Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - 1 KS 2/10

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0227.1KS2.10.00
published on 27/02/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Feb. 2018 - 1 KS 2/10
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Ministeriums vom 27. Februar 2009 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee. Die Beigeladene ist mit Wirkung vom 01. Juli 2016 neue Betreiberin des Flughafens Lübeck; durch Bescheid vom 30. Juni 2016 ist die luftrechtliche (Betriebs-)Genehmigung auf sie übertragen worden.

2

Die klagende Gemeinde liegt am südlichen Stadtrand der Hansestadt Lübeck. Sie hat ca. 3600 Einwohner und gehört zum Amt Lauenburgische Seen. Das ca. 4,9 km² große Gemeindegebiet liegt in Nord-Süd-Richtung entlang der „Alten Salzstraße“ (ehem. B 207, jetzt L 331). Im Süden ist die Gemeinde an die Autobahn A 20 angebunden. Westlich der Gemeinde liegt - auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck - der Flughafen Lübeck-Blankensee.

3

Nach dem Regionalplan Schleswig-Holstein-Süd (1998) wird die Gemeinde Groß Grönau dem Nahbereich der Hansestadt Lübeck zugeordnet; eigene zentralörtliche Funktionen sind der Gemeinde nicht zugewiesen.

4

Der 1917 gegründete Flughafen Lübeck-Blankensee wurde früher militärisch und ab Mitte der 50iger Jahre für zivile Flüge genutzt. Ab 1990 werden dort Charterflüge angeboten. Zur existierenden Start- und Landebahn mit einer Länge von 1802 m und einer Breite von 60 m wurde Anfang 2005 ein Rollweg als Start- und Landebahn planfestgestellt. Ein Instrumentenlandesystem wurde 1992 genehmigt. Linien- bzw. Charterflugverbindungen wurden ab den 70er Jahren ab Lübeck angeboten.

5

Seit Mitte 2016 wird der Flughafen durch die Beigeladene betrieben. Bis Ende 2012 war insoweit die Flughafen Lübeck GmbH tätig, an der zeitweise ein privater Investor (…Ltd.) beteiligt war; danach haben zwei weitere Privatfirmen (…GmbH, ... GmbH), die jeweils insolvent geworden sind, den Flughafen betrieben.

6

Der Landesraumordnungsplan Schleswig-Holstein 1998 (LROPl [Amtsbl. Schl.-H. S. 493 ff.]) enthält folgende Aussagen:

7

(S. 564) „8.6 Luftverkehr

8

Z (1) Der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel wird als zentraler Flughafen auch künftig die überregionale Anbindung Schleswig-Holsteins sicherstellen. Seine Erreichbarkeit - insbesondere auch mit dem Schienenverkehr - soll nachhaltig verbessert werden.

9

G (2) Darüber hinaus ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des internationalen Verkehrsflughafens Fuhlsbüttel zu prüfen, ob z. B. der Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee Verkehre der allgemeinen Luftfahrt aufnehmen kann.

10

(3) …“

11

Der Flughafen Lübeck-Blankensee wird im Regionalplan mit zugehörigem Bauschutzbereich als „Regionale Infrastruktur“ dargestellt. Im Regionalplan Schleswig-Holstein-Süd (1998) heißt es unter Ziff. 6.2.7 (S. 40):

12

„Luftverkehr

13

Z(1) Der Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel ist als zentraler Flughafen der Gesamtregion in seiner Funktionsfähigkeit nachhaltig zu sichern und in seiner Leistungsfähigkeit zu stärken (…). …

14

G (2) Dem Bedürfnis der allgemeinen Luftfahrt (Geschäfts- und Sportreiseverkehr) ist im Planungsraum durch die vorhandene räumliche Verteilung von Verkehrslandeplätzen hinreichend Rechnung getragen. … Die östlichen Randbereiche des Planungsraumes werden vom Flughafen Blankensee bedient. Seit der Grenzöffnung im Jahre 1998 wurden für den Flughafen Blankensee die technischen Voraussetzungen für einen regelmäßigen Flugverkehr auch bei schlechten Witterungsverhältnissen geschaffen. 1996 wurde der Charterflugverkehr zu verschiedenen ausländischen Zielen aufgenommen, der sich positiv weiterentwickelt. …“

15

Im „Regionalplan 2004“ für den Planungsraum II (Schleswig-Holstein-Ost, kreisfreie Stadt Lübeck, Kreis Ostholstein) wird zum Flughafen Lübeck-Blankensee ausgeführt (S. 71):

16

G 7.2.6 Luftverkehr

17

(1) Der Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee soll durch eine funktionale und räumliche Erweiterung gesichert werden. Das Planfeststellungsverfahren zur Verlängerung der Start- und Landebahn sowie des Taxiways wurde inzwischen eingeleitet. ... Durch den Ausbau soll der Verkehrsflughafen in die Lage versetzt werden, die ihm in den „Leitlinien für eine norddeutsche Luftverkehrspolitik“ zugeschriebene Ent-lastungsfunktion für Hamburg-Fuhlsbüttel zu erfüllen. ...

18

(2) ...“

19

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte Anfang 2008 die Planfeststellung von Maßnahmen zum Ausbau des Flughafens.

20

Der Beklagte veranlasste anschließend eine Umweltverträglichkeitsprüfung und - insbesondere - eine Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen von Gebieten, die als Schutzgebiete nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemeldet worden sind und nördlich und südlich an das Flughafengelände angrenzen (FFH-Gebiet DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“; Vogelschutz-Gebiet DE 2130-491 „Grönauer Heide“).

21

Aufgrund eines Antrages vom 10. September 2008 nahm die EU-Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zu dem Vorhaben Stellung; in der Stellungnahme vom 05. Mai 2009 - (K) 2009 (3218) - der Kommission heißt es:

22

Das Projekt wird … ein Natura 2000 Gebiet mit mehreren geschützten Lebensräumen, darunter zwei prioritäre Lebensraumtypen, und eine Reihe geschützter Arten …. erheblich beeinträchtigen. Es kann daher nur dann verwirklicht werden, wenn es die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. …

23

(VII) Auf der Grundlage der Informationen der zuständigen deutschen Behörden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Erhöhung der Flughafenkapazität im Einklang mit dem Regionalentwicklungsplan gerechtfertigt ist und dass es keine tragbaren Alternativen zum Ausbau des Flughafens Lübeck-Blankensee gibt. Unter den verschiedenen Alternativen, die bewertet wurden, ist der gewählte Ausbau des Flughafens die beste Möglichkeit, ein nachhaltiges Wachstum des Luftverkehrs in der Region bei gleichzeitiger Minimierung der Umweltauswirkungen des höheren Luftverkehrsaufkommens, des Flughafenbetriebs und der Bauarbeiten sicherzustellen. Diese Ziele könnten weder mit dem möglichen Ausbaus des nahegelegenen Hamburger Flughafens noch mit der Nullvariante in gleichem Maße erreicht werden.

24

Was die Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen betrifft, so ist die Kommission (…) der Auffassung, dass die am wenigsten schädigende Alternative gewählt wurde und die durchzuführenden Maßnahmen die negativen Folgen sowohl des Baus als auch des Betriebs des vergrößerten Flughafens begrenzen werden. Die Minderungsmaßnahmen sind angemessen und orientieren sich am Vorsorgeprinzip. Dennoch wird das Projekt voraussichtlich nachteilige Auswirkungen auf zwei Lebensraumtypen haben, die ausgeglichen werden müssen.

25

Die Schäden an den Lebensräumen Übergangsmoore und alte Eichenwälder werden ausgeglichen durch die Schaffung gleichwertiger Lebensräume in einer Gesamtfläche, die zwei- bis dreimal größer ist als die geschädigten Flächen. Die Lage der Ausgleichsgebiete wird zur Kohärenz von Natura 2000 beitragen. … Auf der Grundlage der detaillierten Informationen und Erläuterung der deutschen Behörden … ist die Kommission der Auffassung, dass die nachteiligen Auswirkungen des Ausbaus des Flughafens Lübeck-Blankensee auf die Natura 2000 Gebiete DE 2130-491 „Grönauer Heide“ und DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sind. … Diese Stellungnahme unterliegt folgenden Bedingungen:

26
- Die Ausgleichsmaßnahmen werden entsprechend den von den deutschen Behörden der Kommission übermittelten Unterlagen … durchgeführt und überwacht.
27
- Die zuständigen Behörden erstellen ausführliche Berichte über die Durchführung und Überwachung dieser Maßnahme und legen sie der Kommission auf Verlangen vor.“
28

Das Flughafengelände grenzt an das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ (Landesverordnung vom 19.07.2006 [GVOBl. SH S. 184] - jetzt i.d.F. vom 16.04.2013 [GVOBl. SH S. 203]) an, das der Sicherung und dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines Biotopkomplexes mit Heiden, Magergrasfluren, Trockenrasen, unbewachsenen Rohboden-Partien, Gewässern und ihrer Uferbereiche, Moorbereichen sowie Wäldern und Aufforstungsflächen, Knicks sowie Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer artenreichen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt dient.

29

Die Klägerin erhob im Planfeststellungsverfahren mit Schreiben vom 14.05.2008 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie hat in diesem Schreiben unter anderem eine Verletzung ihrer Planungs- und Finanzhoheit gerügt; das Vorhaben beeinträchtige auch gemeindeeigene Grundstücke. Es bedürfe einer naturschutzrechtlichen Befreiung und müsse wegen der erheblichen Betroffenheit von FFH-Gebieten eine Ausnahmeprüfung durchlaufen. Die zu Lebensraumtypen, geschützten Arten und Critical Loads vorliegenden Datengrundlagen seien unzureichend. Es seien auch Auswirkungen auf ein faktisches Vogelschutzgebiet bzgl. der Nachtigall und der Feldlerche zu prüfen. Alternativen seien unzureichend geprüft worden und Kohärenzsicherungsmaßnahmen seien nicht anforderungsgerecht. Eine Abweichungsentscheidung sei nicht möglich. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei unzulänglich; sie berücksichtige nicht optische Beeinträchtigungen und Pflanzenarten der „Roten Liste.“ Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Es habe zudem negative Auswirkungen auf die Infrastruktur.

30

Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 27.02.2009 (im Folgenden: PFB) die im Gebiet der Hansestadt Lübeck, der Klägerin und der Gemeinde Groß Sarau durchzuführende Flughafenausbaumaßnahme fest, bestehend aus

31

1.1  

der Verlängerung der Start- und Landebahn am westlichen Bahnende um 60 m nebst Wendeplatz

1.2  

der Verlängerung der Start- und Landebahn am östlichen Bahnende um 95 m nebst Wendeplatz

1.3  

der Verschiebung der Landeschwelle 07 um 120 m nach Westen

1.4  

der Anpassung der flugbetrieblichen Anlagen einschließlich Anflugbefeuerung

1.5  

der Schaffung von Einrichtungen zur Installation des Instrumentenlandesystems ILS CAT II/III in der Betriebsrichtung 07

1.6  

der Erweiterung der Vorfeldflächen im Norden und im Süden der Start- und Landebahn

1.7  

der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Hochbauzonen Nord und Süd

1.8  

der bauplanungsrechtlichen Absicherung der Parkflächen auf dem Flughafengelände

1.9 

der verkehrlichen Erschließung des nördlichen und des südlichen Flughafengeländes mit Anpassungen im Bereich Blankenseer Straße

1.10 

der Anpassung der Versorgungseinrichtungen an erhöhten Strom-, Gas- und Wasserbedarf,

1.11 

der Änderung der Entwässerung,

1.12 

landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen

1.13 

weiteren in den Plänen gekennzeichneten Maßnahmen.

32

Zu 1.4 ist ein Grundstück der Klägerin betroffen: Von dem der Gemeinde gehörenden 5.524 m² großen Flurstück 120 der Flur 2 der Gemarkung Groß Grönau soll eine Teilfläche von 121 m² für die Anflugbefeuerung dauerhaft dinglich gesichert werden (vgl. PFB S. 112).

33

Hinsichtlich des Nachtflugbetriebes bestimmt der Planfeststellungsbeschluss in Nr. 2.5.1 folgendes:

34

„In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Lübeck beschränkt. Reine Frachtflüge sind in der Nachtzeit verboten. Im Übrigen sind Flugbewegungen in dieser Zeit nur mit lärmarmen Flugzeugen, die die Anforderungen des Kapitels 4 nach ICAO Anhang 16, Band 1, Teil II erfüllen, und nach Maßgabe der folgenden weiteren Einschränkungen zulässig:

35

2.5.1.1 Nachtrandstunden von 22.00 - 24.00 Uhr

36

Planmäßige Starts und Landungen sind nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr zulässig. Verspätete Starts und Landungen sind bis 24.00 Uhr zulässig, wenn die planmäßige Start- oder Landezeit bei spätestens 23.30 Uhr liegt.

37

2.5.1.2 Nachtrandstunde von 05.00 - 06.00 Uhr

38

Planmäßige Flugbewegungen in der morgendlichen Nachtrandstunde sind ab 05.30 Uhr zulässig.

39

Ab 05.00 Uhr werden verfrühte Landungen zugelassen, wenn die planmäßige Landezeit ab 05.30 Uhr liegt.

40

2.5.1.3 Außerplanmäßige Flüge

41

In den Nachtrandstunden vor 24.00 Uhr und nach 05.00 Uhr sind zulässig

42

a) mittelbar wartungsbedingte Überführungsflüge

43

b) Bereitstellungsflüge, die erforderlich sind, um Abflüge ab 05.30 Uhr zu ermöglichen

44

c) Ausweichflüge von Flügen, die planmäßig an den umliegenden Flugplätzen abgefertigt werden sollen, dort aber nicht abgefertigt werden können.

45

2.5.1.4 Im besonderen öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen ...

46

2.5.1.5 Berichtspflicht ...“

47

Nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses hat die Klägerin dagegen am 15.04.2009 Klage erhoben.

48

Ihren zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (1 MR 17/10) hat der Senat mit Beschluss vom 14.03.2011 abgelehnt.

49

Zur Begründung ihrer Klage hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest, dass das planfestgestellte Vorhaben gemeindliche Planungen unzulässig beeinträchtige, gemeindliche Einrichtungen störe und das Eigentumsrecht der Gemeinde an Grund und Boden verletze.

50

Die Bereiche der Bebauungspläne 16 („Lärchenredder“) und 19 („Alter Postweg“) würden durch die Lärmimmissionen des Flughafens gestört. Die mit den Bebauungsplänen Nr. 25 („Seekrug“) und Nr. 26 („Am Torfmoor“), deren Aufstellung am 04.12.2007 bzw. am 08.01.2008 beschlossen worden sei, verfolgte Planung, die der Ausweisung eines Golfübungsplatzes (Nr. 25) bzw. der Anlage weiterer Kleingärten, eines Kompostplatzes, von zwei weiteren Kleinspielfeldern und der Errichtung eines Reiterhofes mit Gebäuden und Weideflächen (Nr. 26) dienen sollen, werde durch das Vorhaben vereitelt. Die umfangsreichste Siedlungsentwicklung solle im Westen und Südwesten der Gemeinde stattfinden. Die gemeindlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Süden und Südosten seien bereits durch die Autobahn A 20 begrenzt.

51

Die vom Flughafen ausgehende Lärmbelastung störe die - 750 m vom östlichen Ende der Startbahn entfernt liegende - „Waldschule“ (220 Schüler) ferner den Kindergarten der evangelischen Kirchengemeinde und die Spielstube sowie die gemeindliche „Grönau-Halle“ und das Gemeindehaus mit Büros und Bibliothek.

52

Für gemeindeeigene Grundstücke an den Straßen Schattiner Weg, Am Torfmoor, Hauptstraße, Heuterdamm, Tannenredder, Am Wilden Teich, Am Sonnenberg, Bäckerredder, Am Fürstenhof, An der Münze, Am Mühlenkamp, Am Born, Am Waldrand sowie Am Driftweg seien in Folge der Lärmwirkungen Miet- und Pachtausfälle zu erwarten. Der Flughafen lasse das Bevölkerungswachstum der Gemeinde stagnieren. Es drohe ein Attraktivitätsverlust und eine Abwanderung.

53

Das planfestgestellte Vorhaben führe zu massiven Lärm-Neubelastungen. Das dazu im Planfeststellungsverfahren vorgelegte lärmmedizinische Gutachten sei unzureichend. „Aufweckungswahrscheinlichkeiten“ würden erhöht. Es seien keine passiven Schallschutzmaßnahmen vorgesehen und das Entschädigungsgebiet sei zu klein. Eine Entsiedlung des Ortsmittelpunktes sei zu befürchten.

54

Für einen ausreichenden Lärmschutz seien ein Nachtflugverbot (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie tagsüber Flugbetriebsbeschränkungen zum Schutz von Wohnräumen, der Waldschule, der Sitzungs- und Diensträume des Amtes und zum Schutz der Außenwohnbereiche erforderlich.

55

Das Vorhaben verstoße auch gegen deutsches und europäisches Naturschutzrecht. Der größte Teil des Flughafengeländes befinde sich mitten in europäischen Vogelschutzgebieten, FFH-Gebieten und einem Naturschutzgebiet.

56

Es führe auch zu weiterer Luftverschmutzung. Durch Kerosinverbrennung im Start- und Landebereich werde die Wasserversorgung gefährdet und eine Schadstoffbelastung ausgelöst.

57

Für das planfestgestellte Vorhaben sei kein Bedarf gegeben. Die Planrechtfertigung fehle im Hinblick auf die nicht gesicherte Finanzierung und die fehlende Finanzierbarkeit des Vorhabens. Eine Potential-, Konkurrenz- und Kosten-Nutzen-Analyse sei nicht erstellt worden. Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Abwasserbeseitigungskonzept verstoße gegen wasserrechtliche Vorschriften.

58

Auch die planerische Abwägung sei fehlerhaft. Im Planfeststellungsbeschluss seien Grundstücksübernahmeansprüche nicht geregelt worden. Das Vorhaben sei „privatnützig“ zugunsten des Luftfahrtuntenehmens „Ryanair“ festgestellt worden.

59

Die Alternativenprüfung sei unzureichend erfolgt. Auch nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Wirtschaftsstruktur und hohe Folgekosten sowie - weitere - negative Auswirkungen auf das örtliche und globale Klima und die erhebliche Flächenversiegelung seien unberücksichtigt geblieben.

60

Der Beklagte habe im Rahmen der Planung die planerische Betroffenheit der Gemeinde unzureichend ermittelt und nicht alle betroffenen gemeindlichen Bebauungspläne in der Abwägung berücksichtigt. Das Vorhaben führe für die Gemeinde auch zu finanziellen Folgewirkungen, soweit Bebauungspläne angepasst werden müssten. Dadurch entstünden Planungskosten und Investitionsverluste.

61

Das Planfeststellungsverfahren sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei insbesondere in Bezug auf die Zulassung von Nachtflügen unzureichend. Weiter sei die Bekanntmachung über die Planauslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unvollständig gewesen; der in der Bekanntmachung vom 26.02.2008 enthaltene „Hinweis auf Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ habe den dafür geltenden Anforderungen nicht genügt. Darin liege ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe (s. dazu Anlage 5 zur Verhandlungsniederschrift). Weiter sei die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mangelhaft. Das Vorfeld und die Start- und Landebahn seien überdimensioniert. Die Luftverkehrsprognose sei nach Methode und Prognosehorizont fehlerhaft. Sie beruhe auf falschen Prämissen zum Preisniveau, zur Konkurrenz mit anderen Standorten und zur Entwicklung der Anzahl der Flugbewegungen. Die Auslastung der Flugzeuge (Sitzladefaktor) und die Nachfrage nach Flugbewegungen seien unzureichend geprüft worden.

62

Das Schallschutzkonzept sei defizitär. Das Fluglärmgesetz sei fehlerhaft angewandt und die akustischen Grundlagen für den Lärmschutz würden unzutreffend erfasst. Das betreffe insbesondere die - unterschätzte - Schädlichkeit des Lärms, den mangelnden Vorhabenbezug des vorgelegten lärmmedizinischen Gutachtens, die ignorierten Belästigungsreaktionen, Kommunikationsbeeinträchtigungen, Störungen der Nachtruhe, extraaurale Schäden und die Kombinationswirkungen des Vorhabens. Die Zulassung von Nachtflügen sei nicht gerechtfertigt. Es sei insoweit keine Kontingentierung vorgenommen worden. Flugbewegungen seien unbegrenzt zugelassen worden. Weiter seien auch Feinstaub- und Ozonauswirkungen, Fragen der Luft- und Anlagensicherheit, die Wirkungen elektromagnetischer Felder durch Landekurs- und Gleitwegsender und die Sicherheitsabstände nicht sachgerecht geprüft worden. Der Wasserhaushalt werde geschädigt, sowohl in einem Niedermoor, als auch im Hinblick auf die Belastung von Grund- und Oberflächenwasser und die Zerstörung des vorhandenen Gewässernetzes und von Biotopen. Die Abwasserbeseitigung werde rechtswidrig geregelt.

63

Die Klägerin beantragt,

64

1.1 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 27.02.2009 für den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee aufzuheben;

65

1.2 hilfsweise zu 1.1 festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf;

66

2. hilfsweise zu 1. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes anzuordnen

67

2.1 Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr),

68

2.1.1 die Nr. 2.5.1 - Beschränkungen in der Nachtzeit - des Planfeststellungsbeschlusses wie folgt zu fassen:

69

„Mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses dürfen auf dem gesamten Start-und Landebahnsystem des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen. Von dem Verbot für die gesamte Nachtzeit ausgenommen bleiben hoheitliche Einsatzflüge (Polizei/Bundespolizei, Militär mit Ausnahme von AWACS-Flügen), Flüge zur Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen sowie unabweisbare Flüge zur medizinischen Versorgung, ferner Landungen aus meteorologischen oder technischen Flugsicherheitsgründen.“

70

2.1.2. hilfsweise zu 2.1.1 den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu ergänzen, die sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht verursachen, und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht;

71

2.2 Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr): den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten zu ergänzen, die sicherstellen, dass

72

2.2.1 in den weiteren nicht zu den Schlafräumen gehörenden, jedoch zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räume bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet;

73

2.2.2. in den Unterrichts-, Aufenthalts- und Prüfungsräumen der Waldschule bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet;

74

2.2.3 auf den dem Unterricht und dem Spiel gewidmeten Freiflächen der Waldschule keine höheren Einzelschallpegel als 70 dB(A) auftreten und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet;

75

2.2.4 in den Sitzungs- und Amtsräumen der Klägerin bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet;

76

2.2.5 in den Außenwohnbereichen der klägerischen Wohnimmobilien sowie in dem öffentlichen Bürgerpark, auf den Sport- und Spielplätzen und den übrigen der Erholung gewidmeten Freigelände der Klägerin der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte vorhabenbedingte Lärm den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet;

77

und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht;

78

2.3 hilfsweise zu 2.1.1 bis 2.2.5 den Beklagten zu verpflichten, über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

79

3. hilfsweise zu 2. Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und von Übernahmeansprüchen sowie von Entschädigung auch für Außenbereichsbeeinträchtigungen

80

3.1 den Planfeststellungsbeschluss um Schutzanordnungen zu ergänzen, die der Klägerin, soweit sie Erbbaurechtsausgeberin oder Wohnungseigentümerin ist, einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gewähren; darüber hinaus bestehende Übernahmeansprüche bestehen auch für den Fall, dass die Klägerin Erbbaurechtsausgebern ist; der Satz in Nr. 2.5.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses „Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümer treten an die Stelle des Grundstückseigentümers.“ wird ersatzlos gestrichen;

81

3.1.1 die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, ein für die Nachtstunden (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird und durch die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht verursacht wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabenträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für die Klägerin gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von den Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist.

82

3.1.2 die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in den übrigen zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen übrigen Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 37 dB(A) nicht überschreitet. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für die Klägerin gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von dem Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist.

83

3.1.3 Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in den Unterrichts-, Aufenthalts- und Prüfungsräumen der Waldschule keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabenträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für den Schulträger gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von dem Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist.

84

3.1.4 Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass in den Sitzungs- und Amtsräumen der Klägerin keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabenträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Sollten diese Werte nicht eingehalten werden, so besteht für die Klägerin gegenüber der Vorhabenträgerin ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, der von dem Berechtigten binnen fünf Jahren nach der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn geltend zu machen ist.

85

und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht.

86

3.2 den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, dass die Vorhabenträgerin der Klägerin Entschädigung für die Einschränkung der Außenwohnbereiche und der Außenbereiche kommunaler Einrichtungen zu bezahlen hat;

87

3.3 hilfsweise zu 3.1 bis 3.2 den Beklagten zu verpflichten, über Maßnahmen des passiven Schallschutzes und über die Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;

88

4. hilfsweise zu 2. und zu 3.1 den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, dass die Vorhabenträgerin der Klägerin, soweit sie Grundstückseigentümerin, Erbbaurechtsausgeberin oder Wohnungseigentümerin ist, Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 untunlich ist.;

89

5. hilfsweise zu 1.-4. den Beklagten zu verpflichten, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden;

90

6. hilfshilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage einer neuen Luftverkehrsprognose mit Luftsicherheitsanalyse einschließlich Konkurrenzanalyse sowie gesamtwirtschaftlicher Kosten-Nutzen-Analyse für den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee neue Lärm- und Schadstoffgutachten einschließlich eines Gutachtens zu elektromagnetischen Feldern einzuholen und auf dieser Basis Schutzmaßnahmen und/oder andere geeignete Auflagen zugunsten der Klägerin anzuordnen;

91

7. hilfshilfshilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Vorhabenträgerin aufzuerlegen, der Klägerin diejenigen Planungskosten und Entschädigungsleistungen zu erstatten, die ihr infolge einer notwendigen Anpassung ihrer Bauleitpläne an die luftverkehrsrechtliche Fachplanung entstehen und

92

8. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

93

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

94

die Klage abzuweisen.

95

Der Beklagte hält die Klage in wesentlichen Teilen für unzulässig und insgesamt für unbegründet.

96

Soweit die Klägerin sich auf die kommunale Finanzhoheit und ihr kommunales „Selbstgestaltungsrecht“ berufe, sei offensichtlich keine Klagebefugnis gegeben. Die Klagebefugnis sei in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit, die angeblich fehlende Planrechtfertigung und andere Belange erheblich zweifelhaft. Die geplante Flughafenerweiterung führe nicht zu einer „nicht mehr zu bewältigenden“ Einengung des finanziellen Spielraums der klagenden Gemeinde. Selbst wenn das Vorhaben zu einer gewissen Reduzierung des Steueraufkommens und zu Wertverlusten am kommunalen Grundstücksvermögen führe, ergebe sich daraus nicht, dass diese Folgen für die Gemeinde nicht mehr zu bewältigen seien. Das „Selbstgestaltungsrecht“ der Klägerin werde durch das Vorhaben nicht in ausgeprägter Weise betroffen, zumal sich die Gemeinde bereits langjährig in Nachbarschaft zu dem Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee befinde.

97

Das deutsche und europäische Natur- und Artenschutzrecht vermittle der Gemeinde keine selbständigen Klagerechte; diese dürfe sich nicht zur Hüterin des Natur- und Artenschutzes aufschwingen. Auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz könne sich die Gemeinde nicht berufen. Kommunen seien auch europarechtlich nicht als klagebefugt anzusehen. Die Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechtes dienten ausschließlich öffentlichen Interessen, nicht solchen von Gemeinden. Aus § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz folge nichts anderes, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend durchgeführt worden sei.

98

Die angegriffene Planung entziehe auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Soweit die Klägerin auf die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 25 und 26 abstelle, sei nicht ersichtlich, weshalb die dort vorgesehenen Nutzungen - Golfübungsplatz, Kleingärten, Kleinspielfelder, Reiterhof - durch den Flughafenausbau in besonderer Weise betroffen sein sollten. Ein Missbrauch der Planungshoheit zur Verhinderung des Flughafens sei nicht schutzwürdig. Der Fachplanung könnten „informelle Planungen“ der Gemeinde nicht entgegengehalten werden. Durch Baumaßnahmen auf dem Flughafengelände, das größtenteils außerhalb des Gemeindegebietes der Klägerin liege, könne die Planungshoheit der Klägerin nicht berührt sein. Anderes gelte nur für die auf dem Gebiet der Klägerin vorgesehenen Regenrückhaltebecken, Retentionsbodenfilter und den Landebefeuerungsmast. Diese Baumaßnahmen seien aber im Sinne von § 38 BauGB gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung fachplanerisch privilegiert. Das gelte auch für die Abwasseraufbereitungsanlagen. Soweit das auf dem Flughafengelände anfallende Niederschlagswasser einer wasserrechtlichen Überlassungspflicht gegenüber der Stadt Lübeck unterliege, ließen sich daraus keine rügefähigen eigenen Rechte der Klägerin herleiten.

99

Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 25 und Nr. 26 hätten noch nicht den Stand einer gesicherten Planung erreicht; die Pläne seien gegenüber dem bereits in Kraft gesetzten Planfeststellungsbeschluss von untergeordneter Bedeutung. Beide Bebauungspläne dienten offensichtlich einer Verhinderungsplanung. Ein städtebauliches Erfordernis für diese Planungen sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien diese Pläne im Rahmen der angefochtenen Entscheidung in der Abwägung berücksichtigt worden.

100

Die Überprüfung einer Planrechtfertigung könne nur bei einer schweren Betroffenheit der gemeindlichen Planungshoheit beansprucht werden; dies sei nicht dargelegt. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletze die Gemeinde nicht in ihren kommunalen Rechten. Eine Überprüfung der Planrechtfertigung könne die Klägerin nur beanspruchen, wenn durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindeeigenen Planung entzogen würde, hinreichend gesicherte Planungen der Gemeinde unmöglich würden oder die Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen beeinträchtigt werde. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Unabhängig davon sei die Planrechtfertigung gegeben, denn das Vorhaben sei im Hinblick auf die gegenwärtige und zukünftige Nachfrage, die Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und auf Sicherheitsanforderungen vernünftigerweise geboten. Der Flughafenausbau diene der Deckung eines konkreten, durch eine Fluggast- und Flugbewegungsprognose nachgewiesenen Verkehrsbedarfs und damit einem öffentlichen Interesse. Die Planfeststellung sei auch nicht privatnützig. Die Maßnahmen zur Errichtung eines Instrumentenlandesystems seien zur Steigerung der Betriebssicherheit des Flughafens geboten.

101

Eigene kommunale Einrichtungen der Klägerin würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Waldschule sei nicht die Klägerin, sondern das Amt Lauenburgische Seen Trägerin der Schule. Im Übrigen würde durch das Vorhaben die Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht. Die von der Klägerin behauptete Unbrauchbarkeit von Außenanlagen werde nicht hinreichend substantiiert. Wenn überhaupt eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen vorliege, führe dies allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung.

102

Verfahrensfehler seien nur beachtlich, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne diese anders entschieden worden wäre. Soweit gerügt werde, dass Planänderungen ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt seien, würden damit weder ergebnisrelevante Verfahrensfehler noch wehrfähige kommunale Rechtspositionen geltend gemacht.

103

In Bezug auf Grundstücksübernahmeansprüche mache die Klägerin nicht konkret geltend, welche ihrer Grundstücke angeblich für Übernahmeansprüche in Betracht kämen. In Bezug auf Erbbaugrundstücke kämen solche Übernahmeansprüche der Gemeinde nicht in Betracht. In Bezug auf im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke würden Wertverluste lediglich behauptet, ohne diese jedoch genauer zu belegen und ohne zum Wert unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Vorbelastungen vorzutragen. Die Inanspruchnahme eines kommunalen Grundstücks zur Errichtung eines Mastes der Anflugbefeuerung sei abwägungsgerecht, weil das Nutzungsinteresse des Vorhabenträgers dasjenige der Klägerin überwiege. Ein ernsthafter Wille der Klägerin, das Grundstück für kommunale Zwecke zu nutzen, fehle. Die zur Errichtung der Anflugbefeuerung erforderliche dingliche Beschränkung sei eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des gemeindlichen Eigentums.

104

Soweit die Klägerin ein Nachtflugverbot erstrebe, mache sie lediglich eine mögliche Betroffenheit ihrer Bürger geltend, was keine rechtliche Betroffenheit der Gemeinde begründe. Die Interessen der Gemeinde hinsichtlich Lärm, Schadstoffauswirkungen, Sicherheitsaspekten, Trinkwasserversorgung und Entwässerung seien in die Abwägung eingestellt worden. Gleiches gelte für Baulärm.

105

Die Planungen für Dauerkleingärten und einen Kompostplatz hätten keinen Bezug zur kommunalen Aufgabenerfüllung. Das Entschädigungskonzept im Planfeststellungsbeschluss für Übernahmeansprüche sei sachgerecht. Einen Anspruch auf umfassende Plankontrolle, insbesondere zu umwelt-, natur- und artenschutzrechtlichen Aspekten könne die Klägerin nicht geltend machen. Sie habe keinen Anspruch auf Durchführung eines etwa erforderlichen Raumordnungsverfahrens.

106

Die Hilfsanträge der Klägerin seien ebenfalls unbegründet. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses könne nur ergehen, wenn ein Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 10 Abs. 8 LuftVG bestehe. Das erfordere das Vorliegen erheblicher Abwägungsfehler, die hier nicht vorlägen.

107

Der Nachtflugbedarf sei in der Abwägung mit der - erforderlichen - besonderen Begründung belegt worden. Konkrete Auswirkungen der getroffenen Nachtflugregelung auf kommunale Belange habe die Klägerin nicht dargelegt. Eine effektive und wirtschaftliche Umlaufplanung erfordere die Zulassung von Flügen auch in den Nachtrandstunden.

108

Die Klägerin könne keine gesundheitlichen Gefahren für Einzelne geltend machen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit der Sitzungs- und Diensträume des Amtes aus lärmmedizinischer Sicht durch das Vorhaben beeinträchtigt würde. Auch in Bezug auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes verhalte sich die Klägerin - unzulässig - als Sachwalterin fremder Interessen. Die im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachten seien methodisch nicht zu beanstanden. Die Einholung neuer Gutachten sei nicht angezeigt.

109

Die Ausführungen zur Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen seien abwägungsfehlerfrei, denn das Wohnen im Freien sei nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Die Einrichtungen Bürgerpark, Sport- und Spielplätze und eines sonstigen, zur Erholung gewidmeten Freigeländes seien keine schutzbedürftigen Einrichtungen im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes.

110

Die Klägerin könne nicht anstelle von Erbaurechtsinhabern und Wohnungseigentümern etwaige Entschädigungsansprüche für baulichen Schallschutz oder Übernahmeansprüche geltend machen. Welche gemeindliche Einrichtung durch die mögliche Aufgabe einer Wohnnutzung beeinträchtigt würde, sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Über Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und Entschädigungen für Beeinträchtigungen von Außenwohnbereichen sei im Übrigen nicht im Planfeststellungsbeschluss selbst zu entscheiden, sondern in einem Verfahren nach dem Fluglärmschutzgesetz. Dieses Verfahren habe - separat - begonnen.

111

Die Beigeladene ist der Ansicht, die Klägerin sei weder berechtigt, stellvertretend für ihre Bürgerinnen und Bürger Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss zu erheben, noch würden wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer gemeindeeigenen Planung entzogen.

112

Wesentliche Teile des Gemeindegebietes befänden sich außerhalb der im Planungsfall zu erwartenden Lärmschutzzonen. Soweit die Klägerin auf die Bebauungspläne Nr. 25 und Nr. 26 verweise, sei nicht zu erkennen, dass die darin verfolgten Planungsziele - Golfübungsplatz, Kleingärten, Kleinspielfelder, Reiterhof - vorhabenbedingt nicht mehr erreichbar seien. Die Gemeinde habe im Übrigen im Rahmen der noch ausstehenden Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB das planfestgestellte Vorhaben zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung der Bebauungspläne Nr. 16 („Lärchenredder“) und Nr. 19 („Alter Postweg“) anführe, seien diese Bebauungspläne rechtskräftig, so dass Planungsbefugnisse durch das Vorhaben nicht betroffen seien könnten. Selbst wenn die Gemeinde in Folge des planfestgestellten Vorhabens Bebauungspläne anpassen müsse und hierdurch Investitionsverluste erleiden sollte, würde dies ihre kommunale Finanzhoheit nicht verletzen.

113

Miet- und Pachtausfälle in Bezug auf gemeindeeigene Grundstücke würden „ins Blaue hinein“ behauptet. Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen liege nicht vor. Für die Waldschule, deren Trägerin das Amt Lauenburgische Seen sei, sowie für den Kindergarten, der von der evangelischen Kirchengemeinde getragen sei, scheide dies im Ansatz aus. Die Lärmbelastung der gemeindeeigenen „Grönau-Halle“ und des Gemeindehauses mit Büro und Bibliothek sei angemessen berücksichtigt worden.

114

Die Belastung mit vorhabenbedingtem Fluglärm sei eindeutig den Gemeindeeinwohnern zuzuordnen und könne von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Gleiches gelte für Belastungen durch Feinstaub, Ozon und elektromagnetische Felder.

115

Auch Regelungen des Naturschutzrechtes beträfen keine gemeindlichen Belange sondern Fragen der staatlichen Aufgabenerfüllung. Ebenso sei dies für Fragen des Klimaschutzes, des Wasserhaushaltes und der Abwasserbeseitigung zu beantworten; letztere betreffe ausschließlich das Gebiet der Hansestadt Lübeck.

116

Aus dem gemeindlichen Eigentum an Grundstücken könne kein weitergehender Anspruch auf Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses abgeleitet werden.

117

Das Vorhaben verfüge zudem über die notwendige Planrechtfertigung. Es sichere die bestehende Luftverkehrsinfrastruktur des Flughafens Lübeck und sei vernünftigerweise geboten. Auf der Grundlage der sachgerechten Einschätzungen und Prognosen bestehe für das Vorhaben ein hinreichender Bedarf. Bei einem prognostizierten Passagieraufkommen von 3,25 Mio. Passagieren im Jahr 2020, der Stationierung von neuen Flugzeugen und 48.400 Flugbewegungen sei ein Ausbau der Vorfeldpositionen und eine Verlängerung der Start- und Landebahn unabdingbar, um eine nachfragegerechte Verkehrsabwicklung zu gewährleisten. Im Linien- und Charterverkehr seien 28.000 Flugbewegungen zu erwarten. Die Start- und Landebahnverlängerung und die Verschiebung der Landeschwelle sicherten und stärkten die Funktion des Flughafens; dadurch würden Beschränkungen der Reichweiten der Flugverbindungen beseitigt. Zudem werde die Flugsicherheit erhöht. Der Planfeststellungsbeschluss habe in zulässigem Umfang einen Nachtflugbetrieb gestattet.

118

Fragen der Vereinbarkeit der Finanzierung des Vorhabens mit europäischem Gemeinschaftsrecht seien im Rahmen der Planrechtfertigung grundsätzlich nicht zu behandeln.

119

Der Standort des Flughafens sei geeignet. Das Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu Vorgaben der Landes- und Regionalplanung. Die Entlastungsfunktion des Vorhabens gegenüber dem Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel ergebe sich aus der Luftverkehrsprognose, derzufolge bis zum Jahr 2020 am Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel zeitweise Kapazitätsengpässe auftreten würden. Aus dem im Regionalplan 1998 enthaltenen Grundsatz folge nicht, dass Lübeck ausschließlich ein Flughafen für die allgemeine Luftfahrt sein solle.

120

Die Lärmkonflikte seien im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei bewältigt worden. Die Gewährung baulichen Schallschutzes und einer Entschädigung wegen der Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen seien im Planfeststellungsbeschluss nicht zu regeln, sondern in einem nachfolgenden besonderen Verwaltungsverfahren. Die Berechnung des zu erwartenden Fluglärms sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Lärmschutzbereiche seien im Übrigen turnus- bzw. anlassbezogen zu überprüfen. Das Entwässerungskonzept im Planfeststellungsbeschluss werde keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser und die zentrale Wasserversorgung der Klägerin haben. Lichtimmissionen und Luftschadstoffbelastungen seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Das gleiche gelte für elektromagnetische Felder.

121

Der Senat hat auf die Mitteilung, dass die Fa. Stöcker Flughafen GmbH & Co. KG mit Wirkung vom 01.07.2016 neue Betreiberin des Flughafens Lübeck ist, den Beschluss über die Beiladung der vorherigen Betreiberin aufgehoben und die Fa. Stöcker GmbH & Co. KG durch Beschluss vom 30.10.2017 beigeladen.

122

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte durch Erklärung zu Protokoll den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wie folgt geändert:

123

„Ziffer 2.5.1.1 Planmäßige Starts und Landungen sind nur in der Zeit von 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr zulässig. Verspätete Landungen sind bis 23:00 Uhr zulässig, wenn die planmäßige Landezeit bei spätestens 22:30 Uhr liegt.

124

Ziffer 2.5.1.2 bleibt unverändert.

125

Ziffer 2.5.1.3 wird aufgehoben.

126

Ziffer 2.5.1.4 bleibt unverändert.

127

Ziffer 2.5.1.5 wird um folgenden Satz ergänzt: Die Planfeststellungsbehörde behält sich dazu weitere Auflagen vor.“

128

Die Beigeladene hat - ebenfalls durch Erklärung zu Protokoll - hinsichtlich der Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses Rechtsmittelverzicht erklärt. Die Klägerin hat an ihren (o.g.) Klaganträgen festgehalten.

129

Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin auf Beiladung der Hansestadt Lübeck (s. Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift) hat der Senat - nach Zwischenberatung - durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluss abgelehnt. Ebenso wurden die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin, zu den Kapazitäten des Flughafens bzw. zum Nachtflugbedarf ein Sachverständigengutachten einzuholen (Anlagen 2 und 3 zur Verhandlungsniederschrift) - nach Zwischenberatung - durch in der mündlichen Verhandlung verkündete und mündlich begründete Beschlüsse abgelehnt. Gleiches gilt für den unter Hinweis auf die neue Sachlage durch den geänderten Planfeststellungsbeschluss erneut gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachtflugbedarf (Anlage 3 zur Verhandlungsniederschrift). Der - weitere, in der mündlichen Verhandlung gestellte - Beweisantrag, zu der Frage, ob die jetzige Vorhabenträgerin den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 nicht bzw. nicht in vollem Umfang umsetzen wird bzw. dazu, welche Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten durchgeführt werden, die Geschäftsführer der Beigeladenen und den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck zu vernehmen (Anlage 4 zur Verhandlungsniederschrift), wurde durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mündlich begründeten Beschluss des Senats abgelehnt. Das Gleiche gilt für den Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 4 C 13.14 auszusetzen (Anlage 6 zur Verhandlungsniederschrift).

130

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Bebauungspläne Nrn. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17 und 27 im Original überreicht.

131

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

132

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27.02.2009 ist zulässig. Die Haupt- und Hilfsanträge sind unbegründet.

133

A. Über die Klage entscheidet erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht. Die Streitigkeit betrifft die Erweiterung bzw. Änderung und den Betrieb eines Verkehrsflughafens (§ 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO).

134

Gegen die generelle Zulässigkeit der Klageanträge bestehen keine Bedenken (1.). Die Klägerin ist auch klagebefugt, soweit sie eigene, ihr als Gemeinde zustehende Rechte geltend macht; in Bezug auf die in den Hilfsanträgen zu 2.2.2, 2.2.3 und 3.1.3 angesprochenen Grundstücke der Waldschule und des evangelischen Kindergartens ist dies nicht der Fall, ebenso nicht in Bezug auf Grundstücke privater Eigentümer im Gemeindegebiet sowie auf Belange des Natur- und Artenschutzes (2.). Die Klage ist fristgerecht begründet worden (3.). Der Senat konnte ohne die - von der Klägerin beantragte - Beiladung der Hansestadt Lübeck zum Verfahren (Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift) entscheiden (4.)

135

1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist zulässig. Der Planfeststellungsbeschluss verliert erst zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit seine Geltung (§ 9 Abs. 3 LuftVG). Das planfestgestellte Vorhaben, mit dessen Durchführung teilweise - in der Folge des Senatsbeschlusses vom 14.03.2011 (1 MR 17/10) - begonnen worden ist, ist auch nicht endgültig aufgegeben worden, so dass ein Fall des § 144 S. 1 LVwG SH nicht in Betracht kommt.

136

Die hilfsweise beantragte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, ist - als „Minus“ zum Anfechtungsantrag - ebenfalls zulässig. Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn Fehler geltend gemacht werden, die nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen und deren Behebung in einem ergänzenden Verfahren erfolgen kann (vgl. § 142 Abs. 1a S. 2 LVwG SH). Eine solche Entscheidung kommt insbesondere bei Abwägungsmängeln in Betracht. Erhebliche Abwägungsmängel führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. In einem solchen Fall hat das Gericht nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszusprechen mit der Folge, dass er bis zur Behebung des Mangels auch nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370 ff. [bei Juris Rn. 13]). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit.

137

Das Gleiche gilt für die - weiter hilfsweise - geltend gemachten Begehren der Klägerin auf Planergänzung (zum aktiven Schallschutz, zu Betriebsbeschränkungen, zum passivem Schallschutz und bestimmten Schallpegelwerten sowie zu Schutzanordnungen, Entschädigungen und zum Ersatz von gemeindlichen Planungskosten; Ziff. 2 - 7 der Klaganträge). Diese sind, soweit sie eigene Rechte der Klägerin betreffen, ebenfalls zulässig; insofern ist das Begehren der Klägerin als (hilfsweise) Verpflichtungsklage auf Planergänzung anzusehen, die insbesondere dann in Betracht kommt, wenn Fehler geltend gemacht werden, die nicht die Abgewogenheit der Gesamtplanung betreffen und isoliert behebbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004, 9 A 11.03, NVwZ 2004, 1486 ff. [zu Ls. 4]).

138

Im Hinblick auf die Hilfsanträge - insbesondere zu 2.1.2, 3.1.1 und zu 6. - bestehen allerdings Bedenken in Bezug auf deren - nach § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO erforderliche - hinreichende Bestimmtheit, weil der von der Klägerin erstrebte Umfang der gerichtlichen Entscheidung nicht klar erkennbar ist. Der Senat hat insofern davon abgesehen, der Klägerin Gelegenheit zur Erläuterung dieser Anträge zu geben (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), da das verfolgte Rechtsschutzziel im Rahmen der Begründetheitsprüfung klärungsfähig ist.

139

2. Die Klägerin ist im Rahmen der ihr - als Gemeinde - zustehenden eigenen Rechte klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

140

2.1 Sie ist mit ihren Einwendungen gegen den Plan nicht ausgeschlossen, denn sie hat im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 14.05.2008 fristgerecht (umfangreich) Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage einer Präklusion nach § 10 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 140 Abs. 4 S. 3 LVwG SH.

141

Soweit die Klägerin hinsichtlich ihrer auf - wie sie meint - unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gestützten Einwendungen wegen eines vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzten Verfahrens (Beschl. v. 07.01.2015, 4 C 13.14, DVBl. 2015, 434) auch die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt, um abzuwarten, „welche Folgerungen“ das Bundesverwaltungsgericht aus dem Urteil des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14, NJW 2015, 3495) ziehen wird, ist dem nicht zu entsprechen. Die o. g. Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Natur und Landschaft sind nicht präkludiert, so dass die vorliegende Entscheidung auch nicht vorgreiflich im Hinblick auf die Problematik einer Präklusion sein kann.

142

2.2 Die Klagebefugnis der Gemeinde nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit voraus, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschlusseigene Rechte der Klägerin verletzt. Das wäre zu verneinen, wenn gemeindliche Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise durch das planfestgestellte Vorhaben verletzt sein können.

143

2.2.1 Die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten scheidet schon im rechtlichen Ansatz aus, soweit sie Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Artenschutzrechts (insb. gem. §§ 34, 44 BNatSchG) rügt. Eine diesbezügliche Klagebefugnis steht ihr nicht zu. Die klagende Gemeinde ist nicht befugt, sich gegenüber einem anderen Planungsträger zum gesamtverantwortlichen „Wächter des Umweltschutzes” zu erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, 4 C 26.94, BVerwGE 100, 388 [395] = NVwZ 1997, 169).

144

Aus europarechtlichen Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und die Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten folgt nichts anderes. Zwar ist - insbesondere - nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU „Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen“, Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zu gewähren. Das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Umweltrechtsbehelfsgesetz i.d.F. vom 08.04.2013 konkretisiert dies indes nur in Bezug auf anerkannte Umweltverbände, nicht in Bezug auf Gemeinden. Der nach diesen Vorschriften gegebene gerichtliche Überprüfungsanspruchs besteht nicht für Gemeinden; das EU-Recht fordert dies nicht (vgl. - im gleichen Sinne - bereits VGH München, Urt. v. 19.06.2006, 8 A 06.40015, Juris [Rn. 34 f.]). Die genannten europarechtlichen Vorschriften sehen keine „altruistische“ Gemeindeklage vor (vgl. Siegel, NJW 2014, 973/974, zu IV.3.). Auch ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG (nunmehr in der Fassung des Gesetzes vom 29.05.2017, BGBl. I S. 1298) erfordert die Geltendmachung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte, die in Bezug auf Anforderungen des Natur- und Artenschutzes für die klagende Gemeinde nicht bestehen. Der genannte Aufhebungsanspruch entbindet damit weder vom Erfordernis der Klagebefugnis noch der Verletzung „eigener“ Rechte des Klägerin i. S. d. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

145

Für (umweltbezogene) Verfahrensfehler, wie sie - insbesondere - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden sind (Anlage 5 zur Verhandlungsniederschrift), gilt nichts anderes: Ein - unterstellter - Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG begründet keine eigenständige Klagebefugnis der Gemeinde. Die Vorschrift in § 4 Abs. 3 UmwRG betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat dagegen für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Für die Klagebefugnis kann sich daraus nur eine Grundlage ergeben, wenn sich der behauptete Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position der Klägerin ausgewirkt haben kann. Allein eine Verfahrensvorschrift reicht dafür nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017, 8 A 928/16, ZNER 2018, 102 [Ls.] - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30/10, NVwZ 2012, 573 [bei Juris Rn. 20]). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass (unterstellte) Verfahrensfehler nur dann klagebefugend sein können, wenn sich diese auf eine - materiell-rechtliche - Rechtsposition der Gemeinde ausgewirkt haben können (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 04.07.2017, 7 KS 12/15, DÖV 2017, 2007 [Ls.; bei Juris Rn. 65]). Das kann grds. auch in Bezug auf eigene, schutzwürdige und nicht nur geringfügige Belange der Klägerin der Fall sein, deren Berücksichtigung im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG gebotenen Abwägung beansprucht werden kann. Ein (unterstellter) Verfahrensfehler ist „isoliert“ nicht klagebefugend.

146

2.2.2 Die Stellung der Klägerin als privatrechtliche Eigentümerin von Grundstücken im Lärmwirkungsbereich des angegriffenen Vorhabens begründet ihre Klagebefugnis.

147

Zwar kann sich die Klägerin insoweit nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da ihr als öffentlich-rechtliche Körperschaft - anders als einem Privateigentümer - insoweit kein Abwehrrecht zusteht. Die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte institutionelle Garantie des Eigentums wirkt nicht (auch) zu Gunsten der klagenden Gemeinde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982, 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82/100 ff.).

148

Ihr einfach-rechtliches Eigentum an planbetroffenen Grundstücken vermittelt ihr aber eine im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gebotenen Abwägung erhebliche Position, mit der sie geltend machen kann, die Belastung ihrer Grundstücke (insbesondere) durch Lärm verletze das Gebot gerechter Abwägung (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 22.10.2013, 9 A 13.12, Juris Rn. 15 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn gemeindliches Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird. Ob die Grundstücke bzw. ihre Nutzung einen Bezug zur Erfüllung kommunaler Aufgaben haben oder nicht, ist insoweit nicht entscheidend (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 09.10.2003, 9 VR 6. 03, Juris, m.w.N.).

149

Die Klägerin beruft sich auf die Beeinträchtigung gemeindeeigener Grundstücke durch oder infolge des planfestgestellten Vorhabens; ob insoweit eine abwägungserhebliche Betroffenheit der Gemeinde in - mehr als nur geringfügigen und schutzwürdigen - Belangen gegeben ist und ob (ggf.) ein Abwägungsfehler vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.

150

2.2.3 Die Klagebefugnis der Klägerin fehlt allerdings, soweit sie im Rahmen der gestellten Hilfsanträge (zu 2.2.2, 2.2.3 sowie zu 3.1.3) die Anordnung von Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Schallschutzes für die Waldschule beansprucht; die Hilfsanträge sind unzulässig.

151

Die Waldschule liegt nicht in der Trägerschaft der Klägerin, sondern in derjenigen des Amtes Lauenburgische Seen. Aufgabe des Schulträgers ist u. a. die Verwaltung der Schulgebäude und -anlagen (§ 49 Abs. 1 SchulG SH), wozu auch die o. g. Schutzansprüche und ihre Geltendmachung gehören. Der klagenden Gemeinde stehen insoweit keine eigenen Rechte zu; es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sie berechtigt sein könnte, die Rechte des Schulträgers (im eigenen oder im fremden Namen) geltend zu machen.

152

Gleiches gilt auch für den Kindergarten in Groß Grönau, dessen Trägerin die evangelische Kirchengemeinde, mithin nicht die Klägerin ist.

153

2.2.4 Soweit die Klägerin die Lärmwirkungen des planfestgestellten Vorhabens (bzw. des damit zugelassenen Flugbetriebes) rügt, ist hinsichtlich der Klagebefugnis zu differenzieren:

154

2.2.4.1 Lärmwirkungen des planfestgestellten Ausbauvorhabens können die Klagebefugnis begründen, soweit dadurch die - durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 Abs. 1 LVerf SH geschützte - Planungshoheit der Gemeinde betroffen ist. Führen diese (Lärm-)Wirkungen zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen für die Tages- bzw. die Nachtzeit mit der Folge, dass dort Bauverbote gelten (§§ 2, 4, 5 FlulärmG), wird dadurch die Möglichkeit der Gemeinde, in den betroffenen Bereichen Bebauungspläne aufzustellen, zumindest eingeschränkt. Das gilt in Bezug auf die Bebauung von Grundstücken mit schutzbedürftigen Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 FluLärmG); für nicht-schutzbedürftige Nutzungen bleibt zwar eine „Planbarkeit“ erhalten, sie muss aber die Fluglärmbelastung berücksichtigen. Ob der Beklagte im Rahmen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses diese Betroffenheit der klagenden Gemeinde erkannt und ausreichend und fehlerfrei abgewogen hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden.

155

Nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 46 Abs. 1 LVerf SH ist - darüber hinaus - das Recht der Klägerin zur „Selbstgestaltung“ ihres Gemeindegebiets geschützt. Dem entsprechend hat der Beklagte im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG zu ermitteln, zu bewerten und zu entscheiden, inwieweit ihrem Gemeindegebiet oder Teilen hiervon erhebliche Lärmbelastungen („Lärmteppich“) zugemutet werden können, die Auswirkungen auf bestehende bauplanungsrechtliche Nutzungsstrukturen und die gewachsene Gliederung der Baugebiete, insbesondere der zum Wohnen bestimmten Gebiete haben. Solche Auswirkungen können für den Fall eines insgesamt fehlerhaften Lärmschutzkonzepts zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. vom 16.03.2006, 4 A 1001/04, Rn. 241, Juris) oder - im Sinne der gestellten Hilfsanträge - auch zu Planergänzungsansprüchen führen. Damit kann auch insoweit eine abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung der gemeindlichen (Abwägungs-)Belange nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

156

2.2.4.2 Soweit Lärmwirkungen des Flughafens bzw. des Flugbetriebes die klagende Gemeinde als Eigentümerin von (ggf.) lärmbetroffenen Grundstücken (s. o. 2.2.2) betreffen, kann sie deren Berücksichtigung in der planerischen Abwägung ebenso beanspruchen, wie es bei privaten Eigentümern von lärmbetroffenen Grundstücken der Fall ist. Da gemeindeeigene Grundstücke in den Lärmschutzzonen 1 und 2 liegen, ist insoweit (jedenfalls) nicht auszuschließen, dass abwägungserhebliche Belange der Klägerin als Grundstückseigentümerin vom Beklagten im Rahmen des § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG nicht „gerecht“ abgewogen worden sind. Das „beginnt“ ab einer Fluglärmbelastung eigener baulich genutzter Grundstücke mit einem äquivalenten Dauerschallpegel ab Leq 55 dB(A) (VGH München, Urt. v. 20.05.2003, 20 A 02.40015 u.a., Juris Rn. 71).

157

2.2.4.3 Soweit die Klägerin - darüber hinaus - auch die Berücksichtigung der (anderen) privaten Eigentümern im Gemeindegebiet zuzuordnenden Belange zu beanspruchen versucht, fehlt ihr die Klagebefugnis. Die Gemeinde ist nicht befugt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Belange von Privatpersonen, die ihre Rechte selbst verfolgen können, für diese gleichsam „stellvertretend“ geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016, 9 A 8.15, Juris [Rn. 15]).

158

Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2011 (1 MR 17/10; S. 11 d. Abdr., zu 4.) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277) entschieden; daran ist auch für die vorliegende Entscheidung festzuhalten. Dem entsprechend ist die Klägerin im Hinblick auf eine Überprüfung der Immissionsschutzbelange privater Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet - insbesondere bzgl. Lärm-, Ozon-, Feinstaub- und elektromagnetische Belastungen - nicht klagebefugt. Sie ist weder „Fürsprecherin“ oder „Wächterin“ noch „Treuhänderin“ fremder Rechte; es bleibt der Initiative der insoweit nachteilig Betroffenen überlassen, sich gegen Einwirkungen dieser Art zur Wehr zu setzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, 4 VR 18.98, NVwZ-RR 1999, 554 [bei Juris Rn. 6], Urt. v. 20.06.1983, 7 C 102.82, NVwZ 1983, 619, sowie Beschl. v. 21.01.1993, 4 B 206.92, NVwZ 1993, 884).

159

2.2.4.4 Soweit die Klägerin (kurz) auch Fragen der Luftsicherheit anspricht, ist auch daraus keine Rechtsbetroffenheit der Gemeinde abzuleiten. Die Luftsicherheit dient nicht dem Schutz von Rechten der Gemeinde, sondern dem Allgemeininteresse. Auch etwaige Auswirkungen der Fachplanung auf die "Wirtschaftsstruktur" der Gemeinde begründen die Klagebefugnis nicht, solange diese sich nicht auf die Planungshoheit auswirken (BVerwG, Urt. vom 12.12.1996, 4 C 14/95, NVwZ 1997, 904).

160

2.2.5 Ob die Klagebefugnis der Klägerin auch im Hinblick auf die geltend gemachten Folgen in Bezug auf ihre Finanzhoheit gegeben ist, bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen keiner Entscheidung mehr.

161

3. Die Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Klägerin hat innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 5 LuftVG auch die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben.

162

4. Einer Beiladung der Hansestadt Lübeck zum Verfahren bedurfte es nicht.

163

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auf den Anfang 2008 gestellten Antrag des Vorhabenträgers ergangen und lässt die in dessen Nr. 1 im Einzelnen aufgeführten Flughafenausbaumaßnahmen zu. Diese Zulassung wirkt für den Vorhabenträger, vorliegend also die Beigeladene, die Rechtsnachfolgerin des Betreibers bzw. Vorhabenträgers ist, auf dessen Antrag vom 06.02.2008 das Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

164

Der Umstand, dass die Hansestadt Lübeck, wie es in der Begründung des Beiladungsantrages der Klägerin (Anlage 1 zur Verhandlungsniederschrift) heißt, „Grundeigentümerin des … Flughafengeländes“ ist und an die Beigeladene 233 ha Flächen und „Gerätschaften“ verpachtet bzw. Flächen (als Ausgleichsflächen bzw. Parkplätze) verkauft hat, begründet keinen Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO. Die Stellung der Hansestadt Lübeck als Grundstückseigentümerin bzw. Verpächterin von Flächen, die (ganz oder teilweise) im Bereich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Zulassungsentscheidung liegen, wird durch eine Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren weder unmittelbar gestaltet noch verändert, so dass Rechtsgründe dafür, dass die vorliegende Entscheidung nur einheitlich (auch) gegenüber der Hansestadt Lübeck ergehen kann, nicht gegeben sind. Der Planfeststellungsbeschluss enthält - etwa in Gestalt einer Nebenbestimmung - auch keine Begünstigung für die Hansestadt Lübeck (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.11.1973, IV C 20.73, DÖV 1974, 318). Der Umfang der angefochtenen Sachentscheidung betrifft vorliegend allein die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin; „ihre“ Vorhaben werden durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen.

165

Der Umstand, dass das planfestgestellte Vorhaben und die damit zusammenhängenden (zugelassenen) Baumaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck liegen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Hansestadt Lübeck ist zwar im Hinblick darauf im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden (vgl. S. 23-25 PFB), gleichwohl würde eine Sachentscheidung - auch in Gestalt einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - keine rechtliche Gestaltungswirkung gegenüber der Hansestadt Lübeck entfalten. Diese bleibt auf die beigeladene Betreiberin beschränkt.

166

Die im Beiladungsantrag der Klägerin (a.a.O.) weiter angegebenen Gründe, im Wege der Beiladung Kenntnisse über „Vertragsinhalte“ zu erlangen, um (dadurch) festzustellen, ob die Beigeladene die planfestgestellten „Flughafenausbaumaßnahmen überhaupt durchführen kann und will“, sind für eine Beiladung unergiebig. Das gleiche gilt für die Frage, inwieweit Zuschüsse der Hansestadt Lübeck gewährt werden sollen. Nach den - gerichtsbekannten - Verlautbarungen hat die Hansestadt Lübeck zwar ein - wie auch immer geartetes - Interesse am Flughafenausbau, doch vermag dies auch deren „einfache“ Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO nicht zu begründen. Gleiches gilt für ein (von der Klägerin nicht angesprochenes) wirtschaftliches Interesse der Hansestadt Lübeck an einer Realisierung des Vorhabens bzw. einer bestmöglichen Verpachtung bzw. Nutzung ihres Eigentums. Der Frage, „ob die Beigeladene die … Flughafenausbaumaßnahmen überhaupt durchführen kann und will“, kann, soweit sie entscheidungserheblich und klärungsfähig ist, auch ohne eine Beiladung nachgegangen werden. Eine „einfache“ Beiladung steht zudem im Ermessen des Gerichts; Ermessensgründe, die eine solche als sachgerecht erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Hansestadt Lübeck nach ihrer Beiladung eigene Belange geltend machen wollte, würde dies ihre Beiladung nicht begründen, da sie mit eigenen Rechtsmitteln gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hätte vorgehen können und in Bezug auf das vorliegende Verfahren und dessen „Anfechtungsumfang“ auch Gründe der Verfahrensbeschleunigung gegen eine solche Ausweitung des Verfahrens sprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997, 11 A 17.97, Juris).

167

5. Die Klage der Gemeinde ist damit - mit Ausnahme der Anträge, die nicht ihre eigenen Rechte betreffen (s. o. 2.2.1, 2.2.3, 2.2.4.3) - zulässig.

168

B. Die Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist unbegründet.

169

Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO könnte die Klägerin die Aufhebung nur beanspruchen, wenn der Planfeststellungsbeschluss verfahrensfehlerhaft ergangen wäre oder wenn ihm ein materieller und beachtlicher Rechtsverstoß anhaften würde und die die Klägerin dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt wäre. Das ist nicht der Fall (unten B.I.).

170

Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Die Klägerin könnte die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Hilfsantrag zu 1.2) nur beanspruchen, wenn Rechtsmängel vorlägen, die auch im Wege einer Planergänzung nicht ausräumbar sind (§ 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG SH). Auch das ist hier nicht der Fall (unten B.II.).

171

Auch die in den Hilfsanträgen zu 2. - der Sache nach - begehrte Planergänzung in Bezug auf aktiven Schallschutz (Hilfsanträge zu 2.1 – 2.3) bzw. Maßnahmen des passiven Schallschutzes (Hilfsanträge zu 3.) oder andere Schutzmaßnahmen und Auflagen (Hilfsantrag zu 6.) sowie mit dem Ziel einer Anordnung von Entschädigungsleistungen (Hilfsantrag zu 4.) bzw. einer Pflicht zur Erstattung von Planungskosten und Entschädigungsleistungen (Hilfsantrag zu 7.) kann die Klägerin nicht beanspruchen (unten B.III.).

172

B.I. Die klagende Gemeinde hält dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - zunächst - entgegen, dass dieser verfahrensfehlerhaft ergangen sei (1.), dass für das planfestgestellte Vorhaben kein Bedarf und keine „gesicherte Finanzierung“ bestehe und dass es auch nicht finanzierbar und (deshalb) nicht umsetzbar sei (2.). Des Weiteren beanstandet sie die Missachtung von umweltrechtlichen Anforderungen (3.). Schließlich beanstandet sie die ausreichende und „gerechte“ Abwägung ihrer Lärmschutzbelange insbesondere in Bezug auf ihre Planungshoheit sowie auf eine Beeinträchtigung gemeindeeigener Grundstücke (4.).

173

Diese Einwände vermögen den Erfolg der Klage - zum Hauptantrag (1.1) - nicht zu begründen.

174

1. Die Klägerin hält die im Planfeststellungsverfahren erfolgte Planauslegung im Hinblick auf den darin gegebenen Hinweis auf „Unterlagen über die Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ für unzureichend (Anlage 5 zur Verhandlungsniederschrift, B. 489 d. A.).

175

Im Hinblick auf die obigen (zu 2.2.1) Ausführungen zur Klagebefugnis vermag diese Rüge - ihre Begründetheit unterstellt - einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sich ein (unterstellt) unzureichender Hinweis auf „Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ des Ausbauvorhabens auf materiell-rechtliche Rechtpositionen der Gemeinde ausgewirkt haben kann. Da die klagende Gemeinde im Bereich des Umweltschutzes, insbesondere des Natur- und Artenschutzes keine eigenen, ihrem Selbstverwaltungsrecht zugewiesenen Rechtspositionen hat, sind solche Auswirkungen (schon) nicht möglich.

176

Soweit die Klägerin insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Bauleitplanentwürfen und zu der nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB erforderlichen Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen (Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, NVwZ 2013, 1413 ff., und vom 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232) verweist, übersieht sie - zunächst -, dass eine dem § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB vergleichbare Vorschrift im Planfeststellungsverfahren fehlt (vgl. § 140 Abs. 2 LVwG SH).

177

Die Frage, ob eine - inhaltlich gleichlautende - Anforderung an die Angabe von („verfügbaren“) Umweltinformationen auch - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - für die Entwurfsauslegung im Planfeststellungsverfahren gilt, kann vorliegend offen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.2013 (a.a.O. [bei Juris Rn. 15]) ausgeführt, die Regelung in § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB diene der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 6 Abs. 2 lit. d (vi) des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Konvention) vom 25.06.1998 (Zustimmungsgesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl. EU Nr. L 156 S. 17; vgl. BTDrucks. 15/2250 S. 44). Die Information über verfügbare Umweltinformationen ist danach der „betroffenen Öffentlichkeit“ geschuldet (vgl. Art. 2 Nr. 5 der Århus-Konvention; Art. 2 Abs. 1 lit. a RL 2003/35/EG). Ob dazu auch die klagende Gemeinde gehört, die nach § 140 Abs. 2 S. 1 LVwG SH ohnehin zur Stellungnahme zum Planfeststellungsvorhaben aufgefordert wird, da es ihren „Aufgabenbereich“ berührt, begegnet Zweifeln. Selbst wenn man dies annehmen wollte, bedürfte es der Gemeinde gegenüber jedenfalls keiner „Anstoßwirkung“, wie sie gegenüber Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die außerhalb der für die Zulassungsentscheidung zuständigen öffentlichen Verwaltung stehen, für geboten gehalten wird (vgl. zu § 3 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008, 4 BN 22.08, BauR 2009, 75). Für die nach § 140 Abs. 2 S. 1 LVwG SH (ohnehin) zu beteiligende Gemeinde bedarf es - anders als bei interessierten Bürgern - keiner besonderen Hinweise oder Vorkehrungen, um ihr das „Interesse an Information und Beteiligung … bewusst zu machen“, sie zu „ermuntern, … mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen“ oder ihre „Beteiligungsbereitschaft zu fördern“ (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, a.a.O., bei Juris Rn. 19, 20).

178

Für die Auslegung der für die Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Unterlagen gilt nichts anderes. Zwar fordert § 9 Abs. 1a Nr. 5 i. V. m. § 6 Abs. 3 UVPG in der zur Zeit des Planfeststellungsverfahrens geltenden Fassung vom 23.10.2007 (jetzt: § 18 UVPG 2017) zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens Informationen (auch) über "die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen" des Vorhabens, doch richtet sich auch diese Informationspflicht an die Öffentlichkeit und gilt nicht (auch) gegenüber einer am (Zulassungs-, Planungs- oder) Planfeststellungsverfahren ohnehin beteiligten Gemeinde (vgl. § 7 UVPG 2007 [jetzt § 17 UVPG 2017]).

179

Der Rechtsansicht der Klägerin, ein unzureichender Hinweis auf „Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ führe unabhängig von einer Verletzung eigener subjektiver oder materieller Rechte zu einem Aufhebungsanspruch, ist nicht zu folgen. Aus den von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.01.2016, 4 A 5.14, NVwZ 2016, 844 sowie Beschl. v. 21.06.2016, 9 B 65.15, NVwZ 2016, 1257) ist dies nicht abzuleiten. Das Gegenteil ist richtig: Ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG besteht nicht unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573). Auch im Fachplanungsrecht - hier des LuftVG - führt ein Verfahrensfehler nur dann zu einem Aufhebungsanspruch, wenn infolgedessen eine materiell-rechtliche Position der Klägerin verletzt worden ist. Das ist in Bezug auf die (unterstellt) unzureichenden Hinweise der Beklagten auf die „Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens“ nicht festzustellen.

180

2. Die Einwände gegen den Bedarf für den Flughafenausbau und die Umsetzbarkeit des festgestellten Vorhabens könnten einen Erfolg der Anfechtungsklage nur begründen, wenn insoweit eigene, der klagenden Gemeinde zuzuordnende Rechte betroffen und verletzt wären (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das ist indes nicht der Fall.

181

2.1 Ein Anspruch auf „Vollüberprüfung“ eines Planfeststellungsbeschlusses - auch hinsichtlich der Planrechtfertigung - steht nach (ganz) h. M. nur einem unmittelbar „enteignend“ Betroffenen zu, der vor einem Eigentumsentzug geschützt wird, wenn dieser für das Wohl der Allgemeinheit nicht erforderlich ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Demgegenüber ist der Überprüfungsanspruch lediglich mittelbar - etwa durch Schallimmissionen - Betroffener eingeschränkt; er betrifft die Kontrolle, ob die ihm geltenden Schutznormen und die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften richtig angewendet worden sind und ob dessen Belange gerecht gegenüber den für das Vorhaben streitenden Belangen abgewogen worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG). Dazu gehört auch die - mit den Hilfsanträgen angesprochene - Frage, inwieweit erheblichen Belästigungen oder Nachteilen durch Betriebsbeschränkungen, Schutzanordnungen oder -auflagen Rechnung getragen werden kann.

182

2.2 Ein - darüber hinausgehender - Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durch einen anzuerkennenden Bedarf „vernünftigerweise geboten“ und (auch) in technischer oder finanzieller Hinsicht realisierbar ist („Vollüberprüfungsanspruch“), steht der klagenden Gemeinde weder im Hinblick darauf, dass sie Eigentümerin von „lärmbetroffenen“ Grundstücken ist (2.2.1), noch im Hinblick auf ihre kommunale Planungshoheit bzw. ihr „Selbstgestaltungsrecht“ (2.2.2) noch in Bezug auf Belange Dritter oder des Natur- und Artenschutzes (2.2.3) zu. Damit umfasst der Überprüfungsanspruch der Klägerin auch nicht die (u. a.) in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Anlage 4 zur Verhandlungsniederschrift, Bl. 487 d. A.) aufgeworfene Frage, ob und ggf. in welchem Zeitpunkt die planfestgestellten Maßnahmen umgesetzt bzw. durchgeführt werden (2.2.4). Die damit verbundene Begrenzung des Überprüfungsanspruchs der klagenden Gemeinde steht mit europäischem Recht im Einklang (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11. 2017, 7 A 1/17, Juris, Rn. 20).

183

2.2.1 Die Klägerin kann sich als Eigentümerin von Grundstücken im Bereich des planfestgestellten Vorhabens oder in dessen Lärmwirkungsbereich als öffentlich-rechtliche Körperschaft und Teil der öffentlichen Gewalt nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (s. o. A. 2.2.1; vgl. BVerwG, Urt: v. 11.01.2001, 4 A 12.99, NVwZ 2001, 1160; BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999, 4 VR 18.98, 4 A 45.4 A 45.97, NVwZ-RR 1999, 554 [bei Juris Rn. 6]). Das gilt auch dann, wenn das gemeindliche Eigentum „für“ die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde verwendet wird. Die Gemeinde ist (auch) insoweit auf den beschränkten Überprüfungsanspruch zu verweisen, wie er (anderen) mittelbar betroffenen Grundstückseigentümern zusteht.

184

Der Umstand, dass auf dem gemeindeeigenen Flurstück 120 der Flur 2 der Gemarkung Groß Grönau eine Fläche von 121 m² für die Anflugbefeuerung dauerhaft dinglich beschränkt werden soll (vgl. S. 112 PFB), begründet keine andere Beurteilung. Die Klägerin ist insoweit nicht „enteignungsbetroffen“, da sie nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 GG ist.

185

2.2.2 Das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 46 Abs. 1 LVerf SH gewährleistete gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017, 4 VR 18.16, Juris [Rn. 7], Urt. v. 18.07.2013, 7 A 4.12, NVwZ 2013, 1605/1606 [Rn. 25] und Urt. v. 26.09.2013, 4 VR 1.13, BeckRS 2013, 57358; VGH Mannheim, Urt. v. 03.02.2016, 5 S 787/16, DVBl. 2016, 583). Auch insoweit ist der Überprüfungsanspruch auf eine Abwägungskontrolle im soeben (oben 2.1) genannten Sinne beschränkt.

186

Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass „lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses (auch) eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung“ beanspruchen können (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055), hat es daran in späteren Entscheidungen - sowohl des 4. Senats (Beschl. v. 14.02.2017, a.a.O., und Urt. v. 26.09.2013, a.a.O.) als auch des 7. Senats (Urt. v. 18.07.2013, a.a.O.) nicht festgehalten. Eine „Gleichstellung“ des Überprüfungsanspruchs einer lärmbetroffenen Gemeinde mit demjenigen eines Enteignungsbetroffenen ist aus dem einen Großflughafen (Berlin-Schönefeld) betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 (a.a.O.) nicht abzuleiten. Indem das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung den Anspruch auf Überprüfung der Planrechtfertigung - im Tatsächlichen - davon abhängig macht, dass durch das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindeeigenen Planung entzogen werden und sich - im Rechtlichen - auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bezieht (a.a.O., Rn. 194), wird die Problematik - systematisch - der Abwägungskontrolle zugewiesen. Das bestätigen die in jener Entscheidung enthaltenen Ausführungen zu Abwägungsmängeln des Nachtlärmschutzkonzepts (a.a.O, Rn. 241). Nur in diesem Zusammenhang können sich (planungsrechtliche) gemeindliche Belange gegenüber einer Fachplanung, die den Zielsetzungen des Fachplanungsrechts zuwiderläuft oder auf dauernde rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stößt, durchsetzen. Die planungsrechtliche Betroffenheit der Gemeinde muss dabei eine hohe Intensität erreichen, was der Fall ist, wenn von dem planfestgestellten Vorhaben flächendeckende, nachhaltige Auswirkungen („Lärmteppich“) auf bestehende bauplanungsrechtliche Nutzungsstrukturen und die gewachsene Gliederung der Baugebiete, insbesondere der zum Wohnen bestimmten Gebiete ausgehen (vgl. - im gleichen Sinn - Kirchberg/Boll/Schütz, NVwZ 2002, 555). Ein von diesen (tatsächlichen) Voraussetzungen unabhängiger „Vollüberprüfungsanspruch“ der Gemeinde besteht somit nicht.

187

2.2.3 Einen „Vollüberprüfungsanspruch“ kann die Klägerin auch nicht aus der (angeblichen) Betroffenheit von Rechten oder Schutzgütern ableiten, die außerhalb ihres (Selbstverwaltungs-)Rechts als Gemeinde liegen, weil sie privaten Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet zuzuordnen sind. Auf die Ausführungen oben zu A.2.2.3 und A.2.2.4.3wird verwiesen.

188

Das Gleiche gilt in Bezug auf Vorschriften des Natur- und Artenschutzes. Auf die obigen Ausführungen (zu A.2.2.1) wird verwiesen.

189

2.2.4 Dem Einwand der Klägerin, das planfestgestellte Ausbauvorhaben sei (insbesondere) wegen nicht gesicherter Finanzierung nicht realisierbar, wäre im Rahmen eines „Vollüberprüfungsanspruchs“ nachzugehen, der der Klägerin - wie ausgeführt - nicht zusteht. Eine - etwa - aus finanziellen Gründen ausgeschlossene Realisierbarkeit ist im Rahmen der Planrechtfertigung relevant; sie betrifft das Vorhaben als solches und soll dieses bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, deren Umsetzung offensichtlich unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, 4 A 12.98, NVwZ 2000, 555 [bei Juris Rn. 44], Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 [bei Juris Rn. 200], Beschl. v. 15.01.2008, 9 B 7.07, NVwZ 2008, 675 ff. [bei Juris Rn. 24]).

190

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in diesem Kontext gestellte Beweisantrag, durch Vernehmung der Geschäftsführer der Beigeladenen und des Bürgermeisters des Hansestadt Lübeck zu klären, ob der „Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 nicht bzw. nicht in vollem Umfang“ umgesetzt werden wird und „welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt“ werden, war abzulehnen. Die Beweisbehauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil sie - wie ausgeführt - (schon) außerhalb des von der Klägerin zu beanspruchenden Überprüfungsanspruchs liegt und - überdies - davon ausgeht, dass (heutige) Bekundungen der benannten Zeugen für die Überprüfung des 2009 ergangenen Planfeststellungsbeschlusses relevant sein können, was nicht der Fall ist. Auch unter dem Aspekt der sog. Planrechtfertigung im o. g. Sinne kommt es nicht darauf an, was die Zeugen zur (noch ausstehenden) Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen und der diesbezüglichen Finanzierung sagen (können), entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 absehen konnte, dass der Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Das unterliegt der vorausschauenden (prognostischen) Beurteilung der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urt. v. 20.05.1999, a.a.O., Rn. 45). Dem entsprechend wäre auf die Umstände und Prognosegrundlagen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und nicht auf heutige Bekundungen von Zeugen. Anders wäre dies allenfalls, wenn diese zu den 2009 gegebenen Prognosegrundlagen etwas bekunden könnten. Derartiges ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen; abgesehen davon waren die benannten Zeugen 2009 noch nicht mit dem planfestgestellten Vorhaben befasst und standen auch - ersichtlich - in keinem Kontakt zur Planfeststellungsbehörde.

191

2.3 Die Gemeinde kann daher nur - vergleichbar einem von dem planfestgestellten Vorhaben mittelbar Betroffenen - eine gerichtliche Überprüfung der dem Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Abwägung beanspruchen. Diese ist daraufhin zu überprüfen, ob die eigenen, abwägungserheblichen Belange der Gemeinde hinreichend ermittelt und den für das Vorhaben streitenden Belangen gerecht gegenüber gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277 [bei Juris Rn. 18]). Die Klägerin kann demgegenüber nicht beanspruchen, dass auch andere, ihre Rechtsstellung bzw. ihren Aufgabenbereich nicht betreffende Gesichtspunkte berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen werden.

192

2.3.1 Im Rahmen der Abwägungskontrolle ist auch zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung (eigener) Belange der klagenden Gemeinde durch das planfestgestellte Vorhaben (noch) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Insoweit ist - bei der gebotenen Berücksichtigung der für das Vorhaben streitenden Belange - eine „spezielle“ Planrechtfertigung in dem Sinne relevant, dass eine Gemeinde (jedenfalls) solche Beeinträchtigungen ihrer eigenen, rechtlich geschützten Belange nicht hinzunehmen braucht, für die - gemessen an den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes - kein Bedarf anzuerkennen ist. Insoweit geht es nicht um die - oben zu 2.2 behandelte - „Vollüberprüfung“ der Planrechtfertigung, sondern um die - auf die betroffenen gemeindlichen Belange bezogene - Prüfung, ob das Vorhaben fachplanungsrechtlich zielkonform ist und (deshalb) auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Beeinträchtigungen gemeindlicher Belange zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, 4 A 2001/06, BVerwGE 127, 95 ff. [bei Juris Rn. 33, 34]).

193

2.3.2 Der Beklagte hat das planfestgestellten Vorhaben zu Recht als - im Sinne des Luftverkehrsgesetzes - zielkonform beurteilt.

194

Die planfestgestellten Ausbaumaßnahmen dienen der Verbesserung der Luftverkehrssicherheit auf dem Flughafen Lübeck-Blankensee. Das gilt für die Verlängerung der Start- und Landebahn, die Verschiebung der Landeschwelle 07 um 120 m nach Westen und die Entscheidungen zur Anflugbefeuerung und zum Instrumentenlandesystem (Nr. 1.1 - 1.5 PFB). Die Luftsicherheit wird insbesondere bei schwierigen Witterungs- und Sichtbedingungen und unvorhergesehenen Verkehrsabläufen verbessert (vgl. - im gleichen Sinne - bereits Urt. des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008, 4 KS 8/05, NordÖR 2008, 170 ff. [bei Juris Rn. 60]). Durch die erweiterten Vorfeldflächen und die Entscheidungen zu Hochbau- und Parkflächen (Nr. 1.6 - 1.8 PFB) werden die betrieblichen Abläufe auf dem Flughafen optimiert, um eine bedarfsgerechte Fluginfrastruktur zu sichern. Dadurch wird - im Sinne der fachplanerischen Ziele - der Luftverkehr gefördert und dafür Sorge getragen, dass der An- und Abflug in Lübeck-Blankensee durch flächenmäßig und technisch ausreichende Flughafenanlagen gesichert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1.04, NVwZ 2005, 328/329 [zu 2.1 a. E.]).

195

Der Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass der planfestgestellte Flughafenausbau einen bereits bestehenden Flughafen „ertüchtigen“ soll (PFB S. 57). Der im Planfeststellungsantrag vom 06.02.2008 (Beiakte C; Band A/B, Teil A-2) unter B I dargestellte Bestand des Flughafens ist, wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 57) zutreffend ausgeführt wird, bestandskräftig genehmigt. Das betrifft - insbesondere - die Betriebsrichtung (07/25), die Start-/Landestrecken und Rollbahnen und ihre Tragfähigkeit, das Flughafen-Vorfeld und das Instrumentenlandesystem (ILS) mit Landekurs- und Gleitwegsender sowie eine Anflugbefeuerung. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ändert den Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2005 (LS 16-6009/4-26-2) i. d. F. des Teilaufhebungsbeschlusses vom 11.06.2007 (VII PG FLB 6009/4-26-3), der Gegenstand des - klagabweisenden - Urteils des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 (a.a.O.) war; zum Teil werden die genannten bestandskräftigen Entscheidungen „im Interesse einer umfassenden Konfliktbewältigung“ durch Maßnahmen für Natur und Landschaft ergänzt (s. PFB S. 72). Dem entsprechend bedarf es im Rahmen der Abwägung, ob die planfestgestellten Änderungen bzw. Ergänzungen in Bezug auf eigene, rechtlich geschützte Belange der klagenden Gemeinde die Verhältnismäßigkeit wahren, keiner besonderen Abwägungsüberlegungen mehr für den Flughafenstandort und die bereits bestandskräftig zugelassenen Flughafeneinrichtungen.

196

Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die planfestgestellten Ausbaumaßnahmen wirkten kapazitätserweiternd und seien nicht erforderlich. Dieser Einwand kann in Bezug auf die Maßnahmen, die der Verbesserung der Flugsicherheit dienen, schon im Ansatz nicht verfangen; insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 60 - 62) Bezug.

197

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass - insbesondere - die Start- und Landebahnverlängerung auch die Möglichkeit eröffnet, von Lübeck aus auch weiter entfernte Destinationen zu bedienen und ein „Mehr“ an Linienflugverbindungen anzubieten. Das hat Konsequenzen für die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gebotene Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Belange mit den rechtlich geschützten Belangen der Klägerin; insoweit ist die „Summe“ möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die infolge des „Altbestandes“ und der planfestgestellten Ausbaumaßnahme entstehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, 4 A 2001/06, a.a.O., [bei Juris Rn. 70). Dieser Anforderung hat der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss entsprochen.

198

Soweit die Klägerin anführt, der Planfeststellungsbeschluss diene nur einer - wie sie meint - unzulässigen „Angebotsplanung“, weil für die darin zugelassenen Maßnahmen kein Bedarf bestehe, verkennt sie, dass - in wirtschaftsschwachen Regionen - auch eine „Angebotsplanung“ Gegenstand einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung sein kann. Das gilt gerade in Fällen, in denen - wie hier - ein bereits vorhandener Flughafen ausgebaut werden soll, um dessen künftige Nutzbarkeit zu erhalten und zu sichern und ihn an zeitgemäße Anforderungen der Luftverkehrssicherheit anzupassen; insoweit bedarf es keines Nachweises einer aktuellen Nachfrage mit konkreten und belastbaren Zahlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2011, 11 C 14.00, BVerwGE 114, 364 ff.; Beschl. v. 02.04.2009, 7 VR 1.09, Juris [Rn. 8] und Urt. v. 11.08.2016, 7 A 1.15, BVerwGE 156, 20 [bei Juris Rn. 61] - zum Wasserstraßenrecht).

199

Unabhängig davon ist bei der gerichtlichen Kontrolle der im Planfeststellungsverfahren erfolgten Fluggast-, Flugbewegungs- und Luftverkehrsprognose auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009, 4 B 62.08, NuR 2009, 414 [bei Juris Rn. 19]; st. Rspr.). Spätere Änderungen der Sachlage, die sich auch aus einer Neubewertung des Verkehrsbedarfs ergeben können, sind grundsätzlich nicht geeignet, der zuvor getroffenen Planungsentscheidung nachträglich den Stempel der Fehlerhaftigkeit aufzudrücken (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 83 ff. [bei Juris Rn. 68] sowie Beschl. v. 22.06.2015, 4 B 61.14, Juris [Rn. 5]).

200

Der Beklagte hat seine Annahmen zum künftigen Luftverkehr von bzw. nach Lübeck im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 57-60), die auch den Lärmprognosen zugrunde liegen, methodisch aus Fluggast- und Flugbewegungsprognosen abgeleitet und dabei auf die „Nachfrage nach gewerblichen Verkehrsleistungen, die im Allgemeinen von den Luftverkehrsgesellschaften an die Verkehrsflughäfen herangetragen wird“ abgestellt (PFB S. 57; Gutachten „Fluggast- und Flugbewegungsprognose für den Flughafen Lübeck bis zum Jahr 2020“, Juli 2007, Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B-1). Ausgehend von Fluggastbefragungen (2006) hat der Beklagte für das Jahr 2020 ein Passagieraufkommen von 3,25 Millionen Personen am Flughafen Lübeck prognostiziert (PFB S. 58). Daraus werden für den „Prognose-Nullfall“ 35.800 Flugbewegungen und für den „Planfall“ 48.400 Flugbewegungen, davon 28.000 Bewegungen im Linien- und Charter-/Pauschalreiseverkehr, 2.200 Bewegungen im individuellen Geschäftsreiseverkehr und rd. 18.200 Flugbewegungen im übrigen Verkehr errechnet.

201

Der Prognose liegt ein nachfragebasierter Ansatz zugrunde. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Verkehrsbedarf im Luftverkehr in der Nachfrage nach gewerblichen Verkehrsleistungen manifestiert, die von den Luftverkehrsgesellschaften an die Verkehrsflughäfen herangetragen wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005, 4 C 18.03, BVerwGE 123, 262 ff. [bei Juris Rn. 26]). Die Prognose und ihre (tatsächlichen) Grundlagen sind - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 - gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sind (BVerwG, Urt. v. 04.04.2012, 4 C 8.09 u. a., BVerwGE 142, 234 ff. [bei Juris Rn. 59]).

202

Zur Zeit der Erstellung der Prognose wurde ein jährlicher Anstieg der Passagierzahlen im Charter- und Linienverkehr von 4,2 % angenommen (vgl. Flughafenkonzept der Bundesregierung (2009), S. 9, zu 3.1), wobei allerdings ein „deutlich geringeres“ Wachstum im LCC-Segment erwartet wurde (a.a.O., S. 22). Der - vom Beklagten gebilligten - „Fluggast- und Flugbewegungsprognose“ (Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B.-I.1) liegt als „hinreichend gesicherte Annahme ein Wachstum der Luftverkehrsnachfrage von 3,0 – 4,0 % p. a. zugrunde (S. 65); für den Standort Lübeck wird eine „konservativere“ Wachstumsrate von 3,5 % p. a. angenommen (S. 68). Die genannten Annahmen sind aus den szt. - 2009 - vorliegenden Untersuchungen zur Nachfrageentwicklung im Luftverkehrsmarkt abgeleitet worden.

203

Die - später - bekannt gewordenen negativen Entwicklungen insbesondere von Regionalflughäfen (vgl. z. B. Hösch, UPR 2016, 100/106) und die schwankende Luftverkehrsnachfrage (vgl. Europäischer Rechnungshof, EU-finanzierte Flughafen-infrastrukturen, 2014, S. 13) oder Veränderungen im Luftverkehrsmarkt (zum Angebotsverhalten von Luftverkehrsgesellschaften oder zur Verlagerung von Low-Cost-Verkehren etc.) vermögen die o. a. Prognose nicht in Frage zu stellen, da es - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses und die szt. verfügbaren Prognosegrundlagen ankommt.

204

Im Zusammenhang mit der Abwägung - insbesondere - der Lärmwirkungen des planfestgestellten Ausbauvorhabens durfte der Beklagte die aus der o. g. Prognose abzuleitende (künftige) Belastung der klagenden Gemeinde mit Immissionen (Lärm, Staub, etc.) seiner Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG zugrunde legen. Selbst wenn angenommen wird, dass die Prognose zum künftigen Luftverkehrsaufkommen überhöht ist, werden die Klägerin oder andere Lärmbetroffene dadurch nicht „belastet“: Gerade in Bezug auf Immissionen - namentlich Fluglärm - würde eine zu hohe Annahme künftiger Flugverkehrsvorgänge dazu führen, dass die darauf beruhenden Prognosen zum Lärm und anderen Immissionen von einem für die Lärmbetroffenen „worst-case“-Flugbetrieb ausgehen und damit in Bezug auf die daraus entstehenden Immissionen jedenfalls auf der „sicheren Seite“ liegen.

205

Klarstellend sei insoweit angemerkt, dass die Luftverkehrsprognose im vorliegenden Zusammenhang nicht (auch) daraufhin zu überprüfen ist, ob der planfestgestellte Ausbau objektiv rechtmäßig und durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. Den Fragen, ob die nachfragebasierten Annahmen des Beklagten zum Luftverkehrsaufkommen „realistisch“ waren und ob im Hinblick auf das Luftverkehrsangebot an anderen Flughafenstandorten (gerade) in Lübeck ein anzuerkennender Ausbaubedarf vorlag (vgl. dazu [kritisch] Flughafenkonzept der Bundesregierung (2009), S. 52), wäre nur bei einer „Vollüberprüfung“ der Planrechtfertigung nachzugehen, die die Klägerin aber - wie ausgeführt - nicht beanspruchen kann (s. o. zu B.I.2.1-2.2). Sie bedürfen damit hier keiner weiteren Vertiefung.

206

Für den auf eine Abwägungskontrolle begrenzten Überprüfungsanspruch der Klägerin kommt es nur darauf an, ob die aus dem vom Beklagten prognostisch angenommenen Luftverkehrsaufkommen abzuleitende Immissionsbelastung sachgerecht erfasst worden ist, um auszuschließen, dass insoweit - ohne tragfähige Grundlage - eine zu geringe Betroffenheit in die Abwägung eingebracht wird. Das ist nach den obigen Ausführungen auszuschließen.

207

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin, zu den „Kapazitäten des Flughafens“ Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben (Anlage 2 zur Verhandlungsniederschrift, Bl. 485 d. A.), um eine „zuverlässige Luftverkehrsprognose zu erstellen“, war abzulehnen, weil es auf das Ergebnis eines solchen Sachverständigengutachtens für die hier zu treffende gerichtliche Entscheidung nicht ankommen kann. Es wurde bereits ausgeführt, dass es für die Luftverkehrsprognose - maßgeblich - auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses ankommt (BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009, a.a.O.). Dem entsprechend ist (auch) für die gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung und des in diesem Zusammenhang berücksichtigten - prognostizierten - Luftverkehrsaufkommens eine spätere - gar (erst) jetzt - erfolgende sachverständige Aussage zu den „Kapazitäten des Flughafens unbehelflich; entscheidungserheblich ist allein, ob die diesbezüglich erstellten Prognosen („Fluggast- und Flugbewegungsprognose“, „Bedarf an der Durchführung von Flugbewegungen während der Nachtzeit“ vom Juli 2007, s. Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B-1.1, B-1.2), auf die sich der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bezogen hat, tragfähig sind. Das ist - wie ausgeführt - der Fall; mit dem im Beweisantrag der Klägerin genannten Beweisthema wird dies ersichtlich nicht angegriffen.

208

2.4 Die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung der die klagende Gemeinde betreffenden Belange ist nicht (mehr) zu beanstanden, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die in Nr. 2.5.1 getroffenen Regelungen zum Nachtlärm geändert hat. Die Klägerin kann eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses insoweit nicht beanspruchen.

209

2.4.1 Im Ausgangspunkt kommt dem fachplanerischen Abwägungsgebot (§ 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG) drittschützender Charakter zu, soweit eigene Belange der Klägerin betroffen sind, die ihren (Selbstverwaltungs-)Aufgaben zuzurechnen und als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. In diesem Umfang kann sie beanspruchen, dass der Beklagte ihre Belange mit den anderen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in gerechter Weise abwägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978, 4 C 79.76 u. a., BVerwGE 56, 110/123, Urt. v. 29.01.1991, 4 C 51.89, BVerwGE 87, 332/342 und Urt. v. 27.10.1998, 11 A 1.97, BVerwGE 107, 313). Maßgeblicher Zeitpunkt ist (auch) insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, 4 C 9.06, BVerwGE 130, 83 [bei Juris Rn. 68, m.w.N.] sowie Beschl. v. 22.06.2015, 4 B 61.14, Juris [Rn. 5]).

210

Das Gebot gerechter Abwägung erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen und dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem gerechten Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, 4 C 21.74, BVerwGE 48, 56 ff./ 59, 64). Den nicht nur geringfügigen und schutzwürdigen Belange, die dem eigenen Rechtskreis der klagenden Gemeinde zuzuordnen sind, sind die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Die Wertung der Belange muss ihrem (jeweiligen) Gewicht angemessen Rechnung tragen. Ein Abwägungsfehler kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sich der Beklagte nach vollständiger Erfassung aller abwägungsrelevanten Belange und beanstandungsfreier Gewichtung im Ergebnis für „eine Seite“ entscheidet.

211

Mängel der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie „erheblich“ und offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 10 Abs. 8 S. 1 LuftVG). Daraus folgt, dass bestimmte Umstände positiv und klar auf einen Abwägungsmangel hindeuten; wenn ein solcher Mangel (lediglich) nicht ausgeschlossen werden kann, ist er nicht „offensichtlich“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992, 4 NB 22.90, NVwZ 1992, 662/663). Die Ergebnisrelevanz eines - evtl. festzustellenden - Abwägungsmangels beurteilt sich danach, ob die Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Abwägungsergebnis hätte führen können. Die Ergebnisrelevanz eines Abwägungsfehlers kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die beklagte Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016, 9 A 7.15, NVwZ 2016, 1735 [bei Juris Rn. 20] - zu § 4 Abs. 3 UmwRG).

212

2.4.2 Im Rahmen der Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG kann die Klägerin die Berücksichtigung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 LVerf SH) - insbesondere ihrer Planungs- und Finanzhoheit sowie ihres „Selbstgestaltungsrechts“ - und ihres fiskalischen Eigentums an Grundstücken im Einwirkungsbereich des Flughafens beanspruchen.

213

Der Beklagte hat die genannten Belange im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erkannt und sich mit ihnen auseinandergesetzt; er hat insbesondere ermittelt, inwieweit im Gemeindegebiet Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens zu erwarten sind und ob diese vermieden, vermindert oder kompensiert werden können. Er hat die Auswirkungen und ihr „Gewicht“ in Bezug auf Selbstverwaltungsrechte der Klägerin anschließend bewertet und diese den für das Vorhaben sprechenden Belangen abwägend gegenübergestellt. Dieses Vorgehen entspricht - insgesamt - den Anforderungen an das Abwägungsgebot nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG.

214

Ein Abwägungsfehler des Beklagten ist - auch in Bezug auf einzelne, von der Klägerin reklamierte Belange - nicht festzustellen. Das gilt sowohl im Hinblick auf den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit (einschließlich raumordnungsrechtlicher Vorgaben und der weiteren Ortsentwicklung) - unten 2.4.2.1 - als auch in Bezug auf das sog. Selbstgestaltungsrecht der Klägerin - unten 2.4.2.2 -; Gleiches gilt auch für die von der Klägerin reklamierten Folgen des planfestgestellten Vorhabens auf ihre Finanzhoheit - unten 2.4.2.3 - und die in Bezug auf gemeindliche Einrichtungen bzw. gemeindeeigene Grundstücke zu berücksichtigenden Belange der Klägerin - unten 2.4.3.4 -. Soweit die Klägerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht, liegen diese außerhalb des ihr nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 LVerf SH zugewiesenen Rechtskreises - unten 2.4.2.5 -.

215

2.4.2.1 In die Abwägung nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG sind konkrete Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens insoweit einzubeziehen, als es sich auf das Gemeindegebiet der Klägerin konkret auswirkt und eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit oder weitreichender Auswirkungen wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder diese erheblich beeinträchtigt. Insoweit sind auch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten der Gemeinde abwägungsrelevant; diese dürfen nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, 4 C 40.86, BVerwGE 81, 95/106, Urt. v. 27.03.1992, 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96/199, Beschl. v. 26.03.2007, 7 B 75.06, Juris [Rn. 6], Urt. v. 26.09.2013, 4 VR 1.13, Juris [Rn. 49] sowie Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, [bei Juris Rn. 19]).

216

Ausgehend davon ist festzustellen, dass von dem planfestgestellten Vorhaben keine direkten Auswirkungen auf Plangebiete der Klägerin ausgehen (1). In raumordnungsrechtlicher Hinsicht sind Rechte der Klägerin nicht betroffen (2). Die Auswirkungen auf in Aufstellung befindliche Bebauungspläne der Klägerin (3) bzw. auf bestehende Bebauungsplangebiete (4) hat der Beklagte zutreffend ermittelt, bewertet und in der Abwägung berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die - insbesondere durch Fluglärm entstehenden - Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die bauliche Struktur und Entwicklung in Groß Grönau und - insbesondere - die (in der mündlichen Verhandlung geänderte) Regelung zum Nachtflugbetrieb (5). Der Beklagte hat - weiterhin - ohne Rechtsfehler die Auswirkungen von Luftverunreinigungen, elektromagnetischen Feldern und Lichtemissionen behandelt (6).

217

(1) Da sich der planfestgestellte Flughafen außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin befindet, scheidet eine direkte Beeinträchtigung der gemeindlichen Bauleitplanung aus. Das gilt auch in Bezug auf die östliche Anflugbefeuerung, die auf einer 121 m² großen Teilfläche des (gemeindeeigenen) Flurstücks 120 der Flur 2 festgesetzt worden ist. Die Fläche liegt im Außenbereich. Zwar beabsichtigt die Klägerin, dort planerisch Kleingartenflächen und/oder einen Kompostplatz auszuweisen, sie hat aber nicht einmal einen Ansatzpunkt dafür benennen können, warum und inwieweit dies durch die Anflugbefeuerung überhaupt beeinträchtigt wird. Selbst wenn man eine Beeinträchtigung annehmen wollte, könnte sich diese in der Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen der Flugsicherung nicht durchsetzen. Das wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 112) zutreffend ausgeführt.

218

Das Rückhaltebecken und der Retentionsbodenfilter (siehe PFB zu 2.2.2 (3.-7.; Plan Nr. C-4.3.4.1, Ordner C/D; Bauwerksverzeichnis Nr. 3.44 und 3.45) sollen im bisherigen Außenbereich dort entstehen, wo die klagende Gemeinde im beabsichtigten Bebauungsplan Nr. 25 ein „Sondergebiet“ für einen Golfplatz festsetzen möchte (südlich des Flughafens). Die Naturschutzverbände haben den planfestgestellten Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt.

219

Die genannte Planungsabsicht der Klägerin wird durch die genannten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zwar betroffen, sie ist allerdings nicht schutzwürdig. Das Planaufstellungsverfahren ist bis zu dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (s. o. 2.4.1) nicht über die Phase der Bürger- bzw. Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB hinausgekommen. Unabhängig davon hat die Gemeinde - will sie ihre Bauleitplanung weiterführen - auf das planfestgestellte Vorhaben gemäß § 38 BauGB und im Hinblick auf die Priorität der zeitlich früheren Planfeststellung Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 14.05.20004, 4 BN 13.04, Juris). Das gilt - spätestens - ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung der (später) planfestgestellten Unterlagen, die vorliegend (nach Bekanntmachung vom 22.02.2008) ab dem 17.03.2008 erfolgt ist. Die Aufstellung der gemeindlichen Bebauungspläne ist zwar bereits zuvor beschlossen worden, doch gelten die vorgenannten Grundsätze für alle nachfolgenden Verfahrensschritte einschließlich der erforderlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) und den gegebenenfalls zu fassenden Satzungsbeschluss. Der Beklagte brauchte deshalb wegen der genannten Planungsabsicht der Klägerin von seinem Vorhaben (einschließlich Retentionsbodenfilter und ein Rückhaltebecken) nicht abzusehen.

220

(2) Der Klägerin kommt raumordnungsrechtlich keine besondere („zentralörtliche“) Funktion zu, so dass sie insofern nichts zu „verteidigen“ hat.

221

Soweit die Klägerin die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens bezweifelt, ist - zunächst - festzustellen, dass ein dem Vorhaben entgegenstehendes - verbindliches - Ziel der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) den maßgeblichen Landesentwicklungs- bzw. Regionalplänen nicht zu entnehmen ist. Aus dem Umstand, dass im Regionalplan Schleswig-Holstein-Süd (1998) unter Ziff. 6.2.7 als „Ziel“ die nachhaltige Sicherung und Stärkung des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel bezeichnet wird, lässt sich nicht - e contrario - ableiten, dass ein Flughafenausbau in Lübeck zielwidrig ist. Dagegen spricht auch der im Regionalplan 2004 für den Planungsraum II enthaltene Grundsatz (G 7.2.6), der von einem Flughafenausbau in Lübeck ausgeht. Die Landesplanungsbehörde hat dementsprechend ausgeführt, dass das Vorhaben den „Erfordernissen“ der Raumordnung entspreche; der Beklagte hat - darüber hinaus - ausgeführt, das Vorhaben sei auch mit § 10 Abs. 5 Landesentwicklungsgrundsätzegesetz (LEGG SH) konform (s. S. 73 PFB). Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

222

Die Klägerin ist i. ü. in Bezug auf die Anforderungen des Raumordnungsrechts nur eingeschränkt rügeberechtigt (vgl. VGH München, Urt. v. 19.04.2005, 8 A 05.40022, NVwZ-RR 2006, 432). Unabhängig davon ist die Entscheidung des Beklagten, das planfestgestellte Vorhaben am Standort Lübeck-Blankensee zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden.

223

Der Beklagte konnte zum Standort des Flughafens dem o. g. Grundsatz (G 7.2.6) der Landesplanung nur eine - ihn fachplanerisch nicht bindende (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075/04, NVwZ-Beil. 2006, 1 [Rn. 76-78] - zu einer Zielfestlegung) - Vorgabe entnehmen. Er hat zutreffend erkannt, dass dem Standort keine unüberwindbaren Hindernisse oder überwiegende öffentliche bzw. private Belange entgegenstehen und dem entsprechend dort die der „Ertüchtigung“ des vorhandenen Flughafens dienenden Ausbaumaßnahmen (s. o. 2.3.2) zugelassen. Weitergehender Erwägungen zu (alternativen) Standorten bedurfte es danach nicht mehr.

224

Soweit die Klägerin meint, aus eigenem Recht die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (§ 15 ROG) beanspruchen zu können, hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass ein solches Recht der Gemeinde ebenso wenig besteht wie ein Anspruch auf eine interkommunale oder -regionale Abstimmung (s. S. 145 f. PFB). Ein Raumordnungsverfahren dient als objektivrechtliches, förmliches landesplanerisches Verfahren dazu, die raumordnerische Verträglichkeit eines raumbedeutsamen Projekts zu klären. Zwar „soll“ nach § 1 Nr. 12 der Raumordnungsverordnung (ROV) bei der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Flughafens, der der Planfeststellung nach § 8 LuftVG bedarf, ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Demgegenüber hat vorliegend das (szt. zuständige) Innenministerium von einem solchen Verfahren abgesehen, da das Vorhaben raumordnerisch zielkonform sei (s. S. 72-73 PFB). Selbst wenn man dies (nur) in dem Sinne versteht, dass das planfestgestellte Vorhaben dem in Ziff. 6.2.7 des Regionalplans Schleswig-Holstein-Süd (1998) enthaltenen „Ziel“ einer nachhaltigen Sicherung und Stärkung des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel nicht entgegensteht und ein (eigenes) „Ziel“ in Bezug auf den Flughafen Lübeck-Blankensee nicht festgelegt worden ist, ergibt sich daraus kein - der Planungshoheit der Klägerin rechtlich zuzuordnender - Anspruch auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.

225

(3) Die Abwägung des Beklagten zu den Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf in Aufstellung befindliche Bebauungspläne der Klägerin (s. PFB S. 108 ff., S. 200 ff.) weist keine Rechtsfehler auf.

226

Betroffen sind insoweit die Aufstellungsverfahren zu den Bebauungsplänen Nr. 25 (Gebiet „östlich „Seekrug“/Straße Richtung Hornstorf sowie südlich und westlich der Straße „Am Sonnenberg“) und Nr. 26 (Gebiet an der Straße „Am Torfmoor“ Richtung „Born“ und östlich der Gemeindegrenze an dem Verbindungsweg zwischen der Verlängerung der Straße „Am Torfmoor“ und dem Wanderweg Richtung „Born“). Nach den Aufstellungsbeschlüssen vom 04.12.2007 (B-Plan Nr. 25) bzw. vom 08.01.2008 (B-Plan 26) soll ersterer der Ausweisung eines Golfplatzes (Sonstiges Sondergebiet) dienen; im B-Plan Nr. 26 sollen Dauerkleingärten (Grünflächen), ein allgemeines Wohngebiet (WA), Anlage von zwei Kleinspielfeldern und ein „Reiterhof“ (Sondergebiet) ausgewiesen werden.

227

Zum Bebauungsplan Nr. 25 ist bereits oben - zu 2.4.2.1 (1) - ausgeführt worden, dass insoweit noch keine verfestigte Planung der Gemeinde vorliegt und im weiteren Planaufstellungsverfahren auf das planfestgestellte Vorhaben Rücksicht zu nehmen ist. Das Gleiche gilt auch für den Bebauungsplan Nr. 26, dessen Aufstellungsverfahren bis zu dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht über die Phase der Bürger- bzw. Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB hinausgekommen ist. Damit wird auch hier - dem Prioritätsgrundsatz folgend - auf die zeitlich frühere Planung des Beklagten (spätestens) in der gemeindlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB Rücksicht zu nehmen sein. Angesichts des noch nicht verfestigten Planungsstandes der Klägerin ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die genannten Bebauungspläne dem planfestgestellten Vorhaben wegen der Priorität seiner Planung nicht entgegengehalten werden können. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist dem Beklagten (s. S. 111 PFB) auch darin zu folgen, dass die beiden Bebauungspläne einer Verhinderungsplanung dienen, weil sie im Zusammenhang mit und in Kenntnis der Flughafenplanung und in geringer Entfernung von dem Flughafengelände konzipiert worden sind. Deutlich belegt wird dies durch den von der klagenden Gemeinde formulierten Zweck der Bauleitplanung, „die gemeindliche Nutzung so weit wie möglich in Richtung Flughafenflächen zu tragen.“ Die Klägerin unternimmt mit ihrer Planung zudem den Versuch, in geschützte Gebiete hinein zu planen; ein Teil des Bebauungsplangebiets Nr. 26 reicht in das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ und ruft Konflikte zum Habitatschutzrecht hervor. Im Hinblick auf diese Umstände kann eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht begründet werden.

228

Soweit die Gemeinde - nach Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - am 22.02.2011 die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans - Nr. 27 - für das Gebiet westlich der Hauptstraße [L 331], nördlich der Straße „Am Torfmoor“, südlich der Bebauung hinter „Heuterdamm“ sowie östlich der Tennisplätze) zur Ausweisung als Sonderbaufläche „Sportplatz“ und als allgemeines Wohngebiet beschlossen hat, unterliegt auch diese Planung - dem o. g. Prioritätsprinzip folgend - der Pflicht zur Anpassung an das „ältere“ Fachplanungsvorhaben des Beklagten. Die Gemeinde muss deshalb bei Fortsetzung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 27 auch hier auf die Fachplanung des Beklagten Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2004, 4 BN 11/04, BRS 67 Nr. 27).

229

Weitere im lärmbetroffenen Bereich gelegene „neue“ Bebauungspläne hat die Klägerin nicht benannt.

230

(4) Der Beklagte hat sich im Rahmen der Abwägung auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das planfestgestellte Vorhaben, wie es die Klägerin befürchtet, wesentliche Teile des - schon beplanten - Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, a.a.O., [bei Juris Rn. 19]). Er hat dabei berücksichtigt, dass das Interesse der Klägerin an der Bewahrung der in ihrer Bauleitplanung zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Ordnung abwägungserheblich ist und - insbesondere - dann betroffen ist, wenn die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende (zusätzliche) Lärmbelastung ausgewiesene Baugebiete betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005, 4 A 18/04, BVerwGE 156, 20 ff. - zu § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Die dazu im Hinblick auf die in Groß Grönau vorhandenen überplanten und nicht beplanten Baugebiete erfolgte Abwägung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

231

(4.1) Die vom vorliegend planfestgestellten Flughafenausbau und die vom „Altbestand“ ausgehenden Lärmauswirkungen sind nicht bereits „per se“ von wesentlicher Bedeutung für die Planungshoheit durch die klagende Gemeinde. Die Planfeststellungsbürde muss sich mit diesen Auswirkungen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in dem Maße auseinandersetzen, in dem von dem planfestgestellten Vorhaben konkrete, die gemeindliche Planungshoheit begrenzende oder schmälernde Auswirkungen ausgehen. Dem entsprechend besteht für geringfügige oder die gemeindliche Planung nur unerhebliche Auswirkungen kein besonderer Abwägungsbedarf.

232

Selbst im Geltungsbereich von Bauverboten nach § 5 FlulärmG bleiben (jedenfalls) Nicht-Wohnnutzungen zulässig. In den übrigen Bereichen kann die planende Gemeinde der (Vor-)Belastung durch Fluglärm durch die Festsetzung der Gebietsart, durch die Gliederung von Baugebieten oder durch die Festsetzung von Schutzvorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), wozu auch bauliche Schallschutzanforderungen (z. B. nach der DIN 4109) gehören, Rechnung tragen. Die Gewährleistung gesunder Wohn-und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) bleibt erreichbar.

233

(4.2) Für die fachplanerische Abwägung (Lärm-)Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG und die in diesem Rahmen vorzunehmende Gewichtung der Lärmschutzbelange ist - maßgeblich - auf die Werte abzustellen, die für die Tag- bzw. Nachtschutzzonen nach § 2 Abs. 2 FlulärmG gelten, um auf diese Weise die Bewältigung der durch Fluglärm hervorgerufenen Probleme sicherzustellen. Die Zumutbarkeitsgrenze wird dadurch auch mit Wirkung für die fachplanerische Abwägung normativ festgelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009, 4 B 61.08, NVwZ 2009, 910 [bei Juris Rn. 33] und Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001.10, BVerwGE 141, 2 ff. [bei Juris Rn. 167, m. w. N.]). Dem entsprechend bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 4 LuftVG, dass zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FlulärmG zu beachten sind; das Gleiche ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 FlulärmG.

234

Die Bereiche, in denen eine (im Sinne des Fachplanungsrechts) unzumutbare Lärmbelastung zu erwarten ist, sind nach den Prognosewerten zu bestimmen bzw. zu umgrenzen, die für die Festlegung der Nacht-Schutzzone und der Tag-Schutzzone 1 nach § 2 Abs. 2 FluLärmG maßgeblich sind. Die Tag-Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel von 60 dB(A) überschritten wird. In der Nacht-Schutzzone liegen - nach der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2010 anzuwendenden Regelung - Grundstücke, für die die Prognose einen äquivalenten Dauerschallpegel von 53 dB(A) oder mehr ausweist oder eine mehr als sechsmalige Pegelüberschreitung von 57 dB(A) innen.

235

Die Lärmbelastungen unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit werden geographisch durch die Tag-Schutzzone 2 mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB(A) umgrenzt. Die (besonderen) Regelungen für den Nachtzeitraum sollen insbesondere der Gewährleistung eines ungestörten Schlafs dienen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.08.2009, 11 C 227/08.T, Juris [Rn. 730]).

236

(4.3) Ein „strengeres“ Lärmschutzregime (mit niedrigeren Pegelwerten) kann nicht beansprucht werden. Zwar hat die Planfeststellungsbehörde nach § 8 Abs. 1 S. 9 LuftVG i. V. m. § 141 Abs. 2 S. 2 LVwG SH dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen bzw. Anlagen aufzuerlegen, die (u.a.) zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Planfeststellungsbehörde berechtigt oder verpflichtet ist, weiterreichenden baulichen Schallschutz unterhalb der Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes anzuordnen; das Fluglärmschutzgesetz ist insofern lex specialis zu § 141 Abs. 2 LVwG SH (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.2012, 4 C 8.09 u. a., BVerwGE 142, 234 ff. [bei Juris Rn. 180]). Anders ist dies - ausnahmsweise - nur in atypischen Konstellationen, die - etwa - bei einer Summation von Fluglärm mit anderen Lärmquellen gegeben sein können. Allein die Lärmbetroffenheit einer größeren Zahl von Flughafenanliegern oder von kommunalen Einrichtungen von Lärmbeeinträchtigungen genügt insoweit nicht (BVerwG, a.a.O., Rn. 184, 187; VGH Kassel, Urt. v. 21.8.2009, 11 C 227/08.T, bei Juris Rn. 605). Eine Atypik im vorgenannten Sinn liegt vorliegend ersichtlich nicht vor.

237

(4.4) Bezüglich der Lärmwirkungen des Flughafens bzw. Flugbetriebes sind - orientiert an der in der mündlichen Verhandlung erörterten Übersichtskarte über die in Groß Grönau geltenden Bebauungspläne - die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 17 in Betracht zu ziehen. Das hat der Beklagte getan. Für keinen dieser Pläne ist festzustellen, dass er infolge des planfestgestellten Vorhabens einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen wird.

238

Die Bebauungspläne für die Bereiche Lindenredder (Nr. 8), Wurzelredder/Tannenredder (Nr. 9), Birkenredder (Nr. 10), Uhlenbusch (Nr. 11) sieht die Klägerin selbst nicht als „durchsetzbar“ an, da ihnen ein - auch nachträglich nicht behobener - Ausfertigungsmangel anhafte. Unabhängig davon gilt:

239

Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 11 (Uhlenbusch) liegt nach dem Accon-Lärmgutachten (Beiakte J, Aktenband E, Gl. Nr. E-1., Unterlagen 6.3.1 und 6.3.2) in einem Bereich, in dem tags ein äquivalenter Dauerschallpegel von weniger als 60 dB(A) und nachts ein fluglärmbedingter Maximalpegel von weniger als 55 dB(A) erreicht wird; die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FlulärmG maßgeblichen Werte werden somit nicht überschritten.

240

Die in den Bebauungsplänen Nr. 12 (Sporthalle), Nr. 13 (Tennishalle, Parkplätze) und Nr. 17 (Sondergebiete Kfz Handel, Ladengebiet) festgesetzten Nutzungen können keinen besonderen Schutz gegenüber (Flug-)Lärmbeeinträchtigungen beanspruchen. Selbst wenn die Plangebiete innerhalb eines Lärmschutzbereiches liegen, sind die darin zugelassenen Nicht-Wohnnutzungen von den Bauverboten gemäß § 5 FluLärmG nicht betroffen.

241

Das am (äußersten) östlichen Rand der Gemeinde, am Forst Falkenhusen gelegene Gebiet des Bebauungsplans Nr. 15 liegt nordöstlich des Tannenredder, westlich beginnend gegenüber der Straßeneinmündung Lindenredder bis zum Grundstück Tannenredder 18. Dort ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das Baugebiet reicht - über die Einmündung „Wurzelredder“ hinausgehend - mit ca. der Hälfte seines räumlichen Geltungsbereichs in den Bereich hinein, für den eine Fluglärmschutzzone (Tag-Schutzzone 1 bzw. Nachtschutzzone) festzusetzen ist. Der Beklagte hat insoweit erkannt, dass nach dem Fluglärmschutzgesetz passiver Schallschutz beansprucht werden kann und darauf verwiesen, dass diesbezügliche Aufwendungsersatzansprüche für passiven Schallschutz „dem Grunde nach“ nicht im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geregelt werden, sondern der nachfolgenden Festsetzung der Lärmschutzzonen i. V. m. der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (vom 27.12.2008, BGBl. I S.2980) vorbehaltenen bleiben (S. 17 PFB). In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 96) wird dies auf zutreffende rechtliche Erwägungen gestützt. Die „Durchsetzbarkeit“ der im Bebauungsplan Nr. 15 zugelassenen baulichen Nutzungen wird somit durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Frage gestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung kann weiterhin realisiert bzw. ausgeübt werden, ggf. unter Inanspruchnahme von passivem Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 u. 2 FlulärmG).

242

(5) Der Beklagte hat im Rahmen der ihm obliegenden Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch das Interesse der Klägerin an einer Bewahrung der bisherigen baulichen Struktur der Gemeinde und einer weiteren Ortsentwicklung ausreichend berücksichtigt.

243

Soweit die Klägerin anführt, ihre Ortsentwicklung sei bereits jetzt im Süden durch die Bundesautobahn (A 20) sowie durch Naturschutz-und FFH-Gebiete eingeschränkt, belegt dies lediglich bereits bestehende Einschränkungen ihrer Ortsentwicklung. Vorliegend kommt es nur darauf an, ob infolge des planfestgestellten Ausbauvorhabens weitere - konkret wirksame - Einschränkungen in diesem Sinne hinzukommen.

244

Soweit diesem Vorhaben - insbesondere - Lärmwirkungen zuzurechnen sind, die sich im Gebiet der klagenden Gemeinde auswirken, hat der Beklagte deren Abwägungserheblichkeit - im Ergebnis - zu Recht verneint.

245

Er hat die Lärmwirkungen auf der Grundlage der Art und Anzahl der Flugbewegungen, für die das planfestgestellte Vorhaben „ausgelegt“ ist, ermittelt, untersucht und bewertet.

246

Zu Lärm: Siehe Beiakte J, Ordner E Abschnitte E -1 ff. (lärmtechnisches Gutachten (E 1.1 [27 S.], schalltechnische Untersuchung zum Landverkehr und Gesamtlärm (E 1.3 [18 S.], lärmmedizinisches Gutachten Prof. Dr. Scheuch [122 S.]),; siehe auch S. 109-110, S. 154 ff. PFB (zu Fluglärm)

247

Der Beklagte hat daraus abgeleitet, dass die flughafenbedingten Immissionen in keinem Fall ein Ausmaß erreichen, das die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und an die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) infrage stellt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

248

Die Abwägung zum Lärmschutz, insbesondere zum Fluglärm sowie zu dem mit dem Flughafenbetrieb verbundenen Verkehrs-, Betriebs- und sonstigen Bodenlärm, beruht auf sachlich und methodisch korrekten Beurteilungsgrundlagen; auch die Lärmprognose und die in deren Rahmen angewandten Berechnungsverfahren sind nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des den Lärmprognosen zugrundeliegenden (künftigen) Luftverkehrsauskommens kann auf die Ausführungen oben zu 2.3.2 verwiesen werden. Die - auf diesen Grundlagen - im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen zum Lärmschutz sind ausreichend; darüber hinausgehender Lärmschutzanordnungen bedarf es nicht. Das gilt auch für „aktiven“ Lärmschutz in Gestalt von Betriebs- oder (Nacht-) Flugbeschränkungen, nachdem der Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung (zu Nr. 2.5.1.1, 2.5.1.3 und 2.5.1.5) in Bezug auf den (eingeschränkt) zugelassenen Nachtflugbetrieb geändert worden ist.

249

(5.1) Die Lärmbeurteilung ist auf der Grundlage der Flugbewegungen - verteilt auf die vorhandenen Flugrouten (s. dazu Anlage 1 zum lärmphysikalischen Gutachten zum Flug- und Bodenlärm [Ordner E]) - und der prognostizierten Anzahl der Flugbewegungen erfolgt (2006 = 19.298 Flugbewegungen p. a.; 2020 = 35.800 Flugbewegungen p. a. [ohne Ausbau des Flughafens]; 2020 = 48.400 Flugbewegungen p.a. [mit Ausbau des Flughafens]). Dabei sind elf Flugzeuggruppen (Ultraleicht-, Propeller-, Strahlflugzeuge, Hubschrauber) betrachtet worden. Einbezogen wurde auch der „luftfahrtaffine Bodenlärm“ (z. B. Triebwerksläufe). In Bezug auf den Lärm durch an- oder abfliegende Flugzeuge gehen die vorliegenden Gutachten von den Start- und Landerichtungen (07/25) aus; die voraussichtlichen Flugrouten sind prognostiziert und in die Lärmberechnung einbezogen worden. Das ist im Hinblick darauf, dass die Festlegung der An- und Abflugverfahren durch Flugrouten nicht Gegenstand des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist, da insoweit das Luftfahrtbundesamt entscheidungszuständig ist (vgl. PFB S. 105), nicht zu beanstanden.

250

Das Gebiet der klagenden Gemeinde ist besonders von der Start-/Landerichtung nach Osten betroffen (wobei Starts i.d.R. lauter sind als Landungen). Weiter ist der Fluglärm nach dem IST-Zustand (bezogen auf das Jahr 2006), dem Prognosenullfall (bezogen auf das Jahr 2020 ohne Flughafenausbau) und dem PLAN-Fall (bezogen auf das Jahr 2020 mit Flughafenausbau) ermittelt bzw. prognostiziert worden.

251

In Bezug auf die Betriebsrichtung der Flugbewegungen ist zusätzlich die sog. Sigma-Verteilung, der die Verteilung der Betriebsrichtungen der letzten 10 Jahre mit einer 3-fachen Standardabweichung zugrunde liegt, betrachtet worden, was gegenüber der Realverteilung, wonach an ca. 60 % aller Tage nach Westen gestartet und aus Osten gelandet wird, eine Verteilung auf die Betriebsrichtung 25 (West) mit 77 % aller Tage und auf die Betriebsrichtung 07 (Ost) mit 58 % aller Tage ergibt. Die das Gebiet der klagenden Gemeinde betreffende Lärmbelastung wird insoweit rechnerisch „überschätzt“. Ergänzend ist die Lärmbelastung „im Sinne einer ‚worst-case-Betrachtung‘ eine 100%-Verteilung - d.h.: 100 % aller Starts und Landungen Richtung Westen bzw. Richtung Osten - ermittelt worden. Weiter sind die Maximalpegelhäufigkeiten für den Tages- bzw. Nachtzeitraum ermittelt und Einzelpunktberechnungen an Immissionsorten mit sensiblen Nutzungen durchgeführt worden.

252

(5.2) Daraus abgeleitet sind Lärmschutzzonen für den Tagzeitraum und für die Nacht (bis 2010/ab 2011) ermittelt worden. Die daraus errechneten Isophonen (d.h. Linien gleicher Lärmbelastung mit mehr als 65, 60, 50, 49 dB(A)) ergeben, dass - bei maximaler Ausdehnung - im Gemeindegebiet der Klägerin die (mehr als) 49 dB(A)-Isophone im Norden im Bereich der Straße „Neuer Heidredder“ und im Süden bzw. in der Ortsmitte im Bereich der Straße „Am Sonnenberg“ verläuft. Die 50 dB(A)-Isophone verläuft im Bereich der Straßen „Wurzelredder“ / „Tannenredder“. Etwa im Bereich des „Mühlenredder“ liegt die 55 dB(A)-Isophone. Die 60 dB(A)-Isophone liegt im Norden im Bereich des „Heuterdamms“ und im Süden im Bereich des „Grönauer Mühlenwegs“; sie schließt in der Ortsmitte die Bereiche der Grönau-Halle und der Straße „Am Torfmoor“ ein. Im Bereich dieser Straße liegt der Übergang zur 65 dB(A)-Isophone. Die Details zum Verlauf der Isophonen und zu den örtlichen Gegebenheiten sind (z. T. in großem Maßstab) den Karten zu entnehmen, die dem Accon-Lärmgutachten - Beiakte J, Aktenband E, Gl.-Nr. E 1 - beigefügt sind. Aus dieser Untersuchung ist - zunächst - abzuleiten, dass die südlich und nördlich der 49 dB(A)-Isophone gelegenen Teile des Gemeindegebietes von Lärmwirkungen des planfestgestellten Vorhabens kaum oder überhaupt nicht in einer nach den Maßstäben des § 2 Abs. 2 FluLärmG relevanten Weise betroffen sind; das gilt insbesondere für die im Norden, an der Stadtgrenze zu Lübeck gelegenen „Siedlungsschwerpunkte“ der Gemeinde in den Bereichen „Alter Postweg“ bzw. „St. Hubertus“.

253

(5.3) Die lärmtechnischen Beurteilungen sind weder hinsichtlich der zugrundeliegenden Daten bzw. Prognosewerte noch in Bezug auf die Prognosemethode und den Prognosehorizont durchgreifenden Einwänden ausgesetzt.

254

Die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Lärmprognose (Schalltechnische Untersuchung vom August 2007, Planfeststellungsunterlage E-1.3) orientiert sich an dem im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Entwurf der 1. Fluglärmschutzverordnung sowie an der „Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb“ (AzD) und der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen“ (AzB) - beide (noch) in der 1999 geltenden Fassung. Das ist anerkannt und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.2012, 4 C 8.09 u.a., BVerwGE 142, 234 ff., bei Juris Rn. 202-203). Nach Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes vom 31.10.2007 (BGBl. I 2550) und der §§ 2, 4 der 1. Verordnung zur Durchführung des Fluglärmschutzgesetzes (1. FlugLSV) vom 27.12.2008 (BGBl. I 2980) hat der Beklagte vom Vorhabenträger eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Validität des (bisherigen) Schallgutachtens in Bezug auf die (neue) Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) vom 19.11.2008 und die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19.11.2008 (beide veröff. in: BAnz. Nr. 195a vom 23.12.2008) angefordert und erhalten; danach ergeben sich keine signifikant von den bisherigen Berechnungen und Prognosen abweichenden Ergebnisse. Der Beklagte hat deshalb davon abgesehen, eine neue oder ergänzende Begutachtung zu veranlassen, da das vorliegende Gutachten „hinreichend genau“ sei und auf der Grundlage einer bewährten Methodik Auskunft über die Lärmauswirkungen des Vorhabens gebe (s. S. 158 PFB). Auch dagegen bestehen keine Bedenken.

255

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf Vorhaben, die vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes zugelassen worden sind, die Lärmberechnung nach Maßgabe des § 3 FluglärmG a.F. in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung und der AzB-99, die in Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen Einzelheiten des Berechnungsverfahrens festlegt, als „taugliche Grundlage“ für die Fluglärmberechnung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116 [bei Juris Rn. 345 f.]; Beschl. v. 14.05.2008, 4 B 43.07, Juris [Rn. 4]). Dem folgt der Senat. Eine aktualisierte Fluglärmberechnung wäre dem entsprechend nach den o. g. „neuen“ Vorgaben nur aus besonderen Gründen, die die Tragfähigkeit der bisher errechneten Ergebnisse für die Lärmbeurteilung bzw. die hier erforderliche Abwägungsentscheidung in Zweifel ziehen, erforderlich gewesen. Dafür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Beklagte führt dazu im Planfeststellungsbeschluss (S.158) aus:

256

» Die Planfeststellungsbehörde konnte von der Anordnung einer Neuberechnung absehen, da in diesem Verfahren keine Ausweisung eines Lärmschutzbereichs erfolgt. Dies geschieht in einem nachfolgenden Verfahren durch Erlass einer Landesverordnung. Hierzu wird die zuständige Behörde ermitteln, welche weiteren Berechnungen der Flughafenbetreiber vorzulegen hat. Da Lärmschutzansprüche an die dann festzusetzenden Schutzzonen anknüpfen, ist es hinzunehmen, wenn im Planfeststellungsverfahren eine gewisse Unsicherheit über den exakten Verlauf ihrer Konturen verbleibt. Durch das gesetzlich vorgegebene Verfahren ist sichergestellt, dass niemandem Ansprüche auf passiven Schallschutz zu Unrecht abgeschnitten werden. Das gilt umso mehr, als das Fluglärmschutzgesetz Verfahren zur Anpassung der Schutzzonen - und damit auch des Schutzanspruchs - für den Fall einer späteren wesentlichen Änderung vorsieht. ..«

257

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen.

258

Die Klägerin setzt den Grundlagen der Lärmprognose, dem Berechnungsverfahren und dem angesetzten Prognosehorizont - bis 2020 - keine substantiierten Einwendungen entgegen, so dass für eine Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose insgesamt keine Ansatzpunkte vorliegen.

259

(5.4) Die auf dieser Grundlage ermittelte Lärmbelastung im Prognose-Planfall zeigt, dass nur die im Bereich von „Kleingrönau“ gelegenen Teile des Gemeindegebietes von Lärmwirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben betroffen sind, die - wie aus den Detailkarte 10 [Bild 5.3.10] und 14 [Bild 5.3.14] zum lärmphysikalischen Gutachten (Beiakte J) ersichtlich - ihre Zuordnung zur „Tag-Schutzzone 2“ (Bebauung etwa ab „Wurzelredder“ südwärts bis „Mühlenkamp“) bzw. zur „Tag-Schutzzone 1“ (Bebauung etwa ab „Birkenredder“ südwärts bis „Grönauer Mühlenweg“) begründen. Für die Nachtschutzzone ergibt sich ein i. w. ähnliches Bild. Die - größeren - bebauten Bereiche des Gemeindegebietes im Süden und im Norden (St. Hubertus) werden danach keine oder jedenfalls keine i. S. d § 2 Abs. 2 FluLärmG erheblichen Lärmbelastungen durch den Flughafen erfahren. Die Nachtschutzzone beginnt im Norden - etwa - im Bereich der Straße „Grönauer Heide“ (Aldi-Markt) und endet im Süden am „Grönauer Mühlenweg“.

260

Für die innerhalb der Tag- bzw. Nachtschutzzone liegenden Grundstücke wird für Wohn- bzw. Schlafräume passiver Schallschutz gewährt (§ 9 Abs. 1 und 2 FluLärmG). Die dem planfestgestellten Ausbauvorhaben zuzurechnende Lärmbelastung in den außerhalb der genannten Isophonen liegenden Gemeindeteilen bleibt in einer Größenordnung, die die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht in Frage stellt. Für diese Bereiche kann - eindeutig - ausgeschlossen werden, dass eine gemeindliche Planung bzw. Ortsentwicklung beeinträchtigt wird.

261

Für die von Fluglärm mit einem äquivalenten Dauerschallpegel bzw. einem fluglärmbedingten Maximalpegel oberhalb der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluLärmG genannten Werte belasteten Gebiete werden sog. Lärmschutzbereiche eingerichtet, die zu Bauverboten und sonstigen Beschränkungen der baulichen Nutzung führen (§§ 5, 6 FluLärmG). Dies ist - wie anzumerken ist - inzwischen erfolgt (Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee [LFlugLSVO Lübeck] vom 29.02.2012, GVOBl. SH S. 329). Auf der Grundlage der Lärmbeurteilung, wie den im Planfeststellungsverfahren erstellten Gutachten zu entnehmen ist, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Bereiche von Bauverboten bzw. -beschränkungen nur - vergleichsweise - kleine Teile des Gemeindegebiets betreffen werden, die zwischen dem „Wurzelredder“ bzw. „Birkenredder“ im Norden bis zum „Mühlenkamp“ bzw. „Grönauer Mühlenweg“ im Süden liegen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beklagten darin zu folgen, wenn er im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - im Rahmen der Abwägung - ausführt, dass das Gemeindegebiet künftig „nicht derart flächig mit Fluglärm belastet“ werde, dass es insgesamt oder in großen Teilen einer kommunalen Entwicklung entzogen würde“; eine städtebauliche Entwicklung bleibe auch nach einer Schutzzonenausweisung „rechtlich und tatsächlich möglich und durch die Gemeinde gestaltbar“ (S. 109 PFB). Die in diesem Bereich verbleibenden Möglichkeiten der Ortsentwicklung bzw. der Bauleitplanung sind nicht „gleich Null“, sondern nur in Bezug auf bestimmte „lärmempfindliche“ Nutzungen eingeschränkt. Dem kann die Klägerin im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit und - im Einzelfall, falls erforderlich - durch differenzierte planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der Nutzung, zur Baugebietsgliederung und zu Lärmschutzvorkehrungen Rechnung tragen.

262

(5.5) In Bezug auf den (in den eingerichteten Lärmschutzbereichen) zu beanspruchenden passiven Schallschutz verweist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - zutreffend - auf das Feststellungsverfahren nach §§ 9, 10 FlulärmG (s. S. 162 PFB). Das genannte Feststellungsverfahren erfolgt „mit Wirkung“ auch für das Planfeststellungsverfahren (§ 13 Abs. 1 S. 1 FlulärmG). Die genannten gesetzlichen Regelungen machen eine Entscheidung über oder Regelung von Fragen des passiven Schallschutzes im Planfeststellungsbeschluss entbehrlich. Entsprechendes gilt gemäß § 9 Abs. 5 FlulärmG hinsichtlich der Entschädigung für Beeinträchtigungen von Außenwohnbereichen. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bestand damit insoweit kein weiterer Entscheidungsbedarf. Die Kritik der Klägerin an einer unzulässigen „Verlagerung“ des passiven Schallschutzes geht damit fehl (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.04.2012, 4 C 8.09 u. a., BVerwGE 142, 234 ff. [bei Juris Rn. 179]).

263

(5.6) Die zum aktiven Schallschutz vom Planfeststellungsbeschluss zu „leistende“ Abwägung ist keinen durchgreifenden Einwänden ausgesetzt.

264

Aktiver (baulicher) Schallschutz kommt in erster Linie in Bezug auf Bodenlärm in Betracht, während Fluglärm - bezogen auf einen Flughafen - nur durch die Bestimmung der Start-/Landerichtung bzw. der Betriebsrichtung für Starts und Landungen oder durch Betriebsregelungen zur Zahl und zeitlichen Verteilung der Flugbewegungen, insbesondere nachts, „aktiv“ vermindert oder vermieden werden kann.

265

Für Fluglärm gilt kein genereller Vorrang des aktiven vor dem passiven Lärmschutz. Es ist vielmehr Aufgabe der Abwägung, durch eine Kombination von aktiven und passiven Lärmschutzregelungen bzw. -maßnahmen einen angemessenen Schutz vor Fluglärm sicherzustellen.

266

(5.6.1) Zum aktiven (baulichen) Lärmschutz hat der Beklagte in Bezug auf den Bodenlärm wartungsbedingte Triebwerksprobeläufe nur in der Tagzeit (eingeschränkt) zugelassen (Nebenbestimmung 2.5.2.1 zum PFB). Eine Beeinträchtigung gemeindlicher Belange ist insoweit nicht ersichtlich.

267

Von weiteren Regelungen, insbesondere zur Platzrunde, zur Start-/Landerichtung bzw. zur Betriebsrichtung für Starts und Landungen, hat der Beklagte abgesehen. Die dafür angeführten und in der mündlichen Verhandlung nochmals erörterten Gründe sind sachgerecht: Das planfestgestellte Vorhaben betrifft keinen Flughafen-Neubau, sondern den Ausbau eines vorhandenen Flughafens. Das rechtfertigt es, an die bisher vorhandene Start-/Landerichtung anzuknüpfen, zumal diese bereits in einem früheren Verfahren planfestgestellt worden ist (Planfeststellungsbeschluss vom 20.01.2005; s. S. 130-131 PFB). Eine Veränderung („Drehung“) der Start-/Landerichtung wäre überdies mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden und damit im Hinblick auf die Belange der Beigeladenen besonders belastend gewesen. Sie hätte die Fluglärmimmissionen i. ü. nur verlagert, nicht aber vermindert.

268

Die - vom Beklagten ebenfalls erwogene - Anordnung einer bestimmten Betriebsrichtung (etwa: Starts nur nach Westen), die für das Gebiet der Klägerin eine Lärmminderung erbracht hätte, weil Starts lärmintensiver sind als Landungen, hat der Beklagte aus Gründen der Flugsicherheit verworfen, weil im Hinblick auf unterschiedliche meteorologische Gegebenheiten (Windrichtung) die Vorgabe (nur) einer Betriebsrichtung für Starts zu Lasten der Flugsicherheit ginge (s. dazu PFB S. 151). Das ist tragfähig.

269

(5.6.2) In Bezug auf die Nachtzeit ist der Flugbetrieb in den Nebenbestimmungen zu Nr. 2.5.1 bis Nr. 2.5.1.5 des angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt worden:

270

Nach Nr. 2.5.1 des Planfeststellungsbeschusses ist der Nachtflugbetrieb generell in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ausgeschlossen; nur für die sogenannten Nachtrandstunden (22:00 bis 24:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) sind definierte Ausnahmen zugelassen. Die - für (Flug-)Lärmbelastungen in besonderem Maße empfindliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116) - nächtliche Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr bleibt so geschützt.

271

Die für Nachtrandstunden zugelassenen Ausnahmen gelten - zum einen - nicht für reine Frachtflüge und sind - zum anderen - an den Einsatz lärmarmer Flugzeuge (i.S.d. des Kapitels 4 nach ICAO Anhang 16, Bd. 1, Teil II) gebunden und - außerdem - daran, dass die planmäßige Start- bzw. Landezeit bei spätestens 23:30 Uhr bzw. 05:30 Uhr liegt und die Flüge sich verspäten. Außerplanmäßig sind in den Nachtrandstunden nur wartungsbedingte Überführungsflüge, Bereitstellungsflüge und Ausweichflüge zulässig. Die Zeit zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr bleibt ansonsten „flugfrei“, bis auf einzelne im besonderen öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen, die (sehr) selten sein dürften.

272

Gegen diese Regelungen bestanden insbesondere in Bezug auf Flugbewegungen während der sog. Nachtrandstunden vor 24:00 Uhr nach 05:00 Uhr rechtliche Bedenken. Soweit (auch) in dieser Zeit Flugbewegungen zugelassen werden, muss nach den Maßstäben, die der Beklagte (zutreffend) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 24.07.2008, 4 A 3001.07, BVerwGE 131, 316 ff. [bei Juris Rn. 39-41]) entnommen hat, „plausibel nachgewiesen“ werden, (dass und) weshalb ein bestimmter Bedarf nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann. Dafür genügt nicht bereits ein Hinweis auf die „Umlaufplanung“ der Fluggesellschaften (PFB S. 87). Auch das Interesse von Fluggesellschaften an einem möglichst wirtschaftlichen Einsatz von Fluggerät und Personal oder die Bereitschaft von Fluggästen, zur „Sicherstellung günstiger Preise auch ungewöhnliche Flugzeiten“ zu akzeptieren (PFB S. 88) ist für den „plausiblen Nachweis“ im o. g. Sinne unzureichend.

273

Nach der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.07.2008, a.a.O.) muss für die Zulassung eines Nachtflugbetriebes in der „Nachtkernzeit“ (0:00 Uhr bis 5:00 Uhr) ein standortspezifischer Nachtflugbedarf gegeben sein. Einen solchen hat der Beklagte hier - zutreffend - verneint.

274

Für die Nachtrandzeiten (22:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr) ist die Prüfung erforderlich, weshalb ein bestimmter Bedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann. Im Hinblick auf die aus § 29 b Abs. 1 S. 2 LuftVG zu entnehmende „Gewichtungsvorgabe“, wonach auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist, ist die Zulassung eines Flugbetriebes in der Kernzeit von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, 4 A 2001.06, BVerwGE 127,95 ff. [bei Juris Rn. 53]). Im Rahmen der - danach erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Belange (einerseits) der Flughafenbetreiber bzw. der Fluggesellschaften und (andererseits) der individuellen oder auch kommunalen Lärmschutzbelange muss die unauflösliche „Wechselbeziehung“ zwischen beiden berücksichtigt werden; je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für (uneingeschränkte) Nachtflugmöglichkeiten dient (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1001.04, NVwZ 2006, 1055 [bei Juris Rn. 273, m. w. N.]).

275

Demzufolge hätte die Regelung der in den Nachtrandstunden zugelassenen Flüge weiter differenziert und konkret begründet werden müssen. Das gilt bereits für die Unterscheidung zwischen Landungen in den Nachtrandstunden und Starts in jener Zeit; für Landungen können andere flugbetriebliche und auch die Flugsicherheit betreffende Gründe ins Feld geführt werden als für Starts. Im Sinne des erforderlichen Nachweises eines Nachtflugbedarfs in den Nachtrandstunden war auch die Zulassung von „Bereitstellungsflügen“ mit Landungen nach 23:30 Uhr für einen Start ab 05:30 Uhr unzureichend begründet. Ein Bereitstellungsflug nach 05:00 Uhr wäre nach Nr. 2.5.1.3 auch möglich, wenn der Abflug erst um 08:00 Uhr erfolgt. Die Regelung in Nr. 2.5.1.3 b wirft auch die Frage auf, ob danach auch Bereitstellungsflüge nach 05:00 Uhr erfasst werden, die von Lübeck aus starten, um andernorts einen Abflug ab 05:30 Uhr anzubieten. Weiter kommt hinzu, dass die Regelungen nicht hinreichend bestimmt formuliert waren: Was „mittelbar wartungsbedingte“ Überführungsflüge sind (Nr. 2.5.1.3), bleibt ebenso unklar wie die Frage, ob „Ausweichflüge“ auf „umliegenden“ (?) Flughäfen nicht abgefertigt werden können. Die dazu angeordnete „Berichtspflicht“ des Vorhabenträgers (Nr. 2.5.1.5) ist als Kontrollinstrument unzureichend.

276

Der Beklagte hat auf diese Bedenken - nach ihrer ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung - reagiert, indem er die in in Nr. 2.5.1 bis Nr. 2.5.1.5 enthaltenen Nebenbestimmungen durch Erklärung zu Protokoll (s. S. 3-4 der Verhandlungsniederschrift) geändert hat; die Änderungen sind der Beigeladenen gegenüber, die dadurch belastet wird, sogleich bestandskräftig geworden, nachdem sie hinsichtlich der genannten Änderungen Rechtsmittelverzicht erklärt hat.

277

Gegenüber der klagenden Gemeinde führen die Änderungen zu einer Einschränkung der (bisher zugelassenen) Lärmbelastung in den Nachtrandstunden; sie sind damit für diese begünstigend, ohne sie - andererseits - daran zu hindern, die nach den Änderungen verbleibenden Regelungen zu Beschränkungen des Flugbetriebes in der Nachtzeit weiterhin zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Das gilt, wie anzumerken ist, auch für andere lärmbetroffene Dritte, die fristgerecht gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt haben.

278

Die Änderungen führen dazu, dass verspätete Landungen nicht mehr bis 24:00 Uhr, sondern nur noch bis 23:00 Uhr zulässig sind, wenn die planmäßige Landezeit bei spätestens 22:30 Uhr liegt, und dass nach 23.30 Uhr keine verspäteten Starts mehr zulässig sind (Nr. 2.5.1.1 neu); der Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er an der bisherigen Begründung für die Zulassung (auch) verspäteter Starts nicht mehr festhält. Weiter ist die bisherige Regelung für außerplanmäßige Flüge in den Nachtrandstunden (Nr. 2.5.1.3) komplett aufgehoben worden, so dass die mit der bisherigen Regelung verbundenen Fragen (s. o.) gegenstandslos geworden sind. Das gilt sowohl für (die Unbestimmtheit von) „mittelbar wartungsbedingte(n) Überführungsflüge(n)“ als auch für die mit sog. „Bereitstellungsflügen“ und „Ausweichflügen“ verbundenen Fragen. Die Hinzufügung eines Auflagenvorbehalts in Nr. 2.5.1.5 ermöglicht es dem Beklagten, das Kontroll-instrument „Berichtspflicht“ noch zu ergänzen, um die effektive Einhaltung der für die Nachtzeit bzw. Nachtrandzeit angeordneten Flugbetriebszeitvorgaben bei entsprechendem Bedarf zu verbessern.

279

Die nach den o. g. Änderungen geltenden Flugbetriebsregelungen für die Nacht- bzw. Nachtrandzeiten sind rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Die - für (Flug-) Lärmbelastungen in besonderem Maße empfindliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116) - nächtliche Kernzeit von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr bleibt bis auf einzelne, im besonderen öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen, die (sehr) selten sein dürften, geschützt. Die für Nachtrandstunden zugelassenen Ausnahmen gelten - zum einen - nicht für reine Frachtflüge und sind - zum anderen - an den Einsatz lärmarmer Flugzeuge (i.S.d. des Kapitels 4 nach ICAO Anhang 16, Bd. 1, Teil II) gebunden. Die Einhaltung der Beschränkungen des Flugbetriebs wird durch die nach Nr. 2.5.1.5 bestehende Berichtspflicht kontrolliert. Es kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass diese nicht effektiv greifen wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Regelungen zur Flugbetriebsbeschränkung dazu führt, dass der Flughafen insoweit ohne Erlaubnis betrieben wird, was bußgeldbewehrt ist (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 LuftVG). Für die verbleibenden in der „Nachtrandzeit“ liegenden Flüge besteht eine ausreichende Rechtfertigung.

280

Die Regelungen zur Flugbetriebsbeschränkung gewährleisten zugleich, dass in Bezug auf die klagende Gemeinde keine Rede mehr davon sein kann, dass ihr Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O.). Der Beklagte hat seine Abwägungsentscheidung insoweit auch nicht (einfach) darauf gestützt, dass die Lärmbelastung durch den verbleibenden, zugelassenen Nachtflugbetrieb nur noch geringfügig und (deshalb) nicht abwägungserheblich sei. Er stützt sich vielmehr darauf, dass die für das Gemeindegebiet der Klägerin verbleibende Lärmbelastung im Rahmen der Abwägung durch die für das planfestgestellte Vorhaben streitenden Belange, insbesondere der Schaffung einer leistungsfähigen Luftverkehrs-Infrastruktur und der Luftsicherheit, aber auch des wirtschaftlichen Betriebs des betroffenen Flughafens gerechtfertigt sind. Dagegen ist nichts zu erinnern.

281

Der Beklagte hat insoweit im Planfeststellungsbeschluss - ausgehend von den (maßgeblichen) Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses - auch die „Umlaufplanung“ der Fluggesellschaften berücksichtigt (PFB S. 87), die den Flughafen bedienen. Dieser hat auch Auswirkungen auf den Betrieb des Flughafens, der, wie auch die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat, hinsichtlich der den Fluggesellschaften zur Verfügung stehenden Betriebszeiten im Wettbewerb mit anderen Flughafenstandorten steht. Dementsprechend ist die Flugbetriebszeitenregelung auch für die Wirtschaftlichkeit und damit Beständigkeit der planfestgestellten Maßnahme maßgeblich. Es kommt hinzu, dass die Nachtflugregelung für einen Flughafen nicht allein an einen - mehr oder weniger genau prognostizierten - Verkehrsbedarf für die Nachtrandstunden gebunden ist, sondern auch zukunftsorientiert sein darf, um es dem Flughafenbetreiber im Vorgriff auf künftige Entwicklungen zu ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. (BVerwG, Beschl. v. 06.04.2017, 4 B 5.16, Juris, Rn.9). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die für die jetzige Nachtflugregelung angeführten Erwägungen als tragfähig, um der geänderten Flugbetriebszeitregelung den Vorrang gegenüber den nur noch geringfügig betroffenen Belangen der (Stadtrand-)Gemeinde Groß Grönau einzuräumen.

282

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin, über den Nachtflugbedarf durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben (Anlage 3 zur Verhandlungsniederschrift, Bl. 486 d. A.), war abzulehnen. Da es für die gerichtliche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 ankommt, versteht der Senat den Beweisantrag der Klägerin in dem Sinne, dass der szt. vom Beklagten angenommene Nachtflugbedarf Gegenstand der Beweiserhebung sein soll. Wäre dies anders, wäre eine Beweiserhebung schon deshalb abzulehnen, weil es auf einen Nachtflugbedarf, der später oder (gar) erst heute sachverständig „ermittelt“ wird, für die vorliegende Entscheidung nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Beweisantrages an, der Beklagte habe das vorliegende Nachtfluggutachten (Beiakte C, Aktenband A/B, Gl.-Nr. B-1.2) nebst ergänzender Stellungnahme „letztlich ungeprüft“ übernommen. Eine „Qualitätssicherung“ durch ein „neutrales Gutachten“ sei „zwingend erforderlich gewesen. Der Sache nach erstrebt die Klägerin damit ein das vorliegende Gutachten ergänzendes „Obergutachten“ (vgl. § 412 ZPO); dieses müsste die Annahmen der vorliegenden Gutachten zum Nachtflugbedarf 2009 zum Gegenstand haben. Allein die Ansicht, ein (weiteres) Sachverständigengutachten sei zum Beleg des „dringenden öffentlichen Bedarfs“ für einen Nachtflugbetrieb in Lübeck erforderlich, gibt keine Veranlassung zu der beantragten Beweiserhebung. Gründe, aus denen sich im Hinblick auf die o. g. - vorliegenden - Gutachten eine Beweiserhebung aufdrängen müsste, hat die Klägerin nicht angegeben. Insbesondere benennt sie keine konkreten Mängel der vorliegenden Gutachten oder Anhaltspunkte dafür, dass diese von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen bzw. Prognosegrundlagen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten oder nicht mit dem der Aufgabenstellung entsprechenden Sachverstand erstellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2016, 7 B 23.15, Juris, Rn. 6). Allein der Umstand, dass das vorliegende Gutachten vom Vorhabenträger vorgelegt worden ist, genügt insoweit nicht. Die - besonderen, für einen Verkehrsbedarf in den Nachtstunden bzw. den Nachtrandstunden erforderlichen - Erkenntnisse sind den vorliegenden Gutachten hinreichend zu entnehmen; das gilt auch dann, wenn das Gericht den Wertungen der Gutachten insbesondere zum Verkehrsbedarf in den Nachtrandstunden nicht folgt (s.o.). Insofern geht es nicht um eine dem Sachverstand eines Gutachters zu überantwortende Frage, sondern um die rechtliche Kontrolle der diesbezüglichen Abwägungsentscheidung des Beklagten am Maßstab der dazu (insbesondere) nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 (a.a.O.) geltenden Maßstäbe.

283

Die Wiederholung des Beweisantrags nach Änderung der Nachtflugregelung in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten (s. o.) gibt keine (neue oder andere) Veranlassung, diesem zu entsprechen; der Senat hat deshalb an der Ablehnung des Beweisantrages festgehalten. Auch insoweit ergibt sich im Hinblick auf die bereits vorliegenden Gutachten kein (neuer) Aufklärungsbedarf, da die Einschränkung der Zulassung von Nachtflügen insbesondere in den Nachtrandstunden aus einer Neubewertung der bereits vorliegenden „Fakten“ und einer daraus abgeleiteten - neuen - Abwägungsentscheidung hervorgeht.

284

Im Ergebnis ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch im Hinblick auf die - zu Nachtflügen geänderte - Lärmschutzregelung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Lärmschutzbelange der klagenden Gemeinde - insgesamt - zutreffend ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

285

(6) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch im Hinblick auf Luftverunreinigungen, elektromagnetische Felder und Lichtemissionen, die mit dem zugelassenen Betrieb des (ausgebauten) Flughafens verbunden sind, rechtlich nicht zu beanstanden.

286

Unter dem Aspekt von Luftverunreinigungen ist keine abwägungserhebliche Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit festzustellen.

287

Nach dem im Planfeststellungsverfahren dazu eingeholten Gutachten (ArguMet, Bahmann & Schmonsees v. 31.08.2007) sind unter Berücksichtigung der zukünftigen Flug- und Kfz-verkehrsbedingten Immissionen an keinem Beurteilungspunkt Überschreitungen der Grenzwerte für Stickoxide, Schwefeloxide und Feinstaubpartikel zu erwarten. Bei Betrachtung der Gesamtbelastungen im Planfall ergeben sich für keinen Immissionsort flugbedingte Überschreitungen gesetzlich bestimmter Werte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (i. S. d. 22. BImSchV [jetzt: 39. BImSchV]) bzw. der Luftqualitätsziele der 4. Tochterrichtlinie 2004/107/EG u.a. für Benzo(a)pyren (PFB S. 170). In Bezug auf Ruß tritt flugbedingt keine signifikante Steigerung der vorhandenen (Hintergrund-)Belastung auf. Soweit auf dem „Luftpfad“ betriebsbedingte Schadstoffeinträge möglich sind, betreffen diese nur Flächen unmittelbar neben der Start- und Landebahn bzw. einen südwestlich davon gelegenen Niedermoorbereich (PFB S. 192). Daraus ergeben sich aber keinerlei Bezüge zu abwägungserheblichen Belangen der Klägerin.

288

Von Seiten der Klägerin sind insoweit keine (weiteren) substantiierten Einwendungen erhoben worden, insbesondere keinen solchen, die Auswirkungen auf die Möglichkeit künftiger gemeindlicher Bauleitplanung oder vorhandene bauliche Nutzungen bzw. deren Struktur haben könnten.

289

Auch in Bezug auf die elektromagnetischen Wirkungen von Sendeanlagen, die für den Flugbetrieb erforderlich sind, ergeben sich keine Ansatzpunkte für eine abwägungserhebliche Betroffenheit der Klägerin bzw. ihres Gemeindegebiets. Alle relevanten Anlagen befinden sich auf dem Gelände des Flughafens und verfügen über Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur und der Regulierungsbehörde. Der Abstand zwischen diesen Anlagen nach Osten, in Richtung des Gemeindegebiets der Klägerin, beträgt ein Vielfaches der erforderlichen Sicherheitsabstände. In Anbetracht dessen bestand auch kein weiterer Aufklärungsbedarf, der - etwa - Anlass für ein (weiteres) Sachverständigengutachten hätte geben können.

290

(6) Soweit im Zusammenhang mit der Anflugbefeuerung Lichtimmissionen entstehen (Dauerfeuer, Blitzfeuer), werden den davon Betroffenen Ansprüche auf Einbau von Verdunkelungseinrichtungen zuerkannt (Auflage 2.2.1 des PFB). Weitere - regelungsbedürftige - Fragen bestehen nicht. Die Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen auf Tiere werden als gering beurteilt (PFB S. 187). Abwägungserhebliche Belange der Gemeinde sind insoweit nicht ersichtlich.

291

2.4.2.2 Dem Planfeststellungsbeschluss kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das darin zugelassene Vorhaben die „Prägung“ oder die „Eigenart“ der klagenden Gemeinde nachhaltig verändere und dadurch ihr „Selbstgestaltungsrecht“ verletzte.

292

Grundsätzlich wird das sogenannte Selbstgestaltungsrecht vom Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 46 Abs. 1 LVerf SH umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987, 7 C 31.85, BVerwGE 77, 134, Beschl. v. 05.12.1996, 11 VR 8.96, NVwZ-RR 1997, 339, Urt. v. 30.05.2012, 9 A 35.10, NVwZ 2013, 147 [bei Juris Rn. 36] und Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, NuR 2014, 277 ff.). Die Gemeinde kann danach beanspruchen, dass nachhaltige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf ihre Eigenart und ihre „entscheidende“ Prägung im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 9.12, [bei Juris Rn. 25]).

293

Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob die Klägerin eine - im genannten Sinne - abwägungserhebliche „Eigenart“ oder „Prägung“ vorzuweisen hat. Die Gemeinde ist durch ihre „straßendorfähnliche“ Siedlungsstruktur entlang der früheren B 207 („Alte Salzstraße“ - jetzt L 331 - geprägt. Während sie im Norden (St. Hubertus) direkt an die Bebauung der südlichen Stadtrandbebauung Lübecks anschließt, ohne sich von dieser wesentlich zu unterscheiden, wird ein dörflicher Teil erst weiter im Süden sichtbar (mit Kirche und alten Bauernhäusern). Insgesamt überwiegt stadtrandtypische Wohnbebauung.

294

Direkte, die „Prägung“ der klagenden Gemeinde verändernde Wirkungen gehen von dem planfestgestellten Vorhaben selbst, das sich außerhalb des Gemeindegebiets, auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck befindet, nicht aus. Die Lärmwirkungen bleiben auf relativ kleine Teile der Gemeinde beschränkt, die zwar als „Ortsmitte“ bezeichnet werden, was indes nicht den Siedlungsschwerpunkten östlich der Hauptstraße und im Norden (bis zur Lübecker Stadtgrenze) entspricht. Das Ortsbild ist - insgesamt - kaum durch „hervorstechende“ oder eine bestimmte Eigenart ausdrückende Merkmale gekennzeichnet. Die Lärmwirkungen im Bereich der sog. „Ortsmitte“ beeinträchtigen den Charakter des Ortes als typische „Stadtrandgemeinde“ Lübecks mit Wohngebieten „im Grünen“ kaum, zumal in der sog. „Ortsmitte“ (Bereich „Am Torfmoor“/westlich der Hauptstraße) relativ wenige Wohngebäude vorhanden sind, dafür aber Sportanlagen (Tennis, Fußball), Gemeindeeinrichtungen (Verwaltungsgebäude, Halle, Jugendheim) und - nördlich - Einzelhandelsbetriebe.

295

Bei einer solchen Situation muss die Gemeinde gewisse, räumlich begrenzte Einbußen als Folge der Fachplanung des Beklagten hinnehmen, selbst wenn sich diese auf die überkommene Struktur der Gemeinde auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.05.2012, 22 AS 12.40045, BeckRS 2012, 52511). Der Beklagte muss im Rahmen seiner Abwägung erst solche Auswirkungen, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und die den bisherigen gemeindlichen Charakter schwerwiegend und nachhaltig verändern, m. a. W. abwägungserheblich sind, berücksichtigen.

296

Die Lärmauswirkungen des planfestgestellten Flughafenausbaus erreichen diese Qualität nicht. Von einer „Verlärmung“ des Gemeindegebiets oder wesentlicher Teile davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; das belegen die nur Teile der Gemeinde erfassenden Lärmschutzzonen (s. o.). Auch hinsichtlich der Nachtflugregelung könnte die Bezeichnung der Lärmauswirkungen als „Verlärmung“ oder „Lärmteppich“ nur als eine Übertreibung bezeichnet werden. Das gilt erst recht nach der o. g. (weiteren) Einschränkung von Nachtflügen. Der noch zugelassene Nachtflugbetrieb wirkt nach Menge und Intensität auf das Gemeindegebiet nur noch in geringem Maße ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, 4 A 1001.04, NVwZ 2006, 1055 [bei Juris Rn. 241]). Nur anzumerken ist, dass der Planfeststellungsbeschluss für einzelne Grundstücke spezielle Regelungen zum Schallschutz enthält (s. Nr. 2.5.3.1 [Altenpflegeheim, Schulen, Kindertagesstätte], Ziff. 2.5.3.3). Von einer abwägungserheblichen Betroffenheit des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts der Klägerin ist nach alledem nicht auszugehen.

297

2.4.2.3 Die Klägerin sieht ihre kommunale Finanzhoheit infolge der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens als verletzt an. Dem ist der Beklagte zu Recht entgegengetreten. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ihrer kommunalen Finanzhoheit nicht ohnehin spekulativer Art sind, sind sie allenfalls geringfügig und nicht abwägungserheblich.

298

Finanzielle Folgen eines planfestgestellten Vorhabens für eine Gemeinde erlangen erst dann Abwägungsrelevanz, wenn sie einen so erheblichen Umfang erreichen, dass der gemeindliche Finanzspielraum „nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise“ eingeengt wäre (BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, 11 A 65.97, UPR 1997, 470 sowie Beschl. v. 30.07.2004, 5 B 68.04, Juris).

299

Das ist nicht festzustellen. Direkt finanzwirksame Folgen gehen von dem planfestgestellten Vorhaben für die Klägerin nicht aus; weder werden der Gemeinde unmittelbare, ihren Haushalt belastende Folgemaßnahmen oder Folgekosten auferlegt noch führt das Vorhaben zu anderweitigen Ausgabeerhöhungen der Gemeinde. Ob es - im Gegenteil - zusätzliche Einnahmen der Klägerin generieren wird, mag dahinstehen.

300

Das Vorbringen der Klägerin zu sogenannten „Investitionsverlusten“ in der Gemeinde ist nicht ansatzweise belegt und unsubstantiiert. Die Klägerin hat auch nicht anzugeben vermocht, warum (etwaige) Investitionsverluste ihren finanziellen Spielraum einengen sollen. Positive wirtschaftliche Effekte des Flughafenausbaus bzw. -betriebs werden schweigend übergangen.

301

Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das planfestgestellte Vorhaben (überhaupt) zu einer Einengung des Finanzspielraums der Klägerin führen würde (vgl. S. 115 PFB). Der Hinweis der Klägerin auf eine erforderliche Anpassung gemeindlicher Bebauungspläne und die für derartige Umplanungen entstehenden finanziellen Aufwendungen (Planungskosten) vermag eine rechtlich erhebliche Einschränkung ihrer Finanzhoheit nicht zu begründen.

302

Vorhabenbedingte Planungskosten könnten nur und erst dann überhaupt eine Bedeutung für die Abwägung erlangen, wenn zwischen der Planfeststellung und den gemeindlichen Planungskosten ein „qualifizierter Ursachenzusammenhang“ bestünde (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004, 5 B 68.04, Juris Rn. 8). Das ist vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin hat insoweit - schon - nicht konkretisiert, hinsichtlich welcher Bebauungspläne überhaupt ein kausal auf die angegriffene Planfeststellung zurückzuführender Anpassungs- oder Änderungsbedarf bestehen soll. Ein Planungserfordernis ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus städtebaulichen Gründen abzuleiten; der Flughafenausbau (außerhalb des Gemeindegebiets) bzw. dessen Auswirkungen auf das Gemeindegebiet vermitteln nicht gleichsam automatisch ein Planungserfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Aus der (bereits zum Verfahren 1 MR 17/10 übersandten) Liste der gemeindlichen Bebauungspläne ist zu entnehmen, dass die Klägerin 29 ihrer Bebauungspläne selbst nicht als wirksam ansieht. Soweit diesbezüglich (zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit) noch Kosten anfallen, sind diese nicht durch den Flughafenausbau veranlasst. Das gleiche gilt für die geographisch weit ab vom Wirkungsbereich des planfestgestellten Flughafens gelegenen Bebauungspläne (Nr. 3a, Nr. 14, Nr. 18 und Nr. 19) am Nord- bzw. Südrand der Gemeinde. Worin für die Bebauungspläne Nr. 23 (Gärtnerei), Nr. 13 (Am Torfmoor), Nr. 15 (Tannenredder) und Nr. 17 / Nr. 17, 1. Änderung (Heuterdamm) ein - kausal durch den Flughafenausbau ausgelöster - planerische Anpassungsbedarf liegen soll, ist den diesbezüglichen Angaben der Klägerin nicht konkret zu entnehmen. Soweit die Klägerin auch die Bereiche der Bebauungspläne Nr. 16 (Lärchenredder) und Nr. 19 (Alter Postweg) anspricht, ist im Hinblick auf die Lage dieser Plangebiete am Nordrand des Gemeindegebietes - nahe der Stadtgrenze zur Hansestadt Lübeck - nicht nachvollziehbar, in wieweit insoweit ein (neues) Planungsbedürfnis infolge des Flughafenprojektes bestehen soll. Ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 13 wird nach ihren Angaben ohnehin neu überplant, weil dieser in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 26 einbezogen werden soll. Diese Planung betrifft nach dem Lageplan eine bislang unbebaute Fläche.

303

Der Hinweis der Klägerin auf die im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne Nr. 25 („Seekrug“) und Nr. 26 („Am Torfmoor“) ist, was die kausal durch den Flughafen - möglicherweise - verursachten (Um-)Planungskosten anbetrifft, ebenfalls völlig unsubstantiiert. Wenn und soweit die Gemeinde diese Planverfahren fortsetzt, entstehen die Planungskosten unabhängig vom Flughafen. Die Missachtung der zeitlichen Priorität des Flughafenprojekts steht zudem - schon im Ansatz - einem Anspruch auf Ersatz von Planungskosten entgegen.

304

Damit fehlt der Annahme, durch - pauschal ins Feld geführte - (Um-) Planungskosten werde der gemeindliche Finanzspielraum „nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise“ eingeengt, jede greifbare Grundlage.

305

Unabhängig davon ist auch nicht damit zu rechnen, dass - unterstellte - Planungskosten den finanziellen Spielraum der klagenden Gemeinde „nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise“ einengen würden (BVerwG, Urt. v. 18.06.1997, a.a.O.).

306

Soweit die Klägerin weitere finanzielle Folgen des Vorhabens in Gestalt von Miet- und Pachtausfällen in Bezug auf gemeindeeigene Grundstücke anspricht, werden diese Folgen „in Blaue“ hinein behauptet und gehen im Übrigen auch am geschützten Inhalt der gemeindlichen Finanzhoheit vollkommen vorbei.

307

Unter dem Aspekt einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Finanzhoheit ergibt sich somit kein abwägungsrelevanter und schützenswerter Belang der Klägerin.

308

2.4.2.4 Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind auch die von dem planfestgestellten Vorhaben auf gemeindliche Einrichtungen der Klägerin ausgehenden, eventuell nachteiligen Wirkungen behandelt und in der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden.

309

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2011 (1 MR 17/10) entschieden, dass als gemeindliche Einrichtungen der Klägerin allein die (von ihr betriebene) „Grönau-Halle“ und das Gemeindehaus mit Büros und Bibliothek in Betracht zu ziehen sind.

310

Die in der Klageschrift - ebenfalls - angesprochene Waldschule (Tannenredder 2) und der Kindergarten befinden sich nicht in gemeindlicher Trägerschaft (s. o. zu 2.2.3). Der Kindergarten liegt - abgesehen davon - im nördlichen Gemeindegebiet (Berliner Str. 2) weit außerhalb der Fluglärmschutzzone. Auch das Altenpflegeheim Hauptstraße 59a (Immissionsort 16) gehört nicht der Klägerin, sondern wird privat betrieben. Soweit die Klägerin Einrichtungen zur Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung anspricht, betrifft dies Einrichtungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck; gemeindlichen Einrichtungen der Klägerin sind insoweit - ersichtlich - nicht betroffen.

311

Zu den gemeindeeigenen Einrichtungen „Grönau-Halle“ und zum Gemeindehaus (mit Büros und Bibliothek) hat der Senat im Beschluss vom 14. März 2011 - 1 MR 17/10 - ausgeführt:

312

9. …. Die gemeindeeigene „Grönauhalle“ und das Gemeindehaus mit Büros und Bibliothek sind im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 S. 2 LuftVG gebotenen Abwägung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 113 - 114) berücksichtigt worden, und zwar auch in der Weise, dass passiver Schallschutz beansprucht werden kann (s. Ziff. 2.5.3.1 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 15). Die Einwände der Antragstellerin, das (zugrundeliegende) lärmmedizinische Gutachten sei nicht vorhabenbezogen erstellt worden, die Verwaltungsgebäude zählten zu besonders schutzbedürftigen Einrichtungen und Lärmbelastungen seien zu Unrecht als geringfügig und nicht abwägungsrelevant eingestuft worden, greifen nicht durch. Der Vorhabenbezug der Erkenntnisse des lärmmedizinischen Gutachtens ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 184 f) im Einzelnen plausibel dargestellt worden. Lärm oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle, die bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 45 dB(A) tags und unter 30 dB(A) nachts sowie bei einem Maximalpegel nachts um 60 dB(A) liegt (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 17.06.2008, 11 C 2089/07.T, ZUR 2009, 42, Rn. 20 - 21), ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, um Möglichkeiten zur Lärmminderung zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen. Das ist im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die genannten Einrichtungen der Antragstellerin ausreichend geschehen. Die Büroräume von Verwaltungsgebäuden sind dort zu Recht als nicht besonders schutzbedürftig eingestuft worden in dem Sinne, dass dort ein höheres Lärmschutzniveau zu gewährleisten wäre, als es die VDI-Richtlinie 2058 („Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten“) oder die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 i.d.F. vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261) fordern. Für Räumlichkeiten, die als Büros oder ähnliche Verwaltungseinrichtungen verwendet werden, kann die Antragstellerin keinen Schallschutz beanspruchen. Dies gilt entsprechend auch für die „Grönauhalle“ (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.08.2009, 11 C 227/08.T u. a., Juris, Tn. 889, 890).“

313

Daran ist festzuhalten.

314

In Bezug auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch einen Nachtflugbetrieb (einschließlich der sog. „Randstunden“) ist zu ergänzen, dass die o. g. gemeindlichen Einrichtungen ausschließlich oder (zumindest) ganz überwiegend während der Tagstunden genutzt werden. Soweit Büroräume betroffen sind, genügt es, wenn ein Lärmschutz nach den für Arbeitsstätten geltenden Vorschriften gewährleistet ist (VGH Kassel, NVwZ 2010, 334 Ls. [bei Juris Rn. 889]), was hier der Fall ist. Abwägungsfehler des Beklagten liegen in dieser Hinsicht nicht vor.

315

2.4.3 Der Beklagte hat dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss- schließlich - auch die (einfach-rechtliche) Betroffenheit der Klägerin als Eigentümerin von Grundstücken ausreichend berücksichtigt.

316

Die Klägerin hat diese Grundstücke, die - wie sie geltend macht - durch Lärmimmissionen unzumutbar beeinträchtigt würden, im Einzelnen aufgelistet (S. 15 - 17 der Klageschrift); es handelt sich um 31 Erbbaugrundstücke und 30 sonstige Grundstücke.

317

Grundsätzlich kann die Klägerin in Bezug auf (lärm-)betroffene gemeindeeigene Grundstücke kraft ihres Eigentums geltend machen, durch unzureichende Beschränkungen des planfestgestellten Vorhabens bzw. seines Betriebs in ihren (Eigentums-)Rechten verletzt zu sein, weil die diesbezüglichen Belange nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Die klagende Gemeinde hat insofern die gleiche Rechtsstellung wie andere - private - Eigentümer (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996, 4 C 26.94, BVerwGE 100, 388/391).

318

Insoweit ist allerdings festzustellen, dass die im Gemeindeeigentum stehenden, in der Klageschrift aufgelisteten (s.o.) Grundstücke zum Teil (weit) außerhalb der voraussichtlichen Lärmschutzbereiche und der sonstigen für Immissionen relevanten Flächen liegen. Ihre Lärmbetroffenheit ist daher allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich.

319

Anders ist dies nur in Bezug auf die gemeindeeigenen Grundstücke, die an den Straßen Am Torfmoor (Nr. 19, Nr. 23/25), Hauptstraße (Nr. 67) und Heuterdamm (Nr. 1, 3, 5, 7, 9) gelegen sind.

320

Der Planfeststellungsbeschluss ist auf diese Grundstücke - im Einzelnen - eingegangen (PFB S. 94 f, 162 f, sowie Anlage - Bild 5.3.1.4, Detailkarte 4 - zum lärmphysikalischen Gutachten vom August 2007). Ansatzpunkte dafür, dass insoweit die Lärmbetroffenheit übersehen oder verkannt worden wäre oder dass sonstige Abwägungsfehler vorliegen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

321

Soweit die Klägerin Wertverluste ihrer Grundstücke geltend macht, verkennt sie die - fehlende - Abwägungsrelevanz solcher Effekte. Als Trägerin öffentlicher Gewalt ist ihr fiskalisches Eigentum in dieser Hinsicht ohnehin nicht geschützt. Das Gleiche gilt auch für evtl. Einnahmeminderungen aus Mieten oder Pachten.

322

2.4.4 Besonderer Abwägungserwägungen des Beklagten bedürfte es im Hinblick auf Belange des Landschaft-, Natur- und Artenschutzes in Bezug auf die klagende Gemeinde nicht. Sie ist - wie ausgeführt - insoweit nicht klagebefugt (oben A.2.2.3). Entsprechendes gilt auch für Fragen in Bezug auf das Klima und / oder in Bezug auf den Wasserhaushalt.

323

Die Klägerin kann auch keine Überprüfung der Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 2, 3 BNatSchG oder der artenschutzrechtlichen Beurteilung beanspruchen. Die Fragen, ob das planfestgestellte Vorhaben dem Flughafen benachbarte FFH-Gebiete „erheblich“ beeinträchtigt und ob eine ggf. erforderliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ergehen durfte, liegen außerhalb des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin. Die Abweichungsentscheidung ist unter Beteiligung der EU-Kommission gemäß § 34 Abs. 4 S. 2 BNatSchG getroffen worden (Entscheidung der EU-Kommission vom 05.05.2009 - (K 2009) 3218) und - kraft der Konzentrationswirkung (§ 8 Abs. 1 S. 8 LuftVG i. V. m. § 142 Abs. 1 LVwG SH) - mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Ob diese Entscheidung „richtig“ bzw. rechtmäßig ist, betrifft keine eigenen Rechte der klagenden Gemeinde, sondern Allgemeinbelange, deren Beachtung den zuständigen Naturschutzbehörden obliegt. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte im Rahmen der Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zu Recht von „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ und dem Fehlen „zumutbarer Alternativen“ ausgegangen ist (vgl. dazu Hösch, UPR 2010, 7 ff.).

324

2.5 Die zur Begründung der auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses von 27.02.2009 gerichteten Argumente bzw. Einwände der Klägerin greifen damit insgesamt nicht durch. Der Hauptantrag ist deshalb unbegründet.

325

B.II. 1. Die hilfsweise (Antrag zu 1.2) beantragte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, kann die Klägerin nicht beanspruchen.

326

Der Planfeststellungsbeschluss verletzt, wie oben zu B.I. ausgeführt, keine Rechte der Kläger; auch die darin enthaltene Abwägung der der Klägerin zuzuordnenden Belange ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann deshalb auch keine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren beanspruchen, so dass ihrem Feststellungsantrag die Grundlage fehlt.

327

2. Die auf die Anordnung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gerichteten Hilfsanträge zu 2. bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

328

2.1 Soweit die Hilfsanträge (zu 2.2.2 und zu 2.2.3) Schallschutzansprüche in Bezug auf die Waldschule zum Gegenstand haben, sind sie bereits unzulässig (s. o. A.2.2.3).

329

2.2 Der Hilfsantrag zu 2.1.1 zielt auf eine direkte „Neufassung“ des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, die Hilfsanträge zu 2.1.2 und 2.2 (2.2.1-2.2.5) sind auf dessen „nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten“ vorzunehmende Ergänzung gerichtet. Der Senat ist an die (wörtliche) Fassung dieser Anträge nicht gebunden (§ 88 VwGO); der Sache nach erstrebt die Klägerin - unter Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - die Verpflichtung des Beklagten, im Sinne der sachlichen Antragsinhalte neu zu entscheiden bzw. - hilfsweise - wie mit dem Hilfsantrag zu 2.3 beantragt, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

330

2.3 Die Hilfsanträge zu 2.1.1 und zu 2.2 (2.2.1-2.2.5) und zu 2.3 sind unbegründet. Dabei mag offen bleiben, ob den auf bestimmte Entscheidungen gerichteten Anträgen bereits mangelnde Spruchreife entgegensteht (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Dem Erfolg dieser Anträge wie auch des im Hilfsantrag zu 2.3 gestellten Bescheidungsantrags steht entgegen, dass die Klägerin keine andere als die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss enthaltene Entscheidung beanspruchen kann. Eine Neubescheidung käme nur in Betracht, wenn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss Rechts-, insbesondere Abwägungs- oder Ermessensfehler anhafteten, was indes nach den Ausführungen zu oben B.I nicht der Fall ist.

331

Das mit dem Hilfsantrag zu 2.1.1 erstrebte „komplette“ Nachtflugverbot an allen Wochentagen von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr unter Aufhebung der Nebenbestimmung in Nr. 2.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses kann nicht beansprucht werden. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil eine solche (insbesondere für den Beigeladenen „einschneidende“) Regelung einer vorherigen Abwägung der widerstreitenden Belange bedürfte. Gründe, die die von der Klägerin angestrebte - sehr weit gehende - Regelung als die einzige rechtmäßige Abwägungsentscheidung des Beklagten erscheinen lassen könnten, bestehen nicht.

332

Dem Hilfsantrag zu 2.1.2 fehlt die erforderliche Bestimmtheit; es bleibt unklar, bei welchem Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht verursacht wird. Unabhängig davon ist die Entscheidung des Beklagten (auch) in Bezug auf aktiven Schallschutz durch Betriebsbeschränkungen - wie ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann dem entsprechend keine weiteren Betriebsbeschränkungen oder eine dahingehende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen.

333

Soweit mit dem Hilfsantrag zu 2.2 auch Flugbetriebsbeschränkungen für die Tageszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) erstrebt werden, ist dies unbegründet. Den diesbezüglichen Lärmschutzansprüchen der Klägerin ist im Planfeststellungsbeschluss ausreichend entsprochen worden. Das gilt auch für die Außenwohnbereiche von Wohnimmobilien sowie für die Sitzungs- und Amtsräume der Klägerin. Der Senat hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2011 - 1 MR 17/10 - ausgeführt:

334

»Die Büroräume von Verwaltungsgebäuden sind … zu Recht als nicht besonders schutzbedürftig eingestuft worden in dem Sinne, dass dort ein höheres Lärmschutzniveau zu gewährleisten wäre, als es die VDI-Richtlinie 2058 („Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten“) oder die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 i.d.F. vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261) fordern. Für Räumlichkeiten die als Büros oder ähnliche Verwaltungseinrichtungen verwendet werden, kann die Antragstellerin keinen Schallschutz beanspruchen. Dies gilt entsprechend auch für die „Grönauhalle“ (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.08.2009, 11 C 227/08.T u. a., Juris, Tn. 889, 890). «

335

Daran ist festzuhalten.

336

Für den öffentlichen Bürgerpark, Sport- und Spielplätze und andere „der Erholung gewidmetes“ Freigelände der Klägerin ist, soweit die betreffenden Flächen überhaupt im Lärmwirkungsbereich des Flughafens liegen, den Lärmschutzansprüchen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausreichend entsprochen worden. Hinsichtlich der Nachtlärmregelung enthält der Planfeststellungsbeschluss nach dessen - für die Klägerin bzw. die Lärmbetroffenen günstigen - Änderung in der mündlichen Verhandlung das, was die Klägerin beanspruchen kann; darüber hinausgehende Ansprüche oder Neubescheidungsansprüche bestehen insoweit nicht.

337

3. Den auf die Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes gerichteten Hilfsanträgen zu 3. kann ebenfalls nicht entsprochen werden.

338

3.1 Der Hilfsantrag zu 3.1.3 bezieht sich auf die Waldschule. Er ist unzulässig (s. o. zu 2.1).

339

3.2 Die Hilfsanträge zu 3.1, 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 zielen auf eine Neufassung des Planfeststellungsbeschlusses; der Hilfsantrag zu 3.2 auf eine Neubescheidung. Auch insoweit kann zunächst auf oben 2.2 verwiesen werden. Den Anträgen kann nicht entsprochen werden, weil die Klägerin weitergehende, über die im Planfeststellungsbeschluss bereits enthaltenen Entscheidungen hinausgehende Regelungen zum passiven Schallschutz nicht beanspruchen kann. Die diesbezüglichen Regelungen im Planfeststellungsbeschluss beruhen auf einer rechtmäßigen, insbesondere abwägungsfehlerfreien Entscheidung des Beklagten. Unabhängig davon berücksichtigt die Klägerin mit den zum passiven Schallschutz gestellten Hilfsanträgen nicht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keine Ansprüche auf Maßnahmen zum passiven Schallschutz regelt und auch nicht regeln muss, da solche Ansprüche auf der Grundlage der festgesetzten Lärmschutzzonen und nach Maßgabe des Fluglärmschutzgesetzes nebst zugehörigen Verordnungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens geltend zu machen und ggf. zu erfüllen sind. Das ergibt sich - klar - aus Nr. 2.5.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, wo es heißt:

340

„Zum Schutz … der Nachbarschaft vor … Fluglärm gilt für die Erstattung von Aufwendungen für den baulichen Schallschutz … sowie für die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm … Daher werden Aufwendungsersatzansprüche für passiven Schutz vor Fluglärm dem Grunde nach nicht in diesem Beschluss geregelt, sondern bleiben der nachfolgenden Festsetzung der Tag-Schutzzone I und der Nacht-Schutzzone … vorbehalten. …“

341

Soweit die Klägerin in ihrem Hilfsantrag zu 3. auch die „Anordnung“ von Übernahmeansprüchen sowie - zusätzlich auch im Hilfsantrag zu 3.2 - die Entschädigungen für Außenbereichsbeeinträchtigungen bzw. eine diesbezügliche Neubescheidung (Hilfsantrag zu 3.3) begehrt, ist auch dies unbegründet.

342

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss enthält dazu bereits eine – ausreichende - Regelung, indem er in Nr. 2.5.3.2 bestimmt:

343

„Der Vorhabenträger wird verpflichtet, auf Verlangen der jeweiligen Grundeigentümer … Grundstücke zum Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu übernehmen. … Übernahmeansprüche bestehen innerhalb des Entschädigungsgebietes, das durch die Grenzlinie des … Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen, ermittelt für die Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr … umschlossen wird. … Das Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche wegen nächtlichen Fluglärms umfasst das Gebiet, das durch die Grenzlinie des … Dauerschallpegels von 60 dB(A) außen, ermittelt für die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr …, umschlossen wird. Der Eigentümer eines in diesem Gebiet gelegenen Wohngrundstücks kann eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts … verlangen, sofern sich durch Schallschutzmaßnahmen … der Schutz der Nachtruhe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sicherstellen lässt … Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist dann gegeben, wenn die Kosten für … Schallschutzeinrichtungen 30 % des Verkehrswerts ... überschreiten. Der Vorhabenträger hat mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens aber mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, zur Abgrenzung der Entschädigungsgebiete eine Neuberechnung der Grenzlinie des durch die Summe aus Flug- und Bodenlärm gebildeten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen für die Tagzeit und 60 dB(A) außen für die Nachtzeit vorzunehmen und … vorzulegen. … Der Anspruch auf Übernahme … entsteht mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses, spätestens aber mit der Inbetriebnahme der verlängerten Start- und Landebahn, und ist von den Berechtigten binnen 5 Jahren … geltend zu machen. …“

344

Darüber hinausgehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Das gilt auch für sogenannte Außenbereichsbeeinträchtigungen. Ein diesbezüglicher Neubescheidungsanspruch besteht danach nicht.

345

4. Der Hilfsantrag zu 4. ist unbegründet. Über Geldentschädigungsansprüche wegen “untunlichen“ passiven Schallschutzes ist nicht im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, sondern außerhalb des Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe des Fluglärmschutzgesetzes nebst zugehörigen Verordnungen zu entscheiden. Auf die Ausführungen zu oben 3.2 sowie auf die in Nr. 2.5.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Regelung wird verwiesen.

346

5. Auch die Hilfsanträge zu 5. und 6. sind unbegründet. Es besteht kein Grund für eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Das Gleiche gilt für eine neue Entscheidung über „Schutzmaßnahmen und/oder andere geeignete Auflagen zugunsten der Klägerin“. Damit besteht auch kein Anlass, über das Begehren zur Erstellung neuer Luftverkehrsprognosen, Luftsicherheits-, Konkurrenz- oder Kosten-Nutzenanalysen oder neuer Lärm- und Schadstoffgutachten bzw. eines Gutachtens zu elektromagnetischen Feldern zu entscheiden. Die Klägerin erstrebt hier der Sache nach eine neue „Ausforschung“ der Fragestellungen, die bereits Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind. Darauf besteht kein Anspruch; es kommt hinzu, dass einer solchen neuen „Ausforschung“, soweit sie Fragen des Bedarfs (Luftverkehrsprognose, Konkurrenz-, Kosten-Nutzen-Analyse) und damit zusammenhängende Immissionen betrifft, für die hier zu treffende Entscheidung keine Entscheidungserheblichkeit zukommen kann, weil der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 27.02.2009 maßgeblich bleibt.

347

6. Für die mit dem Hilfsantrag zu 7. erstrebte Verpflichtung, der Vorhabenträgerin die Erstattung von Planungskosten und Entschädigungsleistungen aufzuerlegen, die infolge einer „notwendigen Anpassung … an die luftverkehrsrechtliche Fachplanung“ entstehen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Weder die Vorhabenträgerin noch der Beklagte sind zum Ersatz solcher Kosten verpflichtet. Es obliegt der Klägerin als eigene Aufgabe, bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne auf die (vorgängige) Fachplanung Rücksicht zu nehmen und - bei gegebener städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) - bestehende Bebauungspläne mit den Folgen des planfestgestellten Vorhabens abzustimmen.

348

C. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

349

Der Klägerin sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie sich mit eigenen Anträgen am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

350

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

351

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

352

BESCHLUSS

353

Der Streitwert wird auf 60.000,00 EURO festgesetzt.

354

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 GKG (s. Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs).

355

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen:

1.
Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,
2.
Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen,
3.
militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,
4.
militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.

(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte festzusetzen. Auf derselben Grundlage ist der Lärmschutzbereich für einen wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung soll vorgenommen werden, sobald die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für die Anlegung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist.

(4) Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte spätestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bauliche Erweiterung beantragt, ist eine Festsetzung für den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Bestand zur Grundlage hat, nicht mehr erforderlich, wenn eine Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den wesentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen wird und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen für verschiedene Flugplätze sollen nach Prioritäten vorgenommen werden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung ergeben; die vorgesehene Abfolge der Festsetzungen und ihr voraussichtlicher Zeitpunkt sind festzulegen und der Öffentlichkeit mitzuteilen.

(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesentlich baulich erweiterten oder bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzusetzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn sich die Höhe des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) ändert. Die Neufestsetzung ist für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung ist für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der Grundlage der dort angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall des Absatzes 4 Satz 2 vorliegt.

(6) Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich verändern wird. Die Prüfung ist in Abständen von zehn Jahren zu wiederholen, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung erforderlich machen.

(7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärmschutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses nach den Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits begonnen hat. Nach der Schließung eines Flugplatzes ist ein bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Flugplatz nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten Merkmale in sonstiger Weise dauerhaft verliert; Absatz 8 bleibt unberührt.

(8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für andere als in Absatz 1 genannte Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.

(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2.
Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
3.
Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
4.
Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,
5.
Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
6.
Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen.

(2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in einem Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vorgelagerten Verfahren verzichtet werden.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2.
Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
3.
Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
4.
Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,
5.
Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
6.
Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2.
Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
3.
Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
4.
Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,
5.
Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
6.
Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) Dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.

(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Nacht bei einem Grundstück den Wert von 60 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von 55 dB(A) abzustellen.

(3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden, werden Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutzanforderungen genügen mussten und die danach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zahlungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die Durchführung nach der Festsetzung des der Anspruchsentstehung zugrunde liegenden Lärmschutzbereichs erfolgt ist.

(4) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnfläche, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen zu regeln.

(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu treffen, insbesondere über den schutzwürdigen Umfang des Außenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder.

(7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 und 5 anspruchsberechtigten Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

(1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.

(3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errichtung von

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
2.
Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Außenbereich zulässig sind,
3.
Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
4.
Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans,
5.
Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
6.
Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung dient.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 erfolgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgesehen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder der Bebauung begonnen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.

(1) Dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen bestehenden militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.

(2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, bei einem zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Einbaus von Belüftungseinrichtungen, nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Nacht bei einem Grundstück den Wert von 60 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen ist; für einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen Wert von 55 dB(A) abzustellen.

(3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des § 4 Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden, werden Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht erstattet, wenn gemäß § 6 bauliche Anlagen sowie Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur Neufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den Schallschutzanforderungen genügen mussten und die danach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Ferner ist eine Erstattung ausgeschlossen, wenn der nach § 12 Zahlungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Einer Erstattung steht nicht entgegen, dass ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsberechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstattung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die Durchführung nach der Festsetzung des der Anspruchsentstehung zugrunde liegenden Lärmschutzbereichs erfolgt ist.

(4) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnfläche, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen zu regeln.

(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu treffen, insbesondere über den schutzwürdigen Umfang des Außenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder.

(7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 und 5 anspruchsberechtigten Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer, wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Der Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen,
2.
es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,
3.
ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder betreibt,
4.
Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung errichtet oder entgegen § 16a Abs. 1 Satz 2 das Bestehen oder den Beginn des Errichtens oder Abbauens der dort genannten Anlagen nicht unverzüglich anzeigt,
4a. bis 4f.
(weggefallen)
5.
ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt,
5a.
entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,
5b.
entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,
6.
entgegen § 21 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder § 21a ohne die erforderliche Genehmigung Fluglinienverkehr betreibt,
6a.
entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, Flugpläne, Beförderungsentgelte oder Beförderungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21a Satz 2, diese anwendet,
7.
entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder ausgesprochenen Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,
8.
ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrtveranstaltungen durchführt,
8a.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3 startet oder landet,
9.
sich der Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2 entzieht,
9a.
ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
10.
einer Rechtsverordnung nach § 32 oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
11.
den schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 oder 7, § 5 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder 2 oder einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22 oder 24 Abs. 1 oder einer Beschränkung nach § 23a zuwiderhandelt,
12.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlässt,
12a.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
14.
entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt,
15.
entgegen
a)
§ 43 Abs. 2 Satz 1,
b)
§ 50 Abs. 1 Satz 1 oder
c)
Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält,
16.
entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1329 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach Anhang III ORO.AOC.100 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder einholt, oder
b)
eine Erklärung nach Anhang III ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
18.
entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig belegt oder
19.
entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.
ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung nach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
2.
ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
3.
entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen Antrag, eine dort genannte Erklärung, Bestätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,
4.
entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrierungsnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs anbringt,
5.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010 Nummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen dort genannten Abstand nicht hält,
7.
entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1, 2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1 oder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1, 2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
8.
als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in Teil A des Anhangs ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,
9.
entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
10.
entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A, Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS.STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
11.
entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in Teil B des Anhangs eine Bewertung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,
12.
entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in Teil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
13.
entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in Teil B des Anhangs einen Antrag auf Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einreicht,
14.
entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs einen dort genannten Zugang nicht gewährt,
15.
entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in Teil B des Anhangs einen dort genannten Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des jeweiligen Betriebs macht,
16.
entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in Teil B des Anhangs sich an eine dort genannte Anweisung nicht hält,
17.
entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
18.
entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanagementsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet oder nicht aufrechterhält,
19.
entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Erteilung des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,
20.
entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
21.
als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS-01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
22.
als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,
23.
entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder
24.
entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung nicht richtig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 sowie nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.