Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin. Sie ist eine GmbH und Co. KG, die sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen - WEA - befasst.

2

1. Der Bebauungsplans Nr. 47 setzt zwei Sondergebiete Windenergie fest. Eines liegt auf dem Flurstück 1 (Baufeld 1), das andere auf dem Flurstück 2 (Baufeld 2). Über das Flurstück 3 ist zu dem dahinter liegenden Baufeld 1 auf dem Flurstück 1 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur K.straße sowie parallel dazu eine Fläche mit Bindungen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. In den Baufeldern ist die Aufstellung von je einer Windenergieanlage - WEA - und eines Transformators zulässig. Die maximale Gesamthöhe der WEA darf ab der für das ebene Gelände durchgängig festgesetzten vorhandenen Geländehöhe von 12 m über HN (Bezugspunkt) 100 m einschließlich der Rotorblattspitze nicht überschreiten.

3

Unter "III. Gestaltung der Windenergieanlage (§ 86 LBauO M-V)" ist festgesetzt:

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"1. Es sind für die Windenergieanlagen ausschließlich Rohrmasten zulässig.

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2. Es sind nur Windenergieanlagen mit drei Rotorblättern zulässig.

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3. Windkraftbedingte Leitungstrassen (elektrisch oder nachrichtentechnisch) sind unterirdisch zu verlegen.

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4. Bei der Farbgebung ist ein nichtreflektierender Spezialanstrich in einer RAL-Farbe zu verwenden (RAL Nr. 7035).

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Unter "IV. Immissionsschutz" ist festgesetzt:

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1. Es wird ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 56 dB(A)/m² festgesetzt.

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2. Die Windenergieanlagen 1 und 2 sind jeweils mit einem Abschaltmodul auszurüsten, das in Abhängigkeit von der Windrichtung, dem Sonnenstand und bereits erreichter Schattenwurfdauer am Rezeptor die Anlage bei Überschreitung des Grenzwertes abschaltet. Die Belastung von Wohn- und Büroräumen mit altenierenden Schatten darf nicht länger als 30 Minuten je Tag, maximal 30 Stunden pro Jahr betragen."

11

Unter "V. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB)" werden naturschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.

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2. Die Antragstellerin als GmbH und Co. KG besteht aus der W. GmbH, deren Alleininhaber und Gesellschafter Herr S. ist, als Komplementärin sowie den Gesellschaftern C. und Herrn S. zu je 50 % als Kommanditisten.

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Das Grundstück aus den Flurstücken 1 und 3 steht im Eigentum der D. GbR. Die WEA L. nahe des Ortsteils B. wurde von Dr. D. bedient, der auch Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Anlage ist mit Inbetriebnahme der Anlage auf dem Flurstück 1 qualifiziert stillgelegt worden.

14

Die Antragstellerin hat am 11./28.08.2006 mit der Eigentümerin der Flurstücke 1, 3 und 4 der Flur X Gemarkung Y, der E. GbR einen Nutzungsvertrag zur Errichtung, Betrieb, Wartung und Erneuerung von Windkraftanlagen abgeschlossen. Hinsichtlich der Flurstücke 1 und 3 haben die Eigentümer zusätzlich der Antragstellerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Errichtung, Unterhaltung und zum Betrieb von bis zu einer Windenergieanlage Nabenhöhe 65 m, Leistung 2 MW am 19.02.2007 eingeräumt.

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3. Dem streitbefangenen Bebauungsplan liegt folgendes Aufstellungsverfahren zu Grunde:

16

Am 08.09.1999 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Zugleich beschloss sie eine Veränderungssperre, die am 20.06.2001 um ein Jahr verlängert wurde.

17

Es wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

18

In dem Entwurf sind drei Sondergebiete Windenergieanlagen ausgewiesen, und zwar die in dem endgültigen Plan ausgewiesenen Flächen sowie zusätzlich als "temporärer Messmast" eine Fläche auf dem Flurstück 5. In der Begründung wird ausgeführt: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes stimme mit dem im Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern ausgewiesenen Eignungsraum überein. Gleichzeitig erfolge die zweite Ergänzung zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Für den Ortsteil B existiere eine WEA. Der Ortsteil sei als Dorfgebiet eingestuft. Die Vorbelastung durch die WEA L werde in der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt.

19

Mit Schreiben vom 20.11.2001 bezog sich die Antragstellerin auf ein Schreiben vom 10.07.2001 an die Antragsgegnerin und meldete - erneut - ihr Interesse an der Pacht des Flurstückes 2 der Flur 1 Gemarkung Ribnitz zum Zwecke der Errichtung einer WEA an. Mit Schreiben vom 19.12.2001 teilte die Antragsgegnerin - wie auch anderen Bewerbern - mit, dass sie das Flurstück derzeit an einen Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet habe. Sie beabsichtige derzeit keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung. Diese Haltung bekräftigte die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 28.01.2002 auf eine erneute Anfrage der Antragstellerin vom 03.01.2002.

20

Am 10.04.2002 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den 2. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss. Hierin sind hinsichtlich der vorgesehenen Sondergebiete Windkraft keine Änderungen eingetreten. In der ausgelegten Begründung wird ausgeführt: Das Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie im Bereich des Eignungsraums des Windparks B sei in letzter Zeit stark gestiegen. Die zunehmende Antragsdichte sowie die Tendenz zu größeren und leistungsfähigeren Anlagen bringe Probleme und Fragen mit sich, die bei Einzelanlagen und Windenergieanlagen mit kleinerer Leistung nicht aufgetreten seien. Ziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken WEA zur umweltschonenden Energiegewinnung und Stromversorgung. Der Abstand zwischen den WEA solle mindestens fünf Rotordurchmesser (laut Herstellerangaben) betragen. Außerdem sei die Errichtung eines Windmessmastes im Abstand von 2,5 x Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung vor der WEA 1 geplant. Hierbei handele es sich um ein temporäres Bauwerk (Standzeit maximal zwei Jahre). Die WEA hätten eine Nabenhöhe von maximal 100 m und dreiflügelige Rotoren mit einem Radius von maximal 40 m, woraus sich eine Gesamthöhe von maximal 140 m ergebe. Die Bebauung des Ortsteils B im Süden sei ca. 490 m entfernt, das Gewerbegebiet 320 m nord-östlich von dem Standort der WEA 2. Die Abstände zur umliegenden Bebauung orientierten sich an den Hinweisen und Richtlinien aus dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 02.11.1998. Es wird ein Auszug aus der schalltechnischen Berechnung vom 02.04.2002 durch Dr. rer. nat. L. beigefügt, ebenso das Hauptergebnis der Schattenwurfanalyse von September 2001.

21

Mit Schreiben vom 16.06.2003 erklärte sich Dr. D. bereit, als Eigentümer und Betreiber der WEA L die Schallemmissionen seiner WEA zu Gunsten einer WEA auf dem Flurstück 1 in dem Maße einzuschränken, wie dies zur Einhaltung der maximal zulässigen Schallimmissionswerte in der Ortschaft B erforderlich sei.

22

Am 03.09.2003 beschloss die Stadtvertretung die Abwägungsdokumentation sowie den Bebauungsplan als Satzung.

23

In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter dem Stichwort "Immissionsschutz" ausgeführt: Für den Ortsteil B existiere durch die WEA von Typ L eine Vorbelastung. Sie sei in den durchgeführten schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt. Zur Sicherung der Einhaltung der Richtwerte sei ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung ließen sich wie folgt zusammenfassen: Durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA L (Vorbelastung) würden die maßgebenden Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zum Teil deutlich überschritten werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Anlage den heutigen Anforderungen des Abstands von 500 m nicht gerecht werde. Durch die Anlagengeräusche der Anlagen innerhalb des Plangebiets (Zusatzbelastung) werde im Bereich des Wohngebiets B der Immissionswert tags eingehalten, der Nachtrichtwert um 1,9 dB(A) überschritten. Im Bereich des Gewerbegebiets würden die Immissionsrichtwerte tags wie nachts eingehalten. Durch die Reduzierung der Nabenhöhe von 100 m verringere sich an den maßgeblichen Immissionsorten die Geräuschbelastung der geplanten Anlagen um 0,9 bis 1,3 dB(A). Für die Anlagengeräusche der vorhandenen und der geplanten WEA (Gesamtbelastung) werde an den maßgeblichen Immissionsorten der Beurteilungspegel ermittelt. Am kritischsten Immissionsort im Bereich des Wohngebiets B würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets tags um 3,9 dB(A) und nachts um bis zu 15,3 dB(A) überschritten. Aus der Sicht des Schallgutachtens sei der beabsichtigte Betrieb der geplanten WEA innerhalb des Plangebiets nur realisierbar, wenn der Lärmkonflikt durch die Anlagengeräusche der vorhandenen WEA gelöst werde. Diese müssten soweit reduziert werden, dass die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort eingehalten würden. Im Tagzeitraum sei dies unter Umständen durch einen lärmoptimierenden Betrieb der Anlage möglich. Um im Nachtzeitraum den Immissionswert einzuhalten, verbleibe auf Grund der Höhe der Richtwertüberschreitung nur die Nachtabschaltung der Anlage. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei gegenüber der Immissionsbehörde der Nachweis zu führen, dass für die neu zu errichtende Anlage der flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten werde sowie die Einschränkung der Schallemmissionen der WEA L in dem erforderlichen Maß gesichert sei. Als Ergebnis der Schallprognose sei festgestellt worden, dass unter Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel Typ Vestas V 80/2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könne. Auch eine andere Stellung der WEA würden keine Erhöhung der Anlagenzahl nach sich ziehen. Die Beeinträchtigung durch Schattenwurf sei für den Ortsteil B nicht so bedeutsam, da sich die WEA Standorte nordöstlich der Wohnbebauung Bork (490 m) auswirken würde.

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Die eingegangenen Anregungen und Bedenken behandelte die Antragsgegnerin wie folgt:

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Zu den Einwendungen der Kirchenkreisverwaltung führte sie aus: Grundsätzlich seien nur in den Eignungsgebieten WEA zulässig. Sie müssten so in Anspruch genommen werden, dass eine Ansiedlung möglichst vieler leistungsstarker Einzelanlagen erreicht werde. Grundsätzlich könne die Stadt die Entwicklung des Eignungsgebietes nur über einen Bebauungsplan steuern. Vorrangiges Ziel sei die Verhinderung einer Vielzahl von über die Landschaft verstreuten Einzelanlagen. Ursprüngliches Ziel sei die Errichtung von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von maximal 140 m gewesen, wogegen seitens der Kirchenkreisverwaltung Bedenken vorgetragen worden seien. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens seien dahingehend Untersuchungen zu den Auswirkungen auch aus landschaftsgestalterischer und optischer Sicht durchgeführt worden. Im Rahmen einer "vergleichenden Untersuchung zu den Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen von Windenergieanlagen" sei unter anderem die optische Wirkung der WEA bei Bauhöhen von maximal 140 m und maximal 100 m geprüft worden. Dabei seien auch die Stadtsilhouette und die Kirchen berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass eine Reduzierung der Bauhöhe die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild erheblich vermindern würde. Auf diese Untersuchung nahm die Antragsgegnerin auch in Hinblick auf die Einwendung der Gemeinde O Bezug, die Windenergieanlage wirkte im Ortsbild störend.

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Die W. GmbH & Co. KG i.G. hatte unter dem 01.08.2003 dargelegt: Der Planentwurf enthalte nicht mehr den früher ausgewiesenen Messmast in dem Baufeld 3. Dies sei Ausdruck einer klaren Negativplanung. Bereits im Schreiben vom 20.11.2001 sei auf den Alternativstandort auf dem Flurstück 6 hingewiesen worden. Er sei aus Lärmschutzgründen für die Bewohner von B der bessere Standort. Die Planung versuche offensichtlich, über die Begrenzung der Lärmbelastung mit dem Eigentümer der existierenden Altwindkraftanlage - außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche und außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegen - eine zwangsweise Regelung zu finden, die Altanlage abzubauen oder nachts stillzulegen. Auch dies sei als Versuch einer Verhinderungsplanung anzusehen. Hinsichtlich der Abstandsregelung enthalte der neue Entwurf keine Aussagen mehr, sodass die allgemeinen Abstandsregelungen gelten würden. Das bedeute für das derzeitige Baufeld 1 eine erhebliche Einschränkung - wiederum im Sinne einer Verhinderungsplanung. Hinsichtlich des Baufeldes 2 lasse der Umstand, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin dieses Grundstücks sei und verlautet worden sei, dass dieses für die Errichtung einer WEA nicht zur Verfügung gestellt werden solle, ebenfalls auf eine Verhinderungsplanung schließen. Außerdem sei die vorgesehene Zuwegung erheblich länger und damit ungünstiger als die vorgeschlagene anknüpfend an das Baufeld 1. Auch die Reduzierung der Höhe auf 100 m über 12 m ü. HN müsse als Verhinderungsversuch gewertet werden. Diese Begrenzung stehe im Widerspruch zur Landesplanung, mit möglichst wenigen WEA ein möglichst hohes Potenzial an Energieerzeugung auszuschöpfen. Hierzu führt die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation aus: Bei dem Messmast handele es sich um ein temporäres Bauwerk mit einer Standzeit von zwei Jahren, das lediglich ein Angebot für Investoren der WEA im Plangebiet darstelle. Es bestünden keinerlei Verpflichtungen zur Errichtung und Nutzung. Es sei nunmehr festgestellt worden, dass bezogen auf die Festsetzung einer maximalen Gesamthöhe der WEA von 100 m von der Ausweisung eines Baufeldes für einen Messmast abgesehen werden könne. Hinsichtlich der Schallimmissionen sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden, deren Ergebnis in Punkt 8 der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt seien. Eine Verschiebung der WEA wie vorgeschlagen um ca. 150 m würden lediglich geringfügige Veränderungen des Beurteilungspegels nach sich ziehen. Unabhängig davon bestehe für die Ortslage B eine Vorbelastung durch die vorhandene WEA "L", die ursächlich für die Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sei. Die Streichung der Aussagen für Abstandsregelung erfolge unter anderem unter dem Aspekt der Gleichbehandlung für Investoren, da in einem anderen entsprechenden Bauleitplan der Stadt dahingehend auch keine Einschränkungen getroffen worden seien. Eine Erschließung beider WEA über eine gemeinsame Zuwegung sei wegen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes aus Gründen der Flächenzerschneidung und der daraus resultierenden Erschwerung der Bewirtschaftung abgelehnt worden. Die Anzahl der durch die jetzige Erschließung betroffenen Flurstücke durch WEA Baugeld 2 sei irrelevant; im Übrigen befänden sich diese Flächen ausnahmslos im Eigentum der Stadt. Hinsichtlich des Flurstückes 2 habe sie, die Antragsgegnerin, dem Einwender wie auch einer Vielzahl weiterer Interessenten mit Schreiben vom 19.12.2001 und 28.01.2002 mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie beabsichtige derzeit (unterstrichen im Original) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses. Die Ausweisung des Baufeldes auf diesem Flurstück stehe im Ergebnis von Untersuchungen zur Schallimmission und zum Schattenwurf. Die Stadt sei nicht zur Veräußerung des WEA Standorts - Baufeld 2 - verpflichtet. Nach In-Kraft-Treten den Bebauungsplans werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA gegebenenfalls über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei. Gemäß Punkt 5 der Begründung würden ausführlich die Gründe für die Reduzierung der maximalen Gesamthöhe auf 100 m dargelegt. Im Rahmen der Abwägung seien auch mögliche wirtschaftliche Einschränkungen geprüft worden. Viele namenhafte Hersteller von WEA böten sie grundsätzlich mit gleichen Leistungen für Nabenhöhen von 60 bis 100 m an. Auch Leistungen bis 2,0/2,5 MW seien möglich. Dem Ziel der Ansiedlung weniger aber leistungsfähiger Anlagen werde somit entsprochen. Auch aus schalltechnischer Sicht seien unabhängig von der maximalen Gesamthöhe von 100 m oder 140 m nur zwei WEA im Plangebiet möglich.

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Die Antragstellerin hatte unter dem 18.08.2003 Einwendungen erhoben: Bedenklich sei, dass im Rahmen der Begründung unter Punkt 5 und 8 auf eine WEA Typ Vestas V 80 - 2,0 MW abgestellt werde. Die durch die Antragstellerin vorgesehene Anlage Typ Enercon E 661.8/70 habe andere Lärmauswirkungen. Der Umstand, dass die Eignungsfläche sich in einem Tourismusschwerpunkt befinde, sei bereits bei Aufstellung des RROP berücksichtigt worden. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr mitteile, in Bezug auf die Auswirkungen der Reduzierung der Gesamthöhe eine Untersuchung in Auftrag gegeben zu haben, überrasche dies. Wäre dieser Belang von der genannten erheblichen Bedeutung, wäre er bereits im früheren Stadium des Verfahrens angesprochen worden. Zudem könne eine Sichtbeeinträchtigung nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sich die WEA auf einer Sichtachse zu dem potenziell beeinträchtigten Objekt befinde. Dies sei hier weder im Verhältnis zur Kirche St. noch zum Freilichtmuseum K oder sonstigen kulturhistorisch bedeutenden Bauwerken der Fall. Hierzu führt die Antragsgegnerin aus: In dem Gutachten zur Schallimmission sei der angenommene Anlagentyp lediglich als Berechnungsbeispiel herangezogen worden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens im April/Mai 2002 sei die Antragsgegnerin seitens Träger öffentlicher Belange aufgefordert worden, die Planungsziele in Bezug auf die geplante Höhenfestsetzung unter Beachtung der Aspekte Tourismusschwerpunktraum, Sichtbeziehungen etc. zu überprüfen. Es solle auch geprüft werden, inwieweit eine WEA-Ausweisung gänzlich unterbleiben könne. Weiterhin sei darauf hingewiesen worden, dass durch das vorhandene erhöhte Gelände von ca. 12 m über HN in Verbindung mit dem abfallenden Gelände von der L 22 in Richtung Norden großräumige Sichtweiten entstünden, sowohl in der örtlichen Gemeindegegebenheit als auch hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit aus dem Tourismusschwerpunktraum F. Seitens der Antragsgegnerin sei eine vergleichende Untersuchung zur Auswirkung unterschiedlicher Bauhöhen in Auftrag gegeben worden. Unter Abwägung aller Belange sei die Gesamthöhe auf 100 m festgesetzt worden. Dem Vorwurf, diese Festsetzung mache das Vorhaben wirtschaftlich nicht möglich, könne nicht gefolgt werden.

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Der Bebauungsplan Nr. 47 wurde rückwirkend zum 14.09.2003 im Amtlichen Stadtblatt vom 12.07.2004 - erneut - bekannt gemacht.

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4. Bereits am 15.07.1999 hatte die E. GbR einen Bauantrag für die Errichtung einer WEA mit einer Leistung von 2.5 MW vom Typ Nordex N 80 mit einem Rotordurchmesser von 80 m und einer Nabenhöhe von ebenfalls 80 m mithin einer Gesamthöhe von 120 m auf den Flurstücken 1 und 3 der Flur X der Gemarkung Y gestellt. In der Folgezeit wurde die Planung vielfach verändert. Zuletzt wurde die Genehmigung einer WEA vom Typ Enercon E-66/18.70 mit einer Leistung von 1,8 MW, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m gestellt. Die Antragsgegnerin verweigerte unter Hinweis auf die erlassene Veränderungssperre das Einvernehmen unter dem 18.10.2002. Der Landrat des Landkreises Nordvorpommern lehnte den Baugenehmigungsantrag mit Bescheid vom 23.12.2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Gesamthöhe der beantragten WEA betrage 133 m und überschreite damit das im Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung. Darüber hinaus würden die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht eingehalten. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Greifswald durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 07.01.2005 - 1 A 878/04 - zurück. Es führte im Wesentlichen aus: Die WEA entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der maximalen Höhe der Anlage. Der Bebauungsplan Nr. 47 sei nicht nichtig. Die Planung sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Abwägungsfehler seien gemäß der im Einzelnen wiedergegebenen Dokumentation des Abwägungsvorganges nicht ersichtlich.

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Am 04.10.2005 stellte die Antragstellerin bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur - StAUN - den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer WEA Typ Enercon E-70 E 4 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Nennleistung von 2.000 KW auf dem Flurstück 1 der Flur X Gemarkung Y. In der eingereichten Schallprognose der U. wird die wegen vorhandene WEA des Typs Lagerwey berücksichtigt. Nach Informationen des Betreibers dieser WEA werde die Anlage nicht mehr nachts betrieben. Da keiner der Immissionsorte im Beurteilungszeitraum Tag im Einwirkungsbereich der geplanten WEA liege, sei die WEA L nicht zu berücksichtigen, wenn er wie geplant im Beurteilungszeitraum nachts abgeschaltet werde. Die Genehmigung des StAUN enthält die Auflage, dass die Anlage so zu betreiben sei, dass am Immissionsort B 4 der IRW tags von 55 und nachts von 40 dB(A) nicht überschritten wird. In der Begründung wird zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 47 verwiesen. Die Reduzierung der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf die Überlegung gestützt, dass im Bebauungsplan ein Sondergebiet festgesetzt ist. Gegen diese Reduzierung der Abstandsfläche habe sich lediglich der Nachbar A. mit der Begründung gewandt, damit werde ihm die Errichtung einer WEA verwehrt; diesen Gesichtspunkt könne er aber nicht geltend machen, da der Bebauungsplan für sein Grundstück die Möglichkeit zur Errichtung einer WEA nicht vorsehe.

31

Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden.

32

5. Die Antragstellerin hat am 14.09.2005 den Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

33

Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich des Flurstückes 1 es unmöglich machten, eine Windenergieanlage in einer Höhe von 140 bzw. 100 m zu errichten. Zudem sei der Geschäftsführer der Komplementärin Miteigentümer des Grundstücks, das ausschließlich zum Errichten einer Windenergieanlage und deren Betreiber erworben worden sei. Im Einzelnen sei Gesellschafterin bzw. persönlich haftende Komplementärin, der W. GmbH Herr S.. Kommanditist der KG seien Herr S. und Herr C., nachdem Herr Dr. D. seinen Anteil als Kommanditist 2003 an Herrn C. übertragen habe. Eigentümer der Flurstücke 1 und 3 sei die S. und D. GbR. Darüber hinaus sei Herr C., Kommanditist der Antragstellerin, hinsichtlich des Flurstücks 4 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er habe für dieses Flurstück einen Nutzungsvertrag, in dem am 28.08.2006 schriftlich fixiert worden sei, dass die Überlassung zum Zwecke der Errichtung einer WEA erfolge.

34

An der Durchführung des Normenkontrollverfahrens bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis trotz der zwischenzeitlichen Errichtung einer WEA auf dem Flurstück 1. Auf Grund gegebener Verfügungsbefugnis bestehe die Möglichkeit, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans jenseits der darin festgelegten Standorte im Eignungsgebiet weitere WEA zu errichten.

35

Dem Antrag stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Sie habe sich von Anfang an gegen den Bebauungsplan gewandt. Der Errichtung der niedrigeren Anlage auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des StAUN erfolge lediglich als Maßnahme der Schadensminderung. Sie - die Antragstellerin - sei tatsächlich in der Lage, mindestens eine Anlage auf dem Flurstück 4 neu zu errichten bzw. die bestehende ggfs. gegen eine höhere auszutauschen. Im Übrigen käme die Ersetzung der bereits errichteten Anlage durch eine des Typs Enercon E 82-2 MV mit einer Nabenhöhe von 84,5 m und einer Flügelspitzenhöhe von 125,5 m bei einem Rotordurchmesser von 82 m in Betracht. Diese Anlage sei auf diesem Standort auch unter Beachtung bauordnungsrechtlicher Anforderungen realisierbar. Sie sei auch wirtschaftlich eine sinnvolle Investition, da die vorhandene Anlage E 70-2 MV einen Cashflow in Höhe von 96.000,00 Euro und die beabsichtigte Anlage E 82-2 MV in Höhe von 220.000,00 Euro abwerfen werde. Hinzu käme ein einmaliger Gewinn aus der Veräußerung der vorhandenen Anlage E 70-2 in Höhe von 200.000,00 Euro. Daraus errechne sich ein Überschuss von 276.000,00 Euro, von dem allerdings die Demontagekosten in Höhe von 36.000,00 und die Beseitigungskosten für das Fundament in Höhe von 40.000,00 Euro abzusetzen seien. Insgesamt sei durch die Ersetzung einer solchen Anlage ein jährlicher Mehrertrag von 124.000,00 Euro zuzüglich einem einmaligen Liquiditätsüberschuss in Höhe von 200.000,00 Euro zu erzielen.

36

Der Antrag sei auch begründet.

37

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Das Eignungsgebiet weise eine Größe von 30 ha aus. Insgesamt seien lediglich 1,35 % des Plangebiets als Standort für WEA festgesetzt. Neben der Tatsache, dass das zweite Baufeld auf eine Fläche gelegt worden sei, die im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, könne eine derartige Beschränkung des Eignungsgebietes nur als Maßnahme der Verhinderung weiterer WEA gedeutet werden. Das sonstige Verhalten der Antragsgegnerin zeige, dass sie nicht beabsichtige, auf dem zweiten Baufeld eine WEA zu errichten oder errichten zu lassen. Sie habe entsprechende einschlägige Anfragen anderer Investoren abgelehnt. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, dass weitere Standorte wegen des Schutzes der Wohnbebauung des Ortsteils B nicht möglich seien, sei darauf hinzuweisen, dass sich dort seit Beginn der 90iger Jahre ein zweiflügeliges Windrad des Dr. D., Gesellschafter der Eigentümer GbR befinde. Im Übrigen kämen bei der Größe des Eignungsgebiets andere Baufelder in Betracht, auf denen die Errichtung von WEA nicht mit öffentlichen Belangen in Konflikt treten, so auch das Flurstück 4.

38

Auf Grund des Charakters als Eignungsgebiet sei die Antragsgegnerin gehalten, das Gebiet für WEA optimal ausbeuten zu lassen. Weitere entgegenstehende Belange wie zum Beispiel die Sichtbeeinträchtigung des Stadtbilds oder Lärmbelästigung von Wohngebieten sei mit der Errichtung einer WEA mit einer Nabenhöhe von 98 m nicht verbunden. Darüber hinaus sei bis heute nicht geprüft, ob es durch die Errichtung der WEA grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes komme und diese ggfs. durch Menschen wahrgenommen werden könne. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Anlage eine Höhe von 100 oder 140 m aufweise. Nähere man sich der Ortschaft R von Süd-Westen auf der Bundesstraße von R kommend, liege die Anlage im Norden bzw. Nord-Osten. Mithin könne eine Sichtachse zu keinem Zeitpunkt gebildet werden, da sich der Kirchturm im Ortskern befinde. Auf der Höhe des Gewerbegebiets K könne man eventuell die Energieanlage auf eine Sichtachse mit dem Kirchturm von R bringen. Hier versperrten aber weitere Gebäude sowie Bäume und ansteigendes Gelände die Sicht. Die Schallimmissionsprognose des Unternehmens K. könne nicht berücksichtigt werden, da sie sich mit einer gänzlich anderen WEA befasse als der, die beantragt worden sei.

39

Der Bebauungsplan sei auch deswegen unwirksam, weil die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Es seien Sicherungsmittel im Grundbuch eingetragen noch die Sicherung auf andere Art und Weise veranlasst worden. Insbesondere die Vereinbarung mit den Grundstückseigentümerinnen der Flurstücke 8, 9, 10 und 11 der Flur G Gemarkung Z sei nicht geeignet, die Anforderungen an die geforderte Sicherung zu erfüllen. Es liege kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. Das durch die Antragsgegnerin als Anlage 9 abgereichte Schreiben eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 12.11.2002 enthalte in keiner Form die wesentlichen Bestandteile eines Vertragsangebots. Es handele sich lediglich um eine unverbindliche Anfrage. Weder seien die betroffenen Flurstücke bezeichnet noch gehe aus dem Schriftverkehr die Dauer der Verfügungsbefugnisse hervor. Auch über die Gegenleistung und sonstige wesentliche Bestandteile enthalte der Schriftwechsel keine Angaben. Zudem seien mit der Maßnahme 5 der Ausgleichsmaßnahmen Heckenpflanzungen am Erschließungsweg zum Baufeld der WEA der Antragstellerin festgelegt. Sie wären auf dem Flurstück 3 der Flur X Gemarkung Y durchzuführen, die im Eigentum der S. und D. GbR stünden.

40

Die Antragstellerin beantragt,

41

den Bebauungsplan Nr. 47 der Antragsgegnerin vom 03.09.2003 für unwirksam zu erklären.

42

Die Antragsgegnerin beantragt,

43

den Antrag abzulehnen.

44

Sie führt aus: Sie hält den Antrag für unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Normenkontrolle sei verwirkt, nachdem der Antragstellerin unter dem Schutz des Bebauungsplans die bestandskräftige Genehmigung zur Errichtung der WEA erteilt worden sei. Ohne den Bebauungsplan wäre das Vorhaben wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch unzulässig gewesen. Sie verfüge nicht über Nutzungsberechtigungen an anderen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücken. Im Übrigen scheide nunmehr die Errichtung anderer WEA im Eignungsgebiet aus, da nach dem derzeitigen Stand der Abwägungsdokumentation zum 1. Beteiligungsverfahren zum Erlass eines neuen Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern das Eignungsgebiet B aufgehoben werden solle, weil es zu klein sei, um langfristig für die Errichtung moderner WEA zu dienen. Darüber hinaus liege es viel zu dicht in der Nähe der Bebauung der Stadt R, sodass hier mit weiteren Restriktionen zu rechnen wäre.

45

Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Dass die Antragsgegnerin gehalten sein solle, das Eignungsgebiet für Windenergie optimal ausbeuten zu lassen, sei unzutreffend. Hinsichtlich der Höhe der Anlage sei darauf zu verweisen, dass die Nachbargemeinde O geltend gemacht habe, die 140 m hohe Windenergieanlage wirke auf Grund ihrer Dominanz ortsbildstörend. Im Übrigen sei der Frage der Stadtbildbeeinträchtigung eine vergleichende Untersuchung bezüglich der WEA Höhen vorausgegangen, die der Sachverständige J. erstellt habe. Die darin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse seien in den Bebauungsplan eingegangen. Auch die Schallimmissionsprognose von K. vom 02.06.2003 sei zutreffend. Ihr sei zu entnehmen, dass der Ortsteil B unzutreffenderweise als Dorfgebiet qualifiziert werde, sodass in der Schallimmissionsprognose und in dem Schattenwurfgutachten vom 24.07.2001 die Auswirkungen von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von 140 m auf ein Dorfgebiet und nicht auf das tatsächlich vorliegende Wohngebiet untersucht worden sei. Im Übrigen geht die Schallimmissionsprognose von K. von einer Muster-WEA des Typs Vestas V 80 2,0 MV aus mit einem Schallimmissionswert von 102,8 dB(A). Würde man den Durchschnitt aller gängigen WEA, die derzeit am Markt verfügbar seien, und eine Windgeschwindigkeit von 10 M/S zu Grunde legen, ergebe sich ein Schallimmissionswert von 103 dB(A), wobei ein Summenzuschlag von 2 dB(A) zu machen sei. Im Übrigen beinhalte der Bebauungsplan keine Beschränkung hinsichtlich des Anlagentyps sondern setze flächenbezogene Schallleistungspegel fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie den Vortrag der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens VG Greifswald 1 A 878/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Bände Beiakten A bis D) sowie die Genehmigungsvorgänge des Landrates des Landkreises N (Beiakte E) sowie des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur (Beiakten G und H) verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

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Der Senat hat das Museumsdorf K und die nähere Umgebung in Richtung auf die geplanten Standorte für Windkraftanlagen im Bebauungsplangebiet im Rahmen der mündlichen

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Verhandlung in Augenschein genommen; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Normenkontrollklage ist zulässig und begründet. Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

52

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben und abwägungsbeachtlich sind (BVerwG, U. v. 30.04.2004 - 4 CN 1/03 - NVwZ 2004, 1120).

53

Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter, aber auch der Käufer eines Grundstücks, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BVerwG, B. v. 07.04.1995 - 4 NB 10/95 - NVwZ-RR 1996, 8). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch etwaige Nutzungsverbote oder -beschränkungen, die sich aus einem Bebauungsplan ergeben, nicht nur die Grundeigentümer oder die Inhaber eigentumsgleicher Rechte betroffen werden, sondern auch solche Personen, denen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht. Der Betroffene muss aber zu dem Grundstück in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung stehen, die es rechtfertigt, ihn einem dinglich oder obligatorisch Berechtigten gleichzustellen. Es muss eine Situation gegeben sein, in der nicht ein Dritter, namentlich der Eigentümer, dem Betroffenen Besitz und Nutzung vorenthalten darf (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.1997 - 4 BN 20/97 - NJW 1998, 770).

54

Danach kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis aus ihrer obligatorischen Stellung an dem Flurstück 1 herleiten, hinsichtlich dessen der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die die Antragstellerin aus ihrer Sicht belasten. Das betrifft namentlich die Höhenbegrenzung.

55

2. Dem Antrag fehlt jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

56

a) Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Bauvorhaben nach den planerischen Festsetzungen auf Grund unanfechtbarer Befreiungsentscheidung und Baugenehmigung errichtet ist und genutzt wird (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.07.1980 - 2 A 3.79 - BauR 1980, 536). Die Antragstellerin verweist indes darauf, dass sie ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans eine höhere Anlage errichten könnte und dies auch beabsichtigt. Dies würde die Beseitigung der jetzigen Anlage oder deren Umbau voraussetzen. Die Anlage ist am 02.04.2007 fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Trotz der hierdurch verursachten Kosten erscheint nach der ergänzenden Darlegung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.09.2008 die beabsichtigte Ersetzung der bereits errichteten Anlage Enercon E 70-2 MV durch eine solche des Typs E 82-2 MV in Hinblick auf den dargelegten jährlichen Überschuss als realistisch. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von vornherein keinen Zweifel daran gelassen hat, die Beschränkungen, die die Festsetzungen des Bebauungsplan ihr auferlegen, bekämpfen zu wollen. Jedenfalls besteht in Hinblick auf diese Darlegung keine Veranlassung, das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

57

b) Dem Antrag steht auch nicht der Umstand entgegen, dass möglicherweise ein auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützter Antrag auf Genehmigung einer anderen Anlage im Baufeld 1 oder im Plangebiet insgesamt an einem in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung scheitern könnte.

58

Einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, dass sein Grundstück baulichen Beschränkungen ausgesetzt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, B. v. 26.05.1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Unschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück die Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch näherkommt, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist schon genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732).

59

Eine solche unzweifelhaft fehlende Genehmigungsfähigkeit eines auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützten Vorhabens ist nicht gegeben. Allerdings soll nach dem Entwurf 2008 zum zweiten Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (Stand: 23.04.2008) das bislang vorgesehene Eignungsfeld, das der streitbefangene Bebauungsplan beplant, entfallen. Dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann als sonstiger öffentlicher Belang das sich hieraus ergebende in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung entgegen gesetzt werden. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob bereits ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels gegeben ist, die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass diese Zielsetzung über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG führt, das heißt der Abwägungsprozess bereits einen weitgehenden Fortschritt erreicht hat, und schließlich ob die in diesem Stadium des Verfahrens angestellte Abwägung den materiellen Vorgaben entspricht (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 -; BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211). Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, könnte der Senat nur nach Beiziehung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Planungsverbandes unter umfassender Würdigung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Inzidentprüfung klären. Davon, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Genehmigung offensichtlich zu versagen sein wird und damit das Vorhaben eines Repowering praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007 vor § 40 Rn. 38), kann daher nicht gesprochen werden.

60

3. Der Antrag verstößt auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben. In die Prüfung eines Normenkontrollantrages kann nicht mehr eingetreten werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, B. v. 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; B. v. 14.11.2000 - 4 BN 54/00 - BRS 63 Nr. 50; vgl. auch BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 4 NB 14.89 - NVwZ 1990, 554).

61

Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Allerdings kann mit der Antragsgegnerin von einem Ausnutzen der Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere auch in Hinblick auf die Anwendung des § 6 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO - in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung des StAUN maßgebenden Fassung gesprochen werden. Danach betrug die Tiefe der Abstandsfläche 1 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten konnten geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt. Von dieser Vorschrift hat das StAUN Gebrauch gemacht, indem sie auf die Festsetzung des Sondergebietes Windenergie in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Bezug nahm, was unter einer Anwendung des § 35 ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Dhom in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Komm. Art. 6 Rdn. 244).

62

Angesichts der Einwendungen, die die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan von Anfang an bis hin zum hier anhängigen Normenkontrollklage erhoben hat, konnte indes nicht zweifelhaft sein, dass sie in erster Linie die Aufhebung des Bebauungsplans mit den sich daraus für sie ergebenden Beschränkungen erstrebt. Zudem stellen sich die Einschränkungen des Bebauungsplan zugleich als ein Hindernis für ein Repowering dar. Hinzu kommt, dass § 6 Abs. 5 LBauO M-V a.F. mit der Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern durch Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) entfallen ist; zugleich ist das Maß der erforderlichen Abstandfläche von 1 H auf 0,4 h reduziert worden. Danach dürfte einiges dafür sprechen, dass die Antragstellerin für die Realisierung ihres geplanten, mit den Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht vereinbaren Vorhabens nicht mehr an diesen Regelungen von vornherein scheitert bzw. mittelbar auf die Gültigkeit des Bebauungsplans angewiesen ist.

63

II. Der Antrag ist begründet. Der Bebauungsplan weist Mängel in der Abwägung auf, die zur Unwirksamkeit des Plans führen.

64

1. Die Antragstellerin macht im Ergebnis zu Unrecht geltend, die Festsetzungen verstießen gegen §1 Abs. 4 BauGB.

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In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 29.09.1998 (GVOBl. M-V S. 833) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, ist gemäß der Karte im Maßstab 1:100.000 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine Fläche durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Sie umfasst im Wesentlichen den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz2:

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"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

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In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

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(1) Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellen ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. Hierzu hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt: Die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein müssen, handele es sich bei Raumordnungszielen um landes-planerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in den Urteilen vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 - und vom 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27. Dem hier zu beurteilenden RROP liegt die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hin-reichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

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Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

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(2) Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

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Die in Ziff. 10.3.5 Abs. 3 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungszusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Bauleitplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. Senat, U. v. 09.04.2008 - 3 L 84/05 - NordÖR 2009, 27).

72

Der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumor-dungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

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(3) Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn die Gemeinde die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

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Aus dieser Regelungswirkung der Konzentrationsplanung folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Gemeinde bei Erlass eines Bebauungsplans deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung in der Konzentrationszone grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bebauungsplanung zu respektieren und kann allein noch eine Feinsteuerung zulassen, d.h. überwiegende sonstige städtebauliche Belange können nur noch Festsetzungen über die nähere Ausgestaltung der Windenergienutzung (z.B. Höhenbeschränkungen, Beschränkung der Anzahl der Anlagen durch Festlegung der Standorte) rechtfertigen (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477 = BauR 2004, 634) . Der Raumordnungsplan hat bei der Auswahl und Festlegung von Konzentrationsflächen die in der Begründung zu Ziff. 10.3.5 Abs. 3 genannten Tabukriterien berücksichtigt. Eine nochmalige bzw. darüber hinausgehende Berücksichtigung dieser Tabukriterien im Bebauungsplan bedürfte daher gewichtiger städtebaulicher Gründe. Eine zulässige Feinsteuerung der örtlichen Verhältnisse kann insoweit vorliegen, als es sich um standortbezogene Regelungsbedürfnisse, die der Raumordnungsplaner unberücksichtigt gelassen und (ausdrücklich) der Bauleitplanebene überantwortet hat. So lassen sich mit der Besonderheit der von Windenergieanlagen ausgehenden Belastungen und Gefahren Abstände berücksichtigen, die über sonstigen Rechtsvorschriften, etwa des Landesstraßen- und Bauordnungsrecht hinausgehen und unabhängig von der später jeweils zur Genehmigung anstehenden Windenergieanlage als sachgerecht einzustufen sind (OVG Koblenz, U. v. 09.04.2008 -8 C 11217/07 - NuR 2008, 419). Den Gemeinden bleibt danach nur, die raumplanerische Entscheidung unter Berücksichtigung solcher Belange etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (VGH Mannheim, U. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - VBlBW 2006, 275 = NVwZ-RR 2006, 522 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BN 60/03 - NVwZ 2004, 477).

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(4) Diese Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP hat die Antragsgegnerin nicht allein deswegen verfehlt, weil sie das Gebiet, auf dem Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, erheblich beschränkt hat. Diese Entscheidung hat sie unter Berücksichtigung von auf der Ebene der Regionalplanung noch nicht abschließend abgewogenen Belangen getroffen. Dazu im Einzelnen:

76

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans und der zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgänge eine Feinsteuerung nach Maßgabe städtebaulicher Kriterien angestrebt. Dabei war in erster Linie maßgebend der Umstand, dass durch die Anlage L eine derartige Vorbelastung für die Ortschaft B vorlag, dass ein großer Teil der als Eignungsgebiet vorgesehenen Fläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren - unbeschadet dessen, dass diese Erwägungen einer Kontrolle im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht stand halten - Erwägungen angestellt, die in Hinblick auf das Ortsbild und die Beeinträchtigung besonderer Anlagen (Museumsdorf K etc.) einen Belang betreffen, der bei der Festlegung der Eignungsgebiete auf der Ebene der Raumordnung nicht berücksichtigt werden konnte. Dazu gehörte schließlich der Umstand, dass zwischen mehreren Windenergieanlagen bestimmte Abstände einzuhalten sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägung- wie unten dargestellt - zum Teil auch Belange eingestellt, die bereits in die raumordnerische Entscheidung eingegangen war und nicht mehr beschränkend hätte berücksichtigt werden dürfen.

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2. Die Antragstellerin bemängelt zu Unrecht, dass die ausgewiesenen Ausgleichsflächen nicht hinreichend gesichert seien. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten unter V. "Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB)". Neben der Aufzählung der Ausgleichsmaßnahmen unter Ziffer 1 bis 7 ist folgende Regelung enthalten: Die Maßnahme 5 - Heckenpflanzung am Wartungsweg zur WEA 1 auf Flurstück 3) zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft werde dem Baugebiet direkt zugeordnet. Die Maßnahmen 1 bis 4, 6 und 7 befänden sich außerhalb des Bebauungsplans. Hinsichtlich der Festsetzungen von Maßnahmen zum Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft stellt das Baugesetzbuch fünf Alternativen zur Verfügung: Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können derartige Maßnahmen auf dem Eingriffsgrundstück, an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans festgesetzt werden. Als vierte Alternative kommt gemäß § 1a Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in Betracht, dass die Gemeinde entsprechende Flächen bereitstellt. Hierbei muss es sich um Flächen im Eigentum der Gemeinde handeln, weil nur so ohne Bebauungsplan die dauerhafte Sicherung für Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet ist. Als fünfte Alternative schließlich steht der Gemeinde der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Verfügung (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar 11. Aufl. 2009 § 9 Rn. 98a ff.). Aus dieser Regelungssystematik wird deutlich, dass die Anforderung, dass die Fläche von der Gemeinde bereitgestellt sein muss, dann nicht gilt, wenn eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 1. Halbsatz BauGB getroffen worden ist. Diese Festsetzung ist über die Bebauungsplangänze hinaus möglich (Löhr a.a.O. Rn. 98b). Insoweit bestehen daher keine Bedenken.

78

3. Der Plan leidet aber an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

79

a) Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan am 03.09.2003 maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141).

80

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.).

81

Davon ausgehend erweist sich die Abwägung schon deshalb als fehlerhaft, weil die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und den Belangen der Belangen der Antragsteller nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat.

82

b) Die Antragsgegnerin hat wesentliche Bedeutung für die Beschränkung der Höhe der Anlagen und ihrer Anzahl dem Belang des Landschaftsbildes beigemessen. Dabei wird aus Ziffer 5 der Begründung "Lage und Bedeutung im Raum" zunächst deutlich, dass auch bei der Betrachtung der Auswirkungen unterschiedlicher Bauhöhen auf die Sichtbarkeit / Sichtverschattung im Allgemeinen, die Sichtbarkeit der Anlagen von bestimmten bedeutenden Punkten aus sowie der optischen Wirkung der Windenergieanlagen bei verschiedenen Bauhöhen von vornherein davon ausgegangen ist, dass allein zwei Anlagen geplant werden (S. 5 Abs. 3 der Begründung). Damit war die Anzahl der Anlagen hinsichtlich dieses Kriteriums vorgegeben waren. Die Antragsgegnerin hat sich von vornherein der Erwägung verschlossen, - an anderen Standorten - die Errichtung mehrerer kleinerer Anlagen oder - wenn dies aus immissionsschutzrechtlichen Gründen allein zulässig sein sollte - die einer großen leistungsfähigen Anlage zu ziehen.

83

Das Gutachten des Büros für Landschaftsarchitektur J. vom 10.05.2003, das dieser Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans zu Grunde liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass eine störende Sichtbarkeit der Anlage lediglich vom Freilichtmuseum K aus zu befürchten ist. Hier sei die Anlage aus den hinteren Bereichen des Museums im Umfeld der Windmühle sichtbar. Bei einer Nabenhöhe von 60 m würde das allerdings nur einen sehr geringen Abschnitt des Turms betreffen, während die 140 m hohe Anlage zu einem großen Teil sichtbar sei. Diesem Belang hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung eine erhebliche Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin aus dem Gutachten J. in der Begründung des Bebauungsplans wörtlich zitiert hat, wobei dieser allein der Sichtbeziehung zwischen der Anlage und besonderen Einrichtungen Bedeutung beimisst.

84

Die Ortsbesichtigung durch den Senat indes hat ergeben, dass die in dem Gutachten behauptete Beeinträchtigung des Museumsdorfes K allenfalls in einem äußerst geringen Umfang besteht. Der Senat ist mit den Beteiligten das gesamte Gelände des Museumsdorfes abgeschritten. Von nahezu keiner Stelle aus war die vorhandene Anlage zu sehen. Es war weiter festzustellen, dass dieser Eindruck auch erhalten bliebe, wenn die vorhandene Anlage erheblich vergrößert würde. Sie war lediglich am äußersten Rand der Geländes neben der Windmühle hinter den Bäumen durch die Blätter großer Bäume zu erkennen. Bei einer Erhöhung dieser Anlage hätte sich allenfalls ergeben, dass die Rotorflügel über den Bäumen sichtbar würde. Das unmittelbar im rückwärtigen Bereich der Anlage stehende Gutshaus würde allerdings bewirken, dass auch die Rotorflügel einer wesentlich höheren Anlage in dem gesamten übrigen Gebiet des Museumsdorfes aus nicht sichtbar gewesen wären.

85

Das Gutachten untersucht dann die optische Wirkung der Windenergieanlagen im Sinne der Wahrnehmbarkeit in der Landschaft. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass erhebliche Unterschiede in der Wahrnehmung der unterschiedlichen Anlagenhöhen festzustellen seien. Kleinere Anlagen passten eher zu den umgebenden Dimensionen, wobei die untersuchten Standorte mit zahlreichen hohen Bauwerken und Masten geprägt sei. Beim Standort B seien derartige Prägungen zur Zeit auch vorhanden, insbesondere durch das ehemalige Faserplattenwerk mit dem markanten Hochlager und dem Schornstein. Es sei aber davon auszugehen, dass diese Bauwerke in Zukunft verschwinden werden. Weiter wird ausgeführt: Die geringere Sicht und Wahrnehmbarkeit der Gesamtanlagen erlange dann insbesondere bei den Blickrichtungen vom Fischland aus hohe Bedeutung. Wenn man vom Hafen T auf R blicke, dann seien im Hintergrund die Windenergieanlagen bei F ziemlich markant. Bei der geplanten Bauhöhe würden noch zwei erheblich höhere Anlagen westlich der Stadt hinzukommen. Diese bildeten Dominanten im Bild, gerade auch gegenüber der R Kirche und der weiteren Stadtsilhouette. Außerdem würde es im Bild wirken, als ob R komplett von Windenergieanlagen eingeschlossen wäre. Weiter heißt es: Die umschlossene Wirkung wäre auch bei den niedrigeren Anlagen wohl vorhanden, sie würden aber keine so dominante Wirkung im Bild erreichen, da sie eher in der Höhenwirkung der vorhandenen Anlagen im Hintergrund blieben. Diese optischen Wirkungen gingen weit über T hinaus. Auch von D und W seien die Anlagen in der Silhouette des Horizonts sichtbar. Von W und vom Bodden aus könne nur die Dominanzwirkung mit den niedrigen Anlagen erheblich verringert werden.

86

Ob diese Einschätzungen zutreffen, kann dahinstehen. Schon aus den Fotomontagen, die in dem Gutachten J. enthalten sind, ergibt sich indes, dass diesem Belang keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hier angestellten Erwägungen nicht in erster Linie von der Höhe der Anlagen abhängig sind. Sie beschreiben vielmehr die optische Wirkung der Errichtung von Windenergieanlagen allgemein. Diese Erwägungen konnten aber zur Steuerung auf der Ebene der Bauleitplanung nicht mehr berücksichtigt werden, da sie insoweit die generelle Eignung des Eignungsgebiets in Frage stellen und somit Gesichtspunkte ins Feld führen, die auf der Ebene der Raumordnung bereits abgewogen worden sind. Die von der Antragsgegnerin befürchtete "Einrahmung" der Stadtsilhouette von mehreren Windenergieanlagen ergibt sich aus der Festlegung der Eignungsgebiete als solche. Die Höhe der Anlage spielt in diesem Zusammenhang eine allenfalls geringe Rolle.

87

c) Ein weiterer Abwägungsfehler liegt in dem Umstand, dass die Antragsgegnerin von vornherein von lediglich zwei Anlagen ausgegangen ist. Im Rahmen der Lärmprognose hat sie diese zwei Anlagen in einem gleichartigen Betrieb zu Grunde gelegt. Sie hat damit die Möglichkeit ausgeschlossen, lediglich eine größere Anlage - möglicherweise in Baufeld 1 - errichten zu lassen, wie es die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren als eine der möglichen Optionen als eigenes Interesse angegeben hat. Die W. GmbH & Co. KG hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 01.08.2003 darauf hingewiesen, dass die Ausweisung des Baufeldes 2 auf dem Flurstück 2 darauf schließen lasse, dass insoweit eine Negativplanung beabsichtigt sei. Eigentümerin des Grundstückes sei die Antragsgegnerin. Sie habe schon unter dem 19.12.2001 und 28.01.2002 erklärt, dass sie dieses Flurstück nicht zur Windkraftnutzung verkaufen oder verpachten wolle. In der Behandlung dieser Einwendung im Rahmen der Abwägungsdokumentation führt die Antragsgegnerin aus: Sie habe in der Tat mit den genannten Schreiben mitgeteilt, dass dieses Flurstück derzeit an ein Landwirtschaftsunternehmen zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung langfristig verpachtet sei. Sie - die Antragsgegnerin - beabsichtige derzeit (im Originaltext unterstrichen) keine Änderung dieses Pachtverhältnisses oder der derzeitigen Nutzung des Flurstückes. Sie sei nicht zur Veräußerung des Flurstückes als Standort des Baufeldes 2 verpflichtet. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes werde geprüft, inwieweit eine Errichtung und Betrieb der WEA auch ggf. über einen Eigenbetrieb der Stadt realisierbar sei.

88

Zu Ziel und Zweck des Bebauungsplans legt die Begründung dar, Planungsziel sei die Errichtung von zwei leistungsstarken Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m. Damit sei in Hinblick auf die Schallimmissionen eine Auslastung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gegeben. Unter Ziffer 8 "Immissionsschutz" wird ausgeführt: "Bezogen auf das Planungsziel der Errichtung von zwei WEA mit einer maximalen Gesamthöhe von 100 m erfolgte im Rahmen der Schallimmissionsprognose Untersuchungen ...." (S. 8 Abs. 3). Allerdings wird hier des Weiteren ausgeführt, als Ergebnis der Prognose sei festgestellt worden, dass unter der Maßgabe der Lösung des Lärmkonflikts durch die Geräuschvorbelastung durch die Anlage L innerhalb des Plangebiets für den Windpark B maximal zwei Anlagen (Beispiel: Vestas V 80-2.0 MW) mit einer Gesamthöhe von 100 m betrieben werden könnten. Auch eine andere Stellung der WEA würde keine Erhöhung der Anlagezahl nach sich ziehen.

89

Ob solche Überlegungen generell geeignet sind, zu einer Beschränkung der möglichen Anzahl von Anlagen im Eignungsgebiet zu kommen, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt eine solche Beschränkung voraus, dass die maßgebenden Belange ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt werden.

90

Dabei stellt die Verfügbarkeit der ins Auge gefassten Flächen, die als Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen, einen erheblichen abwägungserheblichen Belang dar. Insoweit erweist sich die Festsetzung des Baufelds 2 als Standort einer Windenergieanlage als nicht erforderlich, weil sie sich nicht als realisierbar darstellt (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2006 - 4 BN 38/05 - ZfBR 2006, 468). Die Antragsgegnerin hat die Flächen langfristig zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. Sie beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Ihre Behauptung, sei erwäge - wohl nach Ablauf des Pachtvertrags - eine Eigengesellschaft zum Betrieb einer WEA zu gründen, kommt keine Bedeutung zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben in der mündlichen Verhandlung lediglich vage angeben können, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin eine Eigengesellschaft zum Betrieb regenerativer Energieanlagen gründen werde; dafür müssten aber politische Mehrheiten gewonnen werden. Damit ist weder erkennbar, dass zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine die derartige Annahme realistisch war, noch dass dies heute der Fall ist. Unter diesen Umständen stellt die Ausweisung des Baufeldes 2 als Standort für eine Windenergieanlage im Ergebnis eine Alibiplanung dar.

91

Dies hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungen, die das Baufeld 1 betreffen. Die Beschränkungen beruhen nämlich auf einer Bewertung der Auswirkungen, die von dem Betrieb von zwei Anlagen in den Baufeldern 1 und 2 ausgehen. Dies betrifft zunächst die Höhe der Anlage, da die Antragsgegnerin diese auch mit dem Gesamtimmissionen, die vom Betrieb beider Anlagen im Zusammenwirken mit der vorhandenen Anlage L ausgehen, begründet hat. Zudem hätte auch bei der optischen Wirkung in Hinblick auf das Landschaftsbild, soweit es nach den oben dargelegten eine wesentliche Bedeutung als Belang gewinnen sollte, berücksichtigt werden müssen, dass tatsächlich nur eine Anlage errichtet werden wird. Die Berücksichtigung einer Anlage im Baufeld 2 mit der Folge der Beschränkungen einer möglichen Anlage im Baufeld 1 stellt sich somit als abwägungsfehlerhaft dar.

92

c) Die Festsetzung des flächenbezogenen Schalleistungspegel für die Baufelder 1 und 2 von 56 dB(A) pro qm begegnet ebenfalls Bedenken.

93

In der Begründung finden sich keine Ausführungen dazu, wie der Pegel ermittelt worden ist, ebenso nicht in dem - in der Begründung sonst wörtlich übernommenen - Gutachten K.. Dabei ist zu sehen, dass dann, wenn die Kommune bei der Standortfestlegung einen niedrigen Schallemissionspegel der WEA wählt, sie den Betreiber von vornherein auf eine begrenzte Anzahl von Herstellern festlegt, im Extremfall sogar nur auf einen. Wählt die Kommune bei der Standortfestlegung den maximalen Schallemissionspegel einer Anlagenklasse, bedeutet dies, dass der Betreiber den WEA-Hersteller frei auswählen kann, jedoch bei Wahl einer WEA mit niedrigerer Schallabstrahlung die Fläche nicht optimal ausnutzt. Wird eine optimale Ausnutzung der Fläche angestrebt, heißt dies aber, dass möglichst viele WEA aufgestellt werden sollten. Daher ist die Festlegung des Pegels - auch - eine planerische Entscheidung, denn hierdurch wird die Windparkgeometrie wesentlich mitbestimmt (Gerdes/Pahlke: Flächenausweisung für Windparks, DEWI Magazin Nr. 9, August 1996). Sie ist daher in der Abwägung näher zu begründen.

94

Hinzu kommt, dass mit einer Schallschutzregelung im Bebauungsplan auch geregelt werden muss, nach welchem technischen Regelwerk die Lärmpegel ermittelt werden sollen. Ob dieser Anforderung auch entsprochen wird, wenn sich das maßgebliche Regelwerk durch Heranziehen der Begründung des Bebauungsplans feststellen lässt (so VGH München, U. v. 21.1.1998 - 25 N 95.1632 - BayVBl 1998, 436) kann dahin stehen, da der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Derartiges nicht entnehmen lässt. Das gilt auch für die Schallimmissionsprognose von K. und von B-M in der letzten Fassung vom 28.05.2002, die keine Äußerungen zu einem flächenbezogenen Schalleistungspegel enthalten.

95

3. Dieser Abwägungsfehler erweisen sich einzeln, jedenfalls aber in ihrer Summation als beachtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB. Sie sind öffentlich, da sie sich aus den Planaufstellungsvorgängen ergeben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der mangelhaften Gewichtung der Belange zu einer anderen Feinsteuerung des Eignungsgebiets entschlossen hätte.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

97

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. §132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004 wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 den beantragten Vorbescheid vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Bl. 13 der Akte zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von ursprünglich 5 - nunmehr 4 - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur40 der Gemarkung Friedland (sogenannter Windpark Friedland Burgfeld Nord). Das Gebiet liegt südlich des Stadtbereiches der beigeladenen Stadt Friedland.

2

In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, sind gemäß der Karte im Maßstab 1 : 100.000 im Gemeindegebiet der Beigeladenen 4 Flächen durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Im westlichen Bereich der Beigeladenen sind 2 Felder "Vorranggebiet Rohstoffsicherung (Ton T)" eingetragen, die sich mit den Eignungsräumen für Windenergieanlagen nicht überschneiden. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2:

3

"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1 : 100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

4

In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

5

Am 21.03.1996 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan wurde am 18.02.1998 durch die Stadtvertretung der Beigeladenen beschlossen. Durch Erlass vom 08.10.1998 wurde der Flächennutzungsplan teilweise genehmigt. Hinsichtlich der gegenüber dem RROP herausgenommenen Eignungsflächen im Bereich nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf und im nordwestlichen Stadtgebiet zwischen der L 273 Richtung Altentreptow und der L 28 Richtung Salow wurde die Genehmigung versagt. Das RROP schreibe vor, dass die Eignungsräume im Inneren Vorbehaltsgebiete seien. Für die Herausnahme bzw. Reduzierung der Gebiete seien keine hinreichenden Belange vorgetragen worden. Keine besonderen Gründe lägen vor für eine Überwindung des Eignungsraums nördlich des Weges nach Lübbersdorf. Hier existiere zwar in einem Teilbereich ein zugelassener grundeigener Abbau von Ton, der unmittelbare Eingriff erfolge aber nur auf einer Fläche von ca. 1,2 ha bei einer insgesamt beanspruchten Fläche von 3,2 ha, so dass im Umfeld durchaus die Errichtung von Windenergieanlagen möglich sei. Die im Erläuterungsbericht genannte "technische Überformung" der Landschaft gehe mit jeder Windenergieanlage einher und sei als negativer Belang bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden.

6

Mit Schreiben vom 09.02.1999 nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zu dem geänderten Entwurf, der die Darstellung des Windenergiegebietes nördlich der Kreisstraße nicht vorsah, Stellung. Es führte aus: Bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsräumen handele es sich um Vorbehaltsgebiete. Sie stellten einen Grundsatz der Raumordnung dar, der als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Abwägung seitens der Gemeinde könne somit nur unter eingeschränkten Gesichtspunkten vorgenommen werden, d.h. es könnten nur solche Belange herangezogen werden, die nicht bereits bei der raumordnerischen Abwägung im Rahmen der Ausweisung der Eignungsräume eingeflossen seien bzw. die auf dieser Ebene nicht sichtbar gewesen seien. Hinsichtlich des Eignungsgebietes nördlich der Straße nach Lübbersdorf könnten sich Einschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes möglicherweise im westlichen Randbereich, nicht aber im gesamten Bereich des Eignungsraums ergeben. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche zur Rohstoffsicherung stelle keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung dar.

7

In der Begründung der Fassung des Flächennutzungsplans, den die Beigeladene im Juni 1999 in die Öffentlichkeitsbeteiligung gab, wird hinsichtlich des Eignungsgebiets nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgeführt: Hier sollten nur Restflächen nördlich und östlich der Tonscholle der Sondernutzung Windenergieanlagen vorgehalten werden. Für den Tonabbau würde eine Fläche von 3,2 ha beansprucht werden. In Verbindung mit den notwendigen Abständen zur Wohnbebauung ergäben sich lediglich Restflächen. Weitere Gründe für die Ausgrenzung dieser Flächen seien die Sichtbeziehungen auf die Kirche.

8

Mit Schreiben vom 09.09.1999 erklärte sich das Amt für Raumordnung mit der beabsichtigten Planung einverstanden. Nach wie vor werde der im RROP nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgewiesene Eignungsraum nicht übernommen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.02.1999 dargelegt, könnten sich hier im westlichen Bereich des Eignungsraums Einschränkungen für die Windenergienutzung ausgehend von der mittel- bis langfristig geplanten Stadtentwicklung, insbesondere der Wohnbaulandentwicklung im Bereich Woldegker Chaussee ergeben. Dies betreffe aber nicht den gesamten Eignungsraum. Bezüglich der hier im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche zur Rohstoffsicherung "Feld Ton Friedland - Burgfeld", die keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung entsprechend dem RROP darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese Fläche als Eignungsraum für Windenergieanlagen ausgewiesen sei. Zwischenzeitlich sei durch das Bergamt Stralsund der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen und es erfolge der Tonabbau durch die Y.werke GmbH, sodass die Fläche gegenwärtig nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Ausgehend von diesen Darlegungen sei absehbar, dass unter diesen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine sinnvolle Umsetzung des als Ziel der Raumordnung vorgegebenen Eignungsraums nördlich der Straße nach Lübbersdorf im Flächennutzungsplan nicht möglich sei. Seitens der Stadt solle dennoch geprüft werden, inwieweit eine Windenergienutzung gegebenenfalls als Nachnutzung in Frage komme. Unter dieser Voraussetzung würden aus Sicht der Raumordnung Bedenken bezüglich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Windenergieanlagen nicht erhoben.

9

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 17.11.1999 beschlossen. Im ergänzenden Erläuterungsbericht wird ausgeführt: Der Plan enthalte keine Darstellung eines SO-Gebietes Windenergieanlagen nördlich des Lübbersdorfer Weges. Durch das Bergamt Stralsund sei der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen worden. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbau in Kürze beendet sein werde. Die Stadt werde zu gegebener Zeit darüber befinden, ob eine eventuelle Nachnutzung in Betracht komme. Zudem verbiete sich die Errichtung der Windenergieanlagen in Nachbarschaft zu der beabsichtigten Erweiterung der Stadt in südlicher Richtung. Die Stadt habe sich in allen Verfahrensschritten konsequent dazu bekannt, Windenergieanlagen erst südlich des Lübbersdorfer Weges entstehen zu lassen. Weiterhin sei die Blickbeziehung auf die Stadt und vor allen Dingen auf die Kirche in diesem Bereich wesentlich. Aus allen Himmelsrichtungen kommend sei die Kirche fantastisch erlebbar, sie kündige die Stadt schon aus weiter Ferne an. Diese Blickbeziehungen sollten auch aus Lübbersdorf kommend nicht gestört werden.

10

Durch Erlass vom 03.04.2000 genehmigte das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 17.11.1999 auch hinsichtlich der ursprünglich von der Genehmigung ausgenommenen Flächen.

11

Mit Schreiben vom 21.02.2002 stellte die Beigeladene beim Regionalen Planungsverband Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte den Antrag, unter anderem den Eignungsraum nördlich der Straße nach Lübbersdorf herauszunehmen. Zur Begründung wird die in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dargestellte Argumentation übernommen. Diesen Antrag lehnte der Regionale Planungsverband durch Schreiben vom 08.03.2002 ab. Gegenwärtig sei eine Teilfortschreibung des RROP bezüglich der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen nicht erforderlich. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der Teilfläche nördlich des Wegs nach Lübbersdorf unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Die Fläche nordwestlich des Stadtgebiets sei entsprechend dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgegrenzt. Der Flächennutzungsplan sei den gemeindlichen Argumenten folgend genehmigt worden.

12

Bereits mit Schreiben vom 19.12.2001 hatte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung bis zu 2 MW gestellt. Sie sollen auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur 40 Gemarkung Stadt Friedland errichtet werden. Diese liegen im Bereich des Eignungsgebiets nach dem RROP nördlich des Wegs nach Lübbersdorf. Mit Schreiben vom 23.01.2002 lehnte die Beigeladene unter Hinweis auf ihren Flächennutzungsplan das Vorhaben der Klägerin ab. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte führte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2002 aus, das Vorhaben entspreche den Zielen der Raumordnung. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Flächennutzungsplan von der Übernahme von Teilflächen der Eignungsgebiete unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen haben. Nach Punkt 5.3.2.2 des Erlasses "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 02.11.1998" würden die im Flächennutzungsplan in ihrer Darstellungsschärfe detaillierteren Flächen bezüglich der Zulässigkeit von Windenergieanlagen die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete "verdrängen". Auch der Landkreis Mecklenburg-Strelitz geht in seiner Stellungnahme vom 07.02.2002 davon aus, dass das Vorhaben wegen der Darstellung in dem Flächennutzungsplan bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Bergamt Stralsund teilte unter dem 14.02.2002 mit, durch das Vorhaben der Klägerin würden bergbauliche Belange unmittelbar nicht berührt. Die Standorte zur Errichtung der Windkraftanlagen 4 und 5 seien mit dem Bergamt abgestimmt. Sie beeinträchtigten nicht die Tongewinnung des grundeigenen Abbaus Friedland/Burgfeld.

13

Mit Bescheid vom 10.04.2002 lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der mit dem beantragten Vorhaben betroffenen Teilfläche unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Zudem habe die Gemeinde das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt.

14

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung unter dem 24.06.2002 Stellung: Die Beigeladene sei in Anbetracht von zwei Bauanträgen auf Windenergienutzung im Eignungsgebiet nördlich des Wegs nach Lübbersdorf gefordert, erneut unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange und örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung des regionalplanerisch festgesetzten Eignungsgebietes zu befinden. Dabei gelte für die innergebietliche Eignung zur Windenergienutzung das Optimierungsgebot. Eine Abwägung innerhalb des ausgewiesenen Eignungsgebiets sei nur sehr eingeschränkt möglich, ein besonderer Begründungsaufwand zugunsten widerstreitender Interessen sei notwendig. Nach einer Aktennotiz über ein Gespräch am 10.07.2002, an dem Vertreter des Amts für Raumordnung, der Beigeladenen und des Beklagten teilgenommen hatten, gehörten die Eignungsräume Murmanz Hof, Friedland-Süd und Burgfeld zu einem Eignungsgebiet nach dem RROP. Die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Planungshoheit dieses Eignungsgebiet hauptsächlich unter Gesichtspunkten des Immissionsschutzes den örtlichen Planungen angepasst.

15

Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 wies das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Festlegungen der Eignungsgebiete im RROP stellten innergebietlich Grundsätze der Raumordnung dar, die als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe in seinem Schreiben am 02.09.1999 anerkannt, dass die Entscheidung der Beigeladenen den Anforderungen genüge. Außerdem bestehe eine Betriebszulassung für den Tonabbau für diesen Bereich vom 16.01.1998, dieser sei auf Antrag durch Bescheid des Bergamts Stralsund vom 26.08.2002 bis zum 31.01.2005 verlängert worden. Im Übrigen unterliege es keinen Bedenken, dass die Beigeladene bestimmte "Tabuflächen" aus Gründen des Immissionsschutzes aus der weiteren Betrachtung ausgesondert habe.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

17

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2004 abgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans würden nicht gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, weil die Ausweisung des Eignungsraums Burgfeld Nord für Windenergieanlagen im RROP kein Ziel der Raumordnung darstelle. Es handele sich um Grundsätze der Raumordnung, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidung einzustellen seien. Sie seien überwindbar. Dies habe die Beigeladene abwägungsfehlerfrei getan.

18

Am 06.01.2005 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 21.08.2007 zugestellt. Der Vorsitzende verlängerte die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß auf den 22.10.2007. An diesem Tag ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, in der ausgeführt wird:

19

Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Der RROP streite für das Vorhaben. Es sehe einen Windeignungsraum vor. Daraus ergebe sich, dass sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Diese Belange würden typischerweise im Rahmen der Aufstellung des RROP im Einzelnen abgeprüft. Im Ergebnis weise der RROP statt einer generellen Außenbereichsprivilegierung Windkraftanlagen nur auf rund 2 % der Außenbereichsfläche zu. Daher spreche Vieles dafür, dass auf den "Restflächen" Windkraftnutzung auch rechtlich zulässig sein müsse. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ausweisung des Eignungsgebietes stelle ein Ziel dar, das auch nach innen wirke. Aus Ziff. 10.3.4 des RROP ergebe sich die Zielwirkung sowohl nach innen wie nach außen. Dies folge auch daraus, dass die Auswahl der einzelnen Eignungsräume Grundlage eines umfassenden Plankonzepts und landesweit einheitliche Ausschlusskriterien sei. Dies würde unterlaufen, wenn Gemeinden die im RROP dargestellten Eignungsräume in großen Teilen wegwägen könnten. Zudem widerspreche die Streichung des Windeignungsgebiets Burgfeld Nord Ziff. 10.3.4 Abs. 2 RROP. Danach dürfe eine abweichende Entscheidung die Errichtung von Windkraftanlagen "möglichst nicht beeinträchtigen". Im Übrigen hätte im Rahmen der Abwägung des Flächennutzungsplanes die von der Beigeladenen behaupteten Konflikte etwa im Hinblick auf die Sichtbeziehung zur Ortskirche und das Tonabbaugebiet in einem gerechten Ausgleich zu den Interessen zur Errichtung von Windkraftanlagen gebracht werden müssen. Hinzu komme, dass gerade im konkreten Fall die im Flächennutzungsplan genannten Belange eine Streichung des gesamten Eignungsgebietes offensichtlich nicht rechtfertigen könnten.

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004, ausgefertigt erst am 02.12.2004 (AZ: 5 A 2474/02), den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen,

22

hilfsweise,

23

den Regionalen Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Beseritzer Straße 11, 17034 Neubrandenburg beizuladen und die Verwaltungsvorgänge zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan beizuziehen und den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden,

24

höchsthilfsweise,

25

festzustellen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 bis zur Verlautbarungsreife des neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplans, jedenfalls bis zum 20.09.2005 (Datum des Neuaufstellungsbeschlusses des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte) verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan, Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Januar 2008 sei der Vorentwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte im Rahmen der ersten Beteiligung zur Anhörung bekanntgegeben worden. In ihm sei vorgesehen, dass hier streitige bisherige Eignungsgebiet Burgfeld Nord zu streichen. Damit liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor, das nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehe.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrags hat.

32

Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlagen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Es liegt ein zulässiger und wirksamer Vorbescheidsantrag vor. Zwar wird in dem Antrag keine zu entscheidende Frage formuliert, jedoch sieht § 9 Abs. 1 BImSchG einen Vorbescheid auch in der Form einer Standortentscheidung vor. Davon ist mit den Beteiligten auszugehen.

33

Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, da es sich im vorliegenden Falle um eine Verpflichtungsklage handelt.

34

Die Genehmigungsvoraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist gegeben. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) privilegiert. Ihm stehen weder Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 1.) noch als sonstiger Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen (dazu 2.).

35

1. Zwar enthält der geltende Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegen stehen würden (dazu a)), jedoch erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit als unwirksam (dazu b)).

36

a) Der Beklagte stützt die Ablehnung der Bauvoranfrage für die Errichtung der Windenergieanlagen insoweit zu Recht auf die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Danach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich auch an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211).

37

Die Beigeladene hat in dem Flächennutzungsplan südlich des Weges nach Lübbersdorf ein Sondergebiet Windkraftanlagen und nördlich, etwa in dem Bereich, in dem RROP ein Eignungsraum Windkraft vorgesehen ist, eine Vorsorgefläche für Rohstoffsicherung für das Abbaufeld Friedland Burgfeld/Scholle dargestellt. Weitere Sondergebiete Windkraftanlagen sind beiderseits der B 197 südlich der Stadt in Richtung Neubrandenburg dargestellt. Aus dieser Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen an anderer Stelle folgt, dass zugleich in dem nichtausgewiesenen Bereich in der Regel Windkraftanlagen öffentlichen Belangen entgegenstehen. Das gilt somit auch für den Bereich Burgfeld Nord, in dem die Klägerin die Windkraftanlagen errichten will.

38

Der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

39

Liegt eine Konzentrationsplanung für die Windenergie durch einen Regionalplan vor, besteht für die Bauleitplanung jedoch die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, so dass die Gemeinde, will sie ihre Flächennutzungsplanung nicht dem Vorwurf einer Gesetzeswidrigkeit aussetzen, gehalten ist, Vorrangflächen für Windkraftanlagen einschließlich solcher mit Raumbedeutsamkeit nur in Übereinstimmung mit entsprechenden Ausweisungen im Regionalplan darzustellen. Will sie der Windenergienutzung (auch) auf anderen Vorrangflächen Raum verschaffen, vermag sie dies in wirksamer Weise nur durch die Darstellung entsprechender Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen zu tun (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris). Dieser Vorgabe genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich des hier betroffenen Vorranggebiets nicht.

40

Zu Unrecht meint die Klägerin und sind beteiligte Behörden im Planaufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan davon ausgegangen, dass die Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB auch "nach innen" darstellt.

41

Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellt ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt, die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein muss, handele es sich bei Raumordnungszielen um landesplanerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in dem Urteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 -. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest. Wie bereits in dem Urteil vom 19.01.2001 ausgeführt, liegt dem hier zu beurteilenden RROP die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

42

Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

43

Die in Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Flächennutzungsplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

44

Diesen Vorgaben genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich raumbedeutsamer Anlagen nicht. Solche Anlagen sind hier betroffen. Windenergieanlagen mit einer beabsichtigten Höhe von mehr als 100 m sind raumbedeutsam (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris).

45

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn der Bauleitplan die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

46

Dieser Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP ist die Beigeladene nicht gerecht geworden.

47

Sie hat sich nicht darauf beschränkt, die im RROP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Flächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Feinsteuerung innerhalb des auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereichs vorzunehmen. Sie hat vielmehr teilweise unter Einbeziehung von auf der Ebene der Regionalplanung bereits abschließend abgewogenen Belangen die Konzentrationszone nördlich der Straße nach Lübbersdorf vollständig herausgenommen. Allein dieser Umfang begründet das Verfehlen der Anpassungspflicht. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine eigenständige oder eine zum südlichen Bereich gehörende Zone handelt. Selbst wenn die Zonen nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf als einheitliche Eignungsräume anzusehen wären, wäre der Umfang der Abweichung von den Vorgaben des RROP derart umfangreich, dass von einem Anpassen nicht mehr gesprochen werden kann. Könnte eine Gemeinde in diesem Umfang eine abweichende Planung vornehmen, würde die Basis der an der Region orientierten Planung beseitigt werden. Dabei kann sich eine Gemeinde auch nicht darauf berufen, dass auf ihrem Gebiet mehrere Eignungsräume ausgewiesen sind. Die Größe des Gemeindegebiets führt dazu, dass auf der Ebene der Raumordnung mehrere Eignungsräume ausgewiesen werden können. Etwaige Bedenken müsste die Gemeinde nach Maßgabe des Gegenstromprinzips im Aufstellungsverfahren des RROP geltend machen. Werden sie als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht berücksichtigt, hat es damit sein Bewenden.

48

Über die Festsetzungen des Regionalplangebers durfte sich die Beigeladene selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn neu gewonnene Erkenntnisse, etwa wegen der Sichtbeziehungen zur Kirche oder der Bedeutung des Tonabbaus, eine weitere Beschränkung des Eignungsbereichs erfordern würden. Das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hätte möglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503) überwunden werden können. Danach ist dann, wenn ein Planungsträger von Zielen eines Raumentwicklungsprogrammes abweichen will, die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens die Beigeladene jedoch bisher nicht beantragt. Es wird nicht durch abweichende Stellungnahmen des Amts für Raumordnung ersetzt, zumal sie nicht der Rechtslage entsprechen (vgl. OVG Münster, U. v. 28.11.2007 - 8 A 4744/06 - juris).

49

b) Der Vorbescheid ist auch nicht in Hinblick auf in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zu versagen.

50

Aus der Wertung, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) vorgenommen hat, ergibt sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein können, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet.

51

§ 35 Abs. 1 BauGB bietet die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG Rechnung zu tragen. Nach dieser Vorschrift darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zu "berücksichtigen" (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578).

52

(1) Um im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB als Zulassungshindernis in Betracht zu kommen, muss eine planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweisen. Ein in Aufstellung befindliches Ziel kann insoweit keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen. Seine Verhinderungskraft kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.)

53

In dem im Januar 2008 veröffentlichten Vorentwurf des Regionalen Rahmenentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte für eine erste Beteiligung der Öffentlichkeit ist das hier in Rede stehende Eignungsgebiet nicht mehr ausgewiesen. Vielmehr sieht der Entwurf auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen eine vergrößerte Eignungsfläche südlich der Kreisstraße 57 vor und weist im Übrigen die bereits vorhandenen Eignungsgebiete erneut aus. Unter Ziffer 6.5 Abs. 5 der textlichen Festlegungen ist bestimmt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (Maßstab 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig ist. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürften keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Dieser textlichen Festlegung ist der Zusatz "(Z)" beigefügt, wonach es sich somit um ein Ziel im Sinne der Raumordnung handelt. Dies wird auch aus der vorgesehenen Regelung deutlich, wonach innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden dürften. Eine "Aufweichung" in dem Sinne, dass die Gemeinde auf Grund einer eigenen Abwägung über den Rahmen der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB hinaus ausgewiesene Vorranggebiete verändern könnte, würde möglicherweise zu Folge haben, dass die vom Plangeber gewollte Funktion der Eignungsgebietsausweisung nicht mehr auf der Ebene der Raumordnung bewirkt wird. Hierfür ist aber nach dem gegenwärtigen Planungsstadium nichts ersichtlich.

54

Dieses Ziel hat, wenn es verbindlich wird, nach Maßgabe dieser Festlegungen die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies hat aber Auswirkungen auf die Anforderungen, die an das künftige Ziel zu stellen sind, damit es bereits während der Phase der Aufstellung des RROP Bedeutung gewinnt.

55

(2) Voraussetzung ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels. Das Ziel muss geeignet ein, ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen. Es muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann. Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

56

Indem nicht nur für das Gebiet der Beigeladenen, sondern für den gesamten Planungsraum Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen sind, und zudem weitere, möglicherweise mit derartige Nutzung konkurrierende Nutzungen dargestellt sind, weist der Plan die in diesem Sinne notwendige Detailschärfe bereits in diesem Stadium auf.

57

(3) Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss überdies die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).

58

Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls hinsichtlich der hier betroffenen Fläche nicht festzustellen.

59

Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft des Amts für Raumordnung und Landesplanung die bisherigen Überlegungen, die zu dem Entwurf im Rahmen der ersten Auslegung Januar 2008 geführt haben, noch nicht schriftlich niedergelegt werden. Eine Abwägungsdokumentation wird erst nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens Ende April 2008 erstellt werden.

60

Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Bau hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzend ausgeführt, dass zwar bereits im Vorfeld der Erstellung der jetzigen Planfassung die Interessen Privater an der Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt worden seien. Die besonderen privaten Interessen an der Ausweisung hier nicht vorgesehener oder der Erhaltung bereits bestehender Eignungsgebiete müssen aber der Einzelabwägung in Nachfolge des Beteiligungsverfahrens vorbehalten bleiben. Sie ist noch nicht vorgenommen worden, namentlich nicht hinsichtlich der Interessen der Klägerin.

61

Unabhängig davon lässt sich an Hand der in dem Schreiben des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 wiedergegebenen Abwägungsgesichtspunkte nicht erkennen, dass insoweit bereits die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage hinsichtlich des Wegfalls des Eignungsgebiets nördlich der K 57 Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. In dem genannten Schreiben wird ausgeführt, dass das Gebiet nach wie vor für Windkraft objektiv geeignet sei. Nach der neuen Konzeption soll jedoch auf Grund vielfältiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Planung (wofür auch dieser Fall stehe) künftig vermieden werden, dass eine Gemeinde überwiegend von Windenergieanlagen eingeschlossen werde. Deshalb sei auch ein Kriterium aufgenommen worden, wonach zur Ausweisung vorgesehene Gebiete einen Mindestabstand zu bestehenden oder anderen neu auszuweisenden Eignungsgebieten von 5 km aufweisen sollten. Dieses Kriterium sei gegenüber der Planung von 1998 neu. Auch wenn man sich mithin auf den Standpunkt stelle, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nichtig und insofern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG nicht berücksichtigungsfähig sei, wäre wegen des 5 km Abstands von dem bestehenden Windpark keine Wiederausweisung im neuen Regionalen Raumordnungsprogramm erfolgt. In die Abwägung sei allerdings auch mit einzubeziehen, ob Windparks bereits bestünden.

62

Diese Erwägungen erfassen die im vorliegenden Fall standortbezogen zu berücksichtigenden Belange bislang nicht vollständig. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass bislang ein Eignungsgebiet ausgewiesen gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Erläuterung zu Ziffer 6.5 (5) ausgeführt, in den Plan übernommene bestehende Eignungsgebiete entsprächen in vielen Fällen nicht den oben genannten Kriterien. Sie seien "jedoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Strukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie zur Gewährleistung einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung übernommen, soweit keine anderen Belange entgegenstanden". Im Rahmen dieser Erwägungen wird im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand zu berücksichtigen sein, dass bislang eine Eignungsfläche ausgewiesen war, sondern auch, dass die Klägerin auf Grund der - wie oben dargelegt unwirksamen - Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gehindert war, ihren Anspruch auf Realisierung der geplanten Vorhaben geltend zu machen. Im Rahmen der Abwägung wird weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, ob dem Vertrauen in Abwägung zu den entgegenstehenden Belangen, namentlich den immissionsschutzrechtlichen Abständen zur beabsichtigten Wohnbebauung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das bisherige Eignungsgebiet verkleinert wird. In diese Richtung könnte der Antrag der Klägerin deuten, von den ursprünglich beantragten fünf Windenergieanlagen nur vier errichten zu wollen. Dadurch ist der dem Siedlungsgebiet der Beigeladenen nächstliegende Standort der Windkraftanlage Nr. 5 entfallen. Hinsichtlich des sogenannten "5 km-Kriteriums" wird zu erwägen sein, ob dieses im vorliegenden Fall eingreift oder ob nicht in Hinblick darauf von einem einheitlichen ursprünglichen Eignungsgebiet nördlich und südlich der K 57 auszugehen ist. Zudem dürfte zu erwägen sein, ob die Schutzrichtung dieses Kriteriums in einem Fall wie dem Vorliegenden eingreift. Die obwaltenden Umstände dürften daher insgesamt Anlass zur Prüfung der Frage geben, inwieweit der Klägerin Vertrauensschutz in die bisherige Ausweisung durch die Regionalplanung gegeben ist und dieser im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigten ist.

63

(4) Allerdings kann die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegengehalten werden, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).

64

Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 ist davon auszugehen, dass das Gebiet nach wie vor grundsätzlich geeignet ist. Die entgegenstehenden wesentlichen Gesichtspunkte, nämlich der 5 km Abstand von anderen Eignungsgebieten, ist nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in der Weise zwingend, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, dass dieser Eignungsraum nicht mehr in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Überlegung der Sichtachse auf die Stadt; auch dieser Belang unterliegt einer Abwägung mit den oben aufgezeigten entgegenstehenden Belangen etwa der Klägerin.

65

3. Nach § 9 BImschG müssen als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Damit ist die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung gemeint. Diese kann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Solche Hindernisse sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

66

Dies gilt insbesondere auch für den Gesichtspunkt, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Sie hat hier ausgeführt, nach ihrer Kenntnis fehle der Klägerin - mittlerweile - die Verfügungsbefugnis für die vorgesehenen Flächen. Eine solche Beurteilung ist weder Gegenstand der vorläufigen Gesamtbeurteilung noch Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht nämlich unbeschadet der Rechte Dritter. Allenfalls privatrechtliche Titel im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2 BImSchG kämen in Betracht. Einwendungen in diesem Sinne sind solche, die sich gegen den vorgesehenen Standort, die Größe oder dem Typ der Anlage richten, ihre Auswirkungen bemängeln, unzureichende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen geltend machen oder sich sonst gegen die Art und Weise der geplanten Errichtung des vorgesehenen Betriebs wenden (vgl. Roßnagel in GK-BImSchG, § 10 Rn. 338).

67

Nach alledem musste die Klage Erfolg haben und der Beklagte verpflichtet werden, den beantragten Vorbescheid zu erlassen. Über die Hilfsanträge der Klägerin ist demnach nicht mehr zu befinden.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.

70

Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die 1. Änderung des "Bebauungsplanes Nr. 10 - Windpark südöstlich der Stadt Schönberg" der Stadt Schönberg wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil wird im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der "Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Stadt Schönberg über den Bebauungsplan Nr. 010 - Windpark südöstlich der Stadt Schönberg".

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung X. Das Flurstück wird landwirtschaftlich genutzt. Südlich des Flurstücks befindet sich ein Wäldchen.

3

Das Flurstück lag außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 010 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan wurde am 21.11.1996 von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschlossen und am 08.12.1997 von der höheren Verwaltungsbehörde unter Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden in den Bebauungsplan eingearbeitet und die geänderte Fassung am 12.03.1998 beschlossen. Der Bebauungsplan wurde am 24.06.1998 ausgefertigt und am 02.07.1998 bekanntgegeben. Er sieht 13 Standorte für die Errichtung von Windenergieanlagen vor, die bis auf die Standorte 12 und 13 im Eignungsraum Windenergie liegen. Am Standort 13 ist der WKA-Typ IIa (660 kW) festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplanes Nr.010 heißt es u.a.: "Mit dem Bebauungsplan Nr. 010 für den Windpark südöstlich der Stadt Schönberg ist gleichzeitig beabsichtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Stadt Schönberg legt mit dem Bebauungsplan Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen fest. Mit dem Bebauungsplan sollen Voraussetzungen für die gezielte Ansiedlung bzw. die gelenkte Errichtung von Windenergieanlagen geschaffen werden". In der landesplanerischen Stellungnahme vom 03.05.1996 heißt es, "der vorgesehene Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen befindet sich gemäß überarbeitetem Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Westmecklenburg auf einem ausgewiesen Eignungsraum für die Errichtung von Windenergieanlagen. Das sich aus der Windkraftnutzung für Naturhaushalt und Landschaftsbild ergebende Konfliktpotential wurde für die ausgewiesenen Eignungsräume durch Fachgutachten vorgeprüft und als gering eingestuft. Innerhalb der Eignungsräume stellt sich deshalb grundsätzlich nicht mehr die Frage nach der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit der Standorte".

4

Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (RROP WM) wurde am 21.12.1996 für verbindlich erklärt. Es gliedert sich in Regionale Entwicklungsgrundsätze, Überfachliche Ziele und Fachliche Ziele. Unter "Fachliche Ziele Gliederungspunkt 10.3.5 Regenerative Energien" findet sich folgender Text:

5

"(1) Die in der Region Westmecklenburg vorhandenen regenerativen Energieressourcen nachwachsende Rohstoffe, Windkraft, Geothermie, Solarenergie und Biogas sind unter Beachtung energiewirtschaftlicher Gesichtspunkte einer natur- und landschaftsverträglichen Nutzung zuzuführen.

6

(2) Die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe soll unterstützt werden.

7

(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte des Regionalen Raumordnungsprogramms ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planung und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen.

8

(4) ( )".

9

Der Antragsteller beantragte am 29.01.2002 die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück .... Mit Bescheid vom 18.12.2002 lehnte der Landkreis Nordwestmecklenburg die beantragte Baugenehmigung (im Bescheid als Bauvoranfrage tituliert) ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurde durch Urteil vom 10.05.2007 nach Umstellung des Beklagten auf das StAUN Schwerin dieses verpflichtet, erneut über den Bauantrag zu entscheiden. Die beigeladene Antragsgegnerin beantragte die Zulassung der Berufung (3 L 199/07).

10

Die Antragsgegnerin beschloss am 21.03.2002 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 mit dem Planungsziel: "Erweiterung des Plangebiets auf die Grenzen des Eignungsraumes für Windkraftanlagen zur Sicherung der planungsrechtlichen Ziele des bisherigen Plangebiets auf den gesamten Eignungsraum". In der Beschlussvorlage heißt es weiter:

11

"Die Stadt Schönberg hat den Bebauungsplan Nr. 010 für den Windpark aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Regelung der Errichtung von Windenergieanlagen zu schaffen. Die überwiegende Zahl von Windenergieanlagen wurde errichtet. Aufgrund von veränderten Zielen für die beabsichtigte Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet, neuer Stand der Technik, sollen für noch nicht errichtete Windenergieanlagen andere Parameter überprüft werden. Die planungsrechtlichen Auswirkungen sind zu untersuchen".

12

Das gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 010 geänderte Plangebiet umfasste nunmehr auch das Flurstück .... Auf dieser Fläche war kein Standort für Windkraftanlagen vorgesehen. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg nahm mit Schreiben vom 23.08.2002 zur geplanten Änderung Stellung. Nach seiner Auffassung hatte die Antragsgegnerin bisher eine optimale Ausnutzung des Eignungsgebietes erzielt. Bei der Ausweisung der Eignungsgebiete seien die wichtigsten und raumordnerisch relevanten Belange bereits abgeprüft worden, insbesondere die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Eine nochmalige Abwägung dieser Belange sei unzulässig, andererseits könnten Belange aus gemeindlicher lokaler Ebene einfließen, die zu einer Ausformung bzw. Reduzierung der Eignungsgebietsfläche führen könnten. Die Berücksichtigung dieser Gründe, die in Aussicht stehende Errichtung der Windenergieanlagen Nr. 6, 7 und 13 sowie die bisher erreichte wirtschaftliche Ausnutzung des Windenergieeignungsgebietes seien ausschlaggebend, dass der vorgesehenen Reduzierung des Eignungsgebietes im südlichen Bereich entsprochen werden könne.

13

Wegen des Aufstellungsverfahrens für den Flächenutzungsplan und des Bebauungsplanes Nr. 10, dessen Grundzüge nur unwesentlich geändert würden, verzichtete die Antragsgegnerin auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 08.08. - 09.09.2002. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Für die am Standort 13 geplante 2,0 MW-Anlage, die durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 ermöglicht werden soll, wurden Schattenwurf- und Schallschutzgutachten von dritter Seite eingeholt und zum Anhang der Begründung der Änderung des Bebauungsplanes gemacht.

14

Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 19.09.2002 vortragen, der Antragsgegnerin sei bekannt, dass er zum Jahresanfang 2002 zwei Bauanträge zur Errichtung von Windenergieanlagen (auf dem Flurstück ...) gestellt habe. Die Ausweisung dieser Fläche als Ackerland ohne Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen sei weder sinnvoll noch entspreche sie den politischen Zielvorgaben. Er behalte sich Schadensersatzansprüche vor.

15

Am 24.10.2002 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 für den Windpark südöstlich der Stadt Schönberg. In dem Beschluss heißt es, dass Anregungen und Bedenken von Bürgern sich nicht ergeben hätten. In der Abwägung wird ausgeführt: "Es wird tatsächlich nur die Anlage 13 betrachtet. Die benannte Anlage 14 wurde in der Satzung gestrichen. Die Windkraftanlage 13 bleibt aufgrund der Zielsetzung der Stadt weiterhin erhalten. Sie ist auch Bestandteil der rechtskräftigen Satzung über den Bebauungsplan, wenn auch mit geringeren Parametern". Zu den Einwendungen des Antragstellers heißt es in der von der Stadtvertretung innerhalb der Abwägung zur Kenntnis genommenen Stellungnahme des Planers/der Stadtvertretung/des Bauausschusses, Planinhalt der 1. Änderung sei die Präzisierung des Standortes der Windenergieanlage im SO-13-Gebiet. Daneben sei Ziel der Planung die Übereinstimmung der Planungsziele des Flächennutzungsplanes durch Absicherung im Bebauungsplan. Im langfristigen Konzept der städtebaulichen Entwicklung, dem Flächennutzungsplan, seien die Ziele zur Windenergieentwicklung präzisiert. Aufgrund der Ausnutzung und der planungsrechtlichen Regelung für das Plangebiet werde von einer ausreichenden Optimierung des Eignungsraumes ausgegangen.

16

In der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird dargelegt, dass für den noch nicht realisierten Standort einer Windenergieanlage innerhalb des von einer Änderung betroffenen Bereichs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung unter dem Gesichtspunkt des heutigen technischen Fortschritts geschaffen werden sollen.

17

Weiter wird zum Planinhalt unter Wiedergabe eines Textes aus dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes ausgeführt (Erläuterungsbericht 14.6.2 [.55]): "Zum Zeitpunkt des Beginns des Aufstellungsverfahrens für den B-Plan Nr. 010 der Stadt Schönberg war die Größe des Eignungsgebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen noch nicht bekannt. Im Bebauungsplan wurde eine planungsrechtliche Vorbereitung des Standortes unter dem Gesichtpunkt der Optimierung vorgenommen. Dabei wurden auch die Belange von Schall und Schattenwurf berücksichtigt. Da die Stadt Schönberg davon ausgehen kann, dass eine Optimierung innerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgt ist, wird der verbleibende Teil des Eignungsraumes nicht mehr als Sonstiges Sondergebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen berücksichtigt. Die Stadt lässt sich insbesondere davon leiten, dass die im südöstlichen Bereich von Schönberg vorhandene empfindliche Nutzung keine weitere Beeinträchtigung erfahren darf. Aufgrund des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Flächen für gewerbliche Entwicklung im südöstlichen Bereich von Schönberg bestehen keine Möglichkeiten mehr, weitere Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Deshalb wird der südliche Bereich, der dem Wald vorgelagert ist, nicht mehr als sonstiges Sondergebiet für Wind ausgewiesen. Dieses Vorgehen hat auch mit der Abstandsregelung zum vorhanden Wald bezüglich des Windparks zu tun. Unter Würdigung der landschaftsgestalterischen Aspekte und zur Überformung der Landschaft wird auf die Ausweisung weiterer Standorte für Windenergieanlagen verzichtet. Darüber hinaus wird den gewerblichen Ansiedlungen im Südosten von Schönberg eine hohe Bedeutung beigemessen. Eine weitere Einschränkung durch Lärmvorbelastung kann für diesen Standort und diesen Bereich von Schönberg deshalb nicht mitgetragen werden". Nicht mit aufgenommen wurde der im Erläuterungsbericht anschließende Text:" Mit ihrer Darstellung bereitet die Stadt Schönberg gemäß § 35 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Form der räumlichen Bündelung von Windenergieanlagen vor. Außerhalb dieser Konzentrationszonen stehen dem Bau von Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen, so dass entsprechende Vorhaben außerhalb dafür vorgesehener Sondergebiete unzulässig sind".

18

Der Flächenutzungsplan wurde von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am19.09.2002 beschlossen. Die höhere Verwaltungsbehörde genehmigte den Flächennutzungsplan teilweise; ausgenommen wurde ein Sondergebiet Einzelhandel nord-nordwestlich bereits errichteter Windenergieanlagen innerhalb des B-Plangebietes und ein Wohngebiet im Westen des Stadtgebietes. Der Flächennutzungsplan wurde am 19.11.2003 ausgefertigt und am 28.11.2003 bekanntgegeben.

19

Bis zum 11.01.2005 wurden im Plangebiet 11 Windenergieanlagen errichtet. Die Standorte 12 und 13 des Bebauungsplanes waren zu diesem Zeitpunkt nicht belegt.

20

Der streitbefangene Bebauungsplan wurde am 22.11.2005 ausgefertigt und am 23.12.2005 bekanntgemacht.

21

Der Antragsteller hat am 13.11.2006 Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt. Er rügt im wesentlichen, dass der Bebauungplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Die Festlegung zu den Windenergieeignungsräumen im RROP WM seien im Rechtssinne Ziele der Raumordnung. Die Antragsgegnerin habe diese Ziele nicht berücksichtigt, wie sich aus der Begründung ergebe. Zudem habe sie mit dem Standort 13 für eine Windenergieanlage einen Standort außerhalb des Eignungsraumes festgelegt. Auch sei die Abwägung fehlerhaft. Sie sei zum Teil in sich widersprüchlich, zum Teil mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar und berücksichtige Belange, die bereits auf der Ebene der Raumordnung abschließend abgewogen worden seien. Zudem rügt er mit Schriftsatz vom 26.02.2007, bei der Abstimmung über den Bebauungsplan habe ein Stadtvertreter mitgewirkt, der seinerseits das Flurstück ... vom Antragsteller habe erwerben wollen, um dort eine Windenergieanlage zu errichten, und der den Standort 13 wirtschaftlich nutze. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe in seinem Urteil vom 10.05.2007, in dem der Kläger um die Verpflichtung des StAUN Schwerin zur Erteilung einer immissionschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Flurstück ... gestritten habe, inzident den Flächenutzungsplan für unwirksam erklärt, weil er abwägungsfehlerhaft entstanden sei.

22

Der Antragsteller beantragt,

23

festzustellen, dass der Bebauungsplan Nr. 010 der Antragsgegnerin vom 24.12.2005 unwirksam ist.

24

Die Antragsgegnerin beantragt,

25

den Antrag abzulehnen.

26

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller wegen der entgegenstehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan auf dem Flurstück ... keine Windenergieanlagen errichten könne. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern.

27

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte im Verfahren 3 L 199/07 nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

28

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Dafür genügt es nach § 47 Abs. 2 VwGO, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dieser Anforderung ist genügt, wenn es nach dem Vortrag des Antragstellers wenigstens möglich ist, dass die behauptete Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Anforderung genügt der Vortrag des Antragstellers auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin angeführte entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der baulichen Nutzbarkeit des Flurstücks ..., denn in einem Klageverfahren des Antragstellers auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück ..., in dem die Antragsgegnerin beigeladen worden ist, hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Darstellung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin inzident als unwirksam und der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehend beurteilt. Bereits dies schließt es aus, dass der Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch den streitbefangenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Übrigen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil durch die Rücknahme des dagegen eingelegten Rechtsmittels der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung über den Normenkontrollantrag rechtskräftig geworden. Aus den genannten Gründen fehlt dem Antragsteller auch nicht dass für das Normenkontrollverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse.

29

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 verletzt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB (1) und ist darüber hinaus mit rechtlich beachtlichen Abwägungsfehlern behaftet (2).

30

1. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Diese Bestimmung galt unverändert sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 wie im Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung derselben. Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verlangt, dass die Ziele der Raumordnung im Bebauungsplan beachtet werden, das heißt, die Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. Erbguth/Wagner, Grundzüge des öffentlichen Baurechts, 4. Aufl. 2005 § 5 Rn. 90). Voraussetzung der Anpassungspflicht ist, dass ein Ziel der Raumordnung für das Gebiet des Bebauungsplanes festgelegt ist. Dies ist hier der Fall: Das Regionale Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (RROP WM) hat für das Gebiet der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 101 einen Windenergieeignungsraum zeichnerisch festgelegt und im Textteil unter Gliederungspunkt 10.3.5 dafür raumordnerische Ziele formuliert. Der Senat hat für die gleichlautenden textlichen Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern die Zielqualität festgestellt (U. v. 19.11.2003 - 3 K 12/00 - unter Berufung auf OVG Mecklenburg-Vorpommern U. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99). Für eine abweichende rechtliche Qualifizierung beim RROP WM gibt es keine Gründe.

31

Als Ziel der Raumordnung ist im Gliederungspunkt 10.3.5 des RROP WM festgelegt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf die ausgewiesenen Eignungsräume beschränkt bleiben soll. Die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 weicht von diesem Ziel der Raumordnung in der Weise ab, dass sie auch außerhalb des Windenergieeignungsraumes Standorte für zwei Windenergieanlagen festsetzt. Dabei handelt es sich um die Standorte 12 und 13. Für den Standort 13 ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 BauGB daraus, dass die ursprünglichen Festsetzungen betreffend diesen Standort geändert worden sind, der streitbefangene Bebauungsplan also für diesen Standort neue rechtliche Regelungen enthält. Der Standort 12 wird von der Änderungsplanung hingegen nur in der Weise erfasst, dass er unverändert in den geänderten Bebauungsplan übernommen wird. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB wird aber - unbeschadet der Anpassungspflicht für bestehende Bauleitpläne - jedenfalls dann aktiviert, wenn ein von den Zielen der Raumordnung abweichender Bebauungsplan geändert wird. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Änderung. Anderenfalls könnte sich das Ziel der Raumordnung gegen ältere Bebauungspläne, die dieses Ziel nicht berücksichtigen, nicht durchsetzen, wenn sich Änderungen des Bebauungsplanes nicht auf diese Zielfestlegung oder nur parziell darauf beziehen. Dies widerspräche dem System der Planung im Raum, das eine materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung voraussetzt (vgl. BVerwG, U. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 -, BVerwGE 117, 351 ff.; BauR 2003, 1175 = UPR 2003, 3004).

32

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass die genauen Grenzen des Windenergieeignungsraumes im RROP WM auf Grund des groben Maßstabes nicht genau festlägen und die Standorte innerhalb des Toleranzrahmens der Festlegungen im RROP WM erfolgt seien. Der streitbefangene Bebauungsplan gibt nachrichtlich die von der Antragsgegnerin ermittelten Grenzen des Windenergieeignungsraumes wieder. Die beiden Standorte 12 und 13 liegen außerhalb dieser Grenzen.

33

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmeklausel in Abs. 3 Satz 2 des Gliederungspunktes 10.3.5 des RROP WM berufen. Danach sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen außerhalb der Eignungsräume zulässig. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 66). Der Senat kann nicht erkennen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des "besonderen Ausnahmefalles" vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 des Gliederungspunktes 10.3.5 des RROP WM deutlich macht, dass an den Ausnahmefall strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies korrespondiert mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ein solcher Ausnahmefall liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn die Windenergieanlage auf Grund zwingender äußerer Umstände, die planerisch nicht zu überwinden sind, außerhalb des ausgewiesenen Windenergieeignungsraumes errichtet werden muss oder auf Grund unvorhergesehener Ereignisse die Ausweisung des Windenergieraumes offenkundig ihren Zweck nicht mehr (voll) erfüllen kann und die Errichtung der Windenergieanlage anderenorts geboten ist. Solche besonderen Umstände liegen hier erkennbar nicht vor. Als besonderer Ausnahmefall ist es nicht anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Bebauungsplan kurz vor In-Kraft-Treten des RROP WM beschlossen hat. Unabhängig von der Frage, ob dieser ursprüngliche Bebauungsplan nicht selbst unter Verstoß gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB zu Stande gekommen ist, was das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles bereits ausschließen würde, war - wie oben ausgeführt worden ist - die Antragsgegnerin verpflichtet, die Änderung des Bebauungsplanes unter Beachtung der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB durchzuführen und dabei das gesamte Plangebiet zu berücksichtigen.

34

2 a). Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also das Baugesetzbuch - BauGB 1998 - zul. geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 - BGBl. I S. 2850, 4410. Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 30; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsverbot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Plankontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG U. v. 12.12.1969. a.a.O.).

35

Bei der Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat schon nicht alle in die Abwägung einzustellenden Belange in die Abwägung eingestellt. Dies gilt zum einen für die privaten Belange des Antragstellers. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 19.09.2002 vorgetragen, dass er die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Flurstück ... beabsichtige. Dieser Belang ist offensichtlich abwägungserheblich, denn damit machte der Antragsteller deutlich, dass er die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Bebauung seiner Außenbereichsfläche mit Windenergieanlagen ausnutzen wollte. Darin liegt der Sache nach die Geltendmachung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Flächennutzungsplan entgegengestanden habe. Denn im Zeitpunkt der Abwägung verfügte die Antragsgegnerin noch über keinen Flächennutzungsplan. Dass sich der Flächennutzungsplan im Aufstellungsverfahren befand, ist rechtlich unerheblich, denn der Flächennutzungsplan steht nur entgegen, wenn ihn die Gemeinde auch beschlossen und bekanntgemacht hat. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes hat keine Sperrwirkung. Ebensowenig macht der Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Sicherung ihrer Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen hat, den geltend gemachten Belang unwesentlich. Andernfalls würde der Erlass einer Veränderungssperre das Abwägungsmaterial im Sinne des ursprünglichen Planungszieles reduzieren, ohne dass dagegen wirksam Rechtsschutz besteht. Die Veränderungssperre soll nur die Schaffung bestimmter neuer Belange verhindern. Nicht berücksichtigt hat die Antragsgegnerin eventuelle aus § 42 Abs. 1 BauGB folgende Entschädigungsansprüche des Antragstellers, auf die dieser in seinem Schreiben vom 19.09.2002 ausdrücklich hingewiesen hatte. Die mangelnde Einstellung in die Abwägung folgt wohl weniger aus dem Vorblatt zur Abwägungsdokumentation, in dem vermerkt ist, dass Anregungen und Bedenken von Bürgern zur Überplanung sich nicht ergäben. Das ist schlicht falsch. Indes findet sich in der Abwägungsdokumentation die Wiedergabe einer Stellungnahme "des Planers/der Stadtvertretung/des Bauausschusses" zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 19.09.2002. In der Rubrik "Entscheidung/Beschluss" ist jeweils nur "Kenntnisnahme" vermerkt. Die bloße Kenntnisnahme ersetzt nicht die Abwägung. Dies umso weniger, als sich aus der Stellungnahme nicht erschließt, dass die Belange des Antragstellers überhaupt in die Überlegungen eingestellt wurden. Auf die Argumentation des Antragstellers wird jedenfalls inhaltlich nicht eingegangen.

36

Die Abwägung ist auch deshalb fehlerhaft, weil Belange in sie eingestellt wurden, die dort nicht berücksichtigt werden durften. Die Aussagen unter 10.3.5 des RROP WM sind - wie oben ausgeführt - rechtlich als raumordnerische Ziele zu qualifizieren. Daraus folgt, dass die im Verfahren zur Aufstellung des RROP WM abschließend abgewogenen Belange von der Antragsgegnerin nicht erneut in die Abwägung eingestellt werden dürfen. Andernfalls hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Bindung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB zu unterlaufen. In der Abwägung zum Ziel der Raumordnung Windenergieeignungsräume ist nach mehrfachen Bekunden der zuständigen Behörde der Belang Landschaftsschutz, soweit es um raumbedeutsame Planungen geht, abschließend untersucht und abgewogen worden. Dieser Belang durfte daher von der Antragsgegnerin nicht mehr berücksichtigt werden. Tatsächlich ist dieser Belang aber für die gefundene Abwägungsentscheidung tragend geworden: "Unter Würdigung der landschaftsgestalterischen Aspekte und der weiteren Überformung der Landschaft wird auf die Ausweisung weiterer Standorte für Windenergieanlagen verzichtet".

37

Die Abwägung leidet weiter daran, dass die eingestellten Belange nicht mit dem jeweils ihnen zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt wurden. Die in der Begründung des Bebauungsplanes angesprochene, nicht näher bezeichnete "Abstandsregelung zum vorhandenen Wald" kann - wenn die gesetzlich geregelte Abstandsregelung von 50 m gemeint war - nicht zum Ausschluss des gesamten vom ursprünglichen Bebauungsplan nicht erfassten Teils des Eignungsraumes führen, denn dieser erstreckt sich offensichtlich weit über die 50m-Grenze hinaus. Entsprechendes gilt für eine in den Verwaltungsvorgängen angesprochene Erlassregelung, die eine 100m-Grenze bestimmen soll. Nicht nachvollziehbar ist auch das erhebliche Gewicht, dass der Erhöhung der Lärmvorbelastung des Gewerbegebietes durch neue Windenergieanlagen beigemessen worden ist. Die vom ursprünglichen Bebauungsplan nicht erfassten Teilflächen des Windenergieeignungsraumes liegen weit ab vom vorhandenen Gewerbegebiet und es ist nicht ersichtlich, dass dem damaligen Stand der Technik entsprechende Windenergieanlagen generell zu einer Erhöhung der Lärmvorbelastung führen könnten. Dies gilt um so mehr, als der sehr viel dichter am Gewerbegebiet liegende Standort 13 bei einer Bestückung mit einer modernen 2,0 MW-Anlage nach Einschätzung der Antragsgegnerin keine Erhöhung der Lärmvorbelastung mit sich bringt, die die Errichtung dieser Anlage ausschließt.

38

b) Die dargelegten Mängel sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn dem Verständnis als Verletzung von Verfahrensvorschriften unterliegend, oder nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, denn sie sind offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen.

39

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehören, dass sie auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen, sie sich aus Akten oder der Planbegründung ergeben (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33[38]). Das liegt hier auf der Hand.

40

Die dargelegten Mängel sind auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die Rechtsprechung des BVerwG verlangt dafür die konkrete Möglichkeit, dass ohne die Abwägungsfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die Nichtberücksichtigung von privaten Belangen soll dafür nicht ohne weiteres ausreichen (BVerwG, B. v. 20.01.1995 - 4 NB 43/93, NVwZ 1995, 692). Das könnte dazu führen, dass bei einer Gemeindevertretung, die von vorneherein ein bestimmtes Planungsziel verfolgt und dies durchsetzen will, ein Abwägungsmangel nie auf das Ergebnis von Einfluss sein kann, weil die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bei Abwägungsresistenz ausgeschlossen werden kann. Das kann im Ergebnis nicht richtig sein. Das BVerwG behilft sich damit, dass es dann die Überprüfung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses verlangt (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 NB 47/03 -,BauR 2004, 1130). Ist das Abwägungsergebnis mangelhaft, weil die objektive Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis zueinander steht, ist dies eine nicht haltbare Planungsentscheidung, die aus diesem Grund für unwirksam zu erklären ist (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts 3.Aufl. 2005, Rn. 1157 5. Spiegelstrich). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin wollte nicht mehr als 13 Windenergieanlagen im Eignungsraum haben. Aus der Abwägung ergibt sich kein städtebaulicher Grund, warum diese Beschränkung erforderlich ist. Ob es städtebauliche Gründe für die gewollte Beschränkung gibt, muss unter diesen Umständen nicht das Gericht überprüfen, weil dies Teil einer Abwägungsentscheidung ist, die nicht vom Gericht anzustellen ist.

41

3. Der Senat weist darauf hin, dass die streitbefangene erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 010 auch deswegen unwirksam ist, weil sie keine Festsetzungen über die gewollte Aufhebung des südlichen Teils des ursprünglichen Plangebietes enthält. Es ist aus den Festsetzungen der ersten Änderung nicht erkennbar, ob sie eine diesbezügliche Änderung enthält oder sich nur auf einen Teil des ansonsten unverändert bleibenden ursprünglichen Plangebietes bezieht.

42

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 767 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

44

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004 wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 den beantragten Vorbescheid vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Bl. 13 der Akte zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von ursprünglich 5 - nunmehr 4 - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur40 der Gemarkung Friedland (sogenannter Windpark Friedland Burgfeld Nord). Das Gebiet liegt südlich des Stadtbereiches der beigeladenen Stadt Friedland.

2

In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, sind gemäß der Karte im Maßstab 1 : 100.000 im Gemeindegebiet der Beigeladenen 4 Flächen durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Im westlichen Bereich der Beigeladenen sind 2 Felder "Vorranggebiet Rohstoffsicherung (Ton T)" eingetragen, die sich mit den Eignungsräumen für Windenergieanlagen nicht überschneiden. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2:

3

"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1 : 100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

4

In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

5

Am 21.03.1996 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan wurde am 18.02.1998 durch die Stadtvertretung der Beigeladenen beschlossen. Durch Erlass vom 08.10.1998 wurde der Flächennutzungsplan teilweise genehmigt. Hinsichtlich der gegenüber dem RROP herausgenommenen Eignungsflächen im Bereich nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf und im nordwestlichen Stadtgebiet zwischen der L 273 Richtung Altentreptow und der L 28 Richtung Salow wurde die Genehmigung versagt. Das RROP schreibe vor, dass die Eignungsräume im Inneren Vorbehaltsgebiete seien. Für die Herausnahme bzw. Reduzierung der Gebiete seien keine hinreichenden Belange vorgetragen worden. Keine besonderen Gründe lägen vor für eine Überwindung des Eignungsraums nördlich des Weges nach Lübbersdorf. Hier existiere zwar in einem Teilbereich ein zugelassener grundeigener Abbau von Ton, der unmittelbare Eingriff erfolge aber nur auf einer Fläche von ca. 1,2 ha bei einer insgesamt beanspruchten Fläche von 3,2 ha, so dass im Umfeld durchaus die Errichtung von Windenergieanlagen möglich sei. Die im Erläuterungsbericht genannte "technische Überformung" der Landschaft gehe mit jeder Windenergieanlage einher und sei als negativer Belang bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden.

6

Mit Schreiben vom 09.02.1999 nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zu dem geänderten Entwurf, der die Darstellung des Windenergiegebietes nördlich der Kreisstraße nicht vorsah, Stellung. Es führte aus: Bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsräumen handele es sich um Vorbehaltsgebiete. Sie stellten einen Grundsatz der Raumordnung dar, der als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Abwägung seitens der Gemeinde könne somit nur unter eingeschränkten Gesichtspunkten vorgenommen werden, d.h. es könnten nur solche Belange herangezogen werden, die nicht bereits bei der raumordnerischen Abwägung im Rahmen der Ausweisung der Eignungsräume eingeflossen seien bzw. die auf dieser Ebene nicht sichtbar gewesen seien. Hinsichtlich des Eignungsgebietes nördlich der Straße nach Lübbersdorf könnten sich Einschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes möglicherweise im westlichen Randbereich, nicht aber im gesamten Bereich des Eignungsraums ergeben. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche zur Rohstoffsicherung stelle keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung dar.

7

In der Begründung der Fassung des Flächennutzungsplans, den die Beigeladene im Juni 1999 in die Öffentlichkeitsbeteiligung gab, wird hinsichtlich des Eignungsgebiets nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgeführt: Hier sollten nur Restflächen nördlich und östlich der Tonscholle der Sondernutzung Windenergieanlagen vorgehalten werden. Für den Tonabbau würde eine Fläche von 3,2 ha beansprucht werden. In Verbindung mit den notwendigen Abständen zur Wohnbebauung ergäben sich lediglich Restflächen. Weitere Gründe für die Ausgrenzung dieser Flächen seien die Sichtbeziehungen auf die Kirche.

8

Mit Schreiben vom 09.09.1999 erklärte sich das Amt für Raumordnung mit der beabsichtigten Planung einverstanden. Nach wie vor werde der im RROP nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgewiesene Eignungsraum nicht übernommen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.02.1999 dargelegt, könnten sich hier im westlichen Bereich des Eignungsraums Einschränkungen für die Windenergienutzung ausgehend von der mittel- bis langfristig geplanten Stadtentwicklung, insbesondere der Wohnbaulandentwicklung im Bereich Woldegker Chaussee ergeben. Dies betreffe aber nicht den gesamten Eignungsraum. Bezüglich der hier im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche zur Rohstoffsicherung "Feld Ton Friedland - Burgfeld", die keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung entsprechend dem RROP darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese Fläche als Eignungsraum für Windenergieanlagen ausgewiesen sei. Zwischenzeitlich sei durch das Bergamt Stralsund der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen und es erfolge der Tonabbau durch die Y.werke GmbH, sodass die Fläche gegenwärtig nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Ausgehend von diesen Darlegungen sei absehbar, dass unter diesen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine sinnvolle Umsetzung des als Ziel der Raumordnung vorgegebenen Eignungsraums nördlich der Straße nach Lübbersdorf im Flächennutzungsplan nicht möglich sei. Seitens der Stadt solle dennoch geprüft werden, inwieweit eine Windenergienutzung gegebenenfalls als Nachnutzung in Frage komme. Unter dieser Voraussetzung würden aus Sicht der Raumordnung Bedenken bezüglich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Windenergieanlagen nicht erhoben.

9

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 17.11.1999 beschlossen. Im ergänzenden Erläuterungsbericht wird ausgeführt: Der Plan enthalte keine Darstellung eines SO-Gebietes Windenergieanlagen nördlich des Lübbersdorfer Weges. Durch das Bergamt Stralsund sei der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen worden. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbau in Kürze beendet sein werde. Die Stadt werde zu gegebener Zeit darüber befinden, ob eine eventuelle Nachnutzung in Betracht komme. Zudem verbiete sich die Errichtung der Windenergieanlagen in Nachbarschaft zu der beabsichtigten Erweiterung der Stadt in südlicher Richtung. Die Stadt habe sich in allen Verfahrensschritten konsequent dazu bekannt, Windenergieanlagen erst südlich des Lübbersdorfer Weges entstehen zu lassen. Weiterhin sei die Blickbeziehung auf die Stadt und vor allen Dingen auf die Kirche in diesem Bereich wesentlich. Aus allen Himmelsrichtungen kommend sei die Kirche fantastisch erlebbar, sie kündige die Stadt schon aus weiter Ferne an. Diese Blickbeziehungen sollten auch aus Lübbersdorf kommend nicht gestört werden.

10

Durch Erlass vom 03.04.2000 genehmigte das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 17.11.1999 auch hinsichtlich der ursprünglich von der Genehmigung ausgenommenen Flächen.

11

Mit Schreiben vom 21.02.2002 stellte die Beigeladene beim Regionalen Planungsverband Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte den Antrag, unter anderem den Eignungsraum nördlich der Straße nach Lübbersdorf herauszunehmen. Zur Begründung wird die in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dargestellte Argumentation übernommen. Diesen Antrag lehnte der Regionale Planungsverband durch Schreiben vom 08.03.2002 ab. Gegenwärtig sei eine Teilfortschreibung des RROP bezüglich der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen nicht erforderlich. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der Teilfläche nördlich des Wegs nach Lübbersdorf unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Die Fläche nordwestlich des Stadtgebiets sei entsprechend dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgegrenzt. Der Flächennutzungsplan sei den gemeindlichen Argumenten folgend genehmigt worden.

12

Bereits mit Schreiben vom 19.12.2001 hatte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung bis zu 2 MW gestellt. Sie sollen auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur 40 Gemarkung Stadt Friedland errichtet werden. Diese liegen im Bereich des Eignungsgebiets nach dem RROP nördlich des Wegs nach Lübbersdorf. Mit Schreiben vom 23.01.2002 lehnte die Beigeladene unter Hinweis auf ihren Flächennutzungsplan das Vorhaben der Klägerin ab. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte führte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2002 aus, das Vorhaben entspreche den Zielen der Raumordnung. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Flächennutzungsplan von der Übernahme von Teilflächen der Eignungsgebiete unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen haben. Nach Punkt 5.3.2.2 des Erlasses "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 02.11.1998" würden die im Flächennutzungsplan in ihrer Darstellungsschärfe detaillierteren Flächen bezüglich der Zulässigkeit von Windenergieanlagen die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete "verdrängen". Auch der Landkreis Mecklenburg-Strelitz geht in seiner Stellungnahme vom 07.02.2002 davon aus, dass das Vorhaben wegen der Darstellung in dem Flächennutzungsplan bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Bergamt Stralsund teilte unter dem 14.02.2002 mit, durch das Vorhaben der Klägerin würden bergbauliche Belange unmittelbar nicht berührt. Die Standorte zur Errichtung der Windkraftanlagen 4 und 5 seien mit dem Bergamt abgestimmt. Sie beeinträchtigten nicht die Tongewinnung des grundeigenen Abbaus Friedland/Burgfeld.

13

Mit Bescheid vom 10.04.2002 lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der mit dem beantragten Vorhaben betroffenen Teilfläche unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Zudem habe die Gemeinde das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt.

14

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung unter dem 24.06.2002 Stellung: Die Beigeladene sei in Anbetracht von zwei Bauanträgen auf Windenergienutzung im Eignungsgebiet nördlich des Wegs nach Lübbersdorf gefordert, erneut unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange und örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung des regionalplanerisch festgesetzten Eignungsgebietes zu befinden. Dabei gelte für die innergebietliche Eignung zur Windenergienutzung das Optimierungsgebot. Eine Abwägung innerhalb des ausgewiesenen Eignungsgebiets sei nur sehr eingeschränkt möglich, ein besonderer Begründungsaufwand zugunsten widerstreitender Interessen sei notwendig. Nach einer Aktennotiz über ein Gespräch am 10.07.2002, an dem Vertreter des Amts für Raumordnung, der Beigeladenen und des Beklagten teilgenommen hatten, gehörten die Eignungsräume Murmanz Hof, Friedland-Süd und Burgfeld zu einem Eignungsgebiet nach dem RROP. Die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Planungshoheit dieses Eignungsgebiet hauptsächlich unter Gesichtspunkten des Immissionsschutzes den örtlichen Planungen angepasst.

15

Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 wies das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Festlegungen der Eignungsgebiete im RROP stellten innergebietlich Grundsätze der Raumordnung dar, die als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe in seinem Schreiben am 02.09.1999 anerkannt, dass die Entscheidung der Beigeladenen den Anforderungen genüge. Außerdem bestehe eine Betriebszulassung für den Tonabbau für diesen Bereich vom 16.01.1998, dieser sei auf Antrag durch Bescheid des Bergamts Stralsund vom 26.08.2002 bis zum 31.01.2005 verlängert worden. Im Übrigen unterliege es keinen Bedenken, dass die Beigeladene bestimmte "Tabuflächen" aus Gründen des Immissionsschutzes aus der weiteren Betrachtung ausgesondert habe.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

17

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2004 abgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans würden nicht gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, weil die Ausweisung des Eignungsraums Burgfeld Nord für Windenergieanlagen im RROP kein Ziel der Raumordnung darstelle. Es handele sich um Grundsätze der Raumordnung, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidung einzustellen seien. Sie seien überwindbar. Dies habe die Beigeladene abwägungsfehlerfrei getan.

18

Am 06.01.2005 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 21.08.2007 zugestellt. Der Vorsitzende verlängerte die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß auf den 22.10.2007. An diesem Tag ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, in der ausgeführt wird:

19

Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Der RROP streite für das Vorhaben. Es sehe einen Windeignungsraum vor. Daraus ergebe sich, dass sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Diese Belange würden typischerweise im Rahmen der Aufstellung des RROP im Einzelnen abgeprüft. Im Ergebnis weise der RROP statt einer generellen Außenbereichsprivilegierung Windkraftanlagen nur auf rund 2 % der Außenbereichsfläche zu. Daher spreche Vieles dafür, dass auf den "Restflächen" Windkraftnutzung auch rechtlich zulässig sein müsse. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ausweisung des Eignungsgebietes stelle ein Ziel dar, das auch nach innen wirke. Aus Ziff. 10.3.4 des RROP ergebe sich die Zielwirkung sowohl nach innen wie nach außen. Dies folge auch daraus, dass die Auswahl der einzelnen Eignungsräume Grundlage eines umfassenden Plankonzepts und landesweit einheitliche Ausschlusskriterien sei. Dies würde unterlaufen, wenn Gemeinden die im RROP dargestellten Eignungsräume in großen Teilen wegwägen könnten. Zudem widerspreche die Streichung des Windeignungsgebiets Burgfeld Nord Ziff. 10.3.4 Abs. 2 RROP. Danach dürfe eine abweichende Entscheidung die Errichtung von Windkraftanlagen "möglichst nicht beeinträchtigen". Im Übrigen hätte im Rahmen der Abwägung des Flächennutzungsplanes die von der Beigeladenen behaupteten Konflikte etwa im Hinblick auf die Sichtbeziehung zur Ortskirche und das Tonabbaugebiet in einem gerechten Ausgleich zu den Interessen zur Errichtung von Windkraftanlagen gebracht werden müssen. Hinzu komme, dass gerade im konkreten Fall die im Flächennutzungsplan genannten Belange eine Streichung des gesamten Eignungsgebietes offensichtlich nicht rechtfertigen könnten.

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004, ausgefertigt erst am 02.12.2004 (AZ: 5 A 2474/02), den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen,

22

hilfsweise,

23

den Regionalen Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Beseritzer Straße 11, 17034 Neubrandenburg beizuladen und die Verwaltungsvorgänge zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan beizuziehen und den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden,

24

höchsthilfsweise,

25

festzustellen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 bis zur Verlautbarungsreife des neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplans, jedenfalls bis zum 20.09.2005 (Datum des Neuaufstellungsbeschlusses des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte) verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan, Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Januar 2008 sei der Vorentwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte im Rahmen der ersten Beteiligung zur Anhörung bekanntgegeben worden. In ihm sei vorgesehen, dass hier streitige bisherige Eignungsgebiet Burgfeld Nord zu streichen. Damit liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor, das nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehe.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrags hat.

32

Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlagen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Es liegt ein zulässiger und wirksamer Vorbescheidsantrag vor. Zwar wird in dem Antrag keine zu entscheidende Frage formuliert, jedoch sieht § 9 Abs. 1 BImSchG einen Vorbescheid auch in der Form einer Standortentscheidung vor. Davon ist mit den Beteiligten auszugehen.

33

Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, da es sich im vorliegenden Falle um eine Verpflichtungsklage handelt.

34

Die Genehmigungsvoraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist gegeben. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) privilegiert. Ihm stehen weder Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 1.) noch als sonstiger Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen (dazu 2.).

35

1. Zwar enthält der geltende Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegen stehen würden (dazu a)), jedoch erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit als unwirksam (dazu b)).

36

a) Der Beklagte stützt die Ablehnung der Bauvoranfrage für die Errichtung der Windenergieanlagen insoweit zu Recht auf die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Danach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich auch an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211).

37

Die Beigeladene hat in dem Flächennutzungsplan südlich des Weges nach Lübbersdorf ein Sondergebiet Windkraftanlagen und nördlich, etwa in dem Bereich, in dem RROP ein Eignungsraum Windkraft vorgesehen ist, eine Vorsorgefläche für Rohstoffsicherung für das Abbaufeld Friedland Burgfeld/Scholle dargestellt. Weitere Sondergebiete Windkraftanlagen sind beiderseits der B 197 südlich der Stadt in Richtung Neubrandenburg dargestellt. Aus dieser Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen an anderer Stelle folgt, dass zugleich in dem nichtausgewiesenen Bereich in der Regel Windkraftanlagen öffentlichen Belangen entgegenstehen. Das gilt somit auch für den Bereich Burgfeld Nord, in dem die Klägerin die Windkraftanlagen errichten will.

38

Der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

39

Liegt eine Konzentrationsplanung für die Windenergie durch einen Regionalplan vor, besteht für die Bauleitplanung jedoch die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, so dass die Gemeinde, will sie ihre Flächennutzungsplanung nicht dem Vorwurf einer Gesetzeswidrigkeit aussetzen, gehalten ist, Vorrangflächen für Windkraftanlagen einschließlich solcher mit Raumbedeutsamkeit nur in Übereinstimmung mit entsprechenden Ausweisungen im Regionalplan darzustellen. Will sie der Windenergienutzung (auch) auf anderen Vorrangflächen Raum verschaffen, vermag sie dies in wirksamer Weise nur durch die Darstellung entsprechender Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen zu tun (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris). Dieser Vorgabe genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich des hier betroffenen Vorranggebiets nicht.

40

Zu Unrecht meint die Klägerin und sind beteiligte Behörden im Planaufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan davon ausgegangen, dass die Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB auch "nach innen" darstellt.

41

Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellt ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt, die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein muss, handele es sich bei Raumordnungszielen um landesplanerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in dem Urteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 -. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest. Wie bereits in dem Urteil vom 19.01.2001 ausgeführt, liegt dem hier zu beurteilenden RROP die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

42

Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

43

Die in Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Flächennutzungsplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

44

Diesen Vorgaben genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich raumbedeutsamer Anlagen nicht. Solche Anlagen sind hier betroffen. Windenergieanlagen mit einer beabsichtigten Höhe von mehr als 100 m sind raumbedeutsam (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris).

45

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn der Bauleitplan die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

46

Dieser Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP ist die Beigeladene nicht gerecht geworden.

47

Sie hat sich nicht darauf beschränkt, die im RROP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Flächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Feinsteuerung innerhalb des auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereichs vorzunehmen. Sie hat vielmehr teilweise unter Einbeziehung von auf der Ebene der Regionalplanung bereits abschließend abgewogenen Belangen die Konzentrationszone nördlich der Straße nach Lübbersdorf vollständig herausgenommen. Allein dieser Umfang begründet das Verfehlen der Anpassungspflicht. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine eigenständige oder eine zum südlichen Bereich gehörende Zone handelt. Selbst wenn die Zonen nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf als einheitliche Eignungsräume anzusehen wären, wäre der Umfang der Abweichung von den Vorgaben des RROP derart umfangreich, dass von einem Anpassen nicht mehr gesprochen werden kann. Könnte eine Gemeinde in diesem Umfang eine abweichende Planung vornehmen, würde die Basis der an der Region orientierten Planung beseitigt werden. Dabei kann sich eine Gemeinde auch nicht darauf berufen, dass auf ihrem Gebiet mehrere Eignungsräume ausgewiesen sind. Die Größe des Gemeindegebiets führt dazu, dass auf der Ebene der Raumordnung mehrere Eignungsräume ausgewiesen werden können. Etwaige Bedenken müsste die Gemeinde nach Maßgabe des Gegenstromprinzips im Aufstellungsverfahren des RROP geltend machen. Werden sie als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht berücksichtigt, hat es damit sein Bewenden.

48

Über die Festsetzungen des Regionalplangebers durfte sich die Beigeladene selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn neu gewonnene Erkenntnisse, etwa wegen der Sichtbeziehungen zur Kirche oder der Bedeutung des Tonabbaus, eine weitere Beschränkung des Eignungsbereichs erfordern würden. Das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hätte möglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503) überwunden werden können. Danach ist dann, wenn ein Planungsträger von Zielen eines Raumentwicklungsprogrammes abweichen will, die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens die Beigeladene jedoch bisher nicht beantragt. Es wird nicht durch abweichende Stellungnahmen des Amts für Raumordnung ersetzt, zumal sie nicht der Rechtslage entsprechen (vgl. OVG Münster, U. v. 28.11.2007 - 8 A 4744/06 - juris).

49

b) Der Vorbescheid ist auch nicht in Hinblick auf in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zu versagen.

50

Aus der Wertung, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) vorgenommen hat, ergibt sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein können, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet.

51

§ 35 Abs. 1 BauGB bietet die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG Rechnung zu tragen. Nach dieser Vorschrift darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zu "berücksichtigen" (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578).

52

(1) Um im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB als Zulassungshindernis in Betracht zu kommen, muss eine planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweisen. Ein in Aufstellung befindliches Ziel kann insoweit keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen. Seine Verhinderungskraft kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.)

53

In dem im Januar 2008 veröffentlichten Vorentwurf des Regionalen Rahmenentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte für eine erste Beteiligung der Öffentlichkeit ist das hier in Rede stehende Eignungsgebiet nicht mehr ausgewiesen. Vielmehr sieht der Entwurf auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen eine vergrößerte Eignungsfläche südlich der Kreisstraße 57 vor und weist im Übrigen die bereits vorhandenen Eignungsgebiete erneut aus. Unter Ziffer 6.5 Abs. 5 der textlichen Festlegungen ist bestimmt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (Maßstab 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig ist. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürften keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Dieser textlichen Festlegung ist der Zusatz "(Z)" beigefügt, wonach es sich somit um ein Ziel im Sinne der Raumordnung handelt. Dies wird auch aus der vorgesehenen Regelung deutlich, wonach innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden dürften. Eine "Aufweichung" in dem Sinne, dass die Gemeinde auf Grund einer eigenen Abwägung über den Rahmen der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB hinaus ausgewiesene Vorranggebiete verändern könnte, würde möglicherweise zu Folge haben, dass die vom Plangeber gewollte Funktion der Eignungsgebietsausweisung nicht mehr auf der Ebene der Raumordnung bewirkt wird. Hierfür ist aber nach dem gegenwärtigen Planungsstadium nichts ersichtlich.

54

Dieses Ziel hat, wenn es verbindlich wird, nach Maßgabe dieser Festlegungen die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies hat aber Auswirkungen auf die Anforderungen, die an das künftige Ziel zu stellen sind, damit es bereits während der Phase der Aufstellung des RROP Bedeutung gewinnt.

55

(2) Voraussetzung ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels. Das Ziel muss geeignet ein, ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen. Es muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann. Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

56

Indem nicht nur für das Gebiet der Beigeladenen, sondern für den gesamten Planungsraum Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen sind, und zudem weitere, möglicherweise mit derartige Nutzung konkurrierende Nutzungen dargestellt sind, weist der Plan die in diesem Sinne notwendige Detailschärfe bereits in diesem Stadium auf.

57

(3) Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss überdies die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).

58

Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls hinsichtlich der hier betroffenen Fläche nicht festzustellen.

59

Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft des Amts für Raumordnung und Landesplanung die bisherigen Überlegungen, die zu dem Entwurf im Rahmen der ersten Auslegung Januar 2008 geführt haben, noch nicht schriftlich niedergelegt werden. Eine Abwägungsdokumentation wird erst nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens Ende April 2008 erstellt werden.

60

Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Bau hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzend ausgeführt, dass zwar bereits im Vorfeld der Erstellung der jetzigen Planfassung die Interessen Privater an der Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt worden seien. Die besonderen privaten Interessen an der Ausweisung hier nicht vorgesehener oder der Erhaltung bereits bestehender Eignungsgebiete müssen aber der Einzelabwägung in Nachfolge des Beteiligungsverfahrens vorbehalten bleiben. Sie ist noch nicht vorgenommen worden, namentlich nicht hinsichtlich der Interessen der Klägerin.

61

Unabhängig davon lässt sich an Hand der in dem Schreiben des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 wiedergegebenen Abwägungsgesichtspunkte nicht erkennen, dass insoweit bereits die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage hinsichtlich des Wegfalls des Eignungsgebiets nördlich der K 57 Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. In dem genannten Schreiben wird ausgeführt, dass das Gebiet nach wie vor für Windkraft objektiv geeignet sei. Nach der neuen Konzeption soll jedoch auf Grund vielfältiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Planung (wofür auch dieser Fall stehe) künftig vermieden werden, dass eine Gemeinde überwiegend von Windenergieanlagen eingeschlossen werde. Deshalb sei auch ein Kriterium aufgenommen worden, wonach zur Ausweisung vorgesehene Gebiete einen Mindestabstand zu bestehenden oder anderen neu auszuweisenden Eignungsgebieten von 5 km aufweisen sollten. Dieses Kriterium sei gegenüber der Planung von 1998 neu. Auch wenn man sich mithin auf den Standpunkt stelle, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nichtig und insofern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG nicht berücksichtigungsfähig sei, wäre wegen des 5 km Abstands von dem bestehenden Windpark keine Wiederausweisung im neuen Regionalen Raumordnungsprogramm erfolgt. In die Abwägung sei allerdings auch mit einzubeziehen, ob Windparks bereits bestünden.

62

Diese Erwägungen erfassen die im vorliegenden Fall standortbezogen zu berücksichtigenden Belange bislang nicht vollständig. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass bislang ein Eignungsgebiet ausgewiesen gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Erläuterung zu Ziffer 6.5 (5) ausgeführt, in den Plan übernommene bestehende Eignungsgebiete entsprächen in vielen Fällen nicht den oben genannten Kriterien. Sie seien "jedoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Strukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie zur Gewährleistung einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung übernommen, soweit keine anderen Belange entgegenstanden". Im Rahmen dieser Erwägungen wird im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand zu berücksichtigen sein, dass bislang eine Eignungsfläche ausgewiesen war, sondern auch, dass die Klägerin auf Grund der - wie oben dargelegt unwirksamen - Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gehindert war, ihren Anspruch auf Realisierung der geplanten Vorhaben geltend zu machen. Im Rahmen der Abwägung wird weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, ob dem Vertrauen in Abwägung zu den entgegenstehenden Belangen, namentlich den immissionsschutzrechtlichen Abständen zur beabsichtigten Wohnbebauung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das bisherige Eignungsgebiet verkleinert wird. In diese Richtung könnte der Antrag der Klägerin deuten, von den ursprünglich beantragten fünf Windenergieanlagen nur vier errichten zu wollen. Dadurch ist der dem Siedlungsgebiet der Beigeladenen nächstliegende Standort der Windkraftanlage Nr. 5 entfallen. Hinsichtlich des sogenannten "5 km-Kriteriums" wird zu erwägen sein, ob dieses im vorliegenden Fall eingreift oder ob nicht in Hinblick darauf von einem einheitlichen ursprünglichen Eignungsgebiet nördlich und südlich der K 57 auszugehen ist. Zudem dürfte zu erwägen sein, ob die Schutzrichtung dieses Kriteriums in einem Fall wie dem Vorliegenden eingreift. Die obwaltenden Umstände dürften daher insgesamt Anlass zur Prüfung der Frage geben, inwieweit der Klägerin Vertrauensschutz in die bisherige Ausweisung durch die Regionalplanung gegeben ist und dieser im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigten ist.

63

(4) Allerdings kann die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegengehalten werden, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).

64

Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 ist davon auszugehen, dass das Gebiet nach wie vor grundsätzlich geeignet ist. Die entgegenstehenden wesentlichen Gesichtspunkte, nämlich der 5 km Abstand von anderen Eignungsgebieten, ist nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in der Weise zwingend, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, dass dieser Eignungsraum nicht mehr in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Überlegung der Sichtachse auf die Stadt; auch dieser Belang unterliegt einer Abwägung mit den oben aufgezeigten entgegenstehenden Belangen etwa der Klägerin.

65

3. Nach § 9 BImschG müssen als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Damit ist die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung gemeint. Diese kann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Solche Hindernisse sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

66

Dies gilt insbesondere auch für den Gesichtspunkt, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Sie hat hier ausgeführt, nach ihrer Kenntnis fehle der Klägerin - mittlerweile - die Verfügungsbefugnis für die vorgesehenen Flächen. Eine solche Beurteilung ist weder Gegenstand der vorläufigen Gesamtbeurteilung noch Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht nämlich unbeschadet der Rechte Dritter. Allenfalls privatrechtliche Titel im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2 BImSchG kämen in Betracht. Einwendungen in diesem Sinne sind solche, die sich gegen den vorgesehenen Standort, die Größe oder dem Typ der Anlage richten, ihre Auswirkungen bemängeln, unzureichende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen geltend machen oder sich sonst gegen die Art und Weise der geplanten Errichtung des vorgesehenen Betriebs wenden (vgl. Roßnagel in GK-BImSchG, § 10 Rn. 338).

67

Nach alledem musste die Klage Erfolg haben und der Beklagte verpflichtet werden, den beantragten Vorbescheid zu erlassen. Über die Hilfsanträge der Klägerin ist demnach nicht mehr zu befinden.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.

70

Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004 wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 den beantragten Vorbescheid vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Bl. 13 der Akte zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von ursprünglich 5 - nunmehr 4 - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur40 der Gemarkung Friedland (sogenannter Windpark Friedland Burgfeld Nord). Das Gebiet liegt südlich des Stadtbereiches der beigeladenen Stadt Friedland.

2

In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, sind gemäß der Karte im Maßstab 1 : 100.000 im Gemeindegebiet der Beigeladenen 4 Flächen durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Im westlichen Bereich der Beigeladenen sind 2 Felder "Vorranggebiet Rohstoffsicherung (Ton T)" eingetragen, die sich mit den Eignungsräumen für Windenergieanlagen nicht überschneiden. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2:

3

"Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1 : 100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen."

4

In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung.

5

Am 21.03.1996 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan wurde am 18.02.1998 durch die Stadtvertretung der Beigeladenen beschlossen. Durch Erlass vom 08.10.1998 wurde der Flächennutzungsplan teilweise genehmigt. Hinsichtlich der gegenüber dem RROP herausgenommenen Eignungsflächen im Bereich nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf und im nordwestlichen Stadtgebiet zwischen der L 273 Richtung Altentreptow und der L 28 Richtung Salow wurde die Genehmigung versagt. Das RROP schreibe vor, dass die Eignungsräume im Inneren Vorbehaltsgebiete seien. Für die Herausnahme bzw. Reduzierung der Gebiete seien keine hinreichenden Belange vorgetragen worden. Keine besonderen Gründe lägen vor für eine Überwindung des Eignungsraums nördlich des Weges nach Lübbersdorf. Hier existiere zwar in einem Teilbereich ein zugelassener grundeigener Abbau von Ton, der unmittelbare Eingriff erfolge aber nur auf einer Fläche von ca. 1,2 ha bei einer insgesamt beanspruchten Fläche von 3,2 ha, so dass im Umfeld durchaus die Errichtung von Windenergieanlagen möglich sei. Die im Erläuterungsbericht genannte "technische Überformung" der Landschaft gehe mit jeder Windenergieanlage einher und sei als negativer Belang bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden.

6

Mit Schreiben vom 09.02.1999 nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zu dem geänderten Entwurf, der die Darstellung des Windenergiegebietes nördlich der Kreisstraße nicht vorsah, Stellung. Es führte aus: Bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsräumen handele es sich um Vorbehaltsgebiete. Sie stellten einen Grundsatz der Raumordnung dar, der als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Abwägung seitens der Gemeinde könne somit nur unter eingeschränkten Gesichtspunkten vorgenommen werden, d.h. es könnten nur solche Belange herangezogen werden, die nicht bereits bei der raumordnerischen Abwägung im Rahmen der Ausweisung der Eignungsräume eingeflossen seien bzw. die auf dieser Ebene nicht sichtbar gewesen seien. Hinsichtlich des Eignungsgebietes nördlich der Straße nach Lübbersdorf könnten sich Einschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes möglicherweise im westlichen Randbereich, nicht aber im gesamten Bereich des Eignungsraums ergeben. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche zur Rohstoffsicherung stelle keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung dar.

7

In der Begründung der Fassung des Flächennutzungsplans, den die Beigeladene im Juni 1999 in die Öffentlichkeitsbeteiligung gab, wird hinsichtlich des Eignungsgebiets nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgeführt: Hier sollten nur Restflächen nördlich und östlich der Tonscholle der Sondernutzung Windenergieanlagen vorgehalten werden. Für den Tonabbau würde eine Fläche von 3,2 ha beansprucht werden. In Verbindung mit den notwendigen Abständen zur Wohnbebauung ergäben sich lediglich Restflächen. Weitere Gründe für die Ausgrenzung dieser Flächen seien die Sichtbeziehungen auf die Kirche.

8

Mit Schreiben vom 09.09.1999 erklärte sich das Amt für Raumordnung mit der beabsichtigten Planung einverstanden. Nach wie vor werde der im RROP nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgewiesene Eignungsraum nicht übernommen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.02.1999 dargelegt, könnten sich hier im westlichen Bereich des Eignungsraums Einschränkungen für die Windenergienutzung ausgehend von der mittel- bis langfristig geplanten Stadtentwicklung, insbesondere der Wohnbaulandentwicklung im Bereich Woldegker Chaussee ergeben. Dies betreffe aber nicht den gesamten Eignungsraum. Bezüglich der hier im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche zur Rohstoffsicherung "Feld Ton Friedland - Burgfeld", die keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung entsprechend dem RROP darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese Fläche als Eignungsraum für Windenergieanlagen ausgewiesen sei. Zwischenzeitlich sei durch das Bergamt Stralsund der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen und es erfolge der Tonabbau durch die Y.werke GmbH, sodass die Fläche gegenwärtig nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Ausgehend von diesen Darlegungen sei absehbar, dass unter diesen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine sinnvolle Umsetzung des als Ziel der Raumordnung vorgegebenen Eignungsraums nördlich der Straße nach Lübbersdorf im Flächennutzungsplan nicht möglich sei. Seitens der Stadt solle dennoch geprüft werden, inwieweit eine Windenergienutzung gegebenenfalls als Nachnutzung in Frage komme. Unter dieser Voraussetzung würden aus Sicht der Raumordnung Bedenken bezüglich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Windenergieanlagen nicht erhoben.

9

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 17.11.1999 beschlossen. Im ergänzenden Erläuterungsbericht wird ausgeführt: Der Plan enthalte keine Darstellung eines SO-Gebietes Windenergieanlagen nördlich des Lübbersdorfer Weges. Durch das Bergamt Stralsund sei der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen worden. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbau in Kürze beendet sein werde. Die Stadt werde zu gegebener Zeit darüber befinden, ob eine eventuelle Nachnutzung in Betracht komme. Zudem verbiete sich die Errichtung der Windenergieanlagen in Nachbarschaft zu der beabsichtigten Erweiterung der Stadt in südlicher Richtung. Die Stadt habe sich in allen Verfahrensschritten konsequent dazu bekannt, Windenergieanlagen erst südlich des Lübbersdorfer Weges entstehen zu lassen. Weiterhin sei die Blickbeziehung auf die Stadt und vor allen Dingen auf die Kirche in diesem Bereich wesentlich. Aus allen Himmelsrichtungen kommend sei die Kirche fantastisch erlebbar, sie kündige die Stadt schon aus weiter Ferne an. Diese Blickbeziehungen sollten auch aus Lübbersdorf kommend nicht gestört werden.

10

Durch Erlass vom 03.04.2000 genehmigte das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 17.11.1999 auch hinsichtlich der ursprünglich von der Genehmigung ausgenommenen Flächen.

11

Mit Schreiben vom 21.02.2002 stellte die Beigeladene beim Regionalen Planungsverband Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte den Antrag, unter anderem den Eignungsraum nördlich der Straße nach Lübbersdorf herauszunehmen. Zur Begründung wird die in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dargestellte Argumentation übernommen. Diesen Antrag lehnte der Regionale Planungsverband durch Schreiben vom 08.03.2002 ab. Gegenwärtig sei eine Teilfortschreibung des RROP bezüglich der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen nicht erforderlich. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der Teilfläche nördlich des Wegs nach Lübbersdorf unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Die Fläche nordwestlich des Stadtgebiets sei entsprechend dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgegrenzt. Der Flächennutzungsplan sei den gemeindlichen Argumenten folgend genehmigt worden.

12

Bereits mit Schreiben vom 19.12.2001 hatte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung bis zu 2 MW gestellt. Sie sollen auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur 40 Gemarkung Stadt Friedland errichtet werden. Diese liegen im Bereich des Eignungsgebiets nach dem RROP nördlich des Wegs nach Lübbersdorf. Mit Schreiben vom 23.01.2002 lehnte die Beigeladene unter Hinweis auf ihren Flächennutzungsplan das Vorhaben der Klägerin ab. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte führte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2002 aus, das Vorhaben entspreche den Zielen der Raumordnung. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Flächennutzungsplan von der Übernahme von Teilflächen der Eignungsgebiete unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen haben. Nach Punkt 5.3.2.2 des Erlasses "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 02.11.1998" würden die im Flächennutzungsplan in ihrer Darstellungsschärfe detaillierteren Flächen bezüglich der Zulässigkeit von Windenergieanlagen die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete "verdrängen". Auch der Landkreis Mecklenburg-Strelitz geht in seiner Stellungnahme vom 07.02.2002 davon aus, dass das Vorhaben wegen der Darstellung in dem Flächennutzungsplan bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Bergamt Stralsund teilte unter dem 14.02.2002 mit, durch das Vorhaben der Klägerin würden bergbauliche Belange unmittelbar nicht berührt. Die Standorte zur Errichtung der Windkraftanlagen 4 und 5 seien mit dem Bergamt abgestimmt. Sie beeinträchtigten nicht die Tongewinnung des grundeigenen Abbaus Friedland/Burgfeld.

13

Mit Bescheid vom 10.04.2002 lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der mit dem beantragten Vorhaben betroffenen Teilfläche unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Zudem habe die Gemeinde das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt.

14

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung unter dem 24.06.2002 Stellung: Die Beigeladene sei in Anbetracht von zwei Bauanträgen auf Windenergienutzung im Eignungsgebiet nördlich des Wegs nach Lübbersdorf gefordert, erneut unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange und örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung des regionalplanerisch festgesetzten Eignungsgebietes zu befinden. Dabei gelte für die innergebietliche Eignung zur Windenergienutzung das Optimierungsgebot. Eine Abwägung innerhalb des ausgewiesenen Eignungsgebiets sei nur sehr eingeschränkt möglich, ein besonderer Begründungsaufwand zugunsten widerstreitender Interessen sei notwendig. Nach einer Aktennotiz über ein Gespräch am 10.07.2002, an dem Vertreter des Amts für Raumordnung, der Beigeladenen und des Beklagten teilgenommen hatten, gehörten die Eignungsräume Murmanz Hof, Friedland-Süd und Burgfeld zu einem Eignungsgebiet nach dem RROP. Die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Planungshoheit dieses Eignungsgebiet hauptsächlich unter Gesichtspunkten des Immissionsschutzes den örtlichen Planungen angepasst.

15

Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 wies das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Festlegungen der Eignungsgebiete im RROP stellten innergebietlich Grundsätze der Raumordnung dar, die als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe in seinem Schreiben am 02.09.1999 anerkannt, dass die Entscheidung der Beigeladenen den Anforderungen genüge. Außerdem bestehe eine Betriebszulassung für den Tonabbau für diesen Bereich vom 16.01.1998, dieser sei auf Antrag durch Bescheid des Bergamts Stralsund vom 26.08.2002 bis zum 31.01.2005 verlängert worden. Im Übrigen unterliege es keinen Bedenken, dass die Beigeladene bestimmte "Tabuflächen" aus Gründen des Immissionsschutzes aus der weiteren Betrachtung ausgesondert habe.

16

Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

17

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2004 abgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans würden nicht gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, weil die Ausweisung des Eignungsraums Burgfeld Nord für Windenergieanlagen im RROP kein Ziel der Raumordnung darstelle. Es handele sich um Grundsätze der Raumordnung, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidung einzustellen seien. Sie seien überwindbar. Dies habe die Beigeladene abwägungsfehlerfrei getan.

18

Am 06.01.2005 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 21.08.2007 zugestellt. Der Vorsitzende verlängerte die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß auf den 22.10.2007. An diesem Tag ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, in der ausgeführt wird:

19

Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Der RROP streite für das Vorhaben. Es sehe einen Windeignungsraum vor. Daraus ergebe sich, dass sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Diese Belange würden typischerweise im Rahmen der Aufstellung des RROP im Einzelnen abgeprüft. Im Ergebnis weise der RROP statt einer generellen Außenbereichsprivilegierung Windkraftanlagen nur auf rund 2 % der Außenbereichsfläche zu. Daher spreche Vieles dafür, dass auf den "Restflächen" Windkraftnutzung auch rechtlich zulässig sein müsse. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ausweisung des Eignungsgebietes stelle ein Ziel dar, das auch nach innen wirke. Aus Ziff. 10.3.4 des RROP ergebe sich die Zielwirkung sowohl nach innen wie nach außen. Dies folge auch daraus, dass die Auswahl der einzelnen Eignungsräume Grundlage eines umfassenden Plankonzepts und landesweit einheitliche Ausschlusskriterien sei. Dies würde unterlaufen, wenn Gemeinden die im RROP dargestellten Eignungsräume in großen Teilen wegwägen könnten. Zudem widerspreche die Streichung des Windeignungsgebiets Burgfeld Nord Ziff. 10.3.4 Abs. 2 RROP. Danach dürfe eine abweichende Entscheidung die Errichtung von Windkraftanlagen "möglichst nicht beeinträchtigen". Im Übrigen hätte im Rahmen der Abwägung des Flächennutzungsplanes die von der Beigeladenen behaupteten Konflikte etwa im Hinblick auf die Sichtbeziehung zur Ortskirche und das Tonabbaugebiet in einem gerechten Ausgleich zu den Interessen zur Errichtung von Windkraftanlagen gebracht werden müssen. Hinzu komme, dass gerade im konkreten Fall die im Flächennutzungsplan genannten Belange eine Streichung des gesamten Eignungsgebietes offensichtlich nicht rechtfertigen könnten.

20

Die Klägerin beantragt,

21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004, ausgefertigt erst am 02.12.2004 (AZ: 5 A 2474/02), den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen,

22

hilfsweise,

23

den Regionalen Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Beseritzer Straße 11, 17034 Neubrandenburg beizuladen und die Verwaltungsvorgänge zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan beizuziehen und den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden,

24

höchsthilfsweise,

25

festzustellen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 bis zur Verlautbarungsreife des neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplans, jedenfalls bis zum 20.09.2005 (Datum des Neuaufstellungsbeschlusses des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte) verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan, Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Januar 2008 sei der Vorentwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte im Rahmen der ersten Beteiligung zur Anhörung bekanntgegeben worden. In ihm sei vorgesehen, dass hier streitige bisherige Eignungsgebiet Burgfeld Nord zu streichen. Damit liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor, das nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehe.

29

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrags hat.

32

Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlagen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Es liegt ein zulässiger und wirksamer Vorbescheidsantrag vor. Zwar wird in dem Antrag keine zu entscheidende Frage formuliert, jedoch sieht § 9 Abs. 1 BImSchG einen Vorbescheid auch in der Form einer Standortentscheidung vor. Davon ist mit den Beteiligten auszugehen.

33

Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, da es sich im vorliegenden Falle um eine Verpflichtungsklage handelt.

34

Die Genehmigungsvoraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist gegeben. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) privilegiert. Ihm stehen weder Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 1.) noch als sonstiger Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen (dazu 2.).

35

1. Zwar enthält der geltende Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegen stehen würden (dazu a)), jedoch erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit als unwirksam (dazu b)).

36

a) Der Beklagte stützt die Ablehnung der Bauvoranfrage für die Errichtung der Windenergieanlagen insoweit zu Recht auf die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Danach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich auch an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211).

37

Die Beigeladene hat in dem Flächennutzungsplan südlich des Weges nach Lübbersdorf ein Sondergebiet Windkraftanlagen und nördlich, etwa in dem Bereich, in dem RROP ein Eignungsraum Windkraft vorgesehen ist, eine Vorsorgefläche für Rohstoffsicherung für das Abbaufeld Friedland Burgfeld/Scholle dargestellt. Weitere Sondergebiete Windkraftanlagen sind beiderseits der B 197 südlich der Stadt in Richtung Neubrandenburg dargestellt. Aus dieser Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen an anderer Stelle folgt, dass zugleich in dem nichtausgewiesenen Bereich in der Regel Windkraftanlagen öffentlichen Belangen entgegenstehen. Das gilt somit auch für den Bereich Burgfeld Nord, in dem die Klägerin die Windkraftanlagen errichten will.

38

Der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.).

39

Liegt eine Konzentrationsplanung für die Windenergie durch einen Regionalplan vor, besteht für die Bauleitplanung jedoch die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, so dass die Gemeinde, will sie ihre Flächennutzungsplanung nicht dem Vorwurf einer Gesetzeswidrigkeit aussetzen, gehalten ist, Vorrangflächen für Windkraftanlagen einschließlich solcher mit Raumbedeutsamkeit nur in Übereinstimmung mit entsprechenden Ausweisungen im Regionalplan darzustellen. Will sie der Windenergienutzung (auch) auf anderen Vorrangflächen Raum verschaffen, vermag sie dies in wirksamer Weise nur durch die Darstellung entsprechender Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen zu tun (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris). Dieser Vorgabe genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich des hier betroffenen Vorranggebiets nicht.

40

Zu Unrecht meint die Klägerin und sind beteiligte Behörden im Planaufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan davon ausgegangen, dass die Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB auch "nach innen" darstellt.

41

Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellt ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt, die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein muss, handele es sich bei Raumordnungszielen um landesplanerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in dem Urteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 -. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest. Wie bereits in dem Urteil vom 19.01.2001 ausgeführt, liegt dem hier zu beurteilenden RROP die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht.

42

Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar.

43

Die in Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Flächennutzungsplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB.

44

Diesen Vorgaben genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich raumbedeutsamer Anlagen nicht. Solche Anlagen sind hier betroffen. Windenergieanlagen mit einer beabsichtigten Höhe von mehr als 100 m sind raumbedeutsam (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris).

45

Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn der Bauleitplan die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858).

46

Dieser Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP ist die Beigeladene nicht gerecht geworden.

47

Sie hat sich nicht darauf beschränkt, die im RROP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Flächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Feinsteuerung innerhalb des auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereichs vorzunehmen. Sie hat vielmehr teilweise unter Einbeziehung von auf der Ebene der Regionalplanung bereits abschließend abgewogenen Belangen die Konzentrationszone nördlich der Straße nach Lübbersdorf vollständig herausgenommen. Allein dieser Umfang begründet das Verfehlen der Anpassungspflicht. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine eigenständige oder eine zum südlichen Bereich gehörende Zone handelt. Selbst wenn die Zonen nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf als einheitliche Eignungsräume anzusehen wären, wäre der Umfang der Abweichung von den Vorgaben des RROP derart umfangreich, dass von einem Anpassen nicht mehr gesprochen werden kann. Könnte eine Gemeinde in diesem Umfang eine abweichende Planung vornehmen, würde die Basis der an der Region orientierten Planung beseitigt werden. Dabei kann sich eine Gemeinde auch nicht darauf berufen, dass auf ihrem Gebiet mehrere Eignungsräume ausgewiesen sind. Die Größe des Gemeindegebiets führt dazu, dass auf der Ebene der Raumordnung mehrere Eignungsräume ausgewiesen werden können. Etwaige Bedenken müsste die Gemeinde nach Maßgabe des Gegenstromprinzips im Aufstellungsverfahren des RROP geltend machen. Werden sie als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht berücksichtigt, hat es damit sein Bewenden.

48

Über die Festsetzungen des Regionalplangebers durfte sich die Beigeladene selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn neu gewonnene Erkenntnisse, etwa wegen der Sichtbeziehungen zur Kirche oder der Bedeutung des Tonabbaus, eine weitere Beschränkung des Eignungsbereichs erfordern würden. Das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hätte möglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503) überwunden werden können. Danach ist dann, wenn ein Planungsträger von Zielen eines Raumentwicklungsprogrammes abweichen will, die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens die Beigeladene jedoch bisher nicht beantragt. Es wird nicht durch abweichende Stellungnahmen des Amts für Raumordnung ersetzt, zumal sie nicht der Rechtslage entsprechen (vgl. OVG Münster, U. v. 28.11.2007 - 8 A 4744/06 - juris).

49

b) Der Vorbescheid ist auch nicht in Hinblick auf in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zu versagen.

50

Aus der Wertung, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) vorgenommen hat, ergibt sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein können, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet.

51

§ 35 Abs. 1 BauGB bietet die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG Rechnung zu tragen. Nach dieser Vorschrift darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zu "berücksichtigen" (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578).

52

(1) Um im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB als Zulassungshindernis in Betracht zu kommen, muss eine planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweisen. Ein in Aufstellung befindliches Ziel kann insoweit keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen. Seine Verhinderungskraft kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.)

53

In dem im Januar 2008 veröffentlichten Vorentwurf des Regionalen Rahmenentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte für eine erste Beteiligung der Öffentlichkeit ist das hier in Rede stehende Eignungsgebiet nicht mehr ausgewiesen. Vielmehr sieht der Entwurf auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen eine vergrößerte Eignungsfläche südlich der Kreisstraße 57 vor und weist im Übrigen die bereits vorhandenen Eignungsgebiete erneut aus. Unter Ziffer 6.5 Abs. 5 der textlichen Festlegungen ist bestimmt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (Maßstab 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig ist. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürften keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Dieser textlichen Festlegung ist der Zusatz "(Z)" beigefügt, wonach es sich somit um ein Ziel im Sinne der Raumordnung handelt. Dies wird auch aus der vorgesehenen Regelung deutlich, wonach innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden dürften. Eine "Aufweichung" in dem Sinne, dass die Gemeinde auf Grund einer eigenen Abwägung über den Rahmen der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB hinaus ausgewiesene Vorranggebiete verändern könnte, würde möglicherweise zu Folge haben, dass die vom Plangeber gewollte Funktion der Eignungsgebietsausweisung nicht mehr auf der Ebene der Raumordnung bewirkt wird. Hierfür ist aber nach dem gegenwärtigen Planungsstadium nichts ersichtlich.

54

Dieses Ziel hat, wenn es verbindlich wird, nach Maßgabe dieser Festlegungen die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies hat aber Auswirkungen auf die Anforderungen, die an das künftige Ziel zu stellen sind, damit es bereits während der Phase der Aufstellung des RROP Bedeutung gewinnt.

55

(2) Voraussetzung ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels. Das Ziel muss geeignet ein, ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen. Es muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann. Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

56

Indem nicht nur für das Gebiet der Beigeladenen, sondern für den gesamten Planungsraum Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen sind, und zudem weitere, möglicherweise mit derartige Nutzung konkurrierende Nutzungen dargestellt sind, weist der Plan die in diesem Sinne notwendige Detailschärfe bereits in diesem Stadium auf.

57

(3) Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss überdies die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).

58

Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls hinsichtlich der hier betroffenen Fläche nicht festzustellen.

59

Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft des Amts für Raumordnung und Landesplanung die bisherigen Überlegungen, die zu dem Entwurf im Rahmen der ersten Auslegung Januar 2008 geführt haben, noch nicht schriftlich niedergelegt werden. Eine Abwägungsdokumentation wird erst nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens Ende April 2008 erstellt werden.

60

Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Bau hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzend ausgeführt, dass zwar bereits im Vorfeld der Erstellung der jetzigen Planfassung die Interessen Privater an der Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt worden seien. Die besonderen privaten Interessen an der Ausweisung hier nicht vorgesehener oder der Erhaltung bereits bestehender Eignungsgebiete müssen aber der Einzelabwägung in Nachfolge des Beteiligungsverfahrens vorbehalten bleiben. Sie ist noch nicht vorgenommen worden, namentlich nicht hinsichtlich der Interessen der Klägerin.

61

Unabhängig davon lässt sich an Hand der in dem Schreiben des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 wiedergegebenen Abwägungsgesichtspunkte nicht erkennen, dass insoweit bereits die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage hinsichtlich des Wegfalls des Eignungsgebiets nördlich der K 57 Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. In dem genannten Schreiben wird ausgeführt, dass das Gebiet nach wie vor für Windkraft objektiv geeignet sei. Nach der neuen Konzeption soll jedoch auf Grund vielfältiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Planung (wofür auch dieser Fall stehe) künftig vermieden werden, dass eine Gemeinde überwiegend von Windenergieanlagen eingeschlossen werde. Deshalb sei auch ein Kriterium aufgenommen worden, wonach zur Ausweisung vorgesehene Gebiete einen Mindestabstand zu bestehenden oder anderen neu auszuweisenden Eignungsgebieten von 5 km aufweisen sollten. Dieses Kriterium sei gegenüber der Planung von 1998 neu. Auch wenn man sich mithin auf den Standpunkt stelle, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nichtig und insofern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG nicht berücksichtigungsfähig sei, wäre wegen des 5 km Abstands von dem bestehenden Windpark keine Wiederausweisung im neuen Regionalen Raumordnungsprogramm erfolgt. In die Abwägung sei allerdings auch mit einzubeziehen, ob Windparks bereits bestünden.

62

Diese Erwägungen erfassen die im vorliegenden Fall standortbezogen zu berücksichtigenden Belange bislang nicht vollständig. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass bislang ein Eignungsgebiet ausgewiesen gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Erläuterung zu Ziffer 6.5 (5) ausgeführt, in den Plan übernommene bestehende Eignungsgebiete entsprächen in vielen Fällen nicht den oben genannten Kriterien. Sie seien "jedoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Strukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie zur Gewährleistung einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung übernommen, soweit keine anderen Belange entgegenstanden". Im Rahmen dieser Erwägungen wird im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand zu berücksichtigen sein, dass bislang eine Eignungsfläche ausgewiesen war, sondern auch, dass die Klägerin auf Grund der - wie oben dargelegt unwirksamen - Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gehindert war, ihren Anspruch auf Realisierung der geplanten Vorhaben geltend zu machen. Im Rahmen der Abwägung wird weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, ob dem Vertrauen in Abwägung zu den entgegenstehenden Belangen, namentlich den immissionsschutzrechtlichen Abständen zur beabsichtigten Wohnbebauung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das bisherige Eignungsgebiet verkleinert wird. In diese Richtung könnte der Antrag der Klägerin deuten, von den ursprünglich beantragten fünf Windenergieanlagen nur vier errichten zu wollen. Dadurch ist der dem Siedlungsgebiet der Beigeladenen nächstliegende Standort der Windkraftanlage Nr. 5 entfallen. Hinsichtlich des sogenannten "5 km-Kriteriums" wird zu erwägen sein, ob dieses im vorliegenden Fall eingreift oder ob nicht in Hinblick darauf von einem einheitlichen ursprünglichen Eignungsgebiet nördlich und südlich der K 57 auszugehen ist. Zudem dürfte zu erwägen sein, ob die Schutzrichtung dieses Kriteriums in einem Fall wie dem Vorliegenden eingreift. Die obwaltenden Umstände dürften daher insgesamt Anlass zur Prüfung der Frage geben, inwieweit der Klägerin Vertrauensschutz in die bisherige Ausweisung durch die Regionalplanung gegeben ist und dieser im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigten ist.

63

(4) Allerdings kann die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegengehalten werden, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -).

64

Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 ist davon auszugehen, dass das Gebiet nach wie vor grundsätzlich geeignet ist. Die entgegenstehenden wesentlichen Gesichtspunkte, nämlich der 5 km Abstand von anderen Eignungsgebieten, ist nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in der Weise zwingend, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, dass dieser Eignungsraum nicht mehr in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Überlegung der Sichtachse auf die Stadt; auch dieser Belang unterliegt einer Abwägung mit den oben aufgezeigten entgegenstehenden Belangen etwa der Klägerin.

65

3. Nach § 9 BImschG müssen als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Damit ist die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung gemeint. Diese kann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Solche Hindernisse sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.

66

Dies gilt insbesondere auch für den Gesichtspunkt, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Sie hat hier ausgeführt, nach ihrer Kenntnis fehle der Klägerin - mittlerweile - die Verfügungsbefugnis für die vorgesehenen Flächen. Eine solche Beurteilung ist weder Gegenstand der vorläufigen Gesamtbeurteilung noch Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht nämlich unbeschadet der Rechte Dritter. Allenfalls privatrechtliche Titel im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2 BImSchG kämen in Betracht. Einwendungen in diesem Sinne sind solche, die sich gegen den vorgesehenen Standort, die Größe oder dem Typ der Anlage richten, ihre Auswirkungen bemängeln, unzureichende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen geltend machen oder sich sonst gegen die Art und Weise der geplanten Errichtung des vorgesehenen Betriebs wenden (vgl. Roßnagel in GK-BImSchG, § 10 Rn. 338).

67

Nach alledem musste die Klage Erfolg haben und der Beklagte verpflichtet werden, den beantragten Vorbescheid zu erlassen. Über die Hilfsanträge der Klägerin ist demnach nicht mehr zu befinden.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.

70

Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Gemeinde R. vom 25.3.2004.
Der Bereich „Lenthalde“ wird in der am 19.1.1999 genehmigten 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Bad U./Gemeinde R. als Standort für maximal drei Windenergieanlagen dargestellt. Der Bereich befindet sich innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets ED-R 130 für den Truppenübungsplatz Münsingen, der eine Bauhöhenbeschränkung festlegt (Gesamthöhe 100 m, Nabenhöhe 74 m). Nachdem der Truppenübungsplatz inzwischen aufgegeben wurde, soll auch das Flugbeschränkungsgebiet und die daraus folgende Bauhöhenbeschränkung bis spätestens März 2006 aufgehoben werden, wie die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Senat im Schreiben vom 18.10.2005 mitgeteilt hat.
Der bestehende Regionalplan Neckar-Alb 1993 befindet sich hinsichtlich der Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windenergieanlagen im Verfahren der Fortschreibung. Im Beschlussvorschlag des Planungsausschusses des Regionalverbands zur Fortschreibung vom 2.3.2004 (RV-Drucks. Nr. VI-74) heißt es unter anderem, dass die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussbereiche für die Gesamtplanung übernommen werden sollen, um eine doppelte Prüfung bereits untersuchter Flächen zu vermeiden (unter http://www.regionalverband-neckar-alb.de/drucksachen/rv-ds_6-74.htm ). Dementsprechend enthält auch der am 6.12.2005 von der Verbandsversammlung zu beschließende Anhörungsentwurf für eine Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Standort für Windenergieanlagen (ohne Bauhöhenbeschränkung).
Mit Schreiben vom 20.2.2004 beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 114,09 m (Gesamthöhe ca. 150 m) auf Flst.Nr. 4597 der Gemarkung der Gemeinde R. auf der im Flächennutzungsplan als Standort für Windenergieanlagen dargestellten Fläche am Standort „Lenthalde“ mit der Auflage, dass das Vorhaben erst errichtet werden darf, wenn die militärische Bauhöhenbeschränkung aufgehoben ist. Die Antragstellerin hat sich die für die Errichtung benötigte Fläche durch einen Nutzungsvertrag mit den Eigentümern privatrechtlich gesichert. Für denselben Standort hatte die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 7.12.2001 die Baugenehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 50 m und einer Gesamthöhe von 74 m erhalten; dieses Vorhaben will die Antragstellerin nicht mehr weiter verfolgen. Das Regierungspräsidium Tübingen verweigerte mit Schreiben vom 19.4.2004 an die Baurechtsbehörde (Landratsamt Reutlingen) die gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG erforderliche Zustimmung zu dem nunmehr beabsichtigten Vorhaben aus „militärischen Flugsicherungsgründen“.
Am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“. In der Sitzungsniederschrift wird ausgeführt, dass in der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, welche den Standort „Lenthalde“ für Windkraftanlagen ausweise, keine Höhenbegrenzung festgelegt worden sei; denn „im Gremium“ sei damals bekannt gewesen, „dass aufgrund des Flugbetriebs eine Höhenbegrenzung galt, die nicht explizit durch einen Bebauungsplan festgelegt werden musste“. Weiter heißt es in der Sitzungsniederschrift:
„Nachdem der Gemeinde nun bekannt ist, dass die Höhenbegrenzung der Windkraftanlage nach Wegfall des militärischen Flugbetriebes aufgehoben wird, sieht sich die Gemeindeverwaltung dazu veranlasst, eine bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplanes gewollte Höhenbegrenzung festzuschreiben, die bisher mit als Voraussetzung für den Standort „Lenthalde“ maßgebend war. Zudem will man auch das Gebiet für Windkraftanlagen genau abgrenzen. Die Gemeindeverwaltung hält nach wie vor an dem Windkraftstandort „Lenthalde“ wie im Flächennutzungsplan ausgewiesen fest, allerdings mit der Maßgabe, einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem die bisher geltende Höhenbegrenzung von derzeit 74 m, die durch den militärischen Flugbetrieb vorgegeben war, im Bebauungsplan festgeschrieben wird, da ansonsten nachteilige Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum zu erwarten sind. Dieser Eingriff muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch gesondert überprüft, bewertet und nachgewiesen werden. Ebenso muss noch nachgewiesen werden, dass durch die Höhenbegrenzung die Umsetzung des Flächennutzungsplanes nicht unmöglich gemacht wird, indem der Betrieb der Anlage dadurch unwirtschaftlich wird.“
In derselben Sitzung am 25.3.2004 beschloss der Gemeinderat sodann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“. Im Amtsblatt der Gemeinde R. vom 1.4.2004 wurde auf Seite 5 sowohl der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre als auch der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans öffentlich bekannt gemacht; dabei wurde der Aufstellungsbeschluss in der Reihenfolge nach dem Beschluss über die Veränderungssperre abgedruckt.
Nach dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange vom 12.8.2005 soll der Bereich „Lenthalde“ als Sondergebiet für maximal zwei Windenergieanlagen mit einer Anlagenhöhe von 101 m über natürlichem Gelände ohne genaue Festlegung des Standorts der Anlagen ausgewiesen werden.
Am 9.8.2004 hat die Antragstellerin im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Baurechtsbehörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung beantragt (Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 7 K 1570/04). Mit Beschluss vom 20.4.2005 hat der Senat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt (- 8 S 680/05 -). Am 13.4.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
10 
die Satzung der Gemeinde R. über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ vom 25.3.2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Sie trägt vor: Die Aufhebung der militärischen Bauhöhenbeschränkung stehe unmittelbar bevor, so dass keine Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestünden. Die Veränderungssperre sei ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss erlassen worden. Denn innerhalb des Amtsblatts der Antragsgegnerin sei die Bekanntmachung der Veränderungssperre vor der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt, so dass der Aufstellungsbeschluss erst „eine juristische Sekunde“ nach Bekanntmachung der Veränderungssperre wirksam geworden sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hätten keine hinreichend konkretisierten positiven Planvorstellungen bestanden. Es handle sich um eine reine Verhinderungsplanung. Für die beabsichtigte Höhenbegrenzung seien keine städtebaulichen Gründe genannt worden; vielmehr gehe es allein darum, die militärische Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen auf 74 m auch für die Zukunft festzuschreiben. Auch die im Bebauungsplanverfahren erstellte Sichtbarkeitsanalyse zeige, dass es nicht um den Schutz der Landschaft, sondern nur darum gehe, die Aussicht auf eine unbebaute Landschaft zu erhalten, was für sich genommen keinen schutzwürdigen städtebaulichen Belang darstelle. Der Gemeinderat habe auch nicht erkennen lassen, mit welchen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollten. Insoweit bestünden mehrere Möglichkeiten. So könnten neben einem Sondergebiet für Windenergieanlagen auch weitere Nutzungsarten oder „sich überlagernde Baugebietsausweisungen“ vorgesehen werden; zudem könnten Standorte für Windenergieanlagen als Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB neben anderen Baugebietstypen festgesetzt werden. Die Veränderungssperre sei schließlich auch deshalb unwirksam, weil der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot verstoßen werde. Dieses Gebot werde unter anderem dann verletzt, wenn der Bebauungsplan aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan abgeleitet werde. So liege es hier, weil die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans abwägungsfehlerhaft sei. Im Flächennutzungsplan werde der Standort „Lenthalde“ als Konzentrationsfläche dargestellt, die nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet ausschließen solle. Dieser Darstellung liege jedoch keine flächendeckende Untersuchung aller hierfür geeigneten Standorte im Gemeindegebiet zugrunde. Die Untersuchung sei stattdessen von vornherein auf acht Standorte begrenzt worden, die nach einer Veröffentlichung des Regionalverbandes Neckar-Alb besonders günstige Voraussetzungen haben sollten. Rechtfertigende Gründe für diese vorab erfolgte Aussonderung der übrigen geeigneten Flächen fehlten. Nach Aussonderung von weiteren fünf Flächen seien neben dem Standort „Lenthalde“ noch die Gebiete „Aelbe“ und „Beuren“ übrig geblieben. Diese seien schließlich von einer Darstellung als Standorte für Windenergieanlagen mit Blick auf die in der Verwaltungsvorschrift Windkraftanlagen des Wirtschafts- und des Umweltministeriums vorgesehene Einhaltung eines Abstands von 200 m zu Biotopen bzw. sonstigen Schutzzonen ausgenommen worden. Dabei sei die Abstandsregelung jedoch zu Unrecht als strikte Vorgabe gehandhabt worden, obwohl die Verwaltungsvorschrift selbst die Errichtung von Windenergieanlagen in der Abstandszone zulasse, wenn konkret keine negativen Auswirkungen drohten oder durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiges Biotop geschaffen werde. Die beiden Standorte seien außerdem wegen ihrer Nähe zu Brutplätzen von Vögeln ausgeschlossen worden. Die oben genannte Verwaltungsvorschrift nenne als Ausschlusskriterium indes nur die Nähe zu Brutplätzen besonders geschützter Tierarten. Ob es sich bei den Brutplätzen in der Nähe der beiden ausgeschiedenen Standorte um solche besonders geschützter Vogelarten handle, sei bei Verabschiedung des Flächennutzungsplans nicht untersucht worden. Mithin sei die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans jedenfalls hinsichtlich der Darstellungen zur Windenergienutzung teilweise unwirksam. Aus ihr könne der Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ daher nicht entwickelt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ergänzend vorgebracht, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre sei offenkundig gewesen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Windenergienutzung, die auf einer Eignungsuntersuchung im Jahre 1996 beruhten, jedenfalls unwirksam geworden seien. Die Standortplanung zu Windkraftanlagen müsse im Abstand von wenigen Jahren überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Denn wegen des ständigen Rückgangs der Fördermittel müssten die potentiellen Standorte immer windhöffiger und die Bauhöhe der Anlagen immer mehr gesteigert werden, um die Windenergie noch wirtschaftlich nutzen zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Der Flächennutzungsplan beruhe daher auf überholten Annahmen.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Die Antragstellerin könne eine Antragsbefugnis nur aus dem Nutzungsvertrag mit den Eigentümern und ihrem Baugenehmigungsantrag herleiten. Solange die militärische Bauhöhenbeschränkung bestehe, handle es sich insoweit jedoch allenfalls um eine rechtliche Chance, die geplante Anlage im Verhältnis zum Verpächter errichten zu können. Eine Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ändere daran nichts. Daher fehle es an der Antragsbefugnis. Der Veränderungssperre liege im Übrigen ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zugrunde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei geklärt, dass die Beschlüsse über die Aufstellung des Bebauungsplans und über die Veränderungssperre gleichzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden könnten. Dann könne es aber nicht darauf ankommen, in welcher Reihenfolge der Leser von den Beschlüssen Kenntnis nehme, sondern allein darauf, dass die ortsübliche Bekanntmachung einheitlich mit demselben Amtsblatt am selben Tag erfolgt sei. Die Veränderungssperre sei auch auf eine hinreichend konkretisierte Planung gestützt. Nach dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin stehe fest, dass der künftige Bebauungsplan nach der Art der baulichen Nutzung einen Standort für Windenergieanlagen ausweisen werde. Auch liege keine unzulässige Negativplanung vor. Zwar sei Anlass der Planung der absehbare Wegfall der militärischen Höhenbegrenzung von 74 m. Ob diese Höhenbegrenzung schließlich bauplanerisch festgesetzt werde, sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre jedoch offen gewesen. Aus der Niederschrift zum Aufstellungsbeschluss werde deutlich, dass es darum gehe, den Bebauungsplan auf der Grundlage vorangegangener Untersuchungen so auszugestalten, dass eine sowohl landschaftsverträgliche als auch wirtschaftliche Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ ermöglicht werde. Diese Gesichtspunkte seien überdies städtebaulicher Natur. Im Normenkontrollverfahren über eine Veränderungssperre könne es nicht auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplan ankommen, aus dem der künftige Bebauungsplan zu entwickeln sei. Eine Veränderungssperre sei als Sicherungsmittel erst dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lasse. Hier könnten Mängel des Flächennutzungsplans jedoch gegebenenfalls im Parallelverfahren bis zum Satzungsbeschluss behoben werden. Im übrigen bestünden an der grundsätzlichen Eignung des Standorts „Lenthalde“ ohnehin keine Zweifel, so dass der Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigen werde. Dementsprechend solle dieser Standort auch nach dem bisherigen Stand des Verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb als Vorranggebiet für Windenergieanlagen festgelegt werden. Abgesehen davon beruhten die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Beklagten auf flächendeckenden Untersuchungen des Regionalverbands zur Standorteignung und auf einer ordnungsgemäßen planerischen Abwägung.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten zur Veränderungssperre, die Baugenehmigungsakten sowie die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.
17 
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.
18 
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.
19 
1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).
20 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).
21 
2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.
22 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich „Lenthalde“ ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs „Lenthalde“ zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
25 
Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets „Lenthalde“ als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.
26 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
27 
Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort „Lenthalde“ untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine „Grobeinschätzung“ möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde R. als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene „Sichtbarkeitsanalyse“ in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.
28 
3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
29 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).
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a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung „ersetzt“ werden.
31 
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der „Heraufzonung“ der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren „Entwicklung“ eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung „übersprungen“ und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit „verdrängt“ das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.
32 
Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Bereich „Lenthalde“ bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs „Lenthalde“ für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.
33 
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich „Lenthalde“ der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).
34 
Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs „Lenthalde“ als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.
35 
b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.
36 
Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie „besonders geeignete“ Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich „Lenthalde“ wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.
37 
Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als „besonders geeignet“ bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft „mit herausragenden ästhetischen Reizen“ für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.
38 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr „zurückgefahren“, so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich „Lenthalde“ eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.
39 
c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
I. Der Normenkontrollantrag ist statthaft und zulässig.
17 
Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Das folgt jedenfalls aus ihrer in § 42 Abs. 7 Satz 1 LBO verankerten Bauherrenfähigkeit; danach war sie grundsätzlich berechtigt, einen Baugenehmigungsantrag zu stellen, dessen Erfolg jedenfalls auch davon abhängt, ob die angegriffene Veränderungssperre wirksam ist oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.12.1992 - 8 S 2794/92 - , VBlBW 1993, 177; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.6.2005 - 2 K 278/02 - m.w.N.; für eine allgemeine, von der Zuweisung einzelner Rechte unabhängige Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - , NJW 2001, 1056). Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie den Antrag auf baurechtliche Genehmigung der geplanten Windkraftanlage auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Grundeigentümern gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 13.03 - , NVwZ 2004, 984). Die Antragsbefugnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit 1.7.2005 nicht mehr einer baurechtlichen, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (Nr. 1.6 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV). Denn nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG gilt dies nicht für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die - wie hier - vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind (Verfahren 7 K 1570/04, VG Sigmaringen). Davon abgesehen setzt die Antragsbefugnis nicht voraus, dass die Zulassung des Vorhabens bereits förmlich beantragt wurde. Vielmehr genügt die ernsthafte Absicht, das Vorhaben in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet zu realisieren (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - ). Daran besteht hier kein Zweifel. Schließlich ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die beantragte Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre ist für die Antragstellerin nicht nutzlos, weil die ihrem Vorhaben entgegenstehende militärische Bauhöhenbeschränkung demnächst aufgehoben wird.
18 
II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig.
19 
1. Der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 14 Rn. 6 m.w.N.).
20 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.8.1990 - 3 S 1139/90 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 B 236.88 -, BRS 49, Nr. 21). Das ist hier geschehen. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre sind in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 1.4.2004 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.2000 - 4 A 22.00 - Juris).
21 
2. Die Veränderungssperre ist von einer hinreichend konkreten positiven Planungskonzeption getragen.
22 
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre eine bestimmte Art der baulichen Nutzung im betroffenen Gebiet ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, NVwZ 2004, 477). Dieses Planziel muss auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet sein; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. vom 5.2.1990 - 4 B 191.89 - , NVwZ 1990, 558 = PBauE § 15 BauGB Nr. 1; Beschl. des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 14 Rn 47). Danach ist die Veränderungssperre hier nicht zu beanstanden.
23 
a) Bei Erlass der Veränderungssperre bestanden hinreichend konkrete planerische Vorstellungen.
24 
Der Beschluss des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 25.3.2004 hat zum Inhalt, dass für den Bereich „Lenthalde“ ein Bebauungsplan zur Errichtung von Windenergieanlagen aufgestellt werden soll. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wird weiter ausgeführt, dass es darum geht, die Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ im Flächennutzungsplan als Standort für Windkraftanlagen hinsichtlich der Bauhöhe und der räumlichen Lage weiter zu entwickeln. Nach dem - parzellenscharfen - Lageplan, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt, soll der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans kleinräumig auf lediglich sieben Grundstücke begrenzt werden. Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert. Sie gilt einem bestimmten Baugebiet mit einer eindeutig bestimmten Nutzungsart. Ob und wenn ja welche anderen Nutzungen im Plangebiet zulässig sein sollen, bedurfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Festlegung. Denn Planziel ist allein die Vorhaltung des Bereichs „Lenthalde“ zur Errichtung von Windenergieanlagen, nicht die Sicherung oder der Ausschluss sonstiger Nutzungen. Auch angesichts der geringen Größe des Plangebiets steht die Frage der Regelung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten nicht gleichrangig neben dem Ziel, es als Standort für Windenergieanlagen vorzusehen (vgl. demgegenüber BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a.a.O., bei einer Veränderungssperre für große Teile des Gemeindegebiets). Die anderweitige Nutzung des künftigen Plangebiets ist daher allenfalls insoweit von planerischer Relevanz, als es um die Lösung von durch Windenergieanlagen möglicherweise ausgelöste Nutzungskonflikte geht. Der Erlass einer Veränderungssperre kann jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten infolge der Realisierung des Planziels getroffen werden, weil dies typischerweise erst im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist.
25 
Die Antragstellerin meint ferner, bereits bei Erlass der Veränderungssperre hätte feststehen müssen, ob die Ausweisung des Gebiets „Lenthalde“ als Windkraftstandort durch Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen soll. Das trifft nicht zu. Es reicht aus, wenn bei Erlass der Veränderungssperre absehbar ist, dass sich das Planziel im Wege bauplanerischer Festsetzungen überhaupt erreichen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.7.1990 - 4 B 156.89 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4), was hier zweifellos der Fall ist. Die Auswahl der Mittel zur Realisierung des Planziels ist hingegen - ebenso wie die Lösung von Nutzungskonflikten - typischerweise Aufgabe der im Aufstellungsverfahren vorzunehmenden planerischen Abwägung.
26 
b) Die beabsichtigte Planung ist auch von einer positiven Konzeption getragen.
27 
Ihr eigentliches Ziel ist nicht, das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; vielmehr hat die Antragsgegnerin plausible städtebauliche Gründe für eine weitere Konkretisierung der im Flächennutzungsplan bereits erfolgten Darstellung des Bereichs „Lenthalde“ als Windkraftstandort angeführt. Insbesondere geht es nicht um eine bloße Übernahme der demnächst wegfallenden militärischen Bauhöhenbeschränkung ohne eigene städtebauliche Überlegungen. Zwar wird ausweislich der Sitzungsniederschrift eine entsprechende Höhenbegrenzung angestrebt. Dies soll jedoch zum einen zum Schutz des Landschaftsraums erfolgen, also aufgrund einer städtebaulichen Erwägung. Zum anderen wird die künftige Höhenbegrenzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass sie eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulässt. Zu diesem Zweck sollen im Planverfahren die Auswirkungen der Anlagenhöhe auf den Landschaftsraum und die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung am Standort „Lenthalde“ untersucht und bewertet und der Konflikt zwischen Landschaftsverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung einem planerischen Ausgleich zugeführt werden. Die Planung ist damit auf eine positive städtebauliche Gestaltung gerichtet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesichtspunkt des Schutzes des Landschaftsraums nur vorgeschoben ist. Dass dieser Aspekt bei der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre nicht näher konkretisiert wurde, stellt hierfür kein Indiz dar. Denn die konkrete Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen von Windenergieanlagen bestimmter Höhe auf den Landschaftsraum hat die Antragsgegnerin - zu Recht - dem Aufstellungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen dürfte dem Gemeinderat bereits bei Erlass der Veränderungssperre eine „Grobeinschätzung“ möglich gewesen sein. Im Erläuterungsbericht zur 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird die Notwendigkeit, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet zu steuern, unter anderem damit begründet, dass die Gemeinde R. als eines ihrer wichtigsten Ziele die Stärkung und Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs ansehe, wofür wesentliche Voraussetzung der Erhalt der vorhandenen Landschaft mit herausragenden ästhetischen Reizen und einer nur sehr geringen Vorbelastung durch technische Bauwerke sei. Da es sich bei der Antragsgegnerin um eine kleine Gemeinde handelt, kann angenommen werden, dass den Gemeinderäten diese Konfliktsituation bei der Beschlussfassung bekannt war. Auch die im Bebauungsplanverfahren inzwischen vorgenommene „Sichtbarkeitsanalyse“ in Gestalt eines Vergleichs fiktiver Ansichten von Windenergieanlagen mit Höhen von jeweils 100 m und 150 m bestätigt nicht die Einschätzung der Antragstellerin, es bestehe offensichtlich keine Notwendigkeit, den Landschaftsraum durch eine Höhenbegrenzung zu schützen.
28 
3. Die Sicherung des Planziels durch Veränderungssperre ist auch sonst gerechtfertigt.
29 
Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung eines tragfähigen Plankonzepts ermöglichen. Das schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel nicht mehr gerechtfertigt, wenn die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planung offensichtlich unheilbar rechtswidrig oder nicht realisierbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 9.2.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.3.1993 - 5 S 2091/92 -, NVwZ 1994, 797; Berliner Kommentar, Bd. 1, § 14 Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Bd. 1, a.a.O., § 14, Rn. 53 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stand nicht bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre mit Gewissheit fest, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen wird, weil ihm keine wirksamen Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie zugrunde liegen werden (vgl. zur Verletzung des Entwicklungsgebots bei Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991 - 4 N 2.98 - , DVBl. 1992, 574).
30 
a) Dies gilt zum einen selbst dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unterstellt wird. Denn es spricht viel dafür, dass diese Darstellungen durch eine regionalplanerische Standortplanung „ersetzt“ werden.
31 
Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LPlG verpflichtet die Regionalverbände, Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Durch diese zwingend vorgeschriebene flächendeckende regionale Standortplanung soll eine ungeordnete oder nur durch örtliche Interessen bestimmte Nutzung der Windenergie und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert werden (vgl. LT-Drucks. 13/1883, 35 f.). Eine eigenständige Standortplanung mit Alternativenprüfung ist den Gemeinden daher künftig nur für Windenergieanlagen von untergeordneter Bedeutung eröffnet. Hinsichtlich der regional bedeutsamen Anlagen wird die eigentliche Standortentscheidung hingegen von der Regionalplanung getroffen. Den Gemeinden bleibt insoweit nur noch die Möglichkeit, diese Entscheidung etwa mit Blick auf die Bauhöhe der einzelnen Anlagen oder deren parzellenscharfen Standort zu konkretisieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 25.11.2003, a.a.O.; zur Vereinbarkeit der „Heraufzonung“ der Standortplanung auf die regionale Ebene mit der gemeindlichen Planungshoheit vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 9.6.2005, a.a.O.). Beschränkt sich ein Bebauungsplan auf diese Möglichkeit zur weiteren „Entwicklung“ eines regionalplanerischen Vorranggebiets für Windkraftanlagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB, besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Gebot, einen solchen Bebauungsplan außerdem auch aus dem Flächennutzungsplan herzuleiten. Angesichts des geringen Spielraums zur planerischen Konkretisierung der regionalplanerischen Standortentscheidung besteht kein Bedarf, das Vorranggebiet auch noch auf der Ebene der Flächennutzungsplanung näher auszugestalten, zumal diese gemäß § 5 Abs. 2 BauGB auf die Darstellung von Flächen beschränkt ist und daher keine Aussage etwa zur Bauhöhe der Anlagen treffen könnte. Soweit es nur darum geht, ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auszuformen, ist daher ein Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Vielmehr kann die Ebene der Flächennutzungsplanung „übersprungen“ und die Ausformung durch einen Bebauungsplan ohne Bindung an das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgen, unabhängig davon, ob ein Flächennutzungsplan vorliegt und welche Aussagen er trifft. Insoweit „verdrängt“ das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Soweit in der Literatur darauf verwiesen wird, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur Anwendung findet, wenn überhaupt kein Flächennutzungsplan vorliegt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 8 Rn. 7; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 12; Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 8 Rn. 115), betrifft dies ersichtlich nur die Ebenen des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans; insoweit ist das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans in der Tat Indiz dafür, dass die Gemeinde selbst einen solchen für erforderlich hält, um die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets zu ordnen. Hier geht es jedoch um den anders gelagerten Fall, dass ein vorhandener Flächennutzungsplan durch die regionalplanerische Standortplanung teilweise überlagert wird und insoweit keinen eigenständigen, über die Möglichkeiten des Bebauungsplans hinaus reichenden Beitrag leisten kann, um diese Standortaussage in die städtebauliche Gesamtentwicklung zu integrieren.
32 
Ausgehend davon ist kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen wird. Der hier maßgebliche Regionalplan Neckar-Alb wird derzeit entsprechend der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen fortgeschrieben. Unstreitig sieht der vom Planungsausschuss des Regionalverbands beschlossene Anhörungsentwurf der Fortschreibung den Bereich „Lenthalde“ als Vorrangstandort für Windenergieanlagen (ohne Höhenbegrenzung) vor (so bereits der Vorschlag des Planungsausschusses vom 2.3.2004: Die in den Flächennutzungsplänen genehmigten Standorte und Ausschlussgebiete sollen übernommen werden, um eine doppelte Prüfung der Standorteignung zu vermeiden). Somit erscheint es jedenfalls möglich, dass bei Erlass des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ der Bereich „Lenthalde“ bereits als Vorranggebiet und das übrige Gemeindegebiet als Ausschlussbereich für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt sein wird oder sich eine entsprechende regionalplanerische Absicht hinreichend verfestigt haben wird. Wie ausgeführt, müsste der Bebauungsplan, der sich nach den bisherigen Vorstellungen darauf beschränkt, die Nutzung des Bereichs „Lenthalde“ für die Windkraft näher zu konkretisieren, in diesem Fall gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, gleichgültig, ob dessen Aussagen zur Nutzung der Windkraft auf dem Gemeindegebiet wirksam sind oder nicht.
33 
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt Folgendes: Sollte noch ein Verfahren zur erneuten Fortschreibung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden, wofür derzeit allerdings nichts ersichtlich ist, könnte der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem geänderten Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden. Denn mit Blick auf das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und den geringen Spielraum für eine bauleitplanerische Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgabe stünde ohnehin fest, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ansonsten könnte der Bebauungsplan jedenfalls gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan unter anderem aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Flächennutzungsplan zwar existiert, aber - wie hier unterstellt - unwirksam ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde selbst den Flächennutzungsplan als gültig angesehen hat; entscheidend ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür objektiv vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 18.12.1991, a.a.O.; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 8 Rn. 7; zur Anwendung des § 8 Abs. 4 auf die Veränderungssperre vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 26.5.1981 - 3 S 2491/80 -). Angesichts des oben bezeichneten, eng begrenzten Spielraums zur Konkretisierung eines regionalplanerisch festgelegten Vorrangstandorts für Windenergieanlagen würde der künftige Bebauungsplan bei einer entsprechenden Aussage des Regionalplans zum Bereich „Lenthalde“ der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets offensichtlich nicht entgegenstehen. Wegen der - von der Antragsgegnerin plausibel begründeten - Notwendigkeit einer planerischen Bewältigung des Konflikts zwischen einer landschaftsgerechten und einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung der Windenergie am Standort „Lenthalde“ hätte ein Abwarten auf das Inkrafttreten eines geänderten Flächennutzungsplans größere Nachteile zur Folge, als die Aufstellung des Bebauungsplans vor diesem Zeitpunkt, zumal die Flächennutzungsplanung ohnehin keinen eigenständigen Beitrag zur Konkretisierung der regionalplanerischen Vorrangfestlegung leisten könnte; daher dürfte auch die nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB geforderte Dringlichkeit für die vorzeitige Aufstellung des Bebauungsplans gegeben sein (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 Rn. 23).
34 
Nach allem ist wegen der möglichen regionalplanerischen Festlegung des Bereichs „Lenthalde“ als Vorrangstandort für regional bedeutsame Windkraftanlagen kein Raum für die Feststellung, dass der künftige Bebauungsplan aller Voraussicht nach offensichtlich gegen das Entwicklungsgebot verstoßen wird.
35 
b) Unabhängig von den vorgenannten Konsequenzen einer regionalplanerischen Standortplanung für Windkraftanlagen für die Einhaltung des Entwicklungsgebots steht auch nicht evident fest, dass die Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Antragsgegnerin unwirksam sind oder jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ unwirksam sein werden, wie die Antragstellerin meint.
36 
Sie macht geltend, der Flächennutzungsplan sei insoweit abwägungsfehlerhaft, weil er nicht auf einer flächendeckenden Untersuchung der Eignung aller in Betracht kommenden Standorte auf dem Gemeindegebiet beruhe. Es gibt jedoch keine evidenten Anhaltspunkte für einen solchen Abwägungsfehler. Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist von einer Veröffentlichung des Regionalverbands Neckar-Alb vom April 1996 und einer Untersuchung der EVS aus dem Jahre 1997 ausgegangen, die zum Ergebnis gelangten, dass das Gemeindegebiet acht für die Nutzung der Windenergie „besonders geeignete“ Standorte aufweise (vgl. Seite 11 der Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 141 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin hat weder dieses Untersuchungsergebnis substantiiert in Frage gestellt noch andere Standorte genannt, deren Windhöffigkeit sich als noch günstiger darstellt. Insbesondere drängt sich auch nicht auf, dass der Bereich „Lenthalde“ wegen der militärischen Bauhöhenbeschränkung, deren Wegfall zum Zeitpunkt der Verabschiedung der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 eventuell noch nicht absehbar war, als Windkraftstandort ungeeignet war. Dagegen spricht bereits, dass die Antragstellerin noch im Jahre 2001 die Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf diesem Standort unter Wahrung der Bauhöhenbeschränkung beantragt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar geschweige denn offensichtlich, dass und weshalb aus Anlass der Fortschreibung des Flächennutzungsplans weitere Untersuchungen zur Standorteignung hätten angestellt werden müssen.
37 
Die Antragstellerin trägt ferner vor, der Ausschluss der übrigen, in der Studie des Regionalverbands als „besonders geeignet“ bezeichneten Standorte beruhe auf einer zu hohen Gewichtung der Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen sprächen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in einer ersten Bewertungsstufe fünf potenzielle Standorte wegen zu großer Nähe zur Ortslage und in einem Fall wegen Exponiertheit sowie deshalb ausgeschieden, weil sie sich im Umkreis von 200 m zu Biotopen und Schutzzonen befinden (vgl. Erläuterungen zur 6. Fortschreibung, Bl. 147 der Gerichtsakte, sowie Ziff. 2.1 der Gemeinsamen Richtlinie des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums für die gesamt-ökologische Beurteilung und baurechtliche Behandlung von Windenergieanlagen, Bl. 147 f. der Gerichtsakte). Wegen des zuletzt genannten Gesichtspunkts der Wahrung eines Schutzabstands zu Biotopen und Schutzzonen wurden zwei weitere Standorte ausgeschieden. Dieser Ausschluss wurde außerdem darauf gestützt, dass sich beide Standorte in der Nähe zu Brutplätzen von Vögeln befänden sowie ein Standort in einer Trasse von Zugvögeln am Albtrauf (vgl. Bl. 147 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin meint, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie hätte geprüft werden müssen, ob im 200 m-Umkreis gleichwohl ausnahmsweise Windenergieanlagen errichtet werden könnten, weil keine konkreten Anhaltspunkte für erhebliche negative Auswirkungen auf Biotope oder Schutzgebiete vorliegen oder weil geeignete Ausgleichsmaßnahmen möglich sind und ob überhaupt besonders geschützte Vogelarten berührt sind. Damit verkennt sie jedoch die den Gemeinden für die Bauleitplanung eingeräumte Abwägungsfreiheit, deren Ausübung nicht durch Richtlinien gelenkt werden kann. Dementsprechend bezieht sich die genannte Richtlinie auch nicht auf die Bauleitplanung, sondern ausdrücklich auf die Anwendung der - strikten - Eingriffsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG. Die Antragsgegnerin hat die in der Richtlinie aufgeführten Beurteilungskriterien lediglich als Anknüpfungspunkte für die eigenständige Standortplanung genommen und zusätzlich insbesondere auf die überragende Bedeutung der Erhaltung der ungestörten Landschaft „mit herausragenden ästhetischen Reizen“ für ihre Stellung als Fremdenverkehrsgemeinde abgestellt. Nach allem ist jedenfalls für eine evidente Abwägungsfehlerhaftigkeit der Aussagen des Flächennutzungsplans zur Windkraftnutzung nichts ersichtlich.
38 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin der Sache nach ergänzend vorgetragen, im Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre am 25.3.2004 sei offenkundig gewesen, dass die auf die Nutzung der Windenergie bezogene Standortplanung des Flächennutzungsplans jedenfalls bei Aufstellung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen Lenthalde“ nicht mehr wirksam sein werde. Denn die der Standortplanung zugrunde liegenden Daten zur Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 und zur Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung seien zu diesem Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Förderung der Windenergienutzung werde immer mehr „zurückgefahren“, so dass an die Windhöffigkeit der Standorte und die Bauhöhe ständig höhere Anforderungen gestellt werden müssten, um Windkraftanlagen wirtschaftlich betreiben zu können. Außerdem änderten sich auch die meteorologischen Verhältnisse laufend. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die Grundsätze zum Unwirksamwerden von Bebauungsplänen wegen nachträglicher Funktionslosigkeit auf Flächennutzungspläne übertragen werden können. Denn jedenfalls haben sich hier die tatsächlichen Verhältnisse nicht so verändert, dass sich die Darstellungen des Flächennutzungsplans zur Nutzung der Windenergie offensichtlich auf unabsehbare Zeit nicht mehr verwirklichen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 - , BVerwGE 54, 5). Auf den Gesichtspunkt der Bauhöhenbeschränkung kann die Antragstellerin insoweit nicht abstellen. Denn der Flächennutzungsplan selbst enthält keine solche Beschränkung und die militärische Bauhöhenbeschränkung wird in Kürze aufgehoben. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin im Bereich „Lenthalde“ eine Windkraftanlage errichten will, zeigt auch, dass sich die meteorologischen Verhältnisse jedenfalls nicht so verändert haben können, dass sich dort die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr lohnt.
39 
c) Schließlich folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, dass der künftige Bebauungsplan „Windenergieanlagen Lenthalde“ voraussichtlich auch nicht gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen wird. Nach dem bisherigen Stand der Planungen zur Fortschreibung des Regionalplans Neckar-Alb wird er vielmehr in Einklang stehen mit der künftigen regionalplanerischen Festlegung von Vorrang- und Ausschlussgebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen. Mit Blick darauf, dass die bauplanerische Bauhöhenbeschränkung nach dem Aufstellungsbeschluss unter dem Vorbehalt einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Windkraft steht, kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der beabsichtigte Bebauungsplan ein künftiges regionalplanerisches Vorranggebiet für Windkraftanlagen faktisch unterlaufen wird.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
48 
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 20.000,- festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.