Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2016 - 1 C 10575/15
Gericht
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage N…“ der Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist Inhaber eines Wohnrechts an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Gemarkung R…, Flur …, Parzelle … (A… Straße …) in R… sowie Eigentümer einiger Obstwiesen. Die Beigeladene betreibt seit dem Jahr 2008 in ca. 200 Meter Abstand vom Wohnhaus des Antragstellers und in unmittelbarer Nähe zu den Obstwiesen am südwestlichen Ortsrand von R… eine Biogasanlage.
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Am 22. Juni 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage und sonstige erneuerbare Energien“ für den Standort der bestehenden Biogasanlage (Gemarkung R…, Flur …, Parzellen …, …, …, …, … und …).
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Der Antragsteller machte hiergegen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere geltend, es sei ungeklärt, ob aufgrund der Nähe der Anlage zur Wohnbebauung eine Zunahme von durch die freigesetzten Gase hervorgerufenen allergischen Atemwegserkrankungen, z. B. Asthma, drohe. In letzter Zeit klagten immer mehr Anwohner über Atemprobleme. Bei ihm selbst sei eine Atemwegserkrankung festgestellt worden, die einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zufolge mit schleimhautreizenden Gasen aus der Biogasanlage im Zusammenhang stehen könne. Zur Abklärung der entsprechenden Gefahren im Planaufstellungsverfahren bedürfe es eines lungenfachärztlichen Gutachtens.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 14. August 2013 hierüber beraten, weitere diesbezügliche Ermittlungen abgelehnt und den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dabei hat er u. a. darauf verwiesen, dass sich die bauplanungsrechtlich geforderte Rücksichtnahme allein nach den objektiven Umständen und Gegebenheiten richte; auf die persönlichen Umstände einzelner Eigentümer oder Nutzer wie z. B. besondere Empfindlichkeiten oder den Gesundheitszustand komme es nicht an.
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Der Satzungsbeschluss wurde am 3. Juli 2014 im Mitteilungsblatt Nr. 27/14 der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
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Am 15. Juni 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt.
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Er macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil bei der Beschlussfassung die beiden wegen Sonderinteressen ausgeschlossenen Ratsmitglieder H… und S… mitgewirkt hätten. Beide Ratsmitglieder selbst oder aber Familienangehörige hätten Felder an den Bauern N… verpachtet, welcher die Biogasanlage beliefere.
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Im Übrigen rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ein lungenfachärztliches Gutachten einholen müssen; hierzu wiederholt und vertieft er die bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten Einwände.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Biogasanlage N…“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Eine mögliche Verletzung abwägungserheblicher privater Belange des Antragstellers sei nicht erkennbar. Eine Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit scheide bereits angesichts der Entfernung zwischen Plangebiet und Wohnhaus von mehr als 200 Metern aus. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose sei am Wohnhaus des Antragstellers mit einer Gesamtgeruchsbelastung von maximal 5 % der Jahresstunden zu rechnen, womit die Immissionsgrenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie eingehalten seien. Die Lärmbelastung halte sich nach dem eingeholten Lärmgutachten sogar unter den zulässigen Immissionswerten für ein faktisches Wohngebiet. Für eventuell austretende Aerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger gebe es keine verbindlichen Grenzwerte, weshalb insoweit eine durch die Bauleitplanung bewirkte Rechtsverletzung ebenfalls ausscheide.
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Die Mitwirkung der Ratsmitglieder S… und H… bei der Beschlussfassung sei nicht zu beanstanden. Diese habe ihnen offensichtlich keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil von einem Gewicht bringen können, welches eine persönliche Konfliktsituation begründe, in der eine Ausübung ihres Amtes ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem liege auch kein Abwägungsmangel vor; insoweit verweist die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die in den Verwaltungsakten dokumentierte Abwägungsentscheidung.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.
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Dabei kann letztlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach dessen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der durch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderten Antragsbefugnis dahinstehen.
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Denn der Antrag greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Bebauungsplans gegen zwingendes höherrangiges formelles (1.) oder materielles (2.) Recht ist nicht erkennbar.
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1. Der Satzungsbeschluss vom 14. August 2014 ist insbesondere nicht etwa gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) wegen Mitwirkung einer nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. §§ 24 Abs. 2, 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person unwirksam.
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Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, u. a. dann nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des § 22 Abs. 2 GemO einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist hier nicht der Fall.
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Sinn und Zweck dieses gesetzlichen Mitwirkungsverbots ist es, die Betroffenen – hier: die Ratsmitglieder – anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen und das Vertrauen der Bürger in eine „saubere“ Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG –, AS 25, 161 [164]).
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Dieser besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 – 1 C 10737/10.OVG – und vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, beide in juris).
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Unmittelbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist ein möglicher Vor- oder Nachteil nicht erst dann, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. VGH Kassel, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nämlich nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen; auch ohne einen solchen engen formalen Zusammenhang kann ein starkes, den Anschein einer von persönlichen Interessen mitbestimmten Entscheidung begründendes Interesse am Entscheidungsgegenstand bestehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2011, a. a. O., m. w. N.).
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Andererseits sollen die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, jedoch keine zu weite Ausdehnung erfahren, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen (OVG Koblenz, Urteile vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG –, sowie vom 24. März 2011 und vom 24. Juni 2009, jeweils in juris).
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Richtigerweise ist auf der Grundlage von Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO davon auszugehen, dass das Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Absatz 1 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn es (lediglich) als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand: Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitglieds zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann (OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 und vom 24. Juni 2009, jeweils a. a. O.). Anders formuliert: Zu fragen ist, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien, durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (OVG Koblenz, Urteile vom 17. April 2013 und vom 13. Juni 1995, jeweils a. a. O.). Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles (OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 und vom 24. Juni 2009, a. a. O.).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend kein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gegeben.
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Selbst wenn – was hier keiner Klärung bedarf – wie vom Antragsteller behauptet Ratsmitglieder bzw. deren Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 2 GemO Felder an einen die Biogasanlage mit Biomasse beliefernden Landwirt verpachtet haben sollten, würde ihnen der Beschluss über den die Anlage bauplanungsrechtlich zulassenden Bebauungsplan unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles keinen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen.
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Zum einen wären derartige Pachtverträge nicht mit der Betreiber der Biogasanlage selbst geschlossen, sondern mit einem Dritten, der seinerseits die Anlage beliefert, und bezögen sich in der Sache auch nicht auf irgendwelche persönlich zu erbringenden Leistungen oder Tätigkeiten, sondern allein auf die Überlassung von Feldern zum Anbau von Früchten (§ 581 Abs. 1 BGB). Danach besteht – wenn dies auch insoweit kein allein entscheidendes Kriterium ist – jedenfalls keine enge sachliche oder persönliche Beziehung zwischen den Ratsmitgliedern bzw. deren Angehörigen einerseits und der Anlage bzw. deren Betreiber andererseits, welche etwa mit den in § 22 Abs. 1 Satz Nr. 3 GemO ausdrücklich geregelten Fallgruppen einer engen persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verflechtung vergleichbar erschiene.
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Überdies bestehen angesichts eines durchschnittlichen Pachtpreises für landwirtschaftliche Grundstücke in Rheinland-Pfalz von jährlich 214 € pro Hektar im Jahr 2013
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(https://www.statistik.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2014/january/article/pachtpreise-fuer-landwirtschaftliche-flaechen-auf-neuem-hoechststand/),
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also etwa 2 Cent pro Quadratmeter, auch keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse, welches es von seinem Gewicht her naheliegend erscheinen ließe, dass sich die betroffenen Ratsmitglieder bei ihrer Entscheidung möglicherweise hiervon leiten lassen. Für die ohne weiteres vergleichbare Situation, dass in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GemO nach den tatsächlichen Umständen Hinweise auf einen Interessenwiderstreit fehlen, legt § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO ausdrücklich fest, dass ein Ausschließungsgrund nicht besteht.
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Letztlich käme es zudem, wollte man mittelbare wirtschaftliche Interessen geringen Ausmaßes der hier in Rede stehenden Art als den Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO verwirklichend ansehen, zu einer kaum noch zu überschauenden, die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates beeinträchtigenden und die demokratische Teilhabe unverhältnismäßig zurückdrängenden Ausweitung der Ausschließungsgründe.
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2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet soweit ersichtlich auch nicht an materiellen Fehlern.
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a. Die Antragsgegnerin war insbesondere rechtlich nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Zunahme allergischer Atemwegserkrankungen einzuholen.
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Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind – das sog. Abwägungsmaterial – zu ermitteln und zu bewerten. Für Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sieht § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung vor, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Umweltschutzbelange in diesem Sinne sind u. a. die möglichen umweltbezogenen Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB). Dazu gehören vom Grundsatz her auch Immissionen in Form von Luftverunreinigungen durch Aerosole (§ 3 Abs. 3 und 4 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –) als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkung i S d § 3 Abs. 1 BImschG. Die erforderliche Ermittlungstiefe, d. h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Planung berührten Belange, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen. In Anlehnung an die durch § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB festgelegte Prüfintensität bei der Umweltprüfung kommt es letztlich darauf an, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann. Dabei kann von der Gemeinde nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen; die Umweltprüfung ist nicht als „Suchverfahren“ konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen (vgl. näher etwa OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 2012 – 2 D 36/09.NE –, juris, und Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 Rn. 147, 287 und 289, m. w. N.).
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Diesen Anforderungen genügt die Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Umweltschutzbelange durch die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf eine mögliche planbedingte Belastung mit Bioaerosolen.
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Zum Erkenntnisstand über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Bioaerosole hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. November 2014 – 7 B 27/14 –, und Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3/11 –, beide in juris) in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 – sowie Urteile vom 10. November 2015 – 8 A 1031/15 – und vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 –; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 – und Beschluss vom 13. Juni 2013 – 2 M 16/13 –; VGH Kassel, Urteil vom 1. April 2014 – 9 A 2030/12 –, VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 – 22 ZB 13.692 –; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 – 1 LB 5/12 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 MN 164/12 –, alle in juris) festgestellt, dass der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt. Es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist.
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Kann danach zum einen von der planenden Gemeinde nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen, und fehlt es zum anderen sowohl an einem anerkannten Ermittlungsverfahren wie auch an verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnissen dazu, von welcher Wirkungsschwelle an eine mögliche grundsätzliche Eignung von Bioaerosolen, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, so geht die Rüge, die Antragsgegnerin habe ein lungenfachärztliches Gutachten einholen müssen, ins Leere.
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b. Auch sind keine besonderen Umstände des Einzelfalles ersichtlich, aufgrund derer sich eine sonstige weitergehende Untersuchung – etwa in Form einer Sonderprüfung nach Nummer 4.8 der TA Luft – aufgedrängt hätte.
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Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft keine näheren Regelungen bezüglich der zugelassenen Biogasanlagen, insbesondere auch nicht zu deren Größe, erhebt also nicht den Anspruch, die Zulässigkeit bestimmter Anlagen im Plangebiet abschließend zu regeln. Eine detaillierte Ermittlung der von den zugelassenen Anlagen ausgehenden Emissionen war mithin auf der Ebene der Planung noch gar nicht möglich.
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Zudem ist nach der Geruchsimmissions-Prognose des Ingenieurbüros R… und H… vom 22. Oktober 2007 für die bereits seit Jahren im Plangebiet betriebene Biogasanlage der Beigeladenen von einer Geruchsbelastung an allen Fremd-wohnhäusern in der Umgebung von maximal 0,15 entsprechend 15 % der Jahresstunden auszugehen, so dass die Geruchsbelastung nicht oberhalb des nach Nummer 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – vom 29. Februar 2008 für Dorfgebiete anzusetzenden Immissionswerts von 0,15 liegt. Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt insoweit eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 2015, a. a. O., m. w. N.). Danach ist hier davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. auch dazu ggfls. OVG Münster, Urteil vom 10. November 2015, a. a. O., m. w. N.). Im Gegenteil verhält es sich vorliegend Fall so, dass, obwohl die Beigeladene in dem nunmehr festgesetzten Sondergebiet bereits seit dem Jahr 2008 eine Biogasanlage betreibt, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung – mit Ausnahme des rund 200 Meter von der Anlage entfernt wohnenden Antragstellers – von keiner Seite Atemwegsprobleme geltend gemacht worden sind.
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c. Auch sind schließlich keine Mängel auf der Ebene der Abwägung selbst erkennbar.
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Insbesondere hat die Antragsgegnerin – nachdem es wie dargelegt einer detaillierten Abschätzung der zu erwartenden Bioaerosol-Emissionen sowie ihrer möglichen Auswirkungen aus die menschliche Gesundheit bereits auf der Ebene der Planung aus Rechtsgründen nicht bedurfte – jedenfalls eine Grobabschätzung potentieller, im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu bewältigender Auswirkungen auf Mensch und Natur vorgenommen. Im Rahmen der Abwägung (vgl. dort insb. Seite 101) hat sie insoweit auf der Grundlage des vorliegenden Geruchsgutachtens Richters und Hüls aus dem Jahr 2007 ausdrücklich festgestellt, dass die ermittelte Geruchsbelastung innerhalb des durch die Geruchsimmissions-Richtlinie festgesetzten Immissionswertes von 15% der Jahresstunden verbleibt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung auch nochmals speziell mit den vom Antragsteller dem Betrieb der Biogasanlage zugeschriebenen Atemwegsbeschwerden auseinandergesetzt und diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach das baurechtliche Rücksichtnahmegebot die Nutzbarkeit der Grundstücke auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten regelt und nicht etwa personenbezogen, so dass die besondere Empfindlichkeit einzelner Bewohner insoweit keine Rolle spielt (a. a. o., S. 103).
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Etwas anderes gilt schließlich auch nicht in mit Blick auf das bauplanerische Gebot der Konfliktbewältigung, wonach grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dieser Grundsatz schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht aus, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt erscheint. So aber liegt es hier. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich Interessenkonflikte in Bezug auf die von der/den zugelassenen Anlage/n verursachten Emissionen in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die jeweilige Anlage sachgerecht lösen lassen werden. Nach Lage der Dinge erscheint es bereits von der Größe des Plangebiets her ausgeschlossen, dass dort noch eine weitere Biogasanlage entstehen könnte. Was in Bezug auf diese eine auf der Grundlage der Planung realisierbare Biogasanlage in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu beachten ist – etwa die Forderung nach einer Abluftreinigungsanlage (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2016, a. a. O.) oder ähnlichen emissionsreduzierenden Maßnahmen – kann ohne weiteres jeweils im Rahmen der Zulassung dieser konkreten Anlage geregelt werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Absätze 1 und 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich mithin auch ihrerseits einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.