Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten.

(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn

1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.

(5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben


Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben


(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung un

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2018 - 22 ZB 18.627, 22 ZB 18.628

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 8 A 38/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück A-Straße, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück bb zu ert

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