Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 513/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.10.2013 - 5 K 513/13 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.2.2013 abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in C-Stadt, Ortsteil H, C-Straße. Sie wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung K der Gemeinde N, die in Entfernungen von 746 m, 830 m und 1048 m von ihrem Anwesen errichtet werden sollen. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.11.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 4 i. V. m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90 mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm H) in Flur 6 der Gemarkung K, Gemeinde N. Der Anlagenstandort befindet sich südwestlich des Anwesens der Kläger innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.7.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. Der Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 enthält unter anderem die Nebenbestimmung, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen K Straße 17 (IP 3) während der Nachtzeit der nach der TA-Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 39 dB (A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i. d. R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB (A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die maßgeblichen Immissionsorte seien entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als allgemeine Wohngebiete berücksichtigt worden, in denen tags ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A) gelte und nachts einer von 40 dB (A). Eine relevante Vorbelastung habe der Gutachter nicht festgestellt. Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten der Schallimmissionsvermessungen sei für die Planung der Vestas-Anlagen ein Zuschlag von jeweils 2,0 dB zu den berechneten Immissionspegeln vergeben worden. Für den IP 3 betrage der Beurteilungspegel danach 39 dB (A).

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Vorbringen der Kläger in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542)

Die Angriffe der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe einzig und allein die Schallprognose, die die Beigeladene vorgelegt habe, zum Gegenstand der Überprüfung gemacht, ohne eine konkrete Überprüfung der gerügten Mängel der Prognose vorzunehmen. Die notwendigen Sicherheitszuschläge seien zu niedrig angesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe lediglich darüber befunden, ob ein in dem Bescheid niedergeschriebener höchstzulässiger Wert den Werten der TA-Lärm unter Ziffer 6.1 entspricht. Die „neue Verfahrensweise“ des Gerichts, lediglich noch den Ausspruch des Landesamtes hinsichtlich eines höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwertes zu prüfen, entspreche nicht der Rechtslage und der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten 10 Jahren.

Die Kläger tragen weiter vor, im Bereich der K Straße würden einzig und allein Wohnhäuser stehen, die dem reinen Wohnen dienten. Die Stadt C-Stadt habe auf dieser Grundlage für den Bereich K Straße ein reines Wohngebiet per Bebauungsplan festgelegt. Dieser Bebauungsplan habe zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest Planreife gehabt bzw. sei auch schon bekannt gemacht worden. Änderungen in der Ausweisung der Bauleitplanung seien von den Gerichten grundsätzlich bis zum Ende der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Für das gesamte Gebiet der K Straße gelte deshalb ein Nachtimmissionsrichtwert von 35 dB (A) gemäß Ziffer 6.1 TA-Lärm. Dieser Wert werde an ihrem Hausgrundstück nicht eingehalten. Hierbei spiele es keine Rolle, dass sich in der Nähe ein Motorcross-Platz befinde, da dieser zur maßgeblichen Nachtzeit nicht genutzt werde und auch nicht genutzt werden dürfe. Die Planung der Stadt C-Stadt sei weder vom Beklagten als Genehmigungsbehörde noch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus machen die Kläger geltend, es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl von einer „Verriegelung der Landschaft“ auszugehen. Die bedrängende Wirkung sei Ausfluss des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes resultierend aus den §§ 1004, 906 BGB i. V. m. § 5 und § 6 BImSchG sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Eine bedrängende Wirkung könne auch dadurch entstehen, dass gerade in der Hauptrichtung der Anlagen der Horizont versperrt werde. Ihr Hausgrundstück sei so ausgerichtet, dass sie sich dem Anblick der Anlagen in der Hauptblickrichtung nicht entziehen könnten. Die Anlagen würden sozusagen „frontal“ auf die Bewohner einwirken. Es seien andere Maßstäbe anzulegen als im absoluten Flachland, wo der Betrachter bzw. Hausbewohner an den Anlagen vorbeischauen könne.

Dieses Vorbringen der Kläger begründet die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mängel der Schallprognose vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen in dem auf den Eilantrag der Kläger hin ergangenen Beschluss vom 8.3.2012 – 5 L 120/12 – sowie auf den diesen bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Im Eilverfahren hat sich das Verwaltungsgericht bereits ausführlich mit den Einwänden der Kläger auseinandergesetzt. Inwieweit das Verwaltungsgericht eine „neue Verfahrensweise“ angewandt haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage zu erwartender Werte ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlage typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung am maßgeblichen Immissionsort demgemäß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht möglich ist, immanent. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden kann.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 -) Der Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, führt nicht dazu, dass sie automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bedarf. Sofern die Beanstandung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts von Seiten der Kläger auf die fehlende Beauftragung eines Sachverständigen abzielen sollte, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 - (m.w.N.)) Dem Vortrag der Kläger lassen sich keine substantiierten Einwände entnehmen, weshalb die hier zugrunde gelegte Schallprognose bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar sein sollte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.09.2012 - 3 B 103/12 - (m.w.N.)) Inwieweit die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts der Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten 10 Jahren nicht entsprechen soll, haben die Kläger nicht dargelegt; eine solche Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist auch nicht erkennbar.

Auch die von den Klägern gerügte Nichtberücksichtigung des Bebauungsplans für die K Straße, die als reines Wohngebiet festgesetzt wurde, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zum einen haben die Kläger selbst eingeräumt, dass ihr Grundstück von diesem Bebauungsplan nicht erfasst wird.(Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan das Gutachten der SGS-TÜV GmbH vom 23.03.2011 (= Nachtrag zum Gutachten vom 13.12.2010), Anlage 1, Bilder 2 und 3) Zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zu einem Dritten mit Blick auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.(Vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 119) In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist insoweit darauf hingewiesen worden, dass der erwähnte Bebauungsplan erst am 2.12.2011, d.h. nach der Bekanntgabe der angefochtenen Genehmigung vom 9.11.2011 am 17.11.2011, veröffentlicht wurde. Ob der Bebauungsplan, der nach den Angaben des Beklagten(Vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 29.2.2012 (Bl. 129 des Verfahrens 5 L 120/12)) bereits am 9.12.2009 beschlossen wurde, ungeachtet der fehlenden Bekanntmachung wegen der von den Klägern geltend gemachten „Planreife“ zu berücksichtigen war, kann dahinstehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach Nummer 6.7 TA Lärm bei unterschiedlich genutzten Gebieten, die aneinander grenzen, die für die zum Wohnen geltenden Immissionsrichtwerte auf einen Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können. Dieser Rechtsgedanke ist beim Zusammentreffen eines reinen Wohngebiets mit dem Außenbereich entsprechend heranzuziehen. Ausgehend davon ist der hier vom Beklagten zugrunde gelegte Mittelwert von 40 dB(A), der dem für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert entspricht, nicht zu beanstanden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2013 - 3 A 222/12 -, bei juris) Dieser Mittelwert wird ausweislich des Lärmprognosegutachtens der SGS TÜV GmbH vom 13.12.2010 eingehalten, da dieses für den IP 3 (K Straße 17), der etwas näher an den Windenergieanlagen liegt als das Grundstück der Kläger, von 39 dB(A) ausgeht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben ist. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass von den genehmigten Windenergieanlagen die von den Klägern behauptete „Verriegelung der Landschaft“ bzw. eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht vermittelt. Nach der Rechtsprechung geht von einer Anlage typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung aus, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der Anlage beträgt. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.(Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2013 – 8 A 98/12 -, jeweils bei juris) Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur nächstgelegenen Windenergieanlage 746 m und damit fast das Fünffache der Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlagen von 150 m. Angesichts dieser großen Entfernung überzeugt der Hinweis auf die angeblichen topographischen Besonderheiten nicht. Daher kann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht angenommen werden.

Soweit sich die Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen, fehlt es bereits an einer Darlegung, inwiefern eine „besondere“ Schwierigkeit der Sache vorliegen soll.

Einen Verfahrensfehler i.S. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Da das Vorbringen der Kläger nach alledem keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG; sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 - 2 A 361/11 - und vom 26.3.2013 - 3 A 222/12 - jeweils bei juris)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2011 – 5 K 951/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße im Ortsteil H… der Gemeinde C-Stadt. Er wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“.(vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit)

Im April 2009(vgl. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 – Nr. M – 10/2009 –) erteilte der Beklagte dem Vertreter der Beigeladenen, der heutigen Betreiberin, eine Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E53“ (Nennleistung 800 KW, Nabenhöhe 73,3 m, Rotordurchmesser 53 m). Der genehmigte Standort auf der Parzelle Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D…. ist in nördlicher Richtung etwa 620 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Nach der Nebenbestimmung B.1 dürfen die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräusche einschließlich eines in der zu den Genehmigungsunterlagen gehörigen Schallprognose enthaltenen Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) während der Nachtzeit unter anderem an dem Nachbaranwesen des Klägers (Nr. 82, dort Immissionspunkte 5 und 6) einen auf der Grundlage der TA-Lärm 1998 ermittelten Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschreiten. Dessen Einhaltung ist binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme durch eine qualifizierte Messung unter schalltechnisch ungünstigsten Umständen (worst case), unter anderem bei einer Windstärke von 10 m/s (entspricht 36 Km/h), nachzuweisen (B.2).

Ausweislich der Baubeginnanzeige wurde Anfang Juni 2009 mit den Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens begonnen.

Anfang März 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm nicht förmlich bekannt gegebene Genehmigung. Er machte unter anderem geltend, dass die Anlage von ihren Auswirkungen her für ihn unzumutbar sei. Der in der Genehmigung vorgegebene Lärmrichtwert sei beim Nachtbetrieb der auf einer Anhöhe über dem Wohngebiet geplanten Anlage nicht einzuhalten. In der Schallprognose seien die zu erwartenden Reflexionen nicht berücksichtigt worden. Über die vorgesehene Abnahmemessung, die der Beklagte zu Unrecht als Teil des Genehmigungsverfahrens ansehe, hinaus müssten alle Genehmigungsvoraussetzungen vorab geprüft werden. Eine Genehmigung dürfe erst erteilt werden, wenn die der Bewertung zugrunde liegenden Prognosen „auf der sicheren Seite“ lägen. Das lasse sich nicht durch die Festlegung von Obergrenzen regulieren. Belastungen durch beim Betrieb von Windkraftanlagen auftretendem Infraschall in der Tonhöhenwahrnehmung des Menschen nicht zugänglichen Frequenzen unter 16 bzw. 20 Hz seien vom Beklagten nicht geprüft worden. Die Errichtung der Anlage habe zudem eine enorme Minderung des Wertes seines Grundstücks zur Folge. Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen ließen sich nur schlecht oder gar nicht verkaufen.

Im Mai 2010(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.5.2010 – 5 L 217/10 -) hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Änderung seines Beschlusses vom Juni 2009 zurückgewiesen,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2009 – 5 L 505/09 -) mit dem die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids – damals aus Anlass eines von der Gemeinde C-Stadt eingelegten, später zurückgenommenen Widerspruchs gegen die Genehmigung – angeordnet worden war.

Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs im August 2010(vgl. den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 17.8.2010 – E/4 – 65.1.2 – 285/09-BR –) hat der Kläger im September 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den tatsächlichen nächtlichen Immissionen an seinem Anwesen und zum Infraschall, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „enorme körperliche Belastungen bis hin zu schweren Erkrankungen“ hervorrufen könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vorhandene Anlagen für geboten erachtet hat. Zwei von ihm veranlasste Messungen im Juli und August 2010 hätten ergeben, dass der vom Beklagten festgesetzte Richtwert deutlich überschritten werde

Der Kläger hat beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 17.8.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs verwirkt habe und in der Sache ausgeführt, die generelle Eignung der TA-Lärm zur Beurteilung der durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen stehe entgegen der abweichenden „unmaßgeblichen persönlichen Ansicht“ des Klägers nicht ernsthaft in Zweifel. Die im Vorfeld anzustellende Prognosebetrachtung müsse sich zum Schutz der Nachbarn auf der „sicheren Seite“ bewegen und auf die Betriebszeiten bei Erreichen der Nennleistung mit den höchsten Emissionen abstellen. Nach der konkreten Schallprognose sei der bei der Vermessung des Anlagentyps „für den worst case ermittelte höchste Schallleistungspegel zugrunde gelegt und für den Immissionspunkt 82 ein Beurteilungspegel von 32,0 dB(A) ermittelt worden, der auch bei einem Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert (Nacht) für reine Wohngebiete (35 dB(A)) liege. Der entsprechend in der Nebenbestimmung vorgegebene Richtwert liege damit unter dem für das hinsichtlich des Anwesens des Klägers durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets für die Nacht anzusetzenden und seine Zumutbarkeitsgrenze beschreibenden Wertes (40 dB(A)). Für die geltend gemachte Schädlichkeit eines Infraschalls gebe es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Nach aktuellem „Stand der Technik“ emittierten Windenergieanlagen keine relevanten tieffrequenten Geräusche (20 bis 100 Hz) oder Infraschall (unter 20 Hz).

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im März 2011 hat der SGS TÜV Saarland ein schalltechnisches Gutachten zu den Auswirkungen der Anlage auf der Grundlage einer im Oktober 2010 durchgeführten Messung der von der Anlage hervorgerufenen Geräuschemissionen nach DIN EN 61400-11 (Schallmessverfahren Windenergieanlagen 2007) erstellt.(vgl. dazu den „Schalltechnischen Bericht zu den Geräuschimmissionen durch die am Standort Großer Elmersberg in E…. installierte Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53“ vom 10.3.2011)

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Klage im August 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften. In Anknüpfung an das im Genehmigungsverfahren vorgelegte prognostische Schallgutachten sei die Anlage so zu errichten gewesen und zu betreiben, dass eine Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Das sei durch Messungen jeweils im Abstand von drei Jahren ab Inbetriebnahme nachzuweisen. Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA-Lärm, der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme, seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids in Zweifel zu ziehen. Es mache „keinen Sinn“, dass der Kläger, dessen Anwesen in einem allgemeinen Wohngebiet liege, die Genehmigung angreife, die ihm einen weitergehenden Lärmschutz zubillige als insoweit generell vorgesehen. Entgegen seiner Auffassung spreche auch nichts dafür, dass die entsprechende Gebietsfestsetzung in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ der Gemeinde C-Stadt funktionslos und daher rechtlich nicht mehr verbindlich sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung tragend auf die Regelung der Nr. 3.2.1 der TA-Lärm gestützt, wonach ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sei, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6 nicht überschreite. Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten betrage die gerechnete Gesamtbelastung durch die Windkraftanlage ohne Zu- und Abschläge am Immissionspunkt 5 (Anwesen 82) 32,0 dB(A). Darauf sei „im Sinne des oberen Vertrauensbereichs“ aufgrund einer „Irrtumswahrscheinlichkeit von 10 %“ ein Zuschlag von 3,0 dB(A) gemacht worden. Dieser Wert liege noch im Bereich des nach der Genehmigung zulässigen Wertes von 35 dB(A) und 5 dB(A) unter dem nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen Nachtwert von 40 dB(A). Damit bewege sich die Schallprognose „auf der sicheren Seite“. Ebenso wie im Rahmen der Nachbarklage gegen Baugenehmigungen seien die auftretenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung zu ermitteln, wobei dieser Vorgang noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen sei. Die Messung sei inzwischen erfolgt. Zwar liege der von der SGS TÜV GmbH ermittelte Emissionswert von 103,5 dB(A) um 2,5 dB(A) höher als der Ausgangswert der Prognose vom September 2008. Das führe gleichwohl nicht zu einer Überschreitung des für die Nacht geltenden Richtwerts von 40 dB(A). Die bei der Berechnung der Immissionspegel angewandte Schallausbreitungsberechnung auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells des betreffenden Gebiets sei für den Immissionsort 82 zu einem Pegel von 33,3 dB(A) gelangt und damit zu einem Wert, der 1,3 dB(A) über dem der früheren Schallprognose liege. Aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,2 dB(A) gelange der schalltechnische Bericht vom März 2011 zu einem Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 35,5 dB(A), aufgerundet 36 dB(A), der 4 dB(A) unter dem nach Nr. 6 der TA-Lärm im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwert (40 dB(A)) liege, der nach der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm sogar noch um bis zu 1 dB(A) überschritten werden dürfe. Dass – bezogen auf die Berechnung – ein um 5 dB(A) höherer Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers „ankomme“, erscheine ausgeschlossen. Immissionen, die – wie gesehen – das nach dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschritten, begründeten auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehransprüche von Nachbarn. Dass die im Außenbereich privilegiert zulässige Windkraftanlage für den in einer Randlage zum Außenbereich rechtlich „vorbelastet“ wohnenden Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe, sei nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Baumasse und der räumlichen Wirkung des Baukörpers sei mit Blick auf die diese Belange aus Sicht der Nachbarschaft konkretisierenden, hier offensichtlich eingehaltenen Abstandsflächenvorschriften, die im konkreten Fall einen Abstand von 50,60 m verlangten, angesichts des tatsächlichen Abstands von 620 m eine Rücksichtslosigkeit der genehmigten Anlage unter dem Aspekt abwegig. Gleiches gelte für die Frage einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dabei komme der die „optischen Dimensionen“ bestimmenden Drehbewegung des Rotors entscheidende Bedeutung zu. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittle dem Nachbarn indes keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freizuhaltende Aussicht. Hier betrage der Abstand der Anlage vom Wohnhaus des Klägers „fast das Fünffache“ ihrer Gesamthöhe, so dass sich weitere Ausführungen zu dem Punkt erübrigten. Soweit der Kläger eine durch die Anlage erzeugte „erhebliche Infraschallgefahr“ einwende, ergebe sich ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die Genehmigung. Bei dem vom Kläger angeführten Gutachten eines Dr. W vom Oktober 2005 handele es sich nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit sei umstritten und habe eine Regelung in der Nr. 7.3 der TA-Lärm erfahren. Mit der übereinstimmenden Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass moderne Windkraftanlagen Infraschall in einem nach der dortigen Beschreibung belästigenden Ausmaß nicht erzeugten. Einen Schutz des Nachbarn baulicher Anlagen vor Wertminderungen seines Grundstücks, etwa wegen Beseitigung einer bisher ungestörten Aussicht in die freie Landschaft, gebe es nicht.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 für die Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“ in C-Stadt und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheids vom 17.8.2010 abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht, soweit sich der Kläger gegen die Verneinung eines nachbarlichen Abwehranspruchs mit Blick auf die von der Anlage auf sein Grundstück einwirkenden Schallimmissionen nach immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und diese ergänzenden baurechtlichen Vorgaben nach dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) wendet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei zu seiner Einschätzung „ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen“ gelangt. Diese in der Antragsbegründung in mehrfacher Weise wiederholten und mit einem bereits im Zulassungsantrag selbst „hilfsweise“ angebrachten „förmlichen Beweisantrag“ ergänzten Darlegungen rechtfertigen weder hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, noch – insoweit mit Blick auf den vom Kläger im Text ausdrücklich angesprochenen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – was die Verfahrensweise anbelangt, die beantragte Zulassung seines Rechtsmittels.

Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt rügt der Kläger, dass er „im bisherigen Verfahren mehrfach förmlich die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen beantragt“ habe, das Verwaltungsgericht dem von ihm „gestellten Beweisantrag“ aber nicht „Folge geleistet“ habe. Ungeachtet der, was den letztgenannten Teil angeht, zumindest bedenklichen Formulierung dieses Einwands, ist damit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung am 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, in deren unmittelbarem Anschluss das angegriffene Urteil verkündet wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Erörterung lediglich erklärt, er „rege“ die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens „von Amts wegen“ an. Damit hat er ausdrücklich auf die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der Sitzung verzichtet. Die vorliegend erhobene Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Dem Verwaltungsgericht musste vor dem Hintergrund, insbesondere angesichts des damals bereits vorliegenden „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 (Messung vom Oktober 2010) das Erfordernis weiterer sachverständiger Begutachtung der zwischenzeitlich errichteten und in Betrieb genommenen Anlage auch nicht von Amts wegen „aufdrängen“. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom Kläger in Anlage zum Schriftsatz vom 2.5.2011 vorgelegten, aber zeitlich vor der Begutachtung durch den TÜV, nämlich schon im Juli beziehungsweise im August 2010 erzielten privaten Immissionsmessergebnisse. Diese bestehen zudem nur aus einer grafischen Darstellung in der Art einer „Fieberkurve“ und sind in keiner Beziehung, weder in zeitlicher noch was die Rahmenbedingungen und –umstände angeht, spezifizierbar, geschweige denn erläutert und damit vom Aussagegehalt so völlig unbrauchbar. Das räumt der Kläger letztlich selbst ein, indem er ausführt, dass solche privaten Messungen „gutachterlichen Messungen naturgemäß nicht gleich“ stünden. Weshalb sie dann aber belegen oder – mit seinen Worten – „zeigen“ sollten, dass die Werte nicht eingehalten werden, erschließt sich nicht. Die Frage einer im Ergebnis „richtigen“ Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht einschließlich der vorgelegten Gutachten ist eine solche des materiellen, nicht des Verfahrensrechts.

Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet auch inhaltlich insoweit hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen „ernstlichen Zweifeln“. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die seitens des Klägers erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten vom 27.4.2009 aus seiner Sicht von vorneherein „keinen Sinn macht“, da die damit begehrte gerichtliche Kassationsentscheidung notwendig auch die darin enthaltene, zum Schutz des Klägers beziehungsweise des Anwesens 82 getroffene Nebenbestimmung Ziffer B.1.d) erfassen würde, die die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit von 35 dB(A) vorschreibt und die der Kläger auch für sich beziehungsweise für sein nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Gemeinde C-Stadt vergleichsweise weniger schutzwürdiges Wohngrundstück im allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO, 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1.d) der TA-Lärm) in Anspruch nehmen möchte. Insoweit ließe sich schon im Ansatz die Frage nach einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Aufhebung der Genehmigung zumindest nach deren Ausnutzung durch Ausführung des Vorhabens stellen. Eine Aufhebung der Genehmigung hätte in dieser Situation – sicher – zumindest keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zur Folge, weil alles dafür spricht, dass ihm durch die genannte Nebenbestimmung – die Anwendbarkeit auf sein benachbartes Grundstück unterstellt – vom Beklagten ein Schutzniveau zugestanden wurde, das ihm jedenfalls nach den einschlägigen Vorschriften in Nr. 6.1 der TA-Lärm gar nicht zusteht. Auf genau dieses gesetzliche Schutzniveau müsste sich der Kläger – anders als bei Geltendmachung eines Nachbaranspruchs wegen eines von der Genehmigung abweichenden Betriebs der Anlage – indes nach der von ihm im vorliegenden Verfahren beantragten Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 27.4.2009 im Rahmen eines Einschreitensverlangens gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage verweisen lassen. Wo da – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – der „Sinn“ liegt, erschließt sich in der Tat nicht wirklich. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als im baurechtlichen Nachbarstreit in den Fällen der von einer Baugenehmigung abweichenden Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens. Die Aufhebung einer dem Nachbarn über das gesetzlich (immissionsschutzrechtlich) geforderte Maß hinaus Abwehransprüche einräumenden Baugenehmigung ist für diesen ersichtlich nicht rechtlich vorteilhaft. Nur wenn der Kläger in dem Verfahren unterliegt – und der Beklagte keine Änderungen hinsichtlich des (auch) ihm in der seitens der Betreiberin nicht angefochtenen und daher für sie verbindlichen Nebenbestimmung B.1.d) zuerkannten Schutzniveaus für reine Wohngebiete vornimmt – kann der Kläger überhaupt rechtlich eine Befugnis haben, die Einhaltung dieses günstigeren Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) beim Betrieb der Anlage zu verlangen. Entgegen der im Zulassungsantrag erneut geäußerten Auffassung des Klägers „handelt“ es sich rechtlich nicht um ein reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO). Für den sein Grundstück wie auch die Anwesen N Nr. 66 bis Nr. 96 erfassenden Bereich wurde nach Mitteilung der Gemeinde C-Stadt in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ unstreitig ein allgemeines Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) festgesetzt.(vgl. die schriftliche Auskunft der Gemeinde Eppelborn an die windtest grevenbroich gmbh vom 23.6.2008 in Anlage (5.3) zu der von dieser erstellten Schallprognose) Das ist entgegen der Ansicht des Klägers maßgeblich, da zum einen – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen für ein allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommendes „faktisches“ Außerkrafttreten dieser gemeindlichen Satzung (§ 10 BauGB) offensichtlich nicht vorliegen, beziehungsweise insbesondere das nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil dort – nach den Behauptungen des Klägers – bisher nur Wohngebäude realisiert wurden,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.2009 – 2 C 312/08 –, SKZ 2009, 141 = BRS 74 Nr. 88, dort speziell zur „anfänglichen Funktionlosigkeit“, vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, AS 31, 154, zur „planabweichenden Bebauung“, und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, juris, wonach ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient) und zum anderen die davon abweichende Festlegung eines nach Nr. 6 der TA-Lärm für reine Wohngebiete geltenden niedrigeren Nachtrichtwerts – was auch immer den Beklagten dazu motiviert haben mag – genauso sicher nicht geeignet war, eine – mit den Worten des Klägers – aus seiner Sicht „überkommene Bauleitplanung“ der nach § 2 Abs. 1 BauGB allein zur Rechtsetzung in dem Bereich befugten Gemeinde „bewusst zu ändern“. Umgekehrt ist indes auch der Umstand, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2010 (dort Seite 5) abweichend von der Nebenbestimmung B.1. für das Grundstück des Klägers ein Richtwert von 40 dB(A) für maßgeblich erklärt wurde, keine Änderung des Genehmigungsbescheids zu erblicken, die insoweit ohnehin unter dem Aspekt der Reformatio in peius grundsätzlichen Bedenken unterläge.

Von ihrem Inhalt her liegt der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 ein klares Konzept zugrunde. Sie basiert notwendiger Weise, weil die Anlage damals noch nicht ausgeführt war, auf einer Schallprognose vom September 2008,(vgl. das „Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Großer Erlmers-Berg“ der windtest grevenbroich gmbh vom 16.9.2008,) die für das dem Grundstück des Klägers benachbarte Anwesen 82 zunächst den nach der TA-Lärm in Verbindung mit der bauleitplanerischen Vorgabe der Gemeinde C-Stadt zutreffenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nennt und dem für die zu erwartende Belastung ermittelten Wert von 32,0 dB(A) gegenüberstellt.(vgl. speziell Abschnitt 3.2 „Zusatzbelastung“, Seite 10) Die Prognose geht – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hervorgehoben hat – auf der Grundlage vorhandener Vermessungsberichte für den Anlagentyp Enercon E53 von einem der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Schallleistungspegel für den leistungsoptimierten Betrieb von 101,0 dB(A) aus.(vgl. den der Schallprognose in der Anlage auszugsweise beigefügten Prüfbericht der „Müller-BBM“ für die Windkraftanlage der Enercon (E53), ab Seite 20, speziell Nr. 68, Seite 21) Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass derartige Prognosen üblicherweise vom Hersteller stammten oder von diesem in Auftrag gegeben würden, rechtfertigt das nicht bereits die Annahme der für den Erfolg seines Rechtsbehelfs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des bisher für das Immissionsschutzrecht zuständigen 3. Senats, dass allein aus dem Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, nicht dazu führt, dass sie wegen mangelnder „Unparteilichkeit“ unbrauchbar wäre, oder dass sie automatisch vor der Erteilung der Genehmigung einer Überprüfung durch einen Zweitgutachter bedürfte oder dass gar allein das Fehlen eines solchen „Obergutachtens“ bereits die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung als solcher rechtfertigen könnte. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV(vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I 1992, 1001, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2.5.2013, BGBl. 2013, 973) ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV in diesen Fällen unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden könnte.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 –) Daher sind im Auftrag des Betreibers durch Privatgutachter erstellte Lärmprognosen grundsätzlich verwertbar, wenn sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und für einen Fachkundigen überzeugend sind.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.5.2010 – 3 B 77/10 –, BImschG-Rspr § 3 Nr. 148, vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 –, NVwZ-RR 2011, 274, und zuletzt vom 11.9.2012 – 3 B 103/12 und 3 B 114/12 –) Das überzeugt. Der Senat schließt sich dem an. Substantiierte Einwände, weshalb die genannte Schallprognose vom September 2008 bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar (gewesen) sein sollte, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Dem Schutzbedürfnis der privaten Nachbarschaft der Anlage wird insoweit ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte in der Nebenbestimmung B.2 zur Genehmigung vom 27.4.2009 dem Betreiber der Anlage aufgegeben hat, binnen 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle den Nachweis zu führen, dass die vorgegebenen Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Punkten, unter anderem also am Anwesen 82, eingehalten werden. Das ist vom rechtlichen Ansatz her sicher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass ein solcher Nachweis nicht (rechtzeitig) geführt wird oder dass die entsprechende „Messung“ an der dann konkret vorhandenen Anlage eine Überschreitung dieser Werte ergibt, führt übrigens dann bei rechtem Verständnis nicht (mehr) zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, dass das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung (dort: Baugenehmigung) entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern gegebenenfalls Anlass für ein und bei Feststellung einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen auch eine Verpflichtung zum Einschreiten der Behörde zur Ausräumung eines – hier unterstellten – Nachbarrechtsverstoßes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des geschilderten Inhalts als solche bildet insofern rechtlich auch kein Hindernis für die Behörde, hier den Beklagten, gegebenenfalls über repressive Maßnahmen auf der Grundlage etwa des § 20 BImSchG die Einhaltung der in der Zulassungsentscheidung – hier etwa der Nebenbestimmung B.1 – konkretisierten Betreiberpflichten sicherzustellen. Dieses Risiko trägt dann allein der Betreiber und das ist aus Sicht der schutzwürdigen Nachbarschaft auch ohne weiteres gerechtfertigt. Wollte man das anders sehen, würde sich beispielsweise erst deutlich nach der Ausführung der Anlage auf der Grundlage einer dann erst möglichen Vermessung die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung „herausstellen“, was dann in Fällen der vorliegenden Art, wie ausgeführt, wenn man dem Anfechtungsbegehren eines Nachbarn aus diesem Grund entsprechen und die Genehmigung auf dessen Rechtsbehelf hin aufheben wollte, diesen unter Umständen hinsichtlich des Schutzniveaus deutlich schlechter stellen würde. Das scheint auch der Kläger zu „ahnen“, wenn er in der Antragsbegründung darauf verweist, dass „der Genehmigungsbescheid insoweit von ihm nicht in Frage gestellt“ werde. Es ist auf diesem Wege allerdings rechtlich nicht möglich, die Festlegung des Schutzniveaus quasi im Sinne einer „Rosinentheorie“ von einer nach dem eindeutigen Antrag begehrten Aufhebung des Genehmigungsbescheids auszunehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch unschwer erkennbar, dass zwar einerseits das Ergebnis nachträglicher Messungen, hier etwa das des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011, zwar möglicherweise – wie der Kläger das ausdrückt – „nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten zu ändern vermag“, andererseits aber auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung keine Relevanz hat. Das zeigt im Übrigen, ohne dass das hier noch vertieft werden müsste, dass selbst einem förmlichen Beweisantrag des Klägers auf nachträgliche schallschutztechnische Vermessung der von ihm bekämpften Anlage durch einen „unabhängigen“ Fachgutachter, wenn ein solcher Antrag denn erstinstanzlich gestellt worden wäre, für den vorliegenden, auf die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung gerichteten Anfechtungsstreit erkennbar die Entscheidungsrelevanz gefehlt hätte. In dem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass der Kläger nach den gegenwärtigem Erkenntnisstand bei Zugrundelegung des Richtwerts für die Nachtzeit im allgemeinen Wohngebiet (40 dB(A)) auf der Grundlage des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 gesichert keinen Anspruch auf Einschränkung oder gar Einstellung des Betriebs der Anlage herleiten könnte. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 3.8.2011 (Seite 15/16) verwiesen werden.

Soweit der Kläger darüber hinaus erneut auf eine seinerseits bereits erstinstanzlich angesprochene „Problematik“ eines für den Menschen allenfalls sensorisch wahrnehmbaren Infraschalls (Frequenzbereich unter 20 Hz) verweist, referiert er im Wesentlichen die von ihm nicht geteilte Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dies vermag ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) von vorneherein nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die nach Nr. 7.3 der TA-Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche vorgesehene Einzelfallbewertung hingewiesen und auf seine in Einklang mit der übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Gerichte stehende Rechtsprechung verwiesen, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem im Rechtssinne belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. Von daher kommt es eigentlich nicht einmal darauf an, ob und wann ein in anderen Bereichen, etwa bei den vom Kläger angeführten Versuchen eines Herrn Dr. W ein – dann tatsächlich erzeugter – Infraschall als empfundener Körperschall schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben kann oder nicht. Soweit der Kläger auch in diesem Bereich die Nichteinholung von Sachverständigengutachten durch das Verwaltungsgericht vermisst, kann auf die vorherigen Ausführungen zur Lärmbegutachtung im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verwiesen werden. Ob der Kläger – wie in der Antragsschrift geschehen – „bestreitet“, dass alleine der Schalldruck Maßstab für eine „Beurteilung von Immissionen durch Infraschall“ ist, ist ohne Belang.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der ausführlich begründeten und überzeugenden Verneinung eines Verstoßes gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, was die Anforderungen an die Annahme einer „optischen“ Bedrängung“ durch Windkraftanlagen angeht, das Fehlen einer Einzelfallprüfung anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Abstandserfordernisse bemängelt, so ist das nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die dabei allgemein anerkannten Kriterien genannt und dann – in deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall – zu Recht ausgeführt, dass sich danach angesichts eines im Einzelfall gewahrten Abstands von über 620 m, also über dem fünffachen der Gesamthöhe der Anlage, „weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit … im Verhältnis zum Kläger erübrigen“. Das ist zum einen einzelfallbezogen und zum anderen anhand der vom Kläger im Grundsatz nicht in Abrede gestellten Maßstäbe auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit der Kläger nun in dem Zusammenhang auf eine insbesondere zur Nachtzeit aufdringliche und physische oder psychische Gesundheitsgefährdungen hervorrufende „Befeuerungsanlage im Hauptsichtbereich“ hinweist, ist der Vortrag ganz allgemein gehalten und vermittelt schon von der sprachlichen Fassung im Futur („wird“) her auch den Eindruck, dass hier ein ganz allgemeiner künftig vielleicht eintretender Effekt beschrieben wird. Die Anlage wird aber unstreitig bereits seit langem betrieben. Was die angefochtene Genehmigung anbelangt, lässt sich insoweit den Nebenbestimmungen im Abschnitt F.I.1 (Seite 9 oben des Bescheids vom 27.4.2009) lediglich der allgemeine Hinweis auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ vom 24.5.2007 entnehmen, wonach bei „Bauhöhen über 100 m“ eine Tages- und Nachtkennzeichnung zur Erhöhung der Flugsicherheit erforderlich werde. Legt man die im Eingang des Genehmigungsbescheids genannten Maße einer Nabenhöhe von 73,3 m und eines Rotordurchmessers von 53 m zugrunde, ergibt sich bei Ansatz eines Rotorradius von (53 m : 2 = 26,50 m) in Addition mit der Nabenhöhe (73,3 m) eine maximale „Bauhöhe“ von 99,80 m, also knapp unter 100 m. Die abweichende Höhenermittlung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO 2004, die von einem „Rotorradius“ von 53 m ausgeht, kann nicht nachvollzogen werden. Ergänzend sei erwähnt, dass dem Protokoll über die Orteinsicht des Verwaltungsgerichts am 4.5.2011, bei der das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Termin vor Ort „grundsätzlich nur der Einschätzung der optischen Wirkung“ diene, keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, dass der dort anwesende Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter auf Beeinträchtigungen durch eine Beleuchtung der Anlage hingewiesen hätten. Vielmehr heißt es am Ende der Niederschrift ausdrücklich, dass „weitere Feststellungen vor Ort von den Beteiligten nicht gewünscht“ würden.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die etwaige Wertminderung eines Nachbargrundstücks durch die Errichtung ansonsten zulässiger und daher zu Recht genehmigter baulicher Anlagen dessen Eigentümer auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Abwehrrechte gegen die Genehmigungsentscheidung vermittelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum baurechtlichen Nachbarstreit. Was der Kläger dagegen einwendet, rechtfertigt, insbesondere was die Hinweise auf subjektive Betroffenheiten anbelangt, die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Ein weiterer Klärungsbedarf wird dadurch nicht aufgezeigt.

Die Frage, ob der Kläger an einer Geltendmachung ihm möglicherweise zustehender materieller Abwehrrechte gegen die Anlage beziehungsweise subjektive Ansprüche auf Tätigwerden des Beklagten gegen die Beigeladene zur Gewährleistung eines – bezogen auf die eigene Rechtsposition – nachbarschützenden Anforderungen genügenden Betriebs der Anlage nach den Grundsätzen der so genannten Verwirkung von Nachbarrechten gehindert wäre,(vgl. zu der entsprechenden Problematik im Bereich des öffentlichen Baunachbarrechts etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, Rn 73 ff., m.z.N.) bedarf aus Anlass vorliegender Entscheidung keiner Vertiefung.

Nach dem Gesagten weist die Rechtssache auch weder eine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch wird ersichtlich, inwiefern ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit fehlt es ohnehin bereits an brauchbaren Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren. Da das Vorbringen des Klägers keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2012 - 5 L 120/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2012 - 5 L 120/12 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deren Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 10.11.2011 erteilte und zugleich für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90, Nennleistung 2000 kW, mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm H.) in Flur 6 der Gemarkung K., Gemeinde N., erteilt worden ist.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsteller nach Maßgabe der Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch den angefochtenen Bescheid vom 10.11.2011 genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der drei genehmigten Windkraftanlagen machen die Antragsteller zunächst geltend, das Verwaltungsgericht komme zu Unrecht ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognosen durch einen unabhängigen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige schädliche Umwelteinwirkung in Form von Schall-immissionen nicht zu erwarten sei.

Das damit sinngemäß geltend gemachte Erfordernis einer generellen Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Anlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zugrunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen - sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - besteht indes nicht.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht dem bereits entgegen, dass mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat.

Ungeachtet dieser prozessualen Erwägung war im vorliegenden Verfahren auch in der Sache eine Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen Sachverständigen nicht erforderlich. Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme. Im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Die Objektivität von Messungen und Begutachtungen wird in diesen Fällen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Beigeladenen beauftragte S. GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen

vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, sowie Beschlüsse vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 – und vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose tatsächlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend sind ernstliche Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht begründet. Zwar haben die Antragsteller konkrete Einwendungen erhoben. Diese vermochten die im Gutachten getroffenen Feststellungen indes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Die Antragsteller haben in der Beschwerdebegründung und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.5.2012 geltend gemacht, die Parameter, die der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt worden seien, seien unrichtig. Sie haben insbesondere vorgetragen, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A). Ebenfalls nach den Angaben des Herstellers werde die Nennleistung jedoch erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Dies bedeute zugleich, dass die Anlage mit steigender Windstärke bis hin zur Nennleistung permanent lauter werde, so dass mindestens ein Schallleistungspegel der Einzelanlage von 106,0 dB(A) oder darüber erreicht werde. Nach Maßgabe der TA Lärm seien Anlagen bei Nennleistung zu messen, mindestens aber bei 95% der Nennleistung. Vergleichswerte mit bauähnlichen Anlagen zeigten, dass alle drei Anlagen zusammen mit Sicherheit Werte von weit über 108 bis 110 dB(A) erreichten. Lege man dies der Schallprognose zugrunde, so werde der Nachtimmissionswert weit über 40 dB(A), voraussichtlich sogar über 45 dB(A) liegen.

Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine beigefügte Herstellerbeschreibung vorgetragen haben, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A), ist darauf hinzuweisen, dass die beigefügte Herstellerbeschreibung diesen Wert für eine Anlage des Anlagentyps Vestas 90 – ohne Differenzierung zwischen einer Nennleistung von 1.8 oder 2.0 MW – mit einer Nabenhöhe von 80 m ausweist, wohingegen vorliegend drei Anlagen des Typs Vestas 90, 2.0 MW mit einer Nabenhöhe von 105 m genehmigt wurden. Schon von daher spricht nichts dafür, dass hier ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Soweit die Antragsteller unter Berufung auf ein ebenfalls beigefügtes Leistungs-diagramm des Herstellers vorgetragen haben, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, ist zwar zutreffend, dass nach der Darstellung in dem vorgelegten Diagramm die Leistungskurve den Wert von 2000 kW erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Ungeachtet des Umstandes, dass auch in diesem Diagramm nicht zwischen den - bezogen auf die Nabenhöhe - unterschiedlichen Varianten des Anlagentyps Vestas 90, 2.0 MW differenziert wird, lässt das vorgelegte Diagramm jedoch bezüglich der Windgeschwindigkeit nicht erkennen, in welcher Höhe die in Bezug gesetzte Windgeschwindigkeit von 13 m/s, bei der die Nennleistung erreicht wird, gegeben ist. Letzteres erweist sich jedoch als die entscheidende Frage.

Aus dem Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 (S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010), welches der vorliegend streitigen Genehmigung vom 10.11.2011 zugrunde gelegt wurde, ist ersichtlich, dass der dortigen Schallimmissionsprognose bezüglich der Geräuschemissionen der streitigen Windenergieanlagen zwei Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW, Nabenhöhe 105 m (Anhang 3 und Anhang 4 zum Gutachten vom 13.12.2010) zugrunde gelegt wurden. Dabei wurde ein Bericht zur (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 und ein Bericht zur (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 erstellt. Die dortigen Messungen wurden bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s, 7 m/s, 8 m/s, 9 m/s, und 10 m/s, jeweils in 10 m Höhe, durchgeführt.

Der höchste gemessene Schallleistungspegel bei der (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 lag bei einem Wert von 103,4 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s in 10 m Höhe, und bei der (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 bei einem Wert von 100,2 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s in 10 m Höhe. Diese Werte wurden in dem Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 in Ansatz gebracht (Tabellen 3 und 5 im Anhang 2 zum Gutachten vom 13.12.2010).

Dies hat, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt hat und von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, folgenden Hintergrund: Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 6 – 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw. bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden. Dabei entspricht nach einer entsprechenden Umrechnungsformel die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 Metern Höhe bei einer Nabenhöhe von 100 m einer tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 14,5 m/s. Erfahrungsgemäß ist bei diesen Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe bei allen bekannten Typen von Windenergieanlagen deren angegebene Nennleistung erreicht.

Ausgehend hiervon ergeben sich aus den Einwendungen der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen das Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 und die ihm zugrunde gelegten Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW mit 105 m Nabenhöhe. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die in dem von den Antragstellern vorgelegten Leistungsdiagramm des Herstellers enthaltene Angabe, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, so zu verstehen ist, dass dabei eine Windgeschwindigkeit von 13 m/s in Nabenhöhe und nicht die in schalltechnischen Gutachten zu verwendende (standardisierte) Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe gemeint ist.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet

Beschlüsse des Senats vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 – sowie vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei juris.

Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung des höchsten zu erwartenden Schallleistungspegels von 103,4 dB(A) bei der (nicht eingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 der maximale Immissionswert von 39 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen der Antragsteller eingehalten wird. Dies liegt unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Nacht, der für das Anwesen der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei 40 dB(A) liegt.

Dies gilt auch für den Fall, dass das Grundstück der Antragsteller aufgrund des von ihnen geltend gemachten Inkrafttretens des Bebauungsplans „Wohnbebauung H.“ am 2.12.2011 in einem reinen Wohngebiet liegt. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass, selbst wenn sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet im Verständnis von § 3 BauNVO befände, die Antragsteller sich wegen der unmittelbaren Randlage zum Außenbereich nicht darauf berufen könnten, dass für sie der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 35 dB(A) nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm gelte. Denn wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsteller entgegen, es handele sich bei den hier in Rede stehenden Anlagen um solche mit hoher Lärmbelastung in hohen Frequenzen und schlagartigen Geräuschen, wenn die Flügel den Turm passierten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem noch weitergehenden Vortrag der Antragsteller in erster Instanz verwiesen werden, wo diese zudem geltend gemacht hatten, bei allen hier genehmigten Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein allgemeiner Grundsatz, dass alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp Vestas V 90 derartige Geräusche verursachten, sei nicht bekannt und konkrete Darlegungen, weshalb solche Geräusche an den hier erst zu errichtenden Anlagen auftreten sollten, fehlten. Dies gilt mangels weiterer Substantiierung im Beschwerdeverfahren auch weiterhin.

Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, lediglich durch Auflagen in Bezug auf die höchstzulässige Schallimmission werde hier nicht sichergestellt, dass die Antragsteller vor unzulässigen Immissionen geschützt würden, und es sei bekannt, dass eine Überprüfung nach Inbetriebnahme der Anlage überhaupt nicht mehr stattfinde und die Betreiber nach Belieben verfahren könnten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen.

In der Genehmigung wird unter Kapitel II, Nebenbestimmungen, nicht lediglich die Einhaltung von – jeweils unter 40 dB(A) liegenden - Immissionsrichtwerten an bestimmten Immissionspunkten vorgeschrieben (Kapitel II, A 1), die nach dem Schallgutachtens der S. GmbH vom 13.12.2010 auch eingehalten werden können, sondern es wird zugleich (Kapitel II, A 6) unter Berücksichtigung desjenigen Betriebszustandes der Anlagen, bei dem nach der Typenmessung der W. GmbH vom 7.3.2007 mit den höchsten Emissionen zu rechnen ist, eine Begrenzung der höchstzulässigen Emissionen festgesetzt.

Ebenfalls unter Kapitel II, Nebenbestimmungen, hier A 2, ist angeordnet, dass spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen ist, dass die unter A 1 genannten Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Vorlage ist unter Nr. A 3 bestimmt, dass die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden dürfen.

Soweit die Antragsteller bezogen auf Lärmimmissionen schließlich die Entstehung von Infraschall ansprechen, geht der Senat – ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Antragsteller hierzu überhaupt als hinreichend substantiiert angesehen werden kann – weiterhin davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen

Beschlüsse vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Die Antragsteller können letztlich auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, es liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Dass hiervon nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 8.3.2012 ausführlich und zutreffend ausgeführt. Dies gilt sowohl für den Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung als auch für die Auswirkungen der zu Zwecken der Luftsicherheit erforderlichen Befeuerung der Anlagen. Auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich Bezug genommen. Insoweit sind neue Aspekte in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit die Antragsteller geltend machen, es werde bei der unter Nachbarschutzgesichtspunkten zu treffenden Abwägungsentscheidung verkannt, dass hier keine übliche Bebauung im Außenbereich vorliege, ist dem bereits entgegen zu halten, dass zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich auch Windenergieanlagen zählen.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06. Juni 2012 - 5 K 447/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.2012 - 5 K 447/11 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte und von der Beigeladenen zu 2. erworbene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 20.1.2010 in der Gestalt der Genehmigungsfreistellung vom 25.5.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2011 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.1.2010 hatte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 2.3 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 100 m) mit einer Gesamthöhe von je 145 m im Windpark–Vorranggebiet Steinhügel in Haupersweiler, Gemeinde Freisen erteilt. Die auf der Grundlage der Sofortvollzugsanordnung des Beklagten vom 06.05.2010 zwischenzeitlich errichteten Anlagen befinden sich nördlich des Anwesens des Klägers in einer Entfernung von mindestens 1.920 m innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. In diesem Bereich befanden sich zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorbezeichneten Anlagen bereits vier Windkraftanlagen der Vestas/NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark Kehrberg) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Beklagten bestandskräftig zugelassen worden waren. Darüber hinaus waren durch Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 – zwischenzeitlich ebenfalls rechtskräftig - drei Windkraftanlagen der Firma Vestas vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) am Schleifstein in C-Stadt, Gemarkungen Hoof, Niederkirchen und Marth (Windenergieanlagen Schleifstein) – zugelassen worden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in C-Stadt, Ortsteil und Gemarkung H., C-Straße.

Der Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen des Klägers (IP 3) während der Nachtzeit der nach der TA Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 30 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

Zur Begründung heißt es u.a. auf Seite 43 des Bescheides, der reine Immissionsanteil (Zusatzbelastung) der geplanten 6 Windenergieanlagen als oberer Vertrauensbereich liege am Anwesen des Klägers 10,9 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert und sei damit als irrelevant anzusehen.

Mit Bescheid vom 25.05.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Genehmigungsfreistellung für den Ersatz der genehmigten Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW durch den Typ Nordex N90 2,5 MW LS.

Die Beigeladene zu 1. veräußerte im Jahre 2011 den gesamten Windpark an die Beigeladene zu 2., verpflichtete sich dieser gegenüber allerdings, das vorliegende Verfahren zu Ende zu führen.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages vom 20.8.2012, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der genehmigten sechs Windenergieanlagen Steinhügel macht der Kläger zunächst geltend, die Feststellung des Schallleistungspegels und auch die Prognoseberechnung hinsichtlich der Schallausbreitung seien unzutreffend und lediglich oberflächlich behandelt worden. Dies beginne bereits mit der Feststellung des Schallleistungspegels der entsprechenden Anlagen, für die noch keine Dreifachvermessungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe eine Festschreibung der Prognose der zu Grunde gelegten Schallleistungspegel, d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag bestätigt. Allein die Festschreibung eines Schallleistungspegels ohne Sicherheitszuschläge könne niemals treffsicher Aufschluss darüber geben, welcher tatsächliche Schallpegel an einem bestimmten Grundstück auftreffe. Diese Vorgehensweise widerspreche auch der Intention der TA Lärm, die stets auf den Immissionspunkt abstelle und die höchstzulässigen Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte in Nr. 6.1 festschreibe.

Darüber hinaus berufe sich das Verwaltungsgericht auf die Festlegung des Schallleistungspegels durch die „Firma K.“. Diese habe keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s vorgenommen und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, eine höhere Schallleistung sei nicht zu vermuten.

Das Gericht habe deshalb weitere Gutachten einholen müssen. Dementsprechend sei neben § 124 Abs. 2 Nr. 1 auch Nr. 5 VwGO „verletzt“.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die angefochtene Genehmigung nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weil schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für die zu erwartenden Schallimmissionen. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und nachvollziehbar dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Einwendungen des Klägers im Zulassungsantrag geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Feststellung des Schallleistungspegels und auch die Prognoseberechnung hinsichtlich der Schallausbreitung seien unzutreffend und lediglich oberflächlich behandelt worden, hat er zunächst moniert, es läge noch keine Dreifachvermessung des Schallleistungspegels der entsprechenden Anlagen vor. Dies trifft nicht zu für die mit Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW, auf die sich das in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 zur Schallausbreitungsprognose im Genehmigungsverfahren bezieht. Es trifft allerdings zu für die mit Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS. Für diesen Anlagentyp enthalten die Genehmigungs- und Freistellungsunterlagen keine - nach den Vorgaben in Teil 1 Anhang D der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen für eine Typenvermessung erforderliche – Dreifachvermessung, sondern lediglich eine Einfachvermessung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich hieraus gleichwohl nicht. Dem Schalltechnischen Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 wurde für die mit Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW - ungeachtet eines aus 4 Messungen ermittelten Emissionsmittelwertes von 103,3 dB(A) - entsprechend der Herstellergarantie ein Emissionswert von 104,5 dB(A) zugrunde gelegt. Derselbe Emissionswert wurde auch für die mit Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS, für den die allein vorliegende Einzelvermessung ebenfalls einen Wert von 103,3 dB(A) erbracht hatte, entsprechend der Herstellergarantie zugrunde gelegt.

Soweit hieraus grundsätzlich Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Schallprognose für die letztlich zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS mit der Begründung hergeleitet werden könnten, dass mangels Dreifachvermessung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, ob diese tatsächlich keinen höheren als den in der Herstellergarantie mit 104,5 dB(A) angegebenen Emissionswert verursachen könnten, sind diese vorliegend im Verlauf des Klageverfahrens beseitigt worden. Dies ergibt sich aus dem Schalltechnischen Messbericht der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012.

Ausweislich dieses Berichts wurden am 1.2.2012 Messungen bezüglich der streitgegenständlichen, zwischenzeitlich aufgrund der Sofortvollzugsanordnung des Beklagten vom 6.5.2010 errichteten Windenergieanlagen Steinhügel durchgeführt. Dabei wurde die Windenergieanlage 2 vermessen und ein maximaler Schalleistungspegel von 104,3 dB(A) ermittelt. Der Berechnung der am Immissionspunkt 3 (IO-3 = Anwesen des Klägers) auftretenden Zusatz- und Gesamtbelastung durch alle sechs Windenergieanlagen Steinhügel wurde allerdings ein immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,3 dB(A) für die vermessene Windenergieanlage 2 zugrunde gelegt und für die übrigen fünf nicht vermessenen Windenergieanlagen 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils ein immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,8 dB(A). Diese gegenüber den gemessenen Werten deutlich erhöhten Gesamtschallleistungspegel ergaben sich für die vermessene Windenergieanlage 2 aus der Berücksichtigung von Zuschlägen für Messunsicherheit (0,5 dB), Prognoseunsicherheit (1,5 dB), Gesamtunsicherheit (1,6 dB) und Sicherheitszuschlag (2,0 dB) und für die übrigen fünf nicht vermessenen Windenergieanlagen 1, 3, 4, 5 und 6 aus der Berücksichtigung von Zuschlägen für Messunsicherheit in gleicher Höhe, zusätzlich einer Produktstandardabweichung (1,2 dB), einer Prognoseunsicherheit in gleicher Höhe, einer erhöhten Gesamtunsicherheit (2,0 dB) und einem erhöhten Sicherheitszuschlag (2,5 dB).

Unter Zugrundelegung immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,3 dB(A) für eine und von 106,8 dB(A) für fünf Anlagen ergaben sich am IO-3 (Anwesen des Klägers) Werte für die dadurch verursachte Zusatzbelastung in dB(A) nachts von 22,9 für IO-3_West und von 29,9 für IO-3_Ost und eine Gesamtbelastung in dB(A) nachts von 38,7 für IO-3_West und von 31,0 für IO-3_Ost.

Danach bestehen ungeachtet der im Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 für die Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS fehlenden Dreifachvermessung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der nach Nr. 6.1 d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Anwesen des Klägers eingehalten wird.

Auch mit Blick auf den Einwand des Klägers, allein die Festschreibung eines Schallleistungspegels ohne Sicherheitszuschläge könne niemals treffsicher Aufschluss darüber geben, welcher tatsächliche Schallpegel an einem bestimmten Grundstück auftreffe, und diese Vorgehensweise widerspreche der Intention der TA Lärm, die stets auf den Immissionspunkt abstelle und die höchstzulässigen Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte in Nr. 6.1 festschreibe, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage maximaler Emissionswerte dem Regel- und Genehmigungssystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent. Dies gilt vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlage typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung am maßgeblichen Immissionsort demgemäß nicht möglich ist. Hier kann nur über die Zugrundelegung eines – bei worst-case-Betrachtung anzunehmenden Emissionswertes – durch schalltechnische Ausbreitungsrechnungen ermittelt werden, welche Immissionen am maßgeblichen Immissionsort auftreten werden.

Soweit der Kläger geltend macht, die K. GmbH & Co. KG habe keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s vorgenommen und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, eine höhere Schallleistung sei nicht zu vermuten, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es trifft nicht zu, dass die K. GmbH & Co. KG keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10m/sec vorgenommen habe. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Tabelle 1 des Messberichts vom 3.4.2012 und den Ausführungen zu Punkt 5.1 des Berichts (Schalldruckpegel am Referenzmesspunkt), dass Messungen auch bei Windgeschwindigkeiten bis 10 m/s durchgeführt wurden. Diese wurden allerdings nicht unmittelbar verwertet, weil keine Fremdgeräuschkorrektur vorgenommen werden konnte, da witterungsbedingt keine Daten beim Fremdgeräusch vorhanden waren. Der Wert der – ohne Fremdgeräuschkorrektur ermittelten - Schalldruckpegel lag aber bei der Windgeschwindigkeit von 10 m/s mit 54,5 dB(A) nicht höher als der bei 9 m/s mit 54,6 dB(A) und bei 8,5 m/s (= 95 % der Nennleistung) mit 54,5 dB(A).

Soweit der Kläger des Weiteren einwendet, das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht darauf, dass in der angefochtenen Genehmigung der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit in Bezug auf die streitgegenständlichen sechs Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers auf 30 dB(A) begrenzt sei, weshalb das Grundstück des Klägers sich rechtlich nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage befinde, weil dort der zugelassenen Schallleistungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 10 dB(A) und mehr unterschreite, kann dies seinem Begehren auf Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Klägers bereits aufgrund der Anwendbarkeit der Nr. 2.2 der TA Lärm ausgeschlossen ist, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel daran, dass jedenfalls der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Anwesen des Klägers eingehalten wird.

Dies ist ungeachtet der hierauf bezogenen Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren der am Anwesen des Klägers maximal zu beachtende Immissionsrichtwert. Dieser Wert wäre zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, wenn die Einstufung der näheren Umgebung seines Wohnanwesens als reines Wohngebiet gerechtfertigt wäre. Dann wäre wegen dessen Lage am Rande des Außenbereichs eine Mittelwertbildung auf den genannten, für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert von 40 dB(A) gerechtfertigt, keinesfalls jedoch ein niedrigerer Wert

vgl. hierzu bereits in einem weiteren vom Kläger geführten Verfahren: Beschluss des Senats vom 23.1.2013 - 3 A 287/11 -, dokumentiert bei juris.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch der Einwand des Klägers, die Impulshaltigkeit der Schallimmissionen werde einfach ungeprüft ausgeschlossen, obgleich in Berufungsurteilen des OLG München bezüglich anderer als der hier betroffenen Anlagentypen festgestellt worden sei, dass Impulshaltigkeit vorliege. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen des Klägers nicht auch nur ansatzweise eine Konkretisierung im Hinblick auf den hier genehmigten Anlagentyp beinhalten und deshalb schon der erforderlichen Substantiierung entbehren, ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenzI.l alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp derartige Geräusche verursachten, nicht bekannt

vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2012 – 3 B 114/12 -, dokumentiert bei juris.

Zudem wurde auch die Frage der Impulshaltigkeit in dem Messbericht der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 sorgfältig geprüft und nachvollziehbar verneint.

Unabhängig davon findet hier die Regelung in Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm Anwendung. Nach deren Satz 1 darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Vorliegend beträgt die Zusatzbelastung durch die 6 genehmigten Windkraftanlagen Steinhügel am Anwesen des Klägers ausweislich des Messberichts der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 auf dem Grundstück des Klägers nachts 22,9 dB(A) für den Immissionspunkt IO-3_West und 29,9 dB(A) für den Immissionspunkt IO-3_Ost und liegt damit nicht nur um mehr als 6 dB(A), sondern um mehr als 10 dB(A) unterhalb des niedrigsten zu seinen Gunsten in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 40 dB(A). Auch hier liegt die danach noch verbleibende Differenz „auf der sicheren Seite“.

Nach alledem vermögen die von dem Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Diesen hat der Kläger im Anschluss an seine Kritik an den Aussagen des Messberichts der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 geltend gemacht und ausgeführt, Schallgutachten und Schallprognosen bedürften klarer fachlicher Aussagen, „insofern genüge die Prognose nicht den Anforderungen“ und das Gericht hätte hier entsprechende weitere Gutachten einholen müssen. Zweifelhaft ist insofern bereits, ob die Voraussetzungen des genannten Zulassungstatbestandes mit dem bloßen Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte hier entsprechende weitere Gutachten einholen müssen, hinreichend substantiiert dargetan sind. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn ungeachtet dessen bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den oben bereits dargelegten Gründen auch in der Sache nicht.

Hierin liegt weder ein Verfahrensfehler noch ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist daher nicht gegeben.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Zulassungsverfahren die im angefochtenen Urteil für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 - 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. August 2011 – 5 K 951/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohnanwesens C-Straße im Ortsteil H… der Gemeinde C-Stadt. Er wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“.(vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 – 2 R 11/06 –, BRS 73 Nr. 97, Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit)

Im April 2009(vgl. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 – Nr. M – 10/2009 –) erteilte der Beklagte dem Vertreter der Beigeladenen, der heutigen Betreiberin, eine Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E53“ (Nennleistung 800 KW, Nabenhöhe 73,3 m, Rotordurchmesser 53 m). Der genehmigte Standort auf der Parzelle Nr. 26 in Flur 27 der Gemarkung D…. ist in nördlicher Richtung etwa 620 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Nach der Nebenbestimmung B.1 dürfen die durch den Betrieb der Anlage verursachten Geräusche einschließlich eines in der zu den Genehmigungsunterlagen gehörigen Schallprognose enthaltenen Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) während der Nachtzeit unter anderem an dem Nachbaranwesen des Klägers (Nr. 82, dort Immissionspunkte 5 und 6) einen auf der Grundlage der TA-Lärm 1998 ermittelten Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschreiten. Dessen Einhaltung ist binnen 6 Monaten nach Inbetriebnahme durch eine qualifizierte Messung unter schalltechnisch ungünstigsten Umständen (worst case), unter anderem bei einer Windstärke von 10 m/s (entspricht 36 Km/h), nachzuweisen (B.2).

Ausweislich der Baubeginnanzeige wurde Anfang Juni 2009 mit den Bauarbeiten zur Ausführung des Vorhabens begonnen.

Anfang März 2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen die ihm nicht förmlich bekannt gegebene Genehmigung. Er machte unter anderem geltend, dass die Anlage von ihren Auswirkungen her für ihn unzumutbar sei. Der in der Genehmigung vorgegebene Lärmrichtwert sei beim Nachtbetrieb der auf einer Anhöhe über dem Wohngebiet geplanten Anlage nicht einzuhalten. In der Schallprognose seien die zu erwartenden Reflexionen nicht berücksichtigt worden. Über die vorgesehene Abnahmemessung, die der Beklagte zu Unrecht als Teil des Genehmigungsverfahrens ansehe, hinaus müssten alle Genehmigungsvoraussetzungen vorab geprüft werden. Eine Genehmigung dürfe erst erteilt werden, wenn die der Bewertung zugrunde liegenden Prognosen „auf der sicheren Seite“ lägen. Das lasse sich nicht durch die Festlegung von Obergrenzen regulieren. Belastungen durch beim Betrieb von Windkraftanlagen auftretendem Infraschall in der Tonhöhenwahrnehmung des Menschen nicht zugänglichen Frequenzen unter 16 bzw. 20 Hz seien vom Beklagten nicht geprüft worden. Die Errichtung der Anlage habe zudem eine enorme Minderung des Wertes seines Grundstücks zur Folge. Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen ließen sich nur schlecht oder gar nicht verkaufen.

Im Mai 2010(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.5.2010 – 5 L 217/10 -) hat das Verwaltungsgericht einen Antrag des Klägers auf Änderung seines Beschlusses vom Juni 2009 zurückgewiesen,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2009 – 5 L 505/09 -) mit dem die sofortige Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheids – damals aus Anlass eines von der Gemeinde C-Stadt eingelegten, später zurückgenommenen Widerspruchs gegen die Genehmigung – angeordnet worden war.

Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs im August 2010(vgl. den Widerspruchsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 17.8.2010 – E/4 – 65.1.2 – 285/09-BR –) hat der Kläger im September 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens zu den tatsächlichen nächtlichen Immissionen an seinem Anwesen und zum Infraschall, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen „enorme körperliche Belastungen bis hin zu schweren Erkrankungen“ hervorrufen könne, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch vorhandene Anlagen für geboten erachtet hat. Zwei von ihm veranlasste Messungen im Juli und August 2010 hätten ergeben, dass der vom Beklagten festgesetzte Richtwert deutlich überschritten werde

Der Kläger hat beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 27.4.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 17.8.2010 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs verwirkt habe und in der Sache ausgeführt, die generelle Eignung der TA-Lärm zur Beurteilung der durch Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen stehe entgegen der abweichenden „unmaßgeblichen persönlichen Ansicht“ des Klägers nicht ernsthaft in Zweifel. Die im Vorfeld anzustellende Prognosebetrachtung müsse sich zum Schutz der Nachbarn auf der „sicheren Seite“ bewegen und auf die Betriebszeiten bei Erreichen der Nennleistung mit den höchsten Emissionen abstellen. Nach der konkreten Schallprognose sei der bei der Vermessung des Anlagentyps „für den worst case ermittelte höchste Schallleistungspegel zugrunde gelegt und für den Immissionspunkt 82 ein Beurteilungspegel von 32,0 dB(A) ermittelt worden, der auch bei einem Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert (Nacht) für reine Wohngebiete (35 dB(A)) liege. Der entsprechend in der Nebenbestimmung vorgegebene Richtwert liege damit unter dem für das hinsichtlich des Anwesens des Klägers durch Bebauungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets für die Nacht anzusetzenden und seine Zumutbarkeitsgrenze beschreibenden Wertes (40 dB(A)). Für die geltend gemachte Schädlichkeit eines Infraschalls gebe es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Nach aktuellem „Stand der Technik“ emittierten Windenergieanlagen keine relevanten tieffrequenten Geräusche (20 bis 100 Hz) oder Infraschall (unter 20 Hz).

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im März 2011 hat der SGS TÜV Saarland ein schalltechnisches Gutachten zu den Auswirkungen der Anlage auf der Grundlage einer im Oktober 2010 durchgeführten Messung der von der Anlage hervorgerufenen Geräuschemissionen nach DIN EN 61400-11 (Schallmessverfahren Windenergieanlagen 2007) erstellt.(vgl. dazu den „Schalltechnischen Bericht zu den Geräuschimmissionen durch die am Standort Großer Elmersberg in E…. installierte Windenergieanlage vom Typ Enercon E-53“ vom 10.3.2011)

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Klage im August 2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften. In Anknüpfung an das im Genehmigungsverfahren vorgelegte prognostische Schallgutachten sei die Anlage so zu errichten gewesen und zu betreiben, dass eine Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Das sei durch Messungen jeweils im Abstand von drei Jahren ab Inbetriebnahme nachzuweisen. Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA-Lärm, der als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukomme, seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids in Zweifel zu ziehen. Es mache „keinen Sinn“, dass der Kläger, dessen Anwesen in einem allgemeinen Wohngebiet liege, die Genehmigung angreife, die ihm einen weitergehenden Lärmschutz zubillige als insoweit generell vorgesehen. Entgegen seiner Auffassung spreche auch nichts dafür, dass die entsprechende Gebietsfestsetzung in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ der Gemeinde C-Stadt funktionslos und daher rechtlich nicht mehr verbindlich sei. Der Beklagte habe seine Entscheidung tragend auf die Regelung der Nr. 3.2.1 der TA-Lärm gestützt, wonach ein ausreichender Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt sei, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6 nicht überschreite. Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten betrage die gerechnete Gesamtbelastung durch die Windkraftanlage ohne Zu- und Abschläge am Immissionspunkt 5 (Anwesen 82) 32,0 dB(A). Darauf sei „im Sinne des oberen Vertrauensbereichs“ aufgrund einer „Irrtumswahrscheinlichkeit von 10 %“ ein Zuschlag von 3,0 dB(A) gemacht worden. Dieser Wert liege noch im Bereich des nach der Genehmigung zulässigen Wertes von 35 dB(A) und 5 dB(A) unter dem nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete zulässigen Nachtwert von 40 dB(A). Damit bewege sich die Schallprognose „auf der sicheren Seite“. Ebenso wie im Rahmen der Nachbarklage gegen Baugenehmigungen seien die auftretenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung zu ermitteln, wobei dieser Vorgang noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen sei. Die Messung sei inzwischen erfolgt. Zwar liege der von der SGS TÜV GmbH ermittelte Emissionswert von 103,5 dB(A) um 2,5 dB(A) höher als der Ausgangswert der Prognose vom September 2008. Das führe gleichwohl nicht zu einer Überschreitung des für die Nacht geltenden Richtwerts von 40 dB(A). Die bei der Berechnung der Immissionspegel angewandte Schallausbreitungsberechnung auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells des betreffenden Gebiets sei für den Immissionsort 82 zu einem Pegel von 33,3 dB(A) gelangt und damit zu einem Wert, der 1,3 dB(A) über dem der früheren Schallprognose liege. Aufgrund der Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,2 dB(A) gelange der schalltechnische Bericht vom März 2011 zu einem Beurteilungspegel für die Nachtzeit von 35,5 dB(A), aufgerundet 36 dB(A), der 4 dB(A) unter dem nach Nr. 6 der TA-Lärm im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Richtwert (40 dB(A)) liege, der nach der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA-Lärm sogar noch um bis zu 1 dB(A) überschritten werden dürfe. Dass – bezogen auf die Berechnung – ein um 5 dB(A) höherer Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers „ankomme“, erscheine ausgeschlossen. Immissionen, die – wie gesehen – das nach dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschritten, begründeten auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehransprüche von Nachbarn. Dass die im Außenbereich privilegiert zulässige Windkraftanlage für den in einer Randlage zum Außenbereich rechtlich „vorbelastet“ wohnenden Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe, sei nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Baumasse und der räumlichen Wirkung des Baukörpers sei mit Blick auf die diese Belange aus Sicht der Nachbarschaft konkretisierenden, hier offensichtlich eingehaltenen Abstandsflächenvorschriften, die im konkreten Fall einen Abstand von 50,60 m verlangten, angesichts des tatsächlichen Abstands von 620 m eine Rücksichtslosigkeit der genehmigten Anlage unter dem Aspekt abwegig. Gleiches gelte für die Frage einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dabei komme der die „optischen Dimensionen“ bestimmenden Drehbewegung des Rotors entscheidende Bedeutung zu. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittle dem Nachbarn indes keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freizuhaltende Aussicht. Hier betrage der Abstand der Anlage vom Wohnhaus des Klägers „fast das Fünffache“ ihrer Gesamthöhe, so dass sich weitere Ausführungen zu dem Punkt erübrigten. Soweit der Kläger eine durch die Anlage erzeugte „erhebliche Infraschallgefahr“ einwende, ergebe sich ebenfalls kein Abwehrrecht gegen die Genehmigung. Bei dem vom Kläger angeführten Gutachten eines Dr. W vom Oktober 2005 handele es sich nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse. Der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit sei umstritten und habe eine Regelung in der Nr. 7.3 der TA-Lärm erfahren. Mit der übereinstimmenden Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass moderne Windkraftanlagen Infraschall in einem nach der dortigen Beschreibung belästigenden Ausmaß nicht erzeugten. Einen Schutz des Nachbarn baulicher Anlagen vor Wertminderungen seines Grundstücks, etwa wegen Beseitigung einer bisher ungestörten Aussicht in die freie Landschaft, gebe es nicht.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 für die Windkraftanlage am „Großen Elmersberg“ in C-Stadt und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheids vom 17.8.2010 abgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder gar einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich zunächst nicht, soweit sich der Kläger gegen die Verneinung eines nachbarlichen Abwehranspruchs mit Blick auf die von der Anlage auf sein Grundstück einwirkenden Schallimmissionen nach immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) und diese ergänzenden baurechtlichen Vorgaben nach dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) wendet.

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei zu seiner Einschätzung „ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen“ gelangt. Diese in der Antragsbegründung in mehrfacher Weise wiederholten und mit einem bereits im Zulassungsantrag selbst „hilfsweise“ angebrachten „förmlichen Beweisantrag“ ergänzten Darlegungen rechtfertigen weder hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, noch – insoweit mit Blick auf den vom Kläger im Text ausdrücklich angesprochenen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – was die Verfahrensweise anbelangt, die beantragte Zulassung seines Rechtsmittels.

Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt rügt der Kläger, dass er „im bisherigen Verfahren mehrfach förmlich die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen beantragt“ habe, das Verwaltungsgericht dem von ihm „gestellten Beweisantrag“ aber nicht „Folge geleistet“ habe. Ungeachtet der, was den letztgenannten Teil angeht, zumindest bedenklichen Formulierung dieses Einwands, ist damit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung am 3.8.2011 – 5 K 951/10 –, in deren unmittelbarem Anschluss das angegriffene Urteil verkündet wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Zuge der Erörterung lediglich erklärt, er „rege“ die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens „von Amts wegen“ an. Damit hat er ausdrücklich auf die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der Sitzung verzichtet. Die vorliegend erhobene Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 und 2 A 134/12 -, SKZ 2012, 165, Leitsatz Nr. 1, und vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26 = BauR 2013, 442, ständige Rechtsprechung) Dem Verwaltungsgericht musste vor dem Hintergrund, insbesondere angesichts des damals bereits vorliegenden „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 (Messung vom Oktober 2010) das Erfordernis weiterer sachverständiger Begutachtung der zwischenzeitlich errichteten und in Betrieb genommenen Anlage auch nicht von Amts wegen „aufdrängen“. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom Kläger in Anlage zum Schriftsatz vom 2.5.2011 vorgelegten, aber zeitlich vor der Begutachtung durch den TÜV, nämlich schon im Juli beziehungsweise im August 2010 erzielten privaten Immissionsmessergebnisse. Diese bestehen zudem nur aus einer grafischen Darstellung in der Art einer „Fieberkurve“ und sind in keiner Beziehung, weder in zeitlicher noch was die Rahmenbedingungen und –umstände angeht, spezifizierbar, geschweige denn erläutert und damit vom Aussagegehalt so völlig unbrauchbar. Das räumt der Kläger letztlich selbst ein, indem er ausführt, dass solche privaten Messungen „gutachterlichen Messungen naturgemäß nicht gleich“ stünden. Weshalb sie dann aber belegen oder – mit seinen Worten – „zeigen“ sollten, dass die Werte nicht eingehalten werden, erschließt sich nicht. Die Frage einer im Ergebnis „richtigen“ Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht einschließlich der vorgelegten Gutachten ist eine solche des materiellen, nicht des Verfahrensrechts.

Die erstinstanzliche Entscheidung begegnet auch inhaltlich insoweit hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen „ernstlichen Zweifeln“. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, dass die seitens des Klägers erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten vom 27.4.2009 aus seiner Sicht von vorneherein „keinen Sinn macht“, da die damit begehrte gerichtliche Kassationsentscheidung notwendig auch die darin enthaltene, zum Schutz des Klägers beziehungsweise des Anwesens 82 getroffene Nebenbestimmung Ziffer B.1.d) erfassen würde, die die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit von 35 dB(A) vorschreibt und die der Kläger auch für sich beziehungsweise für sein nach der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Gemeinde C-Stadt vergleichsweise weniger schutzwürdiges Wohngrundstück im allgemeinen Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO, 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1.d) der TA-Lärm) in Anspruch nehmen möchte. Insoweit ließe sich schon im Ansatz die Frage nach einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Aufhebung der Genehmigung zumindest nach deren Ausnutzung durch Ausführung des Vorhabens stellen. Eine Aufhebung der Genehmigung hätte in dieser Situation – sicher – zumindest keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers zur Folge, weil alles dafür spricht, dass ihm durch die genannte Nebenbestimmung – die Anwendbarkeit auf sein benachbartes Grundstück unterstellt – vom Beklagten ein Schutzniveau zugestanden wurde, das ihm jedenfalls nach den einschlägigen Vorschriften in Nr. 6.1 der TA-Lärm gar nicht zusteht. Auf genau dieses gesetzliche Schutzniveau müsste sich der Kläger – anders als bei Geltendmachung eines Nachbaranspruchs wegen eines von der Genehmigung abweichenden Betriebs der Anlage – indes nach der von ihm im vorliegenden Verfahren beantragten Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 27.4.2009 im Rahmen eines Einschreitensverlangens gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Betriebs der Windkraftanlage verweisen lassen. Wo da – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – der „Sinn“ liegt, erschließt sich in der Tat nicht wirklich. Insoweit gilt letztlich nichts anderes als im baurechtlichen Nachbarstreit in den Fällen der von einer Baugenehmigung abweichenden Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens. Die Aufhebung einer dem Nachbarn über das gesetzlich (immissionsschutzrechtlich) geforderte Maß hinaus Abwehransprüche einräumenden Baugenehmigung ist für diesen ersichtlich nicht rechtlich vorteilhaft. Nur wenn der Kläger in dem Verfahren unterliegt – und der Beklagte keine Änderungen hinsichtlich des (auch) ihm in der seitens der Betreiberin nicht angefochtenen und daher für sie verbindlichen Nebenbestimmung B.1.d) zuerkannten Schutzniveaus für reine Wohngebiete vornimmt – kann der Kläger überhaupt rechtlich eine Befugnis haben, die Einhaltung dieses günstigeren Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) beim Betrieb der Anlage zu verlangen. Entgegen der im Zulassungsantrag erneut geäußerten Auffassung des Klägers „handelt“ es sich rechtlich nicht um ein reines Wohngebiet (WR, § 3 BauNVO). Für den sein Grundstück wie auch die Anwesen N Nr. 66 bis Nr. 96 erfassenden Bereich wurde nach Mitteilung der Gemeinde C-Stadt in dem Bebauungsplan „Hirtenwiese“ unstreitig ein allgemeines Wohngebiet (WA, § 4 BauNVO) festgesetzt.(vgl. die schriftliche Auskunft der Gemeinde Eppelborn an die windtest grevenbroich gmbh vom 23.6.2008 in Anlage (5.3) zu der von dieser erstellten Schallprognose) Das ist entgegen der Ansicht des Klägers maßgeblich, da zum einen – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen für ein allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommendes „faktisches“ Außerkrafttreten dieser gemeindlichen Satzung (§ 10 BauGB) offensichtlich nicht vorliegen, beziehungsweise insbesondere das nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil dort – nach den Behauptungen des Klägers – bisher nur Wohngebäude realisiert wurden,(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.3.2009 – 2 C 312/08 –, SKZ 2009, 141 = BRS 74 Nr. 88, dort speziell zur „anfänglichen Funktionlosigkeit“, vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, AS 31, 154, zur „planabweichenden Bebauung“, und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, juris, wonach ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient) und zum anderen die davon abweichende Festlegung eines nach Nr. 6 der TA-Lärm für reine Wohngebiete geltenden niedrigeren Nachtrichtwerts – was auch immer den Beklagten dazu motiviert haben mag – genauso sicher nicht geeignet war, eine – mit den Worten des Klägers – aus seiner Sicht „überkommene Bauleitplanung“ der nach § 2 Abs. 1 BauGB allein zur Rechtsetzung in dem Bereich befugten Gemeinde „bewusst zu ändern“. Umgekehrt ist indes auch der Umstand, dass in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.8.2010 (dort Seite 5) abweichend von der Nebenbestimmung B.1. für das Grundstück des Klägers ein Richtwert von 40 dB(A) für maßgeblich erklärt wurde, keine Änderung des Genehmigungsbescheids zu erblicken, die insoweit ohnehin unter dem Aspekt der Reformatio in peius grundsätzlichen Bedenken unterläge.

Von ihrem Inhalt her liegt der Genehmigung des Beklagten vom 27.4.2009 ein klares Konzept zugrunde. Sie basiert notwendiger Weise, weil die Anlage damals noch nicht ausgeführt war, auf einer Schallprognose vom September 2008,(vgl. das „Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Großer Erlmers-Berg“ der windtest grevenbroich gmbh vom 16.9.2008,) die für das dem Grundstück des Klägers benachbarte Anwesen 82 zunächst den nach der TA-Lärm in Verbindung mit der bauleitplanerischen Vorgabe der Gemeinde C-Stadt zutreffenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nennt und dem für die zu erwartende Belastung ermittelten Wert von 32,0 dB(A) gegenüberstellt.(vgl. speziell Abschnitt 3.2 „Zusatzbelastung“, Seite 10) Die Prognose geht – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits hervorgehoben hat – auf der Grundlage vorhandener Vermessungsberichte für den Anlagentyp Enercon E53 von einem der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Schallleistungspegel für den leistungsoptimierten Betrieb von 101,0 dB(A) aus.(vgl. den der Schallprognose in der Anlage auszugsweise beigefügten Prüfbericht der „Müller-BBM“ für die Windkraftanlage der Enercon (E53), ab Seite 20, speziell Nr. 68, Seite 21) Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass derartige Prognosen üblicherweise vom Hersteller stammten oder von diesem in Auftrag gegeben würden, rechtfertigt das nicht bereits die Annahme der für den Erfolg seines Rechtsbehelfs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des bisher für das Immissionsschutzrecht zuständigen 3. Senats, dass allein aus dem Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, nicht dazu führt, dass sie wegen mangelnder „Unparteilichkeit“ unbrauchbar wäre, oder dass sie automatisch vor der Erteilung der Genehmigung einer Überprüfung durch einen Zweitgutachter bedürfte oder dass gar allein das Fehlen eines solchen „Obergutachtens“ bereits die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung als solcher rechtfertigen könnte. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV(vgl. die Neunte Verordnung zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I 1992, 1001, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 2.5.2013, BGBl. 2013, 973) ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV in diesen Fällen unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden könnte.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 –) Daher sind im Auftrag des Betreibers durch Privatgutachter erstellte Lärmprognosen grundsätzlich verwertbar, wenn sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurden und für einen Fachkundigen überzeugend sind.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.5.2010 – 3 B 77/10 –, BImschG-Rspr § 3 Nr. 148, vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 –, NVwZ-RR 2011, 274, und zuletzt vom 11.9.2012 – 3 B 103/12 und 3 B 114/12 –) Das überzeugt. Der Senat schließt sich dem an. Substantiierte Einwände, weshalb die genannte Schallprognose vom September 2008 bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar (gewesen) sein sollte, lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.

Dem Schutzbedürfnis der privaten Nachbarschaft der Anlage wird insoweit ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte in der Nebenbestimmung B.2 zur Genehmigung vom 27.4.2009 dem Betreiber der Anlage aufgegeben hat, binnen 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle den Nachweis zu führen, dass die vorgegebenen Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Punkten, unter anderem also am Anwesen 82, eingehalten werden. Das ist vom rechtlichen Ansatz her sicher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass ein solcher Nachweis nicht (rechtzeitig) geführt wird oder dass die entsprechende „Messung“ an der dann konkret vorhandenen Anlage eine Überschreitung dieser Werte ergibt, führt übrigens dann bei rechtem Verständnis nicht (mehr) zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, dass das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung (dort: Baugenehmigung) entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern gegebenenfalls Anlass für ein und bei Feststellung einer Verletzung nachbarschützender Bestimmungen auch eine Verpflichtung zum Einschreiten der Behörde zur Ausräumung eines – hier unterstellten – Nachbarrechtsverstoßes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des geschilderten Inhalts als solche bildet insofern rechtlich auch kein Hindernis für die Behörde, hier den Beklagten, gegebenenfalls über repressive Maßnahmen auf der Grundlage etwa des § 20 BImSchG die Einhaltung der in der Zulassungsentscheidung – hier etwa der Nebenbestimmung B.1 – konkretisierten Betreiberpflichten sicherzustellen. Dieses Risiko trägt dann allein der Betreiber und das ist aus Sicht der schutzwürdigen Nachbarschaft auch ohne weiteres gerechtfertigt. Wollte man das anders sehen, würde sich beispielsweise erst deutlich nach der Ausführung der Anlage auf der Grundlage einer dann erst möglichen Vermessung die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung „herausstellen“, was dann in Fällen der vorliegenden Art, wie ausgeführt, wenn man dem Anfechtungsbegehren eines Nachbarn aus diesem Grund entsprechen und die Genehmigung auf dessen Rechtsbehelf hin aufheben wollte, diesen unter Umständen hinsichtlich des Schutzniveaus deutlich schlechter stellen würde. Das scheint auch der Kläger zu „ahnen“, wenn er in der Antragsbegründung darauf verweist, dass „der Genehmigungsbescheid insoweit von ihm nicht in Frage gestellt“ werde. Es ist auf diesem Wege allerdings rechtlich nicht möglich, die Festlegung des Schutzniveaus quasi im Sinne einer „Rosinentheorie“ von einer nach dem eindeutigen Antrag begehrten Aufhebung des Genehmigungsbescheids auszunehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch unschwer erkennbar, dass zwar einerseits das Ergebnis nachträglicher Messungen, hier etwa das des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011, zwar möglicherweise – wie der Kläger das ausdrückt – „nichts an den tatsächlichen Gegebenheiten zu ändern vermag“, andererseits aber auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung keine Relevanz hat. Das zeigt im Übrigen, ohne dass das hier noch vertieft werden müsste, dass selbst einem förmlichen Beweisantrag des Klägers auf nachträgliche schallschutztechnische Vermessung der von ihm bekämpften Anlage durch einen „unabhängigen“ Fachgutachter, wenn ein solcher Antrag denn erstinstanzlich gestellt worden wäre, für den vorliegenden, auf die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung gerichteten Anfechtungsstreit erkennbar die Entscheidungsrelevanz gefehlt hätte. In dem Zusammenhang bleibt abschließend festzuhalten, dass der Kläger nach den gegenwärtigem Erkenntnisstand bei Zugrundelegung des Richtwerts für die Nachtzeit im allgemeinen Wohngebiet (40 dB(A)) auf der Grundlage des „Schalltechnischen Berichts“ der SGS TÜV Saarland GmbH vom März 2011 gesichert keinen Anspruch auf Einschränkung oder gar Einstellung des Betriebs der Anlage herleiten könnte. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil vom 3.8.2011 (Seite 15/16) verwiesen werden.

Soweit der Kläger darüber hinaus erneut auf eine seinerseits bereits erstinstanzlich angesprochene „Problematik“ eines für den Menschen allenfalls sensorisch wahrnehmbaren Infraschalls (Frequenzbereich unter 20 Hz) verweist, referiert er im Wesentlichen die von ihm nicht geteilte Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dies vermag ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) von vorneherein nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die nach Nr. 7.3 der TA-Lärm hinsichtlich tieffrequenter Geräusche vorgesehene Einzelfallbewertung hingewiesen und auf seine in Einklang mit der übereinstimmenden Rechtsprechung anderer Gerichte stehende Rechtsprechung verwiesen, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem im Rechtssinne belästigenden Ausmaß nicht erzeugen. Von daher kommt es eigentlich nicht einmal darauf an, ob und wann ein in anderen Bereichen, etwa bei den vom Kläger angeführten Versuchen eines Herrn Dr. W ein – dann tatsächlich erzeugter – Infraschall als empfundener Körperschall schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben kann oder nicht. Soweit der Kläger auch in diesem Bereich die Nichteinholung von Sachverständigengutachten durch das Verwaltungsgericht vermisst, kann auf die vorherigen Ausführungen zur Lärmbegutachtung im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verwiesen werden. Ob der Kläger – wie in der Antragsschrift geschehen – „bestreitet“, dass alleine der Schalldruck Maßstab für eine „Beurteilung von Immissionen durch Infraschall“ ist, ist ohne Belang.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der ausführlich begründeten und überzeugenden Verneinung eines Verstoßes gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, was die Anforderungen an die Annahme einer „optischen“ Bedrängung“ durch Windkraftanlagen angeht, das Fehlen einer Einzelfallprüfung anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Abstandserfordernisse bemängelt, so ist das nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich die dabei allgemein anerkannten Kriterien genannt und dann – in deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall – zu Recht ausgeführt, dass sich danach angesichts eines im Einzelfall gewahrten Abstands von über 620 m, also über dem fünffachen der Gesamthöhe der Anlage, „weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit … im Verhältnis zum Kläger erübrigen“. Das ist zum einen einzelfallbezogen und zum anderen anhand der vom Kläger im Grundsatz nicht in Abrede gestellten Maßstäbe auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Soweit der Kläger nun in dem Zusammenhang auf eine insbesondere zur Nachtzeit aufdringliche und physische oder psychische Gesundheitsgefährdungen hervorrufende „Befeuerungsanlage im Hauptsichtbereich“ hinweist, ist der Vortrag ganz allgemein gehalten und vermittelt schon von der sprachlichen Fassung im Futur („wird“) her auch den Eindruck, dass hier ein ganz allgemeiner künftig vielleicht eintretender Effekt beschrieben wird. Die Anlage wird aber unstreitig bereits seit langem betrieben. Was die angefochtene Genehmigung anbelangt, lässt sich insoweit den Nebenbestimmungen im Abschnitt F.I.1 (Seite 9 oben des Bescheids vom 27.4.2009) lediglich der allgemeine Hinweis auf die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen“ vom 24.5.2007 entnehmen, wonach bei „Bauhöhen über 100 m“ eine Tages- und Nachtkennzeichnung zur Erhöhung der Flugsicherheit erforderlich werde. Legt man die im Eingang des Genehmigungsbescheids genannten Maße einer Nabenhöhe von 73,3 m und eines Rotordurchmessers von 53 m zugrunde, ergibt sich bei Ansatz eines Rotorradius von (53 m : 2 = 26,50 m) in Addition mit der Nabenhöhe (73,3 m) eine maximale „Bauhöhe“ von 99,80 m, also knapp unter 100 m. Die abweichende Höhenermittlung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO 2004, die von einem „Rotorradius“ von 53 m ausgeht, kann nicht nachvollzogen werden. Ergänzend sei erwähnt, dass dem Protokoll über die Orteinsicht des Verwaltungsgerichts am 4.5.2011, bei der das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Termin vor Ort „grundsätzlich nur der Einschätzung der optischen Wirkung“ diene, keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, dass der dort anwesende Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter auf Beeinträchtigungen durch eine Beleuchtung der Anlage hingewiesen hätten. Vielmehr heißt es am Ende der Niederschrift ausdrücklich, dass „weitere Feststellungen vor Ort von den Beteiligten nicht gewünscht“ würden.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die etwaige Wertminderung eines Nachbargrundstücks durch die Errichtung ansonsten zulässiger und daher zu Recht genehmigter baulicher Anlagen dessen Eigentümer auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Abwehrrechte gegen die Genehmigungsentscheidung vermittelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum baurechtlichen Nachbarstreit. Was der Kläger dagegen einwendet, rechtfertigt, insbesondere was die Hinweise auf subjektive Betroffenheiten anbelangt, die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Ein weiterer Klärungsbedarf wird dadurch nicht aufgezeigt.

Die Frage, ob der Kläger an einer Geltendmachung ihm möglicherweise zustehender materieller Abwehrrechte gegen die Anlage beziehungsweise subjektive Ansprüche auf Tätigwerden des Beklagten gegen die Beigeladene zur Gewährleistung eines – bezogen auf die eigene Rechtsposition – nachbarschützenden Anforderungen genügenden Betriebs der Anlage nach den Grundsätzen der so genannten Verwirkung von Nachbarrechten gehindert wäre,(vgl. zu der entsprechenden Problematik im Bereich des öffentlichen Baunachbarrechts etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel XI, Rn 73 ff., m.z.N.) bedarf aus Anlass vorliegender Entscheidung keiner Vertiefung.

Nach dem Gesagten weist die Rechtssache auch weder eine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, noch wird ersichtlich, inwiefern ihr eine grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit fehlt es ohnehin bereits an brauchbaren Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren. Da das Vorbringen des Klägers keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG (vgl. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06. Juni 2012 - 5 K 447/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.2012 - 5 K 447/11 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte und von der Beigeladenen zu 2. erworbene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 20.1.2010 in der Gestalt der Genehmigungsfreistellung vom 25.5.2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2011 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.1.2010 hatte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 2.3 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 100 m) mit einer Gesamthöhe von je 145 m im Windpark–Vorranggebiet Steinhügel in Haupersweiler, Gemeinde Freisen erteilt. Die auf der Grundlage der Sofortvollzugsanordnung des Beklagten vom 06.05.2010 zwischenzeitlich errichteten Anlagen befinden sich nördlich des Anwesens des Klägers in einer Entfernung von mindestens 1.920 m innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. In diesem Bereich befanden sich zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorbezeichneten Anlagen bereits vier Windkraftanlagen der Vestas/NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark Kehrberg) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Beklagten bestandskräftig zugelassen worden waren. Darüber hinaus waren durch Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 – zwischenzeitlich ebenfalls rechtskräftig - drei Windkraftanlagen der Firma Vestas vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) am Schleifstein in C-Stadt, Gemarkungen Hoof, Niederkirchen und Marth (Windenergieanlagen Schleifstein) – zugelassen worden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in C-Stadt, Ortsteil und Gemarkung H., C-Straße.

Der Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen des Klägers (IP 3) während der Nachtzeit der nach der TA Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 30 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

Zur Begründung heißt es u.a. auf Seite 43 des Bescheides, der reine Immissionsanteil (Zusatzbelastung) der geplanten 6 Windenergieanlagen als oberer Vertrauensbereich liege am Anwesen des Klägers 10,9 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert und sei damit als irrelevant anzusehen.

Mit Bescheid vom 25.05.2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Genehmigungsfreistellung für den Ersatz der genehmigten Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW durch den Typ Nordex N90 2,5 MW LS.

Die Beigeladene zu 1. veräußerte im Jahre 2011 den gesamten Windpark an die Beigeladene zu 2., verpflichtete sich dieser gegenüber allerdings, das vorliegende Verfahren zu Ende zu führen.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages vom 20.8.2012, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der genehmigten sechs Windenergieanlagen Steinhügel macht der Kläger zunächst geltend, die Feststellung des Schallleistungspegels und auch die Prognoseberechnung hinsichtlich der Schallausbreitung seien unzutreffend und lediglich oberflächlich behandelt worden. Dies beginne bereits mit der Feststellung des Schallleistungspegels der entsprechenden Anlagen, für die noch keine Dreifachvermessungen vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe eine Festschreibung der Prognose der zu Grunde gelegten Schallleistungspegel, d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag bestätigt. Allein die Festschreibung eines Schallleistungspegels ohne Sicherheitszuschläge könne niemals treffsicher Aufschluss darüber geben, welcher tatsächliche Schallpegel an einem bestimmten Grundstück auftreffe. Diese Vorgehensweise widerspreche auch der Intention der TA Lärm, die stets auf den Immissionspunkt abstelle und die höchstzulässigen Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte in Nr. 6.1 festschreibe.

Darüber hinaus berufe sich das Verwaltungsgericht auf die Festlegung des Schallleistungspegels durch die „Firma K.“. Diese habe keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s vorgenommen und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, eine höhere Schallleistung sei nicht zu vermuten.

Das Gericht habe deshalb weitere Gutachten einholen müssen. Dementsprechend sei neben § 124 Abs. 2 Nr. 1 auch Nr. 5 VwGO „verletzt“.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die angefochtene Genehmigung nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weil schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für die zu erwartenden Schallimmissionen. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und nachvollziehbar dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Einwendungen des Klägers im Zulassungsantrag geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Feststellung des Schallleistungspegels und auch die Prognoseberechnung hinsichtlich der Schallausbreitung seien unzutreffend und lediglich oberflächlich behandelt worden, hat er zunächst moniert, es läge noch keine Dreifachvermessung des Schallleistungspegels der entsprechenden Anlagen vor. Dies trifft nicht zu für die mit Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW, auf die sich das in diesem Zusammenhang vom Kläger zitierte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 zur Schallausbreitungsprognose im Genehmigungsverfahren bezieht. Es trifft allerdings zu für die mit Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS. Für diesen Anlagentyp enthalten die Genehmigungs- und Freistellungsunterlagen keine - nach den Vorgaben in Teil 1 Anhang D der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen für eine Typenvermessung erforderliche – Dreifachvermessung, sondern lediglich eine Einfachvermessung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich hieraus gleichwohl nicht. Dem Schalltechnischen Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 wurde für die mit Genehmigungsbescheid vom 20.01.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,3 MW - ungeachtet eines aus 4 Messungen ermittelten Emissionsmittelwertes von 103,3 dB(A) - entsprechend der Herstellergarantie ein Emissionswert von 104,5 dB(A) zugrunde gelegt. Derselbe Emissionswert wurde auch für die mit Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS, für den die allein vorliegende Einzelvermessung ebenfalls einen Wert von 103,3 dB(A) erbracht hatte, entsprechend der Herstellergarantie zugrunde gelegt.

Soweit hieraus grundsätzlich Zweifel am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Schallprognose für die letztlich zugelassenen Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS mit der Begründung hergeleitet werden könnten, dass mangels Dreifachvermessung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, ob diese tatsächlich keinen höheren als den in der Herstellergarantie mit 104,5 dB(A) angegebenen Emissionswert verursachen könnten, sind diese vorliegend im Verlauf des Klageverfahrens beseitigt worden. Dies ergibt sich aus dem Schalltechnischen Messbericht der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012.

Ausweislich dieses Berichts wurden am 1.2.2012 Messungen bezüglich der streitgegenständlichen, zwischenzeitlich aufgrund der Sofortvollzugsanordnung des Beklagten vom 6.5.2010 errichteten Windenergieanlagen Steinhügel durchgeführt. Dabei wurde die Windenergieanlage 2 vermessen und ein maximaler Schalleistungspegel von 104,3 dB(A) ermittelt. Der Berechnung der am Immissionspunkt 3 (IO-3 = Anwesen des Klägers) auftretenden Zusatz- und Gesamtbelastung durch alle sechs Windenergieanlagen Steinhügel wurde allerdings ein immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,3 dB(A) für die vermessene Windenergieanlage 2 zugrunde gelegt und für die übrigen fünf nicht vermessenen Windenergieanlagen 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils ein immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,8 dB(A). Diese gegenüber den gemessenen Werten deutlich erhöhten Gesamtschallleistungspegel ergaben sich für die vermessene Windenergieanlage 2 aus der Berücksichtigung von Zuschlägen für Messunsicherheit (0,5 dB), Prognoseunsicherheit (1,5 dB), Gesamtunsicherheit (1,6 dB) und Sicherheitszuschlag (2,0 dB) und für die übrigen fünf nicht vermessenen Windenergieanlagen 1, 3, 4, 5 und 6 aus der Berücksichtigung von Zuschlägen für Messunsicherheit in gleicher Höhe, zusätzlich einer Produktstandardabweichung (1,2 dB), einer Prognoseunsicherheit in gleicher Höhe, einer erhöhten Gesamtunsicherheit (2,0 dB) und einem erhöhten Sicherheitszuschlag (2,5 dB).

Unter Zugrundelegung immissionsrelevanter Gesamtschallleistungspegel von 106,3 dB(A) für eine und von 106,8 dB(A) für fünf Anlagen ergaben sich am IO-3 (Anwesen des Klägers) Werte für die dadurch verursachte Zusatzbelastung in dB(A) nachts von 22,9 für IO-3_West und von 29,9 für IO-3_Ost und eine Gesamtbelastung in dB(A) nachts von 38,7 für IO-3_West und von 31,0 für IO-3_Ost.

Danach bestehen ungeachtet der im Genehmigungsfreistellungsbescheid vom 25.05.2010 für die Anlagen des Typs Nordex N90 2,5 MW LS fehlenden Dreifachvermessung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der nach Nr. 6.1 d TA Lärm für allgemeine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Anwesen des Klägers eingehalten wird.

Auch mit Blick auf den Einwand des Klägers, allein die Festschreibung eines Schallleistungspegels ohne Sicherheitszuschläge könne niemals treffsicher Aufschluss darüber geben, welcher tatsächliche Schallpegel an einem bestimmten Grundstück auftreffe, und diese Vorgehensweise widerspreche der Intention der TA Lärm, die stets auf den Immissionspunkt abstelle und die höchstzulässigen Tages- und Nachtimmissionsrichtwerte in Nr. 6.1 festschreibe, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage maximaler Emissionswerte dem Regel- und Genehmigungssystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent. Dies gilt vor allem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlage typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung am maßgeblichen Immissionsort demgemäß nicht möglich ist. Hier kann nur über die Zugrundelegung eines – bei worst-case-Betrachtung anzunehmenden Emissionswertes – durch schalltechnische Ausbreitungsrechnungen ermittelt werden, welche Immissionen am maßgeblichen Immissionsort auftreten werden.

Soweit der Kläger geltend macht, die K. GmbH & Co. KG habe keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s vorgenommen und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, eine höhere Schallleistung sei nicht zu vermuten, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es trifft nicht zu, dass die K. GmbH & Co. KG keine Messungen ab einer Windgeschwindigkeit von 10m/sec vorgenommen habe. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Tabelle 1 des Messberichts vom 3.4.2012 und den Ausführungen zu Punkt 5.1 des Berichts (Schalldruckpegel am Referenzmesspunkt), dass Messungen auch bei Windgeschwindigkeiten bis 10 m/s durchgeführt wurden. Diese wurden allerdings nicht unmittelbar verwertet, weil keine Fremdgeräuschkorrektur vorgenommen werden konnte, da witterungsbedingt keine Daten beim Fremdgeräusch vorhanden waren. Der Wert der – ohne Fremdgeräuschkorrektur ermittelten - Schalldruckpegel lag aber bei der Windgeschwindigkeit von 10 m/s mit 54,5 dB(A) nicht höher als der bei 9 m/s mit 54,6 dB(A) und bei 8,5 m/s (= 95 % der Nennleistung) mit 54,5 dB(A).

Soweit der Kläger des Weiteren einwendet, das Verwaltungsgericht berufe sich zu Unrecht darauf, dass in der angefochtenen Genehmigung der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit in Bezug auf die streitgegenständlichen sechs Windenergieanlagen am Wohnhaus des Klägers auf 30 dB(A) begrenzt sei, weshalb das Grundstück des Klägers sich rechtlich nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlage befinde, weil dort der zugelassenen Schallleistungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 10 dB(A) und mehr unterschreite, kann dies seinem Begehren auf Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ungeachtet der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Klägers bereits aufgrund der Anwendbarkeit der Nr. 2.2 der TA Lärm ausgeschlossen ist, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine ernstlichen Zweifel daran, dass jedenfalls der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Anwesen des Klägers eingehalten wird.

Dies ist ungeachtet der hierauf bezogenen Einwendungen des Klägers im Zulassungsverfahren der am Anwesen des Klägers maximal zu beachtende Immissionsrichtwert. Dieser Wert wäre zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, wenn die Einstufung der näheren Umgebung seines Wohnanwesens als reines Wohngebiet gerechtfertigt wäre. Dann wäre wegen dessen Lage am Rande des Außenbereichs eine Mittelwertbildung auf den genannten, für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert von 40 dB(A) gerechtfertigt, keinesfalls jedoch ein niedrigerer Wert

vgl. hierzu bereits in einem weiteren vom Kläger geführten Verfahren: Beschluss des Senats vom 23.1.2013 - 3 A 287/11 -, dokumentiert bei juris.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch der Einwand des Klägers, die Impulshaltigkeit der Schallimmissionen werde einfach ungeprüft ausgeschlossen, obgleich in Berufungsurteilen des OLG München bezüglich anderer als der hier betroffenen Anlagentypen festgestellt worden sei, dass Impulshaltigkeit vorliege. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen des Klägers nicht auch nur ansatzweise eine Konkretisierung im Hinblick auf den hier genehmigten Anlagentyp beinhalten und deshalb schon der erforderlichen Substantiierung entbehren, ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenzI.l alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp derartige Geräusche verursachten, nicht bekannt

vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2012 – 3 B 114/12 -, dokumentiert bei juris.

Zudem wurde auch die Frage der Impulshaltigkeit in dem Messbericht der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 sorgfältig geprüft und nachvollziehbar verneint.

Unabhängig davon findet hier die Regelung in Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm Anwendung. Nach deren Satz 1 darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Vorliegend beträgt die Zusatzbelastung durch die 6 genehmigten Windkraftanlagen Steinhügel am Anwesen des Klägers ausweislich des Messberichts der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 auf dem Grundstück des Klägers nachts 22,9 dB(A) für den Immissionspunkt IO-3_West und 29,9 dB(A) für den Immissionspunkt IO-3_Ost und liegt damit nicht nur um mehr als 6 dB(A), sondern um mehr als 10 dB(A) unterhalb des niedrigsten zu seinen Gunsten in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 40 dB(A). Auch hier liegt die danach noch verbleibende Differenz „auf der sicheren Seite“.

Nach alledem vermögen die von dem Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Diesen hat der Kläger im Anschluss an seine Kritik an den Aussagen des Messberichts der K. GmbH & Co. KG vom 3.4.2012 geltend gemacht und ausgeführt, Schallgutachten und Schallprognosen bedürften klarer fachlicher Aussagen, „insofern genüge die Prognose nicht den Anforderungen“ und das Gericht hätte hier entsprechende weitere Gutachten einholen müssen. Zweifelhaft ist insofern bereits, ob die Voraussetzungen des genannten Zulassungstatbestandes mit dem bloßen Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte hier entsprechende weitere Gutachten einholen müssen, hinreichend substantiiert dargetan sind. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn ungeachtet dessen bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den oben bereits dargelegten Gründen auch in der Sache nicht.

Hierin liegt weder ein Verfahrensfehler noch ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist daher nicht gegeben.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Zulassungsverfahren die im angefochtenen Urteil für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 - 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.