Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FluLärmG | § 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FluLärmG | § 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen
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(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte MaximalpegelL(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht=53 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A),
b)ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht=50 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:

Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag=68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag=63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht=55 dB(A),
L(tief)Amax=6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten DauerschallpegelsL(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.

(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.

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(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen: 1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.00

(1) Dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5
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(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche
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(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen: 1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.00
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published on 02/07/2018 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1
published on 27/02/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, d
published on 18/12/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines "Negativzeugnisses", wonach für die Erweiterung des sogenannten Vorfeldes A des Flughafens A. weder e
published on 12/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Flugverfahren. 2
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(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen: 1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen...