Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2351

bei uns veröffentlicht am09.01.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Einziehung eines Teilstücks einer Orts Straße.

Das landwirtschaftliche Hofgrundstück des Klägers FlNr. 23 der Gemarkung F … liegt an seiner nordwestlichen Ecke an der Wegefläche FlNr. 8/13 einer Orts Straße im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Nutzbarkeit dieser Wegefläche für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ist zwischen den Beteiligten streitig. Aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts zulasten des im Norden angrenzenden Nachbargrundstücks FlNr. 19 ist das Anwesen des Klägers zudem in nördlicher Richtung über die Wegefläche FlNr. 8/12 der Orts Straße erreichbar.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich und westlich des Grundstücks FlNr. 8/12 gelegenen Grundstücke FlNr. 18, 8/9 und 40/1. Auf dem Grundstück FlNr. 18 betreibt sie eine Gastwirtschaft.

Am 7. April 2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Verkauf des Grundstücks FlNr. 8/12 an die Beigeladene. Die Beklagte vertrat damals die Auffassung, diese Wegefläche sei nicht gewidmet.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2012 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei dem über das Grundstück FlNr. 8/12 verlaufenden Weg um einen öffentlichen Weg handelt.

In Vollziehung von Beschlüssen des Gemeinderats vom 2. Mai und 7. November 2013 zog die Beklagte am 18. November 2013 die Wegefläche FlNr. 8/12 ein. Die Einziehung wurde auf überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls gestützt.

Mit Urteil vom 29. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Einziehungsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, den die Beklagte ohne eigene Antragstellung unterstützt.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob dem Zulassungsantrag bereits die erforderliche Rechtsmittelbefugnis fehlt, weil die Beigeladene durch das verwaltungsgerichtliche Ersturteil materiell nicht beschwert ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 = juris Rn. 35; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 B 16.2248 – juris Rn. 18; Rudusile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, Vor § 124 Rn. 42). Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG stellt hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen ab (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 10; B.v. 7.11.2012 – 8 ZB 11.1811 – juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (BayVGH, B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 10) und damit auch keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 8 ZB 15.1340 – juris Rn. 11; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 55). Ob hier im Hinblick auf das private Grundeigentum der Beigeladenen an dem Wegegrundstück FlNr. 8/12 – trotz der Einschränkungen durch die öffentlich-rechtliche Widmung (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 – 8 CS 12.802 – juris Rn. 9 m.w.N.) – etwas anderes zu gelten hat (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 8 Rn. 56), braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil durch die Einziehung der Wegefläche die Erreichbarkeit seines landwirtschaftlichen Hofgrundstücks in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird, wird durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht ernstlich infrage gestellt.

Der Einwand, das Erstgericht habe die zweite Erschließung des klägerischen Anwesens nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Hofgrundstück des Klägers über eine weitere Wegefläche (FlNr. 8/13) erreichbar ist. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der im Ortstermin am 31. Mai 2016 gewonnenen Eindrücke zur örtlichen Situation, ist es gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks des Klägers durch die verfügte Einziehung gravierend erschwert würde (S. 12 ff. des Ersturteils). Damit hat das Erstgericht nicht – wie die Beigeladene meint – den Grundsatz, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Anspruch besteht, in sein Gegenteil verkehrt. Vielmehr hat es auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 8 ZB 13.647 u.a. – BayVBl 2017, 235 = juris Rn. 13; U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) beurteilt, ob durch die Einziehung die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Kläger als Anlieger dadurch gravierend betroffen ist. Soweit die Beigeladene ernstliche Zweifel auf eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der Einziehung auf den klägerischen Betrieb (finanzieller Aufwand für eine Umorganisation der inneren Erschließung des Hofgrundstücks, neutraler „Fahrversuch“) stützt, macht sie in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO und damit einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. dazu unten 3.1). Der Vortrag der Beigeladenen, seit 29. September 2016 hätten keine regelmäßige landwirtschaftliche Nutzung und keine Gülleanlieferungen mit größeren landwirtschaftlichen Gespannen über die Wegefläche FlNr. 8/12 zum Anwesen des Klägers stattgefunden, zeigt bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Ersturteils auf, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Einziehungsverfügung infolge der hier vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier 18.11.2013) abzustellen ist (BayVGH, U.v. 14.1.2010 – 8 B 09.2529 – DVBl 2010, 1252 = juris Rn. 14 f.). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Zufahrt FlNr. 8/12 wachse inzwischen zu.

Der Einwand, das Erstgericht hätte die Frage der Reichweite und Durchsetzbarkeit des im Grundbuch eingetragenen Fahrtrechts zulasten des Nachbargrundstücks FlNr. 19 nicht offen lassen dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Das Erstgericht hat – ungeachtet seiner Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Fahrtrechts – tragend darauf abgestellt, dass wegen der – auch bei Ausnutzung des Fahrtrechts – beengten Einbiegesituation eine adäquate Erreichbarkeit über die FlNr. 8/13 erst mit erheblichen Aufwendungen geschaffen werden müsste (S. 17 des Ersturteils). Die Beigeladene stellt diese – insbesondere durch Einnahme des Augenscheins gewonnenen – Feststellungen des Erstgerichts nicht substanziiert in Frage, sondern rügt pauschal die aus ihrer Sicht unzureichende Aufklärung. Hierzu gelten die zur Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 2 VwGO dargelegten Ausführungen (vgl. dazu unten 3.1).

1.2 Soweit sich die Beigeladene gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, der Kläger sei jedenfalls deswegen klagebefugt, weil er schlüssig geltend gemacht habe, dass die angegriffene Einziehung willkürlich und unredlich sei (S. 19 ff. des Ersturteils), richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – ZfW 2013, 176 = juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 u.a. – NuR 2014, 879 = juris Rn. 21). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen.

Mit dem Einwand, nach der Erklärung des ersten Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung am 29. September 2016 sei wesentliches Motiv für die Einziehung der Straße jedenfalls auch die Verbesserung einer verkehrsrechtlichen Situation gewesen, sodass sich eine Willkür und Unredlichkeit der Schließung der Zufahrt vor dem Gaststättenbetrieb für den öffentlichen Verkehr nicht aufdränge, setzt die Beigeladene ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Dies vermag einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, „das Gericht habe sich nicht mit der naheliegenden Überlegung auseinandergesetzt, dass die Gefahr hier nicht von normalen Pkw, sondern von großen Maschinen herrühre“. Das Verwaltungsgericht hat im klägerischen Betrieb eingesetzte Maschinen beim Ortstermin in Augenschein genommen („Fahrversuch“). Aus der Nichterwähnung in einer einzelnen Passage der Urteilsbegründung kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe dies dort übersehen. Im Übrigen hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang nachvollziehbar berücksichtigt, dass die von der Nutzung der Fläche als Parkplatz ausgehende Verkehrsgefahr durch rückwärts ausfahrende Fahrzeuge unter Umständen sogar noch erhöht würde (S. 20 des Ersturteils). Mit ihrem Hinweis auf die Unterstützung der Einziehung durch eine Vielzahl von Gemeindebürgern zeigt die Beigeladene bereits im Ansatz keine Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung auf. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Verkauf der Wegefläche sei für die Beigeladene und die Beklagte kein „großes Geschäft“ gewesen, da das Erstgericht dies nicht angenommen hat. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, die Auffassung der Aufsichtsbehörde zur Einziehung näher aufzuklären. Schließlich ergeben sich auch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Schreiben des Landratsamts Cham vom 2. Januar 2017 (S. 46 der Gerichtsakte) keine Anhaltspunkte, dass das Erstgericht die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung überschritten hätte. Der Hinweis der Beigeladenen auf eine formal illegale Nutzung geht fehl, da es sich bei der FlNr. 8/12 um einen öffentlichen Weg handelt, den der Kläger im Rahmen der Widmung nutzen darf (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG).

2. Auch der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 63 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 28 m.w.N.). Eine entsprechende Komplexität oder Fehleranfälligkeit ist im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Mit dem Umfang des Ersturteils von 29 Seiten, der Durchführung eines Orts- und zweier Verhandlungstermine und der Stellung mehrerer Beweisanträge hebt sich die Rechtssache nicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Hinweis der Beigeladenen auf baurechtliche Zusammenhänge zeigt ebenfalls keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, zumal dem Kläger die Nutzung der Wegefläche FlNr. 8/12 als öffentlicher Weg im Rahmen der Widmung unabhängig von baurechtlichen Fragestellungen gestattet ist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

3.1 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

3.1.1 Soweit die Beigeladene einwendet, das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt, legt sie nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Erhebung der beantragten Beweise voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die unter dem Gliederungspunkt „Verfahrensrüge“ pauschal aufgestellte Behauptung, bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens („mit den üblichen Schleppkurven“) bzw. Einholung der „gebotenen Auskünfte“ der Regierung von Oberbayern und des Landratsamts wäre das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, genügt dem nicht. Auch in ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel legt die Beigeladene nicht substanziiert dar, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern diese zu einer für sie günstigeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können.

3.1.2 Soweit die Beigeladene – über die Beweisthemen ihrer Beweisanträge hinausgehend – im Rahmen ihrer Begründung zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sinngemäß weitere Aufklärungsrügen erhebt (v.a. betreffend „Fahrversuch“, Fahrtrecht bzw. Alternativerschließung, Beiziehung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.5.2005, Einholung einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, Einholung einer Auskunft der Regierung von Oberbayern), fehlt es bereits an einer rechtzeitigen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25). Zu den genannten Beweisthemen hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Verfahrensbeteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2). Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass sie diesbezüglich im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.).

3.2 Mit dem Vorbringen, die dem Ersturteil zugrunde gelegten richterlichen Feststellungen zum „Fahrversuch“ ließen sich der Niederschrift über den Ortstermin vom 31.5.2016 (S. 84 ff. der Akte des Erstgerichts) nicht entnehmen, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 105 VwGO, § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Unabhängig davon, ob die wesentlichen Ergebnisse des „Fahrversuchs“ zu protokollieren gewesen wären, stellt eine unterlassene Protokollierung keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung dar (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2012 – 2 ZB 11.484 – juris Rn. 15). Im Übrigen hat der Berichterstatter beim Ortstermin aussagekräftige Lichtbilder gefertigt, die zum Akteninhalt geworden sind (S. 40 ff. der Akte des Erstgerichts).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013); sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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Tenor

I. Die Berufung des Beigeladenen wird verworfen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn die übrigen Beteiligten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (Verwaltungsgericht), mit dem der die von der Klägerin angezeigte Altmetallsammlung untersagende Bescheid des Beklagten aufgehoben wurde.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das an die Regierung von Unterfranken gerichtet war, von dieser jedoch an das Landratsamt Miltenberg (Landratsamt) weitergeleitet wurde, zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Metallschrott aus privaten Haushaltungen an. Die Sammlung erfolge im Bringsystem zur Anlage der Klägerin in D. Konkrete Angaben über Mengen könnten nicht gemacht werden.

Mit Bescheid vom 24. November 2012 untersagte das Landratsamt die angezeigte gewerbliche Sammlung von Stahl- und Eisenschrotten und verpflichtete die Klägerin, den Betrieb der Sammlung bis 31. Januar 2013 einzustellen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 2012 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 2013 den Landkreis zum Verfahren beigeladen und in den Gründen des Beschlusses auf § 65 VwGO verwiesen.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 24. November 2012 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass der Beklagte sich im streitgegenständlichen Bescheid ausschließlich auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berufen habe. Dies habe er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nicht nachgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beigeladene mit der vom Senat zugelassenen Berufung.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. November 2016 unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15 und 7 C 5.15) sowie des OVG Magdeburg vom 17. März 2016 (Az. 2 L 45/14) zur Stellungnahme insbesondere zur Frage der materiellen Beschwer des Berufungsführers gebeten.

Die Klägerin hat sich hierzu dahingehend geäußert, dass allein eine einfache Beiladung des Landkreises habe erfolgen können. Eine materielle Beschwer des Beigeladenen durch das Urteil sei nicht erkennbar. Der Beigeladene sei zwar öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und habe die ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 20 KrWG wahrzunehmen. Ein nur und allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesondert übertragener eigenständiger Aufgabenkreis der Verwertung von Abfällen aus privatem Haushaltungen liege schon angesichts der §§ 17 und 18 KrWG nicht vor. Vielmehr sei diesen Rechtsgrundlagen sowie der Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchaus auch andere, etwa gewerbliche und gemeinnützige Sammler, Abfälle aus privaten Haushaltungen sammeln und der Verwertung zuführen könnten. Entsprechend habe das OVG Magdeburg klargestellt, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine eigenständigen Rechte zustünden, auf die das angefochtene Urteil einwirken würde. Die Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers begründeten kein Recht desselben, konkurrierende gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen zu unterbinden. Vielmehr sei allein durch die staatliche Vollzugsbehörde zu prüfen, ob angesichts einer angezeigten Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Wahrnehmung seiner aus der Daseinsvorsorge erwachsenen Pflicht gefährdet sei oder nicht.

Der Beklagte führt hierzu aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 5.15) angemerkt habe, das Berufungsgericht habe zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGO beschlossene notwendige Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Recht erfolgt sei und ob diese gegebenenfalls als Einfache aufrecht zu erhalten sei. Nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (a.a.O. Rn. 13) genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (7 C 32.98) liege die Rechtsmittelbefugnis eines Beigeladenen dann vor, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt werde oder die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das Rechtsmittel des Beigeladenen nur dann in der Sache Erfolg, wenn die angegriffene Entscheidung über ihre objektive Rechtswidrigkeit hinaus zugleich auch die subjektiven Rechte des Rechtsmittelführers verletze (BVerwG, U.v. 28.10.1999 - 7 C 32.98 - juris Rn. 11). Ein Beispiel für die fehlende Beschwer des Beigeladenen biete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1984 (4 C 58.81 - juris Rn. 24), wonach die dort Beigeladene zu 4), eine Fluggesellschaft, weder einen Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens noch einen rechtlich geschützten Einfluss auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses habe. Demgegenüber führe das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil aus, dass einer Gemeinde durchaus rechtlich geschützte Interessen zustehen könnten. Wäre die in dieser Entscheidung klagende Gemeinde beigeladen gewesen, so wäre ihr die notwendige Rechtsmittelbefugnis zuzusprechen gewesen. Gleiches gelte im vorliegenden Fall. Die Position des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde im Gefüge der §§ 17 ff. KrWG insbesondere in § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KrWG mit dessen „Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ konturiert. Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG genüge eine konkret geplante Leistung. Die danach geschützte Planungssicherheit setze notwendigerweise eine Planungsaufgabe und damit eine Planungshoheit voraus, die die verpflichtende Anhörung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG bestätige. Damit werde dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein rechtlich geschützter Einfluss im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1984 zugesprochen. Das KrWG räume dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere in § 17 Abs. 3 KrWG eine weitaus stärkere Rechtsposition ein, als nur die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1984 (4 C 58.81, juris Rn. 33) nicht genügen würde. Das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Urteil vom 27. November 2014 (7 C 18.12) befasse sich im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren mit der Situation einer Verpflichtungsklage. Im Gegensatz dazu sei bei einer Anfechtungsklage mit der Aufhebung des eine gewerbliche Abfallsammlung untersagenden Bescheids durchaus eine Entscheidung möglich, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger belaste und seine Rechte verletze. Ihn nur in der Position zu sehen, dass ihm nach § 20 KrWG Pflichten im Interesse der Allgemeinheit auferlegt würden und die Erfüllung dieser Pflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG, § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG abgesichert werde, werde ihm auch in prozessualer Hinsicht nicht gerecht. Das Rechtsschutzsystem der VwGO enthalte neben dem Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten auch die Unanfechtbarkeit einer Beiladung (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und die Unanfechtbarkeit eines die Berufung zulassenden Beschlusses (§ 152 VwGO).

Der Beigeladene führt aus, dass durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 5.15) die Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen Entsorgungsträgers nicht in Frage gestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich die Frage aufgeworfen, ob die Beiladung als notwendige Beiladung zu erfolgen hatte oder ob sie als einfache Beiladung aufrecht zu erhalten sei. Gegen das Urteil des OVG Magdeburg vom 17. März 2016 sei ein Revisionsverfahren anhängig, in dem unter anderem die im Wesentlichen gleich gelagerte Rechtsfrage der Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beantworten sei. Die von der Klägerin begehrte Sachentscheidung des Gerichts könne vorliegend nicht getroffen werden, ohne dass gleichzeitig Rechte des Beigeladenen betroffen würden. Aus dem materiellen Recht des § 17 Abs. 1 KrWG ergebe sich die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Es entspreche bereits allgemeinen rechtstheoretischen Grundsätzen, dass eine Pflicht als Gegenstück einem subjektiven Recht gegenüber stehe. Dieses Recht werde im Falle einer Durchführung einer gewerblichen Sammlung unmittelbar beeinträchtigt. Wie bereits im bisherigen gerichtlichen Verfahren ausführlich dargelegt, werde die bestehende flächendeckende und haushaltsnahe Sammlung durch die Sammlung der Klägerin wesentlich beeinträchtigt, weshalb hier überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das materielle Recht räume dem Beigeladenen daher eine Rechtsstellung ein, die seine Beteiligung am Verfahren notwendig mache. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese besondere Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az. 7 C 4.15) erneut hervorgehoben. Es stelle die Struktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unter einen besonderen Schutz und verteidige sie durch die Entwicklung einer sogenannten Irrelevanzschwelle. Eine weitere Kontrollüberlegung bestätige, dass vorliegend von einem Fall der notwendigen Beiladung auszugehen sei: Denn wenn der Beklagte den Verwaltungsakt nicht erlassen hätte, hätte der Beigeladene den Rechtsweg beschreiten können und die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 18 Abs. 5 KrWG gerichtlich erstreiten können. In diesem Fall wäre die Klägerin zum Verfahren notwendig beizuladen gewesen. Daneben spreche auch das Recht zur Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 4 KrWG für eine notwendige Beiladung. Selbst für den Fall, dass kein Fall einer notwendigen Beiladung vorliegen sollte, sei der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger rechtsmittelbefugt. Denn hierfür sei allein eine materielle Beschwer maßgeblich, die unabhängig von einer notwendigen Beiladung sei (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.5.1984 - 4 C 58.81). Eine materielle Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen sei immer dann gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sei (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 28.10.1999 - 7 C 32/98 - NVwZ 2000, 436, 437). Hier sei der Beigeladene von der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung ganz erheblich betroffen, da von ihr abhänge, wie er die Altmetallsammlung zukünftig organisieren könne und welche Mengen an Altmetall seiner eigenen Sammlung entzogen würden. Daneben sei die Stellung des Beigeladenen auch durch Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Danach müsse den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Der Gesetzgeber habe mit § 17 Abs. 3 KrWG eine Norm geschaffen, die gerade den Betrieb eines Erfassungs- und Verwertungssystems haushaltsnaher Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit dieses Systems und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst schützen wolle (unter Verweis auf VG Leipzig, Zwischenurteile vom 18.11.2016 - 1 K 1902/14 bzw. 1 K 1681/14 - juris). Der Gesetzgeber definiere mit § 17 Abs. 3 KrWG, dass im Falle der Gefährdung der Funktionsfähigkeit in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG eingegriffen werde. Im Falle des Eingriffs in diesen Kernbereich liege eine Rechtsverletzung vor, die eine materielle Beschwer des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers darstelle. Diesen Kernbereich der Selbstverwaltung müsse der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch gegenüber Dritten auf dem Rechtsweg verteidigen können.

Mit Schreiben vom 25. April 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels materieller Beschwer des Beigeladenen unzulässig sein dürfte und die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu eröffnet. Auf die hierzu ergangenen Stellungnahmen wird Bezug genommen.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2013 zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beigeladenen ist unzulässig und war daher nach § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen. Die Beteiligten wurden hierzu vorher gehört, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

Dem vom Verwaltungsgericht beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fehlt die erforderliche Beschwerdebefugnis, weil er durch die angegriffene Entscheidung nicht materiell beschwert ist. Für die Rechtsmittelbefugnis eines erstinstanzlich Beigeladenen bedarf es einer materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung in subjektiv-öffentliche Rechte des Beigeladenen i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 VwGO eingreift (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, vor § 124 Rn. 42 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 30). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen kann eine solche Rechtsverletzung vorliegen, wenn die beigeladene Behörde durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihr gesondert übertragenen, selbständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt würde (BVerwG, U.v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 - NVwZ-RR 1991, 601/602, juris; U.v. 17.5.1995 - 6 C 8.94 - NVwZ-RR 1996, 31, juris; ebenso Rudisile in Schoch/Schnei-der/Bier a.a.O.). Dem gegenüber können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (st.Rspr., z.B. BVerfG, B.v. 21.2.2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778, juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen wird ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durch die verwaltungsgerichtliche Stattgabe der Anfechtungsklage eines gewerblichen Sammlers gegen eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil solche Rechte weder durch die bundesgesetzliche Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG (1.) noch durch die Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG (2.) begründet werden.

1. Die bundesrechtliche Überlassungspflicht bezüglich der aus privaten Haushaltungen stammenden Abfälle nach § 17 Abs. 1 KrWG besteht entgegen dem Vorbringen des Beklagten und des Beigeladenen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Gesetzesbegründung führt zur Rechtfertigung der Überlassungspflicht in § 17 Abs. 1 KrWG aus, dass es sich bei der Abholung und Behandlung von Haushaltsabfällen um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Art. 106 Abs. 2 AEUV) handele. Die mit den Überlassungspflichten verbundenen Beschränkungen der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit seien erforderlich, da anderenfalls die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-162/06 - „International Mail Spain“, Rn. 34; EuGH C-340/99 - „TNT Traco“, Rn. 54) komme es darauf an, ob die jeweilige Aufgabe zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erfüllt werden könne. Allerdings stehe die Einräumung exklusiver Rechte europarechtlich unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“, sie dürfe also nicht angewandt werden, wenn es ein milderes Mittel zur Absicherung der Funktionstüchtigkeit der kommunalen Entsorgung gebe. Daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG eine wichtige Funktion zu. Insbesondere durch die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gewerblicher Sammlungen werde im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben. Die gesetzliche Ausnahmeklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG diene dem Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sicherzustellen (BT-Drs. 17/6052, S. 85 f.). Dies übersieht das VG Leipzig in den vom Beigeladenen angeführten Zwischenurteilen vom 18. November 2016 (1 K 1681/14 - juris - und 1 K 1902/14).

Daher stehen nicht nur die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sondern auch die Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG nach der gesetzlichen Konzeption allein im öffentlichen Interesse. Soweit die gesetzliche Regelung gewerbliche Abfallsammlungen als nur eingeschränkt zulässig erachtet, dient diese Regelung allein dem Zweck, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG europarechtlich abzusichern. Mithin besteht auch sie nur im öffentlichen Interesse und bezweckt keine Zuerkennung subjektiver Rechte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - juris Rn. 82; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 8.4.2014 - 20 E 547/13 - juris Rn. 5 f.).

Dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG im Wege einer widerleglichen Vermutung (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - NVwZ 2016, 1559, LS 1 und Rn. 24ff) ein einer gewerblichen Sammlung entgegenstehendes Überwiegen von öffentlichen Interessen bei einer Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers normiert hat, ändert hieran nichts. Denn bei der „Planungssicherheit“ und der „Organisationsverantwortung“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die nach der gesetzlichen Konzeption die Erforderlichkeitsschwelle im europarechtlichen Sinn definieren und konkretisieren. Sie vermögen jedoch nicht die grundlegende Konzeption, die allein im öffentlichen Interesse und nicht im subjektiven Interesse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht, zu verändern.

Eine Verletzung des Beigeladenen in eigenen Rechten durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung lässt sich auch nicht mit der Argumentation des Beigeladenen, dass mit einer Pflicht normalerweise ein Recht korrespondiere, begründen. Denn ungeachtet der Frage, ob ein derartig weiter Grundsatz überhaupt Geltung beansprucht, ist für § 17 KrWG jedenfalls anerkannt, dass mit der Pflicht, die aus privaten Haushalten stammenden Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, ein Anspruch des privaten Abfallerzeugers oder -besitzers auf Abnahme der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger korrespondiert (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 17 Rn. 10; Ernst in Kopp-Assenmacher, KrWG, § 17 Rn. 7; Frenz in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht, Ziff. 150, § 17 KrWG Rn. 58). Dass daraus aber ein Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers folgen müsse, ist keineswegs zwingend und widerspräche wie oben dargestellt der gesetzgeberischen Konzeption des § 17 KrWG.

Schließlich lässt sich das von dem Beigeladenen und dem Beklagten gewünschte Ergebnis auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - NVwZ 2016, 1559) ableiten. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung mit der Konkretisierung der sogenannten „Irrelevanzschwelle“ möglicherweise weitgehend im Sinne der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entschieden hat, so hat es sich jedoch nicht dahingehend geäußert, dass ein subjektives Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf bestimmte Abfallfraktionen bestünde. Da nämlich - wie oben dargestellt - die Überlassungspflicht nach § 17 KrWG und deren Ausnahmen allein im öffentlichen Interesse bestehen, ist, auch wenn aus der Irrelevanzschwelle eine vergleichsweise günstige Position für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzuleiten wäre, diese allein ein faktischer Reflex. Eine subjektive Rechtsposition wird daraus aber nicht.

Schließlich lässt sich auch aus § 18 Abs. 4 KrWG keine subjektive Rechtsposition ableiten. Denn diese Bestimmung dient, worauf bereits der Kläger hingewiesen hat, allein der Informationsgewinnung der für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung zuständigen Behörde (Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, § 17 Rn. 15; Ernst in Kopp-Assenmacher, KrWG, § 18 Rn. 50).

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die bundesrechtlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich der Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung eine subjektive Rechtsposition nicht zumessen.

2. Etwas anderes folgt nicht aus der Zuweisung der Entsorgungsaufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG. Danach erfüllen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden die sich aus dem KrWG und aus dem BayAbfG ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches kommt den Gemeindeverbänden, mithin auch den Landkreisen, gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 10 BV ein Selbstverwaltungsrecht nach Maßgabe der Gesetze zu (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, 365/367, juris). Ob die Selbstverwaltungsgarantie neben der institutionellen Garantie den Gemeindeverbänden auch ein subjektives Recht verleiht, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zunächst verneint, zuletzt offen gelassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 171, 200 m.w.N.). Sie enthält jedenfalls keine Garantie eines bestimmten Bestandes an Aufgaben, sondern sichert die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung (BVerfG, B.v. 7.2.1991 a.a.O. Rn. 69; B.v. 23.11.1988 - Rastede, 2 BvR 1619/83, 2 BvR 12 BvR 1628/83 - NJW 1989, 347/349, juris Rn. 57 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - VerfGHE 60, 184, juris Rn. 200 f.). Der eigene Wirkungskreis der Landkreise und damit der Umfang der Selbstverwaltung wird durch den Gesetzgeber bestimmt (Art. 10 Abs. 2 BV).

Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dient der Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG. Diese schützt die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber Maßnahmen Dritter, welche die Erfüllung der Entsorgungsaufgabe zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindern oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigen. Der Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften besteht damit allein in der im öffentlichen Interesse liegenden ordnungsgemäßen Erfüllung der Überlassungs- und Entsorgungspflichten nach § 17 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 KrWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG. Durch die Übertragung dieser Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG auf die Landkreise werden diesen somit im Allgemeinwohl liegende Pflichtaufgaben zugewiesen, diese werden durch die Aufgabenzuweisung aber nicht zu subjektiven Rechten. Eine Beeinträchtigung der dem Beigeladenen übertragenen Aufgaben durch gewerbliche Sammlungen führt damit zwar möglicher Weise zu einer durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze abzuwehrenden Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, nicht jedoch zu einer im Wege eines Rechtsmittels des Beigeladenen abzuwehrenden subjektiven Rechtsverletzung.

Eine andere Entscheidung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Beiladung nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist. Die Frage, ob eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO erfolgen muss und ob eine materielle Beschwer eines Beteiligten im Sinne des Berufungsrechts vorliegt, bestimmen sich zwar weitgehend nach den gleichen Kriterien. Aus § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann aber entgegen der Argumentation des Beklagten nicht der Schluss gezogen werden, dass bei einer einmal erfolgten Beiladung auch eine materielle Beschwer der von dem Beigeladenen eingelegten Berufung vorliegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beiladung zwar nicht anfechtbar, aber vom Gericht jederzeit aufhebbar ist (vgl. nur Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 65 Rn. 30). Im Übrigen ist auch trotz der Unanfechtbarkeit des die Berufung zulassenden Beschlusses des Senats die materielle Beschwer des Berufungsführers als Sachentscheidungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Happ in Eyermann, VwGO, § 125 Rn. 3).

Da die Berufung vorliegend als unzulässig verworfen wird, bedurfte es einer Aufhebung des Beiladungsbeschlusses oder einer Entscheidung, ob die durch das Verwaltungsgericht nicht genau bezeichnete Beiladung eine notwendige oder einfache Beiladung darstellt (wobei der Senat zu letzterer Variante neigt) oder ob sie gegebenenfalls als einfache Beiladung aufrecht zu erhalten wäre, nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 125 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen das erstgerichtliche Urteil und verteidigt eine vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger mit Erfolg angefochtene straßenrechtliche Einziehung eines Teilstücks einer Ortsstraße (Grundstück FlNr. 32/1 der Gemarkung ...) im Gemeindegebiet der Beklagten.

Das betreffende Straßengrundstück FlNr. 32/1 der Gemarkung ... steht im Eigentum der Beigeladenen. Die Beigeladene hat das Straßengrundstück vom Beklagten auf der Grundlage von Notarverträgen vom 4. Juni 1999 und 23. November 2000 erworben. Die Einziehung des Straßenabschnitts erfolgte mit Verfügung des Beklagten vom 1. September 2006 und wurde am 1. Juni 2013 neu bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 ließ der Kläger gegen die Einziehung Klage erheben.

Der Kläger tritt dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung entgegen und verteidigt die erstgerichtliche Entscheidung. Der Beklagte sieht von einer Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Ungeachtet dessen, dass bereits eine materielle Beschwer der Beigeladenen - und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels - zweifelhaft ist (vgl. hierzu Ziff. 1.2), wurden die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und liegen jedenfalls nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

1.1 Die Beigeladene verweist im Zulassungsantrag in materieller Hinsicht insbesondere darauf, dass es der Kläger (durch die Vornahme entsprechender Grundstücksgeschäfte) selbst herbeigeführt habe, dass in dessen Eigentum stehende Grundstücke ausschließlich über das verfahrensgegenständliche Straßengrundstück zugänglich seien. Weiter verweist die Beigeladene darauf, dass der Kläger vom Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstücks FlNr. 32/1 der Gemarkung ... vom Beklagten an die Beigeladene mit Notarverträgen vom 4. Juni 1999 und 23. November 2000 gewusst habe.

Dieser Vortrag der Beigeladenen kann die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel ziehen. Die Einziehung einer Straße erfolgt nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegt, dass die verfahrensgegenständliche Straße ihre Verkehrsbedeutung vorliegend nicht verloren hat und für überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls nichts ersichtlich ist (vgl. Urteilsumdruck, S. 8 f.). Dem tritt die Beigeladene mit ihrem Vortrag schon nicht konkret entgegen.

1.2 Dessen ungeachtet ist - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 8 f.) - darauf zu verweisen, dass Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG hinsichtlich der Entscheidung über eine Einziehung ausschließlich auf öffentliche Interessen abstellt (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2012 - 8 ZB 11.1811 - juris Rn. 7). In der Konsequenz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines bestimmten Straßenstücks (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.). Zugleich kann sich auch aus dem rechtswirksam durch Widmung belasteten Grundstückseigentum keine auf Einziehung einer dort vorhandenen öffentlichen Straße gerichtete Rechtsposition ergeben (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, 26. Ergänzungslieferung Oktober 2015, Art. 8 Rn. 55).

Die Beigeladene trägt keine Gesichtspunkte vor, die es denkbar erscheinen lassen, dass deren besondere individuelle Belange für die Entscheidung über die Einziehung hier ausnahmsweise maßgeblich sein könnten (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 8 ZB 04.2279 - BayVBl 2006, 88/89 m. w. N.). Namentlich die von der Beigeladenen angeführten Gesichtspunkte, die eine eingeschränkte Schutzbedürftigkeit bzw. Schutzwürdigkeit des Klägers aufzeigen sollen, vermögen eine Ausnahmesituation hinsichtlich der eigenen Belange der Beigeladenen als Eigentümerin des Straßengrundstücks schon im Ansatz nicht aufzuzeigen. Insoweit ist vorliegend zulasten der Beigeladenen keine materielle Beschwer ersichtlich. In der Konsequenz dürfte es bereits an der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beigeladenen fehlen (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124, Rn. 30 m. w. N.).

Der Eigentümer eines für eine öffentliche Straße wirksam in Anspruch genommenen Grundstücks wird vom öffentlichen Straßenrecht nach Art. 13 BayStrWG grundsätzlich darauf verwiesen, gegebenenfalls die Aufgabe des privaten Eigentums an der Wegefläche zu betreiben. Ob sich darüber hinaus vorliegend (auch) zivilrechtliche (Sekundär-)Ansprüche der Beigeladenen gegen den Beklagten aus den vertraglichen Vereinbarungen über die Grundstücksfläche FlNr. 32/1 der Gemarkung ... ergeben könnten, ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits.

1.3 Schließlich hält die Beigeladene das Vorgehen des Klägers namentlich dahingehend für rechtsfehlerhaft bzw. rechtsmissbräuchlich, dass dieser vor dem Verkauf einer bestimmten Grundstücksfläche von Rechtsbehelfen gegen die Einziehung zunächst abgesehen habe. Die damit angesprochenen Fragestellungen hat das Verwaltungsgericht unter den Gesichtspunkten Klagefrist und Verwirkung in seinem Urteil ausführlich erörtert (vgl. Urteilsumdruck, S. 9 f.), ohne dass sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren mit den diesbezüglichen gerichtlichen Ausführungen konkret und substanziell auseinandersetzt. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Dessen ungeachtet ist bezüglich eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers für den Senat auch nichts ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u. a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 12 ff.).

2. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Erstgericht, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch sonst nicht erkennbar. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend andere Gesichtspunkte für rechtlich ausschlaggebend erachtet als die Beigeladene, begründet keinen Gehörsverstoß.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 43.3 (Widmung, Einziehung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1079 und auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1080, danach auf insgesamt 2,8 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit neun Windkraftanlagen (ab hier: WKA) und begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen (WKA 1, 2 und 9) sowie die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für sechs Windkraftanlagen (WKA 3 bis 8). Erstere sind Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1179, während letztere Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1180 sind. Vorbescheidsfrage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 8, mit Ausnahme der Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Klägerin zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 255 (WKA 1), 112 (WKA 2), 248 (WKA 3), 200 (WKA 4), 209 (WKA 5), 206 (WKA 6), 147 (WKA 7), jeweils Gemarkung M., und FlNrn. 382 (WKA 8) sowie 358 (WKA 9), jeweils Gemarkung M.. Geplant sind eine Nabenhöhe von 140 m, ein Rotordurchmesser von 99,8 m und eine Gesamthöhe von ca. 190 m. Die Standorte liegen ca. 6 km südöstlich des Stadtgebiets der Beklagten. Im näheren Umkreis liegen kleinere Ortsteile bzw. größere Siedlungen der Nachbargemeinden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 die bezüglich der WKA 3 bis 8 gestellten Genehmigungsanträge nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle im Wege eines Vorbescheids darüber entschieden werden, dass bei diesen Vorhaben sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich der Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen nicht entgegenstehen, und zwar mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Bezüglich der WKA 1, der WKA 2 sowie der WKA 9 hielt die Klägerin an ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung fest. Hilfsweise wurde auch diesbezüglich ein Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gestellt, der im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden ist.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 lehnte die Beklagte die gestellten Anträge umfassend ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Betrieb jeder der neun Windkraftanlagen sei nicht mit den bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar, da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG erfüllt würden. Dies gelte insbesondere bezüglich des Schwarzstorchs. Einer Genehmigung stehe für alle neun WKA die Ablehnung des Luftamts ... entgegen. Die Deutsche Flugsicherung habe diesem mitgeteilt, dass von militärischer Seite dringend empfohlen werde, der Errichtung der neun WKA nicht zuzustimmen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd habe mitgeteilt, die US-Streitkräfte hätten vorgebracht, dass sie nach Erstellung der neun WKA die Flughöhen für ihre Luftfahrzeuge in dem betroffenen Gebiet aus Flugsicherheitsgründen anheben müssten. Dies hätten sie abgelehnt. Das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr habe deren Ablehnungsgründe anerkannt und die WKA 1 bis 9 abgelehnt.

Die Klägerin erhob Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteilen vom 13. Januar 2014 als unbegründet ab. Den strittigen Vorhaben stünden Belange der Verteidigung (der militärischen Flugsicherung) und Belange des Naturschutzes (Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Schwarzstorch) entgegen. Artenschutzrecht stehe als unüberwindliches Genehmigungshindernis auch der Erteilung eines Vorbescheids entgegen, obwohl die Klägerin Artenschutzrecht insofern ausgeklammert habe.

Die Klägerin hat in allen Fällen die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung der Verwaltungsstreitsachen beruht auf § 93 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die angefochtenen Urteile auf zwei selbstständig tragende Abweisungsgründe gestützt sind (Entgegenstehen von Belangen der Verteidigung einerseits und artenschutzrechtliches Tötungsverbot in Bezug auf den Schwarzstorch andererseits), kommt es darauf an, dass Zulassungsgründe hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe mit Erfolg dargelegt sind (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.). Die Darlegungen der Klägerin müssten also hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Dies ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf keinen der vom Verwaltungsgericht angeführten Abweisungsgründe gelungen.

1. Die Klägerin hat bezüglich des Entgegenstehens von Belangen der Verteidigung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten dargelegt.

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG als erteilt gelte, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Diese Zustimmungsfiktion sei unwiderruflich und für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Das Verwaltungsgericht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass es nicht sein könne, dass die Genehmigungsbehörde nach Eintritt der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG diesbezüglich keine Prüfungskompetenz mehr habe und bei Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen müsse, und dies angesichts der hohen Schutzgüter, die im Bereich der Luftsicherheit inmitten stünden. Letztlich bedeutet dies, dass im Interesse des Rechtsgüterschutzes nicht beide rechtlichen Annahmen gleichzeitig zutreffen können, die einer Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG und die einer diesbezüglich fehlenden Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde. Das Verwaltungsgericht weist insofern auf die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese zwar nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, aber die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde bleibt bestehen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 -NVwZ 1997, 900).

Die Klägerin hat sich mit dieser beachtlichen Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht dargelegt, wie der erforderliche Rechtsgüterschutz unter Zugrundelegung ihrer rechtlichen Annahmen sichergestellt werden könnte. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als auch dem von der Klägerin selbst angeführten Urteil des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass auch die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Streitfall einer gerichtlichen Inzidentprüfung zugänglich sein muss, falls ein Flugplatzbetreiber die Genehmigung einer gerichtlichen Kontrolle zuführt. Das Oberverwaltungsgericht verweist insofern zutreffend auf den Rechtscharakter der Zustimmung als Verwaltungsinternum, das weder vom Windkraftanlagenbetreiber noch vom Flugplatzbetreiber selbstständig angefochten werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844/845).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass Belange der Verteidigung der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen können und dass insofern ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr besteht. Die Klägerin wirft insofern lediglich die Frage auf, ob Belange der Verteidigung und ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum auch im Hinblick auf einen militärischen Flugplatz der US-Truppen in Deutschland geltend gemacht werden können. Eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen ist im bloßen Aufwerfen einer Frage allerdings nicht zu sehen; der Vortrag eines schlüssigen Gegenarguments ist insofern erforderlich. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Die Klägerin macht geltend, dass hier für die Sicherheit des Luftverkehrs keine konkreten Gefahren bestünden, wie sie in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 LuftVG vorausgesetzt würden. Zwar dürfe bei einer Behinderung der An- und Abflugwege der auf dem Flughafen landenden und startenden Luftfahrzeuge die luftfahrtbehördliche Zustimmung verweigert werden, um unfallträchtige, die Allgemeinheit bedrohende Ausweichmanöver zu vermeiden. Im Hinblick auf die Privilegierung der Windkraftanlagen seien den Flughafenbetreibern aber auch weniger optimale bzw. risikoreichere Ausweichmöglichkeiten zuzumuten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, im Bereich der Flugstrecken müsse nach den Vorgaben der militärischen Flugsicherung Hindernisfreiheit bestehen. Die Flugzeuge müssten sich mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis bewegen; ein Instrumentenflugverfahren müsse so eingerichtet werden, dass ein Flugzeug in sicherem Abstand das Hindernis überfliegen könne. Für den Piloten seien die Anflugverfahren verbindliche Vorgaben. Nach den Stellungnahmen im Gerichtsverfahren sei bei der Realisierung der Windkraftanlagen die notwendige Hindernisfreiheit für die genannten Anflugverfahren in dem erforderlichen Abstand nicht mehr gegeben. Das Luftamt ... habe zuletzt mit Schreiben vom 6. März 2012 die luftfahrtbehördliche Zustimmung unter Berufung auf die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 27. Februar 2012 verweigert. Grundlage hierfür seien eine Neubewertung der Sachlage durch die US-Streitkräfte und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gewesen. Die Erläuterungen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 hätten die Richtigkeit dieser Neubewertung bestätigt.

Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vor allem muss in diesem Zusammenhang der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum der Bundeswehr beachtet werden. Danach obliegt es der Bundeswehr im Rahmen ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage für einen Militärflugplatz zu beurteilen. Die Gefahrenprognose ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, B. v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - Rn. 8). Dazu hat die Klägerin nichts Greifbares vorgetragen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 16.1.2006 -8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844) und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.2009 -1 KO 89/07 - ThürVBl 2010, 104) befassen sich mit der Nutzung von Segelflugplätzen und sind daher für die Beurteilung von Militärflugplätzen unter Beachtung des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums nicht einschlägig. Hinzukommt, dass bei Militärflugplätzen Flugbetrieb auch unter schlechten Sichtbedingungen (Nacht, Schlechtwetter) möglich sein muss.

c) Die Klägerin macht geltend, dass die durch ihr Vorhaben beeinträchtigten Flugverfahren unabhängig von ihrem Vorhaben angepasst werden müssten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 5 der Niederschrift) habe der vom Beigeladenen beigezogene Oberstleutnant S. erläutert, dass eine Umstellung des Anflugverfahrens erfolgen müsse und werde. Das Verfahren werde aller Voraussicht nach noch im Jahr 2014 umgestellt. Mit Änderung des Verfahrens könne dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt werden. Auf die Bauhöhe bezogen gebe es dann keine Probleme mehr.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht verbindlich feststehe, ob und wann das Flugverfahren so geändert werde, dass die geplanten Windkraftanlagen keine problematischen Hindernisse mehr darstellen würden. Die Festlegung von Flugverfahren erfolge grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Sätze 1 und 2 LuftVG durch Rechtsverordnung. Die Verwaltungszuständigkeiten aufgrund des Luftverkehrsgesetzes würden gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstünden, der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Die Flugverfahren würden einen aufwendigen Entwicklungs-, Berechnungs- und Genehmigungsprozess durchlaufen. Sie seien nicht beliebig gestaltungsfähig. Nach einem aufwendigen Verfahren unter Berücksichtigung vieler Aspekte werde das Verfahren schließlich genehmigt, in Kraft gesetzt und gemäß international gültigen Standards publiziert. Ob das beabsichtigte Verordnungsänderungsverfahren tatsächlich ergeben werde, dass das bestehende Flugverfahren so geändert werde, dass die strittigen Windkraftanlagen der Klägerin künftig zugelassen werden könnten, sei trotz der positiven Aussagen des Vertreters der Luftwaffe in der mündlichen Verhandlung derzeit offen und von nicht abschätzbaren Prämissen und Planungsvorgängen abhängig.

Die Klägerin teilt diese Einschätzung nicht. Damit legt sie aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichlichen Urteils dar. Sie legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar. Überdies hat das Luftamt ... unter dem 20. August 2014 mitgeteilt, die bisher begutachteten flugbetrieblichen Verfahren zum Militärflugplatz Grafenwöhr seien nach wie vor gültig (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 10.9.2014). Die Sach- und Rechtslage hat sich also auch nach der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geändert.

2. Abgesehen davon hat die Klägerin auch hinsichtlich des Verstosses gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) in Bezug auf den Schwarzstorch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten vorgetragen.

a) Die Klägerin macht geltend, beim Schwarzstorch handle es sich um keine Tierart, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken der strittigen Windkraftanlagen betroffen sei. Der sehr scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch weiche Windkraftanlagen aus. Kollisionen kämen dementsprechend kaum vor. Bis heute werde in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg von mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer geführt.

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu dem Schluss gelangt, dass nicht im Sinne ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehe, dass der Schwarzstorch nicht zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten zähle. Es hat sich dabei auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gestützt, der in seiner Anlage 2 nach wie vor davon ausgeht, dass der Schwarzstorch zu den gefährdeten Vogelarten zählt. Das Verwaltungsgericht hat auf Totfunde in Frankreich und insbesondere in Spanien und ungeklärte Altvogelverluste während der Aufzuchtzeit in Deutschland hingewiesen. Eine ausgesprochene Meidung der Windparks sei nicht immer beobachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Schwarzstorchs als kollisionsgefährdet durch den Bayerischen Windkrafterlass auch vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der Brutpaare in Deutschland für gerechtfertigt gehalten.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht die Grundlage entzogen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358, Rn. 46 f.) den Schwarzstorch nicht als eine Tierart angesehen, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen betroffen ist. Dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot deshalb nicht verletzt sein könne, hat der Verwaltungsgerichtshof daraus aber nicht gefolgert. Dem genannten Urteil zufolge spricht zwar manches dafür, dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch Windkraftanlagen ausweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus aber nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene Konsequenz gezogen, dass insofern das artenschutzrechtliche Tötungsverbot beim Betrieb von Windkraftanlagen nicht verletzt sein kann, sondern auf die erforderliche Ermittlungstiefe abgestellt. Er hat in dem genannten Urteil weitere behördliche Ermittlungen in Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzugehen. Zum einen ist ein ungewöhnlich starkes Betroffensein von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen nicht zwingend erforderlich. Ein solches Postulat kann insbesondere nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149/163 - Rn. 99) abgeleitet werden. Diese Formulierung wird dort nicht gebraucht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat es im Beschluss vom 21. März 2013 (2 N 154.12 - NuR 2013, 507/512) zwar im Hinblick auf das artspezifische Verhalten des Schwarzstorchs bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar angesehen, dass die Genehmigungsbehörde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solche gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Diese Aussage ist bisher nicht aufgehoben oder modifiziert worden (entgegen ThürOVG, U. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 - NuR 2010, 368/370). Den in diesem Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 45). Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Hiervon darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden. Einen solchen hat die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beobachtungen nicht dargelegt. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere Beobachtungen aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (BVerwG, U. v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 -NVwZ 2013, 1411).

b) Die Klägerin macht weiter geltend, dass weder vor noch nach dem Bescheidserlass belastbar und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass innerhalb des 3 km-Radius um die strittigen Windkraftanlagen (Prüfbereich nach Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses) ein besetzter Schwarzstorchhorst vorhanden sei.

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass alle streitgegenständlichen Windkraftanlagen in einem Radius von deutlich unter 3 km um den früheren Horst im Bereich des sog. Zimmet und um den nun bekannt gewordenen Horst östlich der geplanten Windkraftanlage 3 lägen. Die am weitesten entfernt liegende Windkraftanlage 9 liege nur ca. 1,7 bis 1,8 km von dem Horst entfernt, der in den Jahren 2012 und 2013 besetzt gewesen sei.

Die Klägerin vermochte diese Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die behördliche Einschätzungsprärogative auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht. Es gibt zwar rechtliche Grenzen, etwa in Bezug auf die erforderliche Ermittlungstiefe oder in Bezug auf die Methodik (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/297, Rn. 67). Die Klägerin hat in ihren Zulassungsanträgen aber nicht aufgezeigt, dass die rechtlichen Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten worden sind.

c) Soweit die Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch innerhalb des Mindestabstands von 3000 m um die strittigen Windkraftanlagen in Frage gestellt hat, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht durchaus anerkannt, dass auch bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen noch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen kommt es darauf an, ob die gebotene Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten ergibt, dass die Windkraftanlage gemieden oder nur selten überflogen wird (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -Rn. 50, unter Bezugnahme auf S. 42 des Bayerischen Windkrafterlasses). Das angefochtene Urteil steht dazu nicht im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Flugkorridore zu potentiellen Nahrungshabitaten auch durch die strittigen Windkraftanlagen betroffen seien.

Die Klägerin hat insofern zwar die Behauptung aufgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen einen Flugkorridor für den Schwarzstorch zulassen würden. Sie hat aber nicht dargelegt, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zum gleichen Ergebnis hätte kommen müssen.

Die Klägerin hat ferner auf die Vorbelastung durch eine südlich der strittigen Windkraftanlagen verlaufende Hochspannungsfreileitung hingewiesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gefahren durch die strittigen Windkraftanlagen in deutlich größerer Höhe als die Gefahren durch die Hochspannungsfreileitung hervorgerufen werden würden; daher könne eine signifikante Risikoerhöhung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an dieser Betrachtungsweise rechtsfehlerhaft sein sollte.

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass im Untersuchungsgebiet nur sehr wenige Flugbewegungen durch Schwarzstörche hätten festgestellt werden können, wie ihr Fachbeistand Dipl.biol. B. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 erklärt habe.

Die diesbezügliche Aussage des Fachbeistands der Klägerin lautet gemäß Seite 8 der Verhandlungsniederschrift: „Im südlichen Bereich der geplanten Windkraftanlagen sind bei ca. 170 Beobachtungsstunden nur sechs Flugbewegungen von den Altvögeln und drei nach dem Ausfliegen des Familienverbands registriert worden…. Die festgestellten sechs Flugbewegungen im Süden sind daher sehr wenig. Es hätten nach unserer Einschätzung ca. 165 Flugbewegungen im Gesamtbereich stattfinden können, d. h. bezogen auf unsere Beobachtungszeiten. Wir gehen daher davon aus, dass die Flugbewegungen woanders stattgefunden haben, d. h. im nördlichen oder östlichen Bereich, der nicht einsehbar war“.

Diese Aussagen stellen die von der Genehmigungsbehörde getroffene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Gefahrenprognose nicht in Frage. Sie betreffen nämlich nur einen Teilbereich des strittigen Windparks, nämlich den südlichen. Die Beklagte weist insofern aber zu Recht darauf hin, dass sich das Brutgeschehen nach 2012 weiter nach Norden verlagert hatte.

d) Die Klägerin macht weiter geltend, es hätten von ihr vorgeschlagene Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Zwecke der Verminderung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle ergriffen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Errichtung von künstlichen Brutstätten mehrere 1000 m vom natürlichen Brutplatz entfernt als aussichtslos gelte. Die Verbesserung des Fischangebots in Fließgewässern oder Bachausleitungen sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Außerdem könnten solche Maßnahmen dem Anlagenbetreiber nicht vorgeschrieben werden.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an diesen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein könnte.

e) Die Klägerin macht schließlich geltend, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen müsse als Ausnahmegrund im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, räumlich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, angesehen werden. Es gehe um eine nachhaltige Energieversorgung durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf den beantragten Standort abgestellt und dazu ausgeführt, dass derartige Gründe für den beantragten Standort nicht ersichtlich seien; auch sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hierfür nicht ausreichend.

Die Klägerin hat weder dargelegt, warum diese von Pauschalierungen absehende standortbezogene Betrachtungsweise rechtswidrig sein sollte, noch aufgezeigt, weshalb das typischerweise vorhandene wirtschaftliche Interesse der Klägerin schlechthin ein zwingendes öffentliches Interesse darstellen sollte. Die Bezugnahme auf Seite 48 des Bayerischen Windkrafterlasses genügt insofern nicht, weil auch dort eine standortbezogene Betrachtungsweise befürwortet wird.

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht abgeleitet werden, weil die Rechtsprechung gerade aufgrund der Existenz dieser Unsicherheiten und in der Reichweite dieser Unsicherheiten bereits eine naturschutzfachliche Einschätzungprärogative anerkannt hat. Auf etwaige rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion kommt es nicht an, weil entscheidend die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Genehmigungsbehörde im Bereich der Luftsicherheit nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Flugverfahren, die nach dem Vortrag der Klägerin mit Sicherheit zeitnah angepasst werden, können schon deshalb nicht bestehen, weil nach der von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich keine verlässlichen Aussagen möglich sind. Die im Zusammenhang mit den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten sind aufgrund der Anerkennung einer naturschutzbehördlichen Einschätzungsprärogative nicht mehr entscheidungserheblich. Desgleichen sind Unsicherheiten über künftige Änderungen der Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich, weil es bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt.

4. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt angesichts der Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht, weil die von ihr bezeichnete Frage der Widerruflichkeit oder Rücknehmbarkeit der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungsbehörde nicht sehenden Auges im Bereich der Luftsicherheit fehlerhaft entscheiden darf. Widerruflichkeit und Rücknehmbarkeit der Zustimmungsfiktion sind nicht der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen.

5. Die Klägerin vermag auch keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerade nicht abgewichen, hat sie gerade nicht in Frage gestellt, sondern hat aus ihr lediglich nicht dieselben Schlüsse wie die Klägerin gezogen. Es hat die Übertragbarkeit des bezeichneten Urteils auf § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verneint.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Würdigung der Aussagen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie der Aussagen des Fachbeistands Dipl.biol. B. kann nicht als überraschend in dem Sinne angesehen werden, dass ein kundiger Prozessbeteiligter mit derartigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen nicht hätte rechnen müssen. Die Aussagen von Oberstleutnant S. wurden vom Verwaltungsgericht naheliegender Weise in einen rechtlichen Zusammenhang mit den Problemen eines Verordnungsänderungsverfahrens gestellt und dadurch relativiert. Die Aussagen von Dipl.biol. B. wurden vom Verwaltungsgericht erwartungsgemäß in einen Zusammenhang mit anderen vorliegenden naturschutzfachlichen Aussagen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zwar wohl seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Stellungnahmen mit den Beteiligten nicht im Einzelnen erörtert. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal diese Würdigung letztlich erst in der abschließenden Beratung vorgenommen werden kann (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 148 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.