Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 3d A 1608/11.O
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 3. Januar 19xx geborene Beklagte trat am 1. September 1989 als Steueranwärter in den Dienst des Klägers. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung wurde er am 16. September 1992 zum Steuerassistenten z.A. ernannt. Am 19. September 1994 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Steuerassistenten ernannt. In der Folgezeit wurde der Beklagte wiederholt befördert, zuletzt am 19. September 2001 zum Steuerhauptsekretär. Dienstlich verwendet wurde er seit November 1992 in der Vollstreckungsstelle, später Erhebungsbezirk (EHBZ), des Finanzamtes N. . Seine Beurteilung zum Stichtag 30. Juni 2003 lautete im Gesamturteil „gut“. Diejenige zum 31. Dezember 2004 schloss nebst Feststellung der Beförderungseignung mit dem Gesamturteil „sehr gut“ und einer zusammenfassenden Würdigung folgenden Inhalts: „Herr Q. ist ein sehr leistungswilliger und leistungsfähiger Bearbeiter, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und seiner Berufserfahrung erstklassige Arbeit leistet. Durch seine ausgeprägte Leistungsbereitschaft und seine sinnvolle Planung ist er auch stärksten Belastungen ohne weiteres gewachsen“. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. In strafrechtlicher Hinsicht ist er durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008, Az. 10 Cs-603 Js 94/05-49/07 - wegen des auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
3Der Beklagte ist seit Mai 2000 zum zweiten Mal verheiratet. Aus keiner der Ehen sind Kinder hervorgegangen. Er bezieht Bezüge der Besoldungsgruppe A8, die sich im Mai 2009 auf ca. 2.100 EUR netto beliefen.
4Mit Verfügung vom 22. April 2005 leitete der Oberfinanzpräsident der damaligen Oberfinanzdirektion E. auf der Grundlage des Ergebnisses eines Berichtes der Innenrevision vom 18. März 2005 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine geschäftsplanmäßige Zuständigkeit seine dienstlichen Möglichkeiten dazu genutzt haben könnte, zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin Liane Schmetten rechtswidrige Umbuchungen vorgenommen sowie ohne sachlichen Grund die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides verfügt und Steuerrückstände niedergeschlagen zu haben. Zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde im Einzelnen, dass der Beklagte
5a) Steuerrückstände der Vollstreckungsschuldnerin T. in Höhe von insgesamt 17.738,- Euro niedergeschlagen und hierdurch deren Eingruppierung als Großschuldnerin aufgehoben habe, ohne dass Maßnahmen des Vollstreckungsaußendienstes ergriffen und die Steuerakten ausgewertet worden seien, obwohl sich aus diesen Hinweise auf erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben hätten,
6b) unter Missachtung seiner sachlichen Zuständigkeit und ohne maßnahmebegründenden Vorgang die mit Bescheid vom 13. August 2004 gegen die Vollstreckungsschuldnerin T. festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von insgesamt 26.960,- Euro von der Vollziehung ausgesetzt habe,
7c) Guthaben von Steuerkonten mehrerer Dritter in Höhe von insgesamt 8.864,- Euro auf das Steuerkonto der Vollstreckungsschuldnerin T. umgebucht habe, wobei es sich in Höhe von 4.013,13 Euro um einen Teil eines Guthabens gehandelt habe, das von ihm zuvor in einem anderen Steuerfall buchungstechnisch in Höhe von 1.064.200,- Euro fingiert worden sei.
8Gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte, dem zuvor bereits die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden war, vorläufig des Dienstes enthoben. Von der zunächst ebenfalls angeordneten Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgesehen. Im Hinblick auf ein wegen desselben Sachverhalts anhängig gemachtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2005 bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
9Auf der Grundlage der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse beschuldigte die Staatsanwaltschaft L. den Beklagten mit an das Amtsgericht N. gerichtetem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls vom 10. März 2006 – Az. 603 Js 94/05 -, in den Jahren 2004 und 2005 in N. durch sechs selbstständige Handlungen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt bzw. für einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt zu haben. Hierzu wurden dem Beklagten im Einzelnen folgende Vorwürfe gemacht:
101. In dem Steuerfall der Zeugin T. (Steuernummer xxxx….) habe er am 10. August 2004 die Niederschlagung eines Betrages von 14.916,- Euro angewiesen, ohne dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. So habe er pflichtwidrig keine Vollstreckungsmöglichkeiten geprüft.
112. Ebenfalls in dem Steuerfall der Zeugin T. habe er pflichtwidrig am 3. Januar 2005 einen weiteren Betrag von 2.822,- Euro zur Niederschlagung angewiesen.
123. Am 10. September 2004 (Tagesnachweisungsnummer xxx… habe er in dem Steuerfall der Zeugin T. die Aussetzung der Vollziehung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 (Bescheiddatum 13. August 2004) ergebenden Steuerrückstandes von 26.960,- Euro angewiesen, obwohl eine diese Maßnahme rechtfertigende Verfügung des insoweit zuständigen Veranlagungsbezirkes nicht vorgelegen habe.
134.- 6. Die Steuerrückstände auf dem Steuerkonto der Zeugin T. (Steuernummer xxxx ….) habe er dadurch verringert, dass er von anderen Steuerkonten Geldbeträge abgebucht und als Guthaben auf das Steuerkonto der Zeugin T. zugebucht habe. So habe er im Jahre 2004 einen Betrag von 4.013,13 Euro von der Steuernummer xxxx…. auf das Steuerkonto der Zeugin T. verbucht. Dieses Guthaben habe ursprünglich von dem Steuerkonto 1 xxxx…. gestammt. Des Weiteren habe er einen Betrag von 1.727,79 Euro von Steuernummer xxxx…. auf das Steuerkonto der Zeugin T. gebucht. Darüber hinaus habe er Beträge von 1.094,99 Euro und 2.028,14 Euro von dem Steuerkonto xxxx…. auf das Steuerkonto der Zeugin T. gebucht. Sachliche Zusammenhänge zwischen den Steuerkonten, von denen abgebucht worden sei, und dem Steuerkonto der Zeugin T. hätten nicht bestanden. Insgesamt habe er durch die pflichtwidrig vorgenommenen Zubuchungen auf das Steuerkonto der Zeugin T. einen Steuerschaden von 8.864,05 Euro verursacht. Die sogenannten Tagesnachweisungen (TN) über die Zubuchungen auf das Steuerkonto der Zeugin T. zu den genannten Zubuchungen 4.- 6. seien im Finanzamt N. nicht auffindbar.
14Der Beklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Seine diesbezüglichen Einlassungen würden jedoch als Schutzbehauptung gewertet. Sie würden durch die Feststellungen im Bericht der Innenrevision, deren ergänzende Stellungnahmen und Zeugenaussagen widerlegt.
15Gegen den antragsgemäß erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 6. Juni 2006, mit dem gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, festgesetzt worden war, erhob der Beklagte Einspruch. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2006 wurde festgestellt, dass der dem damaligen Verteidiger des Beklagten zugestellte Strafbefehl keinen Ausfertigungsvermerk enthielt. Der Strafbefehlsantrag wurde daraufhin von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen.
16Auf erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2007 setzte das Amtsgericht L. mit Strafbefehl vom 26. Mai 2007 gegen den Beklagten abermals eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr fest. In der nach hiergegen erhobenem Einspruch durchgeführten Hauptverhandlung am 25. Oktober 2007 überreichte der Beklagte eine von ihm gefertigte, die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitende schriftliche Äußerung, die mit ihm erörtert und sodann zu den Akten genommen wurde. Außerdem wurden als Zeugen Frau T. sowie die Herren M. (Prüfer der Innenrevison) und H. (Angehöriger des EHBZ 6 des Finanzamtes N. ) vernommen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 - Az. 10 Cs-603 Js 94/05 – 59/07 - verurteilte das Amtsgericht L. den Beklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Einzelfällen (Vorwürfe zu 2.- 6. im o.a. Strafbefehlsantrag vom 10. März 2006) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Im Übrigen (Vorwurf zu 1.) wurde der Beklagte freigesprochen.
17Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hob das Landgericht L. durch Urteil vom 7. April 2008 - Az. 211 Ns-603 Js 94/05-1/08 - das Urteil des Amtsgerichts L. vom 25. Oktober 2007 auf und stellte das Verfahren, soweit es auf dem Strafbefehl des Amtsgerichts L. beruhte, gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein. Begründet wurde dies damit, dass das Urteil vom 25. Oktober 2007 nicht habe ergehen dürfen, weil die Rücknahme des ersten Strafbefehlsantrags mangels der nach Beginn der Hauptverhandlung hierzu einzuholenden Zustimmung des Beklagten unwirksam gewesen sei und die dem Beklagten vorgeworfenen Taten deshalb im zweiten Strafbefehlsverfahren doppelt verfolgt worden seien.
18Nach zwischenzeitlich erfolgter Zustellung des nunmehr mit einem Ausfertigungsvermerk versehenen Strafbefehls vom 6. Juni 2006 fand am 21. August 2008 erneut ein Termin zur Hauptverhandlung statt. Deren Ablauf ist wie folgt protokolliert:
19Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Erschienenen verzichten Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf die Vernehmung der geladenen Zeugen, die daraufhin entlassen wurden. Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Verlesung des Strafbefehls vom 6. Juni 2006. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (Anm.: von mehr als 11 Monaten?) nicht beantragen werde. Der Verteidiger erklärt nach ausführlicher rechtlicher Erörterung, dass bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als 11 Monaten ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde.
20Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich des Punktes 1 des Strafbefehls vom 6. Juni 2006, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.
21Der Angeklagte erklärt sich zu den persönlichen Verhältnissen wie in der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2007.
22Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung nach § 370 Abs. 2 Ziffer 2 AO in Betracht kommt.
23Die Finanzverwaltung regt an, die Zeugen, die zum Termin geladen waren, zu vernehmen.
24Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragt die Staatsanwaltschaft
25- für die Taten 2, 4 und 5 die Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe,- für die Taten 3 und 6 jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe,- die Strafvollstreckung soll zur Bewährung ausgesetzt werden.
26Bewährungsauflagen:
27- die Bewährungszeit soll drei Jahre betragen,- eine Geldauflage in Höhe von 1.800,- Euro.
28Die Verteidigung beantragt:
29- von den Bewährungsauflagen abzusehen.
30Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Er erklärte: ./.
31Mit Urteil vom 21. August 2008 - Az 10 Cs-603 Js 94/05-59/07 - verurteilte das Amtsgericht L. den Beklagten am 21. August 2008 wegen Steuerhinterziehung in fünf Einzelfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Beklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht.
32Die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe enthalten u.a. folgende Ausführungen:
33„Der Angeklagte war im Tatzeitraum als Finanzbeamter im Finanzamt N. tätig.
341.
35In dieser Eigenschaft wies er im Besteuerungsverfahren der Zeugin T. (Steuernummer xxxx…. ) unter dem 03.01.2005 die Niederschlagung eines Betrages in Höhe von 2.822,22 Euro an.
362.
37Am 10.09.2004 (Tagesnachweisnummer xxxx….) wies der Angeklagte im Besteuerungsverfahren der Zeugin T. die Aussetzung der Vollziehung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 13.08.2004 für das Jahr 2002 ergebenden Steuerrückstandes von 26.960,00 Euro an, obwohl eine diese Maßnahme rechtfertigende Verfügung des insoweit zuständigen Veranlagungsbezirks nicht vorlag.
383. bis 5.
39Der Angeklagte verringerte die Steuerrückstände auf dem obigen Steuerkonto der Zeugin T. dadurch, dass er von Steuerkonten anderer Steuerpflichtiger Geldbeträge in Höhe von insgesamt 8.864,05 Euro abbuchte und als Guthaben auf das Steuerkonto der Zeugin T. zubuchte und hierdurch die Steuerrückstände der Zeugin T. in entsprechender Höhe auf dem Konto verringerte.
40Zu 3.:
41So verbuchte der Angeklagte in der Zeit vom 07.05.2004 bis 29.07.2004 einen Betrag in Höhe von 4.013,13 Euro von der Steuernummer xxxx…. auf das Steuerkonto der Zeugin T. . Dieses Guthaben stammte ursprünglich von dem Steuerkonto xxxx…..
42Zu 4.:
43Ferner buchte der Angeklagte am 23.08.2004 einen Betrag in Höhe von 1.727,79 Euro von der Steuernummer xxxx…. bei der Firma T1. GbR auf das Steuerkonto der Zeugin T. .
44Zu 5.:
45Außerdem buchte der Angeklagte am 28.09.2004 Beträge in Höhe von 1.094,99 Euro und 2.028,14 Euro von dem Steuerkonto xxxx…. des Steuerpflichtigen V. auf das Steuerkonto der Zeugin T. .
46Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 21.08.2008. Der Angeklagte hat sich auf Grund des feststehenden Sachverhalts der Steuerhinterziehung in fünf Einzelfällen strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3, Nr. 2 AO, 53 StGB).“
47Mit Verfügung des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion S. vom 13. Oktober 2008 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Unter dem 20. November 2008 wurden die dem Beklagten in der Einleitungsverfügung vom 22. April 2005 gemachten Vorwürfe auf das in den Gründen des strafgerichtlichen Urteils aufgeführte Tatgeschehen beschränkt. Gleichzeitig wurde der Beklagte auf die im Landesdisziplinargesetz vorgesehene Bindungswirkung der Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für ein denselben Sachverhalt betreffendes Disziplinarverfahren hingewiesen. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 eine Stellungnahme vor, in der er den Disziplinarvorwürfen entgegentrat und machte geltend, eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 21. August 2008 für das Disziplinarverfahren sei nicht gegeben. Dem Urteil lägen keine in der Hauptverhandlung getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Er habe die ihm vorgeworfenen Taten weder gestanden noch habe eine Beweisaufnahme stattgefunden. Das Verfahren sei durch einen „Deal“ des Inhalts abgeschlossen worden, dass gegen eine unter Verzicht auf ein Geständnis erfolgende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 11 Monaten kein Rechtsmittel eingelegt werde.
48Der Kläger hat am 18. Dezember 2009 Disziplinarklage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 entfalteten Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. Diese Bindungswirkung entfalle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits deshalb, weil dem Urteil eine Absprache zugrunde liege. Das Urteil des Amtsgerichts L. sei zudem inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe angesichts des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverhalts das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und müsse deshalb zwingend aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
49Der Kläger hat beantragt,
50den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
51Der Beklagte hat beantragt,
52die Disziplinarklage abzuweisen,
53hilfsweise,
54das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren einzustellen,
55äußerst hilfsweise,
56den Kläger dazu zu verpflichten, gegen ihn eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
57höchst hilfsweise,
58ihm für den Fall, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde, einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer von 2 Jahren zu gewähren.
59Er hat bestritten, die ihm zur Last gelegten Umbuchungen zugunsten der Frau T. vorgenommen zu haben. Er hat behauptet, dass ihm bei der von ihm verfügten Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. für das Jahr 2002 eine entsprechende Anweisung der Veranlagungsstelle vorgelegen habe. Die von ihm am 3. Januar 2005 veranlasste Niederschlagung von Steuerrückständen der Frau T. sie angesichts der seinerzeit von ihm getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt jedenfalls vertretbar gewesen. Die dem entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 seien im Disziplinarverfahren für das Gericht nicht bindend. Zwar entfalle die gesetzlich vorgesehene Bindungswirkung der Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nicht bereits dann, wenn dem Urteil eine Absprache des Inhalts vorangegangen sei, dass gegen Zusage einer bestimmten Strafobergrenze auf ein Rechtsmittel verzichtet werde. Dies gelte aber nicht in einem Fall wie seinem, in dem die getroffenen Absprachen nicht den im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Anforderungen an die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen genügten. Insoweit fehle es insbesondere an seinem Geständnis, welches das Unterbleiben einer Beweiserhebung im vorliegenden Fall hätte rechtfertigen können. Die im Strafurteil getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt beruhten entgegen der in den Gründen des Urteils gewählten Formulierung nicht „auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung“. Sie seien lediglich – insoweit vergleichbar mit den Feststellungen eines Strafbefehls – auf der Grundlage der Annahme eines nach Aktenlage bestehenden hinreichenden Tatverdachts getroffen worden. Diese Feststellungen seien unzutreffend. Die drei Buchungen über insgesamt 8.864,- Euro, mit denen durch Rückgriff auf Steuerkonten Dritter im Jahre 2004 Steuerrückstände der Frau T. verringert worden seien, habe er nicht vorgenommen. Die im Steuerfall T. im Januar 2005 erfolgte Niederschlagung eines Betrages von 2.822,- Euro habe er zwar angewiesen. Dies sei jedoch in Fällen wie dem der Frau T. , in denen zuvor Ratenzahlungen bewilligt und bereits ältere Forderungen niedergeschlagen worden seien, keine unübliche Verfahrensweise gewesen. Die Aussetzung der Vollziehung der sich aus dem Frau T. betreffenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Steuerforderung in Höhe von 26.960,- Euro habe er auf der Grundlage einer Aussetzungsanweisung des hierfür zuständig gewesenen Veranlagungsbezirks verfügt. Wenn es diese nicht gegeben haben sollte, müsse ihm eine von einem Dritten gefälschte Anweisung untergeschoben worden sein, die dieser anschließend vernichtet habe. Dass er sowohl bei der Niederschlagung als auch bei der Aussetzung der Vollziehung in einem fremden Zuständigkeitsbereich tätig geworden sei, erkläre sich daraus, dass man es im EHBZ 6 des Finanzamtes N. mit den Zuständigkeiten nicht so genau genommen habe. Man habe gewissermaßen „Hand in Hand“ gearbeitet. Jedenfalls bei Vorgängen im sogenannten „Massengeschäft“ sei es üblich gewesen, dass häufig derjenige tätig geworden sei, der gerade Zeit gehabt habe.
60Die Disziplinarkammer hat sich durch Beschluss vom 8. April 2011 gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 gelöst. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. (vormals T. ), der Zeugin Q1. und des Zeugen H. (beide im hier interessierenden Zeitraum Angehörige der EHBZ 6) sowie des Zeugen M. (Verfasser des Berichts der Innenrevision vom 18. März 2005).
61Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
62Seine Entscheidung, sich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 zu lösen und eigene Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen, hat es damit begründet, die strafgerichtlichen Feststellungen seien offenkundig unzureichend, weil der Beklagte die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe dezidiert bestreite und zu Recht geltend mache, dem strafgerichtlichen Urteil liege ein "Deal" zugrunde, der den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genüge.Die tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil beruhten offensichtlich auf nicht schlüssigen Erwägungen. Die „Verständigung“ zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagtem erfülle nicht die bei derartigen Absprachen zu beachtenden Mindestbedingungen.
63Nach den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen des Strafurteils beruhten die dort angeführten Sachverhaltsfeststellungen auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 21. August 2008. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls habe sich der Beklagte in der Hauptverhandlung jedoch weder zur Sache eingelassen noch habe eine wie auch immer geartete Beweisaufnahme stattgefunden. Die Formulierung im Protokoll „Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragt die Staatsanwaltschaft …“, stehe im Widerspruch zu den ebenfalls protokollierten Angaben, nach denen Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf eine Vernehmung der geladenen Zeugen sowie auf die Verlesung des Strafbefehls vom 6. Juni 2006 verzichtet hätten und sich der Angeklagte ausschließlich zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert habe. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit des Protokollinhalts könne nicht von einer bloßen Lückenhaftigkeit des Protokolls ausgegangen werden. Stattdessen dränge es sich auf, abweichend vom – zudem nicht vom Richter unterschriebenen – Protokoll einen Verlauf der Hauptverhandlung zugrunde zu legen, wie er sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten aus dem Bericht der seinerzeit als Prozessbeobachterin anwesend gewesenen Terminvertreterin des Klägers ergebe. Danach habe der Verteidiger des Beklagten vor Eröffnung der Verhandlung um eine kurze Besprechung mit dem Richter und dem Staatsanwalt gebeten und dargelegt, dass der Beklagte kein Geständnis ablegen wolle, von der langen Verfahrensdauer aber derart mitgenommen und gesundheitlich angeschlagen sei, dass er zu dem „Deal“ bereit sei, ohne weitere Zeugenvernehmungen eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung zu akzeptieren. Gericht und Staatsanwaltschaft seien mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen. Nach Aufruf der Sache seien die geladenen Zeugen entlassen und auf die Verlesung des Strafbefehls vom 6. Juni 2006 allseits verzichtet worden. Die Staatsanwaltschaft habe erklärt, dass sie bei Rechtsmittelverzicht eine Strafe von nicht mehr als 11 Monaten beantragen werde. Der Verteidiger des Beklagten habe zugesagt, bei einer Strafe von nicht mehr als 11 Monaten auf ein Rechtsmittel verzichten zu wollen. Daraufhin seien „nach Abschluss der Beweisaufnahme“ die Anträge gestellt worden. Der Beklagte habe auf das letzte Wort verzichtet. Sodann sei das Urteil verkündet worden und der Beklagte, sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt hätten Rechtsmittelverzicht erklärt. Unter Zugrundelegung dieses Verfahrensablaufes fehle es an ausreichenden Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage, insbesondere an einem bei einer Urteilsabsprache in der Regel abzulegenden und vom Gericht auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfenden Geständnis.
64In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf bestätigt gesehen, der Beklagte habe Steuerrückstände der Schuldnerin T. (jetzt D. ) dadurch verringert, dass er
65- auf fremden Steuerkonten verbuchte Guthaben in Höhe von insgesamt 8.864,05 Euro dem Konto der Frau T. zugebucht,
66- im Besteuerungsverfahren der Frau T. ohne Berechtigung hierzu die Aussetzung der Vollziehung einer sich aus einem Einkommensteuerbescheid ergebenden Steuerforderung in Höhe von 26.960,00 Euro angewiesen und
67- vorschriftswidrig zugunsten der Frau T. die Niederschlagung eines Betrages in Höhe von 2.822,22 Euro verfügt habe.
68Dies hat es folgendermaßen begründet:
69„Was die vom Beklagten bestrittene Zubuchung der 8.864,05 Euro betrifft, fehlt es an einem unmittelbaren Beweis. Die entsprechenden Tagesnachweisungen, aus denen auf den Verursacher des jeweiligen Buchungsvorgangs geschlossen werden könnte, sind nicht auffindbar; Zeugen, die den Beklagten bei den ihm vorgeworfenen Handlungen beobachtet haben könnten, gibt es nicht. Zu der von ihm verfügten Aussetzung der Vollziehung beruft sich der Beklagte darauf, dass ihm eine die Aussetzung der Vollziehung anweisende Verfügung des Veranlagungsbezirks, die dem EHBZ 6 mit der Hauspost (Laufmappe) zugegangen und nach Erledigung durch ihn verschwunden sei, vorgelegen habe. Festgestellt werden kann hierzu zunächst, dass der Beklagte bei der von ihm getroffenen Maßnahme unter Missachtung der bestehenden Zuständigkeiten in dem EHBZ 6 des Finanzamtes N. tätig geworden ist. Auch war die entsprechende, für die Berechtigung der von ihm getroffenen Maßnahme erforderliche Anweisung des für die Steuerschuldnerin zuständigen Veranlagungsbezirks nicht erfolgt. Letzteres ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 vom Zeugen M. in Bezug genommenen Bericht der Innenrevision vom 18. März 2005. Damit bleibt lediglich die Möglichkeit, dass es eine vom Beklagten dem Veranlagungsbezirk als Urheber zugeschriebene Anweisung eines Unbekannten gegeben haben könnte, die von ihm gutgläubig umgesetzt worden ist. Beweismittel, mit denen der in diesem Sinne verstandene Vortrag des Beklagten unmittelbar widerlegt werden könnten, gibt es nicht. Hinsichtlich der Niederschlagung bestreitet der Beklagte schließlich jedwede damit verbunden gewesene Begünstigungsabsicht der Steuerschuldnerin T. . Auch hier fehlen unmittelbare Beweismittel, durch die ihm diese Einlassung widerlegt werden könnte.
70Bei dieser Ausgangslage hat eine Würdigung aller den Beklagten im vorliegenden Fall be- und entlastenden Indizien zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ um keine Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel handelt, die das Gericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung wie z.B. entlastende Indiztatsachen, aus denen lediglich ein Schluss auf eine unmittelbar entscheidungsrelevante Tatsache gezogen werden kann, ist er grundsätzlich nicht anzuwenden. Ein sich bezüglich einer solchen Indiztatsache ergebendes „non liquet“ hat somit nicht zur Folge, dass diese zugunsten des jeweils Beschuldigten als bewiesen anzusehen wäre; sie ist vielmehr lediglich als bloße Möglichkeit mit der ihr zukommenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen.
71Vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2005 - 4 StR 581/04 -, juris, StraFo 2005, 297, StV 2005, 421 unter Bezugnahme auf Urteile vom 27. Juni 2001 - 3 StR 136/01 -, NStZ 2001, 609 und vom 5. Februar 2003 - 2 StR 321/02 -, NStZ-RR 2003, 166.
72Vor diesem rechtlichen Hintergrund lassen sich auf der Grundlage des Inhalts des vorliegenden Disziplinarvorgangs und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens sowie insbesondere der Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung zunächst folgende Feststellungen zum Sachverhalt treffen:
73Für die Firma J. O. GmbH (J. GmbH), deren Lohnsteueranmeldungen (St-Anmeldungen) zuvor unter der Steuernummer xxxx…. erfasst worden waren, wurde zum 1. Januar 2003 die neue Steuernummer xxxx…. vergeben. Nachdem im Finanzamt N. aufgefallen war, dass von der J. GmbH in Höhe der LSt-Anmeldungen für die Monate Januar bis April 2003 erfolgte Zahlungen noch unter der alten Steuernummer angewiesen und – ohne dass dort eine entsprechende Sollstellung bestand – auf dem zugehörigen Konto verbucht worden waren, veranlasste der Zeuge H. – sei es in seiner Eigenschaft als der seinerzeit für die J. GmbH zuständige Sachbearbeiter, sei es in Vertretung der möglicherweise damals zuständig gewesenen Zeugin Q1. – am 4. Juni 2003 die Umbuchung dieses Betrages auf das der Steuernummer xxxx…. zugeordnete neue Konto der J. GmbH. Dies tat er ausweislich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 entweder aufgrund einer entsprechenden Anweisung der Lohnsteuerarbeitgeberstelle, welche – was nach Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 infolge nicht korrekter Bearbeitung der Angelegenheit dann allerdings erst beginnend ab April 2003 geschah – für die entsprechende Sollstellung der Lohnsteuer auf dem neuen Konto Sorge tragen wollte, oder weil ihm bei der Bearbeitung der monatlichen Guthabenlisten der J. GmbH aufgefallen war, dass die auf dem alten Konto der J. GmbH verbuchte Lohnsteuerzahlung gewissermaßen „in der Luft hing“. Der Beklagte, der ausweislich der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Q1. und des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011 nach damals in dem EHBZ 6 gängiger Praxis überwiegend die monatlich vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellten Guthabenlisten auszuwerten pflegte, hatte Kenntnis von der in der Folgezeit weiterhin fehlenden Sollstellung für die auf die Monate Januar bis März 2003 entfallende Lohnsteuerzahlung in Höhe von 1.064.200,- Euro. Am 28. August 2003 verfügte er unter Verwendung der Arbeitsplatznummer (APL) des Zeugen H. auf dem zu diesem Zeitpunkt „leeren“ alten Konto der J. GmbH eine Erstattungsverhinderung. Zwar war es in dem EHBZ 6 durchaus üblich, bei – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 erklärt hat – „Vorgängen im Massengeschäft“ auch außerhalb planmäßiger Vertretungen in fremden Zuständigkeitsbereichen tätig zu werden; nicht der gängigen Praxis entsprach es nach den Aussagen der Zeugin Q1. und des Zeugen H. sowie des Zeugen M. jedoch, in solchen Fällen nicht die eigene APL zu verwenden. Auch der Beklagte hat dies eingeräumt und sich in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 darauf berufen, die APL des Zeugen H. benutzt zu haben, weil es sich dabei um eine sehr komplizierte Angelegenheit und nicht um einen „normalen Vorgang im Massengeschäft“ gehandelt habe und der Zeuge H. bereits zuvor in Sachen J. GmbH tätig gewesen sei. Am 4. September 2003 buchte der Beklagte von dem „Guthaben“ der J. GmbH auf dem neuen Konto den auf die Lohnsteuer für das 1. Quartal 2003 entfallenden Betrag von 1.064.200,- Euro auf das alte Konto zurück. Eine nachvollziehbare Begründung für dieses, nach seiner eigenen Einschätzung außerhalb eines „Massengeschäftes“ liegende Tätigwerden in einem fremden Zuständigkeitsbereich, mit dem von ihm überdies eine zuvor zuständigerweise vom Zeugen H. getroffene Verfügung rückgängig gemacht worden ist, hat der Beklagte nicht zu geben vermocht, sondern sich lediglich darauf berufen, damals der Auffassung gewesen zu sein, dass seine Vorgehensweise richtig sei. Der Zeuge M. hat in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Beklagten vorgenommene Rückbuchung nicht nur keinen Sinn gehabt habe, sondern bei der gegebenen Sachlage sogar kontraproduktiv gewesen sei, weil sich das Guthaben nach seiner Rückbuchung fortan auf einem zum 31. Dezember 2002 geschlossenen Konto befand, auf dem mit einer die Lohnsteuer für das 1. Quartal 2003 betreffenden Sollstellung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, den Zeugen H. sowohl über die von ihm vorgenommene Rückbuchung als auch über die zuvor unter dessen APL erfolgte Erstattungsverhinderung informiert zu haben, d.h. die Rückbuchung im nachträglich hergestellten Einvernehmen mit dem Zeugen H. als dem für die J. GmbH originär (oder diesbezüglich für die Zeugin Q1. vertretungsweise) zuständigen Sachbearbeiter vorgenommen zu haben, hat der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 auf entsprechenden Vorhalt zwar lediglich erklärt, sich daran nicht erinnern zu können. In seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 16. Januar 2006 hat der Zeuge jedoch ausgesagt, dass ihm erst anlässlich der Kassenprüfung im Januar 2005 die unter seiner APL erfolgte Erstattungsverhinderung und die anschließende Rückbuchung bekanntgeworden ist. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, die Lohnsteuerarbeitgeberstelle schriftlich um Nachholung der fehlenden Sollstellung gebeten zu haben, hat es weder eine dies berücksichtigende Reaktion der Lohnsteuerarbeitgeberstelle gegeben, noch ist das vom Beklagten behauptete Schreiben gefunden worden. Jedenfalls war sich der Beklagte in der Folgezeit der weiterhin fehlenden Sollstellung bewusst und hat es dabei bewenden lassen. Dies ergibt sich aus der vom Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 unter Hinweis auf seinen Aktenvermerk vom 21. August 2006 gemachten Aussage, derzufolge ihn – M. – ein früherer Geschäftspartner des Beklagten telefonisch darüber informiert habe, dass der Beklagte geäußert habe, dienstlich über ein Guthaben in Höhe von 1,2 Millionen zu verfügen und nicht zu wissen „wohin damit“.
74Festgestellt werden kann nach alledem als Zwischenergebnis, dass der Beklagte, der nach von ihm veranlasster Erstattungsverhinderung die zuvor vom Zeugen H. aus gutem Grund vom alten auf das neue Konto der J. GmbH umgebuchte Lohnsteuer für das 1. Quartal 2003 in Höhe von 1.064.200,- Euro objektiv sinnlos auf ein zum 31. Dezember 2002 ausgelaufenes Konto zurückgebucht und den Betrag damit – so der Zeuge M. – „dem Focus der laufenden Bearbeitung“ entzogen hat. Zur Frage, ob dieses Vorgehen im (nachträglich hergestellten) Einvernehmen mit dem Zeugen H. geschehen sein könnte, gibt es einander widersprechende Angaben des Beklagten und des Zeugen H. . Soweit der Beklagte behauptet hat, anlässlich der von ihm vorgenommenen Rückbuchung die Lohnsteuerarbeitgeberstelle an die fehlende Sollstellung erinnert zu haben, kann jedenfalls festgestellt werden, dass dem Beklagten, der in dem EHBZ 6 die monatlichen Guthabenlisten auszuwerten pflegte, in der Folgezeit nicht verborgen geblieben ist, dass die 1.064.200,- Euro auch weiterhin auf dem alten Konto der J. GmbH ohne Sollstellung „in der Luft hingen“ , und dass er – aus welchem Motiv auch immer – gleichwohl nichts zur Beendigung dieses Zustandes veranlasste.
75Am 5. März 2004 verfügte der Beklagte für das in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Konto der T2. und C. GbR (T3. GbR) mit der Steuernummer xxxx…. eine Erstattungsverhinderung sowie am 22. März 2004 eine Kontobearbeitungssperre, die er nach deren Auslaufen am 3. Mai 2004 wiederholte. Nach Aussage des Zeugen M. ergibt sich aus den Steuerakten der T3. GbR nichts, woraus aus fachlicher Sicht auf die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen geschlossen werden könnte. Noch rückständige Umsatzsteuer der T3. GbR aus den Jahren 2000 und 2001 war nach erfolglos verlaufenem Beitreibungsverfahren vom Beklagten am 12. November 2003 niedergeschlagen worden.
76Am 7. Mai 2004 wurde ein Betrag in Höhe von 4.013,13 Euro vom alten Konto der J. GmbH auf das Konto der T3. GbR umgebucht, wobei dieser Betrag exakt der von der T3. GbR für das 3. Quartal 2000 angemeldeten und bereits gezahlten Umsatzsteuer entsprach. Die Tagesnachweisung, aus der der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre, fehlt. Festgestellt werden kann lediglich, dass es sich ausweislich der sich auf diesen Vorgang beziehenden Eintragung auf dem Eingabebogen der Datenerfassung um eine aus dem EHBZ 6 stammende Anweisung gehandelt hat.
77Am 19. Mai 2004 wurde der Betrag von 4.013,13 Euro – wobei auch in diesem Fall die Tagesnachweisung, aus der der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre, fehlt – auf das ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallende Konto der Frau N1. T4. mit der Steuernummer xxxx…. weitergebucht. Auf diesem Konto hatte der Beklagte nach Eingang eines ohne Erledigung vom Finanzamt G. zurückgereichten Vollstreckungsersuchens am 6. Mai 2004 ebenfalls eine Niederschlagung verfügt. Am 28. Mai 2004 setzte der Beklagte auf dem Konto eine Erstattungsverhinderung und am 8. Juni 2004 eine Kontobearbeitungssperre. Beides hat der Zeuge M. in seiner Aussage als nach Aktenlage aus fachlicher Sicht nicht erforderlich bezeichnet. Der Fall sei bis zur Erlangung neuer Erkenntnisse mit der Niederschlagung abgeschlossen gewesen.
78Am 28. Juli 2004 (Datenerfassung am 29. Juli) wurde der Betrag von 4.013,13 Euro zur Steuernummer xxxx…. auf das Konto der Frau T. weitergebucht. Auch in diesem Fall fehlt die entsprechende Tagesnachweisung, aus der der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre. Ausweislich der sich auf diesen Vorgang beziehenden Eintragung auf dem Eingabebogen der Datenerfassung hat es sich aber jedenfalls um eine aus dem EHBZ 6 stammende Anweisung gehandelt, welche unmittelbar im Anschluss an eine durch den Beklagten vorgenommene andere Buchungsanweisung erfolgt ist.
79Am 20. August 2004 (Datenerfassung am 23. August) wurde vom Konto der T1. GbR zur Steuernummer xxxx…. ein Betrag in Höhe von 1.727,79 Euro, bei dem es sich um ein vom Steuerpflichtigen unbemerktes, aus einer vom Beklagten „abgehakten“ monatlichen Guthabenliste vom 20. August 2004 ersichtliches Guthaben handelte, „passgenau“ auf einen der auf dem Konto der Frau T. vorhandenen Rückstände umgebucht. Die entsprechende Tagesnachweisung, aus welcher der für diese Umbuchung Verantwortliche ersichtlich wäre, fehlt. Ausweislich der sich auf diesen Vorgang beziehenden Eintragung auf dem Eingabebogen der Datenerfassung ist die Anweisung aber jedenfalls unmittelbar im Anschluss an eine aus dem EHBZ 6 stammende Anweisung erfolgt.
80Am 29. September 2004 wurden durch zwei Buchungen über 1.094,99 Euro und 2.028,14 Euro ein aus Drittschuldnerzahlungen, die sich mit Verrechnungen des Finanzamtes überschnitten hatten, resultierendes Guthaben von dem in den Zuständigkeitsbereich des EHBZ 7 fallenden Konto des Z. V. zur Steuernummer xxxx…. auf das Konto der Frau T. umgebucht, und zwar auch in diesen Fällen „passgenau“ zu auf dem Konto der Frau T. offenen Steuerforderungen. Die zugehörigen Tagesnachweisungen fehlen. Ausweislich der sich auf diese Vorgänge beziehenden Eintragungen auf dem Eingabebogen der Datenerfassung sind die Anweisungen unmittelbar vor einer vom Beklagten veranlassten anderen Buchungsanweisung erfolgt.
81Auf dieser Grundlage lässt sich zum Komplex Umbuchungen zunächst feststellen, dass alle Umbuchungen von jemandem vorgenommen worden sein müssen, dem es – aus welchen Gründen auch immer – darauf angekommen ist, Beträge gezielt auf das Konto der Frau T. umzubuchen, wobei es keinen vernünftigen Zweifel daran geben kann, dass es sich hierbei um ein- und dieselbe Person gehandelt hat. Die dem Konto der Frau T. zugebuchten Beträge stammten in allen Fällen aus Guthaben, die – wie im Fall der J. GmbH – von der Finanzverwaltung unbemerkt nur aus buchungstechnischen Gründen existierten oder – wie in den Fällen T1. GbR und V. – bei den jeweiligen Steuerpflichtigen aus dem Blickfeld geraten waren. Der für die Umbuchungen Verantwortliche muss sowohl Kenntnis von dem mangels erfolgter Sollstellung seit September 2003 auf dem alten Konto der J. GmbH bestehenden „Guthaben“ als auch von der von der T3. GbR für das 3. Quartal 2000 angemeldeten Umsatzsteuer gehabt haben, denn der umgebuchte Betrag in Höhe von 4.013,13 Euro entsprach dieser Anmeldung. Er muss zudem darauf vertraut haben, dass der von ihm auf das Konto der T3. GbR und anschließend auf das Konto T4. weitergebuchte Betrag auf diesen Konten nicht durch Verrechnung mit Steuerrückständen oder Erstattung verloren gehen würde. Und er muss in den Umbuchungsfällen T1. GbR und V. die Höhe der jeweiligen Steuerrückstände auf dem Konto der Frau T. gekannt haben, denn die Umbuchungen erfolgten insoweit „passgenau“.
82Der Beklagte gehört zu dem Personenkreis, bei dem diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden können. Er kannte Frau T. persönlich, er wusste von dem der Finanzverwaltung außer Kontrolle geratenen „Guthaben“ der J. GmbH, die Konten der T3. GbR und der M. T4. gehörten zu seinem Zuständigkeitsbereich, so dass er dort in eigener Zuständigkeit Erstattungsverhinderungen und Kontobearbeitungssperren setzen konnte, und er hatte schließlich auch Gelegenheit, sich sowohl von den Guthaben auf den Konten der T1. GbR und – da er auch die Möglichkeit hatte, Guthabenlisten von Steuerpflichtigen anderer EHBZ einzusehen – des V. als auch von konkreten Steuerrückständen auf dem Konto der Frau T. Kenntnis zu verschaffen.
83Ausgehend von diesen Feststellungen kann im vorliegenden Fall der Nachweis dafür, dass der Beklagte Steuerrückstände auf dem Konto der Frau T. verringert hat, indem er von Steuerkonten anderer Steuerpflichtiger Geldbeträge in Höhe von insgesamt 8.864,05 Euro abbuchte und dem Steuerkonto T. zubuchte, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Beweisrechts zwar nicht unmittelbar, jedoch mittelbar (indirekt) in der Form des Indizienbeweises geführt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist eine geschlossene Kette nachgewiesener, in sich schlüssiger und vor allem tragfähiger Hilfstatsachen (Indizien), die die Kammer vom Vorliegen der unter Beweis zu stellenden Haupttatsache – hier zunächst der vom Beklagten zugunsten der Frau T. vorgenommenen Umbuchungen – mit einem so hohen Grad von Gewissheit zu überzeugen vermögen, dass nach der Lebenserfahrung vernünftige Zweifel an der Tatbestandserfüllung nicht mehr bestehen,
84vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 108 RdNr. 5, Fn. 12; zum Indizienbeweis allgemein auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 2010, Einf. § 284 RdNr. 16; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 108 RdNr. 7 f..
85Dies setzt voraus, dass andere als die aus den Indiztatsachen abgeleiteten Folgerungen ernstlich nicht in Frage kommen, denn nur dann steht der angenommene Sachverhalt fest. Im vorliegenden Fall bestehen nach der Einschätzung der Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung folgender Indizien letztlich keine ernsthaften Zweifel daran, dass aus dem für die Umbuchungen in Frage kommenden Personenkreis nur der Beklagte verantwortlich sein kann.
86Festgestellt werden kann zunächst, dass vieles dafür spricht, dass der Beklagte die von ihm im Fall der J. GmbH unzuständigerweise vorgenommene, einige Tage zuvor durch die unter Benutzung der APL des Zeugen H. veranlasste Erstattungsverhinderung vorbereitete Rückbuchung, für die es in objektiver Hinsicht keine vernünftige Begründung gab, ohne die von ihm behauptete nachträgliche Information des Zeugen H. vorgenommen hat. Zwar war es im EHBZ 6 üblich, bei – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 erklärt hat – „Vorgängen im Massengeschäft“ auch außerhalb planmäßiger Vertretungen in fremden Zuständigkeitsbereichen tätig zu werden; nicht der gängigen Praxis entsprach es nach den Aussagen der Zeugin Q1. und des Zeugen H. sowie des Zeugen M. jedoch, in solchen Fällen nicht die eigene APL zu verwenden. Auch der Beklagte hat dies eingeräumt und sich in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 darauf berufen, die APL des Zeugen H. benutzt zu haben, weil es sich dabei um eine sehr komplizierte Angelegenheit und nicht um einen „normalen Vorgang im Massengeschäft“ gehandelt habe und es ein Fall des Zeugen H. gewesen sei. Dann aber hätte er schon aufgrund der außergewöhnlichen Höhe des „Guthabens“ und der Besonderheiten des Falls gar nicht erst für den Zeugen H. tätig werden dürfen. Dies gilt erst recht für die am 4. September 2003 erfolgte Rückgängigmachung der zuvor vom Zeugen H. zuständigerweise vorgenommenen Umbuchung des „Guthabens“ vom alten auf das neue Konto der J. GmbH, zumal es für diese Rückbuchung – wie der Zeuge M. überzeugend dargelegt hat – keinen vernünftigen Grund gab. Dass der Beklagte den Zeugen H. sowohl über die von ihm vorgenommene Rückbuchung als auch über die zuvor unter dessen APL erfolgte Erstattungsverhinderung informiert und damit die Rückbuchung im Ergebnis im nachträglich hergestellten Einvernehmen mit diesem vorgenommen haben will, hält die Kammer für unglaubhaft. Die gegenteilige, zeitnäher als seine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erfolgte Aussage des Zeugen H. am 16. Januar 2006 überzeugt um so mehr, als es naheliegend ist, dass eine ohne erkennbaren Anlass außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs getroffene Entscheidung des Beklagten des Inhalts, die zuvor von ihm verfügte Umbuchung auf das neue Konto wieder rückgängig zu machen, angesichts ihrer – wie der Zeuge M. ausgesagt hat – offensichtlichen Sachwidrigkeit bei einer entsprechenden Information des Zeugen H. von diesem wohl kaum hingenommen, zumindest aber kritisch hinterfragt worden wäre und schon deshalb anzunehmen ist, dass sich der Zeuge auch in der mündlichen Verhandlung noch an den damaligen Vorfall erinnert hätte. Gegen die Information des Zeugen H. spricht weiterhin, dass es sich für den Zeugen H. in diesem Fall geradezu aufgedrängt hätte, die Lohnsteuerarbeitgeberstelle auf die nach wie vor fehlende, nunmehr wieder statt auf dem neuen auf dem alten Konto der J. GmbH erforderliche Sollstellung hinzuweisen und die Angelegenheit „im Auge zu behalten“, was nicht geschehen ist. Im Übrigen hat sich der Zeuge – was für seine Glaubwürdigkeit spricht – nicht darauf beschränkt, seine angebliche Information durch den Beklagten zu bestreiten bzw. zu behaupten, sich daran nicht mehr erinnern zu können, sondern er hat sowohl in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 16. Januar 2006 als auch in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 detailreich geschildert, wie er sich anlässlich der bei der Kassenprüfung im Januar 2005 zu Tage getretenen Unstimmigkeiten veranlasst gesehen habe, sich mit dem Vorgang J. GmbH zu befassen, und wie er dabei „zu seiner Überraschung“ habe feststellen müssen, dass vom Beklagten auf dem alten Konto der J. GmbH unter seiner – des Zeugen – APL eine Erstattungsverhinderung gesetzt und sodann die Rückbuchung des von ihm zuvor auf das neue Konto umgebuchten Betrages vorgenommen worden war. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer keine realen Anknüpfungspunkte zu erkennen, die es unter dem Gesichtspunkt „Aussage gegen Aussage“ rechtfertigen könnten, die Frage, ob die Rückbuchung im Einvernehmen mit dem Zeugen H. vorgenommen worden ist, zugunsten des Beklagten zu beantworten. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung des Beklagten, er habe die Lohnsteuerarbeitgeberstelle schriftlich um Nachholung der fehlenden Sollstellung gebeten. Dies ist ihm zwar nicht unmittelbar zu widerlegen, ist jedoch abgesehen davon, dass ein solches Schreiben nicht gefunden werden konnte, angesichts der daraufhin ausgebliebenen Reaktion der Lohnsteuerarbeitgeberstelle und insbesondere angesichts der Tatsache, dass es der Beklagte – obwohl ihm die trotz seines angeblichen Hinweises weiterhin ausbleibende Sollstellung nicht verborgen geblieben ist – in der Folgezeit dabei hat bewenden lassen, unglaubhaft.
87Festgestellt werden kann, dass es für die vom Beklagten zu den Konten der T3. GbR und der M. T4. verfügten Erstattungsverhinderungen und Kontenbearbeitungssperren keine aus der jeweiligen Aktenlage heraus nachzuvollziehende Begründungen gibt. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang zum Konto der T3. GbR darauf berufen, dass ihm der Eingang eines größeren Geldbetrages angekündigt worden sei, es als Folge einer zu erwartenden Steuererklärung zu einem Guthaben hätte kommen und eine zunächst erfolgende Verrechnung mit entstandenen Vollstreckungskosten habe sichergestellt werden sollen. Für eine derartige Konstellation gibt es in der Vollstreckungsakte der T3. GbR nach der Aussage des Zeugen M. keinerlei Anhaltspunkte. Zwischen der mit einer Niederschlagung im November 2003 vorerst abgeschlossenen Bearbeitung des Falles und den – abgesehen von der vom Beklagten verfügten Erstattungsverhinderung und Kontobearbeitungssperre – nächsten Bearbeitungsschritten im Dezember 2004 ist nichts dokumentiert, was das Tätigwerden des Beklagten im März bzw. nochmals im Mai 2004 nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Das Vorbringen des Beklagten erweist sich bei dieser Sachlage als bloße Schutzbehauptung, was um so mehr für seine zur Begründung der von ihm verfügten Kontobearbeitungssperre gemachten Angaben gilt. Diese will er verfügt haben, weil er von der Steuerschuldnerin gebeten worden sei, dafür Sorge zu tragen, dass keine Mahnungen mehr versandt werden würden. Letzteres unterblieb jedoch schon aufgrund der lange zuvor, nämlich am 12. November 2003, veranlassten Niederschlagung.
88Auch die Begründung für die Erstattungsverhinderung und Kontobearbeitungssperre zum Konto T4. hält einer kritischen Hinterfragung nicht stand. Hier war am 6. Mai 2004 ebenfalls eine Niederschlagung erfolgt und die weitere Bearbeitung wurde erst im Jahre 2005 wieder aufgenommen. Auffällig ist nach der unter Hinweis auf seinen Vermerk vom 1. September 2005 gemachten Aussage des Zeugen M. jedoch, dass bei der am 3. Mai 2004 erfolgten Rückgabe eines erfolglos gebliebenen Vollstreckungsersuchens darauf hingewiesen worden war, dass sich der bisher auf einer Steuerschätzung beruhende Rückstand auf dem Konto T4. demnächst erheblich verringern könnte. Daraus hätte sich im Hinblick auf die zugebuchten 4.013,13 Euro der J. GmbH möglicherweise sogar ein – in diesem Fall automatisch umgesetzter – Erstattungsanspruch ergeben können, was denjenigen, der dem Konto die 4.013,13 Euro zugebucht hatte, zur Vermeidung eines drohenden teilweisen oder gar völligen Verlustes dieses Geldes zur Verhängung einer Erstattungssperre hätte veranlassen können. Daraus folgt für die Kammer, dass der Beklagte – wenn er der für die Umbuchungen Verantwortliche gewesen sein sollte – durchaus Anlass gehabt hätte, die von ihm verfügten Erstattungsverhinderungen und Kontobearbeitungssperren zur vorübergehenden Sicherung des in diesem Fall von ihm auf diesen Konten „geparkten“ Geldes einzusetzen.
89Festgestellt werden kann, dass der Beklagte – nachdem ihm bekannt geworden war, dass sich bei einer Kassenprüfung Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in Sachen J. GmbH ergeben hatten und in diesem Zusammenhang die Akte T. „beschlagnahmt“ worden war – am 27. Januar 2005 bei seinem Sachgebietsleiter vorgesprochen und ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks nicht nur beteuert hat, mit dieser Angelegenheit nichts zu tun zu haben, sondern unaufgefordert die von ihm mit Verfügung vom 10. September 2004 zugunsten der Frau T. auf der Grundlage einer nach seinen Angaben nicht mehr auffindbaren Anweisung des Veranlagungsbezirks veranlasste Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerforderung vom 13. August 2004 offenbarte. Zuvor hatte er – wie sich aus entsprechenden Aktenvermerken über am 27. Januar 2005 gemachte Aussagen anderer Bediensteter (Frau T5. , Herr H. ) ergibt – im EHBZ 6 „durch Ausprobieren“ den die 4.013,13 Euro betreffenden Buchungsweg vom Konto der J. GmbH zum Konto T. „recherchiert“. Was auf den ersten Blick für den Beweis eines „reinen Gewissens“ sprechen könnte, erweckt bei näherer Betrachtung nach Überzeugung der Kammer eher den Verdacht einer damit beabsichtigten „Flucht nach vorn“, denn der Beklagte musste zu diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass der mangels vorhandener Tagesnachweisungen undurchsichtige Buchungsweg – was ja tatsächlich auch durch Auswertung einer Archiv-CD erfolgte – letztlich aufgedeckt werden und bei einer dann zu erwartenden Durchleuchtung des Steuerfalles T. auch die von ihm veranlasste Aussetzung der Vollziehung nicht unentdeckt bleiben würde. Gegen ein „reines Gewissen“ des Beklagten spricht zudem sein Verhalten, das er nach Bekanntwerden der sich in Sachen J. GmbH ergeben habenden Unregelmäßigkeiten und Beginn der Ermittlungen zum Fall T. an den Tag gelegt hat. Während sich der Beklagte nämlich zuvor wiederholt ohne Rücksicht auf im EHBZ 6 bestehende Zuständigkeiten um die Belange der Frau T. gekümmert hatte, reagierte er – wie die Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 ausgesagt hat – auf deren anlässlich ihres Geburtstages am 2. Februar 2005 erfolgten Telefonanruf „kurz angebunden“ in einem die Zeugin in Erstaunen versetzenden Tonfall und beschied diese unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt stattfindende Revision mit den Worten: „Lass mich in Ruhe. Alles weitere mit Frau Q1. “. Soweit der Beklagte bei seiner Recherche im EHBZ 6 wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen haben will, hält es die Kammer schließlich auf der Grundlage der dazu gemachten sachkundigen Ausführungen der Finanzverwaltung (Aktenvermerk des Sachgebietsleiters B. vom 28. Januar 2005) für nahezu ausgeschlossen, dass es ihm ohne eigenes „Hintergrundwissen“ gelungen sein soll, den Beginn des Buchungsweges, d.h. den Geldfluss von der J. GmbH zur T3. GbR zu rekonstruieren. Hinweise auf eine konkrete Steuernummer, der die 4.013,13 Euro der J. GmbH zugebucht worden sein könnten, gab es nicht, so dass der Verbleib des Geldes ohne Zuhilfenahme der – dem Beklagten nicht zur Verfügung stehenden – Archiv-CD faktisch unaufklärbar war.
90Dass der vom Beklagten gezeigte Eifer an der Aufklärung des Sachverhalts nur vordergründig war, zeigt sich auch darin, dass er anlässlich des gegenüber ihm am 9. Februar 2005 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zwar noch einmal ausdrücklich sein Interesse an einer Sachverhaltsaufklärung erklärte, gleichzeitig aber – angesprochen auf den Vollstreckungsfall T. – wahrheitswidrig angab, Frau T. nicht zu kennen, obwohl er sich mit dieser nach deren, vom Beklagten nicht bestrittenen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 seinerzeit sogar geduzt hatte. Mag diese Einlassung noch als in dem Bewusstsein, hinsichtlich der ominösen Umbuchungen „ins Visier“ der Ermittler geraten zu sein, nachvollziehbare spontane Abwehrreaktion gewertet werden können, so kann diese Erklärung jedenfalls nicht mehr für seine späteren, ebenfalls wahrheitswidrigen Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Frau T. angeführt werden. So hat der Beklagte bei seiner Vernehmung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung am 25. August 2005 auf den Vorhalt, am 10. August 2004 zugunsten der Frau T. die Niederschlagung von 14.916,- Euro veranlasst zu haben, erklärt, er habe Frau T. im August 2004 kennengelernt. Diese Angabe hat er in seiner in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht L. vorgelegten schriftlichen Einlassung noch einmal wiederholt. Selbst in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 hat der Beklagte sein erstes Zusammentreffen mit Frau T. auf „Juli oder August 2004“ datiert bzw. im Hinblick auf einen von ihm stammenden Vermerk in der „elektronischen Akte“ der Frau T. mit dem Datum „9. August 2004“ behauptet, diesen Vermerk anlässlich einer Vorsprache der ihm bis dahin unbekannten Frau T. im Finanzamt N. erstellt zu haben. Damals – so der Beklagte – sei unter Hinzuziehung des seinerzeit die Aufgaben eines Koordinators wahrnehmenden Mitarbeiters O1. die Zahlung einer monatlichen Rate von 250,- Euro vereinbart worden und „im engen zeitlichen Zusammenhang damit“ die Niederschlagung eines Betrages von 14.916,- Euro veranlasst worden. Zwar ist dem Beklagten nicht zu widerlegen, dass er Frau T. tatsächlich erst bei deren Vorsprache im Finanzamt kennengelernt hat; dies ist jedoch spätestens Ende Juni/Anfang Juli 2004 und damit einige Wochen vor der ersten zugunsten der Frau T. erfolgten Umbuchung (28. Juli 2004) und vor der ersten Niederschlagung (10. August 2004) geschehen.
91Wie die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 ausgesagt hat, sei bei ihr mit dem Ergebnis einer zu erwartenden erheblichen Steuernachzahlung eine Betriebsprüfung durchgeführt worden und ihr Steuerberater habe ihr daraufhin empfohlen, persönlich beim Finanzamt um Gewährung von Ratenzahlung nachzusuchen. Sie sei dort an den Beklagten geraten, der sich ihres Anliegens angenommen und ihr nach zuvor eingeholtem „OK eines Vorgesetzten“ eine monatliche Rate in Höhe von 250,- Euro bewilligt habe. Wie sich aus der das Konto der Frau T. betreffenden Erhebungsauskunft (Stand 28. Januar 2005) ergibt, wurde die erste Rate von 250,- Euro bereits am 2. Juli 2004 gezahlt. Der vom Beklagten in die elektronische Akte der Frau T. eingestellte Vermerk mit dem Inhalt „Frau T. erschien an Amtsstelle. Sie zahlt monatlich 100,- Euro auf Schulden ab. Firma wurde nach I. verkauft. Zur Zeit ist sie arbeitslos. Bescheinigung über B1. und Kündigung des Arbeitsvertrages liegen vor. 1 Kind. 09.08.2004“ ist damit nachgewiesenermaßen unrichtig, soweit damit suggeriert wird, die dort aufgeführten Feststellungen seien am 9. August 2004 getroffen worden. Abgesehen von der bereits am 2. Juli 2004 aufgenommenen Ratenzahlung gilt dies um so mehr, als sich die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 zur Frage nach dem ersten Zusammentreffen mit dem Beklagten auf die von ihr am 13. September 2005 gegenüber dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E. gemachte Aussage berufen hat, nach der sie sich in der Zeit vom 24. Juli bis 14. August 2004 anlässlich einer Mutter-Kind-Kur auf der Insel Amrum befunden und die Bekanntschaft des Beklagten vor diesem Zeitraum gemacht habe. Weiterhin hat die Zeugin ausgesagt, sie habe am letzten Tag der Kur von ihrer Kündigung erfahren und sich erst daraufhin telefonisch mit der Bitte an das Finanzamt gewandt, die monatliche Rate auf 100,- Euro zu reduzieren. Diese Aussage stimmt im Kern mit dem überein, was sie unter Benennung weiterer Einzelheiten bereits am 13. September 2005 ausgesagt hat: Sie habe dem Beklagten nach ihrer Rückkehr aus der Kur telefonisch mitgeteilt, ab dem 1. September 2004 arbeitslos zu sein und nur noch monatlich 100,- Euro zahlen zu können. Daraufhin sei sie aufgefordert worden, eine Bescheinigung über ihre Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Richtigkeit der Aussage wird schließlich dadurch belegt, dass noch am 1. September 2004 eine Rate à 250,- Euro angewiesen worden und dass die im angeblich am 9. August 2004 verfassten Vermerk des Beklagten erwähnte „Bescheinigung über B1. “ (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit X. ) erst am 2. September 2004 ergangen ist. Soweit der Beklagte – auf diese Ungereimtheiten hingewiesen – in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 behauptet hat, er habe den Vermerk vom 9. August 2004 „hinsichtlich des Betrages der monatlichen Rate“ später überschrieben, ist dies – abgesehen davon, dass diese Einlassung nicht die im Vermerk erfolgte Erwähnung von Arbeitslosigkeit und bereits bescheinigter B1. -Bewilligung zu erklären vermag – nicht glaubhaft. Die Zeugin Q1. hat in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 ausgesagt, dass eine derartige Vorgehensweise nicht üblich gewesen sei, sondern „die Verfügungen immer hintereinander eingetragen (worden seien)“. Nur eine solche Handhabung macht im Übrigen bei der mit entsprechenden Vermerken beabsichtigten Dokumentation von Abläufen im Erhebungsverfahren überhaupt Sinn.
92Nach alledem unterliegt es keinem Zweifel, dass der angeblich vom 9. August 2004 stammende Vermerk in der „elektronischen Akte“ vom Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt angefertigt und rückdatiert worden ist, wobei es angesichts der durch den Beklagten am 10. August 2004 zugunsten der Frau T. veranlassten (nicht vom Gegenstand der Disziplinarklage erfassten) Niederschlagung eines Betrages in Höhe von 14.916,- Euro naheliegt, dass zu deren Rechtfertigung nachträglich ein – wie bereits dargelegt tatsächlich nicht vorhanden gewesener – „enger zeitlicher Zusammenhang“ mit der persönlichen Vorsprache der Frau T. im Finanzamt und der dabei getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die der Beklagte in seiner schriftlichen Einlassung vom 25. Oktober 2007 damit begründet hat, bereits anhand der damals von Frau T. vorgelegten Unterlagen ein eine solche Maßnahme rechtfertigendes Bild von deren finanzieller Situation gewonnen zu haben, „konstruiert“ werden sollte. Wie schon bei der Ratenbewilligung war der Beklagte bei der Niederschlagung nämlich ein weiteres Mal außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig geworden. Lässt sich die Nichtbeachtung von Zuständigkeiten bei der Ratenzahlungsvereinbarung noch damit rechtfertigen, dass die zuständige Sachbearbeiterin Q1. bei der persönlichen Vorsprache der Frau T. nicht anwesend gewesen ist und der vertretungsweise tätig gewordene Beklagte – wie von der Zeugin T. in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 bestätigt – sogar noch einen Dritten, bei dem es sich um den kommissarischen Koordinator O1. gehandelt haben dürfte, hinzugezogen hat, wäre ein Wochen später, diesmal ohne konkreten Anlass erfolgtes Tätigwerden im fremden Zuständigkeitsbereich, zumal in Form einer Niederschlagung von Steuerforderungen, nicht ohne weiteres zu rechtfertigen gewesen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der von der Zeugin Q1. und vom Zeugen H. bestätigten Einlassung des Beklagten, man habe es im EHBZ 6 im „Massengeschäft“ mit den Zuständigkeiten nicht so genau genommen, denn bei der vom Beklagten ohne vorherige „Ausvollstreckung“ verfügten Niederschlagung handelte es sich nicht um einen derartigen Fall.
93Soweit der Beklagte behauptet hat, die Zeugin Q1. als für den Fall T. zuständige Sachbearbeiterin im Nachhinein über die von ihm verfügte Niederschlagung informiert zu haben, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft. Zwar hat die Zeugin Q1. in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 auf die Frage, ob die Behauptung des Beklagten zutreffe, er habe sie seinerzeit über die Niederschlagung informiert, ausgesagt, das wisse sie nicht bzw. sei sich nicht ganz sicher. Jedoch hat die Zeugin, abgesehen davon, dass sie es bei ihrer zeitnäher erfolgten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 12. Januar 2006 noch ausgeschlossen hatte, dass der Beklagte im Jahre 2004 mit ihr in Sachen T. gesprochen haben könnte, in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2011 detailreich geschildert, wie sie – als die ja in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Sache aufgedeckt worden sei – die den Vorgang betreffende „elektronische Akte“ angeklickt habe und, nachdem sie die vom Beklagten veranlasste Niederschlagung entdeckt habe, „erschrocken“ gewesen sei. Sie habe nämlich feststellen müssen, dass im Fall T. nichts auf eine vor der Niederschlagung erfolgte „Ausvollstreckung“ hingedeutet habe, was für sie „schlimm“ gewesen sei. Angesichts der Bedeutung, welche die Zeugin Q1. bei ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung der aus ihrer Sicht vor einer Niederschlagung stets zunächst vorzunehmenden „Ausvollstreckung“ beigemessen hat, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass es die Zeugin bei einer Information über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vom Beklagten ohne vorherige „Ausvollstreckung“ vorgenommene Niederschlagung unterlassen haben soll, sich von der Berechtigung dieser Maßnahme zu vergewissern und diese schon zu ihrer eigenen Absicherung schriftlich zu dokumentieren. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 behauptet hat, zwar selbst keine Vollstreckungsmöglichkeiten gesehen, jedoch die zuständige Sachbearbeiterin Q1. anlässlich seiner angeblichen Information über die von ihm veranlasste Niederschlagung darauf hingewiesen zu haben, dass sie – sollte sie Möglichkeiten hierfür sehen – „Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen“ könne.
94Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass der Beklagte bei der Niederschlagung am 10. August 2004 hinter dem Rücken der für den Fall zuständigen Sachbearbeiterin zugunsten der ihm persönlich bekannten Frau T. tätig geworden ist und dass er nachträglich versucht hat, den Eindruck zu erwecken, dass die von ihm ohne erkennbare Veranlassung verfügte Niederschlagung im engen Zusammenhang mit einer bereits Wochen zuvor erfolgten persönlichen Vorsprache der Frau T. gestanden habe. Festgestellt werden kann weiterhin, dass er seine private Bekanntschaft mit Frau T. zunächst zu verheimlichen versuchte und dass er später wahrheitswidrige Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens machte. Zudem ist unerfindlich, wie es ihm gelungen sein kann, bei den im EHBZ 6 angestellten Recherchen zum vom Konto der J. GmbH wegführenden Buchungsweg durch „bloßes Probieren“ auf das Konto der T3. GbR zu kommen.
95Der sich bereits daraus, insbesondere durch die erfolgreiche Recherche des Beklagten, ergebende Verdacht, dass die zugunsten der Frau T. erfolgten Umbuchungen vom Beklagten vorgenommen worden sind, verstärkt sich entscheidend durch die in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 in Übereinstimmung mit ihrer am 13. April 2005 erfolgten Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle E. gemachte Aussage der Zeugin D. , der Beklagte habe ihr im September oder Oktober 2004 in einem Telefongespräch erklärt, dass sich ihre Steuerrückstände reduziert hätten, wobei der Beklagte – so die inhaltlich noch einmal bestätigte Aussage der Zeugin vom 13. April 2005 – die Formulierung benutzt habe „Ich habe da etwas für Dich getan“. Wie die Zeugin weiterhin ausgesagt hat, habe sie dabei den Eindruck gehabt, dass da etwas nicht in Ordnung sei. Sie habe sich nicht in diese Sache hineinziehen lassen wollen und deshalb nichts Näheres wissen wollen. Soweit sich der Beklagte hierzu dahingehend eingelassen hat, dass sich die von ihm eingeräumte Formulierung, etwas für die Zeugin getan zu haben, auf die am 10. September 2004 von ihm verfügte Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides vom 13. August 2004 bezogen habe, ist dies nicht glaubhaft. Ein bloßer sinngemäß erfolgter Hinweis darauf, dass er in ihrem Steuerfall eine ihm erteilte Aussetzungsanweisung „bearbeitet“ habe, wäre kaum geeignet gewesen, bei der Zeugin den von ihr geschilderten Eindruck, nämlich, dass der Beklagte auf dubiose Weise für eine Reduzierung ihrer Steuerschuld gesorgt habe, hervorzurufen. Dass bei der Zeugin dieser Eindruck entstanden ist, konnte dem Beklagten im Übrigen nicht verborgen geblieben sein. Wie die Zeugin bei ihrer Vernehmung am 13. April 2005 ausgesagt hat, habe sie den Beklagten nämlich gefragt, wie „so etwas“ (gemeint war die Steuerreduzierung) denn gehe, und – ohne ihn richtig zu Wort kommen zu lassen – gesagt, dass sie das gar nicht wissen wolle. Dass sich der Beklagte, wozu auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit bestanden hätte, gegen diese Interpretation seiner angeblich harmlosen Äußerung nicht nachdrücklich verwahrt hat, lässt nach der Überzeugung der Kammer nur den Schluss darauf zu, dass der Eindruck der Zeugin D. durchaus zutreffend war. Schließlich sind am 28. September 2004 auch tatsächlich vom Konto V. zwei Umbuchungen zugunsten des Steuerkontos T. vorgenommen worden.
96Deutet nach alledem einerseits vieles darauf hin, dass der Beklagte der für die Umbuchungen Verantwortliche ist, ergeben sich andererseits keinerlei Anhaltspunkte, die auch nur ansatzweise auf die Verantwortlichkeit eines anderen aus dem für die Umbuchungen theoretisch in Frage kommenden Personenkreis, dem bei realistischer Betrachtungsweise neben den Umbuchungen auch die Urheberschaft für eine dem Beklagten möglicherweise untergeschobene (gefälschte) Anweisung des Veranlagungsbezirks zur Aussetzung der Vollziehung des Frau T. betreffenden Einkommensteuerbescheides zugeschrieben werden müsste, hindeuten könnten. Was die Buchungen der vom Konto der J. GmbH stammenden 4.013,13 Euro betrifft, mögen auch andere Bedienstete des Finanzamtes N. Kenntnis von den seit September 2003 von der Finanzverwaltung unbemerkt auf dem alten Konto der J. GmbH ohne Sollstellung verbuchten 1.064.200 Euro und der exakten Höhe der von der T3. GbR für das 3. Quartal 2000 gezahlten Umsatzsteuer gehabt haben bzw. hätten haben können. Da sich die Umbuchungen vom Konto der J. GmbH letztlich zugunsten der Steuerpflichtigen T. ausgewirkt haben, müsste dem Unbekannten aber auch die Absicht unterstellt werden können, diese begünstigen zu wollen. Dann müsste er jedoch darauf vertraut haben, dass die von ihm – aus welchen Gründen auch immer - zunächst nacheinander auf die Konten der T3. GbR und der M. T4. gebuchten 4.013,13 Euro dort nicht durch Verrechnung oder Erstattung verloren gehen oder auch nur vom zuständigen Sachbearbeiter, dem Beklagten, entdeckt und hinterfragt werden würden. Wenn es dem Unbekannten – wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten als denkbare Variante in den Raum gestellt – darum gegangen sein sollte, bei der von ihm beabsichtigten Begünstigung der Frau T. gezielt den Verdacht auf den Beklagten zu lenken oder gar nur dem Beklagten schaden zu wollen, hätte es nahegelegen, die Buchung unmittelbar vom Konto der J. GmbH auf das Konto der T. vorzunehmen, statt den Umweg über die vom Beklagten als Sachbearbeiter betreuten Konten der T3. GbR und der M. T4. zu nehmen und damit zu riskieren, dass der Beklagte auf die dubiosen Buchungen aufmerksam werden und den gegen ihn gerichteten Plan möglicherweise durchkreuzen könnte. Dass sich der Beklagte stattdessen durch die seinerzeit von ihm verfügten Erstattungsverhinderungen und Kontobearbeitungssperren selbst verdächtig machen würde, hätte der Unbekannte nicht voraussehen, geschweige denn erwarten können. Auch den für den sich nunmehr gegen den Beklagten richtenden Verdacht mitverantwortlichen Umstand, dass der Beklagte unzuständigerweise die objektiv sachwidrige Umbuchung vom neuen auf das alte Konto der J. GmbH, auf dem er zuvor entgegen allen im EHZB 6 üblichen Gepflogenheiten unter der APL eines Mitarbeiters eine Erstattungsverhinderung verfügt hatte, vorgenommen hat, hätte der Unbekannte nicht herbeiführen können, so dass ihm hier der Zufall zu Hilfe gekommen sein müsste. Gleiches gilt für die über den rein dienstlichen Kontakt hinausgehende persönliche Beziehung des Beklagten zu Frau T. , die diesen verdächtig macht, von der ein Unbekannter jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt des Beginns der Buchungskette J. GmbH – T3. GBR – T4. – T. keine Kenntnis haben konnte. Sollte es schließlich einem Unbekannten letztlich nur darauf angekommen sein, dem Beklagten zu schaden, hätte es nahegelegen, dafür Sorge zu tragen, dass der Beklagte möglichst schnell „auffliegt“ und nicht darauf zu hoffen, dass die zu dessen Lasten konstruierten Unregelmäßigkeiten in möglicherweise ferner Zukunft von Amts wegen aufgedeckt werden würden.
97Gibt es nach alldem für die Kammer keine vernünftigen Zweifel an der Nicht-Existenz eines für den Buchungsweg vom Konto der J. GmbH zum Konto der Frau T. verantwortlichen Unbekannten, folgt daraus nahezu zwang[s]läufig, dass auch die Buchungen von den Konten der T1. GbR und des V. auf das Konto der Frau T. dem Beklagten zuzurechnen sind, denn die Annahme, dass neben diesem in gleicher Weise auch ein anderer Frau T. begünstigt haben könnte, dürfte abwegig sein. Dann jedoch spricht auch nichts dafür, dass ein Unbekannter den Beklagten mittels einer gefälschten Anweisung des Veranlagungsbezirks dazu veranlasst haben könnte, die zugunsten der Frau T. erfolgte Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, zumal dieser Unbekannte in diesem Fall bei seinem Plan, dem Beklagten zu schaden, mit dessen Tätigwerden in einem fremden Zuständigkeitsbereich, nämlich dem der Zeugin Q1. , gerechnet haben müsste.
98Im Rahmen der unter Berücksichtigung all dessen erfolgten Gesamtschau verbleiben für die Kammer keine durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, Guthaben von Steuerkonten anderer in Höhe von insgesamt 8.864,- Euro auf das Steuerkonto der Vollstreckungsschuldnerin T. umgebucht zu haben sowie unter Missachtung seiner sachlichen Zuständigkeit ohne entsprechende Berechtigung die mit Bescheid vom 13. August 2004 gegen die Vollstreckungsschuldnerin T. festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von insgesamt 26.960,- Euro von der Vollziehung ausgesetzt zu haben.
99Soweit sich die hierfür ausgewerteten Indizien auf den Beklagten belastende Aussagen der Zeuginnen D. und Q1. sowie der Zeugen H. und M. stützen, sind deren Bekundungen nach dem persönlichen Eindruck, den die Disziplinarkammer in der mündlichen Verhandlung von den Zeuginnen und Zeugen gewonnen hat, durchweg glaubhaft. Deren Aussagen waren weder von einem (erkennbaren) Eigeninteresse geprägt, noch vermochte die Kammer wider besserem Wissen bestehende Belastungstendenzen zu erkennen.
100Keine vernünftigen Zweifel bestehen nach der Überzeugung der Kammer vor dem Hintergrund der Berechtigung der Vorwürfe in Sachen Umbuchungen und Aussetzung der Vollziehung auch daran, dass der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, am 3. Januar 2005 unberechtigterweise Steuerrückstände der Vollstreckungsschuldnerin T. in Höhe von 2.822,- Euro niedergeschlagen zu haben, zutrifft. Der Beklagte, ist hier erneut außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zugunsten der Frau T. , mit der ihn ein – wenn auch möglicherweise nur loses – freundschaftliches Verhältnis verband, tätig geworden. Dass dies mit dem kommissarischen Koordinator O1. abgestimmt gewesen sei, hat der Beklagte nicht behauptet, so dass sich die vom Kläger beantragte Vernehmung des O1. zu der vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsache, dieser habe dieser Niederschlagung nicht zugestimmt, erübrigte. Nach Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2011 erscheinen niedergeschlagene Rückstände nicht mehr in der Bearbeitungsliste des jeweiligen Vollstreckungsfalles, d.h. der Fall war insoweit der laufenden Überwachung durch die für ihn zuständige Sachbearbeiterin, die Zeugin Q1. , welche der Beklagte nach der Überzeugung der Kammer wie bereits bei der vorangegangenen Niederschlagung auch diesmal nicht entsprechend informiert hatte, entzogen.
101Abgerundet wird die zu Lasten des Beklagten ausgehende Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen gewonnenen Beweisergebnisses schließlich durch dessen im Fall seiner Unschuld schlechterdings nicht nachvollziehbares Verhalten im Strafverfahren. Statt die sich ihm dort bietende Gelegenheit zu nutzen, die gegen ihn erhobene Anklage zu Fall zu bringen, hat er sich ohne zumindest das Ergebnis der in der Hauptverhandlung am 21. August 2008 unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahme abzuwarten, um einen „Deal“ bemüht, welcher seine rechtskräftige Verurteilung beinhaltete. Seine hierfür in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, dies habe abgesehen davon, dass er durch das Verfahren enorm belastet worden sei, finanzielle Gründe gehabt, vermag die Kammer nicht einmal ansatzweise zu überzeugen. Der anwaltlich beratene Beklagte wusste schließlich nicht nur, dass die Angelegenheit mit Abschluss des Strafverfahrens letztlich nicht ausgestanden sein, sondern nun das ihn sowohl psychisch als auch finanziell nicht minder belastende Disziplinarverfahren fortgesetzt werden würde. Er musste darüber hinaus insbesondere auch ernsthaft damit rechnen, dass er sich in diesem Verfahren wegen der dort grundsätzlich geltenden Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile jedenfalls nicht mehr mit der Begründung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt, würde verteidigen können. Ein solches Risiko geht nach der Überzeugung der Kammer niemand ein, der sich zu Unrecht der Beschuldigung einer schweren, mit der drohenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Straftat ausgesetzt sieht. Deshalb spricht alles dafür, dass es der Beklagte für ausgeschlossen hielt, im Strafverfahren freigesprochen zu werden, und es ihm einzig und allein darum ging, eine von ihm befürchtete Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und den damit bereits kraft Gesetzes (vgl. § 51 Abs. 1 LBG a.F.) eintretenden Verlust seiner Beamtenrechte zu vermeiden.
102Nach alledem konnte sich die Kammer ihre Überzeugung davon, dass allein der Beklagte für die ihm zur Last gelegten Umbuchungen verantwortlich ist und dass er die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides der Frau T. sowie die am 3. Januar 2005 erfolgte Niederschlagung in dem Bewusstsein, dass die hierfür erforderlich gewesenen Voraussetzungen nicht vorlagen, vorgenommen hat, ungeachtet dessen bilden, dass das Motiv des Beklagten für seine Handlungen nicht eindeutig festgestellt werden konnte,
103vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - StR 411/98 -, NStZ-RR 1999, 46, wonach es dem Tatgericht rechtlich unbenommen ist, sich die Überzeugung von der Täterschaft eines Angeklagten auch dann zu bilden, wenn ein Tatmotiv nicht feststellbar oder wenig plausibel ist und Einzelheiten der Tatausführung ungeklärt sind, es sich aber trotzdem sicher ist, dass der Angeklagte den tatbestandlichen Erfolg auf die eine oder andere mögliche und vom Gericht selbst gesehene und erwogene Weise herbeigeführt hat.
104Der Beklagte hat zwar – was ihm aufgrund der dies bestätigenden Aussage der Zeugin D. nicht widerlegt werden kann – geltend gemacht, in keiner „näheren“ Beziehung zu Frau T. gestanden zu haben, und sich des weiteren insbesondere darauf berufen, dass mit dem Buchungsweg vom Konto der J. GmbH zum Konto der Frau T. zu einem Zeitpunkt begonnen worden sei, zu dem er – was ihm ebenfalls nicht zu widerlegen ist – Frau T. noch nicht einmal gekannt habe. Weder das eine noch das andere vermag jedoch etwas an der Überzeugung der Kammer zu ändern, dass der Beklagte der Verantwortliche für die Umbuchungen ist. Denkbar ist nämlich, dass den vor dem Kennenlernen der Frau T. vorgenommenen Buchungen noch eine andere Zielsetzung als die bereits zum damaligen Zeitpunkt konkret beabsichtigte Begünstigung der Frau T. zugrunde gelegen haben kann. Ausgehend davon, dass der Beklagte das „Guthaben“ der J. GmbH durch dessen sachwidrige Umbuchung vom neuen auf das alte Konto – wie es der Zeuge M. formulierte – „dem Focus der laufenden Bearbeitung“ entzogen und in den folgenden Monaten festgestellt hat, dass sich in der Finanzverwaltung auch tatsächlich niemand mehr darum zu kümmern schien, könnte er auf die Idee gekommen sein, Möglichkeiten eines Zugriffs auf dieses Guthaben zu testen. Die bloße Tatsache seiner zugunsten des Beklagten unterstellten, im Mai 2004 noch nicht bestehenden Bekanntschaft mit Frau T. vermag die Kammer noch nicht zu einer anderen Gesamtwürdigung der gegen den Beklagten sprechenden Indizien zu veranlassen.“
105Auf Grundlage dieser Feststellungen ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, der Beklagte habe mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten schuldhaft gegen die ihm als Beamten obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 2 und 3 LBG a.F., jetzt § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Sein Fehlverhalten sei strafrechtlich als Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu werten (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz Nr. 2 AO). Der Beklagte habe seine Stellung als Amtsträger zum Vorteil der Steuerschuldnerin T. dazu missbraucht, nicht gerechtfertigte Umbuchungen zu veranlassen sowie ohne Vorliegen der diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen jeweils eine Vollziehungsaussetzung und eine Niederschlagung zu verfügen.
106Wegen dieses Dienstvergehens sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der dem Beklagten zum Vorwurf zu machenden Steuerhinterziehung handele es sich um ein schweres Wirtschaftdelikt. Dies ergebe sich bereits aus der in § 370 Abs. 1 und 3 AO vorgesehenen Strafandrohung einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Von einem Finanzbeamten müsse in besonderem Maße Steuerehrlichkeit erwartet werden. Mache ein solcher Beamter sich gleichwohl – ob zu eigenem oder zum Nutzen eines Dritten – der Steuerhinterziehung schuldig, verletze er in besonders schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Dies gelte umso mehr, wenn der Beamte hierbei sich ihm dienstlich bietende Möglichkeiten nutze. Ein solches Verhalten führe über die damit verbundene allgemeine Ansehensschädigung hinaus zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten, auf welche die Finanzverwaltung, deren ordnungsgemäßes Funktionieren jegliche öffentliche Aufgabenerfüllung erst möglich mache, in besonderem Maße angewiesen sei. Wer – wie der Beklagte – als Finanzbeamter unter Ausnutzung sich ihm hierzu bietender dienstlicher Möglichkeiten einem Dritten unberechtigte steuerliche Vorteile verschaffe, mache sich einer Pflichtverletzung schuldig, die den Kernbereich seiner dienstlichen Obliegenheiten betreffe. Erschwerend sei, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten handele, sondern der Beklagte sich über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt einschlägig pflichtwidrig verhalten habe, dass der von ihm insgesamt zu verantwortende Schaden beträchtlich sei und dass nichts dafür ersichtlich sei, dass er sein pflichtwidriges Tun freiwillig aufgegeben hätte, wenn es nicht anlässlich der Kassenprüfung entdeckt worden wäre. Angesichts dessen dränge sich als Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Notwendigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geradezu auf.
107Gründe, aus denen von der durch die Schwere seines Dienstvergehens indizierten Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis hätte abgesehen werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht gesehen. Weder liege ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund vor noch seien andere mildenden Gesichtspunkte festzustellen, aus denen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand genommen werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass gesehen, die Laufzeit des Unterhaltsbeitrages zu verlängern.
108Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2011 zugestellte Urteil am 5. Juli 2011 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 17. August 2011 begründet. Er macht geltend:
109Das Verwaltungsgericht habe zu Recht beschlossen, sich von den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 zu lösen. Gleichwohl beruhe das angefochtene Urteil im Ergebnis auf den Feststellungen des Amtsgerichts L. , die „durch die Hintertür“ wieder eingeführt würden. Entgegen den Urteilsfeststellungen habe die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme keine Indizien ergeben, die den logischen Rückschluss rechtfertigten, dass er die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen begangen habe.
110Er bestreite die ihm zur Last gelegten Vorwürfe. Für seine Täterschaft lägen weder Beweise noch hinreichende Indizien vor. Seine Verurteilung beruhe auf Unterstellungen und Vermutungen und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Das angefochtene Urteil weise Gedankenbrüche und Widersprüche auf. Es beruhe auf einem Zirkelschluss. Verbleibende Zweifel hätten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Die als Indizien bewerteten Umstände würden vom Verwaltungsgericht einseitig zu seinen Lasten überdehnt. Es bestehe der Verdacht der Willkür. Das Verwaltungsgericht unterstelle ihm eine „Flucht nach vorn“, während es den übrigen Mitarbeitern des Erhebungsbezirks keine Vorhaltungen mache und das gleiche Verhalten unterschiedlich bewerte. Er möge bei einzelnen Handlungen hinsichtlich technischer Abläufe nicht immer den richtigen Weg gegangen sein, habe aber nie in Schädigungs- oder Begünstigungsabsicht gehandelt.
111Er habe die streitgegenständlichen Buchungen über 8.864,00 EUR, mit denen von Steuerkonten Dritter im Jahre 2004 Steuerrückstände der Zeugin T. verringert worden sein sollten, nicht vorgenommen. Die Tagesnachweisungen, aus denen der Urheber der Überweisungen ersichtlich sei, seien nicht auffindbar. Auch Zeugen gebe es nicht. Es sei nicht nachzuweisen, dass er die Umbuchungen zugunsten der Zeugin T. vorgenommen habe. Das sei auch nicht in Form eines Indizienbeweises möglich. Es fehle an einer geschlossenen Kette nachgewiesener, in sich schlüssiger und tragfähiger Hilfstatsachen.
112Dass er in fremden Zuständigkeitsbereichen tätig geworden sei, könne keinen Verdacht gegen ihn begründen. Es erkläre sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Erhebungsbezirks 6 des Finanzamtes N. , die das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lasse. Die als Zeugen vernommenen Kollegen hätten bestätigt, dass dort Hand in Hand gearbeitet worden sei. Das werde dadurch belegt, dass die für die Zeugen T. zuständige Sachbearbeiterin von dem Vorgang erst im Nachhinein erfahren haben wolle. Das Verwaltungsgericht selbst habe für möglich gehalten, dass der Zeuge H. im Fall der J. GmbH als Vertreter der möglicherweise zuständig gewesenen Zeugin Q1. tätig geworden sei und dass er die Umbuchung auf das neue Lohnsteuerkonto aufgrund einer Anweisung der Lohnsteuerstelle oder aber nach Bearbeitung der monatlichen Guthabenliste der GmbH veranlasst habe. Hier lasse das Gericht beim Zeugen Umstände dahingestellt, die es bei ihm, dem Beklagten, nachteilig auslege. An anderer Stelle bezeichne es ein Tätigwerden in fremdem Zuständigkeitsbereich im Massengeschäft als durchaus üblich.
113Im Falle der J. GmbH sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er vom Vorgang nach Angabe von Zeugen Kenntnis gehabt haben solle. Seinen Umgang mit diesem Vorgang habe er schon bei der Polizei geschildert und erstinstanzlich umfangreich dargestellt, ohne je von seiner Darstellung abgewichen zu sein. Er habe bei diesem Vorgang die APL des Zeugen H. benutzt, weil es sich nicht um einen Vorgang im Massengeschäft, sondern um eine komplizierte Angelegenheit gehandelt habe. Durch die Buchung hätte kein Geld verloren gehen können und sei niemandem ein Schaden entstanden. Der Zeuge M. habe bestätigt, dass die Buchungen durch ihn und den Zeugen H. nicht zu einem Schaden bei der J. GmbH geführt hätten. Dem Landeshaushalt hätten die Beträge erst nach Sollstellung zur Verfügung gestanden, die die Erhebungsstelle aber nicht hätte veranlassen können.
114Er, der Beklagte, habe nie Schädigungsabsichten gehabt. Er habe mehrfach erläutert, warum er die Buchung veranlasst habe. Er habe auch mit dem Zeugen H. hierüber gesprochen. Es widerspreche der Unschuldsvermutung, wenn das Verwaltungsgericht insofern auf eine Aussage des Zeugen vom 16. Januar 2006 Bezug nehme. Das Gericht übergehe, dass der Zeuge ein Motiv gehabt habe zu behaupten, er sei vom Beklagten nicht informiert worden. Er sei in den Vorgang involviert gewesen und habe ausweislich der elektronischen Akte früher als er, der Beklagte, Kontakt mit der Zeugin T. gehabt. Hierzu seien keine Ermittlungen erfolgt. In dem Vorgang seien zahlreiche Unterlagen verschwunden. Er habe die Lohnsteuerarbeitgeberstelle informiert, die hierauf ebenso wenig reagiert habe wie zuvor auf die Buchung des Zeugen H. . Das blende das Gericht aus. Der Zeuge H. habe bisher nicht erklärt, warum er nicht bei der Lohnsteuerstelle nachgefasst habe.
115Unabhängig von der Frage der Sinnhaftigkeit der Buchung stehe nicht die Ordnungsgemäßheit oder Richtigkeit in Frage, sondern deren disziplinare Relevanz. Diese sei zu verneinen.
116Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Erklärung eines früheren Geschäftspartners, der bekundet haben solle, er, der Beklagte, habe geäußert, dienstlich über 1,2 Mio zu verfügen und nicht zu wissen, „wohin damit“, hätten weder der Zeuge M. noch das Verwaltungsgericht weiter ermittelt. Er habe auf Streitigkeiten mit diesem Geschäftspartner hingewiesen, wegen derer dieser ihn habe schädigen wollen. Ein Zusammenhang mit dem Vorgang J. werde nur unterstellt bzw. vermutet. Die Summe von 1,2 Mio decke sich nicht mit der tatsächlichen Summe.
117Hinsichtlich des Vorgangs der T3. GbR stütze sich das Verwaltungsgericht ohne Beweise auf Rückschlüsse und Unterstellungen. Auch die diesbezügliche Tagesnachweisung fehle. Der Zeuge M. habe bestätigt, insofern gegen keine andere Person ermittelt zu haben, insbesondere nicht gegen den Zeugen H. . Dieser sei ebenfalls vollumfänglich betroffen. Deshalb sei auch ohne Bedeutung, dass der fragliche Eingabebogen aus dem Erhebungsbezirk 6 gestammt haben solle. Hinsichtlich des Vorgangs vom 19. Mai 2004 fehle ebenfalls die Tagesnachweisung. Das Verwaltungsgericht habe seinen umfangreichen Vortrag hierzu nicht berücksichtigt. Der Vorgang vom 28. Juli 2004 sei ebenfalls nicht aufgeklärt. Auch hier fehle die Tagesnachweisung. Er habe den Betrag nicht auf das Konto von Frau T. weitergebucht.
118Er habe keine Kenntnis von einem Guthabenfall der Erhebungsstelle 7 haben können, die für die Steuerpflichtigen V. zuständig gewesen sei, weil er die Guthabenlisten für den Erhebungsbezirk 6 in den meisten Fällen aus dem Erhebungsbezirk 4 mitgenommen habe, in dem er seine Mittagspause verbracht habe. Er habe nicht die Guthabenlisten anderer Erhebungsbezirke durchblättern können.
119Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie der Zeuge M. stets Unzulänglichkeiten, die dem Erhebungsbezirk 6 des Finanzamtes N. zugeordnet werden könnten, ohne Beweis ihm, dem Beklagten, „in die Schuhe“ geschoben. Es habe die Akten aus den Steuervorgängen J. GmbH und T3. GbR nicht beigezogen. Seine Annahme, es gebe keine nachvollziehbare Begründung für sein, des Beklagten, Handeln, sei allein auf die Aussage des Zeugen M. gestützt, der diese nicht habe verifizieren können. Er habe umfangreich ausgesagt und sein Vorgehen erläutert, wie er den Geldfluss von der J. GmbH habe aufklären können. Dies werde einseitig zu seinen Lasten gewertet.
120Es sei sicherlich zutreffend, dass alle Umbuchungen von jemandem vorgenommen worden seien müssten, der Beträge gezielt auf das Konto der Zeugin T. habe umbuchen wollen. Zuzustimmen sei auch der Annahme, dies sei ein und dieselbe Person gewesen. Es könne jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass er der Täter gewesen sei, weil er einige der Voraussetzungen erfülle.
121Er habe die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerforderungen der Frau T. für das Jahr 2002 in Höhe von 26.960,00 EUR auf der Grundlage einer Aussetzungsanweisung des hierfür zuständig gewesenen Veranlagungsbezirkes verfügt. Es gebe keinen Beweis, dass die Aussetzung nicht von dem zuständigen Veranlagungsbezirk angewiesen worden ist. Das ergebe sich auch nicht aus dem Bericht der Innenrevision vom 18. März 2005. Wenn es eine solche Anweisung nicht gegeben habe, müsse ihm eine von einem Dritten gefälschte Anweisung untergeschoben worden sein.
122Die von ihm am 3. Januar 2005 veranlasste Niederschlagung von Steuerrückständen der Frau T. in Höhe von 2.822,00 EUR sei angesichts der seinerzeit von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen vertretbar gewesen. In Fällen, in denen vorher Ratenzahlungen bewilligt und bereits ältere Forderungen niedergeschlagen worden seien, sei dies keine unübliche Verfahrensweise. Er habe keine Begünstigungsabsicht gehabt.
123Die Zeugin Q1. habe zahlreiche Vorgänge unzureichend bearbeitet, die Dinge laufen lassen oder sich nicht gekümmert im Vertrauen, dass andere ihre Arbeit mit erledigten. Sie habe über Monate eine Akte in ihrer Zuständigkeit nicht bearbeitet. Ihre Einlassung, nicht informiert worden zu sein, sei eine Schutzbehauptung. Entgegen ihren Angaben sei der Fall ausvollstreckt gewesen.
124Der vernommene Ermittlungsbeamte, der Zeuge M. , habe erstinstanzlich ausdrücklich die Frage verneint, ob es Beweise für die Täterschaft des Beklagten gebe. Er habe weitere Ermittlungsansätze nicht verfolgt, ohne dies erklären zu können, und sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt. Der Zeuge habe bekundet, einen generellen Ermittlungsauftrag hinsichtlich aller be- und entlastenden Umstände erhalten zu haben. Gleichwohl habe er nur eine formelle Prüfung durchgeführt und allein die Akten ausgewertet. Er habe weder mit dem Koordinator Herrn O1. , mit Vorgesetzten, der Zeugin T. oder den Steuerschuldnern in den Fällen T4. und T2. gesprochen noch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen und ausgewertet. Die Arbeitsabläufe im Finanzamt N. habe er trotz längerer Prüfung dort nicht in Augenschein genommen. Er habe Erinnerungslücken gehabt und Vermutungen geäußert. Er habe eingeräumt, sein Vermerk vom 26. August 2005 beschränke sich auf Interpretationen und Vermutungen und erklärt, eine Kombination der beiden hierin betrachteten Varianten nicht in Erwägung gezogen zu haben. Widersprüchlich seien auch die Angaben zu dessen Umgang mit seinem, des Beklagten, früheren Geschäftspartner.
125Die Vernichtung nur einiger Tagesnachweisungen habe der Zeuge für sinnlos gehalten. Für eine Kenntnis des Beklagten von der Betriebsprüfung der Frau T. im Mai 2004 habe er keine Erklärung gehabt. Eine Vorsprache der Steuerschuldner im Fall T2. mit der Bitte, keine Mahnungen zu versenden und der Ankündigung, eine bestimmte Summe zu zahlen, die sich aus den Akten allerdings nicht ergebe, habe er als nachvollziehbaren Grund für eine Erstattungsverhinderung und Kontenbearbeitungssperre bezeichnet. Der Zeuge habe auch Versäumnisse im Finanzamt bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe die entlastenden Angaben des Zeugen nicht oder unzureichend berücksichtigt.
126Das Verwaltungsgericht vernachlässige, dass er keinerlei Motiv gehabt habe. Das begründe erhebliche Zweifel an seiner Indizienkette.
127Zwischen ihm und der Zeugin T. habe „keinerlei Beziehung oder ähnliches“ bestanden. Das habe die Zeugin bestätigt.
128Er habe die Umstände des Kennenlernens der Zeugin T. umfangreich dargelegt. Das Verwaltungsgericht übernehme die Argumentation des Zeugen M. und der Staatsanwaltschaft. Die Ratenbewilligung sei in Übereinstimmung mit dem Vorgesetzten erfolgt. Die Zeugin habe bestätigt, dass ein Vorgesetzter sein „OK“ gegeben habe. Frau T. habe möglicherweise eine Rate vorab gezahlt. Die erste Buchung zugunsten der Zeugin sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er sie noch nicht gekannt habe. Die vorgenommenen Umbuchungen hätten der Steuerschuldnerin keinen Vorteil gebracht und seien für sie sinnlos gewesen. Das zeige die Insolvenz der betroffenen Firma. Die Zeugin habe ausweislich ihrer Aussage nur rudimentäre Kenntnisse über die Gegebenheiten besessen. Ihre Angabe, sie habe den Eindruck gehabt, etwas sei nicht in Ordnung und sie habe sich nicht hineinziehen lassen wollen, widerspreche der Lebenserfahrung und sei unglaubhaft. Jeder nicht involvierte Steuerschuldner hätte gehandelt. Die Zeugin habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu erklären. Die Umstände hinsichtlich des Vermerks vom 9. August 2004 seien nicht aufgeklärt.
129Die Erwägungen zu einem möglichen Motiv, er habe sich am ungebuchten Geld der J. GmbH bereichern wollen, seien absurd. Kein Finanzbeamter könne auf die Idee kommen, 1 Mio. EUR könne aus dem Fokus der laufenden Bearbeitung geraten. Der Zeuge M. habe in diese Richtung nicht weiter ermittelt. Dass er lediglich im Fall T. Möglichkeiten eines Zugriffs habe testen wollen, sei als Unterstellung zurückzuweisen. Keine Erklärung lieferten auch der „Gesamtkontext“ und der Zusammenhang mit den übrigen beteiligten Firmen.
130Es gebe keine Begründung, warum er einzelne ihn belastende Dokumente hätte verschwinden und andere bestehen lassen sollen. Dies spreche gegen seine Täterschaft.
131Das Verwaltungsgericht habe die mögliche Sachaufklärung unterlassen und sich sachwidrig auf Indizien gestützt. Die Ermittlungen seien unzureichend und zum Teil gar nicht erfolgt. Auf der Hand liegende Ermittlungsansätze seien unterlassen worden. Es habe ebenso wie der Zeuge M. und die Beamten des Klägers die Gegebenheiten in den Erhebungsbezirken außer Acht gelassen. Noch in der erstinstanzlichen Verhandlung sei behauptet worden, es gebe keine Ratenzahlungsvereinbarungen. Die teilweise chaotischen Verhältnisse im Finanzamt N. seien unberücksichtigt geblieben. Er sei ein „Bauernopfer“ für den dort herrschenden „Behördensumpf“, obwohl er nur nach Anweisung gehandelt und keine leitende Funktion bekleidet habe. Das Verwaltungsgericht habe nur ihn als Täter betrachtet und keine Ermittlungen in andere Richtungen durchgeführt. Andere Varianten seien nicht in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger habe die körperliche Steuerakte der Frau T. nicht vorgelegt. Deshalb beruhten zahlreiche Unterstellungen und Vorwürfe auf Vermutungen.
132Das Verwaltungsgericht habe seine tatsächliche psychische Belastung durch das langdauernde mängelbehaftete Strafverfahren nicht berücksichtigt. Seine Schlussfolgerungen auf die Gründe für sein dortiges Verhalten seien unzutreffend.
133Der Beklagte beantragt,
134das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
135hilfsweise,
136das Disziplinarverfahren einzustellen,
137äußerst hilfsweise,
138eine geringere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
139höchst hilfsweise,
140ihm für den Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer von zwei Jahren zu gewähren.
141Der Kläger beantragt,
142die Berufung zurückzuweisen.
143Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend:
144Der Zeuge M. habe bestätigt, dass sich in der Akte keine Anweisung der Aussetzung der Vollziehung der Anweisungsstelle und nach dem 13. August 2004 weder ein Rechtsbehelf noch ein Änderungsantrag finde. Der Bescheid vom 13. August 2004 habe einem Änderungsantrag des Steuerberaters der Zeugin T. entsprochen. Nichts spreche dafür, dass die Anweisung von einem Dritten untergeschoben worden sei.
145Die am 3. Januar 2005 verfügte Niederschlagung sei rechtlich nicht vertretbar gewesen. Eine solche Niederschlagung im Hinblick auf Ratenzahlungen und frühere Niederschlagungen sei unüblich. Die Zeugin Q1. habe erklärt, der Vollstreckungsfall der Zeugin T. sei nicht ausvollstreckt gewesen. Dies, nicht hingegen eine Ratenzahlungsvereinbarung, sei Voraussetzung für eine Niederschlagung. Darüber hinaus wäre für eine Niederschlagung der Koordinator zuständig gewesen.
146Hinsichtlich der Umbuchungen habe kein Anlass für eine Vernehmung des Vorstehers des Finanzamtes oder des Vorgesetzten des Beklagten bestanden. Dass der Beklagte überwiegend die Guthabenlisten bearbeitet habe, hätten die Zeugen H. und Q1. bekundet. Hieraus folge seine Kenntnis vom Sachverhalt. Die Nutzung einer fremden APL sei auch bei Arbeiten in fremdem Zuständigkeitsbereich unüblich gewesen. Es gebe keinen Grund für die Benutzung der APL des Zeugen H. durch den Beklagten im Fall der J. GmbH. Die Umbuchung auf eine neu vergebene Steuernummer sei für die EHST üblich. Die vom Beklagten unstrittig vorgenommene Umbuchung sei sinnlos und kontraproduktiv gewesen. Der Rückgriff auf eine staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Zeugen H. sei nicht zu beanstanden. Die erste Zubuchung von Geldern der J. GmbH auf dem Konto der Zeugin T. sei erst erfolgt, nachdem diese und der Beklagte sich kennengelernt hätten. Eine Zustimmung des Koordinators zur Verminderung der Ratenhöhe sei den Akten nicht zu entnehmen. Das Tätigwerden eines unbekannten Dritten habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeschlossen. Der Zeuge M. sei im Rahmen der Innenrevision und nicht im Disziplinarverfahren tätig geworden. Er habe deshalb ebensowenig die staatsanwaltschaftlichen Akten auswerten müssen wie er Zeugen habe vernehmen müssen. Der Koordinator O1. sei mit keiner der dem Beklagten noch als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen befasst gewesen und hätte zur Aufklärung nichts beitragen können. Bei Kontobearbeitungssperren und Erstattungsverhinderungen werde die Arbeitsplatznummer erfasst. Deshalb wäre die Vernichtung hierauf bezogener Tagesnachwiesungen sinnlos. Bei Umbuchungen würden demgegenüber die Arbeitsplatznummern nicht gespeichert. Die vom Beklagten benannten Gründe für die Erstattungsverhinderung oder Kontobearbeitungssperre im Steuerkonto der T2. GbR seien aus den Akten nicht erkennbar. Dies habe der Zeuge M. bestätigt. Abgesehen davon sei es aus Sicht der Erhebungsstelle sinnwidrig, in einem Vollstreckungsfall nach Ankündigung einer Zahlung auf einen offenen Rückstand eine Erstattungsverhinderung zu setzen. Der Zeuge M. habe sich nach seinen Angaben im Wesentlichen mit der Auswertung der Akten befasst, sei aber auch der Zutrittsmöglichkeit zur Kellerablage nachgegangen. Der Prüfung der Innenrevision hätten ferner Feststellungen des Erhebungsreferats im Rahmen einer laufenden Prüfung und Aktenvermerke über Ermittlungen und Feststellungen der Vorgesetzten vor Einschaltung der Innenrevision zugrundegelegen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit es zu einem anderen Ergebnis führen sollte, wenn die Motivation, dem Beklagten zu schaden, mit derjenigen, die Zeugin T. zu begünstigen, kombiniert werde. Überlegungen zu einem möglichen unbekannten dritten Täter hätten sowohl der Zeuge M. als auch das Verwaltungsgericht angestellt. Der Hinweis des Beklagten auf Auseinandersetzungen mit seinem früheren Geschäftspartner A. gehe ins Leere, weil dieser durch den Beklagten Kenntnis von dem Guthaben der J. GmbH gehabt habe.
147Die Bezeichnung „Behördensumpf“ sei unangebracht. Dass die fraglichen Buchungen des Klägers aufgefallen seien, beruhe auf der zur Kontrolle der Geschäftstätigkeit im Finanzamt durchgeführten regelmäßigen Routineerhebung. Private Kontakte mit Vollstreckungsschuldnern wie hier die gemeinsame Lokfahrt und der Kirmesbesuch seien absolut unüblich und würden die Frage einer Befangenheit aufwerfen.
148Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 – 10 Cs – 603 Js 94/05 – 59/07 – gelöst und durch weiteren Beschluss gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW den Vorwurf aus dem Verfahren ausgeschieden, der Beklagte habe am 3. Januar 2005 die Niederschlagung einer Steuerforderung in Höhe von 2.822,00 EUR angewiesen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben waren.
149Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, die in der Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2016 aufgeführt sind, Bezug genommen.
150Entscheidungsgründe:
151Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, aufgrund dessen er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren hat.
1521. Wie zuvor das Verwaltungsgericht hat sich der Senat durch Beschluss vom 24. Februar 2016 von den Feststellungen des Amtsgerichs L. getrennt, weil diese auf einer offenkundig unzureichenden Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren beruhen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils - S. 9, letzter Absatz bis S. 12, erster Absatz des Urteilsabdrucks– verwiesen.
1532. Der Senat hat auf der Grundlage des Inhalts der vorliegenden Gerichts- und Strafakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise ebenso wie das Verwaltungsgericht die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Beklagte die ihm nach der Beschränkung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW durch Beschluss des Senats vom 24. Februar 2016 noch vorgeworfenen Handlungen vorgenommen hat. Dabei handelt es sich um die Sachverhalte gemäß den Ziffern 3. bis 6. des Strafbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft L. vom 10. März 2006 – Az. 603 Js 94/05 -, die inhaltlich mit den Ziffern 2. bis 5. der Urteilsgründe des Strafurteils des Amtsgerichts L. vom 21. August 2008 – Az. 10 Cs-603 Js 94/05-59/07 -, übereinstimmen und auf deren Wiedergabe im Tatbestand verwiesen wird.
154a. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt, für welche Handlungen des Beklagten hinsichtlich der Steuerkonten der J. GmbH, der T3. GbR, der Steuerpflichtigen T4. , der T1. GbR, des Steuerpflichtigen V. und der Zeugin T. , jetzt D. , in Form vorhandener Belege oder – betreffend die Veranlassung der Rückbuchung des Guthabens der J. GmbH vom neuen auf das alte Lohnsteuerkonto am 3. September 2003 – der Einlassungen des Beklagten selbst unmittelbare Beweise vorliegen. Insofern wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.
155b. Ungeachtet des Fehlens unmittelbarer Beweise dafür, dass es der Beklagte war, der die streitigen Umbuchungen vom „alten“ Steuerkonto der J. GmbH auf das Konto der T3. GbR, von dort auf das Konto T4. und von dort auf das Konto T. , vom Konto T1. GbR auf das Konto T. und vom Konto V. auf das Konto T. veranlasst hat und dass dem Beklagten keine Anordnung des zuständigen Veranlagungsbezirks über die verfügte Aussetzung der Vollziehung von Steuerschulden der Zeugin T. vorlag, hat das Verwaltungsgericht aus diesen Feststellungen und weiteren im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegten Indizien den Schluss gezogen, dass der Beklagte diese Buchungen veranlasst und die Aussetzung der Vollziehung eigenmächtig verfügt hat. Auch insoweit wird auf die ausführliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
156c. Auch der Senat gewinnt aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Indizien aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, denen er sich nach eigener Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise (vgl. § 65 Abs. 4 LDG NRW) anschließt, die sichere Überzeugung, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Die Einwände, die der Beklagte mit seiner Berufung gegen den vom Verwaltungsgericht geführten Indizienbeweis geltend macht, greifen nicht durch.
157Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe Feststellungen des Amtsgerichts L. „durch die Hintertür“ wieder eingeführt, ist unberechtigt. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht daran gehindert, die Protokolle von Zeugenaussagen im Strafverfahren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nicht um Urteilsfeststellungen des Strafgerichts.
158Dem Verwaltungsgericht war es ausweislich der Urteilsgründe bewusst, dass der Beklagte die Täterschaft und eine Begünstigungsabsicht bestreitet und keine unmittelbaren Beweise für die Täterschaft des Beklagten und das Fehlen einer Anweisung zur Aussetzung der Vollziehung existieren. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass sich ein Gericht die Überzeugung von der Täterschaft auch beim Fehlen unmittelbarer Tatnachweise aufgrund von Indizien bilden kann und ein solcher Indizienbeweis, der zwangsläufig auf Schlussfolgerungen beruht, nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn keine Zweifel an der Täterschaft bleiben. Derartige Zweifel hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung verneint. Solche hat der Senat ebenfalls nicht.
159Die Beanstandung ist unberechtigt, das Verwaltungsgericht habe ihm Fehlverhalten vorgeworfen, das es bei anderen Mitarbeitern unberücksichtigt lasse, und die Gegebenheiten im Finanzamt N. , insbesondere die dort übliche arbeitsteilige Aufgabenerledigung über Zuständigkeitsgrenzen hinaus, außer Acht gelassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, wer die streitigen Buchungen veranlasst hat und ob eine Anweisung für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung existierte. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob in dieser Hinsicht Verdachtsmomente gegen den Beklagten oder andere Bedienstete des Finanzamtes, insbesondere des EHBZ 6, bestehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es dabei durchaus zugrunde gelegt, dass es für die Mitarbeiter des EHBZ 6 üblich war, Aufgaben im „Massengeschäft“ auch außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs zu erledigen. Dies schließt es allerdings weder aus, der Tatsache Bedeutung beizumessen, dass der Beklagte bei seinen Buchungen in Sachen der J. GmbH, wie er einräumt, entgegen aller Üblichkeit die APL des Zeugen H. verwendete, noch zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Steuerfall der Zeugin T. am 9. August 2004 und damit Wochen nach der persönlichen Vorsprache der Zeugin im Finanzamt wegen einer aufgrund dessen dann bereits am 2. Juli 2004 aufgenommenen Ratenzahlung ohne konkreten Anlass im Zuständigkeitsbereich der Zeugin Q1. eine Niederschlagung verfügte.
160Ebenfalls unbegründet ist die Kritik des Beklagten an der Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe Kenntnis vom Verbleib des Millionenguthabens der J. GmbH nach der von ihm verfügten Rückbuchung auf das alte Lohnsteuerkonto gehabt. Auf sich beruhen kann die inhaltliche Richtigkeit der – vom Beklagten als solcher nicht bestrittenen – Äußerung seines früheren Geschäftspartners A. gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Zeugen M. , der Beklagte habe ihm berichtet, dienstlich über 1,2 Millionen Euro zu verfügen und nicht zu wissen, „wohin damit“, mit Blick auf die geschäftlichen Streitigkeiten zwischen den Geschäftspartnern oder die Abweichung von dem hier fraglichen Guthaben. Jedenfalls ergab sich die Kenntnis des Beklagten vom Verbleib des Geldes daraus, dass dieser, wie er bestätigt hat, die Guthabenlisten des Bezirks weit überwiegend bearbeitete und diesen das Gutachten zu entnehmen war. Insofern ist es nach dem eigenen Vorbringen des Beklagen auch auszuschließen, dass die betreffenden Guthabenlisten etwa vor dessen Kenntnisnahme von einem „Unbekannten“ vernichtet worden sein könnten. Eigenen Angaben in einer im Disziplinarverfahren vorgelegten Stellungnahme zufolge, die der Beklagte in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt hat, hat dieser nach der Entdeckung der Unregelmäßigkeiten im Keller des Finanzamtes die Guthabenlisten der J. GmbH aufgefunden. Auch hat er nach eigenen Angaben im Disziplinarverfahren die Guthabenlisten in den meisten Fällen schon selbst von der EHST 4 mitgenommen. Soweit er erstinstanzlich im Widerspruch hierzu behauptet hat, die Guthabenlisten für den EHBZ 6 „immer aus der Erhebungsstelle 3 mitgenommen“ zu haben, wo er seine Mittagspause immer verbracht habe, ändert dies nichts an seiner Möglichkeit, vom Guthaben Kenntnis zu nehmen.
161Der Hinweis des Beklagten, durch seine „Rückbuchung“ auf das „alte“ Konto der J. GmbH sei kein Schaden entstanden, sie sei deshalb disziplinarrechtlich nicht relevant, erschüttert die Begründung des angefochtenen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat diese Rückbuchung durch den Beklagten und die vorangegangene Erstattungsverhinderung nicht wegen der möglichen Entstehung eines Schadens in den Blick genommen, sondern wegen deren auffälliger Modalitäten, insbesondere der völlig unüblichen Benutzung einer fremden APL sowie des Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung für diese Handlungen. Auch für den Senat ist nicht erkennbar, inwiefern die Veranlassung einer Erstattungsverhinderung, die der Beklagte etwa auch bei den Konten der T3. GbR und der Steuerpflichtigen T4. vorgenommen hat, oder eine Umbuchung von drei Steuerguthaben von einem auf ein anderes Konto desselben Steuerpflichtigen besondere Komplikationen aufweisen sollten, die die völlig unübliche Benutzung einer fremden APL rechtfertigen sollten, wie der Beklagte geltend macht. Er selbst hat in der Berufungsbegründung das Setzen von Sperren als „Massefall“ bezeichnet. Abgesehen davon ist auch für den Senat unerfindlich, welchen Nutzen, abgesehen von einer Verschleierung des Handelnden, die Benutzung der APL eines Kollegen etwa mit Blick auf die vermeintliche Kompliziertheit eines Buchungsvorganges versprechen sollte. Die Erklärung, die der Beklagte für die Rückgängigmachung der Buchung des Zeugen H. durch Rückbuchung des Millionenguthabens der J. GmbH auf ein zum Ende 2002 gesperrtes Konto gegeben hat, ist auch aus Sicht des Senats nicht überzeugend. Seine durchgängige Einlassung, er habe gedacht, seine Vorgehensweise „wäre richtig“ oder „zumindest vertretbar“, hat der Beklagte zu keiner Zeit näher erläutert. Angesichts der zuletzt weit überdurchschnittlichen Beurteilung des Beklagten hält es der Senat für ausgeschlossen, dass ihm die vom Zeugen M. bestätigte Sinnlosigkeit seines Tuns zur Förderung des Ziels, eine Sollstellung durch die Lohnsteuerarbeitgeberstelle zu erreichen, verborgen geblieben sein könnte.
162Soweit der Beklagte beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Steuervorgänge der J. GmbH nicht beigezogen, sondern sich hinsichtlich des Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung allein auf die Angaben des Zeugen M. gestützt habe, erläutert er schon nicht, was sich aus den Steuervorgängen der J. GmbH seiner Meinung nach ergeben sollte, und warum dies der Zeuge bei seiner Überprüfung des Steuerfalls hätte übersehen haben sollen. Die Behauptung des Beklagten, er habe seine Buchung dem Zeugen H. mitgeteilt, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der Aussagen des Zeugen die Überzeugung vom Gegenteil gewonnen. Die vom Beklagten in den Raum gestellte Motivation des Zeugen H. , seine Unterrichtung durch ihn wahrheitswidrig zu leugnen, erkennt der Senat nicht. Der Zeuge hat erklärt, im Steuerfall der Zeugin T. einmal auf deren Telefonanruf tätig geworden zu sein, sie aber nie persönlich gesehen zu haben. Ein Telefonat des Zeugen mit der Zeugin am 25. August 2003 führt auch der zu den Gerichtsakten gereichte Ausdruck aus der elektronischen Akte der Steuerpflichtigen auf. Die Zeugin T. hat angegeben, persönlichen Kontakt im Finanzamt allein mit dem Beklagten gehabt zu haben. Sie kenne nur ihn und die Zeugin Q1. , mit der sie nach ihrer Erinnerung keinen persönlichen Kontakt gehabt habe. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass und inwiefern aus diesem einen oder maximal zwei sachbezogenen Telefonaten der Zeugin T. mit dem Zeugen H. der Schluss gezogen werden sollte, der Zeuge sei in den Vorgang „involviert“ und könnte einen Grund für eine falsche Darstellung haben. Für weitere diesbezügliche Ermittlungen sieht der Senat weder eine Veranlassung noch einen Ansatzpunkt. Zu Unrecht kritisiert der Beklagte, das Verwaltungsgericht blende aus, dass auch der Zeuge H. nicht bei der Lohnsteuerarbeitgeberstelle nachgefasst und dies nicht erläutert habe. Der Zeuge hatte bei seiner Befragung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erklärt, er habe nach der Buchung auf das neue Konto der J. GmbH die Zeugin Q1. informiert. Damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass das Guthaben auf dem „neuen“ Konto der J. GmbH nach der Rückbuchung durch den Beklagten nicht mehr bestand und die Guthabenlisten, in denen das Guthaben auf dem „alten“ Konto ausgewiesen war, vornehmlich vom Beklagten bearbeitet wurden, geeignet zu erklären, warum dem Zeugen die Angelegenheit in der Folge nicht mehr aufgefallen ist.
163Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Buchungen auf den Konten der T3. GbR und der Steuerpflichtigen T4. werden durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat sich das Verwaltungsgericht mit seinem Vorbringen hierzu auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, warum es dieses nicht als durchgreifend ansieht. Auch insofern benennt der Beklagte keine stichhaltigen Gründe, warum die Steuervorgänge der T3. GbR hätten beigezogen werden müssen und die Auswertung durch den Zeugen M. nicht ausreichend gewesen wäre.
164Entgegen seiner Behauptung hat der Beklagte nicht erläutert, wie es ihm - ohne Täterwissen - möglich gewesen sein soll, nach Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten den Geldfluss zwischen dem Konto der J. GmbH und dem Konto der Zeugin T. über das Konto der T3. GbR zu rekonstruieren. Ein „Zahlendreher“, von dem der Beklagte nach Angaben des Zeugen H. und der Frau T5. gegenüber dem Sachbietsleiter B2. bei seinen Recherchen ausgegangen sein will, kommt mit Blick auf die Steuerkontenbezeichnungen nicht vor. Nach einem Aktenvermerk des sachkundigen Sachgebietsleiters B2. , an dem zu zweifeln kein Anlass besteht, war deshalb die Aufklärung des Überweisungsweges ohne die verschwundenen Tagesnachweisungen ohne eigenes Wissen oder die Zuhilfenahme der vorhandenen Sicherungs-CD faktisch unmöglich. Letztere stand dem Beklagten jedoch nicht zur Verfügung.
165Das Vorbringen des Beklagten ergibt nicht, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, Kenntnis von dem Guthaben der Steuerpflichtigen V. zu erlangen, für die der EHBZ 7 zuständig war. Nach den Feststellungen des Zeugen M. wurden die Guthabenlisten im Finanzamt N. beginnend mit der Erhebungsstelle 1 von einer Erhebungsstelle zur nächsten weitergegeben. Hiernach bestand in der Erhebungsstelle 6 regelmäßig Zugriff auf die Guthabenlisten der Erhebungsstelle 7. Die Behauptung des Beklagten, er habe die Guthabenlisten des Erhebungsbezirks 6 „außer der Reihe“ bei der Absolvierung von Mittagspausen in anderen Erhebungsbezirken mitgenommen, steht einer geschäftsmäßigen Weiterleitung „durch die Erhebungsbezirke“ unter Einschluss des EHBZ 6 mit der Möglichkeit der dortigen Kenntniserlangung von Guthaben aus dem EHBZ 7 schon nicht entgegen. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Vorbringen auch unglaubhaft, weil der Beklagte sich widerspricht. Seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zufolge will er die Guthabenlisten für den EHBZ 6 „immer aus der Erhebungsstelle 3 mitgenommen“ haben, wo er seine Mittagspause „immer verbracht“ habe. Demgegenüber gibt er in seiner Berufungsbegründung eine frühere Stellungnahme im Disziplinarverfahren wieder, nach der er die Guthabenlisten – lediglich – „in den meisten Fällen“ schon selbst von der Erhebungsstelle 4 mitgenommen habe, in der er seine Mittagspause verbracht habe. Selbst wenn man von der Richtigkeit einer dieser Darstellungen ausginge, erscheint es ohne weiteres möglich, dass der Beklagte bei einem seiner Aufenthalte in der Mittagspause zusammen mit den Guthabenblättern des EHBZ 6 auch dasjenige der Steuerschuldner V. aus dem „nachfolgenden“ EHBZ 7 mitgenommen oder von dem Guthaben Kenntnis erlangt hat, sodass er die Umbuchung des Guthabens veranlassen konnte. Nach Aktenlage stammt die Tagesnachweisung über die fragliche Buchung mit der Nachweisnummer 14365 von einem Mitarbeiter des EHBZ 6; die unmittelbar darauffolgende Tagesnachweisung mit der Nummer 14366 hat nachweislich der Beklagte gefertigt. Im Übrigen hätte der Beklagte von dem Guthaben V. auch außerhalb der turnusmäßigen Verteilung der Guthabenlisten auf die Erhebungsbezirke Kenntnis erlangen können. Nach den Angaben der Zeugin Q1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren die Guthabenlisten „für alle Erhebungsstellen zugänglich“, konnten also von jedem der dortigen Mitarbeiter einschließlich des Beklagten eingesehen und auch beseitigt werden.
166Dass die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerforderung der Zeugin T. für das Jahr 2002 nicht vom zuständigen Veranlagungsbezirk verfügt worden ist, hat das Verwaltungsgericht aus dem vom Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2011 in Bezug genommenen Bericht der Innenrevision vom 18. März 2005 gefolgert. Dieser wird bestätigt durch einen Aktenvermerk über ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Steuerberaters der Zeugin, nach deren Angaben kein Aussetzungsantrag gestellt worden sei. Die Möglichkeit, dass dem Beklagten eine gefälschte Anweisung untergeschoben worden sein könnte, hat das Verwaltungsgericht erwogen, aus den oben wiedergegebenen Gründen aber ausgeschlossen.
167Den Ausführungen des Beklagten zur Vertretbarkeit der Niederschlagung von Steuerschulden in Höhe von 2.822,00 EUR ist nicht weiter nachzugehen, nachdem der Senat den diesbezüglichen Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden hat. Demzufolge erübrigen sich auch Erwägungen dazu, ob der Steuerfall insofern „ausvollstreckt“ war.
168Keinen Erfolg hat das Berufungsvorbringen ferner, soweit der Beklagte die Arbeitsweise der Zeugin Q1. kritisiert und die Ermittlungen des Zeugen M. beanstandet. Der Beklagte benennt weder Gründe, aus denen der Zeuge weitere Ermittlungen hätte durchführen sollen, noch legt er dar, welche Erkenntnisse zum Tatgeschehen aus den von ihm benannten diversen Erkenntnisquellen aus welchen Gründen zu erwarten gewesen sein sollten. Soweit er den Inhalt der Ausführungen des Zeugen beanstandet, erläutert er nicht, warum dies für das angefochtene Urteil von Bedeutung sein sollte. Die vom Beklagten für sinnlos gehaltene Vernichtung von Tagesnachweisungen über Umbuchungen, wenn daneben Tagesnachweisungen über Kontensperren und Erstattungsverhinderungen erhalten bleiben, findet eine naheliegende Erklärung darin, dass bei den beiden letztgenannten Verfügungen die APL des verfügenden Sachbearbeiters dokumentiert wird. Für die im Fall der T3. GbR vom Zeugen M. als nachvollziehbaren Grund für eine Kontobearbeitungssperre und eine Erstattungsverhinderung bezeichnete Vorsprache einer der Steuerschuldnerinnen mit der Bitte, keine Mahnungen mehr zu versenden, und der Ankündigung, Zahlungen zu erbringen, hat der Zeuge in den Akten keine Anhaltspunkte gefunden. In seinem Aktenvermerk vom 1. September 2005 hatte er vielmehr festgestellt, dass der Beklagte in diesem Steuerfall am 12. November 2003 eine Niederschlagung verfügt hatte. Eine solche hat nach den Angaben des Zeugen ohnehin zur Folge, dass Mahnungen unterbleiben. Weitere Bearbeitungsschritte seien erst im Dezember 2004/Januar 2005 erfolgt, sodass Gründe für eine Erstattungsverhinderung und Kontobearbeitungssperren im März und Mai 2004 nicht ersichtlich seien. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2011 abgegebene Erklärung des Beklagten, im Falle der T3. GbR hätten entweder Frau T2. oder Frau C. vorgesprochen und „versprochen, eine bestimmte Summe an das Finanzamt zu überweisen“, ist schon hinsichtlich der angeblichen Gesprächspartnerin, des Datums des angeblichen Gesprächs und der Höhe der angeblich angekündigten Zahlung so unsubstantiiert, dass ihr nicht weiter nachgegangen werden musste. Abgesehen davon ist auch kein Grund erkennbar, aus dem die Ankündigung einer freiwilligen Zahlung den Beklagten überhaupt zu einer Erstattungsverhinderung hätte veranlassen sollen. Als Grund für das Setzen einer solchen Sperre hatte er selbst angeführt, sich die Möglichkeit erhalten zu wollen, eventuell angefallene Vollstreckungskosten „personell“ zu verrechnen. Derartige Kosten standen bei einer freiwilligen Zahlung ersichtlich nicht in Rede. Keine Erklärung ist ferner dafür erkennbar, dass der Beklagte die durch die eine vorgebliche Vorsprache einer Steuerpflichtigen angeblich veranlassten beiden Kontosperren an zwei Tagen verfügt hat, die siebzehn Tage auseinander liegen, und zwar die Erstattungsverhinderung als Reaktion für die angeblich angekündigte, nach Aktenlage allerdings dann nicht eingegangene Zahlung, vor der - ersten – Kontobearbeitungssperre.
169Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass zwischen ihm und der Zeugin T. keine engere Beziehung bestanden hat. Es geht von einem möglicherweise nur losen freundschaftlichen Verhältnis aus. Die weitergehende Bewertung des Beklagten, zwischen ihm und der Zeugin hätte „keinerlei Beziehung oder ähnliches“ bestanden, steht im Widerspruch zu den von der Zeugin bekundeten und von ihm selbst eingeräumten privaten telefonischen und persönlichen Kontakten, etwa der gemeinsamen Dampflokfahrt, dem gemeinsamen Kirmesbesuch in Issum und den Telefonaten an den jeweiligen Geburtstagen, die über eine rein dienstliche Kommunikation deutlich hinausgingen. Soweit er hierzu in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe sich nicht mit Frau T. zu einem Kirmesbesuch verabredet, ist dies nicht glaubhaft. Die Darstellung widerspricht den Bekundungen der Zeugin, die der Senat seiner Entscheidung gemäß § 65 Abs. 4 LDG NRW zugrunde liegt. Diese hat in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erklärt, sie hätte mit dem Beklagten „einmal eine solche Lokfahrt zusammen unternommen“ und sich „abends … mit dem Beklagten auf der Kirmes in Issum getroffen“. Schon bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren hatte sie ferner berichtet, der Beklagte habe sie anlässlich der Zugfahrt gefragt, ob sie auch zur Kirmes in Issum komme; sie sei mit ihrer Schwester dorthin gegangen und habe den Beklagten dort getroffen. Damit verband die Zeugin mit dem Beklagten jedenfalls eine engere private Beziehung als mit jedem anderen der Mitarbeiter des EHBZ 6, die die Zeugin nach eigenen Angaben nicht persönlich kannte. Hinsichtlich der Einlassung des Beklagten, er habe die Umstände des Kennenlernens der Zeugin umfangreich dargelegt, bleibt ferner festzuhalten, dass er als Zeitpunkt des Kennenlernens bis zuletzt den Zeitraum Juli/August 2004 bezeichnet und behauptet hat, den Vermerk am 9. August 2004 anlässlich dieser Vorsprache erstellt zu haben, während die Zeugin die erste eben hierbei vereinbarte Rate auf ihre Steuerschuld in Höhe von 250,-- EUR nach Aktenlage bereits am 2. Juli 2004 überwies und sich nach eigenen Angaben vom 24. Juli bis 14. August 2004 in einer Kur befand, dass der Beklagte etwa im Strafverfahren am 25. August 2005 erklärt hatte, die Zeugin am 29. Juli 2004 „überhaupt nicht“ gekannt zu haben und im Disziplinarverfahren am 9. Februar 2005 behauptet hatte die Zeugin nicht zu kennen. Für die Annahme, die Zeugin könne – ohne Vorsprache – eine Rate vorab gezahlt haben, fehlt jede Grundlage; auch die Zeugin hat ausgesagt, erst nach der Vorsprache mit der Ratenzahlung begonnen zu haben
170Das Verwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen, dass die Vereinbarung der ersten Ratenbewilligung in Übereinstimmung mit dem Koordinator O1. erfolgt ist. Es hat auch in Betracht gezogen, dass sich der Beklagte und die Zeugin bei den ersten Buchungen aus dem Guthaben der J. GmbH noch nicht kannten. Demgegenüber erfolgte die erste der hier fraglichen Buchungen in Höhe von 4.013,13 EUR auf das Steuerkonto der Zeugin T. am 29. Juli 2004 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin – wie ausgeführt - die erste der bei der Vorsprache beim Beklagten erst vereinbarten Raten bereits überwiesen hatte. Die Einlassung des Beklagten, die Buchungen auf das Steuerkonto der Zeugin hätten dieser keinen Vorteil gebracht und seien sinnlos gewesen, ist unverständlich. Dass die Buchungen nach Tatentdeckung letztlich rückgängig gemacht worden sind, ist für die Beurteilung von deren Dienstpflichtwidrigkeit ohne Belang. Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Tatgeschehens ist ferner, wie detaillierte Kenntnisse die Zeugin von den steuerlichen Gegebenheiten hatte und wie ihre Untätigkeit nach dem Telefonat mit dem Beklagten zu bewerten ist, in dem dieser ihr eröffnet hatte, „etwas für sie getan“ zu haben. Abgesehen davon benennt er weder eine Grundlage für seine These, jeder nicht involvierte Steuerschuldner hätte in einer solchen Situation gehandelt, noch erläutert er, welche Schlussfolgerungen sich hieraus ergeben sollten. Mit dem Zustandekommen des Vermerks vom 9. August 2004 hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Beanstandung des Beklagten eingehend und überzeugend befasst.
171Keine Zweifel an der Begründung des angefochtenen Urteils weckt ferner die Bewertung des Beklagten, die Ausführungen zum möglichen Motiv für die Rückbuchung des Guthabens der J. GmbH auf ein geschlossenes Konto seien „absurd“ . Dass das Guthaben nach dieser Buchung durch den Beklagten vom 4. September 2003 tatsächlich „aus dem Fokus der laufenden Bearbeitung“ geraten ist, wird dadurch belegt, dass diese Buchung und die Reduzierung des Guthabens um die Buchung in Höhe von 4.013,13 EUR erst bei einer internen Prüfung Anfang 2005 aufgefallen sind. Der Beklagte erläutert weder, welche Ermittlungen insofern mit welchem Ergebnis noch, hätten erfolgen sollen, noch welcher Erklärung der „Gesamtkontext“ und der Zusammenhang mit den übrigen beteiligten Firmen bedurft hätte.
172Dass, in welcher Hinsicht und mit welchem möglichen Ergebnis zur Aufklärung des Dienstvergehens weitere Ermittlungen (vom Verwaltungsgericht) hätten angestellt werden müssen, ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen ebenso wenig.
1733. Steht demnach aus den vom Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten Gründen, denen der Beklagte nach alledem mit der Berufung nichts Durchgreifendes entgegensetzt hat, und denen sich der Senat aus eigener Überzeugungsbildung anschließt, fest, dass der Beklagte die Steuerschuld der Zeugin T. dadurch vermindert hat, dass er ohne rechtliche Grundlage die Umbuchung von Steuerguthaben anderer Steuerpflichtiger auf das Konto der Zeugin in Höhe von insgesamt 8.864,05 EUR und die Aussetzung der Vollziehung von deren Einkommensteuerrückstand für das Jahr 2002 in Höhe 26.960,00 EUR veranlasst hat, so ist dem Verwaltungsgericht auch darin beizupflichten, dass der Beklagte hierdurch innerhalb des Dienstes schuldhaft gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen hat.
174Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet –
175vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris Rdn. 39 -
176begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) und zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG). Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er
177- unberechtigte Buchungen
178- in Höhe von 4.013,13 EUR vom Konto der J. GmbH auf das Konto der T3. GbR, von dort auf das Konto der Steuerpflichtigen T4. und von dort auf das Konto der Zeugin T. ,
179- in Höhe von 1.727,79 EUR vom Konto der T1. GbR auf das Konto der Zeugin T. sowie
180- in Höhe von 1.094,99 EUR und 2.028,14 EUR (insgesamt 3.132,13 EUR) vom Konto der Steuerpflichtigen V. auf das Konto der Zeugin T. und
181- die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerschuld für das Jahr 2002 in Höhe von 26.960,00 EUR der Zeugin T.
182veranlasste.
183Durch die Ausstellung der Tagesnachweisungen für die fraglichen Buchungen sowie die Aussetzung der Vollziehung und deren Weiterleitung an die Datenerfassungsstelle im Finanzamt, die diese Tagesnachweisungen umsetzte, hat er sich der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 2 AO – unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt unter Missbrauch der Befugnisse als Amtsträger –
184vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07 -, BGHSt 51, 356 = juris Rdn. 14 ff. -
185schuldig gemacht. Dass die Steuerschulden der Zeugin T. vor den vom Beklagten veranlassten Zubuchungen und der Aussetzung der Vollziehung bereits festgesetzt waren, steht der Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen. Eine Steuerhinterziehung kann auch im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren nach erfolgter Festsetzung begangen werden.
186Vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 – 1 StR 26/12 -, wistra 2012, 482 = juris, m.w.N., Urteile vom 19. Dezember 1997 – 5 StR 569/96 – BGHSt 43, 381 = juris Rdn. 33, 98; und vom 25. September 1985 - 3 StR 209/85 -, wistra 1986, 26 = juris Rdn. 13; Jäger in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 370 Rdn. 52, 80.
187Die unberechtigte Aussetzung der Vollziehung reduzierte die Steuerschuld der Zeugin nicht endgültig; sie stellt einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil gemäß § 370 Abs. 4 S. 2 AO dar.
188Vgl. Hellmann, in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 2015, § 370 AO, Rdn. 176.
189Zugleich mit den Steuerhinterziehungen hat der Beklagte jeweils tateinheitlich Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes in besonders schweren Fällen gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 4 StGB -
190vgl. BGH Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07 -, BGHSt 51, 356 = juris Rdn. 27; Beschluss vom 21. Oktober 1997 – 5 StR 328/97 -, NStZ 1998, 91 = juris Rdn.11; Hellmann, in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 370 AO, Rdn. 99 –
191begangen. Der Strafrahmen für beide Straftaten ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren identisch.
192Mit der Begehung dieser Straftaten verstieß der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Ungeachtet dessen, dass die Steuervorteile nicht ihm selbst, sondern der Zeugin T. zugute kamen, verstieß der Beklagte durch die Veranlassung der Buchungen aus privaten Gründen zugunsten der mit ihm (lose) befreundeten Steuerpflichtigen zudem gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG). Mit der Veranlassung der sachlich nicht gerechtfertigten Zubuchungen sowie der Aussetzung der Vollziehung ohne Anweisung des zuständigen Veranlagungsbezirks verletzte er ferner die Pflicht zur Befolgung der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG).
193Diese Pflichtverstöße eines Finanzbeamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten stellen ein innerdienstliches Vergehen dar.
194Der Beklagte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich.
1954. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigenden Umstände ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
196a. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
197Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N.
198aa. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium.
199Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine derartige Regeleinstufung existiert weder für die vom Beklagten verwirklichte innerdienstliche Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall noch für die jeweils tateinheitlich begangenen innerdienstlichen Untreuedelikte. Vielmehr bedarf es der Bewertung der Umstände des Einzelfalles. Diese ergeben hier, dass der Beklagte ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, dessen Schwere es bei isolierter Betrachtung gebietet, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
200(1.) Bei einer Steuerhinterziehung handelt es sich schon für sich genommen um ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dies verdeutlicht die in § 370 AO vorgesehene Strafandrohung von bis zu fünf, in besonders schweren Fällen zehn Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter eine derartige Tat, fällt ihm zur Last, dass er durch kriminelles Verhalten den staatlichen Steueranspruch mindert, obwohl er durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maß sein eigenes und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Zugleich führt das zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Hier kommt ausschlaggebend hinzu, dass der Beklagte die Steuerhinterziehung während seiner Dienstausübung beging und dabei gegen die ihm als Steuerhauptsekretär und Sachbearbeiter in der Erhebungsstelle eines Finanzamtes obliegenden Kernpflichten verstieß, eine zutreffende Besteuerung sicherzustellen. Der Beklagte missbrauchte zur Tatbegehung die ihm eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten. Die Steuerverwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen, weil eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich ist. Sie muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Dieses in ihn gesetzte Vertrauen beeinträchtigte der Beklagte mit der Veranlassung unberechtigter Umbuchungen von Guthaben anderer Steuerpflichtiger auf das Steuerkonto der Zeugin T. und einer grundlosen Aussetzung der Vollziehung ihrer Steuerschulden grundlegend. Den Beklagten belasten die wiederholte Tatbegehung und der Umfang des Schadens. Der Beklagte ließ sich zu insgesamt drei Umbuchungsaktionen hinreißen und „verschob“ dabei einen Betrag von insgesamt 8.864,‑ EUR. In dieser Höhe bewirkte er eine unberechtigte Guthabenminderung bei den jeweiligen Guthabeninhabern, für die der Kläger hätte einstehen müssen, und einen Vorteil bei der begünstigten Steuerpflichtigen, die existierende Steuerschulden in dieser Höhe nicht hätte tilgen müssen. Hinzu tritt die ungerechtfertigte Aussetzung der Vollziehung von Steuerschulden in Höhe von 26.960,‑ EUR. Schon die hieraus resultierende Schwere der begangenen Steuerhinterziehung, insbesondere der mehrfache Kernpflichtverstoß des Beklagten und der von ihm angerichtete Schaden, führen zu der Bewertung, dass die Maßnahmebemessung im Ansatz von einem endgültigen Verlust des Vertrauens in den Beklagten auszugehen hat.
201(2.) Den Beklagten belastet zusätzlich, dass er tateinheitlich mit der Steuerhinterziehung Untreuedelikte verwirklicht hat, wegen derer bei isolierter Bewertung ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert wäre. Auch innerdienstliche Betrugs- und Untreuedelikte eines Beamten führen allerdings nicht regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, sondern bedürfen einer Bewertung der Einzelumstände. In Fällen von innerdienstlichem Betrug oder Untreue zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Dabei können sich Erschwerungsgründe z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.
202BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 D 30.03 - juris Rdn. 69, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 -, juris Rdn. 12, und vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 -, juris Rdn. 8.
203Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei innerdienstlichem Betrug oder Untreue bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann
204Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. September 2006 -, 1 D 8.05 -, juris Rdn. 86, vom 30. November 2006 - 1 D 6.05 -, juris Rdn. 61, vom 4. Mai 2006 - 1 D 13.05 -, juris Rdn. 29; Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 -, juris Rdn. 12, und vom 10. September 2010 – 2 B 97.09 –, juris Rn. 8.
205Auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen. Der von ihm verursachte Schaden liegt deutlich oberhalb von 5.000,- EUR. Insbesondere aber fällt ihm die missbräuchliche Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung zur Last, wobei er Kernpflichten aus seinem Dienstverhältnis verletzte.
206(3.) Das durch die vorgenannten Umstände bestimmte ganz erhebliche Gewicht des Dienstvergehens ist nicht dadurch nachhaltig gemindert, dass der Beklagte nicht seine eigene Bereicherung, sondern diejenige der Zeugin T. erstrebte. Für die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung oder Untreue kommt es auf die Absicht eigener Bereicherung nicht an. Zwar spricht es für den Beklagten und mindert das Gewicht seines Fehlverhaltens, dass sein Vergehen insofern von dem „üblichen“ Bild innerdienstlicher Steuerhinterziehungs- und Untreuestraftaten abwich, als es ihm nicht um die materielle Eigenbereicherung ging. Gleichwohl war sein Verhalten von persönlichen Motiven geprägt. Er wollte die Steuerschulden der Zeugin T. vermindern, mit der ihn eine lose freundschaftliche Beziehung verband. Dabei zeigt sein Telefonat mit ihr mit der Bemerkung, er habe etwas für die Zeugin getan, dass er sich von seinem Handeln Vorteile für diese Beziehung versprach. Insgesamt mindert dieser Aspekt die Deliktsschwere nicht in einem Maße, dass die Maßnahmebemessung von einer milderen Maßnahme als der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgehen könnte.
207bb. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten führt nicht zu der Bewertung, dass gegen ihn eine mildere als die durch die Deliktsschwere indizierte Disziplinarmaßnahme verhängt werden könnte.
208Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
209Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 25, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 14; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rdn. 14.
210(1.) Persönlichkeitsbezogene so genannte „anerkannte“ Milderungsgründe, die zwingend zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen müssten, greifen nicht ein. Der Beklagte hat sich hierauf nicht berufen. Für das Vorliegen eines solchen Grundes gibt es keinen Anhaltspunkt.
211(2.) Dem Beklagten stehen ferner keine anderen entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes zur Seite, die allein oder bei einer zusammenfassenden Gesamtbewertung von solchem Gewicht sind, dass eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht zu ziehen sein könnte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinen Aufgaben in der Finanzverwaltung bis zu seinem Dienstvergehen etwa fünfzehn Jahre beanstandungsfrei nachgekommen ist und zuletzt weit überdurchschnittlich beurteilt worden ist. Die Leistungen des Beklagten sind durch mehrfache Beförderungen honoriert worden. Beanstandungsfreies Verhalten ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten.
212Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.
213cc. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 57 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) erwartet wird. Sie erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
214Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist.
215Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 -, IÖD 2006, 257 = juris Rdn. 24.
216Auch dieses Kriterium bietet keinen Ansatz für die Bewertung, dass auf eine mildere als die durch die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indizierte Disziplinarmaßnahme einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden kann.
217Vielmehr führt die Gesamtwürdigung sämtlicher den Beklagten be- und entlastenden Gesichtspunkte der Deliktsschwere, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass Dienstherr und Allgemeinheit dem Beklagten kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.
218Der Beklagte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Er hat sich wiederholt innerhalb des Dienstes einer Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue schuldig gemacht und einen Schaden von deutlich über 8.000,- EUR angerichtet. Er hat im Kernbereich der ihm als Finanzbeamter obliegenden Pflichten versagt, um die Steuerschulden einer Steuerpflichtigen zu mindern, die er wenige Wochen vor (erstmaliger) Tatbegehung kennengelernt und zu der er eine gewisse private Beziehung aufgebaut hatte. Die wenigen für den Beklagten sprechenden Aspekte sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die ganz erhebliche Schwere seines Fehlverhaltens in einem solchen Maße aufzuwiegen, dass von der hierdurch indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Dem mit vier Einzeltaten begangenen schwerwiegenden Kernpflichtverstoß mit einem erheblichen Schaden stehen an entlastenden Gesichtspunkten allein die fehlende Selbstbereicherungsabsicht und die eineinhalb Jahrzehnte währende beanstandungsfreie Pflichterfüllung bei zuletzt guten und sehr guten Beurteilungen gegenüber. Das wiegt die Schwere des Dienstvergehens nicht annähernd auf. Vielmehr hat der Beklagte durch sein gravierendes Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben bei objektiver Betrachtung das Vertrauen seines Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Berufsausübung als Finanzbeamter endgültig verspielt. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und in seine korrekte Dienstausübung hat er verloren. Günde, ihm einen Rest an Vertrauen zuzubilligen, sind nicht erkennbar. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist unabweisbar, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
219dd. Der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht.
220Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 – BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 40, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 -, juris Rdn. 7.
221ee. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
222Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 = juris Rdn. 49, und vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 = juris Rdn. 49.
223Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er damit aufs Spiel setzte.
2245. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW), bestehen nicht. Solche sind und sind auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages soll dem Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung erleichtert werden.
225Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 B 5.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.
226Der Beklagte hat dazu, dass ihm eine solche anderweitige Existenzsicherung gegenüber dem von § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW erfassten üblichen Bereich außergewöhnlich erschwert wäre, nichts vorgebracht. Unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seiner Befähigung ist ungeachtet seines Alters anzunehmen, dass er seine Lebenssituation innerhalb des Regelzeitraumes ordnen kann.
2276. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
228Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.
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(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.