Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Aug. 2016 - 5 A 626/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung.
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Die … geborene Klägerin steht als Steuerinspektorin im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife absolvierte sie erfolgreich eine dreijährige Ausbildung zur Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen und war anschließend in der Zeit vom 14.07.1998 bis 30.09.1998 als Steuerfachgehilfen in einem Steuerbüro tätig. Von Oktober 1998 bis Januar 2003 studierte sie an der Hochschule B-Stadt (FH) Betriebswirtschaft mit kosmopolitischer Ausrichtung, das sie ausweislich des Zeugnisses über die Diplomprüfung vom 24.01.2003 mit der Gesamtnote „gut 1,7“ bestanden hat. Studienbegleitend war sie bei einer Steuerberatungsgesellschaft von Oktober 1998 bis September 2002 zunächst als Steuerfachgehilfin und ab 01.10.2002 bis Ende 2009 sodann als Steuerberatungsassistentin angestellt. Während dieser Zeit ist sie zweimal Mutter geworden: Am … wurde ihr Sohn O. geboren, am … erblickte ihre Tochter M. das Licht der Welt.
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Am 01.10.2009 wurde sie als Finanzanwärterin in den gehobenen Dienst der Landesfinanzverwaltung eingestellt. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde sie mit Wirkung vom 01.10.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerinspektorin (BesGr A 9) ernannt.
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Mit Bescheid vom 04.10.2012 setzte die Oberfinanzdirektion Magdeburg mit Wirkung vom 01.12.2012 die Stufe 1 des Grundgehaltes der Klägerin auf den 01.09.2009 fest, wobei berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten von insgesamt drei Jahren und einem Monat anerkannt wurden. Hierbei wurden die Mutterschutzzeiten in vollem Umfang und die Tätigkeiten der Klägerin als Steuerfachgehilfin bzw. als Steuerberatungsassistentin in einem Umfang von jeweils 40 % berücksichtigt.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 18.10.2012 Widerspruch, wobei sie zum einen um Berücksichtigung ihrer in Anspruch genommen Elternzeit bat, und zwar vom 29.09.2004 bis 28.03.2005 sowie vom 13.01.2008 bis 12.01.2009). Zum anderen machte sie geltend, die Anerkennung ihrer Tätigkeiten als Steuerfachgehilfin bzw. als Steuerberatungsassistentin in einem Umfang von lediglich 40 % werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Richtigerweise seien die Zeiten zu 100 % anzuerkennen. Die Entscheidung sei insofern ermessensfehlerhaft.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2014 änderte die Oberfinanzdirektion Magdeburg den Bescheid vom 04.10.2012 ab und setzte das Grundgehalt der Stufe 1 auf den 01.03.2008 fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Hierbei wurden folgende Tätigkeitszeiten der Klägerin als Erfahrungszeiten berücksichtigt:
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Zeitraum
Art
Zeitraum
insgesamtUmfang
d. Aner-
kennungAnzurechnender
Zeitraum06.08.2004-
24.11.2014Mutterschutzfrist 1. Kind
3 M / 19 T
100 %
3 M / 19 T
01.01.2005-
16.01.2005Elternzeit 1. Kind (ohne Teilzeitbeschäftigung)
16 T
100 %
16 T
24.11.2007-
09.03.2008Mutterschutzfrist 2. Kind
3 M/ 15 T
100 %
3 M / 15 T
10.03.2008-
30.04.2008Elternzeit 2. Kind (ohne Teilzeitbeschäftigung)
1 M/ 21 T
100 %
1 M / 21 T
14.07.1998-
30.09.1998Tätigkeit als Steuerfachgehilfin
2 M/ 17 T
40 %
1 M / 1 T
01.10.2002-
24.01.2003Tätigkeit mit Arbeitsvertrag, jedoch noch kein Studienabschluss
3 M/ 24 T
40 %
1 M / 16 T
25.01.2003-
30.09.2009Tätigkeit als Steuerberatungsassistentin
5 J/ 10 M/ 25 T
60 %
3 J / 6 M / 15 T
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Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion aus, die Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung seinen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG LSA nur dann als Erfahrungszeiten anzuerkennen, wenn während dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgegangen werde. Die Klägerin sei allerdings für die angegebenen Zeiträume teilzeitbeschäftigt gewesen, was eine Anerkennung dieser Zeiträume ausschließe. Soweit die Klägerin während der Zeit ihres Studiums als Steuerfachgehilfin bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig gewesen sei, könnten diese Zeiten ebenfalls nicht anerkannt werden. Denn eine Tätigkeit sei i.S.d. § 24 Abs. 2 LBesG LSA nur dann als hauptberuflich anzusehen und damit berücksichtigungsfähig, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle. Daran fehle es, wenn die Tätigkeit – wie hier – nur studienbegleitend erfolge.
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Was den Umfang der Förderlichkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten anbelange, so habe sich die Behörde bei ihrer Entscheidung anhand einheitlicher Kriterien am jeweiligen Berufsbild einschließlich der erforderlichen Ausbildungs- und Studienvoraussetzungen orientiert. So liege der Anerkennungsumfang für Vortätigkeiten bei einem Ausbildungsniveau „mittlerer Dienst“ für Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt zwischen 40 und 65 % und für Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zwischen 20 und 45 %. Bei einem Ausbildungsniveau „gehobener Dienst“ liege der Umfang der Anerkennung für Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zwischen 40 und 60 %. Weiteren Besonderheiten könnte bei gegebener Veranlassung Rechnung getragen werden.
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Auf der Grundlage dieser Maßstäbe sei hinsichtlich der in Rede stehenden Tätigkeiten (Steuerfachgehilfin und Steuerberatungsassistentin) für den fachlichen Bezug zur Laufbahn zunächst ein Ansatz von 20 % erfolgt. Darüber hinaus sei das Ausbildungsniveau berücksichtigt worden. Was die Tätigkeit als Steuerfachgehilfin anbelange, so liege dies unter dem für die Tätigkeit in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, erforderlichen Niveau. Es entspreche jedoch im Wesentlichen der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt. Dies rechtfertige für die Tätigkeit als Steuerfachgehilfin eine zusätzliche Anerkennung von 20%. Hinsichtlich der Tätigkeit als Steuerberatungsassistentin entspreche das Ausbildungsniveau der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, weshalb für diese Tätigkeit zusätzlich 40 % berücksichtigt worden seien.
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Was den Zeitraum vom 01.10.2002 bis 24.01.2003 anbelange, so sei die Klägerin während dieser Zeit zwar bereits als Steuerberatungsassistentin tätig gewesen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Studium der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Damit habe die Klägerin das Qualifikationsniveau, das für dem Umfang der Förderlichkeit i.S.d. § 24 Abs. 2 LBesG eine Rolle spiele, formal noch nicht erreicht. Da allerdings das Studium der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nahezu abgeschlossen gewesen sei und sich der Schwerpunkt auf die berufliche Tätigkeit verlagert habe, seien diese Zeiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise in einem Umfang von 40 % anzuerkennen.
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Die Klägerin hat am 08.10.2014 Klage erhoben.
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Sie meint weiterhin, die Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zwar sei sie in den streitigen Zeiträumen bereits einer (Teilzeit-) Beschäftigung nachgegangen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass sie ihre Kinder auch während dieser Zeit tatsächlich betreut habe. Sie dürfe nicht schlechter gestellt werden als Beamte, welche die Elternzeit zu 100 % in Anspruch nehmen. Im Übrigen hält sie die Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Anerkennung ihrer Tätigkeiten als Steuerfachgehilfin bzw. als Steuerberatungsassistentin weiterhin für ermessensfehlerhaft. Der angegriffene Bescheid lasse nicht erkennen, dass die Behörde die Nützlichkeit ihrer Tätigkeiten für ihre jetzige Verwendung individuell gewichtet habe. Eine konkrete Auseinandersetzung mit Umfang und Qualität ihrer Vortätigkeiten und den Auswirkungen für die nachfolgende Verwendung habe nicht stattgefunden. Aus diesen Gründen habe sie einen Anspruch auf erneute – ermessensfehlerfreie – Entscheidung durch den Beklagten. Hierbei dürfe allerdings eine Verschlechterung zu Lasten der Klägerin nicht erfolgen; der neu festzusetzende Beginn der Stufe 1 des Grundgehaltes müsse vor dem 01.03.2008 liegen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter teilweiser Änderung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 04.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29.09.2014 zu verpflichten, über den Beginn der Grundgehaltsstufe der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wobei ein Zeitpunkt vor dem 01.03.2008 benannt werden soll.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Vor- und Ausbildung der Klägerin weise gegenüber ihrer jetzigen Laufbahn deutliche Unterschiede auf. Dies ergebe ein Blick auf die eingeholten Informationen zu den einschlägigen Berufsbildern und den Anforderungen, die an Beamte des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zu stellen seien. Hinsichtlich der einschlägigen Berufsbilder sei auf die Erkenntnisse aus dem BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen worden. Um eine im Geschäftsbereich möglichst einheitliche Einordnung von früherer beruflicher Tätigkeit und künftiger Laufbahn zu gewährleisten, sei bereits frühzeitig eine tabellarische Übersicht erstellt worden, die im gerichtlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 20.07.2016 vorlegt worden sei und auf die verwiesen werde. Diese Übersicht gebe den Stand zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung wieder und werde – u.a. unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung – ständig fortentwickelt. Die Tabelle diene hierbei lediglich als Gerüst und Orientierungsmittel. Eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sei stets möglich.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, die in Bezug genommene Übersicht stelle das Ergebnis eines in den letzten Jahren erfolgten Abgleichs dar, und zwar hinsichtlich des in der Finanzverwaltung eingestellten Personals einerseits und hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten andererseits, die ein Teil des eingestellten Personals bereits im Rahmen von typischen Ausbildungen und Studiengängen erworben und im Beruf bereits zur Anwendung gebracht habe. Den in der Übersicht zu findenden „Eckwerten“ liege eine entsprechende Auswertung der regelmäßig wiederkehrenden „typischen“ Sachverhalte zugrunde. Um derartige „typische Berufsbilder“ handele es sich auch bei den vorliegenden Tätigkeiten der Klägerin als Steuerfachgehilfin bzw. als Steuerberatungsassistentin, weshalb der Umfang der Anerkennung hier zutreffend – und sogar „am oberen Rand“ – erfolgt sei.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Rubrum ist nach Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg zum 01.01.2015 zu berichtigen. Dies ergibt sich aus § 3 des Gesetzes zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFDMagdebAuflG ST), nachdem die der Oberfinanzdirektion zugewiesenen Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung nur hinsichtlich der Finanzdienstleistungen (Abteilung St 3) auf das C. übergehen. Die übrigen Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung der Oberfinanzdirektion wie Organisations-, Personal- und Haushaltsangelegenheiten verbleiben insoweit – da sie keiner nachgeordneten Behörde übertragen worden sind - beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt. Davon sind auch die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung nach § 91 VwGO. Vielmehr ist der gesetzliche Aufgabenübergang auf das Ministerium der Finanzen im Wege der Berichtigung des Rubrums zu berücksichtigen.
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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass weitere Zeiten ihrer Kinderbetreuung anerkannt werden. Insoweit ist der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 04.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2014 nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (hierzu unter I.). Allerdings ist der Beklagte hinsichtlich der Anerkennung der Vortätigkeiten der Klägerin als Steuerfachgehilfin und Steuerberatungsassistentin verpflichtet, über den Zeitpunkt des Beginns der Stufe 1 des Grundgehaltes der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insoweit ist der angegriffene Bescheid nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (hierzu unter II.). Die Klägerin kann bei der erneuten Entscheidung über die Anerkennung ihrer Vortätigkeiten allerdings nicht die Festsetzung eines vor dem 01.03.2008 liegenden Zeitpunkts beanspruchen (hierzu unter III.).
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Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage bzw. Bescheidungsklage ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, d. h. darauf, ob der geltend gemachte Anspruch zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 – 2 B 126.88 –juris). Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt danach grundsätzlich § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 LBesG LSA i. d. F. vom 08.02.2011 (GVBl. S. 68) in Betracht, wonach mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA).
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Die erstmalige Stufenfestsetzung kann hierbei in zweierlei Weise erfolgen. Der Dienstherr kann die Festsetzung der Stufe in der Weise vornehmen, dass er unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfahrungszeiten die (aktuelle) Stufe ermittelt, in der sich der neu ernannte Beamte ab seiner Ernennung befindet, um diese dem Beamten – ggf. zusammen mit dem Zeitpunkt, zu dem der nächste Stufenaufstieg erfolgt – sodann mitzuteilen. In Betracht kommt allerdings auch die mit der Festsetzung des Grundgehalts der Stufe 1 einhergehende Festsetzung eines bestimmten Datums (den Beginn des Laufs der Stufe 1), welches unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Erfahrungszeiten ermittelt wird. Letzteres entspricht der vorliegenden Praxis des Beklagten, die durch die Rechtsprechung der Kammer bisher unbeanstandet geblieben ist (vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 26.02.2016 – 5 A 343/14 MD). Denn auch mit dieser Methode werden – insoweit dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA entsprechend – ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt und Erfahrungszeiten anerkannt (zweifelnd allerdings: VG Halle, Urteil vom 23.09.2015 – 5 A 144/14 – juris Rn. 24). Unabhängig davon, für welche Alternative sich der Dienstherr bei der erstmaligen Stufenfestsetzung entscheidet, so kann der Beamte jedenfalls beanspruchen, dass die Berechnung der Erfahrungszeiten in rechtmäßiger Weise erfolgt. Nach dieser Maßgabe gilt hier folgendes:
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I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung weiterer Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG LSA zu. Diese Regelung bestimmt, dass für jedes Kind für Zeiten seiner tatsächlichen Betreuung bis zu drei Jahre als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Der Beklagte hat zu Recht lediglich die Elternzeiten der Klägerin vom 01.01.2005 bis 16.01.2005 (für das erste Kind) sowie vom 10.03.2008 bis 30.04.2008 (für das zweite Kind) als Erfahrungszeiten berücksichtigt und die Anerkennung weitergehender Zeiträume, während derer die Klägerin – unstreitig – für eine Steuerberatungsgesellschaft als Steuerberatungsassistentin tätig gewesen ist, abgelehnt.
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Der bei der Auslegung dieser Regelung zunächst in den Blick zu nehmende Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG LSA ist allerdings nicht eindeutig. Soweit der Begriff der „tatsächlichen Betreuung“ verwendet wird, so setzt dies jedenfalls voraus, dass die Betreuung im Wesentlichen von dem Beamten ausgeführt wird. Würde die Betreuung überwiegend Dritten überlassen (ständige Unterbringung in einem Internat oder bei Verwandten), so liegen keine Betreuungszeiten im Sinne der Vorschrift vor. Ob allerdings auch Betreuungszeiten anerkannt werden können, wenn in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sie ihre Kinder während der in Rede stehenden Zeiträume jedenfalls auch selbst betreut hat. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Bescheide des Landesverwaltungsamtes vom 27.04.2005 sowie vom 17.09.2009, wonach ihr für die Zeiträume vom 29.09.2004 bis 28.03.2005 sowie vom 13.01.2008 bis 12.01.2009 (anteilig) Erziehungsgeld bzw. Elterngeld gezahlt wurde. Anspruch auf Erziehungs- bzw. Elterngeld hat nur, wer sein Kind „selbst betreut“. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bzw. – für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder – aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Für die Gewährung von Erziehungsgeld bzw. Elterngeld ist eine Teilzeitbeschäftigung neben der Kinderbetreuung auch unschädlich, soweit sie einen Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreitet, vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 (BEEG) bzw. § 15 Abs. 4 Satz 1 BErzGG. Hieraus könnte geschlussfolgert werden, dass für die Anerkennung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG LSA eine Teilzeitbeschäftigung neben der Kinderbetreuung unschädlich ist (so für die ähnliche Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BBesG: Schwegmann / Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, § 28 BBesG Rn. 42 sowie Plog/Wiedow, BBG, Band 3, § 28 BBesG Ziffer 2.1.2.1, S. 22). Es ließe sich allerdings auch argumentieren, dass der Beamte seine Kinder tatsächlich nicht (in vollem Umfang) betreut, wenn er nebenher einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Denn während seiner Beschäftigungszeiten muss er die Betreuung seiner Kinder tatsächlich einer anderen Person überlassen.
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Jedoch folgt aus dem (sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebenden) Sinn und Zweck dieser Regelung, dass Zeiten einer „tatsächlichen Betreuung“ i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBesG LSA dann nicht gegeben sind, wenn in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Besoldungsrechtes des Landes Sachsen-Anhalt heißt es, eine Anerkennung als Erfahrungszeit erfolge auch für Zeiten einer Kinderbetreuung, um die durch die Kinderbetreuung erfolgte Verzögerung im Gehaltsaufstieg, die ansonsten weit überwiegend die Beamtinnen zu erwarten hätten, auszugleichen (vgl. LT-Drs. 5/2477 vom 03.03.2010, S. 184). In diesem Zusammenhang ist auch die Gesetzesbegründung zur Anerkennung der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und nach der Entbindung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBesG LSA zu berücksichtigen. Danach sollen durch diese Regelungen „Verzögerungen im beruflichen Werdegang“ ausgeglichen werden (vgl. LT-Drs. 5/2477, S. 183). Der Gesetzgeber hatte damit in beiden Fallgestaltungen (Nr. 1 und Nr. 2) ersichtlich den „klassischen Fall“ eines Beamten vor Augen, der sich vor seiner Einstellung in den Landesdienst in vollem Umfang der Kinderbetreuung gewidmet (und seine berufliche Karriere insoweit „zurückgestellt“) hat und deshalb – im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten – zu einem späteren Zeitpunkt in den Landesdienst eingestellt wurde. Die damit verbundene Verzögerung im beruflichen Werdegang – und damit im Gehaltsaufstieg – soll ausgeglichen werden. Hiervon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen Beamte vor ihrer Einstellung in den Landesdienst bereits tatsächlich beruflich tätig gewesen sind. Denn in diesen Fällen kann von einer Verzögerung im Gehaltsaufstieg aus Gründen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes nicht gesprochen werden. Eine etwaige Verzögerung im Gehaltsaufstieg ist in diesen Fällen vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich der Beamte tatsächlich noch nicht für eine berufliche Karriere im Landesdienst entschieden hatte, sondern anderen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist, wobei diese Zeiten dann – wie hier – ggf. nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA berücksichtigungsfähig sind. Dies zeigt auch die vorliegende Fallgestaltung: Die Klägerin hat sich nach der Geburt des jeweiligen Kindes zunächst bewusst für eine (Teilzeit-)Beschäftigung bei einer Steuerberatungsgesellschaft entschieden. Erst im Jahr 2008 hat sie sich für die Laufbahnausbildung im gehobenen Dienst der Steuerverwaltung beworben, da sie in ihrer Firma – wie sich ihrer in den Akten befindlichen Bewerbung vom 22.12.2008 entnehmen lässt – keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr gesehen hat. Grund für den „verspäteten“ Wechsel in den Landesdienst der Klägerin ist damit nicht etwa das Erfordernis der Kinderbetreuung gewesen, sondern der konkrete berufliche Werdegang.
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II. Die Klägerin kann allerdings mit Blick auf ihre Vortätigkeiten als Steuerfachgehilfin bzw. als Steuerberatungsassistentin beanspruchen, dass der Beklagte über den Zeitpunkt des Beginns der Stufe 1 des Grundgehalts der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.
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Nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA können bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.
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1. Zu Recht ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dieser Norm nur für die Zeiträume vom 14.07.1998 bis 30.09.1998, vom 01.10.2002 bis 24.01.2003 sowie vom 25.01.2003 bis 30.09.2009 vorgelegen haben. Denn die (hauptberuflichen) Tätigkeiten der Klägerin als Steuerfachgehilfin bzw. als Steuerberatungsassistentin sind für die Verwendung als Beamtin in der Steuerverwaltung unzweifelhaft förderlich; hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus.
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Eine Anerkennung der Zeit von Oktober 1998 bis September 2002, während derer die Klägerin studienbegleitend als Steuerfachgehilfin tätig gewesen ist, kommt hingegen nicht in Betracht. Insoweit handelte es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 – 2 C 20/04 – juris). In der Regel muss dabei der überwiegende Anteil der Arbeitskraft des Beamten beansprucht worden sein (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 28 BBesG Rn. 13). Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass es an der Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit fehlt, wenn diese – wie hier in der fraglichen Zeit – neben der Ausbildung oder dem Studium ausgeübt wird und damit den Charakter eines „Nebenjobs“ trägt. Dies wurde durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter in Frage gestellt.
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2. Mit Erfolg wendet sich die Klägerin allerdings gegen den Umfang der tatsächlich berücksichtigten Zeiten. Dem Beklagten steht diesbezüglich allerdings ein umfassendes Ermessen zu, das ihm erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Der Verwaltung wird die Möglichkeit eingeräumt, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 10.12.2014 – 1 L 53/13 – juris).
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Allerdings genügt die Ausübung des Ermessens vorliegend schon nicht den formellen Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung (hierzu unter a). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin im Falle einer erneuten Ermessensentscheidung aus sachgerechten Gründen weitere Erfahrungszeiten ihrer Vortätigkeiten zuerkannt werden (hierzu unter b).
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a) Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, wobei in dieser die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Letzteres bedeutet, dass die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben sind. Die Begründung muss substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar sein. (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 39 Rn. 25 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hätte dies die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen und Kriterien die Anerkennung eines Zeitanteils von 40 bzw. 60 % der jeweiligen klägerischen Tätigkeit als sachgerecht angesehen wurde. Hieran fehlt es. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20.07.2016 sowie unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ausführungen der Beklagtenseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
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Der Beklagte hat maßgeblich auf eine tabellarische Übersicht hingewiesen, die im gerichtlichen Verfahren mit Stellungnahme vom 20.07.2016 vorlegt worden ist. Die hiermit dokumentierte Herangehensweise ist zwar insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als ersichtlich wird, welche Gesichtspunkte für die Abwägungsentscheidung regelmäßig maßgeblich sind, nämlich: der fachliche Bezug zur Laufbahn (kaufmännischer Beruf, Steuerfachgehilfin), das Niveau der Vortätigkeit („mittlerer Dienst“, „gehobener Dienst“, „höherer Dienst“) sowie die eingeschlagene Laufbahn („mittlerer Dienst“, „gehobener Dienst“, „höherer Dienst“). Auch die prozentualen Abstufungen hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Anerkennung wurden jedenfalls insoweit nachvollziehbar dargelegt, als aus der Übersicht z.B. deutlich wurde, dass der Anerkennungsumfang für Vortätigkeiten mit einem fachlichen Bezug bei einem Ausbildungsniveau „mittlerer Dienst“ für Beamte der – hier einschlägigen – Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zwischen 20 und 40 % liegt. Weiter wird deutlich, dass bei einem Ausbildungsniveau „gehobener Dienst“ der Umfang der Anerkennung für Beamte der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zwischen 40 und 60 % beträgt.
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Die Übersicht lässt allerdings nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen und Kriterien die Anerkennung gerade eines Zeitanteils von 20, 40 oder 60 % der jeweiligen Tätigkeit als sachgerecht angesehen wurde.
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Die Beklagtenseite hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die Übersicht stelle das Ergebnis eines in den letzten Jahren erfolgten Abgleichs dar, wobei den in der Übersicht zu findenden „Eckwerten“ eine entsprechende Auswertung der regelmäßig wiederkehrenden „typischen“ Sachverhalte zugrunde liege. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrages bleibt allerdings weiterhin offen, in welcher Weise die Zeiten eines Beamten als Steuerfachgehilfe bzw. als Steuerberatungsassistent in Bezug auf Dauer und Qualität sowie den Umfang der Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten (konkret) von Gewicht sind. Es mag sein, dass der Beklagte zur Klärung dieser Frage die einschlägigen Berufsbilder mit den Anforderungen, die an Beamte des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zu stellen sind, einer Auswertung unterzogen hat. Allerdings lässt sich dies weder den angegriffenen Bescheiden noch den Unterlagen im Verwaltungsvorgang nachvollziehbar entnehmen. Der Beklagte verweist in seiner Stellungnahme vom 20.07.2016 darauf, dass den streitgegenständlichen Bescheiden „umfassende Informationen über die Berufsbilder sowie auch die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der früheren beruflichen Tätigkeiten der Klägerin“ zugrunde gelegt worden seien. Welche Informationen dies allerdings gewesen sein sollen, lässt sich weder den Bescheiden noch dem Verwaltungsvorgang entnehmen. Insbesondere findet eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den Berufsbildern des Steuerberatungsgehilfen bzw. des Steuerberatungsassistenten nicht statt.
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Diesbezüglich hätte es nahe gelegen, den Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Steuerfachgehilfen (vgl. hierzu Anlage I zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 09.05.1996, BGBl. I S. 672) bzw. die auf BERUFENET verfügbaren Informationen zum Berufsbild des Steuerberatungsassistenten in den Blick zu nehmen, um diese sodann in Abgleich zu bringen mit den Anforderungen, die an einen Beamten im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung gestellt werden. Hierbei hätte berücksichtigt werden können, dass der Katalog der Pflichtstudienfächer für die Finanzanwärter des gehobenen Dienstes der Landesfinanzverwaltung wesentliche Teile beinhaltet, die vom Tätigkeitsprofil des Steuerfachgehilfen bzw. des Steuerberatungsassistenten (augenscheinlich) nicht bzw. in nur geringem Maße umfasst sind. Dies gilt etwa für die Studienfächer Internationales Steuerrecht, Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht), Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienstrecht), Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme), Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Methoden der Rechtsanwendung und in gewissem Umfang auch für das Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung) sowie Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung (vgl. Anlage 10 zu § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten; Steuerbeamtenausbildungs- und –prüfungsordnung – StBAPO).
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Dass eine derartige inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, ist nicht hinreichend dokumentiert. Im Verwaltungsvorgang finden sich lediglich Ausdrucke zum Berufsbild des Steuerberatungsassistenten, welche der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET) entnommen sind und das Datum 30.10.2013 tragen (Beiakte B, Bl. 27 ff.). Überdies sind die Informationen unvollständig, soweit sich dort Informationen zur „Tätigkeit im Überblick“ finden (Beiakte B, Bl. 29). Die Datenbank BERUFENET enthält nämlich für das Berufsbild des Steuerberatungsassistenten auch eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung (Zugriff durch den Einzelrichter am 01.08.2016), die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde und wonach zu den Aufgaben eines Steuerberatungsassistenten u.a. das Erstellen von Steuererklärungen und Bilanzen (unter Berücksichtigung der Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer), das Prüfen von Steuerbescheiden sowie das Einlegen von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, das Unterstützen bei Außenprüfungen sowie das Verhandeln mit Finanzbehörden gehört. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten diese vollständige Aufgabenbeschreibung bei der Abwägungsentscheidung vorgelegen hat, zumal – wie dargelegt – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Berufsbild nicht stattgefunden hat.
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Bei der Abwägungsentscheidung können daneben ggf. die unterschiedlichen Dienstposten, auf dem ein Beamter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt nach seiner Einstellung eingesetzt werden kann, berücksichtigt werden. Immerhin ist Bezugspunkt der Abwägungsentscheidung nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA das verliehene (Status)Amt, weil sich danach das Grundgehalt bestimmt (vgl. § 19 LBesG LSA) sowie die weiteren Ämter der Laufbahn, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann (OVG LSA, Urteil vom 10.12.2014 – 1 L 53/13 – juris). Deshalb können bei der Beurteilung des Umfangs der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahngruppe eine Rolle spielen. Da Steuerinspektoren u.U. auch mit Führungs- oder Koordinationsaufgaben betraut werden und hierbei Tätigkeiten im Innendienst (Veranlagung) oder im Außendienst (Betriebsprüfung, Steuerfahndung) möglich sind (vgl. hierzu das im Internet abrufbare Informationsblatt der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt zum Studium zur/zum Diplom-Finanzwirt/in (FH) als Steuerinspektorin/Steuerinspektor in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Steuerverwaltung des Landes Sachsen), hätte auch dies bei der Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden können. Denn gerade für die Führungstätigkeit eines Beamten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 benötigt der Beamte neben den fachlichen Fähigkeiten weitere Kompetenzen, die er durch die Vortätigkeit – jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art – nicht erlangen kann. Auch zu diesem Gesichtspunkt finden sich allerdings keine Erwägungen.
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Der Einzelrichter verkennt hierbei nicht, dass der Beklagte ein Interesse an einer praktikablen und gleichzeitig einheitlichen Einordnung früherer beruflicher Tätigkeiten in Bezug auf den Umfang ihrer Förderlichkeit für die Verwendung des Beamten hat. Hierzu mögen ermessenslenkende Richtlinien – etwa in Form einer tabellarischen Übersicht – auch grundsätzlich geeignet sein. Sofern derartige Richtlinien allerdings auf bestimmte, immer wiederkehrende Berufsbilder abstellen, so muss (ggf. als einmalig zu erstellende Anlagen zu derartigen Übersichten) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, in welcher Weise das jeweilige Berufsbild in Bezug auf Dauer und Qualität sowie den Umfang der Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten von Gewicht ist. Daran fehlt es vorliegend.
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b) Die Klägerin ist durch die formell rechtswidrige Entscheidung auch in ihren Rechten verletzt. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin im Falle einer erneuten Ermessensentscheidung des Beklagten aus sachgerechten Gründen weitere Erfahrungszeiten ihrer Vortätigkeiten zuerkannt werden. Zwar können Fehler im Abwägungsvorgang unbeachtlich sein, wenn keine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. auch § 46 VwVfG). Dass dies vorliegend der Fall ist, kann indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt schon deshalb, weil für das Gericht nicht ersichtlich ist, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten für einen Beamten der Laufbahngruppe 2., 1. Einstiegsamt in der Landesfinanzverwaltung tatsächlich bestehen und in welchem Umfang hierbei ggf. auch Führungsaufgaben wahrzunehmen sind. Die Klärung dieser Frage kann aber – wie dargelegt – Auswirkungen auf den Umfang der Anerkennung der aufgrund der Vortätigkeiten erworbenen Erfahrungen haben. Überdies hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihre berufliche Tätigkeit als Steuerberatungsassistentin in Bezug auf Umfang und Niveau die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite ihrer jetzigen Verwendung umfasst, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre. Auch mit Blick auf das in der mündlichen Verhandlung besprochene Tätigkeitsprofil dieses Berufszweiges erscheint deshalb eine höhere Anrechnungsquote als die vom Beklagten anerkannten 60 % nicht ausgeschlossen. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Abwägungsentscheidung zustehenden Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den konkreten Umfang der Förderlichkeit einer Vortätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 2 LBesG LSA zu bestimmen.
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Die daneben getroffene Entscheidung des Beklagten, die vom 01.10.2002 bis zum 24.01.2003 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin im Vergleich zu der ab 25.01.2003 ausgeübten Tätigkeit in einem geringeren Umfang – nämlich statt 60 % nur mit 40 % – anzusetzen, lässt Ermessensfehler hingegen nicht erkennen. Der Beklagte hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin während dieser Zeit zwar bereits als Steuerberatungsassistentin tätig gewesen ist, ohne allerdings über den entsprechenden Studienabschluss zu verfügen. Erst mit dem Zeugnis über die Diplomprüfung vom 24.01.2003 ist dokumentiert, dass die Klägerin den Studiengang (mit der Gesamtnote gut) bestanden hat. Soweit der Beklagte hieraus den Schluss zieht, dass erst hiermit das entsprechende Qualifikationsniveau erreicht wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei mag dahinstehen, ob die Berücksichtigung dieser Zeiten in einem Umfang von lediglich 40 % (also wie bei den Tätigkeiten als Steuerfachgehilfin) tatsächlich angemessen ist oder ob hierbei auch das – im Vergleich zur Steuerfachgehilfin – fachlich höhere Niveau der (bereits tatsächlich ausgeübten) Tätigkeit als Steuerberatungsassistentin hätte berücksichtigt werden können. Denn diese Entscheidung fällt in den Ermessensspielraum des Beklagten.
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III. Die Klägerin kann bei der erneuten Entscheidung über die Anerkennung ihrer Vortätigkeiten allerdings nicht die Festsetzung eines vor dem 01.03.2008 liegenden Zeitpunkts beanspruchen. Das hierauf gerichtete Klagebegehren der Klägerin, das bei einer erneuten Entscheidung des Beklagten auf die Vermeidung einer für sie ungünstigeren Regelung gerichtet war, muss ins Leere gehen. Denn soweit die Frage der Anerkennung von Vortätigkeiten als Erfahrungszeiten i.S.d. § 24 Abs. 2 LBesG LSA im Raum steht, ist der Verwaltungsakt nicht teilbar. Das Gericht kann deshalb nur insgesamt auf Verpflichtung zum Erlass des (ganzen) Verwaltungsaktes oder aber auf Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erkennen. Das Gericht geht aufgrund des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und die in diesem Rahmen erfolgte Erörterung der Sach- und Rechtslage auch davon aus, dass der insoweit gestellte (Teil-)Verpflichtungsantrag lediglich die Funktion eines „unechten Hilfsantrages“ haben und die im Übrigen auf Neuverbescheidung gerichtete Klage deshalb nicht gänzlich in Frage stellen sollte. Der Einzelrichter hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie – jedenfalls mit Blick auf die geltend gemachte Anerkennung ihrer Vortätigkeiten – im besten Fall einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung haben kann. Eine Klage, die auf Neuverbescheidung gerichtet ist, birgt bei teilbegünstigenden – aber nicht teilbaren – Verwaltungsakten naturgemäß das Risiko, dass der Betroffene die Begünstigung nach einer Neubescheidung seines Antrages (teilweise) verlieren kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen Rechte ganz oder teilweise durch Begründung gleicher Rechte an dem Ersatzland entschädigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 24 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.
(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begründen. Soweit die Begründung nicht möglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschädigung in Geld oder eine Naturalwertrente festzusetzen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche, zum Besitz oder zur Nutzung berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen, Kriegssachgeschädigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des Grundstücks sind.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.