Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 3/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0306.1M3.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.03.2015

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Dezember 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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a) Der Beschwerde bleibt mit ihrem auf Zurückverweisung gerichteten Hauptantrag der Erfolg schon deshalb versagt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO - ungeachtet der Frage nach seiner (analogen) Anwendbarkeit in Eilverfahren nach § 123 VwGO (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. November 2001 - 1 O 259/01 -, Beschluss vom 12. Dezember 2009 - 3 M 392/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 4 M 145/12 -, juris unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. Februar 2009 - 4 M 29/09, jeweils juris [m. w. N.]) - nicht vorliegen. Danach darf das Oberverwaltungsgericht die Sache nur zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 1) oder wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (Nr. 2). Beide Alternativen liegen hier nicht vor.

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Zum einen (Nr. 2) hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entschieden, da es sich mit dem hier allein streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers befasst und im Ergebnis dessen Verletzung und damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches verneint hat. Zum anderen (Nr. 1) kann dahinstehen, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem von der Beschwerde geltend gemachten Mangel leidet, da jedenfalls nicht aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 29. Oktober 2012, a. a. O.). Eine solche ist im Übrigen auch nach dem Beschwerdevorbringen in der Sache nicht notwendig.

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Unabhängig davon leidet das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht an der von der Beschwerde gerügten Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters wegen Verstoßes gegen § 54 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren, in dem die zur richterlichen Überprüfung gestellte Behördenentscheidung ergangen ist. Andere, insbesondere frühere Verwaltungsverfahren gehören nicht zu dem vorausgegangenen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO; das ist auch dann nicht der Fall, wenn es bei dem Erlass des Verwaltungsaktes, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, mit berücksichtigt wurde (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 6 AV 3.97 -, juris [Rn. 6]; Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58.09 -, juris [Rn. 5]; siehe im Übrigen auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 5 D 72/12 -, juris).

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Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bezogen auf die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Streitgegenständlich ist mithin das von dem Antragsgegner im Wege der Stellenausschreibung eröffnete Stellenbesetzungsverfahren (Verwaltungsverfahren), welches dem gerichtlichen Verfahren damit vorausgegangen ist. Dementsprechend steht insoweit zur unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die auf die Stellenbesetzung gerichtete Auswahlentscheidung des Antragsgegners, nicht hingegen andere vor dieser Verwaltungsentscheidung liegende eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von § 54 Abs. 2 VwGO scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe aus (siehe: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010, a. a. O. [m. w. N.]), insbesondere ist die Regelung einer erweiternden Interpretation etwa bei anderen strukturell bedingten Nähebeziehungen unzugänglich; solche Nähebeziehungen können nur dann die Ausübung des Richteramtes in Frage stellen, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte ersichtlich sind oder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 -, juris [Rn. 10 f. m. w. N.]). An der hier maßgeblichen Behördenentscheidung (Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren) war der von der Beschwerde in Bezug genommene Richter indes in keiner Weise beteiligt; Gegenteiliges wird weder von der Beschwerde aufgezeigt, noch ist dies anderweitig ersichtlich.

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Ungeachtet dessen kann eine „Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichtes auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, juris [Rn. 17 m. w. N.]). Dass die Handhabung von § 54 Abs. 2 VwGO im gegebenen Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist, legt die Beschwerde - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen des Senates - indes nicht dar.

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Darüber hinaus würde selbst bei der Annahme eines - etwaigen - Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die betroffene Gerichtsentscheidung dann nicht aufzuheben sein, wenn im Ausgangsverfahren kein anderes Entscheidungsergebnis zu erwarten wäre (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 BvR 1487/89 -, juris [Rn. 17]). Davon ist aus den nachfolgend unter b) ausgeführten Gründen vorliegend nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern zugleich allgemein auch deswegen auszugehen, weil dem Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG kein eigener Entscheidungsspielraum zusteht, sondern eine strenge Rechtsprüfung obliegt.

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Im Übrigen bestände selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO für den Senat kein Anlass, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung und Zurückverweisung käme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat (siehe nachfolgend unter 1., b) ohne Weiteres in der Sache selbst entscheiden konnte (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2009, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07-, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - NC 2 B 315/11 -, juris [m. w. N.]). Eine Zurückverweisung wäre auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt, weil dies zum wirksamen Schutz eines Grundrechtes - hier des Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruches - unabdingbar geboten ist (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2009, a. a. O.). Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist überdies nicht durchgreifend, weil er mit der Beschwerde ausreichende Möglichkeiten hatte, rechtliches Gehör zu erlangen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2009, a. a. O.). Die Gehörsrüge betreffend den Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Dezember 2014 ist zudem unzutreffend, da sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 sowohl in den Entscheidungsformeln als auch in den Beschlussgründen ausdrücklich auf diesen bezieht und sich ebenso in der Sache mit dem darin enthaltenen Antragstellerbegehren und -vorbringen befasst. Eine erneute Befassung war rechtlich nicht geboten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die gemäß § 152a VwGO erhobene und statthafte (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris) Anhörungsrüge inhaltlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass deren (knapp eine DIN A 4-Seite umfassende) Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht genüge, sondern sich lediglich materiell gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtes wende. Unabhängig davon sind die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Hinblick auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 18. November 2014 einerseits sowie das Rügevorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 andererseits rechtlich nicht zu erinnern (vgl. zu den insoweitigen Darlegungslasten: OVG LSA, Beschluss vom 4. April 2012 - 1 L 42/12 -, juris [m. w. N.]). Schließlich macht das Beschwerdevorbringen weder glaubhaft, noch ergeben sich aus den Gerichtsakten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der vorbezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge zeitlich vor dem Beschluss gleichen Datums über die Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes ergangen ist (vgl. zu dieser Problematik: BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, juris).

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b) Die Beschwerde hat ebenso wenig mit ihrem Hilfsantrag in der Sache Erfolg.

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aa) Dem Beschwerdevorbringen bleibt schon dem Grunde nach der Erfolg versagt, soweit der Antragssteller Gehörsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nämlich nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 M 68/12 -, juris [m. w. N.]).

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bb) Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

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Von den vorstehenden Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Es hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen unter Ziffer II., 1. der Beschwerdebegründungsschrift - insbesondere auch keinen anderen bzw. divergierenden und damit fehlerhaften Rechtsmaßstab als in dem Parallelverfahren 1 M 2/15 angelegt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu erinnernder Weise unter Zugrundelegung der vorbezeichneten rechtlichen Anforderungen die vom Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners in den Blick genommen und nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG geprüft, ob der Antragsteller nach seinem Vorbringen und entgegen der Annahme des Antragsgegners als leistungsstärkster Bewerber in Betracht kommt, mithin Auswahlmängel bestehen und er aufgrund dessen eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen kann, weil seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.

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Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes sind im Übrigen bei der vorliegenden Fallgestaltung deshalb rechtlich von Relevanz und tragfähig, weil der Antragsteller - anders als in dem weiteren vom ihm betriebenen Beschwerdeverfahren 1 M 2/15 - nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zweit-, sondern lediglich viertplatzierter Bewerber (siehe Auswahlvermerk vom 23. Juli 2014, dort Seite 24 [Bl.36 der Beiakte A]) ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist ein solches Leistungs-„Ranking“ dem Auswahlvermerk (dort als „Rang“ und „Rangfolge“ bezeichnet) deutlich zu entnehmen. Damit seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint, hätte der Antragsteller mithin glaubhaft machen müssen, dass die zwar nach dem ausgewählten (erstplatzierten) Bewerber, aber vorrangig vor ihm platzierten Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig dem Antragsteller vorgezogen worden sind (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 S 353/11 -, juris; vgl. auch: OVG LSA: Beschluss vom 18. August 2009 - 1 M 54/09 -, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, jeweils juris). Dies ist indes nicht der Fall.

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Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze im Beschwerdeverfahren rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.

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Soweit der Antragsteller unter Ziffer II., 1.) seiner Beschwerdebegründungsschrift weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf den vorzunehmenden Leistungsvergleich rechtsfehlerhaft seine dienstliche Anlassbeurteilung lediglich in der Fassung durch den Erstbeurteiler zugrunde gelegt, vermag sein Vorbringen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen.

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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

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Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris).

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Neben den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen sind auch frühere dienstliche (Regel-)Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich nämlich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Dementsprechend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung nicht ausschließlich die jeweils „aktuell(st)en“ Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012, a. a. O.).

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Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]) und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie besondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen.

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Bei dem Vergleich der letzten („aktuellsten“) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird. Denn eine dienstliche Beurteilung erschließt sich mitunter nicht nur durch ihr Gesamturteil. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen, gekennzeichnet. Ergänzend sind gegebenenfalls die früheren dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, denn beim Leistungsvergleich zur Realisierung des Grundsatzes der Bestenauslese ist eine vollständige Auswertung des verfügbaren und verwertbaren Informationspotentials geboten. Zuvor hat die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle allerdings stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen. Sind nämlich zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat grundsätzlich derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, DÖD 1981, 279; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

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Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

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Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013, a. a. O.; Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

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Dies zugrunde legend leidet die Auswahlentscheidung des Antragsgegners an keinem Rechtsmangel, der dazu führte, dass das subjektive Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt würde und seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.

29

Zutreffend ist zwar, dass der Auswahlentscheidung rechtmäßige und - sofern wie hier vorgegeben - nach Beurteilungsrichtlinien ordnungsgemäß erstellte dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen sind. Werden diese, wie nach Ziffer 5. der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (künftig: BeurtRL MJ LSA) durch mehrere Beurteiler gemeinsam erstellt, sind diese Vorgaben insbesondere auch dann einzuhalten, wenn - wie nach Ziffer 5.2, 5.3, 11.4 BeurtRL MJ LSA (ähnlich § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für das Vorverfahren) - der Zweitbeurteiler der dienstlichen Beurteilung das abschließende Gepräge bzw. die abschließende Gestalt gibt.

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Werden indes vom unterlegenen Bewerber Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben, die sich auf eine abändernde, verschlechternde Zweitbeurteilung beziehen, kann der Dienstherr entscheiden, ob er zunächst den Ausgang des separaten (Verwaltungs- und /oder Gerichts-)Verfahrens betreffend die angegriffene dienstliche Beurteilung abwartet oder aber - wie im gegebenen Fall - die von ihm insgesamt als rechtmäßig angesehene Beurteilung und hilfsweise die Beurteilung unter Außerachtlassung der lediglich gerügten verschlechternden Abänderungen durch den Zweitbeurteiler seiner Auswahlentscheidung - hilfsweise - zugrunde legt. Im Fall der zuletzt aufgezeigten Alternative steht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des unterlegenen Bewerbers nämlich nicht zu befürchten, da unter Leistungsgesichtspunkten die ihm - auch nach seinem eigenen Rügevorbringen, soweit es als begründet unterstellt werden kann - günstigste Leistungsbewertung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird und es als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass eine bessere Leistungsbewertung durch den Zweitbeurteiler erfolgt, wenn keine - durchgreifenden - Einwände des unterlegenen Bewerbers gegen die Leistungsbewertung durch den Erstbeurteiler erhoben wurden.

31

Die Beschwerde hat vorliegend jedoch keine durchgreifenden Einwände gegen die durch den Erstbeurteiler vorgenommene Leistungsbewertung erhoben. Die insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in dem angegriffenen Beschluss werden von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Ohne Belang ist insoweit, dass die am Stellenbesetzungsverfahren beteiligte und vor dem Antragsteller platzierte Mitbewerberin durch das Verwaltungsgericht nicht beigeladen und dementsprechend am gerichtlichen Eilverfahren nicht beteiligt worden ist, denn die allenfalls hierdurch verletzten Beteiligungsrechte dieser Bewerberin nach § 65 Abs. 2 VwGO vermögen den Antragsteller jedenfalls weder in seinen materiellen noch in seinen prozessualen Rechten zu beeinträchtigen. Auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch und die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hat die fehlende Beiladung der Mitbewerberin keinen Einfluss, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller seinerseits die Beiladung lediglich des letztlich auch Beigeladenen beantragt hat (siehe Bl. 2 der Gerichtsakte).

32

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter, dass die Personalakte (inkl. Zeugnisheft) der weiteren Mitbewerberin vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen worden ist. Denn ausweislich der Akten hat der Antragsgegner, der ihre Personal-(grund)akte ohnehin führt, diese für seine und in seiner Auswahlentscheidung verwertet. Den entsprechenden Verwaltungsvorgang indes hat das Verwaltungsgericht beigezogen (Beiakte A), so dass alle entscheidungsrelevanten Daten dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller jederzeit die Beiziehung weiterer Personalakten bei dem Verwaltungsgericht hätte beantragen können; dass dies erfolglos beantragt worden wäre, legt die Beschwerde im Übrigen schon nicht dar. Darüber hinaus hätte der Antragsteller als Verfahrensbeteiligter des Stellenbesetzungsverfahrens jederzeit Akteneinsicht bei dem Antragsgegner geltend machen können (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 -, juris [m. w. N.]). Dass er auch einen solchen Versuch letztlich fruchtlos unternommen hätte, macht die Beschwerde ebenso wenig glaubhaft (vgl. Bl. 5, 26 f. der Gerichtsakte). Da der Antragsteller, obwohl hierzu aus den vorbezeichneten Gründen rechtlicher Anlass bestanden hätte, auch keine entsprechenden Rügen in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der weiteren Mitbewerberin erhoben hatte, bestand für das Verwaltungsgericht auch nicht zwingend die Rechtspflicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Personalakten der Mitbewerberin beizuziehen. Die Beschwerde hat überdies nicht einmal im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht und die Beiziehung der Personalakten der Mitbewerberin begehrt, wenngleich nach den verwaltungsgerichtlichen Beschlussgründen hierzu mehr als bloßer Anlass bestanden hätte.

33

Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, der Antragsgegner habe ausweislich seines Auswahlvermerkes vom 23. Juli 2014 (auch) die weitere Mitbewerberin nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG dem Antragsteller gegenüber als leistungsstärker angesehen, macht das Vorbringen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht glaubhaft.

34

Der Antragsgegner hat in seinen schriftlichen Auswahlerwägungen das von ihm zugrunde gelegte (gesetzliche) Anforderungsprofil dokumentiert und sachlich in nicht zu erinnernder Weise begründet (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]). Dem tritt das Beschwerdevorbringen schon nicht weiter entgegen. Weiter hat der Antragsgegner neben der zunächst maßgeblichen Berücksichtigung der Gesamturteile zudem eine anforderungsprofilbezogene Einzelmerkmalsauswertung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass hiernach ein „nennenswerter … Leistungsvorsprung“ der weiteren Mitbewerberin, die Inhaberin eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA und damit lediglich Versetzungsbewerberin ist, vorliege, da „weder dargetan noch ersichtlich [sei], dass vorliegend besondere Umstände des Einzelfalles - etwa anforderungsunabhängige Gründe für eine statusrechtliche Besserstellung der Mitbewerberin - gegen eine Anwendung des vorgenannten Grundsatzes sprechen“. Dem tritt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht mit - schlüssigen - Argumenten entgegen, sondern erschöpft sich in der Rüge, das Verwaltungsgericht sei seiner Prüfungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen. Dies wird mit den vorstehenden Ausführungen indes weder plausibel aufgezeigt, noch ist dies für den Senat anderweitig ersichtlich.

35

Unzutreffend ist im Übrigen, dass - wie die Beschwerde meint - „bei einem fehlerhaften Gesamtergebnis natürlich auch die Einzelergebnisse zwangsläufig fehlerhaft sein müssen.“ Zwar wirken sich die Einzelmerkmalsbewertungen nach Ziffer 9.1 BeurtRL MJ LSA auf die Gesamturteilsbildung aus. Die umgekehrte Wirkung ist hingegen weder in den BeurtRL MJ LSA angelegt, noch unabhängig von diesen sachgedanklich zwingend. Vielmehr sind insofern zahlreiche Mängel denkbar, die zwar von Belang für die Rechtmäßigkeit und Begründung der Gesamturteilsbildung, indes nicht für die Bewertung und Begründung der Einzelmerkmale sind. Entsprechend differenziert auch die BeurtRL MJ LSA in diesen Fällen in ihren Ziffern 8. und 9. sowohl nach ihren inhaltlichen Anforderungen als auch nach den (Rechts-)Wirkungen.

36

Soweit die Beschwerde unter Ziffer II., 2.) der Beschwerdebegründungsschrift die Rechtsfehlerhaftigkeit der Einholung eines Beurteilungsbeitrages vom früheren Präsidenten des Verwaltungsgerichtes als vorangegangenen Erstbeurteiler und Vorgesetzten des Antragstellers durch den Erstbeurteiler sowie dessen Mängelbehaftetheit rügt, greift das Vorbringen nicht durch. Die Einholung des Beurteilungsbeitrages war vielmehr weder von Gesetzes wegen oder nach Maßgabe der BeurtRL MJ LSA zwingend vorgegeben noch ausgeschlossen.

37

Die Pflicht zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen besteht ausschließlich in den Fällen der Ziffer 6.2 Satz 2 BeurtRL MJ LSA. Die darin geregelten Fallgestaltungen sind indes vorliegend nicht einschlägig; eine gesetzliche Pflicht ist im Übrigen nicht geregelt. Ebenso wenig ist die Einholung des Beurteilungsbeitrages allerdings ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt Ziffer 6.2 Satz 1 lit. b), bb) BeurtRL MJ LSA, dass Beurteilungsbeiträge zur Vorbereitung der Beurteilung von Bediensteten bei dem Erstbeurteiler zeitnah nach dem Ende des Unterstellungsverhältnisses angefordert werden können, wenn - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - dieses durch Weggang oder Ausscheiden des Erstbeurteilers endet, das Unterstellungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat und kein Beurteilungsbeitrag nach Ziffer 6.2 Satz 1 lit. a), aa), Satz 2 lit. a) oder b) BeurtRL MJ LSA die Beurteilungsgrundlage bilden wird. Insoweit hat hier der der zuständige Erstbeurteiler zeitnah nach dem Ende des über drei Monate währenden Unterstellungsverhältnisses von dem bisherigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtes einen entsprechenden Beurteilungsbeitrag abgefordert.

38

Den von der Beschwerde gegen den eingeholten Beurteilungsbeitrag erhobenen Einwänden bleibt in der Sache der Erfolg ebenso versagt wie den darauf rekurrierenden Einwendungen gegen die Erstbeurteilung.

39

Ein Beurteilungsbeitrag wird zum einen gemäß Ziffer 6.1 Satz, 6.1 Satz 1 BeurtRL MJ LSA lediglich zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholt, ohne das eigene Werturteil ersetzen zu können (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschlüsse vom 28. November 2006 - 1 M 216/06 und 1 M 217/06 -, juris). Zum anderen hat der Erstbeurteiler ausweislich seiner Ergänzungen zur dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 12. Februar 2014 (siehe Beiakte B - Zeugnisheft), die durch den Zweitbeurteiler mit Schreiben vom 6. Februar 2014 veranlasst worden waren, den von ihm eingeholten Beurteilungsbeitrag zwar zur Kenntnis genommen und dessen Ausführungen in Erwägung gezogen, sich indes ausdrücklich diesen weder (ganz oder auch nur teilweise) inhaltlich zu eigen gemacht noch zum Anlass genommen, das Gesamturteil oder auch nur eine Einzelmerkmalbewertung abzuändern. Im Gegenteil: Der Erstbeurteiler hat vielmehr die Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag zugunsten des Antragstellers inhaltlich relativiert. Nach alledem ist festzuhalten, dass der eingeholte Beurteilungsbeitrag inhaltlich und im Ergebnis keinen Einfluss auf die Beurteilung durch den Erstbeurteiler ausgeübt hat. Ein Rechtsmangel, der dazu führte, dass das subjektive Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt würde und seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint, ist hiernach nicht glaubhaft gemacht.

40

Die von der Beschwerde unter Ziffer II., 3.) der Beschwerdebegründungsschrift erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der für die weitere Mitbewerberin (Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA) erstellten dienstlichen Regelbeurteilung, weil diese von lediglich einem Beurteiler erstellt wurden, greifen gleichfalls nicht durch.

41

Die Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 BeurtRL MJ LSA regeln die „Zuständigkeit“, d. h. bestimmen, wer für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen zuständig ist. Sowohl Ziffer 5.1 BeurtRL MJ LSA als auch Ziffer 5.3 Satz 1 BeurtRL MJ LSA verweisen wegen der jeweils konkreten Zuständigkeit auf die Anlage 1 „Zuständigkeitsverteilung bei Beurteilungen“, die sich neben einer „Erläuterung der Abkürzungen“ in den Teil „A. Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften“ und den Teil „B. Ministerium der Justiz, Justizvollzug und Sozialer Dienst der Justiz“ gliedert. Der vorliegend maßgebliche Teil A. benennt in Spalten 1 und 2 zum einen den „Erst-, Zweit- und Drittbeurteiler“ und in den Spalten 3 bis 8 zum anderen die jeweiligen Geschäftsbereiche. Für die hier gegebene Fallgestaltung wird danach für den Geschäftsbereich „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ für „Richter“ (Spalte 1, Zeile 1) „bei Mittelbehörde“ als Beurteiler ausschließlich der „PräsOVG“, d. h. nach der Erläuterung der Abkürzungen mithin der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt, welcher für die Richterin daher zuständigerweise die gerügten dienstlichen Beurteilungen erstellt hat. Diese Regelung ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - eindeutig und insbesondere auch vor dem Hintergrund keiner anderweitigen Auslegung zugänglich, dass die Anlage 1 Teil A. für Richter bei nachgeordneten Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit abweichend hiervon bestimmt (Zeile 1, Spalten 1, 2 und 5):

42

„1. PräsVG

43

2. PräsOVG“

44

Gegenteiliges geben die BeurtRL MJ LSA - entgegen dem Beschwerdevorbringen -nicht her.

45

Diese Zuständigkeitsregelung ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - gleichsam „systemwidrig“. In den Fällen des nach den BeurtRL MJ LSA anzuwendenden mehrstufigen Beurteilungsverfahrens bestimmt nach Ziffer 5.3 BeurtRL MJ LSA der Zweitbeurteiler (in Ausnahmefällen ein Drittbeurteiler) die abschließende Gestalt der dienstlichen Beurteilung (siehe insoweit: OVG LSA, Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 1 M 2/15). Diese Kompetenz besteht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Richter nach der Anlage 1 Teil A. unabhängig davon, ob sie einem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht angehören. Insofern stellt sich diese Regelung vielmehr gerade als sachlich-konsequente Zuständigkeitsbestimmung dar. Im Übrigen geben die weiteren Zuständigkeitsbestimmungen in der Anlage 1 auch nicht entfernt Anlass zu der Annahme, in den Gerichtsbarkeiten tätige Richter seien durch andere als durch ihre Gerichtspräsidenten zu beurteilen.

46

Unabhängig vom Vorstehenden käme es auf die vorgenannte Auslegung der Zuständigkeitsregelungen nicht an. Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen hat, ist - wie bereits ausgeführt - vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris [m. w. N.]). Insofern ist maßgeblich, dass im Beurteilungswesen soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden muss, um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters zu führen und die Vergleichbarkeit der Beurteilten zu gewährleisten (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008, a. a. O.[m. w. N.]). Dass hier eine andere, von den BeurtRL MJ LSA divergierende oder gar insgesamt voneinander abweichende Praxis bei der Handhabung der Zuständigkeiten, insbesondere bei der Beurteilung von Richtern, die bei den „Mittelbehörden“ (Obergerichten) tätig sind, gegeben wäre, macht die Beschwerde nicht glaubhaft. Hierfür bestehen im Übrigen nach der positiven Kenntnis des Senates auch keine Anhaltspunkte.

47

c) Soweit die Beschwerde schließlich auf „sämtlichen nicht berücksichtigten Vortrag“ und damit schlicht auf den erstinstanzlichen Vortrag verweist, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 31. Mai 2013 - 1 M 46/13 -, juris).

48

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

49

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht im Hinblick auf das vom Antragsteller angestrebte Beförderungsamt auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe (6.515,97 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).

50

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

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(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die statthafte Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Der Antragsgegner setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, so dass die Beschwerde zu verwerfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3

Der Antragsgegner macht sinngemäß geltend, Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Bescheid sei § 12 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 14. Juli 2005 i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 12. April 2011 i.V.m. § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der ab 30. Mai 2009 geltenden Fassung - GKG LSA -. Dass er allein § 15 Abs. 2 seiner Verbandssatzung aus Dezember 2003 benennt, stellt einen im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbeachtlichen Rechtsirrtum dar, zumal der Antragsgegner die einschlägige Verbandssatzung vom 14. Juli 2005 einschließlich der Änderungssatzungen mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat. Durch die Neufassung des § 13 Abs. 2 GKG LSA mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 26. Mai 2009 (GVBl. 2009, 238) sei weiter eine Änderung der Rechtslage eingetreten, welche die Rechtskraft (§ 121 VwGO) der Entscheidungen des VG Dessau (Urt. v. 29. März 2007 - 1 A 402/06 DE -) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 11. Juli 2007 - 4 L 107/07 -) überwinde.

4

Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung geht der Antragsgegner auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein, die hier streitbefangenen Verbindlichkeiten eines Altverbandes, die Gegenstand des Fusionsvertrages zwischen diesem Verband und einem anderen Zweckverband waren und von dem neugebildeten Zweckverband getilgt worden sind, könnten als vertraglicher Ausgleichsanspruch nicht Gegenstand einer besonderen Umlage des neugebildeten Zweckverbandes nach § 13 Abs. 2 GKG LSA gegenüber den ehemaligen Gemeinden dieses Altverbandes sein. Ebenfalls tritt er der Argumentation des Gerichts entgegen, § 13 Abs. 2 GKG LSA dürfe auf einen - vorliegend gegebenen - abgeschlossenen Sachverhalt nicht angewandt werden.

5

Allerdings setzt sich der Antragsgegner nicht mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 13 Abs. 2 GKG „auf das Erforderlichwerden von (künftigen) Tilgungen ausgerichtet“ sei. Dabei handelt es sich um einen von mehreren selbständigen Begründungselementen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine Heranziehung des § 13 Abs. 2 GKG LSA als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid abzulehnen. Lediglich zu der Frage, ob § 13 Abs. 2 GKG LSA eine Durchbrechung des Solidarprinzips darstellt, hat das Verwaltungsgericht - wie auch zu der Verjährungsproblematik sowie hinsichtlich einer fehlenden Ermessensausübung und weiterer Anforderungen nach der Satzung des Antragsgegners - ausdrücklich keine abschließende Entscheidung getroffen. Dass dieses Begründungselement lediglich in einem Satz ausgeführt wird, steht seiner Qualifizierung als entscheidungstragend nicht entgegen. Auch handelt es sich um ein eigenständiges Element, weil das Verwaltungsgericht nicht nur vertragliche Ausgleichsansprüche von dem Anwendungsbereich des § 13 abs. 2 GKG LSA ausnimmt, sondern zusätzlich („außerdem“) darauf abstellt, dass nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG LSA („wird“) die Erhebung der besonderen Umlage vor der Tilgung erfolgt. Der Antragsgegner führt aber lediglich aus, dass und warum auch ein in einem Fusionsvertrag geregelter Anspruch Gegenstand einer besonderen Umlage sein kann, ohne sich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG LSA näher zu beschäftigen. Soweit er „vollumfänglich“ auf seinen Sachvortrag aus dem Verfahren I. Instanz verweist, insbesondere auf seine Schriftsätze vom 10. April, 14. Mai, 20. Juni und 9. Juli 2012, genügt dies dem ausdrücklichen Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

6

2. Eine vom Antragsgegner sinngemäß beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO kam schon nach den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht in Betracht, so dass die Anwendbarkeit dieser Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. dazu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130 Rdnr. 2; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 130 Rdnr. 3; Eyermann, VwGO, 13. A., § 130 Rdnr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 12. A., § 130 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22. August 1988 - 1 ER 401/88 -, zit. nach JURIS) weiterhin offen bleiben kann (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. Februar 2009 - 4 M 29/09 -, zit. nach JURIS).

7

Zwar hat, wie der Antragsgegner zu Recht darlegt, eine unzuständige Kammer des Verwaltungsgerichts die Entscheidung getroffen. Streitbefangen ist der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2011, mit dem dieser gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich eine „Verbandsumlage“ festgesetzt hat. Verfahren zur Festsetzung einer Zweckverbandsumlage i.S.d. § 13 GKG LSA sind jedoch dem Sachgebiet „Kommunalrecht (mit Ausnahme von Hausverboten 014012)“ zuzurechnen, für das nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Halle die 6. Kammer zuständig ist. Es handelt sich dabei weder um einen Streit aus dem Sachgebiet „Wasserrecht (ohne Abwasserabgaben nach dem AbwAG) sowie Abgaben und Umlagen von Gewässerunterhaltungsverbänden einschl. Wasserversorgungsbeiträge“ noch um einen Streit aus dem Sachgebiet „Ausgleichsabgaben“, für den jeweils die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts zuständig ist, die vorliegend entschieden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein vertraglicher Ausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Fusionsvertrag bestehen könnte und zudem annähme - was das Verwaltungsgericht schon nicht getan hat -, der Bescheid könnte als Geltendmachung dieses Anspruchs ausgelegt werden, beträfe das Verfahren den Finanzausgleich zwischen dem Zweckverband und einer seiner Mitgliedsgemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern. Auch dann wäre das Verfahren dem Kommunalrecht zuzuordnen; insbesondere wäre keine Streitigkeit aus dem - nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan allein dem Abgabenrecht unterfallenden - Sachgebiet „Ausgleichsabgaben“ gegeben. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragstellerin, es sei „gut nachvollziehbar und plausibel“, dass der Streitgegenstand dem Wasserrecht zugeordnet worden sei. Die von ihr genannten Regelungen des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt beziehen sich nicht einmal ansatzweise auf die Heranziehung zu einer Verbandsumlage oder auf die Geltendmachung von Forderungen aus einem dem Zweckverbandsrecht unterfallenden Fusionsvertrag. Ob die angegriffene Entscheidung auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, weil sich die fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans als offensichtlich unhaltbar (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 -; BVerwG, Beschl. v. 19. März 1997 - 11 B 102/96 -; OVG A-Stadt, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - 2 L 228/03 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.) erweist, muss aber nicht entschieden werden. Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22. April 1997 - 10 B 96.1967 -; VGH Hessen, Urt. v. 6. September 1995 - 1 UE 2387/93 -, jeweils zit. nach JURIS zu § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO a.F.). Weitere Voraussetzung für eine Zurückverweisung ist nach dieser Bestimmung aber, dass auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 2. Die insoweit erfolgte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Juni 2012, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

3

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Soweit die Beschwerde geltend macht, der - partiell - angefochtene Beschluss sei aber insoweit rechtswidrig, als er ihr auch die vorläufige bzw. vorübergehende Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit der Beigeladenen oder einem anderen Bediensteten untersage, bleibt das Beschwerdevorbringen ohne Erfolg.

4

Bereits unzutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin die kommissarische Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des hier streitgegenständlichen (Beförderungs)Dienstpostens durch einen anderen Bediensteten als der Beigeladenen vorläufig untersagt habe. Dies ergibt sich weder aus dem Sachtenor noch den nachfolgenden, von der Beschwerde selbst in Bezug genommenen Gründen des Beschlusses. Vielmehr betrifft das verfügte Verbot zum einen nur die Übertragung des Statusamtes unter Einweisung in die zugehörige Planstelle sowie zum anderen die unbedingte Dienstpostenübertragung an die Beigeladene oder einen anderen Bediensteten und die vorläufige Dienstpostenübertragung an die Beigeladene. D. h. eine vorläufige, kommissarische Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben des hier streitgegenständlichen Dienstpostens durch einen anderen Bediensteten ist gerade nicht ausgeschlossen.

5

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen der Antragsgegnerin einstweilen untersagt, den streitgegenständlichen Dienstposten der Beigeladenen auch nur vorläufig zu übertragen, d. h. sie mit der Wahrnehmung der zugehörigen Aufgaben auch nur kommissarisch zu betrauen.

6

Vorliegend geht es nicht nur um eine bloße Dienstpostenkonkurrenz (siehe hierzu zuletzt: OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 M 60/12 - [m. w. N.]), sondern um eine Beförderungskonkurrenz. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einhergehender bzw. sich anschließender Beförderung der Bewerber besteht ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung des Dienstpostens verhindert werden soll (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71). Der durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch dient dem Ziel, im Konkurrentenstreitverfahren die Besetzung der angestrebten Stelle durch Ernennung oder Beförderung des Konkurrenten zu verhindern, weil Ernennung oder Beförderung nur nach der eingeschränkten Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechtes rückgängig gemacht werden können. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Bewerbers richtet sich dabei weniger gegen den ausgewählten Konkurrenten als solchen als vielmehr darauf, den ausgeschriebenen Dienstpostenfrei zu halten. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die eigentlich dem Hauptverfahren vorbehaltene Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung regelmäßig bereits im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu klären. Hinzu kommt, dass der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der mit der Länge des Hauptverfahrens zunimmt und ihm auch dann verbleibt, wenn sich im späteren Hauptverfahren die zu seinen Gunsten getroffene Personalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte. Ohne diesen möglicherweise rechtswidrigen Erfahrungsvorsprung könnte der unterlegene Bewerber in einem späteren Verfahren die fehlende Erfüllung eines Anforderungsprofils in der Person des Mitbewerbers rügen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43 [m. w. N.]). Ein - wie hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - rechtswidrig ausgewählter Bewerber könnte auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der - abhängig von dem der Auswahlentscheidung anhaftenden Mangel - bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre bzw. sein könnte (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a. a. O.).

7

Maßnahmen, welche die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen das gerichtliche - und sich im Übrigen auch schon aus Art. 19 Abs. 4 GG unmittelbar ergebende - Verbot der unbedingten Dienstpostenübertragung an die Beigeladene oder einen anderen Bediensteten oder der vorläufigen Dienstpostenübertragung an die Beigeladene getroffen hat, sind von ihr damit unverzüglich rückgängig zu machen.

8

Schließlich bleibt dem Beschwerdevorbringen schon dem Grunde nach der Erfolg versagt, soweit die Antragsgegnerin eine Gehörsrüge in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nämlich nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (OVG LSA, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 M 73/11 -, Beschluss vom 3. April 2007 - 2 M 53/07 -, juris [m. w. N.]).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

10

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgesuche vom 4. Februar 2015, 10. Februar 2015 und 13. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G., die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht F., weil es dem Vertrauen des Betroffenen in eine unparteiische Entscheidung dienlich ist, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter entscheiden, denen das ausgedrückte Misstrauen nicht entgegengebracht wird.

2

Einer vorherigen Mitteilung über die Besetzung des Spruchkörpers bedurfte es nicht. Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind an der Wahrnehmung des Ablehnungsrechtes des Antragstellers ohne die gewünschte Auskunft weder gehindert noch wird sie ihnen in unzumutbarer Weise erschwert. Über die reguläre wie auch die vertretungsweise Richterbesetzung können sie sich unschwer Kenntnis durch Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 verschaffen. Dieser ist im Internet veröffentlicht (vgl. www.ovg.sachsen-anhalt.de, Stichwort: Themen, Geschäftsverteilung). Eine gerichtliche Auskunft kann keine weiterführenden, insbesondere keine konkreteren Angaben enthalten, weil die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers vom Tag der Entscheidung und der Frage abhängt, ob bei einem oder mehreren der zunächst berufenen Richter ein Verhinderungsgrund vorliegt und in welchem Umfang die Vertretungsregelung eingreift.

3

Soweit der Antragsteller aufgrund der Vielzahl der ausgeschlossenen Richter eine daraus resultierende unübersichtliche Vertretungsregelung geltend macht, teilt der Senat diese Einschätzung, zumal im Hinblick auf die berufliche Vorbildung des Antragstellers und seine anwaltliche Vertretung, nicht. Die Anzahl der Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist sehr überschaubar; dies gilt erst recht für die von einem Ablehnungsgesuch nicht betroffenen Richter.

4

Es trifft auch nicht zu, dass dem Geschäftsverteilungsplan eine weitere Vertretungsregelung als „bis zum Ersatzsenat“ nicht zu entnehmen sei. Vielmehr regelt der Geschäftsverteilungsplan, dass ganz hilfsweise jeweils die Mitglieder des Senates vertreten, der in Satz 1 als Vertretungssenat weder in erster Linie noch ersatzweise zugewiesen ist (vgl. II Nr. 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015). Diese Regelung stellt sicher, dass jeder am Oberverwaltungsgericht tätige Richter grundsätzlich als Vertretungsrichter in Betracht kommt. Die Sonderregelung in Bezug auf die abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. und den abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht H. (vgl. II Nr. 1 Abs. 3 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015) gewährleistet, dass nicht mehr als ein abgeordneter Richter bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt (vgl. § 29 DRiG).

5

Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert, die gesamte Richterschaft des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt abzulehnen, wenn er gegenüber jedem einzelnen Richter individuelle Ablehnungsgründe geltend und glaubhaft machen kann. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, ist lediglich die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Spruchkörpers oder des Gerichtes in Gänze.

6

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

7

Der Antragsteller begründet seine Ablehnung damit, dass der VRiOVG D. als Präsidialrichter für Personalangelegenheiten der Richter, insbesondere in Stellenbesetzungsangelegenheiten und für Beurteilungen zuständig sei. Da seine Vertreterin, Ri´inVG F. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 3. Februar 2015 im Verfahren 1 M 3/15 angegeben habe, als Präsidialrichterin nicht als Vertreterin des VRiOVG D. tätig geworden zu sein, intendiere dies, dass stattdessen der abgelehnte Richter in die Gerichtsverwaltung und/oder die „Verwaltungsrunde“ einbezogen und mit der Personal-, Beurteilungs- und Stellenbesetzung im Vorhinein beschäftigt gewesen sei.

8

Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist nicht feststellbar.

9

Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Regelung will in Ergänzung der sich aus § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO ergebenden Ausschließungsgründe ganz allgemein das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ ist weit auszulegen und umfasst das Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsverfahren oder andere Teilverfahren, die auf die zur Entscheidung berufene Behörde durch Stellungnahmen, Einvernehmen usw. einwirken, aber andererseits auch nur das Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist oder ergehen müsste, die vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1977 - V C 071.75 - BVerwGE 52, 47; ThürOVG, Beschl. v. 01.10.2008 - 2 ZKO 165/08 - juris; BVerwG, Urt. v. 29.01.1965 - VII C 84.62 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 8).

10

„Mitgewirkt“ i. S. des § 54 Abs. 2 VwGO hat nicht nur derjenige Amtsträger, der unmittelbar die Entscheidung in dem eigentlichen Verwaltungsverfahren getroffen hat, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat; auch eine beratende Betätigung in der Sache, die Teilnahme an Erörterungen der Sache in amtlicher Eigenschaft, z. B. als Verhandlungsleiter und die Mitwirkung an der Willensbildung einer die abschließende Entscheidung vorbereitenden Entscheidung sind im Lichte des Art. 101 Satz 2 GG dem Richter als Vorbefassung mit der Sache gem. § 54 Abs. 2 VwGO zuzurechnen (vgl. BFH, Urt. v. 25.04.1978 - VII R 7/78 - BFHE 125, 33 zu der mit § 54 Abs. 2 VwGO übereinstimmenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 FGO; BVerfG, Beschl. v. 05.02.1996 - 1 BvR 1487/89 - NVwZ 1996, 885; BFH, Urt. v. 14.07.1988 - IV R 74/87 - juris; BVerwG, Urt. v. 15.11.1961 - VI A 1.60 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - 5 CB 50.74 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 25).

11

Hieran gemessen ist es zwar zutreffend, dass der VRiOVG D. nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung und den nichtrichterlichen Dienst der Senatsabteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zuständiger Dezernent für Personalangelegenheiten der Richter, zu denen u. a. Stellenbesetzungsangelegenheiten für alle Ämter und Beurteilungen gehören (vgl. A IV 3 des Geschäftsverteilungsplanes), ist. Allerdings hat er mit dienstlicher Äußerung vom 5. Februar 2015 erklärt, weder hinsichtlich des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens noch in Bezug auf die in dieses einbezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn er in seiner Eigenschaft als Präsidialrichter Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, habe er weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Dienstlich sei er insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ - einbezogen gewesen oder tätig geworden. Es bestehe eine Übung der Gerichtsverwaltung, ihn nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen bereits der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes wegen Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei.

12

Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben des VRiOVG D. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 für nicht überzeugend, weil nicht nachvollziehbar hält, wird dies mit dem Verweis auf den Ausschluss der vormaligen Präsidialrichterin R'inOVG K. in einem früheren Konkurrentenverfahren (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09 -) schon deshalb nicht plausibel gemacht, weil die Ri´inOVG K. im damaligen Verfahren selbst angezeigt hat, bei der Erstellung des Besetzungsberichtes unterstützend tätig geworden zu sein. Im Übrigen ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass mangels Tätigwerdens der Vertreterin Ri´inVG F. der VRiOVG D. als Präsidialrichter und Dezernent in dem hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und bei den maßgeblichen Beurteilungen tätig geworden sein müsse, keineswegs zwingend. Die Erklärung des VRiOVG D., dass die Übung bestehe, ihn als Präsidialrichter nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes bereits wegen seiner Vortätigkeit gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, ist im Hinblick auf den Geschäftsbereich (Recht des Öffentlichen Dienstes) des 1. Senats, dem der Richter vorsitzt, vielmehr naheliegend und überzeugend. Eine vergleichbare Situation war für die vormalige Präsidialrichterin Ri´inOVG K. aufgrund ihrer (damaligen) Zugehörigkeit zum 4. Senat eher fernliegend; ihre Mitwirkungstätigkeit tangierte die reguläre Richterbesetzung im Spruchkörper für das Öffentliche Dienstrecht im Regelfall nicht.

13

Soweit der Antragsteller auf den Charakter der Regelbeurteilungen 2013 als Masseverfahren verweist und es für nicht vorstellbar hält, dass der VRiOVG D. gerade für die Beurteilungen des Beigeladenen im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 sowie der weiteren Bewerber S., Z. und E. ausgenommen worden sein soll, erweist sich auch hier die Schlussfolgerung des Antragstellers als nicht zwingend. Auch wenn sich die dienstliche Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 zu dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beurteilungen verhält, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme, der Richter habe an anderen Regelbeurteilungen 2013 mitgewirkt. Die Angabe über die bestehende „Übung“ in der Gerichtsverwaltung bezieht sich jedenfalls nicht nur auf die im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 gegebene Bewerberlage. Im Hinblick darauf, dass Regelbeurteilungen grundsätzlich „anfällig“ für Anfechtungen durch den Beurteilten oder mögliche Bewerber um eine Beförderungsstelle sind, würde eine Mitwirkung des VRiOVG D. regelmäßig zu seiner Ausschließung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO führen und mit dem zugewiesenen Geschäftsbereich des 1. Senats kollidieren. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft und überzeugend, dass im Rahmen der Präsidialtätigkeit mögliche Kollisionen mit dem richterlichen Geschäftsbereich des Präsidialrichters bereits im Vorfeld soweit wie möglich vermieden werden. Die formale Zuordnung bestimmter Tätigkeiten im Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung steht dem nicht entgegen; sie ist kein Beweis dafür, dass der VRiOVG D. in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 unzutreffende Angaben gemacht hat.

14

Der Einwand des Antragstellers, es sei gerichtsbekannt, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes öfter und länger wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigem Fernbleiben vom Dienst ausfalle und es sei nicht vorstellbar und widerspreche dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit, dass während dieser Abwesenheitszeiten keine Bearbeitung stattgefunden haben solle, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit der dienstlichen Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller das Gericht zur weiteren Sachaufklärung auffordert, sieht sich der Senat nicht veranlasst, einem solchen, auf reine Ausforschung gerichteten Begehren weiter nachzugehen.

15

Eine Mitwirkung des VRiOVG D. am vorausgegangenen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO lässt sich auch nicht in Form einer beratenden Tätigkeit oder Teilnahme an „Erörterungen in der Sache“ feststellen. Der VRiOVG D. hat eine entsprechende Tätigkeit in seiner dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 verneint. Der Verweis des Antragstellers auf die seit Jahren bestehenden Konflikte und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes und die unvermeidbare Erörterung dieser Angelegenheit im Kollegenkreis bzw. in Präsidial- oder Verwaltungsrunden macht weder eine beratende noch eine sonstige, für die Willensbildung an der abschließenden Entscheidung relevante Tätigkeit des VRiOVG D. im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO plausibel. Inoffizielle, außerhalb des konkreten Verwaltungsverfahrens stattfindende Gespräche oder Meinungsäußerungen unter Kollegen stellen keine Mitwirkung im Sinne des Ausschließungsgrundes dar. Auch dass für den Präsidialrichter D. die Möglichkeit des Zugriffs auf für das anhängige Verfahren relevante Unterlagen bestand bzw. er - wie er in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 selbst einräumt - Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Vortätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO.

16

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe sind auch nicht geeignet, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des VRiOVG D. zu begründen.

17

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, ein Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, 3533; Entscheidung v. 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149; BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 38 in std. Rspr.; OVG LSA, Beschl. v. 17.05.2006 - 1 L 4/06 -). Hierfür ist weder erforderlich, dass sich der abgelehnte Richter für befangen hält, noch ausreichend, dass der Beteiligte von einer solchen Befangenheit ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass dafür besteht, dass eine Voreingenommenheit zu befürchten ist. Es kommt mithin darauf an, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Richters nicht ausreichend gewahrt ist.

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beigeladenen u. a. Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten der Richter im Dezernat (I) des Richters als Präsidialrichter ist, und die sich hieraus ergebende kollegiale Zusammenarbeit begründen- ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - keine Besorgnis der Befangenheit. Der pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander, sei es als Mitglied desselben Spruchkörpers oder des Gerichts bzw. - wie hier - aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Angehörigen eines Verfahrensbeteiligten in der Gerichtsverwaltung, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 4.13 u. a. -, juris).

19

Auch das vom Antragsteller geltend gemachte besondere Nähe- und Vertrauensverhältnis des VRiOVG D. zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, das aus der (vormaligen) Zusammenarbeit im 1. Senat und in den Disziplinarsenaten sowie aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Gerichtsverwaltung abgeleitet wird, rechtfertigt es nicht, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vormalige und aktuell bestehende Zusammenarbeit zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes den Rahmen der üblichen Kollegialität und eines vertrauensvollen beruflichen Miteinanders überschreitet. Die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 bestätigt dies. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Meinung des abgelehnten Richters „von der Führung des Hauses eingeholt und geschätzt werde“ und er als (künftiger) „Vizepräsident und Präsident gehandelt werde“, rechtfertigt weder eine dem abgelehnten Richter entgegengebrachte persönliche und fachliche Wertschätzung noch ein bloßer Meinungsaustausch im Kollegenkreis bereits die Annahme, der Richter unterhalte zu dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einen als „nahe Beziehung“ zu qualifizierenden Kontakt bzw. solidarisiere sich mit ihm unter Aufgabe der gebotenen eigenen richterlichen Neutralität und Unvoreingenommenheit.

20

Auch gibt allein die Kenntnis des abgelehnten Richters über die Konfliktsituation zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes sowie über Beurteilungen und Stellenbesetzungsverfahren noch keinen Anlass, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine Erkenntnisse über die richterliche Tätigkeit des Antragstellers aufgrund der Befassung in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Der Umstand, dass ihm der Antragsteller als Kollege persönlich bekannt ist und er sich über die fachlichen Leistungen des Antragstellers teilweise aus eigener Anschauung eine Meinung zu bilden vermag, bedeutet nicht, dass ein objektiver Grund für die Besorgnis bestünde, der Richter könnte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auf seine eigenen Erkenntnisse anstatt auf die zur rechtlichen Überprüfung gestellten Bewertungen des Antragsgegners im Stellenbesetzungsverfahren und die in diesem Zusammenhang relevanten dienstlichen Beurteilungen abstellen. Der Anspruch auf richterliche Neutralität und Distanz gebietet es nicht, dass der Richter über ihm „fremde“ Verfahrensbeteiligte entscheidet und er keine anderen, als die sich aus dem Verfahren ergebenden Erkenntnisse besitzen darf. Hiervon zu unterscheiden sind die sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebenden Erkenntnisse, die er gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen darf. Einen Anhalt dafür, der abgelehnte Richter könne oder wolle dieser Differenzierung nicht gerecht werden, ergibt sich für den Senat nicht.

21

Ein objektiver Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller in der E-Mail vom 15. Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, die der abgelehnte Richter maßgeblich geprägt habe. Abgesehen davon, dass der abgelehnte Richter in der vorgenannten E-Mail direkt gar nicht angesprochen wird, ist allgemein anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründet, weil sie es sonst in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2002 - 9 WF 606/02 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 10 Abl 19/01 -, juris, beide m. w. N.). Im Übrigen ist es Bestandteil der richterlichen Tätigkeit, dass sich Verfahrensbeteiligte kritisch zu einer für sie nachteiligen richterlichen Entscheidung äußern und mitunter auch persönliche Vorwürfe gegen einen Richter erheben. In der Regel wird solchen Äußerungen mit professioneller Distanz begegnet. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter unverhältnismäßig auf an seiner Person geäußerte Kritik durch den Antragsteller reagiert (hat), ergeben sich nicht. Der Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2010 gibt hierzu auch keinen Anlass. Soweit dort ebenso wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Februar 2015 ausgeführt wird, ihm - dem Antragsteller - seien von den Richtern „Verschwörungstheorien“ unterstellt bzw. vorgeworfen worden, verkennt der Antragsteller, dass mit diesem Begriff lediglich sein eigenes Beschwerdevorbringen zu einem „kollektiven und geheimen Verhalten der Entscheidungsträger“ ausgelegt und zusammengefasst wurde. Der Begriff wurde synonym für das vom Antragsteller geltend gemachte geheime, gleichsam kollusive Zusammenwirkung sämtlicher Entscheidungsträger zu seinen Lasten verwandt, für das sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben hat. Er steht damit in sachlichem Zusammenhang zu einem konkreten inhaltlichen Einwand des Antragstellers. Ein Gericht darf seine Entscheidungsgründe frei formulieren, soweit es nicht in beleidigender, herabsetzender oder ansonsten unsachlicher oder unangemessener Weise den nötigen Abstand zu den beteiligten Personen oder der Sache selbst vermissen lässt. Dies war hier wegen des inhaltlichen Bezuges zu konkretem Beteiligtenvorbringen nicht der Fall.

22

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. sei wegen Erstellung der streitbefangenen Zweitbeurteilung und Voreingenommenheit von der Richterbank zu entfernen, ist zutreffend, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. vom 24. Februar 2014 im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren stellt eine Mitwirkungshandlung im vorgenannten Sinne dar.

23

Ein Richterausschluss kraft Gesetzes verbietet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, im Falle der Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO mithin von Anbeginn an, jede rechtsordnende Tätigkeit im konkreten gerichtlichen Verfahren, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre, weshalb der Feststellung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes aufgrund eines Ablehnungsgesuches gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 44 ZPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein bereits kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter kann danach nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Befangenheitsantrag aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Frage, ob ein Richter aus mehr als einem Grund kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist oder ob er einen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet, stellt sich bei einem bereits ausgeschiedenen Richter nicht mehr (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09-).

24

Hiervon ausgehend erfolgt die aus dem Tenor ersichtliche deklaratorische Feststellung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G.. Auf die rechtliche Bewertung der Erstellung der streitgegenständlichen Zweitbeurteilung und des Einwandes der Voreingenommenheit kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

25

Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller macht geltend, dass sie Mitbewerberin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren sei, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes sich inhaltlich mit ihrer Bewerbung befasse und sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe.

26

Dies trifft nicht zu. Die Ri´inOVG E. hat sich nicht auf die hier streitgegenständliche, am 11. November 2013 im JMBl. LSA Nr. 12/2013, S. 300 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht beworben. Sie war demzufolge nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 19. Dezember 2014 befasst sich nicht mit der abgelehnten Richterin.

27

Als unbegründet erweist sich auch das gegen die an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Dienstleistung abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. gerichtete Ablehnungsgesuch.

28

Der Umstand, dass sie als Präsidialrichterin mit eigenem Dezernat und als Vertreterin des VRiOVG D. in der Gerichtsverwaltung tätig ist, begründet weder einen Ausschließungsgrund noch die Besorgnis der Befangenheit.

29

Eine Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht feststellbar. Ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 zufolge hat sie weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Sie gibt an, dienstlich insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ oder als Vertreter für Herrn Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. - einbezogen worden zu sein. Dies gelte ebenso für das anhängige Gerichtsverfahren. Anlass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht; der Antragsteller hat auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 erhoben.

30

Allein ihre Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ist auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Die kollegiale Zusammenarbeit mit dem VRiOVG D. genügt - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - hierfür nicht.

31

Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, gibt auch nicht die E-Mail vom 12. April 2012, mit der sie - so der Antragsteller - Misstrauen ihm gegenüber und an seiner „Legitimation“ als gewähltes Mitglied des Richterrates beim Verwaltungsgericht geäußert habe. Das Misstrauen der Kollegin habe zum Rücktritt des Kollegen L. und dem Verzicht zur Neukandidatur bei dem Kollegen Z. und ihm selbst geführt.

32

Die E-Mail der Ri´inVG F. vom 12. April 2012 äußert Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Richterrates und zielt auf eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage ab; ein persönlicher Angriff gegen den Antragsteller bzw. eine ihm gegenüber eingenommene „feindliche“ Haltung der Richterin ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, mit der Vorlage der E-Mail vom 12. April 2012 und des Schreibens des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 im Rahmen der dienstlichen Äußerung vom 10. Februar 2015 versuche die Richterin, ihn in Misskredit zu bringen, was allein schon die Archivierung der E-Mail des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 belege, ist diese subjektive Wertung des Antragstellers objektiv nicht begründet. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die E-Mail der Richterin vom 12. April 2012 zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuches gemacht hat, liegt es auf der Hand, diese vorzulegen, damit sich der Senat von deren Inhalt und der Formulierungsweise selbst ein Bild machen kann. Dies trifft auch für das Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 zu, da die E-Mail vom 12. April 2012 darauf Bezug nimmt. Für die Annahme, die Aufbewahrung des vorgenannten Schriftverkehrs bezwecke, den Antragsteller in Misskredit zu bringen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; allein das Alter der Schriftstücke rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht.

33

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 13. Februar 2015 ergebe sich in der Gesamtschau, dass die Ri´inVG F. bei Abfassung und Absendung ihrer E-Mail (vom 12. April 2012) über den wahren Sachverhalt der Neukonstitution des Richterrates informiert gewesen sei und in Kenntnis dessen versucht habe, den Antragsteller bei den Kollegen in Misskredit zu bringen, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen; im Übrigen rechtfertigt das mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Vorkommnis nicht die Annahme, die Richterin stehe dem Antragsteller feindlich oder jedenfalls mit solcher Antipathie gegenüber, dass von ihr keine faire und unparteiische Entscheidung mehr erwartet werden kann.

34

Eine entsprechende negative Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Güterichter E., F. und Risse an das Präsidium des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 4. Dezember 2013. Soweit die Richter sich gegen eine Verwendung des Antragstellers als Güterichter aussprechen, beruht dies auf seiner fehlenden Ausbildung in der Methode der Mediation. Das Schreiben vom 4. Dezember 2013 erweist sich weder nach Inhalt noch in der Form als unsachlich oder unangemessen. Erst recht ist ihm nicht zu entnehmen, dass die von der Ri´inVG F. gegenüber dem Präsidium geäußerten Bedenken gegen einen entsprechenden Einsatz des Antragstellers als Güterichter unberechtigt und Ausdruck einer persönlichen Gegnerschaft in Bezug auf den Antragsteller waren.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO.


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 und 2 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 40.000,-- EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Bewerberanspruch des Antragstellers wurde im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228 und Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -).
Der Antragsgegner hat eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der jeweils vorliegenden aktuellen und der vorangegangenen Beurteilungen und weiterer (Hilfs-)Erwägungen seine Auswahlentscheidung getroffen. Danach sollen aus dem Bewerberfeld von insgesamt 86 Beamten acht Beamte befördert werden. Die wesentlichen Auswahlerwägungen wurden insoweit im Vermerk vom 06./08.04.2010 im erforderlichen Maße schriftlich fixiert (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. dazu, dass die Auswahlentscheidung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen muss, auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurde dem Antragsteller die Auswahlentscheidung bekanntgegeben; ihm wurden die maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Danach sollen die beiden Bewerber, die sowohl in der aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der davor liegenden Beurteilung als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 8 Punkten beurteilt worden sind, befördert werden. Die weiteren zur Beförderung ausgewählten Bewerber - die sechs Beigeladenen - wurden aus dem Personenkreis von insgesamt (mit dem Antragsteller) zehn Personen ausgewählt, die - wie der Antragsteller - aktuell mit 8 Punkten und davor als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 7,5 Punkten beurteilt worden sind. Da diese Bewerber nach dem Hauptkriterium gleich beurteilt sind, wurde in der Auswahlentscheidung als erstes Hilfskriterium die Wertigkeit des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens herangezogen. Mit dieser Erwägung wurden die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgewählt: Diese erfüllten als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1 und 3) bzw. als Sachbearbeiterin der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz (Beigeladene zu 4) und als Bezirksrevisor (Beigeladener zu 2) besonders anspruchsvolle und mit viel Verantwortung verbundene Aufgaben. Die Wertigkeit der Tätigkeiten von insgesamt fünf Funktionsrechtspflegern sei im Wesentlichen gleich, weshalb insoweit das Lebensalter als weiteres Hilfskriterium herangezogen worden sei. Danach gingen die 1948 geborenen Beigeladenen zu 5 und 6 den übrigen Mitbewerbern vor. Da beide auch beim Dienstalter nur wenige Monate auseinander lägen, seien beide auszuwählen unter Verwendung einer weiteren halben, zwischenzeitlich freigewordenen Beförderungsstelle. Einer Beförderung des Antragstellers stehe entgegen, dass dieser das 62. Lebensjahr schon im August 2009 und damit vor der vorliegenden Ausschreibung vollendet habe. Er könne wegen der Sollvorschrift in § 34 Abs. 3 LBG nicht befördert werden. Gründe für eine ausnahmsweise Beförderung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne aber auch unabhängig davon nicht berücksichtigt werden, denn nach der Wertigkeit der Dienstposten gingen ihm nicht nur sämtliche ausgewählte Bewerber, sondern auch zwei unberücksichtigt gebliebene Mitbewerberinnen vor. Die auf diese Erwägungen gestützte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerberanspruch des Antragstellers.
Der - primär erfolgte - Ausschluss aus dem Leistungswettbewerb um die Beförderungsstellen aus Altersgründen ist rechtswidrig.
Zwar ist für die Beurteilung des Gerichts in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier 06./08.04.2010) maßgeblich, denn für deren Rechtmäßigkeit kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010 - 15 CE 09.3045 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 B 516/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, Juris; auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abstellend: BGH, Beschluss vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932). Danach wäre der am 24.08.1947 geborene Antragsteller vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen, denn nach § 34 Abs. 3 LBG in der bis zum 31.12.2010 und damit auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 19.03.1996 soll eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Nach § 50 Abs. 1 LBG a.F. tritt der Beamte auf Lebenszeit mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hier am 31.08.2012. Damit werden Beamte wie der Antragsteller ungeachtet ihres Leistungsstands allein aufgrund ihres Alters im Regelfall - wenn nicht ausnahmsweise, was gerichtlich voll überprüfbar ist und wofür hier entgegen den Ausführungen des Antragstellers nichts ersichtlich ist, ein atypischer Fall vorliegt - von Beförderungen ausgeschlossen. Ob diese Beschränkung des Wettbewerbs dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes Rechnung trägt, ist fraglich (bejahend noch Beschluss des Senats vom 04.11.2002 - 4 S 2281/02 -, Juris m.w.N.). Das Alter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amts nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, Juris und Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143). Ob das im Regelfall bindende Beförderungsverbot aufgrund Erreichens der Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG a.F. in diesem Sinne verfassungsrechtlich und zudem als Altersdiskriminierung auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (AGG - BGBl. I S. 1897), mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16) umgesetzt wurden, gerechtfertigt werden kann, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Frage, ob der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt oder seine Beförderung im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - wie hier die Altersgrenze - aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, kommt es, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist, nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung noch möglich ist - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Das seit dem 01.01.2011 geltende Landesbeamtengesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Dienstrechtsreformgesetz - DRG - vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kennt jedoch (in der Neuregelung des § 20 LBG) keine Altersgrenze für Beförderungen mehr. Der Antragsteller ist damit nicht aus Altersgründen von der begehrten Beförderung ausgeschlossen, sondern in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 und Beschluss vom 25.04.2007, a.a.O. jeweils m.w.N.). Entscheidend ist im Hinblick darauf, dass es bei der hier streitgegenständlichen Altersgrenze nicht um eine Frage geht, die den gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn betrifft (nur dazu verhält sich beispielsweise der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008, a.a.O., zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Auswahlerwägungen), sondern um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - Einhaltung einer Altersgrenze für Beförderungen (vgl. zu einer vergleichbaren Unterscheidung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.). Im Streit steht nicht die Frage der (Un-)Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen des stellenbezogenen Anforderungsprofils oder der Einbeziehung nachträglicher Veränderungen der individuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale oder nachträglicher Auswahlerwägungen in das Auswahlverfahren, sondern die Geltung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen. Bedeutung und Reichweite des Art. 33 Abs. 2 GG gebieten insoweit die Berücksichtigung objektiv-rechtlicher Rechtsänderungen. Das gilt jedenfalls, solange das behördliche Auswahlverfahren noch offen und nicht durch Widerspruchsbescheid beendet ist. Schutzwürdige Interessen der Mitbewerber werden hierdurch nicht verletzt, denn ihr (Bewerber-)Anspruch darauf, dass ihre Bewerbungen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind, ist nicht berührt. Jeder Bewerber kann nur eigene Benachteiligungen und Bevorzugungen eines anderen verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Es besteht kein Anspruch darauf, dass während eines laufenden Bewerbungsverfahrens die gesetzlichen Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen unverändert gelten und etwaige Rechtsänderungen unberücksichtigt bleiben. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112). Die vorliegend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und daher noch nicht bestandskräftige Auswahlentscheidung (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) müsste insoweit auch in einem Widerspruchsverfahren entsprechend überprüft bzw. neu getroffen werden.
Soweit ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber einen Anspruch auf Verleihung des (Beförderungs-)Amts durch Ernennung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.), sagt dies nichts darüber, welche Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Das Auswahlverfahren wird erst durch die Ernennung (Beförderung) beendet. Dafür, dass es für die Frage, ob § 34 Abs. 3 LBG a.F. anwendbar ist, nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt, spricht in diesem Zusammenhang, dass durch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur und erst die Beförderung ausgeschlossen wird. Die Beförderung ist aber gegenüber der Auswahlentscheidung ein eigenständiger Rechtsakt, wenngleich ihr Regelungsgehalt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimmt und diese mit der Beförderung rechtsverbindlich umgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der hier im Raum stehenden Beförderung fehlt es aufgrund des Wegfalls der Altersgrenze an einem gesetzlichen Hinderungsgrund für die begehrte Beförderung des Antragstellers.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass über die Frage, ob die bereits getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der zum 01.01.2011 geänderten Rechtslage aufzuheben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen ist, nach Ermessen und mit Rücksicht auf den Bewerberanspruch der Mitbewerber zu entscheiden ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010, a.a.O.; s.a. § 48 bzw. § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Das vom Antragsgegner bislang insoweit nicht ausgeübte Ermessen dürfte im Hinblick auf den Bewerberanspruch des Antragstellers, die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Mitbewerber sowie das öffentliche Interesse an der Geltung des Leistungsgrundsatzes dahingehend reduziert sein, dass der Antragsteller in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beförderung des Antragstellers bereits eine gesetzliche Altersgrenze entgegensteht.
10 
Auch die hilfsweise im Rahmen des Leistungsvergleichs angestellten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht tragfähig.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Frühere - vorletzte und vorvorletzte - dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02-, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55 und 18.10.2007 - BVerwG 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.10.2008, a.a.O. m.w.N.; vgl. dazu, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Mitbewerbers Aufschluss geben, auch Nr. 1d der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 sowie A II Nr. 1 der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (vgl. hierzu auch Nr. 2 der genannten Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Antragstellers entschieden, dass ältere Beurteilungen vor Hilfskriterien wie der Ausübung höherwertiger Dienstaufgaben heranzuziehen sind, wobei eine Abweichung von 0,5 Punkten im Rahmen des hier maßgeblichen Punktesystems, in dem entsprechende Binnendifferenzierungen zulässig und zu berücksichtigen sind, nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann (Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen genügen nicht, um von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgehen zu können.
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Der Antragsgegner hat es nach den ausgeführten Grundsätzen versäumt, außer den vorletzten auch die vorvorletzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1 und 2 (bzw. die entsprechenden Beurteilungen über vergleichbare Zeiträume) heranzuziehen und die unterschiedliche Leistungsentwicklung bzw. die Kontinuität im Leistungsniveau in den Blick zu nehmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tabellarische Zusammenstellung (BA S. 11) verdeutlicht die unterschiedliche Entwicklung. Danach wurde der Antragsteller nicht nur in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 24.10.2005 (Beurteilungszeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005), sondern auch in der vorvorletzten Anlassbeurteilung vom 02.01.2003 (Beurteilungszeitraum 26.07.2001 bis 30.12.2002) mit 7,5 Punkten beurteilt. Demgegenüber wurde der Beigeladene zu 1 in der Regel- und Anlassbeurteilung vom 27.09.2005, die der aktuellen Beurteilung vorangegangen ist (Beurteilungszeitraum 02.09.2002 bis 01.09.2005), mit 7,5 Punkten, in der diesem Beurteilungszeitraum vorausgehenden (vom Verwaltungsgericht nicht in seine Auflistung aufgenommenen) Regelbeurteilung vom 09.09.2002 (Beurteilungszeitraum 14.05.2002 bis 01.09.2002) ebenso wie in der Anlassbeurteilung vom 13.05.2002 (Beurteilungszeitraum 08.03.2001 bis 13.05.2002) hingegen nur mit 7 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 04.10.2005 (Beurteilungszeitraum Dezember 2002 bis September 2005) mit 7,5 Punkten beurteilt, in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 26.11.2002 (Beurteilungszeitraum vom Juni 1999 bis September 2002) hingegen nur mit 7 Punkten. Die insoweit bessere Beurteilung des Antragstellers hätte hier im Rahmen der Auswahlentscheidung in den Blick genommen werden müssen. Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene - und verneinte - Frage, ob und inwieweit in diesen früheren Beurteilungen inhaltliche Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen der Bewerber gemacht wurden, die Rückschlüsse auf Entwicklungstendenzen insbesondere im angestrebten Beförderungsamt zulassen, wurde in der Auswahlentscheidung selbst nicht thematisiert und wird im Übrigen inhaltlich auch nicht konkretisiert. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zeitliche Grenze dergestalt, dass bei einem Leistungsgleichstand zwischen Bewerbern das Ergebnis vorvorletzter Beurteilungen nach einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr zu berücksichtigen bzw. nur von Bedeutung wäre, wenn Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen gemacht wurden. Ausgehend von einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren sind im Gegenteil regelmäßig auch länger zurückliegende Zeiträume in die Betrachtung miteinzubeziehen. Danach hat der Antragsgegner „vorschnell“ einen Leistungsgleichstand mit den Beigeladenen zu 1 bis 2 angenommen und zu Lasten des Antragstellers auf das Hilfskriterium der Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben abgestellt, die bei den Beigeladenen zu 1 bis 2 höher einzustufen sei.
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Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 ist der Antragsgegner hingegen beanstandungsfrei von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgegangen.
14 
Der Beigeladene zu 3 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Regelbeurteilung vom 12.01.2006 (Beurteilungszeitraum 01.09.2002 bis 01.09.2005) mit 7,5 Punkten beurteilt. Die Anlassbeurteilungen vom 24.05.2005, vom 23.07.2004 und vom 11.07.2003, die Teile desselben Beurteilungszeitraums erfassen, sind in dieser Beurteilung aufgegangen. Für den davor liegenden Beurteilungszeitraum fehlen vergleichbare Beurteilungen, da der Beigeladene zu 3 erst im Februar 2003 zum Justizamtmann befördert wurde. Frühere Beurteilungen können aber nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 m.w.N.). Ein Beamter fällt jedoch, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts ein. Bei der Beurteilung ist eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisherigen Leistungen nicht weiter gesteigert, so wird dies regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 - und vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3 von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen, denn der Beigeladene zu 3 hat bereits unmittelbar nach seiner Beförderung zum Justizamtmann mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht.
15 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Bei der erforderlichen Bewertung der wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Spielraum vorliegend überschritten hätte. Der Beigeladene zu 3 ist Verwaltungsleiter des Amtsgerichts A. Die Stelle war im Staatsanzeiger Nr. 21/2004 ausgeschrieben und wurde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens mit dem Beigeladenen besetzt. Der Antragsteller ist hingegen überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben und lediglich als stellvertretender Verwaltungsleiter tätig, soweit der von anderen Aufgaben freigestellte Verwaltungsleiter der Staatsanwaltschaft R. verhindert ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 3 höher bewertet hat als den Tätigkeitsbereich des Antragstellers. Der insoweit bestehende Einschätzungsspielraum wurde in Übereinstimmung mit A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 wahrgenommen, wonach als erstes Hilfskriterium der Dienstposten der Bewerber zu berücksichtigen ist. Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden sind, sind danach besonders anspruchsvoll, weil auf diesen nicht nur Erfahrung auf verschiedenen Tätigkeitsfeldern und Fachkompetenz im Tätigkeitsbereich erforderlich sind, sondern diese durch soziale Kompetenz und Führungskompetenz ergänzt werden müssen. Je größer die Anzahl der zu führenden Mitarbeiter ist, um so ausgeprägter müssen diese Kompetenzen vorhanden sein; eine Position mit vielen Mitarbeitern ist daher regelmäßig höherwertig als eine solche mit wenigen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter, sondern insbesondere auch die Bewertung der Dienstposten der Mitarbeiter (Buchst. a). Weiter sind Dienstposten, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen sind, umso anspruchsvoller, je schwieriger und vielfältiger die zu erfüllenden Aufgaben sind. Dienstposten, die zusätzliche Qualifikationen oder Kompetenzen voraussetzen, die nicht (zentraler) Bestandteil der laufbahnspezifischen Ausbildung sind, sind gegenüber anderen Dienstposten höherwertig (Buchst. b). Unter B der Ergänzenden Leitlinien werden Dienstposten im gehobenen Dienst benannt, die „insbesondere“ herausgehobene Dienstposten sind, etwa Funktionsrechtspfleger und Verwaltungsbeamte.
16 
Zwar ist es zur Sicherung des Anspruchs eines Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens regelmäßig nicht geboten, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung mehrerer oder sogar aller ausgeschriebenen Planstellen aufzugeben (Senatsbeschluss vom 20.03.1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52). Etwas anderes kann jedoch im Fall gravierender grundlegender Verfahrensmängel gelten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, Juris). So liegt es hier. Für die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlt es bislang an einer tragfähigen (Beurteilungs-)Grundlage, so dass sie insoweit (gänzlich) neu zu treffen ist. Angesichts des insoweit offenen Ausgangs ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, dass der Antragsgegner vorläufig von der Beförderung beider Bewerber absieht.
17 
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
18 
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) versäumt. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde ihm am 27.01.2011 zugestellt. Das Telefax seiner Prozessbevollmächtigten, das vom 11.02.2011 datiert, ist ausweislich des Eingangsstempels sowie des Sendedatums am 11.02.2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 m.w.N.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ein solches Verschulden ist aber aufgrund des nach § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die bei der ihr übertragenen Fristberechnung versehentlich das Datum des Posteingangs des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (28.01.2011) und nicht das tatsächliche Zustelldatum des Faxeingangs (27.01.2011) notiert hat.
19 
Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen. Das gilt auch für die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 -, MDR 2011, 382 m.w.N.). Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen genügt. So wurde der langjährig in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Anweisung erteilt, die Beschwerdefrist zu notieren. Den Prozessbevollmächtigten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass sie die Ausführung der erteilten Anweisung nicht überwacht haben, denn die Weisung, die Beschwerdefrist zu notieren, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Mit dem am 24.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die mit Kenntniserlangung vom Fristablauf durch Schreiben des Gerichts vom 21.02.2011 in Gang gesetzte Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten.
20 
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahl der Beigeladenen zu 4 wendet, ist nicht begründet. Soweit der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen zu 4 ausgegangen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, denn frühere Beurteilungen können - wie bereits erwähnt - nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Die Beigeladene zu 4 wurde erst im Dezember 2004 zur Justizamtfrau ernannt und erstmals in der Regelbeurteilung vom 18.10.2005 (auch) in diesem Amt mit 7,5 Punkten beurteilt (Beurteilungszeitraum 02.07.2004 bis 18.10.2005). Soweit mit Anlassbeurteilung vom 02.07.2004 (Beurteilungszeitraum 18.03.2003 bis 02.07.2004) für den vorangegangenen Zeitraum eine Beurteilung von 8 Punkten erteilt wurde, betraf dies das Amt der Justizoberinspektorin (A 10) und damit eine andere Vergleichsgruppe. Der Antragsgegner ist daher ebenso wie im Fall des Beigeladenen zu 3 insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilungen von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen. Auch die Beigeladene zu 4 hat bereits unmittelbar nach ihrer Beförderung zur Justizamtfrau mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht. Das macht die Annahme eines Qualifikationsgleichstands vertretbar, auch mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass sich die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 4 vom 18.10.2005 auch auf einen Zeitraum vor ihrer Beförderung bezieht.
21 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf die Beigeladene zu 4 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist - wie bereits ausgeführt wurde - im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Dienstaufgaben den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Die Beigeladene zu 4 ist für die Gesamtsteuerung aller Projekte betreffend das Outsourcing der Bürokommunikation in der Justiz zuständig. Sie hat innerhalb der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz eine Reihe von Mitarbeitern, die ihr zuarbeiten, und leitet und koordiniert mehrere Arbeitsgruppen. Der Antragsteller ist demgegenüber ungeachtet seiner Tätigkeiten als Gruppenleiter und als stellvertretender Verwaltungsleiter überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben (vgl. hierzu die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.10.2010 zur Erläuterung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen zu 4 und des Antragstellers, denen der Antragsteller auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten ist, VG-Akte, S. 126 ff.). Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu 4 höher bewertet hat als den des Antragstellers. Bei der Auswahl aufgrund des Hilfskriteriums des wahrgenommenen Tätigkeitsbereichs ist es nicht erforderlich, dass nur fest definierte „Funktionsstellen“ Berücksichtigung finden, vielmehr kommt dem Dienstherrn der beschriebene Einschätzungsspielraum zu, der hier in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bestimmungen in A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 genutzt wurde.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht für das erstinstanzliche Verfahren die Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der teilweisen Antragsrücknahme und der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 5 und 6 mit ein.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren der vorliegenden Art ungeachtet einer Mehrzahl betroffener Konkurrenten auf den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert zurückgegriffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - und vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -), ist der Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris). Denn es sind mehrere - jeweils einheitliche - Auswahlentscheidungen in Bezug auf die ausgeschriebenen Stellen getroffen worden, die angegriffen werden und damit im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG mehrere Streitgegenstände bilden. Für jede ausgeschriebene Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt und wurden Mitbewerber abgelehnt. Die jeweils getroffene Auswahl ist lediglich angesichts zeitgleicher Ausschreibung und gleichen Bewerberkreises formal in einer Entscheidung zusammengefasst worden (vgl. zur eigenständigen Rechtsnatur der Auswahlentscheidung auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Die Streitwertfestsetzung beruht vorliegend darauf, dass der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich dahin ging, vorläufig acht Stellen freizuhalten. Im Beschwerdeverfahren ist hingegen nur noch die vorläufige Freihaltung von insgesamt vier Stellen streitgegenständlich und damit für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an keinem Rechtsfehler.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden, denn sie hat ihre Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 (Beiakte G) auf die letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen gestützt, bei denen es sich jeweils um Regelbeurteilungen auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006 handelt und die jeweils zum Beurteilungsstichtag „31. März 2012“ erstellt wurden. Sie sind damit im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt auch als hinreichend aktuell anzusehen.

11

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Deren Regelbeurteilung fällt nicht nur bei dem Gesamturteil um eine Notenstufe besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen des besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch anderweitig zu ersehen. Überdies ist der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 zutreffend zugrunde gelegt hat, in keiner der 12 Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt als die Beigeladene, die vielmehr in 8 Einzelmerkmalen - bei zu vergebenden 15 Punkten einmal um einen Punkt, zweimal um zwei Punkte und fünfmal um drei Punkte - besser bewertet wurde als der Antragsteller. Die Annahme wesentlich gleicher Leistungsbewertungen oder gar eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ist damit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung überdies einen anforderungsprofilbezogenen Leistungsvergleich anhand der beurteilten Einzelmerkmale vorgenommen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Gegenteiliges legt der Antragsteller nicht dar.

12

Auf den mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008 in dem Verfahren 5 B 39/08 MD zu sichern gewesenen Bewerbungsverfahrensanspruch kommt es für das hier maßgebliche Auswahlverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, weil sich dieser - worauf der Antragsteller letztlich selbst unter Bezugnahme auf die hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen des Senates hinweist - jedenfalls zwischenzeitlich erledigt hat. Einen rechtswidrigen Bewährungs- oder Erfahrensvorsprung hat die Beigeladene daher in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin nicht erworben.

13

Die Einwendungen des Antragstellers zur vermeintlichen mangelnden Vergleichbarkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen tragen hier im Ergebnis nicht. Zum Einen kommt es für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung - auch anforderungsprofilbezogen - auf die aktuellen, hingegen nicht auf zeitlich zuvor erstellte dienstlichen Beurteilungen an. Frühere Beurteilungen sind wegen Art. 33 Abs. 2 GG lediglich dann in den Blick zu nehmen, wenn - anders als im gegebenen Fall - die konkurrierenden Beamten nach Maßgabe der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlich gleich leistungsstark anzusehen sind. Zum Anderen ist die vormalige Vertretungstätigkeit des Antragstellers - entgegen seinen jetzigen Ausführungen - bei der in dem Verfahren 1 L 86/10 streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung einbezogen, d. h., bewertet worden und in der „Kurzbeschreibung“ enthalten gewesen (siehe: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.).

14

Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 VorlBeurtRLBAI eröffnet, d. h. bekannt gegeben, und mit diesem besprochen worden. Entsprechendes hat er mit seiner jeweiligen Unterschrift auf dem Beurteilungsbogen bestätigt. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten vorhält, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen die Antragsgegnerin nicht nur dezidiert entgegen getreten ist, sondern die der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Gegen die Annahme des Antragstellers spricht in der Sache zudem, dass eine „zunächst gewollte“ bessere Gesamtbeurteilung wie von ihm beschrieben rechtmäßigerweise nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI gar nicht möglich gewesen wäre (siehe zur Gesamturteilsbildung und deren Auswirkung auf die Bewertung der Einzelmerkmale: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.). Danach ist ebenso wenig glaubhaft gemacht noch anderweitig zu erkennen, dass es einer nochmaligen Eröffnung und Besprechung der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilung bedurfte hätte. Dass - wie der Antragsteller weiter geltend macht - er gegen die dienstliche Regelbeurteilung (einen unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt im Übrigen nicht schon für sich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

15

Ebenso wenig zeigt das Antragsvorbringen schlüssig auf, dass die Antragsgegnerin ein sachwidriges Anforderungsprofil in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten aufgestellt und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hätte, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Auf das Anforderungsprofil von Dienstposten bei anderen Dienststellen der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil erfüllen. Insbesondere macht das Antragsvorbringen nicht glaubhaft, dass es der Beigeladenen an den in der Ausschreibung geforderten „aktuellen und umfassenden Fachkenntnissen sowie langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung und mehrjährigen Tätigkeit in leitender Position innerhalb der“ Antragsgegnerin mangelt. Dies ist weder nach der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung der Beigeladenen noch ausweislich der Akten anzunehmen. Die vom Antragsteller angeführte Verwendungsbreite ist demgegenüber gerade nicht Inhalt des Anforderungsprofils. Dass die Beigeladene im Jahr 2008 keine „umfassenden Kenntnisse“ besessen habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass solche - entgegen der Feststellung und Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (weiterhin) fehlten.

16

Nach alledem sind auch Mängel bei der Beteiligung der Personalvertretung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.

17

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt und das Verwaltungsgericht dem im Ergebnis gefolgt ist, sind die diesbezüglichen Einwände unbegründet. Dem Verwaltungsgericht - wie dem Antragsteller - ist zunächst nicht darin zu folgen, dass die Beurteilungen schon mangels verbaler Einzel- und/oder Gesamtbegründung rechtswidrig seien.

18

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

19

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

20

Die maßgeblichen VorlBeurtRLBAI sind nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 31. Mai 2011 (Az.: 1 L 86/10; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) hier weiterhin anzuwenden und stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes fest.

21

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

22

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

23

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

24

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

25

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

26

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

27

An dieser auch der Senatsrechtsprechung (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) entsprechenden Auffassung hält der Senat fest (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O.) und teilt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführten Bedenken (zuletzt, unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), auf die der Antragsteller wie das Verwaltungsgericht rekurrieren, nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279). Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

28

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und entgegen dem Vorbringen des Antragstellers leidet die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin an keinem Rechtsfehler.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend gerecht geworden, denn sie hat ihre Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 (Beiakte G) auf die letzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen gestützt, bei denen es sich jeweils um Regelbeurteilungen auf der Grundlage der mit Wirkung zum 1. März 2006 erlassenen „vorläufigen Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - VorlBeurtRLBAI -“ vom 9. Februar 2006 handelt und die jeweils zum Beurteilungsstichtag „31. März 2012“ erstellt wurden. Sie sind damit im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt auch als hinreichend aktuell anzusehen.

11

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Deren Regelbeurteilung fällt nicht nur bei dem Gesamturteil um eine Notenstufe besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen des besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens des Antragstellers weder dargetan noch anderweitig zu ersehen. Überdies ist der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung vom 23. November 2012 zutreffend zugrunde gelegt hat, in keiner der 12 Einzelmerkmalbewertungen besser beurteilt als die Beigeladene, die vielmehr in 8 Einzelmerkmalen - bei zu vergebenden 15 Punkten einmal um einen Punkt, zweimal um zwei Punkte und fünfmal um drei Punkte - besser bewertet wurde als der Antragsteller. Die Annahme wesentlich gleicher Leistungsbewertungen oder gar eines Leistungsvorsprunges des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen ist damit ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Auswahlentscheidung überdies einen anforderungsprofilbezogenen Leistungsvergleich anhand der beurteilten Einzelmerkmale vorgenommen und insoweit ohne erkennbaren Rechtsfehler einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen angenommen. Gegenteiliges legt der Antragsteller nicht dar.

12

Auf den mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 15. April 2008 in dem Verfahren 5 B 39/08 MD zu sichern gewesenen Bewerbungsverfahrensanspruch kommt es für das hier maßgebliche Auswahlverfahren nicht mehr entscheidungserheblich an, weil sich dieser - worauf der Antragsteller letztlich selbst unter Bezugnahme auf die hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen des Senates hinweist - jedenfalls zwischenzeitlich erledigt hat. Einen rechtswidrigen Bewährungs- oder Erfahrensvorsprung hat die Beigeladene daher in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin nicht erworben.

13

Die Einwendungen des Antragstellers zur vermeintlichen mangelnden Vergleichbarkeit der herangezogenen Regelbeurteilungen tragen hier im Ergebnis nicht. Zum Einen kommt es für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung - auch anforderungsprofilbezogen - auf die aktuellen, hingegen nicht auf zeitlich zuvor erstellte dienstlichen Beurteilungen an. Frühere Beurteilungen sind wegen Art. 33 Abs. 2 GG lediglich dann in den Blick zu nehmen, wenn - anders als im gegebenen Fall - die konkurrierenden Beamten nach Maßgabe der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlich gleich leistungsstark anzusehen sind. Zum Anderen ist die vormalige Vertretungstätigkeit des Antragstellers - entgegen seinen jetzigen Ausführungen - bei der in dem Verfahren 1 L 86/10 streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung einbezogen, d. h., bewertet worden und in der „Kurzbeschreibung“ enthalten gewesen (siehe: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.).

14

Des Weiteren ist die dienstliche Beurteilung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Sinne von Ziffer 13. Satz 1 VorlBeurtRLBAI eröffnet, d. h. bekannt gegeben, und mit diesem besprochen worden. Entsprechendes hat er mit seiner jeweiligen Unterschrift auf dem Beurteilungsbogen bestätigt. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten vorhält, erschöpft sich das Vorbringen in bloßen Behauptungen, denen die Antragsgegnerin nicht nur dezidiert entgegen getreten ist, sondern die der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht hat. Gegen die Annahme des Antragstellers spricht in der Sache zudem, dass eine „zunächst gewollte“ bessere Gesamtbeurteilung wie von ihm beschrieben rechtmäßigerweise nach Maßgabe der VorlBeurtRLBAI gar nicht möglich gewesen wäre (siehe zur Gesamturteilsbildung und deren Auswirkung auf die Bewertung der Einzelmerkmale: OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011, a. a. O.). Danach ist ebenso wenig glaubhaft gemacht noch anderweitig zu erkennen, dass es einer nochmaligen Eröffnung und Besprechung der für den Antragsteller erstellten dienstlichen Regelbeurteilung bedurfte hätte. Dass - wie der Antragsteller weiter geltend macht - er gegen die dienstliche Regelbeurteilung (einen unbeschiedenen) Widerspruch eingelegt habe, rechtfertigt im Übrigen nicht schon für sich die Annahme ihrer Rechtswidrigkeit.

15

Ebenso wenig zeigt das Antragsvorbringen schlüssig auf, dass die Antragsgegnerin ein sachwidriges Anforderungsprofil in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Dienstposten aufgestellt und ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hätte, noch ist dies anderweitig zu erkennen. Auf das Anforderungsprofil von Dienstposten bei anderen Dienststellen der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen geht die Antragsgegnerin ebenfalls ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene das aufgestellte Anforderungsprofil erfüllen. Insbesondere macht das Antragsvorbringen nicht glaubhaft, dass es der Beigeladenen an den in der Ausschreibung geforderten „aktuellen und umfassenden Fachkenntnissen sowie langjährigen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Liegenschaftsverwaltung und mehrjährigen Tätigkeit in leitender Position innerhalb der“ Antragsgegnerin mangelt. Dies ist weder nach der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung der Beigeladenen noch ausweislich der Akten anzunehmen. Die vom Antragsteller angeführte Verwendungsbreite ist demgegenüber gerade nicht Inhalt des Anforderungsprofils. Dass die Beigeladene im Jahr 2008 keine „umfassenden Kenntnisse“ besessen habe, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass solche - entgegen der Feststellung und Bewertung in der aktuellen Regelbeurteilung - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (weiterhin) fehlten.

16

Nach alledem sind auch Mängel bei der Beteiligung der Personalvertretung weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich.

17

Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen rügt und das Verwaltungsgericht dem im Ergebnis gefolgt ist, sind die diesbezüglichen Einwände unbegründet. Dem Verwaltungsgericht - wie dem Antragsteller - ist zunächst nicht darin zu folgen, dass die Beurteilungen schon mangels verbaler Einzel- und/oder Gesamtbegründung rechtswidrig seien.

18

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

19

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

20

Die maßgeblichen VorlBeurtRLBAI sind nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Senates vom 31. Mai 2011 (Az.: 1 L 86/10; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) hier weiterhin anzuwenden und stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Dies gilt insbesondere in Bezug auf der Bewertung der Einzelmerkmale wie des Gesamturteiles ohne zwingende verbale Begründung lediglich durch Vergabe von Noten/Punkten. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes fest.

21

Wird die Beurteilung auf allgemein gehaltene Tatsachenbehauptungen oder - wie vorliegend - auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile gestützt, hat der Dienstherr diese auf Verlangen des Beamten im Beurteilungsverfahren zu konkretisieren bzw. plausibel zu machen. Daher gewährleistet die gegenwärtige, allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen (Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung derselben; Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen sowie das Widerspruchsverfahren) auch generell ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, 1368 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG). Denn schon die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung soll eine dahingehende Plausibilisierung ermöglichen, die überdies in einem etwaigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren erfolgen kann (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 1.93 -; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 L 125/10 -, juris [m. w. N.]). Anderes erfordert weder der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG noch das Gebot der Gewährleitung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

22

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (siehe: BVerwG Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 [m. w. N.]). Das schließt in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Möglichkeit ein, die Einzelnoten wie auch die Gesamtnote allein durch eine Zahl auszudrücken. Die Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab. Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (so ausdrücklich: BVerwG, a. a. O.). Dies schließt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes und des Antragstellers - eine effektive rechtliche Überprüfung entsprechend ergangener dienstlicher Beurteilungen weder in originären Beurteilungsstreitigkeiten noch im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen miteinander konkurrierender Beamter aus.

23

Innerhalb eines gegebenenfalls gesetzlich gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann sich insbesondere auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken (so schon ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245).

24

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem „richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für eine vom Beamten angegriffene, ihn selbst betreffende dienstliche Beurteilung, sondern in gleichem Maße für eine in einem Konkurrentenstreitverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten. Damit ist eine effektive - auch gerichtliche - Überprüfung aller maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewährleistet.

25

Inhaltlich ist dabei nach tatsachenbenennenden Bewertungen und reinen Werturteilen zu differenzieren (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.). Sind - wie im gegebenen Fall - Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhende (reine) Werturteile des Dienstherrn über den Beamten, so kann weder die Darlegung noch der Nachweis der einzelnen „Tatsachen" verlangt werden, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind. Die dienstliche Beurteilung selbst muss allerdings in einer die gerichtliche - und damit zugleich für den Beamten - Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Individualisierte verbale Ausführungen bedingt dies indes nicht (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris), denn:

26

„Die vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er (durch Einlegen des Widerspruchs) die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Vornahme einer neuen Beurteilung beantragen. Auch in diesem der Anrufung der Verwaltungsgerichte zwingend vorgeschalteten … Verwaltungsverfahren wird der Dienstherr gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Das Verwaltungsgericht kann … auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz … in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er dies noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a. a. O.).

27

An dieser auch der Senatsrechtsprechung (OVG LSA, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 114.11 -, juris) entsprechenden Auffassung hält der Senat fest (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2013, a. a. O.) und teilt die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeführten Bedenken (zuletzt, unter Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung: Urteil vom 25. September 2012 - 4 S 660/11 -, juris), auf die der Antragsteller wie das Verwaltungsgericht rekurrieren, nicht. Ebenso wenig trägt der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 1992 in dem Verfahren 1 WB 87.91 (BVerwGE 93, 279). Denn darin hat das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten als rechtswidrig angesehen, weil der Inhalt gegen die spezifischen Grundsätze der dortigen Beurteilungsbestimmungen verstoßen habe. Eine allgemeine Rechtspflicht zur verbalen Begründung dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber auch in diesem Verfahren nicht angenommen.

28

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

31

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgesuche vom 4. Februar 2015, 10. Februar 2015 und 13. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G., die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht F., weil es dem Vertrauen des Betroffenen in eine unparteiische Entscheidung dienlich ist, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter entscheiden, denen das ausgedrückte Misstrauen nicht entgegengebracht wird.

2

Einer vorherigen Mitteilung über die Besetzung des Spruchkörpers bedurfte es nicht. Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind an der Wahrnehmung des Ablehnungsrechtes des Antragstellers ohne die gewünschte Auskunft weder gehindert noch wird sie ihnen in unzumutbarer Weise erschwert. Über die reguläre wie auch die vertretungsweise Richterbesetzung können sie sich unschwer Kenntnis durch Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 verschaffen. Dieser ist im Internet veröffentlicht (vgl. www.ovg.sachsen-anhalt.de, Stichwort: Themen, Geschäftsverteilung). Eine gerichtliche Auskunft kann keine weiterführenden, insbesondere keine konkreteren Angaben enthalten, weil die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers vom Tag der Entscheidung und der Frage abhängt, ob bei einem oder mehreren der zunächst berufenen Richter ein Verhinderungsgrund vorliegt und in welchem Umfang die Vertretungsregelung eingreift.

3

Soweit der Antragsteller aufgrund der Vielzahl der ausgeschlossenen Richter eine daraus resultierende unübersichtliche Vertretungsregelung geltend macht, teilt der Senat diese Einschätzung, zumal im Hinblick auf die berufliche Vorbildung des Antragstellers und seine anwaltliche Vertretung, nicht. Die Anzahl der Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist sehr überschaubar; dies gilt erst recht für die von einem Ablehnungsgesuch nicht betroffenen Richter.

4

Es trifft auch nicht zu, dass dem Geschäftsverteilungsplan eine weitere Vertretungsregelung als „bis zum Ersatzsenat“ nicht zu entnehmen sei. Vielmehr regelt der Geschäftsverteilungsplan, dass ganz hilfsweise jeweils die Mitglieder des Senates vertreten, der in Satz 1 als Vertretungssenat weder in erster Linie noch ersatzweise zugewiesen ist (vgl. II Nr. 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015). Diese Regelung stellt sicher, dass jeder am Oberverwaltungsgericht tätige Richter grundsätzlich als Vertretungsrichter in Betracht kommt. Die Sonderregelung in Bezug auf die abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. und den abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht H. (vgl. II Nr. 1 Abs. 3 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015) gewährleistet, dass nicht mehr als ein abgeordneter Richter bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt (vgl. § 29 DRiG).

5

Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert, die gesamte Richterschaft des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt abzulehnen, wenn er gegenüber jedem einzelnen Richter individuelle Ablehnungsgründe geltend und glaubhaft machen kann. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, ist lediglich die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Spruchkörpers oder des Gerichtes in Gänze.

6

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

7

Der Antragsteller begründet seine Ablehnung damit, dass der VRiOVG D. als Präsidialrichter für Personalangelegenheiten der Richter, insbesondere in Stellenbesetzungsangelegenheiten und für Beurteilungen zuständig sei. Da seine Vertreterin, Ri´inVG F. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 3. Februar 2015 im Verfahren 1 M 3/15 angegeben habe, als Präsidialrichterin nicht als Vertreterin des VRiOVG D. tätig geworden zu sein, intendiere dies, dass stattdessen der abgelehnte Richter in die Gerichtsverwaltung und/oder die „Verwaltungsrunde“ einbezogen und mit der Personal-, Beurteilungs- und Stellenbesetzung im Vorhinein beschäftigt gewesen sei.

8

Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist nicht feststellbar.

9

Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Regelung will in Ergänzung der sich aus § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO ergebenden Ausschließungsgründe ganz allgemein das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ ist weit auszulegen und umfasst das Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsverfahren oder andere Teilverfahren, die auf die zur Entscheidung berufene Behörde durch Stellungnahmen, Einvernehmen usw. einwirken, aber andererseits auch nur das Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist oder ergehen müsste, die vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1977 - V C 071.75 - BVerwGE 52, 47; ThürOVG, Beschl. v. 01.10.2008 - 2 ZKO 165/08 - juris; BVerwG, Urt. v. 29.01.1965 - VII C 84.62 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 8).

10

„Mitgewirkt“ i. S. des § 54 Abs. 2 VwGO hat nicht nur derjenige Amtsträger, der unmittelbar die Entscheidung in dem eigentlichen Verwaltungsverfahren getroffen hat, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat; auch eine beratende Betätigung in der Sache, die Teilnahme an Erörterungen der Sache in amtlicher Eigenschaft, z. B. als Verhandlungsleiter und die Mitwirkung an der Willensbildung einer die abschließende Entscheidung vorbereitenden Entscheidung sind im Lichte des Art. 101 Satz 2 GG dem Richter als Vorbefassung mit der Sache gem. § 54 Abs. 2 VwGO zuzurechnen (vgl. BFH, Urt. v. 25.04.1978 - VII R 7/78 - BFHE 125, 33 zu der mit § 54 Abs. 2 VwGO übereinstimmenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 FGO; BVerfG, Beschl. v. 05.02.1996 - 1 BvR 1487/89 - NVwZ 1996, 885; BFH, Urt. v. 14.07.1988 - IV R 74/87 - juris; BVerwG, Urt. v. 15.11.1961 - VI A 1.60 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - 5 CB 50.74 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 25).

11

Hieran gemessen ist es zwar zutreffend, dass der VRiOVG D. nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung und den nichtrichterlichen Dienst der Senatsabteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zuständiger Dezernent für Personalangelegenheiten der Richter, zu denen u. a. Stellenbesetzungsangelegenheiten für alle Ämter und Beurteilungen gehören (vgl. A IV 3 des Geschäftsverteilungsplanes), ist. Allerdings hat er mit dienstlicher Äußerung vom 5. Februar 2015 erklärt, weder hinsichtlich des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens noch in Bezug auf die in dieses einbezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn er in seiner Eigenschaft als Präsidialrichter Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, habe er weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Dienstlich sei er insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ - einbezogen gewesen oder tätig geworden. Es bestehe eine Übung der Gerichtsverwaltung, ihn nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen bereits der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes wegen Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei.

12

Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben des VRiOVG D. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 für nicht überzeugend, weil nicht nachvollziehbar hält, wird dies mit dem Verweis auf den Ausschluss der vormaligen Präsidialrichterin R'inOVG K. in einem früheren Konkurrentenverfahren (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09 -) schon deshalb nicht plausibel gemacht, weil die Ri´inOVG K. im damaligen Verfahren selbst angezeigt hat, bei der Erstellung des Besetzungsberichtes unterstützend tätig geworden zu sein. Im Übrigen ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass mangels Tätigwerdens der Vertreterin Ri´inVG F. der VRiOVG D. als Präsidialrichter und Dezernent in dem hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und bei den maßgeblichen Beurteilungen tätig geworden sein müsse, keineswegs zwingend. Die Erklärung des VRiOVG D., dass die Übung bestehe, ihn als Präsidialrichter nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes bereits wegen seiner Vortätigkeit gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, ist im Hinblick auf den Geschäftsbereich (Recht des Öffentlichen Dienstes) des 1. Senats, dem der Richter vorsitzt, vielmehr naheliegend und überzeugend. Eine vergleichbare Situation war für die vormalige Präsidialrichterin Ri´inOVG K. aufgrund ihrer (damaligen) Zugehörigkeit zum 4. Senat eher fernliegend; ihre Mitwirkungstätigkeit tangierte die reguläre Richterbesetzung im Spruchkörper für das Öffentliche Dienstrecht im Regelfall nicht.

13

Soweit der Antragsteller auf den Charakter der Regelbeurteilungen 2013 als Masseverfahren verweist und es für nicht vorstellbar hält, dass der VRiOVG D. gerade für die Beurteilungen des Beigeladenen im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 sowie der weiteren Bewerber S., Z. und E. ausgenommen worden sein soll, erweist sich auch hier die Schlussfolgerung des Antragstellers als nicht zwingend. Auch wenn sich die dienstliche Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 zu dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beurteilungen verhält, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme, der Richter habe an anderen Regelbeurteilungen 2013 mitgewirkt. Die Angabe über die bestehende „Übung“ in der Gerichtsverwaltung bezieht sich jedenfalls nicht nur auf die im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 gegebene Bewerberlage. Im Hinblick darauf, dass Regelbeurteilungen grundsätzlich „anfällig“ für Anfechtungen durch den Beurteilten oder mögliche Bewerber um eine Beförderungsstelle sind, würde eine Mitwirkung des VRiOVG D. regelmäßig zu seiner Ausschließung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO führen und mit dem zugewiesenen Geschäftsbereich des 1. Senats kollidieren. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft und überzeugend, dass im Rahmen der Präsidialtätigkeit mögliche Kollisionen mit dem richterlichen Geschäftsbereich des Präsidialrichters bereits im Vorfeld soweit wie möglich vermieden werden. Die formale Zuordnung bestimmter Tätigkeiten im Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung steht dem nicht entgegen; sie ist kein Beweis dafür, dass der VRiOVG D. in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 unzutreffende Angaben gemacht hat.

14

Der Einwand des Antragstellers, es sei gerichtsbekannt, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes öfter und länger wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigem Fernbleiben vom Dienst ausfalle und es sei nicht vorstellbar und widerspreche dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit, dass während dieser Abwesenheitszeiten keine Bearbeitung stattgefunden haben solle, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit der dienstlichen Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller das Gericht zur weiteren Sachaufklärung auffordert, sieht sich der Senat nicht veranlasst, einem solchen, auf reine Ausforschung gerichteten Begehren weiter nachzugehen.

15

Eine Mitwirkung des VRiOVG D. am vorausgegangenen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO lässt sich auch nicht in Form einer beratenden Tätigkeit oder Teilnahme an „Erörterungen in der Sache“ feststellen. Der VRiOVG D. hat eine entsprechende Tätigkeit in seiner dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 verneint. Der Verweis des Antragstellers auf die seit Jahren bestehenden Konflikte und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes und die unvermeidbare Erörterung dieser Angelegenheit im Kollegenkreis bzw. in Präsidial- oder Verwaltungsrunden macht weder eine beratende noch eine sonstige, für die Willensbildung an der abschließenden Entscheidung relevante Tätigkeit des VRiOVG D. im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO plausibel. Inoffizielle, außerhalb des konkreten Verwaltungsverfahrens stattfindende Gespräche oder Meinungsäußerungen unter Kollegen stellen keine Mitwirkung im Sinne des Ausschließungsgrundes dar. Auch dass für den Präsidialrichter D. die Möglichkeit des Zugriffs auf für das anhängige Verfahren relevante Unterlagen bestand bzw. er - wie er in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 selbst einräumt - Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Vortätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO.

16

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe sind auch nicht geeignet, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des VRiOVG D. zu begründen.

17

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, ein Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, 3533; Entscheidung v. 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149; BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 38 in std. Rspr.; OVG LSA, Beschl. v. 17.05.2006 - 1 L 4/06 -). Hierfür ist weder erforderlich, dass sich der abgelehnte Richter für befangen hält, noch ausreichend, dass der Beteiligte von einer solchen Befangenheit ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass dafür besteht, dass eine Voreingenommenheit zu befürchten ist. Es kommt mithin darauf an, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Richters nicht ausreichend gewahrt ist.

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beigeladenen u. a. Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten der Richter im Dezernat (I) des Richters als Präsidialrichter ist, und die sich hieraus ergebende kollegiale Zusammenarbeit begründen- ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - keine Besorgnis der Befangenheit. Der pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander, sei es als Mitglied desselben Spruchkörpers oder des Gerichts bzw. - wie hier - aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Angehörigen eines Verfahrensbeteiligten in der Gerichtsverwaltung, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 4.13 u. a. -, juris).

19

Auch das vom Antragsteller geltend gemachte besondere Nähe- und Vertrauensverhältnis des VRiOVG D. zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, das aus der (vormaligen) Zusammenarbeit im 1. Senat und in den Disziplinarsenaten sowie aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Gerichtsverwaltung abgeleitet wird, rechtfertigt es nicht, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vormalige und aktuell bestehende Zusammenarbeit zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes den Rahmen der üblichen Kollegialität und eines vertrauensvollen beruflichen Miteinanders überschreitet. Die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 bestätigt dies. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Meinung des abgelehnten Richters „von der Führung des Hauses eingeholt und geschätzt werde“ und er als (künftiger) „Vizepräsident und Präsident gehandelt werde“, rechtfertigt weder eine dem abgelehnten Richter entgegengebrachte persönliche und fachliche Wertschätzung noch ein bloßer Meinungsaustausch im Kollegenkreis bereits die Annahme, der Richter unterhalte zu dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einen als „nahe Beziehung“ zu qualifizierenden Kontakt bzw. solidarisiere sich mit ihm unter Aufgabe der gebotenen eigenen richterlichen Neutralität und Unvoreingenommenheit.

20

Auch gibt allein die Kenntnis des abgelehnten Richters über die Konfliktsituation zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes sowie über Beurteilungen und Stellenbesetzungsverfahren noch keinen Anlass, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine Erkenntnisse über die richterliche Tätigkeit des Antragstellers aufgrund der Befassung in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Der Umstand, dass ihm der Antragsteller als Kollege persönlich bekannt ist und er sich über die fachlichen Leistungen des Antragstellers teilweise aus eigener Anschauung eine Meinung zu bilden vermag, bedeutet nicht, dass ein objektiver Grund für die Besorgnis bestünde, der Richter könnte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auf seine eigenen Erkenntnisse anstatt auf die zur rechtlichen Überprüfung gestellten Bewertungen des Antragsgegners im Stellenbesetzungsverfahren und die in diesem Zusammenhang relevanten dienstlichen Beurteilungen abstellen. Der Anspruch auf richterliche Neutralität und Distanz gebietet es nicht, dass der Richter über ihm „fremde“ Verfahrensbeteiligte entscheidet und er keine anderen, als die sich aus dem Verfahren ergebenden Erkenntnisse besitzen darf. Hiervon zu unterscheiden sind die sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebenden Erkenntnisse, die er gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen darf. Einen Anhalt dafür, der abgelehnte Richter könne oder wolle dieser Differenzierung nicht gerecht werden, ergibt sich für den Senat nicht.

21

Ein objektiver Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller in der E-Mail vom 15. Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, die der abgelehnte Richter maßgeblich geprägt habe. Abgesehen davon, dass der abgelehnte Richter in der vorgenannten E-Mail direkt gar nicht angesprochen wird, ist allgemein anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründet, weil sie es sonst in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2002 - 9 WF 606/02 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 10 Abl 19/01 -, juris, beide m. w. N.). Im Übrigen ist es Bestandteil der richterlichen Tätigkeit, dass sich Verfahrensbeteiligte kritisch zu einer für sie nachteiligen richterlichen Entscheidung äußern und mitunter auch persönliche Vorwürfe gegen einen Richter erheben. In der Regel wird solchen Äußerungen mit professioneller Distanz begegnet. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter unverhältnismäßig auf an seiner Person geäußerte Kritik durch den Antragsteller reagiert (hat), ergeben sich nicht. Der Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2010 gibt hierzu auch keinen Anlass. Soweit dort ebenso wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Februar 2015 ausgeführt wird, ihm - dem Antragsteller - seien von den Richtern „Verschwörungstheorien“ unterstellt bzw. vorgeworfen worden, verkennt der Antragsteller, dass mit diesem Begriff lediglich sein eigenes Beschwerdevorbringen zu einem „kollektiven und geheimen Verhalten der Entscheidungsträger“ ausgelegt und zusammengefasst wurde. Der Begriff wurde synonym für das vom Antragsteller geltend gemachte geheime, gleichsam kollusive Zusammenwirkung sämtlicher Entscheidungsträger zu seinen Lasten verwandt, für das sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben hat. Er steht damit in sachlichem Zusammenhang zu einem konkreten inhaltlichen Einwand des Antragstellers. Ein Gericht darf seine Entscheidungsgründe frei formulieren, soweit es nicht in beleidigender, herabsetzender oder ansonsten unsachlicher oder unangemessener Weise den nötigen Abstand zu den beteiligten Personen oder der Sache selbst vermissen lässt. Dies war hier wegen des inhaltlichen Bezuges zu konkretem Beteiligtenvorbringen nicht der Fall.

22

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. sei wegen Erstellung der streitbefangenen Zweitbeurteilung und Voreingenommenheit von der Richterbank zu entfernen, ist zutreffend, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. vom 24. Februar 2014 im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren stellt eine Mitwirkungshandlung im vorgenannten Sinne dar.

23

Ein Richterausschluss kraft Gesetzes verbietet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, im Falle der Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO mithin von Anbeginn an, jede rechtsordnende Tätigkeit im konkreten gerichtlichen Verfahren, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre, weshalb der Feststellung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes aufgrund eines Ablehnungsgesuches gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 44 ZPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein bereits kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter kann danach nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Befangenheitsantrag aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Frage, ob ein Richter aus mehr als einem Grund kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist oder ob er einen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet, stellt sich bei einem bereits ausgeschiedenen Richter nicht mehr (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09-).

24

Hiervon ausgehend erfolgt die aus dem Tenor ersichtliche deklaratorische Feststellung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G.. Auf die rechtliche Bewertung der Erstellung der streitgegenständlichen Zweitbeurteilung und des Einwandes der Voreingenommenheit kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

25

Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller macht geltend, dass sie Mitbewerberin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren sei, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes sich inhaltlich mit ihrer Bewerbung befasse und sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe.

26

Dies trifft nicht zu. Die Ri´inOVG E. hat sich nicht auf die hier streitgegenständliche, am 11. November 2013 im JMBl. LSA Nr. 12/2013, S. 300 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht beworben. Sie war demzufolge nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 19. Dezember 2014 befasst sich nicht mit der abgelehnten Richterin.

27

Als unbegründet erweist sich auch das gegen die an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Dienstleistung abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. gerichtete Ablehnungsgesuch.

28

Der Umstand, dass sie als Präsidialrichterin mit eigenem Dezernat und als Vertreterin des VRiOVG D. in der Gerichtsverwaltung tätig ist, begründet weder einen Ausschließungsgrund noch die Besorgnis der Befangenheit.

29

Eine Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht feststellbar. Ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 zufolge hat sie weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Sie gibt an, dienstlich insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ oder als Vertreter für Herrn Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. - einbezogen worden zu sein. Dies gelte ebenso für das anhängige Gerichtsverfahren. Anlass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht; der Antragsteller hat auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 erhoben.

30

Allein ihre Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ist auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Die kollegiale Zusammenarbeit mit dem VRiOVG D. genügt - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - hierfür nicht.

31

Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, gibt auch nicht die E-Mail vom 12. April 2012, mit der sie - so der Antragsteller - Misstrauen ihm gegenüber und an seiner „Legitimation“ als gewähltes Mitglied des Richterrates beim Verwaltungsgericht geäußert habe. Das Misstrauen der Kollegin habe zum Rücktritt des Kollegen L. und dem Verzicht zur Neukandidatur bei dem Kollegen Z. und ihm selbst geführt.

32

Die E-Mail der Ri´inVG F. vom 12. April 2012 äußert Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Richterrates und zielt auf eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage ab; ein persönlicher Angriff gegen den Antragsteller bzw. eine ihm gegenüber eingenommene „feindliche“ Haltung der Richterin ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, mit der Vorlage der E-Mail vom 12. April 2012 und des Schreibens des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 im Rahmen der dienstlichen Äußerung vom 10. Februar 2015 versuche die Richterin, ihn in Misskredit zu bringen, was allein schon die Archivierung der E-Mail des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 belege, ist diese subjektive Wertung des Antragstellers objektiv nicht begründet. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die E-Mail der Richterin vom 12. April 2012 zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuches gemacht hat, liegt es auf der Hand, diese vorzulegen, damit sich der Senat von deren Inhalt und der Formulierungsweise selbst ein Bild machen kann. Dies trifft auch für das Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 zu, da die E-Mail vom 12. April 2012 darauf Bezug nimmt. Für die Annahme, die Aufbewahrung des vorgenannten Schriftverkehrs bezwecke, den Antragsteller in Misskredit zu bringen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; allein das Alter der Schriftstücke rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht.

33

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 13. Februar 2015 ergebe sich in der Gesamtschau, dass die Ri´inVG F. bei Abfassung und Absendung ihrer E-Mail (vom 12. April 2012) über den wahren Sachverhalt der Neukonstitution des Richterrates informiert gewesen sei und in Kenntnis dessen versucht habe, den Antragsteller bei den Kollegen in Misskredit zu bringen, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen; im Übrigen rechtfertigt das mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Vorkommnis nicht die Annahme, die Richterin stehe dem Antragsteller feindlich oder jedenfalls mit solcher Antipathie gegenüber, dass von ihr keine faire und unparteiische Entscheidung mehr erwartet werden kann.

34

Eine entsprechende negative Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Güterichter E., F. und Risse an das Präsidium des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 4. Dezember 2013. Soweit die Richter sich gegen eine Verwendung des Antragstellers als Güterichter aussprechen, beruht dies auf seiner fehlenden Ausbildung in der Methode der Mediation. Das Schreiben vom 4. Dezember 2013 erweist sich weder nach Inhalt noch in der Form als unsachlich oder unangemessen. Erst recht ist ihm nicht zu entnehmen, dass die von der Ri´inVG F. gegenüber dem Präsidium geäußerten Bedenken gegen einen entsprechenden Einsatz des Antragstellers als Güterichter unberechtigt und Ausdruck einer persönlichen Gegnerschaft in Bezug auf den Antragsteller waren.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO.


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 19. April 2013, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat - soweit sie zulässig ist - in der Sache keinen Erfolg.

2

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde lediglich bezüglich des erstinstanzlich gestellten Hauptantrages auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, bestimmte Flurstücke dem Eigenjagdbezirk des Antragstellers von Amts wegen anzugliedern, zulässig ist. Denn der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag wird mit der Beschwerdeschrift vom 29. April 2013 nicht in der gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise aufrecht erhalten; dieser Mangel führt im Hinblick auf die uneingeschränkt erhobene Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zur teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde. Die stattdessen in der Beschwerdeschrift gestellten Hilfsanträge auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig die Ausübung des Jagdrechtes auf den streitgegenständlichen Flächen zu gestatten bzw. das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung der Jagdausübung auf den streitigen Flächen durch eine in das Ermessen des Senats gestellte vorläufige Regelung zu gewährleisten, stellen eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht (mehr) zulässige Antragsänderung dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris [m. w. N.]). Ein geändertes, d. h. neues Begehren ist beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen.

3

Soweit die Beschwerde in Bezug auf den erstinstanzlichen Hauptantrag zulässig ist, rechtfertigen die Einwendungen des Antragstellers die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

5

Hieran gemessen greift das Vorbringen des Antragstellers, eine Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, weil sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf eine vorläufige Angliederung der streitigen Flurstücke gerichtet sei, Klageziel der Hauptsache hingegen sei eine Flächenangliederung auf Dauer, nicht durch.

6

In Bezug auf den vorläufig geregelten Zeitraum erwiese sich die vom Antragsteller begehrte Regelung als endgültig, weil - wie die Beschwerde(begründungs)schrift an anderer Stelle selbst einräumt - die mit der Angliederung verbundene Ausübung des Jagdrechtes nicht rückgängig gemacht werden kann. Der Antragsteller würde mit seinem Antragsbegehren zeitweilig so gestellt, als habe seine Klage Erfolg. Darin liegt zumindest teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache, die für den betroffenen Zeitraum bei Wahrnehmung der Abschussmöglichkeiten auch einen faktisch irreparablen Zustand schafft. Zudem würde hierdurch in die Rechte Dritter eingegriffen, die Eigentümer der streitigen Flurstücke sind und entweder gem. §§ 3, 4 BJagdG selbst Inhaber des Jagdrechtes sind oder über Grundflächen verfügen, auf denen die Jagd ruht (§ 6 BJagdG). Soweit der derzeit berechtigte Eigentümer der streitigen Fläche seine jagdrechtlichen Befugnisse wahrnimmt, liegt hierin keine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragstellers. Denn dessen Berechtigtenstellung dürfte erst mit Bekanntgabe der begehrten Abrundungsverfügung (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG), jedenfalls „ex nunc“ beginnen. Die Beschwerdeschrift legt nicht schlüssig dar, dass der Antragsteller Anspruch darauf hat, dass ihm die begehrte Abrundungsverfügung auch für einen rückwirkenden Zeitraum erteilt wird. Ebenso wenig legt die Beschwerdeschrift schlüssig dar, dass die Kündigung der 2007/2008 mit dem Antragsteller geschlossenen Abrundungsvereinbarung rechtlich unwirksam ist. Im Übrigen kann sich der Antragsteller - wie nachfolgend ausgeführt - nicht auf schlechthin unzumutbare, nicht anders als durch die begehrte einstweilige Anordnung abwendbare Nachteile berufen, wenn nicht ihm, sondern dem derzeitigen Jagdberechtigten bis zur Entscheidung der Hauptsache die Jagdausübung auf den streitigen Flächen möglich ist.

7

Auch der Einwand, der gestellte Antrag sei jedenfalls nicht unzulässig und das Verwaltungsgericht habe es versäumt, zu prüfen, ob er in eingeschränktem Umfang begründet sei, rechtfertigt nicht die Annahme der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

8

Die richterliche Gestaltungsbefugnis, die dem Gericht gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO zur Art und Weise der geforderten vorläufigen Maßnahme obliegt, ergibt sich erst, wenn das „Ob“ der Eilentscheidung durch Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes festgestellt werden kann. Dies ist vorliegend jedenfalls bezüglich eines Anordnungsgrundes nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerde(begründungs)schrift macht nicht plausibel, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung nötig ist, weil der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde.

9

Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. März 2003 (- 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112, juris) ist insoweit nicht behilflich, weil das dort genannte Verfahren die vorläufige Aussetzung einer belastenden behördlichen Maßnahme und damit den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes zum Gegenstand hat. Der Antragsteller begehrt indes eine ihn begünstigende Vornahmehandlung der Behörde, die zudem in bereits bestehende Rechtspositionen Dritter eingreift, nämlich in die Rechte des Eigentümers der streitigen Flächen bzw. des bisherigen Jagdberechtigten. Dass die Kündigung der im Jahre 2007/2008 mit dem Antragsteller geschlossenen Abrundungsvereinbarung durch den Landesforstbetrieb rechtlich unwirksam ist, legt die Beschwerde(begründungs)schrift nicht schlüssig dar.

10

Soweit die Beschwerde(begründungs)schrift eine unzumutbare Jagdstörung des Antragstellers geltend macht, weil der Antragsgegner dem derzeitigen Jagdberechtigten für die streitgegenständlichen Flächen ein Wegerecht im Eigenjagdbezirk des Antragstellers eingeräumt habe, wird weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb Rechtsschutz gegen besagtes Wegerecht nicht erlangt werden kann bzw. weshalb dieses Wegerecht nur durch eine vorläufige Angliederung der streitgegenständlichen Fläche an den Eigenjagdbezirk des Antragstellers und die ihm dadurch ermöglichte Jagdausübung unterbunden werden kann. Unbeschadet der Frage, ob der Verweis in der Beschwerde(begründungs)schrift auf erstinstanzliches Vorbringen den Darlegungsanforderungen gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, verweist der Antragsteller dort jedenfalls selbst auf das eigenständige Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der hoheitlichen Festlegung eines Jägernotweges gem. § 3 Abs. 1 LJagdG, sodass ihm hiergegen auch eigenständige Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Letzteres gilt auch bezüglich des Vorbringens über die vom Antragsteller befürchtete Störung der Jagd in seinem Eigenjagdbezirk durch hoheitliche Festlegung oder faktische Nutzung eines Wegerechts für bzw. durch „konkurrierende“ Jäger. Die Beschwerde(begründungs)schrift legt insoweit bereits nicht schlüssig dar, dass nur die vorläufige Zuweisung der streitgegenständlichen Flurstücke zum Eigenjagdbezirk des Antragstellers und die damit dem Antragsteller - unter Ausschluss fremder Jagdberechtigter i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG - eröffnete Möglichkeit der Jagdausübung zur Abwehr des Notwegerechtes und einer sich aus der Inanspruchnahme des Wegerechts möglicherweise ergebenden Jagdstörung des Antragstellers in Betracht kommt. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber mit der Regelung des Notwegerechtes in § 3 Abs. 1 LJagdG, insbesondere mit der - allerdings antragsabhängigen - Festlegung des Jägernotweges im Einzelnen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 LJagdG) bereits eine Interessenabwägung der Rechtspositionen der betroffenen Jagdberechtigten vorgenommen. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, diese gesetzliche Regelung durch eine vorläufige Abrundungsverfügung gegenstandslos zu machen.

11

Soweit die Beschwerde(begründungs)schrift auf mit der BVVG GmbH bzw. dem Landesforstbetrieb geschlossene Abrundungsvereinbarungen vom 22. Dezember 2007/22. Januar 2008 bzw. 12./18. März 2012 verweist, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den gekündigten bzw. zeitlich befristeten und mittlerweile abgelaufenen Verträgen ein unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Nachteil für den Antragsteller und damit ein Anordnungsgrund herleiten lässt, wenn er mit seinem Abrundungsbegehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Entsprechendes gilt für den Einwand, die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung, dass es sich bei der Jagdausübung durch Personen, die nicht Berufsjäger seien, um eine Liebhaberei handele, in Bezug genommenen Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg seien nicht einschlägig; eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wird damit nicht plausibel gemacht.

12

Auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe für den vorliegend betroffenen Eigenjagdbezirk „T.“ einschl. der Streitflächen entgeltliche Begehungsscheine an mehrere Personen vergeben und sei auf diese Jagdeinnahmen zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises für die im Jahr 2007 erworbenen Forstflächen in T. bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen angewiesen, ist nicht geeignet, einen Anordnungsgrund schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.

13

Ausweislich des mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 vorgelegten Widerspruchsschreibens des Antragstellers vom selben Tage soll dem Eigenjagdbezirk des Antragstellers - ohne die streitigen Flächen - eine Jagdfläche von 518,8782 ha zugrunde liegen, wohin gegen die Streitflächen mit einer Größe von 107,3719 ha zu Buche schlagen. Im Hinblick auf diese Größenverhältnisse und mangels näherer Angaben zu der vertraglichen Ausgestaltung der Begehungsscheine macht die Beschwerde bereits nicht plausibel, dass und in welchem Umfang sich das von ihm erzielte jährliche Jagdentgelt reduziert. Soweit der Antragsteller eine Kündigung der getroffenen Begehungsscheinvereinbarungen befürchtet, ist weder dargelegt, dass sich damit mehr als das jeder vertraglichen Vereinbarung innewohnende Risiko einer Vertragsbeendigung realisiert, vom Antragsteller befürchtete Jagdausübungsstörungen nicht im Interesse seiner Vertragspartner beseitigt werden können bzw. ein Kündigungsrecht begründen, noch dass neue Vertragspartner nicht in angemessener Zeit gefunden werden können. Auch mangelt es an substantiierten Darlegungen dazu, inwiefern das Jagdentgelt überhaupt zu den in der Beschwerde(begründungs)schrift angegebenen, im Zusammenhang mit dem Waldkauf stehenden finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers einen wesentlichen Beitrag zu leisten vermag. Nicht zuletzt fehlen jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und die Glaubhaftmachung der Behauptung, er sei auf die Jagdentgelte „angewiesen“.

14

Soweit die Beschwerdebegründungsschrift schließlich auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Antragstellers, auch im Hauptsacheverfahren, Bezug nimmt, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 10. Januar 2011 - 1 M 2/11 -, juris).

15

Fehlt es nach alledem bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller, insbesondere im Hinblick auf die Privatgutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 6. Juli 2011 und 2. Januar 2013, einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht hat.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren zugleich für die erste Instanz beruht auf §§ 63 Abs. 3, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an dem in Ziff. 20.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) vorgeschlagenen Wert für Verfahren über den Bestand und die Abgrenzung von Jagdbezirken. Eine Reduzierung des Streitwertes wegen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist nicht geboten, da das Verfahren eine (faktische) Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 - juris). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).

11

Dem ist der Antragsgegner vorliegend gerecht geworden, denn er hat seine Auswahlentscheidung vom 15. November 2013 (Bl. 20 der Beiakte A) i. V. m. dem Vermerk vom 29. Oktober 2013 (Bl. 7 ff. der Beiakte A) auf die letzten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt, die im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt als hinreichend aktuell anzusehen sind, und zugleich deren jeweils letzte Regelbeurteilung berücksichtigt.

12

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsgegner den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die Anlass- wie die Regelbeurteilung des Beigeladenen fällt bei den Teil-Gesamturteilen eine bzw. zwei Notenstufen besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt - wie hier (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) - kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen eines besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens der Beschwerde weder schlüssig dargelegt, noch ist dies anderweitig zu ersehen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, dass er anhand von bestimmten Einzelmerkmalbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen zumindest spezifischen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufweist.

13

Ungeachtet dessen ist ein anforderungsprofilbezogener Leistungsgleichstand oder gar ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nämlich - zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach Maßgabe der Stellenausschreibung dort verwendeten Merkmal „Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus sind von Vorteil“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal handelt. Dem tritt die Beschwerde schon nicht weiter entgegen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris m. w. N.]).

14

Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber auch nicht darin zu folgen, dass - unabhängig von dem der Stellenausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil - die Eignung für das hier ausgeschriebene Amt mit dem zugehörigen Dienstposten lediglich bei Inhabern der Laufbahnbefähigung des „höheren technischen Dienstes im Bergfach“ gegeben ist, d. h. es sich hierbei um ein gesetzliches Anforderungsmerkmal handelte. Entsprechendes wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig dargelegt; dieses erschöpft sich insoweit vielmehr in einer bloßen Rechtsbehauptung.

15

Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung vorliegend nicht anzunehmen. Sie ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls weder aus dem Umstand, dass das angestrebte Amt eine solches mit Festbesoldung (Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA) bzw. mit ihm eine (Fach-)Behördenleitungsfunktion verbunden ist, noch daraus, dass es sich bei diesem nicht um ein Amt im Sinne von § 41 LBG LSA („politische Beamte“) handelt. Ein Behördenleiter, auch ein solcher einer Fachbehörde, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - grundsätzlich nicht als der „oberste Sachbearbeiter“ der Behörde anzusehen. Vielmehr hat dieser in der Regel allgemeine Leitungsfunktionen und fachliche Aufgaben wahrzunehmen. Solange - wie hier - gesetzliche Bestimmungen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Amtsinhaber stellen, sind Einschränkungen beim Zugang zu demselben vom Dienstherrn daher jedenfalls nicht zwingend vorzunehmen. Das von der Beschwerde angeführte und von der Fachbehörde anzuwendende Fachrecht sowie die hieran anknüpfenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Normen stellen im Übrigen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Inhaber des vorliegend maßgeblichen Singularamtes auf. Es liegen auch keine anderweitigen gesetzlichen Anforderungen vor (anders etwa: § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG LSA; §§ 65 Abs. 2, 72 Abs. 2 GO LSA, § 9 Nr. 3 DRiG, § 5 BNotO, § 2 Abs. 3 RPflG, § 3 Abs. 3 Satz 3 BRHG, § 30 BBankG, § 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 51 Abs. 4 GWB, § 44 Abs. 3 Satz 1 SUG).

16

Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen (verfassungs)rechtlichen Gründen eine gesetzliche Einschränkung des Bewerberkreises zwingend notwendig sein müsste. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr allein an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Besten-auswahl verpflichtet, womit eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Nur wenn ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]), zwingend ist dies indes nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat nicht zum Gegenstand, unliebsame Bewerbungen Dritter auszuschließen, solange dies - wie im gegebenen Fall - nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist.

17

Selbst wenn besondere Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleiches berücksichtigt werden könnten und gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung rechtfertigten, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.), hätte der Antragsgegner diesem Umstand in seiner Auswahlentscheidung jedenfalls genüge getan. Denn ausweislich des vorgenannten Auswahlvermerkes hat er die nur bei dem Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und dessen mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus in seine Auswahlerwägungen eingestellt und gewichtet. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist in dem Auswahlvermerk auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Wahrnehmung des ausgeschriebenes Amtes bzw. Dienstpostens nicht zwingend die vorbezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch für Bewerber eröffnet hat, die nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 „Staatsdienst im Bergfach“ (siehe Abschnitt I Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) oder der Laufbahngruppe 2 „Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-verwaltung“ (siehe Abschnitt II Ziffer 7.2.3 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) verfügen.

18

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

20

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €; Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen war.

21

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

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4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch).

5

Hiervon geht zunächst auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Es hat indes wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der Stellenausschreibung letztlich die besondere Eilbedürftigkeit der Sache und daher die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes verneint und den Antragsteller konsequenterweise auf die Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Hauptsachverfahren bzw. auf ein neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Neuausschreibung der Stelle verwiesen, sofern der Antragsteller erneut nicht zum Zuge kommt.

6

Dies ist von Rechts wegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu erinnern. Zwar erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch entweder durch eine rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers oder durch einen  gerechtfertigten  Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Deshalb fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Bewerber die Möglichkeit erhält, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruches zu verhindern (so: BVerwG, Urteil vom29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145,185). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist von einer gleichsam bestehenden Pflicht, Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, aber gerade nicht auszugehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung weiter ausführt, dass beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben kann, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um zu verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird, ist damit lediglich die prinzipielle Möglichkeit von Eilrechtsschutz angesprochen. Allerdings werden die rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wie -anspruches damit nicht obsolet.

7

Der beschließende Senat verbleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass in Verfahren der hier gegebenen Art insbesondere der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn bei Unwirksamkeit des Abbruches des vorherigen Auswahlverfahrens verletzt zwar auch die - in dem hier beabsichtigten - erneuten Auswahlverfahren getroffene Auswahl eines Mitbewerbers den Bewerbungsverfahrensanspruch erneut unterlegenen Bewerber (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Verfahren entschiedenen Verfahren ist hier aber nicht Gegenstand der Entscheidung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der  nunmehrigen  Besetzung einer Stelle entgegensteht. Durch eine Auswahlentscheidung in einem  neuen (hier erstinstanzlich nicht rechtshängig gemachten) Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens ohne einen sachlichen Grund erfolgt oder dieser, sofern er sich nicht bereits evident aus dem Vorgang selbst ergibt, nicht schriftlich dokumentiert ist (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Begründeter Eilrechtsschutz setzt in diesem Zusammenhang jedoch voraus, dass eine Entscheidung in dem  neuen Auswahlverfahren getroffen wurde, die den ursprünglichen Bewerber in seinem bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen kann. Ohne eine solche Entscheidung in dem neuen Auswahlverfahren genügt unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung der Klageweg; ein besonderes Eilrechtsschutzinteresse besteht demgegenüber grundsätzlich nicht, da (noch) keine irrevisible Beeinträchtigung des bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruches droht (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 - juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 15 CE 09.583 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 - 2 B 162/20 -, juris).

8

Dass hiervon aus spezifischen Gründen des Einzelfalles eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. hierzu etwa: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 2 M 5898/96 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 B 286/06 -, juris), zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf und ist auch anderweitig nicht zu erkennen. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus dem ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren geht lediglich mit einem rechtmäßigen  Abbruch des Auswahlverfahrens unter (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Der Antragsteller hat mithin sowohl die effektive Rechtsschutzmöglichkeit, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem Klageverfahren weiterzuverfolgen, als auch im Fall der erneuten Stellenausschreibung diesen bei erfolgloser Bewerbung im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Verhinderung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers weiterhin geltend zu machen. Bis dahin droht dem Antragsteller keine irrevisible Beeinträchtigung seines Bewerbungsverfahrensanspruches.

9

Auf das weitere Beschwerdevorbringen kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Da im gegebenen Fall Streitgegenstand der auf ein Beförderungsamt mit zugehörigem Beförderungsdienstposten bezogener Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist, richtet sich die Wertfestsetzung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - nicht nach § 52 Abs. 2 GKG.

12

Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a), bb) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (72,98 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller wenigstens der 6. Erfahrungsstufe zugeordnet ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG auf das Endgrundgehalt (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris) oder vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senates auf die im jeweiligen Fall tatsächlich zu zahlenden Bezüge abzustellen ist.

13

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

14

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.