Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2011 - 6 A 10584/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1116.6A10584.11.0A
bei uns veröffentlicht am16.11.2011


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als gewerbliche Marktveranstalterin tätig ist, erstrebt die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Festsetzung eines Jahrmarkts am 20. Februar 2011, einem Sonntag, durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.

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Ihren Festsetzungsantrag vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung eines Flohmarkts am 19. und 20. Februar 2011 in der Sporthalle O. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 teilweise ab. Die Veranstaltung eines Jahrmarkts an einem Sonntag verstoße gegen das Verbot öffentlich bemerkbarer Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß § 3 Abs. 2 LFtG und widerspreche daher dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO.

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Den hiergegen am 7. Dezember 2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheids zurück.

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Zur Begründung ihrer am 31. Dezember 2010 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Durchführung eines Flohmarkts an einem Sonntag sei bereits gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG vom Arbeitsverbot nach § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen. Jedenfalls könne bei verfassungskonformer Auslegung von keiner erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ausgegangen werden. Allein Floh- und Trödelmärkte würden nämlich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise vom Regelungsbereich des § 11 LadöffnG ausgenommen, der ansonsten die Durchführung von Veranstaltungen an verkaufsoffenen Sonntagen gestatte. Zudem habe die Beklagte andere Veranstaltungen an Sonntagen zugelassen und andere Kommunen hätten die Durchführung von Flohmärkten an Sonntagen erlaubt.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. April 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ablehnung der begehrten Festsetzung als Jahrmarkt sei rechtmäßig gewesen, da die Durchführung des geplanten Flohmarkts wegen eines Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 3 Abs. 2 LFtG dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO widersprochen habe. Eine solche Veranstaltung stehe nämlich mit dem Wesen eines Sonn- und Feiertags nicht in Einklang. Dies ergebe sich bereits aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 3. September 2009 - 4 K 668/09.NW -, das sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 1988 - 11 A 116/87 - gestützt habe. Hierauf werde Bezug genommen. Zwar schütze Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit der Gewerbeausübung. Jedoch genüge ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse von gewerblichen Marktveranstaltern und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer nicht, um Ausnahmen von dem grundgesetzlich verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus den bundesrechtlichen Regelungen der Gewerbeordnung. Hierfür seien allein die Feiertagsgesetze der Länder maßgeblich. Eine solche Ausnahme sehe das rheinland-pfälzische Landesrecht aber nicht vor. Auch die in § 11 LadöffnG vorgesehene Möglichkeit, Groß- und Wochenmärkte im Gegensatz zu Jahrmärkten an verkaufsoffenen Sonntagen zu gestatten, stelle keine willkürliche Ungleichbehandlung dar, sondern sei durch das weite Ermessen des Gesetzgebers gerechtfertigt. Im Übrigen komme es auch nicht darauf an, ob sonstige Behörden Floh- und Trödelmärkte oder die Beklagte andere Veranstaltungen zu Unrecht an Sonntagen festsetzten. Denn ein etwaiger Gesetzesverstoß in diesen Fällen begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Missachtung einer gesetzlichen Bestimmung.

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Gegen das ihr am 16. Mai 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Mai 2011 Berufung eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV garantiere lediglich ein Mindestniveau des Sonntagsschutzes, der einen Ausgleich gegenläufiger Schutzgüter verlange. Insbesondere bedürfe es eines folgerichtigen Schutzkonzepts. Diesem Erfordernis genügten die im Ladenöffnungsgesetz getroffenen Regelungen nicht, da Flohmärkte im Gegensatz zu Verkaufsstellen sowie Groß- und Wochenmärkten auch an verkaufsoffenen Sonntagen dem Tätigkeitsverbot des § 3 Abs. 2 LFtG unterfielen. Die fehlende Folgerichtigkeit des Schutzkonzepts könne aber durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ausgeglichen werden. Danach stellten Flohmärkte regelmäßig keine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Regelung dar.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2011 festzustellen, dass die mit dem Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2010 erfolgte Ablehnung ihres Antrags auf Festsetzung eines Jahrmarkts am Sonntag, dem 20. Februar 2011, rechtswidrig gewesen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Übrigen vertritt sie die Auffassung, Ausführungen zur Zulässigkeit einer Festsetzung von Jahrmärkten an verkaufsoffenen Sonntagen seien unerheblich, da der 20. Februar 2011 in ihrem Stadtgebiet nicht als solcher festgesetzt worden sei.

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Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat sich im Wesentlichen wie folgt geäußert: Die Klägerin könne sich nicht auf eine fehlende Folgerichtigkeit der Schutzkonzeption des Landesfeiertagsgesetzes und des Ladenöffnungsgesetzes hinsichtlich der verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsruhe berufen. Denn Floh- und Trödelmärkte könnten an verkaufsoffenen Sonntagen festgesetzt werden. Ihre Zulässigkeit folge aus § 11 Abs. 2 Satz 1 2.HS LadöffnG, der das gewerbliche Anbieten von Waren im Rahmen eines Floh- und Trödelmarktes ungeachtet seiner gewerberechtlichen Festsetzung gestatte. Diese verschaffe den Veranstaltungsteilnehmern lediglich die sog. Marktprivilegien, die jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Veranstaltungen darstellten. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG über einen Anwendungsausschluss dieses Gesetzes für Spezial- und Jahrmärkte stehe nicht entgegen. So gehe aus der amtlichen Begründung zu § 12 LadöffnG hervor, dass der Gesetzgeber keine Zweifel an der uneingeschränkten Zulässigkeit von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an den nach § 10 LadöffnG höchstzulässigen vier verkaufsoffenen Sonntagen gehegt habe. Hierfür spreche auch die Absicht, mit den genannten Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes des Bundes ohne inhaltliche Änderungen zu übernehmen, die eine Festsetzung auch von Floh- und Trödelmärkten an verkaufsoffenen Sonntagen ermöglicht hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin, die wegen ihres im Hinblick auf die Durchführung zukünftiger Flohmärkte berechtigten Interesses an einer Klärung der Rechtslage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig ist, zu Recht abgewiesen. Die Beklagte musste nämlich den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines von ihr am Sonntag, dem 20. Februar 2011 als Jahrmarkt im Sinne des § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - vom 10. Juni 1973 (BGBl. I S. 1227) geplanten gewerblichen Flohmarkts gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO zwingend ablehnen. Denn die Durchführung des Markts widersprach wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche allgemeine Arbeitsverbot gemäß § 3 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes - LFtG - vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225) dem öffentlichen Interesse. Auch war eine Ausnahme von diesem Arbeitsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG nicht gegeben.

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Gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist der Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung nach §§ 64 ff. GewO abzulehnen, wenn ihre Durchführung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Ein solcher Widerspruch zum öffentlichen Interesse liegt nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dann vor, wenn die Durchführung der Veranstaltung gegen eine Norm des Bundes- oder Landesrechts verstößt, z.B. gegen eine Norm des Sonn- und Feiertagsschutzes (Beschluss vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 -, GewArch 1991, 302). Für eine entsprechende Feststellung bedarf es daher keines Rückgriffs auf das in der maßgeblichen Bestimmung genannte Regelbeispiel einer sonstigen erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit. Dieses erfasst allerdings nach allgemeiner Auffassung gleichfalls Verstöße gegen Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsrechts (Wagner, in: Friauf, Gewerbeordnung, § 69a Rn. 14; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Aufl. 2011, § 69a Rn. 29 ff.).

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Die von der Klägerin beabsichtigte Durchführung eines gewerblichen Flohmarkts am Sonntag, dem 20. Februar 2011, verstieß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 LFtG. Danach sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten (I.) verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages (II.) widersprechen. Beide Tatbestandsmerkmale treffen auf den von der Klägerin gewerblich geplanten Flohmarkt zu, dessen Durchführung auch nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG gestattet war (III.).

I.

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Dass es sich bei der fraglichen Veranstaltung um eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG handelte, ist offenkundig. Die gewerbliche Durchführung eines Flohmarkts zielt nämlich gerade darauf ab, öffentlich bemerkt zu werden. Sein Erfolg hängt vom Besuch durch die Allgemeinheit und einem möglichst hohen Publikumsverkehr ab, der nicht nur in Kauf genommen, sondern bezweckt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Januar 1988, GewArch 1988, 174 [175 f.]).

II.

19

Des Weiteren widerspricht die gewerbliche Durchführung eines Flohmarkts dem Wesen des Sonn- und Feiertags im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG.

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1. Dessen Sinngehalt ist verfassungsrechtlich in zweierlei Hinsicht entscheidend vorgeprägt:

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a) Gemäß Art. 140 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Dabei ist die durch Art. 140 GG aufgenommene Vorschrift des Art. 139 WRV von gleicher Normqualität wie die sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, juris Rn. 138). Sie stellt nicht nur eine Institutsgarantie dar, sondern enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber im Sinne der Konkretisierung des aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgenden Grundrechts der Religionsfreiheit, dem er durch Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus Gehalt gibt (BVerfG, a.a.O., Rn. 136 ff.). Inhaltlich ist der Regelung ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen, welcher aber mit einer dezidiert sozialen und weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht (BVerfG, a.a.O., Rn. 141). Sie ist zudem als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (BVerfG, a.a.O., Rn. 139). So fördert und schützt die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), sondern dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und der effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Schließlich ist der Sonn- und Feiertagsgarantie ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beizumessen, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 144). Die aus alledem folgende auch soziale Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe beruht wesentlich auf der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Insoweit ist der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens (BVerfG, a.a.O., Rn. 145).

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b) Dieser grundgesetzlich vermittelte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen wird durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - noch verstärkt. So greift die Bestimmung des Art. 47 LV die Regelung des Art. 139 WRV auf, ergänzt die dort genannten Schutzzwecke der Sonn- und Feiertagsruhe aber um das aufgrund der Rangfolge besonders hervorgehobene Motiv der „religiösen Erbauung“. Schwerpunkt der Regelung ist daher ihr religiöser Gehalt, der durchaus gewollt stärker betont wurde als in anderen Landesverfassungen (Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 47 Anm. 2 und Art. 57 Anm. 2.b); vgl. Bartz, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 57 Rn. 3). Darüber hinaus stellt Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV ausdrücklich fest, dass Sonntage und gesetzliche Feiertage arbeitsfrei sind. Diese dezidiert sozialpolitische Zweckbestimmung, die das Prinzip der Arbeitsruhe ausdrücklicher hervorhebt als das Grundgesetz, wird teilweise als unmittelbar geltendes Recht verstanden, das entsprechende subjektive Rechte einräumt (Bartz, a.a.O., Art. 57 Rn. 2). Eine Gesamtschau der Bestimmungen des Art. 47 und des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV lässt deutlich werden, dass die Landesverfassung den Schutz von Sonn- und Feiertagen als grundsätzlich arbeitsfreie Tage noch stärker garantiert als das Grundgesetz.

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2. Die aufgrund des Zusammenspiels der beschriebenen grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen bestehende Schutzpflicht ist verletzt, wenn der Gesetzgeber die hieraus folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz unterschreitet. Diese konkretisieren sich u.a. darin, dass Art. 139 WRV für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt. Danach soll die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ sowie die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 und 154). Dieser Schutz kann allerdings durch den Gesetzgeber bei Wahrung eines hinreichenden Schutzniveaus unter Einbeziehung anderer Belange eingeschränkt werden. So darf er einen Ausgleich zwischen den Garantien des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie der Art. 47 LV und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV einerseits und den durch Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Gewährleistungen andererseits schaffen, wobei auch eine geänderte soziale Wirklichkeit Berücksichtigung finden kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 153 und 155). Allerdings müssen gesetzliche Schutzkonzepte für die Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben und Ausnahmen hiervon als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse von Warenanbietern und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen insoweit grundsätzlich nicht, um derartige Ausnahmen zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O. Rn. 157).

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3. Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund, der das Verständnis dafür prägt, wie das Wesen des Sonn- und Feiertags inhaltlich zu bestimmen ist, hat zur Folge, den von der Klägerin geplanten gewerblichen Flohmarkt als mit der Regelung des § 3 Abs. 2 LFtG nicht vereinbar zu erachten.

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So dient die gewerbliche Durchführung eines Flohmarkts dem Verkaufen und Kaufen von Gegenständen und stellt eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung dar, die mit Ausnahme des spezifischen Warenangebots einer werktäglichen Marktveranstaltung entspricht (vgl. OVG RP, a.a.O. [176]). Ein Beleg für die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen der Klägerin ist gerade ihr Ziel, eine gewerberechtliche Festsetzung des von ihr u.a. an einem Sonntag geplanten Flohmarkts als Jahrmarkt und damit die Einräumung der sog. Marktprivilegien zu erreichen. Die Durchführung des Flohmarkts sollte darüber hinaus der Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familie dienen und stellt sich deshalb als Erwerbsarbeit dar. Diese Einschätzung wird zudem im Hinblick auf die übrigen Marktteilnehmer durch den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin bestätigt, wonach sie für den Fall einer nicht zeitnah erfolgenden gerichtlichen Entscheidung die Abwanderung von Standplatzmietern nach Nordrhein-Westfalen oder Hessen befürchtete. Damit dürften schwerlich private (Gelegenheits-)Anbieter aus dem näheren räumlichen Einzugsbereich der Beklagten gemeint gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich insoweit gleichfalls um gewerbliche Anbieter handelte, deren Tätigkeit auf Dauer angelegt ist. Auch hat der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung - wenn auch in anderem Zusammenhang - bekundet, Flohmarktaussteller nähmen teilweise mehrere hundert Kilometer Anfahrtsweg auf sich. Dies spricht für eine der Sache nach gewerbliche Tätigkeit. Sie soll lediglich deshalb an einem Sonntag stattfinden, um dem Veranstalter und den Standplatzmietern höhere und sicherere Umsätze zu gewährleisten, da potenzielle Käufer an anderen Tagen für einen Flohmarktbesuch nicht über die notwendige Zeit und das erforderliche Interesse verfügen. Ein solches Motiv läuft aber dem verfassungsrechtlich vorgeprägten Wesen des Sonntags im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG zuwider.

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Die gleichwohl von der Klägerin erstrebte Zulässigkeit ihres geplanten gewerblichen Flohmarkts an einem Sonntag setzt deshalb angesichts des aufgezeigten und verfassungsrechtlich fundierten Regel-Ausnahme-Verhältnisses eine positive Entscheidung des zuständigen Landesgesetzgebers unter Abwägung der gegenläufigen Belange voraus. Eine solche ausdrückliche Regelung hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber bislang aber nicht getroffen.

III.

27

Insbesondere war die Durchführung des von der Klägerin für Sonntag, den 20. Februar 2011, vorgesehenen Flohmarkts nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG gestattet. Weder Bundes- noch Landesrecht ließ die beabsichtigte Tätigkeit zu.

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1. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, mit Regelungen nach dem Vorbild des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG habe der jeweilige Landesgesetzgeber eine Öffnungsklausel geschaffen, wonach auch eine gewerbliche Festsetzung im Sinne des § 69 GewO ein landesrechtliches Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen verdränge. Es handele sich dabei um ein durch Landesrecht zusätzlich vermitteltes Marktprivileg (Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 69a Rn. 4; Wagner, a.a.O., § 69a Rn. 14a und b); Ennuschat, a.a.O., § 69a Rn. 33). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten - und damit von Floh- und Trödelmärkten - an Sonn- und Feiertagen sei bundesrechtlich nicht geregelt, insbesondere nicht in den §§ 68 ff. GewO. Maßgebend seien vielmehr die Feiertagsgesetze der Länder. Das Landesrecht könne - müsse aber nicht - bestimmen, dass ein darin enthaltenes grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung finde (Beschlüsse vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 -, GewArch 1991, 302, und vom 4. Dezember 1992 - 1 B 194.92 -, GewArch 1995, 117).

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Diese Rechtsprechung muss auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG Anwendung finden, da ihr vergleichbare landesrechtliche Regelungen zugrunde lagen, wie schon das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. in seinem von dem erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommenen Urteil vom 3. September 2009 - 4 K 668/09.NW - eingehend und zutreffend dargelegt hat. Daher kann nicht angenommen werden, der Landesgesetzgeber habe mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG die gewerberechtliche Regelung des Bundes in § 69 GewO über die Festsetzung u.a. von Märkten als landesrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz inkorporiert. Hierzu bedürfte es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Befreiung vom in § 3 Abs. 2 LFtG festgelegten grundsätzlichen Arbeitsverbot (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Januar 1988, a.a.O. [175]). Dieses Regelungsverständnis gilt erst recht bei Berücksichtigung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Es erfordert, dass die Entscheidung über die Voraussetzungen einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot sonntäglicher Arbeit der zuständige Gesetzgeber treffen muss und er diese Kompetenz nicht auf die für Marktfestsetzungen nach § 69 GewO fachlich zuständige Behörde delegieren kann. Deshalb konnte auch die Beklagte nicht durch eine Festsetzung nach § 69 GewO eine Befreiung vom gesetzlichen Arbeitsverbot des § 3 Abs. 2 LFtG vornehmen.

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2. Die Zulässigkeit des von der Klägerin an einem Sonntag beabsichtigten Flohmarkts folgt auch nicht aus den §§ 10 ff. des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG - vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351).

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a) Dies gilt schon deshalb, weil sich die fraglichen Vorschriften im Wesentlichen zu den Konsequenzen der Ladenschluss- und Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen verhalten. Da die Beklagte den 20. Februar 2011, d.h. den von der Klägerin geplanten Veranstaltungstag, aber nicht als verkaufsoffenen Sonntag bestimmt hatte, kann die Klägerin aus dem fraglichen Vorgehen von vornherein keine ihr günstige Rechtsfolge ableiten.

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b) Sie kann des Weiteren nicht geltend machen, der Gesetzgeber habe sich mit den §§ 10 ff. LadöffnG für ein gelockertes Schutzkonzept hinsichtlich der mit der grundsätzlichen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen verfolgten Zwecke entschieden, dessen Ausgestaltung die notwendige Folgerichtigkeit vermissen lasse und sich deshalb als verfassungswidrig darstelle. Selbst wenn diese Annahme sachlich gerechtfertigt wäre, ergäbe sich hieraus kein Anspruch auf die Festsetzung eines Jahrmarkts im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO an einem nicht verkaufsoffenen Sonntag. Die Konsequenz wäre vielmehr allenfalls eine Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 10 ff. LadöffnG. Es verbliebe bei dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis, d.h. bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Festsetzung eines Jahrmarkts an einem normalen Sonntag, weil die notwendige und dem Gesetzgeber vorbehaltene Ausnahmeregelung fehlen würde.

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c) Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin das Regelungskonzept der §§ 10 ff. LadöffnG als folgerichtig erweist, da es insbesondere eine hinreichende Gleichbehandlung der von den Einzelbestimmungen Betroffenen gewährleistet.

34

So regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 LadöffnG die Zulässigkeit der Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadöffnG an bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen in einem Kalenderjahr. Gemeint sind damit Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann vorgehalten werden.

35

Des Weiteren gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LadöffnG das Verbot des Anbietens von Waren zum Verkauf auf behördlich festgesetzten Groß- oder Wochenmärkten u.a. ebenfalls nicht während der auf der Grundlage des § 10 LadöffnG zugelassenen Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen. Diese Vorschrift erfasst keine Floh- und Trödelmärkte, die als Jahrmärkte gemäß § 68 Abs. 2 GewO, nicht aber als Groß- oder Wochenmärkte gemäß §§ 66, 67 GewO festgesetzt werden können.

36

Allerdings bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 LadöffnG, am 24. Dezember dürften nach 14 Uhr auch im sonstigen Marktverkehr keine Waren angeboten werden. Diese Vorschrift gilt für alle Märkte, auf die § 11 Abs. 1 Satz 1 LadöffnG keine Anwendung findet, d.h. auch für Floh- und Trödelmärkte. Sie trifft aber inhaltlich keine Aussage zu deren ausnahmsweiser Zulässigkeit an Sonntagen. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 11 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG, wonach im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes für Märkte sowie für Messen und Ausstellungen keine Anwendung finden.

37

Mit den genannten Regelungen des § 11 Abs. 1 LadöffnG wollte der Gesetzgeber nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht in die Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG im Rahmen der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 [BGBl. I S. 2043]) weitgehend die Vorschriften des bis dahin maßgeblichen § 19 des Gesetzes über den Ladenschluss - LadSchlG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) übernehmen (vgl. LT-Drs. 15/387, S. 19). Insbesondere sollte § 11 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG entgegen seinem Wortlaut nicht nur klarstellen, das neue Ladenöffnungsgesetz des Landes finde im Übrigen auf Märkte, Messen und Ausstellungen keine Anwendung; vielmehr sollte es darüber hinaus - vergleichbar § 19 Abs. 3 LadSchlG - bei den einschlägigen Regelungen der Gewerbeordnung verbleiben (LT-Drs. 15/387, a.a.O.). § 19 Abs. 3 LadSchlG hatte nämlich bis dahin bestimmt, im Übrigen verbleibe es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den aufgrund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte. Diese Rechtslage wollte der Landesgesetzgeber trotz Änderung des Gesetzeswortlauts erklärtermaßen aufrechterhalten. Er hat aber mit seiner sinngemäßen Bezugnahme auf die Gewerbeordnung keine ausdrückliche landesrechtliche Regelung für eine Ausnahme vom Arbeitsverbot des § 3 Abs. 2 LFtG an Sonn- und Feiertagen geschaffen, da – wie dargelegt – (bundes-)gewerberechtlich eine solche Festlegung nicht erfolgen konnte.

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Eine derartige Ausnahmeregelung ergibt sich hingegen aus der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 2. HS LadöffnG. Hierauf hat der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht hingewiesen. Danach gilt das Verbot des gewerblichen Anbietens von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen u.a. nicht während der auf der Grundlage des § 10 LadöffnG zugelassenen Ladenöffnungszeiten an verkaufsoffenen Sonntagen. Gestattet ist danach auch das gewerbliche Anbieten von Waren im Rahmen eines gewerblichen Floh- oder Trödelmarkts. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er nicht im Sinne des § 69 GewO festgesetzt worden ist (Wagner, a.a.O., Vorbem. vor Titel IV, Rn. 36; Stollenwerk, in: Praxis der Kommunalverwaltung, K 2f RhPf, Erl. zu § 11). Eine solche Vorgehensweise ist denkbar, da die Zulässigkeit der in der Gewerbeordnung geregelten Veranstaltungstypen nicht von einer zuvor erfolgten Festsetzung abhängig ist (Ennuschat, a.a.O., vor §§ 64 ff. Rn. 7). Vielmehr können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen auch festsetzungsfähige, aber nicht festgesetzte Märkte durchgeführt werden (Wagner, a.a.O., Vorbem. vor Titel IV, Rn. 23). Die Festsetzung eines Markts dient nämlich lediglich der Verleihung der sog. Marktprivilegien, die vor allem in der Befreiung von den Vorschriften der Titel II und III der Gewerbeordnung bestehen (Ennuschat, a.a.O., vor §§ 64 ff. Rn. 4).

39

Erlaubt aber der Landesgesetzgeber mit der von ihm in § 11 Abs. 2 Satz 1 2. HS LadÖffnG getroffenen ausdrücklichen Regelung auch die Durchführung eines gewerblichen Floh- oder Trödelmarkts an einem verkaufsoffenen Sonntag, ist weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Grund dafür ersichtlich, solche Veranstaltungen nicht gemäß § 69 GewO als Jahrmarkt festsetzen zu können. Die vermeintliche Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 LadöffnG kann einer solchen Festsetzung nämlich nicht entgegenstehen, da - wie ausgeführt - der Landesgesetzgeber mit ihr gerade die Anwendung der einschlägigen Regelungen der Gewerbeordnung ermöglichen und nur die bis dahin maßgebliche Bestimmung des § 19 Abs. 3 LadSchlG nachvollziehen wollte.

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Dieses Regelungsverständnis wird bestätigt durch die Vorschrift des § 12 LadöffnG über die Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3 bis 11 LadöffnG. In diesem Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber nämlich ausdrücklich festgehalten, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen könnten über die nach § 10 höchstzulässigen vier verkaufsoffenen Sonntage hinaus nicht zu Ausnahmezulassungen nach § 12 führen (LT-Drs. 15/387, S. 20). Er ist demnach ohne Weiteres davon ausgegangen, Märkte könnten an verkaufsoffenen Sonntagen durchgeführt werden, ohne dabei zwischen verschiedenen Marktformen zu differenzieren. Auch im Hinblick auf diesen eindeutigen gesetzgeberischen Willen ist deshalb von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Spezialmärkten und Jahrmärkten und ihrer möglichen Festsetzung an verkaufsoffenen Sonntagen auszugehen. Das in den § 10 ff. LadöffnG zum Ausdruck kommende Konzept zum Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen führt demnach nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung bestimmter Veranstaltungsarten.

41

d) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die nach alledem zurzeit bestehende grundsätzliche Unzulässigkeit von Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen mit Ausnahme der verkaufsoffenen Sonntage nicht für die Durchführung von Weihnachtsmärkten an (Advents-)Sonntagen gilt. Insoweit liegt nämlich jedenfalls bei traditionellen Weihnachtsmärkten, die innerhalb eines entsprechenden örtlichen und inhaltlichen Rahmens stattfinden und bei denen die Aussteller zudem ein auf den Anlass ausgerichtetes spezielles Warenangebot präsentieren, die Annahme nahe, solche Veranstaltungen widersprächen nicht dem Wesen des Sonntags im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG. Auch könnte in derartigen Fällen die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 12 LadöffnG – vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalls – zumindest in Betracht gezogen werden.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

45

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2011 - 6 A 10584/11

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2011 - 6 A 10584/11 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 139


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Gewerbeordnung - GewO | § 69 Festsetzung


(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag kö

Gewerbeordnung - GewO | § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt


(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäß

Gewerbeordnung - GewO | § 64 Messe


(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerblic

Gewerbeordnung - GewO | § 67 Wochenmarkt


(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:1.Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/200

Gewerbeordnung - GewO | § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen


(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn1.die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Ver

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 19 Marktverkehr


(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in d

Gewerbeordnung - GewO | § 66 Großmarkt


Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2013 - 3 L 720/13.MZ

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-

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(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

1.
die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

1.
die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

1.
die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2.
Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3.
rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.

(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.

(3) Im Übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) dürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochenmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen einer gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vorschriften zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen einen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärkten zulassen.

(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.

(3) Im Übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und Märkte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.