Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. März 2017 - 8 A 411/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0308.8A411.16.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Tatbestand

1

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeikommissars und begehrt die Anerkennung seiner zuvor bei der Bundeswehr als Berufssoldat vom 01.04.2003 bis 28.02.2013 verbrachten Dienstzeit als weitere Erfahrungszeit bei der erstmaligen Stufenfestsetzung gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 24 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA).

2

Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16.02.2016 entschied die Beklagte, dass die Dienstzeit des Klägers bei der Bundeswehr als Berufssoldat nicht als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit nach § 24 LBesG LSA anzuerkennen sei. Die nach Absolvierung des Grundwehrdienstes abgeleistete hauptberufliche Tätigkeit als Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere könne weder nach § 24 Abs. 1 S. 1 LBesG LSA noch nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA anerkannt werden. Denn diese Tätigkeit bei der Bundeswehr sei für die anschließende und künftige Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht als förderlich anzusehen.

3

Den dagegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Als förderlich anzusehen, seien Kenntnisse, Fertigkeiten und (Berufs-) Erfahrungen, die für den entsprechenden dienstlichen Aufgabenbereich von Nutzen bzw. von Interesse seien. Bei der im Ermessen stehenden Entscheidung ob und in welchem Umfang eine Vordienstzeit als förderlich anerkannt werden könne, komme es im Wesentlichen auf das Berufsbild an. Dazu sei ein Vergleich zwischen dem Berufsbildern "Polizeivollzugsbeamter" und dem des "Bundeswehrsoldaten" vorgenommen worden. Als Träger des staatlichen Gewaltmonopols habe der Polizeivollzugsdienst bestimmte Kernaufträge. Dazu zählten insbesondere die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung, die Prävention und die Verkehrsüberwachung. Die Aufträge der Bundeswehr seien neben dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland und seiner Bürger hauptsächlich auf die Sicherung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit Deutschlands, der Verteidigung der Verbündeten und der Sicherung der Stabilität bzw. Partnerschaft im internationalen Rahmen, inklusive der Förderung der multinationalen Zusammenarbeit und der europäischen Integration angelegt. Eine Übereinstimmung der Tätigkeiten mit dem Berufsbild eines "Polizeivollzugsbeamten" liege nicht vor. Berührungspunkte zwischen beiden Berufsbildern seien nicht vorhanden. Die vom Kläger dargelegten temporären Aufgaben im Wach- und Streifendienst und die damit verbundenen Befugnisse, Fahrzeuge und Personen anzuhalten, zu überprüfen und ggf. festzuhalten oder der Schusswaffengebrauch, seien ausschließlich nur innerhalb der Bundeswehr anzunehmen und mit der Tätigkeit eines "Polizeivollzugsbeamten" nicht zu vergleichen. Eine Ausnahme könnte allein die Tätigkeit als Feldjäger mit militärpolizeilichen Befugnissen darstellen. Diese Tätigkeit habe der Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag nicht ausgeübt.

4

In der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, pauschal werde die bei der Bundeswehr geleistete Dienstzeit nicht als förderlich für den Polizeivollzugsdienst angesehen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 zu verpflichten, über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen

9

und verteidigt die in den Bescheiden angenommene Rechtsauffassung. Die Beklagte habe sehr wohl eine individuelle Ermessensprüfung vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung des Dienstgrades "Feldwebel" sei eine Vergleichbarkeit zum "Polizeikommissar" nicht gegeben. Allgemeine Themen, wie z. B. Menschenführung, Beurteilung der Lage oder Schießen in den Ausbildungen von Polizei und Bundeswehr seien hauptsächlich aus dem jeweiligen fachlichen Blickwinkel zu behandeln. Die Schnittmenge der Ausbildungen sei deshalb eher gering.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet.

12

Der streitbefangene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ermessenswidrig und damit rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Überprüfung seines Begehrens auf Anerkennung früherer Dienstzeiten bei der Bundeswehr im Rahmen der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

13

Unstreitig kommt ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA auf zwingende Anerkennung der Zeiten nicht in Betracht. Denn Gleichwertigkeit einer früheren hauptberuflichen Tätigkeit kann nur gegeben sein, wenn die früheren Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung, d. h. ihrer Wertigkeit bzw. Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe, für welche Erfahrungszeiten angerechnet werden sollen, entspricht. Dies kann schon angesichts der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter (Feldwebel/Polizeikommissar) nicht angenommen werden, worauf auch die Beklagte in der Klageerwiderung vom 28.09.2016 hinweist. Die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA liegen - mit Ausnahme der anerkannten Wehrdienstzeit nach Nr. 4 - nicht vor.

14

Sodann übersieht die Beklagte mit dieser Argumentation aber, dass diese Wertigkeit im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA als "förderlich" anders ausfallen kann. Als förderlich in diesem Sinne können insbesondere Berufszeiten angesehen werden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Die Anerkennung als förderliche Zeit setzt gerade nicht voraus, dass die Zeit mit der späteren beruflichen Tätigkeit gleichwertig ist. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik, die zwischen der gebundenen Entscheidung über die Anerkennung gleichwertiger hauptberuflicher Tätigkeiten nach § 24 Abs. 1 LBesG LSA und der Ermessenentscheidung über die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA unterscheidet (vgl. zur gleichlautenden Regelung im Land Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015, OVG 4 B 35.15; juris).

15

Das somit zu bewertende Tatbestandsmerkmal "förderlich" im Sinne von § 24 Abs. 2 LBesG LSA ist dann erfüllt, wenn die frühere Tätigkeit für die jetzige bzw. spätere Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn sie diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil v. 14.03.2002, 2 C 4.01; juris). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Dazu sind die konkreten Vortätigkeiten mit dem jetzigen Dienstposten aber auch denjenigen anderer Dienstposten, welche von den Beamten zukünftig bekleidet werden können und seiner Fachrichtung und Laufbahn entsprechen, zu vergleichen. Dabei werden die einzelnen von dem Kläger ausgeübten Vortätigkeiten nicht nur isoliert zu betrachten sein, sondern es wird in die Ermessensausübung auch die Vielseitigkeit der früheren Verwendung des Klägers zu seinen Gunsten einzufließen haben. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass Vortätigkeiten nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs besonderes fachlicher Kenntnisse förderlich sein können, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen. Dazu können unter anderem besondere körperliche Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit sowie Führungsfähigkeiten zählen (soweit das OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. zur Förderlichkeit der Bundeswehrdienstzeit für die Tätigkeit als Brandmeister).

16

Diese Prüfungsvoraussetzung bei der Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens hat die Beklagte in den Bescheiden und der Klageerwiderung nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Eine Förderlichkeit der über 10jährigen Ausbildung und Tätigkeit eines Soldaten auf Zeit mit der eines Polizeivollzugsbeamten allein hinsichtlich der Tätigkeit als Feldjäger zu sehen, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch die anderen soeben beschriebenen bei der Bundeswehr zweifellos vermittelten Fähigkeiten wie körperliche, physische und psychische persönliche Voraussetzungen werden zweifellos für den Polizeivollzugsdienst von Nutzen und damit förderlich sein. Dies umfasst auch solche charakterlichen Merkmale und inneren Werte wie Kameradschaft, Verständnis und Akzeptanz hierarchischer Strukturen und der Notwendigkeit der Kasernierung und Schichtdiensten und besonderer Einsatzlagen. Die Argumentation, dass allgemeine Themen, wie z. B. Menschenführung, Beurteilung der Lage oder Schießen in den Ausbildungen von Polizei und Bundeswehr hauptsächlich aus dem jeweiligen fachlichen Blickwinkel zu behandeln seien und die Schnittmenge der Ausbildungen deshalb eher gering sei, verfängt nicht und wird der Auslegung des Tatbestandsmerkmals nicht ermessensgerecht.

17

Auch die Tätigkeit als Rettungssanitäter wurde durch die Rechtsprechung für das Statusamt eines Brandmeisters als förderlich angesehen (OVG LSA, Urteil vom 10.12.2014, 1 L 53/13; juris).

18

Damit liegt ein gänzlich anderer Fall vor, als wenn es z. B. um die Anerkennung der Bundeswehrzeit auf die Verwendung als Beamter in der Steuerverwaltung ginge (vgl. dazu: VG Halle, Urteil vom 23.09.2015, 5 A 144/14; juris).

19

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass dem Beklagten nicht nur ein Entschließungsermessen sondern ein umfassendes Ermessen hinsichtlich der Feststellung der Dauer und Qualität sowie den Umfang der Nützlichkeit für die spätere Verwendung zukommt und somit auch nur teilweise Erfahrungszeiten berücksichtigen könnte (vgl. OVG LSA, a.a.O.), wobei hier nach augenblicklicher Kenntnis keine Anhaltspunkte für eine nur teilweise Anerkennung vorliegen. Auch dies wird die Beklagte in der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 A 144/14

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Abänderung seiner Dienstaltersstufe und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. 2 Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet seit dem 19. Dezember 2012 das Amt eines Steuerin

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bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung seines Grundgehaltes. 2 Der Kläger hat seine Schulausbildung mit Erlangung des erweiterten Realschulabschlusses abgeschlossen. Nach

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten im Rahmen der ersten Stufenfestsetzung seines Grundgehaltes.

2

Der Kläger hat seine Schulausbildung mit Erlangung des erweiterten Realschulabschlusses abgeschlossen. Nach seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer anschließenden Tätigkeit in diesem Beruf leistete er in der Zeit vom 3. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 seinen Zivildienst ab. Zugleich absolvierte er eine Ausbildung zum Rettungssanitäter und war danach vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2009 in dieser Funktion beim DRK (...) im Arbeitsumfang von 40 Stunden pro Woche beschäftigt.

3

Mit Wirkung vom 1. April 2009 wurde er von der Stadt C. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgte zum 1. April 2011 seine Ernennung zum Brandmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

4

Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 setzte der Beklagte mit Wirkung zum 1. April 2011 unter Berücksichtigung einer Erfahrungszeit von 19 Monaten ein Grundgehalt der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 7 LBesG LSA fest und wies darauf hin, dass der Stufenaufstieg in die Stufe 2, vorbehaltlich des § 23 Abs. 5 LBesG LSA, somit zum 1. September 2011 erfolge. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz (...) anteilig berücksichtigt werde. Als Beamter der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst werde er als Brandmeister unter anderem auch im Bereich des Rettungsdienstes eingesetzt. Deshalb werde die Tätigkeit als Rettungssanitäter von 6 Jahren und 1 Monat zu einem Viertel anerkannt, was aufgerundet eine Erfahrungszeit von 19 Monate ergebe.

5

Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, eine teilweise Anerkennung - wie hier - sei sachgerecht, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Da der Kläger als Brandmeister unter anderem auch im Bereich des Rettungsdienstes eingesetzt werde, sei das Berücksichtigen eines Zeitanteils von einem Viertel seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter sachgerecht. Ein Ermessensfehler sei nicht nachvollziehbar. Bei einer Tätigkeit als Rettungssanitäter von 6 Jahren und 1 Monat entspreche dies, in Anwendung der Kürzungsvorgabe, einem zu berücksichtigenden Zeitraum von 18,25 Monaten. Da nach § 24 Abs. 1 Satz 6 LBesG LSA diese Zeiten auf volle Monate zu runden seien, sei eine Erfahrungszeit von 19 Monaten anerkannt worden.

6

Am 24. August 2011 hat der Kläger gegen die Stadt C. Klage erhoben und diese damit begründet, dass die Zeit seines Zivildienstes zu Unrecht nicht im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeit anerkannt worden sei. Soweit seine Tätigkeit als Rettungssanitäter als für die Verwendung förderlich angesehen werde, sei zwischen den Verfahrensbeteiligten nur streitig, ob im Wege weiterer Ermessensausübung diese Erfahrungszeiten der Höhe nach gekürzt werden dürften. Dies sei im Hinblick auf den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA und den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu verneinen. Der ursprüngliche Formulierungsvorschlag im Gesetzesentwurf „… können zur Hälfte anerkannt werden“ habe sich in der endgültigen Gesetzesfassung nicht durchgesetzt. Im Übrigen sei die Ermessensausübung auch insoweit rechtsfehlerhaft, als nur ein Viertel der Erfahrungszeit anerkannt worden sei. Diese Gewichtung sei unangemessen. Von den vier Ausbildungsabschlüssen zum Brandmeister umfassten zwei Ausbildungsteile die theoretische und praktische Rettungssanitäterausbildung. Die Rettungssanitätertätigkeit bilde auch einen Schwerpunkt der späteren beruflichen Praxis. Im letzten Jahr (2011) habe er 38 % der reinen Arbeitszeit auf dem Rettungsdienstwagen verbracht. Im Übrigen werde die fehlende Mitwirkung des Personalrates bei der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe gerügt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte zu verpflichten, Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von weiteren 5 Jahren und 2 Monaten anzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung wurde vorgetragen, an der Auffassung zur Nichtanerkennung der Zivildienstzeit werde nicht mehr festgehalten. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter bleibe es jedoch bei einer partiellen Anerkennung. Nach der Stellenbeschreibung beträfen Rettungsdiensteinsätze nur 10 % der Tätigkeit eines Brandmeisters. Der Rahmenausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sehe bei einer Gesamtausbildungszeit in Abschnitt 1 und 2 von 6 und 15,5 Monaten in Bezug auf die Rettungssanitäterausbildung eine 4-wöchige theoretische Ausbildung und eine praktische Ausbildung von insgesamt 9 Wochen vor. Im Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Amt 37) seien 21,5 Planstellen für Funktionen im Rettungsdienst vorhanden. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten stünden ca. 100 Beamte mit einer entsprechenden Ausbildung im Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Die betreffenden Tätigkeiten würden nicht von einzelnen bestimmten Beamten dauerhaft ausgeübt, sondern unterlägen der Rotation. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Planstellen und der ausgebildeten Beamten ergebe sich durchschnittlich eine Tätigkeit im Rettungsdienst von ca. einem Fünftel. Zwar würden die im abwehrenden Brandschutz tätigen Beamten bei Bedarf auch zu zusätzlichen Schichten im Rettungsdienst herangezogen, jedoch sei dieser zukünftige und außerplanmäßige Bedarf nicht absehbar und deshalb auch nicht berücksichtigungsfähig. Der vom Kläger behauptete Arbeitszeitanteil im Rettungsdienst von ca. 38 % werde bestritten. Eigenen Berechnungen zufolge habe der Kläger im Jahr 2011 im Umfang von 13,19 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten im Rettungsdienst wahrgenommen. Im Übrigen rechtfertige eine im Dienstplan ausgewiesene Einteilung für den Rettungsdienst noch nicht die Annahme, dass zu den dort angegebenen Daten ein Einsatz tatsächlich erfolgt sei. Denn es handele sich bei den Dienstplänen um eine sogenannte Einsatzvorplanung; die endgültige Einplanung zum Rettungsdienst werde erst in der Dienstschicht vor dem Einsatz im Rettungsdienst bekannt gegeben. Von Januar bis Juni 2012 sei der Kläger tatsächlich zu ca. 28 % im Rettungsdienst eingesetzt worden. Da die Einsätze von Monat zu Monat variierten und abhängig von der aktuellen Personalsituation und dem Krankenstand seien, komme es nicht auf die tatsächlichen Einsätze des Klägers an; vielmehr dürfe sie sich bezüglich der Anerkennung von Erfahrungszeiten im Rahmen der Stufenfestsetzung an Erfahrungswerten orientieren. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates im Zusammenhang mit der Stufenfestsetzung bestehe nicht.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die angefochtenen Bescheide teilweise abgeändert und als Erfahrungszeit zusätzlich die 10 Monate Zivildienst, die der Kläger vom 1. Juni 2002 bis zum 31. März 2003 geleistet habe, anerkannt. Die Verfahrensbeteiligten haben das Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

13

Mit Urteil vom 13. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht die Stadt C. verpflichtet, Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von weiteren 52 Monaten anzuerkennen und die angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2011 und 25. Juli 2011 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

14

Mit Berichtigungsbeschluss vom 21. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den Tenor wie folgt gefasst:

15

„Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

16

Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von weiteren 52 Monaten anzuerkennen.

17

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

18

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

19

Zur Begründung des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf vollständige Anerkennung seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter beim DRK (...) als Erfahrungszeit, weil die entsprechende 71-monatige hauptberufliche Tätigkeit des Klägers von der Beklagten zutreffend als für seine Verwendung förderlich angesehen worden sei. Rechtsfolge dieser Entscheidung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA sei die vollumfängliche Anerkennung oder Ablehnung dieser Vordienstzeiten im Wege einer Ermessensentscheidung. Die Norm formuliere nur ein Entschließungsermessen; eine teilweise Anerkennung dieser Zeiten sehe das Landesbesoldungsgesetz nicht vor.

20

Das Urteil wurde der Stadt C. am 27. März 2013 zugestellt. Auf ihren Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - dem Beklagten am 18. Februar 2014 zugestellt - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde. Zugleich wurde das Rubrum von Amts wegen dahin berichtigt, dass Beklagter nicht der Rechtsträger, sondern die oberste Dienstbehörde des Klägers ist.

21

Auf Antrag des Beklagten hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 25. Februar 2014 die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17. April 2014 verlängert.

22

Mit am 8. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet:

23

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von mehr als 29 Monaten Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung gemäß der angefochtenen Bescheide vom 9. Mai 2011 und 25. Juli 2011 in der am 13. Februar 2013 zur Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichtes erklärten Fassung. Eine vollständige Anerkennung der Vortätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter und damit eine Anerkennung weiterer 52 Monate Erfahrungszeit komme nicht in Betracht. Die maßgebliche Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA eröffne nicht nur ein Entschließungsermessen über das „Ob“ der Anerkennung, sondern erlaube auch eine Ermessensentscheidung über den zeitlichen Umfang der Anerkennung. Der Regelungssystematik von Satz 1 und 2 des § 24 Abs. 1 LBesG LSA (in der bis zum 30. Juni 2012 gültigen Fassung) komme im Hinblick auf das Verhältnis von gebundener Entscheidung (Satz 1) zu Ermessensentscheidung (Satz 2) keine Aussagekraft zum Umfang des eingeräumten Ermessens nach Satz 2 zu. Ebenso wenig rechtfertige das Fehlen einer expliziten Formulierung, dass eine Anerkennung „ganz oder teilweise“ möglich sei, den zwingenden Schluss, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA nur ein Entschließungsermessen eröffne. Entsprechendes gelte für die Entstehungsgeschichte der Norm; auf die ursprüngliche, mit fehlenden Kenntnissen von Verwaltungsabläufen begründete, hälftige Anerkennung sei verzichtet worden, weil sie zu pauschal gewesen sei und den einzelfallspezifischen Besonderheiten nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Schließlich gehe auch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt in seinen Erläuterungen zu § 24 LBesG LSA von der Möglichkeit einer partiellen Anerkennung aus. Im Übrigen solle - als Folge der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle - mit der geplanten Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes bei der Regelung des § 24 Abs. 2 durch Einfügen der Worte „vollständig oder teilweise“ das gegebene Auswahlermessen klargestellt werden.

24

Im Hinblick auf die Zeitanteile der Rettungsdiensttätigkeit in der Stellenbeschreibung im Umfang von 10 % sowie unter Berücksichtigung des Einsatzes des Klägers im Rettungsdienst von ca. 13 % im Jahr 2011 sei die Anerkennung der förderfähigen Vordienstzeiten im Umfang von einem Viertel ermessensfehlerfrei. An der Rechtsauffassung zur Nichtbeteiligung des Personalrates bei der Stufenfestsetzung werde festgehalten.

25

Der Beklagte beantragt,

26

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Februar 2013 die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er trägt vor, er halte die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes und seine Begründung für zutreffend. Sofern Zeiten als förderlich angesehen würden, könne das in § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG LSA gleichermaßen verwandte Wort „anerkannt“ nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Der aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtliche Verzicht auf eine hälftige Anerkennung von Erfahrungszeiten habe die Erweiterung der Anerkennung, nicht dagegen - wie hier - eine noch stärkere Verkürzung auf weniger als die Hälfte zum Ziel gehabt.

30

Die Ausführungen des Beklagten bezüglich der Zeitanteile der Rettungsdiensttätigkeit von 10 bzw. 13 % seien falsch. Die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 im feuerwehrtechnischen Dienst gliederten sich in vier Ausbildungsteile, wovon zwei die (theoretische und praktische) Rettungssanitäterausbildung beträfen. Hierin liege auch einer der Schwerpunkte der beruflichen Praxis. Die vorgelegten Tätigkeitsnachweise belegten, dass er - der Kläger - im Jahr 2011 38 % seiner „reinen“ Arbeitszeit im Rettungsdienst verbracht habe. Auch die Statistiken der Stadt C. rechtfertigten keine Anerkennung von nur einem Viertel der Tätigkeit. Pro Monat fielen 300 Berufsfeuerwehreinsätze an, die Stadt C. verfüge über 15 Fahrzeuge, so dass sich pro Fahrzeug etwa 20 Einsätze pro Monat ergäben. Demgegenüber würden für den Rettungsdienst pro Monat etwa 1000 Einsätze ausgewiesen, für die 4 Fahrzeuge zur Verfügung stehen, so dass sich hieraus 250 Einsätze pro Monat und Fahrzeug ergäben. Zudem fielen auch bei einem Feuerwehreinsatz Rettungsdienstleistungen, z. B. im Rahmen der Patientenbetreuung und -versorgung an. Jeder Rettungssanitäter der Berufsfeuerwehr müsse jährlich 32 Stunden Fortbildung im Rettungsdienst absolvieren und Prüfungen ablegen, um die fortwährende Einsatztauglichkeit im Rettungsdienst nachzuweisen. Wartung und Pflege der Rettungsdiensttechnik, die immer in die Zeiten des allgemeinen Feuerwehrdienstes fielen, werde ausschließlich von den Kollegen mit der Rettungsdienstausbildung durchgeführt. Im Übrigen werde die Rüge der fehlenden Mitbestimmung des Personalrates aufrecht erhalten.

31

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagen (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass weitere 52 Monate seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter als Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung anerkannt werden noch dass der Beklagte ihn diesbezüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

33

Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage bzw. Bescheidungsklage - wie hier - ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, d. h. darauf, ob der geltend gemachte Anspruch zu diesem Zeitpunkt besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1988 - 2 B 126.88 -, juris). Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt danach grundsätzlich § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 LBesG LSA i. d. F. vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (GVBl. S. 560, nachfolgend „n. F.“) in Betracht, wonach mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA n. F.). Gemäß § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. können bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.

34

Soweit § 23 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA n. F. bestimmt, dass die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt wird, in dem die Ernennung wirksam wird, vorliegend mithin zum 1. April 2011, kann auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen sich aus dem Umstand ergeben, dass § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. erst zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist; denn die aktuelle Regelung hat inhaltlich keine Veränderung gegenüber der Vorgängernorm des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA i. d. F. vom 6. Oktober 2011 (GVBl. S. 680, - a. F. -) erfahren, die ihrerseits mit Wirkung zum 1. April 2011 in Kraft getreten ist.

35

Hiervon ausgehend begegnet es vorliegend keinen rechtlichen Bedenken, dass Beklagter wie Verwaltungsgericht die Tätigkeit des Klägers als Rettungssanitäter beim DRK (...) in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2009 als hauptberufliche Tätigkeit, deren Zeiten nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, sowie die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit als förderlich für die Verwendung des Klägers angesehen haben.

36

Ausweislich der zunächst zeitlich befristeten und seit 1. Juli 2004 unbefristeten Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und dem DRK (...) betrug die vereinbarte Arbeitszeit des Klägers 40 Stunden pro Woche. Die Entlohnung erfolgte gemäß dem Haustarifvertrag des Verbandes. Eine hauptberufliche Tätigkeit war hiernach aufgrund ihrer Entgeltlichkeit sowie ihres zeitlichen Umfanges zu bejahen, da sie gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellte und den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beanspruchte; zudem entspricht sie seinem durch Ausbildung geprägten Berufsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris, Rdnr. 19).

37

Die Tätigkeit als Rettungssanitäter war auch nicht Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (vgl. § 3 Abs. 2 APVO-Fw vom 20. März 2007 (GVBl. LSA S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2009 (GVBl. LSA S. 179). Zudem war sie für die Verwendung des Klägers als förderlich anzusehen. Dabei kann zur Auslegung und Anwendung des Begriffes der „Förderlichkeit“ auf die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 -, juris) zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a. F. entwickelt hat, zurückgegriffen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 - 4 S 2129/13 -, juris, Rdnr. 22). Danach ist eine Tätigkeit „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Dabei ist die „Förderlichkeit“ nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002, a. a. O., Rdnr. 13, 14).

38

Hiervon ausgehend erweist sich eine Tätigkeit als Rettungssanitäter für das Statusamt des Klägers als Brandmeister als förderlich. Denn Bestandteil seines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst waren seinerzeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Anl. 1 Teil II und III der APVO-Fw eine theoretische und praktische Rettungssanitäterausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen vom 22. November 1994 (GVBl. LSA S. 1005) i. d. F. vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 749, - RettSanAPV LSA -). Im Übrigen weist auch die Stellenbeschreibung der Stadt C., Stand 16. Dezember 2005, Rettungsdiensteinsätze für das Statusamt des Klägers im Bereich des abwehrenden Brandschutzes aus.

39

Soweit danach im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F.) die Anerkennung der Zeiten der Vortätigkeit in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist, kann der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zur Beschränkung der Ermessensausübung indes nicht gefolgt werden. Die erstinstanzliche Feststellung, das in der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. (bzw. § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F.) zum Ausdruck kommende Ermessen („… können … anerkannt werden …“) formuliere nur ein Entschließungsermessen, mit der Folge, dass die Zeiten der förderlichen Vortätigkeit nur vollumfänglich oder überhaupt nicht anerkannt werden könnten, hat rechtlich keinen Bestand. Vielmehr steht dem Beklagten ein umfassendes Ermessen zu, das ihm erlaubt, die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten und diese Zeiten auch nur teilweise als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.

40

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. steht einer solchen Auslegung weder entgegen noch rechtfertigt er die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Ermessensbegriffes. Das Fehlen einer expliziten Regelung, wie etwa in § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG („... können ganz oder teilweise anerkannt werden …“), oder der Festlegung von Obergrenzen (z. B. „… bis zur Hälfte/bis zu … Jahren/in der Regel nicht über … Jahre hinaus“) rechtfertigt nicht die Annahme, die „weite“ Formulierung „können anerkannt werden“ erfasse nur das „Ob“ der Entscheidung, nicht dagegen das „Wie“ und sei zwingend restriktiv auszulegen. So ist beispielsweise auch die Regelung des § 11 BeamtVG LSA als schlichte „Kann-Vorschrift“ formuliert, die lediglich für einen Teil der dort angeführten „sonstigen Zeiten“ (Nr. 1 lit. a) und Nr. 3) eine Obergrenze vorsieht. Hinsichtlich der hiervon nicht betroffenen Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG (a. F., d. h. nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtslage) stellt das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 2 C 38.03 -, juris, Rdnr. 21) fest, dass es im Ermessen des Dienstherrn stehe, „die Zeit ganz oder teilweise als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist“. Soweit das Verwaltungsgericht wegen seiner restriktiven Auslegung des Ermessensbegriffes auf den gesetzlichen Vorbehalt des Besoldungsrechtes verweist, gilt dieser für das Versorgungsrecht gleichermaßen (vgl. § 3 BeamtVG LSA, § 2 LBesG LSA); hieraus ergibt sich indes weder die Verpflichtung noch die Berechtigung, die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung als „Kann-Vorschrift“ auf einen Teilbereich des Begriffes zu reduzieren und die weiten Ermessensgrenzen einzuschränken.

41

Auch die Regelungssystematik zwischen § 24 Abs. 1 und 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG LSA a. F. gebietet nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung des Ermessens. Die von den beiden Regelungen erfassten Sachverhalte sind grundsätzlich verschieden, was sich schon daran zeigt, dass § 24 Abs. 1 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA a. F. als zwingende Vorschrift („… werden … anerkannt …“) und § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. als Kann-Vorschrift ausgebildet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 2 B 91.90 -, juris, Rdnr. 4 zu §§ 10, 11 BeamtVG). Die Rechtsfolgen einer gebundenen und einer Ermessensentscheidung sind von unterschiedlichem Gewicht, weil sie die rechtsanwendende Verwaltung in unterschiedlichem Grade binden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 6.03 -, juris, Rdnr. 14). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht - wie der Kläger meint - auf den Begriff der „Anerkennung“ an, sondern auf den Bindungsgrad für die rechtsanwendende Verwaltung in Form einer Muss-, Soll- oder Kannregelung.

42

Eine Beschränkung des Ermessens rechtfertigt sich schließlich auch nicht aufgrund der Gesetzeshistorie. Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Neuregelung des Besoldungsrechtes des Landes Sachsen-Anhalt lautete § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA ursprünglich: „Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können zur Hälfte anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat“ (vgl. LT-Drs. 5/2477 vom 3. März 2010, S. 55).

43

Gesetzeswortlaut (i. d. F. vom 8. Februar 2011 bzw. 6. Oktober 2011) wurde:

44

„Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist.“

45

Sowohl die Formulierung „können zur Hälfte anerkannt werden“ wie auch die Voraussetzung, dass die besagte Vortätigkeit „zur Ernennung geführt hat“, haben sich in der Gesetzesfassung nicht durchgesetzt und wurden durch die weiterreichende Formulierung „können anerkannt werden“ sowie „sofern die … Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist“ ersetzt. Nach den Angaben des Finanzministers Bullerjahn in der Landtagssitzung vom 9. Dezember 2010 sollte damit die Anerkennung von Erfahrungszeiten bei externen Bewerbern und Bewerberinnen aus der Privatwirtschaft erweitert werden (vgl. LT-Plenarprotokoll 5/85 vom 9. Dezember 2010, S. 5665).

46

Im Ergebnis räumt der Gesetzeswortlaut gegenüber der Fassung des Gesetzesentwurfes der ausführenden Verwaltung die Möglichkeit ein, die Nützlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung des Beamten individuell zu gewichten und zu bewerten und all den Umständen Rechnung zu tragen, die zwar nicht die Förderlichkeit der Vortätigkeit prinzipiell in Frage stellen, wohl aber deren Umfang und Auswirkung für die nachfolgende Verwendung betreffen. Die Abkehr vom Pauschalurteil „können zur Hälfte anerkannt werden“ - sofern ein solches Verständnis überhaupt geboten wäre - zu einer eine partielle Bewertung ermöglichenden Betrachtungsweise „können anerkannt werden“ beinhaltet zwangsläufig, dass eine Anerkennung von Erfahrungszeiten nicht nur in größerem Umfange (als „zur Hälfte“), sondern auch in geringerem Maße in Betracht kommen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber statt der ursprünglichen Anerkennungsquote von 50 % nunmehr nur noch eine vollständige Anerkennung oder Ablehnung beabsichtigte, ergeben sich für den Senat nicht. Dies würde im Übrigen dazu führen, dass entweder das Entschließungsermessen sehr restriktiv ausgeübt werden müsste, wenn sich eine vollumfängliche Anerkennung angesichts einer nur partiellen Nützlichkeit für die Verwendung nicht rechtfertigen würde, was die Zahl der Beamten, deren Erfahrungszeiten anerkannt würden, nicht erweitern, sondern verringern würde. Oder aber die Förderlichkeit der Vortätigkeit würde ihre vollumfängliche Anerkennung im Regelfall indizieren, weil die Bewertung des Umfangs der Nützlichkeit für die spätere Verwendung keine Berücksichtigung finden könnte und auch nicht ersichtlich ist, welche anderen sachlichen Gründe eine Ablehnung rechtfertigen sollten. Der Beamte würde damit im Regelfall so gestellt, als habe er aufgrund seiner Vortätigkeit die Aufgaben seines Statusamtes in Gänze bereits vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeübt. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt und lediglich eine zwingende Regelung wie in § 24 Abs. 1 LBesG LSA n. F. vermeiden wollen, hätte aber eine „Soll-Regelung“ nahegelegen. Wäre der Gesetzgeber dagegen - wie der Kläger meint - von einer 50 %igen bis 100 %igen Anerkennung ausgegangen, hätte er seine „Kann-Regelung“ mit einer Mindestgrenze versehen müssen. Im Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass die „Kann-Regelung“ in § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. und § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. den zuständigen Behörden ein umfassendes Ermessen einräumt, Zeiten einer für die Verwendung förderlichen Vortätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ganz oder teilweise anzuerkennen.

47

Ob der Beklagte sein Ermessen im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt und dies zureichend begründet hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte und er im Falle einer Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten aufgrund seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter haben könnte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

48

Zunächst ist festzustellen, dass die Ermessenserwägungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden nicht den formellen Anforderungen an die Begründung einer Ermessensentscheidung genügen. Zwar rechtfertigen die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden die Annahme, dass sich der Beklagte zumindest bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 seines Ermessens bewusst war. Die Ausführungen genügen jedoch nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Ermessensentscheidung zu stellen sind.

49

Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, wobei in dieser die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Letzteres bedeutet, dass die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben sind. Im vorliegenden Fall hätte dies die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen und Kriterien die Anerkennung eines Zeitanteils von einem Viertel der klägerischen Tätigkeit als Rettungssanitäter als sachgerecht angesehen wurde. Hieran fehlt es. Soweit der angefochtene Widerspruchsbescheid auf eine „Kürzungsvorgabe“ verweist, wird diese nicht näher konkretisiert und lässt die Gründe, die zu dem angewandten Maßstab führen, nicht erkennen.

50

Die Anforderungen an die Begründung der im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung, nur ein Viertel der Vortätigkeit anzuerkennen, waren vorliegend weder reduziert noch war eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich. Die Anerkennung von nur einem Viertel der Vortätigkeit rechtfertigt sich ohne nähere Begründung nicht aufgrund des Instituts des „intendierten Ermessens“. Die §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. gehen insoweit nicht von einer typischen Situation aus, die als Regelfall angesehen werden kann, der üblicherweise eine bestimmte, d. h. „intendierte“ Entscheidung nach sich zieht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass aus den in § 39 Abs. 2 VwVfG aufgezählten Gründen ermessensfehlerfrei von einer Begründung abgesehen werden durfte, so dass auch dahinstehen kann, ob diese Regelung im Hinblick auf die Begründungspflicht gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch für Widerspruchsbescheide gilt.

51

Soweit der Beklagte im Klageverfahren seine Ermessensentscheidung näher begründet hat, erscheint zweifelhaft, ob der Begründungsmangel damit gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als geheilt angesehen werden kann bzw. ob es sich dabei um eine zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO handelt.

52

Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, für die 25 %ige Anerkennung sei relevant gewesen, dass Brandmeister im Bedarfsfall für Einsätze im Rettungsdienst herangezogen würden und diese Rettungsdiensteinsätze laut Stellenbeschreibung 10 % der Tätigkeit eines Brandmeisters ausmachten. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst liege der Anteil der Rettungssanitäterausbildung im ersten (6 Monate dauernden) Ausbildungsabschnitt bei 4 Wochen und im zweiten (15,5 Monate dauernden) Ausbildungsabschnitt bei 9 Wochen. Für die von der Stadt C. vorzuhaltenden Funktionen im Rettungsdienst seien im Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Amt 37) 21,5 Planstellen vorhanden. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten stünden ca. 100 Beamte mit einer entsprechenden Ausbildung im Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung. Die betreffende Tätigkeit würde nicht dauerhaft von einzelnen bestimmten Beamten ausgeübt, sondern unterliege der Rotation. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anzahl von Planstellen und der ausgebildeten Beamten ergebe sich durchschnittlich eine Tätigkeit im Rettungsdienst von ca. 1/5. Zwar würden die im abwehrenden Brandschutz tätigen Beamten bei Bedarf auch zu zusätzlichen Schichten im Rettungsdienst herangezogen, jedoch sei dieser zukünftige und außerplanmäßige Bedarf nicht absehbar.

53

Die genannten Erwägungen sind grundsätzlich weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau rechtlich zu beanstanden. Dies gilt für die mit Schriftsatz des Beklagten vom 25. Januar 2012 vorgelegte Stellenbeschreibung, Stand 16. Dezember 2005, jedenfalls dann, wenn man sie als allgemeine Aufgabenbeschreibung für das Statusamt eines Brandmeisters versteht und die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Zeitanteile einer Rettungsdiensttätigkeit in den weiteren (Status)Ämtern des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Stadt C. die Zeitanteile des Amtes der Besoldungsgruppe A7 LBesG LSA nicht übersteigen. Von beidem geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus. Des Weiteren sind die Angaben zum Rahmenausbildungsplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst insoweit zu korrigieren, als der 15,5 Monate währende zweite Ausbildungsabschnitt 3 Monate Erholungsurlaub beinhaltet; unklar bleibt zudem, ob in die praktische Rettungssanitäterausbildung gemäß Ausbildungsabschnitt 2, Ausbildungsteil III des Rahmenausbildungsplanes die 5 Tage Abschlusslehrgang mit Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 RettSanAPV LSA mit eingerechnet werden können. Der Anteil der Rettungssanitäterausbildung im 1. und 2. Ausbildungsabschnitt des Rahmenausbildungsplanes mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst liegt damit bei 14,81 % bis 16 %.

54

Die Erwägungen des Beklagten rechtfertigen nach alldem bestenfalls eine Anrechnungsquote von einem Fünftel (20 %), nicht wie vom Beklagten angenommen von einem Viertel (25 %). Da dies dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereicht, kann dahinstehen, ob die Erhöhung der Quote auf ein Viertel zulässigerweise Unwägbarkeiten Rechnung trägt und mit Blick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 97 Abs. 2 Verf LSA; §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 2, 90 LHO LSA; §§ 1, 12 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 2 HGrG) vertretbar ist.

55

Eine Heilung der angefochtenen Bescheide durch Nachholung der Begründung bzw. ein zulässiges Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sich indes im Hinblick darauf nicht zweifelsfrei feststellen, dass nicht beurteilt werden kann, ob die genannten Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsaktes tatsächlich maßgebend waren und lediglich keinen schriftlichen Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden gefunden haben oder ob hier vielmehr eine nachträgliche Korrektur der Erwägungen erfolgt ist, indem neue oder andere Erwägungen ergänzt oder ausgewechselt wurden. Letzteres stünde einer Heilung des Begründungsmangels ebenso entgegen wie einer prozessrechtlich zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid auf eine „Kürzungsvorgabe“ bezieht, diese aber weder vorliegt noch sonst erkennbar ist, dass ihr die nachgeschobenen Ermessenserwägungen zugrunde liegen, lässt sich eine Unbeachtlichkeit des den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangels nicht zweifelsfrei feststellen.

56

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil - selbst eine entsprechende formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide unterstellt - dies vorliegend zu keiner materiellen Rechtsverletzung des Klägers führt und ebenso wenig die Annahme rechtfertigt, ihm könnten im Falle einer erneuten Ermessensentscheidung des Beklagten aus sachgerechten Gründen weitere Erfahrungszeiten seiner Vortätigkeit als Rettungssanitäter zuerkannt werden (vgl. auch § 46 VwVfG).

57

Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Jahr 2011 rund 38 % seiner Arbeitszeit im Rettungsdienst verbracht, handelt es sich unbeschadet des Umstandes, dass dieser zeitliche Umfang vom Beklagten bestritten wird, um keine Erwägung, die - wenn sie zuträfe - auch unter Berücksichtigung der Ermessensgrenzen des § 24 Abs. 2 LBesG LSA n. F. bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA a. F. vom Beklagten seiner Ermessensentscheidung sachgerecht zugrunde gelegt werden dürfte. Denn diese auf den konkreten Dienstposten des Klägers sowie einen zeitlich begrenzten Ausschnitt seiner Tätigkeit bezogene Erwägung berücksichtigt nicht hinreichend, dass der ersten Stufenfestsetzung im Regelfall, jedenfalls innerhalb der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses Bedeutung zukommt, weil alle weiteren Erfahrungsstufen auf ihr aufbauen und es grundsätzlich geboten ist, alle Inhaber eines Amtes innerhalb derselben Laufbahn besoldungsrechtlich gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 6 C 44.85 -, juris). Wie gerade das den Verfahrensbeteiligten bekannte Parallelverfahren 1 L 52/13 zeigt, in welchem für den dortigen Kläger für das Jahr 2011 eine reine Arbeitszeit von 70 % auf dem Rettungsdienstwagen geltend gemacht wird, hätte dies eine höhere Anerkennungsquote als für den Kläger (38 %) zur Folge, obgleich dessen Vortätigkeit in zeitlicher Hinsicht ein Vielfaches der Zeiten der Vortätigkeit des Klägers des Parallelverfahrens beträgt. Eine derartige Schieflage bei gleicher Art der Vortätigkeit wäre nicht zu rechtfertigen. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger wahrgenommenen Dienstposten nicht um ein solch spezifisches konkret-funktionelles Amt, welches ausnahmsweise eine divergierende (Teil-)Anerkennung rechtfertigte, weil der Kläger gezielt für dieses angeworben worden wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 2 C 30.78 -, juris).

58

Sachgerecht erscheint es deshalb, das dem Kläger verliehene (Status)Amt in den Blick zu nehmen, weil sich danach sein Grundgehalt bestimmt (vgl. § 19 LBesG LSA) sowie die weiteren Ämter seiner Laufbahn, auf denen er amtsangemessen beschäftigt werden kann. Für die Annahme, dass sich hiernach eine höhere Anrechnungsquote als die vom Beklagten anerkannten 25 % rechtfertigen könnte, liegen dem Senat weder Anhaltspunkte vor noch werden ebensolche vom Kläger (näher) aufgezeigt.

59

Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger in Bezug genommenen Statistik der Stadt C. und der von ihm anhand der Anzahl der Berufsfeuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze sowie der für jeden Bereich zur Verfügung stehenden Anzahl von Einsatzfahrzeugen errechneten Anzahl von Einsätzen. Einsatzzahlen ist keine Aussagekraft darüber beizumessen, wie hoch der jeweilige Arbeitszeitanteil einer Feuerwehr- bzw. Rettungsdiensttätigkeit ist. Der Arbeitszeitanteil bestimmt indes - ähnlich wie bei Dienstpostenbewertungen - maßgeblich, in welchem Anteilsverhältnis sich die das Statusamt kennzeichnenden Tätigkeiten zueinander verhalten.

60

Soweit der Kläger schließlich die fehlende Mitbestimmung des Personalrates bei der ersten Stufenfestsetzung rügt, ist diese zu Recht unterblieben.

61

Die vom Bundesverwaltungsgericht zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ in Angelegenheiten der Arbeitnehmer aufgestellten Grundsätze sind auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt nicht anwendbar. Unter „Eingruppierung“ im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG (der § 67 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. PersVG LSA entspricht) ist die Einreihung des Arbeitsnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris; Bieler, Vogelsang, Plaßmann, Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, 34. Lfg. VII/10, § 67 Rdnr. 38). Welches kollektive Entgeltschema gilt, bestimmt sich nach dem maßgeblichen Tarifvertrag bzw. aufgrund des Einzelarbeitsvertrages, wobei die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema zunächst die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011, a. a. O.).

62

Ein Beamter bedarf keiner Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, weil ihm ein Amt verliehen wird, das von Gesetzes wegen bereits einer bestimmten Besoldungsordnung und -gruppe zugeordnet ist oder - wenn es an einer (eindeutigen) Zuordnung fehlt - die maßgebliche Besoldungsgruppe durch Einweisungsverfügung bestimmt wird (vgl. § 19 LBesG LSA).

63

Lediglich bei der nach Bestimmung der Entgeltgruppe erforderlichen Stufenzuordnung führt die Ablösung des früheren Systems von Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem im neuen Tarifrecht des TVöD bzw. des TVL zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung in den Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2011, a. a. O.).

64

An der Zuordnung der Stufenzuordnung zum Entgeltschema und zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ hat sich indes nichts geändert. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes der „Eingruppierung“ bei Arbeitnehmern nach dem TVöD bzw. dem TVL rechtfertigt es nicht, dem Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ bei Beamten im Sinne des § 66 Nr. 1 PersVG LSA eine bislang nicht enthaltene besoldungsrechtliche Komponente beizumessen. „Einstellung“ bedeutet für Beamte wie Arbeitnehmer gleichermaßen die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, § 67 Rdnr. 10) und betrifft die personelle Status- und Verwendungsentscheidung im Gegensatz zu der vom Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ erfassten tarifrechtlichen Tätigkeitszuordnung. Bei Beamten besteht die „Einstellung“ in der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG); die Beteiligung des Personalrates hieran dient in erster Linie der Wahrung kollektiver Interessen der von ihm vertretenen, in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und bezieht sich auf die Modalitäten der Einstellung, nicht dagegen auf Art und Inhalt des zu begründenden Beamtenverhältnisses (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, 16, 17).

65

Die mit der Neuregelung des Besoldungsrechtes in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 erfolgte Umstellung des Stufensystems vom Besoldungsdienstalter zu Erfahrungszeiten gibt keinen Anlass, vom bisher beamtenrechtlich ausgelegten Begriff der „Einstellung“ abzuweichen und ihm personalvertretungsrechtlich einen völlig neuen Inhalt beizumessen. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine derartige erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ als vom Willen des Landesgesetzgebers bei Erlass des § 66 Nr. 1 PersVG LSA gedeckt anzusehen ist. Im Rahmen der Neufassung des PersVG LSA vom 7. August 2014 hat der Gesetzgeber jedenfalls keine Veranlassung gesehen, den Wortlaut des § 66 Nr. 1 PersVG LSA zu ändern. Die Vergleichbarkeit eines von mehreren Parametern bei der Entgeltfestsetzung einerseits und der Grundgehaltsbemessung andererseits nivelliert nicht die systematischen Unterschiede, die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Regelung der Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten der Arbeitnehmer und der Beamten veranlasst haben. So verbleiben, ungeachtet der Einführung von Erfahrungszeiten bei Beamten bzw. eines leistungs- und qualifikationsorientierten Stufensystems bei Arbeitnehmern, als wesentliche Unterschiede bestehen, dass das Besoldungsrecht durch seine gesetzliche Regelung gekennzeichnet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA), wohingegen Arbeitsnehmerentgelte auf tarif- und einzelvertragliche Regelung basieren und sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen im status- wie entgeltrechtlichen Sinne ergeben.

66

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

68

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG liegen nicht vor.


Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Abänderung seiner Dienstaltersstufe und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz.

2

Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet seit dem 19. Dezember 2012 das Amt eines Steuerinspektors.

3

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 setzte die Oberfinanzdirektion Magdeburg die Stufe 1 des Grundgehaltes des Klägers auf den 19. März 2002 fest. Als berücksichtigungsfähige Zeiten wurden der Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 im Umfang von zehn Monaten als Grundwehrdienst nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA und der Zeitraum von November 1999 bis September 2009 im Umfang von neun Jahren und elf Monaten nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA, in der der Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrzeuginstandsetzungsfeldwebel, Fuhrparkbeauftragter, Schirrmeister und Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgeübt hat, anerkannt. Damit wurden insgesamt zehn Jahre und neun Monate berücksichtigt. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt: „Die Festsetzung erfolgt hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums als Zeitsoldat aufgrund einer erforderlichen Abstimmung mit dem Fachministerium zunächst vorläufig. Sie erhalten zu gegebener Zeit hierzu unaufgefordert von uns weitere Nachricht.“ Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 26. April 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, es habe sich herausgestellt, dass die vorgenommene Stufenfestsetzung fehlerhaft sei. Daher beabsichtige die Oberfinanzdirektion Magdeburg, die Festsetzung der Stufe zu korrigieren. Dies werde eine Absenkung der Besoldung des Klägers nach sich ziehen. Hierzu werde er angehört.

5

Der Kläger nahm Stellung und vertrat die Auffassung, die ursprüngliche Festsetzung sei rechtmäßig.

6

Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 hob die Oberfinanzdirektion Magdeburg den Bescheid vom 14. Januar 2012 (richtig 14. Januar 2013) mit Wirkung vom 1. August 2013 auf, ordnete die sofortige Vollziehung der Aufhebungsverfügung an und setzte mit Wirkung vom 1. August 2013 die Stufe 1 des Grundgehalts vorläufig auf den 19. April 2009 fest. Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion Magdeburg im Wesentlichen aus, Grundlage für die Aufhebung des Bescheides sei § 48 VwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wobei ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden dürfe. Der Bescheid vom 14. Januar 2012 sei materiell rechtswidrig. § 24 LBesG LSA sei falsch ausgelegt und angewandt worden, soweit die vom Kläger im Soldatenverhältnis auf Zeit absolvierten Zeiten mit Ausnahme derjenigen, in denen er gleichzeitig die Laufbahnausbildung absolviert habe, in vollem Umfang als gleichwertige Zeiten anerkannt worden seien. Ausgangspunkt sei zum damaligen Zeitpunkt die Überlegung gewesen, dass ehemalige Zeitsoldaten besoldungsrechtlich eine Sonderrolle einnehmen würden. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA führe, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf Zeitsoldaten enthalten sei, sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürften, als beschränkt anerkennungsfähig an. Hierzu sei der Umstand getreten, dass es z. B. im Bundesbesoldungsrecht für Zeitsoldaten günstige Regelungen gäbe, die in dieser konkreten und ausdrücklichen Form in Sachsen-Anhalt fehlen würden. Diese Sichtweise habe sich im Ergebnis als fehlerhaft herausgestellt. § 16a Abs. 1 ArbPlSchG regele die Anwendbarkeit dieses Gesetzes im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG bestimme, dass die Besoldungsgesetze unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 ArbPlSchG die Anrechung der Wehrdienstzeit für entlassene Soldaten auf die Erfahrungszeit regeln würden. Solche Regelungen seien in § 24 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA getroffen worden. So sei die Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers zutreffend berücksichtigt worden. Weitere gleichwertig oder zwingend nach § 24 Abs. 1 LBesG LSA anzuerkennende Zeiten lägen nicht vor. Als Zeitsoldat sei der Kläger beim öffentlichen Dienstherrn in einem Dienstrang eingesetzt gewesen, der der Laufbahngruppe 1 zuzuordnen und somit nicht gleichwertig sei. Die übrigen Zeiträume seien unter dem Aspekt der förderlichen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA zu prüfen. Eine entsprechende Anerkennung setze ebenfalls die Hauptberuflichkeit voraus. Die Oberfinanzdirektion habe eine Förderlichkeit zu 30 von Hundert für seine jetzige Laufbahn in der Steuerverwaltung angesetzt. Ein noch weitergehender Bezug sei aber nicht erkennbar. Eine Anerkennung in einem solchen Umfange sei von dem in § 24 Abs. 2 LBesG LSA enthaltenen Ermessen gedeckt. Für Lehrgänge, wie den Meisterlehrgang, gelte, dass es sich hierbei um Aus- oder Fortbildung handele, die keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 24 LBesG LSA sei. Diese Zeiten müssten deshalb ebenso wie die Zeit des Fernstudiums ausgeblendet bleiben. Es bedürfe auch keiner einheitlichen Ermessensausübung im Vergleich zu Aufstiegsbeamten. Diese beiden Gruppen seien nicht vergleichbar. Die Neufestsetzung des Grundgehalts der Stufe 1 mit Wirkung vom 1. August 2013 auf den 19. April 2009 erfolge zunächst vorläufig. Für eine endgültige Festsetzung sei noch eine erneute Einsichtnahme in die Personalakte des Klägers und weitere Prüfungen erforderlich.

7

Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 9. April 2014 zurückgewiesen wurde.

8

Am 7. Mai 2014 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

9

Er trägt im Wesentlichen vor, der Änderungsbescheid und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Die Bescheide könnten nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg habe durch den Bescheid vom 14. Januar 2013 jedenfalls ihr Ermessen aus § 24 Abs. 2 LBesG LSA ausgeübt. Ein solcher Bescheid könne nicht mit dem Ziel aufgehoben werden, nunmehr das Ermessen in anderer Art und Weise auszuüben. Die Vorgehensweise der Oberfinanzdirektion Magdeburg sei auch im Übrigen rechtswidrig. Aufstiegsbeamte würden anders behandelt indem die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeiten für die Erfahrungsstufen anerkannt würden. Würde man ihn wie geschehen behandeln, so verstieße das gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

10

Die Regelungen des § 24 LBesG LSA seien auch europarechtswidrig. Diese würden für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen zwar die Tätigkeiten beim Land Sachsen-Anhalt anerkennen, jedoch nicht ähnliche Erfahrungen, die in der Privatwirtschaft oder in anderen öffentlichen Bereichen gesammelt worden seien.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 aufzuheben und das durch den Beklagten vertretene Land Sachsen-Anhalt zu verurteilen, den durch die seit dem 1. August 2013 vorgenommene Kürzung der Bezüge entstandenen Differenzbetrag an den Kläger auszuzahlen sowie den Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg und den Widerspruchsbescheid.

16

Die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes seien anzuwenden. Ein Vergleich mit Aufstiegsbeamten sei nicht möglich, weil es keinen Aufstieg von Beamten gäbe, die nach dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes in den Landesdienst eingetreten seien. Eine Europarechtswidrigkeit sei ebenfalls nicht anzunehmen. Tätigkeiten bei anderen Dienstherren und in der Privatwirtschaft seien bei der Bestimmung der Erfahrungszeit anzuerkennen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Dieser hat die dementsprechenden Aufgaben der zum 1. Januar 2015 aufgelösten Oberfinanzdirektion Magdeburg übernommen.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist zwar nur teilweise rechtmäßig, im Übrigen verletzt er den Kläger aber nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Grundgehaltes und zu berücksichtigende Erfahrungszeiten ist § 24 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2012 (GVBl. S. 184) – LBesG LSA. Das ist die Fassung des Besoldungsgesetzes, die zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor in Kraft war und die aufgrund der Verpflichtung zur Festsetzung der Erfahrungsstufe in unmittelbarem Anschluss an die Ernennung (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LBesG LSA) anzuwenden ist. Etwas anders ergäbe sich nur in dem hier nicht vorliegenden Falle einer rückwirkenden Änderung der Vorschriften für die erstmalige Einstufung.

21

Eines Rückgriffs auf § 48 VwVfG, der nach § 1 VwVfG LSA anwendbar ist, bedarf es im hier zu entscheidenden Falle nicht, weshalb es offen bleiben kann, ob die Rücknahme einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Der Bescheid vom 10. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2014 ändert materiell nur die Berücksichtigung der Zeit, in der der Kläger als Soldat auf Zeit Dienst geleistet hat, indem der Zeitraum nicht mehr vollständig, sondern nur noch teilweise als berücksichtigungsfähig angesehen wird. Hinsichtlich dieses Zeitraumes ist aber der Bescheid vom 14. Januar 2013 nur vorläufig ergangen. Die Beifügung dieses ausdrücklichen Zusatzes macht ihn insoweit zu einem vorläufigen Verwaltungsakt, der nach Klärung der Sach- und Rechtslage durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt werden sollte. Die Aufhebung der Regelung des vorläufigen Verwaltungsaktes muss daher nicht näher geprüft werden, denn einem vorläufigen Verwaltungsakt ist es eigentümlich, dass er seine Regelungswirkung verliert, wenn der endgültige Verwaltungsakt erlassen wird. Er gilt mithin nur bis zu einer Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgt mit Bescheid vom 10. Juli 2013, mit dem die damals zuständige Oberfinanzdirektion Magdeburg die bisherige Festsetzung des Beginns der Stufe 1 durch eine neue Festsetzung ersetzt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Oberfinanzdirektion Magdeburg erneut einen vorläufigen Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Vorläufigkeit bezieht sich zwar wiederum auf die Zeiten des Dienstverhältnisses des Soldaten auf Zeit, sie beschränkt sich jedoch auf den Vorbehalt, Tätigkeiten, die nicht als hauptberuflich anzusehen sind, nicht zu berücksichtigen und trifft deshalb in weiterem Umfange eine endgültige Regelung, als der Bescheid vom 14. Januar 2013.

22

Aufgrund dieser rechtlichen Situation geht der Angriff des Klägers fehl, wenn er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus einer anderen Ermessensausübung herleiten will. Eine solche hat sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg nämlich durch die Vorläufigkeitserklärung des ursprünglichen Bescheides vorbehalten.

23

Soweit durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 der Bescheid vom 14. Januar 2013 auch im Übrigen aufgehoben worden ist, erweist sich die Aufhebung zwar als rechtswidrig. Denn die Anerkennung des Grundwehrdienstes als berücksichtigungsfähige Zeit ist nicht durch einen vorläufigen, sondern durch einen endgültigen Verwaltungsakt erfolgt. Der Vorläufigkeitsvermerk in dem Bescheid vom 14. Januar 2013 bezieht sich nicht auf diese Zeit. Insoweit ist der Bescheid vom 14. Januar 2013 auch nicht rechtswidrig, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Aufhebung verletzt allerdings den Kläger nicht in seinen Rechten, weil diese Zeit im Bescheid vom 10. Juli 2013 und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid sofort wieder als berücksichtigungsfähig anerkannt wurde. Eine Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus der vorläufigen Festsetzung. Denn auch hier werden im neuen Bescheid nicht die Berücksichtigung des Grundwehrdienstes, sondern lediglich andere Umstände unter den neuen Vorläufigkeitsvermerk gestellt.

24

Die Festsetzung der Stufe 1 des Grundgehalts auf den 19. April 2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar ist es ausgesprochen zweifelhaft, ob der Beklagte durch § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG LSA ermächtigt ist, ein Datum für den Beginn der Stufe 1 festzusetzen. Der Wortlaut und die Systematik sprechen eher dafür, dass die Festsetzung die Bestimmung der Stufe zu enthalten hat, in der sich der neu ernannte Beamte ab seiner Ernennung befindet und ggf. – auch wenn das nicht ausdrücklich genannt ist – den Zeitpunkt, zu dem der nächste Stufenaufstieg erfolgt, soweit nicht die in § 23 Abs. 3 LBesG LSA genannte Zeit abzuwarten ist. Zudem widerspricht die Festsetzung auf den 19. eines Monats der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA, der nur eine Festsetzung zum Monatsersten kennt. Das verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Die Festsetzung eines Datums beschwert den Kläger schon nicht, weil damit lediglich ein Rechnungsposten angesetzt wird und sich die anzusetzende Erfahrungsstufe ohne weiteres aus dem Beginn der Stufe 1 berechnen lässt. Die Festsetzung auf den 19. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er – wie sogleich auszuführen sein wird – er keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannte Erfahrungsstufe hat und somit sein – fiktiver – Erfahrungsdienstbeginn nicht früher als festgesetzt sein kann.

25

Zu prüfen ist im Übrigen nur, ob dem Kläger mehr als 30 % der – um die Zeit der Lehrgänge bei der Bundeswehr und der Zeit in der sich der Kläger gleichzeitig im Vorbereitungsdienst befunden hat, gekürzten - Dienstzeit als Soldat auf Zeit im Sinne des § 24 LBesG LSA anzuerkennen ist. Das ist indessen nicht der Fall.

26

Die Dienstzeit als Soldat auf Zeit kann bei dem Kläger nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift werden bei der ersten Stufenfeststellung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Dienstzeit als Soldat auf Zeit nicht. Der Kläger ist bei der Bundeswehr in einem Mannschaftsdienstgrad einberufen worden, er ist dann in der Laufbahn der Unteroffiziere aufgenommen worden und hat die Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee erreicht, wobei ihm zuletzt der Dienstgrad eines Oberfeldwebels zuerkannt wurde. Dieser Dienst ist nicht gleichwertig mit dem eines Steuerinspektors. Die Laufbahn der Unteroffiziere, auch wenn ein Dienstgrad als Unteroffizier mit Portepee erreicht wird, entspricht im Beamtenbereich dem mittleren Dienst, nach neuerer Bezeichnung der ersten Laufbahngruppe, zweites Einstiegsamt. Dagegen ist das Amt eines Steuerinspektors dem gehobenen Dienst, nach neuerer Bezeichnung der zweiten Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt zuzuordnen. Die Gleichwertigkeit bemisst sich im öffentlichen Dienstrecht nach dem Endgrundgehalt, das ist bei derselben Besoldungsordnung die dazugehörige Besoldungsgruppe, bei unterschiedlichen Besoldungsordnungen der monetäre Betrag. Da sich sowohl die Unteroffiziere der Bundeswehr als auch die Beamten der Steuerverwaltung in der zweiten Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt in Ämtern oder Dienstgraden der Besoldungsordnung A befinden, sind diese zu vergleichen. Das Einstiegsamt bei der Steuerverwaltung ist das eines Steuerinspektors (A 9 LBesO). Dieses ist in die gleiche Stufe eingereiht wie das Einstiegsamt der Offiziere, dem Leutnant (A 9 BBesO), so dass erst der Dienst als Offizier gleichwertig mit der Tätigkeit eines Steuerinspektors sein kann. Der Oberfeldwebel ist dagegen in die Besoldungsgruppe A 7 BBesO eingeordnet und erhält eine Amtszulage.

27

Die Dienstzeit als Soldat auf Zeit kann auch nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift werden als Erfahrungszeiten nur die Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit anerkannt, sowie Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen. Die Zeit des Grundwehrdienstes ist bei dem Kläger angerechnet worden, die darüber hinausgehende Zeit kann nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um einen vorgeschriebenen Grundwehrdienst, weil die Dienstzeit aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung des Klägers erbracht wurde. Auch steht die Dienstzeit als Soldat auf Zeit im Fall des Klägers nicht unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Nach § 16a Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S.730) – ArbPlSchG – gilt dieses Gesetz nur für Soldaten mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren, nur diese sind Wehrdienstleistenden überwiegend gleichgestellt. Der Kläger hat aber eine Dienstzeit von zwölf Jahren absolviert, auch wenn sich die Dienstzeit teilweise mit der Zeit des Vorbereitungsdienstes für sein jetzt innegehabtes Amt überschneidet.

28

Eine Berücksichtigung nach den anderen Nummern des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA kommt nicht in Betracht.

29

Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass diese Dienstzeit nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA in größerem Umfange als durch den angefochtenen Bescheid berücksichtigt wird. Nach dieser Vorschrift können bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Dienstzeit als Soldat auf Zeit als Kraftfahrzeuginstandsetzungsfeldwebel, Fuhrparkbeauftragter, Schirrmeister und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die Verwendung als Beamter der Steuerverwaltung nicht förderlich. Förderlich ist eine Tätigkeit dann, wenn in ihr Erfahrungen oder Kenntnisse erworben werden, die bei der Ausübung des Dienstes im jetzt innegehabten Amt von Nutzen sind. Hierfür ist aus der Aktenlage nichts ersichtlich. Immerhin beschäftigt sich die Steuerverwaltung weder mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen noch betreibt sie einen Fuhrpark. Es gibt auch von den zu erwerbenden Fähigkeiten keine Überschneidung mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das gehört weder zu den Aufgaben einer Steuerbeamten noch werden solche Fähigkeiten oder Kenntnisse in der Laufbahnausübung gefordert oder auch nur in rudimetärer Art und Weise gelehrt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass er überwiegend Bürotätigkeiten ausgeübt und dabei auch mit der Haushaltsaufstellung und -bewirtschaftung beschäftigt gewesen sei, ergibt keine Überschneidungen. Die Aufgaben eines Steuerbeamten liegen auf dem Gebiet des Steuerrechts, also in erster Linie geht es um die Festsetzung und Erhebung von Steuern und die dafür erforderlichen Prüfungen.

30

Die Förderlichkeit kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Dienst als Soldat auf Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet wird. Damit werden nicht ohne Weiteres Kenntnisse erworben, die in einem völlig anderen Amt verwendbar sind. Im Übrigen würde dies zu einem unauflöslichen Widerspruch zu § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA führen, weil damit das Merkmal der Gleichwertigkeit überspielt und letztlich über Absatz 2 genau die Tätigkeiten, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA nicht anzuerkennen sind, doch berücksichtigt würden.

31

Auch die Zeit der Laufbahnausbildung, der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, kann nicht berücksichtigt werden. Zeiten, die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Laufbahn sind, werden nämlich sowohl nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA als auch nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist auch im Verhältnis zu Aufstiegsbeamten keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Die Situation des Klägers ist mit der eines Aufstiegsbeamten nicht vergleichbar. Ein Beamter, der z. B. von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt aufsteigen soll und die Befähigung auf dem regulären Wege (also nicht durch einen Funktionsaufstieg) erwirbt, wird vom Dienstherrn für das erforderliche Fachhochschulstudium freigestellt, behält also auch im Studium sein bisheriges Amt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2015 (GVBl. S. 314) – LBG LSA -. Seine Dienstpflicht wandelt sich nur in eine Pflicht zum Studium um. Er wird also nicht aus dem zuvor typischerweise innegehabten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen und zum Beamten auf Widerruf ernannt. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung und der Bewährung in der neuen Laufbahn (die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA ebenfalls im bisherigen Amt stattfindet und auch die niedrigeren Bezüge mit sich bringt) ergibt sich keine erstmalige Ernennung, sondern eine Beförderung. Diese wiederum erfordert keine neue Stufenfestsetzung, weil eine solche nach § 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA nur mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes erforderlich ist. Die Frage der Berücksichtigung der Zeit des Vorbereitungsdienstes im neu erreichten Amt stellt sich in einem solchen Zusammenhang nicht.

32

Die Regelungen des §§ 23, 24 LBesG LSA sind auch nicht europarechtswidrig. In der Zusammenschau ergibt sich keine Wirkung, die eine Ausübung der Grundfreiheiten, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) einschränken könnten oder eine nach Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung darstellen würde. Welche Zeiten zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 24 Abs. 1 LBesG LSA. Die dort vorgesehene vollständige Berücksichtigung von Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschränkt sich nicht auf die Tätigkeit für das Land Sachsen-Anhalt. Wer öffentlich-rechtlicher Dienstherr in diesem Sinne ist definiert § 25 Abs. 1 LBesG LSA, der alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland und die dementsprechenden Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik umfasst. Durch § 25 Abs. 2 Nr. 1 LBesG LSA werden gleichartige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union der Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt. Damit ist die Freizügigkeit vollumfänglich zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hergestellt, weil Tätigkeiten für andere Mitgliedstaaten (z.B. in der Steuerverwaltung) sich in gleicher Weise auf die Stufenfestsetzung auswirken wie solche im Inland. Noch weitergehend gilt das für § 24 Abs. 2 LBesG LSA. Die dort geforderte Förderlichkeit stellt nur darauf ab, ob mittels einer hauptberuflichen Tätigkeit Fähigkeiten erworben worden sind, die für die Dienstausübung im konkreten Amt von Nutzen sind, also die Tätigkeit erleichtern. Wo diese erworben worden sind, ist unerheblich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Norm enthaltenen Ermessen. Dieses muss selbstverständlich bei innerdeutschen Sachverhalten gleich wie bei grenzüberschreitenden ausgeübt werden. Eine andere Verwaltungspraxis wäre rechtswidrig, hätte aber keine Rückwirkung auf die zugrundeliegende Norm.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.