Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 16 LB 3/12
Gericht
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 15. Februar 2012 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die im ... geborene Beklagte wurde nach dem Schulabschluss im Jahr 1979 am 1. November 1979 beim damaligen Postcheckamt ... eingestellt und nach Bestehen der Prüfung für den mittleren Postdienst im Juni 1984 mit Wirkung vom 1. November 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Postassistentin ernannt. Am 8. November 1989 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 1. Mai 1990 wurde sie zur Postobersekretärin befördert. Zuletzt war die Beklagte als Mitarbeiterin Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben in der Filiale ... 1 eingesetzt. Mit Ablauf des 30. April 2010 ist sie wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.
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Die 1982 geschlossene Ehe der Beklagten ist seit November 2010 rechtskräftig geschieden worden. Aus dieser Ehe entstammen drei Töchter (geboren 1983, 1987 und 1996). Seit September 2009 lief ein Privatinsolvenzverfahren (Amtsgericht ..., Az. ...), das mittlerweile (seit September 2015) beendet ist.
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Straf- und disziplinarrechtlich ist die Beamtin vor den Vorwürfen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, nicht in Erscheinung getreten.
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Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. September 2010 -... - wurde die Beklagte wegen Untreue - ihr war zur Last gelegt worden, im Zeitraum von etwa Ende April 2009 bis Mitte November 2009 in einer Vielzahl von Fällen einen Gesamtbetrag von 1.747,37 € aus der ihr am Schalter unterstehenden Kasse entwendet und das Geld für sich verbraucht zu haben - zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht zu Gunsten der Beklagten eine zum Tatzeitpunkt eingeschränkte Schuldfähigkeit.
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Grundlage hierfür sowie des sachgleichen Disziplinarklageverfahrens ist folgender Sachverhalt:
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Eine für den 17. November 2009 vorgesehene Kassenprüfung veranlasste die Beklagte sich am Vormittag dieses Tages zunächst gegenüber dem Innenbetriebsleiter wegen Unstimmigkeiten in ihrer Kasse zu offenbaren. Ein weiteres vertrauliches Gespräch fand gegen 10.30 Uhr gemeinsam mit dem Innenbetriebsleiter und dem Filialleiter statt. Dabei berichtete die Beklagte, dass sie aufgrund massiver sozialer und finanzieller Probleme (Ehescheidung, Privatinsolvenz) insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 1.750 € aus ihrer Kasse entnommen hätte. Diesen Betrag habe sie über einen längeren Zeitraum entwendet und teilweise wieder in die Kasse zurückgelegt. Die daraufhin erfolgte Kassenprüfung ergab unter Berücksichtigung des Soll- und Ist-Bestandes einen Negativsaldo in Höhe von 1.747,37 €.
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Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 17. November 2010, der Beklagten zugestellt am 18. November 2010, fortgesetzt.
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Die Beklagte ließ sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens dahingehend ein, sie sei vor dem Strafgericht vollumfänglich geständig gewesen. Auch habe das Strafgericht eine eingeschränkte Schuldunfähigkeit festgestellt. Hierzu werde das Attest des Dr. med. ... vom 31. August 2010 vorgelegt. Sie habe zum Tatzeitpunkt Psychopharmaka genommen und sei nur eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen. Durch die verbalen Attacken des inzwischen geschiedenen Ehemannes, der immer wieder Unterhalt gefordert habe, sei sie in eine psychische und finanzielle Zwangslage geraten, die sie zu ihrem falschen Verhalten veranlasst habe. Durch die Trennung von ihrem Ehemann habe bei ihr eine schwere Depression vorgelegen. Die Beklagte legte ein weiteres Attest von Herrn Dr. ... vom 3. Dezember 2009 vor.
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In der am 4. April 2011 (mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts) erhobenen Disziplinarklage hat die Klägerin geltend gemacht, das durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. September 2009 in Verbindung mit dem Anklagesatz aus dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft ... festgestellte - und im Disziplinarverfahren nochmals eingestandene - Verhalten der Beklagten sei ein klassisches Zugriffsdelikt. Mit diesem Verhalten habe die Beklagte gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 61 BBG), gegen die einschlägigen Kassenvorschriften sowie gegen die Folgepflicht aus § 62 BBG verstoßen. Dadurch habe die Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Sie habe auch vorwerfbar gehandelt; die vom Amtsgericht ... festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit bedeute nicht, dass die Beklagte für ihre Handlungen nicht verantwortlich wäre. Die im Attest vom 31. August 2010 bescheinigten Diagnosen F 32.0G oder F 32.06 seien in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme nicht verzeichnet. Die Diagnose F 32.0 bezeichne danach eine leichte depressive Episode. Die Aussagen des Attestes zur Medikamenteneinnahme ab Dezember 2009 seien wegen der davor liegenden, bereits Mitte November 2009 abgeschlossenen Tathandlungen, nicht relevant. Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit seien nicht vorhanden gewesen, so dass die Beklagte in der Lage gewesen sei, das Unrecht ihrer Taten einzusehen. Es seien auch keine Milderungsgründe vorhanden, die ausnahmsweise geeignet seien, ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die unterschlagene Summe sei nicht geringfügig; auch eine Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung bzw. eine Offenbarung der Tat sei nicht gegeben. Auch sei eine psychische Ausnahmesituation nicht anzunehmen, da es an einem Schockbedingten Fehlverhalten fehle. Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage komme nicht in Betracht, da die finanziell angespannte Situation der Beklagten nicht unverschuldet entstanden sei. Es sei aus dem Umstand, dass die Beklagte immer wieder Gelder aus der Kasse entnommen habe, zu schließen, dass es ihr nicht um die Milderung einer aktuellen, akuten Notlage gegangen sei; vielmehr habe sie sich zusätzlich weitere „Einkünfte" neben ihrem sonstigen Einkommen beschaffen wollen, um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre Handlungen seien in besonderem Maße geeignet, das Ansehen der Deutschen Postbank AG und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit sowie dem Betriebsfrieden erheblich zu schaden. Unter Berücksichtigung der für und gegen die Beklagte sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere in Ansehung der Tatsache, dass die Deutsche Postbank in besonderem Maße auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen sei, stelle die Aberkennung der Ruhestandsbezüge gemäß § 12 BDG die einzig angemessene disziplinarrechtliche Reaktion dar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest von Dr. med ... vom 31. August 2010 darauf hingewiesen, dass sie zum Tatzeitpunkt unter schweren Depressionen gelitten habe. Nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ... habe sie nur mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Sie sei durch ihren Ehemann, der sehr aufbrausend und zudringlich habe werden können, in eine nervliche und finanzielle Zwangslage geraten, indem sie ihm immer wieder Geld habe geben müssen. Die psychische Ausnahmesituation sei auch nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. ... vom 11. April 2011 weiterhin gegeben gewesen.
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Das Verwaltungsgericht hat das Ruhegehalt mit Urteil vom 15. Februar 2012 aberkannt. Die Beklagte habe eingeräumt durch die von ihr veruntreuten Gelder einen Schaden in Höhe von 1.747,37 € verursacht zu haben. Damit habe sie ein Zugriffsdelikt verwirklicht. Die Tat sei als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren. Die Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten im Kernbereich verletzt. Die Deutsche Postbank AG als Dienstherr sei auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Schalterbeamten beim Umgang mit dienstlich anvertrautem Geld angewiesen. Durch die Begehung des schweren Dienstvergehens habe die Beklagte das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört. Milderungsgründe könne die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Der veruntreute Gesamtbetrag läge oberhalb der Geringwertigkeitsgrenze von bis zu 50,- €. Auch die bis zuletzt positiven dienstlichen Beurteilungen der Beklagten sowie die von ihr angeführten familiären Schwierigkeiten mit ihrem früheren Ehemann seien von ihrem Gewicht nicht derart in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass sie unter Berücksichtigung der belastenden Umstände die Annahme des Fortbestandes von Restvertrauen des Dienstherrn rechtfertigen könnten. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Untreuehandlungen der Beklagten sich über mehrere Monate erstreckt hätten und sie ihr Fehlverhalten erst unmittelbar vor bevorstehender Aufdeckung eingeräumt habe.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 14. Juli 2012 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung führt sie an: Sie sei geständig gewesen und habe sich aufgrund ihrer damaligen Lebensumstände (Trennung vom Ehemann, der sie permanent unter Druck gesetzt habe, Unterhalt zu zahlen; ständige Medikation; fehlende Arbeitsfähigkeit) in einer Zwangslage befunden. Das Verwaltungsgericht habe ihre Schuld nicht festgestellt. Sie sei täglich von ihrem Ehemann wegen Unterhaltszahlungen angegangen worden. Dies im Zusammenhang mit der Trennung und dem eingeleiteten Scheidungsverfahren stelle ein Schockereignis dar. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sie gegenüber ihrer (jüngsten) Tochter unterhaltsverpflichtet sei. Weiterhin seien keine Feststellungen hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit getroffen worden. Dass sie den Schaden durch Ratenzahlung beglichen habe, habe ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden. Die Entnahme von Geldern über einen längeren Zeitraum lasse lediglich den Schluss zu, dass die Kassenprüfung mangelhaft gewesen sei. Sie hätte vorgehabt, das Geld wieder der Kasse zuzuführen. Infolge des Fehlens eines eigennützigen Motives sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von einer minderschweren Belastung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses auszugehen.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 15. Februar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Auffassung der Beklagten die familiären Schwierigkeiten und die bedrängende Lebenssituation berücksichtigt, jedoch bei der Gesamtwürdigung nicht als so gewichtig angesehen, dass noch ein Restvertrauen beim Dienstherrn anzunehmen sei. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei die Konsequenz daraus, dass die Beklagte nachhaltig im Kernbereich ihres Pflichtenkreises versagt habe. Auch sei die Schuld festgestellt worden. Die Beklagte könne sich nicht auf die klassischen Milderungsgründe (psychische Ausnahmesituation, wirtschaftliche Notlage) berufen. Die vorgetragenen persönlichen Lebensumstände stellten kein plötzliches und vorhersehbares Ereignis dar. Sie habe sich auch nicht in einer ausweglosen Notlage befunden; das entwendete Geld habe schlicht der allgemeinen Lebensführung gedient. Dies ergebe sich daraus. dass das Geld über einen Zeitraum von sieben Monaten entnommen worden sei. Dies spreche auch gegen eine Augenblickstat. Der Betrag sei auch nicht geringwertig. Die Offenbarung sei erst erfolgt, nachdem am 17. November 2009 wegen des Kassentausches die Aufdeckung gedroht habe. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie Gelder des Dienstherrn nicht habe antasten dürfen. Das ärztliche Attest vom 31. August 2010 bestätige lediglich die Medikamenteneinnahme ab Dezember 2009 und als Diagnose eine leichte depressive Episode. Das Vorbringen der Beklagten, ihr Wille sei gebrochen und sie sei zum Tatzeitraum nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen, gehe ins Leere. Die leichte Depression sei in Anbetracht der von der Beklagten verletzten Kernpflicht des vertrauensvollen und uneigennützigen Umganges mit anvertrauten und zugänglichen Kassengeldern und Buchungssystemen auch nicht erheblich. Der Sachverständige bestätige, dass bei der Klägerin keine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. §21 StGB vorgelegen habe. Das Bemühen um Schadenswiedergutmachung, das im Übrigen jedem Beamten obliege, sei vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden. Die Beklagte habe eigennützig über einen nicht nur geringfügigen Zeitraum gehandelt, um den Lebensunterhalt für die Familie und den Ehemann zu bestreiten. Im Gegensatz zu dem von der Beklagten zitierten Fall stelle sich die Frage eines Zugriffsdeliktes nicht, vielmehr liege ein klassisches Zugriffsdelikt vor, das im Strafurteil vom 27. September 2009 bindend festgestellt worden sei. Auch die weitere angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung sei wegen unterschiedlicher zugrundeliegender Sachverhalte nicht übertragbar auf den vorliegenden Fall. Bei der Angabe der Beklagten, sie hätte vorgehabt, das Geld vor Tatentdeckung zurückzahlen, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung.
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Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Kasse am 22. April 2009 und dann wieder am 17. November 2009 geprüft worden; vorgesehen sei die Prüfung grundsätzlich einmal jährlich. Täglich und einmal monatlich als sog. Soll-Ist-Vergleich sei der Kassenschluss von dem Beamten durchzuführen. Insoweit sei der Dienstherr auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten angewiesen. Von einer mangelhaften Kontrolle könne daher keine Rede sein; die Beklagte habe mit ihrem gezielten Vorgehen bei der Manipulation der von ihr geführten Kasse dafür gesorgt, dass die Entnahmen nicht entdeckt würden. Nach alledem sei die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme. Sollte der Senat zur Ruhegehaltskürzung gelangen, sei eine solche auch trotz der Strafe auszusprechen, da wegen des Verstoßes gegen die Kassenvorschriften ein disziplinarer Überhang bestehe.
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Der Senat hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2014 zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu den Motiven und den Umständen der Tat angehört. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Beklagte zum Tatzeitraum an psychischen Störungen im Sinne von § 20 StGB oder an sonstigen psychischen Erkrankungen oder Störungen litt, sowie dazu, ob sie sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung dadurch in einer psychischen Ausnahmesituation befand, dass ihr damaliger Ehemann sie täglich wegen Unterhaltszahlungen aufgesucht und unter psychischen Druck gesetzt hat, durch Einholung eines Gutachtens des Dipl.-Psychologen ..., ... Klinik ... . Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 186 der Gerichtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2015 Bezug genommen.
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Die von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht nach § 64 BDG eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2012 - 22 A 2/11 - ist zu ändern und die auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Klage ist abzuweisen.
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Mit der Veruntreuung von Geldbeträgen aus der der Beamtin unterstehenden Kasse (1) hat die Beklagte gegen die Pflicht zur uneigennützigen Dienstführung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG und gegen die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen (2). Durch diese schuldhaften Pflichtenverstöße hat die Beamtin ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Beklagte mittlerweile im Ruhestand befindet (3). Das Dienstvergehen würde zwar grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen, die Beklagte kann sich jedoch auf den anerkannten Milderungsgrund einer negativen, von ihr aufgearbeiteten und überwundenen Lebenshase berufen, so dass auf die nächst niedrigere Maßnahme zu erkennen wäre. (4). Unabhängig davon stehen der Beklagten eine Vielzahl mildernder Umstände zur Seite, deren Gesamtschau es ebenfalls gerechtfertigt erscheinen lässt, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (5). Auf die danach gebotene Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Ruhegehaltskürzung darf nicht erkannt werden, weil die Beamtin wegen desselben Sachverhalts strafgerichtlich bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (6).
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1. Aufgrund der gemäß § 57 Abs. 1 BDG bindenden strafgerichtlichen Feststellungen, die zudem mit der geständigen Einlassung der Beklagten auch im Disziplinarverfahren übereinstimmen, steht fest, dass die Beklagte wiederholt Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.747,37 € aus ihrer ihr bei der Postfiliale ... 1 unterstehenden Kasse im Zeitraum von etwa Ende April bis zum 17. November 2009 entnommen hat. Zwischen den einzelnen Entnahmen hat sie durch Wiederzuführung von Geldbeträgen versucht, den Kassenfehlbetrag zu verringern.
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2. Hierdurch hat die Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und damit schuldhaft innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen. Sie hat in allen Fällen gegen ihre Dienstpflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG (uneigennützige Dienstführung) und aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG (Folgepflicht) verstoßen. Nach diesen Vorschriften haben Beamtinnen und Beamte das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen; sie sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Die Beklagte hat, indem sie mehrfach auf ihr anvertrautes Geld zugegriffen und sich dieses angeeignet hat, eigennützig gehandelt und sich entgegen den für den Umgang mit fremden, ihr im dienstlichen Interesse anvertrauten Geldern geltenden Vorschriften und Kassenanweisungen verhalten.
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3. Durch diese Pflichtverletzungen hat die Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Auch wenn die Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen der Beamtin. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten der Beamtin einheitlich zu würdigen. Diese stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Die Beamtin wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil sie bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil sie dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit der Beamtin kann beurteilt werden, ob die Beamtin im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um sie zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 19, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - juris Rn. 12, vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 = juris jeweils Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - juris Rn. 14 und vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17).
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Der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte mittlerweile im Ruhestand befindet. § 77 Abs. 1 BBG unterscheidet zwar zwischen aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten, abzustellen ist aber insoweit nicht auf den derzeitigen Staus der Beklagten, sondern auf ihren Status, den sie zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen innehatte. Für die Ausübung der Disziplinarbefugnis gelten die gesetzlichen Maßnahmenkataloge für aktive Beamte und für Ruhestandsbeamte (§ 5 Abs. 1 und 2 BDG). Als Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte kommen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 5 Abs. 2, §§ 11, 12 BDG). Tritt ein Beamter in den Ruhestand, nachdem er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich gezogen hätte, ist stattdessen das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 BDG). Diese Regelung stellt aus Gründen der Gleichbehandlung sicher, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines im aktiven Dienst begangenen schweren Dienstvergehens, das ihn als Beamter untragbar macht und deshalb zur Auflösung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit führen muss, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Ebenso wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dient die Aberkennung des Ruhegehalts der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 32; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - Rn. 19). Dasselbe gilt, wenn auf die nächst niedrigere Maßnahme bei einem aktiven Beamten, nämlich auf die Zurückstufung (§ 9 BDG) oder auf die noch niedrigere Maßnahme, nämlich auf die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) zu erkennen wäre. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist in diesen Fällen auf Kürzung die Ruhegehaltskürzung (§11 BDG) auszusprechen. Käme bei einem aktiven Beamten nur eine Geldbuße (§ 6 BDG) oder ein Verweis (§ 7 BDG) in Betracht, gibt es hierfür keine Entsprechung bei einem Ruhestandsbeamten und das Verfahren ist einzustellen bzw. bei einer Disziplinarklage ist diese abzuweisen.
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4. Das danach gegebene innerdienstliche Dienstvergehen wiegt zwar so schwer, dass es grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme, hier die Aberkennung der Ruhebezüge, rechtfertigen würde. Der Beklagten steht indes der anerkannte Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase zur Seite, so dass grundsätzlich auf die nächst niedrige Maßnahme, hier die Ruhegehaltskürzung zu erkennen wäre.
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Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (stRspr. des BVerwG, grundlegend: Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ff. = juris; Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 = juris, jeweils Rn. 11 ff.; zuletzt Urteile vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - juris Rn. 39 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 ff = juris jeweils Rn. 13 ff.).
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Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 14 mwN).
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Hat sich der Beamte - wie hier die Beklagte - bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise die Aberkennung des Ruhegehalts grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3, vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 43.07 -, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Rn. 21 und vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris Rn. 11).
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Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Entlastungsgründe sind bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, Urteil vom 06. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris Rn. 25 mwN).
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Die Bedeutung des anerkannten Milderungsgrundes der überwundenen negativen Lebenshase ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 29; Beschluss vom 09. Oktober 2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 32).
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Die Beklagte kann sich auf den anerkannten Milderungsgrund der überwundenen Lebensphase berufen. Die von ihr begangenen Pflichtenverstöße stellen sich als Folge einer angespannten, die Beklagte außerordentlich belastenden familiären und persönlichen Lebenssituation dar, die mittlerweile überwunden ist. Auch die mit dieser angespannten Lebenssituation einhergehende unverschuldete finanzielle Notlage hat sie inzwischen aus eigener Kraft überwunden.
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Zu den äußeren Tatumständen und den Beweggründen der Beklagten bei der Tat und zu ihrem Verhalten nach der Tat geht der Senat aufgrund der geständigen Einlassungen der Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren sowie aufgrund des eingeholten Gutachtens des Diplom-Psychologen ... nebst seiner hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen von folgendem aus:
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Seit Februar 2009 lebte die Beklagte in Trennung von ihrem Ehemann. Von April bis Oktober 2009 leistete sie ihrem nicht berufstätigen Ehemann Unterhalt in Höhe von ca. 770,- € monatlich bei einem damaligen Monatseinkommen von ca. 1.900,- €. Hierzu sah sie sich aufgrund einer ihr erteilten Auskunft der für ihren Ehemann zuständigen Mitarbeiterin der ARGE in ... verpflichtet. Zu dieser Zeit war die Beklagte gleichzeitig gegenüber ihrer jüngsten, damals noch minderjährigen Tochter unterhaltspflichtig; diese lebte in ihrem Haushalt. Der Ehemann suchte sie täglich auf und übte psychischen Druck auf sie aus. Dabei forderte er von ihr Geld. In diesen Zeitraum fielen die Entnahmen von Geld aus der der Beklagten unterstehenden Kasse, weil die Beklagte keinen andern Ausweg mehr sah. Dies waren anfangs kleinere Beträge, die sie dann so weit es ihr möglich war, wieder ausglich, sobald sie etwas Geld über hatte, bis es dann schließlich zu dem insgesamt festgestellten Fehlbetrag kam. Seit September 2009 befand sich die Beamtin in der Privatinsolvenz (Amtsgericht..., Az. ...). Angesichts der für November 2009 anstehenden Kassenrevision offenbarte sich die Beklagte nach Gesprächen mit dem Betriebsrat und der Sozialberatung unmittelbar vor der Kassenprüfung zunächst dem Innenbetriebsleiter. Es schloss sich ein gemeinsam mit diesem und dem Filialleiter geführtes Gespräch an. Den entstandenen Fehlbetrag zahlte die Beamtin ratenweise zurück. Nach Entdeckung der Tat begab sie sich in Behandlung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Schmerztherapie Dr. med. ..., der eine depressive Störung unklarer Genese (ICD-10 F 32.9) diagnostizierte. Das Insolvenzverfahren ist nach Beendigung der Wohlverhaltensphase mittlerweile abgeschlossen. Die Ehe ist seit November 2010 rechtskräftig geschieden.
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Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten wirkten sich diese äußeren Umstände bei der Beklagten innerlich wie folgt aus: Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der von ihr als erleichternd, zugleich als stark belastend empfundenen Trennung von ihrem Ehemann in einer sich unter mehrfachen Aspekten angespannt auswirkenden Situation. Die bei ihr diagnostizierte depressive Störung bzw. eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion hatte sich am Ende der Beziehung oder auch bereits zuvor entwickelt. Den von ihrem Ehemann täglich ausgeübten Druck erlebte sie als bedrohlich. Ihrem Verhaltensmuster entsprechend ist es der Beamtin zunächst gelungen, ihrer Arbeit weiter nachzukommen und ihre Tochter zu versorgen, ohne dass nach außen hin etwas von ihrer (inneren) Not bekannt wurde. Schließlich wusste sie sich nicht anders zu helfen, als in die ihr unterstehende Kasse zu greifen und sich dadurch vorübergehend Erleichterung zu verschaffen. Infolge des Ausbleibens negativer Konsequenzen - das Tatgeschehen blieb von Dritten unbemerkt - wurden bei der Beamtin psychische Prozesse in Gang gesetzt, die die weiteren Entnahmen von Geldbeträgen begünstigten, andererseits ihre psychische Verfassung weiter destabilisierten. Die Beklagte war bestrebt, durch gelegentliche Wiedereinzahlungen von Geldbeträgen ihren Glauben daran aufrechtzuerhalten, dass alles gut gehen könnte. Zu der Aufrechterhaltung ihres delinquenten Verhaltens hat beigetragen, dass sie zum Zeitpunkt der Tatbegehungen noch nicht über adäquate Problemlösungsstrategien verfügt hat.
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Diese negative Lebensphase ist von der Beamtin in der Folgezeit überwunden worden. Zur Überzeugung des erkennenden Senats steht fest, dass der Beklagten eine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen ist. Nach den Feststellungen des Gutachters und den dazu in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen ist die Begehung von (Zugriffs-)Delikten angesichts der Kernpersönlichkeit der Beklagten und auch bezogen auf ihren Lebenslauf und ihre berufliche Entwicklung ohnehin als fremd einzustufen und hier die Folge einer Verkettung äußerst ungünstiger äußerer und innerer persönlicher Lebensumstände, die sie nicht in adäquater Art und Weise zu bewältigen vermocht hat. Die von ihr begangenen Taten bereut sie im Nachhinein und empfindet Scham darüber. Von ihrer ganzen Persönlichkeit her ist in Zukunft auszuschließen, dass die Beamtin sich in anderen Situationen ähnlich verhalten und wieder Zugriffsdelikte begehen wird. Auch ihre finanzielle Situation hat sich insoweit stabilisiert, dass das Privatinsolvenzverfahren mittlerweile beendet ist. Den bei ihrem Dienstherrn entstandenen Fehlbetrag hat sie mittlerweile ausgeglichen. Die Beklagte hat ihre persönliche Lebenssituation auch mittlerweile dadurch gefestigt, dass sie wieder eine Partnerschaft eingegangen ist und mit ihrem neuen Partner zusammenlebt.
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5. Selbst, wenn die vorstehend dargestellten, von der Beklagten mittlerweile überwundenen familiären und persönlichen Umstände nicht als ausreichend erachtet werden könnten, den Milderungsgrund einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase zu begründen, ist es unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nicht mehr möglich, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines sogenannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden. Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise "abgetan" werden. (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Rn. 21 mwN). So liegt es hier in der Zusammenschau der für die Beamtin streitenden mildernden Umstände.
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Zwar kann sich die Beklagte nicht ohne Weiteres auf den eine positive Persönlichkeitsprognose zulassenden Milderungsgrund der Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung berufen. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung liegt vor, wenn die Beamtin das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn die Beamtin das Dienstvergehen offenbart, weil sie damit rechnet, dass deswegen gegen sie ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - Rn. 36 mwN). Die Beamtin hat sich erst unmittelbar vor der für den 17. November 2009 anberaumten Kassenrevision gegenüber dem Innenbetriebsleiter und anschließend auch gegenüber dem Filialleiter offenbart als ihr klar geworden war, dass sie den Schaden nicht rechtzeitig durch Rückführung des entnommenen Geldbetrages würde rückgängig machen können, ihre Veruntreuung also entdeckt werden würde. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich nahezu freiwillig offenbart hat. Denn sie stand zwar unter dem Druck der Aufdeckung und Verfolgung ihrer Taten, um deren strafrechtliche Relevanz sie wusste. Ein entscheidender Grund dafür, sich vor Tatentdeckung zu offenbaren lag aber auch darin, das Unrecht ihrer Taten einzugestehen und quasi „reinen Tisch" zu machen. Auch wenn die Offenbarung mithin nicht ganz freiwillig erfolgt ist, ist ein wesentlicher Umstand für die Offenlegung der gewesen, dass die Beamtin das Unrecht ihrer Taten eingesehen hat und sich künftig wieder rechtstreu verhalten wollte. Durch ihre Mitwirkung hat die Beamtin die Aufklärung des Dienstvergehens ermöglicht bzw. wesentlich vereinfacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2000 - BVerwG 1 D 66.98 - Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 S. 4).
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Auch wenn sich die Beklagte mithin nicht vollkommen freiwillig offenbart hat, so liegen doch zusätzlich weitere mildernde Umstände von solchem Gewicht vor, die es rechtfertigen, von der an sich gebotenen höchsten Disziplinarmaßnahme abzusehen, die an sich durch die Schwere des Dienstvergehens geboten wäre. Denn in Anbetracht der Gesamtwürdigung dieser mildernden Umstände erscheint das Persönlichkeitsbild der Beamtin im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG in einem günstigeren Licht, sodass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass die von ihr verursachte Vertrauens- und Ansehensschädigung wettgemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 37f.).
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Der anerkannte Milderungsgrund "Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation" kommt nur in Betracht, wenn der Zustand des Beamten keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB nach sich zieht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die vom Amtsgericht ... im Strafurteil festgestellte eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht an der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 BDG teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 Rn. 29). Nach dem vom Senat eingeholten Gutachten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB im Zeitpunkt der Geldentnahmen bestanden hat. Der anerkannte Milderungsgrund "Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation" setzt voraus, dass bei dem Beamten durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis ein seelischer Schock ausgelöst wird, der für die Pflichtenverstöße zumindest mitursächlich ist. Der so ausgelöste Schockzustand muss zwar vorübergehender Natur sein, kann aber durchaus Monate lang anhalten (Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - BVerwGE 114, 240 <243 ff.>).
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Insofern fehlt es zwar an einem plötzlichen, unvorhergesehenen Ereignis, aber der innere Zustand, der in der Beklagten durch die äußeren Umstände (bedrängender Ehemann, finanzielle Notlage, alleinerziehend mit unterhaltsbedürftiger Tochter, Trennung vom Ehemann) ausgelöst worden war, unterscheidet sich nicht von demjenigen, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem anerkannten Milderungsgrund des "Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation" erfasst werden soll.
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Die Beklagte hat sich in sie sehr stark belastenden, an eine psychische Ausnahmesituation grenzenden Verhältnissen befunden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Ausnahmesituationen, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann, berücksichtigt werden (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 -
§ 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Eine entsprechende Milderung kommt auch in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 16). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (Urteil vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 - juris Rn. 21; vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 01. August 2013 - 2 B 77.12 - juris Rn. 14).
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Nach den gutachterlichen Feststellungen (dort Seite 42f.) befand sich die Beklagte zwar nach der Trennung, dem Auszug mit ihrer jüngsten Tochter, einer ungeklärten finanziellen Situation und dem Ehemann, der ihr Verhalten kritisierte und von ihr Geld forderte, in einer für sie sehr schwierigen und sie äußerst bedrängenden Situation. Gleichwohl waren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus forensischer Sicht im Tatzeitraum vorhanden. Eigenen Angaben zufolge war der Beamtin das Unrecht ihres Handelns durchweg klar gewesen. Die Taten zogen sich auch über einen längeren Zeitraum hin; es gab dabei Versuche der Wiedergutmachung.
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Für die Beklagte ist aber zu berücksichtigen, dass sie sich in einem enormen Druck, hervorgerufen durch ihren sie ständig bedrängenden Ehemann und die äußerst angespannte finanzielle Lage befunden hat, und vor diesem Hintergrund keinen anderen Ausweg für sich sah, als in die Kasse zu greifen. Auch wenn sie sich nicht auf eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat berufen kann und ihre psychische Erkrankung nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat, war ihre Schuldfähigkeit doch stark eingeschränkt. Zu ihren Gunsten muss in die Betrachtung der Gesamtumstände einbezogen werden, dass sie aufgrund ihrer psychischen Verfasstheit immer mehr neben sich stand und sich der für sie bedrohliche Ausmaße annehmenden Situation hilflos gegenüberstehend fühlte.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters ist angesichts der Persönlichkeit der Beklagten auszuschließen, dass sie in der Zukunft Zugriffsdelikte begehen wird. Sie hat die sie äußerst bedrängenden Lebensumstände überwunden und sich sowohl persönlich als auch finanziell stabilisiert. Ausdruck ihrer inneren Umkehr ist auch - so der Gutachter - der Umstand, dass sie den entstandenen Schaden durch Ratenzahlung ausgeglichen und die der Kasse entnommene Summe vollständig zurückgeführt hat.
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Es ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie die von ihr eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet, den beim Dienstherrn entstandenen Schaden wieder gutgemacht hat und diejenigen Lebensumstände, aus denen diese entstanden sind, mittlerweile von ihr überwunden sind, so dass - wäre die Beklagte weiterhin im Dienst - eine erneute Begehung entsprechender Dienstpflichtverletzungen nicht mehr zu besorgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Rn. 29 m.w.N.)
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6. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände lässt das Persönlichkeitsbild der Beklagten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG in einem günstigeren Licht erscheinen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, die von ihr verursachte Ansehensschädigung könne wieder gutgemacht werden. Trotz der schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtverstöße ist die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme ausreichend, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme.
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Dies wäre bei einem aktiven Beamten die Zurückstufung. Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens würde bei einem aktiven Beamten zu einer weiteren Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme auf die Gehaltskürzung führen.
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Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener Zeit, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein (vgl. auch das innerstaatliche Beschleunigungsgebot des § 3 LDG). Dabei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten (vgl. nur EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>, zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 36 f.). Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O, Rn. 38 mwN).
- 56
Daraus folgt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden Disziplinarverfahren in den Fällen, in denen die Gesamtwürdigung ergibt, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist und damit feststeht, dass die Beamtin im öffentlichen Dienst verbleiben kann: Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf die Beamtin eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (stRspr., zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O, Rn. 41 mwN.).
- 57
Da nach der Gesamtwürdigung die Beklagte im Dienst verbleibt, ist nach diesen Maßstäben die unangemessen lange Verfahrensdauer von mittlerweile über sechs Jahren zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
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Es liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bei einer dermaßen langen Verfahrensdauer zu einer erheblichen Belastung der Beklagten geführt und positiv auf sie eingewirkt haben.
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Indes wirkt sich dies im Ergebnis nicht weiter mildernd auf die Maßnahme aus, da bei einem Ruhestandsbeamten sowohl in den Fällen der Herabstufung als auch der Gehaltskürzung auf die Ruhegehaltskürzung zu erkennen ist.
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Ist danach die Kürzung des Ruhegehalts (vgl. § 11 BDG) auszusprechen, darf diese Disziplinarmaßnahme jedoch deshalb nicht ausgesprochen werden, weil gegen die Beklagte wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren vor dem Amtsgericht... (Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. September 2010 -...-) rechtskräftig eine (Geld-)Strafe verhängt worden ist, vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG. Ein disziplinarer Überhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.5.2015 - 2 B 32.14 -, Juris, Rdnr. 7 f. jeweils m.w.N.) besteht nicht. Sofern die Klägerin meint, dem von der Beamtin begangenen Dienstvergehen wohne eine überschießende Innentendenz inne, weil sie zugleich gegen die Kassenvorschriften verstoßen haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn diese beinhalten ebenfalls das Verbot, sich dienstlich anvertraute Geldbeträge anzueignen. Im Übrigen ist im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG allein entscheidend, ob weitere, nicht vom Strafurteil erfasste Sachverhalte Gegenstand der Disziplinarklage gewesen sind. Das ist indes nicht der Fall.
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7. Den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Beklagten auf Einvernahme der Frau ..., ..., als sachverständige Zeugin dafür, dass während des Zeitpunkts der Entnahmetaten die Beklagte unter einer schweren Depression litt, die zumindest ihre Schuldfähigkeit herabgesetzt hat i.S.v. § 20 StGB, und desgleichen die Einvernahme des Herrn Dr. ..., ..., zum Beweis wegen dieser vorgetragenen Tatsache bzw. Bewertung, war nach alledem nicht mehr nachzugehen, sodass sie abzulehnen waren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 3 BDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.
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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
Verweis (§ 6) - 2.
Geldbuße (§ 7) - 3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) - 4.
Zurückstufung (§ 9) und - 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
Verweis (§ 6) - 2.
Geldbuße (§ 7) - 3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) - 4.
Zurückstufung (§ 9) und - 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
- 1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, - 2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.