Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Dez. 2014 - 1 L 53/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1210.1L53.13.0A
published on 10/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Dez. 2014 - 1 L 53/13
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung seines Grundgehaltes.

2

Der Kläger hat seine Schulausbildung mit Erlangung des erweiterten Realschulabschlusses abgeschlossen. Nach seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer anschließenden Tätigkeit in diesem Beruf leistete er in der Zeit vom 3. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 seinen Zivildienst ab. Zugleich absolvierte er eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und war danach vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2009 in dieser Funktion beim DRK (...) im Arbeitsumfang von 40 Stunden pro Woche beschäftigt.

3

Mit Wirkung vom 1. April 2009 wurde er von der Stadt C. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgte zum 1. April 2011 seine Ernennung zum Brandmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

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Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 setzte der Beklagte mit Wirkung zum 1. April 2011 unter Berücksichtigung einer Erfahrungszeit von 19 Monaten ein Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 7 LBesG LSA fest und wies darauf hin, dass der Stufenaufstieg in die Stufe 2, vorbehaltlich des § 23 Abs. 5 LBesG LSA, somit zum 1. September 2011 erfolge. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz (...) anteilig berücksichtigt werde. Als Beamter der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst werde er als Brandmeister unter anderem auch im Bereich des Rettungsdienstes eingesetzt. Deshalb werde die Tätigkeit als Rettungssanitäter von 6 Jahren und 1 Monat zu einem Viertel anerkannt, was aufgerundet eine Erfahrungszeit von 19 Monate ergebe.

5

Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine teilweise Anerkennung - wie hier - sei sachgerecht, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Da der Kläger als Brandmeister unter anderem auch im Bereich des Rettungsdienstes eingesetzt werde, sei das Berücksichtigen eines Zeitanteils von einem Viertel seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter sachgerecht. Ein Ermessensfehler sei nicht nachvollziehbar. Bei einer Tätigkeit als Rettungssanitäter von 6 Jahren und 1 Monat entspreche dies, in Anwendung der Kürzungsvorgabe, einem zu berücksichtigenden Zeitraum von 18,25 Monaten. Da nach § 24 Abs. 1 Satz 6 LBesG LSA diese Zeiten auf volle Monate zu runden seien, sei eine Erfahrungszeit von 19 Monaten anerkannt worden.

6

Am 24. August 2011 hat der Kläger gegen die Stadt C. Klage erhoben und diese damit begründet, dass die Zeit seines Zivildienstes zu Unrecht nicht im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeit anerkannt worden sei. Soweit seine Tätigkeit als Rettungssanitäter als für die Verwendung förderlich angesehen werde, sei zwischen den Verfahrensbeteiligten nur streitig, ob im Wege weiterer Ermessensausübung diese Erfahrungszeiten der Höhe nach gekürzt werden dürften. Dies sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA und den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu verneinen. Der ursprüngliche Formulierungsvorschlag im Gesetzesentwurf „… können zur Hälfte anerkannt werden“ habe sich in der endgültigen Gesetzesfassung nicht durchgesetzt. Im Übrigen sei die Ermessensausübung auch insoweit rechtsfehlerhaft, als nur ein Viertel der Erfahrungszeit anerkannt worden sei. Diese Gewichtung sei unangemessen. Von den vier Ausbildungsabschlüssen zum Brandmeister umfassten zwei Ausbildungsteile die theoretische und praktische Rettungssanitäterausbildung. Die Rettungssanitätertätigkeit bilde auch einen Schwerpunkt der späteren beruflichen Praxis. Im letzten Jahr (2011) habe er 38 % der reinen Arbeitszeit auf dem Rettungsdienstwagen verbracht. Im Übrigen werde die fehlende Mitwirkung des Personalrates bei der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe gerügt.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von weiteren 5 Jahren und 2 Monaten anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde vorgetragen, an der Auffassung zur Nichtanerkennung der Zivildienstzeit werde nicht mehr festgehalten. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter bleibe es jedoch bei einer partiellen Anerkennung. Nach der Stellenbeschreibung beträfen Rettungsdiensteinsätze nur 10 % der Tätigkeit eines Brandmeisters. Der Rahmenausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sehe bei einer Gesamtausbildungszeit in Abschnitt 1 und 2 von 6 und 15,5 Monaten in Bezug auf die Rettungssanitäterausbildung eine 4-wöchige theoretische Ausbildung und eine praktische Ausbildung von insgesamt 9 Wochen vor. Im Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Amt 37) seien 21,5 Planstellen für Funktionen im Rettungsdienst vorhanden. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten stünden ca. 100 Beamte mit einer entsprechenden Ausbildung im Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Die betreffenden Tätigkeiten würden nicht von einzelnen bestimmten Beamten dauerhaft ausgeübt, sondern unterlägen der Rotation. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Planstellen und der ausgebildeten Beamten ergebe sich durchschnittlich eine Tätigkeit im Rettungsdienst von ca. einem Fünftel. Zwar würden die im abwehrenden Brandschutz tätigen Beamten bei Bedarf auch zu zusätzlichen Schichten im Rettungsdienst herangezogen, jedoch sei dieser zukünftige und außerplanmäßige Bedarf nicht absehbar und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig. Der vom Kläger behauptete Arbeitszeitanteil im Rettungsdienst von ca. 38 % werde bestritten. Eigenen Berechnungen zufolge habe der Kläger im Jahr 2011 im Umfang von 13,19 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Rettungsdienst wahrgenommen. Im Übrigen rechtfertige eine im Dienstplan ausgewiesene Einteilung für den Rettungsdienst noch nicht die Annahme, dass zu den dort angegebenen Daten ein Einsatz tatsächlich erfolgt sei. Denn es handele sich bei den Dienstplänen um eine sogenannte Einsatzvorplanung; die endgültige Einplanung zum Rettungsdienst werde erst in der Dienstschicht vor dem Einsatz im Rettungsdienst bekannt gegeben. Von Januar bis Juni 2012 sei der Kläger tatsächlich zu ca. 28 % im Rettungsdienst eingesetzt worden. Da die Einsätze von Monat zu Monat variierten und abhängig von der aktuellen Personalsituation und dem Krankenstand seien, komme es nicht auf die tatsächlichen Einsätze des Klägers an; vielmehr dürfe sie sich bezüglich der Anerkennung von Erfahrungszeiten im Rahmen der Stufenfestsetzung an Erfahrungswerten orientieren. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates im Zusammenhang mit der Stufenfestsetzung bestehe nicht.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die angefochtenen Bescheide teilweise abgeändert und als Erfahrungszeit zusätzlich die 10 Monate Zivildienst, die der Kläger vom 1. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 geleistet habe, anerkannt. Die Verfahrensbeteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

13

Mit Urteil vom 13. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Stadt C. verpflichtet, Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von weiteren 52 Monaten anzuerkennen und die angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2011 und 25. Juli 2011 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

14

Mit Berichtigungsbeschluss vom 21. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den Tenor wie folgt gefasst:

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„Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

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Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von weiteren 52 Monaten anzuerkennen.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

18

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

19

Zur Begründung des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf vollständige Anerkennung seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter beim DRK (...) als Erfahrungszeit, weil die entsprechende 71-monatige hauptberufliche Tätigkeit des Klägers von der Beklagten zutreffend als für seine Verwendung förderlich angesehen worden sei. Rechtsfolge dieser Entscheidung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA sei die vollumfängliche Anerkennung oder Ablehnung dieser Vordienstzeiten im Wege einer Ermessensentscheidung. Die Norm formuliere nur ein Entschließungsermessen; eine teilweise Anerkennung dieser Zeiten sehe das Landesbesoldungsgesetz nicht vor.

20

Das Urteil wurde der Stadt C. am 27. März 2013 zugestellt. Auf ihren Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - dem Beklagten am 18. Februar 2014 zugestellt - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Zugleich wurde das Rubrum von Amts wegen dahin berichtigt, dass Beklagter nicht der Rechtsträger, sondern die oberste Dienstbehörde des Klägers ist.

21

Auf Antrag des Beklagten hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 25. Februar 2014 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. April 2014 verlängert.

22

Mit am 8. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet:

23

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von mehr als 29 Monaten Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung gemäß der angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2011 und 25. Juli 2011 in der am 13. Februar 2013 zur Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes erklärten Fassung. Eine vollständige Anerkennung der Vortätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter und damit eine Anerkennung weiterer 52 Monate Erfahrungszeit komme nicht in Betracht. Die maßgebliche Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA eröffne nicht nur ein Entschließungsermessen über das „Ob“ der Anerkennung, sondern erlaube auch eine Ermessensentscheidung über den zeitlichen Umfang der Anerkennung. Der Regelungssystematik von Satz 1 und 2 des § 24 Abs. 1 LBesG LSA (in der bis zum 30. Juni 2012 gültigen Fassung) komme im Hinblick auf das Verhältnis von gebundener Entscheidung (Satz 1) zu Ermessensentscheidung (Satz 2) keine Aussagekraft zum Umfang des eingeräumten Ermessens nach Satz 2 zu. Ebenso wenig rechtfertige das Fehlen einer expliziten Formulierung, dass eine Anerkennung „ganz oder teilweise“ möglich sei, den zwingenden Schluss, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA nur ein Entschließungsermessen eröffne. Entsprechendes gelte für die Entstehungsgeschichte der Norm; auf die ursprüngliche, mit fehlenden Kenntnissen von Verwaltungsabläufen begründete, hälftige Anerkennung sei verzichtet worden, weil sie zu pauschal gewesen sei und den einzelfallspezifischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Schließlich gehe auch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Erläuterungen zu § 24 LBesG LSA von der Möglichkeit einer partiellen Anerkennung aus. Im Übrigen solle - als Folge der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle - mit der geplanten Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes bei der Regelung des § 24 Abs. 2 durch Einfügen der Worte „vollständig oder teilweise“ das gegebene Auswahlermessen klargestellt werden.

24

Im Hinblick auf die Zeitanteile der Rettungsdiensttätigkeit in der Stellenbeschreibung im Umfang von 10 % sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes des Klägers im Rettungsdienst von ca. 13 % im Jahr 2011 sei die Anerkennung der förderfähigen Vordienstzeiten im Umfang von einem Viertel ermessensfehlerfrei. An der Rechtsauffassung zur Nichtbeteiligung des Personalrates bei der Stufenfestsetzung werde festgehalten.

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Der Beklagte beantragt,

26

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Februar 2013 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

29

Er trägt vor, er halte die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes und seine Begründung für zutreffend. Sofern Zeiten als förderlich angesehen würden, könne das in § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG LSA gleichermaßen verwandte Wort „anerkannt“ nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Der aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtliche Verzicht auf eine hälftige Anerkennung von Erfahrungszeiten habe die Erweiterung der Anerkennung, nicht dagegen - wie hier - eine noch stärkere Verkürzung auf weniger als die Hälfte zum Ziel gehabt.

30

Die Ausführungen des Beklagten bezüglich der Zeitanteile der Rettungsdiensttätigkeit von 10 bzw. 13 % seien falsch. Die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 im feuerwehrtechnischen Dienst gliederten sich in vier Ausbildungsteile, wovon zwei die (theoretische und praktische) Rettungssanitäterausbildung beträfen. Hierin liege auch einer der Schwerpunkte der beruflichen Praxis. Die vorgelegten Tätigkeitsnachweise belegten, dass er - der Kläger - im Jahr 2011 38 % seiner „reinen“ Arbeitszeit im Rettungsdienst verbracht habe. Auch die Statistiken der Stadt C. rechtfertigten keine Anerkennung von nur einem Viertel der Tätigkeit. Pro Monat fielen 300 Berufsfeuerwehreinsätze an, die Stadt C. verfüge über 15 Fahrzeuge, so dass sich pro Fahrzeug etwa 20 Einsätze pro Monat ergäben. Demgegenüber würden für den Rettungsdienst pro Monat etwa 1000 Einsätze ausgewiesen, für die 4 Fahrzeuge zur Verfügung stehen, so dass sich hieraus 250 Einsätze pro Monat und Fahrzeug ergäben. Zudem fielen auch bei einem Feuerwehreinsatz Rettungsdienstleistungen, z. B. im Rahmen der Patientenbetreuung und -versorgung an. Jeder Rettungssanitäter der Berufsfeuerwehr müsse jährlich 32 Stunden Fortbildung im Rettungsdienst absolvieren und Prüfungen ablegen, um die fortwährende Einsatztauglichkeit im Rettungsdienst nachzuweisen. Wartung und Pflege der Rettungsdiensttechnik, die immer in die Zeiten des allgemeinen Feuerwehrdienstes fielen, werde ausschließlich von den Kollegen mit der Rettungsdienstausbildung durchgeführt. Im Übrigen werde die Rüge der fehlenden Mitbestimmung des Personalrates aufrecht erhalten.

31

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagen (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass weitere 52 Monate seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden noch dass der Beklagte ihn diesbezüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

33

Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage bzw. Bescheidungsklage - wie hier - ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, d. h. darauf, ob der geltend gemachte Anspruch zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1988 - 2 B 126.88 -, juris). Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt danach grundsätzlich § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 LBesG LSA i. d. F. vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (GVBl. S. 560, nachfolgend „n. F.“) in Betracht, wonach mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA n. F.). Gemäß § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. können bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.

34

Soweit § 23 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA n. F. bestimmt, dass die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt wird, in dem die Ernennung wirksam wird, vorliegend mithin zum 1. April 2011, kann auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen sich aus dem Umstand ergeben, dass § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. erst zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist; denn die aktuelle Regelung hat inhaltlich keine Veränderung gegenüber der Vorgängernorm des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA i. d. F. vom 6. Oktober 2011 (GVBl. S. 680, - a. F. -) erfahren, die ihrerseits mit Wirkung zum 1. April 2011 in Kraft getreten ist.

35

Hiervon ausgehend begegnet es vorliegend keinen rechtlichen Bedenken, dass Beklagter wie Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter beim DRK (...) in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2009 als hauptberufliche Tätigkeit, deren Zeiten nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, sowie die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit als förderlich für die Verwendung des Klägers angesehen haben.

36

Ausweislich der zunächst zeitlich befristeten und seit 1. Juli 2004 unbefristeten Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und dem DRK (...) betrug die vereinbarte Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgte gemäß dem Haustarifvertrag des Verbandes. Eine hauptberufliche Tätigkeit war hiernach aufgrund ihrer Entgeltlichkeit sowie ihres zeitlichen Umfanges zu bejahen, da sie gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellte und den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beanspruchte; zudem entspricht sie seinem durch Ausbildung geprägten Berufsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rdnr. 19).

37

Die Tätigkeit als Rettungssanitäter war auch nicht Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (vgl. § 3 Abs. 2 APVO-Fw vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (GVBl. LSA S. 179). Zudem war sie für die Verwendung des Klägers als förderlich anzusehen. Dabei kann zur Auslegung und Anwendung des Begriffes der „Förderlichkeit“ auf die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 -, juris) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a. F. entwickelt hat, zurückgegriffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 - 4 S 2129/13 -, juris, Rdnr. 22). Danach ist eine Tätigkeit „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Dabei ist die „Förderlichkeit“ nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002, a. a. O., Rdnr. 13, 14).

38

Hiervon ausgehend erweist sich eine Tätigkeit als Rettungssanitäter für das Statusamt des Klägers als Brandmeister als förderlich. Denn Bestandteil seines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst waren seinerzeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Anl. 1 Teil II und III der APVO-Fw eine theoretische und praktische Rettungssanitäterausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen vom 22. November 1994 (GVBl. LSA S. 1005) i. d. F. vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 749, - RettSanAPV LSA -). Im Übrigen weist auch die Stellenbeschreibung der Stadt C., Stand 16. Dezember 2005, Rettungsdiensteinsätze für das Statusamt des Klägers im Bereich des abwehrenden Brandschutzes aus.

39

Soweit danach im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F.) die Anerkennung der Zeiten der Vortätigkeit in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist, kann der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zur Beschränkung der Ermessensausübung indes nicht gefolgt werden. Die erstinstanzliche Feststellung, das in der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. (bzw. § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F.) zum Ausdruck kommende Ermessen („… können … anerkannt werden …“) formuliere nur ein Entschließungsermessen, mit der Folge, dass die Zeiten der förderlichen Vortätigkeit nur vollumfänglich oder überhaupt nicht anerkannt werden könnten, hat rechtlich keinen Bestand. Vielmehr steht dem Beklagten ein umfassendes Ermessen zu, das ihm erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.

40

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. steht einer solchen Auslegung weder entgegen noch rechtfertigt er die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Ermessensbegriffes. Das Fehlen einer expliziten Regelung, wie etwa in § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG („... können ganz oder teilweise anerkannt werden …“), oder der Festlegung von Obergrenzen (z. B. „… bis zur Hälfte/bis zu … Jahren/in der Regel nicht über … Jahre hinaus“) rechtfertigt nicht die Annahme, die „weite“ Formulierung „können anerkannt werden“ erfasse nur das „Ob“ der Entscheidung, nicht dagegen das „Wie“ und sei zwingend restriktiv auszulegen. So ist beispielsweise auch die Regelung des § 11 BeamtVG LSA als schlichte „Kann-Vorschrift“ formuliert, die lediglich für einen Teil der dort angeführten „sonstigen Zeiten“ (Nr. 1 lit. a) und Nr. 3) eine Obergrenze vorsieht. Hinsichtlich der hiervon nicht betroffenen Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG (a. F., d. h. nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage) stellt das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 2 C 38.03 -, juris, Rdnr. 21) fest, dass es im Ermessen des Dienstherrn stehe, „die Zeit ganz oder teilweise als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist“. Soweit das Verwaltungsgericht wegen seiner restriktiven Auslegung des Ermessensbegriffes auf den gesetzlichen Vorbehalt des Besoldungsrechtes verweist, gilt dieser für das Versorgungsrecht gleichermaßen (vgl. § 3 BeamtVG LSA, § 2 LBesG LSA); hieraus ergibt sich indes weder die Verpflichtung noch die Berechtigung, die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung als „Kann-Vorschrift“ auf einen Teilbereich des Begriffes zu reduzieren und die weiten Ermessensgrenzen einzuschränken.

41

Auch die Regelungssystematik zwischen § 24 Abs. 1 und 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG LSA a. F. gebietet nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Ermessens. Die von den beiden Regelungen erfassten Sachverhalte sind grundsätzlich verschieden, was sich schon daran zeigt, dass § 24 Abs. 1 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA a. F. als zwingende Vorschrift („… werden … anerkannt …“) und § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. als Kann-Vorschrift ausgebildet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 -, juris, Rdnr. 4 zu §§ 10, 11 BeamtVG). Die Rechtsfolgen einer gebundenen und einer Ermessensentscheidung sind von unterschiedlichem Gewicht, weil sie die rechtsanwendende Verwaltung in unterschiedlichem Grade binden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 6.03 -, juris, Rdnr. 14). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht - wie der Kläger meint - auf den Begriff der „Anerkennung“ an, sondern auf den Bindungsgrad für die rechtsanwendende Verwaltung in Form einer Muss-, Soll- oder Kannregelung.

42

Eine Beschränkung des Ermessens rechtfertigt sich schließlich auch nicht aufgrund der Gesetzeshistorie. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Besoldungsrechtes des Landes Sachsen-Anhalt lautete § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA ursprünglich: „Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können zur Hälfte anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat“ (vgl. LT-Drs. 5/2477 vom 3. März 2010, S. 55).

43

Gesetzeswortlaut (i. d. F. vom 8. Februar 2011 bzw. 6. Oktober 2011) wurde:

44

„Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.“

45

Sowohl die Formulierung „können zur Hälfte anerkannt werden“ wie auch die Voraussetzung, dass die besagte Vortätigkeit „zur Ernennung geführt hat“, haben sich in der Gesetzesfassung nicht durchgesetzt und wurden durch die weiterreichende Formulierung „können anerkannt werden“ sowie „sofern die … Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist“ ersetzt. Nach den Angaben des Finanzministers Bullerjahn in der Landtagssitzung vom 9. Dezember 2010 sollte damit die Anerkennung von Erfahrungszeiten bei externen Bewerbern und Bewerberinnen aus der Privatwirtschaft erweitert werden (vgl. LT-Plenarprotokoll 5/85 vom 9. Dezember 2010, S. 5665).

46

Im Ergebnis räumt der Gesetzeswortlaut gegenüber der Fassung des Gesetzesentwurfes der ausführenden Verwaltung die Möglichkeit ein, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen. Die Abkehr vom Pauschalurteil „können zur Hälfte anerkannt werden“ - sofern ein solches Verständnis überhaupt geboten wäre - zu einer eine partielle Bewertung ermöglichenden Betrachtungsweise „können anerkannt werden“ beinhaltet zwangsläufig, dass eine Anerkennung von Erfahrungszeiten nicht nur in größerem Umfange (als „zur Hälfte“), sondern auch in geringerem Maße in Betracht kommen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber statt der ursprünglichen Anerkennungsquote von 50 % nunmehr nur noch eine vollständige Anerkennung oder Ablehnung beabsichtigte, ergeben sich für den Senat nicht. Dies würde im Übrigen dazu führen, dass entweder das Entschließungsermessen sehr restriktiv ausgeübt werden müsste, wenn sich eine vollumfängliche Anerkennung angesichts einer nur partiellen Nützlichkeit für die Verwendung nicht rechtfertigen würde, was die Zahl der Beamten, deren Erfahrungszeiten anerkannt würden, nicht erweitern, sondern verringern würde. Oder aber die Förderlichkeit der Vortätigkeit würde ihre vollumfängliche Anerkennung im Regelfall indizieren, weil die Bewertung des Umfangs der Nützlichkeit für die spätere Verwendung keine Berücksichtigung finden könnte und auch nicht ersichtlich ist, welche anderen sachlichen Gründe eine Ablehnung rechtfertigen sollten. Der Beamte würde damit im Regelfall so gestellt, als habe er aufgrund seiner Vortätigkeit die Aufgaben seines Statusamtes in Gänze bereits vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeübt. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt und lediglich eine zwingende Regelung wie in § 24 Abs. 1 LBesG LSA n. F. vermeiden wollen, hätte aber eine „Soll-Regelung“ nahegelegen. Wäre der Gesetzgeber dagegen - wie der Kläger meint - von einer 50 %igen bis 100 %igen Anerkennung ausgegangen, hätte er seine „Kann-Regelung“ mit einer Mindestgrenze versehen müssen. Im Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass die „Kann-Regelung“ in § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. und § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. den zuständigen Behörden ein umfassendes Ermessen einräumt, Zeiten einer für die Verwendung förderlichen Vortätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ganz oder teilweise anzuerkennen.

47

Ob der Beklagte sein Ermessen im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt und dies zureichend begründet hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte und er im Falle einer Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten aufgrund seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter haben könnte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

48

Zunächst ist festzustellen, dass die Ermessenserwägungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht den formellen Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung genügen. Zwar rechtfertigen die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden die Annahme, dass sich der Beklagte zumindest bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 seines Ermessens bewusst war. Die Ausführungen genügen jedoch nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung zu stellen sind.

49

Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, wobei in dieser die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Letzteres bedeutet, dass die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben sind. Im vorliegenden Fall hätte dies die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen und Kriterien die Anerkennung eines Zeitanteils von einem Viertel der klägerischen Tätigkeit als Rettungssanitäter als sachgerecht angesehen wurde. Hieran fehlt es. Soweit der angefochtene Widerspruchsbescheid auf eine „Kürzungsvorgabe“ verweist, wird diese nicht näher konkretisiert und lässt die Gründe, die zu dem angewandten Maßstab führen, nicht erkennen.

50

Die Anforderungen an die Begründung der im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung, nur ein Viertel der Vortätigkeit anzuerkennen, waren vorliegend weder reduziert noch war eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich. Die Anerkennung von nur einem Viertel der Vortätigkeit rechtfertigt sich ohne nähere Begründung nicht aufgrund des Instituts des „intendierten Ermessens“. Die §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. gehen insoweit nicht von einer typischen Situation aus, die als Regelfall angesehen werden kann, der üblicherweise eine bestimmte, d. h. „intendierte“ Entscheidung nach sich zieht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass aus den in § 39 Abs. 2 VwVfG aufgezählten Gründen ermessensfehlerfrei von einer Begründung abgesehen werden durfte, so dass auch dahinstehen kann, ob diese Regelung im Hinblick auf die Begründungspflicht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch für Widerspruchsbescheide gilt.

51

Soweit der Beklagte im Klageverfahren seine Ermessensentscheidung näher begründet hat, erscheint zweifelhaft, ob der Begründungsmangel damit gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als geheilt angesehen werden kann bzw. ob es sich dabei um eine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO handelt.

52

Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, für die 25 %ige Anerkennung sei relevant gewesen, dass Brandmeister im Bedarfsfall für Einsätze im Rettungsdienst herangezogen würden und diese Rettungsdiensteinsätze laut Stellenbeschreibung 10 % der Tätigkeit eines Brandmeisters ausmachten. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst liege der Anteil der Rettungssanitäterausbildung im ersten (6 Monate dauernden) Ausbildungsabschnitt bei 4 Wochen und im zweiten (15,5 Monate dauernden) Ausbildungsabschnitt bei 9 Wochen. Für die von der Stadt C. vorzuhaltenden Funktionen im Rettungsdienst seien im Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Amt 37) 21,5 Planstellen vorhanden. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten stünden ca. 100 Beamte mit einer entsprechenden Ausbildung im Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Die betreffende Tätigkeit würde nicht dauerhaft von einzelnen bestimmten Beamten ausgeübt, sondern unterliege der Rotation. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anzahl von Planstellen und der ausgebildeten Beamten ergebe sich durchschnittlich eine Tätigkeit im Rettungsdienst von ca. 1/5. Zwar würden die im abwehrenden Brandschutz tätigen Beamten bei Bedarf auch zu zusätzlichen Schichten im Rettungsdienst herangezogen, jedoch sei dieser zukünftige und außerplanmäßige Bedarf nicht absehbar.

53

Die genannten Erwägungen sind grundsätzlich weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau rechtlich zu beanstanden. Dies gilt für die mit Schriftsatz des Beklagten vom 25. Januar 2012 vorgelegte Stellenbeschreibung, Stand 16. Dezember 2005, jedenfalls dann, wenn man sie als allgemeine Aufgabenbeschreibung für das Statusamt eines Brandmeisters versteht und die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Zeitanteile einer Rettungsdiensttätigkeit in den weiteren (Status)Ämtern des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Stadt C. die Zeitanteile des Amtes der Besoldungsgruppe A7 LBesG LSA nicht übersteigen. Von beidem geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Des Weiteren sind die Angaben zum Rahmenausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst insoweit zu korrigieren, als der 15,5 Monate währende zweite Ausbildungsabschnitt 3 Monate Erholungsurlaub beinhaltet; unklar bleibt zudem, ob in die praktische Rettungssanitäterausbildung gemäß Ausbildungsabschnitt 2, Ausbildungsteil III des Rahmenausbildungsplanes die 5 Tage Abschlusslehrgang mit Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 RettSanAPV LSA mit eingerechnet werden können. Der Anteil der Rettungssanitäterausbildung im 1. und 2. Ausbildungsabschnitt des Rahmenausbildungsplanes mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst liegt damit bei 14,81 % bis 16 %.

54

Die Erwägungen des Beklagten rechtfertigen nach alldem bestenfalls eine Anrechnungsquote von einem Fünftel (20 %), nicht wie vom Beklagten angenommen von einem Viertel (25 %). Da dies dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereicht, kann dahinstehen, ob die Erhöhung der Quote auf ein Viertel zulässigerweise Unwägbarkeiten Rechnung trägt und mit Blick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 97 Abs. 2 Verf LSA; §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 2, 90 LHO LSA; §§ 1, 12 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 2 HGrG) vertretbar ist.

55

Eine Heilung der angefochtenen Bescheide durch Nachholung der Begründung bzw. ein zulässiges Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sich indes im Hinblick darauf nicht zweifelsfrei feststellen, dass nicht beurteilt werden kann, ob die genannten Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und lediglich keinen schriftlichen Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden gefunden haben oder ob hier vielmehr eine nachträgliche Korrektur der Erwägungen erfolgt ist, indem neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt wurden. Letzteres stünde einer Heilung des Begründungsmangels ebenso entgegen wie einer prozessrechtlich zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auf eine „Kürzungsvorgabe“ bezieht, diese aber weder vorliegt noch sonst erkennbar ist, dass ihr die nachgeschobenen Ermessenserwägungen zugrunde liegen, lässt sich eine Unbeachtlichkeit des den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangels nicht zweifelsfrei feststellen.

56

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil - selbst eine entsprechende formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide unterstellt - dies vorliegend zu keiner materiellen Rechtsverletzung des Klägers führt und ebenso wenig die Annahme rechtfertigt, ihm könnten im Falle einer erneuten Ermessensentscheidung des Beklagten aus sachgerechten Gründen weitere Erfahrungszeiten seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter zuerkannt werden (vgl. auch § 46 VwVfG).

57

Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Jahr 2011 rund 38 % seiner Arbeitszeit im Rettungsdienst verbracht, handelt es sich unbeschadet des Umstandes, dass dieser zeitliche Umfang vom Beklagten bestritten wird, um keine Erwägung, die - wenn sie zuträfe - auch unter Berücksichtigung der Ermessensgrenzen des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. vom Beklagten seiner Ermessensentscheidung sachgerecht zugrunde gelegt werden dürfte. Denn diese auf den konkreten Dienstposten des Klägers sowie einen zeitlich begrenzten Ausschnitt seiner Tätigkeit bezogene Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der ersten Stufenfestsetzung im Regelfall, jedenfalls innerhalb der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses Bedeutung zukommt, weil alle weiteren Erfahrungsstufen auf ihr aufbauen und es grundsätzlich geboten ist, alle Inhaber eines Amtes innerhalb derselben Laufbahn besoldungsrechtlich gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 6 C 44.85 -, juris). Wie gerade das den Verfahrensbeteiligten bekannte Parallelverfahren 1 L 52/13 zeigt, in welchem für den dortigen Kläger für das Jahr 2011 eine reine Arbeitszeit von 70 % auf dem Rettungsdienstwagen geltend gemacht wird, hätte dies eine höhere Anerkennungsquote als für den Kläger (38 %) zur Folge, obgleich dessen Vortätigkeit in zeitlicher Hinsicht ein Vielfaches der Zeiten der Vortätigkeit des Klägers des Parallelverfahrens beträgt. Eine derartige Schieflage bei gleicher Art der Vortätigkeit wäre nicht zu rechtfertigen. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten nicht um ein solch spezifisches konkret-funktionelles Amt, welches ausnahmsweise eine divergierende (Teil-)Anerkennung rechtfertigte, weil der Kläger gezielt für dieses angeworben worden wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 2 C 30.78 -, juris).

58

Sachgerecht erscheint es deshalb, das dem Kläger verliehene (Status)Amt in den Blick zu nehmen, weil sich danach sein Grundgehalt bestimmt (vgl. § 19 LBesG LSA) sowie die weiteren Ämter seiner Laufbahn, auf denen er amtsangemessen beschäftigt werden kann. Für die Annahme, dass sich hiernach eine höhere Anrechnungsquote als die vom Beklagten anerkannten 25 % rechtfertigen könnte, liegen dem Senat weder Anhaltspunkte vor noch werden ebensolche vom Kläger (näher) aufgezeigt.

59

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger in Bezug genommenen Statistik der Stadt C. und der von ihm anhand der Anzahl der Berufsfeuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze sowie der für jeden Bereich zur Verfügung stehenden Anzahl von Einsatzfahrzeugen errechneten Anzahl von Einsätzen. Einsatzzahlen ist keine Aussagekraft darüber beizumessen, wie hoch der jeweilige Arbeitszeitanteil einer Feuerwehr- bzw. Rettungsdiensttätigkeit ist. Der Arbeitszeitanteil bestimmt indes - ähnlich wie bei Dienstpostenbewertungen - maßgeblich, in welchem Anteilsverhältnis sich die das Statusamt kennzeichnenden Tätigkeiten zueinander verhalten.

60

Soweit der Kläger schließlich die fehlende Mitbestimmung des Personalrates bei der ersten Stufenfestsetzung rügt, ist diese zu Recht unterblieben.

61

Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ in Angelegenheiten der Arbeitnehmer aufgestellten Grundsätze sind auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt nicht anwendbar. Unter „Eingruppierung“ im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG (der § 67 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. PersVG LSA entspricht) ist die Einreihung des Arbeitsnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris; Bieler, Vogelsang, Plaßmann, Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, 34. Lfg. VII/10, § 67 Rdnr. 38). Welches kollektive Entgeltschema gilt, bestimmt sich nach dem maßgeblichen Tarifvertrag bzw. aufgrund des Einzelarbeitsvertrages, wobei die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema zunächst die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011, a. a. O.).

62

Ein Beamter bedarf keiner Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, weil ihm ein Amt verliehen wird, das von Gesetzes wegen bereits einer bestimmten Besoldungsordnung und -gruppe zugeordnet ist oder - wenn es an einer (eindeutigen) Zuordnung fehlt - die maßgebliche Besoldungsgruppe durch Einweisungsverfügung bestimmt wird (vgl. § 19 LBesG LSA).

63

Lediglich bei der nach Bestimmung der Entgeltgruppe erforderlichen Stufenzuordnung führt die Ablösung des früheren Systems von Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem im neuen Tarifrecht des TVöD bzw. des TVL zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung in den Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011, a. a. O.).

64

An der Zuordnung der Stufenzuordnung zum Entgeltschema und zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ hat sich indes nichts geändert. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes der „Eingruppierung“ bei Arbeitnehmern nach dem TVöD bzw. dem TVL rechtfertigt es nicht, dem Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ bei Beamten im Sinne des § 66 Nr. 1 PersVG LSA eine bislang nicht enthaltene besoldungsrechtliche Komponente beizumessen. „Einstellung“ bedeutet für Beamte wie Arbeitnehmer gleichermaßen die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, § 67 Rdnr. 10) und betrifft die personelle Status- und Verwendungsentscheidung im Gegensatz zu der vom Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ erfassten tarifrechtlichen Tätigkeitszuordnung. Bei Beamten besteht die „Einstellung“ in der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG); die Beteiligung des Personalrates hieran dient in erster Linie der Wahrung kollektiver Interessen der von ihm vertretenen, in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und bezieht sich auf die Modalitäten der Einstellung, nicht dagegen auf Art und Inhalt des zu begründenden Beamtenverhältnisses (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, 16, 17).

65

Die mit der Neuregelung des Besoldungsrechtes in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 erfolgte Umstellung des Stufensystems vom Besoldungsdienstalter zu Erfahrungszeiten gibt keinen Anlass, vom bisher beamtenrechtlich ausgelegten Begriff der „Einstellung“ abzuweichen und ihm personalvertretungsrechtlich einen völlig neuen Inhalt beizumessen. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine derartige erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ als vom Willen des Landesgesetzgebers bei Erlass des § 66 Nr. 1 PersVG LSA gedeckt anzusehen ist. Im Rahmen der Neufassung des PersVG LSA vom 7. August 2014 hat der Gesetzgeber jedenfalls keine Veranlassung gesehen, den Wortlaut des § 66 Nr. 1 PersVG LSA zu ändern. Die Vergleichbarkeit eines von mehreren Parametern bei der Entgeltfestsetzung einerseits und der Grundgehaltsbemessung andererseits nivelliert nicht die systematischen Unterschiede, die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Regelung der Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten der Arbeitnehmer und der Beamten veranlasst haben. So verbleiben, ungeachtet der Einführung von Erfahrungszeiten bei Beamten bzw. eines leistungs- und qualifikationsorientierten Stufensystems bei Arbeitnehmern, als wesentliche Unterschiede bestehen, dass das Besoldungsrecht durch seine gesetzliche Regelung gekennzeichnet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA), wohingegen Arbeitsnehmerentgelte auf tarif- und einzelvertragliche Regelung basieren und sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen im status- wie entgeltrechtlichen Sinne ergeben.

66

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

68

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 18/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.Die Revision wird nic
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Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeikommissars und begehrt die Anerkennung seiner zuvor bei der Bundeswehr als Berufssoldat vom 01.04.2003 bis 28.02.2013 verbrachten Dienstzeit als weitere
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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung. 2 Die … geborene Klägerin steht als Steuerinspektorin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach dem Erwerb der allgemeinen..
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.

(1) Die Einnahmen und Ausgaben in kameralen Haushalten, Aufwendungen und Erträge in doppischen Haushalten sowie die zur Produkterstellung vorgesehenen Mittel in Produkthaushalten sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Durch Gesetz kann zugelassen werden, daß Satz 1 nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben gilt. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.

(3) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

(4) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.

(5) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(6) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.