Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2015 - 1 M 2/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0303.1M2.15.0A
bei uns veröffentlicht am03.03.2015

Gründe

1

Der Senat entscheidet ohne die abgelehnten Richter über sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgesuche vom 4. Februar 2015, 10. Februar 2015 und 13. Februar 2015 gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D., den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G., die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. sowie die Richterin am Verwaltungsgericht F., weil es dem Vertrauen des Betroffenen in eine unparteiische Entscheidung dienlich ist, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter entscheiden, denen das ausgedrückte Misstrauen nicht entgegengebracht wird.

2

Einer vorherigen Mitteilung über die Besetzung des Spruchkörpers bedurfte es nicht. Der Antragsteller und sein Prozessbevollmächtigter sind an der Wahrnehmung des Ablehnungsrechtes des Antragstellers ohne die gewünschte Auskunft weder gehindert noch wird sie ihnen in unzumutbarer Weise erschwert. Über die reguläre wie auch die vertretungsweise Richterbesetzung können sie sich unschwer Kenntnis durch Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 verschaffen. Dieser ist im Internet veröffentlicht (vgl. www.ovg.sachsen-anhalt.de, Stichwort: Themen, Geschäftsverteilung). Eine gerichtliche Auskunft kann keine weiterführenden, insbesondere keine konkreteren Angaben enthalten, weil die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers vom Tag der Entscheidung und der Frage abhängt, ob bei einem oder mehreren der zunächst berufenen Richter ein Verhinderungsgrund vorliegt und in welchem Umfang die Vertretungsregelung eingreift.

3

Soweit der Antragsteller aufgrund der Vielzahl der ausgeschlossenen Richter eine daraus resultierende unübersichtliche Vertretungsregelung geltend macht, teilt der Senat diese Einschätzung, zumal im Hinblick auf die berufliche Vorbildung des Antragstellers und seine anwaltliche Vertretung, nicht. Die Anzahl der Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist sehr überschaubar; dies gilt erst recht für die von einem Ablehnungsgesuch nicht betroffenen Richter.

4

Es trifft auch nicht zu, dass dem Geschäftsverteilungsplan eine weitere Vertretungsregelung als „bis zum Ersatzsenat“ nicht zu entnehmen sei. Vielmehr regelt der Geschäftsverteilungsplan, dass ganz hilfsweise jeweils die Mitglieder des Senates vertreten, der in Satz 1 als Vertretungssenat weder in erster Linie noch ersatzweise zugewiesen ist (vgl. II Nr. 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015). Diese Regelung stellt sicher, dass jeder am Oberverwaltungsgericht tätige Richter grundsätzlich als Vertretungsrichter in Betracht kommt. Die Sonderregelung in Bezug auf die abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. und den abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht H. (vgl. II Nr. 1 Abs. 3 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015) gewährleistet, dass nicht mehr als ein abgeordneter Richter bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt (vgl. § 29 DRiG).

5

Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert, die gesamte Richterschaft des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt abzulehnen, wenn er gegenüber jedem einzelnen Richter individuelle Ablehnungsgründe geltend und glaubhaft machen kann. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, ist lediglich die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Spruchkörpers oder des Gerichtes in Gänze.

6

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

7

Der Antragsteller begründet seine Ablehnung damit, dass der VRiOVG D. als Präsidialrichter für Personalangelegenheiten der Richter, insbesondere in Stellenbesetzungsangelegenheiten und für Beurteilungen zuständig sei. Da seine Vertreterin, Ri´inVG F. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 3. Februar 2015 im Verfahren 1 M 3/15 angegeben habe, als Präsidialrichterin nicht als Vertreterin des VRiOVG D. tätig geworden zu sein, intendiere dies, dass stattdessen der abgelehnte Richter in die Gerichtsverwaltung und/oder die „Verwaltungsrunde“ einbezogen und mit der Personal-, Beurteilungs- und Stellenbesetzung im Vorhinein beschäftigt gewesen sei.

8

Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren ist nicht feststellbar.

9

Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Regelung will in Ergänzung der sich aus § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO ergebenden Ausschließungsgründe ganz allgemein das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, dass ein Richter den Rechtsstreit entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Der Begriff des „vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens“ ist weit auszulegen und umfasst das Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsverfahren oder andere Teilverfahren, die auf die zur Entscheidung berufene Behörde durch Stellungnahmen, Einvernehmen usw. einwirken, aber andererseits auch nur das Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist oder ergehen müsste, die vom Gericht zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1977 - V C 071.75 - BVerwGE 52, 47; ThürOVG, Beschl. v. 01.10.2008 - 2 ZKO 165/08 - juris; BVerwG, Urt. v. 29.01.1965 - VII C 84.62 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 8).

10

„Mitgewirkt“ i. S. des § 54 Abs. 2 VwGO hat nicht nur derjenige Amtsträger, der unmittelbar die Entscheidung in dem eigentlichen Verwaltungsverfahren getroffen hat, das zu der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat; auch eine beratende Betätigung in der Sache, die Teilnahme an Erörterungen der Sache in amtlicher Eigenschaft, z. B. als Verhandlungsleiter und die Mitwirkung an der Willensbildung einer die abschließende Entscheidung vorbereitenden Entscheidung sind im Lichte des Art. 101 Satz 2 GG dem Richter als Vorbefassung mit der Sache gem. § 54 Abs. 2 VwGO zuzurechnen (vgl. BFH, Urt. v. 25.04.1978 - VII R 7/78 - BFHE 125, 33 zu der mit § 54 Abs. 2 VwGO übereinstimmenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 FGO; BVerfG, Beschl. v. 05.02.1996 - 1 BvR 1487/89 - NVwZ 1996, 885; BFH, Urt. v. 14.07.1988 - IV R 74/87 - juris; BVerwG, Urt. v. 15.11.1961 - VI A 1.60 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - 5 CB 50.74 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 25).

11

Hieran gemessen ist es zwar zutreffend, dass der VRiOVG D. nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung und den nichtrichterlichen Dienst der Senatsabteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zuständiger Dezernent für Personalangelegenheiten der Richter, zu denen u. a. Stellenbesetzungsangelegenheiten für alle Ämter und Beurteilungen gehören (vgl. A IV 3 des Geschäftsverteilungsplanes), ist. Allerdings hat er mit dienstlicher Äußerung vom 5. Februar 2015 erklärt, weder hinsichtlich des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens noch in Bezug auf die in dieses einbezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber beteiligt gewesen zu sein. Auch wenn er in seiner Eigenschaft als Präsidialrichter Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, habe er weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Dienstlich sei er insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ - einbezogen gewesen oder tätig geworden. Es bestehe eine Übung der Gerichtsverwaltung, ihn nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen bereits der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes wegen Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei.

12

Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben des VRiOVG D. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 für nicht überzeugend, weil nicht nachvollziehbar hält, wird dies mit dem Verweis auf den Ausschluss der vormaligen Präsidialrichterin R'inOVG K. in einem früheren Konkurrentenverfahren (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09 -) schon deshalb nicht plausibel gemacht, weil die Ri´inOVG K. im damaligen Verfahren selbst angezeigt hat, bei der Erstellung des Besetzungsberichtes unterstützend tätig geworden zu sein. Im Übrigen ist die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass mangels Tätigwerdens der Vertreterin Ri´inVG F. der VRiOVG D. als Präsidialrichter und Dezernent in dem hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und bei den maßgeblichen Beurteilungen tätig geworden sein müsse, keineswegs zwingend. Die Erklärung des VRiOVG D., dass die Übung bestehe, ihn als Präsidialrichter nicht mit dienstlichen Angelegenheiten zu befassen, in denen der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes bereits wegen seiner Vortätigkeit gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, ist im Hinblick auf den Geschäftsbereich (Recht des Öffentlichen Dienstes) des 1. Senats, dem der Richter vorsitzt, vielmehr naheliegend und überzeugend. Eine vergleichbare Situation war für die vormalige Präsidialrichterin Ri´inOVG K. aufgrund ihrer (damaligen) Zugehörigkeit zum 4. Senat eher fernliegend; ihre Mitwirkungstätigkeit tangierte die reguläre Richterbesetzung im Spruchkörper für das Öffentliche Dienstrecht im Regelfall nicht.

13

Soweit der Antragsteller auf den Charakter der Regelbeurteilungen 2013 als Masseverfahren verweist und es für nicht vorstellbar hält, dass der VRiOVG D. gerade für die Beurteilungen des Beigeladenen im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 sowie der weiteren Bewerber S., Z. und E. ausgenommen worden sein soll, erweist sich auch hier die Schlussfolgerung des Antragstellers als nicht zwingend. Auch wenn sich die dienstliche Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 zu dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren und den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beurteilungen verhält, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme, der Richter habe an anderen Regelbeurteilungen 2013 mitgewirkt. Die Angabe über die bestehende „Übung“ in der Gerichtsverwaltung bezieht sich jedenfalls nicht nur auf die im anhängigen und im Verfahren 1 M 3/15 gegebene Bewerberlage. Im Hinblick darauf, dass Regelbeurteilungen grundsätzlich „anfällig“ für Anfechtungen durch den Beurteilten oder mögliche Bewerber um eine Beförderungsstelle sind, würde eine Mitwirkung des VRiOVG D. regelmäßig zu seiner Ausschließung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO führen und mit dem zugewiesenen Geschäftsbereich des 1. Senats kollidieren. Der Senat hält es deshalb für glaubhaft und überzeugend, dass im Rahmen der Präsidialtätigkeit mögliche Kollisionen mit dem richterlichen Geschäftsbereich des Präsidialrichters bereits im Vorfeld soweit wie möglich vermieden werden. Die formale Zuordnung bestimmter Tätigkeiten im Geschäftsverteilungsplan für die Präsidialabteilung steht dem nicht entgegen; sie ist kein Beweis dafür, dass der VRiOVG D. in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 unzutreffende Angaben gemacht hat.

14

Der Einwand des Antragstellers, es sei gerichtsbekannt, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes öfter und länger wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigem Fernbleiben vom Dienst ausfalle und es sei nicht vorstellbar und widerspreche dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit, dass während dieser Abwesenheitszeiten keine Bearbeitung stattgefunden haben solle, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit der dienstlichen Äußerung des VRiOVG D. vom 5. Februar 2015 in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller das Gericht zur weiteren Sachaufklärung auffordert, sieht sich der Senat nicht veranlasst, einem solchen, auf reine Ausforschung gerichteten Begehren weiter nachzugehen.

15

Eine Mitwirkung des VRiOVG D. am vorausgegangenen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO lässt sich auch nicht in Form einer beratenden Tätigkeit oder Teilnahme an „Erörterungen in der Sache“ feststellen. Der VRiOVG D. hat eine entsprechende Tätigkeit in seiner dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 verneint. Der Verweis des Antragstellers auf die seit Jahren bestehenden Konflikte und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes und die unvermeidbare Erörterung dieser Angelegenheit im Kollegenkreis bzw. in Präsidial- oder Verwaltungsrunden macht weder eine beratende noch eine sonstige, für die Willensbildung an der abschließenden Entscheidung relevante Tätigkeit des VRiOVG D. im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO plausibel. Inoffizielle, außerhalb des konkreten Verwaltungsverfahrens stattfindende Gespräche oder Meinungsäußerungen unter Kollegen stellen keine Mitwirkung im Sinne des Ausschließungsgrundes dar. Auch dass für den Präsidialrichter D. die Möglichkeit des Zugriffs auf für das anhängige Verfahren relevante Unterlagen bestand bzw. er - wie er in der dienstlichen Äußerung vom 5. Februar 2015 selbst einräumt - Kenntnis von dienstlichen Beurteilungen oder Stellenbesetzungsverfahren erhalte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Vortätigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO.

16

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe sind auch nicht geeignet, gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des VRiOVG D. zu begründen.

17

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, ein Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2001 - 1 BvR 730/01 -, NJW 2001, 3533; Entscheidung v. 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149; BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 38 in std. Rspr.; OVG LSA, Beschl. v. 17.05.2006 - 1 L 4/06 -). Hierfür ist weder erforderlich, dass sich der abgelehnte Richter für befangen hält, noch ausreichend, dass der Beteiligte von einer solchen Befangenheit ausgeht. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes Anlass dafür besteht, dass eine Voreingenommenheit zu befürchten ist. Es kommt mithin darauf an, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Richters nicht ausreichend gewahrt ist.

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beigeladenen u. a. Sachbearbeiterin für Personalangelegenheiten der Richter im Dezernat (I) des Richters als Präsidialrichter ist, und die sich hieraus ergebende kollegiale Zusammenarbeit begründen- ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - keine Besorgnis der Befangenheit. Der pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander, sei es als Mitglied desselben Spruchkörpers oder des Gerichts bzw. - wie hier - aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Angehörigen eines Verfahrensbeteiligten in der Gerichtsverwaltung, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 AV 4.13 u. a. -, juris).

19

Auch das vom Antragsteller geltend gemachte besondere Nähe- und Vertrauensverhältnis des VRiOVG D. zum Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes, das aus der (vormaligen) Zusammenarbeit im 1. Senat und in den Disziplinarsenaten sowie aus der langjährigen Zusammenarbeit in der Gerichtsverwaltung abgeleitet wird, rechtfertigt es nicht, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vormalige und aktuell bestehende Zusammenarbeit zwischen dem abgelehnten Richter und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes den Rahmen der üblichen Kollegialität und eines vertrauensvollen beruflichen Miteinanders überschreitet. Die dienstliche Äußerung des Richters vom 5. Februar 2015 bestätigt dies. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Meinung des abgelehnten Richters „von der Führung des Hauses eingeholt und geschätzt werde“ und er als (künftiger) „Vizepräsident und Präsident gehandelt werde“, rechtfertigt weder eine dem abgelehnten Richter entgegengebrachte persönliche und fachliche Wertschätzung noch ein bloßer Meinungsaustausch im Kollegenkreis bereits die Annahme, der Richter unterhalte zu dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einen als „nahe Beziehung“ zu qualifizierenden Kontakt bzw. solidarisiere sich mit ihm unter Aufgabe der gebotenen eigenen richterlichen Neutralität und Unvoreingenommenheit.

20

Auch gibt allein die Kenntnis des abgelehnten Richters über die Konfliktsituation zwischen dem Antragsteller und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes sowie über Beurteilungen und Stellenbesetzungsverfahren noch keinen Anlass, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt in Bezug auf seine Erkenntnisse über die richterliche Tätigkeit des Antragstellers aufgrund der Befassung in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Der Umstand, dass ihm der Antragsteller als Kollege persönlich bekannt ist und er sich über die fachlichen Leistungen des Antragstellers teilweise aus eigener Anschauung eine Meinung zu bilden vermag, bedeutet nicht, dass ein objektiver Grund für die Besorgnis bestünde, der Richter könnte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auf seine eigenen Erkenntnisse anstatt auf die zur rechtlichen Überprüfung gestellten Bewertungen des Antragsgegners im Stellenbesetzungsverfahren und die in diesem Zusammenhang relevanten dienstlichen Beurteilungen abstellen. Der Anspruch auf richterliche Neutralität und Distanz gebietet es nicht, dass der Richter über ihm „fremde“ Verfahrensbeteiligte entscheidet und er keine anderen, als die sich aus dem Verfahren ergebenden Erkenntnisse besitzen darf. Hiervon zu unterscheiden sind die sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergebenden Erkenntnisse, die er gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen darf. Einen Anhalt dafür, der abgelehnte Richter könne oder wolle dieser Differenzierung nicht gerecht werden, ergibt sich für den Senat nicht.

21

Ein objektiver Grund für die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Antragsteller in der E-Mail vom 15. Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes, die der abgelehnte Richter maßgeblich geprägt habe. Abgesehen davon, dass der abgelehnte Richter in der vorgenannten E-Mail direkt gar nicht angesprochen wird, ist allgemein anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund begründet, weil sie es sonst in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. September 2002 - 9 WF 606/02 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 10 Abl 19/01 -, juris, beide m. w. N.). Im Übrigen ist es Bestandteil der richterlichen Tätigkeit, dass sich Verfahrensbeteiligte kritisch zu einer für sie nachteiligen richterlichen Entscheidung äußern und mitunter auch persönliche Vorwürfe gegen einen Richter erheben. In der Regel wird solchen Äußerungen mit professioneller Distanz begegnet. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter unverhältnismäßig auf an seiner Person geäußerte Kritik durch den Antragsteller reagiert (hat), ergeben sich nicht. Der Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2010 gibt hierzu auch keinen Anlass. Soweit dort ebenso wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 13. Februar 2015 ausgeführt wird, ihm - dem Antragsteller - seien von den Richtern „Verschwörungstheorien“ unterstellt bzw. vorgeworfen worden, verkennt der Antragsteller, dass mit diesem Begriff lediglich sein eigenes Beschwerdevorbringen zu einem „kollektiven und geheimen Verhalten der Entscheidungsträger“ ausgelegt und zusammengefasst wurde. Der Begriff wurde synonym für das vom Antragsteller geltend gemachte geheime, gleichsam kollusive Zusammenwirkung sämtlicher Entscheidungsträger zu seinen Lasten verwandt, für das sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben hat. Er steht damit in sachlichem Zusammenhang zu einem konkreten inhaltlichen Einwand des Antragstellers. Ein Gericht darf seine Entscheidungsgründe frei formulieren, soweit es nicht in beleidigender, herabsetzender oder ansonsten unsachlicher oder unangemessener Weise den nötigen Abstand zu den beteiligten Personen oder der Sache selbst vermissen lässt. Dies war hier wegen des inhaltlichen Bezuges zu konkretem Beteiligtenvorbringen nicht der Fall.

22

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. sei wegen Erstellung der streitbefangenen Zweitbeurteilung und Voreingenommenheit von der Richterbank zu entfernen, ist zutreffend, dass der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. von der Ausübung des Richteramtes wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G. vom 24. Februar 2014 im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren stellt eine Mitwirkungshandlung im vorgenannten Sinne dar.

23

Ein Richterausschluss kraft Gesetzes verbietet ab dem Zeitpunkt, in dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, im Falle der Vorbefassung gemäß § 54 Abs. 2 VwGO mithin von Anbeginn an, jede rechtsordnende Tätigkeit im konkreten gerichtlichen Verfahren, ohne dass hierzu noch eine besondere Anordnung oder Entscheidung des Gerichts erforderlich wäre, weshalb der Feststellung des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes aufgrund eines Ablehnungsgesuches gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 42 Abs. 1, 44 ZPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Ein bereits kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter kann danach nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Befangenheitsantrag aus dem Prozess ausgeschieden ist. Die Frage, ob ein Richter aus mehr als einem Grund kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist oder ob er einen Anlass für die Besorgnis der Befangenheit bietet, stellt sich bei einem bereits ausgeschiedenen Richter nicht mehr (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 M 52/09-).

24

Hiervon ausgehend erfolgt die aus dem Tenor ersichtliche deklaratorische Feststellung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO in Bezug auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. G.. Auf die rechtliche Bewertung der Erstellung der streitgegenständlichen Zweitbeurteilung und des Einwandes der Voreingenommenheit kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

25

Das gegen die Richterin am Oberverwaltungsgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Der Antragsteller macht geltend, dass sie Mitbewerberin im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren sei, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes sich inhaltlich mit ihrer Bewerbung befasse und sie ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe.

26

Dies trifft nicht zu. Die Ri´inOVG E. hat sich nicht auf die hier streitgegenständliche, am 11. November 2013 im JMBl. LSA Nr. 12/2013, S. 300 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht beworben. Sie war demzufolge nicht in die Auswahlentscheidung miteinbezogen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 19. Dezember 2014 befasst sich nicht mit der abgelehnten Richterin.

27

Als unbegründet erweist sich auch das gegen die an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur Dienstleistung abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht F. gerichtete Ablehnungsgesuch.

28

Der Umstand, dass sie als Präsidialrichterin mit eigenem Dezernat und als Vertreterin des VRiOVG D. in der Gerichtsverwaltung tätig ist, begründet weder einen Ausschließungsgrund noch die Besorgnis der Befangenheit.

29

Eine Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht feststellbar. Ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 zufolge hat sie weder an der Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilungen noch an dem streitbefangenen Stellenbesetzungsverfahren mitgewirkt. Sie gibt an, dienstlich insoweit in keine etwaige Beratung in der Gerichtsverwaltung - auch nicht in einer „Verwaltungsrunde“ oder als Vertreter für Herrn Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht D. - einbezogen worden zu sein. Dies gelte ebenso für das anhängige Gerichtsverfahren. Anlass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, hat der Senat nicht; der Antragsteller hat auch keine Einwände gegen die Richtigkeit ihrer dienstlichen Äußerung vom 6. Februar 2015 erhoben.

30

Allein ihre Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung ist auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begründen. Die kollegiale Zusammenarbeit mit dem VRiOVG D. genügt - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die der Antragsteller nicht geltend macht - hierfür nicht.

31

Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln, gibt auch nicht die E-Mail vom 12. April 2012, mit der sie - so der Antragsteller - Misstrauen ihm gegenüber und an seiner „Legitimation“ als gewähltes Mitglied des Richterrates beim Verwaltungsgericht geäußert habe. Das Misstrauen der Kollegin habe zum Rücktritt des Kollegen L. und dem Verzicht zur Neukandidatur bei dem Kollegen Z. und ihm selbst geführt.

32

Die E-Mail der Ri´inVG F. vom 12. April 2012 äußert Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung des Richterrates und zielt auf eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage ab; ein persönlicher Angriff gegen den Antragsteller bzw. eine ihm gegenüber eingenommene „feindliche“ Haltung der Richterin ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, mit der Vorlage der E-Mail vom 12. April 2012 und des Schreibens des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 im Rahmen der dienstlichen Äußerung vom 10. Februar 2015 versuche die Richterin, ihn in Misskredit zu bringen, was allein schon die Archivierung der E-Mail des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 belege, ist diese subjektive Wertung des Antragstellers objektiv nicht begründet. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die E-Mail der Richterin vom 12. April 2012 zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuches gemacht hat, liegt es auf der Hand, diese vorzulegen, damit sich der Senat von deren Inhalt und der Formulierungsweise selbst ein Bild machen kann. Dies trifft auch für das Schreiben des Antragstellers vom 15. Dezember 2010 zu, da die E-Mail vom 12. April 2012 darauf Bezug nimmt. Für die Annahme, die Aufbewahrung des vorgenannten Schriftverkehrs bezwecke, den Antragsteller in Misskredit zu bringen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; allein das Alter der Schriftstücke rechtfertigt eine solche Schlussfolgerung nicht.

33

Soweit der Antragsteller vorträgt, aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 13. Februar 2015 ergebe sich in der Gesamtschau, dass die Ri´inVG F. bei Abfassung und Absendung ihrer E-Mail (vom 12. April 2012) über den wahren Sachverhalt der Neukonstitution des Richterrates informiert gewesen sei und in Kenntnis dessen versucht habe, den Antragsteller bei den Kollegen in Misskredit zu bringen, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen; im Übrigen rechtfertigt das mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Vorkommnis nicht die Annahme, die Richterin stehe dem Antragsteller feindlich oder jedenfalls mit solcher Antipathie gegenüber, dass von ihr keine faire und unparteiische Entscheidung mehr erwartet werden kann.

34

Eine entsprechende negative Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Güterichter E., F. und Risse an das Präsidium des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 4. Dezember 2013. Soweit die Richter sich gegen eine Verwendung des Antragstellers als Güterichter aussprechen, beruht dies auf seiner fehlenden Ausbildung in der Methode der Mediation. Das Schreiben vom 4. Dezember 2013 erweist sich weder nach Inhalt noch in der Form als unsachlich oder unangemessen. Erst recht ist ihm nicht zu entnehmen, dass die von der Ri´inVG F. gegenüber dem Präsidium geäußerten Bedenken gegen einen entsprechenden Einsatz des Antragstellers als Güterichter unberechtigt und Ausdruck einer persönlichen Gegnerschaft in Bezug auf den Antragsteller waren.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO.


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2015 - 1 M 2/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2015 - 1 M 2/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 3/15

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Dezember 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat i
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. März 2015 - 1 M 2/15.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 3/15

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Dezember 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat i

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2015 - 1 M 11/15

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Gründe 1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers in dem Verfahren der Beteiligten - Az.: 1 M 11/15 - zum einen betreffend den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 über die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar

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(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Dezember 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

a) Der Beschwerde bleibt mit ihrem auf Zurückverweisung gerichteten Hauptantrag der Erfolg schon deshalb versagt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO - ungeachtet der Frage nach seiner (analogen) Anwendbarkeit in Eilverfahren nach § 123 VwGO (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. November 2001 - 1 O 259/01 -, Beschluss vom 12. Dezember 2009 - 3 M 392/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 4 M 145/12 -, juris unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. Februar 2009 - 4 M 29/09, jeweils juris [m. w. N.]) - nicht vorliegen. Danach darf das Oberverwaltungsgericht die Sache nur zurückverweisen, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 1) oder wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (Nr. 2). Beide Alternativen liegen hier nicht vor.

3

Zum einen (Nr. 2) hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entschieden, da es sich mit dem hier allein streitgegenständlichen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers befasst und im Ergebnis dessen Verletzung und damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches verneint hat. Zum anderen (Nr. 1) kann dahinstehen, ob das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem von der Beschwerde geltend gemachten Mangel leidet, da jedenfalls nicht aufgrund der geltend gemachten Verfahrensmängel eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 29. Oktober 2012, a. a. O.). Eine solche ist im Übrigen auch nach dem Beschwerdevorbringen in der Sache nicht notwendig.

4

Unabhängig davon leidet das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht an der von der Beschwerde gerügten Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters wegen Verstoßes gegen § 54 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren, in dem die zur richterlichen Überprüfung gestellte Behördenentscheidung ergangen ist. Andere, insbesondere frühere Verwaltungsverfahren gehören nicht zu dem vorausgegangenen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO; das ist auch dann nicht der Fall, wenn es bei dem Erlass des Verwaltungsaktes, der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, mit berücksichtigt wurde (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1997 - 6 AV 3.97 -, juris [Rn. 6]; Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58.09 -, juris [Rn. 5]; siehe im Übrigen auch: OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 5 D 72/12 -, juris).

5

Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers bezogen auf die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Streitgegenständlich ist mithin das von dem Antragsgegner im Wege der Stellenausschreibung eröffnete Stellenbesetzungsverfahren (Verwaltungsverfahren), welches dem gerichtlichen Verfahren damit vorausgegangen ist. Dementsprechend steht insoweit zur unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - die auf die Stellenbesetzung gerichtete Auswahlentscheidung des Antragsgegners, nicht hingegen andere vor dieser Verwaltungsentscheidung liegende eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung von § 54 Abs. 2 VwGO scheidet wegen der abschließenden Regelung der gesetzlichen Ausschlussgründe aus (siehe: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010, a. a. O. [m. w. N.]), insbesondere ist die Regelung einer erweiternden Interpretation etwa bei anderen strukturell bedingten Nähebeziehungen unzugänglich; solche Nähebeziehungen können nur dann die Ausübung des Richteramtes in Frage stellen, wenn zusätzlich individuelle Befangenheitsaspekte ersichtlich sind oder von den Verfahrensbeteiligten geltend gemacht werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 28.09 -, juris [Rn. 10 f. m. w. N.]). An der hier maßgeblichen Behördenentscheidung (Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren) war der von der Beschwerde in Bezug genommene Richter indes in keiner Weise beteiligt; Gegenteiliges wird weder von der Beschwerde aufgezeigt, noch ist dies anderweitig ersichtlich.

6

Ungeachtet dessen kann eine „Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichtes auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (siehe zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, juris [Rn. 17 m. w. N.]). Dass die Handhabung von § 54 Abs. 2 VwGO im gegebenen Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist, legt die Beschwerde - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen des Senates - indes nicht dar.

7

Darüber hinaus würde selbst bei der Annahme eines - etwaigen - Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die betroffene Gerichtsentscheidung dann nicht aufzuheben sein, wenn im Ausgangsverfahren kein anderes Entscheidungsergebnis zu erwarten wäre (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 BvR 1487/89 -, juris [Rn. 17]). Davon ist aus den nachfolgend unter b) ausgeführten Gründen vorliegend nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern zugleich allgemein auch deswegen auszugehen, weil dem Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG kein eigener Entscheidungsspielraum zusteht, sondern eine strenge Rechtsprüfung obliegt.

8

Im Übrigen bestände selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO für den Senat kein Anlass, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung und Zurückverweisung käme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat (siehe nachfolgend unter 1., b) ohne Weiteres in der Sache selbst entscheiden konnte (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2009, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07-, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - NC 2 B 315/11 -, juris [m. w. N.]). Eine Zurückverweisung wäre auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt, weil dies zum wirksamen Schutz eines Grundrechtes - hier des Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruches - unabdingbar geboten ist (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 12. Dezember 2009, a. a. O.). Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist überdies nicht durchgreifend, weil er mit der Beschwerde ausreichende Möglichkeiten hatte, rechtliches Gehör zu erlangen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2009, a. a. O.). Die Gehörsrüge betreffend den Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Dezember 2014 ist zudem unzutreffend, da sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 sowohl in den Entscheidungsformeln als auch in den Beschlussgründen ausdrücklich auf diesen bezieht und sich ebenso in der Sache mit dem darin enthaltenen Antragstellerbegehren und -vorbringen befasst. Eine erneute Befassung war rechtlich nicht geboten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die gemäß § 152a VwGO erhobene und statthafte (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris) Anhörungsrüge inhaltlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass deren (knapp eine DIN A 4-Seite umfassende) Begründung den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht genüge, sondern sich lediglich materiell gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtes wende. Unabhängig davon sind die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge im Hinblick auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 18. November 2014 einerseits sowie das Rügevorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 andererseits rechtlich nicht zu erinnern (vgl. zu den insoweitigen Darlegungslasten: OVG LSA, Beschluss vom 4. April 2012 - 1 L 42/12 -, juris [m. w. N.]). Schließlich macht das Beschwerdevorbringen weder glaubhaft, noch ergeben sich aus den Gerichtsakten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der vorbezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge zeitlich vor dem Beschluss gleichen Datums über die Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes ergangen ist (vgl. zu dieser Problematik: BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, juris).

9

b) Die Beschwerde hat ebenso wenig mit ihrem Hilfsantrag in der Sache Erfolg.

10

aa) Dem Beschwerdevorbringen bleibt schon dem Grunde nach der Erfolg versagt, soweit der Antragssteller Gehörsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nämlich nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 M 68/12 -, juris [m. w. N.]).

11

bb) Das weitere Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

12

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

14

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

15

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

16

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

17

Von den vorstehenden Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Es hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen unter Ziffer II., 1. der Beschwerdebegründungsschrift - insbesondere auch keinen anderen bzw. divergierenden und damit fehlerhaften Rechtsmaßstab als in dem Parallelverfahren 1 M 2/15 angelegt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu erinnernder Weise unter Zugrundelegung der vorbezeichneten rechtlichen Anforderungen die vom Antragsteller angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners in den Blick genommen und nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG geprüft, ob der Antragsteller nach seinem Vorbringen und entgegen der Annahme des Antragsgegners als leistungsstärkster Bewerber in Betracht kommt, mithin Auswahlmängel bestehen und er aufgrund dessen eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen kann, weil seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.

18

Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes sind im Übrigen bei der vorliegenden Fallgestaltung deshalb rechtlich von Relevanz und tragfähig, weil der Antragsteller - anders als in dem weiteren vom ihm betriebenen Beschwerdeverfahren 1 M 2/15 - nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zweit-, sondern lediglich viertplatzierter Bewerber (siehe Auswahlvermerk vom 23. Juli 2014, dort Seite 24 [Bl.36 der Beiakte A]) ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist ein solches Leistungs-„Ranking“ dem Auswahlvermerk (dort als „Rang“ und „Rangfolge“ bezeichnet) deutlich zu entnehmen. Damit seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint, hätte der Antragsteller mithin glaubhaft machen müssen, dass die zwar nach dem ausgewählten (erstplatzierten) Bewerber, aber vorrangig vor ihm platzierten Bewerber nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig dem Antragsteller vorgezogen worden sind (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 2011 - 4 S 353/11 -, juris; vgl. auch: OVG LSA: Beschluss vom 18. August 2009 - 1 M 54/09 -, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, jeweils juris). Dies ist indes nicht der Fall.

19

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze im Beschwerdeverfahren rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis nicht.

20

Soweit der Antragsteller unter Ziffer II., 1.) seiner Beschwerdebegründungsschrift weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf den vorzunehmenden Leistungsvergleich rechtsfehlerhaft seine dienstliche Anlassbeurteilung lediglich in der Fassung durch den Erstbeurteiler zugrunde gelegt, vermag sein Vorbringen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu rechtfertigen.

21

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris).

22

Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris).

23

Neben den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen sind auch frühere dienstliche (Regel-)Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich nämlich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Dementsprechend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung nicht ausschließlich die jeweils „aktuell(st)en“ Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012, a. a. O.).

24

Ob ein deutlicher oder aber nur ein geringfügiger Leistungsunterschied im Vergleich der Bewerber vorliegt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]) und damit sonstige Auswahlkriterien zum Zuge kommen können, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern ist im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind zum einen die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen und der sonstige Personalakteninhalt in den Blick zu nehmen. Zum anderen sind im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie besondere Fachkenntnisse oder eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt zu berücksichtigen.

25

Bei dem Vergleich der letzten („aktuellsten“) dienstlichen Beurteilungen ist es gegebenenfalls notwendig und sachgerecht, wenn beim Leistungsvergleich nicht lediglich auf die Gesamtbewertung, sondern zugleich auf einzelne, in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommende Leistungsmerkmale abgestellt wird. Denn eine dienstliche Beurteilung erschließt sich mitunter nicht nur durch ihr Gesamturteil. Sie ist zugleich auch durch ihren Inhalt, namentlich durch Art und Umfang ihrer eignungs- und leistungsrelevanten Aussagen, gekennzeichnet. Ergänzend sind gegebenenfalls die früheren dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, denn beim Leistungsvergleich zur Realisierung des Grundsatzes der Bestenauslese ist eine vollständige Auswertung des verfügbaren und verwertbaren Informationspotentials geboten. Zuvor hat die zur Auswahlentscheidung berufene Stelle allerdings stets zu prüfen, ob das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegende Bewertungssystem einheitlich ist und die durch die dienstlichen Beurteilungen ausgewiesenen Leistungen auch im Übrigen einem Vergleich unterzogen werden können. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, ob die jeweiligen Beurteilungen gleichwertige Dienstposten betreffen. Sind nämlich zwei Bewerber auf Dienstposten mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad gleich gut beurteilt worden, so hat grundsätzlich derjenige eine höherwertige Leistung erbracht, der die Aufgaben des schwierigeren Dienstpostens erfüllt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, DÖD 1981, 279; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

26

Der unterlegene Bewerber kann insofern sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]).

27

Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen - wie hier - Richtlinien erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris). Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung indes nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie an, sondern vielmehr auf die Beurteilungspraxis. Denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 [m. w. N.]). Es ist daher Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Beurteilungspraxis in Bezug auf die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien festzustellen und - sofern sich eine solche (selbst vom Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie abweichende) Praxis nicht feststellen lässt - diese Richtlinien gegebenenfalls selbst nach den allgemeinen Kriterien auszulegen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2013, a. a. O.; Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 L 50/06 -, juris [m. w. N.]).

28

Dies zugrunde legend leidet die Auswahlentscheidung des Antragsgegners an keinem Rechtsmangel, der dazu führte, dass das subjektive Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt würde und seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.

29

Zutreffend ist zwar, dass der Auswahlentscheidung rechtmäßige und - sofern wie hier vorgegeben - nach Beurteilungsrichtlinien ordnungsgemäß erstellte dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen sind. Werden diese, wie nach Ziffer 5. der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (künftig: BeurtRL MJ LSA) durch mehrere Beurteiler gemeinsam erstellt, sind diese Vorgaben insbesondere auch dann einzuhalten, wenn - wie nach Ziffer 5.2, 5.3, 11.4 BeurtRL MJ LSA (ähnlich § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für das Vorverfahren) - der Zweitbeurteiler der dienstlichen Beurteilung das abschließende Gepräge bzw. die abschließende Gestalt gibt.

30

Werden indes vom unterlegenen Bewerber Einwendungen gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben, die sich auf eine abändernde, verschlechternde Zweitbeurteilung beziehen, kann der Dienstherr entscheiden, ob er zunächst den Ausgang des separaten (Verwaltungs- und /oder Gerichts-)Verfahrens betreffend die angegriffene dienstliche Beurteilung abwartet oder aber - wie im gegebenen Fall - die von ihm insgesamt als rechtmäßig angesehene Beurteilung und hilfsweise die Beurteilung unter Außerachtlassung der lediglich gerügten verschlechternden Abänderungen durch den Zweitbeurteiler seiner Auswahlentscheidung - hilfsweise - zugrunde legt. Im Fall der zuletzt aufgezeigten Alternative steht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des unterlegenen Bewerbers nämlich nicht zu befürchten, da unter Leistungsgesichtspunkten die ihm - auch nach seinem eigenen Rügevorbringen, soweit es als begründet unterstellt werden kann - günstigste Leistungsbewertung in die Auswahlentscheidung einbezogen wird und es als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass eine bessere Leistungsbewertung durch den Zweitbeurteiler erfolgt, wenn keine - durchgreifenden - Einwände des unterlegenen Bewerbers gegen die Leistungsbewertung durch den Erstbeurteiler erhoben wurden.

31

Die Beschwerde hat vorliegend jedoch keine durchgreifenden Einwände gegen die durch den Erstbeurteiler vorgenommene Leistungsbewertung erhoben. Die insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in dem angegriffenen Beschluss werden von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Ohne Belang ist insoweit, dass die am Stellenbesetzungsverfahren beteiligte und vor dem Antragsteller platzierte Mitbewerberin durch das Verwaltungsgericht nicht beigeladen und dementsprechend am gerichtlichen Eilverfahren nicht beteiligt worden ist, denn die allenfalls hierdurch verletzten Beteiligungsrechte dieser Bewerberin nach § 65 Abs. 2 VwGO vermögen den Antragsteller jedenfalls weder in seinen materiellen noch in seinen prozessualen Rechten zu beeinträchtigen. Auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch und die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hat die fehlende Beiladung der Mitbewerberin keinen Einfluss, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller seinerseits die Beiladung lediglich des letztlich auch Beigeladenen beantragt hat (siehe Bl. 2 der Gerichtsakte).

32

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter, dass die Personalakte (inkl. Zeugnisheft) der weiteren Mitbewerberin vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen worden ist. Denn ausweislich der Akten hat der Antragsgegner, der ihre Personal-(grund)akte ohnehin führt, diese für seine und in seiner Auswahlentscheidung verwertet. Den entsprechenden Verwaltungsvorgang indes hat das Verwaltungsgericht beigezogen (Beiakte A), so dass alle entscheidungsrelevanten Daten dem Verwaltungsgericht vorgelegen haben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller jederzeit die Beiziehung weiterer Personalakten bei dem Verwaltungsgericht hätte beantragen können; dass dies erfolglos beantragt worden wäre, legt die Beschwerde im Übrigen schon nicht dar. Darüber hinaus hätte der Antragsteller als Verfahrensbeteiligter des Stellenbesetzungsverfahrens jederzeit Akteneinsicht bei dem Antragsgegner geltend machen können (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 -, juris [m. w. N.]). Dass er auch einen solchen Versuch letztlich fruchtlos unternommen hätte, macht die Beschwerde ebenso wenig glaubhaft (vgl. Bl. 5, 26 f. der Gerichtsakte). Da der Antragsteller, obwohl hierzu aus den vorbezeichneten Gründen rechtlicher Anlass bestanden hätte, auch keine entsprechenden Rügen in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der weiteren Mitbewerberin erhoben hatte, bestand für das Verwaltungsgericht auch nicht zwingend die Rechtspflicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die Personalakten der Mitbewerberin beizuziehen. Die Beschwerde hat überdies nicht einmal im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht und die Beiziehung der Personalakten der Mitbewerberin begehrt, wenngleich nach den verwaltungsgerichtlichen Beschlussgründen hierzu mehr als bloßer Anlass bestanden hätte.

33

Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, der Antragsgegner habe ausweislich seines Auswahlvermerkes vom 23. Juli 2014 (auch) die weitere Mitbewerberin nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG dem Antragsteller gegenüber als leistungsstärker angesehen, macht das Vorbringen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht glaubhaft.

34

Der Antragsgegner hat in seinen schriftlichen Auswahlerwägungen das von ihm zugrunde gelegte (gesetzliche) Anforderungsprofil dokumentiert und sachlich in nicht zu erinnernder Weise begründet (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]). Dem tritt das Beschwerdevorbringen schon nicht weiter entgegen. Weiter hat der Antragsgegner neben der zunächst maßgeblichen Berücksichtigung der Gesamturteile zudem eine anforderungsprofilbezogene Einzelmerkmalsauswertung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, dass hiernach ein „nennenswerter … Leistungsvorsprung“ der weiteren Mitbewerberin, die Inhaberin eines Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA und damit lediglich Versetzungsbewerberin ist, vorliege, da „weder dargetan noch ersichtlich [sei], dass vorliegend besondere Umstände des Einzelfalles - etwa anforderungsunabhängige Gründe für eine statusrechtliche Besserstellung der Mitbewerberin - gegen eine Anwendung des vorgenannten Grundsatzes sprechen“. Dem tritt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht mit - schlüssigen - Argumenten entgegen, sondern erschöpft sich in der Rüge, das Verwaltungsgericht sei seiner Prüfungspflicht nicht (hinreichend) nachgekommen. Dies wird mit den vorstehenden Ausführungen indes weder plausibel aufgezeigt, noch ist dies für den Senat anderweitig ersichtlich.

35

Unzutreffend ist im Übrigen, dass - wie die Beschwerde meint - „bei einem fehlerhaften Gesamtergebnis natürlich auch die Einzelergebnisse zwangsläufig fehlerhaft sein müssen.“ Zwar wirken sich die Einzelmerkmalsbewertungen nach Ziffer 9.1 BeurtRL MJ LSA auf die Gesamturteilsbildung aus. Die umgekehrte Wirkung ist hingegen weder in den BeurtRL MJ LSA angelegt, noch unabhängig von diesen sachgedanklich zwingend. Vielmehr sind insofern zahlreiche Mängel denkbar, die zwar von Belang für die Rechtmäßigkeit und Begründung der Gesamturteilsbildung, indes nicht für die Bewertung und Begründung der Einzelmerkmale sind. Entsprechend differenziert auch die BeurtRL MJ LSA in diesen Fällen in ihren Ziffern 8. und 9. sowohl nach ihren inhaltlichen Anforderungen als auch nach den (Rechts-)Wirkungen.

36

Soweit die Beschwerde unter Ziffer II., 2.) der Beschwerdebegründungsschrift die Rechtsfehlerhaftigkeit der Einholung eines Beurteilungsbeitrages vom früheren Präsidenten des Verwaltungsgerichtes als vorangegangenen Erstbeurteiler und Vorgesetzten des Antragstellers durch den Erstbeurteiler sowie dessen Mängelbehaftetheit rügt, greift das Vorbringen nicht durch. Die Einholung des Beurteilungsbeitrages war vielmehr weder von Gesetzes wegen oder nach Maßgabe der BeurtRL MJ LSA zwingend vorgegeben noch ausgeschlossen.

37

Die Pflicht zur Einholung von Beurteilungsbeiträgen besteht ausschließlich in den Fällen der Ziffer 6.2 Satz 2 BeurtRL MJ LSA. Die darin geregelten Fallgestaltungen sind indes vorliegend nicht einschlägig; eine gesetzliche Pflicht ist im Übrigen nicht geregelt. Ebenso wenig ist die Einholung des Beurteilungsbeitrages allerdings ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt Ziffer 6.2 Satz 1 lit. b), bb) BeurtRL MJ LSA, dass Beurteilungsbeiträge zur Vorbereitung der Beurteilung von Bediensteten bei dem Erstbeurteiler zeitnah nach dem Ende des Unterstellungsverhältnisses angefordert werden können, wenn - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - dieses durch Weggang oder Ausscheiden des Erstbeurteilers endet, das Unterstellungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat und kein Beurteilungsbeitrag nach Ziffer 6.2 Satz 1 lit. a), aa), Satz 2 lit. a) oder b) BeurtRL MJ LSA die Beurteilungsgrundlage bilden wird. Insoweit hat hier der der zuständige Erstbeurteiler zeitnah nach dem Ende des über drei Monate währenden Unterstellungsverhältnisses von dem bisherigen Präsidenten des Verwaltungsgerichtes einen entsprechenden Beurteilungsbeitrag abgefordert.

38

Den von der Beschwerde gegen den eingeholten Beurteilungsbeitrag erhobenen Einwänden bleibt in der Sache der Erfolg ebenso versagt wie den darauf rekurrierenden Einwendungen gegen die Erstbeurteilung.

39

Ein Beurteilungsbeitrag wird zum einen gemäß Ziffer 6.1 Satz, 6.1 Satz 1 BeurtRL MJ LSA lediglich zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholt, ohne das eigene Werturteil ersetzen zu können (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschlüsse vom 28. November 2006 - 1 M 216/06 und 1 M 217/06 -, juris). Zum anderen hat der Erstbeurteiler ausweislich seiner Ergänzungen zur dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 12. Februar 2014 (siehe Beiakte B - Zeugnisheft), die durch den Zweitbeurteiler mit Schreiben vom 6. Februar 2014 veranlasst worden waren, den von ihm eingeholten Beurteilungsbeitrag zwar zur Kenntnis genommen und dessen Ausführungen in Erwägung gezogen, sich indes ausdrücklich diesen weder (ganz oder auch nur teilweise) inhaltlich zu eigen gemacht noch zum Anlass genommen, das Gesamturteil oder auch nur eine Einzelmerkmalbewertung abzuändern. Im Gegenteil: Der Erstbeurteiler hat vielmehr die Ausführungen in dem Beurteilungsbeitrag zugunsten des Antragstellers inhaltlich relativiert. Nach alledem ist festzuhalten, dass der eingeholte Beurteilungsbeitrag inhaltlich und im Ergebnis keinen Einfluss auf die Beurteilung durch den Erstbeurteiler ausgeübt hat. Ein Rechtsmangel, der dazu führte, dass das subjektive Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt würde und seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint, ist hiernach nicht glaubhaft gemacht.

40

Die von der Beschwerde unter Ziffer II., 3.) der Beschwerdebegründungsschrift erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der für die weitere Mitbewerberin (Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA) erstellten dienstlichen Regelbeurteilung, weil diese von lediglich einem Beurteiler erstellt wurden, greifen gleichfalls nicht durch.

41

Die Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 BeurtRL MJ LSA regeln die „Zuständigkeit“, d. h. bestimmen, wer für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen zuständig ist. Sowohl Ziffer 5.1 BeurtRL MJ LSA als auch Ziffer 5.3 Satz 1 BeurtRL MJ LSA verweisen wegen der jeweils konkreten Zuständigkeit auf die Anlage 1 „Zuständigkeitsverteilung bei Beurteilungen“, die sich neben einer „Erläuterung der Abkürzungen“ in den Teil „A. Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften“ und den Teil „B. Ministerium der Justiz, Justizvollzug und Sozialer Dienst der Justiz“ gliedert. Der vorliegend maßgebliche Teil A. benennt in Spalten 1 und 2 zum einen den „Erst-, Zweit- und Drittbeurteiler“ und in den Spalten 3 bis 8 zum anderen die jeweiligen Geschäftsbereiche. Für die hier gegebene Fallgestaltung wird danach für den Geschäftsbereich „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ für „Richter“ (Spalte 1, Zeile 1) „bei Mittelbehörde“ als Beurteiler ausschließlich der „PräsOVG“, d. h. nach der Erläuterung der Abkürzungen mithin der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt, welcher für die Richterin daher zuständigerweise die gerügten dienstlichen Beurteilungen erstellt hat. Diese Regelung ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - eindeutig und insbesondere auch vor dem Hintergrund keiner anderweitigen Auslegung zugänglich, dass die Anlage 1 Teil A. für Richter bei nachgeordneten Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit abweichend hiervon bestimmt (Zeile 1, Spalten 1, 2 und 5):

42

„1. PräsVG

43

2. PräsOVG“

44

Gegenteiliges geben die BeurtRL MJ LSA - entgegen dem Beschwerdevorbringen -nicht her.

45

Diese Zuständigkeitsregelung ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - gleichsam „systemwidrig“. In den Fällen des nach den BeurtRL MJ LSA anzuwendenden mehrstufigen Beurteilungsverfahrens bestimmt nach Ziffer 5.3 BeurtRL MJ LSA der Zweitbeurteiler (in Ausnahmefällen ein Drittbeurteiler) die abschließende Gestalt der dienstlichen Beurteilung (siehe insoweit: OVG LSA, Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 1 M 2/15). Diese Kompetenz besteht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Richter nach der Anlage 1 Teil A. unabhängig davon, ob sie einem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht angehören. Insofern stellt sich diese Regelung vielmehr gerade als sachlich-konsequente Zuständigkeitsbestimmung dar. Im Übrigen geben die weiteren Zuständigkeitsbestimmungen in der Anlage 1 auch nicht entfernt Anlass zu der Annahme, in den Gerichtsbarkeiten tätige Richter seien durch andere als durch ihre Gerichtspräsidenten zu beurteilen.

46

Unabhängig vom Vorstehenden käme es auf die vorgenannte Auslegung der Zuständigkeitsregelungen nicht an. Soweit der Dienstherr für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen Richtlinien erlassen hat, ist - wie bereits ausgeführt - vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden (siehe: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 L 50/08 -, juris [m. w. N.]). Insofern ist maßgeblich, dass im Beurteilungswesen soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden muss, um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters zu führen und die Vergleichbarkeit der Beurteilten zu gewährleisten (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 29. Mai 2008, a. a. O.[m. w. N.]). Dass hier eine andere, von den BeurtRL MJ LSA divergierende oder gar insgesamt voneinander abweichende Praxis bei der Handhabung der Zuständigkeiten, insbesondere bei der Beurteilung von Richtern, die bei den „Mittelbehörden“ (Obergerichten) tätig sind, gegeben wäre, macht die Beschwerde nicht glaubhaft. Hierfür bestehen im Übrigen nach der positiven Kenntnis des Senates auch keine Anhaltspunkte.

47

c) Soweit die Beschwerde schließlich auf „sämtlichen nicht berücksichtigten Vortrag“ und damit schlicht auf den erstinstanzlichen Vortrag verweist, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 31. Mai 2013 - 1 M 46/13 -, juris).

48

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

49

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht im Hinblick auf das vom Antragsteller angestrebte Beförderungsamt auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe (6.515,97 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).

50

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)