Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
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(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

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(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und
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published on 11/11/2016 00:00

Gründe I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird teilweise aufgehoben. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Antragstellern ab 09.06.2016 bis zum 31.01.2017 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 135
published on 06/11/2015 00:00

Der Bescheid des Beklagten vom 09. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. Juni 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor
published on 02/09/2015 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 20. Juli 2015 gegen den Aufhebungsbescheid vom 3. Juli 2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
published on 23/07/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll
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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten...