Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. März 2017 - 8 A 411/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeikommissars und begehrt die Anerkennung seiner zuvor bei der Bundeswehr als Berufssoldat vom 01.04.2003 bis 28.02.2013 verbrachten Dienstzeit als weitere Erfahrungszeit bei der erstmaligen Stufenfestsetzung gemäß § 23 Abs. 2 i. V. m. § 24 Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA).
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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 16.02.2016 entschied die Beklagte, dass die Dienstzeit des Klägers bei der Bundeswehr als Berufssoldat nicht als berücksichtigungsfähige Erfahrungszeit nach § 24 LBesG LSA anzuerkennen sei. Die nach Absolvierung des Grundwehrdienstes abgeleistete hauptberufliche Tätigkeit als Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere könne weder nach § 24 Abs. 1 S. 1 LBesG LSA noch nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA anerkannt werden. Denn diese Tätigkeit bei der Bundeswehr sei für die anschließende und künftige Verwendung als Polizeivollzugsbeamter nicht als förderlich anzusehen.
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Den dagegen eingelegte Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2016 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Als förderlich anzusehen, seien Kenntnisse, Fertigkeiten und (Berufs-) Erfahrungen, die für den entsprechenden dienstlichen Aufgabenbereich von Nutzen bzw. von Interesse seien. Bei der im Ermessen stehenden Entscheidung ob und in welchem Umfang eine Vordienstzeit als förderlich anerkannt werden könne, komme es im Wesentlichen auf das Berufsbild an. Dazu sei ein Vergleich zwischen dem Berufsbildern "Polizeivollzugsbeamter" und dem des "Bundeswehrsoldaten" vorgenommen worden. Als Träger des staatlichen Gewaltmonopols habe der Polizeivollzugsdienst bestimmte Kernaufträge. Dazu zählten insbesondere die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung, die Prävention und die Verkehrsüberwachung. Die Aufträge der Bundeswehr seien neben dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland und seiner Bürger hauptsächlich auf die Sicherung der außenpolitischen Handlungsfähigkeit Deutschlands, der Verteidigung der Verbündeten und der Sicherung der Stabilität bzw. Partnerschaft im internationalen Rahmen, inklusive der Förderung der multinationalen Zusammenarbeit und der europäischen Integration angelegt. Eine Übereinstimmung der Tätigkeiten mit dem Berufsbild eines "Polizeivollzugsbeamten" liege nicht vor. Berührungspunkte zwischen beiden Berufsbildern seien nicht vorhanden. Die vom Kläger dargelegten temporären Aufgaben im Wach- und Streifendienst und die damit verbundenen Befugnisse, Fahrzeuge und Personen anzuhalten, zu überprüfen und ggf. festzuhalten oder der Schusswaffengebrauch, seien ausschließlich nur innerhalb der Bundeswehr anzunehmen und mit der Tätigkeit eines "Polizeivollzugsbeamten" nicht zu vergleichen. Eine Ausnahme könnte allein die Tätigkeit als Feldjäger mit militärpolizeilichen Befugnissen darstellen. Diese Tätigkeit habe der Kläger jedoch auch nach eigenem Vortrag nicht ausgeübt.
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In der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, pauschal werde die bei der Bundeswehr geleistete Dienstzeit nicht als förderlich für den Polizeivollzugsdienst angesehen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2016 zu verpflichten, über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die in den Bescheiden angenommene Rechtsauffassung. Die Beklagte habe sehr wohl eine individuelle Ermessensprüfung vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung des Dienstgrades "Feldwebel" sei eine Vergleichbarkeit zum "Polizeikommissar" nicht gegeben. Allgemeine Themen, wie z. B. Menschenführung, Beurteilung der Lage oder Schießen in den Ausbildungen von Polizei und Bundeswehr seien hauptsächlich aus dem jeweiligen fachlichen Blickwinkel zu behandeln. Die Schnittmenge der Ausbildungen sei deshalb eher gering.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet.
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Der streitbefangene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ermessenswidrig und damit rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Überprüfung seines Begehrens auf Anerkennung früherer Dienstzeiten bei der Bundeswehr im Rahmen der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
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Unstreitig kommt ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA auf zwingende Anerkennung der Zeiten nicht in Betracht. Denn Gleichwertigkeit einer früheren hauptberuflichen Tätigkeit kann nur gegeben sein, wenn die früheren Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung, d. h. ihrer Wertigkeit bzw. Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe, für welche Erfahrungszeiten angerechnet werden sollen, entspricht. Dies kann schon angesichts der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter (Feldwebel/Polizeikommissar) nicht angenommen werden, worauf auch die Beklagte in der Klageerwiderung vom 28.09.2016 hinweist. Die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA liegen - mit Ausnahme der anerkannten Wehrdienstzeit nach Nr. 4 - nicht vor.
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Sodann übersieht die Beklagte mit dieser Argumentation aber, dass diese Wertigkeit im Rahmen der Ermessensprüfung nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA als "förderlich" anders ausfallen kann. Als förderlich in diesem Sinne können insbesondere Berufszeiten angesehen werden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Die Anerkennung als förderliche Zeit setzt gerade nicht voraus, dass die Zeit mit der späteren beruflichen Tätigkeit gleichwertig ist. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik, die zwischen der gebundenen Entscheidung über die Anerkennung gleichwertiger hauptberuflicher Tätigkeiten nach § 24 Abs. 1 LBesG LSA und der Ermessenentscheidung über die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Zeiten nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA unterscheidet (vgl. zur gleichlautenden Regelung im Land Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2015, OVG 4 B 35.15; juris).
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Das somit zu bewertende Tatbestandsmerkmal "förderlich" im Sinne von § 24 Abs. 2 LBesG LSA ist dann erfüllt, wenn die frühere Tätigkeit für die jetzige bzw. spätere Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn sie diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil v. 14.03.2002, 2 C 4.01; juris). Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können. Dazu sind die konkreten Vortätigkeiten mit dem jetzigen Dienstposten aber auch denjenigen anderer Dienstposten, welche von den Beamten zukünftig bekleidet werden können und seiner Fachrichtung und Laufbahn entsprechen, zu vergleichen. Dabei werden die einzelnen von dem Kläger ausgeübten Vortätigkeiten nicht nur isoliert zu betrachten sein, sondern es wird in die Ermessensausübung auch die Vielseitigkeit der früheren Verwendung des Klägers zu seinen Gunsten einzufließen haben. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass Vortätigkeiten nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs besonderes fachlicher Kenntnisse förderlich sein können, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen. Dazu können unter anderem besondere körperliche Fitness, Belastbarkeit, Teamfähigkeit sowie Führungsfähigkeiten zählen (soweit das OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. zur Förderlichkeit der Bundeswehrdienstzeit für die Tätigkeit als Brandmeister).
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Diese Prüfungsvoraussetzung bei der Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens hat die Beklagte in den Bescheiden und der Klageerwiderung nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Eine Förderlichkeit der über 10jährigen Ausbildung und Tätigkeit eines Soldaten auf Zeit mit der eines Polizeivollzugsbeamten allein hinsichtlich der Tätigkeit als Feldjäger zu sehen, vermag nicht zu überzeugen. Denn auch die anderen soeben beschriebenen bei der Bundeswehr zweifellos vermittelten Fähigkeiten wie körperliche, physische und psychische persönliche Voraussetzungen werden zweifellos für den Polizeivollzugsdienst von Nutzen und damit förderlich sein. Dies umfasst auch solche charakterlichen Merkmale und inneren Werte wie Kameradschaft, Verständnis und Akzeptanz hierarchischer Strukturen und der Notwendigkeit der Kasernierung und Schichtdiensten und besonderer Einsatzlagen. Die Argumentation, dass allgemeine Themen, wie z. B. Menschenführung, Beurteilung der Lage oder Schießen in den Ausbildungen von Polizei und Bundeswehr hauptsächlich aus dem jeweiligen fachlichen Blickwinkel zu behandeln seien und die Schnittmenge der Ausbildungen deshalb eher gering sei, verfängt nicht und wird der Auslegung des Tatbestandsmerkmals nicht ermessensgerecht.
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Auch die Tätigkeit als Rettungssanitäter wurde durch die Rechtsprechung für das Statusamt eines Brandmeisters als förderlich angesehen (OVG LSA, Urteil vom 10.12.2014, 1 L 53/13; juris).
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Damit liegt ein gänzlich anderer Fall vor, als wenn es z. B. um die Anerkennung der Bundeswehrzeit auf die Verwendung als Beamter in der Steuerverwaltung ginge (vgl. dazu: VG Halle, Urteil vom 23.09.2015, 5 A 144/14; juris).
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Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass dem Beklagten nicht nur ein Entschließungsermessen sondern ein umfassendes Ermessen hinsichtlich der Feststellung der Dauer und Qualität sowie den Umfang der Nützlichkeit für die spätere Verwendung zukommt und somit auch nur teilweise Erfahrungszeiten berücksichtigen könnte (vgl. OVG LSA, a.a.O.), wobei hier nach augenblicklicher Kenntnis keine Anhaltspunkte für eine nur teilweise Anerkennung vorliegen. Auch dies wird die Beklagte in der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung anzunehmen.
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.