Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2015 - 4 Ws 38/15 (V)

published on 07/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Juli 2015 - 4 Ws 38/15 (V)
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 21. Januar 2015

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

a) Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2014

aufgehoben.

b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2014 auf kostenfreie Überlassung eines zur Zellenbelüftung geeigneten Gerätes zu entscheiden.

c) Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtlich Entscheidung als unbegründet

verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Verfahren jeweils um die Hälfte ermäßigt. Dem Antragsteller ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ……..(im Folgenden: Antragsgegnerin). Am 10. Juni 2014 beantragte er dort unter Hinweis auf die Hitzetage an Pfingsten die unverzügliche Überlassung eines zur Zellenbelüftung geeigneten Gerätes. Am 13. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Sie verwies auf die Möglichkeit, einen Ventilator zu erwerben; weitergehende Maßnahmen seien nicht veranlasst. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 16. Juni 2014 mündlich eröffnet. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsteller hat vorgetragen, im Zeitraum zwischen 2012 und 2013 habe die Antragsgegnerin die Hafträume mit neuen Fenstern ausstatten lassen, die nur einen minimalen Luftaustausch zuließen. Bereits bei moderaten Außentemperaturen entstünden in den Hafträumen „tropische Verhältnisse“. Er ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, den Gefangenen kostenfrei Ventilatoren zu überlassen, weil die unzulänglichen Lüftungsverhältnissen und die Hitzebelastung Folge der Umbaumaßnahme sei.
Der Antragsteller hat (sinngemäß) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm kostenlos ein Gerät zu überlassen, das eine ausreichende Luftzufuhr und Luftaustausch in den Hafträumen gewährleiste, und für die durch den Betrieb entstehenden Strom- und Wartungskosten aufzukommen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers als unbegründet zu verwerfen.
Sie hat vorgetragen, gegen die eingebauten Fenster bestünden weder baurechtliche noch brandschutzrechtliche Bedenken. Die Fenster seien in Absprache mit dem Landesbetrieb Vermögen und Bau und dem Justizministerium eingebaut worden. Gegen eine mögliche Überhitzung der Hafträume seien wärmeabsorbierende Glasscheiben eingebaut worden. Der abgetrennte Sanitärbereich verfüge über eine Abluftanlage. Durch den Türschlitz oder das Öffnen der Türe könne ein Durchzug geringer Stärke hergestellt werden. Außerdem könne die Türklappe der Haftraumtüre tagsüber bei Anwesenheit eines Vollzugsbediensteten geöffnet werden, um den Durchzug im Haftraum zu verstärken. Die Gefangenen hätten die Möglichkeit, im Anstaltseinkauf für etwa 20 EUR einen Ventilator zu erwerben.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 21. Januar 2015 als unbegründet verworfen. Der Verpflichtungsantrag des Antragstellers könne keinen Erfolg haben, weil keine entsprechende Anspruchsgrundlage existiere. Insbesondere ergebe sich der vom Antragsteller verfolgte Anspruch nicht aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB I. Es handele sich um eine Organisationsregelung, aus der die Gefangenen keine Rechte herleiten können. Der Anspruch des Antragstellers auf menschenwürdige Unterbringung sei bei Anwendung der von der Antragsgegnerin angeführten Maßnahmen nicht verletzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19. Februar 2015 zu Protokoll des Rechtspflegers erklärten Rechtsbeschwerde. Er verfolgt sein ursprüngliches Begehren weiter und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
1. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III, § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG).
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
10 
a) Allerdings ist die Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller die Verletzung der § 24 Abs. 2 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 93 JVollzGB III rügt, jedenfalls unbegründet.
11 
aa) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 lehnte der Antragsteller die beim Landgericht Ravensburg mit der Sache befasste Richterin am Landgericht ……. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er behauptete, die abgelehnte Richterin habe in anderen Verfahren Stellungnahmen der Antragsgegnerin - insbesondere eine Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg - bei ihrer Entscheidung zu seinem Nachteil verwertet, ohne ihm vom Inhalt der Stellungnahmen Kenntnis zu gegeben. Trotz seiner Hinweise habe die abgelehnte Richterin in einem anderen Verfahren eine Gesamtstrafenbildung nicht überprüft. Ebenfalls in einer anderen Sache habe die abgelehnte Richterin acht Monate lang nicht entschieden, obwohl er auf die aus seiner Sicht bestehende Eilbedürftigkeit hingewiesen habe. Nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin wies eine andere Richterin den Befangenheitsantrag des Antragstellers als unbegründet zurück. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein, mit der er vor allem eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung der abgelehnten Richterin in anderen ihn betreffenden Verfahren rügte. Der Senat verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2014 (4 Ws 440/14) als unzulässig.
12 
bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrüge den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG entsprechend erhoben wurde und deshalb zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
13 
(1) Das Landgericht hätte das Ablehnungsgesuch bereits nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verwerfen müssen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO muss der Antragsteller auch die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens seines Ablehnungsgesuchs glaubhaft machen. Er muss nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO die Ablehnung unverzüglich geltend machen. An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Die Ablehnung muss zwar nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern, also ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen geltend gemacht werden. Durch die Sachlage begründet ist eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller, nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum Überlegen und zum Abfassen des Gesuchs benötigt. Welche Zeitspanne dafür zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Verfahrenssituation ab (BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 3 StR 429/05, juris Rn. 10).
14 
Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, seit wann und wodurch ihm bekannt war, dass die abgelehnte Richterin zur Entscheidung über seine Antrag berufen ist. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat die abgelehnte Richterin bereits in mehreren anderen ihn betreffenden Verfahren entschieden. Deshalb liegt es nahe, dass ihm die Zuständigkeit der abgelehnten Richterin bereits bekannt war, als er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte. Weiter hat er nicht dargelegt, seit wann ihm die Verfahrenshandlungen und Entscheidungen der Richterin in den anderen Verfahren, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, bekannt sind. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht beurteilen, ob der Antragsteller das Ablehnungsgesuch rechtzeitig gestellt hat.
15 
(2) Darüber hinaus musste dem Ablehnungsgesuch aber auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil es unbegründet ist.
16 
Der Senat hat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des abgelehnten Richters ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 93 JVollzGB III). Dabei kommt es nicht auf die rein subjektive Sichtweise des Ablehnenden an. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Antragsteller bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 1 Ss 5/06, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).
17 
Gemessen hieran hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine Befangenheit der abgelehnten Richterin begründen. Wie aus ihrer dienstlichen Stellungnahme hervorgeht, hat die abgelehnte Richterin in den von ihr bearbeiteten den Antragsteller betreffenden Verfahren stets sämtliche Stellungnahmen der Antragsgegnerseite dem Antragsteller in Kopie zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber dem Petitionsausschuss sei ihr nicht bekannt. Im Hinblick auf den vom Antragsteller vermissten Härteausgleich habe sie in dem betreffenden Beschluss dargelegt, warum sie der Meinung sei, dass dieser bereits erfolgt sei. Soweit der Antragsteller - pauschal - eine gründliche Sachverhaltsaufklärung vermisst und die Begründungen der Beschlüsse als zu oberflächlich empfindet, kann er die Besorgnis der Befangenheit hierauf allein nicht stützen. Ebenso lassen Verzögerungen in der Bearbeitung eines Verfahrens alleine nicht auf die Besorgnis der Befangenheit schließen. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgebracht, aufgrund derer die Verfahrensweise und die Entscheidungen der abgelehnten Richterin als willkürlich erscheinen. In einer Zusammenschau der vorgebrachten Tatsachen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass auch aus der maßgeblichen Sicht des Antragstellers keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin besteht.
18 
b) Die Rechtsbeschwerde erzielt jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg, denn die Ablehnung des Antrags des Antragstellers durch die Antragsgegnerin war mangels ausreichender Begründung rechtswidrig und verletzte ihn schon deshalb in seinen Rechten. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsteller die kostenfreie Überlassung eines Geräts verlangen kann, das eine ausreichende Luftzufuhr und Luftaustausch im Haftraum sicherstellt. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind nicht ausreichend aufgeklärt. Deshalb ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
19 
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer. Danach können Gefangene aus den Organisationsregelungen des § 9 Abs. 1 JVollzGB I unmittelbar keine Rechte herleiten (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 144 Rn. 4; Anm. zu § 9 JVollzGB I BW). Sie haben aber einen Anspruch auf menschenwürdige (Art. 1 Abs. 1 GG) Unterbringung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 1 Ws 27/03, juris Rn. 5), die auch den Schutz ihrer Gesundheit gewährleistet (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ist der danach gebotene Mindeststandard verletzt, können sie von der Justizvollzugsanstalt geeignete Maßnahmen verlangen, die eine menschenwürdige Unterbringung sicherstellen und dem Gesundheitsschutz Rechnung tragen. Ein darauf zielendes Begehren können die Gefangenen mit einem Anfechtungsantrag oder - wie hier - mit einem Verpflichtungsantrag geltend machen (Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., D Rn. 59).
20 
bb) Nach den getroffenen Feststellungen reichen die Belüftungsmöglichkeiten des Haftraums noch aus, um den erforderlichen Luftaustausch sicherzustellen. Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Ausgestaltung des Vollzuges kann es hindeuten, wenn internationale Standards mit Menschenrechtsbezug nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. November 2007 - 2 BvR 939/07, juris Rn. 15; vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13, juris Rn. 31). Dies ist hier aber in Bezug auf eine ausreichende Belüftung nicht ersichtlich. Nach Nr. 18.2 Buchstabe b der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, Empfehlungen Rec(2006)2, des Ministerkomitees des Europarats müssen Gebäude, in denen Gefangene leben, arbeiten oder sich aufhalten über Fenster verfügen, die groß genug sind, damit Frischluft einströmen kann, es sei denn eine entsprechende Klimaanlage ist vorhanden. Das von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen abhängige Ausmaß des erforderlichen Frischluftzustroms ist nicht vorgegeben. Die im Haftraum des Antragstellers eingebauten Fenster werden den Erfordernissen einer ausreichenden Frischluftversorgung im Allgemeinen gerecht. Die Metallprofilfenster zeichnen sich dadurch aus, dass sich ein Fensterflügel, der ein Drittel der Fensterfront bildet, hinter einer Lochblende befindet. Dieser Fensterflügel kann zur Belüftung geöffnet werden. Die übrigen zwei Drittel des Fensters sind nicht zu öffnen und bestehen aus einer Glasscheibe (LT-Drucks. 15/6175, S. 16). Diese Gestaltung der Haftraumfenster, die in mehreren Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg verbaut wurden, tragen einerseits dem Sicherheitsbedürfnis Rechnung und gewährleisten andererseits unter gewöhnlichen Bedingungen eine ausreichende Luftzufuhr. Die Hochbauverwaltung und das Justizministerium bewerteten die Blenden als ausreichend für den erforderlichen Luftaustausch (vgl. LT-Drucks. 14/5942, S. 23; LT-Drucks. 15/212, S. 15; LT-Drucks. 15/6175, S. 16).
21 
cc) Jedoch kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in den Hafträumen herrschenden Temperaturen zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet ist, um den Mindeststandard einer menschenwürdigen und dem Schutz der Gesundheit hinreichend Rechnung tragenden Unterbringung zu gewährleisten.
22 
(1) Überschreitet die Raumtemperatur im Haftraum nicht nur an einzelnen Tagen für mehrere Stunden 30° C, obwohl der Gefangene alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Absenkung der Raumtemperatur ausnutzt, ist die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, im Rahmen des technisch, organisatorisch und unter Sicherheitsbelangen Zumutbaren Abhilfe zu schaffen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen an den Tagen, an denen zu erwarten ist, dass die Raumtemperatur 30° C überschreitet, Ventilatoren zum kostenlosen Gebrauch überlässt.
23 
Es existieren keine allgemeingültigen Regelungen über die zulässige Raumtemperatur für die Hafträume. Anhaltspunkte für das Erreichen einer unzumutbaren Überhitzung von zum Daueraufenthalt bestimmten Räumen können sich aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten zur Raumtemperatur (ASR A3.5) ergeben, die aufgrund § 7 Arbeitsstättenverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht wurden (GMBl. 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl. 2014, S. 287). So verpflichtet Ziffer 4.4 Abs. 2 der ASR A3.5 den Arbeitgeber bei einer Raumtemperatur von mehr als 30° zu wirksamen Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsgefährdungen.
24 
Soweit ein dem grundrechtlich geschützten Mindeststandard entsprechendes Raumklima nur durch den Einsatz eines Ventilators sichergestellt werden kann (vgl. LT-Drucks. 14/5942, S. 23), darf die Justizvollzugsanstalt die Gefangenen nicht auf die Möglichkeit eines entgeltlichen Erwerbs oder einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Geräten verweisen. Die Justizvollzugsanstalten dürfen Gefangene - über den unter den Voraussetzungen des nach § 51 JVollzGB III zu erhebenden Haftkostenbeitrags hinaus - nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage an den Kosten für Unterbringung und Verpflegung beteiligen, die zur Deckung des grundrechtlich geschützten Mindestbedarfs dienen (vgl. Däubler/Galli in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 50 Rn. 13 ff.).
25 
(2) Gemessen hieran durfte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen. Aus der Begründung der Entscheidung der Antragsgegnerin und den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, ob die vom Antragsteller als „tropische Verhältnisse“ umschriebene Hitzebelastung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie die vom Antragsteller begehrte oder eine andere geeignete Abhilfemaßnahme treffen musste. Bei der erneuten Entscheidung kommt es maßgeblich darauf an, in welchen Zeiträumen welche Temperaturen in den Hafträumen erreicht werden. Die Antragsgegnerin hätte sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob - gegebenenfalls auch aufgrund während Hitzeperioden in der Vergangenheit gewonnener Erfahrungen - im Haftraum des Antragstellers an mehreren Tagen über mehrere Stunden Temperaturen von über 30 ° C zu erwarten waren.
26 
Bei der erneuten Entscheidung wird die Antragsgegnerin auch zu prüfen haben, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Antragsteller geltend macht, bereits bei niedrigeren zu erwartenden Raumtemperaturen Abhilfemaßnahmen gegen die Hitzebelastung erfordern.
III.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StVollzG, § 467 StPO.
28 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 60 Halbsatz 1, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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published on 30/01/2006 00:00

Tenor Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. November 2005 wird als unbegründet v e r w o r f e n. Die Beschwerdeführ
published on 13/01/2004 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 02. Januar 2003 ist gegenstandslos. 2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Gefangenen auf Feststellung der Rec
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Annotations

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

1.
die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
2.
die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten ist ehrenamtlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1.
dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
2.
Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und
3.
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Ausschuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen. Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Arbeitsstätten wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.