Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 2 Ws 13/17

published on 07/04/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Apr. 2017 - 2 Ws 13/17
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Gericht

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Tatbestand

Das AG verhängte gegen den Verurteilten im April 2014 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung aus dem Jahre 2011 rechtskräftig eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung für die Zeit von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilte wurde im Rahmen des gleichzeitig ergangenen Bewährungsbeschlusses der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Gleichzeitig wurde ihm unter Ziff. 5 dieses Beschlusses auferlegt, „400 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der AG e.V. abzuleisten“, wovon er bis zum 20.01.2015 insgesamt 47,25 Arbeitsstunden erbrachte. In der Folgezeit meldete sich der Verurteilte trotz entsprechender Aufforderung im Rahmen seiner letzten Vorsprache bei der zuständigen Bewährungshelferin am 29.06.2015 weder bei dieser noch bei der AG e.V. und leistete keinerlei weiteren Arbeitsstunden ab. Stattdessen beantragte er am 10.02.2016 die Umwandlung der restlichen Arbeitsauflage in eine Geldauflage. Mit Beschluss vom 04.04.2016, dem Verurteilten am 06.04.2016 formlos mitgeteilt, konkretisierte das AG den Bewährungsbeschluss vom 08.04.2014 dahingehend, dass der Verurteilte zur Erfüllung der dort festgesetzten Arbeitsauflage „monatlich mindestens 25 Stunden“ nach näherer Weisung der AG e.V. zu leisten habe, und lehnte die beantragte Umwandlung in eine Geldauflage mangels hinreichender Erkenntnisse zur aktuellen Einkommenssituation des Verurteilten ab. Einen auf die Nichterfüllung der Arbeitsauflage gestützten Widerrufsantrag vom 25.01.2016, welcher dem Verurteilten am 02.02.2016 förmlich mitgeteilt worden war, hatte die StA zuvor unter dem 29.03.2016 zurückgenommen. Nachdem der Verurteilte auch im folgenden Zeitraum keine weiteren Arbeitsstunden ableistete, beantragte die StA am 26.08.2016 erneut den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Zu dem Anhörungstermin erschien der Verurteilte ohne Angabe von Gründen nicht. Am 12.09.2016 ging ein Schreiben des Verurteilten vom 09.09.2016 ein, in dem dieser mitteilte, dass er „damals“ seine Arbeitsstunden wegen Krankheit nicht habe weiter ableisten können. Mit weiterem Schreiben seiner Ehefrau vom 04.10.2016 wurde sodann auf Veranlassung der Bewährungshelferin eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse vom 30.09.2016 vorgelegt, aus welcher sich folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten ergaben: 02.05.2016 - 15.07.2016, 23.03.2016 - 30.03.2016, 27.10.2015 - 30.10.2015, 24.08.2015 - 28.08.2015 und 02.03.2015 - 17.04.2015. Am 06.10.2016 widerrief das AG auf Antrag der StA die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die ihm erteilte Arbeitsauflage. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das LG diese Entscheidung mit Beschluss vom 20.10.2016 wegen sachlicher Unzuständigkeit des AG auf. Auf den wiederholten Antrag der StA widerrief die StVK mit Beschluss vom 05.01.2017 die Strafaussetzung zur Bewährung erneut wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen die festgesetzte Arbeitsauflage, wobei sie die zur teilweisen Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Arbeitsleistungen mit 5 Tagen auf die erkannte Strafe anrechnete. Gegen diesen seinem Verteidiger am 13.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage, beim Landgericht eingegangen 16.01.2017, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die festgesetzte Arbeitsauflage weder in der ursprünglichen noch in der konkretisierten Fassung des Beschlusses vom 04.04.2016 dem Bestimmtheitsgebot genüge und die belegten Zeiträume seiner Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Erstgericht hat die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung im Ergebnis zu Recht widerrufen, weil der Verurteilte jedenfalls in dem Zeitraum zwischen dem 16.07.2016 und seinem Haftantritt in anderer Sache am 15.09.2016 gemäß § 56f I 1 Nr. 3 StGB gröblich gegen die ihm erteilte Arbeitsauflage verstoßen hat.

1. Soweit allerdings die StVK ihre Widerrufsentscheidung ersichtlich auch auf einen gröblichen und beharrlichen Auflagenverstoß in der Zeit vor der mit Ergänzungsbeschluss des AG vom 04.04.2016 zeitlich näher konkretisierten Arbeitsverpflichtung, mithin auf Ziff. 5 des Bewährungsbeschlusses in der ursprünglichen Fassung vom 08.04.2014 gestützt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hatte bereits das die Bewährungsaufsicht führende AG zutreffend erkannt, dass die Arbeitsauflage in Ziff. 5 des ursprünglichen Bewährungsbeschlusses vom 08.04.2014 mangels näherer zeitlicher Bestimmung für die Ableistung der festgesetzten 400 Arbeitsstunden nicht dem aus Art. 2 II GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügte und Verstöße gegen unzulässige Auflagen einen Bewährungswiderruf nicht rechtfertigen (vgl. nur Fischer StGB 64. Aufl. § 56f Rn. 10 a unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2003,199).

a) Nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. müssen Bewährungsauflagen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Der Verurteilte muss ihnen zweifelsfrei entnehmen können, was von ihm erwartet wird und unter welchen Umständen er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat. Insoweit hat grundsätzlich bereits das Gericht die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können, weil der Gesetzgeber in § 56b StGB nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen. Gleichwohl verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, dass Auflagen und Weisungen durch das Gericht bis ins Letzte präzisiert werden müssen. Vielmehr ist insoweit auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, weshalb gewisse Konkretisierungen – beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Betroffenen bedingte Flexibilitätsinteressen – nicht vom Gericht getroffen werden müssen, ohne dass darin eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen wäre. Bei Verhängung einer Arbeitsauflage ist das Gericht jedenfalls verpflichtet, die Anzahl der abzuleistenden Stunden und die Frist zur Erfüllung der Auflage zu bestimmen. Bei einer hohen Anzahl auferlegter Arbeitsstunden sind über die Angabe des Erfüllungszeitraumes hinaus weitere zeitliche Einzelfestlegungen vorzunehmen, wie etwa die Angabe einer Mindeststundenanzahl, welche in einem bestimmten zeitlichen Rahmen (z.B. monatlich) zu erbringen ist. Anders als bei der Festlegung der konkreten Einsatzstelle sprechen auch keine Praktikabilitätserwägungen gegen die Festlegung derartiger zeitlicher Vorgaben bereits im Bewährungsbeschluss. Nicht zwingend bedarf es zur Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses auch der Angabe der konkreten Einsatzstelle, weil dies praktisch kaum durchführbar wäre und ggf. zur Blockade von Stellen führen würde (vgl. neben OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12.2013 – 2 Ws 61/13 = StraFo 2014, 213 = NStZ-RR 2014, 205 = OLGSt StGB § 56b Nr 7 insbesondere BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 02.09.2015 – 2 BvR 2343/14 = NJW 2016, 148 = StV 2016, 576 m.w.N.).

b) Mit Blick auf das Fehlen jeglicher zeitlicher Vorgaben genügte damit die unter Ziff. 5 des Bewährungsbeschlusses des AG vom 08.04.2014 in ihrer ursprünglichen Fassung verhängte Arbeitsauflage den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht, weil sie lediglich den Leistungsumfang von 400 Arbeitsstunden, nicht aber den Erfüllungszeitraum und auch keine weiteren zeitlichen Einzelfestlegungen enthielt. Damit lagen nicht nur die Auswahl der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung sowie der konkreten Arbeitsstelle im Ermessen der AG e.V. als freiem Träger der Straffälligenhilfe, sondern es blieb auch ausschließlich der eigenen Entscheidung des Verurteilten oder einer entsprechenden Weisung der AG e.V. überlassen, in welchem zeitlichen Rahmen und wann im Einzelnen der Verurteilte wie viele Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen hatte. Da das Fristende zeitlich nicht exakt bestimmt war, musste davon ausgegangen werden, dass dem Verurteilten für die Erbringung seiner Arbeitsleistungen grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung steht, solange der Bewährungsbeschluss nicht neu gefasst wurde. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung konnte damit auf die Zuwiderhandlung gegen die Arbeitsauflage aus dem Bewährungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung nicht gestützt werden.

2. Demgegenüber durfte der Bewährungswiderruf auf einen gröblichen Verstoß gegen die Arbeitsauflage in der Zeit nach Erlass des Ergänzungsbeschlusses des AG vom 04.04.2016 gestützt werden. Denn in diesem hatte das AG den zeitlichen Rahmen für die Ableistung der festgesetzten Arbeitsstunden nachträglich näher konkretisiert und insoweit hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben gemacht, deren gröbliche oder beharrliche Missachtung einen Bewährungswiderruf nach § 56f I 1 Nr. 3 StGB zu begründen vermochte.

a) Mit der Bestimmung einer Mindestanzahl von 25 Stunden für den Zeitraum eines Monats war der Verurteilte - für ihn selbst auch ohne weiteres erkennbar - spätestens mit Beginn des auf die tatsächliche Bekanntgabe des Ergänzungsbeschlusses vom 04.04.2016 folgenden Monats, hier also Mai 2016, verpflichtet, jeden Monat mindestens 25 Arbeitsstunden abzuleisten, wobei die Auswahl der konkreten Einsatzstelle - rechtlich unbedenklich - der AG e.V. vorbehalten war. Eine Konkretisierung der Auflage durch das Gericht hinsichtlich des Ortes oder der Institution, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist, ist nämlich aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, denn die Auswahl und Vermittlung der konkreten Arbeitsstelle begründet kein eigenständiges Weisungsrecht der Bewährungs- oder Gerichtshilfe bzw. eines freien Trägers (BVerfG und OLG Bamberg, jew. a.a.O.; ferner u.a. OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2015 - 20 Ws 110/15; KG, Beschluss vom 04.04.2014 - 3 Ws 165/14 [bei juris] sowie 18.03.2014 - 4 Ws 23/14 = StraFo 2014, 338 = StV 2014, 746 = StV 2014, 746; OLG Braunschweig, Urt. v. 13.06.2012 - Ss 19/12 = NStZ 2012, 575; vgl. auch Fischer § 56b Rn. 8; LK/Hubrach StGB 12. Aufl. § 56b Rn.19). Nachdem in dem Ergänzungsbeschluss vom 04.04.2016 auch nicht etwa zum Ausdruck gebracht ist, dass die Ableistung der 25 Arbeitsstunden „nach Aufforderung“ durch die AG e.V. zu erfolgen hat, wird aus der gewählten Formulierung hinreichend deutlich, dass es Sache des Verurteilten war, welcher die Ableistung gemeinnütziger Arbeit zu „erbringen“ hatte, sich umgehend nach Erhalt des gerichtlichen Beschlusses bei der AG e.V. zu melden, damit ihm dort jedenfalls für Mai 2016 sowie die Folgemonate jeweils eine konkrete Einsatzstelle zugewiesen werden konnte. Mit der Arbeitsauflage in der zeitlich konkretisierten Fassung wurde dem Verurteilten mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz damit unmissverständlich deutlich gemacht, durch welches Verhalten er die ihm auferlegten Verpflichtungen erfüllen und folglich einen Bewährungswiderruf vermeiden konnte.

b) Soweit die Verteidigung darüber hinaus die Nichtberücksichtigung der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Verurteilten durch das Erstgericht rügt, ist dies unzutreffend. Die StVK hat die entsprechenden Zeiträume in ihrem Beschluss vom 05.01.2017 ausdrücklich mitgeteilt und insoweit zutreffend ausgeführt, der Verurteilte sei aufgrund dessen keineswegs durchgehend an der Ableistung von Arbeitsstunden gehindert gewesen. Für die Zeit nach der Hinausgabe des konkretisierenden Beschlusses vom 04.04.2016 an den Verurteilten und seinen Verteidiger verblieb unter Zugrundelegung der belegten Arbeitsunfähigkeitszeiten jedenfalls mindestens der Zeitraum vom 16.07.2016 bis zu seiner Inhaftierung am 15.09.2016, in dem der Verurteilte trotz Arbeitsfähigkeit in vorwerfbarer Weise nicht zur Erfüllung der Arbeitsauflage tätig geworden ist.

c) Das Verhalten des Verurteilten stellt eine erhebliche schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die mit Ergänzungsbeschluss des AG vom 04.04.2016 hinreichend konkretisierte Arbeitsauflage dar, die auf einer ablehnenden Haltung des Verurteilten gegenüber der Bewährungsauflage und fehlendem Genugtuungswillen für das begangene Unrecht beruht (vgl. Satzger/Schmitt/Widmaier StGB 2009 § 56f Rn. 23). Der Umstand, dass der Verurteilte, der die Erfüllung der Arbeitsauflage nach der Erbringung von 47,25 Stunden am 20.01.2015 eingestellt hatte, diese auch nach Zugang des die Arbeitsauflage zeitlich konkretisierenden Beschlusses vom 04.04.2016 nicht wieder aufgenommen, geschweige denn zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt mit der AG e.V. aufgenommen hat, und zwar noch nicht einmal nach am 03.09.2016 erfolgter Mitteilung des auf den Auflagenverstoß gestützten erneuten Widerrufsantrages der StA, lässt keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass der Verurteilte auch in der verbliebenen Zeit seiner Arbeitsfähigkeit vom 16.07.2016 bis zu seinem Haftantritt am 16.09.2016 grundsätzlich nicht willens war, der Arbeitsauflage nachzukommen.

d) Um die Vorwerfbarkeit des Auflagenverstoßes zu begründen, bedurfte es vorliegend auch insbesondere keiner weiteren Aufforderungen mehr seitens des Gerichtes oder der Bewährungshilfe. Zwar wird das Erfordernis eines „gröblichen oder beharrlichen“ Auflagenverstoßes in der Regel eine vorherige Mahnung zur Erbringung der auferlegten Leistungen voraussetzen (vgl. etwa Schönke/Schröder-Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 56f Rn. 16 m.w.N.). Dem zuletzt durch die Bewährungshilfe am 29.06.2015 zur Arbeitserbringung angehaltenen Verurteilten war allerdings aufgrund der bereits zuvor erfolgten Ableistung von 47,25 Arbeitsstunden aufgrund Vermittlung der AG e.V. genau bekannt, auf welchem Wege er zur Ableistung weiterer Stunden die erneute Zuweisung einer konkreten Arbeitsstelle durch die AG e.V. herbeizuführen hatte. Ihm war auch bereits aufgrund des ersten Widerrufsantrages der StA vom 25.01.2016 bewusst, welche Konsequenzen die schuldhafte Nichterfüllung der Arbeitsauflage nach sich ziehen kann. Jedenfalls vor dem Hintergrund dieser - allen Verfahrensbeteiligten bekannten - Vorgeschichte bedurfte es vorliegend nach zeitlicher Konkretisierung der Arbeitsauflage mit Beschluss vom 04.04.2016, gegen die der Verurteilte sich im Übrigen nicht gewendet hatte, keiner weiteren Aufforderungen des Gerichts bzw. der Bewährungshilfe oder gar der AG e.V., sondern oblag es dem Verurteilten, sich umgehend nach Erhalt des gerichtlichen Beschlusses vom 04.04.2016 bei der AG e.V. zu melden, den Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entweder dort oder dem Gericht bzw. der Bewährungshelferin mitzuteilen sowie nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit wiederum unverzüglich Kontakt mit der AG e.V. aufzunehmen. Diesen Verpflichtungen ist der Verurteilte zu keinem Zeitpunkt nachgekommen; erst nach Mitteilung des erneuten Widerrufsantrages der StA am 03.09.2016 ließ der Verurteilte mit Schreiben vom 09.09.2016 wissen, dass er „damals“ seine Arbeitsstunden wegen Krankheit nicht habe ableisten können und erst mit Schreiben seiner Ehefrau vom 04.10.2016 wurde auf Betreiben der Bewährungshelferin eine Bescheinigung über die krankheitsbedingten Fehlzeiten beigebracht.

3. Da mildere Maßnahmen im Sinne von § 56f II StGB bei dieser Sachlage nicht mehr erfolgversprechend erscheinen, rechtfertigt bereits der damit vorliegende gröbliche Verstoß des Verurteilten gegen die Arbeitsauflage aus dem Bewährungsbeschluss in der Fassung vom 04.04.2016 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

4. Auf die Frage, ob der Verurteilte sich darüber hinaus - wie die StVK meint - der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzogen hat und damit auch die Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs nach § 56f I 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind, kommt es im Ergebnis nicht mehr an. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass ein Bewährungswiderruf nach dieser Vorschrift stets konkreten Anlass zu der Besorgnis voraussetzt, der Verurteilte werde infolgedessen neue Straftaten begehen, wozu sich die StVK in der angefochtenen Entscheidung nicht verhalten hat.

5. Die von der StVK angeordnete Anrechnung der bereits erbrachten 47,25 Arbeitsstunden mit 5 Tagen auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe gemäß § 56f III 2 StGB beruht […] auf tragfähiger Grundlage und weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten auf. […]

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(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte
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Annotations

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.