Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Juni 2015 - 20 Ws 110/15

bei uns veröffentlicht am02.06.2015

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Rostock hat den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten mit Urteil vom 28.01.2015 – 11 KLs 82/14 (3) – jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 13.500 € angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Entscheidung liegt eine Verständigung zugrunde, nach deren Inhalt dem Beschwerdeführer im Falle eines Geständnisses des zuvor erörterten Inhalts „jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und (Anm. d. Senats: offenbar gemeint „bis zu ...“) 2 Jahren“ zugesagt wurde. Die Absprache beruhte auf einer entsprechenden Anregung seitens der Verteidigung, sich auf ein „Geständnis unter Abrede der Existenz einer Bande .... in Erwartung einer Bewährungsstrafe“ zu einigen. Mögliche Bewährungsauflagen waren ebensowenig wie der angeordnete Verfall von Wertersatz Gegenstand dieses vom Gericht unverändert übernommenen Vorschlags der Verteidigung noch der Verständigungsgespräche. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 hat sich die Verteidigung gegen die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Bewährungsauflage und -weisung nur mit dem Antrag gewandt, keinen Bewährungshelfer zu bestellen und keine Geldauflage zu erteilen. Mit dem beantragten Verfall von Wertersatz hat sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der von seinem Verteidiger angebrachten Beschwerde vom 17.02.2015 gegen den Bewährungsbeschluss vom (richtig:) 28.01.2015, soweit ihn die 1. Große Strafkammer für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt hat, 300 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Bewährungshilfe zu leisten. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde im Hinblick auf die verhängte Bewährungsauflage mit näherer Begründung beigetreten und hat im Übrigen deren Verwerfung als unbegründet beantragt.

II.

3

Die gemäß §§ 304, 305a Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Verurteilten gegen den nach § 268a Abs. 1 StPO ergangenen Bewährungsbeschluss hat insgesamt keinen Erfolg.

4

Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 –, juris; KG Berlin, Beschl. v. 04.04.2014 – 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 305a, Rz. 1; Zabeck, in: MK-StPO, 7. Aufl., § 305a, Rz. 11; Frisch, in: SK-StPO, Bd. VI, 4. Aufl., § 305a, Rz. 13 m.w.N.). Darüber hinaus kann auch die Art und Weise des Zustandekommens des Bewährungsbeschlusses dessen Gesetzwidrigkeit begründen (OLG Saarbrücken, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Frisch a.a.O.).

5

Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweisen sich sowohl die dem Beschwerdeführer gemäß § 56b Abs. 1 Ziff. 3 StGB erteilte Auflage der Ableistung von 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit (1.) als auch die gemäß § 56d StGB erteilte Weisung, sich einem Bewährungshelfer zu unterstellen (2.), als rechtmäßig.

1.

6

a) Die angefochtene Bewährungsauflage entspricht dem sachlichen Recht der §§ 56b, 56d StGB, denn der Beschwerdeführer ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dass ihm die Erfüllung der Arbeitsauflage nicht zugemutet werden könnte, trägt er selbst nicht vor; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere spricht angesichts des vorgegebenen langfristigen Erfüllungszeitraums auch eine etwaige Erwerbstätigkeit nicht gegen diese Auflage. Die Auflage verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Auflagen müssen so bestimmt formuliert sein, dass Verstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB) einwandfrei festgestellt werden können. Das Gericht muss ferner die inhaltliche Ausgestaltung in Bezug auf den Leistungsumfang und die Erfüllungszeit festlegen (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b, Rz. 14). Das ist hier geschehen. Das Landgericht hat die Zahl der gemeinnützig zu erbringenden Arbeitsstunden bestimmt und auch die Zeit festgelegt, in welcher die Auflage erfüllt werden muss. Schließlich hat es angeordnet, dass die Auflage nach Weisung der Bewährungshilfe zu erbringen ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist nicht erforderlich (KG Berlin, a.a.O. m.w.N.).

7

b) Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173; Beschl. V. 29.01.2014, 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; OLG Köln, Beschl. V. 16.01.1998, 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373; soweit ersichtlich zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. V. 11.02.2015, 1 Ss 293/14, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 257c Rdn. 12; einschränkend „in aller Regel“: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.10.2013, 1 Ws 106/13, NJW 2014, 238; ausdrücklich offenlassend BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14, StraFo 2014, 514; a. A. BGH Beschl. v. 17.02.1995, 2 StR 29/95; NStE Nr. 128 zu § 261; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2007, 1 Ws 24/07; Kaetzler, wistra 1999, 253ff.).

8

aa) Die Regelung des § 257c StPO lässt weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erkennen, dass der Gesetzgeber bei einer Verständigung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch die Ausübung der Ermessensvorschriften der §§ 56a ff. StGB zwingend einbezogen wissen wollte. § 257c Abs. 2 StGB zwingt bereits nicht dazu, den Inhalt der zum Urteil gehörigen Beschlüsse zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, dies zu regeln, um insoweit diese vormals streitige Frage zu entscheiden (vgl. dazu nur Meyer-Goßner, a.a.O. § 257c Rdn. 12). Schon deshalb ergibt sich aus der Norm nicht, welchen Umfang eine Verständigung haben muss, die eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Gegenstand hatte. Soweit die o.g . Auffassung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.01.2014 a.a.O.) die ihrer Ansicht nach zwingend notwendige Einbeziehung der Auflagen mit einer nach dem Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Bewährungsauflage innewohnenden strafähnlichen Genugtuungsfunktion dieser Maßnahmen begründet, wird dies nach Auffassung des Senats dem Wesen der Bewährungsauflage letztlich nicht gerecht.

9

bb) Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 56b StGB dient die Auflage zwar auch der Genugtuung für begangenes Unrecht und deckt damit einen Teilbereich des Strafzwecks des eigentlichen Strafurteils mit ab (zu dessen umfassender Funktion nach der sog. Vereinigungstheorie vgl. nur BVerfGE 45, 187 ff.: Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung). Der eigentliche Zweck der Auflage des § 56b StGB liegt jedoch in einer vom Strafurteil abweichenden und dieses ergänzenden Genugtuungsfunktion, nämlich darin, den Verurteilten nach seiner Entlassung noch über eine gewisse Zeit hinweg nachdrücklich daran zu erinnern, dass die Vollstreckung nur ausgesetzt ist und er eine Zeit der Erprobung durchmacht. Diese den Strafzweck des Strafurteils ergänzende "Denkzettelfunktion" ist eigentlicher Kern des Sinns der Bewährungsauflage (vgl. nur OLG Celle, Beschl. v. 04.07.1989, 1 Ws 195/89). Maßgeblicher Kern einer Verständigung ist demgegenüber der Strafrahmen einschließlich des „Ob“ einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch § 257c Abs. 4 StPO zur Bindung des Gerichts an den in Aussicht gestellten Strafrahmen, der ebenfalls keine Erstreckung auf Bewährungsauflagen erkennen lässt).

10

cc) Eine zwingende Einbeziehung des „Wie“ der Bewährung und damit auch der in § 56b StGB geregelten Auflagen widerspräche zudem dem Regelungsgefüge des Bewährungsrechts der §§ 56a ff StGB, das ersichtlich von einer strikten Trennung des Strafverfahrens einschließlich des Strafurteils vom Bewährungsverfahren ausgeht. Durch eine zwingende Einbindung der Bewährungsmaßnahmen in das Verständigungsverfahren würden letztlich die den Gerichten gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Handhabung der Maßnahmen nach §§ 56b ff. StGB im Bewährungsbeschlussverfahren und im Vollstreckungsverfahren während der Bewährungszeit derart beschnitten, dass der Gesetzgeber, hätte er dies gewollt, dies ausdrücklich hätte regeln müssen. So ergibt sich schon aus der in § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB geregelten Möglichkeit der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit die Wertentscheidung des Gesetzgebers, nach der Maßnahmen zur Absicherung der Bewährung den jeweils am Bewährungsverhalten gemessenen Erfordernissen anzupassen sein sollen. Wollte man dies zwingend in eine Verständigung einbezogen wissen wollen, wäre dies selbst bei Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts unter Maßgabe künftiger neuer Tatsachen in eine Verständigung kaum noch umsetzbar, weil die Festlegung der Dauer stets Anlass zu einer Diskussion über den Inhalt der Verständigung liefern würde. Soweit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei einem versehentlich unterlassenen Beschluss eine Nachholung in entsprechender Anwendung von § 453 StPO oder durch das Berufungsgericht vorzunehmen, stellte sich die Frage, ob dies bei dahingehender fehlender Verständigung noch möglich sein soll. Auch die Möglichkeit nachträglicher Entscheidungen gemäß §§ 56b bis d StGB, wie sie § 56e StGB vorsieht – und die der Gesetzgeber offensichtlich nicht beschnitten wissen wollte – ließen sich bei einer zwingenden Einbeziehung des „Wie“ einer Bewährungsstrafe in eine Verständigung kaum noch handhaben. Soweit im Hinblick auf die Anwendung des § 56e StGB auf Auflagen insoweit eine einschränkende Auffassung vertreten wird, trägt dies nichts aus, da eine solche vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war. Dementsprechend kann aus einer etwa nur – auf Weisungen - eingeschränkten Anwendbarkeit des § 56e StGB auch nicht der Schluss gezogen werden, dessen Regelung widerspräche dem Zwang zur Einbeziehung der Auflagen in eine Verständigung nicht (dazu ebenfalls zweifelnd BGH, Beschl. v. 07.10.2014). Gerichte wären ansonsten gezwungen, für im Zeitpunkt der Verständigung noch nicht erkennbare Fallgestaltungen durch entsprechende Regelungen „vorzusorgen“. Das war offensichtlich mit § 257c StPO nicht gewollt.

11

dd) Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte oder der Grundsatz des fairen Verfahrens geben keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Der Verurteilte würde bei einer zwingend notwendigen Einbeziehung der Bewährungsfolgen und der Konstatierung eines entsprechenden Vertrauensschutzes bei Schweigen der Verständigung deutlich mehr privilegiert als dies bei Verurteilung ohne Verständigung der Fall wäre. Darüber hinaus widerspricht es bei Verständigung über eine Bewährungsstrafe auch jeglicher lebensnaher Betrachtung, wollte man zu Gunsten des Verurteilten und der Verteidigung unterstellen, diese würden ernsthaft einer Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf einzelne Auflagen nicht zustimmen wollen. Das erscheint im Hinblick auf die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Vorteile so lebensfremd, dass im Gegenteil – ob nun anwaltlich vertreten oder nicht - davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage für den Betroffenen für seine Entscheidung über die Zustimmung zur Verständigung von keinem essenziellen Interesse ist. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Betroffene nur materiell rechtmäßige Bewährungsfolgen gegenwärtigen muss und sich gegen insoweit für rechtswidrig erachtete mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens geltend machen, weil die Verständigung ausweislich der Aktenlage eindeutig auf einen entsprechenden Vorschlag der Verteidigung zurückgeht, aus dem ersichtlich ist, dass es ihm allein um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ging. Das ergibt sich auch daraus, dass die Verfahrensbeteiligten, nachdem sich das Gericht zu einer möglichen Dauer der Freiheitsstrafe geäußert hatte, diese Überlegung einverständlich dahingehend ausgelegt haben, dass darunter eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu verstehen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Anlass dazu bestanden, zum „Wie“ der Bewährung Stellung zu nehmen, wenn auch dies von maßgeblicher Bedeutung für den Willensbildungsprozess des Beschwerdeführers gewesen wäre. Jedenfalls aber wäre nach der entsprechenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft in deren Schlussvortrag zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Ansicht nach vorliegende Absprachewidrigkeit der begehrten Auflage und Weisung ins Feld führt. Dass sich die Verteidigung stattdessen nur in allgemeiner Form gegen die Nichtfestsetzung dieser Bedingungen ausgesprochen hat, lässt erkennen, dass auch sie diese nicht als verständigungswidrig angesehen hat. Andernfalls hätte es nahegelegen - wie dies im Übrigen bis auf die o.g. Entscheidung des Saarländischen OLG in allen anderen genannten Entscheidungen der Fall war - die Abredewidrigkeit der Bewährungsausgestaltung nicht nur zum Gegenstand einer Beschwerde, sondern wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO zum Gegenstand eines gegen das auf der Verständigung und dem nachfolgenden Geständnis beruhenden Urteils gerichteten Revisionsverfahrens zu machen. Gerade dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass auch nach der Auffassung der Verteidigung das „Wie“ der Bewährung gerade nicht von der Verständigung umfasst war und auch nicht umfasst werden sollte. Das Verhalten, einerseits nicht mit der Revision gegen das auf der vorgeblich nicht eingehaltenen Verständigung beruhende Strafurteil vorzugehen, andererseits aber den Bewährungsbeschluss mit dem Hinweis auf eine damit nicht eingehaltene Verständigung anzugreifen, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich.

2.

12

Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB - hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer - von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung (BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14 a.a.O.)

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

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(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich b

Strafprozeßordnung - StPO | § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss


(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingele

Strafgesetzbuch - StGB | § 56d Bewährungshilfe


(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. (2) Eine W

Strafgesetzbuch - StGB | § 56e Nachträgliche Entscheidungen


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Strafgesetzbuch - StGB | § 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen


(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. (2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen, 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen od

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4.
sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
5.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
6.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR148/14
vom
11. September 2014
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
MRK Art. 6 Abs. 1
Die Verhängung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB
verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und unterliegt im Beschwerdeverfahren
der Aufhebung, wenn der Angeklagte vor Vereinbarung einer
Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung
einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, nicht auf konkret in
Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen worden ist (Fortführung
von BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13).
BGH, Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 – LG Münster
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 11. September 2014 gemäß
§§ 305a, 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Urteil wird verworfen. 3. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2013 aufgehoben , soweit dem Angeklagten mit diesem auferlegt worden ist, „150 Sozialstunden“ zu erbringen; die Anordnung ent- fällt. Die weiter gehende Beschwerde wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision (Ziff. 1) und der sofortigen Beschwerde (Ziff. 2) zu tragen. Die Kosten der Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2013 (Ziff. 3) und die dem Angeklagten in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:


1
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Oktober 2013 war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Die sofortige Beschwerde gegen die in dem vorbezeichneten Urteil getroffene Kostenentscheidung ist unbegründet, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht (§ 464 Abs. 3 StPO).
3
3. Die gemäß § 305a StPO zulässige Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss nach § 268a StPO ist überwiegend begründet.
4
a) Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Oktober 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat es folgenden Beschluss verkündet: „ 1.) Die Bewährungszeit beträgt 4 Jahre. 2.) … (betrifft nicht den Angeklagten). 3.) Die Angeklagten K. , Kr. und R. werden ange- wiesen Sozialstunden zu erbringen und zwar … R. : 150 Std.“
5
Dem Urteil liegt eine Verständigung zugrunde, nach deren Inhalt dem Angeklagten R. eine „Gesamtfreiheitsstrafe in einem Rahmen von einem Jahr (Strafuntergrenze) und einem Jahr und sechs Monaten (Strafobergrenze)“ bei Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt worden ist. Die Angeklagten sollten der Wirtschaftsstrafkammer „weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit nicht bereits geschehen, qualifiziert gestehen“. Mögliche Bewährungsauflagen waren nicht Gegenstand der Verständigungsge- spräche. Nach Annahme der Verständigung haben sich „alle Angeklagten … weiter geständig zur Sache eingelassen“ (UA S. 32).
6
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Januar 2014 hat der Angeklagte gegen den Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, dass insbesondere die dem Angeklagten erteilte Anweisung, 150 Sozialstunden zu erbringen, gesetzwidrig sei. Da die Auflage nicht in die Verständigung einbezogen worden sei, verstoße das Vorgehen des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Beanstandung hat der Angeklagte nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7
b) Die Anordnung der Dauer der Bewährungszeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 56a Abs. 1 StGB. Soweit die Wirtschaftsstrafkammer dem Angeklagten auferlegt hat, 150 Sozialstunden zu erbringen, ist die Anordnung jedoch gesetzwidrig im Sinne des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO.
8
aa) Die „Anweisung“ des Landgerichts stellt eine Auflage im Sinne des § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB dar, durch deren Verhängung der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt worden ist. Die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung im Sinne des § 305a StPO kann sich nicht nur aus ihrem Inhalt, sondern – wie hier – auch aus der Art und Weise ihres Zustandekommens ergeben (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13).
9
Aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens ergibt sich, dass der Angeklagte vor Vereinbarung einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, konkret auf in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, NJW 2014, 1831; OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKoStGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 28; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).
10
Die Verständigung im Strafverfahren ist nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt ist, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern , Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15). Diese Grundsätze erfordern es, dass das Gericht vor Vereinbarung einer Verständigung offenlegt , dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).
11
Bewährungsauflagen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für dasbegangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO, § 56b, Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese in Zahlungsauflagen umgewandelt werden können. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen.
12
bb) Diesen Anforderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht entsprochen. Das Gericht hat im Rahmen der Verständigungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Arbeitsauflage erforderlich ist.
13
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagte sich schon vor Abschluss der Verständigung „weitgehend“ geständig eingelassen hatte. Das Landgericht hat sich in der Verständigung zusichern lassen, dass der An- geklagte „weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit noch nicht geschehen, qualifiziert gestehen“ werde. Dies ist im Anschluss an die Ver- ständigung auch geschehen (UA S. 32). Der Angeklagte stand deshalb vor der Entscheidung, ob er sich auf diese Bedingung des Gerichts einlässt. Diese Entscheidung konnte er nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen, weil die Wirtschaftsstrafkammer ihn nicht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass Bewährungsauflagen in Betracht kommen.
14
Maßstab für die Beschwerdeentscheidung ist allein, ob die getroffene Anordnung rechtswidrig ist; daher kommt es auf die Frage, ob „eine Ursächlich- keit der fehlenden Belehrung über etwaige Bewährungsauflagen für das Ge- ständnis ausgeschlossen werden“ kann (vgl. die Zuschrift des Generalbundes- anwalts vom 14. Mai 2014, S. 7, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 – 5 StR 253/13, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 3), nicht an.
15
cc) Die Auflage in Ziff. 3 des Bewährungsbeschlusses muss daher entfallen (§ 309 Abs. 2 StPO).
16
c) Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Umstand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, soweit sie sich gegen die Anordnung der Dauer der Bewährungszeit gerichtet hat, rechtfertigt keine Beteiligung an den Kosten des Rechtsmittels.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR254/13
vom
29. Januar 2014
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
MRK Art. 6 Abs. 1
Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, den Angeklagten vor einer
Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer
zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht
kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13 – LG Arnsberg
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2014 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Die Angeklagte rügt zu Recht, das Landgericht habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK), weil ihr vor einer Verständigung über eine Bewährungsstrafe kein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt worden ist.
3
a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
4
Am 18. Dezember 2012 kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Landgericht zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Darin stellte das Landgericht der Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafuntergrenze von einem Jahr und zehn Monaten und eine Strafobergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, in Aussicht. Weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen wurden mögliche Bewährungsauflagen erörtert.
5
Nachdem sich die Angeklagte geständig eingelassen hatte, beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag, die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen, deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen und ihr aufzuerlegen, 300 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. In ihrem sich anschließenden Schlussvortrag wies die Verteidigerin der Angeklagten darauf hin, dass sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Bewährungsauflage verwundert sei, da im Rahmen der verfahrensbeendenden Absprache über Bewährungsauflagen nicht gesprochen worden und diese Auflage deshalb überraschend sei. Sie gehe davon aus, dass eine solche nicht verhängt werde.
6
Die Strafkammer verkündete sodann das oben bezeichnete Urteil sowie einen Bewährungsbeschluss, in dem u.a. Folgendes angeordnet wurde: Der Angeklagten „wird die Auflage erteilt, 300 Stunden gemeinnützige Arbeit und zwar im Umfang von mindestens 50 Stunden binnen jeweils eines halben Jahres nach näherer Weisung des Bewährungshelfers ab- zuleisten. Eine Umwandlung der Auflage in eine Zahlungsauflage bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bleibt vorbehalten.“
7
Die Beschwerdeführerin sieht in dem Verfahren der Strafkammer einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens und macht hierzu geltend, die Strafkammer habe die Bewährungsauflage zum Gegenstand der getroffenen verfahrensbeendenden Absprache machen müssen. Sie hätte die verfahrensbeendende Absprache nicht getroffen, wenn eine solche Bewährungsauflage zuvor angesprochen worden wäre.
8
b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet.
9
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.
10
aa) Aus dessen Gewährleistung ergibt sich, dass der Angeklagte vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239; OLG Köln, NJW 1999, 373, 374; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 12; MüKoStGB/Groß, 2. Aufl., § 56b Rn. 35; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; aA OLG Dresden, NStZ-RR 2007, 267; Stree/Kinzig in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 33; Kaetzler, wistra 1999, 253, 255).
11
Die Verständigung im Strafverfahren ist nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt ist, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern , Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15). Diese Grundsätze erfordern es, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).
12
Bewährungsauflagen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO, § 56b Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 148, 149). Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie im Fall von Zahlungs- oder Arbeitsauflagen, die in Zahlungsauflagen umgewandelt werden können – eine erhebliche Belastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen.
13
bb) Diesen Anforderungen hat die Strafkammer nicht entsprochen. Die Angeklagte wurde erstmals durch den Schlussvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft mit der Auffassung eines Verfahrensbeteiligten konfrontiert , dass die Verhängung einer Bewährungsauflage erforderlich sei. Das Gericht hat darauf vor Erlass des Bewährungsbeschlusses nicht hingewiesen.
14
cc) Auf den Umstand, dass die verhängte Bewährungsauflage dem Inhalt der getroffenen Verständigung nicht widersprach, weil sich diese zu der Frage der Bewährungsauflage nicht verhielt, kommt es aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Angeklagte auf das Ausbleiben von Bewährungsauflagen vertrauen durfte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 Ws 24/07, Rn. 6, 7 [juris]). Denn der Verfahrensfehler besteht nicht in einem Widerspruch des Bewährungsbeschlusses zur Absprache, sondern in der fehlenden Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor Zustandekommen der Verständigung. Adressat dieser aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Offenlegungsverpflichtung ist allein das Gericht. Sie entfällt deshalb auch nicht durch die Mitwirkung eines Verteidigers – mag diesem auch die grundsätzliche Möglichkeit der Verhängung von Bewährungsauflagen bekannt gewesen sein.
15
Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewährungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen.
16
2. Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil der Strafkammer.
17
An dem Beruhenszusammenhang fehlt es nur, wenn feststeht, dass ein rechtsfehlerfreies Verfahren zu demselben Ergebnis geführt hätte (BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Franke in LR-StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 180 mwN). Der Senat kann indes nicht ausschließen , dass die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie vor dem Zustandekommen der Verständigung darauf hingewiesen worden wäre, dass zur Genugtuung für das begangene Unrecht die Erteilung einer Bewährungsauflage gemäß § 56b StGB in Betracht kommt, und dass in diesem Fall das Urteil anders ausgefallen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067, 1071; BGH, Urteil vom 7. August 2013 – 5 StR 253/13, NStZ 2013, 728). Eine Fallkonstellation, in der ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Zustandekommen einer Verständigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, aaO; vgl. auch BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071, Tz. 127), liegt hier nicht vor.
18
3. Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG im Hinblick auf den Beschluss des 2. Strafsenats vom 17. Februar 1995 (2 StR 29/95, BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren, Vereinbarung 6) bedarf es nicht. Die Entscheidung des 2. Strafsenats, wonach die Angeklagte aufgrund einer getroffenen „Einigung“ nicht habe darauf vertrauen können, dass die Strafkammer davon absehen werde, ihr im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses die Zahlung eines Geldbetrages aufzuerlegen, ist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung von verfahrensbeendenden Absprachen im Strafverfahren (Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2353) und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013, in der Mindestanforderungen an eine verfassungskonforme Ausgestaltung solcher Absprachen formuliert worden sind (BVerfG, NJW 2013, 1058), ergangen. Durch diese Gesetzesänderung und die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts ist die Entscheidung vom 17. Februar 1995 insoweit überholt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 224; vom 9. September 1997 – 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 239; vom 26. September 2002 – 1 StR 111/02, NJW 2003, 74, 75; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 132 GVG, Rn. 8).
19
4. Die Aufhebung des Urteils entzieht zugleich dem Bewährungsbeschluss vom 18. Dezember 2012 die Grundlage. Die von der Beschwerdeführerin zugleich mit der Revision erhobene Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss ist daher gegenstandslos (KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 305a Rn. 17).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR426/14
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. einem Verstoß gegen § 257c StPO) dringt nicht durch.
1. Der Verfahrensbeanstandung liegt zugrunde, dass am sechsten und siebten Hauptverhandlungstag Gespräche zwischen allen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel einer Verfahrensverständigung stattfanden. Dabei stellte das Landgericht für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Am siebten Hauptverhandlungstag kam es bezüglich des Angeklagten zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Auf der Grundlage dieser Verständigung verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluss an das Urteil verkündete es einen Bewährungsbeschluss, in dem der Angeklagte angewiesen wurde, dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Über die Ausgestaltung der Bewährung war zuvor weder im Rahmen der Vorgespräche noch der Verständigung selbst gesprochen worden.
2. Ob die Rüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist, kann dahinstehen. Sie bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verletzt. Zumindest bei der hier erteilten Anweisung der Anzeige jedes Wohnsitzwechsels erfordern es weder das Fairnessgebot noch sonstige Rechtsgrundsätze, dass das Gericht vor einer Verständigung (§ 257c StPO) offenlegt, solches anweisen zu wollen. Die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens resultierenden tatgerichtlichen Offenlegungspflichten bei Verfahrensverständigungen, bei denen eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, NJW 2014, 238 f.; vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 Rn. 9 f., NJW 2014, 3173, 3174), steht nicht entgegen. Diese bezieht sich ausschließlich auf im Rahmen der Verständigung nicht offengelegte Bewährungsauflagen (§ 56b StGB). Sie lässt sich nicht auf die nach ihrer Zwecksetzung und ihrer rechtlichen Natur völlig verschiedene Anweisung der Anzeige des Wohnsitzwechsels übertragen.

a) Der 4. Strafsenat hat aus dem Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass er vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erfüllung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH aaO mwN; zustimmend Bachmann, JR 2014, 357). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens sei die Verständigung im Strafverfahren nur dann zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt sei, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Lediglich eine solche umfassende Information könne die Autonomie der Entscheidung des Angeklagten gewährleisten, von seiner Freiheit Gebrauch zu machen, Einlassungen zur Sache zu verweigern oder sich auf eine Verständigung einzulassen (BGH aaO unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071 = BVerfGE 133, 168, 237 Rn. 125 [bzgl. der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO]).
Aus diesen Grundsätzen folgert der 4. Strafsenat die bereits angesprochene Pflicht des Gerichts zur Offenlegung, dass es zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens außer der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung könne der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH aaO Rn. 11 und 12).

b) Ob dieser Rechtsprechung bei Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), auf deren Grundlage das Tatgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheits- strafe bei Erteilung von Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) verhängt, uneingeschränkt zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die vorliegende Konstellation einer mit einer Anweisung des Verurteilten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, verbundenen Bewährungsstrafe, die durch ein auf einer Verfahrensabsprache beruhendes Urteil verhängt wird, bedarf es keiner vorherigen Information des Angeklagten über die in Betracht kommende Weisung. Dient – wie hier – die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. zum Diskussionsstand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsitzwechselanzeige OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 Ws 123/06, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Oldenburg, NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle, NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9).
Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter (Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 1 Ws 455/10, zit. nach juris, Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straf- freiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits.
Die in der Rechtsprechung des 4. Strafsenats tragende Erwägung für das Gebot umfassender Information bei einer Verfahrensabsprache auch über Bewährungsauflagen knüpft an deren sanktionsähnlichen Charakter und die mit ihnen verbundene Genugtuungsfunktion an. Sie geht erkennbar von der Vorstellung aus, erst mit der Kombination aus verhängter Strafart, Strafhöhe und der Bewährungsauflage (bzw. dem Unterbleiben ihrer Anordnung) bestimme das Tatgericht das Genugtuungsbedürfnis für die begangene Straftat vollständig (vgl. zu dieser Erwägung Groß aaO § 56e Rn. 14 mwN). Auf die ausschließlich der Hilfe des Verurteilten dienenden Weisungen bzw. Anweisungen lässt sich dies schon wegen der gänzlich unterschiedlichen Zwecksetzung nicht übertragen.
Auch der vom 4. Strafsenat angeführte Aspekt der mit Bewährungsauflagen möglicherweise verbundenen erheblichen Belastungen für den Verurteilten trägt nicht für die hier ausschließlich in Rede stehende Anweisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen. Eine solche Anweisung ist gesetzmäßig , wenn – wie im vorliegenden konkreten Einzelfall – damit der Zweck verfolgt wird, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten positiv Einfluss nehmen zu können (vgl. OLG Celle aaO; OLG Frankfurt/M. aaO; Groß aaO § 56c Rn. 21; Mosbacher aaO § 56c Rn. 9). Mit ihrer Erfüllung sind keine Belastungen verbunden, die aus Gründen der Verfahrensfairness eine der Verfahrensabsprache vorausgehende Information des Angeklagten darüber gebieten würden. Auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage, ob auf Verstöße gegen eine solche Anweisung gemäß § 56f StGB ein Bewährungswiderruf gestützt werden kann (OLG Celle, Frankfurt/M., Köln und Oldenburg jeweils aaO), kommt es vorliegend nicht an. Ein im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensfairness einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO zu berücksichtigender Aspekt resultierte daraus selbst dann nicht, wenn Verstöße gegen die fragliche Anweisung Maßnahmen nach § 56f StGB begründen könnten. Der Eintritt von Umständen, die zu Entscheidungen gemäß § 56e oder § 56f StGB führen können, hängt jeweils ausschließlich von dem eigenen Verhalten des Verurteilten nach der Urteilsabsprache ab. Die mit der Befolgung der Anweisung und damit zur Meidung von Maßnahmen nach § 56e oder § 56f StGB einhergehenden Verhaltensanforderungen an den Verurteilten sind derart marginal, dass von einer Belastung nicht die Rede sein kann.
Gegen ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitetes Gebot vorheriger Information des Angeklagten spricht hinsichtlich von Bewährungsweisungen allgemein und für die hier fragliche Anweisung besonders auch eine weitere Erwägung, die wiederum mit den Unterschieden zwischen Bewährungsauflagen auf der einen Seite und Bewährungsweisungen auf der anderen Seite in Zusammenhang steht. Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter der Auflagen und ihrer Genugtuungsfunktion wird im Rahmen nachträglicher Anordnung oder Änderung der Ausgestaltung der Bewährung gemäß § 56e StGB, obwohl das Verbot der reformatio in peius bei Bewährungsauflagen nicht gilt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1982 – 5 StR 1/82, NJW 1982, 1544), in der Strafrechtswissenschaft und gelegentlich in der Strafrechtsprechung die Auffassung vertreten, den Verurteilten belastende Auflagen dürften nicht allein auf eine vom Tatrichter abweichende Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses seitens des für die Entscheidung nach § 56e StGB zuständigen Gerichts gestützt werden (vgl. Groß aaO § 56e Rn. 13; Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 4 mwN; siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 362, 363). Bei der nachträglichen Anordnung von belastenden Bewährungsweisungen werden solche Beschränkungen nicht gefordert (Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 5 mwN; Mosbacher aaO § 56e Rn. 6); die spezialpräventive Ausrichtung erfordert hier gerade eine jederzeitige Anpassung an gewandelte, für die Prognose relevante Umstände. Angesichts dieser jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit von Bewährungsweisungen ist eine der Verfahrensverständigung (§ 257c StPO) vorausgehende Information über die in Aussicht genommenen Bewährungsweisungen nicht geboten.
Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer

Tenor

In dem Verfahren über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom 21.Dezember 2006, mit dem die Haftfortdauer angeordnet wurde, werden die Akten dem Landgericht S. zur weiteren Veranlassung

zurückgegeben .

Gründe

 
Der Beschwerdeführer wurde am 21.Dezember 2006 durch das Landgericht S. - Wirtschaftsstrafkammer - wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts G. vom 4. September 2003 - 8 KLs 5/03 412 Js 46493/99 (statt 46497/99, insoweit enthält die vorliegende Ausfertigung des Urteils des Landgerichts G. hinsichtlich des Aktenzeichens einen Schreibfehler) unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (4 Jahre 4 Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Nach dem Urteil verkündete die Kammer den Beschluss nach § 268 b StPO, wonach der Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 27. April 2006 „zum dringenden Tatverdacht im Umfange der heutigen Verurteilung wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten und in Vollzug bleibt“.
Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde des Angeklagten.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in ihrem Vorlageschreiben mitgeteilt, dass der Angeklagte geständig gewesen sei, das Urteil aber noch nicht abgesetzt sei. Der Angeklagte hat die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung beantragt.
Der oben zitierte Haftfortdauerbeschluss vom 21. Dezember 2006 kann in der vorliegenden Form nicht aufrechterhalten werden, weil er der Formvorschrift des § 114 StPO nicht genügt. Der ursprüngliche Haftbefehl des Amtsgerichts S. entspricht nicht mehr dem Stand der Verurteilung. Der Haftbefehl legt dem Angeklagten insgesamt 11 Taten zur Last, die auch Gegenstand der insgesamt 27 den Angeklagten betreffenden Taten der Anklageschrift vom 31. Juli 2006 sind. Drei der angeklagten Taten, darunter auch die Tat Nr. 5 aus dem Haftbefehl, die der Tat Nr. 17 der Anklage entspricht, wurden in der Hauptverhandlung vom 27. November 2006 gem. § 154 Abs.2 StPO eingestellt.
Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, kann nur auf Taten abgestellt werden, die Gegenstand eines wirksamen Haftbefehls sind; andere in demselben Verfahren verhängte Freiheitsstrafen bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Sie dürfen erst nach einer entsprechenden Erweiterung des Haftbefehls Berücksichtigung finden (OLG Stuttgart, Justiz 1997, 62; BGH StV 1986, 65; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, Rn. 4 zu § 210).
Nur nicht wesentliche Änderungen des Haftbefehls können durch einen Beschluss vorgenommen werden. Aber auch dieser Beschluss ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, Rn. 18 zu § 114 mit weiteren Nachweisen) und insbesondere dem Angeklagten nach § 114 a StPO zu eröffnen. Hier liegen aber wesentliche Änderungen vor, die - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - schon bei Anklageerhebung eine Anpassung des Haftbefehls erforderlich machen. Eine Überprüfung der Haftfrage auf der Grundlage eines nicht mehr dem Verfahrensstand entsprechenden Haftbefehls, der weniger als die Hälfte der zwischenzeitlich (nicht rechtskräftig) abgeurteilten Taten aufführt, ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Der Senat gibt daher die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses einen den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügenden erweiterten oder gänzlich neu gefassten Haftbefehl erlassen und dem Angeklagten eröffnen kann. Der Senat sieht sich dazu schon deswegen nicht selbst in der Lage, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Insbesondere sind die Strafzumessungserwägungen und die im einzelnen festgesetzten Strafen nicht bekannt. Letzteres ist im Hinblick auf die Frage, ob die weitere Untersuchungshaft im Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, zwingend erforderlich, wobei auch die Freiheitsstrafen, die andere in demselben Verfahren abgeurteilte Taten betreffen, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden müssen (OLG Stuttgart Die Justiz 1997,62). Außerdem übersteigt die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts G., die bis auf einen Strafrest von 620 Tagen bereits verbüßt ist, lediglich um 2 Jahre 2 Monate, obwohl der Angeklagte wegen 23 hinzu gekommener Betrugstaten verurteilt wurde, von denen lediglich 10 Gegenstand des Haftbefehls waren, so dass es bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darauf ankommt, wie hoch die einzelnen für diese 10 Taten festgesetzten Strafen ausgefallen sind.
Die Kammer hat daher den Haftbefehl dem neuen Schuldvorwurf anzupassen (OLG Karlsruhe, wistra 1991, 277) und die daraus für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft folgenden maßgeblichen Erwägungen dem Angeklagten zur Gewährung rechtlichen Gehörs bekannt zu geben, so dass diese für ein eventuelles Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR426/14
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. einem Verstoß gegen § 257c StPO) dringt nicht durch.
1. Der Verfahrensbeanstandung liegt zugrunde, dass am sechsten und siebten Hauptverhandlungstag Gespräche zwischen allen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel einer Verfahrensverständigung stattfanden. Dabei stellte das Landgericht für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Am siebten Hauptverhandlungstag kam es bezüglich des Angeklagten zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Auf der Grundlage dieser Verständigung verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluss an das Urteil verkündete es einen Bewährungsbeschluss, in dem der Angeklagte angewiesen wurde, dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Über die Ausgestaltung der Bewährung war zuvor weder im Rahmen der Vorgespräche noch der Verständigung selbst gesprochen worden.
2. Ob die Rüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist, kann dahinstehen. Sie bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verletzt. Zumindest bei der hier erteilten Anweisung der Anzeige jedes Wohnsitzwechsels erfordern es weder das Fairnessgebot noch sonstige Rechtsgrundsätze, dass das Gericht vor einer Verständigung (§ 257c StPO) offenlegt, solches anweisen zu wollen. Die Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens resultierenden tatgerichtlichen Offenlegungspflichten bei Verfahrensverständigungen, bei denen eine zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, NJW 2014, 238 f.; vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 Rn. 9 f., NJW 2014, 3173, 3174), steht nicht entgegen. Diese bezieht sich ausschließlich auf im Rahmen der Verständigung nicht offengelegte Bewährungsauflagen (§ 56b StGB). Sie lässt sich nicht auf die nach ihrer Zwecksetzung und ihrer rechtlichen Natur völlig verschiedene Anweisung der Anzeige des Wohnsitzwechsels übertragen.

a) Der 4. Strafsenat hat aus dem Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass er vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erfüllung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH aaO mwN; zustimmend Bachmann, JR 2014, 357). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens sei die Verständigung im Strafverfahren nur dann zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Belehrung sichergestellt sei, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist. Lediglich eine solche umfassende Information könne die Autonomie der Entscheidung des Angeklagten gewährleisten, von seiner Freiheit Gebrauch zu machen, Einlassungen zur Sache zu verweigern oder sich auf eine Verständigung einzulassen (BGH aaO unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2013, 1058, 1071 = BVerfGE 133, 168, 237 Rn. 125 [bzgl. der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO]).
Aus diesen Grundsätzen folgert der 4. Strafsenat die bereits angesprochene Pflicht des Gerichts zur Offenlegung, dass es zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens außer der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung könne der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erheblichen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH aaO Rn. 11 und 12).

b) Ob dieser Rechtsprechung bei Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), auf deren Grundlage das Tatgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheits- strafe bei Erteilung von Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) verhängt, uneingeschränkt zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die vorliegende Konstellation einer mit einer Anweisung des Verurteilten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, verbundenen Bewährungsstrafe, die durch ein auf einer Verfahrensabsprache beruhendes Urteil verhängt wird, bedarf es keiner vorherigen Information des Angeklagten über die in Betracht kommende Weisung. Dient – wie hier – die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. zum Diskussionsstand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsitzwechselanzeige OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 Ws 123/06, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Oldenburg, NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle, NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9).
Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter (Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 1 Ws 455/10, zit. nach juris, Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straf- freiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits.
Die in der Rechtsprechung des 4. Strafsenats tragende Erwägung für das Gebot umfassender Information bei einer Verfahrensabsprache auch über Bewährungsauflagen knüpft an deren sanktionsähnlichen Charakter und die mit ihnen verbundene Genugtuungsfunktion an. Sie geht erkennbar von der Vorstellung aus, erst mit der Kombination aus verhängter Strafart, Strafhöhe und der Bewährungsauflage (bzw. dem Unterbleiben ihrer Anordnung) bestimme das Tatgericht das Genugtuungsbedürfnis für die begangene Straftat vollständig (vgl. zu dieser Erwägung Groß aaO § 56e Rn. 14 mwN). Auf die ausschließlich der Hilfe des Verurteilten dienenden Weisungen bzw. Anweisungen lässt sich dies schon wegen der gänzlich unterschiedlichen Zwecksetzung nicht übertragen.
Auch der vom 4. Strafsenat angeführte Aspekt der mit Bewährungsauflagen möglicherweise verbundenen erheblichen Belastungen für den Verurteilten trägt nicht für die hier ausschließlich in Rede stehende Anweisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen. Eine solche Anweisung ist gesetzmäßig , wenn – wie im vorliegenden konkreten Einzelfall – damit der Zweck verfolgt wird, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten positiv Einfluss nehmen zu können (vgl. OLG Celle aaO; OLG Frankfurt/M. aaO; Groß aaO § 56c Rn. 21; Mosbacher aaO § 56c Rn. 9). Mit ihrer Erfüllung sind keine Belastungen verbunden, die aus Gründen der Verfahrensfairness eine der Verfahrensabsprache vorausgehende Information des Angeklagten darüber gebieten würden. Auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilte Frage, ob auf Verstöße gegen eine solche Anweisung gemäß § 56f StGB ein Bewährungswiderruf gestützt werden kann (OLG Celle, Frankfurt/M., Köln und Oldenburg jeweils aaO), kommt es vorliegend nicht an. Ein im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensfairness einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO zu berücksichtigender Aspekt resultierte daraus selbst dann nicht, wenn Verstöße gegen die fragliche Anweisung Maßnahmen nach § 56f StGB begründen könnten. Der Eintritt von Umständen, die zu Entscheidungen gemäß § 56e oder § 56f StGB führen können, hängt jeweils ausschließlich von dem eigenen Verhalten des Verurteilten nach der Urteilsabsprache ab. Die mit der Befolgung der Anweisung und damit zur Meidung von Maßnahmen nach § 56e oder § 56f StGB einhergehenden Verhaltensanforderungen an den Verurteilten sind derart marginal, dass von einer Belastung nicht die Rede sein kann.
Gegen ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitetes Gebot vorheriger Information des Angeklagten spricht hinsichtlich von Bewährungsweisungen allgemein und für die hier fragliche Anweisung besonders auch eine weitere Erwägung, die wiederum mit den Unterschieden zwischen Bewährungsauflagen auf der einen Seite und Bewährungsweisungen auf der anderen Seite in Zusammenhang steht. Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter der Auflagen und ihrer Genugtuungsfunktion wird im Rahmen nachträglicher Anordnung oder Änderung der Ausgestaltung der Bewährung gemäß § 56e StGB, obwohl das Verbot der reformatio in peius bei Bewährungsauflagen nicht gilt (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1982 – 5 StR 1/82, NJW 1982, 1544), in der Strafrechtswissenschaft und gelegentlich in der Strafrechtsprechung die Auffassung vertreten, den Verurteilten belastende Auflagen dürften nicht allein auf eine vom Tatrichter abweichende Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses seitens des für die Entscheidung nach § 56e StGB zuständigen Gerichts gestützt werden (vgl. Groß aaO § 56e Rn. 13; Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 4 mwN; siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 362, 363). Bei der nachträglichen Anordnung von belastenden Bewährungsweisungen werden solche Beschränkungen nicht gefordert (Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 5 mwN; Mosbacher aaO § 56e Rn. 6); die spezialpräventive Ausrichtung erfordert hier gerade eine jederzeitige Anpassung an gewandelte, für die Prognose relevante Umstände. Angesichts dieser jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit von Bewährungsweisungen ist eine der Verfahrensverständigung (§ 257c StPO) vorausgehende Information über die in Aussicht genommenen Bewährungsweisungen nicht geboten.
Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.