Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11

bei uns veröffentlicht am21.11.2012

Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. wird abgelehnt.

Der Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten zu je einem Viertel sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3. und 4. je zur Hälfte. Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten zur Hälfte sowie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetz- ten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 27.01.2011 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der D.straße 1 in C-Stadt “.

2

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Miteigentümer des Hauses A. in der S.-straße 3-4 in C-Stadt, welches ein Teil des so genannten S.-schlosses ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage Seeschloss, S.-straße 2 in C-Stadt, die auf der nordwestlichen Seite unmittelbar angrenzend an der im Plangebiet befindlichen S.-straße liegt.

3

In einem Integrierten Städtebaulichen Leitbild der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006 wird die Neugestaltung des Zentrums von C-Stadt als die wichtigste Maßnahme der Gemeinde beschrieben. Die Planung weist für das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes u.a. die Errichtung von zwei separaten Baukörpern aus, zwischen denen eine terrassenförmige Treppe zur Strandpromenade führt. In den Baukörpern sind in den Untergeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Läden sowie gastronomische Einheiten und in den Obergeschossen Dienstleistungsbetriebe und Hoteleinheiten vorgesehen.

4

In der Sitzung vom 24.05.2007 beschloss die Gemeindevertretung der Antragstellerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Der Plan sollte auf Empfehlung des Bau- und des Hauptausschusses im Verfahren nach § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung aufgestellt werden und an dem Standort die planungsrechtliche Voraussetzung für eine touristische Nutzung schaffen, wozu im Geltungsbereich ein Sondergebiet (SO) Fremdenverkehr mit der Zweckbestimmung „Hotel“ sowie ergänzende Nutzungen wie kleinteiliger Einzelhandel, Gastronomie, medizinische und Einrichtungen touristischer Infrastruktur festgesetzt bzw. zugelassen werden sollte. Der Aufstellungsbeschluss wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „K-Bote“ vom 04.09.2007 bekannt gemacht.

5

Unter dem 25.02.2008 erfolgte die Planungsanzeige und eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der Öffentlichkeit. Das Amt für Raumordnung Vorpommern führte an, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Die Landrätin des Landkreises O. wies auf die Abweichung der Planung vom Flächennutzungsplan hin, der im Wege der Berichtigung anzupassen sei. Sonst bestünden keine Bedenken, soweit kein großflächiger Einzelhandel geplant sei. Die Vorgaben des Kurortgesetzes seien wegen Anerkennung als Kurort zu beachten und die Löschwassersituation sei nicht hinreichend geklärt.

6

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs Stand März 2008 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 16. bis 27.06.2008 wurde unter Hinweis auf § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 11.06.2008 bekannt gemacht.

7

Das Plangebiet des Vorentwurfs vom 19.03.2008 umfasst eine 1,7 ha große Fläche im Ortszentrum zwischen der S.-straße, dem K.-platz, der Promenade, dem Kurhotel und dem F.-platz mit der F.-straße. Das Gebiet ist mit einem 3- bis 4-geschossigen Einkaufszentrum (EKZ) bebaut, das nach der Begründung einen städtebaulichen Missstand darstellt und zu 30% leer steht. Veranlassung der Planung sollte die Verzahnung zwischen Zentrum und Strandpromenade sein. Neben einer Nutzung als Hotelstandort im gehobenen Segment, ergänzt durch Einzelhandel, Gastronomie, Veranstaltungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen sei insbesondere die Umgestaltung des Umfeldes mit Grünanlagen und öffentlichen Plätzen erforderlich. Städtebauliche Zielsetzung ist die Freihaltung von Sichtachsen vom F.-Platz in Richtung Ostsee durch Errichtung von drei gegliederten Baukörpern mit ca. 17.250 qm Geschossfläche. Zwischen den drei separaten Baukörpern soll eine terrassenförmig angelegte Treppe vom F.-platz zur Strandpromenade führen. Für die Sicherung der Versorgung mit Parkplätzen ist eine Tiefgarage mit privaten und öffentlichen Stellplätzen mit Einfahrten über die S.- und die D.straße und einer Ausfahrt ausschließlich über die D.straße vorgesehen. An Festsetzungen ist u.a. ein SO Hotel und Einzelhandel mit maximal 120 Hotelzimmern und Einzelhandel auf einer maximalen Geschossfläche von insgesamt 3.000 qm bei max. 800 qm für den Einzelbetrieb vorgesehen. Die Höhe der baulichen Anlage soll mit der zulässigen Oberkante des Gebäudes (ohne technische Aufbauten) über den festgesetzten Höhenbezugspunkt von 12,0 m über HN festgesetzt werden. Für die Hotelanlage ist eine Gebäudehöhe von max. 25,0 m und für die Baukörper am K.-platz max. 17,5 m vorgesehen. Von der Promenade ergeben sich dadurch bei einer Zugangshöhe zum Strandgeschoss von 7,5 m über HN eine Gebäudehöhe von max. 29,5 m (Hotelanlage) und max. 22,0 m (Baukörper K.-platz).

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Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ausgelegte Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) der S./W. und Partner GmbH vom 17.03.2008 kommt unter 2.3 zu dem Ergebnis, dass Denkmale und Denkmalensembles von der Planung „nicht betroffen“ seien. Unter 3.3 wird ausgeführt, dass die Umsetzung der Planung „keine Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter“ habe; diese werden als „gering“ bewertet. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien nicht erheblich.

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Hiergegen wurde von privater Seite eingewandt, die Planungen seien einseitig an den Interessen des Investors (der Beigeladenen) ausgerichtet.

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Auf den Beschluss der Gemeindevertretung der Antragstellerin vom 16.10.2008 wurde der Entwurf (Stand Oktober 2008) in der Zeit vom 10.11. bis 12.12.2008 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der Auslegung erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt vom 29.10.2008.

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In der ausgelegten Begründung wird in den Ausführungen zur Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG (Ziff. 9.2 der Begründung) unter 2.2 das Landschaftsbild als durch das Vorhaben nicht betroffen angesehen. Denkmale und Denkmalensembles werden unter 2.3.9 als betroffen gesehen, wobei die Betroffenheit gem. 3.3 als gering eingeschätzt wird. Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern seien nicht erheblich.

12

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung am 07.05.2009 die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie die promenadenseitige Baugrenze im Bereich der oberen Geschosse auf die Fläche B zurückzunehmen und die Übernahme in den Entwurf. Zudem beschloss sie die erneute verkürzte öffentliche Auslage des geänderten Entwurfs gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung des Beschlusses sowie der öffentlichen Auslegung (verkürzt auf 14 Tage) in der Zeit vom 25.05. bis einschließlich 08.06.2009 erfolgte im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 11.05.2009.

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Die Antragsteller zu 3. und 4. erhoben mit Schreiben vom 05.06.2009 als Miteigentümer des Gebäudes S.-straße 2 Einwendungen gegen die Verkürzung der Auslegungsfrist und die Beschränkung der Einwendungen auf die in der Bekanntmachung benannten Änderungen und Aspekte. Die Zahl der Stellplätze sei auf 160 zu begrenzen und die Lage der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage sei verbindlich festzulegen. Die Festsetzung zum Einzelhandel sei zu den Sortimenten zu konkretisieren und in Relation zu der Gesamtfläche des Sondergebiets zu setzen. Die Festsetzungen zum Schallschutz seien zu überarbeiten. Die eingeplante Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der S.-straße um 50% sei nicht hinnehmbar. Es sei sicherzustellen, dass die Anlieger der durch die Planung betroffenen Straßen nicht erneut zu Anlieger- bzw. Ausbaukostenbeiträgen herangezogen würden. Die Bauhöhe sei auf das ortstypische Maß von 17m bei maximal 4- bis 5-geschossiger Bauweise zu beschränken. Mit den festgesetzten Baugrenzen seien die Grenzabstände nicht einzuhalten und das Vorhaben damit nicht realisierbar. Es sei eine UVP-Prüfung erforderlich, die auch die benachbarten Schutzgebiete einbeziehen müsse.

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Die Landrätin des Landkreises O., Sachbereich Baudenkmalpflege, wies auf die Lage des Vorhabens im Denkmalbereich C-Stadt hin. Durch die geplante höhen- und breitenmäßige Dimension des Vorhabens gegenüber dem im Umfeld befindlichen Gebäudebestand - ungeachtet des Kurhotels - werde das historische Erscheinungsbild wesentlich nachhaltig beeinträchtigt.

15

In der Sitzung vom 27.01.2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde und der Beigeladenen und schließlich den Bebauungsplan als Satzung. Der Abwägungs- und der Satzungsbeschluss wurden nach Ausfertigung des Planes am 28.01.2011 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.03.2011 bekannt gemacht.

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Zu den Einwendungen der Antragsteller zu 3. und 4. wird ausgeführt, die erforderliche Zahl von Stellplätzen werde in den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Punkt 3 geregelt. Die Schallimmissionen würden durch die Verringerung der Stellplatzzahl und die beiden Zufahrten vermindert. Durch die getroffenen Maßnahmen würden Schallimmissionen des zusätzlichen Kfz-Verkehrs in der S.-straße keine unzumutbare Belastung darstellen. Die Festsetzungen zum Einzelhandel seien nicht Gegenstand der erneuten Auslegung und entsprächen den Erfordernissen der Raumordnung. Anlieger- bzw. Ausbaukostenbeiträge seien nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und würden überwiegend vom Vorhabenträger, teilweise von der Gemeinde übernommen. Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken würden eingehalten und diese seien im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

17

Der am 10.02.2011 für die Antragsgegnerin als Gemeinde unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen besteht aus drei Teilen: dem städtebaulichen Vertrag in Teil I, einem Erschließungsvertrag in Teil II, einem Sondernutzungsvertrag in Teil III und Schlussbestimmungen in Teil IV. Nach Teil I ist Vertragsgegenstand das Plangebiet mit Ausnahme der S.-straße. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, zur Erstellung von Erschließungsanlagen, zur Durchführung von Baumaßnahmen und von Ausgleichmaßnahmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Maßnahmen werden i.S.d. § 11 BauGB als Voraussetzung für die angestrebte Bebauung bezeichnet (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Der dem Vertrag zugrunde liegende Bebauungsplanentwurf wird als vorläufig und der kommunalen Planungshoheit unterliegend angesehen; im Falle wesentlicher Abweichungen der späteren Festsetzungen ist der Vertrag anzupassen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages; vgl. auch § 15 Abs. 3 des Vertrages). Der Vorhabenträger hat die bisherigen Planungskosten getragen und verpflichtet sich weitere Kosten zu übernehmen. Die Gemeinde räumt dem Vorhabenträger ein Sondernutzungsrecht auf ihren im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzten Grundstücksflächen ein (§ 4 Abs. 5 des Vertrages). Kosten des Unterhalt- und Betriebes angeschlossener öffentlicher Anlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken trägt die Gemeinde (§ 6 Abs. 2 des Vertrages). Der Vorhabenträger hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Die Gemeinde beteiligt sich mit einem Pauschalbetrag von 250.000,- € an der Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen (§ 7 Abs. 2 des Vertrages). Für den unterirdischen Teil der Tiefgarage (2 Geschosse) und die Zufahrt räumt die Gemeinde ein unbefristetes Sondernutzungsrecht ein (§ 8 Abs. 2 des Vertrages). Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben aus der schalltechnischen Untersuchung und des Gutachtens der Firma GRI vom Oktober 2010 sowie zur Beachtung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. In Teil II, dem Erschließungsvertrag, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Herstellung der Erschließungsflächen, die als öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung oder als öffentliche Grünflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Erschließung erfolgt einschließlich insbesondere der Platzflächen, Fahrbahnen, Parkflächen, Geh-/Fuß- und Radwege, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Grünflächen und Bäume. Im Sondernutzungsvertrag, Teil III des Vertrages, räumt die Gemeinde dem Vorhabenträger ein unbefristetes Sondernutzungsrecht an im einzelnen bezeichneten, im Bebauungsplan als „öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ festgesetzten Flächen ein, die öffentlich gewidmet werden, insbesondere für die Ein- und Ausfahrten sowie Zugänge zur Tiefgarage, wofür vom Vorhabenträger kein Entgelt zu zahlen ist.

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Der Bebauungsplan umfasst nach der Planzeichnung Teil A das Plangebiet im Nordwesten einschließlich eines Teils der S.-straße und die Einmündung zur K.-straße, läuft im Nordosten entlang des Gebäudes des M.-Hotels/Forums U./Spielbank (einschließlich Hotelvorfahrt), entlang der Promenade bis zu dem Weg vor dem Konzertpavillon, verläuft im Südosten parallel zum Grundstück des Kurhotels und weiter bis zur F.-straße (einschließlich) und im Südwesten entlang der F.-straße. In der Planzeichnung ist für den Gebäudebestand ein SO „Hotel und Einzelhandel“ mit einer GRZ von 0,7 und einer GFZ von 2,4 festgesetzt. Innerhalb des SO sind Baugrenzen mit unterschiedlichen maximalen Gebäudeoberkanten festgesetzt, für den im Plangebiet südöstlich gelegenen Hotelkomplex maximal 37,9 m ü HN, für das nordwestlich gelegene Gesundheitszentrum und für das Lofthaus jeweils maximal 29,5 m ü HN. Der im Plangebiet gelegene Teil der S.-straße ist als öffentliche Straßenverkehrsfläche und der übrige Bereich außerhalb der Gebäudefläche als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung als Fußgängerbereich, in der südwestlichen Ecke als verkehrsberuhigter Bereich und auf dem K.-platz (vor Hotel M.) als „Platz“ festgesetzt. In der nordwestlichen Ecke ist die Tiefgaragenzufahrt von der S.-straße aus festgesetzt. Im südöstlichen (Promenade) und südwestlichen (F.-platz) Bereich sind öffentliche Grünflächen als Parkanlagen, auf dem K.-platz die Erhaltung mehrerer Bäume vorgesehen. Für den K.-platz sind in zwei Nebenzeichnungen mit einem Plan für den „Platz“ und 4 Geländeschnitten mit Höhenangaben enthalten, nach denen der Platz über Treppen und Terrassen/Stufen von Südost in Richtung Nordwest (von der Tiefgarageneinfahrt zum M.- Hotel hin) von 12 m auf 8,39 m (Straße vor dem Kasino) abfällt.

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Die textlichen Festsetzungen in Teil B enthalten in I. Ziff. 1 Vorgaben für das SO, welches überwiegend der Unterbringung eines Hotelbetriebes sowie ergänzender touristischer Nutzungen dienen soll. Zulässig sind u.a. nicht störende Dienstleistungsgewerbe, Schank- und Speisewirtschaften, Einzelhandelsbetriebe sowie maximal 6 Wohnungen. Für das Hotel sind maximal 120 Zimmer mit max. 280 Betten sowie Einzelhandelsbetriebe mit einer max. Geschossfläche von insgesamt 3.000 qm und einer max. Verkaufsfläche pro Betrieb von 300 qm zulässig. In Ziff. 2. ist als Höhenbezugspunkt für die baulichen Anlagen 12,0 m ü HN festgesetzt. Nach Ziff. 3. sind im SO abweichend von der offenen Bauweise Gebäudelängen über 50 m zulässig. Die Anlieferzone ist nach Ziff. 8 einzuhausen und die Zufahrten sind mit schallabsorbierenden Wandelementen auszukleiden. Für die Garageneinfahrt sind in Ziff. 11 Lärmrichtwerte festgeschrieben. Die „bauordnungsrechtlichen Festsetzungen“ unter II. sehen in Ziff. 1 Vorgaben für die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und in Ziff. 2 für Werbeanlagen vor. Nach Ziff. 3. gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde nicht für das Plangebiet und es werden Vorgaben für die Stellplatzzahl differenziert nach Nutzungen festgesetzt.

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Die Begründung stellt unter Ziff. 3.4 die der- bzw. seinerzeitige verkehrliche Erschließung des Plangebietes über die D.-, F.- und S.-straße dar. Zum Ortsbild wird unter Ziff. 3.5 erwähnt, dass bezüglich der Höhenentwicklung über HN die Gebäude an der S.-straße mit ca. 31 m ü HN sowie die zwei Türme der Reha-Klinik bzw. des Kurhotels mit ca. 46,5 m ü HN am markantesten sind. Unter 3.7 wird die Lage des Plangebiets im Geltungsbereich der Denkmalbereichsverordnung erwähnt. Im städtebaulichen Leitbild unter 5.1 wird u.a. angeführt, dass öffentliche und private Parkplätze weitestgehend unterirdisch zur Verfügung gestellt werden sollen. Das städtebauliche Konzept (5.3) sieht die Errichtung von drei gegliederten Baukörpern mit einer Hotelanlage (ca. 120 Einheiten), einem Gesundheitszentrum, Einzelhandelsflächen, Restaurants sowie einer Wellnessanlage auf ca. 17.500 qm Geschossfläche vor. Die Dominanz des angrenzenden Baukörpers der Kurklinik soll durch den südöstlichen Baukörper relativiert werden. Die Ausführungen zur Verschattung kommen aufgrund einer Simulation zu dem Ergebnis, dass in den Sommermonaten gegenüber der heutigen Situation mit dem EKZ keine Verschlechterung der Belichtungssituation für die Außenterrasse des Bistros im M.-Hotel eintritt, wohl aber im Frühjahr und Herbst. Unter 5.4.2 wird zur verkehrlichen Erschließung des Vorhabens (Erschließungskonzept) ausgehend von einem mehrmals fortgeschriebenen Verkehrsgutachten der G. für den Parkverkehr in der Tiefgarage eine Zu- und Abfahrt in westlicher Richtung über die S.-straße und eine weitere Zu- und Abfahrt in östlicher Richtung über die D.straße dargestellt. Die Erschließung über die D.straße dient dem Auto- und Lieferverkehr, einschließlich Taxen. Zur Zu- und Abfahrt auf der nördlichen Seite (S.-straße/K.-platz) werden 4 Varianten mit Vor- und Nachteilen dargestellt, von denen wegen kürzerer Wege für den Parkverkehr, der Barrierefreiheit des K.-platzes, der geringeren Sichtbarriere durch eine „optimierte“ Einhausung und der weitgehenden Vermeidung der Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf das „Seeschlösschen“ die Variante 4 gewählt wurde. Bei den schalltechnischen Betrachtungen unter 5.4.3 werden ebenfalls mehrere Varianten dargestellt. Insgesamt (Ziff. 5.5) geht die Gemeinde von einer Erhöhung des Gesamtverkehrs um ca. 730 Pkw-Fahrten und um 32 Lieferfahrzeug-Fahrten/Tag aus, bei der sich die Verteilung auf die beiden Anbindungspunkte S.- und D.straße als geboten erweise. Hierbei seien – ausgehend von den Richtwerten nach TA-Lärm bzw. den Orientierungswerten nach DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet bzw. im Bereich der Reha-Klinik für Krankenhäuser und Pflegeanstalten – innerhalb des Plangebietes lediglich an zwei Immissionspunkten der geplanten Nutzungen oberhalb der Tiefgaragenzu- und -ausfahrt Überschreitungen der Orientierungswerte um bis zu 2 dB(A) am Tag und bis zu 1 dB(A) in der Nacht zu verzeichnen, die jedoch durch eine entsprechende Grundrissanordnung bzw. Fassadengestaltung ausgeglichen werden könnten. Eine Sicherung der Umsetzung der vom Lärmgutachter empfohlenen Maßnahmen sei durch die Festsetzung zur Einhausung sowie die Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. Bei der Begründung zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Ziff. 6) wird ausgeführt, dass die geplanten Gebäude in ihrer Höhenentwicklung mit Ausnahme des Kurhotels über die meisten Gebäude in der näheren Umgebung ragen würden. Hierbei werde der Schaffung öffentlichen Raums Vorrang gegeben vor dem denkmalschutzrechtlichen Belang der Einfügung des Vorhabens in das vorhandene Erscheinungsbild.

21

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 01.04.2011 bei Gericht eingegangen.

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Zur Antragsbegründung wird zunächst angeführt, dass eine Entscheidung möglicherweise nicht nötig sei, da die Antragsgegnerin den angefochtenen Bebauungsplan für den Fall, dass die Beigeladene an dem Vorhaben nicht mehr festhalte, aufheben werde. Dies wurde von der Antragsgegnerin verneint; die Beigeladene will an dem Vorhaben festhalten.

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In der Sache wird geltend gemacht, dass die Abstandsflächen zum „Kurhotel“ nicht eingehalten würden und die Antragsteller zu 1. und 2. allein deshalb antragsberechtigt seien, weil die Antragsgegnerin die letzte Auslegungsfrist zu Unrecht auf 14 Tage begrenzt habe. Angesichts der weitreichenden Änderungen, die der letzte Plan gegenüber dem vorangegangenen Entwurf ausweise, habe die Auslegung mindestens einen Monat erfolgen müssen.

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Am 02.11.2012 sind Antragsbegründungen getrennt für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 3. und 4. mit jeweils 31 Punkten eingegangen. Unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse wird u.a. geltend gemacht, die Hauptwohn- und Schlafräume lägen direkt zur S.-straße und zum geplanten Vorhaben hin. Sie seien von dem Bebauungsplan in besonderer Weise betroffen. Der Grundbesitz, der direkt gegenüber der Hauptzufahrt der geplanten Tiefgarage liege, sei bereits jetzt die Grenzwerte für ein Kurgebiet überschreitenden Verkehrsimmissionen ausgesetzt. Diese würden nach Errichtung des Komplexes noch ansteigen. Sie hätten sich zusammen mit anderen Wohnungseigentümern der Anlage während der Auslegungszeit gegen das Bauvorhaben gewandt. Zur „Überprüfung durch den Senat“ wird ohne weitere Begründung gestellt, ob die Bekanntgabe der Satzung den Regelungen der Hauptsatzung entspreche und ob der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet sei. Die Antragsgegnerin habe ein Raumordnungsverfahren durchführen müssen. In der „textlichen Fassung“ des Bebauungsplanes seien die überplanten Flurstücke nicht eindeutig festgelegt. Die Gemeindevertreter seien zu Unrecht darauf hingewiesen worden, dass der Bebauungsplan keine finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde haben werde. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem städtebaulichen Baubild 2006 und dem damit zusammenhängenden Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Antragsgegnerin habe nicht beachtet, dass das Plangebiet im Bereich eines Sanierungsgebietes liege. Weil die überplanten Flächen mit viel zu niedrigen Ansätzen belegt worden seien, seien die anderen Grundstücke außerhalb der Plangebietes zu hoch veranlagt worden und könnten eine nachträgliche Anpassung verlangen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht in die Planungen einbezogen. Das Verkehrskonzept, auf das sich der Plan stütze, sei in keiner Weise in die textliche und bildliche Planung eingeflossen. Es sei nicht Bestandteil der Planung geworden und existiere auch gar nicht. Die Zahl der vorhandenen Stellplätze sei zu gering und die der geplanten zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin wisse, dass die Anzahl der geplanten Stellplätze zu niedrig sei. Bei den Nutzungsbegrenzungen (für Einzelhandel, Gastronomie, medizinische Einrichtungen, Hotel) sei nicht geregelt, auf welches Plangebiet sie sich beziehen. Bei einer Teilerrichtung könne der, der den ersten Teil bebaut, die Gesamtfestsetzungen für sich reklamieren und für einen anderen Bauherrn wäre kein „Nutzungskontingent“ mehr offen. Nach den Regeln der BauNVO dürften derart intensive Nutzungen auf einem verhältnismäßig kleinen Plangebiet nicht genehmigt werden.

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Das gesamte Bauvorhaben sei überdimensioniert. Es entstehe eine 100%ige Versiegelung, eine GRZ von annähernd 1,0 und eine die Umgebungsbebauung um ein Vielfaches übersteigende Kubatur sowie Bauwerkshöhen und Stockwerkzahlen. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Denkmalschutzes verkannt, bezüglich derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen. Das Seeschloss sei ein besonders schützenswertes Denkmal. Die geplanten Gebäude seien – mit Ausnahme des Kurhotels – 12 m höher als alle ortsprägenden Gebäude. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Abstandsflächen nicht gelöst, obwohl sie erkannt habe, dass diese zum Kurhotel hin nicht eingehalten würden. Es müssten rechtmäßige Festsetzungen getroffen werden. Dies gelte auch für die Einhaltung brandschutzrechtlicher Bestimmungen. Durch den städtebaulichen Vertrag habe sich die Antragsgegnerin in besonderer Weise gebunden. Der Vorhabenträger sei seinen daraus resultierenden Pflichten bislang nicht nachgekommen.

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Zur weiteren Begründung beziehen sich die Antragsteller auf die Begründungen der Anträge in den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan Nr. .. „Ortszentrum an der Delbrückstrasse 1 in C-Stadt “ der Gemeinde C-Stadt vom 27.01.2011 für unwirksam zu erklären.

29

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

31

Die Antragsteller seien nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie weder zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung noch im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen geltend gemacht hätten.

32

Die behaupteten Lärmbeeinträchtigungen seien nicht substantiiert. Der Bebauungsplan sei aus dem integrierten städtebaulichen Leitbild abgeleitet und der Flächennutzungsplan sei geändert worden. Das Amt für Raumordnung habe die Vereinbarkeit der Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung bestätigt. Es sei eine Einbindung in die Verkehrsentwicklungsplanung des Ortsteils C-Stadt erfolgt. Es bestehe eine Einheit von Plangebiet, Baugrundstück und Vorhaben, mithin eine Identität der gebiets- und vorhabenbezogenen Flächenbegrenzungen. Die Festsetzungen ließen nur die Errichtung des Gesamtvorhabens zu, nicht jedoch unterschiedlich geprägter Einzelvorhaben. Aufgrund der vorhandenen Bebauung sei der historische Grundriss mit dem alten Kaiserhof nicht mehr erkennbar. Für das Erscheinungsbild seien die angrenzenden sanierten teilweise denkmalgeschützten Gebäude an der F.-straße sowie der S.-straße von Bedeutung. Die Abstandsflächen hätten aus zutreffenden Gründen unterschritten werden dürfen.

33

Die Beigeladene beantragt,

34

den Antrag zurückzuweisen.

35

Zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung nimmt sie dahingehend Stellung, die Realisierung der Gefahr eines „Windhundrennens“ wegen der festgesetzten Nutzungskontingente sei für den vorliegenden Bebauungsplan ausgeschlossen, weil die Zuordnung der einzelnen Nutzungen aufgrund der festgesetzten (maximalen) Kubaturen der Baukörper praktisch alternativlos vorgegeben sei. Dies werde auch nicht durch eine –theoretisch nicht ausgeschlossene – Grundstücksteilung in Frage gestellt. Der veräußernde Grundstückseigentümer habe es in der Hand, die bauliche Nutzbarkeit der Baugrundstücke zivilrechtlich durch Eintragung entsprechender Grunddienstbarkeiten abzusichern.

36

Die Gemeinde habe sich auch mit der – zwar nicht offiziell beschlossenen, jedoch im integrierten städtebaulichen Leitbild 2006 enthaltenen – Lärmminderungsplanung 2004 auseinandergesetzt und dabei einen alternativen Lösungsvorschlag verfolgt. In der Lärmminderungsplanung sei die S.-straße als Erschließungsstraße ausgewiesen, so dass ein Widerspruch nicht bestehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. erweist sich als unzulässig, weil sie gem. § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sind.

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Hiernach ist ein Normenkontrollantrag u.a. gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen wurde.

40

Die Antragsteller zu 1. und 2. haben im Planaufstellungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Ihre Namen befinden sich insbesondere erkennbar nicht auf der Einwenderliste der Miteigentümer des S.-schlosses. Auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO war sowohl in der Bekanntmachung zur ersten wie auch zur zweiten verkürzten Auslegung hingewiesen worden.

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Es reicht auch nicht, dass andere Miteigentümer des Seeschlösschens - wie etwa die Antragsteller zu 3. und 4. - Einwendungen erhoben haben. Die Möglichkeit einer Zurechnung der Einwendungen Dritter auf der Grundlage einer zwischen den Miteigentümern an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück kraft Gesetzes bestehenden Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 1008 ff., 741 BGB findet im Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO keine Stütze und lässt sich auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion der Vorschrift begründen. Gegen eine solche Auslegung spricht schon, dass es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für die planende Gemeinde regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist, nicht nur möglichst vollständige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen, sondern insbesondere auch Klarheit über die Zahl der Einwender und die von ihnen verfolgten - möglicherweise divergierenden – Interessen zu erlangen; denn nur so ist es ihr möglich, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen mit dem zutreffenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Könnten Antragsteller im Normenkontrollverfahren die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO unter Berufung darauf umgehen, dass ein von ihnen geltend gemachter Belang im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern geltend gemacht worden ist, stünde dies schwerlich in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Präklusionsvorschrift und der Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwände möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert sind (vgl. OVG Berlin, U. v. 03.05.2010 - OVG 2 A 18.08 -, zit. n. Juris, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/2496 S. 18; BVerwG, U. v. 26.04. 2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382; vgl. auch OVG Münster, U. v. 19.12.2011 – 2 D 14/10.NE -, DVBl. 2012, 520, juris Rn. 39 m.w.N.).

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Die Präklusion kann ihrerseits auch nicht mit dem Einwand ausgeschlossen werden, die Antragsteller zu 1. und 2. hätten wegen der aus ihrer Sicht unzulässiger Weise auf zwei Wochen verkürzten zweiten Auslegung keine Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gehabt. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Antragsteller überhaupt von den Änderungen, die Anlass für die zweite Auslegung waren, betroffen sind und ob von einer Beschränkung der Einwendungen in der zweiten Auslegung auf die Änderungen auszugehen ist. Denn die Beschränkung der Frist der zweiten Auslegung des geänderten Entwurfs gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs. 2 und 3, 13a Abs. 2 BauGB auf zwei Wochen erweist sich als rechtmäßig.

43

Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH U. v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. -, juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht (vgl. Senat, U. v. 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, juris Rn. 107).

44

Die in der Gemeindevertretersitzung am 07.05.2009 beschlossene erneute Auslegung war wegen der Planänderungen erforderlich angesehen worden, um die im Rahmen der Beteiligung erhobenen Einwendungen umzusetzen. Geändert bzw. ergänzt wurde die Verlegung der Tiefgarageneinfahrt an der S.-straße/K.-platz, die textliche Festlegung der Art der baulichen Nutzung des Erdgeschosses, die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts vor der Spielbank, textliche Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude sowie zur Größe und Gestaltung der Tiefgarageneinfahrt an der S.-straße und schließlich die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung im promenadenseitigen Bereich der Fläche B.

45

Bei dieser Sachlage, bei der es sich lediglich um Detailänderungen handelt, ist die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren bei Anwendung der o.g. Grundsätze nicht unangemessen kurz. Von diesen abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.

46

II. Der Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist zulässig.

47

Er wurde innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO gestellt und die Antragsteller haben als Miteigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100) hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden. Bereits ihr ausführlich dargelegtes Interesse, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, begründet die Antragsbefugnis (vgl. zu der Beachtlichkeit dieses Belangs: BVerwG, B. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106). Anders als die Antragsteller zu 1. und 2. haben die die Antragsteller zu 3. und 4. auch Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben, nämlich im Rahmen der 2. Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, so dass sie mit ihrem Vorbringen nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sind.

48

III. Der Antrag der Antragsteller zu 3. und 4. ist auch begründet.

49

Hierbei ist vorab festzustellen, dass eine Reihe der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sind, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Einwendungen gegen den am 30.03.2011 bekannt gemachten Bebauungsplan wurden erstmals von den Antragstellern zu 3. und 4. mit der Antragsbegründung vom 29.10.2012, eingegangen bei Gericht am 02.11.2012 geltend gemacht, so dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersendung des Schriftsatzes erstmals nach Ablauf der Jahresfrist hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Die Antragsteller können sich damit aufgrund der dem Senat obliegenden objektiven Kontrolle des Bebauungsplanes nur auf die Einwendungen stützen, die auch in den Parallelverfahren 3 K 22/11, 3 K 23/11 und 3 K 48/11 (fristgerecht) geltend gemacht wurden.

50

Nach dieser Maßgabe leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Verfahrensfehler (1.). Er enthält zudem unzulässige Festsetzungen (2.) und leidet unter Abwägungsfehlern (3.), die zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt führen.

51

1. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Voraussetzungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorlagen.

52

Nach § 13a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenstadtentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 qm. Mit einer Plangebietsfläche von insgesamt 1,7 ha (und einer entsprechend geringeren Grundfläche) und dem Planziel der Neugestaltung des Ortszentrums liegen diese Voraussetzungen vor.

53

Nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. dem Landesrecht unterliegen.

54

Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben fällt, soweit es die Errichtung eines Hotelkomplexes mit einer Größe von max. 280 Betten in max. 120 Zimmern ermöglicht, unter Nr. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG und wegen der Einzelhandelsbetriebe mit max. 3.000 qm unter Nr. 18.6.2, bei denen in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c UVPG vorgesehen ist. Allerdings gelten die Regelungen der Nr. 18.1.2 und 18.6.2 unmittelbar nur für Vorhaben im bisherigen Außenbereich, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Vorliegend betrifft der Bebauungsplan jedoch ein Gebiet, welches sich offensichtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach § 3 c Satz 1 UVPG ergibt sich damit aus Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG, bei der in Spalte 2 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für Vorhaben i.S.v. Nr. 18.1.2 und 18.6.2 vorgesehen ist.

55

Nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB gilt im beschleunigten Verfahren die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn nach den Kriterien des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB geprüft wurde und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist das Ergebnis der überschlägigen Prüfung, wenn ein die Vorgaben des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB beachtender Entscheidungsprozess belegt und die Argumentation in sich schlüssig ist, auch wenn einzelne Annahmen, die der Begründung der Vorprüfung zugrunde liegen, nicht unumstößlich sind (OVG Münster, U. v. 09.08.2006 – 8 A 1359/05 -, UPR 2007, 37).

56

Bei der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung hat die Gemeinde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, U. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 -, UPR 2007, 187). Die Gemeinde muss somit ihre Entscheidung, der Bebauungsplan habe voraussichtlich keine erheblichen abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen, in sich schlüssig und methodisch korrekt begründen, insbesondere auf Leerformeln, die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder für die Öffentlichkeit oft unverständliche fachwissenschaftliche Ausführungen verzichten (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13a Rn. 93).

57

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Vorprüfung hat u.a. gem. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG standortbezogen das Kriterium des Denkmalschutzes in den Blick zu nehmen. Das Gutachten zur UVP-Vorprüfung der S./W. und Partner GmbH vom 17.03.2008 kommt unter Ziff. 2.3 zu dem Ergebnis, dass Denkmale und Denkmalensembles von der Planung nicht betroffen seien. Unter Ziff. 3.3 wird ausgeführt, dass die Umsetzung der Planung keine Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter habe; diese werden als „gering“ bewertet. Die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern seien nicht erheblich. In der sodann im Juni 2008 ausgelegten Begründung wird in den Ausführungen zur Vorprüfung des Einzelfalles gemäß UVPG (Ziff. 9.2 der Begründung) unter Ziff. 2.2 das Landschaftsbild als durch das Vorhaben nicht betroffen angesehen. Denkmale und Denkmalensembles werden unter Ziff. 2.3.9 als betroffen gesehen, wobei die Betroffenheit gem. Ziff. 3.3 als „gering“ eingeschätzt wird. Wechselwirkungen zwischen den betrachteten Schutzgütern seien nicht erheblich. In der Begründung der Satzung schließlich wird das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Gebäude an der F.-straße zwar als betroffen gesehen, wobei aufgrund der geplanten gestalterischen Maßnahmen eine erhebliche Betroffenheit nicht zu erkennen sei (Ziff. 10.2 der Begründung, dort Ziff. 2.2). Sodann wird unter Ziff. 3.3 die Betroffenheit als „mittel“ eingeschätzt, wobei bezüglich der Auswirkungen auf das Seebäderensemble entlang der F.-straße lediglich festgestellt wird, dass die maximal zulässigen Gebäudehöhen die Firsthöhen der Gebäude entlang der F.-straße überragen würden.

58

Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze kann die durchgeführte UVP-Vorprüfung, wie sie von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt wird, nicht als nachvollziehbar angesehen werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die inhaltlich voneinander abweichenden Bewertungen zeitlich erst nach der bereits mit dem Aufstellungsbeschluss gefassten Entscheidung der Antragsgegnerin für das Verfahren nach § 13a BauGB vorlagen und ungeachtet der Frage, auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde, greift diese Einschätzung zu kurz und lässt wesentliche Aspekte des Denkmalschutzes unberücksichtigt.

59

Zunächst zutreffend geht die Begründung davon aus, dass das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereichs der Denkmalbereichsverordnung des Landkreises O. vom 23.02.1999 liegt. Diese stellt in § 3 Abs. 1 das historische Erscheinungsbild unter Schutz, welches wiederum gem. § 3 Abs. 3 b) bestimmt wird durch die Maßstäblichkeit der Bebauung, die in der Gemeinde – bis auf das Gebiet des überproportionierten Kurhotels – mit zwei bis dreigeschossigen, seltener ein- und viergeschossigen Gebäudevolumen als ausgewogen proportioniert angesehen wird. Zwar wird erkannt, dass die maximalen Firsthöhen des geplanten Vorhabens die der Gebäude entlang der F.-straße überragen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe von bis zu 25 m über der festgesetzten Bezugshöhe von 12 m ü HN und damit eine die denkmalgeschützte Umgebung um mehrere Geschosse überragenden Bebauung zulässt, ist die Einschätzung, die Auswirkungen der ermöglichten Bebauung sei nicht erheblich, nicht nachvollziehbar. Die Denkmalbereichsverordnung geht in § 3 Buchst. b) Satz 1 selbst davon aus, dass „C-Stadt ausgewogen proportioniert bebaut ist bis auf das Gebiet des überproportionierten Kurhotels“, das dadurch den Schutzzweck der Unterschutzstellung erheblich beeinträchtigt, der vor allem auch in der Maßstäblichkeit der Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen, seltener ein- und viergeschossigen Gebäudevolumen und der sich daraus ergebenden Silhouette der Bäderarchitektur liegt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beeinträchtigung dieses Schutzzwecks durch die Verstärkung der schon bestehenden negativen Auswirkungen der Gebäude des Kurhotels und der Reha-Klinik, soweit bewertet, nur als „mittel“ eingeschätzt und damit die Notwendigkeit einer UVP mit der weiteren Einschätzung verneint wird, die Beeinträchtigung sei nicht „erheblich“ (§ 3c S. 1 UVPG). Zudem werden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die denkmalgeschützte Bebauung entlang der F.-straße zwar gesehen, jedoch nicht bewertet. Auch insoweit fehlt es an der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses.

60

2. Der Bebauungsplan enthält unzulässige Festsetzungen, die zur Unwirksamkeit des gesamten Planes führen. Dies gilt jedenfalls für die Festsetzung so genannter Nutzungskontingente (a.). Ob die übrigen, in diesem sowie in den Parallelverfahren gerügten Festsetzungen zulässig sind, kann offen bleiben (b.)

61

a. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben auf den überplanten Flächen allgemein und ausnahmsweise zulässig sind. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. Die Gemeinde kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung aber grundsätzlich fremd. Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt (§§ 4a Abs. 4 Nr. 2, 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung etwa der Verkaufsfläche, die auf das (Sonder-)Gebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung bzw. nach dem festgesetzten Nutzungskatalog eines ausgewiesenen Sondergebiets zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23, und v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 17, B. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6; OVG Münster U. v. 04.10.2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 37; hierzu auch Uechtritz, BauR 2008, 1821 ff, sowie Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 831 f.). Für die Zulässigkeit einer Kontingentierung von Nutzungsoptionen, wie die Verkaufsflächenbegrenzung, lässt sich auch nicht ins Feld führen, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Regelung zielt allein darauf ab, unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei singulären Vorhaben gebietsunverträgliche Auswirkungen zu vermeiden, entscheidet jedoch nicht, ob sich ein Vorhaben überhaupt (generell) mit der Eigenart eines Gebiets verträgt (vgl. BVerwG, B. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BRS 65 Nr. 66 = juris Rn. 10). Auf Letzteres zielt aber eine in einem Bebauungsplan festgesetzte starre gebietsbezogene Nutzungskontingentierung, wie eine vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze. Sie kommt von daher in ihren Auswirkungen nicht dem auf den Einzelfall zugeschnittenen Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gleich. Entsprechend lassen sich auch aus diesem Korrektiv keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer planerischen Festsetzung gebietsbezogener Nutzungskontingente ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 24.03.2010, a.a.O.).

62

Danach erweist sich zunächst die Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 3.000 qm für Einzelhandelsbetriebe für das gesamte SO als unzulässig.

63

Die gleichen Grundsätze gelten für die Festsetzung von maximal 6 Wohnungen und „einem“ Hotel, gerade wenn man dem Verständnis der Antragsgegnerin und der Beigeladenen folgt, dass nur ein einziges Hotel zulässig sein soll.

64

Die o.g. Grundsätze gelten auch dann, wenn das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (vgl. BVerwG, B. v. 11.11.2009 – 4 BN 63.09 -, DVBl. 2010, 124). Es genügt auch nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – z.B. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag geschlossen hat – davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelbetriebes zulassen (BVerwG, B. v. 09.02.2011 – 4 BN 43.10 -, ZfBR 2011, 374).

65

Daher ändert an der Unzulässigkeit der Verkaufsflächenbegrenzung weder der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen abgeschlossene städtebauliche Vertrag etwas, wonach die Zuordnung des einzig zulässigen Hotelbetriebes für das südöstlich (zum Kurhotel) gelegene Baufeld vorgesehen ist, noch das (derzeitige) Alleineigentum der Beigeladenen an dem bzw. den Grundstücken, auf denen die Baufelder vorgesehen sind. Gleiches gilt für die Festsetzung von maximal 6 Wohnungen und eines Nutzungskontingents für den Einzelhandel vom maximal 3.000 qm, die ebenfalls auf das gesamte Plangebiet verteilt werden können.

66

Entsprechendes gilt für die textliche Festsetzung unter I. 1, wonach nur die Unterbringung „eines“ im Sinne eines einzigen Hotelbetriebes im Sondergebiet zulässig ist. Denn es besteht nach den Festsetzungen die Möglichkeit, dass in jedem der insgesamt drei Baufelder für höhere Gebäude das Hotel errichtet werden könnte mit der Folge, dass das Kontingent von einem Hotelbetrieb mit der Errichtung in einem Baufeld ausgeschöpft ist und damit das in der o.g. Rechtsprechung beschriebene „Windhundrennen“ zwischen Investoren entstehen kann.

67

Dass – wie die Beigeladene meint - die Zuordnung der einzelnen Nutzungsarten aufgrund der Kubaturen der Baukörper alternativlos sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch wenn es aus wirtschaftlichen Gründen naheliegend erscheint, dass ein Investor das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung auszuschöpfen versuchen wird, ist dies nach den Festsetzungen nicht zwingend. Es handelt sich vielmehr um Festsetzungen zur maximalen Nutzung, die unterschritten werden können mit der Folge, dass etwa in dem nach der Planung als Gesundheitszentrum vorgesehenen Gebäude ein (das) Hotel errichtet wird, welches möglicherweise weniger als die höchstzulässigen 120 Hotelzimmer mit maximal 280 Betten ausweist. Auch die von der Beigeladenen angeführte zivilrechtliche Sicherung der geplanten Nutzung gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger hindert nicht daran, dass die Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplanes entsprechend ausgenutzt werden können.

68

Auch dieser Mangel führt – neben dem Verfahrensfehler - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt; eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht.

69

Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Dieser Rechtssatz stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtssatzes dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 139 BGB). Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, so lange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird (BVerwG, B. v. 06.04.1993 – 4 NB 43.92 – UPR 1993, 274; B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2.89 – NVwZ 1990, 159).

70

Im vorliegenden Fall ist der Plan zwar objektiv teilbar, weil der von dem Fehler nicht unmittelbar erfasste Teil des Plans - nämlich alle Festsetzungen ohne die Nutzungskontingente in Ziff. I.1 des Textteils - für sich betrachtet eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnte. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.

71

Die Bedeutung bestimmter geplanter Nutzungen kommt bereits in Ziff. 4. der Planbegründung ("Planungsziele") zum Ausdruck, wo die Stärkung der touristischen Infrastruktur sowie des Einzelhandels und die Errichtung eines Hotelneubaus sowie gastronomischer Einrichtungen genannt wird. Dieser unter Ziff. 5.1 und 5.2 der Begründung aus dem städtebaulichen Leitbild und dem integrierten städtebaulichen Leitbild hergeleitete und unter Ziff. 5.3 der Begründung im städtebaulichen Konzept dargelegte „Nutzungsmix“ ist ein wesentliches Element der Planung zur Neugestaltung der Ortsmitte für die Gemeinde. Im Hinblick auf die damit dokumentierte Bedeutung von bestimmten, mit der unwirksamen Festsetzung abgesicherten Nutzungen für den Plangeber geht der Senat davon aus, dass er durch eine Feststellung der Teilunwirksamkeit des Planes dessen Willen verfälschen würde.

72

b. Wegen der oben dargelegten Gesamtunwirksamkeit des Planes bedarf es keiner Festlegung des Senates, ob die übrigen, in diesem sowie in den Parallelverfahren gerügten Festsetzungen, die der Senat wegen der gebotenen objektiven Kontrolle zu berücksichtigen hat, zulässig sind. Im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Planung der Antragsgegnerin sieht sich der Senat jedoch zu den nachfolgenden Hinweisen veranlasst.

73

aa. Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen. Sie halten sich in dem für sonstige Sondergebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Rahmen. Mit der erstmalig gesonderten Ausweisung von Obergrenzen für sonstige Sondergebiete in der BauNVO vom 27.01.1990 (BGBl. 1990 I S. 132) dürfte die nach der alten Rechtslage noch gebotene Ausrichtung des Nutzungsmaßes an dem Zweck des Gebietes (vgl. BVerwG, U. v. 18.08.1989 – 4 C 12.86 -, NVwZ 1990, 362) deshalb nicht mehr erforderlich sein, weil die für eine abweichende Betrachtung in Frage kommenden Sondergebiete wie etwa Wochenendhaus- und Ferienhausgebiete gesondert ausgewiesen sind. Erweist sich damit die Festsetzung als zulässig, hat die Gemeinde im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die Besonderheiten des Gebiets geringere Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung geboten sind.

74

bb. Die Festsetzung einer Ausnahme von der zulässigen Gebäudeoberkante für technische Aufbauten in Ziff. I.2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen begegnet bei der gebotenen planerhaltenden Auslegung jedenfalls dann im Hinblick auf deren Bestimmtheit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 05./06.06.2012 – 3 K 31/11 u.a.) keinen Bedenken, wenn hier von der üblichen Auslegung des Begriffs der Höhe der baulichen Anlage und der davon erfassten Bauteile ausgegangen wird. Bauteile, auf die sich eine Höhenregelung bezieht, können – anders als die Bestimmung der Höhe der baulichen Anlage durch Bezugspunkte bzw. Bezugslinien - nicht festgelegt werden. Während etwa bei einem Flachdachgebäude die Oberkante des Gesimses maßgeblich ist, sind höher geführte Schornsteine, Antennen, Entlüftungsrohre und andere schlanke Bauteile, die über die Bezugslinie hinausragen, nicht Bezugspunkt der Höhenfestsetzung. Verallgemeinernd ist davon auszugehen, dass die Gebäudehöhenfestsetzung auf die oberste substantielle Kante einer baulichen Anlage Bezug nimmt und nicht auf darüber hinausragende technische Zubehöranlagen sehr untergeordneter Dimensionen (vgl. Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen, 2002, S. 1351). Dieses Maß der zulässigen Aufbauten wird bei der Ausführungsplanung und –genehmigung zu beachten sein.

75

cc. Hinsichtlich der Festsetzung zur Überschreitung der für die offene Bauweise vorgesehenen Gebäudelänge von 50 m nach Ziff. I.3 der textlichen Festsetzungen ist zunächst von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auszugehen, wonach die Länge von Gebäuden in den in Satz 1 beschriebenen Hausformen in der offenen Bauweise höchstens 50 m betragen darf. Auch wenn der Bebauungsplan keine bestimmte Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 1 BauNVO festlegt, ergibt diese sich mittelbar aus den ausgewiesenen Baufeldern, die eine offene Bauweise zulassen.

76

Ob die unter Berufung auf Bielenberg (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 22 BauNVO Rn. 29) dargelegte Auffassung zutrifft, bei der offenen Bauweise greife die Regelung des § 22 Abs. 4 BauNVO nicht mit der Folge, dass eine Überschreitung der Gebäudelänge von 50 m nach Abs. 2 Satz 2 bei der offenen Bauweise generell unzulässig ist, kann offen bleiben. Teilt man die Auffassung, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur die Ausdehnung des Baukörpers entlang der Verkehrsfläche und nicht die Ausdehnung in das Grundstück hinein begrenzen soll (König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 22 Rn. 13 unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 22.01.1996 – 4 TG 1675/95 -, BRS 58 Nr. 37), würde sich die fehlerhafte Festsetzung nicht auswirken, da die Gebäudelänge nicht entlang einer Verkehrsfläche entstehen würde. Jedenfalls bestünde die Möglichkeit der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, die im Bebauungsplan mit der textlichen Festsetzung unter Ziff. I.3. nach Art und Umfang (hinreichend) bestimmt ist. Zum einen bezieht sie sich auf die Gebäudelänge (Art) und zum anderen auf den Umfang (über 50 m). Letzteres ist wiederum in Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 BauNVO zu sehen. Nach oben hin ist das Maß durch die Baufelder begrenzt, für die eine Bauweise (offen oder geschlossen) nicht festgesetzt ist.

77

3. Der Bebauungsplan unterliegt schließlich Abwägungsfehlern, die zu dessen Unwirksamkeit führen. Zwar teilt der Senat die im Planaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken nicht, es liege eine alternativlose Ausrichtung der Planung auf die Interessen der Beigeladenen vor (a.). Ein Abwägungsfehler wird dagegen dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin den so genannten Sozialabstand zum Grundstück der Antragstellerin nicht angemessen berücksichtigt hat (b.) und die Festlegung der erforderlichen Stellplätze allein von städtebaulichen Erwägungen getragen ist (d.). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Belang des (städtebaulichen) Denkmalschutzes nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (e.). Diese Abwägungsmängel sind beachtlich und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes (f.). Ob die im Übrigen geltend gemachten Abwägungsfehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, kann offen bleiben (g.).

78

Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgeblich.

79

a. Die Einwendung, die Antragsgegnerin habe sich bei der Planung allein an den Interessen des beigeladenen Investors orientiert und keine Alternativen in Erwägung gezogen, begründet keinen Abwägungsfehler. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Planung der Antragsgegnerin als alternativlos behandelt worden ist und damit ein Abwägungsausfall begründet wäre. Im Rahmen ihrer Planungshoheit kann die Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Konzept entwickeln, was grundsätzlich nicht zur Überprüfung durch das Gericht steht. Im städtebaulichen Leitbild 2006, welches Grundlage auch für die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes war, wurden Alternativnutzungen für den Standort erwogen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – anders als im Fachplanungsrecht – eine Alternativplanung in der Bauleitplanung nicht zwingend vorgesehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351). Soweit auf die enge Bindung der Planung an das Vorhaben der Beigeladenen abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass eine reine Angebotsplanung eher unrealistisch erscheint und mit der Möglichkeit des Abschlusses von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sowie von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB eine Verbindung zwischen konkreten Planungsvorstellungen der Gemeinde und eines Investors geschaffen werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der auf Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellte Bebauungsplan unbedenklich sein (vgl. BVerwG, B. v. 28.08.1987, a.a.O., Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1 Rn. 113). Die Grenze für eine solche Verbindung ist im – hier vorliegenden – Fall einer Angebotsplanung in der unzulässigen Vorabbindung der Gemeinde zu sehen, bei der diese sich zu einer bestimmten Bauleitplanung verpflichtet. Hierzu stellt § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB klar, dass kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Dass diese Grenze vorliegend überschritten wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere wurde der städtebauliche Vertrag seitens der Antragsgegnerin erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unterzeichnet. Schließlich bestimmt der städtebauliche Vertrag in § 15 Abs. 3, dass die Gemeinde nicht zu einer bestimmten Planung verpflichtet wird und sich die Vertragspartner im Falle wesentlicher Abweichungen des zukünftigen Bebauungsplanes um eine Anpassung bemühen.

80

b. Zutreffend wird geltend gemacht, dass der private Belang der Einhaltung der Abstandsflächen zwischen der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung und dem benachbarten Grundstück, hier insbesondere zum Gebäude des Kurhotels, und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen wie Verschattung und der Entstehung eines Windkanals sowie der gebotene Sozialabstand bei der Abwägung durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

81

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die nach § 6 LBauO M-V erforderlichen Abstandsflächen der im Plangebiet maximal möglichen Bebauung zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin erkennbar eingehalten werden, wodurch dem Rücksichtnahmegebot grundsätzlich Rechnung getragen wird. Eine Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zwischen den Gebäuden entsteht jedoch dadurch, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin aufstehende 11-geschossige Kurhotel zu dicht an der Grundstücksgrenze steht. Denn gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen und sie dürfen sich gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V nicht überdecken. Diese durch eine – aufgrund der geschilderten Rechtslage wohl bauordnungsrechtswidrig – erfolgte Grundstücksteilung entstandene Situation ist Ausgangspunkt der Abwägung der Antragsgegnerin, in der sie ausführt, dass das Kurhotel die Abstandsflächen selbst nicht einhalte und daher ein Zurücktreten des hier geplanten Vorhabens weder erforderlich noch angemessen sei.

82

Dieser Ansatz mag zwar unter bauordnungsrechtlicher Sichtweise zutreffend sein (vgl. insoweit OVG Münster, B. v. 20.01.2000 – 7 B 2103/99 -, BauR 2000, 866, Rn. 25 in juris) mit der Folge, dass ein Abwehranspruch eines Nachbarn gegen eine heranrückende Bebauung nicht besteht, wenn dessen Gebäude die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhält.

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Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin jedoch (auch) den städtebaulichen Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 -, NVwZ-RR 2000, 146). Diese allgemeinen Anforderungen konkretisieren nicht nur die allgemeinen Aufgaben der Bauleitplanung und in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange, sondern stellen einen allgemeinen städtebaulichen Grundsatz dar. Die Berücksichtigung dieses Belangs geht insbesondere über die allgemeine Gefahrenabwehr und –vorsorge hinaus und umfasst das grundsätzlich weite Anliegen der Gestaltung der städtebaulichen Zukunft, eine lebenswerte Umwelt zu gewährleisten. Diese Anforderungen umfassen auch die Verpflichtung, schon auf der Ebene der Bauleitplanung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Bauleitplanung entstehen oder verfestigt werden können. Sie können sich u.a. aus dem Bauordnungsrecht der Länder ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 114 f. m.w.N.). Dabei ist im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abstandsflächen im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot auf den objektiven Abstand der Gebäude abzustellen.

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Dieser Belang verliert nicht dadurch seine Bedeutung, dass die Situation durch ein baurechtswidriges Handeln entstanden ist. Die planende Gemeinde darf zwar bei der Abwägung diejenigen privaten Belange außer acht lassen, die nicht schutzwürdig sind. Hierzu sind alle Positionen zu zählen, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt ist. Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Planungsbehörde - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Duldung) - nicht in ihre planerischen Erwägungen mit einzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (für eine Planfeststellungsbehörde: BVerwG, B. v. 20.10.1993 - 4 B 170/93 -, NVwZ-RR 1994, 373 m.w.N.).

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Hier ist aber Zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen haben die zuständigen Behörden dies erkennbar hingenommen, ohne bauaufsichtlich einzuschreiten. Zum anderen handelt es sich nicht um einen einseitigen Verstoß eines Nachbarn gegen Bauordnungsvorschriften, denn auch der Eigentümer der im Plangebiet belegenen Flächen hat an dem Verstoß als Erwerber der abgeteilten Grundstücksfläche (bzw. dessen Rechtsnachfolger) teil.

86

Hiervon ausgehend hätte sich die Antragsgegnerin unter Beachtung des Gebots der Konfliktbewältigung durch die Bauleitplanung nicht auf die o.g. rein bauordnungsrechtliche Argumentation beschränken dürfen, sondern hätte Möglichkeiten der Konfliktlösung etwa durch eine beschränktere Ausweisung von Baufeldern oder maximalen Gebäudehöhen zumindest erwägen müssen. Daran fehlt es erkennbar in der Begründung und der Abwägung, so dass insoweit ein Abwägungsausfall besteht.

87

c. Die Reduzierung der Abstandsflächen zwischen dem geplanten Gesundheitszentrum und dem Lofthaus durch die textliche Festsetzung unter Ziff. I.9., wonach zwischen den Punkten „nk“ und „op“ mit der maximalen Gebäudehöhe an die Baugrenze gebaut werden darf, dürfte dagegen unter hinreichender Berücksichtigung der Belange einer abwägungsgerechten Entscheidung zugeführt worden sein. Die Begründung des Bebauungsplanes (S. 61) stützt die Ausnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB und führt aus, sie sei zur Vermeidung eines geschlossenen Gebäuderiegels zum K.-platz und einer zu großen Gebäudelänge gegenüber dem denkmalgeschützten S.schloss erforderlich und sichere einen Durchgang zwischen der Passage und dem K.-platz. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen seien zur Umsetzung eines wirtschaftlich tragfähigen Gesamtkonzepts auf beengten Grundstücksverhältnissen erforderlich; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden nicht beeinträchtigt. Zwar findet die zulässige Festsetzung ihre Grundlage nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sondern in der spezielleren Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbsatz LBauO M-V, wonach die Gemeinde (auch) regeln kann, dass (der das allgemeine Maß der Abstandsflächen bestimmende) § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die städtebauliche Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten. Ungeachtet dieser Falschbezeichnung und des Umstandes, dass im Bebauungsplan keine konkreten Zahlen für die Abweichung festgesetzt sind, ergibt sich aus der Planbegründung, dass die Antragsgegnerin den Belang erkannt und einer planerischen hinreichend abgewogenen Entscheidung zugeführt hat.

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d. Mit den gegen die Außerkraftsetzung der Stellplatzsatzung der Gemeinde und die Ausweisung des Stellplatzbedarfs in Ziff. II 3. der textlichen Festsetzungen erhobenen Einwendungen wird zu Recht ein weiterer Abwägungsfehler geltend gemacht.

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Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Festsetzung. Das Satzungsrecht der Gemeinde für Stellplätze besteht nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V. Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V können örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan erlassen werden. Nach Satz 2 sind dann u.a. die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ersten Teils, also auch § 1 Abs. 7 BauGB entsprechend anzuwenden, so dass die Festsetzung der Abwägung bedarf. Die Gemeinde kann auch eine Regelung nur für Teile des Gemeindegebietes treffen und darf unterschiedliche Kriterien zugrunde legen. Sie kann für Teile auch von anderen Teilen abweichende Regelungen treffen, ohne dass etwa eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende Satzung wegen eines durch einen späteren Bebauungsplan für einen bestimmten Teil anders geregelten Inhalts geändert werden müsste (vgl. zu einer Sanierungssatzung: OVG Koblenz, B. v. 15.03.2010 – 1 B 11357/09 -, BauR 2010, 1195 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).

90

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der durch die Festsetzungen ausgewiesene Stellplatzbedarf für alle genannten Nutzungsarten geringer ist als nach der Stellplatzsatzung. Die Planung geht für die geplanten Nutzungen ausweislich der Begründung (S. 42) auf Grundlage des Verkehrsgutachtens der GRI von September 2008 und Oktober 2010 von einem Bedarf von 200 Stellplätzen aus. Dazu sollen ca. 40 Stellplätze der Reha-Klinik zur Anmietung zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt wird ein Stellplatzbedarf von 240 gesehen, wovon 104 frei zugänglich und ca. 140 fest vermietet sein sollen. Nach der weiteren Begründung (S. 65) sollen aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation (Ortszentrum, Grundstückszuschnitt) gesonderte Regelungen getroffen werden. Diese berücksichtigten den Stellplatzbedarf nach Verkehrsaufkommen zzgl. öffentlicher Stellplätze und vermieteter Stellplätze an die Reha-Klinik/Kurhotel. Die Gemeinde beabsichtige durch die gesonderte Regelung, die Anzahl der Stellplätze auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Anzahl entspreche den Anforderungen, die für die Funktion eines Ortszentrums erforderlich seien. Die ursprünglich vorgesehene Stellplatzzahl von 290 wurde ausweislich der Abwägung allein aus Lärmschutzgesichtspunkten bzw. aus Gründen der Verkehrsreduzierung auf 240 verringert.

91

Diese Abwägung wird den wesentlich bauordnungsrechtlich zu berücksichtigenden Belangen etwa unter dem Gesichtspunkt, ob eine gebietsbezogene Betrachtung überhaupt erforderlich und warum ein Abweichen von der Stellplatzsatzung gerechtfertigt ist, nicht gerecht.

92

Nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V sind Stellplatzregelungen der Gemeinde in Satzungen unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu treffen. Bereits nach diesem Wortlaut gibt es eine Abwägungsvorgabe, wonach wesentlich bauordnungsrechtliche Belange maßgeblich sind. Die Regelung erfolgt zur näheren Ausgestaltung der bauordnungsrechtlich geregelten Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn, bauliche Anlagen in Einklang mit ihrer Umgebung zu bringen (vgl. zu § 88 LBauO RP, der den Zusatz … soweit städtebauliche Gründe dies erfordern … enthält: OVG Koblenz, U. v. 03.11.2011 – 1 A 10417/11 –, BauR 2012, 235).

93

Indem die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung, wonach durch die gesonderte Regelung die Anzahl der Stellplätze auf das den Anforderungen an ein Ortszentrum entsprechende erforderliche Maß beschränkt werden soll, allein städtebauliche Erwägungen bei der Ausweisung des Stellplatzbedarfs anstellt, wird sie dem o.a. bauordnungsrechtlichen Abwägungsvorrang nicht gerecht.

94

Zudem bestehen bei den vom Gutachten zugrunde gelegten Erwägungen Bedenken gegen die Gesamtkalkulation. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von Hotelbesuchern genutzt werden und deshalb kein voller Stellplatzbedarf hierfür in Ansatz zu bringen ist, rechtfertigt dies nicht auch die Herabsetzung (gegenüber dem Bedarf nach der Stellplatzsatzung) für Hotelgäste. Die dort angeführten Erwägungen dürften im Übrigen auch für die anderen umliegenden Hotelbetriebe der Antragsteller in diesem und den Parallelverfahren gelten, so dass hätte erwogen werden müssen, diese in die Regelung mit einzubeziehen. Damit konnte sich die Regelung nicht auf das Plangebiet beschränken. Insgesamt ist der Einwand der Antragsteller nicht ausgeräumt, dass der der Planung zugrunde gelegte Stellplatzbedarf zu niedrig ist. Wenn sich der höhere Bedarf auf die Umgebung verteilt, kann die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht im Plangebiet mit der der Planung zugrunde liegenden Stellplatzzahl bewältigt werden.

95

Diese Bedenken können auch nicht mit einem Verweis auf die Zulassung von Abweichungen nach § 6 der Stellplatzsatzung bzw. der Festsetzung unter Ziff. II.3.4. ausgeräumt werden. Die Bewältigung des ruhenden Verkehrs ist jedenfalls bei der hier gewählten Form der Regelung in einer Satzung Aufgabe der Bauleitplanung und kann nicht der Einzelgenehmigung überlassen bleiben.

96

e. Der Denkmalschutz als Belang wurde von der Antragsgegnerin zwar gesehen, indem in der Begründung (S.70) ausgeführt wird, die geplante Bebauung begründe einen Maßstabsbruch, dieser sei aber gewollt. Indem dem gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB zu berücksichtigenden Belang des Denkmalschutzes allein der planerische Wille der Antragsgegnerin gegenüber gesetzt wurde, ohne konkret die Auswirkungen auf das denkmalgeschützte Ortsbild abzuwägen, bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewichtung dieses Belangs auch vor dem Hintergrund dessen Einordnung in der Landes- und Regionalplanung (vgl. zur Berücksichtigung dieses Belangs auch Senatsurteil v. 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, BRS 74 Nr. 53 (2009)). Denn gem. Ziff. 4.2 Abs. 1 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern 2005 (LEP M-V, festgestellt durch die Landesverordnung über das LEP M-V vom 30.05.2005, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 230 -1 -10, abgedr. in Amtsbl. M-V 2005, S. 797) sollen Städte und Dörfer in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten und behutsam entwickelt werden. Städtebau und Architektur haben sich u.a. dem Ortsbild anzupassen und das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles soll erhalten bleiben. Gem. Ziff. 3.1.3 Absatz 11 des Regionalen Raumordnungsprogramms Vorpommern 2010 (RREP VP, festgestellt durch die Landesverordnung zum RREP VP vom 19.08.2010, GVOBl. M-V 2010, 453, Volltext unter http://www.rpv-vorpommern.de/regionalplanung.html) soll der kulturhistorische Wert von Gebäuden im Zusammenhang mit ihrer Einbindung in die Landschaft erhalten bleiben und gem. Ziff. 4.2 Absatz 1 sollen sich Städte und Dörfer entsprechend ihrer Funktion, Struktur und Gestalt behutsam weiterentwickeln. Städtebau und Architektur sollen u.a. das Ortsbild berücksichtigen. Gem. Absatz 6 sind denkmalgeschützte und städtebaulich wertvolle Stadt- und Dorfanlagen, Ensembles und Gebäude in der Regel zu erhalten und aufzuwerten. Diese Vorgaben finden in der Abwägung der Antragsgegnerin keine hinreichende Berücksichtigung.

97

f. Diese Abwägungsmängel führen – neben der unter 2. genannten unzulässigen Festsetzung von Nutzungskontingenten - ebenfalls zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Sie sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind; sie sind auch gemäß § 215 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden.

98

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ... oder sonstigen Unterlagen ergeben" (BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 63, 33, 38). Nach diesem Maßstab ist der angeführte Mangel offensichtlich. Er lässt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersehen und gehört nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorgangs.

99

Die dargelegten Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009, § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71.90 -, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass konkrete oder gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130; grundlegend: BVerwG, U. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).

100

So liegt der Fall hier. Ungeachtet der Frage, ob jeder der festgestellten Abwägungsfehler für sich genommen kausal war, ist jedenfalls aus der Summe der Abwägungsfehler - unbeschadet der unwirksamen Festsetzungen - im Hinblick auf deren Auswirkung auf das geplante Vorhaben von der konkreten Möglichkeit auszugehen, dass die Planung der Antragsgegnerin anders ausgefallen wäre. Die festgestellten Abwägungsfehler, betreffen zum einen die Bebaubarkeit des Grundstücks unter Beachtung des Sozialabstandes, zum anderen mit der von der Stellplatzsatzung abweichenden Festsetzung von Stellplätzen die Regelung des ruhenden Verkehrs und schließlich mit dem zu berücksichtigenden Belang des Denkmalschutzes die Dimensionierung des Vorhabens insgesamt.

101

Die Mängel sind auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fristgerecht binnen eines Jahres schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden. Die Begründungen der gestellten Normenkontrollanträge im vorliegenden sowie in den Parallelverfahren, in denen die genannten Abwägungsfehler geltend gemacht wurden, sind (auch) der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist zugegangen.

102

g. Ob die Übrigen in dem vorliegenden Verfahren wie auch den Parallelverfahren geltend gemachten Abwägungsmängel zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, kann nach den oben festgestellten Mängeln offen bleiben. Auch hier sieht sich der Senat im Hinblick auf zukünftige Planungen der Antragsgegnerin zu den nachfolgenden, die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergänzenden Hinweisen veranlasst.

103

Im Zusammenhang mit der abwägungsgerechten Bewältigung der aus der Verkehrsplanung resultierenden Konflikte, insbesondere der Lärmbelastung, wird die Antragsgegnerin die Lärmminderungsplanung zu berücksichtigen haben, die auf eine Verringerung des motorisierten Verkehrs setzt und ein nächtliches Fahrverbot in der S.-straße vorsieht. Soweit die Antragsgegnerin der Planung eine Verkehrsentwicklungsplanung zugrunde legt (S.34 f der Begründung), ist zum einen zu berücksichtigen, dass diese Planung nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bislang nicht verbindlich beschlossen ist, die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung verschoben und damit die gebotene Abwägung und Konfliktbewältigung in der vorliegenden Bauleitplanung selbst vermieden wird (vgl. Senaturteil vom 27.05.2009 – 3 K 24/08 -, a.a.O.). Zum anderen legt die Planung mit dem Verweis auf die Verkehrsentwicklungsplanung eine Reihe von Maßnahmen wie etwa verkehrsrechtliche Anordnungen oder die Neuplanung von Lichtsignalanlagen zugrunde (vgl. Ziff. 4 der Verkehrsentwicklungsplanung Teilkonzept Ortszentrum C-Stadt, Fortschreibung vom 13.08.2010, Beiakte O), die offensichtlich nicht in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen und für die es an der Abstimmung mit der zuständigen (Straßenverkehrs-)Behörde des Landkreises erkennbar fehlt.

104

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 155 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

105

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11 zitiert 31 §§.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2011 - 1 A 10417/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Mai 2009 - 3 K 24/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Sie tragen ihre außergerichtlic
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Nov. 2012 - 3 K 10/11.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Okt. 2015 - 7 D 28/14.NE

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 5258 - N.            C.        Teil 1 - der Stadt C1.        H.        ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. Apr. 2014 - 7 D 57/12.NE

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 159 - B.-------straße / M.------weg - der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung du

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. März 2013 - 3 K 39/11

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckun

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 14 der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 1 der Flur 2 der Gemarkung C. mit der Straßenbezeichnung D-straße. Das Flurstück liegt durch die D-straße getrennt gegenüber dem Plangebiet. Die D-straße ist eine innerörtliche Sammelstraße von ca. 6 m Breite.

3

Die Antragsgegnerin beschloss am 08.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14.

4

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) ergab unter anderem, dass die im Plan-Entwurf zugelassenen Nutzungen den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Ostvorpommern machte darauf aufmerksam, dass die Einhaltung der Anerkennung als Kurort davon abhänge, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für Gebiete mit Erholungsfunktion möglichst eingehalten werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern kam in seiner Stellungnahme vom 21.11.2006 zu der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan bei Beachtung des Prüfergebnisses an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst werden könne. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege regte unter anderem an, die im Baufeld 3 (jetzt Baufeld4) vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen (17,00 und 21,00 bei BP 6,00 ü HN) zu reduzieren und auf turmartige Gebäudeteile zu verzichten. C. sei geprägt durch die so genannte Bäderarchitektur, viele der Gebäude seien Baudenkmale. Insgesamt bildeten sie ein historisch wertvolles Ensemble, dessen Gestalt durch die massive Dominanz der neuen Hotelanlage erheblich beeinträchtigt werden würde. Der Charakter des Ortes würde Einbußen an seiner unverwechselbaren Typik hinnehmen müssen.

5

Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte das Akustik-Labor E. GmbH am 26.02.2007 eine (erste) Schalltechnische Untersuchung. Untersucht wurden prognostisch die Immissionen der Gewerbegeräusche ausgehend von dem Plangebiet sowie die von den Nutzungen im Plangebiet ausgelösten Verkehrsimmissionen bezogen auf das Plangebiet. Hinsichtlich der Gewerbegeräuschemissionen wurde vorgeschlagen, flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Die Nacht zeige sich als kritischer Beurteilungszeitraum. Es sei mit Schallschutzmaßnahmen bezüglich nächtlicher PKW-Bewegungen in den Baugebieten und schalltechnisch relevanten, haustechnischen Anlagen zu rechnen. Hinsichtlich der Verkehrsgeräusche ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beurteilungspegel im Wesentlichen durch die Grundbelastung der Bergstraße bestimmt werde. Dieser überschreite die Orientierungswerte um bis zu 10 dB(A) nachts. Der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus den beabsichtigten Beherbergungsbetrieben im Plangeltungsbereich führe zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um max. 1 dB. Diese sei subjektiv nicht wahrnehmbar.

6

Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30.03.2007 bis 30.04.2007 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des TÖB-Stellungnahmeverfahrens kam das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern in seiner Stellungnahme vom 30.04.2007 zu der Erkenntnis, es sei eindeutig festzustellen, dass die Planung hinsichtlich Bauweise, zu Baustrukturen, landschaftstypischen Ortsbildern, geschützten Ensembles u.a. nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Auch Bürger nahmen kritisch/ablehnend zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung.

7

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 23.08.2007 die Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen sowie, den geänderten Bebauungsplanentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 13.09. - 15.10.2007.

8

Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erhob grundsätzliche Bedenken, weil die im Vergleich zum Bestand völlig unmaßstäblichen großen Kubaturen und die möglichen, für den Ort untypischen großräumigen Strukturen die benachbarten Denkmale in ihrer Einzel- und Ensemblewirkung erheblich beeinträchtigten und das Gesamtensemble von C. als historisch wertvolles, unverwechselbares Ensemble Bedenken gegen die städtebauliche Idee des Planentwurfes hervorrufe.

9

Die Antragstellerin erhob Einwendungen und machte u.a. geltend, es fehle an einer Berücksichtigung der auch sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung ihres Grundstücks schützenden besonderen städtebaulichen Struktur der Bebauung in der D-straße, nämlich der versetzten Bebauung, die einen Seeblick auch für Häuser in der zweiten Reihe bewusst ermöglicht hätte. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr, insbesondere der An- und Abfahrtverkehr, führe zu einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück, wobei dieser Effekt durch die Steigung in der D-straße noch verstärkt werde, wenn auch der Lieferverkehr berücksichtigt werde. Wirksame Gegenmaßnahmen seien weder geplant noch möglich. Die Festsetzung der GRZ bis zu 0,95 widerspreche dem städtebaulichen Rahmenplan. Hotels mit Zentrumcharakter seien bisher weder in C. noch in anderen Ostseebädern vorhanden. Die vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen seien im Vergleich zur vorhandenen Bebauung überdimensioniert. Die Kubatur des durch die Planung ermöglichten Vorhabens sprenge die vorhandenen und bewusst geplanten städtebaulichen Strukturen von C.. Die Planung setze sich nicht in der gebotenen Weise mit dem zu erwartenden und fließenden Verkehr auseinander.

10

Die Antragsgegnerin holte nach eigenen Angaben eine weitere Schalltechnische Stellungnahme, datierend vom 30.11.2007, ein (die nicht in den paginierten Originalverwaltungsvorgängen befindlich ist und erst nach der ersten mündlichen Verhandlung ohne Unterschrift vorgelegt wurde; die Beigeladene legte später eine unterschriebene Fassung vor), die zu dem Ergebnis kam, aufgrund des hotelbedingten Verkehrsaufkommens erhöhten sich die Immissionswerte an den Fassaden der Gebäude gegenüber dem Plangebiet in der D-straße um 2-3 dB(A) auf 48-51 dB(A) gegenüber der Vorbelastung. Der Gutachter führte weiter aus, um eine Lärmentlastung zu erreichen, seien übergreifende Ansätze der Lärmminderung erforderlich, wie sie im Ansatz in der Gemeinde vorlägen. Die verkehrstechnische Begutachtung vom 14.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Straßen den zusätzlichen Verkehr problemlos aufnehmen könnten. Zusätzlicher Verkehr werde durch die Übernachtungsgäste und die Angestellten ausgelöst, während die sonstigen zusätzlichen Nutzungen fußläufig in Anspruch genommen würden. Eine darauf beruhende ergänzende Schalltechnische Untersuchung vom 25.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Immissionswerte im Plangebiet gegenüber einer Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung vom 09.08.2007 (diese findet sich nicht in den Originalverwaltungsvorgängen) geringfügig um 0,1 -0,2 dB(A) auf 63/53 dB(A) tags/nachts) verringern.

11

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.01.2008 die Abwägung dieser Stellungnahmen und Einwendungen. Nach Auffassung der Gemeindevertretung ließen die historischen Strukturen die städtebauliche Wirkung der seeseitigen Ortsmitte erkennen. Der Bebauungsplan nehme historische "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" der früheren Bebauung auf, in der gemäß der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung auch die Errichtung größerer Gebäude zugelassen werden solle. Die Beeinträchtigung der im direkten Umfeld der Baufelder 2b, 3 und 4 befindlichen denkmalgeschützten Ensembles auf der südwestlichen Seite der D-straße sei städtebaulich vertretbar. Ein absoluter Schutz der Ensemblewirkung würde die mangelnde Umsetzung der städtebaulichen Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte bedeuten. Ein Hotel der gehobenen Kategorie könne unter Berücksichtigung der heutigen Gästeansprüche nicht mehr in einer kleinteiligen Villenstruktur a la 1897/98 umgesetzt werden. Im Umfeld des B-Planes seien kaum mehr Gebäudegrundflächen im historischen Kontext zu erkennen. Die mögliche Bebauung in den Baufeldern 1, 2a und 5 solle sich den Strukturen im Umfeld des Plangebietes annähern. Die Höhenentwicklung in den Baufeldern 2b, 3 und 4 soll sich von der Umgebungsbebauung abheben, um die seeseitige Ortsmitte von C. städtebaulich zu betonen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes nähmen auf den historisch-strukturellen Versatz entlang der D-straße in der gebotenen Weise Rücksicht und berücksichtigten auch die aktuellen vorgegebenen Grundstücksverhältnisse. Das Planungserfordernis sei offensichtlich. Die Daten über Verkehr und Lärm basierten auf fachgutachterlichen Ergebnissen. Die ermittelten Immissionswerte seien ein verträgliches Mindestmaß. Der Nachweis der Flächenverfügbarkeit sei erbracht. Schalleistungspegel seien nach § 1 Abs. 3 BauNVO auch in Sondergebieten zulässig. Die getroffenen Festsetzungen trügen den rechtlichen Anforderungen Rechnung. Der Zielverkehr Ortsmitte/D-straße/F. werde südlich und westlich der G-straße abgefangen. Mit einer GRZ von 0,6 könne ein wirtschaftlich tragfähiger Hotelbetrieb der gehobenen Kategorie nicht geschaffen werden. Die Örtlichkeit sei für ein Hotel der gehobenen Kategorie prädestiniert. Es solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine bauliche Dominanz entfalten. Das sei in Seebädern häufig. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Gemeinde sehe die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke H-straße/D-straße vor. Die Planung der Tiefgarageneinfahrt und die evtl. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die vielfältigen Festsetzungen zur Abstandstiefe, zur Gebäudestruktur und -Gestaltung brächten zum Ausdruck, dass die möglichen Auswirkungen der Gebäudekubatur bedacht worden seien. Die städtebauliche Zielsetzung könnte mit der Planung erreicht werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens gegeben.

12

In der Sitzung am 28.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung weiter die verkürzte öffentliche Auslegung sowie die Beschränkung der Stellungnahmen auf die Änderungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB. Die Änderungen betrafen die Festsetzungen von Baugrenzen in den Baufeldern 2a und 2b, sowie die GRZ in Baufeld 2a, die First- und Traufhöhen in Baufeld 4 sowie dort Baugrenzen und eine Vielzahl von textlichen Festsetzungen.

13

Private Einwender machten geltend, die Schalltechnische Untersuchung ginge von einem theoretischen Rechenmodell und nicht von der konkreten Situation in der D-straße aus. Diese ergebe wesentlich höhere Immissionen. Die Zusage der Gemeinde zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone, die im Zusammenhang auch mit dem Sanierungsgebiet stünde und die erhebliche Fördermittel ausgelöst habe, erlaube die Planung nicht. Dazu nahm der schalltechnische Gutachter kritisch Stellung.

14

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung kam zu dem Ergebnis, die Planung sei mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

15

In der Sitzung am 08.04.2008 bestätigte die Gemeindevertretung die bereits gefassten Abwägungsbeschlüsse vom 23.08.2007 und 28.01.2008 und beschloss die Abwägung zu den neuesten Stellungnahmen und Einwänden. Über die bisherigen Abwägungen hinaus wird im Wesentlichen zunächst hinsichtlich des Denkmalschutzes ausführlich begründet, aus welchen Gründen dem städtebaulichen Konzept einer Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte der Vorrang gegeben wird. Im Baufeld 4 erscheine das Gebäude bei näherer Betrachtung mit seinen Vor- und Rücksprüngen sowie Abstufungen vielfältig gegliedert und nicht nur wegen seiner städtebaulichen Dominanz interessant. Zwecks Erschließung der möglichen Baugrundstücke mit Tiefgaragen und Anlieferzonen sei die Option gegeben, dass Einhausungen errichtet werden können. Grundsätzlich sei bei Neubauten davon auszugehen, dass erforderliche Anlieferungsbereiche auf den Baugrundstücken selbst untergebracht würden. In diese Richtung ziele die textliche Festsetzung 3.5.

16

In der gleichen Gemeindevertretungssitzung wurde der städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen beschlossen. Als Anlage dazu findet sich eine Projektbeschreibung für zwei Hotelanlagen.

17

Der in der Sitzung ebenfalls beschlossene Bebauungsplan umfasst ein Gebiet zwischen der D-straße und der F. im Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Er setzt im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet "Gebiet für den Fremdenverkehr - § 11 BauNVO" fest, das etwa mittig durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußweg und verkehrsberuhigter Bereich in Südwest/Nordost-Richtung durchtrennt wird. Diese öffentliche Verkehrsfläche (H-straße) setzt sich in Richtung Südosten entlang der D-straße fort und hat im Bereich der F. eine kleine Ausbuchtung nach Nordost. Das Sondergebiet dient nach der textlichen Festsetzung 1.1 vorwiegend der Unterbringung von Anlagen des touristischen Gewerbes, wobei dies im einzelnen festgesetzt ist. Es ist in sieben Baufelder eingeteilt.

18

Das Baufeld 1 im Nordwesten trägt die Bezeichnung Teilfläche 1. Innerhalb der durch eine Baugrenze markierten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung eines Gebäudes mit der Traufhöhe 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt 10,0 m über HN möglich. Das Baufeld 2a ist ebenfalls mit einer Baugrenze versehen und darf mit einer Grundflächenzahl von 0,45 bei abweichender Bauweise nach § 22 BauNVO, einer Traufhöhe von 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN bebaut werden. Es ist Teil der Teilfläche 2. Daran anschließend befindet sich das Baufeld 2b, für das eine abweichende Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,6, eine Traufhöhe von 13 m und eine Firsthöhe von 14 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN festgesetzt ist. Turmartige Gebäudeteile sind zulässig, wobei die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m und die festgesetzte Firsthöhe um bis zu 3 m jeweils als Höchstmaß überragt werden darf. Es folgt das Baufeld 3, das in südöstlicher Richtung an die öffentliche Verkehrsfläche H-straße grenzt. Auf ihm sind umfangreich Baugrenzen festgesetzt. Es schließt sich der im Plangebiet liegende Teil der H-straße an, der als als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist. In dem südöstlich der H-straße angrenzenden Baufeld 4 finden sich durch unterschiedliche Baugrenzen abgetrennte Flächen mit im Einzelnen unterschiedlichen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Für das Baufeld ist insgesamt der besondere Nutzungszweck "Hotel" festgesetzt. In diesem Baufeld sind turmartige Gebäudeteile wie im Baufeld 2b zulässig. Für die Baufelder 5 und 6 ist ebenfalls das Maß der baulichen Nutzung differenziert festgesetzt.

19

Textlich sind u.a. für die einzelnen Baufelder unterschiedliche maximale Bettenzahlen mit jeweils 15% Aufbettung festgesetzt. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen von Gebäuden sind, wenn bauordnungsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Einhausungen und Stützmauern für Tiefgaragenzufahrten und Anlieferzonen bis zu einer Tiefe von 35 m ab der Straßenbegrenzungslinie in der D-straße zulässig. Schließlich werden immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel festgesetzt. Eine Berechnungsmethode für diese Schallleistungspegel wurde nicht festgesetzt.

20

In der Begründung wird ausgeführt, das Plangebiet umfasse ortsbildstörende Baulücken, die durch den Abriss ehemaliger Gebäude entstanden seien. Für einen Teilbereich des Plangebietes bestehe noch der rechtsverbindliche Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1, dessen Festsetzungen geändert werden sollten. Diese Änderungen seien aber beim Oberverwaltungsgericht zweimal gescheitert. Planungsziel des Bebauungsplanes sei die konsequente Entwicklung der Ortsmitte, insbesondere für touristische Gastgewerbe mit ortszentralen Nutzungen wie Läden, gastronomischen Betrieben und Dienstleistungsangeboten sowie die qualitätsvolle Lückenbebauung und Schließung der Raumkanten unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen bzw. der vorhandenen Gebäudeabfolgen sowie die Errichtung größerer Gebäude zur Schließung der vorhandenen Baulücken. Der Bebauungsplan nehme die historischen "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" auf und definiere daraus die "seeseitige Ortsmitte" von C.. Die Ermittlung der Bettenzahl ergebe sich aus einer durchschnittlichen angenommenen Zimmergröße von rund 35 qm. Die Antragsgegnerin sei in dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern als Unterzentrum eingestuft. Die Insel Usedom zähle zu den Räumen mit besonderer und natürlicher Eignung für Tourismus und Erholung und die Antragsgegnerin sei als Tourismusschwerpunktraum definiert. Planerisch sei als Zielrichtung im Baufeld 4 ein 4-Sterne-Hotel-superior oder ein 5-Sterne-Hotel beabsichtigt. Im weiteren Plangebiet kämen unter anderem auch Appartement-/Suitehotels in Frage. Dies sei aber in einem Bebauungsplan nicht konkret festsetzbar. Ein Raumordnungsverfahren sei erst ab 400 Betten pro Hotelanlage erforderlich. Die Bettenzahl sei auf verschiedene Betriebe verteilt, so dass dieses Raumordnungsverfahren entbehrlich sei. Der Bebauungsplan sei aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der ein Sondergebiet Fremdenverkehr darstelle. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Antragsgegnerin sehe als wesentliche Gestaltungsmaßnahme der Schließung der Baulücke die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke D-/H-straße vor. Das vorgesehene Hotel im Baufeld4 solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine besondere Dominanz entfalten. Die Festsetzungen von Bettenzahlen im Sondergebiet seien zulässig. Sie seien tragfähige Grundlage für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen der Aufwertung der seeseitigen Ortsmitte von C. durch bauliche Akzentuierung einerseits und der Belange insbesondere von Verkehr, Immissionsschutz und nachbarlichem Interessenausgleich. Die zulässigen turmartigen Gebäudeteile seien eine ortstypische Form der Gebäudegestaltung in C.. Die Beeinträchtigung der vorhandenen denkmalgeschützten Bausubstanz erscheine als zumutbar.

21

Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichten das strukturell-historische Prinzip: versetzt gegenüberliegende Gebäude. Die Gebäudegröße und -breite werde durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstandsflächen reduziert. Die Gebäudelängen in den Baufeldern 2b, 3 und 4 trügen dem Planungsziel der Betonung der seeseitigen Ortsmitte von C. Rechnung. Hinzu käme die geforderte gegliederte Fassadengestaltung. Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs nach Verwirklichung der Bebauung könne über das vorhandene Verkehrsnetz abgewickelt werden. Zusätzlich seien Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung und Verkehrssicherheit zu treffen.

22

Hinsichtlich des Immissionsschutzes werde der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für das Plangebiet und seine Umgebung zugrunde gelegt. Durch die Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel werde die Einhaltung der dafür geltenden Orientierungswerte sichergestellt. Die zu erwartenden Veränderungen des Verkehrslärms lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle und seien damit in die Abwägung zwar einzustellen, überschritten die Zumutbarkeitsschwelle aber nicht. Zudem sei die Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Immissionswerte für ein Seeheilbad würden im Plangebiet und seiner Umgebung allerdings nicht eingehalten werden können, dies sei aber im Wege der Abwägung berücksichtigt worden.

23

Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass zum Teil erhebliche Beeinflussungen von Schutzgütern zu erwarten seien. Diese könnten durch geeignete Maßnahmen vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden. Dazu gehöre die Durchsetzung eines Nachtfahrverbotes in der D-straße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Der passive Lärmschutz im Plangebiet sei festgesetzt worden.

24

Der Bebauungsplan wurde am 11.06.2008 öffentlich bekanntgemacht. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2009 der Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob das als Original vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes von ihm eigenhändig unterschrieben worden sei oder ob seine Unterschriften durch einen in der Gemeinde vorhandenen und verwendeten Unterschriftenstempel ersetzt worden seien, teilte die Antragsgegnerin am Tag danach dem Gericht mit, das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes trage eine Faksimileunterschrift und ein eigenhändig vom Bürgermeister unterzeichnetes Exemplar sei nicht auffindbar. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 06.05.2009 den Ausfertigungsvermerk des Bebauungsplanes eigenhändig. Das so ausgefertigte Exemplar des Bebauungsplanes wurde am 11.05.2009 öffentlich bekanntgemacht.

25

Am 11.05.2009 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin statt, in der Änderungen des Bebauungsplanes beschlossen wurden, die nach Auffassung der Antragsgegnerin vom Senat angesprochene mögliche Mängel im ergänzenden Verfahren beseitigen sollten. Die Änderungen betrafen die Festlegung eines Messverfahrens für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schalleistungspegel, die Konkretisierung der Festsetzung der turmartigen Gebäudeteile und eine Änderung der Festsetzung über die öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Betroffenen- oder Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt. Der so geänderte Bebauungsplan wurde in einer am 11.05.2009 angekündigten Sonderausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes der Antragsgegnerin am 12.05.2009 öffentlich bekannt gemacht.

26

Die Antragstellerin hat am 30.06.2008 Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt. Sie begründet ihren Normenkontrollantrag - zusammengefasst - im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

27

1. Das Seebad C. sei aufgrund einer einheitlichen Planung entstanden. Charakteristisch für das jetzige Plangebiet und die sich daran anschließende Umgebungsbebauung entlang der Ostseeküste sei eine Bebauung in erster Reihe mit Einschnitten, die dazu geführt habe, dass die Häuser in der zweiten Reihe zwischen den jeweiligen Hauptbaukörpern einen Blick auf das Meer hätten. Die Gebäude in der zweiten Reihe der D-straße hätten maximal drei Geschosse. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sprenge diese Dimensionen, weil sie aufgrund der möglichen Verbindungsbauten einen einheitlichen Baukörper mit einer Gesamtbreite von 243 m erlaube. Jedenfalls entstünden höchstens zwei Gebäude. Die bislang übliche und durch Gestaltungsatzung festgeschriebene Traufhöhe von 10 m werde im Plangebiet mit einer Traufhöhe von 20 m überschritten, wobei diese Traufhöhe durch Dachaufbauten noch weiter überschritten werden könne. Die Bruttogeschossfläche steige nach der Planung von früher 12.000 m² auf über 50.000 m² an, bei Verwirklichung der Tiefgarage und der Kelleräume auf über 60.000 m². Durch die Verschattungswirkung der möglichen Bebauung werde die städteplanerisch bewusste Gestaltung der F. mit der Konzertmuschel im Bereich vor der sogenannten Orloppfläche, d.h. den Baufeldern 1, 2a und 2b des B-Planes, zunichte gemacht.

28

2. Die Bekanntmachung im "Bäderboten" sei ungeeignet. Entgegen § 11 der Hauptsatzung werde darin nicht angegeben, wo er ggfs. gegen Portoerstattung angefordert werden könne. Der Bäderbote werde nur zum Teil und dies unzuverlässig verteilt, so dass bis zu 20% der Haushalte das Blatt nicht erhielten. Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 11.05.2009 sei nicht ordnungsgemäß geladen worden.

29

3. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei zwingend erforderlich gewesen. Das Volumen des möglichen Vorhabens sprenge die Dimensionen der vorhandenen Bebauung insbesondere im ehemaligen Seebad C.. Auch sei die Zahl von 400 Betten deutlich überschritten; die Aufteilung in verschiedene Baufelder mit verschiedenen Bettenzahlen sei rechtlich unbeachtlich. Die letztlich ergangene positive Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sei auf Druck des Ministeriums ergangen und sachlich falsch.

30

4. Die Abwägung leide an mehreren Mängeln:

31

a) Die vorhandene Bebauung sei unzureichend ermittelt worden. Die ursprünglich vorhandene Bebauung sei nicht dominant gewesen, sondern habe sich in die Struktur des Seebades C. eingefügt. Aus den Häusern in der zweiten Reihe hätte die Möglichkeit bestanden, das Meer und den Strand zu sehen, dies sei Folge der ursprünglichen Planung des versetzten Bauens. Die Hinweise auf vergleichbar große Häuser wie das durch den Bebauungsplan ermöglichte in den ehemaligen Seebädern I. und J. gehe fehl, weil diese Bebauung zum einen weit weg von C. läge und zum anderen das ehemalige Seebad C. eine ganz andere städtebauliche Struktur aufweise. Die vergleichsweise herangezogenen größeren Häuser in C. seien heute nicht mehr genehmigungsfähig. Noch 2003 habe der heutige Planer den zur Rechtfertigung jetzt herangezogenen Bau "C.er Hof" als "Ausreißer" bezeichnet. Die Häuser in der näheren Umgebung des Plangebietes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden; die Angaben zu ihrer Trauf- und Firsthöhe seien irreführend. Tatsächlich hätten sie nur drei Geschosse und ihre Firsthöhe betrage höchstens 15 m über der Geländeoberfläche. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sei an der F. 20 m hoch zuzüglich Aufbauten. Die Bruttogeschossfläche sei nicht ermittelt worden. Daraus folge eine fehlerhafte Berechnung der notwendigen Stellplätze.

32

b) Die Ermittlungen zum Lärmschutz seien unzureichend und für die Abwägung unbrauchbar.

33

Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Es sei das falsche Regelwerk zugrundegelegt worden. Die Steigung in der D-straße betrage 12% und nicht 6%. Die Grenzwerte für Lärmimmissionen seien strenger als zugrundegelegt. Die ermittelten Immissionswerte nachts führten zu einer ständigen Störung des Schlafes, weil auch die weggewogenen Spitzenwerte zu berücksichtigen seien. Die Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

34

cc) Die Schattenwurfprognose sei fehlerhaft, weil sie die Möglichkeit der Dach-Aufbauten nicht berücksichtigt habe. Sie befasse sich auch nicht mit der F. und mit den Gebäuden in der D-straße.

35

c) Die Umgebungsbebauung sei nicht nur in den einzelnen Häusern, sondern auch insgesamt als Denkmäler zu berücksichtigen gewesen. Dies ergebe sich auch aus der ursprünglichen Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung. Fehlerhaft sei auch die Abwägung mit den Belangen der Infrastruktur, der örtlichen Wirtschaft, der Nachfragestruktur und den örtlichen Kapazitäten. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf die Umgebung sei nicht ermittelt worden.

36

d) Die Begründung, das zulässige Vorhaben sei wirtschaftlich erforderlich, um ein Hotel der gehobenen Klasse betreiben zu können, sei nachweislich falsch, weil solche Hotels auch in C. in sehr viel kleineren Gebäuden erfolgreich betrieben würden.

37

5. Der Bebauungsplan leide an fehlerhaften Festsetzungen.

38

Die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG zu Festsetzungsmöglichkeiten von Verkaufsflächen in Sondergebieten. Zudem seien die Festsetzungen nicht überprüfbar. Rechtsschutz gegen eine spätere intensivere Nutzung sei nicht möglich. Unbestimmt sei die Festsetzung über die turmähnlichen Aufbauten, deren Zahl nicht festliege.

39

Die Antragstellerin beantragt,

40

den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 für unwirksam zu erklären,

41

hilfsweise,

42

den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung vom 11.06.2008 für unwirksam zu erklären.

43

Die Antragsgegnerin beantragt,

44

den Antrag abzulehnen.

45

Sie verweist darauf, dass der Normenkontrollantrag im Wesentlichen das Vorbringen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren wiederhole und vertiefe. Der Bebauungsplan sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen und bekanntgemacht worden.

46

Die Antragstellerin verkenne, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht an die historische Bebauung oder die Umgebungsbebauung im Sinne eines Einfügens gebunden sei. Ihr stehe vielmehr zu, eine gewandelte städtebauliche Ordnung durchzusetzen. Die intensive Beteiligung auch der Bürger habe zu Veränderungen in der ursprünglichen Planung geführt, mit der ein Ausgleich mit den nachbarlichen Interessen verwirklicht worden sei. Der Sachverhalt sei ordnungsgemäß ermittelt worden, teilweise durch Ortsbesichtigung. Die eingeholten Gutachten und die Umweltprüfung seien nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien rechtmäßig. Die Einwände der Antragstellerin seien zum Großteil im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht beachtlich. Die Ausnutzung der Bettenkapazitäten in den einzelnen Baufeldern sei grundstücksbezogen. Ein Windhundprinzip sei nicht möglich. Die schalltechnische Untersuchung betreffe die Außenpegel, die Argumentation der Antragstellerin die Innenpegel. Das eigentliche Begehren der Antragstellerin, Schutz vor der wirtschaftlichen Erdrückung, sei kein im Planverfahren schützenswerter Belang.

47

Die Beigeladene beantragt,

48

den Antrag zurückzuweisen.

49

Sie begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

50

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Ihr Grundstück liege außerhalb des Plangebietes.

51

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.

52

Der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Bekanntmachung im "Kaiserbäder-Boten" entspreche den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 DVO-KV MV i.V.m. §11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Bezugsbedingungen gebe es nicht; im Übrigen seien diese Angaben im Kaiserbäder-Boten enthalten. Auf die konkrete Art und Weise der Verteilung komme es nicht an, solange die Antragsgegnerin jedem Interessierten ermögliche, den Kaiserbäder-Boten ohne unzumutbaren Aufwand zu erhalten, ausreichend viele Exemplare drucke und für eine zweckmäßig organisierte und überwachte Verteilung sorge. Die verkürzte 14-Tage-Frist der letzten Auslegung sei rechtmäßig, weil die Planung nur in Einzelheiten geändert worden sei. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil die Zahl von 400 oder mehr Betten für die einzelne Hotelanlage nicht überschritten worden sei. Maßgebend sei nach dem Raumordnungserlass vom 06.05.1996 die einzelne Anlage. Die Einhaltung der Erfordernisse der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt.

53

Der angegriffene Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung eines Sondergebietes eine große Gestaltungsfreiheit, die ihr auch die Festsetzung von Bettenzahlen je Baufeld ermögliche. Die Überlegungen der Antragstellerin zur mangelnden Kontrollierbarkeit beträfen nicht die Planungsebene. Die Festsetzung über die turmartigen Aufbauten stütze sich auf § 16 Abs. 6 BauNVO. Das von der Antragstellerin gesehene Risiko der komplexen Dachlandschaft liege nicht vor. Dagegen sprächen die Festsetzung selbst sowie die Gestaltungsvorschriften Nr. 8.6 und 8.11 im Bebauungsplan, die solche Aufbauten auf die Baufelder 2b, 3 und 4 beschränkten und eine Größenbeschränkung auf 60% je Dachseitenlänge vorsähen.

54

Der Bebauungsplan sei mit "zwingenden Vorgaben der Abwägung" vereinbar. Er sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt. Dessen letzte und aktuelle Stellungnahme sei maßgebend, nicht die auf einen früheren Entwurf bezogene Stellungnahme vom 30.04.2007. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Durchblickmöglichkeiten zum Meer bestünden weiterhin und auf mehr habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Die Anforderungen des Denkmalschutzes innerhalb und außerhalb des Plangebietes seien in der Abwägung ausreichend und rechtmäßig berücksichtigt worden. Die besonderen Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan trügen dem Denkmalschutz Rechnung. Die schalltechnische Untersuchung habe zu Recht Grenzwerte von 45 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber festgesetzt. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts zur Orientierung an der TA Lärm. Die Antragsgegnerin habe sich an den Werten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) orientiert. Nächtliche Einzelschallereignisse gingen in die Berechnung des Dauerlärmpegels ein und seien als solche hinzunehmen. Die Auswirkungen der Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Ansiedlung hochwertiger Hotelbetriebe auf die wirtschaftliche Entwicklung von C. seien in der Abwägung zutreffend beurteilt worden. In der Bauleitplanung seien Aspekte des Schutzes vor Konkurrenz nicht beachtlich. Die umliegende Bebauung sei zutreffend ermittelt und in der Abwägung die unterschiedlichen diesbezüglichen Belange eingestellt und berücksichtigt worden. Die Betonung der städtebaulichen Mitte sei bewusst erfolgt.

55

Der Senat hat am 29.04. und am 13.05.2009 mündlich verhandelt. Die im Planungsverfahren tätigen Sachverständigen sind in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihrer Gutachten vom Senat und den Beteiligten befragt worden. Weiterhin wurde Herr MinRat X., Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V informatorisch befragt.

56

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

57

A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

58

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die zur Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

59

Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Plangebiets. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des streitbefangenen Plangebiets, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, kann ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.; BVerwG, U. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = DVBl 1999, 1293). Ob der Anspruch auf eine gerechte Abwägung dieses privaten Belangs durch den Bebauungsplan verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerwG, B. v. 06.12.2000 - 4 BN 59/00 - NVwZ 2001, 431).

60

Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Auswirkungen der Festsetzungen eines Sondergebietes Fremdenverkehr, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind dabei auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO gelten. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt. Ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Allgemein reicht es für die Antragsbefugnis daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung eigener Belange, die für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten waren, als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215<218 f.>; BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 f. zu den Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung bezüglich eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks). Hierfür muss hinreichend substanziiert aufgezeigt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang nicht nur berührt, sondern auch möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, 197).

61

Das Vorbringen der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie macht geltend, dass die im Planaufstellungsverfahren erstellten und zur Grundlage der Entscheidung über den Bebauungsplan gemachten Gutachten über die von dem Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen fehlerhaft seien und zudem die Abwägung das Interesse der Antragstellerin wenigstens an einer Beibehaltung des status quo der Lärmimmissionen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ihr Vortrag ist, jedenfalls soweit er sich auf die Abwägungsentscheidung bezieht, substantiiert genug, um eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange nicht für ausgeschlossen zu halten.

62

Die Antragstellerin ist mit ihren Angriffen gegen den Bebauungsplan auch nicht teilweise präkludiert. Sie hat sich im Aufstellungsverfahren mit Einwendungen beteiligt, die zum Großteil auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs.2a VwGO versteht der Senat in dem Sinne, dass es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages genügt, wenn wenigstens eine dieser Einwendungen rechtzeitig im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben wurde (vgl. OVG Münster B. v. 29.08.2008 -7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201) oder unverschuldet nicht erhoben werden konnte. Dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO lässt sich nichts dafür entnehmen, dass nur solche Einwendungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrages verwendet werden können, die im Beteiligungsverfahren erhoben wurden. Im Gegenteil erfasst die Norm nach ihrem Wortlaut den Fall, dass "nur" im Beteiligungsverfahren nicht erhobene Einwendungen geltend gemacht werden. Dass der Gesetzgeber eine umfassende, über den Wortlaut hinausgehende Präklusion für alle nicht im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen anordnen wollte, ist nicht ersichtlich (OVG Münster, B. v. 29.08.2008 - 7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201 unter Hinweis auf BTDrs. 16/3308 S. 20). Das mag dazu führen, dass im Beteiligungsverfahren nunmehr auch Einwendungen zu erheben sind, die vor Einführung der Präklusion nicht erhoben werden mussten, weil sie der Gemeinde bekannt sind (vgl. Hartleb VBlBW 2007 452, 454, der eine entsprechende krit. Äußerung von Ziekow wiedergibt), doch lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Norm eine Differenzierung dahingehend entnehmen, dass solche Einwendungen nicht erfasst werden sollen. Der Gesetzeszweck der Beschleunigung der Planerhaltung durch Verhinderung eines Normenkontrollverfahrens durch einen Antragsteller, der sich vorgerichtlich nicht gemeldet hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

63

B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

64

I. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.05.2009 ist unwirksam, weil er in einem Verfahren beschlossen wurde, das mit einem beachtlichen Verfahrensfehler behaftet ist.

65

Der Senat kann als entscheidungsunerheblich offenlassen, ob nicht bereits auf der Ebene des Kommunalverfassungsrechts Mecklenburg-Vorpommern beachtliche Verfahrensfehler vorliegen, weil die Ladung zur Eilsitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 11.05.2009 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder die Voraussetzungen einer so genannten Eilsitzung nicht vorlagen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschlussfassung der Gemeindevertretung unter Verstoß gegen §24 Abs. 1 Kommunalverfassung MV vorgenommen wurde. Der Senat hat allerdings für Letzteres auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.

66

Der Vortrag der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil das amtliche Mitteilungsblatt "Kaiserbäder-Bote" die gesetzlichen Anforderungen an ein amtliches Mitteilungsblatt nicht erfülle, führt nicht zum Erfolg. Unabhängig von der Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung MV (DVO KV MV), ist im "Kaiserbäder-Bote" ein der Vorschrift entsprechender Hinweis auf S. 2 des Sonderdruckes Nr. 2 vom 12.05.2009 zu finden.

67

Die Antragstellerin dringt auch mit ihrer Argumentation, der regelmäßige Bezug des "Kaiserbäder-Bote" sei nicht gewährleistet und damit eine Voraussetzung als amtliches Bekanntmachungsblatt nicht erfüllt, nicht durch. Das mag, ohne dass der Senat dies im Einzelnen zu ermitteln hatte, im von der Antragstellerin dargestellten Umfang der Fall sein. Doch ist für die Beurteilung der Rechtsfolge einer solchen defizitären Verteilung auf Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen: der Vertrieb muss so organisiert sein, dass die Verteilung grundsätzlich gesichert ist. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung in § 5 Abs. 2 DVO KV MV, das amtliche Bekanntmachungsblatt solle so vertrieben werden, dass die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Dafür genügt die - vorliegend bestehende - Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung.

68

Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensfehler, der zur Feststellung seiner Unwirksamkeit führt: Die Antragsgegnerin hat die - vorliegend - im ergänzenden Verfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB unterlassen.

69

Die Antragsgegnerin hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 die Notwendigkeit gesehen, den Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen an verschiedenen Stellen zu ändern. Sie hat dies im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB getan. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden; das ergänzende Verfahren steht einer Gemeinde unabhängig von einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes durch ein Gericht für den Fall zu Verfügung, dass sie Fehler im Bebauungsplan erkennt und diese beheben will. Das ergänzende Verfahren vereinfacht das Verfahren insoweit, als nicht das vollständige Aufstellungsverfahren erneut sondern beginnend erst mit dem fehlerbehafteten Verfahrensschritt unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss.

70

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren, dass es wegen der beabsichtigten Änderung der textlichen Festsetzungen unter Beachtung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte durchgeführt werden müssen. Änderungen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren unterliegen nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Öffentlichkeitsbeteiligung. Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht um die bloße Behebung von Abwägungsmängeln, sondern um die rechtlich davon zu trennende materiell-rechtliche Änderung von Festsetzungen nach § 9 BauGB. Diese Änderungen, die unterschiedlicher Art sind: Ergänzung/Ersetzung/ Klarstellung, betreffen den Plan selbst, nicht nur das ihm rechtstechnisch vorgeschaltete Abwägungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat folgerichtig auch nicht allein bisher nicht berücksichtigte oder falsch gewichtete Belange mit und untereinander abgewogen, sondern neue oder gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes geänderte Festsetzungen zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht. Dies verlangt auch eine Abwägungsentscheidung, beschränkt das Verfahren aber nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern führt zurück auf den Verfahrensstand der Änderung eines Entwurfes eines ausgelegten Bebauungsplanes. Dies ist der von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB normierte Verfahrensschritt. Werden Festsetzungen geändert, weil ihre materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit im Zweifel steht, dann steht dies einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes, wie sie in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB genannt wird, gleich. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in der rechtlichen Wertung auch dann einem Bebauungsplanentwurf gleichzustellen, wenn er noch nicht vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits die Gemeinde einen ausgefertigten und bekanntgegebenen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren ändern kann und zugleich von der Einhaltung der für einen noch nicht bekanntgegebenen Bebauungsplan vorgeschriebenen Verfahrensschritte befreit wäre, andererseits die gleiche Änderung im Aufstellungsverfahren eine Beteiligungspflicht begründet.

71

Von dieser Beteiligung kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 18.12.1987 - 4 NB 2/87 -, NVwZ 1988, 822; ihm folgend VGH Mannheim Urt. vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 -, juris) nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden:

72

"Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, ( ), so besteht kein Anlaß zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB); denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde ( ) einem Vorschlag des davon betroffenen und zur Frage ( ) schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderungen weder auf andere Grundstücke, ( ) nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt ( ); denn in einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in dem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG3 Abs. 2 BauGB) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange der vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte".

73

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Jedenfalls die Festsetzung der Berechnungsmethode für den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel kann - unabhängig davon, dass sie nicht auf Vorschlägen betroffener Grundstückseigentümer beruht - bei jeder Betrachtungsweise auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben: Nach Überzeugung des Senats führen die in der Praxis anzutreffenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Anwendung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel zu unterschiedlichen Ergebnissen, die sich im Bereich von 3 dB(A) bewegen (vgl. VGH Mannheim Urt. vom 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39). Daraus folgt: Entweder geht die Berechnungsmethode zu Lasten der Antragstellerin, weil eine für sie ungünstige, höhere Emissionen des einzelnen Betriebes zulassende Berechnungsmethode gewählt wurde oder es wird zu Lasten der Eigentümer im Plangebiet eine die Antragstellerin begünstigende und damit die zulässigen Emissionen des einzelnen Betriebes verringernde Berechnungsweise festgesetzt. Im Plangebiet befindet sich mindestens ein Grundstück, das Baufeld 3, das nicht der Beigeladenen gehört. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Beigeladene - nachträglich - mit der Festsetzung einverstanden erklärt.

74

Nachteilige Auswirkungen für die Antragstellerin sieht der Senat auch in der Aufhebung der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich" und Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung. Dadurch kann es zu einer Verstärkung der Immissionen auf das Grundstück der Antragstellerin kommen, weil die dann unbeschränkte öffentliche Verkehrsfläche gegenüber ihrem Grundstück vergrößert wird und der Schutz durch die besondere Zweckbestimmung weggefallen ist. Dass dies auf einem Vorschlag der Antragstellerin beruht, ist nicht erkennbar.

75

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die (behauptete) Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung vom 26.02.2007 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Frühjahr 2007 und die ebenfalls im ersten Entwurf des Bebauungsplanes bereits vorgesehene Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung rechtfertige die Unterlassung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Mai 2009, weil dadurch die Stellungnahme zur Frage der fehlenden Festsetzung der Berechnungsmethode im Anschluss an die Auslegung im Frühjahr 2007 und zur Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ermöglicht worden, die Öffentlichkeitsbeteiligung ausreichend erfolgt und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung eine reine Förmelei sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine ordnungsgemäße Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung im Frühjahr 2007 erfolgt ist. In dem dem Senat übersandten Originalverwaltungsvorgang findet sich diese Schalltechnische Untersuchung nicht; sie ist dem Senat erst auf Aufforderung nachträglich in Fotokopie übersandt worden, ohne dass sich aus der übersandten Fotokopie ein Hinweis auf eine Auslegung der Untersuchung ergibt. Das kann aber auf sich beruhen. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom Sommer 2007 enthielt - entgegen dem Vorschlag des schalltechnischen Gutachters - keine Festsetzung der Berechnungsmethode für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel. Dagegen richteten sich keine Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB. Das führt aber nicht zu einem Verbrauch des Anspruchs auf Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer Änderung gerade dieser Festsetzung. Der Entwurf im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist, wie sich aus § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB ergibt, der Plan mit seinen Festsetzungen. Dieses Verständnis gebietet auch Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 BauGB: Bei Änderungen des Bebauungsplanentwurfes, die in der Regel auf Stellungnahmen zurückgehen, ist der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich dazu noch einmal zu äußern. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass eine einmalige Anhörung genügt, wenn sich aus dieser Anhaltspunkte für später vorgenommene Änderungen ergeben. Diese Rechtsauffassung verkürzt den Anspruch auf erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Öffentlichkeitsbeteiligung) auf die Fälle, in denen völlig neue, bislang nicht in der ausgelegten Entwurfsfassung angesprochene Festsetzungen vorgenommen werden. Damit wird der Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung verkannt. Mit ihr wird die Möglichkeit gegeben, zu dem jeweiligen Entwurf Stellung zu nehmen, um die Abwägungsentscheidung auf eine möglichst umfassende Basis zu stellen. Aus diesem Grund sind auch solche Änderungen im Entwurf erneut zu präsentieren, die auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen vorgenommen werden. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der zur Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zu stellende Entwurf; über den aufgrund der ersten Auslegung geänderten Entwurf sollen die Stellungnahmen angegeben werden. Der Gesichtspunkt der Förmelei ist in den von der Rechtsprechung des BVerwG gebildeten Fallgruppen ausreichend berücksichtigt.

76

Es kann offenbleiben, ob die Änderung der textlichen Festsetzungen B.2.2 und B.8.6 zu den "turmartigen Gebäudeteilen" bloße Klarstellungen darstellen oder ebenso wie die bereits abgehandelten Festsetzungen inhaltliche Änderungen mit der Folge zur Pflicht der Öffentlichkeitsbeteiligung darstellen. Offenbleiben kann schließlich, ob die nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ermöglichte eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig gewesen wäre.

77

Dieser Verfahrensmangel ist nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative BauGB unbeachtlich. In der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 11.12.2002 - 4 BN 16/02 -, BVerwGE 117, 239), der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass das völlige Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht der genannten Unbeachtlichkeitsbestimmung unterliegt.

78

II. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.06.2008 ist unwirksam, weil zwei für den Bebauungsplan insgesamt maßgebliche Festsetzungen unbestimmt sind.

79

1. Die Festsetzung über die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel ist unbestimmt.

80

Die Festsetzung über flächenbezogene immissionswirksame Schalleistungspegel selbst enthält keine Vorgaben zu der Methode, nach der die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebes zu berechnen ist; auch an keiner anderen Stelle des Bebauungsplanes findet sich eine diesbezügliche (ergänzende) Festsetzung. Wie bereits ausgeführt, können sich aus den verschiedenen technisch möglichen und rechtlich grundsätzlich zulässigen Messmethoden zur Ermittlung der nach den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln zulässigen Immissionen im Ergebnis Abweichungen von bis zu 3 dB(A) ergeben. Fehlt die Festsetzung der Messmethode oder lässt sie sich der Begründung nicht entnehmen, ist es dem jeweiligen Gutachter überlassen, welche Methode und damit welches Ergebnis er wählt. Weil die Entscheidung über die Messmethode über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Betreibers der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlage einerseits und des Nachbarn andererseits verfügt, hat der Satzungsgeber diese Entscheidung zu treffen. Fehlt - wie hier - eine solche Festsetzung der Messmethode, erweist sich die bloße Festsetzung von flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln als unbestimmt und damit als unwirksam (vgl. VGH Mannheim U. v. 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39).

81

Dieser Mangel betrifft einen wesentlichen Teil des Bebauungsplanes, weil die Regelung der Immissionen durch die im Plangebiet durch den Plan ermöglichten Nutzungen auf die Nachbarschaft ein für die Planung grundlegendes Element sind. Der Ausgleich der gegensätzlichen Belange der Betreiber der gewerblichen Anlagen im Plangebiet und der Nachbarn in direkter Nachbarschaft des Plangebietes ist für die Rechtswirksamkeit der Planung maßgeblich. Erweist sich die diesbezüglich zentrale Festsetzung als unwirksam, infiziert dieser rechtliche Mangel den gesamten Bebauungsplan; eine bloße Teilunwirksamkeit der unbestimmten Festsetzung unter Aufrechterhaltung des Bebauungsplanes im Übrigen scheidet aus.

82

2. Auch die Festsetzung über die turmartigen Dachaufbauten (B 2.2) ist unbestimmt. Danach dürfen turmartige Gebäudeteile die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m als Höchstmaß und die festgesetzte Firsthöhe bis zu 3 m als Höchstmaß überragen. Nach Überzeugung des Senats ist der Begriff der "turmartigen Dachaufbauten" nicht unbestimmt, sondern einer zur Bestimmtheit führenden Auslegung zugänglich. Die Erläuterungen des Begriffs in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 haben ergeben, dass damit in Abgrenzung zu Giebeln und Zwerchhäusern Dachaufbauten gemeint sind, die nach ihrer äußeren Gestaltung (Höhe/Breite/Länge) nur einen kleinen Teil des Daches einnehmen und überragen, wobei die Grundmaße in einem Verhältnis zur Höhe stehen, das deutlich unter 1 liegt. Nicht verständlich und damit unbestimmt ist die Festsetzung aber mit Blick auf die Höchstmaße, die in sich widersprüchlich sind, weil sie in einer Art und Weise an unterschiedliche Bezugspunkte des Hauptgebäudes anknüpfen, dass eine Verwirklichung der turmartigen Dachaufbauten ausgeschlossen ist. Die Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 über den gemeinten Inhalt der Festsetzung: die Traufhöhe des turmartigen Gebäudeteiles darf sich maximal 2 m über die festgesetzte Traufhöhe des Hauptgebäudes erheben und die maximale Firsthöhe darf zusätzlich 3 m betragen, lässt sich aus dem Wortlaut der Festsetzung nicht herleiten.

83

Eine Begrenzung der turmartigen Gebäudeteile nach Anzahl und Fläche bezogen auf die Dachfläche enthält der Bebauungsplan nicht. Eine Begrenzung findet sich allein für die Zulässigkeit in einzelnen Baufeldern, wobei es sich um die maßgeblichen Baufelder handelt, in denen diese Gebäudeteile zulässig sind. Mit Blick auf die Bedeutung der turmartigen Gebäudeteile für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Plangebietes, speziell für das Baufeld 4 und damit für die Planung insgesamt, führt auch diese Unwirksamkeit einer einzelnen Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt.

84

3. Der Senat hat im Übrigen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wenn sich diese Festsetzung allein auf den Bürgersteig einer vorhandenen Straße bezieht, den gesamten weiteren Straßenkörper aber, weil außerhalb des Plangebietes liegend, nicht erfasst. Ein verkehrsberuhigter Bürgersteig dürfte ein Widerspruch in sich sein, zumal die Verkehrsberuhigung sich denklogisch auf den gesamten Straßenkörper bezieht, weil sich die Verkehrsberuhigung auf den gesamten auf einer Straße grundsätzlich möglichen Verkehr bezieht. Ohne Einbeziehung der Fahrbahn einer Straße macht eine Verkehrsberuhigung keinen rechten Sinn. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben.

85

III. Der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.2008 ist weiterhin unwirksam, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

86

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; Urt. vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, E 48, 56).

87

Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.12.1969, a.a.O.).

88

Diesen Anforderungen wird der dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsvorgang in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

89

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin zutreffende Immissionswerte in die Abwägung eingestellt hat. In den von der Antragsgegnerin im Original eingereichten und durchgehend paginierten Verwaltungsvorgängen über das Aufstellungsverfahren findet sich keine gutachterliche Untersuchung über die Immissionswerte bezogen auf die in der D-straße dem Plangebiet gegenüberliegenden Gebäude. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und gegebenenfalls öffentlich ausgelegten Gutachten zum Schallschutz beziehen sich bei den Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet; eine Untersuchung der Umgebung ist insoweit nicht erfolgt. Eine entsprechende Immissionsprognose findet sich in dem erst nach der ersten mündlichen Verhandlung in einer nicht unterschriebenen Fassung vorgelegten Untersuchung vom 30.11.2007, die der Gutachter bei seiner informatorischen Befragung in der ersten mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat und auf die es auch ansonsten in den Verwaltungsvorgängen keine konkreten Hinweise gibt. Daraus ergibt sich eine Steigerung des Verkehrslärms gegenüber der Vorbelastung von 2-3 dB(A) auf 49 - 51 dB(A). Für das Plangebiet selbst kommt der Gutachter in seinem Gutachten vom 26.02.2007 zu einer Steigerung gegenüber der Vorbelastung auf 55 dB(A), die er im Gutachten vom 25.01.2008 später auf 53 dB(A) reduziert hat. Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet höher sein sollen als auf der gegenüberliegenden Seite der D-straße. Der Gutachter hat dies bei seiner Befragung in den mündlichen Verhandlungen nicht näher begründet. Es bestehen daher Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der in der Abwägung zugrundegelegten Lärmimmissionswerte, wobei der Senat nicht verkennt, dass diese Werte mit denen aus dem Gutachten vom 30.11.2007 übereinstimmen.

90

2. Der Senat brauchte eine weitergehende Aufklärung des Zustandekommens der in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten prognostizierten Lärmimmissionswerte für die dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Gebäude nicht durchzuführen, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung der Problematik der Lärmimmissionen die gegenläufigen Belange nicht oder jedenfalls nicht mit der ihnen angemessenen Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Ausweislich Abschnitt 7.4 der Begründung des Bebauungsplanes, auf die in der Abwägungsentscheidung zu diesem Punkt ausdrücklich verwiesen wurde, ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass unterhalb der - nicht erreichten - Gesundheitsgefahren durch Lärmimmissionen "nach Maßgabe der Normvorgaben planerische Abwägungsspielräume" bestehen. Damit erkennt die Antragsgegnerin zwar, dass die durch den Verkehrslärm ausgelösten zusätzlichen Immissionen Gegenstand der Abwägung sind, doch ist aus der Begründung nicht ableitbar, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Die Erkenntnis von Abwägungsspielräumen ersetzt keine Abwägung; diese ist vielmehr durchzuführen. Die von der Antragsgegnerin für die Abwägungsentscheidung herangezogene Begründung lässt den Rückschluss zu, dass eine Abwägung der gegenläufigen Belange überhaupt nicht für erforderlich gehalten wurde, weil sie der Auffassung war, Abwägungsspielräume rechtfertigten jegliche Entscheidung. Damit wird die Antragsgegnerin dem Abwägungsgebot im Sinne eines Abwägungsausfalles nicht gerecht. Dies lässt sich auch der weiteren Begründung entnehmen, dass für eine "mittelfristige Betrachtung" das in der Lärmminderungsplanung des Ostseebades I. vom November 2003 angeregte Nachtfahrverbot zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin verschiebt die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung. Damit vermeidet sie die gebotene Abwägung in der Bauleitplanung.

91

3. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin angenommen wird, sie habe eine Abwägung vorgenommen, ist eine fehlerhafter Gewichtung der betroffenen Belange vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat davon abgesehen, in die Abwägung gesundheitsgefährdenden Lärm einzustellen, weil dieser offensichtlich nicht vorliegt. Darin erschöpfen sich die zu berücksichtigen Belange der Antragstellerin aber nicht. Ein gewichtiger Belang ist das Interesse der Antragstellerin, angesichts der auch vom Gutachter festgestellten Vorbelastung der D-straße, die die als Orientierungswerte anzuwendenden Richtwerte der TA-Lärm (vgl. BVerwG B. vom 23.06.2003 - 4 BN 7/03 -, BRS 66 Nr. 22; B. vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, NVwZ 2008, 426) um 8-10 dB(A) nachts überschreitet, einer Erhöhung dieser Vorbelastung nicht ausgesetzt zu sein und wenn möglich eine Vermeidung der Verfestigung durch Verringerung zu erreichen. Dieser Belang ist gewichtig, weil der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der übrigen dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Grundstücke als Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen oder zum Dauerwohnen eine in den Grenzwerten der TA-Lärm zum Ausdruck kommende Schutzwürdigkeit zukommt. Dieser Belang ist in der Abwägung mit dem ihm zukommenden hohen Gewicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg Urt. vom 15.12.2003 - 1 KN 532/01 -, juris). Diese Schutzwürdigkeit ist nicht unüberwindbar, setzt aber entsprechend gewichtigere entgegenstehende Belange voraus. Solche werden von der Antragsgegnerin in der Abwägung nicht dargestellt.

92

Zur Rechtfertigung der Erhöhung des Verkehrslärms und damit der die Antragstellerin treffenden erhöhten nächtlichen Lärmimmissionen findet sich in der Abwägung unmittelbar nur die Überlegung, diese lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle. Soweit die Antragsgegnerin damit eine geringe Gewichtigkeit des Belangs der Antragstellerin zum Ausdruck bringen will, verkennt sie, dass es nicht nur um die Rechtfertigung der Erhöhung geht, sondern um die Erhöhung einer überhöhten Vorbelastung, wodurch der Belang ein eigenes Gewicht erhält, und die Verfestigung der erhöhten Vorbelastung unter Zurückstellung der in der Lärmminderungsplanung vorgesehenen Reduzierung der Vorbelastung. Mit der von ihr vorgenommenen Gewichtung erfasst die Antragsgegnerin den Belang der Antragstellerin nur unzureichend und bleibt zugleich eine nachvollziehbare Rechtfertigung der Erhöhung und Verfestigung der Vorbelastung schuldig. Dieser Abwägungsmangel wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die Erhöhung der nächtlichen Lärmimmissionen und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Antragstellerin einschließlich der damit verbundenen Verfestigung des städtebaulichen Missstandes nicht durch die vorhandene Vorbelastung gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG B. vom 18.12.1990 4 N 6/88 -, DVBl. 1991, 442). Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung als Belang die mittelfristige Umsetzung der Lärmminderungsplanung eingestellt und diesen Belang so stark gewichtet, dass mit ihm das Interesse der Antragstellerin an einer Nicht-Erhöhung der bereits überhöhten Verkehrsimmissionswerte überwunden wurde. Damit kommt diesem Belang der beabsichtigten mittelfristigen Verwirklichung der Lärmminderungsplanung ein Gewicht zu, das ihm objektiv nicht zusteht. Denn zum einen ist die Lärmminderungsplanung in der in der Begründung des Bebauungsplanes genannten Form: November 2003 nicht existent; die Antragsgegnerin meint eine durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegebene Lärmminderungsplanung für die Insel Usedom; sofern eine Planung der damaligen Gemeinde I. gemeint sein sollte (die dem Senat trotz Nachfragen aber nicht vorgelegt werden konnte), ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 noch eine selbständige Gemeinde C. existierte, für die eine Lärmminderungsplanung der damals noch selbständigen Gemeinde I., die noch nicht wie die jetzige gleichnamige Antragsgegnerin aus den drei früheren Gemeinden C., I. und J. bestand, keine Gültigkeit hatte. Zudem ist diese Lärmminderungsplanung im Jahr 2004 fortgeschrieben worden; die Antragsgegnerin bezieht sich auf eine Entwurfsplanung aus dem Jahr 2003. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ernsthaft die Umsetzung dieser Lärmminderungsplanung oder einer gleichwertige Aussagen enthaltenden Planung betreibt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen können, dass sie dies in absehbarer Zukunft tun wird, nachdem sie sechs Jahre nach Entstehen der von ihr in die Abwägung einbezogenen Lärmminderungsplanung im hier betroffenen Bereich der D-straße über die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nichts für die Umsetzung der dort gemachten Vorschläge unternommen hat. Hinzukommt, dass die Verwirklichung der in der Lärmminderungsplanung vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich Probleme aufwerfen dürfte, die die Umsetzung weiter verzögern dürften.

93

Aus der Abwägung ergeben sich auch keine anderen Belange, aus denen sich ein in der konkreten Abwägung der Antragsgegnerin rechtmäßiges Überwinden des Belanges der Antragstellerin, von einer Verfestigung und Erhöhung der Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung maßgeblich an dem Belang ausgerichtet, es entspräche dem Willen der Gemeinde, einen städtebaulichen Akzent in Form einer Dominante an dem konkreten Standort zu errichten. Dieser Aspekt ist eine rechtlich nur begrenzt zu beurteilende originär planerische Entscheidung, die allerdings als solche nicht das Gewicht hat, den Belang der Antragstellerin, keine Erhöhung der Vorbelastung zu erleiden, zu überwinden. Dazu sind weitere gewichtige und einer ordnungsgemäßen Abwägung unterworfene Belange erforderlich.

94

Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägung maßgeblich von der Überlegung leiten lassen, das Plangebiet sei prädestiniert für eine Bebauung mit einem Grand-Hotel. Wie sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zeigt, ist dies nicht der Fall, weil nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen, die sich dafür auch auf die Ausführungen der Architektin Z. stützen kann, ein Hotel dieser Qualitätsstufe eine erhebliche Bruttogeschossflächenzahl und damit ein fast vollständiges Ausnutzen des konkreten Standortes verlangt. Die Beigeladene hat nachdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Hotel der von der Gemeinde gewollten Qualitätsstufe, unabhängig von der Einstufung nach "Sternen", ein erhebliches Wellness- und Freizeitangebot unterhalten muss einschließlich von Restaurantbetrieben, damit es die Menge zahlungskräftiger Gäste anziehen kann, die für den wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb eines solchen Hotels unabdingbar ist. Diese Quantität der Bebauung ist an diesem konkreten Standort wegen der vielfältigen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Plangebietes aufgrund der zu berücksichtigenden Umgebungsbebauung kaum zu erreichen. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben auf dem Baufeld 4 soll nach den Erläuterungen der Beigeladenen die Mindestanforderungen an den Umfang der Bebauung gerade noch erfüllen. Unter diesen Umständen kann von einem für ein solches Hotel prädestinierten Standort bei der gebotenen und in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ermittlung der Eignung des Standortes nicht ausgegangen werden. Das Plangebiet mag für das geplante Vorhaben nicht ungeeignet sein, doch ist das Gewicht des Belanges Standorteignung von der Antragsgegnerin angesichts der im Verhältnis zum Notwendigen sich an der unteren Grenze bewegenden Bebaubarkeit zu hoch bewertet worden.

95

Hinzukommt, dass die Absicht der Antragsgegnerin, die seeseitige Ortsmitte durch eine massive Bebauung städtebaulich aufzuwerten, in Konflikt insbesondere mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Raumordnung gerät. Die Denkmalschutzbehörden haben von Beginn an erhebliche Bedenken gegen Vorhaben, wie sie durch den Bebauungsplan ermöglicht werden, angemeldet. Diese Bedenken sind nachvollziehbar und führen, auch wenn sie in der Abwägung als ein Belang einzustellen und nicht unüberwindbar sind, zu einer Verringerung des Gewichts des Belangs der Prädestination des Standortes. Das Gewicht des Belangs der besonderen Geeignetheit des Plangebietes für die Bebauung mit einem Grandhotel in den von der Antragsgegnerin gewollten Ausmaßen wird auch durch die Überlegung gemindert, dass nach den Grundsätzen oder Erfordernissen der Raumordnung, wie sie sich in Punkt 5.2. (5) des Regionalen Raumordnungsprogrammes Vorpommern finden, landschaftstypische Ortsbilder und historische Stadtviertel mit ortsbildprägenden Gebäuden, Ensembles und Quartieren den Möglichkeiten und Erfordernissen der Siedlungsentwicklung entsprechend gesichert, gepflegt und erhalten werden sollen. Die seeseitige Bebauung von C. stellt ein landschaftstypisches Stadtviertel mit ortsbildprägendem Ensemble dar, weil es sich um eine typische Bebauung im Stil der so genannten Bäderarchitektur handelt. Dem steht nicht entgegen, dass gerade das Plangebiet eine durch Abriss entstandene Freifläche ist, die sich störend auf das Ortsbild auswirkt. Weil die F. höher liegt als die Freifläche, wirkt sich dies nicht in dem Maße störend aus, dass ein landschaftstypisches Ortsbild mit Ensemble nicht mehr angenommen werden kann. In dieses Ensemble fügt sich das Vorhaben Grand-Hotel wegen der für seinen wirtschaftlichen Betrieb notwendigen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche nur begrenzt ein, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass durch entsprechende Gestaltung des Baukörpers die Einbindung in das Ensemble und das landschaftstypische Ortsbild in der einen oder anderen Weise gelingen kann.

96

4. Diese Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

97

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urt. vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab sind die aufgeführten Mängel offensichtlich. Sie lassen sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

98

Die Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG B. vom 20.01.1002 - 4 B 71/90 -, BRS 54 Nr. 18, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG Urt. v. 21.08. 1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33, 38 f.).

99

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die fehlerhafte Gewichtung einzelner in die Abwägung eingestellter Belange betrifft Belange von zentraler Bedeutung für die Abwägung. Die Entscheidung für den Bebauungsplan war heftig umstritten, so dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei Kenntnis der objektiven Gewichtung des Belanges der (geringen) Eignung des Baufeldes 4 für das geplante Grand-Hotel und der Notwendigkeit der Abwägung beim Lärmschutz anders entschieden hätte, insbesondere die seit langem geplanten Maßnahmen des Lärmminderungskonzepts zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht hätten.

100

IV. Der Senat kann wegen Entscheidungsunerheblichkeit offenlassen, ob die Abwägung noch an weiteren Fehlern leidet. Er sieht sich jedoch ergänzend zu den in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erörterten Fragestellungen zu folgenden Hinweisen veranlasst:

101

Die Antragstellerin hat keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Freihaltung der Flächen von Bebauung, auf die sich der Bebauungsplan erstreckt. Auch hat sie keinen rechtlich geschützten Anspruch auf eine Bebauung wie in früherer Zeit. Die Gemeinde kann die Flächen überplanen und durch eine ordnungsgemäße Bauleitplanung eine Bebauung ermöglichen, die jenseits der durch § 34 BauGB ermöglichten Bebauung liegt. Insbesondere entfaltet das Bauplanungsrecht keinen Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz.

102

Der Senat hat bei einer überschlägigen Prüfung des Umweltberichts keine rechtlich bedeutsamen Fehler entdecken können. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen des Grundwasser und von Fauna und Flora sind ohne weitere Substantiierung nicht recht nachvollziehbar. Der Senat kann gegenwärtig auch nicht erkennen, dass die Bebauung der Flächen im Plangebiet zwangsläufig zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Standsicherheit der Umgebungsbebauung führt. Von einer umfassenden Erarbeitung und Bewertung der nach der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten hat er aber abgesehen. Auch eine Gefährdung des Küstenschutzes vermag er nicht zu erkennen.

103

Bedenken hat der Senat im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nach § 15 ROG in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen, dem so genannten Raumordnungsverfahren. Aus § 3 Nr. 6 ROG folgt, dass eine Bauleitplanung von § 15 ROG erfasst sein kann (vgl. Runkel in: Bielenberg/ Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder Stand 11/2006 § 3 Rn. 261 ff.). Unter den Voraussetzungen des § 1 Sätze 1 und 3 der Raumordnungsverordnung (vom 13.12.1990 - BGBl. I S. 2766 [RoV]) soll das Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Eine Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit fällt darunter (§ 1 Satz 3 Nr. 15 RoV). Für ein solches Vorhaben führen die Landesplanungsbehörden in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz vom 05.05.1998, GVOBl. S. 503 [LPlG]). Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG).

104

Der Senat orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs des Hotelkomplexes an der Umschreibung dieses Begriffes in dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 6.5.1996 (AmtsBl. M-V S. 529). Danach sind Hotelanlagen mit 400 und mehr Betten im Sinne des § 1 Satz 3 Nr. 15 RoV als Hotelkomplex anzusehen. Demnach ist eine Bauleitplanung, die die Errichtung eines Hotels mit mehr als 400 Betten erlaubt, in der Regel, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles entgegenstehen, durch ein Raumordnungsverfahren zu begleiten und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als Belang in die Abwägung einzustellen.

105

Die für den Begriff des Hotelkomplexes erforderliche Bettenzahl erreicht die geplante Bebauung. Das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben in den Baufeldern 4 und 6 umfasst eine Hotelanlage mit mehr als vierhundert Betten. Der Senat betrachtet dabei nicht nur die einzelne bauliche Anlage, sondern sieht es als erforderlich an, die wirtschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick zu nehmen, schon um zu verhindern, dass durch eine nur nach außen hin erfolgte, tatsächlich aber wegen wirtschaftlicher Zusammenhänge nur formal erfolgte Aufteilung in einzelne Hotelbetriebe ein Raumordnungsverfahren umgangen werden kann. Bei dieser Missbrauch verhindernden und deshalb gebotenen Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Vorhaben auf den Baufeldern 4 und 6 zusammen betrachtet werden müssen, weil sie, wie sich aus dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt, gemeinsam bewirtschaftet werden sollen. Ob weitere Vorhaben auf anderen Baufeldern hinzugerechnet werden können oder müssen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zwingend, auch wenn dies für das Baufeld 5 naheliegt und die nach dem Bebauungsplan zulässigen Verbindungsbauten und die wirtschaftliche Verbundenheit der Vorhaben in den Baufelder 1 bis 2 und 4 bis 6 in der Hand des Investors dies nahelegt. Bei Zusammenrechnung der möglichen Bettenzahl, die im Bebauungsplan für die Baufelder 4 und 6 festgelegt ist, ergibt sich eine Summe von mehr als 400 Betten, wobei die zulässige Aufbettung zu berücksichtigen ist.

106

Liegen die Voraussetzungen einer raumbedeutsamen Planung vor, hier: Hotelanlage mit über 400 Betten, führt die zuständige Landesplanungsbehörde in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch ( § 15 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Damit wird der obersten Landesplanungsbehörde, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG über die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet, ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm darauf gerichtet, grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren durchzuführen und nur, wenn im Einzelfall eine überörtliche Bedeutung oder eine Raumbedeutsamkeit fehlt, oder andere Besonderheiten des Einzelfalles Gründe eine Entbehrlichkeit des Raumordnungsverfahrens nahelegen oder ergeben, kann davon abgesehen werden. Das setzt eine entsprechende sorgfältige Prüfung des Einzelfalles voraus. Eine solche ist den einschlägigen Verwaltungsvorgängen der unteren Planungsbehörde, die mit der obersten Planungsbehörde die Frage erörterte, nicht zu entnehmen. Es erscheint zweifelhaft, ob die erst in der mündlichen Verhandlung offengelegte Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums als oberster Landesplanungsbehörde zutrifft, dass ein förmliches Raumordnungsverfahren für den streitigen Bebauungsplan nicht erforderlich sei, weil an dem vorgesehenen Standort noch nicht einmal 800-1000 Betten raumbedeutsam seien. Denn die Planung der Antragsgegnerin wird mit der Überlegung begründet, eine dominante Bebauung zu ermöglichen. Es ist nicht fernliegend, in dieser städtebaulichen Dominanz zugleich auch eine raumbedeutsame Komponente zu sehen, zudem die untrennbar verbunden ist mit einem Bauwerk, dass in seiner Zweckbestimmung und Kubatur eine herausgehobene Singularität hat.

107

V. Auf die weiteren von Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren nicht für ungemessen kurz hält. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH Urt. v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt Bauplanungsrecht 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht. Davon abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.

108

Ob die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder mit der Rechtsprechung des BVerwG, wie sie zur betriebsunabhängigen Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen in Sondergebieten entwickelt wurde (BVerwG Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131 86), vereinbar ist, kann der Senat wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Jedenfalls für die Baufelder 4 bis 6, in denen nach dem Bebauungsplan nur jeweils ein einzelnes Vorhaben verwirklicht werden kann, dürfte eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Bettenhöchstzahl wegen eines Verstoßes gegen die BauNVO eher fernliegen.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

110

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 173 VwGO, 705 ff ZPO.

111

Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks H...straße .. in L... (Flur ., Flurstück ..), das mit einem Gebäude bebaut ist, das einen zurzeit leerstehenden Geschäftsraum mit einer Nutzfläche von 90 m2 und 2 Wohnungen umfasst.

3

Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 5. November 2008 erteilte die beklagte Baugenehmigungsbehörde dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen für PKW und lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung für 6 weitere Stellplätze ab. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (7 K 292/09.KO) hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Entscheidungsgründen war unter Anderem ausgeführt worden, dem Vorhaben des Klägers stünden keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränke sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, eine Prüfung des Bauordnungsrechts finde nicht statt.

4

Mit Bescheid vom 08. Juli 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stellplatzanlage, soweit die Anzahl der dort parkenden Pkw 8 Stellplätze überschreite. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Diese Nutzung übersteige die Anzahl der baulich genehmigten Stellplätze bzw. die Anzahl nach der Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen vom 20. August 2008 (StellPS) zulässigen Stellplätze.

5

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 wurde unter Anderem ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der festgestellten Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei materiell legal.

6

Mit seiner am 16. April 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei unwirksam, da sich die Begrenzung der Stellplätze durch § 2 Abs. 2 der Satzung nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle beziehe, sondern das gesamte Gemeindegebiet treffe. Zwar würden geringfügige Teile des Gemeindegebietes aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Insoweit handele es sich aber um reine „Kosmetik“, die dazu dienen solle, dem Erfordernis des § 88 Abs. 3 LBauO Rechnung zu tragen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es tatsächlich städtebauliche Gründe gewesen seien, die bei dem Erlass der Stellplatzordnung im Vordergrund gestanden hätten. Offenbar habe die F... GmbH auf die Ortsgemeinde Druck ausgeübt mit dem Ziel, für eine ausreichende Auslastung der eigenen Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Das in den Verwaltungsvorgängen wiederholt angesprochene Ziel, L... nicht zu einem großen Parkplatz verkommen zu lassen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Situation sei aber nicht so dramatisch, dass eine erhebliche Beschränkung der Schaffung von Stellplatzmöglichkeiten erforderlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Grundstück sich in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Grundstücken befinde, auf denen ohnehin im großen Umfang ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß mache die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen in Bezug auf sein Grundstück keinen Sinn. Daher habe er Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung - deren Wirksamkeit unterstellt -; so dass die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben könne.

7

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellplatzsatzung sei durch erhebliche städtebauliche Belange gerechtfertigt. Ein weiteres Abwarten oder ein Dulden der Parkentwicklung würde zur Folge gehabt haben, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert sei. Die Ortsgemeinde könne, wenn diese Entwicklung ungehemmt weiter gehen würde, sämtliche Bemühungen zur städtebaulichen Erneuerung des Dorfkerns aufgeben. Dem Bedürfnis nach einer gewerblichen Nutzung der Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht ein generelles Stellplatzverbot erfolgt sei, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt worden sei. Diese eingeschränkte Nutzung halte sich dabei im Rahmen der Grundrechtsvorgaben. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe bei der vorhandenen Wohnbebauung. Bei einer uneingeschränkten Nutzung der Parkplätze quasi in Mitten der dörflichen Wohnbebauung werde es zu erheblichen Ruhestörungen insbesondere in den frühen Morgenstunden aber auch spät in der Nacht kommen. Dies sei für die Anwohner unzumutbar. Insoweit sei auf das vorgelegte vom August 2008 und auf die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Zählung zu verweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 18. November 2010 die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die Stellplatzanlage sei materiell rechtmäßig, da sich die Stellplatzsatzung als unwirksam und damit nichtig erweise. Die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin sei nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt. Ausweislich des Inhalts der Stellplatzsatzung wie auch der Begründung sei beabsichtigt gewesen, eine Regelung zu treffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teil des Gemeindegebietes“ habe anknüpfen sollen. Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung sei aber nicht vorgenommen worden. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teils eines Gemeindegebietes habe sich an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern geböten. In einer solchen Fallgestaltung reiche es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr seien bereits für die Abgrenzung – ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO – rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation sei hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L... liege, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertige. Da die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstückes durch gewerbliche Nutzung geprägt werde, sei auch der Kläger zur gewerblichen Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehöre, berechtigt. Diese durch die Eigentumsgarantie geschützte Position des Klägers und der Eigentümer der sonstigen im nördlichen Teil der Hauptstraße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteils berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit dem Privatinteresse der Grundstückseigentümer müssten letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig den Vorrang genießen. Das angegebene Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen freizuhalten könne im nördlichen Teil der H….straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht erreicht werden.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, mit der Stellplatzsatzung verfolge die Beigeladene gerade den Zweck, eine weitere unkontrollierte Veränderung des ungeplanten Gemeindegebietes zu verhindern. Besonders der Schutz des Wohnens spiele dabei eine entscheidende Rolle. Eine Gemeinde von 397 Einwohnern sei unbedingt darauf angewiesen, dass der Dorfkern dauerhaft für Wohnnutzung zur Verfügung stehe. Die Vernachlässigung von Wohnnutzung zugunsten der gewerblichen Nutzung werde langfristig zum Aussterben dörflicher Strukturen führen. Wenn die Aussage des Verwaltungsgerichts Bestand habe, dass L... keine Möglichkeit einer Eindämmung der ungewohnten Entwicklung mehr habe, dann bedeute dies eine ungehemmte Vergewerblichung des Dorfs und eine Verfestigung einer ungeordneten dörflichen Entwicklung, die letztlich auch eine Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit darstelle.

10

Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts konterkariere zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO. Es sei zu fragen, in welchen Fällen dann noch städtebauliche Gründe von Belang vorlägen, wenn bereits die „sektorale Vorprägung“ über die Entwicklung einer Kleingemeinde entscheide.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2010 aufzuheben.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, bei der Beantwortung der Frage, in welchen abgegrenzten Bereichen des Gemeindegebietes eine Beschränkung der Stellplatzzahl denkbar und möglich sei, müsse auch und vor allem der gewachsenen Gebietsstruktur Rechnung getragen werden. Wenn eine Stellplatznutzung von mehr als 8 Stellplätzen nach Bauplanungsrecht zulässig sei, dann könne dies nicht durch eine auf Landesrecht gestützte Stellplatzsatzung vereitelt oder deutlich erschwert werden. Wenn, wie hier, ein Grundstück in einem misch- oder kerngebietstypischen Bereich liege, dann lasse sich eine dort nach Bauplanungsrecht an sich zulässige Nutzung nicht über einen Stellplatzsatzung im Sinne der Ortsgemeinde korrigieren. Im Übrigen sei auf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den das Verwaltungsgericht bereits angesprochen habe. Das Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, sei im nördlichen Teil der H...straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung überhaupt nicht mehr realisierbar. Bestätigt werde dies dadurch, dass für das in der Ortsmitte gelegene Hotel/Restaurant B... 60 Pkw-Stellplätze genehmigt worden seien. Dies passe nicht mit dem satzungsgemäß verfolgten Ziel zusammen, dass Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen.

16

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Hefte Bauakten, 1 Heft Widerspruchsakten, 1 Heft Planentstehungsakten) und aus dem Inhalt der Gerichtsakte 7 K 292/09.KO.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 abweisen müssen.

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Die mit der Klage angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Verfügung nach § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (1.). Insbesondere hält sich die Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008 - StellplS - im Rahmen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die ihrerseits mit höherrangigen Recht vereinbar ist (2.); sie ist auch ansonsten wirksam ergangen (3.).

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1. Gemäß § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hier verstößt die Nutzung der klägerischen Stellplatzanlage insoweit gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, als mehr als 8 Pkw-Stellplätze genutzt werden. Die Anlage und die Nutzung der darüber hinausgehenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Beigeladenen. Gemäß § 2 Abs. 1 StellplS i.V.m. der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge - StellplatzVV - ist zunächst davon auszugehen, dass für Läden ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein zurzeit leerstehender Geschäfts- und Ladenraum mit einer Nutzfläche von 90 m² befindet, hat die Beklagte insoweit einen Stellplatzbedarf von einem Platz je 30 m² Nutzfläche, mithin 3 Stellplätze errechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Grundstück zusätzlich mit zwei Wohnungen bebaut ist, war gemäß § 2 Abs. 2 StellplS, wonach je 2-Familienhaus bis zu 5 Stellplätze zulässig sind, ein Bedarf von weiteren 5 Stellplätzen anzuerkennen. Die mit 8 Plätzen berechnete Gesamtzahl der für das Grundstück des Klägers zulässigen Stellplätze entspricht damit, was im Übrigen auch durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, der Regelung der Stellplatzsatzung.

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Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht, wovon offenbar der Kläger ausgeht, deshalb rechtswidrig, weil offensichtlich eine Ausnahme gemäß § 69 LBauO zu erteilen wäre. Woraus sich die Sondersituation ergeben sollte, die eine Ausnahme von der Begrenzung Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers rechtfertigen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Beklagte die Zahl der zulässigen Stellplätze insofern großzügig bemessen, als sie den Umstand, dass das Ladenlokal seit längerer Zeit leersteht nicht berücksichtigt hat. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

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2. Die Regelung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen einzuschränken, soweit städtebauliche Gründe dies erfordern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a.); die von der Beigeladenen erlassene Stellplatzsatzung hält sich auch im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung (b.).

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a. § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht gegen die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das „Bodenrecht“ fällt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Davon hat der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht (grundlegend BVerfGE 3, 407). Dem Landesgesetzgeber verbleibt daher nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG nur die Regelungskompetenz für das Bauordnungsrecht. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören daher einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die Verunstaltungsabwehr und gestalterische Vorschriften mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder umzugestalten (BVerwG vom 10. Juli 1997 NVwZ-RR 1998, 486).

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Allerdings kann insbesondere die Ortsbildgestaltung sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Regelungen ermöglichen oder erforderlich machen (BVerwG vom 10. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 486). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach „Regelungsgegenstand“ oder „Zielsetzung“ dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr.127). Auch hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Begrenzung der Möglichkeit auf einem Grundstück Stellplätze anzulegen, liegt ein solcher Fall einer nahezu parallelen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit vor : Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Regelungen zu Flächen für Stellplätze treffen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO insbesondere festsetzen, dass „…Stellplätze …nur in beschränk- tem Umfang zulässig sind, …“. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO bestimmt da-gegen, dass die Gemeinden „,…die Herstellung von Stellplätzen….einschränken (können) …soweit städtebauliche Gründe dies erfordern.“. Gegenstand und Zielsetzung dieser beiden Instrumentarien sind aber nicht notwendig identisch. Während im Bebauungsplan die Freihaltung bestimmter Flächen eines Grundstücks oder allgemein die Sicherung einer bestimmten Gebietsstruktur angestrebt wird - etwa zur Sicherung der Wohnruhe oder der Qualität des Wohnumfeldes -, oder zumindest Bestandteilen des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen einer Regelung unterworfen werden, stehen bei der bauordnungsrechtlichen Begrenzung der Stellplätze die Abwehr von Verunstaltungen und die Wahrung ästhetischer Belange im Vordergrund. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Gründe ist daher bundesrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass hier nicht die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogene städtebauliche Ordnung i.S. des § 8 Abs. 1 BauGB angesprochen ist, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBauO geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn näher ausgestaltet werden soll, wonach bauliche Anlagen - damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBauO auch Stellplätze- mit Ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie u. A. das Straßen -, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

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b. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen hält sich im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung, da mit ihr die Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch eine übermäßige Nutzung der Grundstücke durch PKW-Stellplätze abgewehrt werden soll. Ausweislich des Inhalts der Begründung zur Stellplatzsatzung war Ausgangspunkt der Überlegungen der Beigeladenen, dass das Entstehen größerer und kleinere Parkplätze drohe,

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„…die das Ortsbild erheblich beeinträchtigen…“,

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dass die

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„…derzeit insgesamt 520 gewerblich genutzten Stellplätze…zusammen mit den dazugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die …Ortstruktur (Ortsbild).“

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hätten (vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3) und dass

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„…das Ortsbild…in unverträglichem Ausmaß belastet wird.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3).

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Dementsprechend war als Zweck der Stellplatzsatzung angeführt worden,

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„…das Ortsbild von L... nachhaltig zu schützen, ohne jedoch die besondere Situation am Flughafen zu ignorieren.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 5).

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Dass hier die Vorstellung im Vordergrund stand, gegen die Veränderungen des Ortsbildes durch das übermäßige Parken vorgehen zu müssen, folgt auch aus den Erwägungen,

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„…das Missverhältnis durch teilweise bereits entstandene illegale Stellplatzanlagen insbesondere zur Vermietung an Flughafennutzer… nicht weiter ausufern zu lassen“ und „…dass der Ort…nicht zu einem großen Parkplatz verkommen…“ solle (vgl. Protokoll der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 20. August 2008, Bl. A 156).

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Zwar wird unter Nr. 5 der Begründung zur Stellplatzsatzung auch erwähnt,

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„…dass…durch das massive Mietparken…die Lebens- und Wohnqualität erheblich sinkt.“,

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was auch auf eine im Rahmen einer Stellplatzsatzung unzulässige bodenrechtliche Zielsetzung hindeuten könnte. Dazu heißt es jedoch unter Nr. 6. der Begründung zur Stellplatzsatzung weiter, die Aussagen zu Lärmimmissionen seien

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„…als Begründung zur Satzung kaum von Relevanz…“,

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Dass mit der Stellplatzsatzung Zwecke der Lärmreduzierung oder der Verbesserung der Wohnqualität nicht oder nur im Sinne eines Nebeneffekts verfolgt werden, zeigen letztlich auch die Regelungen des § 2 Abs. 1, 2 StellplS selbst. Die danach zulässige Zahl der Stellplätze - für das Grundstück des Klägers 8, für ein Einfamilienhaus 4 Plätze etc. - ist nämlich immer noch derart hoch, dass von dieser Begrenzung eine spürbare Verbesserung der Wohnqualität nicht erwartet werden kann. Die vorgenommene moderate Begrenzung zeigt vielmehr, dass es der Beigeladenen nur darum ging, bei grundsätzlicher Duldung der Vermietung von Grundstücksflächen als Parkplätze lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild durch eine „Deckelung“ der Zahl der Stellplätze abzuwehren.

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c. Die Stellplatzsatzung hält sich auch insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als dort vorgesehen ist, dass eine Stellplatzsatzung nur für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden darf. Dazu, wie das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ zu verstehen ist, hatte der Senat bisher noch nicht Stellung genommen. Allerdings geht der Senat bzgl. der in § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO und in den Vorgängervorschriften enthaltenen Wortfolge „...in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes ...“ in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gestalterische Absicht, die mit dem Erlass der Satzung verfolgt wird, gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381). Diese Überlegungen, an denen der Senat festhält, gelten auch für § 88 Abs. 3 LBauO. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ beinhaltet ebenso wie in § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ eine Einschränkung der Ermächtigung: Örtliche Bauvorschriften der in den Nrn. 1 bis 4 des § 88 Abs. 3 LBauO genannten Art dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs.1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277). Es muss vielmehr einteilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden.

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Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Beachtung der Ermächtigungsgrundlage die Auffassung vertreten hat, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs einer Satzung nicht nur rein räumlich zu verstehen sei und sich die Abgrenzung des Gebietes etwa anhand seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat nicht uneingeschränkt. Insoweit muss zwischen der Reichweite der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 88 Abs. 3 LBauO einerseits und der Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung andererseits unterschieden werden. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ des § 88 Abs. 3 LBauO verlangt nur, dass mit den Nrn. 1 bis 4 angesprochenen Regelungsmöglichkeiten ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt wird. Liegt der Satzung ein solches teilgebietsspezifisches Konzept zugrunde, kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie überschreite den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen. Für die Forderung, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Gebietsqualität zu berücksichtigen findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auf die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit die Gebietsqualität bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung von Bedeutung sein kann, wird im Rahmen der Überprüfung der Abwägung noch einzugehen sein.

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Das danach erforderliche nachvollziehbare gestalterische Konzept für ein bestimmtes Gemeindeteilgebiet liegt aber hier zweifellos vor. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, wird von der Stellplatzsatzung der Ortskern der Ortsgemeinde L... erfasst, während größere Teile der Gemeinde etwa der Bereich südlich des Wasserweges, die Bebauung am Schillerweg und insbesondere die gesamte westlich und nördlich des Plangebietes gelegene Fläche hin zum Flughafengelände nicht dem Geltungsbereich der Satzung unterfallen. Nur für diesen Bereich verfolgt die Beigeladene Ihr Konzept der Begrenzung des Mietparkens.

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3. Die Stellplatzsatzung ist gemäß § 88 Abs. 5 LBauO i.V.m. § 24 GemO ordnungsgemäß zustande gekommen. Inhalt und räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung beruhen auf einer Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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a. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot auf die hier in Rede stehenden Gestaltungssatzungen nicht anwendbar ist. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO zwar auf einige Vorschriften des BauGB Bezug nimmt, nicht aber auf § 1 BauGB (OVG RP, Urteile vom 1. Oktober 2008, 1 A 19362/08.OVG, AS 36,381; vom 14. September 2005, 8 C 10317/05.OVG und vom 11. März 1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).

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b. Diesen Anforderungen genügt die hier angegriffene Begrenzung der Zahl der auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Stellplätze. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass sich die Abgrenzung des Gebietes etwa an seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat auch hier nicht uneingeschränkt. Da für die Abgrenzung des Gebietes und für das Maß der Begrenzung der Zahl der Stellplätze das von der Gemeinde verfolgte gestalterische Konzept maßgeblich sein muss, ist die vom Verwaltungsgericht angemahnte Orientierung an der Gebietsqualität zumindest nur sehr begrenzt möglich: Eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung würde nämlich die Ausrichtung an dem gestalterischen Konzept aufgeben und zu einer Regelung mit bodenrechtlicher Qualität im Sinne einer Gebietserhaltung überleiten, die nicht durch eine Stellplatzsatzung, sondern nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Zutreffend sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts aber insofern, als im Rahmen der Abwägung die abwägungserheblichen Belange zutreffend erfasst und gewichtet werden müssen. Schon mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauNVO kommt aber der Deckelung der Zahl der zulässigen Stellplätze für den Eigentümer eines Grundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet ein anderes Gewicht zu, als für die Eigentümer von Grundstücken in einem Misch- oder Gewerbegebiet.

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c. Die Beigeladenen haben die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und die rechtliche Ausgangslage, in der sich die Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Grundstücke befinden, zutreffend gewürdigt. Wie sich aus der Begründung zur Stellplatzsatzung (Nr.3) ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass „…die Ortslage…als gemischte Baufläche zu betrachten…“ sei und hat die „“...privatwirtschaftlichen Interessen der Parkplatzbetreiber…“ (Nrn. 4 und 5 der Begründung) berücksichtigt. Wie sich aus dem Vermerk vom 06. März 2008 ergibt, ist, was ohnehin auf der Hand liegt, auch ausdrücklich angesprochen worden, dass sich für die Grundstückseigentümer „…durch das Vermieten von Parkplätzen eine willkommene Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahmequelle.“ ergebe (Bl. A 0025 der Planaufstellungsakten).

47

Auch die Probleme, denen mit der Stellplatzsatzung entgegengewirkt werden soll, hat die Beigeladen zutreffend erfasst und bewertet. Dass infolge der Nähe zum Flugplatz Frankfurt-Hahn auf vielen Grundstücken im Ortskern Stellplätze für Fluggäste entstanden sind, wird auch vom Kläger nicht geleugnet. Anhand der vorliegenden Pläne und Fotos lässt sich erkennen, dass die Zahl der geparkten PKW ein Ausmaß erreicht hat, das über die Zustände in einer durchschnittlichen anderen ländlichen Gemeinde weit hinausgeht. Die Zielsetzung, dass die Ortsgemeinde L... „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen soll, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr hält sich dieser Gestaltungszweck im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO der Beigeladenen eingeräumten Satzungsermessens.

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Daher könnte die von der Beigeladenen angestellte Abwägung nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Belange in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Mietstellplätzen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet nicht gänzlich verboten, sondern nur eingeschränkt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StellplS wird nämlich die Zahl der Stellplätzen nur derart begrenzt, dass den Eigentümern die Möglichkeit belassen wird, über den durch die Grundstücksnutzung selbst veranlassten Bedarf hinaus weitere Stellplätze (etwa bei einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus jeweils 2 Plätze zusätzlich zur Zahl der notwendigen Stellplätze) anzulegen. Die durch die Stellplatzsatzung ausgesprochene Begrenzung setzt erst bei einer darüberhinausgehenden Nutzung an. Da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung ohnehin nicht für Stellplätze gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon bestandskräftig genehmigt oder zulässigerweise betrieben worden waren, wird durch die Stellplatzsatzung somit lediglich für die Zukunft die Möglichkeit der Neuausweisung von Mietstellplätzen über das angesprochene Maß hinaus begrenzt. Dies überschreitet nicht den Rahmen einer zulässigen, der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung tragenden Gestaltungsmaßnahme, zumal die Errichtung von Garagen keiner Begrenzung unterworfen wird. Insbesondere kann der mit der Festsetzung verfolgte Gestaltungszweck bei weitergehender Schonung der Interessen der betroffenen Eigentümer nicht erreicht werden.

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Anderes folgt auch nicht auch der Überlegung des Klägers, das Ortsbild sei durch Parkplätze bereits derart beeinträchtigt, das das gestalterische Ziel nicht erreicht werden könne. Die Gemeinde ist nämlich nicht verpflichtet, gestalterische Vorstellungen aufzugeben, weil eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist. Es ist ihr vielmehr überlassen, Fehlentwicklungen anzuhalten, zu begrenzen und, soweit als möglich - etwa anlässlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen -, umzukehren.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 2 und 52 Abs. 2 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 14 der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 1 der Flur 2 der Gemarkung C. mit der Straßenbezeichnung D-straße. Das Flurstück liegt durch die D-straße getrennt gegenüber dem Plangebiet. Die D-straße ist eine innerörtliche Sammelstraße von ca. 6 m Breite.

3

Die Antragsgegnerin beschloss am 08.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14.

4

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) ergab unter anderem, dass die im Plan-Entwurf zugelassenen Nutzungen den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Ostvorpommern machte darauf aufmerksam, dass die Einhaltung der Anerkennung als Kurort davon abhänge, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für Gebiete mit Erholungsfunktion möglichst eingehalten werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern kam in seiner Stellungnahme vom 21.11.2006 zu der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan bei Beachtung des Prüfergebnisses an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst werden könne. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege regte unter anderem an, die im Baufeld 3 (jetzt Baufeld4) vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen (17,00 und 21,00 bei BP 6,00 ü HN) zu reduzieren und auf turmartige Gebäudeteile zu verzichten. C. sei geprägt durch die so genannte Bäderarchitektur, viele der Gebäude seien Baudenkmale. Insgesamt bildeten sie ein historisch wertvolles Ensemble, dessen Gestalt durch die massive Dominanz der neuen Hotelanlage erheblich beeinträchtigt werden würde. Der Charakter des Ortes würde Einbußen an seiner unverwechselbaren Typik hinnehmen müssen.

5

Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte das Akustik-Labor E. GmbH am 26.02.2007 eine (erste) Schalltechnische Untersuchung. Untersucht wurden prognostisch die Immissionen der Gewerbegeräusche ausgehend von dem Plangebiet sowie die von den Nutzungen im Plangebiet ausgelösten Verkehrsimmissionen bezogen auf das Plangebiet. Hinsichtlich der Gewerbegeräuschemissionen wurde vorgeschlagen, flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Die Nacht zeige sich als kritischer Beurteilungszeitraum. Es sei mit Schallschutzmaßnahmen bezüglich nächtlicher PKW-Bewegungen in den Baugebieten und schalltechnisch relevanten, haustechnischen Anlagen zu rechnen. Hinsichtlich der Verkehrsgeräusche ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beurteilungspegel im Wesentlichen durch die Grundbelastung der Bergstraße bestimmt werde. Dieser überschreite die Orientierungswerte um bis zu 10 dB(A) nachts. Der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus den beabsichtigten Beherbergungsbetrieben im Plangeltungsbereich führe zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um max. 1 dB. Diese sei subjektiv nicht wahrnehmbar.

6

Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30.03.2007 bis 30.04.2007 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des TÖB-Stellungnahmeverfahrens kam das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern in seiner Stellungnahme vom 30.04.2007 zu der Erkenntnis, es sei eindeutig festzustellen, dass die Planung hinsichtlich Bauweise, zu Baustrukturen, landschaftstypischen Ortsbildern, geschützten Ensembles u.a. nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Auch Bürger nahmen kritisch/ablehnend zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung.

7

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 23.08.2007 die Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen sowie, den geänderten Bebauungsplanentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 13.09. - 15.10.2007.

8

Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erhob grundsätzliche Bedenken, weil die im Vergleich zum Bestand völlig unmaßstäblichen großen Kubaturen und die möglichen, für den Ort untypischen großräumigen Strukturen die benachbarten Denkmale in ihrer Einzel- und Ensemblewirkung erheblich beeinträchtigten und das Gesamtensemble von C. als historisch wertvolles, unverwechselbares Ensemble Bedenken gegen die städtebauliche Idee des Planentwurfes hervorrufe.

9

Die Antragstellerin erhob Einwendungen und machte u.a. geltend, es fehle an einer Berücksichtigung der auch sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung ihres Grundstücks schützenden besonderen städtebaulichen Struktur der Bebauung in der D-straße, nämlich der versetzten Bebauung, die einen Seeblick auch für Häuser in der zweiten Reihe bewusst ermöglicht hätte. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr, insbesondere der An- und Abfahrtverkehr, führe zu einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück, wobei dieser Effekt durch die Steigung in der D-straße noch verstärkt werde, wenn auch der Lieferverkehr berücksichtigt werde. Wirksame Gegenmaßnahmen seien weder geplant noch möglich. Die Festsetzung der GRZ bis zu 0,95 widerspreche dem städtebaulichen Rahmenplan. Hotels mit Zentrumcharakter seien bisher weder in C. noch in anderen Ostseebädern vorhanden. Die vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen seien im Vergleich zur vorhandenen Bebauung überdimensioniert. Die Kubatur des durch die Planung ermöglichten Vorhabens sprenge die vorhandenen und bewusst geplanten städtebaulichen Strukturen von C.. Die Planung setze sich nicht in der gebotenen Weise mit dem zu erwartenden und fließenden Verkehr auseinander.

10

Die Antragsgegnerin holte nach eigenen Angaben eine weitere Schalltechnische Stellungnahme, datierend vom 30.11.2007, ein (die nicht in den paginierten Originalverwaltungsvorgängen befindlich ist und erst nach der ersten mündlichen Verhandlung ohne Unterschrift vorgelegt wurde; die Beigeladene legte später eine unterschriebene Fassung vor), die zu dem Ergebnis kam, aufgrund des hotelbedingten Verkehrsaufkommens erhöhten sich die Immissionswerte an den Fassaden der Gebäude gegenüber dem Plangebiet in der D-straße um 2-3 dB(A) auf 48-51 dB(A) gegenüber der Vorbelastung. Der Gutachter führte weiter aus, um eine Lärmentlastung zu erreichen, seien übergreifende Ansätze der Lärmminderung erforderlich, wie sie im Ansatz in der Gemeinde vorlägen. Die verkehrstechnische Begutachtung vom 14.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Straßen den zusätzlichen Verkehr problemlos aufnehmen könnten. Zusätzlicher Verkehr werde durch die Übernachtungsgäste und die Angestellten ausgelöst, während die sonstigen zusätzlichen Nutzungen fußläufig in Anspruch genommen würden. Eine darauf beruhende ergänzende Schalltechnische Untersuchung vom 25.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Immissionswerte im Plangebiet gegenüber einer Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung vom 09.08.2007 (diese findet sich nicht in den Originalverwaltungsvorgängen) geringfügig um 0,1 -0,2 dB(A) auf 63/53 dB(A) tags/nachts) verringern.

11

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.01.2008 die Abwägung dieser Stellungnahmen und Einwendungen. Nach Auffassung der Gemeindevertretung ließen die historischen Strukturen die städtebauliche Wirkung der seeseitigen Ortsmitte erkennen. Der Bebauungsplan nehme historische "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" der früheren Bebauung auf, in der gemäß der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung auch die Errichtung größerer Gebäude zugelassen werden solle. Die Beeinträchtigung der im direkten Umfeld der Baufelder 2b, 3 und 4 befindlichen denkmalgeschützten Ensembles auf der südwestlichen Seite der D-straße sei städtebaulich vertretbar. Ein absoluter Schutz der Ensemblewirkung würde die mangelnde Umsetzung der städtebaulichen Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte bedeuten. Ein Hotel der gehobenen Kategorie könne unter Berücksichtigung der heutigen Gästeansprüche nicht mehr in einer kleinteiligen Villenstruktur a la 1897/98 umgesetzt werden. Im Umfeld des B-Planes seien kaum mehr Gebäudegrundflächen im historischen Kontext zu erkennen. Die mögliche Bebauung in den Baufeldern 1, 2a und 5 solle sich den Strukturen im Umfeld des Plangebietes annähern. Die Höhenentwicklung in den Baufeldern 2b, 3 und 4 soll sich von der Umgebungsbebauung abheben, um die seeseitige Ortsmitte von C. städtebaulich zu betonen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes nähmen auf den historisch-strukturellen Versatz entlang der D-straße in der gebotenen Weise Rücksicht und berücksichtigten auch die aktuellen vorgegebenen Grundstücksverhältnisse. Das Planungserfordernis sei offensichtlich. Die Daten über Verkehr und Lärm basierten auf fachgutachterlichen Ergebnissen. Die ermittelten Immissionswerte seien ein verträgliches Mindestmaß. Der Nachweis der Flächenverfügbarkeit sei erbracht. Schalleistungspegel seien nach § 1 Abs. 3 BauNVO auch in Sondergebieten zulässig. Die getroffenen Festsetzungen trügen den rechtlichen Anforderungen Rechnung. Der Zielverkehr Ortsmitte/D-straße/F. werde südlich und westlich der G-straße abgefangen. Mit einer GRZ von 0,6 könne ein wirtschaftlich tragfähiger Hotelbetrieb der gehobenen Kategorie nicht geschaffen werden. Die Örtlichkeit sei für ein Hotel der gehobenen Kategorie prädestiniert. Es solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine bauliche Dominanz entfalten. Das sei in Seebädern häufig. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Gemeinde sehe die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke H-straße/D-straße vor. Die Planung der Tiefgarageneinfahrt und die evtl. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die vielfältigen Festsetzungen zur Abstandstiefe, zur Gebäudestruktur und -Gestaltung brächten zum Ausdruck, dass die möglichen Auswirkungen der Gebäudekubatur bedacht worden seien. Die städtebauliche Zielsetzung könnte mit der Planung erreicht werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens gegeben.

12

In der Sitzung am 28.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung weiter die verkürzte öffentliche Auslegung sowie die Beschränkung der Stellungnahmen auf die Änderungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB. Die Änderungen betrafen die Festsetzungen von Baugrenzen in den Baufeldern 2a und 2b, sowie die GRZ in Baufeld 2a, die First- und Traufhöhen in Baufeld 4 sowie dort Baugrenzen und eine Vielzahl von textlichen Festsetzungen.

13

Private Einwender machten geltend, die Schalltechnische Untersuchung ginge von einem theoretischen Rechenmodell und nicht von der konkreten Situation in der D-straße aus. Diese ergebe wesentlich höhere Immissionen. Die Zusage der Gemeinde zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone, die im Zusammenhang auch mit dem Sanierungsgebiet stünde und die erhebliche Fördermittel ausgelöst habe, erlaube die Planung nicht. Dazu nahm der schalltechnische Gutachter kritisch Stellung.

14

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung kam zu dem Ergebnis, die Planung sei mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

15

In der Sitzung am 08.04.2008 bestätigte die Gemeindevertretung die bereits gefassten Abwägungsbeschlüsse vom 23.08.2007 und 28.01.2008 und beschloss die Abwägung zu den neuesten Stellungnahmen und Einwänden. Über die bisherigen Abwägungen hinaus wird im Wesentlichen zunächst hinsichtlich des Denkmalschutzes ausführlich begründet, aus welchen Gründen dem städtebaulichen Konzept einer Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte der Vorrang gegeben wird. Im Baufeld 4 erscheine das Gebäude bei näherer Betrachtung mit seinen Vor- und Rücksprüngen sowie Abstufungen vielfältig gegliedert und nicht nur wegen seiner städtebaulichen Dominanz interessant. Zwecks Erschließung der möglichen Baugrundstücke mit Tiefgaragen und Anlieferzonen sei die Option gegeben, dass Einhausungen errichtet werden können. Grundsätzlich sei bei Neubauten davon auszugehen, dass erforderliche Anlieferungsbereiche auf den Baugrundstücken selbst untergebracht würden. In diese Richtung ziele die textliche Festsetzung 3.5.

16

In der gleichen Gemeindevertretungssitzung wurde der städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen beschlossen. Als Anlage dazu findet sich eine Projektbeschreibung für zwei Hotelanlagen.

17

Der in der Sitzung ebenfalls beschlossene Bebauungsplan umfasst ein Gebiet zwischen der D-straße und der F. im Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Er setzt im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet "Gebiet für den Fremdenverkehr - § 11 BauNVO" fest, das etwa mittig durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußweg und verkehrsberuhigter Bereich in Südwest/Nordost-Richtung durchtrennt wird. Diese öffentliche Verkehrsfläche (H-straße) setzt sich in Richtung Südosten entlang der D-straße fort und hat im Bereich der F. eine kleine Ausbuchtung nach Nordost. Das Sondergebiet dient nach der textlichen Festsetzung 1.1 vorwiegend der Unterbringung von Anlagen des touristischen Gewerbes, wobei dies im einzelnen festgesetzt ist. Es ist in sieben Baufelder eingeteilt.

18

Das Baufeld 1 im Nordwesten trägt die Bezeichnung Teilfläche 1. Innerhalb der durch eine Baugrenze markierten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung eines Gebäudes mit der Traufhöhe 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt 10,0 m über HN möglich. Das Baufeld 2a ist ebenfalls mit einer Baugrenze versehen und darf mit einer Grundflächenzahl von 0,45 bei abweichender Bauweise nach § 22 BauNVO, einer Traufhöhe von 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN bebaut werden. Es ist Teil der Teilfläche 2. Daran anschließend befindet sich das Baufeld 2b, für das eine abweichende Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,6, eine Traufhöhe von 13 m und eine Firsthöhe von 14 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN festgesetzt ist. Turmartige Gebäudeteile sind zulässig, wobei die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m und die festgesetzte Firsthöhe um bis zu 3 m jeweils als Höchstmaß überragt werden darf. Es folgt das Baufeld 3, das in südöstlicher Richtung an die öffentliche Verkehrsfläche H-straße grenzt. Auf ihm sind umfangreich Baugrenzen festgesetzt. Es schließt sich der im Plangebiet liegende Teil der H-straße an, der als als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist. In dem südöstlich der H-straße angrenzenden Baufeld 4 finden sich durch unterschiedliche Baugrenzen abgetrennte Flächen mit im Einzelnen unterschiedlichen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Für das Baufeld ist insgesamt der besondere Nutzungszweck "Hotel" festgesetzt. In diesem Baufeld sind turmartige Gebäudeteile wie im Baufeld 2b zulässig. Für die Baufelder 5 und 6 ist ebenfalls das Maß der baulichen Nutzung differenziert festgesetzt.

19

Textlich sind u.a. für die einzelnen Baufelder unterschiedliche maximale Bettenzahlen mit jeweils 15% Aufbettung festgesetzt. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen von Gebäuden sind, wenn bauordnungsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Einhausungen und Stützmauern für Tiefgaragenzufahrten und Anlieferzonen bis zu einer Tiefe von 35 m ab der Straßenbegrenzungslinie in der D-straße zulässig. Schließlich werden immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel festgesetzt. Eine Berechnungsmethode für diese Schallleistungspegel wurde nicht festgesetzt.

20

In der Begründung wird ausgeführt, das Plangebiet umfasse ortsbildstörende Baulücken, die durch den Abriss ehemaliger Gebäude entstanden seien. Für einen Teilbereich des Plangebietes bestehe noch der rechtsverbindliche Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1, dessen Festsetzungen geändert werden sollten. Diese Änderungen seien aber beim Oberverwaltungsgericht zweimal gescheitert. Planungsziel des Bebauungsplanes sei die konsequente Entwicklung der Ortsmitte, insbesondere für touristische Gastgewerbe mit ortszentralen Nutzungen wie Läden, gastronomischen Betrieben und Dienstleistungsangeboten sowie die qualitätsvolle Lückenbebauung und Schließung der Raumkanten unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen bzw. der vorhandenen Gebäudeabfolgen sowie die Errichtung größerer Gebäude zur Schließung der vorhandenen Baulücken. Der Bebauungsplan nehme die historischen "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" auf und definiere daraus die "seeseitige Ortsmitte" von C.. Die Ermittlung der Bettenzahl ergebe sich aus einer durchschnittlichen angenommenen Zimmergröße von rund 35 qm. Die Antragsgegnerin sei in dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern als Unterzentrum eingestuft. Die Insel Usedom zähle zu den Räumen mit besonderer und natürlicher Eignung für Tourismus und Erholung und die Antragsgegnerin sei als Tourismusschwerpunktraum definiert. Planerisch sei als Zielrichtung im Baufeld 4 ein 4-Sterne-Hotel-superior oder ein 5-Sterne-Hotel beabsichtigt. Im weiteren Plangebiet kämen unter anderem auch Appartement-/Suitehotels in Frage. Dies sei aber in einem Bebauungsplan nicht konkret festsetzbar. Ein Raumordnungsverfahren sei erst ab 400 Betten pro Hotelanlage erforderlich. Die Bettenzahl sei auf verschiedene Betriebe verteilt, so dass dieses Raumordnungsverfahren entbehrlich sei. Der Bebauungsplan sei aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der ein Sondergebiet Fremdenverkehr darstelle. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Antragsgegnerin sehe als wesentliche Gestaltungsmaßnahme der Schließung der Baulücke die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke D-/H-straße vor. Das vorgesehene Hotel im Baufeld4 solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine besondere Dominanz entfalten. Die Festsetzungen von Bettenzahlen im Sondergebiet seien zulässig. Sie seien tragfähige Grundlage für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen der Aufwertung der seeseitigen Ortsmitte von C. durch bauliche Akzentuierung einerseits und der Belange insbesondere von Verkehr, Immissionsschutz und nachbarlichem Interessenausgleich. Die zulässigen turmartigen Gebäudeteile seien eine ortstypische Form der Gebäudegestaltung in C.. Die Beeinträchtigung der vorhandenen denkmalgeschützten Bausubstanz erscheine als zumutbar.

21

Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichten das strukturell-historische Prinzip: versetzt gegenüberliegende Gebäude. Die Gebäudegröße und -breite werde durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstandsflächen reduziert. Die Gebäudelängen in den Baufeldern 2b, 3 und 4 trügen dem Planungsziel der Betonung der seeseitigen Ortsmitte von C. Rechnung. Hinzu käme die geforderte gegliederte Fassadengestaltung. Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs nach Verwirklichung der Bebauung könne über das vorhandene Verkehrsnetz abgewickelt werden. Zusätzlich seien Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung und Verkehrssicherheit zu treffen.

22

Hinsichtlich des Immissionsschutzes werde der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für das Plangebiet und seine Umgebung zugrunde gelegt. Durch die Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel werde die Einhaltung der dafür geltenden Orientierungswerte sichergestellt. Die zu erwartenden Veränderungen des Verkehrslärms lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle und seien damit in die Abwägung zwar einzustellen, überschritten die Zumutbarkeitsschwelle aber nicht. Zudem sei die Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Immissionswerte für ein Seeheilbad würden im Plangebiet und seiner Umgebung allerdings nicht eingehalten werden können, dies sei aber im Wege der Abwägung berücksichtigt worden.

23

Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass zum Teil erhebliche Beeinflussungen von Schutzgütern zu erwarten seien. Diese könnten durch geeignete Maßnahmen vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden. Dazu gehöre die Durchsetzung eines Nachtfahrverbotes in der D-straße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Der passive Lärmschutz im Plangebiet sei festgesetzt worden.

24

Der Bebauungsplan wurde am 11.06.2008 öffentlich bekanntgemacht. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2009 der Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob das als Original vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes von ihm eigenhändig unterschrieben worden sei oder ob seine Unterschriften durch einen in der Gemeinde vorhandenen und verwendeten Unterschriftenstempel ersetzt worden seien, teilte die Antragsgegnerin am Tag danach dem Gericht mit, das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes trage eine Faksimileunterschrift und ein eigenhändig vom Bürgermeister unterzeichnetes Exemplar sei nicht auffindbar. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 06.05.2009 den Ausfertigungsvermerk des Bebauungsplanes eigenhändig. Das so ausgefertigte Exemplar des Bebauungsplanes wurde am 11.05.2009 öffentlich bekanntgemacht.

25

Am 11.05.2009 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin statt, in der Änderungen des Bebauungsplanes beschlossen wurden, die nach Auffassung der Antragsgegnerin vom Senat angesprochene mögliche Mängel im ergänzenden Verfahren beseitigen sollten. Die Änderungen betrafen die Festlegung eines Messverfahrens für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schalleistungspegel, die Konkretisierung der Festsetzung der turmartigen Gebäudeteile und eine Änderung der Festsetzung über die öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Betroffenen- oder Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt. Der so geänderte Bebauungsplan wurde in einer am 11.05.2009 angekündigten Sonderausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes der Antragsgegnerin am 12.05.2009 öffentlich bekannt gemacht.

26

Die Antragstellerin hat am 30.06.2008 Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt. Sie begründet ihren Normenkontrollantrag - zusammengefasst - im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

27

1. Das Seebad C. sei aufgrund einer einheitlichen Planung entstanden. Charakteristisch für das jetzige Plangebiet und die sich daran anschließende Umgebungsbebauung entlang der Ostseeküste sei eine Bebauung in erster Reihe mit Einschnitten, die dazu geführt habe, dass die Häuser in der zweiten Reihe zwischen den jeweiligen Hauptbaukörpern einen Blick auf das Meer hätten. Die Gebäude in der zweiten Reihe der D-straße hätten maximal drei Geschosse. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sprenge diese Dimensionen, weil sie aufgrund der möglichen Verbindungsbauten einen einheitlichen Baukörper mit einer Gesamtbreite von 243 m erlaube. Jedenfalls entstünden höchstens zwei Gebäude. Die bislang übliche und durch Gestaltungsatzung festgeschriebene Traufhöhe von 10 m werde im Plangebiet mit einer Traufhöhe von 20 m überschritten, wobei diese Traufhöhe durch Dachaufbauten noch weiter überschritten werden könne. Die Bruttogeschossfläche steige nach der Planung von früher 12.000 m² auf über 50.000 m² an, bei Verwirklichung der Tiefgarage und der Kelleräume auf über 60.000 m². Durch die Verschattungswirkung der möglichen Bebauung werde die städteplanerisch bewusste Gestaltung der F. mit der Konzertmuschel im Bereich vor der sogenannten Orloppfläche, d.h. den Baufeldern 1, 2a und 2b des B-Planes, zunichte gemacht.

28

2. Die Bekanntmachung im "Bäderboten" sei ungeeignet. Entgegen § 11 der Hauptsatzung werde darin nicht angegeben, wo er ggfs. gegen Portoerstattung angefordert werden könne. Der Bäderbote werde nur zum Teil und dies unzuverlässig verteilt, so dass bis zu 20% der Haushalte das Blatt nicht erhielten. Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 11.05.2009 sei nicht ordnungsgemäß geladen worden.

29

3. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei zwingend erforderlich gewesen. Das Volumen des möglichen Vorhabens sprenge die Dimensionen der vorhandenen Bebauung insbesondere im ehemaligen Seebad C.. Auch sei die Zahl von 400 Betten deutlich überschritten; die Aufteilung in verschiedene Baufelder mit verschiedenen Bettenzahlen sei rechtlich unbeachtlich. Die letztlich ergangene positive Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sei auf Druck des Ministeriums ergangen und sachlich falsch.

30

4. Die Abwägung leide an mehreren Mängeln:

31

a) Die vorhandene Bebauung sei unzureichend ermittelt worden. Die ursprünglich vorhandene Bebauung sei nicht dominant gewesen, sondern habe sich in die Struktur des Seebades C. eingefügt. Aus den Häusern in der zweiten Reihe hätte die Möglichkeit bestanden, das Meer und den Strand zu sehen, dies sei Folge der ursprünglichen Planung des versetzten Bauens. Die Hinweise auf vergleichbar große Häuser wie das durch den Bebauungsplan ermöglichte in den ehemaligen Seebädern I. und J. gehe fehl, weil diese Bebauung zum einen weit weg von C. läge und zum anderen das ehemalige Seebad C. eine ganz andere städtebauliche Struktur aufweise. Die vergleichsweise herangezogenen größeren Häuser in C. seien heute nicht mehr genehmigungsfähig. Noch 2003 habe der heutige Planer den zur Rechtfertigung jetzt herangezogenen Bau "C.er Hof" als "Ausreißer" bezeichnet. Die Häuser in der näheren Umgebung des Plangebietes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden; die Angaben zu ihrer Trauf- und Firsthöhe seien irreführend. Tatsächlich hätten sie nur drei Geschosse und ihre Firsthöhe betrage höchstens 15 m über der Geländeoberfläche. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sei an der F. 20 m hoch zuzüglich Aufbauten. Die Bruttogeschossfläche sei nicht ermittelt worden. Daraus folge eine fehlerhafte Berechnung der notwendigen Stellplätze.

32

b) Die Ermittlungen zum Lärmschutz seien unzureichend und für die Abwägung unbrauchbar.

33

Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Es sei das falsche Regelwerk zugrundegelegt worden. Die Steigung in der D-straße betrage 12% und nicht 6%. Die Grenzwerte für Lärmimmissionen seien strenger als zugrundegelegt. Die ermittelten Immissionswerte nachts führten zu einer ständigen Störung des Schlafes, weil auch die weggewogenen Spitzenwerte zu berücksichtigen seien. Die Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

34

cc) Die Schattenwurfprognose sei fehlerhaft, weil sie die Möglichkeit der Dach-Aufbauten nicht berücksichtigt habe. Sie befasse sich auch nicht mit der F. und mit den Gebäuden in der D-straße.

35

c) Die Umgebungsbebauung sei nicht nur in den einzelnen Häusern, sondern auch insgesamt als Denkmäler zu berücksichtigen gewesen. Dies ergebe sich auch aus der ursprünglichen Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung. Fehlerhaft sei auch die Abwägung mit den Belangen der Infrastruktur, der örtlichen Wirtschaft, der Nachfragestruktur und den örtlichen Kapazitäten. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf die Umgebung sei nicht ermittelt worden.

36

d) Die Begründung, das zulässige Vorhaben sei wirtschaftlich erforderlich, um ein Hotel der gehobenen Klasse betreiben zu können, sei nachweislich falsch, weil solche Hotels auch in C. in sehr viel kleineren Gebäuden erfolgreich betrieben würden.

37

5. Der Bebauungsplan leide an fehlerhaften Festsetzungen.

38

Die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG zu Festsetzungsmöglichkeiten von Verkaufsflächen in Sondergebieten. Zudem seien die Festsetzungen nicht überprüfbar. Rechtsschutz gegen eine spätere intensivere Nutzung sei nicht möglich. Unbestimmt sei die Festsetzung über die turmähnlichen Aufbauten, deren Zahl nicht festliege.

39

Die Antragstellerin beantragt,

40

den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 für unwirksam zu erklären,

41

hilfsweise,

42

den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung vom 11.06.2008 für unwirksam zu erklären.

43

Die Antragsgegnerin beantragt,

44

den Antrag abzulehnen.

45

Sie verweist darauf, dass der Normenkontrollantrag im Wesentlichen das Vorbringen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren wiederhole und vertiefe. Der Bebauungsplan sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen und bekanntgemacht worden.

46

Die Antragstellerin verkenne, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht an die historische Bebauung oder die Umgebungsbebauung im Sinne eines Einfügens gebunden sei. Ihr stehe vielmehr zu, eine gewandelte städtebauliche Ordnung durchzusetzen. Die intensive Beteiligung auch der Bürger habe zu Veränderungen in der ursprünglichen Planung geführt, mit der ein Ausgleich mit den nachbarlichen Interessen verwirklicht worden sei. Der Sachverhalt sei ordnungsgemäß ermittelt worden, teilweise durch Ortsbesichtigung. Die eingeholten Gutachten und die Umweltprüfung seien nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien rechtmäßig. Die Einwände der Antragstellerin seien zum Großteil im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht beachtlich. Die Ausnutzung der Bettenkapazitäten in den einzelnen Baufeldern sei grundstücksbezogen. Ein Windhundprinzip sei nicht möglich. Die schalltechnische Untersuchung betreffe die Außenpegel, die Argumentation der Antragstellerin die Innenpegel. Das eigentliche Begehren der Antragstellerin, Schutz vor der wirtschaftlichen Erdrückung, sei kein im Planverfahren schützenswerter Belang.

47

Die Beigeladene beantragt,

48

den Antrag zurückzuweisen.

49

Sie begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

50

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Ihr Grundstück liege außerhalb des Plangebietes.

51

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.

52

Der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Bekanntmachung im "Kaiserbäder-Boten" entspreche den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 DVO-KV MV i.V.m. §11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Bezugsbedingungen gebe es nicht; im Übrigen seien diese Angaben im Kaiserbäder-Boten enthalten. Auf die konkrete Art und Weise der Verteilung komme es nicht an, solange die Antragsgegnerin jedem Interessierten ermögliche, den Kaiserbäder-Boten ohne unzumutbaren Aufwand zu erhalten, ausreichend viele Exemplare drucke und für eine zweckmäßig organisierte und überwachte Verteilung sorge. Die verkürzte 14-Tage-Frist der letzten Auslegung sei rechtmäßig, weil die Planung nur in Einzelheiten geändert worden sei. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil die Zahl von 400 oder mehr Betten für die einzelne Hotelanlage nicht überschritten worden sei. Maßgebend sei nach dem Raumordnungserlass vom 06.05.1996 die einzelne Anlage. Die Einhaltung der Erfordernisse der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt.

53

Der angegriffene Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung eines Sondergebietes eine große Gestaltungsfreiheit, die ihr auch die Festsetzung von Bettenzahlen je Baufeld ermögliche. Die Überlegungen der Antragstellerin zur mangelnden Kontrollierbarkeit beträfen nicht die Planungsebene. Die Festsetzung über die turmartigen Aufbauten stütze sich auf § 16 Abs. 6 BauNVO. Das von der Antragstellerin gesehene Risiko der komplexen Dachlandschaft liege nicht vor. Dagegen sprächen die Festsetzung selbst sowie die Gestaltungsvorschriften Nr. 8.6 und 8.11 im Bebauungsplan, die solche Aufbauten auf die Baufelder 2b, 3 und 4 beschränkten und eine Größenbeschränkung auf 60% je Dachseitenlänge vorsähen.

54

Der Bebauungsplan sei mit "zwingenden Vorgaben der Abwägung" vereinbar. Er sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt. Dessen letzte und aktuelle Stellungnahme sei maßgebend, nicht die auf einen früheren Entwurf bezogene Stellungnahme vom 30.04.2007. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Durchblickmöglichkeiten zum Meer bestünden weiterhin und auf mehr habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Die Anforderungen des Denkmalschutzes innerhalb und außerhalb des Plangebietes seien in der Abwägung ausreichend und rechtmäßig berücksichtigt worden. Die besonderen Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan trügen dem Denkmalschutz Rechnung. Die schalltechnische Untersuchung habe zu Recht Grenzwerte von 45 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber festgesetzt. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts zur Orientierung an der TA Lärm. Die Antragsgegnerin habe sich an den Werten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) orientiert. Nächtliche Einzelschallereignisse gingen in die Berechnung des Dauerlärmpegels ein und seien als solche hinzunehmen. Die Auswirkungen der Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Ansiedlung hochwertiger Hotelbetriebe auf die wirtschaftliche Entwicklung von C. seien in der Abwägung zutreffend beurteilt worden. In der Bauleitplanung seien Aspekte des Schutzes vor Konkurrenz nicht beachtlich. Die umliegende Bebauung sei zutreffend ermittelt und in der Abwägung die unterschiedlichen diesbezüglichen Belange eingestellt und berücksichtigt worden. Die Betonung der städtebaulichen Mitte sei bewusst erfolgt.

55

Der Senat hat am 29.04. und am 13.05.2009 mündlich verhandelt. Die im Planungsverfahren tätigen Sachverständigen sind in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihrer Gutachten vom Senat und den Beteiligten befragt worden. Weiterhin wurde Herr MinRat X., Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V informatorisch befragt.

56

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die zur Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

59

Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Plangebiets. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des streitbefangenen Plangebiets, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, kann ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.; BVerwG, U. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = DVBl 1999, 1293). Ob der Anspruch auf eine gerechte Abwägung dieses privaten Belangs durch den Bebauungsplan verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerwG, B. v. 06.12.2000 - 4 BN 59/00 - NVwZ 2001, 431).

60

Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Auswirkungen der Festsetzungen eines Sondergebietes Fremdenverkehr, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind dabei auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO gelten. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt. Ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Allgemein reicht es für die Antragsbefugnis daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung eigener Belange, die für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten waren, als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215<218 f.>; BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 f. zu den Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung bezüglich eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks). Hierfür muss hinreichend substanziiert aufgezeigt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang nicht nur berührt, sondern auch möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, 197).

61

Das Vorbringen der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie macht geltend, dass die im Planaufstellungsverfahren erstellten und zur Grundlage der Entscheidung über den Bebauungsplan gemachten Gutachten über die von dem Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen fehlerhaft seien und zudem die Abwägung das Interesse der Antragstellerin wenigstens an einer Beibehaltung des status quo der Lärmimmissionen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ihr Vortrag ist, jedenfalls soweit er sich auf die Abwägungsentscheidung bezieht, substantiiert genug, um eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange nicht für ausgeschlossen zu halten.

62

Die Antragstellerin ist mit ihren Angriffen gegen den Bebauungsplan auch nicht teilweise präkludiert. Sie hat sich im Aufstellungsverfahren mit Einwendungen beteiligt, die zum Großteil auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs.2a VwGO versteht der Senat in dem Sinne, dass es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages genügt, wenn wenigstens eine dieser Einwendungen rechtzeitig im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben wurde (vgl. OVG Münster B. v. 29.08.2008 -7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201) oder unverschuldet nicht erhoben werden konnte. Dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO lässt sich nichts dafür entnehmen, dass nur solche Einwendungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrages verwendet werden können, die im Beteiligungsverfahren erhoben wurden. Im Gegenteil erfasst die Norm nach ihrem Wortlaut den Fall, dass "nur" im Beteiligungsverfahren nicht erhobene Einwendungen geltend gemacht werden. Dass der Gesetzgeber eine umfassende, über den Wortlaut hinausgehende Präklusion für alle nicht im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen anordnen wollte, ist nicht ersichtlich (OVG Münster, B. v. 29.08.2008 - 7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201 unter Hinweis auf BTDrs. 16/3308 S. 20). Das mag dazu führen, dass im Beteiligungsverfahren nunmehr auch Einwendungen zu erheben sind, die vor Einführung der Präklusion nicht erhoben werden mussten, weil sie der Gemeinde bekannt sind (vgl. Hartleb VBlBW 2007 452, 454, der eine entsprechende krit. Äußerung von Ziekow wiedergibt), doch lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Norm eine Differenzierung dahingehend entnehmen, dass solche Einwendungen nicht erfasst werden sollen. Der Gesetzeszweck der Beschleunigung der Planerhaltung durch Verhinderung eines Normenkontrollverfahrens durch einen Antragsteller, der sich vorgerichtlich nicht gemeldet hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

63

B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

64

I. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.05.2009 ist unwirksam, weil er in einem Verfahren beschlossen wurde, das mit einem beachtlichen Verfahrensfehler behaftet ist.

65

Der Senat kann als entscheidungsunerheblich offenlassen, ob nicht bereits auf der Ebene des Kommunalverfassungsrechts Mecklenburg-Vorpommern beachtliche Verfahrensfehler vorliegen, weil die Ladung zur Eilsitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 11.05.2009 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder die Voraussetzungen einer so genannten Eilsitzung nicht vorlagen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschlussfassung der Gemeindevertretung unter Verstoß gegen §24 Abs. 1 Kommunalverfassung MV vorgenommen wurde. Der Senat hat allerdings für Letzteres auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.

66

Der Vortrag der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil das amtliche Mitteilungsblatt "Kaiserbäder-Bote" die gesetzlichen Anforderungen an ein amtliches Mitteilungsblatt nicht erfülle, führt nicht zum Erfolg. Unabhängig von der Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung MV (DVO KV MV), ist im "Kaiserbäder-Bote" ein der Vorschrift entsprechender Hinweis auf S. 2 des Sonderdruckes Nr. 2 vom 12.05.2009 zu finden.

67

Die Antragstellerin dringt auch mit ihrer Argumentation, der regelmäßige Bezug des "Kaiserbäder-Bote" sei nicht gewährleistet und damit eine Voraussetzung als amtliches Bekanntmachungsblatt nicht erfüllt, nicht durch. Das mag, ohne dass der Senat dies im Einzelnen zu ermitteln hatte, im von der Antragstellerin dargestellten Umfang der Fall sein. Doch ist für die Beurteilung der Rechtsfolge einer solchen defizitären Verteilung auf Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen: der Vertrieb muss so organisiert sein, dass die Verteilung grundsätzlich gesichert ist. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung in § 5 Abs. 2 DVO KV MV, das amtliche Bekanntmachungsblatt solle so vertrieben werden, dass die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Dafür genügt die - vorliegend bestehende - Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung.

68

Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensfehler, der zur Feststellung seiner Unwirksamkeit führt: Die Antragsgegnerin hat die - vorliegend - im ergänzenden Verfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB unterlassen.

69

Die Antragsgegnerin hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 die Notwendigkeit gesehen, den Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen an verschiedenen Stellen zu ändern. Sie hat dies im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB getan. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden; das ergänzende Verfahren steht einer Gemeinde unabhängig von einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes durch ein Gericht für den Fall zu Verfügung, dass sie Fehler im Bebauungsplan erkennt und diese beheben will. Das ergänzende Verfahren vereinfacht das Verfahren insoweit, als nicht das vollständige Aufstellungsverfahren erneut sondern beginnend erst mit dem fehlerbehafteten Verfahrensschritt unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss.

70

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren, dass es wegen der beabsichtigten Änderung der textlichen Festsetzungen unter Beachtung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte durchgeführt werden müssen. Änderungen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren unterliegen nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Öffentlichkeitsbeteiligung. Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht um die bloße Behebung von Abwägungsmängeln, sondern um die rechtlich davon zu trennende materiell-rechtliche Änderung von Festsetzungen nach § 9 BauGB. Diese Änderungen, die unterschiedlicher Art sind: Ergänzung/Ersetzung/ Klarstellung, betreffen den Plan selbst, nicht nur das ihm rechtstechnisch vorgeschaltete Abwägungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat folgerichtig auch nicht allein bisher nicht berücksichtigte oder falsch gewichtete Belange mit und untereinander abgewogen, sondern neue oder gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes geänderte Festsetzungen zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht. Dies verlangt auch eine Abwägungsentscheidung, beschränkt das Verfahren aber nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern führt zurück auf den Verfahrensstand der Änderung eines Entwurfes eines ausgelegten Bebauungsplanes. Dies ist der von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB normierte Verfahrensschritt. Werden Festsetzungen geändert, weil ihre materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit im Zweifel steht, dann steht dies einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes, wie sie in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB genannt wird, gleich. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in der rechtlichen Wertung auch dann einem Bebauungsplanentwurf gleichzustellen, wenn er noch nicht vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits die Gemeinde einen ausgefertigten und bekanntgegebenen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren ändern kann und zugleich von der Einhaltung der für einen noch nicht bekanntgegebenen Bebauungsplan vorgeschriebenen Verfahrensschritte befreit wäre, andererseits die gleiche Änderung im Aufstellungsverfahren eine Beteiligungspflicht begründet.

71

Von dieser Beteiligung kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 18.12.1987 - 4 NB 2/87 -, NVwZ 1988, 822; ihm folgend VGH Mannheim Urt. vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 -, juris) nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden:

72

"Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, ( ), so besteht kein Anlaß zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB); denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde ( ) einem Vorschlag des davon betroffenen und zur Frage ( ) schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderungen weder auf andere Grundstücke, ( ) nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt ( ); denn in einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in dem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG3 Abs. 2 BauGB) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange der vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte".

73

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Jedenfalls die Festsetzung der Berechnungsmethode für den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel kann - unabhängig davon, dass sie nicht auf Vorschlägen betroffener Grundstückseigentümer beruht - bei jeder Betrachtungsweise auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben: Nach Überzeugung des Senats führen die in der Praxis anzutreffenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Anwendung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel zu unterschiedlichen Ergebnissen, die sich im Bereich von 3 dB(A) bewegen (vgl. VGH Mannheim Urt. vom 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39). Daraus folgt: Entweder geht die Berechnungsmethode zu Lasten der Antragstellerin, weil eine für sie ungünstige, höhere Emissionen des einzelnen Betriebes zulassende Berechnungsmethode gewählt wurde oder es wird zu Lasten der Eigentümer im Plangebiet eine die Antragstellerin begünstigende und damit die zulässigen Emissionen des einzelnen Betriebes verringernde Berechnungsweise festgesetzt. Im Plangebiet befindet sich mindestens ein Grundstück, das Baufeld 3, das nicht der Beigeladenen gehört. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Beigeladene - nachträglich - mit der Festsetzung einverstanden erklärt.

74

Nachteilige Auswirkungen für die Antragstellerin sieht der Senat auch in der Aufhebung der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich" und Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung. Dadurch kann es zu einer Verstärkung der Immissionen auf das Grundstück der Antragstellerin kommen, weil die dann unbeschränkte öffentliche Verkehrsfläche gegenüber ihrem Grundstück vergrößert wird und der Schutz durch die besondere Zweckbestimmung weggefallen ist. Dass dies auf einem Vorschlag der Antragstellerin beruht, ist nicht erkennbar.

75

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die (behauptete) Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung vom 26.02.2007 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Frühjahr 2007 und die ebenfalls im ersten Entwurf des Bebauungsplanes bereits vorgesehene Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung rechtfertige die Unterlassung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Mai 2009, weil dadurch die Stellungnahme zur Frage der fehlenden Festsetzung der Berechnungsmethode im Anschluss an die Auslegung im Frühjahr 2007 und zur Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ermöglicht worden, die Öffentlichkeitsbeteiligung ausreichend erfolgt und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung eine reine Förmelei sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine ordnungsgemäße Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung im Frühjahr 2007 erfolgt ist. In dem dem Senat übersandten Originalverwaltungsvorgang findet sich diese Schalltechnische Untersuchung nicht; sie ist dem Senat erst auf Aufforderung nachträglich in Fotokopie übersandt worden, ohne dass sich aus der übersandten Fotokopie ein Hinweis auf eine Auslegung der Untersuchung ergibt. Das kann aber auf sich beruhen. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom Sommer 2007 enthielt - entgegen dem Vorschlag des schalltechnischen Gutachters - keine Festsetzung der Berechnungsmethode für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel. Dagegen richteten sich keine Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB. Das führt aber nicht zu einem Verbrauch des Anspruchs auf Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer Änderung gerade dieser Festsetzung. Der Entwurf im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist, wie sich aus § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB ergibt, der Plan mit seinen Festsetzungen. Dieses Verständnis gebietet auch Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 BauGB: Bei Änderungen des Bebauungsplanentwurfes, die in der Regel auf Stellungnahmen zurückgehen, ist der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich dazu noch einmal zu äußern. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass eine einmalige Anhörung genügt, wenn sich aus dieser Anhaltspunkte für später vorgenommene Änderungen ergeben. Diese Rechtsauffassung verkürzt den Anspruch auf erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Öffentlichkeitsbeteiligung) auf die Fälle, in denen völlig neue, bislang nicht in der ausgelegten Entwurfsfassung angesprochene Festsetzungen vorgenommen werden. Damit wird der Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung verkannt. Mit ihr wird die Möglichkeit gegeben, zu dem jeweiligen Entwurf Stellung zu nehmen, um die Abwägungsentscheidung auf eine möglichst umfassende Basis zu stellen. Aus diesem Grund sind auch solche Änderungen im Entwurf erneut zu präsentieren, die auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen vorgenommen werden. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der zur Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zu stellende Entwurf; über den aufgrund der ersten Auslegung geänderten Entwurf sollen die Stellungnahmen angegeben werden. Der Gesichtspunkt der Förmelei ist in den von der Rechtsprechung des BVerwG gebildeten Fallgruppen ausreichend berücksichtigt.

76

Es kann offenbleiben, ob die Änderung der textlichen Festsetzungen B.2.2 und B.8.6 zu den "turmartigen Gebäudeteilen" bloße Klarstellungen darstellen oder ebenso wie die bereits abgehandelten Festsetzungen inhaltliche Änderungen mit der Folge zur Pflicht der Öffentlichkeitsbeteiligung darstellen. Offenbleiben kann schließlich, ob die nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ermöglichte eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig gewesen wäre.

77

Dieser Verfahrensmangel ist nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative BauGB unbeachtlich. In der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 11.12.2002 - 4 BN 16/02 -, BVerwGE 117, 239), der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass das völlige Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht der genannten Unbeachtlichkeitsbestimmung unterliegt.

78

II. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.06.2008 ist unwirksam, weil zwei für den Bebauungsplan insgesamt maßgebliche Festsetzungen unbestimmt sind.

79

1. Die Festsetzung über die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel ist unbestimmt.

80

Die Festsetzung über flächenbezogene immissionswirksame Schalleistungspegel selbst enthält keine Vorgaben zu der Methode, nach der die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebes zu berechnen ist; auch an keiner anderen Stelle des Bebauungsplanes findet sich eine diesbezügliche (ergänzende) Festsetzung. Wie bereits ausgeführt, können sich aus den verschiedenen technisch möglichen und rechtlich grundsätzlich zulässigen Messmethoden zur Ermittlung der nach den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln zulässigen Immissionen im Ergebnis Abweichungen von bis zu 3 dB(A) ergeben. Fehlt die Festsetzung der Messmethode oder lässt sie sich der Begründung nicht entnehmen, ist es dem jeweiligen Gutachter überlassen, welche Methode und damit welches Ergebnis er wählt. Weil die Entscheidung über die Messmethode über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Betreibers der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlage einerseits und des Nachbarn andererseits verfügt, hat der Satzungsgeber diese Entscheidung zu treffen. Fehlt - wie hier - eine solche Festsetzung der Messmethode, erweist sich die bloße Festsetzung von flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln als unbestimmt und damit als unwirksam (vgl. VGH Mannheim U. v. 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39).

81

Dieser Mangel betrifft einen wesentlichen Teil des Bebauungsplanes, weil die Regelung der Immissionen durch die im Plangebiet durch den Plan ermöglichten Nutzungen auf die Nachbarschaft ein für die Planung grundlegendes Element sind. Der Ausgleich der gegensätzlichen Belange der Betreiber der gewerblichen Anlagen im Plangebiet und der Nachbarn in direkter Nachbarschaft des Plangebietes ist für die Rechtswirksamkeit der Planung maßgeblich. Erweist sich die diesbezüglich zentrale Festsetzung als unwirksam, infiziert dieser rechtliche Mangel den gesamten Bebauungsplan; eine bloße Teilunwirksamkeit der unbestimmten Festsetzung unter Aufrechterhaltung des Bebauungsplanes im Übrigen scheidet aus.

82

2. Auch die Festsetzung über die turmartigen Dachaufbauten (B 2.2) ist unbestimmt. Danach dürfen turmartige Gebäudeteile die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m als Höchstmaß und die festgesetzte Firsthöhe bis zu 3 m als Höchstmaß überragen. Nach Überzeugung des Senats ist der Begriff der "turmartigen Dachaufbauten" nicht unbestimmt, sondern einer zur Bestimmtheit führenden Auslegung zugänglich. Die Erläuterungen des Begriffs in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 haben ergeben, dass damit in Abgrenzung zu Giebeln und Zwerchhäusern Dachaufbauten gemeint sind, die nach ihrer äußeren Gestaltung (Höhe/Breite/Länge) nur einen kleinen Teil des Daches einnehmen und überragen, wobei die Grundmaße in einem Verhältnis zur Höhe stehen, das deutlich unter 1 liegt. Nicht verständlich und damit unbestimmt ist die Festsetzung aber mit Blick auf die Höchstmaße, die in sich widersprüchlich sind, weil sie in einer Art und Weise an unterschiedliche Bezugspunkte des Hauptgebäudes anknüpfen, dass eine Verwirklichung der turmartigen Dachaufbauten ausgeschlossen ist. Die Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 über den gemeinten Inhalt der Festsetzung: die Traufhöhe des turmartigen Gebäudeteiles darf sich maximal 2 m über die festgesetzte Traufhöhe des Hauptgebäudes erheben und die maximale Firsthöhe darf zusätzlich 3 m betragen, lässt sich aus dem Wortlaut der Festsetzung nicht herleiten.

83

Eine Begrenzung der turmartigen Gebäudeteile nach Anzahl und Fläche bezogen auf die Dachfläche enthält der Bebauungsplan nicht. Eine Begrenzung findet sich allein für die Zulässigkeit in einzelnen Baufeldern, wobei es sich um die maßgeblichen Baufelder handelt, in denen diese Gebäudeteile zulässig sind. Mit Blick auf die Bedeutung der turmartigen Gebäudeteile für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Plangebietes, speziell für das Baufeld 4 und damit für die Planung insgesamt, führt auch diese Unwirksamkeit einer einzelnen Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt.

84

3. Der Senat hat im Übrigen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wenn sich diese Festsetzung allein auf den Bürgersteig einer vorhandenen Straße bezieht, den gesamten weiteren Straßenkörper aber, weil außerhalb des Plangebietes liegend, nicht erfasst. Ein verkehrsberuhigter Bürgersteig dürfte ein Widerspruch in sich sein, zumal die Verkehrsberuhigung sich denklogisch auf den gesamten Straßenkörper bezieht, weil sich die Verkehrsberuhigung auf den gesamten auf einer Straße grundsätzlich möglichen Verkehr bezieht. Ohne Einbeziehung der Fahrbahn einer Straße macht eine Verkehrsberuhigung keinen rechten Sinn. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben.

85

III. Der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.2008 ist weiterhin unwirksam, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

86

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; Urt. vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, E 48, 56).

87

Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.12.1969, a.a.O.).

88

Diesen Anforderungen wird der dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsvorgang in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

89

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin zutreffende Immissionswerte in die Abwägung eingestellt hat. In den von der Antragsgegnerin im Original eingereichten und durchgehend paginierten Verwaltungsvorgängen über das Aufstellungsverfahren findet sich keine gutachterliche Untersuchung über die Immissionswerte bezogen auf die in der D-straße dem Plangebiet gegenüberliegenden Gebäude. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und gegebenenfalls öffentlich ausgelegten Gutachten zum Schallschutz beziehen sich bei den Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet; eine Untersuchung der Umgebung ist insoweit nicht erfolgt. Eine entsprechende Immissionsprognose findet sich in dem erst nach der ersten mündlichen Verhandlung in einer nicht unterschriebenen Fassung vorgelegten Untersuchung vom 30.11.2007, die der Gutachter bei seiner informatorischen Befragung in der ersten mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat und auf die es auch ansonsten in den Verwaltungsvorgängen keine konkreten Hinweise gibt. Daraus ergibt sich eine Steigerung des Verkehrslärms gegenüber der Vorbelastung von 2-3 dB(A) auf 49 - 51 dB(A). Für das Plangebiet selbst kommt der Gutachter in seinem Gutachten vom 26.02.2007 zu einer Steigerung gegenüber der Vorbelastung auf 55 dB(A), die er im Gutachten vom 25.01.2008 später auf 53 dB(A) reduziert hat. Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet höher sein sollen als auf der gegenüberliegenden Seite der D-straße. Der Gutachter hat dies bei seiner Befragung in den mündlichen Verhandlungen nicht näher begründet. Es bestehen daher Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der in der Abwägung zugrundegelegten Lärmimmissionswerte, wobei der Senat nicht verkennt, dass diese Werte mit denen aus dem Gutachten vom 30.11.2007 übereinstimmen.

90

2. Der Senat brauchte eine weitergehende Aufklärung des Zustandekommens der in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten prognostizierten Lärmimmissionswerte für die dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Gebäude nicht durchzuführen, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung der Problematik der Lärmimmissionen die gegenläufigen Belange nicht oder jedenfalls nicht mit der ihnen angemessenen Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Ausweislich Abschnitt 7.4 der Begründung des Bebauungsplanes, auf die in der Abwägungsentscheidung zu diesem Punkt ausdrücklich verwiesen wurde, ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass unterhalb der - nicht erreichten - Gesundheitsgefahren durch Lärmimmissionen "nach Maßgabe der Normvorgaben planerische Abwägungsspielräume" bestehen. Damit erkennt die Antragsgegnerin zwar, dass die durch den Verkehrslärm ausgelösten zusätzlichen Immissionen Gegenstand der Abwägung sind, doch ist aus der Begründung nicht ableitbar, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Die Erkenntnis von Abwägungsspielräumen ersetzt keine Abwägung; diese ist vielmehr durchzuführen. Die von der Antragsgegnerin für die Abwägungsentscheidung herangezogene Begründung lässt den Rückschluss zu, dass eine Abwägung der gegenläufigen Belange überhaupt nicht für erforderlich gehalten wurde, weil sie der Auffassung war, Abwägungsspielräume rechtfertigten jegliche Entscheidung. Damit wird die Antragsgegnerin dem Abwägungsgebot im Sinne eines Abwägungsausfalles nicht gerecht. Dies lässt sich auch der weiteren Begründung entnehmen, dass für eine "mittelfristige Betrachtung" das in der Lärmminderungsplanung des Ostseebades I. vom November 2003 angeregte Nachtfahrverbot zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin verschiebt die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung. Damit vermeidet sie die gebotene Abwägung in der Bauleitplanung.

91

3. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin angenommen wird, sie habe eine Abwägung vorgenommen, ist eine fehlerhafter Gewichtung der betroffenen Belange vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat davon abgesehen, in die Abwägung gesundheitsgefährdenden Lärm einzustellen, weil dieser offensichtlich nicht vorliegt. Darin erschöpfen sich die zu berücksichtigen Belange der Antragstellerin aber nicht. Ein gewichtiger Belang ist das Interesse der Antragstellerin, angesichts der auch vom Gutachter festgestellten Vorbelastung der D-straße, die die als Orientierungswerte anzuwendenden Richtwerte der TA-Lärm (vgl. BVerwG B. vom 23.06.2003 - 4 BN 7/03 -, BRS 66 Nr. 22; B. vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, NVwZ 2008, 426) um 8-10 dB(A) nachts überschreitet, einer Erhöhung dieser Vorbelastung nicht ausgesetzt zu sein und wenn möglich eine Vermeidung der Verfestigung durch Verringerung zu erreichen. Dieser Belang ist gewichtig, weil der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der übrigen dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Grundstücke als Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen oder zum Dauerwohnen eine in den Grenzwerten der TA-Lärm zum Ausdruck kommende Schutzwürdigkeit zukommt. Dieser Belang ist in der Abwägung mit dem ihm zukommenden hohen Gewicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg Urt. vom 15.12.2003 - 1 KN 532/01 -, juris). Diese Schutzwürdigkeit ist nicht unüberwindbar, setzt aber entsprechend gewichtigere entgegenstehende Belange voraus. Solche werden von der Antragsgegnerin in der Abwägung nicht dargestellt.

92

Zur Rechtfertigung der Erhöhung des Verkehrslärms und damit der die Antragstellerin treffenden erhöhten nächtlichen Lärmimmissionen findet sich in der Abwägung unmittelbar nur die Überlegung, diese lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle. Soweit die Antragsgegnerin damit eine geringe Gewichtigkeit des Belangs der Antragstellerin zum Ausdruck bringen will, verkennt sie, dass es nicht nur um die Rechtfertigung der Erhöhung geht, sondern um die Erhöhung einer überhöhten Vorbelastung, wodurch der Belang ein eigenes Gewicht erhält, und die Verfestigung der erhöhten Vorbelastung unter Zurückstellung der in der Lärmminderungsplanung vorgesehenen Reduzierung der Vorbelastung. Mit der von ihr vorgenommenen Gewichtung erfasst die Antragsgegnerin den Belang der Antragstellerin nur unzureichend und bleibt zugleich eine nachvollziehbare Rechtfertigung der Erhöhung und Verfestigung der Vorbelastung schuldig. Dieser Abwägungsmangel wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die Erhöhung der nächtlichen Lärmimmissionen und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Antragstellerin einschließlich der damit verbundenen Verfestigung des städtebaulichen Missstandes nicht durch die vorhandene Vorbelastung gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG B. vom 18.12.1990 4 N 6/88 -, DVBl. 1991, 442). Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung als Belang die mittelfristige Umsetzung der Lärmminderungsplanung eingestellt und diesen Belang so stark gewichtet, dass mit ihm das Interesse der Antragstellerin an einer Nicht-Erhöhung der bereits überhöhten Verkehrsimmissionswerte überwunden wurde. Damit kommt diesem Belang der beabsichtigten mittelfristigen Verwirklichung der Lärmminderungsplanung ein Gewicht zu, das ihm objektiv nicht zusteht. Denn zum einen ist die Lärmminderungsplanung in der in der Begründung des Bebauungsplanes genannten Form: November 2003 nicht existent; die Antragsgegnerin meint eine durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegebene Lärmminderungsplanung für die Insel Usedom; sofern eine Planung der damaligen Gemeinde I. gemeint sein sollte (die dem Senat trotz Nachfragen aber nicht vorgelegt werden konnte), ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 noch eine selbständige Gemeinde C. existierte, für die eine Lärmminderungsplanung der damals noch selbständigen Gemeinde I., die noch nicht wie die jetzige gleichnamige Antragsgegnerin aus den drei früheren Gemeinden C., I. und J. bestand, keine Gültigkeit hatte. Zudem ist diese Lärmminderungsplanung im Jahr 2004 fortgeschrieben worden; die Antragsgegnerin bezieht sich auf eine Entwurfsplanung aus dem Jahr 2003. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ernsthaft die Umsetzung dieser Lärmminderungsplanung oder einer gleichwertige Aussagen enthaltenden Planung betreibt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen können, dass sie dies in absehbarer Zukunft tun wird, nachdem sie sechs Jahre nach Entstehen der von ihr in die Abwägung einbezogenen Lärmminderungsplanung im hier betroffenen Bereich der D-straße über die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nichts für die Umsetzung der dort gemachten Vorschläge unternommen hat. Hinzukommt, dass die Verwirklichung der in der Lärmminderungsplanung vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich Probleme aufwerfen dürfte, die die Umsetzung weiter verzögern dürften.

93

Aus der Abwägung ergeben sich auch keine anderen Belange, aus denen sich ein in der konkreten Abwägung der Antragsgegnerin rechtmäßiges Überwinden des Belanges der Antragstellerin, von einer Verfestigung und Erhöhung der Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung maßgeblich an dem Belang ausgerichtet, es entspräche dem Willen der Gemeinde, einen städtebaulichen Akzent in Form einer Dominante an dem konkreten Standort zu errichten. Dieser Aspekt ist eine rechtlich nur begrenzt zu beurteilende originär planerische Entscheidung, die allerdings als solche nicht das Gewicht hat, den Belang der Antragstellerin, keine Erhöhung der Vorbelastung zu erleiden, zu überwinden. Dazu sind weitere gewichtige und einer ordnungsgemäßen Abwägung unterworfene Belange erforderlich.

94

Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägung maßgeblich von der Überlegung leiten lassen, das Plangebiet sei prädestiniert für eine Bebauung mit einem Grand-Hotel. Wie sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zeigt, ist dies nicht der Fall, weil nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen, die sich dafür auch auf die Ausführungen der Architektin Z. stützen kann, ein Hotel dieser Qualitätsstufe eine erhebliche Bruttogeschossflächenzahl und damit ein fast vollständiges Ausnutzen des konkreten Standortes verlangt. Die Beigeladene hat nachdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Hotel der von der Gemeinde gewollten Qualitätsstufe, unabhängig von der Einstufung nach "Sternen", ein erhebliches Wellness- und Freizeitangebot unterhalten muss einschließlich von Restaurantbetrieben, damit es die Menge zahlungskräftiger Gäste anziehen kann, die für den wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb eines solchen Hotels unabdingbar ist. Diese Quantität der Bebauung ist an diesem konkreten Standort wegen der vielfältigen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Plangebietes aufgrund der zu berücksichtigenden Umgebungsbebauung kaum zu erreichen. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben auf dem Baufeld 4 soll nach den Erläuterungen der Beigeladenen die Mindestanforderungen an den Umfang der Bebauung gerade noch erfüllen. Unter diesen Umständen kann von einem für ein solches Hotel prädestinierten Standort bei der gebotenen und in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ermittlung der Eignung des Standortes nicht ausgegangen werden. Das Plangebiet mag für das geplante Vorhaben nicht ungeeignet sein, doch ist das Gewicht des Belanges Standorteignung von der Antragsgegnerin angesichts der im Verhältnis zum Notwendigen sich an der unteren Grenze bewegenden Bebaubarkeit zu hoch bewertet worden.

95

Hinzukommt, dass die Absicht der Antragsgegnerin, die seeseitige Ortsmitte durch eine massive Bebauung städtebaulich aufzuwerten, in Konflikt insbesondere mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Raumordnung gerät. Die Denkmalschutzbehörden haben von Beginn an erhebliche Bedenken gegen Vorhaben, wie sie durch den Bebauungsplan ermöglicht werden, angemeldet. Diese Bedenken sind nachvollziehbar und führen, auch wenn sie in der Abwägung als ein Belang einzustellen und nicht unüberwindbar sind, zu einer Verringerung des Gewichts des Belangs der Prädestination des Standortes. Das Gewicht des Belangs der besonderen Geeignetheit des Plangebietes für die Bebauung mit einem Grandhotel in den von der Antragsgegnerin gewollten Ausmaßen wird auch durch die Überlegung gemindert, dass nach den Grundsätzen oder Erfordernissen der Raumordnung, wie sie sich in Punkt 5.2. (5) des Regionalen Raumordnungsprogrammes Vorpommern finden, landschaftstypische Ortsbilder und historische Stadtviertel mit ortsbildprägenden Gebäuden, Ensembles und Quartieren den Möglichkeiten und Erfordernissen der Siedlungsentwicklung entsprechend gesichert, gepflegt und erhalten werden sollen. Die seeseitige Bebauung von C. stellt ein landschaftstypisches Stadtviertel mit ortsbildprägendem Ensemble dar, weil es sich um eine typische Bebauung im Stil der so genannten Bäderarchitektur handelt. Dem steht nicht entgegen, dass gerade das Plangebiet eine durch Abriss entstandene Freifläche ist, die sich störend auf das Ortsbild auswirkt. Weil die F. höher liegt als die Freifläche, wirkt sich dies nicht in dem Maße störend aus, dass ein landschaftstypisches Ortsbild mit Ensemble nicht mehr angenommen werden kann. In dieses Ensemble fügt sich das Vorhaben Grand-Hotel wegen der für seinen wirtschaftlichen Betrieb notwendigen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche nur begrenzt ein, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass durch entsprechende Gestaltung des Baukörpers die Einbindung in das Ensemble und das landschaftstypische Ortsbild in der einen oder anderen Weise gelingen kann.

96

4. Diese Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

97

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urt. vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab sind die aufgeführten Mängel offensichtlich. Sie lassen sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

98

Die Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG B. vom 20.01.1002 - 4 B 71/90 -, BRS 54 Nr. 18, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG Urt. v. 21.08. 1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33, 38 f.).

99

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die fehlerhafte Gewichtung einzelner in die Abwägung eingestellter Belange betrifft Belange von zentraler Bedeutung für die Abwägung. Die Entscheidung für den Bebauungsplan war heftig umstritten, so dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei Kenntnis der objektiven Gewichtung des Belanges der (geringen) Eignung des Baufeldes 4 für das geplante Grand-Hotel und der Notwendigkeit der Abwägung beim Lärmschutz anders entschieden hätte, insbesondere die seit langem geplanten Maßnahmen des Lärmminderungskonzepts zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht hätten.

100

IV. Der Senat kann wegen Entscheidungsunerheblichkeit offenlassen, ob die Abwägung noch an weiteren Fehlern leidet. Er sieht sich jedoch ergänzend zu den in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erörterten Fragestellungen zu folgenden Hinweisen veranlasst:

101

Die Antragstellerin hat keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Freihaltung der Flächen von Bebauung, auf die sich der Bebauungsplan erstreckt. Auch hat sie keinen rechtlich geschützten Anspruch auf eine Bebauung wie in früherer Zeit. Die Gemeinde kann die Flächen überplanen und durch eine ordnungsgemäße Bauleitplanung eine Bebauung ermöglichen, die jenseits der durch § 34 BauGB ermöglichten Bebauung liegt. Insbesondere entfaltet das Bauplanungsrecht keinen Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz.

102

Der Senat hat bei einer überschlägigen Prüfung des Umweltberichts keine rechtlich bedeutsamen Fehler entdecken können. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen des Grundwasser und von Fauna und Flora sind ohne weitere Substantiierung nicht recht nachvollziehbar. Der Senat kann gegenwärtig auch nicht erkennen, dass die Bebauung der Flächen im Plangebiet zwangsläufig zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Standsicherheit der Umgebungsbebauung führt. Von einer umfassenden Erarbeitung und Bewertung der nach der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten hat er aber abgesehen. Auch eine Gefährdung des Küstenschutzes vermag er nicht zu erkennen.

103

Bedenken hat der Senat im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nach § 15 ROG in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen, dem so genannten Raumordnungsverfahren. Aus § 3 Nr. 6 ROG folgt, dass eine Bauleitplanung von § 15 ROG erfasst sein kann (vgl. Runkel in: Bielenberg/ Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder Stand 11/2006 § 3 Rn. 261 ff.). Unter den Voraussetzungen des § 1 Sätze 1 und 3 der Raumordnungsverordnung (vom 13.12.1990 - BGBl. I S. 2766 [RoV]) soll das Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Eine Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit fällt darunter (§ 1 Satz 3 Nr. 15 RoV). Für ein solches Vorhaben führen die Landesplanungsbehörden in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz vom 05.05.1998, GVOBl. S. 503 [LPlG]). Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG).

104

Der Senat orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs des Hotelkomplexes an der Umschreibung dieses Begriffes in dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 6.5.1996 (AmtsBl. M-V S. 529). Danach sind Hotelanlagen mit 400 und mehr Betten im Sinne des § 1 Satz 3 Nr. 15 RoV als Hotelkomplex anzusehen. Demnach ist eine Bauleitplanung, die die Errichtung eines Hotels mit mehr als 400 Betten erlaubt, in der Regel, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles entgegenstehen, durch ein Raumordnungsverfahren zu begleiten und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als Belang in die Abwägung einzustellen.

105

Die für den Begriff des Hotelkomplexes erforderliche Bettenzahl erreicht die geplante Bebauung. Das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben in den Baufeldern 4 und 6 umfasst eine Hotelanlage mit mehr als vierhundert Betten. Der Senat betrachtet dabei nicht nur die einzelne bauliche Anlage, sondern sieht es als erforderlich an, die wirtschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick zu nehmen, schon um zu verhindern, dass durch eine nur nach außen hin erfolgte, tatsächlich aber wegen wirtschaftlicher Zusammenhänge nur formal erfolgte Aufteilung in einzelne Hotelbetriebe ein Raumordnungsverfahren umgangen werden kann. Bei dieser Missbrauch verhindernden und deshalb gebotenen Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Vorhaben auf den Baufeldern 4 und 6 zusammen betrachtet werden müssen, weil sie, wie sich aus dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt, gemeinsam bewirtschaftet werden sollen. Ob weitere Vorhaben auf anderen Baufeldern hinzugerechnet werden können oder müssen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zwingend, auch wenn dies für das Baufeld 5 naheliegt und die nach dem Bebauungsplan zulässigen Verbindungsbauten und die wirtschaftliche Verbundenheit der Vorhaben in den Baufelder 1 bis 2 und 4 bis 6 in der Hand des Investors dies nahelegt. Bei Zusammenrechnung der möglichen Bettenzahl, die im Bebauungsplan für die Baufelder 4 und 6 festgelegt ist, ergibt sich eine Summe von mehr als 400 Betten, wobei die zulässige Aufbettung zu berücksichtigen ist.

106

Liegen die Voraussetzungen einer raumbedeutsamen Planung vor, hier: Hotelanlage mit über 400 Betten, führt die zuständige Landesplanungsbehörde in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch ( § 15 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Damit wird der obersten Landesplanungsbehörde, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG über die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet, ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm darauf gerichtet, grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren durchzuführen und nur, wenn im Einzelfall eine überörtliche Bedeutung oder eine Raumbedeutsamkeit fehlt, oder andere Besonderheiten des Einzelfalles Gründe eine Entbehrlichkeit des Raumordnungsverfahrens nahelegen oder ergeben, kann davon abgesehen werden. Das setzt eine entsprechende sorgfältige Prüfung des Einzelfalles voraus. Eine solche ist den einschlägigen Verwaltungsvorgängen der unteren Planungsbehörde, die mit der obersten Planungsbehörde die Frage erörterte, nicht zu entnehmen. Es erscheint zweifelhaft, ob die erst in der mündlichen Verhandlung offengelegte Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums als oberster Landesplanungsbehörde zutrifft, dass ein förmliches Raumordnungsverfahren für den streitigen Bebauungsplan nicht erforderlich sei, weil an dem vorgesehenen Standort noch nicht einmal 800-1000 Betten raumbedeutsam seien. Denn die Planung der Antragsgegnerin wird mit der Überlegung begründet, eine dominante Bebauung zu ermöglichen. Es ist nicht fernliegend, in dieser städtebaulichen Dominanz zugleich auch eine raumbedeutsame Komponente zu sehen, zudem die untrennbar verbunden ist mit einem Bauwerk, dass in seiner Zweckbestimmung und Kubatur eine herausgehobene Singularität hat.

107

V. Auf die weiteren von Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren nicht für ungemessen kurz hält. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH Urt. v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt Bauplanungsrecht 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht. Davon abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.

108

Ob die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder mit der Rechtsprechung des BVerwG, wie sie zur betriebsunabhängigen Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen in Sondergebieten entwickelt wurde (BVerwG Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131 86), vereinbar ist, kann der Senat wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Jedenfalls für die Baufelder 4 bis 6, in denen nach dem Bebauungsplan nur jeweils ein einzelnes Vorhaben verwirklicht werden kann, dürfte eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Bettenhöchstzahl wegen eines Verstoßes gegen die BauNVO eher fernliegen.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

110

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 173 VwGO, 705 ff ZPO.

111

Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Sie tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 14 der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks 1 der Flur 2 der Gemarkung C. mit der Straßenbezeichnung D-straße. Das Flurstück liegt durch die D-straße getrennt gegenüber dem Plangebiet. Die D-straße ist eine innerörtliche Sammelstraße von ca. 6 m Breite.

3

Die Antragsgegnerin beschloss am 08.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14.

4

Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) ergab unter anderem, dass die im Plan-Entwurf zugelassenen Nutzungen den Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Ostvorpommern machte darauf aufmerksam, dass die Einhaltung der Anerkennung als Kurort davon abhänge, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für Gebiete mit Erholungsfunktion möglichst eingehalten werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern kam in seiner Stellungnahme vom 21.11.2006 zu der Erkenntnis, dass der Bebauungsplan bei Beachtung des Prüfergebnisses an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst werden könne. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege regte unter anderem an, die im Baufeld 3 (jetzt Baufeld4) vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen (17,00 und 21,00 bei BP 6,00 ü HN) zu reduzieren und auf turmartige Gebäudeteile zu verzichten. C. sei geprägt durch die so genannte Bäderarchitektur, viele der Gebäude seien Baudenkmale. Insgesamt bildeten sie ein historisch wertvolles Ensemble, dessen Gestalt durch die massive Dominanz der neuen Hotelanlage erheblich beeinträchtigt werden würde. Der Charakter des Ortes würde Einbußen an seiner unverwechselbaren Typik hinnehmen müssen.

5

Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte das Akustik-Labor E. GmbH am 26.02.2007 eine (erste) Schalltechnische Untersuchung. Untersucht wurden prognostisch die Immissionen der Gewerbegeräusche ausgehend von dem Plangebiet sowie die von den Nutzungen im Plangebiet ausgelösten Verkehrsimmissionen bezogen auf das Plangebiet. Hinsichtlich der Gewerbegeräuschemissionen wurde vorgeschlagen, flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Die Nacht zeige sich als kritischer Beurteilungszeitraum. Es sei mit Schallschutzmaßnahmen bezüglich nächtlicher PKW-Bewegungen in den Baugebieten und schalltechnisch relevanten, haustechnischen Anlagen zu rechnen. Hinsichtlich der Verkehrsgeräusche ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beurteilungspegel im Wesentlichen durch die Grundbelastung der Bergstraße bestimmt werde. Dieser überschreite die Orientierungswerte um bis zu 10 dB(A) nachts. Der zusätzlich zu erwartende Verkehr aus den beabsichtigten Beherbergungsbetrieben im Plangeltungsbereich führe zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um max. 1 dB. Diese sei subjektiv nicht wahrnehmbar.

6

Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30.03.2007 bis 30.04.2007 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen des TÖB-Stellungnahmeverfahrens kam das Amt für Raumordnung und Landesplanung Vorpommern in seiner Stellungnahme vom 30.04.2007 zu der Erkenntnis, es sei eindeutig festzustellen, dass die Planung hinsichtlich Bauweise, zu Baustrukturen, landschaftstypischen Ortsbildern, geschützten Ensembles u.a. nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Auch Bürger nahmen kritisch/ablehnend zu dem Bebauungsplanentwurf Stellung.

7

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 23.08.2007 die Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen sowie, den geänderten Bebauungsplanentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 13.09. - 15.10.2007.

8

Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erhob grundsätzliche Bedenken, weil die im Vergleich zum Bestand völlig unmaßstäblichen großen Kubaturen und die möglichen, für den Ort untypischen großräumigen Strukturen die benachbarten Denkmale in ihrer Einzel- und Ensemblewirkung erheblich beeinträchtigten und das Gesamtensemble von C. als historisch wertvolles, unverwechselbares Ensemble Bedenken gegen die städtebauliche Idee des Planentwurfes hervorrufe.

9

Die Antragstellerin erhob Einwendungen und machte u.a. geltend, es fehle an einer Berücksichtigung der auch sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung ihres Grundstücks schützenden besonderen städtebaulichen Struktur der Bebauung in der D-straße, nämlich der versetzten Bebauung, die einen Seeblick auch für Häuser in der zweiten Reihe bewusst ermöglicht hätte. Der zu erwartende zusätzliche Verkehr, insbesondere der An- und Abfahrtverkehr, führe zu einer erheblichen Steigerung der Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück, wobei dieser Effekt durch die Steigung in der D-straße noch verstärkt werde, wenn auch der Lieferverkehr berücksichtigt werde. Wirksame Gegenmaßnahmen seien weder geplant noch möglich. Die Festsetzung der GRZ bis zu 0,95 widerspreche dem städtebaulichen Rahmenplan. Hotels mit Zentrumcharakter seien bisher weder in C. noch in anderen Ostseebädern vorhanden. Die vorgesehenen Trauf- und Firsthöhen seien im Vergleich zur vorhandenen Bebauung überdimensioniert. Die Kubatur des durch die Planung ermöglichten Vorhabens sprenge die vorhandenen und bewusst geplanten städtebaulichen Strukturen von C.. Die Planung setze sich nicht in der gebotenen Weise mit dem zu erwartenden und fließenden Verkehr auseinander.

10

Die Antragsgegnerin holte nach eigenen Angaben eine weitere Schalltechnische Stellungnahme, datierend vom 30.11.2007, ein (die nicht in den paginierten Originalverwaltungsvorgängen befindlich ist und erst nach der ersten mündlichen Verhandlung ohne Unterschrift vorgelegt wurde; die Beigeladene legte später eine unterschriebene Fassung vor), die zu dem Ergebnis kam, aufgrund des hotelbedingten Verkehrsaufkommens erhöhten sich die Immissionswerte an den Fassaden der Gebäude gegenüber dem Plangebiet in der D-straße um 2-3 dB(A) auf 48-51 dB(A) gegenüber der Vorbelastung. Der Gutachter führte weiter aus, um eine Lärmentlastung zu erreichen, seien übergreifende Ansätze der Lärmminderung erforderlich, wie sie im Ansatz in der Gemeinde vorlägen. Die verkehrstechnische Begutachtung vom 14.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass die vorhandenen Straßen den zusätzlichen Verkehr problemlos aufnehmen könnten. Zusätzlicher Verkehr werde durch die Übernachtungsgäste und die Angestellten ausgelöst, während die sonstigen zusätzlichen Nutzungen fußläufig in Anspruch genommen würden. Eine darauf beruhende ergänzende Schalltechnische Untersuchung vom 25.01.2008 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Immissionswerte im Plangebiet gegenüber einer Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung vom 09.08.2007 (diese findet sich nicht in den Originalverwaltungsvorgängen) geringfügig um 0,1 -0,2 dB(A) auf 63/53 dB(A) tags/nachts) verringern.

11

Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 28.01.2008 die Abwägung dieser Stellungnahmen und Einwendungen. Nach Auffassung der Gemeindevertretung ließen die historischen Strukturen die städtebauliche Wirkung der seeseitigen Ortsmitte erkennen. Der Bebauungsplan nehme historische "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" der früheren Bebauung auf, in der gemäß der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung auch die Errichtung größerer Gebäude zugelassen werden solle. Die Beeinträchtigung der im direkten Umfeld der Baufelder 2b, 3 und 4 befindlichen denkmalgeschützten Ensembles auf der südwestlichen Seite der D-straße sei städtebaulich vertretbar. Ein absoluter Schutz der Ensemblewirkung würde die mangelnde Umsetzung der städtebaulichen Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte bedeuten. Ein Hotel der gehobenen Kategorie könne unter Berücksichtigung der heutigen Gästeansprüche nicht mehr in einer kleinteiligen Villenstruktur a la 1897/98 umgesetzt werden. Im Umfeld des B-Planes seien kaum mehr Gebäudegrundflächen im historischen Kontext zu erkennen. Die mögliche Bebauung in den Baufeldern 1, 2a und 5 solle sich den Strukturen im Umfeld des Plangebietes annähern. Die Höhenentwicklung in den Baufeldern 2b, 3 und 4 soll sich von der Umgebungsbebauung abheben, um die seeseitige Ortsmitte von C. städtebaulich zu betonen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes nähmen auf den historisch-strukturellen Versatz entlang der D-straße in der gebotenen Weise Rücksicht und berücksichtigten auch die aktuellen vorgegebenen Grundstücksverhältnisse. Das Planungserfordernis sei offensichtlich. Die Daten über Verkehr und Lärm basierten auf fachgutachterlichen Ergebnissen. Die ermittelten Immissionswerte seien ein verträgliches Mindestmaß. Der Nachweis der Flächenverfügbarkeit sei erbracht. Schalleistungspegel seien nach § 1 Abs. 3 BauNVO auch in Sondergebieten zulässig. Die getroffenen Festsetzungen trügen den rechtlichen Anforderungen Rechnung. Der Zielverkehr Ortsmitte/D-straße/F. werde südlich und westlich der G-straße abgefangen. Mit einer GRZ von 0,6 könne ein wirtschaftlich tragfähiger Hotelbetrieb der gehobenen Kategorie nicht geschaffen werden. Die Örtlichkeit sei für ein Hotel der gehobenen Kategorie prädestiniert. Es solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine bauliche Dominanz entfalten. Das sei in Seebädern häufig. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Gemeinde sehe die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke H-straße/D-straße vor. Die Planung der Tiefgarageneinfahrt und die evtl. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen seien dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die vielfältigen Festsetzungen zur Abstandstiefe, zur Gebäudestruktur und -Gestaltung brächten zum Ausdruck, dass die möglichen Auswirkungen der Gebäudekubatur bedacht worden seien. Die städtebauliche Zielsetzung könnte mit der Planung erreicht werden. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens gegeben.

12

In der Sitzung am 28.01.2008 beschloss die Gemeindevertretung weiter die verkürzte öffentliche Auslegung sowie die Beschränkung der Stellungnahmen auf die Änderungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB. Die Änderungen betrafen die Festsetzungen von Baugrenzen in den Baufeldern 2a und 2b, sowie die GRZ in Baufeld 2a, die First- und Traufhöhen in Baufeld 4 sowie dort Baugrenzen und eine Vielzahl von textlichen Festsetzungen.

13

Private Einwender machten geltend, die Schalltechnische Untersuchung ginge von einem theoretischen Rechenmodell und nicht von der konkreten Situation in der D-straße aus. Diese ergebe wesentlich höhere Immissionen. Die Zusage der Gemeinde zur Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone, die im Zusammenhang auch mit dem Sanierungsgebiet stünde und die erhebliche Fördermittel ausgelöst habe, erlaube die Planung nicht. Dazu nahm der schalltechnische Gutachter kritisch Stellung.

14

Das Amt für Raumordnung und Landesplanung kam zu dem Ergebnis, die Planung sei mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

15

In der Sitzung am 08.04.2008 bestätigte die Gemeindevertretung die bereits gefassten Abwägungsbeschlüsse vom 23.08.2007 und 28.01.2008 und beschloss die Abwägung zu den neuesten Stellungnahmen und Einwänden. Über die bisherigen Abwägungen hinaus wird im Wesentlichen zunächst hinsichtlich des Denkmalschutzes ausführlich begründet, aus welchen Gründen dem städtebaulichen Konzept einer Akzentuierung der seeseitigen Ortsmitte der Vorrang gegeben wird. Im Baufeld 4 erscheine das Gebäude bei näherer Betrachtung mit seinen Vor- und Rücksprüngen sowie Abstufungen vielfältig gegliedert und nicht nur wegen seiner städtebaulichen Dominanz interessant. Zwecks Erschließung der möglichen Baugrundstücke mit Tiefgaragen und Anlieferzonen sei die Option gegeben, dass Einhausungen errichtet werden können. Grundsätzlich sei bei Neubauten davon auszugehen, dass erforderliche Anlieferungsbereiche auf den Baugrundstücken selbst untergebracht würden. In diese Richtung ziele die textliche Festsetzung 3.5.

16

In der gleichen Gemeindevertretungssitzung wurde der städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen beschlossen. Als Anlage dazu findet sich eine Projektbeschreibung für zwei Hotelanlagen.

17

Der in der Sitzung ebenfalls beschlossene Bebauungsplan umfasst ein Gebiet zwischen der D-straße und der F. im Ortsteil C. der Antragsgegnerin. Er setzt im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet "Gebiet für den Fremdenverkehr - § 11 BauNVO" fest, das etwa mittig durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fußweg und verkehrsberuhigter Bereich in Südwest/Nordost-Richtung durchtrennt wird. Diese öffentliche Verkehrsfläche (H-straße) setzt sich in Richtung Südosten entlang der D-straße fort und hat im Bereich der F. eine kleine Ausbuchtung nach Nordost. Das Sondergebiet dient nach der textlichen Festsetzung 1.1 vorwiegend der Unterbringung von Anlagen des touristischen Gewerbes, wobei dies im einzelnen festgesetzt ist. Es ist in sieben Baufelder eingeteilt.

18

Das Baufeld 1 im Nordwesten trägt die Bezeichnung Teilfläche 1. Innerhalb der durch eine Baugrenze markierten überbaubaren Grundstücksfläche ist die Errichtung eines Gebäudes mit der Traufhöhe 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt 10,0 m über HN möglich. Das Baufeld 2a ist ebenfalls mit einer Baugrenze versehen und darf mit einer Grundflächenzahl von 0,45 bei abweichender Bauweise nach § 22 BauNVO, einer Traufhöhe von 12 m und einer Firsthöhe von 13 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN bebaut werden. Es ist Teil der Teilfläche 2. Daran anschließend befindet sich das Baufeld 2b, für das eine abweichende Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,6, eine Traufhöhe von 13 m und eine Firsthöhe von 14 m bei einem Bezugspunkt von 10,0 m über HN festgesetzt ist. Turmartige Gebäudeteile sind zulässig, wobei die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m und die festgesetzte Firsthöhe um bis zu 3 m jeweils als Höchstmaß überragt werden darf. Es folgt das Baufeld 3, das in südöstlicher Richtung an die öffentliche Verkehrsfläche H-straße grenzt. Auf ihm sind umfangreich Baugrenzen festgesetzt. Es schließt sich der im Plangebiet liegende Teil der H-straße an, der als als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzt ist. In dem südöstlich der H-straße angrenzenden Baufeld 4 finden sich durch unterschiedliche Baugrenzen abgetrennte Flächen mit im Einzelnen unterschiedlichen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Für das Baufeld ist insgesamt der besondere Nutzungszweck "Hotel" festgesetzt. In diesem Baufeld sind turmartige Gebäudeteile wie im Baufeld 2b zulässig. Für die Baufelder 5 und 6 ist ebenfalls das Maß der baulichen Nutzung differenziert festgesetzt.

19

Textlich sind u.a. für die einzelnen Baufelder unterschiedliche maximale Bettenzahlen mit jeweils 15% Aufbettung festgesetzt. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen von Gebäuden sind, wenn bauordnungsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, Einhausungen und Stützmauern für Tiefgaragenzufahrten und Anlieferzonen bis zu einer Tiefe von 35 m ab der Straßenbegrenzungslinie in der D-straße zulässig. Schließlich werden immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel festgesetzt. Eine Berechnungsmethode für diese Schallleistungspegel wurde nicht festgesetzt.

20

In der Begründung wird ausgeführt, das Plangebiet umfasse ortsbildstörende Baulücken, die durch den Abriss ehemaliger Gebäude entstanden seien. Für einen Teilbereich des Plangebietes bestehe noch der rechtsverbindliche Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 1, dessen Festsetzungen geändert werden sollten. Diese Änderungen seien aber beim Oberverwaltungsgericht zweimal gescheitert. Planungsziel des Bebauungsplanes sei die konsequente Entwicklung der Ortsmitte, insbesondere für touristische Gastgewerbe mit ortszentralen Nutzungen wie Läden, gastronomischen Betrieben und Dienstleistungsangeboten sowie die qualitätsvolle Lückenbebauung und Schließung der Raumkanten unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen bzw. der vorhandenen Gebäudeabfolgen sowie die Errichtung größerer Gebäude zur Schließung der vorhandenen Baulücken. Der Bebauungsplan nehme die historischen "Sonder- und Alleinstellungsmerkmale" auf und definiere daraus die "seeseitige Ortsmitte" von C.. Die Ermittlung der Bettenzahl ergebe sich aus einer durchschnittlichen angenommenen Zimmergröße von rund 35 qm. Die Antragsgegnerin sei in dem Regionalen Raumordnungsprogramm Vorpommern als Unterzentrum eingestuft. Die Insel Usedom zähle zu den Räumen mit besonderer und natürlicher Eignung für Tourismus und Erholung und die Antragsgegnerin sei als Tourismusschwerpunktraum definiert. Planerisch sei als Zielrichtung im Baufeld 4 ein 4-Sterne-Hotel-superior oder ein 5-Sterne-Hotel beabsichtigt. Im weiteren Plangebiet kämen unter anderem auch Appartement-/Suitehotels in Frage. Dies sei aber in einem Bebauungsplan nicht konkret festsetzbar. Ein Raumordnungsverfahren sei erst ab 400 Betten pro Hotelanlage erforderlich. Die Bettenzahl sei auf verschiedene Betriebe verteilt, so dass dieses Raumordnungsverfahren entbehrlich sei. Der Bebauungsplan sei aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt, der ein Sondergebiet Fremdenverkehr darstelle. Das integrierte städtebauliche Leitbild der Antragsgegnerin sehe als wesentliche Gestaltungsmaßnahme der Schließung der Baulücke die Errichtung eines Grandhotels an der Ecke D-/H-straße vor. Das vorgesehene Hotel im Baufeld4 solle einen städtebaulichen Akzent setzen und eine besondere Dominanz entfalten. Die Festsetzungen von Bettenzahlen im Sondergebiet seien zulässig. Sie seien tragfähige Grundlage für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen der Aufwertung der seeseitigen Ortsmitte von C. durch bauliche Akzentuierung einerseits und der Belange insbesondere von Verkehr, Immissionsschutz und nachbarlichem Interessenausgleich. Die zulässigen turmartigen Gebäudeteile seien eine ortstypische Form der Gebäudegestaltung in C.. Die Beeinträchtigung der vorhandenen denkmalgeschützten Bausubstanz erscheine als zumutbar.

21

Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichten das strukturell-historische Prinzip: versetzt gegenüberliegende Gebäude. Die Gebäudegröße und -breite werde durch die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstandsflächen reduziert. Die Gebäudelängen in den Baufeldern 2b, 3 und 4 trügen dem Planungsziel der Betonung der seeseitigen Ortsmitte von C. Rechnung. Hinzu käme die geforderte gegliederte Fassadengestaltung. Die zu erwartende Zunahme des Verkehrs nach Verwirklichung der Bebauung könne über das vorhandene Verkehrsnetz abgewickelt werden. Zusätzlich seien Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung und Verkehrssicherheit zu treffen.

22

Hinsichtlich des Immissionsschutzes werde der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für das Plangebiet und seine Umgebung zugrunde gelegt. Durch die Festsetzung flächenbezogener Schalleistungspegel werde die Einhaltung der dafür geltenden Orientierungswerte sichergestellt. Die zu erwartenden Veränderungen des Verkehrslärms lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle und seien damit in die Abwägung zwar einzustellen, überschritten die Zumutbarkeitsschwelle aber nicht. Zudem sei die Lärmminderungsplanung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Immissionswerte für ein Seeheilbad würden im Plangebiet und seiner Umgebung allerdings nicht eingehalten werden können, dies sei aber im Wege der Abwägung berücksichtigt worden.

23

Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass zum Teil erhebliche Beeinflussungen von Schutzgütern zu erwarten seien. Diese könnten durch geeignete Maßnahmen vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden. Dazu gehöre die Durchsetzung eines Nachtfahrverbotes in der D-straße zwischen 22.00 und 06.00 Uhr. Der passive Lärmschutz im Plangebiet sei festgesetzt worden.

24

Der Bebauungsplan wurde am 11.06.2008 öffentlich bekanntgemacht. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2009 der Bürgermeister der Antragsgegnerin nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob das als Original vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes von ihm eigenhändig unterschrieben worden sei oder ob seine Unterschriften durch einen in der Gemeinde vorhandenen und verwendeten Unterschriftenstempel ersetzt worden seien, teilte die Antragsgegnerin am Tag danach dem Gericht mit, das dem Gericht vorgelegte Exemplar des Bebauungsplanes trage eine Faksimileunterschrift und ein eigenhändig vom Bürgermeister unterzeichnetes Exemplar sei nicht auffindbar. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 06.05.2009 den Ausfertigungsvermerk des Bebauungsplanes eigenhändig. Das so ausgefertigte Exemplar des Bebauungsplanes wurde am 11.05.2009 öffentlich bekanntgemacht.

25

Am 11.05.2009 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin statt, in der Änderungen des Bebauungsplanes beschlossen wurden, die nach Auffassung der Antragsgegnerin vom Senat angesprochene mögliche Mängel im ergänzenden Verfahren beseitigen sollten. Die Änderungen betrafen die Festlegung eines Messverfahrens für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schalleistungspegel, die Konkretisierung der Festsetzung der turmartigen Gebäudeteile und eine Änderung der Festsetzung über die öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Betroffenen- oder Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt. Der so geänderte Bebauungsplan wurde in einer am 11.05.2009 angekündigten Sonderausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes der Antragsgegnerin am 12.05.2009 öffentlich bekannt gemacht.

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Die Antragstellerin hat am 30.06.2008 Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt. Sie begründet ihren Normenkontrollantrag - zusammengefasst - im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

27

1. Das Seebad C. sei aufgrund einer einheitlichen Planung entstanden. Charakteristisch für das jetzige Plangebiet und die sich daran anschließende Umgebungsbebauung entlang der Ostseeküste sei eine Bebauung in erster Reihe mit Einschnitten, die dazu geführt habe, dass die Häuser in der zweiten Reihe zwischen den jeweiligen Hauptbaukörpern einen Blick auf das Meer hätten. Die Gebäude in der zweiten Reihe der D-straße hätten maximal drei Geschosse. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sprenge diese Dimensionen, weil sie aufgrund der möglichen Verbindungsbauten einen einheitlichen Baukörper mit einer Gesamtbreite von 243 m erlaube. Jedenfalls entstünden höchstens zwei Gebäude. Die bislang übliche und durch Gestaltungsatzung festgeschriebene Traufhöhe von 10 m werde im Plangebiet mit einer Traufhöhe von 20 m überschritten, wobei diese Traufhöhe durch Dachaufbauten noch weiter überschritten werden könne. Die Bruttogeschossfläche steige nach der Planung von früher 12.000 m² auf über 50.000 m² an, bei Verwirklichung der Tiefgarage und der Kelleräume auf über 60.000 m². Durch die Verschattungswirkung der möglichen Bebauung werde die städteplanerisch bewusste Gestaltung der F. mit der Konzertmuschel im Bereich vor der sogenannten Orloppfläche, d.h. den Baufeldern 1, 2a und 2b des B-Planes, zunichte gemacht.

28

2. Die Bekanntmachung im "Bäderboten" sei ungeeignet. Entgegen § 11 der Hauptsatzung werde darin nicht angegeben, wo er ggfs. gegen Portoerstattung angefordert werden könne. Der Bäderbote werde nur zum Teil und dies unzuverlässig verteilt, so dass bis zu 20% der Haushalte das Blatt nicht erhielten. Zur Sitzung der Gemeindevertretung am 11.05.2009 sei nicht ordnungsgemäß geladen worden.

29

3. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens sei zwingend erforderlich gewesen. Das Volumen des möglichen Vorhabens sprenge die Dimensionen der vorhandenen Bebauung insbesondere im ehemaligen Seebad C.. Auch sei die Zahl von 400 Betten deutlich überschritten; die Aufteilung in verschiedene Baufelder mit verschiedenen Bettenzahlen sei rechtlich unbeachtlich. Die letztlich ergangene positive Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung sei auf Druck des Ministeriums ergangen und sachlich falsch.

30

4. Die Abwägung leide an mehreren Mängeln:

31

a) Die vorhandene Bebauung sei unzureichend ermittelt worden. Die ursprünglich vorhandene Bebauung sei nicht dominant gewesen, sondern habe sich in die Struktur des Seebades C. eingefügt. Aus den Häusern in der zweiten Reihe hätte die Möglichkeit bestanden, das Meer und den Strand zu sehen, dies sei Folge der ursprünglichen Planung des versetzten Bauens. Die Hinweise auf vergleichbar große Häuser wie das durch den Bebauungsplan ermöglichte in den ehemaligen Seebädern I. und J. gehe fehl, weil diese Bebauung zum einen weit weg von C. läge und zum anderen das ehemalige Seebad C. eine ganz andere städtebauliche Struktur aufweise. Die vergleichsweise herangezogenen größeren Häuser in C. seien heute nicht mehr genehmigungsfähig. Noch 2003 habe der heutige Planer den zur Rechtfertigung jetzt herangezogenen Bau "C.er Hof" als "Ausreißer" bezeichnet. Die Häuser in der näheren Umgebung des Plangebietes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden; die Angaben zu ihrer Trauf- und Firsthöhe seien irreführend. Tatsächlich hätten sie nur drei Geschosse und ihre Firsthöhe betrage höchstens 15 m über der Geländeoberfläche. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung sei an der F. 20 m hoch zuzüglich Aufbauten. Die Bruttogeschossfläche sei nicht ermittelt worden. Daraus folge eine fehlerhafte Berechnung der notwendigen Stellplätze.

32

b) Die Ermittlungen zum Lärmschutz seien unzureichend und für die Abwägung unbrauchbar.

33

Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerhaft. Es sei das falsche Regelwerk zugrundegelegt worden. Die Steigung in der D-straße betrage 12% und nicht 6%. Die Grenzwerte für Lärmimmissionen seien strenger als zugrundegelegt. Die ermittelten Immissionswerte nachts führten zu einer ständigen Störung des Schlafes, weil auch die weggewogenen Spitzenwerte zu berücksichtigen seien. Die Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

34

cc) Die Schattenwurfprognose sei fehlerhaft, weil sie die Möglichkeit der Dach-Aufbauten nicht berücksichtigt habe. Sie befasse sich auch nicht mit der F. und mit den Gebäuden in der D-straße.

35

c) Die Umgebungsbebauung sei nicht nur in den einzelnen Häusern, sondern auch insgesamt als Denkmäler zu berücksichtigen gewesen. Dies ergebe sich auch aus der ursprünglichen Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung. Fehlerhaft sei auch die Abwägung mit den Belangen der Infrastruktur, der örtlichen Wirtschaft, der Nachfragestruktur und den örtlichen Kapazitäten. Die Auswirkungen der Lärmimmissionen auf die Umgebung sei nicht ermittelt worden.

36

d) Die Begründung, das zulässige Vorhaben sei wirtschaftlich erforderlich, um ein Hotel der gehobenen Klasse betreiben zu können, sei nachweislich falsch, weil solche Hotels auch in C. in sehr viel kleineren Gebäuden erfolgreich betrieben würden.

37

5. Der Bebauungsplan leide an fehlerhaften Festsetzungen.

38

Die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG zu Festsetzungsmöglichkeiten von Verkaufsflächen in Sondergebieten. Zudem seien die Festsetzungen nicht überprüfbar. Rechtsschutz gegen eine spätere intensivere Nutzung sei nicht möglich. Unbestimmt sei die Festsetzung über die turmähnlichen Aufbauten, deren Zahl nicht festliege.

39

Die Antragstellerin beantragt,

40

den Bebauungsplan Nr. 14 der Antragsgegnerin vom 11.06.2008 in der Fassung vom 12.05.2009 für unwirksam zu erklären,

41

hilfsweise,

42

den Bebauungsplan in der Ursprungsfassung vom 11.06.2008 für unwirksam zu erklären.

43

Die Antragsgegnerin beantragt,

44

den Antrag abzulehnen.

45

Sie verweist darauf, dass der Normenkontrollantrag im Wesentlichen das Vorbringen der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren wiederhole und vertiefe. Der Bebauungsplan sei in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustandegekommen und bekanntgemacht worden.

46

Die Antragstellerin verkenne, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht an die historische Bebauung oder die Umgebungsbebauung im Sinne eines Einfügens gebunden sei. Ihr stehe vielmehr zu, eine gewandelte städtebauliche Ordnung durchzusetzen. Die intensive Beteiligung auch der Bürger habe zu Veränderungen in der ursprünglichen Planung geführt, mit der ein Ausgleich mit den nachbarlichen Interessen verwirklicht worden sei. Der Sachverhalt sei ordnungsgemäß ermittelt worden, teilweise durch Ortsbesichtigung. Die eingeholten Gutachten und die Umweltprüfung seien nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien rechtmäßig. Die Einwände der Antragstellerin seien zum Großteil im Verfahren der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht beachtlich. Die Ausnutzung der Bettenkapazitäten in den einzelnen Baufeldern sei grundstücksbezogen. Ein Windhundprinzip sei nicht möglich. Die schalltechnische Untersuchung betreffe die Außenpegel, die Argumentation der Antragstellerin die Innenpegel. Das eigentliche Begehren der Antragstellerin, Schutz vor der wirtschaftlichen Erdrückung, sei kein im Planverfahren schützenswerter Belang.

47

Die Beigeladene beantragt,

48

den Antrag zurückzuweisen.

49

Sie begründet dies im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:

50

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Ihr Grundstück liege außerhalb des Plangebietes.

51

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.

52

Der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Bekanntmachung im "Kaiserbäder-Boten" entspreche den gesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 DVO-KV MV i.V.m. §11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Bezugsbedingungen gebe es nicht; im Übrigen seien diese Angaben im Kaiserbäder-Boten enthalten. Auf die konkrete Art und Weise der Verteilung komme es nicht an, solange die Antragsgegnerin jedem Interessierten ermögliche, den Kaiserbäder-Boten ohne unzumutbaren Aufwand zu erhalten, ausreichend viele Exemplare drucke und für eine zweckmäßig organisierte und überwachte Verteilung sorge. Die verkürzte 14-Tage-Frist der letzten Auslegung sei rechtmäßig, weil die Planung nur in Einzelheiten geändert worden sei. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil die Zahl von 400 oder mehr Betten für die einzelne Hotelanlage nicht überschritten worden sei. Maßgebend sei nach dem Raumordnungserlass vom 06.05.1996 die einzelne Anlage. Die Einhaltung der Erfordernisse der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt.

53

Der angegriffene Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung eines Sondergebietes eine große Gestaltungsfreiheit, die ihr auch die Festsetzung von Bettenzahlen je Baufeld ermögliche. Die Überlegungen der Antragstellerin zur mangelnden Kontrollierbarkeit beträfen nicht die Planungsebene. Die Festsetzung über die turmartigen Aufbauten stütze sich auf § 16 Abs. 6 BauNVO. Das von der Antragstellerin gesehene Risiko der komplexen Dachlandschaft liege nicht vor. Dagegen sprächen die Festsetzung selbst sowie die Gestaltungsvorschriften Nr. 8.6 und 8.11 im Bebauungsplan, die solche Aufbauten auf die Baufelder 2b, 3 und 4 beschränkten und eine Größenbeschränkung auf 60% je Dachseitenlänge vorsähen.

54

Der Bebauungsplan sei mit "zwingenden Vorgaben der Abwägung" vereinbar. Er sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung habe das zuständige Amt bestätigt. Dessen letzte und aktuelle Stellungnahme sei maßgebend, nicht die auf einen früheren Entwurf bezogene Stellungnahme vom 30.04.2007. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt. Durchblickmöglichkeiten zum Meer bestünden weiterhin und auf mehr habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Die Anforderungen des Denkmalschutzes innerhalb und außerhalb des Plangebietes seien in der Abwägung ausreichend und rechtmäßig berücksichtigt worden. Die besonderen Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan trügen dem Denkmalschutz Rechnung. Die schalltechnische Untersuchung habe zu Recht Grenzwerte von 45 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber festgesetzt. Dies entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts zur Orientierung an der TA Lärm. Die Antragsgegnerin habe sich an den Werten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) orientiert. Nächtliche Einzelschallereignisse gingen in die Berechnung des Dauerlärmpegels ein und seien als solche hinzunehmen. Die Auswirkungen der Verwirklichung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Ansiedlung hochwertiger Hotelbetriebe auf die wirtschaftliche Entwicklung von C. seien in der Abwägung zutreffend beurteilt worden. In der Bauleitplanung seien Aspekte des Schutzes vor Konkurrenz nicht beachtlich. Die umliegende Bebauung sei zutreffend ermittelt und in der Abwägung die unterschiedlichen diesbezüglichen Belange eingestellt und berücksichtigt worden. Die Betonung der städtebaulichen Mitte sei bewusst erfolgt.

55

Der Senat hat am 29.04. und am 13.05.2009 mündlich verhandelt. Die im Planungsverfahren tätigen Sachverständigen sind in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung ihrer Gutachten vom Senat und den Beteiligten befragt worden. Weiterhin wurde Herr MinRat X., Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung M-V informatorisch befragt.

56

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die zur Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

59

Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Plangebiets. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des streitbefangenen Plangebiets, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, kann ein für die Abwägung erheblicher privater Belang sein (BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.; BVerwG, U. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 - ZfBR 1999, 223 = DVBl 1999, 1293). Ob der Anspruch auf eine gerechte Abwägung dieses privaten Belangs durch den Bebauungsplan verletzt wird, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerwG, B. v. 06.12.2000 - 4 BN 59/00 - NVwZ 2001, 431).

60

Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Geht es wie hier um die Auswirkungen der Festsetzungen eines Sondergebietes Fremdenverkehr, so ist die Frage der sich hieraus für die Nachbarschaft ergebenden Verkehrsimmissionen grundsätzlich städtebaulich relevant. Die Rechtsordnung verhält sich gegenüber den Belangen des Verkehrslärmschutzes insofern nicht neutral, gesetzlicher Schutzbedarf wird anerkannt, wie sich aus §§ 3, 41 ff. und 50 BImSchG, aber auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199 ff.). Lärmbelästigungen dürfen nur dann außer Betracht bleiben, wenn die Belästigungen quantitativ als lediglich geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O.). Mehr als nur geringfügige Lärmeinwirkungen sind dabei auch dann abwägungsrelevant, wenn sie unterhalb der Schwelle bleiben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich macht. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, ZfBR 1998, 111 [Ls.]). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO gelten. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt. Ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Allgemein reicht es für die Antragsbefugnis daher aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung eigener Belange, die für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten waren, als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215<218 f.>; BVerwG, U. v. 10.3.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 f. zu den Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung bezüglich eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks). Hierfür muss hinreichend substanziiert aufgezeigt werden, dass ein abwägungserheblicher Belang nicht nur berührt, sondern auch möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.1999 - 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, 197).

61

Das Vorbringen der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie macht geltend, dass die im Planaufstellungsverfahren erstellten und zur Grundlage der Entscheidung über den Bebauungsplan gemachten Gutachten über die von dem Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen fehlerhaft seien und zudem die Abwägung das Interesse der Antragstellerin wenigstens an einer Beibehaltung des status quo der Lärmimmissionen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ihr Vortrag ist, jedenfalls soweit er sich auf die Abwägungsentscheidung bezieht, substantiiert genug, um eine Verletzung ihres Rechts auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange nicht für ausgeschlossen zu halten.

62

Die Antragstellerin ist mit ihren Angriffen gegen den Bebauungsplan auch nicht teilweise präkludiert. Sie hat sich im Aufstellungsverfahren mit Einwendungen beteiligt, die zum Großteil auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs.2a VwGO versteht der Senat in dem Sinne, dass es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages genügt, wenn wenigstens eine dieser Einwendungen rechtzeitig im Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erhoben wurde (vgl. OVG Münster B. v. 29.08.2008 -7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201) oder unverschuldet nicht erhoben werden konnte. Dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO lässt sich nichts dafür entnehmen, dass nur solche Einwendungen zur Begründetheit des Normenkontrollantrages verwendet werden können, die im Beteiligungsverfahren erhoben wurden. Im Gegenteil erfasst die Norm nach ihrem Wortlaut den Fall, dass "nur" im Beteiligungsverfahren nicht erhobene Einwendungen geltend gemacht werden. Dass der Gesetzgeber eine umfassende, über den Wortlaut hinausgehende Präklusion für alle nicht im Beteiligungsverfahren erhobenen Einwendungen anordnen wollte, ist nicht ersichtlich (OVG Münster, B. v. 29.08.2008 - 7 B 915/08 -, ZfBR 2008, 201 unter Hinweis auf BTDrs. 16/3308 S. 20). Das mag dazu führen, dass im Beteiligungsverfahren nunmehr auch Einwendungen zu erheben sind, die vor Einführung der Präklusion nicht erhoben werden mussten, weil sie der Gemeinde bekannt sind (vgl. Hartleb VBlBW 2007 452, 454, der eine entsprechende krit. Äußerung von Ziekow wiedergibt), doch lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Norm eine Differenzierung dahingehend entnehmen, dass solche Einwendungen nicht erfasst werden sollen. Der Gesetzeszweck der Beschleunigung der Planerhaltung durch Verhinderung eines Normenkontrollverfahrens durch einen Antragsteller, der sich vorgerichtlich nicht gemeldet hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

63

B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

64

I. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.05.2009 ist unwirksam, weil er in einem Verfahren beschlossen wurde, das mit einem beachtlichen Verfahrensfehler behaftet ist.

65

Der Senat kann als entscheidungsunerheblich offenlassen, ob nicht bereits auf der Ebene des Kommunalverfassungsrechts Mecklenburg-Vorpommern beachtliche Verfahrensfehler vorliegen, weil die Ladung zur Eilsitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 11.05.2009 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder die Voraussetzungen einer so genannten Eilsitzung nicht vorlagen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschlussfassung der Gemeindevertretung unter Verstoß gegen §24 Abs. 1 Kommunalverfassung MV vorgenommen wurde. Der Senat hat allerdings für Letzteres auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.

66

Der Vortrag der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil das amtliche Mitteilungsblatt "Kaiserbäder-Bote" die gesetzlichen Anforderungen an ein amtliches Mitteilungsblatt nicht erfülle, führt nicht zum Erfolg. Unabhängig von der Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung MV (DVO KV MV), ist im "Kaiserbäder-Bote" ein der Vorschrift entsprechender Hinweis auf S. 2 des Sonderdruckes Nr. 2 vom 12.05.2009 zu finden.

67

Die Antragstellerin dringt auch mit ihrer Argumentation, der regelmäßige Bezug des "Kaiserbäder-Bote" sei nicht gewährleistet und damit eine Voraussetzung als amtliches Bekanntmachungsblatt nicht erfüllt, nicht durch. Das mag, ohne dass der Senat dies im Einzelnen zu ermitteln hatte, im von der Antragstellerin dargestellten Umfang der Fall sein. Doch ist für die Beurteilung der Rechtsfolge einer solchen defizitären Verteilung auf Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung abzustellen: der Vertrieb muss so organisiert sein, dass die Verteilung grundsätzlich gesichert ist. Das folgt aus der gesetzlichen Formulierung in § 5 Abs. 2 DVO KV MV, das amtliche Bekanntmachungsblatt solle so vertrieben werden, dass die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Dafür genügt die - vorliegend bestehende - Möglichkeit des Abschlusses eines Abonnements oder der Mitnahme des amtlichen Bekanntmachungsblattes in der Gemeindeverwaltung.

68

Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensfehler, der zur Feststellung seiner Unwirksamkeit führt: Die Antragsgegnerin hat die - vorliegend - im ergänzenden Verfahren erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB unterlassen.

69

Die Antragsgegnerin hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 die Notwendigkeit gesehen, den Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen an verschiedenen Stellen zu ändern. Sie hat dies im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB getan. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden; das ergänzende Verfahren steht einer Gemeinde unabhängig von einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes durch ein Gericht für den Fall zu Verfügung, dass sie Fehler im Bebauungsplan erkennt und diese beheben will. Das ergänzende Verfahren vereinfacht das Verfahren insoweit, als nicht das vollständige Aufstellungsverfahren erneut sondern beginnend erst mit dem fehlerbehafteten Verfahrensschritt unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durchgeführt werden muss.

70

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren, dass es wegen der beabsichtigten Änderung der textlichen Festsetzungen unter Beachtung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte durchgeführt werden müssen. Änderungen der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes im ergänzenden Verfahren unterliegen nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Öffentlichkeitsbeteiligung. Es handelt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht um die bloße Behebung von Abwägungsmängeln, sondern um die rechtlich davon zu trennende materiell-rechtliche Änderung von Festsetzungen nach § 9 BauGB. Diese Änderungen, die unterschiedlicher Art sind: Ergänzung/Ersetzung/ Klarstellung, betreffen den Plan selbst, nicht nur das ihm rechtstechnisch vorgeschaltete Abwägungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat folgerichtig auch nicht allein bisher nicht berücksichtigte oder falsch gewichtete Belange mit und untereinander abgewogen, sondern neue oder gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes geänderte Festsetzungen zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht. Dies verlangt auch eine Abwägungsentscheidung, beschränkt das Verfahren aber nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern führt zurück auf den Verfahrensstand der Änderung eines Entwurfes eines ausgelegten Bebauungsplanes. Dies ist der von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB normierte Verfahrensschritt. Werden Festsetzungen geändert, weil ihre materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit im Zweifel steht, dann steht dies einer Änderung des Bebauungsplanentwurfes, wie sie in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB genannt wird, gleich. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist in der rechtlichen Wertung auch dann einem Bebauungsplanentwurf gleichzustellen, wenn er noch nicht vom Gericht für unwirksam erklärt worden ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits die Gemeinde einen ausgefertigten und bekanntgegebenen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren ändern kann und zugleich von der Einhaltung der für einen noch nicht bekanntgegebenen Bebauungsplan vorgeschriebenen Verfahrensschritte befreit wäre, andererseits die gleiche Änderung im Aufstellungsverfahren eine Beteiligungspflicht begründet.

71

Von dieser Beteiligung kann nach der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 18.12.1987 - 4 NB 2/87 -, NVwZ 1988, 822; ihm folgend VGH Mannheim Urt. vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 -, juris) nur unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden:

72

"Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, ( ), so besteht kein Anlaß zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB); denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde ( ) einem Vorschlag des davon betroffenen und zur Frage ( ) schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderungen weder auf andere Grundstücke, ( ) nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt ( ); denn in einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in dem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange gemäß § 2 a Abs. 7 BBauG3 Abs. 2 BauGB) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange der vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte".

73

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Jedenfalls die Festsetzung der Berechnungsmethode für den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel kann - unabhängig davon, dass sie nicht auf Vorschlägen betroffener Grundstückseigentümer beruht - bei jeder Betrachtungsweise auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben: Nach Überzeugung des Senats führen die in der Praxis anzutreffenden unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Anwendung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel zu unterschiedlichen Ergebnissen, die sich im Bereich von 3 dB(A) bewegen (vgl. VGH Mannheim Urt. vom 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39). Daraus folgt: Entweder geht die Berechnungsmethode zu Lasten der Antragstellerin, weil eine für sie ungünstige, höhere Emissionen des einzelnen Betriebes zulassende Berechnungsmethode gewählt wurde oder es wird zu Lasten der Eigentümer im Plangebiet eine die Antragstellerin begünstigende und damit die zulässigen Emissionen des einzelnen Betriebes verringernde Berechnungsweise festgesetzt. Im Plangebiet befindet sich mindestens ein Grundstück, das Baufeld 3, das nicht der Beigeladenen gehört. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Beigeladene - nachträglich - mit der Festsetzung einverstanden erklärt.

74

Nachteilige Auswirkungen für die Antragstellerin sieht der Senat auch in der Aufhebung der Festsetzung "öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich" und Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung. Dadurch kann es zu einer Verstärkung der Immissionen auf das Grundstück der Antragstellerin kommen, weil die dann unbeschränkte öffentliche Verkehrsfläche gegenüber ihrem Grundstück vergrößert wird und der Schutz durch die besondere Zweckbestimmung weggefallen ist. Dass dies auf einem Vorschlag der Antragstellerin beruht, ist nicht erkennbar.

75

Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, die (behauptete) Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung vom 26.02.2007 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Frühjahr 2007 und die ebenfalls im ersten Entwurf des Bebauungsplanes bereits vorgesehene Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung rechtfertige die Unterlassung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Mai 2009, weil dadurch die Stellungnahme zur Frage der fehlenden Festsetzung der Berechnungsmethode im Anschluss an die Auslegung im Frühjahr 2007 und zur Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ermöglicht worden, die Öffentlichkeitsbeteiligung ausreichend erfolgt und eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung eine reine Förmelei sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine ordnungsgemäße Auslegung der Schalltechnischen Untersuchung im Frühjahr 2007 erfolgt ist. In dem dem Senat übersandten Originalverwaltungsvorgang findet sich diese Schalltechnische Untersuchung nicht; sie ist dem Senat erst auf Aufforderung nachträglich in Fotokopie übersandt worden, ohne dass sich aus der übersandten Fotokopie ein Hinweis auf eine Auslegung der Untersuchung ergibt. Das kann aber auf sich beruhen. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom Sommer 2007 enthielt - entgegen dem Vorschlag des schalltechnischen Gutachters - keine Festsetzung der Berechnungsmethode für die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel. Dagegen richteten sich keine Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB. Das führt aber nicht zu einem Verbrauch des Anspruchs auf Öffentlichkeitsbeteiligung bei einer Änderung gerade dieser Festsetzung. Der Entwurf im Sinne von § 4a Abs. 3 BauGB ist, wie sich aus § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB ergibt, der Plan mit seinen Festsetzungen. Dieses Verständnis gebietet auch Sinn und Zweck des § 4a Abs. 3 BauGB: Bei Änderungen des Bebauungsplanentwurfes, die in der Regel auf Stellungnahmen zurückgehen, ist der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich dazu noch einmal zu äußern. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin würde dazu führen, dass eine einmalige Anhörung genügt, wenn sich aus dieser Anhaltspunkte für später vorgenommene Änderungen ergeben. Diese Rechtsauffassung verkürzt den Anspruch auf erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Öffentlichkeitsbeteiligung) auf die Fälle, in denen völlig neue, bislang nicht in der ausgelegten Entwurfsfassung angesprochene Festsetzungen vorgenommen werden. Damit wird der Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung verkannt. Mit ihr wird die Möglichkeit gegeben, zu dem jeweiligen Entwurf Stellung zu nehmen, um die Abwägungsentscheidung auf eine möglichst umfassende Basis zu stellen. Aus diesem Grund sind auch solche Änderungen im Entwurf erneut zu präsentieren, die auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen vorgenommen werden. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der zur Beschlussfassung in der Gemeindevertretung zu stellende Entwurf; über den aufgrund der ersten Auslegung geänderten Entwurf sollen die Stellungnahmen angegeben werden. Der Gesichtspunkt der Förmelei ist in den von der Rechtsprechung des BVerwG gebildeten Fallgruppen ausreichend berücksichtigt.

76

Es kann offenbleiben, ob die Änderung der textlichen Festsetzungen B.2.2 und B.8.6 zu den "turmartigen Gebäudeteilen" bloße Klarstellungen darstellen oder ebenso wie die bereits abgehandelten Festsetzungen inhaltliche Änderungen mit der Folge zur Pflicht der Öffentlichkeitsbeteiligung darstellen. Offenbleiben kann schließlich, ob die nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB ermöglichte eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung zulässig gewesen wäre.

77

Dieser Verfahrensmangel ist nicht nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 letzte Alternative BauGB unbeachtlich. In der Rechtsprechung des BVerwG (B. vom 11.12.2002 - 4 BN 16/02 -, BVerwGE 117, 239), der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass das völlige Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht der genannten Unbeachtlichkeitsbestimmung unterliegt.

78

II. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 11.06.2008 ist unwirksam, weil zwei für den Bebauungsplan insgesamt maßgebliche Festsetzungen unbestimmt sind.

79

1. Die Festsetzung über die flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel ist unbestimmt.

80

Die Festsetzung über flächenbezogene immissionswirksame Schalleistungspegel selbst enthält keine Vorgaben zu der Methode, nach der die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebes zu berechnen ist; auch an keiner anderen Stelle des Bebauungsplanes findet sich eine diesbezügliche (ergänzende) Festsetzung. Wie bereits ausgeführt, können sich aus den verschiedenen technisch möglichen und rechtlich grundsätzlich zulässigen Messmethoden zur Ermittlung der nach den flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln zulässigen Immissionen im Ergebnis Abweichungen von bis zu 3 dB(A) ergeben. Fehlt die Festsetzung der Messmethode oder lässt sie sich der Begründung nicht entnehmen, ist es dem jeweiligen Gutachter überlassen, welche Methode und damit welches Ergebnis er wählt. Weil die Entscheidung über die Messmethode über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Betreibers der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlage einerseits und des Nachbarn andererseits verfügt, hat der Satzungsgeber diese Entscheidung zu treffen. Fehlt - wie hier - eine solche Festsetzung der Messmethode, erweist sich die bloße Festsetzung von flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln als unbestimmt und damit als unwirksam (vgl. VGH Mannheim U. v. 24.03.2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39).

81

Dieser Mangel betrifft einen wesentlichen Teil des Bebauungsplanes, weil die Regelung der Immissionen durch die im Plangebiet durch den Plan ermöglichten Nutzungen auf die Nachbarschaft ein für die Planung grundlegendes Element sind. Der Ausgleich der gegensätzlichen Belange der Betreiber der gewerblichen Anlagen im Plangebiet und der Nachbarn in direkter Nachbarschaft des Plangebietes ist für die Rechtswirksamkeit der Planung maßgeblich. Erweist sich die diesbezüglich zentrale Festsetzung als unwirksam, infiziert dieser rechtliche Mangel den gesamten Bebauungsplan; eine bloße Teilunwirksamkeit der unbestimmten Festsetzung unter Aufrechterhaltung des Bebauungsplanes im Übrigen scheidet aus.

82

2. Auch die Festsetzung über die turmartigen Dachaufbauten (B 2.2) ist unbestimmt. Danach dürfen turmartige Gebäudeteile die festgesetzte Traufhöhe bis zu 2 m als Höchstmaß und die festgesetzte Firsthöhe bis zu 3 m als Höchstmaß überragen. Nach Überzeugung des Senats ist der Begriff der "turmartigen Dachaufbauten" nicht unbestimmt, sondern einer zur Bestimmtheit führenden Auslegung zugänglich. Die Erläuterungen des Begriffs in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2009 haben ergeben, dass damit in Abgrenzung zu Giebeln und Zwerchhäusern Dachaufbauten gemeint sind, die nach ihrer äußeren Gestaltung (Höhe/Breite/Länge) nur einen kleinen Teil des Daches einnehmen und überragen, wobei die Grundmaße in einem Verhältnis zur Höhe stehen, das deutlich unter 1 liegt. Nicht verständlich und damit unbestimmt ist die Festsetzung aber mit Blick auf die Höchstmaße, die in sich widersprüchlich sind, weil sie in einer Art und Weise an unterschiedliche Bezugspunkte des Hauptgebäudes anknüpfen, dass eine Verwirklichung der turmartigen Dachaufbauten ausgeschlossen ist. Die Darstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2009 über den gemeinten Inhalt der Festsetzung: die Traufhöhe des turmartigen Gebäudeteiles darf sich maximal 2 m über die festgesetzte Traufhöhe des Hauptgebäudes erheben und die maximale Firsthöhe darf zusätzlich 3 m betragen, lässt sich aus dem Wortlaut der Festsetzung nicht herleiten.

83

Eine Begrenzung der turmartigen Gebäudeteile nach Anzahl und Fläche bezogen auf die Dachfläche enthält der Bebauungsplan nicht. Eine Begrenzung findet sich allein für die Zulässigkeit in einzelnen Baufeldern, wobei es sich um die maßgeblichen Baufelder handelt, in denen diese Gebäudeteile zulässig sind. Mit Blick auf die Bedeutung der turmartigen Gebäudeteile für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit des Plangebietes, speziell für das Baufeld 4 und damit für die Planung insgesamt, führt auch diese Unwirksamkeit einer einzelnen Festsetzung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt.

84

3. Der Senat hat im Übrigen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich, wenn sich diese Festsetzung allein auf den Bürgersteig einer vorhandenen Straße bezieht, den gesamten weiteren Straßenkörper aber, weil außerhalb des Plangebietes liegend, nicht erfasst. Ein verkehrsberuhigter Bürgersteig dürfte ein Widerspruch in sich sein, zumal die Verkehrsberuhigung sich denklogisch auf den gesamten Straßenkörper bezieht, weil sich die Verkehrsberuhigung auf den gesamten auf einer Straße grundsätzlich möglichen Verkehr bezieht. Ohne Einbeziehung der Fahrbahn einer Straße macht eine Verkehrsberuhigung keinen rechten Sinn. Dies kann aber im Ergebnis offen bleiben.

85

III. Der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.06.2008 ist weiterhin unwirksam, weil er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

86

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, E 34, 301; Urt. vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, E 48, 56).

87

Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.12.1969, a.a.O.).

88

Diesen Anforderungen wird der dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsvorgang in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

89

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin zutreffende Immissionswerte in die Abwägung eingestellt hat. In den von der Antragsgegnerin im Original eingereichten und durchgehend paginierten Verwaltungsvorgängen über das Aufstellungsverfahren findet sich keine gutachterliche Untersuchung über die Immissionswerte bezogen auf die in der D-straße dem Plangebiet gegenüberliegenden Gebäude. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und gegebenenfalls öffentlich ausgelegten Gutachten zum Schallschutz beziehen sich bei den Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet; eine Untersuchung der Umgebung ist insoweit nicht erfolgt. Eine entsprechende Immissionsprognose findet sich in dem erst nach der ersten mündlichen Verhandlung in einer nicht unterschriebenen Fassung vorgelegten Untersuchung vom 30.11.2007, die der Gutachter bei seiner informatorischen Befragung in der ersten mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat und auf die es auch ansonsten in den Verwaltungsvorgängen keine konkreten Hinweise gibt. Daraus ergibt sich eine Steigerung des Verkehrslärms gegenüber der Vorbelastung von 2-3 dB(A) auf 49 - 51 dB(A). Für das Plangebiet selbst kommt der Gutachter in seinem Gutachten vom 26.02.2007 zu einer Steigerung gegenüber der Vorbelastung auf 55 dB(A), die er im Gutachten vom 25.01.2008 später auf 53 dB(A) reduziert hat. Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet höher sein sollen als auf der gegenüberliegenden Seite der D-straße. Der Gutachter hat dies bei seiner Befragung in den mündlichen Verhandlungen nicht näher begründet. Es bestehen daher Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der in der Abwägung zugrundegelegten Lärmimmissionswerte, wobei der Senat nicht verkennt, dass diese Werte mit denen aus dem Gutachten vom 30.11.2007 übereinstimmen.

90

2. Der Senat brauchte eine weitergehende Aufklärung des Zustandekommens der in der Begründung des Bebauungsplanes enthalten prognostizierten Lärmimmissionswerte für die dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Gebäude nicht durchzuführen, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung der Problematik der Lärmimmissionen die gegenläufigen Belange nicht oder jedenfalls nicht mit der ihnen angemessenen Gewichtung in die Abwägung eingestellt. Ausweislich Abschnitt 7.4 der Begründung des Bebauungsplanes, auf die in der Abwägungsentscheidung zu diesem Punkt ausdrücklich verwiesen wurde, ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass unterhalb der - nicht erreichten - Gesundheitsgefahren durch Lärmimmissionen "nach Maßgabe der Normvorgaben planerische Abwägungsspielräume" bestehen. Damit erkennt die Antragsgegnerin zwar, dass die durch den Verkehrslärm ausgelösten zusätzlichen Immissionen Gegenstand der Abwägung sind, doch ist aus der Begründung nicht ableitbar, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Die Erkenntnis von Abwägungsspielräumen ersetzt keine Abwägung; diese ist vielmehr durchzuführen. Die von der Antragsgegnerin für die Abwägungsentscheidung herangezogene Begründung lässt den Rückschluss zu, dass eine Abwägung der gegenläufigen Belange überhaupt nicht für erforderlich gehalten wurde, weil sie der Auffassung war, Abwägungsspielräume rechtfertigten jegliche Entscheidung. Damit wird die Antragsgegnerin dem Abwägungsgebot im Sinne eines Abwägungsausfalles nicht gerecht. Dies lässt sich auch der weiteren Begründung entnehmen, dass für eine "mittelfristige Betrachtung" das in der Lärmminderungsplanung des Ostseebades I. vom November 2003 angeregte Nachtfahrverbot zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin verschiebt die Lösung des von ihr gesehenen Problems auf die mittelfristige Umsetzung einer anderen Planung. Damit vermeidet sie die gebotene Abwägung in der Bauleitplanung.

91

3. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin angenommen wird, sie habe eine Abwägung vorgenommen, ist eine fehlerhafter Gewichtung der betroffenen Belange vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin hat davon abgesehen, in die Abwägung gesundheitsgefährdenden Lärm einzustellen, weil dieser offensichtlich nicht vorliegt. Darin erschöpfen sich die zu berücksichtigen Belange der Antragstellerin aber nicht. Ein gewichtiger Belang ist das Interesse der Antragstellerin, angesichts der auch vom Gutachter festgestellten Vorbelastung der D-straße, die die als Orientierungswerte anzuwendenden Richtwerte der TA-Lärm (vgl. BVerwG B. vom 23.06.2003 - 4 BN 7/03 -, BRS 66 Nr. 22; B. vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, NVwZ 2008, 426) um 8-10 dB(A) nachts überschreitet, einer Erhöhung dieser Vorbelastung nicht ausgesetzt zu sein und wenn möglich eine Vermeidung der Verfestigung durch Verringerung zu erreichen. Dieser Belang ist gewichtig, weil der ortsüblichen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der übrigen dem Plangebiet in der D-straße gegenüberliegenden Grundstücke als Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen oder zum Dauerwohnen eine in den Grenzwerten der TA-Lärm zum Ausdruck kommende Schutzwürdigkeit zukommt. Dieser Belang ist in der Abwägung mit dem ihm zukommenden hohen Gewicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Lüneburg Urt. vom 15.12.2003 - 1 KN 532/01 -, juris). Diese Schutzwürdigkeit ist nicht unüberwindbar, setzt aber entsprechend gewichtigere entgegenstehende Belange voraus. Solche werden von der Antragsgegnerin in der Abwägung nicht dargestellt.

92

Zur Rechtfertigung der Erhöhung des Verkehrslärms und damit der die Antragstellerin treffenden erhöhten nächtlichen Lärmimmissionen findet sich in der Abwägung unmittelbar nur die Überlegung, diese lägen im Grenzbereich der Hörbarkeitsschwelle. Soweit die Antragsgegnerin damit eine geringe Gewichtigkeit des Belangs der Antragstellerin zum Ausdruck bringen will, verkennt sie, dass es nicht nur um die Rechtfertigung der Erhöhung geht, sondern um die Erhöhung einer überhöhten Vorbelastung, wodurch der Belang ein eigenes Gewicht erhält, und die Verfestigung der erhöhten Vorbelastung unter Zurückstellung der in der Lärmminderungsplanung vorgesehenen Reduzierung der Vorbelastung. Mit der von ihr vorgenommenen Gewichtung erfasst die Antragsgegnerin den Belang der Antragstellerin nur unzureichend und bleibt zugleich eine nachvollziehbare Rechtfertigung der Erhöhung und Verfestigung der Vorbelastung schuldig. Dieser Abwägungsmangel wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass die Erhöhung der nächtlichen Lärmimmissionen und die damit verbundene zusätzliche Belastung der Antragstellerin einschließlich der damit verbundenen Verfestigung des städtebaulichen Missstandes nicht durch die vorhandene Vorbelastung gerechtfertigt werden (vgl. BVerwG B. vom 18.12.1990 4 N 6/88 -, DVBl. 1991, 442). Die Antragsgegnerin hat in die Abwägung als Belang die mittelfristige Umsetzung der Lärmminderungsplanung eingestellt und diesen Belang so stark gewichtet, dass mit ihm das Interesse der Antragstellerin an einer Nicht-Erhöhung der bereits überhöhten Verkehrsimmissionswerte überwunden wurde. Damit kommt diesem Belang der beabsichtigten mittelfristigen Verwirklichung der Lärmminderungsplanung ein Gewicht zu, das ihm objektiv nicht zusteht. Denn zum einen ist die Lärmminderungsplanung in der in der Begründung des Bebauungsplanes genannten Form: November 2003 nicht existent; die Antragsgegnerin meint eine durch das Land Mecklenburg-Vorpommern in Auftrag gegebene Lärmminderungsplanung für die Insel Usedom; sofern eine Planung der damaligen Gemeinde I. gemeint sein sollte (die dem Senat trotz Nachfragen aber nicht vorgelegt werden konnte), ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2003 noch eine selbständige Gemeinde C. existierte, für die eine Lärmminderungsplanung der damals noch selbständigen Gemeinde I., die noch nicht wie die jetzige gleichnamige Antragsgegnerin aus den drei früheren Gemeinden C., I. und J. bestand, keine Gültigkeit hatte. Zudem ist diese Lärmminderungsplanung im Jahr 2004 fortgeschrieben worden; die Antragsgegnerin bezieht sich auf eine Entwurfsplanung aus dem Jahr 2003. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ernsthaft die Umsetzung dieser Lärmminderungsplanung oder einer gleichwertige Aussagen enthaltenden Planung betreibt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft machen können, dass sie dies in absehbarer Zukunft tun wird, nachdem sie sechs Jahre nach Entstehen der von ihr in die Abwägung einbezogenen Lärmminderungsplanung im hier betroffenen Bereich der D-straße über die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nichts für die Umsetzung der dort gemachten Vorschläge unternommen hat. Hinzukommt, dass die Verwirklichung der in der Lärmminderungsplanung vorgeschlagenen Maßnahmen rechtlich Probleme aufwerfen dürfte, die die Umsetzung weiter verzögern dürften.

93

Aus der Abwägung ergeben sich auch keine anderen Belange, aus denen sich ein in der konkreten Abwägung der Antragsgegnerin rechtmäßiges Überwinden des Belanges der Antragstellerin, von einer Verfestigung und Erhöhung der Vorbelastung durch Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ergibt. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung maßgeblich an dem Belang ausgerichtet, es entspräche dem Willen der Gemeinde, einen städtebaulichen Akzent in Form einer Dominante an dem konkreten Standort zu errichten. Dieser Aspekt ist eine rechtlich nur begrenzt zu beurteilende originär planerische Entscheidung, die allerdings als solche nicht das Gewicht hat, den Belang der Antragstellerin, keine Erhöhung der Vorbelastung zu erleiden, zu überwinden. Dazu sind weitere gewichtige und einer ordnungsgemäßen Abwägung unterworfene Belange erforderlich.

94

Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägung maßgeblich von der Überlegung leiten lassen, das Plangebiet sei prädestiniert für eine Bebauung mit einem Grand-Hotel. Wie sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zeigt, ist dies nicht der Fall, weil nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen, die sich dafür auch auf die Ausführungen der Architektin Z. stützen kann, ein Hotel dieser Qualitätsstufe eine erhebliche Bruttogeschossflächenzahl und damit ein fast vollständiges Ausnutzen des konkreten Standortes verlangt. Die Beigeladene hat nachdrücklich und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Hotel der von der Gemeinde gewollten Qualitätsstufe, unabhängig von der Einstufung nach "Sternen", ein erhebliches Wellness- und Freizeitangebot unterhalten muss einschließlich von Restaurantbetrieben, damit es die Menge zahlungskräftiger Gäste anziehen kann, die für den wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb eines solchen Hotels unabdingbar ist. Diese Quantität der Bebauung ist an diesem konkreten Standort wegen der vielfältigen Einschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit des Plangebietes aufgrund der zu berücksichtigenden Umgebungsbebauung kaum zu erreichen. Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben auf dem Baufeld 4 soll nach den Erläuterungen der Beigeladenen die Mindestanforderungen an den Umfang der Bebauung gerade noch erfüllen. Unter diesen Umständen kann von einem für ein solches Hotel prädestinierten Standort bei der gebotenen und in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ermittlung der Eignung des Standortes nicht ausgegangen werden. Das Plangebiet mag für das geplante Vorhaben nicht ungeeignet sein, doch ist das Gewicht des Belanges Standorteignung von der Antragsgegnerin angesichts der im Verhältnis zum Notwendigen sich an der unteren Grenze bewegenden Bebaubarkeit zu hoch bewertet worden.

95

Hinzukommt, dass die Absicht der Antragsgegnerin, die seeseitige Ortsmitte durch eine massive Bebauung städtebaulich aufzuwerten, in Konflikt insbesondere mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Raumordnung gerät. Die Denkmalschutzbehörden haben von Beginn an erhebliche Bedenken gegen Vorhaben, wie sie durch den Bebauungsplan ermöglicht werden, angemeldet. Diese Bedenken sind nachvollziehbar und führen, auch wenn sie in der Abwägung als ein Belang einzustellen und nicht unüberwindbar sind, zu einer Verringerung des Gewichts des Belangs der Prädestination des Standortes. Das Gewicht des Belangs der besonderen Geeignetheit des Plangebietes für die Bebauung mit einem Grandhotel in den von der Antragsgegnerin gewollten Ausmaßen wird auch durch die Überlegung gemindert, dass nach den Grundsätzen oder Erfordernissen der Raumordnung, wie sie sich in Punkt 5.2. (5) des Regionalen Raumordnungsprogrammes Vorpommern finden, landschaftstypische Ortsbilder und historische Stadtviertel mit ortsbildprägenden Gebäuden, Ensembles und Quartieren den Möglichkeiten und Erfordernissen der Siedlungsentwicklung entsprechend gesichert, gepflegt und erhalten werden sollen. Die seeseitige Bebauung von C. stellt ein landschaftstypisches Stadtviertel mit ortsbildprägendem Ensemble dar, weil es sich um eine typische Bebauung im Stil der so genannten Bäderarchitektur handelt. Dem steht nicht entgegen, dass gerade das Plangebiet eine durch Abriss entstandene Freifläche ist, die sich störend auf das Ortsbild auswirkt. Weil die F. höher liegt als die Freifläche, wirkt sich dies nicht in dem Maße störend aus, dass ein landschaftstypisches Ortsbild mit Ensemble nicht mehr angenommen werden kann. In dieses Ensemble fügt sich das Vorhaben Grand-Hotel wegen der für seinen wirtschaftlichen Betrieb notwendigen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche nur begrenzt ein, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass durch entsprechende Gestaltung des Baukörpers die Einbindung in das Ensemble und das landschaftstypische Ortsbild in der einen oder anderen Weise gelingen kann.

96

4. Diese Abwägungsmängel sind nach § 214 Abs. 3 BauGB beachtlich, weil sie offensichtlich und auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

97

Offensichtlich sind Mängel, wenn sie die "Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und sich aus Akten, Protokollen ( ) oder sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urt. vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, E 64, 33, 38). Nach diesem Maßstab sind die aufgeführten Mängel offensichtlich. Sie lassen sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen herleiten und gehören nicht zur inneren Seite des Abwägungsvorganges.

98

Die Mängel sind auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. An dieses gesetzliche Kausalitätserfordernis sind strenge Anforderungen zu stellen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl. 2009 § 214 Rn. 18). Es genügt nicht die bloße Annahme, die Vermeidung des Fehlers hätte zu einem anderen Ergebnis führen können (BVerwG B. vom 20.01.1002 - 4 B 71/90 -, BRS 54 Nr. 18, NVwZ 1992, 662). Nicht gefordert werden kann aber, dass ein Fehler erst dann auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn konkrete und gesicherte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Kenntnis des gesamten erforderlichen Abwägungsmaterials oder der ordnungsgemäßen Gewichtung einzelner Belange tatsächlich anders abgestimmt worden wäre. Eine solche Anforderung wäre in der Praxis kaum zu erfüllen. Das Kausalitätserfordernis ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG B. v. 09.10.2003 - 4 BN 47/03, BauR 2004, 1130; grundlegend BVerwG Urt. v. 21.08. 1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64,33, 38 f.).

99

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die fehlerhafte Gewichtung einzelner in die Abwägung eingestellter Belange betrifft Belange von zentraler Bedeutung für die Abwägung. Die Entscheidung für den Bebauungsplan war heftig umstritten, so dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin bei Kenntnis der objektiven Gewichtung des Belanges der (geringen) Eignung des Baufeldes 4 für das geplante Grand-Hotel und der Notwendigkeit der Abwägung beim Lärmschutz anders entschieden hätte, insbesondere die seit langem geplanten Maßnahmen des Lärmminderungskonzepts zum Gegenstand der Beschlussfassung gemacht hätten.

100

IV. Der Senat kann wegen Entscheidungsunerheblichkeit offenlassen, ob die Abwägung noch an weiteren Fehlern leidet. Er sieht sich jedoch ergänzend zu den in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang erörterten Fragestellungen zu folgenden Hinweisen veranlasst:

101

Die Antragstellerin hat keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Freihaltung der Flächen von Bebauung, auf die sich der Bebauungsplan erstreckt. Auch hat sie keinen rechtlich geschützten Anspruch auf eine Bebauung wie in früherer Zeit. Die Gemeinde kann die Flächen überplanen und durch eine ordnungsgemäße Bauleitplanung eine Bebauung ermöglichen, die jenseits der durch § 34 BauGB ermöglichten Bebauung liegt. Insbesondere entfaltet das Bauplanungsrecht keinen Schutz vor wirtschaftlicher Konkurrenz.

102

Der Senat hat bei einer überschlägigen Prüfung des Umweltberichts keine rechtlich bedeutsamen Fehler entdecken können. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen des Grundwasser und von Fauna und Flora sind ohne weitere Substantiierung nicht recht nachvollziehbar. Der Senat kann gegenwärtig auch nicht erkennen, dass die Bebauung der Flächen im Plangebiet zwangsläufig zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Standsicherheit der Umgebungsbebauung führt. Von einer umfassenden Erarbeitung und Bewertung der nach der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten hat er aber abgesehen. Auch eine Gefährdung des Küstenschutzes vermag er nicht zu erkennen.

103

Bedenken hat der Senat im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind nach § 15 ROG in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen, dem so genannten Raumordnungsverfahren. Aus § 3 Nr. 6 ROG folgt, dass eine Bauleitplanung von § 15 ROG erfasst sein kann (vgl. Runkel in: Bielenberg/ Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder Stand 11/2006 § 3 Rn. 261 ff.). Unter den Voraussetzungen des § 1 Sätze 1 und 3 der Raumordnungsverordnung (vom 13.12.1990 - BGBl. I S. 2766 [RoV]) soll das Raumordnungsverfahren durchgeführt werden. Eine Planung für die Errichtung eines Hotelkomplexes mit überörtlicher Bedeutung und Raumbedeutsamkeit fällt darunter (§ 1 Satz 3 Nr. 15 RoV). Für ein solches Vorhaben führen die Landesplanungsbehörden in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz vom 05.05.1998, GVOBl. S. 503 [LPlG]). Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde (§ 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG).

104

Der Senat orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs des Hotelkomplexes an der Umschreibung dieses Begriffes in dem Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 6.5.1996 (AmtsBl. M-V S. 529). Danach sind Hotelanlagen mit 400 und mehr Betten im Sinne des § 1 Satz 3 Nr. 15 RoV als Hotelkomplex anzusehen. Demnach ist eine Bauleitplanung, die die Errichtung eines Hotels mit mehr als 400 Betten erlaubt, in der Regel, wenn nicht die Umstände des Einzelfalles entgegenstehen, durch ein Raumordnungsverfahren zu begleiten und das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens als Belang in die Abwägung einzustellen.

105

Die für den Begriff des Hotelkomplexes erforderliche Bettenzahl erreicht die geplante Bebauung. Das durch die Bauleitplanung ermöglichte Vorhaben in den Baufeldern 4 und 6 umfasst eine Hotelanlage mit mehr als vierhundert Betten. Der Senat betrachtet dabei nicht nur die einzelne bauliche Anlage, sondern sieht es als erforderlich an, die wirtschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick zu nehmen, schon um zu verhindern, dass durch eine nur nach außen hin erfolgte, tatsächlich aber wegen wirtschaftlicher Zusammenhänge nur formal erfolgte Aufteilung in einzelne Hotelbetriebe ein Raumordnungsverfahren umgangen werden kann. Bei dieser Missbrauch verhindernden und deshalb gebotenen Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Vorhaben auf den Baufeldern 4 und 6 zusammen betrachtet werden müssen, weil sie, wie sich aus dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ergibt, gemeinsam bewirtschaftet werden sollen. Ob weitere Vorhaben auf anderen Baufeldern hinzugerechnet werden können oder müssen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zwingend, auch wenn dies für das Baufeld 5 naheliegt und die nach dem Bebauungsplan zulässigen Verbindungsbauten und die wirtschaftliche Verbundenheit der Vorhaben in den Baufelder 1 bis 2 und 4 bis 6 in der Hand des Investors dies nahelegt. Bei Zusammenrechnung der möglichen Bettenzahl, die im Bebauungsplan für die Baufelder 4 und 6 festgelegt ist, ergibt sich eine Summe von mehr als 400 Betten, wobei die zulässige Aufbettung zu berücksichtigen ist.

106

Liegen die Voraussetzungen einer raumbedeutsamen Planung vor, hier: Hotelanlage mit über 400 Betten, führt die zuständige Landesplanungsbehörde in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch ( § 15 Abs. 1 Satz 1 LPlG). Damit wird der obersten Landesplanungsbehörde, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 LPlG über die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet, ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Das Ermessen ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm darauf gerichtet, grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren durchzuführen und nur, wenn im Einzelfall eine überörtliche Bedeutung oder eine Raumbedeutsamkeit fehlt, oder andere Besonderheiten des Einzelfalles Gründe eine Entbehrlichkeit des Raumordnungsverfahrens nahelegen oder ergeben, kann davon abgesehen werden. Das setzt eine entsprechende sorgfältige Prüfung des Einzelfalles voraus. Eine solche ist den einschlägigen Verwaltungsvorgängen der unteren Planungsbehörde, die mit der obersten Planungsbehörde die Frage erörterte, nicht zu entnehmen. Es erscheint zweifelhaft, ob die erst in der mündlichen Verhandlung offengelegte Rechtsauffassung des zuständigen Ministeriums als oberster Landesplanungsbehörde zutrifft, dass ein förmliches Raumordnungsverfahren für den streitigen Bebauungsplan nicht erforderlich sei, weil an dem vorgesehenen Standort noch nicht einmal 800-1000 Betten raumbedeutsam seien. Denn die Planung der Antragsgegnerin wird mit der Überlegung begründet, eine dominante Bebauung zu ermöglichen. Es ist nicht fernliegend, in dieser städtebaulichen Dominanz zugleich auch eine raumbedeutsame Komponente zu sehen, zudem die untrennbar verbunden ist mit einem Bauwerk, dass in seiner Zweckbestimmung und Kubatur eine herausgehobene Singularität hat.

107

V. Auf die weiteren von Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er die von der Antragsgegnerin gewählte Frist für die Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB im Aufstellungsverfahren nicht für ungemessen kurz hält. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der Auslegung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen Monat beträgt, angemessen verkürzt werden. Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planung so bemessen werden, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit ihren Zweck erfüllen kann. Der Öffentlichkeit muss ausreichend Zeit verbleiben, auf die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen zu reagieren. Dabei kann die Gemeinde berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 4a Rn. 28; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß BauGB-BauNVO 5. Aufl. § 4a Rn. 9 ff; BayVGH Urt. v. 05.02.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris). Eine Dauer von zwei Wochen dürfte das Minimum darstellen (Reidt in: Gelzer/Bracher/Reidt Bauplanungsrecht 7. Aufl. Rn. 485). Ein Vergleich mit der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig ausreicht, wenn es um Detailänderungen geht. Davon abzuweichen und eine längere Frist für angemessen zu halten bietet der zu entscheidende Fall keine Veranlassung: die Änderungen sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau beschrieben und das Aufstellungsverfahren ist intensiv betrieben worden.

108

Ob die Festsetzung von Bettenzahlen für einzelne Baufelder mit der Rechtsprechung des BVerwG, wie sie zur betriebsunabhängigen Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen in Sondergebieten entwickelt wurde (BVerwG Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131 86), vereinbar ist, kann der Senat wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenlassen. Jedenfalls für die Baufelder 4 bis 6, in denen nach dem Bebauungsplan nur jeweils ein einzelnes Vorhaben verwirklicht werden kann, dürfte eine Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Bettenhöchstzahl wegen eines Verstoßes gegen die BauNVO eher fernliegen.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

110

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 173 VwGO, 705 ff ZPO.

111

Gründe die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO) sieht der Senat nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.