Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 69 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt,1a.entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,1b.entgegen § 12 Absat

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 72 Übergangsvorschrift


(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 17 Überlassungspflichten


(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgu

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht


(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnis

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197 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - 20 B 16.2358

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2015 ist unwirksam geworden. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben. IV. Der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Jan. 2015 - W 4 K 13.951

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Juli 2016 - W 4 K 16.281

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 20 ZB 15.131

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 20 ZB 14.2585

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500,- EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2015 - 20 ZB 14.1540

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2017 - M 17 K 17.494

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2015 - W 4 K 13.1015

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids vom 3. September 2013 wie folgt neu zu fassen: „Es wird festgestellt, dass die durch die Fa. A. bewirkte freiwillige Rücknahme von Alttextilien unabhäng

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2019 - M 17 K 17.4711

bei uns veröffentlicht am 11.07.2019

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 20 ZB 16.2267

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2017 - 20 ZB 16.2038

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 2.4 des Bescheides vom 12. August 2013 für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 20 ZB 16.2306

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen wird verworfen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird im Verfahren 20 ZB 14.1208 bis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 20 CS 16.1416

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beigeladenen wird vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 20 CS 16.2542 fortgeführt. II. Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen. III. Der Beigela

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Dez. 2014 - W 4 K 14.524

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 20 ZB 14.1492

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 20 ZB 14.1491

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 ZB 17.1916

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 ZB 17.1914

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 20 ZB 17.1391

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - 4 K 13.622

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 20 ZB 16.1025

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.070,- € festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 17.2431

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 16.2223

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. III.

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - M 17 K 12.6238

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... November 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - M 17 K 12.6420

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Bescheid vom ... November 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vo

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 15.311

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 15.311 Urteil 10. November 2015 4. Kammer Sachgebiets - Nr.: 1022 Hauptpunkte: Untersagung einer Sammlung; gewerbliche Sammlung von Alttextilie

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Aug. 2015 - W 4 S 15.686

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Nov. 2015 - W 4 K 15.800

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 4 K 15.800 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 5. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1022 Hauptpunkte: Versäumung der Klagefrist nach Be

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juli 2014 - 17 K 13.2789

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor I. Der Bescheid vom ... Mai 2013 wird in Nrn. 1, 3 und 4 aufgehoben. II. Die Gerichtskosten und die Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Beklagte und der Be

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.4301

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.3755

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 17 K 16.3755 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. November 2016 17. Kammer Sachgebiets-Nr. 1022 Hauptpunkte: Untersagung einer Alttextiliensammlung; Keine Darl

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Feb. 2015 - M 17 K 14.3742

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor I. Nrn. III., IV.3. und V. Spiegelstrich 3 des Bescheids vom 31. Juli 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die K

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 13.4798

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - M 17 S 16.4302

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 4 K 14.575

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.575 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. April 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1022 Hauptpunkte: gewerbliche Abfallsammlung; U

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - 20 B 14.710

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 20 B 14.666

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 16. Januar 2013 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - 20 ZB 14.1816

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren vorläufig auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 20 CS 14.1313

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besch

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2014 - 17 K 13.2786

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Die Nrn. 1 und 4 des Bescheids vom ... Mai 2013 und der Bescheid vom ... März 2014 werden aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten se

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Apr. 2015 - W 4 K 14.569

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.569 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. April 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1022 Hauptpunkte: gewerbliche Abfallsammlung; Untersagung; keine Darlegun

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2017 - M 17 K 17.286

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 20 B 17.1930

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014 ist wirkungslos geworden. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergeric

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2014 - 20 ZB 14.885

bei uns veröffentlicht am 16.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.800,00 € festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2014 - 20 ZB 14.590

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00612

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden K

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00611

bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge 1, 3 und 5 aus der Klageschrift vom 17. Juni 2013 eingestellt, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 20 B 15.313

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Juni 2014, Az. AN 11 K 14.612 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2013 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.298

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.297

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhe

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(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnisse nur bei...
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnisse nur bei...