Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Dez. 2013 - 2 U 13/13

published on 04/12/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Dez. 2013 - 2 U 13/13
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2012 - 6 O 268/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Zwischen den Parteien steht die Freigabe von bei dem Amtsgericht Saarlouis hinterlegten Beträgen im Streit.

Der am 14.5.2001 verstorbene Vater (im Folgenden: sen.) der Beklagten und des jun. war Eigentümer der Immobilie, die u.a. an die Firma A. vermietet war. Der seitens der Fa. A. zu zahlende Mietzins betrug monatlich 1.404,03 EUR (971,45 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 248 EUR). Nach dem Tod des Vaters trat die Beklagte als dessen Alleinerbin in die bestehenden Rechtsbeziehungen - so auch in die mit der Kreissparkasse S. bestehenden Darlehensverträge und die bestehenden Mietverträge - ein.

Unter dem 28.5.1996 hatte sen. mit der Kreissparkasse einen Abtretungsvertrag („Abtretung von Miet-/Pachtzinsforderungen“) geschlossen. Danach trat Herr sen., …, zur Sicherung aller Ansprüche gemäß Nr. 2 des Vertrages, insbesondere aus der gesamten Geschäftsverbindung der Sparkasse „in dem unter Nr. 1 des Vertrages bezeichneten Umfang alle ihm zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Vermietung/Verpachtung des Objekts, gemäß beigefügten Pacht- bzw. Mietverträgen, welche wesentlicher Bestandteil dieser Abtretungserklärung sind, gegen den/die derzeitigen sowie künftige Mieter/Pächter ab.“ Dies waren zum damaligen Zeitpunkt die S.-Brauerei N. GmbH sowie die Fa. A. Die Abtretung sollte „die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses/der Pacht, der Zahlung einer Mietkaution sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, die im Rahmen des Miet-/Pachtverhältnisses gegenwärtig bestehen und künftig entstehen“, umfassen. Unter Ziffer 1. (Umfang und betragsmäßige Begrenzung) ist bestimmt, dass die Abtretung mit sofortiger Wirkung erfolgt und auf insgesamt 500.000 DM begrenzt ist und besteht (vorbehaltlich einer Freigabe nach Nr. 9 des Vertrages), bis die Sparkasse aufgrund der Einziehung der abgetretenen Forderungen diesen Betrag erhalten hat. In Ziffer 2. (Sicherungszweck) ist u.a. bestimmt, dass „die Abtretung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen Stiftung und/oder Herrn sen. und/oder Herrn jun. - nachstehend Kreditnehmer genannt - aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten, und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang erfolgt.“ In Ziffer 3. (Zahlungen durch Mieter/Pächter) heißt es, dass der Vermieter versichert, dass über die abgetretenen Ansprüche nicht verfügt ist und er sich verpflichtet, den/die Mieter/Pächter anzuweisen, Zahlungen an ihn nur auf sein bei der Sparkasse geführtes Konto zu leisten (GA 4, 5).

Mit Vereinbarung vom 16.11.2009 trat die Kreissparkasse die ihr aus der Abtretungserklärung vom 28.5.1996 abgetretenen Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab (GA 6). Nachdem die Klägerin unter Hinweis auf die vorbezeichneten Abtretungserklärungen von der Fa. A. die Zahlung des Mietzinses ab dem Monat Dezember 2009 an sich gefordert und die Beklagte dem widersprochen hatte, hinterlegte die Fa. A. wegen Ungewissheit des Mietzinsberechtigen den ab dem Monat Dezember 2009 geschuldeten Mietzins zu Gunsten der Parteien bei dem Amtsgericht Saarlouis (Az. 1 HL 16/10). Auf das Recht zur Rücknahme hat die Fa. verzichtet (GA 9).

Im vorliegenden Verfahren beansprucht die Klägerin - nach Abstandnahme vom Urkundenprozess - von der Beklagten die Bewilligung der Freigabe eines von der Fa. A. bei dem Amtsgericht Saarlouis - 1 HL 16/10 - hinterlegten Geldbetrages (ursprünglich in Höhe von 9.828,21 EUR). Widerklagend begehrt die Beklagte die Bewilligung der Freigabe aller von der Fa. beim Amtsgericht Saarlouis zu Az. 1 HL 16/10 hinterlegten Beträge zu ihren Gunsten.

Die Klägerin ist der Auffassung, auf Grund der Abtretungserklärung vom 16.11.2009 die der Kreissparkasse gegenüber der Beklagten, der und jun. als Gesamtschuldner zustehenden Darlehensforderungen (Verträge Nr. ...888184 vom 28.5.1996, ...807163, ...01171, ...95809) - die zum Teil in früheren, so z. Bsp. in dem zwischen der und der Beklagten geführten Rechtsstreit 13 O 46/08 des Landgerichts Saarbrücken (= 8 U 280/09 - 118 Saarländisches Oberlandesgericht) und in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 6 O 608/09 des Landgerichts Saarbrücken (= 8 U 426/10 - 12/11 Saarländisches Oberlandesgericht) eine Rolle gespielt hatten - wirksam erworben zu haben. Der Abtretungsvereinbarung vom 28.5.1996 liege ein Darlehensvertrag vom gleichen Tag zu Grunde. Dieses Darlehen habe am 9.10.2009 noch in Höhe von 306.461,65 EUR valutiert. Die Abtretungsvereinbarung vom 28.5.1996 sei wirksam und ermangele nicht der ausreichenden Bestimmtheit. Zudem habe sen. am 19.12.2000 eine unwiderrufliche transmortale Vollmacht erteilt, kraft derer B... jun. berechtigt sei, für die Beklagte zu handeln. In Ausübung der ihm zustehenden Vertretungsbefugnis habe jun. die Fa. am 26.1.2011 angewiesen, an sie, die Klägerin, zu zahlen. Aber auch aus anderen - von ihr näher bezeichneten tatsächlichen und rechtlichen Gründen (Übergang eines gemäß § 21 AGB Sparkassen begründeten Pfandrechts, Haftungsverbund gemäß §§ 1192, 1123 BGB, Mantelzession) - seien die Mietzinsforderungen wirksam auf sie übergegangen.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten und hat widerklagend auf Bewilligung der Freigabe der von der Fa. beim Amtsgerichts Saarlouis zu Az. 1 HL 16/10 hinterlegten Beträge zu ihren Gunsten angetragen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.8.2012 - 6 O 268/10 - die Klage abgewiesen und auf die Widerklage erkannt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 28.5.1996 wegen fehlender Bestimmtheit und demzufolge davon ausgegangen sei, dass die Klägerin die in Rede stehenden Mietzinsansprüche nicht durch die Abtretung vom 16.11.2009 von der Kreissparkasse erworben habe. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die am 19.12.2000 jun. erteilte transmortalen Vollmacht diesen nicht berechtige, Herrn postmortal dahingehend mit Bindung für die Beklagte zu vertreten, dass die Firma angewiesen wird, den Mietzins an sie, die Klägerin, zu zahlen. Von der Bevollmächtigung werde daher die Zahlungsanweisung vom 26.1.2011 erfasst. Zudem könne sie sich auf ein gemäß Nr. 21 Abs. 1 S. 1 AGB Sparkassen bestehendes Pfandrecht bzw. darauf berufen, dass die Mietzinsansprüche gemäß §§ 1192, 1123 BGB dem Haftungsverbund unterfielen. Zudem unterfielen die in Rede stehenden Mietzinsansprüche auch der Mantelzession. Da zwischenzeitlich weitere Geldbeträge hinterlegt seien, könne sie jedenfalls die Freigabe der bis zum 26.6.2013 hinterlegten Mietzinsen in einem Gesamtbetrag von 23.868,51 EUR beanspruchen. Folglich sei auch die Widerklage unbegründet und abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.8.2012 - 6 O 268/10 - die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der von Seiten der Firma bis zu dem Zeitpunkt, der der Entscheidung des Gerichts zu Grunde liegt, beim Amtsgericht Saarlouis zum Aktenzeichen 1 HL 16/10 hinterlegten Beträge zu Gunsten der Klägerin und Widerbeklagten zu bewilligen,

hilfsweise:

gemäß dem bisherigen Berufungsantrag aus der Berufungsbegründung vom 28.11.2012 zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO), die ihre Klage im Berufungsrechtszug zulässig erweitert hat (§§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO; siehe hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533, Rz. 3, m.w.N.), hat in der Sache keinen Erfolg.Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, namentlich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB, von der Beklagten, die als Alleinerbin im Wege der Universalsukzession in das mit der Fa begründete Mietverhältnis eingetreten ist, die Bewilligung der Freigabe der bei dem Amtsgericht - 1 HL 16/10 - hinterlegten Geldbeträge verlangen. Denn die Klägerin hat die Forderungen nicht erworben.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die am 28.5.1996 zwischen sen. und der Kreissparkasse S. abgeschlossene Abtretungsvereinbarung (GA 4, 5) unwirksam ist, so dass die Klägerin die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche auch nicht auf Grund des Abtretungsvertrages vom 16.11.2009 (GA 6) von der Kreissparkasse erworben hat. Nach der am 28.5.1996 getroffenen Vereinbarung hatte sen. „zur Sicherung aller Ansprüche gem. Nr. 2, insbesondere aus der gesamten Geschäftsverbindung...der Sparkasse in dem unter Nr. 1 bezeichneten Umfang alle ihm zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung/Verpachtung des Objekts gem. beigefügten Pacht- bzw. Mietverträgen, welche wesentliche Bestandteile dieser Abtretungserklärung sind, gegen den/die derzeitigen sowie gegen die künftigen Mieter/Pächter ab[getreten]. Derzeitige (r) Mieter/Pächter ist/sind Die Abtretung umfasst die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses/der Pacht, der Zahlung einer Mietkaution sowie sämtliche Schadensersatzansprüche, die im Rahmen des Miet-/Pachtverhältnisses gegenwärtig bestehen und künftig entstehen.“ Gemäß Ziffer 1. (Umfang und betragsmäßige Begrenzung) war die Abtretung auf insgesamt 500.000 DM begrenzt und sollte (vorbehaltlich einer Freigabe nach Nr. 9 dieses Vertrages) bestehen, bis die Sparkasse aufgrund der Einziehung der abgetretenen Forderungen diesen Betrag erhalten hat. Gemäß Ziffer 2. (Sicherungszweck) erfolgte die Abtretung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen und/oder Herrn sen. und/oder Herrn. (wird ausgeführt). Diese Abtretungsvereinbarung ist unwirksam, weil sie der Bestimmtheit ermangelt.

Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. Dabei muss nicht nur für die Vertragsparteien, sondern für jeden, der die Parteiabsprachen kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, ob und ggf. in welcher Höhe die Forderung übergehen soll, weil sich der Schuldner in zumutbarer Weise darüber muss Gewissheit verschaffen können, an wen er zu leisten hat. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urt. v. 7.6.2011, VI ZR 260/10, MDR 2011, 845, m.z.w.N.; OLG Hamm, OLGR 2008, 284; Busche in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 398 Rz. 60 ff/61; Roth in: Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl., § 398, Rz. 67 ff, m.w.N.; Rosch in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 398, Rz. 10 ff, j.m.z.w.N.).

Zwar können anerkanntermaßen auch die gesamten künftigen „Mieterträgnisse“ aus vermieteten oder noch zu vermietenden Räumen von namentlich bezeichneten Immobilien wirksam abgetreten werden (RG, JW 1910, 230; Roth, aaO, Rz. 70, 81). Wirksam ist eine solche Abtretung künftiger Forderungen indes nur, wenn sie „unbegrenzt“ erfolgt und alle Forderungen aus dem Mietvertrag bzw. den Mietverträgen erfasst. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Abtretung auf Ansprüche des Zedenten aus einer definierten Gesamtheit „bis zur Höhe der gesamten Forderung“ des Zessionars gegen den Zedenten bzw. „bis zu einem bestimmten Höchstbetrag“ bezieht und (wegen Wechsels im Forderungsbestand) unbestimmt ist, welche Forderung jeweils nachrücken soll (BGH, NJW 1978, 1050; OLG Rostock, OLG-NL 2000, 177, m.w.N.; OLG Hamm, OLGR 2008, 284; Rosch, aaO, Rz. 17; Roth, aaO, Rz. 71; Busche, aaO, Rz. 61; Schreiber in: Soergel, BGB, 13. Aufl., § 398, Rz. 5; Rohe in: Beckscher Online-Kommentar BGB, Stand 1.8.2013, § 398, Rz. 34, j.m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die am 28.5.1996 vereinbarte stille Zession war ausdrücklich auf den Höchstbetrag von 500.000 DM beschränkt. Der Auffassung der Klägerin in der Berufungsschrift, wonach die Abtretung der Höhe nach nicht beschränkt sei, solange ein Zahlungseingang bis zur Höhe von 500.000 DM bei der Zessionarin nicht stattgefunden habe, also nicht höhenmäßig, sondern zeitlich begrenzt sei, vermag der Senat bereits in Ansehung des klaren Wortlautes und des Gesamtkontextes, aber auch nach Sinn und Zweck der formularmäßig gestalteten Sicherungsabtretung nicht beizutreten. Somit waren von der Abtretung, die sofortige Wirkung entfalten sollte, alle Mietzinsforderungen erfasst, die am Tag der Abtretung bestanden, wenn sie den Höchstbetrag der Abtretung nicht überstiegen. Diese Forderungen gingen auf die Kreissparkasse über, ebenso diejenigen, die neu bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrages hinzukamen. Da aber nicht nur die - jeweils neu entstehenden und ggf. kraft Gesetzes nicht in voller Höhe geschuldeten (§ 536 BGB) - Mietzinsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Zahlung der Mietkaution sowie sämtliche gegenwärtigen und künftig entstehenden Schadensersatzansprüche aus den Miet-/Pachtverhältnissen von der Abtretung umfasst waren, und darüber hinaus der Zedent mit Blick auf die Vereinbarung einer sog. stillen Zession weiter zum Einzug der Forderungen ermächtigt blieb (siehe auch GA 645), ergaben sich fortlaufend Veränderungen im Bestand der abgetretenen Forderungen. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass - namentlich mit Blick auf die Höhe der monatlichen Miet-/Pachtzinsforderungen (siehe hierzu auch GA 344, 656, 988), die der erstinstanzliche Streithelfer in dem Verfahren 6 O 608/09 = 8 U 426/10 - auch in jenem Verfahren als Streithelfer - mit rund 12.000 EUR angegeben hat - nichts dafür spricht, dass der Höchstbetrag zu keinem Zeitpunkt überschritten war oder im Laufe der Geschäftsbeziehung nicht hätte überschritten werden können, ansonsten die Begrenzung auf den genannten Betrag ohnehin überflüssig gewesen wäre, war nicht schon beim Entstehen jeder neuen Forderung klar erkennbar, welche neuen Forderungen unter die Abtretung fielen und damit von ihrem Entstehen an der Zessionarin zustanden und welche nicht. Diese Feststellung hätte, sobald der Höchstbetrag der Abtretung erreicht war, nur dann erfolgen können, wenn in jedem Einzelfall hätte geprüft und festgestellt werden können, ob und welche Forderungen aus dem ursprünglich am 28.5.1996 mit sofortiger Wirkung abgetretenen Forderungsbestand zwischenzeitlich durch Aufrechnung, Erfüllung oder in sonstiger Weise getilgt und damit in Wegfall gekommen waren. Ob bzw. in welcher Art und Weise und in welchem Umfang Forderungen nachrücken sollten, ist indes nicht geregelt. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, wäre jedenfalls erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung Art (Mietzins, Kaution, Schadensersatz) und Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln, so dass hätte bestimmt werden können, ob eine dem Zedenten neu erwachsene Forderung aus den Mietverhältnissen an die Zessionarin abgetreten war oder nicht. Eine solchermaßen globale Vorausabtretung von künftigen Forderungen, die derartige Unklarheiten entstehen lässt, entbehrt der notwendigen Bestimmtheit (BGH, aaO; OLG Rostock, aaO; OLG Hamm, aaO). Hieran ändert auch die in dem in Bezug genommenen Schreiben der Kreissparkasse vom 17.3.2009 auf Seite 2 niedergelegte Rechtsansicht der Zessionarin nichts. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich die Nachrückproblematik deshalb nicht stelle, weil Veränderungen im Forderungsbestand trotz der Einziehungsermächtigung des Zedenten wegen der Regelung in Nummer 3 der Abtretungserklärung vom 28.5.1996 nicht eintreten konnten, kann dem nicht gefolgt werden. Dass gemäß der in Bezug genommenen Nummer 3 der Vereinbarung der Zedent versichert hat, über die abgetretenen Forderungen nicht anderweitig zu verfügen und er sich zudem verpflichtet hat, den/die Mieter/Pächter anzuweisen, Zahlungen an ihn nur auf sein bei der Sparkasse geführtes Konto zu leisten und an ihn in welcher Form (bar, Scheck, Wechsel) und Höhe auch immer geleistete Zahlungen an die Sparkasse weiterzuleiten, ist dies nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Ungeachtet dessen, dass durch diese Verpflichtungserklärung einer - und sei es auch nur im Einzelfall - tatsächlich anderen Handhabung nicht verlässlich begegnet werden und ein Wechsel im Forderungsbestand nicht ausgeschlossen werden kann, war eine Individualisierung der abgetretenen Forderungen auf Grund der getroffenen Absprachen auch im Übrigen nicht möglich. In welcher Höhe neu entstandene Forderungen betreffend Mietzahlungen, Mietkaution und Schadensersatzansprüche als Sicherheit ganz oder nur zum Teil benötigt werden, war mangels Festlegung der Modalitäten des Nachrückens neuer Forderungen nicht ersichtlich (siehe auch OLG Zweibrücken, ZInsO 2003, 36). Aus den nämlichen Erwägungen vermögen auch die in Nummer 9 der Abtretungserklärung vom 28.5.1996 formulierten Regelungen zur Freigabe eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der in der Abtretungsvereinbarung getroffenen Regelungen, wonach die Ansprüche auf Zahlung des Miet-/Pachtzinses, der Zahlung einer Mietkaution sowie sämtlicher Schadensersatzansprüche, die im Rahmen des Miet-/Pachtverhältnisses gegenwärtig bestehen und künftig entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingt oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen und/oder Herrn. und/oder Herrn. aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingereicht werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang - also zur Besicherung einer variablen Mehrheit von Forderungen oder von Forderungen in wechselnder Höhe - abgetreten werden, unterliegt es keinem Zweifel, dass allein der Eingang von Zahlungen auf dem bei der Sparkasse geführten Konto die Feststellung, ob eine neu erwachsene Forderung an die Zessionarin abgetreten bzw. hiernach der Höchstbetrag von 500.000 DM erreicht oder überschritten war, nicht ermöglicht.

Die Abtretung ist auch nicht wirksam im Wege der Mantelzession erfolgt. Zwar kann eine Verpflichtung zu Abtretungen solchermaßen nicht hinreichend bestimmter Forderungen im Wege der Mantelzession erfolgen. Sie beinhaltet die Verpflichtung, Forderungen in bestimmbarer oder variabler Höhe abzutreten und dem Zessionar zu bestimmten Zeitpunkten die abgetretenen Forderungen aufzulisten. Hier wird die Abtretung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst mit der Übergabe der Listen, wirksam, wobei allerdings der Zessionar bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor weiteren Abtretungen oder gar Pfändungen der Forderungen geschützt ist (statt aller: Busche, aaO, § 398, Rz. 57; Roth, aaO, § 398, Rz. 76; Rohe, aaO, § 398, Rz. 38; Rosch, aaO, § 398, Rz. 18, j.m.w.N.). Der Abtretungsvertrag vom 28.5.1996 enthält eine solche Vereinbarung nicht. Dessen ungeachtet sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung nach Maßgabe der vorbeschriebenen Grundsätze gemäß dem sich darstellenden Sach- und Streitstand unzweifelhaft nicht erfüllt.

Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 28.5.1996 zu berufen. Hieran ist die Beklagte insbesondere nicht aus dem Grund gehindert, dass sie ihren Vater, der die in Rede stehende Abtretungsvereinbarung mit der Kreissparkasse geschlossen hat, allein beerbt hat. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn bereits der Vater der Beklagten gehindert gewesen wäre, die Unwirksamkeit des Abtretungsvertrages vom 28.5.1996 - so z. Bsp. im Rahmen eines Rechtsstreits mit der Zessionarin - geltend zu machen. Dies ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist es nämlich keiner Partei verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrages zu berufen. Ob eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände hinzutreten (arg. § 242 BGB), kann unentschieden bleiben, weil solche hier weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Der Senat tritt weiter der Wertung des Erstgerichts bei, dass die Klägerin nicht durch die von dem Streithelfer mit Schreiben vom 26.1.2011 an die Fa. gerichtete Anweisung, die Mieten an Frau zu zahlen, Inhaberin der in Rede stehenden Forderungen geworden ist. Dieses Handeln des Streithelfers ist von der seitens. unter dem 19.12.2000 erteilten Vollmacht nicht gedeckt. Soweit. seinem „Sohn die Vollmacht [erteilt], mich in allen Dingen gegenüber der KSK und sonstigen Dritten zu vertreten die im Zusammenhang mit meiner alleinigen Übernahme der obigen [näher bezeichneten] Darlehen, insbesondere auch der Rückführung der Darlehen notwendig sind...und es ...vereinbart [ist], dass diese Vollmacht unwiderruflich ist und über meinen Tod hinaus gilt “, (GA 98), handelt es sich nicht um eine transmortale Generalvollmacht, beider mit dem Erbfall dem Bevollmächtigten aufgrund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen, verbleibt, so dass er nach dem Tod seines Vollmachtgebers dessen Erben ggf. bis zum Vollmachtswiderruf vertritt (siehe OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1008; Schramm in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 168, Rz. 30 ff, m.w.N.; zur Formwirksamkeit vgl. Valenthin in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.5.2013, § 168, Rz. 9, m.w.N.; Schilken in: Staudinger, BGB - Neubearb. 2009, § 168, Rz. 28 ff, m.z.w.N.). Vielmehr handelt es sich ungeachtet der Frage ihrer wirksamen Erteilung (vgl. 8. Zivilsenat des Saarl. OLG, Urt. v. 24.2.2011, 8 U 280/09) um eine auf die dort genannten, im Zusammenhang mit den übernommenen Darlehen stehenden Geschäfte beschränkte Vollmacht, von der eine wirksame Vertretung der Alleinerbin, soweit es ihre im Wege der Alleinerbschaft erlangte Stellung als Vermieterin anbelangt, nicht erfasst ist.

Die Klägerin hat die in Rede stehenden Mietzinsansprüche auch nicht auf Grund eines Haftungsverbundes gemäß §§ 1192, 1123 BGB erworben. Zwar hat die Klägerin gemäß der Abtretungsvereinbarung vom 16.11.2009, was unstreitig ist, grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen - das Mietobjekt ist zur Sicherung der Kreissparkasse bezüglich deren Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der, Herrn sen. und Herrn. mit Grundschulden belastet - von der Kreissparkasse gegen die Beklagte erworben. Die in Rede stehenden Mietzinsansprüche sind indes nicht in den Haftungsverbund gelangt. Da die Fa. die Mieten wegen Ungewissheit des Mietzinsberechtigten (Gläubigers) wirksam hinterlegt hat (§ 372 S. 2 BGB) und auf ihr Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB verzichtet hat (GA 9), erfolgte die Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung (§ 378 BGB). Durch die Hinterlegung wurde die Mieterin von ihren Mietverbindlichkeiten für die Monate Dezember 2009 bis März 2010 sowie in der Folgezeit in gleicher Weise frei, wie wenn sie zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Die Hinterlegung und der Verzicht auf die Rücknahme wirken wie die Erfüllung zugunsten des wahren Gläubigers, selbst wenn dieser erst nach dem Verzicht auf die Rücknahme gegenüber der Hinterlegungsstelle benannt wird (BGH, Urt. v. 8.12.1988, IX ZR 12/88, MDR 1989, 349, m.w.N.). Zwar erstreckt sich die Grundschuld nach §§ 1192, 1123 Abs. 1 BGB auf Mietzinsforderungen aus der Vermietung des belasteten Grundstücks, die noch nicht fällig und die nicht länger als ein Jahr fällig sind (§ 1123 Abs. 2 BGB). Diese zunächst nur potentielle Haftung verwirklicht sich aber erst, wenn die Zwangsverwaltung angeordnet, jene Mietzinsforderungen mithin beschlagnahmt worden sind (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 u. 2, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich, dass fällige Mietzinsforderungen von der Haftung für das Grundpfandrecht frei werden, wenn die Erfüllungswirkung, auch durch ein Erfüllungssurrogat, eingetreten war, bevor die Beschlagnahme nach §§ 151, 146 Abs. 1, 22 ZVG wirksam geworden ist. Als Einziehung der Mietzinsen im Sinne des § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die Rechtshandlungen angesehen werden, die eine Erfüllung der Mietzinsschuld bewirken, also auch der Verzicht auf die Rücknahme einer unter den Voraussetzungen des § 372 BGB hinterlegten Geldsumme (BGH, aaO). Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des BGH abzuweichen, sieht der Senat unter den gegebenen Umständen nicht, so dass, zumal eine Beschlagnahme (im Wege der Zwangsverwaltung) nicht erfolgt ist, die in Rede stehenden Mietzinsforderungen insgesamt nicht vom Haftungsverbund erfasst sind bzw. eine - wie vom Landgericht erkannt - Enthaftung eingetreten ist (siehe auch Eickmann in: Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl. 2013, § 1124, Rz. 3, m.w.N.; Wolfsteiner in: Staudinger, BGB - Neubearb. 2009, § 1124, Rz. 6, m.w.N.; Rohe, aaO, § 1124, Rz. 4). Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass, worauf die Klägerin in anderem Zusammenhang verweist, bereits wegen der eingetragenen Grundschulden ein Pfandrecht an den Miet-/Pachtzinsen bestehe. Zwar kann der Hypothekengläubiger die Beschlagnahme der Mietforderungen auch durch Forderungspfändung nach §§ 829, 835 ZPO erwirken, sofern sie wegen des dinglichen und nicht nur wegen des persönlichen Anspruchs betrieben wird (statt aller: Eickmann Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1123, Rz. 22; Wolfsteiner in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, § 1123, Rz. 20; siehe auch RGZ 76, 117). Die Voraussetzungen hierfür hat die Klägerin weder belastbar dargetan noch belegt. Insoweit kann sich die Klägerin, worauf im Folgenden noch eingegangen wird, auch nicht auf den Erwerb eines Pfandrechts gemäß Nr. 21 Abs. 1, Abs. 3 AGB Sparkassen stützen. Im Übrigen beansprucht auch das von der Klägerin mit dem Datum vom 16.10.2103 zu den Akten gereichte „vorläufige Zahlungsverbot gemäß § 845 Zivilprozessordnung“ (GA 1073) keine Wirksamkeit, nachdem - wie in anderen Verfahren auch (vgl. Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.5.2013 - 10 „ 115/12) - durch Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 7.11.2013 - 15 M 2510/13 - auf die Erinnerung der Beklagten - dortigen Schuldnerin - das gegen das Amtsgericht Saarlouis - Hinterlegungsstelle - ausgesprochene vorläufige Zahlungsverbot aufgehoben worden ist (GA 1105).

Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf ein im Zuge der Darlehensablösung erworbenes Pfandrecht an den in Rede stehenden Mietzinsansprüchen gemäß Nr. 21 Abs. 1, Abs. 3 AGB Sparkassen zu berufen. Ungeachtet der sich im Zusammenhang mit dem Übergang von Pfandrechten auf Grund Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Sparkassen ergebenden und auch hier aufgeworfenen Fragen ist ein Erwerb gemäß Nr. 21 AGB Sparkassen i.V.m. §§ 1250, 412, 401 BGB ausgeschlossen, weil nicht festgestellt werden kann, dass ein gemäß den AGB Sparkassen geregeltes Pfandrecht, soweit es Forderungen des Kunden gegen Dritte betrifft, überhaupt wirksam entstanden ist. Soweit es hierzu heißt, dass Forderungen des Kunden gegen Dritte an die Sparkasse „abgetreten“ sind, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Sparkasse gelangen (Nr. 21 Abs. 1 S. 4), kann ungeachtet der sich auch in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Bestimmtheit (s.o. sowie OLG Düsseldorf, WM 1993, 784) und Angemessenheit der Klausel nicht nachvollzogen werden, dass es sich bei dem Mietvertrag/den Mietverträgen um eine über eine Forderung ausgestellte Urkunde handelt, weil die Urkunde nicht nur eine Forderung dokumentiert, sondern daneben noch andere Angelegenheiten von Belang betrifft (vgl. Gursky in: Staudinger, BGB - Neubearb. 2011, § 952, Rz. 4, m.w.N.; hierzu auch Bunte, AGB-Banken, 1 AGB-Banken Nr. 14, Rz. 328, 349 sowie Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 19, Rz. 22, 58) sowie, dass eine solche Urkunde überhaupt in die Verfügungsmacht der Zessionarin gelangt ist. Dass die für das Objekt Hauptstraße ... in W. begründeten Mietverträge anlässlich der Abtretungsvereinbarung vom 28.5.1996 der Kreissparkasse S. übergeben worden sind, wobei nur die Übergabe der Originalurkunde in Betracht kommt und die Klausel auch nur in diesem Sinne verstanden werden kann, da Abschriften, Durchschriften und Fotokopien von Urkunden kein Recht verbriefen (Vieweg in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 952, Rz. 6; Gursky, aaO, Rz. 3, j.m.w.N.), kann allein anhand der Formulierung „gemäß beigefügten Pacht- bzw. Mietverträgen“ nicht verlässlich angenommen werden und ist im Übrigen nicht belastbar belegt. Im Übrigen genügt der Besitz der Bank oder Sparkasse an Dokumenten über Forderungen des Kunden gegen Dritte für die Erlangung eines „Pfandrechts“ an den zugrunde liegenden Forderungen nicht. Vielmehr ist hierfür eine Sicherungsabtretung erforderlich (Bunte, aaO), die im Streitfall indes unwirksam ist (s.o.). Hinzu kommt, dass ein Pfandrecht, sofern es in Bezug auf die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche überhaupt entstanden sein sollte, sämtliche Forderungen der Kreissparkasse S. gegen den Kunden aus Geschäftsbeziehungen sichert und im Falle einer Übertragung nur einzelner Forderungen - wie hier - nicht mit übergeht (Wiegand in: Staudinger, BGB - Neubearb. 2009, § 1250, Rz. 6, m.w.N.; Damrau in: Münchener Kommentar BGB, 6. Aufl. 2013, § 1250, Rz. 5, m.w.N.). Dass die zwischen der Kreissparkasse S. und den Beteiligten, namentlich der, des und des., begründeten Geschäftsverbindungen sämtlich nicht mehr bestehen, ist zudem nicht belastbar belegt und nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Der Auffassung der Klägerin, dass auf Grund der in den Besitz der Kreissparkasse gelangten Grundschuldbestellungsurkunden ein Pfandrecht an den im Streit stehenden Mietzinsansprüchen begründet werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein solcher Forderungserwerb ist weder in Nr. 21 AGB Sparkassen statuiert noch materiell-rechtlich, auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, nachvollziehbar.

Nach Maßgabe dessen hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg und ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 07/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 260/10 Verkündet am: 7. Juni 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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Annotations

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.

(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:

1.
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
2.
wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
3.
wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.

(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

(1) Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach § 150 den Besitz des Grundstücks erlangt.

(2) Der Beschluß, durch welchen der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird, soll dem Verwalter zugestellt werden; die Beschlagnahme wird zugunsten des Gläubigers auch mit dieser Zustellung wirksam, wenn der Verwalter sich bereits im Besitz des Grundstücks befindet.

(3) Das Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.

(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.