Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Okt. 2008 - 4 K 16/08

bei uns veröffentlicht am14.10.2008

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin besucht die Jahrgangsstufe 9 der Regionalen Schule S... .

2

Der am 20. Juni 2008 eingegangene Normenkontrollantrag richtet sich gegen die vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 22. April 2008, S. 275, bekannt gemachte und in dem genannten Mitteilungsblatt vom 23. Mai 2008 berichtigte Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2008.

3

Nach der am 01. August 2008 in Kraft getretenen Verordnung erhalten alle Schüler an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme an Förderschulen für Erziehungsschwierige und Förderschulen zur individuellen Lebensbewältigung ab Jahrgangsstufe 2 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 auf allen Halbjahres-, Jahres-, Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnissen eine graduierte Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO). Gemäß § 3 Abs. 2 VO sind bei der Bewertung des Arbeitsverhaltens bei jedem Schüler nachstehende Kriterien zu berücksichtigen: Anstrengungsbereitschaft, Mitarbeit und Fleiß, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Sorgfalt, Selbstständigkeit, Belastbarkeit und Ausdauer. Bei der Bewertung des Sozialverhaltens sind gemäß § 3 Abs. 3 VO bei jedem Schüler folgende Kriterien zu berücksichtigen: Umgangsformen und Einhaltung von Regeln, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kritikfähigkeit, Hilfsbereitschaft. Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt nach Maßgabe des § 4 VO mit den Bewertungsgraden "vorbildlich" (wenn das Verhalten des Schülers überdurchschnittlich ist und als besonders lobenswert hervorgehoben werden soll), "gut" (wenn das Verhalten des Schülers den Anforderungen in vollem Umfang entspricht), "zufriedenstellend" (wenn das Verhalten des Schülers im Wesentlichen den Anforderungen entspricht) und "entwicklungsbedürftig" (wenn das Verhalten des Schülers nicht zufriedenstellend ist). Gemäß § 5 Abs. 1 VO trifft die Schulkonferenz gemäß § 76 Abs. 5 SchulG M-V Festlegungen für die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten bei der Entwicklung der Sozial- und Selbstkompetenz eines jeden Schülers. Die Lehrerkonferenz berät und beschließt gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 3 SchulG M-V die schulinternen Grundsätze für die einheitliche Anwendung der Regeln für die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers sowie deren Dokumentation (§ 5 Abs. 2 VO). Die zuständige Klassenkonferenz berät und entscheidet gemäß §78 Abs. 5 SchulG M-V über die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers (§5 Abs. 3 VO).

4

In der vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgefertigten Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 29. August 2008 heißt es in Artikel 1: "... Nr. 1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Halbjahres-," gestrichen. Nr. 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Im ersten Schulhalbjahr führt der Klassenlehrer individuelle Beratungsgespräche mit dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten über das Arbeits- und das Sozialverhalten durch." Nach der Bekanntmachung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern im maßgeblichen Mitteilungsblatt 2008, S. 874, lautet demgegenüber Artikel 1 Nr. 2: "(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres führt der Klassenlehrer individuelle Beratungsgespräche mit dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten über das Arbeits- und das Sozialverhalten durch." Eine Anhörung des Landeselternrates hatte vor Erlass dieser Änderungsverordnung nicht stattgefunden.

5

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Verordnung schon formell nicht rechtmäßig sei. Der Antragsgegner habe seine vom Gesetzgeber in § 69 Nr. 3a SchulG M-V eingeräumte Verordnungsermächtigung überschritten. Zum einen enthalte § 4 VO keine Bewertungsmaßstäbe. Zum anderen seien die dort festgelegten Bewertungsgrade entgegen dem klaren Wortlaut des § 69 Nr. 3a SchulG M-V nicht ausreichend definiert, zumal nicht genügend Anhaltspunkte für die Anwendung der einzelnen Bewertungsgrade vorhanden seien.

6

Auch § 5 Abs. 2 VO verstoße gegen § 69 Nr. 3a SchulG M-V, der festlege, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens sicherzustellen seien. Dem sei der Antragsgegner deshalb nicht nachgekommen, weil er es in § 5 VO den einzelnen Schulen überlassen habe, über die einheitliche Anwendung der Grundsätze für die Beurteilung und die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens zu beraten und zu beschließen. Somit würden an allen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern die maßgeblichen Beurteilungen nach anderen oder doch zumindest abweichenden Regeln erstellt. Dies führe dazu, dass die Beurteilungsgrade, obwohl sie gleich lauten, einen anderen Inhalt hätten. Schließlich sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen gemäß § 5 Abs. 2 VO die Lehrerkonferenz nach § 77 Abs. 3 SchulG M-V und nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 5 SchulG M-V die schulinternen Grundsätze beschließen solle.

7

Die 1. Änderungsverordnung vom 29. August 2008 sei bereits schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie ohne Anhörung des Landeselternrats erlassen worden sei.

8

Darüber hinaus sei die angegriffene Verordnung auch materiell nicht rechtmäßig.

9

Die Verordnung verletze sie - die Antragstellerin - in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Die Bewertungsgrade an sich und die Voraussetzungen für die Einordnung des Verhaltens der Schüler in diese seien weder einheitlich noch ausreichend ausgestaltet. Sie - die Antragstellerin - müsse aber überhaupt die Möglichkeit haben, unter den gleichen äußeren Bedingungen wie andere Schüler ihre Leistungen (ihr Verhalten) zu erbringen. Dazu gehöre insbesondere auch, dass die dann erbrachte Leistung bzw. das gezeigte Verhalten nach einheitlichen Maßstäben beurteilt werde. Es sei zudem zu beachten, dass das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülern der Jahrgangsstufen 11 und 12 nicht bewertet werden (§ 2 Abs. 1 VO). Es sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Schüler, die nach der 10. Klasse die Schule verließen, auf ihrem Abschlusszeugnis eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erhielten, hingegen Schüler, die das Gymnasium nach 12 Jahren verließen, keine Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens in ihrem Abschlusszeugnis bekämen. Schließlich sei sie - die Antragstellerin - in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG deshalb betroffen, weil es in einigen Bundesländern keine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülern gebe. Dies führe dazu, dass die Zeugnisse für Schüler aus verschiedenen Bundesländern nicht vergleichbar seien, wofür es auch keine sachlichen Gründe gebe.

10

Die Verordnung verletze sie auch in ihrem Recht auf Freiheit der Wahl ihrer Ausbildung, ihres Berufes und der Berufsausübung aus Art. 12 GG. Das Grundrecht aus Art. 12 GG konkretisiere das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung. Dies umfasse auch die Möglichkeit für den Einzelnen, in Wettbewerb mit anderen zu treten, um seinen Beruf ausüben zu können. Diese Möglichkeit sei durch die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens beeinträchtigt. Die nicht einheitlichen Beurteilungen würden schon in Mecklenburg-Vorpommern zu nicht vergleichbaren Zeugnissen führen, was sie - die Antragstellerin - im Wettbewerb benachteilige. Im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland würden die Beurteilungen des Arbeits- und des Sozialverhaltens sie erst recht benachteiligen, da sie in Wettbewerb mit solchen Schulabgängern treten müsse, deren Abschlusszeugnisse überhaupt keine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens aufwiesen.

11

Die Verordnung verletze sie ebenfalls in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 GG. Der Schutzbereich des Art. 2 GG beinhalte die Freiheit der Entfaltung des Kindes in der Schule und jede Art der Aus- und Weiterbildung mit Ausnahme der Berufsausbildung. Der Schutzbereich werde durch die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei auch durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt. Schließlich verletze die Verordnung ihr Recht auf Menschenwürde aus Art. 1 GG. Der Schutzbereich beinhalte den Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukomme. Die Menschenwürde sei schon betroffen, wenn die prinzipielle Gleichheit eines Menschen mit allen anderen Menschen in Zweifel gezogen werde. Dies sei hier aufgrund der schweren Beeinträchtigung durch die streitgegenständliche Verordnung zu bejahen.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2008 (Mitteilungsblatt des Bildungsministeriums Mecklenburg- Vorpommern vom 22. April 2008, Seite 275) für unwirksam zu erklären.

14

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe nicht nachvollziehbar geltend gemacht, dass die angegriffene Verordnung sie in ihren Rechten verletze oder in absehbarer Zeit verletzen werde. Die gerichtliche Überprüfbarkeit schulischer Leistungsbewertungen hänge davon ab, ob sie wesentliche Bedeutung für die Zulassung zu einer Berufsausbildung oder einem Hochschulstudium haben. Dies sei jedoch nur bei Abschluss- oder Abgangszeugnissen denkbar, ebenso wohl bei Zeugnissen, die für die Wahl eines anschließenden schulischen Bildungsgangs maßgeblich seien. Die in den übrigen Zeugnissen enthaltenen Leistungsbewertungen würden sich jedoch nicht auf ein Fortschreiten des Schülers auf seinem Bildungsweg auswirken, so dass ihnen von vornherein keine Grundrechtsrelevanz beizumessen sei. Die Antragstellerin könne frühestens bei Vergabe des Abschlusszeugnisses der Regionalen Schule am Ende des Schuljahres 2009/2010 in ihren Grundrechten betroffen sein.

17

Die Abweichung des Wortlauts der vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgefertigten Ersten Änderungsverordnung von dem Wortlaut der bekannt gemachten Änderungsverordnung sei - nach den Angaben der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - wohl einem Redaktionsversehen geschuldet.

18

Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Bei den in § 4 VO genannten Bewertungsgraden sowie den entsprechenden Definitionen handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die verfassungsrechtlich zulässig seien. Ihre einheitliche Anwendung werde dadurch gewährleistet, dass § 3 VO die Bewertungsbereiche sowie die hierbei zu berücksichtigenden Kriterien abschließend regele. Die Kriterien Anstrengungsbereitschaft, Mitarbeit und Fleiß, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Sorgfalt, Selbstständigkeit, Belastung und Ausdauer für das Arbeitsverhalten sowie Umgangsformen und Einhaltung von Regeln, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten, Kritikfähigkeit und Hilfsbereitschaft für das Sozialverhalten seien klar bezeichnet und würden ggfs. eine Überprüfung der Bewertung, die aus der Erfüllung dieser Kriterien abzuleiten sei, erlauben.

19

Der von der Antragstellerin beanstandete § 5 Abs. 2 VO diene der einheitlichen Anwendung der vorgegebenen Maßstäbe und Beurteilungskriterien an einer Schule. Die Regelung des § 77 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG M-V über die Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung werde somit auf die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens übertragen. Nur in der Lehrerkonferenz könnten Erkenntnisse über Leistung und Verhalten von Schülern, die aus eigener Anschauung gewonnen worden seien, gesammelt und verglichen werden. Weder die Schulkonferenz noch überschulische Gremien könnten dies leisten.

20

Die Antragstellerin werde durch die Verordnung auch nicht in ihrem Recht aus Art. 3 GG verletzt. Das Unterbleiben der Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens in den Jahrgangsstufen 11 und 12 sei darauf zurückzuführen, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass bei älteren Schülern der Sekundarstufe II diszipliniertes Verhalten und Lernen aus eigenem Antrieb schon zur Selbstverständlichkeit geworden sein müsste. Im Übrigen erhalte auch ein Berufsschüler nach Abschluss des Schulbesuchs ein Zeugnis ohne Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens. Das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 3 GG werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass es in einigen Bundesländern keine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens gebe bzw. in einigen Bundesländern hierfür andere Kriterien und andere Bewertungen zugrunde gelegt würden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Antragstellerin richte sich nicht gegen die angegriffene Verordnung, sondern bereits gegen die gesetzliche Vorgabe der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens in § 62 Abs. 1 SchulG M-V.

21

Der Schutzbereich des Art. 12 GG erfasse nur die berufsbezogenen Ausbildungsstätten. Dazu würden alle Einrichtungen zählen, die der Ausbildung für bestimmte Berufe der Berufsgruppen dienen und dabei über das Angebot allgemeiner Bildung hinausgehen. Die nicht berufsbezogene Bildung werde durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Der dortige Schutzbereich sei jedoch nicht verletzt. Gleiches gelte für den Schutzbereich des Art. 1 GG.

22

Abschließend sei zu berücksichtigen, dass Beurteilungen außerhalb von Abschluss- und Abgangszeugnissen keine Rechtswirkungen entfaltete. Zeugnisse würden dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Niemand sei gezwungen, sein Zeugnis anderen als seinen Erziehungsberechtigten zugänglich zu machen. Mit der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens seien keinerlei Konsequenzen für die Schüler verbunden. Es handele sich lediglich um eine schriftliche Mitteilung, die ggfs. als Anstoß zur Verbesserung des Unterrichts- und Leistungsverhaltens dienen könne. Grundrechtliche Relevanz entfalte sie daher nicht.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung zur Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens an allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2008 in der Fassung der Berichtigung vom 24. April 2008. Nicht Streitgegenstand ist die Erste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 29. August 2008 (im Folgenden: Erste Änderungsverordnung); dem trägt letztlich auch die Antragsformulierung Rechnung. Die vom Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: Bildungsminister) ausgefertigte Erste Änderungsverordnung ist bisher nicht wirksam verkündet. Gemäß Art. 58 Abs.2 Verf M-V i.V.m. § 137 SchulG M-V werden Rechtsverordnungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur aufgrund des Schulgesetzes im Mitteilungsblatt der obersten Schulaufsichtsbehörde verkündet. Oberste Schulaufsichtsbehörde ist gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 1 SchulG M-V das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die im Mitteilungsblatt des genannten Ministeriums 2008, S. 874 abgedruckte Erste Änderungsverordnung entspricht in deren Art. 1 Ziffer 2 nicht dem vom Bildungsminister ausgefertigten Art. 1 Ziffer 2 der Ersten Änderungsverordnung. Während es in der Ausfertigung unter Art. 1 Ziffer 2 heißt: "(2) Im ersten Schulhalbjahr führt der Klassenlehrer individuelle Beratungsgespräche... durch", heißt es im Mitteilungsblatt 2008, S. 874 unter Art. 1 Ziffer 2: "(2) Am Ende des ersten Schulhalbjahres führt der Klassenlehrer individuelle Beratungsgespräche... durch." Somit fehlt es an einer Verkündung der vom Bildungsminister ausgefertigten Ersten Änderungsverordnung.

25

Der Normenkontrollantrag gegen die streitgegenständliche Rechtsverordnung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

26

I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthaft und innerhalb der in §47 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Einjahresfrist fristgerecht erhoben worden.

27

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann insbesondere jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Danach ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 - zit. nach juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; OVG M-V, Urt. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 - m.w.N.).

28

Unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes ist die Antragstellerin mit Blick auf die Bewertung ihres Arbeits- und des Sozialverhaltens auf der Grundlage der angegriffenen Verordnung und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 GG und Art. 3 GG antragsbefugt. Zwar erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 VO eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Antragstellerin erstmals auf dem nächsten Halbjahreszeugnis. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist hierdurch aber den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen, wonach jedenfalls geltend gemacht werden muss, durch die Rechtsvorschrift in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies ist durch die erstmalige Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf dem nächsten Halbjahreszeugnis der Fall. Es ist der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, kurz vor der Erstellung des Halbjahreszeugnisses mit der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens im kommenden Jahr (erneut) einen entsprechenden Normenkontrollantrag zu stellen.

29

Darüber hinausgehende Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht.

30

II. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

31

1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnung in formeller Hinsicht bestehen nicht.

32

Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, der Antragsgegner habe seine vom Gesetzgeber in § 69 Nr. 3a SchulG M-V eingeräumte Verordnungsermächtigung überschritten, ist dies keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verordnung, sondern ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen.

33

Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach den Rechtsfolgen der fehlenden Anhörung des Landeselternrats vor Erlass der Ersten Änderungsverordnung bedarf aus den unter I. dargestellten Gründen keiner abschließenden Beantwortung, weil diese nicht Streitgegenstand ist. Es spricht jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vieles dafür, dass der hier beanstandete Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach den §§ 92 Abs. 6, 91 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V nicht derart schwerwiegend sein dürfte, dass er - bei unterstellter ordnungsgemäßer Verkündung - die Nichtigkeit der Ersten Änderungsverordnung zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.1959 - 1 BvR 94/57 -, BVerfGE 10, 22ff.; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979 - BVerwG 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48ff., 50).

34

Darüber hinaus hat die Antragstellerin keine Rügen in formeller Hinsicht gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung erhoben. Eine diesbezüglich "ungefragte Fehlersuche" bzw. weitere Amtsermittlung "ins Blaue" ist nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 - zitiert nach juris). Im Übrigen bestehen ungeachtet dessen nach summarischer Prüfung unter formellen Gesichtspunkten gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung keine Bedenken.

35

2. Die streitgegenständliche Verordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

36

a. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 69 Nr. 3a SchulG M-V. Nach der genannten Vorschrift wird die oberste Schulaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welcher Weise eine differenzierte schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt, und dabei einheitliche Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen.

37

Die Ermächtigung trägt dem verfassungsrechtlich gebotenen Gesetzesvorbehalt Rechnung und ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Umfang des Gesetzesvorbehalts hängt von der Intensität ab, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schulrechtsverhältnis einer besonderen Prüfung von Fall zu Fall bedarf (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257). Danach bedürfen sehr einschneidende Maßnahmen im Schulrechtsverhältnis, die wie z.B. die zwangsweise Schulentlassung das Grundrecht des Schülers auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berühren, der gesetzlichen Regelung. Hingegen dürfen erheblich weniger einschneidende Maßnahmen wie die Nichtversetzung eines Schülers der Regelung im Verordnungswege überlassen bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine gesetzliche Regelung für die Leistungsbewertung in einem versetzungsrelevanten Fach nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1998 - 6 B 9.98 -, NVwZ 1998, 859). Die Grundsätze lassen sich auf die Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten von Schülern übertragen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 19.08.2008 - 3 N 1/01 -, zitiert nach juris): Wenn schon der Leistungsbenotung und damit zugleich dem dazu ausgestellten Leistungszeugnis keine so erhebliche Grundrechtsrelevanz beigemessen wird, dass hierfür eine gesetzliche Regelung geboten wäre, so trifft dies erst recht auf das Verhaltenszeugnis zu, das keine Zugangsvoraussetzung für den beruflichen Werdegang des Schülers ist und bei Bewerbungen von deutlich geringerem Gewicht als das Leistungszeugnis ist (OVG Saarland, a.a.O.).

38

An diesen Maßstäben gemessen ist die angegriffene Verordnung von der Ermächtigungsgrundlage des § 69 Nr. 3a SchulG M-V gedeckt und wahrt deren inhaltliche Vorgaben. Dies gilt sowohl für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang beanstandeten §§ 4 (Bewertungsgrade) und 5 VO (Durchführung an der Schule) als auch für § 3 VO (Bewertungsbereiche und Bewertungskriterien).

39

Die in § 4 VO für die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens vorgeschriebenen Bewertungsgrade

40

- "vorbildlich", wenn das Verhalten des Schülers überdurchschnittlich ist und als besonders lobenswert hervorgehoben werden soll,

41

- "gut", wenn das Verhalten des Schülers den Anforderungen in vollem Umfang entspricht,

42

- "zufriedenstellend", wenn das Verhalten des Schülers im Wesentlichen den Anforderungen entspricht,

43

- "entwicklungsbedürftig", wenn das Verhalten des Schülers nicht zufriedenstellend ist,

44

sind nicht zu beanstanden. Der Schulgesetzgeber hat in § 62 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V festgelegt, dass die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch schriftliche, differenzierte Aussagen erfolgt. Er hat es sodann dem Verordnungsgeber in § 69 Nr. 3a SchulG M-V überlassen, in welcher Weise die in § 62 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V festgelegte differenzierte schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt. Dass die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens nicht nach dem Noten- und Punktesystem des § 69 Nr. 3b, 62 Abs. 4 und 5 SchulG M-V vorgesehen ist, steht im Einklang mit dem dem Verordnungsgeber eingeräumten Ermessen, diese pädagogische Frage zu entscheiden (OVG Saarland, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Verordnungsgeber in § 4 VO die einzelnen Bewertungsgrade konkretisiert, indem er diese einzeln definiert hat. Die dort aufgeführten Definitionen enthalten auch hinreichende Anhaltspunkte für die Vergabe der einzelnen Bewertungsgrade. Diese Vorgehensweise ist vergleichbar mit der Leistungsbewertung durch Noten in § 62 Abs. 4 SchulG M-V.

45

Die Bewertungskriterien sind im Einzelnen in § 3 Abs. 2 und 3 VO aufgeführt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist bei der Bewertung des Arbeitsverhaltens auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen Rücksicht zu nehmen. Als Kriterien für die Bewertung des Arbeitsverhaltens sind Anstrengungsbereitschaft, Mitarbeit und Fleiß, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Sorgfalt, Selbstständigkeit, Belastbarkeit und Ausdauer zu berücksichtigen, für die Bewertung des Sozialverhaltens bei jedem Schüler Umgangsformen und Einhaltung von Regeln, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kritikfähigkeit sowie Hilfsbereitschaft (§ 3 Abs. 3 VO). Sowohl die in § 3 Abs. 2 VO als auch die in § 3 Abs. 3 VO genannten Kriterien sind ersichtlich geeignet, das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler zu bewerten, was von der Antragstellerin auch im Grundsatz nicht bestritten wird.

46

Die streitgegenständliche Verordnung hält sich auch an die Vorgabe der Verordnungsermächtigung in § 69 Nr. 3a SchulG M-V, wonach in der Verordnung zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens einheitliche Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen sind. Diesem Erfordernis ist durch die Festlegungen in § 3 Abs. 2 und 3 VO entsprochen, indem einheitliche Kriterien sowohl für die Bewertung des Arbeitsverhaltens als auch für die Bewertung des Sozialverhaltens festgelegt sind. Die Anwendung dieser Bewertungskriterien ist gerichtlich überprüfbar, auch wenn der zuständigen Klassenkonferenz (§ 5 Abs. 3 VO) bei ihrer Entscheidung über die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers ein gewisser Bewertungsspielraum zusteht, der sich einer umfassenden Kontrolle durch die Gerichte entzieht (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, Rz. 78).

47

Der Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe in § 69 Nr. 3a SchulG M-V steht nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 2 VO nicht die Schulkonferenz, sondern die Lehrerkonferenz die schulinternen Grundsätze für die einheitliche Anwendung der Regeln für die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers sowie deren Dokumentation berät und beschließt. Diese Regelung entspricht § 77 Abs. 3 SchulG M-V, auf den § 5 Abs. 2 VO auch verweist. Ob tatsächlich der konkret in Bezug genommene § 77 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG M-V einschlägig ist, ist zweifelhaft. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SchulG M-V berät und beschließt die Lehrerkonferenz über Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens dürfte jedoch keine Leistungsbewertung, sondern eine Verhaltensbewertung sein. Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an, zumal die Aufzählung in § 77 Abs. 3 Satz 2 SchulG M-V keine abschließende ist. Die Lehrerkonferenz berät und beschließt gemäß § 77 Abs. 3 SchulG M-V über Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend die Lehrer betreffen. Danach sind der Lehrerkonferenz insbesondere die Entscheidungen vorbehalten, die Unterricht und Erziehung in der Schule unmittelbar betreffen und insoweit auch von der Kompetenz der Lehrkräfte und ihrer Bereitschaft, diese einzusetzen, abhängen (Bley, Das Schulrecht in Mecklenburg-Vorpommern, § 77 SchulG M-V Erläuterung 3). So liegt der Fall hinsichtlich der Festlegung der schulinternen Grundsätze für die einheitliche Anwendung der Regeln für die Beurteilung und Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens eines jeden Schülers sowie deren Dokumentation (§ 5 Abs. 2 VO).

48

b. Die angegriffene Verordnung verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren Grundrechten.

49

aa. Die Frage, ob durch die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, ist zu verneinen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1981 (1 BvR 640/80, zit. nach juris) ausgeführt, dass die freie Wahl der Ausbildungsstätte durch die bloße Nichtversetzung des Schülers in die nächste Klasse/Jahrgangsstufe nicht berührt werde. Auch könne man nicht schlechthin annehmen, dass die Lebens- und Berufschancen durch die Nichtversetzung eines Schülers maßgeblich beeinträchtigt würden. Nicht selten liege eine Nichtversetzung als pädagogische Maßnahme auch im wohlverstandenen Interesse des - aus welchen Gründen auch immer - überforderten Schülers und könne durchaus auch seine weitere Entwicklung und Bildung positiv beeinflussen. Hingegen neigt das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich zu der Auffassung, dass Versetzungsentscheidungen den Schüler in der Wahrnehmung seiner grundgesetzlichen Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte behindern können (BVerwG, Urt. vom 15.07.1978 - VII C 11.76 -, zit. nach juris; OVG Münster, Urt. v. 25.07.1975 - V A 421/75 -, NJW 1976, 725, 726). Allerdings stellt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens eine weit weniger einschneidende Maßnahme als die Nichtversetzungsentscheidung dar (s. oben II. 2. a.). Sie ist nicht versetzungsrelevant, keine Zugangsvoraussetzung für den beruflichen Werdegang des Schülers und ist bei Bewerbungen von geringerem Gewicht als das Leistungszeugnis. Damit berührt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.

50

bb. Die Regelung über die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schüler nach Maßgabe der §§ 4 und 3 VO verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

51

Die Bewertung von Leistung und Verhalten in Schulzeugnissen berührt zwangsläufig das Persönlichkeitsrecht der Schüler (OVG Saarland, a.a.O.). Sie findet ihre grundsätzliche Rechtfertigung in dem auf Art. 7 Abs. 1 GG gestützten Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule, der in § 2 SchulG M-V konkretisiert ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Nach Art. 15 Abs. 1 und 4 Verf M-V ist das Ziel der schulischen Erziehung die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. Sowohl aus Art. 7 Abs. 1 GG als auch aus Art. 15 Abs. 4 Verf M-V folgt, dass der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule nicht auf die Wissensvermittlung beschränkt ist, sondern auch - neben dem Elternhaus - die Gesamterziehung des jungen Menschen und damit auch seine Erziehung zum Sozialverhalten zum Gegenstand hat (BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - 7 B 170.80 - zitiert nach juris; Sauthoff in: Litten/Wallerath, Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 15 Rz. 29). Die Schule soll zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen. Allerdings muss die Schule bei der Erziehung zum Sozialverhalten für die unterschiedlichen Wertvorstellung auf diesem Gebiet offen sein und insbesondere jeden Versuch einer Indoktrinierung zu einem bestimmten Sozialverhalten unterlassen (BVerwG, a.a.O.).

52

Die an das Verhalten des Schülers gestellten Anforderungen ergeben sich insbesondere aus § 53 Abs. 2 SchulG M-V, wonach die Schüler verpflichtet sind, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrer zu befolgen, die dazu bestimmt sind, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Mit diesen dem Schüler obliegenden Pflichten sowie den sich aus Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 15 Abs. 4 Verf M-V ergebenden Beschränkungen steht das nach der Verordnung zu benotende Arbeits- und Sozialverhalten im Einklang. Unabhängig von dem Umstand, dass die Antragstellerin nicht eines der in § 3 Abs. 2 VO (Arbeitsverhalten) und in § 3 Abs. 3 VO (Sozialverhalten) aufgeführten Kriterien gerügt hat, entsprechen alle Merkmale allgemein anerkannten Normen und sind Elemente, die der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmen dienen.

53

cc. Die angegriffene Verordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass aufgrund des § 2 Abs. 1 VO Schüler an allgemein bildenden Schulen ab Jahrgangsstufe 10 keine Bewertung ihres Arbeits- und des Sozialverhaltens erhielten, als auch hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung, sie werde aufgrund der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens gegenüber anderen Schulabgängern ungerechtfertigt benachteiligt.

54

Der Antragsgegner hat dafür, dass die Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens nur für Schüler der Jahrgangsstufen 2 bis 10 an den in § 2 Abs. 1 VO genannten allgemein bildenden Schulen vorgesehen sind, nachvollziehbar vorgetragen, dass er als Verordnungsgeber davon ausgehe, dass bei den älteren Schülern der Sekundarstufe II diszipliniertes Verhalten und Lernen aus eigenem Antrieb schon zur Selbstverständlichkeit geworden sein müsste und bei diesen Schülern die Zielsetzung, über die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens eine Unterrichts- und Leistungsverbesserung der Schüler zu erreichen, gegenstandslos geworden sei. Entsprechendes lässt sich auf die in § 1 Abs. 1 VO niedergelegten Ziele der Verordnung übertragen. Nach dessen Satz 1 dient die schulische Bildung und Erziehung dem Erwerb der Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Gestaltung eines sinnerfüllten Lebens und das Meistern der Anforderungen im Beruf notwendig sind. Dazu gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VO in besonderer Weise die Sozial- und Selbstkompetenzen, die sich im Arbeits- und im Sozialverhalten widerspiegeln. Der Verordnungsgeber geht ersichtlich davon aus, dass die Sozial- und Selbstkompetenzen für eine erfolgreiche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Gestaltung eines sinnerfüllten Lebens und das Meistern der Anforderungen im Beruf jedenfalls mit Abschluss der Jahrgangsstufe 10 erworben sein müssten. Das ist vor dem Hintergrund des möglichen Abschlusses der Berufsreife nach Jahrgangsstufe 9 und der Mittleren Reife nach Jahrgangsstufe 10 (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V ) nicht zu beanstanden.

55

Soweit die Antragstellerin beanstandet, sie werde gegenüber anderen Schulabgängern in Mecklenburg-Vorpommern benachteiligt, weil die ihrer Ansicht nach nicht einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens zu nicht vergleichbaren Zeugnissen führen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits unter II.2.a. ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in § 3 VO einheitliche Bewertungsbereiche und Bewertungskriterien festgelegt, die - mit (sachlich gerechtfertigter) Ausnahme an Förderschulen für Erziehungsschwierige und Förderschulen zur individuellen Lebensbewältigung - an allen allgemein bildenden Schulen zu beachten sind. Hieran ändert auch der Hinweis der Antragstellerin auf § 5 VO nichts, da die dort aufgeführten Zuständigkeiten den Regelungen der §§ 76 - 78 SchulG M-V entsprechen und hierdurch keine Abänderung der in § 3 VO festgelegten Bewertungskriterien erfolgt.

56

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Antragstellerin ggfs. mit Schulabgängern aus anderen Bundesländern, in denen eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens nicht erfolgt, um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Wettbewerb treten muss. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass jede Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens zu einer Schlechterstellung gegenüber solchen Schulabgängern führt, deren Arbeits- und Sozialverhalten nicht ausdrücklich bewertet worden ist. Eine Schlechterstellung dürfte jedenfalls in solchen Fällen nicht eintreten, in denen das Arbeits- und Sozialverhalten mit "vorbildlich" bewertet ist. Im Übrigen ist die sachliche Rechtfertigung für die Entscheidung darüber, ob das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler bewertet werden soll, in das pädagogische Ermessen der jeweiligen Landesgesetz- bzw. Verordnungsgeber gestellt. Wie bereits die Stellungnahmen im Rahmen der Verbandsanhörung zu der hier streitgegenständlichen Verordnung zeigen, gab und gibt es ganz offensichtlich keinen Konsens darüber, ob die Bewertung von Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist. Diese Frage hat das Gericht aber auch nicht zu entscheiden. Maßgeblich ist allein, dass die Entscheidung des Antragsgegners als dem für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verordnungsgeber, die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schüler einzuführen, keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Maßnahme aufweist.

57

dd. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhalten der Antragstellerin verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt. Dass durch die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens die prinzipielle Gleichheit eines Menschen (Schülers) mit allen anderen Menschen (Schülern) in Zweifel gezogen wird, ist weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich.

58

ee. Schließlich verstößt die streitgegenständliche Verordnung auch nicht gegen das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 8 Satz 1 Verf M-V). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens den Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen beeinträchtigt.

59

Nach alledem musste dem Normenkontrollantrag der Erfolg versagt bleiben.

60

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

61

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

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2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Bestimmung des Gebührentatbestandes u) unter I. Verwaltungsgebühren, 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren, der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung) der Antragsgegnerin vom 08. Februar 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt, als darin eine Rückmeldegebühr geregelt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seinem Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller hinsichtlich der in der Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung - nachfolgend: UGebO) vom 08. Februar 2005 geregelten Einschreibe- und Rückmeldegebühr die Feststellung der Nichtigkeit.

2

Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung eingeschriebener Student der Antragsgegnerin und zahlte als solcher bis zu seinem zwischenzeitlichen Abgang von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für vier Semester die Rückmeldegebühr in Höhe von insgesamt 40,00 Euro.

3

Die Universitätsgebührenordnung wurde am 15. September 2004 durch den Akademischen Senat der Antragsgegnerin beschlossen und sah zunächst keine Einschreibe-/ Rückmeldegebühr vor. Der Gebührentatbestand der Einschreibe-/ Rückmeldegebühr wurde in der Sitzung des Akademischen Senats vom 15. Dezember 2004 als Nachtrag zur Gebührenordnung beschlossen, nachdem zuvor gegen einen entsprechenden Beschluss vom 20. Oktober 2004 von der Gruppe der Studierenden ein Veto eingelegt und damit nach Maßgabe der Grundordnung der Antragsgegnerin eine erneute Befassung des Senats notwendig geworden war.

4

Im Vorfeld dieses Entscheidungsprozesses war in der Beratung des Rektorats der Antragsgegnerin am 02. Juli 2004 ein Gespräch des Prorektors Prof. Dr. ... mit dem Abteilungsleiter ... vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern thematisiert worden, wonach das Bildungsministerium es zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Hochschulen und des Landes für notwendig erachte, Immatrikulations- und Rückmeldegebühren zu erheben, und zwar in Höhe von 30,00 Euro. Das Rektorat bekräftigte dabei u.a., dass es bis auf Weiteres insoweit nicht von sich aus initiativ werden werde. Mit Schreiben vom 09. Juli 2004 hatte sich danach der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern persönlich an den Rektor der Antragsgegnerin gewandt und dabei u.a. ausgeführt: Er habe sich über den Stand der Umsetzung des neuen Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) durch die Hochschulen informieren lassen. Für ihn sei nunmehr insbesondere auch der Bereich der Gebührensatzungen der Hochschulen von Interesse. Gerade in diesem Bereich habe der Gesetzgeber den Hochschulen einen Ausgestaltungsspielraum eröffnet, der bundesweit seinesgleichen suche. Den Hochschulen werde dadurch in erheblichem Maß die Möglichkeit der Einnahmeerzielung gegeben. Besonders aufgefallen sei ihm, dass lediglich eine Hochschule eine Verwaltungs- bzw. Immatrikulationsgebühr vorgesehen habe, obwohl der entsprechende Administrationsbereich an jeder Hochschule Kosten in nicht unerheblicher Höhe verursachen dürfte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Verwaltungs- bzw. Immatrikulationsgebühren bundesweit durchaus üblich seien, möchte er darum bitten zu prüfen und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob in diesem Bereich Regelungsbedarf bestehe.

5

Der Beschluss über den Tatbestand der Einschreibe-/ Rückmeldegebühr erfolgte aufgrund der Berechnungen gemäß der Beschlussvorlage/Gebührenkalkulation vom 20. Oktober 2004, die von der Abteilung "Controlling" der Antragsgegnerin erstellt worden war. Die Gebührenkalkulation weist bei 10.000 Fällen der Einschreibung/Rückmeldung pro Fall im Ergebnis Kosten von 9,78 Euro aus und schlägt 10,00 Euro je Tatbestand vor. Aufgefächert ermittelt sie für die - "normale" - Einschreibung Kosten von 13,24 , für die Online Einschreibung 10,54 Euro und für die Rückmeldung 9,18 Euro. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen vorhandene Kalkulation verwiesen.

6

Die Universitätsgebührenordnung wurde am 08. Februar 2005 ausgefertigt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 17. Mai 2005 genehmigt. Am 24.05.2005 erfolgte ihre hochschulöffentliche Bekanntmachung im Online-Journal der EMAU.

7

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UGebO erhebt die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Gasthörergebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die für sie geltenden Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 UGebO aus dem in der Anlage zur UGebO beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist.

8

Gemäß der Anlage ist unter Punkt I. Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren Gebührentatbestand Buchst. u) (nachfolgend Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) eine Einschreibe-/ Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro, die mit Antragstellung entsteht, vorgesehen.

9

Der Antragsteller hat dagegen am 20. Juni 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

10

Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor,

11

er werde durch die Anwendung der Gebührensatzung in seinen Rechten verletzt, indem er jeweils mit dem Semesterbeitrag des Studentenwerks auch eine Rückmeldegebühr zu entrichten habe. Die Einführung einer Immatrikulations- und Rückmeldegebühr sei mit § 6 LHG M-V, wonach Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben werden, unvereinbar. Die Rückmeldegebühren ließen sich nicht auf § 16 Abs. 5 LHG M-V stützen. Diese Bestimmung müsse unter Berücksichtigung von § 6 LHG M-V einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach § 6 LHG M-V sämtliche Gebühren ausgeschlossen seien, die den Zugang zu einem Studium beträfen. Die Immatrikulations- und Rückmeldegebühr sei einer Studiengebühr vergleichbar, da deren Entrichtung Voraussetzung für den Zugang zum universitären Studium sei. Eine Differenzierung zwischen der Nutzung des Studienangebots und der Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung der Hochschule erfolge nicht. Ihre Erhebung habe nichts mit einer zusätzlichen Leistung zu tun. Überdies verstoße die Einführung einer Einschreibe- und Rückmeldegebühr gegen Art. 12 GG, da die Nichtzahlung der Rückmeldegebühren regelmäßig die Exmatrikulation bewirke. § 16 Abs. 5 LHG M-V komme insoweit nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, als diese Vorschrift entgegen der Wesentlichkeitstheorie die wesentliche Ausformung der Gebührentatbestände der Antragsgegnerin überlasse. Eine Regelung durch den Gesetzgeber sei aber erforderlich, wie auch die Landeshochschulgesetze anderer Bundesländer, in denen ausdrücklich eine Ermächtigung zur Erhebung derartiger Gebühren vorgesehen sei, zeigten.

12

Die Einordnung der Rückmeldegebühr durch die Rechtsprechung beruhe in erster Linie darauf, dass Studiengebühren Benutzungsgebühren seien, weshalb die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr keine Studiengebühr sein könne. Diese Argumentation trage jedoch nur, wenn Studiengebühren wirklich Benutzungsgebühren seien. Eine solche Gebühr setze die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraus. Die Studiengebühr knüpfe jedoch nicht an die tatsächliche, sondern an die mögliche Nutzung an, so dass es nahe liege, sie als Beitrag einzuordnen.

13

Zudem sei § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V zu beachten. Die Hochschuleinrichtungen stünden den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben danach unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen. Gebühren könnten demnach nur für Leistungen erhoben werden, die die Hochschule nach § 3 LHG M-V nicht erbringen müsse. Die Leistungen im Rahmen der Rückmeldung gehörten aber zu den pflichtigen Aufgaben. Es handele sich auch nicht um "besondere" Kosten. Das seien nach Maßgabe der Gesetzesbegründung solche Kosten, die aus sorgfaltswidrigem Verhalten der Studenten entstünden oder die außergewöhnlich hoch seien. Beides sei bei der Rückmeldung nicht der Fall.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 08. Februar 2005 in Bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. mit der Anlage dazu unter I. 1 Buchst. u "Einschreibe-/Rückmeldegebühr" für nichtig zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie trägt im Wesentlichen vor,

19

Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Einschreibe- und Rückmeldegebühr sei § 16 Abs. 5 LHG. Es handle sich nicht um eine Studiengebühr. Eine solche knüpfe an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als staatliche Infrastruktureinrichtung durch die Studierenden an. Sie solle die Vorteile der Studierenden, die diese durch eine umfassende Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungsangebots der Hochschule (Lehrveranstaltungen, Bibliotheken) erlangen, abgelten. Die Rückmeldegebühr solle derartige Vorteile nicht ausgleichen und werde nicht erhoben, um die Benutzung von Universitätseinrichtungen zum Zwecke des Studiums abzugelten. Sie sei eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung den Studierenden als Gebührenschuldnern auferlegt werde. Sie solle die Kosten der in Anspruch genommenen öffentlichen Leistung der Bearbeitung der Einschreibung und Rückmeldung decken. Die Gebühr in Höhe von 10,00 Euro entspreche dem erforderlichen Verwaltungsaufwand. Dementsprechend werde die Rückmeldegebühr in der Anlage zur Gebührenordnung auch als Verwaltungsgebühr und nicht als Benutzungsgebühr eingeordnet.

20

Auf die gerichtliche Anfrage zum praktischen Ablauf der Erhebung der Rückmeldegebühr hat die Antragsgegnerin u.a. schriftsätzlich erläutert, dass die Studienbewerber bei der Einschreibung einen Zahlschein erhielten, auf dem der Gesamtbetrag, der für die Einschreibung gezahlt werden müsse, vermerkt sei. Erst wenn der Betrag auf dem Konto der Universität eingegangen sei, werde der Druck des Studierendenausweises angewiesen und dieser dann an den Studenten versandt. Mit dem Studierendenausweis erhalte der Studierende erneut einen Zahlschein, auf dem der Gesamtbetrag für die Rückmeldung zum nächsten Semester vermerkt sei. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. März 2008 samt Anlagen verwiesen.

21

In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 hat der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller zum Sommersemester 2007 als Promotionsstudent eingeschrieben habe. Die Antragsgegnerin hat darauf hin ausgeführt, dass hierfür nicht zwingend eine neue Immatrikulation mit entsprechender Gebührenpflicht notwendig sei. Es sei ihr auch nicht bekannt, dass eine solche förmliche gebührenpflichtige Einschreibung des Antragstellers erfolgt sei.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Gegenstand des Normenkontrollantrages ist ausschließlich die Regelung einer Einschreibe-/Rückmeldegebühr gemäß dem Gebührentatbestand I. 1. Buchst. u) der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung - nachfolgend: UGebO bzw. Anl. UGebO) der Antragsgegnerin vom 08. Februar 2005. Der Antrag richtet sich dabei sowohl gegen die Regelung einer Einschreibe- als auch einer Rückmeldegebühr.

24

Der Antrag auf Normenkontrolle hat teilweise Erfolg: Soweit er sich gegen die Bestimmung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr richtet, ist er zulässig (I.1.); soweit Gegenstand des Verfahrens die Regelung zur Einschreibegebühr ist, erweist er sich jedoch als unzulässig (I.2.). Der Normenkontrollantrag gegen den Tatbestand der Rückmeldegebühr ist auch begründet (II.).

I.

25

1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gestellte Normenkontrollantrag gegen die Bestimmung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr ist auch im Übrigen zulässig.

26

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann insbesondere jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen.

27

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263).

28

Unabhängig davon, dass der Antragsteller zwischenzeitlich von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald abgegangen war und ob er als Promotionsstudent Rückmeldegebühren zu entrichten hat, ist er unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes jedenfalls mit Blick auf die von ihm in der Vergangenheit für vier Semester nach Maßgabe des angegriffenen Gebührentatbestandes entrichteten Rückmeldegebühren in Höhe von insgesamt 40,00 Euro und die daraus resultierende Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG antragsbefugt.

29

Die angegriffene Satzungsregelung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr ist zudem Rechtsgrund dafür, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vereinnahmten Rückmeldegebühren behalten darf. Für den Erlass eines oder mehrerer entsprechender Gebührenbescheide, die auf Grund einer etwaigen zwischenzeitlichen Bestandskraft eigenständiger Grund für dieses Behaltendürfen sein und der Annahme einer Antragsbefugnis oder des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglicherweise entgegen stehen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. März 2008 übermittelten Erläuterungen und Unterlagen deuten nicht darauf hin, dass der Erhebung der Rückmeldegebühr im Einzelfall ein entsprechender Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) zugrunde liegt bzw. zugrunde liegen soll. Für einen bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG M-V erforderlichen Regelungs- und Bindungswillen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 50) der Antragsgegnerin bzw. ihrer zuständigen Behörde ist diesbezüglich nichts ersichtlich (dies entspricht offenbar der Verwaltungspraxis auch in anderen Bundesländern, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Köln, Beschl. v. 19.04.2007 - 6L213/07-, NWVBl. 2007, 449; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 - jeweils zitiert nach juris; vgl. z.B. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG, wonach es ausdrücklich hinsichtlich der Fälligkeit des Verwaltungskostenbeitrags mit der Rückmeldung keines Bescheides bedarf; vgl. demgegenüber VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris, demzufolge in Hamburg Verwaltungskostenbeitragsbescheide als Massenabsendung versandt werden). So enthält der Zahlschein für die Rückmeldegebühr lediglich "Allgemeine Hinweise" bzw. einen "Hinweis zum Rückmeldeverfahren". Die Zahlungspflicht und Fälligkeit ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem satzungsrechtlichen Gebührentatbestand.

30

Selbst wenn man unter Außerachtlassung der vorstehenden Erwägungen den Erlass eines oder mehrerer Bescheide über die Erhebung einer Rückmeldegebühr gegenüber dem Antragsteller unterstellen wollte, könnte insoweit jedenfalls nicht von deren Bestandskraft ausgegangen werden. Selbst wenn man mangels entsprechenden Nachweises ausblenden wollte, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, jeweils Widerspruch eingelegt zu haben, wird man zumindest unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles spätestens in dem Antrag auf Normenkontrolle und dessen Zustellung an die Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 eine - mangels Ersichtlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung würde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten - rechtzeitige schlüssige Widerspruchserhebung erkennen müssen.

31

Hat der Normenkontrollantrag Erfolg, würde im Ergebnis der Rechtsgrund für das Behaltendürfen entfallen. Der Antragsteller könnte dann ggfs. im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 -, juris) gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin die Rückzahlung der Rückmeldegebühr verfolgen und insoweit einen positiven Nutzen aus der Verfolgung des Normenkontrollverfahrens ziehen.

32

2. Der Normenkontrollantrag gegen den in der Universitätsgebührenordnung geregelten Gebührentatbestand einer Einschreibegebühr ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

33

Der Antragsteller hat im Sinne des vorstehend erläuterten Maßstabes nicht substantiiert darlegt, selbst von dieser Regelung bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

34

Die erstmalige Einschreibung (Immatrikulation) des Antragstellers erfolgte noch - gebührenfrei - unter der Geltung des früheren Rechts. Gemäß § 4 Nr. 3 der damals einschlägigen Verordnung über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, an der Hochschule für Musik und Theater Rostock und an den Fachhochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulgebührenverordnung) vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V, S. 916), die nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V, S. 535) am 05. November 2005 außer Kraft getreten ist (vgl. im Übrigen auch den diesbezüglichen Nichtanwendungsbefehl in § 5 Abs. 2 UGebO), wurden - neben drei anderen Gebührentatbeständen - für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils zehn deutsche Mark als Verwaltungsgebühren erhoben. Die ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragte Einschreibung war also gebührenfrei.

35

Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass für eine eventuelle erneute Einschreibung als "Promotionsstudent" vom Antragsteller eine Gebühr gezahlt worden wäre oder gezahlt werden müsste. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller selbst lediglich eine derartige Einschreibung behauptet hat, nicht aber eine diesbezügliche Zahlung einer Einschreibegebühr. Das Fehlen entsprechenden Vortrags steht zudem in Übereinstimmung mit dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass hierfür nicht zwingend eine neue Immatrikulation mit entsprechender Gebührenpflicht notwendig und ihr auch nicht bekannt sei, dass eine solche förmliche gebührenpflichtige Einschreibung des Antragstellers erfolgt sei. Der Antragsteller hat unter diesen Umständen nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz bzw. Gebührentatbestand einer Einschreibegebühr in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.

II.

36

Der Normenkontrollantrag gegen den Gebührentatbestand einer Rückmeldegebühr nach I. 1. Buchst. u) Anl. UGebO ist begründet. Die angegriffene Bestimmung der Universitätsgebührenordnung zur Regelung einer Rückmeldegebühr begegnet zwar in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie ist jedoch in materieller Hinsicht mangels einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und der daraus folgenden Anforderungen vereinbar, damit rechtwidrig bzw. ungültig und folglich für unwirksam zu erklären.

37

1. Der Antragsteller hat in formeller Hinsicht keine Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Universitätsgebührenordnung und insbesondere der angegriffenen Bestimmung erhoben. Eine diesbezüglich "ungefragte Fehlersuche" bzw. weitere Amtsermittlung "ins Blaue" ist nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 - zitiert nach juris). Im Übrigen bestehen ungeachtet dessen nach summarischer Prüfung unter formellen Gesichtspunkten gegen die Rechtmäßigkeit der Universitätsgebührenordnung und speziell des angegriffenen Gebührentatbestandes keine Bedenken.

38

2. Der Gebührentatbestand der Rückmeldegebühr nach I. 1. Buchst. u) Anl. UGebO ist in materieller Hinsicht mangels einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und den daraus folgenden Anforderungen vereinbar.

39

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UGebO erhebt die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Gasthörergebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die für sie geltenden Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 UGebO aus dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist. Nach Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) ist eine Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro, die mit Antragstellung entsteht, vorgesehen.

40

Für die angegriffene Regelung gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) über die Erhebung einer Rückmeldegebühr fehlt es unter Zugrundelegung der sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Grenzen bzw. des Maßstabes für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 16 Abs. 5 - insbesondere dessen Satz 1 - des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG-MV) vom 05. Juli 2002 (GVOBl. M-V, S. 398), für den sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 Abs. 1, 30, 83 GG ergibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006 - AN 2 K 04.01650 - jeweils zitiert nach juris), enthält eine solche Rechtsgrundlage nicht.

41

Nach § 16 Abs. 5 LHG-MV, der ausweislich ihrer Präambel Rechtsgrundlage für die Universitätsgebührenordnung bzw. den Gebührentatbestand der Rückmeldegebühr sein soll, können die Hochschulen Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe von Satzungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedürfen, erheben (Satz 1). Die Hochschuleinrichtungen stehen den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen (Satz 2). Für die Gebührenbemessung finden gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV vom 04. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 348), entsprechende Anwendung.

42

a) Im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage ist mit Blick auf § 16 Abs.5 Satz 1 LHG M-V, der die Erhebung verschiedener Abgabearten bzw. von Entgelten vorsieht, und auch mit Blick auf das Antragstellervorbringen zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Rückmelde"gebühr" nach Maßgabe von Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) ihrer Rechtsnatur bzw. ihrem Gegenstand nach um eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr bzw. Verwaltungsgebühr handelt.

43

Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 UGebO) wird sie nicht - wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG - "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr in Form der Verwaltungsgebühr.

44

Die Gebührenordnung bezeichnet die Abgabe zunächst ausdrücklich als Gebühr. Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren, öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt wird und die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 -; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - jeweils zitiert nach juris). Dieses materielle Verständnis der Gebühr wird ausdrücklich auch dem Gebührenbegriff der Universitätsgebührenordnung zugrunde gelegt, wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 UGebO niedergelegten Definitionen der Verwaltungs- und Benutzungsgebühr belegen.

45

Die Universitätsgebührenordnung konzipiert die streitgegenständliche Abgabe nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik sowie nach Sinn und Zweck außerdem eindeutig als Verwaltungsgebühr. Die Rückmeldegebühr wird materiell als Gebühr in Gestalt einer Verwaltungsgebühr, d.h. als Gegenleistung für die Bearbeitung der Rückmeldung, erhoben; die mit ihr abgegoltene Leistung besteht in der anlässlich der Rückmeldung vorgenommenen Amtshandlung, durch die ein sachlicher und personeller Kostenaufwand verursacht wird.

46

Die Universitätsgebührenordnung ordnet die Rückmeldegebühr in der Anlage unter Punkt I. 1. u) bereits ausdrücklich unter die Kategorie ,Verwaltungsgebühren-Allgemeine Verwaltungsgebühren" ein.

47

In § 1 Abs. 1 Satz 2 UGebO ist ferner bestimmt, dass die Verwaltungsgebühr - im Sinne der Universitätsgebührenordnung - als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Antragsgegnerin zu sehen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Definition der Verwaltungsgebühr in § 1 Satz 2 VwKostG M-V. Sie unterscheidet sich damit von der Benutzungsgebühr, die gemäß Satz 3 der Norm als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme von Einrichtungen der Antragsgegnerin definiert wird (vgl. ebenso § 1 Satz 3 VwKostG M-V). Letztere knüpft an die Benutzung einer Einrichtung an, wohingegen die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr mit einer besonderen Verwaltungsleistung der Gebührengläubigerin verbunden ist.

48

Schon aus dieser ausdrücklich erfolgten Zweiteilung der Gebühren in der Universitätsgebührenordnung ist der Sinn und Zweck der Erhebung der Rückmeldegebühr erkennbar. Die Einschreibe- und Rückmeldegebühr soll gerade nicht im Sinne einer Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Benutzung und den Zugang zu den Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sondern vielmehr als Gegenleistung für die mit der Rückmeldung verbundene Leistung der Antragsgegnerin. Diese liegt im Verwaltungsvorgang der Bearbeitung der beantragten Rückmeldung:

49

Prinzipiell jeder Studierende hat anlässlich seiner Rückmeldung den satzungsrechtlich festgelegten Geldbetrag zu entrichten. Zwischen dieser Geldleistung einerseits und der Rückmeldung andererseits besteht Konnexität im Sinne gebührenrechtlicher Verknüpfung. Die Hochschulverwaltung erbringt als personell geprägter Leistungsapparat auf Veranlassung und im Interesse des einzelnen Amtshandlungen, die auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs von Inhalt (Durchführung der Rückmeldung) und personenbezogenem Erfolg (Fortführung der Hochschulzugehörigkeit) der Einzelleistung individuell zurechenbar sind und deshalb von den durch die Leistung Begünstigten "entgolten" werden. Das Rückmeldeverfahren bezweckt die Überprüfung, welche im zurückliegenden Semester eingeschriebenen Studierenden ihr Studium fortsetzen wollen und welche es beendet haben, sei es durch Ablegung einer Abschlussprüfung, sei es durch Abbruch des Studiums. Es dient zudem der amtlichen Bestätigung der individuellen Studienbiographie und damit regelmäßig dem nötigen Studiennachweis für die Meldung zu einer Studienabschlussprüfung. Dass es insofern den Studierenden individuell begünstigt, liegt auf der Hand (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris). Die auf ordnungsgemäße Fortdauer der Hochschulzugehörigkeit gerichtete Rückmeldung des Studierenden veranlasst die Hochschulverwaltung zu entsprechender administrativer Verrichtung. Ihr entstehen konnexe Personal- und Sachmittelaufwendungen, die aus dem Gebührenaufkommen finanziert werden sollen. Maßgeblicher Aspekt für den Gebührentatbestand ist die bei der Rückmeldung gebotene Vorgangsbearbeitung. Von deren Kosten entlastet die Gebühr die Hochschule; als Gegenleistung ist sie Bearbeitungs-, mithin Verwaltungsgebühr. Zugleich schließt die Verknüpfung der Vorgangsbearbeitung mit der Gebühr als Gegenleistung aus, dass die Antragsgegnerin ungeachtet ihrer Begriffswahl der Sache nach eine andere Abgabeart geregelt haben könnte. Entgolten wird kein von einer Einrichtung gebotener Sondervorteil ohne Rücksicht auf seine Inanspruchnahme im Sinne eines Beitrags, sondern die bei der Rückmeldung konkret beanspruchte und gewährte Sonderleistung (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris; Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 352). Sie ist im Übrigen keine sog. "Verleihungsgebühr" (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).

50

Die Rückmeldegebühr entsteht außerdem gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) mit der Antragstellung. Dies spricht ebenfalls dafür, die Rückmeldegebühr als Gebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung einzuordnen. Sie wird nicht losgelöst von der vorzunehmenden Amtshandlung erhoben, sondern gerade anlässlich derselben. Durch die Antragstellung wird die Leistung der Antragsgegnerin ausgelöst.

51

Dieses Verständnis von der Rechtsnatur der Rückmeldegebühr untermauern die Materialien zur Entstehung der Universitätsgebührenordnung. Zur satzungsrechtlichen Bestimmung der Höhe der Rückmeldegebühr wurden in der Beschlussvorlage für die Sitzung des Senats vom 17. November 2004 bzw. in der Kalkulation die für die Bearbeitung entsprechender Rückmeldeanträge notwendigen Verwaltungsvorgänge und die hierfür zu veranschlagenden tatsächlichen Kosten ermittelt. Die ermittelten Kosten pro Bearbeitungsvorgang sind Grundlage der in der Universitätsgebührenordnung normierten Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro.

52

b) Nachdem damit die Rechtsnatur der Rückmeldegebühr geklärt ist, beantwortet sich die Frage, ob §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Rückmeldegebühren nach Maßgabe von Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) bereitstellt, an Hand folgenden Maßstabes:

53

Die Festlegung von (legitimen) Gebührenzwecken sowie die Bestimmung des Umfangs der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners stellt sich grundsätzlich als eine Aufgabe des parlamentarischen Landesgesetzgebers dar, die nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und damit, als eine ihrer Erscheinungsformen, auch für die Gebührenerhebung ergeben. Zentrale Zulässigkeitsanforderung ist dabei das Erfordernis einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

54

aa) Sowohl die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach als auch ihre Höhe, insbesondere die Bemessung des Gebührensatzes, bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation. Hinsichtlich der Gebührenbemessung ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die Höhe der Gebühr durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Der Gebührenpflichtige muss - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - hinreichend klar erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Angesichts der von Verfassung wegen gebotenen Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke obliegt es dem Gesetzgeber, in eigener Verantwortung aufgrund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschl. v. 30.04.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 <133>).

55

bb) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben den (Bundes-)Gesetzgeber nicht hindern, gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Regelungen die nähere Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber zu überlassen. Allerdings setzt die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessung in einem solchen Fall nicht nur voraus, dass die Pflicht zur Zahlung von Gebühren nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch den Gesetzgeber bestimmt ist. Zugleich ist erforderlich, dass der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden hat, wobei die Gebührenregelung erforderlichenfalls auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris). Das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Gesetzgeber den Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners zu verantworten hat, verlangt dabei nicht, dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, sofern sich der Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit hinreichend klar unter Heranziehung sonstiger Gesichtspunkte ergibt. Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.2003, a.a.O., 132, 135 sowie Urt. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 130, jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris). Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine Gebührenregelung, die die Einzelheiten der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber überträgt, muss die Verordnungsermächtigung erkennen lassen, welche legitimen Gebührenzwecke ihr zugrunde liegen und in welchem Umfang die Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners eingefordert wird. Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).

56

cc) Für die gesetzliche Grundlage zum Erlass entsprechender Satzungen nach Maßgabe des Landesrechts in Gestalt von § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V kann mit Blick auf die allein entscheidungserhebliche Frage, ob diese zur Regelung eines Gebührentatbestandes der Rückmeldegebühr ermächtigt, nichts anderes gelten.

57

Vorliegend sind den Hochschulen die Angelegenheiten des Gebührenwesens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V entsprechend ihrer Aufgabenstellung - in Abgrenzung zu den Selbstverwaltungsaufgaben, § 12 Abs. 1 LHG M-V - als staatliche Angelegenheiten übertragen. Diesem Umstand trägt auch das Zustimmungserfordernis zu Gunsten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V Rechnung. Letzteres verdeutlicht insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landeshochschulgesetz (LTDrs. 3/2311, zu § 15, S. 91, 92): Durch das Zustimmungserfordernis wird die staatliche Kontrolle gewährleistet. Da es sich beim Gebührenwesen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs (jetzt § 12 Abs. 2 Nr. 2) LHG M-V um eine staatliche Aufgabe handele, könnten in diesem Rahmen sowohl Rechts- als auch Zweckmäßigkeitsaspekte einfließen. Auch wenn § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V den Hochschulen ein "Satzungsrecht" einräumt, wird so deutlich, dass es sich insoweit nicht um das mit dem Selbstverwaltungsrecht typischerweise verknüpfte autonome Recht zum Erlass von Satzungen handelt, sondern um ein staatlich determiniertes Satzungsrecht, das einer staatlichen Verordnungsgebung entspricht bzw. diese ersetzt. Dann aber muss der formulierte Maßstab als Kontrollinstrument vorliegend einschlägig sein.

58

c) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes stellt § 16 Abs. 5 LHG M-V und im Besonderen dessen Satz 1 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Rückmeldegebührentatbestand nach Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) dar. §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V enthält keinerlei nähere Konkretisierung der nach Auffassung des Gesetzgebers zulässigen Gebühren dem Grunde nach bzw. der zulässigen Gebührenzwecke, die die Antragsgegnerin ermächtigen könnte, den streitgegenständlichen Rückmeldegebührentatbestand zu regeln.

59

Der Bestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG-MV lässt sich ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend klar entnehmen, dass der Gesetzgeber tatbestandlich die Erhebung einer Gebühr für die öffentliche Leistung der Bearbeitung der Rückmeldung zulassen wollte. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Gebühr sind in § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V nicht konturiert; dass dies im Hinblick auf das Schreiben des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Juli 2004 - "Eröffnung eines Ausgestaltungsspielraumes, der bundesweit seinesgleichen sucht; Möglichkeit der Einnahmeerzielung in erheblichem Umfang" - möglicherweise den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, bestätigt diesen Befund lediglich.

60

Auch systematische und entstehungsgeschichtliche Betrachtungen geben für eine gesetzliche Zulassung der Rückmeldegebühr bzw. Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Regelung einer ebensolchen im Sinne des vorstehenden Maßstabes nichts her:

61

§ 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V, der bestimmt, dass die Hochschuleinrichtungen den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung stehen, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen, regelt zum einen gerade einen Fall, in dem grundsätzlich keine Gebühren oder anderweitige Geldleistungen fällig werden sollen. Zum anderen geht es um Kosten, die "bei der Aufgabenerfüllung" durch die Mitglieder entstehen können. Die Rückmeldung ist aber keine "Aufgabe" der Studenten in diesem Sinne, sondern eher "Pflicht" oder "Obliegenheit". Die Regelung bezieht sich ersichtlich entweder auf die Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern der Hochschule gesetzlich zugewiesen sind, wie z.B. die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Maßgabe von § 57 LHG M-V, oder auf die Aufgaben der Hochschuleinrichtungen. Entscheidend ist zudem, dass hier die Benutzung von Hochschuleinrichtungen angesprochen ist, also ggfs. eine Benutzungsgebühr, aber eben gerade nicht eine Verwaltungsgebühr, wie sie die Rückmeldegebühr darstellt.

62

Entstehungsgeschichtlich bietet die Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Frage der Zulässigkeit der Regelung eines Gebührentatbestandes der Rückmeldegebühr. Im Gegenteil: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landeshochschulgesetz (LTDrs. 3/2311, zu § 15, S. 91, 92) ist von "zusätzlichen" Kosten zu Lasten der Hochschulen die Rede. Da die Rückmeldung ein sich mehrfach wiederholender "normaler" Vorgang im Rahmen eines Studiums ist, kann man die damit verbundenen Kosten kaum als "zusätzliche" Kosten, die durch Gebühren, Beiträge und Entgelte zu decken wären, betrachten. Im Übrigen soll "die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren, ... für Leistungen, durch welche den Hochschulen zusätzliche Kosten entstehen, ... geboten (sein), um die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verhindern". Diese Missbrauchsgefahr macht im Kontext der Rückmeldung kaum Sinn, da sich die Frage stellt, wie eine "Rückmeldung" als universitäre Leistung missbraucht werden kann. Allenfalls mag hier an die verspätete Rückmeldung gedacht werden, wie sie bereits Gegenstand von § 4 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung war. Sinn kann diese Überlegung im Übrigen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Benutzung universitärer Einrichtungen machen. Der Hinweis darauf, dass "überdies vermieden werden (soll), dass die Hochschulen derartige Leistungen aus Kostengründen nicht anbieten", räumt schließlich vollständig mit der Vorstellung auf, der Gesetzgeber könnte hier an die Erhebung von Rückmeldegebühren gedacht haben: Dass die Hochschulen aus Kostengründen eine Rückmeldung "nicht anbieten", ist schlechterdings ausgeschlossen.

63

Wenn für die Gebührenbemessung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV in der genannten Fassung entsprechende Anwendung finden, besagt dies ebenfalls nichts für die Zulässigkeit einer Rückmeldegebühr. Die Vorschrift, die insoweit zusammen mit den übrigen Regelungen des Abs. 5 gegenüber § 112 LHG M-V i.d.F. vom 09. Februar 1994 (GVOBl. M-V, S. 293) einen Systemwechsel beinhaltet, bezieht sich lediglich auf die Gebühren"bemessung", verweist also gerade nicht auf einen (Rückmelde-) Gebührentatbestand dem Grunde nach oder auf einen bestimmten Gebührenzweck nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes M-V. Es wird nicht einmal auf die abstrakten Gebührenarten der Verwaltungs- und der Benutzungsgebühr nach näherer Definition des Verwaltungskostengesetzes M-V tatbestandlich Bezug genommen; ob eine solche Bezugnahme ggfs. im Hochschulrecht als Untergrenze der erforderlichen Regelungsdichte unter Berücksichtigung einer erforderlichen Abgrenzung zu § 6 LHG M-V ausreichend sein könnte, kann folglich offen bleiben.

64

In den Blick zu nehmen ist im Übrigen die Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 LHG M-V: Danach stehen Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten sowie für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen erzielen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung. Abgesehen davon, dass der Gebührenpflichtige nach dem Wortlaut nicht ersehen kann, dass er insoweit einer Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Rückmeldung unterliegen soll, könnte hier allenfalls der Begriff der "Einnahmen für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln" einen Fingerzeig auf die Zulässigkeit von Rückmeldegebühren enthalten. Es ist aber bereits - wiederum - nach dem Wortlaut unklar, ob mit "Einnahmen" Gebühren gemeint sein sollen. Auch nach der Definition der Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr passt die Formulierung nicht; sie weicht insbesondere von der Legaldefinition der Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V ab, derzufolge es um die "Gegenleistung für eine Leistung (Amtshandlung)" geht und nicht um Gegenleistungen "für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln". Die Bestimmung bezieht sich offenbar nicht auf die Gegenleistung für "Amtshandlungen", hier interessierend in Gestalt der Bearbeitung der Rückmeldung. § 16 Abs. 4 Satz 2 LHG M-V gibt ebenfalls einen gewichtigen Hinweis darauf, dass andersartige Einnahmen gemeint sein dürften: Dort ist von Einnahmen aus Vermietung, etc. die Rede, die offensichtlich nicht als Gebühr qualifiziert werden können. Auch entstehungsgeschichtlich findet sich im Hinblick auf § 16 Abs. 4 LHG M-V kein Indiz für die gesetzliche Zulassung einer Rückmeldegebühr.

65

Der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V, wonach den Hochschulen insbesondere die Angelegenheiten des Gebührenwesens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V entsprechend ihrer Aufgabenstellung als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte zur Frage der Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Rückmeldegebühr entnehmen.

66

Dies gilt auch für § 21 Abs. 1 LHG, der bestimmt, dass die Studierenden sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden haben (Rückmeldung); dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

67

Auch dieser Regelung kann insbesondere nicht im Wege einer wortlautorientierten oder systematischen Auslegung entnommen werden, der Gesetzgeber habe die Antragsgegnerin zur Regelung einer Rückmeldegebühr ermächtigt: Das Gesetz formuliert dem Wortlaut nach, "dabei" sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten, nicht jedoch "dafür"; die Vorschrift meint insoweit "bei Gelegenheit" und nicht "anlässlich" der Rückmeldung. Auch die Erwähnung der "Beiträge" macht deutlich, dass es insoweit nicht um die Erhebung von Rückmeldegebühren als Verwaltungsgebühren geht (vgl. auch § 17 Abs. 6 Nr. 3 LHG). Anknüpfend an den Wortlaut setzt diese Bestimmung nach ihrer Systematik anderweitig - insbesondere auf der Grundlage einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage geregelte - Gebühren- und Beitragstatbestände voraus. Die Gesetzesbegründung macht entstehungsgeschichtlich keine konkreten Ausführungen zu dem Halbsatz, "dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten", und ist folglich unergiebig.

68

Ein entstehungsgeschichtliches Argument gegen einen gesetzgeberischen Willen zur Ermächtigung der Hochschulen, eine Rückmeldegebühr zu erheben, lässt sich demgegenüber aus der inzwischen außer Kraft getretenen Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V, S.916) ableiten. Die Hochschulgebührenverordnung wurde, wie § 5 Abs. 2 UGebO zeigt, bis zum Inkrafttreten der Universitätsgebührenordnung vom 08. Februar 2005 auch im Bereich der Antragsgegnerin angewandt. Gemäß § 4 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung wurden - neben drei anderen Gebührentatbeständen - für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils zehn deutsche Mark als Verwaltungsgebühren erhoben. Die ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragte Einschreibung oder Rückmeldung war also gebührenfrei. Die Hochschulgebührenverordnung war während der Genese des LHG M-V vom 05. Juli 2002 noch in Kraft. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen könnte, dass dem Gesetzgeber die Gebührentatbestände der Hochschulgebührenverordnung bekannt waren, und man § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V im Wege der Auslegung entsprechend inhaltlich unterlegen wollte, lässt sich aus diesem Umstand folglich gerade keine Billigung des Gesetzgebers für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr im Falle einer ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragten Rückmeldung ableiten. Im Gegenteil läge eher die Schlussfolgerung nahe, dass der Gesetzgeber insoweit auf der Basis der bis dahin geltenden Rechtslage von einer Gebührenfreiheit ausgegangen ist.

69

Finden sich nach alledem keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Hochschulen zur Normierung einer Rückmeldegebühr ermächtigt hat, erweist sich andererseits eine im Sinne der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hinreichende tatbestandliche Umschreibung einer Rückmeldegebühr und des ihr zugrunde liegenden Gebührenzwecks gerade mit Blick auf § 6 LHG M-V als zwingend erforderlich. § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V muss hinsichtlich der Reichweite der in ihm enthaltenen Satzungsermächtigung im Kontext zu §6 LHG M-V gesehen werden. Gemäß § 6 LHG M-V, der mit der Überschrift "Studiengebühren" versehen ist, werden für ein Studium Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben (Satz 1). Dies gilt auch für die im Rahmen dieser Studien zu erbringenden Hochschulprüfungen und für Promotionsverfahren, sowie die mit dem Studium notwendig verbundene Nutzung von Hochschulreinrichtungen (Satz 2).

70

Die damit gesetzlich geregelte Studiengebührenfreiheit steht in einem Spannungsverhältnis zur in §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V enthaltenen Ermächtigung, in Satzungen die Erhebung von Gebühren vorzusehen. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage der Abgrenzung bzw. danach, ob ein Tatbestand der Rückmeldegebühr nach § 6 LHG M-V verboten oder nach § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V erlaubt sein soll. Gerade auch unter diesem Blickwinkel müsste der gesetzlichen Regelung eine Normierungsbefugnis für eine Rückmeldegebühr entnommen werden können, damit § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V insoweit hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Satzungsbestimmung sein könnte. Die nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes erforderliche Regelungsklarheit dahingehend, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen dürfen, ist notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 -; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 - jeweils zitiert nach juris). Nichts anderes kann gelten, wenn die Abgrenzungsfrage aufgeworfen wird, ob die Rückmeldegebühr als eine Art Studiengebühr im Sinne von § 6 LHG M-V zu werten sein könnte, die dann verboten wäre (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; vgl. auch Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 354). Das Verbot der Studiengebühr bedarf im vorstehenden Sinne der Abstimmung mit § 16 Abs.5 Satz 1 LHG M-V. Da - wie ausgeführt - § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V und andere Vorschriften im vorstehend erläuterten Sinne keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss über die Zulässigkeit der satzungsrechtlichen Normierung einer Rückmeldegebühr enthalten, fehlt die Möglichkeit, die notwendige Abstimmung bzw. Abgrenzung der zwei Bestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes vorzunehmen.

71

Ohne dass dies für die Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nach Landesrecht entscheidungserheblich sein kann, ist abrundend darauf hinzuweisen, dass in anderen Bundesländern vielfach - wohl auch unter dem Eindruck zwischenzeitlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Rückmeldegebühren - regelmäßig als Teil eines Verwaltungskostenbeitrags - geschaffen worden ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG; § 30 Abs. 1 a Satz 1 BbgHG; § 109b HSchG Bremen; § 6a Abs. 1 Satz 2 HmbHG; § 64a Abs. 1 HSchulG Hessen; § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürHGEG).

72

3. Auch wenn diese Frage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich ist, weist der Senat darauf hin, dass im Falle der Existenz einer hinreichenden, gegenüber § 6 LHG M-V abgegrenzten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur satzungsrechtlichen Regelung einer Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr wohl keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der konkret zur Kontrolle durch den Senat gestellten Bestimmung zur Rückmeldegebühr gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) bestanden hätten.

73

Die Höhe der Rückmeldegebühr dürfte nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 3 VwKostG-MV i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Diesen Anforderungen dürfte die streitgegenständliche Rückmeldegebühr in Höhe von 10,- Euro genügen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Erhebung der Rückmeldegebühr den Gebührenzweck der Kostendeckung. Dieser Zweck dürfte die Gebührenhöhe umfassend rechtfertigen können. Die durch die Antragsgegnerin vor Einführung der Rückmeldegebühr vorgenommene Kalkulation hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei der Universitätsverwaltung einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand mit Kosten in Höhe von 9,18 Euro, bei gemeinsamer Betrachtung von Einschreibung und Rückmeldung von 9,78 Euro verursacht. Die Berechnungen sind nach kursorischer Betrachtung tragfähig und nachvollziehbar. Die Rückmeldegebühr in Höhe von 10,- Euro entspräche damit dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Ein Missverhältnis zur vorstehend erläuterten Bedeutung der Rückmeldung für den Studierenden dürfte dabei nicht bestehen. Im Hinblick darauf, dass der Betrag von 10,00 Euro nicht genau den ermittelten Kosten entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die vorliegend geringfügig höhere Gebühr angemessen und nicht grob missbräuchlich zu hoch angesetzt sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris); angemerkt sei allerdings, dass eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro ausschließlich für die Rückmeldung auf Basis der bisherigen Kalkulation insoweit durchgreifenden Zweifeln begegnen dürfte.

74

Die Erhebung einer Rückmeldegebühr dürfte nicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das insoweit geschützte Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen verstoßen, das unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen steht, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 1972 - 1BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 330 ff.; Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 53 f.). Es umfasst insbesondere nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 146 f.). Das Teilhaberecht kann von einer Studiengebührenregelung allenfalls dann in seinem Schutzbereich berührt sein, wenn die Kosten eines staatlichen Ausbildungsangebotes dazu führen, dass die Inanspruchnahme auf Auszubildende beschränkt bleibt, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, und damit die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, a.a.O. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff.; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 - zitiert nach juris). Dies dürfte angesichts der Höhe der Rückmeldegebühr von 10,00 Euro offensichtlich nicht der Fall sein (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris). Die Pflicht zur Zahlung von Rückmeldegebühren wäre im Übrigen nach ihrer Ausgestaltung allenfalls einer Berufsausübungsregelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu messen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518; Urt. v. 10.10.2007 - 15 A 1596/07 -, DVBl. 2007, 1442, jeweils zu Studiengebühren m.w.N. - zitiert nach juris). Die sich aus der Gebührenerhebung ergebende Belastung für den einzelnen Studenten dürfte jedoch gering, gegenüber den daraus erwachsenen Vorteilen nicht unangemessen und damit nicht grundrechtswidrig sein (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris). Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin bezweckte Kostendeckung ist sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

75

Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass es ohne Zahlung der Rückmeldegebühr gemäß §17 Abs. 6 Nr. 3 LHG M-V ggfs. zur Exmatrikulation kommt. Regelungen über die Berufsausübung oder über die Modalitäten des Studiums werden grundsätzlich nicht dadurch zu Berufs- oder Ausbildungswahlregelungen, dass an ihre Missachtung Sanktionen geknüpft werden, die zu einem Ausschluss von der Berufs- oder Studiertätigkeit führen. Die Exmatrikulation stellt in diesem Sinne nur eine mittelbare Folge der Ausbildungsregelung dar und ist einer gesonderten Bewertung zu unterziehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff.).

76

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

78

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.