Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 9 CS 16.1241

bei uns veröffentlicht am09.05.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 S 16.511, 06.06.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Getränkemarkt, Bäckerei und Stellplatzanlage auf den Grundstücken FlNrn. 842, 842/3 und 843 Gemarkung Bad Brückenau (K …). Sie ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 857/7 Gemarkung Bad Brückenau (K …), das sich seitlich in nördlicher Richtung versetzt auf der dem Lebensmittelmarkt gegenüberliegenden Seite der K … befindet.

Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2016 Klage gegen die Baugenehmigung vom 15. Februar 2016 erhoben, über die bislang noch nicht entschieden wurde (W 5 K 16.208).

Am 17. Mai 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin könne als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung keine Abwehrrechte aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ableiten. Einen diesbezüglichen Nachbarschutz könne grundsätzlich nur der jeweilige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Die Antragsbefugnis könne auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden. Ein subjektives Abwehrrecht lasse sich schließlich nicht aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz oder dem Unionsrecht herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot und aus Art. 13 Abs. 2 BayBO. Sie sei als Nachbar im baurechtlichen Sinne anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe auch das nur obligatorische Besitzrecht des Mieters unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem könne ihre Antragsbefugnis unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG hergeleitet werden. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis daraus, dass im vorliegenden Fall eine UVP-Vorprüfung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt worden sei. § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG räume der Antragstellerin ein selbständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. November 2015 (C-137/14). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei insoweit auch eine Kehrtwendung in dessen Rechtsprechung zu erkennen.

Der Antrag sei auch begründet. Durch die Baugenehmigung werde nicht sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte am Wohnhaus der Antragstellerin durch die Verwirklichung des Vorhabens eingehalten werden könnten. Die für das Vorhaben erforderliche UVP-Vorprüfung mit entsprechender Dokumentation sei weder im Bauleitplanverfahren noch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, woraus sich für die Antragstellerin ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich der Baugenehmigung ergebe, den sie gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG geltend machen könne.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Bad Kissingen vom 15. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Aus dem im Beschwerdevorbringen angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) folge nichts anderes. Eine unmittelbare Heranziehung von Grundrechten komme nicht in Betracht. Ausreichende Anhaltspunkte für eine unerträgliche Immissionsbeeinträchtigung der Antragstellerin lägen nicht vor. Die Rüge einer fehlenden UVP-Vorprüfung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten antragsbefugt sei.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die Antragstellerin sei als Mieterin bloß obligatorisch berechtigt. Der Verweis auf die angebliche Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchungen sei nicht geeignet, eine von der Antragstellerin behauptete konkrete Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Eine Verletzung eigener Rechte durch eine unterlassene UVP-Vorprüfung könne die Antragstellerin nach der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nicht rügen. Dies sei mit Europarecht vereinbar, wie die Antragstellerin in ihren Ausführungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 2015 (C 137-14) selbst feststelle. Auch mit dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2015 (7 C 15/13) sei keine Änderung von dessen bisheriger Rechtsprechung eingetreten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Recht verneint.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ist der Kläger nicht Adressat eines Verwaltungsakts, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist und die Verletzung dieser Vorschrift zumindest möglich erscheint. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m.w.N.; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 134). Davon ausgehend fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, weil ihr die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragstellerin als Mieterin einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Es entspricht nach wie vor einheitlicher Rechtsprechung, dass Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen kann. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (vgl. BVerwG; U.v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.9.2016 - 9 CS 16.1138 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 10.10.2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 27.6.2006 - 8 S 997/06 - juris Rn. 2).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet auch die von der Antragstellerin im Beschwerdevorbringen angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 (1 BvR 208/93) keine andere Beurteilung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 22; NdSOVG, B.v. 10.10. 2016 - 1 LA 142/15 - juris Rn. 23; SächsOVG, B.v. 22.12.2016 - 1 B 283/16 - juris Rn. 10). In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22.98 - juris Rn. 4).

Auch aus dem Immissionsschutzrecht lässt sich kein weitergehender Schutzanspruch für die Antragstellerin herleiten. Zwar ist bei der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts - und damit auch auf die Anforderungen des § 22 BImSchG - zurückzugreifen und legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Vorschriften, der sich wegen der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, insoweit auch die nur obligatorisch zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - juris Rn. 7). Das vor dieser Entscheidung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1996 (4 C 31.84), auf das im Beschwerdevorbringen verwiesen wird, steht dem nicht entgegen. Dort wird „abschließend“ lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass eine dem § 22 BImSchG zukommende drittschützende Wirkung nicht davon abhängt, in welchem Genehmigungsverfahren über die Einhaltung der Vorschrift zu entscheiden ist, ohne dass diese Problematik entscheidungserheblich war und ohne sich mit der Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts näher auseinanderzusetzen. Im Übrigen können obligatorisch Berechtigten bei Beeinträchtigungen, die nicht im Bereich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes liegen, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen. Dazu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 23; B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 16).

2. Auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die hier nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm über die Zulässigkeit des Vorhabens gehört, kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Zwar bezieht sich die Regelung des Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO, wonach der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahrnimmt, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen, allein auf das bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht und hat der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung getroffen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 66 Rn. 100). Die Rechtstellung von Mietern, Pächtern oder sonstigen obligatorischen Berechtigten ist dadurch aber nicht verändert worden. Insofern ist auch für das Bauordnungsrecht davon auszugehen, dass solche obligatorisch Berechtigte nicht zum Kreis der öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarn gehören (vgl. Dirnberger, a.a.O., Art. 66 Rn. 98; Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 66 Rn. 9; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Okt. 2016, Art. 66 Rn. 17; Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: November 2016, Art. 66 Rn. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.8.2006 - 1 CS 06.2014 - juris Rn. 91 ff.).

Davon abgesehen geht die materiell-rechtliche Regelung in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO, die zum Zweck der - gegebenenfalls anlagenbezogenen - Lärmbekämpfung die Verpflichtung festlegt, Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, nicht über das für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebotene hinaus (vgl. § 22 Abs. 2 BImSchG). Insoweit verbleibt es bei der Prüfung, ob das Vorhaben dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Anforderungen des § 22 BImSchG genügt. Soweit Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayBO auch dem „Schutz vor verhaltensbezogenen Lärm“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) dienen könnte, dürfte eine daraus folgende, dem Schutz vor bzw. der Gefahrenabwehr von Geräuschwirkungen dienende Handlungspflicht als solche wohl nicht der präventiven Zulässigkeitsprüfung des „Bauvorhabens“ im Baugenehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO unterliegen.

3. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnte. Im Übrigen dürfte ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung eines Nachbarrechtsschutzes schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil im öffentlichen Baurecht unter Einschluss des Grundsatzes des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein einfach gesetzliches geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24).

Gleiches gilt für ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für eine die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung der Antragstellerin durch Lärm ergeben sich auch aus der Beschwerdebegründung keine belastbaren Anhaltspunkte. Nach der von der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fortschreibung des Schallgutachtens der B … vom 27. Mai 2016, zu der sich die Antragstellerin jedenfalls im Beschwerdeverfahren äußern konnte, ergeben sich durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen an der Wohnung der Antragstellerin Lärmbeurteilungspegel von 45,9 dB(A) tags und 31,9 dB(A) nachts. Wenn für den Betrieb die Ansätze der Parkplatzlärmstudie angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) M … (Firma W …) vom 27. Juni 2016 vorbringt, mag das zwar dazu führen, dass am IP 1 (F. Straße 46) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden und die Beurteilungspegel an den weiteren untersuchten Immissionspunkten ansteigen. Nach der o.g. Fortschreibung des Schallgutachtens vom 27. Mai 2016 werden diese Immissionsrichtwerte allerdings an der Wohnung der Antragstellerin um mehr als 8 dB(A) tagsüber und mehr als 7 dB(A) nachts unterschritten. Diese Lärmbelastung liegt so deutlich unter der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für Wohnnutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 U 5/15 - juris Rn. 54), dass auch unter Berücksichtigung einer von der Antragstellerin nur pauschal behaupteten erheblichen Vorbelastung diese Schwelle hier bei weitem nicht erreicht werden dürfte.

4. Schließlich kann die Antragstellerin nicht aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG eine Antragsbefugnis mit der Rüge herleiten, dass hier eine UVP-Vorprüfung entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchgeführt wurde.

Die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG gilt in erster Linie für die umweltrechtliche Verbandsklage. Indem diese Regelung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO Anwendung findet, betrifft dies nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat jedoch für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Die Norm eröffnet lediglich solchen Personen, die aufgrund einer möglichen Betroffenheit in einem materiellen Recht klagebefugt sind, eine weitergehende Berufung auf die in Rede stehenden Verfahrensfehler im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Sie lässt aber insbesondere nicht den Rückschluss auf ein selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 f; B.v. 27.6.2013 - 4 B 37.12 - juris Rn. 10; U.v. 2.10.2013 - 9 A 23/12 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 15.12.2016 - 5 S 987/15 - Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.1.2016 - OVG 6 A 2.14 - juris Rn. 21; OVG RhPf, U.v. 15.2.2017 - 8 A 10717/16 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - Rn. 7). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 765 = juris Rn. 28ff.) bestätigt hat, dass ein Mitgliedsstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen kann, sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des in der Beschwerdebegründung zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) keine Veranlassung, von der weiterhin aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der weit überwiegenden Mehrzahl der Obergerichte abzuweichen (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2016 - 4 B 13/16 - juris Rn. 19; VGH BW, U.v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 35; HessVGH, B.v. 4.8.2016 a.a.O. Rn. 11).

Aus der von der Antragstellerin angeführten, auf die Frage der Fehlerhaftigkeit einer UVP-Vorprüfung bezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 (7 C 15/13), ergibt sich nichts anderes. Auch danach ist eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, (nur) auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben. Ob der Verzicht auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten unionsrechtlich geboten ist, ist angesichts der in § 4 Abs. 3 UmwRG getroffenen Grundentscheidung des nationalen Gesetzgebers für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ohne Bedeutung (BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

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(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich als Inhaber bzw. Leiter eines landwirtschaftlichen, derzeit viehlosen Betriebs gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt E. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 22. Dezember 2015 für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einer Teilfläche des Grundstück FlNr. 536 Gemarkung B. (Baugrundstück).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ im Ortsteil M. der Stadt H., die am 18. Dezember 2015 in Kraft trat; gegen diese Satzung haben die Antragsteller Normenkontrollantrag gestellt (Az.: 9 N 16.302). Etwa 140 m südlich des Baugrundstücks liegt die im Eigentum der Antragstellerin zu 2 stehende Hofstelle, sowie im weiteren Umgriff des Baugrundstücks unbebaute Landwirtschaftsflächen der Antragsteller. Für das westlich vom Baugrundstück liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Antragstellerin zu 2 FlNr. 499 wurde dem Antragsteller zu 1 am 29. Oktober 1997 ein Vorbescheid für die Errichtung eines Rinderstalls erteilt. Der im Lageplan zum Vorbescheid mit einem „X“ gekennzeichnete Standort für dieses Stallgebäude liegt etwa 150 m vom Baugrundstück entfernt.

Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Dezember 2015, die den Antragstellern nicht zugestellt worden war, haben die Antragsteller am 2. März 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.00347). Am 26. April 2016 beantragten die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 11. Mai 2016 in der Sache ab. Es könne offen bleiben, ob das Baugrundstück im Geltungsbereich einer wirksamen Ergänzungssatzung errichtet werde und deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen sei oder - im Fall der Unwirksamkeit der Satzung - im Außenbereich nach § 35 BauGB. In beiden Fällen könnten sich Abwehrrechte der Antragsteller nur aus dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich. Dem noch nicht verwirklichten Erweiterungsinteresse des Antragstellers zu 1 sei angesichts der konkreten Umstände ein geringeres Gewicht beizumessen, als wenn die Ausnutzung des vorhandenen Bestands nachhaltig erschwert würde.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, das im Außenbereich geplante Vorhaben sei rechtswidrig, weil es die Erweiterungsabsichten ihres landwirtschaftlichen Betriebs vereitle. Der Antragsteller zu 1 führe den elterlichen Betrieb als Vollerwerbslandwirt weiter. Seine Erweiterungspläne seien abwägungsbeachtlich. Wenn dessen Interessen im Bebauungsplanverfahren hätten beachtet werden müssen, so müssten sie auch im Fall der bauaufsichtlichen Genehmigung eines Wohnhauses im Außenbereich berücksichtigt werden. Die von den Antragstellern dargelegten Pläne seien nicht unklar, unverbindlich oder vage. Der Antragsteller zu 1 habe durch eidesstattliche Versicherung vom 10. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass er seinen nach den Bioland-Richtlinien zertifizierten Betrieb nur dann wirtschaftlich sinnvoll nutzen könne, wenn die Flächen zur Mast eigener Tiere dienten. Er sei dringend darauf angewiesen, auf den Flächen der Antragstellerin zu 2 Gebäude zu errichten, um dort Rinder- und Schweinehaltung betreiben zu können und Stellfläche sowie Lagerfläche zu gewinnen. Bereits im Jahr 2003 habe der Bioland Erzeugerring auf die Notwendigkeit der Weiterführung des vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellten Betriebs mit Tierhaltung hingewiesen (vgl. Schreiben des Bioland Erzeugerrings v. 16. Juni 2003). Einen entsprechenden Versuch habe der Antragsteller zu 1 schon im Vorbescheidsverfahren aus dem Jahr 1997 unternommen. Da ihm jedoch die zur Wurstherstellung notwendige Schweinehaltung vom Landratsamt untersagt worden sei, habe er sein Vorhaben vorläufig nicht weiterverfolgt. Die Notwendigkeit der Tierhaltung habe aber stets bestanden und sie bestehe noch. Die bislang vom Antragsteller zu 1 genutzte Hofstelle in M. sei für heutige betriebliche Anforderungen, aber auch für die derzeitige Heugewinnung zu klein. Insoweit bestehe der konkrete Plan, an der hierfür geeigneten Ostseite des Grundstücks FlNr. 499 eine Teilauslagerung seines Betriebs vorzunehmen. Hierzu werde eine Bauvoranfrage eingereicht (vgl. Anlage K14, „Katasterplan aus Bauvoranfrage“). Auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe am 24. März 2015 im Aufstellungsverfahren zur Ortsabrundungssatzung „A.“ auf die Erweiterungsabsichten hingewiesen. Der Antragsteller zu 1 habe darauf vertraut, dass seine Erweiterungsabsichten in diesem Aufstellungsverfahren berücksichtigt würden. Durch die Etablierung von zwei Wohnhäusern (vgl. auch Verfahren 9 CS 16.1139) seien die Interessen der Antragsteller daran, den landwirtschaftlichen Betrieb überlebensfähig zu halten, beeinträchtigt. Die Bewohner dieser Wohnhäuser würden sich gegen Immissionen von den ausgelagerten Stallungen zu wehren versuchen und sich auf das Schutzniveau eines Wohngebiets berufen. Das (bestehende) Anwesen M. liege südöstlich des geplanten Erweiterungsstandorts, das gegenständliche Wohnhaus östlich, weshalb letzteres durch den vorherrschenden Westwind stärker betroffen sei. Bei Realisierung der genehmigten Wohnhäuser wären die Erweiterungsinteressen der Antragsteller beeinträchtigt, aber auch die aktuelle Hofstelle Einschränkungen unterworfen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die am 22. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Realisierung der von den Antragstellern eingewandten Erweiterungsabsicht sei völlig ungewiss. Der 1997 erlassene Vorbescheid sei längst erloschen. Seit dem Schreiben des Bioland Erzeugerrings von 2003 seien mehr als 13 Jahre vergangen. Diese Zeiträume seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Betrieb vor 25 Jahren auf Biolandbau umgestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller zu 1 offensichtlich seit mehr als einem Jahrzehnt in Kenntnis einer bereits 2003 für erforderlich erachteten Tierhaltung diese immer noch nicht aufgenommen habe und bisher noch nicht einmal konkretere Planungen dargelegt, geschweige denn die für eine Genehmigung erforderlichen Pläne eingereicht habe. Auch die in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2016 aufgeführten Planungsabsichten seien im höchsten Maße vage und unsubstantiiert. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadt H. vom 7. Dezember 2014, in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung beantragt habe. Auch hier sei kein fundiertes Betriebskonzept erkennbar, mehr als völlig vage Erweiterungsinteressen seien nicht zu erkennen, es verbleibe bei unklaren Absichtserklärungen. Die geltend gemachte Aufnahme einer Schweinehaltung sei im Vorbescheidsverfahren nicht beantragt worden; dennoch sei darauf hingewiesen worden, dass Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich sei. Angesichts dieser Aussage erscheine die vage Planung ohne aktuelle immissionsschutzrechtliche Feststellungen auch unrealistisch. Die Antragsteller hätten auch nicht dargelegt, dass keine Alternativstandorte zur Verfügung stünden. Im Übrigen wäre zu berücksichtigen, dass mögliche Betriebserweiterungen der Antragsteller zunächst auf die vorhandene, wesentlich näher gelegene Bebauung auf FlNr. 492 (Anm.: M.) Rücksicht zu nehmen hätten.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller könnten keinen Abwehransprüche geltend machen, weil ihre vermeintlichen Planungsabsichten in höchstem Maße vage und unrealistisch seien. Bestritten werde, dass die Hofstelle für heutige betriebliche Anforderungen zu klein sei. Behauptete Ernte- und Einnahmeverluste aufgrund fehlender überdachter Lagerkapazitäten seien nur vorgeschoben. Dem Antragsteller zu 1 sei die Überdachung eines Fahrsilos genehmigt worden, bei deren Ausführung er ausreichend Lagerkapazitäten schaffen könne.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Antragstellers zu 1 dürfte bereits mangels Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sein.

Der Antragsteller zu 1 ist nach eigenem Vortrag weder Eigentümer des Grundstücks FlNr. 499, dessen Bebaubarkeit mit landwirtschaftlichen Gebäuden (auch) er mit seinem Antrag gegen die heranrückende Wohnbebauung des Beigeladenen sichern will, noch Eigentümer des Grundstücks FlNr. 488, auf dem sich die Hofstelle befindet. Eine irgendwie geartete, dem Eigentum gleichstehende dingliche Rechtsposition oder eine Nachbarbeeinträchtigung wegen eines ihm gehörenden benachbarten Grundstücks hat der Antragsteller zu 1 nicht eingewandt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts aber grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 15 ZB 14.1067 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Der hier offenbar nur obligatorisch zur Nutzung der Grundstücke FlNr. 499 und 488 berechtigte Antragsteller zu 1 kann aus dieser schuldrechtlichen Position grundsätzlich kein öffentlichrechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts herleiten (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.1989, a. a. O., juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 14.7.2015, a. a. O., Rn. 5, jeweils m. w. N.).

Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 hinsichtlich der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung kann auch nicht aus der Stellung eines Normenkontrollantrags gegen die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung „A.“ der Stadt H. hergeleitet werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 1 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überhaupt antragsbefugt ist. Selbst wenn die Einbeziehungs- und Abrundungssatzung auf seinen Antrag hin aufgehoben würde, hätte dieser Umstand allein keine Bedeutung für die Frage, ob durch die Errichtung des gegenständlichen Wohngebäudes im Plangebiet subjektivöffentliche Rechte der Antragsteller verletzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2015 - 1 CE 15.1226 - juris Rn. 9). Insbesondere hat selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B. v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5 m. w. N.).

2. Ob die Darlegungen der Antragsteller es im Übrigen zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sind, erscheint zwar fraglich, kann vorliegend aber dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - auch hinsichtlich des Antragstellers zu 1 - aus materiellrechtlichen Gründen zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die erteilte Baugenehmigung selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn zu deren Gunsten unterstellt würde, dass die Ortsabrundungssatzung „A.“ unwirksam wäre und das nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zur Ausführung kommen würde.

a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen Vorhaben im Außenbereich auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist. Aus dem Umstand, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte bauliche Nutzungen generell dem Außenbereich zugewiesen sind, folgt nicht, dass ein entsprechender Nutzungswunsch eines Landwirts allein schon die Qualität eines Rechts besitzt und deshalb eine mit ihm unvereinbare andere bauliche Nutzung ausschließt. Bei der Bauleitplanung abwägungsbeachtlich ist deshalb zwar das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Erst recht braucht bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich nicht schon auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts Rücksicht genommen zu werden (BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 7 m. w. N.).

Hiervon ausgehend lag bei der gegebenen Anfechtungssituation im maßgeblichen Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 53 m. w. N.) kein schutzwürdiges Erweiterungsinteresse vor, das eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung begründen könnte. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde ist kein schützenswertes Erweiterungsinteresse der Antragsteller zu erkennen. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass ihre Erweiterungsabsicht bereits seit 1997 bestehe. Dass sie die eingewandte Teilauslagerung ihres landwirtschaftlichen Betriebs seither nicht ins Werk gesetzt haben, zeigt, wie ungewiss dessen zeitnahe Realisierung nach wie vor ist. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb würden die Entwicklungen langfristig verlaufen, Strategien müssten über einen langen Horizont entwickelt und mit einem langen Atem umgesetzt werden, ist es weder den von den Erweiterungsinteressen der Antragsteller betroffenen Eigentümern benachbarter Grundstücke noch der Stadt H. als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit zuzumuten, ihre den Erweiterungswünschen der Antragsteller zuwiderlaufenden Nutzungsabsichten bzw. städtebaulichen Planungsabsichten über einen derart langen Zeitraum hinweg zurückzustellen, wie ihn die Antragsteller für sich in Anspruch nehmen.

Davon abgesehen mangelt es der grundlegenden Umstellung ihres landwirtschaftlichen Betriebs auf eine künftige Viehhaltung nach wie vor an einer nach Außen dokumentierten, verlässlichen und hinreichend konkretisierten Planung. Nach Maßgabe des längst erloschenen Vorbescheids vom 29. Oktober 1997 wurde lediglich die Errichtung eines auf 60 Großvieheinheiten beschränkten Rinderstalls für grundsätzlich genehmigungsfähig erachtet. Insoweit wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass eine „Schweinehaltung am vorgesehenen Standort aus Gründen des Immissionsschutzes nicht möglich“ sei. Was sich - auch im Fall der Nichtausführung des Wohnhauses des Beigeladenen - hieran geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich; der Wunsch, eine Schweinehaltung an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ausüben zu wollen, erscheint deshalb auch unrealistisch. Das Schreiben der Bioland Erzeugergemeinschaft vom 16. Juni 2003 (Anlage K11) verweist auf nicht näher konkretisierte, mit dem Antragsteller zu 1 durchgesprochene und durchgerechnete Varianten einer möglichen Tierhaltung. Das Schreiben des Antragstellers zu 1 an die Stadtverwaltung vom 7. Dezember 2014 (Anlage K2), in dem er die Ausweisung eines zukunftsfähigen Standorts für eine Betriebserweiterung (Tierhaltung) auf FlNr. 499 beantragt hat, bezieht sich auf die „der Stadt seit 1997 (erste Bauvoranfrage) bekannten Erweiterungsabsichten“. In dem von den Antragstellern in Bezug genommenen „Katasterplan aus Bauvoranfrage“ (Anlage K14) ist an der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 ein „Baufenster - Vorschlag“ mit den Außenmaßen von etwa 110 m x 50 m eingezeichnet. Im Schreiben des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten F. vom 24. März 2015 (Anlage K15) macht dieses als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Stellungnahme zur Ortsabrundungssatzung „A.“ geltend, der Antragsteller zu 1 denke an eine Betriebszweigaussiedlung und sei hinsichtlich des Neubaus eines Außenklimastalles für 300 Mastschweine im östlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 499 beraten worden. In der Antragsbegründung vom 26. April 2016 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde vorgetragen, der Antragsteller zu 1 benötige „Stallungen für mehr als 60 Mutterkühe und/oder Schweinemast“ (im weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2016 auf „Stallungen für Rinder und Schweine“). Die Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2016 nennt neben den Gebäuden für die Rinder- und Schweinehaltung auch einen Bedarf an Stellfläche für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie an Lagefläche für die landwirtschaftlichen Produkte („Heu und Getreide“, „hunderte Quaderballen Heu“, „Erbsen und Sommergerste“) bzw. eine „Teilauslagerung seines Betriebs“. Das mit Schriftsatz vom 20. August 2016 nachgereichte „Beiblatt zur Voranfrage: Errichtung eines Dunglagers“ vom 24. Mai 2016 hat demgegenüber als „Teil eines Gesamtvorhabens“ eine „Freiland-Tierhaltung (Rinder, Schweine, Schafe) auf wechselnden Parzellen der gesamten Flurnummer (Anm.: FlNr. 499), falls erforderlich auch in versetzbaren Unterständen“ zum Gegenstand. Das Dunglager solle danach auch der vorübergehenden oder dauerhaften Unterbringung der Tiere, der Aufnahme von derzeit betriebsfremdem Dung (zunächst 1.200 m³ Pferde- und Schafsdung) bzw. der Herstellung von Bio-Kompost dienen; eine Erweiterung müsse möglich sein. Das Lager solle ebenso wie weitere Gebäude (Lagerhalle für 1.000 Quaderballen Heu, Grummet und Stroh) für die vorübergehende oder dauernde Unterbringung von Tieren geeignet sein; auch eine zeitweise Nutzung als Maschinenhalle werde angestrebt. Die an die Stadt H. gerichtete Voranfrage wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mangels Bezug auf ein konkretindividuelles Vorhaben an den Antragsteller zu 1 mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Einreichung eines entsprechend abgeänderten Antrags zurückgegeben.

Diese sich im Lauf der Zeit wandelnden und zum Teil widersprechenden Nutzungsvorstellungen der Antragsteller zeigen zwar, dass ihnen seit 1997 eine irgendwie geartete landwirtschaftliche Bebauung im Bereich der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 499 vorschwebt, die in erster Linie der Wiederaufnahme des Betriebszweigs der Tierhaltung dienen soll. An einem hinreichend bestimmbaren Erweiterungsvorhaben der Antragsteller, dem ein nachvollziehbares Betriebskonzept zugrunde liegt, das insbesondere den konkreten Umfang der künftigen Tierhaltung sowie Ausmaß, konkrete Lage und Ausstattung der hierfür erforderlichen Stallungen oder sonstigen Gebäude beschreibt, fehlt es aber nach wie vor. Da die Antragsteller nicht lediglich die Sicherung oder Erweiterung ihres bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs durch bauliche Modernisierungsmaßnahmen oder Aufstockung eines vorhandenen Tierbestands einwenden, sondern eine grundlegende betriebliche Umstellung anstreben (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.), kann ihr Erweiterungswunsch auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund ist das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse, den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, in objektiver Hinsicht allenfalls als vage Absichtserklärung zu bewerten. Das Anfechtungsbegehren der Antragsteller zielt letztlich darauf, vor einer Wohnbebauung im östlichen Umfeld des bislang unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 499 verschont zu bleiben, um sich Spielräume für dessen bauliche Nutzung offen zu halten, deren Umfang ebenso ungewiss ist wie deren zeitnahe Umsetzung. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist aber schon nicht abwägungsbeachtlich; es muss vielmehr die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst sein oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 1 Rn. 162 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3); daran fehlt es hier. Erst recht kann aus dem vagen Erweiterungsinteresse der Antragsteller kein Rücksichtnahmeverstoß hergeleitet werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.).

b) Eine weitergehende, dem Vorhaben des Beigeladenen zuzurechnende Nutzungseinschränkung der Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 488 ist angesichts der bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnnutzungen nicht ernstlich zu besorgen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, die dem Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum „Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle“ (Vorhaben) vom 28. November 2013 auf einer bislang als Reitplatz genutzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. (Baugrundstück). Sie sind Mieter einer Wohnung im Gebäude HsNr. ... auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P. (Nachbargrundstück). Die Beigeladene hält vier eigene Pferde und acht Pensionspferde; sie ist als Reittherapeutin tätig.

Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist die Bewegungshalle eine Fläche von 940,63 m² auf (Außenwandlängen: 43,75 m/Nord-Süd x 21,50 m/Ost-West). Die Firsthöhe beträgt nach Planangaben 8,577 m, die Traufhöhen jeweils 5,084 m. Der Abstand der Bewegungshalle (traufseitig) beträgt zum östlich gelegenen Nachbargrundstück ca. 5 m und zum Gebäude HsNr. ... ca. 9 m. Die im Verfahren nicht beteiligte Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat gegen die ihr am 30. November 2013 zugestellte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsteller haben am 20. Februar 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 erhoben (Verwaltungsgericht Az. RO 2 K 14.340, Verwaltungsgerichtshof Az. 15 ZB 14.1067). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller könnten nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil sie nicht selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks seien, sondern als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht von dem Eigentümer ableiten würden, das ihnen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Antragsteller seien bei der Anfechtung einer Baugenehmigung auch als Mieter klage- und antragsbefugt, sofern sie immissionsschutzrechtliche und damit auch umweltschutzrechtliche Belange geltend machten. Andernfalls würde ihnen der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen verwehrt, was mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10a der Richtlinie 85/337 nicht zu vereinbaren sei. Art. 66 Abs. 3 BayBO sei deshalb dahin auszulegen, dass auch Mietern und anderen obligatorisch Berechtigten Zugang zu den Gerichten gewährt werden müsse, wenn umweltschutzrechtliche Belange tangiert würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Eigentümer auf die Geltendmachung seiner drittschützenden Rechte verzichte. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Mieter auch im Baugenehmigungsverfahren mit eigenen Rechten beteiligt sein und dem Nachbarbegriff unterfallen könnten. Das Abwehrrecht der Mieter folge aus ihrem Besitzrecht, das ebenfalls unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe. Da ein Eingriff in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere dann gegeben sei, wenn immissionsschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien und mit dem Bau der genehmigten Anlage sowohl unzumutbare Geruchs- wie auch Lärmimmissionen einhergehen würden, seien die Antragsteller als Mieter auch aus diesem Grund zur Erhebung der Nachbarklage und des Eilantrags befugt. Die gegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Anzahl der Pferde, die Betriebszeiten und den Umfang der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Fragen des Lärmschutzes und der Geruchsbelastung derart unbestimmt (Art. 37 BayVwVfG), dass sie auf Klage der Antragsteller aufzuheben sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Die Berufung der Antragsteller auf Verfahren bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könne, überzeuge nicht, weil hier kein Großprojekt zugelassen werde, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht verneint. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist u. a. die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist u. a. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend mangelt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragstellern offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragsteller als Mieter einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.).

Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsteller auf ein aus dem Immissionsschutzrecht folgendes Abwehrrecht berufen. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten, können sie sich nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, denn ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die ständige Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz aus Anlass des Falls einer Fortentwicklung bedürfte. Insbesondere ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann. Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine abschließende Entscheidung über die Zumutbarkeit von Lärm- oder Geruchsimmissionen gegenüber lediglich obligatorisch Berechtigten ist durch die angefochtene Baugenehmigung mithin nicht getroffen worden.

Dass - außer den §§ 29 bis 38 BauGB - sonst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des einfachen Rechts den Antragstellern hier ein Abwehrrecht vermitteln könnten, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO kann vorliegend auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden.

a) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m. w. N.) oder Gerüche ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragsteller (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

b) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Kutscheid in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, § 3 BImSchG Rn. 6 ff., § 24 Rn. 37 m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat (vgl. Kutscheid, a. a. O., § 3 Rn. 6b m. w. N.). § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde, zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-) gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

3. Ein subjektives Antragsrecht der Antragsteller lässt sich aus dem Unionsrecht und der zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

a) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG v. 7.12.20062006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens vom 25. Juni 1998; s. ABl. EU Nr. L 124 S. 1, BGBl. II 2006, S. 1251). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a) geschehen. Auf ein weitergehendes Antragsrecht können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten wegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU.

c) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris) lässt sich ebenso wenig ein Antragsrecht zugunsten der Antragsteller herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwrG Rn. 3), noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG ebd. = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 HalbsVwGOVwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. März 2006 - 12 K 884/06 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500 festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung die Anträge, den Widersprüchen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von vier Doppelhaushälften sowie drei Reihenhäusern mit Garagen und Stellplätzen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ...1 und ...4 aufschiebende Wirkung beizumessen, abgelehnt. Die Beschwerdebegründung, die keine neuen Aspekte enthält, gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Die Angriffe der Antragsteller gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es mit Blick auf dessen fehlende Eigentümerstellung die Antragsbefugnis des Antragstellers 2 in Zweifel zieht, gehen schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Davon abgesehen treffen ihre Rechtsausführungen auch nicht zu. Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung einem Mieter oder Pächter eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt wurde (BVerwG, Beschluss vom 11.11.1988 - 4 NB 5.88 - VBlBW 1989, 254; Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807; Beschluss vom 25.1.2002 - 4 BN 2.02 - BauR 2002, 1199; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1524/04 - VBlBW 2006, 142; Urteil des Senats vom 7.1.1998 - 8 S 1337/97 - ). Ferner wurde im Recht der Straßenplanung die Klagebefugnis von Pächtern bejaht, die sich von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) bedroht sahen (BVerwG, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2000 - 5 S 2716/90 - VBlBW 2001, 362). Dagegen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.7.1989 - 4 B 33.89 - NJW 1989, 2766; Beschluss vom 20.4.1998 - 4 B 22.98 - NVwZ 1998, 956) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.8.1993 - 5 S 1772/93 - BWVPr. 1994, 90 m.w.N.), dass der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen - wie sie vorliegend im Streit stehen - sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt, nicht jedoch die nur obligatorisch zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten - wie Mieter oder Pächter - erfasst. Dem Eigentümer gleichzustellen ist lediglich, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher, ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Unabhängig davon, dass somit - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller - Mieter und Pächter in baurechtlichen Nachbarstreitverfahren weder nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt noch im Sinne der §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO antragsbefugt sind, trifft auch ihre Schlussfolgerung nicht zu, dass „natürlich“ für den Ehemann, der im landwirtschaftlichen Betrieb, der eine wichtige Existenzgrundlage für die Familie darstelle, mitarbeite, nichts anderes gelten könne. Denn es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit Mietern oder Pächtern gleichgesetzt werden können.
Die Ausführungen der Antragsteller zur früheren Untersagung ihrer Gänsehaltung weisen keinen erkennbaren Bezug zu der erteilten Baugenehmigung auf. Soweit geltend gemacht wird, Anwohner hätten die Gemeinde und deren Mitarbeiter „aufgehetzt“, soll wohl die Gefahr angedeutet werden, dass es wegen Emissionen aus der Tierhaltung zu Konfrontationen mit Nachbarn kommen und die Gemeindeverwaltung für deren Interessen eintreten könnte. Dies rechtfertigt es aber schon im Ansatz nicht, der Baugenehmigung, auf deren Erteilung die Beigeladene einen Anspruch hat, ihre durch § 212 a Abs. 1 BauGB angeordnete sofortige Vollziehbarkeit zu nehmen, zumal die Gemeinde Ai. nicht selbst Baurechtsbehörde ist.
Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht, dass sie im Baugenehmigungsverfahren nicht förmlich angehört worden seien, obwohl ihr Anwesen im „Einwirkungsbereich der geplanten Wohnbauvorhaben“ liege. Damit verkennen sie aber, dass § 55 Abs. 1 LBO die Gemeinden nur zur Benachrichtigung der Eigentümer angrenzender Grundstücke verpflichtet. Die der Antragstellerin 1 gehörenden Grundstücke Flst. Nrn. ...0, ...6, ...9 und ...0 grenzen aber nicht an die Baugrundstücke, weil die Grundstücke Flst. Nrn. ...8/2, ...3 und ...2 dazwischen liegen. Das Landratsamt Esslingen hat auch keineswegs - wie die Antragsteller vortragen - in seinem Schreiben vom 27.12.2005 behauptet, dass alles „bestens sei“. Vielmehr wird dort zutreffend auf die nach § 55 LBO bestehende Rechtslage hingewiesen.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, die angefochtene Baugenehmigung leide an erheblichen Abwägungsmängeln, weil in ihr unter Missachtung des Trennungsgrundsatzes kein Ausgleich der durch sie hervorgerufenen Konfliktlage vorgenommen worden sei, verkennen die Antragsteller zum einen, dass sich das Trennungsgebot des § 50 BImSchG nur auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen bezieht und deshalb grundsätzlich nicht Einzelgenehmigungen erfasst. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -minderung zur Verfügung gestanden hätten.
Die Antragsteller werfen dem Verwaltungsgericht ferner zu Unrecht vor, seine Ausführungen, die bereits vorhandene Wohnbebauung verlange schon bisher gegenseitige Rücksichtnahme und eine Gefahr, dass gerade das Vorhaben der Beigeladenen die Fortführung des Betriebs der Antragstellerin 1 in Frage stellen könnte, sei nicht zu erkennen, stellten eine zu einseitige Betrachtung dar. Sie übersehen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2.12.1985 - 4 B 189.85 - NVwZ 1996, 641; Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184) zutreffend darauf abgehoben hat, dass die genehmigte Wohnbebauung deshalb keine gesteigerte Rücksichtnahme verlangt, weil die Grundstücke der Antragstellerin schon derzeit auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben sind und sich auf dem Baugrundstück Flst. Nr. ...4 ein Wohnhaus befand. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des Senats vom 9.5.1980 - VIII 2214/79 - geht fehl. Denn jenem Verfahren lag die völlig andere Fallkonstellation zugrunde, dass sich die Inhaberin einer Hautleim- und Gelatinefabrik gegen die Ausweisung von Gewerbe-, Misch- und Wohngebieten unter Einbeziehung ihrer Betriebsgrundstücke wehrte. Die seitens der Antragsteller aus dieser Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, der Senat habe auf eine bereits gegebene Wohnbebauung abgestellt, trifft deshalb nicht zu. Im damaligen Verfahren gab es nur eine geplante, aber keine vorhandene Wohnbebauung; im Übrigen ging es um eine Bebauungsplanung und nicht - wie vorliegend - um eine gebundene Entscheidung über einen Bauantrag.
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei - ebenso wie offenbar auch das Verwaltungsgericht - an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW 2004, 467). Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zum „Neubau einer landwirtschaftlichen Bewegungshalle“ (Vorhaben) vom 28. November 2013 auf einer bislang als Reitplatz genutzten Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. (Baugrundstück). Sie sind Mieter einer Wohnung im Gebäude HsNr. ... auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... der Gemarkung P. (Nachbargrundstück). Die Beigeladene hält vier eigene Pferde und acht Pensionspferde; sie ist als Reittherapeutin tätig.

Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist die Bewegungshalle eine Fläche von 940,63 m² auf (Außenwandlängen: 43,75 m/Nord-Süd x 21,50 m/Ost-West). Die Firsthöhe beträgt nach Planangaben 8,577 m, die Traufhöhen jeweils 5,084 m. Der Abstand der Bewegungshalle (traufseitig) beträgt zum östlich gelegenen Nachbargrundstück ca. 5 m und zum Gebäude HsNr. ... ca. 9 m. Die im Verfahren nicht beteiligte Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat gegen die ihr am 30. November 2013 zugestellte Baugenehmigung keinen Rechtsbehelf eingelegt.

Die Antragsteller haben am 20. Februar 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. November 2013 erhoben (Verwaltungsgericht Az. RO 2 K 14.340, Verwaltungsgerichtshof Az. 15 ZB 14.1067). Gleichzeitig beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Antragsteller könnten nicht entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO mit Erfolg geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil sie nicht selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks seien, sondern als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht von dem Eigentümer ableiten würden, das ihnen kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, die Antragsteller seien bei der Anfechtung einer Baugenehmigung auch als Mieter klage- und antragsbefugt, sofern sie immissionsschutzrechtliche und damit auch umweltschutzrechtliche Belange geltend machten. Andernfalls würde ihnen der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen verwehrt, was mit den europarechtlichen Vorgaben in Art. 10a der Richtlinie 85/337 nicht zu vereinbaren sei. Art. 66 Abs. 3 BayBO sei deshalb dahin auszulegen, dass auch Mietern und anderen obligatorisch Berechtigten Zugang zu den Gerichten gewährt werden müsse, wenn umweltschutzrechtliche Belange tangiert würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Eigentümer auf die Geltendmachung seiner drittschützenden Rechte verzichte. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Mieter auch im Baugenehmigungsverfahren mit eigenen Rechten beteiligt sein und dem Nachbarbegriff unterfallen könnten. Das Abwehrrecht der Mieter folge aus ihrem Besitzrecht, das ebenfalls unter dem Schutz des Art. 14 GG stehe. Da ein Eingriff in die Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere dann gegeben sei, wenn immissionsschutzrechtliche Vorschriften verletzt seien und mit dem Bau der genehmigten Anlage sowohl unzumutbare Geruchs- wie auch Lärmimmissionen einhergehen würden, seien die Antragsteller als Mieter auch aus diesem Grund zur Erhebung der Nachbarklage und des Eilantrags befugt. Die gegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Anzahl der Pferde, die Betriebszeiten und den Umfang der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Fragen des Lärmschutzes und der Geruchsbelastung derart unbestimmt (Art. 37 BayVwVfG), dass sie auf Klage der Antragsteller aufzuheben sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die fehlende Antragsbefugnis eines Mieters abgestellt, wenn sich dieser gegen eine für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung wende. Die Berufung der Antragsteller auf Verfahren bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden könne, überzeuge nicht, weil hier kein Großprojekt zugelassen werde, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lasse.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Recht verneint. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist u. a. die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Klagebefugnis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U. v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11). Diese die Klagebefugnis betreffende Regelung ist u. a. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO entsprechend anwendbar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 80 m. w. N.).

Von Vorstehendem ausgehend mangelt es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil die behaupteten Abwehrrechte gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragstellern offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise zustehen können.

1. Aus den hier im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB lassen sich keine Abwehrrechte der Antragsteller als Mieter einer dem Bauvorhaben benachbarten Wohnung herleiten.

Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts kann grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen. Denn das Bebauungsrecht regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke. Es ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Dem Eigentümer gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher; ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.).

Nichts anderes gilt, soweit sich die Antragsteller auf ein aus dem Immissionsschutzrecht folgendes Abwehrrecht berufen. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter, als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten, können sie sich nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen, denn ein nachbarschützendes Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die ständige Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz aus Anlass des Falls einer Fortentwicklung bedürfte. Insbesondere ist es nicht zweifelhaft oder unverständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch gegen eine aufgrund eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen kann. Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine abschließende Entscheidung über die Zumutbarkeit von Lärm- oder Geruchsimmissionen gegenüber lediglich obligatorisch Berechtigten ist durch die angefochtene Baugenehmigung mithin nicht getroffen worden.

Dass - außer den §§ 29 bis 38 BauGB - sonst im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften des einfachen Rechts den Antragstellern hier ein Abwehrrecht vermitteln könnten, wird nicht eingewandt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO kann vorliegend auch nicht aus einer etwaigen Verletzung von Grundrechten hergeleitet werden.

a) Aus dem Vorbringen der Antragsteller ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m. w. N.) oder Gerüche ist auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen, wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Antragsteller (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

b) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen hat (vgl. Kutscheid in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, Band III, § 3 BImSchG Rn. 6 ff., § 24 Rn. 37 m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat (vgl. Kutscheid, a. a. O., § 3 Rn. 6b m. w. N.). § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde, zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-) gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

3. Ein subjektives Antragsrecht der Antragsteller lässt sich aus dem Unionsrecht und der zu seiner Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

a) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG v. 7.12.20062006, BGBl. I S. 2816, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Antragsbefugnis der Antragsteller, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S.v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

b) Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Antragstellern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens vom 25. Juni 1998; s. ABl. EU Nr. L 124 S. 1, BGBl. II 2006, S. 1251). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend Nr. 3 Buchst. a) geschehen. Auf ein weitergehendes Antragsrecht können sich die Antragsteller nicht berufen. Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten wegen Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU.

c) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673 = juris) lässt sich ebenso wenig ein Antragsrecht zugunsten der Antragsteller herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwrG Rn. 3), noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG ebd. = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 HalbsVwGOVwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

4. Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines westlich benachbarten Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Antragsgegner erteilte baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken FlNr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../2. Auf dem Grundstück befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin ein - auf Basis eines bis zum Jahr 2019 laufenden Mietvertrags zwischen ihr und der Firma ... GmbH betriebener - Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich des im Jahr 2015 als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „A.“, der für das Areal, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festsetzt. Das Grundstück der Antragstellerin wird im Westen begrenzt durch die B.-straße, über die es über eine jenseits der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18, Fläche im Eigentum der Beigeladenen zu 2) erschlossen wird. Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin eine über 1 ha große Fläche (FlNr. ..., .../1, .../3 und ...), die die Beigeladene zu 2 durch den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplant hat. Dieser Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Nach Nr. 3.1.1 der textlichen Festsetzungen ist dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.814 m2 mit dem Sortiment Lebensmittel und Getränke samt Randsortiment im Nonfood-Bereich sowie integriertem Backshop samt üblichen Randsortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 35 m2 und einer untergeordneten Einheit für Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Die Zulässigkeit von Betrieben des Einzelhandels und (im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher) vergleichbaren sonstigen Handels mit im Einzelnen aufgelisteten zentrenrelevanten Hauptsortimenten des Innenstadtbedarfs ist ausgeschlossen. Eine in der Planzeichnung im Norden des Plangebietes vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, die im Osten an die D.-straße und im Westen an die bestehende und an die B.-straße angebundene öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18) angeschlossen werden soll, soll als Erschließungsstraße des vorgesehenen Einzelhandels dienen (vgl. auch Nr. 3.5.1 der textlichen Festsetzungen). Insofern wird unter Nr. 1.7 der Planbegründung ausgeführt, dass das Plangebiet von Nordosten über die D.-straße erschlossen werden soll und dass auch eine Anbindung an die B.-straße im Westen über den Neubau einer öffentlichen Straße im Norden des Plangebietes erfolge, „die über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen“ werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen zu 1 die - streitgegenständliche - baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.841,93 m2 (Backshop 33,42 m2, Café 48,88 m2, Verkaufsfläche 1.730,16 m2, Windfang 29,47 m2) auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben. Über die Klage (Az. ...) ist bislang nicht entschieden.

Am 10. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, sowohl den einfachen Bebauungsplan „A.“ als auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag (Az. ...) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 10. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Im Laufe des Verfahrens erster Instanz teilte die Beigeladene zu 1 mit, dass die Gebäudehülle samt Gebäudeentwässerung und die Erschließungsstraße zwischenzeitlich fertig gestellt seien (Stand 23. Dezember 2015).

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anträge seien unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Baufortschritts ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zustehe. Ihr fehle jedenfalls die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu messen. Selbst wenn sich die Baugenehmigung hiernach als rechtswidrig erweisen sollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hierdurch in subjektivöffentlichen Rechtspositionen verletzt sein könnte. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets liege, könne die Antragstellerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, zumal das streitgegenständliche Vorhaben der ausgewiesenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Weder der für die Baugenehmigung herangezogene Bebauungsplan noch die angefochtene Baugenehmigung selbst träfen Regelungen in Bezug auf die Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Chancen einer optimalen Vermietung der Gebäude aus. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts sowie Beeinträchtigungen bloßer Chancen oder Verdienstmöglichkeiten würden vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass durch die Ausweisung des Gewerbegebietes „A.“ ihre künftigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten jenseits des Bestandsschutzes und der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, liege dies weder an der Ausweisung eines Sondergebiets auf den Flächen der Beigeladenen zu 1 noch an der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplans „A.“ auf dem Grundstück der Antragstellerin eine planungsrechtliche Situation bestanden habe, die ihr eine Erweiterung ihres großflächigen Einzelhandelsbetriebes gesichert hätte. Soweit die Antragstellerin in Abrede stelle, dass weder der Bebauungsplan „A.“ noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ zu verwirklichen seien, könne sie hieraus keine eigenen Rechte ableiten: Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Beigeladene zu 1 infolge des Verbots eines Parallelbetriebs durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 an einer Eröffnung des Lebensmitteleinzelhandels gehindert sein werde, betreffe nicht den Rechtsbereich der Antragstellerin. Auch bei einer Unterstellung der Rechtsunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Weder § 35 BauGB noch § 34 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Konkurrenzschutz, insbesondere habe § 34 Abs.3 BauGB ausschließlich städtebauliche Bedeutung und begründe Nachbarschutz allenfalls für benachbarte Gemeinden. Auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin infolge der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts keine Antragsbefugnis herleiten. Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestünden nicht. Für eine mögliche Verletzung anderweitiger drittschützender Normen - etwa des Bauordnungsrechts - durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis für ihren Eilantrag verneint. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer unzumutbar eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2, das Grundlage der Bauleitplanung gewesen sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führe unweigerlich dazu, dass der Mieter der Antragstellerin (...) aus dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausziehen werde. Da nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2 nur ein einziger Vollsortimenter zulässig sei und ferner auch nur Bedarf für einen Vollsortimenter bestehe, sei Leerstand vorprogrammiert und hierüber eine geschätzt hälftige Wertminderung begründet. Der bestehende Markt sei nur in seinem Bestand geschützt, der aber - auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausweisung des Gebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet - nicht nur bei einem Umbau für einen neuen Mieter, sondern auch bei einem längeren Leerstand entfalle. Damit seien die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 nach dem Auszug des bisherigen Mieters keine gleichwertigen Konkurrenten mehr. Die Beigeladene zu 2 habe die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungspläne ohne Rücksicht auf Interessen der Antragstellerin aufgestellt, obwohl diese während der Aufstellung des Bebauungsplanes willens und fähig gewesen wäre, auf ihrem Grundstück einen großen modernen Vollsortimenter mit ca. 1.500 m2 Verkaufsfläche zu realisieren. Die Antragstellerin habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass die Beigeladene zu 2 direkt angrenzend zu ihrem Grundstück einen Bebauungsplan aufstelle, der einen großflächigen Lebensmittelmarkt zulasse, und dass diese aktiv den in ihrem Markt vorhandenen Mieter abziehe bzw. die Zulässigkeit eines solchen Marktes mit einem neuen Bebauungsplan ausschließe. Die Missachtung der Belange bzw. Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne schlage auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung durch, da diese aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ nicht hätte erteilt werden dürfen. Insofern entspreche die Zuerkennung der Antragsbefugnis einem die Wirtschaftsordnung beherrschenden Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigung.

Die Antragsbefugnis folge zudem aus den von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Bedingung enthalte, wonach die Nutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Markt der Antragstellerin nicht mehr als großflächiger Vollsortimenter betrieben werde, werde direkt in die Substanz des Betriebes der Antragstellerin eingegriffen, zumal der Marktbetreiber (...) mit der Folge eines Leerstandes hinsichtlich des Baubestandes der Antragstellerin nicht gehindert sei, so früh wie möglich in das Objekt der Beigeladenen zu 1 umzuziehen.

Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise entstehende Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ und seiner Begründung sei zu entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben auch über die westlich gelegene B.-straße erschlossen werden solle. Die hierzu entstehende öffentliche Straße solle über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen. Auch der Anlieferverkehr erfolge laut der Bebauungsplanbegründung über diese neue Straße über den Kundenparkplatz. Weil die Kunden gewohnt seien, den ...-Markt über die B.-straße anzufahren und diese auch die Verbindung zum südlich der Bundesautobahn ... gelegenen Wohngebiet sei, sei davon auszugehen, dass die Erschließung des neuen Lebensmittelmarktes überwiegend über die neu geplante Straße von der B.-straße erfolgen werde, so dass die Erschließung der bestehenden baulichen Anlage der Antragstellerin, die über dieselbe Straße erschlossen werde, erheblich beeinträchtigt werde. Weder die Beigeladene zu 1 noch die Beigeladene zu 2 hätten hierzu ein Verkehrsgutachten beigebracht.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts stehe auch das Rechtsschutzinteresse nicht in Frage, da die Antragstellerin den Eilantrag frühzeitig gestellt habe.

Der Eilantrag sei auch begründet. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ sowie der einfache Bebauungsplan „A.“ seien mangels Erforderlichkeit, wegen willkürlicher Aufteilung in zwei Plangebiete sowie wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil aufgrund der bestehenden Konfliktlage ein besonderes Planungsbedürfnis bestehe. Diesem hätte die Beigeladene zu 2 mit Blick auf das Einzelhandelskonzept, das nur Bedarf für einen großen Vollsortimenter sehe, und unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin am Fortbestand und an der Erweiterungsmöglichkeit ihres Marktes über die Aufstellung eines - und zwar eines gemeinsamen - Bebauungsplans Rechnung tragen müssen. Von einem besonderen Planungsbedarf sei immer dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweise. Das Vorhaben sei auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen wäre. In diesem Fall sei von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auch scheitere die Genehmigungsfähigkeit an § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Zum einen stelle die nähere Umgebung kein faktisches Sondergebiet dar, zum anderen sei § 34 Abs. 2 BauGB auf Sondergebiete nicht anwendbar. Zudem füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Größe nicht in die nähere Umgebung ein. In subjektiver Hinsicht verstoße das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben zulasten der Antragstellerin sowohl aufgrund der dargelegten unzumutbaren Wertminderung infolge der nunmehr eingeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks als auch aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks durch die geplante nördliche Erschließungsstraße gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich führten die eingeschränkten Erwerbschancen und die durch die Baugenehmigung hergestellte Konkurrenzsituation zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Um zu verhindern, dass die Bauarbeiten fortgesetzt und damit Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Hauptsache nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig gemacht werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien zutreffend. Hierauf werde Bezug genommen. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Blick auf die zwischenzeitliche Fertigstellung der Gebäudehülle nicht hinreichend mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auseinandergesetzt. Ferner sei das Baunachbarrecht wettbewerbsneutral und vermittle keinen Konkurrenzschutz, der zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht führe. Unabhängig von der Frage, inwiefern das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfalle, sei jedenfalls geklärt, dass die Erwartung, ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betreiben zu können, nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Soweit der ...-Markt aus dem Gebäudebestand ausziehen sollte, stelle dies lediglich eine mittelbare Folge der erteilten Baugenehmigung dar, zumal die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, dass die künftige Verwertbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen wäre. Da es an einer erheblichen Nutzungsbeschränkung des Grundstücks der Antragstellerin fehle und eine Wertminderung als solche allein nicht ausreichend sei, liege auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf optimale Verwertung ihrer Immobilie. Im Hinblick auf die Erschließungsfrage fehle es an einer ausreichenden Substantiierung, worin eine diesbezügliche Unzumutbarkeit liegen solle. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur objektiven Rechtslage komme es nicht an.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens (...) mit den diesbezüglichen Beiakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Ob für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m. w. N.), weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre, bedarf keiner Entscheidung. Der Eilantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Zwar genügt für die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Erlaubnis in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch auf Basis des Vortrags der Antragstellerseite durch die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich keine drittschützende Rechtsnorm verletzt worden, die im Sinne der Schutznormtheorie (z. B. BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18, m. w. N.; BayVGH v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727 = juris Rn. 41; OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16) neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sowie des einfachen Bebauungsplans „A.“ erscheint die Verletzung von Individualrechten der Antragstellerin durch den Antragsgegner infolge der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von vornherein nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (s.u.) ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U. v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U. v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt (vgl. BayVGH, U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Soweit - worauf die Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nimmt - in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ unter „1.7 Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ ausgeführt wird, dass neben der östlichen Erschließung des neuen Sondergebietes über die D.-straße auch „über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen“ ermöglicht werde, wird entgegen der missverständlichen Formulierung nicht unmittelbar auf Grundstückseigentum der Antragstellerin zurückgegriffen. Denn die bereits existierende, nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße auf FlNr. .../18, an die die für das genehmigte Objekt zu erstellende Zufahrtsstraße angeschlossen werden soll, stellt nach den Darstellungen des Bebauungsplans „A.“ eine öffentliche Zufahrtsstraße dar und steht zudem im Eigentum der Beigeladenen zu 2.

2. Eine Wertminderung kann von der Antragstellerin - und zwar sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne - vorliegend auch nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich erscheint eine Individualrechtsverletzung von vornherein nicht möglich.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ über § 30 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379 = juris Rn. 21, m. w. N.) und bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle eines Außenbereichsvorhabens als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 21) bzw. im Falle eines Innenbereichsvorhabens über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15). Letzteres ist nicht der Fall: Künftige (rechtliche) Nutzungseinschränkungen durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets mittels des einfachen Bebauungsplans „A.“ sind nicht der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen. Allein die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Errichtung sowie der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf dem Nachbargrundstück haben keine unmittelbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.01.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Blickwinkel der Schaffung von Konkurrenz durch Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende - hier die Antragstellerin - hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 18; VGH BW, B. v. 15.8.1989 - 8 S 1863/89 - NVwZ 1990, 575; HessVGH, B. v. 12.8.2013 - 3 B 1219/13 - juris Rn. 2; VG München, B. v. 15.12.2008 - M 8 SN 08.5023 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 22.7.2010 - AN 18 K 09.01907 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, B. v. 10.5.2005 - W 5 S 05.360 - juris Rn. 29; VG Minden, B. v. 18.2.2005 - 1 L 83/05 - juris Rn. 8; zur mangelnden Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 10 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U. v. 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihr Grundstück künftig in anderer Weise gewerblich zu nutzen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Einzelhandelsvorhaben infolge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge hat, dass ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr realisierbar ist, z. B. weil ein entsprechender Nachmieter nicht zu finden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7).

3. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Konkretisierung vorgebracht wird, als Folge der Baugenehmigung sei eine Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu erwarten, vermag auch dies die Möglichkeit der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Die diesbezüglichen Behauptungen bleiben viel zu vage und unsubstantiiert, als dass sie am Rücksichtnahmegebot gemessen werden könnten. Es ist selbst für den Fall, dass die Mehrzahl der Kunden sowie der Anlieferverkehr den neu entstehenden großflächigen Einzelhandel auf dem Nachbarareal nicht von Osten über die D.-straße, sondern von Westen kommend über die B.-straße anfahren sollten, nicht aus sich heraus schlüssig, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu irgendwelchen Problemen kommen könnte. Nachbarrechte der Antragstellerin könnten im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot allenfalls dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern könnte (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 65 ff.). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Zugangsverkehr zum neu zu errichtenden Vorhaben zur Gänze über die B.-straße und die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin (wohl über 8 m breite) öffentliche Zufahrtsstraße verlaufen würde, ist nicht nachvollziehbar, wie es hier zu Verkehrsstauungen kommen könnte, die den Zugang zum Grundstück der Antragstellerin unzumutbar einschränken würden. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Dass es zu ernsthaften Behinderungen des Verkehrsflusses durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr kommen könnte, ist angesichts des großflächig eingeplanten Parkplatzes mit über 100 Stellplätzen auf dem von der Baugenehmigung erfassten Vorhabengrundstück ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

4. Auf die mit der Beschwerdebegründung im Schwerpunkt angegriffene Wirksamkeit der beiden Bebauungspläne kommt es nicht an.

Mit dem Einwand, dass wegen der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, wo es aufgrund des entgegenstehenden bzw. beeinträchtigten Belangs eines besonderen Planungserfordernisses nach § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls unzulässig wäre, werden keine subjektivrechtlichen Anspruchspositionen geltend gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Planung (OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) vermittelt kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Regelungsadressat dieser Norm ist nicht die Baugenehmigungsbehörde oder der Bauherr, sondern die Gemeinde, die einen Bebauungsplan aufstellt.

Vergleichbares gilt hinsichtlich der Hilfserwägungen zu § 34 BauGB. Dem von der Antragstellerseite thematisierten § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, kommt allein städtebauliche Bedeutung zu und begründet - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Verhinderung von Konkurrenz - keinen Nachbarschutz (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 19, m. w. N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Bauvorhaben bei Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei, weil sich die nähere Umgebung nicht als faktisches Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO darstelle und § 34 Abs. 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf derartige faktische Sondergebiete ohnehin nicht anwendbar sei, noch dass es mangels Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.

Der Senat wird sich im anhängigen Normenkontrollverfahren mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Planungserforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebots auseinandersetzen. Insofern wird auch - soweit die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) gegeben ist - der Frage nachzugehen sein, inwiefern das Planungskonzept der Beigeladenen zu 2, auf Dauer nur einen einzigen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel im Stadtgebiet zulassen zu wollen, überhaupt erreichbar ist oder hinreichend abgewogen wurde, zumal die Antragstellerin aufgrund einer bestandkräftigen Baugenehmigung ihrerseits weiterhin Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung ihres Gebäudes als großflächigen Einzelhandelsbetrieb genießen dürfte und es ihr daher nicht ohne Weiteres verwehrt sein dürfte, den Gebäudebestand auf ihrem Grundstück an einen anderen Betreiber zu vermieten. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben haben § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB hingegen keine Bedeutung (BVerwG, B. v. 24.4.1997 - 4 B 65/97 - NVwZ-RR 1997, 682; BayVGH, B. v. 30.6.2006 - 26 CS 06.924 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 9.3.2007 a. a. O.).

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012, mit dem der Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt-Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld/westlich Mainbrücke Randersacker vom 17. Dezember 2009 hinsichtlich der neuen Überführung des öffentlichen Feldwegs "Langer Kniebrecherweg" über die Bundesstraße B 19 (künftig: Überführung) geändert wird. Die lichte Weite der Überführung wird von 28 m auf 44,64 m und die Breite zwischen den Brückengeländern von 5,5 m auf 6 m vergrößert. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2011 die Klage mehrerer Enteignungsbetroffener - darunter auch der Klägerin - gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 abgewiesen (- BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 215).

2

Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen wie folgt: Sie werde durch die mehrjährigen Bauarbeiten erheblichen Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt. Gerade die Überführung sei von zentraler Bedeutung für die Abwicklung des Bauverkehrs. Die an der Überführung geplanten Änderungen erlaubten einen noch stärkeren Bauverkehr mit zusätzlichen Immissionen. Hierüber hätte nicht isoliert entschieden werden dürfen, sondern nur zusammen mit den außerdem vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen der Planung. Dies folge aus den Grundsätzen der Einheitlichkeit und Konzentration der Planfeststellung, der Pflicht zur Vorlage einer einheitlichen Ausführungsplanung nach der im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss abgegebenen Protokollerklärung und dem aus dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und dem Projektbegriff der UVP-Richtlinie herzuleitenden Gebot, die nachteiligen Auswirkungen aller unmittelbar mit dem Ausbau der A 3 verbundenen Maßnahmen auf Mensch und Umwelt insgesamt zu betrachten. Die Änderung der Überführung sei zudem Voraussetzung für den Bau der Behelfsbrücke über die B 19; sie hätte daher als Folgemaßnahme in das auf die Behelfsbrücke bezogene ergänzende Planfeststellungsverfahren einbezogen werden müssen. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht abgesehen worden. Diesen Verfahrensfehler könne nach Unionsrecht jeder zum Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" zählende Private unabhängig davon geltend machen, ob das Vorhaben seine eigenen Belange berühre.

3

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. August 2012 aufzuheben.

4

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er verteidigt in der Sache die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

6

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für diesen Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Eine Streitigkeit "betrifft" im Sinne dieser Vorschrift das Planfeststellungsverfahren, wenn sie Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist (Beschlüsse vom 12. Juni 2007 - BVerwG 7 VR 1.07 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 25 Rn. 8 und vom 11. Juli 2013 - BVerwG 9 VR 5.13 - NVwZ 2013, 1219 Rn. 8; stRspr). Dazu zählt auch der hier in Rede stehende Streit darüber, ob eine Planänderung ohne erneutes Planfeststellungsverfahren zugelassen werden durfte (§ 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG).

7

2. Die Klage ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Die Klägerin kann sich nicht auf eigene Rechte berufen, deren Verletzung zumindest möglich erscheint (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 2.80 - BVerwGE 60, 154 <157 f.> = Buchholz 451.731 KHG Nr. 3 S. 20 f.).

8

a) Die Verletzung einer der Klägerin zustehenden materiellen Rechtsposition ist ausgeschlossen.

9

aa) Die Klägerin kann keine Verletzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 zum Ausbau der A 3, der den Zugriff auf das Grundeigentum der Klägerin eröffnet, ist ihr gegenüber bestandskräftig geworden. Daher kann sie Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung nur angreifen, wenn sie gerade erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (Urteil vom 19. Dezember 2007 - BVerwG 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 = Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 15 jeweils Rn. 20 und Beschluss vom 17. September 2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 f.; ebenso Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 4 ff. zu im ergänzenden Verfahren ergangenen Planänderungen). Gegenstand des angefochtenen Änderungsbescheides ist lediglich eine Ausdehnung der lichten Weite der Überführung und der Breite zwischen den Brückengeländern. Hierfür wird nicht erneut auf das Grundeigentum der Klägerin zugegriffen.

10

bb) Eine Verletzung des aus dem Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) folgenden Rechts auf gerechte Abwägung schutzwürdiger und mehr als nur geringfügig berührter privater Belange ist ebenfalls nicht möglich (vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <66> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 12 und vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 16; Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <102 f.> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 18 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 6; stRspr).

11

(1) Die Klägerin kann nicht die Berücksichtigung derjenigen bauzeitlichen Immissionen verlangen, die dem Ausbau der A 3 zuzurechnen sind. Aufgrund des ihr gegenüber bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 ist sie zur Duldung dieser Belastungen verpflichtet (§ 17c FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Dazu gehören auch die Lärm- und Schadstoffeinwirkungen durch den Bauverkehr zur Verwirklichung des planfestgestellten Ausbaus, der auf eigens dafür planfestgestellten Baustraßen - u.a. auf dem "Langen Kniebrecherweg" samt Überführung über die B 19 - abgewickelt wird.

12

(2) Es ist ausgeschlossen, dass die Änderungen am Überführungsbauwerk für sich genommen zu Belastungen der mehr als 2 km entfernt wohnenden Klägerin durch Lärm und Schadstoffe führen können.

13

Die Aufweitung der Breite zwischen den Geländern der Überführung von 5,5 m auf 6 m ist für den Umfang des Bauverkehrs und dessen räumliche und zeitliche Verteilung ohne jede Bedeutung. Diese Maßnahme dient nach den von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Angaben des Beklagten der Anpassung der Fahrbahnbreite zwischen den Geländern an die Fahrbahnbreite der Rampen der Überführung; dadurch soll die dort vorgesehene Betriebsumfahrt für den Winter- und Straßenbetriebsdienst auf der A 3 verbessert werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass durch die Aufweitung kein Gegenverkehr der Baufahrzeuge auf der Überführung ermöglicht wird. Die Kapazität der Baustraße "Langer Kniebrecherweg" bleibt also im Wesentlichen unverändert.

14

Das gilt auch mit Blick auf die Vergrößerung der lichten Weite der Überführung. Die Annahme der Klägerin, dadurch könnten entlang der B 19 verlaufende Baustraßen unterhalb der Überführung eingerichtet werden, trifft nicht zu. Solche Baustraßen sind weder Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses noch des angefochtenen Änderungsbescheides. Sie können im Übrigen ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gezeigten Lichtbilder der bereits errichteten Überführung auch tatsächlich nicht eingerichtet werden. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Überführung ermögliche einen Bauverkehr in Richtung Süden, ist nicht erkennbar, dass gerade die streitgegenständlichen Änderungsmaßnahmen hierfür verantwortlich sein könnten. Der angefochtene Bescheid legt keine weiteren Baustraßen fest und nur die planfestgestellten Baustraßen dürfen über den Gemeingebrauch hinaus durch Baufahrzeuge genutzt werden (Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 S. 40, 510 und 519 f.). Sollte die Klägerin geltend machen wollen, die Auf- und Abfahrrampen der Überführung seien tatsächlich abweichend von der Planung errichtet worden, um Möglichkeiten für einen Bauverkehr in Richtung Süden zu schaffen, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Denn die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst nicht Streitigkeiten darüber, ob die konkrete Bauausführung sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses hält (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 8 f. m.w.N.). Gegenstand der nicht unter die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO fallenden Ausführungsplanung ist im Übrigen auch die für die Beurteilung der bauzeitlichen Belastungen eigentlich relevante genaue räumliche und zeitliche Verteilung des Bauverkehrs. Schließlich können die Änderungen am Überführungsbauwerk selbst keinen nennenswerten zusätzlichen Bauverkehr auslösen, weil die dazu notwendigen Bauarbeiten nur einen geringen Umfang aufweisen.

15

(3) Die Klägerin meint, eine gerechte Abwägung ihrer Belange könne nicht auf die durch die Änderungen am Überführungsbauwerk verursachten Auswirkungen beschränkt werden, sondern setze eine auf sämtliche Änderungen und Ergänzungen der Planfeststellung bezogene Gesamtbetrachtung aller Immissionen voraus, auch wenn über die einzelnen Maßnahmen gesondert entschieden worden sei. Jedenfalls bei der danach gebotenen Berücksichtigung der kumulativen Wirkung aller Planänderungen bzw. -ergänzungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in abwägungserheblicher Weise zusätzlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Kläger mit Blick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung privater Belange überhaupt verlangen kann, dass eventuelle nachteilige Auswirkungen anderer, von ihm nicht angefochtener Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Planfeststellung berücksichtigt werden. Wie ausgeführt, wird die Klägerin durch die hier angefochtene Planänderung in keiner Weise belastet. Selbst wenn unterstellt wird, dass es eine von mehreren Maßnahmen ausgehende, kumulativ auf die Klägerin wirkende und daher nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sachgerecht zu bewertende Immissionsbelastung gibt, können jedenfalls die Änderungen an der Überführung hierzu keinen Beitrag leisten.

16

b) Der Klägerin steht eine Klagebefugnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensrecht zu. Die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Verfahrensrechte eine Klagebefugnis grundsätzlich nicht selbständig begründen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben kann (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 19; stRspr). Hier liegen die von der Klägerin in Anspruch genommenen Verfahrensrechte bereits nicht vor.

17

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass über die Änderungen am Überführungsbauwerk isoliert und nicht zusammen mit weiteren Änderungen und Ergänzungen der Planung entschieden wurde. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§ 17d FStrG i.V.m. § 76 VwVfG, § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) lässt sich nicht entnehmen, dass über alle Modifikationen eines Planfeststellungsbeschlusses nur einheitlich entschieden werden kann. Eine solche Pflicht zur Entscheidungskonzentration wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht, weil sich die Notwendigkeit punktueller Änderungen der Planung nicht notwendig zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nicht selten in unterschiedlichen Phasen der Bauausführung herausstellen wird. Die Klägerin kann einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf einheitliche Entscheidung - insbesondere auf Einbeziehung der Änderungen an der Überführung in die Planergänzung zur Behelfsbrücke der B 19 unter dem Gesichtspunkt einer "Folgemaßnahme" - auch nicht aus dem Abwägungsgebot herleiten. Wie bereits ausgeführt, ist die hier angefochtene Maßnahme in keiner Weise konfliktträchtig. Daher kann das Gebot der umfassenden Bewältigung aller durch die Planung aufgeworfenen Konflikte einer isolierten Zulassung der Planänderung nicht entgegenstehen.

18

bb) Zu Unrecht verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2011 zu Protokoll erklärte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses, wonach "dem Vorhabenträger aufgegeben wird, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Ergänzung oder Änderung der Planfeststellung oder zur Genehmigung vorzulegen." Sie meint, aufgrund dieser Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 könne sie verlangen, dass der Vorhabenträger die Ausführungsplanung als Ganzes vorlegt und die Planfeststellungsbehörde hierüber einheitlich durch Genehmigung oder durch Änderung bzw. Ergänzung der Planfeststellung entscheidet. Das trifft nicht zu.

19

Hintergrund der Protokollerklärung ist die nach ständiger Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern, soweit sie lediglich nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft; die Pflicht zur Vorlage der Ausführungsplanung vor Baubeginn ermöglicht der Planfeststellungsbehörde die Prüfung und Entscheidung darüber, ob diese Grenze eingehalten ist (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, weshalb die Planfeststellungsbehörde diesen Prüfauftrag von vornherein nur dann sachgerecht sollte wahrnehmen können, wenn die Ausführungsplanung als Ganze vorgelegt wird. Dass dem nicht so ist, zeigt im Übrigen das Urteil vom 3. März 2011, mit dem die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der A 3 abgewiesen wurde. Darin wird die Frage, ob die weitere Ausführung verschiedener baulicher Maßnahmen (Abbruch der alten Talbrücke Heidingsfeld und deren Neubau, Errichtung des Katzenbergtunnels, Behelfsfahrbahn der A 3 und Behelfsbrücke der B 19) aus der Planfeststellung ausgeklammert werden durfte, jeweils gesondert abgehandelt (vgl. Rn. 51 bis 57, 63). Erst recht erschließt sich nicht, weshalb sich aus der Protokollerklärung eine Pflicht der Planfeststellungsbehörde ergeben sollte, über alle von ihr nach Prüfung der Ausführungsplanung als notwendig erachteten Änderungen oder Ergänzungen der Planung einheitlich zu entscheiden. Unabhängig davon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass hier eine besondere Situation vorliegt, die ausnahmsweise für die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung über alle Modifikationen der Planfeststellung sprechen könnte.

20

c) Die Klägerin rügt schließlich, die angefochtene Planänderung bilde nach § 3b UVPG zusammen mit sonstigen Änderungen der Planfeststellung und allen bauzeitlichen Maßnahmen wie insbesondere der Behelfsbrücke der B 19 und der Behelfsfahrbahn der A 3 ein Projekt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UmwRG und mit Blick auf die Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - könne sie diesen Fehler unabhängig von der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte und Belange i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO geltend machen. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen.

21

In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten auf die Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung berufen kann. § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG stellt keine "andere gesetzliche Bestimmung" i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO dar, die Einzelnen eine von der möglichen eigenen Betroffenheit unabhängige Klagebefugnis verleiht, sondern betrifft die Begründetheitsprüfung. Die genannten Fehler führen abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen; abweichend von § 46 VwVfG erstreckt sich die Begründetheitsprüfung außerdem nicht auf die Frage, ob diese Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (Urteile vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 21 f. und - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 jeweils Rn. 34; ebenso Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - juris Rn. 10). Insoweit wird den Einzelnen folglich eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt. Für deren Klagebefugnis bleibt es hingegen bei dem allgemeinen Erfordernis, dass eine eigene Betroffenheit durch die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens möglich erscheint.

22

Wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, können vernünftigerweise keine Zweifel daran bestehen, dass diese Ausgestaltung der Klagebefugnis mit Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 23). Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b UVP-RL kann das nationale Recht den Zugang zu Gerichten davon abhängig machen, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Das nationale Recht kann nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL ferner in Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als Rechtsverletzung gilt. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Rechtspositionen auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09, Trianel - NJW 2011, 2779 Rn. 45). Das Unionsrecht gebietet mithin nicht die Einführung einer UVP-rechtlichen Popular- oder Interessentenklage ohne die Notwendigkeit eigener Betroffenheit. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Spielraum genutzt und auch für den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie an der Systementscheidung zugunsten eines auf subjektive Rechte Einzelner zugeschnittenen Rechtsschutzes festgehalten (BTDrucks 16/2495 S. 7 f.). Auch widerspricht es offenkundig weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, dass ein Einzelner nur dann gegen die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens klagen kann, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, dass er dadurch betroffen wird (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - a.a.O. Rn. 23).

23

Das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - (NVwZ 2004, 593) geht fehl. Die im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangene Entscheidung betraf nicht die Frage, ob Einzelne den Verfahrensmangel einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig von eigener Betroffenheit klageweise geltend machen können. Dasselbe gilt für das von der Klägerin außerdem in Bezug genommene, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - (NVwZ 1996, 369); auf Rügemöglichkeiten Einzelner kam es in diesem Zusammenhang nicht an (Rn. 26). Wenn die Klägerin meint, nach Unionsrecht dürfe der Zugang zu Gericht allein von der Zugehörigkeit des Einzelnen zur "betroffenen Öffentlichkeit" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. e UVP-RL abhängig gemacht werden, übersieht sie, dass sich die den Mitgliedstaaten eröffnete Systementscheidung zugunsten eines subjektiven Rechtsschutzes nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 UVP-RL gerade auf den Zugang der "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" zu den Gerichten bezieht; zu Klagemöglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit trifft die UVP-Richtlinie ohnehin keine Aussagen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar durch den Beklagten zugunsten der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene plant die Durchführung einer Erkundungsbohrung zur Erdöl- und Gasaufsuchung im Außenbereich nordwestlich der Ortslage der Gemeinde O. zwischen den Landesstraßen L … im Westen und L … im Osten. Vorgesehen ist ein etwa 1,5 ha großer Bohrplatz, der bei Nichtfündigkeit komplett zurückgebaut werden soll. Bei wirtschaftlicher Fündigkeit soll der Bohrplatz zum dauerhaften Förderplatz umgerüstet werden. Die Beigeladene knüpft damit an eine bereits seit Jahren erfolgende Öl- und Gasaufsuchung in der Region des mittleren Oberrheingrabens an. Der vorgesehene Standort der Bohrlokation ist im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar 2020 mit den Zielfestlegungen „Grünzäsur“ und „Vorranggebiet Landwirtschaft“ ausgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 25. November 2014 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Zulassung der Abweichung von diesen Zielen des Raumordnungsplanes. Ausweislich der Antragsunterlagen war für die Bestimmung des Standortes maßgeblich, dass keine konkurrierenden Oberflächennutzungen wie beispielsweise die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes vorliegen durften und die Erkundungsbohrungen technisch sicher und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können. Der vorgesehene Abstand von etwa 1.000 m zum Zielgebiet im Bereich der Ortschaft O. erfülle diese Voraussetzungen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sprach sich in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 gegen die beantragte Zielabweichung aus. Auch der Verband Region Rhein-Neckar wandte sich ebenfalls gegen die Zulassung einer Zielabweichung und verwies darauf, dass besser geeignete Standorte westlich der L … als Alternative in Betracht gezogen werden sollten. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 ließ der Beklagte die beantragte Zielabweichung zu. Zur Begründung führte er aus, dass erst die im Zusammenhang mit der Aufsuchung des Feldes R. erfolgten seismischen Untersuchungen Hinweise auf eine Lagerstätte am Standort O. ergeben hätten. Hierdurch seien veränderte Tatsachen entstanden, die bei der Erstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar nicht mehr hätten berücksichtigt werden können. Die Abweichung von den Zielen der Raumordnung sei unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar spreche sich in Grundsatz 2.4.1.4 dafür aus, das Aufsuchen und Gewinnen von Energierohstoffen wie Erdöl, Erdgas und Erdwärme weiter zu fördern und sicherzustellen. Aufgrund der Standortgebundenheit des Rohstoffs ergebe sich ein eng begrenzter Suchraum. Alternative Bohrstandorte schieden aus, da sie bebaut seien oder ein hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential aufgewiesen hätten. Alle weiteren Flächen innerhalb eines Suchradius von 1.000 m lägen entweder im Vorranggebiet Grundwasserschutz oder ebenfalls in einem Vorranggebiet für die Landwirtschaft. Der Landepunkt selbst liege innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Der 1,5 ha große Bohrplatz führe nicht zu einer Beeinträchtigung des umliegenden Gebiets. Er führe auch nicht zu einem bandartigen Zusammenwachsen der Ortslagen O. und W.. Eine raumbedeutsame Beeinträchtigung des Vorranggebietes Landwirtschaft sei ebenso wenig anzunehmen wie negative Auswirkungen auf die Grünzäsur. Insoweit werde der Einheitliche Regionalplan nicht in seinen Grundzügen berührt.

4

Die Kläger, allesamt Anwohner der Ortslage O., erhoben am 26. Februar 2015 gegen den Zielabweichungsbescheid Widerspruch. Zu dessen Begründung stellten sie darauf ab, ihr Rechtsbehelf sei zulässig, da im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG – bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen seien. Die Voraussetzungen für einen Zielabweichungsbescheid lägen nicht vor. So habe sich das Erfordernis eines Zielabweichungsverfahrens bereits vor der Genehmigung und Verbindlicherklärung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar ergeben. Der Zielabweichungsbescheid berühre verschiedene Belange, die ihre rechtlich geschützten Interessen beträfen. So würden verschiedene umweltrelevante Schutzgüter nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin würden grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum beeinträchtigt. Im Hinblick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen seien die von der Anlage ausgehenden Immissionen, etwa Gefahrstoffe bei der Verbrennung von Beigasen sowie die Gefahr der Freisetzung natürlicher Radioaktivität und der Verseuchung des Grundwassers, zu berücksichtigen. Zudem sei mit Hebungen, Senkungen oder Erdbeben zu rechnen.

5

Mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Mai 2015 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung stellte er im Wesentlichen darauf ab, dass die Widersprüche unzulässig seien. Den Klägern fehle die erforderliche Widerspruchsbefugnis. Eine subjektive Rechtsstellung der Kläger werde durch die Zielabweichungsentscheidung nicht berührt. Der Zielabweichungsbescheid treffe keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Entscheidung suspendiere lediglich von den betroffenen Zielen der Raumordnung. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – LPlG – könne nicht als drittschützend angesehen werden. Auch die Ziele, von denen befreit werde, seien nicht dazu bestimmt, den Interessen der Kläger zu dienen. Die Kläger könnten des Weiteren nicht auf die Notwendigkeit einer Umweltprüfung abstellen. Bei dem Zielabweichungsverfahren handele es sich nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.

6

Am 15. Juni 2015 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren dargelegt haben, dass die Klage zulässig sei, da sie klagebefugt seien. Ihnen komme das bei der Zielabweichungsentscheidung zu berücksichtigende Schutzgut Mensch zugute. Der Zielabweichungsentscheidung komme unmittelbare Wirkung zu, da die Beigeladene auf dieser Grundlage die vorgesehene Explorationsbohrung ohne wesentlich weitere Entscheidung durchführen könne. Zudem werde der konkrete Standort für die Erkundungsbohrung festgelegt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass keine Standortalternativen geprüft worden seien. Zudem habe die Beigeladene das Erfordernis einer umfassenden Ermittlung der betroffenen Belange im Vorfeld der Abwägung bei Erstellung des Raumordnungsplanes dadurch umgangen, dass sie die beabsichtigte Exploration nicht bereits zum Gegenstand des Raumordnungsverfahrens gemacht habe. Hierdurch sei die eigentlich vorgesehene Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei Änderung eines Regionalplans nach § 7 Abs. 2 ROG unterblieben. Jedenfalls müsse die Vorschrift des § 7 Abs. 2 ROG im Rahmen der Zielabweichung analog angewandt werden. Die Klagebefugnis ergebe sich weiterhin daraus, dass sie Beeinträchtigungen durch die Aufhebung der Zielbindung nicht mehr in späteren Verfahrensabschnitten geltend machen könnten. Sie könnten schließlich auch darauf abstellen, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Der Standort der Bohranlage werde durch die Zielabweichungsentscheidung abschließend festgelegt. Die Klage erweise sich auch als begründet, da die Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung nicht vorlägen. Die Entscheidung lasse unberücksichtigt, dass der Grundsatz 132 des LEP IV eine Abwägung hinsichtlich der konkreten Standortwahl erfordere.

7

Die Kläger haben beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 „Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung O. 1 hier: Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar“ in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Kläger könnten nicht geltend machen, durch den Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Ziele „Vorranggebiet Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“, von denen der Zielabweichungsbescheid suspendiere, dienten nicht dazu, Interessen der Kläger zu schützen. Zu berücksichtigen sei, dass Anlass für das Zielabweichungsverfahren die Änderung des Hauptbetriebsplans für die Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen im Erlaubnisfeld R. und für die Aufsuchung und Gewinnung im Bewilligungsfeld R. S. gewesen sei. Die Explorationsbohrung „O. 1“ sei Teil dieser Ergänzung. Die Zielabweichungsentscheidung beschränke sich in diesem Zusammenhang darauf, eine Abweichung von den genannten raumordnerischen Zielen für die Bohrplatzeinrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung zu erteilen. Ein privater Eigentümer werde durch die Grundzüge oder Ziele der Raumordnung weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet. Die Kläger zählten nicht zu dem Personenkreis, der die für die Entscheidung maßgeblichen Ziele der Raumordnung zu beachten habe. Die Zielabweichungsentscheidung begründe auch keine Präklusionswirkung für weitere die Explorationsbohrung betreffende Entscheidungen. Soweit die Kläger rügten, dass eine raumordnerische Prüfung nicht stattgefunden habe, ergebe sich hieraus keine Rechtswirkung ihnen gegenüber, da dieser Prüfung keine Außenwirkung zukomme. Auch wenn eine Änderung des Raumordnungsplanes erfolgt wäre, wären private Belange der Kläger nicht in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Eine Umweltprüfung sei nach § 9 ROG lediglich bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen vorgesehen.

12

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat darauf abgestellt, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es den Klägern an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Die Vorschrift des § 10 Abs. 6 LPlG entfalte keinen Drittschutz. Im Rahmen der Zielabweichungsentscheidung seien lediglich öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Auch die Ziele des Einheitlichen Regionalplanes, von denen die Abweichung zugelassen worden sei, dienten nicht dem Schutz Dritter. Aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention könnten die Kläger ebenfalls keine Klagebefugnis ableiten, da sie nicht zum Ausdruck gebracht hätten, dass eine Vorschrift des Umweltrechts der Europäischen Union verletzt sei. Soweit die Kläger auf die bergrechtliche Erlaubnis Bezug nähmen, enthalte diese keine Entscheidung über die Zulassung eines Aufsuchungsbetriebes. In dem hierfür erforderlichen Betriebsplanverfahren würden die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen hingegen von der zuständigen Bergbehörde geprüft. Die Zielabweichungsentscheidung enthalte auch keine abschließende Festlegung des Standortes der Explorationsbohrung. Den Klägern stehe im Hinblick auf die Zielabweichungsentscheidung zudem kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass sie sich nicht darauf berufen könnten, dass keine Standortalternativen geprüft worden seien. Die Vorschriften über das raumordnerische Verfahren seien im Hinblick auf die Zielabweichungsentscheidung nicht anwendbar. Die Kläger würden auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Insbesondere stünden die Zielabweichungsentscheidung und das bergrechtliche Zulassungsverfahren nebeneinander. Eine Umweltprüfung sei nicht durchzuführen gewesen.

15

Mit Urteil vom 4. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

16

Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass den Klägern die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Die Kläger könnten nicht geltend machen, durch den angefochtenen Zielabweichungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Erfordernis einer Verletzung in eigenen Rechten sei nicht nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes entbehrlich. Vielmehr könnten sich auch nach diesen Vorschriften Individualkläger nur dann auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen, wenn sie durch das der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung unterliegende Vorhaben möglicherweise in materiellen Rechten verletzt seien. Den Zielen der Raumordnung, von denen abgewichen werde, komme gleichermaßen keine unmittelbare Außenwirkung zu. Der Zielabweichungsbescheid erlaube nicht, das geplante Vorhaben unmittelbar zu realisieren. Die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in einem bestimmten Feld werde erst auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans möglich. Den Klägern stehe im Zusammenhang mit dem Zielabweichungsbescheid auch kein Beteiligungsrecht zu, das verletzt sein könnte. Eine förmliche Beteiligung sei nach § 10 Abs. 6 LPlG i.V.m. § 6 Abs. 2 ROG nicht vorgesehen. Auch eine Beteiligung nach § 7 Abs. 2 ROG komme nicht in Betracht. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG ergebe sich bei Privaten ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange. Der Plangeber eines Raumordnungsverfahrens könne sich indessen darauf beschränken, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen könnten die Grundsätze nicht auf das Zielabweichungsverfahren übertragen werden. Durch die Zielfestsetzung werde das Grundstückseigentum der Kläger nicht betroffen. Den Zielen der Raumordnung komme auch keine unmittelbare Außenwirkung zu. Die Zulassung einer Zielabweichung erfordere auch nicht die vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung müssten sich die Kläger auf eine Betroffenheit in eigenen Rechten berufen können. Unbeachtlich sei die Frage der Berücksichtigung von Standortalternativen. Im Übrigen habe der Beklagte die Standortfrage bei seiner Entscheidung in den Blick genommen. Soweit die Kläger schließlich darauf abstellten, dass ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren gewählt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass auch das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nicht selbstständig vor Gericht angreifbar sei.

17

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage verneint. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 24. Juni 2015 – 8 B 315/15 –) könnten sich auch private Antragsteller unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten auf eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Die Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Vorschriften über das Raumordnungsverfahren ergebe sich daraus, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens Private zu beteiligen seien, während dies bei der Zielabweichung nicht der Fall sei. Insbesondere werde § 7 Abs. 2 ROG verletzt, wenn statt eines eigentlich erforderlichen Raumordnungsverfahrens lediglich ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werde. Weiterhin hätte zwingend eine Standortalternativenprüfung durchgeführt werden müssen. Da diese unterblieben sei, sei ihnen eine Beteiligungsmöglichkeit verwehrt worden Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass von dem Zielabweichungsbescheid eine Vorwirkung im Hinblick auf die Realisierung des Vorhabens ausgehe. Eine derart weitgehende Änderung von Nutzung und Funktion der vorgesehenen Flächen könne nicht im Wege der Zielabweichung erfolgen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Landesentwicklungsprogramm vor, wonach die Förderung der im Oberrheingraben vorhandenen Vorkommen möglichst dort erfolgen solle, wo wirtschaftlich bedeutsame Lagerstätten vorhanden seien und die Beeinträchtigung für Mensch und Natur am geringsten sei.

18

Die Kläger beantragen,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Juli 2016 den Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2015 – Bohrplatzerrichtung und Durchführung der Explorationsbohrung „O. 1“ hier: Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar gemäß § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz – und die Widerspruchsbescheide vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er legt dar, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe. So sei bereits der sachliche Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Falle der Kläger nicht eröffnet, da hinsichtlich der Zielabweichung keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Auch kenne das Zielabweichungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Zielabweichungsbescheid bilde keine hinreichende Grundlage, um das Vorhaben zu realisieren. Hierfür sei ein zugelassener Betriebsplan erforderlich. Aufgrund der Standortgebundenheit des Rohstoffs entstehe lediglich ein eng begrenzter Suchraum für den Bohrstandort. Alternative Standortflächen seien nicht in Betracht gekommen. Auch seien keine Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden. Gegenstand des Verfahrens sei der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung einer Zielabweichung gewesen. Hingegen sei die Änderung des Raumordnungsplans nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

23

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen davon ausgehe, dass kein von der Klagebefugnis losgelöster Aufhebungsanspruch Einzelner existiere. Auch der Europäische Gerichtshof stelle nicht in Frage, dass der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung von einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten abhängig gemacht werden könne. Eine drittschützende Norm, auf die sich die Kläger stützen könnten, sei nicht erkennbar. Mit der Zielabweichung werde der Standort für eine Exploration nicht endgültig festgelegt. Die von der Abweichungsentscheidung betroffenen Ziele seien nicht geeignet, den Klägern eine subjektive Rechtstellung zu vermitteln. Die Zielabweichungsentscheidung wirke sich nicht auf das Interessengeflecht der gesamten Planung aus. § 7 Abs. 2 ROG finde im Zielabweichungsverfahren keine Anwendung. Die Ziele „Vorranggebiet Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“ dienten nicht subjektiven Rechten der Kläger. Die Frage der UVP-Pflichtigkeit werde bei der Entscheidung über die bergrechtliche Zulässigkeit der Explorationsbohrung berücksichtigt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Plansätze und die Begründung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

28

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

29

Den Klägern fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

30

1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

31

Die Kläger können sich indessen weder auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung noch darauf berufen, durch die Zielabweichungsentscheidung des Beklagten möglicherweise in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Ist der jeweilige Kläger nicht selbst Adressat eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich als Dritter betroffen, so ist für die Klagebefugnis erforderlich, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die seinem Schutz als Dritter zu dienen bestimmt ist und dass eine Verletzung dieser Norm zumindest möglich erscheint. Die Anfechtungsklage ist in diesem Fall unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 und juris, Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 11. April 2014 – 5 S 534/13 –, NVwZ-RR 2014, 634 und juris, Rn. 33).

32

2. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten für ihre Klagebefugnis nicht darzutun ist und sie ihr Klagerecht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – mit der Rüge herleiten können, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt hat.

33

a) Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann auf die Klage einer anerkannten Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (Buchst. a) oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (Buchst. b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gilt diese Regelung auch für Rechtsbehelfe anderer Beteiligter nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, also insbesondere für Rechtsbehelfe natürlicher Personen.

34

b) Im Falle der Kläger kommt ein Rückgriff auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG schon aus mehreren Gründen nicht in Betracht.

35

Zunächst ist der Anwendungsbereich des UmwRG auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, gegen Genehmigungen für Anlagen sowie gegen Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG). Mit dem hier angegriffenen Zielabweichungsbescheid ist jedoch keine Vorhabenzulassung erfolgt.

36

Des Weiteren gilt der Aufhebungsanspruch in § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG lediglich bei Fehlern gegen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –. Die hier angegriffene Entscheidung unterliegt indes nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Denn diese ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur im Rahmen verwaltungsbehördlicher Verfahren durchzuführen, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Wie oben ausgeführt, fehlt es hier an einer solchen Vorhabenzulassung. Der Beklagte hat nicht über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden. Vielmehr hat er lediglich die Stellen, die über die Zulässigkeit einer Explorationsbohrung zu entscheiden haben, von der Bindung an die betroffenen Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz – ROG – befreit.

37

Schließlich kann das von der Klägerin reklamierte weite Klagerecht auch nicht aus einem Rückgriff auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen hergeleitet werden. Denn die im Urteil vom 25. Februar 2015 (– 8 A 959/10 –, UPR 2015, 518 und juris, Rn. 53) bejahte Klagebefugnis für Angehörige der betroffenen Öffentlichkeit auch ohne Geltendmachung einer Verletzung in materiellen Rechten bezieht sich auf die Klage gegen eine Vorhabenzulassung (Genehmigung von Windenergieanlagen) und wird mit einer europarechtlich gebotenen Ausdehnung des Klagerechts bei Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet. Beide Aspekte sind hier bei der Anfechtung einer Zielabweichung nicht berührt.

38

Darüber hinaus hat der Senat bereits - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - entschieden, dass der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs betrifft und den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten nicht erweitert (Beschluss vom 13. Mai 2014 – 8 B 10342/14.OVG –, DVBl. 2014, 1074 und juris, Rn. 21). Durch das UmwRG wird eine von der tatsächlichen Betroffenheit in eigenen Rechten unabhängige Rügebefugnis im Rahmen der Begründetheit geschaffen, auf die sich der Kläger nur berufen kann, wenn er nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –, in DVBl. 2012, 501 und juris, Rn. 20 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353 und juris, Rn. 41; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 und juris, Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 11. April 2014 – 5 S 534/13 –, NVwZ-RR 2014, 634 und juris, Rn. 42).

39

c) Selbst wenn man dem gedanklichen Ansatz der Kläger folgte und die Vorschriften über die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen analog für die Entscheidung des Beklagten heranzöge, wäre der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht eröffnet.

40

Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet nämlich keine Anwendung auf Pläne und Programme nach § 3 Abs. 1a UVPG, die nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Strategischen Umweltprüfung bedürfen. Hierzu gehören nach Nr. 1.5 der Anlage 3 zum UVPG auch die Raumordnungsplanungen nach § 8 ROG. Pläne und Programme, für die das UVPG eine Strategische Umweltprüfung vorschreibt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2016, § 1 UVPG, Rn. 23; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Aufl. 2012, § 1 UVPG, Rn. 19).

41

3. Die hiernach für die Klagebefugnis erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann der Rechtsgrundlage für die Zulassung einer Zielabweichung in § 10 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsgesetz – LPlG – i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz – ROG – nicht entnommen werden. Diese Regelung lässt keinen drittschützenden Charakter erkennen.

42

Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG kann die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Antragsbefugt sind dabei insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben (§ 10 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG sowie § 5 Abs. 1 ROG). Eine rechtliche Wirkung kommt der Zielabweichungsentscheidung hiernach einerseits gegenüber der Gemeinde zu, die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Weiterhin sind hiervon öffentliche Stellen betroffen, die gemäß § 4 Abs. 1 ROG die Ziele der Raumordnung bei ihren Planungen und Maßnahmen sowie ihren Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu beachten haben. Inhalt der Zielabweichungsentscheidung ist, dass ein an sich verbindliches Ziel der Raumordnung in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben suspendiert wird (vgl. Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, Stand: Oktober 2016, § 6, Rn. 184; OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11.OVG –, DVBl. 2012, 511 und juris, Rn. 33 f.). Rechtliche Wirkungen entfaltet der Zielabweichungsbescheid gleichermaßen für den Fall, dass Personen des Privatrechts ein Zielabweichungsverfahren beantragen, gegenüber diesen Antragstellern (vgl. Schmitz, a.a.O., § 6 ROG, Rn. 188). Dass der Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung indessen grundsätzlich Drittschutz zukommt, kann der Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG nicht entnommen werden.

43

4. Eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ziele der Raumordnung, von denen eine Abweichung zugelassen wird, bestimmt wären, ihre individuellen Belange zu schützen (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –, LKRZ 2011, 33 und juris, Rn. 83; Urteil vom 15. Oktober 2008 – 1 A 10388/08 –, DVBl. 2009, 386 und juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 und juris, Rn. 14).

44

a) Einer drittschützenden Wirkung von Zielen der Raumordnung zugunsten Privater stehen bereits grundsätzliche Erwägungen entgegen. Anknüpfungspunkt für einen möglichen Drittschutz ist der Umstand, dass nach § 7 Abs. 2 ROG bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Dabei ist bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung abschließend abzuwägen.

45

Indessen entfalten die Ziele der Raumordnung gegenüber privaten Grundstückseigentümern grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie sind vielmehr von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen, insbesondere auch bei Planfeststellungen zu beachten. Der private Eigentümer wird durch sie aber weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2003 – 4 CN 8.01 –, BVerwGE 117, 313 und juris, Rn. 30; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014 – 1 C 10676/13.OVG –, juris, Rn. 13). Für das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG folgt hieraus, dass der Plangeber sich wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten darauf beschränken kann, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende individuelle Betroffenheiten sind im Regelfall nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans. Sie bleiben vielmehr der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Genehmigung eines Einzelvorhabens vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2016 – 4 BN 41.15 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 2. April 2014, a.a.O., juris, Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 10. Februar 2016 – 8 S 1477/15 –, juris, Rn. 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2015 – 12 KN 220/14 –, NVwZ-RR 2016, 238 und juris, Rn. 16). Danach kann aber im Regelfall nicht angenommen werden, dass die Ziele der Raumordnung dazu bestimmt sind, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen.

46

b) Im Falle der Zielfestlegungen des Einheitlichen Regionalplanes Rhein-Neckar, von denen der Beklagte eine Abweichung zugelassen hat, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in Abweichung von dieser Regel individuelle Belange der Anwohner der Ortslage O. ausnahmsweise berücksichtigt werden sollten.

47

aa) So kommt dem im Plansatz 2.1.2 umschriebenen Ziel der „Grünzäsuren“ die Aufgabe zu, städtebauliche Freiräume zu schaffen, die von Bebauung freizuhalten sind, und damit eine bandartige Siedlungsentwicklung zu verhindern. Grünzäsuren entfalten gegenüber regionalen Grünzügen eine gesteigerte Wirkung. Während privilegierte raumbedeutsame Vorhaben in Regionalen Grünzügen zulässig sind, steht die Festlegung einer Grünzäsur auch solchen Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen (Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Begründung zu Plansatz 2.1.3, 53 f.) Die Grünzäsuren sollen darüber hinaus die Funktion einer Klimaschneise sicherstellen. Es sollen Lebens- und Vernetzungsräume für Tiere und Pflanzen geschaffen sowie siedlungsnahe Erholungszonen ermöglicht werden. Hiernach dient die entsprechende Zielsetzung aber alleine dazu, öffentliche, überindividuelle Belange zu schützen. Auch die Gewährleistung siedlungsnaher Erholungszonen ist kein Belang, der dem Einzelnen individuell zugerechnet werden kann. Vielmehr sollen die Erholungsbereiche für die Bevölkerung insgesamt und damit im öffentlichen Interesse freigehalten werden.

48

bb) Auch in dem in Plansatz 2.3.1.2 formulierten Ziel eines „Vorranggebietes Landwirtschaft“ kommt kein Schutz rechtlicher Interessen der Kläger zum Ausdruck. Mit der Ausweisung eines Vorranggebietes für die Landwirtschaft sollen vielmehr Flächen für die landwirtschaftliche Bodennutzung gesichert werden. Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung ist in diesen Bereich nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind technische Infrastrukturen und Verkehrs- sowie Windenergieanlagen, die aufgrund besonderer Standortanforderungen nur im Außenbereich realisiert werden können. Die Vorranggebiete für die Landwirtschaft sollen im Geltungsbereich des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar insbesondere den neben dem Obst- und Weinbau stark ausgeprägten Sonderkulturanbau sichern und seine Weiterentwicklung ermöglichen (Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar, Begründung zu Plansatz 2.3.1.2, 80 f.).

49

Die Zielfestlegungen, von denen eine Abweichung gestattet wurde, verfolgen hiernach gesamträumliche Ansätze und lassen nicht die Intention des Schutzes einzelner Privater erkennen.

50

5. Die Kläger können eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht aus der Überlegung herleiten, dass die Entscheidung des Beklagten über die Zulassung einer Zielabweichung hinausgegangen sei und er tatsächlich eine Änderung des Raumordnungsplanes vorgenommen habe oder dass damit ein Änderungsverfahren umgangen worden sei.

51

Wie zuvor bereits ausgeführt, wäre hierfür nach § 7 Abs. 2 ROG eine Abwägung erforderlich gewesen, bei der die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen gewesen wären. Abgesehen davon, dass auch bei dieser Abwägung private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange und nicht als individuelle Belange zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziffer 4 Buchst.a), können die Vorschriften über die Aufstellung regionaler Raumordnungspläne auf die Entscheidung über die Abweichung von einem Ziel eines solchen Plans nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden.

52

a) Eine unmittelbare Anwendung scheitert bereits daran, dass der Beklagte für die Aufstellung oder Änderung eines regionalen Raumordnungsplanes sachlich nicht zuständig wäre. Die regionalen Raumordnungspläne werden nämlich nach § 10 Abs. 1 LPlG von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region erarbeitet.

53

Hinzu kommt, dass die beiden Entscheidungsformen sich strukturell grundlegend voneinander unterscheiden. So ist die Zielabweichungsentscheidung gerade keine Planungsentscheidung, sondern steht im Ermessen der oberen Landesplanungsbehörde. Im Gegensatz zu einer Planungsentscheidung, die als zukunftsbezogene Gestaltung komplexer Sachverhalte final programmiert ist, ist die Zielabweichungsentscheidung konditional angelegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2012 – 8 A 10965/11.OVG –, DVBl. 2012, 511 und juris, Rn. 41; Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, Stand: Oktober 2016, § 6, Rn. 133;). Der Beklagte verfolgt mit seiner Entscheidung keine eigenständige umfassende Planung, sondern prüft lediglich, inwieweit das beabsichtigte Vorhaben sich trotz Abweichens von bestimmten Zielen der Raumordnung mit der Grundkonzeption des Raumordnungsplanes als verträglich erweist.

54

b) Da somit bei der Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung keine mit der Planänderung vergleichbare Sach- und Interessenlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, BVerwGE 148, 13 und juris, Rn. 36) als Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Regelung besteht, kann § 7 Abs. 2 ROG ungeachtet der Frage einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht entsprechend auf den Fall der Zielabweichung angewendet werden.

55

c) Die Kläger können sich daher auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte die eigentlich bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 6 Abs. 4 LPlG zu Unrecht unterlassen hätte. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Raumordnungsplanes zur Beteiligung der Öffentlichkeit mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer von sechs Wochen bei allen unteren Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Eine vergleichbare Regelung sieht indessen das Landesplanungsgesetz für die Entscheidung über die Zulassung einer Zielabweichung nicht vor, so dass eine entsprechende Beteiligungsmöglichkeit im Falle der Entscheidung des Beklagten von vornherein nicht bestand.

56

6. Die Kläger können zur Begründung ihrer Klagebefugnis auch nicht darauf abstellen, dass anstelle des Zielabweichungsverfahrens eigentlich ein Raumordnungsverfahren nach § 17 LPlG einschlägig gewesen wäre.

57

Raumordnungsverfahren und Zielabweichungsverfahren stehen nicht in einem gegenseitigen Rangverhältnis. Vielmehr kommen ihnen völlig unterschiedliche Funktionen zu. Das Raumordnungsverfahren dient nach § 17 Abs. 2 LPlG der Prüfung, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen (Nr. 1) und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung) (Nr. 2). Das Zielabweichungsverfahren ermöglicht hingegen die Überwindung eines im Einzelfall entgegenstehenden Ziels der Raumordnung. Hiermit führt dieses Verfahren die Vereinbarkeit von Planungen und Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung herbei, ohne den entgegenstehenden Raumordnungsplan zu ändern. Das Raumordnungsverfahren soll im Gegensatz dazu gerade die Übereinstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit dem in einem Raumordnungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung feststellen (vgl. zum Vorstehenden: Schmitz, a.a.O., § 15 ROG Rn. 96). Da dem Vorhaben der Beigeladenen unstreitig Ziele der Raumordnung entgegenstanden, war in ihrem Fall ungeachtet der Frage, ob ein Raumordnungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ein Zielabweichungsverfahren unentbehrlich.

58

6. Eine mögliche Rechtsverletzung können die Kläger schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der Zielabweichungsbescheid bereits einzelne Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erkundungsbohrung bzw. einer möglichen späteren Förderung vorwegnehmen und verbindlich festlegen würde und hierdurch der Rechtsschutz gegen das Einzelvorhaben eingeschränkt wäre.

59

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten die Zulässigkeit einer Zielabweichung lediglich für die Bohrplatzerrichtung und die Durchführung einer Explorationsbohrung erklärt, nicht jedoch für eine sich hieran anschließende dauerhafte Förderung. Im Übrigen ist der Zielabweichungsbescheid seinem Inhalt nach darauf beschränkt, dass er für dieses Vorhaben eine Abweichung von den raumordnerischen Zielen „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ und „Grünzäsur“ zulässt. Darüber hinausgehend begründet er keine Rechte der Beigeladenen für die Durchführung der Explorationsbohrung. Die Zulassung des Einzelvorhabens unterliegt vielmehr den Vorschriften über den Betriebsplan nach den §§ 50 ff. Bundesberggesetz, die die bergbaulichen Tätigkeiten und Einrichtungen einer Genehmigungspflicht in einem besonderen Verfahren unterwerfen (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Kravitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 51 Rn. 21; Hammerstein, in: Boldt/Weller/Kühne/von Maßenhausen, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2016, Vorbem. §§ 50 bis 57 c Bundesberggesetz, Rn. 9 ff.). Erst mit der Zulassung des Betriebsplanes wird für den Bergbautreibenden verbindlich festgelegt, ob und in welchem Umfang ein Abbau zugelassen und damit verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, BVerwGE 126, 205 und juris, Rn. 21; Sächsisches OVG, Urteil vom 9. April 2015 – 1 C 26/14 –, ZfBR 2015, 244 und juris, Rn. 70, 73).

60

Auch was die Standortfrage angeht, enthält der Zielabweichungsbescheid keine abschließende Festlegung. Selbst wenn sich das Vorhaben aus tatsächlichen Gründen auf den bei der Entscheidung über die Zielabweichung vorgesehenen Standort konzentrieren sollte, wird im Hinblick auf den beantragten Standort lediglich entschieden, dass dort eine Abweichung von den betroffenen Zielen der Raumordnung zugelassen ist. Der Zielabweichungsbescheid trifft hingegen keine Aussage darüber, ob das Vorhaben insgesamt an diesem Standort zulässig ist. Die Standortfrage wird nur im Hinblick auf die betroffenen Ziele der Raumordnung geprüft.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Klägern waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da sie sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

62

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

63

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UmwRG den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten erweitert, ist in der Rechtsprechung des BVerwG bereits geklärt. Soweit die Kläger das Vorliegen der Klagebefugnis daraus ableiten, dass der Rechtsschutz gegen Betriebspläne unzureichend ausgeprägt sei und deshalb eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Zielabweichungsbescheid eröffnet werden müsse, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Vielmehr kann eine Ausweitung des Rechtsschutzes in diesem Fall nur im Verfahren gegen den Betriebsplan selbst geltend gemacht werden.

Beschluss

64

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2013 für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle. Sie sind Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2014 mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht (vgl. zum Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zwischen den Beteiligten BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 15 CS 14.740 - juris).

a) Der Vortrag, beim Immissionsschutzrecht handle es sich um eines der zentralen Gebiete des Umweltrechts und der Schutz vor unzumutbaren Umweltbeeinträchtigungen habe in der Vergangenheit nicht nur auf bundesrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher Ebene immer stärkere Bedeutung erlangt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

aa) Soweit es das Immissionsschutzrecht betrifft, wird verkannt, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren, sondern eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung Gegenstand der Klage ist. Das Immissionsschutzrecht ist nicht unmittelbar Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren, in dem in erster Linie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zu untersuchen ist (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Lediglich bei der Frage, ob das Vorhaben den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots genügt, ist darauf abzustellen, welche Einwirkungen die Betroffenen nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22; BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8 m. w. N.). Nachdem das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme weder ein eigenständig zu prüfendes Zulässigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 - NVwZ 2004, 108 = juris Rn. 4) noch eine allgemeine Härteklausel ist, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - BayVBl. 1999, 568 = juris Rn. 6), reicht der durch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz nicht weiter als der sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts ergebende Nachbarschutz. Da die Antragsteller als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableiten und aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts haben (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43 m. w. N.), können sie sich auch nicht auf eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen. Denn das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot besteht nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 36 m. w. N.).

bb) Der Vortrag der Kläger, ihre Klagbefugnis folge daneben aus dem Umweltrecht, insbesondere aus der Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998, Aarhus-Übereinkommen; vgl. Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005, ABl. L 124, S. 1; vgl. Gesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251), führt nicht zur Zulassung der Berufung.

(1) Aus dem der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens dienenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG i. d. F.d.B. v. 8.4.2013, BGBl. I S. 753, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.8.2013 BGBl. I S. 3154; vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 31 m. w. N.) ergibt sich schon deshalb keine Klagebefugnis für die Kläger, weil keine „Entscheidung“ i. S. d. § 1 UmwRG inmitten steht. Das zugelassene Vorhaben kann weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls auslösen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG) noch betrifft die gegenständliche Baugenehmigung sonst eine andere Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 UmwRG (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 1 UmwRG Rn. 2 ff.). Dessen ungeachtet setzt die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf Individualklagen (vgl. § 4 Abs. 3 und § 4a Abs. 4 UmwRG) eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte voraus, vermittelt aber keine davon losgelöste Klagebefugnis (vgl. Happ, a. a. O., § 2 UmwRG Rn. 13; BVerwG, U. v. 20.11.2012 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573 = juris Rn. 20).

(2) Nichts anderes folgt aus der von den Klägern in Bezug genommenen Bestimmung in Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung (nunmehr: Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 26 S. 1). Danach stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens; vgl. zuletzt EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 m. w. N.). Dies ist mit dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (s. vorstehend) geschehen. Auf ein weitergehendes Klagerecht können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU über die Öffentlichkeitsbeteiligung nur gelten für „die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die „betroffene Öffentlichkeit“, die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Vorauszusetzen ist deshalb von vornherein ein umweltbezogenes Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU über ein Projekt, das nach Maßgabe des Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU einer (Umweltverträglichkeits-) Prüfung unterzogen (Anhang I) wird oder für das eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt (Anhang II). Das ist hier nicht der Fall, insbesondere ist das Vorhaben keine Anlage zur Intensivtierhaltung i. S. d. Anhangs I Nr. 17 oder des Anhangs II Nr. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU. Was gelten würde, wenn das Vorhaben der Beigeladenen UVP-pflichtig wäre, bedarf keiner Klärung (vgl. aber EuGH, U. v. 16.4.2015, a. a. O., Rn. 38 ff., wonach die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung dessen, was ein „ausreichendes Interesse“ oder eine „Rechtsverletzung“ darstellt, über einen weiten Wertungsspielraum verfügen).

(3) Aus der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten „Auslegungsleitlinie“ zu Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 20 ff. [23] m. w. N.; EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 673) lässt sich ebenso wenig ein Klagerecht zugunsten der Kläger herleiten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereikommens ist mangels unionsrechtlicher oder innerstaatlicher Umsetzung weder unmittelbar anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.2014 - 4 C 35/13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 61 m. w. N.; BVerwG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21/12 - BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 30 ff. m. w. N.; vgl. EuGH, U. v. 8.3.2011 - C-240/09 - NVwZ 2011, 317 Rn. 45, 52; Happ in Eyermann, a. a. O., vor § 1 UmwRG Rn. 3) noch fordert das Unionsrecht eine Auslegung (hier des Bauplanungsrechts) contra legem (vgl. BVerwG U. v. 18.12.2014, a. a. O., = juris Rn. 61; U. v. 5.9.2013, a. a. O., = juris Rn. 36 m. w. N.). Eine Auslegung des § 42 Abs. 2 Halbs. 2 VwGO in Richtung einer Ausdehnung des Begriffs des subjektiven Rechts anhand der Leitlinie des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die innerstaatlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB, soweit es den Nachbarschutz angeht, anders als die dem Immissionsschutz dienenden Bestimmungen, in erster Linie den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen im Verhältnis der Grundeigentümer untereinander bezwecken. Abgesehen von den Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (vgl. Richtlinie 2011/92/EU), ist für den vorliegenden Fall keine sonstige verbindliche unionsrechtliche Umweltvorschrift ersichtlich, an die Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens anknüpfen könnte. Schließlich ist den sonstigen Immissionsbetroffenen der unbeschränkte Zugang zu gerichtlichen Verfahren eröffnet, soweit sie geltend machen können, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt zu sein.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist es entgegen der Ansicht der Kläger demnach „mit europarechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen“, die Befugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Kläger zur Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verneinen.

b) Entgegen dem Vortrag der Kläger folgt ihre Klagebefugnis auch nicht aus einer Verletzung von Grundrechten.

aa) Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts zu entnehmen, was ernstlich in Betracht ziehen lässt, dass sie vorliegend in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1) verletzt sein könnten. Eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Immissionsbelastung durch Lärm (vgl. etwa BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40/12 - juris Rn. 10 m.w.N) oder Gerüche ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und des Umfangs des Bauvorhabens selbst dann auszuschließen, wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass der Nutzungsumfang der Pferdebewegungshalle nicht hinreichend bestimmt ist. In das Mietrecht wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ebenso wenig eingegriffen wie in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 4).

bb) Schließlich gebietet das Grundrecht auf einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keine Rechtsschutzmöglichkeit des Mieters gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, weil sich der Mieter bei einer planungsrechtlichen Beeinträchtigung des Mietgegenstands zum einen an den Vermieter halten kann, von dem er sein Besitzrecht ableitet (klarstellend in Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO) und ihm zum anderen, wenn die Beeinträchtigung nicht im Bereich des Planungsrechts liegt, Abwehransprüche nach anderen Rechtsvorschriften zustehen können (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7). Hierzu gehört auch ein im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzender etwaiger Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG, jedenfalls aber auf fehlerfreie Ermessensbetätigung zur Durchführung der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Denn unter „Nachbarschaft“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist der Personenkreis zu verstehen, der sich regelmäßig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält oder Rechte an dort befindlichen Sachen innehat (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 3 BImSchG Rn. 22; Jarras, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 3 Rn. 35 jeweils m. w. N.), also auch der von schädlichen Umwelteinwirkungen Betroffene, der ohne selbst Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu sein, seinen Wohnort im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage hat. § 24 BImSchG ermächtigt die Behörde zur Durchführung der Anforderungen des § 22 BImSchG auch bei einer baurechtlich bereits genehmigten Anlage nachträglich die erforderlichen Anordnungen zu treffen, und zwar schon dann, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 22 BImSchG entspricht (BVerwG, B. v. 9.3.1988 - 7 B 34/88 - DVBl. 1988, 541 = juris Rn. 4). Dabei hat die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens des (lärm-)gestörten Mieters aus dem Mietvertrag nicht generell Vorrang vor der Möglichkeit behördlichen Einschreitens gegen den Emittenten (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1992 - 7 C 6/92 - BVerwGE 91, 92 = juris Rn. 21 zur Ermessensausübung bei einer Betriebsuntersagung nach § 24, § 25 BImSchG).

c) Der Einwand, es sei nicht verständlich, dass ein Mieter zwar gegen einen Bebauungsplan, nicht jedoch auch gegen eine aufgrund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vorgehen könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter im prinzipalen Normenkontrollverfahren im Einzelfall folgt aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb kann auch das Abwägungsgebot „Recht“ im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Abwägungsrelevant kann dabei nicht nur ein durch die Planung berührtes subjektiv-öffentliches Recht, sondern auch jedes mehr als geringfügige private Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Dies kann auch ein obligatorisches Recht sein (vgl. BVerwG, U. v. 5.11.1999 - 4 CN 3/99 - BVerwGE 110, 36 = juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Feststellung der Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB in der Baugenehmigung erfordert demgegenüber keine planerische Gestaltungsentscheidung, bei der alle von der Planung berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Im Anwendungsbereich der §§ 29 bis 38 BauGB regelt das Bauplanungsrecht im Außenverhältnis den Ausgleich konfligierender Bodennutzungen und bestimmt damit auf einfachgesetzlicher Ebene (nur) den Inhalt des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).

d) Auf die Darlegungen der Kläger zur Begründetheit ihrer Klage ist nicht einzugehen, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage fehlerfrei festgestellt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzlich Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Vorliegend kommt es nicht auf den landesrechtlichen Nachbarbegriff der Bayerischen Bauordnung an (vgl. Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO: „Der Eigentümer des Nachbargrundstücks nimmt auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahr, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen“), der lediglich klarstellt, was ohnehin aus dem Bauplanungsrecht folgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kläger durch die erteilte Baugenehmigung in ihren subjektiven Rechten verletzt sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist zu verneinen, weil Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige - zivilrechtliche - Eigentümer eines benachbarten Grundstücks in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61 = juris Rn. 43; BVerwG, B. v. 20.4.1998 - 4 B 22/98 - NVwZ 1998, 956 = juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 29.1.2010 - 14 CS 09.2821 - juris) abgestellt. Der Vortrag, eine gesicherte landesweite Auslegung sei zwingend erforderlich, geht deshalb ins Leere. Soweit sich die Kläger auf die „neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentum“ von Mietern berufen (wohl BVerfG, B. v. 26.5.1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1), wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, mit denen sich die Kläger nicht substantiiert auseinandersetzen. Davon abgesehen wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder in das Mietrecht noch in das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht der Kläger eingegriffen (vgl. BVerwG, B. v. 20.4.1998, a. a. O., = juris Rn. 4).

b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht deshalb, weil ungeklärt sei, worin der Unterschied liege zwischen der Pächterstellung, die eine Klagebefugnis vermittle gegen Planfeststellungsbeschlüsse, also „Straßenbaugenehmigungen“, und der Mieterstellung, die keine Klagbefugnis gegen Baugenehmigungen für Stallanlagen vermitteln solle. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich solcher Grundstücke verwiesen, auf die sich der Planungsträger den Zugriff sichert (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36/96 - BVerwGE 105, 178 = juris Rn. 28 ff.).

c) Hinsichtlich der Frage, ob nur bei Vorhaben, die dem UVP-Recht unterliegen, europäisches Recht dazu führen müsse, dass bei Umweltrelevanz individuelle Klägerrechte (wohl der obligatorisch Berechtigten im Baugenehmigungsverfahren) zugesprochen werden müssten oder ob nicht auch bei kleineren Vorhaben, die nur dem Immissionsschutz- oder gar nur dem Baurecht unterliegen, nicht auch bereits das materielle Recht entsprechende Klagerechte nach sich ziehen müsste, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der immissionsschutzrechtliche Nachbarbegriff reicht weiter als der des Bauplanungsrechts. Weder aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU oder aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens lässt sich eine Klagebefugnis der Kläger herleiten.

Ob die Grundannahme der Kläger zutrifft, bei UVP-pflichtigen Vorhaben seien stets auch obligatorisch Berechtigte zur Anfechtung der Baugenehmigung befugt, kann dahinstehen, weil das Vorhaben der Beigeladenen weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt noch eine Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Zwingend ist die Annahme der Kläger aber nicht. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2011/92/EU). Danach steht es dem nationalen Gesetzgeber prinzipiell frei, die subjektiv-öffentlichen Rechte zu beschränken (vgl. EuGH, U. v. 16.4.2015 - C-570/13 - DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40 m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Anlass, den Streitwert auf 15.000 Euro zu erhöhen, wie in der Zulassungsbegründung angeregt wurde, besteht nicht. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist auch im Anfechtungsprozess gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nicht „die Bedeutung der Sache für die Beteiligten“, sondern die Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Es ist nicht ersichtlich, welches besondere wirtschaftliche Interesse die Kläger als Mieter einer dem Vorhaben benachbarten Wohnung haben, das es rechtfertigen könnte, den im Streitwertkatalog für den Regelfall empfohlenen Rahmen von 7.500 € bis 15.000 € auszuschöpfen (vgl. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.