Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Sept. 2015 - 2 BvR 2343/14

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150902.2bvr234314
02.09.2015

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2014 - 1 Qs 343/14 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen eine Bewährungsauflage.

I.

2

1. a) Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 13. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 21. Mai 2014, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

3

Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht Cloppenburg die Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und erteilte dem Beschwerdeführer die Auflage, "unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe in Cloppenburg zu leisten".

4

b) Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 wies das Gericht den Beschwerdeführer auf den Eintritt der Rechtskraft und die nunmehr anstehende Erfüllung der Auflage hin. Die Gerichtshilfe lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2014, vom 18. Juni 2014 und vom 2. Juli 2014 zu Besprechungsterminen. Der Beschwerdeführer hielt (unentschuldigt) die Termine nicht ein. Auf ein weiteres Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 14. Juli 2014 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Zum Anhörungstermin ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

5

2. Mit Beschluss vom 4. August 2014 widerrief das Amtsgericht Cloppenburg gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschwerdeführer habe keine gemeinnützigen Arbeitsleistungen erbracht und auch nicht dargetan, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, die Auflage zu erfüllen. Auf das Erinnerungsschreiben des Gerichts habe er nicht reagiert. Die Einladungsschreiben der Gerichtshilfe habe er unbeantwortet gelassen. Zum Anhörungstermin sei er nicht erschienen. Er habe somit gegen die erteilte Auflage gröblich und beharrlich verstoßen.

6

3. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB lägen nicht vor. Die Auflage sei dem Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise erteilt worden. Sie werde den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht gerecht. Daher sei ein Auflagenverstoß, der zum Widerruf der Bewährung führen könnte, nicht gegeben. In der Auflage müsste die Frist, innerhalb der die Arbeitsleistung zu erbringen sei, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort der Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten sei, niedergelegt werden. Diese Befugnis zur innerlichen Ausgestaltung dürfe nicht an Dritte, auch nicht an die Gerichtshilfe, delegiert werden. Allein die Zeitbestimmung "unverzüglich" lasse nicht erkennen, wann genau die Arbeitsauflage abzuleisten sei. Sei eine Frist nicht angeordnet, gelte als Erfüllungsfrist die Bewährungszeit.

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4. Mit Beschluss vom 27. August 2014 verwarf das Landgericht Oldenburg die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstoßen, indem er die Arbeitsauflage in keinster Weise erfüllt habe. Ihm sei aufgegeben worden, unverzüglich nach Rechtskraft 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe abzuleisten. Diese Auflage sei auch bestimmt genug. Zwar sei der Arbeitsbeginn lediglich mit "unverzüglich" festgelegt worden. Hierbei sei jedoch das Schreiben des Gerichts zwei Tage nach Rechtskraft zu berücksichtigen, welches den Beschwerdeführer auf den Beginn der Frist explizit hingewiesen habe. Es seien außerdem drei weitere Einladungen der Gerichtshilfe gefolgt. Keinen der Termine habe der Beschwerdeführer jedoch eingehalten. Vor dem Hintergrund der absoluten Verweigerung durch den Beschwerdeführer genüge die Arbeitsauflage dem Bestimmtheitsgebot.

8

5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzte die Kammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 13. Mai 2014 mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aus. Die Kammer wiederholte die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 9. April 2015 für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

II.

9

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG. Die Auflage genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Daher könne gegen die Auflage nicht verstoßen werden, womit auch der auf den (angeblichen) Auflagenverstoß gestützte Bewährungswiderruf nicht hätte erfolgen dürfen.

III.

10

1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

11

a) Die vom Gericht vorgenommene Bestimmung der Arbeitsleistung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine konkretere Bestimmung der Arbeitsleistung und eine genaue Bezeichnung der Institution, bei der diese abzuleisten ist, seien nicht erforderlich. Es sei bereits aus einfachrechtlicher Sicht fraglich, in welchem Maß eine weitere gerichtliche Individualisierung der Arbeitsauflage sinnvoll und möglich sei. Die konkret zu erbringende Arbeitsleistung hänge von zahlreichen Faktoren ab, die vorab kaum vollständig berücksichtigt werden könnten und bei (nachträglicher) Einbindung des Gerichts einen hohen Aufwand verursachen würden, ohne dass dadurch ein erkennbarer rechtsstaatlicher Gewinn erzielt werde. Nicht jeder Verurteilte könne auf jeder zur Verfügung stehenden Stelle eingesetzt werden. Außerdem könne aus unterschiedlichen Gründen ein Stellenwechsel erforderlich sein. Zudem würde sich andernfalls die Frage stellen, wie genau die "Institution" oder "Arbeitsstelle" abzugrenzen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Gericht in jedem Fall die Letztentscheidungskompetenz behalte und jederzeit vom Verurteilten oder der Gerichtshilfe angerufen werden könne. Jedenfalls bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 102 <105, 126 ff.>) keine Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit einer entsprechenden Auflage.

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b) Ebenso sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung keine gerichtliche Frist zur Erbringung der auferlegten Arbeitsleistung gesetzt worden sei. Zwar erscheine eine solche Fristsetzung sinnvoll, da sie für alle Verfahrensbeteiligten Klarheit schaffe und zu keiner wesentlichen Verkomplizierung der Auflagenabwicklung und Bewährungsüberwachung führe. Entscheidend und ausreichend sei aus verfassungsrechtlicher Sicht aber, dass dem Verurteilten unmissverständlich verdeutlicht worden sei, was genau von ihm erwartet werde und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe.

13

Insoweit sei zwar die im Bewährungsbeschluss enthaltene Formulierung "unverzüglich" im Sinn von "ohne schuldhaftes Zögern" wohl nicht ausreichend gewesen. Allerdings sei dem Beschwerdeführer bereits durch die drei Einladungsschreiben hinreichend verdeutlicht worden, dass von ihm die Arbeitsaufnahme erwartet werde. Selbst wenn dies - weil durch die Gerichtshilfe geschehen - nicht als ausreichend angesehen würde, habe sich für den Beschwerdeführer aus dem Erinnerungsschreiben des Gerichts sowie aus der Ladung zum Anhörungstermin ausreichend deutlich ergeben, dass er mit der Erbringung der Arbeitsleistung zu beginnen habe. Somit erscheine zwar die Auffassung, die Bewährungsauflage sei noch hinreichend bestimmt, nicht unproblematisch. Darauf komme es jedoch nicht an, da in den weiteren Ausführungen einfachrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich auf die nachfolgenden und zu einer weiteren Konkretisierung führenden Aufforderungen und Erinnerungen abgestellt werde.

14

2. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.

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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Ermittlungsakte und das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Az.: 775 Js 10812/14, vorgelegen.

B.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

17

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Cloppenburg vom 4. August 2014 und des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2014 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.

18

1. a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus besonders gewichtigen Gründen eingegriffen werden darf (BVerfGE 10, 302<322>; 29, 312 <316>; 109, 133 <157>). Aufgrund dieser Bedeutung ist das Freiheitsgrundrecht durch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderer Weise abgesichert. Hiernach darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Form beschränkt werden. Art. 104 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stehen insoweit in einem unlösbarem Zusammenhang (BVerfGE 10, 302<322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, also insbesondere für Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit wie Verhaftungen, Festnahmen und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>), indem er über die Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes hinaus auch die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Anforderungen zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195 f.>; 58, 208 <220>).

19

b) Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorschriften kommt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. BVerfGE 117, 71 <111>, m.w.N.). Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c StGB müssen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.). Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56b, 56c StGB). Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbstständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

20

Das Bestimmtheitsgebot kann allerdings nicht bedeuten, dass die Weisung bis ins Letzte präzisiert sein muss. Da dem Bewährungshelfer nach § 56d Abs. 3 Satz 2 StGB die Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen. Der Gesetzgeber hat aber seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie das nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfGE 49, 168 <181>). Gleiches muss auch für die Bestimmtheit der vom Richter zu erteilenden Bewährungsweisung oder -auflage gelten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).

21

Danach können gewisse Konkretisierungen der Verhaltensmaßgaben eines Bewährungsbeschlusses dem Bewährungshelfer überlassen werden, soweit eine Festlegung unmittelbar durch gerichtlichen Bewährungsbeschluss - beispielsweise im Hinblick auf organisatorische oder durch Interessen des Verurteilten bedingte Flexibilitätserfordernisse - nicht sinnvoll praktikabel ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18). Dies kann auch die Bestimmung der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, soweit darin nicht eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, 10). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Bewährungswiderruf nur in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu erwarten hat.

22

c) Demgemäß erfordert das Bestimmtheitsgebot bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB, dass das Gericht die Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung, sowie den Zeitraum, innerhalb dessen diese zu erbringen ist, festlegt. Eine Konkretisierung hinsichtlich des Ortes oder der Institution, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist, ist demgegenüber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

23

aa) Die Frage, ob das Gericht bei der Festsetzung einer Arbeitsauflage gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB gehalten ist, neben Art, Umfang und Zeitraum der Arbeitsleistung auch den Ort oder die Institution zu bestimmen, bei der diese abzuleisten ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. zustimmend: OLG Köln, Beschluss vom 2. November 2010 - 2 Ws 704/10 - juris, Rn. 5 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2008 - 2 Ss 40/08, 2 Ws 812 Ws 81/08 -, juris, Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Wa 1/06 - juris, Rn. 5; KG Berlin , Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05, 5 Ws 155 Ws 157/05 - juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373 Ws 373/03 - juris, Rn. 30; dagegen ablehnend: OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 20 Ws 110/15 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 - 3 Ws 165/14, 3 Ws 163 Ws 165/14 - 141 AR 141 AR 133/14 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 Ws 23/14, 4 Ws 234 Ws 23/14 - 141 AR 141 AR 93/14 -, juris, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 18; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 21, zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 Ws 767/87 -, SchlHA 1988, S. 168 <169>; früher auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 Ws 189/97 -, NStZ 1998, S. 56; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 8; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 56b Rn. 19; Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl. 2014, § 56b Rn. 18; Peglau, jurisPR-StrafR 3/2012, Anm. 1 C.; offenhaltend: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats im vorliegenden Verfahren vom 14. Oktober 2014 - 2 BvR 2343/14 - juris, Rn. 16). Aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen im Ergebnis jedenfalls keine Bedenken, die insoweit erforderlichen Konkretisierungen dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe zu überlassen.

24

(1) Hinsichtlich des mit dem Bestimmtheitsgebot verfolgten Zwecks unmissverständlicher Klärung, wann mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen ist, reicht es aus, wenn das Gericht mit der Arbeitsleistung eine der nach § 56b Abs. 2 StGB in Betracht kommenden Auflagen auswählt und deren Art, Umfang sowie den Zeitraum, in dem diese zu erbringen ist, bestimmt. Bei Vermittlung einer bestimmten Arbeit durch den Bewährungshelfer oder die Gerichtshilfe ist für den Verurteilten, nicht zuletzt aufgrund der Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO, ohne weiteres erkennbar, dass er mit einem Widerruf zu rechnen hat, falls er die auferlegte Arbeit nicht leistet (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 Ws 767/87 -, SchlHA 1988, S. 168 <169>). Das Gericht entscheidet durch seine Angaben nicht lediglich über das "Ob" der Auflage, sondern gibt auch im Hinblick auf das "Wie" die wesentlichen Leitlinien vor. Die Auswahl und Vermittlung der konkreten Arbeitsstelle begründet demgemäß kein eigenständiges Weisungsrecht der Bewährungs- oder Gerichtshilfe.

25

(2) Dem steht auch nicht entgegen, dass Bewährungsauflagen der Genugtuung für begangenes Unrecht dienen und ihnen ein strafähnlicher Charakter zukommt (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 2). Im Falle einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB wird regelmäßig nicht nur eine ganz bestimmte Arbeitsleistung der Genugtuung dienen können, sondern dies in unterschiedlicher Form möglich sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 Ws 767/87 -, SchlHA 1988, S. 168 <169>). Wählt das Tatgericht weder eine bestimmte Arbeit noch eine bestimmte Institution aus, bei der diese abzuleisten ist, ist davon auszugehen, dass aus dessen Sicht jede Form der Arbeit als Genugtuung für das begangene Unrecht in Betracht kommt. Hält das Gericht hingegen nur eine bestimmte Arbeit bei einer bestimmten Institution für angemessen, bleibt es ihm unbenommen, diese konkret im Bewährungsbeschluss festzusetzen.

26

(3) Hinzu kommt, dass eine weitere gerichtliche Individualisierung der Arbeitsauflage durch eine Festlegung der konkreten Arbeitsstelle im gerichtlichen Bewährungsbeschluss vielfach nicht praktikabel sein wird. So wäre eine schon in dem zusammen mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss (§ 268a Abs. 1 StPO) bezeichnete Arbeitsstelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung freizuhalten, um die Erfüllung der Auflage zu gewährleisten. Dies erscheint aber wegen der bis dahin vergehenden Zeit und der begrenzten Zahl geeigneter Arbeitsstellen, die in diesem Zeitraum blockiert wären, nicht hinnehmbar (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 21). Die Bestimmung der konkreten Einsatzstelle wird den Gerichten im Vorhinein außerdem oftmals nicht möglich sein, da die Verfügbarkeit der Arbeitsstelle und die Aufnahmebereitschaft der bezeichneten Institution im Urteilszeitpunkt nicht absehbar sind.

27

(4) Schließlich ist zu berücksichtigten, dass den Gerichten (etwa mit Blick auf § 56e StGB) die Letztentscheidungskompetenz sowie die Befugnis zur Sanktionierung etwaiger Auflagenverstöße verbleibt. Der Verurteilte kann bei Differenzen mit seinem Bewährungshelfer über die Art und den Ort der Arbeit jederzeit eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Auch aus diesem Grund bestehen gegen die Konkretisierung der Arbeitsstelle, an der die festgesetzte Arbeitsleistung zu erbringen ist, durch die Gerichtshilfe oder den Bewährungshelfer keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

28

bb) Hingegen hat das Gericht, wenn es den Verurteilten in einem Bewährungsbeschluss zur Ableistung einer bestimmten Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit verpflichtet, in dem Beschluss einen Zeitraum festzusetzen, innerhalb dessen der Verurteilte der auferlegten Verpflichtung nachzukommen hat (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 20 Ws 110/15 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 - 3 Ws 165/14, 3 Ws 163 Ws 165/14 - 141 AR 141 AR 133/14 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 4 Ws 23/14, 4 Ws 234 Ws 23/14 - 141 AR 141 AR 93/14 -, juris, Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. Juni 2012 - Ss 19/12 -, juris, Rn. 23 [zu § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05 - 5 Ws 157/05, 1 AR 311 AR 319/05, 5 Ws 155 Ws 157/05 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 3 Ss 512/03, 3 Ws 373 Ws 373/03 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 Ws 189/97 -, NStZ 1998, S. 56; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 3 Ws 552/96 -, NStZ-RR 1997, S. 2 <3>; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 3 Ws 159/96 -, NStZ-RR 1996, S. 220; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 5 Qs 101/14 -, juris, Rn. 8 f.; Bußmann, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl. 2013, § 56b Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56b Rn. 8; Groß, jurisPR-StrafR 16/2014, Anm. 3 C I; von Heintschel-Heinegg, in: BeckOKStGB, Edition 26, 2015, § 56b Rn. 13; Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 56b Rn. 19; Mosbacher, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. 2014, § 56b Rn. 8, 18; Schall, in: Systematischer Kommentar, StGB, Stand 121. Lieferung 2010, § 56b Rn. 16; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 56b Rn. 7).

29

Ohne die Angabe einer solchen Frist wird dem Verurteilten nicht unmissverständlich verdeutlicht, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat. Fehlen derartige zeitliche Mindestvorgaben im Bewährungsbeschluss, können diese auch nicht vom Bewährungshelfer konkretisiert werden. Dies ginge über die ihm lediglich erlaubte Überwachungs- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 56d Abs. 3 StGB hinaus. Stünde es dem Bewährungshelfer frei, innerhalb der Bewährungszeit über den Beginn und das Ende der Arbeitsleistungspflicht zu entscheiden, käme dies einer eigenständigen Anordnungsbefugnis gleich (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 17).

30

Gegen die Festlegung von zeitlichen Vorgaben im Bewährungsbeschluss sprechen auch keinerlei Praktikabilitätserwägungen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 61/13 -, juris, Rn. 18). Die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, ist dem Gericht ohne weiteres möglich.

31

2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben stehen die angegriffenen Entscheidungen nicht in Einklang. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgericht Cloppenburg vom 13. Mai 2014 genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht und kommt daher als Grundlage für den streitgegenständlichen Bewährungswiderruf nicht in Betracht.

32

a) Zwar verstößt der amtsgerichtliche Bewährungsbeschluss nicht gegen das verfassungsrechtliche gewährleistete Bestimmtheitsgebot, soweit dem Beschwerdeführer aufgegeben wurde, "50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe in Cloppenburg" zu leisten. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung der Art und des Umfangs der zu leistenden Arbeit hinreichend Rechnung getragen.

33

b) Der Bewährungsbeschluss verstößt aber gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten sind, fehlt. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer der Auflage im Bewährungsbeschluss gerade nicht entnehmen, ab wann ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung droht. Der Beschluss ordnet lediglich eine Ableistung der auferlegten Arbeitsstunden "unverzüglich nach Rechtskraft" an. Damit ist jedenfalls das Fristende des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsauflage abzuleisten ist, nicht bestimmt. Ob eine Festsetzung des Fristbeginns, durch die Schreiben der Gerichtshilfe oder das Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 14. Juli 2014 beziehungsweise die Ladung zum Anhörungstermin in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise erfolgt ist, kann daher dahinstehen.

34

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich der Arbeitsleistung verweigert hat und auf die Schreiben sowohl der Gerichtshilfe als auch des Amtsgerichts Cloppenburg nicht reagiert hat. Diese Umstände heilen die fehlende Bestimmtheit der Arbeitsauflage nicht. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Anordnung werden durch das nachfolgende Verhalten des Betroffenen nicht beeinflusst. Eine Präzisierung der "roten Linie", jenseits derer ein Widerruf der Strafaussetzung droht (vgl. BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 - juris, Rn. 22), hat durch das Gericht zu erfolgen. Daran fehlt es vorliegend.

35

Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die Ableistung seiner Arbeitsauflage grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung steht, solange der Bewährungsbeschluss nicht abgeändert oder neu gefasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 1 AR 319/05, 5 Ws 155 Ws 157/05 -, juris, Rn. 4; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2008 - 2 Ss 40/08, 2 Ws 812 Ws 81/08 -, juris, Rn. 3). Die Bewährungszeit wurde vorliegend auf zwei Jahre festgelegt und war erst mit Eintritt der Rechtskraft am 21. Mai 2014 (§ 56a Abs. 2 Satz 1 StGB) in Lauf gesetzt worden. Der Widerruf der Bewährung erfolgte bereits am 4. August 2014, mithin nach rund zweieinhalb Monaten der Bewährungszeit. Ohne vorherige gerichtliche Präzisierung des Zeitraums zur Erbringung der Arbeitsleistung kam zu diesem Zeitpunkt ein Bewährungswiderruf nicht in Betracht.

II.

36

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

37

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

38

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. Sept. 2015 - 2 BvR 2343/14 zitiert 16 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 95


(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafgesetzbuch - StGB | § 56c Weisungen


(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 56b Auflagen


(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.

Strafprozeßordnung - StPO | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung


(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 10 Weisungen


(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der R

Strafgesetzbuch - StGB | § 56a Bewährungszeit


(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich b

Strafgesetzbuch - StGB | § 56d Bewährungshilfe


(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. (2) Eine W

Strafgesetzbuch - StGB | § 56e Nachträgliche Entscheidungen


Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Juni 2015 - 20 Ws 110/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte

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(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1.
Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2.
sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5.
Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Rostock hat den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten mit Urteil vom 28.01.2015 – 11 KLs 82/14 (3) – jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 13.500 € angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Entscheidung liegt eine Verständigung zugrunde, nach deren Inhalt dem Beschwerdeführer im Falle eines Geständnisses des zuvor erörterten Inhalts „jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und (Anm. d. Senats: offenbar gemeint „bis zu ...“) 2 Jahren“ zugesagt wurde. Die Absprache beruhte auf einer entsprechenden Anregung seitens der Verteidigung, sich auf ein „Geständnis unter Abrede der Existenz einer Bande .... in Erwartung einer Bewährungsstrafe“ zu einigen. Mögliche Bewährungsauflagen waren ebensowenig wie der angeordnete Verfall von Wertersatz Gegenstand dieses vom Gericht unverändert übernommenen Vorschlags der Verteidigung noch der Verständigungsgespräche. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 hat sich die Verteidigung gegen die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Bewährungsauflage und -weisung nur mit dem Antrag gewandt, keinen Bewährungshelfer zu bestellen und keine Geldauflage zu erteilen. Mit dem beantragten Verfall von Wertersatz hat sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der von seinem Verteidiger angebrachten Beschwerde vom 17.02.2015 gegen den Bewährungsbeschluss vom (richtig:) 28.01.2015, soweit ihn die 1. Große Strafkammer für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt hat, 300 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Bewährungshilfe zu leisten. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde im Hinblick auf die verhängte Bewährungsauflage mit näherer Begründung beigetreten und hat im Übrigen deren Verwerfung als unbegründet beantragt.

II.

3

Die gemäß §§ 304, 305a Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Verurteilten gegen den nach § 268a Abs. 1 StPO ergangenen Bewährungsbeschluss hat insgesamt keinen Erfolg.

4

Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 –, juris; KG Berlin, Beschl. v. 04.04.2014 – 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 305a, Rz. 1; Zabeck, in: MK-StPO, 7. Aufl., § 305a, Rz. 11; Frisch, in: SK-StPO, Bd. VI, 4. Aufl., § 305a, Rz. 13 m.w.N.). Darüber hinaus kann auch die Art und Weise des Zustandekommens des Bewährungsbeschlusses dessen Gesetzwidrigkeit begründen (OLG Saarbrücken, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Frisch a.a.O.).

5

Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweisen sich sowohl die dem Beschwerdeführer gemäß § 56b Abs. 1 Ziff. 3 StGB erteilte Auflage der Ableistung von 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit (1.) als auch die gemäß § 56d StGB erteilte Weisung, sich einem Bewährungshelfer zu unterstellen (2.), als rechtmäßig.

1.

6

a) Die angefochtene Bewährungsauflage entspricht dem sachlichen Recht der §§ 56b, 56d StGB, denn der Beschwerdeführer ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dass ihm die Erfüllung der Arbeitsauflage nicht zugemutet werden könnte, trägt er selbst nicht vor; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere spricht angesichts des vorgegebenen langfristigen Erfüllungszeitraums auch eine etwaige Erwerbstätigkeit nicht gegen diese Auflage. Die Auflage verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Auflagen müssen so bestimmt formuliert sein, dass Verstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB) einwandfrei festgestellt werden können. Das Gericht muss ferner die inhaltliche Ausgestaltung in Bezug auf den Leistungsumfang und die Erfüllungszeit festlegen (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b, Rz. 14). Das ist hier geschehen. Das Landgericht hat die Zahl der gemeinnützig zu erbringenden Arbeitsstunden bestimmt und auch die Zeit festgelegt, in welcher die Auflage erfüllt werden muss. Schließlich hat es angeordnet, dass die Auflage nach Weisung der Bewährungshilfe zu erbringen ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist nicht erforderlich (KG Berlin, a.a.O. m.w.N.).

7

b) Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173; Beschl. V. 29.01.2014, 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; OLG Köln, Beschl. V. 16.01.1998, 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373; soweit ersichtlich zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. V. 11.02.2015, 1 Ss 293/14, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 257c Rdn. 12; einschränkend „in aller Regel“: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.10.2013, 1 Ws 106/13, NJW 2014, 238; ausdrücklich offenlassend BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14, StraFo 2014, 514; a. A. BGH Beschl. v. 17.02.1995, 2 StR 29/95; NStE Nr. 128 zu § 261; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2007, 1 Ws 24/07; Kaetzler, wistra 1999, 253ff.).

8

aa) Die Regelung des § 257c StPO lässt weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erkennen, dass der Gesetzgeber bei einer Verständigung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch die Ausübung der Ermessensvorschriften der §§ 56a ff. StGB zwingend einbezogen wissen wollte. § 257c Abs. 2 StGB zwingt bereits nicht dazu, den Inhalt der zum Urteil gehörigen Beschlüsse zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, dies zu regeln, um insoweit diese vormals streitige Frage zu entscheiden (vgl. dazu nur Meyer-Goßner, a.a.O. § 257c Rdn. 12). Schon deshalb ergibt sich aus der Norm nicht, welchen Umfang eine Verständigung haben muss, die eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Gegenstand hatte. Soweit die o.g . Auffassung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.01.2014 a.a.O.) die ihrer Ansicht nach zwingend notwendige Einbeziehung der Auflagen mit einer nach dem Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Bewährungsauflage innewohnenden strafähnlichen Genugtuungsfunktion dieser Maßnahmen begründet, wird dies nach Auffassung des Senats dem Wesen der Bewährungsauflage letztlich nicht gerecht.

9

bb) Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 56b StGB dient die Auflage zwar auch der Genugtuung für begangenes Unrecht und deckt damit einen Teilbereich des Strafzwecks des eigentlichen Strafurteils mit ab (zu dessen umfassender Funktion nach der sog. Vereinigungstheorie vgl. nur BVerfGE 45, 187 ff.: Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung). Der eigentliche Zweck der Auflage des § 56b StGB liegt jedoch in einer vom Strafurteil abweichenden und dieses ergänzenden Genugtuungsfunktion, nämlich darin, den Verurteilten nach seiner Entlassung noch über eine gewisse Zeit hinweg nachdrücklich daran zu erinnern, dass die Vollstreckung nur ausgesetzt ist und er eine Zeit der Erprobung durchmacht. Diese den Strafzweck des Strafurteils ergänzende "Denkzettelfunktion" ist eigentlicher Kern des Sinns der Bewährungsauflage (vgl. nur OLG Celle, Beschl. v. 04.07.1989, 1 Ws 195/89). Maßgeblicher Kern einer Verständigung ist demgegenüber der Strafrahmen einschließlich des „Ob“ einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch § 257c Abs. 4 StPO zur Bindung des Gerichts an den in Aussicht gestellten Strafrahmen, der ebenfalls keine Erstreckung auf Bewährungsauflagen erkennen lässt).

10

cc) Eine zwingende Einbeziehung des „Wie“ der Bewährung und damit auch der in § 56b StGB geregelten Auflagen widerspräche zudem dem Regelungsgefüge des Bewährungsrechts der §§ 56a ff StGB, das ersichtlich von einer strikten Trennung des Strafverfahrens einschließlich des Strafurteils vom Bewährungsverfahren ausgeht. Durch eine zwingende Einbindung der Bewährungsmaßnahmen in das Verständigungsverfahren würden letztlich die den Gerichten gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Handhabung der Maßnahmen nach §§ 56b ff. StGB im Bewährungsbeschlussverfahren und im Vollstreckungsverfahren während der Bewährungszeit derart beschnitten, dass der Gesetzgeber, hätte er dies gewollt, dies ausdrücklich hätte regeln müssen. So ergibt sich schon aus der in § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB geregelten Möglichkeit der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit die Wertentscheidung des Gesetzgebers, nach der Maßnahmen zur Absicherung der Bewährung den jeweils am Bewährungsverhalten gemessenen Erfordernissen anzupassen sein sollen. Wollte man dies zwingend in eine Verständigung einbezogen wissen wollen, wäre dies selbst bei Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts unter Maßgabe künftiger neuer Tatsachen in eine Verständigung kaum noch umsetzbar, weil die Festlegung der Dauer stets Anlass zu einer Diskussion über den Inhalt der Verständigung liefern würde. Soweit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei einem versehentlich unterlassenen Beschluss eine Nachholung in entsprechender Anwendung von § 453 StPO oder durch das Berufungsgericht vorzunehmen, stellte sich die Frage, ob dies bei dahingehender fehlender Verständigung noch möglich sein soll. Auch die Möglichkeit nachträglicher Entscheidungen gemäß §§ 56b bis d StGB, wie sie § 56e StGB vorsieht – und die der Gesetzgeber offensichtlich nicht beschnitten wissen wollte – ließen sich bei einer zwingenden Einbeziehung des „Wie“ einer Bewährungsstrafe in eine Verständigung kaum noch handhaben. Soweit im Hinblick auf die Anwendung des § 56e StGB auf Auflagen insoweit eine einschränkende Auffassung vertreten wird, trägt dies nichts aus, da eine solche vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war. Dementsprechend kann aus einer etwa nur – auf Weisungen - eingeschränkten Anwendbarkeit des § 56e StGB auch nicht der Schluss gezogen werden, dessen Regelung widerspräche dem Zwang zur Einbeziehung der Auflagen in eine Verständigung nicht (dazu ebenfalls zweifelnd BGH, Beschl. v. 07.10.2014). Gerichte wären ansonsten gezwungen, für im Zeitpunkt der Verständigung noch nicht erkennbare Fallgestaltungen durch entsprechende Regelungen „vorzusorgen“. Das war offensichtlich mit § 257c StPO nicht gewollt.

11

dd) Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte oder der Grundsatz des fairen Verfahrens geben keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Der Verurteilte würde bei einer zwingend notwendigen Einbeziehung der Bewährungsfolgen und der Konstatierung eines entsprechenden Vertrauensschutzes bei Schweigen der Verständigung deutlich mehr privilegiert als dies bei Verurteilung ohne Verständigung der Fall wäre. Darüber hinaus widerspricht es bei Verständigung über eine Bewährungsstrafe auch jeglicher lebensnaher Betrachtung, wollte man zu Gunsten des Verurteilten und der Verteidigung unterstellen, diese würden ernsthaft einer Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf einzelne Auflagen nicht zustimmen wollen. Das erscheint im Hinblick auf die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Vorteile so lebensfremd, dass im Gegenteil – ob nun anwaltlich vertreten oder nicht - davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage für den Betroffenen für seine Entscheidung über die Zustimmung zur Verständigung von keinem essenziellen Interesse ist. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Betroffene nur materiell rechtmäßige Bewährungsfolgen gegenwärtigen muss und sich gegen insoweit für rechtswidrig erachtete mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens geltend machen, weil die Verständigung ausweislich der Aktenlage eindeutig auf einen entsprechenden Vorschlag der Verteidigung zurückgeht, aus dem ersichtlich ist, dass es ihm allein um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ging. Das ergibt sich auch daraus, dass die Verfahrensbeteiligten, nachdem sich das Gericht zu einer möglichen Dauer der Freiheitsstrafe geäußert hatte, diese Überlegung einverständlich dahingehend ausgelegt haben, dass darunter eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu verstehen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Anlass dazu bestanden, zum „Wie“ der Bewährung Stellung zu nehmen, wenn auch dies von maßgeblicher Bedeutung für den Willensbildungsprozess des Beschwerdeführers gewesen wäre. Jedenfalls aber wäre nach der entsprechenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft in deren Schlussvortrag zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Ansicht nach vorliegende Absprachewidrigkeit der begehrten Auflage und Weisung ins Feld führt. Dass sich die Verteidigung stattdessen nur in allgemeiner Form gegen die Nichtfestsetzung dieser Bedingungen ausgesprochen hat, lässt erkennen, dass auch sie diese nicht als verständigungswidrig angesehen hat. Andernfalls hätte es nahegelegen - wie dies im Übrigen bis auf die o.g. Entscheidung des Saarländischen OLG in allen anderen genannten Entscheidungen der Fall war - die Abredewidrigkeit der Bewährungsausgestaltung nicht nur zum Gegenstand einer Beschwerde, sondern wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO zum Gegenstand eines gegen das auf der Verständigung und dem nachfolgenden Geständnis beruhenden Urteils gerichteten Revisionsverfahrens zu machen. Gerade dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass auch nach der Auffassung der Verteidigung das „Wie“ der Bewährung gerade nicht von der Verständigung umfasst war und auch nicht umfasst werden sollte. Das Verhalten, einerseits nicht mit der Revision gegen das auf der vorgeblich nicht eingehaltenen Verständigung beruhende Strafurteil vorzugehen, andererseits aber den Bewährungsbeschluss mit dem Hinweis auf eine damit nicht eingehaltene Verständigung anzugreifen, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich.

2.

12

Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB - hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer - von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung (BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14 a.a.O.)

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

Tenor

1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Rostock hat den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten mit Urteil vom 28.01.2015 – 11 KLs 82/14 (3) – jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 13.500 € angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Entscheidung liegt eine Verständigung zugrunde, nach deren Inhalt dem Beschwerdeführer im Falle eines Geständnisses des zuvor erörterten Inhalts „jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und (Anm. d. Senats: offenbar gemeint „bis zu ...“) 2 Jahren“ zugesagt wurde. Die Absprache beruhte auf einer entsprechenden Anregung seitens der Verteidigung, sich auf ein „Geständnis unter Abrede der Existenz einer Bande .... in Erwartung einer Bewährungsstrafe“ zu einigen. Mögliche Bewährungsauflagen waren ebensowenig wie der angeordnete Verfall von Wertersatz Gegenstand dieses vom Gericht unverändert übernommenen Vorschlags der Verteidigung noch der Verständigungsgespräche. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 hat sich die Verteidigung gegen die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Bewährungsauflage und -weisung nur mit dem Antrag gewandt, keinen Bewährungshelfer zu bestellen und keine Geldauflage zu erteilen. Mit dem beantragten Verfall von Wertersatz hat sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt.

2

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der von seinem Verteidiger angebrachten Beschwerde vom 17.02.2015 gegen den Bewährungsbeschluss vom (richtig:) 28.01.2015, soweit ihn die 1. Große Strafkammer für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt hat, 300 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Bewährungshilfe zu leisten. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde im Hinblick auf die verhängte Bewährungsauflage mit näherer Begründung beigetreten und hat im Übrigen deren Verwerfung als unbegründet beantragt.

II.

3

Die gemäß §§ 304, 305a Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Verurteilten gegen den nach § 268a Abs. 1 StPO ergangenen Bewährungsbeschluss hat insgesamt keinen Erfolg.

4

Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 –, juris; KG Berlin, Beschl. v. 04.04.2014 – 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 305a, Rz. 1; Zabeck, in: MK-StPO, 7. Aufl., § 305a, Rz. 11; Frisch, in: SK-StPO, Bd. VI, 4. Aufl., § 305a, Rz. 13 m.w.N.). Darüber hinaus kann auch die Art und Weise des Zustandekommens des Bewährungsbeschlusses dessen Gesetzwidrigkeit begründen (OLG Saarbrücken, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Frisch a.a.O.).

5

Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweisen sich sowohl die dem Beschwerdeführer gemäß § 56b Abs. 1 Ziff. 3 StGB erteilte Auflage der Ableistung von 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit (1.) als auch die gemäß § 56d StGB erteilte Weisung, sich einem Bewährungshelfer zu unterstellen (2.), als rechtmäßig.

1.

6

a) Die angefochtene Bewährungsauflage entspricht dem sachlichen Recht der §§ 56b, 56d StGB, denn der Beschwerdeführer ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dass ihm die Erfüllung der Arbeitsauflage nicht zugemutet werden könnte, trägt er selbst nicht vor; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere spricht angesichts des vorgegebenen langfristigen Erfüllungszeitraums auch eine etwaige Erwerbstätigkeit nicht gegen diese Auflage. Die Auflage verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Auflagen müssen so bestimmt formuliert sein, dass Verstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB) einwandfrei festgestellt werden können. Das Gericht muss ferner die inhaltliche Ausgestaltung in Bezug auf den Leistungsumfang und die Erfüllungszeit festlegen (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b, Rz. 14). Das ist hier geschehen. Das Landgericht hat die Zahl der gemeinnützig zu erbringenden Arbeitsstunden bestimmt und auch die Zeit festgelegt, in welcher die Auflage erfüllt werden muss. Schließlich hat es angeordnet, dass die Auflage nach Weisung der Bewährungshilfe zu erbringen ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist nicht erforderlich (KG Berlin, a.a.O. m.w.N.).

7

b) Soweit Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt der Senat die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173; Beschl. V. 29.01.2014, 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; OLG Köln, Beschl. V. 16.01.1998, 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373; soweit ersichtlich zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. V. 11.02.2015, 1 Ss 293/14, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 257c Rdn. 12; einschränkend „in aller Regel“: Saarländisches OLG, Beschl. v. 04.10.2013, 1 Ws 106/13, NJW 2014, 238; ausdrücklich offenlassend BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14, StraFo 2014, 514; a. A. BGH Beschl. v. 17.02.1995, 2 StR 29/95; NStE Nr. 128 zu § 261; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2007, 1 Ws 24/07; Kaetzler, wistra 1999, 253ff.).

8

aa) Die Regelung des § 257c StPO lässt weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erkennen, dass der Gesetzgeber bei einer Verständigung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch die Ausübung der Ermessensvorschriften der §§ 56a ff. StGB zwingend einbezogen wissen wollte. § 257c Abs. 2 StGB zwingt bereits nicht dazu, den Inhalt der zum Urteil gehörigen Beschlüsse zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, dies zu regeln, um insoweit diese vormals streitige Frage zu entscheiden (vgl. dazu nur Meyer-Goßner, a.a.O. § 257c Rdn. 12). Schon deshalb ergibt sich aus der Norm nicht, welchen Umfang eine Verständigung haben muss, die eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Gegenstand hatte. Soweit die o.g . Auffassung (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.01.2014 a.a.O.) die ihrer Ansicht nach zwingend notwendige Einbeziehung der Auflagen mit einer nach dem Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Bewährungsauflage innewohnenden strafähnlichen Genugtuungsfunktion dieser Maßnahmen begründet, wird dies nach Auffassung des Senats dem Wesen der Bewährungsauflage letztlich nicht gerecht.

9

bb) Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 56b StGB dient die Auflage zwar auch der Genugtuung für begangenes Unrecht und deckt damit einen Teilbereich des Strafzwecks des eigentlichen Strafurteils mit ab (zu dessen umfassender Funktion nach der sog. Vereinigungstheorie vgl. nur BVerfGE 45, 187 ff.: Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung). Der eigentliche Zweck der Auflage des § 56b StGB liegt jedoch in einer vom Strafurteil abweichenden und dieses ergänzenden Genugtuungsfunktion, nämlich darin, den Verurteilten nach seiner Entlassung noch über eine gewisse Zeit hinweg nachdrücklich daran zu erinnern, dass die Vollstreckung nur ausgesetzt ist und er eine Zeit der Erprobung durchmacht. Diese den Strafzweck des Strafurteils ergänzende "Denkzettelfunktion" ist eigentlicher Kern des Sinns der Bewährungsauflage (vgl. nur OLG Celle, Beschl. v. 04.07.1989, 1 Ws 195/89). Maßgeblicher Kern einer Verständigung ist demgegenüber der Strafrahmen einschließlich des „Ob“ einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch § 257c Abs. 4 StPO zur Bindung des Gerichts an den in Aussicht gestellten Strafrahmen, der ebenfalls keine Erstreckung auf Bewährungsauflagen erkennen lässt).

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cc) Eine zwingende Einbeziehung des „Wie“ der Bewährung und damit auch der in § 56b StGB geregelten Auflagen widerspräche zudem dem Regelungsgefüge des Bewährungsrechts der §§ 56a ff StGB, das ersichtlich von einer strikten Trennung des Strafverfahrens einschließlich des Strafurteils vom Bewährungsverfahren ausgeht. Durch eine zwingende Einbindung der Bewährungsmaßnahmen in das Verständigungsverfahren würden letztlich die den Gerichten gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Handhabung der Maßnahmen nach §§ 56b ff. StGB im Bewährungsbeschlussverfahren und im Vollstreckungsverfahren während der Bewährungszeit derart beschnitten, dass der Gesetzgeber, hätte er dies gewollt, dies ausdrücklich hätte regeln müssen. So ergibt sich schon aus der in § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB geregelten Möglichkeit der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit die Wertentscheidung des Gesetzgebers, nach der Maßnahmen zur Absicherung der Bewährung den jeweils am Bewährungsverhalten gemessenen Erfordernissen anzupassen sein sollen. Wollte man dies zwingend in eine Verständigung einbezogen wissen wollen, wäre dies selbst bei Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts unter Maßgabe künftiger neuer Tatsachen in eine Verständigung kaum noch umsetzbar, weil die Festlegung der Dauer stets Anlass zu einer Diskussion über den Inhalt der Verständigung liefern würde. Soweit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei einem versehentlich unterlassenen Beschluss eine Nachholung in entsprechender Anwendung von § 453 StPO oder durch das Berufungsgericht vorzunehmen, stellte sich die Frage, ob dies bei dahingehender fehlender Verständigung noch möglich sein soll. Auch die Möglichkeit nachträglicher Entscheidungen gemäß §§ 56b bis d StGB, wie sie § 56e StGB vorsieht – und die der Gesetzgeber offensichtlich nicht beschnitten wissen wollte – ließen sich bei einer zwingenden Einbeziehung des „Wie“ einer Bewährungsstrafe in eine Verständigung kaum noch handhaben. Soweit im Hinblick auf die Anwendung des § 56e StGB auf Auflagen insoweit eine einschränkende Auffassung vertreten wird, trägt dies nichts aus, da eine solche vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war. Dementsprechend kann aus einer etwa nur – auf Weisungen - eingeschränkten Anwendbarkeit des § 56e StGB auch nicht der Schluss gezogen werden, dessen Regelung widerspräche dem Zwang zur Einbeziehung der Auflagen in eine Verständigung nicht (dazu ebenfalls zweifelnd BGH, Beschl. v. 07.10.2014). Gerichte wären ansonsten gezwungen, für im Zeitpunkt der Verständigung noch nicht erkennbare Fallgestaltungen durch entsprechende Regelungen „vorzusorgen“. Das war offensichtlich mit § 257c StPO nicht gewollt.

11

dd) Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte oder der Grundsatz des fairen Verfahrens geben keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Der Verurteilte würde bei einer zwingend notwendigen Einbeziehung der Bewährungsfolgen und der Konstatierung eines entsprechenden Vertrauensschutzes bei Schweigen der Verständigung deutlich mehr privilegiert als dies bei Verurteilung ohne Verständigung der Fall wäre. Darüber hinaus widerspricht es bei Verständigung über eine Bewährungsstrafe auch jeglicher lebensnaher Betrachtung, wollte man zu Gunsten des Verurteilten und der Verteidigung unterstellen, diese würden ernsthaft einer Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf einzelne Auflagen nicht zustimmen wollen. Das erscheint im Hinblick auf die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Vorteile so lebensfremd, dass im Gegenteil – ob nun anwaltlich vertreten oder nicht - davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage für den Betroffenen für seine Entscheidung über die Zustimmung zur Verständigung von keinem essenziellen Interesse ist. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Betroffene nur materiell rechtmäßige Bewährungsfolgen gegenwärtigen muss und sich gegen insoweit für rechtswidrig erachtete mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens geltend machen, weil die Verständigung ausweislich der Aktenlage eindeutig auf einen entsprechenden Vorschlag der Verteidigung zurückgeht, aus dem ersichtlich ist, dass es ihm allein um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ging. Das ergibt sich auch daraus, dass die Verfahrensbeteiligten, nachdem sich das Gericht zu einer möglichen Dauer der Freiheitsstrafe geäußert hatte, diese Überlegung einverständlich dahingehend ausgelegt haben, dass darunter eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu verstehen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Anlass dazu bestanden, zum „Wie“ der Bewährung Stellung zu nehmen, wenn auch dies von maßgeblicher Bedeutung für den Willensbildungsprozess des Beschwerdeführers gewesen wäre. Jedenfalls aber wäre nach der entsprechenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft in deren Schlussvortrag zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Ansicht nach vorliegende Absprachewidrigkeit der begehrten Auflage und Weisung ins Feld führt. Dass sich die Verteidigung stattdessen nur in allgemeiner Form gegen die Nichtfestsetzung dieser Bedingungen ausgesprochen hat, lässt erkennen, dass auch sie diese nicht als verständigungswidrig angesehen hat. Andernfalls hätte es nahegelegen - wie dies im Übrigen bis auf die o.g. Entscheidung des Saarländischen OLG in allen anderen genannten Entscheidungen der Fall war - die Abredewidrigkeit der Bewährungsausgestaltung nicht nur zum Gegenstand einer Beschwerde, sondern wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO zum Gegenstand eines gegen das auf der Verständigung und dem nachfolgenden Geständnis beruhenden Urteils gerichteten Revisionsverfahrens zu machen. Gerade dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass auch nach der Auffassung der Verteidigung das „Wie“ der Bewährung gerade nicht von der Verständigung umfasst war und auch nicht umfasst werden sollte. Das Verhalten, einerseits nicht mit der Revision gegen das auf der vorgeblich nicht eingehaltenen Verständigung beruhende Strafurteil vorzugehen, andererseits aber den Bewährungsbeschluss mit dem Hinweis auf eine damit nicht eingehaltene Verständigung anzugreifen, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich.

2.

12

Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB - hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer - von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung (BGH, Beschl. v. 07.10.2014, 1 StR 426/14 a.a.O.)

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

1.
Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
2.
bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
3.
eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
4.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
5.
sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
7.
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
8.
den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
9.
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.