Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10717/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2017:0215.8A10717.16.0A
published on 15.02.2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 8 A 10717/16
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Gericht

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Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar durch den Beklagten zugunsten der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene plant die Durchführung einer Erkundungsbohrung zur Erdöl- und Gasaufsuchung im Außenbereich nordwestlich der Ortslage der Gemeinde O. zwischen den Landesstraßen L … im Westen und L … im Osten. Vorgesehen ist ein etwa 1,5 ha großer Bohrplatz, der bei Nichtfündigkeit komplett zurückgebaut werden soll. Bei wirtschaftlicher Fündigkeit soll der Bohrplatz zum dauerhaften Förderplatz umgerüstet werden. Die Beigeladene knüpft damit an eine bereits seit Jahren erfolgende Öl- und Gasaufsuchung in der Region des mittleren Oberrheingrabens an. Der vorgesehene Standort der Bohrlokation ist im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar 2020 mit den Zielfestlegungen „Grünzäsur“ und „Vorranggebiet Landwirtschaft“ ausgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 25. November 2014 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zulassung der Abweichung von diesen Zielen des Raumordnungsplanes. Ausweislich der Antragsunterlagen war für die Bestimmung des Standortes maßgeblich, dass keine konkurrierenden Oberflächennutzungen wie beispielsweise die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes vorliegen durften und die Erkundungsbohrungen technisch sicher und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können. Der vorgesehene Abstand von etwa 1.000 m zum Zielgebiet im Bereich der Ortschaft O. erfülle diese Voraussetzungen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sprach sich in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 gegen die beantragte Zielabweichung aus. Auch der Verband Region Rhein-Neckar wandte sich ebenfalls gegen die Zulassung einer Zielabweichung und verwies darauf, dass besser geeignete Standorte westlich der L … als Alternative in Betracht gezogen werden sollten. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 ließ der Beklagte die beantragte Zielabweichung zu. Zur Begründung führte er aus, dass erst die im Zusammenhang mit der Aufsuchung des Feldes R. erfolgten seismischen Untersuchungen Hinweise auf eine Lagerstätte am Standort O. ergeben hätten. Hierdurch seien veränderte Tatsachen entstanden, die bei der Erstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Die Abweichung von den Zielen der Raumordnung sei unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar spreche sich in Grundsatz 2.4.1.4 dafür aus, das Aufsuchen und Gewinnen von Energierohstoffen wie Erdöl, Erdgas und Erdwärme weiter zu fördern und sicherzustellen. Aufgrund der Standortgebundenheit des Rohstoffs ergebe sich ein eng begrenzter Suchraum. Alternative Bohrstandorte schieden aus, da sie bebaut seien oder ein hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential aufgewiesen hätten. Alle weiteren Flächen innerhalb eines Suchradius von 1.000 m lägen entweder im Vorranggebiet Grundwasserschutz oder ebenfalls in einem Vorranggebiet für die Landwirtschaft. Der Landepunkt selbst liege innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Der 1,5 ha große Bohrplatz führe nicht zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Gebiets. Er führe auch nicht zu einem bandartigen Zusammenwachsen der Ortslagen O. und W.. Eine raumbedeutsame Beeinträchtigung des Vorranggebietes Landwirtschaft sei ebenso wenig anzunehmen wie negative Auswirkungen auf die Grünzäsur. Insoweit werde der Einheitliche Regionalplan nicht in seinen Grundzügen berührt.

4

Die Kläger, allesamt Anwohner der Ortslage O., erhoben am 26. Februar 2015 gegen den Zielabweichungsbescheid Widerspruch. Zu dessen Begründung stellten sie darauf ab, ihr Rechtsbehelf sei zulässig, da im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG – bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen seien. Die Voraussetzungen für einen Zielabweichungsbescheid lägen nicht vor. So habe sich das Erfordernis eines Zielabweichungsverfahrens bereits vor der Genehmigung und Verbindlicherklärung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ergeben. Der Zielabweichungsbescheid berühre verschiedene Belange, die ihre rechtlich geschützten Interessen beträfen. So würden verschiedene umweltrelevante Schutzgüter nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin würden grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum beeinträchtigt. Im Hinblick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen seien die von der Anlage ausgehenden Immissionen, etwa Gefahrstoffe bei der Verbrennung von Beigasen sowie die Gefahr der Freisetzung natürlicher Radioaktivität und der Verseuchung des Grundwassers, zu berücksichtigen. Zudem sei mit Hebungen, Senkungen oder Erdbeben zu rechnen.

5

Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass die Widersprüche unzulässig seien. Den Klägern fehle die erforderliche Widerspruchsbefugnis. Eine subjektive Rechtsstellung der Kläger werde durch die Zielabweichungsentscheidung nicht berührt. Der Zielabweichungsbescheid treffe keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Entscheidung suspendiere lediglich von den betroffenen Zielen der Raumordnung. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG – könne nicht als drittschützend angesehen werden. Auch die Ziele, von denen befreit werde, seien nicht dazu bestimmt, den Interessen der Kläger zu dienen. Die Kläger könnten des Weiteren nicht auf die Notwendigkeit einer Umweltprüfung abstellen. Bei dem Zielabweichungsverfahren handele es sich nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.

6

Am 15. Juni 2015 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren dargelegt haben, dass die Klage zulässig sei, da sie klagebefugt seien. Ihnen komme das bei der Zielabweichungsentscheidung zu berücksichtigende Schutzgut Mensch zugute. Der Zielabweichungsentscheidung komme unmittelbare Wirkung zu, da die Beigeladene auf dieser Grundlage die vorgesehene Explorationsbohrung ohne wesentlich weitere Entscheidung durchführen könne. Zudem werde der konkrete Standort für die Erkundungsbohrung festgelegt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass keine Standortalternativen geprüft worden seien. Zudem habe die Beigeladene das Erfordernis einer umfassenden Ermittlung der betroffenen Belange im Vorfeld der Abwägung bei Erstellung des Raumordnungsplanes dadurch umgangen, dass sie die beabsichtigte Exploration nicht bereits zum Gegenstand des Raumordnungsverfahrens gemacht habe. Hierdurch sei die eigentlich vorgesehene Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei Änderung eines Regionalplans nach § 7 Abs. 2 ROG unterblieben. Jedenfalls müsse die Vorschrift des § 7 Abs. 2 ROG im Rahmen der Zielabweichung analog angewandt werden. Die Klagebefugnis ergebe sich weiterhin daraus, dass sie Beeinträchtigungen durch die Aufhebung der Zielbindung nicht mehr in späteren Verfahrensabschnitten geltend machen könnten. Sie könnten schließlich auch darauf abstellen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Der Standort der Bohranlage werde durch die Zielabweichungsentscheidung abschließend festgelegt. Die Klage erweise sich auch als begründet, da die Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung nicht vorlägen. Die Entscheidung lasse unberücksichtigt, dass der Grundsatz 132 des LEP IV eine Abwägung hinsichtlich der konkreten Standortwahl erfordere.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 „Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung O. 1 hier: Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar“ in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Kläger könnten nicht geltend machen, durch den Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Ziele „Vorranggebiet Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“, von denen der Zielabweichungsbescheid suspendiere, dienten nicht dazu, Interessen der Kläger zu schützen. Zu berücksichtigen sei, dass Anlass für das Zielabweichungsverfahren die Änderung des Hauptbetriebsplans für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld R. und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld R. S. gewesen sei. Die Explorationsbohrung „O. 1“ sei Teil dieser Ergänzung. Die Zielabweichungsentscheidung beschränke sich in diesem Zusammenhang darauf, eine Abweichung von den genannten raumordnerischen Zielen für die Bohrplatzeinrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung zu erteilen. Ein privater Eigentümer werde durch die Grundzüge oder Ziele der Raumordnung weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet. Die Kläger zählten nicht zu dem Personenkreis, der die für die Entscheidung maßgeblichen Ziele der Raumordnung zu beachten habe. Die Zielabweichungsentscheidung begründe auch keine Präklusionswirkung für weitere die Explorationsbohrung betreffende Entscheidungen. Soweit die Kläger rügten, dass eine raumordnerische Prüfung nicht stattgefunden habe, ergebe sich hieraus keine Rechtswirkung ihnen gegenüber, da dieser Prüfung keine Außenwirkung zukomme. Auch wenn eine Änderung des Raumordnungsplanes erfolgt wäre, wären private Belange der Kläger nicht in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Eine Umweltprüfung sei nach § 9 ROG lediglich bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen vorgesehen.

12

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 LPlG entfalte keinen Drittschutz. Im Rahmen der Zielabweichungsentscheidung seien lediglich öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Auch die Ziele des Einheitlichen Regionalplanes, von denen die Abweichung zugelassen worden sei, dienten nicht dem Schutz Dritter. Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention könnten die Kläger ebenfalls keine Klagebefugnis ableiten, da sie nicht zum Ausdruck gebracht hätten, dass eine Vorschrift des Umweltrechts der Europäischen Union verletzt sei. Soweit die Kläger auf die bergrechtliche Erlaubnis Bezug nähmen, enthalte diese keine Entscheidung über die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebes. In dem hierfür erforderlichen Betriebsplanverfahren würden die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen hingegen von der zuständigen Bergbehörde geprüft. Die Zielabweichungsentscheidung enthalte auch keine abschließende Festlegung des Standortes der Explorationsbohrung. Den Klägern stehe im Hinblick auf die Zielabweichungsentscheidung zudem kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass sie sich nicht darauf berufen könnten, dass keine Standortalternativen geprüft worden seien. Die Vorschriften über das raumordnerische Verfahren seien im Hinblick auf die Zielabweichungsentscheidung nicht anwendbar. Die Kläger würden auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Insbesondere stünden die Zielabweichungsentscheidung und das bergrechtliche Zulassungsverfahren nebeneinander. Eine Umweltprüfung sei nicht durchzuführen gewesen.

15

Mit Urteil vom 4. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

16

Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass den Klägern die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Die Kläger könnten nicht geltend machen, durch den angefochtenen Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten sei nicht nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes entbehrlich. Vielmehr könnten sich auch nach diesen Vorschriften Individualkläger nur dann auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen, wenn sie durch das der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung unterliegende Vorhaben möglicherweise in materiellen Rechten verletzt seien. Den Zielen der Raumordnung, von denen abgewichen werde, komme gleichermaßen keine unmittelbare Außenwirkung zu. Der Zielabweichungsbescheid erlaube nicht, das geplante Vorhaben unmittelbar zu realisieren. Die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in einem bestimmten Feld werde erst auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans möglich. Den Klägern stehe im Zusammenhang mit dem Zielabweichungsbescheid auch kein Beteiligungsrecht zu, das verletzt sein könnte. Eine förmliche Beteiligung sei nach § 10 Abs. 6 LPlG i.V.m. § 6 Abs. 2 ROG nicht vorgesehen. Auch eine Beteiligung nach § 7 Abs. 2 ROG komme nicht in Betracht. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG ergebe sich bei Privaten ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange. Der Plangeber eines Raumordnungsverfahrens könne sich indessen darauf beschränken, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen könnten die Grundsätze nicht auf das Zielabweichungsverfahren übertragen werden. Durch die Zielfestsetzung werde das Grundstückseigentum der Kläger nicht betroffen. Den Zielen der Raumordnung komme auch keine unmittelbare Außenwirkung zu. Die Zulassung einer Zielabweichung erfordere auch nicht die vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung müssten sich die Kläger auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen können. Unbeachtlich sei die Frage der Berücksichtigung von Standortalternativen. Im Übrigen habe der Beklagte die Standortfrage bei seiner Entscheidung in den Blick genommen. Soweit die Kläger schließlich darauf abstellten, dass ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren gewählt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass auch das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nicht selbstständig vor Gericht angreifbar sei.

17

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage verneint. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –) könnten sich auch private Antragsteller unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten auf eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Die Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften über das Raumordnungsverfahren ergebe sich daraus, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens Private zu beteiligen seien, während dies bei der Zielabweichung nicht der Fall sei. Insbesondere werde § 7 Abs. 2 ROG verletzt, wenn statt eines eigentlich erforderlichen Raumordnungsverfahrens lediglich ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werde. Weiterhin hätte zwingend eine Standortalternativenprüfung durchgeführt werden müssen. Da diese unterblieben sei, sei ihnen eine Beteiligungsmöglichkeit verwehrt worden Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass von dem Zielabweichungsbescheid eine Vorwirkung im Hinblick auf die Realisierung des Vorhabens ausgehe. Eine derart weitgehende Änderung von Nutzung und Funktion der vorgesehenen Flächen könne nicht im Wege der Zielabweichung erfolgen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Landesentwicklungsprogramm vor, wonach die Förderung der im Oberrheingraben vorhandenen Vorkommen möglichst dort erfolgen solle, wo wirtschaftlich bedeutsame Lagerstätten vorhanden seien und die Beeinträchtigung für Mensch und Natur am geringsten sei.

18

Die Kläger beantragen,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Juli 2016 den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 – Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung „O. 1“ hier: Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar gemäß § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – und die Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er legt dar, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. So sei bereits der sachliche Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Falle der Kläger nicht eröffnet, da hinsichtlich der Zielabweichung keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Auch kenne das Zielabweichungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Zielabweichungsbescheid bilde keine hinreichende Grundlage, um das Vorhaben zu realisieren. Hierfür sei ein zugelassener Betriebsplan erforderlich. Aufgrund der Standortgebundenheit des Rohstoffs entstehe lediglich ein eng begrenzter Suchraum für den Bohrstandort. Alternative Standortflächen seien nicht in Betracht gekommen. Auch seien keine Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden. Gegenstand des Verfahrens sei der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung einer Zielabweichung gewesen. Hingegen sei die Änderung des Raumordnungsplans nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

23

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen davon ausgehe, dass kein von der Klagebefugnis losgelöster Aufhebungsanspruch Einzelner existiere. Auch der Europäische Gerichtshof stelle nicht in Frage, dass der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung von einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten abhängig gemacht werden könne. Eine drittschützende Norm, auf die sich die Kläger stützen könnten, sei nicht erkennbar. Mit der Zielabweichung werde der Standort für eine Exploration nicht endgültig festgelegt. Die von der Abweichungsentscheidung betroffenen Ziele seien nicht geeignet, den Klägern eine subjektive Rechtstellung zu vermitteln. Die Zielabweichungsentscheidung wirke sich nicht auf das Interessengeflecht der gesamten Planung aus. § 7 Abs. 2 ROG finde im Zielabweichungsverfahren keine Anwendung. Die Ziele „Vorranggebiet Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“ dienten nicht subjektiven Rechten der Kläger. Die Frage der UVP-Pflichtigkeit werde bei der Entscheidung über die bergrechtliche Zulässigkeit der Explorationsbohrung berücksichtigt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Plansätze und die Begründung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

28

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

29

Den Klägern fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

30

1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

31

Die Kläger können sich indessen weder auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung noch darauf berufen, durch die Zielabweichungsentscheidung des Beklagten möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Ist der jeweilige Kläger nicht selbst Adressat eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die seinem Schutz als Dritter zu dienen bestimmt ist und dass eine Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Anfechtungsklage ist in diesem Fall unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 und juris, Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 11. April 2014 – 5 S 534/13 –, NVwZ-RR 2014, 634 und juris, Rn. 33).

32

2. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten für ihre Klagebefugnis nicht darzutun ist und sie ihr Klagerecht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – mit der Rüge herleiten können, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt hat.

33

a) Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann auf die Klage einer anerkannten Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst. a) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (Buchst. b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gilt diese Regelung auch für Rechtsbehelfe anderer Beteiligter nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, also insbesondere für Rechtsbehelfe natürlicher Personen.

34

b) Im Falle der Kläger kommt ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG schon aus mehreren Gründen nicht in Betracht.

35

Zunächst ist der Anwendungsbereich des UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, gegen Genehmigungen für Anlagen sowie gegen Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Mit dem hier angegriffenen Zielabweichungsbescheid ist jedoch keine Vorhabenzulassung erfolgt.

36

Des Weiteren gilt der Aufhebungsanspruch in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG lediglich bei Fehlern gegen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –. Die hier angegriffene Entscheidung unterliegt indes nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur im Rahmen verwaltungsbehördlicher Verfahren durchzuführen, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Wie oben ausgeführt, fehlt es hier an einer solchen Vorhabenzulassung. Der Beklagte hat nicht über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden. Vielmehr hat er lediglich die Stellen, die über die Zulässigkeit einer Explorationsbohrung zu entscheiden haben, von der Bindung an die betroffenen Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz – ROG – befreit.

37

Schließlich kann das von der Klägerin reklamierte weite Klagerecht auch nicht aus einem Rückgriff auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden. Denn die im Urteil vom 25. Februar 2015 (– 8 A 959/10 –, UPR 2015, 518 und juris, Rn. 53) bejahte Klagebefugnis für Angehörige der betroffenen Öffentlichkeit auch ohne Geltendmachung einer Verletzung in materiellen Rechten bezieht sich auf die Klage gegen eine Vorhabenzulassung (Genehmigung von Windenergieanlagen) und wird mit einer europarechtlich gebotenen Ausdehnung des Klagerechts bei Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Beide Aspekte sind hier bei der Anfechtung einer Zielabweichung nicht berührt.

38

Darüber hinaus hat der Senat bereits - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entschieden, dass der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs betrifft und den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten nicht erweitert (Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, DVBl. 2014, 1074 und juris, Rn. 21). Durch das UmwRG wird eine von der tatsächlichen Betroffenheit in eigenen Rechten unabhängige Rügebefugnis im Rahmen der Begründetheit geschaffen, auf die sich der Kläger nur berufen kann, wenn er nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, in DVBl. 2012, 501 und juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353 und juris, Rn. 41; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 und juris, Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 11. April 2014 – 5 S 534/13 –, NVwZ-RR 2014, 634 und juris, Rn. 42).

39

c) Selbst wenn man dem gedanklichen Ansatz der Kläger folgte und die Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen analog für die Entscheidung des Beklagten heranzöge, wäre der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht eröffnet.

40

Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet nämlich keine Anwendung auf Pläne und Programme nach § 3 Abs. 1a UVPG, die nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen. Hierzu gehören nach Nr. 1.5 der Anlage 3 zum UVPG auch die Raumordnungsplanungen nach § 8 ROG. Pläne und Programme, für die das UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorschreibt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2016, § 1 UVPG, Rn. 23; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Aufl. 2012, § 1 UVPG, Rn. 19).

41

3. Die hiernach für die Klagebefugnis erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann der Rechtsgrundlage für die Zulassung einer Zielabweichung in § 10 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsgesetz – LPlG – i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG – nicht entnommen werden. Diese Regelung lässt keinen drittschützenden Charakter erkennen.

42

Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Antragsbefugt sind dabei insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben (§ 10 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG sowie § 5 Abs. 1 ROG). Eine rechtliche Wirkung kommt der Zielabweichungsentscheidung hiernach einerseits gegenüber der Gemeinde zu, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Weiterhin sind hiervon öffentliche Stellen betroffen, die gemäß § 4 Abs. 1 ROG die Ziele der Raumordnung bei ihren Planungen und Maßnahmen sowie ihren Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu beachten haben. Inhalt der Zielabweichungsentscheidung ist, dass ein an sich verbindliches Ziel der Raumordnung in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert wird (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, Stand: Oktober 2016, § 6, Rn. 184; OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11.OVG –, DVBl. 2012, 511 und juris, Rn. 33 f.). Rechtliche Wirkungen entfaltet der Zielabweichungsbescheid gleichermaßen für den Fall, dass Personen des Privatrechts ein Zielabweichungsverfahren beantragen, gegenüber diesen Antragstellern (vgl. Schmitz, a.a.O., § 6 ROG, Rn. 188). Dass der Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung indessen grundsätzlich Drittschutz zukommt, kann der Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG nicht entnommen werden.

43

4. Eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ziele der Raumordnung, von denen eine Abweichung zugelassen wird, bestimmt wären, ihre individuellen Belange zu schützen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –, LKRZ 2011, 33 und juris, Rn. 83; Urteil vom 15. Oktober 2008 – 1 A 10388/08 –, DVBl. 2009, 386 und juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 und juris, Rn. 14).

44

a) Einer drittschützenden Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater stehen bereits grundsätzliche Erwägungen entgegen. Anknüpfungspunkt für einen möglichen Drittschutz ist der Umstand, dass nach § 7 Abs. 2 ROG bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Dabei ist bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen.

45

Indessen entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie sind vielmehr von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen, insbesondere auch bei Planfeststellungen zu beachten. Der private Eigentümer wird durch sie aber weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, BVerwGE 117, 313 und juris, Rn. 30; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 C 10676/13.OVG –, juris, Rn. 13). Für das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG folgt hieraus, dass der Plangeber sich wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten darauf beschränken kann, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind im Regelfall nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans. Sie bleiben vielmehr der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Genehmigung eines Einzelvorhabens vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2016 – 4 BN 41.15 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014, a.a.O., juris, Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 10. Februar 2016 – 8 S 1477/15 –, juris, Rn. 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2015 – 12 KN 220/14 –, NVwZ-RR 2016, 238 und juris, Rn. 16). Danach kann aber im Regelfall nicht angenommen werden, dass die Ziele der Raumordnung dazu bestimmt sind, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen.

46

b) Im Falle der Zielfestlegungen des Einheitlichen Regionalplanes Rhein-Neckar, von denen der Beklagte eine Abweichung zugelassen hat, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in Abweichung von dieser Regel individuelle Belange der Anwohner der Ortslage O. ausnahmsweise berücksichtigt werden sollten.

47

aa) So kommt dem im Plansatz 2.1.2 umschriebenen Ziel der „Grünzäsuren“ die Aufgabe zu, städtebauliche Freiräume zu schaffen, die von Bebauung freizuhalten sind, und damit eine bandartige Siedlungsentwicklung zu verhindern. Grünzäsuren entfalten gegenüber regionalen Grünzügen eine gesteigerte Wirkung. Während privilegierte raumbedeutsame Vorhaben in Regionalen Grünzügen zulässig sind, steht die Festlegung einer Grünzäsur auch solchen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen (Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Begründung zu Plansatz 2.1.3, 53 f.) Die Grünzäsuren sollen darüber hinaus die Funktion einer Klimaschneise sicherstellen. Es sollen Lebens- und Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen geschaffen sowie siedlungsnahe Erholungszonen ermöglicht werden. Hiernach dient die entsprechende Zielsetzung aber alleine dazu, öffentliche, überindividuelle Belange zu schützen. Auch die Gewährleistung siedlungsnaher Erholungszonen ist kein Belang, der dem Einzelnen individuell zugerechnet werden kann. Vielmehr sollen die Erholungsbereiche für die Bevölkerung insgesamt und damit im öffentlichen Interesse freigehalten werden.

48

bb) Auch in dem in Plansatz 2.3.1.2 formulierten Ziel eines „Vorranggebietes Landwirtschaft“ kommt kein Schutz rechtlicher Interessen der Kläger zum Ausdruck. Mit der Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft sollen vielmehr Flächen für die landwirtschaftliche Bodennutzung gesichert werden. Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung ist in diesen Bereich nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind technische Infrastrukturen und Verkehrs- sowie Windenergieanlagen, die aufgrund besonderer Standortanforderungen nur im Außenbereich realisiert werden können. Die Vorranggebiete für die Landwirtschaft sollen im Geltungsbereich des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar insbesondere den neben dem Obst- und Weinbau stark ausgeprägten Sonderkulturanbau sichern und seine Weiterentwicklung ermöglichen (Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Begründung zu Plansatz 2.3.1.2, 80 f.).

49

Die Zielfestlegungen, von denen eine Abweichung gestattet wurde, verfolgen hiernach gesamträumliche Ansätze und lassen nicht die Intention des Schutzes einzelner Privater erkennen.

50

5. Die Kläger können eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht aus der Überlegung herleiten, dass die Entscheidung des Beklagten über die Zulassung einer Zielabweichung hinausgegangen sei und er tatsächlich eine Änderung des Raumordnungsplanes vorgenommen habe oder dass damit ein Änderungsverfahren umgangen worden sei.

51

Wie zuvor bereits ausgeführt, wäre hierfür nach § 7 Abs. 2 ROG eine Abwägung erforderlich gewesen, bei der die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen gewesen wären. Abgesehen davon, dass auch bei dieser Abwägung private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange und nicht als individuelle Belange zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziffer 4 Buchst.a), können die Vorschriften über die Aufstellung regionaler Raumordnungspläne auf die Entscheidung über die Abweichung von einem Ziel eines solchen Plans nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden.

52

a) Eine unmittelbare Anwendung scheitert bereits daran, dass der Beklagte für die Aufstellung oder Änderung eines regionalen Raumordnungsplanes sachlich nicht zuständig wäre. Die regionalen Raumordnungspläne werden nämlich nach § 10 Abs. 1 LPlG von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region erarbeitet.

53

Hinzu kommt, dass die beiden Entscheidungsformen sich strukturell grundlegend voneinander unterscheiden. So ist die Zielabweichungsentscheidung gerade keine Planungsentscheidung, sondern steht im Ermessen der oberen Landesplanungsbehörde. Im Gegensatz zu einer Planungsentscheidung, die als zukunftsbezogene Gestaltung komplexer Sachverhalte final programmiert ist, ist die Zielabweichungsentscheidung konditional angelegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11.OVG –, DVBl. 2012, 511 und juris, Rn. 41; Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, Stand: Oktober 2016, § 6, Rn. 133;). Der Beklagte verfolgt mit seiner Entscheidung keine eigenständige umfassende Planung, sondern prüft lediglich, inwieweit das beabsichtigte Vorhaben sich trotz Abweichens von bestimmten Zielen der Raumordnung mit der Grundkonzeption des Raumordnungsplanes als verträglich erweist.

54

b) Da somit bei der Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung keine mit der Planänderung vergleichbare Sach- und Interessenlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, BVerwGE 148, 13 und juris, Rn. 36) als Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelung besteht, kann § 7 Abs. 2 ROG ungeachtet der Frage einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht entsprechend auf den Fall der Zielabweichung angewendet werden.

55

c) Die Kläger können sich daher auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die eigentlich bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 6 Abs. 4 LPlG zu Unrecht unterlassen hätte. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Raumordnungsplanes zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Eine vergleichbare Regelung sieht indessen das Landesplanungsgesetz für die Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung nicht vor, so dass eine entsprechende Beteiligungsmöglichkeit im Falle der Entscheidung des Beklagten von vornherein nicht bestand.

56

6. Die Kläger können zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht darauf abstellen, dass anstelle des Zielabweichungsverfahrens eigentlich ein Raumordnungsverfahren nach § 17 LPlG einschlägig gewesen wäre.

57

Raumordnungsverfahren und Zielabweichungsverfahren stehen nicht in einem gegenseitigen Rangverhältnis. Vielmehr kommen ihnen völlig unterschiedliche Funktionen zu. Das Raumordnungsverfahren dient nach § 17 Abs. 2 LPlG der Prüfung, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen (Nr. 1) und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung) (Nr. 2). Das Zielabweichungsverfahren ermöglicht hingegen die Überwindung eines im Einzelfall entgegenstehenden Ziels der Raumordnung. Hiermit führt dieses Verfahren die Vereinbarkeit von Planungen und Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung herbei, ohne den entgegenstehenden Raumordnungsplan zu ändern. Das Raumordnungsverfahren soll im Gegensatz dazu gerade die Übereinstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit dem in einem Raumordnungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung feststellen (vgl. zum Vorstehenden: Schmitz, a.a.O., § 15 ROG Rn. 96). Da dem Vorhaben der Beigeladenen unstreitig Ziele der Raumordnung entgegenstanden, war in ihrem Fall ungeachtet der Frage, ob ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ein Zielabweichungsverfahren unentbehrlich.

58

6. Eine mögliche Rechtsverletzung können die Kläger schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Zielabweichungsbescheid bereits einzelne Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erkundungsbohrung bzw. einer möglichen späteren Förderung vorwegnehmen und verbindlich festlegen würde und hierdurch der Rechtsschutz gegen das Einzelvorhaben eingeschränkt wäre.

59

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten die Zulässigkeit einer Zielabweichung lediglich für die Bohrplatzerrichtung und die Durchführung einer Explorationsbohrung erklärt, nicht jedoch für eine sich hieran anschließende dauerhafte Förderung. Im Übrigen ist der Zielabweichungsbescheid seinem Inhalt nach darauf beschränkt, dass er für dieses Vorhaben eine Abweichung von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“ zulässt. Darüber hinausgehend begründet er keine Rechte der Beigeladenen für die Durchführung der Explorationsbohrung. Die Zulassung des Einzelvorhabens unterliegt vielmehr den Vorschriften über den Betriebsplan nach den §§ 50 ff. Bundesberggesetz, die die bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen einer Genehmigungspflicht in einem besonderen Verfahren unterwerfen (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Kravitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 51 Rn. 21; Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Maßenhausen, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2016, Vorbem. §§ 50 bis 57 c Bundesberggesetz, Rn. 9 ff.). Erst mit der Zulassung des Betriebsplanes wird für den Bergbautreibenden verbindlich festgelegt, ob und in welchem Umfang ein Abbau zugelassen und damit verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, BVerwGE 126, 205 und juris, Rn. 21; Sächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2015 – 1 C 26/14 –, ZfBR 2015, 244 und juris, Rn. 70, 73).

60

Auch was die Standortfrage angeht, enthält der Zielabweichungsbescheid keine abschließende Festlegung. Selbst wenn sich das Vorhaben aus tatsächlichen Gründen auf den bei der Entscheidung über die Zielabweichung vorgesehenen Standort konzentrieren sollte, wird im Hinblick auf den beantragten Standort lediglich entschieden, dass dort eine Abweichung von den betroffenen Zielen der Raumordnung zugelassen ist. Der Zielabweichungsbescheid trifft hingegen keine Aussage darüber, ob das Vorhaben insgesamt an diesem Standort zulässig ist. Die Standortfrage wird nur im Hinblick auf die betroffenen Ziele der Raumordnung geprüft.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Klägern waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

62

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

63

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UmwRG den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten erweitert, ist in der Rechtsprechung des BVerwG bereits geklärt. Soweit die Kläger das Vorliegen der Klagebefugnis daraus ableiten, dass der Rechtsschutz gegen Betriebspläne unzureichend ausgeprägt sei und deshalb eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Zielabweichungsbescheid eröffnet werden müsse, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Vielmehr kann eine Ausweitung des Rechtsschutzes in diesem Fall nur im Verfahren gegen den Betriebsplan selbst geltend gemacht werden.

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Plan
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
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(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen Klage 4 K 1917/14 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 22.500,‑ € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof).
Der Kläger, der in Esslingen wohnt und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, nutzt als regelmäßiger Bahnfahrer - sowohl privat als auch beruflich - auch ein- bis zweimal wöchentlich den ca. 10 km entfernten Stuttgarter Hauptbahnhof.
Das Projekt „Stuttgart 21“ steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Es ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentrales Element der Neugestaltung des Stuttgarter Bahnknotens sind die Umgestaltung des bestehenden Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof und die neu gestalteten unterirdischen Zulaufstrecken aus allen Richtungen. Der Planabschnitt beginnt und endet jeweils an der Übergangsstelle von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er führt im Nordwesten vom Fuße des Kriegsbergs quer zur Tallängsrichtung bis zur südöstlichen Bebauung der Willy-Brandt-Straße/Sängerstraße und endet im Südosten etwa auf Höhe der Urbanstraße.
Mit bestandskräftig gewordenem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan der Beigeladenen für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“, Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) in Stuttgart mit den in den Planunterlagen eingetragenen Änderungen nach Maßgabe der im Beschluss angeführten Zusagen, Erlaubnisse und Nebenbestimmungen fest. Nach der Nebenbestimmung VIII.7.1.4 ist ein flächenhafter Eingriff in die Grundgipsschichten (km1GG) unzulässig; ausgenommen sind lediglich das Nesenbachober-haupt, der bergmännisch aufzufahrende Nesenbachdüker im Bereich der Hochscholle sowie Notfallmaßnahmen. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Dichtfunktion der Grundgipsschichten (km1GG) sind danach punktuelle Aufschlüsse (Verbauträger, vertiefte Einzelfundamente, Bohr- und Rammpfähle, Anker, Spieße etc.) maximal auf die Oberfläche der Grundgipsschichten (km1GG) zu begrenzen. Im Begründungsteil wird im Hinblick auf die baubedingten Erschütterungen darauf hingewiesen, dass sich wegen der Belange des Mineral- und Grundwasserschutzes ein genereller Verzicht auf Rammpfähle und der Einsatz von (regelmäßig erschütterungsärmeren) Bohrpfählen nicht habe festschreiben lassen. Denn Bohrungen könnten im Planbereich unter Umständen zu irreversiblen Beeinträchtigungen des Mineralwasservorkommens führen (a.a.O., S. 305, 310).
Mit dem Planvorhaben wurde bereits begonnen.
Am 10.05.2012 erließ das Eisenbahn-Bundesamt - gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 9. Änderung des feststellten Plans. Mit dieser sollte im Wesentlichen das Baukonzept der Teilbaugrube 4 für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße geändert werden. Anstelle des für die Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Baugrubensicherung zunächst vorgesehenen Teilabbruchs des bestehenden Kreuzungsblocks der Fußgängerunterführung im Bereich Heilbronner Straße/Friedrichstraße/Kriegsbergstraße/Ar-nulf-Klett-Platz soll dieser nun als Gesamtbauwerk erhalten bleiben.
Aufgrund der aus den Bohrungen des 5. Erkundungsprogramms sowie dem Brunnenbohrprogramm gewonnenen Erkenntnisse über die Höhenlage der Grundgipsschichten hatte sich insofern eine neue Sachlage ergeben, als deren Oberkante im Bereich der südlichen Baugrubenhälfte entgegen bisheriger Annahmen mehrere Meter höher liegt. Damit reichen die Bohrpfähle, deren Sohltiefen keine nennenswerten Veränderungen aufweisen, anders als vorgesehen auf der östlichen und westlichen Baugrubenseite auf einer Länge von jeweils ca. 40 m durchschnittlich 2 - 3 m (lokal bis zu 5 m) in die Grundgipsschichten hinein.
Gleichzeitig erließ das Eisenbahn-Bundesamt - ebenfalls gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 10. Änderung des feststellten Plans. Dieser hatte eine Gradientenänderung und eine Bautaktoptimierung für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße zum Gegenstand. Durch die veränderte Höhenlage sollen die Tunnelsohlen der Stadtbahn bereichsweise um bis zu 0,70 m tiefer gelegt werden, um den Fernbahntunnel baulich von den Stadtbahntunneln zu trennen. Aufgrund der Tieferlegung der Tunnelsohlen wird der Grundwasserandrang zunehmen, was eine Grundwassermehrentnahme von unter 1 l/s in der Summe bedingt.
Unter B.2.3 der Bescheide stellte das Eisenbahn-Bundesamt jeweils fest, dass „entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bestehe.
10 
Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen hatte die Beigeladene ihre Planungen für die übergeordneten Baustelleneinrichtungsflächen insofern optimiert, als die bisherigen, vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des früheren zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) östlich des Hauptbahnhofs gebündelt werden sollten.
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Mit Bescheid vom 23.10.2012 stellte das Eisenbahn-Bundesamt im Wege des ergänzenden Verfahrens - gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - erneut die die Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen betreffende 5. Änderung des Plans fest, nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - einen entsprechenden Bescheid vom 30.04.2010 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hatte. Die Planänderung umfasst die Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement, die Verlegung von Überschusswasserleitungen sowie die Änderung der Standorte von Infiltrationsbrunnen sowie Mess- und Steuerpegeln. Ein erheblicher Teil der Anlagen war inzwischen errichtet worden. Noch nicht verwirklicht waren im Wesentlichen nur die Verlegung der Überschusswasserleitungen durch den alten Rosensteintunnel und - neckarseitig - vom Tunnelmund bis zur Neckarbrücke. Eine Änderung der wasserwirtschaftlichen Tatbestände sollte der noch nicht festgestellten 7. Planänderung vorbehalten bleiben.
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Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 26.06.2002 hatte das Eisenbahn-Bundesamt zuvor festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
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Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2013 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - wiederum gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - die 11. Änderung des Plans hinsichtlich der Gründungen von Ingenieurbauwerken fest, nachdem im Zuge der weiteren Entwurfsbearbeitung und zugehörigen Berechnungen in Verbindung mit einer vertiefenden Bodenerkundung zahlreiche Ingenieurbauwerke hinsichtlich ihrer Gründung und Ausführung geändert werden sollten. So sollen die Anordnung der Gründungspfähle geändert und ca. 460 zusätzliche Pfähle angeordnet werden. Nach der Nebenbestimmung A.3.1 ist die Einbindelänge der in den Bauwerksplänen dargestellten Gründungspfähle bis maximal zur Oberkante der Grundgipsschicht zu begrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen bezüglich der Eingriffstiefe unberührt bleibt.
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Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 08.01.2013 hatte das Eisenbahn-Bundesamt wiederum festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
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Der Kläger hat am 09.03.2013 sowohl gegen den letzteren - ihm am 18.02.2013 zugestellten - Bescheid als auch gegen die drei anderen Bescheide, die ihm nicht zugestellt worden waren, Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Dies begründet er damit, dass alle Bescheide ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen seien. Insofern sei er in seinen Beteiligungs- und Anhörungsrechten aus § 9 UVPG und §§ 76 Abs. 1, 73 Abs. 4 VwVfG verletzt. Denn die 5, 9., 10. und 11. Planänderung stünden i.S. des § 3b Abs. 2 UVPG in einem engen Zusammenhang mit dem bereits am 13.05.2011 beantragten 7. Planänderungsverfahren, in dem eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, in deren Rahmen auch er im Oktober 2012 Einwendungen erhoben habe. Insofern wäre die Öffentlichkeit auch in den vier anderen Änderungsverfahren zu beteiligen gewesen. Alle fünf Planänderungsverfahren beträfen Eingriffe in das Grundwasser in der näheren Umgebung des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Diese könnten aber ebenso wie die damit verbundenen Risiken (u.a. von Hangrutschungen) aufgrund ihres natürlichen Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkungen nicht unabhängig voneinander bewertet und beurteilt werden. Alle Planänderungen berührten auch seine Belange nach § 2 Abs. 6 UVPG und § 73 Abs. 4 VwVfG, da sie ihn sowohl in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt als auch in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigten. Als regelmäßiger Bahnfahrer sei er auf einen funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen. Mit den geplanten Eingriffen in das Grundwasser bestehe das Risiko von Hangrutschungen und Erdbeben, was nicht nur den Bahnverkehr rund um den Stuttgarter Hauptbahnhof zum Erliegen bringen, sondern auch sein Leib und Leben als Bahnfahrer gefährden könne. Aufgrund der Verletzung seiner Beteiligungs- und Anhörungsrechte sei er als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 UVPG auch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG klagebefugt; diese Vorschrift begründe ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine UVP- bzw. UVP-Vorprüfung i.S. eines absoluten Verfahrensrechts; dies folge letztlich aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anderenfalls könne er - mangels eines materiellen Klagerechts - seine davon unabhängigen subjektiv-öffentlichen Rechte nicht durchsetzen. Art. 10a (Art. 11 n.F.) der UVP-Richtlinie lege es nahe, dass Verfahrensfehler in weiterem Umfang beachtlich sein müssten, als dies bisher vom Bundesverwaltungsgericht unter dem einschränkenden Gesichtspunkt der Kausalität angenommen worden sei. Vorliegend bestünde freilich auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Verfahrensfehler zumindest nicht in der bisherigen Form entschieden worden wäre.
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Die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auch dann, wenn ein bereits UVP-pflichtiges Vorhaben geändert werde und eine Vorprüfung ergebe, dass die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Falle die Verwirklichung eines Änderungsvorhabens zeitlich, räumlich und funktional mit einem anderen Änderungsvorhaben zusammen, gelte zudem § 3b Abs. 2 UVPG entsprechend, wonach die jeweiligen Größenwerte der kumulierenden Änderungsvorhaben gegenseitig anzurechnen seien. Änderungsvorhaben dürften nicht aufgesplittet werden. Da hier eine Kumulationsprüfung - insbesondere mit der 7. Planänderung - unterblieben sei, seien die jeweiligen Vorprüfungen fehlerhaft. Dass insbesondere die 5. Planänderung von der später beantragten 7. Planänderung unabhängig sei, treffe nicht zu. So habe die Beigeladene im 7. Planänderungsantrag gerade auf die Notwendigkeit verwiesen, die Aufbereitungskapazität im Planfeststellungsabschnitt zu erhöhen und die verschiedenen Sammelinfiltrations- und Überschusswasserleitungen entsprechend anzupassen bzw. das Leitungsnetz zu ergänzen. Darüber hinaus sei eine zusätzliche temporäre Wasseraufbereitungsanlage vorgesehen. Damit betreffe die 7. Planänderung aber nicht nur das Grundwasserströmungsmodell, die Prognose-Berechnungen und die Wassermengen. Auch nach dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 seien die Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden. Sämtliche Anlagenteile müssten daher in einem einheitlichen Planänderungsverfahren bewältigt werden. Auch könnten die erforderlichen Grundwassermengen erst mit der 7. Änderung „umgewälzt“ werden. Durch die vorgesehene Erhöhung der Entnahmemenge werde das Grundwasser noch mehr abgesenkt, woraus sich neue, größere und nicht mehr beherrschbare Risiken ergäben. Sowohl das Absenken wie das Wiedereinleiten von Grundwasser veränderte die Feuchtgehalte und verringerte die Standfestigkeit des Untergrunds. Dies berge für die Hanglagen des Kernerviertels die Gefahr von Hangrutschungen und auch von Erdbeben, wie kanadische Wissenschaftler - bezogen auf ein Erbeben in Spanien von 2011 - nunmehr herausgefunden hätten.
17 
Ein Gesuch des Klägers, die Richter des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist erfolglos geblieben (vgl. Beschl. v. 26.02.2014 - 5 S 534/13 -).
18 
Der Kläger beantragt zuletzt,
19 
festzustellen, dass die Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts vom 10.05.2012, 23.10.2012 und vom 07.02.2013 zur 5., 9., 10. und 11. Plan-änderung für das Projekt Stuttgart 21, Umbau des Bahnknotens Stuttgart PFA 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Von den angeführten Vorschriften könnte allenfalls § 4 UmwRG eine Klagebefugnis vermitteln. Dies setzte jedoch voraus, dass überhaupt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil noch nicht einmal eine Vorprüfung vorgesehen sei. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die Beklagte habe die richtige Verfahrensart gewählt. Insbesondere sei bei den angegriffenen Planänderungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e UVPG durchzuführen gewesen, nachdem weder ein Tatbestand der Spalte 1 noch der Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG in Rede stehe. In einem weiteren Schriftsatz hat die Beklagte noch ausgeführt: Der Kläger sei auch nicht Beteiligter i. S. des § 4 Abs. 3 UVPG. Die erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchaus - auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte - vorgenommen worden. § 3b Abs. 2 UVPG sei nicht einschlägig, weil die Planänderungen auch gemeinsam keine einschlägigen Größen- und Leistungswerte erreichten oder überschritten. Auch als „Hintergrundbelastung“ führten sie zu keiner UVP-Pflicht.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klagen seien bereits unbegründet, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Auch eine Verletzung von Vorschriften des UVP-Gesetzes könne er nicht erfolgreich rügen. Insofern sei die Klage bereits unzulässig. Allein deshalb, weil der Kläger die Bahn nutze und wiederholt im Stuttgarter Hauptbahnhof ankomme, sei er noch nicht berechtigt gegen die Planänderungen vorzugehen. Eine Verletzung in eigenen Rechten sei jedoch nicht dargetan. Die Änderungen erforderten weder einzeln noch insgesamt eine UVP. Die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG erforderlichen Vorprüfungen seien durchgeführt worden. Sie seien nicht zu beanstanden. Diese erlaubten keine stärkeren Eingriffe in die Umweltschutzgüter. Gegenstand der Planänderungen seien jeweils voneinander unabhängige bauliche oder organisatorische Maßnahmen.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Planänderung für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof).
Der Kläger, der in Esslingen wohnt und dort eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, nutzt als regelmäßiger Bahnfahrer - sowohl privat als auch beruflich - auch ein- bis zweimal wöchentlich den ca. 10 km entfernten Stuttgarter Hauptbahnhof.
Das Projekt „Stuttgart 21“ steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Es ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentrales Element der Neugestaltung des Stuttgarter Bahnknotens sind die Umgestaltung des bestehenden Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof und die neu gestalteten unterirdischen Zulaufstrecken aus allen Richtungen. Der Planabschnitt beginnt und endet jeweils an der Übergangsstelle von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er führt im Nordwesten vom Fuße des Kriegsbergs quer zur Tallängsrichtung bis zur südöstlichen Bebauung der Willy-Brandt-Straße/Sängerstraße und endet im Südosten etwa auf Höhe der Urbanstraße.
Mit bestandskräftig gewordenem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan der Beigeladenen für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“, Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) in Stuttgart mit den in den Planunterlagen eingetragenen Änderungen nach Maßgabe der im Beschluss angeführten Zusagen, Erlaubnisse und Nebenbestimmungen fest. Nach der Nebenbestimmung VIII.7.1.4 ist ein flächenhafter Eingriff in die Grundgipsschichten (km1GG) unzulässig; ausgenommen sind lediglich das Nesenbachober-haupt, der bergmännisch aufzufahrende Nesenbachdüker im Bereich der Hochscholle sowie Notfallmaßnahmen. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Dichtfunktion der Grundgipsschichten (km1GG) sind danach punktuelle Aufschlüsse (Verbauträger, vertiefte Einzelfundamente, Bohr- und Rammpfähle, Anker, Spieße etc.) maximal auf die Oberfläche der Grundgipsschichten (km1GG) zu begrenzen. Im Begründungsteil wird im Hinblick auf die baubedingten Erschütterungen darauf hingewiesen, dass sich wegen der Belange des Mineral- und Grundwasserschutzes ein genereller Verzicht auf Rammpfähle und der Einsatz von (regelmäßig erschütterungsärmeren) Bohrpfählen nicht habe festschreiben lassen. Denn Bohrungen könnten im Planbereich unter Umständen zu irreversiblen Beeinträchtigungen des Mineralwasservorkommens führen (a.a.O., S. 305, 310).
Mit dem Planvorhaben wurde bereits begonnen.
Am 10.05.2012 erließ das Eisenbahn-Bundesamt - gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 9. Änderung des feststellten Plans. Mit dieser sollte im Wesentlichen das Baukonzept der Teilbaugrube 4 für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße geändert werden. Anstelle des für die Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Baugrubensicherung zunächst vorgesehenen Teilabbruchs des bestehenden Kreuzungsblocks der Fußgängerunterführung im Bereich Heilbronner Straße/Friedrichstraße/Kriegsbergstraße/Ar-nulf-Klett-Platz soll dieser nun als Gesamtbauwerk erhalten bleiben.
Aufgrund der aus den Bohrungen des 5. Erkundungsprogramms sowie dem Brunnenbohrprogramm gewonnenen Erkenntnisse über die Höhenlage der Grundgipsschichten hatte sich insofern eine neue Sachlage ergeben, als deren Oberkante im Bereich der südlichen Baugrubenhälfte entgegen bisheriger Annahmen mehrere Meter höher liegt. Damit reichen die Bohrpfähle, deren Sohltiefen keine nennenswerten Veränderungen aufweisen, anders als vorgesehen auf der östlichen und westlichen Baugrubenseite auf einer Länge von jeweils ca. 40 m durchschnittlich 2 - 3 m (lokal bis zu 5 m) in die Grundgipsschichten hinein.
Gleichzeitig erließ das Eisenbahn-Bundesamt - ebenfalls gestützt auf § 76 Abs. 2 VwVfG - einen Bescheid zur 10. Änderung des feststellten Plans. Dieser hatte eine Gradientenänderung und eine Bautaktoptimierung für die Stadtbahn-Folgemaßnahme Heilbronner Straße zum Gegenstand. Durch die veränderte Höhenlage sollen die Tunnelsohlen der Stadtbahn bereichsweise um bis zu 0,70 m tiefer gelegt werden, um den Fernbahntunnel baulich von den Stadtbahntunneln zu trennen. Aufgrund der Tieferlegung der Tunnelsohlen wird der Grundwasserandrang zunehmen, was eine Grundwassermehrentnahme von unter 1 l/s in der Summe bedingt.
Unter B.2.3 der Bescheide stellte das Eisenbahn-Bundesamt jeweils fest, dass „entsprechend der Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bestehe.
10 
Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen hatte die Beigeladene ihre Planungen für die übergeordneten Baustelleneinrichtungsflächen insofern optimiert, als die bisherigen, vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des früheren zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB) östlich des Hauptbahnhofs gebündelt werden sollten.
11 
Mit Bescheid vom 23.10.2012 stellte das Eisenbahn-Bundesamt im Wege des ergänzenden Verfahrens - gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - erneut die die Zentralisierung der Abwasserreinigungsanlagen betreffende 5. Änderung des Plans fest, nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 - einen entsprechenden Bescheid vom 30.04.2010 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt hatte. Die Planänderung umfasst die Errichtung einer zentralen Anlage zum Grundwassermanagement, die Verlegung von Überschusswasserleitungen sowie die Änderung der Standorte von Infiltrationsbrunnen sowie Mess- und Steuerpegeln. Ein erheblicher Teil der Anlagen war inzwischen errichtet worden. Noch nicht verwirklicht waren im Wesentlichen nur die Verlegung der Überschusswasserleitungen durch den alten Rosensteintunnel und - neckarseitig - vom Tunnelmund bis zur Neckarbrücke. Eine Änderung der wasserwirtschaftlichen Tatbestände sollte der noch nicht festgestellten 7. Planänderung vorbehalten bleiben.
12 
Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 26.06.2002 hatte das Eisenbahn-Bundesamt zuvor festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
13 
Mit weiterem Bescheid vom 07.02.2013 stellte das Eisenbahn-Bundesamt - wiederum gestützt auf § 76 Abs. 3 VwVfG - die 11. Änderung des Plans hinsichtlich der Gründungen von Ingenieurbauwerken fest, nachdem im Zuge der weiteren Entwurfsbearbeitung und zugehörigen Berechnungen in Verbindung mit einer vertiefenden Bodenerkundung zahlreiche Ingenieurbauwerke hinsichtlich ihrer Gründung und Ausführung geändert werden sollten. So sollen die Anordnung der Gründungspfähle geändert und ca. 460 zusätzliche Pfähle angeordnet werden. Nach der Nebenbestimmung A.3.1 ist die Einbindelänge der in den Bauwerksplänen dargestellten Gründungspfähle bis maximal zur Oberkante der Grundgipsschicht zu begrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Plan einschließlich seiner Nebenbestimmungen bezüglich der Eingriffstiefe unberührt bleibt.
14 
Mit einer an die Beigeladene gerichteten „verfahrensleitenden Verfügung“ vom 08.01.2013 hatte das Eisenbahn-Bundesamt wiederum festgestellt, dass „keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nach überschlägiger Prüfung ergebe, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten“ seien.
15 
Der Kläger hat am 09.03.2013 sowohl gegen den letzteren - ihm am 18.02.2013 zugestellten - Bescheid als auch gegen die drei anderen Bescheide, die ihm nicht zugestellt worden waren, Klage zum erkennenden Gerichtshof erhoben. Dies begründet er damit, dass alle Bescheide ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen seien. Insofern sei er in seinen Beteiligungs- und Anhörungsrechten aus § 9 UVPG und §§ 76 Abs. 1, 73 Abs. 4 VwVfG verletzt. Denn die 5, 9., 10. und 11. Planänderung stünden i.S. des § 3b Abs. 2 UVPG in einem engen Zusammenhang mit dem bereits am 13.05.2011 beantragten 7. Planänderungsverfahren, in dem eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, in deren Rahmen auch er im Oktober 2012 Einwendungen erhoben habe. Insofern wäre die Öffentlichkeit auch in den vier anderen Änderungsverfahren zu beteiligen gewesen. Alle fünf Planänderungsverfahren beträfen Eingriffe in das Grundwasser in der näheren Umgebung des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Diese könnten aber ebenso wie die damit verbundenen Risiken (u.a. von Hangrutschungen) aufgrund ihres natürlichen Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkungen nicht unabhängig voneinander bewertet und beurteilt werden. Alle Planänderungen berührten auch seine Belange nach § 2 Abs. 6 UVPG und § 73 Abs. 4 VwVfG, da sie ihn sowohl in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt als auch in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigten. Als regelmäßiger Bahnfahrer sei er auf einen funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr angewiesen. Mit den geplanten Eingriffen in das Grundwasser bestehe das Risiko von Hangrutschungen und Erdbeben, was nicht nur den Bahnverkehr rund um den Stuttgarter Hauptbahnhof zum Erliegen bringen, sondern auch sein Leib und Leben als Bahnfahrer gefährden könne. Aufgrund der Verletzung seiner Beteiligungs- und Anhörungsrechte sei er als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 UVPG auch gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG klagebefugt; diese Vorschrift begründe ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine UVP- bzw. UVP-Vorprüfung i.S. eines absoluten Verfahrensrechts; dies folge letztlich aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anderenfalls könne er - mangels eines materiellen Klagerechts - seine davon unabhängigen subjektiv-öffentlichen Rechte nicht durchsetzen. Art. 10a (Art. 11 n.F.) der UVP-Richtlinie lege es nahe, dass Verfahrensfehler in weiterem Umfang beachtlich sein müssten, als dies bisher vom Bundesverwaltungsgericht unter dem einschränkenden Gesichtspunkt der Kausalität angenommen worden sei. Vorliegend bestünde freilich auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Verfahrensfehler zumindest nicht in der bisherigen Form entschieden worden wäre.
16 
Die Verpflichtung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG auch dann, wenn ein bereits UVP-pflichtiges Vorhaben geändert werde und eine Vorprüfung ergebe, dass die Änderung nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Falle die Verwirklichung eines Änderungsvorhabens zeitlich, räumlich und funktional mit einem anderen Änderungsvorhaben zusammen, gelte zudem § 3b Abs. 2 UVPG entsprechend, wonach die jeweiligen Größenwerte der kumulierenden Änderungsvorhaben gegenseitig anzurechnen seien. Änderungsvorhaben dürften nicht aufgesplittet werden. Da hier eine Kumulationsprüfung - insbesondere mit der 7. Planänderung - unterblieben sei, seien die jeweiligen Vorprüfungen fehlerhaft. Dass insbesondere die 5. Planänderung von der später beantragten 7. Planänderung unabhängig sei, treffe nicht zu. So habe die Beigeladene im 7. Planänderungsantrag gerade auf die Notwendigkeit verwiesen, die Aufbereitungskapazität im Planfeststellungsabschnitt zu erhöhen und die verschiedenen Sammelinfiltrations- und Überschusswasserleitungen entsprechend anzupassen bzw. das Leitungsnetz zu ergänzen. Darüber hinaus sei eine zusätzliche temporäre Wasseraufbereitungsanlage vorgesehen. Damit betreffe die 7. Planänderung aber nicht nur das Grundwasserströmungsmodell, die Prognose-Berechnungen und die Wassermengen. Auch nach dem Urteil des Senats vom 15.12.2011 seien die Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden. Sämtliche Anlagenteile müssten daher in einem einheitlichen Planänderungsverfahren bewältigt werden. Auch könnten die erforderlichen Grundwassermengen erst mit der 7. Änderung „umgewälzt“ werden. Durch die vorgesehene Erhöhung der Entnahmemenge werde das Grundwasser noch mehr abgesenkt, woraus sich neue, größere und nicht mehr beherrschbare Risiken ergäben. Sowohl das Absenken wie das Wiedereinleiten von Grundwasser veränderte die Feuchtgehalte und verringerte die Standfestigkeit des Untergrunds. Dies berge für die Hanglagen des Kernerviertels die Gefahr von Hangrutschungen und auch von Erdbeben, wie kanadische Wissenschaftler - bezogen auf ein Erbeben in Spanien von 2011 - nunmehr herausgefunden hätten.
17 
Ein Gesuch des Klägers, die Richter des erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist erfolglos geblieben (vgl. Beschl. v. 26.02.2014 - 5 S 534/13 -).
18 
Der Kläger beantragt zuletzt,
19 
festzustellen, dass die Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts vom 10.05.2012, 23.10.2012 und vom 07.02.2013 zur 5., 9., 10. und 11. Plan-änderung für das Projekt Stuttgart 21, Umbau des Bahnknotens Stuttgart PFA 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) rechtswidrig sind und nicht vollzogen werden dürfen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Von den angeführten Vorschriften könnte allenfalls § 4 UmwRG eine Klagebefugnis vermitteln. Dies setzte jedoch voraus, dass überhaupt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil noch nicht einmal eine Vorprüfung vorgesehen sei. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die Beklagte habe die richtige Verfahrensart gewählt. Insbesondere sei bei den angegriffenen Planänderungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3e UVPG durchzuführen gewesen, nachdem weder ein Tatbestand der Spalte 1 noch der Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG in Rede stehe. In einem weiteren Schriftsatz hat die Beklagte noch ausgeführt: Der Kläger sei auch nicht Beteiligter i. S. des § 4 Abs. 3 UVPG. Die erforderliche allgemeine Vorprüfung sei durchaus - auch unter Berücksichtigung kumulativer Effekte - vorgenommen worden. § 3b Abs. 2 UVPG sei nicht einschlägig, weil die Planänderungen auch gemeinsam keine einschlägigen Größen- und Leistungswerte erreichten oder überschritten. Auch als „Hintergrundbelastung“ führten sie zu keiner UVP-Pflicht.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klagen seien bereits unbegründet, weil der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt sei. Auch eine Verletzung von Vorschriften des UVP-Gesetzes könne er nicht erfolgreich rügen. Insofern sei die Klage bereits unzulässig. Allein deshalb, weil der Kläger die Bahn nutze und wiederholt im Stuttgarter Hauptbahnhof ankomme, sei er noch nicht berechtigt gegen die Planänderungen vorzugehen. Eine Verletzung in eigenen Rechten sei jedoch nicht dargetan. Die Änderungen erforderten weder einzeln noch insgesamt eine UVP. Die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG erforderlichen Vorprüfungen seien durchgeführt worden. Sie seien nicht zu beanstanden. Diese erlaubten keine stärkeren Eingriffe in die Umweltschutzgüter. Gegenstand der Planänderungen seien jeweils voneinander unabhängige bauliche oder organisatorische Maßnahmen.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

27 
Die nur mehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Bescheide zur 5., 9., 10., und 11. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VVwGO) ist bereits unzulässig.
28 
Die Klage ist, soweit sie sich gegen den Bescheid zur 11. Planänderung vom 07.02.2013 richtet, innerhalb eines Monats nach der am 18.02.2013 gegenüber dem Kläger bewirkten Zustellung und damit rechtzeitig beim erkennenden Gerichtshof erhoben worden (§§ 18d Satz 2, 18b Nr. 5 AEG, § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
29 
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid zur 5. Planänderung vom 23.10.2012 und die Bescheide zur 9. und 10. Planänderung vom 10.05.2012 richtet, war sie zwar nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden, doch hatte diese Frist gegenüber dem Kläger mangels einer an ihn bewirkten Zustellung (vgl. § 18 Nr. 5 AEG) insoweit nicht zu laufen begonnen, sodass er, nachdem sein Recht hierzu nicht verwirkt war, auch nach deren Ablauf Klage erheben konnte. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, die hier freilich eingehalten wäre, galt hier nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.1968 - IV B 221.67 -, BayVBl 1969, 26). Denn ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis, das durch eine von Treu und Glauben geprägte Verbundenheit gekennzeichnet ist, bestand bei einer Entfernung (des Wohn- bzw. Kanzleiorts) vom Projektstandort von ca. 10 km nicht, sodass sich der Kläger, sollte er sichere Kenntnis von der Erteilung der Bescheide erhalten haben oder diese Kenntnis gehabt haben müssen, nicht so behandeln lassen müsste, als seien ihm die Planänderungsbescheide bereits zu einem dieser Zeitpunkte amtlich bekannt gegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, VBlBW 2012, 431).
30 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18d und b AEG, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
31 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der erkennende Verwaltungsgerichtshof auch erstinstanzlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die ein Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Die Vorschrift schließt auch den Bau eines neuen Bahnhofs für den Personenverkehr ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 3).
32 
Eine ein Vorhaben nach § 18e Abs. 1 AEG betreffende Streitigkeit, für die das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die in der Anlage zu § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG bezeichneten Vorhaben für den Aus- und Neubau von Schienenwegen umfassen nicht die Knotenpunkte, an denen die Schienenwege mit dem bestehenden Netz verbunden sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.11.2013 - 5 S 1036/13 -).
33 
Dem Kläger fehlt für seine Anfechtungsklage jedoch bereits die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann nicht geltend machen, durch die angefochtenen Planänderungen in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger gerade durch die Verwirklichung der vier Planänderungsvorhaben unter Verletzung einer zumindest auch seinem Schutz dienenden Vorschrift unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein könnte.
34 
Dass mit den angefochtenen Planänderungsbescheiden unmittelbar in seine subjektiv-öffentlichen Rechte eingegriffen würde, ist von vornherein nicht zu erkennen, nachdem insbesondere Grundeigentum des Klägers nicht in Anspruch genommen wird. Der Kläger ist auch nicht in eigentumsähnlicher Weise an einem der von den Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke berechtigt.
35 
Der Kläger kann sich als Anknüpfungspunkt für eine Klagebefugnis auch nicht auf das aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) folgende Recht auf gerechte Abwägung berufen. Das Abwägungsgebot verlangt zwar nicht nur die Berücksichtigung privater Rechte, sondern auch sonstiger abwägungserheblicher privater Belange. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich überhaupt um die Geltendmachung eigener Belange handelt. Weder kann sich der Kläger zum Sachwalter fremder Interessen machen noch steht ihm die Befugnis zu, öffentliche rechtliche Belange klageweise durchzusetzen. Das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr ist jedoch ein solcher öffentlicher Belang. Daran ändert auch nichts, dass jeder Bahnreisende - als Teil der Allgemeinheit - ein entsprechendes Interesse hat. Dieses (öffentliche) Interesse dürfte auch nicht aufgrund des hergestellten Bezugs zu seiner Berufsausübung und privaten Lebensführung zugleich einen privaten Belang des Klägers darstellen (vgl. hierzu, wenn auch krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 UVPG Rn. 217; auch BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 zur „optischen Verunstaltung eines dörflichen Kerns“). Jedenfalls wäre ein solcher privater Belang rechtlich nicht geschützt und - neben dem entsprechenden öffentlichen Interesse - nur geringwertig, sodass eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung gerade seiner abwägungserheblichen Belange unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht käme.
36 
Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, mit den im Zuge der Umbaumaßnahmen erforderlichen Eingriffen in das Grundwasser seien Risiken - wie Hangrutschungen und Erdbeben - verbunden, die letztlich auch seine körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als regelmäßiger Nutzer der Bahn beeinträchtigen könnten, vermag ihm auch dies keine Klagebefugnis zu vermitteln. Es ist schon nicht zu erkennen, inwiefern solche Risiken für ihn als Bahnreisenden - unabhängig von der nicht streitgegenständlichen, noch nicht einmal verbeschiedenen 7. Planänderung - gerade aufgrund der angefochtenen Planänderungen bestehen sollten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -). Auch der Kläger zeigt dies nicht auf. Mit Ausnahme der lediglich die - weit vom Kernerviertel entfernte - Teilbaugrube 4 betreffende 9. Planänderung sind schon keine Eingriffe in die Grundgipsschichten vorgesehen. In der die Anordnung von Gründungspfählen betreffenden 11. Planänderung wird die maximale Einbindelänge ausdrücklich auf die Oberkante der Grundgipsschicht begrenzt (vgl. Nebenbestimmung A.3.1). Die 10. Planänderung bedingt zwar aufgrund der - ebenfalls weit vom Kernerviertel entfernt vorgesehenen - Tieferlegung der Tunnelsohlen der Stadtbahn eine Grundwassermehrentnahme, allerdings von unter 1 l/s in der Summe. Die 5. Planänderung befasst sich schließlich - soweit in vorliegendem Zusammenhang von Interesse - nur mit der Konzeption zur Messung teilbaugrubenspezifischer Förderraten und -mengen, die Gegenstand bereits anderweit erteilter wasserrechtlicher Erlaubnisse waren, sowie mit der hochwassersichereren Ausführung der hierzu vorgesehenen Infiltrationsbrunnen und Steuerpegel.
37 
Unabhängig davon obläge die Pflicht zu weitergehenden Ermittlungen, etwa zum tatsächlichem Verlauf der Grundgipsschichten, und entsprechenden Bewertungen, sollte dies - im Hinblick auf die nicht unproblematischen Untergrundverhältnisse in Stuttgart (Anhydrit, Mineralwasservorkommen) - auch vor Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide angezeigt gewesen sein, keinesfalls gegenüber Bahnreisenden, die sich während der Umbaumaßnahmen mehr oder weniger zufällig vorübergehend in der Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalten. Denn auch die Pflicht, bei Errichtung einer Anlage auch andere als unwägbare nachteilige Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG - insbesondere schädliche direkte Einwirkungen auf Gewässer und Boden - zu vermeiden, obliegt außer gegenüber der Allgemeinheit lediglich gegenüber den betroffenen Nachbargrundstücken (vgl. § 909 BGB) bzw. den an diesen Berechtigten und allenfalls noch gegenüber den dort Wohnenden. Bei solchen direkten Einwirkungen wird der geschützte Personenkreis zudem wesentlich enger als bei unwägbaren Einwirkungen abzugrenzen sein. Nicht zu diesem Kreis gehören jedenfalls Personen, die sich nur gelegentlich im Bereich solcher Nachbargrundstücke aufhalten, an denen sie sich derartigen Umweltwirkungen ausgesetzt glauben. Bloß gelegentliche Aufenthalte zu privaten Zwecken oder aus Anlass der Berufsausübung, wie sie bei jedem Nutzer der Bahn in Rede stehen, begründen damit noch kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 6; auch Vallendar, in: Beck’scher AEG Komm., 2006, § 18 Rn. 285, 287).
38 
Abgesehen davon kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unterstellt werden, dass der Bahnbetrieb entgegen § 4 Abs. 1 u. 3 AEG aufrechterhalten bliebe, sollte sich im Zuge der zugelassenen Änderungsmaßnahmen das vom Kläger befürchtete Risiko eines Hangrutsches verwirklichen und dies die Sicherheit des laufenden Bahnbetriebs im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs gefährden. Schließlich dient die Planfeststellung auch nicht dem Zweck, Einfluss auf die die den privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und ihren Kunden vorbehaltene Sphäre zu nehmen (vgl. Vallendar, a.a.O., § 18 Rn. 285).
39 
Kommt die Verletzung einer materiellen Rechtsposition danach von vornherein nicht in Betracht, wovon letztlich auch der Kläger ausgeht, vermag er eine Klagebefugnis auch nicht allein daraus herzuleiten, dass nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG möglicherweise zu Unrecht von einem Planfeststellungsverfahren bzw. in diesem von einem Anhörungsverfahren abgesehen wurde. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist -, kann ein Einzelner nicht erzwingen. Insofern steht ihm auch kein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 -). Denn die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO; auch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie aus § 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, ist damit eine Verletzung materiellen Rechts gemeint. Denn das Verfahrensrecht, dem insoweit lediglich eine dienende Funktion zukommt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.06.1992 - 7 C 1.92 -, BVerwGE 90, 255), vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1980 - 4 C 24.77 -, NVwZ 1982, 607; Urt. v. 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE 64, 325; Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243). Inwieweit sich die Nichtbeachtung der von ihm als verletzt angesehenen Anhörungsvorschriften auf eine ihm zustehende (materielle) Rechtsposition ausgewirkt haben könnte, hat der Kläger indes nicht dargetan.
40 
Im Übrigen folgte aus einer Einwendungsberechtigung i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG noch keine Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982, a.a.O.). Der Kläger wäre in einem (in einem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführten) Anhörungsverfahren freilich auch nicht einwendungsberechtigt gewesen. Denn auch zur Erhebung von Einwendungen sind grundsätzlich nur diejenigen berechtigt, die durch das Vorhaben möglicherweise in anerkennenswerten eigenen Belangen berührt, wenn auch nicht notwendigerweise verletzt werden (vgl. Neumann, in: Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. A. 2014, § 73 Rn. 71). Nicht zu Einwendungen berechtigt ist, wer nur ein Interesse der Allgemeinheit geltend macht. Das vom Kläger angeführte Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnverkehr bzw. -betrieb wäre neben einem entsprechenden öffentlichen Interesse jedenfalls nicht anerkennenswert bzw. schutzwürdig. Sein ferner geltend gemachtes Interesse, während des laufenden Bahnbetriebs durch die zugelassenen Änderungsvorhaben keinen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, wäre aus den obigen Erwägungen jedenfalls nicht berührt.
41 
Soweit der Kläger auf die nach seiner Auffassung entgegen § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung abhebt, die grundsätzlich auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG erfordert hätte, gilt nichts anderes. Auch darauf kann er sich unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen (materiellen) Rechten nicht berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33; hierzu auch BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 10.01.2012 - 7 C 20.11 -, NVwZ 2102, 448; Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
42 
Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts anderes. Diese Regelung betrifft nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat indes keine Bedeutung für die Klagebefugnis. Insbesondere lässt § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG nicht den Rückschluss auf eine drittschützende Wirkung der in ihr bezeichneten Verfahrenserfordernisse oder gar auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.; Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.; Beschl. v. 02.10.2013 - 9 A 23.12 -; OVG LSA, Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 192/09 -; unklar noch Beschl. v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 -, NVwZ 2009, 36; Nieders.OVG, Beschl. v. 21.10.2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58; OVG SH, Urt. v. 08.03.2013 - 1 LB 5/12 -, NordÖR 2013, 437; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011 - 15 ZB 08.1872 -; OVG NW, Urt. v. 03.01.2006 - 20 D 118/03.AK, 20 D 35/04.AK, 20 D 118/04.AK, 20 D 120/04.AK, 20 D 159/04.AK -, NVwZ-RR 2007, 89; offengelassen von OVG Saarl., Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07 -, ZfB 2008, 288; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR Bd. I Komm., 2014, § 4 UmwRG Rn. 45 ff; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 73 Rn. 151; anders u. a. Ziekow, NVwZ 2007, 259; Kment, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 21; Greim, NuR 2014, 81, 87; Wickel, in: Fehling/Kastner, VwR, 3. A. 2013; dazu auch Held, NVwZ 2012, 461, 465; zum Ganzen Greim, Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern im UmweltR, 2013, S. 119 ff.).
43 
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allerdings durchaus Anwendung, da es sich bei den angefochtenen Bescheiden um Entscheidungen i. S. des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben handelt, für die nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. § 1 UmwRG). Denn für das am 28.01.2005 planfestgestellte Vorhaben bestand bzw. besteht als solches - jedenfalls aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Einzelfallprüfung (vgl. PFB, S. 138) - bereits eine UVP-Pflicht (vgl. hierzu Nr. 14.7 oder Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG; hierzu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3e Rn. 8 sowie Anlage 1 Rn. 94 u. 95). Jedoch kann der Kläger allein daraus keine Klagebefugnis herleiten.
44 
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 75 Abs. 1a VwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370) einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F., wenn, worauf der Kläger abhebt, eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O.). Diese - lediglich die gerichtliche Sachprüfung betreffende - Regelung findet hier ungeachtet dessen auf alle Planänderungen Anwendung, dass sie erst mit Wirkung vom 29.01.2013 eingefügt wurde (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, NVwZ 2014, 49; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12 -, Rn. 56), zumal mit ihr der Regelungswiderspruch zu § 3a Abs. Satz 4 UVPG (vgl. hierzu Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG Komm., 4. A. 2012, § 4 UmwRG Rn. 12) aufgelöst wurde (vgl. im Ergebnis bereits BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, a.a.O. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.).
45 
Diese Fehler sind - anders als andere Verfahrensfehler, für die es unter gewissen Modifizierungen bei der bisherigen Rechtslage verbleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. bei fehlerhaft durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung; Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013, - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 99 ff.; auch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12, 7 A 22.12) - jedenfalls erheblich, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG ansonsten voraussetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v.07.01.2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 54 ff.) Rechnung tragen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BTDrucks 16/2495 S. 14), der das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Genehmigungserteilung als wesentlichen Verfahrensfehler behandelt hat, auf den sich der von der Genehmigung Betroffene ohne Weiteres berufen kann. Da die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG nach § 4 Abs. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO entsprechend anwendbar ist, führen die genannten Verfahrensfehler auch insoweit - unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - zur Begründetheit der Klage. Darin erschöpft sich allerdings der Regelungsgehalt der Bezugnahme. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Stellung der Vorschrift im Gesetz deuten darauf hin, dass die Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler weitergehend auch solchen Personen eröffnet werden sollte, die - wie der Kläger - nicht schon aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sind. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Bezugnahme. Sähe man in § 4 Abs. 3 UmwRG eine Regelung, die unabhängig von einer solchen Betroffenheit die Klagebefugnis begründete, würde letztlich eine UVP-Interessentenklage eingeführt. Angesichts des erklärten Willens des Gesetzgebers, für Individualklagen an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte zugeschnittenen Rechtsschutzes festzuhalten (vgl. BT-Drucks. 16/2495 S. 7 f. u. 14), ist ein so weitreichendes Verständnis des § 4 Abs. 3 UmwRG nicht zu rechtfertigen. Dass dies nach der neuerlichen Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich solches auch nicht der Regierungsbegründung vom 10.10.2012 entnehmen (vgl. BT-Drucks. 17/10957), in der von einem „subjektiv-öffentlichen Rügerecht“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Rede ist (a.a.O., S. 17). Die Norm lässt vielmehr nach wie vor den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich - insofern § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O., Beschl. v. 27.06.2013 - 4 B 37.12 -, NuR 2014, 117).
46 
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn diese Vorschrift setzt subjektive Rechte voraus und begründet sie nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142). Insofern kommt Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Verstoß gegen Vorschriften zum Verwaltungsverfahren nur zum Tragen, wenn die einfachgesetzliche Verfahrensnorm überhaupt dem Schutz des Betroffenen dient, wobei die subjektiv-rechtliche Position auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen sich die Verletzung des Verfahrensrechts auf materielle Positionen ausgewirkt haben kann (vgl. Jarass, GG, 12. A. 2012, Art. 19 Rn. 49).
47 
Auch Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1; entspricht Art. 10a UVP-RL a.F.), der Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten gewähren will, gebietet - auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention vom 17.05.2005 (ABl. Nr. L 124 v. 17.05.2005, S. 4) - keine abweichende Beurteilung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.03.2011, a.a.O.).
48 
Aus denselben Erwägungen, aus denen eine Einwendungsbefugnis i. S. des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu verneinen wäre, dürfte der Kläger schon nicht Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit i. S. des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG sein, die indes nach § 9 Abs. 1 UVPG allein zu beteiligen ist. Denn eine Betroffenheit setzt - wie die Abwägungserheblichkeit eines Belangs im Planungsrecht - voraus, dass zumindest „anerkennenswerte“ eigene Belange durch die Entscheidung berührt werden und nicht nur Interessen zum Schutz der Allgemeinheit - wie hier das Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb - wahrgenommen werden (vgl. hierzu krit. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, § 2 UVPG Rn. 217). Abgesehen davon sind auch anerkennenswerte Belange nur berührt, wenn eine Betroffenheit zumindest möglich erscheint (vgl. Appold, in: Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 112; Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218). Hieran fehlte es nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Entfernung des Wohn- und Kanzleiorts des Klägers von ca. 10 km zu den in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs vorgesehenen, zudem räumlich und sachlich begrenzten Änderungsbaumaßnahmen (vgl. Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 218).
49 
Eine erweiternde Auslegung des Begriffs der betroffenen Öffentlichkeit dürfte unionsrechtlich nicht gefordert sein (vgl. Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rn. 111; Greim, a.a.O., S. 214 m.w.N. zum Meinungsstand). Zwar spricht Art. 1 Abs. 2e UVP-RL - im Anschluss an Art. 2 Nr. 5 der Aarhus-Konvention - von der „betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Öffentlichkeit o d e r von der Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“, jedoch dürfte dies, soweit keine Nichtregierungsorganisationen in Rede stehen, nicht nebeneinander zu verstehen sein. Vielmehr dürften mit der Wendung - wie in Art. 11 Abs. 1 u. 3 UVP-RL bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention - lediglich die von den Mitgliedsstaaten alternativ zu wählenden Kriterien angesprochen sein (vgl. hierzu Storm/Bunge, a.a.O., § 2 UVPG Rn. 58, die allerdings noch andere Interpretationen für möglich halten). Die gegenteilige Auffassung führte letztlich zu einer Verwischung der auch in Art. 1 Abs. 2 d u. e UVP-RL und Art. 2 Nr. 4 u. 5 Aarhus-Konvention) vorgenommenen Unterscheidung zwischen Öffentlichkeit und betroffener Öffentlichkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urt. v. 02.10.2013, a.a.O.).
50 
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL den Rechtsbehelf auch eines i. S. des Art. 1 Abs. 2e der UVP-RL Betroffenen davon abhängig machen, dass dieser eine Rechtsverletzung geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Hierbei ist es Sache der Mitgliedsstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL); ihnen steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 44 f.; Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie lässt dabei den Mitgliedsstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen, was eine Rechtsverletzung - als Voraussetzung für einen Zugang zu den Gerichten - darstellt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O.). Dass dieser im Hinblick auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, überschritten wäre, wenn nicht sichergestellt ist, dass auch Personen - wie der Kläger - Zugang zu den Gerichten haben, die noch nicht einmal einen näheren räumlichen Bezug zu den hier beanstandeten Umbaumaßnahmen haben (vgl. hierzu Ziekow, NVwZ 2010, 793, 794; Greim, a.a.O., S. 215), vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die Schutzgüter der vom Kläger als verletzt angesehenen Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt hier eine vom Unionsrecht gebotene Gewährung eines Zugangs zu den Gerichten fern (vgl. Art. 3 UVP-RL). Denn diese dienen jedenfalls nicht dem (nicht anerkennenswerten) Interesse Einzelner an einem zuverlässigen und funktionsfähigen Bahnbetrieb während eines möglicherweise UVP-pflichtigen Änderungsvorhabens. Was die angeführten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit während des laufenden Betriebs anbelangt, wären solche vor dem Hintergrund der bestehenden Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 3 AEG ohnehin nur theoretischer Natur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er danach ein etwaiges Anhörungs- bzw. Beteiligungsrecht nach § 9 UVPG nicht gerichtlich durchsetzen könnte, übersieht er, dass dies bereits im Unionsrecht angelegt ist. Denn nach Art. 11 Abs. 1 UVP-RL muss eben nicht jedes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit eine verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit vor den Gerichten geltend machen können. Schon gar nicht verpflichten die unionsrechtlichen Vorgaben zur Einführung einer Popular- oder Interessentenklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, a.a.O.). Inwiefern dies gegen das Äquivalenz- oder das Effektivitätsprinzip verstoßen könnte (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts v. 20.06.2013 - Rs. C-72/12, Altrip -, Rn. 83 f. u. 91), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
51 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abzuweisen. Der Senat sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, a.a.O.).
53 
Beschluss
vom 29. April 2014
54 
Der Streitwert wird im Anschluss an die vorläufige Streitwertfestsetzung endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Die Werte von jeweils EUR 5.000,-- sind entgegen der Auffassung des Klägers zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG), weil er sich in allen vier Planänderungsverfahren in seinem Anhörungs- und Beteiligungsrecht verletzt sieht. Weder § 3b Abs. 2 UVPG noch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG lässt sich entnehmen, dass die dabei jeweils zu berücksichtigenden Planänderungen Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens sein müssten. Es soll lediglich gewährleistet werden, dass die Umweltauswirkungen in ihrer Gesamtheit erfasst und beurteilt werden.
55 
Dieses Beschluss ist unanfechtbar.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Regionalplan für die Region Stuttgart vom 22.07.2009, soweit der in dem Plan enthaltene Plansatz 3.1.1 (Z) - Regionaler Grünzug - in Verbindung mit der Raumnutzungskarte des Regionalplans für die Flächen zweier seiner Grundstücke Geltung beansprucht.
Der Antragsteller ist Eigentümer der zusammen ca. 3 ha großen Grundstücke mit den Flst.-Nrn. ... und ... („Streitäcker)“ im Gebiet der Gemeinde Alfdorf. Diese Grundstücke, für die im Regionalplan der Antragsgegnerin vom 01.03.1999 keine Festlegungen getroffen worden waren, befinden sich ausweislich der Raumnutzungskarte - Ostteil - des angegriffenen Regionalplans nunmehr innerhalb eines regionalen Grünzugs.
Das Kapitel 3 des Regionalplans vom 22.07.2009 behandelt die regionale Freiraumstruktur. Nach Plansatz Nr. 3.0.1 (Z) sind im Regionalplan zur Sicherung und Ordnung der vegetationsbestimmten Landschaft und ihres natürlichen Leistungsvermögens Regionale Grünzüge als Vorranggebiet (VRG) (Plansatz 3.1.1) festgelegt.
Plansatz Nr. 3.1.1 (Z) Regionale Grünzüge lautet:
(1) Die in der Raumnutzungskarte festgelegten Regionalen Grünzüge sind Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs. Die Regionalen Grünzüge dienen der Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion. Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden. Funktionswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig.
(2) Neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, können in den Regionalen Grünzügen ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese einer bereits rechtskräftig bestehenden baulichen Anlage zugeordnet werden. Soweit eine Zuordnung von landwirtschaftlichen Produktionsstätten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind bei der Ansiedlung die landschaftlichen Gegebenheiten besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Regionalen Grünzüge enthalten vielerorts nachweislich bestandskräftige, genehmigte bauliche Anlagen, Vorhaben und Bebauungspläne im Außenbereich, wie z.B. Sport- und Freizeiteinrichtungen. Diese haben in den Regionalen Grünzügen im Einzelfall Bestandsschutz. Erweiterungen sind im Rahmen der bisherigen Ausprägung möglich.
(4) Sofern die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten regionalen Grünzüge Vorranggebiete für den Abbau bzw. für die Sicherung von Rohstoffen gemäß PS 3.5.1 (Z) bzw. 3.5.2 (Z) überlagern, haben diese Vorrang gegenüber anderen im Grünzug zulässigen Nutzungen.
In der Begründung zu diesem Plansatz heißt es u.a., dass die Festlegung der Regionalen Grünzüge gebietsscharf in der Raumnutzungskarte im Maßstab 1:50000 erfolge. Die parzellenscharfe Ausformung erfolge im Rahmen der Bauleitplanung oder der Fachplanung. In der Tabelle zu den Regionalen Grünzügen finden sich zu dem die Gemeinde Alfdorf betreffenden Abschnitt G20 folgende Ausführungen:
10 
Natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion: Hoher Waldanteil, Waldfunktionen, Naherholung, , Rottal mit Überflutungsbereichen, Wasserhaushalt, Grundwasserneubildung, Biotope und Biotopverbund, Naturschutz und Landschaftspflege, Sicherung des Freiraumzusammenhangs
11 
Bemerkungen:
12 
Enthält Trassenfreihaltung der stillgelegten Strecke Rudersberg-Welzheim; Enthält Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen (VRG); Enthält Weltkulturerbe Limes
13 
Bereits am 07.12.2006 - und damit noch unter Geltung des Regionalplans des Beklagten aus dem Jahr 1999 - erging aufgrund eines Antrags der Gemeinde Alfdorf eine Zielabweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart, mit der für das von der Gemeinde geplante Wohnbaugebiet „Rossäcker“ eine Abweichung von den Plansätzen 3.2.2.2 und 3.2.4.4 (schutzbedürftige Bereiche für Landwirtschaft und Bodenschutz sowie schutzbedürftiger Bereich für Erholung) zugelassen wurde. Der Planungsausschuss der Regionalversammlung des Beklagten hatte dieser Zielabweichung in seiner Sitzung vom 21.06.2006 „unter der Bedingung zugestimmt…., dass die Gemeinde Alfdorf im Rahmen der vorgesehenen Fortschreibung des Regionalplans auf dem Gemeindegebiet einem entsprechenden Ausgleich für diesen Eingriff an anderer Stelle zustimmt (z.B. dem vorgeschlagenen Bereich im Gebiet Streitäcker …).“
14 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung machte der Antragsteller im Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans unter anderem geltend, dass die ihm gehörenden Grundstücke mit den Flst. Nr. ... und ... bislang sonstige - weiß gekennzeichnete - Freiflächen seien. Im Einzelnen führte sein Prozessbevollmächtigter aus:
15 
„Der Mandant lehnt in allen Planungsphasen der Gemeinde jegliche Bebauung ab, d.h. jede Festlegung einer konkreten Planung für die Zukunft. Hintergrund sind vor allem Planungen der Gemeinde, im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens auf dem Gebiet Streitäcker Ausgleichsflächen vorzusehen, um den Eingriff in Belange der Freiraumhaltung an anderer Stelle auszugleichen. Offenbar soll jetzt das Gebiet im Regionalplan entgegen den bisherigen Festsetzungen als sonstige Freifläche/landwirtschaftlicher Bereich konkret als Gebiet für Landwirtschaft vorgesehen und damit die Fläche Streitäcker (6 Grundstücke) der künftigen wie auch immer gearteten Planung, die sich der Mandant ausdrücklich offen halten möchte, entzogen werden. Außerdem werden konkret Anregungen und Bedenken vorgetragen für die Bereiche: 1 Streitäcker (Flurstück 2835 und 2837): Einer Festsetzung der Flächen als Gebiet für Landwirtschaft, für Landschaftsentwicklung und als Regionaler Grünzug wird entschieden entgegen getreten. Vielmehr wird gefordert, den vormaligen Status wieder herzustellen und die Fläche mit weißer Kennzeichnung/sonstige Freifläche darzustellen. Die vorgesehene Planung wird ausdrücklich abgelehnt. … Auf die Auszüge zum Landschaftsplan „Diskussionsfläche Wohngebiet“ betreffend … Streitäcker wird hingewiesen…“
16 
Die Regionalversammlung beschloss den Regionalplan am 22.07.2009 als Satzung und behandelte die vorgetragenen Anregungen - ausweislich des Beschlusstextes - entsprechend den dokumentierten Vorberatungen im Planungsausschuss. Die Gemeinde Alfdorf hatte angeregt, Alfdorf West (Rossäcker, Streitäcker, Birkach) von Festlegungen freizuhalten. In den Ausführungen der Verwaltung zu diesem Anliegen heißt es:
17 
„Große Teile der genannten Gebiete sind nicht durch Ziele der Regionalplanung (Regionaler Grünzug) belegt. Der Entwicklungsspielraum wird als ausreichend angesehen.“
18 
Zu dem Vorbringen des Antragstellers findet sich folgende „regionalplanerische Wertung“:
19 
„Die nicht parzellenscharfe überörtliche und überfachliche Regionalplanung nennt räumliche Zuordnungen und strukturelle Entwicklungsziele. Die Regionalplanung konkretisiert damit landesgesetzliche Vorgaben und legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region als Ziele und Grundsätze fest (§ 11 ff. LplG). Hierzu gehören Regionaler Freiraumschutz mit Ausschluss wie auch Gebiete für Besiedelung. Konkrete Bau-Festsetzungen erfolgen durch die kommunale Bauleitplanung. Zu den Flächen im Einzelnen: 1) Streitäcker: Die betreffenden Flächen liegen abgesetzt vom Siedlungsbestand in einem Gebiet mit hervorragenden Böden. Ausgehend von der Zielsetzung des Schutzes zusammenhängender Freiräume sowie hochwertiger Böden vor Überbauung wurde der betreffende Bereich in den Regionalen Grünzug aufgenommen. Es ist kein Änderungsbedarf erkennbar, der Grünzug … wird nicht zurückgenommen.“
20 
Das Wirtschaftsministerium erklärte den Regionalplan am 19.10.2010 für verbindlich, was am 12.11.2010 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht wurde. Dieser Bekanntmachung ist folgender Hinweistext beigefügt:
21 
„Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplans von 22.7.2009 ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes, die inhaltlich den Verfahrens- und Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG) in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S: 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Neureglung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) entsprechen, nach § 12 Abs. 1 ROG nur beachtlich, wenn
22 
1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ROG über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn …
2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 ROG und des § 10 Abs. 1 ROG über die Begründung des Regionalplans verletzt worden ist;
3. der mit der Bekanntmachung verletzte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
23 
Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplans ist nach § 12 Abs. 2 ROG auch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Landesentwicklungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Landesentwicklungsplan ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
24 
Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind …
25 
Nach § 12 Abs. 4 ROG
26 
Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplans vom 22.7.2009 ist es ferner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes, die die Verfahrens- und Formvorschriften des Raumordnungsgesetzes ergänzen, ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Dies gilt nicht, wenn eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist … .
27 
Der Regionalplan kann gemäß § 12 Abs. 6 ROG durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Bis zur Behebung solcher Mängel entfaltet der Regionalplan keine Bindungswirkung.
28 
Nach § 12 Abs. 5 ROG werden
29 
1. eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 2 ROG beachtliche Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 ROG,
3. nach § 12 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4. eine nach § 12 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung
30 
und nach § 5 Abs. 3 LplG wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG unerheblich oder nach § 5 Abs. 2 LplG heilbar ist, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Verband Region Stuttgart, dem Regierungspräsidium Stuttgart oder dem Innenministerium Baden-Württemberg, Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden.“
31 
Der Antragsteller hat am 11.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und sich zunächst sowohl gegen die Festlegung des Regionalen Grünzugs für in seinem Eigentum stehende Grundstücke als auch gegen weitere Festlegungen des Regionalplans, die auch andere Grundstück betreffen, gewandt. Der Senat hat den Antrag mit Urteil vom 12.12.2013 - 8 S 3024/11 - unter Verneinung der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers mit Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 - das Senatsurteil insoweit aufgehoben, als es den Antrag abgelehnt hat, den Plansatz 3.1.1 (Z) in Verbindung mit der Raumnutzungskarte des Regionalplans des Verbandes Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 für die Flächen der Flurstücke 2835 und 2837 der Gemarkung Alfdorf für unwirksam zu erklären. Im Übrigen hat es die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei hinsichtlich der Einbeziehung seiner Grundstücke in die Zielfestlegung „Regionaler Grünzug“ antragsbefugt. Eine Zielfestlegung beschränke für ein Grundstück im Außenbereich wegen der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB die generell mit ihm verbundenen Nutzungsbefugnisse und wirke als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Ihm komme auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu.
32 
Der Antragsteller führt nunmehr zur Begründung seines Normenkontrollantrags aus, dass der Regionalplan bereits nicht wirksam bekannt gemacht worden sei. Die Bekanntmachung allein der Genehmigung des Plans durch das Wirtschaftsministerium verstoße gegen die Vorgaben aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart (GVRS). Selbst wenn die Bekanntmachung grundsätzlich in der gewählten Form hätte erfolgen dürfen, sei der Staatsanzeiger dafür kein geeignetes Medium. Nach Auskunft der Servicestelle des Staatsanzeigers sei dieser in Baden-Württemberg allein im Hauptbahnhof in Stuttgart erhältlich. Art. 19 Abs. 4 GG werde verletzt, wenn - wie hier - das Informations- und Beteiligungsinteresse sowie die verlässliche Kenntnisverschaffung der Privaten und der Öffentlichkeit von der Bekanntmachung in unzumutbarer Weise erschwert werde.
33 
Erhebliche Verstöße gegen das Raumordnungsgesetz oder das Landesplanungsgesetz seien nicht unbeachtlich geworden, weil die nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 4 LplG erforderlichen Hinweise auf die entsprechenden Rechtsfolgen in der Bekanntmachung des Regionalplans nicht zutreffend erfolgt seien. Zunächst sei der gesamte Text unübersichtlich und verwirrend und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen der Planerhaltungsvorschriften auszulösen. Zum einen werde auf § 12 Abs. 5 ROG mit Hinweisen auf Ziff. 1 bis Ziff. 4 verwiesen, zum anderen werde pauschal ohne jede Hinweise auf § 5 Abs. 3 LplG verwiesen. Ein Hinweis hinsichtlich der Jahresfrist aus § 12 ROG fehle. Der Hinweis auf § 12 Abs. 5 ROG sei aufgrund der grammatikalisch verunglückten Formulierung derart verwirrend, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, auf welche Tatbestände sich der Hinweis beziehe. Schließlich werde nach dem Hinweis die schriftliche Geltendmachung von Verfahrensfehlern gefordert. Dieses Formerfordernis kenne § 12 ROG nicht.
34 
Beim Erlass des Regionalplans sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, der in § 15 Abs. 5 GVRS in Verbindung mit § 35 GemO normiert sei, verstoßen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Planungsausschuss, auf dessen Vorberatungen die Regionalversammlung Bezug genommen habe, nicht öffentlich getagt habe. Eine solche Bezugnahme auf nicht öffentliche Sitzungen sei nicht zulässig. Weiter sei nicht ersichtlich, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen öffentlich bekannt gemacht worden seien. Auch sei gegen die Befangenheitsvorschriften verstoßen worden, weil der damalige stellvertretende Bürgermeister von Alfdorf mit über die Satzung abgestimmt habe. Der sei aber Eigentümer des zwischen den Grundstücken des Antragstellers im Streitäcker liegenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. ...
35 
Der Abwägungsvorgang leide an einem Abwägungsausfall. Die Zielabweichung für das Gebiet Rossäcker im Jahr 2006 sei schon nur unter der Bedingung des Ausgleichs zu Lasten der Grundstücke im Streitäcker zugelassen worden. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Vorwegbindung. Das folge auch aus einem handschriftlichen Vermerk vom 28.10.2009, in dem es heiße, das Gebiet „Rossäcker“ sei als weiße Fläche dargestellt, da es das Zielabweichungsverfahren gegeben habe. Ein Abwägungsausfall sei auch deshalb anzunehmen, weil die Flächen für die Grünzugserweiterung nach Angaben des Antragsgegners gemeinsam mit der Gemeinde Alfdorf ermittelt worden seien und die Planung mit ihr abgestimmt sei.
36 
Darüber hinaus seien Tatsachen nicht richtig erkannt und seine eigenen Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Es sei unzutreffend, wenn es in der Sitzungsvorlage zum Vorbringen der Gemeinde Alfdorf heiße, dass große Teile der Gebiete Rossäcker, Streitäcker und Birkach nicht durch Ziele der Regionalplanung belegt seien. Abwägungsfehlerhaft sei es weiterhin, dass der Antragsgegner die Flächen aus dem Gebiet „Im Greut“ nicht anstatt der Flächen im Streitäcker in die Abwägung einbezogen habe. Diese Bereiche hätten näher untersucht werden müssen, bevor die im Landschaftsplan zum Flächennutzungsplan als diskutierte Wohnfläche bezeichneten Grundstücke im Streitäcker rechtmäßig in den Regionalen Grünzug hätten einbezogen werden können.
37 
Die Annahme in dem Abwägungsvorschlag, die Flächen in Streitäcker seien abgesetzt vom Siedlungsbestand, stehe im Widerspruch zu den Aussagen aus dem Jahr 2007 zur „Diskussionsfläche Wohngebiet“ im Streitäcker als Teil des Landschaftsplans zum Flächennutzungsplan, wenn dort zur Bewertung eines möglichen Eingriffs in die Biotopstruktur ausgeführt werde, dass dieser als mittel zu bewerten sei. Dort finde nämlich gerade eine Auseinandersetzung mit der Siedlungsnähe statt.
38 
Im Übrigen sei der Antragsgegner offenbar davon ausgegangen, dass ein Privater ohnehin keine Rechtsschutzmöglichkeit habe. Die privaten Belange der Betroffenen seien deshalb nicht gewürdigt worden. Die Gemeinde Alfdorf habe am 10.06.2008 die Freihaltung u.a. von Alfdorf-West (Rossäcker, Streitäcker, Birkach) beantragt. Im Schreiben vom 19.08.2009 stelle der Antragsgegner nun fest, dass große Teile der genannten Gebiete nicht durch Ziele der Regionalplanung belegt seien.
39 
Aus den Sitzungsvorlagen für die Regionalversammlung ergebe sich auch, dass keine Auseinandersetzung mit den privaten Belangen des Antragstellers stattgefunden habe. Gerade aufgrund der Nähe der Flächen zum Siedlungskörper könne das pauschale Argument der groben Rasterung der Regionalplanung nicht überzeugen. In einem Bereich, der sich - wie hier - durch die Straßenführung gut abgrenzen lasse, müssten die privaten Belange abgewogen werden. Der regionale Grünzug bewirke den nahezu vollständigen Ausschluss einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung, weil auch privilegierte Außenbereichsvorhaben nur noch ausnahmsweise - wenn sie einer bestehenden baulichen Anlage zuzuordnen seien - zugelassen werden könnten. Dies nehme ihm jede landwirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit.
40 
Der Antragsteller beantragt,
41 
den Plansatz 3.1.1 (Z) in Verbindung mit der Raumnutzungskarte des Regionalplans des Verbandes Region Stuttgart vom 22. Juli 2009 für unwirksam zu erklären, soweit er die Flächen der Flurstücke 2835 und 2837 der Gemarkung Alfdorf als Teile des Regionalen Grünzugs Abschnitt Nr. G 20 festlegt.
42 
Der Antragsgegner beantragt,
43 
den Antrag abzuweisen.
44 
Er erwidert: Die Hinweise nach § 12 Abs. 5 ROG und § 5 Abs. 3 LplG seien zutreffend formuliert, so dass der Antragsteller mit der Rüge der dort bezeichneten Verstöße präkludiert sei. Die Vorschriften gälten nebeneinander. § 5 Abs. 3 LplG ergänze darüber hinaus als Landesrecht das Bundesraumordnungsrecht. § 12 Abs. 5 ROG sei keine abschließende Regelung, was sich auch aus § 28 Abs. 3 ROG ergebe. Als Folge müssten auch die Rügen nach § 12 Abs. 5 ROG schriftlich erhoben werden, die Belehrung bei der Bekanntmachung sei daher zutreffend erfolgt.
45 
Die Ermächtigung zur Festlegung Regionaler Grünzüge finde sich in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 sowie Abs. 7 LplG und im Plansatz 5.1 des Landesentwicklungsplans. Die Grundstücke des Antragstellers seien aufgrund ihrer vom Siedlungsgebiet abgesetzten Lage und der dort vorhandenen Bodenqualität sehr gut für die Festlegung eines Grünzugs geeignet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Festlegung als Grünzug nicht zulässig sein solle. Für die erfolgte Festlegung stritten überörtliche Interessen. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht substantiiert vorgetragen, dass es andere Flächen gäbe, die für die Festlegung ebenso gut geeignet seien. Die gewählten Flächen seien im Zielabweichungsverfahren gemeinsam mit der Gemeinde Alfdorf ermittelt worden. Um der Zielsetzung des Landesentwicklungsplans gerecht zu werden, habe er sich im Rahmen seines Ermessens entschieden, schutzbedürftige Bereiche im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans an anderer Stelle festzulegen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aus dem Eigentumsrecht kein Anspruch folge, sich alle Planungen offen halten zu können. Das Ziel, schutzbedürftige Bereiche für den Freiraumschutz festzulegen, habe über Art. 20a GG Verfassungsrang. Die Festlegung erweise sich auch als verhältnismäßig. Auf Art. 14 GG könne sich der Antragsteller nicht berufen. Eigentümer von Grundstücken im Außenbereich könnten keine eigentumsrechtliche Position in der Weise geltend machen, dass jede Erschwerung der Bebaubarkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich ziehe. Die Reichweite von Art. 14 GG werde nämlich durch die Gesetze bestimmt. § 35 BauGB regele, dass Außenbereichsgrundstücke grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten seien. Auch ohne den Bebauungsplan habe der Antragsteller also kein Recht auf eine Bebauung. Deshalb sei Prüfungsmaßstab allein das Abwägungsgebot. Mit dem Freiraumschutz werde hier abwägungsfehlerfrei ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt. Die Festlegung stehe nicht außer Verhältnis zum - geringen - Gewicht der Interessen des Antragstellers. Da seine Grundstücke Landwirtschaftsflächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB seien, könnten schon im Ansatz nur Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sein. Doch auch diese seien zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen, weil der öffentliche Belang des Freiraumschutzes schon vor Inkrafttreten des Regionalplans entgegen gestanden habe.
46 
Es seien auch keine Festlegungsalternativen übersehen worden. Die Rüge des Antragstellers, die Flächen „Im Greut“ hätten miteinbezogen werden müssen, gehe an der Tatsache vorbei, dass diese bereits im Regionalen Grünzug lägen. Die Eignung der Flächen „Im Streitäcker“ seien umfassend untersucht worden. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Antragsteller die gute Bodenqualität dort bestreite.
47 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten - auch soweit sie unter dem Aktenzeichen 8 S 3024/11 geführt werden.

Entscheidungsgründe

 
48 
Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 144 Abs. 6 VwGO: siehe BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 -) ist unbegründet. Der angegriffene Regionalplan leidet an keinen beachtlichen Fehlern, die zu einer Unwirksamkeit der Einbeziehung der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Alfdorf als Teile des Regionalen Grünzugs Abschnitt Nr. G 20 führten.
I.
49 
Der Regionalplan ist mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium verbindlich geworden, § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG. Die vom Antragsteller gegen die Form der Ersatzbekanntmachung erhobenen Rügen greifen nicht durch.
50 
1. Der Antragsgegner hat zu Recht in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 LplG nur die Erteilung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und nicht den gesamten, als Satzung festgestellten Regionalplan (vgl. § 12 Abs. 10 LplG), öffentlich bekanntgemacht. Die vom Antragsteller für seine Auffassung herangezogene Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVRS ist hier nicht einschlägig. In ihr ist zwar bestimmt, dass Satzungen des Antragsgegners öffentlich bekanntzumachen sind. Eine Ersatzbekanntmachung ist in dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Jedoch wird sie, ebenso wie § 33 Abs. 2 Satz 1 LplG, durch die spezielleren Vorschriften des § 13 Abs. 2 LplG über die öffentliche Bekanntmachung von Regionalplänen verdrängt.
51 
2. Die gesetzliche Anordnung in § 13 Abs. 2 Satz 1 LplG über die Ersatzbekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihre Anwendung kann der Wirksamkeit des Regionalplans daher nicht entgegenstehen. Mit dem Einwand des Antragstellers, der Staatsanzeiger sei ein behördeninternes Mitteilungsblatt und kein geeignetes Medium für die Bekanntmachung sei, lässt sich der von ihm angenommene Verfassungsverstoß nicht begründen. Insbesondere kollidiert die Anordnung der Ersatzbekanntmachung nicht - wie der Antragsteller meint - mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
52 
Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst, so etwa die Verpflichtung, den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers selbst im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust grundrechtsschützender materieller Abwehransprüche zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <110>). Ebenso verlangt das Rechtsstaatsprinzip, dass Rechtsnormen so zu verkünden oder bekanntzumachen sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Dem Rechtsstaatsprinzip ist jedoch grundsätzlich auch bei einer Bekanntmachung von Satzungsrecht in nur einer Zeitung Genüge getan, sofern sichergestellt ist, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216 Rn. 4).
53 
Diese Voraussetzungen sind beim Staatsanzeiger für Baden-Württemberg erfüllt. Insbesondere muss der Landesgesetzgeber nicht sicherstellen, an welchen Verkaufsstellen der Staatsanzeiger ohne vorherige Bestellung zum Verkauf vorgehalten wird. Wesentlich ist, dass der Staatsanzeiger - jedenfalls auf Nachfrage - erworben werden kann. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Ausgaben des Staatsanzeigers auch als „e-paper“, d.h. in elektronischer Form erworben werden können.
II.
54 
Die Festlegung eines Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 7, Abs. 7 Satz 2 LplG und Plansatz (Z) Nr. 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2002. Die Festlegung des hier angegriffenen Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet hält sich an die gesetzlichen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage.
55 
Ein gesetzlicher Vor- oder Nachrang zwischen den Regionalen Grünzügen und den anderen Regelungsmitteln besteht nicht. Welches Regelungsmittel zur Anwendung kommen soll, hängt von den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Regionalplans ab und ist letztlich auf der Abwägungsebene - bei Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels zum verfolgten Freiraumschutzzweck - zu entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Regionale Grünzüge - im Verhältnis zu den Grünzäsuren - für größere „regionale“ Bereiche konzipiert hat und dass Regionale Grünzüge - im Unterschied zu den Vorranggebieten für be-sondere Nutzungen (Naturschutz- und Landschaftspflege, Bodenerhaltung, Landwirtschaft etc.) - nicht auf den Schutz bestimmter Funktionen beschränkt sind, sondern grundsätzlich zur Sicherung aller raumordnungsrechtlich relevanten Freiraumschutzzwecke, mithin auch für Zwecke der regionalen Siedlungsstruktur eingesetzt werden können. Mit dieser Bandbreite können Regionale Grünzüge auch mehreren Freiraumschutzzwecken dienen und werden dies typischerweise auch tun. Nach dem Landesplanungsgesetz sind die Regionalen Grünzüge damit als das allgemeinste - räumlich weitreichendste und im inhaltlichen Anwendungsbereich umfassendste, weil multifunktionale -Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris Rn. 34).
56 
Mit diesen Vorgaben steht der angegriffene Plansatz 3.1.1 (Z) des Regionalplans im Einklang, indem er die Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion als Ziel der Festlegung Regionaler Grünzüge ausweist.
III.
57 
Auf die Rügen des Antragstellers zu Verstößen gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit und gegen Vorschriften über die Befangenheit kommt es nicht an. Etwaige Verstöße gegen diese Vorschriften wären nämlich unbeachtlich geworden.
58 
1. Die Beachtlichkeit von Verletzungen landesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften richtet sich nach § 5 LplG, der insoweit neben den bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 anwendbar ist.
59 
a) Die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 sind auf den angegriffenen Regionalplan unmittelbar anzuwenden.
60 
Da das Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans - als Raumordnungsplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 - vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet worden war, ist es nach den bis zum 29.09.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen, § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008. Hinsichtlich der Planerhaltungsvorschriften regelt § 28 Abs. 2 ROG 2008 in Satz 1, dass § 12 Abs. 1 bis 4 ROG 2008 auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden ist, die vor dem 30.06.2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetzes der Länder in Kraft getreten sind. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass auf Raumordnungspläne, die nach dem 30.06.2009 in Kraft getreten sind, die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 unmittelbar anzuwenden sind (so im Ergebnis auch: Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 - 1 N 676/12 - ThürVBl 2015, 111 juris Rn. 110).
61 
b) Die landesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften des § 5 LplG sind neben den bundesrechtlichen Vorschriften des § 12 ROG 2008 anzuwenden, soweit sie diese ergänzen. Deshalb ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 (soweit er sich auf Verfahrens- und Formvorschriften bezieht) sowie Abs. 3 und Abs. 4 LplG sind deshalb weiterhin anwendbar.
62 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LplG gilt dies nicht, wenn eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich gelten gemacht wird und zwar gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde. Nach § 5 Abs. 4 LplG ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
63 
§ 28 Abs. 3 ROG 2008 bestimmt u.a., dass am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Vorschriften des Abschnitts 2 des Raumordnungsgesetzes ergänzt, unberührt bleibt. Dies betrifft insbesondere die genannten Regelungen aus § 5 LplG, denn in § 12 ROG 2008 findet sich keine Regelung über die Beachtlichkeit der Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften (Schlotterbeck, in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 5 LplG Rn. 6).
64 
2. Etwaige Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit und gegen Vorschriften über die Befangenheit wären - so sie denn vorgelegen haben sollten - zwischenzeitlich in Anwendung von § 5 Abs. 3 LplG unbeachtlich geworden.
65 
a) Bei den vom Antragsteller erstmals am 14.12.2015 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof gerügten Verstößen gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 Abs. 10 Satz 3 LplG iVm.§ 35 Abs. 1 GemO), gegen die Verpflichtung zur vorherigen Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen (§ 35 Abs. 10 Satz 2 LplG iVm. § 29 Abs. 2 LKrO) und gegen die Befangenheitsvorschriften (§ 35 Abs. 7 Satz 2 und 3 LplG iVm. § 18 GemO) handelt es sich um Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LplG, die den Beschluss des Regionalplans betreffen (Schlotterbeck, in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 5 LplG Rn. 38) und daher - ungeachtet ihres Einflusses auf das Abwägungsergebnis - zu den nach diesen Vorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans erheblichen Fehlern rechnen.
66 
b) Die betreffenden Rügen sind aber erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG erhoben worden. Die Jahresfrist des § 5 Abs. 3 LplG bestimmt sich nach den §§ 187 ff. BGB entsprechend. Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung beginnt und der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist. Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - BRS 82 Nr. 54 (zu § 215 Abs. 2 BauGB)), mit der Folge, dass die Frist hier mit Ablauf des 14.11.2011, einem Montag, endete. Die am 14.12.2015 erhobenen Rügen sind daher verfristet.
67 
c) Der für den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 5 Abs. 3 LplG konstitutive Hinweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372) nach § 5 Abs. 4 LplG ist hier fehlerfrei ergangen.
68 
aa) Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen nach § 5 Abs. 4 LplG gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; Senatsurteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Ein Hinweis ist deshalb nicht nur dann fehlerhaft, wenn er die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihm ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183).
69 
bb) Gemessen hieran ist der Hinweis in der Bekanntmachung vom 12.11.2010 bezogen auf § 5 LplG nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er nicht deswegen irreführend, weil er zusammen mit den Hinweisen nach § 12 Abs. 5 ROG 2008 in einem Satz zusammengefasst ist. Der Hinweis ist klar strukturiert, führt dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend die beachtlichen möglichen Rechtsverstöße auf, die ohne Geltendmachung unbeachtlich werden, und benennt zutreffend die Frist, die erforderliche Form und den möglichen Ort der Geltendmachung. Die hohe Komplexität des Hinweises ist eine Folge der ebenfalls komplexen Gesetzeslage, die durch das Nebeneinander von Bundesrecht und älterem, fortgeltenden Landesrecht (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008) geprägt ist, und daher nicht zu vermeiden.
70 
Der Hinweistext wird auch nicht dadurch irreführend, dass er sich an einen - gesetzlich nicht geforderten - Hinweis auf die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 12 Abs. 6 ROG 2008 anschließt. Denn für den objektiven Empfänger der Hinweise folgt aus Erläuterungen zum ergänzenden Verfahren nicht, dass danach keine Hinweise zu Rügeobliegenheiten mehr folgen werden. Nur in diesem Fall wäre die gewählte Reihenfolge der Hinweise geeignet, den Empfänger davon abzuhalten, die erforderlichen Rügen zu erheben.
71 
d) Unerheblich für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 LplG ist, ob die Hinweise bezogen auf § 12 Abs. 5 ROG 2008 zutreffend erfolgt sind (dazu unten unter II. 3. a)).
72 
Defizite in einem kombinierten Bekanntmachungshinweis nach § 12 Abs. 5 ROG 2008 und § 5 Abs. 4 LplG wirken sich nur auf die Vorschriften aus, auf die sich das Defizit im Hinweistext bezieht. Soweit der Hinweis zutreffend ist, löst er die Rechtsfolgen der jeweiligen Planerhaltungsvorschrift aus. Er ist insofern teilbar. Dies folgt aus dem Zweck der genannten Vorschriften als Planerhaltungsvorschriften. Soweit der Hinweis seine Anstoßfunktion gegenüber dem Normunterworfenen erfüllt, gibt es keinen Grund, die Rechtsfolgen der Planerhaltung nicht eintreten zu lassen, da der Normunterworfene insoweit nicht von einer - erforderlichen - Rüge abgehalten werden kann. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshof zu den §§ 214, 215 BauGB (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -BauR 2014, 2014 und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 - NVwZ 2009, 953), die ohne weiteres auf das Raumordnungsrecht übertragbar ist.
IV.
73 
Die gerügten Abwägungsfehler, die nicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 unbeachtlich geworden wären (a), liegen nicht vor (b).
74 
a) Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 werden nach § 12 Abs. 3 ROG 2008 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vom Antragsteller erst nach Ablauf der Frist (zum Fristlauf nach § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 siehe III. 2. b entsprechend) geltend gemachten Abwägungsmängel sind dennoch zu prüfen, weil der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 in der Bekanntmachung des Regionalplans erforderliche Hinweis unzutreffend gewesen ist und deshalb mögliche Fehler im Abwägungsvorgang nicht unbeachtlich werden konnten.
75 
aa) Bekanntmachungshinweise nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 sind an den gleichen Maßstäben wie diejenigen nach § 5 Abs. 4 LplG zu messen (siehe III. 2. c) aa)).
76 
bb) Der Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 in der Bekanntmachung vom 12.11.2010 ist fehlerhaft und löst die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 nicht aus, weil in ihm auf ein Schriftformerfordernis für die Geltendmachung von Verstößen gegen das Raumordnungsgesetz hingewiesen worden ist. § 12 Abs. 5 ROG 2008 stellt aber keine Anforderungen an die Form der Geltendmachung von Rechtsverstößen.
77 
(1) Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 besteht kein Formerfordernis für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften des Raumordnungsgesetztes. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich des (fehlenden) Schriftformerfordernisses insbesondere auch von § 215 BauGB abweicht, nur auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Bereits im ersten Gesetzesentwurf der Bundesregierung fehlt der Hinweis auf die Schriftlichkeit (BT-Drs. 16/10292, S. 11). Die Begründung geht dabei davon aus, die Regelung entspreche „dem bisherigen § 10 Abs. 1“ (BT-Drs. 16/10292, S. 26). § 10 Abs. 1 ROG 1998 als Rahmenregelung beinhaltete aber keine Vorgaben zur Form der Geltendmachung von Rechtsverstößen.
78 
(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird die Regelung aus § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 über die Form der Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung von Regionalplänen nicht durch § 5 Abs. 3 LplG ergänzt. Dabei kann offen bleiben, ob § 12 Abs. 5 ROG 2008 hinsichtlich der Art und Weise der Geltendmachung von Verstößen gegen das Raumordnungsgesetz überhaupt der Ergänzung durch älteres Landesrecht zugänglich ist oder ob sich die Ermöglichung der Ergänzung in § 28 Abs. 3 ROG 2008 insoweit allein auf die Möglichkeit der Beibehaltung weiterer Planerhaltungsvorschriften - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG zu landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften - bezieht (vgl. allgemein zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 28 Abs. 3 ROG 2008: Runkel, in: Bielenberg/ Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2015, § 28 ROG 2008 Rn. 24). Denn § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG trifft nur eine Aussage über das Unerheblichwerden einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. Die Bestimmung betraf auch vor Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes 2008 nicht die Geltendmachung von Abwägungsmängeln (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG) und kann deshalb insoweit keine Ergänzung des Raumordnungsgesetzes 2008 sein (siehe zur vergleichbaren Rechtslage in Thüringen: Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 - 1 N 676/12 -ThürVBl 2015, 111 juris Rn. 110).
79 
(3) Der fehlerhafte Hinweis auf das - nicht bestehende (aA. ohne Begründung: Schlotterbeck in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 5 LplG Rn. 25) - Schriftformerfordernis ist irreführend und führt dazu, dass die Planerhaltungsvorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 nicht zur Anwendung gelangt. Denn er ist objektiv geeignet, einen Betroffenen von der Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften abzuhalten, weil eine zusätzliche Hürde suggeriert wird, die tatsächlich nicht besteht. Denn beispielsweise wird hier der unzutreffende Eindruck erweckt, die Möglichkeit, mit einer einfachen E-Mail Abwägungsmängel geltend zu machen, bestehe nicht.
80 
b) Die gerügten Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
81 
aa) Das Abwägungsgebot ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verankert und verlangt, dass öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, wobei bei der Festlegung von Zielen eine abschließende Abwägung erforderlich ist.
82 
§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 ist hier anzuwenden (Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384), auch wenn das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Regionalplans vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet worden ist und § 28 Abs. 1 ROG 2008 insoweit die grundsätzliche Anwendung der bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen anordnet. Denn die Übergangsregelung betrifft nur die einschlägigen Verfahrensregelungen, nicht aber das Abwägungsgebot (Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 - 1 N 676/12 -ThürVBl 2015, 111 juris Rn. 52). § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verdrängt seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes das landesrechtliche Abwägungsgebot in § 3 Abs. 2 LplG (Schlotterbeck in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 3 LplG Rn. 1).
83 
bb) Das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Ein solches Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange ist vielmehr Ausdruck der Planungsbefugnis, die eine planerische Gestaltungsfreiheit einschließt.
84 
Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte innerhalb der raumplanerischen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung oder eine verbindliche Bauleitplanung handelt. Die von der Rechtsprechung für die kommunale Bauleitplanung entwickelte Abwägungsdogmatik bedarf für Raumordnungspläne der Anpassung, um dem Auftrag, der Maßstäblichkeit, aber auch den verfassungsrechtlichen Grenzen der Raumordnungsplanung gerecht zu werden. Raumordnungspläne sind rahmensetzende Planungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Stellen und Personen, ersetzen diese aber nicht. Hinsichtlich der bei Raumordnungsplänen zu treffenden abschließenden Abwägung bedeutet dies, dass an diese nur solche Anforderungen gestellt werden können, die dem rahmensetzenden Charakter dieser Pläne gerecht werden. Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Je konkreter die Festlegungen eines Regionalplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld und die möglichen konkreten Auswirkungen der Planung in den Blick zu nehmen (Hessischer VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N -juris). Angesichts des Charakters des Raumordnungsplans als überörtliche rahmensetzende Planung und wegen des nur groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten kann sich der Plangeber deshalb regelmäßig darauf beschränken, private Belange in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise, als Gruppenbelange zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 -12 KN 220/14 - BauR 2015, 1829), es sei denn, eine spezifische Betroffenheit privater Belange eines Einzelnen drängte sich auf.
85 
cc) Gemessen hieran ist der Abwägungsvorgang bezogen auf die Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in den Regionalen Grünzug frei von Rechtsfehlern.
86 
(1) Der vom Antragsteller behauptete Abwägungsausfall liegt nicht vor. Weder begründete die Zielabweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.12.2006 eine unzulässige Vorabbindung des Planungsträgers noch führt eine Zusammenarbeit zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinde Alfdorf zu einem Abwägungsausfall.
87 
(a) Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Zielabweichungsentscheidung vom 07.12.2006 ohne eine Bedingung ergangen. Die Zustimmung zu dieser Entscheidung durch den Planungsausschuss der Regionalversammlung ist zwar bedingt formuliert. Jedoch ist der Abwägungsentscheidung, insbesondere dem dokumentierten Vorschlag der Verwaltung, den die Regionalversammlung als eigenen übernommen hat, nicht zu entnehmen, dass diese bedingte Zustimmung bei der Abwägung eine Rolle gespielt haben könnte. Soweit der Antragsteller zum Beleg seiner These auf handschriftliche Notizen aus dem Herrschaftsbereich des Antragsgegners verweist, dokumentieren diese bereits nicht die Abwägungsentscheidung der Regionalversammlung, auf die es rechtlich ankommt. Weiter ist die (nachvollziehende) Begründung, dass die Zielabweichungsentscheidung dazu geführt hat, dass das Gebiet im Rossäcker nicht Teil des Regionalen Grünzugs geworden ist, im Lichte des Abwägungsgebots für sich genommen unbedenklich. Denn die Fortschreibung eines Regionalplans darf nicht unter Ausblendung bisheriger rechtlicher und tatsächlicher Entwicklungen erfolgen, will sie den Anforderungen des § 7 Abs. 2 ROG 2008 gerecht werden. Die Abwägung erfolgt in aller Regel - wie bei der Bauleitplanung auch - nicht frei von Bindungen oder Sachzwängen unterschiedlicher Art und Intensität. Das Bestehen einer solchen Situation begründet, solange sich der Planungsträger nicht zu der getroffenen Entscheidung rechtlich gezwungen sieht, keinen Abwägungsausfall oder einen anderen Abwägungsfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -BVerwGE 45, 309). Überdies lässt der Antragsteller außer Betracht, dass die vom Planungsausschuss erklärte Bedingung sich nicht zwingend auf seine Grundstücke als Ausgleichsflächen bezieht, da sich die Bereiche im Gebiet Streitäcker nur beispielhaft anführt („z.B.“).
88 
(b) Ebenso wenig begründet die vom Antragsteller beanstandete gemeinsame Ermittlung der in den Regionalen Grünzug einzubeziehenden Flächen und die Planungsabstimmung mit der Gemeinde Alfdorf einen Abwägungsausfall. Eine zutreffende und sachgerechte Ermittlung der Belange der Gemeinde Alfdorf, deren Entwicklungsmöglichkeiten durch die Festlegung eines Regionalen Grünzugs auf ihrem Gemeindegebiet erheblich betroffen sind, wäre ohne deren Beteiligung nur schwerlich möglich. Die Regionalversammlung war sodann frei, dem aufgrund dieser Beteiligung entwickelten Entscheidungsvorschlag zu folgen. Dass sie fälschlich von einer Bindung ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich.
89 
(2) Auch die anderen vom Antragsteller behaupteten Mängel im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
90 
(a) Die der Abwägung zugrunde liegende Aussage, dass Große Teil von Alfdorf West (Rossäcker, Streitäcker, Birkach) nicht durch Ziele der Regionalplanung (Regionaler Grünzug) belegt seien, ist entgegen der Behauptung des Antragstellers erkennbar zutreffend. Das Gebiet Rossäcker ist gar nicht in den Regionalen Grünzug einbezogen, auch im Gewann Streitäcker sind nicht alle Flächen vom Grünzug erfasst.
91 
(b) Die privaten Belange des Antragstellers sind nach ihrer zutreffenden Ermittlung mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Andere Belange sind demgegenüber nicht zu hoch gewichtet worden.
92 
(aa) Entgegen der im Normenkontrollverfahren von der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vertretenen Rechtsauffassung stehen auch Grundstücke Privater, die sich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB befinden, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Zielfestlegung Regionaler Grünzug für die Grundstücke des Antragstellers gestalten unmittelbar Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 - NVwZ 2015, 1540 Rn. 9).
93 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Regionalversammlung das sich daraus ergebende Gewicht der Belange des Antragstellers verkannt hat. Dass die Flächen in Privateigentum stehen, ist offenkundig und muss bei der Abwägung nicht ausdrücklich betont werden. Als Belang geltend gemacht hat der Antragsteller darüber hinaus nur, dass er jede Planung ablehne. Diesen Belang kann der Satzungsgeber mit den Erwägungen, weshalb er eine Erforderlichkeit der Planung sieht, jederzeit „wegwägen“. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesem Belang ist ebenfalls nicht geboten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die bislang ausgeübte Nutzung der Grundstücke des Antragstellers von der Zielfestlegung unberührt bleibt und allein bislang nicht ausgeübte, mögliche Nutzungen in der Zukunft erschwert oder unmöglich gemacht werden. Kein abwägungsbeachtlicher Belang ist schließlich die Hoffnung eines Grundstückseigentümers, bei gleichbleibender regionalplanerischer Festlegung werde die Gemeinde die Bebauung der Außenbereichsgrundstücke durch einen Bebauungsplan ermöglichen.
94 
(bb) Soweit der Antragsteller seine Belange deswegen als nicht zutreffend gewichtet erachtet, weil der Antragsgegner andere Varianten der Erweiterung des Regionalen Grünzugs nicht ausreichend in Betracht gezogen habe, kann das Vorbringen schon aus tatsächlichen Gründen keinen Abwägungsfehler aufzeigen. Der Antragsgegner hat nämlich bereits im Revisionsverfahren 4 CN 6.14 unter Vorlage vergrößerter Ausschnitte der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargelegt, dass das „FKK-Gelände“ im Gebiet „Im Greut“ von der Festlegung des Regionalen Grünzugs erfasst ist (Schriftsatz vom 17.06.2014 - S. 314 im Verfahren 8 S 3024/11), wovon das erkennende Gericht voll überzeugt ist. Auch die gerügte Nichterwägung der Einbeziehung gemeindeeigener Flächen nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers anstatt derjenigen des Antragstellers lässt auf keinen Abwägungsfehler schließen. Die Argumentation geht von der nicht zutreffenden Prämisse aus, dass das vom Antragsteller bezeichnete Grundstück (siehe S. 133 im Verfahren 8 S 3024/11) nicht von der Festlegung Regionaler Grünzug erfasst ist. Die vorgelegte vergrößerte Raumnutzungskarte (S. 315 im Verfahren 8 S 3024/11) belegt aber, dass die Grundstücke nördlich des nordwestlichen „Siedlungszipfels“ der Gemeinde Alfdorf von dieser Festlegung erfasst sind. Darüber hinaus bedarf die raumordnungsrechtliche Abwägung auch grundsätzlich keiner auf einzelne Grundstücke bezogenen Überlegungen, wenn die räumliche Ausdehnung der Festlegung eines Regionalen Grünzugs zu bestimmen ist. Es ist jedenfalls dann nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung, dass die mögliche Einbeziehung weiterer, geeigneter Grundstücke in einen Regionalen Grünzug erwogen wird, wenn die einzigen Belange, die gegen eine Einbeziehung eines im Eigentum eines Privaten stehenden Grundstücks geltend gemacht werden, das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen planungsrechtlichen Situation ist und die bisher ausgeübte Nutzung des Grundstücks durch die regionalplanerische Entscheidung nicht berührt wird.
95 
(cc) Soweit der Antragsteller einen Abwägungsfehler darin sehen will, dass die Regionalversammlung von einer hohen Bodenqualität im Gebiet Streitäcker ausgehe ohne zu belegen, worauf diese Annahme fuße, lässt dies ebenfalls keinen Fehler im Abwägungsvorgang erkennen. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Bodenqualität aufgrund der einschlägigen Kartierungen ermittelt worden ist. Im Übrigen hat der Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass diese Annahme unzutreffend ist. Insbesondere sind die Erläuterungen zum Landschaftsplan des Flächennutzungsplans (Anlage A 10 zum Schriftsatz vom 11.11.2011 im Verfahren 8 S 3024/11) dafür ungeeignet. Die dort vorgenommene Bewertung des Eingriffs äußert sich nämlich nicht zur Qualität des Bodens.
96 
(dd) Die Lage der Grundstücke als „vom Siedlungsbestand abgesetzt“ ist ebenfalls zutreffend erfasst worden. Die Vertreter des Antragsgegners haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass mit dieser Formulierung Flächen gemeint sind, die nicht unmittelbar an den Bebauungszusammenhang angrenzen, die aber auch nicht fern ab und ohne jede Beziehung zu einer Siedlung stehen. Dies trifft auf die Grundstücke des Antragstellers erkennbar zu.
V.
97 
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf das teilweise, endgültige Unterliegen des Antragstellers im Revisionsverfahren bezieht, folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
98 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 4. Februar 2016
100 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
101 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
48 
Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 144 Abs. 6 VwGO: siehe BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 -) ist unbegründet. Der angegriffene Regionalplan leidet an keinen beachtlichen Fehlern, die zu einer Unwirksamkeit der Einbeziehung der dem Antragsteller gehörenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Alfdorf als Teile des Regionalen Grünzugs Abschnitt Nr. G 20 führten.
I.
49 
Der Regionalplan ist mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium verbindlich geworden, § 13 Abs. 2 Satz 3 LplG. Die vom Antragsteller gegen die Form der Ersatzbekanntmachung erhobenen Rügen greifen nicht durch.
50 
1. Der Antragsgegner hat zu Recht in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 LplG nur die Erteilung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und nicht den gesamten, als Satzung festgestellten Regionalplan (vgl. § 12 Abs. 10 LplG), öffentlich bekanntgemacht. Die vom Antragsteller für seine Auffassung herangezogene Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVRS ist hier nicht einschlägig. In ihr ist zwar bestimmt, dass Satzungen des Antragsgegners öffentlich bekanntzumachen sind. Eine Ersatzbekanntmachung ist in dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Jedoch wird sie, ebenso wie § 33 Abs. 2 Satz 1 LplG, durch die spezielleren Vorschriften des § 13 Abs. 2 LplG über die öffentliche Bekanntmachung von Regionalplänen verdrängt.
51 
2. Die gesetzliche Anordnung in § 13 Abs. 2 Satz 1 LplG über die Ersatzbekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ihre Anwendung kann der Wirksamkeit des Regionalplans daher nicht entgegenstehen. Mit dem Einwand des Antragstellers, der Staatsanzeiger sei ein behördeninternes Mitteilungsblatt und kein geeignetes Medium für die Bekanntmachung sei, lässt sich der von ihm angenommene Verfassungsverstoß nicht begründen. Insbesondere kollidiert die Anordnung der Ersatzbekanntmachung nicht - wie der Antragsteller meint - mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
52 
Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren. Daraus ergeben sich in erster Linie Anforderungen an das Verhalten der Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren selbst, so etwa die Verpflichtung, den Bürger nicht über seine gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten irrezuleiten oder spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts auszuschalten. In Bezug auf ein Verhalten des Bürgers selbst im Verwaltungsverfahren, das eine Einschränkung oder den Verlust grundrechtsschützender materieller Abwehransprüche zur Folge hat, dürfen solche Ausschlussnormen auch insoweit keine unzumutbaren Erschwerungen für den Zugang zu den Gerichten bewirken, als es darum geht, dem Bürger den Rechtsweg für ein Begehren zu eröffnen (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <110>). Ebenso verlangt das Rechtsstaatsprinzip, dass Rechtsnormen so zu verkünden oder bekanntzumachen sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Dem Rechtsstaatsprinzip ist jedoch grundsätzlich auch bei einer Bekanntmachung von Satzungsrecht in nur einer Zeitung Genüge getan, sofern sichergestellt ist, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06 - NVwZ 2007, 216 Rn. 4).
53 
Diese Voraussetzungen sind beim Staatsanzeiger für Baden-Württemberg erfüllt. Insbesondere muss der Landesgesetzgeber nicht sicherstellen, an welchen Verkaufsstellen der Staatsanzeiger ohne vorherige Bestellung zum Verkauf vorgehalten wird. Wesentlich ist, dass der Staatsanzeiger - jedenfalls auf Nachfrage - erworben werden kann. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Ausgaben des Staatsanzeigers auch als „e-paper“, d.h. in elektronischer Form erworben werden können.
II.
54 
Die Festlegung eines Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 7, Abs. 7 Satz 2 LplG und Plansatz (Z) Nr. 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2002. Die Festlegung des hier angegriffenen Regionalen Grünzugs als Vorranggebiet hält sich an die gesetzlichen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage.
55 
Ein gesetzlicher Vor- oder Nachrang zwischen den Regionalen Grünzügen und den anderen Regelungsmitteln besteht nicht. Welches Regelungsmittel zur Anwendung kommen soll, hängt von den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Regionalplans ab und ist letztlich auf der Abwägungsebene - bei Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels zum verfolgten Freiraumschutzzweck - zu entscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Regionale Grünzüge - im Verhältnis zu den Grünzäsuren - für größere „regionale“ Bereiche konzipiert hat und dass Regionale Grünzüge - im Unterschied zu den Vorranggebieten für be-sondere Nutzungen (Naturschutz- und Landschaftspflege, Bodenerhaltung, Landwirtschaft etc.) - nicht auf den Schutz bestimmter Funktionen beschränkt sind, sondern grundsätzlich zur Sicherung aller raumordnungsrechtlich relevanten Freiraumschutzzwecke, mithin auch für Zwecke der regionalen Siedlungsstruktur eingesetzt werden können. Mit dieser Bandbreite können Regionale Grünzüge auch mehreren Freiraumschutzzwecken dienen und werden dies typischerweise auch tun. Nach dem Landesplanungsgesetz sind die Regionalen Grünzüge damit als das allgemeinste - räumlich weitreichendste und im inhaltlichen Anwendungsbereich umfassendste, weil multifunktionale -Instrument des Freiraumschutzes ausgestaltet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2009 - 3 S 1528/07 - juris Rn. 34).
56 
Mit diesen Vorgaben steht der angegriffene Plansatz 3.1.1 (Z) des Regionalplans im Einklang, indem er die Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion als Ziel der Festlegung Regionaler Grünzüge ausweist.
III.
57 
Auf die Rügen des Antragstellers zu Verstößen gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit und gegen Vorschriften über die Befangenheit kommt es nicht an. Etwaige Verstöße gegen diese Vorschriften wären nämlich unbeachtlich geworden.
58 
1. Die Beachtlichkeit von Verletzungen landesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften richtet sich nach § 5 LplG, der insoweit neben den bundesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 anwendbar ist.
59 
a) Die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 sind auf den angegriffenen Regionalplan unmittelbar anzuwenden.
60 
Da das Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans - als Raumordnungsplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 - vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet worden war, ist es nach den bis zum 29.09.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen, § 28 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008. Hinsichtlich der Planerhaltungsvorschriften regelt § 28 Abs. 2 ROG 2008 in Satz 1, dass § 12 Abs. 1 bis 4 ROG 2008 auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden ist, die vor dem 30.06.2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetzes der Länder in Kraft getreten sind. Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass auf Raumordnungspläne, die nach dem 30.06.2009 in Kraft getreten sind, die Planerhaltungsvorschriften des § 12 ROG 2008 unmittelbar anzuwenden sind (so im Ergebnis auch: Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 - 1 N 676/12 - ThürVBl 2015, 111 juris Rn. 110).
61 
b) Die landesrechtlichen Planerhaltungsvorschriften des § 5 LplG sind neben den bundesrechtlichen Vorschriften des § 12 ROG 2008 anzuwenden, soweit sie diese ergänzen. Deshalb ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 (soweit er sich auf Verfahrens- und Formvorschriften bezieht) sowie Abs. 3 und Abs. 4 LplG sind deshalb weiterhin anwendbar.
62 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LplG gilt dies nicht, wenn eine Vorschrift über den Beschluss oder die Bekanntmachung des Regionalplans verletzt worden ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG wird eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 1 unerheblich oder nach Absatz 2 heilbar ist, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich gelten gemacht wird und zwar gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde. Nach § 5 Abs. 4 LplG ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Regionalplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
63 
§ 28 Abs. 3 ROG 2008 bestimmt u.a., dass am 30.06.2009 geltendes Landesrecht, das die Vorschriften des Abschnitts 2 des Raumordnungsgesetzes ergänzt, unberührt bleibt. Dies betrifft insbesondere die genannten Regelungen aus § 5 LplG, denn in § 12 ROG 2008 findet sich keine Regelung über die Beachtlichkeit der Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften (Schlotterbeck, in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 5 LplG Rn. 6).
64 
2. Etwaige Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit und gegen Vorschriften über die Befangenheit wären - so sie denn vorgelegen haben sollten - zwischenzeitlich in Anwendung von § 5 Abs. 3 LplG unbeachtlich geworden.
65 
a) Bei den vom Antragsteller erstmals am 14.12.2015 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof gerügten Verstößen gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 35 Abs. 10 Satz 3 LplG iVm.§ 35 Abs. 1 GemO), gegen die Verpflichtung zur vorherigen Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen (§ 35 Abs. 10 Satz 2 LplG iVm. § 29 Abs. 2 LKrO) und gegen die Befangenheitsvorschriften (§ 35 Abs. 7 Satz 2 und 3 LplG iVm. § 18 GemO) handelt es sich um Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LplG, die den Beschluss des Regionalplans betreffen (Schlotterbeck, in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 5 LplG Rn. 38) und daher - ungeachtet ihres Einflusses auf das Abwägungsergebnis - zu den nach diesen Vorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans erheblichen Fehlern rechnen.
66 
b) Die betreffenden Rügen sind aber erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG erhoben worden. Die Jahresfrist des § 5 Abs. 3 LplG bestimmt sich nach den §§ 187 ff. BGB entsprechend. Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung beginnt und der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist. Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - BRS 82 Nr. 54 (zu § 215 Abs. 2 BauGB)), mit der Folge, dass die Frist hier mit Ablauf des 14.11.2011, einem Montag, endete. Die am 14.12.2015 erhobenen Rügen sind daher verfristet.
67 
c) Der für den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 5 Abs. 3 LplG konstitutive Hinweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372) nach § 5 Abs. 4 LplG ist hier fehlerfrei ergangen.
68 
aa) Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen nach § 5 Abs. 4 LplG gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; Senatsurteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Ein Hinweis ist deshalb nicht nur dann fehlerhaft, wenn er die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihm ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183).
69 
bb) Gemessen hieran ist der Hinweis in der Bekanntmachung vom 12.11.2010 bezogen auf § 5 LplG nicht zu beanstanden. Insbesondere ist er nicht deswegen irreführend, weil er zusammen mit den Hinweisen nach § 12 Abs. 5 ROG 2008 in einem Satz zusammengefasst ist. Der Hinweis ist klar strukturiert, führt dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend die beachtlichen möglichen Rechtsverstöße auf, die ohne Geltendmachung unbeachtlich werden, und benennt zutreffend die Frist, die erforderliche Form und den möglichen Ort der Geltendmachung. Die hohe Komplexität des Hinweises ist eine Folge der ebenfalls komplexen Gesetzeslage, die durch das Nebeneinander von Bundesrecht und älterem, fortgeltenden Landesrecht (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008) geprägt ist, und daher nicht zu vermeiden.
70 
Der Hinweistext wird auch nicht dadurch irreführend, dass er sich an einen - gesetzlich nicht geforderten - Hinweis auf die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 12 Abs. 6 ROG 2008 anschließt. Denn für den objektiven Empfänger der Hinweise folgt aus Erläuterungen zum ergänzenden Verfahren nicht, dass danach keine Hinweise zu Rügeobliegenheiten mehr folgen werden. Nur in diesem Fall wäre die gewählte Reihenfolge der Hinweise geeignet, den Empfänger davon abzuhalten, die erforderlichen Rügen zu erheben.
71 
d) Unerheblich für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 5 Abs. 3 LplG ist, ob die Hinweise bezogen auf § 12 Abs. 5 ROG 2008 zutreffend erfolgt sind (dazu unten unter II. 3. a)).
72 
Defizite in einem kombinierten Bekanntmachungshinweis nach § 12 Abs. 5 ROG 2008 und § 5 Abs. 4 LplG wirken sich nur auf die Vorschriften aus, auf die sich das Defizit im Hinweistext bezieht. Soweit der Hinweis zutreffend ist, löst er die Rechtsfolgen der jeweiligen Planerhaltungsvorschrift aus. Er ist insofern teilbar. Dies folgt aus dem Zweck der genannten Vorschriften als Planerhaltungsvorschriften. Soweit der Hinweis seine Anstoßfunktion gegenüber dem Normunterworfenen erfüllt, gibt es keinen Grund, die Rechtsfolgen der Planerhaltung nicht eintreten zu lassen, da der Normunterworfene insoweit nicht von einer - erforderlichen - Rüge abgehalten werden kann. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshof zu den §§ 214, 215 BauGB (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -BauR 2014, 2014 und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 - NVwZ 2009, 953), die ohne weiteres auf das Raumordnungsrecht übertragbar ist.
IV.
73 
Die gerügten Abwägungsfehler, die nicht nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 unbeachtlich geworden wären (a), liegen nicht vor (b).
74 
a) Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 werden nach § 12 Abs. 3 ROG 2008 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die vom Antragsteller erst nach Ablauf der Frist (zum Fristlauf nach § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 siehe III. 2. b entsprechend) geltend gemachten Abwägungsmängel sind dennoch zu prüfen, weil der nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 in der Bekanntmachung des Regionalplans erforderliche Hinweis unzutreffend gewesen ist und deshalb mögliche Fehler im Abwägungsvorgang nicht unbeachtlich werden konnten.
75 
aa) Bekanntmachungshinweise nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 sind an den gleichen Maßstäben wie diejenigen nach § 5 Abs. 4 LplG zu messen (siehe III. 2. c) aa)).
76 
bb) Der Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 in der Bekanntmachung vom 12.11.2010 ist fehlerhaft und löst die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 nicht aus, weil in ihm auf ein Schriftformerfordernis für die Geltendmachung von Verstößen gegen das Raumordnungsgesetz hingewiesen worden ist. § 12 Abs. 5 ROG 2008 stellt aber keine Anforderungen an die Form der Geltendmachung von Rechtsverstößen.
77 
(1) Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 besteht kein Formerfordernis für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften des Raumordnungsgesetztes. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich des (fehlenden) Schriftformerfordernisses insbesondere auch von § 215 BauGB abweicht, nur auf einem gesetzgeberischen Versehen beruht. Bereits im ersten Gesetzesentwurf der Bundesregierung fehlt der Hinweis auf die Schriftlichkeit (BT-Drs. 16/10292, S. 11). Die Begründung geht dabei davon aus, die Regelung entspreche „dem bisherigen § 10 Abs. 1“ (BT-Drs. 16/10292, S. 26). § 10 Abs. 1 ROG 1998 als Rahmenregelung beinhaltete aber keine Vorgaben zur Form der Geltendmachung von Rechtsverstößen.
78 
(2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird die Regelung aus § 12 Abs. 5 Satz 1 ROG 2008 über die Form der Geltendmachung von Mängeln im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung von Regionalplänen nicht durch § 5 Abs. 3 LplG ergänzt. Dabei kann offen bleiben, ob § 12 Abs. 5 ROG 2008 hinsichtlich der Art und Weise der Geltendmachung von Verstößen gegen das Raumordnungsgesetz überhaupt der Ergänzung durch älteres Landesrecht zugänglich ist oder ob sich die Ermöglichung der Ergänzung in § 28 Abs. 3 ROG 2008 insoweit allein auf die Möglichkeit der Beibehaltung weiterer Planerhaltungsvorschriften - wie in § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG zu landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften - bezieht (vgl. allgemein zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 28 Abs. 3 ROG 2008: Runkel, in: Bielenberg/ Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2015, § 28 ROG 2008 Rn. 24). Denn § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG trifft nur eine Aussage über das Unerheblichwerden einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. Die Bestimmung betraf auch vor Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes 2008 nicht die Geltendmachung von Abwägungsmängeln (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG) und kann deshalb insoweit keine Ergänzung des Raumordnungsgesetzes 2008 sein (siehe zur vergleichbaren Rechtslage in Thüringen: Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 - 1 N 676/12 -ThürVBl 2015, 111 juris Rn. 110).
79 
(3) Der fehlerhafte Hinweis auf das - nicht bestehende (aA. ohne Begründung: Schlotterbeck in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 5 LplG Rn. 25) - Schriftformerfordernis ist irreführend und führt dazu, dass die Planerhaltungsvorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008 nicht zur Anwendung gelangt. Denn er ist objektiv geeignet, einen Betroffenen von der Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften abzuhalten, weil eine zusätzliche Hürde suggeriert wird, die tatsächlich nicht besteht. Denn beispielsweise wird hier der unzutreffende Eindruck erweckt, die Möglichkeit, mit einer einfachen E-Mail Abwägungsmängel geltend zu machen, bestehe nicht.
80 
b) Die gerügten Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
81 
aa) Das Abwägungsgebot ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verankert und verlangt, dass öffentliche und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, wobei bei der Festlegung von Zielen eine abschließende Abwägung erforderlich ist.
82 
§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 ist hier anzuwenden (Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384), auch wenn das Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Regionalplans vor dem 30.06.2009 förmlich eingeleitet worden ist und § 28 Abs. 1 ROG 2008 insoweit die grundsätzliche Anwendung der bis zum 29.06.2009 geltenden Raumordnungsgesetzen anordnet. Denn die Übergangsregelung betrifft nur die einschlägigen Verfahrensregelungen, nicht aber das Abwägungsgebot (Thüringer OVG, Urteil vom 08.04.2014 - 1 N 676/12 -ThürVBl 2015, 111 juris Rn. 52). § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verdrängt seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsgesetzes das landesrechtliche Abwägungsgebot in § 3 Abs. 2 LplG (Schlotterbeck in: Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2015, § 3 LplG Rn. 1).
83 
bb) Das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Ein solches Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange ist vielmehr Ausdruck der Planungsbefugnis, die eine planerische Gestaltungsfreiheit einschließt.
84 
Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte innerhalb der raumplanerischen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung oder eine verbindliche Bauleitplanung handelt. Die von der Rechtsprechung für die kommunale Bauleitplanung entwickelte Abwägungsdogmatik bedarf für Raumordnungspläne der Anpassung, um dem Auftrag, der Maßstäblichkeit, aber auch den verfassungsrechtlichen Grenzen der Raumordnungsplanung gerecht zu werden. Raumordnungspläne sind rahmensetzende Planungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Stellen und Personen, ersetzen diese aber nicht. Hinsichtlich der bei Raumordnungsplänen zu treffenden abschließenden Abwägung bedeutet dies, dass an diese nur solche Anforderungen gestellt werden können, die dem rahmensetzenden Charakter dieser Pläne gerecht werden. Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Je konkreter die Festlegungen eines Regionalplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld und die möglichen konkreten Auswirkungen der Planung in den Blick zu nehmen (Hessischer VGH, Urteil vom 23.09.2015 - 4 C 358/14.N -juris). Angesichts des Charakters des Raumordnungsplans als überörtliche rahmensetzende Planung und wegen des nur groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten kann sich der Plangeber deshalb regelmäßig darauf beschränken, private Belange in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise, als Gruppenbelange zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 -12 KN 220/14 - BauR 2015, 1829), es sei denn, eine spezifische Betroffenheit privater Belange eines Einzelnen drängte sich auf.
85 
cc) Gemessen hieran ist der Abwägungsvorgang bezogen auf die Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in den Regionalen Grünzug frei von Rechtsfehlern.
86 
(1) Der vom Antragsteller behauptete Abwägungsausfall liegt nicht vor. Weder begründete die Zielabweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.12.2006 eine unzulässige Vorabbindung des Planungsträgers noch führt eine Zusammenarbeit zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinde Alfdorf zu einem Abwägungsausfall.
87 
(a) Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist die Zielabweichungsentscheidung vom 07.12.2006 ohne eine Bedingung ergangen. Die Zustimmung zu dieser Entscheidung durch den Planungsausschuss der Regionalversammlung ist zwar bedingt formuliert. Jedoch ist der Abwägungsentscheidung, insbesondere dem dokumentierten Vorschlag der Verwaltung, den die Regionalversammlung als eigenen übernommen hat, nicht zu entnehmen, dass diese bedingte Zustimmung bei der Abwägung eine Rolle gespielt haben könnte. Soweit der Antragsteller zum Beleg seiner These auf handschriftliche Notizen aus dem Herrschaftsbereich des Antragsgegners verweist, dokumentieren diese bereits nicht die Abwägungsentscheidung der Regionalversammlung, auf die es rechtlich ankommt. Weiter ist die (nachvollziehende) Begründung, dass die Zielabweichungsentscheidung dazu geführt hat, dass das Gebiet im Rossäcker nicht Teil des Regionalen Grünzugs geworden ist, im Lichte des Abwägungsgebots für sich genommen unbedenklich. Denn die Fortschreibung eines Regionalplans darf nicht unter Ausblendung bisheriger rechtlicher und tatsächlicher Entwicklungen erfolgen, will sie den Anforderungen des § 7 Abs. 2 ROG 2008 gerecht werden. Die Abwägung erfolgt in aller Regel - wie bei der Bauleitplanung auch - nicht frei von Bindungen oder Sachzwängen unterschiedlicher Art und Intensität. Das Bestehen einer solchen Situation begründet, solange sich der Planungsträger nicht zu der getroffenen Entscheidung rechtlich gezwungen sieht, keinen Abwägungsausfall oder einen anderen Abwägungsfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -BVerwGE 45, 309). Überdies lässt der Antragsteller außer Betracht, dass die vom Planungsausschuss erklärte Bedingung sich nicht zwingend auf seine Grundstücke als Ausgleichsflächen bezieht, da sich die Bereiche im Gebiet Streitäcker nur beispielhaft anführt („z.B.“).
88 
(b) Ebenso wenig begründet die vom Antragsteller beanstandete gemeinsame Ermittlung der in den Regionalen Grünzug einzubeziehenden Flächen und die Planungsabstimmung mit der Gemeinde Alfdorf einen Abwägungsausfall. Eine zutreffende und sachgerechte Ermittlung der Belange der Gemeinde Alfdorf, deren Entwicklungsmöglichkeiten durch die Festlegung eines Regionalen Grünzugs auf ihrem Gemeindegebiet erheblich betroffen sind, wäre ohne deren Beteiligung nur schwerlich möglich. Die Regionalversammlung war sodann frei, dem aufgrund dieser Beteiligung entwickelten Entscheidungsvorschlag zu folgen. Dass sie fälschlich von einer Bindung ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich.
89 
(2) Auch die anderen vom Antragsteller behaupteten Mängel im Abwägungsvorgang liegen nicht vor.
90 
(a) Die der Abwägung zugrunde liegende Aussage, dass Große Teil von Alfdorf West (Rossäcker, Streitäcker, Birkach) nicht durch Ziele der Regionalplanung (Regionaler Grünzug) belegt seien, ist entgegen der Behauptung des Antragstellers erkennbar zutreffend. Das Gebiet Rossäcker ist gar nicht in den Regionalen Grünzug einbezogen, auch im Gewann Streitäcker sind nicht alle Flächen vom Grünzug erfasst.
91 
(b) Die privaten Belange des Antragstellers sind nach ihrer zutreffenden Ermittlung mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Andere Belange sind demgegenüber nicht zu hoch gewichtet worden.
92 
(aa) Entgegen der im Normenkontrollverfahren von der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vertretenen Rechtsauffassung stehen auch Grundstücke Privater, die sich im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB befinden, unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Zielfestlegung Regionaler Grünzug für die Grundstücke des Antragstellers gestalten unmittelbar Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14 - NVwZ 2015, 1540 Rn. 9).
93 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Regionalversammlung das sich daraus ergebende Gewicht der Belange des Antragstellers verkannt hat. Dass die Flächen in Privateigentum stehen, ist offenkundig und muss bei der Abwägung nicht ausdrücklich betont werden. Als Belang geltend gemacht hat der Antragsteller darüber hinaus nur, dass er jede Planung ablehne. Diesen Belang kann der Satzungsgeber mit den Erwägungen, weshalb er eine Erforderlichkeit der Planung sieht, jederzeit „wegwägen“. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit diesem Belang ist ebenfalls nicht geboten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die bislang ausgeübte Nutzung der Grundstücke des Antragstellers von der Zielfestlegung unberührt bleibt und allein bislang nicht ausgeübte, mögliche Nutzungen in der Zukunft erschwert oder unmöglich gemacht werden. Kein abwägungsbeachtlicher Belang ist schließlich die Hoffnung eines Grundstückseigentümers, bei gleichbleibender regionalplanerischer Festlegung werde die Gemeinde die Bebauung der Außenbereichsgrundstücke durch einen Bebauungsplan ermöglichen.
94 
(bb) Soweit der Antragsteller seine Belange deswegen als nicht zutreffend gewichtet erachtet, weil der Antragsgegner andere Varianten der Erweiterung des Regionalen Grünzugs nicht ausreichend in Betracht gezogen habe, kann das Vorbringen schon aus tatsächlichen Gründen keinen Abwägungsfehler aufzeigen. Der Antragsgegner hat nämlich bereits im Revisionsverfahren 4 CN 6.14 unter Vorlage vergrößerter Ausschnitte der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargelegt, dass das „FKK-Gelände“ im Gebiet „Im Greut“ von der Festlegung des Regionalen Grünzugs erfasst ist (Schriftsatz vom 17.06.2014 - S. 314 im Verfahren 8 S 3024/11), wovon das erkennende Gericht voll überzeugt ist. Auch die gerügte Nichterwägung der Einbeziehung gemeindeeigener Flächen nordöstlich des Grundstücks des Antragstellers anstatt derjenigen des Antragstellers lässt auf keinen Abwägungsfehler schließen. Die Argumentation geht von der nicht zutreffenden Prämisse aus, dass das vom Antragsteller bezeichnete Grundstück (siehe S. 133 im Verfahren 8 S 3024/11) nicht von der Festlegung Regionaler Grünzug erfasst ist. Die vorgelegte vergrößerte Raumnutzungskarte (S. 315 im Verfahren 8 S 3024/11) belegt aber, dass die Grundstücke nördlich des nordwestlichen „Siedlungszipfels“ der Gemeinde Alfdorf von dieser Festlegung erfasst sind. Darüber hinaus bedarf die raumordnungsrechtliche Abwägung auch grundsätzlich keiner auf einzelne Grundstücke bezogenen Überlegungen, wenn die räumliche Ausdehnung der Festlegung eines Regionalen Grünzugs zu bestimmen ist. Es ist jedenfalls dann nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung, dass die mögliche Einbeziehung weiterer, geeigneter Grundstücke in einen Regionalen Grünzug erwogen wird, wenn die einzigen Belange, die gegen eine Einbeziehung eines im Eigentum eines Privaten stehenden Grundstücks geltend gemacht werden, das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen planungsrechtlichen Situation ist und die bisher ausgeübte Nutzung des Grundstücks durch die regionalplanerische Entscheidung nicht berührt wird.
95 
(cc) Soweit der Antragsteller einen Abwägungsfehler darin sehen will, dass die Regionalversammlung von einer hohen Bodenqualität im Gebiet Streitäcker ausgehe ohne zu belegen, worauf diese Annahme fuße, lässt dies ebenfalls keinen Fehler im Abwägungsvorgang erkennen. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Bodenqualität aufgrund der einschlägigen Kartierungen ermittelt worden ist. Im Übrigen hat der Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass diese Annahme unzutreffend ist. Insbesondere sind die Erläuterungen zum Landschaftsplan des Flächennutzungsplans (Anlage A 10 zum Schriftsatz vom 11.11.2011 im Verfahren 8 S 3024/11) dafür ungeeignet. Die dort vorgenommene Bewertung des Eingriffs äußert sich nämlich nicht zur Qualität des Bodens.
96 
(dd) Die Lage der Grundstücke als „vom Siedlungsbestand abgesetzt“ ist ebenfalls zutreffend erfasst worden. Die Vertreter des Antragsgegners haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass mit dieser Formulierung Flächen gemeint sind, die nicht unmittelbar an den Bebauungszusammenhang angrenzen, die aber auch nicht fern ab und ohne jede Beziehung zu einer Siedlung stehen. Dies trifft auf die Grundstücke des Antragstellers erkennbar zu.
V.
97 
Die Kostenentscheidung, die sich auch auf das teilweise, endgültige Unterliegen des Antragstellers im Revisionsverfahren bezieht, folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
98 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 4. Februar 2016
100 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
101 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.