Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2013 - 3 L 720/13.MZ


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
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Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte und unter dem 10. Juni 2013 seitens der Antragsgegnerin versagte Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 26 LuftVO zur Durchführung von Kunstflug im Gebiet W. für den 16. Juni 2013 zwischen 10 und 12 Uhr UTC zu erteilen (Antrag 1) und darüber hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Amtshilfeersuchen der Beigeladenen vom 8. April 2013 bei Anträgen auf Freigabe von Motorkunstflügen an Sonn- und rheinland-pfälzischen Feiertagen (Antrag 2) unbeachtet zu lassen, haben keinen Erfolg. Sie sind jedenfalls unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungs-anspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraus-setzungen sind hier nicht gegeben, weil der Antragsteller nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Freigabe von Motorkunstflügen für die Kunstflugbox W. an Sonntagen oder an anderen Feiertagen im Sinne des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG –) nicht mit überwiegenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren geltend machen und deshalb einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend darlegen kann.
- 3
Es lässt sich nicht mit der notwendigen überwiegenden Sicherheit im Rahmen der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausschließen, dass der von dem Antragsteller beabsichtigte Motorkunstflug an Sonntagen und an rheinland-pfälzischen Feiertagen dem Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG unterliegt. Danach sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Flugbetrieb in der Kunstflugbox W. – auch wenn er eine bestimmte Höhe überschreiten muss (vgl. § 8 LuftVO) – öffentlich bemerkbar ist, weil er von einer unbestimmten Anzahl von Personen unmittelbar akustisch und optisch wahrgenommen werden kann (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 11.3.1992 – 11 A 11202/91 –, NVwZ-RR 1993, 71 und juris, Rn. 16). Nach den von der Beigeladenen angesprochenen zahlreichen Beschwerden der von der Kunstflugbox W. betroffenen Bewohner bestehen auch deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kunstflüge wegen ihrer charakter-bedingten Auswirkungen auch die äußere Ruhe in der Umgebung beeinträchtigen. Eine abschließende Beurteilung kann aber ebensowenig im Rahmen der summarischen Prüfung eines Eilverfahrens erfolgen wie die Klärung der weiteren Frage, ob der von einem beschränkten Sportlerkreis betriebene Kunstflug in dem in Rede stehenden Gebiet nicht auch dem Wesen des Sonn- und Feiertags widerspricht (vgl. zum verfassungsrechtlich geprägten Sinn OVG RP, Urteil vom 16.11.2011 – 6 A 10584/11 – NVwZ-RR 2012, 228 und juris, Rn. 19 ff. zum Floh- und Trödelmarktverbot an Sonntagen). Denn nur üblicherweise nach der Verkehrsauffassung vorwiegend sonntags stattfindende, hinter dem (auch hier geltend gemachten) gewerblichen Charakter zurücktretende Freizeitbe-schäftigungen sind mit dem Wesen des Sonn- und Feiertags vereinbar, nämlich weil sie gerade der Erholung und Entspannung der Bürgerschaft dienen und deshalb mit der allgemeinen Sonntagsruhe ohne weiteres in Einklang stehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 11.3.1992, a.a.O. und juris, Rn. 20 zu Kinovorstellungen, Freizeitparks und Skiverleihbetrieben). Gegebenenfalls wäre insoweit der Gesetz-geber gefordert, ein geändertes Freizeitverständnis an den Normbestand zum Schutz der Sonn- und Feiertage anzupassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.11. 2011, a.a.O. und juris, Rn. 23, 26). Der Landesgesetzgeber misst bislang der Sonn- und Feiertagsruhe eine große Bedeutung bei (vgl. VG Mainz, Urteil vom 25.3.2004 – 1 K 826/03 –, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.).
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, der beabsichtigte Motorkunstflug sei von dem Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen, weil er nach Bundesrecht zuge-lassen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG). Die von dem Antragsteller nach der LuftVO und der Landeplatz-LärmschutzV angeführten Vorschriften ergeben nicht ohne Weiteres eine bundesrechtlich abschließende Regelung auch für den Schutz von Sonn- und Feiertagen. Der Landesgesetzgeber hat umgekehrt seinerseits in dem Feiertagsgesetz nicht erkennen lassen, dass er die bundesrechtlichen Vorschriften zum Motorkunstflug vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG ausgenommen wissen will (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.11.2011, a.a.O. und juris, Rn. 27 ff. zu § 69 GewO; BVerwG, Beschluss vom 17.5.1991 – 1 B 43/91 –, NVwZ 1991, 1079 und juris, Rn. 6). Auch diese Frage bedarf also einer abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren.
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Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, gebieten die (zumal mit den seitens der Beigeladenen mit ihrem Amtshilfeersuchen an den Antragsgegner bekundeten öffentlichen Belangen und solchen Dritter abzuwägenden) Interessen des Antragstellers auch nicht die Annahme eines Anordnungsgrunds und damit die vorläufige Zulassung des Motorkunstflugbetriebs am kommenden Sonntag und den nachfolgenden Sonntagen sowie den rheinlandpfälzischen Feiertagen; hinsichtlich der zuletzt genannten, mit dem Antrag 2 verfolgten Termine dürfte im Übrigen von einer unzulässigen Vorweg-nahme der Hauptsache auszugehen sein. Dem Antragsteller ist es angesichts des gesetzlich normierten Sonn– und Feiertagsschutzes zugunsten der Bevölkerung zuzumuten, die beabsichtigten Kunstflüge – auch soweit sie Schulungen betreffen – an den Wochentagen und am Samstag durchzuführen. Wetter- und jahreszeitbedingten Einschränkungen des Motorsports kann als allgemeinen, un-beeinflussbaren Bedingungen hier keine maßgebliche Bedeutung in der Interessenbewertung zukommen. Eine andere Betrachtung ist ferner nicht mit Blick auf den Hinweis des Antragstellers angezeigt, nach dem wegen dichter Besiedlung von der Antragsgegnerin regelmäßig versagten Flugverkehrs-kontrollfreigaben für die in Rheinland-Pfalz gelegenen Kunstflugboxen ohnehin nur eingeschränkter Flugraum in diesem Bundesland zur Verfügung stehe (ein dies-bezügliches vom Antragsteller angestrengtes Klageverfahren ist bei der Kammer anhängig – 3 K 855/12.MZ –; mündliche Verhandlung ist auf den 14. August 2013 anberaumt) mit der Folge, dass unter Beachtung des Feiertagsgesetzes eine insgesamt für ihn auch nicht nur vorübergehend hinnehmbare Beeinträchtigung seines gewerblichen und sportlichen Interesses eintrete. Zu Recht weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, dass die sämtlich im Nahbereich zu M. – dem Standort des Antragstellers – gelegenen übrigen Kunstflugboxen außerhalb der dicht besiedelten Gebiete genutzt werden können; dies gilt außerdem für Flugräume im angrenzenden hessischen Raum. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wegen dichter Besiedlung nur eingeschränkte Nutzung der Kunstflugbox W. sich nur an Sonn- und Feiertagen zu einem vollen Nutzungsverbot dieser Kunstflugbox auswirkt.
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Bestehen schon Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens mit Blick auf das Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG, können die weiteren sich in dem Verfahren ergebenden Fragen verfahrens- oder materiell-rechtlicher Art dahin-gestellt bleiben. Dies betrifft etwa die Frage, ob nicht einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu suchen gewesen wäre oder die Frage, ob eine auf das Feiertagsgesetz gestützte Amtshilfe nach § 4 ff. VwVfG zulässig (worüber auf unterschiedlichen Behördenebenen Unklarheit zu bestehen scheint, wie das Schreiben der Beigeladenen vom 8. April 2013 zeigt) und wer in einem Fall wie dem vorliegenden Adressat eines vorläufigen Rechtsschutzgesuchs ist – die ersuchende oder die ersuchte Stelle –. Insbesondere letzteres bedurfte auch nicht mit Blick auf die Kostenkonsequenz einer Entscheidung, weil der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen und sich die Beigeladene nicht am Kostenrisiko des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beteiligt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen förmlichen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, besteht vorliegend keine Veranlassung, den Antragsteller aus Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestfestsetzung für die beiden Anträge beruht auf § 53 Abs. 2 GKG.

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Annotations
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken,
- 1.
deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 Kilogramm ist oder - 2.
deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden,
(2) Für Flugzeuge, an denen ein historisches Interesse besteht, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen. Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für in diesen Staaten registrierte Flugzeuge erteilt werden, werden anerkannt.
(3) In Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt eine Ausnahme von den Beschränkungen nach Absatz 1 für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen zulassen, wenn
- 1.
die Flugzeuge für außergewöhnliche Zwecke eingesetzt werden, sodass die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre, oder - 2.
mit den Flugzeugen Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchgeführt werden und dabei keine Einnahmen erzielt werden.
(4) Über die Ausnahmeerlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Bescheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mitzuführen ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wird auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung ein Startverbot für ein Luftfahrzeug, das nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, verhängt, so hat die für die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde unverzüglich den betreffenden Eintragungsstaat über die Untersuchungsergebnisse, die zur Verhängung des Startverbots führten, zu unterrichten. Falls der Eintragungsstaat nicht die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs führt, ist der Staat zu unterrichten, der für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs zuständig ist. Die Bewertung des unterrichteten Staates ist bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Startverbots zu berücksichtigen.
(2) Hat das Ergebnis einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung eines Luftfahrzeugs, das nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, Anlass zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit gegeben und wurde noch keine Maßnahme nach § 29 Absatz 3 Satz 5 und 6 oder Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes getroffen, so muss die für die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde den nach Absatz 1 zuständigen Staat unterrichten.
(3) Für ein Luftfahrzeug, das in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, ist ein Startverbot, das auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung verhängt wurde, erst aufzuheben, wenn seine Lufttüchtigkeit wiederhergestellt ist, es sei denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zuständige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Einschränkungen für vertretbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsportgeräte, die nicht im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind.
(5) Wird auf Grund von Sicherheitsmängeln, die sich bei einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung ergeben haben, ein Startverbot für ein gewerblich genutztes Luftfahrzeug oder für ein Luftfahrzeug mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 5 700 Kilogramm verhängt, so haben die für die Luftaufsicht nach § 29 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Stellen dies unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden, soweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selbst gehandelt hat. Dies gilt auch, wenn die für die Luftaufsicht zuständige Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luftfahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn diese Maßnahmen begründete Sicherheitsmängel eines Luftfahrzeugs nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist, unterrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung.
(6) Die Übermittlung der Daten, auf die sich das Untersuchungsergebnis nach den Absätzen 1 bis 5 stützt, richtet sich nach § 29 Absatz 5 und 6 des Luftverkehrsgesetzes.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.