Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2018 - 8 A 11958/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0920.8A11958.17.00
20.09.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Verein, wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für vier Windenergieanlagen - WEA -.

2

Am 7. Januar 2015 beantragte die Beigeladene zu 1.) die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier WEA des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,86 m sowie einer Nennleistung von 3,0 MW, und zwar auf den Grundstücken Flurstück-Nm. 1720 (WEA01), 1715 (WEA02) und 1713/10 (WEA03) in der Gemarkung G. und auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 1168 (WEA05) in der Gemarkung B.

3

Die dem Standort der beantragten WEA nächstgelegenen, bereits bestehenden WEA befinden sich im Bereich des sog. S.s (6 WEA) in einer Entfernung von ca. 1,7 km bis ca. 2,3 km.

4

Die beantragten WEA-Standorte liegen auf intensiv genutztem, ausgeräumtem Ackerland, werden aber von Waldflächen eingerahmt. Die Standorte liegen in einem Bereich, den der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz IV (RROP) i. d. F. v. 25. Juli 2012 als „Ausschlussfreies Gebiet Windenergienutzung“ darstellte; in der Fassung der Teilfortschreibung vom 16. Oktober 2014 ist er als „Vorranggebiet für die Windenergienutzung“ dargestellt. Außerdem wurden die Grundstücke Flurstück-Nm. 1720, 1715 und 1713/10 zwischenzeitlich durch den Bebauungsplan „Windpark H. – Teilgebiet G.“ und das Grundstück Flurstück-Nr. 1168 durch den Bebauungsplan „Windpark H. – Teilgebiet B.“ als Sondergebiete für die Nutzung der Windkraft ausgewiesen. Die Fläche in einem 500 m-Umkreis um die Anlagenstandorte wird etwa zur Hälfte forstwirtschaftlich, im Übrigen ackerbaulich genutzt. Die Grenze des FFH-Gebiets (6313-301) „D.“ verläuft ca. 210 m östlich der WEA03. Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet (6313-401) „Wälder westlich K.“ ist mindestens 1,9 km von den Anlagenstandorten entfernt.

5

Im Genehmigungsverfahren führte der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (UVPG a. F.) durch. Zur Grundlage dieser Vorprüfung machte er dabei die Ausarbeitung „Standortbezogene UVP-Vorprüfung (Screening) nach § 3c UVPG – Windenergieanlagen H.“ (zuletzt in der Fassung vom Dezember 2014), die das Ing.-Büro A. im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) erstellt hatte. Als Ergebnis seiner Vorprüfung stellte der Beklagte fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, weil es nach seiner Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Über diese Feststellung verfasste der Beklagte ein Ergebnisprotokoll vom 8. Januar 2015. Außerdem machte er die Feststellung im Wochenblatt K. vom 4. Februar 2015 und im Wochenblatt R. vom 5. Februar 2015 öffentlich bekannt.

6

Am 17. September 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1.) im vereinfachten Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 01, 02 und 03 sowie am 28. Dezember 2015 eine solche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 05. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1.) wurde jeweils die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet. Die Bescheide enthalten eine Vielzahl von Nebenbestimmungen, darunter u. a. folgende naturschutzrechtliche Auflagen:

7

(Nr. 60 bzw. 67) „Aufgrund der sehr hohen Bedeutung des Gebietes für Fledermäuse sowie dem zum Teil erhöhten Vorkommen kollisionsgefährdeter Arten (z. B. Kleiner und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) ist/sind die WEA in der Fledermausaktivitätsperiode im 1. Betriebsjahr im Zeitraum vom 01.04. – 31.08. nachts ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, und im Zeitraum vom 01.09. – 31.10 nachts ab drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang direkt ab Inbetriebnahme der Anlage bei Windgeschwindigkeiten kleiner-gleich 6 m/s, Temperaturen größer-gleich 10°C und einer Luftfeuchtigkeit kleiner-gleich 85 % nachts abzuschalten. Hierzu ist eine automatische Schaltregelung, die alle Parameter gleichzeitig berücksichtigt, zu installieren.“

8

(Nr. 61 bzw. 68) „Hinsichtlich der Betroffenheit von Fledermausvorkommen ist durch ein zweijähriges Monitoring mit dem Ziel der Ermittlung des Konfliktrisikos von Fledermäusen unter Berücksichtigung von Witterungsparametern (Temperatur, Windgeschwindigkeit und Luftfeuchtigkeit) die gesamte Aktivitätsperiode der Fledermäuse zu erfassen. Die Inhalte des Monitorings sind den Hinweisen der Ziffer 63 (bzw. Nr. 70) zu entnehmen.“

9

(Nr. 62 bzw. 69) „Nach dem ersten Monitoringjahr können die Abschaltzeiten entsprechend der Monitoringergebnisse angepasst werden. Nach Ablauf des gesamten Monitorings werden die Ergebnisse durch einen Sachverständigen ausgewertet und die aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Abschaltalgorithmen für den weiteren Betrieb der Anlage für die restliche Betriebszeit der Windenergieanlage festgelegt.“

10

(Nr. 63 bzw. 70) „Inhalt des Monitorings:

11

- Schlagopfersuche an zehn aufeinander folgenden Tagen eines Monats (April bis Oktober).

12

- Ermittlung von Korrekturfaktoren, u. a. Auslegeversuche (zur Ermittlung der Abtragrate in den jeweiligen Untersuchungsmonaten) mit entsprechenden Objekten i.d.R. alle zwei Monate.

13

- Akustisches Monitoring zur Erfassung der Höhenaktivität von Fledermäusen (April bis Oktober).

14

- Das Monitoring umfasst im ersten Jahr die Ermittlung der Kollisionsrate an den zu untersuchenden Anlagen sowie die tatsächlichen Bedingungen, bei denen höhenaktive Fledermausarten aktiv sind.

15

- Jeweils nach Ablauf eines Erfassungsjahres werden die gewonnenen Ergebnisse bewertet. Je nachdem, ob bzw. bei welchen Bedingungen Kollisionsopfer auftraten und in welchem Umfang eine Höhenaktivität nachgewiesen wurde bzw. welche Witterungsbedingungen herrschten, wird ein Abschaltalgorithmus festgelegt bzw. angepasst.“

16

Ferner enthalten die Genehmigungsbescheide auch Nebenbestimmungen zum Lärmschutz und zum Schattenwurf.

17

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Widerspruch, die der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2016 zurückwies.

18

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

19

Die Genehmigungsbescheide seien in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen. Aus den im Genehmigungsverfahren im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) erstellten Gutachten folge, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der WEA Gefährdungen für geschützte Tierarten und für Natur und Landschaft einhergingen, welche zumindest die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung erforderlich gemacht hätten, um den absehbaren Belastungen für die Umwelt auf den Grund zu gehen. Die Feststellungen des Fachbeitrages Naturschutz des Büros A. bescheinigten dem Standort für die Windenergieanlage WEA 02 ein „hohes Konfliktpotential“. Ein im Vorjahr in Standortnähe noch vorhandenes Rotmilan-Vorkommen sei im Jahre 2013 nicht mehr beobachtet worden. Der Rückschluss von dieser - zutreffenden oder unzutreffenden - Tatsachenfeststellung darauf, dass der Brutplatz deshalb aufgegeben worden sei, sei fachlich nicht haltbar. Insoweit hätte man den Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsrisiko nachgehen müssen. Sowohl im Hinblick auf die Lage der WEA in einem Vogelzugkorridor als auch wegen der dort lebenden geschützten Fledermausarten seien die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Maßnahmen wie Monitoring und Schlagopfersuche als Vermeidungsmaßnahmen ungeeignet. Durch die geplanten Anlagen werde das Tötungsrisiko für geschützte Tierarten signifikant erhöht, weshalb auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG den Genehmigungen entgegenstehe.

20

Die Entfernung des Windparks „H.“ zu bestehenden Windparks betrage nach Südosten weniger als 2.000 m, nach Nordosten weniger als 3.500 m, nach Westen weniger als 2.400 m sowie nach Südwesten weniger als 2.200 m. Diese räumliche Verdichtung störe die notwendigen Kohärenzbeziehungen der einzelnen geschützten Tierarten sowie die Vogelzugkorridore.

21

Nach der von ihm in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme der Landschaftsplanung C. wiesen die im Genehmigungsverfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Beiträge zahlreiche Mängel sowohl in der Bestandsaufnahme und der Erfassung der maßgeblichen natur- und umweltbezogenen Bestandsdaten als auch bei deren Bewertung auf. Diese fehlerhaften naturschutzfachlichen Beiträge seien keine geeignete Genehmigungsgrundlage, weil mit ihnen weder die materiell-rechtlichen gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen werden könnten noch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, nach welchen die Durchführung einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Die signifikanten und zahlreichen methodischen Fehler wirkten sich auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung aus, weil diese Vorprüfung vollständig oder zumindest im Wesentlichen auf diesen Beiträgen und damit auf einer unzulänglichen Bewertungsgrundlage beruhe. Anhand der Vielzahl der Anwendungsfehler und der strukturellen, methodischen Fehler und Unzulänglichkeiten in den naturschutzfachlichen Beiträgen könnten erhebliche negative Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter nicht „offensichtlich“ im Sinne des § 3c UVPG ausgeschlossen werden.

22

Das Ergebnisprotokoll stelle fest, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEA als hoch anzusehen sei und die zu erwartenden visuell-ästhetischen Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maße kompensiert werden könnten. Diese Aussage stehe aber objektiv im Widerspruch zum Fachbeitrag Naturschutz zum Genehmigungsverfahren des Büros A. Das Ergebnisprotokoll setze sich gleichwohl mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Auch alle übrigen defizitären oder fehlerhaften Ausführungen in den naturschutzfachlichen Beiträgen der Beigeladenen würden unkritisch übernommen.

23

Das Ergebnisprotokoll lege selbst die extreme Nähe der Vorhaben zu dem FFH-Gebiet „D.“ und dem Vogelschutzgebiet „Wälder westlich K.“ dar, stelle dann aber lediglich fest, dass die FFH-Lebensraumtypen einen ausreichenden Abstand zu den geplanten Anlagen hätten, so dass eine Umgebungswirkung nicht abzusehen sei. Die Bewertungsgrundlage sei insoweit nicht erkennbar. Die gutachterliche Plausibilitätsprüfung der Landschaftsplanung C. nehme hingegen eine Umgebungswirkung an und halte die räumliche Nähe der Vorhaben zu den Schutzgebieten infolge der notwendigen tierartbezogenen Kohärenzbeziehungen und der signifikanten Beeinträchtigung des Vogelzugs für prüfungsbedürftig im Rahmen einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Nähe mehrerer im Ergebnisprotokoll ausgewiesener Schutzgebiete zu den geplanten Anlagenstandorten hätte in Verbindung mit der räumlichen Verdichtung von Windparks in dieser Umgebung eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Stattdessen isoliere der Beklagte argumentativ im Rahmen seiner Bewertung jeden einzelnen Belang, jede einzelne Vorbelastung, die umgebenden Windparks und die Schutzgebiete und prüfe die Umweltauswirkungen jeweils nur isoliert. Eine Gesamtbetrachtung habe nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise widerspreche aber der behördlichen Aufgabe, bei der Prüfung der zu besorgenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in einer Gesamtbetrachtung alle Belange umfassend zu berücksichtigen. Dadurch habe der Beklagte verkannt, dass eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, weil erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen infolge der Realisierung des Vorhabens zu besorgen seien. Der Beklagte hätte daher im Genehmigungsverfahren weder die von der Beigeladenen vorgelegten naturschutzfachlichen Beiträge noch die Darstellung im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV unkritisch übernehmen dürfen, sondern hätte den Indizien im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachgehen müssen. Ersatzzahlungen zum Ausgleich optischer Beeinträchtigungen seien insoweit nicht zulässig. Auch zum Schutzgut „Pflanzen und Tiere“ beruhe die standortbezogene Vorprüfung ausschließlich auf den fehlerhaften naturschutzfachlichen Beiträgen der Beigeladenen.

24

Der Kläger hat beantragt,

25

die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 17. September 2015 und vom 28. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

26

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

28

Er hat auf die Klage im Wesentlichen Folgendes erwidert:

29

Er habe zu Recht nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, da es sich im Hinblick auf die benachbarten Windparks um eine sogenannte „nachträgliche Kumulation“ handele und es sowohl an einem räumlichen als auch an einem betrieblichen Zusammenhang mit den vorhandenen Windparks fehle. Die standortbezogene Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Eine solche Vorprüfung nach § 3 c Satz 2 UVPG (a.F.) stelle auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten ab mit der Folge, dass nur die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG definierten Schutzkriterien maßgeblich seien. Es seien daher nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktionen des betreffenden Gebiets befürchten ließen. Die Ausführungen des Klägers zu den räumlich übergreifenden tierartspezifischen Kohärenzbeziehungen seien daher nicht geeignet, das Ergebnis der Vorprüfung anzuzweifeln. Auch sei es dem Kläger nicht gelungen, die „Feststellungen“ des Plausibilitätsgutachtens der Landschaftsplanung Dr. R. GmbH konkreten Abwägungsfehlern zuzuordnen.

30

Die Beigeladene zu. 1.) hat ebenfalls beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie hat auf die Klage im Wesentlichen Folgendes erwidert: Entgegen der Auffassung des Klägers lieferten die naturschutzfachlichen Beiträge eine geeignete Grundlage zur Erteilung der angefochtenen Genehmigungen. In der standortbezogenen Vorprüfung habe der Beklagte alle in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Vorgaben plausibel und nachvollziehbar abgearbeitet. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich weder aus der Existenz weiterer Windparks in 1,7 km bzw. 3,5 km Entfernung ergeben noch aus dem Umstand, dass in der Nähe des geplanten Windparks H. zwei Natura 2000-Gebiete lägen. Die geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „D.“ könnten nicht betroffen sein, da für die genehmigten Anlagen keine Flächen dieses Gebiets beansprucht würden. Auch gingen von den WEA keine Emissionen aus, die diese Lebensräume beeinträchtigen könnten. Die geschützten Arten seien mit Ausnahme zweier Fledermausarten erkennbar von der Planung nicht berührt. Hinsichtlich der Fledermäuse seien bereits die artenschutzrechtlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Gefahr für eine signifikante Betroffenheit auf Individualebene bestehe. Dies müsse erst recht mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets gelten. Eine Betroffenheit des Vogelschutzgebiets „Wälder westlich K.“ scheide hingegen schon im Hinblick auf seine Entfernung zu den genehmigten WEA aus.

33

Unter dem 29. Dezember 2016 hat der Beklagte der Beigeladenen zu 1.) für die WEA 01 bis 03 und 05 Änderungsgenehmigungen im Hinblick darauf erteilt, dass an den Rotorblättern aller vier WEA nachträglich vormontierte Anbauteile (sog. Hinterkantenkämme – Trailing Edge Serrations) zur Lärmemissionsminderung installiert werden.

34

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, 2 Abs. 3 UmwRG zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der beiden angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen.

35

Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG, denn der Beklagte habe zu Recht keine allgemeine, sondern nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Nach §§ 3 a Satz 1, 3 c Satz 2 UVPG (a. F.) i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 bedürfe es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis fünf WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer UVP zu klären, während nach Nr. 1.6.2 bei sechs bis 19 WEA eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen sei. Die durch die angefochtenen Bescheide genehmigten vier WEA stellten eine Windfarm i. S. v. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar, weil sie einander räumlich so zugeordnet seien, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten. Die im Umfeld bereits vorhandenen Windparks, insbesondere den nächstgelegenen, ca. 1,7 km entfernten Windpark „S.“, habe der Beklagte bei der Beurteilung der Frage, ob statt einer standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen sei, hingegen unberücksichtigt lassen dürfen. Es liege auch kein Fall einer sog. „nachträglichen Kumulation“ vor, auf den § 3 b Abs. 2 UVPG analog Anwendung finde. Es fehle an dem dafür erforderlichen engen Zusammenhang zwischen den bestehenden und den neuen WEA sowohl in betrieblicher als auch in räumlicher Hinsicht. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten und auch hier anzuwendenden Faustformel, wonach ein räumlicher Zusammenhang regelmäßig zu verneinen sei, wenn zwischen den Windparks eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liege, bestehe hier kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Windpark „H.“ und den bereits bestehenden Windfarmen. Denn der nächstgelegene Windpark „S.“ liege mindestens 1,7 km und damit deutlich mehr als das 10-fache des Rotordurchmessers der neu genehmigten WEA, der 115,71 m betrage, entfernt. Anhaltspunkte für eine Abweichung von der genannten Faustformel seien hier nicht gegeben; vielmehr spreche gegen einen räumlichen Zusammenhang zusätzlich, dass zwischen den beiden Windparks die Siedlung „S.“ liege. Die Annahme kumulierender Vorhaben komme aber auch mangels betrieblichen Zusammenhangs der Windparks nicht in Betracht. Denn es fehle an einer Ausführung des Vorhabens auf demselben Betriebs- oder Baugelände und an einer Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen, was einen räumlich-betrieblichen bzw. funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraussetzen würde.

36

Der Kläger habe auch keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG und § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b UmwRG. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Windparks „H.“ mit dem Ergebnis, keine UVP durchzuführen, halte vielmehr einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte habe diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG mit dem nachvollziehbaren Ergebnis durchgeführt, auf eine UVP zu verzichten. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung seien – anders als bei der allgemeinen Vorprüfung – mögliche Beeinträchtigungen betroffener Umweltbelange und der Schutzkriterien i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-)spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten sei. Zu diesen Kriterien gehörten bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft. Insoweit sei zu fragen, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden könne. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sei mithin nur maßgeblich, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarte lasse. Dabei bringe das Gesetz durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3 c Satz 2 UVPG zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen sei, ob durch das Vorhaben die inNr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden könnten mit der Folge, dass nicht die Kriterien der gesamten Anlage 2, sondern nur die in Nr. 2.3 definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung seien. Diesen Vorgaben genüge die hier durchgeführte standortbezogene Vorprüfung. Dabei sei es unschädlich, dass der Beklagte nicht nur die in Anlage 2 Nr. 2.3 benannten Schutzkriterien, sondern auch die Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nrn. 2.1 und 2.2 in den Blick genommen habe. Denn er habe jedenfalls in nachvollziehbarer Weise verneint, dass das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lasse. Dabei sei der Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von den vier WEA in Anspruch genommenen Flächen selbst keinen besonderen Schutz i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 unterlägen, sondern arten- und biotopschutzrechtlich als geringwertig einzustufen seien. Er habe aber auch zu Recht die in der Umgebung vorhandenen Gebietstypen und Einzelobjekte i. S. d. Nrn. 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht, soweit die Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktionen dieser Gebiete und Objekte denkbar erscheine. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte lediglich die beiden Natura-2000-Schutzgebiete einer näheren Überprüfung unterzogen habe, weil nur im Hinblick auf diese aufgrund ihrer relativen Nähe zum Vorhaben überhaupt eine Gefährdung der diesen Gebieten zugewiesenen Schutzfunktionen in Betracht komme, während dies bei den anderen, deutlich weiter entfernten Gebieten nachvollziehbar auszuschließen gewesen sei. Im Hinblick auf das FFH-Gebiet „D.“ und das Vogelschutzgebiet (VSG) „Wälder westlich K.“ sei der Beklagte bei der standortbezogenen Vorprüfung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass auch insoweit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen, aufgrund deren gemäß den Schutzkriterien in Nr. 2.3 der Anlage 2 nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben auf diese Schutzgebiete zu erwarten seien. Soweit der Kläger demgegenüber rechtliche Gesichtspunkte anführe, die artenschutzrechtliche Bestimmungen oder sonstige allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen beträfen, komme seinem Vortrag in weiten Teilen schon keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn solche allgemeinen artenschutz- oder naturschutzrechtlichen Belange seien im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nur dann rechtlich relevant, wenn nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens auf geschützte Tierarten oder andere naturschutzrechtliche Belange eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 genannten Schutzgebiete befürchten ließen. Dabei sei in Bezug auf das VSG bereits aufgrund der räumlichen Entfernung zu dem Vorhaben ohne weiteres plausibel, dass das Vorhaben keine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen dieses Gebiets bewirken könne. Ebenso nachvollziehbar erscheine aber auch das Ergebnis der überschlägigen standortbezogenen Vorprüfung, dass die vier WEA des Windparks „H.“ nicht die spezifischen Schutzfunktionen des FFH-Gebiets „D.“ erheblich beeinträchtigen könnten. Obwohl die westliche Grenze dieses FFH-Gebiets bis ca. 210 m an die geplante WEA 03 heranreiche, sei es nachvollziehbar, dass nicht nur die dort geschützten Lebensraumtypen von den außerhalb gelegenen WEA nicht unmittelbar tangiert würden, sondern die Fernwirkungen des Windparks auch keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzfunktionen des benachbarten FFH-Gebiets befürchten ließen. Zwar weise das Vorhaben für die dort geschützten Fledermausvorkommen ein zu beachtendes Konfliktpotential auf, weil das Tötungsrisiko für Fledermäuse durch den Betrieb der WEA signifikant erhöht werden könnte. Der Beklagte habe jedoch im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Einhaltung und fachgerechter Durchführung der in den faunistischen Gutachten aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die gemäß § 3 c Satz 3 UVPG insoweit zu berücksichtigen seien, eine Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten herbeigeführt werde. Durch das hier in den Nebenbestimmungen Nrn. 60 ff. der angefochtenen Genehmigungsbescheide verankerte, in sich stimmige Konzept zum Fledermausschutz werde nicht nur sicher gewährleistet, dass es beim Betrieb der WEA nicht zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG kommen werde. Vielmehr könnten dadurch auch nachteilige Wirkungen auf die in dem benachbarten FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten hinreichend sicher ausgeschlossen und damit eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks dieses FFH-Gebiets vermieden werden.

37

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

38

Er halte daran fest, dass es vorliegend einer allgemeinen, standortübergreifenden UVP-Vorprüfung bedurft hätte, weil es sich bei den WEA der Beigeladenen um nachträglich kumulierende Vorhaben i. S. v. § 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG a. F. handele. Die Anforderung eines „engen Zusammenhangs“ der Vorhaben sei nicht notwendigerweise betriebs- und/oder grundstücksbezogen auszulegen; dies gelte nur für die Tatbestandsalternative in Nr. 1 der Vorschrift, während bei der Tatbestandsalternative der Nr. 2 ein enger Zusammenhang auch durch „sonstige Maßnahmen“ bestehen könne. Denn die Tatbestandsalternative Nr. 1 sei auf technische Anlagen mit örtlich radizierter Immissionswirkung (wie z. B. Tierhaltungsanlagen) zugeschnitten, während die potentielle Wirkung der Immissionen hoher und leistungsstarker WEA im Hinblick auf den Schutz von Zug- und Greifvögeln signifikant weiträumiger sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl als Voraussetzung für eine Gesamtanalogie zu den Absätzen 2 und 3 des § 3 b UVPG a. F. einen „räumlich-betrieblichen Zusammenhang“ fordere, widerspreche dies sowohl der gesetzlichen Regelung der Nr. 2 des § 3 b Abs. 2 als auch dem Sinn der Notwendigkeit des Analogieschlusses. Es bestünden auch Zweifel, ob diese Einschränkungen für die Annahme einer Kumulation mit den zugrundeliegenden EU-Richtlinien und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung im Einklang stünden.

39

Das Verwaltungsgericht sei jedenfalls von einem zu engen Prüfungsumfang bei der standortbezogenen UVP-Vorprüfung ausgegangen. Der Verweis in § 3 c Satz 2 UVPG auf die „in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien“ sei dahin zu verstehen, dass der Begriff der Schutzkriterien oberbegrifflich verwendet werde und alle in Anlage Nr. 2 genannten Kriterien „Schutzkriterien“ im weiteren Sinne seien. Die vom VG vorgenommene Verengung des Prüfungshorizonts auf die Schutzkriterien i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 2 verhindere eine sachgerechte Prüfung möglicher Umweltauswirkungen, die sich aus der nachträglichen, betriebsidentischen oder betriebsindifferenten Kumulierung mehrerer Anlagen ergeben könne. Vorliegend müsse es darum gehen, die Umweltauswirkungen aufgrund einer nachträglichen Kumulierung vieler Anlagen in einer sichelförmigen Kette von Windparks auf ihre Relevanz für den Schutz von Zugvögeln und seltenen Greifvögeln wie auch der übrigen Tierarten zu prüfen. Ferner sei zu bemängeln, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung Aussagen im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV, Teilfortschreibung 1 von 2014 nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere die Ausführungen unter II.2.5.1 zur Wahrung des Landschaftsbildes im Raum D. und unter Nr. 2.1.1. zur Notwendigkeit intensiverer Prüfungen in den Genehmigungsverfahren zu Vorhaben im Bereich des Nordpfälzer Berglandes im Hinblick auf den Artenschutz (Vogelzug).

40

Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem die vom Kläger erstinstanzlich eingereichte sachverständige Plausibilitätsprüfung der der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Gutachten durch die Landschaftsplanung C. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht habe die sich daraus ergebenden substantiierten Einwendungen gegen das Ergebnisprotokoll der standortbezogenen UVP-Vorprüfung rechtsfehlerhaft unter Verweis auf die Beschränkung des Prüfprogramms gemäß Anlage 2 zum UVPG ausgeblendet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen des Vorhabenträgers mangels Plausibilität der zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Es bedürfe vielmehr zur Ermittlung der Reichweite der Einwirkungsbereiche mehrerer benachbarter Windparks und deren gegenseitiger Wirkungsbeeinflussung in Bezug auf die vorliegend einschlägigen artenschutzrechtlichen Belange der Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens durch das Gericht.

41

Darüber hinaus seien die angefochtenen Genehmigungsbescheide auch deshalb aufzuheben, weil die Berechnung der den Auflagen zum Lärmschutz zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und daher auch keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Immissionen beim Anlagenbetrieb nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2 BImSchG mehr gewährleiste. Stand der Technik seien die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen zum Stand 30. Juni 2016 und damit das sog. Interimsverfahren. Dieses sei vorliegend von Amts wegen zu berücksichtigen.

42

Der Kläger beantragt,

43

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2017 nach seinen erstinstanzlichen Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass die angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2016 aufgehoben werden.

44

Der Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

47

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme kumulierender Vorhaben hier nicht gegeben seien. Vorliegend sei auf § 3 b Abs. 2Nr. 1 UVPG a. F. abzustellen. Der Gesetzgeber habe explizit zwischen „technischen und sonstigen Anlagen“, für die Nr. 1 gelte, und „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen“, die unter Nr. 2 fielen, unterschieden; diese Differenzierung sei in der Neufassung der Regelung in § 10 Abs. 4 UVPG beibehalten worden. Bei WEA handele es sich unstreitig um technische Anlagen und nicht um sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Differenzierung einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Allgemeininteressen, nämlich der Berücksichtigung des Umweltschutzes, und den Eigentümerinteressen der Betreiber von Anlagen herstellen wollen. Bei einer tatsächlichen Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten im vorliegende Fall sei festzustellen, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang geforderten Wirkungsüberschneidungen des Vorhabens mit den bereits bestehenden Anlagen hier ausschieden, da eine Verklammerung der Anlagen aufgrund der trennenden Siedlung „S.“ nicht gegeben sei. Entgegen der Darstellung des Klägers bestünden auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

48

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs nach § 3 c Abs. 2 UVPG (a. F.) sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass mögliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nur dann relevant seien, wenn dadurch eine Gefährdung gerade standortspezifischer Schutzfunktionen zu befürchten sei, und dass in diesem Zusammenhang allein darauf abzustellen sei, ob durch das Vorhaben die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Danach seien nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung gerade solcher standortspezifischer und ökologischer Schutzfunktionen befürchten ließen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes beträfen. Daraus folge, dass artenschutzrechtliche Belange hier – anders als bei der allgemeinen Vorprüfung – grundsätzlich nur relevant seien, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten zu einer Gefährdung des Schutzzwecks eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 genannten Schutzgebiete führen könnten. Auszugehen sei daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzzwecks. Diese Auslegung stehe auch mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

49

Was die Durchführung des vom Kläger geforderten sog. Interimsverfahren angehe, stehe dem Kläger insoweit kein subjektives Recht zu. Zudem bestehe in Rheinland-Pfalz bisher noch keine Regelung zu dessen Anwendung, so dass weiterhin die bisherigen Regelungen zu befolgen seien. Sofern es zur Anwendung des neuen Verfahrens kommen sollte und sich hieraus andere Werte für die streitgegenständlichen WEA ergäben, wären die Nebenbestimmungen entsprechend anzupassen.

50

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene zu 1.) den Betrieb der WEA 01 bis 03 auf die Beigeladene zu 2.) und den Betrieb der WEA 05 auf die Beigeladene zu 3.) übertragen.

51

Die Beigeladenen beantragen,

52

die Berufung zurückzuweisen.

53

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen zustehe. Die Berufungsbegründung setzte sich bereits nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander.

54

Was die Frage des Vorliegens kumulierender Vorhaben angehe, übe der Kläger nur allgemeine Kritik, lege aber nicht dar, dass bei Annahme einer kumulierenden Wirkung der streitgegenständlichen WEA mit denjenigen am S. eine vollumfängliche UVP erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen lägen hier kumulierende Vorhaben weder nach § 3 b Abs. 2 UVPG a. F. – mangels paralleler Genehmigungsverfahren für insgesamt mindestens 20 WEA – noch nach § 3 b Abs. 3 UVPG a. F. – mangels Änderung oder Erweiterung bestehender kumulierender Vorhaben – vor. Ebenso wenig sei der Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, auf die § 3 b Abs. 2 und 3 UVPG a. F. analog Anwendung finde, gegeben, weil es an der hierfür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzung eines räumlich-betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Vorhaben fehle. Dies setze weiter voraus, dass sich die Umweltauswirkungen der Vorhaben überschnitten und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Daran fehle es hier, denn es könne nicht festgestellt werden, dass der von den Anlagenbetreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden könne; der Windpark „H.“ könne vielmehr nicht nur im Verbund mit den weiteren Anlagen des S. ökonomisch sinnvoll betrieben werden. Eine enge, in besonderen Maßnahmen zum Ausdruck kommende Koordination der Vorhaben sei zwischen den hier genehmigten WEA und den ca. 1,7 km bis 2,3 km davon weit entfernt liegenden Anlagen im Bereich des S. nicht erkennbar; vielmehr handele es sich – wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt - um Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht würden. Darüber hinaus liege auch kein Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben vor, die gemäß § 3 c Satz 5 i. v. m. § 3 b Abs. 3 UVPG a. F. dazu geführt hätte, dass statt einer standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen wäre. Insoweit habe das VG zutreffend darauf abgestellt, dass der Abstand zwischen den bestehenden und den hier genehmigten WEA mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage und darüber hinaus die zwischen den beiden Windparks liegende Siedlung S. trennende Wirkung entfalte. Für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung im Rahmen der UVP-Vorprüfungspflicht reiche es – entgegen der Ansicht des Klägers – im Übrigen nicht aus, dass es möglicherweise zu Wirkungsüberschneidungen komme; hinzu kommen müsse vielmehr nach der Rechtsprechung auch insoweit ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben, der hier gerade fehle. Auch wenn man der Rechtsprechung des OVG NRW folge, wonach Brutstätten windkraftsensibler Vogelarten, die sich im Einwirkungsbereich beider in Rede stehender Windparks befinden, eine Gesamtbetrachtung erfordern könnten, führe dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die aufgrund des Abstands des nächstgelegenen Rotmilan-Horsts zu einer der WEA von ca. 1.250 m durchgeführte Raumnutzungsanalyse habe ergeben, dass alle geplanten WEA außerhalb des vom Rotmilan intensiv genutzten Raumes lägen.

55

Entgegen der Ansicht des Klägers seien auch die inhaltlichen Anforderungen an eine standortbezogene Vorprüfung hier erfüllt worden. Dabei sei das Verwaltungsgericht im Anschluss an die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung allein zu prüfen sei, ob das Vorhaben ein in Nr. 2.3.1 bis Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG a. F. genanntes Gebiet oder Einzelobjekt voraussichtlich in erheblichem Maße nachteilig beeinflusst. Unabhängig davon habe sich die durchgeführte UVP-Vorprüfung aber auch auf die Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nr. 2 sowie auf die Nr. 3 der Anlage 2 erstreckt; in diesem Zusammenhang sei auch auf den Artenschutz und auf das Bestehen etwaiger nicht unter besonderem Schutz stehender Habitate eingegangen worden, so etwa auf in der Umgebung der WEA befindliche, nicht besonders unter Schutz gestellte Laubwälder mit Altholzbeständen, die Fledermauspopulationen Lebensraum bieten. Hiermit habe sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Das der standortbezogenen Vorprüfung zugrunde gelegte Gutachten leide auch nicht an methodischen Mängeln. Vielmehr hätten sich die Gutachter vollumfänglich an die Vorgaben des sog. „Naturschutzfachlichen Rahmens“ gehalten bzw. seien teilweise sogar über dessen Anforderungen hinausgegangen. Die pauschalen und nicht substantiierten Rügen in der Plausibilitätsprüfung des Büros C. seien nicht geeignet, Inhalte und Ergebnisse der Gutachten und der standortbezogenen Vorprüfung – insbesondere unter Berücksichtigung der Pflicht zur lediglich überschlägigen Prüfung – in Frage zu stellen.

56

Liege danach weder ein absoluter noch ein relativer Verfahrensfehler i. S. d. § 4 UmwRG vor, so dass es an den notwendigen Voraussetzungen für einen Aufhebungsanspruch des Klägers fehle, sei rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass auch kein Verstoß gegen § 5 BImSchG gegeben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 auf die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht anzuwenden. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für den Wegfall der auch von den Gerichten zu beachtenden Bindungswirkung der TA Lärm für die Frage, ob von genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen ausgehen, durch die Beschlussfassung der LAI im September 2017, mit der den Ländern die Anwendung des sog. Interimsverfahrens empfohlen wird, erfüllt seien. Denn jedenfalls habe dieser Beschluss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht existiert. Jedenfalls bis zu diesem LAI-Beschluss habe sich das Interimsverfahren noch nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt durchgesetzt gehabt. Im Übrigen spreche bereits die Wortwahl „Interimsverfahren“ dafür, dass dieses nicht auf einem gesicherten Erkenntnisfortschritt beruhe, zumal die Fachwelt von einem weiteren Forschungsbedarf ausgehe. Zudem hätten die Unterschiede zwischen dem alternativen Verfahren nach DIN ISO 0613-2 und dem Interimsverfahren bislang nur in den seltensten Fällen zu Richtwertüberschreitungen geführt, weil sich der Wegfall der Bodendämpfung als maßgeblicher Unterschied bei neuen, hohen WEA nur bei sehr großen Entfernungen in einer Größenordnung von 4,8 dB(A) auswirken könne, dann aber zu vernachlässigen sei. Schließlich sei nicht erkennbar, inwieweit ein unterstellter Verstoß gegen § 5 BImSchG Ziele berühre, die vom Kläger nach seiner Satzung gefördert werden.

57

Der Senat hat einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 29. März 2018 – 8 B 201239/18.OVG – abgelehnt.

58

In der mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 hat der Kläger Anträge zur Beweiserhebung zu folgenden Fragen gestellt:

59

1. Durch gerichtliche Inaugenscheinnahme vor Ort: Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Mehrzahl der errichteten Windparks, ihre Wirkung zueinander und damit auch der landschaftsbeeinträchtigenden Wirkung der Errichtung des Windparks „H.“;

60

2. durch Einholung von Sachverständigengutachten: Ob – und ggf. welche – besonderen Risiken für das Schutzgut „Tiere“, insbesondere für den Rotmilan, für die Populationen der ortsansässigen Fledermausvorkommen und für den Kranichzug, von der Häufung, von der räumlichen Konzentration der Windparks „E.“, „B.“, „I./J./L.“, „S.“ und „H.“ ausgehen, ob von der Häufung der Windparks vor Ort also eine risikoerhöhende Gesamtwirkung ausgehe;

61

3. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens: Ob die genehmigten Anlagen die in den Genehmigungsbescheiden vom 17. September 2015 und vom 28. Dezember 2015 jeweils zu Nr. III. 1 der Nebenbestimmungen festgesetzten Immissionsrichtwerte auch bei Schallausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren (LAI-Hinweise vom 5./6. September 2017) einhalten.

62

Der Senat hat die Anträge in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

64

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

65

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der hier gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetztes bereits anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I, 3290) zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.).

I.

66

Wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, ist der Kläger als nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klagebefugt, weil sich seine Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (UVPG n.F.) bzw. § 2 Abs. 3 des UVPG in der hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG n.F. noch anzuwendenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 (UVPG a.F.) über die Zulassung eines Vorhabens richtet, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) bestehen kann. Denn die mit den hier angefochtenen beiden Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden zugelassenen Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen unterliegen nach Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls einer Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Auch im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Klage nicht gegeben.

II.

67

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch zutreffend entschieden, dass die Klage nicht begründet ist.

68

Dem Kläger steht nach Maßgabe des UmwRG kein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 28. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Dezember 2016 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2016 zu.

69

Der Kläger kann sich weder mit Erfolg auf einen nach Maßgabe des § 4 UmwRG zur Aufhebung der Bescheide führenden Verfahrensfehler berufen (1.), noch ist seine Klage nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 UmwRG wegen eines Verstoßes der Bescheide gegen Rechtsvorschriften des materiellen Rechts begründet (2.).

70

1. Die angefochtenen Bescheide leiden nicht an Verfahrensfehlern, die nach Maßgabe des § 4 UmwRG einen Anspruch des Klägers auf deren Aufhebung begründen.

71

a. Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung (zum Beispiel) einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. (bzw. des hier nach dem oben gesagten noch anzuwendenden § 3a Satz 4 UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Diese Vorschriften begründen einen Aufhebungsanspruch wegen sogenannter absoluter Verfahrensfehler, das heißt sie führen ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Zulassungsentscheidung, so dass insoweit die Prüfung weiterer Rechtsvorschriften entbehrlich ist.

72

aa. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Aufhebungsanspruch zunächst nicht deshalb, weil der Beklagte zu Unrecht nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt hat, obwohl infolge einer nachträglichen Kumulation des Vorhabens mit bestehenden Vorhaben zumindest eine allgemeine Vorprüfung im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG a.F. erforderlich gewesen wäre.

73

Wie bereits ausgeführt, gilt für das hier in Rede stehende Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von vier (ihrerseits unstreitig in einem engen Zusammenhang im Sinne von § 3b Satz 1 UVPG a.F. stehenden) Windenergieanlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung der Prüfung der UVP-Pflicht grundsätzlich, dass nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen war: Gemäß §§ 3a Satz 1, 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung, während nach Nr. 1.6.2. bei sechs bis fünfzehn Windenergieanlagen eine sog. allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist.

74

Etwas anderes gilt hier nicht nach § 3b Abs. 2 UVPG a.F., weil kein Fall kumulierender Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, und zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung.

75

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift, dass mehrere Vorhaben derselben Art gegeben sind, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (parallele Genehmigungsverfahren, vgl. dazu Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3b UVPG, Rn. 35) und die zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten, liegen hier offensichtlich und unstreitig nicht vor. Ebenso wenig liegt einer der in § 3b Abs. 3 UVPG a.F. geregelten beiden Fälle vor: Satz 1 dieser Vorschrift erfasst die Erweiterung oder Änderung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens in der Weise, dass der maßgebliche Größen- oder Leistungswert erstmals erreicht oder überschritten wird; nach Satz 2 dieser Vorschrift werden auch (bereits) kumulierende Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. dahingehend erfasst, dass es bei diesen Vorhaben dann einer UVP bedarf, wenn infolge ihrer Änderung oder Erweiterung die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden (vgl. dazu z.B. Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 18 ff.). Da es vorliegend weder um die Änderung noch um die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens bzw. einer bestehenden Kumulation von Vorhaben geht, sondern um ein neues Vorhaben, liegt auch keiner dieser beiden Fälle vor.

76

Der Kläger beruft sich vielmehr auf einen Fall der sogenannten nachträglichen Kumulation, auf den § 3b Abs. 2 UVPG a.F. analog angewendet werden müsse. Von einer nachträglichen Kumulation spricht man, wenn ein neues Vorhaben in engem Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Vorhaben derselben Art ausgeführt werden soll und hierdurch die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschritten werden.

77

Indessen liegen hier auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften wegen einer nachträglichen Kumulation nicht vor.

78

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 3b Abs. 2 und 3 UVPG (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte überschreiten, analog Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219 und juris, Rn. 13 ff.). Dabei muss analog § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zwischen den Vorhaben der nach dieser Vorschrift erforderliche enge Zusammenhang bestehen. Analog anzuwenden ist daher auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach – bei technischen oder sonstigenAnlagen – ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 22, sowie Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 u.a. –, BVerwGE 153, 361 und juris, Rn. 14). Auf § 3b Abs. 2 Satz 2Nr. 2 UVPG, wonach bei „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen“ (lediglich) erforderlich ist, dass sie „in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen“, geht das Bundesverwaltungsgericht in den von ihm entschiedenen Fällen, die jeweils Tierhaltungsanlagen betrafen, nicht ein. Ob zwischen mehreren Anlagen der nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG geforderte Zusammenhang besteht, beurteilt sich allerdings nicht nach optisch wahrnehmbaren Umständen, sondern – entsprechend Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 14/4599, Seite 94 f.) – danach, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern; dies ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16). Allein, dass es zur Wirkungsüberschneidungen kommt, reicht andererseits aber für die Anwendung der Kumulationsregelung nicht aus: Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht; vielmehr bleibt es dabei, dass § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verlangt (vgl. dazu auch Sangenstedt, a.a.O., § 3b UVPG, Rn. 31, mit Beispielen). Selbst wenn sich die Umwelteinwirkungen der Vorhaben überlagern, ist daher nach dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich zu fordern, dass zwischen den Vorhaben ein räumlicher-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen; dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.). Eine Erstreckung auf alle Vorhaben, deren Umwelteinwirkungen sich überlagern, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).

79

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht vorliegend einen Fall der nachträglichen Kumulation, der dazu führt, dass für die Vorhaben der Beigeladenen in Anwendung von § 3c Satz 5 UVPG a.F. statt einer standortbezogenen zumindest eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte durchgeführt werden müssen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

80

Der Senat lässt dabei offen, ob es – wie das Verwaltungsgericht gemeint hat – zwischen den zur Genehmigung gestellten 4 Windenergieanlagen der Beigeladenen und den 6 Windenergieanlagen des nächstgelegenen, schon bestehenden Parks „S.“ an einem engen Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. bereits in räumlicher Hinsicht fehlt, weil nicht damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen dieser Anlagen in relevanter Weise überlagern. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel abgestellt, wonach eine Überschneidung oder zumindest Berührung der Einwirkungsbereiche von bestehenden und neu hinzutretenden Windenergieanlagen in der Regel dann zu verneinen ist, wenn zwischen diesen Anlagen eine Entfernung von mehr dem Zehnfachen des Rotordurchmessers gelegen ist (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 – 1 B 05.3387 –, NVwZ 2007, 1213 und juris, Rn. 23, m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 B 11450/16.OVG –, nicht veröffentlicht, und Beschluss vom 6. Juli 2017 – 1 B 11015/17.OVG –, NuR 2017, 767 und juris, Rn. 9; einschränkend OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 7 B 12114/04.OVG –, NVwZ 2005, 663 und juris, Rn. 14 f.). Danach bestehe hier kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Windpark „H.“ und dem Windpark „S.“, weil der letztgenannte mindestens 1,7 km und damit deutlich weiter entfernt vom Windpark „H.“ liege, als das Zehnfache des Rotordurchmessers der dort neu genehmigten Windenergieanlagen (jeweils 115,71 m) betrage (115,71 x 10 = 1.157,10 m). Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, im vorliegenden Fall von der (nur in der Regel anzuwendenden) Faustformel abzuweichen, weil hier die zwischen den beiden Windparks gelegene Siedlung S. zusätzlich gegen einen räumlichen Zusammenhang spreche.

81

Aus Sicht des Senats erscheint nicht zweifelsfrei, dass die – relativ knapp begründete – Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels sich überlagernder Umweltauswirkungen bereits an einem räumlichen Zusammenhang, weil der Abstand zwischen neuen und bestehenden Windenergieanlagen mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage und ein Ausnahmefall nicht ersichtlich sei, hinsichtlich aller in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden geschützten Umweltgüter, die durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen typischerweise betroffen sein können, unbedenklich ist (vgl. dazu insbesondere OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005, a.a.O., Rn. 15 und BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007, a.a.O., Rn. 23, m.w.N., wonach die auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abstellende typisierende Betrachtungsweise eine Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-Rechts nicht ersetzen kann und neben dem Lärmschutz namentlich auch die Auswirkungen auf den Vogelzug und die sonst zu schützende Fauna sowie das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind). Soweit der Kläger allerdings mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen der beantragten und der am S. bestehenden Windenergieanlagen in ihrem Zusammenwirken auf den Vogelzug angesprochen hat, vermag der Senat dies nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht nachzuvollziehen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und durch Vorlage einer Karte veranschaulicht, dass die Hauptrichtung des Vogelzugs von Nordost nach Südwest im Herbst bzw. umgekehrt im Frühjahr innerhalb eines etwa 10 km breiten Korridors verläuft, der westlich des eine topografische Zäsur bildenden Appelbachtals und östlich einer Kette von bestehenden Windenergieanlagen bei O., also jedenfalls deutlich westlich der hier in Rede stehenden Windenergieanlagenstandorte zu verorten sei. Dies sei auch auf der Ebene der Regionalplanung bei der Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie bereits berücksichtigt worden. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

82

Letztlich aber kann die Frage, ob es zwischen den beantragten Windenergieanlagen und den bestehenden Anlagen am S. in relevantem Umfang zu Überschneidungen des Wirkungsbereichs infolge sich überlagernder Umwelteinwirkungen kommen kann, im Ergebnis offenbleiben.

83

Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es jedenfalls auch an dem zusätzlich für die Annahme eines engen Zusammenhangs erforderlichen betrieblichen Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F. fehlt. Wie bereits ausgeführt, setzt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat auch insoweit anschließt, eine räumlich-funktionale Bezogenheit der neuen und der bestehenden Anlagen aufeinander voraus, was ein planvolles Vorgehen der Vorhabenträger erfordert; es darf sich also nicht lediglich um Vorhaben handeln, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Einen solchen funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang der streitgegenständlichen mit den bestehenden Windenergieanlagen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Nachdem die Anlagen schon offensichtlich nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände i.S.v. § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. verwirklicht werden, hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass es an einer Verbindung der Vorhaben über gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen fehlt. Auch der Senat vermag hierfür keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Insbesondere fehlt es etwa an einer gemeinsamen Zuwegung oder an gemeinsamen Stromeinspeisungskabeln. Darüber hinaus liegen die neuen und die bestehenden Anlagen auch nicht in demselben durch Bebauungsplan festgesetzten Vorranggebiet.

84

Die hiergegen vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Rügen überzeugen sämtlich nicht. Der Kläger macht dabei nicht konkret geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts doch ein betrieblicher Zusammenhang in Form einer wirtschaftlichen und funktionalen Bezogenheit der neuen Vorhaben und der Anlagen am S. aufeinander gegeben sei. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass auf Windenergieanlagen – jedenfalls auf hohe und leistungsstarke Anlagen – wegen der potentiellen Wirkung ihrer Immissionen und ihres weiträumigen Einwirkungsbereichs insbesondere im Hinblick auf den Zug- und Greifvogelschutz im Rahmen einer „Gesamtanalogie“ nicht auf die engeren Voraussetzungen der Nr. 1, sondern auf die weitergefassten Voraussetzungen der Nr. 2 von § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG a.F. abzustellen sei; mithin müsse für die Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen bestehenden und neuen Windenergieanlagen ausreichen, dass im Sinne der Nr. 2 ein enger räumlicher Zusammenhang anzunehmen sei, wofür die sichel- bzw. ringförmige Anlage von mehreren Windparks in der näheren Umgebung des Windparks H. im Hinblick auf die Betroffenheit von Vogelzugkorridoren sowie des Landschaftsbildes ausreiche. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in § 3b Abs. 2 UVPG klar danach unterschieden, ob es sich bei dem Gegenstand des Zulassungsverfahrens um „technische oder sonstige Anlagen“ (dann Nr. 1) oder um „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ (dann Nr. 2) handelt (s.a. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F., dazu auch: Sangenstedt, a.a.O., § 3b UVPG, Rn. 30 ff. und Rn. 33 ff.). Hieran knüpft auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Anwendung der Vorschrift auf Fälle der nachträglichen Kumulation an, ohne auch nur ansatzweise zu erwägen, dass für bestimmte Anlagen – entgegen dem Wortlaut – ein Abstellen nur auf einen räumlichen Zusammenhang in Betracht kommen könnte. Dabei steht außer Frage, dass der Begriff der technischen Anlage in § 3b Abs. 2 UVPG als solcher zu verstehen ist und es sich bei Windenergieanlagen um „technische Anlagen“ in diesem Sinne, aber keineswegs um sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen handelt (vgl. dazu: Sangenstedt, a.a.O., § 3b, Rn. 33, mit Beispielen für sonstige Maßnahmen). Deshalb spielt es entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Rolle, dass die beiden Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni und 17. Dezember 2015 (a.a.O.) gleichsam zufällig jeweils Tierhaltungsanlagen (Schweinemastställe) betrafen. Hintergrund dieser Differenzierung durch den Gesetzgeber dürfte sein, einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Allgemeininteressen, insbesondere den Belangen des Umweltschutzes, und den Eigentümerinteressen der Betreiber von Anlagen herzustellen. Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 – C-392/56 –, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 – C-142/07 –, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 – C-244/12 –, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist. Danach besteht vorliegend keine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen statt einer standortbezogenen Vorprüfung aus § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG a.F. analog, da jedenfalls mangels Vorliegens eines engen Zusammenhangs in wirtschaftlicher und funktionaler Hinsicht kein Fall einer nachträglichen Kumulation der beantragten 4 Windenergieanlagen mit den bestehenden 6 Windenergieanlagen am S. angenommen werden kann.

85

bb. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1b UmwRG wegen fehlerhafter Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt.

86

Nach dieser Vorschrift, die inhaltlich der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. entspricht, unterliegt die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Urteil vom 20. November 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282 und juris, Rn. 24 sowie Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353 und juris, Rn. 32).

87

Wie bereits ausgeführt, ist nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. bei einem der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVP aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Dabei hat die Behörde bei der Vorprüfung gemäß § 3c Satz 3 UVPG a.F. zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

88

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, unterliegt ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von 4 im engen Zusammenhang stehenden und eine sog. Windfarm bildenden Windenergieanlagen gemäß §§ 3a, 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG grundsätzlich nur einer sog. standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Eine solche hat der Beklagte hier durchgeführt mit dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestehe, weil es nach seiner Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie auch unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

89

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die hier durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F. „entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt“ worden ist (1); darüber hinaus erweist sich ihr Ergebnis auch aus Sicht des Senats als „nachvollziehbar“ i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F. (2).

90

(1) Der Beklagte hat die standortbezogene Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt.

91

Zum Prüfungsumfang bei UVP-Vorprüfungen bestimmt § 3c UVPG a.F. insbesondere Folgendes: Nach § 3cSatz 1 UVPG a.F. ist, sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung (nur) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt gemäß § 3cSatz 2 UVPG a.F. gleiches, „wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.“ Sodann bestimmt § 3c Satz 3 UVPG a.F. für beide Varianten der Vorprüfung, dass zu berücksichtigen ist, „inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden“.

92

Die in § 3c Satz 1 und 2 UVPG a.F. jeweils in Bezug genommene Anlage 2 zum UVPG bestimmt unter Nr. 2 „Standort der Vorhaben“, dass die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu beurteilen ist. Sodann werden unter Nr. 2.1 sog. Nutzungskriterien, unter Nr. 2.2 sog. Qualitätskriterien und unter Nr. 2.3 sog. Schutzkriterien aufgeführt. Nach Nr. 2.3 ist die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung nachfolgend genannter Gebiete und Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) zu prüfen. Es folgt unter Nr. 2.3.1 bis Nr. 2.3.11 eine – nicht abschließende – Auflistung zahlreicher Schutzgebiete und einzelner Schutzobjekte, zum Beispiel Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler und Wasserschutzgebiete.

93

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 3c Satz 1 UVPG a.F. mit dem Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ – trotz Erwähnung der gesamten Nr. 2 der Anlage 2 – deutlich macht, dass bei der standortbezogenen Vorprüfung nur darauf abzustellen ist, ob die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Sie steht mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Einklang und ist aus Sicht des Senats in der Sache allein überzeugend. Mit den angesprochenen Schutzkriterien verweist die Regelung auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standorts kennzeichnen; dies geschieht insbesondere durch Bezugnahme auf Vorschriften des Fachrechts, die bestimmte Schutzgebiete definieren. Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen „S-Vorhaben“ in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung; erfasst werden sollen vielmehr nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des Gebiets befürchten lassen (so insbesondere: Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33; ebenso: Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. A. 2012, § 3c, Rn. 16; in der Rechtsprechung insbesondere: VGH BW, Urteil vom 5. April 2016 – 3 S 373/16 –, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juli 2018 – 10 S 2378/17 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 –, NuR 2016, 775 und juris, Rn. 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 – 2 B 726/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –, juris, Rn. 41, m.w.N.). Diese Auslegung von § 3c Satz 2 UVPG liegt bereits nach dessen Wortlaut nahe. Sie entspricht auch dem Zweck der standortbezogenen Vorprüfung, wonach hier nur eine eingeschränkte Einzelfallprüfung erforderlich ist, die sich ausschließlich auf den Standort bezieht, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Das hat seinen Grund darin, dass von einer standortbezogenen Vorprüfung nur Vorhaben von geringer Größe oder Leistung erfasst werden, bei denen davon auszugehen ist, dass ihre Umweltauswirkungen regelmäßig so gering sind, dass eine Verpflichtung zur UVP nicht gerechtfertigt ist. Sie soll daher nur dazu dienen, ausschließlich die spezifischen Standortbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens eine UVP notwendig ist; es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen; auf ihre allgemeine Umweltrelevanz kommt es insoweit nicht an (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.; zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 14).

94

Soweit der Senat in seinem von dem Kläger zitierten Eilbeschluss vom 13. Mai 2015 (Az.: 8 B 10342/14.OVG, DVBl. 2014, 1074 und juris, Rn. 25 ff.) bei der Prüfung, ob eine durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung den Anforderungen genügt, auf die gesamte Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG abgestellt hat, war dies durch eine entsprechend umfassende Prüfung der Behörde vorgegeben, die im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden war, ohne dass sich im konkreten Fall die vorliegend aufgeworfene Auslegungsfrage stellte.

95

Die Richtigkeit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend zu § 3c Satz 2 UVPG a.F. vertretenen Auffassung wird inzwischen auch durch die am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Novellierung des UVPG gestützt: Die Neuregelung der UVP-Vorprüfung in § 7 UVPG n.F., die nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur klarstellend erfolgte, hat in § 7 Abs. 2 Satz 1 erstmals zwar eine Zweistufigkeit der standortbezogenen Vorprüfung normiert; für die erste Stufe wird aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 daran festgehalten, dass die zuständige Behörde prüft, „ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen“; nur wenn die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, prüft die Behörde auf der zweiten Stufe „unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären“ (zur Stützung der herrschenden Meinung durch die Neuregelung in § 7 Abs. 2 UVPG n.F. s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 7 ff.).

96

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, es müsse eine sachgerechte Prüfung der Umweltauswirkungen aus der Kumulierung mehrerer benachbarter Windparks ermöglicht werden, knüpft er zum einen nur an sein – nach dem oben Gesagten unzutreffendes – Vorbringen zum Bestehen einer nachträglichen Kumulierung der 4 beantragten Vorhaben mit bestehenden Windparks an. Zum anderen bleibt er eine tragfähige Herleitung seiner Auffassung aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck des Gesetzes schuldig.

97

Ebenso wenig hätte es im Rahmen der Prüfung der UVG-Pflicht hier der Einholung eines umfassenden artenschutzrechtlichen Gutachtens bedurft, wie der Kläger weiter meint. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls vielmehr Relevanz nur insoweit zu, als nachteilige Umweltauswirkungen auf dem Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, die von dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen eines der in Nr. 2.3.1 ff. der Anlage 2 explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete oder in einem vergleichbar schutzbedürftigen Lebensraum erfasst werden (so zutreffend: HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016, a.a.O., Rn. 15; s.a.: OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017, Rn. 11). Dies gilt unabhängig davon, ob und im Hinblick auf welche Tierarten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthält, soweit diese keinen Bezug zur den in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien haben, weil die zu schützenden Tierarten in keinem der in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebieten leben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 43).

98

Danach hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht festgestellt, dass die standortbezogene Prüfung hier entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde. Denn das Ergebnisprotokoll des Beklagten zur UVP-Vorprüfung hat ebenso wie die zugrundeliegende, im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte standortbezogene UVP-Vorprüfung die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG einer umfassenden Prüfung im Hinblick auf die mögliche Betroffenheit von Schutzgütern und ökologischen Funktionen im näheren und weiteren Umfeld des Vorhabens befindlicher Schutzgebiete und Schutzobjekte unterzogen. Dass die Vorprüfung neben den Schutzkriterien der Nr. 2.3 (vorsichtshalber oder irrtümlich) auch die Nutzungskriterien der Nr. 2.1 und die Qualitätskriterien der Nr. 2.2 und sogar die Merkmale der möglichen Auswirkungen nach Nr. 3 der Anlage 2 in die Untersuchung einbezogen hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als überflüssig, aber unschädlich angesehen.

99

Es sind andererseits auch keine Defizite der durchgeführten Vorprüfung hinsichtlich eines „Übersehens“ einzelner prüfwürdiger Gebiete oder Objekte erkennbar. Die durchgeführte Vorprüfung hat nicht nur die beiden im Umfeld der Standorte der 4 Windenergieanlagen befindlichen Natura 2000-Gebiete gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG einer näheren Betrachtung unterzogen, sondern auch alle in der Nähe befindlichen anderen Schutzgebiete und Objekte, die unter Nrn. 2.3.2 bis 2.3.11 zu subsumieren waren, in den Blick genommen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in den Nrn. 2.3.1 ff.) enthaltene Aufzählung von Schutzgebieten und Schutzobjekten nicht abschließend ist, wie sich bereits aus der Formulierung „unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete“ im Einleitungssatz der Nr. 2.3 ergibt. In die Prüfung dürften vielmehr auch solche Gebiete einzubeziehen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Umweltschutzes eine den ausdrücklich in Nrn. 2.3.1 ff. bezeichneten Gebieten zumindest gleichkommende Bedeutung aufweisen (vgl. dazu OVG Nds., Beschluss vom 31. Mai 2018 – 12 ME 64/18 –, DVBl. 2018, 1014 und juris, Rn. 30, m.w.N.). Der Senat teilt andererseits nicht die noch weitergehende Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, wonach auch solche Lebensräume zu prüfen sind, die unter ökologischen Gesichtspunkten ähnlich sensibel wie die in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte sind, wie etwa Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote geschützten wildlebenden Tiere (so aber OVG NW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 81 ff.). Vielmehr kann sich auch aus Sicht des erkennenden Senats aus § 3c Satz 2 UVPG a.F. eine Pflicht zur Durchführung einer UVP trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung allenfalls in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ergeben, etwa im Falle einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen droht (so überzeugend: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.). Habitate wildlebender Tiere sind indessen schon nicht in einer den Schutzgebieten nach Nr. 2.3.1 ff. vergleichbaren Weise klar und – wie regelmäßig – normativ abgegrenzt.

100

An einer solchen Vergleichbarkeit hinsichtlich der Qualität des Schutzes fehlt es auch den vom Kläger angesprochenen Gebieten bzw. Schutzobjekten. Dies gilt zunächst für den südöstlich der Windenergiestandorte befindlichen Eichen-Buchenwald, der zwar offenbar als Biotop kartiert ist, aber keinen etwa einem Naturschutzgebiet entsprechenden Schutzstatus genießt, bei dem es sich insbesondere auch nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG handelt. Erst recht kann aus den vom Kläger zitierten Grundsätzen des Regionalen Raumordnungsplans IV Westpfalz in der Fassung der Teilfortschreibung 2014 (RROP 2014) zur Bedeutung des Nordpfälzer Berglandes für den Artenschutz, insbesondere den Vogelzug abgeleitet werden, dass der Standort der 4 streitgegenständlichen Windenergieanlagen bzw. deren Umgebung als ein den ausdrücklich in den Nrn. 2.3.1 ff. benannten Gebieten vergleichbar schutzwürdiges Gebiet einzustufen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es diesen sich auf große Teile des Geltungsbereichs des RROP beziehenden Grundsätzen an einer mit den Schutzgebieten nach Nrn. 2.3.1 ff. vergleichbaren Konturenschärfe hinsichtlich der räumlichen Abgrenzbarkeit und des Schutzstatus fehlt, bleibt vor allem zu sehen, dass der RROP zugleich als Zielbestimmung Vorranggebiete für die Windenergienutzung dargestellt hat, die gerade auch die Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen umfassen.

101

(2) Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht festgestellt, dass das Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F. nachvollziehbar ist.

102

Zur Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses nach dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Folgendes ausgeführt: Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfungsergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können (vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 29). Der behördliche Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer einschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine UVP-Vorprüfung hinsichtlich Prüfungsumfang und Prüfungstiefe hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüfungstiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 –, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 18). Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG die Durchführung einer UVP erforderlichen machen, liegen allerdings nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Vielmehr muss grundsätzlich eine UVP durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Andererseits stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Fachplanungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer UVP allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat; vielmehr bedarf es im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 22).

103

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung nachvollziehbar ist, nicht zu beanstanden.

104

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht hervorgehoben, dass der Beklagte die Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb der 4 genehmigten Anlagen in Anspruch genommen werden, zutreffend keiner näheren Betrachtung unterzogen hat, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese selbst einem besonderen Schutz nach Maßgabe der Nr. 2.3 der Anlage zum UVP unterliegen könnten, da es sich um unter dem Aspekt des Arten- und Biotopschutzes geringwertige Ackerflächen handelt. Dies ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden und unterliegt auch aus Sicht des Senats mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keinem Zweifel. Im Rahmen der Anwendung der Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 kann es daher nur darum gehen, ob und inwieweit in der Umgebung der 4 Standorte befindliche, nach Nr. 2.3 der Anlage zu prüfende Gebietstypen und Einzelobjekte durch Umweltauswirkungen dieser Anlagen betroffen sein könnten und solche Fernwirkungen geeignet erscheinen, eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen dieser Schutzgebiete und -objekte zu bewirken.

105

Ebenfalls zu Recht nicht beanstandet hat das Verwaltungsgericht, dass der Beklagte nur die beiden in der Umgebung vorhandenen Natura 2000-Gebiete, nämlich das FFH-Gebiet „D.“ und das Vogelschutzgebiet „Wälder westlich K.“, einer näheren Überprüfung unterzogen hat, weil eine mögliche Gefährdung der Schutzfunktionen anderer in der Umgebung befindlicher Schutzgebiete und -objekte i.S.v. Nrn. 2.3.2 bis 2.3.11 der Anlage 2 – wie im Ergebnisbericht im Einzelnen plausibel dargelegt – schon aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Vorhabenstandort nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden muss.

106

Geht es daher im Kern nur um die Frage, ob die Errichtung und der Betrieb der 4 Anlagen zu einer Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen dieser beiden Natura 2000-Gebiete führen kann, so sind zunächst – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – vom Beklagten zu Recht mögliche nachteilige Auswirkungen der Anlagen auf die zu den Erhaltungszielen dieser beiden Gebiete zählenden Lebensraumtypen ausgeschlossen worden, weil sich die Standorte der Windenergieanlagen außerhalb der Gebietsflächen befinden und auch eine Betroffenheit durch Umgebungswirkungen ihres Betriebs aufgrund des Abstands und mangels Reichweite und spezifischer Gefährlichkeit der typischerweise von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen für derartige Vegetations- und Bodenstrukturen ausgeschlossen erscheint.

107

Genauer in Betracht zu ziehen waren vielmehr nur solche zu den Erhaltungszielen beider Natura 2000-Gebiete zählenden besonders geschützten Tierarten, die aufgrund ihrer Mobilität und spezifischen Lebensweise durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffen sein können, also typischerweise insbesondere einem Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotorblättern oder anderen zur Verschlechterung des Erhaltungszustands führenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Dafür kamen hier nur zum einen die erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten des FFH-Gebiets (Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr), zum anderen die Zielarten des Vogelschutzgebiets (Grau-, Mittel- und Schwarzspecht, Uhu, Wespenbussard und Ziegenmelker) in Betracht.

108

Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis der Vorprüfung, dass auch in Bezug auf die Erhaltungsziele der beiden Natura 2000-Gebiete keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind, als nachvollziehbar begründet angesehen. Dies ist aus Sicht des Senats weder im Hinblick auf die beiden erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten des FFH-Gebiets noch hinsichtlich der genannten 5 Zielarten des Vogelschutzgebiets im Ergebnis zu beanstanden.

109

(a) Was zunächst das Gefährdungspotential für die beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr angeht, hat das Verwaltungsgericht diese beiden Arten zwar nicht namentlich benannt, aber der Sache nach berücksichtigt, indem es hinsichtlich des Konfliktpotentials für das im FFH-Gebiet geschützte Fledermausvorkommen an die Aussage im Ergebnisprotokoll angeknüpft hat, wonach bei Einhaltung und fachgerechter Durchführung der in den faunistischen Gutachten aufgeführten Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen (temporäre und saisonale Abschaltung des Windparks, bioakustisches Höhenmonitoring und Schlagopfersuche) für Fledermäuse eine Verträglichkeit besteht. Diese Schlussfolgerung sei nachvollziehbar, weil für ein solches stimmig erscheinendes Konzept zum Fledermausschutz, wie es in den Nebenbestimmungen Nrn. 60 ff. zu den angefochtenen Bescheiden verankert worden sei, anerkannt sei, dass es nicht nur die Vermeidung der Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG sicher gewährleiste, sondern auch Wirkungen auf im benachbarten FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmende Fledermausarten hinreichend sicher ausschließe. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden:

110

Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bereits im Rahmen der Vorprüfung ist § 3c Satz 3 UVPG a.F.: Danach ist „bei den Vorprüfungen ... zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden“. Insoweit fällt allerdings auf, dass das Ergebnisprotokoll des Beklagten und auch die diesem zugrunde gelegte standortbezogene UVP-Vorprüfung des Büros A. (dort S. 19) ausgeführt haben, für Fledermäuse seien mit dem Vorhaben für einige Arten betriebsbedingt hohe Auswirkungen hinsichtlich Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen verbunden, bei Einhaltung und fachgerechter Durchführung der in den faunistischen Gutachten aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könne jedoch das Ausmaß und die Schwere der möglichen Auswirkungen vermieden oder vermindert werden. Zwar weicht diese Wortwahl vom Gesetzeswortlaut des § 3c Satz 3 UVPG a.F. ab, der darauf abstellt, inwieweit Umweltauswirkungen „offensichtlich ausgeschlossen“ werden. Dennoch wurde der gesetzliche Maßstab in der Sache nicht verfehlt. Denn das Ergebnisprotokoll und das ihm zugrundeliegende Gutachten nehmen ihrerseits auf die vom Vorhabenträger eingeholten faunistischen Gutachten Bezug. Das Fachgutachten zum Konfliktpotential Fledermaus und Windenergie am geplanten Windenergiestandort H. untersucht sehr eingehend mit Transektbegehungen, Dämmerungsbeobachtungen und Netzfängen alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten, darunter auch die beiden erhaltungszielbestimmenden Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr. Dabei wird sowohl für die Bechsteinfledermaus als auch für das Große Mausohr aufgrund einer Auswertung wissenschaftlicher Untersuchungen von einem im allgemeinen geringen Konfliktpotential gegenüber Windenergiestandorten bzw. von einem im Allgemeinen und nicht zuletzt aufgrund ihres Flugverhaltens als relativ gering einzustufenden potentiellen Schlagrisiko ausgegangen. Diese Einschätzung entspricht auch derjenigen im „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ vom 13. September 2012, der nach der Rechtsprechung des Senats weiterhin dem Stand der Wissenschaft hinsichtlich des Schutzes u. a. von Fledermausarten auch im Hinblick auf Erhaltungsziele von Natura-2000- Schutzgebieten entspricht. Darin ist für das Große Mausohr aufgrund meist geringer Flughöhe von einem nur geringen Kollisionsrisiko auszugehen und für die Bechsteinfledermaus festzustellen, dass sie nur ausnahmsweise Kollisionsopfer von Windenergieanlagen in Europa geworden ist, weil aufgrund ihres kleinen Aktionsradius sowie der Strukturgebundenheit im Flug nur ein geringes Risiko bestehe. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass in den konkreten standortbezogenen Untersuchungen das Konfliktpotential am geplanten Standort der 4 Windenergieanlagen für diese beiden Arten als insgesamt gering bewertet wird. Als Arten mit hohem Kollisionsrisiko werden vielmehr einige andere vorkommende Arten aufgeführt, die aber sämtlich nicht zu den erhaltungszielbestimmenden Arten des FFH-Gebietes zählen. In erster Linie für diese Arten und im Hinblick auf die Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wurde von den Gutachtern das Fledermausschutzkonzept vorgeschlagen, das dann in den Nebenbestimmungen der angefochtenen Bescheide den Beigeladenen verbindlich auferlegt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für das hier vorgesehene Schutzkonzept aus Abschaltalgorithmus und Monitoringauflage aber seit längerem auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um ein dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechendes Konzept zur wirkungsvollen Reduzierung des Tötungsrisikos für Fledermäuse durch den Betrieb von Windenergieanlagen auf ein zur sicheren Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinreichendes Ausmaß handelt (vgl. etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 – 3 L 145/14 –, juris, Rn. 52 ff., m.w.N.; s.a. den Senatsbeschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 817 und juris, Rn. 12 und 25, sowie HessVGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 9 B 2744/15 –, juris, Rn. 16). Dabei hat der Senat darüber hinaus auch den Rückschluss auf den Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung erhaltungszielbestimmender Fledermausarten eines benachbarten FFH-Gebiets für gerechtfertigt erachtet. Sind daher die fachgutachterlich empfohlenen und dem Vorhabenträger verbindlich aufgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sogar geeignet, für Fledermausarten mit hohem Kollisionsrisiko eine artenschutzrechtlich relevante signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sicher zu vermeiden und kommen auch sonstige für § 44 Abs. 1 BNatSchG relevante Beeinträchtigungen nicht ernsthaft in Betracht, so erscheint der Schluss gerechtfertigt, dass durch dieses Schutzkonzept erhebliche Beeinträchtigungen solcher – hier allein in Rede stehender – erhaltungszielbestimmender Fledermausarten, für die fachwissenschaftlich ohnehin artbedingt aufgrund ihrer spezifischen Lebensweise ein eher geringes Kollisionsrisiko sowohl anlagen- wie standortbezogen anzunehmen ist, und damit auch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG, wie von § 3c Satz 3 UVPG gefordert, offensichtlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auch auf das zugrundeliegende Fledermausgutachten ist daher das Ergebnis der Vorprüfung im Hinblick auf die im benachbarten FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden beiden Fledermausarten auch aus Sicht des Senats als nachvollziehbar anzusehen.

111

(b) Aber auch hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die erhaltungszielbestimmenden 5 Vogelarten des Vogelschutzgebiets erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vom Beklagten auch insoweit nachvollziehbar ausgeschlossen wurden, als tragfähig.

112

Zwar hat das Verwaltungsgericht negative Auswirkungen der Windenergieanlagen schon wegen der relativ großen Entfernung von 1,9 km zur nächstgelegenen Gebietsgrenze des Vogelschutzgebietes für plausibel verneint erachtet, ohne sich in den Entscheidungsgründen näher mit den Ausführungen des Ergebnisprotokolls und der diesen zugrundeliegenden Gutachten zu den 5 Zielarten des Vogelschutzgebiets auseinanderzusetzen. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht aber die entsprechenden behördlichen und gutachterlichen Einschätzungen zu Recht als nachvollziehbar gewertet.

113

Im Ergebnisprotokoll des Beklagten sind die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten als Zielarten des Vogelschutzgebiets zutreffend aufgelistet worden. Sodann wird unter anderem auf das vom Vorhabenträger eingeholte ornithologische Fachgutachten verwiesen und ausgeführt, dass die Auswertung der vorhandenen Untersuchungen ergeben habe, dass das geplante Vorhaben in Bezug auf die Natura 2000-Gebiete und deren Erhaltungsziele verträglich ist. Im Kapitel „Pflanzen und Tiere“ beschäftigt sich das Ergebnisprotokoll – in Anknüpfung an die vorgelegte UVP-Vorprüfung – unter anderem auch damit, dass im Rahmen von Begehungen und Beobachtungen im Umfeld der Standorte der 4 Windenergieanlagen insgesamt 59 Vogelarten während der Brutzeit festgestellt worden seien, von denen jedoch nur der Rotmilan als windkraftsensible Brutvogelart betroffen sei. Sodann fasst das Ergebnisprotokoll die Erkenntnisse der Gutachter zu Rotmilanvorkommen im Umfeld zusammen und teilt auch insoweit unter dem Aspekt des Artenschutzes deren Einschätzung, dass das Konfliktpotential aufgrund eines ausreichenden Abstands als gering eingestuft werden könne. Erwähnt wird aber auch noch, dass im Rahmen der Untersuchungen im Umkreis von 500 m unter anderem noch die beiden Arten Wespenbussard mit einem Brutpaar und Mittelspecht mit drei Brutpaaren festgestellt werden konnten. Diese Ausführungen, die die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten nur am Rande erwähnen, erscheinen für sich gesehen zwar zu knapp, um das Ergebnis der Vorprüfung, dass auch insoweit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, nachvollziehbar zu begründen. Auch insoweit ist aber die Bezugnahme des Ergebnisprotokolls wie auch der zugrundeliegenden UVP-Vorprüfungsvorlage auf das eingeholte ornithologische Fachgutachten zu würdigen. Dieses Gutachten bezieht auch die Zielarten des Vogelschutzgebietes in die Untersuchung ausdrücklich ein. Sodann werden als Ergebnis einer Brutvogelkartierung alle 49 im Untersuchungsraum, d.h. im Umkreis von ca. 500 m um die Windenergieanlagenstandorte als Brutvögel vorkommenden Vogelarten aufgelistet, wobei von den Zielarten des Vogelschutzgebietes von vornherein nur Wespenbussard, Schwarzspecht und Mittelspecht angetroffen wurden, also insbesondere nicht Uhu und Ziegenmelker. Anschließend wird das Konfliktpotential der Arten bewertet. Dabei findet Erwähnung, dass der Uhu zu den windkraftsensiblen Arten zählt und Abstandsempfehlungen zu Windenergieanlagenstandorten bestehen. Der Ziegenmelker wird als generell besonders störungsempfindliche Art mit einem Mindestabstand von 500 m zu regelmäßigen Brutvorkommen erwähnt. Die im Untersuchungsgebiet angetroffenen Arten werden sodann in windkraftsensible und rechtlich geschützte, aber nicht windkraftsensible Brut- und Gastvögel unterteilt und jeweils näher untersucht. Von den als Brutvögeln angetroffenen Vertretern der Zielarten des Vogelschutzgebiets werden Wespenbussard, Schwarzspecht und Mittelspecht als nicht windkraftsensibel eingestuft. Hinsichtlich dieser drei Arten kämen nur Beeinträchtigungen durch Rodungsarbeiten (Brutplatzverlust) oder baubedingte Störungen in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Bewertungen erscheint das Ergebnis der UVP-Vorprüfung auch hinsichtlich des Ausschlusses einer erheblichen nachteiligen Betroffenheit der erhaltungszielbestimmenden Vogelarten des Vogelschutzgebietes noch nachvollziehbar.

114

So entspricht die Einschätzung des Wespenbussards als nicht windkraftsensible Art insbesondere der Einschätzung dieser Art im „Naturschutzfachlichen Rahmen“, den der Senat in ständiger Rechtsprechung als weiterhin aktuellen Stand der Wissenschaft ansieht.

115

Was die auch im naturschutzfachlichen Rahmen als zwar nicht kollisionsgefährdet, aber am Brutplatz besonders störungsempfindliche Art Ziegenmelker angeht, für die deshalb eine Abstandsempfehlung von 500 m um regelmäßig besetzte Brutplätze besteht, war aus Sicht des Senats eine noch tiefergehende Suche nach Brutplätzen im Umkreis von 500 m um die Windenergieanlagenstandorte schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Bereich deutlich von dem – hier allein maßgeblichen – Geltungsbereich des Vogelschutzgebietes abgesetzt ist. Im Übrigen entspricht der nähere Umkreis der WEA-Standorte ersichtlich nicht den besonderen Habitatansprüchen dieser Art, die als Brutplatz vor allem störungsarme Heideflächen und lichte Waldflächen, meist mit Kiefernwald sowie sandigen oder steinigen Böden mit hoher Wärmekapazität bevorzugt (s. dazu insbesondere die Bewertung der Habitatfunktion des Vorhabengebiets für die Brutvogelfauna auf S. 7 f. des ornithologischen Gutachtens). Dementsprechend hatte die Brutvogelkartierung im Rahmen des Gutachtens auch keinerlei Brutvorkommen dieser Art im Umkreis von 500 m der Standorte verzeichnet.

116

Was schließlich die Zielart Uhu angeht, handelt es sich zwar nach der Einstufung im naturschutzfachlichen Rahmen um eine durchaus windkraftsensible und zwar insbesondere kollisionsgefährdete Vogelart. Danach besteht für den Uhu eine Mindestabstandsempfehlung von 1.000 m zu nachgewiesenen Brutvorkommen und ein Prüfbereich von 2.000 m, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate der Art vorhanden sind. Nachdem aber die nächstgelegene Grenze des Vogelschutzgebiets in einem Abstand von bereits 1.900 m zu einem der 4 Windenergieanlagenstandorte verläuft, während die anderen 3 Standorte noch weiter entfernt sind, demnach lediglich einer der Standorte den Prüfbereich für mögliche Uhuhabitate am Rande tangiert, erscheint die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets verträglich ist und erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auch insoweit nicht zu erwarten sind, auch in Bezug auf die Zielart Uhu hinreichend nachvollziehbar. Denn aus den Darstellungen im ornithologischen Fachgutachten zur Bewertung der Habitatfunktionen im Umfeld der Anlagenstandorte ergeben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Habitateignung für den Uhu. Zudem haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die näher zu den Vorhaben gelegenen Flächen des Vogelschutzgebiets keine spezifische Habitateignung als Brutplatz für den Uhu aufweisen. Die nächstgelegenen bekannten Brutplätze befänden sich vielmehr viele Kilometer entfernt in ehemaligen Steinbrüchen. Dies entspricht der Angabe im „Naturschutzfachlichen Rahmen“, wonach der Uhu als Brutstätte felsiges Gelände, insbesondere Steinbrüche mit Höhlen und Nischen bevorzugt. Liegen aber Brutplätze derart weit von den Standorten der 4 Windenergieanlagen entfernt, erscheint auch die Annahme plausibel, dass in der näheren Umgebung keine sonstigen Habitate der Art zu erwarten sind, zumal diese keine besondere Habitateignung aufweist.

117

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat die Einschätzung der Vorprüfung hinreichend nachvollziehbar, dass die Art keiner intensiveren Betrachtung im Rahmen einer förmlichen UVP unterzogen werden muss. Im Übrigen hat auch der Kläger zu einer möglichen Betroffenheit des Uhus nichts Konkretes vorzutragen vermocht. Die Kritik in dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Büros C., es habe keine spezifische Untersuchung zum nachtaktiven Uhu stattgefunden, erscheint demgegenüber zu pauschal.

118

b. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch wegen sonstiger Verfahrensfehler zu.

119

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch aus Abs. 1a UmwRG.

120

Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil bereits kurz begründet, dass kein anderer, nach Art und Schwere mit den Fällen der Nrn. 1 und 2 vergleichbarer (absoluter) Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG ersichtlich ist. Dies ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. Auch aus Sicht des Senats ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

121

Aber auch ein beachtlicher relativer Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG führt eine Verletzung sonstiger, d.h. nicht unter Abs. 1 fallender Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, wenn die Aufhebung nach Maßgabe des § 46 VwVfG beansprucht werden kann, wobei eine Beeinflussung der Entscheidung der Sache vermutet wird, wenn sich eine solche durch das Gericht nicht aufklären lässt (vgl. § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Auch dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

122

2. Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften des materiellen Recht begehren.

123

Von zentraler Bedeutung ist insoweit die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG. Danach sind Rechtsbehelfe einer anerkannten Vereinigung, soweit sie sich – wie hier – gegen eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG richten, nur begründet, wenn die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Hinzukommen muss nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG in diesen Fällen aber noch, dass (tatsächlich) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

124

Da indessen das Ergebnis der vorliegend durchgeführten Vorprüfung, dass es vorliegend keiner UVP bedarf, aus den oben dargelegten Gründen nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG a.F. nicht zu beanstanden ist, also zu Recht keine förmliche UVP durchgeführt wurde, scheidet ein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines sonstigen Rechtsverstoßes von vornherein aus, so dass sich eine diesbezügliche Prüfung hier erübrigt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 5 S 2122/16 -, juris, Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 22 CS 15.485 -, juris, Rn. 18, jeweils zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.) Dies gilt namentlich auch für die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts.

125

Nur ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

126

a. Mit seinen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen eines Verstoßes der angefochtenen Genehmigungen gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, weil die den Auflagen zum Lärmschutz zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose mangels Berücksichtigung des sog. Interimsverfahrens nach den Hinweisen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Stand 30. Juni 2016 nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, kann der Kläger unabhängig von der Rechtsfolge des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG aus mehreren Gründen nicht durchdringen:

127

So ist bereits nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Belange berührt, die i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz UmwRG zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Ausweislich § 2 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger vorrangig Ziele und Aufgaben der nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt, durch Sicherheit ihrer natürlichen Lebensgrundlagen, Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die freilebende Tierwelt, Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten sowie sparsamen und schonenden Umgang mit sich erneuernden und sich nicht erneuernden Naturgütern, unter Wahrung der Belange der Landeskultur der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes. Danach sind die satzungsmäßigen Förderzwecke des Klägers, soweit er sich überhaupt den Umweltschutz und nicht die Interessenvertretung seiner Mitglieder zum Ziel gemacht hat, wie bei einem Jagdverband nicht anders zu erwarten, nur auf die Förderung und Wahrung der Belange des Naturschutzes konzentriert. Nicht ansatzweise macht sich der Kläger etwa auch das Ziel zu eigen, den Schutz der Bevölkerung oder von störungsempfindlichen menschlichen Nutzungen vor schädlichen (z. B.) Lärmimmissionen fördern zu wollen. Der vage Hinweis, dass er seine eigentlichen Ziele auch „unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes“ verfolgt, ist eine bloße Leerformel, aber kein hinreichend konkret formuliertes satzungsmäßiges Förderziel im Hinblick auf die Wahrung der gesetzlichen Anforderungen des technischen Immissionsschutzes zum Schutz menschlicher Nutzungen. Dies spricht dafür, dass dem Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Vorschriften des Lärmimmissionsschutzes gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG bereits die Rügebefugnis fehlt.

128

Darüber hinaus dürften die vom Kläger angesprochenen LAI-Hinweise für das vorliegende Verfahren schon aus zeitlichen Gründen nicht relevant sein. Selbst wenn man etwa der vereinzelt vertretenen Auffassung (so z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2018 – 28 K 5087/17 –, juris, Rn. 39 ff.) folgen wollte, dass das sog. Interimsverfahren zur Ermittlung bzw. Prognose von Schallimmissionen hochliegender Quellen sich inzwischen als gesicherter Erkenntnisfortschritt durchgesetzt hat und daher auf die Prognose von Schallimmissionen von hohen Windenergieanlagen anstelle des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 anzuwenden ist, die entsprechende Verweisung in der TA Lärm also ihre auch für das gerichtliche Verfahren geltende Bindungswirkung inzwischen verloren hat, kann dies jedenfalls nicht für das vorliegende Genehmigungsverfahren gelten. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90 –, BayVBl. 1991, 375 und juris, Rn. 3 m.w.N.), hier also der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2016. Nach zutreffender Auffassung kann jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der LAI im September 2017, mit der den Ländern die Anwendung des sog. Interimsverfahrens empfohlen wurde, von einer Durchsetzung dieses Verfahrens als gesicherter Erkenntnisfortschritt keinesfalls gesprochen werden, zumal die LAI im Jahre 2016 von einer Beschlussfassung dazu noch abgesehen hatte (vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 –, juris, Rn. 28). Dies wird auch durch das inzwischen bekanntgewordene Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 23. Juli 2018 bestätigt. Darin wird lediglich empfohlen, bei neuen Genehmigungsverfahren gegenüber Antragstellern darauf hinzuwirken, dass „zumindest vorsorglich“ die LAI-Hinweise beachtet werden.

129

Aus Sicht des Senats erscheint aber ohnehin die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch überwiegend vertretene Auffassung weiterhin vorzugswürdig, dass sich das sog. Interimsverfahren nach den LAI-Hinweisen bisher nach wie vor nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt in der Weise durchgesetzt hat, dass das sog. alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bereits als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend einzustufen und damit die Bindungswirkung der TA Lärm und ihrer Verweisung in Anhang 2 auf die DIN ISO weggefallen wäre (so z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 B 663/17 –, BauR 2018, 651 und juris, Rn. 59; OVG Nds., Beschluss vom 8. Februar 2018 – 12 ME 7/18 –, ZfBR 2018, 273 und juris, Rn. 29 ff., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 22 ZB 17.2134 –, a.a.O., Rn. 35 ff. sowie der Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17.OVG –, UPR 2018, 272 und juris, Rn. 23). Wie von den Beigeladenen überzeugend ausgeführt, spricht schon die Bezeichnung als Interimsverfahren sowie der lediglich empfehlende Charakter dagegen, dass die LAI-Hinweise sich selbst eine solche Bedeutung beimessen (vgl. dazu auch: VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 4 K 2130/16 –, juris, Rn. 93 ff.). Darüber hinaus wird in der Fachwelt weiter davon ausgegangen, dass die fachliche Diskussion über Bedeutung, Anwendungsbereiche und Eignung des sog. Interimsverfahrens noch keineswegs abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund dürfte die Festsetzung von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz auf der Grundlage einer Schallimmissionsprognose, die in Anwendung der DIN ISO 9613-2 erarbeitet wurde, weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden sein.

130

3. Vor diesem Hintergrund waren die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sämtlich abzulehnen:

131

a. Der auf die Durchführung der Einnahme des richterlichen Augenscheins durch eine Ortsbesichtigung zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die Mehrzahl der errichteten Windparks gerichtete Beweisantrag erweist sich als unerheblich: Zum einen gehört das Landschaftsbild nicht zu den Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, auf die vorliegend im Rahmen der durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung allein abzustellen war; eine Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung bestand aus den oben dargelegten Gründen nicht. Zum anderen ist materielles Natur- und Landschaftsschutzrecht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorliegend nicht mehr zu prüfen, nachdem die durchgeführte Vorprüfung in nicht zu beanstandender Weise ergeben hat, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

132

b. Der Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „ob und gegebenenfalls welche besonderen Risiken für das Schutzgut Tiere, insbesondere für den Rotmilan, für die Populationen der ortsansässigen Fledermausvorkommen und für den Kranichzug von der Häufung, von der räumlichen Konzentration der Windparks E., B., I./J./L., S. und H. ausgehen, ob von der Häufung der Windparks vor Ort also eine risikoerhöhende Gesamtwirkung ausgehe“ erscheint bereits nicht hinreichend substantiiert, sondern ist als ein „ins Blaue hinein“ zielender unzulässiger Ausforschungsbeweis formuliert. Im Übrigen ist er auch unerheblich, weil die artenschutzrechtliche Betroffenheit des Rotmilans, des Kranichzugs und von Populationen der ortsansässigen Fledermausarten, soweit sie nicht Zielarten des benachbarten FFH-Gebiets und des Vogelschutzgebietes sind, nach dem oben Gesagten kein Gegenstand der vorliegend nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung waren.

133

c. Der Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „ob die genehmigten Anlagen die in den Genehmigungsbescheiden jeweils zu Nr. III.1. der Nebenbestimmungen festgesetzten Immissionsrichtwerte auch bei Schallausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren (LAI-Hinweise vom 5./6. September 2017) einhalten“, ist schließlich ebenfalls unerheblich. Wie soeben ausgeführt, ist materielles Lärmschutzrecht schon gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorliegend nicht Gegenstand der Prüfung, nachdem die fehlende UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens geklärt ist. Im Übrigen ist materielles Lärmschutzrecht für den Kläger nicht rügefähig, weil es – wie ausgeführt – nicht zu den von ihm satzungsgemäß zu fördernden Zielen gehört.

III.

134

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese sich durch Stellung eines Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

135

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

136

Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

137

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 30 Gesetzlich geschützte Biotope


(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben


(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung un

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 5 Feststellung der UVP-Pflicht


(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (U

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 8 Überleitungsvorschrift


(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 74 Übergangsvorschrift


(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschri

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben


(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten. (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für ein

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2018 - 8 A 11958/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2018 - 8 A 11958/17 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2015 - 22 CS 15.2247

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Sept. 2017 - 3 L 145/14

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 4 C 4/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2014 - 9 A 1/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Pl

Referenzen

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

24

Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

25

Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

26

Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

27

(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

29

3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

III.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., die mit Wohnhäusern bebaut seien. Diese Grundstücke liegen in W.., einem Ortsteil des kreisfreien Stadt A. Die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes L. (Landkreis A.) liegenden Grundstücken Fl. Nr. 647 der Gemarkung U. (nachfolgend „WKA 1“ genannt) bzw. Fl. Nr. 1896 der Gemarkung R. („WKA 2“) am nördlichen Rand eines Waldgebiets errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt A. gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der WKA 1 bzw. südwestlich der WKA 2 am Westrand des vorerwähnten Waldgebiets entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt A. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die beiden hier verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt A. durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-... und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-... geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts A. vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. liegenden Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 führte der Gutachter aus, bei einer Ortseinsicht am 24. August 2012 seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragstellerin vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen der Gutachter von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

Das Ergebnis der Überprüfung des Gutachtens vom 12. Februar 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 fasste das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 5. Juni 2014 u. a. dahingehend zusammen, dass weitere Vorbelastungen als diejenigen, die von den in diesen Ausarbeitungen berücksichtigten Windkraftanlagen hervorgerufen würden, nicht vorhanden seien.

4. Die Beigeladene hat dem Landratsamt ferner eine im Februar 2014 erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine vom Januar 2014 stammende faunistische Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt. Beide Untersuchungen beziehen sich sowohl auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen als auch auf die von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen.

Hinsichtlich des Rotmilans wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführt, Tiere dieser Art seien im Bereich der geplanten Windkraftanlagen als opportunistische Nahrungsgäste einzustufen; bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sei nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.

Nachdem die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - Bedenken gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgebracht hatte, reichte die Beigeladene eine am 10. Juli 2014 erstellte Ergänzung zu dieser Ausarbeitung ein, in der sie die Auffassung vertrat, ein projektbedingt erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der wiederholten Forderung der höheren Naturschutzbehörde, die Aufenthaltszeiten des Rotmilans in Bezug auf jede einzelne Anlage darzustellen, kam der Gutachter erst mit einer vom 15. August 2014 datierenden Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach. In einer E-Mail an die Beigeladene vom 1. September 2014 führte die höhere Naturschutzbehörde daraufhin aus, da die Aufenthaltszeit von Rotmilanen im Gefahrenbereich der WKA 2 mit 122,46 min/km² deutlich über der durchschnittlichen Aufenthaltszeit von 66,84 min/km² im Prüfbereich liege, sei bei dieser Anlage - anders als bei der WKA 1 - von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse bei der WKA 2 demnach als erfüllt angesehen werden. Dem Landratsamt teilte die höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. September 2014 mit, eine Genehmigung der WKA 2 komme nur mit den Auflagen in Betracht, dass diese Anlage zum einen von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang abgeschaltet und zum anderen ein die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffendes Monitoring angeordnet werde, das die Wirksamkeit der gutachterlich vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen zum Gegenstand habe. Werde nachgewiesen, dass aus diesem Grund ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht mehr zu erwarten sei, könne die erforderliche Abschaltzeit für die WKA 2 angepasst bzw. aufgehoben werden.

5. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Insbesondere lägen an dem beantragten Standort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würden.

6. Die am 17. November 2014 erteilte, der Beigeladenen am Folgetag zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält u. a. die Auflage, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14. Februar 2014 aufgeführten, den Rotmilan betreffenden Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die WKA 2 von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang abzuschalten. Um die Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen, wurde die Beigeladene außerdem zur Durchführung eines die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffenden Monitorings verpflichtet, dessen Ablauf und Details eng mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen seien.

7. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) als unbegründet ab. Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

8. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 auf Antrag der Beigeladenen hin für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 ab.

9. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den vorgenannten Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat nur mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antragsgegner und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus den Nummern II und III des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren. Denn die Beschwerdebegründung zeigt Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 nur insofern auf, als derzeit zu bezweifeln ist, ob das Landratsamt seiner sich aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 17. November 2014 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel nämlich unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

1. Soweit die Beschwerdebegründung eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat im Bescheid vom 25. Juni 2015 die Gründe, die aus dortiger Sicht die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 rechtfertigen, eingehend dargelegt. Hierbei hat es zum einen auf nach Auffassung der Behörde schutzwürdige Belange der Beigeladenen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe), zum anderen darauf verwiesen, dass auch gewichtige öffentliche Interessen für einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sprächen (Abschnitt II.3 der Bescheidsgründe). Diese Gesichtspunkte wurden in Abschnitt II.4 der Bescheidsgründe mit dem Wunsch der Antragstellerin abgewogen, vor der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Den Einwänden in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2015 kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 - auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 24. April 2014 erfolgten Ergänzung - angemeldet werden, die aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die durch einen Betrieb der in B. bestehenden Asphaltmischanlage während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 dieser Nummer dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.1 Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründung ist die schalltechnische Untersuchung insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Geräusche unberücksichtigt gelassen hat, die von den beiden Windkraftanlagen hervorgerufen werden, deren Errichtung und Betrieb die Stadt A. mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat. Dass es sich hierbei um keinen Bestandteil der „Zusatzbelastung“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln kann, folgt bereits daraus, dass es sich bei jenem Vorhaben nicht um die Anlagen handelt, die in dem Verwaltungsverfahren, das dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausging, zu beurteilen waren. Da die Anlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2015 bilden, im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.11.2014) weder tatsächlich vorhanden noch - falls es darauf ankommen sollte - auch nur genehmigt waren, stellen die von ihnen verursachten Schallimmissionen aber auch keinen Bestandteil der Vorbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar.

Dieses aus den Begriffsbestimmungen der Vor- und der Zusatzbelastung folgende Ergebnis ist auch sachgerecht. Wären die Immissionen der beiden von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen bereits - wie von der Antragstellerin gefordert - in dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorangehenden Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung der Vor- oder der Zusatzbelastung berücksichtigt worden, so hätte sich die Beigeladene u. U. dann ungerechtfertigten Einschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens (und damit mittelbar des zulässigen Betriebsumfangs) der beiden im Landkreis A. zu errichtenden Anlagen ausgesetzt gesehen, wenn die Mitberücksichtigung des von ihr im Gebiet der Stadt A. geplanten Vorhabens zu dem Ergebnis geführt hätte, dass durch das Hinzutreten der beiden dort zu errichtenden Anlagen die einzuhaltenden Immissionswerte an irgendeinem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort überschritten worden wären, sich im weiteren Verfahrensfortgang jedoch herausgestellt hätte, dass die letztgenannten Anlagen (oder auch nur eine hiervon) nicht genehmigungsfähig sind oder die Beigeladene ihre diesbezüglichen Planungen nicht weiterverfolgt (bzw. sie ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen) hätte. Dieses rechtswidrige Ergebnis wurde dadurch vermieden, dass die beiden im Gebiet der Stadt A. zu errichtenden Anlagen bei der Ermittlung der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Vor- und Zusatzbelastung außer Betracht blieben, andererseits jedoch die Geräuschimmissionen der zwei hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in die Vorbelastung eingegangen sind, die im Vorfeld der Genehmigung der beiden in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Anlagen zu ermitteln war.

2.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche der in B. bestehenden Asphaltmischanlage weder in die schalltechnische Untersuchung vom 12. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 24. April 2014 Eingang gefunden haben. Da Asphaltmischanlagen dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B. nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, ist zu bezweifeln, dass die mit einem Nachtbetrieb der Asphaltmischanlage ggf. einhergehenden Schallimmissionen bei der Ermittlung der auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkenden Geräuschvorbelastung unberücksichtigt bleiben durften. Denn da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 36,8 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen in Abschnitt 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Auch das Landratsamt A. spricht in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 bezeichnenderweise davon, es sei nur „fraglich“, ob die Asphaltmischanlage wegen der Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig hiervon darf nicht außer Betracht bleiben, dass die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015, die dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom gleichen Tage zugegangen ist, ersichtlich in großer Eile erstellt wurde. Dies gebietet es, die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen der Asphaltmischanlage grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Da die an diesem Immissionsort unter Ausklammerung der Asphaltmischanlage zu erwartende nächtliche Geräuschgesamtbelastung nur mit 36,9 dB(A) prognostiziert wurde, spricht hierfür angesichts der voraussichtlich allenfalls maßvollen akustischen Auswirkungen der Asphaltmischanlage eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Das würde umso mehr gelten, sollte sich das Vorbringen der Beigeladenen als zutreffend herausstellen, die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des Typs, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bescheid vom 17. November 2014 genehmigt wurden, habe ergeben, dass sie nur einen geringeren Schallleistungspegel hervorrufen als er den Immissionsprognosen vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zugrunde gelegt wurde. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) bei Mitberücksichtigung des von der Asphaltmischanlage ausgehenden Immissionsanteils (auch insoweit noch ohne Einbeziehung der weiteren Geräuschbelastung, der sich die Antragstellerin nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Stadt A. vom 19.3.2015 genehmigten Anlagen ausgesetzt sehen wird) überschritten würde, wäre diesem Umstand vorrangig dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der beiden Anlagen, auf die sich der Bescheid vom 17. November 2014 bezieht, entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb der Asphaltmischanlage) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blickrichtung auf das hier in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie dem Antragsgegner als Träger der Genehmigungsbehörde zu überantworten. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und dass das Landratsamt - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nummer II des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Landratsamt nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

3. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3.1 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin in Abschnitt B.II.1.1 der Beschwerdebegründung, anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten. Denn die zwei Windkraftanlagen, die Gegenstand des dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens waren, bilden allenfalls zusammen mit den beiden Anlagen, deren Errichtung die Beigeladene in der Gemarkung C. der Stadt A. bereits damals plante, ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den im fünften Absatz des Abschnitts B.II.1.1 der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben ggf. nämlich den nach den letztgenannten Bestimmungen erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat auch nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 2015, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) hingewiesen hat, nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Beschwerdebegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von einschlägigem Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Beschwerdebegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat, die dazu führt, dass die in der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen erreicht und damit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG notwendig und ändert auch der in der Zuschrift der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. November 2015 enthaltene knappe Hinweis nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung deshalb als nicht stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG zutreffender Auffassung zufolge (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 32) um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben. Denn die eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendete Formulierung „technische und sonstige Anlagen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht.

3.2 Auf sich beruhen kann, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bzw. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht, ob sich ein solcher Zusammenhang in Ermangelung eines gemeinsamen Betriebsgeländes insbesondere daraus ergibt, dass sie nach der Darstellung in Abschnitt 2 des Schreibens der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. November 2015 über ein und dasselbe Stromkabel an das Stromnetz angebunden sind (zweifelnd für einen solchen Fall Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, § 3b UVPG Rn. 73).

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch die Antragstellerin räumt eingangs des Abschnitts B.II.1.2 der Beschwerdebegründung ein, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Schutzkriterien“; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten „Nutzungskriterien“ und die in der Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“. Dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung allein darauf abzustellen ist, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. März 2008 (22 CS 07.2027 - juris Rn. 12) festgehalten. In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien nicht heranzuziehen sind. Fehlt es - wie hier - an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte zu zeitigen vermag, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (OVG SA, U. v. 24.3.2015 a. a. O. Rn. 81; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beeinträchtigungen von nicht in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzgütern bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355/356 f.; HessVGH, B. v. 19.3.2012 - 9 B 1916/11 - juris Rn. 73). Auf die insoweit bestehende ausschließliche Relevanz der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien weisen auch Storm/Bunge (Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, Stand März 2006, § 3c UVPG Rn. 85 - 88) sowie Sangenstedt (in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3c UVPG Rn. 33 f.) hin.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - sei es auch unter Einbeziehung der beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten weiteren Anlagen - ein Gebiet der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Art oder ein von den Nummern 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob durch die Ausführungen in Abschnitt B.I.1.2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015 eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung einer der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund ferner der im gleichen Abschnitt der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - ZNER 2015, 177). In dieser Entscheidung wurde das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) dann als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG eingestuft, wenn sich die avifaunistische Unbedenklichkeit eines Vorhabens nur dadurch sicherstellen lässt, dass der Genehmigungsbescheid mit mehreren, den Vorhabensträger nicht unwesentlich einschränkenden Nebenbestimmungen versehen wird. Um aus der Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten zu können, bedarf es jedoch stets eines Bezuges zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien (vgl. auch OVG NRW, U. v. 25.2.2015 a. a. O. S. 185). Muss - wie hier - allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden und ist deshalb allein zu fragen, ob in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannte Gebiete oder Einzelobjekte nachteilig betroffen sein können, vermag die Notwendigkeit umfangreicher oder gravierender Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entfalten, wenn diese Nebenbestimmungen dazu dienen, Beeinträchtigungen dieser Gebiete oder Einzelobjekte zu verhindern. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflagen, die - wie hier - der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dienen, weisen jedenfalls dann keinen Bezug zu den in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien auf, wenn die zu schützenden Tiere in keinem der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebiete leben.

Ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG darzutun, ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Antragstellerin, das Landratsamt habe im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen.

3.3 Die Ausführungen in Abschnitt B.II.2.3 der Beschwerdebegründung, in denen eine Missachtung des Rücksichtnahmegebots durch die Nachtkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen behauptet wird, zeigen die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 ebenfalls nicht auf. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier inmitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben in der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015, wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

3.4 Soweit die Antragstellerin in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung moniert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihre Gesamtbelastung mit „Immissionen“ jedweder Art (sie versteht hierunter außer Geräuschen, dem Schattenwurf der Windkraftanlagen sowie den Lichtimmissionen der Blinkfeuer auch die Beeinträchtigungen, denen sie sich durch die farbig markierten Rotoren ausgesetzt sehe) festzustellen und zu bewerten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Notwendigkeit, den Beschluss vom 6. August 2015 abzuändern. Das wäre nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur veranlasst, wenn die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten (sowie ggf. sonstiger optischer Beeinträchtigungen) gebietet, und die Voraussetzungen eines solchen Rechtssatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, die Existenz eines derartigen Rechtssatzes lediglich zu postulieren.

Auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum geht im Übrigen, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, es u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Rechtsgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten (sowie ggf. weiterer nachteiliger Einwirkungen) praktische Relevanz erlangen könnte.

4. Dass der Bescheid vom 17. November 2014, sollte er sich nicht zur Gänze als rechtmäßig erweisen, allenfalls der Ergänzung durch begrenzte Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin bedarf, er aller Voraussicht nach aber nicht aufzuheben sein wird, spricht dafür, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechenden Belange legt ein solches Ergebnis nahe. Denn jedenfalls die für eine alsbaldige Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens streitenden gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkte überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Wenn die beiden von der Beigeladenen geplanten Anlagen alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten können, so entspricht das der Zielsetzung, die in § 1 EEG sowie in der Nummer 6.2.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F) zum Ausdruck gelangt. Die in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung als Indiz für den Wegfall eines breiten gesellschaftlichen und politischen Konsenses hinsichtlich des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien in Bezug genommene sog. 10-H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nicht anwendbar, weil der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2014 nicht nur vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen, sondern er - soweit es hierauf ankommen sollte - auch vor diesem Stichtag der Genehmigungsadressatin bekanntgegeben wurde und sich die Neufassung der Art. 82 f. BayBO keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - juris Rn. 36). Rückschlüsse aus einer späteren Gesetzesänderung verbieten sich mit Blick auf den Vertrauensschutz eines Genehmigungsinhabers.

Wenn die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 mit der Behauptung in Abrede stellt, die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden nur „eine Standortqualität von 58,13%“ erreichen, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht ausreichend substantiiert wurde. Insbesondere enthält der Bescheid vom 25. Juni 2015 entgegen der Darstellung in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung keine dahingehende Angabe. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das in Abschnitt 9.4.4 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011) erwähnte 60-%-Kriterium verweist, bezieht sich diese Regelung im Übrigen nur auf die Voraussetzungen, unter denen von der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Gebrauch gemacht, d. h. eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden darf. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus schon deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

Rechtfertigen es aber jedenfalls gemeinwohlbezogene Belange, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17. November 2014 festzuhalten, so kann dahinstehen, welches Gewicht in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zukommt, inwiefern namentlich dem sich hierauf beziehenden Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Beschwerdebegründung zu folgen wäre. Festzuhalten ist insofern lediglich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen des in den Nebenbestimmungen 4.1.2 bis 4.1.4 des Bescheids vom 17. November 2014 vorgegebenen „Bauzeitfensters“ zur Folge hätte, dass sich die Gewinnung regenerativer Energie aus den beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen um mindestens ein volles Jahr verschieben würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die teilweise Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.

(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).

2

Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.

3

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).

4

Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:

5

Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.

6

Der Kläger beantragt,

den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

11

A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

12

Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.

13

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.

14

1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

15

2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

16

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).

17

Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).

18

a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

19

Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.

20

b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.

21

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).

22

Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

23

Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).

24

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.

25

c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.

26

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.

27

aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

28

bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

29

Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.

30

cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.

31

Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.

33

Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.

34

dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.

35

Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.

36

3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.

37

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.

38

Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.

39

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.

40

Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.

41

Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.

42

Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

43

4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

44

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.

45

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.

46

Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.

47

Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine artenschutzrechtliche Auflage zu einem Höhenmonitoring im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres.

2

Die E. beantragte am 30.06.2010 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Windeignungsgebiet "F" im Landkreis Mecklenburgische-Seenplatte. Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten "Landschaftspflegerischen Begleitplan" vom 23.06.2010 könnten Fledermäuse in ganz unterschiedlicher Weise von den Auswirkungen der Windenergieanlagen betroffen sein. Der Plan verweist dazu auf die Ausführungen des Abschlussberichtes zur Erfassung der Fledermauszönose im Windeignungsraum G vom 14.10.2008. Danach seien insbesondere die Zwergfledermaus, die Mückenfledermaus, der Abendsegler sowie die Breitflügelfeldermaus zum Zeitpunkt der Untersuchung im Untersuchungsgebiet G nachgewiesen worden. Der Artenreichtum von neun Fledermausarten (sechs im engeren Untersuchungsgebiet), davon eine nach FFH-Anhang II-8 (Mausohr), und das Vorhandensein von Quartieren von mindestens drei Fledermausarten seien in der Region etwas Besonderes. Es seien klare Funktionsräume mit hoher Bedeutung für die Fledermauszönose erkennbar. Dabei spielten sowohl das Dorf G mit seinen Lebensräumen als auch Waldteile und Heckenstrukturen im Gebiet eine herausragende Rolle. Auf der anderen Seite seien zwischen den Landschaftsteilen mit hoher Lebensraumfunktion für Fledermäuse auch großflächige Ackerflächen vorhanden, die aus der Sicht des Fledermausschutzes für eine Nutzung durch Windkraftanlagen geeignet erscheinen würden. Durch den Betrieb von Windkraftanlagen könne es zu Beeinträchtigungen der Fledermauszönose kommen. Insbesondere der Hudewald (Fläche 1) und der Wald (Fläche 3) sollten nicht mit Windkraftanlagen bebaut werden. Hier solle eine ausreichend große Abstandsfläche (größer als 150 m) von jeglicher Bebauung freigehalten werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsräume der Fledermauszönose zu vermeiden.

3

Des weiteren wurde ein „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Windpark G“ (AFB) der N.-Ingenieure und Architekten, vom 22.12.2010 eingereicht. Hinsichtlich der behandelten Fledermausarten kommt das Gutachten sämtlich zu dem Ergebnis, dass sich das Verletzungs– und Tötungsrisiko für die individuellen Exemplare nicht signifikant erhöhen und das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung von Entwicklungsformen nicht signifikant ansteigen würde. Das Gutachten behandelt den Großen Abendsegler, die Zwerg-/Mückenfledermaus und die Breitfügelfledermaus.

4

In der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern – LUNG – vom 19.10.2011 werden folgende Mängel des AFB festgestellt: Um das Kollisionsrisiko für Fledermäuse abschließend einschätzen, werde eine akustische Höhenerfassung für notwendig erachtet. Flugstraßen seien im Rahmen des Fledermausgutachtens nachgewiesen und bei der Ausweisung der einzelnen Standorte berücksichtigt. Allerdings seien die Angaben im AFB widersprüchlich. Das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG könne durch geeignete Vermeidung und/oder CEF-Maßnahmen ausgeschlossen werden. Es sei eine akustische Höhenerfassung vorzunehmen. Die weiteren Einzelheiten werden dargelegt. Das Konzept müsse dem LUNG bis zum 15.12.2011 vorliegen.

5

Mit Bescheid vom 16.11.2011 erteilte der Beklagte der E. zur Nr. G 046/11 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 101 m auf den Flurstücken H, I und J der Flur 1, Gemarkung G. Die Gesamthöhe der Anlagen beträgt 185,9 m. Die Genehmigung enthält unter Ziff. 1.2.5.2 eine Auflage für ein einjähriges Höhenmonitoring (01.04. bis 31.10.) an mindestens drei Windkraftanlagen, auf dessen Basis die Anzahl zu erwartender Fledermausschlagopfer hochzurechnen ist, da die erfolgte Bodennaherfassung nicht ausreiche, um das Kollisionsrisiko für die Artengruppe der Fledermäuse abschließend bewerten zu können. Die Auflage lautet:

6

"Für die Artengruppen der Fledermäuse ist eine akustische Höhenerfassung in den Windkraftanlagen vorzunehmen. Dieses Höhenmonitoring ist für das erste Betriebsjahr durchzuführen. Die Erfassung hat während des gesamten Aktivitätszeitraumes der Fledermäuse im Zeitraum vom 1. April bis 31. Oktober zu erfolgen.

7

Da die Windkraftanlagen in zwei Gruppen relativ nah beieinander stehen, ist es ausreichend, wenn mindestens drei Anlagen erfasst werden. Dabei sind in jeder Gruppe die Anlagen auszuwählen, die einer geeigneten Struktur am nächsten liegen (WKA 1, 2, 4).

8

Auf Basis der Höhenerfassung ist die Anzahl zu erwartender Schlagopfer hochzurechnen. Gegebenenfalls müssen über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BlmSchG Abschaltzeiten formuliert und langfristig eingehalten werden, die die zu erwartende Anzahl von Schlagopfern auf das Maß von weniger als zwei Fledermauskollisionen an jeder einzelnen WKA im Jahr reduzieren.

9

Die Methode der Höhenerfassung sowie die Hochrechnung auf Schlagopfer und die Abschaltzeiten sind mit dem LUNG M-V abzustimmen und nach dessen Vorgaben anzupassen.

10

Das Konzept ist dem LUNG M- V bis zur Inbetriebnahme der WKA vorzulegen."

11

Zur Begründung dieser Auflage wird in dem Bescheid ausgeführt: Der AFB komme zum Ergebnis, dass bei Durchführung der vom Gutachter entwickelten Vermeidungs– und CEF-Maßnahmen durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für die überprüften Arten erfüllt seien. Das akustische Höhenmonitoring für die Art der Fledermäuse sei in der Nebenbestimmung 1.2.5.2 enthalten. Die bodennahe Erfassung reiche nicht aus, um das Kollisionsrisiko für die Arten Gruppe der Fledermäuse abschließend bewerten zu können.

12

Die Anlagen sind nach Angaben der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat errichtet und in Betrieb. Das Monitoring ist durchgeführt, die Ergebnisse aber nicht ausgewertet.

13

Gegen die Auflage haben die Klägerinnen, die nach Übertragung der Rechte aus der Genehmigung den Bauherrenwechsel gegenüber dem Beklagten angezeigt haben, am 15.12.2011 Klage erhoben.

14

Die Klägerinnen haben beantragt,

15

die Nebenbestimmung Ziff. 1.2.5.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 16.11.2011 aufzuheben.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2014 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Nach den vorliegenden Unterlagen könne sich die Kammer der Auffassung der Kläger, dass eine fehlende signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos von Fledermäusen durch vorliegende Gutachten bereits hinreichend belegt sei, nicht anschließen. In dem Gutachten betreffend die Betriebszeiten der Windkraftanlagen werde ausgeführt: "Je nach Befunden vor Ort kann die Betriebszeit in den Monaten August und September auf die Hellphasen begrenzt werden. Damit würde das Risiko für durchziehende Fledermausarten weitgehend vermieden". Weiter stellt der Gutachter zusammenfassend fest: "Funktionsräume mit herausragender und besonderer Bedeutung für die Fledermauszönose sind der Hudewald nordöstlich von G, der Wald am Nordrand des Untersuchungsgebietes sowie die Baumreihe entlang der Straße von G nach K. Durch den Betrieb von Windkraftanlagen kann es zur Beeinträchtigung der Fledermauszönose kommen, welche nicht erheblich sein wird, wenn die vorgeschlagenen Ausschlussräume und Abstände eingehalten werden". Für den Hudewald und den Wald habe der Gutachter dementsprechend eine Abstandsfläche von mehr als 150 m, zu den weiteren Funktionsräumen mit herausragender Bedeutung einen Abstand von mindestens 100 m und von den Funktionsräumen mit großer Bedeutung einen Abstand von mindestens 50 m empfohlen.

19

Obwohl der Gutachter auf die Standardmethode zur Bestandserfassung von Fledermäusen zurückgegriffen und einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Sichtbeobachtungen, Detektoren, Horchboxen und Netzfängen angewandt habe und auch die von ihm empfohlenen Abstände durch die errichteten Windkraftanlagen unstreitig eingehalten würden, bedürfe es noch weiterer Ermittlungen und Feststellungen, um dem Beklagten eine hinreichende Beurteilung des durch die Windkraftanlagen verursachten Tötungsrisikos zu erlauben. Dabei bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass durch zusätzliche Ermittlungen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind und die gegenwärtig bestehende Unsicherheit über die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht behoben werden kann. Derartige Ermittlungen seien tatsächlich möglich. Auch stelle die hier gegebene Möglichkeit, dass es zu Schlagopfern unter Fledermäusen kommen könne, kein unausräumbares Hindernis für das Vorhaben der Kläger dar. Durch geeignete Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen wie das vorgesehene Monitoring und ggf. Abschaltzeiten könnten die Eingriffs- und Störwirkungen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden, so dass der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Kläger die Genehmigung erteilen durfte.

20

Die Anordnung des Monitorings sei sachgerecht. Es sei grundsätzlich anerkannt, dass eine Genehmigungsbehörde ein Monitoring anordnen könne, um nicht behebbaren naturschutzrechtlichen Erkenntnislücken oder Unsicherheiten Rechnung zu tragen, insbesondere dann, wenn Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen besteht, die für den Fall, dass sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen, durch weitere Maßnahmen ergänzt werden sollen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Denn die gutachterlichen Ermittlungen enthielten Unsicherheiten, die eine Überprüfung angezeigt erscheinen ließen, ob eine signifikante Erhöhung des Risikos einer Fledermaustötung des Abendseglers durch Rotorschlag anzunehmen sei. In einer solchen Situation diene das Monitoring dazu, weitere Erkenntnisse über Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Es diene dazu, die dauerhafte Tragfähigkeit der Prognose des Gutachters zu überprüfen und zu erkennen, ob und ggf. in welcher Häufigkeit es zu Kollisionen komme.

21

Dieses Urteil wurde den Klägerinnen am 11. Juli 2014 zugestellt. Am 25. Juli 2014 haben sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 13. August 2014 fristgerecht begründet haben. Mit Beschluss vom 30. März 2016 hat der Senat die Berufung zugelassen.

22

Dieser Beschluss wurde den Klägerinnen am 05. April 2016 zugestellt. Am 29. Juni 2016 haben die Klägerinnen, nach dem der Vorsitzende die Begründungsfrist auf den 1. Juli 2016 verlängert hatte, die Berufung begründet und einen Antrag gestellt.

23

Zur Begründung der Berufung tragen die Klägerinnen vor:

24

Es bestünden grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit eines Monitorings zum Schutz von Individuen, mithin an der Erforderlichkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG. Ein Monitoring könne für sich betrachtet keinesfalls die Tötung von Individuen der besonders ge-schützten Arten verhindern. Ein Monitoring könnte allenfalls dazu beitragen, die Verwirklichung des Tötungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, wenn es Bestandteil eines wirksamen Schutzkonzepts sei. Hier stehe fest, dass die Genehmigung selbst keine Maßnahmen vorsehe, die ergriffen werden können, wenn sich die Prognosen aus dem Genehmigungsverfahren als unzutreffend erweisen. Eine nachträgliche erstmalige Anordnung von Abschaltzeiten zum Schutz von Fledermäusen könne nicht, wie es in der angefochtenen Nebenbestimmung vorgesehen ist, auf Basis von § 17 BlmSchG erlassen werden, weil diese Vorschrift nur zu Maßnahmen ermächtige, die die Erfüllung der Pflichten aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz gewährleisten. Der Genehmigungsbescheid enthalte keinen Auflagenvorbehalt, der zu einer nachträglichen Anordnung von Abschaltzeiten ermächtige.

25

Abgesehen davon seien auch die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko für die Fledermausarten im Vorhabengebiet könne bereits auf Grund der beim Beklagten eingereichten fachgutachterlichen Stellungnahmen sicher ausgeschlossen werden. Wenn der Beklagte ausführe, die Auflage diene der Schließung von unvermeidbarer Erkenntnislücken und solle die Grundlage für eventuell anzuordnende Schutzmaßnahmen darstellen, soweit derartige Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern, werde daraus deutlich, dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gerade nicht sicher eingeschätzt werden konnte, ob ein Verstoß gegen das Tötungsrisiko zu erwarten war. Es sei Aufgabe der Behörde, sich die Daten zu verschaffen; die Verantwortung für die (vollständige) Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen obliege ihr. Sofern die Behörde meine, ihr lägen nicht sämtliche Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigt, so könne sie schlichtweg keine Entscheidung treffen.

26

Im Übrigen sei das angeordnete Monitoring mangels Geeignetheit auch nicht erforderlich, um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung sicherzustellen. Es solle das Schutzkonzept selbst sein. Es seien hier keine Schutz- und Kompensationsmaßnahmen angeordnet, deren Wirksamkeit durch das Monitoring überprüft werden sollten. Ein wirksames, in der Genehmigung verbindlich angelegtes, Schutzkonzept sei gegeben, wenn die das Schutzkonzept bildenden Regelungen in der Genehmigung verbindlich angeordnet seien. Es sei nicht ausreichend, dass etwaige Abschaltzeiten angekündigt werden. Diese hätten verbindlich angeordnet werden müssen, um ein Schutzkonzept (verbindlich) zu implementieren. Alternativ hätte auch ein Auflagenvorbehalt gemäß § 12 Abs. 2a Satz 1 BlmSchG in die Genehmigung aufgenommen werden können.

27

Die Klägerinnen beantragen:

28

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2014, Az. 5 A 1257/11, wird aufgehoben.

29

Die Nebenbestimmung in Ziff. 1.2.5.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. G 046/11 des Berufungsbeklagten vom 16. November 2011 wird aufgehoben.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Monitoringauflage könne auf § 12 Abs. 1 S. 1 BlmSchG i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG gestützt werden. Die Auflage diene der Schließung unvermeidbarer Erkenntnislücken und solle die Grundlage für eventuell anzuordnende Schutzmaßnahmen stellen, soweit derartige Maßnahmen erforderlich sind, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Die Erkenntnislücken ergäben sich daraus, dass sowohl aus der „Erfassung der Fledermauszönose im Wind Eignungsraum G“ wie auch aus dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Windpark G“ nur eine lückenhafte Erfassung der Fledermauspopulation erkennbar werde. Der AFB sei nach dem Kenntnisstand 2008 methodisch fachgerecht erstellt worden. Es hätte sich aber das Problem ergeben, dass die Auswirkungen des Betriebs von Windenergieanlagen auf Fledermäuse sich durch eine Bodenerfassung allein nicht abklären ließen. Seit 2009 sei die Erkenntnis gewonnen, dass einerseits die Fledermäuse durch Windenergieanlagen angelockt würden und sich am Mast im Flug hochschraubten und dass andererseits das Verhalten der Fledermäuse um Windenergieanlagen nicht sicher abschätzbar sei. Die Erkenntnisunsicherheit könne nur durch ein Gondelmonitoring beseitigt werden. Aufgrund der seinerzeit vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen habe es andererseits keine Veranlassung gegeben, bereits mit der Genehmigung Abschaltzeiten vorzusehen. Man sah aber wegen der genannten Unsicherheiten die Notwendigkeit entsprechend der angefochtenen Auflage bei einem Erkenntnisstand, der zu einer relevanten Gefährdung der Fledermäuse führt, durch Abschaltauflagen nachsteuern zu können. Das somit signifikant erhöhte Tötungsrisiko könne durch geeignete Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen, wie das vorgesehene Monitoring oder gegebenenfalls Abschaltzeiten auf ein in hinnehmbares Maß reduziert werden. Erfahrungsgemäß beschränkten sich die erforderlichen Abschaltzeiten auf Nächte im Sommer und Herbst mit einer relativ geringen Windgeschwindigkeit. Die Ertragsverluste seien daher relativ gering, zumal die Abschaltungen nur in den ertragsschwachen windarmen Nächten erforderlich seien. Das Monitoring sei damit sehr wohl Teil eines Schutzkonzepts. So sei in der Auflage insbesondere auch angekündigt worden, dass - soweit erforderlich - Abschaltzeiten angeordnet werden können.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

35

I. Die Klage wendet sich gegen die Nebenbestimmung Ziff. 1.2.5.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 16.11.2011. Die Klägerinnen haben Anfechtungsklage erhoben. Diese Klageart ist statthaft.

36

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Wird wie hier geltend gemacht, eine solche Nebenbestimmung finde im Gesetz keine Grundlage, so kann dies mit der Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung verfolgt werden. Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

37

II. Die angefochtene Auflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG.

38

1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

39

Die angefochtene Nebenbestimmung stellt keinen Auflagenvorbehalt i.S.v. § 12 Abs. 2 a S. 1 BImSchG dar. Danach kann die Genehmigung mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen.Ein Auflagenvorbehalt soll es der Behörde ermöglichen, die Genehmigung noch nachträglich sich möglicherweise wandelnden, im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht übersehbaren Verhältnissen durch Auflage anzupassen (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 149. Lieferung 07.2017, § 120 AO Rn. 21). Er soll es ermöglichen, in die Bestandskraft des Verwaltungsakts einzugreifen (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 8. Aufl. 2014 § 36 Rn. 89). Es geht hier nicht um noch nicht übersehbare Verhältnisse. Vielmehr geht der Beklagte im Rahmen seiner Beurteilung davon aus, dass erst nach Errichtung und Betrieb der Anlagen nach dem derzeitigen fachlichen Erkenntnisstand zu klären sein wird, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicher Rechnung zu tragen. Die Nebenbestimmung gibt vor: Auf Basis der Höhenerfassung durch das Monitoring ist die Anzahl zu erwartender Schlagopfer hochzurechnen. Gegebenenfalls müssen dann Abschaltzeiten formuliert und langfristig eingehalten werden, die die zu erwartende Anzahl von Schlagopfern auf das Maß von weniger als zwei Fledermauskollisionen an jeder einzelnen WKA im Jahr reduzieren. Die Methode der Höhenerfassung sowie die Hochrechnung auf Schlagopfer und die Abschaltzeiten sind mit dem LUNG M-V abzustimmen und nach dessen Vorgaben anzupassen. Das Konzept ist dem LUNG M- V bis zur Inbetriebnahme der WKA vorzulegen. Die Genehmigung soll damit nicht zunächst ohne diese Nebenbestimmung bestandskräftig werden, sondern mit Wirksamwerden der Genehmigung ebenfalls wirksam sein. Die Nebenbestimmung gibt unmittelbar die Durchführung des Monitorings auf. Es ist auch vorgegeben, dass je nach dessen Ergebnis Abschaltzeiten einzuhalten sein werden, die auf der Grundlage des Ergebnisses des Monitorings zu konkretisieren sind.

40

Die Nebenbestimmung ist somit eine Auflage, durch die dem Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Hier wird der Klägerin ein zweistufiges Tun auferlegt. Dass nach Vorliegen der Ergebnisse des Monitorings ggf. der Beklagte die Abschaltzeiten ergänzend festlegen muss, steht der Annahme einer Auflage nicht entgegen. Eine Behörde kann im Rahmen einer Anordnung ein gestuftes Verfahren vorsehen, in dem die Bestimmung des Mittels der Anordnung nachfolgen kann (U. Stelkens a.a.O. § 37 Rn. 34). Dies ist in Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG zulässig, wenn es zu den Besonderheiten der Abwehr von Gefahren oder Beseitigung von Schäden durch bestimmte Vorgänge gehört, dass zunächst nur eine Gefahrenlage bekannt ist, ohne dass schon hinreichend sicher feststünde, welche Ausdehnung sie hat und welche konkreten Maßnahmen im einzelnen geeignet und erforderlich sind, ihr wirksam zu begegnen und sich die entsprechenden Erkenntnisse mit hinreichender Sicherheit erst im Zuge weiterer Maßnahmen gewinnen lassen. Solche Besonderheiten können dazu führen, dass die zur Erreichung des Erfolges erforderlichen Mittel nicht schon in der Anordnung im Einzelnen bezeichnet werden, sondern zumindest teilweise einer nachfolgenden Konkretisierung durch auf der Grundlage eines einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten bleiben (vgl. OVG Bremen, U. v. 29.08.2000 - 1 A 398/99 - NVwZ-RR 2001, 157). So liegt der Fall hier.

41

2. Die Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Danach müssen die artenschutzrechtlichen Verbote nach §§ 44 ff. BNatSchG beachtet werden. Nebenbestimmungen können mithin auch auf die Sicherstellung naturschutzrechtlicher Anforderungen gerichtet sein.

42

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 v. 3.3.1997, S. 1) aufgeführte Tierarten gehören auch der Große Abendsegler, die Zwerg-/Mückenfledermaus und die Breitfügelfledermaus, und somit zu den nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG besonders geschützten Arten. Der individuenbezogene Tötungstatbestand ist nicht nur bei einer gezielten Tötung, sondern auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen und daher als unvermeidlich hinzunehmen. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos gegeben ist, steht der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, weil die behördliche Beurteilung sich auf außerrechtliche Fragestellungen richtet, für die weithin allgemein anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und standardisierte Erfassungsmethoden fehlen. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 Rn. 14).

43

Die Genehmigungsbehörde ist regelmäßig gehalten, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen (Bestandserfassung vor Ort; Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur) gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird sich die Behörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch "worst-case-Betrachtungen" anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, U. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274).

44

Dabei kann die Behörde sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat. Dies hat der Beklagte hier getan. Er hält aber die eingereichten Gutachten zur Frage der Beeinträchtigungen von Fledermäusen für methodisch defizitär.

45

Das Gericht wiederum kann unter den gleichen Voraussetzungen behördliche und private Gutachten berücksichtigen. Ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgeht, unauflösbare Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2010 - 2 B 72/09 – juris).

46

3. Das BVerwG sieht als zulässigen Bestandteil eines Schutzkonzepts die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen an (sog. Monitoring). Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn wie hier offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll (BVerwG, U. v. 14.07.2011 - 9 A 12/10 - BVerwGE 140, 149 juris Rn. 105; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 juris Rn. 55). Bleibt insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen eine wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheit bestehen, kann das verbleibende prognostische Risiko, ob trotz der getroffenen Maßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden. Als ein Bestandteil des notwendigen Schutzkonzepts kann ein populations- und maßnahmenbezogenes Monitoring zum Schutz von Fledermäusen angeordnet werden, um weitere Erkenntnisse über die möglichen Beeinträchtigungen zu gewinnen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.2012 - 9 A 17/11 - BVerwGE 145, 40 juris. Rn. 48).

47

Danach kann einem Vorhabenträger insbesondere beim Habitat- und Artenschutz zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen ein auf Erfolgskontrolle gerichtetes „Monitoring“ auferlegt werden, das der dauerhaften Beobachtung der angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen dient. Die damit verbundene, den Vorhabenträger treffende dauerhafte Beobachtungspflicht, findet ihre Rechtfertigung darin, dass den Vorhabenträger die Nachweispflicht dafür trifft, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote vermieden werden. Insofern stellt sich ein Monitoring für den Vorhabenträger als milderes Mittel im Vergleich zu anderen Maßnahmen dar, mit denen die Beachtung artenschutzrechtlicher Verbote ebenfalls sichergestellt werden könnte, die aber eine stärkere Belastung des Vorhabenträgers, wie etwa die zeitweise Abschaltung von Windkraftanlagen oder die gänzliche Versagung der Genehmigung, mit sich brächten. Der erforderliche Nachweis der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen kann allein durch ein Monitoring jedoch nicht erbracht werden. Vielmehr muss das Monitoring Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Begleitend zum Monitoring müssen somit Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 10.01.2017 – 4 LC 198/15 – juris Rn. 142 f.).

48

Die Auffassung, die Prognose, ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko der Fledermäuse durch die genehmigten Anlagen sei nicht als gerechtfertigt anzusehen, könne nicht durch eine kontinuierliche akustische Überwachung der Fledermausaktivität im Rotorbereich abgesichert werden, wenn damit entgegen dem artenschutzrechtlichen Verbot das Tötungsrisiko in Kauf genommen werde und Vermeidungsmaßnahmen erst für den Fall vorbehalten bleiben würden, dass beim akustischen Monitoring der Fledermäuse an den Windkraftanlagen ein relevantes Kollisionsrisiko prognostiziert wird (so VGH Kassel, B. v. 14.05.2012 - 9 B 1918/11 - NuR 2012, 493), hält der Senat jedenfalls für einen Fall wie den Vorliegenden für zu eng. Denn hier wird einem verbleibenden prognostischen Restrisiko nicht Rechnung getragen. Es müsste dann zu einer Versagung der Genehmigung führen oder zu Vermeidungsauflagen, die möglicherweise weit über das Erforderliche hinausgehen, um „auf die sichere Seite“ zu gelangen.

49

Bei dem oben darlegten Verständnis des Anwendungsbereichs einer sogenannten Monitoring-Auflage erledigt sich auch der Einwand, eine solche Auflage sei deswegen rechtswidrig, weil die Suche nach getöteten Tieren eine Tötung der Tiere nicht verhindere; vielmehr lasse sich durch ein Monitoring allenfalls Erkenntnisse über die Beeinträchtigung der Tiere gewinnen, diese aber nicht vermeiden (Rolzhofen ZNER 2014,303, Anmerkung zu OVG Magdeburg, U. V. 13.03.2014 – 2L215/11 – ZNER 2014,300).

50

Die Klägerinnen sind zudem der Auffassung, dass es sich um die Anordnung einer Eigenüberwachungsmaßnahme handele, die allein der Sachverhaltsaufklärung und damit der Frage diene, ob eine Rechtsbeeinträchtigung als Verstoß gegen das Tötungsverbot tatbestandlich überhaupt vorliege. Eine solche Eigenüberwachungsmaßnahme könne nur auf der Grundlage einer konkreten gesetzlichen Ermächtigung angeordnet werden, die nicht bestehe (so auch OVG Magdeburg, U. v. 13.03.2014 – 2 L 215/11 – ZNER 2014,300 unter Bezugnahme auf VGH München, U. v. 19.02.2009 – 22 BV 08.1164 - NVwZ-RR 2009, 594). Im Bundes-Immissionsschutzgesetz habe – so der VGH München – eine solche Betreiberpflicht zur Eigenüberwachung verschiedentlich Ausdruck gefunden. Es enthalte eine Vielzahl von Regelungen, die die betriebliche Eigenüberwachung und die Anleitung hierzu näher konkretisieren. Die Zusammenstellung über Anforderungen an die betriebliche Eigenüberwachung zeige ein sehr ausdifferenziertes Regelungssystem, das den Schluss auf eine abschließende gesetzliche Kodifikation für Eigenüberwachungsanordnungen nahelegt. Dem schließt sich der Senat nicht an, soweit es um ein naturschutzrechtliches Monitoring geht.

51

Es kann dahinstehen, ob das Bundesimmissionsschutzgesetz eine abschließende Regelung verschiedener möglicher Anordnungen zur Eigenüberwachung enthält. Die Regelungen dieses Gesetzes betreffen jeweils Umwelteinwirkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass insoweit auch eine abschließende Regelung für solche Rechtsbereiche getroffen werden soll, die Kraft der Konzentrationswirkung der Genehmigung nach § 13 BImSchG und § 6 BImSchG daneben zu prüfen sind, wie insbesondere das Naturschutzrecht. Hier ermöglicht es die allgemeine Norm des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entsprechende Auflagen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

52

4. a) Voraussetzung für die Anordnung eines Monitoring ist danach zunächst, dass hier das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berührt ist. Ein Monitoring kann (darf nur) dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BVerwG, U. v. BVerwG vom 14.07.2011 a.a.O.). Es geht um das verbleibende prognostische Risiko, ob trotz der getroffenen Maßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, das jedoch durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden kann (BVerwG, U. v. 06.11.2012 a.aO.).

53

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass der AFB nach dem Kenntnisstand 2008 methodisch fachgerecht erstellt worden sei. Es hätte sich aber das Problem ergeben, dass die Auswirkungen des Betriebs von Windenergieanlagen auf Fledermäuse sich durch eine Bodenerfassung allein nicht abklären ließen. Im Jahre 2007 sei ein Forschungsvorhaben begonnen und 2009 abgeschlossen worden, dessen Ergebnisse Brinkmann 2009 vorgestellt habe und die 2011 veröffentlicht worden seien (BRINKMANN, R.; BEHR, O.; NIERMANN, I. & REICH, M. (HRSG.): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen, Göttingen). Diesen Sachverhalt sollte die Stellungnahme in der Begründung zu der geforderten Auflage in dem Schreiben des LUNG vom 17.10.2011 benennen. Die Erkenntnisunsicherheit beruhe darauf, dass einerseits die Fledermäuse durch Windenergieanlagen angelockt würden und sich am Mast im Flug hochschraubten und dass andererseits das Verhalten der Fledermäuse um Windenergieanlagen nicht sicher abschätzbar sei. Aufgrund der seinerzeit vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen habe es andererseits keine Veranlassung gegeben, bereits mit der Genehmigung Abschaltzeiten vorzusehen. Man sah aber wegen der genannten Unsicherheiten die Notwendigkeit entsprechend der angefochtenen Auflage bei einem Erkenntnisstand, der zu einer relevanten Gefährdung der Fledermäuse führt, durch Abschaltauflagen nachsteuern zu können. Die Veröffentlichung von Brinkmann 2011 sei noch heute die Grundlage des Gondelmonitorings.

54

Diese Einschätzung haben die Klägerinnen nicht in Frage gestellt. Sie entspricht auch der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von WEA des LUNG M-V – AAB-WAE – Teil Fledermäuse (Stand 01.08.2016). Als Standard-Methode hätten sich Detektorbegehungen im Umfeld der geplanten WEA Standorte sowie der Einsatz stationärer Horchboxen etabliert. In einigen Fällen würden zusätzlich aufwändige akustische Erfassungen in der Höhe mit Hilfe von Ballons oder Drachen oder Netzfänge und Telemetrie zur Suche nach Fledermausquartieren durchgeführt. Schwerpunkträume der residenten Fledermäuse ließen sich bei ausreichender Untersuchungstiefe durch Detektorbegehungen und Horchboxerfassungen im Vorfeld der Planung erfassen. So können z.B. bedeutende Flugstraßen und Jagdgebiete sowie Quartiere nachgewiesen werden. Anhand der Ergebnisse ließe sich das Kollisionsrisiko der residenten Tiere für die einzelnen Standorte relativ gut abschätzen. Für Prognosen des Kollisionsrisikos der migrierenden Tiere bestehe jedoch eine erhebliche Prognoseunsicherheit (Hinweis auf Brinkmann et al. 2011, S. 213 ff). Die Prognoseunsicherheit sei besonders durch den Stichprobencharakter der Untersuchung begründet. Kollisionsereignisse träten häufig konzentriert in wenigen Nächten im Jahr mit hoher Aktivität auf und können bei Stichprobenuntersuchungen (z.B. 20 Kontrollen innerhalb von 200 Aktivitätstagen) schnell „verpasst“ werden. Hinzu käme die z.T. abweichende Arten-Verteilung in verschiedenen Höhen (bodennah hohe Aktivität von nicht kollisionsgefährdeten Arten, in der Höhe hoher Anteil kollisionsgefährdeter Arten). Eine zusätzliche Prognose-Unsicherheit ergebe sich aus den Standort-Veränderungen, die durch den Bau der WEA eintreten. WEA hätten als Bauwerk einen Anlockungseffekt auf Fledermäuse. Dieser könne bei Vorab-Untersuchungen noch nicht berücksichtigt werden, die Flugaktivität von Fledermäusen aber beeinflussen.Fledermausuntersuchungen im Vorfeld des Anlagenbaus könnten das Kollisionsrisiko der Residenten Fledermäuse gut prognostizieren. Die Prognose des Kollisionsrisikos für Wandernde Fledermäuse sei nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, es lassen sich aber evtl. Trends erkennen. Besonders Aussagen zu Abschaltzeiten und ggf. zu den erforderlichen Windgeschwindigkeits-Schwellenwerten seien anhand der bodengebundenen und stichprobenartigen Erfassungen nicht möglich (Seite 13). An Standorten, an denen auf Basis der Vorab-Untersuchung kein erhöhtes Kollisionsrisiko zu erwarten sei, sei eine Genehmigung ohne pauschale Abschaltzeiten möglich. Nach dem Bau der Anlage werde das standortspezifische Kollisionsrisiko der wandernden Fledermäuse durch Höhenmonitoring erfasst. Da dann ggf. Abschaltzeiten erforderlich sein könnten, sei in der Genehmigung eine nachträgliche Anordnung vorzusehen (Seite 18).

55

Diese Beurteilung füllt die Einschätzungsprärogative des Beklagten aus. Sie resultiert aus den prognostischen Elementen der Prüfung des § 44 BNatSchG und dem Fehlen allgemein anerkannter standardisierter Beurteilungsmaßstäbe. Sie ist fachlich vertretbar und beruht auf einem geeigneten Bewertungsverfahren. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, dass ein ähnliches Vorgehen auch in anderen Leitfäden vorgeschrieben wird. So wird in Ziff. 8.4.2. Bayern: Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. September 2016 ausgeführt: In Bereichen wie z.B. in Flussauen, Wald- und Gewässerlandschaften, Feldgehölzen, ausgeprägten Heckenlandschaften, in denen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen plausible Rückschlüsse auf das Vorhandensein dieser Arten zulassen, könne die Behörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten ziehen. In diesen Bereichen sei der Vorhabenträger grundsätzlich gehalten, dazu gezielte Daten zu erheben, auf deren Grundlage die Behörde beurteilen kann, ob durch die geplante WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verwirklicht wird. Diese Untersuchungen seien auf Gondelhöhe durchzuführen. Von einer entsprechenden Erhebung könne abgesehen werden, wenn durch ein begleitendes Gondelmonitoring die Fledermausaktivitäten und das damit gegebenenfalls verbundene erhöhte Tötungsrisiko beobachtet wird (vgl. auch Schleswig-Holstein: Integration artenschutzrechtlicher Vorgaben in Windkraftgenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 2017, S. 13 ff.).

56

III. Die Klage wäre auch abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Gondelmonitoring-Auflage mit vorgezeichneten Abschaltregime nicht erfüllt sind.

57

Die Frage, ob eine Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, ist durch die fachlichen, der Einschätzungsprärogative des Beklagten unterfallenden Erkenntnisse nur hinreichend sicher auszuschließen, wenn das angeordnete Monitoring mit den möglichweise daraus herzuleitenden Abschaltzeiten angeordnet wird. Nach dem oben dargelegten Erkenntnisstand 2011 konnte ohne weitere Ermittlungen durch ein Gondelmonitoring allein auf der Grundlage der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten nicht davon ausgegangen werden, dass nachgewiesen ist, der Betrieb der genehmigten Anlagen werde nicht zu Verstößen gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führen. Die notwendige Erkenntnis könnte andererseits nicht vorab gewonnen werden, ohne dass die Anlagen errichtet und in Betrieb sind. Unter diesen Umständen hätte ohne die angefochtene Auflage die Genehmigung versagt werden müssen. Die Genehmigung ohne eine solche Auflage wäre daher rechtwidrig. Sie entspräche auch nicht dem Willen des Beklagten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen käme daher eine isolierte Aufhebung der Auflage nicht in Betracht.

58

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 167 Abs. 1 VwGO und § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

59

Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der Zulässigkeit und Voraussetzungen eines Monitorings in einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der Bayerische Jagdverband e.V., wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 23. Dezember 1987 für seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich als Naturschutzverband nach § 29 BNatSchG a. F. anerkannt. Die Anerkennung bezieht sich auf folgenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich: „Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, des Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes.“ Die Satzung des Antragstellers vom 20. April 2013 formuliert in § 2 Abs. 2 Satz 1 folgendermaßen: „Er fördert als anerkannter Naturschutzverband die freilebende Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie den Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutz.“ Der Antragsteller wendet sich gegen die am 11. Dezember 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. November 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem Höhenrücken („G.“) in der Gemarkung P. Die Genehmigung wurde der Beigeladenen am 17. November 2014 zugestellt. Die Windkraftanlagen sollen jeweils eine Gesamthöhe von 199 m, eine Nabenhöhe von 140,6 m und einen Rotordurchmesser von 116,8 m haben. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg wies den Eilantrag des Antragstellers ab (Beschluss vom 5.2.2015).

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern (vgl. dazu § 4a Abs. 3 UmwRG). Dasselbe gilt für das spätere Vorbringen, soweit es als zulässige Ergänzung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens gewertet werden kann und nicht als verspätet betrachtet werden muss.

1. Der Antragsteller trägt fristgemäß vor, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht verneint. Dies trifft indes nicht zu; das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (lediglich) als unbegründet angesehen. Dies entspricht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach das Umweltrechtsbehelfsgesetz auch auf Entscheidungen anwendbar ist, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“ (vgl. dazu Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 1 UmwRG Rn. 21), was hier nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz der Fall sein kann.

2. Der Antragsteller rügt ebenfalls fristgemäß, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Landratsamts, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Damit macht der Antragsteller geltend, dass die vorgeschriebene standortbezogene Vorprüfung im Ergebnis unzutreffend war und der Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung somit rechtswidrig war (Begründetheitsvoraussetzung nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Die Beschwerdebegründung lässt einen solchen Fehler des Verwaltungsgerichts jedoch nicht hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat dazu nämlich ausgeführt, nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG könne sich nach § 3c Satz 2 UVPG eine Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben. Dies sei hier aber nicht der Fall. Geschützte Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG seien nicht vorhanden. Die beteiligten Fachstellen hätten zum Ausdruck gebracht, dass auch unter Berücksichtigung aller in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Nachteile der Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Hiergegen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes ins Feld geführt.

a) Der Antragsteller wendet ein, vor der Prüfung von Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG müsse die allgemeine ökologische Empfindlichkeit des Gebiets ermittelt werden, was hier nicht geschehen sei. Dies trifft nicht zu. Die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Gebiete und der diesen Gebieten im Einzelnen jeweils normativ zugewiesene Schutz sind der normativ vorgegebene Prüfungsmaßstab, um die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets zu ermitteln (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 3c UVPG Rn. 34).

b) Der Antragsteller wendet weiter ein, aus dem von ihm erstinstanzlich vorgelegten „Aktenvermerk“ des Landratsamts vom 3. Juli 2014 ergebe sich, dass das Landratsamt nicht erkannt habe, welche konkreten Kriterien bei der allgemeinen Vorprüfung angelegt werden müssten. Das Landratsamt habe insbesondere nicht den maßgeblichen Prüfungsrahmen, die Prüfungstiefe und das Prüfungsgebiet festgelegt. Dieser Einwand ist nicht schlüssig: Der Antragsteller verliert aus den Augen, dass es sich hier nicht um eine allgemeine, sondern um eine standortbezogene Vorprüfung gehandelt hat und dass es sich bei dem von ihm vorgelegten „Aktenvermerk“ des Landratsamts vom 3. Juli 2014 um die Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 UVPG handelt, nicht jedoch um die nach § 3c Satz 6 UVPG erforderliche Dokumentation, die der Antragsteller auch in seinem weiteren Vorbringen nicht thematisiert.

c) Der Antragsteller rügt weiter, die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange seien lediglich zu einer überschlägigen Prüfung und lediglich zur Mitteilung des Ergebnisses aufgefordert worden, ob maßgebliche Schutzgüter beeinträchtigt würden. Dieser Einwand ist ebenfalls nicht schlüssig. Bei den Vorprüfungen nach § 3c UVPG geht es schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur um überschlägige Prüfungen (vgl. dazu eingehend BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - Rn. 18). Solche überschlägigen Prüfungen konnten stattfinden, weil das Landratsamt nach seinem unbestrittenen Vortrag bei der Beteiligung der Fachstellen die Antragsunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans mitübersandt hat. Dass den maßgeblichen Trägern öffentlicher Belange inhaltliche Ausführungen nicht etwa verwehrt worden sind, zeigt das vom Antragsteller selbst genannte Beispiel der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 8. Mai 2014. Wenn aus der Sicht der angeschriebenen Träger öffentlicher Belange nichts Bewertungserhebliches mitzuteilen war, dann genügte es, der zuständigen Behörde allein dieses Ergebnis mitzuteilen.

d) Der Antragsteller rügt weiter die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2014 zum individuenbezogenen Artenschutz.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ob einzelne geschützte Vögel oder Fledermäuse von den Windkraftanlagen betroffen werden könnten, sei von Rechts wegen nicht Gegenstand der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, weil diese gebietsbezogen sei.

Dieser rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts muss hier vom Verwaltungsgerichtshof schon deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden, weil der Antragsteller sich damit nicht im Sinn des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandergesetzt hat.

e) Der Antragsteller rügt schließlich, dass die Untere Denkmalschutzbehörde angegeben habe, dass keine relevanten Auswirkungen vorlägen, während sich das Landesamt für Denkmalpflege am 3. November 2014 im späteren Genehmigungsverfahren dem Vorhaben gegenüber deutlich ablehnend geäußert habe. Es handelt sich hier um einen Einwand, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht behandelt hat.

Diesem Einwand kann wohl nicht entgegengehalten werden, dass er keinen Gegenstand der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls betreffe. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG nennt ausdrücklich in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler. Es kann aber wohl auch nicht angenommen werden, dass in solchen Fällen der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung immer rechtswidrig wäre. Dies behauptet auch der Antragsteller nicht. Vielmehr hat die weitere standortbezogene Vorprüfung diesbezüglich dem Muster der allgemeinen Vorprüfung zu folgen. Die möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf derartige Denkmäler sind zu ermitteln und unter Erheblichkeitsgesichtspunkten zu bewerten (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 3c UVPG Rn. 35; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - Rn. 19). Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen ist.

Dabei darf die zuständige Behörde nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe durchermitteln, sondern ist auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Diese darf nicht rein spekulativ sein, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen; es kann sich um vom Vorhabenträger beschaffte Informationen handeln, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlagen einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der zuständige Behörde in Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - Rn. 18).

Dass das Landratsamt bei dieser Ermittlung und Bewertung den richtigen rechtlichen Maßstab verkannt hätte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Das Landratsamt hatte von der Beigeladenen im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans zusammengestellte Angaben (Antragsunterlagen Nr. 14.1, S. 31 ff.) und eine formblattmäßige Bewertung durch die Untere Denkmalschutzbehörde vom 6. Mai 2014 (Bl. 204 der Behördenakten) zur Verfügung. Danach waren - nicht zuletzt wegen erheblicher Entfernungen - keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Der Antragsteller hat zwar darauf hingewiesen, dass das Landesamt für Denkmalpflege im späteren Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 3. November 2014 eine deutlich ablehnende Stellungnahme vorgelegt habe. Es handelt sich hier aber um eine Bewertung nach Anfertigung vertiefender zusätzlicher Unterlagen (Sichtbarkeitsanalysen, Fotomontagen), die am Ende des Genehmigungsverfahrens stand. Die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 3. November 2014 kann daher für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 - NuR 2012, 403, 405). Offen bleiben kann hier, ob für die in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG als maßgeblich angesehene „ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets“ ästhetische Beeinträchtigungen bei der gebotenen umweltzentrierten Betrachtung unter Ausschluss sonstiger Belange (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 1, § 1 UVPG Rn. 43) überhaupt eine Rolle spielen könnten. Offen bleiben kann hier auch, ob sich der Antragsteller auf die mangelnde Berücksichtigung von Denkmalschutzbelangen im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung überhaupt berufen könnte oder ob seine Anerkennung als Naturschutzverband nach § 29 BNatSchG hierfür nicht ausreicht.

Nach alledem dürfte der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden sein. Daraus folgt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG, dass die in der Hauptsache erhobene Umweltverbandsklage des Antragstellers keinen Erfolg haben kann. Das weitere Vorbringen des Antragstellers ist schon deshalb unerheblich; es greift aber auch aus anderen Gründen nicht durch.

3. Nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller weiter geltend, die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig, weil Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem strittigen Vorhaben entgegenstünden und das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt werde.

Hierbei handelt es sich um verspätetes Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunkts, nicht um bloße Ergänzung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens zur standortbezogenen Vorprüfung. Dieses Vorbringen ist daher nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Abgesehen davon ergibt sich aus diesem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass die Grenzen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht (BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 4 C 1/12 - ) vorliegend nicht eingehalten worden sind. Soweit der Antragsteller insofern aus dem Gutachten des Sachverständigen T. vom 11. März 2015 zitiert und mitteilt, dass zwei Horste von möglicherweise kollisionsgefährdeten Vogelarten mittlerweile gefunden worden seien, ist dies kein Beleg für eine Verletzung der Grenzen der Einschätzungsprärogative im Zeitpunkt der Vorprüfung. Dies gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass diese beiden Horste schon bei Erteilung der Genehmigung, also im auch artenschutzrechtlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (Nds OVG, B. v. 25.2.2014 - 12 LA 97/13 -Rn. 16) vorhanden und erkennbar gewesen wären. Von welchen Vögeln diese beiden Horste stammen bzw. ob es sich um Schwarzstorchhorste handelt, ist umstritten; die Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 2.2.2015), der Fachbeistand der Beigeladenen (Stellungnahme vom 3.2.2015) und das Landesamt für Umwelt (E-Mail vom 2.2.2015) gehen bisher eher nicht von Schwarzstorchhorsten oder Horsten anderer kollisionsgefährdeter Vogelarten aus. Diese Einschätzung dürfte durch die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative gedeckt sein. Soweit der Antragsteller insofern aus der Stellungnahme des Landesbunds für Vogelschutz vom 28. Januar 2015 zitiert und mitteilt, dass die Anforderungen des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011 hinsichtlich des Zeitraums und der Beobachtungsstunden so wesentlich unterschritten worden seien, dass eine substantielle Fehlbewertung der betroffenen Vogelbestände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wird dieser Vortrag nicht so konkret, dass sich daraus die naturschutzfachliche Unvertretbarkeit des Standpunkts des Antragsgegners ergeben könnte (vgl. dazu Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 4.11.2014, Bl. 143 der Behördenakten). Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, welche Anforderungen an die Art und den Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme zu stellen sind. An einer untergesetzlichen Maßstabsbildung mittels Durchführungsverordnungen oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften fehlt es ebenfalls (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - NVwZ 2014, 524; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 44). Die Vorgaben des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011 stellen keine Rechtssätze, aber immerhin eine fachliche Konkretisierungsebene dar, die von den obersten Landesbehörden zur Verfügung gestellt wurde. Vorgaben des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011 dürfen von Rechts wegen lediglich dann von der zuständigen Genehmigungsbehörde außer Acht gelassen werden, wenn hierfür ein triftiger naturschutzfachlicher Grund vorliegt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Davon dürfte hier auszugehen sein. Der angefochtene Bescheid führt dazu auf Seite 37 aus: „Der Untersuchungsumfang nach Windkrafterlass war nicht erforderlich, da keine Horststandorte, insbesondere der beiden kollisionsgefährdeten Vogelarten, innerhalb des jeweiligen Prüfbereichs noch in weiterer Entfernung bekannt sind bzw. nachgewiesen wurden.“ Der Antragsteller schlussfolgert zwar aus Flugbeobachtungen, dass entsprechende Horststandorte vorhanden sein müssten; die Untere Naturschutzbehörde teilt diese Schlussfolgerungen aber nicht, wie aus ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 4. November 2014 hervorgeht (Bl. 143/146 ff. der Behördenakten). Deren naturschutzfachliche Unvertretbarkeit ergibt sich aus den Darlegungen des Antragstellers nicht.

4. Nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller weiter geltend, es stünden öffentliche Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dem strittigen Vorhaben entgegen. Das Landesamt für Denkmalpflege habe sich am 13. Oktober 2014 und am 3. November 2014 eindeutig gegen das strittige Vorhaben ausgesprochen.

Wie unter 3. ausgeführt, ist auch dieses Vorbringen wegen des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Außerdem dürfen grundsätzlich nur Umweltverbände, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind, eine Umweltverbandsklage erheben; ein Ausnahmefall nach § 2 Abs. 2 UmwRG kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Antragsteller verfügt lediglich über eine Anerkennung als Naturschutzverband nach § 29 BNatSchG in der am 23. Dezember 1987 geltenden Fassung, die nach dem Anerkennungsbescheid vom 23. Dezember 1987 auf die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, des Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes bezogen ist. Nach § 5 Abs. 2 UmwRG gelten diese alten Anerkennungen fort, allerdings nur nach Maßgabe des jeweiligen Anerkennungsbescheids, der den satzungsgemäßen Aufgabenbereich bezeichnet. Wenn die Anerkennung auf Vorschriften des Naturschutzrechts eingegrenzt war, könnten diese Verbände keine Verstöße gegen Vorschriften des sonstigen Umweltrechts geltend machen. Für die Rüge der Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften benötigen sie eine Anerkennung nach § 3 UmwRG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 5 Abs. 2 UmwRG, BT-Drs. 16/12274, S. 79). Der Antragsteller besitzt eine solche Anerkennung nicht. Dem Antragsteller ist dieses Problem durchaus bewusst und er versucht daher, die von ihm satzungsgemäß zu fördernden Ziele so auszulegen, dass sie den Denkmalschutz einschließen. Nachvollziehbar ist dies allerdings nicht. Die vorgelegte Satzung vom 20. April 2013 ist hier nicht ausschlaggebend, denn der Anerkennungsbescheid vom 23. Dezember 1987 bezieht sich auf die Förderung der frei lebenden Tierwelt, zu der die Baudenkmäler nicht zählen (vgl. dazu auch Schmidt/Schrader/Zschiesche, Die Verbandsklage im Umwelt- und Naturschutzrecht, 2014, S. 62 Rn. 59 und BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 22 CS 09.2968 - Rn. 11).

5. Dass die sog. 10-H-Regelung in Art. 82 f BayBO in der Fassung dieses Gesetzes vom 17. November 2014, in Kraft getreten gemäß § 3 des Gesetzes am 21. November 2014, auf die am 14. November 2014 erteilte und am 17. November 2014 zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unanwendbar ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden (vgl. B. v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; wie Vorinstanz.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.