplexen Voraussetzungen für die gewerbliche Sammlung zu verschaffen. Sie soll damit in die Lage versetzt werden, die Erforderlichkeit von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sowie eventuelle Untersagungsgründe zu prüfen und entsprechende Anordnungen zu erlassen (BayVGH, Urt. v. 29.01.2015 – 20 B 14.666 –, a.a.O. RdNr. 36). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die umfangreichen Darlegungen, zu denen der Träger einer gewerblichen Sammlung gemäß § 18 Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, für die Anwendung des § 17 Abs. 3 KrWG relevant sind (OVG NW, Urt. v. 26.01.2016 – 20 A 318/14 –, juris RdNr. 194). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde zunächst bemüht ist, im Wege der Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG – auch mittels einer (vorläufigen) Untersagungsverfügung – den für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären (vgl. § 24 VwVfG), bevor sie eine abschließende Prüfung eines Einschreitens nach § 18 Abs. 5 KrWG vornimmt. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass die Überlassungspflicht nicht greift und demzufolge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in Betracht kommt, weil die gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 21). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Sammlung des Klägers überwiegende öffentliche Interessen i.S.d. § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen. Es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ausschließt. Eine abschließende Beurteilung dieser komplexen Fragen ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Sammlung gemäß § 62 KrWG wegen Unvollständigkeit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht veranlasst.

110

Die Untersagung der Sammlung ist auch angemessen. Maßgeblich ist insoweit das Gewicht der berechtigten Nachforderungen des Beklagten, die vom Kläger nicht oder nur unvollständig beantwortet wurden. Ohne Belang ist, ob weitere nach § 18 Abs. 2 KrWG notwendige Angaben – etwa zu den Verwertungswegen des Altpapiers – fehlen, zu deren Nachreichung der Kläger jedoch nicht aufgefordert wurde. Eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt und konkretisiert wurden, kommt nicht in Betracht (OVG NW, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13 –, a.a.O. RdNr. 14). Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Unvollständigkeit der Anzeige des Klägers die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung der Sammlung. Es fehlen – wie ausgeführt – Angaben zur Größe des Unternehmens (Jahresumsatz), zum Ausmaß und über den größtmöglichen Umfang der Sammlung (Anzahl und geografische Verteilung der abzusammelnden Haushalte), zur Entsorgung der Altkleider und zur Sicherstellung der Kapazitäten. Zwar ist das Ausmaß der Unvollständigkeit der Angaben des Klägers hiernach eher begrenzt. Auch kann die Unvollständigkeit der Angaben des Klägers zu dem Verwertungsweg der von ihm gesammelten Altkleider eine Untersagung der Sammlung von Altpapier nicht rechtfertigen. Entscheidend ist jedoch, dass der Eingriff in das Sammlungsunternehmen des Klägers durch die aufschiebend bedingte Untersagung der Sammlung wegen der fehlenden Angaben nur geringfügig ist. Der Kläger hat es selbst in der Hand, die Voraussetzungen für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zu erfüllen und damit die Wirksamkeit der Untersagung zu beseitigen. Der Umfang der noch offenen Angaben ist überschaubar. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Zurückhaltung dieser Angaben ist weder von ihm geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch die verfügte Wartezeit von 3 Monaten nach Erstattung der vollständigen Anzeige führt nicht zu Unverhältnismäßigkeit der Untersagung. Zwar gilt für die Sammlung des Klägers als einer Bestandsammlung gemäß § 72 Abs. 2 KrWG keine gesetzliche Wartefrist, sondern nur eine Anzeigefrist von drei Monaten. Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Sammlung des Klägers nach fruchtlosen Ablauf der Anzeigefrist im Rahmen seiner Untersagungsverfügung in Anlehnung an die Regelung in § 18 Abs. 1 KrWG wie eine neu begonnene Sammlung behandelt und eine dreimonatige Prüffrist nach Vervollständigung der Sammlung vorsieht.

111

d) Die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG steht der Untersagung der Sammlung wegen Unvollständigkeit der Anzeige nicht entgegen, da die Regelung nur bei Anordnungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG zu beachten ist. Bei Verfügungen nach § 62 KrWG zur Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG spielt der Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG keine Rolle.

112

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Kostentragungspflicht des Klägers für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 in erster Instanz ist auch nicht deshalb unbillig, weil diese zu Unrecht beigeladen worden ist. Zwar muss gemäß § 162 Abs. 3 VwGO derjenige, der zu Unrecht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird, seine außergerichtlichen Kosten regelmäßig selbst tragen, wenn er die Beiladung durch einen Rechtsanwalt beantragt hat (BayVGH, Beschl. v. 25.11.2005 – 20 C 05.3058 –, juris RdNr. 9). Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2014 vorgenommene einfache Beiladung der Beigeladenen zu 2 erfolgte jedoch zu Recht. Die Voraussetzung einer einfachen Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu einem Rechtsstreit des gewerblichen Abfallsammlers gegen die Untersagung seiner gewerblichen Sammlung liegen vor (so auch OVG NW, Beschl. v. 08.04.2014 – 20 E 547/13 –, a.a.O. RdNr. 29; VG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2013 – 17 K 3800/13 –, a.a.O. RdNr. 11). Die Untersagung dient auch dazu, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Gefährdungen seiner Funktionsfähigkeit zu schützen (NdsOVG, Urt. v. 21.03.2013 – 7 LB 56/11 –, a.a.O. RdNr. 29 unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG). Seine rechtlichen Interessen sind daher bei einer Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt. Die Berufung der Beigeladenen zu 2 ist dennoch mangels materieller Beschwer unzulässig. Zwar steht die Beschwer des Beigeladenen grundsätzlich in inhaltlichem Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist. Soweit die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist, kann der Beigeladene durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so dass auch eine Beschwer zu verneinen ist. Umgekehrt ist die erforderliche Beschwer grundsätzlich zu bejahen, wenn der Beigeladene zu Recht zum Verfahren beigeladen worden sei und das Gericht zu seinem Nachteil entschieden hat, weil sich daraus in der Regel die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte ergibt (BVerwG, Urt. v. 28.10.1999 – BVerwG 7 C 32.98 –, juris RdNr. 11). Gleichwohl kommt es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Beigeladenen nicht entscheidend darauf an, ob er zu Recht beigeladen wurde, sondern allein darauf, ob er materiell beschwert, also in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5). Hiernach kann eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO – wie hier – zulässig sein, weil rechtliche Interessen des Beigeladenen berührt sind, während eine Rechtsmittelbefugnis fehlt, da eine für den Beigeladenen ungünstige Entscheidung für diesen keine materielle Beschwer im Sinne einer Verletzung eigener subjektiver Rechte darstellt.

113

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.