Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. März 2018 - 4 LA 37/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0329.4LA37.17.00
bei uns veröffentlicht am29.03.2018

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
- 1. Kammer, Einzelrichter - vom 19. Januar 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der vom Kläger ausdrücklich nur geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2

1. Der Kläger wendet sich gegen eine aus 13 Einzelmaßnahmen bestehende tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung, die die Haltung von Pferden, Rindern und Kaninchen auf seinem Hof betrifft. Er rügt, dass das Gericht in seinem klagabweisenden Urteil ausschließlich auf die Äußerungen der auch als Zeugin gehörten Amtstierärztin … eingehe und diese vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen … nicht hinterfrage. Der Zeuge habe erklärt, dass ihm in den Gebäuden und Stallungen keine beanstandungswürdigen Gesichtspunkte aufgefallen seien. Weder sei der Hof baufällig noch sei ihm etwas aufgefallen, was weitere Maßnahmen notwendig gemacht hätte. Diese Aussage sei vom Gericht mit keinem Wort berücksichtigt worden. Das Gericht hätte in Anbetracht der unterschiedlichen Aussagen zumindest aufgrund einer kurzen Abwägung entscheiden müssen. Ferner macht der Kläger geltend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage der Zeugin … fehlerhaft gewichtet habe. Soweit es ihrer Aussage als Amtstierärztin ein besonders großes Gewicht zuerkenne, blende es bestehende Konflikte aus. Als Amtstierärztin stehe sie seit vielen Jahren in Auseinandersetzung mit dem Kläger. Eine objektive Bewertung sei deshalb nicht möglich.

3

a. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - in juris Rn. 19 m.w.N.). Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus seiner Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, Juris Rn. 18).

4

Die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben, da die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359, Juris Rn. 4; Beschl. v. 30.06.2015 - 3 B 47/14 -, Juris Rn. 24; OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 2 L 23/16 -, Juris Rn. 8; Roth in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 44. Ed., § 124 Rn. 80.1). Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Wird im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials bzw. der Beweisaufnahme oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (VGH München, Beschl. v. 09.01.2018 - 8 ZB 16.2351 -, Juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, Juris Rn. 9; Beschl. des Senats v. 30.01.2018 - 4 LA 118/17 -). Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet, da es seine ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29).

5

Der Kläger legt nicht überzeugend dar, dass die vom Verwaltungsgericht u.a. auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder sonst ernstlich zweifelhaft wären. Dies gilt insbesondere für die Maßgeblichkeit der Bekundungen der Amtstierärztin, die eine gezielte Überprüfung der klägerischen Stallungen und Anlagen vorgenommen, hierüber einen Vermerk nebst Lichtbildern gefertigt und als Zeugin gehört worden ist. In Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 02.04.2014 - 3 B 62/13 -, Juris Rn. 10) und anderer Obergerichte weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Gesetz die Einschätzung eines zugezogenen beamteten Tierarztes als gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen im Regelfall als maßgeblich ansehe und dass dessen fachlicher Bewertung besonderes Gewicht zukomme. Die amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrunde liegenden Feststellungen könnten deshalb nicht mit schlichtem Bestreiten entkräftet werden. Diesen vom Verwaltungsgericht formulierten Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung zieht der Kläger nicht in Zweifel. Er legt nicht dar, dass die darauf aufbauende Beweiswürdigung sich nicht schwerpunktmäßig auf die Wertungen und Feststellungen der Amtstierärztin hätte stützen dürfen. In Anbetracht der demgegenüber als eher unergiebig zu bewertenden Aussage des …, der (sinngemäß) angab, nur zur Behandlung einer Stute auf dem Hof gewesen zu sein und sich nicht weiter umgesehen zu haben, bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den o.g. Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.

6

b. Auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft sich der Kläger nicht ausdrücklich. Entsprechend setzt er sich mit den diesbezüglichen Voraussetzungen auch nicht auseinander. Soweit er mit seinem Vortrag gleichwohl Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, wird er schon diesbezüglichen den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.

7

Gleichwohl merkt der Senat hierzu an, dass sich aus dem klägerischen Vortrag kein auf § 108 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO zu stützender Verfahrensmangel ergibt.

8

Der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuleitende Überzeugungsgrundsatz darf nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Verfahrensfehler können außerdem in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung – etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze – vorliegen. Für die Annahme, das Gericht habe dieser Verpflichtung nicht genügt, bedarf es über das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem einzelnen Vorbringen hinaus allerdings auch hier sonstiger eindeutiger Anhaltspunkte (BVerwG, Beschl. v. 01.06.2010 - 6 B 77/09 -, Juris Rn. 14 m.w.N.; Beschl. v. 27.03.2013 - 6 B 50/12 -, NVwZ-RR 2013, 491, Juris Rn. 11).

9

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen die Entscheidungsgründe die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgeblich gewesen sind. Dazu gehört auch das Ergebnis einer Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 117 Rn. 14). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es diesen zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich das Verwaltungsgericht mit jeder Einzelheit des Sachverhalts auseinandersetzen muss (BVerwG, Urt. v. 20.06.1984 - 6 C 110/83 -, Juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 108 Rn. 30). Abgesehen von den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschl. v. 01.06.2010 - 6 B 77/09 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). Dagegen verstößt ein Urteil nicht schon dann gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, Juris Rn. 21 m.w.N.).

10

Es trifft zwar zu, dass die Entscheidungsgründe die Aussage des Zeugen … nicht erwähnen und sie infolgedessen auch nicht der Aussage der Amtstierärztin gegenüberstellen. Dies begründet jedoch noch keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn die insoweit bestehende Unvollständigkeit führt nicht zu inhaltlichen Lücken, die das Urteil unbrauchbar machen. Die für das Verwaltungsgericht maßgebliche Begründung für das Ergebnis der Beweiswürdigung ergibt sich nach den obigen Ausführungen zwanglos aus dem Umstand, dass es vorrangig den Wertungen und Feststellungen der Amtstierärztin gefolgt ist. Damit bringt es zugleich zum Ausdruck, dass die Aussage des … dem substantiell nichts entgegenzusetzen vermocht hat. Dass diese richterliche Beweiswürdigung zu einem anderen als vom Kläger erhofften Ergebnis geführt hat, stellt keinen Begründungsmangel dar.

11

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich sogleich, dass das angegriffene Urteil auch nicht an einer fehlerhaften Überzeugungsbildung i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO leidet. Allein der Umstand, dass die Zeugenaussage des … in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt wird, heißt nicht, dass dessen Aussage nicht ausreichend gewürdigt worden wäre. Anderweitige Fehler sind weder dargelegt noch erkennbar.

12

2. Schließlich rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht bei der Zeugenvernehmung die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten und die vernommenen Zeugen nicht danach gefragt habe, ob sie mit einem der Beteiligten verwandt oder verschwägert seien. Dabei bleibt offen, ob er damit den sachlichen Gehalt des Urteils in Frage stellen will, um ernstliche Zweifel i.S.d. Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend zu machen oder ob er einen vom Verwaltungsgericht begangenen Verfahrensfehler und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will (vgl. zur Abgrenzung Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 124 Rn. 50 m.w.N.).

13

Darauf kommt es allerdings nicht an, weil der Kläger es auf jeden Fall versäumt hat darzulegen, dass die als Zeugen vernommenen Personen tatsächlich mit einem der Beteiligten verwandt oder verschwägert sind. Um die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu klären, kann sich das Gericht gemäß §§ 98 VwGO, § 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO „erforderlichenfalls“ nach etwaigen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnissen erkundigen. § 395 Abs. 2 Satz 2 ZPO schreibt solche Glaubwürdigkeitsfragen allerdings nicht zwingend vor, sondern stellt dies in das Ermessen des Gerichts (Damrau in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 395 Rn. 4). Welchen Anlass das Gericht hätte haben sollen, danach zu fragen, trägt der Kläger nicht vor.

14

Auch für einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach §§ 98 VwGO, 383 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO als Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte der Kläger darlegen müssen, dass zwischen den Zeugen und den Beteiligten ein solches, die Belehrungspflicht nach § 383 Abs. 2 ZPO auslösendes Verhältnis besteht oder auch nur bestehen könnte. Liegt aber ein entsprechender Verfahrensfehler schon nicht vor, kommt es auf die Frage, ob das angegriffene Urteil darauf „beruhen“ könnte, nicht mehr an. Dass das Verwaltungsgericht ohne den behaupteten Verfahrensverstoß zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, Juris LS 2 und Rn. 5), legt der Kläger allerdings auch nicht dar.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

17

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2014 - 5 LA 92/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Zulassung der Berufung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In der Sache geht es um die Versetzung der Beschwerdeführerin, einer Professorin (Besoldungsgruppe C 4), in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

1. a) Mit Bescheid der Universität von Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§ 26 Abs. 1 BeamtStG). Nach einem amtsärztlichen Gutachten von September 2011 leide die Beschwerdeführerin an einer "depressiven Erkrankung mit somatoformen Beschwerden". Sie sei auf absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht in der Lage, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen.

3

Zudem beantragte die Universität mit Disziplinarklage von Dezember 2011, die Beschwerdeführerin wegen schwerer Dienstpflichtverletzungen aus dem Dienst zu entfernen, insbesondere weil sie über einen längeren Zeitraum keine Lehre erbracht habe. Nach erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs hat die Beschwerdeführerin gegen das rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 eine weitere Verfassungsbeschwerde erhoben.

4

b) Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand gerichtete Klage ab. Zur Begründung stützte es sich tragend auf ein fachpsychiatrisches Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen von Januar 2014. Dieser beantwortete - gestützt auf diverse vorhandene Gutachten sowie eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin - die Beweisfrage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt (Oktober 2011) abschließend mit der Diagnose "mittelgradige Depression mit Somatisierungsstörung". Im Verlauf des Gutachtens verwendete der Sachverständige allerdings die Begriffe "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung/Beschwerden" in Bezug auf die Beschwerdeführerin wechselnd, obwohl er an einer Stelle ausführt, beide Begriffe alternativ zu verstehen.

5

Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht den gutachterlichen Feststellungen widersprochen. Die vom Sachverständigen verwendeten Begrifflichkeiten bezeichneten völlig unterschiedliche Krankheitsbilder; das Gutachten sei daher nicht nachzuvollziehen und widersprüchlich. Einen auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Hierzu führte es aus, das Gutachten weise "keine erkennbaren Mängel (mehr) auf" und gehe von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Es enthalte "ebenso keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche (mehr)" und gebe "keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters". Zwar sei der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass das Gutachten die Begriffe "somatoforme Beschwerden" und "Somatisierungsstörung" wechselnd verwende und diese verschiedene Erkrankungen beschrieben. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus: "Aber [der Sachverständige] hat in der mündlichen Verhandlung […] eingeräumt, dass er jedes Mal, wenn er den Begriff 'Somatisierungsstörung' im Gutachten verwendet hat, eigentlich 'somatoforme Beschwerden' gemeint hat. Es läge lediglich eine Falschbezeichnung vor. Damit ist der inhaltliche Widerspruch aufgelöst".

6

c) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung wurde durch den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt.

7

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Antragsbegründung ausführlich insbesondere damit auseinandergesetzt, dass das dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Sachverständigengutachten die Entscheidung nicht tragen könne. Es entspreche insbesondere nicht dem wissenschaftlichen Standard, beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und auf erkennbar fehlender Sachkunde des Gutachters. Namentlich hatte die Beschwerdeführerin zur fehlenden Sachkunde des Sachverständigen ausgeführt, der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Störung" könne - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Die Beschwerdeführerin hatte unter Verweis auf Fachliteratur ausgeführt, dass mit "somatoformen Beschwerden" körperliche Beschwerden bezeichnet würden, welche nicht direkt durch eine organische Grunderkrankung begründet seien und unter denen - je nach Beurteilungskriterien - zwischen 30 % und 80 % der erwachsenen Bundesbevölkerung gelegentlich litten (Befindlichkeitsstörungen wie Rückenschmerzen oder Kopfschmerzen). Demgegenüber handele es sich bei einer "Somatisierungsstörung" um ein sehr präzise formuliertes Krankheitsbild, dessen Häufigkeit unter 0,1 % der Bevölkerung liege und mit einer Vielzahl von Körperbeschwerden unterschiedlicher Körperregionen einhergehe. Solche Merkmale seien aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht festgestellt worden. Hinzu komme, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausweislich des Terminprotokolls erklärt habe, bei der Beschwerdeführerin auch keine depressiven Symptome feststellen zu können, also einen nicht unerheblichen Teil seines Gutachtens widerrufe. Dies sei mit einer Verwechslung von Fachbegriffen nicht mehr zu erklären. Die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens begründe daher sowohl ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

8

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses insbesondere ausgeführt, die Berufung sei nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei eine fehlende Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu erkennen.

9

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine in der Überspannung der Anforderungen an die Berufungszulassungsgründe liegende Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

10

Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, da das Oberverwaltungsgericht, statt über die Berufungszulassung zu entscheiden, die Entscheidung über die Berufung selbst vorweggenommen habe. Damit werde der Beschwerdeführerin nicht nur die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und gegebenenfalls weiterer Beweisanträge in einem Berufungsverfahren zur Geltung zu bringen, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens genommen.

11

Im Hinblick auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) habe sie in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung geltend gemacht, dass das Sachverständigengutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand entspreche, auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen sowie auf erkennbar fehlender Sachkunde des Sachverständigen beruhe. Diese Argumentation habe das Oberverwaltungsgericht nicht - wie es der bundesverfassungsgerichtliche Maßstab gebiete - auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Vielmehr habe es in zahlreichen Punkten apodiktisch "durchentschieden". Ein näheres Eingehen auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags zum unterschiedlichen Schweregrad der Krankheiten und ihren unterschiedlichen Symptomen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Dienstfähigkeit der erkrankten Person finde nicht statt, ebenso wenig wie auf das Argument, dass das Gutachten bei konsequenter Ersetzung von "Somatisierungsstörung" durch "somatoforme Beschwerden" partiell jedes Sinnes entbehrte, namentlich in der Passage auf Seite 14 des Gutachtens, in dem die Abgrenzung der beiden Krankheiten vorgenommen werde. Auch ohne eigene Sachkunde hätte dem Oberverwaltungsgericht auffallen müssen, dass mit einer Diagnose "somatoformer Störungen" - der viel leichteren Erkrankung - die Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Dies näher aufzuklären, sei jedoch einem Berufungsverfahren, nicht aber dem Berufungszulassungsverfahren vorbehalten. Nur in einem Berufungsverfahren hätte die Möglichkeit bestanden, gegebenenfalls mithilfe weiterer Sachverständiger aufzuklären, ob die Argumentation der Beschwerdeführerin durchgreife, dass es einer bei ihr festgestellten somatoformen Störung an der notwendigen Nachhaltigkeit mangele, um zu einer - dauerhaften - Dienstunfähigkeit zu kommen.

12

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens betreffend die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise der Aberkennung des Ruhegehalts fort. Durch den möglichen Erfolg hinsichtlich der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kommt die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel in jedem Fall näher.

15

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes vom 13. Oktober 2005 (NDiszG) wird der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als aktive Beamtin oder aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG gilt die Entscheidung (über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) als Aberkennung des Ruhegehalts, sofern die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Aberkennung des Ruhegehalts das Äquivalent für die disziplinarische Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in den Fällen darstellt, in denen sich die Beamtin oder der Beamte bereits im Ruhestand befindet. Ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter wird mithin disziplinarisch nicht verschont; vielmehr droht ihm in diesem Stadium die pekuniäre Disziplinarsanktion der Aberkennung des Ruhegehalts.

16

Würde vorliegend die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach Zulassung und Durchführung der Berufung aufgehoben werden, wäre die Höchstmaßnahme im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und nicht die - auf eine vormalige Zurruhesetzung aufsetzende - Aberkennung des Ruhegehalts; dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Damit wäre die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsschutzziel auf Erhaltung ihrer vormaligen rechtlichen Situation näher als ohne verfassungsgerichtliche Aufhebung der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit, und zwar selbst dann, wenn die gegen die disziplinarische Höchstmaßnahme gerichtete Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt. Zwar müsste die Beschwerdeführerin in beiden Verfahren Erfolg haben, um ihren aktiven Status wiederzuerlangen. Aber selbst wenn die Verfassungsbeschwerde gegen die Disziplinarentscheidung ohne Erfolg bliebe, könnte sie finanzielle Vorteile möglicherweise daraus ziehen, dass sie erst mit dem Disziplinarberufungsurteil von Mai 2016 und nicht bereits durch die im Oktober 2011 für sofort vollziehbar erklärte Versetzung in den Ruhestand ihren Anspruch auf die Besoldung für aktive Beamte verlöre.

17

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ob darüber hinaus weitere Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

18

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <137>; 134, 106 <118>; BVerfGK 15, 37 <46 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

19

Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist daher immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <140>; 134, 106 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 17). Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; 125, 104 <139 f.>). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 125, 104 <139>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15; BVerfGK 15, 37 <46 f.>; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, S. 385 <388 f.>; kritisch zum "Schlüssigkeitsparadigma" Rudisile, NVwZ 2012, S. 1425 <1426 f.>).

20

b) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht und verkürzt damit den Zugang der Beschwerdeführerin zur Berufungsinstanz in unzumutbarer Weise.

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Begründung des Berufungszulassungsantrags zur fehlenden Sachkunde des Gutachters unter Verweis auf Fachliteratur nachvollziehbar dargelegt, dass der wechselnde Gebrauch der Fachtermini "Somatisierungsstörung" und "somatoforme Beschwerden" im Sachverständigengutachten - anders als das Verwaltungsgericht annehme - nicht mit einer bloßen Falschbezeichnung gerechtfertigt werden könne, da die Begriffe eine völlig unterschiedliche Symptomatik beschrieben. Sie hatte schlüssig argumentiert, dass es sich bei der Diagnose "somatoforme Beschwerden" um eine deutlich leichtere Erkrankung handele und dass mit dieser die dauernde Dienstunfähigkeit einer Beamtin nur schwer begründbar sei. Damit hatte sie konkrete Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargetan.

22

Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige angesichts des mäandernden Gebrauchs unterschiedlicher Fachtermini für ein und denselben medizinischen Sachverhalt noch als hinreichend sachkundig einzuschätzen war, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Überprüfung aufdrängen müssen, ob die der Beschwerdeführerin nach mündlicher Korrektur des Gutachtens attestierten "somatoformen Beschwerden" die Annahme einer Dienstunfähigkeit noch zu rechtfertigen vermögen. Anstatt sich mit den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich dargelegten Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen, vollzieht das Oberverwaltungsgericht aber lediglich die Begründung des Verwaltungsgerichts nach. Das Verwaltungsgericht war indes selbst von anfänglichen erkennbaren Mängeln und inhaltlichen Widersprüchen des Sachverständigengutachtens ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht geht mit keinem Wort auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Zweifel ein, ob auch die - nach Korrektur des schriftlichen Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung durch die erläuternden Äußerungen des Sachverständigen - festgestellte geringere gesundheitliche Beeinträchtigung noch die Annahme der Dienstunfähigkeit rechtfertigen könne. Indem es stattdessen die mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellte erhebliche Tatsachenfeststellung der vermeintlich eine Dienstunfähigkeit begründenden Diagnose der Beschwerdeführerin aufrechterhält, nimmt es das Ergebnis eines Berufungsverfahrens, in dem zu klären wäre, welche der beiden Diagnosen zutrifft und zugleich die Annahme der Dienstunfähigkeit zu tragen vermag, in verfassungswidriger Weise vorweg.

23

Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, da sich das Gericht tragend auf das gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt hat.

III.

24

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Zurückverweisung der Sache ins Stadium des Zulassungsverfahrens beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG. Ein ausnahmsweise in Betracht kommendes Durchentscheiden des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hinsichtlich einstweiliger Anordnungen BVerfGE 35, 202 <244>; 79, 69 <79>; hinsichtlich der Revisionszulassung BVerfGE 99, 216 <245>) ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb angezeigt, weil das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des dargelegten Entscheidungsmaßstabes keine andere Möglichkeit als die Zulassung der Berufung hat und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insofern nur wiederholen kann. Vielmehr entspricht ein Zurückverweisen in das Stadium des Berufungszulassungsverfahrens nicht nur der grundsätzlichen Funktionsteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Zudem kann die Beschwerdeführerin im Berufungszulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Notwendigkeit der Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO ordnungsgemäß belehrt werden.

25

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über Zuwendungen zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren für das Förderjahr 2003/04, deren Bewilligung der Beklagte als Sanktion absichtlicher Falschangaben abgelehnt hat.

2

Unionsrechtlicher Rahmen der Zuwendungen ist die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, hier die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 160 S. 80) in ihrer für das Förderjahr 2003/04 geltenden Fassung. Sie enthält Regelungen für Beihilfen, mit denen Produktionsverfahren gefördert werden, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) ausgerichtet sind (Erwägungsgründe 29 - 31, Art. 22 - 24 VO Nr. 1257/1999). Das Land Brandenburg hat die Vorgaben dieser Verordnung in seinem "Entwicklungsplan für den ländlichen Raum im Land Brandenburg, Förderperiode 2000 - 2006" (Art. 40 ff. VO Nr. 1257/1999) umgesetzt und ausgestaltet. Zu 75 % finanziert aus Mitteln der Europäischen Union sollen verschiedene Maßnahmen gefördert werden, die einer umweltgerechten und den natürlichen Lebensraum erhaltenden Bewirtschaftung und Pflege von Grünland dienen. In der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000), die für Verpflichtungen, die vor dem 1. Juli 2003 eingegangen wurden, in ihrer Fassung vom 8. März 2001 anzuwenden ist, werden die Förderung und deren Voraussetzungen näher bestimmt.

3

Der gegen die Versagung gerichteten Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger sei von der Förderung nach KULAP 2000 ausgeschlossen, weil er mit seinen Förderanträgen für die Förderjahre 2002/03 (Schlag ...) und 2003/04 (Flurstück ...) absichtlich falsche Angaben gemacht habe.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Revisionsgründe hinreichend dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine nachträgliche Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) ebenso wenig vor wie die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft.

6

a) Der Kläger meint, in einem Revisionsverfahren stelle sich entscheidungserheblich die Frage der Auslegung der Begriffe Dauergrünland nach Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (ABl. L 141 S. 18) und Grünland nach der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000). Zu klären sei, welche Pflanzen den Begriff Grünland beziehungsweise Dauergrünland rechtfertigten, insbesondere ob Grünland aus "Ampfer, Beifuß, Klettenlabkraut, Quecken oder Storchenschnabel etc." bestehen könne.

7

Eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts ist damit nicht aufgeworfen.

8

Das Vorbringen geht zunächst darüber hinweg, dass Art. 2 Nr. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 (ABl. L 42 S. 3) die für die Begriffsdefinition von Dauergrünland konstitutive Nutzung einer Fläche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen dahingehend klarstellt, dass alle Grünpflanzen umfasst sind, die herkömmlich in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen sind. Vor allem aber verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Begriffsdefinition von Dauergrünland nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lediglich zur Bestimmung des Begriffs Grünland nach der für die streitige Förderung maßgeblichen Landesrichtlinie heranzieht, die ihrerseits als Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsnormcharakter hat und auch nicht dem revisiblen Recht zuzurechnen wäre (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine andere Betrachtung käme nur dann in Betracht, wenn der Begriff des Grünlands nach der Landesrichtlinie bundesrechtlich vorgegeben wäre. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die den unionsrechtlichen Rahmen der Förderung bildet, enthält hierzu aber keine Bestimmungen. Die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten nur im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung (Art. 1 und 2 VO Nr. 796/2004), der sich auf Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1) bezieht. Dieser Titel betrifft Direktzahlungen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt werden (Einkommensstützungsregelungen der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik) und von den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu unterscheiden sind.

9

Dementsprechend betrifft auch die Frage der Auslegung der KULAP 2000-Richtlinie, die im Übrigen in ihrer Anlage 1 selbst eine Definition von Dauergrünland enthält, kein revisibles Recht.

10

b) Eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage sieht der Kläger des Weiteren darin, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine andere, strengere Sanktionsnorm zugrunde gelegt habe als in einem anderen, fast identischen Fall. Von entscheidender Bedeutung sei, "ob das Verhalten des Klägers als Übererklärung oder als Verstoß gegen Förderkriterien gilt".

11

Dem ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen. Die dazu gebotene Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

12

Mit dem Vorbringen wird eine fallübergreifende Rechtsfrage nicht herausgearbeitet. Vielmehr beschränkt es sich auf die Gegenüberstellung eines geltend gemacht vergleichbaren Sachverhalts und einer unterschiedlichen Würdigung eines Verhaltens des Klägers.

13

c) Der Kläger macht mit der Grundsatzrüge schließlich geltend, das Berufungsgericht erschwere faktisch in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Denn wolle er einer Sanktion wegen absichtlicher Falschangaben entgehen, so müsse er vorauseilend die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts teilen.

14

Hinter diesem Vorwurf steht die tatsächliche Behauptung, er sei der Überzeugung gewesen, bei den streitigen Flächen handele es sich um Grünland. Wäre dies zugrunde zu legen, so hätte sich der Kläger mit Blick auf die Anforderungen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befunden, den das Berufungsgericht nicht als vorsatzausschließend berücksichtigt hätte.

15

Damit wird die Beschwerde jedoch den tragenden Gründen des Berufungsurteils nicht gerecht. Es geht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, der Kläger habe absichtlich falsche Angaben gemacht (UA S. 12 f., 19, 21), und stellt hinsichtlich des Schlags ... zudem fest, der Kläger habe gewusst, dass ihm die Ausgleichszulage nicht zugestanden habe (UA S. 13). Entsprechend findet sich kein Hinweis darauf, das Berufungsgericht habe Vorsatz trotz eines Irrtums des Klägers angenommen.

16

Auch mit den hierauf aufbauend formulierten Rechtsfragen wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Frage,

"ob im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes (im Sinne des direkten Vorsatzes nach deutschem Recht) gegen Subventionsregelungen der Begriff der Absicht nicht erfüllt ist",

hat das Berufungsgericht in seinem Urteil dahin beantwortet, dass Absicht im Sinne der Sanktionsnorm bei direktem Vorsatz gegeben sei (UA S. 12). Mit der hierzu gegebenen näheren Begründung setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander und zeigt damit einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht auf.

17

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage,

"ob zwingend in Bezug auf den 100-prozentigen Ausschluss von Subventionen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist".

18

Mit der Behauptung, im Falle einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sei voraussichtlich davon auszugehen, dass der Ausschluss unverhältnismäßig sei, geht die Beschwerde darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Ausschluss für verhältnismäßig gehalten hat (UA S. 26), weshalb die Frage bereits nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 20. November 2012 - OVG 3 B 10.12 - auseinander, in dem es auf die Frage allgemein näher eingegangen ist (UA S. 20).

19

2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 - könnte nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn der Kläger fristgerecht die Klärung einer Grundsatzfrage angestrebt hätte, die durch das Urteil nach Fristablauf abweichend von dem angefochtenen Urteil geklärt worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betrifft andere Rechtsfragen als die, die der Senat in der genannten Entscheidung beantwortet hat. Der Sache nach macht der Kläger eine nach Abschluss des Berufungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung geltend, die dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 zugrunde liegt. Eine Gesetzesänderung, aufgrund der sich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenes Urteil in einem Revisionsverfahren möglicherweise als fehlerhaft erweisen könnte, ist aber kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1968 - 3 B 73.68 - BVerwGE 30, 266 <267>).

20

3. Der Revisionsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist teils bereits nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt im Übrigen nicht vor.

21

a) Der Kläger macht geltend, das Urteil beruhe nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung, da zwischen Verkündung und Übermittlung an die Geschäftsstelle circa fünf Monate gelegen hätten. Auch wenn das Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet worden sei, müsse es so zeitnah schriftlich abgefasst werden, dass die mündliche Verhandlung mit ihrer Beweisaufnahme noch in guter Erinnerung sei. Die gebotene Einzelfallbetrachtung führe dazu, dass höchstens zwei bis drei Monate hätten verstreichen dürfen.

22

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Verfahrensmangel nicht vor, weil ihm das im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verkündete Urteil am 9. Mai 2014 zugestellt worden ist und besondere Umstände, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Dokumentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, nicht ersichtlich sind.

23

Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in der Regel in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Das stellt sicher, dass die Entscheidung wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) getroffen wird, der Entscheidungsinhalt also dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 - BVerwGE 106, 366). Demgegenüber dient die Verpflichtung, in dem schriftlichen Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zum einen dazu, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen dazu, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Um zu gewährleisten, dass die im Urteil mitgeteilten Gründe mit jenen übereinstimmen, die für die Entscheidung maßgeblich waren, verpflichtet § 117 Abs. 4 VwGO dazu, das Urteil innerhalb von zwei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Er erlaubt jedoch, ausnahmsweise Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen. Äußerste zeitliche Grenze hierfür ist in Anlehnung an §§ 517, 548 ZPO der Ablauf von fünf Monaten (Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367). Jenseits dieser Fünf-Monats-Frist erfüllt ein Urteil nicht mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen Urteilsfindung und Niederlegung der Urteilsgründe ist allerdings auch vor Ablauf von fünf Monaten nicht mehr gewahrt, wenn die mit dem Zeitablauf begründeten Zweifel sich durch besondere Umstände zu der Annahme verdichten, dass die gebotene Übereinstimmung zwischen den für die Urteilsfindung tatsächlich leitenden und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde macht hierzu lediglich geltend, dass sich die Entscheidung wesentlich auf Zeugenaussagen stütze und einen komplexen Streitgegenstand betreffe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil die der Entscheidung zugrunde liegenden, die richterliche Überzeugung leitenden Gründe nicht mehr zutreffend wiedergeben würde, ergeben sich daraus noch nicht.

24

b) Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht. Dabei ist zu beachten, dass eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist aber ausnahmsweise dann verletzt, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73, vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 und vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 sowie Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>).

25

aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass ein Befahren und Bearbeiten des Flurstücks ... mit Baufahrzeugen einen größeren Eingriff darstelle als ein Umbruch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dieser Schluss könne denklogisch nicht gezogen werden, da landwirtschaftliche Fahrzeuge und Baufahrzeuge hinsichtlich Schwere, Größe und Fahrwerk identisch seien. Damit übersieht er, dass das Berufungsgericht nicht auf die Baufahrzeuge, sondern darauf abgestellt hat, dass mit diesen eine Bearbeitung, die vollständige Planierung der Fläche erfolgt sei, was über einen Umbruch bei Weitem hinausgehe (UA S. 25). Inwieweit die damit verbundene Wertung überzeugt, ist unerheblich. Dass die Fläche bearbeitet, in den Worten des Klägers eingeebnet wurde und Mulden aufgefüllt wurden, und sich diese Bearbeitung von einem Umbruch unterscheidet, liegt aber auf der Hand, so dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich ist.

26

bb) Des Weiteren sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgesetze und objektive Willkür in der - angeblichen - Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass wegen der extremen Wetterbedingungen eine Selbstbegrünung des Schlags ... nicht möglich sein würde, obwohl die Selbstbegrünung bereits seit 2002 vorhanden gewesen sei.

27

Abgesehen davon, dass sich die Aussage des Berufungsgerichts auf die Chancen der Entstehung von Grünland durch Neuansaat bezieht (UA S. 20 f.), übergeht der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, er habe zumindest seit März 2003 gewusst, dass die Fläche bis zu diesem Zeitpunkt gerade kein Grünland gewesen sei (UA S. 19 f.).

28

Soweit der Kläger hieran anschließend geltend macht, er habe bei Antragstellung am 14. Mai 2003 nicht wissen können, dass im Sommer eine Dürreperiode eintreten werde, trifft dies sicherlich zu. Darauf stellt das Berufungsgericht jedoch auch nicht ab. Zur Begründung seiner Feststellung, der Kläger habe in seinem Förderantrag absichtlich falsche Angaben gemacht, stützt es sich darauf, er habe im März 2003 gewusst, dass der Schlag bis dahin und damit über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg kein Grünland gewesen sei, und dass dahinstehen könne, ob unter normalen Witterungsbedingungen bei einer Neuansaat bis Mitte Mai - dem Zeitpunkt der Beantragung - mit der Entstehung von Grünland habe gerechnet werden können, weil dem Kläger bewusst gewesen sei, dass dies wegen der extremen Wetterbedingungen des Frühjahrs und Sommers nicht der Fall sein werde, wobei er die Frühjahrsdürre bei Antragstellung durchaus vor Augen hatte. Es hat darüber hinaus die Einlassung, er habe bei der Antragstellung darauf vertraut, die Fläche werde sich selbst begrünen oder der Zeuge B. werde das Grünland wiederherstellen, als Schutzbehauptung gewertet, weil er im Widerspruchsverfahren zeitnah geäußert habe, dass eine Einsaat sinnlos gewesen wäre und Selbstbegrünung noch die besten Ergebnisse versprochen habe (UA S. 19 ff.).

29

cc) Auch die gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen B. gerichtete Rüge greift nicht durch. Der Kläger meint, das Gericht habe die Aussage von vornherein nicht glauben wollen, es habe aus unsachlichen Gründen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gezweifelt und fernliegende Schlüsse gezogen. Er führt dazu die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Zeuge habe von Beginn schon deshalb wenig glaubwürdig gewirkt, weil er behauptet habe, nicht genau zu wissen, worum es gehe, während der Zeuge K., mit dem er gemeinsam angereist sei, das Gegenteil angegeben habe.

30

Es mag dahinstehen, ob die Behauptung des Zeugen, nicht genau zu wissen, worum es gehe, für sich gesehen die Folgerung einer geringen Glaubwürdigkeit trägt, weil das Gericht annehmen durfte, es sei lebensfremd davon auszugehen, die Zeugen hätten sich unterwegs nicht über den Gerichtstermin unterhalten. Abgesehen davon, dass das Gericht zusätzlich auf die Angabe des Beweisthemas im Ladungsschreiben hinweist, stützt es sich aber auch detailliert auf das weitere Aussageverhalten. Zu diesem stellt es fest, der Zeuge habe nach kurzem Hinweis ohne beachtliches Zögern recht detaillierte Angaben gemacht, auch zu ungefragten, aber im Verwaltungsverfahren strittigen Einzelheiten. Zu anderen relevanten Einzelheiten habe er zunächst gemeint, sich nicht erinnern zu können, sich auf Vorhalt seiner früheren schriftlichen Erklärung dann aber doch plötzlich erinnern können. Das Berufungsgericht führt dies am Ende in der Würdigung zusammen, all dies habe nicht überzeugend gewirkt (UA S. 15 ff.).

31

Vor dem Hintergrund dieses Befundes lassen sich zulassungsrelevante Mängel der Beweiswürdigung, insbesondere eine von objektiver Willkür geprägte Argumentation nicht erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe von vornherein dem Zeugen nicht glauben wollen und damit willkürlich gehandelt. Hierfür gibt es keinen Hinweis. Das gilt auch, soweit der Kläger sich hierfür auf die Würdigung des Berufungsgerichts stützt, eine Teilaussage habe wie eine bewusste und von vornherein geplante Unterstützung des Klagevorbringens geklungen. Das Berufungsgericht hat diesen Eindruck näher erläutert, ohne dass hierin Willkür erkennbar wäre (UA S. 16).

32

c) Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

33

Der Untersuchungsgrundsatz gebietet dem Tatsachengericht, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die hierzu erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wird - wie hier - in der mündlichen Verhandlung kein Beweisantrag gestellt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung aufdrängen musste (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 25). Stützt sich das Gericht auf eigene Sachkunde, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne darzulegen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur Verfügung steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangelnde Sachkunde schließen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 6 B 50.13 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 10 Rn. 40 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 47).

34

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Verfahrensfehler im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung die Zulassung der Revision nur rechtfertigt, wenn er jede Begründung erfasst oder in Bezug auf jede der selbstständig tragenden Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

35

aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe es versäumt, das Flurstück ... von einem Sachverständigen vermessen zu lassen und zusätzlich einen Mitarbeiter einer Baufirma zu vernehmen. Damit geht er darüber hinweg, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass das Flurstück jenseits der Baustelleneinrichtung im Förderjahr 2003/04 auch sonst nicht als Grünland genutzt und von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden sei (UA S. 24 f.). Weshalb sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu den Flächenverhältnissen des Flurstücks und der zuvor vorhandenen Baustelleneinrichtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch nicht ersichtlich.

36

bb) Der Kläger meint ferner, das Gericht habe versäumt, ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen von Grünland einzuholen, und habe statt dessen Fotos und Sachvortrag der Beteiligten gewürdigt, obwohl es nicht über die Sachkunde verfügt habe zu erkennen, welche Pflanzen auf den Flächen wuchsen.

37

Bezüglich absichtlicher Falschangaben zum Flurstück ... im Förderjahr 2003/04 stützt sich das Berufungsgericht jenseits der Baustellennutzung selbstständig darauf, dass es sich mangels Pflege auch sonst nicht um eine förderfähige Grünlandnutzung gehandelt habe (UA S. 24 f.). Es beruft sich dabei unter anderem auf eine Fotodokumentation, nach der die Fläche zum Teil einen Bewuchs beziehungsweise eine Verbuschung aufgewiesen habe, die gegen eine Grünlandnutzung spreche und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse, dass die Fläche regelmäßig gemäht beziehungsweise gemulcht worden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander und zeigt insoweit nicht auf, dass das Gericht, ausgehend von seinem rechtlichen Ausgangspunkt, die Grenzen eigener Sachkunde überschritten hat. Erst recht gilt dies hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, das Flurstück ... sei von Ende Januar bis Anfang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden. Die Beschwerde - soweit sie sich überhaupt hierauf bezieht - lässt nicht erkennen, weshalb sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte und dem Berufungsgericht die Sachkunde zur tatsächlichen Würdigung des Zustandes dieser Fläche gefehlt haben könnte.

38

Was im Übrigen den Schlag ... angeht, kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die nötige Sachkunde hatte, auf der Grundlage von Fotos und des Sachvortrags festzustellen, dass es sich im Jahr 2003 nicht (durchgängig) um Grünland gehandelt habe. Selbst wenn es nicht die notwendige Sachkunde gehabt haben sollte, den festgestellten krautigen Bewuchs von Grünfutterpflanzen zu unterscheiden und zu erkennen, dass auf der zuvor gemulchten Fläche Gräser jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen seien, kommt es hierauf nicht an. Denn das Berufungsurteil wird selbstständig auch von den auf das Flurstück ... bezogenen Gründen getragen, die gegebenenfalls von einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schlags ... wie auch anderer auf diesen Schlag bezogener Verfahrensfehler nicht berührt würden.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 GKG.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei einem über ihre Grundstücke verlaufenden Weg nicht um einen öffentlichen Weg handelt.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 22/7 und 2/23. Das Flurstück 22/7 umfasst das Hofgrundstück des Gehrhofs. Das Flurstück 2/23 ist wegeartig geschnitten und bildet eine Umfahrung der Westseite des Gehrhofs. Auf beiden Flurstücken befinden sich Teile eines Verbindungsweges zwischen F-Stadt und A-Stadt. Das Flurstück 2/23 stand bis zum 03.10.1990 im Eigentum des Volkes und in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde. Mit Bescheid vom 18.06.1996 wurde das Eigentum an dem Grundstück von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) übertragen, die nachfolgend in das Grundbuch eingetragen wurde und das Grundstück an die Klägerin weiterveräußerte. Mit Bescheid vom 11.11.2015 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Beklagte zum 03.10.1990 Eigentümerin des Flurstücks 2/23 geworden sei, und hob den Bescheid vom 18.06.1996 auf, soweit er dem entgegensteht.

3

Bereits mit Beschluss vom 10.04.2008 hatte der Stadtrat der Beklagten das Straßenbestandsverzeichnis für das Stadtgebiet der Beklagten beschlossen, das vom 26.05.2008 bis zum 28.11.2008 im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt (Altmark) ausgelegt wurde.

4

Nachdem es zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Streit über die Frage gekommen war, ob es sich bei dem über ihre Grundstücke führenden Weg um eine öffentlichen Straße handele, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, festzustellen, dass der Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt, soweit er über die ihr gehörenden Grundstücke 2/23 und 22/7 verlaufe, keine öffentliche Straße sei.

5

Mit Urteil vom 18.02.2016 – 2 A 63/14 MD – wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, bei den streitgegenständlichen Grundstücken 2/23 und 22/7 handele es sich um öffentliche Verkehrsflächen i.S.d. Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Es bestehe gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA die Vermutung, dass insoweit die Widmung vollzogen sei, da der Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt in das Straßenbestandsverzeichnis des Beklagten eingetragen sei. Bei dem über die Grundstücke 2/23 und 22/7 verlaufenden Weg handele es sich um eine Gemeindestraße i.S.d. § 51 Abs. 3 StrG LSA. Nach dieser Vorschrift seien die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen solche i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Hierzu zählten auch öffentliche kommunale Straßen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Straßenwesen (StrVO 1957) vom 18.07.1957 (GBl.-DDR I S. 377). Hiernach seien kommunale Straßen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden sei. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen sei demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig gewesen. Entscheidend für die Einstufung als öffentliche Straße nach der StrVO 1957 sei die zugelassene, gebilligte oder geduldete tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31.07.1957. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob die Grundstücke 2/23 und 22/7 am 31.07.1957 tatsächlich als öffentliche Verkehrsfläche genutzt worden seien, könnten sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion der Wegeflächen sowie den Aussagen von Zeugen ergeben. Ausgehend davon seien die streitigen Grundstücke 2/23 und 22/7 (teilweise) öffentliche Verkehrsflächen im oben genannten Sinne. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, zu DDR-Zeiten habe kein Weg über ihre Grundstücke geführt, könne das Gericht dem nicht folgen. Es stehe vielmehr zu seiner Überzeugung fest, dass der Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt auch zu DDR-Zeiten auf den Flurstücken 2/23 und 22/7 als unbefestigter Weg existiert habe. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Grundbuchauszügen, wonach das Grundstück 2/23 im Grundbuch des Jahres 1947 mit der Nutzungsart "Weg" eingetragen gewesen sei. Das Vorhandensein des Weges über das Grundstück 2/23 folge auch aus der Karte, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt habe. Auch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen habe in seinem Bescheid vom 11.11.2015 festgestellt, dass der streitgegenständliche Weg in einem DDR-Autoatlas als Verbindungsstraße/sonstige Straße verzeichnet gewesen sei. Auch die Angaben der von der Beklagten befragten früheren Einwohner der Ortschaft A-Stadt bzw. des Gehrhofs sprächen für das Vorhandensein dieses Weges. Herr (G.) habe ausgeführt, er sei erst seit 1968 in A-Stadt wohnhaft. In dieser Zeit sei die Brücke über die Biese von russischen Panzern zerstört worden. Für die Zeit von 1968 könne er nicht viel sagen. Herr (T.) habe bis 1933 auf dem Gehrhof gelebt. Er sei 1922 geboren und wisse aus einem Gespräch heraus, dass der Weg um 1900 um die Scheune des Gehrhofs herum geführt habe. Zu Zeiten, als Herr (S.) Eigentümer gewesen sei, habe der Weg dann über den Gehrhof geführt, da der Weg um die Scheunen herum zu mühevoll gewesen sei. Er könne nicht genau sagen, wann man nicht mehr über den Gehrhof habe fahren dürfen. 1965 bis 1979 sei außen um den Hof herum gefahren worden. Diesen Angaben lasse sich entnehmen, dass der streitgegenständliche Weg auch bereits vor 1945 existiert habe. Schließlich lasse sich den Aussagen von Herrn (K. S.) entnehmen, dass eine Besiedelung mit 15 bis 20 Parteien zwischen F-Stadt und A-Stadt erfolgt sei. Der Weg sei von Siedlern benutzt worden sowie von Radfahrern und Kraftfahrzeugen. Später sei der Weg vorrangig von Russen benutzt worden, die dann die Brücke zerstört hätten. Dies korrespondiere mit den Angaben des Herrn (G.), wonach die Brücke erst nach 1968 zerstört worden sein könne. Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sei die Besiedlung durch Neusiedler zwischen F-Stadt und A-Stadt in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1953 erfolgt. Nach den unwidersprochenen Angaben des Herrn (K. S.) sei der Weg von diesen Siedlern benutzt worden, was zur Überzeugung des Gerichts dazu führe, dass dieser Weg mindestens ab 1947 (Eintragung im Grundbuch) existiert habe und im maßgeblichen Zeitpunkt (31.07.1957) auch vom öffentlichen Verkehr benutzt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die ausgeführt habe, dass es sich zu DDR-Zeiten lediglich um einen Arbeitsweg für Scheunen gehandelt habe, welcher zum Hof gehört habe. Die Klägerin wisse dies nicht aus eigener Anschauung, sondern aus Erzählungen ihres Opas. Mithin handele es sich um Hörensagen. Ihr sei es nicht gelungen, die Vermutung aus § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA zu widerlegen. Denn ihrer Behauptung, der fragliche Weg habe auf den genannten Grundstücken 2/23 und 22/7 zu DDR-Zeiten gar nicht existiert, könne das Gericht nicht folgen. Nachweise dafür habe sie nicht erbracht. Insbesondere lasse sich aus dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Foto aus dem Jahr 1978 nicht entnehmen, dass der Weg im Bereich der genannten Grundstücke nicht vorhanden gewesen sei. Derartiges sei bei Inaugenscheinnahme dieses Fotos nicht feststellbar.

II.

6

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

7

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.

8

a) Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet. Die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können sich zwar auch aus einer unzureichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben. Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.02.2012 – 1 L 159/11 –, juris RdNr. 5 m.w.N.). Allein die Möglichkeit, dass das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgerichts, reicht für die Annahme ernstlicher Zweifel hingegen nicht aus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 09.12.2016 – 3 A 666/16 –, juris RdNr. 6).

9

Gemessen daran begründen die Einwände der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

10

Zu Unrecht meint die Klägerin, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts könne der streitgegenständliche Weg nicht als Verbindungsweg zwischen F-Stadt und A-Stadt gedient haben, wenn die über die Biese führende Brücke im Jahr 1968 zerstört und bis zur Wende nicht wieder errichtet worden sei. Hierbei übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Weg mindestens ab 1947 existiert habe und im maßgeblichen Zeitpunkt – am 31.07.1957 – öffentlich genutzt worden sei. Diesen Feststellungen steht eine Zerstörung der Brücke im Jahr 1968 – denklogisch – nicht entgegen. Fragwürdig wären die Feststellungen des Verwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn die Brücke, wie die Klägerin behauptet, bereits im Zweiten Weltkrieg zerstört worden wäre. Das hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht angenommen. Vielmehr geht das Gericht – gestützt auf die Aussage des Zeugen (G.) – erkennbar davon aus, dass die Brücke erst im Jahr 1968 zerstört wurde. Etwas anderes ergibt sich weder aus der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Luftaufnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 14.08.2013 (GA Bl. 234) noch aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Protokoll des Gesprächs mit dem Zeugen (K. S.) vom 23.05.2013 (GA Bl. 235 – 236).

11

Auch die Aussage des Zeugen (T.) steht den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, soweit dieser angegeben hat, in der Zeit von 1965 bis 1979 habe man außen um den Hof herumfahren müssen. Soweit die Klägerin gegen diese Aussage einwendet, sie sei für den Zeitraum ab 1933 nicht nachvollziehbar, da der Zeuge nur bis 1933 auf dem Gehrhof gelebt habe und ein Umfahren des Gehrhofes seit 1945 ausscheide, da es seit der Zerstörung der Brücke ausgeschlossen sei, dass der streitgegenständliche Weg als Verbindungsstraße gedient habe, wendet sie sich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen (T.), nicht aber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, beruhen nicht entscheidend auf dessen Aussage, sondern in erster Linie auf den Angaben des Zeugen (K. S.). Soweit die Klägerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts angreift, aus den Angaben des Zeugen (T.) lasse sich entnehmen, dass der streitgegenständliche Weg auch bereits vor 1945 existiert habe, verkennt sie, dass diese Schlussfolgerung auf dessen Aussage beruht, er wisse aus einem Gespräch, dass der Weg um 1900 um die Scheunen des Gehrhofs herum geführt habe. Die Klägerin unterstellt dem Verwaltungsgericht zu Unrecht, das Gericht habe dies – logischen Grundsätzen widersprechend – aus der Aussage des Zeugen (T.) entnommen, 1965 bis 1979 sei außen um den Hof herum gefahren worden. Das trifft ersichtlich nicht zu. Soweit die Klägerin darüber hinaus gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen (T.) einwendet, aus der Aussage, dass man in der Zeit von 1965 bis 1979 habe um den Hof herum fahren müssen, könne allenfalls entnommen werden, dass man zuvor quer durch den Hof gefahren sei und nicht außen herum, wenn sich aus dieser Aussage nicht sogar Rückschlüsse für den Zeitraum davor verbieten, auch stamme diese Aussage von einem Zeugen, der den Hof 1933 verlassen habe, stellt auch dies die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Denn die maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, beruht, wie bereits ausgeführt, nicht entscheidend auf der Aussage des Zeugen (T.), sondern in erster Linie auf der des Zeugen (K. S.). Aus diesem Grund wird die Beweiswürdigung auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, die Aussage des Zeugen (T.) befinde sich im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen (G.), zumal sie nicht näher darlegt, worin dieser Widerspruch bestehen soll.

12

Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird auch nicht deshalb fragwürdig, weil die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Zeugen (T.), der erst 1922 geboren sei, als eigene Wahrnehmung gewürdigt, soweit dieser angegeben habe, der Weg habe 1900 um die Scheune des Gehrhofs herum geführt, während es ihre eigene Aussage, ihr Großvater habe ihr erzählt, dass es lediglich zu DDR-Zeiten einen Weg um die Scheune gegeben habe, der jedoch zum Gehrhof gehört habe und bei dem es sich um einen Arbeitsweg gehandelt habe, als unergiebig gewertet habe, da es sich um Hörensagen handele. Auch insoweit verkennt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Feststellungen, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, nicht entscheidend auf die Aussage des Zeugen (T.) stützt, sondern in erster Linie auf die des Zeugen (K. S.).

13

Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin weiterhin, es habe keine übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Besiedlung durch neue Siedler zwischen F-Stadt und A-Stadt in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis 1953 gegeben, abgesehen davon, dass diese Aussagen ebenfalls nur "Hörensagen" seien, so dass unerfindlich sei, wieso das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gründe. Insoweit versäumt es die Klägerin, näher darzulegen, welche unterschiedlichen Angaben die Beteiligten insoweit in der mündlichen Verhandlung gemacht haben sollen. Zudem ist es unschädlich, wenn das Verwaltungsgericht seine maßgeblichen Feststellungen, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt öffentlich genutzt worden, zusätzlich zu den angegebenen Beweismitteln auch auf die Angaben der Beteiligten stützt, selbst wenn es sich hierbei nur um "Hörensagen" handeln sollte.

14

Der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht entgegen, dass aus den protokollierten Aussagen der Zeugen zu schließen sei, dass der Weg mindestens seit 1968 nicht mehr von beiden Seiten offen gewesen sei, da die Brücke über die Biese zerstört worden sei, woraus auch folge, dass die Sackgasse ausschließlich durch die Eigentümer genutzt worden sei. Eine Zerstörung der Brücke im Jahr 1968 steht den das Urteil tragenden Feststellungen, der Weg habe mindestens ab 1947 existiert und sei im maßgeblichen Zeitpunkt (31.07.1957) öffentlich genutzt worden, nicht entgegen. Dass die Brücke, wie die Klägerin vorträgt, bereits seit dem Zweiten Weltkrieg zerstört gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt.

15

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht keine Zeugenvernehmung durchgeführt hat. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit den protokollierten Aussagen der Zeugen (G.), (T.) und (K. S.) begnügen dürfen, sondern hätte, um sich ein Bild über die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Personen zu machen, diese in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernehmen müssen. Damit macht sie Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, und zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung (§ 96 Abs. 1 VwGO) und die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Derartige Verfahrensmängel liegen nicht vor.

16

aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift regelt die Art und Weise der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Sie erfordert nach ihrem Wortlaut zunächst, dass diejenigen Richter, die über einen Rechtsstreit entscheiden, regelmäßig auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchführen, um ihre Entscheidung auf den unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme stützen zu können (formelle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). Nach ihrem Sinn lassen sich ihr jedoch auch Maßstäbe für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln entnehmen (materielle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). § 96 Abs. 1 VwGO soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter – etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" – Beweismittel vor anderen – mittelbaren oder weniger "sachnahen" – entnehmen. Vielmehr hängt es von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel wie die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ausreicht oder ob das unmittelbare Beweismittel (erneute oder erstmalige gerichtliche Vernehmung des Zeugen) zu nutzen ist. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten, im Rahmen eines geordneten Verfahrens an der Sachaufklärung durch das Gericht teilzuhaben, ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geboten, insbesondere wenn aus den vom Gericht ermittelten Tatsachen nachteilige Folgen für diesen Verfahrensbeteiligten gezogen werden können. Ihm muss deshalb die Möglichkeit eingeräumt sein, an der Erhebung von Beweisen mitzuwirken, um sich ein eigenes Bild von den Beweismitteln machen zu können, sein Fragerecht auszuüben und durch eigene Anträge der Beweiserhebung ggf. eine andere Richtung zu geben. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) folgt darüber hinaus, dass der Verfahrensbeteiligte hinreichend Gelegenheit haben muss, sich mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auf der Grundlage eines eigenen unmittelbaren Eindrucks auseinanderzusetzen und ggf. dazu Stellung zu nehmen. Es ist jedoch grundsätzlich nicht stets ausgeschlossen, Protokolle behördlicher Vernehmungen als Urkundsbeweis zu verwenden; dabei müssen allerdings die Grenzen dieses Beweismittels berücksichtigt werden. Denn die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren ist nicht in gleicher Weise mit rechtlichen Garantien ausgestattet wie eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren. Auch steht auf Grund einer Verwendung von Vernehmungsprotokollen als Urkundsbeweis nur fest, dass der Zeuge die protokollierte Aussage gemacht hat, nicht aber, ob sie inhaltlich richtig ist; dies ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Denn Grundlage der Wahrheitsfindung ist in einem solchen Fall nur die Urkunde und nicht der Eindruck der behördlichen Verhörsperson von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen. Aussagen zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder – erst recht – zur Glaubwürdigkeit der außergerichtlich vernommenen Zeugen bedürfen daher einer zusätzlichen Grundlage und sind häufig kaum begründbar. Demgegenüber verbietet § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Entscheidung des Gerichts allein auf Grund des Inhalts von Vernehmungsprotokollen, wenn einem Beteiligten nicht die Möglichkeit eröffnet war, an den Vernehmungen teilzunehmen und Fragen zu stellen, und wenn dieser Beteiligte begründet die Vernehmung der – erreichbaren – Zeugen verlangt. Es verstößt daher gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ohne allseitiges Einverständnis tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung durch das Gericht auf eine bloße schriftliche Wiedergabe der Erklärungen von Personen gestützt werden, die als Zeugen hätten vernommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – BVerwG 2 C 28.10 –, juris RdNr. 16 ff. m.w.N.).

17

Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im vorliegenden Fall keiner weiteren Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen (G.), (T.) und (K. S.). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung als erforderlich erscheinen lassen. Entscheidungserheblich ist die tatsächliche Nutzung des streitgegenständlichen Weges am Stichtag 31.07.1957. Die maßgebliche Feststellung, der Weg sei zu diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Verkehr benutzt worden, stützt das Verwaltungsgericht auf eine Mehrzahl von Indizien, insbesondere auf die im Grundbuch eingetragene Nutzungsart des Grundstücks, die Eintragung des Weges in einer im Jahr 1956 vom Kreis A-Stadt herausgegebenen Karte sowie auf die protokollierten Aussagen der Zeugen (G.), (T.) und (K. S.). Die ergänzende Einvernahme der Zeugen (G.) und (T.) in der mündlichen Verhandlung war bereits deshalb nicht erforderlich, weil sie zu der tatsächlichen Nutzung des Weges am Stichtag keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnten und damit unergiebig waren. Auch eine Vernehmung des Zeugen (K. S.) in der mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, weil keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder Glaubwürdigkeit seiner Person vorliegen, das Gericht die maßgebliche Feststellung zusätzlich auf weitere Indizien gestützt hat und der Kläger einer Verwendung des Gesprächsprotokolls im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen hat.

18

bb) Das Verwaltungsgericht hat durch die Beschränkung auf die protokollierten Aussagen anstelle einer (erstmaligen) gerichtlichen Vernehmung der Zeugen auch nicht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Während § 96 Abs. 1 VwGO das gerichtliche Ermessen bei der Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln sowie bei der Art und Weise der Beweisaufnahme einschränkt, regelt § 86 Abs. 1 VwGO die Erforderlichkeit und die gebotene Intensität der Beweisaufnahme. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu nutzen; dies schließt eine Bindung an die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich aus. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten – insbesondere durch begründete Beweisanträge – hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Einwände erhebt. Denn in einem solchen Fall ist das Gericht gehindert, seine Entscheidung unter Übergehung der Einwände auf das angegriffene Beweisergebnis zu stützen. Hiervon unabhängig gebietet auch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass das zur Amtsaufklärung verpflichtete Gericht sich nicht mit den von einem Beteiligten angebotenen Behauptungen oder Beweisen begnügt, sondern seine Entscheidung auf vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – BVerwG 2 C 28.10 –, a.a.O. RdNr. 24 ff. m.w.N.).

19

Nach diesen Grundsätzen musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht die Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung anstelle der bloßen Verwendung der protokollierten Aussagen aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat die maßgebliche Feststellung auf eine Mehrzahl von Indizien gestützt. Die Aussagen der Zeugen (G.) und (T.) waren unergiebig. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen (K. S.) sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung des Zeugen (K. S.) in der mündlichen Verhandlung absehen, da hierdurch ein wesentlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.

20

cc) Auf den weiteren Einwand der Klägerin, etwaiges Kartenmaterial könne einen Zeugenbeweis nicht ersetzen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung der tatsächlichen Nutzung des Wegs am Stichtag auch auf die von der Beklagten vorgelegte Karte gestützt hat, stimmt im Übrigen mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt überein (vgl. Urt. v. 23.11.2011 – 3 L 32/09 –, juris RdNr. 28) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

21

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt der Verzicht des Verwaltungsgerichts auf eine Zeugenvernehmung auch nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2007 – 1 BvR 1086/07 –, juris RdNr. 16). Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird verletzt, wenn das Gericht Zeugen nicht anhört, die von der Partei zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vernommener Zeugen bzw. zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen benannt worden sind (vgl. BerlVerfGH, Beschl. v. 16.12.2015 – VerfGH 116/15 –, juris RdNr. 19). Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht verletzt, weil die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder Zeugen benannt noch Beweisanträge gestellt hat.

22

d) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Einzelrichter – wie die Klägerin geltend macht – in der mündlichen Verhandlung wörtlich erklärt habe, die Aussagen der von der Beklagten benannten Personen, die eine öffentliche Nutzung des Weges angeblich bestätigen sollten, würden nicht überzeugen und seien inhaltlich widersprüchlich. Insbesondere liegt selbst dann, wenn der Einzelrichter dies in der mündlichen Verhandlung tatsächlich so ausgeführt haben sollte, keine verbotene Überraschungsentscheidung vor. Eine verbotene Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris RdNr. 51). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin musste, auch nach einer gegenteiligen Äußerung des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung, damit rechnen, dass sich das Gericht auf die protokollierte Aussage des Zeugen (K. S.) stützt, da keine Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit der Person des Zeugen (K. S.) vorliegen. Auch Widersprüche dieser Aussage zu den Angaben der anderen Zeugen sind weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.

23

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Gericht auch nicht den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt, indem es eine öffentliche Verhandlung durchführt, dort aber keine Zeugen vernommen hat, die es dann später aber als Zeugen verwertet. Eine Verhandlung ist in dem von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG geforderten Sinne "öffentlich", wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 – BVerwG 4 B 11.12 –, juris RdNr. 3). Anhaltspunkte dafür, dass diesen Anforderungen nicht genügt wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

24

f) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht nicht ermittelt hat, ob zum Zeitpunkt der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis eine öffentliche Nutzung vorlag. Bei dem Weg handelt es sich um eine öffentliche Gemeindestraße i.S.d. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, wenn dort bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am 31.07.1957 ein allgemeine Verkehr tatsächlich stattfand (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 – A 4 S 241/97 –, juris RdNr. 10, ständige Rechtsprechung). Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis eine öffentliche Nutzung vorlag, kam es demgegenüber für die hier beantragte Feststellung nicht entscheidungserheblich an.

25

g) Zu Unrecht meint die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommen habe, der streitgegenständliche Weg sei rechtmäßig in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten aufgenommen worden. Die Eintragung einer Straße in das Straßenbestandsverzeichnis bewirkt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA lediglich die Vermutung, dass die nach § 6 Abs. 3 StrG LSA erforderliche Zustimmung erteilt und die Widmung vollzogen ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.11.2011 – 3 L 32/09 –, a.a.O. RdNr. 22). Die Vorschrift enthält mithin lediglich eine Widmungsvermutung, keine Widmungsfiktion (missverständlich: Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, juris RdNr. 14). In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Eintragung des Verbindungsweges zwischen F-Stadt und A-Stadt in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten sei bestandskräftig und nicht nichtig. Darüber hinaus sei die hieraus folgende Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA von der Klägerin nicht widerlegt worden. Dies ist jedoch letztlich nicht entscheidungstragend, denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig hiervon die Überzeugung gewonnen, dass der Weg mindestens ab 1947 existiert habe und im maßgeblichen Zeitpunkt (31.07.1957) auch vom öffentlichen Verkehr benutzt worden sei. Auf die Frage, ob der Weg zu Recht in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, a.a.O. RdNr. 14), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

26

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, a.a.O. RdNr. 17).

27

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Widmungsfiktion überhaupt noch eintreten könne, wenn der streitgegenständliche Weg jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden sei, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Es ist bereits unklar, was die Klägerin mit "Widmungsfiktion" meint, zumal die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA, die womöglich den Hintergrund der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage bildet, keine Widmungsfiktion enthält. Für die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um eine öffentliche Gemeindestraße i.S.d. § 51 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA handelt, kommt es allein darauf an, ob dort bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am 31.07.1957 ein allgemeiner Verkehr tatsächlich stattfand. Die Frage, ob der Weg "jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden ist", ist hierfür ohne Belang.

28

3. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris RdNr. 11). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris RdNr. 3).

29

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage:

30

"Kann eine Widmungsfiktion noch eintreten, obwohl ein Weg zuvor jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden ist?"

31

stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Abgesehen davon, dass unklar ist, was die Klägerin mit "Widmungsfiktion" und "zuvor" genau meint, kommt es im vorliegenden Verfahren – wie bereits ausgeführt – allein darauf an, ob auf dem streitgegenständlichen Weg bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am 31.07.1957 ein allgemeiner Verkehr tatsächlich stattfand. Ob der Weg "zuvor" "jahrzehntelang nicht mehr öffentlich genutzt worden ist", ist hierfür unerheblich. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats bezieht, wonach im gerichtlichen Verfahren zu prüfen sei, ob die Straße im Zeitpunkt der Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis öffentlich (nicht: öffentlich genutzt) war (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.08.2014 – 2 L 54/13 –, a.a.O. RdNr. 14), verkennt sie, dass sich diese Rechtsprechung auf die Rechtmäßigkeit einer Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis bezieht, während die vorliegende Rechtssache die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges betrifft.

32

4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 21.08.2014 – 2 L 54/13 – zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 13.07.2006 – 2 L 570/04 –, juris RdNr. 3 m.w.N.) muss bei diesem Zulassungsgrund dargelegt werden, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten, aber inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet hat oder sich aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat. Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus einer konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine angeblich nur unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung im Instanzenzug entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar. Bei der Divergenzzulassung steht der Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsanwendungsgleichheit im Vordergrund.

33

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sie geltend macht, weder habe das Verwaltungsgericht überprüft, ob zum Zeitpunkt der Eintragung des Weges in das Bestandsverzeichnis dieser öffentlich benutzt worden sei, noch habe die Beklagte bewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine öffentliche Nutzung stattfand, bezeichnet sie keinen abstrakten Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und der von einem anderen, in einer Entscheidung im Instanzenzug gebildeten Rechtssatz abweicht. Im Übrigen verkennt sie, dass sich der Beschluss des Senats vom 21.08.2014 – 2 L 54/13 – auf die Rechtmäßigkeit einer Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis bezieht, während die vorliegende Rechtssache die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges auf der Grundlage des § 51 Abs. 3 StrG LSA betrifft.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Einziehung eines Teilstücks einer Orts Straße.

Das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers FlNr. 23 der Gemarkung F … liegt an seiner nordwestlichen Ecke an der Wegefläche FlNr. 8/13 einer Orts Straße im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Nutzbarkeit dieser Wegefläche für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ist zwischen den Beteiligten streitig. Aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts zulasten des im Norden angrenzenden Nachbargrundstücks FlNr. 19 ist das Anwesen des Klägers zudem in nördlicher Richtung über die Wegefläche FlNr. 8/12 der Orts Straße erreichbar.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich und westlich des Grundstücks FlNr. 8/12 gelegenen Grundstücke FlNr. 18, 8/9 und 40/1. Auf dem Grundstück FlNr. 18 betreibt sie eine Gastwirtschaft.

Am 7. April 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Verkauf des Grundstücks FlNr. 8/12 an die Beigeladene. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, diese Wegefläche sei nicht gewidmet.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 8/12 verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

In Vollziehung von Beschlüssen des Gemeinderats vom 2. Mai und 7. November 2013 zog die Beklagte am 18. November 2013 die Wegefläche FlNr. 8/12 ein. Die Einziehung wurde auf überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls gestützt.

Mit Urteil vom 29. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Einziehungsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, den die Beklagte ohne eigene Antragstellung unterstützt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob dem Zulassungsantrag bereits die erforderliche Rechtsmittelbefugnis fehlt, weil die Beigeladene durch das verwaltungsgerichtliche Ersturteil materiell nicht beschwert ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 B 16.2248 – juris Rn. 18; Rudusile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, Vor § 124 Rn. 42). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG stellt hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen ab (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 10; B.v. 7.11.2012 – 8 ZB 11.1811 – juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55). Ob hier im Hinblick auf das private Grundeigentum der Beigeladenen an dem Wegegrundstück FlNr. 8/12 – trotz der Einschränkungen durch die öffentlich-rechtliche Widmung (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 9 m.w.N.) – etwas anderes zu gelten hat (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 56), braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil durch die Einziehung der Wegefläche die Erreichbarkeit seines landwirtschaftlichen Hofgrundstücks in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird, wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht ernstlich infrage gestellt.

Der Einwand, das Erstgericht habe die zweite Erschließung des klägerischen Anwesens nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Hofgrundstück des Klägers über eine weitere Wegefläche (FlNr. 8/13) erreichbar ist. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der im Ortstermin am 31. Mai 2016 gewonnenen Eindrücke zur örtlichen Situation, ist es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks des Klägers durch die verfügte Einziehung gravierend erschwert würde (S. 12 ff. des Ersturteils). Damit hat das Erstgericht nicht – wie die Beigeladene meint – den Grundsatz, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Anspruch besteht, in sein Gegenteil verkehrt. Vielmehr hat es auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) beurteilt, ob durch die Einziehung die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Kläger als Anlieger dadurch gravierend betroffen ist. Soweit die Beigeladene ernstliche Zweifel auf eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der Einziehung auf den klägerischen Betrieb (finanzieller Aufwand für eine Umorganisation der inneren Erschließung des Hofgrundstücks, neutraler „Fahrversuch“) stützt, macht sie in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. dazu unten 3.1). Der Vortrag der Beigeladenen, seit 29. September 2016 hätten keine regelmäßige landwirtschaftliche Nutzung und keine Gülleanlieferungen mit größeren landwirtschaftlichen Gespannen über die Wegefläche FlNr. 8/12 zum Anwesen des Klägers stattgefunden, zeigt bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils auf, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung infolge der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 18.11.2013) abzustellen ist (BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – DVBl 2010, 1252 = juris Rn. 14 f.). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Zufahrt FlNr. 8/12 wachse inzwischen zu.

Der Einwand, das Erstgericht hätte die Frage der Reichweite und Durchsetzbarkeit des im Grundbuch eingetragenen Fahrtrechts zulasten des Nachbargrundstücks FlNr. 19 nicht offen lassen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Erstgericht hat – ungeachtet seiner Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Fahrtrechts – tragend darauf abgestellt, dass wegen der – auch bei Ausnutzung des Fahrtrechts – beengten Einbiegesituation eine adäquate Erreichbarkeit über die FlNr. 8/13 erst mit erheblichen Aufwendungen geschaffen werden müsste (S. 17 des Ersturteils). Die Beigeladene stellt diese – insbesondere durch Einnahme des Augenscheins gewonnenen – Feststellungen des Erstgerichts nicht substanziiert in Frage, sondern rügt pauschal die aus ihrer Sicht unzureichende Aufklärung. Hierzu gelten die zur Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 2 VwGO dargelegten Ausführungen (vgl. dazu unten 3.1).

1.2 Soweit sich die Beigeladene gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, der Kläger sei jedenfalls deswegen klagebefugt, weil er schlüssig geltend gemacht habe, dass die angegriffene Einziehung willkürlich und unredlich sei (S. 19 ff. des Ersturteils), richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen.

Mit dem Einwand, nach der Erklärung des ersten Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 sei wesentliches Motiv für die Einziehung der Straße jedenfalls auch die Verbesserung einer verkehrsrechtlichen Situation gewesen, sodass sich eine Willkür und Unredlichkeit der Schließung der Zufahrt vor dem Gaststättenbetrieb für den öffentlichen Verkehr nicht aufdränge, setzt die Beigeladene ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Dies vermag einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, „das Gericht habe sich nicht mit der naheliegenden Überlegung auseinandergesetzt, dass die Gefahr hier nicht von normalen Pkw, sondern von großen Maschinen herrühre“. Das Verwaltungsgericht hat im klägerischen Betrieb eingesetzte Maschinen beim Ortstermin in Augenschein genommen („Fahrversuch“). Aus der Nichterwähnung in einer einzelnen Passage der Urteilsbegründung kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe dies dort übersehen. Im Übrigen hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar berücksichtigt, dass die von der Nutzung der Fläche als Parkplatz ausgehende Verkehrsgefahr durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge unter Umständen sogar noch erhöht würde (S. 20 des Ersturteils). Mit ihrem Hinweis auf die Unterstützung der Einziehung durch eine Vielzahl von Gemeindebürgern zeigt die Beigeladene bereits im Ansatz keine Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Verkauf der Wegefläche sei für die Beigeladene und die Beklagte kein „großes Geschäft“ gewesen, da das Erstgericht dies nicht angenommen hat. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, die Auffassung der Aufsichtsbehörde zur Einziehung näher aufzuklären. Schließlich ergeben sich auch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben des Landratsamts Cham vom 2. Januar 2017 (S. 46 der Gerichtsakte) keine Anhaltspunkte, dass das Erstgericht die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten hätte. Der Hinweis der Beigeladenen auf eine formal illegale Nutzung geht fehl, da es sich bei der FlNr. 8/12 um einen öffentlichen Weg handelt, den der Kläger im Rahmen der Widmung nutzen darf (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG).

2. Auch der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Eine entsprechende Komplexität oder Fehleranfälligkeit ist im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Umfang des Ersturteils von 29 Seiten, der Durchführung eines Orts- und zweier Verhandlungstermine und der Stellung mehrerer Beweisanträge hebt sich die Rechtssache nicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Hinweis der Beigeladenen auf baurechtliche Zusammenhänge zeigt ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, zumal dem Kläger die Nutzung der Wegefläche FlNr. 8/12 als öffentlicher Weg im Rahmen der Widmung unabhängig von baurechtlichen Fragestellungen gestattet ist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3.1 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

3.1.1 Soweit die Beigeladene einwendet, das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt, legt sie nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Erhebung der beantragten Beweise voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die unter dem Gliederungspunkt „Verfahrensrüge“ pauschal aufgestellte Behauptung, bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens („mit den üblichen Schleppkurven“) bzw. Einholung der „gebotenen Auskünfte“ der Regierung von Oberbayern und des Landratsamts wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, genügt dem nicht. Auch in ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel legt die Beigeladene nicht substanziiert dar, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können.

3.1.2 Soweit die Beigeladene – über die Beweisthemen ihrer Beweisanträge hinausgehend – im Rahmen ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sinngemäß weitere Aufklärungsrügen erhebt (v.a. betreffend „Fahrversuch“, Fahrtrecht bzw. Alternativerschließung, Beiziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.5.2005, Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, Einholung einer Auskunft der Regierung von Oberbayern), fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Zu den genannten Beweisthemen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Verfahrensbeteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2). Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass sie diesbezüglich im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

3.2 Mit dem Vorbringen, die dem Ersturteil zugrunde gelegten richterlichen Feststellungen zum „Fahrversuch“ ließen sich der Niederschrift über den Ortstermin vom 31.5.2016 (S. 84 ff. der Akte des Erstgerichts) nicht entnehmen, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 105 VwGO, § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Unabhängig davon, ob die wesentlichen Ergebnisse des „Fahrversuchs“ zu protokollieren gewesen wären, stellt eine unterlassene Protokollierung keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2012 – 2 ZB 11.484 – juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Berichterstatter beim Ortstermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt, die zum Akteninhalt geworden sind (S. 40 ff. der Akte des Erstgerichts).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013); sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dazu ist erforderlich, dass die von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Streitgegenständlich sind die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und der Aufwendungsersatz für ärztliche Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im isolierten Vorverfahren. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keine der drei vom Kläger hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen (a) bis c)) den Darlegungsanforderungen genügt.

4

a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zunächst die Frage, "auf welche Merkmale es für die Ausfüllung der 'jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse' des Einzelfalls und der 'persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers' ankommt".

5

Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten als Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung (vgl. zum Folgenden erst kürzlich: Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 3 ff.).

6

Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5). Die Besonderheiten des Musterungsverfahrens gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).

7

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Die Frage, ob die Einholung eines - ärztlichen - Gutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).

8

Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers und die Einholung von drei fachärztlichen Gutachten notwendig waren, hat das Verwaltungsgericht die beschriebenen Maßstäbe angewandt. Die in diesen Maßstäben angelegte Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls steht einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung entgegen. Dies wird durch die aufgeworfene Frage im Ergebnis nur bestätigt. Ein Revisionsverfahren könnte insoweit zu keinen weiteren allgemeinen Erkenntnissen führen. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die von ihr für erforderlich erachtete weitere Klärung der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenheranziehung auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855, 1856) und im Zusammenhang damit auf die erforderliche Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft. Denn die Gesichtspunkte, die der Kläger hierzu anführt, können im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16 - insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt - und vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 4).

9

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, "ob ein Widerspruchsführer auch dann in der Lage ist, das Verfahren zur Anfechtung eines Musterungsbescheides ohne sachkundige Hilfe Dritter - eines Anwaltes und/oder eines medizinischen Gutachters - alleine zu führen, wenn er von den rechtlich maßgeblichen Umständen, die einer Heranziehung entgegenstehen, keine Kenntnis hat und aufgrund der Eigenheit dieser Umstände keine Kenntnis haben kann".

10

Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Denn dessen Urteil liegt die tragende Erwägung zu Grunde, dass von dem Kläger weder die rechtliche Erheblichkeit, noch die wehrmedizinische Einordnung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, wohl aber die Mitteilung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beschwerden als solche verlangt werden konnte. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig und so auch hier nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).

11

c) Aus dem gleichen Grund kann der Kläger mit der dritten Frage, der er Grundsatzbedeutung beimisst, die Revisionszulassung nicht erreichen. Diese Frage geht dahin, ob "einem Widerspruchsführer im Musterungsverfahren zugemutet werden kann, seinen Sachvortrag aus dem Ausgangsverfahren einfach zu wiederholen, anstatt sich fachkundiger Hilfe - sei es juristischer oder medizinischer Art - zu bedienen".

12

Eine derartige Forderung hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr in erster Linie davon ausgegangen (UA S. 9), von dem Kläger habe nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden können, dass er etwaige seit der Musterung eingetretene Veränderungen in seinen gesundheitlichen Verhältnissen und auch Ergänzungen im Widerspruchsverfahren ohne die Hilfe eines Bevollmächtigten vorbringe. Nur alternativ zu dieser Erwägung und für den Fall, dass der Kläger alle Beeinträchtigungen bereits im Musterungsverfahren benannt, die Beklagte hieraus jedoch keine Konsequenzen gezogen haben sollte, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 10), dem Kläger sei es auch insoweit zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen und - dann allerdings notwendigerweise auch teils wiederholend - auf seinen Gesundheitszustand hinzuweisen, weitere Beschwerden vorzutragen, entsprechende Atteste vorzulegen und gegebenenfalls Einsicht in seine Musterungsunterlagen zu nehmen.

13

2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in sich nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch ein solcher gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

14

Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 59 und vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 6 nicht abgedruckt).

15

Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).

16

Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger durch sechs Rügen (a) bis f)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

17

a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht klar zwischen der Subsumtion des Sachverhalts im Hinblick auf die Bedingungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten einerseits und die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten andererseits unterschieden werde.

18

Diese Rüge geht fehl, denn das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es - wie ausgeführt - für beide hier umstrittenen kostenrechtlichen Aspekte auf die persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn das Verwaltungsgericht, was diese Umstände anbelangt, in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die von dem Kläger eingeholten ärztlichen Gutachten teilweise auf seine vorhergehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten verweist, beeinträchtigt dies die Nachvollziehbarkeit seiner Erwägungen nicht. Soweit der Kläger diese Erwägungen darüber hinaus unter Verweis auf die Vorschrift des § 19 Abs. 5 WPflG (auch) inhaltlich angreift, beschreibt er keinen Verfahrensmangel der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern legt im Stil einer Berufungsbegründung dar, dass ihn das Urteil nicht überzeugt.

19

b) Weiterhin hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde durch seinen Verweis darauf (UA S. 9), dass allein gesundheitliche Einwendungen des Klägers zu dessen Erfolg im Widerspruchsverfahren geführt hätten und rechtliche Ausführungen nicht erforderlich gewesen seien, nicht in Widerspruch zu dem von ihm angewandten Grundsatz gesetzt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dessen Beauftragung ist. Das Verwaltungsgericht stellt in der bezeichneten Passage der Urteilsgründe keine ex post-Betrachtung an, sondern verleiht seiner die gesamte Entscheidung tragenden Erwägung Ausdruck, der Kläger sei im Verlauf des Verwaltungsverfahrens stets gehalten gewesen, die gesundheitlichen Beschwerden als solche mitzuteilen, die nach den Erkenntnismöglichkeiten, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen hätten erwartet werden müssen, potentiell erheblich gewesen seien.

20

c) Von diesem Ausgangspunkt der Vorinstanz her gibt es entgegen der Rüge des Klägers auch keinen Widerspruch zwischen der Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), er sei nicht gehindert gewesen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Mängel innerhalb des Widerspruchsverfahrens selbst und ohne Bevollmächtigten vorzubringen, und seinem unter Beweis gestellten und von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vortrag (UA S. 11 f.), er habe bis zu der ersten Besprechung mit seinem Bevollmächtigten die Bedeutung seiner Beschwerden für seine Belastbarkeit nicht gekannt. Für das Verwaltungsgericht war nicht erheblich, ob der Kläger die Bedeutung seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erkannt hat, sondern es hat auch hier entscheidend darauf abgestellt, dass er seine potentiell erheblichen Beeinträchtigungen nach seinen persönlichen Verhältnissen jedenfalls selbst hätte erkennen und vorbringen können.

21

d) Widersprüchlich sind deshalb entgegen der Beschwerdebegründung ferner nicht die in den Entscheidungsgründen (UA S. 9) enthaltene Erwägung, der Wehrpflichtige wisse im Allgemeinen selbst, ob er unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die seiner Heranziehung zum Wehrdienst entgegenstehen, und die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Klägers (UA S. 11 f.), die ganz überwiegende Zahl der von Symptomen pathologischer Allergie- und Skeletterkrankungen betroffenen Menschen könne diese nicht ohne fachkundige Hilfe als Indizien für einen pathologischen Zustand einordnen, solange das Allgemeinbefinden dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht hat - worauf es zutreffend hinweist (UA S. 12) - dem Kläger keine Einordnung pathologischer Zustände angesonnen. Es hat ihn vielmehr für verpflichtet erachtet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben, deren potentielle Erheblichkeit er nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erkennen musste.

22

e) Wegen dieser die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung fehlt es weiter an dem von dem Kläger angenommenen Widerspruch zwischen einerseits der Annahme (UA S. 9), von dem Wehrpflichtigen könne - bei bestehender Unsicherheit über den für eine Heranziehung (richtig: Nichtheranziehung) zum Wehrdienst erforderlichen Leidensdruck gegebenenfalls nach Konsultierung eines Facharztes - die Mitteilung aller gesundheitlichen Beschwerden, unter denen er leide, und etwaige seit der Musterung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen erwartet werden, und andererseits der als wahr unterstellten Behauptungen des Klägers über seine Unkenntnis, worauf es bei den von ihm für normal gehaltenen körperlichen Reaktionen ankomme, und über das Nichtbestehen eines Leidensdrucks.

23

f) Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers zu der Überzeugung gelangt (UA S. 4), es sei dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Angaben über seine Beschwerden auf neuro-psychiatrischem Gebiet, die er gegenüber dem Gutachter Dr. S. geäußert habe, ergänzend zu den ihm bereits im Rahmen des Erstuntersuchungsverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Verhältnissen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten vorzubringen. Zum einen stellt diese Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen (unter 2.b)) keine in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stehende ex post-Betrachtung dar. Zum anderen geht der Vorwurf fehl, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits in der Musterungsuntersuchung vom 15. Januar 2007 zu den in der gutachterlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr. S. vom 22. Juli 2007 erwähnten Beschwerden vorgetragen habe, diese Stellungnahme also keine neuen Feststellungen enthalte, sondern nur die bereits vorgetragenen Umstände anders bewerte. Denn der Untersuchungsbogen vom 15. Januar 2007 verhält sich unter den Nummern 31 und 32 lediglich zu dezenten Hinweisen für musisch-sensible Persönlichkeitsmerkmale und einer Neigung zu migränoidem Kopfschmerz. Demgegenüber referiert die Stellungnahme von Dr. S. vom 24. Juli 2007 wesentlich ausführlichere Angaben des Klägers zu Kopfschmerzattacken und Engegefühlen im Hals beim Essen.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten berichtigten Wertfestsetzung in der ersten Instanz.

Gründe

I.

1

Der am 31. März 2012 in den Ruhestand getretene Kläger war Professor für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität F. und Leiter der Abteilung Klinische Chemie des beklagten Universitätsklinikums F. Das zur Entscheidung stehende Verfahren betrifft die Wirksamkeit der von dem Beklagten unter dem 24./25. Januar 2008 ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung eines Dienstvertrags (Chefarztvertrags), den die Beteiligten am 24. Juli 2007 geschlossen hatten. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung angeführt, mit der Vertragskündigung sei eine Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter verbunden gewesen, für die das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Universitätsklinika-Gesetzes (UKG BW) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 2005 (GBl S. 625) erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität nicht vorgelegen habe. Zudem habe der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung unter Überschreitung seiner Zuständigkeit von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung ausgeschlossen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Beschwerde die Zulassung der Revision.

II.

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit seiner Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs sei in mehrfacher Hinsicht mit einem derartigen Mangel behaftet (a) bis d)), vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

4

a) Der Beklagte macht geltend, dem Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen der Tatsachenfeststellung bei der Auslegung des Dienstvertrags vom 24. Juli 2007 (UA S. 20 ff.) ein als Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu rügender Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Das Berufungsgericht habe § 1 Abs. 1 des Vertrags, in dem die Funktion des Klägers als Ärztlicher Direktor der Abteilung Klinische Chemie des Beklagten bestätigt werde, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht als lediglich deklaratorische, sondern als konstitutive Regelung verstanden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, er, der Beklagte, habe mit der in Rede stehenden Vertragsklausel zum Ausdruck gebracht, dass er an der bereits im Zusammenhang mit der Vorgängervereinbarung vom 9. Dezember 1998 vorgenommenen Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiter festhalte. Denn diese frühere Vereinbarung sei gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags vom 24. Juli 2007 außer Kraft getreten. Die Bestätigung könne sich deshalb nur darauf beziehen, dass das Landesministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger die entsprechende Funktion durch Erlass vom 9. Juli 1990 übertragen habe. Spätere Erklärungen von ihm, dem Beklagten, seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 nicht von Bedeutung.

5

Aus diesem Vortrag ergibt sich kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler. Zwar handelt es sich auch um die Feststellung von Tatsachen, wenn der Inhalt von materiell-rechtlich erheblichen Willenserklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. für Verträge: Beschluss vom 24. Januar 1991 - BVerwG 8 B 164.90 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 6 S. 14, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - NVwZ-RR 2003, 874 f.). Jedoch ist diese Auslegung nicht ausschließlich ein Akt der Tatsachenfeststellung. Auf tatsächlichem Gebiet liegt vor allem die Erfassung des Wortlauts einer Erklärung und die Sichtung und Aufklärung der tatsächlichen Umstände, die für die gewollte Bedeutung der Erklärung erheblich sind. Dagegen ergibt sich erst aus dem materiell-rechtlichen Hintergrund der Erklärung, ob mit ihr eine rechtliche Regelung angestrebt wird und welchen Inhalt diese gegebenenfalls haben kann (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 165). Entsprechend kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze als Verfahrensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 75; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 27 f.).

6

An einem solchen Tatsachenbezug fehlt es der Rüge des Beklagten, denn sie hat nicht den klar zu Tage liegenden Wortlaut des Vertrags vom 24. Juli 2007 zum Gegenstand und bezieht sich auch nicht auf die Aufklärung der Umstände in Gestalt weiterer schriftlicher, in ihrem Inhalt als solchem nicht umstrittener Äußerungen des Beklagten, deren Heranziehung - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - für eine Vertragsauslegung in Betracht kommt. Der Beklagte greift vielmehr in Wahrheit die materiell-rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs an, die Beteiligten hätten durch den in Rede stehenden Vertrag eine Abrede mit zwei in ihrem rechtlichen Schicksal voneinander abhängigen Teilen, nämlich einem verfügenden Teil - Beibehaltung der Funktion des Abteilungsleiters durch den Kläger - und einem schuldrechtlichen Teil - Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten - getroffen. Mit Angriffen auf die Sachverhaltswürdigung der Tatsacheninstanz lässt sich die Zulassung der Revision indes in aller Regel und so auch hier nicht erreichen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19). Jedenfalls steht hierfür die Verfahrensrüge nicht zur Verfügung (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

7

Selbst wenn man jedoch die Rüge des Beklagten dem Tatsachenbereich zuordnen wollte, ließe sich der geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze nicht bejahen. Denn ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (Beschlüsse vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270 und vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 f.). Von einer derartig verfehlten Schlussfolgerung kann in Bezug auf die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ansatzweise die Rede sein. Diese Interpretation ist im Gegenteil gut nachvollziehbar. Sie steht zum einen in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zu dem doppelten Dienstverhältnis bzw. dem sogenannten Kombinationsmodell im Bereich der Hochschulmedizin des Landes Baden-Württemberg (UA S. 24 f.). Sie ist zum anderen eingebettet in den Zusammenhang, der von der vorhergehenden vertraglichen Regelung vom 9. Dezember 1998 und den von dem Berufungsgericht benannten (UA S. 22) späteren Schreiben des Beklagten, insbesondere dem Kündigungsbegleitschreiben vom 25. bzw. 28. Januar 2008 gebildet wird. Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten war das Berufungsgericht nicht gehindert, bei der Vertragsauslegung auf diese außerhalb des Vertrags vom 24. Juli 2007 liegenden Umstände abzustellen (vgl. dazu allgemein: Ellenberger, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 133 Rn. 15, 17).

8

b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die Verfahrensrüge erfolglos bleiben muss, die der Beklagte gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 23) richtet, nach dem Empfängerhorizont des Klägers habe bei Anwendung eines objektivierten Maßstabs nicht zweifelhaft sein können, dass die Kündigung vom 24./25. Januar 2008 auch die Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung bedeutete.

9

Die Annahme des Beklagten, das Berufungsgericht habe hierdurch gegen die Denkgesetze bei der Ermittlung des Sachverhalts und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und außerdem den Streitgegenstand des zu entscheidenden Verfahrens im Sinne des § 90 VwGO verkannt, geht fehl. Sein Vortrag, der Gegenstand des Rechtsstreits in Form der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 beziehe sich nicht auf die Abberufung des Klägers von der Abteilungsleitung, sondern nur auf den Vertrag vom 24. Juli 2007, durch den der Kläger nicht zum Abteilungsleiter bestellt worden sei, geht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Vertrag unter anderem eben diese Bestellung enthielt, kann der Beklagte - wie dargelegt - nicht entkräften.

10

c) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in verfahrensfehlerhafter Weise zu der Einschätzung (UA S. 26) gelangt, es sei nicht erkennbar, dass der in § 8 des Vertrags vom 24. Juli 2007 geregelte Vergütungsanspruch dem Kläger unabhängig von seiner Bestellung zum Abteilungsleiter eingeräumt werde, weil üblicherweise nur leitenden Krankenhausärzten (Chefärzten) vom Krankenhausträger gestattet werde, Privatpatienten unter Inanspruchnahme der Sachausstattung und des Personals des Krankenhauses auf eigene Rechnung zu behandeln. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, das Berufungsgericht habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil der von ihm, dem Beklagten, im Berufungsverfahren angebrachte entscheidungserhebliche Vortrag, in seinem Verantwortungsbereich seien nicht alle Abteilungsleiter Chefärzte und nicht alle Chefärzte Abteilungsleiter, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erwähnt werde und dementsprechend von dem Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen und gewürdigt worden sei.

11

Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3, vom 20. April 2009 - BVerwG 6 B 107.08 - juris Rn. 9 und vom 15. März 2011 - BVerwG 7 B 51.10 - juris Rn. 12). Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung muss das Gericht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen (Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158> = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14 S. 5; Beschluss vom 15. März 2011 a.a.O. Rn. 13). Auch hier gilt jedoch, dass es für die Annahme, das Gericht habe dieser Verpflichtung nicht genügt, über das Fehlen einer Auseinandersetzung mit einem einzelnen Vorbringen hinaus sonstiger eindeutiger Anhaltspunkte bedarf (Urteil vom 25. März 1987 a.a.O. S. 2).

12

Besondere Umstände, die wegen der Nichterwähnung des Vortrags des Beklagten über die bei ihm nicht durchweg bestehende Deckungsgleichheit von Chefarzt- und Abteilungsleiterfunktion die Annahme einer Verletzung des Gehörs- oder Überzeugungsgrundsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere war dieser Vortrag nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn zum einen hat dieses seine Auffassung von der Abteilungsleitung als genuinem Bestandteil des Vertrags vom 24. Juli 2007 unabhängig von der von dem Beklagten in den Vordergrund gerückten Vergütungsregelung gewonnen. Zum anderen hat es seine Erwägung über die Üblichkeit der Anbindung des Privatliquidationsrechts an die Stellung als leitender Krankenhausarzt im Sinne eines Chefarztes nicht auf die konkret bei dem Beklagten bestehenden Verhältnisse, sondern auf allgemeine Aussagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335>, BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2008 - BVerwG 2 C 27.06 - BVerwGE 130, 252 = Buchholz 237.7 § 72 NWLBG Nr. 6 Rn. 10) gestützt.

13

d) Schließlich liegt, anders als der Beklagte meint, dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 35 ff.) hinsichtlich der Auswirkungen der Kündigung des Vertrags vom 24. Juli 2007 auf die Aufgaben des Klägers in der Krankenversorgung kein Verfahrensfehler zu Grunde. Der Beklagte rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch die Annahme, dass die Vertragskündigung dem Kläger die durch § 53 Abs. 1 LHG BW gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in der Krankenversorgung entzogen bzw. die umfassende Entbindung des Klägers von diesen Aufgaben bewirkt habe, gegen die Denkgesetze und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

14

Zunächst bezieht sich entsprechend den obigen Ausführungen auch diese Rüge der Sache nach nicht auf die Tatsachenfeststellung in Gestalt der Erfassung des Wortlauts des Vertrags vom 24. Juli 2007, der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 oder der von dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang herangezogenen weiteren Schreiben des Beklagten, sondern auf die materiell-rechtliche Beurteilung, die die Vorinstanz aus den festgestellten Tatsachen abgeleitet hat. Weiterhin spart der Inhalt des Vertrags vom 24. Juli 2007 die Aufgaben der Krankenversorgung nicht aus. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 36) - hier nun deutlich in tatsächlicher Hinsicht - festgestellt, dass der Vertrag die gesetzlich vorgesehene Aufgabe der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre jedenfalls näher ausgestaltet. Darüber hinaus kann nach dem oben umschriebenen engen Maßstab in der Beurteilung des Berufungsgerichts (UA S. 36 f.), der Beklagte habe im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung des Vertrags vom 24. Juli 2007 die Tätigkeit des Klägers in der Krankenversorgung in jedweder Hinsicht unterbinden und diesem damit einen Teil seiner beamtenrechtlich amtsangemessenen Beschäftigung entziehen wollen, dies auch in tatsächlicher Hinsicht so verwirklicht und damit seine Zuständigkeit überschritten, kein Verstoß gegen die Denkgesetze gefunden werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte sich der Verwaltungsgerichtshof für diese Beurteilung der Auswirkungen der Kündigung ebenso wie für die Auslegung des Vertrags vom 24. Juli 2007 insbesondere auf das Kündigungsbegleitschreiben des Beklagten vom 25. bzw. 28. Januar 2008 stützen. Er hat sich überdies, was der Beklagte in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdebegründung nicht angreift, unter anderem auf das weitere, vorsorgliche Kündigungsschreiben des Beklagten vom 30. September 2009 bezogen.

15

2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen für die von ihr aufgeworfenen Fragen (a) bis c)) erfüllt sind.

16

a) Der Beklagte möchte geklärt wissen,

ob allein die Tatsache, dass ein verfahrensrechtlicher Mangel der Verantwortungssphäre einer Vertragspartei zuzurechnen ist, dazu führt, dass die Berufung auf diesen Verfahrensmangel treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ist.

17

Der Beklagte stellt diese Frage vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 27) seinen Einwand, der Kläger könne aus einer etwaigen Übertragung der Abteilungsleitung durch den Vertrag vom 24. Juli 2007 schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil auch für diese Bestellung das erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW gefehlt hätte und sie deshalb unwirksam gewesen wäre, unter Verweis auf die Lokalisierung des behaupteten Mangels in der von dem Beklagten selbst zu verantwortenden Sphäre als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat.

18

Über diese den konkreten Fall kennzeichnenden Umstände weist die Frage des Beklagten nicht hinaus. Sie kann hier wie stets nur unter Berücksichtigung des zu entscheidenden Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben beantwortet werden. Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage daher nicht.

19

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die weitere Frage,

ob das Institut des Formenmissbrauchs es ermöglicht, die rechtlichen Anforderungen an die Kündigung eines Vertrages über die vertragsrechtlichen Anforderungen hinaus zu erweitern.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf das Verbot des Formenmissbrauchs in zwei Zusammenhängen abgestellt: Zum einen die Abberufung des Klägers von seiner Funktion als Abteilungsleiter (UA S. 28), zum anderen die umfassende, das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne betreffende Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung (UA S. 38). Auf beide Zusammenhänge bezieht sich die aufgeworfene Frage. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr hier wie dort nicht zu.

21

Das Verbot des Formenmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB statuierten, auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (Urteile vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50 S. 21 und vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 55 Rn. 18). Ob dieser Grundsatz als solcher des revisiblen Bundesrechts oder als solcher des nicht revisiblen Landesrechts angewandt wird, hängt davon ab, ob er zur Ergänzung von Bundesrecht oder Landesrecht herangezogen wird (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 90 S. 19 und vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 <48> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180, Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).

22

Hier hat sich der Verwaltungsgerichtshof allein auf dem Gebiet des nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Landesrechts bewegt, indem er auf das Verbot des Formenmissbrauchs im Zusammenhang mit einer seiner Einschätzung nach drohenden Umgehung der für eine Abberufung des Klägers als Abteilungsleiter geltenden landesrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW abgestellt hat. Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage scheitert daher insofern bereits daran, dass sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Ob unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 127 Nr. 2 BRRG etwas anderes gilt, soweit das Berufungsgericht das Verbot des Formenmissbrauchs als Sperre gegen eine Umgehung von Zuständigkeiten des (Landes-) Beamtenrechts im Hinblick auf die vollständige Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung benannt hat, kann offen bleiben. In dieser Hinsicht kommt der in Rede stehenden Frage jedenfalls deshalb keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie einer allgemein gültigen, über den Einzelfall hinausweisenden Beantwortung nicht zugänglich ist. Denn nach dem insoweit zu Grunde zu legenden Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs kommt es entscheidend darauf an, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Kündigung eine Entziehung der amtsangemessenen Aufgaben beabsichtigt und verwirklicht wird. Dies hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles ab.

23

c) Schließlich sieht der Beklagte im Zusammenhang mit dem Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW die Fragen als grundsätzlich bedeutsam an,

ob § 45 Abs. 1 Nr. 5 und/oder § 58 LVwVfG auf die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages analog anwendbar sind,

ob das nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät rückwirkend erteilt werden kann,

ob der Erteilung des Einvernehmens durch die Medizinischen Fakultät nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen muss und ob dies voraussetzt, dass die Beschlussvorlage eindeutig erkennen lässt, auf welche Maßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll,

und ob dann, wenn die Beschlussvorlage nicht eindeutig erkennen lässt, auf welche konkreten Organisationsmaßnahmen sich das Einvernehmen beziehen soll, eine Dokumentation der wesentlichen Erwägungen der Einvernehmenserteilung im Sinne einer schriftlichen Fixierung erforderlich ist.

24

Diese Fragen zeigen allesamt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie lassen, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit sie ungeachtet ihrer landesrechtlichen Anknüpfung durch die bundesverfassungsrechtliche Norm des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfangen sind, in einem Revisionsverfahren eine Klärung jedenfalls deshalb nicht erwarten, weil sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

25

Die Fragen betreffen sämtlich den Begründungsstrang des berufungsgerichtlichen Urteils, der die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25. Januar 2008 aus dem Fehlen des Einvernehmens der Medizinischen Fakultät der Universität nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UKG BW herleitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für dieses Ergebnis jedoch selbständig tragend auch auf den Begründungsstrang der umfassenden und von dem Beklagten unter Überschreitung seiner Zuständigkeit vorgenommenen Entbindung des Klägers von Aufgaben in der Krankenversorgung gestützt (ausdrücklich: UA S. 18, 35).

26

Gegen den letztgenannten Begründungsstrang hat der Beklagte - wie dargelegt - keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund ins Feld geführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das - wie hier - auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 18. August 2010 - BVerwG 6 B 24.10 - juris Rn. 2).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die auf die Grundsatz- (1.) und die Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dazu ist erforderlich, dass die von der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist und ihre Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Streitgegenständlich sind die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 80 Abs. 2 VwVfG) und der Aufwendungsersatz für ärztliche Privatgutachten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) im isolierten Vorverfahren. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil keine der drei vom Kläger hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen (a) bis c)) den Darlegungsanforderungen genügt.

4

a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger zunächst die Frage, "auf welche Merkmale es für die Ausfüllung der 'jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse' des Einzelfalls und der 'persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers' ankommt".

5

Diese Fragestellung rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten als Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung (vgl. zum Folgenden erst kürzlich: Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 3 ff.).

6

Danach ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als die von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Abzustellen ist regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8, Beschlüsse vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5). Die Besonderheiten des Musterungsverfahrens gebieten keine andere Betrachtungsweise. Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).

7

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war. Die Frage, ob die Einholung eines - ärztlichen - Gutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).

8

Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers und die Einholung von drei fachärztlichen Gutachten notwendig waren, hat das Verwaltungsgericht die beschriebenen Maßstäbe angewandt. Die in diesen Maßstäben angelegte Maßgeblichkeit der jeweiligen Umstände des Einzelfalls steht einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung entgegen. Dies wird durch die aufgeworfene Frage im Ergebnis nur bestätigt. Ein Revisionsverfahren könnte insoweit zu keinen weiteren allgemeinen Erkenntnissen führen. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die von ihr für erforderlich erachtete weitere Klärung der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenheranziehung auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855, 1856) und im Zusammenhang damit auf die erforderliche Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft. Denn die Gesichtspunkte, die der Kläger hierzu anführt, können im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16 - insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt - und vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 4).

9

b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger außerdem, "ob ein Widerspruchsführer auch dann in der Lage ist, das Verfahren zur Anfechtung eines Musterungsbescheides ohne sachkundige Hilfe Dritter - eines Anwaltes und/oder eines medizinischen Gutachters - alleine zu führen, wenn er von den rechtlich maßgeblichen Umständen, die einer Heranziehung entgegenstehen, keine Kenntnis hat und aufgrund der Eigenheit dieser Umstände keine Kenntnis haben kann".

10

Diese Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Denn dessen Urteil liegt die tragende Erwägung zu Grunde, dass von dem Kläger weder die rechtliche Erheblichkeit, noch die wehrmedizinische Einordnung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, wohl aber die Mitteilung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Beschwerden als solche verlangt werden konnte. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig und so auch hier nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).

11

c) Aus dem gleichen Grund kann der Kläger mit der dritten Frage, der er Grundsatzbedeutung beimisst, die Revisionszulassung nicht erreichen. Diese Frage geht dahin, ob "einem Widerspruchsführer im Musterungsverfahren zugemutet werden kann, seinen Sachvortrag aus dem Ausgangsverfahren einfach zu wiederholen, anstatt sich fachkundiger Hilfe - sei es juristischer oder medizinischer Art - zu bedienen".

12

Eine derartige Forderung hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr in erster Linie davon ausgegangen (UA S. 9), von dem Kläger habe nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden können, dass er etwaige seit der Musterung eingetretene Veränderungen in seinen gesundheitlichen Verhältnissen und auch Ergänzungen im Widerspruchsverfahren ohne die Hilfe eines Bevollmächtigten vorbringe. Nur alternativ zu dieser Erwägung und für den Fall, dass der Kläger alle Beeinträchtigungen bereits im Musterungsverfahren benannt, die Beklagte hieraus jedoch keine Konsequenzen gezogen haben sollte, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 10), dem Kläger sei es auch insoweit zumutbar gewesen, das Widerspruchsverfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen und - dann allerdings notwendigerweise auch teils wiederholend - auf seinen Gesundheitszustand hinzuweisen, weitere Beschwerden vorzutragen, entsprechende Atteste vorzulegen und gegebenenfalls Einsicht in seine Musterungsunterlagen zu nehmen.

13

2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 34 Satz 1 und 2 WPflG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei in sich nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch ein solcher gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

14

Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z.B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen. Dabei ist die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen; Verfahrensfehler können insoweit in Gestalt einer im Einzelfall willkürlichen Würdigung - etwa wegen widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder wegen Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - vorliegen (Beschlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 83 Rn. 59 und vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 15.08 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 6 nicht abgedruckt).

15

Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).

16

Ausgehend hiervon lässt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Kläger durch sechs Rügen (a) bis f)) einen Verfahrensmangel darzutun sucht, weder eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erkennen.

17

a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht klar zwischen der Subsumtion des Sachverhalts im Hinblick auf die Bedingungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten einerseits und die Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten andererseits unterschieden werde.

18

Diese Rüge geht fehl, denn das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass es - wie ausgeführt - für beide hier umstrittenen kostenrechtlichen Aspekte auf die persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls ankommt. Wenn das Verwaltungsgericht, was diese Umstände anbelangt, in den Gründen seines Urteils im Zusammenhang mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die von dem Kläger eingeholten ärztlichen Gutachten teilweise auf seine vorhergehenden Ausführungen zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten verweist, beeinträchtigt dies die Nachvollziehbarkeit seiner Erwägungen nicht. Soweit der Kläger diese Erwägungen darüber hinaus unter Verweis auf die Vorschrift des § 19 Abs. 5 WPflG (auch) inhaltlich angreift, beschreibt er keinen Verfahrensmangel der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern legt im Stil einer Berufungsbegründung dar, dass ihn das Urteil nicht überzeugt.

19

b) Weiterhin hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde durch seinen Verweis darauf (UA S. 9), dass allein gesundheitliche Einwendungen des Klägers zu dessen Erfolg im Widerspruchsverfahren geführt hätten und rechtliche Ausführungen nicht erforderlich gewesen seien, nicht in Widerspruch zu dem von ihm angewandten Grundsatz gesetzt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dessen Beauftragung ist. Das Verwaltungsgericht stellt in der bezeichneten Passage der Urteilsgründe keine ex post-Betrachtung an, sondern verleiht seiner die gesamte Entscheidung tragenden Erwägung Ausdruck, der Kläger sei im Verlauf des Verwaltungsverfahrens stets gehalten gewesen, die gesundheitlichen Beschwerden als solche mitzuteilen, die nach den Erkenntnismöglichkeiten, die von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen hätten erwartet werden müssen, potentiell erheblich gewesen seien.

20

c) Von diesem Ausgangspunkt der Vorinstanz her gibt es entgegen der Rüge des Klägers auch keinen Widerspruch zwischen der Erwägung des Verwaltungsgerichts (UA S. 9), er sei nicht gehindert gewesen, Anhaltspunkte für gesundheitliche Mängel innerhalb des Widerspruchsverfahrens selbst und ohne Bevollmächtigten vorzubringen, und seinem unter Beweis gestellten und von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vortrag (UA S. 11 f.), er habe bis zu der ersten Besprechung mit seinem Bevollmächtigten die Bedeutung seiner Beschwerden für seine Belastbarkeit nicht gekannt. Für das Verwaltungsgericht war nicht erheblich, ob der Kläger die Bedeutung seiner gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich erkannt hat, sondern es hat auch hier entscheidend darauf abgestellt, dass er seine potentiell erheblichen Beeinträchtigungen nach seinen persönlichen Verhältnissen jedenfalls selbst hätte erkennen und vorbringen können.

21

d) Widersprüchlich sind deshalb entgegen der Beschwerdebegründung ferner nicht die in den Entscheidungsgründen (UA S. 9) enthaltene Erwägung, der Wehrpflichtige wisse im Allgemeinen selbst, ob er unter gesundheitlichen Beschwerden leide, die seiner Heranziehung zum Wehrdienst entgegenstehen, und die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung des Klägers (UA S. 11 f.), die ganz überwiegende Zahl der von Symptomen pathologischer Allergie- und Skeletterkrankungen betroffenen Menschen könne diese nicht ohne fachkundige Hilfe als Indizien für einen pathologischen Zustand einordnen, solange das Allgemeinbefinden dadurch nicht unerheblich beeinträchtigt werde. Das Verwaltungsgericht hat - worauf es zutreffend hinweist (UA S. 12) - dem Kläger keine Einordnung pathologischer Zustände angesonnen. Es hat ihn vielmehr für verpflichtet erachtet, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzugeben, deren potentielle Erheblichkeit er nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts erkennen musste.

22

e) Wegen dieser die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung fehlt es weiter an dem von dem Kläger angenommenen Widerspruch zwischen einerseits der Annahme (UA S. 9), von dem Wehrpflichtigen könne - bei bestehender Unsicherheit über den für eine Heranziehung (richtig: Nichtheranziehung) zum Wehrdienst erforderlichen Leidensdruck gegebenenfalls nach Konsultierung eines Facharztes - die Mitteilung aller gesundheitlichen Beschwerden, unter denen er leide, und etwaige seit der Musterung eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen erwartet werden, und andererseits der als wahr unterstellten Behauptungen des Klägers über seine Unkenntnis, worauf es bei den von ihm für normal gehaltenen körperlichen Reaktionen ankomme, und über das Nichtbestehen eines Leidensdrucks.

23

f) Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht auf der Grundlage eines Verfahrensfehlers zu der Überzeugung gelangt (UA S. 4), es sei dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Angaben über seine Beschwerden auf neuro-psychiatrischem Gebiet, die er gegenüber dem Gutachter Dr. S. geäußert habe, ergänzend zu den ihm bereits im Rahmen des Erstuntersuchungsverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Verhältnissen im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten vorzubringen. Zum einen stellt diese Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen (unter 2.b)) keine in Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten stehende ex post-Betrachtung dar. Zum anderen geht der Vorwurf fehl, das Verwaltungsgericht habe in aktenwidriger Weise nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits in der Musterungsuntersuchung vom 15. Januar 2007 zu den in der gutachterlichen Stellungnahme des Nervenarztes Dr. S. vom 22. Juli 2007 erwähnten Beschwerden vorgetragen habe, diese Stellungnahme also keine neuen Feststellungen enthalte, sondern nur die bereits vorgetragenen Umstände anders bewerte. Denn der Untersuchungsbogen vom 15. Januar 2007 verhält sich unter den Nummern 31 und 32 lediglich zu dezenten Hinweisen für musisch-sensible Persönlichkeitsmerkmale und einer Neigung zu migränoidem Kopfschmerz. Demgegenüber referiert die Stellungnahme von Dr. S. vom 24. Juli 2007 wesentlich ausführlichere Angaben des Klägers zu Kopfschmerzattacken und Engegefühlen im Hals beim Essen.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten berichtigten Wertfestsetzung in der ersten Instanz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.