Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Jan. 2004 - 1 Ws 27/03
Gericht
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - K. vom 02. Januar 2003 ist gegenstandslos.
2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Gefangenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung in einem doppelbelegten Haftraum an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - K. zurückgegeben.
Gründe
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Annotations
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.