Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13

bei uns veröffentlicht am18.03.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Der am … 1973 geborene Kläger arbeitete nach der Ausbildung zum Holzmechaniker, dem Besuch des Berufskollegs und dem Grundwehrdienst u.a. in der Zeit von April 1994 bis November 1998 (mit saisonalen Unterbrechungen) bei der ... als Animateur für Kinder und Jugendliche und als Abteilungsleiter Familie. Am 12.03.2003 bestand er vor der IHK Rhein-Neckar die Prüfung zum Tourismusfachwirt IHK. Nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn „Fachlehrer musisch-technische Fächer“ mit der Fächerkombination Sport/Technik/ Wirtschaftslehre wurde er zum 09.09.2011 als Fachlehrer (A 9) am ...-... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - im Folgenden: Landesamt - den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.09.2010 fest. Auf den Widerspruch des Klägers änderte es diesen Zeitpunkt mit Bescheid vom 13.12.2011 auf den 01.12.2004 ab. Dabei wurden Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer, Marketingleiter und Assistent der Geschäftsführung von insgesamt fünf Jahren und 261 Tagen (15.05.2003 - 31.03.2007; 01.05.2007 - 01.03.2009) als förderliche Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW anerkannt. Den erneuten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Anrechnung von Zeiten als Animateur und Kinderbetreuer sowie als Abteilungsleiter Familie bei der ... zwischen 1994 und 1998 begehrte, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 zurück.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten mit Urteil vom 06.03.2013 verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der nachgewiesenen Berufstätigkeit ab 01.03.1996 (bis einschließlich November 1998) vorzuverlegen, und hat den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 insoweit aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... ab März 1996 bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen berücksichtigt werde (für die davor liegende Tätigkeit als Animateur für Kinder und Jugendliche [ab April 1994] und die erste Touristensaison als Abteilungsleiter Familie [ab März 1995] sei dies nicht der Fall). Der Kläger habe seit diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt. Die vorgetragene Tätigkeitsbeschreibung entspreche der eines Bürokaufmanns (im gehobenen Management). Dies sei ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf (§ 1 BKfAusbV). Der Kläger habe vorgetragen und nachgewiesen, im Wesentlichen weisungsfrei u.a. für Aufgaben im Personalmanagement und im Qualitätsmanagement eingesetzt worden zu sein. So sei er für die Einstellung und Entlassung sowie Bewertung und Weiterbildung von bis zu 20 Mitarbeitern zuständig gewesen. Daneben habe ihm die Planung und Durchführung von Weiterbildungsseminaren seiner Mitarbeiter oblegen. Zudem habe der Kläger u.a. eigenverantwortlich ein Budget von bis zu 100.000,-- DM pro Tourismussaison verwaltet, das er mit der Direktion zuvor ausgehandelt habe. All diese Tätigkeiten gehörten zum Berufsbild eines Bürokaufmanns (§ 3 Nr. 2.2 und 6 BKfAusbV). Die beschriebene Bürotätigkeit habe auch den wesentlichen Anteil der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie ausgemacht, nämlich 70 - 80%. Lediglich 20% der Arbeitszeit seien auf repräsentative Tätigkeiten entfallen. Als Abteilungsleiter Familie sei der Kläger grundsätzlich nicht mehr als Animateur tätig gewesen, allenfalls in Notfällen. Dass er sich für seine Tätigkeit nicht durch den zugeordneten Ausbildungsberuf (Bürokaufmann) qualifiziert habe, sei unerheblich. So heiße es auch in den vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums in Nr. 32.1.11 zutreffend, dass die Voraussetzung gegeben sein könne, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfüge, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage sei, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Als längere Berufserfahrung sei in der mündlichen Verhandlung das Doppelte der üblichen Lehrzeit genannt worden. Der sehr umfangreiche und vielfältige Tätigkeitskatalog in den Arbeitszeugnissen des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erläutert habe, spreche dafür, dass der Kläger wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden sei. Von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Dem entspreche auch die Einkommenseinstufung ab März 1996. So habe der Kläger im ersten Jahr als Abteilungsleiter (März 1995 bis November 1995) monatlich 1.700,-- DM netto verdient. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass er ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter, also ab März 1996, 2.500,-- DM monatlich als Grundgehalt erhalten habe. Dies deute darauf hin, dass er in dieser Zeit Tätigkeiten erbracht habe, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben würden. So werde auch in einem Schreiben des ...... ausdrücklich die Qualitätszäsur ab 1996 erwähnt („Gesamtleiter des Kinder- und Jugendbereichs“). Die erforderlichen Kenntnisse seien dem Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie (1995) durch intensive Schulungen der ... vermittelt worden. In dieser Zeit habe sich der Kläger nach seinem Vortrag zusätzlich Kenntnisse in Eigeninitiative angeeignet. Dieses erste Jahr der Berufsausübung als Abteilungsleiter Familie sei offensichtlich geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, ab dem zweiten Jahr als Abteilungsleiter Familie anspruchsvolle Tätigkeiten als Bürokaufmann im Management selbständig auszuüben. Die vom Beklagten genannten starren Fristen der Berufstätigkeit würden dem konkreten Fall des Klägers nicht gerecht. Daraus ergebe sich auch, dass für die davor liegende Zeit im Jahr 1995 die Tätigkeit des Klägers bei der ...-... noch nicht der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs entsprochen habe. Diese Zeit sei geprägt gewesen von einer intensiven Einarbeitung seitens der Arbeitgeberin und durch Eigeninitiative des Klägers. Die Tätigkeit sei vor diesem Hintergrund auch deutlich geringer entlohnt worden als ab dem Jahr 1996. Die so zeitlich eingegrenzte hauptberufliche Tätigkeit des Klägers auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs in der Zeit von März 1996 bis November 1998 (mit kurzen saisonalen Unterbrechungen) sei auch für seine Verwendung als Lehrer an Grund- und Hauptschulen, u.a. im Fach Wirtschaftslehre, förderlich. Insoweit bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des Beklagten.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 08.10.2013 - 4 S 590/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. März 2013 - 5 K 451/12 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der zuständigen obersten Dienstbehörde kein Ermessen bei der Beurteilung eingeräumt werde, ob und in welchem Umfang sonstige Zeiten für die spätere Verwendung förderlich seien. Das Gericht verkenne, dass dem Dienstherrn, der für die Ausgestaltung und Qualifikationserfordernisse der jeweiligen Ämter zuständig sei, hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten als förderliche Zeiten ein dem tarifvertraglichen Bestimmungsrecht vergleichbares und diesem nicht nachstehendes, freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Anerkennung eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass dem beklagten Land hinsichtlich des Begriffs der Förderlichkeit kein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW obliege den obersten Dienstbehörden, weil diese jeweils die erforderliche Fachkompetenz für die Beurteilung der Förderlichkeit besäßen. Der Gesetzgeber habe dem beklagten Land dadurch die rechtliche Beurteilung und Bewertung bestimmter Sachverhalte mit der Maßgabe übertragen, dass die unter wertender Abwägung aller betroffenen Belange getroffene Entscheidung grundsätzlich letztverbindlich und einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sein solle, weil sie sich nicht vollständig aus der Anwendung der einschlägigen Norm ergebe, sondern in spezifischer Weise Elemente wertender Erkenntnis beinhalte, die der Verwaltung vorbehalten sein solle. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Familie bei der ... im Zeitraum vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 eine für seine Tätigkeit als Fachlehrer förderliche hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs darstelle. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe die streitgegenständliche Tätigkeit nur einen geringen Teil der in dem Bildungsplan zur Ausbildung zum Bürokaufmann aufgeführten Anforderungen (§ 3 BKfAusbV) erfasst. Der Kläger sei daher nicht in der Lage gewesen, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf - nach dreijähriger Ausbildungszeit - regulär ausgebildeter Bürokaufmann auszuüben. Dies wäre allenfalls erst nach einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens dem doppelten Umfang der für den vorgesehenen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungszeit möglich gewesen. Andernfalls würden die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW normierten Anforderungen an einen Ausbildungsberuf unterlaufen. Die dem Kläger zugewiesenen Animateure seien zudem nur als Saisonkräfte tätig gewesen und aufgrund des niedrigen Verdienstes und der zeitlich befristeten Beschäftigung dieser angelernten Mitarbeiter sei die streitgegenständliche Tätigkeit nicht mit der eines im gehobenen Managements tätigen Bürokaufmanns vergleichbar gewesen. Da mit dem dem Kläger eingeräumten Budget auch die Personalkosten der beschäftigten Animateure hätten abgedeckt werden müssen, sei die Budgetverantwortung des Klägers ebenfalls nicht allzu stark zu gewichten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits nach ca. einjähriger Einarbeitungszeit über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein ausgebildeter Bürokaufmann verfügt habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem rechtsfehlerhaft von der Förderlichkeit dieser Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW für die spätere Dienstausübung des Klägers ausgegangen. Zudem könne auch nicht der gesamte Zeitraum von März 1996 bis November 1998 als förderliche Zeit anerkannt werden. Denn der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht durchgehend, sondern nur saisonal als Abteilungsleiter Familie gearbeitet. Es habe daher wie bei den übrigen förderlichen Zeiten auch eine taggenaue Festlegung zu erfolgen. Zudem habe das Gericht verkannt, dass der Kläger die Lehrbefähigung für zwei unterschiedliche Unterrichtsfächer besitze. Die wirtschaftlichen Vorkenntnisse aus der Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie könnten jedoch allenfalls für das Unterrichtsfach Technik/Wirtschaft/Recht und nicht für das Unterrichtsfach Sport förderlich sein. Insoweit hätte allenfalls eine anteilige Anerkennung der Förderlichkeit erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in die Stufen des Grundgehalts um den Zeitraum der Berufstätigkeit vom 01.03.1996 bis einschließlich November 1998 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid des Landesamts vom 13.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.02.2012 sind auch insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW). Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind nach dem hier allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW), hier das für die Ernennung des Klägers zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. (§§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt - zuständig.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Vorverlegung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts. Die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Familie bei der ... von März 1996 bis November 1998 ist nicht berücksichtigungsfähig. Diese Tätigkeit hat der Kläger nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt.
16 
Eine Tätigkeit wird in der Regel dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist zum Holzmechaniker ausgebildet worden; in diesem Beruf hat er jedoch bei der ... im fraglichen Zeitraum nicht gearbeitet. Eine Tätigkeit kann jedoch auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende zwar über keinen berufsqualifizierenden Abschluss in seinem ausgeübten Beruf verfügt, jedoch z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf oder auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (so auch Nr. 32.1.11 der vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesGBW vom 14.12.2010). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier - da auch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf nicht gegeben ist - allein die Fallgruppe der längeren Berufserfahrung in Betracht kommt.
17 
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Kläger sei wie ein ausgebildeter Bürokaufmann (im gehobenen Management) eingesetzt worden, und von der Ausübung eines „Anlernberufs“ könne in seinem Fall nicht gesprochen werden. Diese Auffassung teilt der Senat nicht; sie nimmt den Bedeutungsgehalt des Merkmals „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ nicht hinreichend in den Blick.
18 
Nach § 1 Abs. 3 BBiG besitzt die Berufsausbildung zwei Komponenten: Sie hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 BBiG kann das zuständige Fachministerium als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung durch Rechtsverordnung Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat die Ausbildungsordnung die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, der anerkannt wird, festzulegen. Diese Bezeichnung gewährleistet, dass einheitlich mit der Nennung des erlernten Berufs eine bestimmte Qualifikation verbunden werden kann (Wohlgemuth/Lakies/Malottke/ Pieper/Proyer, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl., § 5 RdNr. 6). Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG festzulegende Dauer der Ausbildung (die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau - BKfAusbV - vom 01.08.1991 (BGBl. S. 425, mit nachfolgenden Änderungen) drei Jahre beträgt) gewährleistet, dass das Gesamtziel der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) erreicht werden kann. Diese gesetzgeberischen Wertungen sind im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW bei der Beurteilung der Frage maßgeblich in den Blick zu nehmen, ob eine Tätigkeit auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt wird, weil der Betreffende durch längere Berufserfahrung dazu in der Lage ist. Ob der Kläger es tatsächlich vermochte, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter zu verrichten (vgl. nur die 21 in § 3 BKfAusbV aufgeführten, den Mindestgegenstand der Berufsausbildung bezeichnenden Fähigkeiten und Kenntnisse, von denen das Verwaltungsgericht lediglich vier festgestellt hat), kann hier dahinstehen. Denn eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen. Ob das Doppelte der Ausbildungsdauer anzusetzen ist, wie der Beklagte meint, um davon ausgehen zu können, dass der Betreffende gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter ausüben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Kläger war nach seinem Vortrag als Abteilungsleiter Familie insgesamt lediglich drei Jahre und drei Monate tätig (März 1995 - November 1995 [9 Monate], März 1996 - November 1996 [9 Monate], März 1997 - November 1998 [21 Monate]) und damit nur drei Monate länger als die Dauer der Ausbildung zum Bürokaufmann. Dieser Zeitraum ist schon mit Blick auf die Unterbrechung zwischen November 1995 und März 1996 nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, dass er diese Tätigkeit (ab März 1996, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ab einem späteren Zeitpunkt) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs erbracht hat. Die Gehaltseinstufung und -erhöhung ab März 1996 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil nichts dafür erkennbar ist, dass dieser Einstufung etwa eine am öffentlichen Dienst und seinen Funktionen und ihrer Wertigkeit orientierte Vergütungsordnung zugrunde lag (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16.05.2006 - 6 P 8.05 -, Juris) oder ein vergleichbarer und aussagekräftiger Bezugsrahmen gegeben war.
19 
Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesGBW werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig „sind“, und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt „wird“. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesGBW: „Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.“ Zu § 32 Abs. 1 LBesGBW wird ausgeführt: „Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…“ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesGBW regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt.
20 
Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Förderlichkeit“ steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.
21 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1; BVerwG, Urteile vom 28.05.2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, und vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, NVwZ 2014, 300). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn etwa für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297). Ebenso wenig besteht ein Beurteilungsspielraum für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, a.a.O.).
22 
Nichts anderes gilt in Bezug auf die Feststellung der „Förderlichkeit“ von Zeiten einer Berufstätigkeit. Auch insoweit ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Weder § 31 LBesGBW noch § 32 LBesGBW kann eine Ausnahme vom Grundsatz der uneingeschränkten Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen entnommen werden. Eine Tätigkeit ist förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. entwickelt hat, gelten hier gleichermaßen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12.07.2012 - Au 2 K 11.1646 -, Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2012 - 3 K 692/11.WI -, Juris). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich ein dahingehendes eigenverantwortliches Urteil zu bilden. Auch der Umstand, dass die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBesGBW die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle - hier das Regierungspräsidium - trifft, stellt keinen derartigen Grund dar. Es kann keine Rede davon sein, dass die Verwaltungsgerichte außer Stande sind, die zugrunde zu legenden Maßstäbe zuverlässig zu ermitteln und festzustellen, sondern dies nur den genannten Behörden als den „sachnächsten und fachkompetentesten“ Stellen möglich wäre.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
25 
Beschluss vom 18. März 2014
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 1.741,68 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung) festgesetzt.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung


(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Gru

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen


(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 5 Ausbildungsordnung


(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und F

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu ve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 4 S 2129/13.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Feb. 2017 - M 5 K 15.3979

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom … Februar 2015 auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten für seine Tätigkeit als Nachhilfelehrer vom … Februar 2004 bis 30

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Apr. 2015 - B 5 K 13.712

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, i

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 5 K 13.4946

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Der Bescheid des ... vom ... Januar 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2013 werden aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung förderlicher Zeiten f

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Apr. 2015 - B 5 K 13.12

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seine

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.