§ 1Amtlich · § 5 UrhG
Gesetzgebungsauftrag
Zeitreise: 12.05.2026
Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.
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