Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juli 2015 - 7 A 11145/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0723.7A11145.14.0A
bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten in Höhe von 7.338,85 €, die der Beklagten im Zeitraum 19. April bis 30. November 2012 infolge des Aufenthaltes der Eltern des Klägers nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes entstanden sind.

2

Der am … 1974 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger pakistanischer Herkunft. Am 13. Dezember 2011 wandte er sich an die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises, gab an, seine in Pakistan lebenden Eltern pakistanischer Staatsangehörigkeit wollten ihn im Zeitraum 21. Januar bis 20. Februar 2012 besuchen, und unterzeichnete einen Antrag auf Erstellung einer Verpflichtungserklärung im Sinne von § 68 AufenthG einschließlich einer im Antragsformular enthaltenen Erklärung, worin er bestätigte, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf den Umfang der eingegangenen Verpflichtungen, deren Dauer, deren Vollstreckbarkeit sowie auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hingewiesen worden zu sein und die Belehrung verstanden sowie einen Abdruck davon erhalten zu haben. Wegen des genauen Inhaltes dieser Erklärung wird auf die Rückseite der Seite 4 der diesbezüglichen Verwaltungsakten des Lahn-Dill-Kreises verwiesen.

3

In der Folgezeit legte der Kläger der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises drei Abrechnungen vor, wonach er im September 2011 einen Nettoverdienst in Höhe von 1.743,79 €, im Oktober 2011 einen Nettoverdienst in Höhe von 1.710,73 € und im November 2011 – einschließlich einer Brutto-Jahresprämie in Höhe von 2.200,00 € – einen Nettoverdienst in Höhe von 3.224,65 € erzielt hatte, und gab an, verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben. Die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises ging indes davon aus, das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen betrage 3.224 €/M und übersteige die mit 2.387 €/M angenommenen erforderlichen Existenzmittel um 837 €/M. Daraufhin kam es am 23. Dezember 2011 zur Erstellung einer vom Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Wegen des genauen Inhaltes dieser Erklärung und ihrer Gestaltung wird auf die Vor- und Rückseite der Seite 1 der diesbezüglichen Verwaltungsakten des Lahn-Dill-Kreises verwiesen.

4

Am 1. Februar 2012 reisten die Eltern des Klägers im Besitz ihnen am 12. Januar 2012 vom deutschen Generalkonsulat in K erteilter Schengen-Visa für den Zeitraum 1. bis 29. Februar 2012 in das Bundesgebiet ein. Am 8. Februar 2012 meldeten sie sich bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende in Trier und stellten dort am 28. Februar 2012 Asylanträge. Daraufhin wurden sie zum 19. April 2012 der Beklagten zugewiesen, weil in Frankenthal zumindest ein anderer Sohn sowie ein Bruder und eine Schwester des Vaters des Klägers wohnten.

5

Nach vorherigem diesbezüglichen Hinweis vom 9. Juli 2012 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheiden vom 19. September 2012 und vom 3. Dezember 2012 zur Erstattung der ihr infolge des Aufenthaltes seiner Eltern nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes entstanden Kosten im Zeitraum 19. April bis 31. August 2012 bzw. im Zeitraum 1. September bis 30. November 2012 in Höhe von 4.343,87 € bzw. in Höhe von 2.994,98 € heran. Zur Begründung verwies sie auf die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung und führte aus, die Stellung von Asylanträgen habe nicht zur Beendigung seiner dadurch eingegangenen Verpflichtung geführt, die Kosten für die Lebensunterhaltssicherung seiner Eltern zu erstatten.

6

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend: Er sei zur Erstattung der geltend gemachten Kosten wirtschaftlich nicht in der Lage. Sein durchschnittliches Monatseinkommen betrage nur knapp 1.500,00 €. Er habe gemeint, als Folge der Verpflichtungserklärung nur die Aufnahme seiner Eltern in seinen Haushalt während ihres Besuches bei ihm finanzieren zu müssen. An eine Asylantragstellung durch seine Eltern habe er nicht im Entferntesten gedacht. Schon daraus ergebe sich ein atypischer Fall. Deshalb hätte die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen müssen, in welchem Umfang der Erstattungsanspruch geltend gemacht werde und welche Zahlungserleichterungen eingeräumt würden. Vor allem aber sei mit der Stellung der Asylanträge der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts seiner Eltern entfallen. Damit habe auch seine Verpflichtung geendet.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten beide Widersprüche zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Verpflichtungserklärung des Klägers sei für die gesamte Dauer des Aufenthalts seiner Eltern oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einem anderen Aufenthaltszweck verbindlich. Eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung sei kein solcher Aufenthaltstitel. Ferner entspreche es Sinn und Zweck des § 68 AufenthG sowie einer gerechten Risikoverteilung, die Kostenhaftung auch auf die Zeiten eines Asylverfahrens zu erstrecken. Anderenfalls hätte es ein Ausländer in der Hand, die Reichweite der Haftung praktisch auf Null zu reduzieren, indem er nach der Einreise sogleich einen Asylantrag stelle. Die Behauptung des Klägers, er sei sich über den Umfang der Verpflichtungserklärung nicht im Klaren gewesen, sei unbehelflich und angesichts der Belehrung durch die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises und den Wortlaut der Verpflichtungserklärung auch nicht glaubhaft. Jedenfalls sei diese wirksam. Auch verlangten das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall, Erstattungsansprüche nach § 68 AufenthG geltend zu machen, ohne dass diesbezüglich eine Ermessensentscheidung getroffen werden müsse. Ein atypischer Härtefall liege hier nicht vor. Der angekündigte Besuchsaufenthalt der Eltern des Klägers habe allein privaten Zwecken gedient. Aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und zahlreicher Verwandter in Deutschland habe der Kläger auch mit einem längeren oder sogar dauerhaften Aufenthalt seiner Eltern in Deutschland rechnen müssen. Durch eine erneute Aufnahme seiner Eltern in seinen Haushalt nach deren Umverteilung könne er künftig die tatsächlichen Kosten ihres Aufenthaltes reduzieren. Für die Vergangenheit sei bislang nur die Erstattung von 7.338,85 € verlangt worden, was noch im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Klägers liege, jedenfalls bei angebotener Ratenzahlung, etwa bei Einsatz seiner Jahresprämien. Die etwaige Heranziehung zu weiteren Erstattungen komme jedoch erst nach einer Prüfung der Beklagten in Betracht, ob dies nicht die Leistungsfähigkeit des Klägers überschreiten oder ihn unzumutbar belasten würde, sofern dieser – anders als bislang – seine wirtschaftliche Situation konkret darlege und nachweise. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es im vorliegenden Fall nicht, den Kläger von der Erstattungspflicht vollständig freizustellen.

8

Am 18. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Seine Verpflichtungserklärung habe sich nur auf einen Besuchsaufenthalt seiner Eltern bezogen. Mögliche Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gingen daraus nicht hervor. Dass er sich nicht über einen Besuchsaufenthalt im Februar 2012 hinaus habe verpflichten wollen, folge auch aus seiner Leistungsunfähigkeit. Bei seinem Einkommen und seinen Unterhaltsverpflichtungen für seine Ehefrau und drei Kinder habe er nur wenige Wochen weitere Personen unterhalten können. Angesichts dessen sei es bereits treuwidrig gewesen, ihn eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt, den ihr die Beklagte beimesse, unterschreiben zu lassen, und habe ein Heranziehungsbescheid nicht ergehen dürfen. Letzteres gelte schon wegen dessen fehlender Durchsetzbarkeit. So könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts leistungsunfähige Bürgen nicht herangezogen werden, wenn Hauptschuldner ein naher Blutsverwandter sei. Sein tatsächliches Gehalt könne nicht gepfändet werden. Er sei zu einer langfristigen Finanzierung des Bedarfs seiner Eltern nicht in der Lage. Er müsse auch nicht etwa die Jahresprämie, die anteilig seinen jeweiligen Monatsverdiensten zuzurechnen sei, für die Kostenerstattung verwenden. Dies alles hätte jedenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide vom 19. September und vom 3. Dezember 2012 seien in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2013 rechtmäßig. Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung bestünden nicht. Er sei durch die Angaben in dem von ihm unterzeichneten bundeseinheitlichen Vordruck über die inhaltliche und zeitliche Reichweite der übernommenen Verpflichtung hingewiesen worden. Zudem sei er von der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises nach deren unbestrittenen Angaben mündlich auf die möglichen Folgen der übernommenen Verpflichtung hingewiesen worden. Damit habe der Kläger bei der Unterzeichnung der Erklärung nicht davon ausgehen können, dass seine Einstandspflicht mit dem Ablauf der seinen Eltern erteilten Visa am 29. Februar 2012 enden würde. Vorbehalte hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit – insbesondere in Bezug auf die bei seinen Eltern bereits vor ihrer Einreise bestehenden dauerhaften Erkrankungen – habe er bei der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht geltend gemacht. Die Verpflichtungserklärung habe ihre Gültigkeit auch nicht mit dem Ablauf der den Eltern des Klägers erteilten Visa am 29. Februar 2012 verloren. Eine nicht ausdrücklich befristete Verpflichtung aus einer Erklärung gemäß § 68 AufenthG ende erst mit dem Ende des Aufenthalts des Ausländers oder mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen neuen Aufenthaltszweck. Das ergebe sich auch aus dem vom Kläger unterzeichneten amtlichen Vordruck. Entsprechendes gelte bei der Stellung eines Asylantrages. Soweit der Kläger eine Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Familienbürgschaften herleiten wolle, sei ihm nicht zu folgen. Es sei von der Rechtsordnung gedeckt und beruhe nicht auf einer sittenwidrigen Ausnutzung staatlicher Übermacht, die Einreise von Familienangehörigen davon abhängig zu machen, dass ihr Lebensunterhalt sichergestellt sei. Andernfalls müsse eine Einreiseerlaubnis versagt werden. Vielfach würden daher erst mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt. Zwar sei eine Verpflichtungserklärung dann unwirksam, wenn der Verpflichtete von vornherein erkennbar außerstande sei, Naturalleistungen zu gewähren, die gegenüber Verwandten typischerweise erbracht würden (Aufnahme in die Wohnung, Gewährung von Lebensunterhalt nach Maßgabe des der Familie Möglichen). So sei es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sei, sei gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG mit Blick auf die Dauer und den Zweck seines Aufenthalts zu prognostizieren. Insoweit komme es auch auf die vorhersehbare Entwicklung des Aufenthalts des Ausländers an. Obgleich eine Verpflichtungserklärung darauf gerichtet sei, auch jene Kosten aufzufangen, die erst nach der Erledigung des ursprünglichen Aufenthaltszweckes einträten, sei die Ausländerbehörde bei ihrer Prognose nicht gezwungen, ohne greifbaren Anhaltspunkt auch vom Entstehen objektiver Ausreisehindernisse oder von einem fehlenden Ausreisewillen des Ausländers auszugehen. Angesichts der Höhe des nachgewiesenen Einkommens des Klägers aufgrund eines seit dem 1. Januar 2004 bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses und zusätzlicher Kindergeldzahlungen habe die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises davon ausgehen dürfen, dass jener die voraussichtlichen Kosten eines etwa vierwöchigen Kurzaufenthalts seiner Eltern würde tragen können, ohne den eigenen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Ehefrau und seiner Kinder zu gefährden. Ein atypischer Sachverhalt, der es ausnahmsweise gebieten würde, bereits von der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Kläger abzusehen, sei nicht erkennbar. Dass der Besuchsaufenthalt seiner Eltern von Besonderheiten geprägt gewesen wäre, habe der Kläger nicht dargetan. Seine Behauptung, er habe nicht im Entferntesten mit Asylanträgen seiner Eltern gerechnet, sei nicht glaubhaft, da ihm die jenen drohende politische Verfolgung bekannt gewesen sein müsse. Im Übrigen werde durch einen Asylantrag dasjenige Kostenrisiko verwirklicht, dem eine Verpflichtungserklärung gerade begegnen solle, so dass die Heranziehung des Klägers nicht unbillig sei. Schließlich werde die Höhe der seitens der Beklagten geltend gemachten Kosten durch den Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt.

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Mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 28. Mai 2014 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Eltern des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin hat die Beklagte ihnen am 16. Juni 2014 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.

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Auf den Antrag des Klägers vom 28. März 2014 hin hat der Senat mit seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2014 zugestelltem Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 7 A 10364/14.OVG – seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Nachdem der Kläger mit seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2015 zugegangenem Hinweis auf die mittlerweile ab- gelaufene Frist zur Berufungsbegründung hingewiesen worden war, hat er mit Schreiben vom 4. Februar 2015 seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, mit Schreiben vom 17. Februar 2015 die zugelassene Berufung begründet und geltend gemacht: Da für seinen sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen Arbeitsüberlastung bezüglich der Berufungsbegründung Zeitnot absehbar gewesen sei, sei mit Schreiben vom 12. Januar 2015 unter Hinweis hierauf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Schreiben an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz adressiert, ausreichend frankiert und nach entsprechendem Eintrag in die Postausgangsliste von der Rechtsanwaltfachangestellten P am 12. Januar 2015 in den Postkasten eingeworfen worden. Angesichts dessen habe er auf dessen rechtzeitigen Ein- gang beim Oberverwaltungsgericht und auf die antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen dürfen. Seine Berufung sei auch begründet. Er sei nur bereit gewesen, für die Kosten des Lebensunterhalts seiner Eltern während ihres von den ihnen zu erteilenden Besuchsvisa gedeckten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Als juristischer Laie habe er nicht erkennen können, dass auch Kosten infolge ihres Aufenthaltes aufgrund eines hier gestellten Asylantrages auf ihn zukommen könnten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er hierüber von der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises nicht mündlich belehrt worden. Im Text der von ihm am 13. Dezember 2011 unterschriebenen Erklärung sei nur das Aufenthaltsgesetz genannt worden. In der Verpflichtungserklärung vom 23. Dezember 2011 werde das Asylbewerberleistungsgesetz nur auf der Rückseite im Kleingedruckten erwähnt. Hierauf hätte auf der Vorderseite ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben hingewiesen wer- den müssen, um den Anforderungen des § 305c BGB an nicht erwartbare Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu genügen. Angesichts der Machtstellung des Staates und der Ablehnung des Visumantrages bei Nichtunterzeichnung einer Verpflichtungserklärung bedürfe der Bürger zudem Schutz vor einer ihn überfordernden Haftung. Insoweit dürften keine geringeren Anforderungen gestellt werden als bei Bürgschaften ohne ausreichende Mittel zugunsten von Eltern oder Geschwistern. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 24. November 1998 auf die Überforderung naher Blutsverwandter nicht eingegangen, habe gleichwohl aber die im Zwangsvollstreckungsverfahren bestehenden Möglichkeiten zum Schutz des Schuldners für nicht ausreichend gehalten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er die Absicht seiner Eltern, hier Asylanträge zu stellen, nicht gekannt und billige diese auch nicht; sein Verhältnis zu seinen Eltern sei gespannt. Jeden- falls hätte vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung geprüft werden müssen, ob zur Gewährleistung der Haftung trotz der bestehenden Pfändungsgrenzen ausreichende Einkünfte vorhanden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es hätte nicht einmal mit Blick auf eine ihm etwa ratenweise mögliche Kostenerstattung eine Verpflichtungserklärung erstellt werden dürfen. Die zulässige Gesamtdauer der Haftung richte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten. Somit komme nur eine auf die Dauer des Visums beschränkte Haftung in Betracht, wohingegen jede weitergehende Inanspruchnahme auf einem Ermessensfehler beruhe.

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Der Kläger hat die Kopie einer Postausgangsliste vom 12. Januar 2015 sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau P vom 4. Februar 2015 vorgelegt und beantragt sinngemäß,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Februar 2014 die Bescheide der Beklagten vom 19. September und 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. August 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie meint, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 zur Prüfung der Bonität bei einem beabsichtigten Daueraufenthalt eines Ausländers sei nicht auf Fälle übertragbar, in denen lediglich von einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt auszugehen sei. Die Frage, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert sei, sei mit Blick auf Dauer und Zweck des beabsichtigten Aufenthalts zu beurteilen. Dabei sei davon auszugehen, dass nahe Angehörige in den Haushalt des sich Verpflichtenden mit aufgenommen würden, wenn eine Hotelunterbringung zu teuer sei. Die zur Sicherung deren Lebensunterhalts erforderlichen Mittel seien deswegen niedriger als bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe. Sie habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Ermessensentscheidung bezüglich der Heranziehungen des Klägers treffen müssen. Im Sinne dieser Rechtsprechung habe nämlich ein Regelfall bestanden, weil für den Aufenthalt der Eltern des Klägers nur private Gründe vorgelegen hätten und weil die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises eine Bonitätsprüfung durchgeführt habe. Allein der Umstand, dass diese möglicherweise zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt habe, begründe keinen Ausnahmefall und stehe einer vollumfänglichen Heranziehung des Klägers nicht entgegen. Dieser habe das mit seiner Verpflichtungserklärung eingegangene Risiko gekannt. Davon abgesehen enthalte der Widerspruchsbescheid diesbezügliche Ermessenserwägungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten, auf die die Eltern des Klägers betreffenden Ausländerakten der Beklagten und auf die die Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers betreffende Verwaltungsakte des Lahn-Dill-Kreises Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

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Zwar ist sie zulässig, da dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten mit am 12. Januar 2015 zur Post gegebenem ausreichend frankiertem und zutreffend adressiertem Schriftsatz erstmals die Verlängerung der am 22. Januar 2015 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung beantragt haben, sodass er sowohl auf den rechtzeitigen Zugang dieses Schriftsatzes (vgl. nur Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, § 60 Rn. 38 m.w.N. in Fußn. 98 [Stand Sept. 2004]) als auch auf die begehrte Fristverlängerung (vgl. nur Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, § 124a Rn. 38 und 42 m.w.N. in Fußn. 177 und 188 [Stand Sept. 2004]) vertrauen durfte. Ferner hat er innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der versäumten Frist eine Berufungsbegründungsschrift vorgelegt.

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Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kostenbescheide der Beklagten vom 19. September und vom 3. Dezember 2012 über 4.343,87 € bzw. über 2.994,98 € sind jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 21. August 2013 rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 1 AufenthG. Danach hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Diese ist befugt, den Anspruch im Wege des Verwaltungsakts geltend zu machen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 – BVerwGE 108,1 [3 f.]).

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Der Kläger hat sich gegenüber der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises unter Verwendung des dafür amtlich vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Formulars verpflichtet, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt seiner Eltern während ihres Aufenthaltes vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung ihres Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck – also in zeitlicher Hinsicht über den Ablauf der seinen Eltern hernach zu erteilenden Visa hinaus – aufgewendet werden sollten, auch soweit diese Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch, etwa nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, beruhen sollten.

22

Diese Verpflichtung umfasst auch die Mittel, die für den Lebensunterhalt seiner Eltern während ihres Asylverfahrens bis zu dessen Abschluss anfielen. Zum einen ist die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet (so BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 [69 f. Rn. 12]). Diese Verpflichtung ist auch nicht etwa rückwirkend durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Eltern des Klägers weggefallen. Zwar wird einem Ausländer gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 – d.h. während des Bestehens einer Aufenthaltsgestattung – angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dem Betreffenden wird jedoch nicht rückwirkend ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG erteilt. Die Regelung ordnet auch sonst nicht umfassend an, dass beim Erfolg des Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt, und kann auch nicht als Ausformung eines entsprechenden (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatzes gewertet werden (so BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 [71 Rn. 14]).

23

Die Verpflichtungserklärung des Klägers war auch nicht etwa von Anfang an unwirksam. Die von ihm unterzeichnete Urkunde erfüllt die durch § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Schriftform. Da die Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 AufenthG durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet wird, bedurfte es keiner förmlichen Annahme durch die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises. Die Verpflichtungserklärung des Klägers ist hinreichend bestimmt. Inhalt und Reichweite der von ihm eingegangenen Verpflichtung lassen sich durch Auslegung anhand objektiver Umstände ermitteln (vgl. §§ 133, 157 BGB). Sie erstreckt sich – wie oben bereits aufgezeigt – auch auf die für den Lebensunterhalt seiner Eltern nach dem Ablauf der jenen erteilten Visa und während ihrer Asylverfahren bis zu deren Abschluss rechtmäßig erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

24

Inhalt und Reichweite der von ihm eingegangenen Verpflichtung waren für den Kläger auch durchaus erkennbar. Die Dauer der Verpflichtung vom Tag der voraussichtlichen Einreise bis zur Beendigung des Aufenthaltes seiner Eltern oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck, also nicht nur etwa bis zum Ablauf der ihnen hernach zu erteilenden Visa, ergab sich nicht etwa nur aus dem "Kleingedruckten" auf der Rückseite der Urkunde, sondern aus deren Vorderseite in gut lesbarer Schriftgröße, die den Schriftgrößen bezüglich der sonstigen Texte auf der Urkundenvorderseite ähnelt und die durch die zusätzliche Angabe "Dauer der Verpflichtung" auf dem linken Seitenrand besonders hervorgehoben ist (vgl. S. 1 der Verwaltungsakte des Lahn-Dill-Kreises – im Folgenden: VA LDK). Zusätzlich enthält die vom Kläger am 13. Dezember 2011 unterzeichnete "Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung" im "Antrag auf Erstellung einer Erklärung nach §§ 66, 67 und 68 Aufenthaltsgesetz (Verpflichtungserklärung)" folgenden Hinweis:

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"2. Dauer der Verpflichtung

26

Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrundeliegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts.

27

Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde"

28

(vgl. S. 4 R VA LDK). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Verpflichtung des Klägers nicht mit dem Ablauf der seinen Eltern erteilten Visa enden würde, es sei denn, jene würden zuvor ausreisen oder aber einen anderen Aufenthaltstitel erhalten. Dies folgt insbesondere auch aus dem Hinweis, die Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts, der den Ablauf der Visa und ein eigenmächtiges Verbleiben im Bundesgebiet indes zwingend voraussetzt. Der Kläger hat zudem am 13. Dezember 2011 unterzeichnet, diese Hinweise verstanden und einen Abdruck davon erhalten zu haben. Im Übrigen stellt die Erklärung des Klägers vom 13. Dezember 2011 keine Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles dar, sondern entspricht wortwörtlich der Anlage zum noch immer maßgeblichen "Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 und § 67 AufenthG (Stand: 15. Dezember)", worin unter E) angeordnet wird, dass "für die Belehrung des sich Verpflichtenden … das als Anlage beiliegende Muster zu verwenden" ist.

29

Schon deshalb ergab sich für den Kläger hinreichend deutlich, dass seine Verpflichtung nicht durch Asylanträge seiner Eltern entfallen würde. Zugleich war deswegen eine weitergehende mündliche Belehrung des Klägers durch die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises nicht erforderlich, sodass offen bleiben kann, ob eine solche erfolgt ist, wie die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises der Beklagten mitgeteilt hat, der Kläger indes bestreitet. Überdies konnte er auch dem Hinweis auf der Rückseite der Verpflichtungsurkunde entnehmen, dass seine Verpflichtung auch gilt, "soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz)". Damit erstreckte sich seine Verpflichtung nach dem hinreichend klaren Wortlaut seiner Erklärung vom 23. Dezember 2011 auch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass der letztere Hinweis in seiner Erklärung vom 13. Dezember nicht enthalten ist und sich in seiner Erklärung vom 23. Dezember 2014 nur "im Kleingedruckten" auf der Rückseite der Urkunde findet. Der Senat erkennt auch keine Notwendigkeit für die Gestaltung der Urkunden-Rückseite, wonach sich an die Wiedergabe der ergänzenden Hinweise in sehr kleiner Schrift mehrere in dieser Größe allenfalls selten erforderliche Felder anschließen, insbesondere neben dem kleineren Feld zum Eintrag der erhobenen Gebühr für die Erstellung der Urkunde. Ferner hält es der Senat – zumal im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 ff. für wünschenswert, dass der Hinweis auf die Erstreckung der Verpflichtung auf die Zeiten eines Asylverfahrens bis zu dessen Abschluss in den Belehrungstext aufgenommen sowie in der Verpflichtungsurkunde noch deutlicher gefasst wird. Dies ändert aber nichts daran, dass der Hinweis auf der Rückseite der vom Kläger am 23. Dezember 2011 unterzeichneten Verpflichtungserklärungs-Urkunde, die Verpflichtung erstrecke sich auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, seinem Wortlaut nach hinreichend klar und trotz der geringen Schriftgröße noch lesbar ist (vgl. S. 1 R VA LDK). Der Kläger hat auch nicht etwa vorgetragen, er habe den Text auf der Urkundenrückseite nicht lesen können und dieser sei ihm trotz seines Verlangens nicht vorgelesen worden.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, eine solche Urkundengestaltung genüge nicht den Anforderungen des § 305c BGB an nicht erwartbare Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, verkennt er bereits, dass im Zuge der Erstellung einer Verpflichtungserklärungs-Urkunde und infolge der Abgabe der Verpflichtungserklärung keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Ausländer und der Ausländerbehörde entstehen oder bestehen. Ein Ausländer erhält in der Regel keinen Aufenthaltstitel, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder etwa aus Leistungen Familienangehöriger zu bestreiten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 AufenthG). Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird mithin bezweckt, ein tatbestandliches Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuräumen. Es geht dabei somit nicht um die Koppelung einer staatlichen Vergünstigung an eine Gegenleistung, sondern darum, dass eine begünstigende Entscheidung nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen getroffen werden kann. Trägt der an einer positiven Entscheidung Interessierte nicht das in seiner Macht Stehende dazu bei, die Voraussetzungen des andernfalls nicht erfüllten Begünstigungstatbestandes zu schaffen, nötigt die Rechtslage die Behörde dazu, die Begünstigung zu versagen. Dies hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 – a.a.O. S. 3 f. und 11 f.). § 305c BGB ist deshalb weder direkt noch entsprechend anwendbar.

31

Zugleich bestehen deswegen keine materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Verpflichtungserklärung und die dadurch eingegangene Verpflichtung, auch nicht im Hinblick auf deren Umfang. Insbesondere ist deswegen auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Bürgschaftsverträgen mit finanziell leistungsunfähigen und geschäftsunerfahrenen Familienangehörigen des Hauptschuldners in Ausnahmefällen nicht auf die Verpflichtung infolge einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG übertragbar. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, da er als Filialleiter und Manager nicht geschäftsunerfahren war. Richtig ist insoweit zwar, dass sich die Höhe der aufgrund einer solchen Verpflichtungserklärung zu erstattenden Kosten in Fällen, in denen der Ausländer nach Ablauf seines Visums einen Asylantrag stellt oder illegal im Bundesgebiet verbleibt, auch mit Blick auf die Kosten einer etwaigen unfreiwilligen Aufenthaltsbeendigung kaum abschätzen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch selbst Verpflichtungserklärungen, die zur Aufnahme von Flüchtlingen, die für die – nicht abschätzbare – Dauer des Bürgerkriegs in Bosnien-Herzegowina abgegeben worden waren, für grundsätzlich rechtmäßig erachtet, obwohl die sich Verpflichtenden in einer Zwangslage gewesen seien, weil sie Verwandte vor dem Bürgerkrieg hätten retten wollen. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht eine Heranziehung der insoweit Verpflichteten für rechtens erachtet. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der heranziehenden Behörde für erforderlich gehalten, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen den Verpflichteten etwa eingeräumt werden, weil die Aufnahme der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina auch eine öffentliche Angelegenheit gewesen sei, wie sich namentlich aus dem IMK-Beschluss vom 22. Mai 1992 ergebe, und weil die Verpflichtungserklärungen ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse der sich Verpflichtenden akzeptiert worden seien, sodass die zuständigen Behörden eine Risikoentscheidung getroffen und damit Mitverantwortung für die entstehenden Kosten übernommen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 – a.a.O. S. 13 – 15 und 18 – 20).

32

Für den Regelfall hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen entschieden, dass der Verpflichtete zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es derartiger Ermessenserwägungen bedarf. Ein Regelfall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Aufenthalt des Ausländers in Deutschland allein oder überwiegend private Gründe hat und dementsprechend der Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern ist, wenn zudem die finanzielle Belastbarkeit des sich Verpflichtenden im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden ist und wenn schließlich nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. dessen Urteile vom 24. November 1998 – 1 C 33.97 – a.a.O. S. 18, vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 – BVerwGE 146, 198 [212 Rn. 31] und vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 [73 Rn. 16]).

33

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

34

Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass kein Regelfall, sondern ein Ausnahmefall vorliegt, der eine Ermessensentscheidung erfordert, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Kläger eingeräumt werden.

35

Zwar hatte der Aufenthalt der Eltern des Klägers in Deutschland allein private Gründe und war dementsprechend deren Lebensunterhalt ausschließlich von privater Seite zu sichern.

36

Auch war die Bonität des Klägers von der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises voll und individuell geprüft worden, jedoch zumindest teilweise fehlerhaft. Zwar wurde dabei im Ansatz zu Recht auf die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 – BVerwGE 146, 198 [213 Rn. 33]. Die Verpflichtungserklärung ist nämlich gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes vollstreckbar. § 5 Abs. 1 VwVG verweist für den Vollstreckungsschutz auf § 319 AO, wonach die Beschränkungen und Verbote, die u.a. nach §§ 850 bis 852 ZPO für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß gelten. Mithin kann aus einer Verpflichtungserklärung nur vollstreckt werden, wenn und soweit das Arbeitseinkommen des Verpflichteten die Pfändungsgrenze übersteigt. Dies war indes vorliegend entgegen der Annahme der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises nur sehr eingeschränkt der Fall. Bei einem Verheirateten mit drei Kindern überschritt im Dezember 2011 nämlich erst ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.070,00 €/M die Pfändungsgrenze. Das Nettoeinkommen des Klägers überschritt jedoch nur im Monat November 2011 diese Grenze, weil in diesem Monat sein Monatsgehalt eine "Jahresprämie" in Höhe von brutto 2.200,00 € einschloss und sich nur deshalb auf 3.224,65 € netto belief. Die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises ging jedoch davon aus, bei diesem Monatseinkommen handele es sich um das durchschnittliche monatliche "Haushaltsnettoeinkommen". Zudem war im Dezember 2011 auch bei einem Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 3.224,65 € bei vier Unterhaltsberechtigten nur ein Betrag in Höhe von 287,84 € pfändbar; sofern es sich bei der "Jahresprämie" um eine "Weihnachtsvergütung" im Sinne von § 850a Nr. 4 ZPO gehandelt haben sollte, wären vom Arbeitseinkommen des Klägers im November 2011 sogar nur 131,34 € pfändbar gewesen. Zutreffend hat zwar das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers abgegeben wird, dass die Frage, ob sein Lebensunterhalt gesichert ist, mit Blick auf die voraussichtliche Dauer und den voraussichtlichen Zweck seines Aufenthalts zu prognostizieren ist und dass dabei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht vom Entstehen objektiver Ausreisehindernisse oder von einem fehlenden Ausreisewillen des Ausländers ausgegangen werden muss. Dies hat indes nur Auswirkung auf die Frage, von welchem zu deckenden Bedarf des Ausländers im Rahmen der Prognose auszugehen ist, sodass etwa bei einem kurzen Besuchsaufenthalt der anzunehmende Bedarf deutlich unter dem Betrag liegen wird, der auf der Grundlage der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei einem langfristigen oder gar dauernden Aufenthalt des Ausländers zu prognostizieren ist. Die Frage, ob überhaupt in das Arbeitseinkommen des Verpflichteten vollstreckt werden kann, bleibt davon jedoch unberührt. Nur wenn im November 2011 vom Arbeitseinkommen des Klägers ein Betrag von 287,84 € gepfändet werden können und mit einer vergleichbaren Pfändungsmöglichkeit für November 2012 zu rechnen gewesen wäre, wäre die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises mithin wohl im Ergebnis zu Recht von einer gerade noch genügenden Bonität des Klägers ausgegangen.

37

Angesichts der tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Klägers konnte die Beklagte wohl auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, es spreche "nichts dafür, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte". Denn inzwischen stand ja fest, dass der Kläger nicht nur während eines vierwöchigen Besuchsaufenthalts seiner Eltern die durch deren Aufnahme in seinen Haushalt entstehenden Mehrkosten zu tragen, sondern die zwischenzeitlich erbrachten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich von Arzt- und Medikamentenkosten in ungewöhnlicher Höhe zu erstatten hatte. Da- bei ergibt sich aus den der Beklagten jedenfalls im Widerspruchsverfahren vorliegenden Gehaltsabrechnungen, dass der Kläger die Beträge, zu denen er herangezogen werden sollte bzw. wurde, nicht jeweils auf einmal aus seinem laufenden Einkommen erstatten kann. Ferner ergibt sich aus diesen Gehaltsabrechnungen, dass die monatlichen Bezüge des Klägers teilweise aus indes unregelmäßig anfallenden Nacht- und Feiertagszuschlägen resultieren, aber auch unter Einbeziehung dieser Zuschläge unter der Pfändungsgrenze liegen, sofern sie nicht, wie im November 2011, eine "Jahresprämie" einschließen (s.o.).

38

Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises von einer genügenden Bonität des Klägers ausgehen durfte und ob die Beklagte davon ausgehen durfte, es spreche nichts dafür, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte, weil der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 bezüglich der Heranziehung des Klägers durch die beiden Bescheide vom 19. September 2012 und vom 3. Dezember 2012 eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung getroffen hat. Er hat dabei nämlich darauf abgestellt, dass mit diesen beiden Bescheiden nur die von April bis November 2012 einschließlich angefallenen Aufwendungen in Höhe von 7.338,85 € geltend gemacht worden waren, und dass dies noch im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Klägers sei. Ihm sei nämlich eine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten worden und er könne zumindest seine jährliche "Jahresprämie" zur Kostenerstattung einsetzen. Die etwaige Heranziehung zu weiteren Erstattungen komme jedoch erst nach einer Prüfung der Beklagten in Betracht, ob dies nicht die Leistungsfähigkeit des Klägers überschreiten oder ihn unzumutbar belasten würde, sofern dieser – anders als bislang – seine wirtschaftliche Situation konkret darlege und nachweise. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es im vorliegenden Fall nicht, den Kläger von der Erstattungspflicht vollständig freizustellen.

39

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme im klägerseitigen Vorbringen ist es für den Kläger nicht etwa unzumutbar, mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen und die mit den Bescheiden vom 19. September 2012 und vom 3. Dezember 2012 geltend gemachten Beträge ratenweise zu erstatten. Zugleich ist er deswegen nicht gezwungen, es zu Pfändungsversuchen seitens der Beklagten kommen zu lassen. Er ist auch nicht gehindert, ratenweise Beträge zu zahlen, die nicht vollständig im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden könnten. Immerhin bezieht er neben seinem Erwerbseinkommen monatlich 558,00 € Kindergeld, das von der Beklagten ge-mäß § 76 EStG allerdings ebenfalls nicht gepfändet werden kann, und seine Ehefrau ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 400,00 €, wie aus den im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen hervorgeht. Deshalb könnte das Vollstreckungsgericht gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bestimmen, dass insoweit die Ehefrau des Klägers bei der Berechnung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nicht berücksichtigt wird. Ferner steht nicht fest, dass die beiden älteren Kinder des Klägers insoweit dauerhaft zu berücksichtigen sind. Auch wenn sich die inzwischen bereits volljährige Tochter W noch in einer Berufsausbildung befindet, wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung des Senats angegeben wurde, so ist sie wohl nicht mehr langfristig unterhaltsberechtigt. Ähnliches könnte für ihren derzeit noch sechzehn Jahre alten Bruder S gelten.

40

Unabhängig davon musste die Beklagte den Kläger nicht etwa schon im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung aus Verhältnismäßigkeitsgründen von seiner Verpflichtung ganz oder doch nahezu ganz freistellen und auf die Möglichkeit verzichten, ihre Forderungen im Falle einer späteren Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse in größerem oder gar vollem Umfang einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen auch erst im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 C 4.13 – BVerwGE 149, 65 [74 Rn. 17] unter Hinweis auf sein Urteil vom 16. Oktober 2012 – 1 C 6.12 – BVerwGE 144, 326 [340 f. Rn. 37]).

41

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

43

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für das Berufungsverfahren auf 7.338,85 € festgesetzt.

45

Dieser Beschluss ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


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(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen


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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter


(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 6

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Der Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

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(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:

1.
1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht;
2.
der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.