Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 2 B 176/07

bei uns veröffentlicht am22.11.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Wohnhausgrundstücks C-Straße in C-Stadt (Parzellen Nrn. 44/63, 44/64, 44/65, 180/25, 180/03 und 180/04 in Flur 6 der Gemarkung Bilsdorf). Dieses ist von den Auswirkungen des von der Beigeladenen (Bergwerk Saar/Ensdorf) auf der Grundlage eines bestandskräftigen Rahmenbetriebsplans aus dem Jahre 1990 und einer Sonderbetriebsplanzulassung des Antragsgegners für die „Anhörung der Oberflächeneigentümer“ vom 25.11.2005 durchgeführten Abbaus der Strebe Prims 1 bis Prims 4 im südöstlich der Ortslage von Bilsdorf gelegenen Flöz Schwalbach, Feld Primsmulde (Süd), betroffen. Der Sonderbetriebsplan wurde im August 2006 auf Antrag der Beigeladenen hinsichtlich der im so genannten Doppelstrebsystem gefahrenen Strebe Prims 1 und Prims 2 für sofort vollziehbar erklärt. Der Abbau findet gegenwärtig von Westen her statt. Mit dem Abbau der Strebe Prims 3 und Prims 4 soll nach der Planung der Beigeladenen im Jahr 2009 begonnen werden.

Das Grundstück der Antragsteller ist in den Genehmigungsunterlagen zum Sonderbetriebsplan für die Anhörung der Oberflächeneigentümer unter der Kenn-Nr. 2115 und mit den Objekt-Nrn. 4106 bis 4112 aufgeführt. Nach den bereits die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und Prims 4 einschließenden Berechnungen der Beigeladenen und des Antragsgegners sind durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen eine maximale Senkung von 4 cm, eine maximale Schieflage von 0,3 mm/m, eine Zerrung bis 0,4 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m prognostiziert. Aufgrund seiner Lage über einer tektonischen Störung werden in den Nebenbestimmungen zur Sonderbetriebsplanzulassung bestimmte Überwachungs- und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 48 Abs. 2 BBergG (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) im Mai 2004 umfangreiche Einwendungen gegen den geplanten Kohleabbau erhoben hatten, beantragen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage gegen die Sonderbetriebsplanzulassung.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2007 – 5 F 22/06 – ist zulässig, aber unbegründet. In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Entscheidend ist daher das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg der beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 5 K 74/06 anhängigen Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung speziell ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die bergbehördliche Zulassungsentscheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob diese Genehmigungsentscheidung ansonsten objektiv-rechtlich den für sie geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt, spielt demgegenüber – auch im Aussetzungsverfahren – keine Rolle. Die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht negativ eingeschätzt und daher ihr Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Beschränkung der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen Strebe Prims 1 und Prims 2 wenden und in dem Zusammenhang geltend machen, das Verwaltungsgericht habe „demgemäß auch in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren alleine die Auswirkungen des Abbaus dieser beiden Strebe berücksichtigt“. Zum einen bestehen gegen diese Beschränkung auf die gegenwärtig im Abbau befindlichen beiden Strebe keine Bedenken, da diese sowohl vom Abbauvorhaben her einer selbständigen „Vollziehung“ zugänglich sind, insbesondere ihr Abbau nicht notwendig die Ausbeutung der in der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ferner zugelassenen Strebe Prims 3 und Prims 4 zur Folge hat. Das Vorliegen einer insoweit sachlich teilbaren Zulassungsentscheidung des Antragsgegners rechtfertigt die Beschränkung der Betrachtung auf die „Vollzugsfolgen“ im Aussetzungsverfahren. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend festgestellt hat, wären bei der rechtlichen Beurteilung des späteren Abbaus in den Streben Prims 3 und Prims 4 gegebenenfalls dann bereits eingetretene Folgen des Abbaus in den Streben Prims 1 und Prims 2 in die Gesamtbetrachtung einzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der beiden Strebpaare im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt darüber hinaus dem Abbaufortschritt, ist daher nicht willkürlich und lässt sich auch nicht mit dem Attribut „Salamitaktik“ oder als „willkürliche Aufsplittung“ beschreiben. Hierdurch wird auch nicht – wie die Antragsteller meinen – die „Gesamtkonzeption“ des Abbaus verändert. Der Verweis der Antragsteller auf „unterschiedliche Senkungsgrenzen und Einwirkungslinien“ der einzelnen Strebe gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass sich die Strebe Prims 1 und 2 im Süden des Abbaubereichs und deutlich weiter entfernt vom nördlich davon gelegenen Grundstück der Antragsteller befinden als die Strebe Prims 3 und 4.

Zum anderen kommt in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass der Beurteilung, was die zu erwartende maximale Senkung (4 cm), die maximale Schieflage (0,3 mm/m) sowie die Zerrung (max. 0,4 mm/m) und die Pressung (max. - 0,1 mm/m) anbelangt, bezogen auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand zugunsten der Antragsteller bereits die von dem Antragsgegner für deren Anwesen prognostisch ermittelten Gesamtauswirkungen des Abbauvorhabens, also der Strebe Prims 1 bis Prims 4, zugrunde gelegt wurden, weil die Berechnungen keine Differenzierung enthalten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 4 oben des angegriffenen Beschlusses vom 28.3.2007 – 5 F 22/06 –, wo im Übrigen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass – mit entsprechenden Folgen für die Einzelbetrachtung – die Strebe Prims 1 und Prims 2 vom Grundstück der Antragsteller weiter entfernt liegen als die Strebe Prims 3 und Prims 4, sowie die entsprechende Gesamtbetrachtung der Abbaufolgen auf Seite 16) Zumindest unter dem Aspekt gibt es im Ergebnis auch keine unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht berücksichtigten oder „angeblich nicht berücksichtigungsfähigen Auswirkungen des Gesamtvorhabens“. Was daran – wie die Antragsteller meinen – „unpräzise“ oder gar in der Formulierung „nebulös“ sein soll, bleibt unverständlich. Nochmals: Das Verwaltungsgericht hat die Frage der voraussichtlichen subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller insoweit am Maßstab der Auswirkungen (bereits) des Gesamtvorhabens (Strebe Prims 1 bis 4) beurteilt, obwohl die Sofortvollzugsanordnung nur die beiden ersten Strebe betrifft. Da der genannte Maßstab demjenigen entspricht, der bei einer Sofortvollzugsanordnung aller vier Strebe anzulegen wäre, ist nicht zu erkennen, worin bei dieser Vorgehensweise irgendeine Benachteiligung der Antragsteller oder gar eine Verkürzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten liegen sollte. Lässt sich nämlich an diesem Maßstab keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO prognostizieren, so gilt das erst recht für eine auf die Strebe Prims 1 und 2 begrenzte Zulassungsentscheidung. Der umfangreiche Vortrag der Antragsteller geht deshalb an der Sache vorbei. In den entscheidenden Punkten wird – was die betreffenden tatsächlichen Auswirkungen des Abbaus betrifft – die von den Antragstellern gerade geforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die von den Antragstellern beanstandete Formulierung auf Seite 3 des erstinstanzlichen Beschlusses, wonach eine Gesamtprüfung der „Folgen der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 insgesamt“ im vorliegenden Verfahren „noch nicht möglich“ sei, steht klar allein im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit (Statthaftigkeit) ihres Aussetzungsantrags.

Wenn die Antragsteller auf die in der Sonderbetriebsplanzulassung vom November 2005 enthaltenen Nebenbestimmungen (Auflagen) für das gesamte Abbauvorhaben hinweisen, so lässt sich hieraus mit Sicherheit (auch) kein formeller Bestimmtheitsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG herleiten. Ein solcher würde für sich genommen ohnedies nicht die Annahme einer Rechtsverletzung der Antragsteller rechtfertigen. (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung in Fällen der Drittanfechtung unter diesem Aspekt allgemein etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNrn. 38, 39)

2. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass die Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 in der hier maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 18.8.2006 inhaltlich nicht an einem ihre Aufhebung rechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller leidet.

2.1 Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller folgt entgegen ihrer Auffassung nicht bereits unter dem Gesichtspunkt einer – vermeintlich – zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor der Zulassung des Anhörungsbetriebsplans.

2.1.1 Das ergibt sich bereits daraus, dass das Umweltverträglichkeitsrecht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, (grundlegend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.5.1995 – 8 W 9/95 –, SKZ 1995, 251, Leitsatz Nr. 10) auch des erkennenden Senats, (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 26/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 33, unter Hinweis auf den einem Enteignungsbetroffenen zustehenden Anspruch auf „Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung“, wobei in der Entscheidung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bezüglich eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2a BBergG, Planfeststellungsbeschluss) auch angesichts „unterstellt fehlerhafter Umweltverträglichkeitsprüfung“ verneint worden ist) den Oberflächeneigentümern keinen Drittschutz zu vermitteln vermag. Ein einklagbares Recht auf Durchführung einer von Gesetzes wegen erforderlichen UVP, die gegebenenfalls unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens (Planfeststellung) ist (§ 2 Abs. 1 UVPG) und dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten, kommt nur ausnahmsweise bei einer beabsichtigten Enteignung des Betroffenen im Verständnis des Art. 14 Abs. 3 GG in Betracht. Davon ist im Fall der Antragsteller nicht die Rede.

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Sie ist jedenfalls für den vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht „durch die jüngere europäische und nationale Gesetzgebung überholt“. Dies gilt zunächst für die in dem Zusammenhang von ihnen angeführten Bestimmungen des zur Umsetzung von Vorgaben in Art. 3 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 4 der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 (vgl. ABl. L 156 Seite 17, abgedruckt z.B. im Anhang 5 bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 465 ff.) über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten erlassenen Umwelt-Rechtsbehelfegesetzes (URG). (vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7.12.2006, BGBl. 2816) Dieses Gesetz hat in erster Linie eine zusätzliche Verbandsklagemöglichkeit für bestimmte „anerkannte Vereinigungen“ ohne eigene subjektiv-rechtliche Betroffenheit und damit prozessual eine gesetzliche Einräumung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) im Blick. Seine Anwendbarkeit auf das Anfechtungsbegehren der Antragsteller ließe sich nur aus § 4 Abs. 3 URG herleiten. Die Vorschrift erstreckt die Befugnis der „Vereinigungen“, bei gesetzwidrig unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung die Aufhebung einer Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben zu verlangen (§ 4 Abs. 1 URG), auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, also – wenn man das wörtlich nehmen wollte – auf alle natürlichen und juristischen Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO). Inwieweit im Wege der Auslegung der Regelung unter systematischer Nutzbarmachung der umzusetzenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, (vgl. den in Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG als Ergänzung der RiL 85/337/EWG enthaltenen „Art. 10a“ und den in Art. 4 Nr. 4 als Ergänzung der RiL 96/61/EG enthaltenen „Art. 15a“ („Zugang zu den Gerichten“)) etwa durch ergänzende Interpretation des darin verwandten Begriffs der „interessierten Öffentlichkeit“ Einschränkungen zu machen sind, mag dahinstehen. Nach der klaren Regelung in § 5 URG gilt dieses Gesetz des ungeachtet erst für Verfahren, die nach dem 25.6.2005, also nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 der RiL 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Das ist hier entgegen der Auffassung der Antragsteller, die insoweit nicht nachvollziehbar auf den Erlass des Widerspruchsbescheids im August 2006 hinweisen, nicht der Fall. „Eingeleitet“ wird ein Genehmigungsverfahren mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung, hier der Betriebsplanzulassung. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung des Sonderbetriebsplans „Anhörung der Oberflächeneigentümer nach § 48 Abs. 2 BBergG“ für den Abbau der Strebe Prims 1 bis Prims 4 ist am 14.10.2003 beim Antragsgegner eingegangen, also lange vor dem nach § 5 URG für die Anwendbarkeit des Gesetzes maßgeblichen Zeitpunkt. Der § 4 Abs. 3 URG wäre von daher vorliegend selbst dann nicht geeignet, den Antragsstellern eine – mit ihren Worten – „drittschutzbezogene Berechtigung“ zu verleihen, wenn man für den Sonderbetriebsplan selbst eine UVP-Pflichtigkeit unterstellen wollte.

Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang ferner auf den neuen Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337/EWG hinweisen, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Eingeführt wurde diese Vorschrift durch den erwähnten Art. 3 Nr. 7 der RiL 2003/35/EG und gerade dessen Umsetzung in nationales Recht dient das URG. Diese erfolgte hinsichtlich des Anwendungsbefehls (§ 5 URG) unter Übernahme der Umsetzungsfrist im Sinne des Art. 6 der RiL 2003/35/EG. Die Frage einer irgendwie gearteten „Direktwirkung“ aufgrund entsprechender Fristversäumnisse der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der weiteren, damit zusammen hängenden Frage des Vorliegens der inhaltlichen Anforderungen für eine unmittelbare innerstaatliche Berufungsmöglichkeit potentiell Berechtigter auf dieses Gemeinschaftsrecht (Art. 10a UVP-RiL) stellt sich daher nicht. Ob der Begriff „betroffenen Öffentlichkeit“ in der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe weiter ist als in der nationalen Umsetzung, (vgl. hierzu auch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 9.12.2006, BGBl. Seiten 2819 ff.) kann ebenfalls dahinstehen.

Der breiten Befassung der Antragsteller mit der 2. Alternative im Halbsatz 1 des § 5 URG, insbesondere aber die von ihnen daraus gefolgerte Anwendbarkeit des Gesetzes auf den streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan kann nicht nachvollzogen werden. Hier geht es nicht darum, ob „ein Verfahren“ mit den Folgen der UVP-Pflichtigkeit „hätte eingeleitet werden müssen“. Das Zulassungsverfahren auch für den Sonderbetriebsplan „Anhörung“ wurde, wie ausgeführt, bereits im Oktober 2003 tatsächlich „eingeleitet“. Wollte man der Interpretation der Antragsteller folgen und das URG auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossenen Verfahren anwenden, so liefe die 1. Alternative des 1. Halbsatzes in § 5 URG leer. Diese Auslegung widerspräche erkennbar dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Für vor dem Stichtag eingeleitete Verfahren stellt sich die Frage nicht, ob ein solches Verfahren „hätte eingeleitet werden müssen“. Die Regelung erfasst vielmehr Fallkonstellationen, in denen eine Genehmigungsbehörde beziehungsweise der Vorhabenträger oder beide zusammen auf die „Einleitung“ eines Verfahrens vor der Realisierung entweder bewusst oder aufgrund fehlerhafter Interpretation der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsrechts „verzichten“. Die 2. Alternative des 1. Halbsatzes des § 5 URG soll eine derartige Umgehung des UVP-Erfordernisses sanktionieren. Angesichts der eindeutigen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers ist auch weder Veranlassung noch Raum, im Wege einer „europarechtlich veranlassten“ Uminterpretation (so wohl OVG Koblenz, Urteil vom 25.1.2005 – 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436, zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, wonach es auf die Umsetzungsfrist nicht ankommen soll, weil das deutsche Verfahrens- und Prozessrecht in seinem Bestand „ohne weiteres in der Lage“ sein soll, einer selbständigen drittschützenden Funktion von Verfahrensbestimmungen Anerkennung zu verschaffen) des § 5 URG die Befugnisse Einzelner zur Berufung auf das verfahrensfehlerhafte Unterbleiben einer UVP auszudehnen.

2.1.2 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Frage der objektiven UVP-Pflichtigkeit, insbesondere der Maßgeblichkeit der vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (vgl.  hierzu Art. 12 Abs. 1 der RiL 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RiL)) beantragten Rahmenbetriebsplanzulassung im Umweltverträglichkeitsrecht wegen der mangelnden subjektiven Berufungsmöglichkeit der Antragsteller im konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Schon deswegen ist die von den Antragstellern in dem Zusammenhang begehrte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht veranlasst. Darüber hinaus hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein auf den erwähnten Rahmenbetriebsplan aus dem Jahre 1990 abzustellen ist und dass dieser einer derartigen Umweltprüfung noch nicht bedurfte. Mit dem Rahmenbetriebsplan wurde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG über die „Zulässigkeit des Vorhabens“ entschieden und dem Vorhabenträger allgemein das „Recht zur Durchführung“ (vgl. die Definition der „Genehmigung“ in Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL) des Abbaubetriebs in dem konkreten Gebiet eingeräumt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, für welche Vorhaben des Übergangszeitraums bis zur nationalen Umsetzung in den Mitgliedstaaten die Anforderungen der UVP-Richtlinie in zeitlicher Hinsicht noch nicht galten. Dies betrifft nicht nur die vor dem 3.7.1988, also vor Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist genehmigten Fälle, sondern auch die Vorhaben, in denen das Genehmigungsverfahren vor dem genannten Zeitpunkt eingeleitet worden war („Pipeline-Projekte“). (vgl. dazu grundlegend EuGH, Urteil vom 11.8.1995 – Rs C-431/92 –, Slg. 1995 I 2189 ff., insbes. Leitsatz 2, wonach es den Mitgliedstaaten, die nicht zeitgemäß umgesetzt hatten, verwehrt war, ein nach dem Stichtag begonnenes Genehmigungsverfahren für ein Projekt von den Verpflichtungen der Richtlinie zu befreien, wobei es auf den Zeitpunkt der Stellung des förmlichen Genehmigungsantrags ankam; zur Überleitung speziell im deutschen Bergrecht Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990, BGBl. Seiten 215, 217) Das war hier der Fall. Der Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans war am 5.2.1988 beim Antragsgegner eingegangen.

Die Ansicht der Antragsteller, dass das Erfordernis einer UVP in den anschließenden Betriebsplanzulassungsverfahren selbständig neu zu prüfen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr bedürfen auch spätere Betriebsplanzulassungen, die der Ausführung des durch den Rahmenbetriebsplan zugelassenen Vorhabens dienen, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere erschließt sich nicht, warum gerade für den hier zur Rede stehenden Anhörungsbetriebsplan speziell zur Erfassung der Belange der Oberflächeneigentümer etwas anderes gelten sollte, zumal die Regelungen über die UVP, jedenfalls was ihren materiellrechtlichen Gehalt angeht, wie bereits erwähnt, keine subjektive Schutzwirkung für den einzelnen privaten Bergbaubetroffenen entfalten. Auch der den Begriff des „Vorhabens“ im Sinne der §§ 52 Abs. 2a, 57c Satz 1 Nr. 1, 57a BBergG definierende § 1 der UVP-V Bergbau (vgl. die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990, BGBl. Seite 1420) stellt auf das Gewinnungsvorhaben als solches ab, nicht auf weitere einzelne Schritte eines mehrstufigen Verfahrens. Insofern weisen die Antragsteller im Ergebnis sogar zu Recht – wenn auch mit unzutreffender Schlussfolgerung – darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Anwendungsfall der Nr. 13 (1. Spiegelstrich) im Anhang II zur UVP-RiL (vgl. die Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der UVP-RiL vom 3.3.1997 (ABl. L 73, Seite 5), abgedruckt bei Gassner, UVPG, 1. Auflage 2006, Seiten 437, 450 (Anh. 3)) handelt, die „Änderungen und Erweiterungen“ bereits genehmigter Projekte mit potentiell erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt erfasst. Das Abbauvorhaben der Beigeladenen als (gemeinschaftsrechtliches) „Projekt“ wird durch den streitigen Anhörungsbetriebsplan weder „geändert“ noch „erweitert“, wobei der erwähnte Anhang II ohnehin die Projekte beschreibt, für die nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Bestimmungsbefugnis eingeräumt wurde (dazu nunmehr § 3e UVPG). (vgl. dazu aber die Rechtsprechung des EuGH, der die Auffassung vertritt, dass der durch Art. 4 Abs. 2 UVP-RiL für die Mitgliedstaaten eröffnete „Ermessensspielraum“ durch die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RiL festgelegten Verpflichtungen begrenzt sei, EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –, NVwZ 2006, 803, 805 (RNr. 88 m.w.N.))

Soweit die Antragsteller die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu bergrechtlichen Vorhaben zitieren, hier insbesondere ein Urteil vom 7.1.2004, (vgl. EuGH, Urteil vom 7.1.2004 – Rs. C 201/02 –, NVwZ 2004, 593) ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Gegenstand der rechtlichen Bewertung war eine vom EuGH im Ergebnis beanstandete Sonderregelung im britischen Raumordungs- und Entschädigungsrecht ( Planning and Compensation Act 1991 ) für „alte Bergbauberechtigungen“ ( Old Mining Permissions , OMP), wonach die zuständigen Behörden die „Wiederaufnahme“ eines Bergbaubetriebs aufgrund der besonderen Regelung ohne UVP zulassen konnten. Im konkreten Fall ging es um eine aufgrund von Sonderregelungen für den Abbau von Mineralien zur Befriedigung des in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg aufgetretenen Bedarfs an Baumaterialien im Jahre 1947 erteilte Genehmigung (OMP) für einen Steinbruch ( Conygar Quarry ). Dieser war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Nachbargrundstücks durch die Klägerin des Verfahrens im Jahre 1984 bereits „seit langem nicht mehr betrieben“ worden. Streitig war jetzt die kurzzeitige Wiederaufnahme des Steinbruchbetriebs im Juni 1991, für die Anfang dieses Jahres die „Registrierung“ der alten Genehmigung aus dem Jahre 1947 beantragt worden war, um einem Erlöschen der Genehmigung aufgrund Übergangsrechts im Jahre 1992 zuvorzukommen. Die anschließend in den Jahren 1993 bis 1998 mit zahlreichen strengen Betriebsauflagen erteilten Zulassungsentscheidungen hat der EuGH als neue Genehmigungen zur Verhinderung des Erlöschens der vor Jahrzehnten erteilten Zulassungen bewertet. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Die Zulassung des – mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nachträglich bis 31.12.2038 befristeten (vgl. den Ergänzungsbescheid vom 25.5.1992, Blatt 207 im Ordner I, RBP-Verfahren) Rahmenbetriebsplans im Jahre 1990 diente dem Abbau der Steinkohle in den Flözen Schwalbach im Feld Dilsburg und in der Primsmulde und in den Flözen Wahlschied und Grangeleisen im Feld Dilsburg. Dieses Vorhaben wurde zeitnah auf der Grundlage von Sonderbetriebsplanzulassungen in Angriff genommen beziehungsweise fortgeführt (vgl. beispielsweise die bei den Aktenbefindlichen Sofortvollzugsanordnungen des Antragsgegners aus dem Jahre 1992, Blätter 224 ff. im Ordner I, RBP-Verfahren) und hat bis heute keine Unterbrechung erfahren.

Das weiter angeführte Urteil des EuGH vom 4.5.2006 (EuGH, Urteil vom 4.5.2006 – C-508/03 –, NVwZ 2006, 803 ff.) betraf das britische Baurecht, auf dessen Grundlage für zwei Einkaufszentren ( White City Projekt bzw. Chrystal Palace Park Conservation Area ) – im deutschen Verständnis – Bauvorbescheide erteilt worden waren. Beanstandet wurde die Regelung im britischen Recht, die – so der EuGH – durch entsprechende Vorbehalte auf der ersten Stufe und die rechtliche Ausgestaltung des weiteren Verfahrens bestimmten Projekten trotz erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt erlaubte, einer „Prüfung zu entgehen“ (RNr. 98). Deswegen seien, so die Begründung des Gerichts, der Bauvorbescheid und die Entscheidung über die Genehmigung der vorbehaltenen Punkte zusammen als „mehrstufige Genehmigung“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-RiL zu begreifen. Im Ergebnis (RNr. 104) hat der EuGH dann festgestellt, dass bei nach nationalem Recht vorgesehenen „mehrstufigen“ Genehmigungsverfahren, in denen zunächst eine Grundsatzentscheidung ergehe und dann eine „Durchführungsentscheidung“ getroffen werde, die nicht über die in der Grundsatzentscheidung festgelegten Vorgaben hinausgehen dürfe, die möglichen Umweltauswirkungen eines Projekts „im Verfahren des Erlasses der Grundsatzentscheidung zu ermitteln“ sind. Nur wenn diese Auswirkungen erst im Verfahren der „Durchführungsentscheidung“ ermittelt werden könnten, müsse die Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens vorgenommen werden. Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Wie der § 52 Abs. 2a BBergG allgemein verdeutlicht, ist gerade das dann als Planfeststellungsverfahren ausgestaltete Rahmenbetriebsplanverfahren vom nationalen Gesetzgeber zum Standort der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht worden. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Umweltauswirkungen erst später ermittelt werden „können“. Das Problem besteht im konkreten Fall vielmehr darin, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund des Übergangsrechts – auch nach Meinung des EuGH – noch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden konnte und das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt wesentlich von dem der Entscheidung des EuGH vom 4.5.2006 zugrunde liegenden. Ein Argument für das Erfordernis einer eigenen Umweltverträglichkeitsprüfung bei der hier zur Rede stehenden Sonderbetriebsplanzulassung für die Strebe Prims 1 bis Prims 4 lässt sich daher aus diesem Urteil ebenfalls nicht herleiten. Hier hätte die Möglichkeit einer UVP vor der „Durchführungsentscheidung“, also auf der Ebene der „Grundsatzentscheidung“ über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bestanden. Sie war aber – insbesondere auch gemeinschaftsrechtlich – damals noch nicht notwendig.

Dem entsprechend – und insoweit ist die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung aus dem Jahre 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2002 – 7 C 2.02 –, NVwZ 2002, 1237) entgegen der Ansicht der Antragsteller vergleichbar – hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall, in dem ein Braunkohletagebaubetrieb ( Jänschwalde ) noch zu Zeiten der DDR Anfang der 1970iger Jahre und damit ohne UVP nach der Wiedervereinigung fortgeführt werden sollte, entschieden, dass eine zur rechtlichen Absicherung der Fortführung des Abbaus („1994 bis Auslauf“) zugelassener Rahmenbetriebsplan aufgrund einer Übergangsbestimmung im Einigungsvertrag für „begonnene“ Vorhaben nicht UVP-pflichtig und damit nicht planfeststellungsbedürftig war. Auch in diesem Fall ist also im Ergebnis davon ausgegangen worden, dass ein (bergbauliches) Projekt, bei dem auf der ersten Stufe der generellen Zulassung aufgrund besonderer rechtlicher Regelungen eine UVP noch nicht notwendig war, auch auf den späteren Stufen, also in der Terminologie des EuGH bei weiteren „Durchführungsentscheidungen“, hier sogar auf der allgemeinen Ebene des Rahmenbetriebsplans, keiner Prüfung in diesem Sinne bedurfte. Nach der Begründung ist auch in § 52 Abs. 2a BBergG das Bergbauvorhaben „als Ganzes“ gemeint. Anknüpfend an die bereits teilweise Ausführung des Vorhabens hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dann auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren bedürfen, solange sie sich im Rahmen des bereits zugelassenen „Vorhabens“ halten. Das ist beim geplanten Abbau im Flöz Schwalbach (Feld Primsmulde) der Fall, so dass auch hier nicht über die Sonderbetriebspläne von einer quasi nachträglich eingetretenen UVP-Pflichtigkeit ausgegangen werden kann. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die UVP-Richtline für begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung „im Nachhinein“.

2.2 Subjektive Abwehrrechte der Antragsteller gegen die in der Hauptsache angefochtene Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 („Anhörung der Oberflächeneigentümer“) ergeben sich auch nicht aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes, nach denen allgemein eine Betriebsplanzulassung im Falle des Vorliegens der in §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG normierten Voraussetzungen zu versagen wäre. Nach geltendem Bergrecht sind nach wie vor beantragte Zulassungen für ein Bergbauvorhaben zwingend zu erteilen, wenn keiner dieser gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt. Das gilt ungeachtet der mit Blick auf die Trägerfunktion hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Bergrechtsänderungsgesetz 1990 erfolgten Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG). Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht ebenfalls als gebundene Verwaltungsentscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde – anders als im Bereich des Fachplanungsrechts – keine planerischen Gestaltungsspielräume eröffnet sind. Über die Zulassung von Betriebsplänen hat die Behörde daher nicht aufgrund einer in ihre Verantwortung gestellten umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Daher gibt es in den Fällen des bergrechtlich nunmehr vorgeschriebenen „Planfeststellungsverfahrens kein potentiell drittschützendes Abwägungsgebot. (anders für den Bereich der Bauleitplanung und das Abwägungsgebot nach dem § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (heute § 1 Abs. 7 BauGB 2004/2007) BVerwG, Urteile vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, und vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dies verdeutlicht, dass selbst ein vollständiger „Ausfall“ einer solchen Abwägung oder auch gravierende Mängel nicht zur Rechtswidrigkeit eines solchen Planfeststellungsbeschlusses führen. (vgl. insoweit noch einmal klarstellend BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700 (Steinkohlebergwerk Walsum/NRW)) Die alleinige Maßgeblichkeit der gesetzlichen Versagungsgründe für die Ablehnung einer Betriebsplanzulassung, gerade auch hinsichtlich der Rechtsposition von Oberflächeneigentümern, gilt erst recht, wenn die Betriebsplanzulassung – wie hier – nicht in der Form eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgt.

2.2.1 Entgegen der im Beschwerdeverfahren erneut vertretenen Ansicht der Antragssteller lässt sich eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte von vorneherein nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG herleiten. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsplanzulassung, dass keine „gemeinschädlichen Einwirkungen“ des Abbauvorhabens zu erwarten sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, BVerwGE 74, 315, 321, wonach der Gesetzgeber mit der Gemeinschadenklausel an Begriff und Rechtsprechung zur „Gemeinschädlichkeit“ im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes 1865 anknüpfen wollte und Voraussetzung für die Annahme solcher Auswirkungen ist, dass der geplante Abbaubetrieb eine „ganz erhebliche Gefahrenschwelle“ überschreitet) Zum einen sind solche Auswirkungen im konkreten Fall nicht ersichtlich und zum anderen würde die Nichtbeachtung dieses Zulassungshindernisses ohnedies keine subjektive Rechtsverletzung von einzelnen Oberflächeneigentümern begründen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) Diese Zulassungsschranke erfordert objektiv eine Feststellung, dass ein Schaden in solchem Umfang droht, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt, etwa dass ein ganzer Ort von zentralen, wichtigen Versorgungseinrichtungen abgeschnitten wird. Durch ein Bergbauvorhaben zu erwartende auch gravierende Schäden werden hingegen nicht allein deshalb zu einem Gemeinschaden, weil eine Vielzahl von Einzelpersonen voraussehbar erheblich betroffen wird. Dies verdeutlicht, dass das Beschwerdevorbringen, durch das die Antragsteller geltend machen, ihr Eigentum sei „aufgrund weiterer Schadensfaktoren von schweren Bergschäden betroffen“, schon vom Ansatz her weder geeignet ist, einen Gemeinschaden zu prognostizieren, noch es rechtfertigt, die Feststellung des fehlenden subjektiv-rechtlichen Gehalts des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, von der auch die saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51) in ständiger Rechtsprechung ausgehen, in Frage zu stellen.

2.2.2 Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller sich gegen eine aus ihrer Sicht „unzutreffende Behauptung“ des Verwaltungsgerichts wenden, dass dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG , wonach die Betriebsplanzulassung erfordert, dass „für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit … Sorge getragen ist“, keine individuell drittschützende Wirkung zukommt. Die Antragsteller verweisen darauf, dass es „infolge von Abbauwirkungen zur Einsturzgefährdung von Gebäuden kommen“ könne, was dann eine Bedrohung ihrer „persönlichen Sicherheit“ mit sich bringe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1990 (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992; auch dazu bereits BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329, 337, wonach diese Voraussetzungen der Betriebsplanzulassung „zur Anknüpfung von Drittansprüchen zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet“ sind) entschieden, dass der § 55 Abs. 1 BBergG, in dem die Gründe für die Versagung eines dem Bergbaubetreiber ansonsten zustehenden Anspruchs auf Zulassung seines Vorhabens enumerativ aufgeführt sind, nicht dem Schutz von Sachgütern der von bergbaulichen Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer dient. Drittschutz wird diesem Personenkreis nach gefestigter Rechtsprechung in Anschluss an die Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1989 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 – 4 C 36.85 –, BVerwGE 81, 329) im Rahmen der Betriebsplanzulassung in beschränktem Umfang allein durch die §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG vermittelt.

Im Übrigen lassen sich die aufgeführten Gründe für eine Versagung der Betriebsplanzulassung auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG unschwer verneinen. Wollte man jede noch so entfernt liegende Möglichkeit eines Personenschadens infolge bergbaubedingten Einsturzes von Gebäuden insoweit als ausreichend ansehen, könnte ein Bergbau der vorliegenden Art realistischer Weise nicht mehr stattfinden. Das widerspricht indes offensichtlich den nach wie vor in §§ 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG konkretisierten Intentionen des Bundesgesetzgebers. Die Anforderungen des „Sorgetragens“ im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG kann angesichts der notwendig in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise bei der Betriebsplanzulassung – also vor der Ausführung des Vorhabens – vernünftigerweise auch nur dahin verstanden werden, dass der Bergbautreibende bei erkannten Problemsituationen jeweils zu Gebote stehende „Vorsorge“ zu treffen hat. Das ist vorliegend unter anderem dadurch geschehen, dass unter anderem für das Anwesen der Antragsteller aufgrund vermuteter Unstetigkeitszonen in den Nebenbestimmungen Nrn. 4, 5 und 7 (Teil II.) der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 regelmäßige Beobachtungen und gegebenenfalls frühzeitige Sicherungsmaßnahmen vorgesehen wurden. Selbst wenn man, wie die Antragsteller meinen, dem § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG entgegen dem Gesagten einen über § 48 Abs. 2 BBergG hinausgreifenden drittschützenden Charakter zugunsten einzelner Oberflächeneigentümer zuerkennen wollte, ergäbe sich hier also nichts anderes. Mehr als die beschriebenen Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragsteller konnte der Antragsgegner seinerzeit nicht treffen. Es ist in der Regel – wie hier – völlig ungewiss, ob eine Unstetigkeitszone durch den Kohleabbau aktiviert wird. „Vorsorgliche“ Anordnungen können sich daher nur darauf beziehen, wie ein solcher Vorgang gegebenenfalls frühzeitig erkannt und wie ihm möglichst wirksam begegnet werden kann.

2.2.3 Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich aller Voraussicht nach ferner nicht aus dem nach der Rechtsprechung bei den Versagungsgründen ergänzend zu § 55 BBergG beachtlichen und potentiell Drittschutz zugunsten von Oberflächeneigentümern vermittelnden§ 48 Abs. 2 BBergG . Insofern mag hier dahinstehen, welche rechtlichen Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2006 (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 (Braunkohletagebau Garzweiler), wonach der § 48 Abs. 2 BBergG schon im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer (dort:) für einen Tagebaubetrieb in Anspruch zu nehmender Grundstücke entfaltet, unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 18.90 –, NVwZ 1991, 992) zur Frage der Beachtlichkeit des Drittschutzes aus § 48 Abs. 2 BBergG auch bereits im Verfahren auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu ziehen sind. Nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass die die Zulassungsanforderungen des § 55 Abs. 1 BBergG ergänzenden Anforderungen des (drittschützenden) § 48 Abs. 2 BBergG bereits bei einer Zulassung des Rahmenbetriebsplans daraufhin mit zu überprüfen sind, ob unter diesem Aspekt die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen ist. Deswegen enthält die Zulassungsentscheidung für den Rahmenbetriebsplan die – den Oberflächeneigentümer belastende – Feststellung, dass eine entsprechende Beschränkung oder Untersagung auf dieser Grundlage nicht gerechtfertigt ist. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass mit Blick auf die Teilnahme dieses materiellen Entscheidungsinhalts der Rahmenbetriebsplanzulassung der Aspekt gleichzeitig von einer gegebenenfalls eintretenden Bestandskraft erfasst wird, so dass bei den eigentlichen Abbau legitimierenden späteren Sonderbetriebsplänen – vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse – die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Abbauvorhabens unter diesem Gesichtspunkt nicht erneut in Frage gestellt werden darf. Ob diese Rechtsprechung auf die vorliegende Verfahrenskonstellation übertragen werden kann, in der die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht in der Form des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

2.2.3.1 Der Gesetzgeber hat sich im geltenden Bergrecht (BBergG) für die grundsätzliche Zulassung des Bergbaus, insbesondere auch der untertägigen Gewinnung von Steinkohle entschieden, und zwar in Kenntnis des Umstands, dass dieser typischerweise und unvermeidbar mit Schäden am Oberflächeneigentum verbunden ist. Daraus folgt, dass zu erwartende bergbaubedingte Beeinträchtigungen, die sich im Bereich kleinerer und mittlerer Schäden bewegen, die Zulassung eines Betriebsplans auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) – gerade wegen der gesetzlichen Bestimmungen über dieRegulierung von Bergschäden (§§ 114 bis 121 BBergG) – und des insoweit bestehenden Ausgestaltungsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers nicht hindern können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebieten erst über dieses Maß hinausgehende Beeinträchtigungen „von einigem Gewicht“, wie mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden an der Substanz des Eigentums, etwa die Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Gebäudes oder seiner Benutzbarkeit, überhaupt erst eine Beteiligung der betroffenen Eigentümer am Betriebsplanzulassungsverfahren.

2.2.3.2 Bergschäden an Gebäuden und Zubehör (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“) und Kp. 9.2. („Bergschaden am Gebäude und Zubehör“)) durch einen in großer Tiefe stattfindenden Steinkohlenbergbau sind Folge davon, dass der von den Einwirkungen betroffene Teil der Erdoberfläche am Standort nicht nur abgesenkt und grundrisslich verschoben, sondern auch schief gestellt, gekrümmt, gezerrt oder gepresst wird, wobei die Krümmung und Längenänderungen in Gestalt von Verschiebungen der Tagespunkte (Zerrung und Pressung) (vgl. hierzu allgemein etwa Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 1.1.2 („Trogbildung über einem tiefen Abbau“)) stets gleichzeitig auf das Bauwerk einwirken. Der Senat greift für die Beurteilung, ob ein sich gegen das Abbauvorhaben wendender Oberflächeneigentümer voraussichtlich über nur leichte und mittlere Beeinträchtigungen hinausgehende „schwerwiegende Bergschäden“ zu erwarten hat, auf den auch im Widerspruchsbescheid (vgl. den Widerspruchsbescheid des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) zugrunde gelegten, vom Arbeitskreis Rechtsfragen im Länderausschuss Bergbau beim Bundesminister für Wirtschaft am 23.10.1992 entwickelten Kriterienkatalog zurück, der nachvollziehbare Anhaltspunkte bietet, allerdings nicht abschließend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen) dazu auch Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65 (Westfeld/Luisenthal)) Die Kriterien waren auch in der öffentlichen Bekanntmachung (§ 48 Abs. 2 BBergG) über die Auswirkungen des geplanten Kohleabbaus beschrieben worden. (vgl. die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes vom 1.4.2004, Seite 748) Danach ist zunächst ein gravierendes Schadensbild erst in einem Bereich zu erwarten, in dem bei baulichen Anlagen unter Berücksichtigung von Vorbelastungen eine maximale Gesamtschieflage von mindestens 30 mm/m beziehungsweise eine gemittelte Schieflage von 25 mm/m zu erwarten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, (Fürstenhausen), unter Verweis auf gutachterliche Stellungnahmen)

2.2.3.3 Für das Wohnanwesen C-Straße der Antragsteller sind nach den Berechnungen der Beigeladenen vergleichsweise sehr geringe Beeinträchtigungen durch die Bodenverformung prognostiziert, (vgl. zum Umfang eines Beteiligungsrechts (nur) bei über leichte und mittlere Schäden hinausgehenden Beeinträchtigungen des Eigentums im Anschluss an die Neufassung der Sätze 2 und 3 des § 48 Abs. 2 BBergG auf der Grundlage des sog. „Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG aus dem Jahre 1989 etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal)) wobei – wie gesagt – dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß diese für den Gesamtabbau in der Primsmulde Süd zwischen Saarwellingen, Körprich und Reisbach ermittelten Werte dem hier nur in Rede stehenden Abbau der Strebe Prims 1 und Prims 2 zugeordnet werden können. Nach den bei den Planunterlagen befindlichen Kartenwerken liegt das Anwesen der Antragsteller bezogen auf den Abbau dieser beiden Strebe zwar innerhalb der Senkungsgrenze, jedoch außerhalb des ermittelten Einwirkungsbereichs im Sinne des § 2 EinwirkungsBergV. (vgl. Artikel 2 der Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11.11.1982, BGBl. 1553, 1558)

Nach den die von der Sofortvollzugsanordnung noch nicht erfassten Strebe Prims 3 und 4 einschließenden Berechnungen sind insgesamt durch den Abbau aller vier Strebe für das Anwesen der Antragsteller eine maximale Senkung von 4 cm, eine maximale Schieflage von 0,3 mm/m, eine Zerrung bis 0,4 mm/m sowie eine Pressung bis minus 0,1 mm/m zu erwarten. (vgl. hierzu die Detailangaben auf Seite 9 des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2006 – II ENPS/662/06-4 –) Diese Auswirkungen liegen an der messtechnischen Nachweisgrenze und stellen sich im Vergleich als sehr geringfügige Beeinträchtigungen dar. (vgl. in dem Zusammenhang auch die Ausführungen auf Seite 12 der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005, wonach durch den Abbau insgesamt eine maximale Schieflage von 5 mm/m zu erwarten ist, dazu auch Seite 7 oben der Sofortvollzugsanordnung vom 30.8.2006) Derart geringe Bodenbewegungs- und Verformungswerte sind für sich nicht geeignet, schwerwiegende Gebäudeschäden hervorzurufen.

Soweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung pauschal beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht „unbesehen und unkritisch auf die von der Beigeladenen mitgeteilten Berechnungen der Senkungen, Schieflage und Zerrungen beschränkt“ habe, kann dies keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es gibt keine sachlich begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung dieser voraussichtlichen Bergbauauswirkungen auf das Anwesen der Antragsteller unzutreffende oder fachlich nicht nachvollziehbare Daten zugrunde gelegt oder die Ergebnisse „geschönt“ hätte. Das Oberbergamt hat in dem Widerspruchsbescheid vom 18.8.2006 die Ermittlung der Werte nach dem von der Beigeladenen benutzten Programm „CadBerg“ (Getec) und deren Überprüfung durch den Antragsgegner, der mit dem selben Programm arbeitet, dargestellt. Sollten die Antragsteller konkrete sachliche Erkenntnisse haben, aus denen sich eine Unrichtigkeit der Berechnungen ergibt, so hätte es ihnen oblegen, diese zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.

2.2.3.4 In der rechtlichen Bewertung am Maßstab des § 48 Abs. 2 BBergG ergibt sich nichts anderes bei Berücksichtigung des Umstands, dass das unter den Objekt-Nrn. 4106 bis 4112 erfasste Eigentum der Antragsteller in der Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 dem Bereich „bekannter oder vermuteter Unstetigkeitszonen “ zugeordnet wird. Das rechtfertigt nach dem bereits angesprochenen Kriterienkatalog vom 23.10.1992 (dargestellt und beschrieben etwa bei Kratzsch, Bergschadenkunde, 3. Auflage 1997, Kp. 10.2., Seite 557) die Annahme, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit über kleinere und mittlere Bergschäden hinausgehende Beeinträchtigungen auftreten können. Dementsprechend wurden in den Auflagen zur Betriebsplanzulassung die bereits mehrfach angesprochenen besonderen Vorsorge- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Beigeladene wurde verpflichtet, während des Einwirkungszeitraums „besonders“ unter anderem das Anwesen der Antragsteller regelmäßig in Augenschein zu nehmen und erforderlichenfalls frühzeitig schadensmindernde Maßnahmen einzuleiten (Auflage Nr. 4) und gegebenenfalls in Abstimmung mit den Antragstellern lokale Maßnahmen zur Verhütung schwerwiegender Schadensfälle und Totalschäden zu ergreifen (Auflage Nr. 5). Da aus Sicht des Antragsgegners nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich beim Abbau insbesondere im Zusammenhang mit Unstetigkeitszonen Bergschäden größeren Ausmaßes entwickeln, wurden in der Zulassungsentscheidung (weitere) Anordnungen zur Sicherung der betroffenen Objekte ausdrücklich vorbehalten (Auflage Nr. 7). Damit hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Problematik erkannt und darauf angemessen reagiert. (vgl. dazu auch den Erfahrungsbericht der Ingenieurgesellschaft Jung und Partner mbH vom 6.5.2003, Blatt 141 der Gerichtsakte, die sich auf nachträgliche Sicherungsmaßnahmen im Gefährdungsbereich tektonischer Störungen spezialisiert hat und diese seit Jahrzehnten in Bergbaurevieren betreibt) Mehr war nach dem Erkenntnisstand bei Zulassung des Betriebsplans nicht zu regeln. Die Beigeladene hat in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Anwesen nach den amtlichen geologischen Karten für das Saarland auf dem Ausgehenden einer tektonischen Störung liegt, die von dem streitgegenständlichen Abbau selbst nicht unterfahren werde, so dass von daher mit einer Aktivierung der Störung nicht zu rechnen sei. Selbst für diesen Fall sei aber aufgrund der prognostizierten geringen Absenkung nicht mit dem Entstehen einer besonders Schaden stiftenden Erdstufe zu rechnen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wurde der Abbau der Bauhöhen Prims 1 und Prims 2, der von Westen nach Osten betrieben wird, inzwischen (Stand Mai 2007: Baulänge 700 m) auch so weit ins Feld gefahren, dass bereits alle „klassischen“ bergbaulichen Einwirkungen auf das Anwesen der Antragsteller ausgelöst worden sind. Gravierende Auswirkungen hat das ersichtlich nicht mit sich gebracht; jedenfalls wurde das nicht vorgetragen.

Was die Antragsteller dagegen vorbringen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Wenn beispielsweise vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe eine Aussage vermissen lassen, ob die Anordnung der Inaugenscheinnahme (Nr. 4) bereits während des Abbaus der Strebe Prims 1 und Prims 2 gelte, so muss auf die entsprechende Auflage und deren eindeutigen Wortlaut, der auf die „Einwirkungszeit“ abstellt, verwiesen werden. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe „verkannt“, dass die geschilderten Auflagen, etwa „eine bloße Inaugenscheinnahme“ ungeeignet seien, schwerwiegende Bergschäden an ihrem Eigentum zu verhindern, so ergibt sich das im Ergebnis bereits aus dem in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen „Reaktionsprogramm“ selbst. Der Antragsgegner erhebt selbstverständlich, wie schon die Formulierungen eindeutig belegen, nicht den Anspruch, dass schwerwiegende Schäden – wie die Antragsteller fordern – von vorneherein sicher „ausgeschlossen“ werden können. Ein solcher Anspruch wäre bei derartigen Bergbauvorhaben weltfremd. Es geht bei der Betriebsplanzulassung um eine angemessene Gegensteuerung für einen Eventualfall und die wurde im Rahmen des vorab Möglichen in der beschriebenen Weise angeordnet. Allein der in der Natur der Sache liegende Umstand, dass Schäden nicht ausgeschlossen werden können, rechtfertigt nicht die Annahme der „Ungeeignetheit“ der Nebenbestimmungen oder einer „Untätigkeit“ der Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde. Auch der von der Gemeinde C-Stadt beauftrage Gutachter Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki hat beispielsweise in seinen „Fachgutachterlichen Stellungnahmen vom 31.8.2006 (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37“ vom 31.8.2006, Einleitung Seite 5, wonach es aus seiner Sicht zu Schäden an der vorhandenen Wohnbebauung „kommen kann“) und vom August 2006 (vgl. dazu die in Anlage 12 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose - Erschütterungsproblematik  August 2006, wonach „bergbaubedingte Erschütterungen zu erwarten“ sind) den prognostischen Charakter auch seiner Aussagen klar zum Ausdruck gebracht. Eine Vorhersage darüber, welche Gebäudeschäden aufgrund der mit dem Bergbau einhergehenden Bodenbewegungen und -verformungen zu erwarten sind, ist allenfalls typisierend auf der Grundlage von Beobachtungen und Erfahrungen an anderer Stelle in vergleichbaren Situationen möglich, da das Schadensbild im Einzelfall von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.9.1998 – 2 R 4/98 –, SKZ 1999, 123, Leitsatz Nr. 65, zum Abbau im sog. Westfeld des ehemaligen Verbundbergwerks West (Warndt/Luisenthal))

2.2.3.5 Der Gesichtspunkt prognosetypischer Unsicherheiten gilt in besonderem Maße wegen des insoweit noch eingeschränkteren „Erfahrungsschatzes“ für die Prognostizierbarkeit von durch die Abbauführung ausgelösten Erderschütterungen („Beben“) . Aussagen über derartige Beeinträchtigungen durch ein untertägig geführtes Bergbauvorhaben können im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung ebenfalls nur prognostisch getroffen werden. Auch dabei kann es nicht darum gehen, jegliche Schäden zu verhindern. Wollte man diesen Maßstab an eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung anlegen, wäre Bergbau nicht möglich und das ist offensichtlich nicht die Konzeption des geltenden Bundesberggesetzes.

Vor diesem Hintergrund ist die von dem Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung, nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Oberbergamts vom 18.8.2006, getroffene Prognoseentscheidung nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller durch diesen Verwaltungsakt zu begründen. Dieser ist auch insoweit nicht von vorneherein von unzutreffenden Annahmen im Sinne eines Ausschlusses derartiger Auswirkungen des Abbaus ausgegangen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbehörde gingen damals allerdings noch davon aus, dass Erderschütterungen, wie sie im Zuge des Abbaus in den Streben 8.9/8.10-Ost im Flöz Schwalbach und im Streb 20.3-Ost im Flöz Grangeleisen (Feld Dilsburg/Ost) hervorgerufen worden waren, vorliegend „nicht zwangsläufig auftreten“ müssten, aber auch „nicht gänzlich ausgeschlossen werden“ könnten. (vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 10 unten des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2006) In dieser Situation hat der Antragsgegner die Beigeladene in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 25.11.2005 zur Einrichtung eines Seismographennetzes verpflichtet und sich nachträgliche Auflagen „im Ereignisfall“ ausdrücklich vorbehalten. Dies zeigt, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgetretene und derzeit anhaltende Erderschütterungen, auf die die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007 unter Vorlage von entsprechenden Übersichten und Zeitungsartikeln aus den letzten Tagen hinweisen, sich grundsätzlich im „Erwartungshorizont“ des Antragsgegners bewegen. Dass der in der Auflage Nr. 7 zur Sonderbetriebsplanzulassung enthaltene Vorbehalt nachträglicher Maßnahmen durchaus ernst zu nehmen ist, belegt eine in dem Schriftsatz ferner angesprochene Aufforderung des Antragsgegners an die Beigeladene, bis zum 21.11.2007 ein Konzept zur Verringerung von Anzahl und Stärke der Erderschütterungen vorzulegen. Dass es durch die Ereignisse zu Schäden an ihrem Anwesen gekommen wäre, wird in dem Schriftsatz im Übrigen nicht ansatzweise erwähnt.

Vor dem Hintergrund bot die Nebenbestimmung Nr. 2 als solche ebenso wenig eine Grundlage, um gegebenenfalls im Wege der „Amtsermittlung“ (§ 24 SVwVfG) schon vorab eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu betreiben wie die von den Antragstellern angesprochene technische Norm DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen). Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung der Bergbehörde kann nach der Rechtsprechung des Senats allein die Sachlage im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung, hier also bei Ergehen des Widerspruchsbescheids, sein. Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Prognoseentscheidung beschränkt sich auch im Klageverfahren auf eine Überprüfung, ob die Bergbehörde den ihrer Prognose zu Grunde gelegten Sachverhalt in den Grenzen seiner Erkennbarkeit zutreffend ermittelt und ob sie korrekte Methoden der Vorausschau angewandt hat. Auf spätere, von der Prognose abweichende Ereignisse kommt es hingegen in dem Zusammenhang nicht an. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 –, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, und vom 20.1.2004 – 2 W 59/03 –, SKZ 2005, 73 Leitsatz Nr. 31) Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner in der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 auf „Erkenntnisse aus bisherigen Abbau im westlichen Lagerstättenbereich am Standort Ensdorf“ verwiesen, wonach aus seiner Sicht Erderschütterungen „eher unwahrscheinlich“ seien; im Übrigen wurde auf das bereits beschriebene Kontrollszenario in den Auflagen Bezug genommen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 18.8.2006 (Seiten 10 und 13) als der insoweit maßgeblichen letzten Verwaltungsentscheidung wurde auf den Abbau im südlich an die Primsmulde angrenzenden Feld Dilsburg-West verwiesen, der gezeigt habe, dass in dem Bereich nicht zwangsläufig Erschütterungen der beim Abbau im Feld Dilsburg-Ost zu verzeichnenden Art auftreten müssten. Auch hier wurde jedoch betont, dass Erschütterungen nicht ausgeschlossen werden könnten und auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen hingewiesen. Dieser Rückschluss im Rahmen der Prognose aus den Erfahrungen in dem genannten Abbaubereich auf das hier in Rede stehende Vorhaben erscheint nicht von vorneherein grob fehlerhaft und damit – im Rechtssinne – unzulässig.

Deswegen ist es im Übrigen verfehlt, wenn die Antragsteller dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwerfen. Im Ergebnis doppelt unrichtig ist es, wenn die Antragsteller unter Verweis auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG die Forderung erheben, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens ermitteln müssen, „ob durch das Abbauvorhaben erhebliche bergbaulicher Erschütterungswirkungen zu erwarten“ seien, „die der Zulassungsfähigkeit entgegenstehen“. Aus diesem Grund besteht aus Sicht des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch überhaupt keine Veranlassung, für die seitens der Antragsteller im Schriftsatz vom 19.11.2007 beantragte Beiziehung der „Aktenvorgänge des Antragsgegners zu den jüngsten Erdbebenereignissen“.

Da der Antragsgegner von Erschütterungsereignissen im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung nicht zwingend ausgehen musste, spielen diese nachträglichen Erscheinungen daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung und damit für den vorliegenden Aussetzungsantrag keine Rolle. Dadurch werden die Betroffenen allerdings nicht gänzlich schutzlos gestellt. Ob und in welcher Form auf die nun aufgetretenen Erschütterungen zu reagieren ist, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung des Betriebsplans. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass die aus der Natur der Sache folgende Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen über die Zubilligung notwendiger Spielräume bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden nicht zur Folge hat, dass später erst im Zuge seiner Ausführung auftretende erhebliche Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen „unabänderlich“ oder „schicksalhaft“ hingenommen werden müssen. (vgl. hierzu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2005 – 2 W 13/05 –, SKZ 2006, 50 Leitsatz Nr. 34, betreffend den letztlich erfolglosen Antrag eines Oberflächeneigentümers auf sofortige Einstellung des Bergwerks Ensdorf wegen gesundheitlicher Auswirkungen bergbaubedingter Erderschütterungen) Aus der Erkenntnis, dass der regelmäßig in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für eine die Zulassungsentscheidung treffende Bergaufsichtsbehörde in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein „planbar“ ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung ausgestattet, (vgl. zu der sich aus § 57a Abs. 4 BBergG i.V.m. § 75 SVwVfG ergebenden lediglich formellen Konzentrationswirkung der in Form bergrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse ergehenden Betriebsplanzulassungsentscheidungen auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 –, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32, unter anderem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen betreffend die Einführung des Planfeststellungserfordernisses durch die Bergrechtsnovelle 1990) um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt. (vgl. in dem Zusammenhang Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, RNr. 3599, wonach für über die in einem Betriebsplan gestellten Anforderungen hinausgehende bergaufsichtliche Anordnungen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur insoweit Raum ist, als der Zweck solcher Anordnungen nicht im Betriebsplanverfahren einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen zugelassener Betriebspläne erreicht werden kann, die Anordnungsbefugnis nicht weiter reicht als die die Voraussetzungen für die Betriebsplanzulassung (§ 55 BBergG) und von daher keinen allgemeinen Sachgüterschutz umfasst) Der § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG sieht die Möglichkeit nachträglicher, vorliegend in der Nebenbestimmung Nr. 2 zur Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ausdrücklich auch vorbehaltener Anordnungen vor, die zum Schutz unter anderem von Leben und Gesundheit Dritter erforderlich sind, was bei unmittelbaren Gefahren gemäß § 71 Abs. 2 BBergG in Ausnahmefällen theoretisch sogar die Anordnung einer vorläufigen Betriebseinstellung zum Gegenstand haben kann. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287, ebenso Stüer a.a.O., RNr. 3600) Diese Maßnahme, die wohl das von den Antragstellern verfolgte Ziel sein dürfte, kann freilich auch nach dieser gesetzlichen Konstruktion, mit Blick auf die Rechtsstellung des bergbauberechtigten Unternehmens und auch wegen der sehr weit reichenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Folgen einer kurzfristigen Betriebseinstellung allenfalls als letztes Mittel (ulitima ratio) in Betracht kommen. Bei der im für ihre Beantwortung zuständigen politischen Raum seit Jahren diskutierten Frage der Notwendigkeit der Erhaltung eines eigenen „Standbeins“ in der Rohstoffversorgung handelt es sich um eine letztlich vom Bundesgesetzgeber zu treffende Entscheidung. Der Gesetzgeber geht nach wie vor vom Bestehen eines nicht von den jeweiligen Marktverhältnissen abhängigen öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Versorgung mit einheimischer Steinkohle aus. § 1 Nr. 1 BBergG verdeutlicht das Anliegen des Bundesgesetzgebers, zur „Sicherung einer Rohstoffversorgung“ das Aufsuchen von Bodenschätzen – hier von Steinkohle – zu ordnen und „zu fördern“. Damit hat er die Erhaltung (auch) des einheimischen Steinkohlebergbaus als gewichtiges energiepolitisches Ziel anerkannt. Diese Entscheidung ist freilich nicht unabänderlich, ihre Änderung obliegt allerdings sicher nicht den Verwaltungsgerichten.

Auch wenn die Belastungen für die in dem durch die Erschütterungen betroffenen Gebiet lebenden Antragsteller hier nicht verharmlost werden sollen, so kann nach aktuellem Erkenntnisstand nicht von einem Anspruch der Antragsteller auf Einstellung des Bergwerksbetriebs in dem hier fraglichen Bereich ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach den Erfahrungen mit den zahlreichen und weitaus stärkeren Erderschütterungen infolge des erwähnten vorhergehenden Abbaus im Feld Dilsburg mit gemessenen Schwinggeschwindigkeiten bis zu 71,28 mm/s nicht damit gerechnet werden kann, dass diese nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts „gewichtige“, das heißt über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums zur Folge haben. Die angesprochene DIN 4150 (Teil 3, Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen) mag geeignet sein, erschütterungsbedingte Schäden an Bauwerken auszuschließen beziehungsweise sicher zu stellen, dass solche „nicht auftreten“. Allerdings geht aus ihr nach eigenem Vortrag der Antragsteller hervor, dass eine Überschreitung der Werte nicht bedeutet, dass Schäden „voraussehbar auftreten“ und selbst deutliche Überschreitungen bieten lediglich Anlass für „weitere Untersuchungen“. Dem entsprechend heißt es in der von den Antragstellern vorgelegten Untersuchung des Prof. Dr. Ing. habil. H. Tudeshki vom 31.8.2006, (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37“ vom 31.8.2006, Seite 6 f.) diese technische Norm beziehe sich allgemein zwar auf Erschütterungseinwirkungen aller Art, enthalte allerdings keine Befassung mit den Spezifika „bergbaubedingter Beben“ sowie mit standortbezogenen Schadensfaktoren.

Die DIN 4150 („Erschütterungen im Bauwesen“) enthält eine Anleitung für die Vorermittlung bei Erschütterungen, die eine Vorhersage von Werten der Erschütterungsgrößen zum Ziel hat. Schon in der Vorbemerkung zum Anwendungsbereich (Teil 1, „Vorermittlung von Schwingungsgrößen“) wird ausdrücklich auf das Erfordernis von Einzelfallbegutachtungen hingewiesen. Im Abschnitt 5 (Teil 1) wird bei der Differenzierung nach Erschütterungsquellen ausgeführt, dass Erschütterungen aus „Einzelereignissen“ (5.1), das heißt bei hinsichtlich ihrer Wirkungen zeitlich nicht zusammentreffenden, vielmehr „aufeinander folgenden“ Ereignissen in der Regel „nicht zu ausgeprägten Resonanzen von Gebäuden und Bauteilen führen“ (5.1.1). In der Folge (5.1.2) werden als Beispielsfälle hierfür unvermeidbare Erschütterungen mit punktförmigen, impulshaltigen Quellen bei Sprengungen zur Zerlegung von Gesteinen etwa in Steinbrüchen und Bergwerken als Beispielsfälle benannt. Im Teil 3 („Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) wird ebenfalls schon einleitend klargestellt, das es dabei um „Anhaltswerte“ gehe, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken (im Fettdruck hervorgehoben:) „nicht“ eintreten. Das ist allerdings nicht der im Bergrecht geltende Maßstab. Darüber hinaus rechtfertigt gerade bei „kurzzeitige Erschütterungen“ der hier zur Rede stehenden Art die Überschreitung der Anhaltswerte nicht die Annahme, dass Schäden auftreten und erst bei „deutlichen Überschreitungen“ geht die Norm vom Erfordernis weiterer Untersuchungen aus. ( Speziell mit den (zusätzlichen) Anforderungen an die Bausicherheit (Tragwerksberechnung und Standsicherheit) in deutschen Erdbebengebieten befasst sich im Übrigen die DIN 4149 („Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“) vom April 2005. ) Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bergschäden Dipl. Ing. Johannes Schürken, (vgl. den vorgelegten Auszug aus Drisch/Schürken, Bewertung von Bergschäden und Setzungsschäden an Gebäuden, Seite 243, Blatt 159 der Gerichtsakte) die von der auch durch Dr. Tudeshki in Bezug genommenen Tabelle in Teil 3 der DIN 4150 ausgeht, kann bei bergbaubedingten Beben, deren Frequenz regelmäßig unter 10 Hz liegt, erst bei Schwinggeschwindigkeiten über 100 mm/s mit einem Einsturz von Wänden gerechnet werden. Diesen Erkenntnissen entspricht es, dass die seit dem Jahre 2004 im Zuge des Abbaus im Dilsburgfeld verzeichneten insgesamt 2.699 bergbauinduzierten Erderschütterungen, (Nach einer Aufstellung der DMT sind bei den bergbaubedingten Erschütterungen insgesamt in 91 % der Fälle Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s, in 99,48 % solche unterhalb 20 mm/s und lediglich in 14 Fällen (etwa 0,5 %) größere Schwinggeschwindigkeiten registriert worden (vgl. Blatt 150 der Gerichtsakte)) von denen die große Mehrheit Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s aufwies und nur 14 Fälle mehr als 20 mm/s erreichten, in keinem bekannten Fall schwere Bergschäden an der Oberfläche verursacht haben. Hinsichtlich des von den Antragstellern konkret benannten Erschütterungsschadens, des Herabfallens eines Schornsteins in Eidenborn am 10.5.2005, räumen die Antragsteller selbst eine mögliche, nicht behobene Vorschädigung ein. Insoweit hat die Beigeladene im Übrigen auf eine zwischenzeitlich erfolgte einvernehmliche (anteilige) Regulierung hingewiesen. Dass es gar – wie die Antragsteller unter Hinweis auf „Erstschlagswirkungen“ angeben – gerade aufgrund von Erschütterungen zu einem „Totalschaden“ bei ihrem Anwesen kommen wird, ist daher nicht zu erwarten. Das sich aus der Belegenheit im Bereich einer „bekannten oder vermuteten Unstetigkeitszone“ ergebende besondere Risiko wurde, was die Anfechtung der Betriebsplanzulassung angeht, bereits in anderem Zusammenhang behandelt. Selbst wenn die gegenwärtig auftretenden Erschütterungsereignisse, etwa die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 19.11.2007 erwähnten, am 19.11.2007 an der Messstelle C-Stadt/Körprich mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s beziehungsweise am 10.11.2007 an der Messstelle Saarwellingen-Hessbach mit 36,26 mm/s gemessenen Erschütterungen, dem Antragsgegner vor dem Hintergrund der DIN 4150 Anlass bieten sollten, über die „Messungen“ hinaus – mit den Worten der Antragsteller – „ergänzende“ oder „zusätzliche“ Untersuchungen hinsichtlich der Ursachen und der Möglichkeiten der Einschränkung oder gar Vermeidbarkeit einzuleiten oder der Beigeladenen solche aufzugeben, beträfe das die (objektiv-rechtliche) Frage angemessener nachträglicher Reaktion, nicht aber die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung in Bezug auf die Rechtsposition der Antragsteller.

Bezogen auf die Rechtsstellung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist ferner anzumerken, dass diese zwar wiederholt auf Erschütterungsereignisse hinweisen, aber nicht geltend machen (können), dass es ungeachtet der im Gutachten des Dr. Tudeshki beschriebenen geologischen Verhältnisse und Effekte, etwa einer Energieabsorption oder einer geologisch bedingten Erhöhung der Schwingungsamplitude durch dieses oder die übrigen „Beben“ der jüngeren Vergangenheit zu abbaubedingten Beschädigungen ihres Eigentums oder gar zu der vom Gutachter weiter angeführten, aus der Erdbebenforschung bekannten „Liquefaction“ („Bodenverflüssigung“) (vgl. dazu die in Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose Objekt Enzenbachstraße 37“ vom 31.8.2006, ab Seite 10, Abschnitt 1.2 („Bodenveränderungen“)) aufgrund des geologischen Aufbaus des Untergrundes gekommen ist. Nach der bei den Akten befindlichen Stellungnahme der Fachstelle für Erschütterungsmessungen bei der Deutschen Montan Technologie (DMT) (vgl. die Stellungnahme zu „Sackungen und Bodenverflüssigungen durch Erderschütterungseinwirkung“ vom 9.10.2006, Blätter 145 ff. der Gerichtsakte) kann das auch ohne weiteres nachvollzogen werden, da selbst die stärkste Erschütterung durch den Betrieb des (nunmehr) Bergwerks Saar mit 3,3 (Die Angabe – nach Richterskala – bezieht sich auf die am 17.2.2006, 18.51 Uhr gemessene Erschütterung, für die an dem Messpunkt Falscheid/Dorfstraße 7a eine maximale Schwinggeschwindigkeit von 71,28 mm/s in horizontaler Richtung registriert wurde, deren Signalfrequenz in der dominierenden Phase bei etwa 5 Hz lag und die einen Einwirkungszeitraum im Sekundenbereich aufwies.) nicht annähernd die für Liquefactionserscheinungen erforderliche Amplitude von mindestens 4,8 erreicht hat und von der Dauer der Belastung – allenfalls 2 Sekunden gegenüber oft mehreren Minuten bei Erdbeben – nicht geeignet sind, derartige Phänomene hervorzurufen. (Nach dem zuvor genannten Gutachten lag die seismische Energie des Roermond-Bebens in Holland um das 8.000-fache über derjenigen der stärksten gemessenen bergbaubedingten Erschütterung vom 17.2.2006.) Das gilt unabhängig davon, ob diese Phänomene, wenn sie denn auftreten, durch weitere geophysikalische und –mechanische Eigenschaften des Untergrundes begünstigt werden oder nicht. (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 11, Blatt 315 der Gerichtsakte) Die Beigeladene hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag indes auf mehr als 70 Bohrungen des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS) im Zuge von Baugrunduntersuchungen entlang der Prims verwiesen, wobei die entsprechenden Bohrkerne eine starke Durchmischung unterschiedlicher Korngrößen, nicht aber die von Dr. Tudeshki angesprochenen besonderen „verflüssigungsgefährdeten Kornverteilungen“ aufwiesen. (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 347 der Gerichtsakte) Der Hinweis der Antragsteller, dass „verflüssigungsgefährdete Bereiche lokal begrenzt und sehr kleinräumig auftreten“ könnten, mag für sich genommen ganz allgemein zutreffen. Allein deswegen kann aber sicher nicht auf eine unsachgerechte Ermittlung des Prognosematerials in dem Zusammenhang durch den Antragsgegner beziehungsweise die Beigeladene geschlossen werden. Vor dem Hintergrund stellt sich vorliegend auch nicht die Frage der „Beweislast“.

Allenfalls in dem Zusammenhang von Belang sein können die Aussagen des von den Antragstellern beauftragten Gutachters, wobei der Eintritt der darin beschriebenen möglichen Begleitphänomene eines bergbaulichen Vorhabens bezogen auf den von dem Antragsgegner unter dem 25.11.2005 zugelassenen Abbau in den Streben Prims 1 und Prims 2 für den Senat wenig realistisch sind. Derartiges mag vorkommen beziehungsweise in der Vergangenheit anderen Ortes vorgekommen und nicht gänzlich ausgeschlossen sein. (vgl. hierzu beispielsweise die Darstellung „umgekippter“ Hochhäuser in Japan im Anschluss an das sog. Niigata-Beben im Jahre 1964 mit Zentrum im Japanischen Meer auf Seiten 28/29 des Gutachtens „August 2006“, oder die Fotos zum Roermond-Beben im deutsch-niederländischen Grenzgebiet (1992)) Dass der Antragsgegner deswegen allerdings in der Prognose bei der Beurteilung des Zulassungsbegehrens der Beigeladenen nach den §§ 48 Abs. 2, 55 BBergG derartige Ereignisse, etwa im Bereich von Hoyerswerda („Schwarze Pumpe“) (vgl. dazu die ergänzende Stellungnahme des Dr. Tudeshki vom 12.12.2006, Seite 12, Blatt 316 der Gerichtsakte mit Bild (Abb. 2, Grundbruch an einer Landstraße in Hoyerswerda)) oder allgemein in ehemaligen Braunkohletagebaugebieten aufgetretene Erscheinungen einer „Bodenverflüssigung“ als wahrscheinliche Abbaufolge in seine Betrachtungen hätte einstellen müssen, ist ungeachtet der Frage der von den Antragstellern angesprochenen Reichweite richterlicher Sachkunde zu verneinen. Bezüglich der nachträglichen Bewertung der inzwischen aufgetretenen Erschütterungen bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Antragsteller offenbar mit den vom Gutachter beschriebenen Konsequenzen nicht konfrontiert worden sind. Im Übrigen wurde bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, dass weder die Beigeladene noch der Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass es – was bei derartigen Unternehmungen realistischerweise mit „Gewissheit“ auch gar nicht möglich wäre – nicht in Einzelfällen aufgrund von Besonderheiten auch zum Eintritt bergbaubedingter Totalschäden kommen kann. Entgegen der Einlassung der Antragsteller hat auch das Verwaltungsgericht nicht die „Behauptung“ aufgestellt, dass „durch den Erlass der in der Zulassung enthaltenen Nebenbestimmungen sichergestellt sei, dass es nicht zum Eintritt von schweren Bergschäden am Eigentum der Antragsteller kommen könne“.

2.2.3.6 Auch die Prognose des Antragsgegners in der Sonderbetriebsplanzulassung, dass sich aufgrund des zugelassenen Vorhabens weder bei dem sog. 50-jährlichen noch bei dem 20-jährlichen Hochwasser (HQ 50 bzw. HQ 20 ) Verschlechterungen des Hochwasserablaufs gegenüber dem Ist-Zustand ergeben, wird durch den Sachvortrag der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. In der Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 (Seite 16, unten) wird diese Annahme mit einer wissenschaftlichen Studie des Instituts Prof. W. GmbH zum „Hochwasserablauf an Prims und Theel“ (Oktober 2001) begründet. Diese bei den Akten befindliche und in dem von den Antragstellern als Anlage (3) zur Antragsschrift vorgelegten Schreiben des Landesamts für Umweltschutz vom 6.1.2004 an den Antragsgegner inhaltlich ausführlich gewürdigte und in seinen Grundaussagen bestätigte Studie, die sich im Übrigen auch mit den insoweit wirkungsträchtigeren Abbauvorhaben in der Primsmulde Nord befasst, ermittelt für den hier in Rede stehenden Abbau in der Primsmulde Süd (Strebe Prims 1 bis Prims 4) eine Geländesenkung (S 1) im Bereich der Prims von nur 2 cm, was den vorerwähnten Befund des Antragsgegners nachvollziehbar erscheinen lässt. In der Studie heißt es, dass sich wegen dieser geringen zu erwartenden Senkung „keine über die Rechengenauigkeit hinausgehende Verschlechterung des Hochwasserablaufs“ einstellen wird, (vgl. dazu den Abschnitt 4.3.1. des Gutachtens, Seite 14, „Wasserspiegellagenberechnungen/Senkungszustand/Senkungsfall S 1) so dass – anders als für den Fall eines Abbaus auch in der Primsmulde Nord (Senkungsfälle S 2 und S 3 ) – keine Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Dementsprechend ist der Antragsgegner ohne weiteres nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der hier streitige Abbau (Strebe Prims 1 und Prims 2) insoweit keine Verschlechterungen (auch) für das Anwesen der Antragsteller mit sich bringen wird. Die Behauptung der Antragsteller, deren Anwesen nach eigenen Angaben bereits jetzt zum „verordnungsrechtlich festgestellten Überschwemmungsgebiet an der Prims“ (vgl. dazu die Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen vom 1.12.2000, Abl. 2000, 2128, und die Darstellung in Anlage 3 zum Gutachten des Dr. Tudeshki vom 31.8.2006, Anlage 2 zum Antrag) gehört, dass ihre Situation bei Hochwasser eine „erhebliche Verschlechterung und Verschärfung“ erfahre, (vgl. hierzu beispielsweise Seite 5 des Einwendungsschreibens vom 28.5.2004, Anlage 4 zur Antragsschrift) kann daher nicht nachvollzogen werden. Was allenfalls verständlich wird, ist die Tatsache, dass sie bereits jetzt, unabhängig vom Abbauvorhaben der Beigeladenen, gegebenenfalls mit Überschwemmungen zu rechnen haben. Das hat aber nicht seine Ursache in der Ausführung des Bergbaus in der Primsmulde Süd. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung ergeben sich bei diesen Werten auch nicht aus dem Hinweis des Dr. Tudeshki in seinem im August 2006 für die Gemeinde C-Stadt erstellten Gutachten (Abschnitt 2.3, Seite 50), dass der Hochwasserschutz nach der DIN 19900 für besiedelte Gebiete für Q 100 zu betrachten sei; falsch ist nach dem Gesagten die dortige Feststellung, im Gutachten Prof. W. sei lediglich von einem Hochwasserstand Q 20 ausgegangen worden. Vielmehr erfolgte eine Betrachtung der Hochwasserstände HQ 20 und HQ 50 Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. Tudeshki vom August 2006 (vgl. dazu die in Anlage 12 zur Antragsschrift vorgelegte, im Auftrag der Gemeinde Nalbach erstellte „Fachgutachterliche Stellungnahme zur Bergschadensprognose - Erschütterungsproblematik  August 2006, dort Abschnitt 2.3, Seite 52) in dem Zusammenhang schließlich beanstanden, dass als Grundlage der Kalibrierung ein Hochwasserereignis aus dem Dezember 1993 (und dem Januar 1995), nicht aber ein späteres aus dem November 1998 gewählt worden sei, obwohl dieses einen höheren Scheitelabfluss am Pegel C-Stadt mit sich gebracht habe, so hat die Beigeladene einen nachvollziehbaren Grund hierfür vorgetragen. Sie hat auf eine im Jahre 1997 durchgeführte Sohlräumung und Sohlregulierung verweisen, (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Instituts Prof. W. GmbH vom 5.4.2006. Blatt 143 der Gerichtsakte, wonach,  sich diese Sohlräumung nicht auf die Auswirkungen infolge des Abbaus im Feld Primsmulde Süd, sonder auf diejenige in der Primsmulde Nord (dort: Senkungsfälle S 2 und S 3) bezog.) die dann ungeachtet des höheren Scheitelabflusses am Pegel im Jahre 1998 zu geringeren Hochwasserständen als 1993 (und 1995) geführt habe. Für den Senkungsfall S 1 (Primsmulde Süd insgesamt) ändert sich die Hochwassersituation nach gegenwärtigem Erkenntnisstand infolge des Kohleabbaus in dem Gebiet nur marginal beziehungsweise „nicht messbar“. Der Abbau führt zu keiner über die Rechengenauigkeit hinausreichenden Verschlechterung.

Was die von den Antragstellern weiter angeführten Vernässungen durch oberflächennah anstehendes Grundwasser anbelangt, gilt im Ergebnis nicht anderes. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass seit 1999 mehrere wissenschaftliche Untersuchungen und Simulationen zu diesem Thema durchgeführt worden sind. Nach deren Ergebnis ist kein bergbaubedingter Einfluss auf das flache Grundwasser in den jungen Talauesedimenten erkennbar. (vgl. hierzu die Aufstellung der durchgeführten Untersuchungen Blätter 202/203 der Gerichtsakte) Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der bisherige Grundwasserspiegel bei der zu erwartenden Absenkung des Geländes unverändert bleibt, also bezogen auf die Tagesoberfläche entsprechend (relativ) „ansteigt“, wäre angesichts des geringen Ausmaßes der prognostizierten Senkung für das südlich der Prims gelegene Grundstück der Antragsteller von maximal 4 cm keine wesentliche zusätzliche „Vernässung“ an der Tagesoberfläche zu erwarten. Auf die von den Antragstellern unter Gehörsgesichtpunkten reklamierten, allerdings bei den Akten befindlichen Untersuchungen des Büros Dr. Marx (vgl. die „Bewertung der Grundwasserstandsmessungen aus dem Bereich Reisbach im Hinblick auf bergbauinduzierte Veränderungen“ vom 14.12.2005) kommt es daher nicht an.

2.2.3.7 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Auftreten psychischer Erkrankungen keine weit verbreitete oder gar eine notwendige Folge der bergbaubedingten Erschütterungen („Beben“) darstellt. Die Darlegungen zu diesem ebenfalls bereits im Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 28.5.2004 thematisierten Aspekt in der Beschwerdebegründung der Antragsteller geben keinen Anlass, von der entsprechenden bisherigen Rechtsprechung des Senats, (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -, SKZ 2002, 164, Leitsatz Nr. 51, ZfB 2001, 287) auf die sich das Verwaltungsgericht bezogen hat, abzuweichen. (vgl. entsprechend zur Problematik der psychologischen Verarbeitung der Bergbaufolgen und Einwirkungen durch – anders als die Antragsteller – erhebliche Schäden an ihrem Eigentum betroffene Oberflächeneigentümer OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.4.2004 – 2 R 22/03 -, SKZ 2005, 73, Leitsatz Nr. 32 (insoweit nicht veröffentlicht); Beschluss vom 17.10.2005 – 2 W 13/05 –, SKZ 2006, 64, Leitsatz Nr. 88, betreffend einen hauptsächlich hiermit begründeten Antrag auf Einstellung des Bergwerksbetriebs Endorf) Der Antragsgegner hatte im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung keinen Grund zu der Annahme eines Eintritts von Gesundheitsgefahren in diesem Sinne. Soweit sich die Antragsteller auf das im Auftrag des zuständigen saarländischen Fachministeriums erstellte Gutachten von Prof. Dr. Ortwin Renn (u.a.) beziehen, so ergeben sich aus dem Vortrag keine neuen Erkenntnisse, die zu einer inhaltlichen Überprüfung der Rechtsprechung des Senats Anlass böten. Dass eine Vielzahl Betroffener bei einer Befragung angibt, dass die Ereignisse in der ein oder anderen Art als „belastend“ empfunden würden und auf gesundheitliche Beschwerden verschiedenster Art verweist, ist nachvollziehbar, kann aber nicht als Beleg für das durch den Kohleabbau verursachte Hervorrufen von Krankheiten in größerem Umfang angeführt werden.

2.3. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass den Antragstellern kein subjektiver „verfahrensrechtlicher“ Anspruch auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (mit UVP) auf der Grundlage des § 31 WHG zusteht, so dass es nicht darauf ankommt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verfahren hier erfüllt sind.

Soweit es um die Frage der Notwendigkeit von Folgemaßnahmen des Steinkohleabbaus in Form von Hochwasserschutzanlagen mit Blick auf Senkungen im Bereich von Gewässern, hier der Prims, geht, würden selbst bei einem bergrechtlichen Planfeststellungserfordernis insoweit nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG keine Konzentrationswirkungen entfaltet. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1.06 –, NVwZ 2007, 700) Die rechtliche Selbständigkeit etwaiger wasserrechtlicher Zulassungserfordernisse in dem Zusammenhang würde hier erst recht gelten.

2.4 Eines Eingehens auf die Ausführungen zum Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung ( Art. 19 Abs. 4 GG ), mit denen die Antragsteller eine aus ihrer Sicht „überlange“ Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens beanstanden und meinen, argumentativ die durchschnittliche statistische Dauer von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes bemühen zu können, bedarf es nicht. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners über die Betriebsplanzulassung vom 25.11.2005 ohne Belang ist. Anzumerken ist aber insoweit, dass – nur beispielsweise – der nun im Schriftsatz vom 19.11.2007 gestellte Antrag auf Beiziehung weiteren umfangreichen Aktenmaterials, auf dessen Inhalt es, wie gesagt, übrigens für die vorliegende Entscheidung nicht ankommt, sowie auf Gewährung von Einsichtnahme auch hierin, wenn ihm zu folgen wäre, eine weitere ganz wesentliche Verzögerung des Verfahren zur Folge hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei für beide Antragsteller die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Halbierung gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorzunehmen war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


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(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bundesberggesetz - BBergG | § 55 Zulassung des Betriebsplanes


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfert

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

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(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar

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(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verle

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(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn 1. mit

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird

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(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, Eigentümer von Wohngrundstücken im V Stadtteil F, begehren die Aufhebung eines einen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten.

Unter einem Großteil der Gemarkung F baut die Beigeladene im Rahmen der Erweiterung der Grube Warndt/Luisenthal des nunmehrigen Bergwerks Saar im sogenannten "Westfeld" Steinkohle ab. Der erste bestandskräftig gewordene Rahmenbetriebsplan der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für das Westfeld war vom Bergamt Saarbrücken unter dem 17.7.1989 zugelassen worden, wobei nach dem damaligen Konzept der Abbau der zwischen 1,30 und 4 m mächtigen, zwischen 12 und 22 gon einfallenden Flöze von der 850 m-Sohle aus in insgesamt 4 Flözen schwebend in Bauhöhen von mindestens 250 m und Baulängen von bis zu 2.800 m sowie unter Einsatz der Blasversatztechnik erfolgen sollte. Einen Nachtrag zum Rahmenbetriebsplan ließ das Bergamt Saarbrücken in der Folge mit Bescheid vom 7.5.1991 zu, der für eine Teilfläche im südlichen Bereich des Westfeldes, die sich auch unter den größten Teil des Siedlungsbereichs von F erstreckt, eine Kohlegewinnung durch Abbau im sogenannten Selbstversatz vorsah. Diesen Abbau mit Selbstversatz hatte das Bergamt auf zwei Flöze sowie auf den Teufenbereich zwischen der 8. und 4. Sohle beschränkt und angeordnet, ihn so zu führen, dass in den Bereichen der bebauten Ortslage an der Tagesoberfläche im Wesentlichen das Senkungsmaß nicht überschritten werde, das beim Abbau aller vier Flöze mit Einbringen von Blasversatz einträte.

Mit Schreiben vom 24.7.1998 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP - für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4 im Westfeld im Selbstversatz. Dabei sollte das Abbaufeld für die Flöze 1 und 2 gegenüber dem ursprünglichen Rahmenbetriebsplan von 1991 weiter nach Norden ausgeweitet werden, während im Westen und Süden auf Teile des zugelassenen Abbaus verzichtet werden sollte.

Der Rahmenbetriebsplan wurde in der Zeit vom 22.11. bis 21.12.1999 öffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben gegen den Plan innerhalb der Einwendungsfrist Einwendungen und machten u.a. geltend, aus dem Rahmenbetriebsplan von 1991 ergebe sich die Zusicherung, dass durch den Abbau von zwei Flözen im Bruchbau kein größerer Schaden erwachsen dürfe, als er durch den Abbau von 4 Flözen mit Blasversatz entstehen würde, folglich eine Maximalsenkung 6 m nicht überschreiten dürfe. Durch den geplanten Abbau von nunmehr 4 Flözen im Bruchversatz seien gemeinschädliche Einwirkungen gemäß § 55 I Nr. 9 BBergG zu erwarten. Die Schadensprognosen seien zudem nicht zuverlässig. Für den Fall der Abbauzulassung forderten die Kläger u.a. den Einsatz von Blasversatz und die Verschwenkung der Abbaurichtung, eine Begrenzung der Abbaugeschwindigkeit und die Anordnung eines kontinuierlichen Abbaus, die Durchführung von Radonmessungen, die Berücksichtigung des alten Abbaus in den Flözen Max und Sophie, bautechnische Untersuchungen und einen Sozialplan. Der Kläger zu 2. machte darüber hinaus gesundheitliche Probleme aufgrund des geplanten Abbaus im Bruchbau geltend und legte dar, dass sein Anwesen besonders empfindlich gegen Schieflagen, Zerrungen und Pressungen sei.

Im Rahmen des vom 13. bis 16.6.2000 durchgeführten Erörterungstermins zu dem Rahmenbetriebsplan machten die Kläger bzw. die von ihnen bevollmächtigten Vorstandsmitglieder der Bergschadensgemeinschaft Gemeindebezirk V e.V. weitere Einwände geltend.

Der Beklagte ließ mit Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 den beantragten Rahmenbetriebsplan zu.

Die Kläger haben am 13.3.2001 Klage erhoben, die sie als zulässig und begründet ansehen. Sie haben - unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers zu 2. im Verfahren 2 K 50/02 - im Wesentlichen geltend gemacht, als Eigentümer von - zusammen mit Familienangehörigen bewohnten - Häusern in F würden sie durch den objektiv rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss ebenso wie mehr als 400 weitere Mitglieder der Bergschadensgemeinschaft in eigenen Rechten verletzt. Ihre Eigenheime seien schon in der Vergangenheit durch den Bergbau beschädigt worden. Im Innern des Hauses des Klägers zu 1. sei eine mittlere Schieflage von über 12 mm/m festgestellt worden. Die Schadensbehebungen wiesen häufig erhebliche Mängel auf, zögen sich zum Teil lange hin und entzögen Teile des Anwesens der Nutzung. Schwere gesundheitliche Schäden für den Kläger zu 1. und seine Ehefrau sowie die Entwicklung der Kinder seien Folge hiervon. Auch der Kläger zu 2. sei in seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand durch die erlittenen und befürchteten Schäden an seinem Anwesen seit 1995 beeinträchtigt und durch die Bergbaueinwirkungen in seinem persönlichen Wohnbereich sowie die nachfolgende Regulierung und Behebung der Schäden belastet. Der Beklagte habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Rechten der Kläger aus Art. 2 und 14 GG den Vorrang einräumen und das Abbauvorhaben untersagen müssen. Auch habe er die Möglichkeit, die Schäden durch die Anordnung von Blasversatz zu verhindern oder zu begrenzen, nicht ausgeschöpft. Die Nebenbestimmung – nachfolgend: NB) Nr. 1.1 sei zu unbestimmt und lasse Manipulationen jeglicher Art zu. Es sei denkbar, dass die langfristige Abbauplanung der Strebe W 84-3 und W 84-4 ganz oder teilweise nicht realisiert werde oder die Grube Warndt/Luisenthal bereits zu einem Zeitpunkt stillgelegt sei, bevor die in dieser NB festgesetzte Grenze erreicht sein werde. In beiden Fällen würden jedoch rund 90 Gebäude schwerste Schädigungen durch Schieflagen, Zerrungen und Pressungen erleiden, was zusammen mit den psychosozialen Belastungen der Bevölkerung und den strukturellen Beeinflussungen auf den Stadtteil das Ausmaß eines Gemeinschadens ausmachen werde. Die hierzu notwendige Untersuchung und Bewertung hätte nicht nur nach § 55 BBergG, sondern auch im Rahmen der UVP durchgeführt werden müssen; die nach § 2 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sei im Verfahren rechtsfehlerhaft vernachlässigt bzw. nicht vorgenommen worden. Auch die NB Nr. 1.2. sei zu unbestimmt. Zu Unrecht habe der Beklagte die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umwelteinwirkungen auf die §§ 11 und 12 UVPG gestützt, die nach § 18 UVPG bei bergrechtlichen Verfahren nicht anwendbar seien. Anzuwenden sei vielmehr zunächst § 57a BBergG und - soweit Einzelheiten durch Rechtsverordnung nach § 57c BBergG nicht geregelt seien - die Richtlinie 85/337 EWG des Rates. Alternativen seien sowohl nach dem UVPG als nach dem BBergG zwingend vorgeschrieben, vorliegend aber unterblieben und daher nicht in den Abwägungsvorgang einbezogen worden. Der Planfeststellungsbeschluss leide daher zumindest an einem erheblichen Abwägungsdefizit. Der Beklagte habe außerdem versäumt, medizinische Gutachten und Gutachten zur sozialen Lage und den sozialen Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf die Bevölkerung einzuholen, da er nicht über das erforderliche Fachwissen verfüge. Daran ändere auch die NB Nr. 2.1 nichts, die keine Angaben zu fachpersoneller Ausstattung, Aufgaben und Kompetenzen der angeordneten psychosozialen Beratungsstelle enthalte. Ferner fehle es an einem hydrologischen, geologischen und bautechnischen Gutachten. Auch hätte ein Gutachten zur Frage der Abbaugeschwindigkeit und des kontinuierlichen Abbaus eingeholt werden müssen, da diese Frage in der Fachliteratur noch nicht hinreichend geklärt sei. Die NB Nrn. 2.2 bis 2.4 seien unbestimmt, da sie ein Tätigwerden der betroffenen Bewohner verlangten; stattdessen hätte eine eingehende Aufklärung der Beigeladenen zur Pflicht gemacht werden müssen. Für Radon hätten flächendeckende Untersuchungen angeordnet werden müssen. Der Beklagte habe es außerdem versäumt, die Aufwendungen für Bergschäden in seine Abwägung einfließen zu lassen.

Die Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO sei zu bejahen, weil es sich vorliegend zum einen um drohende Eingriffe in Leben und Gesundheit und zum anderen um einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan handele. Da im Planfeststellungsverfahren auch über Gefahren für Leben und Gesundheit entschieden worden sei, sei in Übereinstimmung mit dem Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von der Zulässigkeit der Klage auszugehen. Nicht planfeststellungsbedürftige Rahmenbetriebspläne seien nicht mit obligatorischen Rahmenbetriebsplänen, deren Zulassung mit der der Planfeststellung eigenen Konzentrationswirkung ausgestattet sei, zu vergleichen. Der durch Planfeststellung zugelassene Betriebsplan, dem eine vertikale Konzentrationswirkung zukomme, bedeute eine umfassende und abschließende Feststellung, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher Hinsicht öffentlich-rechtlichen Belangen entspreche. Da die Planfeststellung insoweit eine abschließende Entscheidung treffe, müssten Dritte ihre privaten und Behörden die ihren Aufgabenbereich betreffenden öffentlichen Belange bereits im Planfeststellungsverfahren für die Rahmenbetriebsplanzulassung geltend machen. Im Übrigen ergäben sich subjektive Betroffenheit und Klagebefugnis bereits daraus, dass ihr Grundeigentum innerhalb des Einwirkungsbereichs des planfestgestellten Abbaugebietes liege. Art. 14 II GG rechtfertige keine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse. Das Bundesberggesetz gehe mit seinem Regelungssystem über den Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des privat- und eigengenutzten Wohneigentums hinaus. Außerdem machten die Kläger im Auftrag von mehr als 900 Mitgliedern der Bergschadensgemeinschaft auf den in F bereits eingetretenen Gemeinschaden aufmerksam. Ursache hierfür sei, dass im Vorfeld der Planung unfachlich gearbeitet worden sei. Der Beklagte habe sich über in allen Einwendungen, Widersprüchen, Erörterungen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens der Kläger und vieler Betroffener geäußerten Bedenken hinsichtlich der durch den früheren Abbau der Flöze Max und Sophie verursachten Gefahren, des Fehlen eingehender Untersuchungen der Klein- und Großtektonik sowie der Anwendung des ungeprüften Rechenverfahrens Cadberg hinweggesetzt. Diese Fehler hätten die im Planfeststellungsverfahren federführenden Markscheider des Beklagten eingestanden. Obwohl der Gutachter K in seinem Gutachten vom Mai 1998 bereits darauf hingewiesen habe, dass, solange im Westfeld keine Längenänderungen direkt gemessen worden seien, woran das Cadberg-Programm ortsspezifisch überprüft werden könne, auch höhere als die berechneten Längenänderungen örtlich nicht ganz ausgeschlossen werden könnten, habe der Beklagte kein bewährtes Verfahren zur Kontrolle eingesetzt. Dies sei wesentlich für die falsche Prognose gewesen. Bei richtigen Prognosegrundlagen wären die Prognosen schadensintensiver ausgefallen und hätte auch der Planfeststellungsbeschluss zu einem anderen Ergebnis geführt. Die falschen Prognosen beruhten allein auf fachlich falscher Beurteilung in der Sache, nicht auf Unwägbarkeiten der Geologie. Dass eine Begrenzung der täglichen Abbaugeschwindigkeit eindeutig schadensvermindernd sei, sei der Beigeladenen nachweislich bekannt. Auch habe die Beigeladene seit langem Kenntnis von der Existenz des F Sprungs t=60m 67gon, der erstmals im Zulassungsverfahren "Sonderbetriebsplan Anhörung der Oberflächeneigentümer, Strebe W 83-1/2, W 83-3 und W 83-4 in Flöz 3" als "Zone mit Erdrissen" erscheine. Praktisch allen Einwendern seien nur "kleinere bis mittlere Schäden" prognostiziert worden, obwohl eine ganze Reihe dieser Einwender ihr Haus hätten bereits verlassen müssen bzw. noch verlassen müssten wegen schwerwiegender Schäden, und die verantwortlichen Markscheider erklärten, welche Unsicherheiten bei der Prognose in der Praxis auftreten könnten, die aber nie zugestanden würden. So habe die letzte Messung im Anwesen des Klägers zu 2. eine Schieflage von 15,6 mm/m ergeben, obwohl höchstens 11 mm/m prognostiziert worden sei und der Abbau noch nicht am Ende sei.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle des Bergwerks Warndt/Luisenthal vom 16.1.2001 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Klage für unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis gehalten. Zwar machten die Kläger geltend, durch die angefochtene Rahmenbetriebsplanzulassung in ihren Rechten aus Art. 14 GG verletzt zu sein. Eine Eigentumsverletzung sei aber nur dann möglich, wenn die Anfechtung sich gegen eine bergbehördliche Zulassungsentscheidung richte, die Rechtswirkungen gegenüber den Oberflächeneigentümern entfalte, das heiße, durch die der Abbaubetrieb im Verhältnis zu den Oberflächeneigentümern entweder unmittelbar freigegeben oder durch die eine spätere Freigabeentscheidung mit Wirkung für sie mittelbar präkludiert oder in einzelnen Punkten teilweise vorweggenommen werde. Für den Fall einer Zulassung eines - fakultativen - Rahmenbetriebsplans habe das erkennende Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der dort streitgegenständlichen Zulassung eine unmittelbare Rechtswirkung im Verhältnis zu den von dem Vorhaben betroffenen Oberflächeneigentümern grundsätzlich nicht zukomme und diese Zulassungsentscheidung in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzsystem eingebunden sei, das eine Konzentration der Rechtswirkungen gegenüber betroffenen Oberflächeneigentümern ausschließlich auf Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" bewirke; dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Rahmenbetriebsplanverfahren sei ein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall, dass ein Koordinationsbedarf sichtbar werde, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und Sonderbetriebsplänen alleine nicht befriedigen lasse. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfalte noch keine Gestattungswirkung. Auch habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes klargestellt, dass die saarländische Bergbaupraxis Rechtsschutz in ausreichendem Umfang regelmäßig dadurch gewähre, dass die Sonderbetriebsplanzulassung abgewartet werden und sodann die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im anschließenden Anfechtungsverfahren überprüft werden könne. Vorliegend habe der Beklagte das Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" bereits zum Bestandteil der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung vom 16.1.2001 gemacht, und zwar durch Aufnahme der NB Nr. 1.5. Durch diese Einbindung der angefochtenen Zulassungsentscheidung in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzkonzept erscheine schon eine Rechtsverletzung der Kläger unmöglich, so dass sich die Klage bereits als unzulässig darstelle. Die verfahrensrechtliche Rechtsposition Dritter gehe im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 IIa BBergG nicht über das hinaus, was Dritten im einfachen Betriebsplanzulassungsverfahren an förmlichen Rechten eingeräumt sei. Auch räume die UVP im Bundesberggesetz dem Dritten keine zusätzlichen neuen materiellen Rechte ein, deren Verletzung er gerichtlich überprüfen lassen könnte. Da das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach den §§ 54 ff BBergG trete und somit nur eine andere Form der Betriebsplanzulassung darstelle, blieben die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, was den bergrechtlichen Teil der Planfeststellung anbelange, unberührt. Die Anfechtungsbefugnis Dritter hänge deshalb auch hier davon ab, ob durch die behördliche Entscheidung subjektive Rechte des Betroffenen verletzt werden könnten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Gasspeicher-Urteil in § 55 I Nr. 3 BBergG eine Grundlage für eventuelle Abwehransprüche Dritter mit Blick auf Gefahren für Leben und Gesundheit gesehen habe, könnten die Kläger sich auf eine Verletzung dieser drittschützenden Regelung nicht mit Erfolg berufen, da sie mit ihrem auf die eigene Gesundheit und auf die Gesundheit von Familienmitgliedern bezogenen Vorbringen auf jeden Fall gemäß § 57a I 1 BBergG i.V.m. § 73 IV 3 SVwVfG präkludiert seien. In ihren schriftlichen Einwendungen vom 26.12.1999 bzw. vom 3.1.2000 hätten sie nämlich drohende Gesundheitsgefahren nicht geltend gemacht. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Auf eine Verletzung der Rechtsposition der Mitglieder der Bergschadensgemeinschaft könnten sich die Kläger nicht berufen, da das geltende Prozessrecht keine Popularklagen kenne. Die von den Klägern geschilderten Auswirkungen des Abbaus auf ihre Anwesen, auf ihre körperlichen und seelischen Befindlichkeiten sowie diejenigen ihrer Familienmitglieder seien allenfalls auf den zur Zeit stattfindenden rechtskräftig zugelassenen Abbau zurückzuführen, hätten jedoch mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung nichts zu tun. Bisher seien bei dem Kläger zu 1. lediglich kleinere bis mittlere Bergschäden aufgetreten. Es sei auch nicht ersichtlich, worauf sich die weitergehenden Befürchtungen der Kläger stützten. Die vom Kläger zu 2. geltend gemachte spezielle Gefährdung seines Hauses aufgrund der besonderen Bebauungssituation habe sich bei einer bautechnischen Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter der Beigeladenen nicht bestätigt. Auch bei der Schadensfeststellung hätten sich lediglich kleinere Bergschäden gezeigt. Die bergrechtliche Zulassung sei eine besondere Form der behördlichen Präventivkontrolle zur Gestattung eines vom Bergbauunternehmer geplanten Vorhabens in Form einer gebundenen Kontrollerlaubnis. Die Feststellungsbehörde habe hierbei keinerlei planerische Gestaltungsfreiheit in Form eines Planungsermessens. Da die Beigeladene fallende Abbauführung mit Bruchbau beantragt habe, sei nur zu prüfen gewesen, ob dieser Abbau - gegebenenfalls unter Nebenbestimmungen - zulassungsfähig sei oder nicht. Unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten sowie des Ergebnisses des Erörterungstermins sei die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Zulassung nach Maßgabe der beigefügten Nebenbestimmungen zu erteilen sei. Die Einbringung von Blasversatz habe nicht angeordnet werden können. Der Beklagte habe ein Ergänzungsgutachten zur Frage der Bergschäden bei Blasversatz und Bruchbau im Zusammenhang mit einer Änderung der Abbauführung in Auftrag gegeben, um einen Orientierungsrahmen für die Frage zu haben, ob möglicherweise durch eine Beschränkung des Abbauumfangs eine entsprechende Reduzierung der Bergschäden erreicht werden könne. Da die auf der Grundlage der gutachterlichen Aussagen durchgeführten Modellrechnungen ergeben hätten, dass eine Veränderung der Abbauplanung durchaus zu einer erheblichen Entlastung der Tagesoberfläche im Hinblick auf die auftretenden Bergschäden an Wohngebäuden führen könne, habe der Beklagte die NB Nr. 1.1 in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen, wonach durch berg- und/oder bautechnische Maßnahmen sicherzustellen sei, dass die Anzahl der in dem Ergänzungsgutachten von Prof. K prognostizierten schweren Schäden aufgrund von Gebäudeschieflagen um etwa die Hälfte reduziert werde. Dadurch könne eine ähnlich gute Reduzierung der übertägigen Bergschäden wie bei Blasversatz erreicht werden. Bei fallendem Abbau sei aus technischen wie aus Sicherheitsgründen das Einbringen von Versatz unmöglich. Die NB Nr. 1.1 sei keineswegs unbestimmt. Mit Schreiben vom 11.6.2001 habe das damalige Bergwerk Warndt/Luisenthal dem Beklagten mitgeteilt, dass diese Nebenbestimmung dahingehend erfüllt werde, dass auf den Abbau der nördlichsten Bauhöhe in Flöz 4, nämlich den Streb W 84-4, verzichtet werde. Die damit einhergehende Reduzierung der schieflagebedingten schweren Schäden werde im Bereich des Ortskerns von F wirksam werden. Beide Kläger hätten durch den von der Rahmenbetriebsplanzulassung umfassten weiteren Abbau keine Schäden von einigem Gewicht zu erwarten. Die Prüfung und Entscheidung dieser Fragen sei aber dem Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer" vorbehalten.

Die Klage der Kläger zu 1. und 2. sei auch unter dem Aspekt der befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung unbegründet. Der vom Kläger zu 2. behauptete Gesundheitsschaden könne dem Steinkohlenabbau jedenfalls nicht kausal zugeordnet werden, zumal dieser offensichtlich bereits lange vor den ersten Abbaueinwirkungen vorgelegen gehabt habe. Er könne sich auch nicht auf eine Verletzung des § 55 I 1 Nr. 3 BBergG mit Erfolg berufen, weil der Beklagte den Vorgaben dieser Vorschrift, Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Dritten durch den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen sowie der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu gewährleisten, durch die Aufnahme zahlreicher Nebenbestimmungen insbesondere in Nr. 2 zum Schutz des Menschen in die Zulassung Rechnung getragen habe. Es liege auch keine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Da die allgemeinen Bestimmungen des UVPG zur zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach herrschender Meinung zum Anhalt genommen werden könnten, habe der Beklagte bei der Bewertung der Umweltauswirkungen soweit erforderlich auf die materiellen Regelungsgehalte der §§ 11 und 12 UVPG zurückgegriffen, da diese mehr Detailschärfe als die bergrechtlichen Vorschriften enthielten. Eine Nennung der betreffenden Vorschriften im Text sei erfolgt, um die Vorgehensweise der Zulassungsbehörde transparent zu machen. Dies sei zulässig. Im Übrigen entfalteten die Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Drittschutz, so dass die Kläger hierauf ihre Klage, selbst wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich vorläge, nicht stützen könnten. Gleiches gelte für den Vorwurf des Klägers zu 2), die Planfeststellungsbehörde habe die rechtlichen Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung missachtet, weil keine Alternativenprüfung im Hinblick auf die Einbringung von Versatz erfolgt sei. Auf die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens sei verzichtet worden, nachdem das Landesamt für Umweltschutz die Frage der Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens geprüft und über die in diesem Rahmen geführten Gespräche Aktenvermerke seitens des Beklagten angelegt worden seien. Das LfU habe auch in seiner Stellungnahme vom 19.1.1999 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ausgeführt gehabt, dass die vorgelegten Aussagen zu den Schutzgütern Boden und Wasser die geologischen und hydrogeologischen Aspekte des Kohleabbauvorhabens zutreffend behandelten; auch im Erörterungstermin sei diese Aussage nochmals bekräftigt worden.

Die Ausführungen des Klägers zu 2), die berechneten Senkungen und Schieflagen seien aufgrund der Angabe von falscher Flözmächtigkeiten geringer und machten deshalb das Verfahren irreal, seien auf die Unterschiede zwischen Flözmächtigkeit und Abbaumächtigkeit zurückzuführen, die unterschieden werden müssten. Auch verlangten die Nebenbestimmungen 2.2 bis 2.4 eindeutig ein Tätigwerden der Beigeladenen.

Die Kläger könnten sich letzten Endes auch nicht auf durch den geplanten Abbau zu erwartende gemeinschädliche Einwirkungen berufen. § 55 I Nr. 9 BBergG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht drittschützend. Im Übrigen sei auf die von dem Beklagten bereits frühzeitig in Auftrag gegebenen Gutachten hinzuweisen, in denen die Professoren Km und K diese Problematik eingehend geprüft hätten mit dem Ergebnis, dass trotz der zu erwartenden Schäden an der Tagesoberfläche nicht von einem Gemeinschaden auszugehen sei. Dennoch habe der Beklagte zur Reduzierung der Anzahl der von Prof. K prognostizierten schweren Schäden aufgrund von Gebäudeschieflagen um etwa die Hälfte die NB Nr. 1.1 aufgenommen. Außerdem seien im Zuge des bereits zugelassenen Abbaus im Westfeld zur Reduzierung der Schäden an zahlreichen Häusern prophylaktisch Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden.

Der mehrfache Klägerhinweis auf ein "ungeprüftes Rechenverfahren Cadberg" treffe nicht zu, wie sich aus der von den Klägern herangezogenen Veröffentlichung von Kloy und Schramm, dem Ergänzungsgutachten des Gutachters K vom Juli 1999 sowie aus dessen Aussage anlässlich des Erörterungstermins vom 15.6.2000 ergebe. Die als Folge des alten Abbaus in den Flözen Max und Sophie entgegen der Vorausberechnung gemessene steilere Trogflanke führe zu der prinzipiell richtigen Aussage von Kloy/Schramm, "dass die im Rahmen der Zulassung des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens angestellten Prognoserechnungen und damit auch die darauf aufbauenden Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss nicht zutreffend sind". Dies betreffe jedoch lediglich die ursprüngliche NB Nr. 1.1, während alle übrigen Nebenbestimmungen, soweit sie inhaltlich an die Vorausberechnung anknüpften, bereits so formuliert seien, dass sie den Prognoseunsicherheiten Rechnung trügen. Im Übrigen werde durch die NB Nr. 1.5 festgelegt, dass beim Auftreten von Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichen Bewegungen/Verformungen stets noch regulierend eingegriffen werden könne. Sowohl bei der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.4.2003 als auch in dem nachfolgenden Anhörungsbetriebsplan für Flöz 3 seien diese Erkenntnisse berücksichtigt und die Vorausberechnung mit dem inzwischen angepassten Programm Cadberg durchgeführt worden. Die Anzahl der von schweren Schieflagen betroffenen Gebäude bleibe auch nach dieser neuen Berechnung unterhalb der 50 %-Grenze, die in NB Nr. 1.1 ursprünglich im Planfeststellungsbeschluss festgelegt worden sei. Durch die neuen Erkenntnisse werde die Trogflanke im Bereich der unteren Abbaukante zwar steiler als früher vorausberechnet, gleichzeitig verringere sich aber auch die Gesamtzahl der von starken Schieflagen bzw. Zerrungen betroffenen Gebäude entgegen der früheren Vorausberechnung.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Eine Verletzung der Kläger in drittgeschützten Rechten sei durch die Rahmenbetriebsplanzulassung ausgeschlossen. Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 IIa BBergG entfalte dieselben Rechtswirkungen wie eine fakultative Rahmenbetriebsplanzulassung gemäß § 52 II BBergG. Für die Letztgenannte sei in der Rechtsprechung entschieden, dass sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf subjektive Rechte der Oberflächeneigentümer haben könne, da sie keine konkrete Gestattungswirkung entfalte und auch keine verbindlichen Festlegungen im Hinblick auf die nachfolgenden Betriebsplanzulassungen treffe. Die Zulässigkeit einer Klage gegen eine obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei einzelfallbezogen dahingehend zu prüfen, ob die noch durch Haupt- und Sonderbetriebspläne ausfüllungsbedürftigen Regelungen oder die feststellenden, verbindlichen Regelungen einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung angegriffen würden. Vorliegend bedürfe es, um den Abbau durchzuführen, noch Haupt- und Sonderbetriebsplänen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 57a V BBergG. Zwar werde nach dieser Vorschrift über Einwendungen Dritter und Beteiligter abschließend entschieden, gerade spätere Entscheidungen im Sinne des § 48 II BBergG zum Schutz von Rechten Dritter würden durch die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung aber nicht ausgeschlossen. Es bleibe damit bei der Prüfung der Betroffenheit der Oberflächeneigentümer im Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer". Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei in ein Betriebsplan- und Rechtsschutzsystem eingebunden, das eine Konzentration der Rechtswirkung gegenüber betroffenen Oberflächeneigentümern auf Verfahren zur Zulassung des Sonderbetriebsplans bewirke (NB Nr. 1.5). Hier könnten Oberflächeneigentümer bezüglich des jeweiligen konkret zur Gestattung anstehenden Abbaus ihre Rechte geltend machen. Die Rahmenbetriebsplanzulassung treffe eine verbindliche Entscheidung hinsichtlich der Umweltverträglichkeit. Die Umweltverträglichkeitsprüfung begründe jedoch keine drittgeschützten Rechte. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage seien die Kläger jedoch mit Teilen ihres Vorbringens gemäß § 57a I 1 BBergG i.V.m. § 73 IV 3 VwVfG präkludiert. Beide Kläger hätten in ihren schriftlichen Einwendungen Vertrauensschutzaspekte, Gemeinschadensbefürchtungen, Versatz- und Abbauaspekte, Radonmessungen, Vorsorgemaßnahmen und Vorschädigungen, Sozialplanbelange sowie Untersuchungsdefizite geltend gemacht, Gesundheitsgefahren hinsichtlich der eigenen Gesundheit bzw. der Gesundheit von Familienmitgliedern im Rahmen des Einwendungsverfahrens jedoch nicht gerügt.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger zu 2. einen Gemeinschaden geltend mache, verkenne er, dass die Gemeinschadensregelung in § 55 I 1 Nr. 9 BBergG nicht drittschützend sei. Im Übrigen komme es aufgrund der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht zu Abbaumaßnahmen, so dass kein Eingriff denkbar sei. Schließlich habe der Kläger zu 2. auch nicht dargelegt, dass es durch den weiteren Abbau im Bereich des ehemaligen Bergwerks Warndt/Luisenthal zu schweren Schäden an seinem Gebäude kommen werde. Durch den zunächst anstehenden Abbau der Bauhöhen W 81-6 und 82-5 würden unter Berücksichtigung des bisherigen Abbaus im Westfeld für das Anwesen des Klägers zu 1. insgesamt Senkungen von 5,5 m, Schieflagen von 5 mm/m und Pressungen bis 2 mm/m prognostiziert, für das Anwesen des Klägers zu 2. insgesamt Senkungen von 3,6 m, Schieflagen bis 11 mm/m und Pressungen bis 3 mm/m, ohne dass sich aus der Reihenbebauung Besonderheiten ergäben. Aus der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 I 2 BBergG ergebe sich grundsätzlich ein Vorrang des Bergbaus gegenüber dem Oberflächeneigentum. Im Falle schwerwiegender, voraussichtlich unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums müssten die Interessen des Oberflächeneigentümers gegenüber den Bergbauinteressen abgewogen werden; ein zwingender Vorrang der Interessen der Oberflächeneigentümer bestehe nicht. Eine über die NB Nr. 1.1 hinausgehende weitergehende Regelung des "Wie" der Reduzierung der Bergsenkungen sei im Rahmen der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht möglich gewesen. Diese Detailfragen des Abbauvorhabens seien den späteren, die Rahmenzulassung ausfüllenden Haupt- und Sonderbetriebsplänen vorbehalten. Zur Erfüllung der NB Nr. 1.1 habe die Beigeladene eine Veränderung des Abbauzuschnitts vorgenommen, nämlich den Verzicht auf den Abbau in Flöz 4, Bauhöhe W 84-4 erklärt. Blasversatz werde nicht eingesetzt werden. Sein Einsatz würde zwar zu einer deutlichen Reduzierung der prognostizierten stark beschädigten Gebäude aufgrund Schieflagen von mehr als 20 mm/m führen, andererseits aber die prognostizierte Zahl leicht bis mittel beschädigter Gebäude aufgrund Schieflagen unter 20 mm/m deutlich steigern. Er hätte damit bereits auf die Schadenssituation nicht nur positive Auswirkungen. Im Übrigen sei nach dem Gutachten von Prof. W bei der aus grubensicherheitlichen Gründen zu wählenden fallenden Abbauführung ein Einbringen von Versatz aus technischen und sicherheitlichen Gründen nicht zu realisieren. Darüber hinaus wäre Blasversatz unverhältnismäßig, da die Reduzierung der Bergschadenersatzkosten durch den Einsatz von Versatz etwa 20% der Gesamtschadenskosten bei Selbstversatz ausmache, dem jedoch die geringeren Fördermengen im Versatzfall sowie die Versatzkosten gegenüberstünden. Einer Prüfung von Vorhabenalternativen seitens der Beigeladenen habe es nicht bedurft, zumal die Alternativen Selbstversatz/Blasversatz von den Gutachtern K und W geprüft worden seien mit dem Ergebnis, dass Blasversatz aus technischen und sicherheitlichen Gründen nicht möglich sei und eine andere Sachentscheidung auch im Falle einer Alternativenprüfung im Ergebnis nicht möglich gewesen wäre. Schließlich habe § 11 UVPG als Anhalt herangezogen werden können. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen - die ihrer Familienangehörigen könnten sie nicht geltend machen - sei darauf hinzuweisen, dass die im Zusammenhang mit hinzunehmenden Bergschäden und Bergschadenbeseitigungsmaßnahmen stehenden gesundheitlichen Folgewirkungen keine Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des § 55 I 1 Nr. 3 BBergG darstellten, da der Schutzzweck der Norm entsprechend dem Grundkonzept des Bundesberggesetzes auszulegen sei, nach dem leichte bis mittlere Bergschäden hinzunehmen seien. Im Übrigen habe der Beklagte mit den Nebenbestimmungen zu Ziffer 2 die erforderliche Vorsorge zum Schutz des Menschen getroffen. Vorsorglich werde der Kausalzusammenhang zwischen dem Bergbau und den behaupteten Gesundheitsschäden bestritten. Im Übrigen könnten die behaupteten Gesundheitsfolgen nicht durch die Rahmenbetriebsplanzulassung verursacht werden, da hierdurch noch keine Abbaumaßnahmen gestattet würden und es auch nicht zu Bergschäden komme. Soweit der Kläger zu 2. das Fehlen von Gutachten rüge, habe er nicht darlegen können, dass die Einholung weiterer Gutachten zu anderen Entscheidungen in der Sache geführt hätte. Festlegungen hinsichtlich Abbaugeschwindigkeiten und Abbaumächtigkeiten der Flöze seien in den Sonderbetriebsplänen zu treffen. Auch fehle den NB Nrn. 2.2 bis 2.4 und 6.1 nicht die erforderliche Bestimmtheit. Einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung kämen sicherlich weitergehende Wirkungen als einer fakultativen insoweit zu, als es um umweltrechtliche Belange gehe, da mit ihr die Umweltverträglichkeit des Vorhabens abschließend festgestellt werde. Nur soweit mit der Rahmenbetriebsplanzulassung definitive Entscheidungen getroffen würden, könnten sich hieraus Rechtsverletzungen Dritter ergeben.

Mit Urteil vom 31.7.2003 wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, da den Klägern die erforderliche Klagebefugnis fehle. Sei ein Kläger - wie hier - nicht unmittelbar Adressat des angegriffenen Verwaltungsaktes, müsse geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte verletzt sein könnten. Die prozessualen Anforderungen an eine nur mögliche Rechtsverletzung dürften nicht überspannt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Frage, ob die hier drittbegünstigende Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des rechtsmittelführenden Dritten gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße und der Dritte diesen Rechtsverstoß erfolgreich geltend machen könne. Einer Betroffenheit der Kläger in eigenen Rechten stehe entgegen, dass der Beklagte in dem fraglichen Planfeststellungsbeschluss zwar eine erste Prüfung der Belange der Kläger vorgenommen, jedoch gleichwohl ausdrücklich eine gesonderte Prüfung der Eigentümerbelange in Sonderbetriebsplänen verfügt habe. Darin liege eine Beschränkung der Bindungswirkung der Zulassung, durch die nicht der Oberflächeneigentümer, sondern allenfalls der Bergbauunternehmer in seinen Rechten verletzt sein könne. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entfalte gegenüber den Klägern in keiner Weise Bindungswirkung. Ihre Belange und Einwendungen seien vielmehr in Konsequenz der NB Nr. 1.5 in einem eigenständigen Anhörungsbetriebsplanverfahren erneut und umfassend zu prüfen, ohne dass diese Belange und Einwendungen durch den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss in irgendeiner Weise präkludiert seien. Das die Berufung zulassende Urteil wurde den Klägern am 21.8.2003 zugestellt.

Am 16.9.2003 legten die Kläger Berufung ein. Sie machen geltend, dass ihrer Anfechtungsklage nicht die erforderliche Klagebefugnis fehle. Die Klagebefugnis erfordere die Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Die Frage, ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliege, gehöre zur Begründetheitsprüfung. Soweit Rechtsvorschriften eine Beteiligung des Bürgers an dem Verfahren, in dem der in Frage stehende Verwaltungsakt ergangen sei oder zu ergehen habe, vorsähen, sei dies, sofern die Beteiligung nicht offensichtlich ausschließlich im öffentlichen Interesse zur besseren Information der Behörde statuiert sei, im Zweifel ein Indiz dafür, dass den Betroffenen von der Rechtsprechung insoweit auch eine materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition im Sinne des § 42 II VwGO zuerkannt werde. Da vorliegend für den Rahmenbetriebsplan eine öffentliche Erörterung stattgefunden habe und die Kläger ihre Einwendungen hätten geltend machen können, also gehört worden seien und dies nicht nur zur besseren Information der Behörde erfolgt sei, sei bereits ein Indiz für die materiell geschützte Rechtsposition im Sinne des § 42 II VwGO gegeben. Das Verwaltungsgericht habe die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum einfachen Rahmenbetriebsplan nicht einfach auf den qualifizierten Rahmenbetriebsplan übertragen dürfen, da letzterer eine Konzentrationswirkung zu Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen zukomme und ein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Wegen der Konzentrationswirkung sei zu beachten, dass alle Einwendungen, die gegen das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Vorhaben geltend gemacht werden könnten, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch geltend gemacht werden müssten und § 48 BBergG von der Konzentrationswirkung voll erfasst werde, so dass die Bestimmung nicht bei jedem noch weiter notwendigen Betriebsplan gesondert zu prüfen sei und deshalb Einwendungen, die gegen das Vorhaben gemacht werden könnten, nur einmal und zwar im Planfeststellungsverfahren behandelt würden. Da der Planfeststellungsbeschluss, wie bereits erstinstanzlich gerügt sei, hier unter erheblichen Mängeln leide und ein Verstoß gegen Art. 14 und 2 GG vorliege, sei er aufzuheben.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2003 - 2 K 127/01 - den Planfeststellungsbeschluss im Zulassungsverfahren für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4 Westfeld, 8. Sohle des Bergwerks Warndt/Luisenthal vom 16. Januar 2001 - II WALU/17/00-31 - in der Fassung des Beschlusses vom 29. April 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass allein der Umstand, dass die Kläger Einwendungen im Anhörungsverfahren vorgebracht hätten, nicht ausreiche, die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte darzulegen. Auch das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bergrechtliche Betriebsplanverfahren der zuständigen Behörde ein Instrumentarium zur Steuerung bergbaulicher Vorhaben an die Hand gebe, in dessen Rahmen der Behörde eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Ausrichtung des Rahmenbetriebsplans und dessen Steuerungsfunktion zukomme. In diesem bergrechtlichen Genehmigungssystem sei daher Raum für die Konzentration der Belange Dritter auf einen eigenen Sonderbetriebsplan und das Verfahren über dessen Zulassung. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des gestuften Verfahrens werde auch von weiteren Entscheidungen anderer Gerichte gestützt. Den Klägern fehle es an der erforderlichen Klagebefugnis.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung für den weiteren Abbau im Westfeld die Kläger nicht in drittgeschützten Rechten verletze. Aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich keine Indizwirkung hinsichtlich materiell-rechtlich geschützter Positionen. Die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung sei mit dem Bergrechtsänderungsgesetz vom 12.2.1990 in §§ 52 IIa, 57a bis c BBergG zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten eingeführt worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung begründe keine drittgeschützten Rechte. Aus der originären Zielrichtung der Einführung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahrens in das Bundesberggesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich daher gerade keine Indizwirkung für die Möglichkeit einer Betroffenheit Dritter in drittgeschützten Rechten. Im Übrigen sei die Zulässigkeit der Klage schon deshalb nicht gegeben, da die Kläger die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen drittgeschützten Rechten nicht dargelegt hätten. Dies ergebe sich bereits aus der fehlenden Bindungswirkung der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung. § 57a V 2. HS BBergG mache von der Bindungswirkung einer solchen Zulassung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne gerade für den nach der Moers-Kapellen-Entscheidung erforderlichen Drittschutz der mit einiger Wahrscheinlichkeit von schweren Bergschäden betroffenen Oberflächeneigentümer eine Ausnahme. Das zur Beteiligung dieser Oberflächeneigentümer konzipierte Sonderbetriebsplanverfahren werde auf der Basis des § 48 II 2 BBergG aus der Bindungswirkung ausdrücklich ausgenommen. Dem Gesetzgeber stehe es frei, mehrstufige Entscheidungsverfahren einzuführen und die Beteiligungs- und Klagerechte Dritter, insbesondere der Grundeigentümer auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgingen. Solche Rechtswirkungen gingen jedoch von dem obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 57a V 2. HS BBergGs nicht aus, da die Oberflächeneigentümer auf der Ebene nachfolgender Sonderbetriebspläne beteiligt würden. Diese Verfahrensweise sei auch interessengerecht, da Rahmenbetriebspläne in der Regel für einen längerfristigen Zeitraum von etwa 20 Jahren ergingen und daher nur einen Rahmen auf der Basis allgemeiner Angaben beinhalteten. Eine konkrete Prüfung der Betroffenheit des Oberflächeneigentums sei auf der Basis strebbezogener Sonderbetriebspläne detaillierter möglich als auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung. Im Zeitpunkt der Prüfung der Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums vor Zulassung entsprechender Sonderbetriebspläne sei der konkrete Zuschnitt des abzubauenden Strebs geplant, lägen weitere Lagerstättenerkenntnisse aufgrund vorausgegangenen Abbaus vor und könnten Vorbelastungen der Oberfläche aufgrund vorherigen Abbaus in die Betrachtung einbezogen werden. Auch könnten Eigentumswechsel und/oder bauliche Veränderungen des Oberflächeneigentums auf dieser Ebene berücksichtigt werden, während dies auf Rahmenbetriebsplanebene wegen fehlender Zeitnähe ausgeschlossen sei. Ein erweiterter Regelungsgehalt komme einer obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung im Vergleich zur fakultativen Rahmenbetriebsplanzulassung nur hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und ggf. zu konzentrierender Entscheidungen sonstiger Rechtsgebiete zu, nicht aber hinsichtlich der spezifisch bergbaulichen Aspekte. Nach NB 1.5 der Rahmenbetriebsplanzulassung messe sich diese ausdrücklich keine die Oberflächeneigentümer belastende Wirkung bei. Die Kläger könnten durch die Rahmenbetriebsplanzulassung auch nicht in ihren drittgeschützten Rechten auf Leben und Gesundheit aus § 55 I 1 Nr. 3 BBergG verletzt sein. Die Zulässigkeit der Klage scheitere insoweit daran, dass die als Ursache gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorausgesetzten Oberflächeneinwirkungen des Abbaus durch die Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht mit Gestattungswirkung zugelassen seien und dass mögliche Stressbelastungen im Zusammenhang mit hinzunehmenden Oberflächenschäden einem Abbauvorhaben nicht über § 55 I 1 Nr. 3 BBergG entgegengehalten werden könnten, da diese Gesundheitsfolge nicht vom Schutzzweck dieser Norm umfasst sei. Wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus sei bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten. Dass typischerweise mit den Auswirkungen der Abbautätigkeit eine Gefährdung der Gesundheit - in körperlicher oder psychischer Hinsicht - verbunden sei, sei nicht ersichtlich.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (24 Aktenordner RBP mit UVP, 1 Aktenordner ÄndPFB, 4 Aktenordner SBP), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2003 ist unbegründet. Die erhobene Anfechtungsklage der Kläger ist unzulässig.

Die Anfechtungsklage, die ausweislich des schriftsätzlich gestellten Klageantrags nur gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2001 im Zulassungsverfahren für den "Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle" gerichtet war und deren Erstreckung auf den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 im Urteil des Verwaltungsgerichts offengelassen wurde, richtet sich, wie die Kläger im Berufungsverfahren klarstellten, gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Änderungsbeschluss, durch den der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 – nur – hinsichtlich seiner NB Nrn. 1.1 und 1.2 eine Änderung erfahren hat, ist den beiden Klägern jeweils am 2.5.2003 zugestellt worden. Die Kläger haben sich im Verwaltungsrechtsstreit – 2 K 127/01 – erstmals am 26.6.2003 zu dem Änderungsbescheid geäußert. Zwar kann darin eine Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit im Sinne einer Klageerhebung gesehen werden; diese ist aber nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 74 I 2 VwGO, nämlich eines Monats nach der Zustellung, erfolgt, und zwar ohne dass Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder ansonsten ersichtlich sind. Der angefochtene Verwaltungsakt ist daher, soweit der Regelungsgehalt des Änderungsbeschlusses reicht, in Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr.

Soweit die Klage der Kläger im Übrigen gegen die unverändert gebliebenen Teile des Planfeststellungsbeschlusses, eines die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, gerichtet ist, ist sie - wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat – unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO fehlt.

Gemäß § 42 II VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers zumindest möglich erscheint, die vom Kläger behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur BVerwGE 92, 316; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 65, m.w.N.

Prozessuale Anforderungen dürfen insoweit aber nicht überspannt werden.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1993, NVwZ 1993, 884

Der Darlegungspflicht nach § 42 II VwGO genügt ein Kläger grundsätzlich schon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird.

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 283

Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt der Verwaltungsentscheidung voraus. Wo nichts verbindlich entschieden wird, kann es keine Rechtsbeeinträchtigungen geben. Rechtsschutz erhält der Oberflächeneigentümer hingegen infolge des gesetzlich normierten subjektivrechtlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs (§§ 42 II, 113 I 1 VwGO) gegenüber solchen Betriebsplanzulassungen, die in seine Rechte eingreifen.

vgl. zum Rechtsschutz von Oberflächeneigentümern Schmidt-Aßmann/ Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, 1994, S. 194 ff.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kläger gegen das bergbauliche Vorhaben Einwendungen erheben konnten, kein Indiz für das Vorliegen der Klagebefugnis ist, da der Kreis der klagebefugten Personen enger ist als derjenige, der Einwendungen nach § 73 IV SVwVfG erheben kann.

vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 77

Geltend gemacht haben die Kläger mit ihrer Klage, mit der sie sich auch auf das Verfahren 2 K 50/02, in dem der Kläger zu 2. gegen die Sonderbetriebsplanzulassung klagt, beziehen, neben gesundheitlichen Gefährdungen ihrer selbst und ihrer Familien Gefahren für ihr jeweiliges Wohneigentum; soweit sie sich auch auf ebensolche Gefahren für andere F-Bürger sowie Gefahren für die örtliche Gemeinschaft und auf Gemeinschäden durch Bergschäden in ihrer Klage berufen wollen, machen sie offensichtlich keine eigenen Rechte geltend. Ihre Rechte aus Art. 2 und 14 GG sehen die Kläger durch den von ihnen als rechtswidrig bewerteten Planfeststellungsbeschluss verletzt an. Sie begründen dies damit, dass die zu Bergschäden führende Zulassung des Bergbauvorhabens ihre Gesundheit und ihr Eigentum schädige und der Planfeststellungsbeschluss selbst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, da er Aufklärungsmängel, Rechtsverstöße sowohl gegen umweltrechtliche Vorschriften (UVPG) – durch eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung - als auch gegen bergrechtliche Vorschriften aufweise, ferner auf falschen Prognosegrundlagen basiere, Abwägungsmängel aufweise und auch zu unbestimmt sei. Im Berufungsverfahren haben sich die Kläger weiterhin auf Art. 2 und 14 GG sowie darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss unter erheblichen Mängeln leide.

Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Kläger durch den einen Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zulassenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betroffen sein können.

Das BBergG unterscheidet in § 52 BBergG zwei Arten von Rahmenbetriebsplänen. Zum einen sieht diese Vorschrift für die Errichtung und Führung des Bergbaubetriebs in Abs. 2 Nr. 1 fakultative Rahmenbetriebspläne vor, deren Aufstellung die zuständige Behörde für einen bestimmten längeren, je nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum verlangen kann und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; diese Rahmenbetriebspläne haben für ihre Zulassung ausschließlich die Angaben und Nachweise zu enthalten, die sich aus den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 I Nrn. 1, 3 bis 13 BBergG) ergeben. Zum anderen sind in § 52 IIa BBergG obligatorische Rahmenbetriebspläne geregelt, deren Aufstellung zu verlangen und für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (S.1).

Da gemäß § 52 I BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zwingend aufzustellen sind, werden durch die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes Hauptbetriebspläne nicht entbehrlich (vgl. auch § 57a V 1.HS BBergG). Außerdem können – unabhängig von Rahmenbetriebsplänen – Sonderbetriebspläne für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufgestellt werden (vgl. § 52 II Nr. 2 BBergG).

Für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - im sogenannten "Gasspeicher-Urteil"

vom 13.12.1991, BVerwGE 89, 246,

dargelegt, er treffe keine Festlegungen (für die Errichtung und den Betrieb des Erdgasspeichers), von denen Sicherheitsgefahren für die - dortigen - Kläger ausgehen könnten; auch habe der Unternehmer aufgrund eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans keinen Rechtsanspruch auf Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen ohne erneute Prüfung der darin im Einzelnen zu beschreibenden Tätigkeiten und Einrichtungen an den Maßstäben des § 55 I BBergG. Die – dortigen - Kläger hätten noch keinen zwingenden Anlass, bereits die Rahmenbetriebsplanzulassung anzufechten, denn erst mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen würden bergbauliche Maßnahmen ermöglicht, könnten Investitionen getätigt und faktische Verhältnisse geschaffen werden. Die Bindungswirkungen eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans hat das BVerwG im Gasspeicher-Urteil mit denjenigen eines - ebenfalls Rahmen setzenden - Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen.

Dieser Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Bindungswirkungen fakultativer Rahmenbetriebspläne durch das BVerwG hat sich das OVG des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und mit Blick auf die saarländische Praxis, die dem Gebot des sog. Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG

vom 16.3.1989, BVerwGE 81,329,

Oberflächeneigentümer nicht schlechthin von einer Beteiligung an dem bergbehördlichen Betriebsplanzulassungsverfahren auszuschließen, sondern vielmehr den Grundrechtsschutz des Eigentums in einem geeigneten Verfahren zu gewährleisten, dadurch Rechnung getragen hat, dass sie vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus in einem konkreten Streb als rechtliche Schranke die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" setzt, Rechtschutzmöglichkeiten der Oberflächeneigentümer gegen fakultative Rahmenbetriebspläne verneint.

vgl. etwa Beschlüsse vom 26.5.1993 - 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 und vom 23.12.1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 135, 22 (fehlende Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO offenlassend, Zurückweisung mangels Rechtsbetroffenheit); Beschluss vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 -, ZfB 137, 226; Urteil vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 -, ZfB 1997, 47

Insofern hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.1996 (a.a.O.) ausgeführt, dass durch ein bergbauliches Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümer Rechtsschutz allein durch Anfechtung der bergbehördlichen Zulassungsentscheidung erlangen könnten, die das speziell zur Berücksichtigung ihrer Belange durchzuführende Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren abschließe; für eine gesonderte Anfechtung bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen im Rahmen sonstiger, das Vorhaben betreffender Betriebsplanzulassungen mangele es an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt und dargelegt, ob die "Saarländische Verwaltungsübung" der Zulassung von Rahmen- und Sonderbetriebsplänen rechtmäßig sei, sei nicht zu entscheiden, denn durch die Beschränkung der Bindungswirkung der Nachtragszulassung zu einem Rahmenbetriebsplan könne nicht der Kläger, sondern allenfalls der Bergwerksunternehmer in seinen Rechten verletzt sein.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43/97 –, ZfB 1998, 30

Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bezieht sich indes auf einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, der sich zunächst von seinem notwendig weitergehenden Regelungsinhalt her vom fakultativen Rahmenbetriebsplan unterscheidet. Ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 IIa BBergG hat gemäß § 52 IV BBergG, einer für alle Betriebsplanarten gültigen Vorschrift, zunächst eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis zu enthalten, dass die in § 55 I 1 Nrn.1 und 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, der für ein gemäß der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfendes Vorhaben zu erstellen ist, erfordert die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 II BBergG. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan muss u.a. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, alle sonstigen Angaben zu umweltrelevanten Auswirkungen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können, ggf. sind auch die erforderlichen Ersatzmaßnahmen darzustellen (vgl. § 57a II BBergG). Soweit das BBergG nichts anderes bestimmt, gelten für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 5 BBergG die Vorschriften des (S)VwVfG.

Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung eines Planfeststellungsverfahrens in das Bergrecht als seine Aufgabe angesehen, von der gesetzlichen Vorgabe des § 52 II Nr. 1 BBergG ausgehend zu präzisieren, inwieweit die Rahmenbetriebsplanzulassung neuer Art eine verbindliche Regelung trifft und in welchen Bereichen die Flexibilität erhalten bleibt.

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung I 1 d, S. 8

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist nur bedingt mit anderen Planfeststellungsverfahren vergleichbar. Während ein Planfestellungsbeschluss nach § 75 (S)VwVfG als Rechtswirkungen Genehmigungswirkung, Konzentrationswirkung, Gestaltungswirkung, Duldungswirkung und Ausgleichswirkungen aufweist, ergeben sich die im Gesetzgebungsverfahren angekündigten präzisierten Rechtswirkungen eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus § 57a BBergG i.V.m. § 75 (S)VwVfG. Die letztgenannten drei Wirkungen werden faktisch durch § 57a IV 2 BBergG ausgeschlossen, wonach sich das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz Dritter im Sinne des Bergrechts nach den dafür geltenden Bestimmungen des BBergG bestimmt.

Wie § 57a I 1 BBergG, wonach das Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach §§ 54 und 56 I BBergG tritt, deutlich macht, stellt die Planfeststellung nicht Planungsentscheidung einer Behörde, sondern vielmehr eine besondere Form behördlicher Präventivkontrolle und Gestattung eines vom Unternehmer geplanten Vorhabens dar. Während durch Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig die Zulassung des Vorhabens ausgesprochen wird, sie also "Gestattungswirkung" haben, kommt eine solche Wirkung der bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung gerade nicht zu, da sie die Ausführung des Vorhabens nicht gestattet. Der Charakter des Rahmenbetriebsplans und seiner Zulassung ist der eines nur Rahmen setzenden Instruments ohne gestattende Wirkung im Sinne einer Freigabe der Bergbautätigkeiten.

vgl. Gaentzsch, Die Zulassung bergbaulicher Vorhaben im System des Anlagengenehmigungsrechts, in Kühne/ Gaentzsch, Wandel und Beharren im Bergrecht, 1992, S. 37

Die - als gebundene Entscheidung ergehende - Zulassung ist vielmehr eine in die Form der Planfeststellung gekleidete Kontrollerlaubnis.

vgl. Erbguth/ Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2.A. 1996, § 18, Rdnr. 15

Auch vor Einführung des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan wurde die diesbezügliche bergrechtliche Zulassung als gebundene Kontrollerlaubnis angesehen.

vgl. BVerwG, NJW 1987, 1713, 1714

Daran hat sich durch die Modifizierungen des Verfahrens, wie sich aus der Amtlichen Begründung zur Bergrechtsnovelle – BT-Drucks. 11/4015 ergibt, nichts geändert.

Auch hinsichtlich der Konzentrationswirkung sind Modifizierungen zu finden. Zunächst ist zu sehen, dass nach § 57a IV 1 BBergG die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der aufgrund des § 75 (S)VwVfG eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen und dabei festgelegt ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung an die für die Zulassung des Vorhabens maßgebenden materiellrechtlichen Vorschriften des Bergrechts und sonstiger betroffener Rechtsgebiete, z.B. des Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrechts, gebunden ist. Dies verdeutlicht, dass die bergrechtliche Planfeststellung nur eine verfahrensrechtliche Konzentration in dem Sinne darstellt, dass mehrere Verwaltungsverfahren zu einem einzigen zusammengefasst und mit einer Gesamtentscheidung abgeschlossen werden. Die formelle Konzentrationswirkung nach § 75 I 1 2. HS (S)VwVfG tritt hinsichtlich der eingeschlossenen außerbergrechtlichen Zulässigkeitsentscheidungen in vollem Umfang ein, eine Einschränkung erfährt die Verfahrenskonzentration der bergrechtlichen Planfeststellung aber im Verhältnis zu den für die Errichtung, Führung und Einstellung eines Bergbaubetriebs erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen, die durch die Planfeststellung abweichend von § 75 I 1 2.HS (S)VwVfG nicht entbehrlich werden, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss schon einen nicht unerheblichen Teil ihres Regelungsgehalts beinhaltet (vgl. § 57a V 1. HS BBergG).

vgl. Boldt/ Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57a Rdnr. 75 f.; vgl. auch Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, Abschnitt E I 2, S. 244 ff., die § 57a V BBergG nicht als vertikale Konzentrationsregelung, sondern vielmehr als vertikale Präklusionsregelung für nachfolgende Betriebspläne sieht

Durch diese Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57a), S. 11

die Dynamik der sich an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden einzelnen Betriebspläne erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben entsprechend den Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen Gegebenheiten entwickeln zu können.

§ 57a V BBergG, der das Verhältnis zwischen planfestgestelltem Rahmenbetriebsplan und den sonstigen Betriebsplänen klarstellt, geht davon aus, dass einerseits die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich aller davon berührter und relevanter Belange umfassend geprüft und festgestellt wird, andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens nur die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen die der übrigen Pläne ist. Nach § 57a V BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung zum Rahmenbetriebsplan hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter oder der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne von § 54 II BBergG auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne; die Bindungswirkung besteht, soweit über die geltend gemachten Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die darin liegende Präklusionswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung erstreckt sich nach § 57a V 2. HS BBergG im Grundsatz auch auf Entscheidungen nach § 48 II BBergG. Allerdings ist die im Gesetzentwurf noch verfolgte durchgehende Konzentrationswirkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den in den 2. HS dieser Vorschrift eingefügten Zusatz "außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes Dritter" durchbrochen worden mit der Folge, dass für den Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 II weiterhin anwendbar bleibt und diesbezüglich auch bei weiter notwendigen Betriebsplänen zu prüfen ist.

vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 57a Rdnrn. 75 ff.; Weller, Erläuterungen zum Bundesberggesetz (BBergG), in Das Deutsche Bundesrecht – Stand: Juli 2003 -, zu § 57a V, S. 129

Nach Gaentzsch,

a.a.O., S. 37 f.

ist die Wirkung der Zulassung auf den ersten Blick umfassend nur in Bezug auf die "horizontale" Reichweite, d.h. in Bezug auf die Erfassung aller von dem Vorhaben berührten, im frühen Stadium der Rahmenbetriebsplanung erkennbaren öffentlichen Belange, nicht in gleicher Weise auch in Bezug auf die "vertikale" Erstreckung, d.h. auf das Vorhaben von der ersten bis zur letzten Ausführungsstufe.

Nach allem ergibt sich, dass die vorliegende Planfeststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans durch den Beklagten, die neben einem bergrechtlichen Teil einen die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Teil beinhaltet, die umfassende und abschließende Feststellung enthält, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne. Weiter steht fest, dass der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss noch nicht dazu berechtigt, das bergbauliche Vorhaben durchzuführen oder auch nur zu beginnen; für einen Beginn sind vielmehr zumindest ein Hauptbetriebsplan und nach NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses ein Sonderbetriebsplan "für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer" erforderlich. Für die Frage der Klagebefugnis der Kläger bedeutet dies, dass sie nur dann bejaht werden kann, wenn schon durch den Planfeststellungsbeschluss und nicht erst durch den sog. Anhörungsbetriebsplan nach NB Nr. 1.5 über die geltend gemachten Rechtspositionen der Kläger entschieden wurde, sei es unmittelbar, sei es, dass der Planfeststellungsbeschluss gemäß der rechtlichen Konstruktion des § 57a V BBergG hinsichtlich der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan getroffenen Festlegungen für Zulassungen der nachfolgenden, zu seiner Durchführung erforderlichen weiteren Betriebspläne Bindungswirkung - auch faktisch durch das Setzen von "Zwangspunkten" - hat, denn in diesem Fall müssen ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung stehen.

Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht feststellbar, dass über die Belange der Oberflächeneigentümer abschließend auf der Ebene des den obligatorischen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden war.

Ausgehend vom Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG hat die Bergbehörde auf der Grundlage einer Auslegung des damaligen § 48 II BBergG den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren – damals waren im BBergG fakultative Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Sonderbetriebspläne und Abschlussbetriebspläne sowie gemeinschaftliche Betriebspläne vorgesehen -, etwa bei Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans nach § 52 II Nr. 1 BBergG a.F., "in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten".

BVerwG, Urteil vom 16.3.1989, BVerwGE 81, 329,346

Eine Vorgabe des BVerwG, ein bestimmtes Verfahren hierfür zu wählen, lag darin also nicht. Das BBergG in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) in Umsetzung der vorgenannten Entscheidung erhalten hat, enthält keine Regelung, die die Behandlung der Belange der Oberflächeneigentümer bzw. des Oberflächeneigentums ausdrücklich einem bestimmten Verfahren zuweist. Es statuiert kein im Detail durchnormiertes und für alle Zeiten festliegendes System der Betriebsplanzulassung; das Verwaltungsverfahren ist nach § 5 BBergG i.V.m. § 10 S.2 (S)VwVfG lediglich einfach und zweckmäßig durchzuführen.

so auch Keienburg, a.a.O., S. 73, m.w.N.

Insbesondere bestimmt die gesetzgeberische Neuregelung des § 48 II 2 bis 5 BBergG nichts über ein mehrstufiges oder einstufiges drittschützendes Verfahren und steht damit einer Verwaltungskonzentration auf ein Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer" nicht entgegen.

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.1993 – 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 zu einer einen fakultativen Rahmenbetriebsplan betreffenden Konstellation

Zwar ist das hinsichtlich obligatorischer Rahmenbetriebspläne durchzuführende Planfeststellungsverfahren nach dem Rechtsschutzsystem des § 57a V BBergG darauf gerichtet, dass Einwendungen wegen desselben Vorhabens von den Betroffenen nur einmal erhoben und in diesem Verfahren auch erledigt werden.

vgl. BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II, S. 12

Auch ist zu sehen, dass der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Betriebsplan vorgezeichnet ist und es somit grundsätzlich der planenden Entscheidung des Bergunternehmers obliegt bzw. freisteht, die "Regelungsdichte" – oberhalb des vom BBergG vorgegebenen Mindestinhalts –, die ein Rahmenbetriebsplan aufweisen soll, festzulegen und etwa bereits eine eingehende Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des durch den beabsichtigten Abbau mit einiger Wahrscheinlichkeit mehr als kleine und mittlere Schäden erleidenden Oberflächeneigentums im Rahmenbetriebsplan – und zwar nicht nur als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorzunehmen. Eine vertiefte Gesamtbetrachtung – statt einer eher groben Rahmenprüfung - könnte die zu erwartenden konkreten Auswirkungen in ihrem gesamten Ausmaß besser verdeutlichen. Allerdings ist durchaus fraglich und von Fall zu Fall möglicherweise auch unterschiedlich, ob ein Rahmenbetriebsplan angesichts seiner regelmäßig langen Laufzeit und der Besonderheiten des Bergbaus, der u.a. auch zu nicht oder nicht in solchem Umfange vorausgesehenen Schäden führen und mit zunehmendem Abbaufortschritt mitunter Änderungen der Abbauplanung erfordern kann, für eine solche detaillierte Prüfung und zuverlässige Prognose die geeignete Entscheidungsebene ist. Ein Rahmenbetriebsplan ist zwangsläufig von mehr Unsicherheiten und Unwägbarkeiten geprägt als ein abbaunah angelegter Sonderbetriebsplan, bei dem etwa Zuschnitt und Abfolge des Abbaus feststehen und die konkreten Abbauwirkungen unter Berücksichtigung des bereits durchgeführten Abbaus besser zu prognostizieren sind. Auch für Fälle des Wechsels des jeweiligen Oberflächeneigentümers oder Veränderungen des Oberflächeneigentums können Festlegungen im zugelassenen Rahmenbetriebsplan die Rechtsposition des späteren Erwerbers verschlechtern.

Auf der dargestellten Grundlage geht der Senat daher davon aus, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stand, ob er über die Belange der Oberflächeneigentümer im Planfeststellungsbeschluss vertieft und umfassend entscheiden wollte. Eine zur Sache entscheidende abschließende und Bindungswirkung für nachfolgende Betriebspläne zeitigende Entscheidung ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss indes nicht erfolgt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 stellt den Rahmenbetriebsplan vom 24.7.1998 i.d.F. der Ergänzung vom 26.10.1999 "mit den Änderungen und Ergänzungen fest, die sich aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses ergeben", fest. Demnach bezieht er sich auf den restlichen Abbau der Flöze 1 und 2 sowie den Abbau der Flöze 3 und – später durch den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 eingeschränkt - 4 auf der 8. Sohle in einem Teufenbereich von 670 bis 1100 m, der - weiterhin - im fallenden Abbau ohne Versatz vorgesehen ist. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die von "grundsätzlichen Anforderungen an das beantragte Abbauvorhaben" (NB Nrn 1.1 bis 1.6) über "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" (NB Nrn. 2.1. bis 2.9, u.a. Einrichtung einer psychosozialen Beratungsstelle, Einbau von Gasspür- und/ oder –warnanlagen, Dokumentation jedes einzelnen Wohngebäudes im Einwirkungsbereich), "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz der Luft" (NB Nrn. 6.1 bis 6.3, etwa Radon-Messungen) bis "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern" (NB Nrn. 9.1 bis 9.16) reichen. Der Zuschnitt der einzelnen Bauhöhen in den Flözen 3 und 4 wird in den durch den Änderungsbeschluss neugefassten NB Nrn. 1.1. und 1.2 festgelegt. Hinsichtlich der erhobenen Einwendungen verfügt der Planfeststellungsbeschluss in der "Entscheidung" im Planfeststellungsverfahren (Abschnitt A I 2), dass sie, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen oder in anderer Weise Rechnung getragen ist, zurückgewiesen werden.

Diese Festlegungen stehen – soweit sie Rechte von Oberflächeneigentümern berühren können - jedoch entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten ausweislich NB Nr. 1.5 unter dem folgenden ausdrücklichen, Oberflächeneigentümer betreffenden Vorbehalt:

"Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer sind dem Bergamt Saarbrücken rechtzeitig Sonderbetriebspläne nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen, die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten."

Damit erteilt der Beklagte zwar dem bergbaulichen Vorhaben, wie es rahmenmäßig im Rahmenbetriebsplan dargestellt ist, die beantragte Kontrollerlaubnis, stellt aber die getroffenen bergrechtlichen Festlegungen ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der zu prüfenden konkreten Sonderbetriebspläne bergrechtlich zulässig ist. Dies bedeutet, dass letztlich keine das Oberflächeneigentum der Kläger gemäß Art. 14 I GG berührenden verbindlichen Festlegungen durch den Planfeststellungsbeschluss selbst erfolgt sein können, sondern dass diese Belange abschließend erst in dem jeweiligen Sonderbetriebsplan ("Anhörungsbetriebsplan") entschieden werden.

Die Kläger können auch aus den von ihnen ebenfalls geltend gemachten Gesundheitsbelangen keine Klagebefugnis herleiten. Zunächst könnten die Kläger auch dann, wenn Verletzungen des Grundrechts aus Art. 2 I GG von Oberflächeneigentümern gemäß ihrer Ansicht im gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren geltend gemacht werden müssten, damit nicht mehr gehört werden, weil ihre diesbezüglichen Einwendungen jedenfalls nicht innerhalb der Einwendungsfrist erhoben wurden und insofern Präklusion eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats unterfallen jedoch Gesundheitsbelange von Oberflächeneigentümern in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls dem in NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt und können deshalb nur in einem gegen die Sonderbetriebsplanzulassung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit angefochten werden. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit diesem Vorbehalt sämtliche bergrechtsbezogenen Belange der Oberflächeneigentümer – also auch Fragen der Gesundheit als Schutzgut des § 55 I Nr. 3 BBergG - der detaillierten Prüfung im Anhörungsbetriebsplanverfahren - überantwortet werden, denn aus dem Wortlaut der NB Nr. 1.5 geht jedenfalls nicht hinreichend klar hervor, dass eine Untergliederung innerhalb des Personenkreises der Oberflächeneigentümer nach Rechtsgütern erfolgen soll, dass nämlich nur das Oberflächeneigentum des einzelnen Oberflächeneigentümers in einem Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen sei, während deren Gesundheitsbelange ausschließlich Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien. Im Übrigen wäre eine solche Trennung als eine den Rechtsschutz unangemessen erschwerende Lösung für die Oberflächeneigentümer unzumutbar, da sie gezwungen wären, sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluss als auch ggf. gegen sämtliche Sonderbetriebsplanzulassungen vorzugehen, wenn sie das bergbauliche Vorhaben aus Gründen des Eigentums- und des Gesundheitsschutzes anfechten wollten. Im übrigen ist, wenn die Verlagerung der Prüfung der Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum in das Sonderbetriebsverfahren damit begründet wird, dass über den einen längeren Zeitraum umfassenden obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur der Rahmen geplant werden könne, während sich die Einzelheiten des Abbaus und auch die Prognostizierbarkeit der Abbauwirkungen erst auf den nachfolgenden Betriebsplanstufen verdichteten,

vgl. Keienburg, a.a.O., S. 249 f.

nicht nachvollziehbar, dass auf der Grundlage von mit vielfachen Unwägbarkeiten belasteten Prognosen auf der Rahmenbetriebsplanebene über Gesundheitsbelange entschieden werden soll. Schließlich ist festzustellen, dass auch das Bergamt in seiner Sonderbetriebsplanzulassung nicht davon ausgegangen ist, dass Gesundheitsbelange der Einwender nicht Gegenstand des Sonderbetriebsplanzulassungsverfahrens sein könnten, denn es bestimmt zum einen in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Sonderbetriebsplanzulassung, dass alle Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bindend seien, und setzt sich zum anderen mit dessen "speziellen Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" auseinander, soweit diese mit Einwendungen angegriffen worden waren. Im Übrigen spricht das sog. Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1991 (a.a.O.), in dem die dortigen Kläger sich gegen einen fakultativen Rahmenbetriebsplan unter Hinweis auf ihre Gefährdung von Leben und Gesundheit wandten, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Rechtschutz gegen den künftigen Sonderbetriebsplan verwiesen wurden, dafür, dass auch beim obligatorischen Rahmenbetriebsplan Fragen des – über den Menschen als Teil der Umwelt hinausgehenden - Gesundheitsschutzes jedenfalls nicht ausschließlich im Planfeststellungsbeschluss angesiedelt werden sollten oder müssten.

Nach allem sieht der Senat in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eine mit der vom BVerwG mit Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43.97 - zum einfachen Rahmenbetriebsplan im Anschluss an das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 – entschiedenen durchaus vergleichbare Sachlage. Es ist damit eine Rechtsverletzung der Kläger durch den bergrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach Auffassung des Senats auszuschließen.

Die Kläger können nach Überzeugung des Senats auch nicht durch eine - unterstellt - fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung in eigenen Rechten verletzt sein. Zwar ist diese nach dem Vorstehenden abschließend im Planfeststellungsbeschluss erfolgt, die diese Prüfung regelnden Vorschriften sind jedoch nicht drittschützend. Dies hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 – ausführlich und überzeugend dargelegt. Danach kommt ein einklagbares Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach deutschem Prozessrecht nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei Eigentümern, deren Grundstück – anders als hier – für ein Vorhaben benötigt und enteignet werden soll. Da eine Enteignung nach Art. 14 III GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist, hat der Eigentümer gemäß Art. 14 III GG einen individuellen Anspruch auf Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung und kann sich daher auch auf Rechtsvorschriften berufen, die im Übrigen nur dem Allgemeinwohl dienen. Dies schließt ein Recht auf Abwägung der Umweltbelange gemessen an den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein.

vgl. BayVGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 5.11.1992, DVBl. 1993, 165

Ein auf Umweltbelange erweitertes Klagerecht mag auch für nach § 29 BNSchG anerkannte Naturschutzverbände, denen die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise anvertraut sind, in Betracht kommen.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565: offenlassend, ob Berufung auf Verfahrensmängel der UVP möglich

Anderen Klägergruppen, insbesondere Nachbarn und Gemeinden, ist aber weder das Allgemeinwohl noch das Wohl der Umwelt in besonderer Weise anvertraut. Deshalb lässt sich mit dieser Maßgabe ein individueller Rechtssatz dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entnehmen. Dies gilt sowohl nach dem UVPG als auch nach der europäischen UVP-Richtlinie. Der Zweck des UVPG, der nach dessen § 1 in der Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen besteht, stimmt auch mit den Erwägungsgründen der UVP-RL völlig überein.

vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 –, m.w.N.; vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 52 Rdnr. 66 ff.

Nach allem ist eine Klagebefugnis der Kläger zu verneinen, weil eine Verletzung eigener Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht gegeben ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei der Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, auf §§ 162 III, 154 III VwGO beruht.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2003 ist unbegründet. Die erhobene Anfechtungsklage der Kläger ist unzulässig.

Die Anfechtungsklage, die ausweislich des schriftsätzlich gestellten Klageantrags nur gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16.1.2001 im Zulassungsverfahren für den "Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Abbau in den Flözen 1 bis 4, Westfeld, 8. Sohle" gerichtet war und deren Erstreckung auf den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 im Urteil des Verwaltungsgerichts offengelassen wurde, richtet sich, wie die Kläger im Berufungsverfahren klarstellten, gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Änderungsbeschluss, durch den der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 – nur – hinsichtlich seiner NB Nrn. 1.1 und 1.2 eine Änderung erfahren hat, ist den beiden Klägern jeweils am 2.5.2003 zugestellt worden. Die Kläger haben sich im Verwaltungsrechtsstreit – 2 K 127/01 – erstmals am 26.6.2003 zu dem Änderungsbescheid geäußert. Zwar kann darin eine Einbeziehung in den anhängigen Rechtsstreit im Sinne einer Klageerhebung gesehen werden; diese ist aber nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 74 I 2 VwGO, nämlich eines Monats nach der Zustellung, erfolgt, und zwar ohne dass Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen oder ansonsten ersichtlich sind. Der angefochtene Verwaltungsakt ist daher, soweit der Regelungsgehalt des Änderungsbeschlusses reicht, in Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr.

Soweit die Klage der Kläger im Übrigen gegen die unverändert gebliebenen Teile des Planfeststellungsbeschlusses, eines die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsaktes mit Drittwirkung, gerichtet ist, ist sie - wie das Verwaltungsgericht bereits angenommen hat – unzulässig, da ihr die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO fehlt.

Gemäß § 42 II VwGO ist klagebefugt, wer geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers zumindest möglich erscheint, die vom Kläger behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können.

ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur BVerwGE 92, 316; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdnr. 65, m.w.N.

Prozessuale Anforderungen dürfen insoweit aber nicht überspannt werden.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.1993, NVwZ 1993, 884

Der Darlegungspflicht nach § 42 II VwGO genügt ein Kläger grundsätzlich schon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird.

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2001 - 2 W 1/01 -, ZfB 2001, 283

Das setzt einen entsprechenden Regelungsgehalt der Verwaltungsentscheidung voraus. Wo nichts verbindlich entschieden wird, kann es keine Rechtsbeeinträchtigungen geben. Rechtsschutz erhält der Oberflächeneigentümer hingegen infolge des gesetzlich normierten subjektivrechtlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs (§§ 42 II, 113 I 1 VwGO) gegenüber solchen Betriebsplanzulassungen, die in seine Rechte eingreifen.

vgl. zum Rechtsschutz von Oberflächeneigentümern Schmidt-Aßmann/ Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, 1994, S. 194 ff.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kläger gegen das bergbauliche Vorhaben Einwendungen erheben konnten, kein Indiz für das Vorliegen der Klagebefugnis ist, da der Kreis der klagebefugten Personen enger ist als derjenige, der Einwendungen nach § 73 IV SVwVfG erheben kann.

vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 77

Geltend gemacht haben die Kläger mit ihrer Klage, mit der sie sich auch auf das Verfahren 2 K 50/02, in dem der Kläger zu 2. gegen die Sonderbetriebsplanzulassung klagt, beziehen, neben gesundheitlichen Gefährdungen ihrer selbst und ihrer Familien Gefahren für ihr jeweiliges Wohneigentum; soweit sie sich auch auf ebensolche Gefahren für andere F-Bürger sowie Gefahren für die örtliche Gemeinschaft und auf Gemeinschäden durch Bergschäden in ihrer Klage berufen wollen, machen sie offensichtlich keine eigenen Rechte geltend. Ihre Rechte aus Art. 2 und 14 GG sehen die Kläger durch den von ihnen als rechtswidrig bewerteten Planfeststellungsbeschluss verletzt an. Sie begründen dies damit, dass die zu Bergschäden führende Zulassung des Bergbauvorhabens ihre Gesundheit und ihr Eigentum schädige und der Planfeststellungsbeschluss selbst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, da er Aufklärungsmängel, Rechtsverstöße sowohl gegen umweltrechtliche Vorschriften (UVPG) – durch eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung - als auch gegen bergrechtliche Vorschriften aufweise, ferner auf falschen Prognosegrundlagen basiere, Abwägungsmängel aufweise und auch zu unbestimmt sei. Im Berufungsverfahren haben sich die Kläger weiterhin auf Art. 2 und 14 GG sowie darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss unter erheblichen Mängeln leide.

Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Kläger durch den einen Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zulassenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betroffen sein können.

Das BBergG unterscheidet in § 52 BBergG zwei Arten von Rahmenbetriebsplänen. Zum einen sieht diese Vorschrift für die Errichtung und Führung des Bergbaubetriebs in Abs. 2 Nr. 1 fakultative Rahmenbetriebspläne vor, deren Aufstellung die zuständige Behörde für einen bestimmten längeren, je nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum verlangen kann und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; diese Rahmenbetriebspläne haben für ihre Zulassung ausschließlich die Angaben und Nachweise zu enthalten, die sich aus den bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 55 I Nrn. 1, 3 bis 13 BBergG) ergeben. Zum anderen sind in § 52 IIa BBergG obligatorische Rahmenbetriebspläne geregelt, deren Aufstellung zu verlangen und für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (S.1).

Da gemäß § 52 I BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum zwingend aufzustellen sind, werden durch die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes Hauptbetriebspläne nicht entbehrlich (vgl. auch § 57a V 1.HS BBergG). Außerdem können – unabhängig von Rahmenbetriebsplänen – Sonderbetriebspläne für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben aufgestellt werden (vgl. § 52 II Nr. 2 BBergG).

Für einen fakultativen Rahmenbetriebsplan hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - im sogenannten "Gasspeicher-Urteil"

vom 13.12.1991, BVerwGE 89, 246,

dargelegt, er treffe keine Festlegungen (für die Errichtung und den Betrieb des Erdgasspeichers), von denen Sicherheitsgefahren für die - dortigen - Kläger ausgehen könnten; auch habe der Unternehmer aufgrund eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans keinen Rechtsanspruch auf Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen ohne erneute Prüfung der darin im Einzelnen zu beschreibenden Tätigkeiten und Einrichtungen an den Maßstäben des § 55 I BBergG. Die – dortigen - Kläger hätten noch keinen zwingenden Anlass, bereits die Rahmenbetriebsplanzulassung anzufechten, denn erst mit der Zulassung von Haupt- und Sonderbetriebsplänen würden bergbauliche Maßnahmen ermöglicht, könnten Investitionen getätigt und faktische Verhältnisse geschaffen werden. Die Bindungswirkungen eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans hat das BVerwG im Gasspeicher-Urteil mit denjenigen eines - ebenfalls Rahmen setzenden - Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen.

Dieser Bewertung der Auswirkungen, insbesondere Bindungswirkungen fakultativer Rahmenbetriebspläne durch das BVerwG hat sich das OVG des Saarlandes in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und mit Blick auf die saarländische Praxis, die dem Gebot des sog. Moers-Kapellen-Urteils des BVerwG

vom 16.3.1989, BVerwGE 81,329,

Oberflächeneigentümer nicht schlechthin von einer Beteiligung an dem bergbehördlichen Betriebsplanzulassungsverfahren auszuschließen, sondern vielmehr den Grundrechtsschutz des Eigentums in einem geeigneten Verfahren zu gewährleisten, dadurch Rechnung getragen hat, dass sie vor der Neueröffnung eines Kohleabbaus in einem konkreten Streb als rechtliche Schranke die Zulassung eines Sonderbetriebsplans "Anhörung der Oberflächeneigentümer" setzt, Rechtschutzmöglichkeiten der Oberflächeneigentümer gegen fakultative Rahmenbetriebspläne verneint.

vgl. etwa Beschlüsse vom 26.5.1993 - 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 und vom 23.12.1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 135, 22 (fehlende Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO offenlassend, Zurückweisung mangels Rechtsbetroffenheit); Beschluss vom 15.7.1996 - 9 W 1/96 -, ZfB 137, 226; Urteil vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 -, ZfB 1997, 47

Insofern hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.11.1996 (a.a.O.) ausgeführt, dass durch ein bergbauliches Vorhaben betroffene Oberflächeneigentümer Rechtsschutz allein durch Anfechtung der bergbehördlichen Zulassungsentscheidung erlangen könnten, die das speziell zur Berücksichtigung ihrer Belange durchzuführende Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren abschließe; für eine gesonderte Anfechtung bergrechtlicher Zulassungsentscheidungen im Rahmen sonstiger, das Vorhaben betreffender Betriebsplanzulassungen mangele es an der erforderlichen Klagebefugnis. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht gebilligt und dargelegt, ob die "Saarländische Verwaltungsübung" der Zulassung von Rahmen- und Sonderbetriebsplänen rechtmäßig sei, sei nicht zu entscheiden, denn durch die Beschränkung der Bindungswirkung der Nachtragszulassung zu einem Rahmenbetriebsplan könne nicht der Kläger, sondern allenfalls der Bergwerksunternehmer in seinen Rechten verletzt sein.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43/97 –, ZfB 1998, 30

Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bezieht sich indes auf einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan, der sich zunächst von seinem notwendig weitergehenden Regelungsinhalt her vom fakultativen Rahmenbetriebsplan unterscheidet. Ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 IIa BBergG hat gemäß § 52 IV BBergG, einer für alle Betriebsplanarten gültigen Vorschrift, zunächst eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis zu enthalten, dass die in § 55 I 1 Nrn.1 und 3 bis 13 BBergG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, der für ein gemäß der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfendes Vorhaben zu erstellen ist, erfordert die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens; Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 II BBergG. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan muss u.a. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, alle sonstigen Angaben zu umweltrelevanten Auswirkungen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können, ggf. sind auch die erforderlichen Ersatzmaßnahmen darzustellen (vgl. § 57a II BBergG). Soweit das BBergG nichts anderes bestimmt, gelten für das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 5 BBergG die Vorschriften des (S)VwVfG.

Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung eines Planfeststellungsverfahrens in das Bergrecht als seine Aufgabe angesehen, von der gesetzlichen Vorgabe des § 52 II Nr. 1 BBergG ausgehend zu präzisieren, inwieweit die Rahmenbetriebsplanzulassung neuer Art eine verbindliche Regelung trifft und in welchen Bereichen die Flexibilität erhalten bleibt.

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung I 1 d, S. 8

Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist nur bedingt mit anderen Planfeststellungsverfahren vergleichbar. Während ein Planfestellungsbeschluss nach § 75 (S)VwVfG als Rechtswirkungen Genehmigungswirkung, Konzentrationswirkung, Gestaltungswirkung, Duldungswirkung und Ausgleichswirkungen aufweist, ergeben sich die im Gesetzgebungsverfahren angekündigten präzisierten Rechtswirkungen eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus § 57a BBergG i.V.m. § 75 (S)VwVfG. Die letztgenannten drei Wirkungen werden faktisch durch § 57a IV 2 BBergG ausgeschlossen, wonach sich das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz Dritter im Sinne des Bergrechts nach den dafür geltenden Bestimmungen des BBergG bestimmt.

Wie § 57a I 1 BBergG, wonach das Planfeststellungsverfahren an die Stelle des Verfahrens nach §§ 54 und 56 I BBergG tritt, deutlich macht, stellt die Planfeststellung nicht Planungsentscheidung einer Behörde, sondern vielmehr eine besondere Form behördlicher Präventivkontrolle und Gestattung eines vom Unternehmer geplanten Vorhabens dar. Während durch Planfeststellungsbeschlüsse regelmäßig die Zulassung des Vorhabens ausgesprochen wird, sie also "Gestattungswirkung" haben, kommt eine solche Wirkung der bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung gerade nicht zu, da sie die Ausführung des Vorhabens nicht gestattet. Der Charakter des Rahmenbetriebsplans und seiner Zulassung ist der eines nur Rahmen setzenden Instruments ohne gestattende Wirkung im Sinne einer Freigabe der Bergbautätigkeiten.

vgl. Gaentzsch, Die Zulassung bergbaulicher Vorhaben im System des Anlagengenehmigungsrechts, in Kühne/ Gaentzsch, Wandel und Beharren im Bergrecht, 1992, S. 37

Die - als gebundene Entscheidung ergehende - Zulassung ist vielmehr eine in die Form der Planfeststellung gekleidete Kontrollerlaubnis.

vgl. Erbguth/ Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2.A. 1996, § 18, Rdnr. 15

Auch vor Einführung des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan wurde die diesbezügliche bergrechtliche Zulassung als gebundene Kontrollerlaubnis angesehen.

vgl. BVerwG, NJW 1987, 1713, 1714

Daran hat sich durch die Modifizierungen des Verfahrens, wie sich aus der Amtlichen Begründung zur Bergrechtsnovelle – BT-Drucks. 11/4015 ergibt, nichts geändert.

Auch hinsichtlich der Konzentrationswirkung sind Modifizierungen zu finden. Zunächst ist zu sehen, dass nach § 57a IV 1 BBergG die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der aufgrund des § 75 (S)VwVfG eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen und dabei festgelegt ist, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung an die für die Zulassung des Vorhabens maßgebenden materiellrechtlichen Vorschriften des Bergrechts und sonstiger betroffener Rechtsgebiete, z.B. des Bau-, Immissionsschutz- oder Wasserrechts, gebunden ist. Dies verdeutlicht, dass die bergrechtliche Planfeststellung nur eine verfahrensrechtliche Konzentration in dem Sinne darstellt, dass mehrere Verwaltungsverfahren zu einem einzigen zusammengefasst und mit einer Gesamtentscheidung abgeschlossen werden. Die formelle Konzentrationswirkung nach § 75 I 1 2. HS (S)VwVfG tritt hinsichtlich der eingeschlossenen außerbergrechtlichen Zulässigkeitsentscheidungen in vollem Umfang ein, eine Einschränkung erfährt die Verfahrenskonzentration der bergrechtlichen Planfeststellung aber im Verhältnis zu den für die Errichtung, Führung und Einstellung eines Bergbaubetriebs erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen, die durch die Planfeststellung abweichend von § 75 I 1 2.HS (S)VwVfG nicht entbehrlich werden, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss schon einen nicht unerheblichen Teil ihres Regelungsgehalts beinhaltet (vgl. § 57a V 1. HS BBergG).

vgl. Boldt/ Weller, Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, § 57a Rdnr. 75 f.; vgl. auch Keienburg, Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Bergrecht, 2004, Abschnitt E I 2, S. 244 ff., die § 57a V BBergG nicht als vertikale Konzentrationsregelung, sondern vielmehr als vertikale Präklusionsregelung für nachfolgende Betriebspläne sieht

Durch diese Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung

BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 57a), S. 11

die Dynamik der sich an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden einzelnen Betriebspläne erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben entsprechend den Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen Gegebenheiten entwickeln zu können.

§ 57a V BBergG, der das Verhältnis zwischen planfestgestelltem Rahmenbetriebsplan und den sonstigen Betriebsplänen klarstellt, geht davon aus, dass einerseits die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich aller davon berührter und relevanter Belange umfassend geprüft und festgestellt wird, andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens nur die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen die der übrigen Pläne ist. Nach § 57a V BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung zum Rahmenbetriebsplan hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter oder der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne von § 54 II BBergG auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne; die Bindungswirkung besteht, soweit über die geltend gemachten Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die darin liegende Präklusionswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung erstreckt sich nach § 57a V 2. HS BBergG im Grundsatz auch auf Entscheidungen nach § 48 II BBergG. Allerdings ist die im Gesetzentwurf noch verfolgte durchgehende Konzentrationswirkung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch den in den 2. HS dieser Vorschrift eingefügten Zusatz "außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes Dritter" durchbrochen worden mit der Folge, dass für den Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 II weiterhin anwendbar bleibt und diesbezüglich auch bei weiter notwendigen Betriebsplänen zu prüfen ist.

vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 57a Rdnrn. 75 ff.; Weller, Erläuterungen zum Bundesberggesetz (BBergG), in Das Deutsche Bundesrecht – Stand: Juli 2003 -, zu § 57a V, S. 129

Nach Gaentzsch,

a.a.O., S. 37 f.

ist die Wirkung der Zulassung auf den ersten Blick umfassend nur in Bezug auf die "horizontale" Reichweite, d.h. in Bezug auf die Erfassung aller von dem Vorhaben berührten, im frühen Stadium der Rahmenbetriebsplanung erkennbaren öffentlichen Belange, nicht in gleicher Weise auch in Bezug auf die "vertikale" Erstreckung, d.h. auf das Vorhaben von der ersten bis zur letzten Ausführungsstufe.

Nach allem ergibt sich, dass die vorliegende Planfeststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans durch den Beklagten, die neben einem bergrechtlichen Teil einen die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffenden Teil beinhaltet, die umfassende und abschließende Feststellung enthält, dass das Bergbauvorhaben in umweltrechtlicher Hinsicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und zwar auch mit verbindlicher Wirkung für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne. Weiter steht fest, dass der von den Klägern angefochtene Planfeststellungsbeschluss noch nicht dazu berechtigt, das bergbauliche Vorhaben durchzuführen oder auch nur zu beginnen; für einen Beginn sind vielmehr zumindest ein Hauptbetriebsplan und nach NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses ein Sonderbetriebsplan "für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer" erforderlich. Für die Frage der Klagebefugnis der Kläger bedeutet dies, dass sie nur dann bejaht werden kann, wenn schon durch den Planfeststellungsbeschluss und nicht erst durch den sog. Anhörungsbetriebsplan nach NB Nr. 1.5 über die geltend gemachten Rechtspositionen der Kläger entschieden wurde, sei es unmittelbar, sei es, dass der Planfeststellungsbeschluss gemäß der rechtlichen Konstruktion des § 57a V BBergG hinsichtlich der im zugelassenen Rahmenbetriebsplan getroffenen Festlegungen für Zulassungen der nachfolgenden, zu seiner Durchführung erforderlichen weiteren Betriebspläne Bindungswirkung - auch faktisch durch das Setzen von "Zwangspunkten" - hat, denn in diesem Fall müssen ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung stehen.

Entgegen der Meinung der Kläger ist nicht feststellbar, dass über die Belange der Oberflächeneigentümer abschließend auf der Ebene des den obligatorischen Rahmenbetriebsplan zulassenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden war.

Ausgehend vom Moers-Kapellen-Urteil des BVerwG hat die Bergbehörde auf der Grundlage einer Auslegung des damaligen § 48 II BBergG den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren – damals waren im BBergG fakultative Rahmenbetriebspläne, Hauptbetriebspläne, Sonderbetriebspläne und Abschlussbetriebspläne sowie gemeinschaftliche Betriebspläne vorgesehen -, etwa bei Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans nach § 52 II Nr. 1 BBergG a.F., "in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten".

BVerwG, Urteil vom 16.3.1989, BVerwGE 81, 329,346

Eine Vorgabe des BVerwG, ein bestimmtes Verfahren hierfür zu wählen, lag darin also nicht. Das BBergG in der Fassung, die es durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.2.1990 (BGBl. I S. 215) in Umsetzung der vorgenannten Entscheidung erhalten hat, enthält keine Regelung, die die Behandlung der Belange der Oberflächeneigentümer bzw. des Oberflächeneigentums ausdrücklich einem bestimmten Verfahren zuweist. Es statuiert kein im Detail durchnormiertes und für alle Zeiten festliegendes System der Betriebsplanzulassung; das Verwaltungsverfahren ist nach § 5 BBergG i.V.m. § 10 S.2 (S)VwVfG lediglich einfach und zweckmäßig durchzuführen.

so auch Keienburg, a.a.O., S. 73, m.w.N.

Insbesondere bestimmt die gesetzgeberische Neuregelung des § 48 II 2 bis 5 BBergG nichts über ein mehrstufiges oder einstufiges drittschützendes Verfahren und steht damit einer Verwaltungskonzentration auf ein Sonderbetriebsplanverfahren "Anhörung der Oberflächeneigentümer" nicht entgegen.

so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.5.1993 – 8 W 25/93 -, ZfB 134, 218 zu einer einen fakultativen Rahmenbetriebsplan betreffenden Konstellation

Zwar ist das hinsichtlich obligatorischer Rahmenbetriebspläne durchzuführende Planfeststellungsverfahren nach dem Rechtsschutzsystem des § 57a V BBergG darauf gerichtet, dass Einwendungen wegen desselben Vorhabens von den Betroffenen nur einmal erhoben und in diesem Verfahren auch erledigt werden.

vgl. BT-Drucksache 11/4015 vom 16.2.1989, Begründung II, S. 12

Auch ist zu sehen, dass der Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung durch den eingereichten Betriebsplan vorgezeichnet ist und es somit grundsätzlich der planenden Entscheidung des Bergunternehmers obliegt bzw. freisteht, die "Regelungsdichte" – oberhalb des vom BBergG vorgegebenen Mindestinhalts –, die ein Rahmenbetriebsplan aufweisen soll, festzulegen und etwa bereits eine eingehende Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des durch den beabsichtigten Abbau mit einiger Wahrscheinlichkeit mehr als kleine und mittlere Schäden erleidenden Oberflächeneigentums im Rahmenbetriebsplan – und zwar nicht nur als Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung – vorzunehmen. Eine vertiefte Gesamtbetrachtung – statt einer eher groben Rahmenprüfung - könnte die zu erwartenden konkreten Auswirkungen in ihrem gesamten Ausmaß besser verdeutlichen. Allerdings ist durchaus fraglich und von Fall zu Fall möglicherweise auch unterschiedlich, ob ein Rahmenbetriebsplan angesichts seiner regelmäßig langen Laufzeit und der Besonderheiten des Bergbaus, der u.a. auch zu nicht oder nicht in solchem Umfange vorausgesehenen Schäden führen und mit zunehmendem Abbaufortschritt mitunter Änderungen der Abbauplanung erfordern kann, für eine solche detaillierte Prüfung und zuverlässige Prognose die geeignete Entscheidungsebene ist. Ein Rahmenbetriebsplan ist zwangsläufig von mehr Unsicherheiten und Unwägbarkeiten geprägt als ein abbaunah angelegter Sonderbetriebsplan, bei dem etwa Zuschnitt und Abfolge des Abbaus feststehen und die konkreten Abbauwirkungen unter Berücksichtigung des bereits durchgeführten Abbaus besser zu prognostizieren sind. Auch für Fälle des Wechsels des jeweiligen Oberflächeneigentümers oder Veränderungen des Oberflächeneigentums können Festlegungen im zugelassenen Rahmenbetriebsplan die Rechtsposition des späteren Erwerbers verschlechtern.

Auf der dargestellten Grundlage geht der Senat daher davon aus, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stand, ob er über die Belange der Oberflächeneigentümer im Planfeststellungsbeschluss vertieft und umfassend entscheiden wollte. Eine zur Sache entscheidende abschließende und Bindungswirkung für nachfolgende Betriebspläne zeitigende Entscheidung ist durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss indes nicht erfolgt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 16.1.2001 stellt den Rahmenbetriebsplan vom 24.7.1998 i.d.F. der Ergänzung vom 26.10.1999 "mit den Änderungen und Ergänzungen fest, die sich aus den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses ergeben", fest. Demnach bezieht er sich auf den restlichen Abbau der Flöze 1 und 2 sowie den Abbau der Flöze 3 und – später durch den Änderungsbeschluss vom 29.4.2003 eingeschränkt - 4 auf der 8. Sohle in einem Teufenbereich von 670 bis 1100 m, der - weiterhin - im fallenden Abbau ohne Versatz vorgesehen ist. Ferner enthält der Planfeststellungsbeschluss zahlreiche Nebenbestimmungen, die von "grundsätzlichen Anforderungen an das beantragte Abbauvorhaben" (NB Nrn 1.1 bis 1.6) über "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" (NB Nrn. 2.1. bis 2.9, u.a. Einrichtung einer psychosozialen Beratungsstelle, Einbau von Gasspür- und/ oder –warnanlagen, Dokumentation jedes einzelnen Wohngebäudes im Einwirkungsbereich), "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz der Luft" (NB Nrn. 6.1 bis 6.3, etwa Radon-Messungen) bis "spezielle Nebenbestimmungen zum Schutz von Kultur- und sonstigen Sachgütern" (NB Nrn. 9.1 bis 9.16) reichen. Der Zuschnitt der einzelnen Bauhöhen in den Flözen 3 und 4 wird in den durch den Änderungsbeschluss neugefassten NB Nrn. 1.1. und 1.2 festgelegt. Hinsichtlich der erhobenen Einwendungen verfügt der Planfeststellungsbeschluss in der "Entscheidung" im Planfeststellungsverfahren (Abschnitt A I 2), dass sie, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen oder in anderer Weise Rechnung getragen ist, zurückgewiesen werden.

Diese Festlegungen stehen – soweit sie Rechte von Oberflächeneigentümern berühren können - jedoch entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten ausweislich NB Nr. 1.5 unter dem folgenden ausdrücklichen, Oberflächeneigentümer betreffenden Vorbehalt:

"Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer sind dem Bergamt Saarbrücken rechtzeitig Sonderbetriebspläne nach § 55 BBergG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen, die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten."

Damit erteilt der Beklagte zwar dem bergbaulichen Vorhaben, wie es rahmenmäßig im Rahmenbetriebsplan dargestellt ist, die beantragte Kontrollerlaubnis, stellt aber die getroffenen bergrechtlichen Festlegungen ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der zu prüfenden konkreten Sonderbetriebspläne bergrechtlich zulässig ist. Dies bedeutet, dass letztlich keine das Oberflächeneigentum der Kläger gemäß Art. 14 I GG berührenden verbindlichen Festlegungen durch den Planfeststellungsbeschluss selbst erfolgt sein können, sondern dass diese Belange abschließend erst in dem jeweiligen Sonderbetriebsplan ("Anhörungsbetriebsplan") entschieden werden.

Die Kläger können auch aus den von ihnen ebenfalls geltend gemachten Gesundheitsbelangen keine Klagebefugnis herleiten. Zunächst könnten die Kläger auch dann, wenn Verletzungen des Grundrechts aus Art. 2 I GG von Oberflächeneigentümern gemäß ihrer Ansicht im gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren geltend gemacht werden müssten, damit nicht mehr gehört werden, weil ihre diesbezüglichen Einwendungen jedenfalls nicht innerhalb der Einwendungsfrist erhoben wurden und insofern Präklusion eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats unterfallen jedoch Gesundheitsbelange von Oberflächeneigentümern in der hier gegebenen Konstellation ebenfalls dem in NB Nr. 1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Vorbehalt und können deshalb nur in einem gegen die Sonderbetriebsplanzulassung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit angefochten werden. Insofern teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass mit diesem Vorbehalt sämtliche bergrechtsbezogenen Belange der Oberflächeneigentümer – also auch Fragen der Gesundheit als Schutzgut des § 55 I Nr. 3 BBergG - der detaillierten Prüfung im Anhörungsbetriebsplanverfahren - überantwortet werden, denn aus dem Wortlaut der NB Nr. 1.5 geht jedenfalls nicht hinreichend klar hervor, dass eine Untergliederung innerhalb des Personenkreises der Oberflächeneigentümer nach Rechtsgütern erfolgen soll, dass nämlich nur das Oberflächeneigentum des einzelnen Oberflächeneigentümers in einem Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen sei, während deren Gesundheitsbelange ausschließlich Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens seien. Im Übrigen wäre eine solche Trennung als eine den Rechtsschutz unangemessen erschwerende Lösung für die Oberflächeneigentümer unzumutbar, da sie gezwungen wären, sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluss als auch ggf. gegen sämtliche Sonderbetriebsplanzulassungen vorzugehen, wenn sie das bergbauliche Vorhaben aus Gründen des Eigentums- und des Gesundheitsschutzes anfechten wollten. Im übrigen ist, wenn die Verlagerung der Prüfung der Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum in das Sonderbetriebsverfahren damit begründet wird, dass über den einen längeren Zeitraum umfassenden obligatorischen Rahmenbetriebsplan nur der Rahmen geplant werden könne, während sich die Einzelheiten des Abbaus und auch die Prognostizierbarkeit der Abbauwirkungen erst auf den nachfolgenden Betriebsplanstufen verdichteten,

vgl. Keienburg, a.a.O., S. 249 f.

nicht nachvollziehbar, dass auf der Grundlage von mit vielfachen Unwägbarkeiten belasteten Prognosen auf der Rahmenbetriebsplanebene über Gesundheitsbelange entschieden werden soll. Schließlich ist festzustellen, dass auch das Bergamt in seiner Sonderbetriebsplanzulassung nicht davon ausgegangen ist, dass Gesundheitsbelange der Einwender nicht Gegenstand des Sonderbetriebsplanzulassungsverfahrens sein könnten, denn es bestimmt zum einen in der Nebenbestimmung Nr. 3 der Sonderbetriebsplanzulassung, dass alle Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bindend seien, und setzt sich zum anderen mit dessen "speziellen Nebenbestimmungen zum Schutz des Menschen" auseinander, soweit diese mit Einwendungen angegriffen worden waren. Im Übrigen spricht das sog. Gasspeicher-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1991 (a.a.O.), in dem die dortigen Kläger sich gegen einen fakultativen Rahmenbetriebsplan unter Hinweis auf ihre Gefährdung von Leben und Gesundheit wandten, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch auf Rechtschutz gegen den künftigen Sonderbetriebsplan verwiesen wurden, dafür, dass auch beim obligatorischen Rahmenbetriebsplan Fragen des – über den Menschen als Teil der Umwelt hinausgehenden - Gesundheitsschutzes jedenfalls nicht ausschließlich im Planfeststellungsbeschluss angesiedelt werden sollten oder müssten.

Nach allem sieht der Senat in dem vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eine mit der vom BVerwG mit Beschluss vom 5.1.1998 - 4 B 43.97 - zum einfachen Rahmenbetriebsplan im Anschluss an das Urteil des OVG des Saarlandes vom 25.11.1996 - 9 R 1/96 – entschiedenen durchaus vergleichbare Sachlage. Es ist damit eine Rechtsverletzung der Kläger durch den bergrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach Auffassung des Senats auszuschließen.

Die Kläger können nach Überzeugung des Senats auch nicht durch eine - unterstellt - fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung in eigenen Rechten verletzt sein. Zwar ist diese nach dem Vorstehenden abschließend im Planfeststellungsbeschluss erfolgt, die diese Prüfung regelnden Vorschriften sind jedoch nicht drittschützend. Dies hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 – ausführlich und überzeugend dargelegt. Danach kommt ein einklagbares Recht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach deutschem Prozessrecht nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei Eigentümern, deren Grundstück – anders als hier – für ein Vorhaben benötigt und enteignet werden soll. Da eine Enteignung nach Art. 14 III GG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ist, hat der Eigentümer gemäß Art. 14 III GG einen individuellen Anspruch auf Gewährleistung einer gemeinwohlbezogenen Enteignung und kann sich daher auch auf Rechtsvorschriften berufen, die im Übrigen nur dem Allgemeinwohl dienen. Dies schließt ein Recht auf Abwägung der Umweltbelange gemessen an den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ein.

vgl. BayVGH, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 5.11.1992, DVBl. 1993, 165

Ein auf Umweltbelange erweitertes Klagerecht mag auch für nach § 29 BNSchG anerkannte Naturschutzverbände, denen die Ziele des Naturschutzes in besonderer Weise anvertraut sind, in Betracht kommen.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992, NVwZ 1993, 565: offenlassend, ob Berufung auf Verfahrensmängel der UVP möglich

Anderen Klägergruppen, insbesondere Nachbarn und Gemeinden, ist aber weder das Allgemeinwohl noch das Wohl der Umwelt in besonderer Weise anvertraut. Deshalb lässt sich mit dieser Maßgabe ein individueller Rechtssatz dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entnehmen. Dies gilt sowohl nach dem UVPG als auch nach der europäischen UVP-Richtlinie. Der Zweck des UVPG, der nach dessen § 1 in der Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen besteht, stimmt auch mit den Erwägungsgründen der UVP-RL völlig überein.

vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29.5.1995 - 8 W 9/ 95 –, m.w.N.; vgl. Boldt/ Weller, a.a.O., § 52 Rdnr. 66 ff.

Nach allem ist eine Klagebefugnis der Kläger zu verneinen, weil eine Verletzung eigener Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich nicht gegeben ist.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 S. 1 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei der Kostenausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, auf §§ 162 III, 154 III VwGO beruht.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Prälat-Subtil-Ring 22, 66740 Saarlouis (Postfach 20 06, 66720 Saarlouis), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.

Für die Einlegung der Beschwerde und ihre Begründung besteht Vertretungszwang. Danach muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt (§§ 25 II, 14, 13 I 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben:

1.
Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen:
a)
im Tiefbau mit
aa)
Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht- und Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungsgebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung und Verladung, von 10 ha oder mehr
oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vorangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter Vorhaben mit
bb)
Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr oder
cc)
Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger als 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden, geschützte Kulturgüter oder vergleichbare Schutzgüter zu erwarten sind;
b)
im Tagebau mit
aa)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
bb)
Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer oder
cc)
Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit Grundwasserentnahme- oder künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von 5 Mio.Kubikmeter oder mehr oder
dd)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2.
Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken:
a)
mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas oder
b)
unterhalb der in Buchstabe a genannten Fördervolumina auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2a.
Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen einschließlich wissenschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;
2b.
Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Explorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels;
2c.
Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus der Lagerstätte nach über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser), soweit ihre Umweltauswirkungen nicht bereits im Rahmen von Vorhaben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft wurden;
3.
Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr;
4.
Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächenbedarf von 5 ha oder mehr;
4a.
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);
5.
Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6.
Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung oder Leitungen zum Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz einschließlich solcher aus Kalihalden, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten, mit einer Länge von 25 km oder mehr außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6a.
Untergrundspeicher für
a)
Erdgas mit einem Fassungsvermögen von
aa)
1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb)
100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem Fassungsvermögen von
aa)
200 000 Tonnen oder mehr,
bb)
50 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
cc)
10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
7.
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes;
8.
Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur Gewinnung von Erdwärme in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
8a.
Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, es sei denn, es werden keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*;
9.
sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen;
10.
nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe
a)
zur Gewinnung von Bodenschätzen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*zu berücksichtigen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 3 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist:

1.
der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,
2.
der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird.

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung festzulegen. Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.

(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.

(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.

(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß

1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht,
2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei
3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.

(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.