Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Störfall-Verordnung - BImSchV 12 2000 | § 16 Überwachungssystem


(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der betro
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

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65 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 11 K 15.00616

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2015 - Au 5 K 14.988

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - RN 7 E 16.1964

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im We

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CE 16.2618

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. März 2019 - RO 7 S 18.2145

bei uns veröffentlicht am 14.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 4.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 22 CS 17.1702

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.250 Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2017 - 22 CS 17.2112

bei uns veröffentlicht am 01.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Abänderung der Nummer III

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Jan. 2019 - W 4 K 17.987

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts... vom 28. Juli 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Volls

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2016 - W 4 E 16.119

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festge

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juni 2019 - RN 7 K 17.480

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Stilllegu

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Feb. 2019 - RN 7 S 18.1989

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 22 CS 19.441

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Feb. 2018 - Au 4 K 17.22

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor I. Die Klage wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 abgewiesen. Im Übrigen - hinsichtlich der Ziffern 2, 3, 8, 9 und 10 des Bescheides vom 9. Dezember 2016 - wird das Verfahren eingestellt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 22 ZB 18.855

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 16.2049

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Bes

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01927

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01927 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Drittanfechtungsklage gegen Änderung einer Bioga

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2018 - 22 CE 17.2260

bei uns veröffentlicht am 28.05.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 wird abgeändert. II. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den von der Beigeladenen im Gebiet der Antragstellerin betriebenen Steinbruch durch einen für sofort voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 22 ZB 17.939

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2018 - 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397, 22 CS 17.2398

bei uns veröffentlicht am 18.01.2018

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren 22 CS 17.2330, 22 CS 17.2397 und 22 CS 17.2398 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Juni 2015 - RN 7 S 15.912

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich geg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. I

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.52

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstre

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Feb. 2018 - W 5 K 16.794

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2014 - 22 CE 14.439

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt; der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Februar 2014 ist in den Nummern I und II wirkungslos. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in bei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 22 CS 15.1509

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2016 - 22 CS 16.1052 u. a.

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 16.1052, 22 CS 16.1053, 22 CS 16.1054, 22 CS 16.1055, 22 CS 16.1056, 22 CS 16.1057, 22 CS 16.1058, 22 CS 16.1059, 22 CS 16.1060, 22 CS 16.1061, 22 CS 16.1062, 22 CS 16.1063 und 22 CS 16.1064 werden zur geme

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Nov. 2017 - W 4 S 17.1067

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 7.500,00 EUR und nach der Abtrennung auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 22 ZB 16.2031

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwer

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Sept. 2018 - 3 L 202/18

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Gründe 1 I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 7. März 2018 hat keinen Erfolg. 2 1. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juli 2018 - 2 L 45/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist. 2 Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juli 2018 - 2 L 46/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist. 2 Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juli 2018 - M 1 K 16.147

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 1353/17.KO

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; h

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Bei

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Okt. 2016 - 8 B 10771/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstand

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Aug. 2016 - 2 M 24/16

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 10.01.2013, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwang

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Juni 2016 - 2 L 53/14

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Gründe I. 1 Die Kläger begehren ein Einschreiten des Beklagten gegen eine Schießsportanlage. 2 Mit Bescheid vom 04.03.2009 erteilte der Beklagte der Gemeinde E. eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Schieß

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Feb. 2016 - 9 K 5063/15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 16.04.2015 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller zur Beseitigung zweier gelber Stapler (A 5), einer gelben Raup

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Nov. 2015 - 3 L 2255/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstel

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Okt. 2015 - 8 K 1418/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1014 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Sept. 2015 - 8 B 10875/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. September 2015 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die nachträgliche Anordnung des Antragsgegners vom 3. Juli 2015 mit der Maßgabe wiederherge

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2015 - 3 L 2203/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der vor der Kammer anhängigen Klage 3 K 3473/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.04.2015 wird hinsichtlich der Ziffer 2. der Ordnungsverfügung wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgeleh

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 K 3928/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Jan. 2015 - 2 L 40/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um eine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr. 2 Die Klägerin betreibt am Standort A-Stadt eine Anlage zur Herstellung von Servietten, Toilettenpapier sowie Küchen- und Papiertaschentüch

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2015 - 3 L 2630/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7386/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.10.2014 wird hinsichtlich der Anordnungen zu Ziff. 1, 2 und 3 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner träg

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Dez. 2014 - 3 M 497/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Diesen An

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juli 2014 - 3 K 5178/13

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Beschwerde des Klägers betreffend der von dem Betriebsgelände S.      90 ausgehenden Lärmimmissionen unter Beachtung der Re

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 02. Juni 2014 - 11 K 1021/11

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Der Beklagte wird verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen, I.---straße 41 in Q.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. Apr. 2014 - 2 M 13/14

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners, soweit ihr die Weiterverarbeitung sowie die weitere Annahme über

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 04. Apr. 2014 - 9 L 349/14

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid der Bezirksregierung B.        vom 19. Dezember 2013 wird wiederhergestellt, soweit die Klage gegen die Forderung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 81.028,04 € gerichtet i

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
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